Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1970, war seit 1. Juli 2002 bei der Y.___ angestellt und bei der Axa Versicherungen AG (nachfolgend: Axa) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 10. Juni 2015 während eines Golfspiels in schräger Geländelage das rechte Knie verdrehte (Urk. 10/A1 Ziff. 4, 6 und 9, Urk. 10/A4 S. 2 Ziff. 2).
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, A.___ , diagnostizierte in seinem Bericht vom 1. Juli 2015 (Urk. 10/M3) ins besondere einen komplexen Meniskusriss am medialen Hinterhorn rechts sowie einen drittgradigen Knorpelschaden mit grossem Knorpelflap (Ziff. 5). Auch im weiteren Verlauf wurde der Versi cherte im A.___ behandelt (vgl. Urk. 10/M1-2, Urk. 10/M4-5).
Mit Verfügung vom 29. September
2015 (Urk. 10/A10) verneinte die Axa einen Leistungsanspruch des Versicherten aus der obligatorischen Unfallver sicherung mit der Begründung, beim geschilderten Ereignis handle es sich nicht um einen Unfall. Es liege auch keine unfallähnliche Körperschädigung vor, da es am sinnfälligen äusseren Geschehen mangle (S. 2). Die dagegen am 10. Oktober 2015 erhobene Einsprache (Urk. 10/A13) wies die Axa mit Entscheid vom 11. November 2015 ab (Urk. 10/A18 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 11. November 2015 (Urk. 2) erhob der Ver sicherte am 4. Dezember 2015 Beschwerde und beantragte, es sei das Ereig nis vom 10. Juni 2015 als Unfall im Sinne der einschlägigen Vor schrif ten zu qualifizieren und die Unfallversicherung Axa anzuweisen, die notwen di gen Schritte, welche die diesbezügliche Qualifikation zur Folge habe, ein zu leiten (S. 5 lit . D). Mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2016 schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 S. 2), was dem Beschwer deführer am 21. April 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 11). Am 30. April 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein (Urk. 12), woraufhin am 8. Septem ber
2016 die Duplik der Beschwerdegegnerin einging (Urk. 18). Diese wurde dem Beschwerdeführer am 12. September
2016 zugestellt (Urk. 20 ).
Mit Verfügung vom 20. September 2016 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zu allfälligen Noven in der Duplik Stellung zu nehmen (Urk. 21 ). Am 16. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer seine Stel lung nahme ein (Urk. 24), wohingegen die Beschwerdegegnerin am 23. Januar 2017 aus drücklich auf weitere Ausführungen verzichtete (Urk. 28). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 31. Januar 2017 mitgeteilt (Urk. 29). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar
2017 sind die am 25. September
2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes ge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hin weisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Än derung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Un fälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisheri gem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmun gen).
Das hier zu beurteilende Ereignis hat sich am 10. Juni 2015 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vor lie genden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werd en.
1.2
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schä di gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den mensch lichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).
Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S.
100 E.
2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungs recht , S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam „programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussen welt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein unge wöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E.
2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S.
183 E.
4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).
Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2; RKUV 2004 Nr. U 523 S. 541 E. 3.2).
Der äussere Faktor ist nur dann erfüllt, wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber, wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt (Urteil des Bundesgerichts 8C_186/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5). 1.3 1.3.1
Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Er krankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne unge wöhn liche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:
a.
Knochenbrüche; b.
Verrenkungen von Gelenken;
c.
Meniskusrisse; d.
Muskelrisse; e.
Muskelzerrungen; f.
Sehnenrisse; g.
Bandläsionen; h.
Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 1.3.2
Bei unfallähnlichen Körperschädigungen nach Art. 9 Abs. 2 UVV müssen zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers mit Ausnahme der Unge wöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2). Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht statt gefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit . a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Kein unfallähnliches Er eignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erst maligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit . a-h UVV enthal tenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erst malige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung ein hergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädi gend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewis ses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer all gemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sport liche Betätigungen zutreffen kann (BGE 129 V 466 E. 4.2.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin vernein te im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) eine n Leistungsanspruchs im Wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerde führer habe sich am 10. Juni 2015 beim Golfspielen während eines Schlags in schräger Hanglage das Knie verdreht und sich gemäss Diagnose den rech ten Meniskus gerissen (S. 2 Ziff. 1.1). Die erforderliche Programmwidrigkeit, die gegeben wäre, wenn der Beschwerdeführer beim geschilderten Ereignis ge stürzt, ausgeglit ten oder angeschlagen wäre, fehle vorliegend und das Un fall merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors im Sinn einer Programm widrigkeit sei zu verneinen (S. 3 f. Ziff. 2.3.3). Auch bei unfallähnlichen Körperschädigungen müssten zur Begründung der Leistungspflicht mit Aus nahme der Ungewöhn lichkeit die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfalls erfüllt sein. Beim ge schilderten Bewegungsablauf könne jedoch kein sinn fälliger Faktor erkannt werden. Bei de r beschriebenen Bewegung handle es sich um eine physiolo gisch normale und psychologisch beherrschte Bean spruchung des Körpers. Unbestritten sei, dass vorliegend die Bewegung mit einer gewissen Kraftan strengung und einer erhöhten Belastung verbunden sei . Es handle sich je doch um eine normale, kontrollierte und voraussehbare Be wegung, weshalb nicht von einer erhöht risikogeeigneten Sportart ausge gangen werden könne. Das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädi gun g müsse deshalb ebenfalls ver neint werden (S. 4 Ziff. 2.3.4). Der Beschwerde führer habe den Nachweis da für, dass die Schädigung durch das Vorliegen einer erhöhten Gefahrenlage oder durch eine unkontrollierte alltägliche Lebensverrichtung entstanden sei, nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geforderten Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht. Obwohl es sich beim Meniskusriss im medialen Hinterhorn um eine Listen verletzung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV handle, seien die Voraussetzungen für die Anerkennung als unfallähnliche Körperschädigung nicht gegeben. Es fehle bei der Hergangsschilderung klar an einem gesteigerten Schädigungs potenzial oder einer allgemein gesteiger ten Gefahrenlage (S. 6 Ziff. 2.3.6). Zusammenfassend sei festzuhalten, dass vorliegend der Unfallbegriff mangels ungewöhnlichem äusseren Faktor nicht erfüllt sei und für die Annahme einer unfallähnlichen Körperschädigung die Sinnfälligkeit fehle (S. 6 Ziff. 2.3.8).
Im Rahmen der Duplik vom 8. September
2016 (Urk. 18) verwies die Be schwer degegnerin auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie . Dieser habe festgehalten, dass der dokumentierte Schadenmechanism u s nicht in der Lage gewesen sei, ein derartig komplexes Schadensbild am Meniskushinter horn und dem Knorpel zu erzeugen. Damit ein Drehsturz als Ursache einer iso lier ten Meniskusschädigung in Betracht gezogen werden könne, wäre eine ver un möglichte physiologische Schlussrotation vorauszusetzen, eine solche habe in casu klar nicht vorgelegen. Das Ereignis vom 10. Juni 2015 könne nicht als besonders sinnfälliges, den Körper besonders belastendes Ereignis im Rahmen der konkreten Sportart (Golfspiel) bezeichnet werden (S. 2 Ziff. 2.1). Dr. B.___ vertrete zudem ganz klar die Ansicht, dass der Beschwer deführer einen Vorzustand aufgewiesen habe und bemerke weiter, dass fri sche und relevante Zusatzschädigungen morphologisch nicht erkennbar seien, dieses Bild könne klar auch ohne Ereignis vorliegen. Aufgrund dieser Ausführungen stehe fest, dass der vorliegende Befund und die durchgeführte Operation allein auf den Vorzustand zurückzuführen seien. Es handle sich beim be handelten morphologischen Schaden um einen Vorzustand und es sei ein rein degenerativer Befund behandelt worden (S. 3 Ziff. 2.2). 2.2
Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in der Beschwerde aus, sowohl der Notfallarzt als auch der behandelnde Arzt seien klar von einem Unfall ausgegangen (Urk. 1 S. 3 lit . C). Am 10. Juni 2015 habe er auf dem Golfplatz in C.___ in Hanglage einen Ball geschlagen. Er habe noch nie einen Ball in ähnlicher Lage gespielt. Er habe e inen Probeschwung durchgeführt, aber beim effektiven Schlag mit dem Schläger zwar den Ball getroffen, aber nur leicht. Dadurch sei viel weniger Energie verloren gegangen als bei einem normalen Schlag und er habe den Schläger voll durchgeschwungen (S. 4 f.). Während dieser ausserordentlich heftigen Drehbewegung nach links habe er das rechte Knie ruckartig verdreht (S. 5 oben). Auch wenn er nicht gestürzt sei, habe es sich nicht um einen gewöhnlichen Ablauf der Verrichtung ge handelt (S. 5 lit . E). Der effektiv ausgeführte Ablauf stehe im krassen Unter schied zum „normalen, kontrollierten und voraussehbaren“ Bewegungsablauf bei einem Golfschlag, selbst in einer solchen Schräglage. Es sei vielmehr eine ausserordentlich heftige, unkontrollierte Bewegung gewesen und die hohe Belastung habe denn auch zur vorliegenden Verletzung geführt (S. 6).
In der Replik vom 30. April 2016 (Urk. 12) hielt der Beschwerdeführer er gänzend fest, er habe bereits im Rahmen seiner ersten Äusserungen im Not fall und in der weiteren Behandlung von einer heftigsten Drehbewegung gespro chen. Auch in seinem Mail vom 24. August 2015 an die Beschwerde gegnerin , und damit vor dem Ausstellen der Ablehnungsverfügung, habe er auf eine ausserordentlich heftige Drehbewegung hingewiese
n. Es entspreche daher nicht den Tatsache n , dass er den Sachverhalt erweitert und erst in der Einspra che von einer ausserordentlich heftigen Drehbewegung gesprochen h abe (S. 2). Seine Ausführungen stünden in Einklang mit den Darstellungen von Dr. Z.___ und seien folglich nicht widersprüchlich. Indem die Be schwer degegnerin versuche, die Drehbewegung zu verharmlosen und es als ge wöhnte Tätigkeit darzustellen, missachte sie wesentliche Merkmale des kon kret vorliegenden Sachverhaltes und ihre Schlussfolgerungen passten des halb nicht mit diesem überein (S. 3). Die Beschwerdegegnerin versuche schliesslich zu konstruieren, dass der Meniskusschaden aufgrund der gene rellen Bewe gungen beim Golfspiel bereits vorher bestanden habe bezie hungsweise dass die Schmerzen nur symptomatisch geworden seien. Zudem bringe sie dege ne rative Elemente ins Spiel. Der behandelnde und operierende Arzt Dr. Z.___ habe den Meniskusschaden klar dem Ereignis zugewiesen (S. 4).
In seiner Stellungnahme vom 16. Dezember
2016 (Urk. 24) wies der Be schwer deführer sodann darauf hin, dass der Sachverhalt, welchen Dr. B.___ seinen Ausführungen zu Grunde lege, nicht mit dem tatsächlich vorgefalle nen Ablauf übereinstimme (S. 3 oben). Der geschilderte Sachverhalt könne unter die von der Beschwerdegegnerin in der Eingabe vom 11. April 2016 er wähnte Situation „wenn er um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexar tige Abwehrhaltung ausführe“ subsumiert werden, womit die Programmwid rigkeit gegeben sei (S. 4). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat, weil das Ereignis vom 10. Juni 2015 nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG oder unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV zu qualifizieren ist. 3. 3.1
In der Schadenmeldung vom 17. Juni 2015 wurde der Sachverhalt wie folgt geschildert: „Während Golf spielen in Schräglage habe ich mir das Knie ver dreht, Golf Club C.___ “ (Urk. 10/A1 S. 2). 3.2
Im Rahmen einer ambulanten Kontrolle am 18. Juni 2015 hielt Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, A.___ , fest, der Beschwerdeführer habe vor etwa einer Woche beim Golf eine Dreh bewe gung gemacht und eine Distorsion des rechten Kniegelenkes mit sofortigen starken Schmerzen medial recht s sowie einen Erguss erlitten (Urk. 10/M4 S. 3). Dieselben Angaben machte Dr. Z.___ am 1. Juli 2015 auch im ers ten Arztzeugnis zu Handen der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/M3). 3.3
Auf dem Fragebogen der Beschwerdegegnerin beschrieb der Beschwerdefüh rer am 25. Juni 2015 Folgendes (Urk. 10/A4 S. 2 Ziff. 2): „Ich war auf dem Golfplatz des Golf Club C.___ Golf spielen. Während eines Schlages (schräge Geländelage) habe ich das Knie überdreht und dabei ist gemäss Diagnose der rechte Meniskus gerissen“. 3.4
In seinem Bericht vom 1 1. August 2015 führte Dr. Z.___ aus, aus seiner Sicht handle es sich um ein eindeutiges Unfallereignis, auch wenn der Beschwerdeführer bei seiner starken Drehbewegung beim Golfspielen nicht ge stürzt sei. Der Patient habe vor dieser heftigsten Drehbewegung beim Golf sport keinerlei Schmerzen im rechten Kniegelenk gehabt und aufgrund der Exazerbation der Schmerzen sogar die Notfallstation aufsuchen müssen (Urk. 10/M5). 3.5
Am 24. August 2015 hielt der Beschwerdeführer in einer E-Mail zu Handen der Beschwerdegegnerin fest, aufgrund der klaren Ansicht im Notfall des Spitals habe er in der Unfallbeschreibung nur rudimentäre Angaben gemacht. Aus seiner Sicht sei die Ausführung der Golfsituation (ausserordentlich heftige Drehbewegung aufgrund der Schräglage) anders als geplant verlaufen und als Folge davon ein Gesundheitsschaden eingetreten - auch wenn er einen Sturz habe verhindern können (Urk. 10/A7). 3.6
In der Einsprache vom 10. Oktober 2015 führte der Beschwerdeführer zum Sachverhalt aus, er spiele erst seit dem Frühling 2015 Golf und könne des halb die Situation, wie er sich golftechnisch in Schräglage zu verhalten habe, noch nicht so gut abschätzen. Nicht zuletzt deshalb könne man bei der Durchführung nicht von einer „normalen Durchführung“ des Golfschlags sprechen. Es sei vielmehr eine ausserordentlich heftige Drehbewegung gewesen, welche zwar nicht zu einem Sturz geführt habe, aber sehr wohl zu ei ner Verdrehung/Verrenkung des rechten Knies. Die Beschwerden seien denn
auch unmittelbar nach diesem Schlag eingetreten (Urk. 10/A13 S. 3 f. lit . B.2). 3.7
Im Rahmen seiner Beschwerde vom 4. Dezember 2015 (Urk. 1) schilderte der Beschwerdeführer den Sachverhalt erstmals detailliert. So habe er am 10. Juni 2015 auf dem Golfplatz in C.___ seine erste Runde auf einem Golfplatz in Angriff genommen. Der B all sei im etwa 10 cm hohen Gras ge landet. Das Gelände sei zudem nicht nur eine „kleine Unebenheit“, sondern umgangs sprachlich eher eine als eine Hanglage zu bezeichnende Position gewesen. Nach seinen Schätzungen dürfte der Neigungswinkel etwa 25/30 Grad betra gen haben. Er habe oberhalb des Balles gestanden und habe den Ball aus dieser Hang-/Schräglage im höheren Gras , und das als Newco mer , zurück auf das „ Fairway “ spielen und das idealerweise mit möglichst grossem Weiten gewinn tun müssen. Beim Schwung habe er sich (wie ge lernt) mit dem Blick auf den Ball konzentriert. Einen Ball in einer ähnlichen Lage habe er allerdings noch nie gespielt. Einen Probeschwung habe er zwar durchgeführt, aber 1:1 könne man den effektiven Schlag in einer solchen Situation wohl gar nicht simulieren. In der Folge habe er zum Schlag ange setzt. Beim effek tiven Schlag habe er einiges mehr an Energie in die Schlag bewegung gege ben als beim Probeschwung. Wie sich nachher herausgestellt habe, habe er wohl zu viel Energie in den Schlag gegeben. Mit dem Schläger habe er den Ball zwar getroffen, aber nur leicht, da der Schläger zu hoch an gesetzt gewesen sei beziehungsweise durchgeschwungen habe. Er habe sich also zu wenig nach vorne gebeugt. Dadurch, dass er den Ball nur leicht ge troffen habe , sei viel weniger Energie verloren gegangen als bei einem nor malen Schlag und er habe den Schläger voll durchgeschwungen (S. 4 f.). Da die Energie des Schlägers nach links gezogen habe und er den Schläger zu weit oben angesetzt habe, sei er in Rücklage geraten. Dadurch habe er die Kon trolle über die Bewegung verloren und mit dem rechten Fuss den Boden zwar noch leicht berührt, das Gewicht aber ausschliesslich mit dem linken Bein aufgefangen. Einen Sturz habe er so gerade noch verhindern können. Während dieser ausserordentlich heftigen Drehbewegung nach links (da der Schläger in Rücklage voll durchgeschwungen habe), habe er das rechte Knie ruckartig verdreht. Den Weg den Hang herunter habe er nur humpelnd ab solvieren können und beim Gehen habe ihn die Verletzung in der Folge stark behindert (S. 5). 4. 4.1
Das Bundesgericht hielt in seine m Urteil U 475/05 vom 5. Juli 2006 Folgen des zur Erfüllung des Unfallbergriffs im Golfsport fest (E. 3.3): „Geht man von dem eben beschriebenen Ablauf aus, ergibt sich, dass das plötzliche Schmerzgeschehen in der Phase des Ausholens und des Durchschwungs nicht auf einen Unfall zurückzuführen ist , weil eine schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den Körper der Versicherten während des Ansprechens des Balles nicht erkennbar ist , selbst wenn angenommen wird , sie habe den Schwung letztlich in den Boden geführt. Ein solcher Fehl schlag ist im Golfsport etwas Normales und widerfährt insbesondere we niger geübten Spielern häufig. Eine unfallversicherungsrechtlich relevante Pro gramm widrigkeit
kann im Bodenkontakt des Schlägers nicht erblickt wer den. “
Als ebenso lcher Fehlschlag muss sodann ein Durchschwingen des Schlägers ohne oder mit nur leichtem Berühren des Balles qualifiziert werden. Insbe sondere in der freien Natur mit Unebenheiten im Gelände kommt dies gerade bei Anfängern ebenso häufig vor wie in den Boden geführte Schläge.
Objektiv betrachtet fallen diese Bewegungsabläufe damit in die gewöhnliche Bandbreite dieser Verrichtung, weshalb sie nicht ungewöhnlich sind und nicht als unfallversicherungsrechtlich relevante Programmwidrigkeit ange sehe n werden können.
Nachdem nicht von einem ungewöhnlichen äusseren Faktor auszugehen ist, kann das Ereignis vom 10. Juni 2015 nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG qualifiziert werden. 4.2
Zu prüfen bleibt eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV. Zur Annahme einer unfallähnlichen Körperschädigung müssen mit Ausnahme der Ungewöhn lichkeit die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfalls erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung des äusseren Ereignisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinn fälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (vgl. vorstehend E. 1.3.2).
Im bereits erwähnten Entscheid BGE 129 V 466 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur unfallähnlichen Körperschädigung in Bezug auf die ein zelnen „sinnfälligen Vorfälle“ kasuistisch zusammengestellt. Das Gericht hat das Vorliegen eines äusseren Faktors insbesondere in folgenden Fällen be jaht: Fehlschlag beim Fussballspiel; Aufheben oder Abstellen von Gewichten von 40 bis 50 kg; Verschieben eines schweren Wäschekorbes mit dem linken Fuss; Sprung von einer Verpackungskiste; Misstritt beim Volleyballspiel mit einschiessendem Zwick im linken Knie; Sprung aus einer Höhe von 60 cm aus einem Bahngepäckwagen; Erleiden einer Zerrung der Adduktorenmus ke ln im Rahmen eines Fussballtrainings; brüskes Umdrehen beim Kochen in Richtung Kühlschrank mit einschiessenden Schmerzen im Knie; Verstau ch ung des Knöchels als Folge einer Rotationsbewegung (E. 4.1).
Hingegen hat das Bundesgericht das Vorliegen eines äusseren Faktors etwa bei vermehrter Arbeitsbelastung, die zu einer kontinuierlichen Zunahme und Verschlechterung von Kniebeschwerden führte, bei wiederholten Anstren gung en (Arbeiten mit Hammer oder Bohrer) und beim Auftreten von Schmerzen „nachts bei Drehbewegung und nach längerem Gehen“ verneint (E. 4.1). Im Urteil U 148/04 vom 2. Dezember 2004 E. 2.3 hatte das Bundes gericht be züglich eines Mannes das Anheben einer zirka 20 kg schweren Waage mit anschliessendem Abdrehen und einschiessendem Schmerz im Knie zu beur teilen; es hat erkannt, dass von einer im Rahmen der üblichen Arbeit und unter normalen Bedingungen erfolgten Bewegung auszugehen sei, sodass der äussere Faktor infolge fehlendem gesteigertem Schädigungs potenzial und somit ein unfallähnliches Ereignis zu verneinen seien. Im Ur teil 8C_656/2008 vom 13. Februar 2009 E. 3.3 hat das Bundesgericht ent schieden, beim Heben eines bepackten zirka 20 kg schweren Koffers durch eine Frau sei ein äusserer Faktor rechtsprechungsgemäss zu verneinen; es fehle an einem gestei gerten Schädigungspotenzial.
Das Vorliegen eines generell gesteigerten Gefährdungspotenzials verneinte da s Bundesgericht auch beim „normalen“ Joggen. Dabei führte es aus, beim „normalen“ Joggen fehle es an plötzlichen, ruckartigen und unkontrollierten Bewegungen. Vielmehr handle es sich um einen gleichmässigen Bewegungs ablauf im Rahmen einer physiologisch normalen und psychologisch be herrschten Beanspruchung des Körpers. Das reine Stolpern ohne Sturz beim sportlichen „Walken“ oder Joggen in der freien Natur erfülle dabei den Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG nicht, da es nicht als ungewöhnlich be zeich net werden könne. Indessen handle es sich beim Stolpern um ein äusse res Er eignis, das heisse, um einen ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv fest stellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfall (Urteil 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E. 5.6 mit weiteren Hinweisen). 4.3
Wie vorstehend dargelegt, kann ein Fehlschlag beim Golfspiel insbesondere bei wenig geübten Spielern und schwierigen Geländegegebenheiten nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden (vgl. E. 4.1). Hingegen handelt es sich dabei - insbesondere auch unter Berücksichtigung der Kasuistik des Bundes ge richts - durchaus um einen ausserhalb des Körpers lie genden, objektiv fest stellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfall , nachdem der Be schwer deführer nach dem nicht geplanten Durchschwingen des Schlägers zwar nicht stürzte, jedoch das Gleichgewicht verlor und sich mit einer re flex ar ti gen Bewegung wieder auffing (vgl. E. 3.7) . Ein gewisses gesteigertes Gefähr dungspotenzial kann dem Golfspiel denn auch nicht abgesprochen werden, nachdem das rechte Knie während des Balltreffmoments stark seit lich ge dehnt wird, was vor allem die Seitenband- und Meniskusstruktur be lastet. Immerhin 4-9 % aller Verletzungen unter Golfamateuren betreffen denn das Knie (vgl. www.golfdoc.ch
, Golf und Verletzungen, Ursache).
4.4
Zusammenfassend ist mit dem Überdrehen infolge des praktisch vollständi gen Durchschwingen s des Schlägers eine äussere Einwirkung auf den Körper des Beschwerdeführers erstellt, was für die Begründung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV ge nügt.
Dies fü h r t zur Gutheissung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Axa Versicherun g en AG vom 11. November 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass X.___ für die Folgen des Ereignisses vom 10. Juni 2015 Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1970, war seit 1. Juli 2002 bei der Y.___ angestellt und bei der Axa Versicherungen AG (nachfolgend: Axa) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 10. Juni 2015 während eines Golfspiels in schräger Geländelage das rechte Knie verdrehte (Urk. 10/A1 Ziff. 4, 6 und 9, Urk. 10/A4 S. 2 Ziff. 2).
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, A.___ , diagnostizierte in seinem Bericht vom 1. Juli 2015 (Urk. 10/M3) ins besondere einen komplexen Meniskusriss am medialen Hinterhorn rechts sowie einen drittgradigen Knorpelschaden mit grossem Knorpelflap (Ziff. 5). Auch im weiteren Verlauf wurde der Versi cherte im A.___ behandelt (vgl. Urk. 10/M1-2, Urk. 10/M4-5).
Mit Verfügung vom 29. September
2015 (Urk. 10/A10) verneinte die Axa einen Leistungsanspruch des Versicherten aus der obligatorischen Unfallver sicherung mit der Begründung, beim geschilderten Ereignis handle es sich nicht um einen Unfall. Es liege auch keine unfallähnliche Körperschädigung vor, da es am sinnfälligen äusseren Geschehen mangle (S. 2). Die dagegen am 10. Oktober 2015 erhobene Einsprache (Urk. 10/A13) wies die Axa mit Entscheid vom 11. November 2015 ab (Urk. 10/A18 = Urk. 2).
E. 1.1 Am 1. Januar
2017 sind die am 25. September
2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes ge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hin weisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Än derung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Un fälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisheri gem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmun gen).
Das hier zu beurteilende Ereignis hat sich am 10. Juni 2015 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vor lie genden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werd en.
E. 1.2 Ein Unfall ist gemäss Art.
E. 1.3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Er krankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne unge wöhn liche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:
a.
Knochenbrüche; b.
Verrenkungen von Gelenken;
c.
Meniskusrisse; d.
Muskelrisse; e.
Muskelzerrungen; f.
Sehnenrisse; g.
Bandläsionen; h.
Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
E. 1.3.2 Bei unfallähnlichen Körperschädigungen nach Art. 9 Abs. 2 UVV müssen zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers mit Ausnahme der Unge wöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2). Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht statt gefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit . a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Kein unfallähnliches Er eignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erst maligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit . a-h UVV enthal tenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erst malige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung ein hergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädi gend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewis ses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer all gemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sport liche Betätigungen zutreffen kann (BGE 129 V 466 E. 4.2.2). 2.
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 11. November 2015 (Urk. 2) erhob der Ver sicherte am 4. Dezember 2015 Beschwerde und beantragte, es sei das Ereig nis vom 10. Juni 2015 als Unfall im Sinne der einschlägigen Vor schrif ten zu qualifizieren und die Unfallversicherung Axa anzuweisen, die notwen di gen Schritte, welche die diesbezügliche Qualifikation zur Folge habe, ein zu leiten (S. 5 lit . D). Mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2016 schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 S. 2), was dem Beschwer deführer am 21. April 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 11). Am 30. April 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein (Urk. 12), woraufhin am 8. Septem ber
2016 die Duplik der Beschwerdegegnerin einging (Urk. 18). Diese wurde dem Beschwerdeführer am 12. September
2016 zugestellt (Urk. 20 ).
Mit Verfügung vom 20. September 2016 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zu allfälligen Noven in der Duplik Stellung zu nehmen (Urk. 21 ). Am 16. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer seine Stel lung nahme ein (Urk. 24), wohingegen die Beschwerdegegnerin am 23. Januar 2017 aus drücklich auf weitere Ausführungen verzichtete (Urk. 28). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 31. Januar 2017 mitgeteilt (Urk. 29). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin vernein te im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) eine n Leistungsanspruchs im Wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerde führer habe sich am 10. Juni 2015 beim Golfspielen während eines Schlags in schräger Hanglage das Knie verdreht und sich gemäss Diagnose den rech ten Meniskus gerissen (S. 2 Ziff. 1.1). Die erforderliche Programmwidrigkeit, die gegeben wäre, wenn der Beschwerdeführer beim geschilderten Ereignis ge stürzt, ausgeglit ten oder angeschlagen wäre, fehle vorliegend und das Un fall merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors im Sinn einer Programm widrigkeit sei zu verneinen (S. 3 f. Ziff. 2.3.3). Auch bei unfallähnlichen Körperschädigungen müssten zur Begründung der Leistungspflicht mit Aus nahme der Ungewöhn lichkeit die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfalls erfüllt sein. Beim ge schilderten Bewegungsablauf könne jedoch kein sinn fälliger Faktor erkannt werden. Bei de r beschriebenen Bewegung handle es sich um eine physiolo gisch normale und psychologisch beherrschte Bean spruchung des Körpers. Unbestritten sei, dass vorliegend die Bewegung mit einer gewissen Kraftan strengung und einer erhöhten Belastung verbunden sei . Es handle sich je doch um eine normale, kontrollierte und voraussehbare Be wegung, weshalb nicht von einer erhöht risikogeeigneten Sportart ausge gangen werden könne. Das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädi gun g müsse deshalb ebenfalls ver neint werden (S. 4 Ziff. 2.3.4). Der Beschwerde führer habe den Nachweis da für, dass die Schädigung durch das Vorliegen einer erhöhten Gefahrenlage oder durch eine unkontrollierte alltägliche Lebensverrichtung entstanden sei, nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geforderten Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht. Obwohl es sich beim Meniskusriss im medialen Hinterhorn um eine Listen verletzung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV handle, seien die Voraussetzungen für die Anerkennung als unfallähnliche Körperschädigung nicht gegeben. Es fehle bei der Hergangsschilderung klar an einem gesteigerten Schädigungs potenzial oder einer allgemein gesteiger ten Gefahrenlage (S. 6 Ziff. 2.3.6). Zusammenfassend sei festzuhalten, dass vorliegend der Unfallbegriff mangels ungewöhnlichem äusseren Faktor nicht erfüllt sei und für die Annahme einer unfallähnlichen Körperschädigung die Sinnfälligkeit fehle (S. 6 Ziff. 2.3.8).
Im Rahmen der Duplik vom 8. September
2016 (Urk. 18) verwies die Be schwer degegnerin auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie . Dieser habe festgehalten, dass der dokumentierte Schadenmechanism u s nicht in der Lage gewesen sei, ein derartig komplexes Schadensbild am Meniskushinter horn und dem Knorpel zu erzeugen. Damit ein Drehsturz als Ursache einer iso lier ten Meniskusschädigung in Betracht gezogen werden könne, wäre eine ver un möglichte physiologische Schlussrotation vorauszusetzen, eine solche habe in casu klar nicht vorgelegen. Das Ereignis vom 10. Juni 2015 könne nicht als besonders sinnfälliges, den Körper besonders belastendes Ereignis im Rahmen der konkreten Sportart (Golfspiel) bezeichnet werden (S. 2 Ziff. 2.1). Dr. B.___ vertrete zudem ganz klar die Ansicht, dass der Beschwer deführer einen Vorzustand aufgewiesen habe und bemerke weiter, dass fri sche und relevante Zusatzschädigungen morphologisch nicht erkennbar seien, dieses Bild könne klar auch ohne Ereignis vorliegen. Aufgrund dieser Ausführungen stehe fest, dass der vorliegende Befund und die durchgeführte Operation allein auf den Vorzustand zurückzuführen seien. Es handle sich beim be handelten morphologischen Schaden um einen Vorzustand und es sei ein rein degenerativer Befund behandelt worden (S. 3 Ziff. 2.2).
E. 2.2 Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in der Beschwerde aus, sowohl der Notfallarzt als auch der behandelnde Arzt seien klar von einem Unfall ausgegangen (Urk. 1 S. 3 lit . C). Am 10. Juni 2015 habe er auf dem Golfplatz in C.___ in Hanglage einen Ball geschlagen. Er habe noch nie einen Ball in ähnlicher Lage gespielt. Er habe e inen Probeschwung durchgeführt, aber beim effektiven Schlag mit dem Schläger zwar den Ball getroffen, aber nur leicht. Dadurch sei viel weniger Energie verloren gegangen als bei einem normalen Schlag und er habe den Schläger voll durchgeschwungen (S. 4 f.). Während dieser ausserordentlich heftigen Drehbewegung nach links habe er das rechte Knie ruckartig verdreht (S. 5 oben). Auch wenn er nicht gestürzt sei, habe es sich nicht um einen gewöhnlichen Ablauf der Verrichtung ge handelt (S. 5 lit . E). Der effektiv ausgeführte Ablauf stehe im krassen Unter schied zum „normalen, kontrollierten und voraussehbaren“ Bewegungsablauf bei einem Golfschlag, selbst in einer solchen Schräglage. Es sei vielmehr eine ausserordentlich heftige, unkontrollierte Bewegung gewesen und die hohe Belastung habe denn auch zur vorliegenden Verletzung geführt (S. 6).
In der Replik vom 30. April 2016 (Urk. 12) hielt der Beschwerdeführer er gänzend fest, er habe bereits im Rahmen seiner ersten Äusserungen im Not fall und in der weiteren Behandlung von einer heftigsten Drehbewegung gespro chen. Auch in seinem Mail vom 24. August 2015 an die Beschwerde gegnerin , und damit vor dem Ausstellen der Ablehnungsverfügung, habe er auf eine ausserordentlich heftige Drehbewegung hingewiese
n. Es entspreche daher nicht den Tatsache n , dass er den Sachverhalt erweitert und erst in der Einspra che von einer ausserordentlich heftigen Drehbewegung gesprochen h abe (S. 2). Seine Ausführungen stünden in Einklang mit den Darstellungen von Dr. Z.___ und seien folglich nicht widersprüchlich. Indem die Be schwer degegnerin versuche, die Drehbewegung zu verharmlosen und es als ge wöhnte Tätigkeit darzustellen, missachte sie wesentliche Merkmale des kon kret vorliegenden Sachverhaltes und ihre Schlussfolgerungen passten des halb nicht mit diesem überein (S. 3). Die Beschwerdegegnerin versuche schliesslich zu konstruieren, dass der Meniskusschaden aufgrund der gene rellen Bewe gungen beim Golfspiel bereits vorher bestanden habe bezie hungsweise dass die Schmerzen nur symptomatisch geworden seien. Zudem bringe sie dege ne rative Elemente ins Spiel. Der behandelnde und operierende Arzt Dr. Z.___ habe den Meniskusschaden klar dem Ereignis zugewiesen (S. 4).
In seiner Stellungnahme vom 16. Dezember
2016 (Urk. 24) wies der Be schwer deführer sodann darauf hin, dass der Sachverhalt, welchen Dr. B.___ seinen Ausführungen zu Grunde lege, nicht mit dem tatsächlich vorgefalle nen Ablauf übereinstimme (S. 3 oben). Der geschilderte Sachverhalt könne unter die von der Beschwerdegegnerin in der Eingabe vom 11. April 2016 er wähnte Situation „wenn er um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexar tige Abwehrhaltung ausführe“ subsumiert werden, womit die Programmwid rigkeit gegeben sei (S. 4).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat, weil das Ereignis vom 10. Juni 2015 nicht als Unfall im Sinne von Art.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig
E. 4.1 Das Bundesgericht hielt in seine m Urteil U 475/05 vom 5. Juli 2006 Folgen des zur Erfüllung des Unfallbergriffs im Golfsport fest (E. 3.3): „Geht man von dem eben beschriebenen Ablauf aus, ergibt sich, dass das plötzliche Schmerzgeschehen in der Phase des Ausholens und des Durchschwungs nicht auf einen Unfall zurückzuführen ist , weil eine schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den Körper der Versicherten während des Ansprechens des Balles nicht erkennbar ist , selbst wenn angenommen wird , sie habe den Schwung letztlich in den Boden geführt. Ein solcher Fehl schlag ist im Golfsport etwas Normales und widerfährt insbesondere we niger geübten Spielern häufig. Eine unfallversicherungsrechtlich relevante Pro gramm widrigkeit
kann im Bodenkontakt des Schlägers nicht erblickt wer den. “
Als ebenso lcher Fehlschlag muss sodann ein Durchschwingen des Schlägers ohne oder mit nur leichtem Berühren des Balles qualifiziert werden. Insbe sondere in der freien Natur mit Unebenheiten im Gelände kommt dies gerade bei Anfängern ebenso häufig vor wie in den Boden geführte Schläge.
Objektiv betrachtet fallen diese Bewegungsabläufe damit in die gewöhnliche Bandbreite dieser Verrichtung, weshalb sie nicht ungewöhnlich sind und nicht als unfallversicherungsrechtlich relevante Programmwidrigkeit ange sehe n werden können.
Nachdem nicht von einem ungewöhnlichen äusseren Faktor auszugehen ist, kann das Ereignis vom 10. Juni 2015 nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG qualifiziert werden.
E. 4.2 Zu prüfen bleibt eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV. Zur Annahme einer unfallähnlichen Körperschädigung müssen mit Ausnahme der Ungewöhn lichkeit die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfalls erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung des äusseren Ereignisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinn fälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (vgl. vorstehend E. 1.3.2).
Im bereits erwähnten Entscheid BGE 129 V 466 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur unfallähnlichen Körperschädigung in Bezug auf die ein zelnen „sinnfälligen Vorfälle“ kasuistisch zusammengestellt. Das Gericht hat das Vorliegen eines äusseren Faktors insbesondere in folgenden Fällen be jaht: Fehlschlag beim Fussballspiel; Aufheben oder Abstellen von Gewichten von 40 bis 50 kg; Verschieben eines schweren Wäschekorbes mit dem linken Fuss; Sprung von einer Verpackungskiste; Misstritt beim Volleyballspiel mit einschiessendem Zwick im linken Knie; Sprung aus einer Höhe von 60 cm aus einem Bahngepäckwagen; Erleiden einer Zerrung der Adduktorenmus ke ln im Rahmen eines Fussballtrainings; brüskes Umdrehen beim Kochen in Richtung Kühlschrank mit einschiessenden Schmerzen im Knie; Verstau ch ung des Knöchels als Folge einer Rotationsbewegung (E. 4.1).
Hingegen hat das Bundesgericht das Vorliegen eines äusseren Faktors etwa bei vermehrter Arbeitsbelastung, die zu einer kontinuierlichen Zunahme und Verschlechterung von Kniebeschwerden führte, bei wiederholten Anstren gung en (Arbeiten mit Hammer oder Bohrer) und beim Auftreten von Schmerzen „nachts bei Drehbewegung und nach längerem Gehen“ verneint (E. 4.1). Im Urteil U 148/04 vom 2. Dezember 2004 E. 2.3 hatte das Bundes gericht be züglich eines Mannes das Anheben einer zirka 20 kg schweren Waage mit anschliessendem Abdrehen und einschiessendem Schmerz im Knie zu beur teilen; es hat erkannt, dass von einer im Rahmen der üblichen Arbeit und unter normalen Bedingungen erfolgten Bewegung auszugehen sei, sodass der äussere Faktor infolge fehlendem gesteigertem Schädigungs potenzial und somit ein unfallähnliches Ereignis zu verneinen seien. Im Ur teil 8C_656/2008 vom 13. Februar 2009 E. 3.3 hat das Bundesgericht ent schieden, beim Heben eines bepackten zirka 20 kg schweren Koffers durch eine Frau sei ein äusserer Faktor rechtsprechungsgemäss zu verneinen; es fehle an einem gestei gerten Schädigungspotenzial.
Das Vorliegen eines generell gesteigerten Gefährdungspotenzials verneinte da s Bundesgericht auch beim „normalen“ Joggen. Dabei führte es aus, beim „normalen“ Joggen fehle es an plötzlichen, ruckartigen und unkontrollierten Bewegungen. Vielmehr handle es sich um einen gleichmässigen Bewegungs ablauf im Rahmen einer physiologisch normalen und psychologisch be herrschten Beanspruchung des Körpers. Das reine Stolpern ohne Sturz beim sportlichen „Walken“ oder Joggen in der freien Natur erfülle dabei den Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG nicht, da es nicht als ungewöhnlich be zeich net werden könne. Indessen handle es sich beim Stolpern um ein äusse res Er eignis, das heisse, um einen ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv fest stellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfall (Urteil 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E. 5.6 mit weiteren Hinweisen).
E. 4.3 Wie vorstehend dargelegt, kann ein Fehlschlag beim Golfspiel insbesondere bei wenig geübten Spielern und schwierigen Geländegegebenheiten nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden (vgl. E. 4.1). Hingegen handelt es sich dabei - insbesondere auch unter Berücksichtigung der Kasuistik des Bundes ge richts - durchaus um einen ausserhalb des Körpers lie genden, objektiv fest stellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfall , nachdem der Be schwer deführer nach dem nicht geplanten Durchschwingen des Schlägers zwar nicht stürzte, jedoch das Gleichgewicht verlor und sich mit einer re flex ar ti gen Bewegung wieder auffing (vgl. E. 3.7) . Ein gewisses gesteigertes Gefähr dungspotenzial kann dem Golfspiel denn auch nicht abgesprochen werden, nachdem das rechte Knie während des Balltreffmoments stark seit lich ge dehnt wird, was vor allem die Seitenband- und Meniskusstruktur be lastet. Immerhin 4-9 % aller Verletzungen unter Golfamateuren betreffen denn das Knie (vgl. www.golfdoc.ch
, Golf und Verletzungen, Ursache).
E. 4.4 Zusammenfassend ist mit dem Überdrehen infolge des praktisch vollständi gen Durchschwingen s des Schlägers eine äussere Einwirkung auf den Körper des Beschwerdeführers erstellt, was für die Begründung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV ge nügt.
Dies fü h r t zur Gutheissung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Axa Versicherun g en AG vom 11. November 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass X.___ für die Folgen des Ereignisses vom 10. Juni 2015 Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00251 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig Urteil vom
9. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1970, war seit 1. Juli 2002 bei der Y.___ angestellt und bei der Axa Versicherungen AG (nachfolgend: Axa) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 10. Juni 2015 während eines Golfspiels in schräger Geländelage das rechte Knie verdrehte (Urk. 10/A1 Ziff. 4, 6 und 9, Urk. 10/A4 S. 2 Ziff. 2).
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, A.___ , diagnostizierte in seinem Bericht vom 1. Juli 2015 (Urk. 10/M3) ins besondere einen komplexen Meniskusriss am medialen Hinterhorn rechts sowie einen drittgradigen Knorpelschaden mit grossem Knorpelflap (Ziff. 5). Auch im weiteren Verlauf wurde der Versi cherte im A.___ behandelt (vgl. Urk. 10/M1-2, Urk. 10/M4-5).
Mit Verfügung vom 29. September
2015 (Urk. 10/A10) verneinte die Axa einen Leistungsanspruch des Versicherten aus der obligatorischen Unfallver sicherung mit der Begründung, beim geschilderten Ereignis handle es sich nicht um einen Unfall. Es liege auch keine unfallähnliche Körperschädigung vor, da es am sinnfälligen äusseren Geschehen mangle (S. 2). Die dagegen am 10. Oktober 2015 erhobene Einsprache (Urk. 10/A13) wies die Axa mit Entscheid vom 11. November 2015 ab (Urk. 10/A18 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 11. November 2015 (Urk. 2) erhob der Ver sicherte am 4. Dezember 2015 Beschwerde und beantragte, es sei das Ereig nis vom 10. Juni 2015 als Unfall im Sinne der einschlägigen Vor schrif ten zu qualifizieren und die Unfallversicherung Axa anzuweisen, die notwen di gen Schritte, welche die diesbezügliche Qualifikation zur Folge habe, ein zu leiten (S. 5 lit . D). Mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2016 schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 S. 2), was dem Beschwer deführer am 21. April 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 11). Am 30. April 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein (Urk. 12), woraufhin am 8. Septem ber
2016 die Duplik der Beschwerdegegnerin einging (Urk. 18). Diese wurde dem Beschwerdeführer am 12. September
2016 zugestellt (Urk. 20 ).
Mit Verfügung vom 20. September 2016 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zu allfälligen Noven in der Duplik Stellung zu nehmen (Urk. 21 ). Am 16. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer seine Stel lung nahme ein (Urk. 24), wohingegen die Beschwerdegegnerin am 23. Januar 2017 aus drücklich auf weitere Ausführungen verzichtete (Urk. 28). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 31. Januar 2017 mitgeteilt (Urk. 29). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar
2017 sind die am 25. September
2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes ge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hin weisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Än derung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Un fälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisheri gem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmun gen).
Das hier zu beurteilende Ereignis hat sich am 10. Juni 2015 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vor lie genden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werd en.
1.2
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schä di gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den mensch lichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).
Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S.
100 E.
2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungs recht , S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam „programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussen welt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein unge wöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E.
2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S.
183 E.
4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).
Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2; RKUV 2004 Nr. U 523 S. 541 E. 3.2).
Der äussere Faktor ist nur dann erfüllt, wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber, wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt (Urteil des Bundesgerichts 8C_186/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5). 1.3 1.3.1
Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Er krankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne unge wöhn liche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:
a.
Knochenbrüche; b.
Verrenkungen von Gelenken;
c.
Meniskusrisse; d.
Muskelrisse; e.
Muskelzerrungen; f.
Sehnenrisse; g.
Bandläsionen; h.
Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 1.3.2
Bei unfallähnlichen Körperschädigungen nach Art. 9 Abs. 2 UVV müssen zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers mit Ausnahme der Unge wöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2). Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht statt gefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit . a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Kein unfallähnliches Er eignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erst maligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit . a-h UVV enthal tenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erst malige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung ein hergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädi gend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewis ses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer all gemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sport liche Betätigungen zutreffen kann (BGE 129 V 466 E. 4.2.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin vernein te im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) eine n Leistungsanspruchs im Wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerde führer habe sich am 10. Juni 2015 beim Golfspielen während eines Schlags in schräger Hanglage das Knie verdreht und sich gemäss Diagnose den rech ten Meniskus gerissen (S. 2 Ziff. 1.1). Die erforderliche Programmwidrigkeit, die gegeben wäre, wenn der Beschwerdeführer beim geschilderten Ereignis ge stürzt, ausgeglit ten oder angeschlagen wäre, fehle vorliegend und das Un fall merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors im Sinn einer Programm widrigkeit sei zu verneinen (S. 3 f. Ziff. 2.3.3). Auch bei unfallähnlichen Körperschädigungen müssten zur Begründung der Leistungspflicht mit Aus nahme der Ungewöhn lichkeit die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfalls erfüllt sein. Beim ge schilderten Bewegungsablauf könne jedoch kein sinn fälliger Faktor erkannt werden. Bei de r beschriebenen Bewegung handle es sich um eine physiolo gisch normale und psychologisch beherrschte Bean spruchung des Körpers. Unbestritten sei, dass vorliegend die Bewegung mit einer gewissen Kraftan strengung und einer erhöhten Belastung verbunden sei . Es handle sich je doch um eine normale, kontrollierte und voraussehbare Be wegung, weshalb nicht von einer erhöht risikogeeigneten Sportart ausge gangen werden könne. Das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädi gun g müsse deshalb ebenfalls ver neint werden (S. 4 Ziff. 2.3.4). Der Beschwerde führer habe den Nachweis da für, dass die Schädigung durch das Vorliegen einer erhöhten Gefahrenlage oder durch eine unkontrollierte alltägliche Lebensverrichtung entstanden sei, nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geforderten Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht. Obwohl es sich beim Meniskusriss im medialen Hinterhorn um eine Listen verletzung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV handle, seien die Voraussetzungen für die Anerkennung als unfallähnliche Körperschädigung nicht gegeben. Es fehle bei der Hergangsschilderung klar an einem gesteigerten Schädigungs potenzial oder einer allgemein gesteiger ten Gefahrenlage (S. 6 Ziff. 2.3.6). Zusammenfassend sei festzuhalten, dass vorliegend der Unfallbegriff mangels ungewöhnlichem äusseren Faktor nicht erfüllt sei und für die Annahme einer unfallähnlichen Körperschädigung die Sinnfälligkeit fehle (S. 6 Ziff. 2.3.8).
Im Rahmen der Duplik vom 8. September
2016 (Urk. 18) verwies die Be schwer degegnerin auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie . Dieser habe festgehalten, dass der dokumentierte Schadenmechanism u s nicht in der Lage gewesen sei, ein derartig komplexes Schadensbild am Meniskushinter horn und dem Knorpel zu erzeugen. Damit ein Drehsturz als Ursache einer iso lier ten Meniskusschädigung in Betracht gezogen werden könne, wäre eine ver un möglichte physiologische Schlussrotation vorauszusetzen, eine solche habe in casu klar nicht vorgelegen. Das Ereignis vom 10. Juni 2015 könne nicht als besonders sinnfälliges, den Körper besonders belastendes Ereignis im Rahmen der konkreten Sportart (Golfspiel) bezeichnet werden (S. 2 Ziff. 2.1). Dr. B.___ vertrete zudem ganz klar die Ansicht, dass der Beschwer deführer einen Vorzustand aufgewiesen habe und bemerke weiter, dass fri sche und relevante Zusatzschädigungen morphologisch nicht erkennbar seien, dieses Bild könne klar auch ohne Ereignis vorliegen. Aufgrund dieser Ausführungen stehe fest, dass der vorliegende Befund und die durchgeführte Operation allein auf den Vorzustand zurückzuführen seien. Es handle sich beim be handelten morphologischen Schaden um einen Vorzustand und es sei ein rein degenerativer Befund behandelt worden (S. 3 Ziff. 2.2). 2.2
Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in der Beschwerde aus, sowohl der Notfallarzt als auch der behandelnde Arzt seien klar von einem Unfall ausgegangen (Urk. 1 S. 3 lit . C). Am 10. Juni 2015 habe er auf dem Golfplatz in C.___ in Hanglage einen Ball geschlagen. Er habe noch nie einen Ball in ähnlicher Lage gespielt. Er habe e inen Probeschwung durchgeführt, aber beim effektiven Schlag mit dem Schläger zwar den Ball getroffen, aber nur leicht. Dadurch sei viel weniger Energie verloren gegangen als bei einem normalen Schlag und er habe den Schläger voll durchgeschwungen (S. 4 f.). Während dieser ausserordentlich heftigen Drehbewegung nach links habe er das rechte Knie ruckartig verdreht (S. 5 oben). Auch wenn er nicht gestürzt sei, habe es sich nicht um einen gewöhnlichen Ablauf der Verrichtung ge handelt (S. 5 lit . E). Der effektiv ausgeführte Ablauf stehe im krassen Unter schied zum „normalen, kontrollierten und voraussehbaren“ Bewegungsablauf bei einem Golfschlag, selbst in einer solchen Schräglage. Es sei vielmehr eine ausserordentlich heftige, unkontrollierte Bewegung gewesen und die hohe Belastung habe denn auch zur vorliegenden Verletzung geführt (S. 6).
In der Replik vom 30. April 2016 (Urk. 12) hielt der Beschwerdeführer er gänzend fest, er habe bereits im Rahmen seiner ersten Äusserungen im Not fall und in der weiteren Behandlung von einer heftigsten Drehbewegung gespro chen. Auch in seinem Mail vom 24. August 2015 an die Beschwerde gegnerin , und damit vor dem Ausstellen der Ablehnungsverfügung, habe er auf eine ausserordentlich heftige Drehbewegung hingewiese
n. Es entspreche daher nicht den Tatsache n , dass er den Sachverhalt erweitert und erst in der Einspra che von einer ausserordentlich heftigen Drehbewegung gesprochen h abe (S. 2). Seine Ausführungen stünden in Einklang mit den Darstellungen von Dr. Z.___ und seien folglich nicht widersprüchlich. Indem die Be schwer degegnerin versuche, die Drehbewegung zu verharmlosen und es als ge wöhnte Tätigkeit darzustellen, missachte sie wesentliche Merkmale des kon kret vorliegenden Sachverhaltes und ihre Schlussfolgerungen passten des halb nicht mit diesem überein (S. 3). Die Beschwerdegegnerin versuche schliesslich zu konstruieren, dass der Meniskusschaden aufgrund der gene rellen Bewe gungen beim Golfspiel bereits vorher bestanden habe bezie hungsweise dass die Schmerzen nur symptomatisch geworden seien. Zudem bringe sie dege ne rative Elemente ins Spiel. Der behandelnde und operierende Arzt Dr. Z.___ habe den Meniskusschaden klar dem Ereignis zugewiesen (S. 4).
In seiner Stellungnahme vom 16. Dezember
2016 (Urk. 24) wies der Be schwer deführer sodann darauf hin, dass der Sachverhalt, welchen Dr. B.___ seinen Ausführungen zu Grunde lege, nicht mit dem tatsächlich vorgefalle nen Ablauf übereinstimme (S. 3 oben). Der geschilderte Sachverhalt könne unter die von der Beschwerdegegnerin in der Eingabe vom 11. April 2016 er wähnte Situation „wenn er um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexar tige Abwehrhaltung ausführe“ subsumiert werden, womit die Programmwid rigkeit gegeben sei (S. 4). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat, weil das Ereignis vom 10. Juni 2015 nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG oder unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV zu qualifizieren ist. 3. 3.1
In der Schadenmeldung vom 17. Juni 2015 wurde der Sachverhalt wie folgt geschildert: „Während Golf spielen in Schräglage habe ich mir das Knie ver dreht, Golf Club C.___ “ (Urk. 10/A1 S. 2). 3.2
Im Rahmen einer ambulanten Kontrolle am 18. Juni 2015 hielt Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, A.___ , fest, der Beschwerdeführer habe vor etwa einer Woche beim Golf eine Dreh bewe gung gemacht und eine Distorsion des rechten Kniegelenkes mit sofortigen starken Schmerzen medial recht s sowie einen Erguss erlitten (Urk. 10/M4 S. 3). Dieselben Angaben machte Dr. Z.___ am 1. Juli 2015 auch im ers ten Arztzeugnis zu Handen der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/M3). 3.3
Auf dem Fragebogen der Beschwerdegegnerin beschrieb der Beschwerdefüh rer am 25. Juni 2015 Folgendes (Urk. 10/A4 S. 2 Ziff. 2): „Ich war auf dem Golfplatz des Golf Club C.___ Golf spielen. Während eines Schlages (schräge Geländelage) habe ich das Knie überdreht und dabei ist gemäss Diagnose der rechte Meniskus gerissen“. 3.4
In seinem Bericht vom 1 1. August 2015 führte Dr. Z.___ aus, aus seiner Sicht handle es sich um ein eindeutiges Unfallereignis, auch wenn der Beschwerdeführer bei seiner starken Drehbewegung beim Golfspielen nicht ge stürzt sei. Der Patient habe vor dieser heftigsten Drehbewegung beim Golf sport keinerlei Schmerzen im rechten Kniegelenk gehabt und aufgrund der Exazerbation der Schmerzen sogar die Notfallstation aufsuchen müssen (Urk. 10/M5). 3.5
Am 24. August 2015 hielt der Beschwerdeführer in einer E-Mail zu Handen der Beschwerdegegnerin fest, aufgrund der klaren Ansicht im Notfall des Spitals habe er in der Unfallbeschreibung nur rudimentäre Angaben gemacht. Aus seiner Sicht sei die Ausführung der Golfsituation (ausserordentlich heftige Drehbewegung aufgrund der Schräglage) anders als geplant verlaufen und als Folge davon ein Gesundheitsschaden eingetreten - auch wenn er einen Sturz habe verhindern können (Urk. 10/A7). 3.6
In der Einsprache vom 10. Oktober 2015 führte der Beschwerdeführer zum Sachverhalt aus, er spiele erst seit dem Frühling 2015 Golf und könne des halb die Situation, wie er sich golftechnisch in Schräglage zu verhalten habe, noch nicht so gut abschätzen. Nicht zuletzt deshalb könne man bei der Durchführung nicht von einer „normalen Durchführung“ des Golfschlags sprechen. Es sei vielmehr eine ausserordentlich heftige Drehbewegung gewesen, welche zwar nicht zu einem Sturz geführt habe, aber sehr wohl zu ei ner Verdrehung/Verrenkung des rechten Knies. Die Beschwerden seien denn
auch unmittelbar nach diesem Schlag eingetreten (Urk. 10/A13 S. 3 f. lit . B.2). 3.7
Im Rahmen seiner Beschwerde vom 4. Dezember 2015 (Urk. 1) schilderte der Beschwerdeführer den Sachverhalt erstmals detailliert. So habe er am 10. Juni 2015 auf dem Golfplatz in C.___ seine erste Runde auf einem Golfplatz in Angriff genommen. Der B all sei im etwa 10 cm hohen Gras ge landet. Das Gelände sei zudem nicht nur eine „kleine Unebenheit“, sondern umgangs sprachlich eher eine als eine Hanglage zu bezeichnende Position gewesen. Nach seinen Schätzungen dürfte der Neigungswinkel etwa 25/30 Grad betra gen haben. Er habe oberhalb des Balles gestanden und habe den Ball aus dieser Hang-/Schräglage im höheren Gras , und das als Newco mer , zurück auf das „ Fairway “ spielen und das idealerweise mit möglichst grossem Weiten gewinn tun müssen. Beim Schwung habe er sich (wie ge lernt) mit dem Blick auf den Ball konzentriert. Einen Ball in einer ähnlichen Lage habe er allerdings noch nie gespielt. Einen Probeschwung habe er zwar durchgeführt, aber 1:1 könne man den effektiven Schlag in einer solchen Situation wohl gar nicht simulieren. In der Folge habe er zum Schlag ange setzt. Beim effek tiven Schlag habe er einiges mehr an Energie in die Schlag bewegung gege ben als beim Probeschwung. Wie sich nachher herausgestellt habe, habe er wohl zu viel Energie in den Schlag gegeben. Mit dem Schläger habe er den Ball zwar getroffen, aber nur leicht, da der Schläger zu hoch an gesetzt gewesen sei beziehungsweise durchgeschwungen habe. Er habe sich also zu wenig nach vorne gebeugt. Dadurch, dass er den Ball nur leicht ge troffen habe , sei viel weniger Energie verloren gegangen als bei einem nor malen Schlag und er habe den Schläger voll durchgeschwungen (S. 4 f.). Da die Energie des Schlägers nach links gezogen habe und er den Schläger zu weit oben angesetzt habe, sei er in Rücklage geraten. Dadurch habe er die Kon trolle über die Bewegung verloren und mit dem rechten Fuss den Boden zwar noch leicht berührt, das Gewicht aber ausschliesslich mit dem linken Bein aufgefangen. Einen Sturz habe er so gerade noch verhindern können. Während dieser ausserordentlich heftigen Drehbewegung nach links (da der Schläger in Rücklage voll durchgeschwungen habe), habe er das rechte Knie ruckartig verdreht. Den Weg den Hang herunter habe er nur humpelnd ab solvieren können und beim Gehen habe ihn die Verletzung in der Folge stark behindert (S. 5). 4. 4.1
Das Bundesgericht hielt in seine m Urteil U 475/05 vom 5. Juli 2006 Folgen des zur Erfüllung des Unfallbergriffs im Golfsport fest (E. 3.3): „Geht man von dem eben beschriebenen Ablauf aus, ergibt sich, dass das plötzliche Schmerzgeschehen in der Phase des Ausholens und des Durchschwungs nicht auf einen Unfall zurückzuführen ist , weil eine schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den Körper der Versicherten während des Ansprechens des Balles nicht erkennbar ist , selbst wenn angenommen wird , sie habe den Schwung letztlich in den Boden geführt. Ein solcher Fehl schlag ist im Golfsport etwas Normales und widerfährt insbesondere we niger geübten Spielern häufig. Eine unfallversicherungsrechtlich relevante Pro gramm widrigkeit
kann im Bodenkontakt des Schlägers nicht erblickt wer den. “
Als ebenso lcher Fehlschlag muss sodann ein Durchschwingen des Schlägers ohne oder mit nur leichtem Berühren des Balles qualifiziert werden. Insbe sondere in der freien Natur mit Unebenheiten im Gelände kommt dies gerade bei Anfängern ebenso häufig vor wie in den Boden geführte Schläge.
Objektiv betrachtet fallen diese Bewegungsabläufe damit in die gewöhnliche Bandbreite dieser Verrichtung, weshalb sie nicht ungewöhnlich sind und nicht als unfallversicherungsrechtlich relevante Programmwidrigkeit ange sehe n werden können.
Nachdem nicht von einem ungewöhnlichen äusseren Faktor auszugehen ist, kann das Ereignis vom 10. Juni 2015 nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG qualifiziert werden. 4.2
Zu prüfen bleibt eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV. Zur Annahme einer unfallähnlichen Körperschädigung müssen mit Ausnahme der Ungewöhn lichkeit die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfalls erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung des äusseren Ereignisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinn fälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (vgl. vorstehend E. 1.3.2).
Im bereits erwähnten Entscheid BGE 129 V 466 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur unfallähnlichen Körperschädigung in Bezug auf die ein zelnen „sinnfälligen Vorfälle“ kasuistisch zusammengestellt. Das Gericht hat das Vorliegen eines äusseren Faktors insbesondere in folgenden Fällen be jaht: Fehlschlag beim Fussballspiel; Aufheben oder Abstellen von Gewichten von 40 bis 50 kg; Verschieben eines schweren Wäschekorbes mit dem linken Fuss; Sprung von einer Verpackungskiste; Misstritt beim Volleyballspiel mit einschiessendem Zwick im linken Knie; Sprung aus einer Höhe von 60 cm aus einem Bahngepäckwagen; Erleiden einer Zerrung der Adduktorenmus ke ln im Rahmen eines Fussballtrainings; brüskes Umdrehen beim Kochen in Richtung Kühlschrank mit einschiessenden Schmerzen im Knie; Verstau ch ung des Knöchels als Folge einer Rotationsbewegung (E. 4.1).
Hingegen hat das Bundesgericht das Vorliegen eines äusseren Faktors etwa bei vermehrter Arbeitsbelastung, die zu einer kontinuierlichen Zunahme und Verschlechterung von Kniebeschwerden führte, bei wiederholten Anstren gung en (Arbeiten mit Hammer oder Bohrer) und beim Auftreten von Schmerzen „nachts bei Drehbewegung und nach längerem Gehen“ verneint (E. 4.1). Im Urteil U 148/04 vom 2. Dezember 2004 E. 2.3 hatte das Bundes gericht be züglich eines Mannes das Anheben einer zirka 20 kg schweren Waage mit anschliessendem Abdrehen und einschiessendem Schmerz im Knie zu beur teilen; es hat erkannt, dass von einer im Rahmen der üblichen Arbeit und unter normalen Bedingungen erfolgten Bewegung auszugehen sei, sodass der äussere Faktor infolge fehlendem gesteigertem Schädigungs potenzial und somit ein unfallähnliches Ereignis zu verneinen seien. Im Ur teil 8C_656/2008 vom 13. Februar 2009 E. 3.3 hat das Bundesgericht ent schieden, beim Heben eines bepackten zirka 20 kg schweren Koffers durch eine Frau sei ein äusserer Faktor rechtsprechungsgemäss zu verneinen; es fehle an einem gestei gerten Schädigungspotenzial.
Das Vorliegen eines generell gesteigerten Gefährdungspotenzials verneinte da s Bundesgericht auch beim „normalen“ Joggen. Dabei führte es aus, beim „normalen“ Joggen fehle es an plötzlichen, ruckartigen und unkontrollierten Bewegungen. Vielmehr handle es sich um einen gleichmässigen Bewegungs ablauf im Rahmen einer physiologisch normalen und psychologisch be herrschten Beanspruchung des Körpers. Das reine Stolpern ohne Sturz beim sportlichen „Walken“ oder Joggen in der freien Natur erfülle dabei den Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG nicht, da es nicht als ungewöhnlich be zeich net werden könne. Indessen handle es sich beim Stolpern um ein äusse res Er eignis, das heisse, um einen ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv fest stellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfall (Urteil 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E. 5.6 mit weiteren Hinweisen). 4.3
Wie vorstehend dargelegt, kann ein Fehlschlag beim Golfspiel insbesondere bei wenig geübten Spielern und schwierigen Geländegegebenheiten nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden (vgl. E. 4.1). Hingegen handelt es sich dabei - insbesondere auch unter Berücksichtigung der Kasuistik des Bundes ge richts - durchaus um einen ausserhalb des Körpers lie genden, objektiv fest stellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfall , nachdem der Be schwer deführer nach dem nicht geplanten Durchschwingen des Schlägers zwar nicht stürzte, jedoch das Gleichgewicht verlor und sich mit einer re flex ar ti gen Bewegung wieder auffing (vgl. E. 3.7) . Ein gewisses gesteigertes Gefähr dungspotenzial kann dem Golfspiel denn auch nicht abgesprochen werden, nachdem das rechte Knie während des Balltreffmoments stark seit lich ge dehnt wird, was vor allem die Seitenband- und Meniskusstruktur be lastet. Immerhin 4-9 % aller Verletzungen unter Golfamateuren betreffen denn das Knie (vgl. www.golfdoc.ch
, Golf und Verletzungen, Ursache).
4.4
Zusammenfassend ist mit dem Überdrehen infolge des praktisch vollständi gen Durchschwingen s des Schlägers eine äussere Einwirkung auf den Körper des Beschwerdeführers erstellt, was für die Begründung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV ge nügt.
Dies fü h r t zur Gutheissung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Axa Versicherun g en AG vom 11. November 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass X.___ für die Folgen des Ereignisses vom 10. Juni 2015 Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig