opencaselaw.ch

UV.2015.00249

Vorliegen eines Unfalls mangels nachgewiesener Verletzung bei Infektion mit Mykobakterium marinum bei Fischverkäuferin verneint.

Zürich SozVersG · 2017-03-31 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1 951 , war als Mitarbeiter in in der Fischabteilung des Y.___ bei der Z.___ Genossenschaft angestellt und als solche bei der AXA Versicherungen AG

(nachfolgend: AXA ) gegen die Folgen von Unfällen ver sichert, als sie gemäss der Unfallmeldung vom 2 1 . Mai 201 5

am

1. April 2015 durch eine Fischg räte eine Entzündung an einem Finger der rechten Hand er litt (Urk. 10/A1 S. 1

f. ). Nach

der Erstbehandlung durch ihren Haus arzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, am 24. April 2015 (Urk. 10/M4) wurde die Versicherte

gleichentags im Spital B.___

be handelt , wo die Diagnose eines Panaritium Dig . I ( distales Inter phalangeal gelenk am Dau men) Hand rechts gestellt und eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit voraus sicht lich bis am 1 5. Mai 2015 attestiert wurde ( Bericht vom 28. Mai 2015, Urk.

10/M1 S. 2). Die weitere medizinische Abklärung auf der Abteilung Infektiologie /Spitalhygiene/Arbeitsmedizin des Stadtspital s

C.___ ergab ge mäss dem Bericht vom 2 9. Juli 2015 eine In fektion des rechten Daumens mit dem Mykobakterium marinum (Urk. 10/M3). 1.2

Am

22. Mai 2015 hatte die AX A bei der Versicherte n ergänzende Angaben zum Her gang des geltend gemachten Unfalle reignisses ein geholt (Urk. 10/A2 ). Mit undatiertem Schreiben ergänzte die Versicherte ihre An ga ben (Urk. 10/A6 ). Mit Verfügung vom

14. August 2015 verneinte die AXA mangels Unfall be griffes

e inen

Leistungs anspruch aus dem gemeldeten E r eignis (Urk. 10/A7 ). Dagegen erhob die Ver sicherte mit Schreiben vom

2. September

2015 ( Urk. 10/ A9), ergänzt mit Schreiben vom 6. Oktober

2015 (Urk. 10/A15), Einsprache, welche die AXA mit Ein sprache entscheid vom

5. November 2015 abwies (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob d i e Versicherte a m 3 . Dezember 2015 Be schwerde und be antragte, der Einspracheentscheid vom

5. November 2015 sei vollum fäng lich auf zuhe ben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die ge setz lichen Leistungen aus UVG zu erbringen (Urk. 1 S. 2 ). Die Be schwerde geg nerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

6. April 2016

unter Beilage der Verfahrensakten (Urk. 10/1, A1-16, M1-6) und der neu eingehol ten Stellung nahme ihres beratenden Arztes Dr. med. D.___ , Facharzt für Allge meine Innere Medizin, vom

31. März/

2. April 2016 (Urk. 10/M7) auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 9 S. 2). Im weiteren Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 8. Juni

2016, Urk. 14 S. 2; Duplik vom

13. Oktober

2016, Urk. 19 S. 2 )

Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterla gen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen über gangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangs be stimmungen zur Änderung vom 25. September

2015 des UVG vor, dass Versicherungs leistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt aus gebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangs bestimmungen).

D as hier zu beurteilende Ereignis hat sich im Jahr 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2. 2 .1

Gemäss Art. 6 UVG

werden so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallver siche rers setzt das UVG das Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungs rechts, ATSG) oder einer unfallähn lichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Ver ordnung über die Unfall ver siche rung, UVV) voraus. Ausserdem muss zwischen dem Unfallereignis und dem ein ge tretenen Schaden (Krank heit, Inva lidität, Tod) ein natür licher und ein adä quater Kausal zusam men hang be stehen (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1-2) . 2 .2

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gend e Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chi schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).

Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhn lich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist so mit, dass der äussere Fak tor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äusse re Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jewei ligen Le bensbereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Aus schlag gebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Um welteinwirkungen auf den menschli chen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begrün den keine Un gewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).

Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusse ren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körper bewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Ein wirkung le diglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Um stand den natür li chen Ablauf einer Kör perbewegung gleichsam " pro gramm widrig " beein flusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Ver änderung zwischen Kör per und Aussenwelt

- ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein unge wöhnlicher Faktor ( BGE 130 V 117 E. 2.1, 134 V 72 E. 4.3.2.1 a.E ., je mit Hin weisen ). 2 . 3

2.3 .1

Nach der allgemeinen Beweislastregel sind die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit in Bezug auf das Unfallereignis als solchem (RKUV 2002 Nr. U 469 E. 3a S. 528, 1996 Nr. U 247 S. 171 E. 2a und 1988 Nr. U 55 S. 362 E. 1b) wie auch hin sichtlich der Unfallkausalität des Gesundheitsschadens (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b) in dem Sinne vom Leistungsansprecher zu tragen, als der Ent scheid diesfalls zu seinen Ungunsten auszufallen hat.

Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht gilt, soweit das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, der Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit ( BGE 126 V 353 E. 5b). 2.3 .2

Bei sich widersprechenden Angaben der versi cherten Person über den Unfall hergang gilt die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussa gen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nach träglichen Über legungen versicherungsrechtlicher oder an derer Art beein flusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstel lung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungs verfügung des Versicherers ( BGE 121 V 45 E.

2a

mit Hinwei sen). Der Grund satz, wonach die ersten Aussagen nach einem schädi genden Er eignis in der Regel unbe fangener und zuverlässiger sind als spätere Dar stellun gen, stellt eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berück sichtigende Entschei dung s hilfe dar. Sie kann nur zur Anwendung gelan gen, wenn von zusätzli chen Abklä rungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesge richt

8C_696/2013 vom 1 4. November 2013 E. 2 mit Hinweisen). 3 .

3 .1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Stand punkt, der Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG sei mangels eines ungewöhnlichen Faktors nicht erfüllt . Dabei sei die Leistungsbeurteilung auf die Sachverhaltsschilderungen der (sogenannten) ersten Stunde gemäss der Unfallmeldung und der nachträglichen Schilderung der Beschwerde führerin abzustellen, wonach zunächst ohne weitere Angaben und Kenntnisse des Unfallherganges mit der Bemerkung, es komme oft vor, dass in ihrem Beruf Fischstachel zu Verletzungen führten, das Unfalldatum vom 1. April 2015 genannt worden sei. Erst in der Stellung nahme zum Ablehnungsschreiben sei ein Unfallereignis vom 2 1. April

2015 als erinnerlich beschrieben worden. Aber auch wenn auf diese nachträgliche Unfallschilderung abgestellt würde, könnte der ungewöhnliche äussere Faktor respektive der Unfallbegriff nicht bejaht werden. Denn beim genannten Stich an einer Fischflosse handle es sich im Beruf als Traiteur -Verkäuferin um eine alltägliche, gewohnte Tätig keit, die das im Lebensbereich Alltägliche oder Übliche nicht über schreite. Auch sei nicht erwiesen, dass eine unfallmässig entstandene und konkrete Wunde als Eintrittspforte für das Eindringen der Infektionserregern gedient habe. Möglicherweise sei die Infektion durch anderweitig bestehende Haut öffnungen oder Hautreizungen ermöglicht worden. Das Vorliegen einer Stich verletzung sei anlässlich der Erstbehandlung vom 2 4. April 2015 nicht dokumentiert worden. Ausserdem lass e sich die Verletzung auch keiner in Art. 9 Abs. 2 UVV abschliessend aufgezählten Körperschädigungen zuord ne n.

Auch der Nachweis, dass die Schädigung durch das Vorliegen einer er höhten Gefahrenlage oder durch eine unkontrollierte alltägliche Lebensver richtung entstanden sei, sei nicht erbracht (Urk. 2 S. 3 ff.).

In der Beschwerdeantwort führt die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, eine Wundinfektion aufgrund einer Stichverletzung sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. A ufgrund der medizinischen Ausführungen von Dr. D.___ sei es als absolut möglich und wahrscheinlich anzu se he n, dass die Infektion durch eine bagatelläre Mikroverletzung wie zum Beispiel einen Kratzer entstanden sei. Die gelte umso mehr, als die Be schwer de füh rerin anfänglich kein genaues Schadensdatum und keinen exakten Schaden hergang

habe schildern können . Solche Mikroverletzungen könnten indes nicht als ungewöhnlichen äusseren Faktor betrachtet werden und wür den nicht ausreichen, um daraus eine eigentliche Verletzung und somit eine unfallmässige Wundinfektion abzu leiten. Da die Zeitspanne zwischen einer Mykoba k terium - marinum -Infektion bis zum Auftreten der ersten klassischen Symptome zwei bis sechs Wochen dauere, sei zudem darauf zu schliessen, dass es jedenfalls bereits vor dem 2 1. April 2015 zu einer Infektion gekom men sei ( Urk. 9 S. 5 ff. ). 3 .2

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie habe bereits von Anfang an , nämlich im Beiblatt (Urk. 10/A2)

zur Unfallmeldung, geltend gemacht, dass der Unfall am 2 1. April 2015 passiert sei. Auch habe sie darin den konkreten Unfallmechanismus beschrieben. Aus der Krankengeschichte von Dr. A.___ , den die Beschwerde führerin am 2 4. April 2015 aufgesucht habe, gehe ebenfalls hervor, dass der Daumen seit einer Verletzung vom 21. April (2015) schmerze . D er Unfallmechanismus sei entsprechend mit „ Flossen-Stachel in die Daumenkuppe “

beschrieben. Bezüglich des Berichts des Spitals B.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 2 8. Mai 2015, mithin über einen Monat nach der Untersuchung vom 2 4. April 2015, sei gänzlich unklar, wo rauf sich dieser stütze. Denn es existierten keine weiteren Aufzeichnungen und nicht die Verfasserin dieses Berichtes habe sie damals untersucht, son dern der Handchirurg des Spitals, Dr. med. E.___ . Daher komme diesem Bericht entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin untergeordnete Bedeutung zu und es sei auf die ereignisnäheren Angaben in Urk. 10/A2 abzustellen, welche sich mit ihren späteren Angaben und den Angaben des Hausarztes decken würden. Sie sei jedenfalls nicht verantwortlich für die unzulängliche Dokumentationsführung im Spital B.___ . Die Stichverletzung in den Daumen vom 21. April 2015 habe als Eintrittswunde des festgestellten Mykobakteriums marinum gedient und innert Tagen zur schweren Infektion geführt. Als Überträger dieses Bakteriums kämen ausschliesslich infizierte Fische in Frage. Es habe gerade keine gewöhn liche Hautinfektion vorgelegen, sondern es müsse von einer klassischen Wundinfektion ausgegangen werden. Denn der seltene Erreger sei notwendigerweise über eine Eintrittspforte in den Daumen gelangt. Es sei zudem absurd zu behaupten, dass sämtliche Stich- und Schnittverletzungen bei ihrer Tätigkeit a priori gewöhnlich seien. Wenn s ie sich bei der Arbeit verletzt habe , geschehe dies stets aufg rund einer Un achtsamkeit, eines falschen Handgriff s usw. Die erforderliche Programm widrigkeit im Bewegungsablauf ergebe sich aus der Verletzung selbst. Jede Verletzung sei nicht kontrollierbar und überschreite daher das im Rahmen der Fischzubereitung Alltägliche und Übliche. Der Flossenstachel sei zudem mit einem überaus seltenen Mykobakterium infiziert gewesen. Das Ereignis sei auch deshalb als ungewöhnlich zu qualifizieren. Sodann sei dem Ver trau ens arzt zuzustimmen, soweit er eine durch Stichverletzung verursachte bak te rielle Infektion als Unfall werte. Es sei abwegig, wenn die Beschwerde geg ne rin verlange, dass anlässlich der Erstkonsultation vom 24. April 2015 noch eine klaffende Fleischwunde aufgrund des Stiches am 2 1. April 2015 hätte erkennbar sein müssen

(Urk. 1 S. 3 ff. , Urk. 14 S. 2 ff. ). 3 .3

Strittig und zu prüfen ist, ob dem am 2 4. April

2015 diagnostizierte n

Panaritium ( Urk. 10/M1 S. 2) und dem hernach als Mykobakterium - marinum -Infek tion behandelte n Leiden am rechten Daumen (Urk. 10/M3) überwiegend wahrscheinlich ein leistungsbegründende r Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zugrunde lag.

4. 4.1

4.1.1

In der Unfallmeldung vom 21. Mai 2015 wurde als Schadendatum der 1. April 2015 um 16: 30 Uhr, als Unfallort das Y.___ , als be teiligte r Gegenst a nd ein Fischgrat und als Verletzung eine Entzündung am rechten Finger angegeben. Ergänzend wurde das Folgende ausgeführt : „ Un falldatum unbekannt - wir nehmen den 01.04.15 . Es kommt i mmer wieder vor, dass Fischgerä te zu Verletzungen führen. Dieses Mal resultierte einer ein e Entzünd ung., Fischabteilung“ (Urk. 10/A1).

Im undatierten Fragebogen , welche die Beschwerdegegnerin der Be schwerde führerin mit Schreiben vom 22. Mai 2015 zugesandt hatte (Urk. 10/A2 S. 4 ) , schrieb letztere auf die Frage, „ Ort, Datum und Zeit des Ereignisses “ das Folgende: „ Y.___ G107 Fischabteilung, nicht bekannt “ .

Zur Auf forde rung „Beschreiben Sie bitte detailliert den Schadenhergang - und legen Sie wenn möglich eine Skizze bei“ führte die Beschwerdeführerin aus, „nicht be kannt , es kommt oft vor das s in meinem Beruf Fischstachel zu Verletzungen führen. Dieses M al hat sich eine Ent zündung entwickelt. Deswegen bin ich in ärztlicher Behandlung.“ (Urk. 10A2 S. 2) . Zur Frage, wie die äusseren Bedin gungen bei der Ausübung der Tätigkeit gewesen seien, erklärte sie, „wie immer, schon öfters vorgekommen aber noch nie solche Folgen“ und zur Frage, „Geschah etwas Besonderes (Ausgleiten, Sturz usw.)?“ führte sie aus : „Stich von Fischstachel“. Ausserdem gab die Beschwerde führerin zur Frage, wann sich die Beschwerden erstmals bemerkbar gemacht hätten, den Diens tag, 2 1. April 2015 , an ( Urk. 10/A2 S. 2).

Dem Bericht vom 2 8. Mai 2015 des Spitals B.___ war unter dem Titel „Anga ben der verunfallten Person a) Unfallhergang und Beschwerden:“ fest gehalten worden, „kein Unfall erinnerlich“ (Urk. 10/M1 S. 2). 4.1.2

Gemäss einer Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin über ein Telefongespräch vom 1. Juli

2015 erklärte diese dem behandelnden Arzt Dr. med. M. E.___ , Leitender Arzt der Handchirurgie des Spitals B.___ , im Beisein der Be sch wer deführerin die Gründe für die Ablehnung einer Leistungspflicht bezüg lich der Infektion am rechten Daumen (Urk. 10/A5).

N ach diesem Tele fongespräch führte die Beschwerdeführerin in einem unda tierten Schreiben erstmals aus, sie erinnere sich, dass sie sich am Dienstag, 21. April 2015 an ihrem Arbeitsplatz in der Fischabteilung des Y.___ an der Fischflosse eines Meeresfisches gestochen habe (Urk. 10/A6).

In der Einsprache vom 6. Oktober 2015 wurde zum Unfallhergang nunmehr ausgeführt, sie habe sich am 1. April 2015 während der Ausübung ihrer Tä tig keit als Fischverkäuferin am rechten Finger verletzt, nachdem sie sich bei der Zubereitung eines Fisches an ein em Stachel gestochen habe (Urk. 10/A13 S. 2). Sie habe gerade einen Fisch (eine Dorade) für den Verkauf an einen wartenden Kunden vorbereitet, weshalb sie bei der Zubereitung des Fisches schneller als üblich habe vorgehen müssen. Dadurch habe sie sich dann an einem Stachel gestochen (Urk. 10/A13 S. 3). 4 .2

4.2.1

Damit hat die Beschwerdeführerin nicht von Anfang an und in einem Zeit punkt, als die Schwere der Gesundheitsschädigung noch nicht absehbar war, detaillierte und widerspruchsfreie Angaben zum fraglichen Ereignis ge macht. Vielmehr ist sowohl der Unfallmeldung ( Urk. 10/A1) als auch den Antworten ihrer ersten Befragung (Urk. 10/A2) zu entnehmen, dass ihr ein bestimmter Unfallhergang und Unfalltag nicht bekannt war und lediglich die Vermutung bestand, dass die am 2 1. April 2015 festgestellte Entzündu ng am rechten Daumen Folge eines

möglicherweise zuvor einmal erlittenen

Stich s durch eine Fischgräte sei. 4.2.2

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 3) handelt es sich bei dem von ihr ausgefüllte n Fragebogen nicht um ein Beiblatt zur Unfallmeldung, sondern der Fragebogen wurde nach Eingang der Unfallmeldung an die Beschwerdeführerin zur Beantwortung auf expli zite Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin mit Schreiben vom 2 2. Mai 2015 eingeholt (Urk. 10/A2 S. 2) . Auch ist nicht zutreffend, dass die Be schwerde führerin darin einen konkreten Unfallmechanismus beschrieben ha t ( Urk. 1 S. 3). Denn auf die Frage zum Schadenhergang antwortete sie aus drücklich, dass dieser nicht bekannt sei, es aber oft vorkomme, dass in ihrem Beruf Fischstachel zu Verletzungen führen würden (Urk. 10/A2 S. 2). Die Ant wort in Ziffer 6 ( „Stich von Fischstachel “) zur Frage, ob etwas Beson deres ge schehen sei , kann nicht unabhängig von der Antwort zum Schaden her gang

betrachtet werden. Wie schon die Ausführungen in der Unfallmel dung

(Urk. 10/A1) deutlich zum Ausdruck bringen, lassen auch die Antwor ten der Beschwerdeführerin im Fragebogen (Urk. 10/A2) einzig den Schluss zu, dass ein konkreter Stich mit einer Fischgräte an einem bestimmten Tag und damit auch eine bestimmte Verletzung der Haut aufgrund einer be stimmten Hand lung oder eines bestimmten Ereignisablaufes nicht benannt werden konnte.

Auch ist nicht zutreffend, dass die Beschwerdeführerin bereits im Fragebogen erklärt ha t , der Stich in den Daumen habe sich am 2 1. April 2015 er eignet ( Urk. 1 S. 3). Vielmehr bemerkte die Beschwerdeführerin demgemäss

an diesem Tag erstmals ihre Beschwerden am rechten Daumen, welche sie drei Tage später von ihrem Hausarzt (Urk. 10/M4 ) und den Ärzten des Spitals B.___ ( Urk. 10/M1) untersuchen liess.

Erst im weiteren Verlauf, als es bereits um die Frage der Versicherungs leistun gen ging, legte sich die Beschwerdeführerin auf den 2 1. April 2015 als Unfalltag fest und machte (in der Einsprache) detaillierte Angaben zum Un fallhergang. 4.2.3

Nichts zu ihren Gunsten kann die Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 4) sodann aus dem Be richt vom

18. November 2016 (Urk. 10/M4) und den Notizen zur Kranken ge schichte von Dr. A.___

( Urk. 10/M6 ) ableiten.

Dr. A.___ führte in seinem Bericht aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Konsultation vom 2 4. April 2015 über einen schmerzhaft ge schwollenen Daumen seit einer Ve rletzung am 21. April während ihrer Berufsausübung als Fisch-Verkäuferin geklagt, sie habe sich an einem Flossen-Stachel in die Daumenkuppe gestochen , einige Tage später hätten die Schmer zen begonnen sowie die Daumenbeere sei grotesk dick geworden. Das bakteriologische Resultat habe die Infektion mit dem Erreger Mycobacterium

marinum ergeben . Dieses seltene Bacterium komme in unserer Umwelt nicht vor, sondern werde nur durch Meerestiere übertragen, in diesem Fall eben durch den Stich mit der Fischflosse ( Urk. 10/M4).

Damit hat Dr. A.___ den Hergang (Stechen mit einem Flossenstachel in die Daumenkuppe) und das Datum (21. April 2015) sowie den Zusammen hang mit den Beschwerden am rechen Daumen so notiert, wie die Beschwer deführerin dies in ihren späteren Schilderungen ausgeführt hat. Jedoch bleibt massgeblich, wie die Beschwerdeführerin die Vorkommnisse anfänglich selbst gegenüber der Beschwerdegegnerin geschildert hat, namentlich , dass kein konkretes Geschehen an einem bestimmten Tag mit einer konkrete Stich ver letzung oder Wunde genannt werden konnte .

Den handschriftlichen Notizen von

Dr. A.___ zur Krankengeschichte der Beschwerdeführerin ist denn auch zu entnehmen, dass zuerst am 2 4. April 2015 eingetragen wurde, es sei kein Trauma bekannt. Dies wurde sodann durchgestrichen und angefügt, „Fischstachel in Daumen 21.4.“ ( Urk. 10/M6). Vor dem Hintergrund der insgesamt widersprüchlichen späteren Angaben ist nicht zweifelhaft, dass der Eintrag nachträglich geändert wurde. 4.2.4

Hinzu kommt, dass eine Inkubationszeit von lediglich drei Tagen bis zu einer derart fortgeschrittenen Entzündung, für welche der behandelnde Hausarzt die notfallmässige Überweisung und Versorgung auf der Chirurgischen Not fallstation des Spitals B.___ indiziert sah, unwahrscheinlich ist, wie die Beschwerdegegnerin mit Hinweis auf den medizinischen Artikel „Kutane Infek tionen durch Mycobacterium

marinum “ von Prof. F.___ et. al. (Urk. 10/1) zu Recht vorbringt ( Urk. 9 S. 8 ). Denn in diesem Artikel wird die Zeitspanne zwischen Infektion und Auftreten der ersten klinischen Symp tome mit zwei bis drei Wochen, unter Umständen aber auch mehreren Monaten, bezeichnet ( Urk. 10/1 S. 2). 4.2.5

Auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 4) zum Bericht des Spitals B.___ vom 28. Mai 2015 sind nicht stichhaltig. Denn in diesem Be richt wird mit der Bemerkung „kein Unfall erinnerlich“ lediglich nochmals bestätigt, was bereits mit der Unfallmeldung ( Urk. 10/A1) und den Antworten der Beschwerdeführerin im Fragebogen (Urk. 10/A2) klar zum Ausdruck ge kom men war. Es ist auch nicht wahrscheinlich, dass die Angaben in diesem Bericht des Spitals B.___ nicht das Ergebnis der Untersuchung vom 2 4. April 2015 wiedergeben, da auch sämtliche übrige Angaben zum Be schwerdebild und zur Behandlung passen. Auch wenn im Schreiben des Spi tals B.___

30. November 2015 zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwer deführerin erklärt wurde, dass keine weiteren Untersuchungs proto kolle und handschrift lichen Aufzeichnungen gemacht worden seien, ausser jenem, wel ches er bereits erhalten habe (Urk. 10/M5), ändert dies nichts an der Kohä renz der Angaben mit den anfänglichen und damit massgeblichen Angaben der Be schwerdeführerin selbst. 4.2.6

Ob der Unfallbegriff erfüllt ist, ist im Übrigen eine Rechtsfrage .

Ent scheid wesentlich ist da her nur die Beurteilung, ob das betreffende Ereignis als Unfall im Rechts sinne

zu quali fizie ren ist.

Diese Frage

ist

insbesondere nicht durch ärztliche Stellung nah men zu be ant worten (Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2011 vom 25. Au gust 2011 E. 4.5).

Es ist daher für den Unfallbegriff nicht massgeblich , wenn

Dr. A.___ die im Juni 2015 nachweislich festgestellte Infektion mit dem Mycobacterium

marinum am rechten Daumen (Urk. 10/M3) als durch einen Stich mit einer Fischflosse übertragen bezeichnet hat (Urk. 10/M4) und im Bericht des Stadt spitals

C.___ vom 29. Juli 2015 die Stichverletzung als ein relevantes Mykobakterien- Inoculum in den Daumen beurteilt wurde, welches nach fol gend die Infektion ausgelöst habe (Urk. 10/10/M3). D asselbe gilt bezüglich der Ausführungen des Ver trauensarztes Dr. D.___ in der Stellungnahme vom 2. April 2016, dass die Infektion mit dem Mykobakterium marinum für das therapieresistente Panaritium verantwortlich gewesen sei und eine Akquisition der vorliegenden Mykobakterium - marinum -Infektion durch eine Verletzung mit einem Flossenstac h e l generell möglich sei ( Urk. 10/M7). Denn dies betrifft den natür lichen Kausal zu sam men hang zwischen dem strittigen Vorfall und der gesund heitlichen Beein träch ti gung (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1 ) und ist über haupt erst von Bedeutung und zu prü fen, wenn ein Unfall ereignis oder eine unfallähnliche Körperschädigung im Rechtssinne vor liegt.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist der Stellungnahme von Dr. D.___ (Urk. 10/M7) sodann nicht zu entnehmen, dass er eine durch Stichverletzung verursachte bakterielle Infektion als Unfall werte. 4. 3

4.3.1

Die Beschwerdegegnerin stellt

bei gegebener Sach- und Rechtslage zu Recht auf die soge nannten „Aussagen der ersten Stunde“

gemäss den ereignisnahen Schil derungen (vgl. E. 4.1.1) ab , denen rechtsprechungsgemäss grösseres Gewicht zukommt, als den Ausführungen nach Kenntnis der Leistungs ab lehnung ( vgl. BGE 121 V 45 E. 2 a ).

Damit ist festzuhalten, dass weder ein konkretes Schadensdatum, noch ein Schadenshergang für die ab dem 2 1. April 2015 aufgetretenen und am 24. April

2015 erstmals behandelten Be schwerden am rechten Daumen aus gewiesen ist. Insbesondere ist es lediglich möglich, nicht aber mit über wie gender Wahrscheinlichkeit er wiesen , dass eine von einer Fischflosse her rüh rende Stichverletzung am 21. April 2015 stattfand , welche für die Infek tion mit dem Myko bakteriums marinum

in Frage kommt. 4.3.2

Wie Dr. D.___ in der Stellungnahme vom 2. April 2016 über zeugend ausführte, ist die Akquisition der festgestellten Mykobakterium marinum -Infektion durch eine Verletzung mit einem Flossenstachel zwar generell mög lich. Jedoch genügt für das Eindringen des Mykobakteriums marinum bereits eine kaum bemerkte Mikroverletzung, etwa im Bereich des Nagel falzes . Dies ist a uch dem erwähnten medizinischen Fachartikel von Prof. Dr. F.___ et. al. zu entnehmen ( „Voraussetzung für eine Infektion mit M. marinum ist der Kontakt einer Hautwunde (auch von Mikrotraumen)“; Urk. 10/1 S. 1 ).

Damit hat die Beschwerdegegnerin die Infektion der Beschwerd eführerin mit dem Mykobakterium

marinum zu Recht nicht unter den Unfallbegriff sub su miert. Denn dazu genügt es nicht, wie sie zutreffend ausführte, dass die Keime lediglich durch Mikroverletzungen , wie sie täglich vorkommen, in den Körper eindringen, sondern es sind eigentliche nachgewiesene Verletzungen erforderlich (BGE 122 V 230 E. 3a; vgl. Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Auflage 2012, Art. 6, S. 35 f.). Eine solche ist hier jedoch gerade nicht ausgewiesen.

Der Nachweis einer solchen Verletzung ist auch nicht aufgrund des Um standes entbehrlich, dass es sich bei dem Mykobakteriums marinum um ein Bak terium handelt, das im Salz- und Süsswasser zu finden ist, welches zu Infek tionen bei Fischen und Amphibien führen kann ( Urk. 10/1 S. 2), so dass die Annahme nahe liegt , dass die Beschwerdeführerin mit diesem Bakterium bei ihrer Arbeit als Fischverkäuferin in Kontakt kam.

Der Nachweis eines durch Kratzer entstandenen Hautdefektes sodann genügt für die Annahme einer Wundinfektion und damit des Unfallbegriffes eben falls nicht, da derartigen alltäglichen Vorkom mnissen das Merkmal des Un fall mässigen nicht zu kommt ( Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O., S. 36).

4. 4

4.4.1

Da bei der Beschwerde führerin unstrittig auch keine Körperschädigung aus der abschliessenden Liste von Art. 9 Abs. 2 lit . c UVV vorliegt, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Unfalles im Sinne von Art. 4 ATSG verneinte. Der leistungsab weisende Ein spracheentscheid vom 5. November 2015 ist folglich zu Recht erfolgt.

Was die Beschwerdeführerin des Weiteren vorbringt, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Von zu sätzlichen Abklärungen sind keine neuen Ergeb nisse zu erwarten, weshalb da vo n abzusehen ist (antizipierte Beweis würdi gung ; BGE 136 I 229

E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_607 /2011 vom 16. März 2012 E. 7.2) . 4.4.2

Die Be schwerde ist somit abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 . Mai 201

E. 1.1 X.___ , geboren 1 951 , war als Mitarbeiter in in der Fischabteilung des Y.___ bei der Z.___ Genossenschaft angestellt und als solche bei der AXA Versicherungen AG

(nachfolgend: AXA ) gegen die Folgen von Unfällen ver sichert, als sie gemäss der Unfallmeldung vom 2

E. 1.2 Am

22. Mai 2015 hatte die AX A bei der Versicherte n ergänzende Angaben zum Her gang des geltend gemachten Unfalle reignisses ein geholt (Urk. 10/A2 ). Mit undatiertem Schreiben ergänzte die Versicherte ihre An ga ben (Urk. 10/A6 ). Mit Verfügung vom

14. August 2015 verneinte die AXA mangels Unfall be griffes

e inen

Leistungs anspruch aus dem gemeldeten E r eignis (Urk. 10/A7 ). Dagegen erhob die Ver sicherte mit Schreiben vom

2. September

2015 ( Urk. 10/ A9), ergänzt mit Schreiben vom 6. Oktober

2015 (Urk. 10/A15), Einsprache, welche die AXA mit Ein sprache entscheid vom

5. November 2015 abwies (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob d i e Versicherte a m 3 . Dezember 2015 Be schwerde und be antragte, der Einspracheentscheid vom

5. November 2015 sei vollum fäng lich auf zuhe ben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die ge setz lichen Leistungen aus UVG zu erbringen (Urk. 1 S. 2 ). Die Be schwerde geg nerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

6. April 2016

unter Beilage der Verfahrensakten (Urk. 10/1, A1-16, M1-6) und der neu eingehol ten Stellung nahme ihres beratenden Arztes Dr. med. D.___ , Facharzt für Allge meine Innere Medizin, vom

31. März/

2. April 2016 (Urk. 10/M7) auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 9 S. 2). Im weiteren Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 8. Juni

2016, Urk. 14 S. 2; Duplik vom

13. Oktober

2016, Urk. 19 S. 2 )

Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterla gen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen über gangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangs be stimmungen zur Änderung vom 25. September

2015 des UVG vor, dass Versicherungs leistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt aus gebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangs bestimmungen).

D as hier zu beurteilende Ereignis hat sich im Jahr 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2. 2 .1

Gemäss Art. 6 UVG

werden so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallver siche rers setzt das UVG das Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungs rechts, ATSG) oder einer unfallähn lichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Ver ordnung über die Unfall ver siche rung, UVV) voraus. Ausserdem muss zwischen dem Unfallereignis und dem ein ge tretenen Schaden (Krank heit, Inva lidität, Tod) ein natür licher und ein adä quater Kausal zusam men hang be stehen (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1-2) . 2 .2

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gend e Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chi schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).

Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhn lich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist so mit, dass der äussere Fak tor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äusse re Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jewei ligen Le bensbereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Aus schlag gebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Um welteinwirkungen auf den menschli chen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begrün den keine Un gewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).

Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusse ren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körper bewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Ein wirkung le diglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Um stand den natür li chen Ablauf einer Kör perbewegung gleichsam " pro gramm widrig " beein flusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Ver änderung zwischen Kör per und Aussenwelt

- ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein unge wöhnlicher Faktor ( BGE 130 V 117 E. 2.1, 134 V 72 E. 4.3.2.1 a.E ., je mit Hin weisen ). 2 . 3

2.3 .1

Nach der allgemeinen Beweislastregel sind die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit in Bezug auf das Unfallereignis als solchem (RKUV 2002 Nr. U 469 E. 3a S. 528, 1996 Nr. U 247 S. 171 E. 2a und 1988 Nr. U 55 S. 362 E. 1b) wie auch hin sichtlich der Unfallkausalität des Gesundheitsschadens (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b) in dem Sinne vom Leistungsansprecher zu tragen, als der Ent scheid diesfalls zu seinen Ungunsten auszufallen hat.

Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht gilt, soweit das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, der Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit ( BGE 126 V 353 E. 5b). 2.3 .2

Bei sich widersprechenden Angaben der versi cherten Person über den Unfall hergang gilt die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussa gen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nach träglichen Über legungen versicherungsrechtlicher oder an derer Art beein flusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstel lung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungs verfügung des Versicherers ( BGE 121 V 45 E.

2a

mit Hinwei sen). Der Grund satz, wonach die ersten Aussagen nach einem schädi genden Er eignis in der Regel unbe fangener und zuverlässiger sind als spätere Dar stellun gen, stellt eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berück sichtigende Entschei dung s hilfe dar. Sie kann nur zur Anwendung gelan gen, wenn von zusätzli chen Abklä rungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesge richt

8C_696/2013 vom 1 4. November 2013 E. 2 mit Hinweisen). 3 .

3 .1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Stand punkt, der Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG sei mangels eines ungewöhnlichen Faktors nicht erfüllt . Dabei sei die Leistungsbeurteilung auf die Sachverhaltsschilderungen der (sogenannten) ersten Stunde gemäss der Unfallmeldung und der nachträglichen Schilderung der Beschwerde führerin abzustellen, wonach zunächst ohne weitere Angaben und Kenntnisse des Unfallherganges mit der Bemerkung, es komme oft vor, dass in ihrem Beruf Fischstachel zu Verletzungen führten, das Unfalldatum vom 1. April 2015 genannt worden sei. Erst in der Stellung nahme zum Ablehnungsschreiben sei ein Unfallereignis vom 2 1. April

2015 als erinnerlich beschrieben worden. Aber auch wenn auf diese nachträgliche Unfallschilderung abgestellt würde, könnte der ungewöhnliche äussere Faktor respektive der Unfallbegriff nicht bejaht werden. Denn beim genannten Stich an einer Fischflosse handle es sich im Beruf als Traiteur -Verkäuferin um eine alltägliche, gewohnte Tätig keit, die das im Lebensbereich Alltägliche oder Übliche nicht über schreite. Auch sei nicht erwiesen, dass eine unfallmässig entstandene und konkrete Wunde als Eintrittspforte für das Eindringen der Infektionserregern gedient habe. Möglicherweise sei die Infektion durch anderweitig bestehende Haut öffnungen oder Hautreizungen ermöglicht worden. Das Vorliegen einer Stich verletzung sei anlässlich der Erstbehandlung vom 2 4. April 2015 nicht dokumentiert worden. Ausserdem lass e sich die Verletzung auch keiner in Art.

E. 5 am

1. April 2015 durch eine Fischg räte eine Entzündung an einem Finger der rechten Hand er litt (Urk. 10/A1 S. 1

f. ). Nach

der Erstbehandlung durch ihren Haus arzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, am 24. April 2015 (Urk. 10/M4) wurde die Versicherte

gleichentags im Spital B.___

be handelt , wo die Diagnose eines Panaritium Dig . I ( distales Inter phalangeal gelenk am Dau men) Hand rechts gestellt und eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit voraus sicht lich bis am 1 5. Mai 2015 attestiert wurde ( Bericht vom 28. Mai 2015, Urk.

10/M1 S. 2). Die weitere medizinische Abklärung auf der Abteilung Infektiologie /Spitalhygiene/Arbeitsmedizin des Stadtspital s

C.___ ergab ge mäss dem Bericht vom 2 9. Juli 2015 eine In fektion des rechten Daumens mit dem Mykobakterium marinum (Urk. 10/M3).

E. 9 S. 8 ). Denn in diesem Artikel wird die Zeitspanne zwischen Infektion und Auftreten der ersten klinischen Symp tome mit zwei bis drei Wochen, unter Umständen aber auch mehreren Monaten, bezeichnet ( Urk. 10/1 S. 2). 4.2.5

Auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 4) zum Bericht des Spitals B.___ vom 28. Mai 2015 sind nicht stichhaltig. Denn in diesem Be richt wird mit der Bemerkung „kein Unfall erinnerlich“ lediglich nochmals bestätigt, was bereits mit der Unfallmeldung ( Urk. 10/A1) und den Antworten der Beschwerdeführerin im Fragebogen (Urk. 10/A2) klar zum Ausdruck ge kom men war. Es ist auch nicht wahrscheinlich, dass die Angaben in diesem Bericht des Spitals B.___ nicht das Ergebnis der Untersuchung vom 2 4. April 2015 wiedergeben, da auch sämtliche übrige Angaben zum Be schwerdebild und zur Behandlung passen. Auch wenn im Schreiben des Spi tals B.___

30. November 2015 zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwer deführerin erklärt wurde, dass keine weiteren Untersuchungs proto kolle und handschrift lichen Aufzeichnungen gemacht worden seien, ausser jenem, wel ches er bereits erhalten habe (Urk. 10/M5), ändert dies nichts an der Kohä renz der Angaben mit den anfänglichen und damit massgeblichen Angaben der Be schwerdeführerin selbst. 4.2.6

Ob der Unfallbegriff erfüllt ist, ist im Übrigen eine Rechtsfrage .

Ent scheid wesentlich ist da her nur die Beurteilung, ob das betreffende Ereignis als Unfall im Rechts sinne

zu quali fizie ren ist.

Diese Frage

ist

insbesondere nicht durch ärztliche Stellung nah men zu be ant worten (Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2011 vom 25. Au gust 2011 E. 4.5).

Es ist daher für den Unfallbegriff nicht massgeblich , wenn

Dr. A.___ die im Juni 2015 nachweislich festgestellte Infektion mit dem Mycobacterium

marinum am rechten Daumen (Urk. 10/M3) als durch einen Stich mit einer Fischflosse übertragen bezeichnet hat (Urk. 10/M4) und im Bericht des Stadt spitals

C.___ vom 29. Juli 2015 die Stichverletzung als ein relevantes Mykobakterien- Inoculum in den Daumen beurteilt wurde, welches nach fol gend die Infektion ausgelöst habe (Urk. 10/10/M3). D asselbe gilt bezüglich der Ausführungen des Ver trauensarztes Dr. D.___ in der Stellungnahme vom 2. April 2016, dass die Infektion mit dem Mykobakterium marinum für das therapieresistente Panaritium verantwortlich gewesen sei und eine Akquisition der vorliegenden Mykobakterium - marinum -Infektion durch eine Verletzung mit einem Flossenstac h e l generell möglich sei ( Urk. 10/M7). Denn dies betrifft den natür lichen Kausal zu sam men hang zwischen dem strittigen Vorfall und der gesund heitlichen Beein träch ti gung (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1 ) und ist über haupt erst von Bedeutung und zu prü fen, wenn ein Unfall ereignis oder eine unfallähnliche Körperschädigung im Rechtssinne vor liegt.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist der Stellungnahme von Dr. D.___ (Urk. 10/M7) sodann nicht zu entnehmen, dass er eine durch Stichverletzung verursachte bakterielle Infektion als Unfall werte. 4. 3

4.3.1

Die Beschwerdegegnerin stellt

bei gegebener Sach- und Rechtslage zu Recht auf die soge nannten „Aussagen der ersten Stunde“

gemäss den ereignisnahen Schil derungen (vgl. E. 4.1.1) ab , denen rechtsprechungsgemäss grösseres Gewicht zukommt, als den Ausführungen nach Kenntnis der Leistungs ab lehnung ( vgl. BGE 121 V 45 E. 2 a ).

Damit ist festzuhalten, dass weder ein konkretes Schadensdatum, noch ein Schadenshergang für die ab dem 2 1. April 2015 aufgetretenen und am 24. April

2015 erstmals behandelten Be schwerden am rechten Daumen aus gewiesen ist. Insbesondere ist es lediglich möglich, nicht aber mit über wie gender Wahrscheinlichkeit er wiesen , dass eine von einer Fischflosse her rüh rende Stichverletzung am 21. April 2015 stattfand , welche für die Infek tion mit dem Myko bakteriums marinum

in Frage kommt. 4.3.2

Wie Dr. D.___ in der Stellungnahme vom 2. April 2016 über zeugend ausführte, ist die Akquisition der festgestellten Mykobakterium marinum -Infektion durch eine Verletzung mit einem Flossenstachel zwar generell mög lich. Jedoch genügt für das Eindringen des Mykobakteriums marinum bereits eine kaum bemerkte Mikroverletzung, etwa im Bereich des Nagel falzes . Dies ist a uch dem erwähnten medizinischen Fachartikel von Prof. Dr. F.___ et. al. zu entnehmen ( „Voraussetzung für eine Infektion mit M. marinum ist der Kontakt einer Hautwunde (auch von Mikrotraumen)“; Urk. 10/1 S. 1 ).

Damit hat die Beschwerdegegnerin die Infektion der Beschwerd eführerin mit dem Mykobakterium

marinum zu Recht nicht unter den Unfallbegriff sub su miert. Denn dazu genügt es nicht, wie sie zutreffend ausführte, dass die Keime lediglich durch Mikroverletzungen , wie sie täglich vorkommen, in den Körper eindringen, sondern es sind eigentliche nachgewiesene Verletzungen erforderlich (BGE 122 V 230 E. 3a; vgl. Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Auflage 2012, Art. 6, S. 35 f.). Eine solche ist hier jedoch gerade nicht ausgewiesen.

Der Nachweis einer solchen Verletzung ist auch nicht aufgrund des Um standes entbehrlich, dass es sich bei dem Mykobakteriums marinum um ein Bak terium handelt, das im Salz- und Süsswasser zu finden ist, welches zu Infek tionen bei Fischen und Amphibien führen kann ( Urk. 10/1 S. 2), so dass die Annahme nahe liegt , dass die Beschwerdeführerin mit diesem Bakterium bei ihrer Arbeit als Fischverkäuferin in Kontakt kam.

Der Nachweis eines durch Kratzer entstandenen Hautdefektes sodann genügt für die Annahme einer Wundinfektion und damit des Unfallbegriffes eben falls nicht, da derartigen alltäglichen Vorkom mnissen das Merkmal des Un fall mässigen nicht zu kommt ( Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O., S. 36).

4. 4

4.4.1

Da bei der Beschwerde führerin unstrittig auch keine Körperschädigung aus der abschliessenden Liste von Art. 9 Abs. 2 lit . c UVV vorliegt, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Unfalles im Sinne von Art. 4 ATSG verneinte. Der leistungsab weisende Ein spracheentscheid vom 5. November 2015 ist folglich zu Recht erfolgt.

Was die Beschwerdeführerin des Weiteren vorbringt, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Von zu sätzlichen Abklärungen sind keine neuen Ergeb nisse zu erwarten, weshalb da vo n abzusehen ist (antizipierte Beweis würdi gung ; BGE 136 I 229

E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_607 /2011 vom 16. März 2012 E. 7.2) . 4.4.2

Die Be schwerde ist somit abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00249 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

31. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lerch Grieder

Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1 951 , war als Mitarbeiter in in der Fischabteilung des Y.___ bei der Z.___ Genossenschaft angestellt und als solche bei der AXA Versicherungen AG

(nachfolgend: AXA ) gegen die Folgen von Unfällen ver sichert, als sie gemäss der Unfallmeldung vom 2 1 . Mai 201 5

am

1. April 2015 durch eine Fischg räte eine Entzündung an einem Finger der rechten Hand er litt (Urk. 10/A1 S. 1

f. ). Nach

der Erstbehandlung durch ihren Haus arzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, am 24. April 2015 (Urk. 10/M4) wurde die Versicherte

gleichentags im Spital B.___

be handelt , wo die Diagnose eines Panaritium Dig . I ( distales Inter phalangeal gelenk am Dau men) Hand rechts gestellt und eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit voraus sicht lich bis am 1 5. Mai 2015 attestiert wurde ( Bericht vom 28. Mai 2015, Urk.

10/M1 S. 2). Die weitere medizinische Abklärung auf der Abteilung Infektiologie /Spitalhygiene/Arbeitsmedizin des Stadtspital s

C.___ ergab ge mäss dem Bericht vom 2 9. Juli 2015 eine In fektion des rechten Daumens mit dem Mykobakterium marinum (Urk. 10/M3). 1.2

Am

22. Mai 2015 hatte die AX A bei der Versicherte n ergänzende Angaben zum Her gang des geltend gemachten Unfalle reignisses ein geholt (Urk. 10/A2 ). Mit undatiertem Schreiben ergänzte die Versicherte ihre An ga ben (Urk. 10/A6 ). Mit Verfügung vom

14. August 2015 verneinte die AXA mangels Unfall be griffes

e inen

Leistungs anspruch aus dem gemeldeten E r eignis (Urk. 10/A7 ). Dagegen erhob die Ver sicherte mit Schreiben vom

2. September

2015 ( Urk. 10/ A9), ergänzt mit Schreiben vom 6. Oktober

2015 (Urk. 10/A15), Einsprache, welche die AXA mit Ein sprache entscheid vom

5. November 2015 abwies (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob d i e Versicherte a m 3 . Dezember 2015 Be schwerde und be antragte, der Einspracheentscheid vom

5. November 2015 sei vollum fäng lich auf zuhe ben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die ge setz lichen Leistungen aus UVG zu erbringen (Urk. 1 S. 2 ). Die Be schwerde geg nerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

6. April 2016

unter Beilage der Verfahrensakten (Urk. 10/1, A1-16, M1-6) und der neu eingehol ten Stellung nahme ihres beratenden Arztes Dr. med. D.___ , Facharzt für Allge meine Innere Medizin, vom

31. März/

2. April 2016 (Urk. 10/M7) auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 9 S. 2). Im weiteren Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 8. Juni

2016, Urk. 14 S. 2; Duplik vom

13. Oktober

2016, Urk. 19 S. 2 )

Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterla gen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen über gangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangs be stimmungen zur Änderung vom 25. September

2015 des UVG vor, dass Versicherungs leistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt aus gebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangs bestimmungen).

D as hier zu beurteilende Ereignis hat sich im Jahr 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2. 2 .1

Gemäss Art. 6 UVG

werden so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallver siche rers setzt das UVG das Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungs rechts, ATSG) oder einer unfallähn lichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Ver ordnung über die Unfall ver siche rung, UVV) voraus. Ausserdem muss zwischen dem Unfallereignis und dem ein ge tretenen Schaden (Krank heit, Inva lidität, Tod) ein natür licher und ein adä quater Kausal zusam men hang be stehen (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1-2) . 2 .2

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gend e Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chi schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).

Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhn lich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist so mit, dass der äussere Fak tor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äusse re Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jewei ligen Le bensbereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Aus schlag gebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Um welteinwirkungen auf den menschli chen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begrün den keine Un gewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).

Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusse ren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körper bewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Ein wirkung le diglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Um stand den natür li chen Ablauf einer Kör perbewegung gleichsam " pro gramm widrig " beein flusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Ver änderung zwischen Kör per und Aussenwelt

- ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein unge wöhnlicher Faktor ( BGE 130 V 117 E. 2.1, 134 V 72 E. 4.3.2.1 a.E ., je mit Hin weisen ). 2 . 3

2.3 .1

Nach der allgemeinen Beweislastregel sind die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit in Bezug auf das Unfallereignis als solchem (RKUV 2002 Nr. U 469 E. 3a S. 528, 1996 Nr. U 247 S. 171 E. 2a und 1988 Nr. U 55 S. 362 E. 1b) wie auch hin sichtlich der Unfallkausalität des Gesundheitsschadens (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b) in dem Sinne vom Leistungsansprecher zu tragen, als der Ent scheid diesfalls zu seinen Ungunsten auszufallen hat.

Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht gilt, soweit das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, der Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit ( BGE 126 V 353 E. 5b). 2.3 .2

Bei sich widersprechenden Angaben der versi cherten Person über den Unfall hergang gilt die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussa gen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nach träglichen Über legungen versicherungsrechtlicher oder an derer Art beein flusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstel lung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungs verfügung des Versicherers ( BGE 121 V 45 E.

2a

mit Hinwei sen). Der Grund satz, wonach die ersten Aussagen nach einem schädi genden Er eignis in der Regel unbe fangener und zuverlässiger sind als spätere Dar stellun gen, stellt eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berück sichtigende Entschei dung s hilfe dar. Sie kann nur zur Anwendung gelan gen, wenn von zusätzli chen Abklä rungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesge richt

8C_696/2013 vom 1 4. November 2013 E. 2 mit Hinweisen). 3 .

3 .1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Stand punkt, der Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG sei mangels eines ungewöhnlichen Faktors nicht erfüllt . Dabei sei die Leistungsbeurteilung auf die Sachverhaltsschilderungen der (sogenannten) ersten Stunde gemäss der Unfallmeldung und der nachträglichen Schilderung der Beschwerde führerin abzustellen, wonach zunächst ohne weitere Angaben und Kenntnisse des Unfallherganges mit der Bemerkung, es komme oft vor, dass in ihrem Beruf Fischstachel zu Verletzungen führten, das Unfalldatum vom 1. April 2015 genannt worden sei. Erst in der Stellung nahme zum Ablehnungsschreiben sei ein Unfallereignis vom 2 1. April

2015 als erinnerlich beschrieben worden. Aber auch wenn auf diese nachträgliche Unfallschilderung abgestellt würde, könnte der ungewöhnliche äussere Faktor respektive der Unfallbegriff nicht bejaht werden. Denn beim genannten Stich an einer Fischflosse handle es sich im Beruf als Traiteur -Verkäuferin um eine alltägliche, gewohnte Tätig keit, die das im Lebensbereich Alltägliche oder Übliche nicht über schreite. Auch sei nicht erwiesen, dass eine unfallmässig entstandene und konkrete Wunde als Eintrittspforte für das Eindringen der Infektionserregern gedient habe. Möglicherweise sei die Infektion durch anderweitig bestehende Haut öffnungen oder Hautreizungen ermöglicht worden. Das Vorliegen einer Stich verletzung sei anlässlich der Erstbehandlung vom 2 4. April 2015 nicht dokumentiert worden. Ausserdem lass e sich die Verletzung auch keiner in Art. 9 Abs. 2 UVV abschliessend aufgezählten Körperschädigungen zuord ne n.

Auch der Nachweis, dass die Schädigung durch das Vorliegen einer er höhten Gefahrenlage oder durch eine unkontrollierte alltägliche Lebensver richtung entstanden sei, sei nicht erbracht (Urk. 2 S. 3 ff.).

In der Beschwerdeantwort führt die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, eine Wundinfektion aufgrund einer Stichverletzung sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. A ufgrund der medizinischen Ausführungen von Dr. D.___ sei es als absolut möglich und wahrscheinlich anzu se he n, dass die Infektion durch eine bagatelläre Mikroverletzung wie zum Beispiel einen Kratzer entstanden sei. Die gelte umso mehr, als die Be schwer de füh rerin anfänglich kein genaues Schadensdatum und keinen exakten Schaden hergang

habe schildern können . Solche Mikroverletzungen könnten indes nicht als ungewöhnlichen äusseren Faktor betrachtet werden und wür den nicht ausreichen, um daraus eine eigentliche Verletzung und somit eine unfallmässige Wundinfektion abzu leiten. Da die Zeitspanne zwischen einer Mykoba k terium - marinum -Infektion bis zum Auftreten der ersten klassischen Symptome zwei bis sechs Wochen dauere, sei zudem darauf zu schliessen, dass es jedenfalls bereits vor dem 2 1. April 2015 zu einer Infektion gekom men sei ( Urk. 9 S. 5 ff. ). 3 .2

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie habe bereits von Anfang an , nämlich im Beiblatt (Urk. 10/A2)

zur Unfallmeldung, geltend gemacht, dass der Unfall am 2 1. April 2015 passiert sei. Auch habe sie darin den konkreten Unfallmechanismus beschrieben. Aus der Krankengeschichte von Dr. A.___ , den die Beschwerde führerin am 2 4. April 2015 aufgesucht habe, gehe ebenfalls hervor, dass der Daumen seit einer Verletzung vom 21. April (2015) schmerze . D er Unfallmechanismus sei entsprechend mit „ Flossen-Stachel in die Daumenkuppe “

beschrieben. Bezüglich des Berichts des Spitals B.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 2 8. Mai 2015, mithin über einen Monat nach der Untersuchung vom 2 4. April 2015, sei gänzlich unklar, wo rauf sich dieser stütze. Denn es existierten keine weiteren Aufzeichnungen und nicht die Verfasserin dieses Berichtes habe sie damals untersucht, son dern der Handchirurg des Spitals, Dr. med. E.___ . Daher komme diesem Bericht entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin untergeordnete Bedeutung zu und es sei auf die ereignisnäheren Angaben in Urk. 10/A2 abzustellen, welche sich mit ihren späteren Angaben und den Angaben des Hausarztes decken würden. Sie sei jedenfalls nicht verantwortlich für die unzulängliche Dokumentationsführung im Spital B.___ . Die Stichverletzung in den Daumen vom 21. April 2015 habe als Eintrittswunde des festgestellten Mykobakteriums marinum gedient und innert Tagen zur schweren Infektion geführt. Als Überträger dieses Bakteriums kämen ausschliesslich infizierte Fische in Frage. Es habe gerade keine gewöhn liche Hautinfektion vorgelegen, sondern es müsse von einer klassischen Wundinfektion ausgegangen werden. Denn der seltene Erreger sei notwendigerweise über eine Eintrittspforte in den Daumen gelangt. Es sei zudem absurd zu behaupten, dass sämtliche Stich- und Schnittverletzungen bei ihrer Tätigkeit a priori gewöhnlich seien. Wenn s ie sich bei der Arbeit verletzt habe , geschehe dies stets aufg rund einer Un achtsamkeit, eines falschen Handgriff s usw. Die erforderliche Programm widrigkeit im Bewegungsablauf ergebe sich aus der Verletzung selbst. Jede Verletzung sei nicht kontrollierbar und überschreite daher das im Rahmen der Fischzubereitung Alltägliche und Übliche. Der Flossenstachel sei zudem mit einem überaus seltenen Mykobakterium infiziert gewesen. Das Ereignis sei auch deshalb als ungewöhnlich zu qualifizieren. Sodann sei dem Ver trau ens arzt zuzustimmen, soweit er eine durch Stichverletzung verursachte bak te rielle Infektion als Unfall werte. Es sei abwegig, wenn die Beschwerde geg ne rin verlange, dass anlässlich der Erstkonsultation vom 24. April 2015 noch eine klaffende Fleischwunde aufgrund des Stiches am 2 1. April 2015 hätte erkennbar sein müssen

(Urk. 1 S. 3 ff. , Urk. 14 S. 2 ff. ). 3 .3

Strittig und zu prüfen ist, ob dem am 2 4. April

2015 diagnostizierte n

Panaritium ( Urk. 10/M1 S. 2) und dem hernach als Mykobakterium - marinum -Infek tion behandelte n Leiden am rechten Daumen (Urk. 10/M3) überwiegend wahrscheinlich ein leistungsbegründende r Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zugrunde lag.

4. 4.1

4.1.1

In der Unfallmeldung vom 21. Mai 2015 wurde als Schadendatum der 1. April 2015 um 16: 30 Uhr, als Unfallort das Y.___ , als be teiligte r Gegenst a nd ein Fischgrat und als Verletzung eine Entzündung am rechten Finger angegeben. Ergänzend wurde das Folgende ausgeführt : „ Un falldatum unbekannt - wir nehmen den 01.04.15 . Es kommt i mmer wieder vor, dass Fischgerä te zu Verletzungen führen. Dieses Mal resultierte einer ein e Entzünd ung., Fischabteilung“ (Urk. 10/A1).

Im undatierten Fragebogen , welche die Beschwerdegegnerin der Be schwerde führerin mit Schreiben vom 22. Mai 2015 zugesandt hatte (Urk. 10/A2 S. 4 ) , schrieb letztere auf die Frage, „ Ort, Datum und Zeit des Ereignisses “ das Folgende: „ Y.___ G107 Fischabteilung, nicht bekannt “ .

Zur Auf forde rung „Beschreiben Sie bitte detailliert den Schadenhergang - und legen Sie wenn möglich eine Skizze bei“ führte die Beschwerdeführerin aus, „nicht be kannt , es kommt oft vor das s in meinem Beruf Fischstachel zu Verletzungen führen. Dieses M al hat sich eine Ent zündung entwickelt. Deswegen bin ich in ärztlicher Behandlung.“ (Urk. 10A2 S. 2) . Zur Frage, wie die äusseren Bedin gungen bei der Ausübung der Tätigkeit gewesen seien, erklärte sie, „wie immer, schon öfters vorgekommen aber noch nie solche Folgen“ und zur Frage, „Geschah etwas Besonderes (Ausgleiten, Sturz usw.)?“ führte sie aus : „Stich von Fischstachel“. Ausserdem gab die Beschwerde führerin zur Frage, wann sich die Beschwerden erstmals bemerkbar gemacht hätten, den Diens tag, 2 1. April 2015 , an ( Urk. 10/A2 S. 2).

Dem Bericht vom 2 8. Mai 2015 des Spitals B.___ war unter dem Titel „Anga ben der verunfallten Person a) Unfallhergang und Beschwerden:“ fest gehalten worden, „kein Unfall erinnerlich“ (Urk. 10/M1 S. 2). 4.1.2

Gemäss einer Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin über ein Telefongespräch vom 1. Juli

2015 erklärte diese dem behandelnden Arzt Dr. med. M. E.___ , Leitender Arzt der Handchirurgie des Spitals B.___ , im Beisein der Be sch wer deführerin die Gründe für die Ablehnung einer Leistungspflicht bezüg lich der Infektion am rechten Daumen (Urk. 10/A5).

N ach diesem Tele fongespräch führte die Beschwerdeführerin in einem unda tierten Schreiben erstmals aus, sie erinnere sich, dass sie sich am Dienstag, 21. April 2015 an ihrem Arbeitsplatz in der Fischabteilung des Y.___ an der Fischflosse eines Meeresfisches gestochen habe (Urk. 10/A6).

In der Einsprache vom 6. Oktober 2015 wurde zum Unfallhergang nunmehr ausgeführt, sie habe sich am 1. April 2015 während der Ausübung ihrer Tä tig keit als Fischverkäuferin am rechten Finger verletzt, nachdem sie sich bei der Zubereitung eines Fisches an ein em Stachel gestochen habe (Urk. 10/A13 S. 2). Sie habe gerade einen Fisch (eine Dorade) für den Verkauf an einen wartenden Kunden vorbereitet, weshalb sie bei der Zubereitung des Fisches schneller als üblich habe vorgehen müssen. Dadurch habe sie sich dann an einem Stachel gestochen (Urk. 10/A13 S. 3). 4 .2

4.2.1

Damit hat die Beschwerdeführerin nicht von Anfang an und in einem Zeit punkt, als die Schwere der Gesundheitsschädigung noch nicht absehbar war, detaillierte und widerspruchsfreie Angaben zum fraglichen Ereignis ge macht. Vielmehr ist sowohl der Unfallmeldung ( Urk. 10/A1) als auch den Antworten ihrer ersten Befragung (Urk. 10/A2) zu entnehmen, dass ihr ein bestimmter Unfallhergang und Unfalltag nicht bekannt war und lediglich die Vermutung bestand, dass die am 2 1. April 2015 festgestellte Entzündu ng am rechten Daumen Folge eines

möglicherweise zuvor einmal erlittenen

Stich s durch eine Fischgräte sei. 4.2.2

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 3) handelt es sich bei dem von ihr ausgefüllte n Fragebogen nicht um ein Beiblatt zur Unfallmeldung, sondern der Fragebogen wurde nach Eingang der Unfallmeldung an die Beschwerdeführerin zur Beantwortung auf expli zite Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin mit Schreiben vom 2 2. Mai 2015 eingeholt (Urk. 10/A2 S. 2) . Auch ist nicht zutreffend, dass die Be schwerde führerin darin einen konkreten Unfallmechanismus beschrieben ha t ( Urk. 1 S. 3). Denn auf die Frage zum Schadenhergang antwortete sie aus drücklich, dass dieser nicht bekannt sei, es aber oft vorkomme, dass in ihrem Beruf Fischstachel zu Verletzungen führen würden (Urk. 10/A2 S. 2). Die Ant wort in Ziffer 6 ( „Stich von Fischstachel “) zur Frage, ob etwas Beson deres ge schehen sei , kann nicht unabhängig von der Antwort zum Schaden her gang

betrachtet werden. Wie schon die Ausführungen in der Unfallmel dung

(Urk. 10/A1) deutlich zum Ausdruck bringen, lassen auch die Antwor ten der Beschwerdeführerin im Fragebogen (Urk. 10/A2) einzig den Schluss zu, dass ein konkreter Stich mit einer Fischgräte an einem bestimmten Tag und damit auch eine bestimmte Verletzung der Haut aufgrund einer be stimmten Hand lung oder eines bestimmten Ereignisablaufes nicht benannt werden konnte.

Auch ist nicht zutreffend, dass die Beschwerdeführerin bereits im Fragebogen erklärt ha t , der Stich in den Daumen habe sich am 2 1. April 2015 er eignet ( Urk. 1 S. 3). Vielmehr bemerkte die Beschwerdeführerin demgemäss

an diesem Tag erstmals ihre Beschwerden am rechten Daumen, welche sie drei Tage später von ihrem Hausarzt (Urk. 10/M4 ) und den Ärzten des Spitals B.___ ( Urk. 10/M1) untersuchen liess.

Erst im weiteren Verlauf, als es bereits um die Frage der Versicherungs leistun gen ging, legte sich die Beschwerdeführerin auf den 2 1. April 2015 als Unfalltag fest und machte (in der Einsprache) detaillierte Angaben zum Un fallhergang. 4.2.3

Nichts zu ihren Gunsten kann die Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 4) sodann aus dem Be richt vom

18. November 2016 (Urk. 10/M4) und den Notizen zur Kranken ge schichte von Dr. A.___

( Urk. 10/M6 ) ableiten.

Dr. A.___ führte in seinem Bericht aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Konsultation vom 2 4. April 2015 über einen schmerzhaft ge schwollenen Daumen seit einer Ve rletzung am 21. April während ihrer Berufsausübung als Fisch-Verkäuferin geklagt, sie habe sich an einem Flossen-Stachel in die Daumenkuppe gestochen , einige Tage später hätten die Schmer zen begonnen sowie die Daumenbeere sei grotesk dick geworden. Das bakteriologische Resultat habe die Infektion mit dem Erreger Mycobacterium

marinum ergeben . Dieses seltene Bacterium komme in unserer Umwelt nicht vor, sondern werde nur durch Meerestiere übertragen, in diesem Fall eben durch den Stich mit der Fischflosse ( Urk. 10/M4).

Damit hat Dr. A.___ den Hergang (Stechen mit einem Flossenstachel in die Daumenkuppe) und das Datum (21. April 2015) sowie den Zusammen hang mit den Beschwerden am rechen Daumen so notiert, wie die Beschwer deführerin dies in ihren späteren Schilderungen ausgeführt hat. Jedoch bleibt massgeblich, wie die Beschwerdeführerin die Vorkommnisse anfänglich selbst gegenüber der Beschwerdegegnerin geschildert hat, namentlich , dass kein konkretes Geschehen an einem bestimmten Tag mit einer konkrete Stich ver letzung oder Wunde genannt werden konnte .

Den handschriftlichen Notizen von

Dr. A.___ zur Krankengeschichte der Beschwerdeführerin ist denn auch zu entnehmen, dass zuerst am 2 4. April 2015 eingetragen wurde, es sei kein Trauma bekannt. Dies wurde sodann durchgestrichen und angefügt, „Fischstachel in Daumen 21.4.“ ( Urk. 10/M6). Vor dem Hintergrund der insgesamt widersprüchlichen späteren Angaben ist nicht zweifelhaft, dass der Eintrag nachträglich geändert wurde. 4.2.4

Hinzu kommt, dass eine Inkubationszeit von lediglich drei Tagen bis zu einer derart fortgeschrittenen Entzündung, für welche der behandelnde Hausarzt die notfallmässige Überweisung und Versorgung auf der Chirurgischen Not fallstation des Spitals B.___ indiziert sah, unwahrscheinlich ist, wie die Beschwerdegegnerin mit Hinweis auf den medizinischen Artikel „Kutane Infek tionen durch Mycobacterium

marinum “ von Prof. F.___ et. al. (Urk. 10/1) zu Recht vorbringt ( Urk. 9 S. 8 ). Denn in diesem Artikel wird die Zeitspanne zwischen Infektion und Auftreten der ersten klinischen Symp tome mit zwei bis drei Wochen, unter Umständen aber auch mehreren Monaten, bezeichnet ( Urk. 10/1 S. 2). 4.2.5

Auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 4) zum Bericht des Spitals B.___ vom 28. Mai 2015 sind nicht stichhaltig. Denn in diesem Be richt wird mit der Bemerkung „kein Unfall erinnerlich“ lediglich nochmals bestätigt, was bereits mit der Unfallmeldung ( Urk. 10/A1) und den Antworten der Beschwerdeführerin im Fragebogen (Urk. 10/A2) klar zum Ausdruck ge kom men war. Es ist auch nicht wahrscheinlich, dass die Angaben in diesem Bericht des Spitals B.___ nicht das Ergebnis der Untersuchung vom 2 4. April 2015 wiedergeben, da auch sämtliche übrige Angaben zum Be schwerdebild und zur Behandlung passen. Auch wenn im Schreiben des Spi tals B.___

30. November 2015 zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwer deführerin erklärt wurde, dass keine weiteren Untersuchungs proto kolle und handschrift lichen Aufzeichnungen gemacht worden seien, ausser jenem, wel ches er bereits erhalten habe (Urk. 10/M5), ändert dies nichts an der Kohä renz der Angaben mit den anfänglichen und damit massgeblichen Angaben der Be schwerdeführerin selbst. 4.2.6

Ob der Unfallbegriff erfüllt ist, ist im Übrigen eine Rechtsfrage .

Ent scheid wesentlich ist da her nur die Beurteilung, ob das betreffende Ereignis als Unfall im Rechts sinne

zu quali fizie ren ist.

Diese Frage

ist

insbesondere nicht durch ärztliche Stellung nah men zu be ant worten (Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2011 vom 25. Au gust 2011 E. 4.5).

Es ist daher für den Unfallbegriff nicht massgeblich , wenn

Dr. A.___ die im Juni 2015 nachweislich festgestellte Infektion mit dem Mycobacterium

marinum am rechten Daumen (Urk. 10/M3) als durch einen Stich mit einer Fischflosse übertragen bezeichnet hat (Urk. 10/M4) und im Bericht des Stadt spitals

C.___ vom 29. Juli 2015 die Stichverletzung als ein relevantes Mykobakterien- Inoculum in den Daumen beurteilt wurde, welches nach fol gend die Infektion ausgelöst habe (Urk. 10/10/M3). D asselbe gilt bezüglich der Ausführungen des Ver trauensarztes Dr. D.___ in der Stellungnahme vom 2. April 2016, dass die Infektion mit dem Mykobakterium marinum für das therapieresistente Panaritium verantwortlich gewesen sei und eine Akquisition der vorliegenden Mykobakterium - marinum -Infektion durch eine Verletzung mit einem Flossenstac h e l generell möglich sei ( Urk. 10/M7). Denn dies betrifft den natür lichen Kausal zu sam men hang zwischen dem strittigen Vorfall und der gesund heitlichen Beein träch ti gung (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1 ) und ist über haupt erst von Bedeutung und zu prü fen, wenn ein Unfall ereignis oder eine unfallähnliche Körperschädigung im Rechtssinne vor liegt.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist der Stellungnahme von Dr. D.___ (Urk. 10/M7) sodann nicht zu entnehmen, dass er eine durch Stichverletzung verursachte bakterielle Infektion als Unfall werte. 4. 3

4.3.1

Die Beschwerdegegnerin stellt

bei gegebener Sach- und Rechtslage zu Recht auf die soge nannten „Aussagen der ersten Stunde“

gemäss den ereignisnahen Schil derungen (vgl. E. 4.1.1) ab , denen rechtsprechungsgemäss grösseres Gewicht zukommt, als den Ausführungen nach Kenntnis der Leistungs ab lehnung ( vgl. BGE 121 V 45 E. 2 a ).

Damit ist festzuhalten, dass weder ein konkretes Schadensdatum, noch ein Schadenshergang für die ab dem 2 1. April 2015 aufgetretenen und am 24. April

2015 erstmals behandelten Be schwerden am rechten Daumen aus gewiesen ist. Insbesondere ist es lediglich möglich, nicht aber mit über wie gender Wahrscheinlichkeit er wiesen , dass eine von einer Fischflosse her rüh rende Stichverletzung am 21. April 2015 stattfand , welche für die Infek tion mit dem Myko bakteriums marinum

in Frage kommt. 4.3.2

Wie Dr. D.___ in der Stellungnahme vom 2. April 2016 über zeugend ausführte, ist die Akquisition der festgestellten Mykobakterium marinum -Infektion durch eine Verletzung mit einem Flossenstachel zwar generell mög lich. Jedoch genügt für das Eindringen des Mykobakteriums marinum bereits eine kaum bemerkte Mikroverletzung, etwa im Bereich des Nagel falzes . Dies ist a uch dem erwähnten medizinischen Fachartikel von Prof. Dr. F.___ et. al. zu entnehmen ( „Voraussetzung für eine Infektion mit M. marinum ist der Kontakt einer Hautwunde (auch von Mikrotraumen)“; Urk. 10/1 S. 1 ).

Damit hat die Beschwerdegegnerin die Infektion der Beschwerd eführerin mit dem Mykobakterium

marinum zu Recht nicht unter den Unfallbegriff sub su miert. Denn dazu genügt es nicht, wie sie zutreffend ausführte, dass die Keime lediglich durch Mikroverletzungen , wie sie täglich vorkommen, in den Körper eindringen, sondern es sind eigentliche nachgewiesene Verletzungen erforderlich (BGE 122 V 230 E. 3a; vgl. Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Auflage 2012, Art. 6, S. 35 f.). Eine solche ist hier jedoch gerade nicht ausgewiesen.

Der Nachweis einer solchen Verletzung ist auch nicht aufgrund des Um standes entbehrlich, dass es sich bei dem Mykobakteriums marinum um ein Bak terium handelt, das im Salz- und Süsswasser zu finden ist, welches zu Infek tionen bei Fischen und Amphibien führen kann ( Urk. 10/1 S. 2), so dass die Annahme nahe liegt , dass die Beschwerdeführerin mit diesem Bakterium bei ihrer Arbeit als Fischverkäuferin in Kontakt kam.

Der Nachweis eines durch Kratzer entstandenen Hautdefektes sodann genügt für die Annahme einer Wundinfektion und damit des Unfallbegriffes eben falls nicht, da derartigen alltäglichen Vorkom mnissen das Merkmal des Un fall mässigen nicht zu kommt ( Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O., S. 36).

4. 4

4.4.1

Da bei der Beschwerde führerin unstrittig auch keine Körperschädigung aus der abschliessenden Liste von Art. 9 Abs. 2 lit . c UVV vorliegt, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Unfalles im Sinne von Art. 4 ATSG verneinte. Der leistungsab weisende Ein spracheentscheid vom 5. November 2015 ist folglich zu Recht erfolgt.

Was die Beschwerdeführerin des Weiteren vorbringt, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Von zu sätzlichen Abklärungen sind keine neuen Ergeb nisse zu erwarten, weshalb da vo n abzusehen ist (antizipierte Beweis würdi gung ; BGE 136 I 229

E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_607 /2011 vom 16. März 2012 E. 7.2) . 4.4.2

Die Be schwerde ist somit abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann