Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 19 64 , war als Servicetechniker bei der Y.___ obli gatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfol gend: Suva) gegen die Folgen von Unfällen ver sichert, als er am
24. Juni 2014
auf die rechte Hand stürzte
und dabei einschiessende Schmerzen in der rechten Schulter verspürte (Urk. 6/1 , Urk. 6/8/1, Urk. 6/20 ). Die Erst behand lung
fand bei Dr. med. Z.___ , Fach arzt für Allgemeinmedizin,
statt, der i m Be richt vom 4. August 2014 die Diagnose einer älteren kompletten Rotatorenman schetten ruptur fest hielt
und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende Juni 2014 atte stierte (Urk. 6/8 /1 ; vgl. auch den Unfallschein, Urk. 6/12/1 ). Die Suva er brach te die gesetzlichen Leistungen (Heilbehand lung, Taggeld; Urk. 6/3).
Am 9. Juli 2014 wurde wegen Sch m er zen in der rechten Schulter beim Schlafen im Spital A.___ eine Rotatorenmanschettensonographie rechts (Urk. 6/8/3) und am 18. Juli 2014 eine Magnetresonanztomographie (MRT) durchgeführt , welche eine ältere komplette Rotatorenmanschettenruptur , vor allem im Supra spinatus bereich , den Status nach Abriss der langen Bizepssehne vom glenoi dalen Anker und eine stark hyper trophe Arthrose des
Acromioclavicula r -(AC-)G elenkes zeigte (Urk. 6/8/2).
1.2
Am 7. April 2015 meldete die Arbeitgeberin des Versicherten der Suva wege n Schmer zen in der rechten Schulter einen Rück fall zum Unfallereignis vom 24. Juni 2014 (Urk. 6/14). Der Versicherte wurde gemäss den Berichten gleichen Datums am 15. und 28. April 2015 im Muskulo -Skelettal Zentrum, Orthopädie Obere Extremitäten, der B.___ behandelt (Urk. 6/17-18). Das am 24. April 2015 durchgeführte Arthro -MRT der rechten Schulter hatte eine aus ge dehnte Totalruptur der Rotatorenman s chette ( Supraspinatus - und Subsca pula ris sehne ) mit AC-Arthrose und Hochstand des Humeruskopfes sowie media ler Luxation der langen Bicepssehne ergeben (Urk. 6/18/1 ).
Der Kreisarzt Dr. med. C.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Trau matologie, hielt in der Kurzbeurteilung vom 4. Juni 2015 fest, dass die mit dem Rückfall gemeldeten Beschwerden an der rechten Schulter bei erheblichem Vorzustand an beiden Schultergelenken wahrscheinlich nicht auf den Unfall vom 2 4. Juni 2014 zurück zuführen seien (Urk. 6/22). Gestützt darauf teilte die Suva dem Ve rsicherten mit Schreiben vom 7. Juli 2015 mit, dass keine Leis tungs pflicht für den gemeldeten Rückfall bestehe (Urk. 6/23). Dr. Z.___ bat die Suva mit Schreiben vom 2 4. Juli 2015 um Überprüfung dieses Standpunktes (Urk. 6/24) und d er Versicherte verlangte am 1 2. August 2015 telefonisch eine an fechtbare Verfügung (Urk. 6/26). Der Kreisarzt Dr. C.___ erstellte daraufhin am 25. August 2015 eine ärztliche Beur tei lung zur Unfall kausalität der Be sc hwerden an der rechten Schulter (Urk. 6/30). Die Suva ver neinte mit Verfü gung vom 28. August 2015 ihre Leistungspflicht bezüglich der Rückfallmeldung (Urk. 6/31). Die dagegen mit Schreiben vom 1 7. September 2015 erhobene Ein sprache wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 3. No vember
2015 ab (Urk. 2). 2.
Hier gegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 8. November 2015 Be schwerde und beantragte sinngemäss , der Einspracheentscheid vom 3. No vem ber 2015 sei aufzuheben und der Fall sei nach einer Begutachtung durch einen neutralen Arzt neu zu beurteilen ( Urk. 1 ). Die Beschwer de geg nerin schloss in der Beschwerdeantwort vom
13. Januar 2016 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5 S. 2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG)
werden so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG das Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG) oder einer unfall ähn lichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Ver ordnung über die Unfall ver siche rung, UVV) voraus. Ausserdem muss zwischen dem Unfallereignis und dem ein ge tretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natür licher und ein adä quater Kausal zusam menhang be stehen. 1.2
Als natürlich
kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Um stände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingun gen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträch tigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kau salzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung bezie h ungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches
nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen) . 1.3
Wird durch den Unfall ein krank hafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natür liche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Un fall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April
1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weis grad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Aus wir kungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hie r bei um eine anspruchs auf hebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sam men hang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallver sicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Der Unfall versicherer hat jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursa chen zu erbringen, sondern nur, dass die unfallbedingten Ursachen des Ge sund heitsschadens ihre kausale Be deutung verloren haben (Urteile des Bundes ge richts U 381/04 vom 2. Februar
2006 E.
3.1 und 8C_354/2007
vom 4. August
2008 E. 2.2, je mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grund fall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten mass gebend ( Urteil des Bun des gerichts 8C_637/2013 vom 11.
März
2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen).
1.4
Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allge meinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein ge tretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereig nis allgemein als begünstigt erscheint ( BGE 129 V 177 E. 3.2, 40 2 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organi schen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausali tät weit gehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.5
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wieder auf flackern ei ner vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Be hand lung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spät folgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe län gerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders ge arteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Der Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht ( BGE 132 V 412 E. 4, Art. 124 UVV). Erlässt der Versicherer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt ( BGE 1 34 V 145 ). Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt indes keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der ver sicher ten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle seine Leistungen ein. In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum dama li gen Zeitpunkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Be hand lungs bedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Um stände zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_400/2013 vom 31. Juli 2013 E. 4 mit weiteren Hinweisen).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, es lasse sich gestützt auf die schlüssige Beurteilung des Kreis arztes Dr. C.___
und mangels widersprechender anderer Arztberichte einzig nach weisen, das s sich der Beschwerdeführer beim Ereignis vom 2 4. Juni 2014 eine Verletzung in Form einer S chulterprellung zugezogen habe, welche spä testens bis zur Meldung des Rückfalls Anfang April 2015 abgeheilt ge wesen sei. Eine richtunggebende Verschlimmerung des Vorzustandes durch den Unfall von Ende Juni
2014 sei nicht belegbar. Ein ursächlicher Kausal zusam menhang zwischen den vom Beschwerdeführer im Rahmen des Rückfalls ge klag ten Beschwerden sei nicht rechtsgenüglich nachweisbar (Urk. 2 S. 6 ff. ). 2.2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es sei nicht korrekt , seinen Fall als Krankheit anstatt als Unfall zu beurteilen. Seit dem Sturz vom 2 4. Juni 2014 habe er Schmerzen an der Schulter, welche zu Schaden gekommen sei. Diese Schmerzen habe er erst seit diesem Sturz. Er sehe nicht ein, dass diese Schulter beschwerden auf eine ältere komplette Rotatorenmanschettenruptur geschoben würden , da er damit vor dem Sturz keine Probleme gehabt habe (Urk. 1). 2.3
Da nach dem Unfall vom 2 4. Juni 2014 bereits wieder ab dem
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG)
werden so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG das Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG) oder einer unfall ähn lichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Ver ordnung über die Unfall ver siche rung, UVV) voraus. Ausserdem muss zwischen dem Unfallereignis und dem ein ge tretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natür licher und ein adä quater Kausal zusam menhang be stehen.
E. 1.2 Als natürlich
kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Um stände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingun gen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträch tigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kau salzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung bezie h ungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches
nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen) .
E. 1.3 Wird durch den Unfall ein krank hafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natür liche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Un fall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April
1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weis grad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Aus wir kungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hie r bei um eine anspruchs auf hebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sam men hang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallver sicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Der Unfall versicherer hat jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursa chen zu erbringen, sondern nur, dass die unfallbedingten Ursachen des Ge sund heitsschadens ihre kausale Be deutung verloren haben (Urteile des Bundes ge richts U 381/04 vom 2. Februar
2006 E.
3.1 und 8C_354/2007
vom 4. August
2008 E. 2.2, je mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grund fall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten mass gebend ( Urteil des Bun des gerichts 8C_637/2013 vom 11.
März
2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen).
E. 1.4 Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allge meinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein ge tretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereig nis allgemein als begünstigt erscheint ( BGE 129 V 177 E. 3.2, 40 2 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organi schen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausali tät weit gehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
E. 1.5 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wieder auf flackern ei ner vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Be hand lung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spät folgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe län gerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders ge arteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Der Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht ( BGE 132 V 412 E. 4, Art. 124 UVV). Erlässt der Versicherer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt ( BGE 1 34 V 145 ). Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt indes keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der ver sicher ten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle seine Leistungen ein. In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum dama li gen Zeitpunkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Be hand lungs bedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Um stände zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_400/2013 vom 31. Juli 2013 E. 4 mit weiteren Hinweisen).
2.
E. 2 Hier gegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 8. November 2015 Be schwerde und beantragte sinngemäss , der Einspracheentscheid vom 3. No vem ber 2015 sei aufzuheben und der Fall sei nach einer Begutachtung durch einen neutralen Arzt neu zu beurteilen ( Urk. 1 ). Die Beschwer de geg nerin schloss in der Beschwerdeantwort vom
13. Januar 2016 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, es lasse sich gestützt auf die schlüssige Beurteilung des Kreis arztes Dr. C.___
und mangels widersprechender anderer Arztberichte einzig nach weisen, das s sich der Beschwerdeführer beim Ereignis vom 2 4. Juni 2014 eine Verletzung in Form einer S chulterprellung zugezogen habe, welche spä testens bis zur Meldung des Rückfalls Anfang April 2015 abgeheilt ge wesen sei. Eine richtunggebende Verschlimmerung des Vorzustandes durch den Unfall von Ende Juni
2014 sei nicht belegbar. Ein ursächlicher Kausal zusam menhang zwischen den vom Beschwerdeführer im Rahmen des Rückfalls ge klag ten Beschwerden sei nicht rechtsgenüglich nachweisbar (Urk. 2 S. 6 ff. ).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es sei nicht korrekt , seinen Fall als Krankheit anstatt als Unfall zu beurteilen. Seit dem Sturz vom 2 4. Juni 2014 habe er Schmerzen an der Schulter, welche zu Schaden gekommen sei. Diese Schmerzen habe er erst seit diesem Sturz. Er sehe nicht ein, dass diese Schulter beschwerden auf eine ältere komplette Rotatorenmanschettenruptur geschoben würden , da er damit vor dem Sturz keine Probleme gehabt habe (Urk. 1).
E. 2.3 Da nach dem Unfall vom 2 4. Juni 2014 bereits wieder ab dem
E. 5 S. 2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Dispositiv
- Juli 2014 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestand ( Urk. 6/8/1, Urk. 6/12/1 ) und mit der Schaden meldung vom
- April 2015 (Urk. 6/14) sowie dem Unfallschein (Urk. 6/21/1-2) erst wieder rund acht Monate danach Be schwer den mit Arbeitsun fähigkeit respektive eine Behandlungsbedürftigkeit gel tend gemacht wurden, kann ein Abschluss des Grundfalls auch ohne förm li che Verfügung oder Mitteilung durch die Beschwerdegegnerin angenommen werden. Dass die mit der Schadenmeldung vom
- April 2015 (Urk. 6/14) ge meldeten Be schwer den an der rechten Schulter als Rückfall zu beurteilen sind , wird denn auch nicht bestritten. Die Beweislast betreffend die hier strittige und nach fol gend zu prüfende Frage, ob zwischen dem Unfallereignis vom
- Juni 2014 und diesen Beschwerden wiederum ein ( leistungsbegründender ) natür li cher Kau sal zusam menhang be steht, liegt folglich beim Beschwerdeführer.
- 3.1 Gemäss der Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 7. Mai 2015 schilderte der Beschwerdeführer den Hergang des Unfall s vom 2
- Juni 2014 derart, dass er mit dem Hund am Spazieren gewesen sei und einen steilen Hang hinunter ge laufen sei. Die Wiese sei nass gewesen und er sei ausgerutscht. Er habe sich mit der rechten Hand aufgefangen. Er habe dabei sofort einen stechenden Schmerz in der rechten Schulter verspürt (Urk. 6/20 ). Auch dem Arztbericht des erst be handelnden Arztes Dr. Z.___ vom
- August 2014 ist zu entnehmen, dass der Be schwerdeführer ausgerutscht sei und auf die rechte Hand gefallen sei (Urk. 20/8). Von diesem Unfallhergang ist daher auszugehen. Ein direkter Auf prall an der rechten Schulter fand somit nicht statt. In der Folge wurde beim Beschwerdeführer zudem nur wenige Tage nach dem Un fall bildgebend ein erheblicher degenerativer Vorzustand mit älterer kom pletter Rotatorenmanschettenruptur , vor allem im Supra spinatus bereich mit deut licher Retraktion des Sehnenstrumpfes sowie Atrophie des Musculus Supra spinatus , mit Status nach Abriss der langen Bizepssehne vom glenoi dalen Anker mit ganz dünnen Sehnenresten unterhalb des Pulleys im Sulcus interubercularis und mit einer stark hyper trophen AC-Arthrose mit einem grossen Os acromiale festgehalten (MRT vom 1
- Juli 2014, Urk. 6/8 /2 ) . 3.2 Weder aus den nach dem Unfall vom 2
- Juni 2014 erstellten Arztberichten noch aus dem Unfallhergang lassen sich Hinweise darauf ableiten, dass diese orga nischen Veränderungen im rechten Schultergelenk durch das Unfall ereignis vom 2
- Juni 2014 verursacht oder nachhaltig verschlimmert wurden. Vielmehr wurde be reits im ersten Bericht nach dem Unfall von Dr. Z.___ vom
- August 2014 als Diagnose allein die ältere komplette Rotatorenmanschettenruptur auf geführt. Objektivierbare Unfallfolgen wie etwa eine Quetschung an der rechten Schulter oder der rechten Hand wurden nicht genannt . Als Befund wurde einzig eine eingeschränkte Kraft in der rechten Schulter festgehalten (Urk. 6/8/1). Bei gegebener Akten- und Sachlage ist die schlüssig begründete ärztliche Beur teilung des Kreisarztes Dr. C.___ vom 25. August 2015 daher ohne Weiteres nach vollziehbar. Und zwar führte Dr. C.___ aus, die vorbestehende struk tu relle Schädigung an der rech ten Schulter habe bereits im Zeitpunkt der Arthro - MRT-Untersuchung vom 18. Juli 2014 eine erhebliche Verschmälerung des Suba kro mialraums durch Höher treten des Humeruskopfes geführt. Auch das Aus masss der Retraktion der Sehnenstümpfe könne nicht innerhalb von gut drei Wochen geschehen. Beim Ereignis vom 2
- Juni 2014 handle es sich somit um eine Traumatisierung eines ausgeprägten Vorzustandes, der bereits zu einem nach radiologischen Kriterien inoperablen Zustand geführt habe. Auch der Verlauf nach dem Unfall vom 2
- Juni 2014 lasse keine erhebliche, richtung gebende Traumatisierung der rechten Schulter annehmen, da der Beschwerde füh rer bereits zirka eine Woche nach dem Unfall wieder seiner belastenden berufli chen Tätigkeit habe nachgehen können. Auch im Arthro -MRT lasse sich keine direkte unfallkausale Trau matisierung erkennen, insbesondere liege bei spiels weise keine Bone bruise vor, der eine Traumatisierung des Humerus kopfes oder der übrigen Schulter erkennen lassen würde. Ohne richtunggebende Ver schlim merung sei der status quo sine bereits einige Wochen oder Monate nach dem
- Juni 2014 (richtig: 2
- Juni 2014) erreicht gewesen, weshalb aktuell kei n Rückfall auf das Ereignis vom 2
- Juni 2014 mit der nötigen Wahrscheinlichkeit postuliert werden könne (Urk. 6/30/2-3). 3.3 Mit der Beschwerdegegnerin ist angesichts des Unfallherganges und der ausge prägten chronisch-degenerativen Pathologie an der rechten Schulter auf die über zeugende Beurteilung von Dr. C.___ abzustellen , zumal n ach der Recht sprechung auch reinen Aktengutachten voller Beweiswert zukommt, sofern - wie hier - ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärzt liche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_119/2012 vom 3
- März 2012 E. 4 mit Hin weis). D ie Beschwerdegegnerin schloss damit zu Recht aufgrund der Aus führungen von Dr. C.___ darauf, dass die mit der Rückfallmeldung vom 7. April 2015 (Urk. 6/14) geltend gemachten Beschwerden an der rechten Schulter nicht mit dem hier massgeblichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 2
- Juni 2014, sondern allein auf den nicht unfallbe dingten erheblich dege nerativen Zustand mit Rotatorenmanschetten ruptur und ausgeprägter AC- Arthrose an der rechten Schulter zurückzuführen sind.
- 4 Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, führt zu keiner anderen Be trach tungsweise. Insbesondere ist der Ums tand, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall vom 2
- Juni 2014 keine Beschwerden an der rechten Schulter ge habt habe ( Urk. 1), nicht massgeblich . Denn wie die Beschwerdegegnerin in der Be schwerdeantwort zutreffend vorbringt, ist d ie Beweisregel " post hoc ergo prop ter hoc" (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ) im Sinne der natürlichen Ver mu tung, Beschwerden müssten unfallbedingt sein, wenn eine vorbestehende Er kran kung bis zum Unfall schmerz frei war, unfallmedizinisch nicht haltbar und beweisrechtlich nicht zulässig . Für die Bejahung des natürlichen Kausal zu sammenhangs ist zwar nicht erforderlich, dass der Unfall die alleinige oder unmit telbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist (BGE 129 V 177 E. 3.1). Die Be ur teilung von Dr. C.___ , wonach der s tatus quo sine nach wenigen Wochen nach dem 2
- Juni 2014 wieder erreicht worden ist, besagt jedoch gerade, dass das Unfallereignis spätestens bis zur Rück fallmeldung vom 7. April 2015 für die Beschwerden auch keine Teilursache mehr darstellt e . Daher sind die mit der Rückfallmeldung vorgebrachten erneuten Be schwerden an der rech ten Schulter überwiegend wahrscheinlich nicht unfallbedingt. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 5 ff.) verwiesen werden. 3.5 Von weiteren Beweis mass nahmen , namentlich der beantragten Begutachtung des Beschwerdeführers sind keine neuen ent scheid relevanten Erkenntnisse zu erwarten, wes halb in an tizipierter Beweiswürdigung davon abzusehen ist (BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2011 vom 1
- März 2012 E. 7.2). Der angefochtene Einspracheentscheid vom
- November 2015 (Urk. 2) ist nach dem Gesagten rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00245 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom
31. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 19 64 , war als Servicetechniker bei der Y.___ obli gatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfol gend: Suva) gegen die Folgen von Unfällen ver sichert, als er am
24. Juni 2014
auf die rechte Hand stürzte
und dabei einschiessende Schmerzen in der rechten Schulter verspürte (Urk. 6/1 , Urk. 6/8/1, Urk. 6/20 ). Die Erst behand lung
fand bei Dr. med. Z.___ , Fach arzt für Allgemeinmedizin,
statt, der i m Be richt vom 4. August 2014 die Diagnose einer älteren kompletten Rotatorenman schetten ruptur fest hielt
und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende Juni 2014 atte stierte (Urk. 6/8 /1 ; vgl. auch den Unfallschein, Urk. 6/12/1 ). Die Suva er brach te die gesetzlichen Leistungen (Heilbehand lung, Taggeld; Urk. 6/3).
Am 9. Juli 2014 wurde wegen Sch m er zen in der rechten Schulter beim Schlafen im Spital A.___ eine Rotatorenmanschettensonographie rechts (Urk. 6/8/3) und am 18. Juli 2014 eine Magnetresonanztomographie (MRT) durchgeführt , welche eine ältere komplette Rotatorenmanschettenruptur , vor allem im Supra spinatus bereich , den Status nach Abriss der langen Bizepssehne vom glenoi dalen Anker und eine stark hyper trophe Arthrose des
Acromioclavicula r -(AC-)G elenkes zeigte (Urk. 6/8/2).
1.2
Am 7. April 2015 meldete die Arbeitgeberin des Versicherten der Suva wege n Schmer zen in der rechten Schulter einen Rück fall zum Unfallereignis vom 24. Juni 2014 (Urk. 6/14). Der Versicherte wurde gemäss den Berichten gleichen Datums am 15. und 28. April 2015 im Muskulo -Skelettal Zentrum, Orthopädie Obere Extremitäten, der B.___ behandelt (Urk. 6/17-18). Das am 24. April 2015 durchgeführte Arthro -MRT der rechten Schulter hatte eine aus ge dehnte Totalruptur der Rotatorenman s chette ( Supraspinatus - und Subsca pula ris sehne ) mit AC-Arthrose und Hochstand des Humeruskopfes sowie media ler Luxation der langen Bicepssehne ergeben (Urk. 6/18/1 ).
Der Kreisarzt Dr. med. C.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Trau matologie, hielt in der Kurzbeurteilung vom 4. Juni 2015 fest, dass die mit dem Rückfall gemeldeten Beschwerden an der rechten Schulter bei erheblichem Vorzustand an beiden Schultergelenken wahrscheinlich nicht auf den Unfall vom 2 4. Juni 2014 zurück zuführen seien (Urk. 6/22). Gestützt darauf teilte die Suva dem Ve rsicherten mit Schreiben vom 7. Juli 2015 mit, dass keine Leis tungs pflicht für den gemeldeten Rückfall bestehe (Urk. 6/23). Dr. Z.___ bat die Suva mit Schreiben vom 2 4. Juli 2015 um Überprüfung dieses Standpunktes (Urk. 6/24) und d er Versicherte verlangte am 1 2. August 2015 telefonisch eine an fechtbare Verfügung (Urk. 6/26). Der Kreisarzt Dr. C.___ erstellte daraufhin am 25. August 2015 eine ärztliche Beur tei lung zur Unfall kausalität der Be sc hwerden an der rechten Schulter (Urk. 6/30). Die Suva ver neinte mit Verfü gung vom 28. August 2015 ihre Leistungspflicht bezüglich der Rückfallmeldung (Urk. 6/31). Die dagegen mit Schreiben vom 1 7. September 2015 erhobene Ein sprache wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 3. No vember
2015 ab (Urk. 2). 2.
Hier gegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 8. November 2015 Be schwerde und beantragte sinngemäss , der Einspracheentscheid vom 3. No vem ber 2015 sei aufzuheben und der Fall sei nach einer Begutachtung durch einen neutralen Arzt neu zu beurteilen ( Urk. 1 ). Die Beschwer de geg nerin schloss in der Beschwerdeantwort vom
13. Januar 2016 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5 S. 2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG)
werden so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG das Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG) oder einer unfall ähn lichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Ver ordnung über die Unfall ver siche rung, UVV) voraus. Ausserdem muss zwischen dem Unfallereignis und dem ein ge tretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natür licher und ein adä quater Kausal zusam menhang be stehen. 1.2
Als natürlich
kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Um stände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingun gen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträch tigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kau salzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung bezie h ungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches
nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen) . 1.3
Wird durch den Unfall ein krank hafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natür liche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Un fall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April
1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weis grad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Aus wir kungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hie r bei um eine anspruchs auf hebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sam men hang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallver sicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Der Unfall versicherer hat jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursa chen zu erbringen, sondern nur, dass die unfallbedingten Ursachen des Ge sund heitsschadens ihre kausale Be deutung verloren haben (Urteile des Bundes ge richts U 381/04 vom 2. Februar
2006 E.
3.1 und 8C_354/2007
vom 4. August
2008 E. 2.2, je mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grund fall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten mass gebend ( Urteil des Bun des gerichts 8C_637/2013 vom 11.
März
2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen).
1.4
Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allge meinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein ge tretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereig nis allgemein als begünstigt erscheint ( BGE 129 V 177 E. 3.2, 40 2 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organi schen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausali tät weit gehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.5
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wieder auf flackern ei ner vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Be hand lung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spät folgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe län gerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders ge arteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Der Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht ( BGE 132 V 412 E. 4, Art. 124 UVV). Erlässt der Versicherer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt ( BGE 1 34 V 145 ). Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt indes keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der ver sicher ten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle seine Leistungen ein. In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum dama li gen Zeitpunkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Be hand lungs bedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Um stände zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_400/2013 vom 31. Juli 2013 E. 4 mit weiteren Hinweisen).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, es lasse sich gestützt auf die schlüssige Beurteilung des Kreis arztes Dr. C.___
und mangels widersprechender anderer Arztberichte einzig nach weisen, das s sich der Beschwerdeführer beim Ereignis vom 2 4. Juni 2014 eine Verletzung in Form einer S chulterprellung zugezogen habe, welche spä testens bis zur Meldung des Rückfalls Anfang April 2015 abgeheilt ge wesen sei. Eine richtunggebende Verschlimmerung des Vorzustandes durch den Unfall von Ende Juni
2014 sei nicht belegbar. Ein ursächlicher Kausal zusam menhang zwischen den vom Beschwerdeführer im Rahmen des Rückfalls ge klag ten Beschwerden sei nicht rechtsgenüglich nachweisbar (Urk. 2 S. 6 ff. ). 2.2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es sei nicht korrekt , seinen Fall als Krankheit anstatt als Unfall zu beurteilen. Seit dem Sturz vom 2 4. Juni 2014 habe er Schmerzen an der Schulter, welche zu Schaden gekommen sei. Diese Schmerzen habe er erst seit diesem Sturz. Er sehe nicht ein, dass diese Schulter beschwerden auf eine ältere komplette Rotatorenmanschettenruptur geschoben würden , da er damit vor dem Sturz keine Probleme gehabt habe (Urk. 1). 2.3
Da nach dem Unfall vom 2 4. Juni 2014 bereits wieder ab dem 1. Juli 2014 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestand ( Urk. 6/8/1, Urk. 6/12/1 ) und mit der Schaden meldung vom 7. April 2015 (Urk. 6/14) sowie dem Unfallschein (Urk. 6/21/1-2) erst wieder rund acht Monate danach Be schwer den mit Arbeitsun fähigkeit respektive eine Behandlungsbedürftigkeit gel tend gemacht wurden, kann ein Abschluss des Grundfalls auch ohne förm li che
Verfügung oder Mitteilung durch die Beschwerdegegnerin angenommen werden. Dass die mit der Schadenmeldung vom 7. April 2015 (Urk. 6/14) ge meldeten Be schwer den an der rechten Schulter als Rückfall zu beurteilen sind , wird denn auch nicht bestritten. Die Beweislast betreffend die hier strittige und nach fol gend zu prüfende Frage, ob zwischen dem Unfallereignis vom 24. Juni 2014 und diesen Beschwerden wiederum ein ( leistungsbegründender )
natür li cher Kau sal zusam menhang be steht, liegt folglich beim Beschwerdeführer. 3. 3.1
Gemäss der Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 7. Mai 2015 schilderte der Beschwerdeführer den Hergang des Unfall s vom 2 4. Juni 2014 derart, dass er mit dem Hund am Spazieren gewesen sei und einen steilen Hang hinunter ge laufen sei. Die Wiese sei nass gewesen und er sei ausgerutscht. Er habe sich mit der rechten Hand aufgefangen. Er habe dabei sofort einen stechenden Schmerz in der rechten Schulter verspürt (Urk. 6/20 ). Auch dem Arztbericht des erst be handelnden Arztes Dr. Z.___ vom 4. August
2014 ist zu entnehmen, dass der Be schwerdeführer ausgerutscht sei und auf die rechte Hand gefallen sei (Urk. 20/8). Von diesem Unfallhergang ist daher auszugehen. Ein direkter Auf prall an der rechten Schulter fand somit nicht statt.
In der Folge wurde beim Beschwerdeführer zudem nur wenige Tage nach dem Un fall bildgebend ein erheblicher degenerativer Vorzustand mit älterer kom pletter Rotatorenmanschettenruptur , vor allem im Supra spinatus bereich mit deut licher Retraktion des Sehnenstrumpfes sowie Atrophie des Musculus
Supra spinatus , mit Status nach Abriss der langen Bizepssehne vom glenoi dalen Anker mit ganz dünnen Sehnenresten unterhalb des Pulleys im Sulcus
interubercularis
und mit einer stark hyper trophen AC-Arthrose mit einem grossen Os acromiale
festgehalten (MRT vom 1 8. Juli 2014, Urk. 6/8 /2 ) . 3.2
Weder aus den nach dem Unfall vom 2 4. Juni 2014 erstellten Arztberichten noch aus dem Unfallhergang lassen sich Hinweise darauf ableiten, dass diese orga nischen Veränderungen im rechten Schultergelenk durch das Unfall ereignis vom 2 4. Juni 2014 verursacht oder nachhaltig verschlimmert wurden. Vielmehr wurde be reits im ersten Bericht nach dem Unfall von Dr. Z.___ vom 4. August 2014 als Diagnose allein die ältere komplette Rotatorenmanschettenruptur auf geführt. Objektivierbare Unfallfolgen wie etwa eine Quetschung an der rechten Schulter oder der rechten Hand wurden nicht genannt . Als Befund wurde einzig eine eingeschränkte Kraft in der rechten Schulter festgehalten (Urk. 6/8/1).
Bei gegebener Akten- und Sachlage ist die schlüssig begründete ärztliche Beur teilung des Kreisarztes Dr.
C.___ vom 25. August 2015 daher ohne Weiteres nach vollziehbar. Und zwar führte Dr. C.___ aus, die vorbestehende struk tu relle Schädigung an der rech ten Schulter habe bereits im Zeitpunkt der Arthro - MRT-Untersuchung vom 18. Juli
2014 eine erhebliche Verschmälerung des Suba kro mialraums durch Höher treten des Humeruskopfes
geführt. Auch das Aus masss der Retraktion der Sehnenstümpfe könne nicht innerhalb von gut drei Wochen geschehen. Beim Ereignis vom 2 4. Juni 2014 handle es sich somit um eine Traumatisierung eines ausgeprägten Vorzustandes, der bereits zu einem nach radiologischen Kriterien inoperablen Zustand geführt habe. Auch der Verlauf nach dem Unfall vom 2 4. Juni 2014 lasse keine erhebliche, richtung gebende Traumatisierung der rechten Schulter annehmen, da der Beschwerde füh rer bereits zirka eine Woche nach dem Unfall wieder seiner belastenden berufli chen Tätigkeit habe nachgehen können. Auch im Arthro -MRT lasse sich keine direkte unfallkausale Trau matisierung erkennen, insbesondere liege bei spiels weise keine Bone
bruise vor, der eine Traumatisierung des Humerus kopfes oder der übrigen Schulter erkennen lassen würde. Ohne richtunggebende Ver schlim merung sei der status quo sine bereits einige Wochen oder Monate nach dem 4. Juni 2014 (richtig: 2 4. Juni 2014) erreicht gewesen, weshalb aktuell kei n Rückfall auf das Ereignis vom 2 4. Juni 2014 mit der nötigen Wahrscheinlichkeit postuliert werden könne (Urk. 6/30/2-3).
3.3
Mit der Beschwerdegegnerin ist angesichts des Unfallherganges und der ausge prägten chronisch-degenerativen Pathologie an der rechten Schulter auf die über zeugende Beurteilung von Dr. C.___
abzustellen , zumal n ach der Recht sprechung auch reinen Aktengutachten voller Beweiswert zukommt, sofern - wie hier - ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärzt liche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_119/2012 vom 3 0. März 2012 E. 4 mit Hin weis).
D ie Beschwerdegegnerin schloss damit zu Recht aufgrund der Aus führungen von Dr. C.___ darauf, dass die mit der Rückfallmeldung vom 7. April 2015 (Urk. 6/14) geltend gemachten Beschwerden an der rechten Schulter nicht mit dem hier massgeblichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 2 4. Juni 2014, sondern allein auf den nicht unfallbe dingten
erheblich dege nerativen Zustand mit Rotatorenmanschetten ruptur und ausgeprägter AC- Arthrose an der rechten Schulter zurückzuführen sind. 3. 4
Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, führt zu keiner anderen Be trach tungsweise. Insbesondere ist der Ums tand, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall vom 2 4. Juni 2014 keine Beschwerden an der rechten Schulter ge habt habe ( Urk. 1), nicht massgeblich . Denn wie die Beschwerdegegnerin in der Be schwerdeantwort zutreffend vorbringt, ist d ie Beweisregel " post hoc ergo prop ter hoc" (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ) im Sinne der natürlichen Ver mu tung, Beschwerden müssten unfallbedingt sein, wenn eine vorbestehende Er kran kung bis zum Unfall schmerz frei war, unfallmedizinisch nicht haltbar und beweisrechtlich nicht zulässig . Für die Bejahung des natürlichen Kausal zu sammenhangs ist zwar nicht erforderlich, dass der Unfall die alleinige oder unmit telbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist (BGE 129 V 177 E.
3.1). Die Be ur teilung von Dr. C.___ , wonach der s tatus quo sine nach wenigen Wochen nach dem 2 4. Juni 2014 wieder erreicht worden ist, besagt jedoch gerade, dass das Unfallereignis spätestens bis zur Rück fallmeldung vom 7. April 2015 für die Beschwerden auch keine Teilursache mehr darstellt e . Daher sind die mit der Rückfallmeldung vorgebrachten erneuten Be schwerden an der rech ten Schulter überwiegend wahrscheinlich nicht unfallbedingt.
Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 5 ff.) verwiesen werden. 3.5
Von weiteren Beweis mass nahmen , namentlich der beantragten Begutachtung des Beschwerdeführers sind keine neuen ent scheid relevanten Erkenntnisse zu erwarten, wes halb in an tizipierter Beweiswürdigung davon abzusehen ist (BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2011 vom 1 6. März
2012 E. 7.2).
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. November 2015 (Urk. 2) ist nach dem Gesagten rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann