Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1973, war seit Januar 2003 bei Y.___ als Monteur/höheres Kader angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er sich am 1. Juli 2008 bei einem Sturz am Fuss verletzte ( Urk. 8/166 ).
D ie SUVA sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 1 0. Juli 2015 eine Rente ab dem 1. Mai 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 20 % und eine Integri täts entschädigung basierend auf einer Inte gritätsein busse von 50 % zu ( Urk. 8/234).
Die vom Versicherten am 1 4. September 2015 dagegen
erhobene Einsprache (Urk. 8/256 ) wies die SUVA am 5. Oktober 2015 ab (Urk. 8/262 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 3. November
2015 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Ein spracheentscheid vom 5. Oktober 2015
(Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzu heben, und es seien zusätzliche tatsächliche und medizinische Abklärungen vorzunehmen. Anschliessend sei der Invaliditätsgrad neu zu berechnen, und es sei neu zu verfügen. Sollten keine Abklärungen vorgenommen werden, sei ihm eine Invalidenrente von 67 % auszubezahlen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Januar 2016 (Urk. 7 ) beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts ; ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er werbs unfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Ar beitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditäts grades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen. 1.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.3
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus , dass auf das Zumutbarkeitsprofil gemäss Untersuchungsbericht vom 1 2. März 2015 abzustellen und dass ein Abzug von 15 % vom Tabellenlohn vorzuneh men sei. Es ergebe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 56‘685.-- (S. 6). Das Valideneinkommen sei mit Fr. 70‘501.-- zu beziffern, wo mit ein Invaliditätsgrad von 19.6 % ausgewiesen sei. Das vom Beschwerdefüh rer eingereichte ärztliche Zeugnis vermöge den Untersuchungsbericht des Kreis arztes nicht zu entkräften (S. 7). Betreffend weiteren medizinischen Abklärun gen sei auf die Praxis zum Umfang der Beweisabnahmepflicht hinzuweisen, wonach die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten kann , wenn sie aufgrund pflichtgemässer Beweis würdigung zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist und dass weitere Beweismass nahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern können. Vorlie gend sei en von weiteren medi zini schen Abklärungen keine entscheidrelevanten , neuen Erkenntnisse zu erwarten (S. 9).
In der Beschwerdeantwort ( Urk.
7) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht durch unfallbedingte psy chische Beschwerden eingeschränkt sei. Weder dem Austritts bericht der Reha klinik Z.___ noch dem Untersuchungsbericht des Kreisarztes s eien Hin weise auf psychische Beeinträchtigungen zu entnehmen. In den umfangreichen Akten fänden sich zudem keine psychiatrischen Berichte und auch der Be schwerde führer könne keine entsprechenden Berichte auflegen (S. 5). Bei der Prüfung der Adäquanzkriterien sei höchstens ein Kriterium erfüllt, dieses aber nicht in beson ders ausgeprägter Weise. Damit fehle es an einem adäquaten Kausalzu sammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfaller eignis . Eine Leistungspflicht für geltend gemachte psychische Beschwerden und ihre Aus wirkungen sei daher abzulehnen (S. 6 f.). Was den mutmasslichen Validenlohn betreffe, habe der Beschwerdeführer am 1 1. März 2011 angegeben, dass die von ihr
– der Beschwerdegegnerin - angenommenen Einkommen realistisch seien. Am 5. Mai
2015 habe sie das mutmassliche Valideneinkommen zum Be rentungszeitpunkt festgesetzt. Wenn die Invalidenversicherung das mutmass liche
Valideneinkommen um Fr. 114.62 höher sehe, zeige dies einzig, dass das mut massliche Valideneinkommen korrekt festgelegt worden sei . Würde man wie vom Beschwerdeführer verlangt, von einem Valideneinkommen von Fr. 70‘615.58 ausgehen und das Invalideneinkommen bei Fr. 56‘685.-- belassen, würde nach wie vor ein Invaliditätsgrad von 20 % resultieren (S. 8) .
2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise auf den Stand punkt ( Urk. 1), er könne ohne sehr starke Schmerzmittel mit Opium/ Mor phi um nicht leben , er sei auf das Fentanyl -haltige Medikament Durogesic 50 mg angewiesen. Dies sei ein Opiatpflaster, welches 72 Stunden wirke. Seit 2015 nehme er dieses Pflaster jeden dritten Tag, das heisse, dass er ständi g unter Fentanyl -Einfluss stehe. Der Wirkstoff Fentanyl habe zahlreiche starke Neben wirkungen, unter denen er leide (S. 4). Die Residualbeschwerden, die nur durch die geschilderte Medikation im Griff gehalten werden könnten, seien als adä quat kausal z u anerkennen, denn nur so könne der status quo auf rechterhalten werden. Die Auswirkungen der Schmerzmittelmedikation müssten als Bestand teil der organischen Unfallfolgen anerkannt werden. Es gebe für ihn keine Alter native ; ohne diese Schmerzmittel müssten beide Unterbeine ampu tiert werden. Die aufgrund der beschriebenen Schmerzmittel eingetretenen Fol gen seien dem entsprechend adäquat kausal und bei der Festlegung des Zumut barkeitsprofils einzubeziehen. Dies bewirke einerseits eine Pensumsreduktion und andererseits müsste eine Verweistätigkeit viel exakter beschrieben werden . Es sei höchstens ein Pensum von
50 % denkbar (S.
8 f. ). Das Unfallereignis vom 1. Juli 2008 müsse als schweres, eventuell mittelschweres Ereignis im oberen Bereich be zeichnet werden. Für den Fall, dass doch noch weitere Zusatzkriterien zu prüfen seien, falle vorliegend die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verlet zung en und de ren Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen , auf. Somit sollte bereits dieses Kriterium genügen, um die psychischen Folgen mit zu berücksichtigen (S. 11). Weiter werde bei der Berechnung des Invaliditätsgrades das Valideneinkommen bestritten. Die IV-Stelle des Kantons Zürich sei von einem höheren Invalideneinkommen (richtig wohl Valideneinkommen ) für 2015 ausgegangen, nämlich von Fr. 70‘615.5 8. Ebenfalls nicht einverstanden sei er mit dem Invalideneinkommen ungekürzt von Fr. 66‘687.67, während die IV-Stelle von einem solchen von Fr. 62‘853.46 ausgehe. Sodann müsse der maxi male Leidensabzug von 25 % Anwendung finden (S. 12). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Adäquanz allfälliger psychischer Leiden, der Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit sowie mit der Höhe des Invaliditätsgrades ver hält,
und auf welche Einkommen diesbezüglich abzu stellen ist.
Die Höhe der Integritätsentschä digung von 50 % wurde nicht bestritten. Somit ist der Einspracheentscheid vom 5 . Oktober 201 5 diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen. 3. 3.1
Gemäss Akten stürzte der Beschwerdeführer am 1. Juli 2008 von einer Leiter und verletzte sich dabei an beiden Füssen ( Urk. 8/166).
Nach dem Ereignis vom 1. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer gleichentags im Spital A.___ untersucht ( Urk. 8/105) . Die Ärzte des Spitals A.___ nannten folgende Diagnosen: - axiales Stauchungstrauma mit/bei - Fuss links - intraartikulär Kalkaneusfraktur
ventrolateral - Fraktur Os cuneiforme mediale - Fraktur Ossa
metatarsalia II-V - Fraktur Os cuboideum - Kompartmentsyndrom - Fuss rechts - intraartikuläre Trümmerfraktur Kalkaneus „ joint
depression “ - Fraktur Basis Os metatarsale V - k leines Fragment Os navikulare
Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer zur Weiterbehandlung ins B.___ verlegt werde. 3.2
Die Ärzte des B.___ führten am 1 4. August 2008 aus ( Urk. 8/11), dass der Be schwerdeführer vom 1. bis 2 4. Juli 2008 hospitalisiert gewesen sei , wobei initial ei ne Faszienspaltung am Fuss links bei manifestem Logensyndrom durchgeführt worden sei. Bei vermehrten Schmerzen im rechten Fuss hätten regelmässige klinische Reevaluati onen mit exspektativem Vorgehen stattgefunden. Die opera tive Versorgung der Fussverletzungen h ab e am 1 0. Juli 2008 stattgefunden. Am 2 4. Juli 2008 habe der Beschwerdeführer in gebessertem Allgemeinzustand und schmer z arm unter angepasster Schmerzmedikation in die Rehabilitation nach Z.___ entlassen werden können (S. 2) . 3.3
Mit Austrittsbericht vom 1 3. August 2008 ( Urk. 8/13) berichteten die Ärzte der Rehaklinik Z.___ über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 2 4. Juli bis 8. August 200 8. Sie führten aus, dass das Hauptziel für die aktuelle Phase der Rehabilitation das teilselbständige Wohnen zu Hause mit Hilfspersonen sei. Während des Aufenthaltes habe eine physiotherapeutische Beübung zum Auf trainieren der Oberkörpermuskulatur stattgefunden. Am 6. August
2008 habe eine radiologische und klinische Kontrolle im B.___ stattgefunden. Nach Rück sprache mit dem Operateur werde noch keine Belastung beider Beine empfoh len. Bei Austritt sei der Beschwerdeführer noch im Rollstuhl. 3.4
Die Ärzte des B.___ berichteten am 8. Oktober
2008 ( Urk. 8/23), nannten die be kannten Diagnosen der komplexen Rückfuss- und Mittelfussverletzungen beid seits nach Leitersturz und führten aus, dass der Beschwerdeführer von einer Leiter gestürzt und mit beiden Füssen auf dem Boden gelandet sei, wobei er sich multiple Frakturen beider Füsse zug ezogen habe, welche in mehreren Sitzungen operativ versorgt worden seien. Heute erfolge der elektive Eintritt zur Spick drahtentfernung der Füsse beidseits. Bei der letzten Vorstellung habe der Beschwerdeführer angegeben, zu Hause keine Probleme gehabt zu haben, er sei rollstuhlmobil und zwischenzeitlich bestehe keine Schmerzmitteleinnahme mehr . Aktuell bestünden leichte Schmerzen im Bereich der Spickdrähte an der rechten Ferse (S.
1). In einer Woche, nach gesicherter Wundheilung, sei der Übertritt nach Z.___ zwecks Rehabilitation möglich (S. 2). 3.5
Mit Austrittsbericht vom 6. November 2008 ( Urk. 8/28) berichteten die Ärzte der Rehaklinik Z.___ über den Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 2. bis 3 0. Oktober 2008 und führten aus, dass der Beschwerdeführer mit Unterarm-Gehstöcken im 3-Punkte-Gang unter Einhaltung der Limiten mit 30 kg Teilbe lastung links und Vollbelastung rechts gehe. Es werde weiterhin eine ambulante Physiotherapie zum Belastungsaufbau empfohlen. Die angestammte Tätigkeit als Spengler sei dem Beschwerdeführer aktuell nicht mehr zumutbar. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 3 1. Oktober 2008 (S. 1). Die Zumut barkeit für eine andere berufliche Tätigkeit werde im Moment noch nicht fest gelegt, da sich der Beschwerdeführer noch in der medizinischen Phase befinde (S. 2) . 3.6
Die Ärzte des B.___
berichteten am 2 3. Februar 2009 ( Urk. 8/48) und führten aus, dass der subjektiv zufriedene Beschwerdeführer mit Gehstöcken in die Klinik komme, diese jedoch zu Hause nicht mehr benötige. Er sei in der Lage, zirka 100 Meter zu gehen, dann verspüre er Schmerzen, vor allem rechtsseitig im Bereich des Malleolus
lateralis oder knapp unterhalb davon. Bezüglich des lin ken Fusses verspüre er nach längerer Belastung Schmerzen im Bereich des Grosszehen-Grundgelenks. Es erfolge eine gelegentliche Schmerzmittelein nahme . Der Schlaf sei ungestört. Es bestehe ein subjektiv und objektiv ausge zeichnetes Resultat nach diesen schweren beidseitigen Fussverletzungen. Ab dem 2. März 2009 erfolge e in Arbeitsversuch zu 20 % . 3.7
Kreis arzt PD Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, berichtete am 2 7. Oktober 2009 über seine Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2 6. Oktober 2009 ( Urk. 8/65) und führte aus, dass es gemäss Beschwerde führer „im Grossen und Ganzen " ganz gut gehe. Schmerzen habe er in beiden Füssen, aber rechts stärker als links. Mit den bestehenden Künzli-Stabilschuhen gehe es deutlich besser als ohne. Rechts würden die Schmerzen im Bereich der Ferse sowie perimalleolär medial und lateral angege ben. Links sei maximal der erste Strahl betroffen. Die Schmerzen im Rückfuss bereich hätten sich inzwi schen komplett zurückgebildet. Wenn er auf dem Aussenrand gehe und damit medial entlaste, sei es wiederum besser. Linksseitig gebe es auch Momente, die „super“ seien. Rechtsbetont bestehe ein deutlicher Belastungsschmerz mit einer maximalen Gehstrecke von 500 Meter n , wenig Ru hesc hmerz und mässig An lauf schmerz . Maximal schmerzhaft sei das Gehen auf unebenem Grund und Treppenabsteigen. Selten wache er nachts auf, dann aber weniger wegen Schmerzen, sondern wegen „Zuckungen“ im Unterschenkelbe reich beidseits. Zwei
- bis dreimal pro Woche nehme er Dafalgan ein. Eine wei tere Therapie werde nicht absolviert. Seit zirka Mai gehe der Beschwerdeführer wieder zu zirka 30 % seiner angestammten Tätigkeit nach (S. 1). Die Tätigkeit sei haupt sächlich sitzend mit Schweissen von Kunststoffleitungen. Das Arbeits pensum betrage täglich 1/3 bis, wenn es gut gehe, einen halben Tag. Hiermit käme er gut zurecht. Eine weitere Steigerung sehe er momentan jedoch nicht (S. 2).
Der Beschwerdeführer trage Stabilschuhe . Es bestünden leicht varische
Bein achsen links mehr als rechts mit einem minimalen interkondylären Abstand von 3 cm. Die Rückfussachse links sei unauffällig, rechts leicht im Varus mit deutli cher Verplumpung . Der Zehenspitzenstand sei stark schmerzhaft linksbetont und werde nicht demonstriert. Der freie Gang zeige ein deutliches rechtsbeton tes
Schonhinken mit geringer Schmerzangabe. Es bestünden beidseits reizlose Narben ohne Auffälligkeiten bezüglich Temperatur oder Kolorit der Haut, Haar wuchs oder Schweisssekretion. Rechtsseitig bestehe eine Druckdolenz
antero-malleolär und im Bereich der Fibulaspitze . Ausserdem seien die Peronealsehnen stark druckdolent proximal retromalleolär ohne Luxationstendenz und ohne Schmerz verstärkung durch Provokationstests. Plantar bestehe eine gleichmäs sig e sehr geringe B eschwielung ohne Druckdolenzen . Linksseitig bestünden ebenfalls reizlose Narben. Die oberflächliche Sensibilität sei im Bereich der Thiersch-Narbe reduziert (S. 3). Die beklagten Beschwerden seien nachvollzieh bar und entsprechend dem klinischen und radiologischen Befund. Tatsächlich müsse das Ausmass als erfreulich gering bezeichnet werden, was vornehmlich auf die sehr gute orthopädietechnische Versorgung zurückzuführen sei. Ein Endzustand sei noch nicht erreicht. Die Arbeitsfähigkeit in seiner aktuellen Tä tigkeit mit be stehendem Arbeitsvertrag sei weiterhin mit 30 % einzuschätzen (S. 4). 3.8
Die Ärzte der Uniklinik D.___ berichteten am 8. April 2010 ( Urk. 8/77/1-3) über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 3 0. März bis 6. April 2010 zur Fuss - Operation rechts und führten aus, dass ein komplikationsloser operati ver Eingriff mit unauffälliger Sensorik und Motorik im operierten Bein stattge funden habe. Ab dem ersten
post-operativen Tag habe eine Mobilisation unter phy siotherapeutischer Aufsicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer werde mit reizlosen Wundverhältnissen nach Hause geschickt. 3.9
Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Kreisarzt-Stellver treter, berichtete am 1 5. Oktober 2010 ( Urk. 9/87) über seine Untersuchung vom gleichen Tag und führte aus, dass der Beschwerdeführer in der heutigen Unter suchung über eine allgemeine Zufriedenheit berichte. Er sei mit dem Verlauf der bisher durchgeführten Eingriffe zufrieden, es habe sich im Verlauf immer eine Verbesserung eingestellt. Insgesamt bestünden noch leicht gradige Restbe sch wer den , vor allem in der Ferse rechts. Dies werde teilweise auf die gut pal p ablen Schrauben nach Arthrodese zurückgeführt. Es werde ein ste chender Schmerz beschrieben, dieser sei vor allem belastungsabhängig. Zwi schenzeitlich sei der Beschwerdeführer auf die Einnahme von Schmerzmitteln angewiesen, diese nehme er nur noch bei Bedarf ein. Die Physiotherapie werde demnächst abge schlossen (S.
3) . Eine schmerzarme Gehstrecke könne der Be schwerdeführer maxi mal während einer Stunde zurücklegen. Das Gehen auf un ebenem Untergrund sei nur erschwert möglich. Der Beschwerdeführer sei auf das Tragen von Künzli -Schuhen angewiesen. Aktuell bestehe eine Arbeitsfähig keit von 30 % (S. 4). Die klinische Untersuchung zeige ein deutliches Schonhin ken auf der rechten Seite. Das Abrollen mit dem rechten Fuss sei praktisch nicht mehr möglich. Er setze den Fuss flach auf. Fersen- und Zehengang seien nicht möglich. Rechts zeige sich eine leichte Rückfuss
Varusachse , links eine regel rechte Rückfuss
Valgus achse . Die Beweglichkeit im rechten oberen Sprungge lenk (OSG) sei mässig ein geschränkt (S. 4). Vor allem die Calcaneus - Trümmer fraktur auf der rechten Seite resultiere in Restbeschwerden mit entsprechenden funktionellen Einschrän kung en. Hierdurch werde das Abrollvermögen erheblich eingeschränkt. Ein flüssiges Gangbild sei hier aktuell nicht möglich. Des Weite ren bestünden entsprechende Restbeschwerden sowie eine ausgeprägte Wetter fühligkeit. Insgesamt sei der Be schwerdeführer aufgrund der funktionellen Be schwerden mässig eingeschränkt. Er habe sich sehr gut adaptiert (S. 5). Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei sicherlich möglich. Hierfür müsse jedoch das Profil angepasst werden. Es müsse vor allem gewährleistet werden, dass der Beschwerdeführer vorwiegend sitzende Tätigkeiten übernehme, zwischenzeitlich auch stehende Arbeiten verrichten könne. Das Heben von schweren Gegenstän den über 15 kg sei zu vermeiden. Des Weiteren seien kauernde beziehungsweise kniende Tätigkeiten nicht mehr möglich. Auch das Steigen auf Leitern bezie hungsweise das Gehen über unebe nem Boden müsse vermieden werden. Wenn diese Rahmenbedingungen gege ben seien, sei aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 60 % ausgewiesen. Nach Entfernung des Osteosynthesematerials sei möglicher weise eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich (S. 6) . 3.10
Die Ärzte der Rehaklinik Z.___ berichteten am 2 0. Juli 2012 ( Urk. 8/135) über den Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 3 1. Mai bis 1 9. Juli 2012 mit zwei Unterbrüchen vom 4. bis 1 7. Juni
2012 und vom 1 3. b is 1 7. Juli
201 2. Sie führten aus, dass eine weitere ambulante Physiotherapie inklusive medizinischer Trainingstherapie sowie die Fortsetzung des instruierten Heimprogramms emp fohlen würden. Anschliessend werde der Übergang in ein selbständiges Training in einem Fitnesscenter gemäss den Instruktionen empfohlen. Die Ziele seien der Erhalt und längerfristig eine sukzessive weitere Verbesserung berufsspezifischer Kraft- und Ausdauerkomponenten, der Gelenksfunktion, der Muskelfunktion, Schmer z linderung sowie eine allgemeine Rekonditionierung . Die berufliche Tätigkeit als Sanitärinstallateur sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Die Anforderungen seien zu hoch. Es sei die Wiederaufnahm e einer Arbeit beim bisherigen Arbeitgeber unter Berücksichtigung der dargestellten Zumutbarkeit vorgesehen. Dem Beschwerdeführer seien leichte bis mittelschwere, wechselbe lastende Arbeiten ohne längeres Stehen und Gehen am Stück während mehr als 30 Minuten, ohne Arbeit in unebenem Gelände, ohne Vibrationsbelastung und Schläge bezüglich des rechten Fusses und ohne länger dauernde Tätigkeit in der Hocke oder auf den Knien , ohne häufiges wiederholtes Treppensteigen und ohne Arbeit an sturzexponierten Stellen wie auf hohen Leitern, Baugerüsten oder Dach ganztags zumutbar (S. 2 f. ) . Aus medizinisch-rehabilitativer Sicht sei an zumerken, dass beim sehr zuverlässigen und leistungsbereiten Beschwerdeführer trotz der verbleibenden Einschränkungen eine gute Prognose für eine erfolgrei che und nachhaltige Wiedereingliederung in anderen beruflichen Bereichen gestellt werden dürfe (S. 3). 3.11
Am 1 1. Dezember 2013 erfolgte in der Uniklinik D.___ eine ambulante Osteo synthesematerialentfernung und das Anbohren des Subtalargelenks von medial rechts ( Urk. 8/176). Der Beschwerdeführer habe über störende Schrauben an der rechten Ferse geklagt. In den radiologischen Abklärungen habe sich eine weit gehend konsolidierte subtalare
Arthrodese bis auf den posteromedialen Bereich, wo noch kein vollständiger Durchbau bestehe, gezeigt (S. 2) . 3.12
Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichte te am 1 3. Mai 2014 ( Urk. 8/187) und führte aus, dass er den Beschwerdeführer letzt mals am 2 9. April 2013 gesehen habe und gelegentlich Analgesie ( Durogesic ) rezeptiert habe. Die gegenwärtige Behandlung bestehe seines Wissens nur in der orthopädischen Schuhversorgung und der analgetischen Therapie mit Fentanyl . 3.13
Kreisarzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Chirurgie, berichtete am 1 2. März 2015 ( Urk. 8/211) über die Untersuchung des Beschwerdeführers vom gleichen Tag und führte aus, dass Beschwerden im Bereich beider Füsse, beider Knie ge lenke und beider Hüftgelenke, rechts mehr als links, bestünden. Die be schwer de freie Gehzei t betrage etwa 15 Minuten. Es bestehe eine Zunahme der Beschwer den insbesondere beim Treppenabgehen und beim Gehen auf unebe nem Gelände. Auch beim Wetterwechsel bestehe eine Zunahme der Beschwer den und grundsätzlich habe der Beschwerdeführer abends mehr Schmerzen. Nachts bestünden Ruheschmerzen, das Einschlafen sei deutlich verlängert (S. 4 f.).
Das Gangbild des Beschwerdeführers wirke steif, sei etwas kleinschrittig und nach links hinkend. Er trage orthopädische Schuhe. Der Einbei n stand sei beid seits unsicher , der Vorfussballen- und Fersengang sei nicht möglich. Die Knie gelenke seien ohne Ergussbildung und ohne positive Meniskuszeichen (S.
5). Am rechten Fuss bestehe eine gewinkelte, reizlos abgeheilte, etwas eingezogene, nicht berührungsempfindliche Narbe dorsal des Aussenknöchels, um den Aus senk nöchel zur Basis Metatarsus V ziehend sowie zwei parallel verlaufende, reizlos abgeheilte Narben über der vorderen Fusswurzel zu Metatarsus I ziehend. Die Sprunggelenksregion erscheine verplumpt . Es sei kein Druckschmerz beim Zangengriff über der Malleolengabel , ventral des oberen Sprunggelenks, medial und lateral des unteren Sprunggelenks, hingegen sei ein Druckschmerz beim Zangengriff über dem Calcaneus
lateralseits
auslösbar. Die Fusssohlenbe schwie lung sei seitengleich mässig kräftig, ohne Hyperkeratosen, ohne Druck stellen und ohne Ulzera ausgebildet. Am linken Fuss bestehe ein reizlose abge heiltes Hautareal nach Thierschlappen am Fussrücken sowie eine reizlose abge heilte Narbe vom proximalen Anteil des Thierschlappens zum distalen Unter schenkel ventralseits ziehend sowie eine reizlose abgeheilte, nicht berührungs empfind liche , längsverlaufende Narbe über dem Innenknöchel. Auch hier er scheine die Sprunggelenksregion etwas verplumpt . Es sei kein Druckschmerz beim Zangen griff über dem Calcaneus , ventral des oberen Sprunggelenks, me dial und lateral des unteren Sprunggelenks, hingegen sei ein Druckschmerz im Bereich der Basis Metatarsus I und Metatarsus II auslösbar . Die Durchblutung und Motorik beider Beine sei seitengleich ohne Befund. Beim Bestreichen des linken Fussrückens, insbesondere im Bereich des Thierschlappens bestehe eine deutliche Hyposen sibi lität rechts (S. 6).
Bei der heutigen Untersuchung habe sich in Anbetracht der schweren Ver letzungen ein gutes Heilergebnis gezeigt. Die Arthrodese im unteren Sprungge lenk sei wackelsteif. Das Gangbild wirke steif und sei hinkend. Beim Beschwer deführer bestehe keine Arbeitsfähigkeit für den Beruf als Sanitärmonteur mehr. Hier werde auch keine Arbeitsfähigkeit mehr erreichbar sein (S. 7). Auf dem all gemeinen Arbeitsmarkt seien dem Beschwerdeführer wechselbelastende Tätig keiten überwiegend (über 70 % ) im Sitzen , ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne das Gehen oder gar Tragen von Lasten auf unebenem Gelände, ohne repetitives Treppengehen, ohne das Tragen von Lasten auf unebenem Gelände über 5 kg über kurze Strecken (30 m), ohne hockende, kniende und kau ernde Arbeiten ab dem Untersuchungstag, 1 2. März
2015, zu 100 % zumut bar. Die jetzt noch vorhandenen Beschwerden im Bereich beider Füsse seien unfall kausal . Es sei ein Endzustand erreicht. Von weiteren Behandlungen könne keine Verbesserung mehr erwartet werden (S. 8). 3.14
Dr. F.___ berichtete am 1 0. September
2015 ( Urk. 8/257 = Urk. 8/266 = Urk. 3/3) und führte aus, dass beim Beschwerdeführer ein Zustand nach kom plexem Rückfuss- und Mittelfussverletzungen beidseits nach einem Unfall im Juli 2007 (richtig 2008) bestünden. Der Zustand könne nun, acht Jahre später, nach wie der holten Operationen und Beurteilungen als Residualzustand angese hen werden . Aufgrund der starken Schmerzsymptomatik sei die Verabreichung von Opioiden und Opiaten notwendig. Eine andere analgetische Behandlung sei nicht suffi zient. Unter der gegebenen Schmerztherapie seien Nebenwirkungen wie Be nommenheit, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen und Schlafstörungen nicht zu
vermeiden. Die analgetische Behandlung sei eine rein symptomatische und nicht eine ursächliche, was bedeute, dass die geschilderte Symptomatik an dauern werde. Unter den geschilderten Umständen sei eine Arbeitsfähigkeit selbst in einer adaptierten Tätigkeit maximal zu 50 % realistisch. 4. 4. 1
Unbestrittenermassen erlitt der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalls vom 1. Juli 2008 multiple Fussverletzungen. Diese Verletzungen haben gemäss den diesbezüglich übereinstimmen den medizinischen Akten unfallkausale Ein schrän kungen zur Folge, so dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätig keit als Sanitärmonteur nicht mehr zumutbar ist. Hingegen stellt sich die Frage, in welchem Ausmass die noch bestehenden somatischen und kausalen Unfall fol gen die Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit einschränken. 4.2
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass der Bericht des Kreis arztes Dr. G.___
vom 1 2. März 2015 (vgl. vorstehend E.
3. 13 ) für die Be antwortung der gestellten Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit umfassend ist. Die Beurteilung berücksichtigt die medizinischen Vorakten eben so wie die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers. Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchten ein und die Schluss folgerungen sind nachvollziehbar begründet. So nahm der Kreisarzt differen zier t Bezug auf die gestellten Diagnosen sowie die erhobenen Befunde und machte darauf aufmerksam, dass dem Beschwerdeführer eine an gepasste Tätigkeit ganz tags zumutbar sei. Weiter bezog er ausdrücklich Stellung zu Einschränkungen des Beschwerdeführers und nahm hierbei besonders Rück sicht auf die beim Unfall verletzten Bereiche. Ausserdem
steht das vom Kreisarzt
Dr. G.___ e rläuterte Zumutbarkeitsprofil in Übereinstim mung mit den von Kreisarzt
Dr. E.___
sowie den Ärzten der Rehaklinik Z.___
beschriebenen Einschränkungen. So
ging Kreisarzt Dr. E.___ bereits im Oktober 2010 von einer 60%igen Arbeits fähigkeit in einer bestmöglich adaptierten Tätigkeit aus (vgl. vorstehend E. 3.9) und die Ärzte der Rehaklinik Z.___ stellten trotz der verbleibenden Ein schrän kungen eine gute Prognose für eine erfolgreiche und nachhaltige Wieder eingliederung in einer angepassten Tätigkeit
gemäss beschriebenem Zumutbar keits profil , welches demjenigen des Kreisarztes entspricht (vgl. vorstehend E.
3.10). Die ärztliche Beurteilung durch den Kreisarzt Dr. G.___
entspr i ch t somit den von der Rechtspre chung konkretisierten Anforderungen (vgl.
E. 1. 2 und E. 1. 3
hievor ) vollum fänglich. 4.3
Auf die Beurteilung des Hausarztes Dr. F.___ vom 1 0. September 2015 über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 3.14) kann hinge gen nicht abgestellt werden. So wird im Bericht lediglich wiederholt auf die aus ge prägte Schmerzsymptomatik des Beschwerdeführers ,
d ie notwendige Verab rei chung von Opioiden und Opiaten sowie mögliche Nebenwirkungen der gege be nen Schmerztherapie hingewiesen und ausgeführt, dass deswegen eine Arbeits fähigkeit auch in einer adaptierten Tätigkeit maximal zu 50 % möglich sei.
Dr. F.___ legte jedoch weder die erhobenen Befunde dar, noch erstattete er eine nachvollziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theo retische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Abgesehen davon erläuterte er seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, welche sodann keinerlei Angaben zu kon kre ten funktionellen Einschränkungen enthält, nicht, weshalb sie das ausführ lich und nachvollziehbar begründete Zumutbark eitsprofil durch den Kreisarzt Dr. G.___
nicht umzustossen vermag . 4.4
Zusammenfassend kann zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers in einer angepassten Tätigkeit auf die überzeugende, nachvollziehba re und ausführlich begründete Einschätzung des Kreisarztes Dr. G.___
ab gestellt werden. Die vorliegenden me dizinischen Akten erweisen sich als ausrei chend, weshalb entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers
auf wei tere Abklärungen verzichtet werden kann, zumal nicht zu erwarten ist , dass zusätz liche Untersuchungen zu einem anderen Ergebnis führen würden (antizi pierte Beweiswürdigung , BGE 136 I 229 E. 5.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2012 vom 29. Mai 2012, E.
4.2 ). In psychiatrischer Hinsicht hat die SUVA hingegen keine fachärztlich psychiatrische Beurteilung veranlasst. Diese konnte indes - wi e nachfolgend zu zeigen sein wird (E. 5) - unterbleiben, da allfällige (natür lich kausale) psychische Beschwerden nicht adäquat kausal zum Unfallereignis vom 1 . Juli 20 08 sind.
5. 5.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst vor aus, dass zwischen dem Unfall er eig nis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natür li cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kau sal zu sammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der einge tre tene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise bezie hungs weise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau sal zusam men hangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereig nis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg ge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 5.2
Die Leis tungspflicht des Unfallversicherers set zt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau sal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 5.3
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergan ge nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen ). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 5.4
Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittel schwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen mass gebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91). 5.5
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Ge samt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre er fahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Be urteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genü gen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, wel cher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S.
428, 1999 Nr. U 335 S.
207 ff.; 1999 Nr. U 330 S.
122 ff.; SVR 1996 UV Nr.
58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Hei lungsverlaufes . Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise aus schlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbe zogene Kriterien heran gezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu be rück sich tigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zu sammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Ver neinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu for schen, die mög licherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mit be günstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E.
6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E.
5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S.
53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 5.6
Vorliegend wurde e rstmals im Rahmen der Einsprache vom 1 4. Sep tember 2015 in Bezug auf die Psyche angeführt, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall aufgrund der Schmerzmittel wie Opium/Morphium an Nebenwirkungen wie Be nommenheit, Müdigkeit, Konzentrations- und Schlafstörungen leide (vgl. Urk. 8/256 S. 5 f.). Den medizinischen Berichten sind aber in der Folge keine psychischen Beschwerden zu entnehmen, was darauf schliessen lässt, dass sie mangels Erheblichkeit nicht mitgeteilt und von den Untersuchern auch nicht wahrgenommen wurden. So ist dem Austrittsbericht der Rehaklinik Z.___ vom 6. November 2008 (vgl. vorstehend E.
3.5) zu entnehmen, dass keine psy chischen Auffälligkeiten festgestellt worden seien. Auch Kreisarzt Dr. G.___ wies in seinem Bericht (vgl. vorstehend E.
3.13) nicht auf eine psy chische Beein trächtigung hin. Im Bericht über die berufliche Standortbestim mung (vgl. Urk. 8/219) findet sich ebenfalls kein Hinweis auf eine unfallbe dingte psychi sche Einschränkung. Einzig der Hausarzt Dr. F.___ erwähnt e in seinem Bericht vom 1 0. September 2015 die genannten Nebenwirkungen, ohne diese jedoch in Bezug auf den Beschwerdeführer näher zu begründen (vgl. vor stehend E.
4.3) .
Inwiefern eine (natürlich kausale) psychiatrische Diagnose vor liegt, kann offen gelassen werden, da - anders als bei Ge sund heits schädi gungen mit einem klaren unfallbedingten Substrat, bei welchen der adäquate Kausal zusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen) - eine besondere Adä quanz prü fung vorzuneh men ist.
Da im vorliegenden Fall gestützt auf die med izinischen Akten weder eine Dis torsion der Halswirbelsäule (HWS) noch eine schleudertraumaähnliche Ver let zung ausgewiesen ist, hat die Prüfung der Adäquanz nach den in BGE 115 V 133 entwickelten Kriterien zu erfolgen (vgl. vorstehend E. 5 .5). 5.7
Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Gesche hensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (Urteil des Bundesgerichts 8C_356/2007 vom 1 1. Juni 2008, E. 6.1). Betreffend den Unfallhergang ist de r Unfallmeldung vom 1 1. Juli
2008 ( Urk. 8/166 ) sowie den A ngaben in den medizinischen Berichten (vgl. insbeson dere Urk. 8/106, Urk. 8/11) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Arbeit als Sanitärmonteur von einer Leiter stürzte , wobei er auf beiden Füssen landete (vgl. vorstehend E. 3.4) , und sich dabei an beiden Füssen schwere Ver letzungen zuzog. Vor weiteren Verletzungen blieb der Beschwerdeführer ver schont. So wurden nach dem Sturz weder eine Bewusstlosigkeit, noch Kopf schmerzen, Übelkeit oder Erbrechen festgehalten (vgl. Urk. 8/11 , Urk. 8/105 ). Was die Höhe des Sturzes anbelangt, wird im Sozialversicherungsrecht praxis gemäss in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ abgestellt, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellun ge n, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versiche rungs rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 E. 2a, BGE 115 V 143 E. 8c mit Hinweis). Erste Angaben zur Sturzhöhe finden sich im medizinischen Bericht über die CT-Abklärung der beiden Füsse vom 1. Juli 2008 ( Urk. 8/106), wonach die Sturz höhe zirka 3-4 Meter betragen habe. Im Bericht der Ärzte des B.___ vom 1 5. August 2008 wird sodann von einem Sturz aus zirka 5 Metern Höhe be richtet ( Urk. 8/11) und in der Unfallmeldung zuhanden der Beschwerdegegnerin gar von einer Höhe von zirka 6 Metern ( Urk. 8/166). Angesichts der Beschreibung des Unfallherganges sowie der bundesgericht lichen Rechtspre chung, ist der Beschwerde geg nerin folgend (vgl. Urk. 7 S.
6 Ziff. 13.2.1 ) davon auszugehen, dass es sich hier bei um ein Unfallerei gnis mitt le rer Schwere han delt, selbst wenn von einer Sturzhöhe von zirka 5 Metern aus zugehen wäre. Denn das Bundesgericht qualifizierte beispielsweise die folgen den Unfälle als mittelschwer : Stürze aus einer Höhe zwischen etwa zwei (Urteil U 410/00 vom 1 4. Februar 2002 E. 2c) und etwa vier Metern (Urteil 8C_316/2009 vom 8. Juni 2009) in die Tiefe (vgl. auch Urteil 8C_584/2007 vom 9. September 2008 E. 4.1, Urteil U 3/0 3 vom 4. September 2003 E. 3.4 und U 41/06 vom 2. Februar 2007 E. 9). Wenn die versicherte Person auf den Füssen lande, sei selbst bei einer Sturzhöhe von fünf Metern nicht ein Unfall im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen anzunehmen (Urteil U 11/07 vom 2 7. Februar 2008 E. 4.2.2) .
Demnach kann die adäquate Unfallkausalität der allfälligen psychischen Be schwerden nur bejaht werden, wenn min destens drei der sieben Adäquanzkri tierien erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt. Dies ist hier einzig aufgrund der somatischen Aspekte des Gesundheitsschadens zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_23/2014 vom 26. März 2014, E. 7 mit Hinweisen). 5.8
Vorliegend sind – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - w eder besonders dramatische Begleitumstände noch eine be sondere Eindrück lichkeit des Unfalls ersichtlich. Zu urteilen ist hierbei objektiv und nicht aufg rund des subjektiven Empfindens des Beschwerdeführers (Urteil des Bundesgerichts 8C_249/2009 vom 3. August 2009 E. 8.2 mit Hinwe isen). Da bei ist zu beachten, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Krite riums ausreichen kann. Denn die Unfälle, welchen das Bundesgericht eine be sondere Eindrück lichkeit zusprach (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_949/2008 vom 4. Mai 2009, E. 4.2.1 mit zahlreichen Hinweisen), zeichnen sich durch eine besondere Ein dringlichkeit und Intensität aus. So handelt es sich um Massen karambolagen auf der Autobahn oder in einem Autobahntunnel, um ein länge res Herschieben durch einen Sattelschlepper oder um ein in der 2 9. Woche schwangeres Unfall opfer. Demgegenüber spielte sich der Unfall vom 1 . Juli 2008 nach Lage der Akten weder unter be sonders drama tischen Begleitumständen ab, noch war er besonders ein drück lich.
Es waren na mentlich keine relevanten Begleitumstände zu verzeich nen , welche die Bejahung dieses Kriteriums gestatten würden.
Der Beschwerdeführer erlitt beim Sturz keine schweren oder besonders gelager ten Verletzungen. Zwar erlitt er multiple Frakturen an bei den Füssen und litt im Anschluss an den Unfall auch an diesbezüglichen Be schwerden, doch ergaben die nach der
operativen Versorgung durchgeführten Untersuche keine relevanten Be funde . Aufgrund der Unfallverletzungen an den Füssen bestand nie eine lebens bedrohliche Situation für den Beschwerdeführer. Die erlittenen Verletz ungen sind erfahrungsgemäss denn auch nicht geeignet, psychische Fehlent wicklungen auszulösen.
Anhaltspunkte für eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung bestehen nicht. Abklärungsmassnahmen und blosse ärztliche Kontrollen sind im Rahmen dieses Kriteriums der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung nicht zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 8C_698/2008 vom 2 7. Januar 2009 E. 4.4 und 8C_126/2008 vom 1 1. November 2008 E. 7.3). Im Wesentlichen fand nebst den operativen Versorgung en sowie einer medika mentösen Schmerzbehandlung eine Rehabilitation mit Physiotherapie in der Rehaklinik Z.___
statt, und es konnte bald von grossen Forts chritten berich tet werden. Das genügt zur Bejahung des Kri teriums nicht.
Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim mer te, ist weder ersichtlich noch geltend gemach t wo rden. Im Gegenteil wurde der Be schwerdeführer jederzeit adäquat behandelt, an jeweilige Spezialisten über wie sen und umfassend medizinisch betreut. Auch der Heilungsverlauf war gut und komplikationslos.
D as Kriterium de r körperlichen Dauerschmerzen kann als erfüllt betrachtet werden . Dass der Beschwerdeführer un fallbedingt über einschränkende Fussbe schwerden klagt , ist aufgrund der medi zinischen Akten nachvollziehbar. D ie geklagten Be schwerden und Einschrän kungen sind
durch ärztlich festgestellte Befunde hinrei chend erklärbar. Es ist demnach von gewissen körperlichen Dauer schmerzen auszugehen; das entspre chende Kriterium wird indes nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt.
Zum Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsun fäh igkeit ist festzuhalten, dass dem Be schwerdeführer seit März 2015 eine Tätig keit gemäss dem im Bericht von Kreisarzt Dr. G.___
(vgl. vorstehend E. 3. 13) umschriebenen Zumut barkeitsprofil ganztägig zumutbar ist. Somit sind der Grad sowie die Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht dermassen hoch, als das s das Krite rium als erfüllt zu be trachten wäre. 5.9
Z usammenfassend ist festzuhalten, dass lediglich eines der gemäss Rechtspre chung massgeblichen Kriterien erfüllt ist, jedoch nicht beson ders ausgeprägt, wes halb die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Un fallereignis vom 1. Juli 2008 und den geklag ten psychischen Be schwerden
zu ver nei nen ist. Eine allfällige Leistungspflicht der Beschwerdegeg nerin dafür ist folg lich zu verneinen, weshalb auch auf weitere psychiatrische Abklärungen verzichtet werden kann. 6. 6.1
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 des Bun des geset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälli ger Ein gliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge glichener Ar beits marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbs e in kom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 6.2
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermi t telt und einander gegenübergestellt wer den, worauf sich aus der Einkom mens differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbs einkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so ge wonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 135 E. 2a und b, vgl. auch BGE 114 V
310 E. 3a). 6.3
Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Be schwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Um stände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesund heitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Be stimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung so wie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 169 S. 100 f. E. 3b).
Auszugehen ist stets vom Bruttogehalt (Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2012 vom 29. März 2012 E. 3.2). Dieses ist grundsätzlich an die zwischen Unfall und Rentenbeginn eingetretene Lohnentwicklung anzupassen (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325).
6.4
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des hypothetischen Vali deneinkommens auf die Angaben des Beschwerdeführers vom 1 6. März 2011 ( Urk. 8/108 S. 1 f.) und errechnete für das Jahr 2015 einen Betrag von rund Fr. 70‘501 . -- ( Urk. 8/222).
Dieses Vorgehen wurde vom Beschwerdeführer insofern gerügt, als er auf die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung hinweist und anführte, dass die Invalidenversicherung von einem Valideneinkommen von rund
Fr. 70‘61 6 . -- ( Fr. 114.62 mehr) ausgegangen sei ( Urk. 1 S. 12). Diesbezüglich bleibt festzu halten, dass das Bundesgericht eine Bindungswirkung rechtskräftiger Invalidi täts bemessungen der Invalidenversicherung für den Unfallversicherer ausdrück lich verneinte (BGE 131 V 362 E. 2.2.1 ) . Selbst wenn – wie vom Beschwerde führer verlangt – von einem Valideneink ommen in der Höhe von Fr. 70‘616 . -- (bei gleichbleibendem Invalideneinkommen, siehe sogleich E. 7 ) ausgegangen würde , würde nach wie vor ein Invaliditätsgrad von 20 % resultieren.
Nach dem Gesagten kann das Vorgehen der Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens nicht beanstandet werden und es ist von einem solchen von Fr. 70‘50 1 . -- auszugehen. 7. 7.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun des amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die stan dar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 7.2
Zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens für eine gemäss be schriebenem Belastungsprofil zumutbare Tätigkeit stützte sich die Beschwer de gegnerin auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE) und errechnete unter Berücksichtigung eines leidensbe dingten Abzugs von 15 % einen Betrag von Fr. 56‘685.-- (Urk. 2 S. 6 f.).
Angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten Tätig keit steht dem Beschwerdeführer auch bei Beachtung der im
Bericht des Kreis arztes Dr. G.___ genannten Einschrän kungen eine breite Palette von Tä tig kei ten offen. Es recht fertigt sich somit unter Beachtung sämtlicher Ein schränkungen (nur noch leichte bis mittelschwere, wechselbelastende, vorwie gend sitzende Tätig keit en ohne wiederholte Einnahme von Zwangshaltungen wie Knien, Ka uern oder Hocken, ohne längerdauerndes Gehen und Stehen, ohne Gehen auf unebe nem Gelände, ohne wiederholtes Treppensteigen und ohne Be steigen von Leitern ) für die Bemessung des Invaliden einkommens
mit der Be schwerdegeg nerin
auf den stan dardisierten Durchschnittslohn für einfache und repe titive Tätigkeiten in sämtli chen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors
ab zu stellen (LSE 20 1 2 , S. 34 f. , Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Kompetenz n iveau
1 ).
7.3
Das im Jahr 201 2 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 5'210.-- (LSE 2012, S. 34 f. , Tab. TA1, Rubrik „Total“, Niveau 1), mithin Fr. 62 ' 520 . im Jahr (Fr. 5 ' 210 .-- x 1 2). Der durchschnittlichen wöchen tlichen Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41. 7 Stun den ange passt (Fr. 62 ' 520 .-- : 40 x 41. 7 = Fr. 6 5 ‘ 177 . 10 ) und unter Be rücksichtigung der Nominallohnentwic klung von 0.7 % für das Jahr 2013 , von 0.8 % für das Jahr 2014 und von 0.4 % für das Jahr 2015 resultiert somit ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 66 ‘ 423 . 05 ( Fr. 65 ’ 177 . 10 x 1.007 x 1 .008 x 1.004 ). 7.4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und be rufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, ha t die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E . 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 7.5
Die Beschwerdegegnerin gewährte einen be hinderungsbedingten Abzug von 15 % (vgl. Urk. 2 S. 6), womit für das Jahr 2015 ein hypothetisches Inva liden einkommen in der Höhe von rund Fr. 56 ' 460 . -- resultiert (Fr. 66 ‘ 423 . 05 x 0 .85 ).
Der Beschwerdeführer rügte dieses Vorgehen in dem Sinne, dass bei der Berech nung des Invalideneinkommens ein behinderungsbedingter Abzug in der Höhe von 25 % gerechtfertigt sei und zudem von einem Invalideneinkommen von ungekürzt rund
Fr. 62‘853. -- analog der IV-Stelle auszugehen sei (Urk. 1 S. 12 ).
Angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten
Tätig keit steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette von Tätigkeiten offen. D ie einzigen medizinisch ausgewiesenen Behinderungen des Be schwerdeführer s bestehen in körperlich schweren Arbeiten mit
regelmässigen Hebe- u nd Trage be lastungen über 5 kg , im Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, im häufi gen Treppensteigen, in häufigen hockenden, knienden oder kauernden Zwangshal tungen und in Arbeiten mit häufigem Gehen auf unebenem Ge lände. Hingegen sind dem Beschwerdeführer vor allem sitzende Arbeiten möglich. Die genannten Einschränkungen dürften bei den üblichen einfachen und repetitiven Tätigkei ten nicht überwiegend ins Gewicht fallen. Mithin s chrän ken diese Behinderun gen den Beschwerdeführer nicht wesentlich in der Wahl der Tätigkeit ein. Es ist d aher nicht zu erwarten, dass d er Beschwerdeführer seine verbleibende Ar beits fähigkeit nur zu einem unter durchschnittlichen Lohn
der tiefer sein müsste als der verwendete Tabellen lohn
- verwerten kann. Lohn mindernd wirkt sich einzig der Umstand aus, dass der Beschwerdeführer mit dem genannten Zumutbar keits profil keine Schwerar beit mehr leisten und vor allem noch sit zende Arbei ten ausüben kann.
Die sem U mstand wird mit dem gewährten Abzug von 1 5 % genügend Rech nung getragen; die weiteren persönlichen und beruflichen Umstände sind nicht geeignet, einen
– vom Beschwerdeführer beantragten - höheren Ab zug zu recht fertigen.
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 70 ' 50 1 . -- (vgl. vorstehend E. 6.4) mit dem Invalidenein kommen von Fr. 56 ' 4 60 . --
ergibt eine Einkommens ein busse von Fr. 14 ' 041 . -- und damit einen Invaliditätsgrad von gerundet 20 %. 8.
Nach dem Gesagten bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass sich der ange foch tene Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2015 (Urk. 2) in sämtlichen Punk ten als rechtens erweist, weshalb die dagegen er hobene Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 4. September 2015 dagegen
erhobene Einsprache (Urk. 8/256 ) wies die SUVA am 5. Oktober 2015 ab (Urk. 8/262 = Urk. 2).
E. 1.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts ; ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er werbs unfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Ar beitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditäts grades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.
E. 1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.3 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.
E. 1.007 x 1 .008 x 1.004 ).
E. 2 0. Januar 2016 (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus , dass auf das Zumutbarkeitsprofil gemäss Untersuchungsbericht vom 1 2. März 2015 abzustellen und dass ein Abzug von 15 % vom Tabellenlohn vorzuneh men sei. Es ergebe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 56‘685.-- (S. 6). Das Valideneinkommen sei mit Fr. 70‘501.-- zu beziffern, wo mit ein Invaliditätsgrad von 19.6 % ausgewiesen sei. Das vom Beschwerdefüh rer eingereichte ärztliche Zeugnis vermöge den Untersuchungsbericht des Kreis arztes nicht zu entkräften (S. 7). Betreffend weiteren medizinischen Abklärun gen sei auf die Praxis zum Umfang der Beweisabnahmepflicht hinzuweisen, wonach die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten kann , wenn sie aufgrund pflichtgemässer Beweis würdigung zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist und dass weitere Beweismass nahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern können. Vorlie gend sei en von weiteren medi zini schen Abklärungen keine entscheidrelevanten , neuen Erkenntnisse zu erwarten (S. 9).
In der Beschwerdeantwort ( Urk.
7) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht durch unfallbedingte psy chische Beschwerden eingeschränkt sei. Weder dem Austritts bericht der Reha klinik Z.___ noch dem Untersuchungsbericht des Kreisarztes s eien Hin weise auf psychische Beeinträchtigungen zu entnehmen. In den umfangreichen Akten fänden sich zudem keine psychiatrischen Berichte und auch der Be schwerde führer könne keine entsprechenden Berichte auflegen (S. 5). Bei der Prüfung der Adäquanzkriterien sei höchstens ein Kriterium erfüllt, dieses aber nicht in beson ders ausgeprägter Weise. Damit fehle es an einem adäquaten Kausalzu sammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfaller eignis . Eine Leistungspflicht für geltend gemachte psychische Beschwerden und ihre Aus wirkungen sei daher abzulehnen (S. 6 f.). Was den mutmasslichen Validenlohn betreffe, habe der Beschwerdeführer am 1 1. März 2011 angegeben, dass die von ihr
– der Beschwerdegegnerin - angenommenen Einkommen realistisch seien. Am 5. Mai
2015 habe sie das mutmassliche Valideneinkommen zum Be rentungszeitpunkt festgesetzt. Wenn die Invalidenversicherung das mutmass liche
Valideneinkommen um Fr. 114.62 höher sehe, zeige dies einzig, dass das mut massliche Valideneinkommen korrekt festgelegt worden sei . Würde man wie vom Beschwerdeführer verlangt, von einem Valideneinkommen von Fr. 70‘615.58 ausgehen und das Invalideneinkommen bei Fr. 56‘685.-- belassen, würde nach wie vor ein Invaliditätsgrad von 20 % resultieren (S. 8) .
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise auf den Stand punkt ( Urk. 1), er könne ohne sehr starke Schmerzmittel mit Opium/ Mor phi um nicht leben , er sei auf das Fentanyl -haltige Medikament Durogesic 50 mg angewiesen. Dies sei ein Opiatpflaster, welches 72 Stunden wirke. Seit 2015 nehme er dieses Pflaster jeden dritten Tag, das heisse, dass er ständi g unter Fentanyl -Einfluss stehe. Der Wirkstoff Fentanyl habe zahlreiche starke Neben wirkungen, unter denen er leide (S. 4). Die Residualbeschwerden, die nur durch die geschilderte Medikation im Griff gehalten werden könnten, seien als adä quat kausal z u anerkennen, denn nur so könne der status quo auf rechterhalten werden. Die Auswirkungen der Schmerzmittelmedikation müssten als Bestand teil der organischen Unfallfolgen anerkannt werden. Es gebe für ihn keine Alter native ; ohne diese Schmerzmittel müssten beide Unterbeine ampu tiert werden. Die aufgrund der beschriebenen Schmerzmittel eingetretenen Fol gen seien dem entsprechend adäquat kausal und bei der Festlegung des Zumut barkeitsprofils einzubeziehen. Dies bewirke einerseits eine Pensumsreduktion und andererseits müsste eine Verweistätigkeit viel exakter beschrieben werden . Es sei höchstens ein Pensum von
50 % denkbar (S.
8 f. ). Das Unfallereignis vom 1. Juli 2008 müsse als schweres, eventuell mittelschweres Ereignis im oberen Bereich be zeichnet werden. Für den Fall, dass doch noch weitere Zusatzkriterien zu prüfen seien, falle vorliegend die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verlet zung en und de ren Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen , auf. Somit sollte bereits dieses Kriterium genügen, um die psychischen Folgen mit zu berücksichtigen (S. 11). Weiter werde bei der Berechnung des Invaliditätsgrades das Valideneinkommen bestritten. Die IV-Stelle des Kantons Zürich sei von einem höheren Invalideneinkommen (richtig wohl Valideneinkommen ) für 2015 ausgegangen, nämlich von Fr. 70‘615.5 8. Ebenfalls nicht einverstanden sei er mit dem Invalideneinkommen ungekürzt von Fr. 66‘687.67, während die IV-Stelle von einem solchen von Fr. 62‘853.46 ausgehe. Sodann müsse der maxi male Leidensabzug von 25 % Anwendung finden (S. 12).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Adäquanz allfälliger psychischer Leiden, der Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit sowie mit der Höhe des Invaliditätsgrades ver hält,
und auf welche Einkommen diesbezüglich abzu stellen ist.
Die Höhe der Integritätsentschä digung von 50 % wurde nicht bestritten. Somit ist der Einspracheentscheid vom 5 . Oktober 201 5 diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen. 3. 3.1
Gemäss Akten stürzte der Beschwerdeführer am 1. Juli 2008 von einer Leiter und verletzte sich dabei an beiden Füssen ( Urk. 8/166).
Nach dem Ereignis vom 1. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer gleichentags im Spital A.___ untersucht ( Urk. 8/105) . Die Ärzte des Spitals A.___ nannten folgende Diagnosen: - axiales Stauchungstrauma mit/bei - Fuss links - intraartikulär Kalkaneusfraktur
ventrolateral - Fraktur Os cuneiforme mediale - Fraktur Ossa
metatarsalia II-V - Fraktur Os cuboideum - Kompartmentsyndrom - Fuss rechts - intraartikuläre Trümmerfraktur Kalkaneus „ joint
depression “ - Fraktur Basis Os metatarsale V - k leines Fragment Os navikulare
Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer zur Weiterbehandlung ins B.___ verlegt werde. 3.2
Die Ärzte des B.___ führten am 1 4. August 2008 aus ( Urk. 8/11), dass der Be schwerdeführer vom 1. bis 2 4. Juli 2008 hospitalisiert gewesen sei , wobei initial ei ne Faszienspaltung am Fuss links bei manifestem Logensyndrom durchgeführt worden sei. Bei vermehrten Schmerzen im rechten Fuss hätten regelmässige klinische Reevaluati onen mit exspektativem Vorgehen stattgefunden. Die opera tive Versorgung der Fussverletzungen h ab e am 1 0. Juli 2008 stattgefunden. Am 2 4. Juli 2008 habe der Beschwerdeführer in gebessertem Allgemeinzustand und schmer z arm unter angepasster Schmerzmedikation in die Rehabilitation nach Z.___ entlassen werden können (S. 2) . 3.3
Mit Austrittsbericht vom 1 3. August 2008 ( Urk. 8/13) berichteten die Ärzte der Rehaklinik Z.___ über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 2 4. Juli bis 8. August 200 8. Sie führten aus, dass das Hauptziel für die aktuelle Phase der Rehabilitation das teilselbständige Wohnen zu Hause mit Hilfspersonen sei. Während des Aufenthaltes habe eine physiotherapeutische Beübung zum Auf trainieren der Oberkörpermuskulatur stattgefunden. Am 6. August
2008 habe eine radiologische und klinische Kontrolle im B.___ stattgefunden. Nach Rück sprache mit dem Operateur werde noch keine Belastung beider Beine empfoh len. Bei Austritt sei der Beschwerdeführer noch im Rollstuhl. 3.4
Die Ärzte des B.___ berichteten am 8. Oktober
2008 ( Urk. 8/23), nannten die be kannten Diagnosen der komplexen Rückfuss- und Mittelfussverletzungen beid seits nach Leitersturz und führten aus, dass der Beschwerdeführer von einer Leiter gestürzt und mit beiden Füssen auf dem Boden gelandet sei, wobei er sich multiple Frakturen beider Füsse zug ezogen habe, welche in mehreren Sitzungen operativ versorgt worden seien. Heute erfolge der elektive Eintritt zur Spick drahtentfernung der Füsse beidseits. Bei der letzten Vorstellung habe der Beschwerdeführer angegeben, zu Hause keine Probleme gehabt zu haben, er sei rollstuhlmobil und zwischenzeitlich bestehe keine Schmerzmitteleinnahme mehr . Aktuell bestünden leichte Schmerzen im Bereich der Spickdrähte an der rechten Ferse (S.
1). In einer Woche, nach gesicherter Wundheilung, sei der Übertritt nach Z.___ zwecks Rehabilitation möglich (S. 2). 3.5
Mit Austrittsbericht vom 6. November 2008 ( Urk. 8/28) berichteten die Ärzte der Rehaklinik Z.___ über den Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 2. bis 3 0. Oktober 2008 und führten aus, dass der Beschwerdeführer mit Unterarm-Gehstöcken im 3-Punkte-Gang unter Einhaltung der Limiten mit 30 kg Teilbe lastung links und Vollbelastung rechts gehe. Es werde weiterhin eine ambulante Physiotherapie zum Belastungsaufbau empfohlen. Die angestammte Tätigkeit als Spengler sei dem Beschwerdeführer aktuell nicht mehr zumutbar. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 3 1. Oktober 2008 (S. 1). Die Zumut barkeit für eine andere berufliche Tätigkeit werde im Moment noch nicht fest gelegt, da sich der Beschwerdeführer noch in der medizinischen Phase befinde (S. 2) . 3.6
Die Ärzte des B.___
berichteten am 2 3. Februar 2009 ( Urk. 8/48) und führten aus, dass der subjektiv zufriedene Beschwerdeführer mit Gehstöcken in die Klinik komme, diese jedoch zu Hause nicht mehr benötige. Er sei in der Lage, zirka 100 Meter zu gehen, dann verspüre er Schmerzen, vor allem rechtsseitig im Bereich des Malleolus
lateralis oder knapp unterhalb davon. Bezüglich des lin ken Fusses verspüre er nach längerer Belastung Schmerzen im Bereich des Grosszehen-Grundgelenks. Es erfolge eine gelegentliche Schmerzmittelein nahme . Der Schlaf sei ungestört. Es bestehe ein subjektiv und objektiv ausge zeichnetes Resultat nach diesen schweren beidseitigen Fussverletzungen. Ab dem 2. März 2009 erfolge e in Arbeitsversuch zu 20 % . 3.7
Kreis arzt PD Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, berichtete am 2 7. Oktober 2009 über seine Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2 6. Oktober 2009 ( Urk. 8/65) und führte aus, dass es gemäss Beschwerde führer „im Grossen und Ganzen " ganz gut gehe. Schmerzen habe er in beiden Füssen, aber rechts stärker als links. Mit den bestehenden Künzli-Stabilschuhen gehe es deutlich besser als ohne. Rechts würden die Schmerzen im Bereich der Ferse sowie perimalleolär medial und lateral angege ben. Links sei maximal der erste Strahl betroffen. Die Schmerzen im Rückfuss bereich hätten sich inzwi schen komplett zurückgebildet. Wenn er auf dem Aussenrand gehe und damit medial entlaste, sei es wiederum besser. Linksseitig gebe es auch Momente, die „super“ seien. Rechtsbetont bestehe ein deutlicher Belastungsschmerz mit einer maximalen Gehstrecke von 500 Meter n , wenig Ru hesc hmerz und mässig An lauf schmerz . Maximal schmerzhaft sei das Gehen auf unebenem Grund und Treppenabsteigen. Selten wache er nachts auf, dann aber weniger wegen Schmerzen, sondern wegen „Zuckungen“ im Unterschenkelbe reich beidseits. Zwei
- bis dreimal pro Woche nehme er Dafalgan ein. Eine wei tere Therapie werde nicht absolviert. Seit zirka Mai gehe der Beschwerdeführer wieder zu zirka 30 % seiner angestammten Tätigkeit nach (S. 1). Die Tätigkeit sei haupt sächlich sitzend mit Schweissen von Kunststoffleitungen. Das Arbeits pensum betrage täglich 1/3 bis, wenn es gut gehe, einen halben Tag. Hiermit käme er gut zurecht. Eine weitere Steigerung sehe er momentan jedoch nicht (S. 2).
Der Beschwerdeführer trage Stabilschuhe . Es bestünden leicht varische
Bein achsen links mehr als rechts mit einem minimalen interkondylären Abstand von 3 cm. Die Rückfussachse links sei unauffällig, rechts leicht im Varus mit deutli cher Verplumpung . Der Zehenspitzenstand sei stark schmerzhaft linksbetont und werde nicht demonstriert. Der freie Gang zeige ein deutliches rechtsbeton tes
Schonhinken mit geringer Schmerzangabe. Es bestünden beidseits reizlose Narben ohne Auffälligkeiten bezüglich Temperatur oder Kolorit der Haut, Haar wuchs oder Schweisssekretion. Rechtsseitig bestehe eine Druckdolenz
antero-malleolär und im Bereich der Fibulaspitze . Ausserdem seien die Peronealsehnen stark druckdolent proximal retromalleolär ohne Luxationstendenz und ohne Schmerz verstärkung durch Provokationstests. Plantar bestehe eine gleichmäs sig e sehr geringe B eschwielung ohne Druckdolenzen . Linksseitig bestünden ebenfalls reizlose Narben. Die oberflächliche Sensibilität sei im Bereich der Thiersch-Narbe reduziert (S. 3). Die beklagten Beschwerden seien nachvollzieh bar und entsprechend dem klinischen und radiologischen Befund. Tatsächlich müsse das Ausmass als erfreulich gering bezeichnet werden, was vornehmlich auf die sehr gute orthopädietechnische Versorgung zurückzuführen sei. Ein Endzustand sei noch nicht erreicht. Die Arbeitsfähigkeit in seiner aktuellen Tä tigkeit mit be stehendem Arbeitsvertrag sei weiterhin mit 30 % einzuschätzen (S. 4). 3.8
Die Ärzte der Uniklinik D.___ berichteten am 8. April 2010 ( Urk. 8/77/1-3) über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 3 0. März bis 6. April 2010 zur Fuss - Operation rechts und führten aus, dass ein komplikationsloser operati ver Eingriff mit unauffälliger Sensorik und Motorik im operierten Bein stattge funden habe. Ab dem ersten
post-operativen Tag habe eine Mobilisation unter phy siotherapeutischer Aufsicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer werde mit reizlosen Wundverhältnissen nach Hause geschickt. 3.9
Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Kreisarzt-Stellver treter, berichtete am 1 5. Oktober 2010 ( Urk. 9/87) über seine Untersuchung vom gleichen Tag und führte aus, dass der Beschwerdeführer in der heutigen Unter suchung über eine allgemeine Zufriedenheit berichte. Er sei mit dem Verlauf der bisher durchgeführten Eingriffe zufrieden, es habe sich im Verlauf immer eine Verbesserung eingestellt. Insgesamt bestünden noch leicht gradige Restbe sch wer den , vor allem in der Ferse rechts. Dies werde teilweise auf die gut pal p ablen Schrauben nach Arthrodese zurückgeführt. Es werde ein ste chender Schmerz beschrieben, dieser sei vor allem belastungsabhängig. Zwi schenzeitlich sei der Beschwerdeführer auf die Einnahme von Schmerzmitteln angewiesen, diese nehme er nur noch bei Bedarf ein. Die Physiotherapie werde demnächst abge schlossen (S.
3) . Eine schmerzarme Gehstrecke könne der Be schwerdeführer maxi mal während einer Stunde zurücklegen. Das Gehen auf un ebenem Untergrund sei nur erschwert möglich. Der Beschwerdeführer sei auf das Tragen von Künzli -Schuhen angewiesen. Aktuell bestehe eine Arbeitsfähig keit von 30 % (S. 4). Die klinische Untersuchung zeige ein deutliches Schonhin ken auf der rechten Seite. Das Abrollen mit dem rechten Fuss sei praktisch nicht mehr möglich. Er setze den Fuss flach auf. Fersen- und Zehengang seien nicht möglich. Rechts zeige sich eine leichte Rückfuss
Varusachse , links eine regel rechte Rückfuss
Valgus achse . Die Beweglichkeit im rechten oberen Sprungge lenk (OSG) sei mässig ein geschränkt (S. 4). Vor allem die Calcaneus - Trümmer fraktur auf der rechten Seite resultiere in Restbeschwerden mit entsprechenden funktionellen Einschrän kung en. Hierdurch werde das Abrollvermögen erheblich eingeschränkt. Ein flüssiges Gangbild sei hier aktuell nicht möglich. Des Weite ren bestünden entsprechende Restbeschwerden sowie eine ausgeprägte Wetter fühligkeit. Insgesamt sei der Be schwerdeführer aufgrund der funktionellen Be schwerden mässig eingeschränkt. Er habe sich sehr gut adaptiert (S. 5). Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei sicherlich möglich. Hierfür müsse jedoch das Profil angepasst werden. Es müsse vor allem gewährleistet werden, dass der Beschwerdeführer vorwiegend sitzende Tätigkeiten übernehme, zwischenzeitlich auch stehende Arbeiten verrichten könne. Das Heben von schweren Gegenstän den über 15 kg sei zu vermeiden. Des Weiteren seien kauernde beziehungsweise kniende Tätigkeiten nicht mehr möglich. Auch das Steigen auf Leitern bezie hungsweise das Gehen über unebe nem Boden müsse vermieden werden. Wenn diese Rahmenbedingungen gege ben seien, sei aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 60 % ausgewiesen. Nach Entfernung des Osteosynthesematerials sei möglicher weise eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich (S. 6) . 3.10
Die Ärzte der Rehaklinik Z.___ berichteten am 2 0. Juli 2012 ( Urk. 8/135) über den Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 3 1. Mai bis 1 9. Juli 2012 mit zwei Unterbrüchen vom 4. bis 1 7. Juni
2012 und vom 1 3. b is 1 7. Juli
201 2. Sie führten aus, dass eine weitere ambulante Physiotherapie inklusive medizinischer Trainingstherapie sowie die Fortsetzung des instruierten Heimprogramms emp fohlen würden. Anschliessend werde der Übergang in ein selbständiges Training in einem Fitnesscenter gemäss den Instruktionen empfohlen. Die Ziele seien der Erhalt und längerfristig eine sukzessive weitere Verbesserung berufsspezifischer Kraft- und Ausdauerkomponenten, der Gelenksfunktion, der Muskelfunktion, Schmer z linderung sowie eine allgemeine Rekonditionierung . Die berufliche Tätigkeit als Sanitärinstallateur sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Die Anforderungen seien zu hoch. Es sei die Wiederaufnahm e einer Arbeit beim bisherigen Arbeitgeber unter Berücksichtigung der dargestellten Zumutbarkeit vorgesehen. Dem Beschwerdeführer seien leichte bis mittelschwere, wechselbe lastende Arbeiten ohne längeres Stehen und Gehen am Stück während mehr als 30 Minuten, ohne Arbeit in unebenem Gelände, ohne Vibrationsbelastung und Schläge bezüglich des rechten Fusses und ohne länger dauernde Tätigkeit in der Hocke oder auf den Knien , ohne häufiges wiederholtes Treppensteigen und ohne Arbeit an sturzexponierten Stellen wie auf hohen Leitern, Baugerüsten oder Dach ganztags zumutbar (S. 2 f. ) . Aus medizinisch-rehabilitativer Sicht sei an zumerken, dass beim sehr zuverlässigen und leistungsbereiten Beschwerdeführer trotz der verbleibenden Einschränkungen eine gute Prognose für eine erfolgrei che und nachhaltige Wiedereingliederung in anderen beruflichen Bereichen gestellt werden dürfe (S. 3). 3.11
Am 1 1. Dezember 2013 erfolgte in der Uniklinik D.___ eine ambulante Osteo synthesematerialentfernung und das Anbohren des Subtalargelenks von medial rechts ( Urk. 8/176). Der Beschwerdeführer habe über störende Schrauben an der rechten Ferse geklagt. In den radiologischen Abklärungen habe sich eine weit gehend konsolidierte subtalare
Arthrodese bis auf den posteromedialen Bereich, wo noch kein vollständiger Durchbau bestehe, gezeigt (S. 2) . 3.12
Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichte te am 1 3. Mai 2014 ( Urk. 8/187) und führte aus, dass er den Beschwerdeführer letzt mals am 2 9. April 2013 gesehen habe und gelegentlich Analgesie ( Durogesic ) rezeptiert habe. Die gegenwärtige Behandlung bestehe seines Wissens nur in der orthopädischen Schuhversorgung und der analgetischen Therapie mit Fentanyl . 3.13
Kreisarzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Chirurgie, berichtete am 1 2. März 2015 ( Urk. 8/211) über die Untersuchung des Beschwerdeführers vom gleichen Tag und führte aus, dass Beschwerden im Bereich beider Füsse, beider Knie ge lenke und beider Hüftgelenke, rechts mehr als links, bestünden. Die be schwer de freie Gehzei t betrage etwa 15 Minuten. Es bestehe eine Zunahme der Beschwer den insbesondere beim Treppenabgehen und beim Gehen auf unebe nem Gelände. Auch beim Wetterwechsel bestehe eine Zunahme der Beschwer den und grundsätzlich habe der Beschwerdeführer abends mehr Schmerzen. Nachts bestünden Ruheschmerzen, das Einschlafen sei deutlich verlängert (S. 4 f.).
Das Gangbild des Beschwerdeführers wirke steif, sei etwas kleinschrittig und nach links hinkend. Er trage orthopädische Schuhe. Der Einbei n stand sei beid seits unsicher , der Vorfussballen- und Fersengang sei nicht möglich. Die Knie gelenke seien ohne Ergussbildung und ohne positive Meniskuszeichen (S.
5). Am rechten Fuss bestehe eine gewinkelte, reizlos abgeheilte, etwas eingezogene, nicht berührungsempfindliche Narbe dorsal des Aussenknöchels, um den Aus senk nöchel zur Basis Metatarsus V ziehend sowie zwei parallel verlaufende, reizlos abgeheilte Narben über der vorderen Fusswurzel zu Metatarsus I ziehend. Die Sprunggelenksregion erscheine verplumpt . Es sei kein Druckschmerz beim Zangengriff über der Malleolengabel , ventral des oberen Sprunggelenks, medial und lateral des unteren Sprunggelenks, hingegen sei ein Druckschmerz beim Zangengriff über dem Calcaneus
lateralseits
auslösbar. Die Fusssohlenbe schwie lung sei seitengleich mässig kräftig, ohne Hyperkeratosen, ohne Druck stellen und ohne Ulzera ausgebildet. Am linken Fuss bestehe ein reizlose abge heiltes Hautareal nach Thierschlappen am Fussrücken sowie eine reizlose abge heilte Narbe vom proximalen Anteil des Thierschlappens zum distalen Unter schenkel ventralseits ziehend sowie eine reizlose abgeheilte, nicht berührungs empfind liche , längsverlaufende Narbe über dem Innenknöchel. Auch hier er scheine die Sprunggelenksregion etwas verplumpt . Es sei kein Druckschmerz beim Zangen griff über dem Calcaneus , ventral des oberen Sprunggelenks, me dial und lateral des unteren Sprunggelenks, hingegen sei ein Druckschmerz im Bereich der Basis Metatarsus I und Metatarsus II auslösbar . Die Durchblutung und Motorik beider Beine sei seitengleich ohne Befund. Beim Bestreichen des linken Fussrückens, insbesondere im Bereich des Thierschlappens bestehe eine deutliche Hyposen sibi lität rechts (S. 6).
Bei der heutigen Untersuchung habe sich in Anbetracht der schweren Ver letzungen ein gutes Heilergebnis gezeigt. Die Arthrodese im unteren Sprungge lenk sei wackelsteif. Das Gangbild wirke steif und sei hinkend. Beim Beschwer deführer bestehe keine Arbeitsfähigkeit für den Beruf als Sanitärmonteur mehr. Hier werde auch keine Arbeitsfähigkeit mehr erreichbar sein (S. 7). Auf dem all gemeinen Arbeitsmarkt seien dem Beschwerdeführer wechselbelastende Tätig keiten überwiegend (über 70 % ) im Sitzen , ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne das Gehen oder gar Tragen von Lasten auf unebenem Gelände, ohne repetitives Treppengehen, ohne das Tragen von Lasten auf unebenem Gelände über 5 kg über kurze Strecken (30 m), ohne hockende, kniende und kau ernde Arbeiten ab dem Untersuchungstag, 1 2. März
2015, zu 100 % zumut bar. Die jetzt noch vorhandenen Beschwerden im Bereich beider Füsse seien unfall kausal . Es sei ein Endzustand erreicht. Von weiteren Behandlungen könne keine Verbesserung mehr erwartet werden (S. 8). 3.14
Dr. F.___ berichtete am 1 0. September
2015 ( Urk. 8/257 = Urk. 8/266 = Urk. 3/3) und führte aus, dass beim Beschwerdeführer ein Zustand nach kom plexem Rückfuss- und Mittelfussverletzungen beidseits nach einem Unfall im Juli 2007 (richtig 2008) bestünden. Der Zustand könne nun, acht Jahre später, nach wie der holten Operationen und Beurteilungen als Residualzustand angese hen werden . Aufgrund der starken Schmerzsymptomatik sei die Verabreichung von Opioiden und Opiaten notwendig. Eine andere analgetische Behandlung sei nicht suffi zient. Unter der gegebenen Schmerztherapie seien Nebenwirkungen wie Be nommenheit, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen und Schlafstörungen nicht zu
vermeiden. Die analgetische Behandlung sei eine rein symptomatische und nicht eine ursächliche, was bedeute, dass die geschilderte Symptomatik an dauern werde. Unter den geschilderten Umständen sei eine Arbeitsfähigkeit selbst in einer adaptierten Tätigkeit maximal zu 50 % realistisch. 4. 4. 1
Unbestrittenermassen erlitt der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalls vom 1. Juli 2008 multiple Fussverletzungen. Diese Verletzungen haben gemäss den diesbezüglich übereinstimmen den medizinischen Akten unfallkausale Ein schrän kungen zur Folge, so dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätig keit als Sanitärmonteur nicht mehr zumutbar ist. Hingegen stellt sich die Frage, in welchem Ausmass die noch bestehenden somatischen und kausalen Unfall fol gen die Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit einschränken. 4.2
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass der Bericht des Kreis arztes Dr. G.___
vom 1 2. März 2015 (vgl. vorstehend E.
3.
E. 7 ) beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk.
E. 7.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun des amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die stan dar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
E. 7.2 Zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens für eine gemäss be schriebenem Belastungsprofil zumutbare Tätigkeit stützte sich die Beschwer de gegnerin auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE) und errechnete unter Berücksichtigung eines leidensbe dingten Abzugs von 15 % einen Betrag von Fr. 56‘685.-- (Urk. 2 S. 6 f.).
Angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten Tätig keit steht dem Beschwerdeführer auch bei Beachtung der im
Bericht des Kreis arztes Dr. G.___ genannten Einschrän kungen eine breite Palette von Tä tig kei ten offen. Es recht fertigt sich somit unter Beachtung sämtlicher Ein schränkungen (nur noch leichte bis mittelschwere, wechselbelastende, vorwie gend sitzende Tätig keit en ohne wiederholte Einnahme von Zwangshaltungen wie Knien, Ka uern oder Hocken, ohne längerdauerndes Gehen und Stehen, ohne Gehen auf unebe nem Gelände, ohne wiederholtes Treppensteigen und ohne Be steigen von Leitern ) für die Bemessung des Invaliden einkommens
mit der Be schwerdegeg nerin
auf den stan dardisierten Durchschnittslohn für einfache und repe titive Tätigkeiten in sämtli chen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors
ab zu stellen (LSE 20 1 2 , S. 34 f. , Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Kompetenz n iveau
1 ).
E. 7.3 Das im Jahr 201 2 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 5'210.-- (LSE 2012, S. 34 f. , Tab. TA1, Rubrik „Total“, Niveau 1), mithin Fr. 62 ' 520 . im Jahr (Fr. 5 ' 210 .-- x 1 2). Der durchschnittlichen wöchen tlichen Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41. 7 Stun den ange passt (Fr. 62 ' 520 .-- : 40 x 41. 7 = Fr. 6 5 ‘ 177 . 10 ) und unter Be rücksichtigung der Nominallohnentwic klung von 0.7 % für das Jahr 2013 , von 0.8 % für das Jahr 2014 und von 0.4 % für das Jahr 2015 resultiert somit ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 66 ‘ 423 . 05 ( Fr. 65 ’ 177 . 10 x
E. 7.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und be rufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, ha t die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E . 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).
E. 7.5 Die Beschwerdegegnerin gewährte einen be hinderungsbedingten Abzug von 15 % (vgl. Urk. 2 S. 6), womit für das Jahr 2015 ein hypothetisches Inva liden einkommen in der Höhe von rund Fr. 56 ' 460 . -- resultiert (Fr. 66 ‘ 423 . 05 x 0 .85 ).
Der Beschwerdeführer rügte dieses Vorgehen in dem Sinne, dass bei der Berech nung des Invalideneinkommens ein behinderungsbedingter Abzug in der Höhe von 25 % gerechtfertigt sei und zudem von einem Invalideneinkommen von ungekürzt rund
Fr. 62‘853. -- analog der IV-Stelle auszugehen sei (Urk. 1 S. 12 ).
Angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten
Tätig keit steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette von Tätigkeiten offen. D ie einzigen medizinisch ausgewiesenen Behinderungen des Be schwerdeführer s bestehen in körperlich schweren Arbeiten mit
regelmässigen Hebe- u nd Trage be lastungen über 5 kg , im Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, im häufi gen Treppensteigen, in häufigen hockenden, knienden oder kauernden Zwangshal tungen und in Arbeiten mit häufigem Gehen auf unebenem Ge lände. Hingegen sind dem Beschwerdeführer vor allem sitzende Arbeiten möglich. Die genannten Einschränkungen dürften bei den üblichen einfachen und repetitiven Tätigkei ten nicht überwiegend ins Gewicht fallen. Mithin s chrän ken diese Behinderun gen den Beschwerdeführer nicht wesentlich in der Wahl der Tätigkeit ein. Es ist d aher nicht zu erwarten, dass d er Beschwerdeführer seine verbleibende Ar beits fähigkeit nur zu einem unter durchschnittlichen Lohn
der tiefer sein müsste als der verwendete Tabellen lohn
- verwerten kann. Lohn mindernd wirkt sich einzig der Umstand aus, dass der Beschwerdeführer mit dem genannten Zumutbar keits profil keine Schwerar beit mehr leisten und vor allem noch sit zende Arbei ten ausüben kann.
Die sem U mstand wird mit dem gewährten Abzug von 1 5 % genügend Rech nung getragen; die weiteren persönlichen und beruflichen Umstände sind nicht geeignet, einen
– vom Beschwerdeführer beantragten - höheren Ab zug zu recht fertigen.
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 70 ' 50 1 . -- (vgl. vorstehend E. 6.4) mit dem Invalidenein kommen von Fr. 56 ' 4 60 . --
ergibt eine Einkommens ein busse von Fr.
E. 10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 13 ) für die Be antwortung der gestellten Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit umfassend ist. Die Beurteilung berücksichtigt die medizinischen Vorakten eben so wie die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers. Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchten ein und die Schluss folgerungen sind nachvollziehbar begründet. So nahm der Kreisarzt differen zier t Bezug auf die gestellten Diagnosen sowie die erhobenen Befunde und machte darauf aufmerksam, dass dem Beschwerdeführer eine an gepasste Tätigkeit ganz tags zumutbar sei. Weiter bezog er ausdrücklich Stellung zu Einschränkungen des Beschwerdeführers und nahm hierbei besonders Rück sicht auf die beim Unfall verletzten Bereiche. Ausserdem
steht das vom Kreisarzt
Dr. G.___ e rläuterte Zumutbarkeitsprofil in Übereinstim mung mit den von Kreisarzt
Dr. E.___
sowie den Ärzten der Rehaklinik Z.___
beschriebenen Einschränkungen. So
ging Kreisarzt Dr. E.___ bereits im Oktober 2010 von einer 60%igen Arbeits fähigkeit in einer bestmöglich adaptierten Tätigkeit aus (vgl. vorstehend E. 3.9) und die Ärzte der Rehaklinik Z.___ stellten trotz der verbleibenden Ein schrän kungen eine gute Prognose für eine erfolgreiche und nachhaltige Wieder eingliederung in einer angepassten Tätigkeit
gemäss beschriebenem Zumutbar keits profil , welches demjenigen des Kreisarztes entspricht (vgl. vorstehend E.
3.10). Die ärztliche Beurteilung durch den Kreisarzt Dr. G.___
entspr i ch t somit den von der Rechtspre chung konkretisierten Anforderungen (vgl.
E. 1. 2 und E. 1. 3
hievor ) vollum fänglich. 4.3
Auf die Beurteilung des Hausarztes Dr. F.___ vom 1 0. September 2015 über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 3.14) kann hinge gen nicht abgestellt werden. So wird im Bericht lediglich wiederholt auf die aus ge prägte Schmerzsymptomatik des Beschwerdeführers ,
d ie notwendige Verab rei chung von Opioiden und Opiaten sowie mögliche Nebenwirkungen der gege be nen Schmerztherapie hingewiesen und ausgeführt, dass deswegen eine Arbeits fähigkeit auch in einer adaptierten Tätigkeit maximal zu 50 % möglich sei.
Dr. F.___ legte jedoch weder die erhobenen Befunde dar, noch erstattete er eine nachvollziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theo retische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Abgesehen davon erläuterte er seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, welche sodann keinerlei Angaben zu kon kre ten funktionellen Einschränkungen enthält, nicht, weshalb sie das ausführ lich und nachvollziehbar begründete Zumutbark eitsprofil durch den Kreisarzt Dr. G.___
nicht umzustossen vermag . 4.4
Zusammenfassend kann zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers in einer angepassten Tätigkeit auf die überzeugende, nachvollziehba re und ausführlich begründete Einschätzung des Kreisarztes Dr. G.___
ab gestellt werden. Die vorliegenden me dizinischen Akten erweisen sich als ausrei chend, weshalb entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers
auf wei tere Abklärungen verzichtet werden kann, zumal nicht zu erwarten ist , dass zusätz liche Untersuchungen zu einem anderen Ergebnis führen würden (antizi pierte Beweiswürdigung , BGE 136 I 229 E. 5.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2012 vom 29. Mai 2012, E.
4.2 ). In psychiatrischer Hinsicht hat die SUVA hingegen keine fachärztlich psychiatrische Beurteilung veranlasst. Diese konnte indes - wi e nachfolgend zu zeigen sein wird (E. 5) - unterbleiben, da allfällige (natür lich kausale) psychische Beschwerden nicht adäquat kausal zum Unfallereignis vom 1 . Juli 20 08 sind.
5. 5.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst vor aus, dass zwischen dem Unfall er eig nis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natür li cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kau sal zu sammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der einge tre tene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise bezie hungs weise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau sal zusam men hangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereig nis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg ge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 5.2
Die Leis tungspflicht des Unfallversicherers set zt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau sal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 5.3
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergan ge nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen ). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 5.4
Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittel schwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen mass gebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91). 5.5
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Ge samt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre er fahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Be urteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genü gen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, wel cher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S.
428, 1999 Nr. U 335 S.
207 ff.; 1999 Nr. U 330 S.
122 ff.; SVR 1996 UV Nr.
58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Hei lungsverlaufes . Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise aus schlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbe zogene Kriterien heran gezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu be rück sich tigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zu sammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Ver neinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu for schen, die mög licherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mit be günstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E.
6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E.
5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S.
53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 5.6
Vorliegend wurde e rstmals im Rahmen der Einsprache vom 1 4. Sep tember 2015 in Bezug auf die Psyche angeführt, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall aufgrund der Schmerzmittel wie Opium/Morphium an Nebenwirkungen wie Be nommenheit, Müdigkeit, Konzentrations- und Schlafstörungen leide (vgl. Urk. 8/256 S. 5 f.). Den medizinischen Berichten sind aber in der Folge keine psychischen Beschwerden zu entnehmen, was darauf schliessen lässt, dass sie mangels Erheblichkeit nicht mitgeteilt und von den Untersuchern auch nicht wahrgenommen wurden. So ist dem Austrittsbericht der Rehaklinik Z.___ vom 6. November 2008 (vgl. vorstehend E.
3.5) zu entnehmen, dass keine psy chischen Auffälligkeiten festgestellt worden seien. Auch Kreisarzt Dr. G.___ wies in seinem Bericht (vgl. vorstehend E.
3.13) nicht auf eine psy chische Beein trächtigung hin. Im Bericht über die berufliche Standortbestim mung (vgl. Urk. 8/219) findet sich ebenfalls kein Hinweis auf eine unfallbe dingte psychi sche Einschränkung. Einzig der Hausarzt Dr. F.___ erwähnt e in seinem Bericht vom 1 0. September 2015 die genannten Nebenwirkungen, ohne diese jedoch in Bezug auf den Beschwerdeführer näher zu begründen (vgl. vor stehend E.
4.3) .
Inwiefern eine (natürlich kausale) psychiatrische Diagnose vor liegt, kann offen gelassen werden, da - anders als bei Ge sund heits schädi gungen mit einem klaren unfallbedingten Substrat, bei welchen der adäquate Kausal zusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen) - eine besondere Adä quanz prü fung vorzuneh men ist.
Da im vorliegenden Fall gestützt auf die med izinischen Akten weder eine Dis torsion der Halswirbelsäule (HWS) noch eine schleudertraumaähnliche Ver let zung ausgewiesen ist, hat die Prüfung der Adäquanz nach den in BGE 115 V 133 entwickelten Kriterien zu erfolgen (vgl. vorstehend E. 5 .5). 5.7
Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Gesche hensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (Urteil des Bundesgerichts 8C_356/2007 vom 1 1. Juni 2008, E. 6.1). Betreffend den Unfallhergang ist de r Unfallmeldung vom 1 1. Juli
2008 ( Urk. 8/166 ) sowie den A ngaben in den medizinischen Berichten (vgl. insbeson dere Urk. 8/106, Urk. 8/11) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Arbeit als Sanitärmonteur von einer Leiter stürzte , wobei er auf beiden Füssen landete (vgl. vorstehend E. 3.4) , und sich dabei an beiden Füssen schwere Ver letzungen zuzog. Vor weiteren Verletzungen blieb der Beschwerdeführer ver schont. So wurden nach dem Sturz weder eine Bewusstlosigkeit, noch Kopf schmerzen, Übelkeit oder Erbrechen festgehalten (vgl. Urk. 8/11 , Urk. 8/105 ). Was die Höhe des Sturzes anbelangt, wird im Sozialversicherungsrecht praxis gemäss in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ abgestellt, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellun ge n, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versiche rungs rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 E. 2a, BGE 115 V 143 E. 8c mit Hinweis). Erste Angaben zur Sturzhöhe finden sich im medizinischen Bericht über die CT-Abklärung der beiden Füsse vom 1. Juli 2008 ( Urk. 8/106), wonach die Sturz höhe zirka 3-4 Meter betragen habe. Im Bericht der Ärzte des B.___ vom 1 5. August 2008 wird sodann von einem Sturz aus zirka 5 Metern Höhe be richtet ( Urk. 8/11) und in der Unfallmeldung zuhanden der Beschwerdegegnerin gar von einer Höhe von zirka 6 Metern ( Urk. 8/166). Angesichts der Beschreibung des Unfallherganges sowie der bundesgericht lichen Rechtspre chung, ist der Beschwerde geg nerin folgend (vgl. Urk. 7 S.
6 Ziff. 13.2.1 ) davon auszugehen, dass es sich hier bei um ein Unfallerei gnis mitt le rer Schwere han delt, selbst wenn von einer Sturzhöhe von zirka 5 Metern aus zugehen wäre. Denn das Bundesgericht qualifizierte beispielsweise die folgen den Unfälle als mittelschwer : Stürze aus einer Höhe zwischen etwa zwei (Urteil U 410/00 vom 1 4. Februar 2002 E. 2c) und etwa vier Metern (Urteil 8C_316/2009 vom 8. Juni 2009) in die Tiefe (vgl. auch Urteil 8C_584/2007 vom 9. September 2008 E. 4.1, Urteil U 3/0 3 vom 4. September 2003 E. 3.4 und U 41/06 vom 2. Februar 2007 E. 9). Wenn die versicherte Person auf den Füssen lande, sei selbst bei einer Sturzhöhe von fünf Metern nicht ein Unfall im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen anzunehmen (Urteil U 11/07 vom 2 7. Februar 2008 E. 4.2.2) .
Demnach kann die adäquate Unfallkausalität der allfälligen psychischen Be schwerden nur bejaht werden, wenn min destens drei der sieben Adäquanzkri tierien erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt. Dies ist hier einzig aufgrund der somatischen Aspekte des Gesundheitsschadens zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_23/2014 vom 26. März 2014, E. 7 mit Hinweisen). 5.8
Vorliegend sind – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - w eder besonders dramatische Begleitumstände noch eine be sondere Eindrück lichkeit des Unfalls ersichtlich. Zu urteilen ist hierbei objektiv und nicht aufg rund des subjektiven Empfindens des Beschwerdeführers (Urteil des Bundesgerichts 8C_249/2009 vom 3. August 2009 E. 8.2 mit Hinwe isen). Da bei ist zu beachten, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Krite riums ausreichen kann. Denn die Unfälle, welchen das Bundesgericht eine be sondere Eindrück lichkeit zusprach (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_949/2008 vom 4. Mai 2009, E. 4.2.1 mit zahlreichen Hinweisen), zeichnen sich durch eine besondere Ein dringlichkeit und Intensität aus. So handelt es sich um Massen karambolagen auf der Autobahn oder in einem Autobahntunnel, um ein länge res Herschieben durch einen Sattelschlepper oder um ein in der 2 9. Woche schwangeres Unfall opfer. Demgegenüber spielte sich der Unfall vom 1 . Juli 2008 nach Lage der Akten weder unter be sonders drama tischen Begleitumständen ab, noch war er besonders ein drück lich.
Es waren na mentlich keine relevanten Begleitumstände zu verzeich nen , welche die Bejahung dieses Kriteriums gestatten würden.
Der Beschwerdeführer erlitt beim Sturz keine schweren oder besonders gelager ten Verletzungen. Zwar erlitt er multiple Frakturen an bei den Füssen und litt im Anschluss an den Unfall auch an diesbezüglichen Be schwerden, doch ergaben die nach der
operativen Versorgung durchgeführten Untersuche keine relevanten Be funde . Aufgrund der Unfallverletzungen an den Füssen bestand nie eine lebens bedrohliche Situation für den Beschwerdeführer. Die erlittenen Verletz ungen sind erfahrungsgemäss denn auch nicht geeignet, psychische Fehlent wicklungen auszulösen.
Anhaltspunkte für eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung bestehen nicht. Abklärungsmassnahmen und blosse ärztliche Kontrollen sind im Rahmen dieses Kriteriums der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung nicht zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 8C_698/2008 vom 2 7. Januar 2009 E. 4.4 und 8C_126/2008 vom 1 1. November 2008 E. 7.3). Im Wesentlichen fand nebst den operativen Versorgung en sowie einer medika mentösen Schmerzbehandlung eine Rehabilitation mit Physiotherapie in der Rehaklinik Z.___
statt, und es konnte bald von grossen Forts chritten berich tet werden. Das genügt zur Bejahung des Kri teriums nicht.
Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim mer te, ist weder ersichtlich noch geltend gemach t wo rden. Im Gegenteil wurde der Be schwerdeführer jederzeit adäquat behandelt, an jeweilige Spezialisten über wie sen und umfassend medizinisch betreut. Auch der Heilungsverlauf war gut und komplikationslos.
D as Kriterium de r körperlichen Dauerschmerzen kann als erfüllt betrachtet werden . Dass der Beschwerdeführer un fallbedingt über einschränkende Fussbe schwerden klagt , ist aufgrund der medi zinischen Akten nachvollziehbar. D ie geklagten Be schwerden und Einschrän kungen sind
durch ärztlich festgestellte Befunde hinrei chend erklärbar. Es ist demnach von gewissen körperlichen Dauer schmerzen auszugehen; das entspre chende Kriterium wird indes nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt.
Zum Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsun fäh igkeit ist festzuhalten, dass dem Be schwerdeführer seit März 2015 eine Tätig keit gemäss dem im Bericht von Kreisarzt Dr. G.___
(vgl. vorstehend E. 3. 13) umschriebenen Zumut barkeitsprofil ganztägig zumutbar ist. Somit sind der Grad sowie die Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht dermassen hoch, als das s das Krite rium als erfüllt zu be trachten wäre. 5.9
Z usammenfassend ist festzuhalten, dass lediglich eines der gemäss Rechtspre chung massgeblichen Kriterien erfüllt ist, jedoch nicht beson ders ausgeprägt, wes halb die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Un fallereignis vom 1. Juli 2008 und den geklag ten psychischen Be schwerden
zu ver nei nen ist. Eine allfällige Leistungspflicht der Beschwerdegeg nerin dafür ist folg lich zu verneinen, weshalb auch auf weitere psychiatrische Abklärungen verzichtet werden kann. 6. 6.1
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 des Bun des geset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälli ger Ein gliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge glichener Ar beits marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbs e in kom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 6.2
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermi t telt und einander gegenübergestellt wer den, worauf sich aus der Einkom mens differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbs einkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so ge wonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 135 E. 2a und b, vgl. auch BGE 114 V
310 E. 3a). 6.3
Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Be schwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Um stände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesund heitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Be stimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung so wie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 169 S. 100 f. E. 3b).
Auszugehen ist stets vom Bruttogehalt (Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2012 vom 29. März 2012 E. 3.2). Dieses ist grundsätzlich an die zwischen Unfall und Rentenbeginn eingetretene Lohnentwicklung anzupassen (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325).
6.4
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des hypothetischen Vali deneinkommens auf die Angaben des Beschwerdeführers vom 1 6. März 2011 ( Urk. 8/108 S. 1 f.) und errechnete für das Jahr 2015 einen Betrag von rund Fr. 70‘501 . -- ( Urk. 8/222).
Dieses Vorgehen wurde vom Beschwerdeführer insofern gerügt, als er auf die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung hinweist und anführte, dass die Invalidenversicherung von einem Valideneinkommen von rund
Fr. 70‘61 6 . -- ( Fr. 114.62 mehr) ausgegangen sei ( Urk. 1 S. 12). Diesbezüglich bleibt festzu halten, dass das Bundesgericht eine Bindungswirkung rechtskräftiger Invalidi täts bemessungen der Invalidenversicherung für den Unfallversicherer ausdrück lich verneinte (BGE 131 V 362 E. 2.2.1 ) . Selbst wenn – wie vom Beschwerde führer verlangt – von einem Valideneink ommen in der Höhe von Fr. 70‘616 . -- (bei gleichbleibendem Invalideneinkommen, siehe sogleich E. 7 ) ausgegangen würde , würde nach wie vor ein Invaliditätsgrad von 20 % resultieren.
Nach dem Gesagten kann das Vorgehen der Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens nicht beanstandet werden und es ist von einem solchen von Fr. 70‘50 1 . -- auszugehen. 7.
E. 14 ' 041 . -- und damit einen Invaliditätsgrad von gerundet 20 %. 8.
Nach dem Gesagten bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass sich der ange foch tene Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2015 (Urk. 2) in sämtlichen Punk ten als rechtens erweist, weshalb die dagegen er hobene Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00224 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
15. Dezember 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler Wyler C.___ Partner AG, Business Tower Zürcherstrasse 310, Postfach 340, 8501 Frauenfeld gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann Lischer
Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1973, war seit Januar 2003 bei Y.___ als Monteur/höheres Kader angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er sich am 1. Juli 2008 bei einem Sturz am Fuss verletzte ( Urk. 8/166 ).
D ie SUVA sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 1 0. Juli 2015 eine Rente ab dem 1. Mai 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 20 % und eine Integri täts entschädigung basierend auf einer Inte gritätsein busse von 50 % zu ( Urk. 8/234).
Die vom Versicherten am 1 4. September 2015 dagegen
erhobene Einsprache (Urk. 8/256 ) wies die SUVA am 5. Oktober 2015 ab (Urk. 8/262 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 3. November
2015 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Ein spracheentscheid vom 5. Oktober 2015
(Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzu heben, und es seien zusätzliche tatsächliche und medizinische Abklärungen vorzunehmen. Anschliessend sei der Invaliditätsgrad neu zu berechnen, und es sei neu zu verfügen. Sollten keine Abklärungen vorgenommen werden, sei ihm eine Invalidenrente von 67 % auszubezahlen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Januar 2016 (Urk. 7 ) beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts ; ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er werbs unfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Ar beitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditäts grades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen. 1.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.3
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus , dass auf das Zumutbarkeitsprofil gemäss Untersuchungsbericht vom 1 2. März 2015 abzustellen und dass ein Abzug von 15 % vom Tabellenlohn vorzuneh men sei. Es ergebe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 56‘685.-- (S. 6). Das Valideneinkommen sei mit Fr. 70‘501.-- zu beziffern, wo mit ein Invaliditätsgrad von 19.6 % ausgewiesen sei. Das vom Beschwerdefüh rer eingereichte ärztliche Zeugnis vermöge den Untersuchungsbericht des Kreis arztes nicht zu entkräften (S. 7). Betreffend weiteren medizinischen Abklärun gen sei auf die Praxis zum Umfang der Beweisabnahmepflicht hinzuweisen, wonach die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten kann , wenn sie aufgrund pflichtgemässer Beweis würdigung zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist und dass weitere Beweismass nahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern können. Vorlie gend sei en von weiteren medi zini schen Abklärungen keine entscheidrelevanten , neuen Erkenntnisse zu erwarten (S. 9).
In der Beschwerdeantwort ( Urk.
7) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht durch unfallbedingte psy chische Beschwerden eingeschränkt sei. Weder dem Austritts bericht der Reha klinik Z.___ noch dem Untersuchungsbericht des Kreisarztes s eien Hin weise auf psychische Beeinträchtigungen zu entnehmen. In den umfangreichen Akten fänden sich zudem keine psychiatrischen Berichte und auch der Be schwerde führer könne keine entsprechenden Berichte auflegen (S. 5). Bei der Prüfung der Adäquanzkriterien sei höchstens ein Kriterium erfüllt, dieses aber nicht in beson ders ausgeprägter Weise. Damit fehle es an einem adäquaten Kausalzu sammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfaller eignis . Eine Leistungspflicht für geltend gemachte psychische Beschwerden und ihre Aus wirkungen sei daher abzulehnen (S. 6 f.). Was den mutmasslichen Validenlohn betreffe, habe der Beschwerdeführer am 1 1. März 2011 angegeben, dass die von ihr
– der Beschwerdegegnerin - angenommenen Einkommen realistisch seien. Am 5. Mai
2015 habe sie das mutmassliche Valideneinkommen zum Be rentungszeitpunkt festgesetzt. Wenn die Invalidenversicherung das mutmass liche
Valideneinkommen um Fr. 114.62 höher sehe, zeige dies einzig, dass das mut massliche Valideneinkommen korrekt festgelegt worden sei . Würde man wie vom Beschwerdeführer verlangt, von einem Valideneinkommen von Fr. 70‘615.58 ausgehen und das Invalideneinkommen bei Fr. 56‘685.-- belassen, würde nach wie vor ein Invaliditätsgrad von 20 % resultieren (S. 8) .
2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise auf den Stand punkt ( Urk. 1), er könne ohne sehr starke Schmerzmittel mit Opium/ Mor phi um nicht leben , er sei auf das Fentanyl -haltige Medikament Durogesic 50 mg angewiesen. Dies sei ein Opiatpflaster, welches 72 Stunden wirke. Seit 2015 nehme er dieses Pflaster jeden dritten Tag, das heisse, dass er ständi g unter Fentanyl -Einfluss stehe. Der Wirkstoff Fentanyl habe zahlreiche starke Neben wirkungen, unter denen er leide (S. 4). Die Residualbeschwerden, die nur durch die geschilderte Medikation im Griff gehalten werden könnten, seien als adä quat kausal z u anerkennen, denn nur so könne der status quo auf rechterhalten werden. Die Auswirkungen der Schmerzmittelmedikation müssten als Bestand teil der organischen Unfallfolgen anerkannt werden. Es gebe für ihn keine Alter native ; ohne diese Schmerzmittel müssten beide Unterbeine ampu tiert werden. Die aufgrund der beschriebenen Schmerzmittel eingetretenen Fol gen seien dem entsprechend adäquat kausal und bei der Festlegung des Zumut barkeitsprofils einzubeziehen. Dies bewirke einerseits eine Pensumsreduktion und andererseits müsste eine Verweistätigkeit viel exakter beschrieben werden . Es sei höchstens ein Pensum von
50 % denkbar (S.
8 f. ). Das Unfallereignis vom 1. Juli 2008 müsse als schweres, eventuell mittelschweres Ereignis im oberen Bereich be zeichnet werden. Für den Fall, dass doch noch weitere Zusatzkriterien zu prüfen seien, falle vorliegend die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verlet zung en und de ren Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen , auf. Somit sollte bereits dieses Kriterium genügen, um die psychischen Folgen mit zu berücksichtigen (S. 11). Weiter werde bei der Berechnung des Invaliditätsgrades das Valideneinkommen bestritten. Die IV-Stelle des Kantons Zürich sei von einem höheren Invalideneinkommen (richtig wohl Valideneinkommen ) für 2015 ausgegangen, nämlich von Fr. 70‘615.5 8. Ebenfalls nicht einverstanden sei er mit dem Invalideneinkommen ungekürzt von Fr. 66‘687.67, während die IV-Stelle von einem solchen von Fr. 62‘853.46 ausgehe. Sodann müsse der maxi male Leidensabzug von 25 % Anwendung finden (S. 12). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Adäquanz allfälliger psychischer Leiden, der Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit sowie mit der Höhe des Invaliditätsgrades ver hält,
und auf welche Einkommen diesbezüglich abzu stellen ist.
Die Höhe der Integritätsentschä digung von 50 % wurde nicht bestritten. Somit ist der Einspracheentscheid vom 5 . Oktober 201 5 diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen. 3. 3.1
Gemäss Akten stürzte der Beschwerdeführer am 1. Juli 2008 von einer Leiter und verletzte sich dabei an beiden Füssen ( Urk. 8/166).
Nach dem Ereignis vom 1. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer gleichentags im Spital A.___ untersucht ( Urk. 8/105) . Die Ärzte des Spitals A.___ nannten folgende Diagnosen: - axiales Stauchungstrauma mit/bei - Fuss links - intraartikulär Kalkaneusfraktur
ventrolateral - Fraktur Os cuneiforme mediale - Fraktur Ossa
metatarsalia II-V - Fraktur Os cuboideum - Kompartmentsyndrom - Fuss rechts - intraartikuläre Trümmerfraktur Kalkaneus „ joint
depression “ - Fraktur Basis Os metatarsale V - k leines Fragment Os navikulare
Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer zur Weiterbehandlung ins B.___ verlegt werde. 3.2
Die Ärzte des B.___ führten am 1 4. August 2008 aus ( Urk. 8/11), dass der Be schwerdeführer vom 1. bis 2 4. Juli 2008 hospitalisiert gewesen sei , wobei initial ei ne Faszienspaltung am Fuss links bei manifestem Logensyndrom durchgeführt worden sei. Bei vermehrten Schmerzen im rechten Fuss hätten regelmässige klinische Reevaluati onen mit exspektativem Vorgehen stattgefunden. Die opera tive Versorgung der Fussverletzungen h ab e am 1 0. Juli 2008 stattgefunden. Am 2 4. Juli 2008 habe der Beschwerdeführer in gebessertem Allgemeinzustand und schmer z arm unter angepasster Schmerzmedikation in die Rehabilitation nach Z.___ entlassen werden können (S. 2) . 3.3
Mit Austrittsbericht vom 1 3. August 2008 ( Urk. 8/13) berichteten die Ärzte der Rehaklinik Z.___ über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 2 4. Juli bis 8. August 200 8. Sie führten aus, dass das Hauptziel für die aktuelle Phase der Rehabilitation das teilselbständige Wohnen zu Hause mit Hilfspersonen sei. Während des Aufenthaltes habe eine physiotherapeutische Beübung zum Auf trainieren der Oberkörpermuskulatur stattgefunden. Am 6. August
2008 habe eine radiologische und klinische Kontrolle im B.___ stattgefunden. Nach Rück sprache mit dem Operateur werde noch keine Belastung beider Beine empfoh len. Bei Austritt sei der Beschwerdeführer noch im Rollstuhl. 3.4
Die Ärzte des B.___ berichteten am 8. Oktober
2008 ( Urk. 8/23), nannten die be kannten Diagnosen der komplexen Rückfuss- und Mittelfussverletzungen beid seits nach Leitersturz und führten aus, dass der Beschwerdeführer von einer Leiter gestürzt und mit beiden Füssen auf dem Boden gelandet sei, wobei er sich multiple Frakturen beider Füsse zug ezogen habe, welche in mehreren Sitzungen operativ versorgt worden seien. Heute erfolge der elektive Eintritt zur Spick drahtentfernung der Füsse beidseits. Bei der letzten Vorstellung habe der Beschwerdeführer angegeben, zu Hause keine Probleme gehabt zu haben, er sei rollstuhlmobil und zwischenzeitlich bestehe keine Schmerzmitteleinnahme mehr . Aktuell bestünden leichte Schmerzen im Bereich der Spickdrähte an der rechten Ferse (S.
1). In einer Woche, nach gesicherter Wundheilung, sei der Übertritt nach Z.___ zwecks Rehabilitation möglich (S. 2). 3.5
Mit Austrittsbericht vom 6. November 2008 ( Urk. 8/28) berichteten die Ärzte der Rehaklinik Z.___ über den Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 2. bis 3 0. Oktober 2008 und führten aus, dass der Beschwerdeführer mit Unterarm-Gehstöcken im 3-Punkte-Gang unter Einhaltung der Limiten mit 30 kg Teilbe lastung links und Vollbelastung rechts gehe. Es werde weiterhin eine ambulante Physiotherapie zum Belastungsaufbau empfohlen. Die angestammte Tätigkeit als Spengler sei dem Beschwerdeführer aktuell nicht mehr zumutbar. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 3 1. Oktober 2008 (S. 1). Die Zumut barkeit für eine andere berufliche Tätigkeit werde im Moment noch nicht fest gelegt, da sich der Beschwerdeführer noch in der medizinischen Phase befinde (S. 2) . 3.6
Die Ärzte des B.___
berichteten am 2 3. Februar 2009 ( Urk. 8/48) und führten aus, dass der subjektiv zufriedene Beschwerdeführer mit Gehstöcken in die Klinik komme, diese jedoch zu Hause nicht mehr benötige. Er sei in der Lage, zirka 100 Meter zu gehen, dann verspüre er Schmerzen, vor allem rechtsseitig im Bereich des Malleolus
lateralis oder knapp unterhalb davon. Bezüglich des lin ken Fusses verspüre er nach längerer Belastung Schmerzen im Bereich des Grosszehen-Grundgelenks. Es erfolge eine gelegentliche Schmerzmittelein nahme . Der Schlaf sei ungestört. Es bestehe ein subjektiv und objektiv ausge zeichnetes Resultat nach diesen schweren beidseitigen Fussverletzungen. Ab dem 2. März 2009 erfolge e in Arbeitsversuch zu 20 % . 3.7
Kreis arzt PD Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, berichtete am 2 7. Oktober 2009 über seine Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2 6. Oktober 2009 ( Urk. 8/65) und führte aus, dass es gemäss Beschwerde führer „im Grossen und Ganzen " ganz gut gehe. Schmerzen habe er in beiden Füssen, aber rechts stärker als links. Mit den bestehenden Künzli-Stabilschuhen gehe es deutlich besser als ohne. Rechts würden die Schmerzen im Bereich der Ferse sowie perimalleolär medial und lateral angege ben. Links sei maximal der erste Strahl betroffen. Die Schmerzen im Rückfuss bereich hätten sich inzwi schen komplett zurückgebildet. Wenn er auf dem Aussenrand gehe und damit medial entlaste, sei es wiederum besser. Linksseitig gebe es auch Momente, die „super“ seien. Rechtsbetont bestehe ein deutlicher Belastungsschmerz mit einer maximalen Gehstrecke von 500 Meter n , wenig Ru hesc hmerz und mässig An lauf schmerz . Maximal schmerzhaft sei das Gehen auf unebenem Grund und Treppenabsteigen. Selten wache er nachts auf, dann aber weniger wegen Schmerzen, sondern wegen „Zuckungen“ im Unterschenkelbe reich beidseits. Zwei
- bis dreimal pro Woche nehme er Dafalgan ein. Eine wei tere Therapie werde nicht absolviert. Seit zirka Mai gehe der Beschwerdeführer wieder zu zirka 30 % seiner angestammten Tätigkeit nach (S. 1). Die Tätigkeit sei haupt sächlich sitzend mit Schweissen von Kunststoffleitungen. Das Arbeits pensum betrage täglich 1/3 bis, wenn es gut gehe, einen halben Tag. Hiermit käme er gut zurecht. Eine weitere Steigerung sehe er momentan jedoch nicht (S. 2).
Der Beschwerdeführer trage Stabilschuhe . Es bestünden leicht varische
Bein achsen links mehr als rechts mit einem minimalen interkondylären Abstand von 3 cm. Die Rückfussachse links sei unauffällig, rechts leicht im Varus mit deutli cher Verplumpung . Der Zehenspitzenstand sei stark schmerzhaft linksbetont und werde nicht demonstriert. Der freie Gang zeige ein deutliches rechtsbeton tes
Schonhinken mit geringer Schmerzangabe. Es bestünden beidseits reizlose Narben ohne Auffälligkeiten bezüglich Temperatur oder Kolorit der Haut, Haar wuchs oder Schweisssekretion. Rechtsseitig bestehe eine Druckdolenz
antero-malleolär und im Bereich der Fibulaspitze . Ausserdem seien die Peronealsehnen stark druckdolent proximal retromalleolär ohne Luxationstendenz und ohne Schmerz verstärkung durch Provokationstests. Plantar bestehe eine gleichmäs sig e sehr geringe B eschwielung ohne Druckdolenzen . Linksseitig bestünden ebenfalls reizlose Narben. Die oberflächliche Sensibilität sei im Bereich der Thiersch-Narbe reduziert (S. 3). Die beklagten Beschwerden seien nachvollzieh bar und entsprechend dem klinischen und radiologischen Befund. Tatsächlich müsse das Ausmass als erfreulich gering bezeichnet werden, was vornehmlich auf die sehr gute orthopädietechnische Versorgung zurückzuführen sei. Ein Endzustand sei noch nicht erreicht. Die Arbeitsfähigkeit in seiner aktuellen Tä tigkeit mit be stehendem Arbeitsvertrag sei weiterhin mit 30 % einzuschätzen (S. 4). 3.8
Die Ärzte der Uniklinik D.___ berichteten am 8. April 2010 ( Urk. 8/77/1-3) über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 3 0. März bis 6. April 2010 zur Fuss - Operation rechts und führten aus, dass ein komplikationsloser operati ver Eingriff mit unauffälliger Sensorik und Motorik im operierten Bein stattge funden habe. Ab dem ersten
post-operativen Tag habe eine Mobilisation unter phy siotherapeutischer Aufsicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer werde mit reizlosen Wundverhältnissen nach Hause geschickt. 3.9
Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Kreisarzt-Stellver treter, berichtete am 1 5. Oktober 2010 ( Urk. 9/87) über seine Untersuchung vom gleichen Tag und führte aus, dass der Beschwerdeführer in der heutigen Unter suchung über eine allgemeine Zufriedenheit berichte. Er sei mit dem Verlauf der bisher durchgeführten Eingriffe zufrieden, es habe sich im Verlauf immer eine Verbesserung eingestellt. Insgesamt bestünden noch leicht gradige Restbe sch wer den , vor allem in der Ferse rechts. Dies werde teilweise auf die gut pal p ablen Schrauben nach Arthrodese zurückgeführt. Es werde ein ste chender Schmerz beschrieben, dieser sei vor allem belastungsabhängig. Zwi schenzeitlich sei der Beschwerdeführer auf die Einnahme von Schmerzmitteln angewiesen, diese nehme er nur noch bei Bedarf ein. Die Physiotherapie werde demnächst abge schlossen (S.
3) . Eine schmerzarme Gehstrecke könne der Be schwerdeführer maxi mal während einer Stunde zurücklegen. Das Gehen auf un ebenem Untergrund sei nur erschwert möglich. Der Beschwerdeführer sei auf das Tragen von Künzli -Schuhen angewiesen. Aktuell bestehe eine Arbeitsfähig keit von 30 % (S. 4). Die klinische Untersuchung zeige ein deutliches Schonhin ken auf der rechten Seite. Das Abrollen mit dem rechten Fuss sei praktisch nicht mehr möglich. Er setze den Fuss flach auf. Fersen- und Zehengang seien nicht möglich. Rechts zeige sich eine leichte Rückfuss
Varusachse , links eine regel rechte Rückfuss
Valgus achse . Die Beweglichkeit im rechten oberen Sprungge lenk (OSG) sei mässig ein geschränkt (S. 4). Vor allem die Calcaneus - Trümmer fraktur auf der rechten Seite resultiere in Restbeschwerden mit entsprechenden funktionellen Einschrän kung en. Hierdurch werde das Abrollvermögen erheblich eingeschränkt. Ein flüssiges Gangbild sei hier aktuell nicht möglich. Des Weite ren bestünden entsprechende Restbeschwerden sowie eine ausgeprägte Wetter fühligkeit. Insgesamt sei der Be schwerdeführer aufgrund der funktionellen Be schwerden mässig eingeschränkt. Er habe sich sehr gut adaptiert (S. 5). Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei sicherlich möglich. Hierfür müsse jedoch das Profil angepasst werden. Es müsse vor allem gewährleistet werden, dass der Beschwerdeführer vorwiegend sitzende Tätigkeiten übernehme, zwischenzeitlich auch stehende Arbeiten verrichten könne. Das Heben von schweren Gegenstän den über 15 kg sei zu vermeiden. Des Weiteren seien kauernde beziehungsweise kniende Tätigkeiten nicht mehr möglich. Auch das Steigen auf Leitern bezie hungsweise das Gehen über unebe nem Boden müsse vermieden werden. Wenn diese Rahmenbedingungen gege ben seien, sei aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 60 % ausgewiesen. Nach Entfernung des Osteosynthesematerials sei möglicher weise eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich (S. 6) . 3.10
Die Ärzte der Rehaklinik Z.___ berichteten am 2 0. Juli 2012 ( Urk. 8/135) über den Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 3 1. Mai bis 1 9. Juli 2012 mit zwei Unterbrüchen vom 4. bis 1 7. Juni
2012 und vom 1 3. b is 1 7. Juli
201 2. Sie führten aus, dass eine weitere ambulante Physiotherapie inklusive medizinischer Trainingstherapie sowie die Fortsetzung des instruierten Heimprogramms emp fohlen würden. Anschliessend werde der Übergang in ein selbständiges Training in einem Fitnesscenter gemäss den Instruktionen empfohlen. Die Ziele seien der Erhalt und längerfristig eine sukzessive weitere Verbesserung berufsspezifischer Kraft- und Ausdauerkomponenten, der Gelenksfunktion, der Muskelfunktion, Schmer z linderung sowie eine allgemeine Rekonditionierung . Die berufliche Tätigkeit als Sanitärinstallateur sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Die Anforderungen seien zu hoch. Es sei die Wiederaufnahm e einer Arbeit beim bisherigen Arbeitgeber unter Berücksichtigung der dargestellten Zumutbarkeit vorgesehen. Dem Beschwerdeführer seien leichte bis mittelschwere, wechselbe lastende Arbeiten ohne längeres Stehen und Gehen am Stück während mehr als 30 Minuten, ohne Arbeit in unebenem Gelände, ohne Vibrationsbelastung und Schläge bezüglich des rechten Fusses und ohne länger dauernde Tätigkeit in der Hocke oder auf den Knien , ohne häufiges wiederholtes Treppensteigen und ohne Arbeit an sturzexponierten Stellen wie auf hohen Leitern, Baugerüsten oder Dach ganztags zumutbar (S. 2 f. ) . Aus medizinisch-rehabilitativer Sicht sei an zumerken, dass beim sehr zuverlässigen und leistungsbereiten Beschwerdeführer trotz der verbleibenden Einschränkungen eine gute Prognose für eine erfolgrei che und nachhaltige Wiedereingliederung in anderen beruflichen Bereichen gestellt werden dürfe (S. 3). 3.11
Am 1 1. Dezember 2013 erfolgte in der Uniklinik D.___ eine ambulante Osteo synthesematerialentfernung und das Anbohren des Subtalargelenks von medial rechts ( Urk. 8/176). Der Beschwerdeführer habe über störende Schrauben an der rechten Ferse geklagt. In den radiologischen Abklärungen habe sich eine weit gehend konsolidierte subtalare
Arthrodese bis auf den posteromedialen Bereich, wo noch kein vollständiger Durchbau bestehe, gezeigt (S. 2) . 3.12
Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichte te am 1 3. Mai 2014 ( Urk. 8/187) und führte aus, dass er den Beschwerdeführer letzt mals am 2 9. April 2013 gesehen habe und gelegentlich Analgesie ( Durogesic ) rezeptiert habe. Die gegenwärtige Behandlung bestehe seines Wissens nur in der orthopädischen Schuhversorgung und der analgetischen Therapie mit Fentanyl . 3.13
Kreisarzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Chirurgie, berichtete am 1 2. März 2015 ( Urk. 8/211) über die Untersuchung des Beschwerdeführers vom gleichen Tag und führte aus, dass Beschwerden im Bereich beider Füsse, beider Knie ge lenke und beider Hüftgelenke, rechts mehr als links, bestünden. Die be schwer de freie Gehzei t betrage etwa 15 Minuten. Es bestehe eine Zunahme der Beschwer den insbesondere beim Treppenabgehen und beim Gehen auf unebe nem Gelände. Auch beim Wetterwechsel bestehe eine Zunahme der Beschwer den und grundsätzlich habe der Beschwerdeführer abends mehr Schmerzen. Nachts bestünden Ruheschmerzen, das Einschlafen sei deutlich verlängert (S. 4 f.).
Das Gangbild des Beschwerdeführers wirke steif, sei etwas kleinschrittig und nach links hinkend. Er trage orthopädische Schuhe. Der Einbei n stand sei beid seits unsicher , der Vorfussballen- und Fersengang sei nicht möglich. Die Knie gelenke seien ohne Ergussbildung und ohne positive Meniskuszeichen (S.
5). Am rechten Fuss bestehe eine gewinkelte, reizlos abgeheilte, etwas eingezogene, nicht berührungsempfindliche Narbe dorsal des Aussenknöchels, um den Aus senk nöchel zur Basis Metatarsus V ziehend sowie zwei parallel verlaufende, reizlos abgeheilte Narben über der vorderen Fusswurzel zu Metatarsus I ziehend. Die Sprunggelenksregion erscheine verplumpt . Es sei kein Druckschmerz beim Zangengriff über der Malleolengabel , ventral des oberen Sprunggelenks, medial und lateral des unteren Sprunggelenks, hingegen sei ein Druckschmerz beim Zangengriff über dem Calcaneus
lateralseits
auslösbar. Die Fusssohlenbe schwie lung sei seitengleich mässig kräftig, ohne Hyperkeratosen, ohne Druck stellen und ohne Ulzera ausgebildet. Am linken Fuss bestehe ein reizlose abge heiltes Hautareal nach Thierschlappen am Fussrücken sowie eine reizlose abge heilte Narbe vom proximalen Anteil des Thierschlappens zum distalen Unter schenkel ventralseits ziehend sowie eine reizlose abgeheilte, nicht berührungs empfind liche , längsverlaufende Narbe über dem Innenknöchel. Auch hier er scheine die Sprunggelenksregion etwas verplumpt . Es sei kein Druckschmerz beim Zangen griff über dem Calcaneus , ventral des oberen Sprunggelenks, me dial und lateral des unteren Sprunggelenks, hingegen sei ein Druckschmerz im Bereich der Basis Metatarsus I und Metatarsus II auslösbar . Die Durchblutung und Motorik beider Beine sei seitengleich ohne Befund. Beim Bestreichen des linken Fussrückens, insbesondere im Bereich des Thierschlappens bestehe eine deutliche Hyposen sibi lität rechts (S. 6).
Bei der heutigen Untersuchung habe sich in Anbetracht der schweren Ver letzungen ein gutes Heilergebnis gezeigt. Die Arthrodese im unteren Sprungge lenk sei wackelsteif. Das Gangbild wirke steif und sei hinkend. Beim Beschwer deführer bestehe keine Arbeitsfähigkeit für den Beruf als Sanitärmonteur mehr. Hier werde auch keine Arbeitsfähigkeit mehr erreichbar sein (S. 7). Auf dem all gemeinen Arbeitsmarkt seien dem Beschwerdeführer wechselbelastende Tätig keiten überwiegend (über 70 % ) im Sitzen , ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne das Gehen oder gar Tragen von Lasten auf unebenem Gelände, ohne repetitives Treppengehen, ohne das Tragen von Lasten auf unebenem Gelände über 5 kg über kurze Strecken (30 m), ohne hockende, kniende und kau ernde Arbeiten ab dem Untersuchungstag, 1 2. März
2015, zu 100 % zumut bar. Die jetzt noch vorhandenen Beschwerden im Bereich beider Füsse seien unfall kausal . Es sei ein Endzustand erreicht. Von weiteren Behandlungen könne keine Verbesserung mehr erwartet werden (S. 8). 3.14
Dr. F.___ berichtete am 1 0. September
2015 ( Urk. 8/257 = Urk. 8/266 = Urk. 3/3) und führte aus, dass beim Beschwerdeführer ein Zustand nach kom plexem Rückfuss- und Mittelfussverletzungen beidseits nach einem Unfall im Juli 2007 (richtig 2008) bestünden. Der Zustand könne nun, acht Jahre später, nach wie der holten Operationen und Beurteilungen als Residualzustand angese hen werden . Aufgrund der starken Schmerzsymptomatik sei die Verabreichung von Opioiden und Opiaten notwendig. Eine andere analgetische Behandlung sei nicht suffi zient. Unter der gegebenen Schmerztherapie seien Nebenwirkungen wie Be nommenheit, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen und Schlafstörungen nicht zu
vermeiden. Die analgetische Behandlung sei eine rein symptomatische und nicht eine ursächliche, was bedeute, dass die geschilderte Symptomatik an dauern werde. Unter den geschilderten Umständen sei eine Arbeitsfähigkeit selbst in einer adaptierten Tätigkeit maximal zu 50 % realistisch. 4. 4. 1
Unbestrittenermassen erlitt der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalls vom 1. Juli 2008 multiple Fussverletzungen. Diese Verletzungen haben gemäss den diesbezüglich übereinstimmen den medizinischen Akten unfallkausale Ein schrän kungen zur Folge, so dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätig keit als Sanitärmonteur nicht mehr zumutbar ist. Hingegen stellt sich die Frage, in welchem Ausmass die noch bestehenden somatischen und kausalen Unfall fol gen die Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit einschränken. 4.2
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass der Bericht des Kreis arztes Dr. G.___
vom 1 2. März 2015 (vgl. vorstehend E.
3. 13 ) für die Be antwortung der gestellten Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit umfassend ist. Die Beurteilung berücksichtigt die medizinischen Vorakten eben so wie die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers. Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchten ein und die Schluss folgerungen sind nachvollziehbar begründet. So nahm der Kreisarzt differen zier t Bezug auf die gestellten Diagnosen sowie die erhobenen Befunde und machte darauf aufmerksam, dass dem Beschwerdeführer eine an gepasste Tätigkeit ganz tags zumutbar sei. Weiter bezog er ausdrücklich Stellung zu Einschränkungen des Beschwerdeführers und nahm hierbei besonders Rück sicht auf die beim Unfall verletzten Bereiche. Ausserdem
steht das vom Kreisarzt
Dr. G.___ e rläuterte Zumutbarkeitsprofil in Übereinstim mung mit den von Kreisarzt
Dr. E.___
sowie den Ärzten der Rehaklinik Z.___
beschriebenen Einschränkungen. So
ging Kreisarzt Dr. E.___ bereits im Oktober 2010 von einer 60%igen Arbeits fähigkeit in einer bestmöglich adaptierten Tätigkeit aus (vgl. vorstehend E. 3.9) und die Ärzte der Rehaklinik Z.___ stellten trotz der verbleibenden Ein schrän kungen eine gute Prognose für eine erfolgreiche und nachhaltige Wieder eingliederung in einer angepassten Tätigkeit
gemäss beschriebenem Zumutbar keits profil , welches demjenigen des Kreisarztes entspricht (vgl. vorstehend E.
3.10). Die ärztliche Beurteilung durch den Kreisarzt Dr. G.___
entspr i ch t somit den von der Rechtspre chung konkretisierten Anforderungen (vgl.
E. 1. 2 und E. 1. 3
hievor ) vollum fänglich. 4.3
Auf die Beurteilung des Hausarztes Dr. F.___ vom 1 0. September 2015 über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 3.14) kann hinge gen nicht abgestellt werden. So wird im Bericht lediglich wiederholt auf die aus ge prägte Schmerzsymptomatik des Beschwerdeführers ,
d ie notwendige Verab rei chung von Opioiden und Opiaten sowie mögliche Nebenwirkungen der gege be nen Schmerztherapie hingewiesen und ausgeführt, dass deswegen eine Arbeits fähigkeit auch in einer adaptierten Tätigkeit maximal zu 50 % möglich sei.
Dr. F.___ legte jedoch weder die erhobenen Befunde dar, noch erstattete er eine nachvollziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theo retische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Abgesehen davon erläuterte er seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, welche sodann keinerlei Angaben zu kon kre ten funktionellen Einschränkungen enthält, nicht, weshalb sie das ausführ lich und nachvollziehbar begründete Zumutbark eitsprofil durch den Kreisarzt Dr. G.___
nicht umzustossen vermag . 4.4
Zusammenfassend kann zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers in einer angepassten Tätigkeit auf die überzeugende, nachvollziehba re und ausführlich begründete Einschätzung des Kreisarztes Dr. G.___
ab gestellt werden. Die vorliegenden me dizinischen Akten erweisen sich als ausrei chend, weshalb entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers
auf wei tere Abklärungen verzichtet werden kann, zumal nicht zu erwarten ist , dass zusätz liche Untersuchungen zu einem anderen Ergebnis führen würden (antizi pierte Beweiswürdigung , BGE 136 I 229 E. 5.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2012 vom 29. Mai 2012, E.
4.2 ). In psychiatrischer Hinsicht hat die SUVA hingegen keine fachärztlich psychiatrische Beurteilung veranlasst. Diese konnte indes - wi e nachfolgend zu zeigen sein wird (E. 5) - unterbleiben, da allfällige (natür lich kausale) psychische Beschwerden nicht adäquat kausal zum Unfallereignis vom 1 . Juli 20 08 sind.
5. 5.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst vor aus, dass zwischen dem Unfall er eig nis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natür li cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kau sal zu sammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der einge tre tene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise bezie hungs weise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau sal zusam men hangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereig nis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg ge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 5.2
Die Leis tungspflicht des Unfallversicherers set zt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau sal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 5.3
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergan ge nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen ). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 5.4
Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittel schwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen mass gebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91). 5.5
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Ge samt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre er fahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Be urteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genü gen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, wel cher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S.
428, 1999 Nr. U 335 S.
207 ff.; 1999 Nr. U 330 S.
122 ff.; SVR 1996 UV Nr.
58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Hei lungsverlaufes . Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise aus schlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbe zogene Kriterien heran gezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu be rück sich tigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zu sammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Ver neinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu for schen, die mög licherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mit be günstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E.
6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E.
5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S.
53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 5.6
Vorliegend wurde e rstmals im Rahmen der Einsprache vom 1 4. Sep tember 2015 in Bezug auf die Psyche angeführt, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall aufgrund der Schmerzmittel wie Opium/Morphium an Nebenwirkungen wie Be nommenheit, Müdigkeit, Konzentrations- und Schlafstörungen leide (vgl. Urk. 8/256 S. 5 f.). Den medizinischen Berichten sind aber in der Folge keine psychischen Beschwerden zu entnehmen, was darauf schliessen lässt, dass sie mangels Erheblichkeit nicht mitgeteilt und von den Untersuchern auch nicht wahrgenommen wurden. So ist dem Austrittsbericht der Rehaklinik Z.___ vom 6. November 2008 (vgl. vorstehend E.
3.5) zu entnehmen, dass keine psy chischen Auffälligkeiten festgestellt worden seien. Auch Kreisarzt Dr. G.___ wies in seinem Bericht (vgl. vorstehend E.
3.13) nicht auf eine psy chische Beein trächtigung hin. Im Bericht über die berufliche Standortbestim mung (vgl. Urk. 8/219) findet sich ebenfalls kein Hinweis auf eine unfallbe dingte psychi sche Einschränkung. Einzig der Hausarzt Dr. F.___ erwähnt e in seinem Bericht vom 1 0. September 2015 die genannten Nebenwirkungen, ohne diese jedoch in Bezug auf den Beschwerdeführer näher zu begründen (vgl. vor stehend E.
4.3) .
Inwiefern eine (natürlich kausale) psychiatrische Diagnose vor liegt, kann offen gelassen werden, da - anders als bei Ge sund heits schädi gungen mit einem klaren unfallbedingten Substrat, bei welchen der adäquate Kausal zusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen) - eine besondere Adä quanz prü fung vorzuneh men ist.
Da im vorliegenden Fall gestützt auf die med izinischen Akten weder eine Dis torsion der Halswirbelsäule (HWS) noch eine schleudertraumaähnliche Ver let zung ausgewiesen ist, hat die Prüfung der Adäquanz nach den in BGE 115 V 133 entwickelten Kriterien zu erfolgen (vgl. vorstehend E. 5 .5). 5.7
Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Gesche hensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (Urteil des Bundesgerichts 8C_356/2007 vom 1 1. Juni 2008, E. 6.1). Betreffend den Unfallhergang ist de r Unfallmeldung vom 1 1. Juli
2008 ( Urk. 8/166 ) sowie den A ngaben in den medizinischen Berichten (vgl. insbeson dere Urk. 8/106, Urk. 8/11) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Arbeit als Sanitärmonteur von einer Leiter stürzte , wobei er auf beiden Füssen landete (vgl. vorstehend E. 3.4) , und sich dabei an beiden Füssen schwere Ver letzungen zuzog. Vor weiteren Verletzungen blieb der Beschwerdeführer ver schont. So wurden nach dem Sturz weder eine Bewusstlosigkeit, noch Kopf schmerzen, Übelkeit oder Erbrechen festgehalten (vgl. Urk. 8/11 , Urk. 8/105 ). Was die Höhe des Sturzes anbelangt, wird im Sozialversicherungsrecht praxis gemäss in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ abgestellt, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellun ge n, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versiche rungs rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 E. 2a, BGE 115 V 143 E. 8c mit Hinweis). Erste Angaben zur Sturzhöhe finden sich im medizinischen Bericht über die CT-Abklärung der beiden Füsse vom 1. Juli 2008 ( Urk. 8/106), wonach die Sturz höhe zirka 3-4 Meter betragen habe. Im Bericht der Ärzte des B.___ vom 1 5. August 2008 wird sodann von einem Sturz aus zirka 5 Metern Höhe be richtet ( Urk. 8/11) und in der Unfallmeldung zuhanden der Beschwerdegegnerin gar von einer Höhe von zirka 6 Metern ( Urk. 8/166). Angesichts der Beschreibung des Unfallherganges sowie der bundesgericht lichen Rechtspre chung, ist der Beschwerde geg nerin folgend (vgl. Urk. 7 S.
6 Ziff. 13.2.1 ) davon auszugehen, dass es sich hier bei um ein Unfallerei gnis mitt le rer Schwere han delt, selbst wenn von einer Sturzhöhe von zirka 5 Metern aus zugehen wäre. Denn das Bundesgericht qualifizierte beispielsweise die folgen den Unfälle als mittelschwer : Stürze aus einer Höhe zwischen etwa zwei (Urteil U 410/00 vom 1 4. Februar 2002 E. 2c) und etwa vier Metern (Urteil 8C_316/2009 vom 8. Juni 2009) in die Tiefe (vgl. auch Urteil 8C_584/2007 vom 9. September 2008 E. 4.1, Urteil U 3/0 3 vom 4. September 2003 E. 3.4 und U 41/06 vom 2. Februar 2007 E. 9). Wenn die versicherte Person auf den Füssen lande, sei selbst bei einer Sturzhöhe von fünf Metern nicht ein Unfall im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen anzunehmen (Urteil U 11/07 vom 2 7. Februar 2008 E. 4.2.2) .
Demnach kann die adäquate Unfallkausalität der allfälligen psychischen Be schwerden nur bejaht werden, wenn min destens drei der sieben Adäquanzkri tierien erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt. Dies ist hier einzig aufgrund der somatischen Aspekte des Gesundheitsschadens zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_23/2014 vom 26. März 2014, E. 7 mit Hinweisen). 5.8
Vorliegend sind – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - w eder besonders dramatische Begleitumstände noch eine be sondere Eindrück lichkeit des Unfalls ersichtlich. Zu urteilen ist hierbei objektiv und nicht aufg rund des subjektiven Empfindens des Beschwerdeführers (Urteil des Bundesgerichts 8C_249/2009 vom 3. August 2009 E. 8.2 mit Hinwe isen). Da bei ist zu beachten, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Krite riums ausreichen kann. Denn die Unfälle, welchen das Bundesgericht eine be sondere Eindrück lichkeit zusprach (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_949/2008 vom 4. Mai 2009, E. 4.2.1 mit zahlreichen Hinweisen), zeichnen sich durch eine besondere Ein dringlichkeit und Intensität aus. So handelt es sich um Massen karambolagen auf der Autobahn oder in einem Autobahntunnel, um ein länge res Herschieben durch einen Sattelschlepper oder um ein in der 2 9. Woche schwangeres Unfall opfer. Demgegenüber spielte sich der Unfall vom 1 . Juli 2008 nach Lage der Akten weder unter be sonders drama tischen Begleitumständen ab, noch war er besonders ein drück lich.
Es waren na mentlich keine relevanten Begleitumstände zu verzeich nen , welche die Bejahung dieses Kriteriums gestatten würden.
Der Beschwerdeführer erlitt beim Sturz keine schweren oder besonders gelager ten Verletzungen. Zwar erlitt er multiple Frakturen an bei den Füssen und litt im Anschluss an den Unfall auch an diesbezüglichen Be schwerden, doch ergaben die nach der
operativen Versorgung durchgeführten Untersuche keine relevanten Be funde . Aufgrund der Unfallverletzungen an den Füssen bestand nie eine lebens bedrohliche Situation für den Beschwerdeführer. Die erlittenen Verletz ungen sind erfahrungsgemäss denn auch nicht geeignet, psychische Fehlent wicklungen auszulösen.
Anhaltspunkte für eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung bestehen nicht. Abklärungsmassnahmen und blosse ärztliche Kontrollen sind im Rahmen dieses Kriteriums der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung nicht zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 8C_698/2008 vom 2 7. Januar 2009 E. 4.4 und 8C_126/2008 vom 1 1. November 2008 E. 7.3). Im Wesentlichen fand nebst den operativen Versorgung en sowie einer medika mentösen Schmerzbehandlung eine Rehabilitation mit Physiotherapie in der Rehaklinik Z.___
statt, und es konnte bald von grossen Forts chritten berich tet werden. Das genügt zur Bejahung des Kri teriums nicht.
Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim mer te, ist weder ersichtlich noch geltend gemach t wo rden. Im Gegenteil wurde der Be schwerdeführer jederzeit adäquat behandelt, an jeweilige Spezialisten über wie sen und umfassend medizinisch betreut. Auch der Heilungsverlauf war gut und komplikationslos.
D as Kriterium de r körperlichen Dauerschmerzen kann als erfüllt betrachtet werden . Dass der Beschwerdeführer un fallbedingt über einschränkende Fussbe schwerden klagt , ist aufgrund der medi zinischen Akten nachvollziehbar. D ie geklagten Be schwerden und Einschrän kungen sind
durch ärztlich festgestellte Befunde hinrei chend erklärbar. Es ist demnach von gewissen körperlichen Dauer schmerzen auszugehen; das entspre chende Kriterium wird indes nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt.
Zum Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsun fäh igkeit ist festzuhalten, dass dem Be schwerdeführer seit März 2015 eine Tätig keit gemäss dem im Bericht von Kreisarzt Dr. G.___
(vgl. vorstehend E. 3. 13) umschriebenen Zumut barkeitsprofil ganztägig zumutbar ist. Somit sind der Grad sowie die Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht dermassen hoch, als das s das Krite rium als erfüllt zu be trachten wäre. 5.9
Z usammenfassend ist festzuhalten, dass lediglich eines der gemäss Rechtspre chung massgeblichen Kriterien erfüllt ist, jedoch nicht beson ders ausgeprägt, wes halb die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Un fallereignis vom 1. Juli 2008 und den geklag ten psychischen Be schwerden
zu ver nei nen ist. Eine allfällige Leistungspflicht der Beschwerdegeg nerin dafür ist folg lich zu verneinen, weshalb auch auf weitere psychiatrische Abklärungen verzichtet werden kann. 6. 6.1
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 des Bun des geset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälli ger Ein gliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge glichener Ar beits marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbs e in kom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 6.2
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermi t telt und einander gegenübergestellt wer den, worauf sich aus der Einkom mens differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbs einkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so ge wonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 135 E. 2a und b, vgl. auch BGE 114 V
310 E. 3a). 6.3
Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Be schwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Um stände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesund heitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Be stimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung so wie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 169 S. 100 f. E. 3b).
Auszugehen ist stets vom Bruttogehalt (Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2012 vom 29. März 2012 E. 3.2). Dieses ist grundsätzlich an die zwischen Unfall und Rentenbeginn eingetretene Lohnentwicklung anzupassen (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325).
6.4
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des hypothetischen Vali deneinkommens auf die Angaben des Beschwerdeführers vom 1 6. März 2011 ( Urk. 8/108 S. 1 f.) und errechnete für das Jahr 2015 einen Betrag von rund Fr. 70‘501 . -- ( Urk. 8/222).
Dieses Vorgehen wurde vom Beschwerdeführer insofern gerügt, als er auf die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung hinweist und anführte, dass die Invalidenversicherung von einem Valideneinkommen von rund
Fr. 70‘61 6 . -- ( Fr. 114.62 mehr) ausgegangen sei ( Urk. 1 S. 12). Diesbezüglich bleibt festzu halten, dass das Bundesgericht eine Bindungswirkung rechtskräftiger Invalidi täts bemessungen der Invalidenversicherung für den Unfallversicherer ausdrück lich verneinte (BGE 131 V 362 E. 2.2.1 ) . Selbst wenn – wie vom Beschwerde führer verlangt – von einem Valideneink ommen in der Höhe von Fr. 70‘616 . -- (bei gleichbleibendem Invalideneinkommen, siehe sogleich E. 7 ) ausgegangen würde , würde nach wie vor ein Invaliditätsgrad von 20 % resultieren.
Nach dem Gesagten kann das Vorgehen der Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens nicht beanstandet werden und es ist von einem solchen von Fr. 70‘50 1 . -- auszugehen. 7. 7.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun des amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die stan dar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 7.2
Zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens für eine gemäss be schriebenem Belastungsprofil zumutbare Tätigkeit stützte sich die Beschwer de gegnerin auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE) und errechnete unter Berücksichtigung eines leidensbe dingten Abzugs von 15 % einen Betrag von Fr. 56‘685.-- (Urk. 2 S. 6 f.).
Angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten Tätig keit steht dem Beschwerdeführer auch bei Beachtung der im
Bericht des Kreis arztes Dr. G.___ genannten Einschrän kungen eine breite Palette von Tä tig kei ten offen. Es recht fertigt sich somit unter Beachtung sämtlicher Ein schränkungen (nur noch leichte bis mittelschwere, wechselbelastende, vorwie gend sitzende Tätig keit en ohne wiederholte Einnahme von Zwangshaltungen wie Knien, Ka uern oder Hocken, ohne längerdauerndes Gehen und Stehen, ohne Gehen auf unebe nem Gelände, ohne wiederholtes Treppensteigen und ohne Be steigen von Leitern ) für die Bemessung des Invaliden einkommens
mit der Be schwerdegeg nerin
auf den stan dardisierten Durchschnittslohn für einfache und repe titive Tätigkeiten in sämtli chen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors
ab zu stellen (LSE 20 1 2 , S. 34 f. , Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Kompetenz n iveau
1 ).
7.3
Das im Jahr 201 2 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 5'210.-- (LSE 2012, S. 34 f. , Tab. TA1, Rubrik „Total“, Niveau 1), mithin Fr. 62 ' 520 . im Jahr (Fr. 5 ' 210 .-- x 1 2). Der durchschnittlichen wöchen tlichen Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41. 7 Stun den ange passt (Fr. 62 ' 520 .-- : 40 x 41. 7 = Fr. 6 5 ‘ 177 . 10 ) und unter Be rücksichtigung der Nominallohnentwic klung von 0.7 % für das Jahr 2013 , von 0.8 % für das Jahr 2014 und von 0.4 % für das Jahr 2015 resultiert somit ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 66 ‘ 423 . 05 ( Fr. 65 ’ 177 . 10 x 1.007 x 1 .008 x 1.004 ). 7.4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und be rufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, ha t die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E . 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 7.5
Die Beschwerdegegnerin gewährte einen be hinderungsbedingten Abzug von 15 % (vgl. Urk. 2 S. 6), womit für das Jahr 2015 ein hypothetisches Inva liden einkommen in der Höhe von rund Fr. 56 ' 460 . -- resultiert (Fr. 66 ‘ 423 . 05 x 0 .85 ).
Der Beschwerdeführer rügte dieses Vorgehen in dem Sinne, dass bei der Berech nung des Invalideneinkommens ein behinderungsbedingter Abzug in der Höhe von 25 % gerechtfertigt sei und zudem von einem Invalideneinkommen von ungekürzt rund
Fr. 62‘853. -- analog der IV-Stelle auszugehen sei (Urk. 1 S. 12 ).
Angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten
Tätig keit steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette von Tätigkeiten offen. D ie einzigen medizinisch ausgewiesenen Behinderungen des Be schwerdeführer s bestehen in körperlich schweren Arbeiten mit
regelmässigen Hebe- u nd Trage be lastungen über 5 kg , im Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, im häufi gen Treppensteigen, in häufigen hockenden, knienden oder kauernden Zwangshal tungen und in Arbeiten mit häufigem Gehen auf unebenem Ge lände. Hingegen sind dem Beschwerdeführer vor allem sitzende Arbeiten möglich. Die genannten Einschränkungen dürften bei den üblichen einfachen und repetitiven Tätigkei ten nicht überwiegend ins Gewicht fallen. Mithin s chrän ken diese Behinderun gen den Beschwerdeführer nicht wesentlich in der Wahl der Tätigkeit ein. Es ist d aher nicht zu erwarten, dass d er Beschwerdeführer seine verbleibende Ar beits fähigkeit nur zu einem unter durchschnittlichen Lohn
der tiefer sein müsste als der verwendete Tabellen lohn
- verwerten kann. Lohn mindernd wirkt sich einzig der Umstand aus, dass der Beschwerdeführer mit dem genannten Zumutbar keits profil keine Schwerar beit mehr leisten und vor allem noch sit zende Arbei ten ausüben kann.
Die sem U mstand wird mit dem gewährten Abzug von 1 5 % genügend Rech nung getragen; die weiteren persönlichen und beruflichen Umstände sind nicht geeignet, einen
– vom Beschwerdeführer beantragten - höheren Ab zug zu recht fertigen.
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 70 ' 50 1 . -- (vgl. vorstehend E. 6.4) mit dem Invalidenein kommen von Fr. 56 ' 4 60 . --
ergibt eine Einkommens ein busse von Fr. 14 ' 041 . -- und damit einen Invaliditätsgrad von gerundet 20 %. 8.
Nach dem Gesagten bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass sich der ange foch tene Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2015 (Urk. 2) in sämtlichen Punk ten als rechtens erweist, weshalb die dagegen er hobene Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach