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UV.2015.00220

Einstellung Taggeld / Heilbehandlung und Zusprache Invalidenrente / Integritätsentschädigung mängelfrei; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2017-01-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ ,

geboren

1962,

war

vom

4. Januar

bis

3 0. Juni

2010

bei

der

Z.___

AG

als

Lastwagenchauffeur

tätig

und

damit

bei

der

Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt

(SUVA)

obligatorisch

unfallversi che rt ,

als

er

am

3. März

2010

einen

Autounfall

erlitt

( Urk. 6/ 194).

Die

SUVA

sprach

ihm

mit

Verfügung

vom

2. Februar

2015

eine

Invalidenrente

entsprechend

einer

Erwerbseinbusse

von

14 %

ab

Februar

2015

und

eine

Integritätsentschädigung

entsprechend

einer

Integritätseinbusse

von

55 %

zu

( Urk. 6/410).

Die

dagegen

vom

Versicherten

am

5. März

und

2 2. April

2015

erhobene

Einsprache

( Urk. 6/430 und Urk. 6/435 )

wies

sie

mit

Einsprache ent scheid

2 9. September

2015

ab

( Urk. 6/ 441

=

Urk. 2 ).

2.

Gegen

den

Einspracheentscheid

vom

2 9. September

2015

( Urk. 2)

erhob

der

Ver sicherte

am

2. November

2015

Beschwerde

und

beantragte,

dieser

sei

aufzu heben,

die

Beschwerdegegnerin

sei

zu

verpflichten,

ihm

die

Behandlung

und

die

kurzfristigen

Leistungen

auch

über

den

1. Februar

2015

hinaus

zu

gewähren ,

und

über

den

Endzustand

seines

Gesundheitsschadens

sei

ein

multidisziplinäres

Gutachten

einzuholen;

eventuell

seien

ihm

eine

Invalidenrente

auf

der

Basis

einer

100%igen

Invalidität

und

eine

Integritätsentschädigung

auf

der

gleichen

Basis

auszurichten

( Urk. 1

S.

2

Ziff. 1-3).

Die

SUVA

beantragte

mit

Beschwerdeantwort

vom

7. Dezember

2015

( Urk. 5)

die

Abweisung

der

Beschwerde.

Der

Beschwerdeführer

reichte

in

der

Folge

einen

weiteren

Arztbericht

( Urk. 11

=

Urk. 15)

und

am

2. Mai

2016

eine

Replik

( Urk. 14)

ein.

Die

Beschwerdegegnerin

reichte

am

1 1. Mai

2016

eine

Duplik

( Urk. 18)

ein,

die

dem

Beschwerdeführer

am

1 7. Mai

2016

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

( Urk. 19).

Das

Gericht

zieht

in

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Die

Leistungspflicht

eines

Unfallversicherers

gemäss

dem

Bundesgesetz

über

die

Unfallversicherung

(UVG)

setzt

voraus,

dass

zwischen

dem

Unfallereignis

und

dem

eingetretenen

Schaden

(Krankheit,

Inva lidität,

Tod)

ein

natürlicher

Kausal zusammenhang

besteht.

Ursachen

im

Sinne

des

natürlichen

Kausalzusammen hangs

sind

alle

Umstände,

ohne

deren

Vorhan densein

der

eingetretene

Erfolg

nicht

als

eingetreten

oder

nicht

als

in

der

glei chen

Weise

beziehungsweise

nicht

zur

gleichen

Zeit

eingetreten

gedacht

werden

kann.

Entsprechend

dieser

Um schreibung

ist

für

die

Bejahung

des

natürlichen

Kausalzusammenhangs

nicht

erforderlich,

dass

ein

Unfall

die

alleinige

oder

un mittelbare

Ursache

gesundheit licher

Störungen

ist;

es

genügt,

dass

das

schädi gende

Ereignis

zusammen

mit

anderen

Bedingungen

die

körperliche

oder

geis tige

Integrität

der

versicherten

Person

beeinträchtigt

hat,

der

Unfall

mit

andern

Worten

nicht

weggedacht

werden

kann,

ohne

dass

auch

die

eingetretene

ge sundheitliche

Störung

entfiele

(BGE

129

V

177

E.

3.1,

402

E.

4.3.1,

119

V

335

E.

1,

118

V

286

E.

1b,

je

mit

Hinweisen).

E. 1.2 Ob

zwischen

einem

schädigenden

Ereignis

und

einer

gesundheitlichen

Störung

ein

natürlicher

Kausalzusammenhang

besteht,

ist

eine

Tatfrage,

worüber

die

Verwaltung

beziehungsweise

im

Beschwerdefall

das

Gericht

im

Rahmen

der

ihm

obliegenden

Beweiswürdigung

nach

dem

im

Sozialversicherungsrecht

üblichen

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

zu

befinden

hat.

Die

blosse

Möglichkeit

eines

Zusammenhangs

genügt

für

die

Begründung

eines

Leistungs anspruches

nicht

(BGE

129

V

177

E.

3.1,

119

V

335

E.

1,

118

V

286

E.

1b,

je

mit

Hinweisen).

E. 1.3 Nach

Gesetz

und

Rechtsprechung

ist

der

Fall

unter

Einstellung

der

vorüber gehenden

Leistungen

und

Prüfung

des

Anspruchs

auf

eine

Invalidenrente

und

eine

Integritätsentschädigung

abzuschliessen,

wenn

von

der

Fortsetzung

der

ärztlichen

Behandlung

keine

namhafte

Besserung

des

Gesundheitszustandes

der

versicherten

Person

mehr

erwartet

werden

kann

und

allfällige

Eingliederungs massnahmen

der

Invalidenversicherung

abgeschl ossen

sind

(vgl.

Art. 19

Abs. 1,

Art. 24

Abs.

E. 1.4 Ob

eine

namhafte

Besserung

noch

möglich

ist,

bestimmt

sich

insbesondere

nach

Massgabe

der

zu

erwartenden

Steigerung

oder

Wiederherstellung

der

Arbeits fähigkeit,

soweit

diese

unfallbedingt

beeinträchtigt

ist .

Die

Verwendung

des

Begriffes

„namhaft"

in

Art. 19

Abs. 1

UVG

verdeutlicht

demnach,

dass

die

dur ch

weitere

(zweckmässige)

Heilbehandlung

im

Sinne

von

Art. 10

Abs. 1

UVG

er hoffte

Besserung

ins

Gewicht

fallen

muss.

Weder

eine

weit

entfernte

Möglich keit

eines

positiven

Resultats

einer

Fortsetzung

der

ärztlichen

Behandlung

noch

ein

von

weiteren

Massnahmen

wie

etwa

einer

Badekur

zu

erwartender

geringfügiger

therapeutischer

Fortschritt

verleihen

Anspruch

auf

deren

Durch führung.

In

diesem

Zusammenhang

muss

der

Gesundheitszustand

der

versi cher ten

Person

prognostisch

und

nicht

aufgrund

retrospektiver

Feststellungen

beur teilt

werden

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_888/2013

vom

2. Mai

2014

E.

4.1

mit

Hinweisen,

insbes.

auf

BGE

134

V

109

E.

4.3;

vgl.

auch

Urteil

8C_6 39/2014

vom

2. Dezember

2014

E.

3).

E. 1.5 Für

die

Einstellung

der

vorübergehenden

Leistungen

braucht

der

Entscheid

der

Invalidenversicherung

über

Eingliederungsmassnahmen

nicht

abgewartet

zu

werden,

wenn

von

weiterer

ärztlicher

Behandlung

keine

namhafte

gesundheitli che

Besserung

mehr

erwartet

werden

kann

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_588/2013

Urteil

vom

1 6. Januar

2014

E.

3.3)

und

keine

Anhaltspunkte

dafür

vorliegen,

dass

durch

allfällige

Eingliederungsmassnahmen

das

der

Invaliditäts bemessung

der

SUVA

gestützt

auf

die

medizinischen

Abklärungen

zugrunde

gelegte

Invalideneinkommen

verbessert

und

so

der

die

Invalidenrente

der

Unfall versicherung

bestimmende

Invaliditätsgrad

beeinflusst

werden

kann

(vgl.

Urteil

des

Bundesgericht

8C_588/2013

vom

1 6. Januar

2014

E.

3.5).

E. 1.6 Art. 21

Abs. 1

UVG

regelt,

unter

welchen

Umständen

auch

nach

Zusprache

einer

Rente

Anspruch

auf

Übernahme

von

Heilbehandlungskosten

besteht.

E. 1.7 Die

Versicherungsleistungen

werden

auch

für

Rückfälle

und

Spätfolgen

gewährt

( Art. 11

der

Verordnung

über

die

Unfallversicherung,

UVV).

Bei

einem

Rückfall

handelt

es

sich

um

das

Wiederaufflackern

einer

vermeintlich

geheilten

Krank heit,

so

dass

es

zu

ärztlicher

Behandlung,

möglicherweise

sogar

zu

(weiterer)

Arbeitsunfähigkeit

kommt;

von

Spätfolgen

spricht

man,

wenn

ein

scheinbar

geheiltes

Leiden

im

Verlaufe

längerer

Zeit

organische

oder

auch

psychische

Ver änderungen

bewirkt,

die

zu

einem

anders

gearteten

Krankheitsbild

führen

können

(BGE

118

V

293

E.

2c

mit

Hinweisen).

E. 1.8 Nach

Art. 24

Abs. 1

UVG

hat

die

versicherte

Person

Anspruch

auf

eine

ange messene

Integritätsentschädigung,

wenn

sie

durch

den

Unfall

eine

dauernde

erhebliche

Schädigung

der

körperlichen,

geistigen

oder

psychischen

Integrität

er leidet.

Die

Integritätsentschädigung

wird

in

Form

einer

Kapitalleistung

ge währt.

Sie

darf

den

am

Unfalltag

geltenden

Höchstbetrag

des

versicherten

Jahres ver dienstes

nicht

übersteigen

und

wird

entsprechend

der

Schwere

des

Inte gritäts schadens

abge stuft

( Art. 25

Abs. 1

UVG).

Gemäss

Art. 25

Abs.

E. 2 gelten

für

die

Bemessung

der

Integritätsentschädigung

die

Richtli nien

des

Anhanges

3. Fallen

mehrere

körperliche

oder

geistige

Integritätsschä den

aus

einem

oder

mehreren

Unfällen

zusammen,

so

wird

die

Integritätsent schädigung

nach

der

gesamten

Beeinträchtigung

fest gesetzt

( Abs. 3).

E. 2.1 Die

Beschwerdegegnerin

ging

im

angefochtenen

Entscheid

( Urk. 2)

davon

aus,

die

vom

Beschwerdeführer

geklagten

Beschwerden

(Rückenschmerzen,

Hüftge lenksbeschwerden ,

Beschwerden

am

rechten

Knie,

Kurzatmigkeit)

seien

hinrei chend

abgeklärt

beziehungsweise

nicht

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

unfallbedingt

(S.

E. 2.2 Der

Beschwerdeführer

stellte

sich

demgegenüber

auf

den

Standpunkt

( Urk. 1),

für

die

von

ihm

genannten

Beschwerden

sei

eine

völlig

falsch

angesetzte

Bein prothese

verantwortlich

(S.

5

f.

Ziff. 4),

der

Endzustand

sei

bei

Verfügungserlass

nicht

erreicht

gewesen

(S.

6

Ziff. 5),

und

sein

psychischer

Gesundheitszustand

sei

völlig

unabgeklärt

(S.

6

Ziff. 6).

E. 2.3 Strittig

ist,

ob

im

Zeitpunkt,

auf

welchen

die

Kostenübernahme

der

Heilbehand lung

und

die

Taggeldleistungen

eingestellt

wurden

(der

zugleich

den

Beginn

des

Rentenanspruchs

darstellt),

der

medizinische

Endzustand

erreicht

war.

E. 2.4 In

formeller

Hinsicht

machte

der

Beschwerdeführer

geltend,

die

Verfügung

vom

2. Februar

2015

sei

ungenügend

begründet

gewesen,

was

eine

Gehörsverletzung

darstelle

( Urk. 1

S.

4

Ziff. 2.1).

Verfügungen

der

Versicherungsträger

müssen,

wenn

sie

den

Begehren

der

Par teien

nicht

voll

entsprechen,

eine

Begründung

enthalten,

das

heisst

eine

Dar stellung

des

vom

Versicherungsträger

als

relevant

erachteten

Sachverhaltes

und

der

rechtlichen

Erwä gungen

( Art. 49

Abs. 3

Satz

2

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts,

ATSG).

Die

Begründung

eines

Entscheides

muss

so

abgefasst

sein,

dass

die

betroffene

Person

ihn

gegebenen falls

anfechten

kann.

Dies

ist

nur

dann

möglich,

wenn

sowohl

sie

als

auch

die

Rechtsmittelinstanz

sich

über

die

Tragweite

des

Entscheids

ein

Bild

machen

können.

In

diesem

Sinne

müssen

wenigstens

kurz

die

Überlegungen

genannt

werden,

von

denen

sich

der

Versicherungsträger

leiten

liess

und

auf

welche

sich

der

Entscheid

stützt.

Dies

bedeutet

indessen

nicht,

dass

sich

die

Verwaltung

ausdrücklich

mit

jeder

tatbeständlichen

Behauptung

und

jedem

rechtlichen

Ein wand

auseinander

setzen

muss;

vielmehr

kann

sie

sich

auf

die

für

den

Entscheid

wesentlichen

Gesichtspunkte

beschränken

(BGE

126

V

75

E.

5b/ dd

mit

Hinweis,

118

V

56

E.

5b). Der

Mangel

eines

nicht

oder

nur

ungenügend

begründeten

Entscheides

kann

gemäss

bundesgerichtlicher

Rechtsprechung

im

Rechtsmittelverfahren

geheilt

werden,

sofern

die

fehlende

Begründung

in

der

Vernehmlassung

der

entschei denden

Behörde

zum

Rechtsmittel

enthalten

ist

oder

den

beschwerdeführenden

Parteien

auf

andere

Weise

zur

Kenntnis

gebracht

wird,

diese

dazu

Stellung

nehmen

können

und

der

Rechtsmittelinstanz

volle

Kognition

zukommt

(BGE

107

Ia

1).

Von

der

Rückweisung

der

Sache

zur

Gewährung

des

rechtlichen

Ge hörs

an

die

Verwaltung

ist

nach

dem

Grundsatz

der

Verfahrensökonomie

dann

abzusehen,

wenn

dieses

Vorgehen

zu

einem

formalistischen

Leerlauf

und

damit

zu

unnötigen

Verzögerungen

führen

würde,

die

mit

dem

gleichlaufenden

und

der

Anhörung

gleichgestellten

Interesse

der

versicherten

Person

an

einer

mög lichst

beförderlichen

Beurteilung

ihres

Anspruchs

nicht

zu

vereinbaren

sind

(BGE

120

V

357

E.

2b,

116

V

182

E.

3c

und

d).

Eine

allfällige

im

Verwaltungsverfahren

erfolgte

Gehörsverletzung

wäre

gemäss

der

dargelegten

Rechtsprechung

mittlerweile

als

geheilt

zu

erachten;

überdies

würde

eine

Rückweisung

vorliegend

auch

dem

von

der

Rechtsprechung

ver pönten

formalistischen

Leerlauf

gleichkommen.

Ob

die

ursprüngliche

Verfügung

hinreichend

begründet

war

oder

nicht,

kann

deshalb

offen

bleiben. 3.

E. 3 ff.

Ziff. 2a-d).

Mangels

relevanter

unfallbedingter

psychi scher

Beschwerden

könne

die

Frage

der

Adäquanz

offen

bleiben

(S.

E. 3.1 8 )

veranlasst.

Vor

diesem

Hintergrund

ist

nicht

ersichtlich

und

wurde

vom

Beschwerdeführer

auch

nicht

näher

dargelegt,

welche

zusätzlichen

Abklärungen

noch

hätten

ge tätigt

werden

sollen.

Der

entsprechende

Rügepunkt

ist

unbegründet. 4.3

Weiter

machte

der

Beschwerdeführer

geltend,

seine

Rücken-,

Hüftgelenks-

und

Kniebeschwerden

am

linken

Bein

seien

unabgeklärt

( Urk. 1

S.

5

Ziff. 4).

Worauf

sich

dieser

-

bemerkenswert

pauschale

-

Vorwurf

gründet,

ist

nicht

ersichtlich.

Vielmehr

hat

sich

der

Kreisarzt

Prof.

J.___

in

seiner

klinischen

Unter suchung

vom

Juni

2014

(vorstehend

E.

3.17)

eingehend

mit

eben

diesen

Beschwerden

befasst,

und

er

hat

betreffend

Rückenschmerzen

und

Kniegelenk

im

September

2015

zusätzlich

eine

ergänzende

Stellungnahme

abgegeben

(vor ste hend

E.

3.20).

Sein

dabei

erfolgter

Hinweis

auf

eine

einem

Schreibfehler

ge schuldete

Seitenverwechslung

im

Bericht

des

A.___

(vorstehend

E.

3.2)

dürfte

ebe n falls

zutreffend

sein,

wie

ein

Vergleich

mit

dem

Austrittsbericht

der

B.___

(E.

3.3)

zeigt. 4.4

Weiter

machte

der

Beschwerdeführer

geltend,

auch

sein

psychischer

Zustand

sei

völlig

unabgeklärt

( Urk. 1

S.

6

Ziff. 6).

Der

psychische

Zustand

des

Beschwerdeführers

ist

gut

dokumentiert,

dies

so wohl

von

-

vorübergehend

-

behandelnder

Seite

(vorstehend

E.

E. 3.2 Der

Beschwerdeführer

war

vom

Unfalltag

bis

am

2 7. April

2010

in

der

Klinik

für

Unfallchirurgie

des

A.___

hospitalisiert,

worüber

am

2 7. April

2010

berichtet

wurde

( Urk. 6/24 /1-4 ).

Anamnestisch

wurde

fest gehalten,

die

Fahrerkabine

des

Lastwagens

sei

total

demoliert

und

der

Patient

ein geklemmt

worden;

nach

schwieriger

Bergung

(55

Minuten)

sei

er

mittels

Rega

eingeliefert

worden

(S.

2

Mitte).

Als

Diagnose

wurde

ein

Polytrauma

nach

Verkehrsunfall

am

3. März

2010

ge nannt,

insbesondere

(S.

1

Mitte): - Thoraxtrauma

mit - Lungenkontusion

rechts - Spannungspneumothorax

rechts,

entlastet

am

Unfallort

mit

Kanüle - Rippenserienfraktur

4-7

rechts

ventral

(7

disloziert) - Abdominaltrauma

mit - multiple n

Milzläsionen

Moore

I - Mes oruptur

mittlerer

Dünndarm

und

iliozökal - zentrale

Leberruptur - Verdacht

auf

Läsion

Vena

femoralis

oder

iliaca

externa

links - Extremitätentrauma

mit - Femurschaftfraktur

rechts - Kniebinnenläsion

rechts - medialer

Schenkelhalstrümmerfraktur

links - offener

Unterschenkelfraktur

links

Gustilo

3c - Verdacht

auf

multiple

Fussfrakturen

links

Am

Unfalltag

wurden

folgende

Operationen

vorgenommen

(S.

1

unten):

Thora x drainage ,

Laparatomie

mit

Splenektomie ,

Dünndarmteilresektion,

Unterschen kel amputation

links,

Fixateur

externe

Oberschenkel

rechts,

Steinmannnagel -Fi xa tion

Schenkelhals

links.

Der

weitere

stationäre

Verlauf

wurde

als

komplikationslos

berichtet,

so

dass

der

Patient

am

2 7. April

2010

schmerzkompensiert

habe

entlassen

werden

können

(S.

3

Mitte).

E. 3.3 Vom

2 7. April

bis

2 9. Juli

2010

weilte

der

Beschwerdeführer

in

der

Rehaklinik

B.___ ,

worüber

am

2 7. August

2010

berichtet

wurde

( Urk. 6/65).

Es

wurden

folgende,

hier

verkürzt

angeführte

Diagnosen

genannt

(S.

1): - offene

Unterschenkeltrümmerfraktur

links

( Gustilo

3c) - medial e

Schenkelhalstrümmerfraktur

links - Femurschaftfraktur

rechts - Thoraxtrauma

mit

Lungenkontusion

rechts - Abdominaltrauma

mit

multiplen

Milzläsionen

Moore

1,

Mesoruptur

mitt lerer

Dünndarm

und

ileozökal ,

zentrale

Leberruptur,

Verdacht

auf

Läsion

V.

femoralis

und

V.

iliaca

externa

links,

Open

Abdomen - Verdacht

auf

multiple

Fussfrakturen - subsegmentale

Lungenembolien

im

rechten

Ober-

und

Unterlappen - Verdacht

auf

Mild

Traumatic

Brain

Injury

(MTBI)

Als

Probleme

bei

Austritt

wurden

Phantomschmerzen

im

Stumpf

links

und

eine

mässig

eingeschränkte

Mobilität

mit

Prothese

genannt

(S.

2

oben).

E. 3.4 Am

2 1. September

2010

erfolgte

eine

ambulante

Nachkontrolle

in

der

B.___ ,

worüber

gleichentags

berichtet

wurde

( Urk. 6/78).

Dabei

wurde

ausgeführt,

knapp

6

½

Monate

nach

dem

Unfall

und

2

Monate

nach

stationärer

Rehabili tation

be stehe

ein

subjektiv

als

gut

eingestufter

Verlauf.

Objektiv

bestünden

je doch

wei terhin

einige

Punkte,

an

die

es

therapeutisch

heranzutreten

gelte (S. 3) .

Am

1 6. November

2010

erfolgte

eine

weitere

Nachkontrolle

in

der

B.___ ,

über

welche

am

Folgetag

berichtet

wurde

( Urk. 6/98).

Dabei

wurde

unter

anderem

ausgeführt,

bezüglich

Amputation,

Prothesentragdauer

und

Phantombeschwer den

bestehe

nach

wie

vor

eine

unbefriedigende

Situation

(S.

2

unten).

E. 3.5 Am

2 0. Oktober

2010

berichteten

die

Ärzte

der

Klinik

für

Unfallchirurgie

über

die

gleichentags

nach

Selbstzuweisung

erfolgte

Konsultation

( Urk. 6/100).

Der

Patient

sei

am

1 7. Oktober

2010

rückwärts

gestolpert

und

dabei

mit

dem

Rücken

an

der

Tischkante

angestossen;

seitdem

klage

er

über

Schmerzen

im

rech ten

Thorax

(S.

1

unten).

Als

Diagnosen

nannten

sie

einen

Status

nach

Sturz

am

1 7. Oktober

2010

mit

gering

dislozierter

Fraktur

1 0. Rippe

rechts

dorsal

und

mit

Verdacht

auf

eine

beginnende

Bronchopneumonie

(S.

1

Mitte).

Eine

Arbeits un fähigkeit

werde

nicht

attestiert

(S.

2

Mitte).

E. 3.6 Am

1 3. Dezember

2010

fand

eine

weitere

Verlaufskontrolle

in

der

B.___

statt,

über

die

gleichentags

berichtet

wurde

( Urk. 6/104).

Dabei

wurde

unter

anderem

ausgeführt,

bezüglich

Amputation

sei

der

Verlauf

an

sich

erfreulich.

Wohl

gebe

der

Patient

nach

3

Stunden

Tragdauer

ein

Gefühl

des

Unwohlseins

an,

aber

keine

eigentlichen

Stumpf-

oder

Phantomschmerzen

(S.

3

oben).

Die

Versor gung

mit

einer

Ersatzprothese

werde

nächstes

Jahr

geplant

werden

müssen

(S.

3

Mitte).

Am

2 0. Januar

2011

fand

eine

weitere

Verlaufskontrolle

statt,

über

die

am

Folge tag

berichtet

wurde

( Urk. 6/108).

Dabei

wurde

der

Verlauf

allein

bezogen

auf

die

Unterschenkelamputation

als

soweit

stabil

bezeichnet.

Aktuell

scheine

vielmehr

die

linke

Hüfte

Probleme

zu

machen

(S.

3).

Im

Moment

scheine

die

Schmerz-

und

psychische

Situation

teilkausal

sicherlich

auch

mit

einer

psy cho sozialen

Belastungssituation

in

Zusammenhang

zu

stehen

(S.

3

Mitte).

Wie

mit

dem

Beschwerdeführer

schon

einmal

angesprochen,

werde

aktuell

von

einer

Arbeitsfähigkeit

von

mindestens

50 %

in

angepasster

Tätigkeit

(vornehmlich

sitzend,

keine

unebenen

Gelände,

kein

häufiges

Treppensteigen,

keine

Gerüste

oder

Leitern)

ausgegangen

(S.

4

oben).

E. 3.7 und

3.11)

als

auch

dahingehend,

dass

der

Beschwerdeführer

selber

auf

diesbezügliche

thera peutische

Anstrengungen

als

nicht

nutzbringend

verzichtete,

so

nach

rund

drei

Monaten

im

März

2011

(vorstehend

E.

3.7)

und

nach

rund

1

½

Monaten

im

April

2012

(vorstehend

E.

3.11),

und

dies

auch

im

Januar

2014

bekräftigte

(vor stehend

E.

E. 3.8 Am

2 0. Oktober

2011

erfolgte

eine

Konsultation

in

der

Klinik

für

Unfallchirur gie

des

A.___ ,

über

die

gleichentags

berichtet

wurde

( Urk. 6/169).

Dabei

wurde

unter

anderem

ausgeführt,

in

der

bildgebenden

Diagnostik

habe

kein

Korrelat

zu

den

bestehenden

chronischen

Weichteilschmerzen

gefunden

werden

können,

so

dass

diese

am

ehesten

im

Rahmen

einer

atypischen

Belastung

der

Hüftge lenke

nach

Unterschenkelamputation

links

interpretiert

würden

(S.

2

oben).

E. 3.9 Am

2 3. Februar

2012

berichteten

die

Ärzte

des

Instituts

für

Anästhesiologie

des

A.___

über

die

vom

2 8. November

2011

bis

1 4. Februar

2012

erfolgten

Konsulta tionen

( Urk. 6/205).

Der

Beschwerdeführer

habe,

nachdem

ihm

wegen

der

Medi kamenteneinnahme

der

Führerausweis

entzogen

worden

sei,

mitgeteilt,

dass

er

seine

Medikation

sofort

stoppen

wolle

(S.

1).

Sie

nannten

die

folgenden,

hier

verkürzt

angeführten

Diagnosen

(S.

2

Mitte): - chronisches

kombiniertes

nozizeptives

und

neuropathisches

Schmerz syndrom

mit

/

bei - Phantom-

und

Stumpfschmerz

linke

unter e

Extremität - Coxalgien

beidseits - lumbospondylogenen

Schmerzen - Status

nach

Polytrauma

(Verkehrsunfall)

vom

3. März

2010 - hochgradigem

Verdacht

auf

ängstliche

und

depressive

Komponente

der

Schmerzverarbeitung - Nikotinabusus ,

kumulativ

30

packyears - anamnestisch

bekannte

Winterdepression

Die

Behandlung

sei

wegen

sehr

fraglicher

Compliance

beendet

worden

(S.

2

unten

Ziff. 1).

E. 3.10 Am

1 4. März

2012

berichtete

Dr. med.

D.___ ,

Leitender

Arzt

Hüft-

und

Beckenchirurgie,

E.___ ,

über

die

von

ihm

vorge nommene

orthopädische

Standortbestimmung

( Urk. 6/211).

Er

führte

unter

anderem

aus,

eine

einheitliche

Beratung

des

Patienten

sei

sicherlich

schwierig,

weil

die

Probleme

wechselnd

seien

und

nicht

alleine

einer

einzigen

Struktur

zu geordnet

werden

könnten.

Rund

zwei

Jahre

postoperativ

könne

sicherlich

die

Marknagelentfernung

rechts

erwogen

werden,

ebenso

die

Metallentfernung

links .

Betreffend

Stumpf

zeigten

sich

schöne

Weichteilverhältnisse,

jedoch

mit

deut lichen

neuropathischen

Schmerzen

(S.

2).

E. 3.11 Am

2 0. April

2012

be r ichtete

Dr. phil.

F.___ ,

Fachpsychologin

für

Psychotherapie

und

Neuropsychologie

FSP,

über

den

Verlauf

einer

Psychothe rapie

( Urk. 6/217).

Sie

nannte

folgende

Diagnosen

(S.

3

Mitte): - chronische

Schmerzstörung

mit

somatischen

und

psychischen

Faktoren

(ICD-10

F45.41) - Anpassungsstörung

mit

längerer

depressiver

Reaktion

(ICD-10

F43.21)

Seit

der

Erstkonsultation

am

1. März

2012

hätten

insgesamt

vier

Sitzungen

statt gefunden

(S.

1

Mitte).

Nach

der

vierten

Sitzung

am

2 2. März

2012

(S.

2

unten)

habe

der

Beschwerdeführer

am

1 7. April

2012

angerufen

und

mitgeteilt,

dass

er

die

Therapie

beenden

wolle,

sie

bringe

nichts

(S.

3

oben).

E. 3.12 Am

3. September

2012

berichtete

Dr. med.

G.___ ,

Teamleiter

technische

Orthopädie,

Universitätsklinik

H.___ ,

über

seine

am

2 8. August

2012

erfolgte

Untersuchung

( Urk. 6/239).

Zusammenfassend

empfahl

er

einen

Schaftwechsel,

allenfalls

verbunden

mit

einem

Wechsel

zu

einem

Linersystem

(S.

3

Mitte).

Am

3. Juni

2013

erfolgte

eine

Konsultation

in

der

Klinik

für

Unfallchirurgie

des

A.___ ,

über

welche

am

6. Juli

2013

berichtet

wurde

( Urk. 6/303).

Der

Beschwer deführer

habe

bei

einem

Sturz

in

seiner

Wohnung

eine

Oberschenkel-Stumpf prellung

erlitten

(S.

1

Mitte).

Das

Attestieren

einer

Arbeitsunfähigkeit

sei

nicht

notwendig

gewesen

(S.

2

Mitte).

E. 3.13 Am

2 0. August

2013

erstattete

Dr. med.

I.___ ,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

Konsiliarpsychiater

der

Beschwerdegegnerin,

eine

Beurtei lung

anhand

der

Akten

( Urk. 6/294).

In

seiner

Beurteilung

führte

er

aus,

hinsichtlich

der

Schmerzsymptomatik

habe

sich

zunächst

ein

im

Vordergrund

stehender

Phantomschmerz

am

ampu tierten

linken

Bein

und

zu

einem

späteren

Zeitpunkt

eine

komplexe

Schmerz symp to matik

unter

Beteiligung

des

Hüftgelenkes

entwickelt,

die

insge samt

bis

heute

nicht

befriedigend

therapeutisch

hätten

behandelt

werden

kön nen.

Aus

psychia tri scher

Sicht

hätten

sich

über

die

Jahre

zunehmende

Schlaf störungen,

depressi ve

Einbrüche

und

dysphorische

Verhaltensweisen

entwickelt;

zudem

würden

para noide

Inhalte

erwähnt

(S.

23

unten).

Zusammenfassend

könne

gesagt

werden,

dass

der

Beschwerdeführer

an

Schmer zen

komplexer

Natur

leide,

wofür

ein

teilweiser

Zusammenhang

mit

dem

Unfall

als

wahrscheinlich

angenommen

werden

könne.

Auch

für

die

beschriebenen

affektiven

Symptome

sei

ein

teilweiser

Zusammenhang

mit

dem

Unfallereignis

als

wahrscheinlich

anzunehmen.

Zu

den

weiteren

Symptomenkomplexen

para noides

Denken

und

akzentuierte

Persönlichkeit

fehlten

Angaben

zur

Vorge schichte

und

zur

Biographie

(S.

27

unten).

Zu

einer

definitiven

Beurteilung

fehlten

somit

noch

erforderliche

Angaben

zur

Biographie,

zu

Vorerkrankungen

und

insbesondere

psychiatrischer

Vorgeschichte,

zur

Persönlichkeitsentwicklung

im

sozialen

Umfeld

in

verschiedenen

Lebensphasen,

zur

Drogenanamnese

und

zum

Gesamtkonsum

von

Substanzen

sowohl

früher

als

auch

in

der

Zeit direkt

vor

dem

Unfall

(S.

27

f.).

Deren

Beschaffung

dürfte

allerdings

aus

näher

dargelegten

Gründen

schwierig

sein

(S.

28

f.).

E. 3.14 Am

1 7. Dezember

2013

berichtete

Dr. G.___

(vorstehend

E.

3.12)

über

seine

am

1 3. De z ember

2013

erfolgte

Untersuchung

( Urk. 6/ 332).

Er

führte

unter

anderem

aus,

der

Patient

habe

aktuell

ein

massives

Problem

mit

seinen

Prothesenpass teilen .

Seines

Erachtens

sei

der

Patient

zwingend

auf

ein

computerassistiertes

Kniege lenk

angewiesen

(S.

2

Mitte).

E. 3.15 ).

Vor

diesem

Hintergrund

ist

nicht

zu

beanstanden,

dass

die

Beschwerdegegnerin

eine

Aktenbeurteilung

veranlasste,

und

auch

die

dort

ge zogenen

Schlussfolgerungen

(vorstehend

E.

3.13)

sind

einleuchtend.

Dass

dabei

auch

einzelne

Fragen

offenblieben,

ist

in

der

Zurückhaltung

des

Beschwerde führers

beim

Vermitteln

anamnestischer

Angaben

begründet

und

kein

Ver säum nis

der

Beschwerdegegnerin;

diese

kann

die

Verhältnisse

nur

soweit

ab klären,

wie

dies

der

Beschwerdeführer

zulässt.

Schliesslich

lässt

auch

der

Um stand,

dass

auf

Wunsch

des

Beschwerdeführers

keine

dauerhaften

Therapie bemühungen

unter nommen

wurden,

auf

eine

entsprechend

mässige

Ausprägung

eines

all fälli gen

Leidensdrucks

schliessen

beziehungsweise

darauf,

dass

es

all fälligen

psy chischen

Leiden

nach

den

Massstäben

der

Rechtsprechung

die

an spruchs rele vante

Erheblichkeit

abgeht.

Somit

erweist

sich

auch

dieser

Einwand

als

nicht

stichhaltig.

Im

Dezember

2015

wurde

von

bisher

sieben

psychotherapeutischen

Konsultatio nen

berichtet

und

eine

bisher

unbehandelte

posttraumatische

Belastungsstörung

diagnostiziert

(vorstehend

E.

3.21).

Von

behandelnder

Seite

waren

im

Juli

2011

vereinzelte

Symptome

aus

diesem

Symptomenkreis

(vorstehend

E.

3.7),

im

April

2012

hingegen

lediglich

eine

chronische

Schmerzstörung

(vorstehend

E.

3.11)

diagnostiziert

worden.

Wie

es

sich

mit

der

Verlässlichkeit

der

nunmehr

gestell ten

Diagnose,

verbunden

mit

der

Annahme,

es

habe

bisher

keine

Behandlung

stattgefunden,

verhält,

ist

nicht

im

vorliegenden

Verfahren

zu

prüfen.

Der

be treffende

Bericht

erging

rund

10

Monate

nach

Verfügungserlass

und rund drei Monate nach Erlass des hier angefochtenen Entscheids. Nach ständiger Recht sprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des an gefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sach verhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

Die Beschwerdegegnerin wird prüfen, ob aus dem Bericht vom Dezember 2015 auf einen Rückfall oder eine Spätfolge zu schliessen ist, sofern der Beschwerde führer ihr dies beantragt. 4.5

Zusammenfassend

ergibt

die

Würdigung

der

medizinischen

Akten,

dass

der

Gesundheitszustand

des

Beschwerdeführers

in

hinreichender

Breite

und

Tiefe

ab geklärt

wurde

und

dass

im

strittigen

Zeitpunkt

von

der

Fortsetzung

einer

-

nicht

näher

spezifizierten

-

ärztlichen

Behandlung

keine

namhafte

Verbesserung

des

Gesundheitszustands

und

der

Arbeitsfähigkeit

mehr

zu

erwarten

war.

Somit

ist

auch

das

medizinische

Zumutbarkeitsprofil,

von

welchem

die

Beschwer degegnerin

ausgegangen

ist,

nicht

zu

beanstanden. 4.6

Weiter

machte

der

Beschwerdeführer

g eltend,

dass

ihn

die

Beschwerdegegnerin

-

sollte

sein

Gesundheitszustand

tatsächlich

nicht

mehr

besserungsfähig

sein

-

mit

einer

Invalidenrente

auf

der

Grundlage

einer

100%igen

Invalidität

zu

ent schädigen

habe

( Urk. 1

S.

6

Ziff. 8).

Es

gebe

auf

dem

offenen

Arbeitsmarkt

keinen

Arbeitgeber,

der

es

ihm

ermögliche,

leichte

Tätigkeiten

ganztags,

über wie gend

im

Sitzen,

mit

gelegentlichem

Stehen

und

Gehen

mit

Prothese,

auszu üben

(S.

7

Ziff. 8.1).

Massstab

für

die

Bestimmung

des

Invalideneinkommens

ist

nicht

ein

vom

Be schwerdeführer

als

solcher

bezeichneter

offener

Arbeitsmarkt,

sondern

gemäss

Art.

E. 3.16 Am

3. April

2014

wurde

über

den

Abbruch

der

vom

1 7. März

bis

1 1. April

2014

geplanten

Potenzialerhebung

berichtet

( Urk. 6/ 351)

und

unter

anderem

ausge führt,

der

Beschwerdeführer

habe

in

der

Mitte

der

zweiten

Woche

die

Mass nahme

abgebrochen.

Als

Grund

habe

er

Schmerzen

in

der

Hüfte

und

im

Rücken

sowie

Schlafstörungen

genannt;

diese

Beschwerden

habe

er

bereits

vor

der

Mas s nahme

gehabt

und

habe

sie

nun

immer

noch,

dies

bringe

nichts

(S.

2

Ziff. 5).

E. 3.17 Am

1 8. Juni

2014

berichtete

Kreisarzt

Prof.

Dr. med.

J.___ ,

Facharzt

für

Orthopädische

Chirurgie

und

Traumatologie

des

Bewegungsapparates ,

über

seine

gleichentags

erfolgte

Untersuchung

( Urk. 6/367).

Er

führte

unter

anderem

aus,

nach

Kenntnis

der

medizinischen

Befundberichte

hätten

sich

die

Funkti ons einschränkungen

im

Vergleich

zur

heutigen

Untersuchung

nicht

mehr

we sent lich

verändert,

so

dass

vom

medizinischen

Endzustand

auszugehen

sei

(S.

6

obe n).

Die

vom

Versicherten

beklagten

Rückenschmerzen

seien

nicht

mit

der

erfor derlichen

Wahrscheinlichkeit

auf

das

Unfallereignis

zurückzuführen.

Be züg lich

der

berichteten

weiter

bestehenden

Schwierigkeiten

im

Gehen

mit

der

Prothese

könne

kreisärztlich

keine

Ursache

gefunden

werden.

Durch

die

Ver sorgung

mit

einer

C-Leg-Prothese

würden

sich

die

Probleme

nicht

minimieren

lassen

(S.

6

Mitte).

Dem

Versicherten

könnten

leichte

Tätigkeiten

ganztags

überwiegend

im

Sitzen,

mit

gelegentlichem

Stehen

und

Gehen,

zugemutet

werden

(S.

6).

E. 3.18 Am

2 0. Oktober

2014

berichtete

Dr. med.

K.___ ,

Facharzt

für

Allge meine

Innere

Medizin

und

für

Arbeitsmedizin,

Abteilung

Arbeitsmedizin

der

Beschwerdegegnerin,

über

seine

am

1 4. Oktober

2014

erfolgte

Untersuchung

( Urk. 6/391).

Er

führte

unter

anderem

aus,

in

anderen

Berichten

ausser

dem

von

Prof.

J.___

vom

Juni

2014

fänden

sich

keine

Angaben

zu

Atembeschwerden

( S .

2

Mitte).

Die

Lungenfunktionsprüfung

zeige

eine

relative

Überblähung

sowie

eine

grenzwertige

Diffusionskapazität.

Bei

beiden

Befunden

sei

ein

Zusammen hang

mit

dem

vor

viereinhalb

Jahren

erlittenen

Unfall

nicht

wahrscheinlich.

Die

Re sultate

der

Lungenfunktionsprüfung

würden

auch

bei

grösseren

körperlichen

Anstrengungen

als

den

vom

schmerzlimitierten

Versicherten

unternommenen

keine

Einschränkung

erwarten

lassen

(S.

3

unten).

E. 3.19 Am

1 0. November

2014

nahm

Kreisarzt

Prof.

J.___

zum

Integritätsschaden

Stellung

( Urk. 6/396).

Massgebend

seien

die

Feinrastertabelle

4

und

die

medi zini sche

Beurteilung

der

Chirurgen.

Für

eine

Kniegelenksexartikulation

sei

die

In te gritätsschädigung

mit

40 %

anzusetzen.

Bezüglich

der

Narbe

und

sowie

der

abdominalen

Läsionen

sei

sie

mit

E. 3.20 Am

8. September

2015

führte

Kreisarzt

Prof.

J.___

auf

Nachfrage

aus

( Urk. 6/440),

die

Rückenschmerzen

liessen

sich

vorliegend

weder

anhand

der

klinischen

Befunde

noch

im

Verlauf

des

Schadenfalles

auf

das

Unfallereignis

vom

3. März

2010

beziehen.

Aus

medizinischer

Sicht

seien

Rückenschmerzen

sehr

weit

verbreitet

und

hätten

sehr

zahlreiche

Ursachen.

Eine

Verursachung

durch

das

Unfallereignis

könne

aufgrund

der

dokumentierten

medizinischen

Untersuchungsbefunde

nur

als

möglich

festgestellt

werden

( Ziff. 1).

Eine

struk turell

traumatische

Läsion

des

rechten

Kniegelenkes

habe

zu

keinem

Zeitpunkt

belegt

werden

können.

Hierzu

gäben

auch

die

vorliegenden

medizinischen

Be richte

eindeutige

Beweise.

Aus

seiner

Sicht

werde

bezüglich

der

Diagnose

„ Knie binnenläsion

rechts“

von

einem

Schreibfehler

ausgegangen

( Ziff. 2).

E. 3.21 Am

3. Dezember

2015

berichteten

Dr. phil.

L.___ ,

Psychologin,

und

Prof.

Dr. Dr. med.

M.___ ,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

Spezialambulatorium,

Psychotherapeutisches

Zentrum

des

Psychologischen

In stituts,

Allgemeine

Psychotherapie

und

Schwerpunktambulatorien,

A.___ ,

über

die

Behandlung

des

Beschwerdeführers

( Urk. 15).

Sie

führten

aus,

nach

ersten

Therapiegesprächen

(insgesamt

sieben

psychotherapeutische

und

eine

ärztliche

Sitzung)

sowie

Studium

der

vorliegenden

medizinischen

Berichte

kämen

sie

zu

folgender

Schlussfolgerung

und

Diagnose

(S.

1

Mitte): - Der

Patient

leide

unter

einer

chronischen

posttraumatischen

Belastungs störung

(ICD-10

F43.1),

welche

nach

Angaben

des

Patienten

und

akten anamnestisch

bisher

unbehandelt

sei . - Die

vom

Patienten

beschriebenen

Phantomschmerzen

l ie ssen

sich

laut

ICD-10-GM

der

Diagnose

chronische

Schmerzen

mit

somatischen

und

psychischen

Anteilen

(F45.41)

zuordnen. - Sekundär,

aufgrund

der

beiden

erstgenannten

Diagnosen,

lieg e

beim

Pati enten

aktuell

eine

schwere

depressive

Episode

ohne

psychotische

Symptome

(F32.2)

vor. - Aktenanamnestisch

Status

nach

schädlichem

Gebrauch

von

Alkohol

(F10.1)

und

Cannabis

(F12.1),

gegenwärtig

abstinent.

Sie

führten

unter

anderem

aus,

sie

empfählen

eine

längerfristige

Psychotherapie

von

mindestens

einem

Jahr

und

ausserdem,

da

die

psychische

Beeinträchtigung

als

Unfallfolge

bisher

nicht

berücksichtigt

worden

sei,

eine

Neueinschätzung

unter

anderem

des

Rentenanspruchs

(S.

2

u nt en). 4. 4.1

Der

Beschwerdeführer

machte

geltend,

mit

der

Übernahme

der

Kosten

einer

neuen

Prothese

nach

Verfügungserlass

habe

die

Beschwerdegegnerin

anerkannt,

dass

von

einer

weiteren

Behandlung

noch

eine

namhafte

Besserung

des

Ge sundheitszustandes

zu

erwarten

gewesen

sei

( Urk. 1

S.

4

Ziff. 1.1).

Der

Endzu stand

sei

im

Zeitpunkt

des

Verfügungserlasses

längst

nicht

erreicht

gewesen

( Urk. 1

S.

6

Ziff. 5).

Der

Einwand

verkennt

den

Unterschied

zwischen

dem

Anspruch

auf

Heilbe handlung

( Art. 10

UVG),

der

vorbehältlich

der

in

Art. 21

Abs.1

UVG

geregelten

Ausnahmen

(vorstehend

E.

1.6)

bis

zum

Erreichen

des

sogenannten

medizini schen

Endzustands

dauert,

und

dem

Anspruch

auf

Versorgung

mit

einem

Hilfs mittel

gemäss

Art. 11

UVG,

der

andere

Anspruchsvoraussetzungen

-

namentlich

dass

das

Hilfsmittel

einfach

und

zweckmässig

sein

muss

( Art. 11

Abs. 2

UVG)

-

kennt.

Dass

die

Beschwerdegegnerin

die

Kosten

einer

neuen

Prothese

übernommen

hat,

lässt

keine

Rückschlüsse

auf

den

medizinischen

Endzustand

und

den

Anspruch

auf

Heilbehandlung

zu,

auch

nicht

die

vom

Beschwerdeführer

gezogenen. 4.2

Weiter

machte

der

Beschwerdeführer

geltend,

mit

dem

Fallabschluss

ohne

Vor nahme

weiterer

Abklärungen

habe

die

Beschwerdegegnerin

gegen

Art. 43

ATSG

verstossen

( Urk. 1

S.

5

Ziff. 3).

Die

Beschwerdegegnerin

hat

-

nach

Eingang

verschiedener

Bericht e

von

behan delnder

Seite

(vorstehend

E.

3. 9-12)

-

eine

im

August

2013

erstattete

Akten beurteilung

bezüglich

der

psychischen

Beeinträchtigungen

eingeholt

(vor stehen d

E.

3.13),

hat

mit

dem

Beschwerdeführer

im

Januar

2014

eine

Standortbe stimmung

vorgenommen

(vorstehend

E.

3.15),

hat

die

-

leider

abgebrochenen

-

Ein gliederungsbemühungen

dokumentiert

(vorstehend

E.

3.16),

hat

eine

im Juni

2014

erfolgte

umfassende

kreisärztliche

Untersuchung

(vorstehend

E.

3.17)

und

zu sätzlich

eine

im

Oktober

2014

erfolgte

Abklärung

der

neu

geklagten

Atembe schwerden

(vorstehend

E.

E. 5 lit .

e).

Der

Zeitpunkt

für

die

Einstellung

der

Kostenübernahme

der

Heilbehandlung

und

d er

Taggeldleistungen

sowie

den

Rentenbeginn

sei,

da

keine

namhafte

Besserung

de s

Gesundheitszustandes

mehr

zu

erwarten

sei,

nicht

zu

beanstanden

(S.

E. 7 f.

lit .

c),

ebenso

der

ermittelte

Invaliditätsgrad

(S.

E. 9 lit .

e).

Die

kreisärztliche

Schät zung

des

Integritätsschadens

sei

schlüssig

und

überzeugend,

abweichende

ärzt liche

Beurteilungen

seien

nicht

vorhanden

(S.

E. 10 lit .

b).

E. 15 %

einzuschätzen.

Hieraus

ergebe

sich

eine

Gesamt-Integritätsschädigung

von

55 % .

E. 16 ATSG

ein

sogenannt

ausgeglichener

Arbeitsmarkt:

Der

Begriff

des

aus geglichenen

Arbeitsmarktes

ist

ein

theoretischer

und

abstrakter

Begriff,

welcher

dazu

dient,

den

Leistungsbereich

der

Invalidenversicherung

von

jenem

der

Arbeitslosenversicherung

abzugrenzen.

Er

umschliesst

einerseits

ein

bestimmtes

Gleichgewicht

zwischen

dem

Angebot

von

und

der

Nachfrage

nach

Stellen;

anderseits

bezeichnet

er

einen

Arbeitsmarkt,

der

von

seiner

Struktur

her

einen

Fä cher

verschiedenartiger

Stellen

offen

hält,

und

zwar

sowohl

bezüglich

der

da für

verlangten

beruflichen

und

intellektuellen

Voraussetzungen

wie

auch

hin sicht lich

des

körperlichen

Einsatzes.

Nach

diesen

Gesichtspunkten

bestimmt

sich

im

Einzelfall,

ob

die

invalide

Person

die

Möglichkeit

hat,

ihre

restliche

Erwerbs fä higkeit

zu

verwerten,

und

ob

sie

ein

rentenausschliessendes

Einkommen

zu

er zielen

vermag

oder

nicht

(BGE

110

V

273

E.

4b;

ZAK

1991

S.

321

E.

3b

und

1985

S.

462

E.

4b;

vgl.

auch

BGE

130

V

343

E.

3.2).

An

die

Konkretisierung

von

Arbeitsgelegenheiten

und

Verdienstaussichten

sind

praxisgemäss

nicht

über mässige

Anforderungen

zu

stellen;

diese

hat

vielmehr

nur

so

weit

zu

gehen,

als

im

Einzelfall

eine

zuverlässige

Ermittlung

des

Invaliditätsgrades

gewährleistet

ist.

Für

die

Invaliditätsbemessung

ist

nicht

darauf

abzustellen,

ob

eine

invalide

Person

unter

den

konkreten

Arbeitsmarktverhältnissen

vermittelt

werden

kann,

sondern

einzig

darauf,

ob

sie

die

ihr

verbliebene

Arbeitskraft

noch

wirtschaft lich

nützen

könnte,

wenn

die

verfügbaren

Arbeitsplätze

dem

Angebot

an

Arbeits kräften

entsprechen

würden

(AHI

1998

S.

290

f.

E.

3b;

Urteile

des

Bundes gerichts

I

273/04

vom

2 9. März

2005,

I

591/02

vom

5. Mai

2004,

I

285/99

vom

1 3. März

2000

und

U

176/98

vom

1 7. April

2000).

Tätigkeiten,

die

dem

für

den

Beschwerdeführer

formulierten

Anforderungsprofil

entsprechen,

sind

auf

dem

so

umschriebenen

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

in

hinreichender

Anzahl

anzunehmen,

so

dass

das

Invalideneinkommen

auf

dieser

Grundlage

ermittelt

werden

kann.

Eben

dies

hat

die

Beschwerdegegnerin

im

Rahmen

ihrer

Invaliditätsbemessung

( Urk. 6/408)

gestützt

auf

DAP -Profile

( Urk. 6/405)

getan,

so

dass

der

von

ihr

ermittelte

Invaliditätsgrad

-

zu

dem

im

Übrigen

keinerlei

substantiierte

Einwände

gemacht

wurden

-

nicht

zu

bean standen

ist. 4.7

Für

den

sinngemässen

Antrag

auf

Zusprache

einer

höheren

Integritätsentschädi gung

ist

keine

Begründung

ersichtlich.

Grundlage

für

deren

Bemessung

ist

die

ärztliche

Schätzung

der

Integritätseinbusse

(vorstehend

E.

1. 8 ).

Derjenigen

durch

Kreisarzt

Prof.

J.___

(vorstehend

E.

3.19)

steht

keine

anderslautende

ärztli che

Beurteilung

entgegen,

so

dass

es

mit

ihr

sein

Bewenden

hat. 4.8

Damit

erweist

sich

der

angefochtene

Entscheid

als

in

jeder

Hinsicht

zutreffend,

so

dass

die

dagegen

erhobene

Beschwerde

abzuweisen

ist. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Y.___ - Rechtsanwalt

Dr. Beat

Frischkopf - Bundesamt

für

Gesundheit 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

( Art. 82

ff.

in

Verbindung

mit

Art. 90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebten

Tag

nach

Ostern,

vom

1 5. Juli

bis

und

mit

1 5. August

sowie

vom

1 8. Dezember

bis

und

mit

dem

2. Januar

( Art. 46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

des

Beschwerdeführers

oder

seines

Vertreters

zu

enthal ten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art. 42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00220 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil

vom

18. Januar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten

durch

Y.___ gegen Schweizerische

Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach

4358,

6002

Luzern Beschwerdegegnerin vertreten

durch

Rechtsanwalt

Dr. Beat

Frischkopf Bahnhofstrasse

24,

Postfach,

6210

Sursee Sachverhalt: 1.

X.___ ,

geboren

1962,

war

vom

4. Januar

bis

3 0. Juni

2010

bei

der

Z.___

AG

als

Lastwagenchauffeur

tätig

und

damit

bei

der

Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt

(SUVA)

obligatorisch

unfallversi che rt ,

als

er

am

3. März

2010

einen

Autounfall

erlitt

( Urk. 6/ 194).

Die

SUVA

sprach

ihm

mit

Verfügung

vom

2. Februar

2015

eine

Invalidenrente

entsprechend

einer

Erwerbseinbusse

von

14 %

ab

Februar

2015

und

eine

Integritätsentschädigung

entsprechend

einer

Integritätseinbusse

von

55 %

zu

( Urk. 6/410).

Die

dagegen

vom

Versicherten

am

5. März

und

2 2. April

2015

erhobene

Einsprache

( Urk. 6/430 und Urk. 6/435 )

wies

sie

mit

Einsprache ent scheid

2 9. September

2015

ab

( Urk. 6/ 441

=

Urk. 2 ).

2.

Gegen

den

Einspracheentscheid

vom

2 9. September

2015

( Urk. 2)

erhob

der

Ver sicherte

am

2. November

2015

Beschwerde

und

beantragte,

dieser

sei

aufzu heben,

die

Beschwerdegegnerin

sei

zu

verpflichten,

ihm

die

Behandlung

und

die

kurzfristigen

Leistungen

auch

über

den

1. Februar

2015

hinaus

zu

gewähren ,

und

über

den

Endzustand

seines

Gesundheitsschadens

sei

ein

multidisziplinäres

Gutachten

einzuholen;

eventuell

seien

ihm

eine

Invalidenrente

auf

der

Basis

einer

100%igen

Invalidität

und

eine

Integritätsentschädigung

auf

der

gleichen

Basis

auszurichten

( Urk. 1

S.

2

Ziff. 1-3).

Die

SUVA

beantragte

mit

Beschwerdeantwort

vom

7. Dezember

2015

( Urk. 5)

die

Abweisung

der

Beschwerde.

Der

Beschwerdeführer

reichte

in

der

Folge

einen

weiteren

Arztbericht

( Urk. 11

=

Urk. 15)

und

am

2. Mai

2016

eine

Replik

( Urk. 14)

ein.

Die

Beschwerdegegnerin

reichte

am

1 1. Mai

2016

eine

Duplik

( Urk. 18)

ein,

die

dem

Beschwerdeführer

am

1 7. Mai

2016

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

( Urk. 19).

Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Die

Leistungspflicht

eines

Unfallversicherers

gemäss

dem

Bundesgesetz

über

die

Unfallversicherung

(UVG)

setzt

voraus,

dass

zwischen

dem

Unfallereignis

und

dem

eingetretenen

Schaden

(Krankheit,

Inva lidität,

Tod)

ein

natürlicher

Kausal zusammenhang

besteht.

Ursachen

im

Sinne

des

natürlichen

Kausalzusammen hangs

sind

alle

Umstände,

ohne

deren

Vorhan densein

der

eingetretene

Erfolg

nicht

als

eingetreten

oder

nicht

als

in

der

glei chen

Weise

beziehungsweise

nicht

zur

gleichen

Zeit

eingetreten

gedacht

werden

kann.

Entsprechend

dieser

Um schreibung

ist

für

die

Bejahung

des

natürlichen

Kausalzusammenhangs

nicht

erforderlich,

dass

ein

Unfall

die

alleinige

oder

un mittelbare

Ursache

gesundheit licher

Störungen

ist;

es

genügt,

dass

das

schädi gende

Ereignis

zusammen

mit

anderen

Bedingungen

die

körperliche

oder

geis tige

Integrität

der

versicherten

Person

beeinträchtigt

hat,

der

Unfall

mit

andern

Worten

nicht

weggedacht

werden

kann,

ohne

dass

auch

die

eingetretene

ge sundheitliche

Störung

entfiele

(BGE

129

V

177

E.

3.1,

402

E.

4.3.1,

119

V

335

E.

1,

118

V

286

E.

1b,

je

mit

Hinweisen). 1.2

Ob

zwischen

einem

schädigenden

Ereignis

und

einer

gesundheitlichen

Störung

ein

natürlicher

Kausalzusammenhang

besteht,

ist

eine

Tatfrage,

worüber

die

Verwaltung

beziehungsweise

im

Beschwerdefall

das

Gericht

im

Rahmen

der

ihm

obliegenden

Beweiswürdigung

nach

dem

im

Sozialversicherungsrecht

üblichen

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

zu

befinden

hat.

Die

blosse

Möglichkeit

eines

Zusammenhangs

genügt

für

die

Begründung

eines

Leistungs anspruches

nicht

(BGE

129

V

177

E.

3.1,

119

V

335

E.

1,

118

V

286

E.

1b,

je

mit

Hinweisen).

1.3

Nach

Gesetz

und

Rechtsprechung

ist

der

Fall

unter

Einstellung

der

vorüber gehenden

Leistungen

und

Prüfung

des

Anspruchs

auf

eine

Invalidenrente

und

eine

Integritätsentschädigung

abzuschliessen,

wenn

von

der

Fortsetzung

der

ärztlichen

Behandlung

keine

namhafte

Besserung

des

Gesundheitszustandes

der

versicherten

Person

mehr

erwartet

werden

kann

und

allfällige

Eingliederungs massnahmen

der

Invalidenversicherung

abgeschl ossen

sind

(vgl.

Art. 19

Abs. 1,

Art. 24

Abs. 2

UVG;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_888/2013

vom

2. Mai

2014

E.

4.1,

vgl.

auch

Urteil

8C_639/2014

vom

2. Dezember

2014

E.

3).

In

diesem

Zeit punkt

ist

der

Unfallversicherer

auch

befugt,

die

Adäquanzfrage

zu

prüfen

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_377/2013

vom

2. Oktober

2013

E.

7.2

mit

Hin weis

auf

BGE

134

V

109,

vgl.

auch

Urteil

8C _ 454/2014

vom

2. September

2014

E.

6.3). 1.4

Ob

eine

namhafte

Besserung

noch

möglich

ist,

bestimmt

sich

insbesondere

nach

Massgabe

der

zu

erwartenden

Steigerung

oder

Wiederherstellung

der

Arbeits fähigkeit,

soweit

diese

unfallbedingt

beeinträchtigt

ist .

Die

Verwendung

des

Begriffes

„namhaft"

in

Art. 19

Abs. 1

UVG

verdeutlicht

demnach,

dass

die

dur ch

weitere

(zweckmässige)

Heilbehandlung

im

Sinne

von

Art. 10

Abs. 1

UVG

er hoffte

Besserung

ins

Gewicht

fallen

muss.

Weder

eine

weit

entfernte

Möglich keit

eines

positiven

Resultats

einer

Fortsetzung

der

ärztlichen

Behandlung

noch

ein

von

weiteren

Massnahmen

wie

etwa

einer

Badekur

zu

erwartender

geringfügiger

therapeutischer

Fortschritt

verleihen

Anspruch

auf

deren

Durch führung.

In

diesem

Zusammenhang

muss

der

Gesundheitszustand

der

versi cher ten

Person

prognostisch

und

nicht

aufgrund

retrospektiver

Feststellungen

beur teilt

werden

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_888/2013

vom

2. Mai

2014

E.

4.1

mit

Hinweisen,

insbes.

auf

BGE

134

V

109

E.

4.3;

vgl.

auch

Urteil

8C_6 39/2014

vom

2. Dezember

2014

E.

3). 1.5

Für

die

Einstellung

der

vorübergehenden

Leistungen

braucht

der

Entscheid

der

Invalidenversicherung

über

Eingliederungsmassnahmen

nicht

abgewartet

zu

werden,

wenn

von

weiterer

ärztlicher

Behandlung

keine

namhafte

gesundheitli che

Besserung

mehr

erwartet

werden

kann

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_588/2013

Urteil

vom

1 6. Januar

2014

E.

3.3)

und

keine

Anhaltspunkte

dafür

vorliegen,

dass

durch

allfällige

Eingliederungsmassnahmen

das

der

Invaliditäts bemessung

der

SUVA

gestützt

auf

die

medizinischen

Abklärungen

zugrunde

gelegte

Invalideneinkommen

verbessert

und

so

der

die

Invalidenrente

der

Unfall versicherung

bestimmende

Invaliditätsgrad

beeinflusst

werden

kann

(vgl.

Urteil

des

Bundesgericht

8C_588/2013

vom

1 6. Januar

2014

E.

3.5).

1.6

Art. 21

Abs. 1

UVG

regelt,

unter

welchen

Umständen

auch

nach

Zusprache

einer

Rente

Anspruch

auf

Übernahme

von

Heilbehandlungskosten

besteht. 1.7

Die

Versicherungsleistungen

werden

auch

für

Rückfälle

und

Spätfolgen

gewährt

( Art. 11

der

Verordnung

über

die

Unfallversicherung,

UVV).

Bei

einem

Rückfall

handelt

es

sich

um

das

Wiederaufflackern

einer

vermeintlich

geheilten

Krank heit,

so

dass

es

zu

ärztlicher

Behandlung,

möglicherweise

sogar

zu

(weiterer)

Arbeitsunfähigkeit

kommt;

von

Spätfolgen

spricht

man,

wenn

ein

scheinbar

geheiltes

Leiden

im

Verlaufe

längerer

Zeit

organische

oder

auch

psychische

Ver änderungen

bewirkt,

die

zu

einem

anders

gearteten

Krankheitsbild

führen

können

(BGE

118

V

293

E.

2c

mit

Hinweisen). 1.8

Nach

Art. 24

Abs. 1

UVG

hat

die

versicherte

Person

Anspruch

auf

eine

ange messene

Integritätsentschädigung,

wenn

sie

durch

den

Unfall

eine

dauernde

erhebliche

Schädigung

der

körperlichen,

geistigen

oder

psychischen

Integrität

er leidet.

Die

Integritätsentschädigung

wird

in

Form

einer

Kapitalleistung

ge währt.

Sie

darf

den

am

Unfalltag

geltenden

Höchstbetrag

des

versicherten

Jahres ver dienstes

nicht

übersteigen

und

wird

entsprechend

der

Schwere

des

Inte gritäts schadens

abge stuft

( Art. 25

Abs. 1

UVG).

Gemäss

Art. 25

Abs. 2

UVG

regelt

der

Bundesrat

die

Bemessung

der

Entschädi gung.

Von

dieser

Befugnis

hat

er

in

Art. 36

UVV

Gebrauch

gemacht.

Abs. 1

dieser

Vorschrift

bestimmt,

dass

ein

Integritätsschaden

als

dauernd

gilt,

wenn

er

voraussichtlich

während

des

ganzen

Lebens

minde stens

in

gleichem

Umfang

be steht.

Er

ist

erheblich,

wenn

die

körperliche

oder

geistige

Integrität,

unabhän gig

von

der

Erwerbsfähigkeit,

augenfällig

oder

stark

beeinträchtigt

wird.

Ge mäss

Abs. 2

gelten

für

die

Bemessung

der

Integritätsentschädigung

die

Richtli nien

des

Anhanges

3. Fallen

mehrere

körperliche

oder

geistige

Integritätsschä den

aus

einem

oder

mehreren

Unfällen

zusammen,

so

wird

die

Integritätsent schädigung

nach

der

gesamten

Beeinträchtigung

fest gesetzt

( Abs. 3). 2. 2.1

Die

Beschwerdegegnerin

ging

im

angefochtenen

Entscheid

( Urk. 2)

davon

aus,

die

vom

Beschwerdeführer

geklagten

Beschwerden

(Rückenschmerzen,

Hüftge lenksbeschwerden ,

Beschwerden

am

rechten

Knie,

Kurzatmigkeit)

seien

hinrei chend

abgeklärt

beziehungsweise

nicht

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

unfallbedingt

(S.

3

ff.

Ziff. 2a-d).

Mangels

relevanter

unfallbedingter

psychi scher

Beschwerden

könne

die

Frage

der

Adäquanz

offen

bleiben

(S.

5

lit .

e).

Der

Zeitpunkt

für

die

Einstellung

der

Kostenübernahme

der

Heilbehandlung

und

d er

Taggeldleistungen

sowie

den

Rentenbeginn

sei,

da

keine

namhafte

Besserung

de s

Gesundheitszustandes

mehr

zu

erwarten

sei,

nicht

zu

beanstanden

(S.

7

f.

lit .

c),

ebenso

der

ermittelte

Invaliditätsgrad

(S.

9

lit .

e).

Die

kreisärztliche

Schät zung

des

Integritätsschadens

sei

schlüssig

und

überzeugend,

abweichende

ärzt liche

Beurteilungen

seien

nicht

vorhanden

(S.

10

lit .

b).

2.2

Der

Beschwerdeführer

stellte

sich

demgegenüber

auf

den

Standpunkt

( Urk. 1),

für

die

von

ihm

genannten

Beschwerden

sei

eine

völlig

falsch

angesetzte

Bein prothese

verantwortlich

(S.

5

f.

Ziff. 4),

der

Endzustand

sei

bei

Verfügungserlass

nicht

erreicht

gewesen

(S.

6

Ziff. 5),

und

sein

psychischer

Gesundheitszustand

sei

völlig

unabgeklärt

(S.

6

Ziff. 6).

2.3

Strittig

ist,

ob

im

Zeitpunkt,

auf

welchen

die

Kostenübernahme

der

Heilbehand lung

und

die

Taggeldleistungen

eingestellt

wurden

(der

zugleich

den

Beginn

des

Rentenanspruchs

darstellt),

der

medizinische

Endzustand

erreicht

war. 2.4

In

formeller

Hinsicht

machte

der

Beschwerdeführer

geltend,

die

Verfügung

vom

2. Februar

2015

sei

ungenügend

begründet

gewesen,

was

eine

Gehörsverletzung

darstelle

( Urk. 1

S.

4

Ziff. 2.1).

Verfügungen

der

Versicherungsträger

müssen,

wenn

sie

den

Begehren

der

Par teien

nicht

voll

entsprechen,

eine

Begründung

enthalten,

das

heisst

eine

Dar stellung

des

vom

Versicherungsträger

als

relevant

erachteten

Sachverhaltes

und

der

rechtlichen

Erwä gungen

( Art. 49

Abs. 3

Satz

2

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts,

ATSG).

Die

Begründung

eines

Entscheides

muss

so

abgefasst

sein,

dass

die

betroffene

Person

ihn

gegebenen falls

anfechten

kann.

Dies

ist

nur

dann

möglich,

wenn

sowohl

sie

als

auch

die

Rechtsmittelinstanz

sich

über

die

Tragweite

des

Entscheids

ein

Bild

machen

können.

In

diesem

Sinne

müssen

wenigstens

kurz

die

Überlegungen

genannt

werden,

von

denen

sich

der

Versicherungsträger

leiten

liess

und

auf

welche

sich

der

Entscheid

stützt.

Dies

bedeutet

indessen

nicht,

dass

sich

die

Verwaltung

ausdrücklich

mit

jeder

tatbeständlichen

Behauptung

und

jedem

rechtlichen

Ein wand

auseinander

setzen

muss;

vielmehr

kann

sie

sich

auf

die

für

den

Entscheid

wesentlichen

Gesichtspunkte

beschränken

(BGE

126

V

75

E.

5b/ dd

mit

Hinweis,

118

V

56

E.

5b). Der

Mangel

eines

nicht

oder

nur

ungenügend

begründeten

Entscheides

kann

gemäss

bundesgerichtlicher

Rechtsprechung

im

Rechtsmittelverfahren

geheilt

werden,

sofern

die

fehlende

Begründung

in

der

Vernehmlassung

der

entschei denden

Behörde

zum

Rechtsmittel

enthalten

ist

oder

den

beschwerdeführenden

Parteien

auf

andere

Weise

zur

Kenntnis

gebracht

wird,

diese

dazu

Stellung

nehmen

können

und

der

Rechtsmittelinstanz

volle

Kognition

zukommt

(BGE

107

Ia

1).

Von

der

Rückweisung

der

Sache

zur

Gewährung

des

rechtlichen

Ge hörs

an

die

Verwaltung

ist

nach

dem

Grundsatz

der

Verfahrensökonomie

dann

abzusehen,

wenn

dieses

Vorgehen

zu

einem

formalistischen

Leerlauf

und

damit

zu

unnötigen

Verzögerungen

führen

würde,

die

mit

dem

gleichlaufenden

und

der

Anhörung

gleichgestellten

Interesse

der

versicherten

Person

an

einer

mög lichst

beförderlichen

Beurteilung

ihres

Anspruchs

nicht

zu

vereinbaren

sind

(BGE

120

V

357

E.

2b,

116

V

182

E.

3c

und

d).

Eine

allfällige

im

Verwaltungsverfahren

erfolgte

Gehörsverletzung

wäre

gemäss

der

dargelegten

Rechtsprechung

mittlerweile

als

geheilt

zu

erachten;

überdies

würde

eine

Rückweisung

vorliegend

auch

dem

von

der

Rechtsprechung

ver pönten

formalistischen

Leerlauf

gleichkommen.

Ob

die

ursprüngliche

Verfügung

hinreichend

begründet

war

oder

nicht,

kann

deshalb

offen

bleiben. 3. 3.1

Laut

Polizeirapport

( Urk. 6/71)

verlor

der

Beschwerdeführer

a m

3. März

2010

mit

seinem

mit

Holzschnitzeln

beladenen

Lastwagen

in

einer

Kurve

vor

einem

Bahnübergang

die

Kontrolle

über

sein

Fahrzeug,

das

mit

den

Rädern

in

die

Bahn geleise

geriet,

mit

der

Transformatorenstation

zur

Steuerung

des

Bahn übergangs

kollidierte

und

auf

der

Seite

liegend

zum

stehen

kam

(S.

7

Mitte).

3.2

Der

Beschwerdeführer

war

vom

Unfalltag

bis

am

2 7. April

2010

in

der

Klinik

für

Unfallchirurgie

des

A.___

hospitalisiert,

worüber

am

2 7. April

2010

berichtet

wurde

( Urk. 6/24 /1-4 ).

Anamnestisch

wurde

fest gehalten,

die

Fahrerkabine

des

Lastwagens

sei

total

demoliert

und

der

Patient

ein geklemmt

worden;

nach

schwieriger

Bergung

(55

Minuten)

sei

er

mittels

Rega

eingeliefert

worden

(S.

2

Mitte).

Als

Diagnose

wurde

ein

Polytrauma

nach

Verkehrsunfall

am

3. März

2010

ge nannt,

insbesondere

(S.

1

Mitte): - Thoraxtrauma

mit - Lungenkontusion

rechts - Spannungspneumothorax

rechts,

entlastet

am

Unfallort

mit

Kanüle - Rippenserienfraktur

4-7

rechts

ventral

(7

disloziert) - Abdominaltrauma

mit - multiple n

Milzläsionen

Moore

I - Mes oruptur

mittlerer

Dünndarm

und

iliozökal - zentrale

Leberruptur - Verdacht

auf

Läsion

Vena

femoralis

oder

iliaca

externa

links - Extremitätentrauma

mit - Femurschaftfraktur

rechts - Kniebinnenläsion

rechts - medialer

Schenkelhalstrümmerfraktur

links - offener

Unterschenkelfraktur

links

Gustilo

3c - Verdacht

auf

multiple

Fussfrakturen

links

Am

Unfalltag

wurden

folgende

Operationen

vorgenommen

(S.

1

unten):

Thora x drainage ,

Laparatomie

mit

Splenektomie ,

Dünndarmteilresektion,

Unterschen kel amputation

links,

Fixateur

externe

Oberschenkel

rechts,

Steinmannnagel -Fi xa tion

Schenkelhals

links.

Der

weitere

stationäre

Verlauf

wurde

als

komplikationslos

berichtet,

so

dass

der

Patient

am

2 7. April

2010

schmerzkompensiert

habe

entlassen

werden

können

(S.

3

Mitte). 3.3

Vom

2 7. April

bis

2 9. Juli

2010

weilte

der

Beschwerdeführer

in

der

Rehaklinik

B.___ ,

worüber

am

2 7. August

2010

berichtet

wurde

( Urk. 6/65).

Es

wurden

folgende,

hier

verkürzt

angeführte

Diagnosen

genannt

(S.

1): - offene

Unterschenkeltrümmerfraktur

links

( Gustilo

3c) - medial e

Schenkelhalstrümmerfraktur

links - Femurschaftfraktur

rechts - Thoraxtrauma

mit

Lungenkontusion

rechts - Abdominaltrauma

mit

multiplen

Milzläsionen

Moore

1,

Mesoruptur

mitt lerer

Dünndarm

und

ileozökal ,

zentrale

Leberruptur,

Verdacht

auf

Läsion

V.

femoralis

und

V.

iliaca

externa

links,

Open

Abdomen - Verdacht

auf

multiple

Fussfrakturen - subsegmentale

Lungenembolien

im

rechten

Ober-

und

Unterlappen - Verdacht

auf

Mild

Traumatic

Brain

Injury

(MTBI)

Als

Probleme

bei

Austritt

wurden

Phantomschmerzen

im

Stumpf

links

und

eine

mässig

eingeschränkte

Mobilität

mit

Prothese

genannt

(S.

2

oben). 3.4

Am

2 1. September

2010

erfolgte

eine

ambulante

Nachkontrolle

in

der

B.___ ,

worüber

gleichentags

berichtet

wurde

( Urk. 6/78).

Dabei

wurde

ausgeführt,

knapp

6

½

Monate

nach

dem

Unfall

und

2

Monate

nach

stationärer

Rehabili tation

be stehe

ein

subjektiv

als

gut

eingestufter

Verlauf.

Objektiv

bestünden

je doch

wei terhin

einige

Punkte,

an

die

es

therapeutisch

heranzutreten

gelte (S. 3) .

Am

1 6. November

2010

erfolgte

eine

weitere

Nachkontrolle

in

der

B.___ ,

über

welche

am

Folgetag

berichtet

wurde

( Urk. 6/98).

Dabei

wurde

unter

anderem

ausgeführt,

bezüglich

Amputation,

Prothesentragdauer

und

Phantombeschwer den

bestehe

nach

wie

vor

eine

unbefriedigende

Situation

(S.

2

unten).

3.5

Am

2 0. Oktober

2010

berichteten

die

Ärzte

der

Klinik

für

Unfallchirurgie

über

die

gleichentags

nach

Selbstzuweisung

erfolgte

Konsultation

( Urk. 6/100).

Der

Patient

sei

am

1 7. Oktober

2010

rückwärts

gestolpert

und

dabei

mit

dem

Rücken

an

der

Tischkante

angestossen;

seitdem

klage

er

über

Schmerzen

im

rech ten

Thorax

(S.

1

unten).

Als

Diagnosen

nannten

sie

einen

Status

nach

Sturz

am

1 7. Oktober

2010

mit

gering

dislozierter

Fraktur

1 0. Rippe

rechts

dorsal

und

mit

Verdacht

auf

eine

beginnende

Bronchopneumonie

(S.

1

Mitte).

Eine

Arbeits un fähigkeit

werde

nicht

attestiert

(S.

2

Mitte).

3.6

Am

1 3. Dezember

2010

fand

eine

weitere

Verlaufskontrolle

in

der

B.___

statt,

über

die

gleichentags

berichtet

wurde

( Urk. 6/104).

Dabei

wurde

unter

anderem

ausgeführt,

bezüglich

Amputation

sei

der

Verlauf

an

sich

erfreulich.

Wohl

gebe

der

Patient

nach

3

Stunden

Tragdauer

ein

Gefühl

des

Unwohlseins

an,

aber

keine

eigentlichen

Stumpf-

oder

Phantomschmerzen

(S.

3

oben).

Die

Versor gung

mit

einer

Ersatzprothese

werde

nächstes

Jahr

geplant

werden

müssen

(S.

3

Mitte).

Am

2 0. Januar

2011

fand

eine

weitere

Verlaufskontrolle

statt,

über

die

am

Folge tag

berichtet

wurde

( Urk. 6/108).

Dabei

wurde

der

Verlauf

allein

bezogen

auf

die

Unterschenkelamputation

als

soweit

stabil

bezeichnet.

Aktuell

scheine

vielmehr

die

linke

Hüfte

Probleme

zu

machen

(S.

3).

Im

Moment

scheine

die

Schmerz-

und

psychische

Situation

teilkausal

sicherlich

auch

mit

einer

psy cho sozialen

Belastungssituation

in

Zusammenhang

zu

stehen

(S.

3

Mitte).

Wie

mit

dem

Beschwerdeführer

schon

einmal

angesprochen,

werde

aktuell

von

einer

Arbeitsfähigkeit

von

mindestens

50 %

in

angepasster

Tätigkeit

(vornehmlich

sitzend,

keine

unebenen

Gelände,

kein

häufiges

Treppensteigen,

keine

Gerüste

oder

Leitern)

ausgegangen

(S.

4

oben).

3.7

An

einer

Besprechung

vom

9. Juni

2011

( Urk. 6/143)

berichtete

der

Beschwer deführer,

die

Phantomschmerzen

seien

in

etwa

gleich

geblieben,

zweimal

pro

Woche

seien

sie

jedoch

ganz

schlimm.

Er

sei

vom

1 7. April

bis

2 3. Mai

2011

in

den

C.___

in

den

Ferien

gewesen,

er

habe

aber

bereits

nach

einer

Woche

wieder

nach

Hause

gewollt,

da

sein

Gesundheitszustand

schlecht

gewesen

sei.

An

guten

Tagen

könne

er

die

Prothese

3

Stunden

tragen,

an

schlechten

gehe

es

gar

nicht

(S.

1

Mitte).

Das

Hauptproblem

seit

längerer

Zeit

seien

aber

ganz

klar

Beschwerden

im

Hüft-

und

Gesässbereich

(S.

1) .

Von

Januar

bis

März

2011

sei

er

wöchentlich

in

psychotherapeutischer

Behandlung

gewesen;

diese

sei

aber

seitdem

abgeschlossen

(S.

1

unten).

Der

behandelnde

Psychotherapeut

und

der

Hausarzt

des

Beschwerdeführers

nann ten

in

ihrem

Bericht

vom

6. Juli

2011

( Urk. 6/155)

folgende

Arbeitsdiag nose

(S.

1

Mitte): - vereinzelte

Symptome

aus

dem

Symptomenkreis

einer

posttraumatischen

Belastungsstörung

(ICD-10

F43.1)

nach

schwerem

Lastwagenunfall

März

2010 - Verdacht

auf

paranoide

Persönlichkeitsstörung

(ICD-10

F60.0) - sieben

Jahre

lang

täglicher

Opiatkonsum

zwischen

dem

1 9. und

2 6. Lebensjahr

Sie

führten

unter

anderem

aus,

eine

klassische

Gesprächs-Psychotherapie

in

der

Praxis

eines

niedergelassenen

Psychotherapeuten

sei

nicht

indiziert

(S.

2

oben).

Psychopharmaka

würden

keine

eingenommen;

ein

Schlafmittel

habe

der

Be schwerdeführer

wegen

Nebenwirkungen

schnell

abgesetzt

(S.

1

unten).

Als

ge gen wärtige

Symptome

wurden

genannt:

schwere

Schlafstörung,

schwere

soma tische

Schmerzen

(Hüfte,

Phantomschmerzen

im

amputierten

Bein),

Ein-

und

Durchschlafstörung,

erhöhte

Reizbarkeit,

seelisch

und

körperlich

von

seinen

Schmerzen,

der

Prothese

und

der

Amputation

überfordert

(S.

1

Mitte).

3.8

Am

2 0. Oktober

2011

erfolgte

eine

Konsultation

in

der

Klinik

für

Unfallchirur gie

des

A.___ ,

über

die

gleichentags

berichtet

wurde

( Urk. 6/169).

Dabei

wurde

unter

anderem

ausgeführt,

in

der

bildgebenden

Diagnostik

habe

kein

Korrelat

zu

den

bestehenden

chronischen

Weichteilschmerzen

gefunden

werden

können,

so

dass

diese

am

ehesten

im

Rahmen

einer

atypischen

Belastung

der

Hüftge lenke

nach

Unterschenkelamputation

links

interpretiert

würden

(S.

2

oben).

3.9

Am

2 3. Februar

2012

berichteten

die

Ärzte

des

Instituts

für

Anästhesiologie

des

A.___

über

die

vom

2 8. November

2011

bis

1 4. Februar

2012

erfolgten

Konsulta tionen

( Urk. 6/205).

Der

Beschwerdeführer

habe,

nachdem

ihm

wegen

der

Medi kamenteneinnahme

der

Führerausweis

entzogen

worden

sei,

mitgeteilt,

dass

er

seine

Medikation

sofort

stoppen

wolle

(S.

1).

Sie

nannten

die

folgenden,

hier

verkürzt

angeführten

Diagnosen

(S.

2

Mitte): - chronisches

kombiniertes

nozizeptives

und

neuropathisches

Schmerz syndrom

mit

/

bei - Phantom-

und

Stumpfschmerz

linke

unter e

Extremität - Coxalgien

beidseits - lumbospondylogenen

Schmerzen - Status

nach

Polytrauma

(Verkehrsunfall)

vom

3. März

2010 - hochgradigem

Verdacht

auf

ängstliche

und

depressive

Komponente

der

Schmerzverarbeitung - Nikotinabusus ,

kumulativ

30

packyears - anamnestisch

bekannte

Winterdepression

Die

Behandlung

sei

wegen

sehr

fraglicher

Compliance

beendet

worden

(S.

2

unten

Ziff. 1).

3.10

Am

1 4. März

2012

berichtete

Dr. med.

D.___ ,

Leitender

Arzt

Hüft-

und

Beckenchirurgie,

E.___ ,

über

die

von

ihm

vorge nommene

orthopädische

Standortbestimmung

( Urk. 6/211).

Er

führte

unter

anderem

aus,

eine

einheitliche

Beratung

des

Patienten

sei

sicherlich

schwierig,

weil

die

Probleme

wechselnd

seien

und

nicht

alleine

einer

einzigen

Struktur

zu geordnet

werden

könnten.

Rund

zwei

Jahre

postoperativ

könne

sicherlich

die

Marknagelentfernung

rechts

erwogen

werden,

ebenso

die

Metallentfernung

links .

Betreffend

Stumpf

zeigten

sich

schöne

Weichteilverhältnisse,

jedoch

mit

deut lichen

neuropathischen

Schmerzen

(S.

2). 3.11

Am

2 0. April

2012

be r ichtete

Dr. phil.

F.___ ,

Fachpsychologin

für

Psychotherapie

und

Neuropsychologie

FSP,

über

den

Verlauf

einer

Psychothe rapie

( Urk. 6/217).

Sie

nannte

folgende

Diagnosen

(S.

3

Mitte): - chronische

Schmerzstörung

mit

somatischen

und

psychischen

Faktoren

(ICD-10

F45.41) - Anpassungsstörung

mit

längerer

depressiver

Reaktion

(ICD-10

F43.21)

Seit

der

Erstkonsultation

am

1. März

2012

hätten

insgesamt

vier

Sitzungen

statt gefunden

(S.

1

Mitte).

Nach

der

vierten

Sitzung

am

2 2. März

2012

(S.

2

unten)

habe

der

Beschwerdeführer

am

1 7. April

2012

angerufen

und

mitgeteilt,

dass

er

die

Therapie

beenden

wolle,

sie

bringe

nichts

(S.

3

oben).

3.12

Am

3. September

2012

berichtete

Dr. med.

G.___ ,

Teamleiter

technische

Orthopädie,

Universitätsklinik

H.___ ,

über

seine

am

2 8. August

2012

erfolgte

Untersuchung

( Urk. 6/239).

Zusammenfassend

empfahl

er

einen

Schaftwechsel,

allenfalls

verbunden

mit

einem

Wechsel

zu

einem

Linersystem

(S.

3

Mitte).

Am

3. Juni

2013

erfolgte

eine

Konsultation

in

der

Klinik

für

Unfallchirurgie

des

A.___ ,

über

welche

am

6. Juli

2013

berichtet

wurde

( Urk. 6/303).

Der

Beschwer deführer

habe

bei

einem

Sturz

in

seiner

Wohnung

eine

Oberschenkel-Stumpf prellung

erlitten

(S.

1

Mitte).

Das

Attestieren

einer

Arbeitsunfähigkeit

sei

nicht

notwendig

gewesen

(S.

2

Mitte).

3.13

Am

2 0. August

2013

erstattete

Dr. med.

I.___ ,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

Konsiliarpsychiater

der

Beschwerdegegnerin,

eine

Beurtei lung

anhand

der

Akten

( Urk. 6/294).

In

seiner

Beurteilung

führte

er

aus,

hinsichtlich

der

Schmerzsymptomatik

habe

sich

zunächst

ein

im

Vordergrund

stehender

Phantomschmerz

am

ampu tierten

linken

Bein

und

zu

einem

späteren

Zeitpunkt

eine

komplexe

Schmerz symp to matik

unter

Beteiligung

des

Hüftgelenkes

entwickelt,

die

insge samt

bis

heute

nicht

befriedigend

therapeutisch

hätten

behandelt

werden

kön nen.

Aus

psychia tri scher

Sicht

hätten

sich

über

die

Jahre

zunehmende

Schlaf störungen,

depressi ve

Einbrüche

und

dysphorische

Verhaltensweisen

entwickelt;

zudem

würden

para noide

Inhalte

erwähnt

(S.

23

unten).

Zusammenfassend

könne

gesagt

werden,

dass

der

Beschwerdeführer

an

Schmer zen

komplexer

Natur

leide,

wofür

ein

teilweiser

Zusammenhang

mit

dem

Unfall

als

wahrscheinlich

angenommen

werden

könne.

Auch

für

die

beschriebenen

affektiven

Symptome

sei

ein

teilweiser

Zusammenhang

mit

dem

Unfallereignis

als

wahrscheinlich

anzunehmen.

Zu

den

weiteren

Symptomenkomplexen

para noides

Denken

und

akzentuierte

Persönlichkeit

fehlten

Angaben

zur

Vorge schichte

und

zur

Biographie

(S.

27

unten).

Zu

einer

definitiven

Beurteilung

fehlten

somit

noch

erforderliche

Angaben

zur

Biographie,

zu

Vorerkrankungen

und

insbesondere

psychiatrischer

Vorgeschichte,

zur

Persönlichkeitsentwicklung

im

sozialen

Umfeld

in

verschiedenen

Lebensphasen,

zur

Drogenanamnese

und

zum

Gesamtkonsum

von

Substanzen

sowohl

früher

als

auch

in

der

Zeit direkt

vor

dem

Unfall

(S.

27

f.).

Deren

Beschaffung

dürfte

allerdings

aus

näher

dargelegten

Gründen

schwierig

sein

(S.

28

f.).

3.14

Am

1 7. Dezember

2013

berichtete

Dr. G.___

(vorstehend

E.

3.12)

über

seine

am

1 3. De z ember

2013

erfolgte

Untersuchung

( Urk. 6/ 332).

Er

führte

unter

anderem

aus,

der

Patient

habe

aktuell

ein

massives

Problem

mit

seinen

Prothesenpass teilen .

Seines

Erachtens

sei

der

Patient

zwingend

auf

ein

computerassistiertes

Kniege lenk

angewiesen

(S.

2

Mitte).

3.15

Im

Rahmen

einer

Besprechung

vom

3 0. Januar

2014

berichtete

der

Beschwerde führer,

er

nehme

ausser

einem

Medikament

für

den

Magen

keine

Medikamente

mehr,

weder

für

die

Schmerzen

noch

für

die

Phantomschmerzen;

sie

hätten

oh n e hin

nichts

gebracht,

sondern

ihn

den

Führerschein

gekostet,

den

er

jetzt

aber

wieder

habe.

Die

Physiotherapie

habe

er

im

vergangenen

Frühjahr

eingestellt;

auch

zum

Psychiater

gehe

er

nicht

mehr,

da

ihm

dies

nichts

bringe

( Urk. 6/ 337).

3.16

Am

3. April

2014

wurde

über

den

Abbruch

der

vom

1 7. März

bis

1 1. April

2014

geplanten

Potenzialerhebung

berichtet

( Urk. 6/ 351)

und

unter

anderem

ausge führt,

der

Beschwerdeführer

habe

in

der

Mitte

der

zweiten

Woche

die

Mass nahme

abgebrochen.

Als

Grund

habe

er

Schmerzen

in

der

Hüfte

und

im

Rücken

sowie

Schlafstörungen

genannt;

diese

Beschwerden

habe

er

bereits

vor

der

Mas s nahme

gehabt

und

habe

sie

nun

immer

noch,

dies

bringe

nichts

(S.

2

Ziff. 5).

3.17

Am

1 8. Juni

2014

berichtete

Kreisarzt

Prof.

Dr. med.

J.___ ,

Facharzt

für

Orthopädische

Chirurgie

und

Traumatologie

des

Bewegungsapparates ,

über

seine

gleichentags

erfolgte

Untersuchung

( Urk. 6/367).

Er

führte

unter

anderem

aus,

nach

Kenntnis

der

medizinischen

Befundberichte

hätten

sich

die

Funkti ons einschränkungen

im

Vergleich

zur

heutigen

Untersuchung

nicht

mehr

we sent lich

verändert,

so

dass

vom

medizinischen

Endzustand

auszugehen

sei

(S.

6

obe n).

Die

vom

Versicherten

beklagten

Rückenschmerzen

seien

nicht

mit

der

erfor derlichen

Wahrscheinlichkeit

auf

das

Unfallereignis

zurückzuführen.

Be züg lich

der

berichteten

weiter

bestehenden

Schwierigkeiten

im

Gehen

mit

der

Prothese

könne

kreisärztlich

keine

Ursache

gefunden

werden.

Durch

die

Ver sorgung

mit

einer

C-Leg-Prothese

würden

sich

die

Probleme

nicht

minimieren

lassen

(S.

6

Mitte).

Dem

Versicherten

könnten

leichte

Tätigkeiten

ganztags

überwiegend

im

Sitzen,

mit

gelegentlichem

Stehen

und

Gehen,

zugemutet

werden

(S.

6).

3.18

Am

2 0. Oktober

2014

berichtete

Dr. med.

K.___ ,

Facharzt

für

Allge meine

Innere

Medizin

und

für

Arbeitsmedizin,

Abteilung

Arbeitsmedizin

der

Beschwerdegegnerin,

über

seine

am

1 4. Oktober

2014

erfolgte

Untersuchung

( Urk. 6/391).

Er

führte

unter

anderem

aus,

in

anderen

Berichten

ausser

dem

von

Prof.

J.___

vom

Juni

2014

fänden

sich

keine

Angaben

zu

Atembeschwerden

( S .

2

Mitte).

Die

Lungenfunktionsprüfung

zeige

eine

relative

Überblähung

sowie

eine

grenzwertige

Diffusionskapazität.

Bei

beiden

Befunden

sei

ein

Zusammen hang

mit

dem

vor

viereinhalb

Jahren

erlittenen

Unfall

nicht

wahrscheinlich.

Die

Re sultate

der

Lungenfunktionsprüfung

würden

auch

bei

grösseren

körperlichen

Anstrengungen

als

den

vom

schmerzlimitierten

Versicherten

unternommenen

keine

Einschränkung

erwarten

lassen

(S.

3

unten).

3.19

Am

1 0. November

2014

nahm

Kreisarzt

Prof.

J.___

zum

Integritätsschaden

Stellung

( Urk. 6/396).

Massgebend

seien

die

Feinrastertabelle

4

und

die

medi zini sche

Beurteilung

der

Chirurgen.

Für

eine

Kniegelenksexartikulation

sei

die

In te gritätsschädigung

mit

40 %

anzusetzen.

Bezüglich

der

Narbe

und

sowie

der

abdominalen

Läsionen

sei

sie

mit

15 %

einzuschätzen.

Hieraus

ergebe

sich

eine

Gesamt-Integritätsschädigung

von

55 % .

3.20

Am

8. September

2015

führte

Kreisarzt

Prof.

J.___

auf

Nachfrage

aus

( Urk. 6/440),

die

Rückenschmerzen

liessen

sich

vorliegend

weder

anhand

der

klinischen

Befunde

noch

im

Verlauf

des

Schadenfalles

auf

das

Unfallereignis

vom

3. März

2010

beziehen.

Aus

medizinischer

Sicht

seien

Rückenschmerzen

sehr

weit

verbreitet

und

hätten

sehr

zahlreiche

Ursachen.

Eine

Verursachung

durch

das

Unfallereignis

könne

aufgrund

der

dokumentierten

medizinischen

Untersuchungsbefunde

nur

als

möglich

festgestellt

werden

( Ziff. 1).

Eine

struk turell

traumatische

Läsion

des

rechten

Kniegelenkes

habe

zu

keinem

Zeitpunkt

belegt

werden

können.

Hierzu

gäben

auch

die

vorliegenden

medizinischen

Be richte

eindeutige

Beweise.

Aus

seiner

Sicht

werde

bezüglich

der

Diagnose

„ Knie binnenläsion

rechts“

von

einem

Schreibfehler

ausgegangen

( Ziff. 2).

3.21

Am

3. Dezember

2015

berichteten

Dr. phil.

L.___ ,

Psychologin,

und

Prof.

Dr. Dr. med.

M.___ ,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

Spezialambulatorium,

Psychotherapeutisches

Zentrum

des

Psychologischen

In stituts,

Allgemeine

Psychotherapie

und

Schwerpunktambulatorien,

A.___ ,

über

die

Behandlung

des

Beschwerdeführers

( Urk. 15).

Sie

führten

aus,

nach

ersten

Therapiegesprächen

(insgesamt

sieben

psychotherapeutische

und

eine

ärztliche

Sitzung)

sowie

Studium

der

vorliegenden

medizinischen

Berichte

kämen

sie

zu

folgender

Schlussfolgerung

und

Diagnose

(S.

1

Mitte): - Der

Patient

leide

unter

einer

chronischen

posttraumatischen

Belastungs störung

(ICD-10

F43.1),

welche

nach

Angaben

des

Patienten

und

akten anamnestisch

bisher

unbehandelt

sei . - Die

vom

Patienten

beschriebenen

Phantomschmerzen

l ie ssen

sich

laut

ICD-10-GM

der

Diagnose

chronische

Schmerzen

mit

somatischen

und

psychischen

Anteilen

(F45.41)

zuordnen. - Sekundär,

aufgrund

der

beiden

erstgenannten

Diagnosen,

lieg e

beim

Pati enten

aktuell

eine

schwere

depressive

Episode

ohne

psychotische

Symptome

(F32.2)

vor. - Aktenanamnestisch

Status

nach

schädlichem

Gebrauch

von

Alkohol

(F10.1)

und

Cannabis

(F12.1),

gegenwärtig

abstinent.

Sie

führten

unter

anderem

aus,

sie

empfählen

eine

längerfristige

Psychotherapie

von

mindestens

einem

Jahr

und

ausserdem,

da

die

psychische

Beeinträchtigung

als

Unfallfolge

bisher

nicht

berücksichtigt

worden

sei,

eine

Neueinschätzung

unter

anderem

des

Rentenanspruchs

(S.

2

u nt en). 4. 4.1

Der

Beschwerdeführer

machte

geltend,

mit

der

Übernahme

der

Kosten

einer

neuen

Prothese

nach

Verfügungserlass

habe

die

Beschwerdegegnerin

anerkannt,

dass

von

einer

weiteren

Behandlung

noch

eine

namhafte

Besserung

des

Ge sundheitszustandes

zu

erwarten

gewesen

sei

( Urk. 1

S.

4

Ziff. 1.1).

Der

Endzu stand

sei

im

Zeitpunkt

des

Verfügungserlasses

längst

nicht

erreicht

gewesen

( Urk. 1

S.

6

Ziff. 5).

Der

Einwand

verkennt

den

Unterschied

zwischen

dem

Anspruch

auf

Heilbe handlung

( Art. 10

UVG),

der

vorbehältlich

der

in

Art. 21

Abs.1

UVG

geregelten

Ausnahmen

(vorstehend

E.

1.6)

bis

zum

Erreichen

des

sogenannten

medizini schen

Endzustands

dauert,

und

dem

Anspruch

auf

Versorgung

mit

einem

Hilfs mittel

gemäss

Art. 11

UVG,

der

andere

Anspruchsvoraussetzungen

-

namentlich

dass

das

Hilfsmittel

einfach

und

zweckmässig

sein

muss

( Art. 11

Abs. 2

UVG)

-

kennt.

Dass

die

Beschwerdegegnerin

die

Kosten

einer

neuen

Prothese

übernommen

hat,

lässt

keine

Rückschlüsse

auf

den

medizinischen

Endzustand

und

den

Anspruch

auf

Heilbehandlung

zu,

auch

nicht

die

vom

Beschwerdeführer

gezogenen. 4.2

Weiter

machte

der

Beschwerdeführer

geltend,

mit

dem

Fallabschluss

ohne

Vor nahme

weiterer

Abklärungen

habe

die

Beschwerdegegnerin

gegen

Art. 43

ATSG

verstossen

( Urk. 1

S.

5

Ziff. 3).

Die

Beschwerdegegnerin

hat

-

nach

Eingang

verschiedener

Bericht e

von

behan delnder

Seite

(vorstehend

E.

3. 9-12)

-

eine

im

August

2013

erstattete

Akten beurteilung

bezüglich

der

psychischen

Beeinträchtigungen

eingeholt

(vor stehen d

E.

3.13),

hat

mit

dem

Beschwerdeführer

im

Januar

2014

eine

Standortbe stimmung

vorgenommen

(vorstehend

E.

3.15),

hat

die

-

leider

abgebrochenen

-

Ein gliederungsbemühungen

dokumentiert

(vorstehend

E.

3.16),

hat

eine

im Juni

2014

erfolgte

umfassende

kreisärztliche

Untersuchung

(vorstehend

E.

3.17)

und

zu sätzlich

eine

im

Oktober

2014

erfolgte

Abklärung

der

neu

geklagten

Atembe schwerden

(vorstehend

E.

3.1 8 )

veranlasst.

Vor

diesem

Hintergrund

ist

nicht

ersichtlich

und

wurde

vom

Beschwerdeführer

auch

nicht

näher

dargelegt,

welche

zusätzlichen

Abklärungen

noch

hätten

ge tätigt

werden

sollen.

Der

entsprechende

Rügepunkt

ist

unbegründet. 4.3

Weiter

machte

der

Beschwerdeführer

geltend,

seine

Rücken-,

Hüftgelenks-

und

Kniebeschwerden

am

linken

Bein

seien

unabgeklärt

( Urk. 1

S.

5

Ziff. 4).

Worauf

sich

dieser

-

bemerkenswert

pauschale

-

Vorwurf

gründet,

ist

nicht

ersichtlich.

Vielmehr

hat

sich

der

Kreisarzt

Prof.

J.___

in

seiner

klinischen

Unter suchung

vom

Juni

2014

(vorstehend

E.

3.17)

eingehend

mit

eben

diesen

Beschwerden

befasst,

und

er

hat

betreffend

Rückenschmerzen

und

Kniegelenk

im

September

2015

zusätzlich

eine

ergänzende

Stellungnahme

abgegeben

(vor ste hend

E.

3.20).

Sein

dabei

erfolgter

Hinweis

auf

eine

einem

Schreibfehler

ge schuldete

Seitenverwechslung

im

Bericht

des

A.___

(vorstehend

E.

3.2)

dürfte

ebe n falls

zutreffend

sein,

wie

ein

Vergleich

mit

dem

Austrittsbericht

der

B.___

(E.

3.3)

zeigt. 4.4

Weiter

machte

der

Beschwerdeführer

geltend,

auch

sein

psychischer

Zustand

sei

völlig

unabgeklärt

( Urk. 1

S.

6

Ziff. 6).

Der

psychische

Zustand

des

Beschwerdeführers

ist

gut

dokumentiert,

dies

so wohl

von

-

vorübergehend

-

behandelnder

Seite

(vorstehend

E.

3.7

und

3.11)

als

auch

dahingehend,

dass

der

Beschwerdeführer

selber

auf

diesbezügliche

thera peutische

Anstrengungen

als

nicht

nutzbringend

verzichtete,

so

nach

rund

drei

Monaten

im

März

2011

(vorstehend

E.

3.7)

und

nach

rund

1

½

Monaten

im

April

2012

(vorstehend

E.

3.11),

und

dies

auch

im

Januar

2014

bekräftigte

(vor stehend

E.

3.15 ).

Vor

diesem

Hintergrund

ist

nicht

zu

beanstanden,

dass

die

Beschwerdegegnerin

eine

Aktenbeurteilung

veranlasste,

und

auch

die

dort

ge zogenen

Schlussfolgerungen

(vorstehend

E.

3.13)

sind

einleuchtend.

Dass

dabei

auch

einzelne

Fragen

offenblieben,

ist

in

der

Zurückhaltung

des

Beschwerde führers

beim

Vermitteln

anamnestischer

Angaben

begründet

und

kein

Ver säum nis

der

Beschwerdegegnerin;

diese

kann

die

Verhältnisse

nur

soweit

ab klären,

wie

dies

der

Beschwerdeführer

zulässt.

Schliesslich

lässt

auch

der

Um stand,

dass

auf

Wunsch

des

Beschwerdeführers

keine

dauerhaften

Therapie bemühungen

unter nommen

wurden,

auf

eine

entsprechend

mässige

Ausprägung

eines

all fälli gen

Leidensdrucks

schliessen

beziehungsweise

darauf,

dass

es

all fälligen

psy chischen

Leiden

nach

den

Massstäben

der

Rechtsprechung

die

an spruchs rele vante

Erheblichkeit

abgeht.

Somit

erweist

sich

auch

dieser

Einwand

als

nicht

stichhaltig.

Im

Dezember

2015

wurde

von

bisher

sieben

psychotherapeutischen

Konsultatio nen

berichtet

und

eine

bisher

unbehandelte

posttraumatische

Belastungsstörung

diagnostiziert

(vorstehend

E.

3.21).

Von

behandelnder

Seite

waren

im

Juli

2011

vereinzelte

Symptome

aus

diesem

Symptomenkreis

(vorstehend

E.

3.7),

im

April

2012

hingegen

lediglich

eine

chronische

Schmerzstörung

(vorstehend

E.

3.11)

diagnostiziert

worden.

Wie

es

sich

mit

der

Verlässlichkeit

der

nunmehr

gestell ten

Diagnose,

verbunden

mit

der

Annahme,

es

habe

bisher

keine

Behandlung

stattgefunden,

verhält,

ist

nicht

im

vorliegenden

Verfahren

zu

prüfen.

Der

be treffende

Bericht

erging

rund

10

Monate

nach

Verfügungserlass

und rund drei Monate nach Erlass des hier angefochtenen Entscheids. Nach ständiger Recht sprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des an gefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sach verhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

Die Beschwerdegegnerin wird prüfen, ob aus dem Bericht vom Dezember 2015 auf einen Rückfall oder eine Spätfolge zu schliessen ist, sofern der Beschwerde führer ihr dies beantragt. 4.5

Zusammenfassend

ergibt

die

Würdigung

der

medizinischen

Akten,

dass

der

Gesundheitszustand

des

Beschwerdeführers

in

hinreichender

Breite

und

Tiefe

ab geklärt

wurde

und

dass

im

strittigen

Zeitpunkt

von

der

Fortsetzung

einer

-

nicht

näher

spezifizierten

-

ärztlichen

Behandlung

keine

namhafte

Verbesserung

des

Gesundheitszustands

und

der

Arbeitsfähigkeit

mehr

zu

erwarten

war.

Somit

ist

auch

das

medizinische

Zumutbarkeitsprofil,

von

welchem

die

Beschwer degegnerin

ausgegangen

ist,

nicht

zu

beanstanden. 4.6

Weiter

machte

der

Beschwerdeführer

g eltend,

dass

ihn

die

Beschwerdegegnerin

-

sollte

sein

Gesundheitszustand

tatsächlich

nicht

mehr

besserungsfähig

sein

-

mit

einer

Invalidenrente

auf

der

Grundlage

einer

100%igen

Invalidität

zu

ent schädigen

habe

( Urk. 1

S.

6

Ziff. 8).

Es

gebe

auf

dem

offenen

Arbeitsmarkt

keinen

Arbeitgeber,

der

es

ihm

ermögliche,

leichte

Tätigkeiten

ganztags,

über wie gend

im

Sitzen,

mit

gelegentlichem

Stehen

und

Gehen

mit

Prothese,

auszu üben

(S.

7

Ziff. 8.1).

Massstab

für

die

Bestimmung

des

Invalideneinkommens

ist

nicht

ein

vom

Be schwerdeführer

als

solcher

bezeichneter

offener

Arbeitsmarkt,

sondern

gemäss

Art. 16

ATSG

ein

sogenannt

ausgeglichener

Arbeitsmarkt:

Der

Begriff

des

aus geglichenen

Arbeitsmarktes

ist

ein

theoretischer

und

abstrakter

Begriff,

welcher

dazu

dient,

den

Leistungsbereich

der

Invalidenversicherung

von

jenem

der

Arbeitslosenversicherung

abzugrenzen.

Er

umschliesst

einerseits

ein

bestimmtes

Gleichgewicht

zwischen

dem

Angebot

von

und

der

Nachfrage

nach

Stellen;

anderseits

bezeichnet

er

einen

Arbeitsmarkt,

der

von

seiner

Struktur

her

einen

Fä cher

verschiedenartiger

Stellen

offen

hält,

und

zwar

sowohl

bezüglich

der

da für

verlangten

beruflichen

und

intellektuellen

Voraussetzungen

wie

auch

hin sicht lich

des

körperlichen

Einsatzes.

Nach

diesen

Gesichtspunkten

bestimmt

sich

im

Einzelfall,

ob

die

invalide

Person

die

Möglichkeit

hat,

ihre

restliche

Erwerbs fä higkeit

zu

verwerten,

und

ob

sie

ein

rentenausschliessendes

Einkommen

zu

er zielen

vermag

oder

nicht

(BGE

110

V

273

E.

4b;

ZAK

1991

S.

321

E.

3b

und

1985

S.

462

E.

4b;

vgl.

auch

BGE

130

V

343

E.

3.2).

An

die

Konkretisierung

von

Arbeitsgelegenheiten

und

Verdienstaussichten

sind

praxisgemäss

nicht

über mässige

Anforderungen

zu

stellen;

diese

hat

vielmehr

nur

so

weit

zu

gehen,

als

im

Einzelfall

eine

zuverlässige

Ermittlung

des

Invaliditätsgrades

gewährleistet

ist.

Für

die

Invaliditätsbemessung

ist

nicht

darauf

abzustellen,

ob

eine

invalide

Person

unter

den

konkreten

Arbeitsmarktverhältnissen

vermittelt

werden

kann,

sondern

einzig

darauf,

ob

sie

die

ihr

verbliebene

Arbeitskraft

noch

wirtschaft lich

nützen

könnte,

wenn

die

verfügbaren

Arbeitsplätze

dem

Angebot

an

Arbeits kräften

entsprechen

würden

(AHI

1998

S.

290

f.

E.

3b;

Urteile

des

Bundes gerichts

I

273/04

vom

2 9. März

2005,

I

591/02

vom

5. Mai

2004,

I

285/99

vom

1 3. März

2000

und

U

176/98

vom

1 7. April

2000).

Tätigkeiten,

die

dem

für

den

Beschwerdeführer

formulierten

Anforderungsprofil

entsprechen,

sind

auf

dem

so

umschriebenen

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

in

hinreichender

Anzahl

anzunehmen,

so

dass

das

Invalideneinkommen

auf

dieser

Grundlage

ermittelt

werden

kann.

Eben

dies

hat

die

Beschwerdegegnerin

im

Rahmen

ihrer

Invaliditätsbemessung

( Urk. 6/408)

gestützt

auf

DAP -Profile

( Urk. 6/405)

getan,

so

dass

der

von

ihr

ermittelte

Invaliditätsgrad

-

zu

dem

im

Übrigen

keinerlei

substantiierte

Einwände

gemacht

wurden

-

nicht

zu

bean standen

ist. 4.7

Für

den

sinngemässen

Antrag

auf

Zusprache

einer

höheren

Integritätsentschädi gung

ist

keine

Begründung

ersichtlich.

Grundlage

für

deren

Bemessung

ist

die

ärztliche

Schätzung

der

Integritätseinbusse

(vorstehend

E.

1. 8 ).

Derjenigen

durch

Kreisarzt

Prof.

J.___

(vorstehend

E.

3.19)

steht

keine

anderslautende

ärztli che

Beurteilung

entgegen,

so

dass

es

mit

ihr

sein

Bewenden

hat. 4.8

Damit

erweist

sich

der

angefochtene

Entscheid

als

in

jeder

Hinsicht

zutreffend,

so

dass

die

dagegen

erhobene

Beschwerde

abzuweisen

ist. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Y.___ - Rechtsanwalt

Dr. Beat

Frischkopf - Bundesamt

für

Gesundheit 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

( Art. 82

ff.

in

Verbindung

mit

Art. 90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebten

Tag

nach

Ostern,

vom

1 5. Juli

bis

und

mit

1 5. August

sowie

vom

1 8. Dezember

bis

und

mit

dem

2. Januar

( Art. 46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

des

Beschwerdeführers

oder

seines

Vertreters

zu

enthal ten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art. 42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher