Sachverhalt
1.
X.___ ,
geboren
1962,
war
vom
4. Januar
bis
3 0. Juni
2010
bei
der
Z.___
AG
als
Lastwagenchauffeur
tätig
und
damit
bei
der
Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt
(SUVA)
obligatorisch
unfallversi che rt ,
als
er
am
3. März
2010
einen
Autounfall
erlitt
( Urk. 6/ 194).
Die
SUVA
sprach
ihm
mit
Verfügung
vom
2. Februar
2015
eine
Invalidenrente
entsprechend
einer
Erwerbseinbusse
von
14 %
ab
Februar
2015
und
eine
Integritätsentschädigung
entsprechend
einer
Integritätseinbusse
von
55 %
zu
( Urk. 6/410).
Die
dagegen
vom
Versicherten
am
5. März
und
2 2. April
2015
erhobene
Einsprache
( Urk. 6/430 und Urk. 6/435 )
wies
sie
mit
Einsprache ent scheid
2 9. September
2015
ab
( Urk. 6/ 441
=
Urk. 2 ).
2.
Gegen
den
Einspracheentscheid
vom
2 9. September
2015
( Urk. 2)
erhob
der
Ver sicherte
am
2. November
2015
Beschwerde
und
beantragte,
dieser
sei
aufzu heben,
die
Beschwerdegegnerin
sei
zu
verpflichten,
ihm
die
Behandlung
und
die
kurzfristigen
Leistungen
auch
über
den
1. Februar
2015
hinaus
zu
gewähren ,
und
über
den
Endzustand
seines
Gesundheitsschadens
sei
ein
multidisziplinäres
Gutachten
einzuholen;
eventuell
seien
ihm
eine
Invalidenrente
auf
der
Basis
einer
100%igen
Invalidität
und
eine
Integritätsentschädigung
auf
der
gleichen
Basis
auszurichten
( Urk. 1
S.
2
Ziff. 1-3).
Die
SUVA
beantragte
mit
Beschwerdeantwort
vom
7. Dezember
2015
( Urk. 5)
die
Abweisung
der
Beschwerde.
Der
Beschwerdeführer
reichte
in
der
Folge
einen
weiteren
Arztbericht
( Urk. 11
=
Urk. 15)
und
am
2. Mai
2016
eine
Replik
( Urk. 14)
ein.
Die
Beschwerdegegnerin
reichte
am
1 1. Mai
2016
eine
Duplik
( Urk. 18)
ein,
die
dem
Beschwerdeführer
am
1 7. Mai
2016
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
( Urk. 19).
Das
Gericht
zieht
in
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Die
Leistungspflicht
eines
Unfallversicherers
gemäss
dem
Bundesgesetz
über
die
Unfallversicherung
(UVG)
setzt
voraus,
dass
zwischen
dem
Unfallereignis
und
dem
eingetretenen
Schaden
(Krankheit,
Inva lidität,
Tod)
ein
natürlicher
Kausal zusammenhang
besteht.
Ursachen
im
Sinne
des
natürlichen
Kausalzusammen hangs
sind
alle
Umstände,
ohne
deren
Vorhan densein
der
eingetretene
Erfolg
nicht
als
eingetreten
oder
nicht
als
in
der
glei chen
Weise
beziehungsweise
nicht
zur
gleichen
Zeit
eingetreten
gedacht
werden
kann.
Entsprechend
dieser
Um schreibung
ist
für
die
Bejahung
des
natürlichen
Kausalzusammenhangs
nicht
erforderlich,
dass
ein
Unfall
die
alleinige
oder
un mittelbare
Ursache
gesundheit licher
Störungen
ist;
es
genügt,
dass
das
schädi gende
Ereignis
zusammen
mit
anderen
Bedingungen
die
körperliche
oder
geis tige
Integrität
der
versicherten
Person
beeinträchtigt
hat,
der
Unfall
mit
andern
Worten
nicht
weggedacht
werden
kann,
ohne
dass
auch
die
eingetretene
ge sundheitliche
Störung
entfiele
(BGE
129
V
177
E.
3.1,
402
E.
4.3.1,
119
V
335
E.
1,
118
V
286
E.
1b,
je
mit
Hinweisen).
E. 1.2 Ob
zwischen
einem
schädigenden
Ereignis
und
einer
gesundheitlichen
Störung
ein
natürlicher
Kausalzusammenhang
besteht,
ist
eine
Tatfrage,
worüber
die
Verwaltung
beziehungsweise
im
Beschwerdefall
das
Gericht
im
Rahmen
der
ihm
obliegenden
Beweiswürdigung
nach
dem
im
Sozialversicherungsrecht
üblichen
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
zu
befinden
hat.
Die
blosse
Möglichkeit
eines
Zusammenhangs
genügt
für
die
Begründung
eines
Leistungs anspruches
nicht
(BGE
129
V
177
E.
3.1,
119
V
335
E.
1,
118
V
286
E.
1b,
je
mit
Hinweisen).
E. 1.3 Nach
Gesetz
und
Rechtsprechung
ist
der
Fall
unter
Einstellung
der
vorüber gehenden
Leistungen
und
Prüfung
des
Anspruchs
auf
eine
Invalidenrente
und
eine
Integritätsentschädigung
abzuschliessen,
wenn
von
der
Fortsetzung
der
ärztlichen
Behandlung
keine
namhafte
Besserung
des
Gesundheitszustandes
der
versicherten
Person
mehr
erwartet
werden
kann
und
allfällige
Eingliederungs massnahmen
der
Invalidenversicherung
abgeschl ossen
sind
(vgl.
Art. 19
Abs. 1,
Art. 24
Abs.
E. 1.4 Ob
eine
namhafte
Besserung
noch
möglich
ist,
bestimmt
sich
insbesondere
nach
Massgabe
der
zu
erwartenden
Steigerung
oder
Wiederherstellung
der
Arbeits fähigkeit,
soweit
diese
unfallbedingt
beeinträchtigt
ist .
Die
Verwendung
des
Begriffes
„namhaft"
in
Art. 19
Abs. 1
UVG
verdeutlicht
demnach,
dass
die
dur ch
weitere
(zweckmässige)
Heilbehandlung
im
Sinne
von
Art. 10
Abs. 1
UVG
er hoffte
Besserung
ins
Gewicht
fallen
muss.
Weder
eine
weit
entfernte
Möglich keit
eines
positiven
Resultats
einer
Fortsetzung
der
ärztlichen
Behandlung
noch
ein
von
weiteren
Massnahmen
–
wie
etwa
einer
Badekur
–
zu
erwartender
geringfügiger
therapeutischer
Fortschritt
verleihen
Anspruch
auf
deren
Durch führung.
In
diesem
Zusammenhang
muss
der
Gesundheitszustand
der
versi cher ten
Person
prognostisch
und
nicht
aufgrund
retrospektiver
Feststellungen
beur teilt
werden
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_888/2013
vom
2. Mai
2014
E.
4.1
mit
Hinweisen,
insbes.
auf
BGE
134
V
109
E.
4.3;
vgl.
auch
Urteil
8C_6 39/2014
vom
2. Dezember
2014
E.
3).
E. 1.5 Für
die
Einstellung
der
vorübergehenden
Leistungen
braucht
der
Entscheid
der
Invalidenversicherung
über
Eingliederungsmassnahmen
nicht
abgewartet
zu
werden,
wenn
von
weiterer
ärztlicher
Behandlung
keine
namhafte
gesundheitli che
Besserung
mehr
erwartet
werden
kann
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_588/2013
Urteil
vom
1 6. Januar
2014
E.
3.3)
und
keine
Anhaltspunkte
dafür
vorliegen,
dass
durch
allfällige
Eingliederungsmassnahmen
das
der
Invaliditäts bemessung
der
SUVA
gestützt
auf
die
medizinischen
Abklärungen
zugrunde
gelegte
Invalideneinkommen
verbessert
und
so
der
die
Invalidenrente
der
Unfall versicherung
bestimmende
Invaliditätsgrad
beeinflusst
werden
kann
(vgl.
Urteil
des
Bundesgericht
8C_588/2013
vom
1 6. Januar
2014
E.
3.5).
E. 1.6 Art. 21
Abs. 1
UVG
regelt,
unter
welchen
Umständen
auch
nach
Zusprache
einer
Rente
Anspruch
auf
Übernahme
von
Heilbehandlungskosten
besteht.
E. 1.7 Die
Versicherungsleistungen
werden
auch
für
Rückfälle
und
Spätfolgen
gewährt
( Art. 11
der
Verordnung
über
die
Unfallversicherung,
UVV).
Bei
einem
Rückfall
handelt
es
sich
um
das
Wiederaufflackern
einer
vermeintlich
geheilten
Krank heit,
so
dass
es
zu
ärztlicher
Behandlung,
möglicherweise
sogar
zu
(weiterer)
Arbeitsunfähigkeit
kommt;
von
Spätfolgen
spricht
man,
wenn
ein
scheinbar
geheiltes
Leiden
im
Verlaufe
längerer
Zeit
organische
oder
auch
psychische
Ver änderungen
bewirkt,
die
zu
einem
anders
gearteten
Krankheitsbild
führen
können
(BGE
118
V
293
E.
2c
mit
Hinweisen).
E. 1.8 Nach
Art. 24
Abs. 1
UVG
hat
die
versicherte
Person
Anspruch
auf
eine
ange messene
Integritätsentschädigung,
wenn
sie
durch
den
Unfall
eine
dauernde
erhebliche
Schädigung
der
körperlichen,
geistigen
oder
psychischen
Integrität
er leidet.
Die
Integritätsentschädigung
wird
in
Form
einer
Kapitalleistung
ge währt.
Sie
darf
den
am
Unfalltag
geltenden
Höchstbetrag
des
versicherten
Jahres ver dienstes
nicht
übersteigen
und
wird
entsprechend
der
Schwere
des
Inte gritäts schadens
abge stuft
( Art. 25
Abs. 1
UVG).
Gemäss
Art. 25
Abs.
E. 2 gelten
für
die
Bemessung
der
Integritätsentschädigung
die
Richtli nien
des
Anhanges
3. Fallen
mehrere
körperliche
oder
geistige
Integritätsschä den
aus
einem
oder
mehreren
Unfällen
zusammen,
so
wird
die
Integritätsent schädigung
nach
der
gesamten
Beeinträchtigung
fest gesetzt
( Abs. 3).
E. 2.1 Die
Beschwerdegegnerin
ging
im
angefochtenen
Entscheid
( Urk. 2)
davon
aus,
die
vom
Beschwerdeführer
geklagten
Beschwerden
(Rückenschmerzen,
Hüftge lenksbeschwerden ,
Beschwerden
am
rechten
Knie,
Kurzatmigkeit)
seien
hinrei chend
abgeklärt
beziehungsweise
nicht
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
unfallbedingt
(S.
E. 2.2 Der
Beschwerdeführer
stellte
sich
demgegenüber
auf
den
Standpunkt
( Urk. 1),
für
die
von
ihm
genannten
Beschwerden
sei
eine
völlig
falsch
angesetzte
Bein prothese
verantwortlich
(S.
5
f.
Ziff. 4),
der
Endzustand
sei
bei
Verfügungserlass
nicht
erreicht
gewesen
(S.
6
Ziff. 5),
und
sein
psychischer
Gesundheitszustand
sei
völlig
unabgeklärt
(S.
6
Ziff. 6).
E. 2.3 Strittig
ist,
ob
im
Zeitpunkt,
auf
welchen
die
Kostenübernahme
der
Heilbehand lung
und
die
Taggeldleistungen
eingestellt
wurden
(der
zugleich
den
Beginn
des
Rentenanspruchs
darstellt),
der
medizinische
Endzustand
erreicht
war.
E. 2.4 In
formeller
Hinsicht
machte
der
Beschwerdeführer
geltend,
die
Verfügung
vom
2. Februar
2015
sei
ungenügend
begründet
gewesen,
was
eine
Gehörsverletzung
darstelle
( Urk. 1
S.
4
Ziff. 2.1).
Verfügungen
der
Versicherungsträger
müssen,
wenn
sie
den
Begehren
der
Par teien
nicht
voll
entsprechen,
eine
Begründung
enthalten,
das
heisst
eine
Dar stellung
des
vom
Versicherungsträger
als
relevant
erachteten
Sachverhaltes
und
der
rechtlichen
Erwä gungen
( Art. 49
Abs. 3
Satz
2
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts,
ATSG).
Die
Begründung
eines
Entscheides
muss
so
abgefasst
sein,
dass
die
betroffene
Person
ihn
gegebenen falls
anfechten
kann.
Dies
ist
nur
dann
möglich,
wenn
sowohl
sie
als
auch
die
Rechtsmittelinstanz
sich
über
die
Tragweite
des
Entscheids
ein
Bild
machen
können.
In
diesem
Sinne
müssen
wenigstens
kurz
die
Überlegungen
genannt
werden,
von
denen
sich
der
Versicherungsträger
leiten
liess
und
auf
welche
sich
der
Entscheid
stützt.
Dies
bedeutet
indessen
nicht,
dass
sich
die
Verwaltung
ausdrücklich
mit
jeder
tatbeständlichen
Behauptung
und
jedem
rechtlichen
Ein wand
auseinander
setzen
muss;
vielmehr
kann
sie
sich
auf
die
für
den
Entscheid
wesentlichen
Gesichtspunkte
beschränken
(BGE
126
V
75
E.
5b/ dd
mit
Hinweis,
118
V
56
E.
5b). Der
Mangel
eines
nicht
oder
nur
ungenügend
begründeten
Entscheides
kann
gemäss
bundesgerichtlicher
Rechtsprechung
im
Rechtsmittelverfahren
geheilt
werden,
sofern
die
fehlende
Begründung
in
der
Vernehmlassung
der
entschei denden
Behörde
zum
Rechtsmittel
enthalten
ist
oder
den
beschwerdeführenden
Parteien
auf
andere
Weise
zur
Kenntnis
gebracht
wird,
diese
dazu
Stellung
nehmen
können
und
der
Rechtsmittelinstanz
volle
Kognition
zukommt
(BGE
107
Ia
1).
Von
der
Rückweisung
der
Sache
zur
Gewährung
des
rechtlichen
Ge hörs
an
die
Verwaltung
ist
nach
dem
Grundsatz
der
Verfahrensökonomie
dann
abzusehen,
wenn
dieses
Vorgehen
zu
einem
formalistischen
Leerlauf
und
damit
zu
unnötigen
Verzögerungen
führen
würde,
die
mit
dem
gleichlaufenden
und
der
Anhörung
gleichgestellten
Interesse
der
versicherten
Person
an
einer
mög lichst
beförderlichen
Beurteilung
ihres
Anspruchs
nicht
zu
vereinbaren
sind
(BGE
120
V
357
E.
2b,
116
V
182
E.
3c
und
d).
Eine
allfällige
im
Verwaltungsverfahren
erfolgte
Gehörsverletzung
wäre
gemäss
der
dargelegten
Rechtsprechung
mittlerweile
als
geheilt
zu
erachten;
überdies
würde
eine
Rückweisung
vorliegend
auch
dem
von
der
Rechtsprechung
ver pönten
formalistischen
Leerlauf
gleichkommen.
Ob
die
ursprüngliche
Verfügung
hinreichend
begründet
war
oder
nicht,
kann
deshalb
offen
bleiben. 3.
E. 3 ff.
Ziff. 2a-d).
Mangels
relevanter
unfallbedingter
psychi scher
Beschwerden
könne
die
Frage
der
Adäquanz
offen
bleiben
(S.
E. 3.1 8 )
veranlasst.
Vor
diesem
Hintergrund
ist
nicht
ersichtlich
und
wurde
vom
Beschwerdeführer
auch
nicht
näher
dargelegt,
welche
zusätzlichen
Abklärungen
noch
hätten
ge tätigt
werden
sollen.
Der
entsprechende
Rügepunkt
ist
unbegründet. 4.3
Weiter
machte
der
Beschwerdeführer
geltend,
seine
Rücken-,
Hüftgelenks-
und
Kniebeschwerden
am
linken
Bein
seien
unabgeklärt
( Urk. 1
S.
5
Ziff. 4).
Worauf
sich
dieser
-
bemerkenswert
pauschale
-
Vorwurf
gründet,
ist
nicht
ersichtlich.
Vielmehr
hat
sich
der
Kreisarzt
Prof.
J.___
in
seiner
klinischen
Unter suchung
vom
Juni
2014
(vorstehend
E.
3.17)
eingehend
mit
eben
diesen
Beschwerden
befasst,
und
er
hat
betreffend
Rückenschmerzen
und
Kniegelenk
im
September
2015
zusätzlich
eine
ergänzende
Stellungnahme
abgegeben
(vor ste hend
E.
3.20).
Sein
dabei
erfolgter
Hinweis
auf
eine
einem
Schreibfehler
ge schuldete
Seitenverwechslung
im
Bericht
des
A.___
(vorstehend
E.
3.2)
dürfte
ebe n falls
zutreffend
sein,
wie
ein
Vergleich
mit
dem
Austrittsbericht
der
B.___
(E.
3.3)
zeigt. 4.4
Weiter
machte
der
Beschwerdeführer
geltend,
auch
sein
psychischer
Zustand
sei
völlig
unabgeklärt
( Urk. 1
S.
6
Ziff. 6).
Der
psychische
Zustand
des
Beschwerdeführers
ist
gut
dokumentiert,
dies
so wohl
von
-
vorübergehend
-
behandelnder
Seite
(vorstehend
E.
E. 3.2 Der
Beschwerdeführer
war
vom
Unfalltag
bis
am
2 7. April
2010
in
der
Klinik
für
Unfallchirurgie
des
A.___
hospitalisiert,
worüber
am
2 7. April
2010
berichtet
wurde
( Urk. 6/24 /1-4 ).
Anamnestisch
wurde
fest gehalten,
die
Fahrerkabine
des
Lastwagens
sei
total
demoliert
und
der
Patient
ein geklemmt
worden;
nach
schwieriger
Bergung
(55
Minuten)
sei
er
mittels
Rega
eingeliefert
worden
(S.
2
Mitte).
Als
Diagnose
wurde
ein
Polytrauma
nach
Verkehrsunfall
am
3. März
2010
ge nannt,
insbesondere
(S.
1
Mitte): - Thoraxtrauma
mit - Lungenkontusion
rechts - Spannungspneumothorax
rechts,
entlastet
am
Unfallort
mit
Kanüle - Rippenserienfraktur
4-7
rechts
ventral
(7
disloziert) - Abdominaltrauma
mit - multiple n
Milzläsionen
Moore
I - Mes oruptur
mittlerer
Dünndarm
und
iliozökal - zentrale
Leberruptur - Verdacht
auf
Läsion
Vena
femoralis
oder
iliaca
externa
links - Extremitätentrauma
mit - Femurschaftfraktur
rechts - Kniebinnenläsion
rechts - medialer
Schenkelhalstrümmerfraktur
links - offener
Unterschenkelfraktur
links
Gustilo
3c - Verdacht
auf
multiple
Fussfrakturen
links
Am
Unfalltag
wurden
folgende
Operationen
vorgenommen
(S.
1
unten):
Thora x drainage ,
Laparatomie
mit
Splenektomie ,
Dünndarmteilresektion,
Unterschen kel amputation
links,
Fixateur
externe
Oberschenkel
rechts,
Steinmannnagel -Fi xa tion
Schenkelhals
links.
Der
weitere
stationäre
Verlauf
wurde
als
komplikationslos
berichtet,
so
dass
der
Patient
am
2 7. April
2010
schmerzkompensiert
habe
entlassen
werden
können
(S.
3
Mitte).
E. 3.3 Vom
2 7. April
bis
2 9. Juli
2010
weilte
der
Beschwerdeführer
in
der
Rehaklinik
B.___ ,
worüber
am
2 7. August
2010
berichtet
wurde
( Urk. 6/65).
Es
wurden
folgende,
hier
verkürzt
angeführte
Diagnosen
genannt
(S.
1): - offene
Unterschenkeltrümmerfraktur
links
( Gustilo
3c) - medial e
Schenkelhalstrümmerfraktur
links - Femurschaftfraktur
rechts - Thoraxtrauma
mit
Lungenkontusion
rechts - Abdominaltrauma
mit
multiplen
Milzläsionen
Moore
1,
Mesoruptur
mitt lerer
Dünndarm
und
ileozökal ,
zentrale
Leberruptur,
Verdacht
auf
Läsion
V.
femoralis
und
V.
iliaca
externa
links,
Open
Abdomen - Verdacht
auf
multiple
Fussfrakturen - subsegmentale
Lungenembolien
im
rechten
Ober-
und
Unterlappen - Verdacht
auf
Mild
Traumatic
Brain
Injury
(MTBI)
Als
Probleme
bei
Austritt
wurden
Phantomschmerzen
im
Stumpf
links
und
eine
mässig
eingeschränkte
Mobilität
mit
Prothese
genannt
(S.
2
oben).
E. 3.4 Am
2 1. September
2010
erfolgte
eine
ambulante
Nachkontrolle
in
der
B.___ ,
worüber
gleichentags
berichtet
wurde
( Urk. 6/78).
Dabei
wurde
ausgeführt,
knapp
6
½
Monate
nach
dem
Unfall
und
2
Monate
nach
stationärer
Rehabili tation
be stehe
ein
subjektiv
als
gut
eingestufter
Verlauf.
Objektiv
bestünden
je doch
wei terhin
einige
Punkte,
an
die
es
therapeutisch
heranzutreten
gelte (S. 3) .
Am
1 6. November
2010
erfolgte
eine
weitere
Nachkontrolle
in
der
B.___ ,
über
welche
am
Folgetag
berichtet
wurde
( Urk. 6/98).
Dabei
wurde
unter
anderem
ausgeführt,
bezüglich
Amputation,
Prothesentragdauer
und
Phantombeschwer den
bestehe
nach
wie
vor
eine
unbefriedigende
Situation
(S.
2
unten).
E. 3.5 Am
2 0. Oktober
2010
berichteten
die
Ärzte
der
Klinik
für
Unfallchirurgie
über
die
gleichentags
nach
Selbstzuweisung
erfolgte
Konsultation
( Urk. 6/100).
Der
Patient
sei
am
1 7. Oktober
2010
rückwärts
gestolpert
und
dabei
mit
dem
Rücken
an
der
Tischkante
angestossen;
seitdem
klage
er
über
Schmerzen
im
rech ten
Thorax
(S.
1
unten).
Als
Diagnosen
nannten
sie
einen
Status
nach
Sturz
am
1 7. Oktober
2010
mit
gering
dislozierter
Fraktur
1 0. Rippe
rechts
dorsal
und
mit
Verdacht
auf
eine
beginnende
Bronchopneumonie
(S.
1
Mitte).
Eine
Arbeits un fähigkeit
werde
nicht
attestiert
(S.
2
Mitte).
E. 3.6 Am
1 3. Dezember
2010
fand
eine
weitere
Verlaufskontrolle
in
der
B.___
statt,
über
die
gleichentags
berichtet
wurde
( Urk. 6/104).
Dabei
wurde
unter
anderem
ausgeführt,
bezüglich
Amputation
sei
der
Verlauf
an
sich
erfreulich.
Wohl
gebe
der
Patient
nach
3
Stunden
Tragdauer
ein
Gefühl
des
Unwohlseins
an,
aber
keine
eigentlichen
Stumpf-
oder
Phantomschmerzen
(S.
3
oben).
Die
Versor gung
mit
einer
Ersatzprothese
werde
nächstes
Jahr
geplant
werden
müssen
(S.
3
Mitte).
Am
2 0. Januar
2011
fand
eine
weitere
Verlaufskontrolle
statt,
über
die
am
Folge tag
berichtet
wurde
( Urk. 6/108).
Dabei
wurde
der
Verlauf
allein
bezogen
auf
die
Unterschenkelamputation
als
soweit
stabil
bezeichnet.
Aktuell
scheine
vielmehr
die
linke
Hüfte
Probleme
zu
machen
(S.
3).
Im
Moment
scheine
die
Schmerz-
und
psychische
Situation
teilkausal
sicherlich
auch
mit
einer
psy cho sozialen
Belastungssituation
in
Zusammenhang
zu
stehen
(S.
3
Mitte).
Wie
mit
dem
Beschwerdeführer
schon
einmal
angesprochen,
werde
aktuell
von
einer
Arbeitsfähigkeit
von
mindestens
50 %
in
angepasster
Tätigkeit
(vornehmlich
sitzend,
keine
unebenen
Gelände,
kein
häufiges
Treppensteigen,
keine
Gerüste
oder
Leitern)
ausgegangen
(S.
4
oben).
E. 3.7 und
3.11)
als
auch
dahingehend,
dass
der
Beschwerdeführer
selber
auf
diesbezügliche
thera peutische
Anstrengungen
als
nicht
nutzbringend
verzichtete,
so
nach
rund
drei
Monaten
im
März
2011
(vorstehend
E.
3.7)
und
nach
rund
1
½
Monaten
im
April
2012
(vorstehend
E.
3.11),
und
dies
auch
im
Januar
2014
bekräftigte
(vor stehend
E.
E. 3.8 Am
2 0. Oktober
2011
erfolgte
eine
Konsultation
in
der
Klinik
für
Unfallchirur gie
des
A.___ ,
über
die
gleichentags
berichtet
wurde
( Urk. 6/169).
Dabei
wurde
unter
anderem
ausgeführt,
in
der
bildgebenden
Diagnostik
habe
kein
Korrelat
zu
den
bestehenden
chronischen
Weichteilschmerzen
gefunden
werden
können,
so
dass
diese
am
ehesten
im
Rahmen
einer
atypischen
Belastung
der
Hüftge lenke
nach
Unterschenkelamputation
links
interpretiert
würden
(S.
2
oben).
E. 3.9 Am
2 3. Februar
2012
berichteten
die
Ärzte
des
Instituts
für
Anästhesiologie
des
A.___
über
die
vom
2 8. November
2011
bis
1 4. Februar
2012
erfolgten
Konsulta tionen
( Urk. 6/205).
Der
Beschwerdeführer
habe,
nachdem
ihm
wegen
der
Medi kamenteneinnahme
der
Führerausweis
entzogen
worden
sei,
mitgeteilt,
dass
er
seine
Medikation
sofort
stoppen
wolle
(S.
1).
Sie
nannten
die
folgenden,
hier
verkürzt
angeführten
Diagnosen
(S.
2
Mitte): - chronisches
kombiniertes
nozizeptives
und
neuropathisches
Schmerz syndrom
mit
/
bei - Phantom-
und
Stumpfschmerz
linke
unter e
Extremität - Coxalgien
beidseits - lumbospondylogenen
Schmerzen - Status
nach
Polytrauma
(Verkehrsunfall)
vom
3. März
2010 - hochgradigem
Verdacht
auf
ängstliche
und
depressive
Komponente
der
Schmerzverarbeitung - Nikotinabusus ,
kumulativ
30
packyears - anamnestisch
bekannte
Winterdepression
Die
Behandlung
sei
wegen
sehr
fraglicher
Compliance
beendet
worden
(S.
2
unten
Ziff. 1).
E. 3.10 Am
1 4. März
2012
berichtete
Dr. med.
D.___ ,
Leitender
Arzt
Hüft-
und
Beckenchirurgie,
E.___ ,
über
die
von
ihm
vorge nommene
orthopädische
Standortbestimmung
( Urk. 6/211).
Er
führte
unter
anderem
aus,
eine
einheitliche
Beratung
des
Patienten
sei
sicherlich
schwierig,
weil
die
Probleme
wechselnd
seien
und
nicht
alleine
einer
einzigen
Struktur
zu geordnet
werden
könnten.
Rund
zwei
Jahre
postoperativ
könne
sicherlich
die
Marknagelentfernung
rechts
erwogen
werden,
ebenso
die
Metallentfernung
links .
Betreffend
Stumpf
zeigten
sich
schöne
Weichteilverhältnisse,
jedoch
mit
deut lichen
neuropathischen
Schmerzen
(S.
2).
E. 3.11 Am
2 0. April
2012
be r ichtete
Dr. phil.
F.___ ,
Fachpsychologin
für
Psychotherapie
und
Neuropsychologie
FSP,
über
den
Verlauf
einer
Psychothe rapie
( Urk. 6/217).
Sie
nannte
folgende
Diagnosen
(S.
3
Mitte): - chronische
Schmerzstörung
mit
somatischen
und
psychischen
Faktoren
(ICD-10
F45.41) - Anpassungsstörung
mit
längerer
depressiver
Reaktion
(ICD-10
F43.21)
Seit
der
Erstkonsultation
am
1. März
2012
hätten
insgesamt
vier
Sitzungen
statt gefunden
(S.
1
Mitte).
Nach
der
vierten
Sitzung
am
2 2. März
2012
(S.
2
unten)
habe
der
Beschwerdeführer
am
1 7. April
2012
angerufen
und
mitgeteilt,
dass
er
die
Therapie
beenden
wolle,
sie
bringe
nichts
(S.
3
oben).
E. 3.12 Am
3. September
2012
berichtete
Dr. med.
G.___ ,
Teamleiter
technische
Orthopädie,
Universitätsklinik
H.___ ,
über
seine
am
2 8. August
2012
erfolgte
Untersuchung
( Urk. 6/239).
Zusammenfassend
empfahl
er
einen
Schaftwechsel,
allenfalls
verbunden
mit
einem
Wechsel
zu
einem
Linersystem
(S.
3
Mitte).
Am
3. Juni
2013
erfolgte
eine
Konsultation
in
der
Klinik
für
Unfallchirurgie
des
A.___ ,
über
welche
am
6. Juli
2013
berichtet
wurde
( Urk. 6/303).
Der
Beschwer deführer
habe
bei
einem
Sturz
in
seiner
Wohnung
eine
Oberschenkel-Stumpf prellung
erlitten
(S.
1
Mitte).
Das
Attestieren
einer
Arbeitsunfähigkeit
sei
nicht
notwendig
gewesen
(S.
2
Mitte).
E. 3.13 Am
2 0. August
2013
erstattete
Dr. med.
I.___ ,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
Konsiliarpsychiater
der
Beschwerdegegnerin,
eine
Beurtei lung
anhand
der
Akten
( Urk. 6/294).
In
seiner
Beurteilung
führte
er
aus,
hinsichtlich
der
Schmerzsymptomatik
habe
sich
zunächst
ein
im
Vordergrund
stehender
Phantomschmerz
am
ampu tierten
linken
Bein
und
zu
einem
späteren
Zeitpunkt
eine
komplexe
Schmerz symp to matik
unter
Beteiligung
des
Hüftgelenkes
entwickelt,
die
insge samt
bis
heute
nicht
befriedigend
therapeutisch
hätten
behandelt
werden
kön nen.
Aus
psychia tri scher
Sicht
hätten
sich
über
die
Jahre
zunehmende
Schlaf störungen,
depressi ve
Einbrüche
und
dysphorische
Verhaltensweisen
entwickelt;
zudem
würden
para noide
Inhalte
erwähnt
(S.
23
unten).
Zusammenfassend
könne
gesagt
werden,
dass
der
Beschwerdeführer
an
Schmer zen
komplexer
Natur
leide,
wofür
ein
teilweiser
Zusammenhang
mit
dem
Unfall
als
wahrscheinlich
angenommen
werden
könne.
Auch
für
die
beschriebenen
affektiven
Symptome
sei
ein
teilweiser
Zusammenhang
mit
dem
Unfallereignis
als
wahrscheinlich
anzunehmen.
Zu
den
weiteren
Symptomenkomplexen
para noides
Denken
und
akzentuierte
Persönlichkeit
fehlten
Angaben
zur
Vorge schichte
und
zur
Biographie
(S.
27
unten).
Zu
einer
definitiven
Beurteilung
fehlten
somit
noch
erforderliche
Angaben
zur
Biographie,
zu
Vorerkrankungen
und
insbesondere
psychiatrischer
Vorgeschichte,
zur
Persönlichkeitsentwicklung
im
sozialen
Umfeld
in
verschiedenen
Lebensphasen,
zur
Drogenanamnese
und
zum
Gesamtkonsum
von
Substanzen
sowohl
früher
als
auch
in
der
Zeit direkt
vor
dem
Unfall
(S.
27
f.).
Deren
Beschaffung
dürfte
allerdings
aus
näher
dargelegten
Gründen
schwierig
sein
(S.
28
f.).
E. 3.14 Am
1 7. Dezember
2013
berichtete
Dr. G.___
(vorstehend
E.
3.12)
über
seine
am
1 3. De z ember
2013
erfolgte
Untersuchung
( Urk. 6/ 332).
Er
führte
unter
anderem
aus,
der
Patient
habe
aktuell
ein
massives
Problem
mit
seinen
Prothesenpass teilen .
Seines
Erachtens
sei
der
Patient
zwingend
auf
ein
computerassistiertes
Kniege lenk
angewiesen
(S.
2
Mitte).
E. 3.15 ).
Vor
diesem
Hintergrund
ist
nicht
zu
beanstanden,
dass
die
Beschwerdegegnerin
eine
Aktenbeurteilung
veranlasste,
und
auch
die
dort
ge zogenen
Schlussfolgerungen
(vorstehend
E.
3.13)
sind
einleuchtend.
Dass
dabei
auch
einzelne
Fragen
offenblieben,
ist
in
der
Zurückhaltung
des
Beschwerde führers
beim
Vermitteln
anamnestischer
Angaben
begründet
und
kein
Ver säum nis
der
Beschwerdegegnerin;
diese
kann
die
Verhältnisse
nur
soweit
ab klären,
wie
dies
der
Beschwerdeführer
zulässt.
Schliesslich
lässt
auch
der
Um stand,
dass
auf
Wunsch
des
Beschwerdeführers
keine
dauerhaften
Therapie bemühungen
unter nommen
wurden,
auf
eine
entsprechend
mässige
Ausprägung
eines
all fälli gen
Leidensdrucks
schliessen
beziehungsweise
darauf,
dass
es
all fälligen
psy chischen
Leiden
nach
den
Massstäben
der
Rechtsprechung
die
an spruchs rele vante
Erheblichkeit
abgeht.
Somit
erweist
sich
auch
dieser
Einwand
als
nicht
stichhaltig.
Im
Dezember
2015
wurde
von
bisher
sieben
psychotherapeutischen
Konsultatio nen
berichtet
und
eine
bisher
unbehandelte
posttraumatische
Belastungsstörung
diagnostiziert
(vorstehend
E.
3.21).
Von
behandelnder
Seite
waren
im
Juli
2011
vereinzelte
Symptome
aus
diesem
Symptomenkreis
(vorstehend
E.
3.7),
im
April
2012
hingegen
lediglich
eine
chronische
Schmerzstörung
(vorstehend
E.
3.11)
diagnostiziert
worden.
Wie
es
sich
mit
der
Verlässlichkeit
der
nunmehr
gestell ten
Diagnose,
verbunden
mit
der
Annahme,
es
habe
bisher
keine
Behandlung
stattgefunden,
verhält,
ist
nicht
im
vorliegenden
Verfahren
zu
prüfen.
Der
be treffende
Bericht
erging
rund
10
Monate
nach
Verfügungserlass
und rund drei Monate nach Erlass des hier angefochtenen Entscheids. Nach ständiger Recht sprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des an gefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sach verhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
Die Beschwerdegegnerin wird prüfen, ob aus dem Bericht vom Dezember 2015 auf einen Rückfall oder eine Spätfolge zu schliessen ist, sofern der Beschwerde führer ihr dies beantragt. 4.5
Zusammenfassend
ergibt
die
Würdigung
der
medizinischen
Akten,
dass
der
Gesundheitszustand
des
Beschwerdeführers
in
hinreichender
Breite
und
Tiefe
ab geklärt
wurde
und
dass
im
strittigen
Zeitpunkt
von
der
Fortsetzung
einer
-
nicht
näher
spezifizierten
-
ärztlichen
Behandlung
keine
namhafte
Verbesserung
des
Gesundheitszustands
und
der
Arbeitsfähigkeit
mehr
zu
erwarten
war.
Somit
ist
auch
das
medizinische
Zumutbarkeitsprofil,
von
welchem
die
Beschwer degegnerin
ausgegangen
ist,
nicht
zu
beanstanden. 4.6
Weiter
machte
der
Beschwerdeführer
g eltend,
dass
ihn
die
Beschwerdegegnerin
-
sollte
sein
Gesundheitszustand
tatsächlich
nicht
mehr
besserungsfähig
sein
-
mit
einer
Invalidenrente
auf
der
Grundlage
einer
100%igen
Invalidität
zu
ent schädigen
habe
( Urk. 1
S.
6
Ziff. 8).
Es
gebe
auf
dem
offenen
Arbeitsmarkt
keinen
Arbeitgeber,
der
es
ihm
ermögliche,
leichte
Tätigkeiten
ganztags,
über wie gend
im
Sitzen,
mit
gelegentlichem
Stehen
und
Gehen
mit
Prothese,
auszu üben
(S.
7
Ziff. 8.1).
Massstab
für
die
Bestimmung
des
Invalideneinkommens
ist
nicht
ein
vom
Be schwerdeführer
als
solcher
bezeichneter
offener
Arbeitsmarkt,
sondern
gemäss
Art.
E. 3.16 Am
3. April
2014
wurde
über
den
Abbruch
der
vom
1 7. März
bis
1 1. April
2014
geplanten
Potenzialerhebung
berichtet
( Urk. 6/ 351)
und
unter
anderem
ausge führt,
der
Beschwerdeführer
habe
in
der
Mitte
der
zweiten
Woche
die
Mass nahme
abgebrochen.
Als
Grund
habe
er
Schmerzen
in
der
Hüfte
und
im
Rücken
sowie
Schlafstörungen
genannt;
diese
Beschwerden
habe
er
bereits
vor
der
Mas s nahme
gehabt
und
habe
sie
nun
immer
noch,
dies
bringe
nichts
(S.
2
Ziff. 5).
E. 3.17 Am
1 8. Juni
2014
berichtete
Kreisarzt
Prof.
Dr. med.
J.___ ,
Facharzt
für
Orthopädische
Chirurgie
und
Traumatologie
des
Bewegungsapparates ,
über
seine
gleichentags
erfolgte
Untersuchung
( Urk. 6/367).
Er
führte
unter
anderem
aus,
nach
Kenntnis
der
medizinischen
Befundberichte
hätten
sich
die
Funkti ons einschränkungen
im
Vergleich
zur
heutigen
Untersuchung
nicht
mehr
we sent lich
verändert,
so
dass
vom
medizinischen
Endzustand
auszugehen
sei
(S.
6
obe n).
Die
vom
Versicherten
beklagten
Rückenschmerzen
seien
nicht
mit
der
erfor derlichen
Wahrscheinlichkeit
auf
das
Unfallereignis
zurückzuführen.
Be züg lich
der
berichteten
weiter
bestehenden
Schwierigkeiten
im
Gehen
mit
der
Prothese
könne
kreisärztlich
keine
Ursache
gefunden
werden.
Durch
die
Ver sorgung
mit
einer
C-Leg-Prothese
würden
sich
die
Probleme
nicht
minimieren
lassen
(S.
6
Mitte).
Dem
Versicherten
könnten
leichte
Tätigkeiten
ganztags
überwiegend
im
Sitzen,
mit
gelegentlichem
Stehen
und
Gehen,
zugemutet
werden
(S.
6).
E. 3.18 Am
2 0. Oktober
2014
berichtete
Dr. med.
K.___ ,
Facharzt
für
Allge meine
Innere
Medizin
und
für
Arbeitsmedizin,
Abteilung
Arbeitsmedizin
der
Beschwerdegegnerin,
über
seine
am
1 4. Oktober
2014
erfolgte
Untersuchung
( Urk. 6/391).
Er
führte
unter
anderem
aus,
in
anderen
Berichten
ausser
dem
von
Prof.
J.___
vom
Juni
2014
fänden
sich
keine
Angaben
zu
Atembeschwerden
( S .
2
Mitte).
Die
Lungenfunktionsprüfung
zeige
eine
relative
Überblähung
sowie
eine
grenzwertige
Diffusionskapazität.
Bei
beiden
Befunden
sei
ein
Zusammen hang
mit
dem
vor
viereinhalb
Jahren
erlittenen
Unfall
nicht
wahrscheinlich.
Die
Re sultate
der
Lungenfunktionsprüfung
würden
auch
bei
grösseren
körperlichen
Anstrengungen
als
den
vom
schmerzlimitierten
Versicherten
unternommenen
keine
Einschränkung
erwarten
lassen
(S.
3
unten).
E. 3.19 Am
1 0. November
2014
nahm
Kreisarzt
Prof.
J.___
zum
Integritätsschaden
Stellung
( Urk. 6/396).
Massgebend
seien
die
Feinrastertabelle
4
und
die
medi zini sche
Beurteilung
der
Chirurgen.
Für
eine
Kniegelenksexartikulation
sei
die
In te gritätsschädigung
mit
40 %
anzusetzen.
Bezüglich
der
Narbe
und
sowie
der
abdominalen
Läsionen
sei
sie
mit
E. 3.20 Am
8. September
2015
führte
Kreisarzt
Prof.
J.___
auf
Nachfrage
aus
( Urk. 6/440),
die
Rückenschmerzen
liessen
sich
vorliegend
weder
anhand
der
klinischen
Befunde
noch
im
Verlauf
des
Schadenfalles
auf
das
Unfallereignis
vom
3. März
2010
beziehen.
Aus
medizinischer
Sicht
seien
Rückenschmerzen
sehr
weit
verbreitet
und
hätten
sehr
zahlreiche
Ursachen.
Eine
Verursachung
durch
das
Unfallereignis
könne
aufgrund
der
dokumentierten
medizinischen
Untersuchungsbefunde
nur
als
möglich
festgestellt
werden
( Ziff. 1).
Eine
struk turell
traumatische
Läsion
des
rechten
Kniegelenkes
habe
zu
keinem
Zeitpunkt
belegt
werden
können.
Hierzu
gäben
auch
die
vorliegenden
medizinischen
Be richte
eindeutige
Beweise.
Aus
seiner
Sicht
werde
bezüglich
der
Diagnose
„ Knie binnenläsion
rechts“
von
einem
Schreibfehler
ausgegangen
( Ziff. 2).
E. 3.21 Am
3. Dezember
2015
berichteten
Dr. phil.
L.___ ,
Psychologin,
und
Prof.
Dr. Dr. med.
M.___ ,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
Spezialambulatorium,
Psychotherapeutisches
Zentrum
des
Psychologischen
In stituts,
Allgemeine
Psychotherapie
und
Schwerpunktambulatorien,
A.___ ,
über
die
Behandlung
des
Beschwerdeführers
( Urk. 15).
Sie
führten
aus,
nach
ersten
Therapiegesprächen
(insgesamt
sieben
psychotherapeutische
und
eine
ärztliche
Sitzung)
sowie
Studium
der
vorliegenden
medizinischen
Berichte
kämen
sie
zu
folgender
Schlussfolgerung
und
Diagnose
(S.
1
Mitte): - Der
Patient
leide
unter
einer
chronischen
posttraumatischen
Belastungs störung
(ICD-10
F43.1),
welche
nach
Angaben
des
Patienten
und
akten anamnestisch
bisher
unbehandelt
sei . - Die
vom
Patienten
beschriebenen
Phantomschmerzen
l ie ssen
sich
laut
ICD-10-GM
der
Diagnose
chronische
Schmerzen
mit
somatischen
und
psychischen
Anteilen
(F45.41)
zuordnen. - Sekundär,
aufgrund
der
beiden
erstgenannten
Diagnosen,
lieg e
beim
Pati enten
aktuell
eine
schwere
depressive
Episode
ohne
psychotische
Symptome
(F32.2)
vor. - Aktenanamnestisch
Status
nach
schädlichem
Gebrauch
von
Alkohol
(F10.1)
und
Cannabis
(F12.1),
gegenwärtig
abstinent.
Sie
führten
unter
anderem
aus,
sie
empfählen
eine
längerfristige
Psychotherapie
von
mindestens
einem
Jahr
und
ausserdem,
da
die
psychische
Beeinträchtigung
als
Unfallfolge
bisher
nicht
berücksichtigt
worden
sei,
eine
Neueinschätzung
unter
anderem
des
Rentenanspruchs
(S.
2
u nt en). 4. 4.1
Der
Beschwerdeführer
machte
geltend,
mit
der
Übernahme
der
Kosten
einer
neuen
Prothese
nach
Verfügungserlass
habe
die
Beschwerdegegnerin
anerkannt,
dass
von
einer
weiteren
Behandlung
noch
eine
namhafte
Besserung
des
Ge sundheitszustandes
zu
erwarten
gewesen
sei
( Urk. 1
S.
4
Ziff. 1.1).
Der
Endzu stand
sei
im
Zeitpunkt
des
Verfügungserlasses
längst
nicht
erreicht
gewesen
( Urk. 1
S.
6
Ziff. 5).
Der
Einwand
verkennt
den
Unterschied
zwischen
dem
Anspruch
auf
Heilbe handlung
( Art. 10
UVG),
der
vorbehältlich
der
in
Art. 21
Abs.1
UVG
geregelten
Ausnahmen
(vorstehend
E.
1.6)
bis
zum
Erreichen
des
sogenannten
medizini schen
Endzustands
dauert,
und
dem
Anspruch
auf
Versorgung
mit
einem
Hilfs mittel
gemäss
Art. 11
UVG,
der
andere
Anspruchsvoraussetzungen
-
namentlich
dass
das
Hilfsmittel
einfach
und
zweckmässig
sein
muss
( Art. 11
Abs. 2
UVG)
-
kennt.
Dass
die
Beschwerdegegnerin
die
Kosten
einer
neuen
Prothese
übernommen
hat,
lässt
keine
Rückschlüsse
auf
den
medizinischen
Endzustand
und
den
Anspruch
auf
Heilbehandlung
zu,
auch
nicht
die
vom
Beschwerdeführer
gezogenen. 4.2
Weiter
machte
der
Beschwerdeführer
geltend,
mit
dem
Fallabschluss
ohne
Vor nahme
weiterer
Abklärungen
habe
die
Beschwerdegegnerin
gegen
Art. 43
ATSG
verstossen
( Urk. 1
S.
5
Ziff. 3).
Die
Beschwerdegegnerin
hat
-
nach
Eingang
verschiedener
Bericht e
von
behan delnder
Seite
(vorstehend
E.
3. 9-12)
-
eine
im
August
2013
erstattete
Akten beurteilung
bezüglich
der
psychischen
Beeinträchtigungen
eingeholt
(vor stehen d
E.
3.13),
hat
mit
dem
Beschwerdeführer
im
Januar
2014
eine
Standortbe stimmung
vorgenommen
(vorstehend
E.
3.15),
hat
die
-
leider
abgebrochenen
-
Ein gliederungsbemühungen
dokumentiert
(vorstehend
E.
3.16),
hat
eine
im Juni
2014
erfolgte
umfassende
kreisärztliche
Untersuchung
(vorstehend
E.
3.17)
und
zu sätzlich
eine
im
Oktober
2014
erfolgte
Abklärung
der
neu
geklagten
Atembe schwerden
(vorstehend
E.
E. 5 lit .
e).
Der
Zeitpunkt
für
die
Einstellung
der
Kostenübernahme
der
Heilbehandlung
und
d er
Taggeldleistungen
sowie
den
Rentenbeginn
sei,
da
keine
namhafte
Besserung
de s
Gesundheitszustandes
mehr
zu
erwarten
sei,
nicht
zu
beanstanden
(S.
E. 9 lit .
e).
Die
kreisärztliche
Schät zung
des
Integritätsschadens
sei
schlüssig
und
überzeugend,
abweichende
ärzt liche
Beurteilungen
seien
nicht
vorhanden
(S.
E. 10 lit .
b).
E. 16 ATSG
ein
sogenannt
ausgeglichener
Arbeitsmarkt:
Der
Begriff
des
aus geglichenen
Arbeitsmarktes
ist
ein
theoretischer
und
abstrakter
Begriff,
welcher
dazu
dient,
den
Leistungsbereich
der
Invalidenversicherung
von
jenem
der
Arbeitslosenversicherung
abzugrenzen.
Er
umschliesst
einerseits
ein
bestimmtes
Gleichgewicht
zwischen
dem
Angebot
von
und
der
Nachfrage
nach
Stellen;
anderseits
bezeichnet
er
einen
Arbeitsmarkt,
der
von
seiner
Struktur
her
einen
Fä cher
verschiedenartiger
Stellen
offen
hält,
und
zwar
sowohl
bezüglich
der
da für
verlangten
beruflichen
und
intellektuellen
Voraussetzungen
wie
auch
hin sicht lich
des
körperlichen
Einsatzes.
Nach
diesen
Gesichtspunkten
bestimmt
sich
im
Einzelfall,
ob
die
invalide
Person
die
Möglichkeit
hat,
ihre
restliche
Erwerbs fä higkeit
zu
verwerten,
und
ob
sie
ein
rentenausschliessendes
Einkommen
zu
er zielen
vermag
oder
nicht
(BGE
110
V
273
E.
4b;
ZAK
1991
S.
321
E.
3b
und
1985
S.
462
E.
4b;
vgl.
auch
BGE
130
V
343
E.
3.2).
An
die
Konkretisierung
von
Arbeitsgelegenheiten
und
Verdienstaussichten
sind
praxisgemäss
nicht
über mässige
Anforderungen
zu
stellen;
diese
hat
vielmehr
nur
so
weit
zu
gehen,
als
im
Einzelfall
eine
zuverlässige
Ermittlung
des
Invaliditätsgrades
gewährleistet
ist.
Für
die
Invaliditätsbemessung
ist
nicht
darauf
abzustellen,
ob
eine
invalide
Person
unter
den
konkreten
Arbeitsmarktverhältnissen
vermittelt
werden
kann,
sondern
einzig
darauf,
ob
sie
die
ihr
verbliebene
Arbeitskraft
noch
wirtschaft lich
nützen
könnte,
wenn
die
verfügbaren
Arbeitsplätze
dem
Angebot
an
Arbeits kräften
entsprechen
würden
(AHI
1998
S.
290
f.
E.
3b;
Urteile
des
Bundes gerichts
I
273/04
vom
2 9. März
2005,
I
591/02
vom
5. Mai
2004,
I
285/99
vom
1 3. März
2000
und
U
176/98
vom
1 7. April
2000).
Tätigkeiten,
die
dem
für
den
Beschwerdeführer
formulierten
Anforderungsprofil
entsprechen,
sind
auf
dem
so
umschriebenen
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
in
hinreichender
Anzahl
anzunehmen,
so
dass
das
Invalideneinkommen
auf
dieser
Grundlage
ermittelt
werden
kann.
Eben
dies
hat
die
Beschwerdegegnerin
im
Rahmen
ihrer
Invaliditätsbemessung
( Urk. 6/408)
gestützt
auf
DAP -Profile
( Urk. 6/405)
getan,
so
dass
der
von
ihr
ermittelte
Invaliditätsgrad
-
zu
dem
im
Übrigen
keinerlei
substantiierte
Einwände
gemacht
wurden
-
nicht
zu
bean standen
ist. 4.7
Für
den
sinngemässen
Antrag
auf
Zusprache
einer
höheren
Integritätsentschädi gung
ist
keine
Begründung
ersichtlich.
Grundlage
für
deren
Bemessung
ist
die
ärztliche
Schätzung
der
Integritätseinbusse
(vorstehend
E.
1. 8 ).
Derjenigen
durch
Kreisarzt
Prof.
J.___
(vorstehend
E.
3.19)
steht
keine
anderslautende
ärztli che
Beurteilung
entgegen,
so
dass
es
mit
ihr
sein
Bewenden
hat. 4.8
Damit
erweist
sich
der
angefochtene
Entscheid
als
in
jeder
Hinsicht
zutreffend,
so
dass
die
dagegen
erhobene
Beschwerde
abzuweisen
ist. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Y.___ - Rechtsanwalt
Dr. Beat
Frischkopf - Bundesamt
für
Gesundheit 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
( Art. 82
ff.
in
Verbindung
mit
Art. 90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebten
Tag
nach
Ostern,
vom
1 5. Juli
bis
und
mit
1 5. August
sowie
vom
1 8. Dezember
bis
und
mit
dem
2. Januar
( Art. 46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
des
Beschwerdeführers
oder
seines
Vertreters
zu
enthal ten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art. 42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00220 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil
vom
18. Januar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten
durch
Y.___ gegen Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach
4358,
6002
Luzern Beschwerdegegnerin vertreten
durch
Rechtsanwalt
Dr. Beat
Frischkopf Bahnhofstrasse
24,
Postfach,
6210
Sursee Sachverhalt: 1.
X.___ ,
geboren
1962,
war
vom
4. Januar
bis
3 0. Juni
2010
bei
der
Z.___
AG
als
Lastwagenchauffeur
tätig
und
damit
bei
der
Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt
(SUVA)
obligatorisch
unfallversi che rt ,
als
er
am
3. März
2010
einen
Autounfall
erlitt
( Urk. 6/ 194).
Die
SUVA
sprach
ihm
mit
Verfügung
vom
2. Februar
2015
eine
Invalidenrente
entsprechend
einer
Erwerbseinbusse
von
14 %
ab
Februar
2015
und
eine
Integritätsentschädigung
entsprechend
einer
Integritätseinbusse
von
55 %
zu
( Urk. 6/410).
Die
dagegen
vom
Versicherten
am
5. März
und
2 2. April
2015
erhobene
Einsprache
( Urk. 6/430 und Urk. 6/435 )
wies
sie
mit
Einsprache ent scheid
2 9. September
2015
ab
( Urk. 6/ 441
=
Urk. 2 ).
2.
Gegen
den
Einspracheentscheid
vom
2 9. September
2015
( Urk. 2)
erhob
der
Ver sicherte
am
2. November
2015
Beschwerde
und
beantragte,
dieser
sei
aufzu heben,
die
Beschwerdegegnerin
sei
zu
verpflichten,
ihm
die
Behandlung
und
die
kurzfristigen
Leistungen
auch
über
den
1. Februar
2015
hinaus
zu
gewähren ,
und
über
den
Endzustand
seines
Gesundheitsschadens
sei
ein
multidisziplinäres
Gutachten
einzuholen;
eventuell
seien
ihm
eine
Invalidenrente
auf
der
Basis
einer
100%igen
Invalidität
und
eine
Integritätsentschädigung
auf
der
gleichen
Basis
auszurichten
( Urk. 1
S.
2
Ziff. 1-3).
Die
SUVA
beantragte
mit
Beschwerdeantwort
vom
7. Dezember
2015
( Urk. 5)
die
Abweisung
der
Beschwerde.
Der
Beschwerdeführer
reichte
in
der
Folge
einen
weiteren
Arztbericht
( Urk. 11
=
Urk. 15)
und
am
2. Mai
2016
eine
Replik
( Urk. 14)
ein.
Die
Beschwerdegegnerin
reichte
am
1 1. Mai
2016
eine
Duplik
( Urk. 18)
ein,
die
dem
Beschwerdeführer
am
1 7. Mai
2016
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
( Urk. 19).
Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Die
Leistungspflicht
eines
Unfallversicherers
gemäss
dem
Bundesgesetz
über
die
Unfallversicherung
(UVG)
setzt
voraus,
dass
zwischen
dem
Unfallereignis
und
dem
eingetretenen
Schaden
(Krankheit,
Inva lidität,
Tod)
ein
natürlicher
Kausal zusammenhang
besteht.
Ursachen
im
Sinne
des
natürlichen
Kausalzusammen hangs
sind
alle
Umstände,
ohne
deren
Vorhan densein
der
eingetretene
Erfolg
nicht
als
eingetreten
oder
nicht
als
in
der
glei chen
Weise
beziehungsweise
nicht
zur
gleichen
Zeit
eingetreten
gedacht
werden
kann.
Entsprechend
dieser
Um schreibung
ist
für
die
Bejahung
des
natürlichen
Kausalzusammenhangs
nicht
erforderlich,
dass
ein
Unfall
die
alleinige
oder
un mittelbare
Ursache
gesundheit licher
Störungen
ist;
es
genügt,
dass
das
schädi gende
Ereignis
zusammen
mit
anderen
Bedingungen
die
körperliche
oder
geis tige
Integrität
der
versicherten
Person
beeinträchtigt
hat,
der
Unfall
mit
andern
Worten
nicht
weggedacht
werden
kann,
ohne
dass
auch
die
eingetretene
ge sundheitliche
Störung
entfiele
(BGE
129
V
177
E.
3.1,
402
E.
4.3.1,
119
V
335
E.
1,
118
V
286
E.
1b,
je
mit
Hinweisen). 1.2
Ob
zwischen
einem
schädigenden
Ereignis
und
einer
gesundheitlichen
Störung
ein
natürlicher
Kausalzusammenhang
besteht,
ist
eine
Tatfrage,
worüber
die
Verwaltung
beziehungsweise
im
Beschwerdefall
das
Gericht
im
Rahmen
der
ihm
obliegenden
Beweiswürdigung
nach
dem
im
Sozialversicherungsrecht
üblichen
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
zu
befinden
hat.
Die
blosse
Möglichkeit
eines
Zusammenhangs
genügt
für
die
Begründung
eines
Leistungs anspruches
nicht
(BGE
129
V
177
E.
3.1,
119
V
335
E.
1,
118
V
286
E.
1b,
je
mit
Hinweisen).
1.3
Nach
Gesetz
und
Rechtsprechung
ist
der
Fall
unter
Einstellung
der
vorüber gehenden
Leistungen
und
Prüfung
des
Anspruchs
auf
eine
Invalidenrente
und
eine
Integritätsentschädigung
abzuschliessen,
wenn
von
der
Fortsetzung
der
ärztlichen
Behandlung
keine
namhafte
Besserung
des
Gesundheitszustandes
der
versicherten
Person
mehr
erwartet
werden
kann
und
allfällige
Eingliederungs massnahmen
der
Invalidenversicherung
abgeschl ossen
sind
(vgl.
Art. 19
Abs. 1,
Art. 24
Abs. 2
UVG;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_888/2013
vom
2. Mai
2014
E.
4.1,
vgl.
auch
Urteil
8C_639/2014
vom
2. Dezember
2014
E.
3).
In
diesem
Zeit punkt
ist
der
Unfallversicherer
auch
befugt,
die
Adäquanzfrage
zu
prüfen
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_377/2013
vom
2. Oktober
2013
E.
7.2
mit
Hin weis
auf
BGE
134
V
109,
vgl.
auch
Urteil
8C _ 454/2014
vom
2. September
2014
E.
6.3). 1.4
Ob
eine
namhafte
Besserung
noch
möglich
ist,
bestimmt
sich
insbesondere
nach
Massgabe
der
zu
erwartenden
Steigerung
oder
Wiederherstellung
der
Arbeits fähigkeit,
soweit
diese
unfallbedingt
beeinträchtigt
ist .
Die
Verwendung
des
Begriffes
„namhaft"
in
Art. 19
Abs. 1
UVG
verdeutlicht
demnach,
dass
die
dur ch
weitere
(zweckmässige)
Heilbehandlung
im
Sinne
von
Art. 10
Abs. 1
UVG
er hoffte
Besserung
ins
Gewicht
fallen
muss.
Weder
eine
weit
entfernte
Möglich keit
eines
positiven
Resultats
einer
Fortsetzung
der
ärztlichen
Behandlung
noch
ein
von
weiteren
Massnahmen
–
wie
etwa
einer
Badekur
–
zu
erwartender
geringfügiger
therapeutischer
Fortschritt
verleihen
Anspruch
auf
deren
Durch führung.
In
diesem
Zusammenhang
muss
der
Gesundheitszustand
der
versi cher ten
Person
prognostisch
und
nicht
aufgrund
retrospektiver
Feststellungen
beur teilt
werden
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_888/2013
vom
2. Mai
2014
E.
4.1
mit
Hinweisen,
insbes.
auf
BGE
134
V
109
E.
4.3;
vgl.
auch
Urteil
8C_6 39/2014
vom
2. Dezember
2014
E.
3). 1.5
Für
die
Einstellung
der
vorübergehenden
Leistungen
braucht
der
Entscheid
der
Invalidenversicherung
über
Eingliederungsmassnahmen
nicht
abgewartet
zu
werden,
wenn
von
weiterer
ärztlicher
Behandlung
keine
namhafte
gesundheitli che
Besserung
mehr
erwartet
werden
kann
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_588/2013
Urteil
vom
1 6. Januar
2014
E.
3.3)
und
keine
Anhaltspunkte
dafür
vorliegen,
dass
durch
allfällige
Eingliederungsmassnahmen
das
der
Invaliditäts bemessung
der
SUVA
gestützt
auf
die
medizinischen
Abklärungen
zugrunde
gelegte
Invalideneinkommen
verbessert
und
so
der
die
Invalidenrente
der
Unfall versicherung
bestimmende
Invaliditätsgrad
beeinflusst
werden
kann
(vgl.
Urteil
des
Bundesgericht
8C_588/2013
vom
1 6. Januar
2014
E.
3.5).
1.6
Art. 21
Abs. 1
UVG
regelt,
unter
welchen
Umständen
auch
nach
Zusprache
einer
Rente
Anspruch
auf
Übernahme
von
Heilbehandlungskosten
besteht. 1.7
Die
Versicherungsleistungen
werden
auch
für
Rückfälle
und
Spätfolgen
gewährt
( Art. 11
der
Verordnung
über
die
Unfallversicherung,
UVV).
Bei
einem
Rückfall
handelt
es
sich
um
das
Wiederaufflackern
einer
vermeintlich
geheilten
Krank heit,
so
dass
es
zu
ärztlicher
Behandlung,
möglicherweise
sogar
zu
(weiterer)
Arbeitsunfähigkeit
kommt;
von
Spätfolgen
spricht
man,
wenn
ein
scheinbar
geheiltes
Leiden
im
Verlaufe
längerer
Zeit
organische
oder
auch
psychische
Ver änderungen
bewirkt,
die
zu
einem
anders
gearteten
Krankheitsbild
führen
können
(BGE
118
V
293
E.
2c
mit
Hinweisen). 1.8
Nach
Art. 24
Abs. 1
UVG
hat
die
versicherte
Person
Anspruch
auf
eine
ange messene
Integritätsentschädigung,
wenn
sie
durch
den
Unfall
eine
dauernde
erhebliche
Schädigung
der
körperlichen,
geistigen
oder
psychischen
Integrität
er leidet.
Die
Integritätsentschädigung
wird
in
Form
einer
Kapitalleistung
ge währt.
Sie
darf
den
am
Unfalltag
geltenden
Höchstbetrag
des
versicherten
Jahres ver dienstes
nicht
übersteigen
und
wird
entsprechend
der
Schwere
des
Inte gritäts schadens
abge stuft
( Art. 25
Abs. 1
UVG).
Gemäss
Art. 25
Abs. 2
UVG
regelt
der
Bundesrat
die
Bemessung
der
Entschädi gung.
Von
dieser
Befugnis
hat
er
in
Art. 36
UVV
Gebrauch
gemacht.
Abs. 1
dieser
Vorschrift
bestimmt,
dass
ein
Integritätsschaden
als
dauernd
gilt,
wenn
er
voraussichtlich
während
des
ganzen
Lebens
minde stens
in
gleichem
Umfang
be steht.
Er
ist
erheblich,
wenn
die
körperliche
oder
geistige
Integrität,
unabhän gig
von
der
Erwerbsfähigkeit,
augenfällig
oder
stark
beeinträchtigt
wird.
Ge mäss
Abs. 2
gelten
für
die
Bemessung
der
Integritätsentschädigung
die
Richtli nien
des
Anhanges
3. Fallen
mehrere
körperliche
oder
geistige
Integritätsschä den
aus
einem
oder
mehreren
Unfällen
zusammen,
so
wird
die
Integritätsent schädigung
nach
der
gesamten
Beeinträchtigung
fest gesetzt
( Abs. 3). 2. 2.1
Die
Beschwerdegegnerin
ging
im
angefochtenen
Entscheid
( Urk. 2)
davon
aus,
die
vom
Beschwerdeführer
geklagten
Beschwerden
(Rückenschmerzen,
Hüftge lenksbeschwerden ,
Beschwerden
am
rechten
Knie,
Kurzatmigkeit)
seien
hinrei chend
abgeklärt
beziehungsweise
nicht
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
unfallbedingt
(S.
3
ff.
Ziff. 2a-d).
Mangels
relevanter
unfallbedingter
psychi scher
Beschwerden
könne
die
Frage
der
Adäquanz
offen
bleiben
(S.
5
lit .
e).
Der
Zeitpunkt
für
die
Einstellung
der
Kostenübernahme
der
Heilbehandlung
und
d er
Taggeldleistungen
sowie
den
Rentenbeginn
sei,
da
keine
namhafte
Besserung
de s
Gesundheitszustandes
mehr
zu
erwarten
sei,
nicht
zu
beanstanden
(S.
7
f.
lit .
c),
ebenso
der
ermittelte
Invaliditätsgrad
(S.
9
lit .
e).
Die
kreisärztliche
Schät zung
des
Integritätsschadens
sei
schlüssig
und
überzeugend,
abweichende
ärzt liche
Beurteilungen
seien
nicht
vorhanden
(S.
10
lit .
b).
2.2
Der
Beschwerdeführer
stellte
sich
demgegenüber
auf
den
Standpunkt
( Urk. 1),
für
die
von
ihm
genannten
Beschwerden
sei
eine
völlig
falsch
angesetzte
Bein prothese
verantwortlich
(S.
5
f.
Ziff. 4),
der
Endzustand
sei
bei
Verfügungserlass
nicht
erreicht
gewesen
(S.
6
Ziff. 5),
und
sein
psychischer
Gesundheitszustand
sei
völlig
unabgeklärt
(S.
6
Ziff. 6).
2.3
Strittig
ist,
ob
im
Zeitpunkt,
auf
welchen
die
Kostenübernahme
der
Heilbehand lung
und
die
Taggeldleistungen
eingestellt
wurden
(der
zugleich
den
Beginn
des
Rentenanspruchs
darstellt),
der
medizinische
Endzustand
erreicht
war. 2.4
In
formeller
Hinsicht
machte
der
Beschwerdeführer
geltend,
die
Verfügung
vom
2. Februar
2015
sei
ungenügend
begründet
gewesen,
was
eine
Gehörsverletzung
darstelle
( Urk. 1
S.
4
Ziff. 2.1).
Verfügungen
der
Versicherungsträger
müssen,
wenn
sie
den
Begehren
der
Par teien
nicht
voll
entsprechen,
eine
Begründung
enthalten,
das
heisst
eine
Dar stellung
des
vom
Versicherungsträger
als
relevant
erachteten
Sachverhaltes
und
der
rechtlichen
Erwä gungen
( Art. 49
Abs. 3
Satz
2
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts,
ATSG).
Die
Begründung
eines
Entscheides
muss
so
abgefasst
sein,
dass
die
betroffene
Person
ihn
gegebenen falls
anfechten
kann.
Dies
ist
nur
dann
möglich,
wenn
sowohl
sie
als
auch
die
Rechtsmittelinstanz
sich
über
die
Tragweite
des
Entscheids
ein
Bild
machen
können.
In
diesem
Sinne
müssen
wenigstens
kurz
die
Überlegungen
genannt
werden,
von
denen
sich
der
Versicherungsträger
leiten
liess
und
auf
welche
sich
der
Entscheid
stützt.
Dies
bedeutet
indessen
nicht,
dass
sich
die
Verwaltung
ausdrücklich
mit
jeder
tatbeständlichen
Behauptung
und
jedem
rechtlichen
Ein wand
auseinander
setzen
muss;
vielmehr
kann
sie
sich
auf
die
für
den
Entscheid
wesentlichen
Gesichtspunkte
beschränken
(BGE
126
V
75
E.
5b/ dd
mit
Hinweis,
118
V
56
E.
5b). Der
Mangel
eines
nicht
oder
nur
ungenügend
begründeten
Entscheides
kann
gemäss
bundesgerichtlicher
Rechtsprechung
im
Rechtsmittelverfahren
geheilt
werden,
sofern
die
fehlende
Begründung
in
der
Vernehmlassung
der
entschei denden
Behörde
zum
Rechtsmittel
enthalten
ist
oder
den
beschwerdeführenden
Parteien
auf
andere
Weise
zur
Kenntnis
gebracht
wird,
diese
dazu
Stellung
nehmen
können
und
der
Rechtsmittelinstanz
volle
Kognition
zukommt
(BGE
107
Ia
1).
Von
der
Rückweisung
der
Sache
zur
Gewährung
des
rechtlichen
Ge hörs
an
die
Verwaltung
ist
nach
dem
Grundsatz
der
Verfahrensökonomie
dann
abzusehen,
wenn
dieses
Vorgehen
zu
einem
formalistischen
Leerlauf
und
damit
zu
unnötigen
Verzögerungen
führen
würde,
die
mit
dem
gleichlaufenden
und
der
Anhörung
gleichgestellten
Interesse
der
versicherten
Person
an
einer
mög lichst
beförderlichen
Beurteilung
ihres
Anspruchs
nicht
zu
vereinbaren
sind
(BGE
120
V
357
E.
2b,
116
V
182
E.
3c
und
d).
Eine
allfällige
im
Verwaltungsverfahren
erfolgte
Gehörsverletzung
wäre
gemäss
der
dargelegten
Rechtsprechung
mittlerweile
als
geheilt
zu
erachten;
überdies
würde
eine
Rückweisung
vorliegend
auch
dem
von
der
Rechtsprechung
ver pönten
formalistischen
Leerlauf
gleichkommen.
Ob
die
ursprüngliche
Verfügung
hinreichend
begründet
war
oder
nicht,
kann
deshalb
offen
bleiben. 3. 3.1
Laut
Polizeirapport
( Urk. 6/71)
verlor
der
Beschwerdeführer
a m
3. März
2010
mit
seinem
mit
Holzschnitzeln
beladenen
Lastwagen
in
einer
Kurve
vor
einem
Bahnübergang
die
Kontrolle
über
sein
Fahrzeug,
das
mit
den
Rädern
in
die
Bahn geleise
geriet,
mit
der
Transformatorenstation
zur
Steuerung
des
Bahn übergangs
kollidierte
und
auf
der
Seite
liegend
zum
stehen
kam
(S.
7
Mitte).
3.2
Der
Beschwerdeführer
war
vom
Unfalltag
bis
am
2 7. April
2010
in
der
Klinik
für
Unfallchirurgie
des
A.___
hospitalisiert,
worüber
am
2 7. April
2010
berichtet
wurde
( Urk. 6/24 /1-4 ).
Anamnestisch
wurde
fest gehalten,
die
Fahrerkabine
des
Lastwagens
sei
total
demoliert
und
der
Patient
ein geklemmt
worden;
nach
schwieriger
Bergung
(55
Minuten)
sei
er
mittels
Rega
eingeliefert
worden
(S.
2
Mitte).
Als
Diagnose
wurde
ein
Polytrauma
nach
Verkehrsunfall
am
3. März
2010
ge nannt,
insbesondere
(S.
1
Mitte): - Thoraxtrauma
mit - Lungenkontusion
rechts - Spannungspneumothorax
rechts,
entlastet
am
Unfallort
mit
Kanüle - Rippenserienfraktur
4-7
rechts
ventral
(7
disloziert) - Abdominaltrauma
mit - multiple n
Milzläsionen
Moore
I - Mes oruptur
mittlerer
Dünndarm
und
iliozökal - zentrale
Leberruptur - Verdacht
auf
Läsion
Vena
femoralis
oder
iliaca
externa
links - Extremitätentrauma
mit - Femurschaftfraktur
rechts - Kniebinnenläsion
rechts - medialer
Schenkelhalstrümmerfraktur
links - offener
Unterschenkelfraktur
links
Gustilo
3c - Verdacht
auf
multiple
Fussfrakturen
links
Am
Unfalltag
wurden
folgende
Operationen
vorgenommen
(S.
1
unten):
Thora x drainage ,
Laparatomie
mit
Splenektomie ,
Dünndarmteilresektion,
Unterschen kel amputation
links,
Fixateur
externe
Oberschenkel
rechts,
Steinmannnagel -Fi xa tion
Schenkelhals
links.
Der
weitere
stationäre
Verlauf
wurde
als
komplikationslos
berichtet,
so
dass
der
Patient
am
2 7. April
2010
schmerzkompensiert
habe
entlassen
werden
können
(S.
3
Mitte). 3.3
Vom
2 7. April
bis
2 9. Juli
2010
weilte
der
Beschwerdeführer
in
der
Rehaklinik
B.___ ,
worüber
am
2 7. August
2010
berichtet
wurde
( Urk. 6/65).
Es
wurden
folgende,
hier
verkürzt
angeführte
Diagnosen
genannt
(S.
1): - offene
Unterschenkeltrümmerfraktur
links
( Gustilo
3c) - medial e
Schenkelhalstrümmerfraktur
links - Femurschaftfraktur
rechts - Thoraxtrauma
mit
Lungenkontusion
rechts - Abdominaltrauma
mit
multiplen
Milzläsionen
Moore
1,
Mesoruptur
mitt lerer
Dünndarm
und
ileozökal ,
zentrale
Leberruptur,
Verdacht
auf
Läsion
V.
femoralis
und
V.
iliaca
externa
links,
Open
Abdomen - Verdacht
auf
multiple
Fussfrakturen - subsegmentale
Lungenembolien
im
rechten
Ober-
und
Unterlappen - Verdacht
auf
Mild
Traumatic
Brain
Injury
(MTBI)
Als
Probleme
bei
Austritt
wurden
Phantomschmerzen
im
Stumpf
links
und
eine
mässig
eingeschränkte
Mobilität
mit
Prothese
genannt
(S.
2
oben). 3.4
Am
2 1. September
2010
erfolgte
eine
ambulante
Nachkontrolle
in
der
B.___ ,
worüber
gleichentags
berichtet
wurde
( Urk. 6/78).
Dabei
wurde
ausgeführt,
knapp
6
½
Monate
nach
dem
Unfall
und
2
Monate
nach
stationärer
Rehabili tation
be stehe
ein
subjektiv
als
gut
eingestufter
Verlauf.
Objektiv
bestünden
je doch
wei terhin
einige
Punkte,
an
die
es
therapeutisch
heranzutreten
gelte (S. 3) .
Am
1 6. November
2010
erfolgte
eine
weitere
Nachkontrolle
in
der
B.___ ,
über
welche
am
Folgetag
berichtet
wurde
( Urk. 6/98).
Dabei
wurde
unter
anderem
ausgeführt,
bezüglich
Amputation,
Prothesentragdauer
und
Phantombeschwer den
bestehe
nach
wie
vor
eine
unbefriedigende
Situation
(S.
2
unten).
3.5
Am
2 0. Oktober
2010
berichteten
die
Ärzte
der
Klinik
für
Unfallchirurgie
über
die
gleichentags
nach
Selbstzuweisung
erfolgte
Konsultation
( Urk. 6/100).
Der
Patient
sei
am
1 7. Oktober
2010
rückwärts
gestolpert
und
dabei
mit
dem
Rücken
an
der
Tischkante
angestossen;
seitdem
klage
er
über
Schmerzen
im
rech ten
Thorax
(S.
1
unten).
Als
Diagnosen
nannten
sie
einen
Status
nach
Sturz
am
1 7. Oktober
2010
mit
gering
dislozierter
Fraktur
1 0. Rippe
rechts
dorsal
und
mit
Verdacht
auf
eine
beginnende
Bronchopneumonie
(S.
1
Mitte).
Eine
Arbeits un fähigkeit
werde
nicht
attestiert
(S.
2
Mitte).
3.6
Am
1 3. Dezember
2010
fand
eine
weitere
Verlaufskontrolle
in
der
B.___
statt,
über
die
gleichentags
berichtet
wurde
( Urk. 6/104).
Dabei
wurde
unter
anderem
ausgeführt,
bezüglich
Amputation
sei
der
Verlauf
an
sich
erfreulich.
Wohl
gebe
der
Patient
nach
3
Stunden
Tragdauer
ein
Gefühl
des
Unwohlseins
an,
aber
keine
eigentlichen
Stumpf-
oder
Phantomschmerzen
(S.
3
oben).
Die
Versor gung
mit
einer
Ersatzprothese
werde
nächstes
Jahr
geplant
werden
müssen
(S.
3
Mitte).
Am
2 0. Januar
2011
fand
eine
weitere
Verlaufskontrolle
statt,
über
die
am
Folge tag
berichtet
wurde
( Urk. 6/108).
Dabei
wurde
der
Verlauf
allein
bezogen
auf
die
Unterschenkelamputation
als
soweit
stabil
bezeichnet.
Aktuell
scheine
vielmehr
die
linke
Hüfte
Probleme
zu
machen
(S.
3).
Im
Moment
scheine
die
Schmerz-
und
psychische
Situation
teilkausal
sicherlich
auch
mit
einer
psy cho sozialen
Belastungssituation
in
Zusammenhang
zu
stehen
(S.
3
Mitte).
Wie
mit
dem
Beschwerdeführer
schon
einmal
angesprochen,
werde
aktuell
von
einer
Arbeitsfähigkeit
von
mindestens
50 %
in
angepasster
Tätigkeit
(vornehmlich
sitzend,
keine
unebenen
Gelände,
kein
häufiges
Treppensteigen,
keine
Gerüste
oder
Leitern)
ausgegangen
(S.
4
oben).
3.7
An
einer
Besprechung
vom
9. Juni
2011
( Urk. 6/143)
berichtete
der
Beschwer deführer,
die
Phantomschmerzen
seien
in
etwa
gleich
geblieben,
zweimal
pro
Woche
seien
sie
jedoch
ganz
schlimm.
Er
sei
vom
1 7. April
bis
2 3. Mai
2011
in
den
C.___
in
den
Ferien
gewesen,
er
habe
aber
bereits
nach
einer
Woche
wieder
nach
Hause
gewollt,
da
sein
Gesundheitszustand
schlecht
gewesen
sei.
An
guten
Tagen
könne
er
die
Prothese
3
Stunden
tragen,
an
schlechten
gehe
es
gar
nicht
(S.
1
Mitte).
Das
Hauptproblem
seit
längerer
Zeit
seien
aber
ganz
klar
Beschwerden
im
Hüft-
und
Gesässbereich
(S.
1) .
Von
Januar
bis
März
2011
sei
er
wöchentlich
in
psychotherapeutischer
Behandlung
gewesen;
diese
sei
aber
seitdem
abgeschlossen
(S.
1
unten).
Der
behandelnde
Psychotherapeut
und
der
Hausarzt
des
Beschwerdeführers
nann ten
in
ihrem
Bericht
vom
6. Juli
2011
( Urk. 6/155)
folgende
Arbeitsdiag nose
(S.
1
Mitte): - vereinzelte
Symptome
aus
dem
Symptomenkreis
einer
posttraumatischen
Belastungsstörung
(ICD-10
F43.1)
nach
schwerem
Lastwagenunfall
März
2010 - Verdacht
auf
paranoide
Persönlichkeitsstörung
(ICD-10
F60.0) - sieben
Jahre
lang
täglicher
Opiatkonsum
zwischen
dem
1 9. und
2 6. Lebensjahr
Sie
führten
unter
anderem
aus,
eine
klassische
Gesprächs-Psychotherapie
in
der
Praxis
eines
niedergelassenen
Psychotherapeuten
sei
nicht
indiziert
(S.
2
oben).
Psychopharmaka
würden
keine
eingenommen;
ein
Schlafmittel
habe
der
Be schwerdeführer
wegen
Nebenwirkungen
schnell
abgesetzt
(S.
1
unten).
Als
ge gen wärtige
Symptome
wurden
genannt:
schwere
Schlafstörung,
schwere
soma tische
Schmerzen
(Hüfte,
Phantomschmerzen
im
amputierten
Bein),
Ein-
und
Durchschlafstörung,
erhöhte
Reizbarkeit,
seelisch
und
körperlich
von
seinen
Schmerzen,
der
Prothese
und
der
Amputation
überfordert
(S.
1
Mitte).
3.8
Am
2 0. Oktober
2011
erfolgte
eine
Konsultation
in
der
Klinik
für
Unfallchirur gie
des
A.___ ,
über
die
gleichentags
berichtet
wurde
( Urk. 6/169).
Dabei
wurde
unter
anderem
ausgeführt,
in
der
bildgebenden
Diagnostik
habe
kein
Korrelat
zu
den
bestehenden
chronischen
Weichteilschmerzen
gefunden
werden
können,
so
dass
diese
am
ehesten
im
Rahmen
einer
atypischen
Belastung
der
Hüftge lenke
nach
Unterschenkelamputation
links
interpretiert
würden
(S.
2
oben).
3.9
Am
2 3. Februar
2012
berichteten
die
Ärzte
des
Instituts
für
Anästhesiologie
des
A.___
über
die
vom
2 8. November
2011
bis
1 4. Februar
2012
erfolgten
Konsulta tionen
( Urk. 6/205).
Der
Beschwerdeführer
habe,
nachdem
ihm
wegen
der
Medi kamenteneinnahme
der
Führerausweis
entzogen
worden
sei,
mitgeteilt,
dass
er
seine
Medikation
sofort
stoppen
wolle
(S.
1).
Sie
nannten
die
folgenden,
hier
verkürzt
angeführten
Diagnosen
(S.
2
Mitte): - chronisches
kombiniertes
nozizeptives
und
neuropathisches
Schmerz syndrom
mit
/
bei - Phantom-
und
Stumpfschmerz
linke
unter e
Extremität - Coxalgien
beidseits - lumbospondylogenen
Schmerzen - Status
nach
Polytrauma
(Verkehrsunfall)
vom
3. März
2010 - hochgradigem
Verdacht
auf
ängstliche
und
depressive
Komponente
der
Schmerzverarbeitung - Nikotinabusus ,
kumulativ
30
packyears - anamnestisch
bekannte
Winterdepression
Die
Behandlung
sei
wegen
sehr
fraglicher
Compliance
beendet
worden
(S.
2
unten
Ziff. 1).
3.10
Am
1 4. März
2012
berichtete
Dr. med.
D.___ ,
Leitender
Arzt
Hüft-
und
Beckenchirurgie,
E.___ ,
über
die
von
ihm
vorge nommene
orthopädische
Standortbestimmung
( Urk. 6/211).
Er
führte
unter
anderem
aus,
eine
einheitliche
Beratung
des
Patienten
sei
sicherlich
schwierig,
weil
die
Probleme
wechselnd
seien
und
nicht
alleine
einer
einzigen
Struktur
zu geordnet
werden
könnten.
Rund
zwei
Jahre
postoperativ
könne
sicherlich
die
Marknagelentfernung
rechts
erwogen
werden,
ebenso
die
Metallentfernung
links .
Betreffend
Stumpf
zeigten
sich
schöne
Weichteilverhältnisse,
jedoch
mit
deut lichen
neuropathischen
Schmerzen
(S.
2). 3.11
Am
2 0. April
2012
be r ichtete
Dr. phil.
F.___ ,
Fachpsychologin
für
Psychotherapie
und
Neuropsychologie
FSP,
über
den
Verlauf
einer
Psychothe rapie
( Urk. 6/217).
Sie
nannte
folgende
Diagnosen
(S.
3
Mitte): - chronische
Schmerzstörung
mit
somatischen
und
psychischen
Faktoren
(ICD-10
F45.41) - Anpassungsstörung
mit
längerer
depressiver
Reaktion
(ICD-10
F43.21)
Seit
der
Erstkonsultation
am
1. März
2012
hätten
insgesamt
vier
Sitzungen
statt gefunden
(S.
1
Mitte).
Nach
der
vierten
Sitzung
am
2 2. März
2012
(S.
2
unten)
habe
der
Beschwerdeführer
am
1 7. April
2012
angerufen
und
mitgeteilt,
dass
er
die
Therapie
beenden
wolle,
sie
bringe
nichts
(S.
3
oben).
3.12
Am
3. September
2012
berichtete
Dr. med.
G.___ ,
Teamleiter
technische
Orthopädie,
Universitätsklinik
H.___ ,
über
seine
am
2 8. August
2012
erfolgte
Untersuchung
( Urk. 6/239).
Zusammenfassend
empfahl
er
einen
Schaftwechsel,
allenfalls
verbunden
mit
einem
Wechsel
zu
einem
Linersystem
(S.
3
Mitte).
Am
3. Juni
2013
erfolgte
eine
Konsultation
in
der
Klinik
für
Unfallchirurgie
des
A.___ ,
über
welche
am
6. Juli
2013
berichtet
wurde
( Urk. 6/303).
Der
Beschwer deführer
habe
bei
einem
Sturz
in
seiner
Wohnung
eine
Oberschenkel-Stumpf prellung
erlitten
(S.
1
Mitte).
Das
Attestieren
einer
Arbeitsunfähigkeit
sei
nicht
notwendig
gewesen
(S.
2
Mitte).
3.13
Am
2 0. August
2013
erstattete
Dr. med.
I.___ ,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
Konsiliarpsychiater
der
Beschwerdegegnerin,
eine
Beurtei lung
anhand
der
Akten
( Urk. 6/294).
In
seiner
Beurteilung
führte
er
aus,
hinsichtlich
der
Schmerzsymptomatik
habe
sich
zunächst
ein
im
Vordergrund
stehender
Phantomschmerz
am
ampu tierten
linken
Bein
und
zu
einem
späteren
Zeitpunkt
eine
komplexe
Schmerz symp to matik
unter
Beteiligung
des
Hüftgelenkes
entwickelt,
die
insge samt
bis
heute
nicht
befriedigend
therapeutisch
hätten
behandelt
werden
kön nen.
Aus
psychia tri scher
Sicht
hätten
sich
über
die
Jahre
zunehmende
Schlaf störungen,
depressi ve
Einbrüche
und
dysphorische
Verhaltensweisen
entwickelt;
zudem
würden
para noide
Inhalte
erwähnt
(S.
23
unten).
Zusammenfassend
könne
gesagt
werden,
dass
der
Beschwerdeführer
an
Schmer zen
komplexer
Natur
leide,
wofür
ein
teilweiser
Zusammenhang
mit
dem
Unfall
als
wahrscheinlich
angenommen
werden
könne.
Auch
für
die
beschriebenen
affektiven
Symptome
sei
ein
teilweiser
Zusammenhang
mit
dem
Unfallereignis
als
wahrscheinlich
anzunehmen.
Zu
den
weiteren
Symptomenkomplexen
para noides
Denken
und
akzentuierte
Persönlichkeit
fehlten
Angaben
zur
Vorge schichte
und
zur
Biographie
(S.
27
unten).
Zu
einer
definitiven
Beurteilung
fehlten
somit
noch
erforderliche
Angaben
zur
Biographie,
zu
Vorerkrankungen
und
insbesondere
psychiatrischer
Vorgeschichte,
zur
Persönlichkeitsentwicklung
im
sozialen
Umfeld
in
verschiedenen
Lebensphasen,
zur
Drogenanamnese
und
zum
Gesamtkonsum
von
Substanzen
sowohl
früher
als
auch
in
der
Zeit direkt
vor
dem
Unfall
(S.
27
f.).
Deren
Beschaffung
dürfte
allerdings
aus
näher
dargelegten
Gründen
schwierig
sein
(S.
28
f.).
3.14
Am
1 7. Dezember
2013
berichtete
Dr. G.___
(vorstehend
E.
3.12)
über
seine
am
1 3. De z ember
2013
erfolgte
Untersuchung
( Urk. 6/ 332).
Er
führte
unter
anderem
aus,
der
Patient
habe
aktuell
ein
massives
Problem
mit
seinen
Prothesenpass teilen .
Seines
Erachtens
sei
der
Patient
zwingend
auf
ein
computerassistiertes
Kniege lenk
angewiesen
(S.
2
Mitte).
3.15
Im
Rahmen
einer
Besprechung
vom
3 0. Januar
2014
berichtete
der
Beschwerde führer,
er
nehme
ausser
einem
Medikament
für
den
Magen
keine
Medikamente
mehr,
weder
für
die
Schmerzen
noch
für
die
Phantomschmerzen;
sie
hätten
oh n e hin
nichts
gebracht,
sondern
ihn
den
Führerschein
gekostet,
den
er
jetzt
aber
wieder
habe.
Die
Physiotherapie
habe
er
im
vergangenen
Frühjahr
eingestellt;
auch
zum
Psychiater
gehe
er
nicht
mehr,
da
ihm
dies
nichts
bringe
( Urk. 6/ 337).
3.16
Am
3. April
2014
wurde
über
den
Abbruch
der
vom
1 7. März
bis
1 1. April
2014
geplanten
Potenzialerhebung
berichtet
( Urk. 6/ 351)
und
unter
anderem
ausge führt,
der
Beschwerdeführer
habe
in
der
Mitte
der
zweiten
Woche
die
Mass nahme
abgebrochen.
Als
Grund
habe
er
Schmerzen
in
der
Hüfte
und
im
Rücken
sowie
Schlafstörungen
genannt;
diese
Beschwerden
habe
er
bereits
vor
der
Mas s nahme
gehabt
und
habe
sie
nun
immer
noch,
dies
bringe
nichts
(S.
2
Ziff. 5).
3.17
Am
1 8. Juni
2014
berichtete
Kreisarzt
Prof.
Dr. med.
J.___ ,
Facharzt
für
Orthopädische
Chirurgie
und
Traumatologie
des
Bewegungsapparates ,
über
seine
gleichentags
erfolgte
Untersuchung
( Urk. 6/367).
Er
führte
unter
anderem
aus,
nach
Kenntnis
der
medizinischen
Befundberichte
hätten
sich
die
Funkti ons einschränkungen
im
Vergleich
zur
heutigen
Untersuchung
nicht
mehr
we sent lich
verändert,
so
dass
vom
medizinischen
Endzustand
auszugehen
sei
(S.
6
obe n).
Die
vom
Versicherten
beklagten
Rückenschmerzen
seien
nicht
mit
der
erfor derlichen
Wahrscheinlichkeit
auf
das
Unfallereignis
zurückzuführen.
Be züg lich
der
berichteten
weiter
bestehenden
Schwierigkeiten
im
Gehen
mit
der
Prothese
könne
kreisärztlich
keine
Ursache
gefunden
werden.
Durch
die
Ver sorgung
mit
einer
C-Leg-Prothese
würden
sich
die
Probleme
nicht
minimieren
lassen
(S.
6
Mitte).
Dem
Versicherten
könnten
leichte
Tätigkeiten
ganztags
überwiegend
im
Sitzen,
mit
gelegentlichem
Stehen
und
Gehen,
zugemutet
werden
(S.
6).
3.18
Am
2 0. Oktober
2014
berichtete
Dr. med.
K.___ ,
Facharzt
für
Allge meine
Innere
Medizin
und
für
Arbeitsmedizin,
Abteilung
Arbeitsmedizin
der
Beschwerdegegnerin,
über
seine
am
1 4. Oktober
2014
erfolgte
Untersuchung
( Urk. 6/391).
Er
führte
unter
anderem
aus,
in
anderen
Berichten
ausser
dem
von
Prof.
J.___
vom
Juni
2014
fänden
sich
keine
Angaben
zu
Atembeschwerden
( S .
2
Mitte).
Die
Lungenfunktionsprüfung
zeige
eine
relative
Überblähung
sowie
eine
grenzwertige
Diffusionskapazität.
Bei
beiden
Befunden
sei
ein
Zusammen hang
mit
dem
vor
viereinhalb
Jahren
erlittenen
Unfall
nicht
wahrscheinlich.
Die
Re sultate
der
Lungenfunktionsprüfung
würden
auch
bei
grösseren
körperlichen
Anstrengungen
als
den
vom
schmerzlimitierten
Versicherten
unternommenen
keine
Einschränkung
erwarten
lassen
(S.
3
unten).
3.19
Am
1 0. November
2014
nahm
Kreisarzt
Prof.
J.___
zum
Integritätsschaden
Stellung
( Urk. 6/396).
Massgebend
seien
die
Feinrastertabelle
4
und
die
medi zini sche
Beurteilung
der
Chirurgen.
Für
eine
Kniegelenksexartikulation
sei
die
In te gritätsschädigung
mit
40 %
anzusetzen.
Bezüglich
der
Narbe
und
sowie
der
abdominalen
Läsionen
sei
sie
mit
15 %
einzuschätzen.
Hieraus
ergebe
sich
eine
Gesamt-Integritätsschädigung
von
55 % .
3.20
Am
8. September
2015
führte
Kreisarzt
Prof.
J.___
auf
Nachfrage
aus
( Urk. 6/440),
die
Rückenschmerzen
liessen
sich
vorliegend
weder
anhand
der
klinischen
Befunde
noch
im
Verlauf
des
Schadenfalles
auf
das
Unfallereignis
vom
3. März
2010
beziehen.
Aus
medizinischer
Sicht
seien
Rückenschmerzen
sehr
weit
verbreitet
und
hätten
sehr
zahlreiche
Ursachen.
Eine
Verursachung
durch
das
Unfallereignis
könne
aufgrund
der
dokumentierten
medizinischen
Untersuchungsbefunde
nur
als
möglich
festgestellt
werden
( Ziff. 1).
Eine
struk turell
traumatische
Läsion
des
rechten
Kniegelenkes
habe
zu
keinem
Zeitpunkt
belegt
werden
können.
Hierzu
gäben
auch
die
vorliegenden
medizinischen
Be richte
eindeutige
Beweise.
Aus
seiner
Sicht
werde
bezüglich
der
Diagnose
„ Knie binnenläsion
rechts“
von
einem
Schreibfehler
ausgegangen
( Ziff. 2).
3.21
Am
3. Dezember
2015
berichteten
Dr. phil.
L.___ ,
Psychologin,
und
Prof.
Dr. Dr. med.
M.___ ,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
Spezialambulatorium,
Psychotherapeutisches
Zentrum
des
Psychologischen
In stituts,
Allgemeine
Psychotherapie
und
Schwerpunktambulatorien,
A.___ ,
über
die
Behandlung
des
Beschwerdeführers
( Urk. 15).
Sie
führten
aus,
nach
ersten
Therapiegesprächen
(insgesamt
sieben
psychotherapeutische
und
eine
ärztliche
Sitzung)
sowie
Studium
der
vorliegenden
medizinischen
Berichte
kämen
sie
zu
folgender
Schlussfolgerung
und
Diagnose
(S.
1
Mitte): - Der
Patient
leide
unter
einer
chronischen
posttraumatischen
Belastungs störung
(ICD-10
F43.1),
welche
nach
Angaben
des
Patienten
und
akten anamnestisch
bisher
unbehandelt
sei . - Die
vom
Patienten
beschriebenen
Phantomschmerzen
l ie ssen
sich
laut
ICD-10-GM
der
Diagnose
chronische
Schmerzen
mit
somatischen
und
psychischen
Anteilen
(F45.41)
zuordnen. - Sekundär,
aufgrund
der
beiden
erstgenannten
Diagnosen,
lieg e
beim
Pati enten
aktuell
eine
schwere
depressive
Episode
ohne
psychotische
Symptome
(F32.2)
vor. - Aktenanamnestisch
Status
nach
schädlichem
Gebrauch
von
Alkohol
(F10.1)
und
Cannabis
(F12.1),
gegenwärtig
abstinent.
Sie
führten
unter
anderem
aus,
sie
empfählen
eine
längerfristige
Psychotherapie
von
mindestens
einem
Jahr
und
ausserdem,
da
die
psychische
Beeinträchtigung
als
Unfallfolge
bisher
nicht
berücksichtigt
worden
sei,
eine
Neueinschätzung
unter
anderem
des
Rentenanspruchs
(S.
2
u nt en). 4. 4.1
Der
Beschwerdeführer
machte
geltend,
mit
der
Übernahme
der
Kosten
einer
neuen
Prothese
nach
Verfügungserlass
habe
die
Beschwerdegegnerin
anerkannt,
dass
von
einer
weiteren
Behandlung
noch
eine
namhafte
Besserung
des
Ge sundheitszustandes
zu
erwarten
gewesen
sei
( Urk. 1
S.
4
Ziff. 1.1).
Der
Endzu stand
sei
im
Zeitpunkt
des
Verfügungserlasses
längst
nicht
erreicht
gewesen
( Urk. 1
S.
6
Ziff. 5).
Der
Einwand
verkennt
den
Unterschied
zwischen
dem
Anspruch
auf
Heilbe handlung
( Art. 10
UVG),
der
vorbehältlich
der
in
Art. 21
Abs.1
UVG
geregelten
Ausnahmen
(vorstehend
E.
1.6)
bis
zum
Erreichen
des
sogenannten
medizini schen
Endzustands
dauert,
und
dem
Anspruch
auf
Versorgung
mit
einem
Hilfs mittel
gemäss
Art. 11
UVG,
der
andere
Anspruchsvoraussetzungen
-
namentlich
dass
das
Hilfsmittel
einfach
und
zweckmässig
sein
muss
( Art. 11
Abs. 2
UVG)
-
kennt.
Dass
die
Beschwerdegegnerin
die
Kosten
einer
neuen
Prothese
übernommen
hat,
lässt
keine
Rückschlüsse
auf
den
medizinischen
Endzustand
und
den
Anspruch
auf
Heilbehandlung
zu,
auch
nicht
die
vom
Beschwerdeführer
gezogenen. 4.2
Weiter
machte
der
Beschwerdeführer
geltend,
mit
dem
Fallabschluss
ohne
Vor nahme
weiterer
Abklärungen
habe
die
Beschwerdegegnerin
gegen
Art. 43
ATSG
verstossen
( Urk. 1
S.
5
Ziff. 3).
Die
Beschwerdegegnerin
hat
-
nach
Eingang
verschiedener
Bericht e
von
behan delnder
Seite
(vorstehend
E.
3. 9-12)
-
eine
im
August
2013
erstattete
Akten beurteilung
bezüglich
der
psychischen
Beeinträchtigungen
eingeholt
(vor stehen d
E.
3.13),
hat
mit
dem
Beschwerdeführer
im
Januar
2014
eine
Standortbe stimmung
vorgenommen
(vorstehend
E.
3.15),
hat
die
-
leider
abgebrochenen
-
Ein gliederungsbemühungen
dokumentiert
(vorstehend
E.
3.16),
hat
eine
im Juni
2014
erfolgte
umfassende
kreisärztliche
Untersuchung
(vorstehend
E.
3.17)
und
zu sätzlich
eine
im
Oktober
2014
erfolgte
Abklärung
der
neu
geklagten
Atembe schwerden
(vorstehend
E.
3.1 8 )
veranlasst.
Vor
diesem
Hintergrund
ist
nicht
ersichtlich
und
wurde
vom
Beschwerdeführer
auch
nicht
näher
dargelegt,
welche
zusätzlichen
Abklärungen
noch
hätten
ge tätigt
werden
sollen.
Der
entsprechende
Rügepunkt
ist
unbegründet. 4.3
Weiter
machte
der
Beschwerdeführer
geltend,
seine
Rücken-,
Hüftgelenks-
und
Kniebeschwerden
am
linken
Bein
seien
unabgeklärt
( Urk. 1
S.
5
Ziff. 4).
Worauf
sich
dieser
-
bemerkenswert
pauschale
-
Vorwurf
gründet,
ist
nicht
ersichtlich.
Vielmehr
hat
sich
der
Kreisarzt
Prof.
J.___
in
seiner
klinischen
Unter suchung
vom
Juni
2014
(vorstehend
E.
3.17)
eingehend
mit
eben
diesen
Beschwerden
befasst,
und
er
hat
betreffend
Rückenschmerzen
und
Kniegelenk
im
September
2015
zusätzlich
eine
ergänzende
Stellungnahme
abgegeben
(vor ste hend
E.
3.20).
Sein
dabei
erfolgter
Hinweis
auf
eine
einem
Schreibfehler
ge schuldete
Seitenverwechslung
im
Bericht
des
A.___
(vorstehend
E.
3.2)
dürfte
ebe n falls
zutreffend
sein,
wie
ein
Vergleich
mit
dem
Austrittsbericht
der
B.___
(E.
3.3)
zeigt. 4.4
Weiter
machte
der
Beschwerdeführer
geltend,
auch
sein
psychischer
Zustand
sei
völlig
unabgeklärt
( Urk. 1
S.
6
Ziff. 6).
Der
psychische
Zustand
des
Beschwerdeführers
ist
gut
dokumentiert,
dies
so wohl
von
-
vorübergehend
-
behandelnder
Seite
(vorstehend
E.
3.7
und
3.11)
als
auch
dahingehend,
dass
der
Beschwerdeführer
selber
auf
diesbezügliche
thera peutische
Anstrengungen
als
nicht
nutzbringend
verzichtete,
so
nach
rund
drei
Monaten
im
März
2011
(vorstehend
E.
3.7)
und
nach
rund
1
½
Monaten
im
April
2012
(vorstehend
E.
3.11),
und
dies
auch
im
Januar
2014
bekräftigte
(vor stehend
E.
3.15 ).
Vor
diesem
Hintergrund
ist
nicht
zu
beanstanden,
dass
die
Beschwerdegegnerin
eine
Aktenbeurteilung
veranlasste,
und
auch
die
dort
ge zogenen
Schlussfolgerungen
(vorstehend
E.
3.13)
sind
einleuchtend.
Dass
dabei
auch
einzelne
Fragen
offenblieben,
ist
in
der
Zurückhaltung
des
Beschwerde führers
beim
Vermitteln
anamnestischer
Angaben
begründet
und
kein
Ver säum nis
der
Beschwerdegegnerin;
diese
kann
die
Verhältnisse
nur
soweit
ab klären,
wie
dies
der
Beschwerdeführer
zulässt.
Schliesslich
lässt
auch
der
Um stand,
dass
auf
Wunsch
des
Beschwerdeführers
keine
dauerhaften
Therapie bemühungen
unter nommen
wurden,
auf
eine
entsprechend
mässige
Ausprägung
eines
all fälli gen
Leidensdrucks
schliessen
beziehungsweise
darauf,
dass
es
all fälligen
psy chischen
Leiden
nach
den
Massstäben
der
Rechtsprechung
die
an spruchs rele vante
Erheblichkeit
abgeht.
Somit
erweist
sich
auch
dieser
Einwand
als
nicht
stichhaltig.
Im
Dezember
2015
wurde
von
bisher
sieben
psychotherapeutischen
Konsultatio nen
berichtet
und
eine
bisher
unbehandelte
posttraumatische
Belastungsstörung
diagnostiziert
(vorstehend
E.
3.21).
Von
behandelnder
Seite
waren
im
Juli
2011
vereinzelte
Symptome
aus
diesem
Symptomenkreis
(vorstehend
E.
3.7),
im
April
2012
hingegen
lediglich
eine
chronische
Schmerzstörung
(vorstehend
E.
3.11)
diagnostiziert
worden.
Wie
es
sich
mit
der
Verlässlichkeit
der
nunmehr
gestell ten
Diagnose,
verbunden
mit
der
Annahme,
es
habe
bisher
keine
Behandlung
stattgefunden,
verhält,
ist
nicht
im
vorliegenden
Verfahren
zu
prüfen.
Der
be treffende
Bericht
erging
rund
10
Monate
nach
Verfügungserlass
und rund drei Monate nach Erlass des hier angefochtenen Entscheids. Nach ständiger Recht sprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des an gefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sach verhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
Die Beschwerdegegnerin wird prüfen, ob aus dem Bericht vom Dezember 2015 auf einen Rückfall oder eine Spätfolge zu schliessen ist, sofern der Beschwerde führer ihr dies beantragt. 4.5
Zusammenfassend
ergibt
die
Würdigung
der
medizinischen
Akten,
dass
der
Gesundheitszustand
des
Beschwerdeführers
in
hinreichender
Breite
und
Tiefe
ab geklärt
wurde
und
dass
im
strittigen
Zeitpunkt
von
der
Fortsetzung
einer
-
nicht
näher
spezifizierten
-
ärztlichen
Behandlung
keine
namhafte
Verbesserung
des
Gesundheitszustands
und
der
Arbeitsfähigkeit
mehr
zu
erwarten
war.
Somit
ist
auch
das
medizinische
Zumutbarkeitsprofil,
von
welchem
die
Beschwer degegnerin
ausgegangen
ist,
nicht
zu
beanstanden. 4.6
Weiter
machte
der
Beschwerdeführer
g eltend,
dass
ihn
die
Beschwerdegegnerin
-
sollte
sein
Gesundheitszustand
tatsächlich
nicht
mehr
besserungsfähig
sein
-
mit
einer
Invalidenrente
auf
der
Grundlage
einer
100%igen
Invalidität
zu
ent schädigen
habe
( Urk. 1
S.
6
Ziff. 8).
Es
gebe
auf
dem
offenen
Arbeitsmarkt
keinen
Arbeitgeber,
der
es
ihm
ermögliche,
leichte
Tätigkeiten
ganztags,
über wie gend
im
Sitzen,
mit
gelegentlichem
Stehen
und
Gehen
mit
Prothese,
auszu üben
(S.
7
Ziff. 8.1).
Massstab
für
die
Bestimmung
des
Invalideneinkommens
ist
nicht
ein
vom
Be schwerdeführer
als
solcher
bezeichneter
offener
Arbeitsmarkt,
sondern
gemäss
Art. 16
ATSG
ein
sogenannt
ausgeglichener
Arbeitsmarkt:
Der
Begriff
des
aus geglichenen
Arbeitsmarktes
ist
ein
theoretischer
und
abstrakter
Begriff,
welcher
dazu
dient,
den
Leistungsbereich
der
Invalidenversicherung
von
jenem
der
Arbeitslosenversicherung
abzugrenzen.
Er
umschliesst
einerseits
ein
bestimmtes
Gleichgewicht
zwischen
dem
Angebot
von
und
der
Nachfrage
nach
Stellen;
anderseits
bezeichnet
er
einen
Arbeitsmarkt,
der
von
seiner
Struktur
her
einen
Fä cher
verschiedenartiger
Stellen
offen
hält,
und
zwar
sowohl
bezüglich
der
da für
verlangten
beruflichen
und
intellektuellen
Voraussetzungen
wie
auch
hin sicht lich
des
körperlichen
Einsatzes.
Nach
diesen
Gesichtspunkten
bestimmt
sich
im
Einzelfall,
ob
die
invalide
Person
die
Möglichkeit
hat,
ihre
restliche
Erwerbs fä higkeit
zu
verwerten,
und
ob
sie
ein
rentenausschliessendes
Einkommen
zu
er zielen
vermag
oder
nicht
(BGE
110
V
273
E.
4b;
ZAK
1991
S.
321
E.
3b
und
1985
S.
462
E.
4b;
vgl.
auch
BGE
130
V
343
E.
3.2).
An
die
Konkretisierung
von
Arbeitsgelegenheiten
und
Verdienstaussichten
sind
praxisgemäss
nicht
über mässige
Anforderungen
zu
stellen;
diese
hat
vielmehr
nur
so
weit
zu
gehen,
als
im
Einzelfall
eine
zuverlässige
Ermittlung
des
Invaliditätsgrades
gewährleistet
ist.
Für
die
Invaliditätsbemessung
ist
nicht
darauf
abzustellen,
ob
eine
invalide
Person
unter
den
konkreten
Arbeitsmarktverhältnissen
vermittelt
werden
kann,
sondern
einzig
darauf,
ob
sie
die
ihr
verbliebene
Arbeitskraft
noch
wirtschaft lich
nützen
könnte,
wenn
die
verfügbaren
Arbeitsplätze
dem
Angebot
an
Arbeits kräften
entsprechen
würden
(AHI
1998
S.
290
f.
E.
3b;
Urteile
des
Bundes gerichts
I
273/04
vom
2 9. März
2005,
I
591/02
vom
5. Mai
2004,
I
285/99
vom
1 3. März
2000
und
U
176/98
vom
1 7. April
2000).
Tätigkeiten,
die
dem
für
den
Beschwerdeführer
formulierten
Anforderungsprofil
entsprechen,
sind
auf
dem
so
umschriebenen
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
in
hinreichender
Anzahl
anzunehmen,
so
dass
das
Invalideneinkommen
auf
dieser
Grundlage
ermittelt
werden
kann.
Eben
dies
hat
die
Beschwerdegegnerin
im
Rahmen
ihrer
Invaliditätsbemessung
( Urk. 6/408)
gestützt
auf
DAP -Profile
( Urk. 6/405)
getan,
so
dass
der
von
ihr
ermittelte
Invaliditätsgrad
-
zu
dem
im
Übrigen
keinerlei
substantiierte
Einwände
gemacht
wurden
-
nicht
zu
bean standen
ist. 4.7
Für
den
sinngemässen
Antrag
auf
Zusprache
einer
höheren
Integritätsentschädi gung
ist
keine
Begründung
ersichtlich.
Grundlage
für
deren
Bemessung
ist
die
ärztliche
Schätzung
der
Integritätseinbusse
(vorstehend
E.
1. 8 ).
Derjenigen
durch
Kreisarzt
Prof.
J.___
(vorstehend
E.
3.19)
steht
keine
anderslautende
ärztli che
Beurteilung
entgegen,
so
dass
es
mit
ihr
sein
Bewenden
hat. 4.8
Damit
erweist
sich
der
angefochtene
Entscheid
als
in
jeder
Hinsicht
zutreffend,
so
dass
die
dagegen
erhobene
Beschwerde
abzuweisen
ist. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Y.___ - Rechtsanwalt
Dr. Beat
Frischkopf - Bundesamt
für
Gesundheit 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
( Art. 82
ff.
in
Verbindung
mit
Art. 90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebten
Tag
nach
Ostern,
vom
1 5. Juli
bis
und
mit
1 5. August
sowie
vom
1 8. Dezember
bis
und
mit
dem
2. Januar
( Art. 46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
des
Beschwerdeführers
oder
seines
Vertreters
zu
enthal ten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art. 42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher