Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1953, war von 1982 bis 2011 als Laborhilfe in der Spül- und Glasküche eines Y.___ angestellt (Urk. 9/81).
I m Rahmen eines Beschäftigungsprogrammes der Unia
Arbeitslosenkasse war sie
als Hilfsarbeiterin in der Reinigung tätig
und damit bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 1 9. August 2013 im Lager
hinfiel und sich das rechte Handgelenk brach (Urk. 9/1 Ziff. 3-4 und Ziff. 6). Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizie rte gleichentags eine komplizierte Radiusfraktur rechts (vgl. Urk. 9/ 12/2
Ziff. 5). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen.
Mi t Verfügung vom 25 . Februar 2015 (Urk. 9/ 139) verneinte die Suva einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente sowie auf eine Integritätsentschä digung . Die von der Versicherten am 1 8. März
und am 2 0. April 2015 dage gen erh obene Einsprache (Urk. 9/ 141 und Urk. 9/146) wies die Suva mit Einsprachee ntscheid vom
1. Oktober 2015 ab (Urk. 9/ 149 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 30 . Oktober 2015 Beschwerde gegen den Ein spracheentscheid vom 1. Oktober 2015 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr eine angemessene Rente und Integritätsentschä digung zuzusprechen. Eventuell sei sie durch einen neutralen Rheumatologen begutachten zu lassen (Urk. 1 S. 2).
Die Suva beantragte mit Beschwerdeant wort vom 2 2. Januar 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 1 0. März 2016 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik (Urk.
13) ein und die Suva erstattete am 2. Mai 2016 ihre Duplik (Urk. 17), welche der Be schwerdeführerin am 9. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs . 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem er bringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verun fallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts; ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver si cherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen kön nte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). 1. 3
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bun desrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch ge macht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geis tige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritäts entschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren
Einspracheentscheid (Urk. 2) da mit, auf die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung vom 2 3. Januar 2015 sei abzustellen (S. 7 f .
Ziff. 5 lit . aa .).
Art. 28 Abs. 4 UVV sei nicht anwendbar, d as Inval ideneinkommen sei anhand der Tabellenlöhne gemäss LSE zu er mitteln und aufgrund des kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofils sei ein leidens bedingter Abzug von 5 % vorzunehmen (S. 8 f. lit . bb .- ee .). Z ur Berechnung des Valideneinkommens
sei auf den bei der A.___ GmbH erzielten Verdienst abzustellen (S. 9 f. lit . bb .- dd .) . Bei einem so errechneten Invaliditätsgrad von 3.87 % bestehe kein Anspruch auf eine Rente (S. 10 lit . c.). Auch sei kein erheblicher Integritätsschaden anzunehmen
(S. 12 lit . f.) .
Die Schulter und die Wirbelsäule seien vom Unfall nicht betroffen gewesen, weshalb auf weitere rheumatologische Abklärungen habe verzichtet werden können (Urk. 8 S. 4 f.). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) gel tend, die Berechnung des Validen - und des Invalideneinkommens sei gestützt auf Art. 28 Abs. 4 UVV
vorzunehmen . Sofern eine Berechnung des Invaliden einkommens gestützt auf die LSE-Löhne vorgenommen werde, müsse auf grund ihres Alters davon ausgegangen werden, dass keine verwertbare Rest arbei tsfähigkeit mehr vorliege (S. 11 ff. Ziff. 6.1-2) .
Bei einem mindestens gerechtfertigten leidensbedingten Abzug von 10 %
ergebe sich ein Invalidi tätsgrad von 48 % (S. 14 Ziff. 6.3-4). Zudem habe sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, da sie unter belastungsabhängigen Schmerzen im rechten Handgelenk leide und die Feinmotorik eingeschränkt sei. Auch habe sich eine Arthrose am Handwurzel (STT) -Gelenk entw ickelt, und es habe sich unfallbedingt eine Fehlhaltung ergeben, weshalb eine rheu matologische Abklärung der Wirbelsäule und der rechten Schulter empfohlen worden sei. Eine solche sei bis anhin nie vorgenommen worden, weshalb die Beschwerdegegnerin gegen die Untersuchu ngsmaxime verstossen habe (S.
15
f .
Ziff. 7- 8).
Der erst nach erhobener Beschwerde von der Beschwerde gegnerin
eingeholten chirurgischen Einschätzung vom
11. Dezember 2015 komme kein Gewicht zu (Urk. 13 S. 4 f. lit . e-h). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und ihr Anspruch auf eine Integritätsentschädigung sowie in diesem Zusammen hang, ob der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt wurde. 3.
3.1
Die Beschwerdeführer in stolperte am 1 9. August 2013 bei der Arbeit und zog sich einen Bruch des rechten Handgelenkes zu (vgl. Urk. 9/1 Ziff. 6, Urk. 9/10 Ziff. 4).
In der Folge diagnostizierte der gleichentags erstbehandelnde Arzt Dr. Z.___
eine komplizierte Radiusfrakt ur rechts (Urk. 9/12/2 Ziff. 5), und a m 22 . August 201 3 erfolgte im Spital B.___
die operative Versorgung über eine Plattenosteosynthese (vgl. Urk. 9/17/3-4). 3.2
Am 4. Februar 2014 (Urk. 9/45/2) berichtete Dr. Z.___
von einem n un knapp sechs Monate postoperativ bestehe nden
unbefriedigendem Verlauf. Es bestünden Schmerzen vor allem ulnar, insbesondere bei Pro-/ Supination . Diese werde nur zaghaft ausgeführt. Das Handgelenk sei immer noch stark ge schwollen. Mit dem Einsatz der rechten Hand im Sinne einer Arbeitsfähigkeit könne bis auf weiteres überhaupt nicht gerechnet werden. Die rechte Hand könne eigentlich nicht gebraucht werden. 3.3
Dr. med. C.___, Fachärztin für Handchirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte in ihrem Bericht vom 1 2. März 2014 (Urk. 9/57) als Diagnose n persistierende Schmerzen des rechten Handgelenkes und des rechten Armes sieben Monate nach palmarer Plattenosteosynthese einer distalen, extraartikulären, mehr fragmentären Radiusfraktur und dislozierter, distaler Fraktur des Processus
styloideus
ulnae rechts vom 1 9. August 2013 (Operation vom 2 2. August 2013) sowie einen Verdacht auf ein Karpaltunnelsyndrom (CTS) rechts und eine Epilepsie (S. 1).
Dr. C.___ führte in ihrer Beurteilung aus, sie könne die bewegungsabhän gigen Schmerzen im Bereich der Finger und des Handgelenkes keinem pathologisch-anatomischen Korrelat zuordnen. Die leichte Überlänge der z wei ulnarsten Schrauben erklärten dies alles nur völlig ungenügend. Trotzdem denke sie, dass mittelfristig die Platte entfernt werden sollte. Angesicht s der deutlich verzögerten Frakturkonsolidation würde sie damit aber sicher bis ein Jahr postoperativ zuwarten. Z udem bestehe der Verdacht auf ein posttr au matisches CTS rechts, weshalb die Patientin zur neurologischen Abklärung angemeldet worden sei
(S. 2 f.
unten). 3. 4
Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte nach Untersuchung der Beschwerdeführerin am 1 9. März 2014 in seinem gleichentags erstellen Be richt (Urk. 7/59) als Diagnose eine ossär geheilte distale Radiusfraktur vom 1 9. August 2013 mit volarer Plattenosteosynthese am 2 2. August 2013 (S.
4 Ziff. 5) .
Die Versicherte habe weiterbestehende erhebliche Schmerzen von der domi nanten Mittelhand bis proximal am Unterarm an gegeben . Dr. D.___ führte aus, der klinische Befund sei günstig. D ie Narbe sei reizlos, die Trophik an der rechten Hand unauffällig und die Beweglichkeit der Finger ebenfalls wie deren Sensibilität ungestört. Es bestehe eine mässige, gut erklärbare, funktio nell nicht wesentlich störende Einschränkung der Han d gelenksbeweglichkeit nach Osteosynthese und Rehabilitationsrückstand. Die Muskulierung des rechten Unt erarms sei gut, die Werte bezügl ich Fa ustschlusskraft rechts seien medizinisch nicht erklärbar bei gut entwickelter Muskulatur und klinisch auffälliger Innervation. Das CT vom 1 2. Februar 2014 habe einen günstigen Zustand mit genügendem Durchbau der Fraktur, stabilem Osteosynthesema terial und keinen erheblichen Auffälligkeiten radiokarpal bewiesen (S.
4 Ziff. 5).
Die manuell sehr leichte Tätigkeit in der Y.___ des E.___, welche die Versicherte bis zur Arbeitslosigkeit durchgeführt habe, wäre ab sofort voll zeitig möglich. Bezüglich der von der Versicherten angest rebten Tätigkeit als Reinigerin seien die neurologischen und handchirurgischen Berichte abzu warten. Angesichts des günstigen klinischen und radiologischen Zustandes sei aber davon auszugehen, dass die insgesamt leichte Tätigkeit in der Büroreini gung rasch teilzeitlich und spätestens ab 1. Mai 2014 vollzeitig zumutbar wäre (S. 6 Mitte).
Dr. D.___ führte aus, er habe während der Untersuchung ein ausgeprägt demonstrat ives Schonverhalten beobachtet, und a m rechten Daumen zeigten sich deutliche A rbeit spuren, welche gemäss der Angabe der Beschwerdefüh reri n vom Kartoffelschneiden kämen. Ein beginnender Dupuytren im Bereich des Strahls IV sei links eine Spur deutlicher wie rechts (S. 3 Ziff. 4). 3.5
Dr. med. F.___, Fachärztin für Neurologie, nannte in ihrem Bericht vom 1 9. März 2014 (Urk. 9/62) nach Untersuchung der Beschwerdeführerin am 1 8. März 2014 als Diagnosen ein postoperatives leichtes bis mittelschweres CTS rechts, ein diskrete s CTS links, einen Status nach P lattenost e osynthese einer distalen, extraartikulären, mehrfragmentären Radiusfraktur und dislo zierter, distaler Fraktur des Processus
styloideus
ulnae rechts am 1 9. August 2013 (Operation am 2 2. August 2013) sowie ein Anfallsleiden, seit Jahren unter Aphen ylbarbit anfallsfrei (S. 1).
Dr. F.___ führte aus, aufgrund der vorliegenden elektrodiagnostischen Be funde liege ein leichtes bis mittelschweres CTS rechts und links höchstens ein diskretes CTS vor.
E s sei nun schwierig anzugeben, ob dieser Befund klinisch symptomatisch sei. Die Patientin habe im gesamten distalen Unterarmbereich und im Hand gelenk Schmerzen. Die Symptomatik sei eher diffus und könne ihres Erach tens nicht alleine auf das CTS zurückgeführt werden (S. 3). 3.6
Dr. C.___ nannte in ihrem Bericht vom 3 1. März
201 4 (Urk. 9/67) ergänzend zu ihren Diagnose n vom 1 2. März
2014 (vgl. vorstehend E.
3.3) ein neurographisch verifiziertes, leichtes bis mittelschweres CTS rechts, links sei kein CTS nachweisbar.
Dr. C.___ führte aus, die Beschwerden seien im Vergleich zur Voruntersuchung vom 1 0. März
2014 im Wesentlichen unver ändert (S. 1).
Auch wenn sich die Patientin in einer sozial schwierigen Lebenslage befinde m it ei ner Kündigung im 5 8. Lebensjahr, und der Gedanke, dass durch den Unfall zusätzliche Begehrlichkeiten zur Unterstützung durch Versicherungen oder s oziale Einrichtungen nahe liege und vor allem während der ersten Konsultation auch der Eindruck einer gewissen Aggravationstendenz bestan den habe, so müsse umgekehrt doch festgehalten werden, dass objektiv eine Implantatsüberlänge und ein posttraumatisches CTS bestünden, wahrscheinlich auch Vernarbungen im Bereich des Nervus
medianus und/oder der Beuge sehne, zudem möglicherweise eine sekundäre Überlänge der distalen Ulna
und eine Inkongruenz im distalen Radioulnargelenk, welche mit den beklagte n Beschwerden vereinbar seien. Dr. C.___ führte aus, sie habe die Patientin daher weiterhin 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Mindestens bis nach der Metallentfernung und der Dekompression des Carpalkanals könne ihren Erachtens keine manuelle Arbeit zugemutet werden (S. 3 Mitte). 3.7
Dr. C.___ stellte nach am 1. Juli 2014 durchgeführter Operation (vgl. Urk. 9/86) in ihrem Bericht vom 1 6. Juli 2014 (Urk. 9/87) folgende Diagnosen (S. 1): - Status zwei Wochen nach Osteosynthesematerialentfernung (OSME)
palmare Platte Radius und Spaltung Retinaculum
flexorum und Neu rolyse
Nervus
medianus rechts am 1. Juli 2014 bei: - persistierenden Schmerzen rechtes Handgelenk und rechter Arm - Status sieben Monate nach palmarer Plattenosteosynthese einer distalen extraartikulären, mehrfragmentären Radiusfraktur und dislozierter distaler Fraktur des Processus
styloideus
ulnae rechts vom 1 9. August 2013 (Operation am 2 2. August 2013) - neurographisch verifiziertem, leichtem bis mittelschwerem CTS rechts, links kein CTS nachweisbar - Epilepsie - Status nach Diprophos -Infiltration Carpalkanal rechts, 3 1. März 2014
Dr. C.___ führte aus, es bestehe ein insgesamt günstiger Verlauf. Bis zur nächsten Konsultation bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2). 3.8
Dr. C.___ führte nach Nachkontrolle vom 9. Oktober 2014 in ihrem gleichentags verfassen Bericht (Urk. 9/98 /2-3) aus, sie habe der Beschwer deführerin mehrfach versucht zu erklären, dass anatomisch alle Einheiten funktionstüchtig seien, und dass es eine Narbenproblematik im Bereich der Beugesehne gebe und sich diese nur bessere, wenn sie selber versuche, deutlich aktiver zu werden.
Die Ursache für die persistierenden Parästhesien sei nicht klar. Dr. F.___
habe in ihrem Bericht vom 1 9. März 2014 darauf hingewiesen, dass sich nicht die gesamte Symptomatik auf ein CTS zurückführen lasse. Der Zeitpunkt für eine erneute neurologische Abklärung sei jedoch drei Monate postoperativ verfrüht.
In Anbetracht der schweren Brustwirbelsäulen (BWS) -Kyphose sei eine Ursa che im Rahmen der Halswirbelsäule (HWS) oder ein leichtes
Thoracic -Outlet-Syndrom
(TOS) denkbar. Die Beschwerdeführerin sei arbeitslos und ausge steuert. Bei der bald 62-jährigen Patientin sei nicht davon auszugehen, dass sie nochmals eine Arbeit finden werde. Entsprechend hoch sei natürlich der Wunsch nach Taggeldleistungen von Seiten der Suva . Theoretisch sei von folgender Arbeitsunfähigkeit auszugehen: 100 % ab 1 9. August 2013, 50 % ab 1 3. Oktober 201
4. Dr. C.___ führte aus, sie denke, dass die Patientin an der ehemaligen Stelle mit vielen, leichten Reinigungsarbeiten halbtags wieder arbeitsfähig wäre (S. 3). 3.9
I n ihr em Bericht vom 2 9. Dezember 2014 (Urk. 9/118/2-4) führte Dr. C.___ fünf Monate nach der OSME palmarer Radius rechts und der Spaltung des Retinakulum
flexorum rechts am 1. Juli 2014 aus, die rechte Hand werde spontan gut eingesetzt und sei abgeschwollen. In der rechten palma
manus rechts zeige sich eine starke Beschwielung, eher ausgeprägter als links. Einmal mehr falle auf, dass die Patientin eine Fehlhaltung mit hängender Schulter rechts habe (S. 1 und S. 3 Mitte). Dr. C.___ führte aus, insgesamt sei der Verlauf in Anbetracht der Au s gangssituation recht günstig. 16
Monate nach dem Unfall und komplikationsbehaftetem Verlauf habe sich einerseits eine Fehlhaltung entwickelt, andererseits bestehe die Frage, ob von Seiten der rechten Schulter ein e eigentliche Pathologie gegeben sei .
Es seien daher rheumatologische Abklärungen im Bereich der Wirbelsäule und der rechten Schulter zu veranlassen .
Im gegenseitigen Einverständnis sei die Handtherapie sistiert und die Behand lung bei ihr abgeschlossen worden (S. 3 unten).
Dr. C.___ führte aus, sie habe mit der Beschwerdeführerin besprochen, dass sie in ihrer alten Anstellung ab A nfang nächstes Jahr wieder arbeitsfähig wäre, jedenfalls soweit dies die direkten Unfallfolgen betreffe. Die Ar beitsunfähigkeit habe ab dem 1 9. August 2013 100 %, ab dem 1 3. Oktober 2014 50 % und ab dem 5. Januar 2015 0 % betragen (S. 4).
3.10
Dr. m ed. G.___, Facharzt für Radiologie, führte nach am 2 7. Januar 2015 durchgeführtem Röntgen beider Handgelenke in seinem gleichentags erstellen Bericht (Urk. 9/127) aus, im Seitenvergleich zu links finde sich eine konsolidierte distale Radiusfraktur rechts ohne signif ikanten Ulnavorschub . Es bestünden ein isolierter Abriss des Processus
styloideus
ulnae und leicht zystische Veränderungen im Os lunatum, jedoch keine Luxationen. Es be stehe eine diskrete Sklerose im STT -Gelenk. Dieses sei auch links leicht sklerosiert, entsprechend einer beidseitig beginnenden STT-Arthrose . 3.11
Krei sarzt Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 2 8. Januar
2015 (Urk. 9/129) nach kreisärztlicher Untersuchung vom 2 7. Januar 2015 aus, die Versicherte habe angegeben, dass es ihr nicht gut gehe und sie Schmerzen zirkulär im ganzen Handgelenk dominant-rechts habe, dies Tag und Nacht. Daneben komme es auch wechselnd zu einem Ameisenlaufen in der ganzen rechten Hand, streck- und beugeseitig, gelegentlich reiche dieses Ameisenlaufen nach proximal bis zum Ellbogen. An eine Tätigkeit in der Reinigung sei nicht zu denken, und sie könne auch im Zweipersonenhaushalt nur ganz leichte Dinge machen. Schmerzmedikamente nehme sie keine ein, und die Physio- und Ergotherapie seien sistiert, sie trainiere aber nach wie vor die rechte Hand (S. 3 Mitte).
Dr. D.___ führte aus,
in Teilen werde während der Untersuchung eine Funkti onslosigkeit der rechten Hand demonstriert, bei vielen Tätigkeiten werde die Hand aber ohne erkennbare Behinderung normal eingesetzt. Inspektorisch bestehe ein minimer Tiefstand der rechten Schulter bei praktisch symmetrischer Schultergürtelmuskulatur. Eine Einschränkung der Schulter beweglichkeit rechts sei nicht zu erke nnen, das demonstrierte Defizit bei spielsweise beim Nackengriff, subjektiv bedingt durch Schmerzen im rechten Handgelenk, lasse sich nur mit einem Demonstrationsverhalten erklären (S. 3 unten).
Die klinische Untersuchung des rechten Armes sei durch eine schlechte Com pliance und muskuläre Gegenspannungen etwas erschwert gewesen . Objektiv bewiesen aber der Zustand der Muskulatur am Unterarm und die Beschwie lung der dominanten rechten Hand, dass diese im täglichen Leben wohl weit gehend normal eingesetzt werde. Die Beweglichkeit im Handgelenk erscheine etwas eingeschränkt, allerdings sei sie im funktionell wichtigsten Bereich erhalten . Bei der Prüfung der Faustschlusskraft komme ein deutliches dys funktionelles Verhalten zur Darstellung . So seien Werte von 7 und
4 kg für die Faustschlusskraft der dominanten rechten Hand bei normaler Innervation und normalem Status der Muskulatur medizinisch nicht erklärbar (S. 4 f. unten) .
Die heute neu angefertigten Röntgenbilder seitenvergleichend zeigten eine in minimaler Fehlstellung konsolidierte distale Radiusfraktur ohne erhebliche degenerative Veränderungen radiokarpal. Aus medizinischer Sicht könne der Fall abgeschlossen werden. Dr. D.___ führte aus, er schliesse sich der Meinung von Dr. C.___ an und halte die Versicherte seit A nfang 2015 voll arbeitsfähig für leichtere Reinigungsarbeiten, wie sie vor der Arbeitslosigkeit der Versicherten ausgeführt worden seien. Eine leichte bis mittelschwere (maximale Belastung 10 bis 15 kg) Tätigkeit wäre vollzeitig zumutbar unter der Bedingung, dass das rechte Handgelenk nicht dauernd stark belastet werd e, insbesondere seien belastete Drehbewegungen im Handgelenk nur selten zumutbar. Auch heftige Schläge oder Vibrationen auf das rechte Handgelenk seien ungünstig . Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass der beidseitige beginnende M orbus
Dupuytren nicht als Unfallfolge betrach tet werden könne. Eine unfallkausale erhebliche Integritätsentschädigung bestehe nicht. Heilkosten nach Abschluss der Behandlung seien nicht zu er warten (S. 5). 3. 12
Dr. med. H.___, Fachärztin für Chirurgie, führte in ihrer chirurgischen Beurteilung vom 1 1. Dezember 2015 (Urk.
11) aus, bei distalen Radiusfrakturen liege in 50 bis 80 % eine zusätzliche Fraktur im Bereich des Processus
styloideus
ulnae (Ellengriffel) vor. Je peripherer diese Fraktur liege, desto weniger werde sie gemäss allgemeiner Lehrmeinung operativ versorgt. Durch das Nicht-Versorgen einer Ulnastyloidfraktur entstünden keine Nach teile. Bei der Versicherten habe ebenfalls eine Fraktur im Bereich des Pro cessus
styloideus
ulnae bestanden, welche nicht eingeheilt sei. Das Fragment im vorliegenden Fall sei derart klein, dass keine Indikation für eine operative Fixation bestanden habe . Das Nichteinheilen (Pseudoarthrose) habe nicht zu einem Nachteil geführt und erkläre die Beschwerden der Versicherten nicht. Es resultiere daraus kein Integritätsschaden (S. 5 unten).
Die Röntgenbilder vom 2 7. Januar 2015 dokumentierten eine beidseitige be ginnende STT-Arthrose. Dr. H.___ führte aus, d ie STT-Arthrose sei die häufigste Arthrose im Handgelenksbereich (95 %), liege bei der Versicherten beidseits vor und habe nichts mit der distalen Radiusfraktur zu tun, sondern sei degenerativer Natur und bereits auf den initialen Röntgenaufnahmen (postoperative Röntgenkontrolle nach Plattenosteosynthese) in identische r Ausprägung nachweisbar gewesen (S. 6). Auch bestehe mit Sicherheit kein unfallkausaler Zusammenhang zum beginnenden Morbus Dupuytren (S. 7).
Weiter führte Dr. H.___ aus, der Unfall vom 1 9. August 2013 habe nicht zu Verletzungen im Bereich der Wirbelsäule oder der rechten Schulter geführt. Zudem hätten die Untersuchungsbefunde anlässlich der kr eisärztlichen Untersuchung vom 2 7. Januar 2015 keine Einschränkungen und keine beklagten Beschwerden an der rechten Schulter und der Wirbelsäule dokumentiert. Bei der empfohlenen Abklärung der rechten Schulter und/oder Wirbelsäule handle es sich nicht um eine unfallkausale Abklärung, sondern die Abklärung habe auf das Erfassen von degenerativen Veränderungen im Sinne einer Suche nach einer Erklärung für die geäusserten Beschwerden gezielt, da im Bereich der rechten Hand keine Pathologien vorlägen (S. 8 oben). Der Fallabschluss seitens der Suva sei korrekt ohne Vorliegen einer rheumatologischen Abklärung abgeschlossen worden. Basierend auf den vorliegenden Unterlagen sei der Versicherten kein dauernder und erhebliche r Integritätsschaden entstanden (S. 9 oben). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht von Dr. D.___ vom Januar 2015 (vgl. vorstehe nd E. 3.11), welcher davon aus ging, dass die Beschwerdeführerin sei t Anfang
2015 für leichtere Reinigungs arbeiten, wie sie vor der Arbeitslosigkeit ausgeführt worden seien, wieder voll zeitig ar beitsfähig sei . 4.2
Auf die kreisärztliche Einschätzung durch
Dr. D.___ vom Januar 2015 kann abgestellt werden. So
erfüllt sie die formalen Beweiswert-Anforde rungen
(vgl. vorstehe nd E. 1.4) ohne weiteres, ist sie doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abge geben.
Darüber hinaus leuchten die Ausführungen von Dr. D.___ auch in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medi zin ischen Situation ein und enthalten nachvollziehbar begründete Schluss folgerungen.
Insbesondere steht die Einschätzung von Dr. D.___ im Einklang mit der je ni gen der behandelnden Handchirurgin Dr. C.___, welche im De zember 2014 ab Beginn des nächsten Jahres wieder von einer vollständigen Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin aus ging (vgl. vorsteh end E.
3.9). Für die Einschätzung von Dr. D.___ und Dr. C.___ spricht im Weiteren auch der Umstand, dass, wie Dr. D.___ im Januar 2015 ausführte, die rechte Hand bei vielen Tätigkeiten ohne erkennbare Behin de rung normal eingesetzt werde. Er verwies weiter auf den Zustand der Musku latur am Unterarm und die auch von Dr. C.___ festgestellte Beschwielung der rechten Hand . Dr. C.___ hielt im Dezember 2014 ebenfalls fest, d ass die rechte Hand spontan gut eingesetzt werde. Hinsichtlich der im Zeitraum vor Januar 2015 ergangenen medizinischen Akten (vgl. vorstehend E. 3.1-3.8 sowie E. 3.10) ist festzuhalten, dass es sich dabei um die Heilungsphase handelte, während der die Beschwerdegegnerin Leistungen erbrachte. Massgeblich für die Frage nach dem Anspruch auf eine Rente oder Integritätsentschädigung sind jedoch vorliegend die Berichte von Dr. D.___ und Dr. C.___ . 4.3
Was die beschwerdeweise geforderte rheumatologische Begutachtung (vgl. vorstehend E. 2.2) anbelangt, ergeben sich aus der medizinischen Aktenlage keine Hinweise darauf, dass allfällige Probleme der Wirbelsäule und der rechten Schulter in einem Zusammenhang mit dem Unfallereignis stünden. Dr. C.___ führte im Oktober 2014 (vorstehend E. 3.8) aus, dass die Ursache der persistierenden Parästhesien unklar sei und sich - unter Hinweis auf die Ausführungen von Dr. F.___ im März 2014 (vgl. vorstehend E.
3.5) - auch durch das CTS nicht ganz erklären liessen. Dr. C.___ erachtete in Anbetracht der schweren BWS-Kyphose eine Ursache im Rahmen der HWS oder ein leichtes TOS denkbar.
Vor diesem Hintergrund sind sodann ihre Äusserungen vom Dezember 2014 betreffend zusätzliche rheumatologische Abklärungen im Bereich der Wirbelsäule und der rechten Schulter zu verstehen, und es ist nicht zu beanstande n, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich keine weiter en Abklärungen veranlasst hatte, zumal Dr. H.___ dies ebenfalls in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise bestätigte (vgl. vorstehend E. 3.12).
Hinsichtlich der beidseitig festgestellten beginnenden STT-Arthrose (vgl. vor stehend E.
3.10) ist Dr. H.___
(vgl. vorstehend E.
3.12) beizu pflichten, dass diese beidseits vorhanden ist und daher eine unfallkausale Ursache als nicht überwiegend wahrscheinlich zu erachten ist . 4.4
Aufgrund des Gesagten ist gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. D.___ vom Januar 2015 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführe rin seit Januar 2015 in ihrer angestammten Tätigkeit und in jeder angepass ten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig ist. Obwohl der Beschwerde führerin gemäss ärztlicher Einschätzung auch die angestammte Tätigkeit wieder zumutbar ist, formulierte Dr. D.___ ein Belastungsprofil (vgl. vorstehend E.
3.11). Die angestammte Tätigkeit als Laborhilfe in der Spül- und Glas küche eines medizinischen Labors - welche die Beschwerdeführerin aus Rationalisierungsgründen verlor (vgl. Urk. 9/81 unten) - umfasste Aufgaben, die diesem Belastungsprofil entsprechen (vgl. Urk. 9/81). Ist jedoch auch die angestammte Tätigkeit zumutbar, so besteht keine Invalidität (vgl. vorstehen d E.
1.2) und ein Einkommensvergleich erübrigt sich. Angesichts dieser Fest stellung ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommens vergleich (Urk. 2 S. 6 ff.) ohnehin nicht zu beanstanden, und für die An wendung von Art. 28 Abs. 4 UVV besteht mangels Invalidität kein Raum. Bei diesem Ergebnis besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente . 5.
Zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf ei ne Integri täts ent schädigung (vgl. vorstehend E. 1.3) .
Die Skala im Anhang 3 zu Art. 36 Abs. 2 UVV sieht vor, dass bei Verlust von mindestens zwei Gliedern eines Langfingers oder eines Gliedes des Daumens Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 5 % besteht. Ziff. 2 des An hanges 3 sieht vor, dass die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs dem Verlust gleichgestellt ist. Eine völlige Gebrauchsunfähigkeit der rechten Hand liegt jedoch nicht vor. Dr. D.___
be schrieb im Januar 2015 eine geringe Ein schränkung der Beweglichkeit im Handgelenk (vgl. vorstehend E. 3.11) . Ge mäss Beurteilung durch Dr. H.___ ist die STT-Arthrose zudem vorbestehend, hat der beginnende Morbus Dupuytren keinen unfallkausalen Zusammenhang und führt der persistierende Abriss des Processus
styloideus
ulnae rechts zu keinem bleibendem Nachteil (vgl. vorstehend E.
3.12). Ein An spruch auf eine Integritätsentschädigung scheidet daher aus. 6 .
Zusammenfassend ergibt sich, dass weder ein Anspruch der Beschwerde füh re rin auf eine Rente noch auf eine Integritätsentschädigung besteht . Der an gefochtene Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2015 (Urk. 2) erwei st sich dem zufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1953, war von 1982 bis 2011 als Laborhilfe in der Spül- und Glasküche eines Y.___ angestellt (Urk. 9/81).
I m Rahmen eines Beschäftigungsprogrammes der Unia
Arbeitslosenkasse war sie
als Hilfsarbeiterin in der Reinigung tätig
und damit bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 1 9. August 2013 im Lager
hinfiel und sich das rechte Handgelenk brach (Urk. 9/1 Ziff. 3-4 und Ziff. 6). Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizie rte gleichentags eine komplizierte Radiusfraktur rechts (vgl. Urk. 9/ 12/2
Ziff.
E. 1.1 Gemäss Art.
E. 1.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art.
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren
Einspracheentscheid (Urk. 2) da mit, auf die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung vom 2 3. Januar 2015 sei abzustellen (S. 7 f .
Ziff. 5 lit . aa .).
Art. 28 Abs. 4 UVV sei nicht anwendbar, d as Inval ideneinkommen sei anhand der Tabellenlöhne gemäss LSE zu er mitteln und aufgrund des kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofils sei ein leidens bedingter Abzug von 5 % vorzunehmen (S. 8 f. lit . bb .- ee .). Z ur Berechnung des Valideneinkommens
sei auf den bei der A.___ GmbH erzielten Verdienst abzustellen (S. 9 f. lit . bb .- dd .) . Bei einem so errechneten Invaliditätsgrad von 3.87 % bestehe kein Anspruch auf eine Rente (S. 10 lit . c.). Auch sei kein erheblicher Integritätsschaden anzunehmen
(S. 12 lit . f.) .
Die Schulter und die Wirbelsäule seien vom Unfall nicht betroffen gewesen, weshalb auf weitere rheumatologische Abklärungen habe verzichtet werden können (Urk.
E. 5 ). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen.
Mi t Verfügung vom 25 . Februar 2015 (Urk. 9/ 139) verneinte die Suva einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente sowie auf eine Integritätsentschä digung . Die von der Versicherten am 1 8. März
und am 2 0. April 2015 dage gen erh obene Einsprache (Urk. 9/ 141 und Urk. 9/146) wies die Suva mit Einsprachee ntscheid vom
1. Oktober 2015 ab (Urk. 9/ 149 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 30 . Oktober 2015 Beschwerde gegen den Ein spracheentscheid vom 1. Oktober 2015 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr eine angemessene Rente und Integritätsentschä digung zuzusprechen. Eventuell sei sie durch einen neutralen Rheumatologen begutachten zu lassen (Urk. 1 S. 2).
Die Suva beantragte mit Beschwerdeant wort vom 2 2. Januar 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 1 0. März 2016 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik (Urk.
13) ein und die Suva erstattete am 2. Mai 2016 ihre Duplik (Urk. 17), welche der Be schwerdeführerin am 9. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs . 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem er bringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verun fallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
E. 8 S. 4 f.). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) gel tend, die Berechnung des Validen - und des Invalideneinkommens sei gestützt auf Art. 28 Abs. 4 UVV
vorzunehmen . Sofern eine Berechnung des Invaliden einkommens gestützt auf die LSE-Löhne vorgenommen werde, müsse auf grund ihres Alters davon ausgegangen werden, dass keine verwertbare Rest arbei tsfähigkeit mehr vorliege (S. 11 ff. Ziff. 6.1-2) .
Bei einem mindestens gerechtfertigten leidensbedingten Abzug von
E. 10 %
ergebe sich ein Invalidi tätsgrad von 48 % (S. 14 Ziff. 6.3-4). Zudem habe sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, da sie unter belastungsabhängigen Schmerzen im rechten Handgelenk leide und die Feinmotorik eingeschränkt sei. Auch habe sich eine Arthrose am Handwurzel (STT) -Gelenk entw ickelt, und es habe sich unfallbedingt eine Fehlhaltung ergeben, weshalb eine rheu matologische Abklärung der Wirbelsäule und der rechten Schulter empfohlen worden sei. Eine solche sei bis anhin nie vorgenommen worden, weshalb die Beschwerdegegnerin gegen die Untersuchu ngsmaxime verstossen habe (S.
E. 15 f .
Ziff. 7- 8).
Der erst nach erhobener Beschwerde von der Beschwerde gegnerin
eingeholten chirurgischen Einschätzung vom
11. Dezember 2015 komme kein Gewicht zu (Urk. 13 S. 4 f. lit . e-h). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und ihr Anspruch auf eine Integritätsentschädigung sowie in diesem Zusammen hang, ob der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt wurde. 3.
3.1
Die Beschwerdeführer in stolperte am 1 9. August 2013 bei der Arbeit und zog sich einen Bruch des rechten Handgelenkes zu (vgl. Urk. 9/1 Ziff. 6, Urk. 9/10 Ziff. 4).
In der Folge diagnostizierte der gleichentags erstbehandelnde Arzt Dr. Z.___
eine komplizierte Radiusfrakt ur rechts (Urk. 9/12/2 Ziff. 5), und a m 22 . August 201 3 erfolgte im Spital B.___
die operative Versorgung über eine Plattenosteosynthese (vgl. Urk. 9/17/3-4). 3.2
Am 4. Februar 2014 (Urk. 9/45/2) berichtete Dr. Z.___
von einem n un knapp sechs Monate postoperativ bestehe nden
unbefriedigendem Verlauf. Es bestünden Schmerzen vor allem ulnar, insbesondere bei Pro-/ Supination . Diese werde nur zaghaft ausgeführt. Das Handgelenk sei immer noch stark ge schwollen. Mit dem Einsatz der rechten Hand im Sinne einer Arbeitsfähigkeit könne bis auf weiteres überhaupt nicht gerechnet werden. Die rechte Hand könne eigentlich nicht gebraucht werden. 3.3
Dr. med. C.___, Fachärztin für Handchirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte in ihrem Bericht vom 1 2. März 2014 (Urk. 9/57) als Diagnose n persistierende Schmerzen des rechten Handgelenkes und des rechten Armes sieben Monate nach palmarer Plattenosteosynthese einer distalen, extraartikulären, mehr fragmentären Radiusfraktur und dislozierter, distaler Fraktur des Processus
styloideus
ulnae rechts vom 1 9. August 2013 (Operation vom 2 2. August 2013) sowie einen Verdacht auf ein Karpaltunnelsyndrom (CTS) rechts und eine Epilepsie (S. 1).
Dr. C.___ führte in ihrer Beurteilung aus, sie könne die bewegungsabhän gigen Schmerzen im Bereich der Finger und des Handgelenkes keinem pathologisch-anatomischen Korrelat zuordnen. Die leichte Überlänge der z wei ulnarsten Schrauben erklärten dies alles nur völlig ungenügend. Trotzdem denke sie, dass mittelfristig die Platte entfernt werden sollte. Angesicht s der deutlich verzögerten Frakturkonsolidation würde sie damit aber sicher bis ein Jahr postoperativ zuwarten. Z udem bestehe der Verdacht auf ein posttr au matisches CTS rechts, weshalb die Patientin zur neurologischen Abklärung angemeldet worden sei
(S. 2 f.
unten). 3. 4
Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte nach Untersuchung der Beschwerdeführerin am 1 9. März 2014 in seinem gleichentags erstellen Be richt (Urk. 7/59) als Diagnose eine ossär geheilte distale Radiusfraktur vom 1 9. August 2013 mit volarer Plattenosteosynthese am 2 2. August 2013 (S.
4 Ziff. 5) .
Die Versicherte habe weiterbestehende erhebliche Schmerzen von der domi nanten Mittelhand bis proximal am Unterarm an gegeben . Dr. D.___ führte aus, der klinische Befund sei günstig. D ie Narbe sei reizlos, die Trophik an der rechten Hand unauffällig und die Beweglichkeit der Finger ebenfalls wie deren Sensibilität ungestört. Es bestehe eine mässige, gut erklärbare, funktio nell nicht wesentlich störende Einschränkung der Han d gelenksbeweglichkeit nach Osteosynthese und Rehabilitationsrückstand. Die Muskulierung des rechten Unt erarms sei gut, die Werte bezügl ich Fa ustschlusskraft rechts seien medizinisch nicht erklärbar bei gut entwickelter Muskulatur und klinisch auffälliger Innervation. Das CT vom 1 2. Februar 2014 habe einen günstigen Zustand mit genügendem Durchbau der Fraktur, stabilem Osteosynthesema terial und keinen erheblichen Auffälligkeiten radiokarpal bewiesen (S.
4 Ziff. 5).
Die manuell sehr leichte Tätigkeit in der Y.___ des E.___, welche die Versicherte bis zur Arbeitslosigkeit durchgeführt habe, wäre ab sofort voll zeitig möglich. Bezüglich der von der Versicherten angest rebten Tätigkeit als Reinigerin seien die neurologischen und handchirurgischen Berichte abzu warten. Angesichts des günstigen klinischen und radiologischen Zustandes sei aber davon auszugehen, dass die insgesamt leichte Tätigkeit in der Büroreini gung rasch teilzeitlich und spätestens ab 1. Mai 2014 vollzeitig zumutbar wäre (S. 6 Mitte).
Dr. D.___ führte aus, er habe während der Untersuchung ein ausgeprägt demonstrat ives Schonverhalten beobachtet, und a m rechten Daumen zeigten sich deutliche A rbeit spuren, welche gemäss der Angabe der Beschwerdefüh reri n vom Kartoffelschneiden kämen. Ein beginnender Dupuytren im Bereich des Strahls IV sei links eine Spur deutlicher wie rechts (S. 3 Ziff. 4). 3.5
Dr. med. F.___, Fachärztin für Neurologie, nannte in ihrem Bericht vom 1 9. März 2014 (Urk. 9/62) nach Untersuchung der Beschwerdeführerin am 1 8. März 2014 als Diagnosen ein postoperatives leichtes bis mittelschweres CTS rechts, ein diskrete s CTS links, einen Status nach P lattenost e osynthese einer distalen, extraartikulären, mehrfragmentären Radiusfraktur und dislo zierter, distaler Fraktur des Processus
styloideus
ulnae rechts am 1 9. August 2013 (Operation am 2 2. August 2013) sowie ein Anfallsleiden, seit Jahren unter Aphen ylbarbit anfallsfrei (S. 1).
Dr. F.___ führte aus, aufgrund der vorliegenden elektrodiagnostischen Be funde liege ein leichtes bis mittelschweres CTS rechts und links höchstens ein diskretes CTS vor.
E s sei nun schwierig anzugeben, ob dieser Befund klinisch symptomatisch sei. Die Patientin habe im gesamten distalen Unterarmbereich und im Hand gelenk Schmerzen. Die Symptomatik sei eher diffus und könne ihres Erach tens nicht alleine auf das CTS zurückgeführt werden (S. 3). 3.6
Dr. C.___ nannte in ihrem Bericht vom 3 1. März
201 4 (Urk. 9/67) ergänzend zu ihren Diagnose n vom 1 2. März
2014 (vgl. vorstehend E.
3.3) ein neurographisch verifiziertes, leichtes bis mittelschweres CTS rechts, links sei kein CTS nachweisbar.
Dr. C.___ führte aus, die Beschwerden seien im Vergleich zur Voruntersuchung vom 1 0. März
2014 im Wesentlichen unver ändert (S. 1).
Auch wenn sich die Patientin in einer sozial schwierigen Lebenslage befinde m it ei ner Kündigung im 5 8. Lebensjahr, und der Gedanke, dass durch den Unfall zusätzliche Begehrlichkeiten zur Unterstützung durch Versicherungen oder s oziale Einrichtungen nahe liege und vor allem während der ersten Konsultation auch der Eindruck einer gewissen Aggravationstendenz bestan den habe, so müsse umgekehrt doch festgehalten werden, dass objektiv eine Implantatsüberlänge und ein posttraumatisches CTS bestünden, wahrscheinlich auch Vernarbungen im Bereich des Nervus
medianus und/oder der Beuge sehne, zudem möglicherweise eine sekundäre Überlänge der distalen Ulna
und eine Inkongruenz im distalen Radioulnargelenk, welche mit den beklagte n Beschwerden vereinbar seien. Dr. C.___ führte aus, sie habe die Patientin daher weiterhin 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Mindestens bis nach der Metallentfernung und der Dekompression des Carpalkanals könne ihren Erachtens keine manuelle Arbeit zugemutet werden (S. 3 Mitte). 3.7
Dr. C.___ stellte nach am 1. Juli 2014 durchgeführter Operation (vgl. Urk. 9/86) in ihrem Bericht vom 1 6. Juli 2014 (Urk. 9/87) folgende Diagnosen (S. 1): - Status zwei Wochen nach Osteosynthesematerialentfernung (OSME)
palmare Platte Radius und Spaltung Retinaculum
flexorum und Neu rolyse
Nervus
medianus rechts am 1. Juli 2014 bei: - persistierenden Schmerzen rechtes Handgelenk und rechter Arm - Status sieben Monate nach palmarer Plattenosteosynthese einer distalen extraartikulären, mehrfragmentären Radiusfraktur und dislozierter distaler Fraktur des Processus
styloideus
ulnae rechts vom 1 9. August 2013 (Operation am 2 2. August 2013) - neurographisch verifiziertem, leichtem bis mittelschwerem CTS rechts, links kein CTS nachweisbar - Epilepsie - Status nach Diprophos -Infiltration Carpalkanal rechts, 3 1. März 2014
Dr. C.___ führte aus, es bestehe ein insgesamt günstiger Verlauf. Bis zur nächsten Konsultation bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2). 3.8
Dr. C.___ führte nach Nachkontrolle vom 9. Oktober 2014 in ihrem gleichentags verfassen Bericht (Urk. 9/98 /2-3) aus, sie habe der Beschwer deführerin mehrfach versucht zu erklären, dass anatomisch alle Einheiten funktionstüchtig seien, und dass es eine Narbenproblematik im Bereich der Beugesehne gebe und sich diese nur bessere, wenn sie selber versuche, deutlich aktiver zu werden.
Die Ursache für die persistierenden Parästhesien sei nicht klar. Dr. F.___
habe in ihrem Bericht vom 1 9. März 2014 darauf hingewiesen, dass sich nicht die gesamte Symptomatik auf ein CTS zurückführen lasse. Der Zeitpunkt für eine erneute neurologische Abklärung sei jedoch drei Monate postoperativ verfrüht.
In Anbetracht der schweren Brustwirbelsäulen (BWS) -Kyphose sei eine Ursa che im Rahmen der Halswirbelsäule (HWS) oder ein leichtes
Thoracic -Outlet-Syndrom
(TOS) denkbar. Die Beschwerdeführerin sei arbeitslos und ausge steuert. Bei der bald 62-jährigen Patientin sei nicht davon auszugehen, dass sie nochmals eine Arbeit finden werde. Entsprechend hoch sei natürlich der Wunsch nach Taggeldleistungen von Seiten der Suva . Theoretisch sei von folgender Arbeitsunfähigkeit auszugehen: 100 % ab 1 9. August 2013, 50 % ab 1 3. Oktober 201
4. Dr. C.___ führte aus, sie denke, dass die Patientin an der ehemaligen Stelle mit vielen, leichten Reinigungsarbeiten halbtags wieder arbeitsfähig wäre (S. 3). 3.9
I n ihr em Bericht vom 2 9. Dezember 2014 (Urk. 9/118/2-4) führte Dr. C.___ fünf Monate nach der OSME palmarer Radius rechts und der Spaltung des Retinakulum
flexorum rechts am 1. Juli 2014 aus, die rechte Hand werde spontan gut eingesetzt und sei abgeschwollen. In der rechten palma
manus rechts zeige sich eine starke Beschwielung, eher ausgeprägter als links. Einmal mehr falle auf, dass die Patientin eine Fehlhaltung mit hängender Schulter rechts habe (S. 1 und S. 3 Mitte). Dr. C.___ führte aus, insgesamt sei der Verlauf in Anbetracht der Au s gangssituation recht günstig. 16
Monate nach dem Unfall und komplikationsbehaftetem Verlauf habe sich einerseits eine Fehlhaltung entwickelt, andererseits bestehe die Frage, ob von Seiten der rechten Schulter ein e eigentliche Pathologie gegeben sei .
Es seien daher rheumatologische Abklärungen im Bereich der Wirbelsäule und der rechten Schulter zu veranlassen .
Im gegenseitigen Einverständnis sei die Handtherapie sistiert und die Behand lung bei ihr abgeschlossen worden (S. 3 unten).
Dr. C.___ führte aus, sie habe mit der Beschwerdeführerin besprochen, dass sie in ihrer alten Anstellung ab A nfang nächstes Jahr wieder arbeitsfähig wäre, jedenfalls soweit dies die direkten Unfallfolgen betreffe. Die Ar beitsunfähigkeit habe ab dem 1 9. August 2013 100 %, ab dem 1 3. Oktober 2014 50 % und ab dem 5. Januar 2015 0 % betragen (S. 4).
3.10
Dr. m ed. G.___, Facharzt für Radiologie, führte nach am 2 7. Januar 2015 durchgeführtem Röntgen beider Handgelenke in seinem gleichentags erstellen Bericht (Urk. 9/127) aus, im Seitenvergleich zu links finde sich eine konsolidierte distale Radiusfraktur rechts ohne signif ikanten Ulnavorschub . Es bestünden ein isolierter Abriss des Processus
styloideus
ulnae und leicht zystische Veränderungen im Os lunatum, jedoch keine Luxationen. Es be stehe eine diskrete Sklerose im STT -Gelenk. Dieses sei auch links leicht sklerosiert, entsprechend einer beidseitig beginnenden STT-Arthrose . 3.11
Krei sarzt Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 2 8. Januar
2015 (Urk. 9/129) nach kreisärztlicher Untersuchung vom 2 7. Januar 2015 aus, die Versicherte habe angegeben, dass es ihr nicht gut gehe und sie Schmerzen zirkulär im ganzen Handgelenk dominant-rechts habe, dies Tag und Nacht. Daneben komme es auch wechselnd zu einem Ameisenlaufen in der ganzen rechten Hand, streck- und beugeseitig, gelegentlich reiche dieses Ameisenlaufen nach proximal bis zum Ellbogen. An eine Tätigkeit in der Reinigung sei nicht zu denken, und sie könne auch im Zweipersonenhaushalt nur ganz leichte Dinge machen. Schmerzmedikamente nehme sie keine ein, und die Physio- und Ergotherapie seien sistiert, sie trainiere aber nach wie vor die rechte Hand (S. 3 Mitte).
Dr. D.___ führte aus,
in Teilen werde während der Untersuchung eine Funkti onslosigkeit der rechten Hand demonstriert, bei vielen Tätigkeiten werde die Hand aber ohne erkennbare Behinderung normal eingesetzt. Inspektorisch bestehe ein minimer Tiefstand der rechten Schulter bei praktisch symmetrischer Schultergürtelmuskulatur. Eine Einschränkung der Schulter beweglichkeit rechts sei nicht zu erke nnen, das demonstrierte Defizit bei spielsweise beim Nackengriff, subjektiv bedingt durch Schmerzen im rechten Handgelenk, lasse sich nur mit einem Demonstrationsverhalten erklären (S. 3 unten).
Die klinische Untersuchung des rechten Armes sei durch eine schlechte Com pliance und muskuläre Gegenspannungen etwas erschwert gewesen . Objektiv bewiesen aber der Zustand der Muskulatur am Unterarm und die Beschwie lung der dominanten rechten Hand, dass diese im täglichen Leben wohl weit gehend normal eingesetzt werde. Die Beweglichkeit im Handgelenk erscheine etwas eingeschränkt, allerdings sei sie im funktionell wichtigsten Bereich erhalten . Bei der Prüfung der Faustschlusskraft komme ein deutliches dys funktionelles Verhalten zur Darstellung . So seien Werte von 7 und
4 kg für die Faustschlusskraft der dominanten rechten Hand bei normaler Innervation und normalem Status der Muskulatur medizinisch nicht erklärbar (S. 4 f. unten) .
Die heute neu angefertigten Röntgenbilder seitenvergleichend zeigten eine in minimaler Fehlstellung konsolidierte distale Radiusfraktur ohne erhebliche degenerative Veränderungen radiokarpal. Aus medizinischer Sicht könne der Fall abgeschlossen werden. Dr. D.___ führte aus, er schliesse sich der Meinung von Dr. C.___ an und halte die Versicherte seit A nfang 2015 voll arbeitsfähig für leichtere Reinigungsarbeiten, wie sie vor der Arbeitslosigkeit der Versicherten ausgeführt worden seien. Eine leichte bis mittelschwere (maximale Belastung 10 bis 15 kg) Tätigkeit wäre vollzeitig zumutbar unter der Bedingung, dass das rechte Handgelenk nicht dauernd stark belastet werd e, insbesondere seien belastete Drehbewegungen im Handgelenk nur selten zumutbar. Auch heftige Schläge oder Vibrationen auf das rechte Handgelenk seien ungünstig . Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass der beidseitige beginnende M orbus
Dupuytren nicht als Unfallfolge betrach tet werden könne. Eine unfallkausale erhebliche Integritätsentschädigung bestehe nicht. Heilkosten nach Abschluss der Behandlung seien nicht zu er warten (S. 5). 3. 12
Dr. med. H.___, Fachärztin für Chirurgie, führte in ihrer chirurgischen Beurteilung vom 1 1. Dezember 2015 (Urk.
11) aus, bei distalen Radiusfrakturen liege in 50 bis 80 % eine zusätzliche Fraktur im Bereich des Processus
styloideus
ulnae (Ellengriffel) vor. Je peripherer diese Fraktur liege, desto weniger werde sie gemäss allgemeiner Lehrmeinung operativ versorgt. Durch das Nicht-Versorgen einer Ulnastyloidfraktur entstünden keine Nach teile. Bei der Versicherten habe ebenfalls eine Fraktur im Bereich des Pro cessus
styloideus
ulnae bestanden, welche nicht eingeheilt sei. Das Fragment im vorliegenden Fall sei derart klein, dass keine Indikation für eine operative Fixation bestanden habe . Das Nichteinheilen (Pseudoarthrose) habe nicht zu einem Nachteil geführt und erkläre die Beschwerden der Versicherten nicht. Es resultiere daraus kein Integritätsschaden (S. 5 unten).
Die Röntgenbilder vom 2 7. Januar 2015 dokumentierten eine beidseitige be ginnende STT-Arthrose. Dr. H.___ führte aus, d ie STT-Arthrose sei die häufigste Arthrose im Handgelenksbereich (95 %), liege bei der Versicherten beidseits vor und habe nichts mit der distalen Radiusfraktur zu tun, sondern sei degenerativer Natur und bereits auf den initialen Röntgenaufnahmen (postoperative Röntgenkontrolle nach Plattenosteosynthese) in identische r Ausprägung nachweisbar gewesen (S. 6). Auch bestehe mit Sicherheit kein unfallkausaler Zusammenhang zum beginnenden Morbus Dupuytren (S. 7).
Weiter führte Dr. H.___ aus, der Unfall vom 1 9. August 2013 habe nicht zu Verletzungen im Bereich der Wirbelsäule oder der rechten Schulter geführt. Zudem hätten die Untersuchungsbefunde anlässlich der kr eisärztlichen Untersuchung vom 2 7. Januar 2015 keine Einschränkungen und keine beklagten Beschwerden an der rechten Schulter und der Wirbelsäule dokumentiert. Bei der empfohlenen Abklärung der rechten Schulter und/oder Wirbelsäule handle es sich nicht um eine unfallkausale Abklärung, sondern die Abklärung habe auf das Erfassen von degenerativen Veränderungen im Sinne einer Suche nach einer Erklärung für die geäusserten Beschwerden gezielt, da im Bereich der rechten Hand keine Pathologien vorlägen (S. 8 oben). Der Fallabschluss seitens der Suva sei korrekt ohne Vorliegen einer rheumatologischen Abklärung abgeschlossen worden. Basierend auf den vorliegenden Unterlagen sei der Versicherten kein dauernder und erhebliche r Integritätsschaden entstanden (S. 9 oben). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht von Dr. D.___ vom Januar 2015 (vgl. vorstehe nd E. 3.11), welcher davon aus ging, dass die Beschwerdeführerin sei t Anfang
2015 für leichtere Reinigungs arbeiten, wie sie vor der Arbeitslosigkeit ausgeführt worden seien, wieder voll zeitig ar beitsfähig sei . 4.2
Auf die kreisärztliche Einschätzung durch
Dr. D.___ vom Januar 2015 kann abgestellt werden. So
erfüllt sie die formalen Beweiswert-Anforde rungen
(vgl. vorstehe nd E. 1.4) ohne weiteres, ist sie doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abge geben.
Darüber hinaus leuchten die Ausführungen von Dr. D.___ auch in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medi zin ischen Situation ein und enthalten nachvollziehbar begründete Schluss folgerungen.
Insbesondere steht die Einschätzung von Dr. D.___ im Einklang mit der je ni gen der behandelnden Handchirurgin Dr. C.___, welche im De zember 2014 ab Beginn des nächsten Jahres wieder von einer vollständigen Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin aus ging (vgl. vorsteh end E.
3.9). Für die Einschätzung von Dr. D.___ und Dr. C.___ spricht im Weiteren auch der Umstand, dass, wie Dr. D.___ im Januar 2015 ausführte, die rechte Hand bei vielen Tätigkeiten ohne erkennbare Behin de rung normal eingesetzt werde. Er verwies weiter auf den Zustand der Musku latur am Unterarm und die auch von Dr. C.___ festgestellte Beschwielung der rechten Hand . Dr. C.___ hielt im Dezember 2014 ebenfalls fest, d ass die rechte Hand spontan gut eingesetzt werde. Hinsichtlich der im Zeitraum vor Januar 2015 ergangenen medizinischen Akten (vgl. vorstehend E. 3.1-3.8 sowie E. 3.10) ist festzuhalten, dass es sich dabei um die Heilungsphase handelte, während der die Beschwerdegegnerin Leistungen erbrachte. Massgeblich für die Frage nach dem Anspruch auf eine Rente oder Integritätsentschädigung sind jedoch vorliegend die Berichte von Dr. D.___ und Dr. C.___ . 4.3
Was die beschwerdeweise geforderte rheumatologische Begutachtung (vgl. vorstehend E. 2.2) anbelangt, ergeben sich aus der medizinischen Aktenlage keine Hinweise darauf, dass allfällige Probleme der Wirbelsäule und der rechten Schulter in einem Zusammenhang mit dem Unfallereignis stünden. Dr. C.___ führte im Oktober 2014 (vorstehend E. 3.8) aus, dass die Ursache der persistierenden Parästhesien unklar sei und sich - unter Hinweis auf die Ausführungen von Dr. F.___ im März 2014 (vgl. vorstehend E.
3.5) - auch durch das CTS nicht ganz erklären liessen. Dr. C.___ erachtete in Anbetracht der schweren BWS-Kyphose eine Ursache im Rahmen der HWS oder ein leichtes TOS denkbar.
Vor diesem Hintergrund sind sodann ihre Äusserungen vom Dezember 2014 betreffend zusätzliche rheumatologische Abklärungen im Bereich der Wirbelsäule und der rechten Schulter zu verstehen, und es ist nicht zu beanstande n, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich keine weiter en Abklärungen veranlasst hatte, zumal Dr. H.___ dies ebenfalls in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise bestätigte (vgl. vorstehend E. 3.12).
Hinsichtlich der beidseitig festgestellten beginnenden STT-Arthrose (vgl. vor stehend E.
3.10) ist Dr. H.___
(vgl. vorstehend E.
3.12) beizu pflichten, dass diese beidseits vorhanden ist und daher eine unfallkausale Ursache als nicht überwiegend wahrscheinlich zu erachten ist . 4.4
Aufgrund des Gesagten ist gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. D.___ vom Januar 2015 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführe rin seit Januar 2015 in ihrer angestammten Tätigkeit und in jeder angepass ten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig ist. Obwohl der Beschwerde führerin gemäss ärztlicher Einschätzung auch die angestammte Tätigkeit wieder zumutbar ist, formulierte Dr. D.___ ein Belastungsprofil (vgl. vorstehend E.
3.11). Die angestammte Tätigkeit als Laborhilfe in der Spül- und Glas küche eines medizinischen Labors - welche die Beschwerdeführerin aus Rationalisierungsgründen verlor (vgl. Urk. 9/81 unten) - umfasste Aufgaben, die diesem Belastungsprofil entsprechen (vgl. Urk. 9/81). Ist jedoch auch die angestammte Tätigkeit zumutbar, so besteht keine Invalidität (vgl. vorstehen d E.
1.2) und ein Einkommensvergleich erübrigt sich. Angesichts dieser Fest stellung ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommens vergleich (Urk. 2 S. 6 ff.) ohnehin nicht zu beanstanden, und für die An wendung von Art. 28 Abs. 4 UVV besteht mangels Invalidität kein Raum. Bei diesem Ergebnis besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente . 5.
Zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf ei ne Integri täts ent schädigung (vgl. vorstehend E. 1.3) .
Die Skala im Anhang 3 zu Art. 36 Abs. 2 UVV sieht vor, dass bei Verlust von mindestens zwei Gliedern eines Langfingers oder eines Gliedes des Daumens Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 5 % besteht. Ziff. 2 des An hanges 3 sieht vor, dass die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs dem Verlust gleichgestellt ist. Eine völlige Gebrauchsunfähigkeit der rechten Hand liegt jedoch nicht vor. Dr. D.___
be schrieb im Januar 2015 eine geringe Ein schränkung der Beweglichkeit im Handgelenk (vgl. vorstehend E. 3.11) . Ge mäss Beurteilung durch Dr. H.___ ist die STT-Arthrose zudem vorbestehend, hat der beginnende Morbus Dupuytren keinen unfallkausalen Zusammenhang und führt der persistierende Abriss des Processus
styloideus
ulnae rechts zu keinem bleibendem Nachteil (vgl. vorstehend E.
3.12). Ein An spruch auf eine Integritätsentschädigung scheidet daher aus. 6 .
Zusammenfassend ergibt sich, dass weder ein Anspruch der Beschwerde füh re rin auf eine Rente noch auf eine Integritätsentschädigung besteht . Der an gefochtene Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2015 (Urk. 2) erwei st sich dem zufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00219 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
7. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1953, war von 1982 bis 2011 als Laborhilfe in der Spül- und Glasküche eines Y.___ angestellt (Urk. 9/81).
I m Rahmen eines Beschäftigungsprogrammes der Unia
Arbeitslosenkasse war sie
als Hilfsarbeiterin in der Reinigung tätig
und damit bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 1 9. August 2013 im Lager
hinfiel und sich das rechte Handgelenk brach (Urk. 9/1 Ziff. 3-4 und Ziff. 6). Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizie rte gleichentags eine komplizierte Radiusfraktur rechts (vgl. Urk. 9/ 12/2
Ziff. 5). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen.
Mi t Verfügung vom 25 . Februar 2015 (Urk. 9/ 139) verneinte die Suva einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente sowie auf eine Integritätsentschä digung . Die von der Versicherten am 1 8. März
und am 2 0. April 2015 dage gen erh obene Einsprache (Urk. 9/ 141 und Urk. 9/146) wies die Suva mit Einsprachee ntscheid vom
1. Oktober 2015 ab (Urk. 9/ 149 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 30 . Oktober 2015 Beschwerde gegen den Ein spracheentscheid vom 1. Oktober 2015 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr eine angemessene Rente und Integritätsentschä digung zuzusprechen. Eventuell sei sie durch einen neutralen Rheumatologen begutachten zu lassen (Urk. 1 S. 2).
Die Suva beantragte mit Beschwerdeant wort vom 2 2. Januar 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 1 0. März 2016 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik (Urk.
13) ein und die Suva erstattete am 2. Mai 2016 ihre Duplik (Urk. 17), welche der Be schwerdeführerin am 9. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs . 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem er bringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verun fallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts; ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver si cherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen kön nte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). 1. 3
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bun desrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch ge macht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geis tige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritäts entschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren
Einspracheentscheid (Urk. 2) da mit, auf die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung vom 2 3. Januar 2015 sei abzustellen (S. 7 f .
Ziff. 5 lit . aa .).
Art. 28 Abs. 4 UVV sei nicht anwendbar, d as Inval ideneinkommen sei anhand der Tabellenlöhne gemäss LSE zu er mitteln und aufgrund des kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofils sei ein leidens bedingter Abzug von 5 % vorzunehmen (S. 8 f. lit . bb .- ee .). Z ur Berechnung des Valideneinkommens
sei auf den bei der A.___ GmbH erzielten Verdienst abzustellen (S. 9 f. lit . bb .- dd .) . Bei einem so errechneten Invaliditätsgrad von 3.87 % bestehe kein Anspruch auf eine Rente (S. 10 lit . c.). Auch sei kein erheblicher Integritätsschaden anzunehmen
(S. 12 lit . f.) .
Die Schulter und die Wirbelsäule seien vom Unfall nicht betroffen gewesen, weshalb auf weitere rheumatologische Abklärungen habe verzichtet werden können (Urk. 8 S. 4 f.). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) gel tend, die Berechnung des Validen - und des Invalideneinkommens sei gestützt auf Art. 28 Abs. 4 UVV
vorzunehmen . Sofern eine Berechnung des Invaliden einkommens gestützt auf die LSE-Löhne vorgenommen werde, müsse auf grund ihres Alters davon ausgegangen werden, dass keine verwertbare Rest arbei tsfähigkeit mehr vorliege (S. 11 ff. Ziff. 6.1-2) .
Bei einem mindestens gerechtfertigten leidensbedingten Abzug von 10 %
ergebe sich ein Invalidi tätsgrad von 48 % (S. 14 Ziff. 6.3-4). Zudem habe sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, da sie unter belastungsabhängigen Schmerzen im rechten Handgelenk leide und die Feinmotorik eingeschränkt sei. Auch habe sich eine Arthrose am Handwurzel (STT) -Gelenk entw ickelt, und es habe sich unfallbedingt eine Fehlhaltung ergeben, weshalb eine rheu matologische Abklärung der Wirbelsäule und der rechten Schulter empfohlen worden sei. Eine solche sei bis anhin nie vorgenommen worden, weshalb die Beschwerdegegnerin gegen die Untersuchu ngsmaxime verstossen habe (S.
15
f .
Ziff. 7- 8).
Der erst nach erhobener Beschwerde von der Beschwerde gegnerin
eingeholten chirurgischen Einschätzung vom
11. Dezember 2015 komme kein Gewicht zu (Urk. 13 S. 4 f. lit . e-h). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und ihr Anspruch auf eine Integritätsentschädigung sowie in diesem Zusammen hang, ob der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt wurde. 3.
3.1
Die Beschwerdeführer in stolperte am 1 9. August 2013 bei der Arbeit und zog sich einen Bruch des rechten Handgelenkes zu (vgl. Urk. 9/1 Ziff. 6, Urk. 9/10 Ziff. 4).
In der Folge diagnostizierte der gleichentags erstbehandelnde Arzt Dr. Z.___
eine komplizierte Radiusfrakt ur rechts (Urk. 9/12/2 Ziff. 5), und a m 22 . August 201 3 erfolgte im Spital B.___
die operative Versorgung über eine Plattenosteosynthese (vgl. Urk. 9/17/3-4). 3.2
Am 4. Februar 2014 (Urk. 9/45/2) berichtete Dr. Z.___
von einem n un knapp sechs Monate postoperativ bestehe nden
unbefriedigendem Verlauf. Es bestünden Schmerzen vor allem ulnar, insbesondere bei Pro-/ Supination . Diese werde nur zaghaft ausgeführt. Das Handgelenk sei immer noch stark ge schwollen. Mit dem Einsatz der rechten Hand im Sinne einer Arbeitsfähigkeit könne bis auf weiteres überhaupt nicht gerechnet werden. Die rechte Hand könne eigentlich nicht gebraucht werden. 3.3
Dr. med. C.___, Fachärztin für Handchirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte in ihrem Bericht vom 1 2. März 2014 (Urk. 9/57) als Diagnose n persistierende Schmerzen des rechten Handgelenkes und des rechten Armes sieben Monate nach palmarer Plattenosteosynthese einer distalen, extraartikulären, mehr fragmentären Radiusfraktur und dislozierter, distaler Fraktur des Processus
styloideus
ulnae rechts vom 1 9. August 2013 (Operation vom 2 2. August 2013) sowie einen Verdacht auf ein Karpaltunnelsyndrom (CTS) rechts und eine Epilepsie (S. 1).
Dr. C.___ führte in ihrer Beurteilung aus, sie könne die bewegungsabhän gigen Schmerzen im Bereich der Finger und des Handgelenkes keinem pathologisch-anatomischen Korrelat zuordnen. Die leichte Überlänge der z wei ulnarsten Schrauben erklärten dies alles nur völlig ungenügend. Trotzdem denke sie, dass mittelfristig die Platte entfernt werden sollte. Angesicht s der deutlich verzögerten Frakturkonsolidation würde sie damit aber sicher bis ein Jahr postoperativ zuwarten. Z udem bestehe der Verdacht auf ein posttr au matisches CTS rechts, weshalb die Patientin zur neurologischen Abklärung angemeldet worden sei
(S. 2 f.
unten). 3. 4
Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte nach Untersuchung der Beschwerdeführerin am 1 9. März 2014 in seinem gleichentags erstellen Be richt (Urk. 7/59) als Diagnose eine ossär geheilte distale Radiusfraktur vom 1 9. August 2013 mit volarer Plattenosteosynthese am 2 2. August 2013 (S.
4 Ziff. 5) .
Die Versicherte habe weiterbestehende erhebliche Schmerzen von der domi nanten Mittelhand bis proximal am Unterarm an gegeben . Dr. D.___ führte aus, der klinische Befund sei günstig. D ie Narbe sei reizlos, die Trophik an der rechten Hand unauffällig und die Beweglichkeit der Finger ebenfalls wie deren Sensibilität ungestört. Es bestehe eine mässige, gut erklärbare, funktio nell nicht wesentlich störende Einschränkung der Han d gelenksbeweglichkeit nach Osteosynthese und Rehabilitationsrückstand. Die Muskulierung des rechten Unt erarms sei gut, die Werte bezügl ich Fa ustschlusskraft rechts seien medizinisch nicht erklärbar bei gut entwickelter Muskulatur und klinisch auffälliger Innervation. Das CT vom 1 2. Februar 2014 habe einen günstigen Zustand mit genügendem Durchbau der Fraktur, stabilem Osteosynthesema terial und keinen erheblichen Auffälligkeiten radiokarpal bewiesen (S.
4 Ziff. 5).
Die manuell sehr leichte Tätigkeit in der Y.___ des E.___, welche die Versicherte bis zur Arbeitslosigkeit durchgeführt habe, wäre ab sofort voll zeitig möglich. Bezüglich der von der Versicherten angest rebten Tätigkeit als Reinigerin seien die neurologischen und handchirurgischen Berichte abzu warten. Angesichts des günstigen klinischen und radiologischen Zustandes sei aber davon auszugehen, dass die insgesamt leichte Tätigkeit in der Büroreini gung rasch teilzeitlich und spätestens ab 1. Mai 2014 vollzeitig zumutbar wäre (S. 6 Mitte).
Dr. D.___ führte aus, er habe während der Untersuchung ein ausgeprägt demonstrat ives Schonverhalten beobachtet, und a m rechten Daumen zeigten sich deutliche A rbeit spuren, welche gemäss der Angabe der Beschwerdefüh reri n vom Kartoffelschneiden kämen. Ein beginnender Dupuytren im Bereich des Strahls IV sei links eine Spur deutlicher wie rechts (S. 3 Ziff. 4). 3.5
Dr. med. F.___, Fachärztin für Neurologie, nannte in ihrem Bericht vom 1 9. März 2014 (Urk. 9/62) nach Untersuchung der Beschwerdeführerin am 1 8. März 2014 als Diagnosen ein postoperatives leichtes bis mittelschweres CTS rechts, ein diskrete s CTS links, einen Status nach P lattenost e osynthese einer distalen, extraartikulären, mehrfragmentären Radiusfraktur und dislo zierter, distaler Fraktur des Processus
styloideus
ulnae rechts am 1 9. August 2013 (Operation am 2 2. August 2013) sowie ein Anfallsleiden, seit Jahren unter Aphen ylbarbit anfallsfrei (S. 1).
Dr. F.___ führte aus, aufgrund der vorliegenden elektrodiagnostischen Be funde liege ein leichtes bis mittelschweres CTS rechts und links höchstens ein diskretes CTS vor.
E s sei nun schwierig anzugeben, ob dieser Befund klinisch symptomatisch sei. Die Patientin habe im gesamten distalen Unterarmbereich und im Hand gelenk Schmerzen. Die Symptomatik sei eher diffus und könne ihres Erach tens nicht alleine auf das CTS zurückgeführt werden (S. 3). 3.6
Dr. C.___ nannte in ihrem Bericht vom 3 1. März
201 4 (Urk. 9/67) ergänzend zu ihren Diagnose n vom 1 2. März
2014 (vgl. vorstehend E.
3.3) ein neurographisch verifiziertes, leichtes bis mittelschweres CTS rechts, links sei kein CTS nachweisbar.
Dr. C.___ führte aus, die Beschwerden seien im Vergleich zur Voruntersuchung vom 1 0. März
2014 im Wesentlichen unver ändert (S. 1).
Auch wenn sich die Patientin in einer sozial schwierigen Lebenslage befinde m it ei ner Kündigung im 5 8. Lebensjahr, und der Gedanke, dass durch den Unfall zusätzliche Begehrlichkeiten zur Unterstützung durch Versicherungen oder s oziale Einrichtungen nahe liege und vor allem während der ersten Konsultation auch der Eindruck einer gewissen Aggravationstendenz bestan den habe, so müsse umgekehrt doch festgehalten werden, dass objektiv eine Implantatsüberlänge und ein posttraumatisches CTS bestünden, wahrscheinlich auch Vernarbungen im Bereich des Nervus
medianus und/oder der Beuge sehne, zudem möglicherweise eine sekundäre Überlänge der distalen Ulna
und eine Inkongruenz im distalen Radioulnargelenk, welche mit den beklagte n Beschwerden vereinbar seien. Dr. C.___ führte aus, sie habe die Patientin daher weiterhin 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Mindestens bis nach der Metallentfernung und der Dekompression des Carpalkanals könne ihren Erachtens keine manuelle Arbeit zugemutet werden (S. 3 Mitte). 3.7
Dr. C.___ stellte nach am 1. Juli 2014 durchgeführter Operation (vgl. Urk. 9/86) in ihrem Bericht vom 1 6. Juli 2014 (Urk. 9/87) folgende Diagnosen (S. 1): - Status zwei Wochen nach Osteosynthesematerialentfernung (OSME)
palmare Platte Radius und Spaltung Retinaculum
flexorum und Neu rolyse
Nervus
medianus rechts am 1. Juli 2014 bei: - persistierenden Schmerzen rechtes Handgelenk und rechter Arm - Status sieben Monate nach palmarer Plattenosteosynthese einer distalen extraartikulären, mehrfragmentären Radiusfraktur und dislozierter distaler Fraktur des Processus
styloideus
ulnae rechts vom 1 9. August 2013 (Operation am 2 2. August 2013) - neurographisch verifiziertem, leichtem bis mittelschwerem CTS rechts, links kein CTS nachweisbar - Epilepsie - Status nach Diprophos -Infiltration Carpalkanal rechts, 3 1. März 2014
Dr. C.___ führte aus, es bestehe ein insgesamt günstiger Verlauf. Bis zur nächsten Konsultation bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2). 3.8
Dr. C.___ führte nach Nachkontrolle vom 9. Oktober 2014 in ihrem gleichentags verfassen Bericht (Urk. 9/98 /2-3) aus, sie habe der Beschwer deführerin mehrfach versucht zu erklären, dass anatomisch alle Einheiten funktionstüchtig seien, und dass es eine Narbenproblematik im Bereich der Beugesehne gebe und sich diese nur bessere, wenn sie selber versuche, deutlich aktiver zu werden.
Die Ursache für die persistierenden Parästhesien sei nicht klar. Dr. F.___
habe in ihrem Bericht vom 1 9. März 2014 darauf hingewiesen, dass sich nicht die gesamte Symptomatik auf ein CTS zurückführen lasse. Der Zeitpunkt für eine erneute neurologische Abklärung sei jedoch drei Monate postoperativ verfrüht.
In Anbetracht der schweren Brustwirbelsäulen (BWS) -Kyphose sei eine Ursa che im Rahmen der Halswirbelsäule (HWS) oder ein leichtes
Thoracic -Outlet-Syndrom
(TOS) denkbar. Die Beschwerdeführerin sei arbeitslos und ausge steuert. Bei der bald 62-jährigen Patientin sei nicht davon auszugehen, dass sie nochmals eine Arbeit finden werde. Entsprechend hoch sei natürlich der Wunsch nach Taggeldleistungen von Seiten der Suva . Theoretisch sei von folgender Arbeitsunfähigkeit auszugehen: 100 % ab 1 9. August 2013, 50 % ab 1 3. Oktober 201
4. Dr. C.___ führte aus, sie denke, dass die Patientin an der ehemaligen Stelle mit vielen, leichten Reinigungsarbeiten halbtags wieder arbeitsfähig wäre (S. 3). 3.9
I n ihr em Bericht vom 2 9. Dezember 2014 (Urk. 9/118/2-4) führte Dr. C.___ fünf Monate nach der OSME palmarer Radius rechts und der Spaltung des Retinakulum
flexorum rechts am 1. Juli 2014 aus, die rechte Hand werde spontan gut eingesetzt und sei abgeschwollen. In der rechten palma
manus rechts zeige sich eine starke Beschwielung, eher ausgeprägter als links. Einmal mehr falle auf, dass die Patientin eine Fehlhaltung mit hängender Schulter rechts habe (S. 1 und S. 3 Mitte). Dr. C.___ führte aus, insgesamt sei der Verlauf in Anbetracht der Au s gangssituation recht günstig. 16
Monate nach dem Unfall und komplikationsbehaftetem Verlauf habe sich einerseits eine Fehlhaltung entwickelt, andererseits bestehe die Frage, ob von Seiten der rechten Schulter ein e eigentliche Pathologie gegeben sei .
Es seien daher rheumatologische Abklärungen im Bereich der Wirbelsäule und der rechten Schulter zu veranlassen .
Im gegenseitigen Einverständnis sei die Handtherapie sistiert und die Behand lung bei ihr abgeschlossen worden (S. 3 unten).
Dr. C.___ führte aus, sie habe mit der Beschwerdeführerin besprochen, dass sie in ihrer alten Anstellung ab A nfang nächstes Jahr wieder arbeitsfähig wäre, jedenfalls soweit dies die direkten Unfallfolgen betreffe. Die Ar beitsunfähigkeit habe ab dem 1 9. August 2013 100 %, ab dem 1 3. Oktober 2014 50 % und ab dem 5. Januar 2015 0 % betragen (S. 4).
3.10
Dr. m ed. G.___, Facharzt für Radiologie, führte nach am 2 7. Januar 2015 durchgeführtem Röntgen beider Handgelenke in seinem gleichentags erstellen Bericht (Urk. 9/127) aus, im Seitenvergleich zu links finde sich eine konsolidierte distale Radiusfraktur rechts ohne signif ikanten Ulnavorschub . Es bestünden ein isolierter Abriss des Processus
styloideus
ulnae und leicht zystische Veränderungen im Os lunatum, jedoch keine Luxationen. Es be stehe eine diskrete Sklerose im STT -Gelenk. Dieses sei auch links leicht sklerosiert, entsprechend einer beidseitig beginnenden STT-Arthrose . 3.11
Krei sarzt Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 2 8. Januar
2015 (Urk. 9/129) nach kreisärztlicher Untersuchung vom 2 7. Januar 2015 aus, die Versicherte habe angegeben, dass es ihr nicht gut gehe und sie Schmerzen zirkulär im ganzen Handgelenk dominant-rechts habe, dies Tag und Nacht. Daneben komme es auch wechselnd zu einem Ameisenlaufen in der ganzen rechten Hand, streck- und beugeseitig, gelegentlich reiche dieses Ameisenlaufen nach proximal bis zum Ellbogen. An eine Tätigkeit in der Reinigung sei nicht zu denken, und sie könne auch im Zweipersonenhaushalt nur ganz leichte Dinge machen. Schmerzmedikamente nehme sie keine ein, und die Physio- und Ergotherapie seien sistiert, sie trainiere aber nach wie vor die rechte Hand (S. 3 Mitte).
Dr. D.___ führte aus,
in Teilen werde während der Untersuchung eine Funkti onslosigkeit der rechten Hand demonstriert, bei vielen Tätigkeiten werde die Hand aber ohne erkennbare Behinderung normal eingesetzt. Inspektorisch bestehe ein minimer Tiefstand der rechten Schulter bei praktisch symmetrischer Schultergürtelmuskulatur. Eine Einschränkung der Schulter beweglichkeit rechts sei nicht zu erke nnen, das demonstrierte Defizit bei spielsweise beim Nackengriff, subjektiv bedingt durch Schmerzen im rechten Handgelenk, lasse sich nur mit einem Demonstrationsverhalten erklären (S. 3 unten).
Die klinische Untersuchung des rechten Armes sei durch eine schlechte Com pliance und muskuläre Gegenspannungen etwas erschwert gewesen . Objektiv bewiesen aber der Zustand der Muskulatur am Unterarm und die Beschwie lung der dominanten rechten Hand, dass diese im täglichen Leben wohl weit gehend normal eingesetzt werde. Die Beweglichkeit im Handgelenk erscheine etwas eingeschränkt, allerdings sei sie im funktionell wichtigsten Bereich erhalten . Bei der Prüfung der Faustschlusskraft komme ein deutliches dys funktionelles Verhalten zur Darstellung . So seien Werte von 7 und
4 kg für die Faustschlusskraft der dominanten rechten Hand bei normaler Innervation und normalem Status der Muskulatur medizinisch nicht erklärbar (S. 4 f. unten) .
Die heute neu angefertigten Röntgenbilder seitenvergleichend zeigten eine in minimaler Fehlstellung konsolidierte distale Radiusfraktur ohne erhebliche degenerative Veränderungen radiokarpal. Aus medizinischer Sicht könne der Fall abgeschlossen werden. Dr. D.___ führte aus, er schliesse sich der Meinung von Dr. C.___ an und halte die Versicherte seit A nfang 2015 voll arbeitsfähig für leichtere Reinigungsarbeiten, wie sie vor der Arbeitslosigkeit der Versicherten ausgeführt worden seien. Eine leichte bis mittelschwere (maximale Belastung 10 bis 15 kg) Tätigkeit wäre vollzeitig zumutbar unter der Bedingung, dass das rechte Handgelenk nicht dauernd stark belastet werd e, insbesondere seien belastete Drehbewegungen im Handgelenk nur selten zumutbar. Auch heftige Schläge oder Vibrationen auf das rechte Handgelenk seien ungünstig . Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass der beidseitige beginnende M orbus
Dupuytren nicht als Unfallfolge betrach tet werden könne. Eine unfallkausale erhebliche Integritätsentschädigung bestehe nicht. Heilkosten nach Abschluss der Behandlung seien nicht zu er warten (S. 5). 3. 12
Dr. med. H.___, Fachärztin für Chirurgie, führte in ihrer chirurgischen Beurteilung vom 1 1. Dezember 2015 (Urk.
11) aus, bei distalen Radiusfrakturen liege in 50 bis 80 % eine zusätzliche Fraktur im Bereich des Processus
styloideus
ulnae (Ellengriffel) vor. Je peripherer diese Fraktur liege, desto weniger werde sie gemäss allgemeiner Lehrmeinung operativ versorgt. Durch das Nicht-Versorgen einer Ulnastyloidfraktur entstünden keine Nach teile. Bei der Versicherten habe ebenfalls eine Fraktur im Bereich des Pro cessus
styloideus
ulnae bestanden, welche nicht eingeheilt sei. Das Fragment im vorliegenden Fall sei derart klein, dass keine Indikation für eine operative Fixation bestanden habe . Das Nichteinheilen (Pseudoarthrose) habe nicht zu einem Nachteil geführt und erkläre die Beschwerden der Versicherten nicht. Es resultiere daraus kein Integritätsschaden (S. 5 unten).
Die Röntgenbilder vom 2 7. Januar 2015 dokumentierten eine beidseitige be ginnende STT-Arthrose. Dr. H.___ führte aus, d ie STT-Arthrose sei die häufigste Arthrose im Handgelenksbereich (95 %), liege bei der Versicherten beidseits vor und habe nichts mit der distalen Radiusfraktur zu tun, sondern sei degenerativer Natur und bereits auf den initialen Röntgenaufnahmen (postoperative Röntgenkontrolle nach Plattenosteosynthese) in identische r Ausprägung nachweisbar gewesen (S. 6). Auch bestehe mit Sicherheit kein unfallkausaler Zusammenhang zum beginnenden Morbus Dupuytren (S. 7).
Weiter führte Dr. H.___ aus, der Unfall vom 1 9. August 2013 habe nicht zu Verletzungen im Bereich der Wirbelsäule oder der rechten Schulter geführt. Zudem hätten die Untersuchungsbefunde anlässlich der kr eisärztlichen Untersuchung vom 2 7. Januar 2015 keine Einschränkungen und keine beklagten Beschwerden an der rechten Schulter und der Wirbelsäule dokumentiert. Bei der empfohlenen Abklärung der rechten Schulter und/oder Wirbelsäule handle es sich nicht um eine unfallkausale Abklärung, sondern die Abklärung habe auf das Erfassen von degenerativen Veränderungen im Sinne einer Suche nach einer Erklärung für die geäusserten Beschwerden gezielt, da im Bereich der rechten Hand keine Pathologien vorlägen (S. 8 oben). Der Fallabschluss seitens der Suva sei korrekt ohne Vorliegen einer rheumatologischen Abklärung abgeschlossen worden. Basierend auf den vorliegenden Unterlagen sei der Versicherten kein dauernder und erhebliche r Integritätsschaden entstanden (S. 9 oben). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht von Dr. D.___ vom Januar 2015 (vgl. vorstehe nd E. 3.11), welcher davon aus ging, dass die Beschwerdeführerin sei t Anfang
2015 für leichtere Reinigungs arbeiten, wie sie vor der Arbeitslosigkeit ausgeführt worden seien, wieder voll zeitig ar beitsfähig sei . 4.2
Auf die kreisärztliche Einschätzung durch
Dr. D.___ vom Januar 2015 kann abgestellt werden. So
erfüllt sie die formalen Beweiswert-Anforde rungen
(vgl. vorstehe nd E. 1.4) ohne weiteres, ist sie doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abge geben.
Darüber hinaus leuchten die Ausführungen von Dr. D.___ auch in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medi zin ischen Situation ein und enthalten nachvollziehbar begründete Schluss folgerungen.
Insbesondere steht die Einschätzung von Dr. D.___ im Einklang mit der je ni gen der behandelnden Handchirurgin Dr. C.___, welche im De zember 2014 ab Beginn des nächsten Jahres wieder von einer vollständigen Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin aus ging (vgl. vorsteh end E.
3.9). Für die Einschätzung von Dr. D.___ und Dr. C.___ spricht im Weiteren auch der Umstand, dass, wie Dr. D.___ im Januar 2015 ausführte, die rechte Hand bei vielen Tätigkeiten ohne erkennbare Behin de rung normal eingesetzt werde. Er verwies weiter auf den Zustand der Musku latur am Unterarm und die auch von Dr. C.___ festgestellte Beschwielung der rechten Hand . Dr. C.___ hielt im Dezember 2014 ebenfalls fest, d ass die rechte Hand spontan gut eingesetzt werde. Hinsichtlich der im Zeitraum vor Januar 2015 ergangenen medizinischen Akten (vgl. vorstehend E. 3.1-3.8 sowie E. 3.10) ist festzuhalten, dass es sich dabei um die Heilungsphase handelte, während der die Beschwerdegegnerin Leistungen erbrachte. Massgeblich für die Frage nach dem Anspruch auf eine Rente oder Integritätsentschädigung sind jedoch vorliegend die Berichte von Dr. D.___ und Dr. C.___ . 4.3
Was die beschwerdeweise geforderte rheumatologische Begutachtung (vgl. vorstehend E. 2.2) anbelangt, ergeben sich aus der medizinischen Aktenlage keine Hinweise darauf, dass allfällige Probleme der Wirbelsäule und der rechten Schulter in einem Zusammenhang mit dem Unfallereignis stünden. Dr. C.___ führte im Oktober 2014 (vorstehend E. 3.8) aus, dass die Ursache der persistierenden Parästhesien unklar sei und sich - unter Hinweis auf die Ausführungen von Dr. F.___ im März 2014 (vgl. vorstehend E.
3.5) - auch durch das CTS nicht ganz erklären liessen. Dr. C.___ erachtete in Anbetracht der schweren BWS-Kyphose eine Ursache im Rahmen der HWS oder ein leichtes TOS denkbar.
Vor diesem Hintergrund sind sodann ihre Äusserungen vom Dezember 2014 betreffend zusätzliche rheumatologische Abklärungen im Bereich der Wirbelsäule und der rechten Schulter zu verstehen, und es ist nicht zu beanstande n, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich keine weiter en Abklärungen veranlasst hatte, zumal Dr. H.___ dies ebenfalls in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise bestätigte (vgl. vorstehend E. 3.12).
Hinsichtlich der beidseitig festgestellten beginnenden STT-Arthrose (vgl. vor stehend E.
3.10) ist Dr. H.___
(vgl. vorstehend E.
3.12) beizu pflichten, dass diese beidseits vorhanden ist und daher eine unfallkausale Ursache als nicht überwiegend wahrscheinlich zu erachten ist . 4.4
Aufgrund des Gesagten ist gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. D.___ vom Januar 2015 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführe rin seit Januar 2015 in ihrer angestammten Tätigkeit und in jeder angepass ten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig ist. Obwohl der Beschwerde führerin gemäss ärztlicher Einschätzung auch die angestammte Tätigkeit wieder zumutbar ist, formulierte Dr. D.___ ein Belastungsprofil (vgl. vorstehend E.
3.11). Die angestammte Tätigkeit als Laborhilfe in der Spül- und Glas küche eines medizinischen Labors - welche die Beschwerdeführerin aus Rationalisierungsgründen verlor (vgl. Urk. 9/81 unten) - umfasste Aufgaben, die diesem Belastungsprofil entsprechen (vgl. Urk. 9/81). Ist jedoch auch die angestammte Tätigkeit zumutbar, so besteht keine Invalidität (vgl. vorstehen d E.
1.2) und ein Einkommensvergleich erübrigt sich. Angesichts dieser Fest stellung ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommens vergleich (Urk. 2 S. 6 ff.) ohnehin nicht zu beanstanden, und für die An wendung von Art. 28 Abs. 4 UVV besteht mangels Invalidität kein Raum. Bei diesem Ergebnis besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente . 5.
Zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf ei ne Integri täts ent schädigung (vgl. vorstehend E. 1.3) .
Die Skala im Anhang 3 zu Art. 36 Abs. 2 UVV sieht vor, dass bei Verlust von mindestens zwei Gliedern eines Langfingers oder eines Gliedes des Daumens Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 5 % besteht. Ziff. 2 des An hanges 3 sieht vor, dass die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs dem Verlust gleichgestellt ist. Eine völlige Gebrauchsunfähigkeit der rechten Hand liegt jedoch nicht vor. Dr. D.___
be schrieb im Januar 2015 eine geringe Ein schränkung der Beweglichkeit im Handgelenk (vgl. vorstehend E. 3.11) . Ge mäss Beurteilung durch Dr. H.___ ist die STT-Arthrose zudem vorbestehend, hat der beginnende Morbus Dupuytren keinen unfallkausalen Zusammenhang und führt der persistierende Abriss des Processus
styloideus
ulnae rechts zu keinem bleibendem Nachteil (vgl. vorstehend E.
3.12). Ein An spruch auf eine Integritätsentschädigung scheidet daher aus. 6 .
Zusammenfassend ergibt sich, dass weder ein Anspruch der Beschwerde füh re rin auf eine Rente noch auf eine Integritätsentschädigung besteht . Der an gefochtene Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2015 (Urk. 2) erwei st sich dem zufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan