Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1970, war als Montagearbeiter bei der Y.___ AG, tätig, und über diese bei der Suva, Luzern, gemäss dem Bundes gesetz über die Unfall versicherung (UVG) gegen Unfälle und unfallähn liche
Kör perschä digun gen ver sichert , als er am 1 7. November 2014 an seinem Arbeitsplatz mit dem Bauchnabel an einem Haltewinkel hängenblieb und in der Folge unter Schmerzen im Bereich des Bauches litt ( Urk. 8/1 = Urk. 3/2 ). Mit Schreiben vom 4. März 2015 ( Urk. 8/6) teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie zu den Versicherungs leistungen für die Folgen des Unfalls vom 1 6. (richtig: 17.) November 2014 noch nicht Stellung nehmen könne. Am 1 2. Februar 2015 wurde der Besc hwerdeführer wegen einer Umbilik alhernie operativ behandelt (Urk.
8/12). Mit Schreiben vom 3 0. Juni
2015 ( Urk. 8/15) verneinte die Suva eine Leistungspflicht für die Folgen der Bauchnabelbeschwerden des Versicherten. Mit Verfügung vom 2 9. Juli
2015 ( Urk. 8/19) verneinte die Suva einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 1 6. (richtig: 17.) November 2014 und den Bauchnabelbeschwerden des Versicherten und hielt an der Verneinung einer Leistungspflicht für die Folgen dieser Beschwerden fest. Dagegen erhob der Versicherte am 2 1. August
2015 Einsprache ( Urk. 8/22), welche er am 8. September
2015 ergänzte ( Urk. 8/23 = Urk. 3/3). Mit Entscheid vom 2 5. September 2015 (Urk. 8/26 = Urk.
2) wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab.
2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 5. September 2015 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 24 . Oktober 2015 (Poststempel) Be schwerde (Urk. 1) und bean tragte sinngemäss , dieser sei aufzuhe ben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfallereignisses vom 1 7. Februar 2015 zuzu sprechen .
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2015 (Urk. 6 ) beantragte die Suva die Abwei sung der Beschwerde (S. 2 ). Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 1 1. Januar 2016 zugestellt ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal zusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der ein getretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kau sal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittel bare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schä di gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die ein ge tretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Be gründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesund heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April
1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfall bedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV
2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tat frage handelt, liegt aber die entspre chen de Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender na türlicher Kausalzusammenhang ge geben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b,
1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend ( Urteil des Bun des ge richts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlich keit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflege leistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heil behandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.3
Treten im Anschluss an einen Unfall Beschwerden auf (die zuvor nicht bestan den) und ist aber davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der (aktuelle) Unfallversicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammen hang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen. Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilur sächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (Ur teile des Bundesgerichts 8C_816/2009 vom 21. Mai 2010 E. 4.3, 8C_181/2009 E. 5.4 f., 8C_326/2008 vom 24. Juni 2008 E.
3.2 und 4 sowie U 266/99 vom 14. März 2000 E. 1). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegenerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid
vom 2 5. September 2015 ( Urk.
2) davon aus, dass ein natürlicher Kausalzusam menhang zwischen den durch eine Nabelhernie verursachten Beschwerden im Bereich des Bauchnabels des Beschwerdeführers und dem Unfallereignis vom 1 7. November 2014 zu verneinen sei, und dass deshalb eine Leistungs pflicht für die Folgen der Beschwerden im Bereich des Bauchnabels zu ver neinen sei. Auf Grund der medizinischen Aktenlage sei davon auszugehen, dass die durch die Nabelhernie verursachten Beschwerden auf Gewichtheben zurückzuführen seien und schon vor diesem Ereignis erstmals aufgetreten seien . 2.2
Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass er am 1 7. November 2014 an seinem Arbeitsplatz beim Hinuntersteigen von einem Tisch an einer Auf hängevorrichtung eines Batteriekasten im Bauchnabelbereich hängen ge blie b en
sei und dabei einen intensiven, stechenden Schmerz verspürt habe , ohne dass es dabei zu einer Blutung gekommen sei. Er habe anschliessend weiter gearbeitet und am Abend noch ein Crossfit -Training absolviert. In der Nacht auf den 1 8. November 2014 sei er jedoch schmerzgeplagt aufgewacht und habe einen nach aussen gewölbten Bauchnabel festgestellt, weshalb er sich am darauffolgenden Tag in ärztliche Behandlung begeben habe (S.
1). Ob wohl ihn bereits Monate vor der Operation vom 1 2. Februar
2015 eine Schwellung im Bereich des Bauchnabels bei sportlichen Betätigungen behin dert habe, sei sein Bauchnabel nach dem 1 7. November 2014 im Vergleich zu vorher nicht mehr der Gleiche gewesen (S. 2).
3. 3.1
Im Folgenden ist daher anhand des massgebenden medizinischen Sach ver halts zu prüfen, ob die Beschwerden im Bereich des Bauchnabels des Be schwerdeführers durch das versicherte Unfallereignis vom 1 7. November 2014 verursacht wurden. 3.2
Die Ärzte des Stadtspitals Z.___ , stellten im Operationsbericht vom 1 2. Februar 2015 ( Urk. 8/12) die Diagnose einer symptomatischen Umbilik al hernie und erwähnten, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben seit einigen Monaten unter einer bei körperlicher Aktivität schmerzhaften Schwellung im Bereich des Bauchn abels gelitten habe. Der Beschwerdeführer, welcher Extremsport betreibe, führe den Nabelbruch auf Gewichtheben zu rück. Trotz einer Bruchlücke von weniger als zwei Zentimetern sei beim Beschwerdeführer, welcher Extremsportler sei und schwere Gewichte hebe, am 3. Februar 2015 eine operative Behandlung der Umbili k alhernie mittels Netz plastik durchgeführt worden.
Mit Zeugnis vom 5. Februar 2015 ( Urk. 8/4) attestierten die Ärzte des Stadt spitals
Z.___ dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 3. bis 1 3. Februar 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . 3.3
Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Praxis B.___ , diagnostizierte in ihrem Bericht vom 1 8. März 2015 (Eingangsdatum; Urk. 8/13) eine Nabelhernie und erwähnte , dass der Beschwerdeführer seit einiger Zeit unter einem Nabelbruch im Sinne einer gut reponierbare n
Umbilikalhernie
leide, und dass er deswegen manch mal unter stechenden Schmerzen im Bereich des Nabel s leide. Diese Be schwer den seien nicht durch einen Unfall verursacht worden . Das Bauch mus keltraining , welches der Beschwerdeführer gegenwärtig ausübe , sei ge eig net, den Heilungsverlauf ungünstig zu beeinflusse n . Bei persistierenden Beschwer den
sei ein e Operation indiziert. 3.4
Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates , Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, führte in seinem auf Grund der Akten verfassten Bericht vom 1 7. Juli 2015 ( Urk. 8/18) aus, dass Umbilikalhernien
bei Geburt entstünden . Dabei ver schliesse sich die Öffnung der Bauchwand mit der Durchtrennung des Nabelstranges nicht vollständig (S.
1) . Kleine Umbilikalhernien tendierten über Jahre oder Jahrzeh n te
zu einer meist ganz langsamen Vergrösserung. Beim Beschwerdeführer sei anlässlich der Erstbehandlung vom 1 8. November 2014 im Bereich des Nabels k eine frische Verletzung, welche als unfallkausal zu werten wäre, festgestellt worden. Vielmehr sei erwähnt worden, dass der Be schwerdeführer oft ein Bauchmuskeltraining absolviere. Sodann sei der Be schwerdeführer auch im Operationsbericht (der Ärzte des Stadtspitals Z.___ ) als Gewichtheber bezeichnet worden. Auf Grund einer medizinischen Erfah rungstatsache komme es bei der Ausübung von Kraftsport und ins be sondere von Gewichtheben zu einer Erhö hung des intraabdominalen Druck s . Dies könne zu eine Vergrösserung einer Umbilikalhernie und/oder Be schwer den führen . Mangels einer unfallkausalen Verletzung sei die Unfallkausalität der Beschwerden im Bereich des Bauchnabels des Beschwerdeführers
zu ver nei nen (S. 2). 4. 4.1
Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass sowohl die betei ligten Ärzte des Stadtspitals Z.___ (vorstehend E. 3.2 ) als auch die erst behandelnde Ärztin, Dr. A.___ (vorstehend E. 3.3 ) , übereinstimmend davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer seit einiger Zeit vor dem Ereignis vom 1 8. November 2014 beziehungsweise seit Monaten unter einem Nabelbruch beziehungsweise unter einer dadurch verursachten Schwellung im Bereich des Nabels gelitten habe, welche bei körperlicher Aktivität geschmerzt habe. Währen d
Dr. A.___ davon ausging, dass der Heilungsverlauf durch das vom Beschwerdeführer ausgeübte Bauchmuskel training ungünstig beeinflusst werde, stellten die Ärzte des Stadtspitals Z.___ fest, dass der Beschwerdefüh rer selbst den Nabelbruch auf das von ihm praktizierte Gewichtheben zu rück geführt habe . Damit übereinstimmend vertrat Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 1 7. Juli 2015 ( vorstehend E. 3.4 ) die Ansicht , dass die Be schwerden im Bereich des Nabels des Beschwerdeführers nicht durch das Unfallereignis vom 1 7. November 2014 verursacht worden seien. Denn ei ner seits sei anlässlich der ärztlichen Erstbehandlung vom 1 8. November 2014 k eine frische Verletzung
festgestellt worden. Andererseits sei auf Grund der Erfahrungstatsache, dass Kraftsport und Gewichtheben infolge einer damit verbundenen Erhöhung des intraabdominalen Druckes zu einer Vergrösse rung einer angeborenen Umbilik alhernie führen und Beschwerden verur sachen könnten, davon auszugehen, dass die Beschwerden im Bereich des Nabels des Beschwerdeführers, durch eine Umbilikalhernie verursacht worden seien, und dass diese ihrerseits durch Bauchmuskeltraining beziehungsweise Gewichtheben verursacht worden sei. 4.2
4.2.1
Die Beurteilung durch Dr. C.___ vom 1 7. Juli 2015 (vorstehend E.
3.4 ) erfüllt die nach der Rechtspre chung für eine beweiskräf tige medizi nische Ent scheidungs grundlage vor aus ge setzten K ri terien (vgl. vor steh end E.
1.4 ). Denn e inerseits verfüg t er a ls Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungs apparates über eine für die Beurteilung des strei tigen Leidens angezeigte medizinische Weiter bildung. Andererseits berück sichtigte er in seiner Beurteilung sämtliche medizinischen Vorakten und be gründete seine Schlussfolgerungen in nachvollziehbare r
Weise . Dabei scha det nicht, dass es sich um ein Aktengutachten handelt, da auch reinen Aktengut achten voller Be weiswert zukommen kann, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesent li chen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden me dizini schen Sachverhalts geht (Urteil des Bun desgerichts 8C_641/2011 vom 2 2. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen) . Dies ist vor liegend der Fall. Einer Ak tenbeurteilung stand daher
nichts entgegen. 4.2.2
In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. C.___
gilt es indes zu beachten, dass dieser Kreisarzt der Beschwerdegegnerin ist, und dass Berichten versi cherungs interner medizinischer Fachpersonen rechtspre chungsgemäss zwar Beweiswert zukommt, dass diesen Berichten indes nicht dieselbe Beweiskraft wie in einem ge richtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 des Bun des gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom Versicherungsträ ger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu er kannt wird, weshalb bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche rungsinternen ärztlichen Feststellungen ergän zende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 471 E. 4.6). 4. 2 .3
Die Beurteilungen durch die behandelnden Ärzte des Stadtspitals Z.___ und durch Dr. A.___ stehen vorliegend nicht im Widerspruch zur Beurteilung durch Dr. C.___ . Während Dr. A.___ in ihrer Beurteilung vom 1 8. März 2015 (vorstehend E. 3.3 ) eine Unfallkausalität der durch die Nabelhernie ver ursachen Beschwerden ausdrücklich verneinte, verneinten die Ärzte des Stad t spital s
Z.___ im Operationsbericht vom 1 2. Februar 2015 (vorstehend E. 3.2) eine Unfallkausalität zwar nicht ausdrücklich, erwähnten jedoch, dass der Beschwerdeführer bereits seit einigen Monaten eine schmerzhafte Schwellung im Bereich des Nabels festgestellt habe. Die Berichte durch die Ärzte des Stadtspitals Z.___ und durch Dr. A.___ vermögen daher die nachvoll zieh bare Beurteilung durch Dr. C.___ nicht in Zweifel zu ziehen. 5. 5.1
Vorliegend gilt es zudem zu berücksichtigen, dass nach der Rechtspre chung (Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2007 vom 1 0. Januar 2008 E.
2.1 mit Hinweisen) Bauch- und Unterleibsbrüche, wozu unter anderem auch Nabel brüche gehören, nach medizinischer Er fahrungstatsache, ebenso wie die Dis kushernien (vgl. Urteil des Bundesge richts U 555/06 vom 1 0. Dezember 2007 E.
4.2.2), in der Regel krankheitsbe dingte Leiden und nur in seltenen Aus nahmefällen Unfallfolge n darstellen , und dass e ine Hernie dann als unfall bedingt betrachtet werden kann , wenn das Unfallereignis mit einer direkten, heftigen sowie bestimmten Einwirkung verbunden ist und die schwerwie gen den Symptome der Hernie unverzüglich und mit sofortiger, mindestens mehr stündiger Arbeits unfähigkeit auftreten. 5.2
Dass es sich beim Unfallereignis vom 1 7. November 2014 um eine solche direkte, heftige und bestimmte Einwirkung im Sinne der erwähnten Recht sprechung handelte, steht vorliegend indes nicht mit dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest. Vielmehr steht auf Grund der medizinischen Aktenlage fest, dass der Beschwerdeführer bereits während einer gewissen Zeit vor dem Unfallereignis vom 1 7. November 2014 unter einer schmerzhaften Schwellung im Bereich des Bauchnabels bezie h ungsweise unter einer schmerzhaften Umbilikalhernie litt. Sodann bestand unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 1 7. November 2014 keine Arbeits unfähigkeit. Eine solche bestand nach dem Umfallereignis vielmehr erstmals zum Zeitpunkt der Operation der Hernie am 3. Februar 2015 ( Urk. 8/4). 5.3
Ge stützt auf die nachvollziehbare n Beurteilung en durch die behandelnden Ärzte und durch Dr. C.___
vom 1 7. Juli 2015 (vorstehend E. 3.4 ) ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine seit Ge burt bestehende Umbilikalhernie beim Beschwerdeführer durch unfallfremde Ur sachen, insbesondere durch ein intensives Bauchmuskeltraining bezieh ungs weise Gewichtheben, bereits vor dem versicherten Unfallereignis symptoma tisch beziehungsweise schmerzhaft wurde, und dass das Unfallereignis vom 1 7. November 2014, bei welchem der Beschwerdeführer mit seinem Bauch nabel an einer Haltevorrichtung hängen blieb (vgl. Urk.
8/1) ,
lediglich wäh rend einer kurzer Zeit von wenigen Stunden in geringem Umfang zu einer die vorübergehenden Verschlim merung des unfallfremden Vorzustandes im Bereich des Bauchnabels führte . Diese vorübergehende Verschlimmerung des Vorzustandes erforderte indes keine Heilbehandlung und hatte k eine Arbeits unfähigkeit zur Folge . Der Status quo wurde diesbezüglich sodann bereits nach wenigen Stunden nach dem Unfallereignis erreicht. 5.4
Die Vorbringen des Bes chwerdeführers vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Dem Beschwerdeführer ist insbesondere nicht zu folgen, wenn er beschwerdeweise geltend machte, dass er zwar bereits Monate vor der Ope ration vom 3. Februar 2015 unter einer Schwellung im Bereich des Bauch nabels gelitten habe und bei sportlichen Betätigungen deshalb behindert gewe sen sei, dass er gegenüber seinen behandelnden Ärzten jedoch nie ange geben habe, dass diese Verletzung auf das Gewichtheben und das Bauch training
zurückzuführen sei ( Urk. 1 S. 2). Denn einerseits widerspr e chen diese be schwerdeweise getätigten Aussagen des Beschwerdeführers der Aktenlage . Andererseits kann vorliegend schon deshalb nicht darauf abgestellt werden , weil „Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuver lässiger sind als spätere Schilderungen des Ereignisses, die bewusst oder un be wusst von Überlegungen versicherungs rechtlicher oder anderer Art beein flusst sein können (BGE 121 V 45 E.
2b S. 47; Urteil de s Bundesgerichts 8C_735/2015 E. 4.3.2). 6.
Nach Gesagtem ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 9. Juli 2015 ( Urk. 8/19 ) beziehungsweise mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 2 5. September 2015 (Urk. 2) einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden im Bereich des Bauchnabels des Beschwerdeführers und dem versicherten Unfall verneinte und einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistun gen für die Folgen des Gesundheitsschadens im Bereich seines Bauchnabels ver neinte .
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu entha l ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 2. Februar 2015 wurde der Besc hwerdeführer wegen einer Umbilik alhernie operativ behandelt (Urk.
8/12). Mit Schreiben vom 3 0. Juni
2015 ( Urk. 8/15) verneinte die Suva eine Leistungspflicht für die Folgen der Bauchnabelbeschwerden des Versicherten. Mit Verfügung vom 2 9. Juli
2015 ( Urk. 8/19) verneinte die Suva einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 1 6. (richtig: 17.) November 2014 und den Bauchnabelbeschwerden des Versicherten und hielt an der Verneinung einer Leistungspflicht für die Folgen dieser Beschwerden fest. Dagegen erhob der Versicherte am 2 1. August
2015 Einsprache ( Urk. 8/22), welche er am 8. September
2015 ergänzte ( Urk. 8/23 = Urk. 3/3). Mit Entscheid vom 2 5. September 2015 (Urk. 8/26 = Urk.
2) wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab.
E. 1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal zusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der ein getretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kau sal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittel bare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schä di gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die ein ge tretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Be gründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesund heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April
1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfall bedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV
2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tat frage handelt, liegt aber die entspre chen de Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender na türlicher Kausalzusammenhang ge geben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b,
1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend ( Urteil des Bun des ge richts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlich keit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflege leistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heil behandlungskosten nach Art.
E. 1.3 Treten im Anschluss an einen Unfall Beschwerden auf (die zuvor nicht bestan den) und ist aber davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der (aktuelle) Unfallversicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammen hang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen. Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilur sächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (Ur teile des Bundesgerichts 8C_816/2009 vom 21. Mai 2010 E. 4.3, 8C_181/2009 E. 5.4 f., 8C_326/2008 vom 24. Juni 2008 E.
3.2 und 4 sowie U 266/99 vom 14. März 2000 E. 1).
E. 1.4 ). Denn e inerseits verfüg t er a ls Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungs apparates über eine für die Beurteilung des strei tigen Leidens angezeigte medizinische Weiter bildung. Andererseits berück sichtigte er in seiner Beurteilung sämtliche medizinischen Vorakten und be gründete seine Schlussfolgerungen in nachvollziehbare r
Weise . Dabei scha det nicht, dass es sich um ein Aktengutachten handelt, da auch reinen Aktengut achten voller Be weiswert zukommen kann, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesent li chen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden me dizini schen Sachverhalts geht (Urteil des Bun desgerichts 8C_641/2011 vom 2 2. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen) . Dies ist vor liegend der Fall. Einer Ak tenbeurteilung stand daher
nichts entgegen. 4.2.2
In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. C.___
gilt es indes zu beachten, dass dieser Kreisarzt der Beschwerdegegnerin ist, und dass Berichten versi cherungs interner medizinischer Fachpersonen rechtspre chungsgemäss zwar Beweiswert zukommt, dass diesen Berichten indes nicht dieselbe Beweiskraft wie in einem ge richtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 des Bun des gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom Versicherungsträ ger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu er kannt wird, weshalb bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche rungsinternen ärztlichen Feststellungen ergän zende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 471 E. 4.6). 4. 2 .3
Die Beurteilungen durch die behandelnden Ärzte des Stadtspitals Z.___ und durch Dr. A.___ stehen vorliegend nicht im Widerspruch zur Beurteilung durch Dr. C.___ . Während Dr. A.___ in ihrer Beurteilung vom 1 8. März 2015 (vorstehend E. 3.3 ) eine Unfallkausalität der durch die Nabelhernie ver ursachen Beschwerden ausdrücklich verneinte, verneinten die Ärzte des Stad t spital s
Z.___ im Operationsbericht vom 1 2. Februar 2015 (vorstehend E. 3.2) eine Unfallkausalität zwar nicht ausdrücklich, erwähnten jedoch, dass der Beschwerdeführer bereits seit einigen Monaten eine schmerzhafte Schwellung im Bereich des Nabels festgestellt habe. Die Berichte durch die Ärzte des Stadtspitals Z.___ und durch Dr. A.___ vermögen daher die nachvoll zieh bare Beurteilung durch Dr. C.___ nicht in Zweifel zu ziehen. 5. 5.1
Vorliegend gilt es zudem zu berücksichtigen, dass nach der Rechtspre chung (Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2007 vom 1 0. Januar 2008 E.
E. 2 5. September 2015 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 24 . Oktober 2015 (Poststempel) Be schwerde (Urk. 1) und bean tragte sinngemäss , dieser sei aufzuhe ben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfallereignisses vom 1 7. Februar 2015 zuzu sprechen .
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2015 (Urk.
E. 2.1 mit Hinweisen) Bauch- und Unterleibsbrüche, wozu unter anderem auch Nabel brüche gehören, nach medizinischer Er fahrungstatsache, ebenso wie die Dis kushernien (vgl. Urteil des Bundesge richts U 555/06 vom 1 0. Dezember 2007 E.
4.2.2), in der Regel krankheitsbe dingte Leiden und nur in seltenen Aus nahmefällen Unfallfolge n darstellen , und dass e ine Hernie dann als unfall bedingt betrachtet werden kann , wenn das Unfallereignis mit einer direkten, heftigen sowie bestimmten Einwirkung verbunden ist und die schwerwie gen den Symptome der Hernie unverzüglich und mit sofortiger, mindestens mehr stündiger Arbeits unfähigkeit auftreten. 5.2
Dass es sich beim Unfallereignis vom 1 7. November 2014 um eine solche direkte, heftige und bestimmte Einwirkung im Sinne der erwähnten Recht sprechung handelte, steht vorliegend indes nicht mit dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest. Vielmehr steht auf Grund der medizinischen Aktenlage fest, dass der Beschwerdeführer bereits während einer gewissen Zeit vor dem Unfallereignis vom 1 7. November 2014 unter einer schmerzhaften Schwellung im Bereich des Bauchnabels bezie h ungsweise unter einer schmerzhaften Umbilikalhernie litt. Sodann bestand unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 1 7. November 2014 keine Arbeits unfähigkeit. Eine solche bestand nach dem Umfallereignis vielmehr erstmals zum Zeitpunkt der Operation der Hernie am 3. Februar 2015 ( Urk. 8/4). 5.3
Ge stützt auf die nachvollziehbare n Beurteilung en durch die behandelnden Ärzte und durch Dr. C.___
vom 1 7. Juli 2015 (vorstehend E. 3.4 ) ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine seit Ge burt bestehende Umbilikalhernie beim Beschwerdeführer durch unfallfremde Ur sachen, insbesondere durch ein intensives Bauchmuskeltraining bezieh ungs weise Gewichtheben, bereits vor dem versicherten Unfallereignis symptoma tisch beziehungsweise schmerzhaft wurde, und dass das Unfallereignis vom 1 7. November 2014, bei welchem der Beschwerdeführer mit seinem Bauch nabel an einer Haltevorrichtung hängen blieb (vgl. Urk.
8/1) ,
lediglich wäh rend einer kurzer Zeit von wenigen Stunden in geringem Umfang zu einer die vorübergehenden Verschlim merung des unfallfremden Vorzustandes im Bereich des Bauchnabels führte . Diese vorübergehende Verschlimmerung des Vorzustandes erforderte indes keine Heilbehandlung und hatte k eine Arbeits unfähigkeit zur Folge . Der Status quo wurde diesbezüglich sodann bereits nach wenigen Stunden nach dem Unfallereignis erreicht. 5.4
Die Vorbringen des Bes chwerdeführers vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Dem Beschwerdeführer ist insbesondere nicht zu folgen, wenn er beschwerdeweise geltend machte, dass er zwar bereits Monate vor der Ope ration vom 3. Februar 2015 unter einer Schwellung im Bereich des Bauch nabels gelitten habe und bei sportlichen Betätigungen deshalb behindert gewe sen sei, dass er gegenüber seinen behandelnden Ärzten jedoch nie ange geben habe, dass diese Verletzung auf das Gewichtheben und das Bauch training
zurückzuführen sei ( Urk. 1 S. 2). Denn einerseits widerspr e chen diese be schwerdeweise getätigten Aussagen des Beschwerdeführers der Aktenlage . Andererseits kann vorliegend schon deshalb nicht darauf abgestellt werden , weil „Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuver lässiger sind als spätere Schilderungen des Ereignisses, die bewusst oder un be wusst von Überlegungen versicherungs rechtlicher oder anderer Art beein flusst sein können (BGE 121 V 45 E.
2b S. 47; Urteil de s Bundesgerichts 8C_735/2015 E. 4.3.2). 6.
Nach Gesagtem ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 9. Juli 2015 ( Urk. 8/19 ) beziehungsweise mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 2 5. September 2015 (Urk. 2) einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden im Bereich des Bauchnabels des Beschwerdeführers und dem versicherten Unfall verneinte und einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistun gen für die Folgen des Gesundheitsschadens im Bereich seines Bauchnabels ver neinte .
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu entha l ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass er am 1 7. November 2014 an seinem Arbeitsplatz beim Hinuntersteigen von einem Tisch an einer Auf hängevorrichtung eines Batteriekasten im Bauchnabelbereich hängen ge blie b en
sei und dabei einen intensiven, stechenden Schmerz verspürt habe , ohne dass es dabei zu einer Blutung gekommen sei. Er habe anschliessend weiter gearbeitet und am Abend noch ein Crossfit -Training absolviert. In der Nacht auf den 1 8. November 2014 sei er jedoch schmerzgeplagt aufgewacht und habe einen nach aussen gewölbten Bauchnabel festgestellt, weshalb er sich am darauffolgenden Tag in ärztliche Behandlung begeben habe (S.
1). Ob wohl ihn bereits Monate vor der Operation vom 1 2. Februar
2015 eine Schwellung im Bereich des Bauchnabels bei sportlichen Betätigungen behin dert habe, sei sein Bauchnabel nach dem 1 7. November 2014 im Vergleich zu vorher nicht mehr der Gleiche gewesen (S. 2).
3. 3.1
Im Folgenden ist daher anhand des massgebenden medizinischen Sach ver halts zu prüfen, ob die Beschwerden im Bereich des Bauchnabels des Be schwerdeführers durch das versicherte Unfallereignis vom 1 7. November 2014 verursacht wurden. 3.2
Die Ärzte des Stadtspitals Z.___ , stellten im Operationsbericht vom 1 2. Februar 2015 ( Urk. 8/12) die Diagnose einer symptomatischen Umbilik al hernie und erwähnten, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben seit einigen Monaten unter einer bei körperlicher Aktivität schmerzhaften Schwellung im Bereich des Bauchn abels gelitten habe. Der Beschwerdeführer, welcher Extremsport betreibe, führe den Nabelbruch auf Gewichtheben zu rück. Trotz einer Bruchlücke von weniger als zwei Zentimetern sei beim Beschwerdeführer, welcher Extremsportler sei und schwere Gewichte hebe, am 3. Februar 2015 eine operative Behandlung der Umbili k alhernie mittels Netz plastik durchgeführt worden.
Mit Zeugnis vom 5. Februar 2015 ( Urk. 8/4) attestierten die Ärzte des Stadt spitals
Z.___ dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 3. bis 1 3. Februar 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . 3.3
Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Praxis B.___ , diagnostizierte in ihrem Bericht vom 1 8. März 2015 (Eingangsdatum; Urk. 8/13) eine Nabelhernie und erwähnte , dass der Beschwerdeführer seit einiger Zeit unter einem Nabelbruch im Sinne einer gut reponierbare n
Umbilikalhernie
leide, und dass er deswegen manch mal unter stechenden Schmerzen im Bereich des Nabel s leide. Diese Be schwer den seien nicht durch einen Unfall verursacht worden . Das Bauch mus keltraining , welches der Beschwerdeführer gegenwärtig ausübe , sei ge eig net, den Heilungsverlauf ungünstig zu beeinflusse n . Bei persistierenden Beschwer den
sei ein e Operation indiziert. 3.4
Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates , Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, führte in seinem auf Grund der Akten verfassten Bericht vom 1 7. Juli 2015 ( Urk. 8/18) aus, dass Umbilikalhernien
bei Geburt entstünden . Dabei ver schliesse sich die Öffnung der Bauchwand mit der Durchtrennung des Nabelstranges nicht vollständig (S.
1) . Kleine Umbilikalhernien tendierten über Jahre oder Jahrzeh n te
zu einer meist ganz langsamen Vergrösserung. Beim Beschwerdeführer sei anlässlich der Erstbehandlung vom 1 8. November 2014 im Bereich des Nabels k eine frische Verletzung, welche als unfallkausal zu werten wäre, festgestellt worden. Vielmehr sei erwähnt worden, dass der Be schwerdeführer oft ein Bauchmuskeltraining absolviere. Sodann sei der Be schwerdeführer auch im Operationsbericht (der Ärzte des Stadtspitals Z.___ ) als Gewichtheber bezeichnet worden. Auf Grund einer medizinischen Erfah rungstatsache komme es bei der Ausübung von Kraftsport und ins be sondere von Gewichtheben zu einer Erhö hung des intraabdominalen Druck s . Dies könne zu eine Vergrösserung einer Umbilikalhernie und/oder Be schwer den führen . Mangels einer unfallkausalen Verletzung sei die Unfallkausalität der Beschwerden im Bereich des Bauchnabels des Beschwerdeführers
zu ver nei nen (S. 2). 4. 4.1
Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass sowohl die betei ligten Ärzte des Stadtspitals Z.___ (vorstehend E. 3.2 ) als auch die erst behandelnde Ärztin, Dr. A.___ (vorstehend E. 3.3 ) , übereinstimmend davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer seit einiger Zeit vor dem Ereignis vom 1 8. November 2014 beziehungsweise seit Monaten unter einem Nabelbruch beziehungsweise unter einer dadurch verursachten Schwellung im Bereich des Nabels gelitten habe, welche bei körperlicher Aktivität geschmerzt habe. Währen d
Dr. A.___ davon ausging, dass der Heilungsverlauf durch das vom Beschwerdeführer ausgeübte Bauchmuskel training ungünstig beeinflusst werde, stellten die Ärzte des Stadtspitals Z.___ fest, dass der Beschwerdefüh rer selbst den Nabelbruch auf das von ihm praktizierte Gewichtheben zu rück geführt habe . Damit übereinstimmend vertrat Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 1 7. Juli 2015 ( vorstehend E. 3.4 ) die Ansicht , dass die Be schwerden im Bereich des Nabels des Beschwerdeführers nicht durch das Unfallereignis vom 1 7. November 2014 verursacht worden seien. Denn ei ner seits sei anlässlich der ärztlichen Erstbehandlung vom 1 8. November 2014 k eine frische Verletzung
festgestellt worden. Andererseits sei auf Grund der Erfahrungstatsache, dass Kraftsport und Gewichtheben infolge einer damit verbundenen Erhöhung des intraabdominalen Druckes zu einer Vergrösse rung einer angeborenen Umbilik alhernie führen und Beschwerden verur sachen könnten, davon auszugehen, dass die Beschwerden im Bereich des Nabels des Beschwerdeführers, durch eine Umbilikalhernie verursacht worden seien, und dass diese ihrerseits durch Bauchmuskeltraining beziehungsweise Gewichtheben verursacht worden sei. 4.2
4.2.1
Die Beurteilung durch Dr. C.___ vom 1 7. Juli 2015 (vorstehend E.
3.4 ) erfüllt die nach der Rechtspre chung für eine beweiskräf tige medizi nische Ent scheidungs grundlage vor aus ge setzten K ri terien (vgl. vor steh end E.
E. 6 ) beantragte die Suva die Abwei sung der Beschwerde (S. 2 ). Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 1 1. Januar 2016 zugestellt ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20
E. 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00214 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil
vom
24. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1970, war als Montagearbeiter bei der Y.___ AG, tätig, und über diese bei der Suva, Luzern, gemäss dem Bundes gesetz über die Unfall versicherung (UVG) gegen Unfälle und unfallähn liche
Kör perschä digun gen ver sichert , als er am 1 7. November 2014 an seinem Arbeitsplatz mit dem Bauchnabel an einem Haltewinkel hängenblieb und in der Folge unter Schmerzen im Bereich des Bauches litt ( Urk. 8/1 = Urk. 3/2 ). Mit Schreiben vom 4. März 2015 ( Urk. 8/6) teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie zu den Versicherungs leistungen für die Folgen des Unfalls vom 1 6. (richtig: 17.) November 2014 noch nicht Stellung nehmen könne. Am 1 2. Februar 2015 wurde der Besc hwerdeführer wegen einer Umbilik alhernie operativ behandelt (Urk.
8/12). Mit Schreiben vom 3 0. Juni
2015 ( Urk. 8/15) verneinte die Suva eine Leistungspflicht für die Folgen der Bauchnabelbeschwerden des Versicherten. Mit Verfügung vom 2 9. Juli
2015 ( Urk. 8/19) verneinte die Suva einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 1 6. (richtig: 17.) November 2014 und den Bauchnabelbeschwerden des Versicherten und hielt an der Verneinung einer Leistungspflicht für die Folgen dieser Beschwerden fest. Dagegen erhob der Versicherte am 2 1. August
2015 Einsprache ( Urk. 8/22), welche er am 8. September
2015 ergänzte ( Urk. 8/23 = Urk. 3/3). Mit Entscheid vom 2 5. September 2015 (Urk. 8/26 = Urk.
2) wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab.
2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 5. September 2015 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 24 . Oktober 2015 (Poststempel) Be schwerde (Urk. 1) und bean tragte sinngemäss , dieser sei aufzuhe ben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfallereignisses vom 1 7. Februar 2015 zuzu sprechen .
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2015 (Urk. 6 ) beantragte die Suva die Abwei sung der Beschwerde (S. 2 ). Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 1 1. Januar 2016 zugestellt ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal zusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der ein getretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kau sal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittel bare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schä di gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die ein ge tretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Be gründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesund heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April
1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfall bedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV
2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tat frage handelt, liegt aber die entspre chen de Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender na türlicher Kausalzusammenhang ge geben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b,
1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend ( Urteil des Bun des ge richts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlich keit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflege leistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heil behandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.3
Treten im Anschluss an einen Unfall Beschwerden auf (die zuvor nicht bestan den) und ist aber davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der (aktuelle) Unfallversicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammen hang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen. Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilur sächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (Ur teile des Bundesgerichts 8C_816/2009 vom 21. Mai 2010 E. 4.3, 8C_181/2009 E. 5.4 f., 8C_326/2008 vom 24. Juni 2008 E.
3.2 und 4 sowie U 266/99 vom 14. März 2000 E. 1). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegenerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid
vom 2 5. September 2015 ( Urk.
2) davon aus, dass ein natürlicher Kausalzusam menhang zwischen den durch eine Nabelhernie verursachten Beschwerden im Bereich des Bauchnabels des Beschwerdeführers und dem Unfallereignis vom 1 7. November 2014 zu verneinen sei, und dass deshalb eine Leistungs pflicht für die Folgen der Beschwerden im Bereich des Bauchnabels zu ver neinen sei. Auf Grund der medizinischen Aktenlage sei davon auszugehen, dass die durch die Nabelhernie verursachten Beschwerden auf Gewichtheben zurückzuführen seien und schon vor diesem Ereignis erstmals aufgetreten seien . 2.2
Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass er am 1 7. November 2014 an seinem Arbeitsplatz beim Hinuntersteigen von einem Tisch an einer Auf hängevorrichtung eines Batteriekasten im Bauchnabelbereich hängen ge blie b en
sei und dabei einen intensiven, stechenden Schmerz verspürt habe , ohne dass es dabei zu einer Blutung gekommen sei. Er habe anschliessend weiter gearbeitet und am Abend noch ein Crossfit -Training absolviert. In der Nacht auf den 1 8. November 2014 sei er jedoch schmerzgeplagt aufgewacht und habe einen nach aussen gewölbten Bauchnabel festgestellt, weshalb er sich am darauffolgenden Tag in ärztliche Behandlung begeben habe (S.
1). Ob wohl ihn bereits Monate vor der Operation vom 1 2. Februar
2015 eine Schwellung im Bereich des Bauchnabels bei sportlichen Betätigungen behin dert habe, sei sein Bauchnabel nach dem 1 7. November 2014 im Vergleich zu vorher nicht mehr der Gleiche gewesen (S. 2).
3. 3.1
Im Folgenden ist daher anhand des massgebenden medizinischen Sach ver halts zu prüfen, ob die Beschwerden im Bereich des Bauchnabels des Be schwerdeführers durch das versicherte Unfallereignis vom 1 7. November 2014 verursacht wurden. 3.2
Die Ärzte des Stadtspitals Z.___ , stellten im Operationsbericht vom 1 2. Februar 2015 ( Urk. 8/12) die Diagnose einer symptomatischen Umbilik al hernie und erwähnten, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben seit einigen Monaten unter einer bei körperlicher Aktivität schmerzhaften Schwellung im Bereich des Bauchn abels gelitten habe. Der Beschwerdeführer, welcher Extremsport betreibe, führe den Nabelbruch auf Gewichtheben zu rück. Trotz einer Bruchlücke von weniger als zwei Zentimetern sei beim Beschwerdeführer, welcher Extremsportler sei und schwere Gewichte hebe, am 3. Februar 2015 eine operative Behandlung der Umbili k alhernie mittels Netz plastik durchgeführt worden.
Mit Zeugnis vom 5. Februar 2015 ( Urk. 8/4) attestierten die Ärzte des Stadt spitals
Z.___ dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 3. bis 1 3. Februar 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . 3.3
Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Praxis B.___ , diagnostizierte in ihrem Bericht vom 1 8. März 2015 (Eingangsdatum; Urk. 8/13) eine Nabelhernie und erwähnte , dass der Beschwerdeführer seit einiger Zeit unter einem Nabelbruch im Sinne einer gut reponierbare n
Umbilikalhernie
leide, und dass er deswegen manch mal unter stechenden Schmerzen im Bereich des Nabel s leide. Diese Be schwer den seien nicht durch einen Unfall verursacht worden . Das Bauch mus keltraining , welches der Beschwerdeführer gegenwärtig ausübe , sei ge eig net, den Heilungsverlauf ungünstig zu beeinflusse n . Bei persistierenden Beschwer den
sei ein e Operation indiziert. 3.4
Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates , Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, führte in seinem auf Grund der Akten verfassten Bericht vom 1 7. Juli 2015 ( Urk. 8/18) aus, dass Umbilikalhernien
bei Geburt entstünden . Dabei ver schliesse sich die Öffnung der Bauchwand mit der Durchtrennung des Nabelstranges nicht vollständig (S.
1) . Kleine Umbilikalhernien tendierten über Jahre oder Jahrzeh n te
zu einer meist ganz langsamen Vergrösserung. Beim Beschwerdeführer sei anlässlich der Erstbehandlung vom 1 8. November 2014 im Bereich des Nabels k eine frische Verletzung, welche als unfallkausal zu werten wäre, festgestellt worden. Vielmehr sei erwähnt worden, dass der Be schwerdeführer oft ein Bauchmuskeltraining absolviere. Sodann sei der Be schwerdeführer auch im Operationsbericht (der Ärzte des Stadtspitals Z.___ ) als Gewichtheber bezeichnet worden. Auf Grund einer medizinischen Erfah rungstatsache komme es bei der Ausübung von Kraftsport und ins be sondere von Gewichtheben zu einer Erhö hung des intraabdominalen Druck s . Dies könne zu eine Vergrösserung einer Umbilikalhernie und/oder Be schwer den führen . Mangels einer unfallkausalen Verletzung sei die Unfallkausalität der Beschwerden im Bereich des Bauchnabels des Beschwerdeführers
zu ver nei nen (S. 2). 4. 4.1
Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass sowohl die betei ligten Ärzte des Stadtspitals Z.___ (vorstehend E. 3.2 ) als auch die erst behandelnde Ärztin, Dr. A.___ (vorstehend E. 3.3 ) , übereinstimmend davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer seit einiger Zeit vor dem Ereignis vom 1 8. November 2014 beziehungsweise seit Monaten unter einem Nabelbruch beziehungsweise unter einer dadurch verursachten Schwellung im Bereich des Nabels gelitten habe, welche bei körperlicher Aktivität geschmerzt habe. Währen d
Dr. A.___ davon ausging, dass der Heilungsverlauf durch das vom Beschwerdeführer ausgeübte Bauchmuskel training ungünstig beeinflusst werde, stellten die Ärzte des Stadtspitals Z.___ fest, dass der Beschwerdefüh rer selbst den Nabelbruch auf das von ihm praktizierte Gewichtheben zu rück geführt habe . Damit übereinstimmend vertrat Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 1 7. Juli 2015 ( vorstehend E. 3.4 ) die Ansicht , dass die Be schwerden im Bereich des Nabels des Beschwerdeführers nicht durch das Unfallereignis vom 1 7. November 2014 verursacht worden seien. Denn ei ner seits sei anlässlich der ärztlichen Erstbehandlung vom 1 8. November 2014 k eine frische Verletzung
festgestellt worden. Andererseits sei auf Grund der Erfahrungstatsache, dass Kraftsport und Gewichtheben infolge einer damit verbundenen Erhöhung des intraabdominalen Druckes zu einer Vergrösse rung einer angeborenen Umbilik alhernie führen und Beschwerden verur sachen könnten, davon auszugehen, dass die Beschwerden im Bereich des Nabels des Beschwerdeführers, durch eine Umbilikalhernie verursacht worden seien, und dass diese ihrerseits durch Bauchmuskeltraining beziehungsweise Gewichtheben verursacht worden sei. 4.2
4.2.1
Die Beurteilung durch Dr. C.___ vom 1 7. Juli 2015 (vorstehend E.
3.4 ) erfüllt die nach der Rechtspre chung für eine beweiskräf tige medizi nische Ent scheidungs grundlage vor aus ge setzten K ri terien (vgl. vor steh end E.
1.4 ). Denn e inerseits verfüg t er a ls Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungs apparates über eine für die Beurteilung des strei tigen Leidens angezeigte medizinische Weiter bildung. Andererseits berück sichtigte er in seiner Beurteilung sämtliche medizinischen Vorakten und be gründete seine Schlussfolgerungen in nachvollziehbare r
Weise . Dabei scha det nicht, dass es sich um ein Aktengutachten handelt, da auch reinen Aktengut achten voller Be weiswert zukommen kann, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesent li chen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden me dizini schen Sachverhalts geht (Urteil des Bun desgerichts 8C_641/2011 vom 2 2. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen) . Dies ist vor liegend der Fall. Einer Ak tenbeurteilung stand daher
nichts entgegen. 4.2.2
In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. C.___
gilt es indes zu beachten, dass dieser Kreisarzt der Beschwerdegegnerin ist, und dass Berichten versi cherungs interner medizinischer Fachpersonen rechtspre chungsgemäss zwar Beweiswert zukommt, dass diesen Berichten indes nicht dieselbe Beweiskraft wie in einem ge richtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 des Bun des gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom Versicherungsträ ger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu er kannt wird, weshalb bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche rungsinternen ärztlichen Feststellungen ergän zende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 471 E. 4.6). 4. 2 .3
Die Beurteilungen durch die behandelnden Ärzte des Stadtspitals Z.___ und durch Dr. A.___ stehen vorliegend nicht im Widerspruch zur Beurteilung durch Dr. C.___ . Während Dr. A.___ in ihrer Beurteilung vom 1 8. März 2015 (vorstehend E. 3.3 ) eine Unfallkausalität der durch die Nabelhernie ver ursachen Beschwerden ausdrücklich verneinte, verneinten die Ärzte des Stad t spital s
Z.___ im Operationsbericht vom 1 2. Februar 2015 (vorstehend E. 3.2) eine Unfallkausalität zwar nicht ausdrücklich, erwähnten jedoch, dass der Beschwerdeführer bereits seit einigen Monaten eine schmerzhafte Schwellung im Bereich des Nabels festgestellt habe. Die Berichte durch die Ärzte des Stadtspitals Z.___ und durch Dr. A.___ vermögen daher die nachvoll zieh bare Beurteilung durch Dr. C.___ nicht in Zweifel zu ziehen. 5. 5.1
Vorliegend gilt es zudem zu berücksichtigen, dass nach der Rechtspre chung (Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2007 vom 1 0. Januar 2008 E.
2.1 mit Hinweisen) Bauch- und Unterleibsbrüche, wozu unter anderem auch Nabel brüche gehören, nach medizinischer Er fahrungstatsache, ebenso wie die Dis kushernien (vgl. Urteil des Bundesge richts U 555/06 vom 1 0. Dezember 2007 E.
4.2.2), in der Regel krankheitsbe dingte Leiden und nur in seltenen Aus nahmefällen Unfallfolge n darstellen , und dass e ine Hernie dann als unfall bedingt betrachtet werden kann , wenn das Unfallereignis mit einer direkten, heftigen sowie bestimmten Einwirkung verbunden ist und die schwerwie gen den Symptome der Hernie unverzüglich und mit sofortiger, mindestens mehr stündiger Arbeits unfähigkeit auftreten. 5.2
Dass es sich beim Unfallereignis vom 1 7. November 2014 um eine solche direkte, heftige und bestimmte Einwirkung im Sinne der erwähnten Recht sprechung handelte, steht vorliegend indes nicht mit dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest. Vielmehr steht auf Grund der medizinischen Aktenlage fest, dass der Beschwerdeführer bereits während einer gewissen Zeit vor dem Unfallereignis vom 1 7. November 2014 unter einer schmerzhaften Schwellung im Bereich des Bauchnabels bezie h ungsweise unter einer schmerzhaften Umbilikalhernie litt. Sodann bestand unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 1 7. November 2014 keine Arbeits unfähigkeit. Eine solche bestand nach dem Umfallereignis vielmehr erstmals zum Zeitpunkt der Operation der Hernie am 3. Februar 2015 ( Urk. 8/4). 5.3
Ge stützt auf die nachvollziehbare n Beurteilung en durch die behandelnden Ärzte und durch Dr. C.___
vom 1 7. Juli 2015 (vorstehend E. 3.4 ) ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine seit Ge burt bestehende Umbilikalhernie beim Beschwerdeführer durch unfallfremde Ur sachen, insbesondere durch ein intensives Bauchmuskeltraining bezieh ungs weise Gewichtheben, bereits vor dem versicherten Unfallereignis symptoma tisch beziehungsweise schmerzhaft wurde, und dass das Unfallereignis vom 1 7. November 2014, bei welchem der Beschwerdeführer mit seinem Bauch nabel an einer Haltevorrichtung hängen blieb (vgl. Urk.
8/1) ,
lediglich wäh rend einer kurzer Zeit von wenigen Stunden in geringem Umfang zu einer die vorübergehenden Verschlim merung des unfallfremden Vorzustandes im Bereich des Bauchnabels führte . Diese vorübergehende Verschlimmerung des Vorzustandes erforderte indes keine Heilbehandlung und hatte k eine Arbeits unfähigkeit zur Folge . Der Status quo wurde diesbezüglich sodann bereits nach wenigen Stunden nach dem Unfallereignis erreicht. 5.4
Die Vorbringen des Bes chwerdeführers vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Dem Beschwerdeführer ist insbesondere nicht zu folgen, wenn er beschwerdeweise geltend machte, dass er zwar bereits Monate vor der Ope ration vom 3. Februar 2015 unter einer Schwellung im Bereich des Bauch nabels gelitten habe und bei sportlichen Betätigungen deshalb behindert gewe sen sei, dass er gegenüber seinen behandelnden Ärzten jedoch nie ange geben habe, dass diese Verletzung auf das Gewichtheben und das Bauch training
zurückzuführen sei ( Urk. 1 S. 2). Denn einerseits widerspr e chen diese be schwerdeweise getätigten Aussagen des Beschwerdeführers der Aktenlage . Andererseits kann vorliegend schon deshalb nicht darauf abgestellt werden , weil „Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuver lässiger sind als spätere Schilderungen des Ereignisses, die bewusst oder un be wusst von Überlegungen versicherungs rechtlicher oder anderer Art beein flusst sein können (BGE 121 V 45 E.
2b S. 47; Urteil de s Bundesgerichts 8C_735/2015 E. 4.3.2). 6.
Nach Gesagtem ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 9. Juli 2015 ( Urk. 8/19 ) beziehungsweise mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 2 5. September 2015 (Urk. 2) einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden im Bereich des Bauchnabels des Beschwerdeführers und dem versicherten Unfall verneinte und einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistun gen für die Folgen des Gesundheitsschadens im Bereich seines Bauchnabels ver neinte .
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu entha l ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz