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UV.2015.00201

Verneinung der natürlichen Unfallkausalität von Kniebeschwerden; Erreichen des Status quo sine; Abweisung der Beschwerde.

Zürich SozVersG · 2017-02-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1970, war als Schulleiter bei der Y.___ AG, Z.___ , tätig und über diese bei der Helsana Unfall AG (Helsana) gemäss dem Bundesgesetz über die Unfall versicherung (UVG) gegen Unfälle und unfallähnliche Kör perschädigungen ver sichert , als er am 1 0. Februar 2015 beim Schwimmen im Meer von einer Welle erfasst und "gegen den Boden " geschleudert wurde (Urk. 9/K1). In der Folge litt er unter Schmerzen im Bereich seiner linken Schulter und seines linken Kniegelenks ( Urk. 9/M1). Am 5. Mai 2015 wurde der Versicherte an seiner linken Schulter

arthroskopisch behandelt, wobei e ine Rotatorenmanschetten rekonstruktion , eine Tenodese der langen Bizepssehne , eine Arthrolyse und eine Acromioplastik durchgeführt wurden ( Urk. 9/M8). Für diesen Eingriff erteilte die Helsana dem Versicherten am 7. Mai 2015 Kostengutsprache (Urk.

9/K20) . 1.2

Mit Schreiben vom 2 1. Mai 2015 ( Urk. 9/K25) teilte die Helsana dem Versi cherten mit, dass der Status quo ante für das linke Knie am 3 0. April 2015 erreicht worden sei und verneinte eine Leistungspflicht für eine Heilbehand lung im Bereich des linken Knies ab diesem Zeitpunkt. Mit Verfügung vom 1 2. Juni 2015 ( Urk. 9/K37) hielt die Helsana an einer Verneinung einer Leis tungspflicht für die Heilbehandlung von Gesundheitsschäden im Bereich des linken Knies des Versicherten ab 1. Mai 2015 wegen Erreichens des Status quo ante vel sine fest . Die vom Versicherten am 1 8. Juni 2015 dagegen erho be ne Einsprache ( Urk. 9/K39) wies die Helsana mit Entscheid vom 4. Septem ber 2015 ( Urk. 9/K61 = Urk.

2) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 4. September 2015 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 7. Oktober 2015 Be schwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei e n ihm die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfallereignisses vom 1 0. Februar 2015 ab dem 1. Mai 2015 weiterhin bis auf Weiteres zu erbringen , es sei festzustellen, dass die Beschwerden an seinem linken Knie in einem kausalen Zusammenhang zum Unfall vom 1 0. Februar

2015 st ünd en, und es sei die Helsana zu verpflichten, ihre Leis tungen weiterhin zu erbringen; eventuell sei auf Kosten der Helsana ein ärzt liches Gutachten zu veranlassen (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. November 2015 (Urk. 8 ) beantragte die Hels ana

die Abwei sung der Beschwerde (S. 2) und reichte eine Stellungnahme ihres behandelnden Arztes vom 1 3. November 2015 ( Urk. 9/M19) ein , wovon dem Beschwerdeführer am 18 . Janu ar 2016 (Urk. 10 ) je eine Kopie zugestellt wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetr etenen Schaden (Krankheit, Inva lidit ät, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal zusammen hangs sind a lle Umstände, ohne deren Vorhan densein der einge tretene Erfolg nicht als eingetr eten oder nicht als in der glei chen Weise be ziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder u n mittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schä di gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetre tene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden

hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründ ung e ines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhn lichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeiz uführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt er scheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate , d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesund heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April

1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfall bedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV

2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gege ben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b,

1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfol gen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend ( Urteil des Bundesge richts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlich keit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflege leistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heil behandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4

Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden die Pflegeleistungen und Kostenvergü tun gen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.

Diese Bestim mung setzt voraus, dass der Unfall und das nicht versicherte Ereig nis eine bestimmte Gesundheitsschädigung gemeinsam verursacht haben . Dage gen ist die Bestimmung nicht anwendbar, wenn die beiden Einwirkungen einan der nicht beeinflussende Schäden verursa cht haben, so etwa, wenn der Un fall und das nicht versicherte Ereignis verschiedene Körperteile betreffen und sich damit die Krankheitsbilder nicht überschneiden. Diesfalls sin d die Folgen des versi cherten Un falles für sich allein zu bewer ten (BGE 121 V 326 E. 3c mit Hinweis). 1.5

Treten im Anschluss an einen Unfall Beschwerden auf (die zuvor nicht be stan den) und ist aber davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der (aktuelle) Unfallversicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammen hang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen. Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante ent fällt eine Teilur sächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (Urteile des Bundesgerichts 8C_816/2009 vom 21. Mai 2010 E. 4.3, 8C_181/2009 E. 5.4 f., 8C_326/2008 vom 24. Juni 2008 E. 3.2 und 4 sowie U 266/99 vom 14. März 2000 E. 1). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berü cksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegenerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. September

201 5 ( Urk.

2) und in der Verfügung vom 1 2. Juni

2015 (Urk. 9/K37 ) davon aus, dass der Unfall vom 1 0. Februar 2015 den Vorzu stand im Bereich des linken Kniegelenks des Beschwerdeführers lediglich vorübergehend verschlimmert habe, und dass diesbezüglich am 3 0. April 2015

beziehungsweise am 1. Mai

2015 der Status quo ante vel sine erreicht worden sei ( Urk. 2 S. 9). 2.2

Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass die gegenwärtigen Beschwer den im Bereich seines linken Kniegelenks durch den Unfall vom 1 0. Februar 2015 verursacht worden seien, und dass er vor dem Unfallereignis in Bezug auf das linke Knie beschwerdefrei gewesen sei ( Urk. 1 S. 3). 3. 3.1

Im Folgenden ist daher anhand des massgebenden medizinischen Sachver halt s zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin in Bezug auf das linke Kniege lenk des Beschwerdeführers zu Recht von einem Erreichen des Status quo ant e vel sine am 1. Mai 2015 ausgegangen ist , und ob sie die Versicherungsleis tungen für die Unfallfolgen im Bereich des linken Kniegelenks zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin eingestellt hat. 3.2

Die Ärzte des A.___ , Institut für Medizinische Radiologie und Nuklearmedizin, stellten im MRI-Bericht vom 1 3. März 2015 ( Urk. 9/M3) fest, dass eine gleic hentags durchgeführte Magnet resonanztomographie (MRI) des linken Kniegelenks des Beschwerdeführers ein posttraumatisches Knochen marksödem des dorsomedialen

Femurkondylus ohne Fraktur, eine hyperin tensive Signalalteration des ausgefransten Meniskushinterhorns ohne Rissbil dung, eine Geröllzyste im dorsomedialen

Femurkondylus , Suszeptibilitätsarte fakte im Sinne von Metallabrieb bei multiplen Bohrlochkanälen des distalen Femurs , einen minimalen Erguss im Recessus

suprapatellaris

sowie einen breiten Knorpeldefekt der medialen Patellarückfläche ergeben habe. 3.3

Mit Bericht vom 1 8. März 2015 ( Urk. 9/M4) verneinten die Ärzte des A.___ , Chirurgische Klinik, eine Schwellung, ein en Erguss, eine Rötung , eine Überwärmung, eine Druckdolenz , einen negativen Lachm ann-Test, eine negative vordere und hintere Schublade, einen negativen Valgus

- und Varus stress und einen negativen Apply-Grinding Test in Bezug auf das linke Knie gelenk des Beschwerdeführers und erwähnten, dass dieser sein linke s Bein in der Luft halten könne (S.

2), dass er das Knie voll belasten könne und dabei schmerzfrei sei (S.

1). Dem Beschwerdeführer sei bis 2 0. April 2014 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert worden (S. 2). 3.4

Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie, A.___ , Chirurgische Klinik, erwähnte im Bericht vom 2 0. April 2015 ( Urk. 9/M6) Restbeschwerden im Knie links und hielt fest , dass im Bereich der linken Schulter eine arthroskopische

Rotatorenmanschettenlrekonstruktion , eine Tenodese der

langen Biezpessehne und eventuell eine Akromioplastik

vorgesehen seien (S.

1) . 3.5

In seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2015 ( Urk. 9/M10 = Urk. 3/5 ) stellte Dr. B.___

fest , dass die MRI-Untersuchung des linken Kniegelenks vom 1 3. März 2015 Suszeptibilitätsartefakte im Sinne von Metallabrieb bei Bohr lochkanälen , welche mit grosser Wahrscheinlichkeit von einer Osteosynthese einer bekannten Femurfraktur stammten, eine Signalalteration und wahr schein lich eine Meniskusläsion medialseitig , einen Knorpelschaden im tibia len

Knorpelbelag , ein Knochenmarksödem am medialen Femurkondylus , einen minimalen Erguss im femoropatellären Kompartiment und Knorpelschäden retropatellär ergeben habe (S. 1). Da der Beschwerdeführer bis zum Unfall vom 1 0. Februar 2015 beschwerdefrei gewesen sei, sei davon auszugehen, dass die Veränderungen am medialen Meniskus und die Ödembildung am medialen Femurkondylus traumatisch verursacht worden seien (S. 2). 3.6

Prof. Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, beratender Arzt der Beschwerdegeg nerin, führte in seiner Stellungnahme vom 4. Juni 2015 (Urk. 9/M11 S.

2) aus , dass die MRI-Untersuchung vom 1 3. März 2015 diverse pathologische Befunde ergeben habe, welche als beginnende Arthrose zu werten seien, und dass anlässlich der Erstkonsultation im A.___ vom 1 8. März 2015 kein pathologischer Befund erhoben worden sei. Die vorbestehenden pathologi schen Befunde im Bereich des linken Kniegelenks des Beschwerdeführers seie n durch das Unfallereignis vom 1 0. Februar 2015 allenfalls aktiviert worden, ohne dass dabei zusätzliche strukturelle Schäden gesetzt worden wären. 3.7

Am 9. Juni 2015 erwähnte Dr. med. D.___ , Fachärztin für Allge meine Innere Medizin , dass sie den Beschwerdeführer seit dem 1. November 2006 als Hausärztin behandle, und stellte fest, dass sie den Beschwerdeführer vor dem Unfall vom 1 0. Februar 2015 nie wegen Schulter- oder Kniebeschwerden behandelt habe ( Urk. 9/M12) 3.8

Mit Bericht vom 1 8. Juni

2015 ( Urk. 9/M13) stellte Dr. B.___

Restbe schwerden im Bereich des linken Knies fest und erwähnte, dass der Be schwerdeführer nach der am 5. Mai 2015 durchgeführten arthroskopischen

Rotatorenmansch etten rekonstruktion , Tenodese der langen Bizepssehne , Arthro lyse und Akromioplastik der linken Schulter gegenwärtig weiterhin physiotherapeutisch behandelt werde. Es bestehe weiterhin eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % (S. 2).

Dr. B.___

erwähnte i n seinem Bericht vom 3 0. Juli 2015 ( Urk. 9/M16), dass die physiotherapeutische Behandlung der linken Schulter weitergeführt werde, und dass das linke Knie viel besser geworden sei (S. 1).

Am 1 6. September 2015 ( Urk. 9/M17) stellte D r .

B.___ fest, dass er dem Beschwerdeführer bis 1 6. August 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Ab 1 7. August 2015 habe eine volle Arbeitsfähigkeit bestan den. Es sei eine gute Prognose zu stellen. 3.9

Mit Bericht vom 3 0. September

2015 ( Urk. 9/M18 = Urk. 3/5) stellte Dr. B.___ fest, dass aus dem Umstand, dass die MRI-Untersuchung vom 1 3. März 2015 ein Knochenmarksödem am dorsomedialen

Femurkondylus und eine Signalalteration am ausgefransten Meniskushinterhorn medial ergeben habe, sowie aus dem Umstand , dass der Beschwerdeführer vor dem Umfall an seinem linken Knie beschwerdefrei gewesen sei (S. 1), zu schliess en sei , dass die Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenks mindestens teil weise durch das Unfallereignis vom 1 0. Februar 2 015 verursacht worden seie n (S. 2). 3.10.

Prof. C.___ führte in seinem Bericht vom 1 3. November

2015 (Urk. 9 /M19) aus, dass sich der Beschwerdeführer im Jahre 1993 eine Femurfraktur links zugezogen habe, weshalb es als überwiegend wahrscheinlich erscheine, dass das linke Kniegelenk dadurch in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bis zum Umfall keine Beschwerden in seinem linken Knie verspürt habe, könne nicht auf ein intaktes Kniegelenk vor dem Unfallereignis geschlossen werden. Denn Patienten mit einer Gonarthrose seien oftmals bis zu einem gewissen Zeit punkt beschwerdelos (S.

3). Bei den anlässlich der MRI-Untersuchung vom 1 3. März 2015 festgestellten Befunden im Sinne von Geröllzysten, einem Knorpeldefekt der Patellarückfläche , osteophytären Ausziehungen und einem ausgefransten Meniskushinterhorn handle es sich um deutlich fort g eschrittene degenerative Veränderungen. Demgegenüber sei das mittels MRI festgestellte Knochenmarksödem durch eine unfallbedingte Krafteinwirkung zu erklären. Dieses sei aber reversibel und es sei davon auszugehen, dass der Vorzustand dadurch lediglich während einer vergleichsweise kurzen Zeit verschlimmert worden sei. Da anlässlich der Konsultation am A.___ vom 1 8. März 2015 ein beschwerdefreies und voll funktionstüchtiges linkes Kniegelenk fest gestellt worden sei, sei spätestens am 3 0. April 2015 von einem Erreichen des Status quo sine auszugehen. Nach diesem Zeitpunkt seien allfällige linksseitige Kniebeschwerden überwiegend wahrscheinlich durch degenerative Vorschäden zu erklären (S. 4). 4 . 4 .1

Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 1 0. Februar 2015, als er beim Schwimmen im Meer von einer Welle erfasst und zu Boden ge schleudert wurde (Urk. 9/K1) , einen Unfall erlitt und sich dabei Verletzungen im Bereich seiner linken Schulter und seines linken Knies zugezogen hat. Während die linke Schulter des Beschwerdeführers am 5. Mai 2015 arthros kopisch behandelt wurde ( Urk. 9/M8), wurde der Beschwerdeführer an seinem linken Kniegelenk nach dem Unfallereignis vom 1 0. Februar 2015 bis anhin nicht operativ behandelt. Die behandelnden Ärzte des A.___

verneinten am 1 8. März

2015 ( vorstehend E.

3.3 ) sowohl eine Schwellung, al s auch einen Erguss, eine Rötung, eine Überwärmung und eine Druckdolenz im Bereich des linken Knies und stellten fest , dass das linke Knie voll belastbar und schmerzfrei sei . Damit übereinstimmend stellte Dr. B.___ am 2 0.

April 2015 ( vorstehend E.

3.4) und am 1 8. Juni 2015 ( vorstehend E.

3.8 ) lediglich noch Restbeschwerden im Bereich des linken Knies fest . Eine am 1 3. März 2015 durchgeführte MRI-Untersuchung des linken Kniegelenks des Beschwer de führers (vorstehend E. 3.2 ) ergab ein Knochenmarksödem im Bereich des dor somedialen

Femurkondylus , eine Signalalteration des ausgefransten Menis kus hinterhorns , eine Geröllzyste, Schädigungen durch Metallabrieb im Bereich des distalen Femurs , einen Knorpeldefekt der medialen Patellarückfläche und einen minimalen Erguss im Recessus

suprapatellaris . 4.2

Dr. B.___

vertrat in seinen Stellungnahmen vom

1. Juni 2015 ( vorstehend E.

3.5 ) und vom 3 0. September

2015 ( vorstehend E.

3.9 ) die Ansicht , dass das Knochenmarksödem am dorsomedialen

Femurkondylus und die Signalaltera tion am ausgefransten Meniskushinterhorn medial durch den Unfall vom 1 0. Februar

2015 verursacht worden seien, weshalb die Beschwerden im Be reich des linken Kniegelenks mindestens teilweise durch das Unfallereignis vom 1 0. Februar 2015 zu erklären seien. Demgegenüber ging Prof. C.___

in seinen Beurteilungen vom 4. Juni 2015 (vorstehend E. 3.6 ) und vom 1 3. November 2015 (vorstehend E.

3.10 ) davon aus, dass das Knochenmark ödem

zwar durch eine unfallbedingte Krafteinwirkung zu erklären sei, und dass der deutlich fort g eschrittene degenerative Vorzustand im Bereich des linken Kniegelenks des Beschwerdeführers dadurch während einer vergleichs weise kurze n Zeit verschlimmert worden sei. Auf Grund des Umstandes, dass die behandelnden Ärzte des A.___ vom 1 8. März 2015 ein be schwerdefreies und voll funktionstüchtiges linkes Kniegelenk festgestellt hät ten, sei indes spätestens am 3 0. April

2015 von einem Erreichen des Status quo sine auszugehen. 4.3

4.3.1

Die Beurteilungen durch Prof. C.___ vom 4. Juni

2015 (vorstehend E. 3 .6 ) und vom 1 3. November

2015 (vorstehend E.

3.10 ) erfüllen die nach der Rec htspre chung für eine beweiskräftige medizi nisc he Entscheidungsgrundlage voraus ge setzten Kriterien (vgl. vorsteh end E. 1.6 ). Diesbezüglich gilt es insbesondere zu beachten, dass Kniegelenksbeschwerden gemäss der Rechtspre chung in der Regel zumin des t dann von einem orthopädischen Facharzt (mit ) zube gutachten sind , wenn ein wesent licher Teil der die Heilbehandlung betref fenden medizinischen Akten von ortho pädischen Fachärzten stammt und auch bereits verschiedene operative Eingriffe zu Behandlungs- und/oder Diagnosezwecken erf olgt sind (Urteil des Bundesge richts 8C_419/2014 vom 23. September 2014 E.

7.2). A ls Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates verfügt Prof. C.___ demnach über eine für die Beurteilung des streitigen Kniegelenksleidens angezeigte medizinische Weiter bildung. Sodann sind die Beurteilungen durch Prof. C.___

in Kenntnis der Vorakten

und insbesondere der Ergebnisse der am 1 3. März 2015 durchgeführten MRI-Untersuchung ergangen und

enthalten nachvollziehbare und überzeugende Schlussfolgerungen. Dabei schadet nicht, dass es sich um Aktengutachten handelt, da auch reinen Aktengutachten voller Beweiswert zukommen kann, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentli chen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizini schen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 2 2. Dezember

2011 E.

3.2.2 mit Hinweisen) . Dies ist vor liegend der Fall. Denn der Beschwerde führer war eingehend orthopädisch abgeklärt worden . Einer Ak tenbeurteilung stand daher

nichts ent gegen. 4 .3.2

In Bezug auf die Beurteilung durch Prof. C.___

gilt es indes zu beachten, dass dieser beratender Arzt der Beschwerdegegnerin ist, und dass Be richten versicherungs interner mediz inischer Fachpersonen rechtspre chungsgemäss zwar Beweiswert zukommt, dass diesen Berichten indes nicht dieselbe Beweiskraft wie einem ge richtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrec hts (ATSG) vom Versicherungsträ ger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu erkannt wird, weshalb bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässig keit und Schlüssigkeit der versiche rungsinternen ärztlichen Feststellungen ergän zende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 471 E. 4.6). 4 .3.3

Obwohl die Stellungnahme von Dr. B.___ vom 3 0. September 2015 (vor stehend E.

3.9 ) in Kenntnis derjenigen von Prof. C.___ vom 4. Juni 2015 (vorstehend E.

3.6 ) verfasst wurde, äusserte sich Dr. B.___ darin nicht explizit zur Frage nach dem Erreichen des Status quo sine. Vielmehr ging Dr. B.___ darin in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch Prof. C.___ von einer grundsätzlich unfallkausalen Verursachung des anlässlich der MRI-Untersuchung des linken Kni egelenks festgestellten Knochen marködems fest und postulierte in allgemeiner Weise, dass aus diesem Grunde sowie auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf das linke Knie bis anhin beschwerdefrei gewesen sei , die Be schwerden im Bereich des linken Knies mindestens teilweise durch das Unfall ereignis vom 1 0. Februar

2015 verursacht worden seien . Den Beurteilungen durch Dr. B.___ lässt sich indes keine überzeugende Begrün dung der Schlussfolgerung, wonach die gegenwärtigen Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenks des Beschwerdeführers unfall kausal seien , entnehmen, sondern sie basie ren

überwiegend auf der Maxime, wonach der Beschwerdeführer vor dem versicherten Unfallereignis nicht unter den danach bestehenden Beschwerden im Bereich seines rechten Kniegelenks gelitten habe. Dies genügt dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein l ichkeit nicht, sondern ist vielmehr gleichbedeutend mit der unzulässigen Beweismaxime „ post hoc ergo propter hoc" (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/ bb S. 341 ) .

Die Beurteilungen durch Dr. B.___ sind daher nicht geei gnet, die nachvoll ziehbaren Beurteilungen durch Prof. C.___

in Zweifel zu ziehen. 4.3.4

Im Übrigen steht auf Grund der Beurteilung durch die Ärzte des A.___ vom 1 8. März 2015 (vorstehend E. 3.3 ) fest, dass zu diesem Zeitpunkt am linken Kniegelenk des Beschwerdeführers weder eine Schwellung, noch ein Erguss, eine Rötung, eine Überwärmung oder eine Druckdolenz bestand, und dass der Beschwerdeführer sein linkes Knie schmerzfrei voll belasten konnte. Des Weiteren ist gemäss der Beurteilung durch Ärzte des A.___

davon auszugehen , dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht durch den Gesundheitsschaden im Bereich seines linken Kniegelenks in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt wurde . Demnach steht fest, dass von einer Heilbehandlung des linken Knies des Beschwerdeführe r s zu diesem Zeitpunkt lediglich noch ein unbedeutender

therapeutischer

Fortschritt zu erwarten war. Aus diesen Gründen wäre, selbst wenn gestützt auf die Beurteilung durch Dr. B.___

die Unfallkausalität der verbleibende n geringfügigen Beschwerden im Bereich des Knies des Beschwerdeführe r s zu bejahen wäre, ein Anspruch auf Heilbehandlung zu verneinen, da von einer Fortsetzung der Heilbehandlung dieses Leidens eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre .

5. 5.1

Gestützt auf die nachvollziehbaren Beurteilungen durch

Prof. C.___

vom 4. Juni 2015 (vorstehend E.

3.6 ) und vom 1 3. November

2015 (vorstehend E.

3.10 ) ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es durch den Unfall vom 1 0. Februar 2015 zwar zu einer vorübergehen den Verschlim merung des degenerativen Vorzustandes im Bereich des linken Kniegelenks des Beschwerdefüh rers beziehungsweise zur Aktivierung eines bisher stummen Vor zu standes gekommen ist, dass dies bezüglich jedoch spätes tens am 3 0. April 2015 der Status quo sine erreicht wurde. 5.2

Obwohl für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erfor derlich ist , dass der Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesund heitlicher Störungen ist ( vgl. vorstehend E. 1.4 ; BGE 129 V 177 E.

3.1 ), steht auf Grund der Beurteilungen durch Prof. C.___

fest, dass der Sta tus quo sine spätes tens am 3 0. April 2015 erreicht wurde, weshalb das Unfallereignis für die weiterbestehenden Beschwerden nach diesem Zeitpunkt auch keine Teilursache mehr dar stellte (vgl. vorstehend E. 1.5) . 5.3

Da nicht davon auszugehen ist, dass ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis etwas ändern würden, besteht - entgegen des diesbezügli chen Eventualv orbrin gen s des Be schwerdeführers ( Urk. 1 S.

2)

- für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit und es ist von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung solcher abzusehen (anti zipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b , 1 22 V 157 E. 1d mit Hin weis en ). 6.

Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 2. Juni 2015 ( Urk. 9/K37) beziehungsweise mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 4. September 2015 (Urk. 2) einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den ab 1. Mai 2015 weiterbeste henden gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Bereich des linken Knies des Beschwerdeführers und dem versicherten Unfall verneinte und diesbezüglich die Versicherungsleistun gen auf diesen Zeitpunkt hin einstellte.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Assista Rechtsschutz AG - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetr etenen Schaden (Krankheit, Inva lidit ät, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal zusammen hangs sind a lle Umstände, ohne deren Vorhan densein der einge tretene Erfolg nicht als eingetr eten oder nicht als in der glei chen Weise be ziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder u n mittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schä di gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetre tene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden

hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründ ung e ines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhn lichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeiz uführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt er scheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate , d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

E. 1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesund heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April

1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfall bedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV

2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gege ben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b,

1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfol gen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend ( Urteil des Bundesge richts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlich keit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflege leistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heil behandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

E. 1.4 ; BGE 129 V 177 E.

3.1 ), steht auf Grund der Beurteilungen durch Prof. C.___

fest, dass der Sta tus quo sine spätes tens am 3 0. April 2015 erreicht wurde, weshalb das Unfallereignis für die weiterbestehenden Beschwerden nach diesem Zeitpunkt auch keine Teilursache mehr dar stellte (vgl. vorstehend E. 1.5) .

E. 1.5 Treten im Anschluss an einen Unfall Beschwerden auf (die zuvor nicht be stan den) und ist aber davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der (aktuelle) Unfallversicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammen hang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen. Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante ent fällt eine Teilur sächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (Urteile des Bundesgerichts 8C_816/2009 vom 21. Mai 2010 E. 4.3, 8C_181/2009 E. 5.4 f., 8C_326/2008 vom 24. Juni 2008 E. 3.2 und 4 sowie U 266/99 vom 14. März 2000 E. 1).

E. 1.6 ). Diesbezüglich gilt es insbesondere zu beachten, dass Kniegelenksbeschwerden gemäss der Rechtspre chung in der Regel zumin des t dann von einem orthopädischen Facharzt (mit ) zube gutachten sind , wenn ein wesent licher Teil der die Heilbehandlung betref fenden medizinischen Akten von ortho pädischen Fachärzten stammt und auch bereits verschiedene operative Eingriffe zu Behandlungs- und/oder Diagnosezwecken erf olgt sind (Urteil des Bundesge richts 8C_419/2014 vom 23. September 2014 E.

7.2). A ls Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates verfügt Prof. C.___ demnach über eine für die Beurteilung des streitigen Kniegelenksleidens angezeigte medizinische Weiter bildung. Sodann sind die Beurteilungen durch Prof. C.___

in Kenntnis der Vorakten

und insbesondere der Ergebnisse der am 1 3. März 2015 durchgeführten MRI-Untersuchung ergangen und

enthalten nachvollziehbare und überzeugende Schlussfolgerungen. Dabei schadet nicht, dass es sich um Aktengutachten handelt, da auch reinen Aktengutachten voller Beweiswert zukommen kann, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentli chen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizini schen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 2 2. Dezember

2011 E.

3.2.2 mit Hinweisen) . Dies ist vor liegend der Fall. Denn der Beschwerde führer war eingehend orthopädisch abgeklärt worden . Einer Ak tenbeurteilung stand daher

nichts ent gegen. 4 .3.2

In Bezug auf die Beurteilung durch Prof. C.___

gilt es indes zu beachten, dass dieser beratender Arzt der Beschwerdegegnerin ist, und dass Be richten versicherungs interner mediz inischer Fachpersonen rechtspre chungsgemäss zwar Beweiswert zukommt, dass diesen Berichten indes nicht dieselbe Beweiskraft wie einem ge richtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrec hts (ATSG) vom Versicherungsträ ger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu erkannt wird, weshalb bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässig keit und Schlüssigkeit der versiche rungsinternen ärztlichen Feststellungen ergän zende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 471 E. 4.6). 4 .3.3

Obwohl die Stellungnahme von Dr. B.___ vom 3 0. September 2015 (vor stehend E.

3.9 ) in Kenntnis derjenigen von Prof. C.___ vom 4. Juni 2015 (vorstehend E.

3.6 ) verfasst wurde, äusserte sich Dr. B.___ darin nicht explizit zur Frage nach dem Erreichen des Status quo sine. Vielmehr ging Dr. B.___ darin in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch Prof. C.___ von einer grundsätzlich unfallkausalen Verursachung des anlässlich der MRI-Untersuchung des linken Kni egelenks festgestellten Knochen marködems fest und postulierte in allgemeiner Weise, dass aus diesem Grunde sowie auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf das linke Knie bis anhin beschwerdefrei gewesen sei , die Be schwerden im Bereich des linken Knies mindestens teilweise durch das Unfall ereignis vom 1 0. Februar

2015 verursacht worden seien . Den Beurteilungen durch Dr. B.___ lässt sich indes keine überzeugende Begrün dung der Schlussfolgerung, wonach die gegenwärtigen Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenks des Beschwerdeführers unfall kausal seien , entnehmen, sondern sie basie ren

überwiegend auf der Maxime, wonach der Beschwerdeführer vor dem versicherten Unfallereignis nicht unter den danach bestehenden Beschwerden im Bereich seines rechten Kniegelenks gelitten habe. Dies genügt dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein l ichkeit nicht, sondern ist vielmehr gleichbedeutend mit der unzulässigen Beweismaxime „ post hoc ergo propter hoc" (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/ bb S. 341 ) .

Die Beurteilungen durch Dr. B.___ sind daher nicht geei gnet, die nachvoll ziehbaren Beurteilungen durch Prof. C.___

in Zweifel zu ziehen. 4.3.4

Im Übrigen steht auf Grund der Beurteilung durch die Ärzte des A.___ vom 1 8. März 2015 (vorstehend E. 3.3 ) fest, dass zu diesem Zeitpunkt am linken Kniegelenk des Beschwerdeführers weder eine Schwellung, noch ein Erguss, eine Rötung, eine Überwärmung oder eine Druckdolenz bestand, und dass der Beschwerdeführer sein linkes Knie schmerzfrei voll belasten konnte. Des Weiteren ist gemäss der Beurteilung durch Ärzte des A.___

davon auszugehen , dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht durch den Gesundheitsschaden im Bereich seines linken Kniegelenks in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt wurde . Demnach steht fest, dass von einer Heilbehandlung des linken Knies des Beschwerdeführe r s zu diesem Zeitpunkt lediglich noch ein unbedeutender

therapeutischer

Fortschritt zu erwarten war. Aus diesen Gründen wäre, selbst wenn gestützt auf die Beurteilung durch Dr. B.___

die Unfallkausalität der verbleibende n geringfügigen Beschwerden im Bereich des Knies des Beschwerdeführe r s zu bejahen wäre, ein Anspruch auf Heilbehandlung zu verneinen, da von einer Fortsetzung der Heilbehandlung dieses Leidens eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre .

E. 2 0. November 2015 (Urk. 8 ) beantragte die Hels ana

die Abwei sung der Beschwerde (S. 2) und reichte eine Stellungnahme ihres behandelnden Arztes vom 1 3. November 2015 ( Urk. 9/M19) ein , wovon dem Beschwerdeführer am 18 . Janu ar 2016 (Urk. 10 ) je eine Kopie zugestellt wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegenerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. September

201

E. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass die gegenwärtigen Beschwer den im Bereich seines linken Kniegelenks durch den Unfall vom 1 0. Februar 2015 verursacht worden seien, und dass er vor dem Unfallereignis in Bezug auf das linke Knie beschwerdefrei gewesen sei ( Urk. 1 S. 3). 3. 3.1

Im Folgenden ist daher anhand des massgebenden medizinischen Sachver halt s zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin in Bezug auf das linke Kniege lenk des Beschwerdeführers zu Recht von einem Erreichen des Status quo ant e vel sine am 1. Mai 2015 ausgegangen ist , und ob sie die Versicherungsleis tungen für die Unfallfolgen im Bereich des linken Kniegelenks zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin eingestellt hat. 3.2

Die Ärzte des A.___ , Institut für Medizinische Radiologie und Nuklearmedizin, stellten im MRI-Bericht vom 1 3. März 2015 ( Urk. 9/M3) fest, dass eine gleic hentags durchgeführte Magnet resonanztomographie (MRI) des linken Kniegelenks des Beschwerdeführers ein posttraumatisches Knochen marksödem des dorsomedialen

Femurkondylus ohne Fraktur, eine hyperin tensive Signalalteration des ausgefransten Meniskushinterhorns ohne Rissbil dung, eine Geröllzyste im dorsomedialen

Femurkondylus , Suszeptibilitätsarte fakte im Sinne von Metallabrieb bei multiplen Bohrlochkanälen des distalen Femurs , einen minimalen Erguss im Recessus

suprapatellaris

sowie einen breiten Knorpeldefekt der medialen Patellarückfläche ergeben habe. 3.3

Mit Bericht vom 1 8. März 2015 ( Urk. 9/M4) verneinten die Ärzte des A.___ , Chirurgische Klinik, eine Schwellung, ein en Erguss, eine Rötung , eine Überwärmung, eine Druckdolenz , einen negativen Lachm ann-Test, eine negative vordere und hintere Schublade, einen negativen Valgus

- und Varus stress und einen negativen Apply-Grinding Test in Bezug auf das linke Knie gelenk des Beschwerdeführers und erwähnten, dass dieser sein linke s Bein in der Luft halten könne (S.

2), dass er das Knie voll belasten könne und dabei schmerzfrei sei (S.

1). Dem Beschwerdeführer sei bis 2 0. April 2014 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert worden (S. 2). 3.4

Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie, A.___ , Chirurgische Klinik, erwähnte im Bericht vom 2 0. April 2015 ( Urk. 9/M6) Restbeschwerden im Knie links und hielt fest , dass im Bereich der linken Schulter eine arthroskopische

Rotatorenmanschettenlrekonstruktion , eine Tenodese der

langen Biezpessehne und eventuell eine Akromioplastik

vorgesehen seien (S.

1) . 3.5

In seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2015 ( Urk. 9/M10 = Urk. 3/5 ) stellte Dr. B.___

fest , dass die MRI-Untersuchung des linken Kniegelenks vom 1 3. März 2015 Suszeptibilitätsartefakte im Sinne von Metallabrieb bei Bohr lochkanälen , welche mit grosser Wahrscheinlichkeit von einer Osteosynthese einer bekannten Femurfraktur stammten, eine Signalalteration und wahr schein lich eine Meniskusläsion medialseitig , einen Knorpelschaden im tibia len

Knorpelbelag , ein Knochenmarksödem am medialen Femurkondylus , einen minimalen Erguss im femoropatellären Kompartiment und Knorpelschäden retropatellär ergeben habe (S. 1). Da der Beschwerdeführer bis zum Unfall vom 1 0. Februar 2015 beschwerdefrei gewesen sei, sei davon auszugehen, dass die Veränderungen am medialen Meniskus und die Ödembildung am medialen Femurkondylus traumatisch verursacht worden seien (S. 2). 3.6

Prof. Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, beratender Arzt der Beschwerdegeg nerin, führte in seiner Stellungnahme vom 4. Juni 2015 (Urk. 9/M11 S.

2) aus , dass die MRI-Untersuchung vom 1 3. März 2015 diverse pathologische Befunde ergeben habe, welche als beginnende Arthrose zu werten seien, und dass anlässlich der Erstkonsultation im A.___ vom 1 8. März 2015 kein pathologischer Befund erhoben worden sei. Die vorbestehenden pathologi schen Befunde im Bereich des linken Kniegelenks des Beschwerdeführers seie n durch das Unfallereignis vom 1 0. Februar 2015 allenfalls aktiviert worden, ohne dass dabei zusätzliche strukturelle Schäden gesetzt worden wären. 3.7

Am 9. Juni 2015 erwähnte Dr. med. D.___ , Fachärztin für Allge meine Innere Medizin , dass sie den Beschwerdeführer seit dem 1. November 2006 als Hausärztin behandle, und stellte fest, dass sie den Beschwerdeführer vor dem Unfall vom 1 0. Februar 2015 nie wegen Schulter- oder Kniebeschwerden behandelt habe ( Urk. 9/M12) 3.8

Mit Bericht vom 1 8. Juni

2015 ( Urk. 9/M13) stellte Dr. B.___

Restbe schwerden im Bereich des linken Knies fest und erwähnte, dass der Be schwerdeführer nach der am 5. Mai 2015 durchgeführten arthroskopischen

Rotatorenmansch etten rekonstruktion , Tenodese der langen Bizepssehne , Arthro lyse und Akromioplastik der linken Schulter gegenwärtig weiterhin physiotherapeutisch behandelt werde. Es bestehe weiterhin eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % (S. 2).

Dr. B.___

erwähnte i n seinem Bericht vom 3 0. Juli 2015 ( Urk. 9/M16), dass die physiotherapeutische Behandlung der linken Schulter weitergeführt werde, und dass das linke Knie viel besser geworden sei (S. 1).

Am 1 6. September 2015 ( Urk. 9/M17) stellte D r .

B.___ fest, dass er dem Beschwerdeführer bis 1 6. August 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Ab 1 7. August 2015 habe eine volle Arbeitsfähigkeit bestan den. Es sei eine gute Prognose zu stellen. 3.9

Mit Bericht vom 3 0. September

2015 ( Urk. 9/M18 = Urk. 3/5) stellte Dr. B.___ fest, dass aus dem Umstand, dass die MRI-Untersuchung vom 1 3. März 2015 ein Knochenmarksödem am dorsomedialen

Femurkondylus und eine Signalalteration am ausgefransten Meniskushinterhorn medial ergeben habe, sowie aus dem Umstand , dass der Beschwerdeführer vor dem Umfall an seinem linken Knie beschwerdefrei gewesen sei (S. 1), zu schliess en sei , dass die Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenks mindestens teil weise durch das Unfallereignis vom 1 0. Februar 2 015 verursacht worden seie n (S. 2). 3.10.

Prof. C.___ führte in seinem Bericht vom 1 3. November

2015 (Urk. 9 /M19) aus, dass sich der Beschwerdeführer im Jahre 1993 eine Femurfraktur links zugezogen habe, weshalb es als überwiegend wahrscheinlich erscheine, dass das linke Kniegelenk dadurch in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bis zum Umfall keine Beschwerden in seinem linken Knie verspürt habe, könne nicht auf ein intaktes Kniegelenk vor dem Unfallereignis geschlossen werden. Denn Patienten mit einer Gonarthrose seien oftmals bis zu einem gewissen Zeit punkt beschwerdelos (S.

3). Bei den anlässlich der MRI-Untersuchung vom 1 3. März 2015 festgestellten Befunden im Sinne von Geröllzysten, einem Knorpeldefekt der Patellarückfläche , osteophytären Ausziehungen und einem ausgefransten Meniskushinterhorn handle es sich um deutlich fort g eschrittene degenerative Veränderungen. Demgegenüber sei das mittels MRI festgestellte Knochenmarksödem durch eine unfallbedingte Krafteinwirkung zu erklären. Dieses sei aber reversibel und es sei davon auszugehen, dass der Vorzustand dadurch lediglich während einer vergleichsweise kurzen Zeit verschlimmert worden sei. Da anlässlich der Konsultation am A.___ vom 1 8. März 2015 ein beschwerdefreies und voll funktionstüchtiges linkes Kniegelenk fest gestellt worden sei, sei spätestens am 3 0. April 2015 von einem Erreichen des Status quo sine auszugehen. Nach diesem Zeitpunkt seien allfällige linksseitige Kniebeschwerden überwiegend wahrscheinlich durch degenerative Vorschäden zu erklären (S. 4). 4 . 4 .1

Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 1 0. Februar 2015, als er beim Schwimmen im Meer von einer Welle erfasst und zu Boden ge schleudert wurde (Urk. 9/K1) , einen Unfall erlitt und sich dabei Verletzungen im Bereich seiner linken Schulter und seines linken Knies zugezogen hat. Während die linke Schulter des Beschwerdeführers am 5. Mai 2015 arthros kopisch behandelt wurde ( Urk. 9/M8), wurde der Beschwerdeführer an seinem linken Kniegelenk nach dem Unfallereignis vom 1 0. Februar 2015 bis anhin nicht operativ behandelt. Die behandelnden Ärzte des A.___

verneinten am 1 8. März

2015 ( vorstehend E.

3.3 ) sowohl eine Schwellung, al s auch einen Erguss, eine Rötung, eine Überwärmung und eine Druckdolenz im Bereich des linken Knies und stellten fest , dass das linke Knie voll belastbar und schmerzfrei sei . Damit übereinstimmend stellte Dr. B.___ am 2 0.

April 2015 ( vorstehend E.

3.4) und am 1 8. Juni 2015 ( vorstehend E.

3.8 ) lediglich noch Restbeschwerden im Bereich des linken Knies fest . Eine am 1 3. März 2015 durchgeführte MRI-Untersuchung des linken Kniegelenks des Beschwer de führers (vorstehend E. 3.2 ) ergab ein Knochenmarksödem im Bereich des dor somedialen

Femurkondylus , eine Signalalteration des ausgefransten Menis kus hinterhorns , eine Geröllzyste, Schädigungen durch Metallabrieb im Bereich des distalen Femurs , einen Knorpeldefekt der medialen Patellarückfläche und einen minimalen Erguss im Recessus

suprapatellaris . 4.2

Dr. B.___

vertrat in seinen Stellungnahmen vom

1. Juni 2015 ( vorstehend E.

3.5 ) und vom 3 0. September

2015 ( vorstehend E.

3.9 ) die Ansicht , dass das Knochenmarksödem am dorsomedialen

Femurkondylus und die Signalaltera tion am ausgefransten Meniskushinterhorn medial durch den Unfall vom 1 0. Februar

2015 verursacht worden seien, weshalb die Beschwerden im Be reich des linken Kniegelenks mindestens teilweise durch das Unfallereignis vom 1 0. Februar 2015 zu erklären seien. Demgegenüber ging Prof. C.___

in seinen Beurteilungen vom 4. Juni 2015 (vorstehend E. 3.6 ) und vom 1 3. November 2015 (vorstehend E.

3.10 ) davon aus, dass das Knochenmark ödem

zwar durch eine unfallbedingte Krafteinwirkung zu erklären sei, und dass der deutlich fort g eschrittene degenerative Vorzustand im Bereich des linken Kniegelenks des Beschwerdeführers dadurch während einer vergleichs weise kurze n Zeit verschlimmert worden sei. Auf Grund des Umstandes, dass die behandelnden Ärzte des A.___ vom 1 8. März 2015 ein be schwerdefreies und voll funktionstüchtiges linkes Kniegelenk festgestellt hät ten, sei indes spätestens am 3 0. April

2015 von einem Erreichen des Status quo sine auszugehen. 4.3

4.3.1

Die Beurteilungen durch Prof. C.___ vom 4. Juni

2015 (vorstehend E. 3 .6 ) und vom 1 3. November

2015 (vorstehend E.

3.10 ) erfüllen die nach der Rec htspre chung für eine beweiskräftige medizi nisc he Entscheidungsgrundlage voraus ge setzten Kriterien (vgl. vorsteh end E.

E. 5 ( Urk.

2) und in der Verfügung vom 1 2. Juni

2015 (Urk. 9/K37 ) davon aus, dass der Unfall vom 1 0. Februar 2015 den Vorzu stand im Bereich des linken Kniegelenks des Beschwerdeführers lediglich vorübergehend verschlimmert habe, und dass diesbezüglich am 3 0. April 2015

beziehungsweise am 1. Mai

2015 der Status quo ante vel sine erreicht worden sei ( Urk. 2 S. 9).

E. 5.1 Gestützt auf die nachvollziehbaren Beurteilungen durch

Prof. C.___

vom 4. Juni 2015 (vorstehend E.

3.6 ) und vom 1 3. November

2015 (vorstehend E.

3.10 ) ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es durch den Unfall vom 1 0. Februar 2015 zwar zu einer vorübergehen den Verschlim merung des degenerativen Vorzustandes im Bereich des linken Kniegelenks des Beschwerdefüh rers beziehungsweise zur Aktivierung eines bisher stummen Vor zu standes gekommen ist, dass dies bezüglich jedoch spätes tens am 3 0. April 2015 der Status quo sine erreicht wurde.

E. 5.2 Obwohl für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erfor derlich ist , dass der Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesund heitlicher Störungen ist ( vgl. vorstehend E.

E. 5.3 Da nicht davon auszugehen ist, dass ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis etwas ändern würden, besteht - entgegen des diesbezügli chen Eventualv orbrin gen s des Be schwerdeführers ( Urk. 1 S.

2)

- für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit und es ist von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung solcher abzusehen (anti zipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b , 1 22 V 157 E. 1d mit Hin weis en ).

E. 6 Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 2. Juni 2015 ( Urk. 9/K37) beziehungsweise mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 4. September 2015 (Urk. 2) einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den ab 1. Mai 2015 weiterbeste henden gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Bereich des linken Knies des Beschwerdeführers und dem versicherten Unfall verneinte und diesbezüglich die Versicherungsleistun gen auf diesen Zeitpunkt hin einstellte.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Assista Rechtsschutz AG - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00201 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

21. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Assista Rechtsschutz AG Rechtsdienst Zürich Gotthardstrasse 62, Postfach, 8027 Zürich gegen Helsana Unfall AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beschwerdegegnerin vertreten durch Helsana Versicherungen AG Recht & Compliance Postfach, 8081 Zürich Helsana Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1970, war als Schulleiter bei der Y.___ AG, Z.___ , tätig und über diese bei der Helsana Unfall AG (Helsana) gemäss dem Bundesgesetz über die Unfall versicherung (UVG) gegen Unfälle und unfallähnliche Kör perschädigungen ver sichert , als er am 1 0. Februar 2015 beim Schwimmen im Meer von einer Welle erfasst und "gegen den Boden " geschleudert wurde (Urk. 9/K1). In der Folge litt er unter Schmerzen im Bereich seiner linken Schulter und seines linken Kniegelenks ( Urk. 9/M1). Am 5. Mai 2015 wurde der Versicherte an seiner linken Schulter

arthroskopisch behandelt, wobei e ine Rotatorenmanschetten rekonstruktion , eine Tenodese der langen Bizepssehne , eine Arthrolyse und eine Acromioplastik durchgeführt wurden ( Urk. 9/M8). Für diesen Eingriff erteilte die Helsana dem Versicherten am 7. Mai 2015 Kostengutsprache (Urk.

9/K20) . 1.2

Mit Schreiben vom 2 1. Mai 2015 ( Urk. 9/K25) teilte die Helsana dem Versi cherten mit, dass der Status quo ante für das linke Knie am 3 0. April 2015 erreicht worden sei und verneinte eine Leistungspflicht für eine Heilbehand lung im Bereich des linken Knies ab diesem Zeitpunkt. Mit Verfügung vom 1 2. Juni 2015 ( Urk. 9/K37) hielt die Helsana an einer Verneinung einer Leis tungspflicht für die Heilbehandlung von Gesundheitsschäden im Bereich des linken Knies des Versicherten ab 1. Mai 2015 wegen Erreichens des Status quo ante vel sine fest . Die vom Versicherten am 1 8. Juni 2015 dagegen erho be ne Einsprache ( Urk. 9/K39) wies die Helsana mit Entscheid vom 4. Septem ber 2015 ( Urk. 9/K61 = Urk.

2) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 4. September 2015 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 7. Oktober 2015 Be schwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei e n ihm die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfallereignisses vom 1 0. Februar 2015 ab dem 1. Mai 2015 weiterhin bis auf Weiteres zu erbringen , es sei festzustellen, dass die Beschwerden an seinem linken Knie in einem kausalen Zusammenhang zum Unfall vom 1 0. Februar

2015 st ünd en, und es sei die Helsana zu verpflichten, ihre Leis tungen weiterhin zu erbringen; eventuell sei auf Kosten der Helsana ein ärzt liches Gutachten zu veranlassen (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. November 2015 (Urk. 8 ) beantragte die Hels ana

die Abwei sung der Beschwerde (S. 2) und reichte eine Stellungnahme ihres behandelnden Arztes vom 1 3. November 2015 ( Urk. 9/M19) ein , wovon dem Beschwerdeführer am 18 . Janu ar 2016 (Urk. 10 ) je eine Kopie zugestellt wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetr etenen Schaden (Krankheit, Inva lidit ät, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal zusammen hangs sind a lle Umstände, ohne deren Vorhan densein der einge tretene Erfolg nicht als eingetr eten oder nicht als in der glei chen Weise be ziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder u n mittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schä di gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetre tene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden

hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründ ung e ines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhn lichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeiz uführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt er scheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate , d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesund heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April

1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfall bedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV

2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gege ben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b,

1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfol gen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend ( Urteil des Bundesge richts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlich keit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflege leistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heil behandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4

Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden die Pflegeleistungen und Kostenvergü tun gen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.

Diese Bestim mung setzt voraus, dass der Unfall und das nicht versicherte Ereig nis eine bestimmte Gesundheitsschädigung gemeinsam verursacht haben . Dage gen ist die Bestimmung nicht anwendbar, wenn die beiden Einwirkungen einan der nicht beeinflussende Schäden verursa cht haben, so etwa, wenn der Un fall und das nicht versicherte Ereignis verschiedene Körperteile betreffen und sich damit die Krankheitsbilder nicht überschneiden. Diesfalls sin d die Folgen des versi cherten Un falles für sich allein zu bewer ten (BGE 121 V 326 E. 3c mit Hinweis). 1.5

Treten im Anschluss an einen Unfall Beschwerden auf (die zuvor nicht be stan den) und ist aber davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der (aktuelle) Unfallversicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammen hang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen. Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante ent fällt eine Teilur sächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (Urteile des Bundesgerichts 8C_816/2009 vom 21. Mai 2010 E. 4.3, 8C_181/2009 E. 5.4 f., 8C_326/2008 vom 24. Juni 2008 E. 3.2 und 4 sowie U 266/99 vom 14. März 2000 E. 1). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berü cksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegenerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. September

201 5 ( Urk.

2) und in der Verfügung vom 1 2. Juni

2015 (Urk. 9/K37 ) davon aus, dass der Unfall vom 1 0. Februar 2015 den Vorzu stand im Bereich des linken Kniegelenks des Beschwerdeführers lediglich vorübergehend verschlimmert habe, und dass diesbezüglich am 3 0. April 2015

beziehungsweise am 1. Mai

2015 der Status quo ante vel sine erreicht worden sei ( Urk. 2 S. 9). 2.2

Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass die gegenwärtigen Beschwer den im Bereich seines linken Kniegelenks durch den Unfall vom 1 0. Februar 2015 verursacht worden seien, und dass er vor dem Unfallereignis in Bezug auf das linke Knie beschwerdefrei gewesen sei ( Urk. 1 S. 3). 3. 3.1

Im Folgenden ist daher anhand des massgebenden medizinischen Sachver halt s zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin in Bezug auf das linke Kniege lenk des Beschwerdeführers zu Recht von einem Erreichen des Status quo ant e vel sine am 1. Mai 2015 ausgegangen ist , und ob sie die Versicherungsleis tungen für die Unfallfolgen im Bereich des linken Kniegelenks zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin eingestellt hat. 3.2

Die Ärzte des A.___ , Institut für Medizinische Radiologie und Nuklearmedizin, stellten im MRI-Bericht vom 1 3. März 2015 ( Urk. 9/M3) fest, dass eine gleic hentags durchgeführte Magnet resonanztomographie (MRI) des linken Kniegelenks des Beschwerdeführers ein posttraumatisches Knochen marksödem des dorsomedialen

Femurkondylus ohne Fraktur, eine hyperin tensive Signalalteration des ausgefransten Meniskushinterhorns ohne Rissbil dung, eine Geröllzyste im dorsomedialen

Femurkondylus , Suszeptibilitätsarte fakte im Sinne von Metallabrieb bei multiplen Bohrlochkanälen des distalen Femurs , einen minimalen Erguss im Recessus

suprapatellaris

sowie einen breiten Knorpeldefekt der medialen Patellarückfläche ergeben habe. 3.3

Mit Bericht vom 1 8. März 2015 ( Urk. 9/M4) verneinten die Ärzte des A.___ , Chirurgische Klinik, eine Schwellung, ein en Erguss, eine Rötung , eine Überwärmung, eine Druckdolenz , einen negativen Lachm ann-Test, eine negative vordere und hintere Schublade, einen negativen Valgus

- und Varus stress und einen negativen Apply-Grinding Test in Bezug auf das linke Knie gelenk des Beschwerdeführers und erwähnten, dass dieser sein linke s Bein in der Luft halten könne (S.

2), dass er das Knie voll belasten könne und dabei schmerzfrei sei (S.

1). Dem Beschwerdeführer sei bis 2 0. April 2014 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert worden (S. 2). 3.4

Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie, A.___ , Chirurgische Klinik, erwähnte im Bericht vom 2 0. April 2015 ( Urk. 9/M6) Restbeschwerden im Knie links und hielt fest , dass im Bereich der linken Schulter eine arthroskopische

Rotatorenmanschettenlrekonstruktion , eine Tenodese der

langen Biezpessehne und eventuell eine Akromioplastik

vorgesehen seien (S.

1) . 3.5

In seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2015 ( Urk. 9/M10 = Urk. 3/5 ) stellte Dr. B.___

fest , dass die MRI-Untersuchung des linken Kniegelenks vom 1 3. März 2015 Suszeptibilitätsartefakte im Sinne von Metallabrieb bei Bohr lochkanälen , welche mit grosser Wahrscheinlichkeit von einer Osteosynthese einer bekannten Femurfraktur stammten, eine Signalalteration und wahr schein lich eine Meniskusläsion medialseitig , einen Knorpelschaden im tibia len

Knorpelbelag , ein Knochenmarksödem am medialen Femurkondylus , einen minimalen Erguss im femoropatellären Kompartiment und Knorpelschäden retropatellär ergeben habe (S. 1). Da der Beschwerdeführer bis zum Unfall vom 1 0. Februar 2015 beschwerdefrei gewesen sei, sei davon auszugehen, dass die Veränderungen am medialen Meniskus und die Ödembildung am medialen Femurkondylus traumatisch verursacht worden seien (S. 2). 3.6

Prof. Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, beratender Arzt der Beschwerdegeg nerin, führte in seiner Stellungnahme vom 4. Juni 2015 (Urk. 9/M11 S.

2) aus , dass die MRI-Untersuchung vom 1 3. März 2015 diverse pathologische Befunde ergeben habe, welche als beginnende Arthrose zu werten seien, und dass anlässlich der Erstkonsultation im A.___ vom 1 8. März 2015 kein pathologischer Befund erhoben worden sei. Die vorbestehenden pathologi schen Befunde im Bereich des linken Kniegelenks des Beschwerdeführers seie n durch das Unfallereignis vom 1 0. Februar 2015 allenfalls aktiviert worden, ohne dass dabei zusätzliche strukturelle Schäden gesetzt worden wären. 3.7

Am 9. Juni 2015 erwähnte Dr. med. D.___ , Fachärztin für Allge meine Innere Medizin , dass sie den Beschwerdeführer seit dem 1. November 2006 als Hausärztin behandle, und stellte fest, dass sie den Beschwerdeführer vor dem Unfall vom 1 0. Februar 2015 nie wegen Schulter- oder Kniebeschwerden behandelt habe ( Urk. 9/M12) 3.8

Mit Bericht vom 1 8. Juni

2015 ( Urk. 9/M13) stellte Dr. B.___

Restbe schwerden im Bereich des linken Knies fest und erwähnte, dass der Be schwerdeführer nach der am 5. Mai 2015 durchgeführten arthroskopischen

Rotatorenmansch etten rekonstruktion , Tenodese der langen Bizepssehne , Arthro lyse und Akromioplastik der linken Schulter gegenwärtig weiterhin physiotherapeutisch behandelt werde. Es bestehe weiterhin eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % (S. 2).

Dr. B.___

erwähnte i n seinem Bericht vom 3 0. Juli 2015 ( Urk. 9/M16), dass die physiotherapeutische Behandlung der linken Schulter weitergeführt werde, und dass das linke Knie viel besser geworden sei (S. 1).

Am 1 6. September 2015 ( Urk. 9/M17) stellte D r .

B.___ fest, dass er dem Beschwerdeführer bis 1 6. August 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Ab 1 7. August 2015 habe eine volle Arbeitsfähigkeit bestan den. Es sei eine gute Prognose zu stellen. 3.9

Mit Bericht vom 3 0. September

2015 ( Urk. 9/M18 = Urk. 3/5) stellte Dr. B.___ fest, dass aus dem Umstand, dass die MRI-Untersuchung vom 1 3. März 2015 ein Knochenmarksödem am dorsomedialen

Femurkondylus und eine Signalalteration am ausgefransten Meniskushinterhorn medial ergeben habe, sowie aus dem Umstand , dass der Beschwerdeführer vor dem Umfall an seinem linken Knie beschwerdefrei gewesen sei (S. 1), zu schliess en sei , dass die Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenks mindestens teil weise durch das Unfallereignis vom 1 0. Februar 2 015 verursacht worden seie n (S. 2). 3.10.

Prof. C.___ führte in seinem Bericht vom 1 3. November

2015 (Urk. 9 /M19) aus, dass sich der Beschwerdeführer im Jahre 1993 eine Femurfraktur links zugezogen habe, weshalb es als überwiegend wahrscheinlich erscheine, dass das linke Kniegelenk dadurch in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bis zum Umfall keine Beschwerden in seinem linken Knie verspürt habe, könne nicht auf ein intaktes Kniegelenk vor dem Unfallereignis geschlossen werden. Denn Patienten mit einer Gonarthrose seien oftmals bis zu einem gewissen Zeit punkt beschwerdelos (S.

3). Bei den anlässlich der MRI-Untersuchung vom 1 3. März 2015 festgestellten Befunden im Sinne von Geröllzysten, einem Knorpeldefekt der Patellarückfläche , osteophytären Ausziehungen und einem ausgefransten Meniskushinterhorn handle es sich um deutlich fort g eschrittene degenerative Veränderungen. Demgegenüber sei das mittels MRI festgestellte Knochenmarksödem durch eine unfallbedingte Krafteinwirkung zu erklären. Dieses sei aber reversibel und es sei davon auszugehen, dass der Vorzustand dadurch lediglich während einer vergleichsweise kurzen Zeit verschlimmert worden sei. Da anlässlich der Konsultation am A.___ vom 1 8. März 2015 ein beschwerdefreies und voll funktionstüchtiges linkes Kniegelenk fest gestellt worden sei, sei spätestens am 3 0. April 2015 von einem Erreichen des Status quo sine auszugehen. Nach diesem Zeitpunkt seien allfällige linksseitige Kniebeschwerden überwiegend wahrscheinlich durch degenerative Vorschäden zu erklären (S. 4). 4 . 4 .1

Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 1 0. Februar 2015, als er beim Schwimmen im Meer von einer Welle erfasst und zu Boden ge schleudert wurde (Urk. 9/K1) , einen Unfall erlitt und sich dabei Verletzungen im Bereich seiner linken Schulter und seines linken Knies zugezogen hat. Während die linke Schulter des Beschwerdeführers am 5. Mai 2015 arthros kopisch behandelt wurde ( Urk. 9/M8), wurde der Beschwerdeführer an seinem linken Kniegelenk nach dem Unfallereignis vom 1 0. Februar 2015 bis anhin nicht operativ behandelt. Die behandelnden Ärzte des A.___

verneinten am 1 8. März

2015 ( vorstehend E.

3.3 ) sowohl eine Schwellung, al s auch einen Erguss, eine Rötung, eine Überwärmung und eine Druckdolenz im Bereich des linken Knies und stellten fest , dass das linke Knie voll belastbar und schmerzfrei sei . Damit übereinstimmend stellte Dr. B.___ am 2 0.

April 2015 ( vorstehend E.

3.4) und am 1 8. Juni 2015 ( vorstehend E.

3.8 ) lediglich noch Restbeschwerden im Bereich des linken Knies fest . Eine am 1 3. März 2015 durchgeführte MRI-Untersuchung des linken Kniegelenks des Beschwer de führers (vorstehend E. 3.2 ) ergab ein Knochenmarksödem im Bereich des dor somedialen

Femurkondylus , eine Signalalteration des ausgefransten Menis kus hinterhorns , eine Geröllzyste, Schädigungen durch Metallabrieb im Bereich des distalen Femurs , einen Knorpeldefekt der medialen Patellarückfläche und einen minimalen Erguss im Recessus

suprapatellaris . 4.2

Dr. B.___

vertrat in seinen Stellungnahmen vom

1. Juni 2015 ( vorstehend E.

3.5 ) und vom 3 0. September

2015 ( vorstehend E.

3.9 ) die Ansicht , dass das Knochenmarksödem am dorsomedialen

Femurkondylus und die Signalaltera tion am ausgefransten Meniskushinterhorn medial durch den Unfall vom 1 0. Februar

2015 verursacht worden seien, weshalb die Beschwerden im Be reich des linken Kniegelenks mindestens teilweise durch das Unfallereignis vom 1 0. Februar 2015 zu erklären seien. Demgegenüber ging Prof. C.___

in seinen Beurteilungen vom 4. Juni 2015 (vorstehend E. 3.6 ) und vom 1 3. November 2015 (vorstehend E.

3.10 ) davon aus, dass das Knochenmark ödem

zwar durch eine unfallbedingte Krafteinwirkung zu erklären sei, und dass der deutlich fort g eschrittene degenerative Vorzustand im Bereich des linken Kniegelenks des Beschwerdeführers dadurch während einer vergleichs weise kurze n Zeit verschlimmert worden sei. Auf Grund des Umstandes, dass die behandelnden Ärzte des A.___ vom 1 8. März 2015 ein be schwerdefreies und voll funktionstüchtiges linkes Kniegelenk festgestellt hät ten, sei indes spätestens am 3 0. April

2015 von einem Erreichen des Status quo sine auszugehen. 4.3

4.3.1

Die Beurteilungen durch Prof. C.___ vom 4. Juni

2015 (vorstehend E. 3 .6 ) und vom 1 3. November

2015 (vorstehend E.

3.10 ) erfüllen die nach der Rec htspre chung für eine beweiskräftige medizi nisc he Entscheidungsgrundlage voraus ge setzten Kriterien (vgl. vorsteh end E. 1.6 ). Diesbezüglich gilt es insbesondere zu beachten, dass Kniegelenksbeschwerden gemäss der Rechtspre chung in der Regel zumin des t dann von einem orthopädischen Facharzt (mit ) zube gutachten sind , wenn ein wesent licher Teil der die Heilbehandlung betref fenden medizinischen Akten von ortho pädischen Fachärzten stammt und auch bereits verschiedene operative Eingriffe zu Behandlungs- und/oder Diagnosezwecken erf olgt sind (Urteil des Bundesge richts 8C_419/2014 vom 23. September 2014 E.

7.2). A ls Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates verfügt Prof. C.___ demnach über eine für die Beurteilung des streitigen Kniegelenksleidens angezeigte medizinische Weiter bildung. Sodann sind die Beurteilungen durch Prof. C.___

in Kenntnis der Vorakten

und insbesondere der Ergebnisse der am 1 3. März 2015 durchgeführten MRI-Untersuchung ergangen und

enthalten nachvollziehbare und überzeugende Schlussfolgerungen. Dabei schadet nicht, dass es sich um Aktengutachten handelt, da auch reinen Aktengutachten voller Beweiswert zukommen kann, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentli chen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizini schen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 2 2. Dezember

2011 E.

3.2.2 mit Hinweisen) . Dies ist vor liegend der Fall. Denn der Beschwerde führer war eingehend orthopädisch abgeklärt worden . Einer Ak tenbeurteilung stand daher

nichts ent gegen. 4 .3.2

In Bezug auf die Beurteilung durch Prof. C.___

gilt es indes zu beachten, dass dieser beratender Arzt der Beschwerdegegnerin ist, und dass Be richten versicherungs interner mediz inischer Fachpersonen rechtspre chungsgemäss zwar Beweiswert zukommt, dass diesen Berichten indes nicht dieselbe Beweiskraft wie einem ge richtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrec hts (ATSG) vom Versicherungsträ ger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu erkannt wird, weshalb bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässig keit und Schlüssigkeit der versiche rungsinternen ärztlichen Feststellungen ergän zende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 471 E. 4.6). 4 .3.3

Obwohl die Stellungnahme von Dr. B.___ vom 3 0. September 2015 (vor stehend E.

3.9 ) in Kenntnis derjenigen von Prof. C.___ vom 4. Juni 2015 (vorstehend E.

3.6 ) verfasst wurde, äusserte sich Dr. B.___ darin nicht explizit zur Frage nach dem Erreichen des Status quo sine. Vielmehr ging Dr. B.___ darin in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch Prof. C.___ von einer grundsätzlich unfallkausalen Verursachung des anlässlich der MRI-Untersuchung des linken Kni egelenks festgestellten Knochen marködems fest und postulierte in allgemeiner Weise, dass aus diesem Grunde sowie auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf das linke Knie bis anhin beschwerdefrei gewesen sei , die Be schwerden im Bereich des linken Knies mindestens teilweise durch das Unfall ereignis vom 1 0. Februar

2015 verursacht worden seien . Den Beurteilungen durch Dr. B.___ lässt sich indes keine überzeugende Begrün dung der Schlussfolgerung, wonach die gegenwärtigen Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenks des Beschwerdeführers unfall kausal seien , entnehmen, sondern sie basie ren

überwiegend auf der Maxime, wonach der Beschwerdeführer vor dem versicherten Unfallereignis nicht unter den danach bestehenden Beschwerden im Bereich seines rechten Kniegelenks gelitten habe. Dies genügt dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein l ichkeit nicht, sondern ist vielmehr gleichbedeutend mit der unzulässigen Beweismaxime „ post hoc ergo propter hoc" (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/ bb S. 341 ) .

Die Beurteilungen durch Dr. B.___ sind daher nicht geei gnet, die nachvoll ziehbaren Beurteilungen durch Prof. C.___

in Zweifel zu ziehen. 4.3.4

Im Übrigen steht auf Grund der Beurteilung durch die Ärzte des A.___ vom 1 8. März 2015 (vorstehend E. 3.3 ) fest, dass zu diesem Zeitpunkt am linken Kniegelenk des Beschwerdeführers weder eine Schwellung, noch ein Erguss, eine Rötung, eine Überwärmung oder eine Druckdolenz bestand, und dass der Beschwerdeführer sein linkes Knie schmerzfrei voll belasten konnte. Des Weiteren ist gemäss der Beurteilung durch Ärzte des A.___

davon auszugehen , dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht durch den Gesundheitsschaden im Bereich seines linken Kniegelenks in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt wurde . Demnach steht fest, dass von einer Heilbehandlung des linken Knies des Beschwerdeführe r s zu diesem Zeitpunkt lediglich noch ein unbedeutender

therapeutischer

Fortschritt zu erwarten war. Aus diesen Gründen wäre, selbst wenn gestützt auf die Beurteilung durch Dr. B.___

die Unfallkausalität der verbleibende n geringfügigen Beschwerden im Bereich des Knies des Beschwerdeführe r s zu bejahen wäre, ein Anspruch auf Heilbehandlung zu verneinen, da von einer Fortsetzung der Heilbehandlung dieses Leidens eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre .

5. 5.1

Gestützt auf die nachvollziehbaren Beurteilungen durch

Prof. C.___

vom 4. Juni 2015 (vorstehend E.

3.6 ) und vom 1 3. November

2015 (vorstehend E.

3.10 ) ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es durch den Unfall vom 1 0. Februar 2015 zwar zu einer vorübergehen den Verschlim merung des degenerativen Vorzustandes im Bereich des linken Kniegelenks des Beschwerdefüh rers beziehungsweise zur Aktivierung eines bisher stummen Vor zu standes gekommen ist, dass dies bezüglich jedoch spätes tens am 3 0. April 2015 der Status quo sine erreicht wurde. 5.2

Obwohl für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erfor derlich ist , dass der Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesund heitlicher Störungen ist ( vgl. vorstehend E. 1.4 ; BGE 129 V 177 E.

3.1 ), steht auf Grund der Beurteilungen durch Prof. C.___

fest, dass der Sta tus quo sine spätes tens am 3 0. April 2015 erreicht wurde, weshalb das Unfallereignis für die weiterbestehenden Beschwerden nach diesem Zeitpunkt auch keine Teilursache mehr dar stellte (vgl. vorstehend E. 1.5) . 5.3

Da nicht davon auszugehen ist, dass ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis etwas ändern würden, besteht - entgegen des diesbezügli chen Eventualv orbrin gen s des Be schwerdeführers ( Urk. 1 S.

2)

- für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit und es ist von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung solcher abzusehen (anti zipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b , 1 22 V 157 E. 1d mit Hin weis en ). 6.

Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 2. Juni 2015 ( Urk. 9/K37) beziehungsweise mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 4. September 2015 (Urk. 2) einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den ab 1. Mai 2015 weiterbeste henden gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Bereich des linken Knies des Beschwerdeführers und dem versicherten Unfall verneinte und diesbezüglich die Versicherungsleistun gen auf diesen Zeitpunkt hin einstellte.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Assista Rechtsschutz AG - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz