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UV.2015.00186

Motorradunfall mit v.a. Wirbelkörperfrakturen, Schulter- und Fussverletzung; aus verbleibenden Unfallfolgen resultierende Integritätseinbusse liegt unter 5 %; Leistungsverweigerung rechtens.

Zürich SozVersG · 2016-10-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der 1986 geborene X.___ absolvierte vom 1. Oktober 2010 bis 30. November 2011 ein Praktikum bei der Y.___ AG und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert (Urk. 11/2). Am 10. September 2011 geriet er , als er mit seinem Motorrad in Z.___ unterwegs war, auf nasser Fahrbahn ins Rutschen , stürzte und prallte daraufhin gegen eine Leitplanke (Urk. 11/2, Urk. 11/12, Urk. 11/22 S. 4). Die Ärzte der A.___ , B.___ GmbH, Klinik für Orthopädie, Unfall- und Wirbelsäulenchirurgie, von denen sich der Versicherte in der Folge vom 10. September bis 3. Oktober 2011 stationär behandeln liess, diagnostizierten eine traumatische Fra ktur Brustwirbelkörper

( BWK ) 8, 9, 11 und 12 sowie

Lendenwirbelkörper ( LWK ) 1, eine Lungenkontusion beidseits dorsal, eine Metatarsaleköpfchen -IV-Fraktur links sowie eine Schul t erprellung rechts ; im Rahmen eines operativen Eingriff s führten si e am 22. September 2011 eine dorsale Stabilisierung beziehungsweise Instrumentierung perkutan von Th7 auf L2 durch (vgl. Bericht vom

2. Oktober 2011, Urk. 11/35 S. 1 ).

Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für das fragliche Ereignis mit Schreiben vom 3. November 2011 (Urk. 11 /18 ) und erbrachte Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen. Nachdem der Versicherte die Arbeit am

11. Januar 2012 wieder vollzeitlich aufgenommen und am 1 6. April 2012 bei der C.___ AG eine neue Anstellung als Ingenieur angetreten hatte (Urk. 11/38 S. 1 , Urk. 11/47 ) , wurde das Osteosynthesematerial

a m 8. Januar 2013 entfernt (Urk. 11/72). Im Zusammenhang mit diesem operativen Eingriff erbrachte die SUVA erneut vorübergehende Leistungen (Urk. 11/68-70). Nach sehr gutem postope rativem Verlauf (Urk. 11/81) und

Wiedererlangen einer Teilarbeitsfähig keit am 25. Februar 2013 (Urk. 11/78-80 ) war der Beschwerdeführer ab 2. April 2013 wieder unei ngeschränkt arbeitsfähig (Urk. 11/81 ).

In der Folge teilte die SUVA dem Versicherten m it Schreiben vom 24. Juli 2013 (Urk. 11/93) mit, dass ab 31. Juli 2013 keine Kostengutsprache für weitere Phy siotherapien mehr geleistet werde, da die Durchführung eines Heimtrainings gemäss der Einschätzung ihres Kreisarztes (vgl. Urk. 11/ 92)

nun ausreiche. Nachdem der behandelnde Physiotherapeut und die Hausärztin des Versicherten die SUVA unter Hinweis auf eine Schmerzzunahme im Juni 2013 um Kosten übernahme auch für die weitere Physiotherapie ersucht hatte n (Urk. 11/95 f.), liess die SUVA letzteren am 31. Oktober 2013 von ihrer Kreisärztin Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Chirurgie, untersuchen (vgl. Bericht vom 31. Oktober 2013, Urk. 11/105). Daraufhin erklärte sich die SUVA bereit, weiterhin für ein bis zwei Serien Physiotherapie pro Jahr (zur Kontrolle des Eigentrainings; vgl. Urk. 11/103) aufzukommen (vgl. Urk. 11/108). Gestützt auf die Stellungnahme ihres Kreisarztes Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 7. Mai 2014 (Urk. 11/142) lehnte sie es – auf entsprechendes Gesuch des Versicherten hin (Urk. 11/141 S. 2) – am 20. Mai 2014 ab, für die Kosten eines Fitnessabonnements aufzukommen (Urk. 11/145). Mit Schreiben vom 27. Mai 2014 (Urk. 11/146) teilte sie ihm sodann

– unter Hinweis auf die Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. E.___ vom 19. Mai 2014 (Urk. 11/143 S. 1) – mit, dass die rechtsseitigen Schulterbeschwerden nicht unfallkausal seien und daher hiefür keine Leistungen erbracht werden könnten (Urk. 11/146). Nachdem die SUVA den Versicherten am 21. Juli 2014 von ihrem Kreisarzt med. pract . F.___ , Facharzt FH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, hatte untersuchen lassen (vgl. Bericht vom 23. Juli 2014, Urk. 11/153) , anerkannte sie mit Verfügung vom 30. Juli 2014 (Urk. 11/155) unter Verneinung der Indikation von weiteren Behandlungen - ihre Leistungspflicht für die bis dahin im Zusammenhang mit den Schulterbeschwerden recht s angefallenen Kosten , verneinte den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung und erteilte Kostengutsprache für ein Halbjahresabonnement für Fitnesstraining. Auf vom Versicherten am 26. August 2014 – betreffend den Anspruch auf Integritätsent schädigung

-

gegen diesen Entscheid erhobe ne Einsprache hin (Urk. 11/157) hielt sie am

21. August 2015 an der Verweigerung einer Integri tätsentschädigung fest (Urk. 2). 1.2

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, welche die SUVA am 14. November 2013 um Frühinterventionsmassnahmen (Anpassung des Arbeitsplatzes) ersucht hatte (Urk. 11/114; vgl. auch Gesuch des Beschwerde führers vom 12. November 2013 um Leistungen der Eidgenössischen Invaliden versicherung [IV; Urk. 11/113 S. 2 ff.]), erteilte am 31. Januar 2014 Kostengut sprache für ein h öhenverstellbares Sitz-/Stehpult und einen kyBounder (weicher Federboden; Urk. 11/127). 2.

Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 21. August 2015 (Urk. 2) liess X.___ am 14. September 2015 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „Der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei dem  Beschwerde führer nach Durchführung einer gerichtlich angeordneten  Expertise eine vom Gericht festzusetzende Integritätsentschädigung  zuzusprechen. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der  Beschwerdegegnerin zuzüglich MWST.“

Die SUVA schloss, nachdem ihr mit Verfügung vom 28. September 2015 (Urk. 8) das vom Beschwerdeführer am 2

4. September 2015 eingereichte u nfall chirurgische Gutachten des G.___ vom 10. Oktober 2014 (Urk. 6 f.) zugestellt worden war, am 9. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 10). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 13. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädi gung , wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwe re des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 1.2

Die Schwere des Integritätsschadens beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsent schädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privat rechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegen satz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsscha den bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medi zinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.). 1.3

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typi sche Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ( Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integri tätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung ( Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfä higkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritäts schaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff. 2). 1.4

Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamt en Beeinträch tigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV). Dabei wer den die einzelnen Prozentzahlen zusammengezählt, selbst wenn keine Schädi gung den Grenzwert von 5 % erreicht. Die Entschädigung ist geschuldet, sobald die Summe der addierten Prozentzahlen den Wert von 5 % oder mehr ergibt (RKUV 1989 Nr. U 78 S. 361). Die Bestimmung regelt grundsätzlich nur das Zusammentreffen von Integritätsschäden, die nach dem UVG als solche versi chert sind (BGE 113 V 54). 2. 2.1

Die SUVA begründete den angefochtenen Einspracheentscheid

– unter Hinweis insbesondere auf die Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. F.___ vom 23. Januar ( richtig: Juli )

2014 (Urk. 11/

153) – damit, dass die verbleibenden Unfallfolgen, namentlich die nur geringfügigen Bewegungseinschränkungen und die erst dis krete Kyphose, die sich bis anhin nicht verschlimmert hätten, keine entschädi gungspflichtige Integritätseinbusse darstellten (Urk. 2 S. 4 f. , Urk. 10 S. 3 ). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die SUVA habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt und die dauerhafte Schädigung der Wirbelkörper ausser Acht gelassen. Im Bericht des Kreisarztes Dr. F.___ vom 23. Januar 2014 (Urk. 11/153), auf den sich die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen stütze, würden die initialen Verletzungen und die darauffolgenden Behandlungen gar nicht gewürdigt (Urk. 1 S. 2 f.). Er sei kei neswegs beschwerdefrei (Urk. 1 S. 3) und weise – wie sich aus dem Gutachten des G.___ vom 10. Oktober 2014 (Urk. 7) ergebe – betreffend die Wirbelsäule eine verbleibende funktionelle Einschränkung von 30 % auf (Urk. 6). 3. 3.1

Betreffend die im Zeitpunkt des Fallabschlusses am 3 0. Juli 2014 (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_836/2012 vom 2 7. März 2014 E. 4.5) noch vorhandenen Folgen des Motorradunfalls vom 10. September 2011 geht aus den medizinischen Berichten im Wesentlichen Folgendes hervor:

Die erstbehandelnden Ärzte der A.___ „ B.___ “ GmbH, Klinik für Orthopädie, Unfall- und Wirbelsäulenchirurgie, stellten im Bericht vom

2. Oktober 2011 folgende Diagnosen (Urk. 11/21 S. 2): - Traumatische Fraktur BWK 8, 9, 11, 12 und LWK 1 - Lungenkontusion beidseits dorsal - Metatarsaleköpfchen

IV-Fraktur links - Schulterprellung rechts

Am 22. September 2011 sei im Rahmen eines operativen Eingriff s eine dorsale Stabilisierung beziehungsweise I nstrumentierung perkutan von Th7 auf L 2 durchgeführt worden; betreffend den linken Fuss sei ein Vorfussentlastungs schuh verordnet worden (S. 1). Der Beschwerdeführer sei am 3. Oktober 2011

bei reizlosen Wundverhältnissen, regredienter Schmerzsymptomatik im Operationsbereich und in auf Station sebene mobilem Zustand in die ambulante Weiterbehandlung entlassen wor den (S. 3). 3. 2

Die MRI-Untersuchung der BWS und der LWS vom 16. Juli 2012 ergab einen Zustand nach Kompressionsfraktur von zirka sechs Wirbelkörpern (BWK 7-9, 11 und 12, LWK 1) im Bereich der unteren BWS und im thorakolumbalen Über gang, teilweise mit Beteiligung der Hinterkante . Aktuell bestünden reizlose Markraumverhältnisse unter den Abschlussplatten ohne Hinweis auf aktive Sinterungen . Die im Rahmen der dorsalen Spondylodese zwischen Th6 und L1 angebrachte linke Pedikelschraube in Th6 komme der Aorta mit ihrer Spitze recht nahe und liege leicht lateralisiert . Auf Höhe Th7/8 bestehe eine leichte spinale Enge ( vgl. Bericht Zentrum für medizinische Radiologie, H.___ , vom 16. Juli 2012, Urk. 11/52 S. 2). 3.3

Das CT der BWS und der LWS vom 23. August 2012 zeigte Deformierungen der Wirbelkörper BWK 6-9, 11 und 12 sowie LWK 1; die stärkste Deformation weise BWK 8 auf. Seit dem 16. Juli 2012 sei es zu keiner progredienten Sinterung gekommen. Die ehemaligen Frakturen imponierten rekonsolidiert . Der Spinal kanal werde ossär nicht eingeengt, lediglich ventral sei er aufgrund einer ver stärkten dorsalen Bandscheibenprotrusion auf Höhe BWK 7/8 leicht verschmä lert. Die dorsale Spondylodese sei intakt; es seien keine Lockerungszeichen feststellbar. Auffällig sei die linke Pedikelschraube in BWK 6, die lateralisiert liege, mit ihrer Spitze die Kortikalis des Wirbelkörpers überrage und damit der thorakalen Aorta recht nahe komme (vgl. Bericht Zentrum für medizinische Radiologie, H.___ , vom 23. August 2012, Urk. 11/53 S. 2). 3.4

Nachdem das Osteosynthesematerial am 8. Januar 2013 entfernt worden war ( vgl. Operationsbericht G.___ , Urk. 8/72) , bezeichnete Dr. med. I.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, den Verlauf am 25. März 2013 als sehr gut. Ärztliche Konsultationen fänden keine mehr statt, der (seit 4. März 2013 wieder zu 75 % arbeitsfähige [vgl. Urk. 11/78 und Urk. 11 /80]) Beschwerdeführer unterziehe sich lediglich noch einer Physiotherapie und werde voraussichtlich ab 2. April 2013 wieder zu 100 % arbeiten. Ein bleibender Nachteil sei nicht zu erwarten (Urk. 11/81). 3.5

Gestützt auf die Ergebnisse ihrer kreisärztlichen Untersuchung vom 31. Oktober 2013 stellte Dr. D.___ in ihrem gleichentags verfassten Bericht nachstehende Diagnosen (Urk. 11/105 S. 5): - Restbeschwerden im Bereich der thorakalen Wirbelsäule bei Status nach BWK 8 bis LWK 1-Fraktur - Restbeschwerden mit positivem Lift-off-Test nach Schulterprellung - Bezüglich Metatarsaleköpfchen IV-Fraktur links und Lungenkontusion beidseits dorsal keine Beschwerden mehr

Der Beschwerdeführer , der wieder zu 100 % als Maschinenbauingenieur tätig sei (Urk. 11/105 S. 6), gebe noch leichte Beschwerden im Bereich der rechten Schulter an. Insgesamt zeige sich ein noch mässiges Rehabilitationsdefizit, ins besondere eine muskuläre Dysbalance der stabilisierende n Rückenmuskulatur ( S. 5). Zur Beurteilung des Integritätsschadens seien einerseits die nach der Metallentfernung angefertigten Röntgenbilder einzuholen und andererseits der Bericht der geplanten Jahreskontroll untersuchung abzuwarten (S. 6). 3.6

Am 19. Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführer von den Ärzten des Spitals J.___ , Chirurgische Klinik, untersucht. In ihrem Bericht vom nämlichen Datum stellten diese folgende Diagnosen (Urk. 11/125 S. 1): - Leichte Schulterschmerzen rechts und globale Schwäche Schulter rechts - Status nach Verkehrsunfall im September 2011 mit - i nstabiler BWK-Fraktur und s eriellen Deckplattenimpressionsfrakturen BWK 9, 11, 12 und LWK 1 - Status nach perkutaner dorsaler Stabilisierung Th7 bis L2 - Status nach kompletter Materialentfernung

Der Beschwerdeführer gebe eine leichte Bewegungseinschränkung an der rech ten Schulter sowie ab und zu stechende Schmerzen an. Grundsätzlich verspüre er etwas weniger Kraft in der rechten Schulter. Seine sportlichen Aktivitäten bestünden in Schwimmen und Joggen. Die konventionell-radiologische Unter suchung im Schwedenstatus habe eine Tendinitis calcarea der Supraspinatus sehne und ein etwas unregelmässiges Tuberculum

majus ergeben (S. 1). Es seien noch ein Arthro -MRI der Schulter und eine konsiliarische Untersuchung durch Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Neurologie, vorgesehen (S. 2). 3.7

Dr. K.___ stellte aufgrund der im Rahmen der am 15. Januar 2014 durchgeführ ten neurologischen und elektrodiagnostischen Untersuchung erhobenen Befunde in seinem gleichentags verfassten Bericht folgende Diagnosen (Urk. 11/132 S. 1): - Belastungsabhängige, differentialdiagnostisch arthrogene

Schulter schmerzen rechts - Status nach Polytrauma im September 2011 mit: - instabiler BWK-Fraktur, seriellen Deckplatten-Impressionsfrakturen BWK 9, 11, 12, LWK 1, perkutaner dorsaler Stabilisierung Th12-L2 - Status nach kompletter Materialentfernung

Seit dem Unfall habe der Beschwerdeführer den Eindruck einer Kraftminderung im Bereich der rechten Schulter. Beim Hochhalten des rechten Arms träten Schmerzen auf und anschliessend eine vermindert e Kraft; dies könne auch bei Drehung des Arms nach aussen geschehen. Betreffend den linken Arm und die Beine bestünden keine Beschwerden. Eine Fühl- oder Kraf tminderung im Arm bestehe nicht (S. 1). Die Untersuchung habe keine Anhaltspunkte für eine trau matische Läsion des Plexus brachialis oder der Schulternerven ergeben (S. 2). 3.8

Nach Kenntnisnahme des Befundes des Arthro -MRI der rechten Schulter vom 6. Januar 2014 (Urk. 11/129) sowie des Berichts von Dr. K.___ vom 15. Januar 2014 (Urk. 11/132) stellten die Ärzte des Spitals J.___ , Chirurgische Klinik, am 27. Januar 2014 nachstehende Diagnosen (Urk. 11/128 S. 1): - Antero- superiore

Rotatorenmanschettenläsion rechts nach Polytrauma im September 2011 mit - subtotaler, partiell ossärer

Supraspinatusruptur - partieller Subscapularisruptur - minimer artikularseitiger

Infraspinatusruptur - ohne neurologische Ausfälle

Da die Beschwerden relativ gering seien und es sich bei einer Rotatorenman schettenrekonstruktion um einen grösseren Eingriff mit komplexer Nachbe handlung handle, werde damit jedenfalls einmal zugewartet. Die Behandlung im Spital J.___ sei damit abgeschlossen (S. 2). 3.9

Am 21. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer vom Kreisarzt med. pract . F.___ orthopädisch untersucht. Dieser stellte in seinem Bericht vom 23. Juli 2014 fol gende Diagnosen (Urk. 11/153 S. 4): - Fraktur BWK 8, 9, 11, 12 und LWK 1 - Zustand nach percutaner dorsaler Instrumentierung von Th7 auf L2 - Lungenkontusion beidseits dorsal - Metatarsaleköpfchen

IV-Fraktur links - Schulterprellung rechts - Antero- superiore

Rotatorenmanschettenläsion rechts

Der Beschwerdeführer klage noch über eine Kraftminderung des rechten Arms und ziehende Schmerzen im Rücken. Die klinische Untersuchung habe eine seitengleiche Beweglichkeit der beiden Schultergelenke, eine seitengleiche Kraftentwicklung der beiden Hände und eine uneingeschränkte Funktion des rechten Arms ergeben. Betreffend die Wirbelsäule lasse sich eine leichte Kypho sierung feststellen; eine paravertebrale Muskelverspannung beziehungsweise Schmerzen entlang der BWS und LWS seien nicht vorhanden (S. 4 f.). Die Rota tionsbewegungen der Wirbelsäule seien frei möglich; der Fingerspitzen-Boden-Abstand betrage 15 cm. Bezüglich des linken Fusses, der subjektiv keine Beschwerden verursache, liessen sich keine pathologischen Befunde erheben. Aufgrund der andauernden Verspannungen im Bereich der Wirbelsäule sei die Übernahme der Kosten eines Halbjahresabonnements für das Fitnesscenter indi ziert. Einer unterstützenden medikamentösen Behandlung bedürfe der Beschwerdeführer nicht. Die Veränderungen im Bereich der rechten Schulter seien als unfallkausal zu werten. Der Endzustand sei nun erreicht; ein entschä digungspflichtiger Integritätsschaden liege nicht vor (S. 5). 3.10

Am 31. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag eines privaten (vgl. Urk. 1 S. 4) deutschen Versicherers von den Ärzten des G.___ untersucht. Diese stellten i m U nfallchirurgischen Gutachten vom 10. Oktober 2014 folgende Diagnosen (Urk. 7 S. 4): - Frakturen BWK 8, 9, 11, 12, LWK 1 - Dorsale Stabilisierung - Postoperative Infektion, Revision, Metallentfernung, Reinstrumentierung - Vollständige Metallen t fernung - Köpfchenfraktur 4. Mittelfussknochen links

Der Beschwerdeführer neige nach eigenen Angaben zu Verspannungen im Rücken, leide an Schmerzen im unteren Bereich der Wirbelsäule, könne wegen dabei auftretender Rückenschmerzen nicht schwer tragen und klage schliesslich über eine eingeschränkte Beweglichkeit der Wirbelsäule (S. 4).

Die Röntgenuntersuchung der BWS und der LWS habe in der anterior - posterior -Aufnahme eine Geradehaltung und in der Seitenaufnahme eine vermehrte Krümmung der oberen BWS ergeben. Es hätten sich eine knöcherne Konsoli dierung der Fraktur BWK 8 in Keilwirbelform mit Absinken der oberen D eck platte und mit Höhenminderung der Vorderkante von BWK 8 um zirka ein en Drittel sowie eine nicht höh e ngeminderte Hin terkante von BWK und eine knö cherne Konsolidierung der Frakturen BWK 9, 11 und 12 mit Einsinken der obe ren Deckplatten gezeigt; die Vorder- und Hinterkanten wiesen keine Minderung auf. Betreffend die LWS sei en in der anterior - posterior -Aufnahme eine leichte rechtskonvexe Skoliose und in der Seitenaufnahme eine Steilstellung der LWS sowie des thorakolumbalen Übergangs ersichtlich. Die Vorder- und Hinterkante von LWK 1 seien nicht höhengemindert ( S. 6).

Nebst diesen radiologischen Befunden bestünden noch nachstehende Unfallfol gen (S. 7): - Verhärtung der paravertebralen Rückenmuskulatur mittlere BWS/LWS - Einschränkung der Beweglichkeit der Wirbelsäule beim Bücke n nach vorne - Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit

Die Köpfchenfraktur des 4. Mittelfussknochens links habe keine verbleibenden Folgen gezeitigt (S. 7). Die “ Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähig keit (Invalidität) “ belaufe sich – voraussichtlich auf Dauer – auf 30 % (S. 8). 4. 4.1

Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass sich der Beschwerde führer beim Unfall vom 10. September 2011 erhebliche Verletzungen im Bereich der BWK und LWK, der rechten Schulter, des linken Fus ses und der Lunge zuzog (vgl. insbesondere Urk. 11/21) . Massgebend für die Beurteilung des Integritätsschadens sind ausschliesslich die im Zeitpunkt des Fallabschlusses noch verbleibenden Gesundheitsschäden. W elchen Behandlungen sich der B eschwerdeführer im Laufe de r Zeit unterzogen und welche zwischenzeitlich wieder g änzlich abgeheilten Läsionen er erlitten hat (Urk. 1 S. 2 f.) , ist dagegen nicht von Anspruchsrelevanz . 4.2 4.2.1

Aus den medizinischen Berichten ist zu schliessen, dass die beidseitige Lungen kontusion schon bald nach dem fraglichen Unfall wieder folgenlos abheilte und dass auch die Fraktur des Metatars a lköpfchens IV keine bleibenden Schäden zeitigte (vgl. hiezu insbesondere Urk. 11/105 S. 6, Urk. 11/153 S. 5, Urk. 7 S. 5 und S. 7) .

Die von den Ärzten des Spitals J.___ am 27. Januar 2014 diagnostizierte (Urk. 11/128 S. 1) und von der SUVA in der Folge als unfall kausal anerkannte (Urk. 11/155) Rotatorenmanschettenläsion stellt sodann

unbestrittenerma ssen (Urk. 1)

- keinen relevanten Integritätsschaden dar. So sind die aus der fraglichen - bei entsprechende m (derzeit nicht vorhandene m ) Wunsch des Beschwerdeführers noch behandelbaren (Urk. 11/128 S. 2) –

Schädigung resultierenden Beschwerden (beim Hochhalten und gelegentlich auch bei Aussenrotation des Arms auftretende leichte Schulterschmerzen und leichte Kraftminderung [Urk. 11/105 S. 6, Urk. 11/125 S. 1, Urk. 11/132 S. 1, Urk. 11 /128 S. 2]) nur wenig erheblich. Dies ist auch aus dem Gutachten der Ärzte des G.___ vom 10. Oktober 2014 (Urk. 7) zu schliessen, in dem sie

nicht einmal Erwähnung fanden . 4.2.2

Was schliesslich die

aufgrund der Wirbelkörperfrakturen verbleibenden Folgen

betrifft, gelangte der Kreisarzt med. pract . F.___

– gestützt auf die Ergebnisse der fundierten Untersuchung vom 21. Juli 2014 und in Kenntnis der medizini sche n Vora kten

– am 23. Juli 2014 zum Schluss, dass die Schäden an der Wir belsäule und die daraus resultierenden Beeinträchtigungen keine entschädi gungspflichtige Integritätseinbusse darstellten (Urk. 7/153 S. 4 f.) . Angesichts der erhobenen Befunde (leichte Kyphosierung im thorakalen Bereich und – mit 15 cm – lediglich geringfügig über dem Normwert liegender Finger-Boden-Abstand, im aufrechten Stand parallel zum Körper hängende Arme, keine sicht bare Deviation und/oder Fehlstellung, unauffälliges Narbengewebe, im Lot stehende Wirbelsäule ohne paravertebrale Muskelverspannung und ohne Druck empfindlichkeit ; Urk. 7/153 S. 3) und der noch vorhandenen geringfügigen Beeinträchtigungen vermag dies ohne Weiteres zu überzeugen .

Dass med. pract . F.___ nicht sämtliche radiologischen Befunde im Bereich der Wirbelsäule im Detail auflistete (Urk. 1 S. 3), tut der Beweistauglichkeit seiner Beurteilung insofern keinen Abbruch, als eine Schädigung der Integrität nach Art. 36 Abs. 1 UVV nur dann zu bejahen wäre , wenn die se durch

die bildgebend festgestellte Veränderung augenfällig oder stark beeinträchtigt w ürde (E. 1.1 Abs. 2). Veränderungen, die weder offensichtliche Auswirkungen (wie bei spielsweise ein Hinken oder eine augenfällige Fehlhaltung) zeitigen noch Beschwerden respektive Funktionseinschränkungen verursachen, sind d emnach nicht zu berücksichtigen. Am Fehlen einer anspruchserheblichen (mindestens 5%igen) Integritätseinbusse vermögen daher auch die von den Gutachtern des G.___

radiologisch festgestellte – nur leichte – rechts konvexe Skoliose LWS und die Steilstellung der LWS beziehungsweise des thorakolumbalen Übergangs in der Seitenaufnahme (Urk. 7 S. 6) nichts zu ändern .

Entgegen den einschlägigen Ausführungen des Beschwerdeführer s (Urk. 6) gingen die Experten des G.___ nicht etwa von einer 30%igen funktionellen Einschränkung der Wirbelsäule, sondern von einer 30%igen „Einschränkung d er Leistungsfähigkeit (Invalidität)“ aus (Urk. 7 S. 8). Abgesehen davon, dass der im fraglichen Gutachten verwendete Begriff der Invalidität offensichtlich nicht mit der im schweizerischen Recht diesbezüglich massgebenden Legaldefinition nach Ar

t. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) übereinstimmt und die Auswirkungen eines Gesundheitsschadens auf die Erwerbsfähigkeit für die Beurteilung des Integritätsschadens nach Art. 36 Abs. 1 UVV gerade nicht von Bedeutung ist (E. 1.1), lässt sich diese (unbegründete und teilweise auch auf im Widerspruch zu den weiteren Akten stehenden Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Exploration beruhende) Einschätzung der Ärzte des G.___ weder mit den medizinischen Vorakten noch mit dem vom Beschwerdeführer effektiv gezeigten Leistungs vermögen vereinbaren. Dieser ist im Alltag aktenkundig kaum eingeschränkt durch die Schäden an der Wirbelsäule. Namentlich kann er seine mitunter erheblich belastenden sportlichen Aktivitäten (Schwimmen, Lauftraining, Radfahren [Urk. 11/125 S. 1 , Urk. 11/132 S. 1, Urk. 11/141 S. 1, Urk. 11/153 S. 3 ]) weiterhin uneingeschränkt ausüben , und es ist ihm, wie er gegenüber med. pract . F.___ (anders als später gegenüber den Gutachtern des G.___ [vgl. Urk. 7 S. 4]) klar angab, auch problemlos möglich, schwere Gegenstände zu tragen (Urk. 11/153 S. 2) . S einen Gesundheitszustand bezeichnete er , nachdem das Osteosynthesematerial am 8. Januar 2013 entfernt (Urk. 11/72) und ihm ab Anfang April 2013 wieder eine (in der Folge auch effektiv realisierte ; Urk. 7 S.

1) volle Arbeitsfähigkeit bescheinigt worden war (Urk. 11/81),

am 8. November 2013 explizit als gut (Urk. 11/110). Damit im Einklang stehend

gab seine Hausärztin Dr. I.___ am 15. Januar 2014 an, aus ihrer Sicht sei “alles soweit gut“ (Urk. 11/121). Einer medikamentösen ( namentlich analgetischen) Behandlung unterzieht sich der Beschwerdeführer nach Lage der Akten schon lange nicht mehr (vgl. Urk. 11/81, Urk. 11/153 S. 5 , Urk. 7 S. 4 ) . Soweit er nach dem operativen Eingriff Anfang 2013 überhaupt noch über – leichte – Beschwerden klagte , betrafen diese, wenn nicht gar ausschliesslich, so zumindest vordergründig

die rechte Schulter und nicht die Wirbelsäule beziehungsweise den Rücken (vgl. hiezu Urk. 11/105 S. 5, Urk. 11/125 S. 1, Urk. 11/132 S. 1, Urk. 11/128 S. 2 , Urk. 11/147 S. 1 ). Di e Angaben des Beschwerdeführers gegen über med. pract . F.___ , betreffend den Rücken noch an Verspannungen und gelegentlich an Schmerzen (und damit an keinen stark en

B eeinträchtig ungen im Sinne von Art. 36 Abs. 1 UVV) zu leiden (Urk. 11/153 S. 3; vgl. hiezu Urk. 1 S. 3), stehen insofern im Einklang

mit den sich aus den Berichten der behan delnden Ärzte ergebenden Beschwerde schilderungen.

Unter diesem Umständen kann keine Rede sein von mässigen Beanspruchungs schmerzen , welche die SUVA-Tabelle 7 „Integritätsschaden bei Wirbelsäulen affektionen “ für eine Integritätsentschädigung bei Frakturen wenigstens vor aussetzt. 4.3

Nach dem Gesagten ging die SUVA zu Recht von einer den Schwellenwert von 5 % für einen Entschädigungsanspruch nicht erreichenden Integritätseinbusse aus. Anlass für weitere medizinische Abklärungen besteht nicht (Urk. 1 S. 2; antizipierte Beweiswürdigung [BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen]). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädi gung , wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwe re des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3).

E. 1.2 Die Schwere des Integritätsschadens beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsent schädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privat rechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegen satz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsscha den bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medi zinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).

E. 1.3 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typi sche Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ( Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integri tätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung ( Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfä higkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritäts schaden weniger als

E. 1.4 Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamt en Beeinträch tigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV). Dabei wer den die einzelnen Prozentzahlen zusammengezählt, selbst wenn keine Schädi gung den Grenzwert von 5 % erreicht. Die Entschädigung ist geschuldet, sobald die Summe der addierten Prozentzahlen den Wert von 5 % oder mehr ergibt (RKUV 1989 Nr. U 78 S. 361). Die Bestimmung regelt grundsätzlich nur das Zusammentreffen von Integritätsschäden, die nach dem UVG als solche versi chert sind (BGE 113 V 54). 2.

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 21. August 2015 (Urk. 2) liess X.___ am 14. September 2015 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „Der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei dem  Beschwerde führer nach Durchführung einer gerichtlich angeordneten  Expertise eine vom Gericht festzusetzende Integritätsentschädigung  zuzusprechen. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der  Beschwerdegegnerin zuzüglich MWST.“

Die SUVA schloss, nachdem ihr mit Verfügung vom 28. September 2015 (Urk. 8) das vom Beschwerdeführer am 2

4. September 2015 eingereichte u nfall chirurgische Gutachten des G.___ vom 10. Oktober 2014 (Urk. 6 f.) zugestellt worden war, am 9. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 10). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 13. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die SUVA begründete den angefochtenen Einspracheentscheid

– unter Hinweis insbesondere auf die Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. F.___ vom 23. Januar ( richtig: Juli )

2014 (Urk. 11/

153) – damit, dass die verbleibenden Unfallfolgen, namentlich die nur geringfügigen Bewegungseinschränkungen und die erst dis krete Kyphose, die sich bis anhin nicht verschlimmert hätten, keine entschädi gungspflichtige Integritätseinbusse darstellten (Urk. 2 S. 4 f. , Urk. 10 S. 3 ).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die SUVA habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt und die dauerhafte Schädigung der Wirbelkörper ausser Acht gelassen. Im Bericht des Kreisarztes Dr. F.___ vom 23. Januar 2014 (Urk. 11/153), auf den sich die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen stütze, würden die initialen Verletzungen und die darauffolgenden Behandlungen gar nicht gewürdigt (Urk. 1 S. 2 f.). Er sei kei neswegs beschwerdefrei (Urk. 1 S. 3) und weise – wie sich aus dem Gutachten des G.___ vom 10. Oktober 2014 (Urk. 7) ergebe – betreffend die Wirbelsäule eine verbleibende funktionelle Einschränkung von 30 % auf (Urk. 6). 3. 3.1

Betreffend die im Zeitpunkt des Fallabschlusses am 3 0. Juli 2014 (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_836/2012 vom 2 7. März 2014 E. 4.5) noch vorhandenen Folgen des Motorradunfalls vom 10. September 2011 geht aus den medizinischen Berichten im Wesentlichen Folgendes hervor:

Die erstbehandelnden Ärzte der A.___ „ B.___ “ GmbH, Klinik für Orthopädie, Unfall- und Wirbelsäulenchirurgie, stellten im Bericht vom

2. Oktober 2011 folgende Diagnosen (Urk. 11/21 S. 2): - Traumatische Fraktur BWK 8, 9, 11, 12 und LWK 1 - Lungenkontusion beidseits dorsal - Metatarsaleköpfchen

IV-Fraktur links - Schulterprellung rechts

Am 22. September 2011 sei im Rahmen eines operativen Eingriff s eine dorsale Stabilisierung beziehungsweise I nstrumentierung perkutan von Th7 auf L 2 durchgeführt worden; betreffend den linken Fuss sei ein Vorfussentlastungs schuh verordnet worden (S. 1). Der Beschwerdeführer sei am 3. Oktober 2011

bei reizlosen Wundverhältnissen, regredienter Schmerzsymptomatik im Operationsbereich und in auf Station sebene mobilem Zustand in die ambulante Weiterbehandlung entlassen wor den (S. 3). 3. 2

Die MRI-Untersuchung der BWS und der LWS vom 16. Juli 2012 ergab einen Zustand nach Kompressionsfraktur von zirka sechs Wirbelkörpern (BWK 7-9, 11 und 12, LWK 1) im Bereich der unteren BWS und im thorakolumbalen Über gang, teilweise mit Beteiligung der Hinterkante . Aktuell bestünden reizlose Markraumverhältnisse unter den Abschlussplatten ohne Hinweis auf aktive Sinterungen . Die im Rahmen der dorsalen Spondylodese zwischen Th6 und L1 angebrachte linke Pedikelschraube in Th6 komme der Aorta mit ihrer Spitze recht nahe und liege leicht lateralisiert . Auf Höhe Th7/8 bestehe eine leichte spinale Enge ( vgl. Bericht Zentrum für medizinische Radiologie, H.___ , vom 16. Juli 2012, Urk. 11/52 S. 2). 3.3

Das CT der BWS und der LWS vom 23. August 2012 zeigte Deformierungen der Wirbelkörper BWK 6-9, 11 und 12 sowie LWK 1; die stärkste Deformation weise BWK 8 auf. Seit dem 16. Juli 2012 sei es zu keiner progredienten Sinterung gekommen. Die ehemaligen Frakturen imponierten rekonsolidiert . Der Spinal kanal werde ossär nicht eingeengt, lediglich ventral sei er aufgrund einer ver stärkten dorsalen Bandscheibenprotrusion auf Höhe BWK 7/8 leicht verschmä lert. Die dorsale Spondylodese sei intakt; es seien keine Lockerungszeichen feststellbar. Auffällig sei die linke Pedikelschraube in BWK 6, die lateralisiert liege, mit ihrer Spitze die Kortikalis des Wirbelkörpers überrage und damit der thorakalen Aorta recht nahe komme (vgl. Bericht Zentrum für medizinische Radiologie, H.___ , vom 23. August 2012, Urk. 11/53 S. 2). 3.4

Nachdem das Osteosynthesematerial am 8. Januar 2013 entfernt worden war ( vgl. Operationsbericht G.___ , Urk. 8/72) , bezeichnete Dr. med. I.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, den Verlauf am 25. März 2013 als sehr gut. Ärztliche Konsultationen fänden keine mehr statt, der (seit 4. März 2013 wieder zu 75 % arbeitsfähige [vgl. Urk. 11/78 und Urk. 11 /80]) Beschwerdeführer unterziehe sich lediglich noch einer Physiotherapie und werde voraussichtlich ab 2. April 2013 wieder zu 100 % arbeiten. Ein bleibender Nachteil sei nicht zu erwarten (Urk. 11/81). 3.5

Gestützt auf die Ergebnisse ihrer kreisärztlichen Untersuchung vom 31. Oktober 2013 stellte Dr. D.___ in ihrem gleichentags verfassten Bericht nachstehende Diagnosen (Urk. 11/105 S. 5): - Restbeschwerden im Bereich der thorakalen Wirbelsäule bei Status nach BWK 8 bis LWK 1-Fraktur - Restbeschwerden mit positivem Lift-off-Test nach Schulterprellung - Bezüglich Metatarsaleköpfchen IV-Fraktur links und Lungenkontusion beidseits dorsal keine Beschwerden mehr

Der Beschwerdeführer , der wieder zu 100 % als Maschinenbauingenieur tätig sei (Urk. 11/105 S. 6), gebe noch leichte Beschwerden im Bereich der rechten Schulter an. Insgesamt zeige sich ein noch mässiges Rehabilitationsdefizit, ins besondere eine muskuläre Dysbalance der stabilisierende n Rückenmuskulatur ( S. 5). Zur Beurteilung des Integritätsschadens seien einerseits die nach der Metallentfernung angefertigten Röntgenbilder einzuholen und andererseits der Bericht der geplanten Jahreskontroll untersuchung abzuwarten (S. 6). 3.6

Am 19. Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführer von den Ärzten des Spitals J.___ , Chirurgische Klinik, untersucht. In ihrem Bericht vom nämlichen Datum stellten diese folgende Diagnosen (Urk. 11/125 S. 1): - Leichte Schulterschmerzen rechts und globale Schwäche Schulter rechts - Status nach Verkehrsunfall im September 2011 mit - i nstabiler BWK-Fraktur und s eriellen Deckplattenimpressionsfrakturen BWK 9, 11, 12 und LWK 1 - Status nach perkutaner dorsaler Stabilisierung Th7 bis L2 - Status nach kompletter Materialentfernung

Der Beschwerdeführer gebe eine leichte Bewegungseinschränkung an der rech ten Schulter sowie ab und zu stechende Schmerzen an. Grundsätzlich verspüre er etwas weniger Kraft in der rechten Schulter. Seine sportlichen Aktivitäten bestünden in Schwimmen und Joggen. Die konventionell-radiologische Unter suchung im Schwedenstatus habe eine Tendinitis calcarea der Supraspinatus sehne und ein etwas unregelmässiges Tuberculum

majus ergeben (S. 1). Es seien noch ein Arthro -MRI der Schulter und eine konsiliarische Untersuchung durch Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Neurologie, vorgesehen (S. 2). 3.7

Dr. K.___ stellte aufgrund der im Rahmen der am 15. Januar 2014 durchgeführ ten neurologischen und elektrodiagnostischen Untersuchung erhobenen Befunde in seinem gleichentags verfassten Bericht folgende Diagnosen (Urk. 11/132 S. 1): - Belastungsabhängige, differentialdiagnostisch arthrogene

Schulter schmerzen rechts - Status nach Polytrauma im September 2011 mit: - instabiler BWK-Fraktur, seriellen Deckplatten-Impressionsfrakturen BWK 9, 11, 12, LWK 1, perkutaner dorsaler Stabilisierung Th12-L2 - Status nach kompletter Materialentfernung

Seit dem Unfall habe der Beschwerdeführer den Eindruck einer Kraftminderung im Bereich der rechten Schulter. Beim Hochhalten des rechten Arms träten Schmerzen auf und anschliessend eine vermindert e Kraft; dies könne auch bei Drehung des Arms nach aussen geschehen. Betreffend den linken Arm und die Beine bestünden keine Beschwerden. Eine Fühl- oder Kraf tminderung im Arm bestehe nicht (S. 1). Die Untersuchung habe keine Anhaltspunkte für eine trau matische Läsion des Plexus brachialis oder der Schulternerven ergeben (S. 2). 3.8

Nach Kenntnisnahme des Befundes des Arthro -MRI der rechten Schulter vom 6. Januar 2014 (Urk. 11/129) sowie des Berichts von Dr. K.___ vom 15. Januar 2014 (Urk. 11/132) stellten die Ärzte des Spitals J.___ , Chirurgische Klinik, am 27. Januar 2014 nachstehende Diagnosen (Urk. 11/128 S. 1): - Antero- superiore

Rotatorenmanschettenläsion rechts nach Polytrauma im September 2011 mit - subtotaler, partiell ossärer

Supraspinatusruptur - partieller Subscapularisruptur - minimer artikularseitiger

Infraspinatusruptur - ohne neurologische Ausfälle

Da die Beschwerden relativ gering seien und es sich bei einer Rotatorenman schettenrekonstruktion um einen grösseren Eingriff mit komplexer Nachbe handlung handle, werde damit jedenfalls einmal zugewartet. Die Behandlung im Spital J.___ sei damit abgeschlossen (S. 2). 3.9

Am 21. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer vom Kreisarzt med. pract . F.___ orthopädisch untersucht. Dieser stellte in seinem Bericht vom 23. Juli 2014 fol gende Diagnosen (Urk. 11/153 S. 4): - Fraktur BWK 8, 9, 11, 12 und LWK 1 - Zustand nach percutaner dorsaler Instrumentierung von Th7 auf L2 - Lungenkontusion beidseits dorsal - Metatarsaleköpfchen

IV-Fraktur links - Schulterprellung rechts - Antero- superiore

Rotatorenmanschettenläsion rechts

Der Beschwerdeführer klage noch über eine Kraftminderung des rechten Arms und ziehende Schmerzen im Rücken. Die klinische Untersuchung habe eine seitengleiche Beweglichkeit der beiden Schultergelenke, eine seitengleiche Kraftentwicklung der beiden Hände und eine uneingeschränkte Funktion des rechten Arms ergeben. Betreffend die Wirbelsäule lasse sich eine leichte Kypho sierung feststellen; eine paravertebrale Muskelverspannung beziehungsweise Schmerzen entlang der BWS und LWS seien nicht vorhanden (S. 4 f.). Die Rota tionsbewegungen der Wirbelsäule seien frei möglich; der Fingerspitzen-Boden-Abstand betrage 15 cm. Bezüglich des linken Fusses, der subjektiv keine Beschwerden verursache, liessen sich keine pathologischen Befunde erheben. Aufgrund der andauernden Verspannungen im Bereich der Wirbelsäule sei die Übernahme der Kosten eines Halbjahresabonnements für das Fitnesscenter indi ziert. Einer unterstützenden medikamentösen Behandlung bedürfe der Beschwerdeführer nicht. Die Veränderungen im Bereich der rechten Schulter seien als unfallkausal zu werten. Der Endzustand sei nun erreicht; ein entschä digungspflichtiger Integritätsschaden liege nicht vor (S. 5). 3.10

Am 31. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag eines privaten (vgl. Urk. 1 S. 4) deutschen Versicherers von den Ärzten des G.___ untersucht. Diese stellten i m U nfallchirurgischen Gutachten vom 10. Oktober 2014 folgende Diagnosen (Urk. 7 S. 4): - Frakturen BWK 8, 9, 11, 12, LWK 1 - Dorsale Stabilisierung - Postoperative Infektion, Revision, Metallentfernung, Reinstrumentierung - Vollständige Metallen t fernung - Köpfchenfraktur 4. Mittelfussknochen links

Der Beschwerdeführer neige nach eigenen Angaben zu Verspannungen im Rücken, leide an Schmerzen im unteren Bereich der Wirbelsäule, könne wegen dabei auftretender Rückenschmerzen nicht schwer tragen und klage schliesslich über eine eingeschränkte Beweglichkeit der Wirbelsäule (S. 4).

Die Röntgenuntersuchung der BWS und der LWS habe in der anterior - posterior -Aufnahme eine Geradehaltung und in der Seitenaufnahme eine vermehrte Krümmung der oberen BWS ergeben. Es hätten sich eine knöcherne Konsoli dierung der Fraktur BWK 8 in Keilwirbelform mit Absinken der oberen D eck platte und mit Höhenminderung der Vorderkante von BWK 8 um zirka ein en Drittel sowie eine nicht höh e ngeminderte Hin terkante von BWK und eine knö cherne Konsolidierung der Frakturen BWK 9, 11 und 12 mit Einsinken der obe ren Deckplatten gezeigt; die Vorder- und Hinterkanten wiesen keine Minderung auf. Betreffend die LWS sei en in der anterior - posterior -Aufnahme eine leichte rechtskonvexe Skoliose und in der Seitenaufnahme eine Steilstellung der LWS sowie des thorakolumbalen Übergangs ersichtlich. Die Vorder- und Hinterkante von LWK 1 seien nicht höhengemindert ( S. 6).

Nebst diesen radiologischen Befunden bestünden noch nachstehende Unfallfol gen (S. 7): - Verhärtung der paravertebralen Rückenmuskulatur mittlere BWS/LWS - Einschränkung der Beweglichkeit der Wirbelsäule beim Bücke n nach vorne - Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit

Die Köpfchenfraktur des 4. Mittelfussknochens links habe keine verbleibenden Folgen gezeitigt (S. 7). Die “ Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähig keit (Invalidität) “ belaufe sich – voraussichtlich auf Dauer – auf 30 % (S. 8). 4. 4.1

Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass sich der Beschwerde führer beim Unfall vom 10. September 2011 erhebliche Verletzungen im Bereich der BWK und LWK, der rechten Schulter, des linken Fus ses und der Lunge zuzog (vgl. insbesondere Urk. 11/21) . Massgebend für die Beurteilung des Integritätsschadens sind ausschliesslich die im Zeitpunkt des Fallabschlusses noch verbleibenden Gesundheitsschäden. W elchen Behandlungen sich der B eschwerdeführer im Laufe de r Zeit unterzogen und welche zwischenzeitlich wieder g änzlich abgeheilten Läsionen er erlitten hat (Urk. 1 S. 2 f.) , ist dagegen nicht von Anspruchsrelevanz . 4.2 4.2.1

Aus den medizinischen Berichten ist zu schliessen, dass die beidseitige Lungen kontusion schon bald nach dem fraglichen Unfall wieder folgenlos abheilte und dass auch die Fraktur des Metatars a lköpfchens IV keine bleibenden Schäden zeitigte (vgl. hiezu insbesondere Urk. 11/105 S. 6, Urk. 11/153 S. 5, Urk. 7 S. 5 und S. 7) .

Die von den Ärzten des Spitals J.___ am 27. Januar 2014 diagnostizierte (Urk. 11/128 S. 1) und von der SUVA in der Folge als unfall kausal anerkannte (Urk. 11/155) Rotatorenmanschettenläsion stellt sodann

unbestrittenerma ssen (Urk. 1)

- keinen relevanten Integritätsschaden dar. So sind die aus der fraglichen - bei entsprechende m (derzeit nicht vorhandene m ) Wunsch des Beschwerdeführers noch behandelbaren (Urk. 11/128 S. 2) –

Schädigung resultierenden Beschwerden (beim Hochhalten und gelegentlich auch bei Aussenrotation des Arms auftretende leichte Schulterschmerzen und leichte Kraftminderung [Urk. 11/105 S. 6, Urk. 11/125 S. 1, Urk. 11/132 S. 1, Urk. 11 /128 S. 2]) nur wenig erheblich. Dies ist auch aus dem Gutachten der Ärzte des G.___ vom 10. Oktober 2014 (Urk. 7) zu schliessen, in dem sie

nicht einmal Erwähnung fanden . 4.2.2

Was schliesslich die

aufgrund der Wirbelkörperfrakturen verbleibenden Folgen

betrifft, gelangte der Kreisarzt med. pract . F.___

– gestützt auf die Ergebnisse der fundierten Untersuchung vom 21. Juli 2014 und in Kenntnis der medizini sche n Vora kten

– am 23. Juli 2014 zum Schluss, dass die Schäden an der Wir belsäule und die daraus resultierenden Beeinträchtigungen keine entschädi gungspflichtige Integritätseinbusse darstellten (Urk. 7/153 S. 4 f.) . Angesichts der erhobenen Befunde (leichte Kyphosierung im thorakalen Bereich und – mit 15 cm – lediglich geringfügig über dem Normwert liegender Finger-Boden-Abstand, im aufrechten Stand parallel zum Körper hängende Arme, keine sicht bare Deviation und/oder Fehlstellung, unauffälliges Narbengewebe, im Lot stehende Wirbelsäule ohne paravertebrale Muskelverspannung und ohne Druck empfindlichkeit ; Urk. 7/153 S. 3) und der noch vorhandenen geringfügigen Beeinträchtigungen vermag dies ohne Weiteres zu überzeugen .

Dass med. pract . F.___ nicht sämtliche radiologischen Befunde im Bereich der Wirbelsäule im Detail auflistete (Urk. 1 S. 3), tut der Beweistauglichkeit seiner Beurteilung insofern keinen Abbruch, als eine Schädigung der Integrität nach Art. 36 Abs. 1 UVV nur dann zu bejahen wäre , wenn die se durch

die bildgebend festgestellte Veränderung augenfällig oder stark beeinträchtigt w ürde (E. 1.1 Abs. 2). Veränderungen, die weder offensichtliche Auswirkungen (wie bei spielsweise ein Hinken oder eine augenfällige Fehlhaltung) zeitigen noch Beschwerden respektive Funktionseinschränkungen verursachen, sind d emnach nicht zu berücksichtigen. Am Fehlen einer anspruchserheblichen (mindestens 5%igen) Integritätseinbusse vermögen daher auch die von den Gutachtern des G.___

radiologisch festgestellte – nur leichte – rechts konvexe Skoliose LWS und die Steilstellung der LWS beziehungsweise des thorakolumbalen Übergangs in der Seitenaufnahme (Urk. 7 S. 6) nichts zu ändern .

Entgegen den einschlägigen Ausführungen des Beschwerdeführer s (Urk. 6) gingen die Experten des G.___ nicht etwa von einer 30%igen funktionellen Einschränkung der Wirbelsäule, sondern von einer 30%igen „Einschränkung d er Leistungsfähigkeit (Invalidität)“ aus (Urk. 7 S. 8). Abgesehen davon, dass der im fraglichen Gutachten verwendete Begriff der Invalidität offensichtlich nicht mit der im schweizerischen Recht diesbezüglich massgebenden Legaldefinition nach Ar

t. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) übereinstimmt und die Auswirkungen eines Gesundheitsschadens auf die Erwerbsfähigkeit für die Beurteilung des Integritätsschadens nach Art. 36 Abs. 1 UVV gerade nicht von Bedeutung ist (E. 1.1), lässt sich diese (unbegründete und teilweise auch auf im Widerspruch zu den weiteren Akten stehenden Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Exploration beruhende) Einschätzung der Ärzte des G.___ weder mit den medizinischen Vorakten noch mit dem vom Beschwerdeführer effektiv gezeigten Leistungs vermögen vereinbaren. Dieser ist im Alltag aktenkundig kaum eingeschränkt durch die Schäden an der Wirbelsäule. Namentlich kann er seine mitunter erheblich belastenden sportlichen Aktivitäten (Schwimmen, Lauftraining, Radfahren [Urk. 11/125 S. 1 , Urk. 11/132 S. 1, Urk. 11/141 S. 1, Urk. 11/153 S. 3 ]) weiterhin uneingeschränkt ausüben , und es ist ihm, wie er gegenüber med. pract . F.___ (anders als später gegenüber den Gutachtern des G.___ [vgl. Urk. 7 S. 4]) klar angab, auch problemlos möglich, schwere Gegenstände zu tragen (Urk. 11/153 S. 2) . S einen Gesundheitszustand bezeichnete er , nachdem das Osteosynthesematerial am 8. Januar 2013 entfernt (Urk. 11/72) und ihm ab Anfang April 2013 wieder eine (in der Folge auch effektiv realisierte ; Urk. 7 S.

1) volle Arbeitsfähigkeit bescheinigt worden war (Urk. 11/81),

am 8. November 2013 explizit als gut (Urk. 11/110). Damit im Einklang stehend

gab seine Hausärztin Dr. I.___ am 15. Januar 2014 an, aus ihrer Sicht sei “alles soweit gut“ (Urk. 11/121). Einer medikamentösen ( namentlich analgetischen) Behandlung unterzieht sich der Beschwerdeführer nach Lage der Akten schon lange nicht mehr (vgl. Urk. 11/81, Urk. 11/153 S.

E. 5 , Urk. 7 S. 4 ) . Soweit er nach dem operativen Eingriff Anfang 2013 überhaupt noch über – leichte – Beschwerden klagte , betrafen diese, wenn nicht gar ausschliesslich, so zumindest vordergründig

die rechte Schulter und nicht die Wirbelsäule beziehungsweise den Rücken (vgl. hiezu Urk. 11/105 S. 5, Urk. 11/125 S. 1, Urk. 11/132 S. 1, Urk. 11/128 S. 2 , Urk. 11/147 S. 1 ). Di e Angaben des Beschwerdeführers gegen über med. pract . F.___ , betreffend den Rücken noch an Verspannungen und gelegentlich an Schmerzen (und damit an keinen stark en

B eeinträchtig ungen im Sinne von Art. 36 Abs. 1 UVV) zu leiden (Urk. 11/153 S. 3; vgl. hiezu Urk. 1 S. 3), stehen insofern im Einklang

mit den sich aus den Berichten der behan delnden Ärzte ergebenden Beschwerde schilderungen.

Unter diesem Umständen kann keine Rede sein von mässigen Beanspruchungs schmerzen , welche die SUVA-Tabelle 7 „Integritätsschaden bei Wirbelsäulen affektionen “ für eine Integritätsentschädigung bei Frakturen wenigstens vor aussetzt. 4.3

Nach dem Gesagten ging die SUVA zu Recht von einer den Schwellenwert von 5 % für einen Entschädigungsanspruch nicht erreichenden Integritätseinbusse aus. Anlass für weitere medizinische Abklärungen besteht nicht (Urk. 1 S. 2; antizipierte Beweiswürdigung [BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen]). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00186 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Fischer Urteil vom

21. Oktober 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1986 geborene X.___ absolvierte vom 1. Oktober 2010 bis 30. November 2011 ein Praktikum bei der Y.___ AG und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert (Urk. 11/2). Am 10. September 2011 geriet er , als er mit seinem Motorrad in Z.___ unterwegs war, auf nasser Fahrbahn ins Rutschen , stürzte und prallte daraufhin gegen eine Leitplanke (Urk. 11/2, Urk. 11/12, Urk. 11/22 S. 4). Die Ärzte der A.___ , B.___ GmbH, Klinik für Orthopädie, Unfall- und Wirbelsäulenchirurgie, von denen sich der Versicherte in der Folge vom 10. September bis 3. Oktober 2011 stationär behandeln liess, diagnostizierten eine traumatische Fra ktur Brustwirbelkörper

( BWK ) 8, 9, 11 und 12 sowie

Lendenwirbelkörper ( LWK ) 1, eine Lungenkontusion beidseits dorsal, eine Metatarsaleköpfchen -IV-Fraktur links sowie eine Schul t erprellung rechts ; im Rahmen eines operativen Eingriff s führten si e am 22. September 2011 eine dorsale Stabilisierung beziehungsweise Instrumentierung perkutan von Th7 auf L2 durch (vgl. Bericht vom

2. Oktober 2011, Urk. 11/35 S. 1 ).

Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für das fragliche Ereignis mit Schreiben vom 3. November 2011 (Urk. 11 /18 ) und erbrachte Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen. Nachdem der Versicherte die Arbeit am

11. Januar 2012 wieder vollzeitlich aufgenommen und am 1 6. April 2012 bei der C.___ AG eine neue Anstellung als Ingenieur angetreten hatte (Urk. 11/38 S. 1 , Urk. 11/47 ) , wurde das Osteosynthesematerial

a m 8. Januar 2013 entfernt (Urk. 11/72). Im Zusammenhang mit diesem operativen Eingriff erbrachte die SUVA erneut vorübergehende Leistungen (Urk. 11/68-70). Nach sehr gutem postope rativem Verlauf (Urk. 11/81) und

Wiedererlangen einer Teilarbeitsfähig keit am 25. Februar 2013 (Urk. 11/78-80 ) war der Beschwerdeführer ab 2. April 2013 wieder unei ngeschränkt arbeitsfähig (Urk. 11/81 ).

In der Folge teilte die SUVA dem Versicherten m it Schreiben vom 24. Juli 2013 (Urk. 11/93) mit, dass ab 31. Juli 2013 keine Kostengutsprache für weitere Phy siotherapien mehr geleistet werde, da die Durchführung eines Heimtrainings gemäss der Einschätzung ihres Kreisarztes (vgl. Urk. 11/ 92)

nun ausreiche. Nachdem der behandelnde Physiotherapeut und die Hausärztin des Versicherten die SUVA unter Hinweis auf eine Schmerzzunahme im Juni 2013 um Kosten übernahme auch für die weitere Physiotherapie ersucht hatte n (Urk. 11/95 f.), liess die SUVA letzteren am 31. Oktober 2013 von ihrer Kreisärztin Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Chirurgie, untersuchen (vgl. Bericht vom 31. Oktober 2013, Urk. 11/105). Daraufhin erklärte sich die SUVA bereit, weiterhin für ein bis zwei Serien Physiotherapie pro Jahr (zur Kontrolle des Eigentrainings; vgl. Urk. 11/103) aufzukommen (vgl. Urk. 11/108). Gestützt auf die Stellungnahme ihres Kreisarztes Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 7. Mai 2014 (Urk. 11/142) lehnte sie es – auf entsprechendes Gesuch des Versicherten hin (Urk. 11/141 S. 2) – am 20. Mai 2014 ab, für die Kosten eines Fitnessabonnements aufzukommen (Urk. 11/145). Mit Schreiben vom 27. Mai 2014 (Urk. 11/146) teilte sie ihm sodann

– unter Hinweis auf die Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. E.___ vom 19. Mai 2014 (Urk. 11/143 S. 1) – mit, dass die rechtsseitigen Schulterbeschwerden nicht unfallkausal seien und daher hiefür keine Leistungen erbracht werden könnten (Urk. 11/146). Nachdem die SUVA den Versicherten am 21. Juli 2014 von ihrem Kreisarzt med. pract . F.___ , Facharzt FH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, hatte untersuchen lassen (vgl. Bericht vom 23. Juli 2014, Urk. 11/153) , anerkannte sie mit Verfügung vom 30. Juli 2014 (Urk. 11/155) unter Verneinung der Indikation von weiteren Behandlungen - ihre Leistungspflicht für die bis dahin im Zusammenhang mit den Schulterbeschwerden recht s angefallenen Kosten , verneinte den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung und erteilte Kostengutsprache für ein Halbjahresabonnement für Fitnesstraining. Auf vom Versicherten am 26. August 2014 – betreffend den Anspruch auf Integritätsent schädigung

-

gegen diesen Entscheid erhobe ne Einsprache hin (Urk. 11/157) hielt sie am

21. August 2015 an der Verweigerung einer Integri tätsentschädigung fest (Urk. 2). 1.2

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, welche die SUVA am 14. November 2013 um Frühinterventionsmassnahmen (Anpassung des Arbeitsplatzes) ersucht hatte (Urk. 11/114; vgl. auch Gesuch des Beschwerde führers vom 12. November 2013 um Leistungen der Eidgenössischen Invaliden versicherung [IV; Urk. 11/113 S. 2 ff.]), erteilte am 31. Januar 2014 Kostengut sprache für ein h öhenverstellbares Sitz-/Stehpult und einen kyBounder (weicher Federboden; Urk. 11/127). 2.

Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 21. August 2015 (Urk. 2) liess X.___ am 14. September 2015 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „Der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei dem  Beschwerde führer nach Durchführung einer gerichtlich angeordneten  Expertise eine vom Gericht festzusetzende Integritätsentschädigung  zuzusprechen. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der  Beschwerdegegnerin zuzüglich MWST.“

Die SUVA schloss, nachdem ihr mit Verfügung vom 28. September 2015 (Urk. 8) das vom Beschwerdeführer am 2

4. September 2015 eingereichte u nfall chirurgische Gutachten des G.___ vom 10. Oktober 2014 (Urk. 6 f.) zugestellt worden war, am 9. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 10). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 13. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädi gung , wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwe re des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 1.2

Die Schwere des Integritätsschadens beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsent schädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privat rechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegen satz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsscha den bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medi zinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.). 1.3

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typi sche Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ( Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integri tätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung ( Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfä higkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritäts schaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff. 2). 1.4

Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamt en Beeinträch tigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV). Dabei wer den die einzelnen Prozentzahlen zusammengezählt, selbst wenn keine Schädi gung den Grenzwert von 5 % erreicht. Die Entschädigung ist geschuldet, sobald die Summe der addierten Prozentzahlen den Wert von 5 % oder mehr ergibt (RKUV 1989 Nr. U 78 S. 361). Die Bestimmung regelt grundsätzlich nur das Zusammentreffen von Integritätsschäden, die nach dem UVG als solche versi chert sind (BGE 113 V 54). 2. 2.1

Die SUVA begründete den angefochtenen Einspracheentscheid

– unter Hinweis insbesondere auf die Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. F.___ vom 23. Januar ( richtig: Juli )

2014 (Urk. 11/

153) – damit, dass die verbleibenden Unfallfolgen, namentlich die nur geringfügigen Bewegungseinschränkungen und die erst dis krete Kyphose, die sich bis anhin nicht verschlimmert hätten, keine entschädi gungspflichtige Integritätseinbusse darstellten (Urk. 2 S. 4 f. , Urk. 10 S. 3 ). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die SUVA habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt und die dauerhafte Schädigung der Wirbelkörper ausser Acht gelassen. Im Bericht des Kreisarztes Dr. F.___ vom 23. Januar 2014 (Urk. 11/153), auf den sich die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen stütze, würden die initialen Verletzungen und die darauffolgenden Behandlungen gar nicht gewürdigt (Urk. 1 S. 2 f.). Er sei kei neswegs beschwerdefrei (Urk. 1 S. 3) und weise – wie sich aus dem Gutachten des G.___ vom 10. Oktober 2014 (Urk. 7) ergebe – betreffend die Wirbelsäule eine verbleibende funktionelle Einschränkung von 30 % auf (Urk. 6). 3. 3.1

Betreffend die im Zeitpunkt des Fallabschlusses am 3 0. Juli 2014 (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_836/2012 vom 2 7. März 2014 E. 4.5) noch vorhandenen Folgen des Motorradunfalls vom 10. September 2011 geht aus den medizinischen Berichten im Wesentlichen Folgendes hervor:

Die erstbehandelnden Ärzte der A.___ „ B.___ “ GmbH, Klinik für Orthopädie, Unfall- und Wirbelsäulenchirurgie, stellten im Bericht vom

2. Oktober 2011 folgende Diagnosen (Urk. 11/21 S. 2): - Traumatische Fraktur BWK 8, 9, 11, 12 und LWK 1 - Lungenkontusion beidseits dorsal - Metatarsaleköpfchen

IV-Fraktur links - Schulterprellung rechts

Am 22. September 2011 sei im Rahmen eines operativen Eingriff s eine dorsale Stabilisierung beziehungsweise I nstrumentierung perkutan von Th7 auf L 2 durchgeführt worden; betreffend den linken Fuss sei ein Vorfussentlastungs schuh verordnet worden (S. 1). Der Beschwerdeführer sei am 3. Oktober 2011

bei reizlosen Wundverhältnissen, regredienter Schmerzsymptomatik im Operationsbereich und in auf Station sebene mobilem Zustand in die ambulante Weiterbehandlung entlassen wor den (S. 3). 3. 2

Die MRI-Untersuchung der BWS und der LWS vom 16. Juli 2012 ergab einen Zustand nach Kompressionsfraktur von zirka sechs Wirbelkörpern (BWK 7-9, 11 und 12, LWK 1) im Bereich der unteren BWS und im thorakolumbalen Über gang, teilweise mit Beteiligung der Hinterkante . Aktuell bestünden reizlose Markraumverhältnisse unter den Abschlussplatten ohne Hinweis auf aktive Sinterungen . Die im Rahmen der dorsalen Spondylodese zwischen Th6 und L1 angebrachte linke Pedikelschraube in Th6 komme der Aorta mit ihrer Spitze recht nahe und liege leicht lateralisiert . Auf Höhe Th7/8 bestehe eine leichte spinale Enge ( vgl. Bericht Zentrum für medizinische Radiologie, H.___ , vom 16. Juli 2012, Urk. 11/52 S. 2). 3.3

Das CT der BWS und der LWS vom 23. August 2012 zeigte Deformierungen der Wirbelkörper BWK 6-9, 11 und 12 sowie LWK 1; die stärkste Deformation weise BWK 8 auf. Seit dem 16. Juli 2012 sei es zu keiner progredienten Sinterung gekommen. Die ehemaligen Frakturen imponierten rekonsolidiert . Der Spinal kanal werde ossär nicht eingeengt, lediglich ventral sei er aufgrund einer ver stärkten dorsalen Bandscheibenprotrusion auf Höhe BWK 7/8 leicht verschmä lert. Die dorsale Spondylodese sei intakt; es seien keine Lockerungszeichen feststellbar. Auffällig sei die linke Pedikelschraube in BWK 6, die lateralisiert liege, mit ihrer Spitze die Kortikalis des Wirbelkörpers überrage und damit der thorakalen Aorta recht nahe komme (vgl. Bericht Zentrum für medizinische Radiologie, H.___ , vom 23. August 2012, Urk. 11/53 S. 2). 3.4

Nachdem das Osteosynthesematerial am 8. Januar 2013 entfernt worden war ( vgl. Operationsbericht G.___ , Urk. 8/72) , bezeichnete Dr. med. I.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, den Verlauf am 25. März 2013 als sehr gut. Ärztliche Konsultationen fänden keine mehr statt, der (seit 4. März 2013 wieder zu 75 % arbeitsfähige [vgl. Urk. 11/78 und Urk. 11 /80]) Beschwerdeführer unterziehe sich lediglich noch einer Physiotherapie und werde voraussichtlich ab 2. April 2013 wieder zu 100 % arbeiten. Ein bleibender Nachteil sei nicht zu erwarten (Urk. 11/81). 3.5

Gestützt auf die Ergebnisse ihrer kreisärztlichen Untersuchung vom 31. Oktober 2013 stellte Dr. D.___ in ihrem gleichentags verfassten Bericht nachstehende Diagnosen (Urk. 11/105 S. 5): - Restbeschwerden im Bereich der thorakalen Wirbelsäule bei Status nach BWK 8 bis LWK 1-Fraktur - Restbeschwerden mit positivem Lift-off-Test nach Schulterprellung - Bezüglich Metatarsaleköpfchen IV-Fraktur links und Lungenkontusion beidseits dorsal keine Beschwerden mehr

Der Beschwerdeführer , der wieder zu 100 % als Maschinenbauingenieur tätig sei (Urk. 11/105 S. 6), gebe noch leichte Beschwerden im Bereich der rechten Schulter an. Insgesamt zeige sich ein noch mässiges Rehabilitationsdefizit, ins besondere eine muskuläre Dysbalance der stabilisierende n Rückenmuskulatur ( S. 5). Zur Beurteilung des Integritätsschadens seien einerseits die nach der Metallentfernung angefertigten Röntgenbilder einzuholen und andererseits der Bericht der geplanten Jahreskontroll untersuchung abzuwarten (S. 6). 3.6

Am 19. Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführer von den Ärzten des Spitals J.___ , Chirurgische Klinik, untersucht. In ihrem Bericht vom nämlichen Datum stellten diese folgende Diagnosen (Urk. 11/125 S. 1): - Leichte Schulterschmerzen rechts und globale Schwäche Schulter rechts - Status nach Verkehrsunfall im September 2011 mit - i nstabiler BWK-Fraktur und s eriellen Deckplattenimpressionsfrakturen BWK 9, 11, 12 und LWK 1 - Status nach perkutaner dorsaler Stabilisierung Th7 bis L2 - Status nach kompletter Materialentfernung

Der Beschwerdeführer gebe eine leichte Bewegungseinschränkung an der rech ten Schulter sowie ab und zu stechende Schmerzen an. Grundsätzlich verspüre er etwas weniger Kraft in der rechten Schulter. Seine sportlichen Aktivitäten bestünden in Schwimmen und Joggen. Die konventionell-radiologische Unter suchung im Schwedenstatus habe eine Tendinitis calcarea der Supraspinatus sehne und ein etwas unregelmässiges Tuberculum

majus ergeben (S. 1). Es seien noch ein Arthro -MRI der Schulter und eine konsiliarische Untersuchung durch Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Neurologie, vorgesehen (S. 2). 3.7

Dr. K.___ stellte aufgrund der im Rahmen der am 15. Januar 2014 durchgeführ ten neurologischen und elektrodiagnostischen Untersuchung erhobenen Befunde in seinem gleichentags verfassten Bericht folgende Diagnosen (Urk. 11/132 S. 1): - Belastungsabhängige, differentialdiagnostisch arthrogene

Schulter schmerzen rechts - Status nach Polytrauma im September 2011 mit: - instabiler BWK-Fraktur, seriellen Deckplatten-Impressionsfrakturen BWK 9, 11, 12, LWK 1, perkutaner dorsaler Stabilisierung Th12-L2 - Status nach kompletter Materialentfernung

Seit dem Unfall habe der Beschwerdeführer den Eindruck einer Kraftminderung im Bereich der rechten Schulter. Beim Hochhalten des rechten Arms träten Schmerzen auf und anschliessend eine vermindert e Kraft; dies könne auch bei Drehung des Arms nach aussen geschehen. Betreffend den linken Arm und die Beine bestünden keine Beschwerden. Eine Fühl- oder Kraf tminderung im Arm bestehe nicht (S. 1). Die Untersuchung habe keine Anhaltspunkte für eine trau matische Läsion des Plexus brachialis oder der Schulternerven ergeben (S. 2). 3.8

Nach Kenntnisnahme des Befundes des Arthro -MRI der rechten Schulter vom 6. Januar 2014 (Urk. 11/129) sowie des Berichts von Dr. K.___ vom 15. Januar 2014 (Urk. 11/132) stellten die Ärzte des Spitals J.___ , Chirurgische Klinik, am 27. Januar 2014 nachstehende Diagnosen (Urk. 11/128 S. 1): - Antero- superiore

Rotatorenmanschettenläsion rechts nach Polytrauma im September 2011 mit - subtotaler, partiell ossärer

Supraspinatusruptur - partieller Subscapularisruptur - minimer artikularseitiger

Infraspinatusruptur - ohne neurologische Ausfälle

Da die Beschwerden relativ gering seien und es sich bei einer Rotatorenman schettenrekonstruktion um einen grösseren Eingriff mit komplexer Nachbe handlung handle, werde damit jedenfalls einmal zugewartet. Die Behandlung im Spital J.___ sei damit abgeschlossen (S. 2). 3.9

Am 21. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer vom Kreisarzt med. pract . F.___ orthopädisch untersucht. Dieser stellte in seinem Bericht vom 23. Juli 2014 fol gende Diagnosen (Urk. 11/153 S. 4): - Fraktur BWK 8, 9, 11, 12 und LWK 1 - Zustand nach percutaner dorsaler Instrumentierung von Th7 auf L2 - Lungenkontusion beidseits dorsal - Metatarsaleköpfchen

IV-Fraktur links - Schulterprellung rechts - Antero- superiore

Rotatorenmanschettenläsion rechts

Der Beschwerdeführer klage noch über eine Kraftminderung des rechten Arms und ziehende Schmerzen im Rücken. Die klinische Untersuchung habe eine seitengleiche Beweglichkeit der beiden Schultergelenke, eine seitengleiche Kraftentwicklung der beiden Hände und eine uneingeschränkte Funktion des rechten Arms ergeben. Betreffend die Wirbelsäule lasse sich eine leichte Kypho sierung feststellen; eine paravertebrale Muskelverspannung beziehungsweise Schmerzen entlang der BWS und LWS seien nicht vorhanden (S. 4 f.). Die Rota tionsbewegungen der Wirbelsäule seien frei möglich; der Fingerspitzen-Boden-Abstand betrage 15 cm. Bezüglich des linken Fusses, der subjektiv keine Beschwerden verursache, liessen sich keine pathologischen Befunde erheben. Aufgrund der andauernden Verspannungen im Bereich der Wirbelsäule sei die Übernahme der Kosten eines Halbjahresabonnements für das Fitnesscenter indi ziert. Einer unterstützenden medikamentösen Behandlung bedürfe der Beschwerdeführer nicht. Die Veränderungen im Bereich der rechten Schulter seien als unfallkausal zu werten. Der Endzustand sei nun erreicht; ein entschä digungspflichtiger Integritätsschaden liege nicht vor (S. 5). 3.10

Am 31. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag eines privaten (vgl. Urk. 1 S. 4) deutschen Versicherers von den Ärzten des G.___ untersucht. Diese stellten i m U nfallchirurgischen Gutachten vom 10. Oktober 2014 folgende Diagnosen (Urk. 7 S. 4): - Frakturen BWK 8, 9, 11, 12, LWK 1 - Dorsale Stabilisierung - Postoperative Infektion, Revision, Metallentfernung, Reinstrumentierung - Vollständige Metallen t fernung - Köpfchenfraktur 4. Mittelfussknochen links

Der Beschwerdeführer neige nach eigenen Angaben zu Verspannungen im Rücken, leide an Schmerzen im unteren Bereich der Wirbelsäule, könne wegen dabei auftretender Rückenschmerzen nicht schwer tragen und klage schliesslich über eine eingeschränkte Beweglichkeit der Wirbelsäule (S. 4).

Die Röntgenuntersuchung der BWS und der LWS habe in der anterior - posterior -Aufnahme eine Geradehaltung und in der Seitenaufnahme eine vermehrte Krümmung der oberen BWS ergeben. Es hätten sich eine knöcherne Konsoli dierung der Fraktur BWK 8 in Keilwirbelform mit Absinken der oberen D eck platte und mit Höhenminderung der Vorderkante von BWK 8 um zirka ein en Drittel sowie eine nicht höh e ngeminderte Hin terkante von BWK und eine knö cherne Konsolidierung der Frakturen BWK 9, 11 und 12 mit Einsinken der obe ren Deckplatten gezeigt; die Vorder- und Hinterkanten wiesen keine Minderung auf. Betreffend die LWS sei en in der anterior - posterior -Aufnahme eine leichte rechtskonvexe Skoliose und in der Seitenaufnahme eine Steilstellung der LWS sowie des thorakolumbalen Übergangs ersichtlich. Die Vorder- und Hinterkante von LWK 1 seien nicht höhengemindert ( S. 6).

Nebst diesen radiologischen Befunden bestünden noch nachstehende Unfallfol gen (S. 7): - Verhärtung der paravertebralen Rückenmuskulatur mittlere BWS/LWS - Einschränkung der Beweglichkeit der Wirbelsäule beim Bücke n nach vorne - Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit

Die Köpfchenfraktur des 4. Mittelfussknochens links habe keine verbleibenden Folgen gezeitigt (S. 7). Die “ Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähig keit (Invalidität) “ belaufe sich – voraussichtlich auf Dauer – auf 30 % (S. 8). 4. 4.1

Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass sich der Beschwerde führer beim Unfall vom 10. September 2011 erhebliche Verletzungen im Bereich der BWK und LWK, der rechten Schulter, des linken Fus ses und der Lunge zuzog (vgl. insbesondere Urk. 11/21) . Massgebend für die Beurteilung des Integritätsschadens sind ausschliesslich die im Zeitpunkt des Fallabschlusses noch verbleibenden Gesundheitsschäden. W elchen Behandlungen sich der B eschwerdeführer im Laufe de r Zeit unterzogen und welche zwischenzeitlich wieder g änzlich abgeheilten Läsionen er erlitten hat (Urk. 1 S. 2 f.) , ist dagegen nicht von Anspruchsrelevanz . 4.2 4.2.1

Aus den medizinischen Berichten ist zu schliessen, dass die beidseitige Lungen kontusion schon bald nach dem fraglichen Unfall wieder folgenlos abheilte und dass auch die Fraktur des Metatars a lköpfchens IV keine bleibenden Schäden zeitigte (vgl. hiezu insbesondere Urk. 11/105 S. 6, Urk. 11/153 S. 5, Urk. 7 S. 5 und S. 7) .

Die von den Ärzten des Spitals J.___ am 27. Januar 2014 diagnostizierte (Urk. 11/128 S. 1) und von der SUVA in der Folge als unfall kausal anerkannte (Urk. 11/155) Rotatorenmanschettenläsion stellt sodann

unbestrittenerma ssen (Urk. 1)

- keinen relevanten Integritätsschaden dar. So sind die aus der fraglichen - bei entsprechende m (derzeit nicht vorhandene m ) Wunsch des Beschwerdeführers noch behandelbaren (Urk. 11/128 S. 2) –

Schädigung resultierenden Beschwerden (beim Hochhalten und gelegentlich auch bei Aussenrotation des Arms auftretende leichte Schulterschmerzen und leichte Kraftminderung [Urk. 11/105 S. 6, Urk. 11/125 S. 1, Urk. 11/132 S. 1, Urk. 11 /128 S. 2]) nur wenig erheblich. Dies ist auch aus dem Gutachten der Ärzte des G.___ vom 10. Oktober 2014 (Urk. 7) zu schliessen, in dem sie

nicht einmal Erwähnung fanden . 4.2.2

Was schliesslich die

aufgrund der Wirbelkörperfrakturen verbleibenden Folgen

betrifft, gelangte der Kreisarzt med. pract . F.___

– gestützt auf die Ergebnisse der fundierten Untersuchung vom 21. Juli 2014 und in Kenntnis der medizini sche n Vora kten

– am 23. Juli 2014 zum Schluss, dass die Schäden an der Wir belsäule und die daraus resultierenden Beeinträchtigungen keine entschädi gungspflichtige Integritätseinbusse darstellten (Urk. 7/153 S. 4 f.) . Angesichts der erhobenen Befunde (leichte Kyphosierung im thorakalen Bereich und – mit 15 cm – lediglich geringfügig über dem Normwert liegender Finger-Boden-Abstand, im aufrechten Stand parallel zum Körper hängende Arme, keine sicht bare Deviation und/oder Fehlstellung, unauffälliges Narbengewebe, im Lot stehende Wirbelsäule ohne paravertebrale Muskelverspannung und ohne Druck empfindlichkeit ; Urk. 7/153 S. 3) und der noch vorhandenen geringfügigen Beeinträchtigungen vermag dies ohne Weiteres zu überzeugen .

Dass med. pract . F.___ nicht sämtliche radiologischen Befunde im Bereich der Wirbelsäule im Detail auflistete (Urk. 1 S. 3), tut der Beweistauglichkeit seiner Beurteilung insofern keinen Abbruch, als eine Schädigung der Integrität nach Art. 36 Abs. 1 UVV nur dann zu bejahen wäre , wenn die se durch

die bildgebend festgestellte Veränderung augenfällig oder stark beeinträchtigt w ürde (E. 1.1 Abs. 2). Veränderungen, die weder offensichtliche Auswirkungen (wie bei spielsweise ein Hinken oder eine augenfällige Fehlhaltung) zeitigen noch Beschwerden respektive Funktionseinschränkungen verursachen, sind d emnach nicht zu berücksichtigen. Am Fehlen einer anspruchserheblichen (mindestens 5%igen) Integritätseinbusse vermögen daher auch die von den Gutachtern des G.___

radiologisch festgestellte – nur leichte – rechts konvexe Skoliose LWS und die Steilstellung der LWS beziehungsweise des thorakolumbalen Übergangs in der Seitenaufnahme (Urk. 7 S. 6) nichts zu ändern .

Entgegen den einschlägigen Ausführungen des Beschwerdeführer s (Urk. 6) gingen die Experten des G.___ nicht etwa von einer 30%igen funktionellen Einschränkung der Wirbelsäule, sondern von einer 30%igen „Einschränkung d er Leistungsfähigkeit (Invalidität)“ aus (Urk. 7 S. 8). Abgesehen davon, dass der im fraglichen Gutachten verwendete Begriff der Invalidität offensichtlich nicht mit der im schweizerischen Recht diesbezüglich massgebenden Legaldefinition nach Ar

t. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) übereinstimmt und die Auswirkungen eines Gesundheitsschadens auf die Erwerbsfähigkeit für die Beurteilung des Integritätsschadens nach Art. 36 Abs. 1 UVV gerade nicht von Bedeutung ist (E. 1.1), lässt sich diese (unbegründete und teilweise auch auf im Widerspruch zu den weiteren Akten stehenden Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Exploration beruhende) Einschätzung der Ärzte des G.___ weder mit den medizinischen Vorakten noch mit dem vom Beschwerdeführer effektiv gezeigten Leistungs vermögen vereinbaren. Dieser ist im Alltag aktenkundig kaum eingeschränkt durch die Schäden an der Wirbelsäule. Namentlich kann er seine mitunter erheblich belastenden sportlichen Aktivitäten (Schwimmen, Lauftraining, Radfahren [Urk. 11/125 S. 1 , Urk. 11/132 S. 1, Urk. 11/141 S. 1, Urk. 11/153 S. 3 ]) weiterhin uneingeschränkt ausüben , und es ist ihm, wie er gegenüber med. pract . F.___ (anders als später gegenüber den Gutachtern des G.___ [vgl. Urk. 7 S. 4]) klar angab, auch problemlos möglich, schwere Gegenstände zu tragen (Urk. 11/153 S. 2) . S einen Gesundheitszustand bezeichnete er , nachdem das Osteosynthesematerial am 8. Januar 2013 entfernt (Urk. 11/72) und ihm ab Anfang April 2013 wieder eine (in der Folge auch effektiv realisierte ; Urk. 7 S.

1) volle Arbeitsfähigkeit bescheinigt worden war (Urk. 11/81),

am 8. November 2013 explizit als gut (Urk. 11/110). Damit im Einklang stehend

gab seine Hausärztin Dr. I.___ am 15. Januar 2014 an, aus ihrer Sicht sei “alles soweit gut“ (Urk. 11/121). Einer medikamentösen ( namentlich analgetischen) Behandlung unterzieht sich der Beschwerdeführer nach Lage der Akten schon lange nicht mehr (vgl. Urk. 11/81, Urk. 11/153 S. 5 , Urk. 7 S. 4 ) . Soweit er nach dem operativen Eingriff Anfang 2013 überhaupt noch über – leichte – Beschwerden klagte , betrafen diese, wenn nicht gar ausschliesslich, so zumindest vordergründig

die rechte Schulter und nicht die Wirbelsäule beziehungsweise den Rücken (vgl. hiezu Urk. 11/105 S. 5, Urk. 11/125 S. 1, Urk. 11/132 S. 1, Urk. 11/128 S. 2 , Urk. 11/147 S. 1 ). Di e Angaben des Beschwerdeführers gegen über med. pract . F.___ , betreffend den Rücken noch an Verspannungen und gelegentlich an Schmerzen (und damit an keinen stark en

B eeinträchtig ungen im Sinne von Art. 36 Abs. 1 UVV) zu leiden (Urk. 11/153 S. 3; vgl. hiezu Urk. 1 S. 3), stehen insofern im Einklang

mit den sich aus den Berichten der behan delnden Ärzte ergebenden Beschwerde schilderungen.

Unter diesem Umständen kann keine Rede sein von mässigen Beanspruchungs schmerzen , welche die SUVA-Tabelle 7 „Integritätsschaden bei Wirbelsäulen affektionen “ für eine Integritätsentschädigung bei Frakturen wenigstens vor aussetzt. 4.3

Nach dem Gesagten ging die SUVA zu Recht von einer den Schwellenwert von 5 % für einen Entschädigungsanspruch nicht erreichenden Integritätseinbusse aus. Anlass für weitere medizinische Abklärungen besteht nicht (Urk. 1 S. 2; antizipierte Beweiswürdigung [BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen]). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer