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UV.2015.00182

Verletzung rechtliches Gehör. Rückweisung

Zürich SozVersG · 2016-02-24 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1983 und bei der Unfallversicherung Stadt Zürich gegen die Folgen von Unfällen versichert, zeigte mit Unfallmeldung vom

20. Juni 2011 (Urk. 17/G1 ) an, sie

sei am

16. Juni 2011 eine Treppe hinuntergestürzt und habe sich dabei am rechten Fussgelenk verletzt . Die am 17. Juni 2011 konsultierten Ärzte des Z.___ diagnostizierten eine K a lkaneus k on tusion sowie eine Distorsion des oberen Sprunggelenks mit Verdacht auf eine laterale Kapsel-Band-Läsion (Urk. 17/M3). Die Unfallversicherung Stadt Zürich trat auf den Schadenfall ein und erbrachte die gesetzlichen Versiche - rungsleis tungen (Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen). Bei persistierenden Beschwerden im Bereich des rechten Fusses sowie einer vollständigen Parese des rechten Beines nach durchgeführter Grenzstranginfiltration am 21. De - zember 2012 war die Beschwerdeführerin wiederholt stationär hospitali - siert

(Urk. 17/M11, Urk. 17/M32, Urk. 17/M28, Urk. 17/M44 ) . Mit Verfügung vom 21. Oktober 2014 (Urk. 17/G91) stellte die Unfallversicherung Stadt Zü - rich

- n ach dem sie am 26. September 2014 eine Aktenbeurteilung bei Dr. med. A.___ , FMH Innere Medizin, spez. Rheumatologie eingeholt hatte (Urk. 17/M54) - ihre Versicherungsleistungen mangels Vorliegen von Unfallfol gen per 30. September 2014 ein.

Die Versicherte erhob dagegen am 24. No - vember 2014 Einsprache (Urk. 17/J4) . Die

Unfallversicherung Stadt Zürich

veranlasste daraufhin eine neurologische, orthopädische und psychiatri sche Begutachtung (Neurologische Expertise von Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie FMH, vom 21. April 2015 [Urk. 17/M56], orthopädische Expertise von Dr. med. C.___ , Orthopädische Chirurgie FMH, vom 20. Mai 2015 [Urk. 17/M57], psychiatrische Expertise von Dr. med. D.___ , Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Juli 2015 [Urk. 17/M58]). Diese Expertisen wurden der Versicherten mit Schreiben vom 5. August 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 17/G121). Mit Schreiben vom 11. August 2015 (Urk. 17/J9) ersuchte die Versicherte um Gewährung einer Frist von 30 Tagen, um zu den Expertisen Stellung nehmen zu können . M it Ent scheid vom

12. August 2015

wies die Unfallversicherung Stadt Zürich die am

24. November 2014 erhobene Einsprache ab (Urk. 2) . 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 4 . Sep tember 2015 Besc hwerde (Urk. 1) und bean tragte, der angefo chtene Entscheid sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass ihr rechtliches Gehör verletzt worde n sei und es seien weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Heilungskosten und Taggelder). In prozessualer Hin sicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt Oskar Gysler zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). Am

23. September 2015 reichte die Beschwerdeführerin zusätzliche Arztberichte ein (Urk. 8, Urk. 9/1-2). Mit Eingaben vom

28. September 2015 (Urk. 12) und 6. Oktober 2015 (Urk. 13) schloss die Beschwerdegegneri n auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Dezember 2015 (Urk. 20) mitgeteilt wurde.

Am 17. November 2015 hatte die Beschwerdeführerin das Gesuch um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsan walt Oskar Gysler zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zurück gezogen (Urk. 15). Ausserdem reichte sie a m 28. Dezember 2015 eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 21). 3 .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingere ichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin kam gestützt auf das neurologische, orthopädische und psychiatrische Gutachten der Dres . B.___ , C.___ und D.___

zum Schluss, dass keine unfallkausalen Beschwerden mehr vorliegen würden und die Leistungen deshalb zu Recht eingestellt worden seien (Urk. 2). 1.2

Dagegen lässt die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht vorbrin gen, dass die Beschwerdegegnerin ihr rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt habe, in dem sie den Einspracheentscheid erlassen habe, ohne ihr vorgängig Gelegenheit gegeben zu haben, zu den Gutachten der Dres . B.___ , C.___ und D.___ Stellung zu nehmen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wiege umso schwerer, als auch bei der Anordnung der Begutachtung nicht versucht worden sei, eine Einigung übe r die Person der Gutachter zu erzielen und die gutachterli chen Beurteilungen schliesslich in Widerspruch zu einer Vielzahl von in den Akten liegenden ärztlichen Berichten stehen würden (Urk. 1 S. 6 f.). 2. 2.1

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen schaft ( BV )

und Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent scheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifen den Entscheids zur Sache zu äussern, erhebli che Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumin dest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.2

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa ). 3 . 3.1

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist es vorliegend nicht zu beanstanden, dass keine Einigung bezüglich der Wahl der Gutachte r gesucht wurde. Rechtsprechungsgemäss ist e in konsensorientiertes Vorgehen nur dann angezeigt, wenn ein zulässiger Einwand gegen einen von der Versicherung vor geschlagenen Gutachter erhoben wurde ( Urteil des Bu ndesgerichts 9C_560/2013 vom 6. September 2013, E. 2.3). Vorliegend schlug di e Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. März 2015 (Urk. 17/G112 , unter Hinweis auf ihr Schreiben vom 2. Februar 2015 [Urk. 17/G99])

eine n anderen

orthopädischen Gutachte r

vor, ohne jedoch Einwä n de gegen den von der Beschwerdegegnerin mit Schrei ben vom 3. März 2015 (Urk. 17/G108) genannten Gutachter zu erheben .

Somit war ein konsensorientiertes Vorgehen nicht angezeigt. Soweit die Beschwerde führerin

mit Schreiben vom 5. März 2015 auch einen anderen Gutachter für die neurologische Expertise vorschlug (Urk. 17/G112), waren ihre diesbezüglichen Vorbringen überdies verspätet (Frist bis 11. Februar 2015, vgl. Urk. 17/G94). 3.2

Hingegen stellt es eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn einer Partei

nicht die Möglichkeit

eingeräumt wird, zu einem Gutachten - auf welches in der Folge wesentlich abgestellt wird – Stellung zu nehmen ( Kie ser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 42 Rz 21 mit Hinweis auf SVR 1999 UV Nr. 25).

Vorliegend lagen zwischen dem Zeitpunkt der Zustellung der Gutachten der Dres . B.___ , C.___ und D.___

(frühestens am Donnerstag, 6. August 2015, Urk. 17/G121) und dem Erlass des leistungsabweisenden Einspracheentscheides (Mittwoch, 12. August 2015, Urk. 2) maximal fünf Tage . Auch wenn es ein Ermessensentscheid ist, wie lange zwischen Zustellung der Gutachten und dem Erlass des Einspr acheentscheides abgewartet wird

– wie die Be schwerdegegnerin vorbringt (Urk. 12 S. 3) -, so sind fünf Tage doch klarerweise zu kurz bemessen, um zu den

Expertisen

Stellung zu nehmen (vgl. Urk. 17/M56-58). Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom

11. August 2015 um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme ersucht (Urk. 17/J9) und somit umgehend reagiert hatte.

Indem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin faktisch die Möglichkeit verweigert hat, sich vor Erlass des leistungsabweisenden Entscheides zu den Gutachten – auf welche sie in der Folge massgeblich abstellte (vgl. E. 1.1) – zu äussern, verletzte sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin in schwer wiegender Weise. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs kann trotz Möglich keit der Stellungnahme im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden (vgl. SVR 1999 UV Nr. 25 sowie Urteile des Sozialversicherungsgericht IV.2009.00302 vom 28. September 2010, E. 2 sowie IV.2015.00815 vom 5. Januar 2016, E. 3.3). 3.3

Die Sache ist daher in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom

12. August 2015 zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend ist eine Entschädi gung von Fr. 2‘300 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 12. August 2015 aufgehoben und die Sache an die Unfallversicherung Stadt Zürich zurückgewiesen wird, damit sie unter Wahrung des Anspruches auf das rechtliche Gehör über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin neu entscheide. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Unfallversicherung Stadt Zürich, unter Beilage des Doppels der Urk. 21 - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1983 und bei der Unfallversicherung Stadt Zürich gegen die Folgen von Unfällen versichert, zeigte mit Unfallmeldung vom

20. Juni 2011 (Urk. 17/G1 ) an, sie

sei am

16. Juni 2011 eine Treppe hinuntergestürzt und habe sich dabei am rechten Fussgelenk verletzt . Die am 17. Juni 2011 konsultierten Ärzte des Z.___ diagnostizierten eine K a lkaneus k on tusion sowie eine Distorsion des oberen Sprunggelenks mit Verdacht auf eine laterale Kapsel-Band-Läsion (Urk. 17/M3). Die Unfallversicherung Stadt Zürich trat auf den Schadenfall ein und erbrachte die gesetzlichen Versiche - rungsleis tungen (Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen). Bei persistierenden Beschwerden im Bereich des rechten Fusses sowie einer vollständigen Parese des rechten Beines nach durchgeführter Grenzstranginfiltration am 21. De - zember 2012 war die Beschwerdeführerin wiederholt stationär hospitali - siert

(Urk. 17/M11, Urk. 17/M32, Urk. 17/M28, Urk. 17/M44 ) . Mit Verfügung vom 21. Oktober 2014 (Urk. 17/G91) stellte die Unfallversicherung Stadt Zü - rich

- n ach dem sie am 26. September 2014 eine Aktenbeurteilung bei Dr. med. A.___ , FMH Innere Medizin, spez. Rheumatologie eingeholt hatte (Urk. 17/M54) - ihre Versicherungsleistungen mangels Vorliegen von Unfallfol gen per 30. September 2014 ein.

Die Versicherte erhob dagegen am 24. No - vember 2014 Einsprache (Urk. 17/J4) . Die

Unfallversicherung Stadt Zürich

veranlasste daraufhin eine neurologische, orthopädische und psychiatri sche Begutachtung (Neurologische Expertise von Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie FMH, vom 21. April 2015 [Urk. 17/M56], orthopädische Expertise von Dr. med. C.___ , Orthopädische Chirurgie FMH, vom 20. Mai 2015 [Urk. 17/M57], psychiatrische Expertise von Dr. med. D.___ , Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Juli 2015 [Urk. 17/M58]). Diese Expertisen wurden der Versicherten mit Schreiben vom 5. August 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 17/G121). Mit Schreiben vom 11. August 2015 (Urk. 17/J9) ersuchte die Versicherte um Gewährung einer Frist von 30 Tagen, um zu den Expertisen Stellung nehmen zu können . M it Ent scheid vom

12. August 2015

wies die Unfallversicherung Stadt Zürich die am

24. November 2014 erhobene Einsprache ab (Urk. 2) .

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin kam gestützt auf das neurologische, orthopädische und psychiatrische Gutachten der Dres . B.___ , C.___ und D.___

zum Schluss, dass keine unfallkausalen Beschwerden mehr vorliegen würden und die Leistungen deshalb zu Recht eingestellt worden seien (Urk. 2).

E. 1.2 Dagegen lässt die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht vorbrin gen, dass die Beschwerdegegnerin ihr rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt habe, in dem sie den Einspracheentscheid erlassen habe, ohne ihr vorgängig Gelegenheit gegeben zu haben, zu den Gutachten der Dres . B.___ , C.___ und D.___ Stellung zu nehmen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wiege umso schwerer, als auch bei der Anordnung der Begutachtung nicht versucht worden sei, eine Einigung übe r die Person der Gutachter zu erzielen und die gutachterli chen Beurteilungen schliesslich in Widerspruch zu einer Vielzahl von in den Akten liegenden ärztlichen Berichten stehen würden (Urk. 1 S. 6 f.). 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 1

E. 2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen schaft ( BV )

und Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent scheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifen den Entscheids zur Sache zu äussern, erhebli che Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumin dest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 2.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa ). 3 . 3.1

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist es vorliegend nicht zu beanstanden, dass keine Einigung bezüglich der Wahl der Gutachte r gesucht wurde. Rechtsprechungsgemäss ist e in konsensorientiertes Vorgehen nur dann angezeigt, wenn ein zulässiger Einwand gegen einen von der Versicherung vor geschlagenen Gutachter erhoben wurde ( Urteil des Bu ndesgerichts 9C_560/2013 vom 6. September 2013, E. 2.3). Vorliegend schlug di e Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. März 2015 (Urk. 17/G112 , unter Hinweis auf ihr Schreiben vom 2. Februar 2015 [Urk. 17/G99])

eine n anderen

orthopädischen Gutachte r

vor, ohne jedoch Einwä n de gegen den von der Beschwerdegegnerin mit Schrei ben vom 3. März 2015 (Urk. 17/G108) genannten Gutachter zu erheben .

Somit war ein konsensorientiertes Vorgehen nicht angezeigt. Soweit die Beschwerde führerin

mit Schreiben vom 5. März 2015 auch einen anderen Gutachter für die neurologische Expertise vorschlug (Urk. 17/G112), waren ihre diesbezüglichen Vorbringen überdies verspätet (Frist bis 11. Februar 2015, vgl. Urk. 17/G94). 3.2

Hingegen stellt es eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn einer Partei

nicht die Möglichkeit

eingeräumt wird, zu einem Gutachten - auf welches in der Folge wesentlich abgestellt wird – Stellung zu nehmen ( Kie ser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 42 Rz 21 mit Hinweis auf SVR 1999 UV Nr. 25).

Vorliegend lagen zwischen dem Zeitpunkt der Zustellung der Gutachten der Dres . B.___ , C.___ und D.___

(frühestens am Donnerstag, 6. August 2015, Urk. 17/G121) und dem Erlass des leistungsabweisenden Einspracheentscheides (Mittwoch, 12. August 2015, Urk. 2) maximal fünf Tage . Auch wenn es ein Ermessensentscheid ist, wie lange zwischen Zustellung der Gutachten und dem Erlass des Einspr acheentscheides abgewartet wird

– wie die Be schwerdegegnerin vorbringt (Urk. 12 S. 3) -, so sind fünf Tage doch klarerweise zu kurz bemessen, um zu den

Expertisen

Stellung zu nehmen (vgl. Urk. 17/M56-58). Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom

11. August 2015 um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme ersucht (Urk. 17/J9) und somit umgehend reagiert hatte.

Indem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin faktisch die Möglichkeit verweigert hat, sich vor Erlass des leistungsabweisenden Entscheides zu den Gutachten – auf welche sie in der Folge massgeblich abstellte (vgl. E. 1.1) – zu äussern, verletzte sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin in schwer wiegender Weise. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs kann trotz Möglich keit der Stellungnahme im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden (vgl. SVR 1999 UV Nr. 25 sowie Urteile des Sozialversicherungsgericht IV.2009.00302 vom 28. September 2010, E. 2 sowie IV.2015.00815 vom 5. Januar 2016, E. 3.3). 3.3

Die Sache ist daher in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom

12. August 2015 zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Unfallversicherung Stadt Zürich, unter Beilage des Doppels der Urk. 21 - Bundesamt für Gesundheit

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00182 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil

vom

24. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler Advokatur Thöni Gysler Schweizergasse 8, Postfach 1472, 8021 Zürich 1 gegen Unfallversicherung Stadt Zürich Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1983 und bei der Unfallversicherung Stadt Zürich gegen die Folgen von Unfällen versichert, zeigte mit Unfallmeldung vom

20. Juni 2011 (Urk. 17/G1 ) an, sie

sei am

16. Juni 2011 eine Treppe hinuntergestürzt und habe sich dabei am rechten Fussgelenk verletzt . Die am 17. Juni 2011 konsultierten Ärzte des Z.___ diagnostizierten eine K a lkaneus k on tusion sowie eine Distorsion des oberen Sprunggelenks mit Verdacht auf eine laterale Kapsel-Band-Läsion (Urk. 17/M3). Die Unfallversicherung Stadt Zürich trat auf den Schadenfall ein und erbrachte die gesetzlichen Versiche - rungsleis tungen (Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen). Bei persistierenden Beschwerden im Bereich des rechten Fusses sowie einer vollständigen Parese des rechten Beines nach durchgeführter Grenzstranginfiltration am 21. De - zember 2012 war die Beschwerdeführerin wiederholt stationär hospitali - siert

(Urk. 17/M11, Urk. 17/M32, Urk. 17/M28, Urk. 17/M44 ) . Mit Verfügung vom 21. Oktober 2014 (Urk. 17/G91) stellte die Unfallversicherung Stadt Zü - rich

- n ach dem sie am 26. September 2014 eine Aktenbeurteilung bei Dr. med. A.___ , FMH Innere Medizin, spez. Rheumatologie eingeholt hatte (Urk. 17/M54) - ihre Versicherungsleistungen mangels Vorliegen von Unfallfol gen per 30. September 2014 ein.

Die Versicherte erhob dagegen am 24. No - vember 2014 Einsprache (Urk. 17/J4) . Die

Unfallversicherung Stadt Zürich

veranlasste daraufhin eine neurologische, orthopädische und psychiatri sche Begutachtung (Neurologische Expertise von Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie FMH, vom 21. April 2015 [Urk. 17/M56], orthopädische Expertise von Dr. med. C.___ , Orthopädische Chirurgie FMH, vom 20. Mai 2015 [Urk. 17/M57], psychiatrische Expertise von Dr. med. D.___ , Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Juli 2015 [Urk. 17/M58]). Diese Expertisen wurden der Versicherten mit Schreiben vom 5. August 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 17/G121). Mit Schreiben vom 11. August 2015 (Urk. 17/J9) ersuchte die Versicherte um Gewährung einer Frist von 30 Tagen, um zu den Expertisen Stellung nehmen zu können . M it Ent scheid vom

12. August 2015

wies die Unfallversicherung Stadt Zürich die am

24. November 2014 erhobene Einsprache ab (Urk. 2) . 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 4 . Sep tember 2015 Besc hwerde (Urk. 1) und bean tragte, der angefo chtene Entscheid sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass ihr rechtliches Gehör verletzt worde n sei und es seien weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Heilungskosten und Taggelder). In prozessualer Hin sicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt Oskar Gysler zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). Am

23. September 2015 reichte die Beschwerdeführerin zusätzliche Arztberichte ein (Urk. 8, Urk. 9/1-2). Mit Eingaben vom

28. September 2015 (Urk. 12) und 6. Oktober 2015 (Urk. 13) schloss die Beschwerdegegneri n auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Dezember 2015 (Urk. 20) mitgeteilt wurde.

Am 17. November 2015 hatte die Beschwerdeführerin das Gesuch um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsan walt Oskar Gysler zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zurück gezogen (Urk. 15). Ausserdem reichte sie a m 28. Dezember 2015 eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 21). 3 .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingere ichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin kam gestützt auf das neurologische, orthopädische und psychiatrische Gutachten der Dres . B.___ , C.___ und D.___

zum Schluss, dass keine unfallkausalen Beschwerden mehr vorliegen würden und die Leistungen deshalb zu Recht eingestellt worden seien (Urk. 2). 1.2

Dagegen lässt die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht vorbrin gen, dass die Beschwerdegegnerin ihr rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt habe, in dem sie den Einspracheentscheid erlassen habe, ohne ihr vorgängig Gelegenheit gegeben zu haben, zu den Gutachten der Dres . B.___ , C.___ und D.___ Stellung zu nehmen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wiege umso schwerer, als auch bei der Anordnung der Begutachtung nicht versucht worden sei, eine Einigung übe r die Person der Gutachter zu erzielen und die gutachterli chen Beurteilungen schliesslich in Widerspruch zu einer Vielzahl von in den Akten liegenden ärztlichen Berichten stehen würden (Urk. 1 S. 6 f.). 2. 2.1

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen schaft ( BV )

und Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent scheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifen den Entscheids zur Sache zu äussern, erhebli che Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumin dest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.2

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa ). 3 . 3.1

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist es vorliegend nicht zu beanstanden, dass keine Einigung bezüglich der Wahl der Gutachte r gesucht wurde. Rechtsprechungsgemäss ist e in konsensorientiertes Vorgehen nur dann angezeigt, wenn ein zulässiger Einwand gegen einen von der Versicherung vor geschlagenen Gutachter erhoben wurde ( Urteil des Bu ndesgerichts 9C_560/2013 vom 6. September 2013, E. 2.3). Vorliegend schlug di e Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. März 2015 (Urk. 17/G112 , unter Hinweis auf ihr Schreiben vom 2. Februar 2015 [Urk. 17/G99])

eine n anderen

orthopädischen Gutachte r

vor, ohne jedoch Einwä n de gegen den von der Beschwerdegegnerin mit Schrei ben vom 3. März 2015 (Urk. 17/G108) genannten Gutachter zu erheben .

Somit war ein konsensorientiertes Vorgehen nicht angezeigt. Soweit die Beschwerde führerin

mit Schreiben vom 5. März 2015 auch einen anderen Gutachter für die neurologische Expertise vorschlug (Urk. 17/G112), waren ihre diesbezüglichen Vorbringen überdies verspätet (Frist bis 11. Februar 2015, vgl. Urk. 17/G94). 3.2

Hingegen stellt es eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn einer Partei

nicht die Möglichkeit

eingeräumt wird, zu einem Gutachten - auf welches in der Folge wesentlich abgestellt wird – Stellung zu nehmen ( Kie ser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 42 Rz 21 mit Hinweis auf SVR 1999 UV Nr. 25).

Vorliegend lagen zwischen dem Zeitpunkt der Zustellung der Gutachten der Dres . B.___ , C.___ und D.___

(frühestens am Donnerstag, 6. August 2015, Urk. 17/G121) und dem Erlass des leistungsabweisenden Einspracheentscheides (Mittwoch, 12. August 2015, Urk. 2) maximal fünf Tage . Auch wenn es ein Ermessensentscheid ist, wie lange zwischen Zustellung der Gutachten und dem Erlass des Einspr acheentscheides abgewartet wird

– wie die Be schwerdegegnerin vorbringt (Urk. 12 S. 3) -, so sind fünf Tage doch klarerweise zu kurz bemessen, um zu den

Expertisen

Stellung zu nehmen (vgl. Urk. 17/M56-58). Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom

11. August 2015 um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme ersucht (Urk. 17/J9) und somit umgehend reagiert hatte.

Indem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin faktisch die Möglichkeit verweigert hat, sich vor Erlass des leistungsabweisenden Entscheides zu den Gutachten – auf welche sie in der Folge massgeblich abstellte (vgl. E. 1.1) – zu äussern, verletzte sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin in schwer wiegender Weise. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs kann trotz Möglich keit der Stellungnahme im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden (vgl. SVR 1999 UV Nr. 25 sowie Urteile des Sozialversicherungsgericht IV.2009.00302 vom 28. September 2010, E. 2 sowie IV.2015.00815 vom 5. Januar 2016, E. 3.3). 3.3

Die Sache ist daher in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom

12. August 2015 zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend ist eine Entschädi gung von Fr. 2‘300 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 12. August 2015 aufgehoben und die Sache an die Unfallversicherung Stadt Zürich zurückgewiesen wird, damit sie unter Wahrung des Anspruches auf das rechtliche Gehör über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin neu entscheide. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Unfallversicherung Stadt Zürich, unter Beilage des Doppels der Urk. 21 - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler