Sachverhalt
1. X.___ , geboren 1962, absolvierte eine Anlehre als Verkäuferin und ging danach auch verschiedenen weiteren Erwerbs tätigkeiten nach (u.a. im
Gastge werbe und in der Logistik) . Im Jahr 2006 gab sie ihre Erwerbstätigkeit zuguns ten der Pflege ihres Partners auf, welcher im Jahr 2012 vers tarb . Unter Hinweis auf psychische Erkrankungen sowie körperliche Belastungen meldete sie sich im
Januar 2013
bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3).
Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht und holte bei den behandelnden Ärzten, namentlich der Y.___ , medizinische Berichte ein (Urk.
8/9, Urk. 8/10, Urk. 8/23).
Gestützt auf die so getätigten Abklärungen stellte die IV-Stelle
X.___ mit Vorbescheid vom 27. Mai 201 4 die Ableh n ung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/25). Dagegen erhob X.___ am 18. Juni 2014 unter Beilage einer ärztlichen Stellungnahme des zuständigen Arztes der Y.___ (Urk. 8/27) Einwand ( Urk. 8/28), worauf die IV-Stelle eine psy chiatrische Abklärung der Versicherten durch Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie FMH , veranlasste , welche am 27. März 2015 statt fand (Urk. 8/38). Nach Eingang des Gutachten s
vom 8. Juni 2015 (Urk. 8/51) sowie nach Einholung einer Stellungnahme des zuständigen Arztes des Regio nalen Ä rztlichen Dienstes der IV-Stelle ( RAD ) vom 12. Juni 2015 (Urk. 8/52 S.
3) verfügte die IV-Stelle am 17. Juni 2015 die Abweisung des Leistungsb e gehrens (Urk. 2). 2.
Dagegen lässt X.___ hierorts mit Eingabe vom 17. August 2015 ( Urk.
1) Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei d ie Verfügung vom 17. Juni 2015 aufzuheben (1.) und es sei die Angelegenheit zur Festsetzung des Invaliditäts grads und Ausrichtung einer Rente nach Massgabe nachfolgender Ausführun gen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (2.) unter Kosten- und Ent schädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (3.). Die IV-Stelle bean tragte mit Vernehmlassung vom 21. September 2015 Abweisung der Be schwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung
zur Hauptsache damit, dass sie aufgrund des Einwands detaillierte medizinische Abklärungen durch geführt habe. Zwar möge die attestierte Arbeitsunfähigkeit medizinisch ge rechtfertigt sein, doch habe der Gutachter keine Diagnose feststellen können, welche eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit rechtfertige. Da davon aus zugehen sei, dass sich die Beschwerden durch regelmässige psychiatrische Be handlungen wesentlich verbesser t e n , bestehe aus rein IV-rechtlicher Sicht kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 2). 1.2
Dagegen lässt die Versicherte in formeller Hinsicht vorbringen, dass die Verwal tung , indem sie ihr das neuerliche Gutachten von Dr. Z.___ nicht zur Stellung nahme vorgelegt habe , das rechtliche Gehör verletzt habe, was angesichts der Schwere der Gehörsverletzung zur Aufhebung der Verfügung führen müsse. Das Gutachten von Dr. Z.___
sei alsdann auch in materieller Hinsicht zu beanstan den. Vielmehr stehe fest, dass seit 2009 eine rezidivierende depressive Störung bestehe. Es sei daher nur richtig, eine Invalidität mit Krankheitswert für die be fristete Zeit bis Oktober 2014 anzuerkennen (Urk. 1). 2.
2.1
Die Beschwerdeführerin lässt eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen, welche Rüge – da formeller Natur – vorab zu prüfen ist. 2.2
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebli che Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
Das Recht auf Akteneinsicht ist wie das Recht, angehört zu werden, formeller Natur. Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht führt ungeachtet der Erfolgs aussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefoch te nen
Verfü gung. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird , dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneinge schränkt überprüft ( BGE 132 V 387
E. 5.1).
Das Akteneinsichtsrecht im Besonderen bezieht sich auf sämtliche verfahrens bezo genen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bil den. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn dadurch der Ent scheid in der Sache nicht beeinflusst werden kann. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann dem nach nicht mit der Begründung verweigert werden, die betreffenden Dokumente seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen ( BGE 132 V 387
E. 3.2). Um Akteneinsicht zu erhalten, haben die Rechtsuchenden grundsätzlich ein Gesuch einzureichen. Dies bedingt, dass sie über den Beizug neuer entscheid wesentlicher Akten informiert werden, welche sie nicht kennen und auch nicht kennen können ( BGE 132 V 389
E. 6.2).
2.3
Im Bereich der Invalidenversicherung hat die IV-Stelle gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) der versicherten Per son den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Ent zug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mitzuteilen (Satz 1), wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Ge hör im Sinne von Art. 42 ATSG hat.
Gegenstand des Vorbescheids sind nach Art. 73 bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; in der seit dem 1. Januar 2012 gültigen Fas sung) Fragen, die in den Aufgabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit . c-f IVG der IV-Stellen fallen. Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens bestehen darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (vgl. statt vie ler etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2014 vom 1 6. Juni 2015 unter Hin weis auf BGE 134 V 97
E. 2.8.2 mit Hinweisen).
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV). Verfügungen der kantona len IV-Stellen sind direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle an fechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid mit dem Ergeb nis der durchgeführten detaillierten medizinischen Abklärungen, wonach der Gutachter keine Diagnosen habe erheben können, welch e eine länger dau ernde Arbeitsunfähigkeit rechtfertig t e n . Auch wenn in der angefochtenen Ver fügung nicht ausdrücklich erwähnt, so liegt auf der Hand und ist auch der Stellungnahme
des RAD vom
12. Juni 2015 zu entnehmen (Urk. 8/52 S. 3) , dass es sich hiebei um d as
psychiatri s che Gutac hten von Dr. Z.___ handelte . Darin hatte Dr. Z.___ – anders als
die behandelnden Ärzte , namentlich der Y.___ , wel che im nämlichen Zeitraum von einer die Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträch tigenden psychi atri schen Problematik ( depressive Symptomatik und Probleme aufgrund einer Persönlichkeitsstörung ) ausgegangen waren (vgl. etwa Urk. 8/44 S.
3) - keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 8/51 S. 19) .
D ie Verfügung stützte sich mithin auf die nach erlassenem Vorbescheid eingeholte
Exper tise von Dr. Z.___ , deren Beurteilung von derjeni gen der behandelnden Ärzte erheblich abwich und welche die Beschwerdefüh rerin nicht kannte . 3.2
Soweit die Verwaltung in ihrer Vernehmlassung
der Rüge der Gehörsverletzung damit begegnet , dass die Versicherte vom Eingang des Gutachtens keine Kennt nis gehabt habe, weil sie nie Akteneinsicht verlangt habe und ihr daher das Gutachten nicht unaufgefordert zuzustellen gewesen sei (vgl. Urk. 7) , ist ihr da rin in mehrfacher Hinsicht nicht zu folgen.
Zum einen hatte
die Beschwerde führerin
durchaus und auch mehrfach
– über ihren behandelnden ( A ssistenz -)A rzt
Dr. A.___ von der Y.___
–
Einsicht in die Akten verlangt ( vgl. Urk. 8/ 19 und Urk. 8/20 sowie Urk. 8/ 49 S. 1 ) und damit ihr Interesse an deren Inhalt bekundet .
Zum andern übersieht die Verwaltung , dass der Vorbescheid vom
27. Mai 2014
– welcher
in jedem Fall und unabhängig von einem gestell ten Akteneinsichts gesuch
zu erlassen
war
( E. 2.3 hievor ) –
mit Blick auf die se neue
Entscheidgrundlage seinen Zweck im Nachhinein nicht mehr erfüll t e . Denn
die
der Verfügung letztlich
effektiv zugrunde gelegte Beurteilung von Dr. Z.___ war im Vorbescheid - da noch nicht existent -
noch nicht aufgeführt ,
womit sich die Beschwerdeführerin nicht vorgängig zur Verfügung
dazu äus sern konnte . Ebensowenig konnten dagegen vorgebrachte Einwände i n der Verfügung berücksichtig t werden ( vgl. E. 2.3
hievor ) . Ob mit Blick auf die Massgeblichkeit des Gutachtens von Dr. Z.___ für den in der Folge erlassenen Entscheid allenfalls ein neues förmliches Vorbescheidverfahren
durchzuführen gewesen wäre , kann offen bleiben .
Jedenfalls hätte der Beschwerdeführerin zwecks Wahrung des rechtli c hen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Gutachten eingeräumt werden müssen . Dies auch vor dem Hintergrund , dass die Beschwerdeführerin bei gegebener Sachlage zur Wahrung ihres rechtli chen Gehörs nun gezwungen war , die Einwände gegen das Gutachten von Dr. Z.___
im ( kosten pflichtigen ) gerichtlichen Beschwerdeverfahren vorzutra gen , was im Widerspruch zum Sinn des gesetzlich vorgesehenen Vorbescheid verfahren s steht (vgl. E. 2.3 hievor ) .
3.3
Stellte das Gutachten von Dr. Z.___
aber die hauptsächliche
Entscheidgrund lage dar, welche vom Vorbescheid nicht erfasst war, stellt die
Nichtzustellung vor Verfügungserlass eine schwere
Verletzung des rechtlichen Gehörs
dar ,
die keiner Heilung zugänglich ist. D ie Sache ist
daher in Aufhebung der angefoch tenen Verfügung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zu neuer Entschei dung an die Verwaltung zurückzuweisen. 4 .
4 .1
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. In Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) sind die Kosten des Verfahrens daher auf Fr. 500.-- fest zusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 4 .2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozess ent schädi gung , welche mit Fr. 1‘800 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barausla gen ) zu bemessen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 17. Juni 2015 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessents chä digung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1962, absolvierte eine Anlehre als Verkäuferin und ging danach auch verschiedenen weiteren Erwerbs tätigkeiten nach (u.a. im
Gastge werbe und in der Logistik) . Im Jahr 2006 gab sie ihre Erwerbstätigkeit zuguns ten der Pflege ihres Partners auf, welcher im Jahr 2012 vers tarb . Unter Hinweis auf psychische Erkrankungen sowie körperliche Belastungen meldete sie sich im
Januar 2013
bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3).
Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht und holte bei den behandelnden Ärzten, namentlich der Y.___ , medizinische Berichte ein (Urk.
8/9, Urk. 8/10, Urk. 8/23).
Gestützt auf die so getätigten Abklärungen stellte die IV-Stelle
X.___ mit Vorbescheid vom 27. Mai 201
E. 1.1 Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung
zur Hauptsache damit, dass sie aufgrund des Einwands detaillierte medizinische Abklärungen durch geführt habe. Zwar möge die attestierte Arbeitsunfähigkeit medizinisch ge rechtfertigt sein, doch habe der Gutachter keine Diagnose feststellen können, welche eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit rechtfertige. Da davon aus zugehen sei, dass sich die Beschwerden durch regelmässige psychiatrische Be handlungen wesentlich verbesser t e n , bestehe aus rein IV-rechtlicher Sicht kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 2).
E. 1.2 Dagegen lässt die Versicherte in formeller Hinsicht vorbringen, dass die Verwal tung , indem sie ihr das neuerliche Gutachten von Dr. Z.___ nicht zur Stellung nahme vorgelegt habe , das rechtliche Gehör verletzt habe, was angesichts der Schwere der Gehörsverletzung zur Aufhebung der Verfügung führen müsse. Das Gutachten von Dr. Z.___
sei alsdann auch in materieller Hinsicht zu beanstan den. Vielmehr stehe fest, dass seit 2009 eine rezidivierende depressive Störung bestehe. Es sei daher nur richtig, eine Invalidität mit Krankheitswert für die be fristete Zeit bis Oktober 2014 anzuerkennen (Urk. 1). 2.
2.1
Die Beschwerdeführerin lässt eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen, welche Rüge – da formeller Natur – vorab zu prüfen ist. 2.2
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebli che Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
Das Recht auf Akteneinsicht ist wie das Recht, angehört zu werden, formeller Natur. Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht führt ungeachtet der Erfolgs aussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefoch te nen
Verfü gung. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird , dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneinge schränkt überprüft ( BGE 132 V 387
E. 5.1).
Das Akteneinsichtsrecht im Besonderen bezieht sich auf sämtliche verfahrens bezo genen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bil den. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn dadurch der Ent scheid in der Sache nicht beeinflusst werden kann. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann dem nach nicht mit der Begründung verweigert werden, die betreffenden Dokumente seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen ( BGE 132 V 387
E. 3.2). Um Akteneinsicht zu erhalten, haben die Rechtsuchenden grundsätzlich ein Gesuch einzureichen. Dies bedingt, dass sie über den Beizug neuer entscheid wesentlicher Akten informiert werden, welche sie nicht kennen und auch nicht kennen können ( BGE 132 V 389
E. 6.2).
2.3
Im Bereich der Invalidenversicherung hat die IV-Stelle gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) der versicherten Per son den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Ent zug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mitzuteilen (Satz 1), wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Ge hör im Sinne von Art. 42 ATSG hat.
Gegenstand des Vorbescheids sind nach Art. 73 bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; in der seit dem 1. Januar 2012 gültigen Fas sung) Fragen, die in den Aufgabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit . c-f IVG der IV-Stellen fallen. Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens bestehen darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (vgl. statt vie ler etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2014 vom 1 6. Juni 2015 unter Hin weis auf BGE 134 V 97
E. 2.8.2 mit Hinweisen).
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV). Verfügungen der kantona len IV-Stellen sind direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle an fechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid mit dem Ergeb nis der durchgeführten detaillierten medizinischen Abklärungen, wonach der Gutachter keine Diagnosen habe erheben können, welch e eine länger dau ernde Arbeitsunfähigkeit rechtfertig t e n . Auch wenn in der angefochtenen Ver fügung nicht ausdrücklich erwähnt, so liegt auf der Hand und ist auch der Stellungnahme
des RAD vom
12. Juni 2015 zu entnehmen (Urk. 8/52 S. 3) , dass es sich hiebei um d as
psychiatri s che Gutac hten von Dr. Z.___ handelte . Darin hatte Dr. Z.___ – anders als
die behandelnden Ärzte , namentlich der Y.___ , wel che im nämlichen Zeitraum von einer die Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträch tigenden psychi atri schen Problematik ( depressive Symptomatik und Probleme aufgrund einer Persönlichkeitsstörung ) ausgegangen waren (vgl. etwa Urk. 8/44 S.
3) - keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 8/51 S. 19) .
D ie Verfügung stützte sich mithin auf die nach erlassenem Vorbescheid eingeholte
Exper tise von Dr. Z.___ , deren Beurteilung von derjeni gen der behandelnden Ärzte erheblich abwich und welche die Beschwerdefüh rerin nicht kannte . 3.2
Soweit die Verwaltung in ihrer Vernehmlassung
der Rüge der Gehörsverletzung damit begegnet , dass die Versicherte vom Eingang des Gutachtens keine Kennt nis gehabt habe, weil sie nie Akteneinsicht verlangt habe und ihr daher das Gutachten nicht unaufgefordert zuzustellen gewesen sei (vgl. Urk. 7) , ist ihr da rin in mehrfacher Hinsicht nicht zu folgen.
Zum einen hatte
die Beschwerde führerin
durchaus und auch mehrfach
– über ihren behandelnden ( A ssistenz -)A rzt
Dr. A.___ von der Y.___
–
Einsicht in die Akten verlangt ( vgl. Urk. 8/ 19 und Urk. 8/20 sowie Urk. 8/ 49 S. 1 ) und damit ihr Interesse an deren Inhalt bekundet .
Zum andern übersieht die Verwaltung , dass der Vorbescheid vom
27. Mai 2014
– welcher
in jedem Fall und unabhängig von einem gestell ten Akteneinsichts gesuch
zu erlassen
war
( E. 2.3 hievor ) –
mit Blick auf die se neue
Entscheidgrundlage seinen Zweck im Nachhinein nicht mehr erfüll t e . Denn
die
der Verfügung letztlich
effektiv zugrunde gelegte Beurteilung von Dr. Z.___ war im Vorbescheid - da noch nicht existent -
noch nicht aufgeführt ,
womit sich die Beschwerdeführerin nicht vorgängig zur Verfügung
dazu äus sern konnte . Ebensowenig konnten dagegen vorgebrachte Einwände i n der Verfügung berücksichtig t werden ( vgl. E. 2.3
hievor ) . Ob mit Blick auf die Massgeblichkeit des Gutachtens von Dr. Z.___ für den in der Folge erlassenen Entscheid allenfalls ein neues förmliches Vorbescheidverfahren
durchzuführen gewesen wäre , kann offen bleiben .
Jedenfalls hätte der Beschwerdeführerin zwecks Wahrung des rechtli c hen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Gutachten eingeräumt werden müssen . Dies auch vor dem Hintergrund , dass die Beschwerdeführerin bei gegebener Sachlage zur Wahrung ihres rechtli chen Gehörs nun gezwungen war , die Einwände gegen das Gutachten von Dr. Z.___
im ( kosten pflichtigen ) gerichtlichen Beschwerdeverfahren vorzutra gen , was im Widerspruch zum Sinn des gesetzlich vorgesehenen Vorbescheid verfahren s steht (vgl. E. 2.3 hievor ) .
3.3
Stellte das Gutachten von Dr. Z.___
aber die hauptsächliche
Entscheidgrund lage dar, welche vom Vorbescheid nicht erfasst war, stellt die
Nichtzustellung vor Verfügungserlass eine schwere
Verletzung des rechtlichen Gehörs
dar ,
die keiner Heilung zugänglich ist. D ie Sache ist
daher in Aufhebung der angefoch tenen Verfügung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zu neuer Entschei dung an die Verwaltung zurückzuweisen.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00815 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom
5. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein advokatur
rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. X.___ , geboren 1962, absolvierte eine Anlehre als Verkäuferin und ging danach auch verschiedenen weiteren Erwerbs tätigkeiten nach (u.a. im
Gastge werbe und in der Logistik) . Im Jahr 2006 gab sie ihre Erwerbstätigkeit zuguns ten der Pflege ihres Partners auf, welcher im Jahr 2012 vers tarb . Unter Hinweis auf psychische Erkrankungen sowie körperliche Belastungen meldete sie sich im
Januar 2013
bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3).
Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht und holte bei den behandelnden Ärzten, namentlich der Y.___ , medizinische Berichte ein (Urk.
8/9, Urk. 8/10, Urk. 8/23).
Gestützt auf die so getätigten Abklärungen stellte die IV-Stelle
X.___ mit Vorbescheid vom 27. Mai 201 4 die Ableh n ung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/25). Dagegen erhob X.___ am 18. Juni 2014 unter Beilage einer ärztlichen Stellungnahme des zuständigen Arztes der Y.___ (Urk. 8/27) Einwand ( Urk. 8/28), worauf die IV-Stelle eine psy chiatrische Abklärung der Versicherten durch Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie FMH , veranlasste , welche am 27. März 2015 statt fand (Urk. 8/38). Nach Eingang des Gutachten s
vom 8. Juni 2015 (Urk. 8/51) sowie nach Einholung einer Stellungnahme des zuständigen Arztes des Regio nalen Ä rztlichen Dienstes der IV-Stelle ( RAD ) vom 12. Juni 2015 (Urk. 8/52 S.
3) verfügte die IV-Stelle am 17. Juni 2015 die Abweisung des Leistungsb e gehrens (Urk. 2). 2.
Dagegen lässt X.___ hierorts mit Eingabe vom 17. August 2015 ( Urk.
1) Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei d ie Verfügung vom 17. Juni 2015 aufzuheben (1.) und es sei die Angelegenheit zur Festsetzung des Invaliditäts grads und Ausrichtung einer Rente nach Massgabe nachfolgender Ausführun gen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (2.) unter Kosten- und Ent schädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (3.). Die IV-Stelle bean tragte mit Vernehmlassung vom 21. September 2015 Abweisung der Be schwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung
zur Hauptsache damit, dass sie aufgrund des Einwands detaillierte medizinische Abklärungen durch geführt habe. Zwar möge die attestierte Arbeitsunfähigkeit medizinisch ge rechtfertigt sein, doch habe der Gutachter keine Diagnose feststellen können, welche eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit rechtfertige. Da davon aus zugehen sei, dass sich die Beschwerden durch regelmässige psychiatrische Be handlungen wesentlich verbesser t e n , bestehe aus rein IV-rechtlicher Sicht kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 2). 1.2
Dagegen lässt die Versicherte in formeller Hinsicht vorbringen, dass die Verwal tung , indem sie ihr das neuerliche Gutachten von Dr. Z.___ nicht zur Stellung nahme vorgelegt habe , das rechtliche Gehör verletzt habe, was angesichts der Schwere der Gehörsverletzung zur Aufhebung der Verfügung führen müsse. Das Gutachten von Dr. Z.___
sei alsdann auch in materieller Hinsicht zu beanstan den. Vielmehr stehe fest, dass seit 2009 eine rezidivierende depressive Störung bestehe. Es sei daher nur richtig, eine Invalidität mit Krankheitswert für die be fristete Zeit bis Oktober 2014 anzuerkennen (Urk. 1). 2.
2.1
Die Beschwerdeführerin lässt eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen, welche Rüge – da formeller Natur – vorab zu prüfen ist. 2.2
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebli che Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
Das Recht auf Akteneinsicht ist wie das Recht, angehört zu werden, formeller Natur. Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht führt ungeachtet der Erfolgs aussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefoch te nen
Verfü gung. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird , dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneinge schränkt überprüft ( BGE 132 V 387
E. 5.1).
Das Akteneinsichtsrecht im Besonderen bezieht sich auf sämtliche verfahrens bezo genen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bil den. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn dadurch der Ent scheid in der Sache nicht beeinflusst werden kann. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann dem nach nicht mit der Begründung verweigert werden, die betreffenden Dokumente seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen ( BGE 132 V 387
E. 3.2). Um Akteneinsicht zu erhalten, haben die Rechtsuchenden grundsätzlich ein Gesuch einzureichen. Dies bedingt, dass sie über den Beizug neuer entscheid wesentlicher Akten informiert werden, welche sie nicht kennen und auch nicht kennen können ( BGE 132 V 389
E. 6.2).
2.3
Im Bereich der Invalidenversicherung hat die IV-Stelle gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) der versicherten Per son den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Ent zug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mitzuteilen (Satz 1), wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Ge hör im Sinne von Art. 42 ATSG hat.
Gegenstand des Vorbescheids sind nach Art. 73 bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; in der seit dem 1. Januar 2012 gültigen Fas sung) Fragen, die in den Aufgabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit . c-f IVG der IV-Stellen fallen. Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens bestehen darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (vgl. statt vie ler etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2014 vom 1 6. Juni 2015 unter Hin weis auf BGE 134 V 97
E. 2.8.2 mit Hinweisen).
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV). Verfügungen der kantona len IV-Stellen sind direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle an fechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid mit dem Ergeb nis der durchgeführten detaillierten medizinischen Abklärungen, wonach der Gutachter keine Diagnosen habe erheben können, welch e eine länger dau ernde Arbeitsunfähigkeit rechtfertig t e n . Auch wenn in der angefochtenen Ver fügung nicht ausdrücklich erwähnt, so liegt auf der Hand und ist auch der Stellungnahme
des RAD vom
12. Juni 2015 zu entnehmen (Urk. 8/52 S. 3) , dass es sich hiebei um d as
psychiatri s che Gutac hten von Dr. Z.___ handelte . Darin hatte Dr. Z.___ – anders als
die behandelnden Ärzte , namentlich der Y.___ , wel che im nämlichen Zeitraum von einer die Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträch tigenden psychi atri schen Problematik ( depressive Symptomatik und Probleme aufgrund einer Persönlichkeitsstörung ) ausgegangen waren (vgl. etwa Urk. 8/44 S.
3) - keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 8/51 S. 19) .
D ie Verfügung stützte sich mithin auf die nach erlassenem Vorbescheid eingeholte
Exper tise von Dr. Z.___ , deren Beurteilung von derjeni gen der behandelnden Ärzte erheblich abwich und welche die Beschwerdefüh rerin nicht kannte . 3.2
Soweit die Verwaltung in ihrer Vernehmlassung
der Rüge der Gehörsverletzung damit begegnet , dass die Versicherte vom Eingang des Gutachtens keine Kennt nis gehabt habe, weil sie nie Akteneinsicht verlangt habe und ihr daher das Gutachten nicht unaufgefordert zuzustellen gewesen sei (vgl. Urk. 7) , ist ihr da rin in mehrfacher Hinsicht nicht zu folgen.
Zum einen hatte
die Beschwerde führerin
durchaus und auch mehrfach
– über ihren behandelnden ( A ssistenz -)A rzt
Dr. A.___ von der Y.___
–
Einsicht in die Akten verlangt ( vgl. Urk. 8/ 19 und Urk. 8/20 sowie Urk. 8/ 49 S. 1 ) und damit ihr Interesse an deren Inhalt bekundet .
Zum andern übersieht die Verwaltung , dass der Vorbescheid vom
27. Mai 2014
– welcher
in jedem Fall und unabhängig von einem gestell ten Akteneinsichts gesuch
zu erlassen
war
( E. 2.3 hievor ) –
mit Blick auf die se neue
Entscheidgrundlage seinen Zweck im Nachhinein nicht mehr erfüll t e . Denn
die
der Verfügung letztlich
effektiv zugrunde gelegte Beurteilung von Dr. Z.___ war im Vorbescheid - da noch nicht existent -
noch nicht aufgeführt ,
womit sich die Beschwerdeführerin nicht vorgängig zur Verfügung
dazu äus sern konnte . Ebensowenig konnten dagegen vorgebrachte Einwände i n der Verfügung berücksichtig t werden ( vgl. E. 2.3
hievor ) . Ob mit Blick auf die Massgeblichkeit des Gutachtens von Dr. Z.___ für den in der Folge erlassenen Entscheid allenfalls ein neues förmliches Vorbescheidverfahren
durchzuführen gewesen wäre , kann offen bleiben .
Jedenfalls hätte der Beschwerdeführerin zwecks Wahrung des rechtli c hen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Gutachten eingeräumt werden müssen . Dies auch vor dem Hintergrund , dass die Beschwerdeführerin bei gegebener Sachlage zur Wahrung ihres rechtli chen Gehörs nun gezwungen war , die Einwände gegen das Gutachten von Dr. Z.___
im ( kosten pflichtigen ) gerichtlichen Beschwerdeverfahren vorzutra gen , was im Widerspruch zum Sinn des gesetzlich vorgesehenen Vorbescheid verfahren s steht (vgl. E. 2.3 hievor ) .
3.3
Stellte das Gutachten von Dr. Z.___
aber die hauptsächliche
Entscheidgrund lage dar, welche vom Vorbescheid nicht erfasst war, stellt die
Nichtzustellung vor Verfügungserlass eine schwere
Verletzung des rechtlichen Gehörs
dar ,
die keiner Heilung zugänglich ist. D ie Sache ist
daher in Aufhebung der angefoch tenen Verfügung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zu neuer Entschei dung an die Verwaltung zurückzuweisen. 4 .
4 .1
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. In Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) sind die Kosten des Verfahrens daher auf Fr. 500.-- fest zusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 4 .2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozess ent schädi gung , welche mit Fr. 1‘800 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barausla gen ) zu bemessen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 17. Juni 2015 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessents chä digung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann