Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1967 , war seit Januar 2011 bei der Y.___ als Facharbeiter Fabrikation angestellt und damit bei der Schwei zerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er am
26. Mai 2012 auf einer Treppe ausrutschte und sich beim Auffangen des Sturzes an der rech ten Schulter verletzte (Urk. 7/1 ). Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des Unfallereignisses und erbrachte die gesetzlichen Versicherungs leistungen (Heilbehandlung und Taggeld).
Nach getätigten Abklärungen sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom
20. Oktober 2014 ( Urk. 7/124) ab 1. November 2014 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 23 % sowie eine Integritätsentschädigung von 1 0 % zu . Die vom Versicherten am
19. November 2014 erhobene Einsprache (Urk. 7/133 ) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 31. Juli 2015 ab (Urk. 7/140 = Urk. 2). Der zuständige Krankenversicherer erhob keine Einspra che gegen den Einspracheentscheid . 2.
Der Versicherte erhob am
14. September 2015 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom
31. Juli 2015 (Urk. 2) und beantragte, es sei der an gefochtene Entscheid aufzuheben und es seien ihm die Leistungen gemäss Un fallversicherungsgesetz zu gewähren, insbesondere sei ihm eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 39 % auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom
21. Oktober 2015 (Urk. 6 ) beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am
6. November 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1 . 1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Be richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.2
Ist eine versicherte Person infolge eines Unfalles mindestens zu 10 Prozent inva lid, so hat sie gemäss
Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfall versicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Zur Bestimmung des In validitätsgrades wird gemäss
Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durch führung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1. 3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen - ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest - möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr - scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensent - wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden aus - gegli chenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. Septem ber 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 1 . 4
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich er zieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Sta tistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninha berinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergono mische Funktions- und Leistungsprüfung). Die SUVA entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Be hinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Aus wahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Ar beitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die SUVA die für die Invaliditätsbemessung im kon kreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Anga ben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern . Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermes sens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die SUVA im Einspracheent scheid damit auseinandersetzen kann. Ist die SUVA nicht in der Lage, im Ein zelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die SUVA hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonfor mität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE
139 V 592 E. 6.3, 129 V 472 E.
4.7.2). Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibun gen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leis tungsmässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezi fischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zu mutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufent haltsstatus ), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rück sicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7 .3, 129 V 472 E. 4.2.3). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf fünf DAP-Profile ein Invaliden - ein kommen von Fr. 62‘870.80, woraus im Vergleich mit dem Validen ein - kommen von Fr. 81‘756.-- ein Invaliditätsgrad von gerundet 23 % resultierte ( Urk. 2 S. 8 f. E. 4.3). Mit Beschwerdeantwort hielt sie daran fest ( Urk. 6). 2.2
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass sich vorliegend ein deutlich höherer Invaliditätsgrad ergeben würde, wenn bei der Ermittlung des Invalideneinkom mens auf die LSE statt auf die DAP-Erhebung abgestellt würde. Ausgehend von einem Monatslohn von Fr. 4‘901.-- gemäss LSE 2010 TA 1 ergebe sich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung und einer Arbeitszeit von 41.7 h pro Woche sowie einem Abzug von 20 % ein Invalidenlohn von Fr. 49‘472.30, woraus im Vergleich mit dem Valideneinkommen ein Invaliditätsgrad von 39 % resultiere ( Urk. 1 S. 13 Ziff. 52 ). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine höhere als die zugesprochene Invalidenre nte . Streitig ist insbesondere das Abstellen auf die Profile gemäss Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Beschwerde gegnerin zur Berechnung des Invalideneinkommens .
Hingegen ist die Bemessung der im Verwaltungsverfahren noch gerügten Integri tätsentschädigung nicht mehr strittig ( Urk. 7/110, Urk. 7/1 3 3 S. 5, Urk. 1), weshalb der Einspracheentscheid diesbezüglich in Rechtskraft erwach sen ist. 3.
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, Kreisarzt, diagnostizierte auf grund seiner Abschlussuntersuchung des Beschwerdeführers vom 11. März 2014 ( Urk. 7/111) einen Status nach K ontusion respektive Distorsion der rechten S chulter mit Ruptur der Rotatorenmanschette am 1. Juni 2012 sowie einen S tatus nach arthroskopischer
Supraspinatussehnenrekonstruktion sowie subak romialer
Bursektomie und Akromioplastik am 13. September 201 2. Er führte aus, dass der postoperative Verlauf sich problemlos, aber etwas protrahiert ge staltet habe (S. 4). Der Beschwerdeführer habe eine ordentlich gut Funktion der rechten dominanten oberen Extremität erreicht, und es verbleibe noch eine in termittierende, belastungsabhängige Schmerzproblematik. Versicherungsmedi zinisch könne der Fall abgeschlossen werden. Dem Beschwerdeführer seien leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitive Über kopfarbeiten ganztags zumutbar. Vereinzelte Überkopfarbeiten seien durchaus zumutbar. Zu vermeiden seien repetitive Vibrations- und Schlagbelastungen für die rechte obere Extremität. Tätigkeiten auf absturzgefährdeten Positionen seien nicht zumutbar wegen der eingeschränkten Haltefunktion rechts (S. 5).
Von dieser überzeugenden (vorstehend E. 1.1) und unter den Parteien unbe - stritte nen ( Urk. 1, Urk. 2) ärztlichen Beurteilung ist vorliegend auszugehen. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin setzte das Valideneinkommen auf Fr. 81‘756.-- fest, wobei sie v o m Tabelle nlohn TA 1 der LSE 2010 ( Zentralwert Männer, Kategorie 3, Ziff. 16-18, Herstellung von Holzwaren und Papier; Druckerzeugnisse )
aus ging und dieses an die Nominallohnentwicklung und di e wöchentliche Arbeits zeit von 41.7 Stunden anpasste . Einspracheweise wurde dies noch gerügt ( Urk. 7/133 S. 3), blieb im Beschwerdeverfahren jedoch unbestritten ( Urk. 1, Urk. 2 S. 7 f.) . Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhielt, übersteigt das so ermittelte Valideneinkommen das hypothetisch ermittelte Einkommen, wel ches der Versicherte ohne Kündigung bei der ehemaligen Arbeitgeberin hätte erzielen können ( Urk. 2, Urk. 7/124, Urk. 7/126).
Auf das in Übereinstimmung mit der Akten- und Rechtslage (vorstehend E. 1.3) ermittelte Valideneinkommen
von Fr. 81‘756.-- ist vorliegend abzustellen . 4.2
Bei der Berechnung des Invalideneinkommen s stützte sich die Beschwer - degegne rin
auf die fünf aufgelegten DAP-Profile Nr. 386823 (Hilfsar beiter), Nr. 3510 (Hilfsarbeiter), Nr. 6270 (Vormontage), Nr. 9955 (Anlageführer) und Nr. 2601 (Prüfer)
und ermittelte gestützt darauf ein en Durchschnitt in der Höhe von Fr. 62‘87 0.80 ( Urk. 7/128, Urk. 2 S. 8 f. ) . Diese Berechnung des Mit telwerts erweist sich entgegen der in der Einsprache vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung ( Urk. 7/133 S. 4) als na chvollziehbar ( Urk. 7/128 S. 1 ). Ein Leidens - abzug ist im Rahmen des DAP-Systems nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungsmässige Reduktionen medizinisch begründet sind (vor stehend E. 1.4); dies ist vorliegend nicht der Fall (vorstehend E. 3).
Mit der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 S. 8 f. E. 4.3.2) ist davon auszugehen, dass alle in den fünf DAP-Profilen aufgeführten Arbeitsplätze dem B eschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes und se i ner Ausbildung möglich sind. S ie tragen den kreisärztlich festgehaltenen Einschränkungen, insbesondere auch der notwendigen Wechselbelastung (vorstehend E. 3) , vollumfänglich Rechnung. Betreffend Auswahl ( Urk. 7/133 S. 4) nahm die Beschwerdegegnerin im Ein spracheentscheid einlässlich Stellung. Zu Recht brachte der Beschwerdeführer in der Beschwerde n icht mehr vor, die Profile seien seinem Gesundheitszustand nicht angepasst.
Die Ermittlung des Invalideneinkommens stützt sich damit auf fünf zumutbare und im Detail beschriebene Arbeitsplätze ( Urk. 7/128 S. 13-32) . Die Beschwer degegnerin machte zus ätzlich e Angaben über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe ( Urk. 7/128 S. 1 ) . Die herangezogenen fünf DAP-Profile erscheinen aufgrund dessen als repräsentativ, weshalb das Auswahl e rmessen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist.
Damit genügt die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall den bundesge - richtli chen Anforderungen bei der Ermittlung des Invalideneinkom mens gestützt auf DAP-Profile (vorstehend E. 1. 4 ) vollumfänglich . 4.3
Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers beinhalten
grundsätzliche Kri tik an der Verwendung von DAP-Profilen zur Ermittlung des Invalideneinkom mens .
Im Wesentlichen wandte d er Beschwerdeführer ein, dass die Nichtveröffentli chung der DAP-Datensammlung bei gleichzeitigem Abstellen darauf gegen Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoss e und ver langte deren Edition ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 9, S. 5 ff. Ziff. 12-13, Ziff. 15-20). Weiter beanstandete er die fehlende statistische Relevanz bei nur fünf herangezogenen Stellen ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 14, S. 7 Ziff. 21-22) und die fehlende Berücksichtigung eines Leidensabzugs bei der Anwendung der DAP ( Urk. 1 S. 8 Ziff. 27, S. 7 Ziff. 23, S. 8 f. Ziff. 27-28) . Nicht sachgerecht sei sodann, dass nur die höheren Einkommen aus dem Monopolbereich der SUVA berücksichtigt würden ( Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 24-25) und dass allein der SUVA, nicht aber den anderen Versiche rern , die Freiheit der Methodenwahl zwischen LSE und DAP zukomme
( Urk. 1 S. 8 Ziff. 26) . Die Methode verkenne sodann den sog. Behindertenmalus ( Urk. 1 S. 9 ff. Ziff. 29 - 38) , und es sei ein statistisches Gutachten zum tatsächlichen Ver dienst von Behinderten einzuholen ( Urk. 1 S. 11 Ziff. 39-40) .
In Bezug auf diese Einwände ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu ver weisen. In Bestätigung des Grundsatzentscheid es BGE 129 V 472 setzte das Bundesgericht sich in BGE 139 V 592 eingehend damit auseinander (vgl. E. 7.1 zum alleinigen Zugang der SUVA zu den DAP-Daten, E. 7.2 zu r Herkunft der Löhne aus dem Industriebereich, E. 7.3 zur Nichtberücksichtigung eines Lei densabzugs bei der DAP-Methode, E. 7.6 zur statistischen Relevanz, E. 7.8 zur fehlenden Veröffentlichung der DAP-Profile) . I n Würdigung des gesamten Sys tems erachtete das Bundesgericht
ein Abstellen auf die DAP-Profile zur Ermitt lung des Invalideneinkommens unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen hinsichtlich A blauf und Offenlegung als zulässig (vorstehend E. 1.4) . Diese An forderungen sind vorliegend erfüllt (vorstehend E. 4.2) , weshalb kein Anlass besteht, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen.
Im Zusammenhang mit dem gestellten Editionsbegehren ist im Übrigen zu bemer ken, dass vorliegend das gesamte Suchresultat der
336 DAP-Profile der Berufsgruppe offengelegt wurde ( Urk. 7/128 S. 2-12) . Dieses umfasst f ür jedes einzelne Profil die Berufs
- und Funktions bezeichnung, de n Arbeitsort, und de n
jeweiligen Mindest-, Maximal- und Durchschnittlohn für das Jahr 201 4. Mit der Offenlegung des gesamten Suchresultates der
insgesamt 336 , den Abfragekri terien entsprechenden Arbeitsplatz-Profile geht die Beschwerdegegnerin über die vom Bundesgericht geforderte Offenlegung hinaus und genügt
so zweifellos d en ve rfassungsmässigen Anforderungen.
Zusammenfassend besteht im Hinblick auf die grundsätzlichen Einwände des Beschwerdeführers gegen die Ermittlung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der DAP kein Anlass, von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abzuweichen. 4.4
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst unter Anwendung des vom Be schwerdeführer geltend gemachten Tabellenlohns für das Jahr 2010 von Fr. 4‘901.--, der genannten Nominallohnentwicklung und einer Wochenarbeits zeit von 41.7 h sich jährlich ein Lohn von Fr. 63‘360.-- und damit ein höheres Einkommen ergibt als von der Beschwerdegegnerin aufgrund der DAP-Profile errechnet . Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 12 f. Ziff. 46 - 50) handelt es sich beim Leidensabzug nicht um einen Automatismus, sondern dieser erfolgt nur dann , wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür beste hen, dass die versicherte Person ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfä higkeit nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. D ass ein Abzug nicht automatisch zu erfolgen hat, gilt umso mehr, wenn - wie vorlie gend - einem Versicherten noch eine volle Restarbeitsfähigkeit möglich ist .
4.5
Zusammenfassend ergibt sich somit ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 81‘756.-- und einem Invalideneinkommen von gerundet Fr. 62‘871.-- ein Invaliditätsgrad von gerundet 23 % .
5.
Damit besteht der angefochtene Einspracheentscheid zu Recht, weshalb die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 0 % zu . Die vom Versicherten am
19. November 2014 erhobene Einsprache (Urk. 7/133 ) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 31. Juli 2015 ab (Urk. 7/140 = Urk. 2). Der zuständige Krankenversicherer erhob keine Einspra che gegen den Einspracheentscheid .
E. 1.2 Ist eine versicherte Person infolge eines Unfalles mindestens zu 10 Prozent inva lid, so hat sie gemäss
Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfall versicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Zur Bestimmung des In validitätsgrades wird gemäss
Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durch führung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1. 3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen - ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest - möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr - scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensent - wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden aus - gegli chenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. Septem ber 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 1 . 4
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich er zieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Sta tistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninha berinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergono mische Funktions- und Leistungsprüfung). Die SUVA entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Be hinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Aus wahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Ar beitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die SUVA die für die Invaliditätsbemessung im kon kreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Anga ben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern . Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermes sens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die SUVA im Einspracheent scheid damit auseinandersetzen kann. Ist die SUVA nicht in der Lage, im Ein zelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die SUVA hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonfor mität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE
139 V 592 E. 6.3, 129 V 472 E.
4.7.2). Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibun gen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leis tungsmässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezi fischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zu mutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufent haltsstatus ), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rück sicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7 .3, 129 V 472 E. 4.2.3). 2.
E. 2 Der Versicherte erhob am
14. September 2015 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom
31. Juli 2015 (Urk. 2) und beantragte, es sei der an gefochtene Entscheid aufzuheben und es seien ihm die Leistungen gemäss Un fallversicherungsgesetz zu gewähren, insbesondere sei ihm eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 39 % auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom
21. Oktober 2015 (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf fünf DAP-Profile ein Invaliden - ein kommen von Fr. 62‘870.80, woraus im Vergleich mit dem Validen ein - kommen von Fr. 81‘756.-- ein Invaliditätsgrad von gerundet 23 % resultierte ( Urk. 2 S. 8 f. E. 4.3). Mit Beschwerdeantwort hielt sie daran fest ( Urk. 6).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass sich vorliegend ein deutlich höherer Invaliditätsgrad ergeben würde, wenn bei der Ermittlung des Invalideneinkom mens auf die LSE statt auf die DAP-Erhebung abgestellt würde. Ausgehend von einem Monatslohn von Fr. 4‘901.-- gemäss LSE 2010 TA 1 ergebe sich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung und einer Arbeitszeit von 41.7 h pro Woche sowie einem Abzug von 20 % ein Invalidenlohn von Fr. 49‘472.30, woraus im Vergleich mit dem Valideneinkommen ein Invaliditätsgrad von 39 % resultiere ( Urk. 1 S. 13 Ziff. 52 ).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine höhere als die zugesprochene Invalidenre nte . Streitig ist insbesondere das Abstellen auf die Profile gemäss Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Beschwerde gegnerin zur Berechnung des Invalideneinkommens .
Hingegen ist die Bemessung der im Verwaltungsverfahren noch gerügten Integri tätsentschädigung nicht mehr strittig ( Urk. 7/110, Urk. 7/1 3 3 S. 5, Urk. 1), weshalb der Einspracheentscheid diesbezüglich in Rechtskraft erwach sen ist. 3.
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, Kreisarzt, diagnostizierte auf grund seiner Abschlussuntersuchung des Beschwerdeführers vom 11. März 2014 ( Urk. 7/111) einen Status nach K ontusion respektive Distorsion der rechten S chulter mit Ruptur der Rotatorenmanschette am 1. Juni 2012 sowie einen S tatus nach arthroskopischer
Supraspinatussehnenrekonstruktion sowie subak romialer
Bursektomie und Akromioplastik am 13. September 201 2. Er führte aus, dass der postoperative Verlauf sich problemlos, aber etwas protrahiert ge staltet habe (S. 4). Der Beschwerdeführer habe eine ordentlich gut Funktion der rechten dominanten oberen Extremität erreicht, und es verbleibe noch eine in termittierende, belastungsabhängige Schmerzproblematik. Versicherungsmedi zinisch könne der Fall abgeschlossen werden. Dem Beschwerdeführer seien leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitive Über kopfarbeiten ganztags zumutbar. Vereinzelte Überkopfarbeiten seien durchaus zumutbar. Zu vermeiden seien repetitive Vibrations- und Schlagbelastungen für die rechte obere Extremität. Tätigkeiten auf absturzgefährdeten Positionen seien nicht zumutbar wegen der eingeschränkten Haltefunktion rechts (S. 5).
Von dieser überzeugenden (vorstehend E. 1.1) und unter den Parteien unbe - stritte nen ( Urk. 1, Urk. 2) ärztlichen Beurteilung ist vorliegend auszugehen. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin setzte das Valideneinkommen auf Fr. 81‘756.-- fest, wobei sie v o m Tabelle nlohn TA 1 der LSE 2010 ( Zentralwert Männer, Kategorie 3, Ziff. 16-18, Herstellung von Holzwaren und Papier; Druckerzeugnisse )
aus ging und dieses an die Nominallohnentwicklung und di e wöchentliche Arbeits zeit von 41.7 Stunden anpasste . Einspracheweise wurde dies noch gerügt ( Urk. 7/133 S. 3), blieb im Beschwerdeverfahren jedoch unbestritten ( Urk. 1, Urk. 2 S. 7 f.) . Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhielt, übersteigt das so ermittelte Valideneinkommen das hypothetisch ermittelte Einkommen, wel ches der Versicherte ohne Kündigung bei der ehemaligen Arbeitgeberin hätte erzielen können ( Urk. 2, Urk. 7/124, Urk. 7/126).
Auf das in Übereinstimmung mit der Akten- und Rechtslage (vorstehend E. 1.3) ermittelte Valideneinkommen
von Fr. 81‘756.-- ist vorliegend abzustellen . 4.2
Bei der Berechnung des Invalideneinkommen s stützte sich die Beschwer - degegne rin
auf die fünf aufgelegten DAP-Profile Nr. 386823 (Hilfsar beiter), Nr. 3510 (Hilfsarbeiter), Nr. 6270 (Vormontage), Nr. 9955 (Anlageführer) und Nr. 2601 (Prüfer)
und ermittelte gestützt darauf ein en Durchschnitt in der Höhe von Fr. 62‘87 0.80 ( Urk. 7/128, Urk. 2 S.
E. 6 November 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk.
E. 8 Ziff. 27, S. 7 Ziff. 23, S. 8 f. Ziff. 27-28) . Nicht sachgerecht sei sodann, dass nur die höheren Einkommen aus dem Monopolbereich der SUVA berücksichtigt würden ( Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 24-25) und dass allein der SUVA, nicht aber den anderen Versiche rern , die Freiheit der Methodenwahl zwischen LSE und DAP zukomme
( Urk. 1 S. 8 Ziff. 26) . Die Methode verkenne sodann den sog. Behindertenmalus ( Urk. 1 S. 9 ff. Ziff. 29 - 38) , und es sei ein statistisches Gutachten zum tatsächlichen Ver dienst von Behinderten einzuholen ( Urk. 1 S. 11 Ziff. 39-40) .
In Bezug auf diese Einwände ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu ver weisen. In Bestätigung des Grundsatzentscheid es BGE 129 V 472 setzte das Bundesgericht sich in BGE 139 V 592 eingehend damit auseinander (vgl. E. 7.1 zum alleinigen Zugang der SUVA zu den DAP-Daten, E. 7.2 zu r Herkunft der Löhne aus dem Industriebereich, E. 7.3 zur Nichtberücksichtigung eines Lei densabzugs bei der DAP-Methode, E. 7.6 zur statistischen Relevanz, E. 7.8 zur fehlenden Veröffentlichung der DAP-Profile) . I n Würdigung des gesamten Sys tems erachtete das Bundesgericht
ein Abstellen auf die DAP-Profile zur Ermitt lung des Invalideneinkommens unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen hinsichtlich A blauf und Offenlegung als zulässig (vorstehend E. 1.4) . Diese An forderungen sind vorliegend erfüllt (vorstehend E. 4.2) , weshalb kein Anlass besteht, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen.
Im Zusammenhang mit dem gestellten Editionsbegehren ist im Übrigen zu bemer ken, dass vorliegend das gesamte Suchresultat der
336 DAP-Profile der Berufsgruppe offengelegt wurde ( Urk. 7/128 S. 2-12) . Dieses umfasst f ür jedes einzelne Profil die Berufs
- und Funktions bezeichnung, de n Arbeitsort, und de n
jeweiligen Mindest-, Maximal- und Durchschnittlohn für das Jahr 201 4. Mit der Offenlegung des gesamten Suchresultates der
insgesamt 336 , den Abfragekri terien entsprechenden Arbeitsplatz-Profile geht die Beschwerdegegnerin über die vom Bundesgericht geforderte Offenlegung hinaus und genügt
so zweifellos d en ve rfassungsmässigen Anforderungen.
Zusammenfassend besteht im Hinblick auf die grundsätzlichen Einwände des Beschwerdeführers gegen die Ermittlung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der DAP kein Anlass, von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abzuweichen. 4.4
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst unter Anwendung des vom Be schwerdeführer geltend gemachten Tabellenlohns für das Jahr 2010 von Fr. 4‘901.--, der genannten Nominallohnentwicklung und einer Wochenarbeits zeit von 41.7 h sich jährlich ein Lohn von Fr. 63‘360.-- und damit ein höheres Einkommen ergibt als von der Beschwerdegegnerin aufgrund der DAP-Profile errechnet . Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 12 f. Ziff. 46 - 50) handelt es sich beim Leidensabzug nicht um einen Automatismus, sondern dieser erfolgt nur dann , wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür beste hen, dass die versicherte Person ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfä higkeit nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. D ass ein Abzug nicht automatisch zu erfolgen hat, gilt umso mehr, wenn - wie vorlie gend - einem Versicherten noch eine volle Restarbeitsfähigkeit möglich ist .
4.5
Zusammenfassend ergibt sich somit ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 81‘756.-- und einem Invalideneinkommen von gerundet Fr. 62‘871.-- ein Invaliditätsgrad von gerundet 23 % .
5.
Damit besteht der angefochtene Einspracheentscheid zu Recht, weshalb die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00180 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Grieder-Martens Urteil vom
26. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1967 , war seit Januar 2011 bei der Y.___ als Facharbeiter Fabrikation angestellt und damit bei der Schwei zerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er am
26. Mai 2012 auf einer Treppe ausrutschte und sich beim Auffangen des Sturzes an der rech ten Schulter verletzte (Urk. 7/1 ). Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des Unfallereignisses und erbrachte die gesetzlichen Versicherungs leistungen (Heilbehandlung und Taggeld).
Nach getätigten Abklärungen sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom
20. Oktober 2014 ( Urk. 7/124) ab 1. November 2014 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 23 % sowie eine Integritätsentschädigung von 1 0 % zu . Die vom Versicherten am
19. November 2014 erhobene Einsprache (Urk. 7/133 ) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 31. Juli 2015 ab (Urk. 7/140 = Urk. 2). Der zuständige Krankenversicherer erhob keine Einspra che gegen den Einspracheentscheid . 2.
Der Versicherte erhob am
14. September 2015 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom
31. Juli 2015 (Urk. 2) und beantragte, es sei der an gefochtene Entscheid aufzuheben und es seien ihm die Leistungen gemäss Un fallversicherungsgesetz zu gewähren, insbesondere sei ihm eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 39 % auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom
21. Oktober 2015 (Urk. 6 ) beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am
6. November 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1 . 1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Be richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.2
Ist eine versicherte Person infolge eines Unfalles mindestens zu 10 Prozent inva lid, so hat sie gemäss
Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfall versicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Zur Bestimmung des In validitätsgrades wird gemäss
Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durch führung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1. 3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen - ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest - möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr - scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensent - wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden aus - gegli chenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. Septem ber 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 1 . 4
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich er zieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Sta tistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninha berinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergono mische Funktions- und Leistungsprüfung). Die SUVA entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Be hinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Aus wahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Ar beitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die SUVA die für die Invaliditätsbemessung im kon kreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Anga ben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern . Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermes sens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die SUVA im Einspracheent scheid damit auseinandersetzen kann. Ist die SUVA nicht in der Lage, im Ein zelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die SUVA hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonfor mität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE
139 V 592 E. 6.3, 129 V 472 E.
4.7.2). Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibun gen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leis tungsmässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezi fischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zu mutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufent haltsstatus ), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rück sicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7 .3, 129 V 472 E. 4.2.3). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf fünf DAP-Profile ein Invaliden - ein kommen von Fr. 62‘870.80, woraus im Vergleich mit dem Validen ein - kommen von Fr. 81‘756.-- ein Invaliditätsgrad von gerundet 23 % resultierte ( Urk. 2 S. 8 f. E. 4.3). Mit Beschwerdeantwort hielt sie daran fest ( Urk. 6). 2.2
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass sich vorliegend ein deutlich höherer Invaliditätsgrad ergeben würde, wenn bei der Ermittlung des Invalideneinkom mens auf die LSE statt auf die DAP-Erhebung abgestellt würde. Ausgehend von einem Monatslohn von Fr. 4‘901.-- gemäss LSE 2010 TA 1 ergebe sich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung und einer Arbeitszeit von 41.7 h pro Woche sowie einem Abzug von 20 % ein Invalidenlohn von Fr. 49‘472.30, woraus im Vergleich mit dem Valideneinkommen ein Invaliditätsgrad von 39 % resultiere ( Urk. 1 S. 13 Ziff. 52 ). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine höhere als die zugesprochene Invalidenre nte . Streitig ist insbesondere das Abstellen auf die Profile gemäss Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Beschwerde gegnerin zur Berechnung des Invalideneinkommens .
Hingegen ist die Bemessung der im Verwaltungsverfahren noch gerügten Integri tätsentschädigung nicht mehr strittig ( Urk. 7/110, Urk. 7/1 3 3 S. 5, Urk. 1), weshalb der Einspracheentscheid diesbezüglich in Rechtskraft erwach sen ist. 3.
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, Kreisarzt, diagnostizierte auf grund seiner Abschlussuntersuchung des Beschwerdeführers vom 11. März 2014 ( Urk. 7/111) einen Status nach K ontusion respektive Distorsion der rechten S chulter mit Ruptur der Rotatorenmanschette am 1. Juni 2012 sowie einen S tatus nach arthroskopischer
Supraspinatussehnenrekonstruktion sowie subak romialer
Bursektomie und Akromioplastik am 13. September 201 2. Er führte aus, dass der postoperative Verlauf sich problemlos, aber etwas protrahiert ge staltet habe (S. 4). Der Beschwerdeführer habe eine ordentlich gut Funktion der rechten dominanten oberen Extremität erreicht, und es verbleibe noch eine in termittierende, belastungsabhängige Schmerzproblematik. Versicherungsmedi zinisch könne der Fall abgeschlossen werden. Dem Beschwerdeführer seien leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitive Über kopfarbeiten ganztags zumutbar. Vereinzelte Überkopfarbeiten seien durchaus zumutbar. Zu vermeiden seien repetitive Vibrations- und Schlagbelastungen für die rechte obere Extremität. Tätigkeiten auf absturzgefährdeten Positionen seien nicht zumutbar wegen der eingeschränkten Haltefunktion rechts (S. 5).
Von dieser überzeugenden (vorstehend E. 1.1) und unter den Parteien unbe - stritte nen ( Urk. 1, Urk. 2) ärztlichen Beurteilung ist vorliegend auszugehen. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin setzte das Valideneinkommen auf Fr. 81‘756.-- fest, wobei sie v o m Tabelle nlohn TA 1 der LSE 2010 ( Zentralwert Männer, Kategorie 3, Ziff. 16-18, Herstellung von Holzwaren und Papier; Druckerzeugnisse )
aus ging und dieses an die Nominallohnentwicklung und di e wöchentliche Arbeits zeit von 41.7 Stunden anpasste . Einspracheweise wurde dies noch gerügt ( Urk. 7/133 S. 3), blieb im Beschwerdeverfahren jedoch unbestritten ( Urk. 1, Urk. 2 S. 7 f.) . Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhielt, übersteigt das so ermittelte Valideneinkommen das hypothetisch ermittelte Einkommen, wel ches der Versicherte ohne Kündigung bei der ehemaligen Arbeitgeberin hätte erzielen können ( Urk. 2, Urk. 7/124, Urk. 7/126).
Auf das in Übereinstimmung mit der Akten- und Rechtslage (vorstehend E. 1.3) ermittelte Valideneinkommen
von Fr. 81‘756.-- ist vorliegend abzustellen . 4.2
Bei der Berechnung des Invalideneinkommen s stützte sich die Beschwer - degegne rin
auf die fünf aufgelegten DAP-Profile Nr. 386823 (Hilfsar beiter), Nr. 3510 (Hilfsarbeiter), Nr. 6270 (Vormontage), Nr. 9955 (Anlageführer) und Nr. 2601 (Prüfer)
und ermittelte gestützt darauf ein en Durchschnitt in der Höhe von Fr. 62‘87 0.80 ( Urk. 7/128, Urk. 2 S. 8 f. ) . Diese Berechnung des Mit telwerts erweist sich entgegen der in der Einsprache vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung ( Urk. 7/133 S. 4) als na chvollziehbar ( Urk. 7/128 S. 1 ). Ein Leidens - abzug ist im Rahmen des DAP-Systems nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungsmässige Reduktionen medizinisch begründet sind (vor stehend E. 1.4); dies ist vorliegend nicht der Fall (vorstehend E. 3).
Mit der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 S. 8 f. E. 4.3.2) ist davon auszugehen, dass alle in den fünf DAP-Profilen aufgeführten Arbeitsplätze dem B eschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes und se i ner Ausbildung möglich sind. S ie tragen den kreisärztlich festgehaltenen Einschränkungen, insbesondere auch der notwendigen Wechselbelastung (vorstehend E. 3) , vollumfänglich Rechnung. Betreffend Auswahl ( Urk. 7/133 S. 4) nahm die Beschwerdegegnerin im Ein spracheentscheid einlässlich Stellung. Zu Recht brachte der Beschwerdeführer in der Beschwerde n icht mehr vor, die Profile seien seinem Gesundheitszustand nicht angepasst.
Die Ermittlung des Invalideneinkommens stützt sich damit auf fünf zumutbare und im Detail beschriebene Arbeitsplätze ( Urk. 7/128 S. 13-32) . Die Beschwer degegnerin machte zus ätzlich e Angaben über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe ( Urk. 7/128 S. 1 ) . Die herangezogenen fünf DAP-Profile erscheinen aufgrund dessen als repräsentativ, weshalb das Auswahl e rmessen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist.
Damit genügt die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall den bundesge - richtli chen Anforderungen bei der Ermittlung des Invalideneinkom mens gestützt auf DAP-Profile (vorstehend E. 1. 4 ) vollumfänglich . 4.3
Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers beinhalten
grundsätzliche Kri tik an der Verwendung von DAP-Profilen zur Ermittlung des Invalideneinkom mens .
Im Wesentlichen wandte d er Beschwerdeführer ein, dass die Nichtveröffentli chung der DAP-Datensammlung bei gleichzeitigem Abstellen darauf gegen Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoss e und ver langte deren Edition ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 9, S. 5 ff. Ziff. 12-13, Ziff. 15-20). Weiter beanstandete er die fehlende statistische Relevanz bei nur fünf herangezogenen Stellen ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 14, S. 7 Ziff. 21-22) und die fehlende Berücksichtigung eines Leidensabzugs bei der Anwendung der DAP ( Urk. 1 S. 8 Ziff. 27, S. 7 Ziff. 23, S. 8 f. Ziff. 27-28) . Nicht sachgerecht sei sodann, dass nur die höheren Einkommen aus dem Monopolbereich der SUVA berücksichtigt würden ( Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 24-25) und dass allein der SUVA, nicht aber den anderen Versiche rern , die Freiheit der Methodenwahl zwischen LSE und DAP zukomme
( Urk. 1 S. 8 Ziff. 26) . Die Methode verkenne sodann den sog. Behindertenmalus ( Urk. 1 S. 9 ff. Ziff. 29 - 38) , und es sei ein statistisches Gutachten zum tatsächlichen Ver dienst von Behinderten einzuholen ( Urk. 1 S. 11 Ziff. 39-40) .
In Bezug auf diese Einwände ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu ver weisen. In Bestätigung des Grundsatzentscheid es BGE 129 V 472 setzte das Bundesgericht sich in BGE 139 V 592 eingehend damit auseinander (vgl. E. 7.1 zum alleinigen Zugang der SUVA zu den DAP-Daten, E. 7.2 zu r Herkunft der Löhne aus dem Industriebereich, E. 7.3 zur Nichtberücksichtigung eines Lei densabzugs bei der DAP-Methode, E. 7.6 zur statistischen Relevanz, E. 7.8 zur fehlenden Veröffentlichung der DAP-Profile) . I n Würdigung des gesamten Sys tems erachtete das Bundesgericht
ein Abstellen auf die DAP-Profile zur Ermitt lung des Invalideneinkommens unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen hinsichtlich A blauf und Offenlegung als zulässig (vorstehend E. 1.4) . Diese An forderungen sind vorliegend erfüllt (vorstehend E. 4.2) , weshalb kein Anlass besteht, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen.
Im Zusammenhang mit dem gestellten Editionsbegehren ist im Übrigen zu bemer ken, dass vorliegend das gesamte Suchresultat der
336 DAP-Profile der Berufsgruppe offengelegt wurde ( Urk. 7/128 S. 2-12) . Dieses umfasst f ür jedes einzelne Profil die Berufs
- und Funktions bezeichnung, de n Arbeitsort, und de n
jeweiligen Mindest-, Maximal- und Durchschnittlohn für das Jahr 201 4. Mit der Offenlegung des gesamten Suchresultates der
insgesamt 336 , den Abfragekri terien entsprechenden Arbeitsplatz-Profile geht die Beschwerdegegnerin über die vom Bundesgericht geforderte Offenlegung hinaus und genügt
so zweifellos d en ve rfassungsmässigen Anforderungen.
Zusammenfassend besteht im Hinblick auf die grundsätzlichen Einwände des Beschwerdeführers gegen die Ermittlung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der DAP kein Anlass, von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abzuweichen. 4.4
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst unter Anwendung des vom Be schwerdeführer geltend gemachten Tabellenlohns für das Jahr 2010 von Fr. 4‘901.--, der genannten Nominallohnentwicklung und einer Wochenarbeits zeit von 41.7 h sich jährlich ein Lohn von Fr. 63‘360.-- und damit ein höheres Einkommen ergibt als von der Beschwerdegegnerin aufgrund der DAP-Profile errechnet . Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 12 f. Ziff. 46 - 50) handelt es sich beim Leidensabzug nicht um einen Automatismus, sondern dieser erfolgt nur dann , wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür beste hen, dass die versicherte Person ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfä higkeit nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. D ass ein Abzug nicht automatisch zu erfolgen hat, gilt umso mehr, wenn - wie vorlie gend - einem Versicherten noch eine volle Restarbeitsfähigkeit möglich ist .
4.5
Zusammenfassend ergibt sich somit ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 81‘756.-- und einem Invalideneinkommen von gerundet Fr. 62‘871.-- ein Invaliditätsgrad von gerundet 23 % .
5.
Damit besteht der angefochtene Einspracheentscheid zu Recht, weshalb die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens