Sachverhalt
1.
Der 1972 geborene X.___ arbeitet in der Y.___ und ist i n dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (folgend: AXA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 2 0. Mai 2014 wurde der AXA angezeigt, dass der Versicherte ab Herbst 2013 unter Symptome n
gelitten habe , die lange Zeit nicht einem Zeckenbiss hätten zugeordnet werden können, nämlich Lähmungserscheinungen/Kraftverlust in der rechten Hand (Irritation v.a. des Medianus -Nervs) und Schmerzen im Arm (rechts). Nach diversen Abklärungen (u.a. MRI, Röntgen) und Behandlungen (Physiotherapie) habe der Neurologe eine Vergiftung aufgrund eines Zeckenbisses (Borreliose) diagnostiziert. Das geschätzte Schadens datum sei der 1 0. September 2013 ( Urk. 7/A1a-A1b). Nach medizinischen Abklärungen verneinte die AXA mit Verfügung vom 1 9. März 2015 den Anspruch auf Leis tungen aus der obligato rischen Unfallversicherung, da die Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal zum gemeldeten Ereignis vom 1 0. September 2013 sei en ( Urk. 7/A12). Die vom Versicherten am 2 1. April 2015 erhobene Einspra che ( Urk. 7/A16) wies die AXA mit Einspracheentscheid vom 1 7. Juli 2015 ab ( Urk. 2).
2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 1 3. September 2015 Beschwerde und bean tragte, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig sei ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Oktober 2015 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/A1-A20 und Urk. 7/M1-M6), was dem Beschwerdeführer am 2 2. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt im Wesentlichen dafür ( Urk. 2 und Urk. 6 ), dass für die Feststellung einer frischen Infektion mit Borrelien ein nachgewiesener Zeckenstich notwendig sei . Dem Beschwerdeführer gelinge es allerdings nicht, ein Unfallerereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu belegen. Auch sei der Zeckenstich zeitlich nicht bestimmt oder bestimmbar, so dass fraglich sei, ob zu diesem Zeitpunkt Versicherungsdeckung bestanden habe. Selbst bei Beja hung des Unfallbegriffs sei die Leistungspflicht mangels überwiegend wahr scheinlichen Kausalzusammenhangs zu verneinen :
Unbestritten habe der Beschwerdeführer früher einen Zeckenstich mit Borrelienübertragung erlitten. Gestützt auf d ie Stellungnahme von Dr. med. Z.___ , Allgemeine Innere Me d i zin FMH , sei ein Zusammenhang der Beschwerden mit einem Zeckenstich aber nur möglich und nicht überwiegend wahrscheinlich. Entspr echend bestehe kein Anspruch auf Versicherungsleistungen aus der obligatorischen Unfallversi cherung.
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er seit dem 3 1. Oktober 2011 ohne Unterbruch beim Kanton A.___ angestellt gewesen sei. Die anrechenbare Dienstzeit beim Kanton A.___ betrage über 20 Jahre, so dass mit wenigen, weit zurückliegenden Unterbrüchen stets Versicherungsdeckung bestanden habe. Er habe mit der Angabe des Unfalldatums vom 1 0. September 2013 nicht geltend machen wollen, dass man den Zeckenbiss zeitlich einordnen könne. Die Angabe des Unfalldatums gehe auf eine Information zurück, wonach man bei Fällen, in denen der Unfallzeitpunkt nicht bekannt sei, formell auf das Datum der ersten Kontaktnahme mit einer ärztlichen Stelle abstelle. Die Beschwerdegegnerin suggeriere im Einspracheentscheid , dass nur dann eine Leistungspflicht aus dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung ( UVG ) bestehe, wenn mittels Zeugen und Fotografie ein Zeckenbiss strikt bewiesen werden könne. Dem sei dezidiert zu widersprechen, da es um den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, nicht um den strikten Beweis gehe. Des Weiteren werde die Aussage von Dr. Z.___ , dass die Schädigung des Medianus -Nervs im Vorderarmbereich rechts bloss möglicherweise, nicht aber überwiegend wahrscheinlich im Zusammenhang zur (unbestritten) stattgefun denen Borrelienübertragung durch Zeckenstich stehen solle , bestritten . Der Facharzt in B.___ sei - ohne Interesse an seiner Diagnose - nach sorgfälti ger Abklärung zum Schluss gekommen, dass der Borrelien -Infekt die wahr scheinlichste der diskutierten Möglichkeiten sei. Damit sei der Borrelien -Infekt nicht die einzige, aber - bei Weitem - die wahrscheinlichs te Ursache aller Mög lichkeiten und die überwiegende Wahrscheinlichkeit erstellt ( Urk. 1). 2.
2.1
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1). 2.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.3
Nach der Rechtsprechung erfüllt der Zeckenbiss sämtliche Merkmale des Unfallbe griffs
gemäss Art. 4 ATSG (BGE 122 V 230). Dabei ist nicht entschei dend, ob sich die versicherte Person an einen Zeckenstich erinnern kann. Mass gebend ist, ob aufgrund der fachärztlichen Stellungnahmen darauf geschlossen werden kann, dass im Zeitpunkt der vorhandenen Versicherungsdeckung über wiegend wahrscheinlich von einem Zeckenstich auszugehen ist, der die Gesundheitsschädigung bewirkt hat. Der erfolgte Kontakt mit dem Borrel iose -Erreger kann mit serologischen Untersuchungen belegt werden; indessen genü gen diese nicht für den Schluss auf eine daraus entstandene Lyme - Borrel iose . Deren Diagnose - gleich welchen Stadiums - setzt ein entsprechendes klinisches Beschwerdebild und den Ausschluss von Differentialdiagnosen voraus, wobei je nach Krankheitsstadium ein pathologischer laborchemischer Test die Wahr scheinlichkeit der Diagnose erhöhen kann. Ebenso hilfreich können bei rückbli ckender Einschätzung der Verlauf und die Ergebnisse einer Therapie sein. Wei tere Indizien sind denkbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_924/2011 vom 7. März 2012 E. 3 mit Hinweisen auf weitere Rechtsprechung und Literatur). 2.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.5
Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen mög lichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 3.
Die medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt: 3.1
Dr. med. C.___ , Allgemeine Innere Medizin, behandelte den Beschwerdeführer am 1 6. September 2013 aufgrund von Schmerzen thorakal ausstrahlend in den rechten Arm mit unbekannter Ursache ( Urk. 7/M1). Sie konstatierte, d er weiterbehandelnde Neurologe vermute eine Borreliose. 3.2
Dr. med. D.___ , Neurologie FMH, notierte in seinem Bericht vom
4. Juni 2014 über die Kontrolluntersuchung im Anschluss an die antibiotische Therapie eine motorisch betonte axonale Läsion des Nervus
medianu s im mitt leren Vorderarmbereich , differentialdiagnostisch leichtes Karpaltunnelsyndrom ( CTS )
rechts, Pronator
teres -Syndrom rechts, differentialdiagnostisch iR
Borre lien-Infekt ( Urk. 7/M3).
Das klinische Bild des Medianus - abhängigen, vorwiegend motorischen Defizites der re chten Hand sei kaum verändert, dies bei subjektiv etwas Rückgang der Beschwerden bzw . Kraftrückgewinn s . Er habe bei der klinischen Untersuchung jedoch auch keinen Hinweis für eine Ausweitung des Syndroms oder für eine andere topische Zuordnung gefunden ( Pronator
teres - Syndrom, Läsion im volaren Vorderarmverlauf des Medianus re chts , leichtes CTS re chts ). Es bestehe keine Indikation für eine erneute elektrodiagnostische Verlaufsuntersuchung. Das Therapiekonzept physikalisch müsse
aufrecht erhalten werden (auch zum Vermeiden von Fehlbelastungen/falschen Be wegungsmustern). Mit dieser Indi kation sei wahrsch einlich eine längerfristige physikalische Therapie in geringer werdender Frequenz indiziert. Die Prognose der postulierten Medianus -Läsion sei grundsätzlich gut; ein Verlauf über mehrere Monate jedoch nicht auszu schliesse
n. Ausweitungen des Syndromes mü ssten zur neurologischen Verlaufs kontrolle führen. J e nach Verlauf sei eine elektrodiagnostische Ver l aufskontrolle für Ende Juni oder nach F erienrü ckkehr des Beschwerdeführers Ende Aug ust 14 vorgesehen ( er melde sich vorerst telefonisc h). Die Borrelien -Behandlung sei abgeschlossen und bedürfe im Allg emeinen keiner serologischen Kontrolle. Medikamentöse Analgesie sei nicht notwendig ( Urk. 7/M3) . 3.3
Dr. Z.___
konstatierte in seiner versicherungsinternen Stellungnahme vom 1 0. Februar 2015 ( Urk. 7/M5 ) , dass die Behandlung keine reine Folge des Unfa lls (datiert im September 2013) sei. Ein Zusammenhang der Beschwerden mit eine m Zeckenstich im Herbst 2013 sei nur möglich und nicht überwiegend wahrscheinlich. Die positive Borrelienserologie ( IgG ) stamm e üb erwiegend wahrscheinlich von einem früheren Zeckenstich mit Borrelienübertragung . Ein Zusammenhang dieser positiven Serologie mit einem Zeckenst ich im Som mer/Herbst 2013 sei höchstens möglich und nicht überwiegend wahrscheinlich, u.a. aufgrund der negativen IgM -Antikörper aber auch aufgrund des Auftretens der neurologischen Beschwerden bereits ab anfangs September gemäss dem Bericht der Hausärztin.
E in Zusammenhang der vom Neurologen beschr iebenen motorisch betonten Läsi on des Nervus
medianus im mittleren Vorderarmbereich mit e inem Ereignis im Sommer 2013
bzw. einer frühen Neuroborreliose (Stadium 2) sei nur möglich und nicht überwiegend wahrscheinlich. Das neurologische Bild (motorisch betonte Läsion des Nervus
me dianus im Vorderarmbereich) sei kein typisches Bild für eine frühe Neuroborreliose. Auch wenn man i n die Überlegungen mit einbeziehe , dass es sich vorliegend um einen Beschwerdeführer handeln könnte, bei welchem ausnahmsweise die IgM -/ lgG -Pro duktion nich t dem üblichen Ablauf entspreche , und es somit nach einer allfälligen Infizierung im Sommer, ev. Frühsommer
2013
zu einer frühen Neuroborreliose (Stadium 2) mit Schmer zen in einer Extremität (hier: Brustkorb mit Ausstrahlung in rechte n Arm) gekommen wäre, so entsprächen die vom Neurologen erhobe nen Befunde nicht dem für eine frühe Neuroborreliose (Stadium 2) typischen Bild einer Radikulitis (Schädigung der Nervenw urzel, d.h. am Abgang des Nervs vom zentralen Ner vensystem). Vom Neurologen werde ein e Schädi gung des Medianusnervs im Bereic he des mittleren Vorderarms, also weit weg von der Nervenwurzel am Rücken markabgang beschrieben. Dies entspreche keiner Radikulitis ( Urk. 7/M5/2) .
Ein Zusammenhang der vom Neurologen beschriebenen mo torisch betonten Läsi on des Nervus
medianus im mittleren Vordera rmbereich mit einem früheren Ze ckenstichereignis bzw. Borrelieninfekt vor 2013 sei nur möglich und nicht überwie gend wahrs cheinlich. Zu diskutieren bleibe , ob die festgestellte, auf ein frü heres, um Jahre zurücklie gendes Ereignis zurückzuführende positive Borr e li enserologie zu der vorliegenden neurol ogischen Symptomatik geführt habe . E s würde sich dabei um eine soge nannte chronische Neuroborreliose im Stadium 3 handeln. Eine positive Borreli enserologie für sich allein sei nicht beweisend für einen Kausalzusammenhang mit einer (auch bei einer
Borrelioseerkrankung vorkommen den) Beschwerdesymptomatik. Die Infizierung verl aufe häufig unbemerkt ohne dass irgen dwelche Krankheitszeichen aufträ ten. Das zeige sich darin, dass in der Bevölkerung mehr seropositive , symptomfreie Personen zu finden seien als sich Erkrankungen fä nden. Das von Dr. D.___ beschriebene Krankheitsbild entspr eche nicht einem typischen Bild der chronischen Neuro borreliose Stadium 3 (Hirnnerv enausfälle, Meningitis bzw. Meningoradikulitis , fokale neurologische Ausfälle). Dr. D.___
habe keine zent rale sondern eine peri phere neurologische Läsion (motorisch betonte Läsion des Nervus
medianus im mittleren Vorderarmbereich) gefunden. Ebenso fehle für das Vorliegen einer wahrscheinlichen Neuroborreliose ein ent zündlicher Liquorbefund ( Hirnrü cken markflüssigkeit ) mit Nachweis einer Antikörperbildung gegen Borrelien ( IgG -und/oder IgM -Produktion). Gegen das Vorliegen einer als wahrscheinlich zu bezeichnenden chronischen Neuroborreliose sprä chen somit di e Läsion ein es peripheren Nervs und der feh lende Nachweis eines entzünd - lichen
Liquorbefun des mit lgG -/ lgM - Antikörperbildu ng gegen Borrelien ( Urk. 7/M5/3) .
Dr. Z.___ hielt fest, dass es seines Erachtens aufgrund der Serologie keinen Zweifel gebe, dass der Beschwerdeführer zu einem früheren Zeitpu nkt einen Zeckenstich mit Borre lienübertragung erlitt en habe. Jedoch handle es sich dabei um einen reinen Serologiebefund ohne eine darauf zurückzuführende manifeste Erkrankung. Die Beschwerden und der erhobene neurologische Befund einer Medianusparese
seien überwiegend wahrscheinlich auf eine andere Ursache als eine Borreliose zu rückz uführen. In diesem Sinne erwähne
Dr. D.___ differential diagnostisch einen möglichen Zusammenhang auch nur in dritter Lini
e. Die dagegen durchgeführte Antibiotikatherapie sei wegen des alleinigen Verdachts auf das mögliche Vorliegen einer Borreliose jedoch indiziert gewesen ( Urk. 7/M5/3) . 3.4
Dr. D.___ hielt in seinem Arztbericht vom 3. Oktober 2014 fest ( Urk. 7/M6), dass sich unter zielgerichteter Ergotherapie b ei postulierter Medianus -Läsion mit motorisch axonaler Komponente und wahrscheinlichster Lokalisation im mitt leren/proxi malen Vorderarm Bereich rechts eine langsame weitere Verbesserung des Kraft-Defizites und der Funktionalität zeige. Ebenfalls unterstützend sei dabei eine Verbesserung der Ergonomie am Arbeitspla tz. Die Ursache dieser Läsion kö nn e weiterhin nicht eindeutig bestimmt werden. Aufgrund von Anam nese (zeitlicher Zusammenhang) und Serologie sei , trotz nicht ganz üblicher Lokalisation, eine
Borrelien-lnfektion (Stadium II) zu diskutieren. Die Anhalts punkte reich t en nicht , ein diagnostisch nachgewiesenes Carpaltunnelsyndrom oder die klinisch vermutete Reizung des N ervus
medianus im Bereich M .
pronator
teres re chts ausreichend dafür verantwortlich zu machen. Es bestehe k ein Hinweis auf eine andere Ursache (Diskussion cervicale Pathologie , s iehe fr ü heren Bericht bzw . MR HWS vom 11.10.13) .
Entsprechend sei auch die anti biotische Therapie indiziert gewesen und vom Beschwerdeführer als bezüglich Rückgang des Funktionsdefizites der re chten Hand als wesen tlich beschrieben worden. Es sei aufgrund dieser Einteilung und des bisherigen Verlaufes von einer weiteren Erholung und im besten Fall auch von einer vollständigen Nor malisierung der Handfunktion rechts auszugehen, wobei der Beschwerdeführer
wisse, dass dieser Erholungsverl auf Monate in Anspruch nehmen und auch fluktuierend sein kö nn e . Die Ergotherapie sei intensiv weiter zu führen. Der Beschwerdeführer we rd e sich zu dem Verlauf melden. Termine zur Kontrolle seien nicht vereinbart ( Urk. 7/M6/2) .
3.5
Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens das E-Mail von Dr. D.___ vom 1 6. April 2015 an den Beschwerdeführer ein ( Urk. 3/9). Darin führte Dr. D.___ aus, dass die Darstellung der Unfallkausalität
durch den Versi cherungsmediziner
auch aus neurologischer Sicht grundsätzlich korrekt sei
bzw . den von ihm auch zitierten relevanten Leitl inien entspreche .
Es gehe bei der Einschätzung der Unfallkausalität also hauptsächlich um den Wahrsche inlichkeitsgrad der Borrelien - Infektion als Ursache für die Medianus - Schädigung, die sie auf den Vorderarmbereich re chts eingegrenzt hä tten. Eine genaue Zuordnung auch zu den mitdiskutierten anderen Lokalisationen (Kar paltunnel, m pronator
teres =
typische und häufige Lokalisationen für m echa nische Medianus -Lä sionen) sei nie möglich gewesen . Sie
hätten auch einen „ over
use “ oder ein lokales Trauma diskutiert, was im Prinzip jede Lokalisation am Vorde rarm möglich gemacht hätte.
Eine Hierarchie dieser Urs achen zuungunsten der Borrelien - Infektion sei von ihm nicht (wie vom Versicherungsmediziner impliziert) erstellt worden - es hätte sonst auch berücksichtigt werden müssen , dass die Borreliose in der Diag noseliste
seines Berichtes vom 3. Oktober 20 14 an erster Stelle gestanden sei .
Der Laborbefund eines sehr wahrscheinlich stattgehabten Borrelien-lnfektes (s iehe auch Kommentar zum hier be iliegenden Laborbefund vom 2 8. März 20 14) habe dazu gezwungen , den Borrelien -I nfekt in die Differentialdi agnose der Medianus - Läsion mit einzubeziehen. Dies unabhängig davon, ob das vorlie gende Bild der peripheren Nervenschädigung nun typisch (der Zusammenhang also mind estens wahrscheinlich) oder mind estens denkbar (Zusammenhang mind estens möglich) gewesen sei .
Gleich m ü ss e zur Indikation der antibiotischen Therapie argumentiert werden; diese w e rd e beim vorliegenden Labor- Befund iA empfohlen, unabhängig davon, was für ein klinisches Bild vorliege . Die reine Möglichkeit des Zusammenhanges de r Medianus -Schädigung mit dem (anerkanntermassen zurückliegenden) Bor relien -I nfekt
habe die Indikation für die Antibiose unterstützt . Immerhin sei eine antibiotische T herapie nicht risikolos, brauche also eine genügende Indika tion.
Die Möglichkeit einer peripheren Neuropathie sei unabhängig davon, ob man das Bild nun als Neur oborreliose II oder III einteile. Bei beiden sei das Bild möglich, aber nicht typisch.
A ufgrund dieser Zusammenhänge sei es richtig gewesen , das Ereig nis dem Unfall versicherer zu mel den. Wie mehrfach mit dem Beschwerdeführer disku tiert und auch in einer breiten Literatur zu Borrelien -I nfekten in der Neurologie nachzulesen, gebe es zwar Leitlinien, es basiere aber weiterhin vieles in der Diagnostik solcher Krankh eiten auf Wahrscheinlichkeit und we rd e pragmatisch gehandhabt bzw . bleibe umstritten. Das führe dazu, dass die Borrelien-lnfektion , wenn nicht sicher auszuschliessen, mit in Betracht, in Di fferentialdiagnose und Therapie miteinbezogen werden mü ss e . Diese Auffassung in der klinischen Neurol ogie (oder Medizin allgemein) kö nn e nicht vollständig oder streng auf die (juristische) Einteilung von Wahrscheinlichkeiten umgesetzt werden.
Die Durchsetzungsmöglichkeit des Anspruches bei der Unfallversicherung liege somit eher auf juristischer Ebene. Er hoffe, dass er dem Beschwerdeführer damit Entscheidungsgrundlagen für den Entscheid eines Einspruches habe geben kön nen . 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte die Kausalität eines Zeckenbisses und der Medianus -L äsion im mittleren Vorderarm gestützt auf die Beurteilung von Dr. Z.___
vom 1 0. Februar 2015 (vgl. E. 1) .
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die Beurteilung von
Dr. Z.___ die vom Beschwerdeführer geklagten Be s chwerden in angemes sener Weise berücksichtigt, in Kenntnis der und in Aus einanderset zung mit den Vorakten erstattet wurde und der konkreten medizini schen Situa tion Rechnung trägt.
Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammen hän ge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers werden ausführlich begründet. So zeigte Dr. Z.___ nachvollziehbar auf, dass aufgrund der negativen IgM -Antikör per der Zusammenhang mit einem Zeckenstich im So mmer/Herbst 2013 und infolge des für eine Neuroborreliose Stadium 2 und 3 untypischen Gesund heitsschadens ein Kausalzusammenhang zwischen der unbestritten stattgehab ten Borreliose-Infektion und den Beschwerden lediglich möglich, nicht abe r überwiegend wahrscheinlich ist ( Urk. 7/M5).
Der Bericht erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 2.4) vollumfäng lich, so dass für die Entscheidfindung
darauf abgestellt werden kann. 4.2
Der Beschwerdef ührer brachte dagegen vor, der Facharzt in B.___
sei nach sorgfältiger Ab klärung zum Schluss gekommen , dass der Borrelien -Infekt die wahrscheinlichste der diskutierten Möglichkeiten sei.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kann dies nicht aus den Berichten von Dr. D.___ entnommen werden (vgl. E. 3.2, E. 3.4-3.5) :
Dr. D.___ führte sowohl im Bericht vom 4. Juni 2014 ( Urk. 7/M3) als auch im Bericht vom 3. Oktober 2014 ( Urk. 7/M6) differentialdiagnostisch jeweils einen Borreliose-Infekt und ein leichtes CTS rechts, Pronator
teres -Syndrom rechts (bzw. eine Irritation des Medianus im Pronator -Durchtritt rechts) auf. Im Bericht vom 3. Oktober 2014 notierte er des Weiteren, dass die Ursache der Läsion wei terhin nicht eindeutig bestimmt werden könne.
In seiner Stel lungnahme vom 1 6. April 2015 zuhanden des Beschwerdeführers konstatierte er , dass der Laborbefund eines sehr wahrscheinlich stattgehabten Borrelien -Infektes dazu gezwungen habe, diesen in die Di fferentialdiagnose der Medianus - Läsion mit einzubeziehen - dies unabhängig davon, ob das vorlie gende Bild der peripheren Nervenschädigung nun typisch (der Zusammenhang also mindestens wahrscheinl ich) oder mindestens denkbar (Zusammenhang mindestens möglich) gewesen sei. Im Folgenden hielt er fest, dass d ie Möglich keit einer Neuropathie unabhängig davon sei , ob man das Bild nun als Neuro borreliose II oder III einteile - bei beiden sei das Bild möglich, aber nicht typisch ( Urk. 3/ 9).
Damit ist auch gestützt auf die Berichte von Dr. D.___ die unbestritten stattge habte Borreliose -Infektion eine mögli che Ursache der Medianus -Läsion -
eine überwiegende Wahrscheinlichkeit lässt sich hingegen nicht daraus schliessen . Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass auch Dr. Z.___ die Antibioti katherapie wegen des alleinigen Verdachts auf das mögliche Vorliegen einer Borreliose als indiziert erachtete (vgl. E. 3.3). 4.3
Zusammenfassend gelingt der Nachweis eines Kausalzusammenhanges zwischen den geltend gemachten Beschwerden und der unbestritten stattgehabten Borre liose-Infektion nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit .
Der Beschwer deführer hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 115 V 133 E. 8a mit Hinweisen). Von zusätzlichen medizinischen Untersuchun gen beziehungsweise Abklärungen sind keine weiteren Aufschlüsse hinsichtlich Unfallkausalität zu erwarten.
Der Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.
Folglich kann offen bleiben, wann genau der Zeckenbiss stattgefunden hat und ob zu dieser Zeit Versicherungsdeckung durch die Beschwerdegegnerin bestand.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 9. März 2015 den Anspruch auf Leis tungen aus der obligato rischen Unfallversicherung, da die Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal zum gemeldeten Ereignis vom 1 0. September 2013 sei en ( Urk. 7/A12). Die vom Versicherten am 2 1. April 2015 erhobene Einspra che ( Urk. 7/A16) wies die AXA mit Einspracheentscheid vom 1 7. Juli 2015 ab ( Urk. 2).
E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte am 1 3. September 2015 Beschwerde und bean tragte, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig sei ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Oktober 2015 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.
E. 2.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).
E. 2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 2.3 Nach der Rechtsprechung erfüllt der Zeckenbiss sämtliche Merkmale des Unfallbe griffs
gemäss Art. 4 ATSG (BGE 122 V 230). Dabei ist nicht entschei dend, ob sich die versicherte Person an einen Zeckenstich erinnern kann. Mass gebend ist, ob aufgrund der fachärztlichen Stellungnahmen darauf geschlossen werden kann, dass im Zeitpunkt der vorhandenen Versicherungsdeckung über wiegend wahrscheinlich von einem Zeckenstich auszugehen ist, der die Gesundheitsschädigung bewirkt hat. Der erfolgte Kontakt mit dem Borrel iose -Erreger kann mit serologischen Untersuchungen belegt werden; indessen genü gen diese nicht für den Schluss auf eine daraus entstandene Lyme - Borrel iose . Deren Diagnose - gleich welchen Stadiums - setzt ein entsprechendes klinisches Beschwerdebild und den Ausschluss von Differentialdiagnosen voraus, wobei je nach Krankheitsstadium ein pathologischer laborchemischer Test die Wahr scheinlichkeit der Diagnose erhöhen kann. Ebenso hilfreich können bei rückbli ckender Einschätzung der Verlauf und die Ergebnisse einer Therapie sein. Wei tere Indizien sind denkbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_924/2011 vom 7. März 2012 E. 3 mit Hinweisen auf weitere Rechtsprechung und Literatur).
E. 2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).
E. 2.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen mög lichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 3.
Die medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt: 3.1
Dr. med. C.___ , Allgemeine Innere Medizin, behandelte den Beschwerdeführer am 1 6. September 2013 aufgrund von Schmerzen thorakal ausstrahlend in den rechten Arm mit unbekannter Ursache ( Urk. 7/M1). Sie konstatierte, d er weiterbehandelnde Neurologe vermute eine Borreliose. 3.2
Dr. med. D.___ , Neurologie FMH, notierte in seinem Bericht vom
4. Juni 2014 über die Kontrolluntersuchung im Anschluss an die antibiotische Therapie eine motorisch betonte axonale Läsion des Nervus
medianu s im mitt leren Vorderarmbereich , differentialdiagnostisch leichtes Karpaltunnelsyndrom ( CTS )
rechts, Pronator
teres -Syndrom rechts, differentialdiagnostisch iR
Borre lien-Infekt ( Urk. 7/M3).
Das klinische Bild des Medianus - abhängigen, vorwiegend motorischen Defizites der re chten Hand sei kaum verändert, dies bei subjektiv etwas Rückgang der Beschwerden bzw . Kraftrückgewinn s . Er habe bei der klinischen Untersuchung jedoch auch keinen Hinweis für eine Ausweitung des Syndroms oder für eine andere topische Zuordnung gefunden ( Pronator
teres - Syndrom, Läsion im volaren Vorderarmverlauf des Medianus re chts , leichtes CTS re chts ). Es bestehe keine Indikation für eine erneute elektrodiagnostische Verlaufsuntersuchung. Das Therapiekonzept physikalisch müsse
aufrecht erhalten werden (auch zum Vermeiden von Fehlbelastungen/falschen Be wegungsmustern). Mit dieser Indi kation sei wahrsch einlich eine längerfristige physikalische Therapie in geringer werdender Frequenz indiziert. Die Prognose der postulierten Medianus -Läsion sei grundsätzlich gut; ein Verlauf über mehrere Monate jedoch nicht auszu schliesse
n. Ausweitungen des Syndromes mü ssten zur neurologischen Verlaufs kontrolle führen. J e nach Verlauf sei eine elektrodiagnostische Ver l aufskontrolle für Ende Juni oder nach F erienrü ckkehr des Beschwerdeführers Ende Aug ust 14 vorgesehen ( er melde sich vorerst telefonisc h). Die Borrelien -Behandlung sei abgeschlossen und bedürfe im Allg emeinen keiner serologischen Kontrolle. Medikamentöse Analgesie sei nicht notwendig ( Urk. 7/M3) . 3.3
Dr. Z.___
konstatierte in seiner versicherungsinternen Stellungnahme vom 1 0. Februar 2015 ( Urk. 7/M5 ) , dass die Behandlung keine reine Folge des Unfa lls (datiert im September 2013) sei. Ein Zusammenhang der Beschwerden mit eine m Zeckenstich im Herbst 2013 sei nur möglich und nicht überwiegend wahrscheinlich. Die positive Borrelienserologie ( IgG ) stamm e üb erwiegend wahrscheinlich von einem früheren Zeckenstich mit Borrelienübertragung . Ein Zusammenhang dieser positiven Serologie mit einem Zeckenst ich im Som mer/Herbst 2013 sei höchstens möglich und nicht überwiegend wahrscheinlich, u.a. aufgrund der negativen IgM -Antikörper aber auch aufgrund des Auftretens der neurologischen Beschwerden bereits ab anfangs September gemäss dem Bericht der Hausärztin.
E in Zusammenhang der vom Neurologen beschr iebenen motorisch betonten Läsi on des Nervus
medianus im mittleren Vorderarmbereich mit e inem Ereignis im Sommer 2013
bzw. einer frühen Neuroborreliose (Stadium 2) sei nur möglich und nicht überwiegend wahrscheinlich. Das neurologische Bild (motorisch betonte Läsion des Nervus
me dianus im Vorderarmbereich) sei kein typisches Bild für eine frühe Neuroborreliose. Auch wenn man i n die Überlegungen mit einbeziehe , dass es sich vorliegend um einen Beschwerdeführer handeln könnte, bei welchem ausnahmsweise die IgM -/ lgG -Pro duktion nich t dem üblichen Ablauf entspreche , und es somit nach einer allfälligen Infizierung im Sommer, ev. Frühsommer
2013
zu einer frühen Neuroborreliose (Stadium 2) mit Schmer zen in einer Extremität (hier: Brustkorb mit Ausstrahlung in rechte n Arm) gekommen wäre, so entsprächen die vom Neurologen erhobe nen Befunde nicht dem für eine frühe Neuroborreliose (Stadium 2) typischen Bild einer Radikulitis (Schädigung der Nervenw urzel, d.h. am Abgang des Nervs vom zentralen Ner vensystem). Vom Neurologen werde ein e Schädi gung des Medianusnervs im Bereic he des mittleren Vorderarms, also weit weg von der Nervenwurzel am Rücken markabgang beschrieben. Dies entspreche keiner Radikulitis ( Urk. 7/M5/2) .
Ein Zusammenhang der vom Neurologen beschriebenen mo torisch betonten Läsi on des Nervus
medianus im mittleren Vordera rmbereich mit einem früheren Ze ckenstichereignis bzw. Borrelieninfekt vor 2013 sei nur möglich und nicht überwie gend wahrs cheinlich. Zu diskutieren bleibe , ob die festgestellte, auf ein frü heres, um Jahre zurücklie gendes Ereignis zurückzuführende positive Borr e li enserologie zu der vorliegenden neurol ogischen Symptomatik geführt habe . E s würde sich dabei um eine soge nannte chronische Neuroborreliose im Stadium 3 handeln. Eine positive Borreli enserologie für sich allein sei nicht beweisend für einen Kausalzusammenhang mit einer (auch bei einer
Borrelioseerkrankung vorkommen den) Beschwerdesymptomatik. Die Infizierung verl aufe häufig unbemerkt ohne dass irgen dwelche Krankheitszeichen aufträ ten. Das zeige sich darin, dass in der Bevölkerung mehr seropositive , symptomfreie Personen zu finden seien als sich Erkrankungen fä nden. Das von Dr. D.___ beschriebene Krankheitsbild entspr eche nicht einem typischen Bild der chronischen Neuro borreliose Stadium 3 (Hirnnerv enausfälle, Meningitis bzw. Meningoradikulitis , fokale neurologische Ausfälle). Dr. D.___
habe keine zent rale sondern eine peri phere neurologische Läsion (motorisch betonte Läsion des Nervus
medianus im mittleren Vorderarmbereich) gefunden. Ebenso fehle für das Vorliegen einer wahrscheinlichen Neuroborreliose ein ent zündlicher Liquorbefund ( Hirnrü cken markflüssigkeit ) mit Nachweis einer Antikörperbildung gegen Borrelien ( IgG -und/oder IgM -Produktion). Gegen das Vorliegen einer als wahrscheinlich zu bezeichnenden chronischen Neuroborreliose sprä chen somit di e Läsion ein es peripheren Nervs und der feh lende Nachweis eines entzünd - lichen
Liquorbefun des mit lgG -/ lgM - Antikörperbildu ng gegen Borrelien ( Urk. 7/M5/3) .
Dr. Z.___ hielt fest, dass es seines Erachtens aufgrund der Serologie keinen Zweifel gebe, dass der Beschwerdeführer zu einem früheren Zeitpu nkt einen Zeckenstich mit Borre lienübertragung erlitt en habe. Jedoch handle es sich dabei um einen reinen Serologiebefund ohne eine darauf zurückzuführende manifeste Erkrankung. Die Beschwerden und der erhobene neurologische Befund einer Medianusparese
seien überwiegend wahrscheinlich auf eine andere Ursache als eine Borreliose zu rückz uführen. In diesem Sinne erwähne
Dr. D.___ differential diagnostisch einen möglichen Zusammenhang auch nur in dritter Lini
e. Die dagegen durchgeführte Antibiotikatherapie sei wegen des alleinigen Verdachts auf das mögliche Vorliegen einer Borreliose jedoch indiziert gewesen ( Urk. 7/M5/3) . 3.4
Dr. D.___ hielt in seinem Arztbericht vom 3. Oktober 2014 fest ( Urk. 7/M6), dass sich unter zielgerichteter Ergotherapie b ei postulierter Medianus -Läsion mit motorisch axonaler Komponente und wahrscheinlichster Lokalisation im mitt leren/proxi malen Vorderarm Bereich rechts eine langsame weitere Verbesserung des Kraft-Defizites und der Funktionalität zeige. Ebenfalls unterstützend sei dabei eine Verbesserung der Ergonomie am Arbeitspla tz. Die Ursache dieser Läsion kö nn e weiterhin nicht eindeutig bestimmt werden. Aufgrund von Anam nese (zeitlicher Zusammenhang) und Serologie sei , trotz nicht ganz üblicher Lokalisation, eine
Borrelien-lnfektion (Stadium II) zu diskutieren. Die Anhalts punkte reich t en nicht , ein diagnostisch nachgewiesenes Carpaltunnelsyndrom oder die klinisch vermutete Reizung des N ervus
medianus im Bereich M .
pronator
teres re chts ausreichend dafür verantwortlich zu machen. Es bestehe k ein Hinweis auf eine andere Ursache (Diskussion cervicale Pathologie , s iehe fr ü heren Bericht bzw . MR HWS vom 11.10.13) .
Entsprechend sei auch die anti biotische Therapie indiziert gewesen und vom Beschwerdeführer als bezüglich Rückgang des Funktionsdefizites der re chten Hand als wesen tlich beschrieben worden. Es sei aufgrund dieser Einteilung und des bisherigen Verlaufes von einer weiteren Erholung und im besten Fall auch von einer vollständigen Nor malisierung der Handfunktion rechts auszugehen, wobei der Beschwerdeführer
wisse, dass dieser Erholungsverl auf Monate in Anspruch nehmen und auch fluktuierend sein kö nn e . Die Ergotherapie sei intensiv weiter zu führen. Der Beschwerdeführer we rd e sich zu dem Verlauf melden. Termine zur Kontrolle seien nicht vereinbart ( Urk. 7/M6/2) .
3.5
Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens das E-Mail von Dr. D.___ vom 1 6. April 2015 an den Beschwerdeführer ein ( Urk. 3/9). Darin führte Dr. D.___ aus, dass die Darstellung der Unfallkausalität
durch den Versi cherungsmediziner
auch aus neurologischer Sicht grundsätzlich korrekt sei
bzw . den von ihm auch zitierten relevanten Leitl inien entspreche .
Es gehe bei der Einschätzung der Unfallkausalität also hauptsächlich um den Wahrsche inlichkeitsgrad der Borrelien - Infektion als Ursache für die Medianus - Schädigung, die sie auf den Vorderarmbereich re chts eingegrenzt hä tten. Eine genaue Zuordnung auch zu den mitdiskutierten anderen Lokalisationen (Kar paltunnel, m pronator
teres =
typische und häufige Lokalisationen für m echa nische Medianus -Lä sionen) sei nie möglich gewesen . Sie
hätten auch einen „ over
use “ oder ein lokales Trauma diskutiert, was im Prinzip jede Lokalisation am Vorde rarm möglich gemacht hätte.
Eine Hierarchie dieser Urs achen zuungunsten der Borrelien - Infektion sei von ihm nicht (wie vom Versicherungsmediziner impliziert) erstellt worden - es hätte sonst auch berücksichtigt werden müssen , dass die Borreliose in der Diag noseliste
seines Berichtes vom 3. Oktober 20 14 an erster Stelle gestanden sei .
Der Laborbefund eines sehr wahrscheinlich stattgehabten Borrelien-lnfektes (s iehe auch Kommentar zum hier be iliegenden Laborbefund vom 2 8. März 20 14) habe dazu gezwungen , den Borrelien -I nfekt in die Differentialdi agnose der Medianus - Läsion mit einzubeziehen. Dies unabhängig davon, ob das vorlie gende Bild der peripheren Nervenschädigung nun typisch (der Zusammenhang also mind estens wahrscheinlich) oder mind estens denkbar (Zusammenhang mind estens möglich) gewesen sei .
Gleich m ü ss e zur Indikation der antibiotischen Therapie argumentiert werden; diese w e rd e beim vorliegenden Labor- Befund iA empfohlen, unabhängig davon, was für ein klinisches Bild vorliege . Die reine Möglichkeit des Zusammenhanges de r Medianus -Schädigung mit dem (anerkanntermassen zurückliegenden) Bor relien -I nfekt
habe die Indikation für die Antibiose unterstützt . Immerhin sei eine antibiotische T herapie nicht risikolos, brauche also eine genügende Indika tion.
Die Möglichkeit einer peripheren Neuropathie sei unabhängig davon, ob man das Bild nun als Neur oborreliose II oder III einteile. Bei beiden sei das Bild möglich, aber nicht typisch.
A ufgrund dieser Zusammenhänge sei es richtig gewesen , das Ereig nis dem Unfall versicherer zu mel den. Wie mehrfach mit dem Beschwerdeführer disku tiert und auch in einer breiten Literatur zu Borrelien -I nfekten in der Neurologie nachzulesen, gebe es zwar Leitlinien, es basiere aber weiterhin vieles in der Diagnostik solcher Krankh eiten auf Wahrscheinlichkeit und we rd e pragmatisch gehandhabt bzw . bleibe umstritten. Das führe dazu, dass die Borrelien-lnfektion , wenn nicht sicher auszuschliessen, mit in Betracht, in Di fferentialdiagnose und Therapie miteinbezogen werden mü ss e . Diese Auffassung in der klinischen Neurol ogie (oder Medizin allgemein) kö nn e nicht vollständig oder streng auf die (juristische) Einteilung von Wahrscheinlichkeiten umgesetzt werden.
Die Durchsetzungsmöglichkeit des Anspruches bei der Unfallversicherung liege somit eher auf juristischer Ebene. Er hoffe, dass er dem Beschwerdeführer damit Entscheidungsgrundlagen für den Entscheid eines Einspruches habe geben kön nen . 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte die Kausalität eines Zeckenbisses und der Medianus -L äsion im mittleren Vorderarm gestützt auf die Beurteilung von Dr. Z.___
vom 1 0. Februar 2015 (vgl. E. 1) .
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die Beurteilung von
Dr. Z.___ die vom Beschwerdeführer geklagten Be s chwerden in angemes sener Weise berücksichtigt, in Kenntnis der und in Aus einanderset zung mit den Vorakten erstattet wurde und der konkreten medizini schen Situa tion Rechnung trägt.
Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammen hän ge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers werden ausführlich begründet. So zeigte Dr. Z.___ nachvollziehbar auf, dass aufgrund der negativen IgM -Antikör per der Zusammenhang mit einem Zeckenstich im So mmer/Herbst 2013 und infolge des für eine Neuroborreliose Stadium 2 und 3 untypischen Gesund heitsschadens ein Kausalzusammenhang zwischen der unbestritten stattgehab ten Borreliose-Infektion und den Beschwerden lediglich möglich, nicht abe r überwiegend wahrscheinlich ist ( Urk. 7/M5).
Der Bericht erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 2.4) vollumfäng lich, so dass für die Entscheidfindung
darauf abgestellt werden kann. 4.2
Der Beschwerdef ührer brachte dagegen vor, der Facharzt in B.___
sei nach sorgfältiger Ab klärung zum Schluss gekommen , dass der Borrelien -Infekt die wahrscheinlichste der diskutierten Möglichkeiten sei.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kann dies nicht aus den Berichten von Dr. D.___ entnommen werden (vgl. E. 3.2, E. 3.4-3.5) :
Dr. D.___ führte sowohl im Bericht vom 4. Juni 2014 ( Urk. 7/M3) als auch im Bericht vom 3. Oktober 2014 ( Urk. 7/M6) differentialdiagnostisch jeweils einen Borreliose-Infekt und ein leichtes CTS rechts, Pronator
teres -Syndrom rechts (bzw. eine Irritation des Medianus im Pronator -Durchtritt rechts) auf. Im Bericht vom 3. Oktober 2014 notierte er des Weiteren, dass die Ursache der Läsion wei terhin nicht eindeutig bestimmt werden könne.
In seiner Stel lungnahme vom 1 6. April 2015 zuhanden des Beschwerdeführers konstatierte er , dass der Laborbefund eines sehr wahrscheinlich stattgehabten Borrelien -Infektes dazu gezwungen habe, diesen in die Di fferentialdiagnose der Medianus - Läsion mit einzubeziehen - dies unabhängig davon, ob das vorlie gende Bild der peripheren Nervenschädigung nun typisch (der Zusammenhang also mindestens wahrscheinl ich) oder mindestens denkbar (Zusammenhang mindestens möglich) gewesen sei. Im Folgenden hielt er fest, dass d ie Möglich keit einer Neuropathie unabhängig davon sei , ob man das Bild nun als Neuro borreliose II oder III einteile - bei beiden sei das Bild möglich, aber nicht typisch ( Urk. 3/ 9).
Damit ist auch gestützt auf die Berichte von Dr. D.___ die unbestritten stattge habte Borreliose -Infektion eine mögli che Ursache der Medianus -Läsion -
eine überwiegende Wahrscheinlichkeit lässt sich hingegen nicht daraus schliessen . Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass auch Dr. Z.___ die Antibioti katherapie wegen des alleinigen Verdachts auf das mögliche Vorliegen einer Borreliose als indiziert erachtete (vgl. E. 3.3). 4.3
Zusammenfassend gelingt der Nachweis eines Kausalzusammenhanges zwischen den geltend gemachten Beschwerden und der unbestritten stattgehabten Borre liose-Infektion nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit .
Der Beschwer deführer hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 115 V 133 E. 8a mit Hinweisen). Von zusätzlichen medizinischen Untersuchun gen beziehungsweise Abklärungen sind keine weiteren Aufschlüsse hinsichtlich Unfallkausalität zu erwarten.
Der Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.
Folglich kann offen bleiben, wann genau der Zeckenbiss stattgefunden hat und ob zu dieser Zeit Versicherungsdeckung durch die Beschwerdegegnerin bestand.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
E. 6 ), dass für die Feststellung einer frischen Infektion mit Borrelien ein nachgewiesener Zeckenstich notwendig sei . Dem Beschwerdeführer gelinge es allerdings nicht, ein Unfallerereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu belegen. Auch sei der Zeckenstich zeitlich nicht bestimmt oder bestimmbar, so dass fraglich sei, ob zu diesem Zeitpunkt Versicherungsdeckung bestanden habe. Selbst bei Beja hung des Unfallbegriffs sei die Leistungspflicht mangels überwiegend wahr scheinlichen Kausalzusammenhangs zu verneinen :
Unbestritten habe der Beschwerdeführer früher einen Zeckenstich mit Borrelienübertragung erlitten. Gestützt auf d ie Stellungnahme von Dr. med. Z.___ , Allgemeine Innere Me d i zin FMH , sei ein Zusammenhang der Beschwerden mit einem Zeckenstich aber nur möglich und nicht überwiegend wahrscheinlich. Entspr echend bestehe kein Anspruch auf Versicherungsleistungen aus der obligatorischen Unfallversi cherung.
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er seit dem 3 1. Oktober 2011 ohne Unterbruch beim Kanton A.___ angestellt gewesen sei. Die anrechenbare Dienstzeit beim Kanton A.___ betrage über 20 Jahre, so dass mit wenigen, weit zurückliegenden Unterbrüchen stets Versicherungsdeckung bestanden habe. Er habe mit der Angabe des Unfalldatums vom 1 0. September 2013 nicht geltend machen wollen, dass man den Zeckenbiss zeitlich einordnen könne. Die Angabe des Unfalldatums gehe auf eine Information zurück, wonach man bei Fällen, in denen der Unfallzeitpunkt nicht bekannt sei, formell auf das Datum der ersten Kontaktnahme mit einer ärztlichen Stelle abstelle. Die Beschwerdegegnerin suggeriere im Einspracheentscheid , dass nur dann eine Leistungspflicht aus dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung ( UVG ) bestehe, wenn mittels Zeugen und Fotografie ein Zeckenbiss strikt bewiesen werden könne. Dem sei dezidiert zu widersprechen, da es um den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, nicht um den strikten Beweis gehe. Des Weiteren werde die Aussage von Dr. Z.___ , dass die Schädigung des Medianus -Nervs im Vorderarmbereich rechts bloss möglicherweise, nicht aber überwiegend wahrscheinlich im Zusammenhang zur (unbestritten) stattgefun denen Borrelienübertragung durch Zeckenstich stehen solle , bestritten . Der Facharzt in B.___ sei - ohne Interesse an seiner Diagnose - nach sorgfälti ger Abklärung zum Schluss gekommen, dass der Borrelien -Infekt die wahr scheinlichste der diskutierten Möglichkeiten sei. Damit sei der Borrelien -Infekt nicht die einzige, aber - bei Weitem - die wahrscheinlichs te Ursache aller Mög lichkeiten und die überwiegende Wahrscheinlichkeit erstellt ( Urk. 1). 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00179 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom
29. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1972 geborene X.___ arbeitet in der Y.___ und ist i n dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (folgend: AXA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 2 0. Mai 2014 wurde der AXA angezeigt, dass der Versicherte ab Herbst 2013 unter Symptome n
gelitten habe , die lange Zeit nicht einem Zeckenbiss hätten zugeordnet werden können, nämlich Lähmungserscheinungen/Kraftverlust in der rechten Hand (Irritation v.a. des Medianus -Nervs) und Schmerzen im Arm (rechts). Nach diversen Abklärungen (u.a. MRI, Röntgen) und Behandlungen (Physiotherapie) habe der Neurologe eine Vergiftung aufgrund eines Zeckenbisses (Borreliose) diagnostiziert. Das geschätzte Schadens datum sei der 1 0. September 2013 ( Urk. 7/A1a-A1b). Nach medizinischen Abklärungen verneinte die AXA mit Verfügung vom 1 9. März 2015 den Anspruch auf Leis tungen aus der obligato rischen Unfallversicherung, da die Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal zum gemeldeten Ereignis vom 1 0. September 2013 sei en ( Urk. 7/A12). Die vom Versicherten am 2 1. April 2015 erhobene Einspra che ( Urk. 7/A16) wies die AXA mit Einspracheentscheid vom 1 7. Juli 2015 ab ( Urk. 2).
2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 1 3. September 2015 Beschwerde und bean tragte, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig sei ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Oktober 2015 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/A1-A20 und Urk. 7/M1-M6), was dem Beschwerdeführer am 2 2. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt im Wesentlichen dafür ( Urk. 2 und Urk. 6 ), dass für die Feststellung einer frischen Infektion mit Borrelien ein nachgewiesener Zeckenstich notwendig sei . Dem Beschwerdeführer gelinge es allerdings nicht, ein Unfallerereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu belegen. Auch sei der Zeckenstich zeitlich nicht bestimmt oder bestimmbar, so dass fraglich sei, ob zu diesem Zeitpunkt Versicherungsdeckung bestanden habe. Selbst bei Beja hung des Unfallbegriffs sei die Leistungspflicht mangels überwiegend wahr scheinlichen Kausalzusammenhangs zu verneinen :
Unbestritten habe der Beschwerdeführer früher einen Zeckenstich mit Borrelienübertragung erlitten. Gestützt auf d ie Stellungnahme von Dr. med. Z.___ , Allgemeine Innere Me d i zin FMH , sei ein Zusammenhang der Beschwerden mit einem Zeckenstich aber nur möglich und nicht überwiegend wahrscheinlich. Entspr echend bestehe kein Anspruch auf Versicherungsleistungen aus der obligatorischen Unfallversi cherung.
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er seit dem 3 1. Oktober 2011 ohne Unterbruch beim Kanton A.___ angestellt gewesen sei. Die anrechenbare Dienstzeit beim Kanton A.___ betrage über 20 Jahre, so dass mit wenigen, weit zurückliegenden Unterbrüchen stets Versicherungsdeckung bestanden habe. Er habe mit der Angabe des Unfalldatums vom 1 0. September 2013 nicht geltend machen wollen, dass man den Zeckenbiss zeitlich einordnen könne. Die Angabe des Unfalldatums gehe auf eine Information zurück, wonach man bei Fällen, in denen der Unfallzeitpunkt nicht bekannt sei, formell auf das Datum der ersten Kontaktnahme mit einer ärztlichen Stelle abstelle. Die Beschwerdegegnerin suggeriere im Einspracheentscheid , dass nur dann eine Leistungspflicht aus dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung ( UVG ) bestehe, wenn mittels Zeugen und Fotografie ein Zeckenbiss strikt bewiesen werden könne. Dem sei dezidiert zu widersprechen, da es um den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, nicht um den strikten Beweis gehe. Des Weiteren werde die Aussage von Dr. Z.___ , dass die Schädigung des Medianus -Nervs im Vorderarmbereich rechts bloss möglicherweise, nicht aber überwiegend wahrscheinlich im Zusammenhang zur (unbestritten) stattgefun denen Borrelienübertragung durch Zeckenstich stehen solle , bestritten . Der Facharzt in B.___ sei - ohne Interesse an seiner Diagnose - nach sorgfälti ger Abklärung zum Schluss gekommen, dass der Borrelien -Infekt die wahr scheinlichste der diskutierten Möglichkeiten sei. Damit sei der Borrelien -Infekt nicht die einzige, aber - bei Weitem - die wahrscheinlichs te Ursache aller Mög lichkeiten und die überwiegende Wahrscheinlichkeit erstellt ( Urk. 1). 2.
2.1
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1). 2.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.3
Nach der Rechtsprechung erfüllt der Zeckenbiss sämtliche Merkmale des Unfallbe griffs
gemäss Art. 4 ATSG (BGE 122 V 230). Dabei ist nicht entschei dend, ob sich die versicherte Person an einen Zeckenstich erinnern kann. Mass gebend ist, ob aufgrund der fachärztlichen Stellungnahmen darauf geschlossen werden kann, dass im Zeitpunkt der vorhandenen Versicherungsdeckung über wiegend wahrscheinlich von einem Zeckenstich auszugehen ist, der die Gesundheitsschädigung bewirkt hat. Der erfolgte Kontakt mit dem Borrel iose -Erreger kann mit serologischen Untersuchungen belegt werden; indessen genü gen diese nicht für den Schluss auf eine daraus entstandene Lyme - Borrel iose . Deren Diagnose - gleich welchen Stadiums - setzt ein entsprechendes klinisches Beschwerdebild und den Ausschluss von Differentialdiagnosen voraus, wobei je nach Krankheitsstadium ein pathologischer laborchemischer Test die Wahr scheinlichkeit der Diagnose erhöhen kann. Ebenso hilfreich können bei rückbli ckender Einschätzung der Verlauf und die Ergebnisse einer Therapie sein. Wei tere Indizien sind denkbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_924/2011 vom 7. März 2012 E. 3 mit Hinweisen auf weitere Rechtsprechung und Literatur). 2.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.5
Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen mög lichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 3.
Die medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt: 3.1
Dr. med. C.___ , Allgemeine Innere Medizin, behandelte den Beschwerdeführer am 1 6. September 2013 aufgrund von Schmerzen thorakal ausstrahlend in den rechten Arm mit unbekannter Ursache ( Urk. 7/M1). Sie konstatierte, d er weiterbehandelnde Neurologe vermute eine Borreliose. 3.2
Dr. med. D.___ , Neurologie FMH, notierte in seinem Bericht vom
4. Juni 2014 über die Kontrolluntersuchung im Anschluss an die antibiotische Therapie eine motorisch betonte axonale Läsion des Nervus
medianu s im mitt leren Vorderarmbereich , differentialdiagnostisch leichtes Karpaltunnelsyndrom ( CTS )
rechts, Pronator
teres -Syndrom rechts, differentialdiagnostisch iR
Borre lien-Infekt ( Urk. 7/M3).
Das klinische Bild des Medianus - abhängigen, vorwiegend motorischen Defizites der re chten Hand sei kaum verändert, dies bei subjektiv etwas Rückgang der Beschwerden bzw . Kraftrückgewinn s . Er habe bei der klinischen Untersuchung jedoch auch keinen Hinweis für eine Ausweitung des Syndroms oder für eine andere topische Zuordnung gefunden ( Pronator
teres - Syndrom, Läsion im volaren Vorderarmverlauf des Medianus re chts , leichtes CTS re chts ). Es bestehe keine Indikation für eine erneute elektrodiagnostische Verlaufsuntersuchung. Das Therapiekonzept physikalisch müsse
aufrecht erhalten werden (auch zum Vermeiden von Fehlbelastungen/falschen Be wegungsmustern). Mit dieser Indi kation sei wahrsch einlich eine längerfristige physikalische Therapie in geringer werdender Frequenz indiziert. Die Prognose der postulierten Medianus -Läsion sei grundsätzlich gut; ein Verlauf über mehrere Monate jedoch nicht auszu schliesse
n. Ausweitungen des Syndromes mü ssten zur neurologischen Verlaufs kontrolle führen. J e nach Verlauf sei eine elektrodiagnostische Ver l aufskontrolle für Ende Juni oder nach F erienrü ckkehr des Beschwerdeführers Ende Aug ust 14 vorgesehen ( er melde sich vorerst telefonisc h). Die Borrelien -Behandlung sei abgeschlossen und bedürfe im Allg emeinen keiner serologischen Kontrolle. Medikamentöse Analgesie sei nicht notwendig ( Urk. 7/M3) . 3.3
Dr. Z.___
konstatierte in seiner versicherungsinternen Stellungnahme vom 1 0. Februar 2015 ( Urk. 7/M5 ) , dass die Behandlung keine reine Folge des Unfa lls (datiert im September 2013) sei. Ein Zusammenhang der Beschwerden mit eine m Zeckenstich im Herbst 2013 sei nur möglich und nicht überwiegend wahrscheinlich. Die positive Borrelienserologie ( IgG ) stamm e üb erwiegend wahrscheinlich von einem früheren Zeckenstich mit Borrelienübertragung . Ein Zusammenhang dieser positiven Serologie mit einem Zeckenst ich im Som mer/Herbst 2013 sei höchstens möglich und nicht überwiegend wahrscheinlich, u.a. aufgrund der negativen IgM -Antikörper aber auch aufgrund des Auftretens der neurologischen Beschwerden bereits ab anfangs September gemäss dem Bericht der Hausärztin.
E in Zusammenhang der vom Neurologen beschr iebenen motorisch betonten Läsi on des Nervus
medianus im mittleren Vorderarmbereich mit e inem Ereignis im Sommer 2013
bzw. einer frühen Neuroborreliose (Stadium 2) sei nur möglich und nicht überwiegend wahrscheinlich. Das neurologische Bild (motorisch betonte Läsion des Nervus
me dianus im Vorderarmbereich) sei kein typisches Bild für eine frühe Neuroborreliose. Auch wenn man i n die Überlegungen mit einbeziehe , dass es sich vorliegend um einen Beschwerdeführer handeln könnte, bei welchem ausnahmsweise die IgM -/ lgG -Pro duktion nich t dem üblichen Ablauf entspreche , und es somit nach einer allfälligen Infizierung im Sommer, ev. Frühsommer
2013
zu einer frühen Neuroborreliose (Stadium 2) mit Schmer zen in einer Extremität (hier: Brustkorb mit Ausstrahlung in rechte n Arm) gekommen wäre, so entsprächen die vom Neurologen erhobe nen Befunde nicht dem für eine frühe Neuroborreliose (Stadium 2) typischen Bild einer Radikulitis (Schädigung der Nervenw urzel, d.h. am Abgang des Nervs vom zentralen Ner vensystem). Vom Neurologen werde ein e Schädi gung des Medianusnervs im Bereic he des mittleren Vorderarms, also weit weg von der Nervenwurzel am Rücken markabgang beschrieben. Dies entspreche keiner Radikulitis ( Urk. 7/M5/2) .
Ein Zusammenhang der vom Neurologen beschriebenen mo torisch betonten Läsi on des Nervus
medianus im mittleren Vordera rmbereich mit einem früheren Ze ckenstichereignis bzw. Borrelieninfekt vor 2013 sei nur möglich und nicht überwie gend wahrs cheinlich. Zu diskutieren bleibe , ob die festgestellte, auf ein frü heres, um Jahre zurücklie gendes Ereignis zurückzuführende positive Borr e li enserologie zu der vorliegenden neurol ogischen Symptomatik geführt habe . E s würde sich dabei um eine soge nannte chronische Neuroborreliose im Stadium 3 handeln. Eine positive Borreli enserologie für sich allein sei nicht beweisend für einen Kausalzusammenhang mit einer (auch bei einer
Borrelioseerkrankung vorkommen den) Beschwerdesymptomatik. Die Infizierung verl aufe häufig unbemerkt ohne dass irgen dwelche Krankheitszeichen aufträ ten. Das zeige sich darin, dass in der Bevölkerung mehr seropositive , symptomfreie Personen zu finden seien als sich Erkrankungen fä nden. Das von Dr. D.___ beschriebene Krankheitsbild entspr eche nicht einem typischen Bild der chronischen Neuro borreliose Stadium 3 (Hirnnerv enausfälle, Meningitis bzw. Meningoradikulitis , fokale neurologische Ausfälle). Dr. D.___
habe keine zent rale sondern eine peri phere neurologische Läsion (motorisch betonte Läsion des Nervus
medianus im mittleren Vorderarmbereich) gefunden. Ebenso fehle für das Vorliegen einer wahrscheinlichen Neuroborreliose ein ent zündlicher Liquorbefund ( Hirnrü cken markflüssigkeit ) mit Nachweis einer Antikörperbildung gegen Borrelien ( IgG -und/oder IgM -Produktion). Gegen das Vorliegen einer als wahrscheinlich zu bezeichnenden chronischen Neuroborreliose sprä chen somit di e Läsion ein es peripheren Nervs und der feh lende Nachweis eines entzünd - lichen
Liquorbefun des mit lgG -/ lgM - Antikörperbildu ng gegen Borrelien ( Urk. 7/M5/3) .
Dr. Z.___ hielt fest, dass es seines Erachtens aufgrund der Serologie keinen Zweifel gebe, dass der Beschwerdeführer zu einem früheren Zeitpu nkt einen Zeckenstich mit Borre lienübertragung erlitt en habe. Jedoch handle es sich dabei um einen reinen Serologiebefund ohne eine darauf zurückzuführende manifeste Erkrankung. Die Beschwerden und der erhobene neurologische Befund einer Medianusparese
seien überwiegend wahrscheinlich auf eine andere Ursache als eine Borreliose zu rückz uführen. In diesem Sinne erwähne
Dr. D.___ differential diagnostisch einen möglichen Zusammenhang auch nur in dritter Lini
e. Die dagegen durchgeführte Antibiotikatherapie sei wegen des alleinigen Verdachts auf das mögliche Vorliegen einer Borreliose jedoch indiziert gewesen ( Urk. 7/M5/3) . 3.4
Dr. D.___ hielt in seinem Arztbericht vom 3. Oktober 2014 fest ( Urk. 7/M6), dass sich unter zielgerichteter Ergotherapie b ei postulierter Medianus -Läsion mit motorisch axonaler Komponente und wahrscheinlichster Lokalisation im mitt leren/proxi malen Vorderarm Bereich rechts eine langsame weitere Verbesserung des Kraft-Defizites und der Funktionalität zeige. Ebenfalls unterstützend sei dabei eine Verbesserung der Ergonomie am Arbeitspla tz. Die Ursache dieser Läsion kö nn e weiterhin nicht eindeutig bestimmt werden. Aufgrund von Anam nese (zeitlicher Zusammenhang) und Serologie sei , trotz nicht ganz üblicher Lokalisation, eine
Borrelien-lnfektion (Stadium II) zu diskutieren. Die Anhalts punkte reich t en nicht , ein diagnostisch nachgewiesenes Carpaltunnelsyndrom oder die klinisch vermutete Reizung des N ervus
medianus im Bereich M .
pronator
teres re chts ausreichend dafür verantwortlich zu machen. Es bestehe k ein Hinweis auf eine andere Ursache (Diskussion cervicale Pathologie , s iehe fr ü heren Bericht bzw . MR HWS vom 11.10.13) .
Entsprechend sei auch die anti biotische Therapie indiziert gewesen und vom Beschwerdeführer als bezüglich Rückgang des Funktionsdefizites der re chten Hand als wesen tlich beschrieben worden. Es sei aufgrund dieser Einteilung und des bisherigen Verlaufes von einer weiteren Erholung und im besten Fall auch von einer vollständigen Nor malisierung der Handfunktion rechts auszugehen, wobei der Beschwerdeführer
wisse, dass dieser Erholungsverl auf Monate in Anspruch nehmen und auch fluktuierend sein kö nn e . Die Ergotherapie sei intensiv weiter zu führen. Der Beschwerdeführer we rd e sich zu dem Verlauf melden. Termine zur Kontrolle seien nicht vereinbart ( Urk. 7/M6/2) .
3.5
Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens das E-Mail von Dr. D.___ vom 1 6. April 2015 an den Beschwerdeführer ein ( Urk. 3/9). Darin führte Dr. D.___ aus, dass die Darstellung der Unfallkausalität
durch den Versi cherungsmediziner
auch aus neurologischer Sicht grundsätzlich korrekt sei
bzw . den von ihm auch zitierten relevanten Leitl inien entspreche .
Es gehe bei der Einschätzung der Unfallkausalität also hauptsächlich um den Wahrsche inlichkeitsgrad der Borrelien - Infektion als Ursache für die Medianus - Schädigung, die sie auf den Vorderarmbereich re chts eingegrenzt hä tten. Eine genaue Zuordnung auch zu den mitdiskutierten anderen Lokalisationen (Kar paltunnel, m pronator
teres =
typische und häufige Lokalisationen für m echa nische Medianus -Lä sionen) sei nie möglich gewesen . Sie
hätten auch einen „ over
use “ oder ein lokales Trauma diskutiert, was im Prinzip jede Lokalisation am Vorde rarm möglich gemacht hätte.
Eine Hierarchie dieser Urs achen zuungunsten der Borrelien - Infektion sei von ihm nicht (wie vom Versicherungsmediziner impliziert) erstellt worden - es hätte sonst auch berücksichtigt werden müssen , dass die Borreliose in der Diag noseliste
seines Berichtes vom 3. Oktober 20 14 an erster Stelle gestanden sei .
Der Laborbefund eines sehr wahrscheinlich stattgehabten Borrelien-lnfektes (s iehe auch Kommentar zum hier be iliegenden Laborbefund vom 2 8. März 20 14) habe dazu gezwungen , den Borrelien -I nfekt in die Differentialdi agnose der Medianus - Läsion mit einzubeziehen. Dies unabhängig davon, ob das vorlie gende Bild der peripheren Nervenschädigung nun typisch (der Zusammenhang also mind estens wahrscheinlich) oder mind estens denkbar (Zusammenhang mind estens möglich) gewesen sei .
Gleich m ü ss e zur Indikation der antibiotischen Therapie argumentiert werden; diese w e rd e beim vorliegenden Labor- Befund iA empfohlen, unabhängig davon, was für ein klinisches Bild vorliege . Die reine Möglichkeit des Zusammenhanges de r Medianus -Schädigung mit dem (anerkanntermassen zurückliegenden) Bor relien -I nfekt
habe die Indikation für die Antibiose unterstützt . Immerhin sei eine antibiotische T herapie nicht risikolos, brauche also eine genügende Indika tion.
Die Möglichkeit einer peripheren Neuropathie sei unabhängig davon, ob man das Bild nun als Neur oborreliose II oder III einteile. Bei beiden sei das Bild möglich, aber nicht typisch.
A ufgrund dieser Zusammenhänge sei es richtig gewesen , das Ereig nis dem Unfall versicherer zu mel den. Wie mehrfach mit dem Beschwerdeführer disku tiert und auch in einer breiten Literatur zu Borrelien -I nfekten in der Neurologie nachzulesen, gebe es zwar Leitlinien, es basiere aber weiterhin vieles in der Diagnostik solcher Krankh eiten auf Wahrscheinlichkeit und we rd e pragmatisch gehandhabt bzw . bleibe umstritten. Das führe dazu, dass die Borrelien-lnfektion , wenn nicht sicher auszuschliessen, mit in Betracht, in Di fferentialdiagnose und Therapie miteinbezogen werden mü ss e . Diese Auffassung in der klinischen Neurol ogie (oder Medizin allgemein) kö nn e nicht vollständig oder streng auf die (juristische) Einteilung von Wahrscheinlichkeiten umgesetzt werden.
Die Durchsetzungsmöglichkeit des Anspruches bei der Unfallversicherung liege somit eher auf juristischer Ebene. Er hoffe, dass er dem Beschwerdeführer damit Entscheidungsgrundlagen für den Entscheid eines Einspruches habe geben kön nen . 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte die Kausalität eines Zeckenbisses und der Medianus -L äsion im mittleren Vorderarm gestützt auf die Beurteilung von Dr. Z.___
vom 1 0. Februar 2015 (vgl. E. 1) .
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die Beurteilung von
Dr. Z.___ die vom Beschwerdeführer geklagten Be s chwerden in angemes sener Weise berücksichtigt, in Kenntnis der und in Aus einanderset zung mit den Vorakten erstattet wurde und der konkreten medizini schen Situa tion Rechnung trägt.
Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammen hän ge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers werden ausführlich begründet. So zeigte Dr. Z.___ nachvollziehbar auf, dass aufgrund der negativen IgM -Antikör per der Zusammenhang mit einem Zeckenstich im So mmer/Herbst 2013 und infolge des für eine Neuroborreliose Stadium 2 und 3 untypischen Gesund heitsschadens ein Kausalzusammenhang zwischen der unbestritten stattgehab ten Borreliose-Infektion und den Beschwerden lediglich möglich, nicht abe r überwiegend wahrscheinlich ist ( Urk. 7/M5).
Der Bericht erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 2.4) vollumfäng lich, so dass für die Entscheidfindung
darauf abgestellt werden kann. 4.2
Der Beschwerdef ührer brachte dagegen vor, der Facharzt in B.___
sei nach sorgfältiger Ab klärung zum Schluss gekommen , dass der Borrelien -Infekt die wahrscheinlichste der diskutierten Möglichkeiten sei.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kann dies nicht aus den Berichten von Dr. D.___ entnommen werden (vgl. E. 3.2, E. 3.4-3.5) :
Dr. D.___ führte sowohl im Bericht vom 4. Juni 2014 ( Urk. 7/M3) als auch im Bericht vom 3. Oktober 2014 ( Urk. 7/M6) differentialdiagnostisch jeweils einen Borreliose-Infekt und ein leichtes CTS rechts, Pronator
teres -Syndrom rechts (bzw. eine Irritation des Medianus im Pronator -Durchtritt rechts) auf. Im Bericht vom 3. Oktober 2014 notierte er des Weiteren, dass die Ursache der Läsion wei terhin nicht eindeutig bestimmt werden könne.
In seiner Stel lungnahme vom 1 6. April 2015 zuhanden des Beschwerdeführers konstatierte er , dass der Laborbefund eines sehr wahrscheinlich stattgehabten Borrelien -Infektes dazu gezwungen habe, diesen in die Di fferentialdiagnose der Medianus - Läsion mit einzubeziehen - dies unabhängig davon, ob das vorlie gende Bild der peripheren Nervenschädigung nun typisch (der Zusammenhang also mindestens wahrscheinl ich) oder mindestens denkbar (Zusammenhang mindestens möglich) gewesen sei. Im Folgenden hielt er fest, dass d ie Möglich keit einer Neuropathie unabhängig davon sei , ob man das Bild nun als Neuro borreliose II oder III einteile - bei beiden sei das Bild möglich, aber nicht typisch ( Urk. 3/ 9).
Damit ist auch gestützt auf die Berichte von Dr. D.___ die unbestritten stattge habte Borreliose -Infektion eine mögli che Ursache der Medianus -Läsion -
eine überwiegende Wahrscheinlichkeit lässt sich hingegen nicht daraus schliessen . Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass auch Dr. Z.___ die Antibioti katherapie wegen des alleinigen Verdachts auf das mögliche Vorliegen einer Borreliose als indiziert erachtete (vgl. E. 3.3). 4.3
Zusammenfassend gelingt der Nachweis eines Kausalzusammenhanges zwischen den geltend gemachten Beschwerden und der unbestritten stattgehabten Borre liose-Infektion nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit .
Der Beschwer deführer hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 115 V 133 E. 8a mit Hinweisen). Von zusätzlichen medizinischen Untersuchun gen beziehungsweise Abklärungen sind keine weiteren Aufschlüsse hinsichtlich Unfallkausalität zu erwarten.
Der Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.
Folglich kann offen bleiben, wann genau der Zeckenbiss stattgefunden hat und ob zu dieser Zeit Versicherungsdeckung durch die Beschwerdegegnerin bestand.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler