Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1971, arbeitete seit dem 6. Januar 2004 in einem 50 % -Pensum als Hausangestellte bei Y.___ und war dadurch bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) obligato risch gegen die Folgen von Unfällen versichert.
Am 3 0. November 2013 rutschte die Versicherte bei der Reinigung einer Volière auf dem Boden aus, konnte sich am Käfiggitter halten und machte dadurch eine unkontrollierte Bewegung. Daraufhin traten Schmerzen in der rechten Hüfte und im rechten Ellbogen auf (Bagatellunfall-Meldung UVG vom 1 8. Dezember 2013, Urk. 8/K1). Das am 1 8. Dezember 2013 in der Z.___ durch geführte MR I der Hüfte rechts ergab eine leichte Koxarthrose bei dysplastischer Hüftpfa nne beidseits mit Labrumdegeneration und Einriss an der Basis lateral und anterior
superior . Weiter zeigte sich vom Basisriss ausgehend ein polylo buliert es, teils nach intraossär, teils periostal ausdehnendes Ganglion (Urk. 8/M1). Hinsichtlich des Ellbogens rechts war radiologisch kein Nachweis einer ossären Läsion ersichtlich (Bericht von Dr. med. A.___, F MH All gemeine Medizin, vom 2 3. Dezember 2013, Urk. 8/M9). Die Helsana erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Im Februar 2014
bemerkte die Versi cherte beim Versuch, Snowboard zu fahren, dass ihr linkes Kniegelenk instabil war (Bericht von Dr. A.___
vom 7. April 2014, Urk. 8/M8). In der Folge wurde a m 1 8. März 2014 im B.___ ein MRI des Kniegelenks links durch geführt, bei dem sich ein erneuter Ri ss des vorderen Kreuzbandes (VKB; bei Status nach Bandplastik), starke Signalveränderungen im Hinterhorn des medi alen Meniskus mit einem degenerativen Einriss und ein leichter Gelenk serguss sowie eine kleine Baker-Z yste zeigten (Urk. 8/M3). Am 3 0. Mai 2014 nahm Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin, beratender Arzt der Helsana, eine Aktenbeurteilung vor (Urk. 8/M7).
Am 6. Juni 2014 war die Versicherte mit dem Hund von Y.___ unter wegs, als sie von dies em plötzlich mitgerissen und gestossen wurde und zu Boden fiel (Bagatellunfall-Meldung UVG vom 1 2. Juni 2014, Urk. 8/K16; vgl. auch Urk. 8/K20).
Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin,
nannte im ärztlichen Zeugnis vom 4. November 2014 betreffend die Erstbehandlung vom 1 6. Juni 2014 als Diagnose einen Verdacht auf eine Meniskusläsion links (Urk. 8/ M18).
Am 8. Juli 2014 war
die Versicherte mit den Einkäufen auf dem Weg nach Hause, als sie auf den nassen Holzb rettern des Aussenbereichs eines Restaurants ausrut schte und auf das Gesäss fiel (Unfall meldung vom 1 0. Juli 2014, Urk. 8/ K17). Dr. A.___ stellte im Arztzeugnis UVG vom 5. September 2014 betreffend die Erstbehandlung vom 1 6. Juli 2014 die D iagnose eines akuten Lumboverte bralsyndroms (Urk. 8/M12).
Am 2 5. August 2014 erfolgte in der E.___
ein operativer Eingriff am linken Knie der Versicherten (arthroskopisch -assistierte femorale und tibiale Bohrkanalauffüllung mit ipsilate ralen Beckenkammzylindern, Urk. 8/M10). Am 2 2. September 2014 (Urk. 8/M16), 1 3. Dezember 2014 (Urk. 8/M20) und 1 3. März 2015 (Urk. 8/M23) nahm Prof. Dr. med. F.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, beratender Arzt der Helsana, Aktenbeurteilungen vor (Urk. 8/M16). Mit Verfügung vom 2 4. März 2015 hielt die Helsana fest, dass sie die gesetzlichen Leistungen für das Ereignis v om 3 0. November 2013 bis zum 7. März 2014 übernehme. Für die Unfälle vom 6. Juni und 8. Juli 2014 übernehme sie die gesetzlichen Leistunge n bis zum 3 0. Januar 2015 (Urk. 8/K39).
Am 2 0. April 2015 wurde in der E.___ ein weiterer operativer Eingriff am linken Knie der Versicherten durchgeführt (Urk. 3). Am 2 3. April 2015 erhob die Versicherte gegen die Verfügung vom 24. März 2015 Einsprache (Urk. 8/K46, vgl. auch E insprache ergänzungen vom 2 9. Mai 2015, Urk. 8/K48, und vom 1 8. Juni 2015, Urk. 8/K49), welche die Helsana mit Entscheid vom 1 1. August 2015 (Urk.
2) abwies. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 7. September 2015 Beschwerde und bean tragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es seien ihr über den 3 0. Januar 2015 hinaus Leistungen gemäss Bundesgesetz über die Unfallversi cherung (UVG) zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2015 angezeigt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die einge tretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungs kosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungseinstellung per 7. März 2014 betreffend das Ereignis vom 3 0. November 2013
damit, dass hinsichtlich der damals aufgetretenen Hüftbeschwerden rechts der Status quo sine am 7. März 2014 erreicht gewesen sei. Zwischen dem Ereignis vom 3 0. November 2013 und der späteren Knieproblematik links bestehe mit überwiegender Wahrscheinlich keit kein natürlicher Kausalzusammenhang. Für diese Kniebeschwerden könne sie daher keine Le istungen erbringen. Die Leistungseinstellung per 3 0. Januar 2015 betreffend d ie Ereignisse vom 6. Juni und 8. Juli 2014 begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass es sich bei den damals aufgetretenen Lenden wirbelsäule n -(LWS-)Beschwerden
laut den e chtzeitlichen Berichten um leichte Traumatisierung en gehandelt habe, die nach drei Monaten abgeklungen sein sollten (Urk. 2 S. 6 f.; vgl. auch Urk. 8/K39). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass gemäss dem Bericht der Abteilung für Kniechirurgie der E.___ vom 10. Juni 2015 auch nach dem 3 0. Januar 2015 eine volle unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit ausgewiesen sei. Der Kausalzusammenhang zwischen den erlittenen Unfällen und den heutigen Beschwerden sei eindeutig gegeben . Auf grund der andauernden unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit seien ihr daher auch nach dem 3 0. Januar 2015 UVG-Leistungen auszurichten (Urk. 1). 3. 3.1
Dr. A.___ stellte im Bericht vom 1 9. Mai 2014 folgende Diagnosen (Urk. 8/M5): • p ersistierende rechtsseitige Hüftschmerzen be i Status nach Distorsion am 30. November 2013 - Labrumdegeneration und Einriss an der Basis lateral und anterior
superior - v om Basisriss ausgehendes bis periostal sich ausdehnendes Ganglion - b ei leichten K oxarthrosen rechtsbetont bei Hüftdysplasie beidseits - a nteriores
Impingement • ein Distorsionstrauma linkes Kniegelenk 3 0. November 2013 - Re-Ruptur VKB - Status nach arthroskopisch - assistierter VKB-Ersatzplastik März 2010 - b ei Status nach Kniegelenksarthroskopie und medialer TME sowie Plikarresek tion März 2011 - Status nach vollständiger Rehabilitation nach Operation März 2010 • Status nach Ellbogen-Distorsion und - Kontusion rechts mit regredientem
Bewegungs defizit - r adiologisch kein Nachweis einer ossären Läsion Dr. A.___ erklärte, dass die Erstbehandlung am 3. Dezember 2013 erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe bei Wiederaufnahme der sportlichen Aktivitäten im Februar 2014 eine Instabilität i m linken Kniegelenk bemerkt, die zuvor bei Beschwerdefreiheit im linken Kniegelenk nicht bestanden habe. Im MRI habe sich dann eine Re-Rup tur bei Status nach VKB-Ersatzp lastik März 2010 gezeigt. Vom 3 0. November 2013 bis zum 7. Januar 2014 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem
8. Januar 2014 bestehe bis dato eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/M5). 3.2
Dr. C.___ hielt in der Aktenbeurteilung vom 3 0. Mai 2014 fest, dass bezüglich der rechten Hüfte der Labrumriss überwiegend wahrscheinlich unfallkausal sei. Es bestehe allerdings ein Vorzustand im Sinne einer Hüftdysplasie und Labrumdegeneration. Der Labrumriss müsse als vorübergehende Verschlimme rung betrachtet werden. Er würde erwarten, dass bei Persistenz der Beschwer den eine Hüftarthroskopie vorgenommen werde. Gemäss Verlaufsbericht der Abteilung für Orthopädie der E.___ stehe aber die (begin nende) K oxarthrose im Vordergrund. Eine Indikation für eine Arthroskopie bestehe nicht, hingegen werde eine Infiltration geplant . In der Unfallmeldung (vom 1 8. Dezember 2013) sei kein Knietrauma erwähnt worden. E bensowenig sei in der Erstkonsultation bei Dr. A.___
von entsprechenden Beschwerden die Rede gewesen . Erst bei Belastungen im Februar 2014 sei eine Instabilität bemerkt worden. Bei den folgenden Abklärungen sei dann eine Re-Ruptur des 2009 operierten VKB festgestellt worden. Ein natürlicher Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 30. November 2013 sei damit möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Der Status quo ante
vel sine (betreffend die rechte Hüfte) sei noch nicht erreicht. Im August 2014 sei eine Neubeurteilung vorzu nehmen. Die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sei teilweise durch das rechte Hüftgelenk, andererseits aber durc h das linke Kniegelenk bedingt (Urk. 8/M7). 3 .3
Dr. A.___ stellte im Arztzeugnis UVG vom 5. September 2014 betreffend das Ereignis vom 8. Juli 2014 die Diagnose eines akut en Lumbovertebralsyndroms . Er erklärte, dass die Erstbehandlung am 1 6. Juli 2014 erfolgt sei. Die Beschwer deführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig, voraussichtlich für 14 Tage (Urk. 8/M12). 3.4
Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin, diagnostizierte im ärztlichen Zeugnis vom 4. November 2014 (betreffend das Ereignis vom 6. Juni 2014) verdachtsweise eine Meniskusläsion links. Er gab an, dass die Erstbehandlung am 1 6. Juni 2014 stattgefunden habe. Von ihm sei keine Arbeitsu nfähigkeit attestiert worden (Urk. 8/M18). 3.5
Prof. F.___ erklärte in der Aktenbeurteilung vom 1 3. Dezember 2014, dass
a n der rechten Hüfte im MRI vom 1 8. Dezember 2013 ein e Hüftdysplasie beid seits nachgewiesen worden sei . Weiterhin werde von einem Riss im Labrum gesprochen. Der Riss werde als mehr vorne liegend charakterisiert. Vom bera tenden Arzt Dr. C.___ werde am 3 0. Mai 2014 eine Unfallkausalität im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung eines Vorzustandes durch das Ereig nis vom 3 0. November 2013 postuliert. Dieser versicherungs medizinischen Ein ordnung könnte man zustimmen, wenn nicht ein Labrumriss existieren würde, der eventuell durch das Unfallereignis herbeigeführt worden sei. Ein Labrumriss sei etwas Definitives und nicht Vorübergehendes und schliesse das Erreichen eines Status quo antes aus.
Die neuere Literatur (auf Wunsch könne diese vor gelegt werden) bring e allerdings den Nachweis, dass Labrumrisse in der Nor malbevölker ung häufiger auch ohne Trauma vorhanden seien . Bei der Beschwerdeführerin liege die Lokalisation d es Risses auch nicht im hinteren (posterioren) Bereich, sondern mehr vo rne. Traumatisch hervorgerufene Läsio nen lägen aber mehr
posterior . Dies spreche im vorliegenden Fall gegen eine Traumagenese . Als entscheidende
Tatsache müsse jedoch die bereits etablierte sekundäre Koxarthros e auf dem Boden einer Hüftdys plasie beidseits angesehen werden, die per se schon zu verschiedenen pathologischen V eränderungen am Hüftgelenk führe . Eine später in Aussicht gestellte Hüftendoprothese (Arztbe richte !) könne somit versicherungsmedizinisch nicht mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit mit diesem Trauma in Verbindung gebracht werden, das di e Beschwerdeführer in im Jahr 2013 erlitten habe . Aus seiner Sicht könne bezüglich des Ereignisses vom 3 0. November 2013 nur von einer Tr aumatisierung einer vorbestehenden
Koxa r throse
gesprochen werden. Der Status quo sine sei zu dem Zeitpunkt erreicht worden, an dem wieder sportliche Aktivi täten ausgeübt werden sollten, spätestens somit am 7. März 2014, als Snowbo ardfahren auf dem Programm gestanden habe . Der Grund für das Auf geben des S nowboards portes an diesem Tag sei das Kniegelenk und dessen Bänderschwäche gewesen, nicht das Hüftgelenk (Urk. 8/M20/4-5).
Weiter legte Prof. F.___ dar, dass v on Pro blemen mit dem linken Kniege lenk, welches im März 2010 mit einer VKB-Plastik operativ ve rsorgt worden sei, erstmals im Bericht von Dr. A.___ vom 1 9. Mai 2014 die Rede sei . Es werde notiert, dass bei der Wiederaufnahme von Sport Instabilitätsprobleme aufgetre ten seien. Ein Zusammenhang mit de m Ereignis vom 3 0. November 2013 werde nicht hergestellt. Weiterhin führe der Bericht des Schade ninspektors vom 2 8. Juli 2014 da nn auch keine Knieprobleme nach dem Sturz vom 3 0. November 2014 (Vogelvolière) auf, sondern „nur“ Hüft- und Ellbogenverlet zungen . Einzig in einem späteren Bericht der E.___ vom 2 2. Mai 2014 werde die Beschwerdeführerin zitiert, dass sie seit November 2013 Instabilitätsprobleme mit dem linken Kniegelenk habe . Weiter hin sei eine beginnende Gonarthrose an diesem Gelenk aktenkundig (Röntgenbefundung mit CT vom 2 2. Mai 2014, E.___) . Die bei der Beschwerde führerin vorliegende Pathologie nach VKB -Ersatz mit Operation im März 2010 zeige ein Bild der zunehmenden Auslockerung des Kreuzbandtransplantates in den Knochentunneln spezie ll an der Tibia. Es sei eine zweiz eitige Operation notwendig: Bei der ersten würden die durch die Auslockerung bedingten zu weit geword enen Knochentunnel ausgefüllt; i n eine r zweiten Operation erfolge der eigentliche VKB-Ersatz. Zum Verständnis: Bei ein er traumatisch bedingten Re-R uptur der Kreuzbandplastik seien die Knochentunnel für die Transplantat verankerung geschlossen und nicht ausgeweitet. Zusammenfassend könne für das Bestehen einer natürlichen Kausalität zwischen dem Ereignis am 3 0. November 2013 und der späteren Knieproblematik keine überwiegende Wahr scheinlichkeit begründet werden. Überwiegend wahrscheinlich sei eine zunehmende Insuffizienz der mechanischen Festigkeit des VKB-Konstruktes durch Auslockerung anzunehmen, die ein zweizeitiges operatives Vorgehen bei den aktuellen Massnahmen zur „Reparatur“ des Schadens notwendig mache. Ein Unfallereignis komme für diesen sich über längere Zeit hinziehenden Pro zess überwiegend wahrscheinlich nicht in Frage (Urk. 8/M20/5-6).
Die Verletzung am rechte n Ellbogen sei
rasch abgeheilt und habe keine weite ren Probleme bereitet. Auch hier könne der Beginn der versuchten Sportaus übung (7. März 2014) spätestens als Zeitpunkt der Heilung anges ehen werden (Urk. 8/M20/6). 3.6
In der Aktenbeurteilung vom 1 3. März 2015 ergänzte Prof. F.___, dass zwei Berichte vorlägen, welche das Ereignis vom 6. Juni 2014 thematisieren würden. Im Bericht von Dr. G.___, Chiropraktor, vom 1 2. Februar 2015 werde von nur noch leichtgradigen Schmerzen in Reklination der LWS gesprochen. Neurologisch seien die Verhältnisse unauffällig gewesen . Im Bericht von Dr. A.___ (Eingang bei der Be schwerdegegnerin am 5. März 2015) werde notiert, dass nachfolgend an den 6. Juni 2014 rezidivierende lumbover tebrogene Schmerzen und eine Lumboischialgie beidseits aufgetreten seien. Aufgrund des Berichts von Dr. G.___ könne angesichts der erhobenen Befunde von einer sehr leichten Traumatisierung der LWS ausgegangen werden. In der Regel sei spätestens nach drei Monaten nach einem solchen Ereignis die Symptomatik so weit abgeklungen, mit vielleicht gelegentlichen Kreuzschmer zen, wie sie auch in de r Normalb evölkerung häufig sei (Urk. 8/M23/2).
Betreffend das Ereignis vom 8. Juli 2014 erklärte Prof. F.___, dass im Bericht von Dr. G.___ vom 1 2. Februar 2015 der Befund vom 1 0. Juli 2014 festgehalten werde. Darin werde von einer leichtgradigen
Bewegungseinschrän kung der LWS gesprochen und einer Druckdolenz über der Bursa trochanterica . Nach dem 1 0. Juli 2014 sei die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Praxis gesehen worden. Dr. A.___ habe sie am 1 6. Juli 2014 gesehen: Besondere Befunde seien von ihm nicht notiert worden. Für den bagatellären Charakter des Ereignisses spreche die Tatsache, dass eine Arbeitsunfähigkeit von nur 14 Tagen ausgesprochen worden sei. Bezüglich der Hüfte sei bekannt, dass bei der Beschwerdeführerin eine beidseitige Hüftdysplasie bestehe, die wahr - scheinlich zum jetzigen Zeitpunkt im Rahmen ei ner sekundären beginnenden Ko xarthrose immer wieder Symptome auslöse (Urk. 8/M23/2-3). 3.7
Die Ärzte der Abteilung für Kniechirurgie der E.___ erklär ten im Bericht vom 1 0. Juni 2015, dass die Operation der Beschwerdeführerin (am linken Knie) am 2 0. April 2015 stattgefunden habe. Zurzeit sei eine unfall bedingte Erwerbsunfähigkeit gegeben. Unfallfremde Faktoren, welche die Erwerbsfähigkeit einschränken würden, würden aus ihrer Sicht nicht vorliegen (Urk. 3) . 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 1. August 2015 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die fachärztlich-orthopädischen Beurteil ung en von Prof. F.___ vom 13. Dezember 2014 (Urk. 8/M20) und vom 1 3. März 2015 (Urk. 8/M23), welche dieser in Kenntnis und Auseinander setzung mit den Vorakten abgab .
4.2
Was die linksseitigen Kniebeschwerden betrifft, wies die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht darauf hin (Urk. 2 S. 6), dass diese wede r in der Bagatellunfall-Meldung UVG vom 1 8. Dezember 2013 (Urk. 8/K1) noch in den anfänglichen Arztberichten (Urk. 8/M9; vgl. auch Urk. 8/M1-2) Erwähnung gefunden hatten . Die Besc hwerdeführerin klagte nach dem Unfalle reignis vom 3 0. November 2013 vielmehr über Hüftbeschwerden rechts und über Ellbogenbeschwerden rechts (vgl. dazu den Bericht von Dr. A.___ vom 2 3. Dezember 2013, Urk. 8/M9, der die Beschwerdeführerin ab d em 3. Dezember 2013 behandelte, Urk. 8/M5) . Wie sich aus dem Bericht von Dr. A.___ vom 1 9. Mai 2014 ergibt, bemerkte die Beschwerdeführerin
erst im Februar 2014 be im Versuch, Snowboard zu fahren, eine Instabilität im linken Knie gelenk (Urk. 8/M5). Im Weiteren wies Prof. F.___
darauf hin, dass an diesem Kniegelenk ein Vorzustand im Sinne einer bekannten Gonarthrose und eines VKB-Ersatzes aktenkundig sei. Bei einer traumatisch bedingten Re- Ruptur der Kreuzbandplastik wären die Knochentunnel für die Transplantatveranke rung sodann
– anders als vorliegend bei der Beschwerdeführ erin – geschlossen gewesen
(Urk. 8/M 20/ 5-6). Unter diesen Umständen ist daher mit Prof. F.___ davon auszugehen, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 3 0. November 2013 und den Kniebeschwerden links
höchs tens möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich ist (Urk. 8/M20/6) . Daran vermögen die Berichte von Dr. A.___ vom 1 9. Mai 2014 (Urk. 8/M5) und
der Abteilung für Kniechirurgie der E.___
vom 1 0. Juni 2015 (Urk. 3), in
denen weder begründet wurde, weshalb
die festgestellte n
Knie be schwerden links unfallbed ingt sind
noch weshalb diese Beschwerden erst mit einer Verzögerung von mehr als zwei Monaten nach dem Ereignis vom 3 0. November 2013 aufgetreten sind, nichts zu ändern .
Schliesslich ist hinsichtlich der Kniebeschwerden links noch darauf hinzuwei sen, dass d er von Dr. D.___ nach dem Unfallereignis
vom 6. Juni 2014 geäus serte Verdacht auf eine Meniskusläsion (Urk. 8/M18) im Rahmen der darauffol genden Untersuchungen nicht erhärtet wurde (vgl. etwa Operationsbericht der Abteilung für Kniechirurgie der E.___ vom 2 5. August 2014,
Urk. 8/M10). 4 .3
Was die rechtsseitigen Hüftbeschwerden
anbelangt, legte Prof. F.___ in der Aktenbeurteilung vom 1 3. Dezember 2014
–
unter Verweis auf die ein schlägige Fachliteratur –
in nachvollziehbarer Weise dar, dass bei der Beschwerdeführerin bereits vor dem 3 0. November 2013 eine etablierte sekun däre Koxarthros e auf dem Boden einer Hüftdys plasie beidseits vorgelegen habe, die per se schon zu verschiedenen pathologischen Veränderungen am Hüftge lenk führe. Sodann seien Labrumrisse in der Normalbevölker ung häufiger auch ohne Trauma vorhanden und t raumatis ch hervorgerufene Läsionen lägen zudem eher posterior, währenddessen der Labrumriss der Beschwerdeführerin eher vorne liege . Prof. F.___ kam deshalb zum Schluss, dass bezüglich des E reignisses vom 3 0. November 2013 nur von einer Traumatisierung einer vor bestehenden
Koxarthrose gesprochen werden könne und der Status quo sine zu dem Zeitpunkt erreicht worden sei, da wieder sportliche Aktivi täten hätten aus geübt werden so ll en (7. März 2014) . Diese Beurteilung von Prof. F.___, der sich insbesondere auch mit der abweichende n Einschätzung des Internisten Dr. C.___
auseinandersetzte (vgl. Urk. 8/M20/4-5), ist ebenfalls überzeugend. Zu präzisieren ist einzig, dass die Beschwerdeführerin gemäss Bericht von Dr. A.___ vom 1 9. Mai 2014 bereits im Februar 2014 den Versuch unternom men hatte, wieder Snowboard zu fahren (Urk. 8/M5). 4.4
Hinsichtlich der Beschwerden am Ellbogen rechts ist
zu bemerken, dass
Dr. A.___ schon im Bericht vom 2 3. Dezember 2013 von einem regredienten Bewegungsdefizit sprach und sich nach dem E reignis vom 3 0. November 2013 radiologisch auch kein Nachweis einer ossären Läsion gezeigt hatte (Urk. 8/M9). Wie sich aus dem Bericht von Dr. A.___ vom 1 9. Mai 2014 schliessen lässt (Urk. 8/M5), bildete der Ellbogen rechts dann auch nicht mehr Gegenstand weiterer Behandlung (Urk. 8/M5). Dass Prof. F.___ vor diesem Hintergrund davon ausging, die Verletzung am
rechte n Ellbogen sei rasch abgeheilt und habe k eine weiteren Probleme bereitet, weshalb auch hier als Zeitpunkt der Heilung spätestens der 7. März 2014 anzusehen sei (Urk. 8/M20/6), ist daher ebenfalls einleuchtend. 4 .5
Betreffend die im Anschluss an die Unfalle reignisse vom 6. Juni und 8. Juli 2014 geklagten Beschwerden im Bereich der L WS hielt Prof. F.___ zusammengefasst fest, dass angesichts der von Dr. G.___ am 1 0. Juli 2014 erhobenen Befunde von einer sehr leichten Traumatisierung de r LWS ausge gangen werden könne, deren Symptomatik in der Regel spätesten s nach drei Monaten abgeklungen sei . Als Zeitpunkt des Fallabschlusses sei diesbezüglich der 3 0. Januar 2015 zu werten (Urk. 8/M 23 /2-3). Auch diese Einschätzung von Prof. F.___ ist plausibel, zumal Dr. G.___ bereits am 1 0. Juli 2014 im Wesentlichen lediglich noch eine leichtgradige Bewegungseinschränk ung der LWS in Inklination und ansonst en einen Bewegungsumfang der LWS im Norm bereich festgestellt hatte
(Urk. 8/M22). Die Beurteilung von Prof. F.___ steht dabei auch im Einklang mit der bun desgerichtlichen Rechtsprechung, wonach es der medizinischen Erfahrung ent spricht, dass der organische Zustand des Rückens nach allfällig erlittenen Ver letzungen wie Prellung, Verstauchung oder Zerrung i n der Regel sechs Monate nach dem Unfall wieder so weit herge stellt ist, wie er es auch wäre, wenn sich der Unfall nicht ereignet hätte (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_29/2009 vom 1. Mai 2009 E. 3.5 und 8C_ 744/2008 vom 26. November 2008 E. 4, je mit Hinweisen). 4.6
Es kann demnach auf die Beurteilungen von Prof. F.___ vom 13. Dezember 2014 (Urk. 8/M20) und vom 1 3. März 2015 (Urk. 8/M23) abge stellt werden. 5.
Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistun gen für das Unfallereignis vom 3 0. November 2013 zu Recht per 7. März 2014 und für die Unfallereignisse vom 6. Juni un d 8. Juli 2014 zu Recht per 30. Januar 2015 eingestellt hat. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 8. Dezember 2013, Urk. 8/K1). Das am 1 8. Dezember 2013 in der Z.___ durch geführte MR I der Hüfte rechts ergab eine leichte Koxarthrose bei dysplastischer Hüftpfa nne beidseits mit Labrumdegeneration und Einriss an der Basis lateral und anterior
superior . Weiter zeigte sich vom Basisriss ausgehend ein polylo buliert es, teils nach intraossär, teils periostal ausdehnendes Ganglion (Urk. 8/M1). Hinsichtlich des Ellbogens rechts war radiologisch kein Nachweis einer ossären Läsion ersichtlich (Bericht von Dr. med. A.___, F MH All gemeine Medizin, vom 2 3. Dezember 2013, Urk. 8/M9). Die Helsana erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Im Februar 2014
bemerkte die Versi cherte beim Versuch, Snowboard zu fahren, dass ihr linkes Kniegelenk instabil war (Bericht von Dr. A.___
vom 7. April 2014, Urk. 8/M8). In der Folge wurde a m 1 8. März 2014 im B.___ ein MRI des Kniegelenks links durch geführt, bei dem sich ein erneuter Ri ss des vorderen Kreuzbandes (VKB; bei Status nach Bandplastik), starke Signalveränderungen im Hinterhorn des medi alen Meniskus mit einem degenerativen Einriss und ein leichter Gelenk serguss sowie eine kleine Baker-Z yste zeigten (Urk. 8/M3). Am 3 0. Mai 2014 nahm Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin, beratender Arzt der Helsana, eine Aktenbeurteilung vor (Urk. 8/M7).
Am 6. Juni 2014 war die Versicherte mit dem Hund von Y.___ unter wegs, als sie von dies em plötzlich mitgerissen und gestossen wurde und zu Boden fiel (Bagatellunfall-Meldung UVG vom 1 2. Juni 2014, Urk. 8/K16; vgl. auch Urk. 8/K20).
Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin,
nannte im ärztlichen Zeugnis vom 4. November 2014 betreffend die Erstbehandlung vom 1 6. Juni 2014 als Diagnose einen Verdacht auf eine Meniskusläsion links (Urk. 8/ M18).
Am 8. Juli 2014 war
die Versicherte mit den Einkäufen auf dem Weg nach Hause, als sie auf den nassen Holzb rettern des Aussenbereichs eines Restaurants ausrut schte und auf das Gesäss fiel (Unfall meldung vom 1 0. Juli 2014, Urk. 8/ K17). Dr. A.___ stellte im Arztzeugnis UVG vom 5. September 2014 betreffend die Erstbehandlung vom 1 6. Juli 2014 die D iagnose eines akuten Lumboverte bralsyndroms (Urk. 8/M12).
Am 2 5. August 2014 erfolgte in der E.___
ein operativer Eingriff am linken Knie der Versicherten (arthroskopisch -assistierte femorale und tibiale Bohrkanalauffüllung mit ipsilate ralen Beckenkammzylindern, Urk. 8/M10). Am 2 2. September 2014 (Urk. 8/M16), 1 3. Dezember 2014 (Urk. 8/M20) und 1 3. März 2015 (Urk. 8/M23) nahm Prof. Dr. med. F.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, beratender Arzt der Helsana, Aktenbeurteilungen vor (Urk. 8/M16). Mit Verfügung vom 2 4. März 2015 hielt die Helsana fest, dass sie die gesetzlichen Leistungen für das Ereignis v om 3 0. November 2013 bis zum 7. März 2014 übernehme. Für die Unfälle vom 6. Juni und 8. Juli 2014 übernehme sie die gesetzlichen Leistunge n bis zum 3 0. Januar 2015 (Urk. 8/K39).
Am 2 0. April 2015 wurde in der E.___ ein weiterer operativer Eingriff am linken Knie der Versicherten durchgeführt (Urk. 3). Am
E. 1.1 Gemäss Art.
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die einge tretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungs kosten nach Art.
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 7. September 2015 Beschwerde und bean tragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es seien ihr über den 3 0. Januar 2015 hinaus Leistungen gemäss Bundesgesetz über die Unfallversi cherung (UVG) zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2015 angezeigt wurde (Urk. 9).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungseinstellung per 7. März 2014 betreffend das Ereignis vom 3 0. November 2013
damit, dass hinsichtlich der damals aufgetretenen Hüftbeschwerden rechts der Status quo sine am 7. März 2014 erreicht gewesen sei. Zwischen dem Ereignis vom 3 0. November 2013 und der späteren Knieproblematik links bestehe mit überwiegender Wahrscheinlich keit kein natürlicher Kausalzusammenhang. Für diese Kniebeschwerden könne sie daher keine Le istungen erbringen. Die Leistungseinstellung per 3 0. Januar 2015 betreffend d ie Ereignisse vom 6. Juni und 8. Juli 2014 begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass es sich bei den damals aufgetretenen Lenden wirbelsäule n -(LWS-)Beschwerden
laut den e chtzeitlichen Berichten um leichte Traumatisierung en gehandelt habe, die nach drei Monaten abgeklungen sein sollten (Urk. 2 S. 6 f.; vgl. auch Urk. 8/K39).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass gemäss dem Bericht der Abteilung für Kniechirurgie der E.___ vom 10. Juni 2015 auch nach dem 3 0. Januar 2015 eine volle unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit ausgewiesen sei. Der Kausalzusammenhang zwischen den erlittenen Unfällen und den heutigen Beschwerden sei eindeutig gegeben . Auf grund der andauernden unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit seien ihr daher auch nach dem 3 0. Januar 2015 UVG-Leistungen auszurichten (Urk. 1). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Dr. A.___ stellte im Bericht vom 1 9. Mai 2014 folgende Diagnosen (Urk. 8/M5): • p ersistierende rechtsseitige Hüftschmerzen be i Status nach Distorsion am 30. November 2013 - Labrumdegeneration und Einriss an der Basis lateral und anterior
superior - v om Basisriss ausgehendes bis periostal sich ausdehnendes Ganglion - b ei leichten K oxarthrosen rechtsbetont bei Hüftdysplasie beidseits - a nteriores
Impingement • ein Distorsionstrauma linkes Kniegelenk 3 0. November 2013 - Re-Ruptur VKB - Status nach arthroskopisch - assistierter VKB-Ersatzplastik März 2010 - b ei Status nach Kniegelenksarthroskopie und medialer TME sowie Plikarresek tion März 2011 - Status nach vollständiger Rehabilitation nach Operation März 2010 • Status nach Ellbogen-Distorsion und - Kontusion rechts mit regredientem
Bewegungs defizit - r adiologisch kein Nachweis einer ossären Läsion Dr. A.___ erklärte, dass die Erstbehandlung am 3. Dezember 2013 erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe bei Wiederaufnahme der sportlichen Aktivitäten im Februar 2014 eine Instabilität i m linken Kniegelenk bemerkt, die zuvor bei Beschwerdefreiheit im linken Kniegelenk nicht bestanden habe. Im MRI habe sich dann eine Re-Rup tur bei Status nach VKB-Ersatzp lastik März 2010 gezeigt. Vom 3 0. November 2013 bis zum 7. Januar 2014 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem
8. Januar 2014 bestehe bis dato eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/M5).
E. 3.2 Dr. C.___ hielt in der Aktenbeurteilung vom 3 0. Mai 2014 fest, dass bezüglich der rechten Hüfte der Labrumriss überwiegend wahrscheinlich unfallkausal sei. Es bestehe allerdings ein Vorzustand im Sinne einer Hüftdysplasie und Labrumdegeneration. Der Labrumriss müsse als vorübergehende Verschlimme rung betrachtet werden. Er würde erwarten, dass bei Persistenz der Beschwer den eine Hüftarthroskopie vorgenommen werde. Gemäss Verlaufsbericht der Abteilung für Orthopädie der E.___ stehe aber die (begin nende) K oxarthrose im Vordergrund. Eine Indikation für eine Arthroskopie bestehe nicht, hingegen werde eine Infiltration geplant . In der Unfallmeldung (vom 1 8. Dezember 2013) sei kein Knietrauma erwähnt worden. E bensowenig sei in der Erstkonsultation bei Dr. A.___
von entsprechenden Beschwerden die Rede gewesen . Erst bei Belastungen im Februar 2014 sei eine Instabilität bemerkt worden. Bei den folgenden Abklärungen sei dann eine Re-Ruptur des 2009 operierten VKB festgestellt worden. Ein natürlicher Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 30. November 2013 sei damit möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Der Status quo ante
vel sine (betreffend die rechte Hüfte) sei noch nicht erreicht. Im August 2014 sei eine Neubeurteilung vorzu nehmen. Die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sei teilweise durch das rechte Hüftgelenk, andererseits aber durc h das linke Kniegelenk bedingt (Urk. 8/M7). 3 .3
Dr. A.___ stellte im Arztzeugnis UVG vom 5. September 2014 betreffend das Ereignis vom 8. Juli 2014 die Diagnose eines akut en Lumbovertebralsyndroms . Er erklärte, dass die Erstbehandlung am 1 6. Juli 2014 erfolgt sei. Die Beschwer deführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig, voraussichtlich für 14 Tage (Urk. 8/M12).
E. 3.4 Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin, diagnostizierte im ärztlichen Zeugnis vom 4. November 2014 (betreffend das Ereignis vom 6. Juni 2014) verdachtsweise eine Meniskusläsion links. Er gab an, dass die Erstbehandlung am 1 6. Juni 2014 stattgefunden habe. Von ihm sei keine Arbeitsu nfähigkeit attestiert worden (Urk. 8/M18).
E. 3.5 Prof. F.___ erklärte in der Aktenbeurteilung vom 1 3. Dezember 2014, dass
a n der rechten Hüfte im MRI vom 1 8. Dezember 2013 ein e Hüftdysplasie beid seits nachgewiesen worden sei . Weiterhin werde von einem Riss im Labrum gesprochen. Der Riss werde als mehr vorne liegend charakterisiert. Vom bera tenden Arzt Dr. C.___ werde am 3 0. Mai 2014 eine Unfallkausalität im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung eines Vorzustandes durch das Ereig nis vom 3 0. November 2013 postuliert. Dieser versicherungs medizinischen Ein ordnung könnte man zustimmen, wenn nicht ein Labrumriss existieren würde, der eventuell durch das Unfallereignis herbeigeführt worden sei. Ein Labrumriss sei etwas Definitives und nicht Vorübergehendes und schliesse das Erreichen eines Status quo antes aus.
Die neuere Literatur (auf Wunsch könne diese vor gelegt werden) bring e allerdings den Nachweis, dass Labrumrisse in der Nor malbevölker ung häufiger auch ohne Trauma vorhanden seien . Bei der Beschwerdeführerin liege die Lokalisation d es Risses auch nicht im hinteren (posterioren) Bereich, sondern mehr vo rne. Traumatisch hervorgerufene Läsio nen lägen aber mehr
posterior . Dies spreche im vorliegenden Fall gegen eine Traumagenese . Als entscheidende
Tatsache müsse jedoch die bereits etablierte sekundäre Koxarthros e auf dem Boden einer Hüftdys plasie beidseits angesehen werden, die per se schon zu verschiedenen pathologischen V eränderungen am Hüftgelenk führe . Eine später in Aussicht gestellte Hüftendoprothese (Arztbe richte !) könne somit versicherungsmedizinisch nicht mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit mit diesem Trauma in Verbindung gebracht werden, das di e Beschwerdeführer in im Jahr 2013 erlitten habe . Aus seiner Sicht könne bezüglich des Ereignisses vom 3 0. November 2013 nur von einer Tr aumatisierung einer vorbestehenden
Koxa r throse
gesprochen werden. Der Status quo sine sei zu dem Zeitpunkt erreicht worden, an dem wieder sportliche Aktivi täten ausgeübt werden sollten, spätestens somit am 7. März 2014, als Snowbo ardfahren auf dem Programm gestanden habe . Der Grund für das Auf geben des S nowboards portes an diesem Tag sei das Kniegelenk und dessen Bänderschwäche gewesen, nicht das Hüftgelenk (Urk. 8/M20/4-5).
Weiter legte Prof. F.___ dar, dass v on Pro blemen mit dem linken Kniege lenk, welches im März 2010 mit einer VKB-Plastik operativ ve rsorgt worden sei, erstmals im Bericht von Dr. A.___ vom 1 9. Mai 2014 die Rede sei . Es werde notiert, dass bei der Wiederaufnahme von Sport Instabilitätsprobleme aufgetre ten seien. Ein Zusammenhang mit de m Ereignis vom 3 0. November 2013 werde nicht hergestellt. Weiterhin führe der Bericht des Schade ninspektors vom 2 8. Juli 2014 da nn auch keine Knieprobleme nach dem Sturz vom 3 0. November 2014 (Vogelvolière) auf, sondern „nur“ Hüft- und Ellbogenverlet zungen . Einzig in einem späteren Bericht der E.___ vom 2 2. Mai 2014 werde die Beschwerdeführerin zitiert, dass sie seit November 2013 Instabilitätsprobleme mit dem linken Kniegelenk habe . Weiter hin sei eine beginnende Gonarthrose an diesem Gelenk aktenkundig (Röntgenbefundung mit CT vom 2 2. Mai 2014, E.___) . Die bei der Beschwerde führerin vorliegende Pathologie nach VKB -Ersatz mit Operation im März 2010 zeige ein Bild der zunehmenden Auslockerung des Kreuzbandtransplantates in den Knochentunneln spezie ll an der Tibia. Es sei eine zweiz eitige Operation notwendig: Bei der ersten würden die durch die Auslockerung bedingten zu weit geword enen Knochentunnel ausgefüllt; i n eine r zweiten Operation erfolge der eigentliche VKB-Ersatz. Zum Verständnis: Bei ein er traumatisch bedingten Re-R uptur der Kreuzbandplastik seien die Knochentunnel für die Transplantat verankerung geschlossen und nicht ausgeweitet. Zusammenfassend könne für das Bestehen einer natürlichen Kausalität zwischen dem Ereignis am 3 0. November 2013 und der späteren Knieproblematik keine überwiegende Wahr scheinlichkeit begründet werden. Überwiegend wahrscheinlich sei eine zunehmende Insuffizienz der mechanischen Festigkeit des VKB-Konstruktes durch Auslockerung anzunehmen, die ein zweizeitiges operatives Vorgehen bei den aktuellen Massnahmen zur „Reparatur“ des Schadens notwendig mache. Ein Unfallereignis komme für diesen sich über längere Zeit hinziehenden Pro zess überwiegend wahrscheinlich nicht in Frage (Urk. 8/M20/5-6).
Die Verletzung am rechte n Ellbogen sei
rasch abgeheilt und habe keine weite ren Probleme bereitet. Auch hier könne der Beginn der versuchten Sportaus übung (7. März 2014) spätestens als Zeitpunkt der Heilung anges ehen werden (Urk. 8/M20/6).
E. 3.6 In der Aktenbeurteilung vom 1 3. März 2015 ergänzte Prof. F.___, dass zwei Berichte vorlägen, welche das Ereignis vom 6. Juni 2014 thematisieren würden. Im Bericht von Dr. G.___, Chiropraktor, vom 1 2. Februar 2015 werde von nur noch leichtgradigen Schmerzen in Reklination der LWS gesprochen. Neurologisch seien die Verhältnisse unauffällig gewesen . Im Bericht von Dr. A.___ (Eingang bei der Be schwerdegegnerin am 5. März 2015) werde notiert, dass nachfolgend an den 6. Juni 2014 rezidivierende lumbover tebrogene Schmerzen und eine Lumboischialgie beidseits aufgetreten seien. Aufgrund des Berichts von Dr. G.___ könne angesichts der erhobenen Befunde von einer sehr leichten Traumatisierung der LWS ausgegangen werden. In der Regel sei spätestens nach drei Monaten nach einem solchen Ereignis die Symptomatik so weit abgeklungen, mit vielleicht gelegentlichen Kreuzschmer zen, wie sie auch in de r Normalb evölkerung häufig sei (Urk. 8/M23/2).
Betreffend das Ereignis vom 8. Juli 2014 erklärte Prof. F.___, dass im Bericht von Dr. G.___ vom 1 2. Februar 2015 der Befund vom 1 0. Juli 2014 festgehalten werde. Darin werde von einer leichtgradigen
Bewegungseinschrän kung der LWS gesprochen und einer Druckdolenz über der Bursa trochanterica . Nach dem 1 0. Juli 2014 sei die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Praxis gesehen worden. Dr. A.___ habe sie am 1 6. Juli 2014 gesehen: Besondere Befunde seien von ihm nicht notiert worden. Für den bagatellären Charakter des Ereignisses spreche die Tatsache, dass eine Arbeitsunfähigkeit von nur 14 Tagen ausgesprochen worden sei. Bezüglich der Hüfte sei bekannt, dass bei der Beschwerdeführerin eine beidseitige Hüftdysplasie bestehe, die wahr - scheinlich zum jetzigen Zeitpunkt im Rahmen ei ner sekundären beginnenden Ko xarthrose immer wieder Symptome auslöse (Urk. 8/M23/2-3).
E. 3.7 Die Ärzte der Abteilung für Kniechirurgie der E.___ erklär ten im Bericht vom 1 0. Juni 2015, dass die Operation der Beschwerdeführerin (am linken Knie) am 2 0. April 2015 stattgefunden habe. Zurzeit sei eine unfall bedingte Erwerbsunfähigkeit gegeben. Unfallfremde Faktoren, welche die Erwerbsfähigkeit einschränken würden, würden aus ihrer Sicht nicht vorliegen (Urk. 3) . 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 1. August 2015 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die fachärztlich-orthopädischen Beurteil ung en von Prof. F.___ vom 13. Dezember 2014 (Urk. 8/M20) und vom 1 3. März 2015 (Urk. 8/M23), welche dieser in Kenntnis und Auseinander setzung mit den Vorakten abgab .
4.2
Was die linksseitigen Kniebeschwerden betrifft, wies die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht darauf hin (Urk. 2 S. 6), dass diese wede r in der Bagatellunfall-Meldung UVG vom 1 8. Dezember 2013 (Urk. 8/K1) noch in den anfänglichen Arztberichten (Urk. 8/M9; vgl. auch Urk. 8/M1-2) Erwähnung gefunden hatten . Die Besc hwerdeführerin klagte nach dem Unfalle reignis vom 3 0. November 2013 vielmehr über Hüftbeschwerden rechts und über Ellbogenbeschwerden rechts (vgl. dazu den Bericht von Dr. A.___ vom 2 3. Dezember 2013, Urk. 8/M9, der die Beschwerdeführerin ab d em 3. Dezember 2013 behandelte, Urk. 8/M5) . Wie sich aus dem Bericht von Dr. A.___ vom 1 9. Mai 2014 ergibt, bemerkte die Beschwerdeführerin
erst im Februar 2014 be im Versuch, Snowboard zu fahren, eine Instabilität im linken Knie gelenk (Urk. 8/M5). Im Weiteren wies Prof. F.___
darauf hin, dass an diesem Kniegelenk ein Vorzustand im Sinne einer bekannten Gonarthrose und eines VKB-Ersatzes aktenkundig sei. Bei einer traumatisch bedingten Re- Ruptur der Kreuzbandplastik wären die Knochentunnel für die Transplantatveranke rung sodann
– anders als vorliegend bei der Beschwerdeführ erin – geschlossen gewesen
(Urk. 8/M 20/ 5-6). Unter diesen Umständen ist daher mit Prof. F.___ davon auszugehen, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 3 0. November 2013 und den Kniebeschwerden links
höchs tens möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich ist (Urk. 8/M20/6) . Daran vermögen die Berichte von Dr. A.___ vom 1 9. Mai 2014 (Urk. 8/M5) und
der Abteilung für Kniechirurgie der E.___
vom 1 0. Juni 2015 (Urk. 3), in
denen weder begründet wurde, weshalb
die festgestellte n
Knie be schwerden links unfallbed ingt sind
noch weshalb diese Beschwerden erst mit einer Verzögerung von mehr als zwei Monaten nach dem Ereignis vom 3 0. November 2013 aufgetreten sind, nichts zu ändern .
Schliesslich ist hinsichtlich der Kniebeschwerden links noch darauf hinzuwei sen, dass d er von Dr. D.___ nach dem Unfallereignis
vom 6. Juni 2014 geäus serte Verdacht auf eine Meniskusläsion (Urk. 8/M18) im Rahmen der darauffol genden Untersuchungen nicht erhärtet wurde (vgl. etwa Operationsbericht der Abteilung für Kniechirurgie der E.___ vom 2 5. August 2014,
Urk. 8/M10). 4 .3
Was die rechtsseitigen Hüftbeschwerden
anbelangt, legte Prof. F.___ in der Aktenbeurteilung vom 1 3. Dezember 2014
–
unter Verweis auf die ein schlägige Fachliteratur –
in nachvollziehbarer Weise dar, dass bei der Beschwerdeführerin bereits vor dem 3 0. November 2013 eine etablierte sekun däre Koxarthros e auf dem Boden einer Hüftdys plasie beidseits vorgelegen habe, die per se schon zu verschiedenen pathologischen Veränderungen am Hüftge lenk führe. Sodann seien Labrumrisse in der Normalbevölker ung häufiger auch ohne Trauma vorhanden und t raumatis ch hervorgerufene Läsionen lägen zudem eher posterior, währenddessen der Labrumriss der Beschwerdeführerin eher vorne liege . Prof. F.___ kam deshalb zum Schluss, dass bezüglich des E reignisses vom 3 0. November 2013 nur von einer Traumatisierung einer vor bestehenden
Koxarthrose gesprochen werden könne und der Status quo sine zu dem Zeitpunkt erreicht worden sei, da wieder sportliche Aktivi täten hätten aus geübt werden so ll en (7. März 2014) . Diese Beurteilung von Prof. F.___, der sich insbesondere auch mit der abweichende n Einschätzung des Internisten Dr. C.___
auseinandersetzte (vgl. Urk. 8/M20/4-5), ist ebenfalls überzeugend. Zu präzisieren ist einzig, dass die Beschwerdeführerin gemäss Bericht von Dr. A.___ vom 1 9. Mai 2014 bereits im Februar 2014 den Versuch unternom men hatte, wieder Snowboard zu fahren (Urk. 8/M5). 4.4
Hinsichtlich der Beschwerden am Ellbogen rechts ist
zu bemerken, dass
Dr. A.___ schon im Bericht vom 2 3. Dezember 2013 von einem regredienten Bewegungsdefizit sprach und sich nach dem E reignis vom 3 0. November 2013 radiologisch auch kein Nachweis einer ossären Läsion gezeigt hatte (Urk. 8/M9). Wie sich aus dem Bericht von Dr. A.___ vom 1 9. Mai 2014 schliessen lässt (Urk. 8/M5), bildete der Ellbogen rechts dann auch nicht mehr Gegenstand weiterer Behandlung (Urk. 8/M5). Dass Prof. F.___ vor diesem Hintergrund davon ausging, die Verletzung am
rechte n Ellbogen sei rasch abgeheilt und habe k eine weiteren Probleme bereitet, weshalb auch hier als Zeitpunkt der Heilung spätestens der 7. März 2014 anzusehen sei (Urk. 8/M20/6), ist daher ebenfalls einleuchtend. 4 .5
Betreffend die im Anschluss an die Unfalle reignisse vom 6. Juni und 8. Juli 2014 geklagten Beschwerden im Bereich der L WS hielt Prof. F.___ zusammengefasst fest, dass angesichts der von Dr. G.___ am 1 0. Juli 2014 erhobenen Befunde von einer sehr leichten Traumatisierung de r LWS ausge gangen werden könne, deren Symptomatik in der Regel spätesten s nach drei Monaten abgeklungen sei . Als Zeitpunkt des Fallabschlusses sei diesbezüglich der 3 0. Januar 2015 zu werten (Urk. 8/M 23 /2-3). Auch diese Einschätzung von Prof. F.___ ist plausibel, zumal Dr. G.___ bereits am 1 0. Juli 2014 im Wesentlichen lediglich noch eine leichtgradige Bewegungseinschränk ung der LWS in Inklination und ansonst en einen Bewegungsumfang der LWS im Norm bereich festgestellt hatte
(Urk. 8/M22). Die Beurteilung von Prof. F.___ steht dabei auch im Einklang mit der bun desgerichtlichen Rechtsprechung, wonach es der medizinischen Erfahrung ent spricht, dass der organische Zustand des Rückens nach allfällig erlittenen Ver letzungen wie Prellung, Verstauchung oder Zerrung i n der Regel sechs Monate nach dem Unfall wieder so weit herge stellt ist, wie er es auch wäre, wenn sich der Unfall nicht ereignet hätte (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_29/2009 vom 1. Mai 2009 E. 3.5 und 8C_ 744/2008 vom 26. November 2008 E. 4, je mit Hinweisen). 4.6
Es kann demnach auf die Beurteilungen von Prof. F.___ vom 13. Dezember 2014 (Urk. 8/M20) und vom 1 3. März 2015 (Urk. 8/M23) abge stellt werden. 5.
Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistun gen für das Unfallereignis vom 3 0. November 2013 zu Recht per 7. März 2014 und für die Unfallereignisse vom 6. Juni un d 8. Juli 2014 zu Recht per 30. Januar 2015 eingestellt hat. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
E. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
E. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20
E. 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00159 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
29. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Helsana Unfall AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beschwerdegegnerin vertreten durch Helsana Versicherungen AG Recht & Compliance Postfach, 8081 Zürich Helsana Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1971, arbeitete seit dem 6. Januar 2004 in einem 50 % -Pensum als Hausangestellte bei Y.___ und war dadurch bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) obligato risch gegen die Folgen von Unfällen versichert.
Am 3 0. November 2013 rutschte die Versicherte bei der Reinigung einer Volière auf dem Boden aus, konnte sich am Käfiggitter halten und machte dadurch eine unkontrollierte Bewegung. Daraufhin traten Schmerzen in der rechten Hüfte und im rechten Ellbogen auf (Bagatellunfall-Meldung UVG vom 1 8. Dezember 2013, Urk. 8/K1). Das am 1 8. Dezember 2013 in der Z.___ durch geführte MR I der Hüfte rechts ergab eine leichte Koxarthrose bei dysplastischer Hüftpfa nne beidseits mit Labrumdegeneration und Einriss an der Basis lateral und anterior
superior . Weiter zeigte sich vom Basisriss ausgehend ein polylo buliert es, teils nach intraossär, teils periostal ausdehnendes Ganglion (Urk. 8/M1). Hinsichtlich des Ellbogens rechts war radiologisch kein Nachweis einer ossären Läsion ersichtlich (Bericht von Dr. med. A.___, F MH All gemeine Medizin, vom 2 3. Dezember 2013, Urk. 8/M9). Die Helsana erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Im Februar 2014
bemerkte die Versi cherte beim Versuch, Snowboard zu fahren, dass ihr linkes Kniegelenk instabil war (Bericht von Dr. A.___
vom 7. April 2014, Urk. 8/M8). In der Folge wurde a m 1 8. März 2014 im B.___ ein MRI des Kniegelenks links durch geführt, bei dem sich ein erneuter Ri ss des vorderen Kreuzbandes (VKB; bei Status nach Bandplastik), starke Signalveränderungen im Hinterhorn des medi alen Meniskus mit einem degenerativen Einriss und ein leichter Gelenk serguss sowie eine kleine Baker-Z yste zeigten (Urk. 8/M3). Am 3 0. Mai 2014 nahm Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin, beratender Arzt der Helsana, eine Aktenbeurteilung vor (Urk. 8/M7).
Am 6. Juni 2014 war die Versicherte mit dem Hund von Y.___ unter wegs, als sie von dies em plötzlich mitgerissen und gestossen wurde und zu Boden fiel (Bagatellunfall-Meldung UVG vom 1 2. Juni 2014, Urk. 8/K16; vgl. auch Urk. 8/K20).
Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin,
nannte im ärztlichen Zeugnis vom 4. November 2014 betreffend die Erstbehandlung vom 1 6. Juni 2014 als Diagnose einen Verdacht auf eine Meniskusläsion links (Urk. 8/ M18).
Am 8. Juli 2014 war
die Versicherte mit den Einkäufen auf dem Weg nach Hause, als sie auf den nassen Holzb rettern des Aussenbereichs eines Restaurants ausrut schte und auf das Gesäss fiel (Unfall meldung vom 1 0. Juli 2014, Urk. 8/ K17). Dr. A.___ stellte im Arztzeugnis UVG vom 5. September 2014 betreffend die Erstbehandlung vom 1 6. Juli 2014 die D iagnose eines akuten Lumboverte bralsyndroms (Urk. 8/M12).
Am 2 5. August 2014 erfolgte in der E.___
ein operativer Eingriff am linken Knie der Versicherten (arthroskopisch -assistierte femorale und tibiale Bohrkanalauffüllung mit ipsilate ralen Beckenkammzylindern, Urk. 8/M10). Am 2 2. September 2014 (Urk. 8/M16), 1 3. Dezember 2014 (Urk. 8/M20) und 1 3. März 2015 (Urk. 8/M23) nahm Prof. Dr. med. F.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, beratender Arzt der Helsana, Aktenbeurteilungen vor (Urk. 8/M16). Mit Verfügung vom 2 4. März 2015 hielt die Helsana fest, dass sie die gesetzlichen Leistungen für das Ereignis v om 3 0. November 2013 bis zum 7. März 2014 übernehme. Für die Unfälle vom 6. Juni und 8. Juli 2014 übernehme sie die gesetzlichen Leistunge n bis zum 3 0. Januar 2015 (Urk. 8/K39).
Am 2 0. April 2015 wurde in der E.___ ein weiterer operativer Eingriff am linken Knie der Versicherten durchgeführt (Urk. 3). Am 2 3. April 2015 erhob die Versicherte gegen die Verfügung vom 24. März 2015 Einsprache (Urk. 8/K46, vgl. auch E insprache ergänzungen vom 2 9. Mai 2015, Urk. 8/K48, und vom 1 8. Juni 2015, Urk. 8/K49), welche die Helsana mit Entscheid vom 1 1. August 2015 (Urk.
2) abwies. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 7. September 2015 Beschwerde und bean tragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es seien ihr über den 3 0. Januar 2015 hinaus Leistungen gemäss Bundesgesetz über die Unfallversi cherung (UVG) zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2015 angezeigt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die einge tretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungs kosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungseinstellung per 7. März 2014 betreffend das Ereignis vom 3 0. November 2013
damit, dass hinsichtlich der damals aufgetretenen Hüftbeschwerden rechts der Status quo sine am 7. März 2014 erreicht gewesen sei. Zwischen dem Ereignis vom 3 0. November 2013 und der späteren Knieproblematik links bestehe mit überwiegender Wahrscheinlich keit kein natürlicher Kausalzusammenhang. Für diese Kniebeschwerden könne sie daher keine Le istungen erbringen. Die Leistungseinstellung per 3 0. Januar 2015 betreffend d ie Ereignisse vom 6. Juni und 8. Juli 2014 begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass es sich bei den damals aufgetretenen Lenden wirbelsäule n -(LWS-)Beschwerden
laut den e chtzeitlichen Berichten um leichte Traumatisierung en gehandelt habe, die nach drei Monaten abgeklungen sein sollten (Urk. 2 S. 6 f.; vgl. auch Urk. 8/K39). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass gemäss dem Bericht der Abteilung für Kniechirurgie der E.___ vom 10. Juni 2015 auch nach dem 3 0. Januar 2015 eine volle unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit ausgewiesen sei. Der Kausalzusammenhang zwischen den erlittenen Unfällen und den heutigen Beschwerden sei eindeutig gegeben . Auf grund der andauernden unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit seien ihr daher auch nach dem 3 0. Januar 2015 UVG-Leistungen auszurichten (Urk. 1). 3. 3.1
Dr. A.___ stellte im Bericht vom 1 9. Mai 2014 folgende Diagnosen (Urk. 8/M5): • p ersistierende rechtsseitige Hüftschmerzen be i Status nach Distorsion am 30. November 2013 - Labrumdegeneration und Einriss an der Basis lateral und anterior
superior - v om Basisriss ausgehendes bis periostal sich ausdehnendes Ganglion - b ei leichten K oxarthrosen rechtsbetont bei Hüftdysplasie beidseits - a nteriores
Impingement • ein Distorsionstrauma linkes Kniegelenk 3 0. November 2013 - Re-Ruptur VKB - Status nach arthroskopisch - assistierter VKB-Ersatzplastik März 2010 - b ei Status nach Kniegelenksarthroskopie und medialer TME sowie Plikarresek tion März 2011 - Status nach vollständiger Rehabilitation nach Operation März 2010 • Status nach Ellbogen-Distorsion und - Kontusion rechts mit regredientem
Bewegungs defizit - r adiologisch kein Nachweis einer ossären Läsion Dr. A.___ erklärte, dass die Erstbehandlung am 3. Dezember 2013 erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe bei Wiederaufnahme der sportlichen Aktivitäten im Februar 2014 eine Instabilität i m linken Kniegelenk bemerkt, die zuvor bei Beschwerdefreiheit im linken Kniegelenk nicht bestanden habe. Im MRI habe sich dann eine Re-Rup tur bei Status nach VKB-Ersatzp lastik März 2010 gezeigt. Vom 3 0. November 2013 bis zum 7. Januar 2014 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem
8. Januar 2014 bestehe bis dato eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/M5). 3.2
Dr. C.___ hielt in der Aktenbeurteilung vom 3 0. Mai 2014 fest, dass bezüglich der rechten Hüfte der Labrumriss überwiegend wahrscheinlich unfallkausal sei. Es bestehe allerdings ein Vorzustand im Sinne einer Hüftdysplasie und Labrumdegeneration. Der Labrumriss müsse als vorübergehende Verschlimme rung betrachtet werden. Er würde erwarten, dass bei Persistenz der Beschwer den eine Hüftarthroskopie vorgenommen werde. Gemäss Verlaufsbericht der Abteilung für Orthopädie der E.___ stehe aber die (begin nende) K oxarthrose im Vordergrund. Eine Indikation für eine Arthroskopie bestehe nicht, hingegen werde eine Infiltration geplant . In der Unfallmeldung (vom 1 8. Dezember 2013) sei kein Knietrauma erwähnt worden. E bensowenig sei in der Erstkonsultation bei Dr. A.___
von entsprechenden Beschwerden die Rede gewesen . Erst bei Belastungen im Februar 2014 sei eine Instabilität bemerkt worden. Bei den folgenden Abklärungen sei dann eine Re-Ruptur des 2009 operierten VKB festgestellt worden. Ein natürlicher Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 30. November 2013 sei damit möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Der Status quo ante
vel sine (betreffend die rechte Hüfte) sei noch nicht erreicht. Im August 2014 sei eine Neubeurteilung vorzu nehmen. Die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sei teilweise durch das rechte Hüftgelenk, andererseits aber durc h das linke Kniegelenk bedingt (Urk. 8/M7). 3 .3
Dr. A.___ stellte im Arztzeugnis UVG vom 5. September 2014 betreffend das Ereignis vom 8. Juli 2014 die Diagnose eines akut en Lumbovertebralsyndroms . Er erklärte, dass die Erstbehandlung am 1 6. Juli 2014 erfolgt sei. Die Beschwer deführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig, voraussichtlich für 14 Tage (Urk. 8/M12). 3.4
Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin, diagnostizierte im ärztlichen Zeugnis vom 4. November 2014 (betreffend das Ereignis vom 6. Juni 2014) verdachtsweise eine Meniskusläsion links. Er gab an, dass die Erstbehandlung am 1 6. Juni 2014 stattgefunden habe. Von ihm sei keine Arbeitsu nfähigkeit attestiert worden (Urk. 8/M18). 3.5
Prof. F.___ erklärte in der Aktenbeurteilung vom 1 3. Dezember 2014, dass
a n der rechten Hüfte im MRI vom 1 8. Dezember 2013 ein e Hüftdysplasie beid seits nachgewiesen worden sei . Weiterhin werde von einem Riss im Labrum gesprochen. Der Riss werde als mehr vorne liegend charakterisiert. Vom bera tenden Arzt Dr. C.___ werde am 3 0. Mai 2014 eine Unfallkausalität im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung eines Vorzustandes durch das Ereig nis vom 3 0. November 2013 postuliert. Dieser versicherungs medizinischen Ein ordnung könnte man zustimmen, wenn nicht ein Labrumriss existieren würde, der eventuell durch das Unfallereignis herbeigeführt worden sei. Ein Labrumriss sei etwas Definitives und nicht Vorübergehendes und schliesse das Erreichen eines Status quo antes aus.
Die neuere Literatur (auf Wunsch könne diese vor gelegt werden) bring e allerdings den Nachweis, dass Labrumrisse in der Nor malbevölker ung häufiger auch ohne Trauma vorhanden seien . Bei der Beschwerdeführerin liege die Lokalisation d es Risses auch nicht im hinteren (posterioren) Bereich, sondern mehr vo rne. Traumatisch hervorgerufene Läsio nen lägen aber mehr
posterior . Dies spreche im vorliegenden Fall gegen eine Traumagenese . Als entscheidende
Tatsache müsse jedoch die bereits etablierte sekundäre Koxarthros e auf dem Boden einer Hüftdys plasie beidseits angesehen werden, die per se schon zu verschiedenen pathologischen V eränderungen am Hüftgelenk führe . Eine später in Aussicht gestellte Hüftendoprothese (Arztbe richte !) könne somit versicherungsmedizinisch nicht mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit mit diesem Trauma in Verbindung gebracht werden, das di e Beschwerdeführer in im Jahr 2013 erlitten habe . Aus seiner Sicht könne bezüglich des Ereignisses vom 3 0. November 2013 nur von einer Tr aumatisierung einer vorbestehenden
Koxa r throse
gesprochen werden. Der Status quo sine sei zu dem Zeitpunkt erreicht worden, an dem wieder sportliche Aktivi täten ausgeübt werden sollten, spätestens somit am 7. März 2014, als Snowbo ardfahren auf dem Programm gestanden habe . Der Grund für das Auf geben des S nowboards portes an diesem Tag sei das Kniegelenk und dessen Bänderschwäche gewesen, nicht das Hüftgelenk (Urk. 8/M20/4-5).
Weiter legte Prof. F.___ dar, dass v on Pro blemen mit dem linken Kniege lenk, welches im März 2010 mit einer VKB-Plastik operativ ve rsorgt worden sei, erstmals im Bericht von Dr. A.___ vom 1 9. Mai 2014 die Rede sei . Es werde notiert, dass bei der Wiederaufnahme von Sport Instabilitätsprobleme aufgetre ten seien. Ein Zusammenhang mit de m Ereignis vom 3 0. November 2013 werde nicht hergestellt. Weiterhin führe der Bericht des Schade ninspektors vom 2 8. Juli 2014 da nn auch keine Knieprobleme nach dem Sturz vom 3 0. November 2014 (Vogelvolière) auf, sondern „nur“ Hüft- und Ellbogenverlet zungen . Einzig in einem späteren Bericht der E.___ vom 2 2. Mai 2014 werde die Beschwerdeführerin zitiert, dass sie seit November 2013 Instabilitätsprobleme mit dem linken Kniegelenk habe . Weiter hin sei eine beginnende Gonarthrose an diesem Gelenk aktenkundig (Röntgenbefundung mit CT vom 2 2. Mai 2014, E.___) . Die bei der Beschwerde führerin vorliegende Pathologie nach VKB -Ersatz mit Operation im März 2010 zeige ein Bild der zunehmenden Auslockerung des Kreuzbandtransplantates in den Knochentunneln spezie ll an der Tibia. Es sei eine zweiz eitige Operation notwendig: Bei der ersten würden die durch die Auslockerung bedingten zu weit geword enen Knochentunnel ausgefüllt; i n eine r zweiten Operation erfolge der eigentliche VKB-Ersatz. Zum Verständnis: Bei ein er traumatisch bedingten Re-R uptur der Kreuzbandplastik seien die Knochentunnel für die Transplantat verankerung geschlossen und nicht ausgeweitet. Zusammenfassend könne für das Bestehen einer natürlichen Kausalität zwischen dem Ereignis am 3 0. November 2013 und der späteren Knieproblematik keine überwiegende Wahr scheinlichkeit begründet werden. Überwiegend wahrscheinlich sei eine zunehmende Insuffizienz der mechanischen Festigkeit des VKB-Konstruktes durch Auslockerung anzunehmen, die ein zweizeitiges operatives Vorgehen bei den aktuellen Massnahmen zur „Reparatur“ des Schadens notwendig mache. Ein Unfallereignis komme für diesen sich über längere Zeit hinziehenden Pro zess überwiegend wahrscheinlich nicht in Frage (Urk. 8/M20/5-6).
Die Verletzung am rechte n Ellbogen sei
rasch abgeheilt und habe keine weite ren Probleme bereitet. Auch hier könne der Beginn der versuchten Sportaus übung (7. März 2014) spätestens als Zeitpunkt der Heilung anges ehen werden (Urk. 8/M20/6). 3.6
In der Aktenbeurteilung vom 1 3. März 2015 ergänzte Prof. F.___, dass zwei Berichte vorlägen, welche das Ereignis vom 6. Juni 2014 thematisieren würden. Im Bericht von Dr. G.___, Chiropraktor, vom 1 2. Februar 2015 werde von nur noch leichtgradigen Schmerzen in Reklination der LWS gesprochen. Neurologisch seien die Verhältnisse unauffällig gewesen . Im Bericht von Dr. A.___ (Eingang bei der Be schwerdegegnerin am 5. März 2015) werde notiert, dass nachfolgend an den 6. Juni 2014 rezidivierende lumbover tebrogene Schmerzen und eine Lumboischialgie beidseits aufgetreten seien. Aufgrund des Berichts von Dr. G.___ könne angesichts der erhobenen Befunde von einer sehr leichten Traumatisierung der LWS ausgegangen werden. In der Regel sei spätestens nach drei Monaten nach einem solchen Ereignis die Symptomatik so weit abgeklungen, mit vielleicht gelegentlichen Kreuzschmer zen, wie sie auch in de r Normalb evölkerung häufig sei (Urk. 8/M23/2).
Betreffend das Ereignis vom 8. Juli 2014 erklärte Prof. F.___, dass im Bericht von Dr. G.___ vom 1 2. Februar 2015 der Befund vom 1 0. Juli 2014 festgehalten werde. Darin werde von einer leichtgradigen
Bewegungseinschrän kung der LWS gesprochen und einer Druckdolenz über der Bursa trochanterica . Nach dem 1 0. Juli 2014 sei die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Praxis gesehen worden. Dr. A.___ habe sie am 1 6. Juli 2014 gesehen: Besondere Befunde seien von ihm nicht notiert worden. Für den bagatellären Charakter des Ereignisses spreche die Tatsache, dass eine Arbeitsunfähigkeit von nur 14 Tagen ausgesprochen worden sei. Bezüglich der Hüfte sei bekannt, dass bei der Beschwerdeführerin eine beidseitige Hüftdysplasie bestehe, die wahr - scheinlich zum jetzigen Zeitpunkt im Rahmen ei ner sekundären beginnenden Ko xarthrose immer wieder Symptome auslöse (Urk. 8/M23/2-3). 3.7
Die Ärzte der Abteilung für Kniechirurgie der E.___ erklär ten im Bericht vom 1 0. Juni 2015, dass die Operation der Beschwerdeführerin (am linken Knie) am 2 0. April 2015 stattgefunden habe. Zurzeit sei eine unfall bedingte Erwerbsunfähigkeit gegeben. Unfallfremde Faktoren, welche die Erwerbsfähigkeit einschränken würden, würden aus ihrer Sicht nicht vorliegen (Urk. 3) . 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 1. August 2015 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die fachärztlich-orthopädischen Beurteil ung en von Prof. F.___ vom 13. Dezember 2014 (Urk. 8/M20) und vom 1 3. März 2015 (Urk. 8/M23), welche dieser in Kenntnis und Auseinander setzung mit den Vorakten abgab .
4.2
Was die linksseitigen Kniebeschwerden betrifft, wies die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht darauf hin (Urk. 2 S. 6), dass diese wede r in der Bagatellunfall-Meldung UVG vom 1 8. Dezember 2013 (Urk. 8/K1) noch in den anfänglichen Arztberichten (Urk. 8/M9; vgl. auch Urk. 8/M1-2) Erwähnung gefunden hatten . Die Besc hwerdeführerin klagte nach dem Unfalle reignis vom 3 0. November 2013 vielmehr über Hüftbeschwerden rechts und über Ellbogenbeschwerden rechts (vgl. dazu den Bericht von Dr. A.___ vom 2 3. Dezember 2013, Urk. 8/M9, der die Beschwerdeführerin ab d em 3. Dezember 2013 behandelte, Urk. 8/M5) . Wie sich aus dem Bericht von Dr. A.___ vom 1 9. Mai 2014 ergibt, bemerkte die Beschwerdeführerin
erst im Februar 2014 be im Versuch, Snowboard zu fahren, eine Instabilität im linken Knie gelenk (Urk. 8/M5). Im Weiteren wies Prof. F.___
darauf hin, dass an diesem Kniegelenk ein Vorzustand im Sinne einer bekannten Gonarthrose und eines VKB-Ersatzes aktenkundig sei. Bei einer traumatisch bedingten Re- Ruptur der Kreuzbandplastik wären die Knochentunnel für die Transplantatveranke rung sodann
– anders als vorliegend bei der Beschwerdeführ erin – geschlossen gewesen
(Urk. 8/M 20/ 5-6). Unter diesen Umständen ist daher mit Prof. F.___ davon auszugehen, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 3 0. November 2013 und den Kniebeschwerden links
höchs tens möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich ist (Urk. 8/M20/6) . Daran vermögen die Berichte von Dr. A.___ vom 1 9. Mai 2014 (Urk. 8/M5) und
der Abteilung für Kniechirurgie der E.___
vom 1 0. Juni 2015 (Urk. 3), in
denen weder begründet wurde, weshalb
die festgestellte n
Knie be schwerden links unfallbed ingt sind
noch weshalb diese Beschwerden erst mit einer Verzögerung von mehr als zwei Monaten nach dem Ereignis vom 3 0. November 2013 aufgetreten sind, nichts zu ändern .
Schliesslich ist hinsichtlich der Kniebeschwerden links noch darauf hinzuwei sen, dass d er von Dr. D.___ nach dem Unfallereignis
vom 6. Juni 2014 geäus serte Verdacht auf eine Meniskusläsion (Urk. 8/M18) im Rahmen der darauffol genden Untersuchungen nicht erhärtet wurde (vgl. etwa Operationsbericht der Abteilung für Kniechirurgie der E.___ vom 2 5. August 2014,
Urk. 8/M10). 4 .3
Was die rechtsseitigen Hüftbeschwerden
anbelangt, legte Prof. F.___ in der Aktenbeurteilung vom 1 3. Dezember 2014
–
unter Verweis auf die ein schlägige Fachliteratur –
in nachvollziehbarer Weise dar, dass bei der Beschwerdeführerin bereits vor dem 3 0. November 2013 eine etablierte sekun däre Koxarthros e auf dem Boden einer Hüftdys plasie beidseits vorgelegen habe, die per se schon zu verschiedenen pathologischen Veränderungen am Hüftge lenk führe. Sodann seien Labrumrisse in der Normalbevölker ung häufiger auch ohne Trauma vorhanden und t raumatis ch hervorgerufene Läsionen lägen zudem eher posterior, währenddessen der Labrumriss der Beschwerdeführerin eher vorne liege . Prof. F.___ kam deshalb zum Schluss, dass bezüglich des E reignisses vom 3 0. November 2013 nur von einer Traumatisierung einer vor bestehenden
Koxarthrose gesprochen werden könne und der Status quo sine zu dem Zeitpunkt erreicht worden sei, da wieder sportliche Aktivi täten hätten aus geübt werden so ll en (7. März 2014) . Diese Beurteilung von Prof. F.___, der sich insbesondere auch mit der abweichende n Einschätzung des Internisten Dr. C.___
auseinandersetzte (vgl. Urk. 8/M20/4-5), ist ebenfalls überzeugend. Zu präzisieren ist einzig, dass die Beschwerdeführerin gemäss Bericht von Dr. A.___ vom 1 9. Mai 2014 bereits im Februar 2014 den Versuch unternom men hatte, wieder Snowboard zu fahren (Urk. 8/M5). 4.4
Hinsichtlich der Beschwerden am Ellbogen rechts ist
zu bemerken, dass
Dr. A.___ schon im Bericht vom 2 3. Dezember 2013 von einem regredienten Bewegungsdefizit sprach und sich nach dem E reignis vom 3 0. November 2013 radiologisch auch kein Nachweis einer ossären Läsion gezeigt hatte (Urk. 8/M9). Wie sich aus dem Bericht von Dr. A.___ vom 1 9. Mai 2014 schliessen lässt (Urk. 8/M5), bildete der Ellbogen rechts dann auch nicht mehr Gegenstand weiterer Behandlung (Urk. 8/M5). Dass Prof. F.___ vor diesem Hintergrund davon ausging, die Verletzung am
rechte n Ellbogen sei rasch abgeheilt und habe k eine weiteren Probleme bereitet, weshalb auch hier als Zeitpunkt der Heilung spätestens der 7. März 2014 anzusehen sei (Urk. 8/M20/6), ist daher ebenfalls einleuchtend. 4 .5
Betreffend die im Anschluss an die Unfalle reignisse vom 6. Juni und 8. Juli 2014 geklagten Beschwerden im Bereich der L WS hielt Prof. F.___ zusammengefasst fest, dass angesichts der von Dr. G.___ am 1 0. Juli 2014 erhobenen Befunde von einer sehr leichten Traumatisierung de r LWS ausge gangen werden könne, deren Symptomatik in der Regel spätesten s nach drei Monaten abgeklungen sei . Als Zeitpunkt des Fallabschlusses sei diesbezüglich der 3 0. Januar 2015 zu werten (Urk. 8/M 23 /2-3). Auch diese Einschätzung von Prof. F.___ ist plausibel, zumal Dr. G.___ bereits am 1 0. Juli 2014 im Wesentlichen lediglich noch eine leichtgradige Bewegungseinschränk ung der LWS in Inklination und ansonst en einen Bewegungsumfang der LWS im Norm bereich festgestellt hatte
(Urk. 8/M22). Die Beurteilung von Prof. F.___ steht dabei auch im Einklang mit der bun desgerichtlichen Rechtsprechung, wonach es der medizinischen Erfahrung ent spricht, dass der organische Zustand des Rückens nach allfällig erlittenen Ver letzungen wie Prellung, Verstauchung oder Zerrung i n der Regel sechs Monate nach dem Unfall wieder so weit herge stellt ist, wie er es auch wäre, wenn sich der Unfall nicht ereignet hätte (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_29/2009 vom 1. Mai 2009 E. 3.5 und 8C_ 744/2008 vom 26. November 2008 E. 4, je mit Hinweisen). 4.6
Es kann demnach auf die Beurteilungen von Prof. F.___ vom 13. Dezember 2014 (Urk. 8/M20) und vom 1 3. März 2015 (Urk. 8/M23) abge stellt werden. 5.
Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistun gen für das Unfallereignis vom 3 0. November 2013 zu Recht per 7. März 2014 und für die Unfallereignisse vom 6. Juni un d 8. Juli 2014 zu Recht per 30. Januar 2015 eingestellt hat. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl