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UV.2015.00158

Nach der Betriebsaufgabe kommt für die Invaliditätsmessung nicht mehr die ausserordentlichen Bemessungsmethode, sondern die allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zur Anwendung; 'Vorgerücktes Alter', die übrigen Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV sind aber nicht erfüllt. (BGE 8C_363/2016) (hängig)

Zürich SozVersG · 2016-03-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ ,

geboren 1954, arbeitete seit 1988 als selbständigerwerbender Maler ( Urk. 7/63 S. 5). S eit der Eintragung der Y.___ GmbH im Handels re gister am 19. Februar 2002 war er deren Gesellschafter und Geschäfts führer (Internet-Handelsregister-Auszug) und für diese Gesell schaft als Maler tätig ( Urk. 7/1 S. 84 ). In dieser Eigenschaft war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Un fällen versichert ( Urk. 7/1 S. 84) . Am 1 2. Oktober 2002 rutschte

er bei der Arbeit in einem Treppenhaus aus ( Urk. 7/1 S. 65, Urk. 7/1 S. 84) , wobei er einen Bruch am rechten Ellbogen sowie eine Kontusion der rechten Schulter

erlitt ( Urk. 7/1 S.

57, Urk. 7/1 S.

64). Der Versicherte wurde gleichentags im Z.___

am rechten Ellbogen operiert (Urk. 7/1 S. 63) und d ie SUVA erbrach te Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen.

Der Versicherte begab sich sodann am 13.

Januar 2003 in die Uniklinik A.___ , wo eine traumatische Rotatoren man schetten -(Partial)-Ruptur und eine posttraumatische Frozen

shoul der rechts diagnostiziert wurde n ( Urk. 7/1 S. 57). In derselben Klinik wurde er in der Folge a m 1 3. Mai 2003 an de r rechten Schulter operiert ( Urk. 7/1 S.

45). Her nach wurde dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 7/1 S. 35, 37, 39, 41). Bei anhaltenden Beschwerden erfol gte schliesslich ein erneuter operativer Eingriff in der B.___ Klinik vom 2 4. März 2004 mit Schulterarthroskopie mit Rotatoren man schet ten-Rekonstruk tion sowie Osteosyn thesematerial ent fernung am rechten Ell bogen ( Urk. 7/23). In der Folge konnte die Arbeitsfähigkeit des Versicherten ab 3 1. August 2004 auf 50 % und ab 1 5. November 2004 auf 100 % gesteigert werden (Urk. 7/1 S. 4, 9 ) und die SUVA schloss den Fall form los ab ( Urk. 7/1 S. 6). 1.2

Am 2 5. November 2008 stürzte X.___ von einer Leiter und fiel auf den Rücken . Die Erstbehandlung erfolgte im Stadtspital C.___ , wo eine commotio cerebri, eine Fraktur Proccessi

transversi Lendenwirbelkörper (LWK) 1 bis 4 links sowie Brustwirbelsäulen (BWS) - Kontusionen diagnostiziert wurden ( Urk. 8/5 S. 3 ). Die SUVA erbrachte erneut Heilbehandlungs- sowie, aufgrund der attestierten Arbeit sunfähigkeit, Taggeldleistungen . Sodann

untersuchte der SUVA-Kreisarzt den Versicherten am 14. September 2009 (Urk. 7/9 , Urk. 8/32 ). Auf Empfehlung des SUVA-Kreisarztes hielt sich der Versicherte vom 2 9. Oktober bis 2. De zem ber 2009 zur stationären Rehabilitation in de r Reha klinik D.___ auf (Urk. 7/10 , Urk. 8/45 S. 1 ).

Deren Ärzte veranlassten die neu rootologische Untersuchung des Versicherten in der Abteilung Arbeits medizin der SUVA vom

17. No vember 2009 ( Urk. 8/40). Nachdem die Ärzte der Rehakli nik D.___ dem Versicherten ab 1. Februar 2010 keine Arbeitsun fähigkeit mehr attestierten ( Urk. 8/45 S. 2) , stellte die SUVA ihre Taggeld leistungen per diesem Datum ein ( Urk. 8/42). 1.3

Im Jahr 2010 stürzte der Versicherte seinen Angaben zufolge erneut von der Leiter und verletzte sich am Knie und Oberschenkel (vgl. Urk. 7/93 S. 2). Sodann stürzte er am 1 7. Juni 2012 mit dem Fahrrad und zog sich eine Quetschwunde am Unterarm links, eine Handge lenkskontusion links, eine Schürfwunde am Knie rechts, eine Schürfwunde am Ellbogen rechts sowie eine Schürfwunde am 5. Finger der rechten Hand zu. In der Folge wurde an der lin ken Hand eine kleine Knochenabsprengung festge stellt (vgl. Urk. 7/17 S. 1, Urk. 7/87 S. 1, Urk. 7/100 S. 3). 1. 4

Schliesslich begab sich d er Versicherte im Jahr 2012 wieder wegen Schul ter be schwerden rechts zu den Ärzten der B.___ Klinik in Behandlung ( Urk. 7/1 1 , Urk. 7/1 2 ) und meldete der SUVA sodann am 5. November 2012 einen Rück fall zum Unfall vom 1 2. Oktober 2002 ( Urk. 7/16). Die SUVA erbrachte wieder um Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Der Versicherte wurde am 2 9. Mai 2013 erneut an der rechten Schulter operiert ( Urk. 7/27) und war in der Folge zu 100

% arbeitsunfähig (vgl. Urk. 7/30 , Urk. 7/39, Urk. 7/41). Dr. med. E.___ , Chefarzt Orthopädie, B.___ Klinik, hielt am 6. Januar 2014 fest, dass durch eine weitere Operation kein e Verbesserung der Schulter funktion mehr möglich sei ( Urk. 7/48 S. 1 ).

Daraufhin

untersuchte der SUVA-Kreisarzt den Versicherten am 1 9. Februar 2014 ( Urk. 7/54). Gleichentags schätzte er den Integritätsschaden aufgrund der Folgen des Unfalls vom 1 2. Oktober 2002 auf 5 % ( Urk. 7/55). Hernach teilte die SUVA dem Versicher ten am 2 6. Februar 2014 mit, dass sie – mit Ausnahme der Kostenübernahme für ein Schmerzmittel – die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 1. Juli 2014 einstellen werde ( Urk. 7/56).

Mit Ver fügung vom 12. Mai 2014 sprach sie ihm sodann mit Wirkung ab 1. Juli 2014 eine Invalidenrente bei einem Invali ditätsgrad von 13 % und eine Integri tätsentschädigung von Fr. 5‘340.-- bei einer Integri tätseinbusse von 5 % zu ( Urk. 7/85). Die dagegen von X.___ am 1 0. Juni 2014 erhobene Ein sprache ( Urk. 7 /93 S. 1-4, mit ergän zender Ein sprachebegründung vom 1 4. August 2014 [ Urk. 7/99 -100 ] )

wies die SUVA mit Entscheid vom 7. August 2015 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 3. September 2015 Beschwerde und be ant ragte sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 7. August 2015 sei ihm eine höhere Invalidenrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2015 beantragte die Beschwerde gegne rin Abweisung der Be schwerde ( Urk. 6 S. 2, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 7/1-121, Urk. 8/1-52]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 3. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Mit Eingabe vom 9. November 2015 nahm der Be schwerdeführer zur Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2015 Stel lung ( Urk. 10) .

Die Beschwerdegegnerin erhielt eine Kopie dieser Eingabe ( Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.

Zu ergänzen ist, dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der So zial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. Oktober 2015, mit welcher diese sein Rentenbegehren abgewiesen hat te, am 20. November 2015 beim hiesigen Gericht Beschwerde erhoben hat. Diese Beschwerde

ist Gegen stand des Prozesses Nr.

IV.2015.01 2 0 2 und wurde mit Urteil heutigen Datums

abgewiesen.

Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfech tungs

- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegen stand im System der nachträglichen Verwal tungsrechtspflege ist das Rechts ver hältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung besti m mten Anfech tungsgegen standes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv ange foch tenen Verfügungsgegen stand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streit gegen stand sind identisch, wenn die Verfügung ins gesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung be stimmten Rechtsver hältnisse, gehören die nicht beanstan deten Rechts verhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand. Die begriffliche Unterscheidung von Streit- und Anfechtungsgegenstand erfolgt demnach auf der Ebene von Rechtsverhältnissen (BGE 130 V 501 E. 1.1 S. 502; 125 V 413 E. 2 S. 415 mit Hinweisen). 1.2

Die Beschwerde vom 3. September 2015 bezieht sich ausschliesslich auf die Frage des Rentenanspruchs und enthält denn auch weder einen Antrag be tref fend Integritätsentschädigung

noch weitere Ausführungen dazu . Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Integrität sentschädigung gehört mithin nicht zum Streitgegenstand des vorliegen den Verfahrens , weshalb der Einspracheentscheid vom

7. August 2015 be züglich Inte gritätsentschädigung in R echtskraft erwach sen ist .

Strittig und zu prüfen ist indes , ob der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2014 Anspruch auf eine höhere Invalidenrente als eine solche bei einem Invaliditäts grad von 13 % hat. 2. 2 .1

Nach Art. 10 Abs.

1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die ver sicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art. 8 des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts [ATSG]) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art.

18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenan spruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfäl lige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG). 2 .2

2 .2.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedin gungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2 .2.2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt er scheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2 .3 2 .3.1

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all fälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 2 .3.2

Nimmt ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf oder wirkt sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beein trächtigung der Erwerbsfähigkeit aus, so sind für die Bestimmung des Invalidi tätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte (Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Unfallversicherung nicht dafür einzustehen, wenn der Versicherte aus invaliditätsfremden Gründen, zu denen unter anderem auch das Alter gehört , und durch die vor allem die Ver mittelbarkeit auf dem realen Arbeitsmarkt beeinträchtigt wird, keine ent spre chende Arbeit findet (BGE 122 V 418 E. 4a). Dem Umstand, dass – nebst der grundsätzlich allein versicherten unfallbedingten Invalidität – auch das vor ge rückte Alter eine Ursache der Erwerbslosigkeit oder -unfähigkeit bildet, wird im Bereich der Unfallversicherung bei der Invaliditätsbemessung mit der Be stim mung von Art. 28 Abs. 4 UVV Rechnung getragen. Wenn ein Ver sicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt (Variante I) oder sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeint rächtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II), sind gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbsein kommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer ent spre chenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Damit wird auch berück sich tigt, dass die Invalidenrenten der Unfallversicherung bis zum Tod der Versicher ten zur Ausrichtung gelangen ( Art. 19 Abs. 2 UVG), wobei sie – in Abweichung von Art. 17 Abs. 1 ATSG – ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Art. 21 AHVG, nicht mehr revidiert werden können ( Art. 22 UVG). Mit Art. 28 Abs. 4 UVV soll demnach verhindert werden, dass bei älteren Ver sicherten zu hohe Invaliditätsgrade resultieren und Dauerrenten zuge sprochen werden, wo sie mit Blick auf die unfallbedingte Invalidität eher die Funktion von Altersrenten aufweisen (BGE 122 V 418 E. 3a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts U 313/06 vom 1 4. August 2007 E. 3.3). Das vorge rückte Alter (im Bereich von "rund 60 Jah ren", BGE 122 V 418 E. 1b ) ist in der Unfallversicherung nur im Rahmen von Art. 28 Abs. 4 UVV zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts U 313/06 vom 1 4. August 2007 E. 3.4). Die Anwen dung von Art. 28 Abs. 4 UVV setzt hin sicht lich seiner (hier allein in Frage kom menden) Variante II eine physiologische Alters gebrechlichkeit voraus, welcher im gesamten Ursachenspektrum der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit eine im Vergleich zur unfallbedingten Körperschädigung wesentliche Bedeutung zu kommt (BGE 122 V 418 E. 3b i.f .; Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2013 vom 1 1. November 2013 E. 4.2 ). Des Weiteren findet Art. 28 Abs. 4 (Variante II) UVV dann Anwendung, wenn das vorgerückte Alter einer versicherten Person das Zumutbarkeitsprofil zwar nicht zusätzlich beeinflusst, mithin keine zusätzlichen Einschränkungen des funktio nellen Leistungsvermögens mit sich bringt, aber einer Verwertung der Restarbeitsfähigkeit (auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt) trotzdem ent gegen steht, weil kein Arbeitgeber einen Angestellten im oder kurz vor dem AHV Alter mit gesundheitlichen Einschränkungen ein stellen würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_346/2013 vom 1 0. September 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil 8C_209/2012 vom 1 2. Juli 2012 E. 5.3). 2 .4

2 .4 .1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be rück sich tigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizi nischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2 . 4 .2

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der be fragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arzt berichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 3 .

S UVA-Kreisarzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, führte im Bericht zur kreisärztlichen Unter suchung vom 1 9. Februar 2014 aus, bei zwar sehr gut erhaltener Beweglichkeit der rech ten Schulter sei dennoch von einer Belastungsintoleranz des rechten Schulter gelenks oberhalb der Schulterhöhe auszugehen. Eine typische Tätigkeit als Maler/Gipser könne dem Beschwerdeführer somit nicht zugemutet werden, da hier im Regelfall repetitive und kraftvolle Überkopfarbeiten erforderlich seien. Effektiv berichte der Beschwerdeführer nicht über Folgen der mehrfrag mentären

Olekranonfraktur rechts. Diesbezüglich sei ein leichtes Extensionsde fizit des rechten Ellbogens vorhanden. Die Muskulatur des rechtshändigen Ver sicherten habe im Laufe der Zeit zumindest beim Ausmessen einen Seitenunter schied zur linken adominanten Seite bewirkt, was belege, dass der rechte Arm weniger eingesetzt werde und auch weiterhin (weniger) eingesetzt werden könne. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien dem Beschwerdeführer bis auf Schulter höhe mittelschwere Tätigkeiten ohne repetitive und kraftvolle Tätig kei ten über Schulterhöhe und Tätigkeiten, welche Vibrationen und Schläge auf das rechte Schultergelenk übertragen, ganztags zumutbar ( Urk. 7/54, Urk. 7/130 S.

5). 4 .

In medizinischer Hinsicht verweist d er Beschwerdeführer auf den Bericht zur neurootologische n Untersuchung in der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA vom 17. No vember 2009 (Urk. 8/40; Urk. 1 S. 2; Urk. 3/7). Anlass für diese Unter suchung waren die vom Beschwerdeführer nach dem Sturz von der Leiter vom 25. November 2008 geklagten Schwindelbeschwerden (Urk. 8/40 S. 1).

Bei der neuro o tol o gischen Untersuchung wurde eine peripher ve stibuläre Unter funktion links im Erholungsstadium diagnostiziert ( Urk. 8/40 S. 4). Es konnte nicht sicher gesagt werden, ob diese periphere vestibuläre Unterfunktion Aus löser des Unfalls war, oder ob durch den Unfall respektive durch einen Kopfan prall eine Commotio labyrinthi und damit die Verursachun g dieser Unterfunk tion erfolgt war ( Urk. 8/40 S. 3). Differentialdiagnostisch wurde bei doch zumindest zu ver mutender spontan einsetzender peripherer Funktionsabnahme des links sei tigen Vestibularisorgans eine Verursachung durch eine Pathologie im Klein hirn brücken winkelrau erwogen und auf die dringende Indikation für einen bildgebenden Ausschluss einer allfälligen Pathologie im linksseitigen Kleinhirn brückenwinkelbereich

hingewiesen . Wegen der Zeichen einer zentralen vestibulären Funktionsstörung wurde sodann festgehalten, dass aber auch eine generelle Beur teilung, nicht zuletzt auch zum Ausschluss einer eher dissemi nierten neuro logischen Erkrankung, erfolgen müsse und der Beschwerdeführer Tätigkeiten auf höheren Leitern oder Gerüsten ohne Siche rung zu meiden habe ( Urk. 8/40 S. 4). In der Folge wurde der Be schwerdeführer am 2. Dezember 2009 durch Dr. med. G.___ , Spezialarzt FMH für Neurologie, untersucht, welcher i m Neurostatus keine objektivierbare Beein trächtigung feststell en konnte (Urk. 8 /43 S. 2). Bei der MR-Untersuchung des Gehirns des Beschwer deführers in der Klinik H.___ vom 2 1. Dezember 2009 zeigte sich ein nor males MR des Gehirns und es waren insbesondere keine posttraumatischen Läsionen objektivbar ( Urk. 8/46). Es ist d emnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die vom Beschwerdeführer geklagten Schwindelbe schwerden keine Leistungen erbringt . Bezüglich des Unfalls vom 2 5. November 2008 und den hernach festgestellten Verletzungen an der Wirbelsäule des Beschwer deführers ist ferner festzuhalten , dass die Ärzte der Rehaklinik D.___ dem Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als Maler ab

1. Februar 2010 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierten ( Urk. 8/45 S.

2) . Beschwerden und Einschränkungen im Bereich der Wirbelsäule

– oder bezüglich des beim Unfall vom 1 2. Oktober 2002 verletzen Ellbogens beziehungsweise der beim Unfall vom 1 7. Juni 2012 verletzten linken Hand – machte der Beschwerde führer weder bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 19. Februar 2014 noch im vor liegenden Verfahren geltend. Unbestritte ner massen

be stehen allerdings

unfall bedingte Schulterbeschwerden. Gestützt auf die Beur teilung von Dr. F.___ ist davon auszugehen, dass der Beschwerde führer we gen der unfallbedingte n Schulterbeschwerden als Maler und Gipser nicht mehr arbeitsfähig ist. I n der von Dr. F.___ um schrie benen Ver weisungstätigkeit besteht jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers . 5 . 5 .1

Zu prüfen b leibt, wie sich die s in erwerb licher Hinsicht auswirkt. 5 .2

Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerde führer viele Jahre als selbständiger Maler/Tapezierer tätig gewesen sei , wes halb der Invaliditätsgrad mittels der ausserordentlichen Bemessungsmethode eines Betätigungsvergleichs (vgl. hierzu BGE 128 V 29 E. 1) zu bestimmen sei ( Urk. 7/85 S. 3). Mit Betätigungsvergleich vom 2 2. April 2014 sei eine unfallbe dingte Minderleistung von 13, 45 % ermittelt worden, was dem Invaliditätsgrad entspreche ( Urk. 2 S. 5-6). Der Beschwerdegegnerin kann hierbei nicht gefolgt werden, denn der Be schwer deführer hat

– laut Eintrag im Handelsregister des Kantons Zürich – im J ahr 2011 seine Stammanteile der Y.___ GmbH an seine Schwieger tochter übertragen und die Gesell schaft ist überdies mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 2 7. Juni 2014 – mithin noch vor Beginn des Rentenanspruchs

ab 1. Juli 2014 ( Urk. 7/85) – aufgelöst worden (Internet-Han delsregister-Auszug ; vgl. Urk. 7/66 ). Damit sind die Voraussetzungen für die Ermittlung des erwerbsbezogenen Invaliditäts grades mit der aus serordentlichen Bemessungsmethode dahingefallen und die Invaliditätsbemessung hätte nach der allgemeinen Methode des Einkom mens vergleichs (vgl. E. 1.3.1) zu erfolgen (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_424/2012 vom 7. November 2012 E. 5.3 mit Hinweisen ). Wie die nach folgenden Er wägun gen zeigen, ist d er von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad von 13 % im Ergebnis jedoch nicht zu beanstanden . 5 .3

Vorab ist zu prüfen, ob Art. 28 Abs. 4 UVV vorliegend zur Anwendung kommt. D as „vorgerückte Alter“ im Sinne dieser Bestimmung liegt nach der Recht spre chung des Bundesgerichts – unter Berücksichtigung berufsspezifischer Ge wohn heiten und allfälliger Besonderheiten des Einzelfalls – im Be reich von „rund 60 Jahren“ , wobei hierbei der Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend ist (BGE 122 V 418 E. 1b , 4c; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2012 vom 12. Juli 2012 E. 5.1, je mit Hinweisen ). Der am 2. Dezember 1954 geborene Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. Juli 2014 rund 59 1/2 Jahre alt ( Urk. 7/16, Urk. 7/85), womit die altersmässige Voraussetzung für die Anwen dung von Art. 28 Abs. 4 UVV erfüllt ist. Nachdem der Beschwerde führer seine Erwerbstätigkeit nicht altershalber aufgeben hat, ist zu prüfen, ob sich das vor gerückte Alter erheblich als Ursache der Beeint räch tigung der Er werbsfähigkeit auswirkt .

Hiebei fällt ins Gewicht, dass sich der Beschwer deführer b ei der kreisärztlichen Untersuchung vom 19. Februar 2014 in gutem Allgemeinzustand präsentierte (Urk. 7/54, Urk. 7/130 S. 4) und sich

f ür eine physiologische Alters gebrechlichkeit , welcher verglichen mit den Unfallfolgen eine wesentliche Bedeutung zukäme, in den übrigen Akten keine Anhaltspunkte finden. Da mit ist diese Voraussetzung für die Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV nicht gegeben (vgl. BGE 122 V 418 E. 4 d/ aa ).

Es kann sodann ebenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwer deführer seine Restarbeitsfähig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten könnte, weil ihn aufgrund seines fortgeschrittenen Alters kein Arbeit geber mehr einstellen würde (vgl. demgegenüber etwa die den Urteile n des Bundesgerichts 8C_209/2012 vom 1 2. Juli 2012 [im Zeitpunkt des Renten be ginns bereits 65 - jährig] und 8C_346/2013 vom 1 0. September 2013 [verbliebene Aktivitätsdauer von ca. zwei Jahren] zugrunde liegenden Sachverhalte ) . Art. 28 Abs. 4 UVV kommt vorliegend mithin nicht zur Anwendung. 5.4 5.4 . 1

Nachdem der Beschwerdeführer s ein Malergeschäft aufge ge ben (E. 5.2) und in den Jahren 2002 bis 2010 mehre re Unfälle mit nachfolgender Arbeitsunfähig keit erlitten hat , rechtfertigt es sich , bezüglich des Valideneinkommens nicht auf den I K- Auszug , sondern auf lohnstatistische An gaben gemäss der Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) des Bundesam tes für Statistik (BFS) abzustel len . Auszugehen ist dabei von dem in der LSE 2012 (S. 3 4 -3 5 , Tabelle TA1) für das Baugewerbe angegebenen Bruttomonats lohn (Zentralwert) .

Sodann ist das Kompetenzniveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie Ver kauf/Pflege/Datenverar beitung und Adminis t ration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Ge räten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst) und nicht das Kom petenzniveau 3 (Komp lexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) abzustellen . Dies , weil die im Einzelfall rele vante n persön liche n und berufliche n Faktoren mitzuberücksichtigen sind (Urteil des Bundes gerichts 9C_868/2013 vom 2 4. März 20 14 E. 4.2.2) und der Beschwerde führer in den ab

1988 aus geübten Tätigkeiten als selbstän digerwerbender Maler respe ktive als Maler bei der von ihm beherrschte n

Y.___ GmbH nie ein Einkommen in der Grössenordnung , welches bei der Anwendung des Kompetenzniveaus 3 resultieren würde, erzielt h at. Würde auf den Brutto monatslohn gemäss LSE 2012 TA1 Ziff. 41-43 (Bauge werbe)

des Kompetenz niveaus 3/Männer von Fr.

7‘204. -- abgestellt , würde sich

– unter Berücksich tigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Bau gewerbe 201 4 von 41.5 Stunden sowie bereinigt um die No minallohnentwick lung im Baugewerbe (Basis 2010 = 100; 2012 = 101.7; 2014 = 102.8 [Tabellen Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen (T

03.02.03.01.04.01) sowie T 1.10 Nominall ohnindex , 2011-2014 des BFS ] ) – ein hypo thetisches Valideneinkom men

2014 von Fr. 9 0 ‘ 660 .-- ergeben .

Demge genüber beträgt d as höchste im Indi viduellen Konto (IK) des Beschwerde führers einge tragene Ein kommen in der Zeit von 1988 bis 2012 Fr.

73‘6 2 4.-- (IK-Auszug vom 14.

April 2014, Urk. 7/63 S. 2) und wurde im Jahr 2010 erzielt, mithin vor der Rückfall meldung hinsichtlich Schulterbeschwerden vom

5. November 2012 (Sachverhalt E. 1.4 ) . Unter Berück sichtigung der Nominalloh n entwicklung ( vgl. oben ) ent spräche dies einem hypothetischen Ein kommen 2014 von Fr. 7 5 ‘ 685 .--. Es ist daher der Bruttomonatslohn gemäss LSE 2012 TA1 Ziff. 41-43 (Bauge werbe)

des Kompetenzniveaus 2/Männer von Fr.

5 ‘ 874 . -- heranzu ziehen. Bei der betriebsübliche n Arbeitszeit im Baugewerbe 2014 von 41.5 Stunden und unter Berücksichtigung der Nominallohnent wicklung ( vgl. oben ) resultiert ein hypo thetisches Valideneinkommen 2014 von Fr. 7 3 ‘ 92 2.--. 5. 4 .2

Da dem Beschwerdeführer gemäss Dr. F.___ die Tätigkeit als Maler/Gipser nicht mehr zumutbar ist, er eine Verweisungstätigkeit aber noch ganztags aus führen kann (E. 3), ist hinsichtlich Invalideneinkommen auf den Tabellenlohn LSE 2012 TA1 „Total“ des Kompetenzniveaus 1/Männer von Fr. 5‘210.-- abzu stellen. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit 201 4 von 41.7 Stunden sowie bereinigt um die Nominallohnentwicklung (für Männer; 2012: 2188, 2014: 2220 [Tabellen Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsab tei lungen (T 03.02.03.01.04.01) sowie T 39 Ent wicklung der Nominal löhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2014 des BFS] ) ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen 2014 von Fr. 66‘130.--. Ein Abzug vom Tabellenlohn (vgl. hierzu BGE 126 V 75) wegen des Alters des Beschwerde füh rers ist nicht vorzunehmen (vgl. E. 5.3 vorstehend). Ebenso wenig recht fertigt sich ein sog enannter leidensbedingter Abzug beziehungsweise ein Abzug vom Tabellenlohn, weil der Beschwerdeführer seit ca. 1988 als Selbstän diger werben der respektive für die von ihm beherrschte GmbH tätig war, da davon auszuge hen ist, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt ein breites Spektrum an zumutba ren Beschäftigung en anbietet, welche das von Dr. F.___ um schrie bene Tätigkeitsprofil (E. 3) erfüllen, und dem Beschwerdeführer ein Wechsel in eine unselbständige Tätigkeit ohne weiteres zumutbar ist (vgl. Urteil des Bun des ge richts 9C_386/2012 vom 1 8. September 2012 E. 5.2 mit Hinweis ; ZAK 1970 S.

343 ). 5.4.3

Beim Einkommensvergleich ( Valideneinkommen 2014: Fr. 73 ‘ 92 2.--; Invaliden kommen 2014: Fr. 66‘130.--) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr.

7 ‘7 92 .-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von gerundet 11 % (10, 54 % ). Auf eine Anpassung der Invalidenrente zu Ungunsten des Beschwerdeführers ist aber zu verzichten, zumal das Valideneinkommen vorliegend anhand von Tabellen löh nen bestimmt wer den musste und sich unter Berücksichtigung des vom

Beschwerde füh rer im Jahr 2010 erzielten Einkommens von Fr.

73‘6 2 4. -- bezie hungsweise eines hypo thetischen Einkommens 2014 von Fr. 75‘6 85 .-- beim Einkommensvergleich ( Valideneinkommen 2014: Fr. 75‘6 85 .--; Invaliden kom men 2014: Fr. 66‘130.--) ein Invaliditätsgrad von 13 % (12, 62 % ) ergä b e , von welchem denn auch die Beschwerdegegnerin ausgeht . 6.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfech tungs

- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegen stand im System der nachträglichen Verwal tungsrechtspflege ist das Rechts ver hältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung besti m mten Anfech tungsgegen standes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv ange foch tenen Verfügungsgegen stand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streit gegen stand sind identisch, wenn die Verfügung ins gesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung be stimmten Rechtsver hältnisse, gehören die nicht beanstan deten Rechts verhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand. Die begriffliche Unterscheidung von Streit- und Anfechtungsgegenstand erfolgt demnach auf der Ebene von Rechtsverhältnissen (BGE 130 V 501 E. 1.1 S. 502; 125 V 413 E. 2 S. 415 mit Hinweisen).

E. 1.2 Die Beschwerde vom 3. September 2015 bezieht sich ausschliesslich auf die Frage des Rentenanspruchs und enthält denn auch weder einen Antrag be tref fend Integritätsentschädigung

noch weitere Ausführungen dazu . Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Integrität sentschädigung gehört mithin nicht zum Streitgegenstand des vorliegen den Verfahrens , weshalb der Einspracheentscheid vom

7. August 2015 be züglich Inte gritätsentschädigung in R echtskraft erwach sen ist .

Strittig und zu prüfen ist indes , ob der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2014 Anspruch auf eine höhere Invalidenrente als eine solche bei einem Invaliditäts grad von 13 % hat. 2. 2 .1

Nach Art. 10 Abs.

1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die ver sicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art.

E. 1.3 Im Jahr 2010 stürzte der Versicherte seinen Angaben zufolge erneut von der Leiter und verletzte sich am Knie und Oberschenkel (vgl. Urk. 7/93 S. 2). Sodann stürzte er am 1 7. Juni 2012 mit dem Fahrrad und zog sich eine Quetschwunde am Unterarm links, eine Handge lenkskontusion links, eine Schürfwunde am Knie rechts, eine Schürfwunde am Ellbogen rechts sowie eine Schürfwunde am 5. Finger der rechten Hand zu. In der Folge wurde an der lin ken Hand eine kleine Knochenabsprengung festge stellt (vgl. Urk. 7/17 S. 1, Urk. 7/87 S. 1, Urk. 7/100 S. 3).

E. 1.4 ) . Unter Berück sichtigung der Nominalloh n entwicklung ( vgl. oben ) ent spräche dies einem hypothetischen Ein kommen 2014 von Fr. 7 5 ‘ 685 .--. Es ist daher der Bruttomonatslohn gemäss LSE 2012 TA1 Ziff. 41-43 (Bauge werbe)

des Kompetenzniveaus 2/Männer von Fr.

5 ‘ 874 . -- heranzu ziehen. Bei der betriebsübliche n Arbeitszeit im Baugewerbe 2014 von 41.5 Stunden und unter Berücksichtigung der Nominallohnent wicklung ( vgl. oben ) resultiert ein hypo thetisches Valideneinkommen 2014 von Fr. 7 3 ‘ 92 2.--. 5. 4 .2

Da dem Beschwerdeführer gemäss Dr. F.___ die Tätigkeit als Maler/Gipser nicht mehr zumutbar ist, er eine Verweisungstätigkeit aber noch ganztags aus führen kann (E. 3), ist hinsichtlich Invalideneinkommen auf den Tabellenlohn LSE 2012 TA1 „Total“ des Kompetenzniveaus 1/Männer von Fr. 5‘210.-- abzu stellen. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit 201 4 von 41.7 Stunden sowie bereinigt um die Nominallohnentwicklung (für Männer; 2012: 2188, 2014: 2220 [Tabellen Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsab tei lungen (T 03.02.03.01.04.01) sowie T 39 Ent wicklung der Nominal löhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2014 des BFS] ) ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen 2014 von Fr. 66‘130.--. Ein Abzug vom Tabellenlohn (vgl. hierzu BGE 126 V 75) wegen des Alters des Beschwerde füh rers ist nicht vorzunehmen (vgl. E. 5.3 vorstehend). Ebenso wenig recht fertigt sich ein sog enannter leidensbedingter Abzug beziehungsweise ein Abzug vom Tabellenlohn, weil der Beschwerdeführer seit ca. 1988 als Selbstän diger werben der respektive für die von ihm beherrschte GmbH tätig war, da davon auszuge hen ist, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt ein breites Spektrum an zumutba ren Beschäftigung en anbietet, welche das von Dr. F.___ um schrie bene Tätigkeitsprofil (E. 3) erfüllen, und dem Beschwerdeführer ein Wechsel in eine unselbständige Tätigkeit ohne weiteres zumutbar ist (vgl. Urteil des Bun des ge richts 9C_386/2012 vom 1 8. September 2012 E. 5.2 mit Hinweis ; ZAK 1970 S.

343 ). 5.4.3

Beim Einkommensvergleich ( Valideneinkommen 2014: Fr. 73 ‘ 92 2.--; Invaliden kommen 2014: Fr. 66‘130.--) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr.

7 ‘7 92 .-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von gerundet 11 % (10, 54 % ). Auf eine Anpassung der Invalidenrente zu Ungunsten des Beschwerdeführers ist aber zu verzichten, zumal das Valideneinkommen vorliegend anhand von Tabellen löh nen bestimmt wer den musste und sich unter Berücksichtigung des vom

Beschwerde füh rer im Jahr 2010 erzielten Einkommens von Fr.

73‘6 2 4. -- bezie hungsweise eines hypo thetischen Einkommens 2014 von Fr. 75‘6 85 .-- beim Einkommensvergleich ( Valideneinkommen 2014: Fr. 75‘6 85 .--; Invaliden kom men 2014: Fr. 66‘130.--) ein Invaliditätsgrad von 13 % (12, 62 % ) ergä b e , von welchem denn auch die Beschwerdegegnerin ausgeht . 6.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

E. 1.10 Nominall ohnindex , 2011-2014 des BFS ] ) – ein hypo thetisches Valideneinkom men

2014 von Fr.

E. 4 Schliesslich begab sich d er Versicherte im Jahr 2012 wieder wegen Schul ter be schwerden rechts zu den Ärzten der B.___ Klinik in Behandlung ( Urk. 7/1 1 , Urk. 7/1 2 ) und meldete der SUVA sodann am 5. November 2012 einen Rück fall zum Unfall vom 1 2. Oktober 2002 ( Urk. 7/16). Die SUVA erbrachte wieder um Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Der Versicherte wurde am 2 9. Mai 2013 erneut an der rechten Schulter operiert ( Urk. 7/27) und war in der Folge zu 100

% arbeitsunfähig (vgl. Urk. 7/30 , Urk. 7/39, Urk. 7/41). Dr. med. E.___ , Chefarzt Orthopädie, B.___ Klinik, hielt am 6. Januar 2014 fest, dass durch eine weitere Operation kein e Verbesserung der Schulter funktion mehr möglich sei ( Urk. 7/48 S. 1 ).

Daraufhin

untersuchte der SUVA-Kreisarzt den Versicherten am 1 9. Februar 2014 ( Urk. 7/54). Gleichentags schätzte er den Integritätsschaden aufgrund der Folgen des Unfalls vom 1 2. Oktober 2002 auf 5 % ( Urk. 7/55). Hernach teilte die SUVA dem Versicher ten am 2 6. Februar 2014 mit, dass sie – mit Ausnahme der Kostenübernahme für ein Schmerzmittel – die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 1. Juli 2014 einstellen werde ( Urk. 7/56).

Mit Ver fügung vom 12. Mai 2014 sprach sie ihm sodann mit Wirkung ab 1. Juli 2014 eine Invalidenrente bei einem Invali ditätsgrad von 13 % und eine Integri tätsentschädigung von Fr. 5‘340.-- bei einer Integri tätseinbusse von 5 % zu ( Urk. 7/85). Die dagegen von X.___ am 1 0. Juni 2014 erhobene Ein sprache ( Urk.

E. 7 /93 S. 1-4, mit ergän zender Ein sprachebegründung vom 1 4. August 2014 [ Urk. 7/99 -100 ] )

wies die SUVA mit Entscheid vom 7. August 2015 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 3. September 2015 Beschwerde und be ant ragte sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 7. August 2015 sei ihm eine höhere Invalidenrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2015 beantragte die Beschwerde gegne rin Abweisung der Be schwerde ( Urk. 6 S. 2, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 7/1-121, Urk. 8/1-52]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 3. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Mit Eingabe vom 9. November 2015 nahm der Be schwerdeführer zur Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2015 Stel lung ( Urk. 10) .

Die Beschwerdegegnerin erhielt eine Kopie dieser Eingabe ( Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.

Zu ergänzen ist, dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der So zial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. Oktober 2015, mit welcher diese sein Rentenbegehren abgewiesen hat te, am 20. November 2015 beim hiesigen Gericht Beschwerde erhoben hat. Diese Beschwerde

ist Gegen stand des Prozesses Nr.

IV.2015.01 2 0 2 und wurde mit Urteil heutigen Datums

abgewiesen.

Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

E. 8 /43 S. 2). Bei der MR-Untersuchung des Gehirns des Beschwer deführers in der Klinik H.___ vom 2 1. Dezember 2009 zeigte sich ein nor males MR des Gehirns und es waren insbesondere keine posttraumatischen Läsionen objektivbar ( Urk. 8/46). Es ist d emnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die vom Beschwerdeführer geklagten Schwindelbe schwerden keine Leistungen erbringt . Bezüglich des Unfalls vom 2 5. November 2008 und den hernach festgestellten Verletzungen an der Wirbelsäule des Beschwer deführers ist ferner festzuhalten , dass die Ärzte der Rehaklinik D.___ dem Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als Maler ab

1. Februar 2010 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierten ( Urk. 8/45 S.

2) . Beschwerden und Einschränkungen im Bereich der Wirbelsäule

– oder bezüglich des beim Unfall vom 1 2. Oktober 2002 verletzen Ellbogens beziehungsweise der beim Unfall vom 1 7. Juni 2012 verletzten linken Hand – machte der Beschwerde führer weder bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 19. Februar 2014 noch im vor liegenden Verfahren geltend. Unbestritte ner massen

be stehen allerdings

unfall bedingte Schulterbeschwerden. Gestützt auf die Beur teilung von Dr. F.___ ist davon auszugehen, dass der Beschwerde führer we gen der unfallbedingte n Schulterbeschwerden als Maler und Gipser nicht mehr arbeitsfähig ist. I n der von Dr. F.___ um schrie benen Ver weisungstätigkeit besteht jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers . 5 . 5 .1

Zu prüfen b leibt, wie sich die s in erwerb licher Hinsicht auswirkt. 5 .2

Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerde führer viele Jahre als selbständiger Maler/Tapezierer tätig gewesen sei , wes halb der Invaliditätsgrad mittels der ausserordentlichen Bemessungsmethode eines Betätigungsvergleichs (vgl. hierzu BGE 128 V 29 E. 1) zu bestimmen sei ( Urk. 7/85 S. 3). Mit Betätigungsvergleich vom 2 2. April 2014 sei eine unfallbe dingte Minderleistung von 13, 45 % ermittelt worden, was dem Invaliditätsgrad entspreche ( Urk. 2 S. 5-6). Der Beschwerdegegnerin kann hierbei nicht gefolgt werden, denn der Be schwer deführer hat

– laut Eintrag im Handelsregister des Kantons Zürich – im J ahr 2011 seine Stammanteile der Y.___ GmbH an seine Schwieger tochter übertragen und die Gesell schaft ist überdies mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 2 7. Juni 2014 – mithin noch vor Beginn des Rentenanspruchs

ab 1. Juli 2014 ( Urk. 7/85) – aufgelöst worden (Internet-Han delsregister-Auszug ; vgl. Urk. 7/66 ). Damit sind die Voraussetzungen für die Ermittlung des erwerbsbezogenen Invaliditäts grades mit der aus serordentlichen Bemessungsmethode dahingefallen und die Invaliditätsbemessung hätte nach der allgemeinen Methode des Einkom mens vergleichs (vgl. E. 1.3.1) zu erfolgen (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_424/2012 vom 7. November 2012 E. 5.3 mit Hinweisen ). Wie die nach folgenden Er wägun gen zeigen, ist d er von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad von 13 % im Ergebnis jedoch nicht zu beanstanden . 5 .3

Vorab ist zu prüfen, ob Art. 28 Abs. 4 UVV vorliegend zur Anwendung kommt. D as „vorgerückte Alter“ im Sinne dieser Bestimmung liegt nach der Recht spre chung des Bundesgerichts – unter Berücksichtigung berufsspezifischer Ge wohn heiten und allfälliger Besonderheiten des Einzelfalls – im Be reich von „rund 60 Jahren“ , wobei hierbei der Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend ist (BGE 122 V 418 E. 1b , 4c; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2012 vom 12. Juli 2012 E. 5.1, je mit Hinweisen ). Der am 2. Dezember 1954 geborene Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. Juli 2014 rund 59 1/2 Jahre alt ( Urk. 7/16, Urk. 7/85), womit die altersmässige Voraussetzung für die Anwen dung von Art. 28 Abs. 4 UVV erfüllt ist. Nachdem der Beschwerde führer seine Erwerbstätigkeit nicht altershalber aufgeben hat, ist zu prüfen, ob sich das vor gerückte Alter erheblich als Ursache der Beeint räch tigung der Er werbsfähigkeit auswirkt .

Hiebei fällt ins Gewicht, dass sich der Beschwer deführer b ei der kreisärztlichen Untersuchung vom 19. Februar 2014 in gutem Allgemeinzustand präsentierte (Urk. 7/54, Urk. 7/130 S. 4) und sich

f ür eine physiologische Alters gebrechlichkeit , welcher verglichen mit den Unfallfolgen eine wesentliche Bedeutung zukäme, in den übrigen Akten keine Anhaltspunkte finden. Da mit ist diese Voraussetzung für die Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV nicht gegeben (vgl. BGE 122 V 418 E. 4 d/ aa ).

Es kann sodann ebenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwer deführer seine Restarbeitsfähig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten könnte, weil ihn aufgrund seines fortgeschrittenen Alters kein Arbeit geber mehr einstellen würde (vgl. demgegenüber etwa die den Urteile n des Bundesgerichts 8C_209/2012 vom 1 2. Juli 2012 [im Zeitpunkt des Renten be ginns bereits 65 - jährig] und 8C_346/2013 vom 1 0. September 2013 [verbliebene Aktivitätsdauer von ca. zwei Jahren] zugrunde liegenden Sachverhalte ) . Art. 28 Abs. 4 UVV kommt vorliegend mithin nicht zur Anwendung. 5.4 5.4 . 1

Nachdem der Beschwerdeführer s ein Malergeschäft aufge ge ben (E. 5.2) und in den Jahren 2002 bis 2010 mehre re Unfälle mit nachfolgender Arbeitsunfähig keit erlitten hat , rechtfertigt es sich , bezüglich des Valideneinkommens nicht auf den I K- Auszug , sondern auf lohnstatistische An gaben gemäss der Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) des Bundesam tes für Statistik (BFS) abzustel len . Auszugehen ist dabei von dem in der LSE 2012 (S. 3 4 -3 5 , Tabelle TA1) für das Baugewerbe angegebenen Bruttomonats lohn (Zentralwert) .

Sodann ist das Kompetenzniveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie Ver kauf/Pflege/Datenverar beitung und Adminis t ration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Ge räten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst) und nicht das Kom petenzniveau 3 (Komp lexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) abzustellen . Dies , weil die im Einzelfall rele vante n persön liche n und berufliche n Faktoren mitzuberücksichtigen sind (Urteil des Bundes gerichts 9C_868/2013 vom 2 4. März 20 14 E. 4.2.2) und der Beschwerde führer in den ab

1988 aus geübten Tätigkeiten als selbstän digerwerbender Maler respe ktive als Maler bei der von ihm beherrschte n

Y.___ GmbH nie ein Einkommen in der Grössenordnung , welches bei der Anwendung des Kompetenzniveaus 3 resultieren würde, erzielt h at. Würde auf den Brutto monatslohn gemäss LSE 2012 TA1 Ziff. 41-43 (Bauge werbe)

des Kompetenz niveaus 3/Männer von Fr.

7‘204. -- abgestellt , würde sich

– unter Berücksich tigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Bau gewerbe 201 4 von 41.5 Stunden sowie bereinigt um die No minallohnentwick lung im Baugewerbe (Basis 2010 = 100; 2012 = 101.7; 2014 = 102.8 [Tabellen Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen (T

03.02.03.01.04.01) sowie T

E. 9 0 ‘ 660 .-- ergeben .

Demge genüber beträgt d as höchste im Indi viduellen Konto (IK) des Beschwerde führers einge tragene Ein kommen in der Zeit von 1988 bis 2012 Fr.

73‘6 2 4.-- (IK-Auszug vom 14.

April 2014, Urk. 7/63 S. 2) und wurde im Jahr 2010 erzielt, mithin vor der Rückfall meldung hinsichtlich Schulterbeschwerden vom

5. November 2012 (Sachverhalt E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00158 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil

vom

24. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ ,

geboren 1954, arbeitete seit 1988 als selbständigerwerbender Maler ( Urk. 7/63 S. 5). S eit der Eintragung der Y.___ GmbH im Handels re gister am 19. Februar 2002 war er deren Gesellschafter und Geschäfts führer (Internet-Handelsregister-Auszug) und für diese Gesell schaft als Maler tätig ( Urk. 7/1 S. 84 ). In dieser Eigenschaft war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Un fällen versichert ( Urk. 7/1 S. 84) . Am 1 2. Oktober 2002 rutschte

er bei der Arbeit in einem Treppenhaus aus ( Urk. 7/1 S. 65, Urk. 7/1 S. 84) , wobei er einen Bruch am rechten Ellbogen sowie eine Kontusion der rechten Schulter

erlitt ( Urk. 7/1 S.

57, Urk. 7/1 S.

64). Der Versicherte wurde gleichentags im Z.___

am rechten Ellbogen operiert (Urk. 7/1 S. 63) und d ie SUVA erbrach te Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen.

Der Versicherte begab sich sodann am 13.

Januar 2003 in die Uniklinik A.___ , wo eine traumatische Rotatoren man schetten -(Partial)-Ruptur und eine posttraumatische Frozen

shoul der rechts diagnostiziert wurde n ( Urk. 7/1 S. 57). In derselben Klinik wurde er in der Folge a m 1 3. Mai 2003 an de r rechten Schulter operiert ( Urk. 7/1 S.

45). Her nach wurde dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 7/1 S. 35, 37, 39, 41). Bei anhaltenden Beschwerden erfol gte schliesslich ein erneuter operativer Eingriff in der B.___ Klinik vom 2 4. März 2004 mit Schulterarthroskopie mit Rotatoren man schet ten-Rekonstruk tion sowie Osteosyn thesematerial ent fernung am rechten Ell bogen ( Urk. 7/23). In der Folge konnte die Arbeitsfähigkeit des Versicherten ab 3 1. August 2004 auf 50 % und ab 1 5. November 2004 auf 100 % gesteigert werden (Urk. 7/1 S. 4, 9 ) und die SUVA schloss den Fall form los ab ( Urk. 7/1 S. 6). 1.2

Am 2 5. November 2008 stürzte X.___ von einer Leiter und fiel auf den Rücken . Die Erstbehandlung erfolgte im Stadtspital C.___ , wo eine commotio cerebri, eine Fraktur Proccessi

transversi Lendenwirbelkörper (LWK) 1 bis 4 links sowie Brustwirbelsäulen (BWS) - Kontusionen diagnostiziert wurden ( Urk. 8/5 S. 3 ). Die SUVA erbrachte erneut Heilbehandlungs- sowie, aufgrund der attestierten Arbeit sunfähigkeit, Taggeldleistungen . Sodann

untersuchte der SUVA-Kreisarzt den Versicherten am 14. September 2009 (Urk. 7/9 , Urk. 8/32 ). Auf Empfehlung des SUVA-Kreisarztes hielt sich der Versicherte vom 2 9. Oktober bis 2. De zem ber 2009 zur stationären Rehabilitation in de r Reha klinik D.___ auf (Urk. 7/10 , Urk. 8/45 S. 1 ).

Deren Ärzte veranlassten die neu rootologische Untersuchung des Versicherten in der Abteilung Arbeits medizin der SUVA vom

17. No vember 2009 ( Urk. 8/40). Nachdem die Ärzte der Rehakli nik D.___ dem Versicherten ab 1. Februar 2010 keine Arbeitsun fähigkeit mehr attestierten ( Urk. 8/45 S. 2) , stellte die SUVA ihre Taggeld leistungen per diesem Datum ein ( Urk. 8/42). 1.3

Im Jahr 2010 stürzte der Versicherte seinen Angaben zufolge erneut von der Leiter und verletzte sich am Knie und Oberschenkel (vgl. Urk. 7/93 S. 2). Sodann stürzte er am 1 7. Juni 2012 mit dem Fahrrad und zog sich eine Quetschwunde am Unterarm links, eine Handge lenkskontusion links, eine Schürfwunde am Knie rechts, eine Schürfwunde am Ellbogen rechts sowie eine Schürfwunde am 5. Finger der rechten Hand zu. In der Folge wurde an der lin ken Hand eine kleine Knochenabsprengung festge stellt (vgl. Urk. 7/17 S. 1, Urk. 7/87 S. 1, Urk. 7/100 S. 3). 1. 4

Schliesslich begab sich d er Versicherte im Jahr 2012 wieder wegen Schul ter be schwerden rechts zu den Ärzten der B.___ Klinik in Behandlung ( Urk. 7/1 1 , Urk. 7/1 2 ) und meldete der SUVA sodann am 5. November 2012 einen Rück fall zum Unfall vom 1 2. Oktober 2002 ( Urk. 7/16). Die SUVA erbrachte wieder um Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Der Versicherte wurde am 2 9. Mai 2013 erneut an der rechten Schulter operiert ( Urk. 7/27) und war in der Folge zu 100

% arbeitsunfähig (vgl. Urk. 7/30 , Urk. 7/39, Urk. 7/41). Dr. med. E.___ , Chefarzt Orthopädie, B.___ Klinik, hielt am 6. Januar 2014 fest, dass durch eine weitere Operation kein e Verbesserung der Schulter funktion mehr möglich sei ( Urk. 7/48 S. 1 ).

Daraufhin

untersuchte der SUVA-Kreisarzt den Versicherten am 1 9. Februar 2014 ( Urk. 7/54). Gleichentags schätzte er den Integritätsschaden aufgrund der Folgen des Unfalls vom 1 2. Oktober 2002 auf 5 % ( Urk. 7/55). Hernach teilte die SUVA dem Versicher ten am 2 6. Februar 2014 mit, dass sie – mit Ausnahme der Kostenübernahme für ein Schmerzmittel – die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 1. Juli 2014 einstellen werde ( Urk. 7/56).

Mit Ver fügung vom 12. Mai 2014 sprach sie ihm sodann mit Wirkung ab 1. Juli 2014 eine Invalidenrente bei einem Invali ditätsgrad von 13 % und eine Integri tätsentschädigung von Fr. 5‘340.-- bei einer Integri tätseinbusse von 5 % zu ( Urk. 7/85). Die dagegen von X.___ am 1 0. Juni 2014 erhobene Ein sprache ( Urk. 7 /93 S. 1-4, mit ergän zender Ein sprachebegründung vom 1 4. August 2014 [ Urk. 7/99 -100 ] )

wies die SUVA mit Entscheid vom 7. August 2015 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 3. September 2015 Beschwerde und be ant ragte sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 7. August 2015 sei ihm eine höhere Invalidenrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2015 beantragte die Beschwerde gegne rin Abweisung der Be schwerde ( Urk. 6 S. 2, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 7/1-121, Urk. 8/1-52]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 3. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Mit Eingabe vom 9. November 2015 nahm der Be schwerdeführer zur Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2015 Stel lung ( Urk. 10) .

Die Beschwerdegegnerin erhielt eine Kopie dieser Eingabe ( Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.

Zu ergänzen ist, dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der So zial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. Oktober 2015, mit welcher diese sein Rentenbegehren abgewiesen hat te, am 20. November 2015 beim hiesigen Gericht Beschwerde erhoben hat. Diese Beschwerde

ist Gegen stand des Prozesses Nr.

IV.2015.01 2 0 2 und wurde mit Urteil heutigen Datums

abgewiesen.

Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfech tungs

- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegen stand im System der nachträglichen Verwal tungsrechtspflege ist das Rechts ver hältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung besti m mten Anfech tungsgegen standes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv ange foch tenen Verfügungsgegen stand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streit gegen stand sind identisch, wenn die Verfügung ins gesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung be stimmten Rechtsver hältnisse, gehören die nicht beanstan deten Rechts verhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand. Die begriffliche Unterscheidung von Streit- und Anfechtungsgegenstand erfolgt demnach auf der Ebene von Rechtsverhältnissen (BGE 130 V 501 E. 1.1 S. 502; 125 V 413 E. 2 S. 415 mit Hinweisen). 1.2

Die Beschwerde vom 3. September 2015 bezieht sich ausschliesslich auf die Frage des Rentenanspruchs und enthält denn auch weder einen Antrag be tref fend Integritätsentschädigung

noch weitere Ausführungen dazu . Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Integrität sentschädigung gehört mithin nicht zum Streitgegenstand des vorliegen den Verfahrens , weshalb der Einspracheentscheid vom

7. August 2015 be züglich Inte gritätsentschädigung in R echtskraft erwach sen ist .

Strittig und zu prüfen ist indes , ob der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2014 Anspruch auf eine höhere Invalidenrente als eine solche bei einem Invaliditäts grad von 13 % hat. 2. 2 .1

Nach Art. 10 Abs.

1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die ver sicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art. 8 des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts [ATSG]) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art.

18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenan spruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfäl lige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG). 2 .2

2 .2.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedin gungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2 .2.2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt er scheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2 .3 2 .3.1

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all fälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 2 .3.2

Nimmt ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf oder wirkt sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beein trächtigung der Erwerbsfähigkeit aus, so sind für die Bestimmung des Invalidi tätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte (Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Unfallversicherung nicht dafür einzustehen, wenn der Versicherte aus invaliditätsfremden Gründen, zu denen unter anderem auch das Alter gehört , und durch die vor allem die Ver mittelbarkeit auf dem realen Arbeitsmarkt beeinträchtigt wird, keine ent spre chende Arbeit findet (BGE 122 V 418 E. 4a). Dem Umstand, dass – nebst der grundsätzlich allein versicherten unfallbedingten Invalidität – auch das vor ge rückte Alter eine Ursache der Erwerbslosigkeit oder -unfähigkeit bildet, wird im Bereich der Unfallversicherung bei der Invaliditätsbemessung mit der Be stim mung von Art. 28 Abs. 4 UVV Rechnung getragen. Wenn ein Ver sicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt (Variante I) oder sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeint rächtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II), sind gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbsein kommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer ent spre chenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Damit wird auch berück sich tigt, dass die Invalidenrenten der Unfallversicherung bis zum Tod der Versicher ten zur Ausrichtung gelangen ( Art. 19 Abs. 2 UVG), wobei sie – in Abweichung von Art. 17 Abs. 1 ATSG – ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Art. 21 AHVG, nicht mehr revidiert werden können ( Art. 22 UVG). Mit Art. 28 Abs. 4 UVV soll demnach verhindert werden, dass bei älteren Ver sicherten zu hohe Invaliditätsgrade resultieren und Dauerrenten zuge sprochen werden, wo sie mit Blick auf die unfallbedingte Invalidität eher die Funktion von Altersrenten aufweisen (BGE 122 V 418 E. 3a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts U 313/06 vom 1 4. August 2007 E. 3.3). Das vorge rückte Alter (im Bereich von "rund 60 Jah ren", BGE 122 V 418 E. 1b ) ist in der Unfallversicherung nur im Rahmen von Art. 28 Abs. 4 UVV zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts U 313/06 vom 1 4. August 2007 E. 3.4). Die Anwen dung von Art. 28 Abs. 4 UVV setzt hin sicht lich seiner (hier allein in Frage kom menden) Variante II eine physiologische Alters gebrechlichkeit voraus, welcher im gesamten Ursachenspektrum der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit eine im Vergleich zur unfallbedingten Körperschädigung wesentliche Bedeutung zu kommt (BGE 122 V 418 E. 3b i.f .; Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2013 vom 1 1. November 2013 E. 4.2 ). Des Weiteren findet Art. 28 Abs. 4 (Variante II) UVV dann Anwendung, wenn das vorgerückte Alter einer versicherten Person das Zumutbarkeitsprofil zwar nicht zusätzlich beeinflusst, mithin keine zusätzlichen Einschränkungen des funktio nellen Leistungsvermögens mit sich bringt, aber einer Verwertung der Restarbeitsfähigkeit (auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt) trotzdem ent gegen steht, weil kein Arbeitgeber einen Angestellten im oder kurz vor dem AHV Alter mit gesundheitlichen Einschränkungen ein stellen würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_346/2013 vom 1 0. September 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil 8C_209/2012 vom 1 2. Juli 2012 E. 5.3). 2 .4

2 .4 .1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be rück sich tigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizi nischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2 . 4 .2

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der be fragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arzt berichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 3 .

S UVA-Kreisarzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, führte im Bericht zur kreisärztlichen Unter suchung vom 1 9. Februar 2014 aus, bei zwar sehr gut erhaltener Beweglichkeit der rech ten Schulter sei dennoch von einer Belastungsintoleranz des rechten Schulter gelenks oberhalb der Schulterhöhe auszugehen. Eine typische Tätigkeit als Maler/Gipser könne dem Beschwerdeführer somit nicht zugemutet werden, da hier im Regelfall repetitive und kraftvolle Überkopfarbeiten erforderlich seien. Effektiv berichte der Beschwerdeführer nicht über Folgen der mehrfrag mentären

Olekranonfraktur rechts. Diesbezüglich sei ein leichtes Extensionsde fizit des rechten Ellbogens vorhanden. Die Muskulatur des rechtshändigen Ver sicherten habe im Laufe der Zeit zumindest beim Ausmessen einen Seitenunter schied zur linken adominanten Seite bewirkt, was belege, dass der rechte Arm weniger eingesetzt werde und auch weiterhin (weniger) eingesetzt werden könne. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien dem Beschwerdeführer bis auf Schulter höhe mittelschwere Tätigkeiten ohne repetitive und kraftvolle Tätig kei ten über Schulterhöhe und Tätigkeiten, welche Vibrationen und Schläge auf das rechte Schultergelenk übertragen, ganztags zumutbar ( Urk. 7/54, Urk. 7/130 S.

5). 4 .

In medizinischer Hinsicht verweist d er Beschwerdeführer auf den Bericht zur neurootologische n Untersuchung in der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA vom 17. No vember 2009 (Urk. 8/40; Urk. 1 S. 2; Urk. 3/7). Anlass für diese Unter suchung waren die vom Beschwerdeführer nach dem Sturz von der Leiter vom 25. November 2008 geklagten Schwindelbeschwerden (Urk. 8/40 S. 1).

Bei der neuro o tol o gischen Untersuchung wurde eine peripher ve stibuläre Unter funktion links im Erholungsstadium diagnostiziert ( Urk. 8/40 S. 4). Es konnte nicht sicher gesagt werden, ob diese periphere vestibuläre Unterfunktion Aus löser des Unfalls war, oder ob durch den Unfall respektive durch einen Kopfan prall eine Commotio labyrinthi und damit die Verursachun g dieser Unterfunk tion erfolgt war ( Urk. 8/40 S. 3). Differentialdiagnostisch wurde bei doch zumindest zu ver mutender spontan einsetzender peripherer Funktionsabnahme des links sei tigen Vestibularisorgans eine Verursachung durch eine Pathologie im Klein hirn brücken winkelrau erwogen und auf die dringende Indikation für einen bildgebenden Ausschluss einer allfälligen Pathologie im linksseitigen Kleinhirn brückenwinkelbereich

hingewiesen . Wegen der Zeichen einer zentralen vestibulären Funktionsstörung wurde sodann festgehalten, dass aber auch eine generelle Beur teilung, nicht zuletzt auch zum Ausschluss einer eher dissemi nierten neuro logischen Erkrankung, erfolgen müsse und der Beschwerdeführer Tätigkeiten auf höheren Leitern oder Gerüsten ohne Siche rung zu meiden habe ( Urk. 8/40 S. 4). In der Folge wurde der Be schwerdeführer am 2. Dezember 2009 durch Dr. med. G.___ , Spezialarzt FMH für Neurologie, untersucht, welcher i m Neurostatus keine objektivierbare Beein trächtigung feststell en konnte (Urk. 8 /43 S. 2). Bei der MR-Untersuchung des Gehirns des Beschwer deführers in der Klinik H.___ vom 2 1. Dezember 2009 zeigte sich ein nor males MR des Gehirns und es waren insbesondere keine posttraumatischen Läsionen objektivbar ( Urk. 8/46). Es ist d emnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die vom Beschwerdeführer geklagten Schwindelbe schwerden keine Leistungen erbringt . Bezüglich des Unfalls vom 2 5. November 2008 und den hernach festgestellten Verletzungen an der Wirbelsäule des Beschwer deführers ist ferner festzuhalten , dass die Ärzte der Rehaklinik D.___ dem Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als Maler ab

1. Februar 2010 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierten ( Urk. 8/45 S.

2) . Beschwerden und Einschränkungen im Bereich der Wirbelsäule

– oder bezüglich des beim Unfall vom 1 2. Oktober 2002 verletzen Ellbogens beziehungsweise der beim Unfall vom 1 7. Juni 2012 verletzten linken Hand – machte der Beschwerde führer weder bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 19. Februar 2014 noch im vor liegenden Verfahren geltend. Unbestritte ner massen

be stehen allerdings

unfall bedingte Schulterbeschwerden. Gestützt auf die Beur teilung von Dr. F.___ ist davon auszugehen, dass der Beschwerde führer we gen der unfallbedingte n Schulterbeschwerden als Maler und Gipser nicht mehr arbeitsfähig ist. I n der von Dr. F.___ um schrie benen Ver weisungstätigkeit besteht jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers . 5 . 5 .1

Zu prüfen b leibt, wie sich die s in erwerb licher Hinsicht auswirkt. 5 .2

Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerde führer viele Jahre als selbständiger Maler/Tapezierer tätig gewesen sei , wes halb der Invaliditätsgrad mittels der ausserordentlichen Bemessungsmethode eines Betätigungsvergleichs (vgl. hierzu BGE 128 V 29 E. 1) zu bestimmen sei ( Urk. 7/85 S. 3). Mit Betätigungsvergleich vom 2 2. April 2014 sei eine unfallbe dingte Minderleistung von 13, 45 % ermittelt worden, was dem Invaliditätsgrad entspreche ( Urk. 2 S. 5-6). Der Beschwerdegegnerin kann hierbei nicht gefolgt werden, denn der Be schwer deführer hat

– laut Eintrag im Handelsregister des Kantons Zürich – im J ahr 2011 seine Stammanteile der Y.___ GmbH an seine Schwieger tochter übertragen und die Gesell schaft ist überdies mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 2 7. Juni 2014 – mithin noch vor Beginn des Rentenanspruchs

ab 1. Juli 2014 ( Urk. 7/85) – aufgelöst worden (Internet-Han delsregister-Auszug ; vgl. Urk. 7/66 ). Damit sind die Voraussetzungen für die Ermittlung des erwerbsbezogenen Invaliditäts grades mit der aus serordentlichen Bemessungsmethode dahingefallen und die Invaliditätsbemessung hätte nach der allgemeinen Methode des Einkom mens vergleichs (vgl. E. 1.3.1) zu erfolgen (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_424/2012 vom 7. November 2012 E. 5.3 mit Hinweisen ). Wie die nach folgenden Er wägun gen zeigen, ist d er von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad von 13 % im Ergebnis jedoch nicht zu beanstanden . 5 .3

Vorab ist zu prüfen, ob Art. 28 Abs. 4 UVV vorliegend zur Anwendung kommt. D as „vorgerückte Alter“ im Sinne dieser Bestimmung liegt nach der Recht spre chung des Bundesgerichts – unter Berücksichtigung berufsspezifischer Ge wohn heiten und allfälliger Besonderheiten des Einzelfalls – im Be reich von „rund 60 Jahren“ , wobei hierbei der Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend ist (BGE 122 V 418 E. 1b , 4c; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2012 vom 12. Juli 2012 E. 5.1, je mit Hinweisen ). Der am 2. Dezember 1954 geborene Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. Juli 2014 rund 59 1/2 Jahre alt ( Urk. 7/16, Urk. 7/85), womit die altersmässige Voraussetzung für die Anwen dung von Art. 28 Abs. 4 UVV erfüllt ist. Nachdem der Beschwerde führer seine Erwerbstätigkeit nicht altershalber aufgeben hat, ist zu prüfen, ob sich das vor gerückte Alter erheblich als Ursache der Beeint räch tigung der Er werbsfähigkeit auswirkt .

Hiebei fällt ins Gewicht, dass sich der Beschwer deführer b ei der kreisärztlichen Untersuchung vom 19. Februar 2014 in gutem Allgemeinzustand präsentierte (Urk. 7/54, Urk. 7/130 S. 4) und sich

f ür eine physiologische Alters gebrechlichkeit , welcher verglichen mit den Unfallfolgen eine wesentliche Bedeutung zukäme, in den übrigen Akten keine Anhaltspunkte finden. Da mit ist diese Voraussetzung für die Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV nicht gegeben (vgl. BGE 122 V 418 E. 4 d/ aa ).

Es kann sodann ebenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwer deführer seine Restarbeitsfähig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten könnte, weil ihn aufgrund seines fortgeschrittenen Alters kein Arbeit geber mehr einstellen würde (vgl. demgegenüber etwa die den Urteile n des Bundesgerichts 8C_209/2012 vom 1 2. Juli 2012 [im Zeitpunkt des Renten be ginns bereits 65 - jährig] und 8C_346/2013 vom 1 0. September 2013 [verbliebene Aktivitätsdauer von ca. zwei Jahren] zugrunde liegenden Sachverhalte ) . Art. 28 Abs. 4 UVV kommt vorliegend mithin nicht zur Anwendung. 5.4 5.4 . 1

Nachdem der Beschwerdeführer s ein Malergeschäft aufge ge ben (E. 5.2) und in den Jahren 2002 bis 2010 mehre re Unfälle mit nachfolgender Arbeitsunfähig keit erlitten hat , rechtfertigt es sich , bezüglich des Valideneinkommens nicht auf den I K- Auszug , sondern auf lohnstatistische An gaben gemäss der Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) des Bundesam tes für Statistik (BFS) abzustel len . Auszugehen ist dabei von dem in der LSE 2012 (S. 3 4 -3 5 , Tabelle TA1) für das Baugewerbe angegebenen Bruttomonats lohn (Zentralwert) .

Sodann ist das Kompetenzniveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie Ver kauf/Pflege/Datenverar beitung und Adminis t ration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Ge räten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst) und nicht das Kom petenzniveau 3 (Komp lexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) abzustellen . Dies , weil die im Einzelfall rele vante n persön liche n und berufliche n Faktoren mitzuberücksichtigen sind (Urteil des Bundes gerichts 9C_868/2013 vom 2 4. März 20 14 E. 4.2.2) und der Beschwerde führer in den ab

1988 aus geübten Tätigkeiten als selbstän digerwerbender Maler respe ktive als Maler bei der von ihm beherrschte n

Y.___ GmbH nie ein Einkommen in der Grössenordnung , welches bei der Anwendung des Kompetenzniveaus 3 resultieren würde, erzielt h at. Würde auf den Brutto monatslohn gemäss LSE 2012 TA1 Ziff. 41-43 (Bauge werbe)

des Kompetenz niveaus 3/Männer von Fr.

7‘204. -- abgestellt , würde sich

– unter Berücksich tigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Bau gewerbe 201 4 von 41.5 Stunden sowie bereinigt um die No minallohnentwick lung im Baugewerbe (Basis 2010 = 100; 2012 = 101.7; 2014 = 102.8 [Tabellen Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen (T

03.02.03.01.04.01) sowie T 1.10 Nominall ohnindex , 2011-2014 des BFS ] ) – ein hypo thetisches Valideneinkom men

2014 von Fr. 9 0 ‘ 660 .-- ergeben .

Demge genüber beträgt d as höchste im Indi viduellen Konto (IK) des Beschwerde führers einge tragene Ein kommen in der Zeit von 1988 bis 2012 Fr.

73‘6 2 4.-- (IK-Auszug vom 14.

April 2014, Urk. 7/63 S. 2) und wurde im Jahr 2010 erzielt, mithin vor der Rückfall meldung hinsichtlich Schulterbeschwerden vom

5. November 2012 (Sachverhalt E. 1.4 ) . Unter Berück sichtigung der Nominalloh n entwicklung ( vgl. oben ) ent spräche dies einem hypothetischen Ein kommen 2014 von Fr. 7 5 ‘ 685 .--. Es ist daher der Bruttomonatslohn gemäss LSE 2012 TA1 Ziff. 41-43 (Bauge werbe)

des Kompetenzniveaus 2/Männer von Fr.

5 ‘ 874 . -- heranzu ziehen. Bei der betriebsübliche n Arbeitszeit im Baugewerbe 2014 von 41.5 Stunden und unter Berücksichtigung der Nominallohnent wicklung ( vgl. oben ) resultiert ein hypo thetisches Valideneinkommen 2014 von Fr. 7 3 ‘ 92 2.--. 5. 4 .2

Da dem Beschwerdeführer gemäss Dr. F.___ die Tätigkeit als Maler/Gipser nicht mehr zumutbar ist, er eine Verweisungstätigkeit aber noch ganztags aus führen kann (E. 3), ist hinsichtlich Invalideneinkommen auf den Tabellenlohn LSE 2012 TA1 „Total“ des Kompetenzniveaus 1/Männer von Fr. 5‘210.-- abzu stellen. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit 201 4 von 41.7 Stunden sowie bereinigt um die Nominallohnentwicklung (für Männer; 2012: 2188, 2014: 2220 [Tabellen Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsab tei lungen (T 03.02.03.01.04.01) sowie T 39 Ent wicklung der Nominal löhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2014 des BFS] ) ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen 2014 von Fr. 66‘130.--. Ein Abzug vom Tabellenlohn (vgl. hierzu BGE 126 V 75) wegen des Alters des Beschwerde füh rers ist nicht vorzunehmen (vgl. E. 5.3 vorstehend). Ebenso wenig recht fertigt sich ein sog enannter leidensbedingter Abzug beziehungsweise ein Abzug vom Tabellenlohn, weil der Beschwerdeführer seit ca. 1988 als Selbstän diger werben der respektive für die von ihm beherrschte GmbH tätig war, da davon auszuge hen ist, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt ein breites Spektrum an zumutba ren Beschäftigung en anbietet, welche das von Dr. F.___ um schrie bene Tätigkeitsprofil (E. 3) erfüllen, und dem Beschwerdeführer ein Wechsel in eine unselbständige Tätigkeit ohne weiteres zumutbar ist (vgl. Urteil des Bun des ge richts 9C_386/2012 vom 1 8. September 2012 E. 5.2 mit Hinweis ; ZAK 1970 S.

343 ). 5.4.3

Beim Einkommensvergleich ( Valideneinkommen 2014: Fr. 73 ‘ 92 2.--; Invaliden kommen 2014: Fr. 66‘130.--) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr.

7 ‘7 92 .-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von gerundet 11 % (10, 54 % ). Auf eine Anpassung der Invalidenrente zu Ungunsten des Beschwerdeführers ist aber zu verzichten, zumal das Valideneinkommen vorliegend anhand von Tabellen löh nen bestimmt wer den musste und sich unter Berücksichtigung des vom

Beschwerde füh rer im Jahr 2010 erzielten Einkommens von Fr.

73‘6 2 4. -- bezie hungsweise eines hypo thetischen Einkommens 2014 von Fr. 75‘6 85 .-- beim Einkommensvergleich ( Valideneinkommen 2014: Fr. 75‘6 85 .--; Invaliden kom men 2014: Fr. 66‘130.--) ein Invaliditätsgrad von 13 % (12, 62 % ) ergä b e , von welchem denn auch die Beschwerdegegnerin ausgeht . 6.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher