Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1986, arbeitete seit Dezember 2011 als Projektleiter im Verkaufsinnendienst bei der Y.___ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Generali Allgemeine Versicherungen AG (Generali) obliga torisch gegen Unfälle versichert (Urk. 8/1 Ziff. 1 und 3). Am 28. Februar 2014 stürzte er auf der Skipiste in Z.___ beim Snowboarden und klagte in der Folge über zunehmende Schmerzen im linken Knie (Urk. 8/1 Ziff. 6). Zu diesem Zeitpunkt erfolgte keine Anmeldung des Unfalls bei der Generali . Erst a m 3. November 2014 meldete die Y.___ AG den Unfall bei der Generali (Urk. 8/1). Nach erfolgten medizinischen Abklärungen (Urk. 8/2-6, Urk. 8/8-9) verneinte die Generali mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 eine Leistungspflicht aus der obligatorischen Unfallversicherung (Urk. 8/11). Nach dem der Versicherte am 29. Dezember 2014 Einsprache erhoben hatte (Urk. 8/12), holte die Generali ein orthopädisch-chirurgisches Gutachten nach Aktenlage ein, welches am 28. Januar 2015 erstattet wurde (Urk. 8/13). Dazu gewährte die Generali dem Versicherten das rechtliche Gehör (Urk. 8/16) und verneinte mit Einspracheentscheid vom 31. Juli 2015 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 8/20 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 31. Juli 2015 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 19. August 2015 Beschwerde und beantragte, es seien Leistungen aus der Unfallversicherung für den am 15. September 2014 festgestellten Meniskusriss zu erbringen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2015 schloss die Generali auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Be schwerdeführer am 13. Oktober 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Die vom Be schwerdeführer am 3. Dezember 2015 (Urk. 11) beziehungsweise 17. Juni 2016 (Urk. 14) eingereichten Arztberichte (Urk. 12, Urk. 15/1-2) wurden der Be schwerdegegnerin am 17. Dezember 2015 beziehungsweise 23. Juni 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 13, Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender na türlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem leistungsablehnenden Entscheid insbe sondere gestützt auf das Aktengutachten von Dr. A.___ aus, dass der Be schwerdeführer erst am 4. September 2014 das erste Mal seinen Hausarzt auf gesucht habe, spreche nicht für intensive Kniegelenksbeschwerden oder einen neuen, massgeblichen frischen Schaden, der durch ein frisches Unfallereignis ausgelöst worden sei. Eine namhafte frische unfallbedingte Läsion hätte den Beschwerdeführer insbesondere i m Hinblick auf die Vorerkrankung und die da mit verbundenen zwei Operationen in den Jahren 2005 und 2006 unmittelbar nach dem Vorfall vom 28. Feb ruar 2014 zu einem Arzt geführt (Urk. 2 S. 3). Ein natürlicher Kausalzusammenhang sei nicht mit dem gesetzlich erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargelegt (Urk. 2 S. 4).
In der Beschwerdeantwort vom 18. September 20 15 verwies die Beschwerdegeg nerin noch einmal ausdrücklich auf die Ausführungen von Dr. A.___ (Urk. 7 S. 4 Ziff. 6) und führte aus, angesichts der Tatsache, dass im zu beurteilenden Fall keine zeitnahe erste Arztkonsultation sofort nach dem Vorfall vom 28. Februar 2014 stattgefunden habe, könne nicht mehr festge stellt werden, ob der Meniskusriss als Folge des Ereignisses vom 28. Februar 2014 oder als Folge einer nach dem 28. Februar 2014 aufgetretenen Gesundheitsschädigung bei ei ner alltäglichen körperlichen Bewegung, welche weder den Unfallbegriff noch die Voraussetzungen einer unfallähnlichen Körperschädigung erfülle, zu be trachten sei. Der Kausalzusammenhang zwischen den Kniebeschwerden links mit Aussenmeniskus-Riss im Vorderhorn links und dem Vorfall am 28. Februar 2014 könne somit höchstens als möglich, aber nicht als überwiegend wahr scheinlich eingestuft werden (S. 5 Ziff. 8). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, gemäss der Rechtspre chung bedürfe es zur Leistungserbringung durch den Unfallversicherer bei ei nem Meniskusriss keiner ungewöhnlichen äusseren Einwirkung im Sinne des Unfallbegriffs. Es genüge, dass die äussere Einwirkung im Rahmen einer Knie bewegung mit erhöhtem Gefährdungspotenzial sinnfällig erfolgt und der Riss nicht eindeutig beziehungsweise allein auf ein degeneratives Geschehen zurück zuführen sei. Ein Meniskusriss sei damit auch dann UVG-versichert, wenn die Menisken durch Elastizitätsverlust der Kollagenfasern degenerativ vorgeschä digt seien und demzufolge aufgrund von lediglich noch geringfügigen trauma tischen Einwirkungen reissen würden. Dr. A.___ verneine in seinem Akten gutachten jedoch lediglich die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer akuten ungewöhnlichen äusseren Einwirkung auf das Knie. Die entscheidende Frage, ob der Riss allein auf den allmählichen Elastizitätsverlust der Kollagenfasern zu rückzuführen oder ob es wahrscheinlicher sei, dass eine hinzukommende leichte traumatische Einwirkung notwendig gewesen sei, beantworte der Aktengutach ter nicht (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 8). Dass d er Beschwerdeführer den Sturz beim Snowboarden nicht schon bei der ersten Konsultation bei Dr. B.___ als wahrscheinliche Ursache der seither zunehmenden Kniebeschwerden themati siert habe, sei verständlich, weil er aufgrund des Vorzustandes schon vor diesem Sturz an belastungsabhängigen Knieschmerzen gelitten habe. Dass er durch diesen Sturz zusätzlich einen Meniskusriss am bisher intakten lateralen Vorder horn, allenfalls in einem nicht innervierten und somit schmerzlosen Bereich er litten habe, sei ihm und dem Hausarzt erst mit de m M R I -Befund vom 15. September 2014 bewusst geworden (S. 5 f. Ziff. 9). 2.3
Strittig und zu prüfen ist demnach, ob zwischen de n vom Beschwerdeführer am 3. November 2014 gemeldeten Kniebeschwerden und dem am 28. Februar 2014 erlittenen Sturz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. 3. 3. 1
Am 11. April 2005 wurde beim Beschwerdeführer im Spital C.___ aufgrund ei ner Osteochondrosis
dissecans Grad III des medialen Femurkondylus links eine Mosaikplastik am linken Knie durchgeführt (Urk. 8/2) und aufgrund rezidivie render Reizergüsse, Schmerzen bei Innenrotation und Streckung am 19. Oktober 2006 eine Kniegelenksarthroskopie vorgenommen. Dabei empfahlen die Ärzte, mit dem Fussballsport aufzuhören und eine intensive chondroprotektive Thera pie aufzunehmen (Urk. 8/3). 3. 2
Das am 15. September 2014 im Spital C.___ durchgeführte MRI des linken Knies ergab postoperative, relativ starke fokale Veränderungen osteochondral am me dialen Femur k ondylus, jedoch kein Disseca n snachweis . Es gebe eine zweite fo kale chondrale und subchondrale Veränderung am lateralen Femur k ondylus ventral. Zudem bestehe ein kurzer basisnaher Meniskusriss am lateralen Vor derhorn sowie ein diskreter Kniegelenkserguss (Urk. 8/4). 3. 3
Mit Schreiben vom 18. September 2014 überwies der Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin und Sportmedizin, den Beschwerde führer zur weiteren Abklärung an die
D.___, Klinik E.___ . Dabei führte er aus, der Beschwerdeführer leide seit Jahren unter Knieschmerzen links, vor allem bei Belastung. Seit dem Jahre 2006 sei er nicht mehr operiert worden, habe aber weiterhin unter belastungsabhängigen Knieschmerzen gelit ten. In letzter Zeit seien die Schmerzen wieder schlimmer geworden, zeitweise würden sich auch Schwellungen zeigen. Es sei dem Patienten nicht möglich, Sport zu treiben (Urk. 8/5). 3. 4
Mit Eintrag vom 29. Oktober 2014 in der Krankengeschichte des Beschwer - defüh rers hielt Prof. h.c. PD Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädie, Traumatologie und Sportmedizin sowie für Orthopädische Chi rurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
D.___, fest, vor zirka einem halben Jahr seien neu e Beschwerden anterolateral aufgetreten, welche nicht s mit der vorausgegangenen operativen Versorgung der Osteo chondrosis
dissecans zu tun hätten . Es müsse bei der relativ frischen Rissform und erhaltener Meniskusstruktur von einer traumatischen Genese ausgegangen werden. Es handle sich um ein komplett eigenständiges neues Krankheitsbild, welches mit den voroperativen Massnahmen in keinem Zusammenhang stehe . Zur Behandlung werde eine arthroskopische Meniskusnaht des Vorderhorns aussen am linken Kniegelenk empfohlen (Urk. 8/6). 3. 5
Dr. B.___ wies in seinem Arztzeugnis vom 13. November 2014 zuhanden der Beschwerdegegnerin auf eine frische Meniskusläsion im linken Knie sowie die Osteochondrosis
dissecans hin (Urk. 8/8 Ziff. 4) und hielt fest, die Angaben des Beschwerdeführers zum Unfallhergang seien unklar, es lägen mehrere Knietraumata vor (Ziff. 2). Die Erstbehandlung habe im September 2014 statt gefunden (Ziff. 1). Vermutlich liege eine Unfallkausalität vor (Ziff. 6). 3. 6
In seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2014 führte Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, aus, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass Unfallfolgen zum Ereignis vom 28. Februar 2014 vorlägen (Urk. 8/9 S. 1 Ziff. 1) . Es bestehe ein ausgeprägter Schaden der inneren Ober schenkelrolle aufgrund einer Osteochondrosis
dissecans
etwa im Alter von 14 oder 15 Jahren sowie einer ersten Operation im Jahre 2005 und einer Nach - operation im Jahre 200 6. Das angeschuldigte Ereignis sei zwar während des Snowboardens am 28. Februar 2014, ein erster Arztkontakt jedoch erst im September 2014 erfolgt. Weder der Radiologe noch der Operateur oder der His tologe seien nach Ablauf eines halben Jahres in der Lage, mit hinreichender Si cherheit das Alter eines Innenmeniskusrisses verlässlich fest zu stellen. Es sei da von auszugehen, dass seit den Operationen in den Jahren 2005 und 2006 der degenerative Prozess im Bereich des linken Kniegelenkes kontinuierlich fortge schritten sei, was den Versicherten nicht unbedingt daran gehindert habe, dem Knie sportliche Belastung zuzumuten. Durch eine derartige Belastung könne aber ein Reizzustand auf der Basis der vorbestehenden degenerativen Verände rungen ausgelöst werden (S. 1 f. Ziff. 2). 3. 7
Am 28. Januar 2015 verfasste Dr. A.___ eine ausführliche orthopädisch-chirur gische Begutachtung nach Aktenlage und stützte sich dabei auf die ihm übergebenen Unterlagen (Urk. 8/13 S. 1). Dabei führte er aus, dass der Be schwerdeführer erst sechseinhalb Monate nach dem von ihm angegebenen Er eignis seinen Hausarzt aufgesucht habe, spreche nicht für intensive Kniege lenksbeschwerden oder einen neuen, massgeblichen frischen Schaden, welcher durch ein frisches Unfallereignis ausgelöst worden sei (S. 11 Ziff. 2). S eine Auffassung, wonach nach der Primärerkrankung 20 0 1 in Form der Osteo chondrosis
dissecans und der zwei nachfolgenden Operationen in den Jahre 2005 und 2006 zweifelsfrei ein degenerativer Prozess im Bereich des linken Kniegelenkes stattgefunden habe, gründe sowohl auf der Schilderung des Be schwerdeverlaufes durch Dr. B.___ als auch dem Inhalt des MRI-Befundes vom 15. September 201 4. Formveränderungen an einem der Gelenkpartner des Kniegelenkes würden ganz grundsätzlich als „Präarthrose“ gelten, was nichts anderes bedeute, als dass in der Nachfolgezeit regelmässig degenerative Verän derungen auftreten würden, die schliesslich zu einer Arthrose führten (S. 12 f. Ziff. 4) . Die MRI-Untersuchung sei mehr als sechseinhalb Monate nach dem an geschuldigten Datum durchgeführt worden. Aufgrund dieser Zeitspanne habe kein Bone
bruise als Beweismittel für eine wesentliche Krafteinwirkung auf das Kniegelenk mehr nachgewiesen werden können, da ein Bone
bruise nach einem derartigen Ereignis innerhalb eines Zeitraumes von etwa sechs bis acht Wochen vollkommen verschwinde (S. 13) . Prof. F.___ habe den Beschwerdeführer etwa acht Monate nach dem angeschuldigten Ereignis untersucht. Innerhalb desselben Zeitraumes wie ein Bone
bruise erfolgten nach einem Meniskusriss, Bandriss oder unfallbedingten Knorpelschäden histologische Umwandlungen an den betroffenen Zonen. Dies verunmögliche es, den Zeitpunkt des Unfallereig nisses und der Einwirkungen auf die geschädigte gewebliche Struktur zu ermit teln. Die Behauptung von Prof. F.___, dass es sich um einen frischen Riss des Aussenmeniskus-Vorderhornes links gehandelt habe, sei medizinisch-wis senschaftlich nicht korrekt. Nach einem Zeitablauf von einem halben Jahr oder mehr sei es weder dem Radiologen noch dem Operateur oder dem Pathologen möglich, das Alter einer Schädigung am Vorderhorn des Innenmeniskus festzu leg en (S. 13 f.).
Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass nach seiner Einschätzung keine degenerativen Veränderungen zum Zeitpunkt des angeschuldigten Ereignisses vorgelegen hätten, widerspreche dem MRI-Befund vom 15. September 2014 (S. 14 Ziff. 5). Die isolierte Verletzung eines Meniskus ohne gleichzeitig auftre tende Knochenbrüche und/oder Kapsel- und Bandverletzungen komme
nicht infrage. Auch spreche die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach dem 28. Februar 2014 nicht unmittelbar einen behandelnden Arzt aufgesucht habe, gegen die Annahme einer unfallkausalen Verletzung des Aussenmeniskus-Vor derhorns (S. 15). Beim Beschwerdeführer sei am Vorderhorn des Aussenmenis kus „ein kurzer, von der Basis zur Oberfläche hinauslaufender Riss“ festgestellt worden. Diese Riss-Form passe nicht zur Verletzungsform bei akuten traumati schen Meniskusrissen . Die Kreuz- und Seitenbänder seien als intakt und reizlos beschrieben worden. Der diskrete Kniegelenkserguss passe ohne weiteres zu den vorbeschriebenen Schädigungen an der inneren und äusseren Oberschenkelrolle und den damit verbundenen oberflächlichen Knorpelschädigungen (S. 16).
Insgesamt lägen bezogen auf das angegebene Ereignis vom 28. Februar 2014 keine unfallkausalen Verletzungsfolgen vor, sondern nur unfallunabhängige Veränderungen auf der Basis der Osteochondrosis
dissecans (S. 16 Ziff. IV.2). 3. 8
Am 23. November 2015 wurde in der Klinik E.___ eine Kniearthroskopie links vorgenommen. Prof. F.___ führte im Operationsbericht vom 23. November 2015 aus, der alte Osteochondrosis
dissecans -Herd sei vollkom men stabil integriert. Am Rand zur Notch bestehe eine kleine partielle Delami nation, welche abgetragen worden sei. I m Bereich de s
Femurkondyl us und der Tibia bestünden intakte Knorpelverhältnisse, im Bereich des Aussenmeniskus- Hinterhorn -Ü berganges zur Wurzel bestehe eine kleine Randläsion, diese werde geglättet. Im Vorderhornabschnitt fände sich ein hypermobiles Vorderhorn mit einer inkompletten Ruptur, welche mit dem Tasthaken gut sondierbar sei (Urk. 12). 3. 9
In Rahmen der Nachkontrolle wies Dr. F.___ am 1. Juni 2016 darauf hin, dass die Symptomatik im Bereich des lateralen Kniegelenksabschnittes vollstän dig verschwunden sei. Bei extremeren Belastungen bestünden noch leichte Rei zerscheinungen medial. Das MRI vom 30. Mai 2016 (vgl. Urk. 15/2) zeige eine sehr schön integrierte und jetzt geschlossen verheilte Osteochondrosis
dissecans mit noch leichtem subchondralen
Restödem, im Bereich des Aussenmeniskus vorderhorns eine sehr schöne Vernarbung des mittels Naht versorgten Aussen meniskusvorderhorns . Bei sehr gutem Verlauf könne die Behandlung nun ab geschlossen werden (Urk. 15/1). 4. 4.1
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde insbesondere geltend, Dr. A.___ habe die Frage nicht beantwortet, ob der Riss allein auf den all mählichen Elastizitätsverlust der Kollagenfasern zurückzuführen oder ob es wahrscheinlicher sei, dass eine hinzukommende leichte traumatische Einwir kung notwendig gewesen sei.
Zutreffend ist, dass sich Dr. A.___ diesbezüglich tatsächlich nicht ganz klar geäussert hat. Allerdings konnte gemäss seinen nachvollziehbaren Ausführun gen bereits im Zeitpunkt des MRI im September 2014 beziehungsweise anläss lich der geplanten Operation durch Prof. F.___ nicht mehr nachgewiesen werden, ob die Meniskus-Schädigung auf die Kniekontusion vom 28. Februar 2014 zurückzuführen ist, nachdem bereits etwa acht Wochen nach dem Ereignis sowohl der Zeitpunkt eines Unfallereignisses als auch die Einwirkungen auf die geschädigte gewebliche Struktur nicht mehr festgestellt werden können . Es fan den sich denn auch keine Hinweise für einen am 28. Februar 2014 erlittenen unfallbedingten Meniskusriss (E. 3.7). 4.2
Weiter legte Dr. A.___ in überzeugender Weise dar, dass es sich beim Riss im Vorderhorn des linken Aussenmeniskus um die Folgen eines fortschreitenden degenerativen Prozesses handelt (E. 3.7). In Übereinstimmung dazu stellten die Ärzte des Spitals C.___ anlässlich einer MRI-Untersuchung im September 2014 postoperative, relativ starke fokale Veränderungen osteochondral am medialen Femurkondylus fest (E. 3.2).
Für die Annahme eines fortgeschrittenen degenerativen Prozesses spricht auch das Verhalten des Beschwerdeführers. Dieser begab sich erst ein halbes Jahr nach dem Vorfall am 28. Februar 2014 in ärztliche Behandlung und erwähnte dabei den Snowboardsturz nicht. Der Hausarzt hielt selbst im November 2014 noch fest, die Angaben zum Unfallhergang seien unklar, es lägen mehrere Knietraumata vor (E. 3.5) . Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach ihm sowie Dr. B.___ der Zusammenhang zwischen dem Sturz im Februar 2014 und dem Meniskusriss erst am 15. September 2014 bewusst geworden sei (E. 2.2), vermag damit nicht zu überzeugen. A uch Prof. F.___ verwies Ende Oktober 2014 auf neue, zirka ein halbes Jahr zuvor aufgetretene Be schwerden (E. 3.4), was auf eine Beschwerdezunahme ungefähr Ende April
- und damit einige Zeit nach dem geltend gemachten Sturz am 28. Februar 2014 - hindeutet . 4.3
Insgesamt ist damit davon auszugehen, dass der Meniskusriss nur möglicher weise, nicht aber mit dem im Sozialversicherungsrecht notwendigen Beweisgrad der überwiegend en
W ahrscheinlich keit auf den Vorfall am 28. Februar 2014 zurückzuführen ist.
Nachdem damit der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Meniskus riss und dem Vorfall vom 28. Februar 2014 nicht erstellt ist, ist es im Übrigen unerheblich, ob dieser als Unfall oder lediglich als Gesundheitsschädigung bei einer alltäglichen körperlichen Bewegung zu qualifizieren ist. Das Vorliegen ei nes natürlichen Kausalzusammenhanges bildet in jedem Fall unabdingbare Vo raussetzung für einen Leistungsanspruch. 4.4
Bei dieser Sachlage hat die Generali eine Leistungspflicht nach UVG zu Recht verneint und der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adelrich Friedli - GENERALI Allgemeine Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1986, arbeitete seit Dezember 2011 als Projektleiter im Verkaufsinnendienst bei der Y.___ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Generali Allgemeine Versicherungen AG (Generali) obliga torisch gegen Unfälle versichert (Urk. 8/1 Ziff. 1 und 3). Am 28. Februar 2014 stürzte er auf der Skipiste in Z.___ beim Snowboarden und klagte in der Folge über zunehmende Schmerzen im linken Knie (Urk. 8/1 Ziff. 6). Zu diesem Zeitpunkt erfolgte keine Anmeldung des Unfalls bei der Generali . Erst a m 3. November 2014 meldete die Y.___ AG den Unfall bei der Generali (Urk. 8/1). Nach erfolgten medizinischen Abklärungen (Urk. 8/2-6, Urk. 8/8-9) verneinte die Generali mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 eine Leistungspflicht aus der obligatorischen Unfallversicherung (Urk. 8/11). Nach dem der Versicherte am 29. Dezember 2014 Einsprache erhoben hatte (Urk. 8/12), holte die Generali ein orthopädisch-chirurgisches Gutachten nach Aktenlage ein, welches am 28. Januar 2015 erstattet wurde (Urk. 8/13). Dazu gewährte die Generali dem Versicherten das rechtliche Gehör (Urk. 8/16) und verneinte mit Einspracheentscheid vom 31. Juli 2015 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 8/20 = Urk. 2).
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3).
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender na türlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
E. 1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.6 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 31. Juli 2015 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 19. August 2015 Beschwerde und beantragte, es seien Leistungen aus der Unfallversicherung für den am 15. September 2014 festgestellten Meniskusriss zu erbringen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2015 schloss die Generali auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Be schwerdeführer am 13. Oktober 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Die vom Be schwerdeführer am 3. Dezember 2015 (Urk. 11) beziehungsweise 17. Juni 2016 (Urk. 14) eingereichten Arztberichte (Urk. 12, Urk. 15/1-2) wurden der Be schwerdegegnerin am 17. Dezember 2015 beziehungsweise 23. Juni 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 13, Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem leistungsablehnenden Entscheid insbe sondere gestützt auf das Aktengutachten von Dr. A.___ aus, dass der Be schwerdeführer erst am 4. September 2014 das erste Mal seinen Hausarzt auf gesucht habe, spreche nicht für intensive Kniegelenksbeschwerden oder einen neuen, massgeblichen frischen Schaden, der durch ein frisches Unfallereignis ausgelöst worden sei. Eine namhafte frische unfallbedingte Läsion hätte den Beschwerdeführer insbesondere i m Hinblick auf die Vorerkrankung und die da mit verbundenen zwei Operationen in den Jahren 2005 und 2006 unmittelbar nach dem Vorfall vom 28. Feb ruar 2014 zu einem Arzt geführt (Urk. 2 S. 3). Ein natürlicher Kausalzusammenhang sei nicht mit dem gesetzlich erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargelegt (Urk. 2 S. 4).
In der Beschwerdeantwort vom 18. September 20 15 verwies die Beschwerdegeg nerin noch einmal ausdrücklich auf die Ausführungen von Dr. A.___ (Urk. 7 S. 4 Ziff. 6) und führte aus, angesichts der Tatsache, dass im zu beurteilenden Fall keine zeitnahe erste Arztkonsultation sofort nach dem Vorfall vom 28. Februar 2014 stattgefunden habe, könne nicht mehr festge stellt werden, ob der Meniskusriss als Folge des Ereignisses vom 28. Februar 2014 oder als Folge einer nach dem 28. Februar 2014 aufgetretenen Gesundheitsschädigung bei ei ner alltäglichen körperlichen Bewegung, welche weder den Unfallbegriff noch die Voraussetzungen einer unfallähnlichen Körperschädigung erfülle, zu be trachten sei. Der Kausalzusammenhang zwischen den Kniebeschwerden links mit Aussenmeniskus-Riss im Vorderhorn links und dem Vorfall am 28. Februar 2014 könne somit höchstens als möglich, aber nicht als überwiegend wahr scheinlich eingestuft werden (S. 5 Ziff. 8).
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, gemäss der Rechtspre chung bedürfe es zur Leistungserbringung durch den Unfallversicherer bei ei nem Meniskusriss keiner ungewöhnlichen äusseren Einwirkung im Sinne des Unfallbegriffs. Es genüge, dass die äussere Einwirkung im Rahmen einer Knie bewegung mit erhöhtem Gefährdungspotenzial sinnfällig erfolgt und der Riss nicht eindeutig beziehungsweise allein auf ein degeneratives Geschehen zurück zuführen sei. Ein Meniskusriss sei damit auch dann UVG-versichert, wenn die Menisken durch Elastizitätsverlust der Kollagenfasern degenerativ vorgeschä digt seien und demzufolge aufgrund von lediglich noch geringfügigen trauma tischen Einwirkungen reissen würden. Dr. A.___ verneine in seinem Akten gutachten jedoch lediglich die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer akuten ungewöhnlichen äusseren Einwirkung auf das Knie. Die entscheidende Frage, ob der Riss allein auf den allmählichen Elastizitätsverlust der Kollagenfasern zu rückzuführen oder ob es wahrscheinlicher sei, dass eine hinzukommende leichte traumatische Einwirkung notwendig gewesen sei, beantworte der Aktengutach ter nicht (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 8). Dass d er Beschwerdeführer den Sturz beim Snowboarden nicht schon bei der ersten Konsultation bei Dr. B.___ als wahrscheinliche Ursache der seither zunehmenden Kniebeschwerden themati siert habe, sei verständlich, weil er aufgrund des Vorzustandes schon vor diesem Sturz an belastungsabhängigen Knieschmerzen gelitten habe. Dass er durch diesen Sturz zusätzlich einen Meniskusriss am bisher intakten lateralen Vorder horn, allenfalls in einem nicht innervierten und somit schmerzlosen Bereich er litten habe, sei ihm und dem Hausarzt erst mit de m M R I -Befund vom 15. September 2014 bewusst geworden (S. 5 f. Ziff. 9).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach, ob zwischen de n vom Beschwerdeführer am 3. November 2014 gemeldeten Kniebeschwerden und dem am 28. Februar 2014 erlittenen Sturz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht.
E. 3 Mit Schreiben vom 18. September 2014 überwies der Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin und Sportmedizin, den Beschwerde führer zur weiteren Abklärung an die
D.___, Klinik E.___ . Dabei führte er aus, der Beschwerdeführer leide seit Jahren unter Knieschmerzen links, vor allem bei Belastung. Seit dem Jahre 2006 sei er nicht mehr operiert worden, habe aber weiterhin unter belastungsabhängigen Knieschmerzen gelit ten. In letzter Zeit seien die Schmerzen wieder schlimmer geworden, zeitweise würden sich auch Schwellungen zeigen. Es sei dem Patienten nicht möglich, Sport zu treiben (Urk. 8/5).
E. 4 Mit Eintrag vom 29. Oktober 2014 in der Krankengeschichte des Beschwer - defüh rers hielt Prof. h.c. PD Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädie, Traumatologie und Sportmedizin sowie für Orthopädische Chi rurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
D.___, fest, vor zirka einem halben Jahr seien neu e Beschwerden anterolateral aufgetreten, welche nicht s mit der vorausgegangenen operativen Versorgung der Osteo chondrosis
dissecans zu tun hätten . Es müsse bei der relativ frischen Rissform und erhaltener Meniskusstruktur von einer traumatischen Genese ausgegangen werden. Es handle sich um ein komplett eigenständiges neues Krankheitsbild, welches mit den voroperativen Massnahmen in keinem Zusammenhang stehe . Zur Behandlung werde eine arthroskopische Meniskusnaht des Vorderhorns aussen am linken Kniegelenk empfohlen (Urk. 8/6). 3.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde insbesondere geltend, Dr. A.___ habe die Frage nicht beantwortet, ob der Riss allein auf den all mählichen Elastizitätsverlust der Kollagenfasern zurückzuführen oder ob es wahrscheinlicher sei, dass eine hinzukommende leichte traumatische Einwir kung notwendig gewesen sei.
Zutreffend ist, dass sich Dr. A.___ diesbezüglich tatsächlich nicht ganz klar geäussert hat. Allerdings konnte gemäss seinen nachvollziehbaren Ausführun gen bereits im Zeitpunkt des MRI im September 2014 beziehungsweise anläss lich der geplanten Operation durch Prof. F.___ nicht mehr nachgewiesen werden, ob die Meniskus-Schädigung auf die Kniekontusion vom 28. Februar 2014 zurückzuführen ist, nachdem bereits etwa acht Wochen nach dem Ereignis sowohl der Zeitpunkt eines Unfallereignisses als auch die Einwirkungen auf die geschädigte gewebliche Struktur nicht mehr festgestellt werden können . Es fan den sich denn auch keine Hinweise für einen am 28. Februar 2014 erlittenen unfallbedingten Meniskusriss (E. 3.7).
E. 4.2 Weiter legte Dr. A.___ in überzeugender Weise dar, dass es sich beim Riss im Vorderhorn des linken Aussenmeniskus um die Folgen eines fortschreitenden degenerativen Prozesses handelt (E. 3.7). In Übereinstimmung dazu stellten die Ärzte des Spitals C.___ anlässlich einer MRI-Untersuchung im September 2014 postoperative, relativ starke fokale Veränderungen osteochondral am medialen Femurkondylus fest (E. 3.2).
Für die Annahme eines fortgeschrittenen degenerativen Prozesses spricht auch das Verhalten des Beschwerdeführers. Dieser begab sich erst ein halbes Jahr nach dem Vorfall am 28. Februar 2014 in ärztliche Behandlung und erwähnte dabei den Snowboardsturz nicht. Der Hausarzt hielt selbst im November 2014 noch fest, die Angaben zum Unfallhergang seien unklar, es lägen mehrere Knietraumata vor (E. 3.5) . Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach ihm sowie Dr. B.___ der Zusammenhang zwischen dem Sturz im Februar 2014 und dem Meniskusriss erst am 15. September 2014 bewusst geworden sei (E. 2.2), vermag damit nicht zu überzeugen. A uch Prof. F.___ verwies Ende Oktober 2014 auf neue, zirka ein halbes Jahr zuvor aufgetretene Be schwerden (E. 3.4), was auf eine Beschwerdezunahme ungefähr Ende April
- und damit einige Zeit nach dem geltend gemachten Sturz am 28. Februar 2014 - hindeutet .
E. 4.3 Insgesamt ist damit davon auszugehen, dass der Meniskusriss nur möglicher weise, nicht aber mit dem im Sozialversicherungsrecht notwendigen Beweisgrad der überwiegend en
W ahrscheinlich keit auf den Vorfall am 28. Februar 2014 zurückzuführen ist.
Nachdem damit der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Meniskus riss und dem Vorfall vom 28. Februar 2014 nicht erstellt ist, ist es im Übrigen unerheblich, ob dieser als Unfall oder lediglich als Gesundheitsschädigung bei einer alltäglichen körperlichen Bewegung zu qualifizieren ist. Das Vorliegen ei nes natürlichen Kausalzusammenhanges bildet in jedem Fall unabdingbare Vo raussetzung für einen Leistungsanspruch.
E. 4.4 Bei dieser Sachlage hat die Generali eine Leistungspflicht nach UVG zu Recht verneint und der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adelrich Friedli - GENERALI Allgemeine Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig
E. 5 Dr. B.___ wies in seinem Arztzeugnis vom 13. November 2014 zuhanden der Beschwerdegegnerin auf eine frische Meniskusläsion im linken Knie sowie die Osteochondrosis
dissecans hin (Urk. 8/8 Ziff. 4) und hielt fest, die Angaben des Beschwerdeführers zum Unfallhergang seien unklar, es lägen mehrere Knietraumata vor (Ziff. 2). Die Erstbehandlung habe im September 2014 statt gefunden (Ziff. 1). Vermutlich liege eine Unfallkausalität vor (Ziff. 6). 3.
E. 6 In seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2014 führte Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, aus, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass Unfallfolgen zum Ereignis vom 28. Februar 2014 vorlägen (Urk. 8/9 S. 1 Ziff. 1) . Es bestehe ein ausgeprägter Schaden der inneren Ober schenkelrolle aufgrund einer Osteochondrosis
dissecans
etwa im Alter von 14 oder 15 Jahren sowie einer ersten Operation im Jahre 2005 und einer Nach - operation im Jahre 200 6. Das angeschuldigte Ereignis sei zwar während des Snowboardens am 28. Februar 2014, ein erster Arztkontakt jedoch erst im September 2014 erfolgt. Weder der Radiologe noch der Operateur oder der His tologe seien nach Ablauf eines halben Jahres in der Lage, mit hinreichender Si cherheit das Alter eines Innenmeniskusrisses verlässlich fest zu stellen. Es sei da von auszugehen, dass seit den Operationen in den Jahren 2005 und 2006 der degenerative Prozess im Bereich des linken Kniegelenkes kontinuierlich fortge schritten sei, was den Versicherten nicht unbedingt daran gehindert habe, dem Knie sportliche Belastung zuzumuten. Durch eine derartige Belastung könne aber ein Reizzustand auf der Basis der vorbestehenden degenerativen Verände rungen ausgelöst werden (S. 1 f. Ziff. 2). 3.
E. 7 Am 28. Januar 2015 verfasste Dr. A.___ eine ausführliche orthopädisch-chirur gische Begutachtung nach Aktenlage und stützte sich dabei auf die ihm übergebenen Unterlagen (Urk. 8/13 S. 1). Dabei führte er aus, dass der Be schwerdeführer erst sechseinhalb Monate nach dem von ihm angegebenen Er eignis seinen Hausarzt aufgesucht habe, spreche nicht für intensive Kniege lenksbeschwerden oder einen neuen, massgeblichen frischen Schaden, welcher durch ein frisches Unfallereignis ausgelöst worden sei (S. 11 Ziff. 2). S eine Auffassung, wonach nach der Primärerkrankung 20 0 1 in Form der Osteo chondrosis
dissecans und der zwei nachfolgenden Operationen in den Jahre 2005 und 2006 zweifelsfrei ein degenerativer Prozess im Bereich des linken Kniegelenkes stattgefunden habe, gründe sowohl auf der Schilderung des Be schwerdeverlaufes durch Dr. B.___ als auch dem Inhalt des MRI-Befundes vom 15. September 201 4. Formveränderungen an einem der Gelenkpartner des Kniegelenkes würden ganz grundsätzlich als „Präarthrose“ gelten, was nichts anderes bedeute, als dass in der Nachfolgezeit regelmässig degenerative Verän derungen auftreten würden, die schliesslich zu einer Arthrose führten (S. 12 f. Ziff. 4) . Die MRI-Untersuchung sei mehr als sechseinhalb Monate nach dem an geschuldigten Datum durchgeführt worden. Aufgrund dieser Zeitspanne habe kein Bone
bruise als Beweismittel für eine wesentliche Krafteinwirkung auf das Kniegelenk mehr nachgewiesen werden können, da ein Bone
bruise nach einem derartigen Ereignis innerhalb eines Zeitraumes von etwa sechs bis acht Wochen vollkommen verschwinde (S. 13) . Prof. F.___ habe den Beschwerdeführer etwa acht Monate nach dem angeschuldigten Ereignis untersucht. Innerhalb desselben Zeitraumes wie ein Bone
bruise erfolgten nach einem Meniskusriss, Bandriss oder unfallbedingten Knorpelschäden histologische Umwandlungen an den betroffenen Zonen. Dies verunmögliche es, den Zeitpunkt des Unfallereig nisses und der Einwirkungen auf die geschädigte gewebliche Struktur zu ermit teln. Die Behauptung von Prof. F.___, dass es sich um einen frischen Riss des Aussenmeniskus-Vorderhornes links gehandelt habe, sei medizinisch-wis senschaftlich nicht korrekt. Nach einem Zeitablauf von einem halben Jahr oder mehr sei es weder dem Radiologen noch dem Operateur oder dem Pathologen möglich, das Alter einer Schädigung am Vorderhorn des Innenmeniskus festzu leg en (S. 13 f.).
Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass nach seiner Einschätzung keine degenerativen Veränderungen zum Zeitpunkt des angeschuldigten Ereignisses vorgelegen hätten, widerspreche dem MRI-Befund vom 15. September 2014 (S. 14 Ziff. 5). Die isolierte Verletzung eines Meniskus ohne gleichzeitig auftre tende Knochenbrüche und/oder Kapsel- und Bandverletzungen komme
nicht infrage. Auch spreche die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach dem 28. Februar 2014 nicht unmittelbar einen behandelnden Arzt aufgesucht habe, gegen die Annahme einer unfallkausalen Verletzung des Aussenmeniskus-Vor derhorns (S. 15). Beim Beschwerdeführer sei am Vorderhorn des Aussenmenis kus „ein kurzer, von der Basis zur Oberfläche hinauslaufender Riss“ festgestellt worden. Diese Riss-Form passe nicht zur Verletzungsform bei akuten traumati schen Meniskusrissen . Die Kreuz- und Seitenbänder seien als intakt und reizlos beschrieben worden. Der diskrete Kniegelenkserguss passe ohne weiteres zu den vorbeschriebenen Schädigungen an der inneren und äusseren Oberschenkelrolle und den damit verbundenen oberflächlichen Knorpelschädigungen (S. 16).
Insgesamt lägen bezogen auf das angegebene Ereignis vom 28. Februar 2014 keine unfallkausalen Verletzungsfolgen vor, sondern nur unfallunabhängige Veränderungen auf der Basis der Osteochondrosis
dissecans (S. 16 Ziff. IV.2). 3.
E. 8 Am 23. November 2015 wurde in der Klinik E.___ eine Kniearthroskopie links vorgenommen. Prof. F.___ führte im Operationsbericht vom 23. November 2015 aus, der alte Osteochondrosis
dissecans -Herd sei vollkom men stabil integriert. Am Rand zur Notch bestehe eine kleine partielle Delami nation, welche abgetragen worden sei. I m Bereich de s
Femurkondyl us und der Tibia bestünden intakte Knorpelverhältnisse, im Bereich des Aussenmeniskus- Hinterhorn -Ü berganges zur Wurzel bestehe eine kleine Randläsion, diese werde geglättet. Im Vorderhornabschnitt fände sich ein hypermobiles Vorderhorn mit einer inkompletten Ruptur, welche mit dem Tasthaken gut sondierbar sei (Urk. 12). 3.
E. 9 In Rahmen der Nachkontrolle wies Dr. F.___ am 1. Juni 2016 darauf hin, dass die Symptomatik im Bereich des lateralen Kniegelenksabschnittes vollstän dig verschwunden sei. Bei extremeren Belastungen bestünden noch leichte Rei zerscheinungen medial. Das MRI vom 30. Mai 2016 (vgl. Urk. 15/2) zeige eine sehr schön integrierte und jetzt geschlossen verheilte Osteochondrosis
dissecans mit noch leichtem subchondralen
Restödem, im Bereich des Aussenmeniskus vorderhorns eine sehr schöne Vernarbung des mittels Naht versorgten Aussen meniskusvorderhorns . Bei sehr gutem Verlauf könne die Behandlung nun ab geschlossen werden (Urk. 15/1). 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00149 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig Urteil vom
13. Juli 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli Stationsstrasse 66a, 8907 Wettswil gegen GENERALI Allgemeine Versicherungen AG Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1986, arbeitete seit Dezember 2011 als Projektleiter im Verkaufsinnendienst bei der Y.___ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Generali Allgemeine Versicherungen AG (Generali) obliga torisch gegen Unfälle versichert (Urk. 8/1 Ziff. 1 und 3). Am 28. Februar 2014 stürzte er auf der Skipiste in Z.___ beim Snowboarden und klagte in der Folge über zunehmende Schmerzen im linken Knie (Urk. 8/1 Ziff. 6). Zu diesem Zeitpunkt erfolgte keine Anmeldung des Unfalls bei der Generali . Erst a m 3. November 2014 meldete die Y.___ AG den Unfall bei der Generali (Urk. 8/1). Nach erfolgten medizinischen Abklärungen (Urk. 8/2-6, Urk. 8/8-9) verneinte die Generali mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 eine Leistungspflicht aus der obligatorischen Unfallversicherung (Urk. 8/11). Nach dem der Versicherte am 29. Dezember 2014 Einsprache erhoben hatte (Urk. 8/12), holte die Generali ein orthopädisch-chirurgisches Gutachten nach Aktenlage ein, welches am 28. Januar 2015 erstattet wurde (Urk. 8/13). Dazu gewährte die Generali dem Versicherten das rechtliche Gehör (Urk. 8/16) und verneinte mit Einspracheentscheid vom 31. Juli 2015 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 8/20 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 31. Juli 2015 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 19. August 2015 Beschwerde und beantragte, es seien Leistungen aus der Unfallversicherung für den am 15. September 2014 festgestellten Meniskusriss zu erbringen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2015 schloss die Generali auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Be schwerdeführer am 13. Oktober 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Die vom Be schwerdeführer am 3. Dezember 2015 (Urk. 11) beziehungsweise 17. Juni 2016 (Urk. 14) eingereichten Arztberichte (Urk. 12, Urk. 15/1-2) wurden der Be schwerdegegnerin am 17. Dezember 2015 beziehungsweise 23. Juni 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 13, Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender na türlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem leistungsablehnenden Entscheid insbe sondere gestützt auf das Aktengutachten von Dr. A.___ aus, dass der Be schwerdeführer erst am 4. September 2014 das erste Mal seinen Hausarzt auf gesucht habe, spreche nicht für intensive Kniegelenksbeschwerden oder einen neuen, massgeblichen frischen Schaden, der durch ein frisches Unfallereignis ausgelöst worden sei. Eine namhafte frische unfallbedingte Läsion hätte den Beschwerdeführer insbesondere i m Hinblick auf die Vorerkrankung und die da mit verbundenen zwei Operationen in den Jahren 2005 und 2006 unmittelbar nach dem Vorfall vom 28. Feb ruar 2014 zu einem Arzt geführt (Urk. 2 S. 3). Ein natürlicher Kausalzusammenhang sei nicht mit dem gesetzlich erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargelegt (Urk. 2 S. 4).
In der Beschwerdeantwort vom 18. September 20 15 verwies die Beschwerdegeg nerin noch einmal ausdrücklich auf die Ausführungen von Dr. A.___ (Urk. 7 S. 4 Ziff. 6) und führte aus, angesichts der Tatsache, dass im zu beurteilenden Fall keine zeitnahe erste Arztkonsultation sofort nach dem Vorfall vom 28. Februar 2014 stattgefunden habe, könne nicht mehr festge stellt werden, ob der Meniskusriss als Folge des Ereignisses vom 28. Februar 2014 oder als Folge einer nach dem 28. Februar 2014 aufgetretenen Gesundheitsschädigung bei ei ner alltäglichen körperlichen Bewegung, welche weder den Unfallbegriff noch die Voraussetzungen einer unfallähnlichen Körperschädigung erfülle, zu be trachten sei. Der Kausalzusammenhang zwischen den Kniebeschwerden links mit Aussenmeniskus-Riss im Vorderhorn links und dem Vorfall am 28. Februar 2014 könne somit höchstens als möglich, aber nicht als überwiegend wahr scheinlich eingestuft werden (S. 5 Ziff. 8). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, gemäss der Rechtspre chung bedürfe es zur Leistungserbringung durch den Unfallversicherer bei ei nem Meniskusriss keiner ungewöhnlichen äusseren Einwirkung im Sinne des Unfallbegriffs. Es genüge, dass die äussere Einwirkung im Rahmen einer Knie bewegung mit erhöhtem Gefährdungspotenzial sinnfällig erfolgt und der Riss nicht eindeutig beziehungsweise allein auf ein degeneratives Geschehen zurück zuführen sei. Ein Meniskusriss sei damit auch dann UVG-versichert, wenn die Menisken durch Elastizitätsverlust der Kollagenfasern degenerativ vorgeschä digt seien und demzufolge aufgrund von lediglich noch geringfügigen trauma tischen Einwirkungen reissen würden. Dr. A.___ verneine in seinem Akten gutachten jedoch lediglich die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer akuten ungewöhnlichen äusseren Einwirkung auf das Knie. Die entscheidende Frage, ob der Riss allein auf den allmählichen Elastizitätsverlust der Kollagenfasern zu rückzuführen oder ob es wahrscheinlicher sei, dass eine hinzukommende leichte traumatische Einwirkung notwendig gewesen sei, beantworte der Aktengutach ter nicht (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 8). Dass d er Beschwerdeführer den Sturz beim Snowboarden nicht schon bei der ersten Konsultation bei Dr. B.___ als wahrscheinliche Ursache der seither zunehmenden Kniebeschwerden themati siert habe, sei verständlich, weil er aufgrund des Vorzustandes schon vor diesem Sturz an belastungsabhängigen Knieschmerzen gelitten habe. Dass er durch diesen Sturz zusätzlich einen Meniskusriss am bisher intakten lateralen Vorder horn, allenfalls in einem nicht innervierten und somit schmerzlosen Bereich er litten habe, sei ihm und dem Hausarzt erst mit de m M R I -Befund vom 15. September 2014 bewusst geworden (S. 5 f. Ziff. 9). 2.3
Strittig und zu prüfen ist demnach, ob zwischen de n vom Beschwerdeführer am 3. November 2014 gemeldeten Kniebeschwerden und dem am 28. Februar 2014 erlittenen Sturz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. 3. 3. 1
Am 11. April 2005 wurde beim Beschwerdeführer im Spital C.___ aufgrund ei ner Osteochondrosis
dissecans Grad III des medialen Femurkondylus links eine Mosaikplastik am linken Knie durchgeführt (Urk. 8/2) und aufgrund rezidivie render Reizergüsse, Schmerzen bei Innenrotation und Streckung am 19. Oktober 2006 eine Kniegelenksarthroskopie vorgenommen. Dabei empfahlen die Ärzte, mit dem Fussballsport aufzuhören und eine intensive chondroprotektive Thera pie aufzunehmen (Urk. 8/3). 3. 2
Das am 15. September 2014 im Spital C.___ durchgeführte MRI des linken Knies ergab postoperative, relativ starke fokale Veränderungen osteochondral am me dialen Femur k ondylus, jedoch kein Disseca n snachweis . Es gebe eine zweite fo kale chondrale und subchondrale Veränderung am lateralen Femur k ondylus ventral. Zudem bestehe ein kurzer basisnaher Meniskusriss am lateralen Vor derhorn sowie ein diskreter Kniegelenkserguss (Urk. 8/4). 3. 3
Mit Schreiben vom 18. September 2014 überwies der Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin und Sportmedizin, den Beschwerde führer zur weiteren Abklärung an die
D.___, Klinik E.___ . Dabei führte er aus, der Beschwerdeführer leide seit Jahren unter Knieschmerzen links, vor allem bei Belastung. Seit dem Jahre 2006 sei er nicht mehr operiert worden, habe aber weiterhin unter belastungsabhängigen Knieschmerzen gelit ten. In letzter Zeit seien die Schmerzen wieder schlimmer geworden, zeitweise würden sich auch Schwellungen zeigen. Es sei dem Patienten nicht möglich, Sport zu treiben (Urk. 8/5). 3. 4
Mit Eintrag vom 29. Oktober 2014 in der Krankengeschichte des Beschwer - defüh rers hielt Prof. h.c. PD Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädie, Traumatologie und Sportmedizin sowie für Orthopädische Chi rurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
D.___, fest, vor zirka einem halben Jahr seien neu e Beschwerden anterolateral aufgetreten, welche nicht s mit der vorausgegangenen operativen Versorgung der Osteo chondrosis
dissecans zu tun hätten . Es müsse bei der relativ frischen Rissform und erhaltener Meniskusstruktur von einer traumatischen Genese ausgegangen werden. Es handle sich um ein komplett eigenständiges neues Krankheitsbild, welches mit den voroperativen Massnahmen in keinem Zusammenhang stehe . Zur Behandlung werde eine arthroskopische Meniskusnaht des Vorderhorns aussen am linken Kniegelenk empfohlen (Urk. 8/6). 3. 5
Dr. B.___ wies in seinem Arztzeugnis vom 13. November 2014 zuhanden der Beschwerdegegnerin auf eine frische Meniskusläsion im linken Knie sowie die Osteochondrosis
dissecans hin (Urk. 8/8 Ziff. 4) und hielt fest, die Angaben des Beschwerdeführers zum Unfallhergang seien unklar, es lägen mehrere Knietraumata vor (Ziff. 2). Die Erstbehandlung habe im September 2014 statt gefunden (Ziff. 1). Vermutlich liege eine Unfallkausalität vor (Ziff. 6). 3. 6
In seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2014 führte Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, aus, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass Unfallfolgen zum Ereignis vom 28. Februar 2014 vorlägen (Urk. 8/9 S. 1 Ziff. 1) . Es bestehe ein ausgeprägter Schaden der inneren Ober schenkelrolle aufgrund einer Osteochondrosis
dissecans
etwa im Alter von 14 oder 15 Jahren sowie einer ersten Operation im Jahre 2005 und einer Nach - operation im Jahre 200 6. Das angeschuldigte Ereignis sei zwar während des Snowboardens am 28. Februar 2014, ein erster Arztkontakt jedoch erst im September 2014 erfolgt. Weder der Radiologe noch der Operateur oder der His tologe seien nach Ablauf eines halben Jahres in der Lage, mit hinreichender Si cherheit das Alter eines Innenmeniskusrisses verlässlich fest zu stellen. Es sei da von auszugehen, dass seit den Operationen in den Jahren 2005 und 2006 der degenerative Prozess im Bereich des linken Kniegelenkes kontinuierlich fortge schritten sei, was den Versicherten nicht unbedingt daran gehindert habe, dem Knie sportliche Belastung zuzumuten. Durch eine derartige Belastung könne aber ein Reizzustand auf der Basis der vorbestehenden degenerativen Verände rungen ausgelöst werden (S. 1 f. Ziff. 2). 3. 7
Am 28. Januar 2015 verfasste Dr. A.___ eine ausführliche orthopädisch-chirur gische Begutachtung nach Aktenlage und stützte sich dabei auf die ihm übergebenen Unterlagen (Urk. 8/13 S. 1). Dabei führte er aus, dass der Be schwerdeführer erst sechseinhalb Monate nach dem von ihm angegebenen Er eignis seinen Hausarzt aufgesucht habe, spreche nicht für intensive Kniege lenksbeschwerden oder einen neuen, massgeblichen frischen Schaden, welcher durch ein frisches Unfallereignis ausgelöst worden sei (S. 11 Ziff. 2). S eine Auffassung, wonach nach der Primärerkrankung 20 0 1 in Form der Osteo chondrosis
dissecans und der zwei nachfolgenden Operationen in den Jahre 2005 und 2006 zweifelsfrei ein degenerativer Prozess im Bereich des linken Kniegelenkes stattgefunden habe, gründe sowohl auf der Schilderung des Be schwerdeverlaufes durch Dr. B.___ als auch dem Inhalt des MRI-Befundes vom 15. September 201 4. Formveränderungen an einem der Gelenkpartner des Kniegelenkes würden ganz grundsätzlich als „Präarthrose“ gelten, was nichts anderes bedeute, als dass in der Nachfolgezeit regelmässig degenerative Verän derungen auftreten würden, die schliesslich zu einer Arthrose führten (S. 12 f. Ziff. 4) . Die MRI-Untersuchung sei mehr als sechseinhalb Monate nach dem an geschuldigten Datum durchgeführt worden. Aufgrund dieser Zeitspanne habe kein Bone
bruise als Beweismittel für eine wesentliche Krafteinwirkung auf das Kniegelenk mehr nachgewiesen werden können, da ein Bone
bruise nach einem derartigen Ereignis innerhalb eines Zeitraumes von etwa sechs bis acht Wochen vollkommen verschwinde (S. 13) . Prof. F.___ habe den Beschwerdeführer etwa acht Monate nach dem angeschuldigten Ereignis untersucht. Innerhalb desselben Zeitraumes wie ein Bone
bruise erfolgten nach einem Meniskusriss, Bandriss oder unfallbedingten Knorpelschäden histologische Umwandlungen an den betroffenen Zonen. Dies verunmögliche es, den Zeitpunkt des Unfallereig nisses und der Einwirkungen auf die geschädigte gewebliche Struktur zu ermit teln. Die Behauptung von Prof. F.___, dass es sich um einen frischen Riss des Aussenmeniskus-Vorderhornes links gehandelt habe, sei medizinisch-wis senschaftlich nicht korrekt. Nach einem Zeitablauf von einem halben Jahr oder mehr sei es weder dem Radiologen noch dem Operateur oder dem Pathologen möglich, das Alter einer Schädigung am Vorderhorn des Innenmeniskus festzu leg en (S. 13 f.).
Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass nach seiner Einschätzung keine degenerativen Veränderungen zum Zeitpunkt des angeschuldigten Ereignisses vorgelegen hätten, widerspreche dem MRI-Befund vom 15. September 2014 (S. 14 Ziff. 5). Die isolierte Verletzung eines Meniskus ohne gleichzeitig auftre tende Knochenbrüche und/oder Kapsel- und Bandverletzungen komme
nicht infrage. Auch spreche die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach dem 28. Februar 2014 nicht unmittelbar einen behandelnden Arzt aufgesucht habe, gegen die Annahme einer unfallkausalen Verletzung des Aussenmeniskus-Vor derhorns (S. 15). Beim Beschwerdeführer sei am Vorderhorn des Aussenmenis kus „ein kurzer, von der Basis zur Oberfläche hinauslaufender Riss“ festgestellt worden. Diese Riss-Form passe nicht zur Verletzungsform bei akuten traumati schen Meniskusrissen . Die Kreuz- und Seitenbänder seien als intakt und reizlos beschrieben worden. Der diskrete Kniegelenkserguss passe ohne weiteres zu den vorbeschriebenen Schädigungen an der inneren und äusseren Oberschenkelrolle und den damit verbundenen oberflächlichen Knorpelschädigungen (S. 16).
Insgesamt lägen bezogen auf das angegebene Ereignis vom 28. Februar 2014 keine unfallkausalen Verletzungsfolgen vor, sondern nur unfallunabhängige Veränderungen auf der Basis der Osteochondrosis
dissecans (S. 16 Ziff. IV.2). 3. 8
Am 23. November 2015 wurde in der Klinik E.___ eine Kniearthroskopie links vorgenommen. Prof. F.___ führte im Operationsbericht vom 23. November 2015 aus, der alte Osteochondrosis
dissecans -Herd sei vollkom men stabil integriert. Am Rand zur Notch bestehe eine kleine partielle Delami nation, welche abgetragen worden sei. I m Bereich de s
Femurkondyl us und der Tibia bestünden intakte Knorpelverhältnisse, im Bereich des Aussenmeniskus- Hinterhorn -Ü berganges zur Wurzel bestehe eine kleine Randläsion, diese werde geglättet. Im Vorderhornabschnitt fände sich ein hypermobiles Vorderhorn mit einer inkompletten Ruptur, welche mit dem Tasthaken gut sondierbar sei (Urk. 12). 3. 9
In Rahmen der Nachkontrolle wies Dr. F.___ am 1. Juni 2016 darauf hin, dass die Symptomatik im Bereich des lateralen Kniegelenksabschnittes vollstän dig verschwunden sei. Bei extremeren Belastungen bestünden noch leichte Rei zerscheinungen medial. Das MRI vom 30. Mai 2016 (vgl. Urk. 15/2) zeige eine sehr schön integrierte und jetzt geschlossen verheilte Osteochondrosis
dissecans mit noch leichtem subchondralen
Restödem, im Bereich des Aussenmeniskus vorderhorns eine sehr schöne Vernarbung des mittels Naht versorgten Aussen meniskusvorderhorns . Bei sehr gutem Verlauf könne die Behandlung nun ab geschlossen werden (Urk. 15/1). 4. 4.1
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde insbesondere geltend, Dr. A.___ habe die Frage nicht beantwortet, ob der Riss allein auf den all mählichen Elastizitätsverlust der Kollagenfasern zurückzuführen oder ob es wahrscheinlicher sei, dass eine hinzukommende leichte traumatische Einwir kung notwendig gewesen sei.
Zutreffend ist, dass sich Dr. A.___ diesbezüglich tatsächlich nicht ganz klar geäussert hat. Allerdings konnte gemäss seinen nachvollziehbaren Ausführun gen bereits im Zeitpunkt des MRI im September 2014 beziehungsweise anläss lich der geplanten Operation durch Prof. F.___ nicht mehr nachgewiesen werden, ob die Meniskus-Schädigung auf die Kniekontusion vom 28. Februar 2014 zurückzuführen ist, nachdem bereits etwa acht Wochen nach dem Ereignis sowohl der Zeitpunkt eines Unfallereignisses als auch die Einwirkungen auf die geschädigte gewebliche Struktur nicht mehr festgestellt werden können . Es fan den sich denn auch keine Hinweise für einen am 28. Februar 2014 erlittenen unfallbedingten Meniskusriss (E. 3.7). 4.2
Weiter legte Dr. A.___ in überzeugender Weise dar, dass es sich beim Riss im Vorderhorn des linken Aussenmeniskus um die Folgen eines fortschreitenden degenerativen Prozesses handelt (E. 3.7). In Übereinstimmung dazu stellten die Ärzte des Spitals C.___ anlässlich einer MRI-Untersuchung im September 2014 postoperative, relativ starke fokale Veränderungen osteochondral am medialen Femurkondylus fest (E. 3.2).
Für die Annahme eines fortgeschrittenen degenerativen Prozesses spricht auch das Verhalten des Beschwerdeführers. Dieser begab sich erst ein halbes Jahr nach dem Vorfall am 28. Februar 2014 in ärztliche Behandlung und erwähnte dabei den Snowboardsturz nicht. Der Hausarzt hielt selbst im November 2014 noch fest, die Angaben zum Unfallhergang seien unklar, es lägen mehrere Knietraumata vor (E. 3.5) . Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach ihm sowie Dr. B.___ der Zusammenhang zwischen dem Sturz im Februar 2014 und dem Meniskusriss erst am 15. September 2014 bewusst geworden sei (E. 2.2), vermag damit nicht zu überzeugen. A uch Prof. F.___ verwies Ende Oktober 2014 auf neue, zirka ein halbes Jahr zuvor aufgetretene Be schwerden (E. 3.4), was auf eine Beschwerdezunahme ungefähr Ende April
- und damit einige Zeit nach dem geltend gemachten Sturz am 28. Februar 2014 - hindeutet . 4.3
Insgesamt ist damit davon auszugehen, dass der Meniskusriss nur möglicher weise, nicht aber mit dem im Sozialversicherungsrecht notwendigen Beweisgrad der überwiegend en
W ahrscheinlich keit auf den Vorfall am 28. Februar 2014 zurückzuführen ist.
Nachdem damit der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Meniskus riss und dem Vorfall vom 28. Februar 2014 nicht erstellt ist, ist es im Übrigen unerheblich, ob dieser als Unfall oder lediglich als Gesundheitsschädigung bei einer alltäglichen körperlichen Bewegung zu qualifizieren ist. Das Vorliegen ei nes natürlichen Kausalzusammenhanges bildet in jedem Fall unabdingbare Vo raussetzung für einen Leistungsanspruch. 4.4
Bei dieser Sachlage hat die Generali eine Leistungspflicht nach UVG zu Recht verneint und der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adelrich Friedli - GENERALI Allgemeine Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig