Sachverhalt
1.
Der 1967 geborene X.___ bezog Taggelder der Arbeitslosenversiche rung und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversi cherungsanstalt (S uva ) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er der S uva am 3 0. April 2014 me lden liess, er habe sich am 16. April 2014 beim Heben und Verschieben einer etwa 100 Kilogramm schweren Waage an Schulter und Rücken verletzt. Er habe die Waage auffangen wollen, sie sei jedoch zu schwer gewesen ( Urk. 8/1). Die S uva kam für Heilbehandlungskosten auf und richtete X.___ Taggeldleistungen aus (vgl. Schreiben vom 1 4. August 2014, Urk. 8/31). Mit Schreiben vom 19. August 2014 teilte d ie Suva X.___ mit, dass sie ihre Leistungen per 1. Juni 2014 einstelle ( Urk. 8/41). Nachdem X.___ die Suva am
19. Jan u a r 2015 ersuchte hatte, entweder auch nach dem 3 1. Mai 201 4
Leistungen zu erbringen oder eine anfechtbare Verfügung z u erlassen (Urk. 8/47), verfügte die Suva am 24. Februar 2015 ihre Leistungseinstellung per 1. Juni 2014 ( Urk. 8/55). Die von X.___ am 2 4. März 2015 erhobene Einsprache ( Urk. 8/56) wies die S uva
mit Einspracheentscheid vom 19. Juni 2015 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ am 2 9. Juli 2015 Beschwerde erheben und beantragen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten bis Ende August 2014 Versicherungsleistungen zu erbringen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin bean tragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Oktober 2015 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1 9. Oktober 2015 mitgeteilt wurde ( Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin
auch für die Zeit vom 1. Juni bis 3 1. August 201 4 Leistungen gestützt auf den Unfall vom 1 6. April 2014 zu erbringen hat oder ob d er Status quo sine am 1. Juni 201 4 erreicht w ar . 2.
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung ( UVG ) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht wer den kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 3. 3.1
Der Beschwerdeführer suchte am 2 5. April 2014 die Notfallpraxis des Spitals Y.___ auf. Dort wurde eine Röntgenaufnahme der Schulter rechts erstellt. Z.___ , Assistenzärztin, diagnostizierte eine Tendinitis calcarea und einen L umbago ( Bericht vom 2 5. April 2014, Urk. 8/21). Mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 3. Mai 201 4 nannte Z.___ die glei chen Diagnosen, eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers verneinte sie ( Urk. 8/6). 3.2
Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin,
hielt gestützt auf eine Sonogra f ie vom 6. Mai 2014 fest, es liege eine traumatisierte und damit aktivierte Tendinosis
calcarea der rechten Supraspinatussehne mit nun gut sichtbarer begleitender Bursitis subacromialis vor. Sol lte eine Steroidin stillation nicht zum gewünschten Besserungseffekt führ en, wäre allenfalls ein sonogra f isch gezieltes Needling zu diskutieren ( Urk. 8/40). 3.3
Mit Überweisungsschreiben an Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Rheu matologie und für Allgemeine Innere Medizin , vom 1 1. Juni 2014 nannte Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin , als Diagnose eine posttraumatisch aktivierte Tendinitis calcarea rechts. Dabei hielt er mit Eintrag vom 3. Juni 20 1 4 fest, die Schulterschmerzen hätten si ch gebessert. Der Beschwerdeführer könne den Arm aber nur mit Mühe heben. Er habe eine Arbeitsunfähigkeit für weitere zwei Wochen attestiert . Mit Eintrag vom 1 1. Juni 2014 hielt d er Arzt fest, die Spritze habe nur zwei Wochen genützt ( Urk. 8/12). 3.4
Mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 6. Juli 2014 hielt Dr. C.___ als Diagnose ebenfalls eine posttraumatisch aktivierte Tendinitis calcarea rechts ( supraspinata ) fest. Die Prognose sei schlecht und die voraussichtliche Dauer der Behandlung lange. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers machte er keine Angaben ( Urk. 8/16). 3. 5
Dr. B.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 1 5. Juli 2014, es handle sich um eine traumatis ierte
Periarthropathia
humeroscapularis
calcarea rechts mit nun anhaltenden Schmerzen ausgehend vom Subacrom i alraum . Hier seien ein grösseres bzw. mehrere Kalkdepots in der Supraspinatussehne nachgewiesen worden. Geplant sei ein Kalkneedling , allenfalls ergänzende Physiotherapie zur Korrektur des pathologischen Bewegungsmuster s , Verbesserung der glenohu meralen Zentrierung. NSAR bei Bedarf ( Urk. 8/17 ) 3. 6
Am 3 0. Juli 2014 wurde im Spital Y.___ ein MR Schulter rechts und eine Arthro grafie Schultergelenk recht s erstellt. D.___ , Assistenzärztin, und Dr. med. E.___ , Leitender Arzt, führten eine Tendinose der Supraspi natussehne an, welche am ehesten postentzündlich/überlastungsbedingt oder nach stattgehabtem Trauma aufgetreten sei. Es bestehe eine Periarthropathia
humeroscapularis . Es zeige sich eine zystische, septierte inhomogene Struktur der Bursa subdeltoidea , Bursit i
s. Inwiefern dies postentzündlich oder posttrau matisch bedingt sein dürfte, lasse sich allein bildmorphologisch nicht entschei den. Das Gleiche gelte für die Supraspinatus -Sehne, wobei sowohl repetitive Traumen als auch einmalige Überlastungen als Ursache in Frage kämen ( Urk. 8/27). 3. 7
Suva -Kreisarzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie, erklärte nach Einsicht in den Bericht der Ärzte des Spitals Y.___ vom 3 0. Juli 2014 mit Stellungnahme vom 1 2. August 2014 , die geschilderten Beschwerden seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 1 6. April 2014 zurückzuführen. Im MRI zeigten sich keine unfallbedingten Schäden, jedoch degenerative Veränderungen . Der Status quo sine sei sechs Wochen nach dem Unfallereignis wieder erreicht worden ( Urk. 8/29). 3. 8
Am 2 6. August 2014 wurde beim Beschwerdeführer im Spital Y.___ eine Schul tergelenksarthroskopie und eine subakromiale
Bursektomie Schulter rechts durchgeführt (Operations bericht, Urk. 8/53), Dr. med. G.___ , Stellver tretender Chefarzt, nannte mit Bericht an Dr. B.___ vom 1. Oktober 2014 als Diagnose eine deutliche Beschwerdereduktion nach arthroskopische r
Bursekto mie am 2 6. August 201 4. Der Beschwerdeführer nehme seit etwa zwei Wochen keine Sc hmerztabletten mehr ein und fühl e sich ansonsten recht wohl. Er habe schon Muskelaufbauübungen durchgeführt. Ab dem 1 5. Oktober 2014 wolle er wieder a rbeiten gehen ( Urk. 8/51). 3 . 9
Kreisarzt Dr. F.___ erklärt e mit ärztliche r Beurteilung vom 1 9. Februar 2015, es handle sich um typische Beschwerden bei verkalkte r
Supraspinatussehne und verkalkte r Bursa subacromialis . S elbst wenn durch das Anheben einer schweren Last eine Überlastung stattgefunden haben sollte, so könne diese als vorüberge hende Erkrankung spätestens sechs Wochen nach dem Ereignis als abgeheilt angesehen werden. Alle über diesen Zeitpunkt hinaus bestehenden Beschwerden seien mit überwiegende r Wahrscheinlichkeit Folge der beschriebenen Verkal kungen im Schulterbereich und nicht mehr Folge des „ Verhebetraumas “. Die Beschwerdegegnerin sei ab diesem Zeitpunkt nicht mehr leistungspflichtig ( Urk. 8/54) . 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Leistungseinstellung mit Wirkung ab 1. Juni 2014 i m Wesentlichen auf die Einschätzung ihres Kreisarztes Dr. F.___ vom 1 9. Februar 201 5. Rechtsprechungsgemäss kommt auch den Berichten und Gutachten von versicherungsinternen Ärzten Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. u.a. Urteil des Bundes gerichts 8C_620/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 4.2.1 mit Hinweis auf die Urteile 8C_943/2008 vom 1. April 2009 E. 4.1, 8C_663/2007 vom 4. August 2008 E. 4.1, U 484/06 vom 15. Mai 2008 E. 4.1.2 und U 455/06 vom 6. Dezember 2007 E. 3.3 sowie BGE 125 V 351 E. 3b/ ee S. 353 f.). Vorliegend bestehen keine Indizien , welche gegen die Beweistauglichkeit des Berichts von Dr. F.___ vom 1 9. Februar 2015 sprechen würden. Vielmehr erfüllt sein Bericht die rechtspre chungsgemässen Anforderungen, welche an beweistaugliche medizinische Berichte gestellt werden (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).
Dr. F.___ erklärte in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise, dass die Unfallfol gen sechs Wochen nach dem Ereignis vom 1 6. April 2014 wieder abgeheilt war en . So führte er aus, Dr. A.___ habe in seinem Sonogra f iebericht vom 6. Mai 2014 (E. 3.2) eine traumatisierte und aktivierte Tendinosis
calcarea diagnostiziert. Diese Diagnosestellung sei mittels Sonogra f ie jedoch nicht mög lich. In der Sonogra fieaufnahme wie im MRI hätten sich deutliche Kalkdepots g ezeigt. Wie der Radiologe hierzu korrekt erklärt habe, lasse sich allein bild morphologisch nicht entscheiden, ob die Bursitis sowie die entzündlich verän derte Supraspinatussehne postentzündlich oder posttraumatisch bedingt seien. Im Rahmen der Operation vom 2 6. August 2014 seien keine akut entzündlichen Veränderungen an den Sehnen gesehen worden , jedoch Kalkdepots im Bursa bereich
bei einer verschwarte t e n
Bursawand . Dies spreche für rezidivierende Entzündungen im Bereich der Bursa bedingt durch den Kalk ( Urk. 8/54). 4. 2
Die Berichte der Ärztin Z.___ vom Spital
Y.___
stehen der Einschät zung von Dr. F.___ nicht entgegen . So machte si e nicht nur in ihren Berichten vom 2 5. April 2014 und vom 1 3. Mai 201 4 (E. 3.1) keine Angaben dazu, inwie weit die Beschwerden des Beschwerdeführers durch das Ereignis vom 1 6. April 2014 verursacht wurden, sondern ihre Berichte stammen auch aus einer Zeit, für welche die Unfallkausalität der Beschwerden auch von Kreisarzt Dr. F.___ nicht in Frage gestellt wird . 4. 3
Zum Bericht von Dr. A.___ vom 6. Mai 2014 (E. 3. 2 ) nahm Dr. F.___ in seiner Einschätzung vom 1 9. Februar 2015 Stellung und erklärte, weshalb gestützt auf die Dr. A.___ vorliegenden Befunde ni cht habe beurteilt werden könne n , ob die vom Beschwerdeführer noch geklagten Beschwerden unfall- oder krankheitsbe dingt seien (vgl. E. 4. 1 ). Im Übrigen stammt auch der Bericht von Dr. A.___ aus einer Zeit, für welche
Dr. F.___ die Unfallkausalität nicht in Frage stellt. 4. 4
Dr. C.___ hielt in seinem Überweisungsschreiben an Dr. B.___ vom 1 1. Juni 2014 (E. 3.3) und seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 6. Juli 2014 (E. 3.4) als Diagnose zwar eine posttraumatisch aktivi erte Tendinitis calcarea rechts fest, er machte jedoch keine konkreten Angaben dazu , ob die anhalten den Beschwerden weiterhin durch das Trauma vom 1 6. April 2014 begründet waren. Analoges gilt für den Bericht von Dr. B.___
an die Beschwerdegegnerin vom 1 5. Juli 2014 (E. 3. 5 ). 4.5
Die MR- und Sonografieaufnahme n vom 3 0. Juli 2014 (E. 3.6) stell en die Einschät zung von Dr. F.___ ebenfalls nicht in Frage, legte Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom 1 9. Februar 2015 doch dar, dass sich rein bildmorpholo gisch nicht entscheiden lasse, ob die Bursitis sowie die entzündlich veränderte Supraspinatussehne traumatisch bedingt seien (vgl. E. 4.1). 4.6
Die operierenden Ärzte des Spitals Y.___ machten ebenso wenig wie Dr. G.___ konkrete Angaben zur Unfallkausalität des Gesundheitsschadens des Beschwer deführers (E. 3.8). Ihre Berichte stehen somit der Einschätzung von Dr. F.___
ebenfalls nicht entgegen. 5.
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass die nach dem 3 1. Mai 2014 geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers nicht mehr durch den Unfall vom 1 6. April 2014 bedingt war en und sie ihre Leistungen per 1. Juni 2014 einstellte. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Der 1967 geborene X.___ bezog Taggelder der Arbeitslosenversiche rung und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversi cherungsanstalt (S uva ) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er der S uva am 3 0. April 2014 me lden liess, er habe sich am 16. April 2014 beim Heben und Verschieben einer etwa 100 Kilogramm schweren Waage an Schulter und Rücken verletzt. Er habe die Waage auffangen wollen, sie sei jedoch zu schwer gewesen ( Urk. 8/1). Die S uva kam für Heilbehandlungskosten auf und richtete X.___ Taggeldleistungen aus (vgl. Schreiben vom 1 4. August 2014, Urk. 8/31). Mit Schreiben vom 19. August 2014 teilte d ie Suva X.___ mit, dass sie ihre Leistungen per 1. Juni 2014 einstelle ( Urk. 8/41). Nachdem X.___ die Suva am
19. Jan u a r 2015 ersuchte hatte, entweder auch nach dem 3 1. Mai 201
E. 4 fest, die Schulterschmerzen hätten si ch gebessert. Der Beschwerdeführer könne den Arm aber nur mit Mühe heben. Er habe eine Arbeitsunfähigkeit für weitere zwei Wochen attestiert . Mit Eintrag vom 1 1. Juni 2014 hielt d er Arzt fest, die Spritze habe nur zwei Wochen genützt ( Urk. 8/12). 3.4
Mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 6. Juli 2014 hielt Dr. C.___ als Diagnose ebenfalls eine posttraumatisch aktivierte Tendinitis calcarea rechts ( supraspinata ) fest. Die Prognose sei schlecht und die voraussichtliche Dauer der Behandlung lange. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers machte er keine Angaben ( Urk. 8/16). 3.
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Leistungseinstellung mit Wirkung ab 1. Juni 2014 i m Wesentlichen auf die Einschätzung ihres Kreisarztes Dr. F.___ vom 1 9. Februar 201 5. Rechtsprechungsgemäss kommt auch den Berichten und Gutachten von versicherungsinternen Ärzten Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. u.a. Urteil des Bundes gerichts 8C_620/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 4.2.1 mit Hinweis auf die Urteile 8C_943/2008 vom 1. April 2009 E. 4.1, 8C_663/2007 vom 4. August 2008 E. 4.1, U 484/06 vom 15. Mai 2008 E. 4.1.2 und U 455/06 vom 6. Dezember 2007 E. 3.3 sowie BGE 125 V 351 E. 3b/ ee S. 353 f.). Vorliegend bestehen keine Indizien , welche gegen die Beweistauglichkeit des Berichts von Dr. F.___ vom 1 9. Februar 2015 sprechen würden. Vielmehr erfüllt sein Bericht die rechtspre chungsgemässen Anforderungen, welche an beweistaugliche medizinische Berichte gestellt werden (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).
Dr. F.___ erklärte in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise, dass die Unfallfol gen sechs Wochen nach dem Ereignis vom 1 6. April 2014 wieder abgeheilt war en . So führte er aus, Dr. A.___ habe in seinem Sonogra f iebericht vom 6. Mai 2014 (E. 3.2) eine traumatisierte und aktivierte Tendinosis
calcarea diagnostiziert. Diese Diagnosestellung sei mittels Sonogra f ie jedoch nicht mög lich. In der Sonogra fieaufnahme wie im MRI hätten sich deutliche Kalkdepots g ezeigt. Wie der Radiologe hierzu korrekt erklärt habe, lasse sich allein bild morphologisch nicht entscheiden, ob die Bursitis sowie die entzündlich verän derte Supraspinatussehne postentzündlich oder posttraumatisch bedingt seien. Im Rahmen der Operation vom 2 6. August 2014 seien keine akut entzündlichen Veränderungen an den Sehnen gesehen worden , jedoch Kalkdepots im Bursa bereich
bei einer verschwarte t e n
Bursawand . Dies spreche für rezidivierende Entzündungen im Bereich der Bursa bedingt durch den Kalk ( Urk. 8/54). 4. 2
Die Berichte der Ärztin Z.___ vom Spital
Y.___
stehen der Einschät zung von Dr. F.___ nicht entgegen . So machte si e nicht nur in ihren Berichten vom 2 5. April 2014 und vom 1 3. Mai 201 4 (E. 3.1) keine Angaben dazu, inwie weit die Beschwerden des Beschwerdeführers durch das Ereignis vom 1 6. April 2014 verursacht wurden, sondern ihre Berichte stammen auch aus einer Zeit, für welche die Unfallkausalität der Beschwerden auch von Kreisarzt Dr. F.___ nicht in Frage gestellt wird . 4. 3
Zum Bericht von Dr. A.___ vom 6. Mai 2014 (E. 3. 2 ) nahm Dr. F.___ in seiner Einschätzung vom 1 9. Februar 2015 Stellung und erklärte, weshalb gestützt auf die Dr. A.___ vorliegenden Befunde ni cht habe beurteilt werden könne n , ob die vom Beschwerdeführer noch geklagten Beschwerden unfall- oder krankheitsbe dingt seien (vgl. E. 4. 1 ). Im Übrigen stammt auch der Bericht von Dr. A.___ aus einer Zeit, für welche
Dr. F.___ die Unfallkausalität nicht in Frage stellt. 4. 4
Dr. C.___ hielt in seinem Überweisungsschreiben an Dr. B.___ vom 1 1. Juni 2014 (E. 3.3) und seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 6. Juli 2014 (E. 3.4) als Diagnose zwar eine posttraumatisch aktivi erte Tendinitis calcarea rechts fest, er machte jedoch keine konkreten Angaben dazu , ob die anhalten den Beschwerden weiterhin durch das Trauma vom 1 6. April 2014 begründet waren. Analoges gilt für den Bericht von Dr. B.___
an die Beschwerdegegnerin vom 1 5. Juli 2014 (E. 3. 5 ).
E. 4.5 Die MR- und Sonografieaufnahme n vom 3 0. Juli 2014 (E. 3.6) stell en die Einschät zung von Dr. F.___ ebenfalls nicht in Frage, legte Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom 1 9. Februar 2015 doch dar, dass sich rein bildmorpholo gisch nicht entscheiden lasse, ob die Bursitis sowie die entzündlich veränderte Supraspinatussehne traumatisch bedingt seien (vgl. E. 4.1).
E. 4.6 Die operierenden Ärzte des Spitals Y.___ machten ebenso wenig wie Dr. G.___ konkrete Angaben zur Unfallkausalität des Gesundheitsschadens des Beschwer deführers (E. 3.8). Ihre Berichte stehen somit der Einschätzung von Dr. F.___
ebenfalls nicht entgegen. 5.
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass die nach dem 3 1. Mai 2014 geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers nicht mehr durch den Unfall vom 1 6. April 2014 bedingt war en und sie ihre Leistungen per 1. Juni 2014 einstellte. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
E. 5 Dr. B.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 1 5. Juli 2014, es handle sich um eine traumatis ierte
Periarthropathia
humeroscapularis
calcarea rechts mit nun anhaltenden Schmerzen ausgehend vom Subacrom i alraum . Hier seien ein grösseres bzw. mehrere Kalkdepots in der Supraspinatussehne nachgewiesen worden. Geplant sei ein Kalkneedling , allenfalls ergänzende Physiotherapie zur Korrektur des pathologischen Bewegungsmuster s , Verbesserung der glenohu meralen Zentrierung. NSAR bei Bedarf ( Urk. 8/17 ) 3.
E. 6 Am 3 0. Juli 2014 wurde im Spital Y.___ ein MR Schulter rechts und eine Arthro grafie Schultergelenk recht s erstellt. D.___ , Assistenzärztin, und Dr. med. E.___ , Leitender Arzt, führten eine Tendinose der Supraspi natussehne an, welche am ehesten postentzündlich/überlastungsbedingt oder nach stattgehabtem Trauma aufgetreten sei. Es bestehe eine Periarthropathia
humeroscapularis . Es zeige sich eine zystische, septierte inhomogene Struktur der Bursa subdeltoidea , Bursit i
s. Inwiefern dies postentzündlich oder posttrau matisch bedingt sein dürfte, lasse sich allein bildmorphologisch nicht entschei den. Das Gleiche gelte für die Supraspinatus -Sehne, wobei sowohl repetitive Traumen als auch einmalige Überlastungen als Ursache in Frage kämen ( Urk. 8/27). 3.
E. 7 Suva -Kreisarzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie, erklärte nach Einsicht in den Bericht der Ärzte des Spitals Y.___ vom 3 0. Juli 2014 mit Stellungnahme vom 1 2. August 2014 , die geschilderten Beschwerden seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 1 6. April 2014 zurückzuführen. Im MRI zeigten sich keine unfallbedingten Schäden, jedoch degenerative Veränderungen . Der Status quo sine sei sechs Wochen nach dem Unfallereignis wieder erreicht worden ( Urk. 8/29). 3.
E. 8 Am 2 6. August 2014 wurde beim Beschwerdeführer im Spital Y.___ eine Schul tergelenksarthroskopie und eine subakromiale
Bursektomie Schulter rechts durchgeführt (Operations bericht, Urk. 8/53), Dr. med. G.___ , Stellver tretender Chefarzt, nannte mit Bericht an Dr. B.___ vom 1. Oktober 2014 als Diagnose eine deutliche Beschwerdereduktion nach arthroskopische r
Bursekto mie am 2 6. August 201 4. Der Beschwerdeführer nehme seit etwa zwei Wochen keine Sc hmerztabletten mehr ein und fühl e sich ansonsten recht wohl. Er habe schon Muskelaufbauübungen durchgeführt. Ab dem 1 5. Oktober 2014 wolle er wieder a rbeiten gehen ( Urk. 8/51). 3 .
E. 9 Kreisarzt Dr. F.___ erklärt e mit ärztliche r Beurteilung vom 1 9. Februar 2015, es handle sich um typische Beschwerden bei verkalkte r
Supraspinatussehne und verkalkte r Bursa subacromialis . S elbst wenn durch das Anheben einer schweren Last eine Überlastung stattgefunden haben sollte, so könne diese als vorüberge hende Erkrankung spätestens sechs Wochen nach dem Ereignis als abgeheilt angesehen werden. Alle über diesen Zeitpunkt hinaus bestehenden Beschwerden seien mit überwiegende r Wahrscheinlichkeit Folge der beschriebenen Verkal kungen im Schulterbereich und nicht mehr Folge des „ Verhebetraumas “. Die Beschwerdegegnerin sei ab diesem Zeitpunkt nicht mehr leistungspflichtig ( Urk. 8/54) . 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00143 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
30. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Rechtsanwalt Mario Bertschi , Leistungen und Services Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1967 geborene X.___ bezog Taggelder der Arbeitslosenversiche rung und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversi cherungsanstalt (S uva ) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er der S uva am 3 0. April 2014 me lden liess, er habe sich am 16. April 2014 beim Heben und Verschieben einer etwa 100 Kilogramm schweren Waage an Schulter und Rücken verletzt. Er habe die Waage auffangen wollen, sie sei jedoch zu schwer gewesen ( Urk. 8/1). Die S uva kam für Heilbehandlungskosten auf und richtete X.___ Taggeldleistungen aus (vgl. Schreiben vom 1 4. August 2014, Urk. 8/31). Mit Schreiben vom 19. August 2014 teilte d ie Suva X.___ mit, dass sie ihre Leistungen per 1. Juni 2014 einstelle ( Urk. 8/41). Nachdem X.___ die Suva am
19. Jan u a r 2015 ersuchte hatte, entweder auch nach dem 3 1. Mai 201 4
Leistungen zu erbringen oder eine anfechtbare Verfügung z u erlassen (Urk. 8/47), verfügte die Suva am 24. Februar 2015 ihre Leistungseinstellung per 1. Juni 2014 ( Urk. 8/55). Die von X.___ am 2 4. März 2015 erhobene Einsprache ( Urk. 8/56) wies die S uva
mit Einspracheentscheid vom 19. Juni 2015 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ am 2 9. Juli 2015 Beschwerde erheben und beantragen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten bis Ende August 2014 Versicherungsleistungen zu erbringen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin bean tragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Oktober 2015 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1 9. Oktober 2015 mitgeteilt wurde ( Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin
auch für die Zeit vom 1. Juni bis 3 1. August 201 4 Leistungen gestützt auf den Unfall vom 1 6. April 2014 zu erbringen hat oder ob d er Status quo sine am 1. Juni 201 4 erreicht w ar . 2.
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung ( UVG ) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht wer den kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 3. 3.1
Der Beschwerdeführer suchte am 2 5. April 2014 die Notfallpraxis des Spitals Y.___ auf. Dort wurde eine Röntgenaufnahme der Schulter rechts erstellt. Z.___ , Assistenzärztin, diagnostizierte eine Tendinitis calcarea und einen L umbago ( Bericht vom 2 5. April 2014, Urk. 8/21). Mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 3. Mai 201 4 nannte Z.___ die glei chen Diagnosen, eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers verneinte sie ( Urk. 8/6). 3.2
Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin,
hielt gestützt auf eine Sonogra f ie vom 6. Mai 2014 fest, es liege eine traumatisierte und damit aktivierte Tendinosis
calcarea der rechten Supraspinatussehne mit nun gut sichtbarer begleitender Bursitis subacromialis vor. Sol lte eine Steroidin stillation nicht zum gewünschten Besserungseffekt führ en, wäre allenfalls ein sonogra f isch gezieltes Needling zu diskutieren ( Urk. 8/40). 3.3
Mit Überweisungsschreiben an Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Rheu matologie und für Allgemeine Innere Medizin , vom 1 1. Juni 2014 nannte Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin , als Diagnose eine posttraumatisch aktivierte Tendinitis calcarea rechts. Dabei hielt er mit Eintrag vom 3. Juni 20 1 4 fest, die Schulterschmerzen hätten si ch gebessert. Der Beschwerdeführer könne den Arm aber nur mit Mühe heben. Er habe eine Arbeitsunfähigkeit für weitere zwei Wochen attestiert . Mit Eintrag vom 1 1. Juni 2014 hielt d er Arzt fest, die Spritze habe nur zwei Wochen genützt ( Urk. 8/12). 3.4
Mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 6. Juli 2014 hielt Dr. C.___ als Diagnose ebenfalls eine posttraumatisch aktivierte Tendinitis calcarea rechts ( supraspinata ) fest. Die Prognose sei schlecht und die voraussichtliche Dauer der Behandlung lange. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers machte er keine Angaben ( Urk. 8/16). 3. 5
Dr. B.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 1 5. Juli 2014, es handle sich um eine traumatis ierte
Periarthropathia
humeroscapularis
calcarea rechts mit nun anhaltenden Schmerzen ausgehend vom Subacrom i alraum . Hier seien ein grösseres bzw. mehrere Kalkdepots in der Supraspinatussehne nachgewiesen worden. Geplant sei ein Kalkneedling , allenfalls ergänzende Physiotherapie zur Korrektur des pathologischen Bewegungsmuster s , Verbesserung der glenohu meralen Zentrierung. NSAR bei Bedarf ( Urk. 8/17 ) 3. 6
Am 3 0. Juli 2014 wurde im Spital Y.___ ein MR Schulter rechts und eine Arthro grafie Schultergelenk recht s erstellt. D.___ , Assistenzärztin, und Dr. med. E.___ , Leitender Arzt, führten eine Tendinose der Supraspi natussehne an, welche am ehesten postentzündlich/überlastungsbedingt oder nach stattgehabtem Trauma aufgetreten sei. Es bestehe eine Periarthropathia
humeroscapularis . Es zeige sich eine zystische, septierte inhomogene Struktur der Bursa subdeltoidea , Bursit i
s. Inwiefern dies postentzündlich oder posttrau matisch bedingt sein dürfte, lasse sich allein bildmorphologisch nicht entschei den. Das Gleiche gelte für die Supraspinatus -Sehne, wobei sowohl repetitive Traumen als auch einmalige Überlastungen als Ursache in Frage kämen ( Urk. 8/27). 3. 7
Suva -Kreisarzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie, erklärte nach Einsicht in den Bericht der Ärzte des Spitals Y.___ vom 3 0. Juli 2014 mit Stellungnahme vom 1 2. August 2014 , die geschilderten Beschwerden seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 1 6. April 2014 zurückzuführen. Im MRI zeigten sich keine unfallbedingten Schäden, jedoch degenerative Veränderungen . Der Status quo sine sei sechs Wochen nach dem Unfallereignis wieder erreicht worden ( Urk. 8/29). 3. 8
Am 2 6. August 2014 wurde beim Beschwerdeführer im Spital Y.___ eine Schul tergelenksarthroskopie und eine subakromiale
Bursektomie Schulter rechts durchgeführt (Operations bericht, Urk. 8/53), Dr. med. G.___ , Stellver tretender Chefarzt, nannte mit Bericht an Dr. B.___ vom 1. Oktober 2014 als Diagnose eine deutliche Beschwerdereduktion nach arthroskopische r
Bursekto mie am 2 6. August 201 4. Der Beschwerdeführer nehme seit etwa zwei Wochen keine Sc hmerztabletten mehr ein und fühl e sich ansonsten recht wohl. Er habe schon Muskelaufbauübungen durchgeführt. Ab dem 1 5. Oktober 2014 wolle er wieder a rbeiten gehen ( Urk. 8/51). 3 . 9
Kreisarzt Dr. F.___ erklärt e mit ärztliche r Beurteilung vom 1 9. Februar 2015, es handle sich um typische Beschwerden bei verkalkte r
Supraspinatussehne und verkalkte r Bursa subacromialis . S elbst wenn durch das Anheben einer schweren Last eine Überlastung stattgefunden haben sollte, so könne diese als vorüberge hende Erkrankung spätestens sechs Wochen nach dem Ereignis als abgeheilt angesehen werden. Alle über diesen Zeitpunkt hinaus bestehenden Beschwerden seien mit überwiegende r Wahrscheinlichkeit Folge der beschriebenen Verkal kungen im Schulterbereich und nicht mehr Folge des „ Verhebetraumas “. Die Beschwerdegegnerin sei ab diesem Zeitpunkt nicht mehr leistungspflichtig ( Urk. 8/54) . 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Leistungseinstellung mit Wirkung ab 1. Juni 2014 i m Wesentlichen auf die Einschätzung ihres Kreisarztes Dr. F.___ vom 1 9. Februar 201 5. Rechtsprechungsgemäss kommt auch den Berichten und Gutachten von versicherungsinternen Ärzten Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. u.a. Urteil des Bundes gerichts 8C_620/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 4.2.1 mit Hinweis auf die Urteile 8C_943/2008 vom 1. April 2009 E. 4.1, 8C_663/2007 vom 4. August 2008 E. 4.1, U 484/06 vom 15. Mai 2008 E. 4.1.2 und U 455/06 vom 6. Dezember 2007 E. 3.3 sowie BGE 125 V 351 E. 3b/ ee S. 353 f.). Vorliegend bestehen keine Indizien , welche gegen die Beweistauglichkeit des Berichts von Dr. F.___ vom 1 9. Februar 2015 sprechen würden. Vielmehr erfüllt sein Bericht die rechtspre chungsgemässen Anforderungen, welche an beweistaugliche medizinische Berichte gestellt werden (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).
Dr. F.___ erklärte in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise, dass die Unfallfol gen sechs Wochen nach dem Ereignis vom 1 6. April 2014 wieder abgeheilt war en . So führte er aus, Dr. A.___ habe in seinem Sonogra f iebericht vom 6. Mai 2014 (E. 3.2) eine traumatisierte und aktivierte Tendinosis
calcarea diagnostiziert. Diese Diagnosestellung sei mittels Sonogra f ie jedoch nicht mög lich. In der Sonogra fieaufnahme wie im MRI hätten sich deutliche Kalkdepots g ezeigt. Wie der Radiologe hierzu korrekt erklärt habe, lasse sich allein bild morphologisch nicht entscheiden, ob die Bursitis sowie die entzündlich verän derte Supraspinatussehne postentzündlich oder posttraumatisch bedingt seien. Im Rahmen der Operation vom 2 6. August 2014 seien keine akut entzündlichen Veränderungen an den Sehnen gesehen worden , jedoch Kalkdepots im Bursa bereich
bei einer verschwarte t e n
Bursawand . Dies spreche für rezidivierende Entzündungen im Bereich der Bursa bedingt durch den Kalk ( Urk. 8/54). 4. 2
Die Berichte der Ärztin Z.___ vom Spital
Y.___
stehen der Einschät zung von Dr. F.___ nicht entgegen . So machte si e nicht nur in ihren Berichten vom 2 5. April 2014 und vom 1 3. Mai 201 4 (E. 3.1) keine Angaben dazu, inwie weit die Beschwerden des Beschwerdeführers durch das Ereignis vom 1 6. April 2014 verursacht wurden, sondern ihre Berichte stammen auch aus einer Zeit, für welche die Unfallkausalität der Beschwerden auch von Kreisarzt Dr. F.___ nicht in Frage gestellt wird . 4. 3
Zum Bericht von Dr. A.___ vom 6. Mai 2014 (E. 3. 2 ) nahm Dr. F.___ in seiner Einschätzung vom 1 9. Februar 2015 Stellung und erklärte, weshalb gestützt auf die Dr. A.___ vorliegenden Befunde ni cht habe beurteilt werden könne n , ob die vom Beschwerdeführer noch geklagten Beschwerden unfall- oder krankheitsbe dingt seien (vgl. E. 4. 1 ). Im Übrigen stammt auch der Bericht von Dr. A.___ aus einer Zeit, für welche
Dr. F.___ die Unfallkausalität nicht in Frage stellt. 4. 4
Dr. C.___ hielt in seinem Überweisungsschreiben an Dr. B.___ vom 1 1. Juni 2014 (E. 3.3) und seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 6. Juli 2014 (E. 3.4) als Diagnose zwar eine posttraumatisch aktivi erte Tendinitis calcarea rechts fest, er machte jedoch keine konkreten Angaben dazu , ob die anhalten den Beschwerden weiterhin durch das Trauma vom 1 6. April 2014 begründet waren. Analoges gilt für den Bericht von Dr. B.___
an die Beschwerdegegnerin vom 1 5. Juli 2014 (E. 3. 5 ). 4.5
Die MR- und Sonografieaufnahme n vom 3 0. Juli 2014 (E. 3.6) stell en die Einschät zung von Dr. F.___ ebenfalls nicht in Frage, legte Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom 1 9. Februar 2015 doch dar, dass sich rein bildmorpholo gisch nicht entscheiden lasse, ob die Bursitis sowie die entzündlich veränderte Supraspinatussehne traumatisch bedingt seien (vgl. E. 4.1). 4.6
Die operierenden Ärzte des Spitals Y.___ machten ebenso wenig wie Dr. G.___ konkrete Angaben zur Unfallkausalität des Gesundheitsschadens des Beschwer deführers (E. 3.8). Ihre Berichte stehen somit der Einschätzung von Dr. F.___
ebenfalls nicht entgegen. 5.
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass die nach dem 3 1. Mai 2014 geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers nicht mehr durch den Unfall vom 1 6. April 2014 bedingt war en und sie ihre Leistungen per 1. Juni 2014 einstellte. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler