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UV.2015.00129

Restbeschwerden (Schmerzen) lassen sich nicht auf organisch nachweisbare Unfallfolgen zurückführen. Unfallkausalität verneint.

Zürich SozVersG · 2016-11-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1961 geborene X.___ war seit 1

5. Oktober 2012 als Gesundheits be raterin bei der Z.___ AG in einem Arbeitspensum von 80 % angestellt und damit bei der SWICA Versicherungen AG (SWICA) gegen die Folgen von Unfällen versicher

t. Am 2. Februar 2015 stürzte sie auf der Treppe im Bahnhof Winterthur infolge Glatteis un d verletzte sich am rechten Hüft gelenk, am rechten Knie und am Rücken (Schadenmeldung vom

9. Februar 2015, Urk. 7/ 1). Die SWICA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung). Mit Verfügung vom

7. Mai 2015 (Urk. 7/53) lehnte sie eine Leistungspflicht über den 21. April 2015 hinaus gestützt auf die medizinische Beurteilung von Dr. med. A.___, Neurochirurgie FMH, vom 29. April 2015 (Urk. 7/51) wegen Wegfalls der Kausalität ab . Gegen diesen Entsc heid erhob die Versicherte am 13. Mai 2015 Einsprache (Urk. 7/55), welche die SWICA mit Ent scheid vom 26. Juni 2015 (Urk.

2) abwies. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am

30. Juni 2015 (Urk.

1) Beschwerde und bean tragte

sinngemäss die Aufhebung des Entscheid es

und weiterhin die Aus richtun g der gesetzlichen Leistungen durch die obligatorische Unfallversi cherung . Die SWICA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom

10. September 2015 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, wo von der Beschwerdeführerin am 14. September 2015 (Urk. 8) Kenntnis gegeben wurde. Unaufgefordert äus serte sich die Beschwerdeführerin hierauf mit Eingabe vom 27. Oktober 2015 (Urk. 10), was der Beschwerdegegnerin am 16. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt die Versicherungsleistungen bei Berufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheits zustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die Würdigung von ärztlichen Berichten, welche die obligatorische Unfallversicherung im Administrativverfahren einholt, seit je davon aus, dass solange sie in einem konkreten Fall noch nicht Prozess partei ist, als Verwaltungsorgan dem Gesetzesvollzug dient. Wenn die von der obligatorischen Unfallversicherung beauftragten Ärzte und Ärztinnen zu schlüssi gen Ergebnissen gelangen, darf das Gericht in seiner Beweiswürdigung auch solchen Gutachten folgen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuver lässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 104 V 209 E. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf das Gutachten von Dr. med.

A.___, Neurochirurgie FMH, einen Kausalzusammen hang zwischen dem Ereignis vom 2. Februar 2015 und den über das Datum vom 21. April 2015 hinaus angegebenen Beschwerden. Sie begründete dies damit, dass nach hef tigen Rücken-Becken und Beincontusionen ein Status quo sine spätestens zwei Monate nach dem Ereignis als eingetreten angenommen werden könne. Vor liegend sei der Status quo sine am 31. März 2015 erreicht. Weiterdauernde Behandlungen würden mit dem Ereignis vom 2. Februar 2015 nicht mehr in Zusammenhang stehen. Ab dem Zeitpunkt der Untersuchung vom 20. April 2015 sei aus neurochirurgischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus zugehen. Diese Einschätzung stimme auch mit der Beurteilung der behandeln den Ärztin Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, überein (Urk. 6 S. 4, Urk. 2 S. 3 und Urk. 7/53 S. 2) . 2.2

Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesen tlichen entgegen, sie leide immer noch unter erheblichen Schmerzen, die mit starken Medikamenten und Physio therapie behandelt werden müssten. Von ihrer Hausärztin Dr. B.___ sei sie des halb in Absprache mit der Physiotherapeutin zu weiteren Abklärungen der Unfallfolgen in die C.___ Klinik überwiesen worden. Dies betreffe insbe sondere die Verletzungen des lliosakralgelenkes sowie die Verletzungen an der Lendenwirbelsäule, die sie sich beim Sturz am 2. Februar 2015 zugezogen habe. Die Kausalität sei gegeben, da sie vor dem Unfall völlig gesund gewesen sei (Urk. 1 und Urk. 11/3). 3. 3.1

Im Bericht des D.___ vom

10. Februar 2015 wurde aufgrund eines

Computertomogramms (CT) der Lendenwirbelsäule (LWS) eine regelrechte mit fünf Segmenten aufgebaute LWS ohne segmentale Instabilitäten und eine normale Weite des ossären Spinalkanals beschrieben. Die Höhe der dargestellten Wirbelkörper sei regelrecht und ohne Nachweis einer frischen frakturverdächtigen Veränderung und ohne Osteolysen. Es bestünden leichtgradige Osteochondrosen und Spondylosen und eine mässiggradige bila terale spondylarthrotische Veränderung beidseits im mittleren bis distalen Drittel der LWS sowie im lumbosakralen Übergang. Soweit im CT beurteilbar, seien keine grösseren Diskusherniationen vorhanden.

Im CT des Beckens ersah der zuständige Arzt einen symmetrisch kompletten Beckenring ohne frische frakturverdächtige Veränderung und ohne Osteolysen. Die Beckenweichteile seien symmetrisch und es bestünden beidseits eine ISG Arthrose mit Vakuumphänomen und eine diskrete Koxarthrose. Er empfahl, zum Ausschluss einer Kompromittierung von neuralen Strukturen sei bei Beschwer de persistenz und klinischer Relevanz die Durchführung einer Mag netresonanztomographie (MRI) der LWS zu diskutieren (Urk. 7/30). 3.2

Im Bericht des E.___ vom 12. Februar 2015 wurde aufgrund einer MRI der LWS vom gleichen Tag im Befund eine leicht linkskonvexe LWS-Skoliose beschrieben. Im Segment TH11/12 bestehe eine diskrete, zirkuläre Protrusion ohne Einengung der Neuroforamina beziehungsweise des Spinalkanals. Im Seg ment TH12/L1 seien die Bandscheiben unauffällig und ohne spinale oder neuroforaminale Enge und im Segment L1/2 bestehe eine flache zirkuläre Protrusion ohne Einengung der Neuroforamina oder des Spinalkanales. Im Segment L2/3 sei eine osteodiskale Degeneration mit zirkulärer Protrusion und einer massig hypertrophen Facettengelenksarthrose mit anlagebedingt engem Spinal kanal mit konsekutiver relativer spinaler Enge vorhanden ohne Einen gung der Neuroforamina. Es bestehe ein rezessaler Kontakt zu den Nervenwur zeln L3 beidseits und ein Hämangiom in L2 links. Im Segment L3/4 beschrieb der Arzt eine flache zirkuläre Protrusion, eine osteodiskoligamentär bedingt e relative spinale Enge ohne wesentliche Einengung der Neuroforamina und eine Dehydratation der Bandscheibe. Im Segment L4/5 bestehe eine zirkuläre Band scheibenprotrusion eine Dehydratation der Bandscheibe, eine hypertrophe Facetten gelenksarthrose, eine hypertrophierte Ligamenta flava und eine konse kutive spinale Enge. Die Neuroforamina werde nicht wesentlich eingeengt, aber beidseits bestehe ein rezessaler Kontakt zu den Nervenwurzeln L5. Im Segment L5/S1 bestehe eine Osteochondrose mit Dehydratation der Bandscheibe und eine Höhenminderung des Zwischenwirbelraumes und eine zirkuläre Protrusion sowie ein rezessaler Kontakt zu den Nervenwurzeln S1 beidseits, ohne dass die Neuro foramina wesentlich eingeengt werde. Es bestehe keine frakturverdächtige Wirbelkörperhöhenminderung (Urk. 7/33). 3.3

Dr. B.___ hielt im Bericht vom 18. April 2015 über die Untersuchung vom 4. Februar 2015 bezüglich genauer Befunde und Diagnosen fest, die Weichteile seien unauffällig und das Becken gerade. Die Beinachsen seien beidseits in Valgusstellung mit Knicksenkfüssen und die Wirbelsäule im LWS-Bereich rechts- und linkskonvex skoliotisch. Die Lateralflexion und die Konvergenz erfolgten beidseits mit massiver Schmerzprovokation lumbal rechts und die Flexion sei schmerzbedingt eingeschränkt. Das Aufrichten geschehe mit Auf stützen der Hände auf den Oberschenkeln und die Extension erfolge ebenfalls unter starker Schmerzprovokation. Der Einbeinstand sei beidseits möglich und der Zehenspitzen- und Fersengang knapp möglich. In Rückenlage vollziehe sich der SLR (Straight Leg Raising) rechts ab 30° unter Schmerzprovokation lumbal und links unter Schmerzprovokation ab 50°. Der PSR (Patellarsehnenreflex) sei beidseits symmetrisch, der ASR (Achillessehnenreflex) rechts nicht auslösbar und es würden Schmerzen bei der Reflexprüfung angegeben. Die Motorik sei intakt, die Kraft symmetrisch und teils schmerzbedingt abgeschwächt. Die Innenrotation der Hüfte sei rechts schmerzhaft, die Beweglichkeit uneinge schränkt und links unauffällig. Es wurde als initiale Diagnose ein lumbospon dylogenes Schmerzsyndrom nach Sturz mit/bei ungerichtetem Bewegungs schmerz mit Verdacht auf eine strukturelle Pathologie gestellt, die mittels CT der LWS und einem MRI der LWS ausgeschlossen worden sei.

Aktuell stünden myofasziale Befunde und eine Blockierung des Iliosakralge lenks (ISG) links im Vordergrund. Der Behandlungsverlauf sei bei psychosozia ler Belastungssituation schleppend, die Prognose jedoch gut. Als Massnahmen führte die Ärztin Physiotherapie mit psychologischer Unterstützung auf und attestierte in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit vom 4. Februar bis 8. März 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, vom 9. März bis 15. März 2015 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und ab 16. März 2015 0%ige Arbeitsunfähigkeit. Sie hielt fest, bezüglich rein unfallbedingter Folgen bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/44). 3.4

Dr. A.___ hielt im neurochirurgischen Gutachten vom 29. April 2015, welches im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellt wurde, fest, auf den Röntgenbildern seien keine traumatischen Läsionen sichtbar und es zeige sich eine leichte Pfannendach-Sklerose über beiden Hüften. Auch aus den neuroradiologischen Untersuchungen seien keine traumatischen Läsionen erkennbar, jedoch seien dem Alter entsprechende, mässig ausgeprägte, degenerative Veränderungen auf mehreren lumbalen Höhen sichtbar. Bei kursorischer Prüfung des neurologi schen Status von Kopf, Hirnnerven und oberen Extremitäten bestünden keine Besonderheiten, insbesondere keine Paresen, keine Asymmetrien und keine Sensibilitätsstörungen. Die LWS stehe leicht schief nach rechts, die Lordose sei eher abgeflacht und Klopf- oder Druckdolenzen der Wirbeldorne seien nicht vorhanden. Schmerzäusserungen könnten bei Ablenkung nicht mehr ausgelöst werden. Tonus und Trophik der unteren Extremitäten seien seitengleich. Verfär bungen von den angegebenen posttraumatischen Hämatomen her seien nicht erkennbar. Die Fusspulse seien seitengleich und die Gelenke frei beweglich. Die passive Bewegung der linken Hüfte sei ausserordentlich schmerzhaft und führe zu Schmerzen im Bereich der Lumbalregion links. Es bestünden keine motori schen Schwächen, die rohe Kraft sei symmetrisch und auch die spinalen Reflexe seien symmetrisch, jedoch schwach bis kaum auslösbar. Positive Pyramiden zeichen seien nicht vorhanden, der Lasègue links betrage 80° und rechts sei er negativ und es bestehe kein Bragard. In geänderter Körperhaltung sei der Lasègue beidseits negativ. Der Druck auf die Region der proximalen Fibula links führe zu „grauenhaften“ Schmerzen. Die Sensibilität über den Zehen II - IV rechts seien abgeschwächt beziehungsweise fehlend auf der Dorsalseite, plantar jedoch lediglich abgeschwächt gegenüber der linken Seite.

In seiner Beurteilung hielt der Gutachter fest, aufgrund der negativen Befunde und des zögernden Verlaufes habe sich sogar die Beschwerdeführerin selber die Frage gestellt, ob es sich in ihrem Falle nicht um „psychosomatische Probleme" handle. Dieser Verdacht werde durch die hohe Anzahl von positiven Waddel'schen Zeichen unterstrichen. Aus neurochirurgischer Sicht bestehe nach dem Ereignis vom 2. Februar 2015, den Problemen am Arbeitsplatz (Kündigung) und aufgrund der von der behandelnden Ärztin angegebenen „Krankheit" kein Grund mehr, die Arbeitsunfähigkeit aufrecht zu erhalten. Ebenso wenig scheine die Medikation mit hoch dosierten Schmerzmitteln indiziert zu sein. Die Beschwerdeführerin sei ab 23. April 2015 zu 100% arbeitsfähig. Nach heftigen Rücken-Becken und Beinkontusionen könne der Status quo sine spätestens zwei Monate nach dem Ereignis angenommen werden. Im vorliegenden Falle sei der Status quo sine am 31. März 2015 erreicht.

Die Frage einer durch den Unfall vom 2. Februar 2015 richtungsgebenden oder dauernden Verschlimmerung einer vorbestehenden Gesundheitsschädigung ver neinte der Gutachter und bemerkte, die nach Erreichen des Status quo sine weitergehende Behandlung sei nicht auf Unfallfolgen, sondern auf Krankheit (Husten), beziehungsweise Probleme vor allem am Arbeitsplatz zurückzuführen. Mit dem Status quo sine am 31. März 2015 sei somit auch aus therapeutischer Sicht der Zustand nach Sturz konstant beziehungsweise abgeheilt. Allfällige fortdauernde Behandlungen, insbesondere auch weitere psychiatrische Abklä rungen seien ab 1. April 2015 nicht mehr dem Ereignis vom 2. Februar 2015 zuzuschreiben (Urk. 7/51 S. 4 ff.). 3.5

Im Bericht der C.___ vom 10. Juli 2015 diagnostizierte der zustän dige Arzt ein zum Teil invalidisierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links bei Verdacht auf durch den Sturz aktivierter Sponylarthrose L 4/5 nach Ereignis vom 2. Februar 2015 und einen deutlichen myofaszialen Begleit-Hart spann des medialen Erector spinae-Traktes (Urk. 11/2). 4. 4.1

In der Sache ist zu prüfen, ob nach dem

20. April 2015 noch Unfallfolgen vor gele gen haben, welche einen Anspruch au f Leistungen der Unfallversiche rung begründen. Streitig ist dabei, ob die geltend gemachten Restbeschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule (vgl. Urk. 1), am linken Oberschenkel, Hüfte, Knie und an der linken Hand (vgl. Urk. 7/51 S. 3) mit dem Ereignis vom 2. Februar 2015 in einem natürli chen Kausalzusammenhang stehen . 4.2

Nachweisbare frische frakturverdächtige Veränderungen oder eine frakturver däch tige Wirbelkörperminderung konnten mittels der zeitnah zum Ereignis vom

2. Februar 2015 erstellten Computertomographie wie auch auf grund der Magnet resonanztomographie ausgeschlossen werden und die Befunde, die sich als nicht regelrecht darstellten, arthrotischen und anlagebe dingten Gegeben heiten zuge ord net werden (vgl. E. 3.1 und E. 3.2). Frische ossäre Verletzungen ver zeichnete auch die behandelnde Ärztin Dr. B.___ nicht, welche die Beschwer deführerin nach dem Ereignis vom 2. Februar 2015 erst mals am 4. Februar 2015 sah . Auch konnte sie den anfänglich geäusserten Ver dacht auf eine strukturelle Pathologie aufgrund der bildgebenden Untersu chungsbefunde ausschliessen, weshalb sie unfallbedingt bereits ab 16. März 2015 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierte (E. 3.3). Damit fügt sich aber auch die Beurteilung von Dr. A.___ im neurochirurgischen Gutachten vom 29. April 2015 widerspruchslos in die medizinische Aktenlage ein, wonach auf den Röntgenbildern und in den neurorad iologischen Untersuchungen keine trauma tischen Läsionen erkennbar waren und sich in der klinischen Untersu chung auch keine Verfärbungen auf grund der angegebenen posttraumatischen Häma tomen feststellen liessen. Nach voll ziehbar hielt er in Bezug auf die leichte Pfannen dach-Sklerose über den Hüften und den mässig ausgeprägten – dem Alter der Beschwerdeführerin entsprechenden – Veränderungen an der LWS ein degeneratives Geschehen fest, welches nicht als Unfallfolge gesehen werden kann. Ebenso nachvollziehbar sind die Hinweise, dass für die unfallfremde Proble matik auch die hohe Anzahl von positiven Waddel'schen Zeichen sprechen und letztlich auch die behandel nde Ärztin weitere medizinische Mass nahmen einzig noch mit Krankheitsbe handlungen (Husten) beziehungsweise Problemen am Arbeitsplatz begründet hat (E. 3.4 hiervor, Urk. 7/51 S. 7). Einen Bezug zum Unfallereignis vom 2. Fe bruar 2015 ergibt sich hieraus nicht und auch nicht aus dem Vorbringen, die Beschwerden würden erst seit dem Unfall ereignis bestehen. G estützt auf die For mel „post hoc, ergo propter hoc“, wonach eine Schädigung bereits deshalb durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach die sem aufgetreten ist, lässt sich nach der Rechtsprechung im unfallv ersicherungsrechtlichen Bereich kein rechtsgenüglicher Zusammenhang erstellen (vgl. BGE 119 V 335 E.

2b/bb). Etwas anderes ergibt sich auch aus dem im Beschwerdeverfahren nachtgereichten Bericht der C.___ vom 10. Juli 2015 nicht (vgl. E. 3.5). Einerseits stellte der zuständige Arzt bei der Diagnosestellung einen Bezug zum Ereignis vom 2. Februar 2015 lediglich ver dachtsweise her, was grundsätzlich nicht genügt. Anderseits lieferte er auch keine weitere Begrün dung und konnte insbesondere auch nicht auf einen zum Ereignis vom 2. Fe bruar 2015 zeitnahen Untersuch abstellen. 4.3

Damit kann namentli ch gestützt auf das umfassende, a uf persönlicher Untersu chung der Beschwerdeführerin beruhende und schlüssige neurochirurgische Gut achten (zur Beweiskraft vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1) vom

29. April 2015 (Urk. 7/51 S. 1 ff.) abgestellt werden, wonach die beklagten anhaltenden Schmer zen nicht (mehr) auf organisch nachweisbare Unfallfolgen zurückgeführt werden können . Damit ist bei der vorhandenen medizinischen Aktenlage der entscheidrelevante Sachverhalt im Hinblick auf die strittige Frage der Unfall kausalität der über den 20. April 2015 hinaus geklagten Beschwerden hinrei chend geklärt. Auf beweismässige Weiterungen, kann verzichtet werden, da davon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweis würdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d). 5.

Zusammengefasst gibt es zu keiner Kritik Anlass, dass die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 2. Februar 2015 die daraus resul tierenden Arbeitsunfähigkeiten und Heilbehandlungen bis 2 0. April 2015 aner kannte und darüber hinausgehende Leistungen abgelehnt hat. Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Die 1961 geborene X.___ war seit 1

5. Oktober 2012 als Gesundheits be raterin bei der Z.___ AG in einem Arbeitspensum von 80 % angestellt und damit bei der SWICA Versicherungen AG (SWICA) gegen die Folgen von Unfällen versicher

t. Am 2. Februar 2015 stürzte sie auf der Treppe im Bahnhof Winterthur infolge Glatteis un d verletzte sich am rechten Hüft gelenk, am rechten Knie und am Rücken (Schadenmeldung vom

9. Februar 2015, Urk. 7/ 1). Die SWICA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung). Mit Verfügung vom

7. Mai 2015 (Urk. 7/53) lehnte sie eine Leistungspflicht über den 21. April 2015 hinaus gestützt auf die medizinische Beurteilung von Dr. med. A.___, Neurochirurgie FMH, vom 29. April 2015 (Urk. 7/51) wegen Wegfalls der Kausalität ab . Gegen diesen Entsc heid erhob die Versicherte am 13. Mai 2015 Einsprache (Urk. 7/55), welche die SWICA mit Ent scheid vom 26. Juni 2015 (Urk.

2) abwies.

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt die Versicherungsleistungen bei Berufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3).

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheits zustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die Würdigung von ärztlichen Berichten, welche die obligatorische Unfallversicherung im Administrativverfahren einholt, seit je davon aus, dass solange sie in einem konkreten Fall noch nicht Prozess partei ist, als Verwaltungsorgan dem Gesetzesvollzug dient. Wenn die von der obligatorischen Unfallversicherung beauftragten Ärzte und Ärztinnen zu schlüssi gen Ergebnissen gelangen, darf das Gericht in seiner Beweiswürdigung auch solchen Gutachten folgen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuver lässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 104 V 209 E. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312).

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am

30. Juni 2015 (Urk.

1) Beschwerde und bean tragte

sinngemäss die Aufhebung des Entscheid es

und weiterhin die Aus richtun g der gesetzlichen Leistungen durch die obligatorische Unfallversi cherung . Die SWICA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom

10. September 2015 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, wo von der Beschwerdeführerin am 14. September 2015 (Urk. 8) Kenntnis gegeben wurde. Unaufgefordert äus serte sich die Beschwerdeführerin hierauf mit Eingabe vom 27. Oktober 2015 (Urk. 10), was der Beschwerdegegnerin am 16. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf das Gutachten von Dr. med.

A.___, Neurochirurgie FMH, einen Kausalzusammen hang zwischen dem Ereignis vom 2. Februar 2015 und den über das Datum vom 21. April 2015 hinaus angegebenen Beschwerden. Sie begründete dies damit, dass nach hef tigen Rücken-Becken und Beincontusionen ein Status quo sine spätestens zwei Monate nach dem Ereignis als eingetreten angenommen werden könne. Vor liegend sei der Status quo sine am 31. März 2015 erreicht. Weiterdauernde Behandlungen würden mit dem Ereignis vom 2. Februar 2015 nicht mehr in Zusammenhang stehen. Ab dem Zeitpunkt der Untersuchung vom 20. April 2015 sei aus neurochirurgischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus zugehen. Diese Einschätzung stimme auch mit der Beurteilung der behandeln den Ärztin Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, überein (Urk. 6 S. 4, Urk. 2 S. 3 und Urk. 7/53 S. 2) .

E. 2.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesen tlichen entgegen, sie leide immer noch unter erheblichen Schmerzen, die mit starken Medikamenten und Physio therapie behandelt werden müssten. Von ihrer Hausärztin Dr. B.___ sei sie des halb in Absprache mit der Physiotherapeutin zu weiteren Abklärungen der Unfallfolgen in die C.___ Klinik überwiesen worden. Dies betreffe insbe sondere die Verletzungen des lliosakralgelenkes sowie die Verletzungen an der Lendenwirbelsäule, die sie sich beim Sturz am 2. Februar 2015 zugezogen habe. Die Kausalität sei gegeben, da sie vor dem Unfall völlig gesund gewesen sei (Urk. 1 und Urk. 11/3).

E. 3.1 Im Bericht des D.___ vom

10. Februar 2015 wurde aufgrund eines

Computertomogramms (CT) der Lendenwirbelsäule (LWS) eine regelrechte mit fünf Segmenten aufgebaute LWS ohne segmentale Instabilitäten und eine normale Weite des ossären Spinalkanals beschrieben. Die Höhe der dargestellten Wirbelkörper sei regelrecht und ohne Nachweis einer frischen frakturverdächtigen Veränderung und ohne Osteolysen. Es bestünden leichtgradige Osteochondrosen und Spondylosen und eine mässiggradige bila terale spondylarthrotische Veränderung beidseits im mittleren bis distalen Drittel der LWS sowie im lumbosakralen Übergang. Soweit im CT beurteilbar, seien keine grösseren Diskusherniationen vorhanden.

Im CT des Beckens ersah der zuständige Arzt einen symmetrisch kompletten Beckenring ohne frische frakturverdächtige Veränderung und ohne Osteolysen. Die Beckenweichteile seien symmetrisch und es bestünden beidseits eine ISG Arthrose mit Vakuumphänomen und eine diskrete Koxarthrose. Er empfahl, zum Ausschluss einer Kompromittierung von neuralen Strukturen sei bei Beschwer de persistenz und klinischer Relevanz die Durchführung einer Mag netresonanztomographie (MRI) der LWS zu diskutieren (Urk. 7/30).

E. 3.2 Im Bericht des E.___ vom 12. Februar 2015 wurde aufgrund einer MRI der LWS vom gleichen Tag im Befund eine leicht linkskonvexe LWS-Skoliose beschrieben. Im Segment TH11/12 bestehe eine diskrete, zirkuläre Protrusion ohne Einengung der Neuroforamina beziehungsweise des Spinalkanals. Im Seg ment TH12/L1 seien die Bandscheiben unauffällig und ohne spinale oder neuroforaminale Enge und im Segment L1/2 bestehe eine flache zirkuläre Protrusion ohne Einengung der Neuroforamina oder des Spinalkanales. Im Segment L2/3 sei eine osteodiskale Degeneration mit zirkulärer Protrusion und einer massig hypertrophen Facettengelenksarthrose mit anlagebedingt engem Spinal kanal mit konsekutiver relativer spinaler Enge vorhanden ohne Einen gung der Neuroforamina. Es bestehe ein rezessaler Kontakt zu den Nervenwur zeln L3 beidseits und ein Hämangiom in L2 links. Im Segment L3/4 beschrieb der Arzt eine flache zirkuläre Protrusion, eine osteodiskoligamentär bedingt e relative spinale Enge ohne wesentliche Einengung der Neuroforamina und eine Dehydratation der Bandscheibe. Im Segment L4/5 bestehe eine zirkuläre Band scheibenprotrusion eine Dehydratation der Bandscheibe, eine hypertrophe Facetten gelenksarthrose, eine hypertrophierte Ligamenta flava und eine konse kutive spinale Enge. Die Neuroforamina werde nicht wesentlich eingeengt, aber beidseits bestehe ein rezessaler Kontakt zu den Nervenwurzeln L5. Im Segment L5/S1 bestehe eine Osteochondrose mit Dehydratation der Bandscheibe und eine Höhenminderung des Zwischenwirbelraumes und eine zirkuläre Protrusion sowie ein rezessaler Kontakt zu den Nervenwurzeln S1 beidseits, ohne dass die Neuro foramina wesentlich eingeengt werde. Es bestehe keine frakturverdächtige Wirbelkörperhöhenminderung (Urk. 7/33).

E. 3.3 Dr. B.___ hielt im Bericht vom 18. April 2015 über die Untersuchung vom 4. Februar 2015 bezüglich genauer Befunde und Diagnosen fest, die Weichteile seien unauffällig und das Becken gerade. Die Beinachsen seien beidseits in Valgusstellung mit Knicksenkfüssen und die Wirbelsäule im LWS-Bereich rechts- und linkskonvex skoliotisch. Die Lateralflexion und die Konvergenz erfolgten beidseits mit massiver Schmerzprovokation lumbal rechts und die Flexion sei schmerzbedingt eingeschränkt. Das Aufrichten geschehe mit Auf stützen der Hände auf den Oberschenkeln und die Extension erfolge ebenfalls unter starker Schmerzprovokation. Der Einbeinstand sei beidseits möglich und der Zehenspitzen- und Fersengang knapp möglich. In Rückenlage vollziehe sich der SLR (Straight Leg Raising) rechts ab 30° unter Schmerzprovokation lumbal und links unter Schmerzprovokation ab 50°. Der PSR (Patellarsehnenreflex) sei beidseits symmetrisch, der ASR (Achillessehnenreflex) rechts nicht auslösbar und es würden Schmerzen bei der Reflexprüfung angegeben. Die Motorik sei intakt, die Kraft symmetrisch und teils schmerzbedingt abgeschwächt. Die Innenrotation der Hüfte sei rechts schmerzhaft, die Beweglichkeit uneinge schränkt und links unauffällig. Es wurde als initiale Diagnose ein lumbospon dylogenes Schmerzsyndrom nach Sturz mit/bei ungerichtetem Bewegungs schmerz mit Verdacht auf eine strukturelle Pathologie gestellt, die mittels CT der LWS und einem MRI der LWS ausgeschlossen worden sei.

Aktuell stünden myofasziale Befunde und eine Blockierung des Iliosakralge lenks (ISG) links im Vordergrund. Der Behandlungsverlauf sei bei psychosozia ler Belastungssituation schleppend, die Prognose jedoch gut. Als Massnahmen führte die Ärztin Physiotherapie mit psychologischer Unterstützung auf und attestierte in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit vom 4. Februar bis 8. März 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, vom 9. März bis 15. März 2015 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und ab 16. März 2015 0%ige Arbeitsunfähigkeit. Sie hielt fest, bezüglich rein unfallbedingter Folgen bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/44).

E. 3.4 Dr. A.___ hielt im neurochirurgischen Gutachten vom 29. April 2015, welches im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellt wurde, fest, auf den Röntgenbildern seien keine traumatischen Läsionen sichtbar und es zeige sich eine leichte Pfannendach-Sklerose über beiden Hüften. Auch aus den neuroradiologischen Untersuchungen seien keine traumatischen Läsionen erkennbar, jedoch seien dem Alter entsprechende, mässig ausgeprägte, degenerative Veränderungen auf mehreren lumbalen Höhen sichtbar. Bei kursorischer Prüfung des neurologi schen Status von Kopf, Hirnnerven und oberen Extremitäten bestünden keine Besonderheiten, insbesondere keine Paresen, keine Asymmetrien und keine Sensibilitätsstörungen. Die LWS stehe leicht schief nach rechts, die Lordose sei eher abgeflacht und Klopf- oder Druckdolenzen der Wirbeldorne seien nicht vorhanden. Schmerzäusserungen könnten bei Ablenkung nicht mehr ausgelöst werden. Tonus und Trophik der unteren Extremitäten seien seitengleich. Verfär bungen von den angegebenen posttraumatischen Hämatomen her seien nicht erkennbar. Die Fusspulse seien seitengleich und die Gelenke frei beweglich. Die passive Bewegung der linken Hüfte sei ausserordentlich schmerzhaft und führe zu Schmerzen im Bereich der Lumbalregion links. Es bestünden keine motori schen Schwächen, die rohe Kraft sei symmetrisch und auch die spinalen Reflexe seien symmetrisch, jedoch schwach bis kaum auslösbar. Positive Pyramiden zeichen seien nicht vorhanden, der Lasègue links betrage 80° und rechts sei er negativ und es bestehe kein Bragard. In geänderter Körperhaltung sei der Lasègue beidseits negativ. Der Druck auf die Region der proximalen Fibula links führe zu „grauenhaften“ Schmerzen. Die Sensibilität über den Zehen II - IV rechts seien abgeschwächt beziehungsweise fehlend auf der Dorsalseite, plantar jedoch lediglich abgeschwächt gegenüber der linken Seite.

In seiner Beurteilung hielt der Gutachter fest, aufgrund der negativen Befunde und des zögernden Verlaufes habe sich sogar die Beschwerdeführerin selber die Frage gestellt, ob es sich in ihrem Falle nicht um „psychosomatische Probleme" handle. Dieser Verdacht werde durch die hohe Anzahl von positiven Waddel'schen Zeichen unterstrichen. Aus neurochirurgischer Sicht bestehe nach dem Ereignis vom 2. Februar 2015, den Problemen am Arbeitsplatz (Kündigung) und aufgrund der von der behandelnden Ärztin angegebenen „Krankheit" kein Grund mehr, die Arbeitsunfähigkeit aufrecht zu erhalten. Ebenso wenig scheine die Medikation mit hoch dosierten Schmerzmitteln indiziert zu sein. Die Beschwerdeführerin sei ab 23. April 2015 zu 100% arbeitsfähig. Nach heftigen Rücken-Becken und Beinkontusionen könne der Status quo sine spätestens zwei Monate nach dem Ereignis angenommen werden. Im vorliegenden Falle sei der Status quo sine am 31. März 2015 erreicht.

Die Frage einer durch den Unfall vom 2. Februar 2015 richtungsgebenden oder dauernden Verschlimmerung einer vorbestehenden Gesundheitsschädigung ver neinte der Gutachter und bemerkte, die nach Erreichen des Status quo sine weitergehende Behandlung sei nicht auf Unfallfolgen, sondern auf Krankheit (Husten), beziehungsweise Probleme vor allem am Arbeitsplatz zurückzuführen. Mit dem Status quo sine am 31. März 2015 sei somit auch aus therapeutischer Sicht der Zustand nach Sturz konstant beziehungsweise abgeheilt. Allfällige fortdauernde Behandlungen, insbesondere auch weitere psychiatrische Abklä rungen seien ab 1. April 2015 nicht mehr dem Ereignis vom 2. Februar 2015 zuzuschreiben (Urk. 7/51 S. 4 ff.).

E. 3.5 Im Bericht der C.___ vom 10. Juli 2015 diagnostizierte der zustän dige Arzt ein zum Teil invalidisierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links bei Verdacht auf durch den Sturz aktivierter Sponylarthrose L 4/5 nach Ereignis vom 2. Februar 2015 und einen deutlichen myofaszialen Begleit-Hart spann des medialen Erector spinae-Traktes (Urk. 11/2).

E. 4.1 In der Sache ist zu prüfen, ob nach dem

20. April 2015 noch Unfallfolgen vor gele gen haben, welche einen Anspruch au f Leistungen der Unfallversiche rung begründen. Streitig ist dabei, ob die geltend gemachten Restbeschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule (vgl. Urk. 1), am linken Oberschenkel, Hüfte, Knie und an der linken Hand (vgl. Urk. 7/51 S. 3) mit dem Ereignis vom 2. Februar 2015 in einem natürli chen Kausalzusammenhang stehen .

E. 4.2 Nachweisbare frische frakturverdächtige Veränderungen oder eine frakturver däch tige Wirbelkörperminderung konnten mittels der zeitnah zum Ereignis vom

2. Februar 2015 erstellten Computertomographie wie auch auf grund der Magnet resonanztomographie ausgeschlossen werden und die Befunde, die sich als nicht regelrecht darstellten, arthrotischen und anlagebe dingten Gegeben heiten zuge ord net werden (vgl. E. 3.1 und E. 3.2). Frische ossäre Verletzungen ver zeichnete auch die behandelnde Ärztin Dr. B.___ nicht, welche die Beschwer deführerin nach dem Ereignis vom 2. Februar 2015 erst mals am 4. Februar 2015 sah . Auch konnte sie den anfänglich geäusserten Ver dacht auf eine strukturelle Pathologie aufgrund der bildgebenden Untersu chungsbefunde ausschliessen, weshalb sie unfallbedingt bereits ab 16. März 2015 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierte (E. 3.3). Damit fügt sich aber auch die Beurteilung von Dr. A.___ im neurochirurgischen Gutachten vom 29. April 2015 widerspruchslos in die medizinische Aktenlage ein, wonach auf den Röntgenbildern und in den neurorad iologischen Untersuchungen keine trauma tischen Läsionen erkennbar waren und sich in der klinischen Untersu chung auch keine Verfärbungen auf grund der angegebenen posttraumatischen Häma tomen feststellen liessen. Nach voll ziehbar hielt er in Bezug auf die leichte Pfannen dach-Sklerose über den Hüften und den mässig ausgeprägten – dem Alter der Beschwerdeführerin entsprechenden – Veränderungen an der LWS ein degeneratives Geschehen fest, welches nicht als Unfallfolge gesehen werden kann. Ebenso nachvollziehbar sind die Hinweise, dass für die unfallfremde Proble matik auch die hohe Anzahl von positiven Waddel'schen Zeichen sprechen und letztlich auch die behandel nde Ärztin weitere medizinische Mass nahmen einzig noch mit Krankheitsbe handlungen (Husten) beziehungsweise Problemen am Arbeitsplatz begründet hat (E. 3.4 hiervor, Urk. 7/51 S. 7). Einen Bezug zum Unfallereignis vom 2. Fe bruar 2015 ergibt sich hieraus nicht und auch nicht aus dem Vorbringen, die Beschwerden würden erst seit dem Unfall ereignis bestehen. G estützt auf die For mel „post hoc, ergo propter hoc“, wonach eine Schädigung bereits deshalb durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach die sem aufgetreten ist, lässt sich nach der Rechtsprechung im unfallv ersicherungsrechtlichen Bereich kein rechtsgenüglicher Zusammenhang erstellen (vgl. BGE 119 V 335 E.

2b/bb). Etwas anderes ergibt sich auch aus dem im Beschwerdeverfahren nachtgereichten Bericht der C.___ vom 10. Juli 2015 nicht (vgl. E. 3.5). Einerseits stellte der zuständige Arzt bei der Diagnosestellung einen Bezug zum Ereignis vom 2. Februar 2015 lediglich ver dachtsweise her, was grundsätzlich nicht genügt. Anderseits lieferte er auch keine weitere Begrün dung und konnte insbesondere auch nicht auf einen zum Ereignis vom 2. Fe bruar 2015 zeitnahen Untersuch abstellen.

E. 4.3 Damit kann namentli ch gestützt auf das umfassende, a uf persönlicher Untersu chung der Beschwerdeführerin beruhende und schlüssige neurochirurgische Gut achten (zur Beweiskraft vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1) vom

29. April 2015 (Urk. 7/51 S. 1 ff.) abgestellt werden, wonach die beklagten anhaltenden Schmer zen nicht (mehr) auf organisch nachweisbare Unfallfolgen zurückgeführt werden können . Damit ist bei der vorhandenen medizinischen Aktenlage der entscheidrelevante Sachverhalt im Hinblick auf die strittige Frage der Unfall kausalität der über den 20. April 2015 hinaus geklagten Beschwerden hinrei chend geklärt. Auf beweismässige Weiterungen, kann verzichtet werden, da davon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweis würdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d).

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00129 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 28. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen SWICA Versicherungen AG Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1961 geborene X.___ war seit 1

5. Oktober 2012 als Gesundheits be raterin bei der Z.___ AG in einem Arbeitspensum von 80 % angestellt und damit bei der SWICA Versicherungen AG (SWICA) gegen die Folgen von Unfällen versicher

t. Am 2. Februar 2015 stürzte sie auf der Treppe im Bahnhof Winterthur infolge Glatteis un d verletzte sich am rechten Hüft gelenk, am rechten Knie und am Rücken (Schadenmeldung vom

9. Februar 2015, Urk. 7/ 1). Die SWICA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung). Mit Verfügung vom

7. Mai 2015 (Urk. 7/53) lehnte sie eine Leistungspflicht über den 21. April 2015 hinaus gestützt auf die medizinische Beurteilung von Dr. med. A.___, Neurochirurgie FMH, vom 29. April 2015 (Urk. 7/51) wegen Wegfalls der Kausalität ab . Gegen diesen Entsc heid erhob die Versicherte am 13. Mai 2015 Einsprache (Urk. 7/55), welche die SWICA mit Ent scheid vom 26. Juni 2015 (Urk.

2) abwies. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am

30. Juni 2015 (Urk.

1) Beschwerde und bean tragte

sinngemäss die Aufhebung des Entscheid es

und weiterhin die Aus richtun g der gesetzlichen Leistungen durch die obligatorische Unfallversi cherung . Die SWICA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom

10. September 2015 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, wo von der Beschwerdeführerin am 14. September 2015 (Urk. 8) Kenntnis gegeben wurde. Unaufgefordert äus serte sich die Beschwerdeführerin hierauf mit Eingabe vom 27. Oktober 2015 (Urk. 10), was der Beschwerdegegnerin am 16. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt die Versicherungsleistungen bei Berufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheits zustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die Würdigung von ärztlichen Berichten, welche die obligatorische Unfallversicherung im Administrativverfahren einholt, seit je davon aus, dass solange sie in einem konkreten Fall noch nicht Prozess partei ist, als Verwaltungsorgan dem Gesetzesvollzug dient. Wenn die von der obligatorischen Unfallversicherung beauftragten Ärzte und Ärztinnen zu schlüssi gen Ergebnissen gelangen, darf das Gericht in seiner Beweiswürdigung auch solchen Gutachten folgen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuver lässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 104 V 209 E. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf das Gutachten von Dr. med.

A.___, Neurochirurgie FMH, einen Kausalzusammen hang zwischen dem Ereignis vom 2. Februar 2015 und den über das Datum vom 21. April 2015 hinaus angegebenen Beschwerden. Sie begründete dies damit, dass nach hef tigen Rücken-Becken und Beincontusionen ein Status quo sine spätestens zwei Monate nach dem Ereignis als eingetreten angenommen werden könne. Vor liegend sei der Status quo sine am 31. März 2015 erreicht. Weiterdauernde Behandlungen würden mit dem Ereignis vom 2. Februar 2015 nicht mehr in Zusammenhang stehen. Ab dem Zeitpunkt der Untersuchung vom 20. April 2015 sei aus neurochirurgischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus zugehen. Diese Einschätzung stimme auch mit der Beurteilung der behandeln den Ärztin Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, überein (Urk. 6 S. 4, Urk. 2 S. 3 und Urk. 7/53 S. 2) . 2.2

Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesen tlichen entgegen, sie leide immer noch unter erheblichen Schmerzen, die mit starken Medikamenten und Physio therapie behandelt werden müssten. Von ihrer Hausärztin Dr. B.___ sei sie des halb in Absprache mit der Physiotherapeutin zu weiteren Abklärungen der Unfallfolgen in die C.___ Klinik überwiesen worden. Dies betreffe insbe sondere die Verletzungen des lliosakralgelenkes sowie die Verletzungen an der Lendenwirbelsäule, die sie sich beim Sturz am 2. Februar 2015 zugezogen habe. Die Kausalität sei gegeben, da sie vor dem Unfall völlig gesund gewesen sei (Urk. 1 und Urk. 11/3). 3. 3.1

Im Bericht des D.___ vom

10. Februar 2015 wurde aufgrund eines

Computertomogramms (CT) der Lendenwirbelsäule (LWS) eine regelrechte mit fünf Segmenten aufgebaute LWS ohne segmentale Instabilitäten und eine normale Weite des ossären Spinalkanals beschrieben. Die Höhe der dargestellten Wirbelkörper sei regelrecht und ohne Nachweis einer frischen frakturverdächtigen Veränderung und ohne Osteolysen. Es bestünden leichtgradige Osteochondrosen und Spondylosen und eine mässiggradige bila terale spondylarthrotische Veränderung beidseits im mittleren bis distalen Drittel der LWS sowie im lumbosakralen Übergang. Soweit im CT beurteilbar, seien keine grösseren Diskusherniationen vorhanden.

Im CT des Beckens ersah der zuständige Arzt einen symmetrisch kompletten Beckenring ohne frische frakturverdächtige Veränderung und ohne Osteolysen. Die Beckenweichteile seien symmetrisch und es bestünden beidseits eine ISG Arthrose mit Vakuumphänomen und eine diskrete Koxarthrose. Er empfahl, zum Ausschluss einer Kompromittierung von neuralen Strukturen sei bei Beschwer de persistenz und klinischer Relevanz die Durchführung einer Mag netresonanztomographie (MRI) der LWS zu diskutieren (Urk. 7/30). 3.2

Im Bericht des E.___ vom 12. Februar 2015 wurde aufgrund einer MRI der LWS vom gleichen Tag im Befund eine leicht linkskonvexe LWS-Skoliose beschrieben. Im Segment TH11/12 bestehe eine diskrete, zirkuläre Protrusion ohne Einengung der Neuroforamina beziehungsweise des Spinalkanals. Im Seg ment TH12/L1 seien die Bandscheiben unauffällig und ohne spinale oder neuroforaminale Enge und im Segment L1/2 bestehe eine flache zirkuläre Protrusion ohne Einengung der Neuroforamina oder des Spinalkanales. Im Segment L2/3 sei eine osteodiskale Degeneration mit zirkulärer Protrusion und einer massig hypertrophen Facettengelenksarthrose mit anlagebedingt engem Spinal kanal mit konsekutiver relativer spinaler Enge vorhanden ohne Einen gung der Neuroforamina. Es bestehe ein rezessaler Kontakt zu den Nervenwur zeln L3 beidseits und ein Hämangiom in L2 links. Im Segment L3/4 beschrieb der Arzt eine flache zirkuläre Protrusion, eine osteodiskoligamentär bedingt e relative spinale Enge ohne wesentliche Einengung der Neuroforamina und eine Dehydratation der Bandscheibe. Im Segment L4/5 bestehe eine zirkuläre Band scheibenprotrusion eine Dehydratation der Bandscheibe, eine hypertrophe Facetten gelenksarthrose, eine hypertrophierte Ligamenta flava und eine konse kutive spinale Enge. Die Neuroforamina werde nicht wesentlich eingeengt, aber beidseits bestehe ein rezessaler Kontakt zu den Nervenwurzeln L5. Im Segment L5/S1 bestehe eine Osteochondrose mit Dehydratation der Bandscheibe und eine Höhenminderung des Zwischenwirbelraumes und eine zirkuläre Protrusion sowie ein rezessaler Kontakt zu den Nervenwurzeln S1 beidseits, ohne dass die Neuro foramina wesentlich eingeengt werde. Es bestehe keine frakturverdächtige Wirbelkörperhöhenminderung (Urk. 7/33). 3.3

Dr. B.___ hielt im Bericht vom 18. April 2015 über die Untersuchung vom 4. Februar 2015 bezüglich genauer Befunde und Diagnosen fest, die Weichteile seien unauffällig und das Becken gerade. Die Beinachsen seien beidseits in Valgusstellung mit Knicksenkfüssen und die Wirbelsäule im LWS-Bereich rechts- und linkskonvex skoliotisch. Die Lateralflexion und die Konvergenz erfolgten beidseits mit massiver Schmerzprovokation lumbal rechts und die Flexion sei schmerzbedingt eingeschränkt. Das Aufrichten geschehe mit Auf stützen der Hände auf den Oberschenkeln und die Extension erfolge ebenfalls unter starker Schmerzprovokation. Der Einbeinstand sei beidseits möglich und der Zehenspitzen- und Fersengang knapp möglich. In Rückenlage vollziehe sich der SLR (Straight Leg Raising) rechts ab 30° unter Schmerzprovokation lumbal und links unter Schmerzprovokation ab 50°. Der PSR (Patellarsehnenreflex) sei beidseits symmetrisch, der ASR (Achillessehnenreflex) rechts nicht auslösbar und es würden Schmerzen bei der Reflexprüfung angegeben. Die Motorik sei intakt, die Kraft symmetrisch und teils schmerzbedingt abgeschwächt. Die Innenrotation der Hüfte sei rechts schmerzhaft, die Beweglichkeit uneinge schränkt und links unauffällig. Es wurde als initiale Diagnose ein lumbospon dylogenes Schmerzsyndrom nach Sturz mit/bei ungerichtetem Bewegungs schmerz mit Verdacht auf eine strukturelle Pathologie gestellt, die mittels CT der LWS und einem MRI der LWS ausgeschlossen worden sei.

Aktuell stünden myofasziale Befunde und eine Blockierung des Iliosakralge lenks (ISG) links im Vordergrund. Der Behandlungsverlauf sei bei psychosozia ler Belastungssituation schleppend, die Prognose jedoch gut. Als Massnahmen führte die Ärztin Physiotherapie mit psychologischer Unterstützung auf und attestierte in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit vom 4. Februar bis 8. März 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, vom 9. März bis 15. März 2015 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und ab 16. März 2015 0%ige Arbeitsunfähigkeit. Sie hielt fest, bezüglich rein unfallbedingter Folgen bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/44). 3.4

Dr. A.___ hielt im neurochirurgischen Gutachten vom 29. April 2015, welches im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellt wurde, fest, auf den Röntgenbildern seien keine traumatischen Läsionen sichtbar und es zeige sich eine leichte Pfannendach-Sklerose über beiden Hüften. Auch aus den neuroradiologischen Untersuchungen seien keine traumatischen Läsionen erkennbar, jedoch seien dem Alter entsprechende, mässig ausgeprägte, degenerative Veränderungen auf mehreren lumbalen Höhen sichtbar. Bei kursorischer Prüfung des neurologi schen Status von Kopf, Hirnnerven und oberen Extremitäten bestünden keine Besonderheiten, insbesondere keine Paresen, keine Asymmetrien und keine Sensibilitätsstörungen. Die LWS stehe leicht schief nach rechts, die Lordose sei eher abgeflacht und Klopf- oder Druckdolenzen der Wirbeldorne seien nicht vorhanden. Schmerzäusserungen könnten bei Ablenkung nicht mehr ausgelöst werden. Tonus und Trophik der unteren Extremitäten seien seitengleich. Verfär bungen von den angegebenen posttraumatischen Hämatomen her seien nicht erkennbar. Die Fusspulse seien seitengleich und die Gelenke frei beweglich. Die passive Bewegung der linken Hüfte sei ausserordentlich schmerzhaft und führe zu Schmerzen im Bereich der Lumbalregion links. Es bestünden keine motori schen Schwächen, die rohe Kraft sei symmetrisch und auch die spinalen Reflexe seien symmetrisch, jedoch schwach bis kaum auslösbar. Positive Pyramiden zeichen seien nicht vorhanden, der Lasègue links betrage 80° und rechts sei er negativ und es bestehe kein Bragard. In geänderter Körperhaltung sei der Lasègue beidseits negativ. Der Druck auf die Region der proximalen Fibula links führe zu „grauenhaften“ Schmerzen. Die Sensibilität über den Zehen II - IV rechts seien abgeschwächt beziehungsweise fehlend auf der Dorsalseite, plantar jedoch lediglich abgeschwächt gegenüber der linken Seite.

In seiner Beurteilung hielt der Gutachter fest, aufgrund der negativen Befunde und des zögernden Verlaufes habe sich sogar die Beschwerdeführerin selber die Frage gestellt, ob es sich in ihrem Falle nicht um „psychosomatische Probleme" handle. Dieser Verdacht werde durch die hohe Anzahl von positiven Waddel'schen Zeichen unterstrichen. Aus neurochirurgischer Sicht bestehe nach dem Ereignis vom 2. Februar 2015, den Problemen am Arbeitsplatz (Kündigung) und aufgrund der von der behandelnden Ärztin angegebenen „Krankheit" kein Grund mehr, die Arbeitsunfähigkeit aufrecht zu erhalten. Ebenso wenig scheine die Medikation mit hoch dosierten Schmerzmitteln indiziert zu sein. Die Beschwerdeführerin sei ab 23. April 2015 zu 100% arbeitsfähig. Nach heftigen Rücken-Becken und Beinkontusionen könne der Status quo sine spätestens zwei Monate nach dem Ereignis angenommen werden. Im vorliegenden Falle sei der Status quo sine am 31. März 2015 erreicht.

Die Frage einer durch den Unfall vom 2. Februar 2015 richtungsgebenden oder dauernden Verschlimmerung einer vorbestehenden Gesundheitsschädigung ver neinte der Gutachter und bemerkte, die nach Erreichen des Status quo sine weitergehende Behandlung sei nicht auf Unfallfolgen, sondern auf Krankheit (Husten), beziehungsweise Probleme vor allem am Arbeitsplatz zurückzuführen. Mit dem Status quo sine am 31. März 2015 sei somit auch aus therapeutischer Sicht der Zustand nach Sturz konstant beziehungsweise abgeheilt. Allfällige fortdauernde Behandlungen, insbesondere auch weitere psychiatrische Abklä rungen seien ab 1. April 2015 nicht mehr dem Ereignis vom 2. Februar 2015 zuzuschreiben (Urk. 7/51 S. 4 ff.). 3.5

Im Bericht der C.___ vom 10. Juli 2015 diagnostizierte der zustän dige Arzt ein zum Teil invalidisierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links bei Verdacht auf durch den Sturz aktivierter Sponylarthrose L 4/5 nach Ereignis vom 2. Februar 2015 und einen deutlichen myofaszialen Begleit-Hart spann des medialen Erector spinae-Traktes (Urk. 11/2). 4. 4.1

In der Sache ist zu prüfen, ob nach dem

20. April 2015 noch Unfallfolgen vor gele gen haben, welche einen Anspruch au f Leistungen der Unfallversiche rung begründen. Streitig ist dabei, ob die geltend gemachten Restbeschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule (vgl. Urk. 1), am linken Oberschenkel, Hüfte, Knie und an der linken Hand (vgl. Urk. 7/51 S. 3) mit dem Ereignis vom 2. Februar 2015 in einem natürli chen Kausalzusammenhang stehen . 4.2

Nachweisbare frische frakturverdächtige Veränderungen oder eine frakturver däch tige Wirbelkörperminderung konnten mittels der zeitnah zum Ereignis vom

2. Februar 2015 erstellten Computertomographie wie auch auf grund der Magnet resonanztomographie ausgeschlossen werden und die Befunde, die sich als nicht regelrecht darstellten, arthrotischen und anlagebe dingten Gegeben heiten zuge ord net werden (vgl. E. 3.1 und E. 3.2). Frische ossäre Verletzungen ver zeichnete auch die behandelnde Ärztin Dr. B.___ nicht, welche die Beschwer deführerin nach dem Ereignis vom 2. Februar 2015 erst mals am 4. Februar 2015 sah . Auch konnte sie den anfänglich geäusserten Ver dacht auf eine strukturelle Pathologie aufgrund der bildgebenden Untersu chungsbefunde ausschliessen, weshalb sie unfallbedingt bereits ab 16. März 2015 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierte (E. 3.3). Damit fügt sich aber auch die Beurteilung von Dr. A.___ im neurochirurgischen Gutachten vom 29. April 2015 widerspruchslos in die medizinische Aktenlage ein, wonach auf den Röntgenbildern und in den neurorad iologischen Untersuchungen keine trauma tischen Läsionen erkennbar waren und sich in der klinischen Untersu chung auch keine Verfärbungen auf grund der angegebenen posttraumatischen Häma tomen feststellen liessen. Nach voll ziehbar hielt er in Bezug auf die leichte Pfannen dach-Sklerose über den Hüften und den mässig ausgeprägten – dem Alter der Beschwerdeführerin entsprechenden – Veränderungen an der LWS ein degeneratives Geschehen fest, welches nicht als Unfallfolge gesehen werden kann. Ebenso nachvollziehbar sind die Hinweise, dass für die unfallfremde Proble matik auch die hohe Anzahl von positiven Waddel'schen Zeichen sprechen und letztlich auch die behandel nde Ärztin weitere medizinische Mass nahmen einzig noch mit Krankheitsbe handlungen (Husten) beziehungsweise Problemen am Arbeitsplatz begründet hat (E. 3.4 hiervor, Urk. 7/51 S. 7). Einen Bezug zum Unfallereignis vom 2. Fe bruar 2015 ergibt sich hieraus nicht und auch nicht aus dem Vorbringen, die Beschwerden würden erst seit dem Unfall ereignis bestehen. G estützt auf die For mel „post hoc, ergo propter hoc“, wonach eine Schädigung bereits deshalb durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach die sem aufgetreten ist, lässt sich nach der Rechtsprechung im unfallv ersicherungsrechtlichen Bereich kein rechtsgenüglicher Zusammenhang erstellen (vgl. BGE 119 V 335 E.

2b/bb). Etwas anderes ergibt sich auch aus dem im Beschwerdeverfahren nachtgereichten Bericht der C.___ vom 10. Juli 2015 nicht (vgl. E. 3.5). Einerseits stellte der zuständige Arzt bei der Diagnosestellung einen Bezug zum Ereignis vom 2. Februar 2015 lediglich ver dachtsweise her, was grundsätzlich nicht genügt. Anderseits lieferte er auch keine weitere Begrün dung und konnte insbesondere auch nicht auf einen zum Ereignis vom 2. Fe bruar 2015 zeitnahen Untersuch abstellen. 4.3

Damit kann namentli ch gestützt auf das umfassende, a uf persönlicher Untersu chung der Beschwerdeführerin beruhende und schlüssige neurochirurgische Gut achten (zur Beweiskraft vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1) vom

29. April 2015 (Urk. 7/51 S. 1 ff.) abgestellt werden, wonach die beklagten anhaltenden Schmer zen nicht (mehr) auf organisch nachweisbare Unfallfolgen zurückgeführt werden können . Damit ist bei der vorhandenen medizinischen Aktenlage der entscheidrelevante Sachverhalt im Hinblick auf die strittige Frage der Unfall kausalität der über den 20. April 2015 hinaus geklagten Beschwerden hinrei chend geklärt. Auf beweismässige Weiterungen, kann verzichtet werden, da davon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweis würdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d). 5.

Zusammengefasst gibt es zu keiner Kritik Anlass, dass die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 2. Februar 2015 die daraus resul tierenden Arbeitsunfähigkeiten und Heilbehandlungen bis 2 0. April 2015 aner kannte und darüber hinausgehende Leistungen abgelehnt hat. Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef