Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1954, arbeitete seit dem 1. April 1990 für die Y.___ als Betriebsangestellter und war in dieser Eigen schaft bei der Schweizerischen Unfal lversicherung (SUVA) gegen die F olgen von Unfällen versichert (Urk. 9/1) . Ab 1 8. Februar 2013 schrieb der Hausarzt des Versicherten diesen zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/7) und überwies ihn zur Abklärung der angegebenen Schmerzen im Bereich des ganzen linken Armes und Gefühlstörungen im Bereich des Klein- und Ringfingers der linken Hand an Dr. med. Z.___, Facharzt FMH Neurologie (Urk. 9/4 S. 2). Nach seiner neurolog ischen und elektrodiagnostischen Untersuchung vom 7. März 2013 diagnostizierte Dr. Z.___
eine Schä digung des Nervus
ulnaris links (Urk.
9/4 S. 2). Mit Unfallmeldung vom 2 5. März 2013 lie ss d er Versi cherte der SUVA melden, dass er am 8. Mai 2012 nach der Reinigung eines Eisenbahn wagens
beim Aussteigen den Klapptritt verfehlt habe und Kopf voran auf das Perron gefallen sei. Er habe sich auffangen wolle n und sei zuerst auf beide Ell bogen gestürzt (Urk. 9/1).
Nach der Ultraschall untersuchung vom 26.
März 2013 im A.___
wurde dem Ver sicherten eine Dekompression des Nervs empfohlen (Urk. 9/8 S. 2). Alsdann wurde er am 12. April 2013 im A.___ operiert (Urk. 9/14, Urk. 9/30). In der Folge klagte der Versicherte auch über Schmerzen im Bereich des linken Handgelenks und im Nacken (Urk. 9/60 S. 2), weshalb weitere Untersuchungen im A.___ durch ge führt wurden (vgl. Urk. 9/59-60, Urk. 9/66-68). I n der Klinik für Unfallchirurgie des A.___
wurde eine sympto matische Spinalkanalstenose C4-7 mit Myleopathie C5/6 diagnostiziert (Urk.
9/6 6 S. 1), weswegen der Versicherte am 2 4. März 2014 im A.___ operiert wurde (Urk. 9/71).
Die SUVA holte die neurologische Beurteilun g ihres Ver sicherungsmediziners vom 17.
Juni 2014 ein (Urk. 9/79).
Gestützt darauf ver neinte sie mit Verfü gung vom 2 5. Juni 2014 ihre Leistungspflicht (Urk.
9/82), wogegen der Versicherte
a m 4. Juli 2014 Einsprache erheben liess (Urk.
9/84, mit Einsprachebe grün dung vom 2.
September 2014 [ Urk. 9/91]) .
Am 1 9. Mai 2015 nahm der SUVA-Versi cherungsmediziner zu den neu einge reichten Arzt berichten (Urk. 9/91 S. 12-13, Urk. 9/94-95, Urk.
9/100, Urk. 9/103) Stel lung (Urk. 9/107). Hernach wies die SUVA die Einsprache von X.___ m it Einsprache entscheid vom 21. Mai 2015 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 29. Juni 2015 Beschwerde und liess beantragen, in Aufhebung der Verfügung vom 25. Juni 2014 und des Einspracheentscheids vom 21. Mai 2015 seien ihm die gesetzlichen Leistungen nach UVG - Taggelder, Heilkosten; eventuell Rente und I ntegritätsentschädigung - auszu richten. Even tualiter sei ein neutrales neurologisches Gutachten zu erstellen (Urk. 1 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. September 2015 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage der SUVA-Akten [ Urk. 9/1-118]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfall versicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfälle n und Berufskrankheiten gewährt . 1.2
1.2.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2.2
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adä quater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhn lichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich ge eignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Ein tritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt er scheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtser hebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.3
1.3.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be rück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.3.2
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 1.3.3
Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vor liegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2015 vom 1 7. Dezember 2015 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer geklagten Be schwerden in eine m natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zu den geltend ge machten Unfallereignissen vom 8. Mai 2012 und Oktober 2012 (Urk. 1 S. 4) ste hen. 2.2
Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 21. Mai 2015 erwog die Be schwer degegnerin, aufgrund der neurologischen Beurteilungen ihres Ver siche rungsmediziners vom 17. Juni 2014 und vom 19. Mai 2015 könne fest gestellt werden, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nicht als unfallbedingt einzustu fen seien. Damit sei nicht zu beanstanden, dass mit Ver fügung vom 25. Juni 2014 eine Leistungspflicht verneint worden sei (Urk. 2 S.
5). 2.3
Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, anhand der vorhandenen medizinischen Unterlagen und den vorgenommenen - bildge benden
- Abklärungen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Unfall vom 8. Mai 2012 bei ihm eine Verletzung des Nervus
ulnaris bewirkt habe (Urk. 1 S. 12). Die Beschwerdegegnerin habe sodann zu Unrecht keine umfassende Abklärung aller Differentialdiag n osen vorgenommen (Urk. 1 S. 6, 10, 14). Zu bemängeln sei ebenfalls, dass der Ver sicherungsarzt eine Akten beur teilung verfasst und ihn nie persönlich untersucht habe (Urk. 1 S. 8, 10). Die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt somit nicht umfas send abgeklärt (Urk. 1 S. 10). 3. 3.1
3.1.1
Dr. Z.___
diagnostizierte i n seinem Bericht vom 7. März 2013
eine schmerz hafte motorische und sensorische, fokale, axonale Schädigung des Nervus
ulna ris links mit/bei Lokalisation: El l bogen/proximaler Unterarm, Ätiologie am ehesten traumatisch in Folge Sturzereignis ses vom Oktober 2012, klinisch: schwere Parese und Atrophie der ulnarisversorgten intrinsischen Handmusku latur (Urk. 9/4 S. 2). In seiner Beurteilung hi elt er sodann fest, dass die aktuell vor handenen klinischen Befunde mit schwerer Atrophie der ulnaris ver sorgten intrinsischen neuropathischen Sc hmerzen und Hypästhesie im medi a l en Unter arm und der ulnaren linken Hand auf eine, am ehesten kontusions bedingte, traumatische Schädigung des Nervus
ulnaris im distalen Sulcus bereich /Über gang zum proximalen Unterarm links zurückgeführt werden könne. Aufgrund der anamnesti schen Angaben und der aktuellen Befunde müsse davon aus ge gangen werden, dass die aktuellen Beschwerden posttraumatisch, das heisse als Folge des Sturzereignisses vom Oktober 2012 aufgetreten seien. Anhand der Vorunter suchung vom März 2012 habe sich eine normale Ulnaris neuro pathie gezeigt. Paresen und Atrophien seien damals nicht dokumentiert worden (Urk. 9/4 S. 2). 3.1.2
Nach der neurologischen Verlaufskontrolle vom 11. Oktober 2013 schrieb Dr.
Z.___, dass sich im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) multisegmentale, de generative Veränderungen im HWS-Bereich mit Spinalkanalstenose ohne Nach weis einer Myelopathie sowie eine Foraminal -Stenose C8/TH1, allerdings ohne relevante Wurzelkompression, gezeigt hätten (Urk. 9/60). Sodann sei in der elektrodiagnostischen Untersuchung eine Verschlechterung einer senso -motorischen axonalen Schädigung des Nervus
ulnaris links feststellbar ge wesen . Zusätzlich hätten sich in den nicht ulnaris -innervierten C8-Muskeln leichtgra dige, chro nisch neurogene Veränderungen ohne Zeichen einer akut neurogenen Schä digung (pathologische Spontanaktivität nicht vor handen) gezeigt. Bei die sen Befunden müsse nach wie vor davon ausgegangen werden, dass der wesentliche Teil der klinischen Befunde durch die traumatische Ulnaris -Patho logie am Ell bogen links verursacht worden sei. Eine gewisse Komponente einer radi ku lären Irritation C8 im Sinne eines double- crush -Synd roms könne jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden (Urk. 9/60 S. 2). 3.2
In seiner neurologischen Beurteilung vom 1 7. Juni 2014 schrieb der SUVA-Versi cherungsmediziner
Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie FMH, MAS Versicherungsmedizin, aus versicherungsmedizinischer und neurologischer Sicht würden sich aufgrund der zur Verfügung stehenden medizinischen Akten keine zuverlässigen Hinweise dafür ergeben, dass sich der Beschwerdeführer beim Sturz vom 8. Mai 2012 eine Läsion des peripheren Nervensystems, näm lich des Nervus
ulnaris links im Sulcus
ulnaris links, zugezogen habe. Zeitnah zum Unfall aufgetretene sensible oder motorische Störungen seien nicht doku mentiert. Offensichtlich sei der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, seine Tätigkeit als Wagenreiniger bei der Y.___ im Anschluss an den Unfall weiter zu verrichten. Die wesentlich später auf neurologischem Fachgebiet erho benen Befunde im Bereich des linken Arms seien nicht ausreichen d spezifisch, um einen Kausalzusammenhang mi t dem Sturz zehn Monate früher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit belegen zu können. Ein objektivierbarer unfallbedingter Befund, beispielsweise eine Fraktur im Bereich des Sulcus
ulnaris links oder eine relevante Vernarbung, habe bis heute nicht nachgewiesen werden können. Mit dem Nachweis des Osborn Ligaments (= angeborene anatomische Normvariante) sei anderseits eine geeignete anato mi sche Ursache für eine Kompressionsneuro pathie des Nervus
ulnaris links nach gewiesen, die in keinem kausalen Zusam menhang zum Unfall stehe. Bei einer erhöhten Vulnerabilität und bekanntem Diabetes mellitus für eine Funktions störung peripherer Nerven könne beispiels weise allein durch eine starke Flexion im Schlaf eine Symptomatik wie im Fall des Besc hwerdeführers ausgelöst wer den. Zusammenfassend sei der Kausalzusammenhang der Be schwerden im lin ken Arm zum Ereignis vom 8. Mai 2012 unsicher und höchstens möglich (Urk. 9 /79 S. 7). 4.
4.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er am 8. Mai 2012 auf beide Ellbo gen gefallen sei. Zudem sei er im Oktober 2012 bei der Arbeit in ein Loch getreten und erneut gestürzt (Urk. 1 S. 4). Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass die Schadenmeldung vom 2 5. März 2013 (Urk. 9/1) erst über zehn Monate nach dem fraglichen Ereignis vom 8. Mai 2012 erfolgt sei (Urk. 8 S. 4) und bestreitet zudem, dass der geltend gemachten Unfall vom Oktobe r 2012 statt gefunden habe (Urk. 8 S. 5). Am 1 6. Mai 2013 hat der Beschwerdeführer ange geben, dass im Oktober 2012 seine Beschwerden im Bereich des linken Ellbo gens stärker ge worden seien (Urk. 9/16 S. 2). Dass es im Oktober 2012 aber auch zu einem weiteren Unfall gekommen sei n soll, hat er nicht erwähnt. Es ist Sache des Beschwerdeführers, das Vorliegen eines Unfalls glaubhaft zu machen (vgl. RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). In den eingereichten Akten finden sich keine echtzeitlich en Dokumente zu den geltend gemachten Unfallereignissen. Auf die Abnahme zusätzlicher Beweis mit tel, wie beispielsweise eine Befragung des Vor gesetzten des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 9/16 S. 2), kann jedoch verzichtet werden, wie die nachfolgen den Erwägungen zeigen. 4.2
4.2.1
Auch bezüglich der Frage, ob die Beschwerden des Beschwerdeführers überwie gend wahrscheinlich auf eines der geltend gemachten Unfallereignisse zurück zuführen sind, ist zu berücksichtigen, dass echtzeitlich keine Befunde dokumen tiert sind. Bei der Befragung durch den Aussendienstmitarbeiter der Beschwer degegnerin vom 1 6. Mai 2013 führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich nach dem
U n fall vom 8. Mai 201 2 nicht zum Arzt begeben habe und nur dem Vorgesetzten vom Unfall berichtet habe. Weiter hat der Be schwerdeführer ange geben, dass er nach dem Sturz vom 8. Mai 2012 am linken Ellbogen eine „eher leichte“ Prellung, jedoch keinen Bluterguss und keine Ab schürfung, festgestellt habe . Der linke Ellbogen sei jedoch deutlich gerötet ge wesen. Er habe weiter arbeiten können und die Schmerzen hätten innerhalb von drei Wochen abge nommen (Urk. 9/16 S. 2). Zu berücksichtigen ist ferner, dass bei der Operation vom 1 2. April 2013 zur Dekompression des Nervus
u lnaris im Sulcus
nervi
ulnaris
links mit Exploration nach distal und proximal keine be ziehungs weise keine wesentliche Deformierung der Nerven festgestellt wurde (Urk. 9/30 S. 2). Dr. B.___ weist darauf hin, dass ob jektivierbare residuelle Unfallfolgen, wie beispielsweise Hinweise auf Fraktu ren oder intraoperative Vernarbung im Bereich des Nervus
ulnaris links, nicht nach weisbar gewesen seien (Urk. 9/107 S. 4) . Der behandelnde Arzt Dr. Z.___ hielt sodann fest, dass die Ultra schall untersuchung im A.___ vom 2 6. März 2013 (Urk. 9/8) keine pathologischen Befunde gezeigt habe und hinsichtlich intraoperative r Befunde keine grössere Nervenläsion sichtbar gewesen sei (Urk. 9/91 S. 12). 4. 2.2
Bei der Befragung vom 1 6. Mai 2013 erwähnte der Beschwerdeführer ebenfalls, dass er vor dem Unfallereignis vom 8. Mai 2012 bereits seit etwa zwei Jahren leichte, ziehende Schmerzen im linken Ellbogen verspürt hab
e. Deswegen sei er im März 2012 von Dr.
Z.___, Neurologie FMH, untersucht worden (Urk. 9/16 S. 1; vgl. auch den Bericht von Dr.
Z.___ vom 7. März 2013 [ Urk. 9/4 S. 2]). Dieser schrieb in seinem vom 2 9. März 2012 datierten Bericht, dass sich eine eindeutige Kompressionsneuropathie respektive Demyeli nisierung elektro diagnostisch nicht objektivieren lasse. Phänomenologisch liege hier eine Media nusreizung vor, verursacht sehr wahrscheinlich durch eine Blut druck man schette während 24 Stunden am linken Oberarm. Die leicht ver lang samte n sensible n
Leitge schwindigkeiten würden eine geringfügige Poly neuro pathie, sehr wahr schein lich im Rahmen eines Diabetes mellitus, belegen (Urk. 9/40 S. 1). Als eine beim Beschwerdeführer bestehende frühere Erkrankung gab sein Hausarzt, Dr. med. C.___, Allgemeine Innere Medizin, einen Diabetes mellitus Typ 2 an . Fraglich sei zudem eine diabetische Neuro pa thie (Urk. 9/7 S. 1).
Hierzu hielt Dr.
B.___
fest, dass im Bericht von Dr.
Z.___ vom 2 9. März 2012 nicht normale Befunde, sondern gering fügige Ver änderung en dokumentiert worden seien. E in Diabetes mellitus könne langfristig zu einer gemischt demyelinisierenden und axo nalen Polyneuropathie führen. Häu fig würden Schäden peripherer Ner ven jedoch durch mechanische Noxen ver ursacht. Die peripheren Nerven der Extremitäten seien bei allen Bewegungen des täglichen Lebens ständig Dehnungs- und Druckbelastungen ausgesetzt. Ins besondere verursache eine Beu gung im Ell bo gengelenk eine relevante Deh nungsbelastung des Nervus
ulnaris im Sulcus
ul naris . Es sei allge mein unbe stritten, dass bei Patienten mit Poly neuro pathien eine ver mehrte Disposition gegenüber Druck und Dehnungsein wirkung bestehe. Zum Beispiel würde ein Diabetes mellitus den axonalen Transport unter Druck be lastung verstärk en . Würden mehrere Risikofaktoren, beispielsweise ein Diabetes mellitus und ein anatomisch bedingter Engpass durch ein unfallfremdes Osborne Ligament - welches im Bericht zur Operation vom 1 2. April 2013 be schrieben worden sei (Urk. 9/79 S. 7) - vorliegen, könne allein durch eine ungünstige Lagerung in Beugestellung des Ellbogens, zum Beispiel beim Schlafen, eine Funktionsstö rung des Nervus
ulnaris im Sulcus
ulnaris ausgelöst werden (Urk.
9/107 S. 4).
Für Dr. B.___ ist ein Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Unfall vom 8. Mai 2012 und der überwiegend a xonalen Schädigung des Nervus
u lnaris links daher nur möglich, nicht jedoch überwiegend wahrscheinlich (E. 3.2). 4. 2.3
Dr. Z.___ sch r ieb in seiner Stel lungnahme vom 4. August 2014, dass die neuro logische Beurteilung von Dr.
B.___ vom 17. Juni 2014 (Urk. 9/79)
„gewisse Unsicherheiten bezüglich der Interpretation der elektrodiagnostischen Befunde“ aufweise, weil es sich um eine über wiegend axonale Schädigung des Nervus
ulnaris und nicht eine demyelinisie rende Läsion handle (Urk. 9/91). Dr.
B.___ hat in seiner neurologischen Beurteilung vom 1 7. Mai 2014 die von Dr. Z.___ erhobene axonale Schädigung des Nervus
ulnaris mitberücksichtigt (vgl. Urk. 8/79 S. 3) . Dass Dr. B.___
- unter Berücksichtigung der Berichte der behan delnden und untersuchenden Ärzte und den den Akten zu entnehmenden Angaben des Be schwerdeführers - d ie Unfallkausalität der Beschwerden nach seiner fachlichen Meinung trotzdem als nicht überwiegend wahrscheinlich beurteilt, macht seine Beurteilung nicht mangelhaft. Dr. B.___ hielt am 19.
Mai 2015 überdies fest, dass er in seiner vorgängigen Beurteilung eine über wiegend axo nale Schädigung des Nervus
ulnaris links nicht in Zweifel gezogen habe (Urk. 9/107 S. 3) . In seiner Kausalitätsbeurteilung habe er viel mehr den Vorzustand des Beschwerdeführers (seit 2010 bekannter Diabetes mellitus ver bunden mit geringfügiger Polyneuropathie im Februar 2012, unfallfremdes Osborne Ligament links) und eine damit einhergehende erhöhte Vulnerabilität für eine unfallfremde Schädigung des Nervus
ulnaris links berücksichtigt (Urk.
9/107 S. 3-4).
Dr. Z.___ führte z ur Begründung seiner Einschätzung, wo nach die Beschwerden des Beschwerdeführers in einem natür lichen Kausalzu samm enhang zum geltend gemachten Unfall vom 8. Mai 2012 stehen würden (Urk. 9/91 S. 13), sodann aus, dass eine Ver schlech terung der Befunde der Ulnaris neurografie vom 2 9. März 2012 bis zum 7. März 2013 do kumentiert und der Unfall in der Zwischenzeit aufgetreten sei (Urk. 9/91 S. 13). Dagegen ist ein zuwenden, dass die Rechtsfigur „ post hoc, ergo propter hoc“, bei der eine Schä digung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallver siche rungsrecht, 2.
Auflage, Bern 1989, S. 460, Anm. 1205), für die Annahme eines Kausalzusammenhangs rechtspre chungsgemäss nicht genügt (BGE 119 V 335 E.
2b/ bb).
Sodann rechtfertigt es sich, Berich te von behandelnden Ärzten mit Z urückhaltung zu gewichten, da sie mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.
3b/cc; Urteil des Bundesgerichts U 585/06 vom 1 1. September 2007 E.
5.2 mit Hin weis). Anzufügen ist, dass die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie des A.___ in ihrem Bericht vom 2 6. Februar 2014 zwar festhielten, dass sich die Läh mungen und sensiblen Ausfälle im vom Nervus
ulnaris versorgten Gebiet sicher durch die trau matische axonale Schädi gung vom Oktober 2012 erklären lassen könnten (Urk. 9/67 S. 2), hierbei aber von der Diagnosestellung von Dr. Z.___ aus gin gen (vgl. Urk. 9/67 S. 1). 4. 2 .4
Die neurologischen Beurteilungen von Dr. B.___ vom 1 7. Mai 2014 (Urk. 9/79) und 1 9. Mai 2015 (Urk. 9/107) sind schlüssig und überzeugend und die Berichte der behandelnden Ärzte vermögen nach dem Gesagten keine Zweifel an diesen Beurteilungen zu begründen.
Demnach
kann nicht erstellt werden, dass die B eschwerden des Beschwerde führers bezüglich Nervus
ulnaris
auf die geltend gemachten Unfallereignisse zurückzuführen sind oder durc h diese v er schlimmert wurden . 4. 3
Eine Unfallkausalität ist auch bezüglich der übrigen geltend gemachten Be schwer den zu verneinen. Aus den Ausführungen von Dr. Z.___ geht hervor, dass die multisegmentale degenerative Pathologie im Bereich der HWS des Beschwerdeführers durch den Unfall vom 8. Mai 2012 nicht verschlimmert wurde, da sie erst nach der Operation vom 1 2. April 2013 zunehmend sympto matisch geworden sei . Er hielt dazu fest, dass in der initialen MRI-Unter suchung der HWS vom 17. Oktober 2013 eine relevante Kompression der Ner venwurzel nicht habe nachgewiesen werden können. In der Ver laufs unter suchung vom 3. März 2014 habe sich analog der Klinik eine Verschlechterung gezeigt (Urk. 9/91 S. 13). Dr. B.___ hielt in seiner neurologischen Beurteilung vom 1 7. Mai 2014 sodann fest, dass abgestützt auf den klinischen Verlauf und den Verlauf der bildgebenden Befund e der HWS eine richtunggebende Ver schlim merung un fallfremder degenerativer Veränderungen der HWS infolge des gel tend ge machten Unfalls vom 8. Mai 2012 nicht überwiegend wahrscheinlich anzu nehmen sei (Urk. 9/79 S. 7). Bezüglich des mul t ifaktoriellen Schmerz syn droms der linken oberen Extremität (vgl. den Bericht von Dr. Z.___ vom 2.
Dezember 2014 [ Urk. 8/100 S. 1]), die persistierenden myofaszialen Schmer zen und die Schmerzverarbeitungsstörung (vgl. den Bericht der Klinik für Un fallchirurgie des A.___ vom 2 0. März 2015 [ Urk. 8/103 S. 2]) besteht ebenfalls keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin.
Weitere medizinische Abklärungen sind nach dem Gesagten nicht vor zuneh men. 5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1954, arbeitete seit dem 1. April 1990 für die Y.___ als Betriebsangestellter und war in dieser Eigen schaft bei der Schweizerischen Unfal lversicherung (SUVA) gegen die F olgen von Unfällen versichert (Urk. 9/1) . Ab 1 8. Februar 2013 schrieb der Hausarzt des Versicherten diesen zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/7) und überwies ihn zur Abklärung der angegebenen Schmerzen im Bereich des ganzen linken Armes und Gefühlstörungen im Bereich des Klein- und Ringfingers der linken Hand an Dr. med. Z.___, Facharzt FMH Neurologie (Urk. 9/4 S. 2). Nach seiner neurolog ischen und elektrodiagnostischen Untersuchung vom 7. März 2013 diagnostizierte Dr. Z.___
eine Schä digung des Nervus
ulnaris links (Urk.
9/4 S. 2). Mit Unfallmeldung vom 2 5. März 2013 lie ss d er Versi cherte der SUVA melden, dass er am 8. Mai 2012 nach der Reinigung eines Eisenbahn wagens
beim Aussteigen den Klapptritt verfehlt habe und Kopf voran auf das Perron gefallen sei. Er habe sich auffangen wolle n und sei zuerst auf beide Ell bogen gestürzt (Urk. 9/1).
Nach der Ultraschall untersuchung vom 26.
März 2013 im A.___
wurde dem Ver sicherten eine Dekompression des Nervs empfohlen (Urk. 9/8 S. 2). Alsdann wurde er am 12. April 2013 im A.___ operiert (Urk. 9/14, Urk. 9/30). In der Folge klagte der Versicherte auch über Schmerzen im Bereich des linken Handgelenks und im Nacken (Urk. 9/60 S. 2), weshalb weitere Untersuchungen im A.___ durch ge führt wurden (vgl. Urk. 9/59-60, Urk. 9/66-68). I n der Klinik für Unfallchirurgie des A.___
wurde eine sympto matische Spinalkanalstenose C4-7 mit Myleopathie C5/6 diagnostiziert (Urk.
9/6
E. 1.1 Gemäss Art.
E. 1.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adä quater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhn lichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich ge eignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Ein tritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt er scheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtser hebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
E. 1.3.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be rück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.3.2 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).
E. 1.3.3 Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vor liegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2015 vom 1 7. Dezember 2015 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer geklagten Be schwerden in eine m natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zu den geltend ge machten Unfallereignissen vom 8. Mai 2012 und Oktober 2012 (Urk. 1 S. 4) ste hen. 2.2
Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 21. Mai 2015 erwog die Be schwer degegnerin, aufgrund der neurologischen Beurteilungen ihres Ver siche rungsmediziners vom 17. Juni 2014 und vom 19. Mai 2015 könne fest gestellt werden, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nicht als unfallbedingt einzustu fen seien. Damit sei nicht zu beanstanden, dass mit Ver fügung vom 25. Juni 2014 eine Leistungspflicht verneint worden sei (Urk. 2 S.
5). 2.3
Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, anhand der vorhandenen medizinischen Unterlagen und den vorgenommenen - bildge benden
- Abklärungen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Unfall vom 8. Mai 2012 bei ihm eine Verletzung des Nervus
ulnaris bewirkt habe (Urk. 1 S. 12). Die Beschwerdegegnerin habe sodann zu Unrecht keine umfassende Abklärung aller Differentialdiag n osen vorgenommen (Urk. 1 S. 6, 10, 14). Zu bemängeln sei ebenfalls, dass der Ver sicherungsarzt eine Akten beur teilung verfasst und ihn nie persönlich untersucht habe (Urk. 1 S. 8, 10). Die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt somit nicht umfas send abgeklärt (Urk. 1 S. 10). 3. 3.1
3.1.1
Dr. Z.___
diagnostizierte i n seinem Bericht vom 7. März 2013
eine schmerz hafte motorische und sensorische, fokale, axonale Schädigung des Nervus
ulna ris links mit/bei Lokalisation: El l bogen/proximaler Unterarm, Ätiologie am ehesten traumatisch in Folge Sturzereignis ses vom Oktober 2012, klinisch: schwere Parese und Atrophie der ulnarisversorgten intrinsischen Handmusku latur (Urk. 9/4 S. 2). In seiner Beurteilung hi elt er sodann fest, dass die aktuell vor handenen klinischen Befunde mit schwerer Atrophie der ulnaris ver sorgten intrinsischen neuropathischen Sc hmerzen und Hypästhesie im medi a l en Unter arm und der ulnaren linken Hand auf eine, am ehesten kontusions bedingte, traumatische Schädigung des Nervus
ulnaris im distalen Sulcus bereich /Über gang zum proximalen Unterarm links zurückgeführt werden könne. Aufgrund der anamnesti schen Angaben und der aktuellen Befunde müsse davon aus ge gangen werden, dass die aktuellen Beschwerden posttraumatisch, das heisse als Folge des Sturzereignisses vom Oktober 2012 aufgetreten seien. Anhand der Vorunter suchung vom März 2012 habe sich eine normale Ulnaris neuro pathie gezeigt. Paresen und Atrophien seien damals nicht dokumentiert worden (Urk. 9/4 S. 2). 3.1.2
Nach der neurologischen Verlaufskontrolle vom 11. Oktober 2013 schrieb Dr.
Z.___, dass sich im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) multisegmentale, de generative Veränderungen im HWS-Bereich mit Spinalkanalstenose ohne Nach weis einer Myelopathie sowie eine Foraminal -Stenose C8/TH1, allerdings ohne relevante Wurzelkompression, gezeigt hätten (Urk. 9/60). Sodann sei in der elektrodiagnostischen Untersuchung eine Verschlechterung einer senso -motorischen axonalen Schädigung des Nervus
ulnaris links feststellbar ge wesen . Zusätzlich hätten sich in den nicht ulnaris -innervierten C8-Muskeln leichtgra dige, chro nisch neurogene Veränderungen ohne Zeichen einer akut neurogenen Schä digung (pathologische Spontanaktivität nicht vor handen) gezeigt. Bei die sen Befunden müsse nach wie vor davon ausgegangen werden, dass der wesentliche Teil der klinischen Befunde durch die traumatische Ulnaris -Patho logie am Ell bogen links verursacht worden sei. Eine gewisse Komponente einer radi ku lären Irritation C8 im Sinne eines double- crush -Synd roms könne jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden (Urk. 9/60 S. 2). 3.2
In seiner neurologischen Beurteilung vom 1 7. Juni 2014 schrieb der SUVA-Versi cherungsmediziner
Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie FMH, MAS Versicherungsmedizin, aus versicherungsmedizinischer und neurologischer Sicht würden sich aufgrund der zur Verfügung stehenden medizinischen Akten keine zuverlässigen Hinweise dafür ergeben, dass sich der Beschwerdeführer beim Sturz vom 8. Mai 2012 eine Läsion des peripheren Nervensystems, näm lich des Nervus
ulnaris links im Sulcus
ulnaris links, zugezogen habe. Zeitnah zum Unfall aufgetretene sensible oder motorische Störungen seien nicht doku mentiert. Offensichtlich sei der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, seine Tätigkeit als Wagenreiniger bei der Y.___ im Anschluss an den Unfall weiter zu verrichten. Die wesentlich später auf neurologischem Fachgebiet erho benen Befunde im Bereich des linken Arms seien nicht ausreichen d spezifisch, um einen Kausalzusammenhang mi t dem Sturz zehn Monate früher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit belegen zu können. Ein objektivierbarer unfallbedingter Befund, beispielsweise eine Fraktur im Bereich des Sulcus
ulnaris links oder eine relevante Vernarbung, habe bis heute nicht nachgewiesen werden können. Mit dem Nachweis des Osborn Ligaments (= angeborene anatomische Normvariante) sei anderseits eine geeignete anato mi sche Ursache für eine Kompressionsneuro pathie des Nervus
ulnaris links nach gewiesen, die in keinem kausalen Zusam menhang zum Unfall stehe. Bei einer erhöhten Vulnerabilität und bekanntem Diabetes mellitus für eine Funktions störung peripherer Nerven könne beispiels weise allein durch eine starke Flexion im Schlaf eine Symptomatik wie im Fall des Besc hwerdeführers ausgelöst wer den. Zusammenfassend sei der Kausalzusammenhang der Be schwerden im lin ken Arm zum Ereignis vom 8. Mai 2012 unsicher und höchstens möglich (Urk.
E. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfall versicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfälle n und Berufskrankheiten gewährt .
E. 9 /79 S. 7). 4.
4.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er am 8. Mai 2012 auf beide Ellbo gen gefallen sei. Zudem sei er im Oktober 2012 bei der Arbeit in ein Loch getreten und erneut gestürzt (Urk. 1 S. 4). Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass die Schadenmeldung vom 2 5. März 2013 (Urk. 9/1) erst über zehn Monate nach dem fraglichen Ereignis vom 8. Mai 2012 erfolgt sei (Urk. 8 S. 4) und bestreitet zudem, dass der geltend gemachten Unfall vom Oktobe r 2012 statt gefunden habe (Urk. 8 S. 5). Am 1 6. Mai 2013 hat der Beschwerdeführer ange geben, dass im Oktober 2012 seine Beschwerden im Bereich des linken Ellbo gens stärker ge worden seien (Urk. 9/16 S. 2). Dass es im Oktober 2012 aber auch zu einem weiteren Unfall gekommen sei n soll, hat er nicht erwähnt. Es ist Sache des Beschwerdeführers, das Vorliegen eines Unfalls glaubhaft zu machen (vgl. RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). In den eingereichten Akten finden sich keine echtzeitlich en Dokumente zu den geltend gemachten Unfallereignissen. Auf die Abnahme zusätzlicher Beweis mit tel, wie beispielsweise eine Befragung des Vor gesetzten des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 9/16 S. 2), kann jedoch verzichtet werden, wie die nachfolgen den Erwägungen zeigen. 4.2
4.2.1
Auch bezüglich der Frage, ob die Beschwerden des Beschwerdeführers überwie gend wahrscheinlich auf eines der geltend gemachten Unfallereignisse zurück zuführen sind, ist zu berücksichtigen, dass echtzeitlich keine Befunde dokumen tiert sind. Bei der Befragung durch den Aussendienstmitarbeiter der Beschwer degegnerin vom 1 6. Mai 2013 führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich nach dem
U n fall vom 8. Mai 201 2 nicht zum Arzt begeben habe und nur dem Vorgesetzten vom Unfall berichtet habe. Weiter hat der Be schwerdeführer ange geben, dass er nach dem Sturz vom 8. Mai 2012 am linken Ellbogen eine „eher leichte“ Prellung, jedoch keinen Bluterguss und keine Ab schürfung, festgestellt habe . Der linke Ellbogen sei jedoch deutlich gerötet ge wesen. Er habe weiter arbeiten können und die Schmerzen hätten innerhalb von drei Wochen abge nommen (Urk. 9/16 S. 2). Zu berücksichtigen ist ferner, dass bei der Operation vom 1 2. April 2013 zur Dekompression des Nervus
u lnaris im Sulcus
nervi
ulnaris
links mit Exploration nach distal und proximal keine be ziehungs weise keine wesentliche Deformierung der Nerven festgestellt wurde (Urk. 9/30 S. 2). Dr. B.___ weist darauf hin, dass ob jektivierbare residuelle Unfallfolgen, wie beispielsweise Hinweise auf Fraktu ren oder intraoperative Vernarbung im Bereich des Nervus
ulnaris links, nicht nach weisbar gewesen seien (Urk. 9/107 S. 4) . Der behandelnde Arzt Dr. Z.___ hielt sodann fest, dass die Ultra schall untersuchung im A.___ vom 2 6. März 2013 (Urk. 9/8) keine pathologischen Befunde gezeigt habe und hinsichtlich intraoperative r Befunde keine grössere Nervenläsion sichtbar gewesen sei (Urk. 9/91 S. 12). 4. 2.2
Bei der Befragung vom 1 6. Mai 2013 erwähnte der Beschwerdeführer ebenfalls, dass er vor dem Unfallereignis vom 8. Mai 2012 bereits seit etwa zwei Jahren leichte, ziehende Schmerzen im linken Ellbogen verspürt hab
e. Deswegen sei er im März 2012 von Dr.
Z.___, Neurologie FMH, untersucht worden (Urk. 9/16 S. 1; vgl. auch den Bericht von Dr.
Z.___ vom 7. März 2013 [ Urk. 9/4 S. 2]). Dieser schrieb in seinem vom 2 9. März 2012 datierten Bericht, dass sich eine eindeutige Kompressionsneuropathie respektive Demyeli nisierung elektro diagnostisch nicht objektivieren lasse. Phänomenologisch liege hier eine Media nusreizung vor, verursacht sehr wahrscheinlich durch eine Blut druck man schette während 24 Stunden am linken Oberarm. Die leicht ver lang samte n sensible n
Leitge schwindigkeiten würden eine geringfügige Poly neuro pathie, sehr wahr schein lich im Rahmen eines Diabetes mellitus, belegen (Urk. 9/40 S. 1). Als eine beim Beschwerdeführer bestehende frühere Erkrankung gab sein Hausarzt, Dr. med. C.___, Allgemeine Innere Medizin, einen Diabetes mellitus Typ 2 an . Fraglich sei zudem eine diabetische Neuro pa thie (Urk. 9/7 S. 1).
Hierzu hielt Dr.
B.___
fest, dass im Bericht von Dr.
Z.___ vom 2 9. März 2012 nicht normale Befunde, sondern gering fügige Ver änderung en dokumentiert worden seien. E in Diabetes mellitus könne langfristig zu einer gemischt demyelinisierenden und axo nalen Polyneuropathie führen. Häu fig würden Schäden peripherer Ner ven jedoch durch mechanische Noxen ver ursacht. Die peripheren Nerven der Extremitäten seien bei allen Bewegungen des täglichen Lebens ständig Dehnungs- und Druckbelastungen ausgesetzt. Ins besondere verursache eine Beu gung im Ell bo gengelenk eine relevante Deh nungsbelastung des Nervus
ulnaris im Sulcus
ul naris . Es sei allge mein unbe stritten, dass bei Patienten mit Poly neuro pathien eine ver mehrte Disposition gegenüber Druck und Dehnungsein wirkung bestehe. Zum Beispiel würde ein Diabetes mellitus den axonalen Transport unter Druck be lastung verstärk en . Würden mehrere Risikofaktoren, beispielsweise ein Diabetes mellitus und ein anatomisch bedingter Engpass durch ein unfallfremdes Osborne Ligament - welches im Bericht zur Operation vom 1 2. April 2013 be schrieben worden sei (Urk. 9/79 S. 7) - vorliegen, könne allein durch eine ungünstige Lagerung in Beugestellung des Ellbogens, zum Beispiel beim Schlafen, eine Funktionsstö rung des Nervus
ulnaris im Sulcus
ulnaris ausgelöst werden (Urk.
9/107 S. 4).
Für Dr. B.___ ist ein Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Unfall vom 8. Mai 2012 und der überwiegend a xonalen Schädigung des Nervus
u lnaris links daher nur möglich, nicht jedoch überwiegend wahrscheinlich (E. 3.2). 4. 2.3
Dr. Z.___ sch r ieb in seiner Stel lungnahme vom 4. August 2014, dass die neuro logische Beurteilung von Dr.
B.___ vom 17. Juni 2014 (Urk. 9/79)
„gewisse Unsicherheiten bezüglich der Interpretation der elektrodiagnostischen Befunde“ aufweise, weil es sich um eine über wiegend axonale Schädigung des Nervus
ulnaris und nicht eine demyelinisie rende Läsion handle (Urk. 9/91). Dr.
B.___ hat in seiner neurologischen Beurteilung vom 1 7. Mai 2014 die von Dr. Z.___ erhobene axonale Schädigung des Nervus
ulnaris mitberücksichtigt (vgl. Urk. 8/79 S. 3) . Dass Dr. B.___
- unter Berücksichtigung der Berichte der behan delnden und untersuchenden Ärzte und den den Akten zu entnehmenden Angaben des Be schwerdeführers - d ie Unfallkausalität der Beschwerden nach seiner fachlichen Meinung trotzdem als nicht überwiegend wahrscheinlich beurteilt, macht seine Beurteilung nicht mangelhaft. Dr. B.___ hielt am 19.
Mai 2015 überdies fest, dass er in seiner vorgängigen Beurteilung eine über wiegend axo nale Schädigung des Nervus
ulnaris links nicht in Zweifel gezogen habe (Urk. 9/107 S. 3) . In seiner Kausalitätsbeurteilung habe er viel mehr den Vorzustand des Beschwerdeführers (seit 2010 bekannter Diabetes mellitus ver bunden mit geringfügiger Polyneuropathie im Februar 2012, unfallfremdes Osborne Ligament links) und eine damit einhergehende erhöhte Vulnerabilität für eine unfallfremde Schädigung des Nervus
ulnaris links berücksichtigt (Urk.
9/107 S. 3-4).
Dr. Z.___ führte z ur Begründung seiner Einschätzung, wo nach die Beschwerden des Beschwerdeführers in einem natür lichen Kausalzu samm enhang zum geltend gemachten Unfall vom 8. Mai 2012 stehen würden (Urk. 9/91 S. 13), sodann aus, dass eine Ver schlech terung der Befunde der Ulnaris neurografie vom 2 9. März 2012 bis zum 7. März 2013 do kumentiert und der Unfall in der Zwischenzeit aufgetreten sei (Urk. 9/91 S. 13). Dagegen ist ein zuwenden, dass die Rechtsfigur „ post hoc, ergo propter hoc“, bei der eine Schä digung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallver siche rungsrecht, 2.
Auflage, Bern 1989, S. 460, Anm. 1205), für die Annahme eines Kausalzusammenhangs rechtspre chungsgemäss nicht genügt (BGE 119 V 335 E.
2b/ bb).
Sodann rechtfertigt es sich, Berich te von behandelnden Ärzten mit Z urückhaltung zu gewichten, da sie mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.
3b/cc; Urteil des Bundesgerichts U 585/06 vom 1 1. September 2007 E.
5.2 mit Hin weis). Anzufügen ist, dass die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie des A.___ in ihrem Bericht vom 2 6. Februar 2014 zwar festhielten, dass sich die Läh mungen und sensiblen Ausfälle im vom Nervus
ulnaris versorgten Gebiet sicher durch die trau matische axonale Schädi gung vom Oktober 2012 erklären lassen könnten (Urk. 9/67 S. 2), hierbei aber von der Diagnosestellung von Dr. Z.___ aus gin gen (vgl. Urk. 9/67 S. 1). 4. 2 .4
Die neurologischen Beurteilungen von Dr. B.___ vom 1 7. Mai 2014 (Urk. 9/79) und 1 9. Mai 2015 (Urk. 9/107) sind schlüssig und überzeugend und die Berichte der behandelnden Ärzte vermögen nach dem Gesagten keine Zweifel an diesen Beurteilungen zu begründen.
Demnach
kann nicht erstellt werden, dass die B eschwerden des Beschwerde führers bezüglich Nervus
ulnaris
auf die geltend gemachten Unfallereignisse zurückzuführen sind oder durc h diese v er schlimmert wurden . 4. 3
Eine Unfallkausalität ist auch bezüglich der übrigen geltend gemachten Be schwer den zu verneinen. Aus den Ausführungen von Dr. Z.___ geht hervor, dass die multisegmentale degenerative Pathologie im Bereich der HWS des Beschwerdeführers durch den Unfall vom 8. Mai 2012 nicht verschlimmert wurde, da sie erst nach der Operation vom 1 2. April 2013 zunehmend sympto matisch geworden sei . Er hielt dazu fest, dass in der initialen MRI-Unter suchung der HWS vom 17. Oktober 2013 eine relevante Kompression der Ner venwurzel nicht habe nachgewiesen werden können. In der Ver laufs unter suchung vom 3. März 2014 habe sich analog der Klinik eine Verschlechterung gezeigt (Urk. 9/91 S. 13). Dr. B.___ hielt in seiner neurologischen Beurteilung vom 1 7. Mai 2014 sodann fest, dass abgestützt auf den klinischen Verlauf und den Verlauf der bildgebenden Befund e der HWS eine richtunggebende Ver schlim merung un fallfremder degenerativer Veränderungen der HWS infolge des gel tend ge machten Unfalls vom 8. Mai 2012 nicht überwiegend wahrscheinlich anzu nehmen sei (Urk. 9/79 S. 7). Bezüglich des mul t ifaktoriellen Schmerz syn droms der linken oberen Extremität (vgl. den Bericht von Dr. Z.___ vom 2.
Dezember 2014 [ Urk. 8/100 S. 1]), die persistierenden myofaszialen Schmer zen und die Schmerzverarbeitungsstörung (vgl. den Bericht der Klinik für Un fallchirurgie des A.___ vom 2 0. März 2015 [ Urk. 8/103 S. 2]) besteht ebenfalls keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin.
Weitere medizinische Abklärungen sind nach dem Gesagten nicht vor zuneh men. 5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00125 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
15. Dezember 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann Lischer
Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1954, arbeitete seit dem 1. April 1990 für die Y.___ als Betriebsangestellter und war in dieser Eigen schaft bei der Schweizerischen Unfal lversicherung (SUVA) gegen die F olgen von Unfällen versichert (Urk. 9/1) . Ab 1 8. Februar 2013 schrieb der Hausarzt des Versicherten diesen zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/7) und überwies ihn zur Abklärung der angegebenen Schmerzen im Bereich des ganzen linken Armes und Gefühlstörungen im Bereich des Klein- und Ringfingers der linken Hand an Dr. med. Z.___, Facharzt FMH Neurologie (Urk. 9/4 S. 2). Nach seiner neurolog ischen und elektrodiagnostischen Untersuchung vom 7. März 2013 diagnostizierte Dr. Z.___
eine Schä digung des Nervus
ulnaris links (Urk.
9/4 S. 2). Mit Unfallmeldung vom 2 5. März 2013 lie ss d er Versi cherte der SUVA melden, dass er am 8. Mai 2012 nach der Reinigung eines Eisenbahn wagens
beim Aussteigen den Klapptritt verfehlt habe und Kopf voran auf das Perron gefallen sei. Er habe sich auffangen wolle n und sei zuerst auf beide Ell bogen gestürzt (Urk. 9/1).
Nach der Ultraschall untersuchung vom 26.
März 2013 im A.___
wurde dem Ver sicherten eine Dekompression des Nervs empfohlen (Urk. 9/8 S. 2). Alsdann wurde er am 12. April 2013 im A.___ operiert (Urk. 9/14, Urk. 9/30). In der Folge klagte der Versicherte auch über Schmerzen im Bereich des linken Handgelenks und im Nacken (Urk. 9/60 S. 2), weshalb weitere Untersuchungen im A.___ durch ge führt wurden (vgl. Urk. 9/59-60, Urk. 9/66-68). I n der Klinik für Unfallchirurgie des A.___
wurde eine sympto matische Spinalkanalstenose C4-7 mit Myleopathie C5/6 diagnostiziert (Urk.
9/6 6 S. 1), weswegen der Versicherte am 2 4. März 2014 im A.___ operiert wurde (Urk. 9/71).
Die SUVA holte die neurologische Beurteilun g ihres Ver sicherungsmediziners vom 17.
Juni 2014 ein (Urk. 9/79).
Gestützt darauf ver neinte sie mit Verfü gung vom 2 5. Juni 2014 ihre Leistungspflicht (Urk.
9/82), wogegen der Versicherte
a m 4. Juli 2014 Einsprache erheben liess (Urk.
9/84, mit Einsprachebe grün dung vom 2.
September 2014 [ Urk. 9/91]) .
Am 1 9. Mai 2015 nahm der SUVA-Versi cherungsmediziner zu den neu einge reichten Arzt berichten (Urk. 9/91 S. 12-13, Urk. 9/94-95, Urk.
9/100, Urk. 9/103) Stel lung (Urk. 9/107). Hernach wies die SUVA die Einsprache von X.___ m it Einsprache entscheid vom 21. Mai 2015 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 29. Juni 2015 Beschwerde und liess beantragen, in Aufhebung der Verfügung vom 25. Juni 2014 und des Einspracheentscheids vom 21. Mai 2015 seien ihm die gesetzlichen Leistungen nach UVG - Taggelder, Heilkosten; eventuell Rente und I ntegritätsentschädigung - auszu richten. Even tualiter sei ein neutrales neurologisches Gutachten zu erstellen (Urk. 1 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. September 2015 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage der SUVA-Akten [ Urk. 9/1-118]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfall versicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfälle n und Berufskrankheiten gewährt . 1.2
1.2.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2.2
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adä quater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhn lichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich ge eignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Ein tritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt er scheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtser hebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.3
1.3.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be rück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.3.2
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 1.3.3
Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vor liegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2015 vom 1 7. Dezember 2015 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer geklagten Be schwerden in eine m natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zu den geltend ge machten Unfallereignissen vom 8. Mai 2012 und Oktober 2012 (Urk. 1 S. 4) ste hen. 2.2
Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 21. Mai 2015 erwog die Be schwer degegnerin, aufgrund der neurologischen Beurteilungen ihres Ver siche rungsmediziners vom 17. Juni 2014 und vom 19. Mai 2015 könne fest gestellt werden, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nicht als unfallbedingt einzustu fen seien. Damit sei nicht zu beanstanden, dass mit Ver fügung vom 25. Juni 2014 eine Leistungspflicht verneint worden sei (Urk. 2 S.
5). 2.3
Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, anhand der vorhandenen medizinischen Unterlagen und den vorgenommenen - bildge benden
- Abklärungen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Unfall vom 8. Mai 2012 bei ihm eine Verletzung des Nervus
ulnaris bewirkt habe (Urk. 1 S. 12). Die Beschwerdegegnerin habe sodann zu Unrecht keine umfassende Abklärung aller Differentialdiag n osen vorgenommen (Urk. 1 S. 6, 10, 14). Zu bemängeln sei ebenfalls, dass der Ver sicherungsarzt eine Akten beur teilung verfasst und ihn nie persönlich untersucht habe (Urk. 1 S. 8, 10). Die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt somit nicht umfas send abgeklärt (Urk. 1 S. 10). 3. 3.1
3.1.1
Dr. Z.___
diagnostizierte i n seinem Bericht vom 7. März 2013
eine schmerz hafte motorische und sensorische, fokale, axonale Schädigung des Nervus
ulna ris links mit/bei Lokalisation: El l bogen/proximaler Unterarm, Ätiologie am ehesten traumatisch in Folge Sturzereignis ses vom Oktober 2012, klinisch: schwere Parese und Atrophie der ulnarisversorgten intrinsischen Handmusku latur (Urk. 9/4 S. 2). In seiner Beurteilung hi elt er sodann fest, dass die aktuell vor handenen klinischen Befunde mit schwerer Atrophie der ulnaris ver sorgten intrinsischen neuropathischen Sc hmerzen und Hypästhesie im medi a l en Unter arm und der ulnaren linken Hand auf eine, am ehesten kontusions bedingte, traumatische Schädigung des Nervus
ulnaris im distalen Sulcus bereich /Über gang zum proximalen Unterarm links zurückgeführt werden könne. Aufgrund der anamnesti schen Angaben und der aktuellen Befunde müsse davon aus ge gangen werden, dass die aktuellen Beschwerden posttraumatisch, das heisse als Folge des Sturzereignisses vom Oktober 2012 aufgetreten seien. Anhand der Vorunter suchung vom März 2012 habe sich eine normale Ulnaris neuro pathie gezeigt. Paresen und Atrophien seien damals nicht dokumentiert worden (Urk. 9/4 S. 2). 3.1.2
Nach der neurologischen Verlaufskontrolle vom 11. Oktober 2013 schrieb Dr.
Z.___, dass sich im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) multisegmentale, de generative Veränderungen im HWS-Bereich mit Spinalkanalstenose ohne Nach weis einer Myelopathie sowie eine Foraminal -Stenose C8/TH1, allerdings ohne relevante Wurzelkompression, gezeigt hätten (Urk. 9/60). Sodann sei in der elektrodiagnostischen Untersuchung eine Verschlechterung einer senso -motorischen axonalen Schädigung des Nervus
ulnaris links feststellbar ge wesen . Zusätzlich hätten sich in den nicht ulnaris -innervierten C8-Muskeln leichtgra dige, chro nisch neurogene Veränderungen ohne Zeichen einer akut neurogenen Schä digung (pathologische Spontanaktivität nicht vor handen) gezeigt. Bei die sen Befunden müsse nach wie vor davon ausgegangen werden, dass der wesentliche Teil der klinischen Befunde durch die traumatische Ulnaris -Patho logie am Ell bogen links verursacht worden sei. Eine gewisse Komponente einer radi ku lären Irritation C8 im Sinne eines double- crush -Synd roms könne jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden (Urk. 9/60 S. 2). 3.2
In seiner neurologischen Beurteilung vom 1 7. Juni 2014 schrieb der SUVA-Versi cherungsmediziner
Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie FMH, MAS Versicherungsmedizin, aus versicherungsmedizinischer und neurologischer Sicht würden sich aufgrund der zur Verfügung stehenden medizinischen Akten keine zuverlässigen Hinweise dafür ergeben, dass sich der Beschwerdeführer beim Sturz vom 8. Mai 2012 eine Läsion des peripheren Nervensystems, näm lich des Nervus
ulnaris links im Sulcus
ulnaris links, zugezogen habe. Zeitnah zum Unfall aufgetretene sensible oder motorische Störungen seien nicht doku mentiert. Offensichtlich sei der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, seine Tätigkeit als Wagenreiniger bei der Y.___ im Anschluss an den Unfall weiter zu verrichten. Die wesentlich später auf neurologischem Fachgebiet erho benen Befunde im Bereich des linken Arms seien nicht ausreichen d spezifisch, um einen Kausalzusammenhang mi t dem Sturz zehn Monate früher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit belegen zu können. Ein objektivierbarer unfallbedingter Befund, beispielsweise eine Fraktur im Bereich des Sulcus
ulnaris links oder eine relevante Vernarbung, habe bis heute nicht nachgewiesen werden können. Mit dem Nachweis des Osborn Ligaments (= angeborene anatomische Normvariante) sei anderseits eine geeignete anato mi sche Ursache für eine Kompressionsneuro pathie des Nervus
ulnaris links nach gewiesen, die in keinem kausalen Zusam menhang zum Unfall stehe. Bei einer erhöhten Vulnerabilität und bekanntem Diabetes mellitus für eine Funktions störung peripherer Nerven könne beispiels weise allein durch eine starke Flexion im Schlaf eine Symptomatik wie im Fall des Besc hwerdeführers ausgelöst wer den. Zusammenfassend sei der Kausalzusammenhang der Be schwerden im lin ken Arm zum Ereignis vom 8. Mai 2012 unsicher und höchstens möglich (Urk. 9 /79 S. 7). 4.
4.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er am 8. Mai 2012 auf beide Ellbo gen gefallen sei. Zudem sei er im Oktober 2012 bei der Arbeit in ein Loch getreten und erneut gestürzt (Urk. 1 S. 4). Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass die Schadenmeldung vom 2 5. März 2013 (Urk. 9/1) erst über zehn Monate nach dem fraglichen Ereignis vom 8. Mai 2012 erfolgt sei (Urk. 8 S. 4) und bestreitet zudem, dass der geltend gemachten Unfall vom Oktobe r 2012 statt gefunden habe (Urk. 8 S. 5). Am 1 6. Mai 2013 hat der Beschwerdeführer ange geben, dass im Oktober 2012 seine Beschwerden im Bereich des linken Ellbo gens stärker ge worden seien (Urk. 9/16 S. 2). Dass es im Oktober 2012 aber auch zu einem weiteren Unfall gekommen sei n soll, hat er nicht erwähnt. Es ist Sache des Beschwerdeführers, das Vorliegen eines Unfalls glaubhaft zu machen (vgl. RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). In den eingereichten Akten finden sich keine echtzeitlich en Dokumente zu den geltend gemachten Unfallereignissen. Auf die Abnahme zusätzlicher Beweis mit tel, wie beispielsweise eine Befragung des Vor gesetzten des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 9/16 S. 2), kann jedoch verzichtet werden, wie die nachfolgen den Erwägungen zeigen. 4.2
4.2.1
Auch bezüglich der Frage, ob die Beschwerden des Beschwerdeführers überwie gend wahrscheinlich auf eines der geltend gemachten Unfallereignisse zurück zuführen sind, ist zu berücksichtigen, dass echtzeitlich keine Befunde dokumen tiert sind. Bei der Befragung durch den Aussendienstmitarbeiter der Beschwer degegnerin vom 1 6. Mai 2013 führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich nach dem
U n fall vom 8. Mai 201 2 nicht zum Arzt begeben habe und nur dem Vorgesetzten vom Unfall berichtet habe. Weiter hat der Be schwerdeführer ange geben, dass er nach dem Sturz vom 8. Mai 2012 am linken Ellbogen eine „eher leichte“ Prellung, jedoch keinen Bluterguss und keine Ab schürfung, festgestellt habe . Der linke Ellbogen sei jedoch deutlich gerötet ge wesen. Er habe weiter arbeiten können und die Schmerzen hätten innerhalb von drei Wochen abge nommen (Urk. 9/16 S. 2). Zu berücksichtigen ist ferner, dass bei der Operation vom 1 2. April 2013 zur Dekompression des Nervus
u lnaris im Sulcus
nervi
ulnaris
links mit Exploration nach distal und proximal keine be ziehungs weise keine wesentliche Deformierung der Nerven festgestellt wurde (Urk. 9/30 S. 2). Dr. B.___ weist darauf hin, dass ob jektivierbare residuelle Unfallfolgen, wie beispielsweise Hinweise auf Fraktu ren oder intraoperative Vernarbung im Bereich des Nervus
ulnaris links, nicht nach weisbar gewesen seien (Urk. 9/107 S. 4) . Der behandelnde Arzt Dr. Z.___ hielt sodann fest, dass die Ultra schall untersuchung im A.___ vom 2 6. März 2013 (Urk. 9/8) keine pathologischen Befunde gezeigt habe und hinsichtlich intraoperative r Befunde keine grössere Nervenläsion sichtbar gewesen sei (Urk. 9/91 S. 12). 4. 2.2
Bei der Befragung vom 1 6. Mai 2013 erwähnte der Beschwerdeführer ebenfalls, dass er vor dem Unfallereignis vom 8. Mai 2012 bereits seit etwa zwei Jahren leichte, ziehende Schmerzen im linken Ellbogen verspürt hab
e. Deswegen sei er im März 2012 von Dr.
Z.___, Neurologie FMH, untersucht worden (Urk. 9/16 S. 1; vgl. auch den Bericht von Dr.
Z.___ vom 7. März 2013 [ Urk. 9/4 S. 2]). Dieser schrieb in seinem vom 2 9. März 2012 datierten Bericht, dass sich eine eindeutige Kompressionsneuropathie respektive Demyeli nisierung elektro diagnostisch nicht objektivieren lasse. Phänomenologisch liege hier eine Media nusreizung vor, verursacht sehr wahrscheinlich durch eine Blut druck man schette während 24 Stunden am linken Oberarm. Die leicht ver lang samte n sensible n
Leitge schwindigkeiten würden eine geringfügige Poly neuro pathie, sehr wahr schein lich im Rahmen eines Diabetes mellitus, belegen (Urk. 9/40 S. 1). Als eine beim Beschwerdeführer bestehende frühere Erkrankung gab sein Hausarzt, Dr. med. C.___, Allgemeine Innere Medizin, einen Diabetes mellitus Typ 2 an . Fraglich sei zudem eine diabetische Neuro pa thie (Urk. 9/7 S. 1).
Hierzu hielt Dr.
B.___
fest, dass im Bericht von Dr.
Z.___ vom 2 9. März 2012 nicht normale Befunde, sondern gering fügige Ver änderung en dokumentiert worden seien. E in Diabetes mellitus könne langfristig zu einer gemischt demyelinisierenden und axo nalen Polyneuropathie führen. Häu fig würden Schäden peripherer Ner ven jedoch durch mechanische Noxen ver ursacht. Die peripheren Nerven der Extremitäten seien bei allen Bewegungen des täglichen Lebens ständig Dehnungs- und Druckbelastungen ausgesetzt. Ins besondere verursache eine Beu gung im Ell bo gengelenk eine relevante Deh nungsbelastung des Nervus
ulnaris im Sulcus
ul naris . Es sei allge mein unbe stritten, dass bei Patienten mit Poly neuro pathien eine ver mehrte Disposition gegenüber Druck und Dehnungsein wirkung bestehe. Zum Beispiel würde ein Diabetes mellitus den axonalen Transport unter Druck be lastung verstärk en . Würden mehrere Risikofaktoren, beispielsweise ein Diabetes mellitus und ein anatomisch bedingter Engpass durch ein unfallfremdes Osborne Ligament - welches im Bericht zur Operation vom 1 2. April 2013 be schrieben worden sei (Urk. 9/79 S. 7) - vorliegen, könne allein durch eine ungünstige Lagerung in Beugestellung des Ellbogens, zum Beispiel beim Schlafen, eine Funktionsstö rung des Nervus
ulnaris im Sulcus
ulnaris ausgelöst werden (Urk.
9/107 S. 4).
Für Dr. B.___ ist ein Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Unfall vom 8. Mai 2012 und der überwiegend a xonalen Schädigung des Nervus
u lnaris links daher nur möglich, nicht jedoch überwiegend wahrscheinlich (E. 3.2). 4. 2.3
Dr. Z.___ sch r ieb in seiner Stel lungnahme vom 4. August 2014, dass die neuro logische Beurteilung von Dr.
B.___ vom 17. Juni 2014 (Urk. 9/79)
„gewisse Unsicherheiten bezüglich der Interpretation der elektrodiagnostischen Befunde“ aufweise, weil es sich um eine über wiegend axonale Schädigung des Nervus
ulnaris und nicht eine demyelinisie rende Läsion handle (Urk. 9/91). Dr.
B.___ hat in seiner neurologischen Beurteilung vom 1 7. Mai 2014 die von Dr. Z.___ erhobene axonale Schädigung des Nervus
ulnaris mitberücksichtigt (vgl. Urk. 8/79 S. 3) . Dass Dr. B.___
- unter Berücksichtigung der Berichte der behan delnden und untersuchenden Ärzte und den den Akten zu entnehmenden Angaben des Be schwerdeführers - d ie Unfallkausalität der Beschwerden nach seiner fachlichen Meinung trotzdem als nicht überwiegend wahrscheinlich beurteilt, macht seine Beurteilung nicht mangelhaft. Dr. B.___ hielt am 19.
Mai 2015 überdies fest, dass er in seiner vorgängigen Beurteilung eine über wiegend axo nale Schädigung des Nervus
ulnaris links nicht in Zweifel gezogen habe (Urk. 9/107 S. 3) . In seiner Kausalitätsbeurteilung habe er viel mehr den Vorzustand des Beschwerdeführers (seit 2010 bekannter Diabetes mellitus ver bunden mit geringfügiger Polyneuropathie im Februar 2012, unfallfremdes Osborne Ligament links) und eine damit einhergehende erhöhte Vulnerabilität für eine unfallfremde Schädigung des Nervus
ulnaris links berücksichtigt (Urk.
9/107 S. 3-4).
Dr. Z.___ führte z ur Begründung seiner Einschätzung, wo nach die Beschwerden des Beschwerdeführers in einem natür lichen Kausalzu samm enhang zum geltend gemachten Unfall vom 8. Mai 2012 stehen würden (Urk. 9/91 S. 13), sodann aus, dass eine Ver schlech terung der Befunde der Ulnaris neurografie vom 2 9. März 2012 bis zum 7. März 2013 do kumentiert und der Unfall in der Zwischenzeit aufgetreten sei (Urk. 9/91 S. 13). Dagegen ist ein zuwenden, dass die Rechtsfigur „ post hoc, ergo propter hoc“, bei der eine Schä digung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallver siche rungsrecht, 2.
Auflage, Bern 1989, S. 460, Anm. 1205), für die Annahme eines Kausalzusammenhangs rechtspre chungsgemäss nicht genügt (BGE 119 V 335 E.
2b/ bb).
Sodann rechtfertigt es sich, Berich te von behandelnden Ärzten mit Z urückhaltung zu gewichten, da sie mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.
3b/cc; Urteil des Bundesgerichts U 585/06 vom 1 1. September 2007 E.
5.2 mit Hin weis). Anzufügen ist, dass die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie des A.___ in ihrem Bericht vom 2 6. Februar 2014 zwar festhielten, dass sich die Läh mungen und sensiblen Ausfälle im vom Nervus
ulnaris versorgten Gebiet sicher durch die trau matische axonale Schädi gung vom Oktober 2012 erklären lassen könnten (Urk. 9/67 S. 2), hierbei aber von der Diagnosestellung von Dr. Z.___ aus gin gen (vgl. Urk. 9/67 S. 1). 4. 2 .4
Die neurologischen Beurteilungen von Dr. B.___ vom 1 7. Mai 2014 (Urk. 9/79) und 1 9. Mai 2015 (Urk. 9/107) sind schlüssig und überzeugend und die Berichte der behandelnden Ärzte vermögen nach dem Gesagten keine Zweifel an diesen Beurteilungen zu begründen.
Demnach
kann nicht erstellt werden, dass die B eschwerden des Beschwerde führers bezüglich Nervus
ulnaris
auf die geltend gemachten Unfallereignisse zurückzuführen sind oder durc h diese v er schlimmert wurden . 4. 3
Eine Unfallkausalität ist auch bezüglich der übrigen geltend gemachten Be schwer den zu verneinen. Aus den Ausführungen von Dr. Z.___ geht hervor, dass die multisegmentale degenerative Pathologie im Bereich der HWS des Beschwerdeführers durch den Unfall vom 8. Mai 2012 nicht verschlimmert wurde, da sie erst nach der Operation vom 1 2. April 2013 zunehmend sympto matisch geworden sei . Er hielt dazu fest, dass in der initialen MRI-Unter suchung der HWS vom 17. Oktober 2013 eine relevante Kompression der Ner venwurzel nicht habe nachgewiesen werden können. In der Ver laufs unter suchung vom 3. März 2014 habe sich analog der Klinik eine Verschlechterung gezeigt (Urk. 9/91 S. 13). Dr. B.___ hielt in seiner neurologischen Beurteilung vom 1 7. Mai 2014 sodann fest, dass abgestützt auf den klinischen Verlauf und den Verlauf der bildgebenden Befund e der HWS eine richtunggebende Ver schlim merung un fallfremder degenerativer Veränderungen der HWS infolge des gel tend ge machten Unfalls vom 8. Mai 2012 nicht überwiegend wahrscheinlich anzu nehmen sei (Urk. 9/79 S. 7). Bezüglich des mul t ifaktoriellen Schmerz syn droms der linken oberen Extremität (vgl. den Bericht von Dr. Z.___ vom 2.
Dezember 2014 [ Urk. 8/100 S. 1]), die persistierenden myofaszialen Schmer zen und die Schmerzverarbeitungsstörung (vgl. den Bericht der Klinik für Un fallchirurgie des A.___ vom 2 0. März 2015 [ Urk. 8/103 S. 2]) besteht ebenfalls keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin.
Weitere medizinische Abklärungen sind nach dem Gesagten nicht vor zuneh men. 5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher