Sachverhalt
1.
Der 1987 geborene X.___ war seit 1. März 2013 als Geschäftsführer der Y.___ GmbH in Z.___ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Axa Versicherungen AG
(AXA) gegen die Folgen von Unfällen versichert .
Mit Schadenmeldung vom 2 3. Juli 2013 wurde der AXA angezeigt, dass der Versicherte a m 6. Juli 2013 beim Jogging auf einem Stein aus gerutscht und ge stürzt sei und sich an der Schulter verletzt habe (Urk. 11/1 -2). Die AXA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlungen und Taggeld. Am 3. April 2014 teilte die AXA dem Versicherten mit, dass ab sofort eine 75%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, weshalb sie das Taggeld ab 1. April 2014 nur noch auf der Basis einer 25%igen Arb eits unfähigkeit ausrichte . A ufgrund des Heilungsverlaufs könne sodann eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % in bisheriger Tätigkeit späteste ns ab 1. Mai 2014 erfolgen (Urk. 11/12). Am 12. September 2014 wurde an der rechten Schulter eine arthroskopische
postero -inferi ore Schulter stabilisierung durchgeführt (Urk. 10/14). Mit
Verfü gung vom 1 0. Oktober 2014 hielt die AXA einen Taggeldanspruch ab 1. April 2014 auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % fest und verneinte einen Taggeld anspruch für den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis 1 1. September 2014
Warteperiode bis zur Schulteroperation
(Urk. 11/29). Die Einsprache des Versi cherten vom 3 0. Januar 2015 (Urk. 11/47) wies sie mit Entscheid vom 2 7. April 2015 ab (Urk. 2). 2.
Hie r gegen erhob der Versicherte am 2 7. Mai 2015 Beschwerde mit dem sinnge mässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und
es seien die Taggeldleistungen bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % für den Zeitraum vom 1. April bis 1 1. September 2014 zu erbringen . Die AXA beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er er lischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art.
16 Abs.
1 und 2 UVG i.V.m . Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E.
2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2.
Dezember 2014 E.
3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der ver sicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). 1.3
Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor ak t en (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5
Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die Würdigung von ärztlichen Berichten, welche die Verwaltung im Administrativverfahren einholt, seit je davon aus, dass, solange sie in einem konkreten Fall noch nicht Prozesspartei ist, als Ver waltungsorgan dem Gesetzes vollzug dient. Wenn die von der Verwaltung be auftragten Ärzte und Ärztinnen zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, darf das Gericht in seiner Beweiswürdigung auch solchen Gutachten folgen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 104 V 209 E. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründet e ihren Entscheid mit der Stellungnahme ihres beratenden Arztes, wonach gestützt auf die medizinische Aktenlage in der bisherigen Tätigkeit höchstens eine Arbeitsunfä higkeit von 25 %
nachvollzieh bar sei (Urk. 10/6) und ab Mai 2014 bis zur Operation im September 2014 keine
medizinischen Berichte vorliegen würden, welche eine Arbeitsunfähigkeit glaub haft mach ten. Die volle Arbeitsfähigkeit per Mitte April 2014 sei sogar durch den behandelnden Ar zt
Dr. me d. A.___, O rthopädische Chirurgie FMH, bestätigt worden . Dr. med. B.___, O rthopädische Chirurgie FMH, habe sodann bereits im Januar 2014 einen Arbeitsversuch vorgeschlagen (Urk. 2 Ziff. 2.3.3 f.).
In ihrer Beschwerdeantwort vermerkte die Beschwerdegegnerin, es lägen keine echtzeitliche n und begründete n Berichte bis zum 1 1. September 2014 vor, die eine Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum ab 1. Mai
2014 rechtsgenüglich belegen könnten. Hieran änderten auch die im Beschwerdev erfahren nachge reichten Berichte der Klinik C.___ und von Dr. B.___ nichts (Urk. 8 Ziff. 2.3.2). Sodann bestünden an der Echtheit der aufgelegten A rbeitsa tteste, aus welchen hervorgehen solle, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsversuche aus gesundheitlichen Gründen habe abbrechen müssen, erhebliche Zweifel . Diese enthielten zum grossen Teil denselben Text und sogar dieselben Ortho graphiefehler . Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Y.___ GmbH ausgerechnet für die streitige Periode Mai bis September 2014 eine andere berufliche Tätigkeit h ätt e ausüben soll e
n. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer nach der Erholung von der Operation vom September 2014 wieder seine angestammte Tätigkeit als Geschäftsführer weiter geführt habe .
2.2
I m Einspracheverfahren
machte der damals noch a nwaltlich ve rtretene Be schwerdeführer dagegen geltend, es sei unbestritten, dass er sich am 6. Juli 2013 eine Verletzung der rechten Schulter mit diagnostiziertem transmuralem
Teilriss der Supraspinatussehne zugezogen habe. Diese Verletzung an der rechten Extre mität habe zumindest bis zur Operation vom 1 2. September 2014 anhaltende Belastungs- und Bewegungsschmerzen verursacht. Das seitliche Heben des rechten Arms sei nur bis zur H orizontal e n möglich gewesen und unter Belas tung sei es sofort zu ziehenden Schmerzen in der rechten Schulter gekommen. Im Alltag sei er beim Heben und Tragen von Lasten eingeschränkt gewesen. In seiner beruflichen Tätigkeit habe er oft körperlich schwere Arbeit und Über kopfarbeit verrichten müssen, insbesondere wenn er auf Montage gegangen sei oder im Lage r Arbeiten verrichtet
hab e. Die medizinische Aktenlage gestatte es nicht, ab April 2014 eine 25%ige und ab 1. Mai 2014 eine 0%ige Arbeitsun fähigkeit zu attestieren. Der medizinische Endzustand sei im Mai 2014 noch nicht erreicht gewesen, weil von eine r erneute n Operation, die im September 2014 durchgeführt worden sei, eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszu standes habe erwartet werden k ö nne n . Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er trotz Operationsindikation zwi schen Januar 2014 und 12. September 2014 im April/Mai 2014 plötzlich wieder vollkommen gesund und arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 11/47).
In seiner Beschwerde wies er sodann auf zwei Arbeitszeugnisse hin, die belegen würden, dass er im massgebenden Zeitraum nicht habe arbeiten k önn e n . So dann habe er sich mit dem Arzt in Verbindung gesetzt, der das erste G utachten erstellt habe. Aufgrund neuer Erkenntnisse habe dieser seine damals gemachten Aussagen korrigiert (Urk. 1). 2.3
Vorliegend strittig und zu prüfen sind damit die Herabsetzung der Taggelder ab 1. April
2014 und deren Einstellung im Zeitraum vom 1. Mai
2014 bis 1 1. September 2014. 3. 3.1
Im Bericht des D.___ vom 1 6. Juli 2013 beurteilte der zuständige Arzt eine Magnetresonanz-Tomografie (MRI) der rechten Schulter. Er beschrieb eine regelrechte Position des Humeruskopfes im G lenoid, einen intakten
Knorpelbelag beider Gelenkflächen, eine regelre chte Darstellung des Labrums und wies darauf hin, dass d as
Ac r omion in sagittaler Ebene leicht hakenförmig, in der koronaren Eb ene absteigend (down sloping) verlaufe und d er sub acromi a le Ra um aus diesem Grund auf ca. 5
mm Durchmesser eingeengt
sei und der Fettstreifen der Bursa subacro mialis-subdeltoidea
teilweise fehle . Er vermerkte, d ie Bursa enthalte leicht vermehrt Flüssigkeit und d ie Supraspina tusseh ne sei etwa 1 cm proxima l vom Ansatz inhomogen und nehme vor allem in der ventralen Hälfte Kontrastmittel auf. Alle übrigen rotatorenmanschetten bildenden Sehnen, die zugehörigen Muskelbäuche und die lange Bicepssehne erschiene n unauffällig. In seiner Beurteilung hielt er einen nicht trans m uralen
Teilriss der Supraspinatussehne und Zeichen einer Bursitis subacromialis-subdeltoidea
fest, die vermutlich Folge des anamnestisch bekannte n Traumas bei vorbestehender sub acromialer Enge sei (Urk. 10/2). 3.2
Dr. med. E.___ wies im Bericht vom 1 5. September 2013 auf die Erstbehandlung des Beschwerdeführers am 9. Juli 2013 hin. Dieser sei beim Jogging auf den gestreckten rechten Arm gestürzt . E s bestehe eine schmerzbedingte e inge schränkte Beweglichkeit. Im Röntgenbefund und in der Diagnose hielt die Ärztin einen nicht transmuralen
Teilriss der Suprasp inatussehne und Zeichen einer B u r sitis subacromialis fest . Es wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 8. Juli 2013 voraussichtlich bis auf weiteres attestiert (Urk. 1 0/ 1). 3.3
Dr. med. B.___ diagnostizierte im Bericht vom 1 3. November
2013 eine Partial läsion
der rechten Supraspi n a tussehne nach einem Sturz im Juli 2013, als der Beschwerdeführer beim Jogging ausgerutscht und nach vorne auf die A rme gestürzt sei. I m am Untersuchungstag angefertigten Röntgenbild ersah er keine Hinweise für degenerative Veränderungen im Bereich des Glenohumera lgelenks oder des AC-Gelenk s. Er wies darauf hin, dass er bei traumatischer Partialruptur der Supraspinatussehne eine therapeutische
subacromiale
Infiltration der rech ten Schulter durchgeführt und als schmerzlindernde Massnahme Physiotherapie und eine schulterstabilisierende Muskelkräftigung inklusive Heimprogramm ver ordnet habe (Urk. 10/3).
Im Bericht vom 3 0. Januar 2014 vermerkte der Arzt, der Beschwerdeführer habe sich gemeldet, da nach der letztmaligen therapeutischen subacromialen Infiltra tion die Beschwerden an der rechten Schulter nicht deutlich abgenommen hät ten. Ausserdem habe die Physiotherapie die Beschwerden vorübergehend jeweils verstärkt und nicht zum Verschwinden gebracht. Der Beschwerdeführer betreibe aktuell regelmässig leichtes Krafttraining, ohne dabei die Sch ultern schwer zu belasten. Teil weise seien für eine Woche keinerlei Beschwerden an der rechten Schulter vorhanden. Intermittierend komme es jedoch wieder zu Schmerzen, welche für zwei bis drei Tage persistierten. D ies passiere zum Beispiel nach H eb en von Lasten oder Bewegungen der Schulter. Obwohl momentan die Beschwerden nicht sonderlich stark zu sein schienen, arbeite der Beschwerde führer bisher noch nicht. Aufgrund persistierender Restbeschwerden unter kon servativer Behandlung seien dies e Massnahmen ausgeschöpft. Eine arthrosko pische
Supraspinatussehnenrefixation
sei zu evaluieren und der Beschwerdefüh rer hierzu aufzubieten. Eine weitere Kontrolle in seiner Sprechstunde sei nicht geplant und es sei dem Beschwerdeführer ein Arbeitsversu ch vorgeschlagen worden (Urk. 10 /4). 3.4
Dr. med. F.___, Facharzt FMH Chirurgie, Intensivmedizin, vom medizinischen Dienst der AXA hielt in seiner Stellungnahme vom 1 1. März 2014 fest, eine volle Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei medizinisch weder zu begrün den noch nachvollziehbar. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers anläss lich des Gesprächs mit dem Aussendienstmitarbeiter führe er selbständig eine Unternehmung mit zwei bis drei Angestellten. Er gebe an, vorwiegend im Aussendienst als Berater im Verkauf tätig zu sein, wobei er manch mal Flyer und Werbemate rial abge be. Er schreibe Rechnungen, mache die Buchhaltung zusam men mit dem Buchhalter, sei grundsätzlich mehr als Investor, daneben aber auch im Lager tätig. Glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer im Lager keine schweren Lasten tragen könne. Die übrigen angegebenen Tätigkeiten seie n jedoch auch mit einer eingeschränkten Schulterfunktion voll zu erledigen. Aus gehen d von den Angaben des Beschwerdeführers über seine Tätigkeit sei höchs tens eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % nachvollziehbar. In einer den Beschwer den angepassten Tätigkeit müsste der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig sein (Urk. 10 /6). 3.5
Im Bericht des G.___ vom 1 5. April 2014 be schrieb der zuständige Arzt aufgrund der am selben Tag durchgeführten
Arthro -MRI
der rechten Schulter
eine gelenkseitige dorsal akzentuierte Partialruptur der Supraspinatussehne ohne transmuralen Riss, den Verdacht auf eine anteriore Intervallläsion und eine posteroinferiore Labrumläsion mit kleiner Labrumzyste (Urk. 10 /8 S. 3) . 3.6
Dr. A.___
hielt im Eintrag zur Krankengeschichte vom 1 3. Mai 2014 anlässlich der Konsultation des Beschwerdeführers zur Besprechung der MRI -Bilder fest, b ei anamnestisch anhaltenden Restbeschwerden und längsseitiger akze ntuierter Partialruptur der Supraspinatuss ehne dorsal sei ein operatives Vorgehen im Rahmen einer SAS und transossären
Supraspinatusnaht
trans d eltoi dal mini-open möglich. Eine subacromiale Inf i l tration sei bereits früher versucht worden, sei aber nur über c
a. drei Wochen erfolgreich gewesen . Der Beschwerdeführer sei über den Eingriff aufgeklärt worden, möchte sich voraussichtlich ab Herbst operieren lassen und werde sich zu einem späteren Zeitpunkt zur Vereinbarung des Operationstermins melden. Bis dahin sei die Behandlung abgeschlossen. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Arbeitsunfähi gkeit betrage aktuell 100 %, 50 % ab 1. Ju ni 2014 und 0 % ab 1. Juli 2014 (Urk. 10/8 S. 1)
In seinem Bericht vom 2 3. Mai 2014 wies Dr. A.___ darauf hin, er bestätige, dass die Arbeitsfähigkeiten vom Beschwerdeführer vorgeschlagen worden seien. Es bestehe keine medizinische Begründung dazu. Es seien auch keine medizini schen Massnahmen vorgesehen, die zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führten. Seines Erachtens sei der Beschwerdeführer s pätestens seit der letzten MRI-Abklärung voll arbeitsfähig (Urk. 10 /9). 3.7
Die Ärzte der Klinik C.___
berichteten
am 2 2. August 2014 über die Konsul tation des Beschwerdeführers vom 1 9. August 2014 zur Einholung einer Zweitmeinung in Bezug auf die empfohlene Operation. Sie hielten fest, klinisch zeige sich einerseits eine schmerzhafte und kraftgeminderte Supraspinatussehne, andererseits vor allem eine postero -inferiore Instabilität bei einer im MRI nach gewiesenen
postero -inferioren Labrumläsion und einer intramuralen
Supraspi natussehnenläsion . Aus ihrer Sicht stehe jedoch die postero -inferiore Instabilität im Vordergrund, dies auch in der klini schen Untersuchung, weshalb nach mehr als einjähriger Beschwerdepersistenz trotz absolvierter Physiotherapie und im MRI nachgewiesener Labrumläsion eine Schulterarthroskopie mit postero -infe riorem Labrumre pair und je nach intraoperativem Befund gegebenenfalls ein Supraspinatussehnen-Débridement /- repair vereinbart worden sei . Es werde ein Operationstermin für den 1 2. September 2014 geplant (Urk. 10 /10).
Im Operationsbericht der Klinik C.___
vom 1 2. September 2014 wurde auf die am gleichen Tag durchgeführte arthroskopische
postero -inferiore Schulter stabilisierung rechts mit Bio SutureTak -Anker hingewiesen . Z um intraartikulä ren Befund vermerkte der Operateur, es bestehe eine unauffäll ige Bicepsinser tion mit stabilem
Bicepsanker . Der Knorpelüberzug glenohumeral
sei
vollständig intakt, die ventralen L abrumabschnitte unauffällig und
unauffällig inseriere auch
die Subscapularissehne . Das mediale und laterale Pulle y -System sei intakt und der Verlauf d er langen Bicepssehne im Sulcus
stabil. An der Insertion der Supraspinatussehne zeige sich articularseit ig eine Aufrauung der Schleimhau t, die mit dem Shaver
débridiert werde. Ein subst a ntieller Defekt der Supraspi natuss ehne liege nicht vor und unauffällig zeige sich auch die Insertion der Infraspinatussehne . Es bestehe eine ausgeprägte
posteriore Gelenk kapsel ohne Anzeichen einer Hill-Sachs-Läsion. D as posteriore La brum sei auf der Position 6:30 Uhr bis 10:00 Uhr am Glenoid eingerissen. Die Bursa sei absolut unauffäl lig und es liege kein substantieller Defekt der Rotatorenmanschette vor (Urk. 10 /14).
Im Bericht vom 2 1. Oktober 2014 über de n klinischen Kontrolluntersuch sechs Wochen postoperativ wies der zuständige Arzt der Klinik C.___ auf einen zufriedenstellenden Verlauf hin. D er Beschwerdeführer habe die Neer-Schiene bereits abgebaut. Lokal zeigten sich reizlose Narbenverhältnisse ohne Rötungen oder Infektzeichen . Es gelinge eine aktive Flexion bis zur Horizontal en. Die Rotationen seien weich und vor allem die Innenrotati onen noch eingeschränkt (Urk. 10 /16).
Im Bericht vom 9. März 2015 nahm der zuständige Arzt der Klinik C.___ aufgrund einer Nachfrage der Beschwerdegegnerin unter anderem zur Arbeits fähigkeit Stellung . Er vermerkte, der Beschwerdeführer sei ab dem Operations tag vom 1 2. September 2014 bis einschliesslich 1 8. Januar 2015 von ihm 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Bei der zweiten postoperativen Kontrolle sei ab Mitte Januar 2015 ein Arbeitsversuch von 50 % geplant gewesen. Durch die anschliessende Schmerzexazerbation habe das Zeugnis wie folgt angepasst werden müssen: 100 % arbeitsunfähig vom 1 1. Dezember 2014 bis 15 . Februar 2015, 50 % arbeitsunfähig vom 1 6. Februar bis 1. März 2015 und 0 % arbeits unfähig ab 2. März 2015 (Urk. 10 /20 S. 2).
Anlässlich der Kontrolle sechs Monate postoperativ beschrieb der Arzt am 1 1. März 2015 einen sehr schönen Verlauf mit guter Funktion. Die Arbeitstätig keit habe der Beschwerdeführer ab 2. März 2015 wieder zu 100 % aufnehmen können. Die physiotherapeutischen Massnahmen könnten im Verlauf abge schlossen werden. Weitere Kontrollen seie n nicht mehr vorgesehen (Urk. 10 /19).
Aufgrund einer weiteren Konsultation vom 2. April 2015 berichtete der Arzt, im Anschluss an die letzte Kont rolle vom 1 1. März 2015 habe sich der Beschwer deführer telefonisch no chmals gemeldet und mitgeteilt, die Arbeitsfähigkeit zu 100 % sei nicht möglich und er habe nochmals auf 50 % reduzieren müssen. Er habe den Beschwerdeführer nochmals gesehen. Die Schmerzsituation sei etwas regredient, noch leicht vorhanden. Vor allem unter der Horizontalen würden Schmerzen verspürt. Die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit zu 100 % sei sicherlich möglich, wobei es eine gewisse Angewöhnung an die Alltagstätigkeit brauche. Nach einem ausführlichen Gespräch habe er dem Beschwerdeführer nochmals ein Zeugnis vom 1 8. März bis 1 2. April 20 15 für 50 % ausgestellt (Urk. 10 /21). 3.8
Dr. B.___ wies im Bericht 2 6. Mai 2015 darauf hin, dass er eine Korrektur zum Bericht vom 2 9. Januar 2014 anbringen möchte. Nach der Infiltration der rech ten Schulter hätten die Schmerzen während ein bis zwei Wochen deutlich abge nommen. Danach seien die Schmerzen wieder unverändert aufgetreten. Im An schluss an die Sprechstunde vom 2 9. Januar 2014 habe der Beschwerdeführer zweimalig einen von ihm vorgeschlagenen Arbeitsversuch durchgeführt. Beide Arbeitsversuche vom 3. bis 7. Februar 2014 sowie vom 1. b is 1 4. Mai
2014 seien leider gescheitert wegen Unfähigkeit zu arbeiten aufgrun d der Schulter schmerzen rechts. Rückwirkend bestätige er eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 2 9. Januar bis z um 1 2. September 2014 (Urk. 10/2 5 S. 2 f .). 3.9
Dr. med. H.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, beratender Arzt der AXA,
nahm am 1 5. Juli 2015 eine Aktenbeurteilung vor. Er hielt fest, in der Periode April 2014 bis zum Operationszeitpunkt sei eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, also als Geschäftsführer, im Aussendienst und für nicht allzu schwere Lagertätigkeiten gegeben. Seit dem Unfallereignis bestünden durchwegs grosse Diskrepanzen zwischen objektiv en Befunden, welche präope rativ nicht allzu schwer wiegten und postoperativ weitgehend normal seien, und den subjektiv geäusserten Beschwerden (Urk. 10 /27 S. 4). 4. 4.1
In medizinischer Hinsicht ist aufgrund der Aktenlage erstellt, dass sich der Be schwerdeführer aufgrund des Ereignisses vom 6. Juli 2013 an der rechten Schulter einen transmuralen
Teilriss der Supraspinatussehne und ein e
postero -inferiore Labrumläsion zugezogen hat te (E. 3.5). Die persistierenden Beschwer den wurden vorerst konservativ mittels einer Infiltration im November 2013 sowie mit Physiotherapie un d einem schulterstabilisierenden Krafttraining be handelt (E. 3.3). Am 1 2. September 2014 wurde sodann eine Schulterarthrosko pie durchgeführt (E. 3. 7). 4.2
Aufgrund des Aussendienstberichtes vom 3. Oktober 2013 ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum als Gesellschafter
und Ge schäftsführer der Y.___ GmbH
tätig war . Seinen Angaben zufolge arbeite t d ie Firma mit 0900er Telefonn ummern in den Bereichen wie Hor o s kop, Gewinn-/ Glücks pielen und Erotik und betreibt
eigene Hom e pages. Das Geld verdien e
er beziehungsweise die Firma
mit Verbindungsgebühren und Tarife n . I nklusive dem Beschwerdeführer seien drei Vollzeit - und ein Teilzeitmitarbeiter beschäftigt. Seine Tätigkeit liege vorwiegend
im Aussendienst bereich . Er gehe zu verschiedenen Kioskbetreiber n, die seine Produkte anb öten oder dafür Wer bung machten. Er berate sie entsprechend im Verkauf oder gebe Flyer und Werbematerial ab. Er schreibe Rechnungen, mache die Buchhaltung zusammen mit dem Buchhalter, sei auch im Lager mit Flyer, Werbematerial usw. beschäf tigt, grundsätzlich aber mehr als Investor tät ig (Urk. 11/3
S. 2 Ziff. 6 und Urk. 9/2). 5. 5.1
Uneins sind sich die Parteien darin, ob und inwiefern
Unfallfolgen die
Arbeits fähigkeit
des Beschwerdeführers im hie r vor umschrieben en
Aufgabenbereich als Geschäftsführer im Zeitraum vom 1. April
2014 bis 1 1. September
2014 ein schränk t en . 5.2
I n Bezug auf die Arbeitsfähigkeit vermerkte der behandelnde Orthopäde Dr. B.___
bereits im Januar 2014, dass die
Restbeschwerden in der Schulter
unter konser vativer Behandlung nicht zum Verschwinden hätten gebracht werden kö nnen, wobei teilweise eine Woche keinerlei Beschwerden an der rechten Sch ulter bestünden, dann jedoch
nach Heben von Lasten oder Bewegungen wieder Schmerzen für zwei bis drei Tage persistier en würden . Er bemerkte auch, dass die Beschwerden nicht sonderlich stark zu sein sch ie nen und der Besc hwerde führer trotzdem nicht arbeite (E. 3.3). Dr. F.___
vom medizin ischen Dienst der AXA wies vor diesem Hintergrund aufgrund des Belastungsprofils in ange stammter Tätigkeit als Geschäftsführer nachvollziehbar darauf hin, dass mit Ausnahme des Tragens von schweren Lasten im Lager sämtliche Tätigkeiten auch mit eingeschränkter Schulterfunktion aus ge üb t werden könn t e n (E.
3.4). Dr. A.___
beurteilte sodann nach Sichtung des MRI vom 1 3. Mai 2014 den Beschwe rdeführer spätestens nach der MRI-Abklärung für voll arbeitsfähig (E.
3.6). 5.3
E chtzeitliche orthopädische Berichte, die dem Beschwerdeführer medizinisch begründet eine andere Arbeitsfähigkeit attestieren, liegen nicht vor. Die frühe ren Angaben von Dr. A.___
im Bericht vom 1 3. Mai 2014 sind auf Vorschlag des Beschwerdeführers erfolgt und geben damit seine rein subjektive A nsicht wieder, was keiner ärztlichen B eurteilung der Arbeitsfähigkeit entspricht . E ine echtzeitliche Beurteilung der (Rest-) Arbeitsfähigkeit ergibt sich auch aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 2 6. Mai 2015 nicht. U ngeprüft werden darin die Angaben des Beschwerdeführers, wonach zwei Arbeitsversuche aufgrund von Schulterschmerzen gesch eitert seien, als Grundlage übernom men, um ohne den Be schwerdeführer gesehen zu haben
retrospektiv eine fehlende verwertbare Arbeitsfähigkeit im Zeitraum vom 2 9. Januar bis zum 1 2. September 2014 zu attestier en
(E. 3.8). Auf
d ie im vorliegende Beschwerdeverfahren nachgereicht en ä rztliche n
Zeugnisse
von Dr. med. E.___ und vo n Dr. med. I.___, die eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. April 2014 bis 1 1. September 2014 (Urk. 3/3 und 3/
6) attestierte n, kann ebenfalls nicht abgestellt werden, da diese ohne Begründung von der fachärztlichen Meinung abweichen, was den bundes gerichtlichen Anforderungen an beweiskräftige Berichte offensichtlich nicht zu genügen vermag (vgl. E.
1.4 f.). Keine begründeten Arbeitsunfähigkeiten ergeben sich im Weiteren aus den eingereichten Arbeitsbescheinigungen (Urk. 3/4 und Urk. 3/5). Einerseits handel t es sich hierbei nicht um medizinische Bericht e mit einer ärztlich attestierte n Arbeitsunfähigkeit. Anderseits weist die Beschwerde gegnerin
zu Recht auf erhebliche Zweifel in Bezug auf die Echtheit dieser Doku mente hin, nachdem diese Schreiben trotz verschiedener Arbeitgeber nicht nur in Bezug auf die Darstellung und Inhalt weitgehend identisch sind, sondern auch die gleichen Orthographiefehler aufweisen und selbst die Adresse im Brief kopf des J.___ auch im Briefkopf des Schreibens der
K.___
GmbH erscheint . Anzunehmen ist deshalb, dass diese Dokumente nicht von den Absen dern im Briefkopf erstellt wurden. 5.4
Die medizinischen Akten zeigen, dass bereits im Januar 2014 das Fernbleiben des Beschwerdeführers von der Arbeit aus fachärztlicher Sicht nicht mehr zu begründen war (Urk. 10 /4). Aufgrund des MRI vom 1 3. Mai 2014 wurde sodann von Dr. A.___
eine
100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert . Darüber hinausgehende Arbeitsunfähigkeiten wurden ausschliesslich deshalb bestätigt, weil sich der Beschwerdeführer aufgrund von Schmerzangaben selbst für voll arbeitsunfähig hielt und er einen bereits im Januar 2014 zur Evaluation vorgeschlagenen arthroskopischen Eingriff (Urk. 10 /4) erst im Herbst 2014 (Urk. 10/8) durchfüh ren lassen wollte,
und zwar nachdem ihm die Leistungsherabsetzung im April 2014 angekündigt w o rde n war (Urk. 11/12) . Aufgrund des zeitliche n
Ablauf s
mit Zuwarten mit der Arthroskopie ist den n auch
ein erheblicher Leidensdruck zufolge unfa llbedingter Schmerzen in Frage zu stellen . All diesen
Umstände n zum Trotz wurde n, obwohl nicht
nachgewiesernermassen unfallbedingt, unge kürzte
Taggeldleistung en
seit dem 6. Juli
2013 bis Ende März
2014 und auf einer Arbeits unfähigkeit von 25 % basierende Taggeld er bis Ende April 2014 erbracht, was als
sehr grosszügig erscheint. 5.5
D ie Beschwerdegegnerin ist ihrer Abklärungspflicht in genügendem Mass nach gekommen. Das Resultat ergibt keinen weiteren Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b). Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin aufgrund medizinisch-theoretischer Überlegun gen davon ausgegangen ist, es liege ab 1. April 2014 eine 75 %ige und ab 1. Mai 2014 eine volle Arbe itsfähigkeit in der bisherigen Geschäftsführert ätigkeit vor, und die Taggeldleistungen ab diesem Z eitpunkt bis zum arthroskopischen Ein griff vom 1 1. September 2014 einstellte. 5.6
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich nach dem Gesagten als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Der 1987 geborene X.___ war seit 1. März 2013 als Geschäftsführer der Y.___ GmbH in Z.___ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Axa Versicherungen AG
(AXA) gegen die Folgen von Unfällen versichert .
Mit Schadenmeldung vom 2 3. Juli 2013 wurde der AXA angezeigt, dass der Versicherte a m 6. Juli 2013 beim Jogging auf einem Stein aus gerutscht und ge stürzt sei und sich an der Schulter verletzt habe (Urk. 11/1 -2). Die AXA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlungen und Taggeld. Am 3. April 2014 teilte die AXA dem Versicherten mit, dass ab sofort eine 75%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, weshalb sie das Taggeld ab 1. April 2014 nur noch auf der Basis einer 25%igen Arb eits unfähigkeit ausrichte . A ufgrund des Heilungsverlaufs könne sodann eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % in bisheriger Tätigkeit späteste ns ab 1. Mai 2014 erfolgen (Urk. 11/12). Am 12. September 2014 wurde an der rechten Schulter eine arthroskopische
postero -inferi ore Schulter stabilisierung durchgeführt (Urk. 10/14). Mit
Verfü gung vom 1 0. Oktober 2014 hielt die AXA einen Taggeldanspruch ab 1. April 2014 auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % fest und verneinte einen Taggeld anspruch für den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis 1 1. September 2014
Warteperiode bis zur Schulteroperation
(Urk. 11/29). Die Einsprache des Versi cherten vom 3 0. Januar 2015 (Urk. 11/47) wies sie mit Entscheid vom 2 7. April 2015 ab (Urk. 2).
E. 1.1 Gemäss Art.
E. 1.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er er lischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art.
16 Abs.
1 und 2 UVG i.V.m . Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E.
2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2.
Dezember 2014 E.
3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der ver sicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).
E. 1.3 Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art.
E. 1.4 f.). Keine begründeten Arbeitsunfähigkeiten ergeben sich im Weiteren aus den eingereichten Arbeitsbescheinigungen (Urk. 3/4 und Urk. 3/5). Einerseits handel t es sich hierbei nicht um medizinische Bericht e mit einer ärztlich attestierte n Arbeitsunfähigkeit. Anderseits weist die Beschwerde gegnerin
zu Recht auf erhebliche Zweifel in Bezug auf die Echtheit dieser Doku mente hin, nachdem diese Schreiben trotz verschiedener Arbeitgeber nicht nur in Bezug auf die Darstellung und Inhalt weitgehend identisch sind, sondern auch die gleichen Orthographiefehler aufweisen und selbst die Adresse im Brief kopf des J.___ auch im Briefkopf des Schreibens der
K.___
GmbH erscheint . Anzunehmen ist deshalb, dass diese Dokumente nicht von den Absen dern im Briefkopf erstellt wurden. 5.4
Die medizinischen Akten zeigen, dass bereits im Januar 2014 das Fernbleiben des Beschwerdeführers von der Arbeit aus fachärztlicher Sicht nicht mehr zu begründen war (Urk. 10 /4). Aufgrund des MRI vom 1 3. Mai 2014 wurde sodann von Dr. A.___
eine
100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert . Darüber hinausgehende Arbeitsunfähigkeiten wurden ausschliesslich deshalb bestätigt, weil sich der Beschwerdeführer aufgrund von Schmerzangaben selbst für voll arbeitsunfähig hielt und er einen bereits im Januar 2014 zur Evaluation vorgeschlagenen arthroskopischen Eingriff (Urk. 10 /4) erst im Herbst 2014 (Urk. 10/8) durchfüh ren lassen wollte,
und zwar nachdem ihm die Leistungsherabsetzung im April 2014 angekündigt w o rde n war (Urk. 11/12) . Aufgrund des zeitliche n
Ablauf s
mit Zuwarten mit der Arthroskopie ist den n auch
ein erheblicher Leidensdruck zufolge unfa llbedingter Schmerzen in Frage zu stellen . All diesen
Umstände n zum Trotz wurde n, obwohl nicht
nachgewiesernermassen unfallbedingt, unge kürzte
Taggeldleistung en
seit dem 6. Juli
2013 bis Ende März
2014 und auf einer Arbeits unfähigkeit von 25 % basierende Taggeld er bis Ende April 2014 erbracht, was als
sehr grosszügig erscheint. 5.5
D ie Beschwerdegegnerin ist ihrer Abklärungspflicht in genügendem Mass nach gekommen. Das Resultat ergibt keinen weiteren Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b). Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin aufgrund medizinisch-theoretischer Überlegun gen davon ausgegangen ist, es liege ab 1. April 2014 eine 75 %ige und ab 1. Mai 2014 eine volle Arbe itsfähigkeit in der bisherigen Geschäftsführert ätigkeit vor, und die Taggeldleistungen ab diesem Z eitpunkt bis zum arthroskopischen Ein griff vom 1 1. September 2014 einstellte. 5.6
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich nach dem Gesagten als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
E. 1.5 Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die Würdigung von ärztlichen Berichten, welche die Verwaltung im Administrativverfahren einholt, seit je davon aus, dass, solange sie in einem konkreten Fall noch nicht Prozesspartei ist, als Ver waltungsorgan dem Gesetzes vollzug dient. Wenn die von der Verwaltung be auftragten Ärzte und Ärztinnen zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, darf das Gericht in seiner Beweiswürdigung auch solchen Gutachten folgen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 104 V 209 E. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312). 2.
E. 2 Hie r gegen erhob der Versicherte am 2 7. Mai 2015 Beschwerde mit dem sinnge mässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und
es seien die Taggeldleistungen bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % für den Zeitraum vom 1. April bis 1 1. September 2014 zu erbringen . Die AXA beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet e ihren Entscheid mit der Stellungnahme ihres beratenden Arztes, wonach gestützt auf die medizinische Aktenlage in der bisherigen Tätigkeit höchstens eine Arbeitsunfä higkeit von 25 %
nachvollzieh bar sei (Urk. 10/6) und ab Mai 2014 bis zur Operation im September 2014 keine
medizinischen Berichte vorliegen würden, welche eine Arbeitsunfähigkeit glaub haft mach ten. Die volle Arbeitsfähigkeit per Mitte April 2014 sei sogar durch den behandelnden Ar zt
Dr. me d. A.___, O rthopädische Chirurgie FMH, bestätigt worden . Dr. med. B.___, O rthopädische Chirurgie FMH, habe sodann bereits im Januar 2014 einen Arbeitsversuch vorgeschlagen (Urk. 2 Ziff. 2.3.3 f.).
In ihrer Beschwerdeantwort vermerkte die Beschwerdegegnerin, es lägen keine echtzeitliche n und begründete n Berichte bis zum 1 1. September 2014 vor, die eine Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum ab 1. Mai
2014 rechtsgenüglich belegen könnten. Hieran änderten auch die im Beschwerdev erfahren nachge reichten Berichte der Klinik C.___ und von Dr. B.___ nichts (Urk.
E. 2.2 I m Einspracheverfahren
machte der damals noch a nwaltlich ve rtretene Be schwerdeführer dagegen geltend, es sei unbestritten, dass er sich am 6. Juli 2013 eine Verletzung der rechten Schulter mit diagnostiziertem transmuralem
Teilriss der Supraspinatussehne zugezogen habe. Diese Verletzung an der rechten Extre mität habe zumindest bis zur Operation vom 1 2. September 2014 anhaltende Belastungs- und Bewegungsschmerzen verursacht. Das seitliche Heben des rechten Arms sei nur bis zur H orizontal e n möglich gewesen und unter Belas tung sei es sofort zu ziehenden Schmerzen in der rechten Schulter gekommen. Im Alltag sei er beim Heben und Tragen von Lasten eingeschränkt gewesen. In seiner beruflichen Tätigkeit habe er oft körperlich schwere Arbeit und Über kopfarbeit verrichten müssen, insbesondere wenn er auf Montage gegangen sei oder im Lage r Arbeiten verrichtet
hab e. Die medizinische Aktenlage gestatte es nicht, ab April 2014 eine 25%ige und ab 1. Mai 2014 eine 0%ige Arbeitsun fähigkeit zu attestieren. Der medizinische Endzustand sei im Mai 2014 noch nicht erreicht gewesen, weil von eine r erneute n Operation, die im September 2014 durchgeführt worden sei, eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszu standes habe erwartet werden k ö nne n . Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er trotz Operationsindikation zwi schen Januar 2014 und 12. September 2014 im April/Mai 2014 plötzlich wieder vollkommen gesund und arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 11/47).
In seiner Beschwerde wies er sodann auf zwei Arbeitszeugnisse hin, die belegen würden, dass er im massgebenden Zeitraum nicht habe arbeiten k önn e n . So dann habe er sich mit dem Arzt in Verbindung gesetzt, der das erste G utachten erstellt habe. Aufgrund neuer Erkenntnisse habe dieser seine damals gemachten Aussagen korrigiert (Urk. 1).
E. 2.3 Vorliegend strittig und zu prüfen sind damit die Herabsetzung der Taggelder ab 1. April
2014 und deren Einstellung im Zeitraum vom 1. Mai
2014 bis 1 1. September 2014. 3. 3.1
Im Bericht des D.___ vom 1 6. Juli 2013 beurteilte der zuständige Arzt eine Magnetresonanz-Tomografie (MRI) der rechten Schulter. Er beschrieb eine regelrechte Position des Humeruskopfes im G lenoid, einen intakten
Knorpelbelag beider Gelenkflächen, eine regelre chte Darstellung des Labrums und wies darauf hin, dass d as
Ac r omion in sagittaler Ebene leicht hakenförmig, in der koronaren Eb ene absteigend (down sloping) verlaufe und d er sub acromi a le Ra um aus diesem Grund auf ca. 5
mm Durchmesser eingeengt
sei und der Fettstreifen der Bursa subacro mialis-subdeltoidea
teilweise fehle . Er vermerkte, d ie Bursa enthalte leicht vermehrt Flüssigkeit und d ie Supraspina tusseh ne sei etwa 1 cm proxima l vom Ansatz inhomogen und nehme vor allem in der ventralen Hälfte Kontrastmittel auf. Alle übrigen rotatorenmanschetten bildenden Sehnen, die zugehörigen Muskelbäuche und die lange Bicepssehne erschiene n unauffällig. In seiner Beurteilung hielt er einen nicht trans m uralen
Teilriss der Supraspinatussehne und Zeichen einer Bursitis subacromialis-subdeltoidea
fest, die vermutlich Folge des anamnestisch bekannte n Traumas bei vorbestehender sub acromialer Enge sei (Urk. 10/2). 3.2
Dr. med. E.___ wies im Bericht vom 1 5. September 2013 auf die Erstbehandlung des Beschwerdeführers am 9. Juli 2013 hin. Dieser sei beim Jogging auf den gestreckten rechten Arm gestürzt . E s bestehe eine schmerzbedingte e inge schränkte Beweglichkeit. Im Röntgenbefund und in der Diagnose hielt die Ärztin einen nicht transmuralen
Teilriss der Suprasp inatussehne und Zeichen einer B u r sitis subacromialis fest . Es wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 8. Juli 2013 voraussichtlich bis auf weiteres attestiert (Urk. 1 0/ 1). 3.3
Dr. med. B.___ diagnostizierte im Bericht vom 1 3. November
2013 eine Partial läsion
der rechten Supraspi n a tussehne nach einem Sturz im Juli 2013, als der Beschwerdeführer beim Jogging ausgerutscht und nach vorne auf die A rme gestürzt sei. I m am Untersuchungstag angefertigten Röntgenbild ersah er keine Hinweise für degenerative Veränderungen im Bereich des Glenohumera lgelenks oder des AC-Gelenk s. Er wies darauf hin, dass er bei traumatischer Partialruptur der Supraspinatussehne eine therapeutische
subacromiale
Infiltration der rech ten Schulter durchgeführt und als schmerzlindernde Massnahme Physiotherapie und eine schulterstabilisierende Muskelkräftigung inklusive Heimprogramm ver ordnet habe (Urk. 10/3).
Im Bericht vom 3 0. Januar 2014 vermerkte der Arzt, der Beschwerdeführer habe sich gemeldet, da nach der letztmaligen therapeutischen subacromialen Infiltra tion die Beschwerden an der rechten Schulter nicht deutlich abgenommen hät ten. Ausserdem habe die Physiotherapie die Beschwerden vorübergehend jeweils verstärkt und nicht zum Verschwinden gebracht. Der Beschwerdeführer betreibe aktuell regelmässig leichtes Krafttraining, ohne dabei die Sch ultern schwer zu belasten. Teil weise seien für eine Woche keinerlei Beschwerden an der rechten Schulter vorhanden. Intermittierend komme es jedoch wieder zu Schmerzen, welche für zwei bis drei Tage persistierten. D ies passiere zum Beispiel nach H eb en von Lasten oder Bewegungen der Schulter. Obwohl momentan die Beschwerden nicht sonderlich stark zu sein schienen, arbeite der Beschwerde führer bisher noch nicht. Aufgrund persistierender Restbeschwerden unter kon servativer Behandlung seien dies e Massnahmen ausgeschöpft. Eine arthrosko pische
Supraspinatussehnenrefixation
sei zu evaluieren und der Beschwerdefüh rer hierzu aufzubieten. Eine weitere Kontrolle in seiner Sprechstunde sei nicht geplant und es sei dem Beschwerdeführer ein Arbeitsversu ch vorgeschlagen worden (Urk.
E. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
E. 8 Ziff. 2.3.2). Sodann bestünden an der Echtheit der aufgelegten A rbeitsa tteste, aus welchen hervorgehen solle, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsversuche aus gesundheitlichen Gründen habe abbrechen müssen, erhebliche Zweifel . Diese enthielten zum grossen Teil denselben Text und sogar dieselben Ortho graphiefehler . Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Y.___ GmbH ausgerechnet für die streitige Periode Mai bis September 2014 eine andere berufliche Tätigkeit h ätt e ausüben soll e
n. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer nach der Erholung von der Operation vom September 2014 wieder seine angestammte Tätigkeit als Geschäftsführer weiter geführt habe .
E. 10 /19).
Aufgrund einer weiteren Konsultation vom 2. April 2015 berichtete der Arzt, im Anschluss an die letzte Kont rolle vom 1 1. März 2015 habe sich der Beschwer deführer telefonisch no chmals gemeldet und mitgeteilt, die Arbeitsfähigkeit zu 100 % sei nicht möglich und er habe nochmals auf 50 % reduzieren müssen. Er habe den Beschwerdeführer nochmals gesehen. Die Schmerzsituation sei etwas regredient, noch leicht vorhanden. Vor allem unter der Horizontalen würden Schmerzen verspürt. Die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit zu 100 % sei sicherlich möglich, wobei es eine gewisse Angewöhnung an die Alltagstätigkeit brauche. Nach einem ausführlichen Gespräch habe er dem Beschwerdeführer nochmals ein Zeugnis vom 1 8. März bis 1 2. April 20
E. 15 für 50 % ausgestellt (Urk. 10 /21). 3.8
Dr. B.___ wies im Bericht 2 6. Mai 2015 darauf hin, dass er eine Korrektur zum Bericht vom 2 9. Januar 2014 anbringen möchte. Nach der Infiltration der rech ten Schulter hätten die Schmerzen während ein bis zwei Wochen deutlich abge nommen. Danach seien die Schmerzen wieder unverändert aufgetreten. Im An schluss an die Sprechstunde vom 2 9. Januar 2014 habe der Beschwerdeführer zweimalig einen von ihm vorgeschlagenen Arbeitsversuch durchgeführt. Beide Arbeitsversuche vom 3. bis 7. Februar 2014 sowie vom 1. b is 1 4. Mai
2014 seien leider gescheitert wegen Unfähigkeit zu arbeiten aufgrun d der Schulter schmerzen rechts. Rückwirkend bestätige er eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 2 9. Januar bis z um 1 2. September 2014 (Urk. 10/2 5 S. 2 f .). 3.9
Dr. med. H.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, beratender Arzt der AXA,
nahm am 1 5. Juli 2015 eine Aktenbeurteilung vor. Er hielt fest, in der Periode April 2014 bis zum Operationszeitpunkt sei eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, also als Geschäftsführer, im Aussendienst und für nicht allzu schwere Lagertätigkeiten gegeben. Seit dem Unfallereignis bestünden durchwegs grosse Diskrepanzen zwischen objektiv en Befunden, welche präope rativ nicht allzu schwer wiegten und postoperativ weitgehend normal seien, und den subjektiv geäusserten Beschwerden (Urk. 10 /27 S. 4). 4. 4.1
In medizinischer Hinsicht ist aufgrund der Aktenlage erstellt, dass sich der Be schwerdeführer aufgrund des Ereignisses vom 6. Juli 2013 an der rechten Schulter einen transmuralen
Teilriss der Supraspinatussehne und ein e
postero -inferiore Labrumläsion zugezogen hat te (E. 3.5). Die persistierenden Beschwer den wurden vorerst konservativ mittels einer Infiltration im November 2013 sowie mit Physiotherapie un d einem schulterstabilisierenden Krafttraining be handelt (E. 3.3). Am 1 2. September 2014 wurde sodann eine Schulterarthrosko pie durchgeführt (E. 3. 7). 4.2
Aufgrund des Aussendienstberichtes vom 3. Oktober 2013 ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum als Gesellschafter
und Ge schäftsführer der Y.___ GmbH
tätig war . Seinen Angaben zufolge arbeite t d ie Firma mit 0900er Telefonn ummern in den Bereichen wie Hor o s kop, Gewinn-/ Glücks pielen und Erotik und betreibt
eigene Hom e pages. Das Geld verdien e
er beziehungsweise die Firma
mit Verbindungsgebühren und Tarife n . I nklusive dem Beschwerdeführer seien drei Vollzeit - und ein Teilzeitmitarbeiter beschäftigt. Seine Tätigkeit liege vorwiegend
im Aussendienst bereich . Er gehe zu verschiedenen Kioskbetreiber n, die seine Produkte anb öten oder dafür Wer bung machten. Er berate sie entsprechend im Verkauf oder gebe Flyer und Werbematerial ab. Er schreibe Rechnungen, mache die Buchhaltung zusammen mit dem Buchhalter, sei auch im Lager mit Flyer, Werbematerial usw. beschäf tigt, grundsätzlich aber mehr als Investor tät ig (Urk. 11/3
S. 2 Ziff. 6 und Urk. 9/2). 5. 5.1
Uneins sind sich die Parteien darin, ob und inwiefern
Unfallfolgen die
Arbeits fähigkeit
des Beschwerdeführers im hie r vor umschrieben en
Aufgabenbereich als Geschäftsführer im Zeitraum vom 1. April
2014 bis 1 1. September
2014 ein schränk t en . 5.2
I n Bezug auf die Arbeitsfähigkeit vermerkte der behandelnde Orthopäde Dr. B.___
bereits im Januar 2014, dass die
Restbeschwerden in der Schulter
unter konser vativer Behandlung nicht zum Verschwinden hätten gebracht werden kö nnen, wobei teilweise eine Woche keinerlei Beschwerden an der rechten Sch ulter bestünden, dann jedoch
nach Heben von Lasten oder Bewegungen wieder Schmerzen für zwei bis drei Tage persistier en würden . Er bemerkte auch, dass die Beschwerden nicht sonderlich stark zu sein sch ie nen und der Besc hwerde führer trotzdem nicht arbeite (E. 3.3). Dr. F.___
vom medizin ischen Dienst der AXA wies vor diesem Hintergrund aufgrund des Belastungsprofils in ange stammter Tätigkeit als Geschäftsführer nachvollziehbar darauf hin, dass mit Ausnahme des Tragens von schweren Lasten im Lager sämtliche Tätigkeiten auch mit eingeschränkter Schulterfunktion aus ge üb t werden könn t e n (E.
3.4). Dr. A.___
beurteilte sodann nach Sichtung des MRI vom 1 3. Mai 2014 den Beschwe rdeführer spätestens nach der MRI-Abklärung für voll arbeitsfähig (E.
3.6). 5.3
E chtzeitliche orthopädische Berichte, die dem Beschwerdeführer medizinisch begründet eine andere Arbeitsfähigkeit attestieren, liegen nicht vor. Die frühe ren Angaben von Dr. A.___
im Bericht vom 1 3. Mai 2014 sind auf Vorschlag des Beschwerdeführers erfolgt und geben damit seine rein subjektive A nsicht wieder, was keiner ärztlichen B eurteilung der Arbeitsfähigkeit entspricht . E ine echtzeitliche Beurteilung der (Rest-) Arbeitsfähigkeit ergibt sich auch aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 2 6. Mai 2015 nicht. U ngeprüft werden darin die Angaben des Beschwerdeführers, wonach zwei Arbeitsversuche aufgrund von Schulterschmerzen gesch eitert seien, als Grundlage übernom men, um ohne den Be schwerdeführer gesehen zu haben
retrospektiv eine fehlende verwertbare Arbeitsfähigkeit im Zeitraum vom 2 9. Januar bis zum 1 2. September 2014 zu attestier en
(E. 3.8). Auf
d ie im vorliegende Beschwerdeverfahren nachgereicht en ä rztliche n
Zeugnisse
von Dr. med. E.___ und vo n Dr. med. I.___, die eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. April 2014 bis 1 1. September 2014 (Urk. 3/3 und 3/
6) attestierte n, kann ebenfalls nicht abgestellt werden, da diese ohne Begründung von der fachärztlichen Meinung abweichen, was den bundes gerichtlichen Anforderungen an beweiskräftige Berichte offensichtlich nicht zu genügen vermag (vgl. E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00104 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Nef Urteil vom
19. Oktober 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1987 geborene X.___ war seit 1. März 2013 als Geschäftsführer der Y.___ GmbH in Z.___ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Axa Versicherungen AG
(AXA) gegen die Folgen von Unfällen versichert .
Mit Schadenmeldung vom 2 3. Juli 2013 wurde der AXA angezeigt, dass der Versicherte a m 6. Juli 2013 beim Jogging auf einem Stein aus gerutscht und ge stürzt sei und sich an der Schulter verletzt habe (Urk. 11/1 -2). Die AXA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlungen und Taggeld. Am 3. April 2014 teilte die AXA dem Versicherten mit, dass ab sofort eine 75%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, weshalb sie das Taggeld ab 1. April 2014 nur noch auf der Basis einer 25%igen Arb eits unfähigkeit ausrichte . A ufgrund des Heilungsverlaufs könne sodann eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % in bisheriger Tätigkeit späteste ns ab 1. Mai 2014 erfolgen (Urk. 11/12). Am 12. September 2014 wurde an der rechten Schulter eine arthroskopische
postero -inferi ore Schulter stabilisierung durchgeführt (Urk. 10/14). Mit
Verfü gung vom 1 0. Oktober 2014 hielt die AXA einen Taggeldanspruch ab 1. April 2014 auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % fest und verneinte einen Taggeld anspruch für den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis 1 1. September 2014
Warteperiode bis zur Schulteroperation
(Urk. 11/29). Die Einsprache des Versi cherten vom 3 0. Januar 2015 (Urk. 11/47) wies sie mit Entscheid vom 2 7. April 2015 ab (Urk. 2). 2.
Hie r gegen erhob der Versicherte am 2 7. Mai 2015 Beschwerde mit dem sinnge mässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und
es seien die Taggeldleistungen bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % für den Zeitraum vom 1. April bis 1 1. September 2014 zu erbringen . Die AXA beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er er lischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art.
16 Abs.
1 und 2 UVG i.V.m . Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E.
2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2.
Dezember 2014 E.
3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der ver sicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). 1.3
Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor ak t en (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5
Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die Würdigung von ärztlichen Berichten, welche die Verwaltung im Administrativverfahren einholt, seit je davon aus, dass, solange sie in einem konkreten Fall noch nicht Prozesspartei ist, als Ver waltungsorgan dem Gesetzes vollzug dient. Wenn die von der Verwaltung be auftragten Ärzte und Ärztinnen zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, darf das Gericht in seiner Beweiswürdigung auch solchen Gutachten folgen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 104 V 209 E. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründet e ihren Entscheid mit der Stellungnahme ihres beratenden Arztes, wonach gestützt auf die medizinische Aktenlage in der bisherigen Tätigkeit höchstens eine Arbeitsunfä higkeit von 25 %
nachvollzieh bar sei (Urk. 10/6) und ab Mai 2014 bis zur Operation im September 2014 keine
medizinischen Berichte vorliegen würden, welche eine Arbeitsunfähigkeit glaub haft mach ten. Die volle Arbeitsfähigkeit per Mitte April 2014 sei sogar durch den behandelnden Ar zt
Dr. me d. A.___, O rthopädische Chirurgie FMH, bestätigt worden . Dr. med. B.___, O rthopädische Chirurgie FMH, habe sodann bereits im Januar 2014 einen Arbeitsversuch vorgeschlagen (Urk. 2 Ziff. 2.3.3 f.).
In ihrer Beschwerdeantwort vermerkte die Beschwerdegegnerin, es lägen keine echtzeitliche n und begründete n Berichte bis zum 1 1. September 2014 vor, die eine Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum ab 1. Mai
2014 rechtsgenüglich belegen könnten. Hieran änderten auch die im Beschwerdev erfahren nachge reichten Berichte der Klinik C.___ und von Dr. B.___ nichts (Urk. 8 Ziff. 2.3.2). Sodann bestünden an der Echtheit der aufgelegten A rbeitsa tteste, aus welchen hervorgehen solle, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsversuche aus gesundheitlichen Gründen habe abbrechen müssen, erhebliche Zweifel . Diese enthielten zum grossen Teil denselben Text und sogar dieselben Ortho graphiefehler . Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Y.___ GmbH ausgerechnet für die streitige Periode Mai bis September 2014 eine andere berufliche Tätigkeit h ätt e ausüben soll e
n. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer nach der Erholung von der Operation vom September 2014 wieder seine angestammte Tätigkeit als Geschäftsführer weiter geführt habe .
2.2
I m Einspracheverfahren
machte der damals noch a nwaltlich ve rtretene Be schwerdeführer dagegen geltend, es sei unbestritten, dass er sich am 6. Juli 2013 eine Verletzung der rechten Schulter mit diagnostiziertem transmuralem
Teilriss der Supraspinatussehne zugezogen habe. Diese Verletzung an der rechten Extre mität habe zumindest bis zur Operation vom 1 2. September 2014 anhaltende Belastungs- und Bewegungsschmerzen verursacht. Das seitliche Heben des rechten Arms sei nur bis zur H orizontal e n möglich gewesen und unter Belas tung sei es sofort zu ziehenden Schmerzen in der rechten Schulter gekommen. Im Alltag sei er beim Heben und Tragen von Lasten eingeschränkt gewesen. In seiner beruflichen Tätigkeit habe er oft körperlich schwere Arbeit und Über kopfarbeit verrichten müssen, insbesondere wenn er auf Montage gegangen sei oder im Lage r Arbeiten verrichtet
hab e. Die medizinische Aktenlage gestatte es nicht, ab April 2014 eine 25%ige und ab 1. Mai 2014 eine 0%ige Arbeitsun fähigkeit zu attestieren. Der medizinische Endzustand sei im Mai 2014 noch nicht erreicht gewesen, weil von eine r erneute n Operation, die im September 2014 durchgeführt worden sei, eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszu standes habe erwartet werden k ö nne n . Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er trotz Operationsindikation zwi schen Januar 2014 und 12. September 2014 im April/Mai 2014 plötzlich wieder vollkommen gesund und arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 11/47).
In seiner Beschwerde wies er sodann auf zwei Arbeitszeugnisse hin, die belegen würden, dass er im massgebenden Zeitraum nicht habe arbeiten k önn e n . So dann habe er sich mit dem Arzt in Verbindung gesetzt, der das erste G utachten erstellt habe. Aufgrund neuer Erkenntnisse habe dieser seine damals gemachten Aussagen korrigiert (Urk. 1). 2.3
Vorliegend strittig und zu prüfen sind damit die Herabsetzung der Taggelder ab 1. April
2014 und deren Einstellung im Zeitraum vom 1. Mai
2014 bis 1 1. September 2014. 3. 3.1
Im Bericht des D.___ vom 1 6. Juli 2013 beurteilte der zuständige Arzt eine Magnetresonanz-Tomografie (MRI) der rechten Schulter. Er beschrieb eine regelrechte Position des Humeruskopfes im G lenoid, einen intakten
Knorpelbelag beider Gelenkflächen, eine regelre chte Darstellung des Labrums und wies darauf hin, dass d as
Ac r omion in sagittaler Ebene leicht hakenförmig, in der koronaren Eb ene absteigend (down sloping) verlaufe und d er sub acromi a le Ra um aus diesem Grund auf ca. 5
mm Durchmesser eingeengt
sei und der Fettstreifen der Bursa subacro mialis-subdeltoidea
teilweise fehle . Er vermerkte, d ie Bursa enthalte leicht vermehrt Flüssigkeit und d ie Supraspina tusseh ne sei etwa 1 cm proxima l vom Ansatz inhomogen und nehme vor allem in der ventralen Hälfte Kontrastmittel auf. Alle übrigen rotatorenmanschetten bildenden Sehnen, die zugehörigen Muskelbäuche und die lange Bicepssehne erschiene n unauffällig. In seiner Beurteilung hielt er einen nicht trans m uralen
Teilriss der Supraspinatussehne und Zeichen einer Bursitis subacromialis-subdeltoidea
fest, die vermutlich Folge des anamnestisch bekannte n Traumas bei vorbestehender sub acromialer Enge sei (Urk. 10/2). 3.2
Dr. med. E.___ wies im Bericht vom 1 5. September 2013 auf die Erstbehandlung des Beschwerdeführers am 9. Juli 2013 hin. Dieser sei beim Jogging auf den gestreckten rechten Arm gestürzt . E s bestehe eine schmerzbedingte e inge schränkte Beweglichkeit. Im Röntgenbefund und in der Diagnose hielt die Ärztin einen nicht transmuralen
Teilriss der Suprasp inatussehne und Zeichen einer B u r sitis subacromialis fest . Es wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 8. Juli 2013 voraussichtlich bis auf weiteres attestiert (Urk. 1 0/ 1). 3.3
Dr. med. B.___ diagnostizierte im Bericht vom 1 3. November
2013 eine Partial läsion
der rechten Supraspi n a tussehne nach einem Sturz im Juli 2013, als der Beschwerdeführer beim Jogging ausgerutscht und nach vorne auf die A rme gestürzt sei. I m am Untersuchungstag angefertigten Röntgenbild ersah er keine Hinweise für degenerative Veränderungen im Bereich des Glenohumera lgelenks oder des AC-Gelenk s. Er wies darauf hin, dass er bei traumatischer Partialruptur der Supraspinatussehne eine therapeutische
subacromiale
Infiltration der rech ten Schulter durchgeführt und als schmerzlindernde Massnahme Physiotherapie und eine schulterstabilisierende Muskelkräftigung inklusive Heimprogramm ver ordnet habe (Urk. 10/3).
Im Bericht vom 3 0. Januar 2014 vermerkte der Arzt, der Beschwerdeführer habe sich gemeldet, da nach der letztmaligen therapeutischen subacromialen Infiltra tion die Beschwerden an der rechten Schulter nicht deutlich abgenommen hät ten. Ausserdem habe die Physiotherapie die Beschwerden vorübergehend jeweils verstärkt und nicht zum Verschwinden gebracht. Der Beschwerdeführer betreibe aktuell regelmässig leichtes Krafttraining, ohne dabei die Sch ultern schwer zu belasten. Teil weise seien für eine Woche keinerlei Beschwerden an der rechten Schulter vorhanden. Intermittierend komme es jedoch wieder zu Schmerzen, welche für zwei bis drei Tage persistierten. D ies passiere zum Beispiel nach H eb en von Lasten oder Bewegungen der Schulter. Obwohl momentan die Beschwerden nicht sonderlich stark zu sein schienen, arbeite der Beschwerde führer bisher noch nicht. Aufgrund persistierender Restbeschwerden unter kon servativer Behandlung seien dies e Massnahmen ausgeschöpft. Eine arthrosko pische
Supraspinatussehnenrefixation
sei zu evaluieren und der Beschwerdefüh rer hierzu aufzubieten. Eine weitere Kontrolle in seiner Sprechstunde sei nicht geplant und es sei dem Beschwerdeführer ein Arbeitsversu ch vorgeschlagen worden (Urk. 10 /4). 3.4
Dr. med. F.___, Facharzt FMH Chirurgie, Intensivmedizin, vom medizinischen Dienst der AXA hielt in seiner Stellungnahme vom 1 1. März 2014 fest, eine volle Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei medizinisch weder zu begrün den noch nachvollziehbar. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers anläss lich des Gesprächs mit dem Aussendienstmitarbeiter führe er selbständig eine Unternehmung mit zwei bis drei Angestellten. Er gebe an, vorwiegend im Aussendienst als Berater im Verkauf tätig zu sein, wobei er manch mal Flyer und Werbemate rial abge be. Er schreibe Rechnungen, mache die Buchhaltung zusam men mit dem Buchhalter, sei grundsätzlich mehr als Investor, daneben aber auch im Lager tätig. Glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer im Lager keine schweren Lasten tragen könne. Die übrigen angegebenen Tätigkeiten seie n jedoch auch mit einer eingeschränkten Schulterfunktion voll zu erledigen. Aus gehen d von den Angaben des Beschwerdeführers über seine Tätigkeit sei höchs tens eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % nachvollziehbar. In einer den Beschwer den angepassten Tätigkeit müsste der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig sein (Urk. 10 /6). 3.5
Im Bericht des G.___ vom 1 5. April 2014 be schrieb der zuständige Arzt aufgrund der am selben Tag durchgeführten
Arthro -MRI
der rechten Schulter
eine gelenkseitige dorsal akzentuierte Partialruptur der Supraspinatussehne ohne transmuralen Riss, den Verdacht auf eine anteriore Intervallläsion und eine posteroinferiore Labrumläsion mit kleiner Labrumzyste (Urk. 10 /8 S. 3) . 3.6
Dr. A.___
hielt im Eintrag zur Krankengeschichte vom 1 3. Mai 2014 anlässlich der Konsultation des Beschwerdeführers zur Besprechung der MRI -Bilder fest, b ei anamnestisch anhaltenden Restbeschwerden und längsseitiger akze ntuierter Partialruptur der Supraspinatuss ehne dorsal sei ein operatives Vorgehen im Rahmen einer SAS und transossären
Supraspinatusnaht
trans d eltoi dal mini-open möglich. Eine subacromiale Inf i l tration sei bereits früher versucht worden, sei aber nur über c
a. drei Wochen erfolgreich gewesen . Der Beschwerdeführer sei über den Eingriff aufgeklärt worden, möchte sich voraussichtlich ab Herbst operieren lassen und werde sich zu einem späteren Zeitpunkt zur Vereinbarung des Operationstermins melden. Bis dahin sei die Behandlung abgeschlossen. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Arbeitsunfähi gkeit betrage aktuell 100 %, 50 % ab 1. Ju ni 2014 und 0 % ab 1. Juli 2014 (Urk. 10/8 S. 1)
In seinem Bericht vom 2 3. Mai 2014 wies Dr. A.___ darauf hin, er bestätige, dass die Arbeitsfähigkeiten vom Beschwerdeführer vorgeschlagen worden seien. Es bestehe keine medizinische Begründung dazu. Es seien auch keine medizini schen Massnahmen vorgesehen, die zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führten. Seines Erachtens sei der Beschwerdeführer s pätestens seit der letzten MRI-Abklärung voll arbeitsfähig (Urk. 10 /9). 3.7
Die Ärzte der Klinik C.___
berichteten
am 2 2. August 2014 über die Konsul tation des Beschwerdeführers vom 1 9. August 2014 zur Einholung einer Zweitmeinung in Bezug auf die empfohlene Operation. Sie hielten fest, klinisch zeige sich einerseits eine schmerzhafte und kraftgeminderte Supraspinatussehne, andererseits vor allem eine postero -inferiore Instabilität bei einer im MRI nach gewiesenen
postero -inferioren Labrumläsion und einer intramuralen
Supraspi natussehnenläsion . Aus ihrer Sicht stehe jedoch die postero -inferiore Instabilität im Vordergrund, dies auch in der klini schen Untersuchung, weshalb nach mehr als einjähriger Beschwerdepersistenz trotz absolvierter Physiotherapie und im MRI nachgewiesener Labrumläsion eine Schulterarthroskopie mit postero -infe riorem Labrumre pair und je nach intraoperativem Befund gegebenenfalls ein Supraspinatussehnen-Débridement /- repair vereinbart worden sei . Es werde ein Operationstermin für den 1 2. September 2014 geplant (Urk. 10 /10).
Im Operationsbericht der Klinik C.___
vom 1 2. September 2014 wurde auf die am gleichen Tag durchgeführte arthroskopische
postero -inferiore Schulter stabilisierung rechts mit Bio SutureTak -Anker hingewiesen . Z um intraartikulä ren Befund vermerkte der Operateur, es bestehe eine unauffäll ige Bicepsinser tion mit stabilem
Bicepsanker . Der Knorpelüberzug glenohumeral
sei
vollständig intakt, die ventralen L abrumabschnitte unauffällig und
unauffällig inseriere auch
die Subscapularissehne . Das mediale und laterale Pulle y -System sei intakt und der Verlauf d er langen Bicepssehne im Sulcus
stabil. An der Insertion der Supraspinatussehne zeige sich articularseit ig eine Aufrauung der Schleimhau t, die mit dem Shaver
débridiert werde. Ein subst a ntieller Defekt der Supraspi natuss ehne liege nicht vor und unauffällig zeige sich auch die Insertion der Infraspinatussehne . Es bestehe eine ausgeprägte
posteriore Gelenk kapsel ohne Anzeichen einer Hill-Sachs-Läsion. D as posteriore La brum sei auf der Position 6:30 Uhr bis 10:00 Uhr am Glenoid eingerissen. Die Bursa sei absolut unauffäl lig und es liege kein substantieller Defekt der Rotatorenmanschette vor (Urk. 10 /14).
Im Bericht vom 2 1. Oktober 2014 über de n klinischen Kontrolluntersuch sechs Wochen postoperativ wies der zuständige Arzt der Klinik C.___ auf einen zufriedenstellenden Verlauf hin. D er Beschwerdeführer habe die Neer-Schiene bereits abgebaut. Lokal zeigten sich reizlose Narbenverhältnisse ohne Rötungen oder Infektzeichen . Es gelinge eine aktive Flexion bis zur Horizontal en. Die Rotationen seien weich und vor allem die Innenrotati onen noch eingeschränkt (Urk. 10 /16).
Im Bericht vom 9. März 2015 nahm der zuständige Arzt der Klinik C.___ aufgrund einer Nachfrage der Beschwerdegegnerin unter anderem zur Arbeits fähigkeit Stellung . Er vermerkte, der Beschwerdeführer sei ab dem Operations tag vom 1 2. September 2014 bis einschliesslich 1 8. Januar 2015 von ihm 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Bei der zweiten postoperativen Kontrolle sei ab Mitte Januar 2015 ein Arbeitsversuch von 50 % geplant gewesen. Durch die anschliessende Schmerzexazerbation habe das Zeugnis wie folgt angepasst werden müssen: 100 % arbeitsunfähig vom 1 1. Dezember 2014 bis 15 . Februar 2015, 50 % arbeitsunfähig vom 1 6. Februar bis 1. März 2015 und 0 % arbeits unfähig ab 2. März 2015 (Urk. 10 /20 S. 2).
Anlässlich der Kontrolle sechs Monate postoperativ beschrieb der Arzt am 1 1. März 2015 einen sehr schönen Verlauf mit guter Funktion. Die Arbeitstätig keit habe der Beschwerdeführer ab 2. März 2015 wieder zu 100 % aufnehmen können. Die physiotherapeutischen Massnahmen könnten im Verlauf abge schlossen werden. Weitere Kontrollen seie n nicht mehr vorgesehen (Urk. 10 /19).
Aufgrund einer weiteren Konsultation vom 2. April 2015 berichtete der Arzt, im Anschluss an die letzte Kont rolle vom 1 1. März 2015 habe sich der Beschwer deführer telefonisch no chmals gemeldet und mitgeteilt, die Arbeitsfähigkeit zu 100 % sei nicht möglich und er habe nochmals auf 50 % reduzieren müssen. Er habe den Beschwerdeführer nochmals gesehen. Die Schmerzsituation sei etwas regredient, noch leicht vorhanden. Vor allem unter der Horizontalen würden Schmerzen verspürt. Die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit zu 100 % sei sicherlich möglich, wobei es eine gewisse Angewöhnung an die Alltagstätigkeit brauche. Nach einem ausführlichen Gespräch habe er dem Beschwerdeführer nochmals ein Zeugnis vom 1 8. März bis 1 2. April 20 15 für 50 % ausgestellt (Urk. 10 /21). 3.8
Dr. B.___ wies im Bericht 2 6. Mai 2015 darauf hin, dass er eine Korrektur zum Bericht vom 2 9. Januar 2014 anbringen möchte. Nach der Infiltration der rech ten Schulter hätten die Schmerzen während ein bis zwei Wochen deutlich abge nommen. Danach seien die Schmerzen wieder unverändert aufgetreten. Im An schluss an die Sprechstunde vom 2 9. Januar 2014 habe der Beschwerdeführer zweimalig einen von ihm vorgeschlagenen Arbeitsversuch durchgeführt. Beide Arbeitsversuche vom 3. bis 7. Februar 2014 sowie vom 1. b is 1 4. Mai
2014 seien leider gescheitert wegen Unfähigkeit zu arbeiten aufgrun d der Schulter schmerzen rechts. Rückwirkend bestätige er eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 2 9. Januar bis z um 1 2. September 2014 (Urk. 10/2 5 S. 2 f .). 3.9
Dr. med. H.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, beratender Arzt der AXA,
nahm am 1 5. Juli 2015 eine Aktenbeurteilung vor. Er hielt fest, in der Periode April 2014 bis zum Operationszeitpunkt sei eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, also als Geschäftsführer, im Aussendienst und für nicht allzu schwere Lagertätigkeiten gegeben. Seit dem Unfallereignis bestünden durchwegs grosse Diskrepanzen zwischen objektiv en Befunden, welche präope rativ nicht allzu schwer wiegten und postoperativ weitgehend normal seien, und den subjektiv geäusserten Beschwerden (Urk. 10 /27 S. 4). 4. 4.1
In medizinischer Hinsicht ist aufgrund der Aktenlage erstellt, dass sich der Be schwerdeführer aufgrund des Ereignisses vom 6. Juli 2013 an der rechten Schulter einen transmuralen
Teilriss der Supraspinatussehne und ein e
postero -inferiore Labrumläsion zugezogen hat te (E. 3.5). Die persistierenden Beschwer den wurden vorerst konservativ mittels einer Infiltration im November 2013 sowie mit Physiotherapie un d einem schulterstabilisierenden Krafttraining be handelt (E. 3.3). Am 1 2. September 2014 wurde sodann eine Schulterarthrosko pie durchgeführt (E. 3. 7). 4.2
Aufgrund des Aussendienstberichtes vom 3. Oktober 2013 ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum als Gesellschafter
und Ge schäftsführer der Y.___ GmbH
tätig war . Seinen Angaben zufolge arbeite t d ie Firma mit 0900er Telefonn ummern in den Bereichen wie Hor o s kop, Gewinn-/ Glücks pielen und Erotik und betreibt
eigene Hom e pages. Das Geld verdien e
er beziehungsweise die Firma
mit Verbindungsgebühren und Tarife n . I nklusive dem Beschwerdeführer seien drei Vollzeit - und ein Teilzeitmitarbeiter beschäftigt. Seine Tätigkeit liege vorwiegend
im Aussendienst bereich . Er gehe zu verschiedenen Kioskbetreiber n, die seine Produkte anb öten oder dafür Wer bung machten. Er berate sie entsprechend im Verkauf oder gebe Flyer und Werbematerial ab. Er schreibe Rechnungen, mache die Buchhaltung zusammen mit dem Buchhalter, sei auch im Lager mit Flyer, Werbematerial usw. beschäf tigt, grundsätzlich aber mehr als Investor tät ig (Urk. 11/3
S. 2 Ziff. 6 und Urk. 9/2). 5. 5.1
Uneins sind sich die Parteien darin, ob und inwiefern
Unfallfolgen die
Arbeits fähigkeit
des Beschwerdeführers im hie r vor umschrieben en
Aufgabenbereich als Geschäftsführer im Zeitraum vom 1. April
2014 bis 1 1. September
2014 ein schränk t en . 5.2
I n Bezug auf die Arbeitsfähigkeit vermerkte der behandelnde Orthopäde Dr. B.___
bereits im Januar 2014, dass die
Restbeschwerden in der Schulter
unter konser vativer Behandlung nicht zum Verschwinden hätten gebracht werden kö nnen, wobei teilweise eine Woche keinerlei Beschwerden an der rechten Sch ulter bestünden, dann jedoch
nach Heben von Lasten oder Bewegungen wieder Schmerzen für zwei bis drei Tage persistier en würden . Er bemerkte auch, dass die Beschwerden nicht sonderlich stark zu sein sch ie nen und der Besc hwerde führer trotzdem nicht arbeite (E. 3.3). Dr. F.___
vom medizin ischen Dienst der AXA wies vor diesem Hintergrund aufgrund des Belastungsprofils in ange stammter Tätigkeit als Geschäftsführer nachvollziehbar darauf hin, dass mit Ausnahme des Tragens von schweren Lasten im Lager sämtliche Tätigkeiten auch mit eingeschränkter Schulterfunktion aus ge üb t werden könn t e n (E.
3.4). Dr. A.___
beurteilte sodann nach Sichtung des MRI vom 1 3. Mai 2014 den Beschwe rdeführer spätestens nach der MRI-Abklärung für voll arbeitsfähig (E.
3.6). 5.3
E chtzeitliche orthopädische Berichte, die dem Beschwerdeführer medizinisch begründet eine andere Arbeitsfähigkeit attestieren, liegen nicht vor. Die frühe ren Angaben von Dr. A.___
im Bericht vom 1 3. Mai 2014 sind auf Vorschlag des Beschwerdeführers erfolgt und geben damit seine rein subjektive A nsicht wieder, was keiner ärztlichen B eurteilung der Arbeitsfähigkeit entspricht . E ine echtzeitliche Beurteilung der (Rest-) Arbeitsfähigkeit ergibt sich auch aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 2 6. Mai 2015 nicht. U ngeprüft werden darin die Angaben des Beschwerdeführers, wonach zwei Arbeitsversuche aufgrund von Schulterschmerzen gesch eitert seien, als Grundlage übernom men, um ohne den Be schwerdeführer gesehen zu haben
retrospektiv eine fehlende verwertbare Arbeitsfähigkeit im Zeitraum vom 2 9. Januar bis zum 1 2. September 2014 zu attestier en
(E. 3.8). Auf
d ie im vorliegende Beschwerdeverfahren nachgereicht en ä rztliche n
Zeugnisse
von Dr. med. E.___ und vo n Dr. med. I.___, die eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. April 2014 bis 1 1. September 2014 (Urk. 3/3 und 3/
6) attestierte n, kann ebenfalls nicht abgestellt werden, da diese ohne Begründung von der fachärztlichen Meinung abweichen, was den bundes gerichtlichen Anforderungen an beweiskräftige Berichte offensichtlich nicht zu genügen vermag (vgl. E.
1.4 f.). Keine begründeten Arbeitsunfähigkeiten ergeben sich im Weiteren aus den eingereichten Arbeitsbescheinigungen (Urk. 3/4 und Urk. 3/5). Einerseits handel t es sich hierbei nicht um medizinische Bericht e mit einer ärztlich attestierte n Arbeitsunfähigkeit. Anderseits weist die Beschwerde gegnerin
zu Recht auf erhebliche Zweifel in Bezug auf die Echtheit dieser Doku mente hin, nachdem diese Schreiben trotz verschiedener Arbeitgeber nicht nur in Bezug auf die Darstellung und Inhalt weitgehend identisch sind, sondern auch die gleichen Orthographiefehler aufweisen und selbst die Adresse im Brief kopf des J.___ auch im Briefkopf des Schreibens der
K.___
GmbH erscheint . Anzunehmen ist deshalb, dass diese Dokumente nicht von den Absen dern im Briefkopf erstellt wurden. 5.4
Die medizinischen Akten zeigen, dass bereits im Januar 2014 das Fernbleiben des Beschwerdeführers von der Arbeit aus fachärztlicher Sicht nicht mehr zu begründen war (Urk. 10 /4). Aufgrund des MRI vom 1 3. Mai 2014 wurde sodann von Dr. A.___
eine
100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert . Darüber hinausgehende Arbeitsunfähigkeiten wurden ausschliesslich deshalb bestätigt, weil sich der Beschwerdeführer aufgrund von Schmerzangaben selbst für voll arbeitsunfähig hielt und er einen bereits im Januar 2014 zur Evaluation vorgeschlagenen arthroskopischen Eingriff (Urk. 10 /4) erst im Herbst 2014 (Urk. 10/8) durchfüh ren lassen wollte,
und zwar nachdem ihm die Leistungsherabsetzung im April 2014 angekündigt w o rde n war (Urk. 11/12) . Aufgrund des zeitliche n
Ablauf s
mit Zuwarten mit der Arthroskopie ist den n auch
ein erheblicher Leidensdruck zufolge unfa llbedingter Schmerzen in Frage zu stellen . All diesen
Umstände n zum Trotz wurde n, obwohl nicht
nachgewiesernermassen unfallbedingt, unge kürzte
Taggeldleistung en
seit dem 6. Juli
2013 bis Ende März
2014 und auf einer Arbeits unfähigkeit von 25 % basierende Taggeld er bis Ende April 2014 erbracht, was als
sehr grosszügig erscheint. 5.5
D ie Beschwerdegegnerin ist ihrer Abklärungspflicht in genügendem Mass nach gekommen. Das Resultat ergibt keinen weiteren Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b). Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin aufgrund medizinisch-theoretischer Überlegun gen davon ausgegangen ist, es liege ab 1. April 2014 eine 75 %ige und ab 1. Mai 2014 eine volle Arbe itsfähigkeit in der bisherigen Geschäftsführert ätigkeit vor, und die Taggeldleistungen ab diesem Z eitpunkt bis zum arthroskopischen Ein griff vom 1 1. September 2014 einstellte. 5.6
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich nach dem Gesagten als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef