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UV.2015.00089

Strittig ist einzig die Höhe des leidensbedingten Abzuges, Rentenanspruch zu Recht verneint; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2016-02-10 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1980 , war sowohl bei der Z.___ AG als auch bei der A.___ GmbH

teilzeitlich als Reinigungskraft tätig und damit bei der Schweizerischen Unfall versicherungsanstalt (SUVA) versichert, als sie am 4. August 2010 von einem Personenwagen angefahren wurde und sich am linken Sprunggelenk verletzte ( Urk. 8/1, Urk. 8/6-7 , Urk. 8/20 ) . Nachdem die SUVA auf den Schaden einge treten war (Urk. 8/

9) und Versicherungsleistungen erbracht hatte, zeigte sie gestützt auf die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 9. Se p tember 2014 die Leistungseinstellung an (Schreiben vom 2 2. September 2014, Urk. 8/306). M it Verfüg ung vom 9. Dezember 2014 ( Urk. 8/323 ) sprach die SUVA der Versicher ten eine Integritätsentschädigung von Fr. 12‘6 00.-- aufgrund einer Integritäts einbusse von 10 %

zu, verneinte indessen einen Anspruch auf eine Invaliden rente. Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache ( Urk. 8/329, Urk. 8/334) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 3 0. März 2015 ( Urk. 8/339 = Urk.

2) ab. 2.

Die Versicherte erhob am 1 2. Mai 2015 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 3 0. März 2015 ( Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihr unter Gewährung eines Leidensabzuges von 25 % eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 16 % auszurichten ( Urk. 1 S. 1). Die SUVA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2015 ( Urk.

7) das Nicht eintreten auf die Beschwerde, eventuell deren Abweisung. Dies wurde de r Beschwerdeführer in am 1 2. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). 1.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 1.3

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Sta tistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninha berinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergono mische Funktions- und Leistungsprüfung). Die SUVA entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). 1. 4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin in Beachtung des kreisärztlichen Zumut barkeitsprofils eine leichte bis mittelschwere angepasste Tätigkeit ganz tags zumutbar sei (S. 5). U nter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzu ges von 10 %

ergebe dies ein Erwerbsunfähigkeitsgrad von lediglich 1.23 % . Die Beschwerdeführerin habe

deshalb keinen Anspru ch auf eine Inva lidenrente (S.

7

f. ).

Was die mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 festgesetzte Integritäts ent schädigung betreffe, s o sei diese mangels Anfechtung in Teilrechtskraft erwach sen und bilde mithin nicht mehr Streitgegenstand (S. 3) .

In der Beschwerdeantwort ( Urk.

7) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichte Beschwerdeschrift d ie Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerde nicht erfülle , weshalb auf die Beschwerde n icht einzutreten sei (S. 2 f.). 2.2

Demgegenüber stellte s ich die Beschwerdeführerin auf d en Standpunkt ( Urk. 1), dass die Restbeschwerden bezüglich der Arbeitsfähigkeit zu wenig berücksich tigt worden seien . B ei der Bemessung der Invalidität sei ein L eidensabzug von 25 %

zu gewähren, w odurch ein rentenbegründende r

Invaliditätsgrad von min destens 16 % resultiere . Im Übrigen sei vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz abzustellen (S. 2). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invali denrente hat, wobei einzig die Höhe des gewährten Leidensabzuges gerügt wird. 3.

Soweit die Beschwerdegegnerin in formeller Hinsicht geltend macht, dass die eingereichte Beschwerdeschrift d ie Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerde nicht erfülle , weshalb auf die Beschwerde n icht einzutreten sei ( Urk. 7 S. 2 f.), so ist sie darauf hinzuweisen, dass das Gebot der Einfach heit des Verfahrens nach Art. 61

lit . a ATSG eine grosszügige Handhabung verlangt, soweit Begehren und Begründung als Eintretensvoraussetzungen qualifiziert werden. Auch e ine Beschwerdeschrift einer anwaltlich vertretenen Person unterliegt keinen erhöhten Gültigkeitsanforderungen (Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Kom mentar, 2. vollständig überarbeitete Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 199). Demzufolge ist

– trotz sehr knapp gehaltener Begründung - auf die Beschwerde einzutreten und die Sache materiell zu prüfen. 4. 4.1

In medizinischer Hinsicht ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die durch Dr. med. B.___ , Fachärztin für Chirurgie, erfolgte

kreisärztliche Abschlussu ntersuchung vom 9. September 2014 ( Urk. 8/ 303 ) davon aus, dass die Beschwerdeführerin a n

einer leichten bis mässigen posttraumatischen Arthrose im oberen sowie unteren linken Sprunggelenk bei Status nach intra artikulärer Talushals

- und Cuboidfraktur links im August 2010 leide. In einer wechselbelastenden, vorwiegend sitzenden, leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne dauernd kniende oder kauernde Tätigkeit en , ohne dauerndes Gehen auf unebenem Gelände oder Tätigkeiten auf Leitern, sei die Beschwerdeführerin ganztags arbeitsfähig (S. 5 f.). Diese Beurteilung ist aufgrund der Akten nach vollziehbar und blieb ferner auch von der Beschwerdeführerin unbestritten ( Urk. 1 S. 2) .

Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin trotz der Unfallfol gen in der Lage ist, ganztägig eine leichte bis mittelschwere angepasste Tätig keit auszuüben. 4.2

Im Zeitpunkt des Unfall e s war die Beschwerde führerin

sowohl bei der Z.___ AG als auch bei der A.___ GmbH in einem Teil zeitpensum

angestellt. Das Valideneinkommen errechnete die Beschwerdegeg nerin zu Gunsten der Beschwerdeführerin gestützt auf das höhere Einkommen bei der A.___ GmbH und rechnete dieses auf ein Voll zeitpensum hoch, so dass im Jahr 2014 ein hypothetisches Valideneinkommen von rund Fr. 47‘579.-- resultierte ( Fr. 33‘305.13 bei 70 % = Fr. 47‘578.75 bei 100 % ; vgl. hierzu Urk. 8/324 S. 2 f. ).

Da die Beschwerdeführerin im vorliegend massgebenden Jahr 2014

(vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG , Urk. 8/306 ) keiner Tätigkeit mehr nachging und nicht genügend repräsentative DAP-Stellen gefunden wer den konnten, ermittelte die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE, wobei sie auf den standardisierten Brutto lohn für Frauen in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerkli cher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektor s abstellte (LSE 2012, Tabelle TA1 , Total, Kompetenzniveau 1 , S. 35 ). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stun den und der allgemeinen Lohnentwicklung in den Jahren 2013 und 2014 von 0.7 % respektive 0.8 %

errechnete sie ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 52‘215 . -- bei der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 100 % ( Fr. 4‘112. -- : 40 x 41.7 x 12 x 1.007 x 1.008 ; vgl. hierzu Urk. 2 S. 6, Urk. 8/324 S. 2 ).

Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist nach Akten- und Rechtslage nicht zu beanstanden und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten ( Urk. 1 S. 2 ) . 4.3

Strittig ist vorliegend einzig die Höhe des gewährten Leidensabzuges. Die B eschwerdegegnerin gewährte einen leidensbedingten Abzug von 10 % (vgl. Urk. 2 S. 7 ), wogegen die Beschwerdeführerin – ohne nähere Ausführungen

– einen solchen von 25 % als a ngemessen erachtete ( Urk. 1 S. 2 ).

Die Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit anhand des von Dr. B.___ erstellten Zumutbarkeitsprofils sind nicht ungewöhnlich hoch. So ist namentlich der Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf eine Tätigkeit ange wiesen ist, die im Sitzen verrichtet werden kann und die Möglichkeit zu gele gentlichen Positionswechseln bietet, im Hinblick auf den allein massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E.

4.2.1) nicht abzugsrelevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8). Da d ie Beschwerdeführerin als ganztags arbeitsfähig erachtet wird , fällt auch ein Leidensa bzug aufgrund

einer Teilzeitbeschäftigung ausser Betracht , zumal sich eine solche bei Frauen sogar lohnerhöhend auswirken kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_712/2012 vom 3 0. November 2012 E. 4.2.2). Die am 2 0. August 1980 geborene Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des allfäl ligen Rentenbeginns erst 34-jährig, weshalb auch das Alter keinen A bzug zu rechtfertigen vermag. Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung C

( Urk. 8/156 S. 2 ). In ihrem Lebenslauf gibt die Beschwerdeführerin an, über sehr gute schriftliche und mündliche Deuts ch kenntnisse zu verfügen ( Urk. 8/156 S. 3 ). S ie war sodann während vieler Jahre in der Arbeitswelt gut integriert. D ie Anzahl Dienstjahre ist vorliegend unbe achtlich, vermag mit Blick auf das tiefste Anforderungsniveau die lange Betriebs zugehörigkeit keinen Abzug zu rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E.

4.1).

Nach dem Gesagten erscheint ein Abzug von 10 %

aufgrund der verbliebenen, unfallkausalen Beeinträchtigungen am linken Fuss als angemessen. Gründe, welche einen höheren Abzug rechtfertigen würden, sind

– wie soeben aufge zeigt - nicht ersichtlich und wurden auch nicht substantiiert geltend gemacht. Damit resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen in der Höhe von rund

Fr. 46‘994 .-- ( Fr. 52‘215.-- x 0.9). 4.4

Wird das Valideneinkommen von Fr. 47‘579. -- dem Invalideneinkommen von Fr. 46‘99 4 . -- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 585 .--, was einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 1.23 % entspricht.

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1980 , war sowohl bei der Z.___ AG als auch bei der A.___ GmbH

teilzeitlich als Reinigungskraft tätig und damit bei der Schweizerischen Unfall versicherungsanstalt (SUVA) versichert, als sie am 4. August 2010 von einem Personenwagen angefahren wurde und sich am linken Sprunggelenk verletzte ( Urk. 8/1, Urk. 8/6-7 , Urk. 8/20 ) . Nachdem die SUVA auf den Schaden einge treten war (Urk. 8/

9) und Versicherungsleistungen erbracht hatte, zeigte sie gestützt auf die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 9. Se p tember 2014 die Leistungseinstellung an (Schreiben vom 2 2. September 2014, Urk. 8/306). M it Verfüg ung vom 9. Dezember 2014 ( Urk. 8/323 ) sprach die SUVA der Versicher ten eine Integritätsentschädigung von Fr. 12‘6 00.-- aufgrund einer Integritäts einbusse von 10 %

zu, verneinte indessen einen Anspruch auf eine Invaliden rente. Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache ( Urk. 8/329, Urk. 8/334) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 3 0. März 2015 ( Urk. 8/339 = Urk.

2) ab.

E. 1.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).

E. 1.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

E. 1.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Sta tistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninha berinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergono mische Funktions- und Leistungsprüfung). Die SUVA entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). 1.

E. 1.23 % entspricht.

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski

E. 2 Die Versicherte erhob am 1 2. Mai 2015 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 3 0. März 2015 ( Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihr unter Gewährung eines Leidensabzuges von 25 % eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 16 % auszurichten ( Urk. 1 S. 1). Die SUVA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2015 ( Urk.

7) das Nicht eintreten auf die Beschwerde, eventuell deren Abweisung. Dies wurde de r Beschwerdeführer in am 1 2. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin in Beachtung des kreisärztlichen Zumut barkeitsprofils eine leichte bis mittelschwere angepasste Tätigkeit ganz tags zumutbar sei (S. 5). U nter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzu ges von 10 %

ergebe dies ein Erwerbsunfähigkeitsgrad von lediglich 1.23 % . Die Beschwerdeführerin habe

deshalb keinen Anspru ch auf eine Inva lidenrente (S.

E. 2.2 Demgegenüber stellte s ich die Beschwerdeführerin auf d en Standpunkt ( Urk. 1), dass die Restbeschwerden bezüglich der Arbeitsfähigkeit zu wenig berücksich tigt worden seien . B ei der Bemessung der Invalidität sei ein L eidensabzug von 25 %

zu gewähren, w odurch ein rentenbegründende r

Invaliditätsgrad von min destens 16 % resultiere . Im Übrigen sei vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz abzustellen (S. 2).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invali denrente hat, wobei einzig die Höhe des gewährten Leidensabzuges gerügt wird. 3.

Soweit die Beschwerdegegnerin in formeller Hinsicht geltend macht, dass die eingereichte Beschwerdeschrift d ie Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerde nicht erfülle , weshalb auf die Beschwerde n icht einzutreten sei ( Urk.

E. 4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 2.

E. 4.1 In medizinischer Hinsicht ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die durch Dr. med. B.___ , Fachärztin für Chirurgie, erfolgte

kreisärztliche Abschlussu ntersuchung vom 9. September 2014 ( Urk. 8/ 303 ) davon aus, dass die Beschwerdeführerin a n

einer leichten bis mässigen posttraumatischen Arthrose im oberen sowie unteren linken Sprunggelenk bei Status nach intra artikulärer Talushals

- und Cuboidfraktur links im August 2010 leide. In einer wechselbelastenden, vorwiegend sitzenden, leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne dauernd kniende oder kauernde Tätigkeit en , ohne dauerndes Gehen auf unebenem Gelände oder Tätigkeiten auf Leitern, sei die Beschwerdeführerin ganztags arbeitsfähig (S. 5 f.). Diese Beurteilung ist aufgrund der Akten nach vollziehbar und blieb ferner auch von der Beschwerdeführerin unbestritten ( Urk. 1 S. 2) .

Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin trotz der Unfallfol gen in der Lage ist, ganztägig eine leichte bis mittelschwere angepasste Tätig keit auszuüben.

E. 4.2 Im Zeitpunkt des Unfall e s war die Beschwerde führerin

sowohl bei der Z.___ AG als auch bei der A.___ GmbH in einem Teil zeitpensum

angestellt. Das Valideneinkommen errechnete die Beschwerdegeg nerin zu Gunsten der Beschwerdeführerin gestützt auf das höhere Einkommen bei der A.___ GmbH und rechnete dieses auf ein Voll zeitpensum hoch, so dass im Jahr 2014 ein hypothetisches Valideneinkommen von rund Fr. 47‘579.-- resultierte ( Fr. 33‘305.13 bei 70 % = Fr. 47‘578.75 bei 100 % ; vgl. hierzu Urk. 8/324 S. 2 f. ).

Da die Beschwerdeführerin im vorliegend massgebenden Jahr 2014

(vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG , Urk. 8/306 ) keiner Tätigkeit mehr nachging und nicht genügend repräsentative DAP-Stellen gefunden wer den konnten, ermittelte die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE, wobei sie auf den standardisierten Brutto lohn für Frauen in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerkli cher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektor s abstellte (LSE 2012, Tabelle TA1 , Total, Kompetenzniveau 1 , S. 35 ). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stun den und der allgemeinen Lohnentwicklung in den Jahren 2013 und 2014 von 0.7 % respektive 0.8 %

errechnete sie ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 52‘215 . -- bei der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 100 % ( Fr. 4‘112. -- : 40 x 41.7 x 12 x 1.007 x 1.008 ; vgl. hierzu Urk. 2 S. 6, Urk. 8/324 S. 2 ).

Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist nach Akten- und Rechtslage nicht zu beanstanden und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten ( Urk. 1 S. 2 ) .

E. 4.3 Strittig ist vorliegend einzig die Höhe des gewährten Leidensabzuges. Die B eschwerdegegnerin gewährte einen leidensbedingten Abzug von 10 % (vgl. Urk. 2 S. 7 ), wogegen die Beschwerdeführerin – ohne nähere Ausführungen

– einen solchen von 25 % als a ngemessen erachtete ( Urk. 1 S. 2 ).

Die Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit anhand des von Dr. B.___ erstellten Zumutbarkeitsprofils sind nicht ungewöhnlich hoch. So ist namentlich der Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf eine Tätigkeit ange wiesen ist, die im Sitzen verrichtet werden kann und die Möglichkeit zu gele gentlichen Positionswechseln bietet, im Hinblick auf den allein massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E.

4.2.1) nicht abzugsrelevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8). Da d ie Beschwerdeführerin als ganztags arbeitsfähig erachtet wird , fällt auch ein Leidensa bzug aufgrund

einer Teilzeitbeschäftigung ausser Betracht , zumal sich eine solche bei Frauen sogar lohnerhöhend auswirken kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_712/2012 vom 3 0. November 2012 E. 4.2.2). Die am 2 0. August 1980 geborene Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des allfäl ligen Rentenbeginns erst 34-jährig, weshalb auch das Alter keinen A bzug zu rechtfertigen vermag. Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung C

( Urk. 8/156 S. 2 ). In ihrem Lebenslauf gibt die Beschwerdeführerin an, über sehr gute schriftliche und mündliche Deuts ch kenntnisse zu verfügen ( Urk. 8/156 S. 3 ). S ie war sodann während vieler Jahre in der Arbeitswelt gut integriert. D ie Anzahl Dienstjahre ist vorliegend unbe achtlich, vermag mit Blick auf das tiefste Anforderungsniveau die lange Betriebs zugehörigkeit keinen Abzug zu rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E.

4.1).

Nach dem Gesagten erscheint ein Abzug von 10 %

aufgrund der verbliebenen, unfallkausalen Beeinträchtigungen am linken Fuss als angemessen. Gründe, welche einen höheren Abzug rechtfertigen würden, sind

– wie soeben aufge zeigt - nicht ersichtlich und wurden auch nicht substantiiert geltend gemacht. Damit resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen in der Höhe von rund

Fr. 46‘994 .-- ( Fr. 52‘215.-- x 0.9).

E. 4.4 Wird das Valideneinkommen von Fr. 47‘579. -- dem Invalideneinkommen von Fr. 46‘99 4 . -- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 585 .--, was einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von

E. 7 S. 2 f.), so ist sie darauf hinzuweisen, dass das Gebot der Einfach heit des Verfahrens nach Art. 61

lit . a ATSG eine grosszügige Handhabung verlangt, soweit Begehren und Begründung als Eintretensvoraussetzungen qualifiziert werden. Auch e ine Beschwerdeschrift einer anwaltlich vertretenen Person unterliegt keinen erhöhten Gültigkeitsanforderungen (Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Kom mentar, 2. vollständig überarbeitete Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 199). Demzufolge ist

– trotz sehr knapp gehaltener Begründung - auf die Beschwerde einzutreten und die Sache materiell zu prüfen. 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00089 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Kudelski Urteil vom

10. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch lic . iur . Y.___ FS-Consulting Rudolf-Diesel-Strasse 28, 8404 Winterthur gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1980 , war sowohl bei der Z.___ AG als auch bei der A.___ GmbH

teilzeitlich als Reinigungskraft tätig und damit bei der Schweizerischen Unfall versicherungsanstalt (SUVA) versichert, als sie am 4. August 2010 von einem Personenwagen angefahren wurde und sich am linken Sprunggelenk verletzte ( Urk. 8/1, Urk. 8/6-7 , Urk. 8/20 ) . Nachdem die SUVA auf den Schaden einge treten war (Urk. 8/

9) und Versicherungsleistungen erbracht hatte, zeigte sie gestützt auf die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 9. Se p tember 2014 die Leistungseinstellung an (Schreiben vom 2 2. September 2014, Urk. 8/306). M it Verfüg ung vom 9. Dezember 2014 ( Urk. 8/323 ) sprach die SUVA der Versicher ten eine Integritätsentschädigung von Fr. 12‘6 00.-- aufgrund einer Integritäts einbusse von 10 %

zu, verneinte indessen einen Anspruch auf eine Invaliden rente. Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache ( Urk. 8/329, Urk. 8/334) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 3 0. März 2015 ( Urk. 8/339 = Urk.

2) ab. 2.

Die Versicherte erhob am 1 2. Mai 2015 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 3 0. März 2015 ( Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihr unter Gewährung eines Leidensabzuges von 25 % eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 16 % auszurichten ( Urk. 1 S. 1). Die SUVA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2015 ( Urk.

7) das Nicht eintreten auf die Beschwerde, eventuell deren Abweisung. Dies wurde de r Beschwerdeführer in am 1 2. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). 1.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 1.3

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Sta tistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninha berinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergono mische Funktions- und Leistungsprüfung). Die SUVA entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). 1. 4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin in Beachtung des kreisärztlichen Zumut barkeitsprofils eine leichte bis mittelschwere angepasste Tätigkeit ganz tags zumutbar sei (S. 5). U nter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzu ges von 10 %

ergebe dies ein Erwerbsunfähigkeitsgrad von lediglich 1.23 % . Die Beschwerdeführerin habe

deshalb keinen Anspru ch auf eine Inva lidenrente (S.

7

f. ).

Was die mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 festgesetzte Integritäts ent schädigung betreffe, s o sei diese mangels Anfechtung in Teilrechtskraft erwach sen und bilde mithin nicht mehr Streitgegenstand (S. 3) .

In der Beschwerdeantwort ( Urk.

7) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichte Beschwerdeschrift d ie Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerde nicht erfülle , weshalb auf die Beschwerde n icht einzutreten sei (S. 2 f.). 2.2

Demgegenüber stellte s ich die Beschwerdeführerin auf d en Standpunkt ( Urk. 1), dass die Restbeschwerden bezüglich der Arbeitsfähigkeit zu wenig berücksich tigt worden seien . B ei der Bemessung der Invalidität sei ein L eidensabzug von 25 %

zu gewähren, w odurch ein rentenbegründende r

Invaliditätsgrad von min destens 16 % resultiere . Im Übrigen sei vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz abzustellen (S. 2). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invali denrente hat, wobei einzig die Höhe des gewährten Leidensabzuges gerügt wird. 3.

Soweit die Beschwerdegegnerin in formeller Hinsicht geltend macht, dass die eingereichte Beschwerdeschrift d ie Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerde nicht erfülle , weshalb auf die Beschwerde n icht einzutreten sei ( Urk. 7 S. 2 f.), so ist sie darauf hinzuweisen, dass das Gebot der Einfach heit des Verfahrens nach Art. 61

lit . a ATSG eine grosszügige Handhabung verlangt, soweit Begehren und Begründung als Eintretensvoraussetzungen qualifiziert werden. Auch e ine Beschwerdeschrift einer anwaltlich vertretenen Person unterliegt keinen erhöhten Gültigkeitsanforderungen (Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Kom mentar, 2. vollständig überarbeitete Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 199). Demzufolge ist

– trotz sehr knapp gehaltener Begründung - auf die Beschwerde einzutreten und die Sache materiell zu prüfen. 4. 4.1

In medizinischer Hinsicht ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die durch Dr. med. B.___ , Fachärztin für Chirurgie, erfolgte

kreisärztliche Abschlussu ntersuchung vom 9. September 2014 ( Urk. 8/ 303 ) davon aus, dass die Beschwerdeführerin a n

einer leichten bis mässigen posttraumatischen Arthrose im oberen sowie unteren linken Sprunggelenk bei Status nach intra artikulärer Talushals

- und Cuboidfraktur links im August 2010 leide. In einer wechselbelastenden, vorwiegend sitzenden, leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne dauernd kniende oder kauernde Tätigkeit en , ohne dauerndes Gehen auf unebenem Gelände oder Tätigkeiten auf Leitern, sei die Beschwerdeführerin ganztags arbeitsfähig (S. 5 f.). Diese Beurteilung ist aufgrund der Akten nach vollziehbar und blieb ferner auch von der Beschwerdeführerin unbestritten ( Urk. 1 S. 2) .

Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin trotz der Unfallfol gen in der Lage ist, ganztägig eine leichte bis mittelschwere angepasste Tätig keit auszuüben. 4.2

Im Zeitpunkt des Unfall e s war die Beschwerde führerin

sowohl bei der Z.___ AG als auch bei der A.___ GmbH in einem Teil zeitpensum

angestellt. Das Valideneinkommen errechnete die Beschwerdegeg nerin zu Gunsten der Beschwerdeführerin gestützt auf das höhere Einkommen bei der A.___ GmbH und rechnete dieses auf ein Voll zeitpensum hoch, so dass im Jahr 2014 ein hypothetisches Valideneinkommen von rund Fr. 47‘579.-- resultierte ( Fr. 33‘305.13 bei 70 % = Fr. 47‘578.75 bei 100 % ; vgl. hierzu Urk. 8/324 S. 2 f. ).

Da die Beschwerdeführerin im vorliegend massgebenden Jahr 2014

(vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG , Urk. 8/306 ) keiner Tätigkeit mehr nachging und nicht genügend repräsentative DAP-Stellen gefunden wer den konnten, ermittelte die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE, wobei sie auf den standardisierten Brutto lohn für Frauen in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerkli cher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektor s abstellte (LSE 2012, Tabelle TA1 , Total, Kompetenzniveau 1 , S. 35 ). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stun den und der allgemeinen Lohnentwicklung in den Jahren 2013 und 2014 von 0.7 % respektive 0.8 %

errechnete sie ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 52‘215 . -- bei der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 100 % ( Fr. 4‘112. -- : 40 x 41.7 x 12 x 1.007 x 1.008 ; vgl. hierzu Urk. 2 S. 6, Urk. 8/324 S. 2 ).

Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist nach Akten- und Rechtslage nicht zu beanstanden und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten ( Urk. 1 S. 2 ) . 4.3

Strittig ist vorliegend einzig die Höhe des gewährten Leidensabzuges. Die B eschwerdegegnerin gewährte einen leidensbedingten Abzug von 10 % (vgl. Urk. 2 S. 7 ), wogegen die Beschwerdeführerin – ohne nähere Ausführungen

– einen solchen von 25 % als a ngemessen erachtete ( Urk. 1 S. 2 ).

Die Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit anhand des von Dr. B.___ erstellten Zumutbarkeitsprofils sind nicht ungewöhnlich hoch. So ist namentlich der Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf eine Tätigkeit ange wiesen ist, die im Sitzen verrichtet werden kann und die Möglichkeit zu gele gentlichen Positionswechseln bietet, im Hinblick auf den allein massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E.

4.2.1) nicht abzugsrelevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8). Da d ie Beschwerdeführerin als ganztags arbeitsfähig erachtet wird , fällt auch ein Leidensa bzug aufgrund

einer Teilzeitbeschäftigung ausser Betracht , zumal sich eine solche bei Frauen sogar lohnerhöhend auswirken kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_712/2012 vom 3 0. November 2012 E. 4.2.2). Die am 2 0. August 1980 geborene Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des allfäl ligen Rentenbeginns erst 34-jährig, weshalb auch das Alter keinen A bzug zu rechtfertigen vermag. Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung C

( Urk. 8/156 S. 2 ). In ihrem Lebenslauf gibt die Beschwerdeführerin an, über sehr gute schriftliche und mündliche Deuts ch kenntnisse zu verfügen ( Urk. 8/156 S. 3 ). S ie war sodann während vieler Jahre in der Arbeitswelt gut integriert. D ie Anzahl Dienstjahre ist vorliegend unbe achtlich, vermag mit Blick auf das tiefste Anforderungsniveau die lange Betriebs zugehörigkeit keinen Abzug zu rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E.

4.1).

Nach dem Gesagten erscheint ein Abzug von 10 %

aufgrund der verbliebenen, unfallkausalen Beeinträchtigungen am linken Fuss als angemessen. Gründe, welche einen höheren Abzug rechtfertigen würden, sind

– wie soeben aufge zeigt - nicht ersichtlich und wurden auch nicht substantiiert geltend gemacht. Damit resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen in der Höhe von rund

Fr. 46‘994 .-- ( Fr. 52‘215.-- x 0.9). 4.4

Wird das Valideneinkommen von Fr. 47‘579. -- dem Invalideneinkommen von Fr. 46‘99 4 . -- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 585 .--, was einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 1.23 % entspricht.

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski