Sachverhalt
1.
1.1
Der 1953 geborene X.___ war ab Januar 1998 arbeitslos und erhielt Taggelder der Arbeitslosenversicherung ( Urk. 11/1 S. 59-62, Urk. 11/1 S. 170 , Urk. 11/10 S. 20 und S. 35 ) . Vor der Kündigung per 1. Januar 1998 infolge Arbeitsrückgang s hatte er als Weberei-Assistent bei der Firma Y.___ gearbeitet ( Urk. 11/1 S. 23 , 153 und 170). Ab April 1999 wurde er unter anderem wegen einer depressiven Entwicklung ärztlich behandelt ( Urk. 11/10 S. 19, Urk. 11/10 S. 39 f. ) ; sein Hausarzt Dr. med. Z.___
bescheinigte ihm eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 11/1 S. 34, 68, 76, S. 80, 153 und 167 , Urk. 11/38 S. 3 ) .
Am 6. November 1999 wurde der Ver s i cherte
in der Türkei in einen Verkehrs unfall verwickelt ( Urk. 11/32 S. 2 ff.) . Am 1 2. November 1999 ereig nete sich an seinem Aufenthaltsort ein starkes Erdbeben,
in dessen Folge mehrere seiner Angehörigen ihr Leben verloren. Durch diese Ereignisse erlitt der Versicherte eine Fraktur der inferioren Gelenksfazette C2 links mit Anterolisthesis C2/C3 und den Verlust aller Zähne im Oberkiefer rechts sowie des Incisivum links; ferner waren als Folge dieser Ereignisse zwei Zähne im Unterkiefer links gelockert. Nach der medizinischen Erstversorgung in der Türkei wurde d er Versicherte am 3. Dezember 1999 mit der REGA in die Schweiz geflogen ( Urk. 11/1 S. 146 , Urk. 11/37 S. 3 , Urk. 11/38 S. 1 f. ).
Mit Unfallmeldung für arbeitslose Personen vom
30. November 1999 ersuchte
der Versicherte die Suva um Ausrichtung der Versicherungsleistungen ( Urk. 11/1 S. 170). Im Dezember 1999 diagnostizierten die behandelnden Ärzte des A.___ neu eine posttraumatische Anpassungsstörung ( Urk. 11/1 S. 144).
Am 13. April 2000 sprach die Invalidenversicherung dem Versicherten eine ganze Invalidenrente zu ( Urk. 1 S. 4). Aufgrund der ihr eingereichten wider sprüchlichen Arztzeugnisse (vgl. Urk. 11/1 S. 76) traf die Arbeitslosenkasse Abklärungen und gelangte zum Schluss, der Versicherte sei vom 2. August bis 5. November 1999 zu 100 %
a rbeitsunf ähig gewesen ( Urk. 11/1 S. 17). Deshalb forderte sie die für die Zeit vom 1. September bis 5. November 1999 ausgerichtete n Taggelder mit Verfügung vom 24. Februar 2000 zurück ( Urk. 11/1 S. 17, S. 61 und
S. 164, Urk. 11/6 S. 3 ). D er Versicherte focht die sen Entscheid mit Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht an ( Urk. 11/1 S. 17 , Urk. 11/6 S. 3 ). 1.2
Nach Abklärungen verneinte die Suva mit Verfügung vom 1 2. April 2000 ihre Leistungspflicht mit der Begründung , der Versicherte sei am 6. Novem ber 1999 nicht mehr unfall versichert gewesen. Die Versicherung sdeckung habe wegen der Beendigung des Anspruchs auf Leistungen der Arbeitslosen versicherung am 30. August 1999 bereits zuvor geendigt ( Urk. 11/1 S. 56) .
Der V ersicherte erhob dagegen , vertreten durch Rechtsanwältin Christine A. Bertschinger, Einsprache ( Urk. 11/1 S. 22, 55 und 68) . M it eingeschriebenem Brief vom
4. August 2000 teilte die Suva der Rechtsanwältin mit , für den Ausgang des Einspracheverfahrens sei das Ergebnis des Rechtsmittelverfah rens gegen die Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 24. Februar 2000 von wesentlicher Bedeutung. Deshalb werde das Einspracheverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im arbeitslosversicherungsrecht lichen Verfahren sistiert. Die Rechtsanwältin werde ersucht, der Suva das
rechtskräftige Urteil zuzustellen, sobald dieses vorliege. Das Einsprachever fahren werde dann fortgesetzt ( Urk. 11/1 S. 15). 1.3
Mit Schreiben
8. Juni 2011 erkundigte sich die Suva bei der Rechtsvertreterin des Versicherten nach dem Stand des Rechtsmittelverfahrens betreffend die Arbeitslosen taggelder und bat gegebenenfalls um Zustellung des rechtskräf tigen Endentscheids ( Urk. 11/2 ).
Mit Schreiben vom
24. Juni 2011 beant wortete die Rechtsanwältin die Anfrage dahingehend , dass bisher noch kein Entscheid ergangen sei ( Urk. 11/3). Die anschliessenden Abklärungen der Suva ergaben, dass das Sozialversicherungsgericht die Rückforderungsverfü gung der Arbeitslosenkasse vom 24. Februar 2000 mit Urteil AL.2000.00803 vom 7. September 200 1 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Arbeitslosenkasse zurückgewiesen hatte ( Urk. 11/6) . Die Arbeitslosen kasse hatte in der Folge auf die Durchführung weitere r Abklärungen ver zichtet und keine neue Rückforderung verfügt
( Urk. 11/ 4, Urk. 11/6 S. 1, Urk. 11/8 S. 1 und 3) . Am 18. April 2012
teilte die Suva dem Versicherten mit, sie gehe nun davon aus, dass die Arbeitslosentaggelder für den Zeitraum vom 1. September bis
5. November 1999 zu Recht
ausgerichtet worden seien und dass deshalb eine Deckung für den Unfall vom 6. November 1999 bestehe . Deshalb ziehe sie die Verfügung vom 1 2. April 2000 zurück und prüfe, ob und inwiefern der Beschwerdeführer Anspruch auf Versicherungs leistungen habe ( Urk. 11/26).
In der Folge zog
die Suva die Akten der ebenfalls mit der Sache befassten Invalidenversicherung bei ( Urk. 11/9-10 ) , holte bei den behandelnden Ärzten Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie, sowie bei Dr. Z.___ Berichte ein ( Urk. 11/28-29) und liess den Versicherten von ihrer Abteilung Ver sicherungsmedizin interdisziplinär durch Dr. med. C.___ , Facharzt für Psy chiatrie , sowie Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie , untersuchen
( Urk. 11/31 , Urk. 11/37-38, Urk. 11/40-41 ). Nach Zustellung der Akten und nach einem Briefwechsel mit der Rechtsvertreterin des Versicherten ( Urk. 11/48-54 ) sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom
13. Juni 2014 für den Zeitraum vom 29. Juli 2006 bis 31. Dezember 2012 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad vo n 100 % und danach eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 34 % zu. In der Verfügung hielt sie zudem fest, der Anspruch auf Leistungen in der Zeit vor dem 29. Juli 2006 sei verwirkt ( Urk. 11/61 ; vgl. auch Urk. 11/64 ). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 11/71) wies die Suva mit Einspracheent scheid vom 27. März 2015 ab ( Urk. 2).
2.
Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Christine A. Bertschinger, am 11. Mai 2015 Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 100 %
vom
1. April 2000 bis zum 28. Juli 2006 (zuzüglich Verzugszins) sowie erneut ab dem
1. Januar 2013 ( Urk. 1 S. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2015 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9). In der Replik vom 15. Januar 2016 modifizierte der Beschwerdeführer sein Rechts begehren dahingehend, dass er für die Zeit ab Januar 2013 nur noch eine Rente basie rend auf einem Invaliditätsgrad von mehr als 34 % beantragte . Ferner stellte er den Antrag, die Verfahrenskosten seien der Suva aufzuerle gen ( Urk. 18 S. 1 f.). In der Duplik vom 11. Mai 2016 erneuerte die Suva ihren Antrag auf Beschwerdeabweisung ( Urk. 27). Mit Eingabe vom
27. Mai 2016 nahm der Beschwerdeführer zur Duplik Stellung ( Urk. 29). Diese Stellungnahme wurde der Suva zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 30).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die Akten ist, soweit für die
Entscheidfindung
erforderlich , in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistun gen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bishe rigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmun gen).
Die hier zu beurteilende n Unfä ll e
haben sich im Jah r
1999 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und i n dieser Fassung zitiert werden. 2.
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % inva lid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts [ATSG]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG
[in der ab 1. Juli 2001 geltenden Fassung]) . Für Renten, deren Anspruch vor dem 1. Juli 2001 entstanden ist, ist der damals in Kraft gewe sene Art. 18 Abs. 1 UVG massgebend, wonach auch Renten unter einem Invaliditätsgrad von 10 % ausgerichtet werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2009 vom 11. Dezember 2009, E. 5).
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Per son nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage
erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3.
Es ist unbestritten und durch die Akten ausgewiesen, dass der Beschwerde - füh rer als Folge der Unfälle vom 6. u nd 1 2. November 1999 zunächst zu 100 % arbeitsunfähig war und deshalb für die Zeit vom 29. Juli 2006 bis
31. Dezember 2012 Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %
hat ( Urk. 1 S. 2, Urk. 2 S. 20 und 34, Urk. 11/37-38, Urk. 11/48, Urk. 11/61 S. 3 ).
4.
4.1
Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob der Anspruch auf eine Rente für die Zeit vor dem 29. Juli 2006 verwirkt ist. 4. 2 4.2.1
Die Suva stellt sich auf den Standpunkt , der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente für die Zeit vor dem 29. Juli 2006 sei verwirkt. D er Anspruch auf ausstehende Leistungen erlösche fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet gewesen sei.
Die Rechtsvertre terin des Beschwerdeführers sei im Schreiben vom 4. August 2000 betreffend die Sistierung des Einspracheverfahrens
aufgefordert worden , die Suva über das arbeitslosenversicherungsrechtliche Verfahren , dessen Ausgang für die Beurteilung des Bestehens einer Unfallversicherungsdeckung habe abgewar tet werden müssen, auf dem Laufenden zu halten . Dies habe sie nicht getan. S ie hätte sich bei der Arbeitslosenkasse über den Stand des Verfahrens informieren müssen, insbesondere, nachdem ihr das Rückweisungsurteil des Sozialversicherungsgerichts AL.2000.00803 vom 7. September 2001 zuge stellt worden sei, von welchem
die Suva keine Kenntnis gehabt habe . Dadurch hätte die Rechtsvertreterin Kenntnis vom Abschluss des Verfahrens vor der Arbeitslosenkasse erhalten und durch Mitteilung an die Suva eine Verwirkung von Leistungen vermeiden können.
Selbst wenn von einem Fehlverhalten der Suva
nach der Sistierung des Einspracheverfahrens ausge gangen werde,
habe dies keinen Einfluss auf die Verwirkung des Leistungs anspruchs . Nach der Rechtsprechung unterliege die Nachzahlung von Leis tungen nämlich auch dann einer absoluten Verwirkungsfrist von fünf Jahren, wenn die Verwaltung einen hinreichend substantiiert geltend gemachten Leistungsanspruch - aus welchen Gründen auch immer - übersehen habe
oder wenn die versicherte Person infolge Unterlassung der Information oder falscher Auskunft durch die Behörde von der rechtzeitigen Anmeldung abge halten worden sei. Da die Suva das Bestehen einer Versicherungsdeckung für die Unfallereignisse vom 6. und 1 2. November 1999 anerkannt habe, spiele es im Übrigen keine Rolle, ob die Unfälle durch die ordentliche Unfallver sicherung oder eine Abredeversicherung gedeckt seien ( Urk. 2 S. 24-26, Urk. 9 S. 3 f. , Urk. 27, Urk. 29 ).
4.2.2
Der Beschwerdeführer bestreitet dagegen ,
dass eine Verwirkung von Leistun gen eingetreten ist . Die Arbeitslosenkasse habe nach Erhalt des Rückwei sungsurteils des Sozialversicherungsgerichts betreffend die Rückforderung von Taggeldern für den Zeitraum vom 1. September bis 5. November 1999 keine Verfügung erlassen, sondern die Rückforderung gemäss einer internen Protokollnotiz formlos ausgebucht. Darüber seien aber weder er beziehungs weise seine Rechtsvertreterin noch die Suva informiert worden. Dieser Fehler der Arbeitslosenkasse
– und kein eigenes Verschulden - sei ursächlich dafür , dass seine Rechtsvertreterin die Suva nicht wie im Sis t i erungsschreiben vom
4. August 2000 aufgefordert über die rechtskräftige Erledigung der arbeits losenversicherungsrechtlichen Streitigkeit habe informieren können
( Urk. 1 S. 5 f.) .
D ie Suva habe es unterlassen , in regelmässigen Abständen nachzufra gen, ob der Sistierungsgrund noch vorliege , was eine mangelhafte Verfah rensleitung darstelle . Die Sistierungsdauer von mehr als 10 Jahren ohne eine Überprüfung des Sistierungsgrun ds verletz e zudem das Beschleuni - gungsge bot .
Durch ihr Untätigbleiben habe die Suva auch den Untersu chungsgrund satz missachtet ( Urk. 18 S. 2-8 , Urk. 29 ) . Die von der Suva zur Begründung der Verwirkung angeführte Rechtsprechung sei auf den zu beurteilenden Sachverhalt nicht anwendbar, da die Anmeldung zum Lei s tungsbezug am 30. November 1999 rechtzeitig erfolgt sei und die Suva zunächst Leistungen erbracht habe. Die Unfallmeldung sei folglich nicht übersehen worden, viel mehr sei die Einsprache gegen die leistungsverwei gernde Verfügung vom 1 2. April 2000 während mehr als zehn Jahren nicht behandelt worden. Die Suva gehe zudem offensichtlich davon aus, dass das während laufendem Einspracheverfahren von seiner Rechtsvertreterin ver fasste Schreiben vom 29. Juli 2011 eine Neuanmeldung darstelle. Dies treffe nicht zu ( Urk. 18 S. 9-13).
Die lange Dauer zwischen der Anmeldung zum Leistungsbezug und der Festsetzung der Leistungen sei auf Fehler sowohl der Arbeitslosenkasse als auch der Suva zurückzuführen, weshalb es dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspreche, die Versicherungsleistungen als verwirkt zu betrach ten ( Urk. 1 S. 6 f.).
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Suva hätte ihm die Gelegenheit geben müssen, rechtzeitig eine Abredeversicherung
ab zuschliessen, bezie hungsweise ihn dahingehend beraten müssen. Bei einem rechtzeitigen res pektive rückwirkenden Abschluss der Abredeversicherung wäre diese anläss lich des Unfallereignisses vom 6. November 1999 wirksam gewesen ( Urk. 1 S. 4 f. und 7, Urk. 3/6 S. 4 f.). Wäre die Suva entsprechend vorgegangen, hätte sie seine Leistungen bereits Anfang 2000 festsetzen können, da die Ver sicherungsdeckung damals bereits festgestanden hätte , und hätte das Ein spracheverfahren nicht sistieren müssen ( Urk. 1 S. 6). 4.3
Gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistun gen fünf Jahre nach dem Ende des Monats , für welchen die Leistung geschuldet war.
Bei dieser Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die grundsätzlich nicht unter b rochen oder verlängert werden kann [BGE 139 V 246 f.] ). Bei der Inva lidenrente der Unfallversicherung handelt es sich um eine periodische Geld leistung. Dies hat zur Folge, dass nur die einzelnen Rentenraten durch Zeit ablauf untergehen können, das Rentenstammrecht aber unverjährbar und unverwirkbar bleibt (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2012 vom 20. Februar 2013, E. 3.2 mit Hinweisen). Analog verhält es sich hinsichtlich des
Leis tungsstammrecht s bei Taggeldleistungen (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 24 Rz 21 und 36).
Die Frist von Art. 24 Abs. 1 ATSG wird grundsätzlich durch eine rechtzeitige Anmeldung gewahrt. Übersieht ein Versicherungsträger jedoch
eine hin rei chend substantiierte Anmeldung, werden nur die Rentenraten der letzten fünf Jahre vor der Neuanmeldung nachbezahlt, weiter zurückliegende sind unter gegangen. Nichts anderes gilt, wenn die Verwaltung zunächst mit der Anspruchsprüfung beginnt, diese in der Folge aber nicht zu Ende führt und es unterlässt, über den Anspruch zu verfügen.
Dabei kommt es auf die Gründe, aus welchen die Verwaltung trotz rechtzeitiger Anmeldung die Rente nicht zugesprochen hat, nicht an . Selbst wenn die versicherte Person wegen einer Verletzung der Informations- , Auskunfts- und Beratungspflicht durch die Behörde von der rechtzeitigen Anmeldung abgehalten wurde, tritt die Verwirkung ein
(Urteile des Bundesgerichts 8C_888/2012 vom 20. Februar 2013, E. 3.3 und 4 mit Hinweisen sowie 9C_582/2007 vom 18. Februar 2008 ,
E. 3.3 ) .
Anmeldung und Neuanmeldung wirken dabei gleichsam wie eine Unter brechung der fünfjährigen Frist. Damit die versicherte Person, welche darauf vertraut, durch die rechtzeitige Anmeldung ihre Ansprüche gewahrt zu haben, nicht in unbilliger Weise ihre Ansprüche durch Zeitablauf verliert, dürfen an eine Neuanmeldung nicht allzu strenge formelle Voraussetzungen geknüpft werden. So hat jedes unmissverständliche Beharren der versicherten Person, dass der Versicherungsträger ihr weitere Leistungen schulde, als sinngemässe Neuanmeldung zu gelten (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2012 vom 20. Februar 2013, E. 3.5 mit Hinweisen) .
4.4
Der zu beurteilende Sachverhalt entspricht der vom Bundesgericht beurteilten Konstellation, in welcher die Verwaltung zunächst mit der Anspruchsprüfung (Versicherteneigenschaft) begonnen, diese in der Folge aber nicht zu Ende geführt hatte. Dass die Suva anfänglich sogar Leistungen erbracht hat, ändert nichts daran, dass die Sistierung des Einspracheverfahrens mit Schreiben vom
4. August 2000 ( Urk. 11/1 S. 15) das vorläufige Ende der Abklärungen der Suva markiert e .
In der Folge meldete sich der rechtskundig vertretene Versicherte über zehn Jahre lang nicht mehr bei der Suva, so dass die Frage der Versicherteneigenschaft bei der Suva – diese war im Rahmen des abge wiesenen Leistungsgesuchs der Streitgegenstand der angefochtenen Suva-Verfügung und damit Gegenstand der Abklärung im Einspracheverfahren , während sich die Versicherung über die übrigen Leistungsvoraussetzungen noch gar nicht geäussert hatte – unklar blieb. Im Besonderen informierte er die Suva nicht über die Tatsache, dass es im arbeitslosenversicherungsrecht lichen Verfahren durch das gerichtliche Urteil zu einer Aufhebung der ange fochtenen Rückerstattungsverfügung gekommen war zwecks Rückweisung der Sache und Neuabklärung der Umstände der Arbeitsunfähigkeit des Ver sicherten durch die Arbeitslosenkasse, obwohl er auch in jenem Verfahren durch die gleiche Rechtsanwältin vertreten war. Richtig ist zwar, dass es sich beim Urteil des Sozialversicherungsgerichts mit diesem Resultat nur um einen Zwischenentscheid handelte, der die Sache der Rückforderung materiell nicht endgültig klärte. Dadurch, dass das Gericht die angefochtene Rücker stattungsverfügung der Arbeitslosenversicherung vom 24. Februar 2000 ( Urk. 11/1 S. 61-64) aber aufgehoben hatte und das Urteil rechtskräftig wurde, existierte keine Rückforderung mehr, und sie musste – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 5) - nicht noch durch die Arbeits losenversicherung formell aufgehoben werden. Offenbar entschied sich die Rechtsvertreterin, wie sie in einem Schreiben vom 7. März 2014 festgehalten hat, in der Folge, bei der Arbeitslosenversicherung nicht nachzufragen, wes halb in der Sache nichts mehr ging und sie nicht über allfällige Abklärungen informiert worden sei. Sie hielt dazu fest, dass sie sich zwar gewundert habe, sie habe aber deshalb nicht nachgefragt, weil sie befürchtet habe, dass die Abklärungen nicht zu Gunsten des Mandanten ausfallen könnten ( Urk. 11/50 S. 2). Dieser für das arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verfahren nach vollziehbar gefällte Entscheid hatte jedoch für das unfallversicherungsrecht liche Verfahren Auswirkungen, wo der Unfallversicherer in seinem Schreiben vom 4. August 2000 zum Ausdruck gebracht hatte, dass er in Ermangelung einer Teilnahme am arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verfahren nicht über die notwendigen Informationen zur Fortsetzung seines Verfahrens ver fügte und somit von der Rechtsvertreterin über dieses Verfahren informiert werden wollte . Durch das Untätigbleiben seitens des Versicherten bestand damit das Risiko, dass die Suva zu lange zuwartete und die absolute Verwir kung und damit der Untergang seiner angemeldeten Leistungsansprüche nach fünf Jahren eintreten konnte.
Offen bleiben kann, ob der Suva wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht in diesem Zusammenhang ein Fehlverhalten vorzuwerfen ist; nach der Rechtsprechung spielen die Gründe, aus welchen die Suva trotz rechtzeitiger Anmeldung die Rente nicht viel früher zugesprochen hat, eine untergeord nete Rolle.
Insbesondere vermag
– bei ausgewiesener Deckung durch die obligatorische Unfallversicherung – auch eine allfällige Verletzung der Informations- und Beratungspflicht der Suva bezüglich der Abredeversiche rung
und deren eventuelle (Mit-)Ursächlichkeit für die
Verfahrensverzöge rung nichts an der absoluten Verwirkung zu ändern.
Allfälliges widerrecht liches Verhalten der Durchführungsorgane der Unfallversicherung, das zu einer Schädigung der versicherten Person führte, wäre mittels einer Verant wortlichkeitsklage im Sinne von Art. 78 ATSG geltend zu machen . 4.5
Nach der dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung hat jedes unmiss - ver s tändliche Beharren der v ersicherten Person, dass der Versiche rungsträger ihr ( weitere ) Leistungen schulde, als sinngemässe Neuanmeldung zu gelten . Die Suva hat das Schreiben der Rechtsvertreterin des Beschwerde führers vom 29. Juli 2011 ( Urk. 11/ 6 S. 1) als Neuanmeldung qualifiziert. Dies ist nicht zu beanstanden. Zwar hat die Rechtsvertreterin der Suva im Monat davor mit E-Mail vom 24. Juni 2011 auf die entsprechende Anfrage der Suva vom
8. Juni 2011 ( Urk. 11/2) mitgeteilt, dass sie den Beschwerde führer nach wie vor vertrete und im R echtsmittelverfahren gegen die Verfü gung der Arbeitslosenkasse vom 24. Februar 2000 noch kein Entscheid ergangen sei ( Urk. 11/3).
Erst durch das Schreiben vom 29. Juli 2011, aus welchem hervorgeht, dass die Rechtsvertreterin
zwischenzeitlich weitere Abklärungen zum Stand des arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verfahrens getätigt hatte ( Urk. 11/6), war für die Suva aber unmissverständlich klar, dass der Beschwerdeführer trotz des langen Zeitintervalls seit der letzten Korres pondenz an seinem Leistungsbegehren festhalte. Mit dieser Neuanmeldung am 29. Juli 2011 wurde die Verwirkungsfrist für die fünf Jahre zuvor ent standenen Rentenbetreffnisse eingehalten, wie das die Beschwerdegegnerin richtig erkannt hat. 5.
5.1 5.1.1
Strittig ist sodann, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert hat und die ab 29. Juli 2006 laufende Invalidenrente mit einem Invaliditätsgrad von 100 % deshalb herabzusetzen ist . 5.1.2
Die Suva geht gestützt auf die psychiatrische Beurteilung
durch
Dr. C.___ vom 13. März 2013 und die chirurgische Beurteilung durch
Dr. D.___
vom 1 2. März 2013 davon aus, dass es in der Zeit zwischen den beiden Unfällen im November 1999 und der Untersuchung durch diese Ärzte am 6. Dezember 2012 zu einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes gekom men ist ( Urk. 2 S. 29, Urk. 9 S. 4 ff.).
5. 1 .3
Der Beschwerdeführer bestreitet , dass sich sein Gesundheitszustand wesent lich verbessert hat. Die von der Suva beauftragen Ärzte Dr. C.___ und Dr. D.___ erstellten seit Jahren regelmässig für die Suva Gutachten und gene rierten dadurch einen wesentlichen Teil ihrer Einkünfte, weshalb davon aus gegangen werden müsse, dass sie ihr Ermessen zugunsten der Versicherung ausübten. Ihre Ausführungen stellten deshalb Parteibehauptungen mit gerin ger Beweiskraft dar.
Ferner kön ne aufgrund der Beurteilungen du r ch
Dres . C.___ und D.___ nicht ermittelt werden, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse verändert hätten, weshalb auch ke ine wesentliche gesundheitliche Verbesse rung ausgewiesen sei. Im Übrigen werde d ie Behauptung von Dr. D.___ , dass er anlässlich seiner Untersuchung simuliert habe, bestritten. Dr. C.___
sei nerseits habe sich nicht mit den Berichten der ihn behandelnden Ärzte Dr. Z.___ und Dr. B.___ auseinandergesetzt.
Die unabhängige n
Ärzte des
E.___
Dr. med.
F.___ , Chefarzt Neurologie, und Dr. med. G.___ , Chefarzt Rheumatologie, seien in ihrem Gutachten vom
27. April 2015 sowohl hinsichtlich der Diagnosen als auch der zumutbaren Arbeitsfähigkeit zu anderen Schlüssen gelangt als die Suva-Ärzte. S ie hätten darauf hingewiesen , dass die Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit schwierig sei und nach derart vielen Jahren ohne beruflichen Einsatz genere ll theore tischen Charakter habe.
A llein unter Berücksichtigung der somatischen Befunde seien sie von einer Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % in behinde rungsangepassten Tätigkeiten aus gegangen. Weiter seien sie davon ausge gangen, dass die Symptomatik progredient sei, ein sozialer Rückzug in allen Lebensbereichen stattgefunden habe und auch therapeutisch keine Verbes serung zu erwarten sei. Ferner hätten sie eine weitere psychiatrische Begut achtung empfohlen, da die Ärzte in der Türkei bei ihm eine beginnende Alz heimer-Erkrankung diagnostiziert hätten. Den Unterlagen zu den vier von der Invalidenversicherung durchgeführten Revisionen in den Jahren 2001 bis 2012 seien keine Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verbesserung zu entnehmen.
Zudem werde im ärztliche n Rapport des H.___ vom 9. Mai 2014 bestätigt, dass sich der Gesundheitszustand seit 15 Jahren nicht verbessert habe .
Falls das Gericht die vorliegenden Unterlagen nicht als ausreichend erachte, um auf einen unveränderten Gesundheitszustand schliessen zu können, werde die Einholung eines inter disziplinären Gutachten s bei einer unabhängigen Fachstelle beantragt ( Urk. 1 S. 7 ff. , Urk. 3/5 ) .
5.2
5. 2 .1
Am 6. Dezember 2012 untersuchte Dr. D.___
von der Abteilung Versicherungs medizin
der Suva
den Beschwerdeführer chirurgisch. Seinem Untersuchungsbericht vom 1 2. März 2013 lagen
die Untersuchungsbefunde, die Vorakten der Suva und der Invalidenversicherung sowie Röntgenauf nahmen der Halswirbelsäule und des Dens vom 7. Dezember 2012 zugrunde. Der Beschwerdeführer berichtete anlässlich der Untersuchung über konstante Schmerzen im Nacken, in der Wirbelsäule und beidseits in den Oberarmen. Die Prüfung der Beweglichkeit ergab keine Einschränkungen. Laut Dr. D.___ klagte der Beschwerdeführer bei leichtem Klopfen entlang der ganzen Wir belsäule über Schmerzen und gab im Lauf der Untersuchung eine allgemein zunehmende Schmerzhaftigkeit an. Nach Aufforderung habe er eine einge schränkte aktive Beweglichkeit der Wirbelsäule (Rotation von 20-0-20 sowie nur andeut ung sweise mögliche Inklination und Reklination ) gezeigt. In anderen Untersuchungssituationen seien deutlich grössere Bewegungsum fänge zu beobachten gewesen. Auch die Prüfung des Lasègue -Zeichens habe eine erhebliche Inkonsistenz offenbart. Die Röntgenbilder der Halswirbelsäule zeigten laut Dr. D.___ eine vollständige Fusion C2/C3 mit reizlos liegendem Spondylodese -Material. Im Segment C3/C4 seien geringe spondylarthrotische Veränderungen ersichtlich. Die mitgebrachten Halskrausen, welche der Beschwerdeführer gemäss Verordnung seiner Ärzte in der Türkei tragen müsse, hätten kaum Gebrauchsspuren aufgewiesen. Als somatische Unfallfol gen verblieben eine Spondylodese C2/C3 mit einem funktionell, soweit in unbeobachteten Situationen erkennbar, hervorragenden Ergebnis.
Aufgrund der klinischen Untersuchung könne vom Erreichen eines medizinischen Dau erzustands ausgegangen werden. Wann dieser Zustand erreicht gewesen sei, könne anhand der unzureichenden medizinischen Dokumentation des Falles nicht sachgerecht beurteilt werden. Wegen der verbleibenden endgradigen
Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule könne der Beschwerdeführer heute Arbeite n über Kopf und solche mit häufigen Kopfwendungen nur sel ten ausführen. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen sei ihm ein ganztägiger Arbeitseinsatz zumutbar ( Urk. 11/37). 5 . 2 .2
Der Psychiater Dr. C.___ von der Abteilung Versicherungsmedizin der Suva untersuchte den Beschwerdeführer am 6. Dezember 2012 von 9:20 bis 11:40 Uhr. Sein Bericht vom 13. März 2013 basiert zudem auf den von der Suva zur Verfügung gestellten Akten ( Urk. 11/38 S. 1 ff.) .
Dem Bericht ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Dr. C.___ angab, nach dem Verkehrsunfall vom 6. November 1999 in Lebensgefahr geschwebt zu haben. Er sei nach ein paar Tagen nach Hause verlegt worden. Wie in sei ner Heimat üblich hätten ihn alle Verwandten besucht. An diesem Tag sei es zum schweren Erdbeben gekommen, in dessen Folge sieben seiner Angehöri gen , unter anderem eine Tochter und ein Enkelkind, ums Leben gekommen seien. Einige seiner Verwandten und seine Ehefrau würden ihn beschuldigen, dass seine Anwesenheit damals das Erdbeben verursacht habe und er für die Todesfälle verantwortlich sei . Er lebe nun in der Türkei allein in einem Haus auf dem Land, das er von seinem Vater geerbt habe. Er habe kaum Kontakt mit anderen Menschen. Er stehe morgens um sechs Uhr auf und sei bis nachmittags zwischen vier und fünf Uhr draussen und gehe spazieren. Er grüble viel über die Ereignisse vom November 1999 ( Urk. 11/38 S. 6 ff.) .
Dr. C.___ diagnostizierte eine subsyndromal
chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und eine Dysthymie (ICD-10: F34.1) . In seiner abschliessenden Beurteilung hielt er fest, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt des Unfalls bereits zu mindestens 50 % vom Hausarzt krankge schrieben gewesen wegen einer vorbestehenden, nicht genauer beschriebenen leichtgradigen
affektiven Störung, welche mit Arbeitsplatzproblemen und möglicherweise mit dem Erleben eines früheren Erdbebens zusammengehängt habe und am ehesten einer Anpassungsstörung entspreche . Nach seiner Rückkehr in die Schweiz im Anschluss an die Unfälle sei er im A.___ medizinisch versorgt worden. Nach der Entlassung sei er bereits am 8. Dezember 1999 in agitiertem Zustand mit retrosternalen Schmerzen und Atemnot wieder in das Spital eingetreten , wobei er angegeben habe, dass ihn der Tod der A ngehörigen sehr beschäftige . Ein psychiatrisches Konsilium habe die Diagnose einer „posttraumatischen Anpassungsstörung“ ergeben. Die Umstände und der Zeitpunkt des Auftretens der Symptome sprächen dafür, dass von den Ärzten damit eine posttraumatische Belastungsstörung PTBS gemeint gewesen sei. Wegen der stark belasteten psychischen Situation sei er bei m Neurologen
Dr. B.___ angemeldet worden, welcher ihn mehrmals psychiatrisch betreut habe. Sowohl der Verkehrsunfall als auch die verhee renden Ereignisse im Zusammenhang mit dem erlebten Erdbeben seien zwanglos geeignet, eine posttraumatische Belastungsstörung auszulösen. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Untersuchung noch über Albträume und intrusiv-grüblerische Erinnerungen an die Unfälle berichtet, nicht aber über Flashbacks. Weiter bestehe ein sozialer Rückzug mit Ausgrenzung aus der Familie. Zeichen einer anhaltenden Übererregbarkeit seien nicht erkenn bar gewesen. Während des gesamten Untersuchungsgesprächs habe der Beschwerdeführer eine nahezu durchgängig eingeschränkt modulierte ernste bis traurige, oft auch moros verbitterte Stimmung gezeigt. Eine tiefere depressive Stimmungslage sei jedoch nicht erkennbar gewesen. Das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung sei damit nicht mehr gegeben , es bestehe aber eine wahrscheinlich chronifizierte Restsymptomatik . Zudem sei der Beschwerdeführer chronisch verbittert und leicht herabgestimmt gewesen im Sinne einer Dysthymie , ohne dass die Kriterien für die Diagnose einer depressiven Episode erfüllt gewesen seien. Es entspreche dem typischen Ablauf, dass die PTBS erst einige Wochen nach den Unfällen anlässlich des zweiten Aufenthalts im A.___ erstmals aufgetreten sei. Wie lange der Beschwerdeführer am Vollbild einer PTBS gelitten habe, lasse sich nicht rekonstruieren, da die vorliegenden Berichte zu wenig aussage kräftig dafür seien. Aufgrund der anamnestischen Informationen könne davon ausgegangen werden, dass in zeitlicher Nähe zu den Unfallereignissen zusätzlich noch eine leichte depressive Episode bestanden habe. Der weitere Verlauf sei dadurch gekennzeichnet, dass offenbar keine wirksame stö rungsspezifische Behandlung ,
insbesondere der PTBS ,
stattgefunden
habe . Der Beschwerdeführer habe wenig Support und Anerkennung seines Leidens in seinem sozialen Umfeld erhalten, mit Ausnahme von Dr. B.___ , welcher ihn mit Gesprächen unterstützt habe. Als chronifizierender Faktor wirke fer ner der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im Zusamm enhang mit dem traumatischen Er eignis vorrangig mit der Schuldfrage auseinanderge setzt habe. Deshalb spreche einiges dafür, dass die psychische Symptomatik zumindest einige Zeit nach den Unfällen ein erheblicheres Ausmass gehabt habe als aktuell ( Urk. 11/38 S. 10 ff.) .
Die Unfälle hätten die psychische Symptomatik sowohl als auslösende Bedin gung als auch
- wegen der erheblichen Folgen (Schuldthematik, Ausgren zung durch die Familie) - als chronifizierender Faktor beeinflusst . Unter Berücksichtigung des vorbestehenden, leichten unfallfremden Leidens könne von einer teilweisen Unfallkausalität der psychischen Symptomatik gespro chen werden. Die verbliebenen unfallbedingten psychischen Symptome seien in Anlehnung an die Mini-ICF-APP insgesamt als leicht bis knapp mittel schwer einzustufen. Sie wirkten sich insofern auf die berufliche Leistungs fähigkeit aus, dass in qualitativer Hinsicht Tätigkeiten mit häufigem Kunden kontakt und erhöhten Anforderungen an die Teamfähigkeit ungeeignet seien. Weiter sei von einer mässig reduzierten zeitlichen Belastbarkeit auszugehen. Medizin i sch-theoretisch seien dem Beschwerdeführer einfache leichte unge lernte Tätigkeiten ohne grossen Zeitdruck und ohne Schichtdienst in einem zeitlichen Rahmen von rund 6 Stunden pro Tag zumutbar. Zu einem früheren Zeitpunkt habe die unfallbedingte psychische Symptomatik wahrscheinlich zu einer erheblichen Leistungsbeeinträchtigung bis hin zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt . Es sei davon auszugehen, dass die jetzige Leis tungsfähigkeit deutlich besser sei als zum Zeitpunkt der Berentung durch die Invalidenversicherung im Jahr 2000 ( Urk. 11/38 S. 15 ff.) . 5.2 .3
Am 8. April 2015 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. G.___ und Dr. F.___ vom E.___
interdisziplinär rheumatologisch-neurologisch untersucht. In diagnostischer Hinsicht erwähnten die Ärzte in ihrem Bericht vom 27. April 2015 zunächst ein zervikal- und lumbalbetontes Panver teb ralsyndrom bei ausgeprägter muskulärer Dysbalance im Nacken-, Schul ter- und Lumbosakralbereich , degenerativen Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie einem Status nach Fraktur der inferioren Gelenkfacette C2 links mit Anterolisthese C2/C3. Weiter sind d em Bericht die Diagnosen einer P eriarthropathia
humeroscapularis beidseits , einer begin nenden Retropatellärarthrose beidseits und einer beginnenden Alzheimer erkrankung zu entnehmen. In ihrer Beurteilung wiesen die Ärzte darauf hin, dass ein grosser Teil der erhobenen Befunde und Diagnosen nicht oder nur zum Teil unfallbedingt sei. Die S chmerzen hätten sich zwischenzeitlich chro nifiziert und könnten nicht in allen Belangen objektiven Befunden zugeord net werden, womit das Bild einer somatoformen Schmerzstörung vorliege. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei allein schon wegen der beruflichen Untätigkeit seit 1999/2000 ausserordentlich schwierig. Alle i n unter Berück sichtigung der somatischen Befunde sei medizinisch-theoretisch von einer Arbeitsfähigkeit für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitive oder stereotype Bewegungsabläufe und Überkopfarbeiten von ungefähr 50 % auszugehen. Die genaue Belastbarkeit müsste im Rahmen eines Arbeitsver suchs beurteilt werden.
Unter Berücksichtigung der somatoformen
Schmerz störung und der Foerster Kriterien sowie der beginnenden Alzheimer-Erkran kung müsse davon ausgegangen werden, dass eine verbleibende Arbeits fähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar sei. Zu berücksich tigen sei auch, dass ein 60-jähriger Mann, der 13 Jahre nicht gearbeitet habe und unter multiplen somatischen und psychischen Beschwerden leide , keine Chance habe, eine Arbeitsstelle zu finden ( Urk. 3/8). 5 .3 5.3 .1
Die Berichte vo n Dr. C.___ und Dr. D.___ sind für d ie streitigen Belange umfas send , beruhen auf allseitigen Untersuchungen , berücksichtigen die geklagten Beschwerden , sind in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgege ben worden , leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthalten begründete Schlussfolgerungen. Deshalb sind sie grundsätzlich beweiskräftig (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Zu beachten ist sodann, dass a uch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärzte und Ärztinnen Beweiswert zukommt, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchs frei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tat sache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). Solche besonderen Umstände werden vom Beschwerde führer weder geltend gemacht, noch ergeben sich hierfür Anhaltspunkte aus den Akten.
Die Suva durfte gestützt auf diese Berichte davon ausgehen, dass der Beschwer deführer unmittelbar nach den Unfällen wegen der damaligen somatischen und psychischen Beschwerden unfallbedingt vollständig arbeitsunfähig war. Dr. C.___ hat nachvollziehbar dargelegt, dass es im wei teren Verlauf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer teilweisen Remission der unfallbedingten psychischen Symptomatik gekommen ist, wobei - auch gemäss Dr. D.___ bezüglich der somatischen Beeinträchtigungen - eine genaue zeitliche Einordnung der gesundheitlichen Entwicklung wegen der ungenügenden Dokumentation nicht möglich ist. Fest steht aber, dass sich der körperliche und psychische Gesundheitszustand bis zu den am
6. Dezember 2012 von Dr. D.___ und Dr. C.___ durchgeführten U nter - suchungen insofern gebessert hatte, als dass dem Beschwerdeführer damals
einfache leichte ungelernte Tätigkeiten ohne grossen Zeitdruck, ohne Schichtdienst sowie ohne häufige Arbeiten über Kopf und mit häufigen Kopfwendungen in einem zeitlichen Rahmen von rund 6 Stunden pro Tag zumutbar waren. 5.3 .2
Den übrigen Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Berichte von Dr. C.___ und Dr. D.___ ist folgendes entgegenzuhalten:
Dr. D.___ hat das anlässlich seiner Untersuchung beobachtete i nkonsistente Verhalten des Beschwerdeführers hinsichtlich der Beweglichkeit bei der akti ven Untersuchung und in unbeobachteten Momenten überzeugend dargelegt ( Urk. 11/37 S. 4 f.) . Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht kein Grund, an der Glaubwürdig keit dieser Angaben zu zweifeln.
Anders als vom Beschwerdeführer behauptet hat sich Dr. C.___ sehr wohl (unter anderem auf Seite fünf seines Berichts [ Urk. 11/38 S. 5]) mit den Berichten von Dr. B.___ auseinandergesetzt. Auch hat sich Dr. C.___ mit den Attesten des Hausarztes Dr. Z.___ auseinander ge setzt, was sich aus den wiederholten Erörterungen der Gründe für die von diesem Arzt vor den Unfällen attestierte Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 11/1 S. 34 , 76, 80, 1 49 und 167 ) in seinem Bericht ergibt ( Urk. 11/38 S. 3 f., 10, 13 und 17). Im Bericht vom
2. Mai 2012 ( Urk. 11/29) machte Dr. Z.___ keine neuen Angaben zur psychischen Problematik, weshalb dieser Bericht für die Beurteilung der psy chischen Symptomatik nicht relevant ist.
Hinsichtlich der rheumatologisch-neurologischen Beurteilung der Ärzte Dr. F.___ und Dr. G.___
vom E.___ vom 27. April 2015 ist zu beachten, dass diese Ärzte bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zwischen unfallbedingten und unfallfremden Befunden unterschieden . Ins besondere ist die von diesen Ärzten mitberücksichtigte Alzheimer-Erkran kung offensichtlich unfallfremd. Ferner diagnostizierten und berücksichtigten sie eine anhaltende somatoforme Sch merz störung, welche nicht in ihr Fach gebiet, sondern in dasjenige der Psychiatrie fällt. Weiter flossen unfallfremde Faktoren wie das Alter des Beschwerdeführers und die Arbeitsmarktlage in ihre Beurteilung mit ein. Dagegen fehlt in ihrem Bericht eine eingehende Auseinandersetzung mit der divergierenden Einschätzung von Dr. D.___ vom 1 2. März 2013, insbesondere mit den von diesem Arzt beobachteten Inkon sistenzen. Deshalb ist der Bericht der Dres . F.___ und G.___ nicht voll beweiskräftig und vermag die Beurteilung der Suva-Ärzte Dr. D.___ und Dr. C.___ nicht zu erschüttern.
Der ärztliche Rapport des H.___ vom 9. Mai 2014 enthält keinerlei Begründung der Behauptung, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in den letzten 15 Jahren nicht geändert habe. Ferner wird im Rapport auch nicht zwischen unfallbedingten und unfallfremden Symptomen unterschieden ( Urk. 11/69 S . 1). Deshalb ist der Rapport nicht beweiskräftig.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, den Unterlagen zu den vier von der Invalidenversicherung durchgeführten Revisionen in den Jahren 2001 bis 2012 seien keine Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verbesserung zu entnehmen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Unfallversicherung nicht an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung gebunden ist (BGE 133 V 549 E. 6.2) . Da sich zudem aus dem Bericht des E.___ vom 27. April 2015 ergibt, dass der Beschwerdeführer auch unter mannigfaltigen unfallfremden Beeinträchtigungen leidet, besteht zwischen der Beurteilung der Suva und derjenigen der Invalidenversicherung nicht zwingend ein Widerspruch. Auch dieser Einwand ist folglich unbehelflich .
Insgesamt besteht mithin keine Veranlassung, an der Beweiskraft der Beurtei lungen von Dr. D.___ und Dr. C.___ zu zweifeln, und es kann unein g e schränkt darauf abgestellt werden. Weitere Abklärungen erübrigen sich. 6.
6 .1
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er sei anlässlich der von der Suva veranlassten medizinischen Abklärungen beinahe 60 Jahre alt gewesen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung könne er wegen seines fortgeschrittenen Alters zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten die ihm verbliebene Leistungsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt bis zum Erreichen des Pensionsalters nicht erwerblich verwerten ( Urk. 1 S. 9 f.). 6 .2
Diesbezüglich bleibt darauf hinzuweisen, dass d er Bundesrat im Bereich der Unfallversicherung gestützt auf Art. 18 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 4 UVV eine besondere Regelung für die Ermittlung des Invali ditätsgrades bei Versicherten getroffen hat , welche die Erwerbstätigkeit nach dem Unfall altershalber nicht mehr aufnehmen (Variante I) oder bei denen sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II). In diesen Fällen sind gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkom men massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entspre chenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Damit wird bei der Invali ditätsbemessung einerseits dem Umstand Rechnung getragen, dass nebst der - grundsätzlich allein versicherten - unfallbedingten Invalidität auch das vorgerückte Alter eine Ursache der Erwerbslosigkeit oder -unfähigkeit bildet. Andererseits wird berücksichtigt, dass die Invalidenrenten der Unfallver sicherung bis zum Tod der Versicherten zur Ausrichtung gelangen ( Art. 19 Abs. 2 UVG), wobei sie - in Abweichung von Art. 17 Abs. 1 ATSG - nach dem Monat, in dem die versicherte Person das Rentenalter erreicht hat , nicht mehr revidiert werden können ( Art. 22 UVG). Mit Art. 28 Abs. 4 UVV soll demnach verhindert werden, dass bei älteren Versicherten zu hohe Invalidi tätsgrade resultieren und Dauerrenten zugesprochen werden, wo sie mit Blick auf die unfallbedingte Invalidität eher die Funktion von Altersrenten auf weisen ( Urteile des Bundesgerichts 8C_346/2013 vom 10. September 2013, E. 4, sowie 8C_806/2012 vom 1 2. Februar 2013, E. 2 und 5.2, jeweils mit wei teren Hinweisen ). 6 .3
Das geltend gemachte vorgerückte Alter des Beschwerdeführers ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit im Bereich der Unfallversicherung demgemäss nicht zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung findet Art. 28 Abs. 4 (Variante II) UVV auch dann Anwendung, wenn das vorgerückte Alter einer versicherten Person das Zumutbarkeitsprofil - wie vorliegend - nicht zusätz lich beeinflusst, also keine zusätzlichen Einschränkungen des funktionellen Leistungsvermögens mit sich bringt, aber einer Verwertung der Restarbeits fähigkeit (auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt) trotzdem entgegen steht, weil kein Arbeitgeber einen Angestellten im oder kurz vor dem AHV-Alter mit gesundheitlichen Einschränkungen einstellen würde ( Urteile des Bundesgerichts 8C_346/2013 vom 10. September 2013, E. 4.2, sowie 8C_806/2012 vom 1 2. Februar 2013, 5.2.2 ). Der Verweis des Beschwerde führers auf das Urteil 8C_345/2013 vom 10. September 2013, E. 4.2 ( Urk. 1 S. 9) ändert daran nichts, da es sich um einen vorliegend nicht einschlägigen Fall aus dem Bereich der Invalidenversicherung handelt. 7 . 7.1
7.1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhält nissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen
(BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen; BGE 133 V 108 E. 5.4).
7 .1 .2
Nach der im Bereich der Invalidenversicherung ergangenen Rechtsprechung umfasst d ie rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren tenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). 7 .1 .3
V orliegend steht nicht eine Revision einer bereits rechtskräftig zugesproche nen Rente zur Diskussion, sondern es geht um die erstmalige rückwirkende Zusprechung eine r
abgestuften Invalidenrente.
Die S uva hat die Revisions bestimmungen
– wie dies
gemäss der vorstehenden Erwägung im Bereich der Invalidenvers icherung gehandhabt wird
- analog auf diesen Sachverhalt angewendet ( Urk. 2 S. 28 f.), was nicht zu beanstanden ist. 7 .1 .4
Der Zeitpunkt der revisionsweisen Herabsetzung der Rente ist im Bereich der Unfallversicherung nicht gesetzlich geregelt. Nach der höchstrichterlic hen Rechtsprechung ist es sachgerecht, auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen, wenn feststeht, dass bereits an diesem Tag die Revisionsvoraussetzungen materiell erfüllt sind. Die Rentenherabsetzung ist auf den ersten Tag des Monats, welcher der Verfügung beziehungsweise deren Zustellung an die versicherte Person folgt, festzulegen (BGE 140 V 70 E. 4.2 unter Hinweis auf Art. 19 Abs. 3 ATSG).
Mit Blick auf diese Rechtsprechung rechtfertigt es sich im Fall einer rückwir kend ergangenen Verfügung über eine abgestufte Rente, den Zeitpunkt der Herabsetzung nach dem Tag zu richten, an welchem die Revisionsvorausset zungen materiell erfüllt sind, wobei die reduzierte Rente ab dem ersten Tag des folgenden Monats auszurichten ist.
Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Suva die laufende Rente auf grund eines 100%igen Invaliditätsgrades per
1. Januar 2013
- am ersten Tag des den Untersuchungen der Dres . C.___ und D.___ vom 6. Dezember 2012 ( Urk. 11/37 S. 1, Urk. 11/38 S. 1) folgenden Monats
- herabgesetzt hat. 7.2
Die der Invaliditätsbemessung für die Zeit ab 1. Januar 2013 mittels Einkom mensvergleich (vorstehend E. 2) hypothetisch zu Grunde gelegten Validen- und Invalideneinkommen von Fr. 58‘543.-- respektive Fr. 38‘468. --
sind unbestrittenermassen nicht zu beanstanden ( Urk. 1, Urk. 2 S. 30 f., Urk. 11/61 S. 2) . Damit bleibt es dabei, dass der Beschwerdeführer ab
1. Januar 2013 Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund eines Invalidid täts grades von 34 % hat. 8 .
8 .1
Der Beschwerdeführer verlangt die Zusprechung von Verzugszinsen auf den beantragten Leistungen für d ie Zeit vom 1. April 2000 bis 28 . Juli 2006 ( Urk. 1 S. 1, Urk. 18 S. 1 f. und 13 f. ; vgl. auch Urk. 11/64 S. 1 ). 8 .2
Art. 26 Abs. 2 ATSG verpflichtet die Sozialversicherungen, für ihre Leistun gen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frü hestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung Verzugszinsen zu bezahlen, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfäng lich nachgekommen ist. Die Verzugszinspflicht setzt den Bestand einer Hauptleistung voraus und hat insofern akzessorischen Charakter. Da, wie
in Erwägung 4 dargelegt wurde , der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Nachzahlung von Leistungen für die Zeit vom 1. April 2000 bis 2 8. Juli 2006
hat , weil dieser verwirkt ist und damit untergegangen ist,
kann auch kein entsprechender Anspr uch auf Verzugszinsen entstehen .
9 .
Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen ;
es besteht kein Grund, der Suva wegen mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung ausnahmsweise im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) eine Gerichtskostenpauschale aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine A. Bertschinger - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 S. 4). Aufgrund der ihr eingereichten wider sprüchlichen Arztzeugnisse (vgl. Urk. 11/1 S. 76) traf die Arbeitslosenkasse Abklärungen und gelangte zum Schluss, der Versicherte sei vom 2. August bis 5. November 1999 zu 100 %
a rbeitsunf ähig gewesen ( Urk. 11/1 S. 17). Deshalb forderte sie die für die Zeit vom 1. September bis
E. 1.1 Der 1953 geborene X.___ war ab Januar 1998 arbeitslos und erhielt Taggelder der Arbeitslosenversicherung ( Urk. 11/1 S. 59-62, Urk. 11/1 S. 170 , Urk. 11/10 S. 20 und S. 35 ) . Vor der Kündigung per 1. Januar 1998 infolge Arbeitsrückgang s hatte er als Weberei-Assistent bei der Firma Y.___ gearbeitet ( Urk. 11/1 S. 23 , 153 und 170). Ab April 1999 wurde er unter anderem wegen einer depressiven Entwicklung ärztlich behandelt ( Urk. 11/10 S. 19, Urk. 11/10 S. 39 f. ) ; sein Hausarzt Dr. med. Z.___
bescheinigte ihm eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 11/1 S. 34, 68, 76, S. 80, 153 und 167 , Urk. 11/38 S. 3 ) .
Am 6. November 1999 wurde der Ver s i cherte
in der Türkei in einen Verkehrs unfall verwickelt ( Urk. 11/32 S. 2 ff.) . Am 1 2. November 1999 ereig nete sich an seinem Aufenthaltsort ein starkes Erdbeben,
in dessen Folge mehrere seiner Angehörigen ihr Leben verloren. Durch diese Ereignisse erlitt der Versicherte eine Fraktur der inferioren Gelenksfazette C2 links mit Anterolisthesis C2/C3 und den Verlust aller Zähne im Oberkiefer rechts sowie des Incisivum links; ferner waren als Folge dieser Ereignisse zwei Zähne im Unterkiefer links gelockert. Nach der medizinischen Erstversorgung in der Türkei wurde d er Versicherte am 3. Dezember 1999 mit der REGA in die Schweiz geflogen ( Urk. 11/1 S. 146 , Urk. 11/37 S. 3 , Urk. 11/38 S. 1 f. ).
Mit Unfallmeldung für arbeitslose Personen vom
30. November 1999 ersuchte
der Versicherte die Suva um Ausrichtung der Versicherungsleistungen ( Urk. 11/1 S. 170). Im Dezember 1999 diagnostizierten die behandelnden Ärzte des A.___ neu eine posttraumatische Anpassungsstörung ( Urk. 11/1 S. 144).
Am 13. April 2000 sprach die Invalidenversicherung dem Versicherten eine ganze Invalidenrente zu ( Urk.
E. 1.2 Nach Abklärungen verneinte die Suva mit Verfügung vom 1 2. April 2000 ihre Leistungspflicht mit der Begründung , der Versicherte sei am 6. Novem ber 1999 nicht mehr unfall versichert gewesen. Die Versicherung sdeckung habe wegen der Beendigung des Anspruchs auf Leistungen der Arbeitslosen versicherung am 30. August 1999 bereits zuvor geendigt ( Urk. 11/1 S. 56) .
Der V ersicherte erhob dagegen , vertreten durch Rechtsanwältin Christine A. Bertschinger, Einsprache ( Urk. 11/1 S. 22, 55 und 68) . M it eingeschriebenem Brief vom
4. August 2000 teilte die Suva der Rechtsanwältin mit , für den Ausgang des Einspracheverfahrens sei das Ergebnis des Rechtsmittelverfah rens gegen die Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 24. Februar 2000 von wesentlicher Bedeutung. Deshalb werde das Einspracheverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im arbeitslosversicherungsrecht lichen Verfahren sistiert. Die Rechtsanwältin werde ersucht, der Suva das
rechtskräftige Urteil zuzustellen, sobald dieses vorliege. Das Einsprachever fahren werde dann fortgesetzt ( Urk. 11/1 S. 15).
E. 1.3 Mit Schreiben
E. 5 November 1999 ausgerichtete n Taggelder mit Verfügung vom 24. Februar 2000 zurück ( Urk. 11/1 S. 17, S. 61 und
S. 164, Urk. 11/6 S. 3 ). D er Versicherte focht die sen Entscheid mit Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht an ( Urk. 11/1 S. 17 , Urk. 11/6 S. 3 ).
E. 5.1.1 Strittig ist sodann, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert hat und die ab 29. Juli 2006 laufende Invalidenrente mit einem Invaliditätsgrad von 100 % deshalb herabzusetzen ist .
E. 5.1.2 Die Suva geht gestützt auf die psychiatrische Beurteilung
durch
Dr. C.___ vom 13. März 2013 und die chirurgische Beurteilung durch
Dr. D.___
vom 1 2. März 2013 davon aus, dass es in der Zeit zwischen den beiden Unfällen im November 1999 und der Untersuchung durch diese Ärzte am 6. Dezember 2012 zu einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes gekom men ist ( Urk. 2 S. 29, Urk. 9 S. 4 ff.).
5. 1 .3
Der Beschwerdeführer bestreitet , dass sich sein Gesundheitszustand wesent lich verbessert hat. Die von der Suva beauftragen Ärzte Dr. C.___ und Dr. D.___ erstellten seit Jahren regelmässig für die Suva Gutachten und gene rierten dadurch einen wesentlichen Teil ihrer Einkünfte, weshalb davon aus gegangen werden müsse, dass sie ihr Ermessen zugunsten der Versicherung ausübten. Ihre Ausführungen stellten deshalb Parteibehauptungen mit gerin ger Beweiskraft dar.
Ferner kön ne aufgrund der Beurteilungen du r ch
Dres . C.___ und D.___ nicht ermittelt werden, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse verändert hätten, weshalb auch ke ine wesentliche gesundheitliche Verbesse rung ausgewiesen sei. Im Übrigen werde d ie Behauptung von Dr. D.___ , dass er anlässlich seiner Untersuchung simuliert habe, bestritten. Dr. C.___
sei nerseits habe sich nicht mit den Berichten der ihn behandelnden Ärzte Dr. Z.___ und Dr. B.___ auseinandergesetzt.
Die unabhängige n
Ärzte des
E.___
Dr. med.
F.___ , Chefarzt Neurologie, und Dr. med. G.___ , Chefarzt Rheumatologie, seien in ihrem Gutachten vom
E. 5.2 .3
Am 8. April 2015 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. G.___ und Dr. F.___ vom E.___
interdisziplinär rheumatologisch-neurologisch untersucht. In diagnostischer Hinsicht erwähnten die Ärzte in ihrem Bericht vom 27. April 2015 zunächst ein zervikal- und lumbalbetontes Panver teb ralsyndrom bei ausgeprägter muskulärer Dysbalance im Nacken-, Schul ter- und Lumbosakralbereich , degenerativen Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie einem Status nach Fraktur der inferioren Gelenkfacette C2 links mit Anterolisthese C2/C3. Weiter sind d em Bericht die Diagnosen einer P eriarthropathia
humeroscapularis beidseits , einer begin nenden Retropatellärarthrose beidseits und einer beginnenden Alzheimer erkrankung zu entnehmen. In ihrer Beurteilung wiesen die Ärzte darauf hin, dass ein grosser Teil der erhobenen Befunde und Diagnosen nicht oder nur zum Teil unfallbedingt sei. Die S chmerzen hätten sich zwischenzeitlich chro nifiziert und könnten nicht in allen Belangen objektiven Befunden zugeord net werden, womit das Bild einer somatoformen Schmerzstörung vorliege. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei allein schon wegen der beruflichen Untätigkeit seit 1999/2000 ausserordentlich schwierig. Alle i n unter Berück sichtigung der somatischen Befunde sei medizinisch-theoretisch von einer Arbeitsfähigkeit für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitive oder stereotype Bewegungsabläufe und Überkopfarbeiten von ungefähr 50 % auszugehen. Die genaue Belastbarkeit müsste im Rahmen eines Arbeitsver suchs beurteilt werden.
Unter Berücksichtigung der somatoformen
Schmerz störung und der Foerster Kriterien sowie der beginnenden Alzheimer-Erkran kung müsse davon ausgegangen werden, dass eine verbleibende Arbeits fähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar sei. Zu berücksich tigen sei auch, dass ein 60-jähriger Mann, der 13 Jahre nicht gearbeitet habe und unter multiplen somatischen und psychischen Beschwerden leide , keine Chance habe, eine Arbeitsstelle zu finden ( Urk. 3/8). 5 .3
E. 5.3 .2
Den übrigen Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Berichte von Dr. C.___ und Dr. D.___ ist folgendes entgegenzuhalten:
Dr. D.___ hat das anlässlich seiner Untersuchung beobachtete i nkonsistente Verhalten des Beschwerdeführers hinsichtlich der Beweglichkeit bei der akti ven Untersuchung und in unbeobachteten Momenten überzeugend dargelegt ( Urk. 11/37 S. 4 f.) . Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht kein Grund, an der Glaubwürdig keit dieser Angaben zu zweifeln.
Anders als vom Beschwerdeführer behauptet hat sich Dr. C.___ sehr wohl (unter anderem auf Seite fünf seines Berichts [ Urk. 11/38 S. 5]) mit den Berichten von Dr. B.___ auseinandergesetzt. Auch hat sich Dr. C.___ mit den Attesten des Hausarztes Dr. Z.___ auseinander ge setzt, was sich aus den wiederholten Erörterungen der Gründe für die von diesem Arzt vor den Unfällen attestierte Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 11/1 S. 34 , 76, 80, 1 49 und 167 ) in seinem Bericht ergibt ( Urk. 11/38 S. 3 f., 10, 13 und 17). Im Bericht vom
2. Mai 2012 ( Urk. 11/29) machte Dr. Z.___ keine neuen Angaben zur psychischen Problematik, weshalb dieser Bericht für die Beurteilung der psy chischen Symptomatik nicht relevant ist.
Hinsichtlich der rheumatologisch-neurologischen Beurteilung der Ärzte Dr. F.___ und Dr. G.___
vom E.___ vom 27. April 2015 ist zu beachten, dass diese Ärzte bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zwischen unfallbedingten und unfallfremden Befunden unterschieden . Ins besondere ist die von diesen Ärzten mitberücksichtigte Alzheimer-Erkran kung offensichtlich unfallfremd. Ferner diagnostizierten und berücksichtigten sie eine anhaltende somatoforme Sch merz störung, welche nicht in ihr Fach gebiet, sondern in dasjenige der Psychiatrie fällt. Weiter flossen unfallfremde Faktoren wie das Alter des Beschwerdeführers und die Arbeitsmarktlage in ihre Beurteilung mit ein. Dagegen fehlt in ihrem Bericht eine eingehende Auseinandersetzung mit der divergierenden Einschätzung von Dr. D.___ vom 1 2. März 2013, insbesondere mit den von diesem Arzt beobachteten Inkon sistenzen. Deshalb ist der Bericht der Dres . F.___ und G.___ nicht voll beweiskräftig und vermag die Beurteilung der Suva-Ärzte Dr. D.___ und Dr. C.___ nicht zu erschüttern.
Der ärztliche Rapport des H.___ vom 9. Mai 2014 enthält keinerlei Begründung der Behauptung, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in den letzten 15 Jahren nicht geändert habe. Ferner wird im Rapport auch nicht zwischen unfallbedingten und unfallfremden Symptomen unterschieden ( Urk. 11/69 S . 1). Deshalb ist der Rapport nicht beweiskräftig.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, den Unterlagen zu den vier von der Invalidenversicherung durchgeführten Revisionen in den Jahren 2001 bis 2012 seien keine Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verbesserung zu entnehmen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Unfallversicherung nicht an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung gebunden ist (BGE 133 V 549 E. 6.2) . Da sich zudem aus dem Bericht des E.___ vom 27. April 2015 ergibt, dass der Beschwerdeführer auch unter mannigfaltigen unfallfremden Beeinträchtigungen leidet, besteht zwischen der Beurteilung der Suva und derjenigen der Invalidenversicherung nicht zwingend ein Widerspruch. Auch dieser Einwand ist folglich unbehelflich .
Insgesamt besteht mithin keine Veranlassung, an der Beweiskraft der Beurtei lungen von Dr. D.___ und Dr. C.___ zu zweifeln, und es kann unein g e schränkt darauf abgestellt werden. Weitere Abklärungen erübrigen sich. 6.
6 .1
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er sei anlässlich der von der Suva veranlassten medizinischen Abklärungen beinahe 60 Jahre alt gewesen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung könne er wegen seines fortgeschrittenen Alters zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten die ihm verbliebene Leistungsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt bis zum Erreichen des Pensionsalters nicht erwerblich verwerten ( Urk. 1 S. 9 f.). 6 .2
Diesbezüglich bleibt darauf hinzuweisen, dass d er Bundesrat im Bereich der Unfallversicherung gestützt auf Art. 18 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art.
E. 8 Juni 2011 erkundigte sich die Suva bei der Rechtsvertreterin des Versicherten nach dem Stand des Rechtsmittelverfahrens betreffend die Arbeitslosen taggelder und bat gegebenenfalls um Zustellung des rechtskräf tigen Endentscheids ( Urk. 11/2 ).
Mit Schreiben vom
24. Juni 2011 beant wortete die Rechtsanwältin die Anfrage dahingehend , dass bisher noch kein Entscheid ergangen sei ( Urk. 11/3). Die anschliessenden Abklärungen der Suva ergaben, dass das Sozialversicherungsgericht die Rückforderungsverfü gung der Arbeitslosenkasse vom 24. Februar 2000 mit Urteil AL.2000.00803 vom 7. September 200 1 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Arbeitslosenkasse zurückgewiesen hatte ( Urk. 11/6) . Die Arbeitslosen kasse hatte in der Folge auf die Durchführung weitere r Abklärungen ver zichtet und keine neue Rückforderung verfügt
( Urk. 11/ 4, Urk. 11/6 S. 1, Urk. 11/8 S. 1 und 3) . Am 18. April 2012
teilte die Suva dem Versicherten mit, sie gehe nun davon aus, dass die Arbeitslosentaggelder für den Zeitraum vom 1. September bis
5. November 1999 zu Recht
ausgerichtet worden seien und dass deshalb eine Deckung für den Unfall vom 6. November 1999 bestehe . Deshalb ziehe sie die Verfügung vom 1 2. April 2000 zurück und prüfe, ob und inwiefern der Beschwerdeführer Anspruch auf Versicherungs leistungen habe ( Urk. 11/26).
In der Folge zog
die Suva die Akten der ebenfalls mit der Sache befassten Invalidenversicherung bei ( Urk. 11/9-10 ) , holte bei den behandelnden Ärzten Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie, sowie bei Dr. Z.___ Berichte ein ( Urk. 11/28-29) und liess den Versicherten von ihrer Abteilung Ver sicherungsmedizin interdisziplinär durch Dr. med. C.___ , Facharzt für Psy chiatrie , sowie Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie , untersuchen
( Urk. 11/31 , Urk. 11/37-38, Urk. 11/40-41 ). Nach Zustellung der Akten und nach einem Briefwechsel mit der Rechtsvertreterin des Versicherten ( Urk. 11/48-54 ) sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom
E. 13 Juni 2014 für den Zeitraum vom 29. Juli 2006 bis 31. Dezember 2012 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad vo n 100 % und danach eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 34 % zu. In der Verfügung hielt sie zudem fest, der Anspruch auf Leistungen in der Zeit vor dem 29. Juli 2006 sei verwirkt ( Urk. 11/61 ; vgl. auch Urk. 11/64 ). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 11/71) wies die Suva mit Einspracheent scheid vom 27. März 2015 ab ( Urk. 2).
2.
Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Christine A. Bertschinger, am 11. Mai 2015 Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 100 %
vom
1. April 2000 bis zum 28. Juli 2006 (zuzüglich Verzugszins) sowie erneut ab dem
1. Januar 2013 ( Urk. 1 S. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2015 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9). In der Replik vom 15. Januar 2016 modifizierte der Beschwerdeführer sein Rechts begehren dahingehend, dass er für die Zeit ab Januar 2013 nur noch eine Rente basie rend auf einem Invaliditätsgrad von mehr als 34 % beantragte . Ferner stellte er den Antrag, die Verfahrenskosten seien der Suva aufzuerle gen ( Urk.
E. 18 Abs. 1 UVG massgebend, wonach auch Renten unter einem Invaliditätsgrad von 10 % ausgerichtet werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2009 vom 11. Dezember 2009, E. 5).
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Per son nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage
erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3.
Es ist unbestritten und durch die Akten ausgewiesen, dass der Beschwerde - füh rer als Folge der Unfälle vom 6. u nd 1 2. November 1999 zunächst zu 100 % arbeitsunfähig war und deshalb für die Zeit vom 29. Juli 2006 bis
31. Dezember 2012 Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %
hat ( Urk. 1 S. 2, Urk. 2 S.
E. 20 und 34, Urk. 11/37-38, Urk. 11/48, Urk. 11/61 S. 3 ).
4.
4.1
Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob der Anspruch auf eine Rente für die Zeit vor dem 29. Juli 2006 verwirkt ist. 4. 2 4.2.1
Die Suva stellt sich auf den Standpunkt , der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente für die Zeit vor dem 29. Juli 2006 sei verwirkt. D er Anspruch auf ausstehende Leistungen erlösche fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet gewesen sei.
Die Rechtsvertre terin des Beschwerdeführers sei im Schreiben vom 4. August 2000 betreffend die Sistierung des Einspracheverfahrens
aufgefordert worden , die Suva über das arbeitslosenversicherungsrechtliche Verfahren , dessen Ausgang für die Beurteilung des Bestehens einer Unfallversicherungsdeckung habe abgewar tet werden müssen, auf dem Laufenden zu halten . Dies habe sie nicht getan. S ie hätte sich bei der Arbeitslosenkasse über den Stand des Verfahrens informieren müssen, insbesondere, nachdem ihr das Rückweisungsurteil des Sozialversicherungsgerichts AL.2000.00803 vom 7. September 2001 zuge stellt worden sei, von welchem
die Suva keine Kenntnis gehabt habe . Dadurch hätte die Rechtsvertreterin Kenntnis vom Abschluss des Verfahrens vor der Arbeitslosenkasse erhalten und durch Mitteilung an die Suva eine Verwirkung von Leistungen vermeiden können.
Selbst wenn von einem Fehlverhalten der Suva
nach der Sistierung des Einspracheverfahrens ausge gangen werde,
habe dies keinen Einfluss auf die Verwirkung des Leistungs anspruchs . Nach der Rechtsprechung unterliege die Nachzahlung von Leis tungen nämlich auch dann einer absoluten Verwirkungsfrist von fünf Jahren, wenn die Verwaltung einen hinreichend substantiiert geltend gemachten Leistungsanspruch - aus welchen Gründen auch immer - übersehen habe
oder wenn die versicherte Person infolge Unterlassung der Information oder falscher Auskunft durch die Behörde von der rechtzeitigen Anmeldung abge halten worden sei. Da die Suva das Bestehen einer Versicherungsdeckung für die Unfallereignisse vom 6. und 1 2. November 1999 anerkannt habe, spiele es im Übrigen keine Rolle, ob die Unfälle durch die ordentliche Unfallver sicherung oder eine Abredeversicherung gedeckt seien ( Urk. 2 S. 24-26, Urk. 9 S. 3 f. , Urk. 27, Urk. 29 ).
4.2.2
Der Beschwerdeführer bestreitet dagegen ,
dass eine Verwirkung von Leistun gen eingetreten ist . Die Arbeitslosenkasse habe nach Erhalt des Rückwei sungsurteils des Sozialversicherungsgerichts betreffend die Rückforderung von Taggeldern für den Zeitraum vom 1. September bis 5. November 1999 keine Verfügung erlassen, sondern die Rückforderung gemäss einer internen Protokollnotiz formlos ausgebucht. Darüber seien aber weder er beziehungs weise seine Rechtsvertreterin noch die Suva informiert worden. Dieser Fehler der Arbeitslosenkasse
– und kein eigenes Verschulden - sei ursächlich dafür , dass seine Rechtsvertreterin die Suva nicht wie im Sis t i erungsschreiben vom
4. August 2000 aufgefordert über die rechtskräftige Erledigung der arbeits losenversicherungsrechtlichen Streitigkeit habe informieren können
( Urk. 1 S. 5 f.) .
D ie Suva habe es unterlassen , in regelmässigen Abständen nachzufra gen, ob der Sistierungsgrund noch vorliege , was eine mangelhafte Verfah rensleitung darstelle . Die Sistierungsdauer von mehr als 10 Jahren ohne eine Überprüfung des Sistierungsgrun ds verletz e zudem das Beschleuni - gungsge bot .
Durch ihr Untätigbleiben habe die Suva auch den Untersu chungsgrund satz missachtet ( Urk. 18 S. 2-8 , Urk. 29 ) . Die von der Suva zur Begründung der Verwirkung angeführte Rechtsprechung sei auf den zu beurteilenden Sachverhalt nicht anwendbar, da die Anmeldung zum Lei s tungsbezug am 30. November 1999 rechtzeitig erfolgt sei und die Suva zunächst Leistungen erbracht habe. Die Unfallmeldung sei folglich nicht übersehen worden, viel mehr sei die Einsprache gegen die leistungsverwei gernde Verfügung vom 1 2. April 2000 während mehr als zehn Jahren nicht behandelt worden. Die Suva gehe zudem offensichtlich davon aus, dass das während laufendem Einspracheverfahren von seiner Rechtsvertreterin ver fasste Schreiben vom 29. Juli 2011 eine Neuanmeldung darstelle. Dies treffe nicht zu ( Urk. 18 S. 9-13).
Die lange Dauer zwischen der Anmeldung zum Leistungsbezug und der Festsetzung der Leistungen sei auf Fehler sowohl der Arbeitslosenkasse als auch der Suva zurückzuführen, weshalb es dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspreche, die Versicherungsleistungen als verwirkt zu betrach ten ( Urk. 1 S. 6 f.).
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Suva hätte ihm die Gelegenheit geben müssen, rechtzeitig eine Abredeversicherung
ab zuschliessen, bezie hungsweise ihn dahingehend beraten müssen. Bei einem rechtzeitigen res pektive rückwirkenden Abschluss der Abredeversicherung wäre diese anläss lich des Unfallereignisses vom 6. November 1999 wirksam gewesen ( Urk. 1 S. 4 f. und 7, Urk. 3/6 S. 4 f.). Wäre die Suva entsprechend vorgegangen, hätte sie seine Leistungen bereits Anfang 2000 festsetzen können, da die Ver sicherungsdeckung damals bereits festgestanden hätte , und hätte das Ein spracheverfahren nicht sistieren müssen ( Urk. 1 S. 6). 4.3
Gemäss Art.
E. 24 Abs. 1 ATSG wird grundsätzlich durch eine rechtzeitige Anmeldung gewahrt. Übersieht ein Versicherungsträger jedoch
eine hin rei chend substantiierte Anmeldung, werden nur die Rentenraten der letzten fünf Jahre vor der Neuanmeldung nachbezahlt, weiter zurückliegende sind unter gegangen. Nichts anderes gilt, wenn die Verwaltung zunächst mit der Anspruchsprüfung beginnt, diese in der Folge aber nicht zu Ende führt und es unterlässt, über den Anspruch zu verfügen.
Dabei kommt es auf die Gründe, aus welchen die Verwaltung trotz rechtzeitiger Anmeldung die Rente nicht zugesprochen hat, nicht an . Selbst wenn die versicherte Person wegen einer Verletzung der Informations- , Auskunfts- und Beratungspflicht durch die Behörde von der rechtzeitigen Anmeldung abgehalten wurde, tritt die Verwirkung ein
(Urteile des Bundesgerichts 8C_888/2012 vom 20. Februar 2013, E. 3.3 und 4 mit Hinweisen sowie 9C_582/2007 vom 18. Februar 2008 ,
E. 3.3 ) .
Anmeldung und Neuanmeldung wirken dabei gleichsam wie eine Unter brechung der fünfjährigen Frist. Damit die versicherte Person, welche darauf vertraut, durch die rechtzeitige Anmeldung ihre Ansprüche gewahrt zu haben, nicht in unbilliger Weise ihre Ansprüche durch Zeitablauf verliert, dürfen an eine Neuanmeldung nicht allzu strenge formelle Voraussetzungen geknüpft werden. So hat jedes unmissverständliche Beharren der versicherten Person, dass der Versicherungsträger ihr weitere Leistungen schulde, als sinngemässe Neuanmeldung zu gelten (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2012 vom 20. Februar 2013, E. 3.5 mit Hinweisen) .
4.4
Der zu beurteilende Sachverhalt entspricht der vom Bundesgericht beurteilten Konstellation, in welcher die Verwaltung zunächst mit der Anspruchsprüfung (Versicherteneigenschaft) begonnen, diese in der Folge aber nicht zu Ende geführt hatte. Dass die Suva anfänglich sogar Leistungen erbracht hat, ändert nichts daran, dass die Sistierung des Einspracheverfahrens mit Schreiben vom
4. August 2000 ( Urk. 11/1 S. 15) das vorläufige Ende der Abklärungen der Suva markiert e .
In der Folge meldete sich der rechtskundig vertretene Versicherte über zehn Jahre lang nicht mehr bei der Suva, so dass die Frage der Versicherteneigenschaft bei der Suva – diese war im Rahmen des abge wiesenen Leistungsgesuchs der Streitgegenstand der angefochtenen Suva-Verfügung und damit Gegenstand der Abklärung im Einspracheverfahren , während sich die Versicherung über die übrigen Leistungsvoraussetzungen noch gar nicht geäussert hatte – unklar blieb. Im Besonderen informierte er die Suva nicht über die Tatsache, dass es im arbeitslosenversicherungsrecht lichen Verfahren durch das gerichtliche Urteil zu einer Aufhebung der ange fochtenen Rückerstattungsverfügung gekommen war zwecks Rückweisung der Sache und Neuabklärung der Umstände der Arbeitsunfähigkeit des Ver sicherten durch die Arbeitslosenkasse, obwohl er auch in jenem Verfahren durch die gleiche Rechtsanwältin vertreten war. Richtig ist zwar, dass es sich beim Urteil des Sozialversicherungsgerichts mit diesem Resultat nur um einen Zwischenentscheid handelte, der die Sache der Rückforderung materiell nicht endgültig klärte. Dadurch, dass das Gericht die angefochtene Rücker stattungsverfügung der Arbeitslosenversicherung vom 24. Februar 2000 ( Urk. 11/1 S. 61-64) aber aufgehoben hatte und das Urteil rechtskräftig wurde, existierte keine Rückforderung mehr, und sie musste – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 5) - nicht noch durch die Arbeits losenversicherung formell aufgehoben werden. Offenbar entschied sich die Rechtsvertreterin, wie sie in einem Schreiben vom 7. März 2014 festgehalten hat, in der Folge, bei der Arbeitslosenversicherung nicht nachzufragen, wes halb in der Sache nichts mehr ging und sie nicht über allfällige Abklärungen informiert worden sei. Sie hielt dazu fest, dass sie sich zwar gewundert habe, sie habe aber deshalb nicht nachgefragt, weil sie befürchtet habe, dass die Abklärungen nicht zu Gunsten des Mandanten ausfallen könnten ( Urk. 11/50 S. 2). Dieser für das arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verfahren nach vollziehbar gefällte Entscheid hatte jedoch für das unfallversicherungsrecht liche Verfahren Auswirkungen, wo der Unfallversicherer in seinem Schreiben vom 4. August 2000 zum Ausdruck gebracht hatte, dass er in Ermangelung einer Teilnahme am arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verfahren nicht über die notwendigen Informationen zur Fortsetzung seines Verfahrens ver fügte und somit von der Rechtsvertreterin über dieses Verfahren informiert werden wollte . Durch das Untätigbleiben seitens des Versicherten bestand damit das Risiko, dass die Suva zu lange zuwartete und die absolute Verwir kung und damit der Untergang seiner angemeldeten Leistungsansprüche nach fünf Jahren eintreten konnte.
Offen bleiben kann, ob der Suva wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht in diesem Zusammenhang ein Fehlverhalten vorzuwerfen ist; nach der Rechtsprechung spielen die Gründe, aus welchen die Suva trotz rechtzeitiger Anmeldung die Rente nicht viel früher zugesprochen hat, eine untergeord nete Rolle.
Insbesondere vermag
– bei ausgewiesener Deckung durch die obligatorische Unfallversicherung – auch eine allfällige Verletzung der Informations- und Beratungspflicht der Suva bezüglich der Abredeversiche rung
und deren eventuelle (Mit-)Ursächlichkeit für die
Verfahrensverzöge rung nichts an der absoluten Verwirkung zu ändern.
Allfälliges widerrecht liches Verhalten der Durchführungsorgane der Unfallversicherung, das zu einer Schädigung der versicherten Person führte, wäre mittels einer Verant wortlichkeitsklage im Sinne von Art. 78 ATSG geltend zu machen . 4.5
Nach der dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung hat jedes unmiss - ver s tändliche Beharren der v ersicherten Person, dass der Versiche rungsträger ihr ( weitere ) Leistungen schulde, als sinngemässe Neuanmeldung zu gelten . Die Suva hat das Schreiben der Rechtsvertreterin des Beschwerde führers vom 29. Juli 2011 ( Urk. 11/ 6 S. 1) als Neuanmeldung qualifiziert. Dies ist nicht zu beanstanden. Zwar hat die Rechtsvertreterin der Suva im Monat davor mit E-Mail vom 24. Juni 2011 auf die entsprechende Anfrage der Suva vom
8. Juni 2011 ( Urk. 11/2) mitgeteilt, dass sie den Beschwerde führer nach wie vor vertrete und im R echtsmittelverfahren gegen die Verfü gung der Arbeitslosenkasse vom 24. Februar 2000 noch kein Entscheid ergangen sei ( Urk. 11/3).
Erst durch das Schreiben vom 29. Juli 2011, aus welchem hervorgeht, dass die Rechtsvertreterin
zwischenzeitlich weitere Abklärungen zum Stand des arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verfahrens getätigt hatte ( Urk. 11/6), war für die Suva aber unmissverständlich klar, dass der Beschwerdeführer trotz des langen Zeitintervalls seit der letzten Korres pondenz an seinem Leistungsbegehren festhalte. Mit dieser Neuanmeldung am 29. Juli 2011 wurde die Verwirkungsfrist für die fünf Jahre zuvor ent standenen Rentenbetreffnisse eingehalten, wie das die Beschwerdegegnerin richtig erkannt hat. 5.
E. 27 April 2015 sowohl hinsichtlich der Diagnosen als auch der zumutbaren Arbeitsfähigkeit zu anderen Schlüssen gelangt als die Suva-Ärzte. S ie hätten darauf hingewiesen , dass die Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit schwierig sei und nach derart vielen Jahren ohne beruflichen Einsatz genere ll theore tischen Charakter habe.
A llein unter Berücksichtigung der somatischen Befunde seien sie von einer Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % in behinde rungsangepassten Tätigkeiten aus gegangen. Weiter seien sie davon ausge gangen, dass die Symptomatik progredient sei, ein sozialer Rückzug in allen Lebensbereichen stattgefunden habe und auch therapeutisch keine Verbes serung zu erwarten sei. Ferner hätten sie eine weitere psychiatrische Begut achtung empfohlen, da die Ärzte in der Türkei bei ihm eine beginnende Alz heimer-Erkrankung diagnostiziert hätten. Den Unterlagen zu den vier von der Invalidenversicherung durchgeführten Revisionen in den Jahren 2001 bis 2012 seien keine Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verbesserung zu entnehmen.
Zudem werde im ärztliche n Rapport des H.___ vom 9. Mai 2014 bestätigt, dass sich der Gesundheitszustand seit 15 Jahren nicht verbessert habe .
Falls das Gericht die vorliegenden Unterlagen nicht als ausreichend erachte, um auf einen unveränderten Gesundheitszustand schliessen zu können, werde die Einholung eines inter disziplinären Gutachten s bei einer unabhängigen Fachstelle beantragt ( Urk. 1 S. 7 ff. , Urk. 3/5 ) .
E. 28 Abs. 4 (Variante II) UVV auch dann Anwendung, wenn das vorgerückte Alter einer versicherten Person das Zumutbarkeitsprofil - wie vorliegend - nicht zusätz lich beeinflusst, also keine zusätzlichen Einschränkungen des funktionellen Leistungsvermögens mit sich bringt, aber einer Verwertung der Restarbeits fähigkeit (auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt) trotzdem entgegen steht, weil kein Arbeitgeber einen Angestellten im oder kurz vor dem AHV-Alter mit gesundheitlichen Einschränkungen einstellen würde ( Urteile des Bundesgerichts 8C_346/2013 vom 10. September 2013, E. 4.2, sowie 8C_806/2012 vom 1 2. Februar 2013, 5.2.2 ). Der Verweis des Beschwerde führers auf das Urteil 8C_345/2013 vom 10. September 2013, E. 4.2 ( Urk. 1 S. 9) ändert daran nichts, da es sich um einen vorliegend nicht einschlägigen Fall aus dem Bereich der Invalidenversicherung handelt. 7 . 7.1
7.1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhält nissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen
(BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen; BGE 133 V 108 E. 5.4).
7 .1 .2
Nach der im Bereich der Invalidenversicherung ergangenen Rechtsprechung umfasst d ie rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren tenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). 7 .1 .3
V orliegend steht nicht eine Revision einer bereits rechtskräftig zugesproche nen Rente zur Diskussion, sondern es geht um die erstmalige rückwirkende Zusprechung eine r
abgestuften Invalidenrente.
Die S uva hat die Revisions bestimmungen
– wie dies
gemäss der vorstehenden Erwägung im Bereich der Invalidenvers icherung gehandhabt wird
- analog auf diesen Sachverhalt angewendet ( Urk. 2 S. 28 f.), was nicht zu beanstanden ist. 7 .1 .4
Der Zeitpunkt der revisionsweisen Herabsetzung der Rente ist im Bereich der Unfallversicherung nicht gesetzlich geregelt. Nach der höchstrichterlic hen Rechtsprechung ist es sachgerecht, auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen, wenn feststeht, dass bereits an diesem Tag die Revisionsvoraussetzungen materiell erfüllt sind. Die Rentenherabsetzung ist auf den ersten Tag des Monats, welcher der Verfügung beziehungsweise deren Zustellung an die versicherte Person folgt, festzulegen (BGE 140 V 70 E. 4.2 unter Hinweis auf Art. 19 Abs. 3 ATSG).
Mit Blick auf diese Rechtsprechung rechtfertigt es sich im Fall einer rückwir kend ergangenen Verfügung über eine abgestufte Rente, den Zeitpunkt der Herabsetzung nach dem Tag zu richten, an welchem die Revisionsvorausset zungen materiell erfüllt sind, wobei die reduzierte Rente ab dem ersten Tag des folgenden Monats auszurichten ist.
Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Suva die laufende Rente auf grund eines 100%igen Invaliditätsgrades per
1. Januar 2013
- am ersten Tag des den Untersuchungen der Dres . C.___ und D.___ vom 6. Dezember 2012 ( Urk. 11/37 S. 1, Urk. 11/38 S. 1) folgenden Monats
- herabgesetzt hat. 7.2
Die der Invaliditätsbemessung für die Zeit ab 1. Januar 2013 mittels Einkom mensvergleich (vorstehend E. 2) hypothetisch zu Grunde gelegten Validen- und Invalideneinkommen von Fr. 58‘543.-- respektive Fr. 38‘468. --
sind unbestrittenermassen nicht zu beanstanden ( Urk. 1, Urk. 2 S. 30 f., Urk. 11/61 S. 2) . Damit bleibt es dabei, dass der Beschwerdeführer ab
1. Januar 2013 Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund eines Invalidid täts grades von 34 % hat. 8 .
8 .1
Der Beschwerdeführer verlangt die Zusprechung von Verzugszinsen auf den beantragten Leistungen für d ie Zeit vom 1. April 2000 bis 28 . Juli 2006 ( Urk. 1 S. 1, Urk. 18 S. 1 f. und 13 f. ; vgl. auch Urk. 11/64 S. 1 ). 8 .2
Art. 26 Abs. 2 ATSG verpflichtet die Sozialversicherungen, für ihre Leistun gen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frü hestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung Verzugszinsen zu bezahlen, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfäng lich nachgekommen ist. Die Verzugszinspflicht setzt den Bestand einer Hauptleistung voraus und hat insofern akzessorischen Charakter. Da, wie
in Erwägung 4 dargelegt wurde , der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Nachzahlung von Leistungen für die Zeit vom 1. April 2000 bis 2 8. Juli 2006
hat , weil dieser verwirkt ist und damit untergegangen ist,
kann auch kein entsprechender Anspr uch auf Verzugszinsen entstehen .
9 .
Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen ;
es besteht kein Grund, der Suva wegen mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung ausnahmsweise im Sinne von §
E. 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) eine Gerichtskostenpauschale aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine A. Bertschinger - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00088 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom
28. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Christine A. Bertschinger General-Wille-Strasse 21, Postfach, 8027 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1953 geborene X.___ war ab Januar 1998 arbeitslos und erhielt Taggelder der Arbeitslosenversicherung ( Urk. 11/1 S. 59-62, Urk. 11/1 S. 170 , Urk. 11/10 S. 20 und S. 35 ) . Vor der Kündigung per 1. Januar 1998 infolge Arbeitsrückgang s hatte er als Weberei-Assistent bei der Firma Y.___ gearbeitet ( Urk. 11/1 S. 23 , 153 und 170). Ab April 1999 wurde er unter anderem wegen einer depressiven Entwicklung ärztlich behandelt ( Urk. 11/10 S. 19, Urk. 11/10 S. 39 f. ) ; sein Hausarzt Dr. med. Z.___
bescheinigte ihm eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 11/1 S. 34, 68, 76, S. 80, 153 und 167 , Urk. 11/38 S. 3 ) .
Am 6. November 1999 wurde der Ver s i cherte
in der Türkei in einen Verkehrs unfall verwickelt ( Urk. 11/32 S. 2 ff.) . Am 1 2. November 1999 ereig nete sich an seinem Aufenthaltsort ein starkes Erdbeben,
in dessen Folge mehrere seiner Angehörigen ihr Leben verloren. Durch diese Ereignisse erlitt der Versicherte eine Fraktur der inferioren Gelenksfazette C2 links mit Anterolisthesis C2/C3 und den Verlust aller Zähne im Oberkiefer rechts sowie des Incisivum links; ferner waren als Folge dieser Ereignisse zwei Zähne im Unterkiefer links gelockert. Nach der medizinischen Erstversorgung in der Türkei wurde d er Versicherte am 3. Dezember 1999 mit der REGA in die Schweiz geflogen ( Urk. 11/1 S. 146 , Urk. 11/37 S. 3 , Urk. 11/38 S. 1 f. ).
Mit Unfallmeldung für arbeitslose Personen vom
30. November 1999 ersuchte
der Versicherte die Suva um Ausrichtung der Versicherungsleistungen ( Urk. 11/1 S. 170). Im Dezember 1999 diagnostizierten die behandelnden Ärzte des A.___ neu eine posttraumatische Anpassungsstörung ( Urk. 11/1 S. 144).
Am 13. April 2000 sprach die Invalidenversicherung dem Versicherten eine ganze Invalidenrente zu ( Urk. 1 S. 4). Aufgrund der ihr eingereichten wider sprüchlichen Arztzeugnisse (vgl. Urk. 11/1 S. 76) traf die Arbeitslosenkasse Abklärungen und gelangte zum Schluss, der Versicherte sei vom 2. August bis 5. November 1999 zu 100 %
a rbeitsunf ähig gewesen ( Urk. 11/1 S. 17). Deshalb forderte sie die für die Zeit vom 1. September bis 5. November 1999 ausgerichtete n Taggelder mit Verfügung vom 24. Februar 2000 zurück ( Urk. 11/1 S. 17, S. 61 und
S. 164, Urk. 11/6 S. 3 ). D er Versicherte focht die sen Entscheid mit Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht an ( Urk. 11/1 S. 17 , Urk. 11/6 S. 3 ). 1.2
Nach Abklärungen verneinte die Suva mit Verfügung vom 1 2. April 2000 ihre Leistungspflicht mit der Begründung , der Versicherte sei am 6. Novem ber 1999 nicht mehr unfall versichert gewesen. Die Versicherung sdeckung habe wegen der Beendigung des Anspruchs auf Leistungen der Arbeitslosen versicherung am 30. August 1999 bereits zuvor geendigt ( Urk. 11/1 S. 56) .
Der V ersicherte erhob dagegen , vertreten durch Rechtsanwältin Christine A. Bertschinger, Einsprache ( Urk. 11/1 S. 22, 55 und 68) . M it eingeschriebenem Brief vom
4. August 2000 teilte die Suva der Rechtsanwältin mit , für den Ausgang des Einspracheverfahrens sei das Ergebnis des Rechtsmittelverfah rens gegen die Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 24. Februar 2000 von wesentlicher Bedeutung. Deshalb werde das Einspracheverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im arbeitslosversicherungsrecht lichen Verfahren sistiert. Die Rechtsanwältin werde ersucht, der Suva das
rechtskräftige Urteil zuzustellen, sobald dieses vorliege. Das Einsprachever fahren werde dann fortgesetzt ( Urk. 11/1 S. 15). 1.3
Mit Schreiben
8. Juni 2011 erkundigte sich die Suva bei der Rechtsvertreterin des Versicherten nach dem Stand des Rechtsmittelverfahrens betreffend die Arbeitslosen taggelder und bat gegebenenfalls um Zustellung des rechtskräf tigen Endentscheids ( Urk. 11/2 ).
Mit Schreiben vom
24. Juni 2011 beant wortete die Rechtsanwältin die Anfrage dahingehend , dass bisher noch kein Entscheid ergangen sei ( Urk. 11/3). Die anschliessenden Abklärungen der Suva ergaben, dass das Sozialversicherungsgericht die Rückforderungsverfü gung der Arbeitslosenkasse vom 24. Februar 2000 mit Urteil AL.2000.00803 vom 7. September 200 1 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Arbeitslosenkasse zurückgewiesen hatte ( Urk. 11/6) . Die Arbeitslosen kasse hatte in der Folge auf die Durchführung weitere r Abklärungen ver zichtet und keine neue Rückforderung verfügt
( Urk. 11/ 4, Urk. 11/6 S. 1, Urk. 11/8 S. 1 und 3) . Am 18. April 2012
teilte die Suva dem Versicherten mit, sie gehe nun davon aus, dass die Arbeitslosentaggelder für den Zeitraum vom 1. September bis
5. November 1999 zu Recht
ausgerichtet worden seien und dass deshalb eine Deckung für den Unfall vom 6. November 1999 bestehe . Deshalb ziehe sie die Verfügung vom 1 2. April 2000 zurück und prüfe, ob und inwiefern der Beschwerdeführer Anspruch auf Versicherungs leistungen habe ( Urk. 11/26).
In der Folge zog
die Suva die Akten der ebenfalls mit der Sache befassten Invalidenversicherung bei ( Urk. 11/9-10 ) , holte bei den behandelnden Ärzten Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie, sowie bei Dr. Z.___ Berichte ein ( Urk. 11/28-29) und liess den Versicherten von ihrer Abteilung Ver sicherungsmedizin interdisziplinär durch Dr. med. C.___ , Facharzt für Psy chiatrie , sowie Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie , untersuchen
( Urk. 11/31 , Urk. 11/37-38, Urk. 11/40-41 ). Nach Zustellung der Akten und nach einem Briefwechsel mit der Rechtsvertreterin des Versicherten ( Urk. 11/48-54 ) sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom
13. Juni 2014 für den Zeitraum vom 29. Juli 2006 bis 31. Dezember 2012 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad vo n 100 % und danach eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 34 % zu. In der Verfügung hielt sie zudem fest, der Anspruch auf Leistungen in der Zeit vor dem 29. Juli 2006 sei verwirkt ( Urk. 11/61 ; vgl. auch Urk. 11/64 ). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 11/71) wies die Suva mit Einspracheent scheid vom 27. März 2015 ab ( Urk. 2).
2.
Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Christine A. Bertschinger, am 11. Mai 2015 Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 100 %
vom
1. April 2000 bis zum 28. Juli 2006 (zuzüglich Verzugszins) sowie erneut ab dem
1. Januar 2013 ( Urk. 1 S. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2015 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9). In der Replik vom 15. Januar 2016 modifizierte der Beschwerdeführer sein Rechts begehren dahingehend, dass er für die Zeit ab Januar 2013 nur noch eine Rente basie rend auf einem Invaliditätsgrad von mehr als 34 % beantragte . Ferner stellte er den Antrag, die Verfahrenskosten seien der Suva aufzuerle gen ( Urk. 18 S. 1 f.). In der Duplik vom 11. Mai 2016 erneuerte die Suva ihren Antrag auf Beschwerdeabweisung ( Urk. 27). Mit Eingabe vom
27. Mai 2016 nahm der Beschwerdeführer zur Duplik Stellung ( Urk. 29). Diese Stellungnahme wurde der Suva zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 30).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die Akten ist, soweit für die
Entscheidfindung
erforderlich , in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistun gen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bishe rigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmun gen).
Die hier zu beurteilende n Unfä ll e
haben sich im Jah r
1999 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und i n dieser Fassung zitiert werden. 2.
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % inva lid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts [ATSG]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG
[in der ab 1. Juli 2001 geltenden Fassung]) . Für Renten, deren Anspruch vor dem 1. Juli 2001 entstanden ist, ist der damals in Kraft gewe sene Art. 18 Abs. 1 UVG massgebend, wonach auch Renten unter einem Invaliditätsgrad von 10 % ausgerichtet werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2009 vom 11. Dezember 2009, E. 5).
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Per son nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage
erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3.
Es ist unbestritten und durch die Akten ausgewiesen, dass der Beschwerde - füh rer als Folge der Unfälle vom 6. u nd 1 2. November 1999 zunächst zu 100 % arbeitsunfähig war und deshalb für die Zeit vom 29. Juli 2006 bis
31. Dezember 2012 Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %
hat ( Urk. 1 S. 2, Urk. 2 S. 20 und 34, Urk. 11/37-38, Urk. 11/48, Urk. 11/61 S. 3 ).
4.
4.1
Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob der Anspruch auf eine Rente für die Zeit vor dem 29. Juli 2006 verwirkt ist. 4. 2 4.2.1
Die Suva stellt sich auf den Standpunkt , der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente für die Zeit vor dem 29. Juli 2006 sei verwirkt. D er Anspruch auf ausstehende Leistungen erlösche fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet gewesen sei.
Die Rechtsvertre terin des Beschwerdeführers sei im Schreiben vom 4. August 2000 betreffend die Sistierung des Einspracheverfahrens
aufgefordert worden , die Suva über das arbeitslosenversicherungsrechtliche Verfahren , dessen Ausgang für die Beurteilung des Bestehens einer Unfallversicherungsdeckung habe abgewar tet werden müssen, auf dem Laufenden zu halten . Dies habe sie nicht getan. S ie hätte sich bei der Arbeitslosenkasse über den Stand des Verfahrens informieren müssen, insbesondere, nachdem ihr das Rückweisungsurteil des Sozialversicherungsgerichts AL.2000.00803 vom 7. September 2001 zuge stellt worden sei, von welchem
die Suva keine Kenntnis gehabt habe . Dadurch hätte die Rechtsvertreterin Kenntnis vom Abschluss des Verfahrens vor der Arbeitslosenkasse erhalten und durch Mitteilung an die Suva eine Verwirkung von Leistungen vermeiden können.
Selbst wenn von einem Fehlverhalten der Suva
nach der Sistierung des Einspracheverfahrens ausge gangen werde,
habe dies keinen Einfluss auf die Verwirkung des Leistungs anspruchs . Nach der Rechtsprechung unterliege die Nachzahlung von Leis tungen nämlich auch dann einer absoluten Verwirkungsfrist von fünf Jahren, wenn die Verwaltung einen hinreichend substantiiert geltend gemachten Leistungsanspruch - aus welchen Gründen auch immer - übersehen habe
oder wenn die versicherte Person infolge Unterlassung der Information oder falscher Auskunft durch die Behörde von der rechtzeitigen Anmeldung abge halten worden sei. Da die Suva das Bestehen einer Versicherungsdeckung für die Unfallereignisse vom 6. und 1 2. November 1999 anerkannt habe, spiele es im Übrigen keine Rolle, ob die Unfälle durch die ordentliche Unfallver sicherung oder eine Abredeversicherung gedeckt seien ( Urk. 2 S. 24-26, Urk. 9 S. 3 f. , Urk. 27, Urk. 29 ).
4.2.2
Der Beschwerdeführer bestreitet dagegen ,
dass eine Verwirkung von Leistun gen eingetreten ist . Die Arbeitslosenkasse habe nach Erhalt des Rückwei sungsurteils des Sozialversicherungsgerichts betreffend die Rückforderung von Taggeldern für den Zeitraum vom 1. September bis 5. November 1999 keine Verfügung erlassen, sondern die Rückforderung gemäss einer internen Protokollnotiz formlos ausgebucht. Darüber seien aber weder er beziehungs weise seine Rechtsvertreterin noch die Suva informiert worden. Dieser Fehler der Arbeitslosenkasse
– und kein eigenes Verschulden - sei ursächlich dafür , dass seine Rechtsvertreterin die Suva nicht wie im Sis t i erungsschreiben vom
4. August 2000 aufgefordert über die rechtskräftige Erledigung der arbeits losenversicherungsrechtlichen Streitigkeit habe informieren können
( Urk. 1 S. 5 f.) .
D ie Suva habe es unterlassen , in regelmässigen Abständen nachzufra gen, ob der Sistierungsgrund noch vorliege , was eine mangelhafte Verfah rensleitung darstelle . Die Sistierungsdauer von mehr als 10 Jahren ohne eine Überprüfung des Sistierungsgrun ds verletz e zudem das Beschleuni - gungsge bot .
Durch ihr Untätigbleiben habe die Suva auch den Untersu chungsgrund satz missachtet ( Urk. 18 S. 2-8 , Urk. 29 ) . Die von der Suva zur Begründung der Verwirkung angeführte Rechtsprechung sei auf den zu beurteilenden Sachverhalt nicht anwendbar, da die Anmeldung zum Lei s tungsbezug am 30. November 1999 rechtzeitig erfolgt sei und die Suva zunächst Leistungen erbracht habe. Die Unfallmeldung sei folglich nicht übersehen worden, viel mehr sei die Einsprache gegen die leistungsverwei gernde Verfügung vom 1 2. April 2000 während mehr als zehn Jahren nicht behandelt worden. Die Suva gehe zudem offensichtlich davon aus, dass das während laufendem Einspracheverfahren von seiner Rechtsvertreterin ver fasste Schreiben vom 29. Juli 2011 eine Neuanmeldung darstelle. Dies treffe nicht zu ( Urk. 18 S. 9-13).
Die lange Dauer zwischen der Anmeldung zum Leistungsbezug und der Festsetzung der Leistungen sei auf Fehler sowohl der Arbeitslosenkasse als auch der Suva zurückzuführen, weshalb es dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspreche, die Versicherungsleistungen als verwirkt zu betrach ten ( Urk. 1 S. 6 f.).
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Suva hätte ihm die Gelegenheit geben müssen, rechtzeitig eine Abredeversicherung
ab zuschliessen, bezie hungsweise ihn dahingehend beraten müssen. Bei einem rechtzeitigen res pektive rückwirkenden Abschluss der Abredeversicherung wäre diese anläss lich des Unfallereignisses vom 6. November 1999 wirksam gewesen ( Urk. 1 S. 4 f. und 7, Urk. 3/6 S. 4 f.). Wäre die Suva entsprechend vorgegangen, hätte sie seine Leistungen bereits Anfang 2000 festsetzen können, da die Ver sicherungsdeckung damals bereits festgestanden hätte , und hätte das Ein spracheverfahren nicht sistieren müssen ( Urk. 1 S. 6). 4.3
Gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistun gen fünf Jahre nach dem Ende des Monats , für welchen die Leistung geschuldet war.
Bei dieser Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die grundsätzlich nicht unter b rochen oder verlängert werden kann [BGE 139 V 246 f.] ). Bei der Inva lidenrente der Unfallversicherung handelt es sich um eine periodische Geld leistung. Dies hat zur Folge, dass nur die einzelnen Rentenraten durch Zeit ablauf untergehen können, das Rentenstammrecht aber unverjährbar und unverwirkbar bleibt (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2012 vom 20. Februar 2013, E. 3.2 mit Hinweisen). Analog verhält es sich hinsichtlich des
Leis tungsstammrecht s bei Taggeldleistungen (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 24 Rz 21 und 36).
Die Frist von Art. 24 Abs. 1 ATSG wird grundsätzlich durch eine rechtzeitige Anmeldung gewahrt. Übersieht ein Versicherungsträger jedoch
eine hin rei chend substantiierte Anmeldung, werden nur die Rentenraten der letzten fünf Jahre vor der Neuanmeldung nachbezahlt, weiter zurückliegende sind unter gegangen. Nichts anderes gilt, wenn die Verwaltung zunächst mit der Anspruchsprüfung beginnt, diese in der Folge aber nicht zu Ende führt und es unterlässt, über den Anspruch zu verfügen.
Dabei kommt es auf die Gründe, aus welchen die Verwaltung trotz rechtzeitiger Anmeldung die Rente nicht zugesprochen hat, nicht an . Selbst wenn die versicherte Person wegen einer Verletzung der Informations- , Auskunfts- und Beratungspflicht durch die Behörde von der rechtzeitigen Anmeldung abgehalten wurde, tritt die Verwirkung ein
(Urteile des Bundesgerichts 8C_888/2012 vom 20. Februar 2013, E. 3.3 und 4 mit Hinweisen sowie 9C_582/2007 vom 18. Februar 2008 ,
E. 3.3 ) .
Anmeldung und Neuanmeldung wirken dabei gleichsam wie eine Unter brechung der fünfjährigen Frist. Damit die versicherte Person, welche darauf vertraut, durch die rechtzeitige Anmeldung ihre Ansprüche gewahrt zu haben, nicht in unbilliger Weise ihre Ansprüche durch Zeitablauf verliert, dürfen an eine Neuanmeldung nicht allzu strenge formelle Voraussetzungen geknüpft werden. So hat jedes unmissverständliche Beharren der versicherten Person, dass der Versicherungsträger ihr weitere Leistungen schulde, als sinngemässe Neuanmeldung zu gelten (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2012 vom 20. Februar 2013, E. 3.5 mit Hinweisen) .
4.4
Der zu beurteilende Sachverhalt entspricht der vom Bundesgericht beurteilten Konstellation, in welcher die Verwaltung zunächst mit der Anspruchsprüfung (Versicherteneigenschaft) begonnen, diese in der Folge aber nicht zu Ende geführt hatte. Dass die Suva anfänglich sogar Leistungen erbracht hat, ändert nichts daran, dass die Sistierung des Einspracheverfahrens mit Schreiben vom
4. August 2000 ( Urk. 11/1 S. 15) das vorläufige Ende der Abklärungen der Suva markiert e .
In der Folge meldete sich der rechtskundig vertretene Versicherte über zehn Jahre lang nicht mehr bei der Suva, so dass die Frage der Versicherteneigenschaft bei der Suva – diese war im Rahmen des abge wiesenen Leistungsgesuchs der Streitgegenstand der angefochtenen Suva-Verfügung und damit Gegenstand der Abklärung im Einspracheverfahren , während sich die Versicherung über die übrigen Leistungsvoraussetzungen noch gar nicht geäussert hatte – unklar blieb. Im Besonderen informierte er die Suva nicht über die Tatsache, dass es im arbeitslosenversicherungsrecht lichen Verfahren durch das gerichtliche Urteil zu einer Aufhebung der ange fochtenen Rückerstattungsverfügung gekommen war zwecks Rückweisung der Sache und Neuabklärung der Umstände der Arbeitsunfähigkeit des Ver sicherten durch die Arbeitslosenkasse, obwohl er auch in jenem Verfahren durch die gleiche Rechtsanwältin vertreten war. Richtig ist zwar, dass es sich beim Urteil des Sozialversicherungsgerichts mit diesem Resultat nur um einen Zwischenentscheid handelte, der die Sache der Rückforderung materiell nicht endgültig klärte. Dadurch, dass das Gericht die angefochtene Rücker stattungsverfügung der Arbeitslosenversicherung vom 24. Februar 2000 ( Urk. 11/1 S. 61-64) aber aufgehoben hatte und das Urteil rechtskräftig wurde, existierte keine Rückforderung mehr, und sie musste – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 5) - nicht noch durch die Arbeits losenversicherung formell aufgehoben werden. Offenbar entschied sich die Rechtsvertreterin, wie sie in einem Schreiben vom 7. März 2014 festgehalten hat, in der Folge, bei der Arbeitslosenversicherung nicht nachzufragen, wes halb in der Sache nichts mehr ging und sie nicht über allfällige Abklärungen informiert worden sei. Sie hielt dazu fest, dass sie sich zwar gewundert habe, sie habe aber deshalb nicht nachgefragt, weil sie befürchtet habe, dass die Abklärungen nicht zu Gunsten des Mandanten ausfallen könnten ( Urk. 11/50 S. 2). Dieser für das arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verfahren nach vollziehbar gefällte Entscheid hatte jedoch für das unfallversicherungsrecht liche Verfahren Auswirkungen, wo der Unfallversicherer in seinem Schreiben vom 4. August 2000 zum Ausdruck gebracht hatte, dass er in Ermangelung einer Teilnahme am arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verfahren nicht über die notwendigen Informationen zur Fortsetzung seines Verfahrens ver fügte und somit von der Rechtsvertreterin über dieses Verfahren informiert werden wollte . Durch das Untätigbleiben seitens des Versicherten bestand damit das Risiko, dass die Suva zu lange zuwartete und die absolute Verwir kung und damit der Untergang seiner angemeldeten Leistungsansprüche nach fünf Jahren eintreten konnte.
Offen bleiben kann, ob der Suva wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht in diesem Zusammenhang ein Fehlverhalten vorzuwerfen ist; nach der Rechtsprechung spielen die Gründe, aus welchen die Suva trotz rechtzeitiger Anmeldung die Rente nicht viel früher zugesprochen hat, eine untergeord nete Rolle.
Insbesondere vermag
– bei ausgewiesener Deckung durch die obligatorische Unfallversicherung – auch eine allfällige Verletzung der Informations- und Beratungspflicht der Suva bezüglich der Abredeversiche rung
und deren eventuelle (Mit-)Ursächlichkeit für die
Verfahrensverzöge rung nichts an der absoluten Verwirkung zu ändern.
Allfälliges widerrecht liches Verhalten der Durchführungsorgane der Unfallversicherung, das zu einer Schädigung der versicherten Person führte, wäre mittels einer Verant wortlichkeitsklage im Sinne von Art. 78 ATSG geltend zu machen . 4.5
Nach der dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung hat jedes unmiss - ver s tändliche Beharren der v ersicherten Person, dass der Versiche rungsträger ihr ( weitere ) Leistungen schulde, als sinngemässe Neuanmeldung zu gelten . Die Suva hat das Schreiben der Rechtsvertreterin des Beschwerde führers vom 29. Juli 2011 ( Urk. 11/ 6 S. 1) als Neuanmeldung qualifiziert. Dies ist nicht zu beanstanden. Zwar hat die Rechtsvertreterin der Suva im Monat davor mit E-Mail vom 24. Juni 2011 auf die entsprechende Anfrage der Suva vom
8. Juni 2011 ( Urk. 11/2) mitgeteilt, dass sie den Beschwerde führer nach wie vor vertrete und im R echtsmittelverfahren gegen die Verfü gung der Arbeitslosenkasse vom 24. Februar 2000 noch kein Entscheid ergangen sei ( Urk. 11/3).
Erst durch das Schreiben vom 29. Juli 2011, aus welchem hervorgeht, dass die Rechtsvertreterin
zwischenzeitlich weitere Abklärungen zum Stand des arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verfahrens getätigt hatte ( Urk. 11/6), war für die Suva aber unmissverständlich klar, dass der Beschwerdeführer trotz des langen Zeitintervalls seit der letzten Korres pondenz an seinem Leistungsbegehren festhalte. Mit dieser Neuanmeldung am 29. Juli 2011 wurde die Verwirkungsfrist für die fünf Jahre zuvor ent standenen Rentenbetreffnisse eingehalten, wie das die Beschwerdegegnerin richtig erkannt hat. 5.
5.1 5.1.1
Strittig ist sodann, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert hat und die ab 29. Juli 2006 laufende Invalidenrente mit einem Invaliditätsgrad von 100 % deshalb herabzusetzen ist . 5.1.2
Die Suva geht gestützt auf die psychiatrische Beurteilung
durch
Dr. C.___ vom 13. März 2013 und die chirurgische Beurteilung durch
Dr. D.___
vom 1 2. März 2013 davon aus, dass es in der Zeit zwischen den beiden Unfällen im November 1999 und der Untersuchung durch diese Ärzte am 6. Dezember 2012 zu einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes gekom men ist ( Urk. 2 S. 29, Urk. 9 S. 4 ff.).
5. 1 .3
Der Beschwerdeführer bestreitet , dass sich sein Gesundheitszustand wesent lich verbessert hat. Die von der Suva beauftragen Ärzte Dr. C.___ und Dr. D.___ erstellten seit Jahren regelmässig für die Suva Gutachten und gene rierten dadurch einen wesentlichen Teil ihrer Einkünfte, weshalb davon aus gegangen werden müsse, dass sie ihr Ermessen zugunsten der Versicherung ausübten. Ihre Ausführungen stellten deshalb Parteibehauptungen mit gerin ger Beweiskraft dar.
Ferner kön ne aufgrund der Beurteilungen du r ch
Dres . C.___ und D.___ nicht ermittelt werden, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse verändert hätten, weshalb auch ke ine wesentliche gesundheitliche Verbesse rung ausgewiesen sei. Im Übrigen werde d ie Behauptung von Dr. D.___ , dass er anlässlich seiner Untersuchung simuliert habe, bestritten. Dr. C.___
sei nerseits habe sich nicht mit den Berichten der ihn behandelnden Ärzte Dr. Z.___ und Dr. B.___ auseinandergesetzt.
Die unabhängige n
Ärzte des
E.___
Dr. med.
F.___ , Chefarzt Neurologie, und Dr. med. G.___ , Chefarzt Rheumatologie, seien in ihrem Gutachten vom
27. April 2015 sowohl hinsichtlich der Diagnosen als auch der zumutbaren Arbeitsfähigkeit zu anderen Schlüssen gelangt als die Suva-Ärzte. S ie hätten darauf hingewiesen , dass die Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit schwierig sei und nach derart vielen Jahren ohne beruflichen Einsatz genere ll theore tischen Charakter habe.
A llein unter Berücksichtigung der somatischen Befunde seien sie von einer Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % in behinde rungsangepassten Tätigkeiten aus gegangen. Weiter seien sie davon ausge gangen, dass die Symptomatik progredient sei, ein sozialer Rückzug in allen Lebensbereichen stattgefunden habe und auch therapeutisch keine Verbes serung zu erwarten sei. Ferner hätten sie eine weitere psychiatrische Begut achtung empfohlen, da die Ärzte in der Türkei bei ihm eine beginnende Alz heimer-Erkrankung diagnostiziert hätten. Den Unterlagen zu den vier von der Invalidenversicherung durchgeführten Revisionen in den Jahren 2001 bis 2012 seien keine Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verbesserung zu entnehmen.
Zudem werde im ärztliche n Rapport des H.___ vom 9. Mai 2014 bestätigt, dass sich der Gesundheitszustand seit 15 Jahren nicht verbessert habe .
Falls das Gericht die vorliegenden Unterlagen nicht als ausreichend erachte, um auf einen unveränderten Gesundheitszustand schliessen zu können, werde die Einholung eines inter disziplinären Gutachten s bei einer unabhängigen Fachstelle beantragt ( Urk. 1 S. 7 ff. , Urk. 3/5 ) .
5.2
5. 2 .1
Am 6. Dezember 2012 untersuchte Dr. D.___
von der Abteilung Versicherungs medizin
der Suva
den Beschwerdeführer chirurgisch. Seinem Untersuchungsbericht vom 1 2. März 2013 lagen
die Untersuchungsbefunde, die Vorakten der Suva und der Invalidenversicherung sowie Röntgenauf nahmen der Halswirbelsäule und des Dens vom 7. Dezember 2012 zugrunde. Der Beschwerdeführer berichtete anlässlich der Untersuchung über konstante Schmerzen im Nacken, in der Wirbelsäule und beidseits in den Oberarmen. Die Prüfung der Beweglichkeit ergab keine Einschränkungen. Laut Dr. D.___ klagte der Beschwerdeführer bei leichtem Klopfen entlang der ganzen Wir belsäule über Schmerzen und gab im Lauf der Untersuchung eine allgemein zunehmende Schmerzhaftigkeit an. Nach Aufforderung habe er eine einge schränkte aktive Beweglichkeit der Wirbelsäule (Rotation von 20-0-20 sowie nur andeut ung sweise mögliche Inklination und Reklination ) gezeigt. In anderen Untersuchungssituationen seien deutlich grössere Bewegungsum fänge zu beobachten gewesen. Auch die Prüfung des Lasègue -Zeichens habe eine erhebliche Inkonsistenz offenbart. Die Röntgenbilder der Halswirbelsäule zeigten laut Dr. D.___ eine vollständige Fusion C2/C3 mit reizlos liegendem Spondylodese -Material. Im Segment C3/C4 seien geringe spondylarthrotische Veränderungen ersichtlich. Die mitgebrachten Halskrausen, welche der Beschwerdeführer gemäss Verordnung seiner Ärzte in der Türkei tragen müsse, hätten kaum Gebrauchsspuren aufgewiesen. Als somatische Unfallfol gen verblieben eine Spondylodese C2/C3 mit einem funktionell, soweit in unbeobachteten Situationen erkennbar, hervorragenden Ergebnis.
Aufgrund der klinischen Untersuchung könne vom Erreichen eines medizinischen Dau erzustands ausgegangen werden. Wann dieser Zustand erreicht gewesen sei, könne anhand der unzureichenden medizinischen Dokumentation des Falles nicht sachgerecht beurteilt werden. Wegen der verbleibenden endgradigen
Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule könne der Beschwerdeführer heute Arbeite n über Kopf und solche mit häufigen Kopfwendungen nur sel ten ausführen. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen sei ihm ein ganztägiger Arbeitseinsatz zumutbar ( Urk. 11/37). 5 . 2 .2
Der Psychiater Dr. C.___ von der Abteilung Versicherungsmedizin der Suva untersuchte den Beschwerdeführer am 6. Dezember 2012 von 9:20 bis 11:40 Uhr. Sein Bericht vom 13. März 2013 basiert zudem auf den von der Suva zur Verfügung gestellten Akten ( Urk. 11/38 S. 1 ff.) .
Dem Bericht ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Dr. C.___ angab, nach dem Verkehrsunfall vom 6. November 1999 in Lebensgefahr geschwebt zu haben. Er sei nach ein paar Tagen nach Hause verlegt worden. Wie in sei ner Heimat üblich hätten ihn alle Verwandten besucht. An diesem Tag sei es zum schweren Erdbeben gekommen, in dessen Folge sieben seiner Angehöri gen , unter anderem eine Tochter und ein Enkelkind, ums Leben gekommen seien. Einige seiner Verwandten und seine Ehefrau würden ihn beschuldigen, dass seine Anwesenheit damals das Erdbeben verursacht habe und er für die Todesfälle verantwortlich sei . Er lebe nun in der Türkei allein in einem Haus auf dem Land, das er von seinem Vater geerbt habe. Er habe kaum Kontakt mit anderen Menschen. Er stehe morgens um sechs Uhr auf und sei bis nachmittags zwischen vier und fünf Uhr draussen und gehe spazieren. Er grüble viel über die Ereignisse vom November 1999 ( Urk. 11/38 S. 6 ff.) .
Dr. C.___ diagnostizierte eine subsyndromal
chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und eine Dysthymie (ICD-10: F34.1) . In seiner abschliessenden Beurteilung hielt er fest, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt des Unfalls bereits zu mindestens 50 % vom Hausarzt krankge schrieben gewesen wegen einer vorbestehenden, nicht genauer beschriebenen leichtgradigen
affektiven Störung, welche mit Arbeitsplatzproblemen und möglicherweise mit dem Erleben eines früheren Erdbebens zusammengehängt habe und am ehesten einer Anpassungsstörung entspreche . Nach seiner Rückkehr in die Schweiz im Anschluss an die Unfälle sei er im A.___ medizinisch versorgt worden. Nach der Entlassung sei er bereits am 8. Dezember 1999 in agitiertem Zustand mit retrosternalen Schmerzen und Atemnot wieder in das Spital eingetreten , wobei er angegeben habe, dass ihn der Tod der A ngehörigen sehr beschäftige . Ein psychiatrisches Konsilium habe die Diagnose einer „posttraumatischen Anpassungsstörung“ ergeben. Die Umstände und der Zeitpunkt des Auftretens der Symptome sprächen dafür, dass von den Ärzten damit eine posttraumatische Belastungsstörung PTBS gemeint gewesen sei. Wegen der stark belasteten psychischen Situation sei er bei m Neurologen
Dr. B.___ angemeldet worden, welcher ihn mehrmals psychiatrisch betreut habe. Sowohl der Verkehrsunfall als auch die verhee renden Ereignisse im Zusammenhang mit dem erlebten Erdbeben seien zwanglos geeignet, eine posttraumatische Belastungsstörung auszulösen. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Untersuchung noch über Albträume und intrusiv-grüblerische Erinnerungen an die Unfälle berichtet, nicht aber über Flashbacks. Weiter bestehe ein sozialer Rückzug mit Ausgrenzung aus der Familie. Zeichen einer anhaltenden Übererregbarkeit seien nicht erkenn bar gewesen. Während des gesamten Untersuchungsgesprächs habe der Beschwerdeführer eine nahezu durchgängig eingeschränkt modulierte ernste bis traurige, oft auch moros verbitterte Stimmung gezeigt. Eine tiefere depressive Stimmungslage sei jedoch nicht erkennbar gewesen. Das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung sei damit nicht mehr gegeben , es bestehe aber eine wahrscheinlich chronifizierte Restsymptomatik . Zudem sei der Beschwerdeführer chronisch verbittert und leicht herabgestimmt gewesen im Sinne einer Dysthymie , ohne dass die Kriterien für die Diagnose einer depressiven Episode erfüllt gewesen seien. Es entspreche dem typischen Ablauf, dass die PTBS erst einige Wochen nach den Unfällen anlässlich des zweiten Aufenthalts im A.___ erstmals aufgetreten sei. Wie lange der Beschwerdeführer am Vollbild einer PTBS gelitten habe, lasse sich nicht rekonstruieren, da die vorliegenden Berichte zu wenig aussage kräftig dafür seien. Aufgrund der anamnestischen Informationen könne davon ausgegangen werden, dass in zeitlicher Nähe zu den Unfallereignissen zusätzlich noch eine leichte depressive Episode bestanden habe. Der weitere Verlauf sei dadurch gekennzeichnet, dass offenbar keine wirksame stö rungsspezifische Behandlung ,
insbesondere der PTBS ,
stattgefunden
habe . Der Beschwerdeführer habe wenig Support und Anerkennung seines Leidens in seinem sozialen Umfeld erhalten, mit Ausnahme von Dr. B.___ , welcher ihn mit Gesprächen unterstützt habe. Als chronifizierender Faktor wirke fer ner der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im Zusamm enhang mit dem traumatischen Er eignis vorrangig mit der Schuldfrage auseinanderge setzt habe. Deshalb spreche einiges dafür, dass die psychische Symptomatik zumindest einige Zeit nach den Unfällen ein erheblicheres Ausmass gehabt habe als aktuell ( Urk. 11/38 S. 10 ff.) .
Die Unfälle hätten die psychische Symptomatik sowohl als auslösende Bedin gung als auch
- wegen der erheblichen Folgen (Schuldthematik, Ausgren zung durch die Familie) - als chronifizierender Faktor beeinflusst . Unter Berücksichtigung des vorbestehenden, leichten unfallfremden Leidens könne von einer teilweisen Unfallkausalität der psychischen Symptomatik gespro chen werden. Die verbliebenen unfallbedingten psychischen Symptome seien in Anlehnung an die Mini-ICF-APP insgesamt als leicht bis knapp mittel schwer einzustufen. Sie wirkten sich insofern auf die berufliche Leistungs fähigkeit aus, dass in qualitativer Hinsicht Tätigkeiten mit häufigem Kunden kontakt und erhöhten Anforderungen an die Teamfähigkeit ungeeignet seien. Weiter sei von einer mässig reduzierten zeitlichen Belastbarkeit auszugehen. Medizin i sch-theoretisch seien dem Beschwerdeführer einfache leichte unge lernte Tätigkeiten ohne grossen Zeitdruck und ohne Schichtdienst in einem zeitlichen Rahmen von rund 6 Stunden pro Tag zumutbar. Zu einem früheren Zeitpunkt habe die unfallbedingte psychische Symptomatik wahrscheinlich zu einer erheblichen Leistungsbeeinträchtigung bis hin zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt . Es sei davon auszugehen, dass die jetzige Leis tungsfähigkeit deutlich besser sei als zum Zeitpunkt der Berentung durch die Invalidenversicherung im Jahr 2000 ( Urk. 11/38 S. 15 ff.) . 5.2 .3
Am 8. April 2015 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. G.___ und Dr. F.___ vom E.___
interdisziplinär rheumatologisch-neurologisch untersucht. In diagnostischer Hinsicht erwähnten die Ärzte in ihrem Bericht vom 27. April 2015 zunächst ein zervikal- und lumbalbetontes Panver teb ralsyndrom bei ausgeprägter muskulärer Dysbalance im Nacken-, Schul ter- und Lumbosakralbereich , degenerativen Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie einem Status nach Fraktur der inferioren Gelenkfacette C2 links mit Anterolisthese C2/C3. Weiter sind d em Bericht die Diagnosen einer P eriarthropathia
humeroscapularis beidseits , einer begin nenden Retropatellärarthrose beidseits und einer beginnenden Alzheimer erkrankung zu entnehmen. In ihrer Beurteilung wiesen die Ärzte darauf hin, dass ein grosser Teil der erhobenen Befunde und Diagnosen nicht oder nur zum Teil unfallbedingt sei. Die S chmerzen hätten sich zwischenzeitlich chro nifiziert und könnten nicht in allen Belangen objektiven Befunden zugeord net werden, womit das Bild einer somatoformen Schmerzstörung vorliege. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei allein schon wegen der beruflichen Untätigkeit seit 1999/2000 ausserordentlich schwierig. Alle i n unter Berück sichtigung der somatischen Befunde sei medizinisch-theoretisch von einer Arbeitsfähigkeit für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitive oder stereotype Bewegungsabläufe und Überkopfarbeiten von ungefähr 50 % auszugehen. Die genaue Belastbarkeit müsste im Rahmen eines Arbeitsver suchs beurteilt werden.
Unter Berücksichtigung der somatoformen
Schmerz störung und der Foerster Kriterien sowie der beginnenden Alzheimer-Erkran kung müsse davon ausgegangen werden, dass eine verbleibende Arbeits fähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar sei. Zu berücksich tigen sei auch, dass ein 60-jähriger Mann, der 13 Jahre nicht gearbeitet habe und unter multiplen somatischen und psychischen Beschwerden leide , keine Chance habe, eine Arbeitsstelle zu finden ( Urk. 3/8). 5 .3 5.3 .1
Die Berichte vo n Dr. C.___ und Dr. D.___ sind für d ie streitigen Belange umfas send , beruhen auf allseitigen Untersuchungen , berücksichtigen die geklagten Beschwerden , sind in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgege ben worden , leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthalten begründete Schlussfolgerungen. Deshalb sind sie grundsätzlich beweiskräftig (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Zu beachten ist sodann, dass a uch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärzte und Ärztinnen Beweiswert zukommt, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchs frei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tat sache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). Solche besonderen Umstände werden vom Beschwerde führer weder geltend gemacht, noch ergeben sich hierfür Anhaltspunkte aus den Akten.
Die Suva durfte gestützt auf diese Berichte davon ausgehen, dass der Beschwer deführer unmittelbar nach den Unfällen wegen der damaligen somatischen und psychischen Beschwerden unfallbedingt vollständig arbeitsunfähig war. Dr. C.___ hat nachvollziehbar dargelegt, dass es im wei teren Verlauf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer teilweisen Remission der unfallbedingten psychischen Symptomatik gekommen ist, wobei - auch gemäss Dr. D.___ bezüglich der somatischen Beeinträchtigungen - eine genaue zeitliche Einordnung der gesundheitlichen Entwicklung wegen der ungenügenden Dokumentation nicht möglich ist. Fest steht aber, dass sich der körperliche und psychische Gesundheitszustand bis zu den am
6. Dezember 2012 von Dr. D.___ und Dr. C.___ durchgeführten U nter - suchungen insofern gebessert hatte, als dass dem Beschwerdeführer damals
einfache leichte ungelernte Tätigkeiten ohne grossen Zeitdruck, ohne Schichtdienst sowie ohne häufige Arbeiten über Kopf und mit häufigen Kopfwendungen in einem zeitlichen Rahmen von rund 6 Stunden pro Tag zumutbar waren. 5.3 .2
Den übrigen Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Berichte von Dr. C.___ und Dr. D.___ ist folgendes entgegenzuhalten:
Dr. D.___ hat das anlässlich seiner Untersuchung beobachtete i nkonsistente Verhalten des Beschwerdeführers hinsichtlich der Beweglichkeit bei der akti ven Untersuchung und in unbeobachteten Momenten überzeugend dargelegt ( Urk. 11/37 S. 4 f.) . Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht kein Grund, an der Glaubwürdig keit dieser Angaben zu zweifeln.
Anders als vom Beschwerdeführer behauptet hat sich Dr. C.___ sehr wohl (unter anderem auf Seite fünf seines Berichts [ Urk. 11/38 S. 5]) mit den Berichten von Dr. B.___ auseinandergesetzt. Auch hat sich Dr. C.___ mit den Attesten des Hausarztes Dr. Z.___ auseinander ge setzt, was sich aus den wiederholten Erörterungen der Gründe für die von diesem Arzt vor den Unfällen attestierte Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 11/1 S. 34 , 76, 80, 1 49 und 167 ) in seinem Bericht ergibt ( Urk. 11/38 S. 3 f., 10, 13 und 17). Im Bericht vom
2. Mai 2012 ( Urk. 11/29) machte Dr. Z.___ keine neuen Angaben zur psychischen Problematik, weshalb dieser Bericht für die Beurteilung der psy chischen Symptomatik nicht relevant ist.
Hinsichtlich der rheumatologisch-neurologischen Beurteilung der Ärzte Dr. F.___ und Dr. G.___
vom E.___ vom 27. April 2015 ist zu beachten, dass diese Ärzte bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zwischen unfallbedingten und unfallfremden Befunden unterschieden . Ins besondere ist die von diesen Ärzten mitberücksichtigte Alzheimer-Erkran kung offensichtlich unfallfremd. Ferner diagnostizierten und berücksichtigten sie eine anhaltende somatoforme Sch merz störung, welche nicht in ihr Fach gebiet, sondern in dasjenige der Psychiatrie fällt. Weiter flossen unfallfremde Faktoren wie das Alter des Beschwerdeführers und die Arbeitsmarktlage in ihre Beurteilung mit ein. Dagegen fehlt in ihrem Bericht eine eingehende Auseinandersetzung mit der divergierenden Einschätzung von Dr. D.___ vom 1 2. März 2013, insbesondere mit den von diesem Arzt beobachteten Inkon sistenzen. Deshalb ist der Bericht der Dres . F.___ und G.___ nicht voll beweiskräftig und vermag die Beurteilung der Suva-Ärzte Dr. D.___ und Dr. C.___ nicht zu erschüttern.
Der ärztliche Rapport des H.___ vom 9. Mai 2014 enthält keinerlei Begründung der Behauptung, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in den letzten 15 Jahren nicht geändert habe. Ferner wird im Rapport auch nicht zwischen unfallbedingten und unfallfremden Symptomen unterschieden ( Urk. 11/69 S . 1). Deshalb ist der Rapport nicht beweiskräftig.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, den Unterlagen zu den vier von der Invalidenversicherung durchgeführten Revisionen in den Jahren 2001 bis 2012 seien keine Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verbesserung zu entnehmen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Unfallversicherung nicht an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung gebunden ist (BGE 133 V 549 E. 6.2) . Da sich zudem aus dem Bericht des E.___ vom 27. April 2015 ergibt, dass der Beschwerdeführer auch unter mannigfaltigen unfallfremden Beeinträchtigungen leidet, besteht zwischen der Beurteilung der Suva und derjenigen der Invalidenversicherung nicht zwingend ein Widerspruch. Auch dieser Einwand ist folglich unbehelflich .
Insgesamt besteht mithin keine Veranlassung, an der Beweiskraft der Beurtei lungen von Dr. D.___ und Dr. C.___ zu zweifeln, und es kann unein g e schränkt darauf abgestellt werden. Weitere Abklärungen erübrigen sich. 6.
6 .1
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er sei anlässlich der von der Suva veranlassten medizinischen Abklärungen beinahe 60 Jahre alt gewesen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung könne er wegen seines fortgeschrittenen Alters zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten die ihm verbliebene Leistungsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt bis zum Erreichen des Pensionsalters nicht erwerblich verwerten ( Urk. 1 S. 9 f.). 6 .2
Diesbezüglich bleibt darauf hinzuweisen, dass d er Bundesrat im Bereich der Unfallversicherung gestützt auf Art. 18 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 4 UVV eine besondere Regelung für die Ermittlung des Invali ditätsgrades bei Versicherten getroffen hat , welche die Erwerbstätigkeit nach dem Unfall altershalber nicht mehr aufnehmen (Variante I) oder bei denen sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II). In diesen Fällen sind gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkom men massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entspre chenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Damit wird bei der Invali ditätsbemessung einerseits dem Umstand Rechnung getragen, dass nebst der - grundsätzlich allein versicherten - unfallbedingten Invalidität auch das vorgerückte Alter eine Ursache der Erwerbslosigkeit oder -unfähigkeit bildet. Andererseits wird berücksichtigt, dass die Invalidenrenten der Unfallver sicherung bis zum Tod der Versicherten zur Ausrichtung gelangen ( Art. 19 Abs. 2 UVG), wobei sie - in Abweichung von Art. 17 Abs. 1 ATSG - nach dem Monat, in dem die versicherte Person das Rentenalter erreicht hat , nicht mehr revidiert werden können ( Art. 22 UVG). Mit Art. 28 Abs. 4 UVV soll demnach verhindert werden, dass bei älteren Versicherten zu hohe Invalidi tätsgrade resultieren und Dauerrenten zugesprochen werden, wo sie mit Blick auf die unfallbedingte Invalidität eher die Funktion von Altersrenten auf weisen ( Urteile des Bundesgerichts 8C_346/2013 vom 10. September 2013, E. 4, sowie 8C_806/2012 vom 1 2. Februar 2013, E. 2 und 5.2, jeweils mit wei teren Hinweisen ). 6 .3
Das geltend gemachte vorgerückte Alter des Beschwerdeführers ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit im Bereich der Unfallversicherung demgemäss nicht zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung findet Art. 28 Abs. 4 (Variante II) UVV auch dann Anwendung, wenn das vorgerückte Alter einer versicherten Person das Zumutbarkeitsprofil - wie vorliegend - nicht zusätz lich beeinflusst, also keine zusätzlichen Einschränkungen des funktionellen Leistungsvermögens mit sich bringt, aber einer Verwertung der Restarbeits fähigkeit (auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt) trotzdem entgegen steht, weil kein Arbeitgeber einen Angestellten im oder kurz vor dem AHV-Alter mit gesundheitlichen Einschränkungen einstellen würde ( Urteile des Bundesgerichts 8C_346/2013 vom 10. September 2013, E. 4.2, sowie 8C_806/2012 vom 1 2. Februar 2013, 5.2.2 ). Der Verweis des Beschwerde führers auf das Urteil 8C_345/2013 vom 10. September 2013, E. 4.2 ( Urk. 1 S. 9) ändert daran nichts, da es sich um einen vorliegend nicht einschlägigen Fall aus dem Bereich der Invalidenversicherung handelt. 7 . 7.1
7.1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhält nissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen
(BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen; BGE 133 V 108 E. 5.4).
7 .1 .2
Nach der im Bereich der Invalidenversicherung ergangenen Rechtsprechung umfasst d ie rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren tenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). 7 .1 .3
V orliegend steht nicht eine Revision einer bereits rechtskräftig zugesproche nen Rente zur Diskussion, sondern es geht um die erstmalige rückwirkende Zusprechung eine r
abgestuften Invalidenrente.
Die S uva hat die Revisions bestimmungen
– wie dies
gemäss der vorstehenden Erwägung im Bereich der Invalidenvers icherung gehandhabt wird
- analog auf diesen Sachverhalt angewendet ( Urk. 2 S. 28 f.), was nicht zu beanstanden ist. 7 .1 .4
Der Zeitpunkt der revisionsweisen Herabsetzung der Rente ist im Bereich der Unfallversicherung nicht gesetzlich geregelt. Nach der höchstrichterlic hen Rechtsprechung ist es sachgerecht, auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen, wenn feststeht, dass bereits an diesem Tag die Revisionsvoraussetzungen materiell erfüllt sind. Die Rentenherabsetzung ist auf den ersten Tag des Monats, welcher der Verfügung beziehungsweise deren Zustellung an die versicherte Person folgt, festzulegen (BGE 140 V 70 E. 4.2 unter Hinweis auf Art. 19 Abs. 3 ATSG).
Mit Blick auf diese Rechtsprechung rechtfertigt es sich im Fall einer rückwir kend ergangenen Verfügung über eine abgestufte Rente, den Zeitpunkt der Herabsetzung nach dem Tag zu richten, an welchem die Revisionsvorausset zungen materiell erfüllt sind, wobei die reduzierte Rente ab dem ersten Tag des folgenden Monats auszurichten ist.
Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Suva die laufende Rente auf grund eines 100%igen Invaliditätsgrades per
1. Januar 2013
- am ersten Tag des den Untersuchungen der Dres . C.___ und D.___ vom 6. Dezember 2012 ( Urk. 11/37 S. 1, Urk. 11/38 S. 1) folgenden Monats
- herabgesetzt hat. 7.2
Die der Invaliditätsbemessung für die Zeit ab 1. Januar 2013 mittels Einkom mensvergleich (vorstehend E. 2) hypothetisch zu Grunde gelegten Validen- und Invalideneinkommen von Fr. 58‘543.-- respektive Fr. 38‘468. --
sind unbestrittenermassen nicht zu beanstanden ( Urk. 1, Urk. 2 S. 30 f., Urk. 11/61 S. 2) . Damit bleibt es dabei, dass der Beschwerdeführer ab
1. Januar 2013 Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund eines Invalidid täts grades von 34 % hat. 8 .
8 .1
Der Beschwerdeführer verlangt die Zusprechung von Verzugszinsen auf den beantragten Leistungen für d ie Zeit vom 1. April 2000 bis 28 . Juli 2006 ( Urk. 1 S. 1, Urk. 18 S. 1 f. und 13 f. ; vgl. auch Urk. 11/64 S. 1 ). 8 .2
Art. 26 Abs. 2 ATSG verpflichtet die Sozialversicherungen, für ihre Leistun gen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frü hestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung Verzugszinsen zu bezahlen, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfäng lich nachgekommen ist. Die Verzugszinspflicht setzt den Bestand einer Hauptleistung voraus und hat insofern akzessorischen Charakter. Da, wie
in Erwägung 4 dargelegt wurde , der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Nachzahlung von Leistungen für die Zeit vom 1. April 2000 bis 2 8. Juli 2006
hat , weil dieser verwirkt ist und damit untergegangen ist,
kann auch kein entsprechender Anspr uch auf Verzugszinsen entstehen .
9 .
Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen ;
es besteht kein Grund, der Suva wegen mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung ausnahmsweise im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) eine Gerichtskostenpauschale aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine A. Bertschinger - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt