Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1971, war seit Januar 2007 bei der Y.___ SA als Sicherheitsagentin a ngestellt und damit bei der Vaudoise Allgemeine Versiche rungs -Gesellschaft AG (nachfolgend Vaudoise) versichert, als sie sich am 2 5. oder 2 6. September
2012 eine Fussdistorsion beim Joggen zuzog (vgl. Urk. 8/6) und am 7. Juli 2013 sodann beim Aussteigen aus dem Auto mit dem linken Fuss ein knickte (Urk. 8/1, Urk. 8/6).
Nach getätigten Abklärungen stellte die Vaudoise die bis dahin erbrachten Leis tungen mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2014 per 3 0. Juni 2014 ein (Urk. 8/92). Die vom zuständigen Krankenversic herer erhobene Einsprache (Urk. 8/95) wurde am 4. November 2014 wieder zurückgezogen (Urk. 8/96). Die von der Versi cherten am 1 3. November
2014 erhobene Einsprache (Urk. 8/99), ergänz t am 2 9. Janu ar 2015 (Urk. 8/105), wies die Vaudoise am 8. April 2015 ab (Urk. 8/110 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 1 2 . Mai 2015 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Ein spracheentscheid vom 8. April 2015 (Urk. 2) und beantragte, der Einsprache entscheid vom 8. April 2015 sowie die Verfügung vom 1 4. Oktober 2014 seien aufzuheben, und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten (S.
2 Ziff. 1 und 2).
Mit Beschwerdea ntwort vom 1 6. Juni 2015 (Urk. 7) beantragte die Vaudoise die Abwei sung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2. Septem ber 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gen de
Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Ge sund heit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1). 1.2
Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Le bens bereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den mensch lichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis). 1.3
Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne unge wöhn liche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:
a.
Knochenbrüche; b.
Verrenkungen von Gelenken;
c.
Meniskusrisse; d.
Muskelrisse; e.
Muskelzerrungen; f.
Sehnenrisse; g.
Bandläsionen; h.
Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei zerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 1.4
Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigent lichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Unge wöhn lichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hin gegen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt na mentlich für das Erfordernis des ein wirkenden äusseren Faktors an sich, wo runter ein ausserhalb des Körpers lie gen der, objektiv feststellbarer, sinnfälliger – eben unfallähnlicher – Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schä digende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesge richts 8C_40/2014 vom 8. Mai
2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1; 123 V 43 E. 2b).
Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Fak tors ist ein gesteigertes Schädi gungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollier bar keit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors. Die phy siologische Beanspruchung des Ske letts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E.
3.3.1, 129 V 466 E.
4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Rechtspre chung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiolo gisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, ins be son dere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesge richts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E.
3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Ände rungen der Körper lage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu kör pereigenen Trau men führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkon trollier bar gewordenen Positionsände rung (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3, Urteil des Bun desgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3).
Der Zweck des Instituts der unfallähnlichen Körperschädigung besteht nicht darin, krankhafte oder degenerative Körperschäden von der obligatorischen Un fall versi cherung auszuschliessen, sondern darin, die oft schwierige Abgren zung zwischen Unfall und Krankheit zugunsten der Versicherten zu vermeiden. Die sozialen Unfallversicherer haben somit ein Risiko zu übernehmen, das nach der geltenden begrifflichen Abgrenzung von Unfällen und Krankheiten den letz te ren zuzuordnen wäre. Hinzu kommt, dass es für die Bejahung des natürli chen Kau sal zusammen hangs praxisgemäss genügt, wenn das schädigende Ge schehen eine Teilursache bildet. Ein degenerativer oder pathologischer Vorzu stand schliesst da her eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähn li ches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder mani fest werden lässt. Bei den in Art. 9 Abs. 2 lit . a bis h UVV abschlies send er wähn ten Verletzungen muss aber eine schädigende, äussere Einwirkung wenigs tens im Sinne eines Auslösungsfaktors zu den (vor- oder überwiegend) krank haf ten oder degenerativen Ursachen hinzutreten, damit eine unfallähnli che
Kör per schä digung vorliegt (vgl. BGE 123 V 43 S.
45 E. 2b mit Hinweisen, insbes. a uf BGE 116 V 155 E.
6c, 117 V 360 E.
4a, 114 V 301 E.
3c; RKUV 1988 Nr. U 57 S.
373 E. 4b).
Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV fallen als massgebender äusserer Faktor nicht in Betracht, wenn sie bei einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass ein davon unterscheidbares äusseres Mo ment mitspielen würde. Wer also etwa beim blossen Aufstehen, Absitzen, Ab liegen, bei Bewegungen im Raum, Handreichungen und so weiter einen ein schiessenden Schmerz verspürt, kann allein deswegen noch keine unfallähnliche Körperschädigung geltend machen. Ein äusserer Faktor ist nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das erstmalige Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag. Auch ist das Erfordernis eines äusseren schädigenden Faktors nicht erfüllt, wenn das Auftreten von Schmerzen bloss mit einem von der versicherten Per son be schriebenen gewöhnlichen Bewegungsablauf einhergeht. Verlangt wird vielmehr ein Geschehen, welchem ein gesteigertes Gefährdungspotenzial inne wohnt, was zutrifft, wenn die als Schmerzauslöser angegebene Betätigung im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies bei vielen sportlichen Aktivitäten der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 129 V 466 E. 4.2.1, 4.2.2). 1.5
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk.
2) davon aus, dass bereits zum Zeitpunkt des Unfalls im September 2012 ein Vorzustand be standen habe. Gemäss Beurteilung von Dr. Z.___ sei aber der status quo noch vor dem zweiten Ereignis von Juli 2013 erreicht worden . Die Distorsionsfolgen seien abgeklungen gewesen, was auch den üblichen ärztlichen Erfahrungen entspreche. Eine richtunggebende Verschlimmerung könne somit ausge schlossen werden (S. 1). Das Aussteigen aus dem Auto am 7. Juli 2013 hingegen erfüllte den Unfallbegriff nicht, zumal nichts Besonderes passiert sei. Laut Dr. Z.___ habe aber eine Aktivierung des Vorzustandes stattgefunden. Das Er eignis hätte somit nicht zu Lasten des UVG-Versicherers gehen müssen und sei zu Unrecht übernommen worden (S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber au f den Standpunkt (Urk. 1), dass entgegen den Ausführungen des Gutachters Dr. Z.___ keine wider sprüchlichen Angaben betreffend das Ereignis vom 7. Juli 2013 von ihr vorlie gen wü rden. Das Um- oder Abknicken des Fusses beim Aussteigen aus dem Auto stelle eine Programmwidrigkeit dar, für welche die Beschwerdegegnerin aufzukommen habe. Ob der Unfallbegriff erfüllt sei, könne dahingestellt bleiben. Zumindest der Tatbestand einer unfallähnlichen Körperschädigung liege vor. Eine Sehnenverletzung sei ebenfalls ausgewiesen . Zusammenfassend sei erstellt, dass sowohl das Ereignis vom September 2012 als auch dasjenige vom 7. Juli 2013 nach UVG versicherte Ereignisse darstellen würden (S. 5 f.). Der Gutachter Dr. Z.___ übersehe sodann zwei Berichte anlässlich einer Zweitmeinung der Uniklinik A.___ . Dr. B.___ halte hier nach Sichtung des MRI fest, dass sich tatsächlich nicht nur eine Degeneration der Tibialis
posterior Sehne, sondern eine komplette Ruptur mit deutlicher Retraktion des Stumpfes zeige (S. 6). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die über den 30. Juni 2014 hinaus bestehen den Beschwerden der Beschwerdeführerin in einem rechtsgenüg lichen Zusam men hang zum E reignis vom 2 5. oder 2 6. September 2012 beziehungsweise zum
Ereignis vom 7. Juli 2013 stehen und insbesondere ob Letzteres
als Unfall oder unfallähnliches Ereignis zu qualifi zieren ist.
3. 3.1
Gemäss Akten spielte die Beschwerdeführerin am 7. Juli 2013 ausgiebig und intensiv Tischtennis. Nach Beendigung des Spiels habe sie in beiden Beinen und Füssen gewisse Schmerzen verspürt. Nachdem sie nach Hause ge fahren sei, sei sie beim Aussteigen aus dem Auto mit dem linken Fuss abgeknickt (vgl. Urk. 8/6 oben). 3.2
Am 8. Juli
2013 suchte die Beschwerdeführer in die Notfallstation der Klinik C.___ auf. Dabei wurde der klinische Verdacht auf eine Ruptur der Tibialis
anterior Sehne geäussert. Es bestehe eine Heberschwäche des linken Fusses be züglich der Tibialis
anterior Sehne, welche weniger prominent sei als auf der rechten Seite. Zudem bestünden Schmerzen im Bereich der Tibialis
anterior Sehne am Fuss links (Urk. 8/4) . 3.3
Eine am 11. Ju l i 2013 in der Klinik C.___ durchgeführte Magnetresonanz to mogra phie (MRI) des linken Fusses ergab eine schwere Tendinopathie der Tibialis
anterior Sehne ohne Hinweise auf eine Ruptur. Weiter wurde eine Ge fügestörung im Bereich von Talus und Calcaneus mit Valgisationsstellung des Talus festgestellt . Der laterale Bandapparat sei praktisch nicht mehr nachweis bar. Der mediale Bandapparat sei unauffällig. Es bestünden Arthrosezeichen im oberen Sprunggelenk (OSG), im unteren Sprunggelenk (USG) und im ta lona / iku laren Gelenk (Urk. 8/3) . 3.4
Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete am 1 9. Juli 2013 (Urk. 8/7) und nannte die folgenden Diagnosen (S. 1): - p osttraumatischer, progredienter Knicksenkfuss links bei Ruptur der Tibia lis
posterior Sehne
- allgemeine Band - L axi zi tät Er führte aus, dass die aktive Beschwerdeführerin am 2 5. September 2012 beim Joggen im Wald in ein Loch im Boden getreten sei und sich dabei den Fuss um ge knickt habe, wodurch es zu einer massive n D i storsion des linken Fusses gekommen sei. Die Beschwerdeführer in habe in der Folge eine zunehmende Fehlstellung des linken Fusses beobachtet. Zudem sei es am 7. Juli 2013 beim Aussteigen aus dem Auto zu einer erneuten Distorsion des linken Fusses ge kommen, weil die Beschwerdeführerin wieder umgeknickt sei. Schon im Stehen sehe man eine deutliche Knicksenkfuss s tellung . Entlang der Tibialis
posterior Sehne bestehe keine wesentliche Druckdolenz . Die Funktion der Tibialis
poste rior Sehne sei aufgehoben. Die Beschwerdeführerin könne mit diesem Muskel keinerlei Kraft gegen Widerstand entwickeln (S. 1). Die periphere Sensomotorik und Zirkula tion seien intakt. Der laterale Bandapparat sei in der klinischen Untersuchung instabil. Er sei überzeugt, dass sich die Beschwerdeführerin beim Fehltritt im September 2012 eine Tibialis
posterior Sehnenruptur zugezogen habe, in deren Folge es konsekutiv zu einem posttraumatischen Knicksenkfuss ge kom men sei. Die zusätzliche Distorsion im Juli 2013 habe diese Situation zu sätzlich akzen tuiert, wobei es aufgrund der Knicksenkfussstellung sicherlich zu einer Überbe lastung im Bereich des Sinus tarsi gekommen sei, so dass akt uell von einem posttraumatischen Sinus tarsi Syndrom gesprochen werden müsse. Dementspre chend zeige sich auch im MRI durch die Valgisierung der taloca l canearen Achse eine Kompression im Bereiche des Sinus tarsi . Er sei überzeugt, dass die im MRI beschriebene massive Tendinopathie mit massiver Auftreibung
und Signalin homogenität einer stattgehabten Ruptur der Tibialis
posterior Sehne entspreche. Dafür spreche auch die klinische Untersuchung (S. 2). 3.5
Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, Oberarzt Unik linik A.___, berichtete am 4. Septem ber 2013 (Urk. 8/17) und führte aus, dass sich in den MRI Bildern ent gegen der Erwartung auch vom konventionellen Röntgenbild ein gut erhaltenes Talonaviculargelenk zeige, das mit deutlichem Erguss vor allem dorsal primär gereizt als bereits degenerativ schwergradig verändert imponiere. Tatsächlich zeige sich nicht nur eine Degeneration der Tibialis
posterior Sehne, sondern eine komplette Ruptur mit deutlicher Retraktion des Stumpfes. Mit diesem Bild könne eine Rückfussarthrodese umgangen werden, so dass hier primär gelenks erhaltend verfahren werden könnte.
3.6
Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, FussZentrum
C.___, be rich tete am 1 1. September
2013 (Urk. 8/19) und führte aus, dass bei der Beschwer deführerin eine schwere Knick/Senk/Plattfussdeformität links mit vollständigem Einbruch der Längswölbung und vollständig fehlender Tibialis
posterior Sehne mit Impingement Problematik zwischen seitlichem Rückfuss und Aussenknöchel vorliege. 3.7
Dr. D.___ berichtete nach komplexer Fusskorrektur vom 30. September 2013 am 1 0. Januar 2014 (Urk. 8/38) und führte aus, er sei mit dem Verlauf sehr zu frieden und auch die heutige radiologische Kontrolle zeige eine weitgehende Konsolidation der Osteotomien, respektive Arthrodesen . Ein stockfreies Gehen sei frühestens Ende Januar, eventuell Mitte Februar zu er warten. Dement spre chend sei eine Wideraufnahme der Arbeit frühestens auf den 1. März 2014 zu erwarten.
Am 5. Februar 2014 führte Dr. D.___ aus (Urk. 8/43), dass die Situation sowohl bezüglich der Schmerzen als auch bezüglich der Stellung des Fusses nicht ganz befriedigend sei. Die neuen Einlagen seien angepasst, führten jedoch zu Druck problemen medial, wobei eine vollständige Adaptation noch nicht stattgefunden habe.
Am 3. April 2014 führte Dr. D.___ aus (Urk. 8/51), dass sich die Beschwerde füh rerin vom komplexen Fusseingriff gut erholt habe. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der heutigen Konsultation erstmals über Knieschmerzen links geklagt, wobei im Befund eine deutliche Druckdolenz auf Höhe des medialen Gelenk spaltes vorzufinden sei. Die in der Folge durchgeführte MRI-Untersu chung habe ein massives Ödem des gesamten medialen Femurkondylus gezeigt. Mit grösster Wahrscheinlichkeit handle es sich um ein regredientes, das heisse transientes Knochenmarksödem des medialen Femurkondylus, ohne dass man befürchten müsse, dass sich daraus eine ausgedehnte Osteonekrose entwickeln würde.
3.8
Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Vertrauensarzt der Vaudoise, nahm am 1 0. April 2014 Stellung (Urk. 8/53) und führte aus, dass nach den Ereignissen vom September 2012 und Juli 2013 bis jetzt, also während mehr als sechs Monaten, nie Knie beschwerden erwähnt worden seien. Das im medialen Femurkondylus beschrie bene massive Knochenödem sei nicht auf eine Kontusion zurückzuführen. Nach so vielen Monaten hätte sich das Ödem zurückgebildet. Dieses Knochenödem erkläre sich am wahrscheinlichsten durch eine degenerative Überlastung. 3.9
Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, erstattete sein orthopädisch- traumatologisches Gutachten am 5. Oktober 2014 (Urk. 8/91) gestützt auf die Akten sowie die Un tersuchung der Beschwerdeführerin . Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin bereits in der Kindheit deutliche Plattfüsse, aber keine Beschwerden gehabt habe und über viele Jahre regelmässig Sport habe treiben können. Spä testens ab 2000/2001 seien wiederholte Sprunggelenks-Distorsionen beidseits eingetreten und hätten zu Schädigungen des Aussenbandapparates, teilweise mit Kontinui tätsunterbrechungen geführt. Als eine Unterbrechung des vorderen Kreuzbandes am linken Kniegelenk diagnostiziert und operativ behandelt wor den sei, sei dem Operateur Privatdozent Dr. G.___ eine Laxität /Schädigung des Bandapparates auch im Bereich der Sprunggelenke aufgefallen. Es seien dann Operationen an beiden Sprunggelenken zur Rekonstruktion und Raffung der Aussenbänder beid seits durchgeführt worden. Unabhängig davon sei im Ja nuar 2006 auch eine vordere Kreuzband-Ersatzplastik am rechten Kniegelenk erforderlich gewesen. Nach den Operationen sei die Beschwerdeführerin weitge hend beschwerdefrei und entsprechend wieder sportfähig gewesen (S. 45) .
Nach der Sprunggelenksdistorsion links im September 2012 habe die Beschwer deführerin zwar anfangs sehr intensive, danach aber geringere jedoch nicht vollständig abklingende Schmerzen im linken Sprunggelenk gehabt. Sie habe keinen Arzt aufgesucht. Erst nach dem erstmalig erneuten intensiven Tischten nisspielen am 7. Juli 2013 sei sie beim Verlassen des Autos vermutlich zu kräf tig auf den vorgeschädigten und überlasteten linken Fuss aufgetreten. Sie habe sofort starke Schmerzen vorwiegend im Sprunggelenks- und Fusswurzelbereich links gehabt und habe den Fuss kaum noch belasten können. Am Folgetag sei sie im Notfall der C.___ Klinik vorstellig geworden (S. 45 f.) .
Festzuhalten sei, dass nicht erst wenige Tage nach dem inkriminierten Ereignis vom 7. Juli 2013 ausgeprägte degenerative Veränderungen im Übergangsbe reich vom Rückfuss zur Fusswurzel mit Betonung des Fusswurzelbereichs zwi schen Kahnbein und Sprungbein beziehungsweise zwischen Würfelbein und Fersen bein nachzuweisen gewesen seien. In genau denselben Bereichen seien bereits in den Röntgenaufnahmen aus den Jahren 2004 und 2005 degenerative Verän derungen zu sehen gewesen. Während 2013 der Aussenbandapparat des linken Sprunggelenkes so gut wie nicht habe nachgewiesen werden können, seien Schädigungen des Innenbandapparates nicht zu erkennen gewesen. Zu sätzlich habe PD Dr. H.___ aber auch eine schwere Schädigung der Sehne des vorderen Schienbeinmuskels (Tibialis
anterior) gesehen, an der er aber keine vollständige Kontinuitätsunterbrechung erkannt habe. Er habe auf eine deutliche Fehlstellung des Rückfusses hin gewiesen (S. 46).
Nach telefonischer Befragung durch den Unterzeichner habe PD Dr. H.___ im Bereich der Sehne des hinteren Schienbeinmuskels (Tibialis
posterior) allenfalls eine leichte Ausdünnung, nicht aber massgebliche Signalveränderungen ge sehen. Während Dr. G.___ aufgrund der körperlichen Untersuchung und des MR-Ergebnisses von einem sogenannten Pronationstrauma ausgegangen sei, habe der weiterbehandelnde Arzt Dr. D.___ den Verletzungsvorgang als Supi nationstrauma interpretiert. Im Gegensatz zur Interpretation von Dr. H.___ habe Dr. D.___ eine Kontinuitätsunterbrechung der Sehne des hinteren Schienbein muskels angegeben und habe in diesem Zusammenhang auch auf eine allge meine Band- Laxität verwiesen (S. 47) .
Ob und in welchem Umfang beziehungsweise an welche n Strukturen bereits im September 2012 eine Verletzung des linken Sprunggelenkes eingetreten sei, lasse sich im Nachhinein nicht klären, da die Beschwerdeführerin damals keinen Arzt aufgesucht habe. Im Übrigen hätte eine damalige gravierende Verletzung das Tischtennisspielen im Juli 2013 eher unmöglich gemacht, so dass die An nahme einer unfallbedingten massgeblichen Vorschädigung durch das angege bene Ereignis im September 2012 nicht als wahrscheinlich anzusehen sei. Überwiegend wahrscheinlich sei dagegen, dass die nachträglich behauptete In stabilität im linken Fuss die Beschwerdeführerin am Tischtennisspielen wä hre nd 2 Stunden hätte hindern müssen (S. 49 f.) .
Die langjährige Schadensentwicklung schliesse jedoch nicht aus, dass im Laufe der Jahre ständige Überlastungen zu der Verstärkung der bereits 2004/2005 radiologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen im Bereich der Füsse geführt h ätten, so wie sie in der MRT des linken Fusses vom 1 1. Juli 2013 schliesslich beschrieben worden sei. Dies gelte insbesondere nach dem doku mentierten Vorschaden an beiden Füssen mit Operationsbedarf 200 5. Die dama ligen Röntgenaufnahmen von 2005 würden am linken Fuss bereits deutliche degenerative Veränderungen von der Grenze zwischen Mittelfuss und Fusswur zel bis zum Rückfuss zeigen, die sich bis zum Sommer 2013 fortentwickelt hätten. Bekanntermassen w ü rden degenerative Veränderungen oft über Jahre durch eine gut trainierte Muskulatur kompensiert, ehe ein Fehltritt oder eine sonstige Überlastung zum Manifestwerden des Schadens und somit zur Ein schränkung der Belastbarkeit und Gehfähigkeit führen würden. Die im MRI-Befund vom 1 1. Juli 2013 beschriebenen zum Teil ausgeprägten degenerativen Veränderun gen seien jedenfalls nachweislich nicht erst nach dem Ereignis vom 7. Juli 2013 entstanden. Der Fehltritt beim Aussteigen aus dem Auto sei also allenfalls nur der „i-Punkt“ für die Ruptur einer der genannten Sehnen und die Ursache für Schmerzen sowie die Einschränkung der angegebenen Muskelleis tung bei m
Fuss heben . Diese zum Teil starken degenerativen Veränderungen seien anlässlich der Operation durch Dr. D.___ am 3 0. September 2013, an der Prof. Dr. E.___ und Dr. G.___ teilgenommen hätten, bestätigt worden (S. 50 f.) .
Die heutigen Fussbeschwerden links seien nur möglicherweise auf die Distorsion am 2 5. September 2012 zurückzuführen. Das am 7. Juli
2013 ausgelöste Beschwerdebild sei ausschliesslich den degenerativen Veränderungen zu ver dan ken. Eine unfallbedingte richtunggebende Verschlimmerung sei bei genauer Analyse der Abläufe aus medizini scher Sicht nicht nachzuweisen (S. 54). Es sei davon auszugehen, dass die sportlichen Aktivitäten erheblich gewesen seien und die Beschwerdeführerin dabei und bei anderen Gelegenheiten mehrere Un fälle erlitten habe, da in der Regel weder der Aussenbandapparat an einem Sprunggelenk noch das vordere Kreuzband ohne entsprechende Unfallereignisse oder Überlastungen in ihrer Kontinuität gestört würden. 2004, 2005 und 2006 seien aber entsprechende Operationen erfolgt. Abgesehen von den Teilzerreis sungen im Aussenbandapparat beider Sprunggelenke seien auch übermässige Lockerungen der Gelenke an beiden Füssen diagnostiziert worden. Nach den Ope rationen habe die Beschwerdeführerin aber über mehrere Jahre wieder ihre Sportaktiv itäten ausführen können. Wenige Tage nach dem Greifensee-Lauf im September 2012 sei es zu einer Distorsion des linken Sprunggelenkes gekom men. Auf genaues Befragen habe sich die Beschwerdeführerin erinnert, dass es sich im September 2012 um eine Verkippung des Fusses nach aussen hin (Supi nationsbewegung) gehandelt habe. Bei einem derartigen Vorgang komme es zu einer starken Anspannung des Aussenband-Apparates, so dass mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass bei diesem Anlass die erneute Kontinuitätsunterbrechung eines Teils des Aussenbandes links statt ge fun den habe, die anlässlich der MRI-Untersuchung am 1 1. Juli 2013 gesehen wor den sei (S. 55). Die Beschwerdeführerin habe nach dem Ereignis im Septem ber 2012 zunächst keinen Sport mehr ausgeführt. In dieser Zeit hätten Reiz zustände an der Aussenseite des linken Sprunggelenkes innerhalb mehrerer Monate ab klingen können, so dass dem Grunde nach dort der Zustand erreicht worden sei, der auch bereits 2004/2005 vorgelegen habe. Eine massgebliche subjektive Be einträchtigung an der Aussenseite des linken Sprunggelenkes sei 2012/2013 nicht zurückgeblieben. Insofern sei in diesem Bereich des Fusses die Distorsi onsfolge vom 2 5. Sep tember 2012 spontan abgeklungen, was auch den üblichen ärztlichen Erfahrungen entspreche. Eine richtunggebende Verschlim me rung sei also diesbezüglich nicht eingetreten. Ihre berufliche Tätigkeit an der Rezeption hätte die Beschwerdeführerin in Hinblick auf den äusseren Band appa rat am Sprunggelenk spätestens nach drei Monaten wieder ausführen können.
Proble matisch sei die Innenseite des Längsgewölbes gewesen, an der sich die vorbe stehenden degenerativen Veränderungen fortentwickelt hätten und zu der deut lichen Wei chteilschwellung geführt hätten. Dass dagegen eine Unterbre chung der Sehn e des hinteren Schienbeinmuskels (Musculus
Tibialis
posterior) schon zu diesem Zeitpunkt bestanden habe, müsse akzentuiert bezweifelt werden. We der sei die Unterbrechung im Rahmen der MRI-Untersuchung vom 1 1. Juli 2013 schon beschrieben worden, noch habe der Radiologe in einem Telefongespräch vom 2 2. September 2014 nachträglich eine Unterbrechung am 1 1. Juli 2013 bestätigen können. Diese Sehne habe keine massgeblichen Signal veränderungen gezeigt und sei nicht unterbrochen. Zu welchem Zeitpunkt nach dem 1 1. Juli 2013 die Kontinuitätsunterbrechung entstanden sei, könne im Nach hinein nicht mehr rekonstruiert werden (S. 56 f.) .
Nach der Teil unterbrechung des Aussenbandapparates am linken Sprunggelenk einerseits und der vorübergehenden Aktivierung der degenerativen Veränderun gen im Bereich des Rückfusses, der Fusswurzel und des Mittelfusses andererseits durch das Ereignis vom 2 5. September 2012 sei insgesamt eine Beruhigung im linken Fuss eingetreten (S. 57). Anlässlich des Auftretens mit dem linken Fuss beim Verlassen des Autos am 7. Juli 2013 sei es zur Dekompensation des Bewe gungsapparates im Bereich des linken Fusses/Unterschenkels auf der Basis der vorbestehenden deutlichen degenerativen Veränderungen und des angeborenen Plattfusses gekommen. Möglicherweise sei eine teilweise Unterbrechung der Sehne des vorderen Schienbeinmuskels eine Teilursache für die akuten Beschwer den gewesen. Es sei aber überwiegend wahrscheinlich, dass die deutli chen dege nerativen Veränderungen im Gelenk zwischen dem inneren Keilbein und der Basis des 1. Mittelfussknochens sowie in ähnlicher Weise auch im Ge lenk zwischen dem Köpfchen des Sprungbeins und dem Kahnbein und anderen Be reichen bei eingeschränkter Belastbarkeit hauptsächlich das akute Schmerz bild bestimmt hätten (S. 58) .
Die Behauptung von Dr. D.___ beziehungsweise Prof. Dr. E.___, dass es seit etwa Januar 2013 zum Bild einer posttraumatischen Knickfussstellung links gekommen sei, sei nicht uneingeschränkt nachvollziehbar. Einerseits habe die Beschwerdeführerin selber angegeben, dass sie schon seit der Kindheit beidseits Plattfüsse gehabt habe, andererseits habe Prof. Dr. E.___ bei seiner ersten Konsultation am 1 1. September
2013 selbst beschrieben, dass er auch rechts ein Einsinken des Läng sgewölbes habe sehen können. Bei der jetzi gen gut achterlichen Überprüfung sei zwar die Weichteilschwellung am linken Mittel fuss innenseitig stärker ausgeprägt als am rechten Fuss, die Fersenachse sei aber beidseits fast gleichartig in einer Valgusstellung erschienen und das Längs ge wölbe sei beidseits in sehr ähnlicher Weise erheblich abgesenkt gewesen (S. 59) .
Das Aussteigen aus einem Auto, selbst bei einer relativ kleinen Person und ei nem SUV mit erhöhtem Sitz, erfolge in der Regel nicht mit einem Sprung, der ein Unfallereignis hätte begründen können, sondern in geordneter, geplanter Weise mit gezielter Lastverteilung. Die Beschwerdeführerin sei im Rahmen der anamnestischen Befragung nicht in der Lage gewesen zu sagen, ob tatsächlich eine Ver renkung des Fusses nach aussen oder nach innen stattgefunden habe, oder ob sie den Fuss ohne ein Verrenken auf den Betonboden gesetzt habe. Sicher sei sie aber gewesen, dass sie den rechten Fuss als Beifahrerin zuerst belastet habe (S. 59).
Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe sich also am 2 5. September 2012 ein Unfall entsprechend der gesetzlichen Definition ereignet, der aber spätestens bis Juli 2013 weitestgehend abgeheilt gewesen sei. Auch die Reizzustände im Bereich der vorbestehenden degenerativen Veränderungen hätten sich gröss ten teils zurückgebildet gehabt, andernfalls wäre die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, während 2 Stunden mehrere Tischtennis-Matches zu absol vieren. Die Operations-Indikation habe sich ausschliesslich aus den vorbeste henden degenerativen Veränderungen ergeben, die auch die beteiligten Sehnen an der Fussinnenseite betroffen hätten (S. 60).
Der Heilverlauf nach dem Ereignis vom 2 5. September 2012 habe sich offen sicht lich ohne gezielte Therapiemassnahmen erheblich bis etwa Früh jahr/Mitte des Jahres 2013 verzögert. Erst zu diesem Zeitpunkt habe sich die Beschwer de führerin wieder in der Lage gefühlt, ein Tischtennis-Match durch zuführen. Die Verzögerung des Heilverlaufs beruhe mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf den ausgeprägten degenerativen Veränderungen im Bereich des Rückfusses, der Fusswurzel und des Übergangs von der Fusswurzel zum Mittelfuss (S. 60).
Am 2 5. September
2012 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine rich tung gebende Verschlimmerung entstanden, wie sich aus der anamnestischen Ver laufsbeschreibung ergebe. Die Bildgebung nach dem 7. Juli 2013 habe keine eindeutig unfallbedingten Veränderungen gezeigt, sondern solche, die sä mtlich auf degenerativer Basis entstanden seien. Die Aktivierung der vorhandenen Ge lenk-Degenerationen hätte durch ein alltägliches Ereignis wie beispielsweise langzeitiges Stehen oder Gehen/Wandern auf längerer, zum Beispiel unebener Wegstrecke oder beim Aufstehen aus dem Sitzen ausgelöst werden können, ohne
dass hierfür ein Unfallereignis erforderlich gewesen wäre . Insofern sei of fen sicht lich anlässlich des Ereignisses vom 7. Juli 2013 allenfalls eine vorüber gehende Verschlimmerung der unfallfremden Faktoren eingetreten (S. 61 f.). Der Status quo sine habe nicht erreicht werden können, da die Beschwerdeführerin wegen alter degenerativer Vorschäden bei noch anhaltenden Beschwerden am 3 0. September 2013 operiert worden sei. Der einzige mit überwiegender Wahr scheinlichkeit eingetretene unfallbedingte Schaden anlässlich des Ereignisses vom 2 5. September 2012 sei gegebenenfalls in der Kontinuitätsunterbrechung des Aussenband-Apparates zu sehen. Diesbezüglich sei es bis zum Juli 2013 offensichtlich zu ei ner ausreichenden Beruhigung im Sinne einer weitgehenden Heilung gekommen (S. 62). 3.10
Dr. D.___ berichtete am 9. Dezember 2014 (Urk.
3) und führte aus, dass die Be schwerdeführerin seit Juli 2013 bei ihm in Behandlung sei. Bei der Beschwer deführerin bestehe ein Status nach einer zweimaligen hochkomplexen Korrektur des linken Fusses mit entsprechender langer Rehabilitation und hohem Leidens druck . Aktuell sei die Beschwerdeführerin nach wie vor weder leistungsmässig noch zeitlich arbeitsfähig. Aktuell bestehe nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit sowohl in leistungsmässiger als auch in zeitlicher Hinsicht von 100 % (S.
1) . Auf die Frage, ob er sich der Beurteilung von Dr. Z.___ anschliessen könne, wonach die heutigen Fussbeschwerden links nur mit möglicher Wahrscheinlich keit auf die Unf ä ll e von September 2012 und Juli 2013 zurückzuführen seien, führte Dr. D.___ aus, dass die Medizin keine exakte Wissenschaft sei. Tatsache sei es, dass bei der Beschwerdeführerin nach diesen Ereignissen erhebliche Beschwerden und zum Teil mas sive Schmerzen aufgetreten seien, notabene am linken Fuss, wo die Beschwerdeführerin bis zu den erwähnten Ereignissen beschwerdefrei gewesen sei. Selbstverständlich sei es nicht zu leugnen, dass bei der Beschwerdeführerin bereits vor diesen Ereignissen eine Fussproblematik bestanden habe, indem die Beschwerdeführerin beidseits bei deutlicher Hyper laxi zität sämtlicher Kapselbandstrukturen einen Knick-/Senkfuss gehabt habe. Die Ereignisse hätten aber seiner Ansicht nach zu einer richtungsgebenden Ver schlechterung des Zustandes des linken Fusses geführt, welche schliesslich zu den notwendigen Operationen geführt habe.
Sicherlich bestünden die von Dr. Z.___ genannten unfallfremden Faktoren, welche bereits im MRI des linken Fusses vom 1 1. Juli 2013 beschrieben worden seien und zwar in Form von degenerativen Veränderungen der Rückfussge lenke, insbesondere im OSG und im Talonavikular -Gelenk. Diese Veränderun gen hätten sich sicherlich im Verlaufe der letzten Jahre entwickelt, ohne dass die Beschwerdeführerin jedoch davon Beschwerden gehabt hätte. Sie sei sowohl im Privatleben in s portlicher Hinsicht als auch in ihrem Beruf als Sicherheits angestellte voll leistungsfähig gewesen. Das Ausmass der Mitbeteiligung dieser unfallfremden Faktoren am Heilverlauf sei jedoch nicht wirklich abzuschätzen. Er könne die Argumentation von Dr. Z.___ nachvollziehen, dass die Unfaller eignisse nicht zu eine r richtunggebenden, oder bloss vorübergehenden Ver schlimmerung geführt hätten, sei jedoch dennoch der Meinung, dass die Unfall ereignisse von September 2012 und Juli 2013 insgesamt zu einer richtungge benden Verschlechterung der Situation des linken Fusses geführt hätten. Si cher lich liessen sich die klinischen Befunde einer ausgeprägten Bandlaxizität und vorbestehenden Knick-/Senkfuss-Fehlstellung nicht leugnen, genauso we nig wie die im MRI vom 1 1. Juli 2013 vorgefundenen degenerativen Verände rungen der Rückfussgelenke. Mit beiden Problemen habe die Beschwerdeführe rin bis zu den besagten Unfallereignissen weitgehend schmerz- und beschwer defrei gelebt, sei sportfähig und zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Die beiden Er eignisse hätten schliesslich zu einem massiven Leidensdruck, zu einer 100%ige Arbeitsunfähig keit und schliesslich zu zwei komplexen Rückfusseingriffen ge führt (S. 2). 4. 4.1
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die ärztliche Beurteilun g durch Dr. Z.___ vom 5. Oktober 2014 (vgl. vorstehend E.
3. 9) für die Be ant wortung der gestellten Frage umfassend ist . Die Beurteilung berück sichtig t
die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwer den der Be schwer deführer in und stütz t sich ausserdem auf die erho benen Befunde (vgl. Urk. 8 / 91). Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchten ein
und die Schlussfolgerungen sind nach vollziehbar begründet. So machte Dr. Z.___ auf die ausgeprägten degenerativen Veränderungen im Übergangs be reich vom Rückfuss zur Fusswurzel aufmerksam, und führte aus, dass in genau denselben Bereichen bereits in den Röntgenaufnahmen von 2004 und 2005 degenerative Veränderungen zu sehen gewesen seien (S.
46) . Er legte ausserdem plausibel dar, dass die heutigen Fussbeschwerden nur möglicher weise auf die Distorsion vom 2 5. September 2012 zurückzuführen sei en und das am 7. Juli 2013 ausgelöste Beschwerdebild ausschliesslich den degenerativen Veränderungen zu verdanken sei (S. 54). Weiter zeigte Dr. Z.___ in nachvoll ziehbarer Weise auf, dass bei genauer Analyse der Abläufe aus medizinischer Sicht eine unfallbedingte richtunggebende Verschlimmerung nicht nachzuwei sen sei. Beim geschilderten Vorgang des Ereignisses vom 2 5. September 2012 sei es zu einer starken Anspannung des Aussenband-Apparates gekommen, so dass bei diesem Anlass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die erneute Kon tinuitätsunterbrechung eines Teils des Aussenbandes links stattgefunden habe, die im MRI vom 1 1. Juli 2013 gesehen worden sei (S. 55).
In diesem Bereich des Fusses seien die Distorsionsfolgen vom 2 5. September 2012 spontan, spätestens im Frühjahr/Mitte des Jahres 2013 abgeklungen gewesen, was auch der ärztli chen Erfahrung entspreche (S. 56 f.; S. 62) .
Überdies machte Dr. Z.___ da rauf aufmerksam, dass die Aktivierung der vorhandenen Gelenk-Degeneration auch durch ein alltägliches Ereignis wie langzeitiges Stehen/Gehen oder beim Auf stehen aus dem Sitzen hätte ausgelöst werden können. Insofern sei anläss lich des Ereignisses vom 7. Juli 2013 allenfalls eine vorübergehende Ver schlim me rung der unfallfremden F aktoren eingetreten (S.
61
f.). Einleuchtend ist in diesem Zusammenhang auch die Argumentation, dass die Bildgebung nach dem 7. Juli 2013 keine eindeutig unfallbedingten Veränderungen gezeigt habe, sondern lediglich solche die vollständig auf degenerativer Basis entstan den seien (S. 61 f.).
Die Beur teilung durch Dr. Z.___
leuchtet somit in der Darlegung der medizini schen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesund heitszustand und Arbeitsfähigkeit werden aus führlich begründet. So be grün de te
Dr. Z.___ einlässlich und sorgfältig, dass der Status quo sine nicht habe erreicht werden können, da die Beschwerdeführerin wegen alter degenera tiver Vorschäden bei noch anhaltenden Beschwerden am 3 0. September 2013 operiert worden sei. D er einzige mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einge tretene unfallbedingte Schaden anlässlich des Ereignisses vom 2 5. September 2012 sei gegebenenfalls in der Kontinuitätsunterbrechung des Aussenband - Apparates zu sehen (S. 62) .
Die ärztliche Beurteilung durch Dr. Z.___
entspr icht somit den von der Recht sprechung konkretisierten Anforderungen (vgl. E.
1.6) vollum fänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 4.2
D ie Beschwerdeführerin machte gestützt auf den eingereichten Bericht von Dr. D.___ vom 9. Dezember 2014 (vgl. vorstehend E. 3.10) geltend, die beiden Unfallereignisse hätten zu einer richtunggebenden Verschl immerung eines bis
anhin stummen Vorzustandes geführt beziehungs weise neue Verletzungen be wirkt . Hierzu bleibt anzumerken, dass Dr. D.___ in Übereinstimmung mit Dr. Z.___ von einer vorbestehenden Fussproblematik ausgeht und sodann auch
die unfallfremden Faktoren in Form der degenerativen Veränderungen, welche bereits im MRI des linken Fusses vom 1 1. Juli
2013 beschrieben wurden, be stätigte .
Soweit Dr. D.___ ausführte, dass insgesamt von einer richtunggeben den Verschlimmerung auszugehen sei, zumal die Beschwerdeführerin bis zu den besagten Ereignissen trotz der ausgeprägten Bandlaxizität, der vorbestehenden Knick-/Senkfuss-Fehlstellung sowie der degenerativen Veränderungen weitest gehend schmerz- und beschwerdefrei gewesen sei, kann daraus kein rechts genüglicher Zusammenhang abgeleitet werden. Die Rechts figur „ post hoc ergo propter hoc“, bei der eine Schädigung bereits des halb als durch einen Unfall ver ursacht erachtet wird, weil sie nach diesem auf ge treten ist (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht,
2. Auf lage Bern 1989, S.
460, Anm. 1205), genügt rechtsprechungsgemäss für die An nahme eines Kausalzusammen hangs
nicht (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb).
Aus den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerde führerin kann somit nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden.
Die Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug auf die medizinischen Abklä run gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Ein wände brachte sie nicht vor. 4.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die überzeugende, nachvollziehba re und ausführ lich begründete Einschätzung von Dr. Z.___
abzu stellen und davon auszugehen, dass die noch bestehenden Fussbeschwerden nicht mit überwie gen der Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 2 5. September 2012 zurückzu füh ren sind. 5. 5.1
Weiter ist zu prüfen, ob es sich beim Ereignis vom
7. Juli 2013 um ein en Unfall im Sinne von A rt. 4 ATSG respektive um eine unfallähnliche Kör per schädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV handelt.
In der „ Schadenmeldung UVG“ vom 1 6. Juli 2013 wurde angegeben, dass sich die Beschwerdeführerin während des Tischtennisspieles den linken Fuss verletzt habe. Es habe kein en Sturz gegeben. Ein Röntgen sei gemacht worden (Urk. 8/1). 5.2
Die Beschwerdeführerin führte z um besagten E reignis in einer Unfallbeschrei bung vom 1 8. Juli 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin aus, dass sie in der I.___ ausgiebig und intensiv über zwei Stunden Tischtennis gespielt h ab
e. Nach Beendigung des Spiel s habe sie in beiden Füssen und Beinen ge wisse Schmerzen verspürt, es habe ihr vom intensiven Spielen alles wehgetan. Zu Hause beim Aussteigen aus de m Auto sei sie unvorsichtig gewesen und mit dem linken Fuss abgeknickt . Von da an habe sie nicht mehr auf den Fuss treten können (Urk. 8/6).
5.3
Am 1 4. August 2013 wurde nach einem Hausbesuch bei der Beschwerdeführerin ein Bericht durch den Schadenexperten erstellt. Hierbei wurde zum Missver ständnis betreffend den Hergang (Tischtennis/Auto) festgehalten, dass die Be schwerdeführerin dem Arzt über das Tischtennisspielen am Nachmittag und das Einknicken beim Aussteigen aus dem Auto erzählt habe. Sie habe berichtet, dass sie sich nicht vorstellen könne, dass ein E inknicken aus dem Auto so schlimm sein könne und sie eher vermute, es sei vorher beim Tischtennisspielen etwas passiert. Als der vorbestehende Riss entdeckt worden sei, habe sich die Be schwer deführerin wieder an das Ereignis vom 2 5. September
2012 erinnert (Urk. 8/10; Urk. 8/10a). 6. 6.1
Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin traten die Schmerzen im linken Fuss nach dem Aussteigen aus dem Auto auf, nachdem sie als Beifahrerin bereits mit dem rechten Fuss aufgetreten war. Auf irgendwelche aussergewöhn li che Vorkommnisse wurde nicht hingewiesen. Namentlich wurde nicht erwähnt, dass es zu einem Sturz, Schlag oder Ausrutschen kam, womit der natürliche Ablauf der K örper bewegung
nicht durch etwas Programmwidriges oder Sinn fälliges beeinträchtigt wurde. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Über belastung/Übermüdung nach intensivem Tischtennisspielen mit dem Fuss ein knickte, ändert an dieser Feststellung nichts, da kein Stolpern, Stürzen oder Ausrutschen erfolgte. Namentlich geht aus dem geschilderten Sa chverhalt nicht hervor, dass die Beschwerdeführer in eine unkoordinierte ruckartige Bewegung gemacht hat.
Es ergeben sich aus dem Aussteigen aus dem Auto grundsätzlich keine äusseren Einwirkungen auf den Körper, die in diesem Lebensbereich nich t alltäglich oder üblich wären. Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor, weshalb dieser nicht gegeben ist, wenn die ver sicherte Person nur das erstmalige Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hin sicht anzugeben vermag (vgl. vorstehend E. 1. 2) .
Etwas Ungewöhnliches lässt sic h ferner auch nicht in einem allfälligen Kraft aufwand erkennen, da auch das Aussteigen aus einem höher gelegenen Auto (SUV) eine übliche Anstrengung darstellt und es sich bei der fraglichen Bewe gung nic ht um einen einmaligen, sondern oftmals vorkommenden V organg handelt.
Schliesslich wurden in der bildgebenden Untersuchung am 1 1. Juli 2013 (vgl. vorstehend E.
3.3) rein krankheitsbedingte, degenerative V eränderungen festge stellt.
6 .2
Zusammenfassend mangelt es vorliegend an der plötzlichen schädigenden Ein wir kung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, womit kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vorliegt. 6 .3
Damit bleibt zu prüfen, ob allenfalls die Voraussetzungen der unfallähnlichen Körperschädigung erfü llt sind (vgl. vorstehend E. 1.3 ff.):
B eim A ussteigen aus dem Auto handelt es sich
um einen gewohnten Vorgang (vgl. vorstehend E. 6 .1), und übliche Abläufe gelten als alltägliche Verrichtun gen. Weder ist dadurch eine gesteigerte Gefahrenlage gegeben, noch wurde da durch ein zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensver rich tung führ ender Faktor geschaffen. Es ist ausserdem anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin auf die Höhe des Autos und die Umstände des Aussteigens vorbereitet war, was einer gesteigerten Gefahrenlage und auch einer Unkon trollierbarkeit der Handlung ebenfalls entgegensteht. Darüber hinaus reicht ein einschiessender Schmerz allein zur Annahme eines unfallähnlichen Ereignisses nicht aus (vgl. vorstehend E. 1.4). Es ist somit anzunehmen, dass es sich bei der in Frage stehende n Lebensverrichtung um
eine physiologisch normale und psy chologisch beherrschte Beanspruchung des Körpers
handelte. Mangels eines äusseren, ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen
Ereignisses liegt auch keine unfallähnliche Körperschädigung vor (BGE 129 V 466 E. 4.3). 6.4
Aufgrund des Gesagten ist das Ereignis vom 7. Juli 201 3
weder als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG noch allfällig dadurch entstandene Schädigungen als unfallähnlich im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zu qualifizieren, weshalb die Be schwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat . Der angefoch tene Einspracheentscheid vom 8. April 2015 ist nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1971, war seit Januar 2007 bei der Y.___ SA als Sicherheitsagentin a ngestellt und damit bei der Vaudoise Allgemeine Versiche rungs -Gesellschaft AG (nachfolgend Vaudoise) versichert, als sie sich am
E. 1.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gen de
Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Ge sund heit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).
E. 1.2 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Le bens bereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den mensch lichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).
E. 1.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne unge wöhn liche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:
a.
Knochenbrüche; b.
Verrenkungen von Gelenken;
c.
Meniskusrisse; d.
Muskelrisse; e.
Muskelzerrungen; f.
Sehnenrisse; g.
Bandläsionen; h.
Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei zerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
E. 1.4 Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigent lichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Unge wöhn lichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hin gegen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt na mentlich für das Erfordernis des ein wirkenden äusseren Faktors an sich, wo runter ein ausserhalb des Körpers lie gen der, objektiv feststellbarer, sinnfälliger – eben unfallähnlicher – Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schä digende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesge richts 8C_40/2014 vom 8. Mai
2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1; 123 V 43 E. 2b).
Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Fak tors ist ein gesteigertes Schädi gungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollier bar keit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors. Die phy siologische Beanspruchung des Ske letts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E.
3.3.1, 129 V 466 E.
4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Rechtspre chung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiolo gisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, ins be son dere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesge richts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E.
3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Ände rungen der Körper lage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu kör pereigenen Trau men führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkon trollier bar gewordenen Positionsände rung (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3, Urteil des Bun desgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3).
Der Zweck des Instituts der unfallähnlichen Körperschädigung besteht nicht darin, krankhafte oder degenerative Körperschäden von der obligatorischen Un fall versi cherung auszuschliessen, sondern darin, die oft schwierige Abgren zung zwischen Unfall und Krankheit zugunsten der Versicherten zu vermeiden. Die sozialen Unfallversicherer haben somit ein Risiko zu übernehmen, das nach der geltenden begrifflichen Abgrenzung von Unfällen und Krankheiten den letz te ren zuzuordnen wäre. Hinzu kommt, dass es für die Bejahung des natürli chen Kau sal zusammen hangs praxisgemäss genügt, wenn das schädigende Ge schehen eine Teilursache bildet. Ein degenerativer oder pathologischer Vorzu stand schliesst da her eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähn li ches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder mani fest werden lässt. Bei den in Art. 9 Abs. 2 lit . a bis h UVV abschlies send er wähn ten Verletzungen muss aber eine schädigende, äussere Einwirkung wenigs tens im Sinne eines Auslösungsfaktors zu den (vor- oder überwiegend) krank haf ten oder degenerativen Ursachen hinzutreten, damit eine unfallähnli che
Kör per schä digung vorliegt (vgl. BGE 123 V 43 S.
45 E. 2b mit Hinweisen, insbes. a uf BGE 116 V 155 E.
6c, 117 V 360 E.
4a, 114 V 301 E.
3c; RKUV 1988 Nr. U 57 S.
373 E. 4b).
Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art.
E. 1.5 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 5. oder 2 6. September
2012 eine Fussdistorsion beim Joggen zuzog (vgl. Urk. 8/6) und am 7. Juli 2013 sodann beim Aussteigen aus dem Auto mit dem linken Fuss ein knickte (Urk. 8/1, Urk. 8/6).
Nach getätigten Abklärungen stellte die Vaudoise die bis dahin erbrachten Leis tungen mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2014 per
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk.
2) davon aus, dass bereits zum Zeitpunkt des Unfalls im September 2012 ein Vorzustand be standen habe. Gemäss Beurteilung von Dr. Z.___ sei aber der status quo noch vor dem zweiten Ereignis von Juli 2013 erreicht worden . Die Distorsionsfolgen seien abgeklungen gewesen, was auch den üblichen ärztlichen Erfahrungen entspreche. Eine richtunggebende Verschlimmerung könne somit ausge schlossen werden (S. 1). Das Aussteigen aus dem Auto am 7. Juli 2013 hingegen erfüllte den Unfallbegriff nicht, zumal nichts Besonderes passiert sei. Laut Dr. Z.___ habe aber eine Aktivierung des Vorzustandes stattgefunden. Das Er eignis hätte somit nicht zu Lasten des UVG-Versicherers gehen müssen und sei zu Unrecht übernommen worden (S. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber au f den Standpunkt (Urk. 1), dass entgegen den Ausführungen des Gutachters Dr. Z.___ keine wider sprüchlichen Angaben betreffend das Ereignis vom 7. Juli 2013 von ihr vorlie gen wü rden. Das Um- oder Abknicken des Fusses beim Aussteigen aus dem Auto stelle eine Programmwidrigkeit dar, für welche die Beschwerdegegnerin aufzukommen habe. Ob der Unfallbegriff erfüllt sei, könne dahingestellt bleiben. Zumindest der Tatbestand einer unfallähnlichen Körperschädigung liege vor. Eine Sehnenverletzung sei ebenfalls ausgewiesen . Zusammenfassend sei erstellt, dass sowohl das Ereignis vom September 2012 als auch dasjenige vom 7. Juli 2013 nach UVG versicherte Ereignisse darstellen würden (S. 5 f.). Der Gutachter Dr. Z.___ übersehe sodann zwei Berichte anlässlich einer Zweitmeinung der Uniklinik A.___ . Dr. B.___ halte hier nach Sichtung des MRI fest, dass sich tatsächlich nicht nur eine Degeneration der Tibialis
posterior Sehne, sondern eine komplette Ruptur mit deutlicher Retraktion des Stumpfes zeige (S. 6).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die über den 30. Juni 2014 hinaus bestehen den Beschwerden der Beschwerdeführerin in einem rechtsgenüg lichen Zusam men hang zum E reignis vom 2 5. oder 2 6. September 2012 beziehungsweise zum
Ereignis vom 7. Juli 2013 stehen und insbesondere ob Letzteres
als Unfall oder unfallähnliches Ereignis zu qualifi zieren ist.
3.
E. 3 0. Juni 2014 ein (Urk. 8/92). Die vom zuständigen Krankenversic herer erhobene Einsprache (Urk. 8/95) wurde am 4. November 2014 wieder zurückgezogen (Urk. 8/96). Die von der Versi cherten am 1 3. November
2014 erhobene Einsprache (Urk. 8/99), ergänz t am 2 9. Janu ar 2015 (Urk. 8/105), wies die Vaudoise am 8. April 2015 ab (Urk. 8/110 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 1 2 . Mai 2015 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Ein spracheentscheid vom 8. April 2015 (Urk. 2) und beantragte, der Einsprache entscheid vom 8. April 2015 sowie die Verfügung vom 1 4. Oktober 2014 seien aufzuheben, und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten (S.
2 Ziff. 1 und 2).
Mit Beschwerdea ntwort vom 1 6. Juni 2015 (Urk.
E. 3.1 Gemäss Akten spielte die Beschwerdeführerin am 7. Juli 2013 ausgiebig und intensiv Tischtennis. Nach Beendigung des Spiels habe sie in beiden Beinen und Füssen gewisse Schmerzen verspürt. Nachdem sie nach Hause ge fahren sei, sei sie beim Aussteigen aus dem Auto mit dem linken Fuss abgeknickt (vgl. Urk. 8/6 oben).
E. 3.2 Am 8. Juli
2013 suchte die Beschwerdeführer in die Notfallstation der Klinik C.___ auf. Dabei wurde der klinische Verdacht auf eine Ruptur der Tibialis
anterior Sehne geäussert. Es bestehe eine Heberschwäche des linken Fusses be züglich der Tibialis
anterior Sehne, welche weniger prominent sei als auf der rechten Seite. Zudem bestünden Schmerzen im Bereich der Tibialis
anterior Sehne am Fuss links (Urk. 8/4) .
E. 3.3 Eine am 11. Ju l i 2013 in der Klinik C.___ durchgeführte Magnetresonanz to mogra phie (MRI) des linken Fusses ergab eine schwere Tendinopathie der Tibialis
anterior Sehne ohne Hinweise auf eine Ruptur. Weiter wurde eine Ge fügestörung im Bereich von Talus und Calcaneus mit Valgisationsstellung des Talus festgestellt . Der laterale Bandapparat sei praktisch nicht mehr nachweis bar. Der mediale Bandapparat sei unauffällig. Es bestünden Arthrosezeichen im oberen Sprunggelenk (OSG), im unteren Sprunggelenk (USG) und im ta lona / iku laren Gelenk (Urk. 8/3) .
E. 3.4 Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete am 1 9. Juli 2013 (Urk. 8/7) und nannte die folgenden Diagnosen (S. 1): - p osttraumatischer, progredienter Knicksenkfuss links bei Ruptur der Tibia lis
posterior Sehne
- allgemeine Band - L axi zi tät Er führte aus, dass die aktive Beschwerdeführerin am 2 5. September 2012 beim Joggen im Wald in ein Loch im Boden getreten sei und sich dabei den Fuss um ge knickt habe, wodurch es zu einer massive n D i storsion des linken Fusses gekommen sei. Die Beschwerdeführer in habe in der Folge eine zunehmende Fehlstellung des linken Fusses beobachtet. Zudem sei es am 7. Juli 2013 beim Aussteigen aus dem Auto zu einer erneuten Distorsion des linken Fusses ge kommen, weil die Beschwerdeführerin wieder umgeknickt sei. Schon im Stehen sehe man eine deutliche Knicksenkfuss s tellung . Entlang der Tibialis
posterior Sehne bestehe keine wesentliche Druckdolenz . Die Funktion der Tibialis
poste rior Sehne sei aufgehoben. Die Beschwerdeführerin könne mit diesem Muskel keinerlei Kraft gegen Widerstand entwickeln (S. 1). Die periphere Sensomotorik und Zirkula tion seien intakt. Der laterale Bandapparat sei in der klinischen Untersuchung instabil. Er sei überzeugt, dass sich die Beschwerdeführerin beim Fehltritt im September 2012 eine Tibialis
posterior Sehnenruptur zugezogen habe, in deren Folge es konsekutiv zu einem posttraumatischen Knicksenkfuss ge kom men sei. Die zusätzliche Distorsion im Juli 2013 habe diese Situation zu sätzlich akzen tuiert, wobei es aufgrund der Knicksenkfussstellung sicherlich zu einer Überbe lastung im Bereich des Sinus tarsi gekommen sei, so dass akt uell von einem posttraumatischen Sinus tarsi Syndrom gesprochen werden müsse. Dementspre chend zeige sich auch im MRI durch die Valgisierung der taloca l canearen Achse eine Kompression im Bereiche des Sinus tarsi . Er sei überzeugt, dass die im MRI beschriebene massive Tendinopathie mit massiver Auftreibung
und Signalin homogenität einer stattgehabten Ruptur der Tibialis
posterior Sehne entspreche. Dafür spreche auch die klinische Untersuchung (S. 2).
E. 3.5 Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, Oberarzt Unik linik A.___, berichtete am 4. Septem ber 2013 (Urk. 8/17) und führte aus, dass sich in den MRI Bildern ent gegen der Erwartung auch vom konventionellen Röntgenbild ein gut erhaltenes Talonaviculargelenk zeige, das mit deutlichem Erguss vor allem dorsal primär gereizt als bereits degenerativ schwergradig verändert imponiere. Tatsächlich zeige sich nicht nur eine Degeneration der Tibialis
posterior Sehne, sondern eine komplette Ruptur mit deutlicher Retraktion des Stumpfes. Mit diesem Bild könne eine Rückfussarthrodese umgangen werden, so dass hier primär gelenks erhaltend verfahren werden könnte.
E. 3.6 Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, FussZentrum
C.___, be rich tete am 1 1. September
2013 (Urk. 8/19) und führte aus, dass bei der Beschwer deführerin eine schwere Knick/Senk/Plattfussdeformität links mit vollständigem Einbruch der Längswölbung und vollständig fehlender Tibialis
posterior Sehne mit Impingement Problematik zwischen seitlichem Rückfuss und Aussenknöchel vorliege.
E. 3.7 Dr. D.___ berichtete nach komplexer Fusskorrektur vom 30. September 2013 am 1 0. Januar 2014 (Urk. 8/38) und führte aus, er sei mit dem Verlauf sehr zu frieden und auch die heutige radiologische Kontrolle zeige eine weitgehende Konsolidation der Osteotomien, respektive Arthrodesen . Ein stockfreies Gehen sei frühestens Ende Januar, eventuell Mitte Februar zu er warten. Dement spre chend sei eine Wideraufnahme der Arbeit frühestens auf den 1. März 2014 zu erwarten.
Am 5. Februar 2014 führte Dr. D.___ aus (Urk. 8/43), dass die Situation sowohl bezüglich der Schmerzen als auch bezüglich der Stellung des Fusses nicht ganz befriedigend sei. Die neuen Einlagen seien angepasst, führten jedoch zu Druck problemen medial, wobei eine vollständige Adaptation noch nicht stattgefunden habe.
Am 3. April 2014 führte Dr. D.___ aus (Urk. 8/51), dass sich die Beschwerde füh rerin vom komplexen Fusseingriff gut erholt habe. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der heutigen Konsultation erstmals über Knieschmerzen links geklagt, wobei im Befund eine deutliche Druckdolenz auf Höhe des medialen Gelenk spaltes vorzufinden sei. Die in der Folge durchgeführte MRI-Untersu chung habe ein massives Ödem des gesamten medialen Femurkondylus gezeigt. Mit grösster Wahrscheinlichkeit handle es sich um ein regredientes, das heisse transientes Knochenmarksödem des medialen Femurkondylus, ohne dass man befürchten müsse, dass sich daraus eine ausgedehnte Osteonekrose entwickeln würde.
E. 3.8 Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Vertrauensarzt der Vaudoise, nahm am 1 0. April 2014 Stellung (Urk. 8/53) und führte aus, dass nach den Ereignissen vom September 2012 und Juli 2013 bis jetzt, also während mehr als sechs Monaten, nie Knie beschwerden erwähnt worden seien. Das im medialen Femurkondylus beschrie bene massive Knochenödem sei nicht auf eine Kontusion zurückzuführen. Nach so vielen Monaten hätte sich das Ödem zurückgebildet. Dieses Knochenödem erkläre sich am wahrscheinlichsten durch eine degenerative Überlastung.
E. 3.9 Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, erstattete sein orthopädisch- traumatologisches Gutachten am 5. Oktober 2014 (Urk. 8/91) gestützt auf die Akten sowie die Un tersuchung der Beschwerdeführerin . Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin bereits in der Kindheit deutliche Plattfüsse, aber keine Beschwerden gehabt habe und über viele Jahre regelmässig Sport habe treiben können. Spä testens ab 2000/2001 seien wiederholte Sprunggelenks-Distorsionen beidseits eingetreten und hätten zu Schädigungen des Aussenbandapparates, teilweise mit Kontinui tätsunterbrechungen geführt. Als eine Unterbrechung des vorderen Kreuzbandes am linken Kniegelenk diagnostiziert und operativ behandelt wor den sei, sei dem Operateur Privatdozent Dr. G.___ eine Laxität /Schädigung des Bandapparates auch im Bereich der Sprunggelenke aufgefallen. Es seien dann Operationen an beiden Sprunggelenken zur Rekonstruktion und Raffung der Aussenbänder beid seits durchgeführt worden. Unabhängig davon sei im Ja nuar 2006 auch eine vordere Kreuzband-Ersatzplastik am rechten Kniegelenk erforderlich gewesen. Nach den Operationen sei die Beschwerdeführerin weitge hend beschwerdefrei und entsprechend wieder sportfähig gewesen (S. 45) .
Nach der Sprunggelenksdistorsion links im September 2012 habe die Beschwer deführerin zwar anfangs sehr intensive, danach aber geringere jedoch nicht vollständig abklingende Schmerzen im linken Sprunggelenk gehabt. Sie habe keinen Arzt aufgesucht. Erst nach dem erstmalig erneuten intensiven Tischten nisspielen am 7. Juli 2013 sei sie beim Verlassen des Autos vermutlich zu kräf tig auf den vorgeschädigten und überlasteten linken Fuss aufgetreten. Sie habe sofort starke Schmerzen vorwiegend im Sprunggelenks- und Fusswurzelbereich links gehabt und habe den Fuss kaum noch belasten können. Am Folgetag sei sie im Notfall der C.___ Klinik vorstellig geworden (S. 45 f.) .
Festzuhalten sei, dass nicht erst wenige Tage nach dem inkriminierten Ereignis vom 7. Juli 2013 ausgeprägte degenerative Veränderungen im Übergangsbe reich vom Rückfuss zur Fusswurzel mit Betonung des Fusswurzelbereichs zwi schen Kahnbein und Sprungbein beziehungsweise zwischen Würfelbein und Fersen bein nachzuweisen gewesen seien. In genau denselben Bereichen seien bereits in den Röntgenaufnahmen aus den Jahren 2004 und 2005 degenerative Verän derungen zu sehen gewesen. Während 2013 der Aussenbandapparat des linken Sprunggelenkes so gut wie nicht habe nachgewiesen werden können, seien Schädigungen des Innenbandapparates nicht zu erkennen gewesen. Zu sätzlich habe PD Dr. H.___ aber auch eine schwere Schädigung der Sehne des vorderen Schienbeinmuskels (Tibialis
anterior) gesehen, an der er aber keine vollständige Kontinuitätsunterbrechung erkannt habe. Er habe auf eine deutliche Fehlstellung des Rückfusses hin gewiesen (S. 46).
Nach telefonischer Befragung durch den Unterzeichner habe PD Dr. H.___ im Bereich der Sehne des hinteren Schienbeinmuskels (Tibialis
posterior) allenfalls eine leichte Ausdünnung, nicht aber massgebliche Signalveränderungen ge sehen. Während Dr. G.___ aufgrund der körperlichen Untersuchung und des MR-Ergebnisses von einem sogenannten Pronationstrauma ausgegangen sei, habe der weiterbehandelnde Arzt Dr. D.___ den Verletzungsvorgang als Supi nationstrauma interpretiert. Im Gegensatz zur Interpretation von Dr. H.___ habe Dr. D.___ eine Kontinuitätsunterbrechung der Sehne des hinteren Schienbein muskels angegeben und habe in diesem Zusammenhang auch auf eine allge meine Band- Laxität verwiesen (S. 47) .
Ob und in welchem Umfang beziehungsweise an welche n Strukturen bereits im September 2012 eine Verletzung des linken Sprunggelenkes eingetreten sei, lasse sich im Nachhinein nicht klären, da die Beschwerdeführerin damals keinen Arzt aufgesucht habe. Im Übrigen hätte eine damalige gravierende Verletzung das Tischtennisspielen im Juli 2013 eher unmöglich gemacht, so dass die An nahme einer unfallbedingten massgeblichen Vorschädigung durch das angege bene Ereignis im September 2012 nicht als wahrscheinlich anzusehen sei. Überwiegend wahrscheinlich sei dagegen, dass die nachträglich behauptete In stabilität im linken Fuss die Beschwerdeführerin am Tischtennisspielen wä hre nd 2 Stunden hätte hindern müssen (S. 49 f.) .
Die langjährige Schadensentwicklung schliesse jedoch nicht aus, dass im Laufe der Jahre ständige Überlastungen zu der Verstärkung der bereits 2004/2005 radiologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen im Bereich der Füsse geführt h ätten, so wie sie in der MRT des linken Fusses vom 1 1. Juli 2013 schliesslich beschrieben worden sei. Dies gelte insbesondere nach dem doku mentierten Vorschaden an beiden Füssen mit Operationsbedarf 200 5. Die dama ligen Röntgenaufnahmen von 2005 würden am linken Fuss bereits deutliche degenerative Veränderungen von der Grenze zwischen Mittelfuss und Fusswur zel bis zum Rückfuss zeigen, die sich bis zum Sommer 2013 fortentwickelt hätten. Bekanntermassen w ü rden degenerative Veränderungen oft über Jahre durch eine gut trainierte Muskulatur kompensiert, ehe ein Fehltritt oder eine sonstige Überlastung zum Manifestwerden des Schadens und somit zur Ein schränkung der Belastbarkeit und Gehfähigkeit führen würden. Die im MRI-Befund vom 1 1. Juli 2013 beschriebenen zum Teil ausgeprägten degenerativen Veränderun gen seien jedenfalls nachweislich nicht erst nach dem Ereignis vom 7. Juli 2013 entstanden. Der Fehltritt beim Aussteigen aus dem Auto sei also allenfalls nur der „i-Punkt“ für die Ruptur einer der genannten Sehnen und die Ursache für Schmerzen sowie die Einschränkung der angegebenen Muskelleis tung bei m
Fuss heben . Diese zum Teil starken degenerativen Veränderungen seien anlässlich der Operation durch Dr. D.___ am 3 0. September 2013, an der Prof. Dr. E.___ und Dr. G.___ teilgenommen hätten, bestätigt worden (S. 50 f.) .
Die heutigen Fussbeschwerden links seien nur möglicherweise auf die Distorsion am 2 5. September 2012 zurückzuführen. Das am 7. Juli
2013 ausgelöste Beschwerdebild sei ausschliesslich den degenerativen Veränderungen zu ver dan ken. Eine unfallbedingte richtunggebende Verschlimmerung sei bei genauer Analyse der Abläufe aus medizini scher Sicht nicht nachzuweisen (S. 54). Es sei davon auszugehen, dass die sportlichen Aktivitäten erheblich gewesen seien und die Beschwerdeführerin dabei und bei anderen Gelegenheiten mehrere Un fälle erlitten habe, da in der Regel weder der Aussenbandapparat an einem Sprunggelenk noch das vordere Kreuzband ohne entsprechende Unfallereignisse oder Überlastungen in ihrer Kontinuität gestört würden. 2004, 2005 und 2006 seien aber entsprechende Operationen erfolgt. Abgesehen von den Teilzerreis sungen im Aussenbandapparat beider Sprunggelenke seien auch übermässige Lockerungen der Gelenke an beiden Füssen diagnostiziert worden. Nach den Ope rationen habe die Beschwerdeführerin aber über mehrere Jahre wieder ihre Sportaktiv itäten ausführen können. Wenige Tage nach dem Greifensee-Lauf im September 2012 sei es zu einer Distorsion des linken Sprunggelenkes gekom men. Auf genaues Befragen habe sich die Beschwerdeführerin erinnert, dass es sich im September 2012 um eine Verkippung des Fusses nach aussen hin (Supi nationsbewegung) gehandelt habe. Bei einem derartigen Vorgang komme es zu einer starken Anspannung des Aussenband-Apparates, so dass mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass bei diesem Anlass die erneute Kontinuitätsunterbrechung eines Teils des Aussenbandes links statt ge fun den habe, die anlässlich der MRI-Untersuchung am 1 1. Juli 2013 gesehen wor den sei (S. 55). Die Beschwerdeführerin habe nach dem Ereignis im Septem ber 2012 zunächst keinen Sport mehr ausgeführt. In dieser Zeit hätten Reiz zustände an der Aussenseite des linken Sprunggelenkes innerhalb mehrerer Monate ab klingen können, so dass dem Grunde nach dort der Zustand erreicht worden sei, der auch bereits 2004/2005 vorgelegen habe. Eine massgebliche subjektive Be einträchtigung an der Aussenseite des linken Sprunggelenkes sei 2012/2013 nicht zurückgeblieben. Insofern sei in diesem Bereich des Fusses die Distorsi onsfolge vom 2 5. Sep tember 2012 spontan abgeklungen, was auch den üblichen ärztlichen Erfahrungen entspreche. Eine richtunggebende Verschlim me rung sei also diesbezüglich nicht eingetreten. Ihre berufliche Tätigkeit an der Rezeption hätte die Beschwerdeführerin in Hinblick auf den äusseren Band appa rat am Sprunggelenk spätestens nach drei Monaten wieder ausführen können.
Proble matisch sei die Innenseite des Längsgewölbes gewesen, an der sich die vorbe stehenden degenerativen Veränderungen fortentwickelt hätten und zu der deut lichen Wei chteilschwellung geführt hätten. Dass dagegen eine Unterbre chung der Sehn e des hinteren Schienbeinmuskels (Musculus
Tibialis
posterior) schon zu diesem Zeitpunkt bestanden habe, müsse akzentuiert bezweifelt werden. We der sei die Unterbrechung im Rahmen der MRI-Untersuchung vom 1 1. Juli 2013 schon beschrieben worden, noch habe der Radiologe in einem Telefongespräch vom 2 2. September 2014 nachträglich eine Unterbrechung am 1 1. Juli 2013 bestätigen können. Diese Sehne habe keine massgeblichen Signal veränderungen gezeigt und sei nicht unterbrochen. Zu welchem Zeitpunkt nach dem 1 1. Juli 2013 die Kontinuitätsunterbrechung entstanden sei, könne im Nach hinein nicht mehr rekonstruiert werden (S. 56 f.) .
Nach der Teil unterbrechung des Aussenbandapparates am linken Sprunggelenk einerseits und der vorübergehenden Aktivierung der degenerativen Veränderun gen im Bereich des Rückfusses, der Fusswurzel und des Mittelfusses andererseits durch das Ereignis vom 2 5. September 2012 sei insgesamt eine Beruhigung im linken Fuss eingetreten (S. 57). Anlässlich des Auftretens mit dem linken Fuss beim Verlassen des Autos am 7. Juli 2013 sei es zur Dekompensation des Bewe gungsapparates im Bereich des linken Fusses/Unterschenkels auf der Basis der vorbestehenden deutlichen degenerativen Veränderungen und des angeborenen Plattfusses gekommen. Möglicherweise sei eine teilweise Unterbrechung der Sehne des vorderen Schienbeinmuskels eine Teilursache für die akuten Beschwer den gewesen. Es sei aber überwiegend wahrscheinlich, dass die deutli chen dege nerativen Veränderungen im Gelenk zwischen dem inneren Keilbein und der Basis des 1. Mittelfussknochens sowie in ähnlicher Weise auch im Ge lenk zwischen dem Köpfchen des Sprungbeins und dem Kahnbein und anderen Be reichen bei eingeschränkter Belastbarkeit hauptsächlich das akute Schmerz bild bestimmt hätten (S. 58) .
Die Behauptung von Dr. D.___ beziehungsweise Prof. Dr. E.___, dass es seit etwa Januar 2013 zum Bild einer posttraumatischen Knickfussstellung links gekommen sei, sei nicht uneingeschränkt nachvollziehbar. Einerseits habe die Beschwerdeführerin selber angegeben, dass sie schon seit der Kindheit beidseits Plattfüsse gehabt habe, andererseits habe Prof. Dr. E.___ bei seiner ersten Konsultation am 1 1. September
2013 selbst beschrieben, dass er auch rechts ein Einsinken des Läng sgewölbes habe sehen können. Bei der jetzi gen gut achterlichen Überprüfung sei zwar die Weichteilschwellung am linken Mittel fuss innenseitig stärker ausgeprägt als am rechten Fuss, die Fersenachse sei aber beidseits fast gleichartig in einer Valgusstellung erschienen und das Längs ge wölbe sei beidseits in sehr ähnlicher Weise erheblich abgesenkt gewesen (S. 59) .
Das Aussteigen aus einem Auto, selbst bei einer relativ kleinen Person und ei nem SUV mit erhöhtem Sitz, erfolge in der Regel nicht mit einem Sprung, der ein Unfallereignis hätte begründen können, sondern in geordneter, geplanter Weise mit gezielter Lastverteilung. Die Beschwerdeführerin sei im Rahmen der anamnestischen Befragung nicht in der Lage gewesen zu sagen, ob tatsächlich eine Ver renkung des Fusses nach aussen oder nach innen stattgefunden habe, oder ob sie den Fuss ohne ein Verrenken auf den Betonboden gesetzt habe. Sicher sei sie aber gewesen, dass sie den rechten Fuss als Beifahrerin zuerst belastet habe (S. 59).
Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe sich also am 2 5. September 2012 ein Unfall entsprechend der gesetzlichen Definition ereignet, der aber spätestens bis Juli 2013 weitestgehend abgeheilt gewesen sei. Auch die Reizzustände im Bereich der vorbestehenden degenerativen Veränderungen hätten sich gröss ten teils zurückgebildet gehabt, andernfalls wäre die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, während 2 Stunden mehrere Tischtennis-Matches zu absol vieren. Die Operations-Indikation habe sich ausschliesslich aus den vorbeste henden degenerativen Veränderungen ergeben, die auch die beteiligten Sehnen an der Fussinnenseite betroffen hätten (S. 60).
Der Heilverlauf nach dem Ereignis vom 2 5. September 2012 habe sich offen sicht lich ohne gezielte Therapiemassnahmen erheblich bis etwa Früh jahr/Mitte des Jahres 2013 verzögert. Erst zu diesem Zeitpunkt habe sich die Beschwer de führerin wieder in der Lage gefühlt, ein Tischtennis-Match durch zuführen. Die Verzögerung des Heilverlaufs beruhe mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf den ausgeprägten degenerativen Veränderungen im Bereich des Rückfusses, der Fusswurzel und des Übergangs von der Fusswurzel zum Mittelfuss (S. 60).
Am 2 5. September
2012 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine rich tung gebende Verschlimmerung entstanden, wie sich aus der anamnestischen Ver laufsbeschreibung ergebe. Die Bildgebung nach dem 7. Juli 2013 habe keine eindeutig unfallbedingten Veränderungen gezeigt, sondern solche, die sä mtlich auf degenerativer Basis entstanden seien. Die Aktivierung der vorhandenen Ge lenk-Degenerationen hätte durch ein alltägliches Ereignis wie beispielsweise langzeitiges Stehen oder Gehen/Wandern auf längerer, zum Beispiel unebener Wegstrecke oder beim Aufstehen aus dem Sitzen ausgelöst werden können, ohne
dass hierfür ein Unfallereignis erforderlich gewesen wäre . Insofern sei of fen sicht lich anlässlich des Ereignisses vom 7. Juli 2013 allenfalls eine vorüber gehende Verschlimmerung der unfallfremden Faktoren eingetreten (S. 61 f.). Der Status quo sine habe nicht erreicht werden können, da die Beschwerdeführerin wegen alter degenerativer Vorschäden bei noch anhaltenden Beschwerden am 3 0. September 2013 operiert worden sei. Der einzige mit überwiegender Wahr scheinlichkeit eingetretene unfallbedingte Schaden anlässlich des Ereignisses vom 2 5. September 2012 sei gegebenenfalls in der Kontinuitätsunterbrechung des Aussenband-Apparates zu sehen. Diesbezüglich sei es bis zum Juli 2013 offensichtlich zu ei ner ausreichenden Beruhigung im Sinne einer weitgehenden Heilung gekommen (S. 62).
E. 3.10 Dr. D.___ berichtete am 9. Dezember 2014 (Urk.
3) und führte aus, dass die Be schwerdeführerin seit Juli 2013 bei ihm in Behandlung sei. Bei der Beschwer deführerin bestehe ein Status nach einer zweimaligen hochkomplexen Korrektur des linken Fusses mit entsprechender langer Rehabilitation und hohem Leidens druck . Aktuell sei die Beschwerdeführerin nach wie vor weder leistungsmässig noch zeitlich arbeitsfähig. Aktuell bestehe nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit sowohl in leistungsmässiger als auch in zeitlicher Hinsicht von 100 % (S.
1) . Auf die Frage, ob er sich der Beurteilung von Dr. Z.___ anschliessen könne, wonach die heutigen Fussbeschwerden links nur mit möglicher Wahrscheinlich keit auf die Unf ä ll e von September 2012 und Juli 2013 zurückzuführen seien, führte Dr. D.___ aus, dass die Medizin keine exakte Wissenschaft sei. Tatsache sei es, dass bei der Beschwerdeführerin nach diesen Ereignissen erhebliche Beschwerden und zum Teil mas sive Schmerzen aufgetreten seien, notabene am linken Fuss, wo die Beschwerdeführerin bis zu den erwähnten Ereignissen beschwerdefrei gewesen sei. Selbstverständlich sei es nicht zu leugnen, dass bei der Beschwerdeführerin bereits vor diesen Ereignissen eine Fussproblematik bestanden habe, indem die Beschwerdeführerin beidseits bei deutlicher Hyper laxi zität sämtlicher Kapselbandstrukturen einen Knick-/Senkfuss gehabt habe. Die Ereignisse hätten aber seiner Ansicht nach zu einer richtungsgebenden Ver schlechterung des Zustandes des linken Fusses geführt, welche schliesslich zu den notwendigen Operationen geführt habe.
Sicherlich bestünden die von Dr. Z.___ genannten unfallfremden Faktoren, welche bereits im MRI des linken Fusses vom 1 1. Juli 2013 beschrieben worden seien und zwar in Form von degenerativen Veränderungen der Rückfussge lenke, insbesondere im OSG und im Talonavikular -Gelenk. Diese Veränderun gen hätten sich sicherlich im Verlaufe der letzten Jahre entwickelt, ohne dass die Beschwerdeführerin jedoch davon Beschwerden gehabt hätte. Sie sei sowohl im Privatleben in s portlicher Hinsicht als auch in ihrem Beruf als Sicherheits angestellte voll leistungsfähig gewesen. Das Ausmass der Mitbeteiligung dieser unfallfremden Faktoren am Heilverlauf sei jedoch nicht wirklich abzuschätzen. Er könne die Argumentation von Dr. Z.___ nachvollziehen, dass die Unfaller eignisse nicht zu eine r richtunggebenden, oder bloss vorübergehenden Ver schlimmerung geführt hätten, sei jedoch dennoch der Meinung, dass die Unfall ereignisse von September 2012 und Juli 2013 insgesamt zu einer richtungge benden Verschlechterung der Situation des linken Fusses geführt hätten. Si cher lich liessen sich die klinischen Befunde einer ausgeprägten Bandlaxizität und vorbestehenden Knick-/Senkfuss-Fehlstellung nicht leugnen, genauso we nig wie die im MRI vom 1 1. Juli 2013 vorgefundenen degenerativen Verände rungen der Rückfussgelenke. Mit beiden Problemen habe die Beschwerdeführe rin bis zu den besagten Unfallereignissen weitgehend schmerz- und beschwer defrei gelebt, sei sportfähig und zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Die beiden Er eignisse hätten schliesslich zu einem massiven Leidensdruck, zu einer 100%ige Arbeitsunfähig keit und schliesslich zu zwei komplexen Rückfusseingriffen ge führt (S. 2). 4. 4.1
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die ärztliche Beurteilun g durch Dr. Z.___ vom 5. Oktober 2014 (vgl. vorstehend E.
3.
E. 7 ) beantragte die Vaudoise die Abwei sung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2. Septem ber 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk.
E. 9 ) für die Be ant wortung der gestellten Frage umfassend ist . Die Beurteilung berück sichtig t
die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwer den der Be schwer deführer in und stütz t sich ausserdem auf die erho benen Befunde (vgl. Urk. 8 / 91). Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchten ein
und die Schlussfolgerungen sind nach vollziehbar begründet. So machte Dr. Z.___ auf die ausgeprägten degenerativen Veränderungen im Übergangs be reich vom Rückfuss zur Fusswurzel aufmerksam, und führte aus, dass in genau denselben Bereichen bereits in den Röntgenaufnahmen von 2004 und 2005 degenerative Veränderungen zu sehen gewesen seien (S.
46) . Er legte ausserdem plausibel dar, dass die heutigen Fussbeschwerden nur möglicher weise auf die Distorsion vom 2 5. September 2012 zurückzuführen sei en und das am 7. Juli 2013 ausgelöste Beschwerdebild ausschliesslich den degenerativen Veränderungen zu verdanken sei (S. 54). Weiter zeigte Dr. Z.___ in nachvoll ziehbarer Weise auf, dass bei genauer Analyse der Abläufe aus medizinischer Sicht eine unfallbedingte richtunggebende Verschlimmerung nicht nachzuwei sen sei. Beim geschilderten Vorgang des Ereignisses vom 2 5. September 2012 sei es zu einer starken Anspannung des Aussenband-Apparates gekommen, so dass bei diesem Anlass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die erneute Kon tinuitätsunterbrechung eines Teils des Aussenbandes links stattgefunden habe, die im MRI vom 1 1. Juli 2013 gesehen worden sei (S. 55).
In diesem Bereich des Fusses seien die Distorsionsfolgen vom 2 5. September 2012 spontan, spätestens im Frühjahr/Mitte des Jahres 2013 abgeklungen gewesen, was auch der ärztli chen Erfahrung entspreche (S. 56 f.; S. 62) .
Überdies machte Dr. Z.___ da rauf aufmerksam, dass die Aktivierung der vorhandenen Gelenk-Degeneration auch durch ein alltägliches Ereignis wie langzeitiges Stehen/Gehen oder beim Auf stehen aus dem Sitzen hätte ausgelöst werden können. Insofern sei anläss lich des Ereignisses vom 7. Juli 2013 allenfalls eine vorübergehende Ver schlim me rung der unfallfremden F aktoren eingetreten (S.
61
f.). Einleuchtend ist in diesem Zusammenhang auch die Argumentation, dass die Bildgebung nach dem 7. Juli 2013 keine eindeutig unfallbedingten Veränderungen gezeigt habe, sondern lediglich solche die vollständig auf degenerativer Basis entstan den seien (S. 61 f.).
Die Beur teilung durch Dr. Z.___
leuchtet somit in der Darlegung der medizini schen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesund heitszustand und Arbeitsfähigkeit werden aus führlich begründet. So be grün de te
Dr. Z.___ einlässlich und sorgfältig, dass der Status quo sine nicht habe erreicht werden können, da die Beschwerdeführerin wegen alter degenera tiver Vorschäden bei noch anhaltenden Beschwerden am 3 0. September 2013 operiert worden sei. D er einzige mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einge tretene unfallbedingte Schaden anlässlich des Ereignisses vom 2 5. September 2012 sei gegebenenfalls in der Kontinuitätsunterbrechung des Aussenband - Apparates zu sehen (S. 62) .
Die ärztliche Beurteilung durch Dr. Z.___
entspr icht somit den von der Recht sprechung konkretisierten Anforderungen (vgl. E.
1.6) vollum fänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 4.2
D ie Beschwerdeführerin machte gestützt auf den eingereichten Bericht von Dr. D.___ vom 9. Dezember 2014 (vgl. vorstehend E. 3.10) geltend, die beiden Unfallereignisse hätten zu einer richtunggebenden Verschl immerung eines bis
anhin stummen Vorzustandes geführt beziehungs weise neue Verletzungen be wirkt . Hierzu bleibt anzumerken, dass Dr. D.___ in Übereinstimmung mit Dr. Z.___ von einer vorbestehenden Fussproblematik ausgeht und sodann auch
die unfallfremden Faktoren in Form der degenerativen Veränderungen, welche bereits im MRI des linken Fusses vom 1 1. Juli
2013 beschrieben wurden, be stätigte .
Soweit Dr. D.___ ausführte, dass insgesamt von einer richtunggeben den Verschlimmerung auszugehen sei, zumal die Beschwerdeführerin bis zu den besagten Ereignissen trotz der ausgeprägten Bandlaxizität, der vorbestehenden Knick-/Senkfuss-Fehlstellung sowie der degenerativen Veränderungen weitest gehend schmerz- und beschwerdefrei gewesen sei, kann daraus kein rechts genüglicher Zusammenhang abgeleitet werden. Die Rechts figur „ post hoc ergo propter hoc“, bei der eine Schädigung bereits des halb als durch einen Unfall ver ursacht erachtet wird, weil sie nach diesem auf ge treten ist (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht,
2. Auf lage Bern 1989, S.
460, Anm. 1205), genügt rechtsprechungsgemäss für die An nahme eines Kausalzusammen hangs
nicht (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb).
Aus den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerde führerin kann somit nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden.
Die Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug auf die medizinischen Abklä run gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Ein wände brachte sie nicht vor. 4.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die überzeugende, nachvollziehba re und ausführ lich begründete Einschätzung von Dr. Z.___
abzu stellen und davon auszugehen, dass die noch bestehenden Fussbeschwerden nicht mit überwie gen der Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 2 5. September 2012 zurückzu füh ren sind. 5. 5.1
Weiter ist zu prüfen, ob es sich beim Ereignis vom
7. Juli 2013 um ein en Unfall im Sinne von A rt. 4 ATSG respektive um eine unfallähnliche Kör per schädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV handelt.
In der „ Schadenmeldung UVG“ vom 1 6. Juli 2013 wurde angegeben, dass sich die Beschwerdeführerin während des Tischtennisspieles den linken Fuss verletzt habe. Es habe kein en Sturz gegeben. Ein Röntgen sei gemacht worden (Urk. 8/1). 5.2
Die Beschwerdeführerin führte z um besagten E reignis in einer Unfallbeschrei bung vom 1 8. Juli 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin aus, dass sie in der I.___ ausgiebig und intensiv über zwei Stunden Tischtennis gespielt h ab
e. Nach Beendigung des Spiel s habe sie in beiden Füssen und Beinen ge wisse Schmerzen verspürt, es habe ihr vom intensiven Spielen alles wehgetan. Zu Hause beim Aussteigen aus de m Auto sei sie unvorsichtig gewesen und mit dem linken Fuss abgeknickt . Von da an habe sie nicht mehr auf den Fuss treten können (Urk. 8/6).
5.3
Am 1 4. August 2013 wurde nach einem Hausbesuch bei der Beschwerdeführerin ein Bericht durch den Schadenexperten erstellt. Hierbei wurde zum Missver ständnis betreffend den Hergang (Tischtennis/Auto) festgehalten, dass die Be schwerdeführerin dem Arzt über das Tischtennisspielen am Nachmittag und das Einknicken beim Aussteigen aus dem Auto erzählt habe. Sie habe berichtet, dass sie sich nicht vorstellen könne, dass ein E inknicken aus dem Auto so schlimm sein könne und sie eher vermute, es sei vorher beim Tischtennisspielen etwas passiert. Als der vorbestehende Riss entdeckt worden sei, habe sich die Be schwer deführerin wieder an das Ereignis vom 2 5. September
2012 erinnert (Urk. 8/10; Urk. 8/10a). 6. 6.1
Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin traten die Schmerzen im linken Fuss nach dem Aussteigen aus dem Auto auf, nachdem sie als Beifahrerin bereits mit dem rechten Fuss aufgetreten war. Auf irgendwelche aussergewöhn li che Vorkommnisse wurde nicht hingewiesen. Namentlich wurde nicht erwähnt, dass es zu einem Sturz, Schlag oder Ausrutschen kam, womit der natürliche Ablauf der K örper bewegung
nicht durch etwas Programmwidriges oder Sinn fälliges beeinträchtigt wurde. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Über belastung/Übermüdung nach intensivem Tischtennisspielen mit dem Fuss ein knickte, ändert an dieser Feststellung nichts, da kein Stolpern, Stürzen oder Ausrutschen erfolgte. Namentlich geht aus dem geschilderten Sa chverhalt nicht hervor, dass die Beschwerdeführer in eine unkoordinierte ruckartige Bewegung gemacht hat.
Es ergeben sich aus dem Aussteigen aus dem Auto grundsätzlich keine äusseren Einwirkungen auf den Körper, die in diesem Lebensbereich nich t alltäglich oder üblich wären. Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor, weshalb dieser nicht gegeben ist, wenn die ver sicherte Person nur das erstmalige Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hin sicht anzugeben vermag (vgl. vorstehend E. 1. 2) .
Etwas Ungewöhnliches lässt sic h ferner auch nicht in einem allfälligen Kraft aufwand erkennen, da auch das Aussteigen aus einem höher gelegenen Auto (SUV) eine übliche Anstrengung darstellt und es sich bei der fraglichen Bewe gung nic ht um einen einmaligen, sondern oftmals vorkommenden V organg handelt.
Schliesslich wurden in der bildgebenden Untersuchung am 1 1. Juli 2013 (vgl. vorstehend E.
3.3) rein krankheitsbedingte, degenerative V eränderungen festge stellt.
6 .2
Zusammenfassend mangelt es vorliegend an der plötzlichen schädigenden Ein wir kung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, womit kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vorliegt. 6 .3
Damit bleibt zu prüfen, ob allenfalls die Voraussetzungen der unfallähnlichen Körperschädigung erfü llt sind (vgl. vorstehend E. 1.3 ff.):
B eim A ussteigen aus dem Auto handelt es sich
um einen gewohnten Vorgang (vgl. vorstehend E. 6 .1), und übliche Abläufe gelten als alltägliche Verrichtun gen. Weder ist dadurch eine gesteigerte Gefahrenlage gegeben, noch wurde da durch ein zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensver rich tung führ ender Faktor geschaffen. Es ist ausserdem anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin auf die Höhe des Autos und die Umstände des Aussteigens vorbereitet war, was einer gesteigerten Gefahrenlage und auch einer Unkon trollierbarkeit der Handlung ebenfalls entgegensteht. Darüber hinaus reicht ein einschiessender Schmerz allein zur Annahme eines unfallähnlichen Ereignisses nicht aus (vgl. vorstehend E. 1.4). Es ist somit anzunehmen, dass es sich bei der in Frage stehende n Lebensverrichtung um
eine physiologisch normale und psy chologisch beherrschte Beanspruchung des Körpers
handelte. Mangels eines äusseren, ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen
Ereignisses liegt auch keine unfallähnliche Körperschädigung vor (BGE 129 V 466 E. 4.3). 6.4
Aufgrund des Gesagten ist das Ereignis vom 7. Juli 201 3
weder als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG noch allfällig dadurch entstandene Schädigungen als unfallähnlich im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zu qualifizieren, weshalb die Be schwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat . Der angefoch tene Einspracheentscheid vom 8. April 2015 ist nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00086 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
8. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann Grieder
Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG Avenue de Cour 41, 1007 Lausanne Beschwerdegegnerin Zustelladresse: VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1971, war seit Januar 2007 bei der Y.___ SA als Sicherheitsagentin a ngestellt und damit bei der Vaudoise Allgemeine Versiche rungs -Gesellschaft AG (nachfolgend Vaudoise) versichert, als sie sich am 2 5. oder 2 6. September
2012 eine Fussdistorsion beim Joggen zuzog (vgl. Urk. 8/6) und am 7. Juli 2013 sodann beim Aussteigen aus dem Auto mit dem linken Fuss ein knickte (Urk. 8/1, Urk. 8/6).
Nach getätigten Abklärungen stellte die Vaudoise die bis dahin erbrachten Leis tungen mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2014 per 3 0. Juni 2014 ein (Urk. 8/92). Die vom zuständigen Krankenversic herer erhobene Einsprache (Urk. 8/95) wurde am 4. November 2014 wieder zurückgezogen (Urk. 8/96). Die von der Versi cherten am 1 3. November
2014 erhobene Einsprache (Urk. 8/99), ergänz t am 2 9. Janu ar 2015 (Urk. 8/105), wies die Vaudoise am 8. April 2015 ab (Urk. 8/110 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 1 2 . Mai 2015 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Ein spracheentscheid vom 8. April 2015 (Urk. 2) und beantragte, der Einsprache entscheid vom 8. April 2015 sowie die Verfügung vom 1 4. Oktober 2014 seien aufzuheben, und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten (S.
2 Ziff. 1 und 2).
Mit Beschwerdea ntwort vom 1 6. Juni 2015 (Urk. 7) beantragte die Vaudoise die Abwei sung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2. Septem ber 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gen de
Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Ge sund heit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1). 1.2
Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Le bens bereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den mensch lichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis). 1.3
Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne unge wöhn liche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:
a.
Knochenbrüche; b.
Verrenkungen von Gelenken;
c.
Meniskusrisse; d.
Muskelrisse; e.
Muskelzerrungen; f.
Sehnenrisse; g.
Bandläsionen; h.
Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei zerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 1.4
Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigent lichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Unge wöhn lichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hin gegen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt na mentlich für das Erfordernis des ein wirkenden äusseren Faktors an sich, wo runter ein ausserhalb des Körpers lie gen der, objektiv feststellbarer, sinnfälliger – eben unfallähnlicher – Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schä digende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesge richts 8C_40/2014 vom 8. Mai
2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1; 123 V 43 E. 2b).
Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Fak tors ist ein gesteigertes Schädi gungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollier bar keit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors. Die phy siologische Beanspruchung des Ske letts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E.
3.3.1, 129 V 466 E.
4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Rechtspre chung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiolo gisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, ins be son dere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesge richts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E.
3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Ände rungen der Körper lage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu kör pereigenen Trau men führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkon trollier bar gewordenen Positionsände rung (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3, Urteil des Bun desgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3).
Der Zweck des Instituts der unfallähnlichen Körperschädigung besteht nicht darin, krankhafte oder degenerative Körperschäden von der obligatorischen Un fall versi cherung auszuschliessen, sondern darin, die oft schwierige Abgren zung zwischen Unfall und Krankheit zugunsten der Versicherten zu vermeiden. Die sozialen Unfallversicherer haben somit ein Risiko zu übernehmen, das nach der geltenden begrifflichen Abgrenzung von Unfällen und Krankheiten den letz te ren zuzuordnen wäre. Hinzu kommt, dass es für die Bejahung des natürli chen Kau sal zusammen hangs praxisgemäss genügt, wenn das schädigende Ge schehen eine Teilursache bildet. Ein degenerativer oder pathologischer Vorzu stand schliesst da her eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähn li ches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder mani fest werden lässt. Bei den in Art. 9 Abs. 2 lit . a bis h UVV abschlies send er wähn ten Verletzungen muss aber eine schädigende, äussere Einwirkung wenigs tens im Sinne eines Auslösungsfaktors zu den (vor- oder überwiegend) krank haf ten oder degenerativen Ursachen hinzutreten, damit eine unfallähnli che
Kör per schä digung vorliegt (vgl. BGE 123 V 43 S.
45 E. 2b mit Hinweisen, insbes. a uf BGE 116 V 155 E.
6c, 117 V 360 E.
4a, 114 V 301 E.
3c; RKUV 1988 Nr. U 57 S.
373 E. 4b).
Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV fallen als massgebender äusserer Faktor nicht in Betracht, wenn sie bei einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass ein davon unterscheidbares äusseres Mo ment mitspielen würde. Wer also etwa beim blossen Aufstehen, Absitzen, Ab liegen, bei Bewegungen im Raum, Handreichungen und so weiter einen ein schiessenden Schmerz verspürt, kann allein deswegen noch keine unfallähnliche Körperschädigung geltend machen. Ein äusserer Faktor ist nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das erstmalige Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag. Auch ist das Erfordernis eines äusseren schädigenden Faktors nicht erfüllt, wenn das Auftreten von Schmerzen bloss mit einem von der versicherten Per son be schriebenen gewöhnlichen Bewegungsablauf einhergeht. Verlangt wird vielmehr ein Geschehen, welchem ein gesteigertes Gefährdungspotenzial inne wohnt, was zutrifft, wenn die als Schmerzauslöser angegebene Betätigung im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies bei vielen sportlichen Aktivitäten der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 129 V 466 E. 4.2.1, 4.2.2). 1.5
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk.
2) davon aus, dass bereits zum Zeitpunkt des Unfalls im September 2012 ein Vorzustand be standen habe. Gemäss Beurteilung von Dr. Z.___ sei aber der status quo noch vor dem zweiten Ereignis von Juli 2013 erreicht worden . Die Distorsionsfolgen seien abgeklungen gewesen, was auch den üblichen ärztlichen Erfahrungen entspreche. Eine richtunggebende Verschlimmerung könne somit ausge schlossen werden (S. 1). Das Aussteigen aus dem Auto am 7. Juli 2013 hingegen erfüllte den Unfallbegriff nicht, zumal nichts Besonderes passiert sei. Laut Dr. Z.___ habe aber eine Aktivierung des Vorzustandes stattgefunden. Das Er eignis hätte somit nicht zu Lasten des UVG-Versicherers gehen müssen und sei zu Unrecht übernommen worden (S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber au f den Standpunkt (Urk. 1), dass entgegen den Ausführungen des Gutachters Dr. Z.___ keine wider sprüchlichen Angaben betreffend das Ereignis vom 7. Juli 2013 von ihr vorlie gen wü rden. Das Um- oder Abknicken des Fusses beim Aussteigen aus dem Auto stelle eine Programmwidrigkeit dar, für welche die Beschwerdegegnerin aufzukommen habe. Ob der Unfallbegriff erfüllt sei, könne dahingestellt bleiben. Zumindest der Tatbestand einer unfallähnlichen Körperschädigung liege vor. Eine Sehnenverletzung sei ebenfalls ausgewiesen . Zusammenfassend sei erstellt, dass sowohl das Ereignis vom September 2012 als auch dasjenige vom 7. Juli 2013 nach UVG versicherte Ereignisse darstellen würden (S. 5 f.). Der Gutachter Dr. Z.___ übersehe sodann zwei Berichte anlässlich einer Zweitmeinung der Uniklinik A.___ . Dr. B.___ halte hier nach Sichtung des MRI fest, dass sich tatsächlich nicht nur eine Degeneration der Tibialis
posterior Sehne, sondern eine komplette Ruptur mit deutlicher Retraktion des Stumpfes zeige (S. 6). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die über den 30. Juni 2014 hinaus bestehen den Beschwerden der Beschwerdeführerin in einem rechtsgenüg lichen Zusam men hang zum E reignis vom 2 5. oder 2 6. September 2012 beziehungsweise zum
Ereignis vom 7. Juli 2013 stehen und insbesondere ob Letzteres
als Unfall oder unfallähnliches Ereignis zu qualifi zieren ist.
3. 3.1
Gemäss Akten spielte die Beschwerdeführerin am 7. Juli 2013 ausgiebig und intensiv Tischtennis. Nach Beendigung des Spiels habe sie in beiden Beinen und Füssen gewisse Schmerzen verspürt. Nachdem sie nach Hause ge fahren sei, sei sie beim Aussteigen aus dem Auto mit dem linken Fuss abgeknickt (vgl. Urk. 8/6 oben). 3.2
Am 8. Juli
2013 suchte die Beschwerdeführer in die Notfallstation der Klinik C.___ auf. Dabei wurde der klinische Verdacht auf eine Ruptur der Tibialis
anterior Sehne geäussert. Es bestehe eine Heberschwäche des linken Fusses be züglich der Tibialis
anterior Sehne, welche weniger prominent sei als auf der rechten Seite. Zudem bestünden Schmerzen im Bereich der Tibialis
anterior Sehne am Fuss links (Urk. 8/4) . 3.3
Eine am 11. Ju l i 2013 in der Klinik C.___ durchgeführte Magnetresonanz to mogra phie (MRI) des linken Fusses ergab eine schwere Tendinopathie der Tibialis
anterior Sehne ohne Hinweise auf eine Ruptur. Weiter wurde eine Ge fügestörung im Bereich von Talus und Calcaneus mit Valgisationsstellung des Talus festgestellt . Der laterale Bandapparat sei praktisch nicht mehr nachweis bar. Der mediale Bandapparat sei unauffällig. Es bestünden Arthrosezeichen im oberen Sprunggelenk (OSG), im unteren Sprunggelenk (USG) und im ta lona / iku laren Gelenk (Urk. 8/3) . 3.4
Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete am 1 9. Juli 2013 (Urk. 8/7) und nannte die folgenden Diagnosen (S. 1): - p osttraumatischer, progredienter Knicksenkfuss links bei Ruptur der Tibia lis
posterior Sehne
- allgemeine Band - L axi zi tät Er führte aus, dass die aktive Beschwerdeführerin am 2 5. September 2012 beim Joggen im Wald in ein Loch im Boden getreten sei und sich dabei den Fuss um ge knickt habe, wodurch es zu einer massive n D i storsion des linken Fusses gekommen sei. Die Beschwerdeführer in habe in der Folge eine zunehmende Fehlstellung des linken Fusses beobachtet. Zudem sei es am 7. Juli 2013 beim Aussteigen aus dem Auto zu einer erneuten Distorsion des linken Fusses ge kommen, weil die Beschwerdeführerin wieder umgeknickt sei. Schon im Stehen sehe man eine deutliche Knicksenkfuss s tellung . Entlang der Tibialis
posterior Sehne bestehe keine wesentliche Druckdolenz . Die Funktion der Tibialis
poste rior Sehne sei aufgehoben. Die Beschwerdeführerin könne mit diesem Muskel keinerlei Kraft gegen Widerstand entwickeln (S. 1). Die periphere Sensomotorik und Zirkula tion seien intakt. Der laterale Bandapparat sei in der klinischen Untersuchung instabil. Er sei überzeugt, dass sich die Beschwerdeführerin beim Fehltritt im September 2012 eine Tibialis
posterior Sehnenruptur zugezogen habe, in deren Folge es konsekutiv zu einem posttraumatischen Knicksenkfuss ge kom men sei. Die zusätzliche Distorsion im Juli 2013 habe diese Situation zu sätzlich akzen tuiert, wobei es aufgrund der Knicksenkfussstellung sicherlich zu einer Überbe lastung im Bereich des Sinus tarsi gekommen sei, so dass akt uell von einem posttraumatischen Sinus tarsi Syndrom gesprochen werden müsse. Dementspre chend zeige sich auch im MRI durch die Valgisierung der taloca l canearen Achse eine Kompression im Bereiche des Sinus tarsi . Er sei überzeugt, dass die im MRI beschriebene massive Tendinopathie mit massiver Auftreibung
und Signalin homogenität einer stattgehabten Ruptur der Tibialis
posterior Sehne entspreche. Dafür spreche auch die klinische Untersuchung (S. 2). 3.5
Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, Oberarzt Unik linik A.___, berichtete am 4. Septem ber 2013 (Urk. 8/17) und führte aus, dass sich in den MRI Bildern ent gegen der Erwartung auch vom konventionellen Röntgenbild ein gut erhaltenes Talonaviculargelenk zeige, das mit deutlichem Erguss vor allem dorsal primär gereizt als bereits degenerativ schwergradig verändert imponiere. Tatsächlich zeige sich nicht nur eine Degeneration der Tibialis
posterior Sehne, sondern eine komplette Ruptur mit deutlicher Retraktion des Stumpfes. Mit diesem Bild könne eine Rückfussarthrodese umgangen werden, so dass hier primär gelenks erhaltend verfahren werden könnte.
3.6
Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, FussZentrum
C.___, be rich tete am 1 1. September
2013 (Urk. 8/19) und führte aus, dass bei der Beschwer deführerin eine schwere Knick/Senk/Plattfussdeformität links mit vollständigem Einbruch der Längswölbung und vollständig fehlender Tibialis
posterior Sehne mit Impingement Problematik zwischen seitlichem Rückfuss und Aussenknöchel vorliege. 3.7
Dr. D.___ berichtete nach komplexer Fusskorrektur vom 30. September 2013 am 1 0. Januar 2014 (Urk. 8/38) und führte aus, er sei mit dem Verlauf sehr zu frieden und auch die heutige radiologische Kontrolle zeige eine weitgehende Konsolidation der Osteotomien, respektive Arthrodesen . Ein stockfreies Gehen sei frühestens Ende Januar, eventuell Mitte Februar zu er warten. Dement spre chend sei eine Wideraufnahme der Arbeit frühestens auf den 1. März 2014 zu erwarten.
Am 5. Februar 2014 führte Dr. D.___ aus (Urk. 8/43), dass die Situation sowohl bezüglich der Schmerzen als auch bezüglich der Stellung des Fusses nicht ganz befriedigend sei. Die neuen Einlagen seien angepasst, führten jedoch zu Druck problemen medial, wobei eine vollständige Adaptation noch nicht stattgefunden habe.
Am 3. April 2014 führte Dr. D.___ aus (Urk. 8/51), dass sich die Beschwerde füh rerin vom komplexen Fusseingriff gut erholt habe. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der heutigen Konsultation erstmals über Knieschmerzen links geklagt, wobei im Befund eine deutliche Druckdolenz auf Höhe des medialen Gelenk spaltes vorzufinden sei. Die in der Folge durchgeführte MRI-Untersu chung habe ein massives Ödem des gesamten medialen Femurkondylus gezeigt. Mit grösster Wahrscheinlichkeit handle es sich um ein regredientes, das heisse transientes Knochenmarksödem des medialen Femurkondylus, ohne dass man befürchten müsse, dass sich daraus eine ausgedehnte Osteonekrose entwickeln würde.
3.8
Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Vertrauensarzt der Vaudoise, nahm am 1 0. April 2014 Stellung (Urk. 8/53) und führte aus, dass nach den Ereignissen vom September 2012 und Juli 2013 bis jetzt, also während mehr als sechs Monaten, nie Knie beschwerden erwähnt worden seien. Das im medialen Femurkondylus beschrie bene massive Knochenödem sei nicht auf eine Kontusion zurückzuführen. Nach so vielen Monaten hätte sich das Ödem zurückgebildet. Dieses Knochenödem erkläre sich am wahrscheinlichsten durch eine degenerative Überlastung. 3.9
Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, erstattete sein orthopädisch- traumatologisches Gutachten am 5. Oktober 2014 (Urk. 8/91) gestützt auf die Akten sowie die Un tersuchung der Beschwerdeführerin . Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin bereits in der Kindheit deutliche Plattfüsse, aber keine Beschwerden gehabt habe und über viele Jahre regelmässig Sport habe treiben können. Spä testens ab 2000/2001 seien wiederholte Sprunggelenks-Distorsionen beidseits eingetreten und hätten zu Schädigungen des Aussenbandapparates, teilweise mit Kontinui tätsunterbrechungen geführt. Als eine Unterbrechung des vorderen Kreuzbandes am linken Kniegelenk diagnostiziert und operativ behandelt wor den sei, sei dem Operateur Privatdozent Dr. G.___ eine Laxität /Schädigung des Bandapparates auch im Bereich der Sprunggelenke aufgefallen. Es seien dann Operationen an beiden Sprunggelenken zur Rekonstruktion und Raffung der Aussenbänder beid seits durchgeführt worden. Unabhängig davon sei im Ja nuar 2006 auch eine vordere Kreuzband-Ersatzplastik am rechten Kniegelenk erforderlich gewesen. Nach den Operationen sei die Beschwerdeführerin weitge hend beschwerdefrei und entsprechend wieder sportfähig gewesen (S. 45) .
Nach der Sprunggelenksdistorsion links im September 2012 habe die Beschwer deführerin zwar anfangs sehr intensive, danach aber geringere jedoch nicht vollständig abklingende Schmerzen im linken Sprunggelenk gehabt. Sie habe keinen Arzt aufgesucht. Erst nach dem erstmalig erneuten intensiven Tischten nisspielen am 7. Juli 2013 sei sie beim Verlassen des Autos vermutlich zu kräf tig auf den vorgeschädigten und überlasteten linken Fuss aufgetreten. Sie habe sofort starke Schmerzen vorwiegend im Sprunggelenks- und Fusswurzelbereich links gehabt und habe den Fuss kaum noch belasten können. Am Folgetag sei sie im Notfall der C.___ Klinik vorstellig geworden (S. 45 f.) .
Festzuhalten sei, dass nicht erst wenige Tage nach dem inkriminierten Ereignis vom 7. Juli 2013 ausgeprägte degenerative Veränderungen im Übergangsbe reich vom Rückfuss zur Fusswurzel mit Betonung des Fusswurzelbereichs zwi schen Kahnbein und Sprungbein beziehungsweise zwischen Würfelbein und Fersen bein nachzuweisen gewesen seien. In genau denselben Bereichen seien bereits in den Röntgenaufnahmen aus den Jahren 2004 und 2005 degenerative Verän derungen zu sehen gewesen. Während 2013 der Aussenbandapparat des linken Sprunggelenkes so gut wie nicht habe nachgewiesen werden können, seien Schädigungen des Innenbandapparates nicht zu erkennen gewesen. Zu sätzlich habe PD Dr. H.___ aber auch eine schwere Schädigung der Sehne des vorderen Schienbeinmuskels (Tibialis
anterior) gesehen, an der er aber keine vollständige Kontinuitätsunterbrechung erkannt habe. Er habe auf eine deutliche Fehlstellung des Rückfusses hin gewiesen (S. 46).
Nach telefonischer Befragung durch den Unterzeichner habe PD Dr. H.___ im Bereich der Sehne des hinteren Schienbeinmuskels (Tibialis
posterior) allenfalls eine leichte Ausdünnung, nicht aber massgebliche Signalveränderungen ge sehen. Während Dr. G.___ aufgrund der körperlichen Untersuchung und des MR-Ergebnisses von einem sogenannten Pronationstrauma ausgegangen sei, habe der weiterbehandelnde Arzt Dr. D.___ den Verletzungsvorgang als Supi nationstrauma interpretiert. Im Gegensatz zur Interpretation von Dr. H.___ habe Dr. D.___ eine Kontinuitätsunterbrechung der Sehne des hinteren Schienbein muskels angegeben und habe in diesem Zusammenhang auch auf eine allge meine Band- Laxität verwiesen (S. 47) .
Ob und in welchem Umfang beziehungsweise an welche n Strukturen bereits im September 2012 eine Verletzung des linken Sprunggelenkes eingetreten sei, lasse sich im Nachhinein nicht klären, da die Beschwerdeführerin damals keinen Arzt aufgesucht habe. Im Übrigen hätte eine damalige gravierende Verletzung das Tischtennisspielen im Juli 2013 eher unmöglich gemacht, so dass die An nahme einer unfallbedingten massgeblichen Vorschädigung durch das angege bene Ereignis im September 2012 nicht als wahrscheinlich anzusehen sei. Überwiegend wahrscheinlich sei dagegen, dass die nachträglich behauptete In stabilität im linken Fuss die Beschwerdeführerin am Tischtennisspielen wä hre nd 2 Stunden hätte hindern müssen (S. 49 f.) .
Die langjährige Schadensentwicklung schliesse jedoch nicht aus, dass im Laufe der Jahre ständige Überlastungen zu der Verstärkung der bereits 2004/2005 radiologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen im Bereich der Füsse geführt h ätten, so wie sie in der MRT des linken Fusses vom 1 1. Juli 2013 schliesslich beschrieben worden sei. Dies gelte insbesondere nach dem doku mentierten Vorschaden an beiden Füssen mit Operationsbedarf 200 5. Die dama ligen Röntgenaufnahmen von 2005 würden am linken Fuss bereits deutliche degenerative Veränderungen von der Grenze zwischen Mittelfuss und Fusswur zel bis zum Rückfuss zeigen, die sich bis zum Sommer 2013 fortentwickelt hätten. Bekanntermassen w ü rden degenerative Veränderungen oft über Jahre durch eine gut trainierte Muskulatur kompensiert, ehe ein Fehltritt oder eine sonstige Überlastung zum Manifestwerden des Schadens und somit zur Ein schränkung der Belastbarkeit und Gehfähigkeit führen würden. Die im MRI-Befund vom 1 1. Juli 2013 beschriebenen zum Teil ausgeprägten degenerativen Veränderun gen seien jedenfalls nachweislich nicht erst nach dem Ereignis vom 7. Juli 2013 entstanden. Der Fehltritt beim Aussteigen aus dem Auto sei also allenfalls nur der „i-Punkt“ für die Ruptur einer der genannten Sehnen und die Ursache für Schmerzen sowie die Einschränkung der angegebenen Muskelleis tung bei m
Fuss heben . Diese zum Teil starken degenerativen Veränderungen seien anlässlich der Operation durch Dr. D.___ am 3 0. September 2013, an der Prof. Dr. E.___ und Dr. G.___ teilgenommen hätten, bestätigt worden (S. 50 f.) .
Die heutigen Fussbeschwerden links seien nur möglicherweise auf die Distorsion am 2 5. September 2012 zurückzuführen. Das am 7. Juli
2013 ausgelöste Beschwerdebild sei ausschliesslich den degenerativen Veränderungen zu ver dan ken. Eine unfallbedingte richtunggebende Verschlimmerung sei bei genauer Analyse der Abläufe aus medizini scher Sicht nicht nachzuweisen (S. 54). Es sei davon auszugehen, dass die sportlichen Aktivitäten erheblich gewesen seien und die Beschwerdeführerin dabei und bei anderen Gelegenheiten mehrere Un fälle erlitten habe, da in der Regel weder der Aussenbandapparat an einem Sprunggelenk noch das vordere Kreuzband ohne entsprechende Unfallereignisse oder Überlastungen in ihrer Kontinuität gestört würden. 2004, 2005 und 2006 seien aber entsprechende Operationen erfolgt. Abgesehen von den Teilzerreis sungen im Aussenbandapparat beider Sprunggelenke seien auch übermässige Lockerungen der Gelenke an beiden Füssen diagnostiziert worden. Nach den Ope rationen habe die Beschwerdeführerin aber über mehrere Jahre wieder ihre Sportaktiv itäten ausführen können. Wenige Tage nach dem Greifensee-Lauf im September 2012 sei es zu einer Distorsion des linken Sprunggelenkes gekom men. Auf genaues Befragen habe sich die Beschwerdeführerin erinnert, dass es sich im September 2012 um eine Verkippung des Fusses nach aussen hin (Supi nationsbewegung) gehandelt habe. Bei einem derartigen Vorgang komme es zu einer starken Anspannung des Aussenband-Apparates, so dass mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass bei diesem Anlass die erneute Kontinuitätsunterbrechung eines Teils des Aussenbandes links statt ge fun den habe, die anlässlich der MRI-Untersuchung am 1 1. Juli 2013 gesehen wor den sei (S. 55). Die Beschwerdeführerin habe nach dem Ereignis im Septem ber 2012 zunächst keinen Sport mehr ausgeführt. In dieser Zeit hätten Reiz zustände an der Aussenseite des linken Sprunggelenkes innerhalb mehrerer Monate ab klingen können, so dass dem Grunde nach dort der Zustand erreicht worden sei, der auch bereits 2004/2005 vorgelegen habe. Eine massgebliche subjektive Be einträchtigung an der Aussenseite des linken Sprunggelenkes sei 2012/2013 nicht zurückgeblieben. Insofern sei in diesem Bereich des Fusses die Distorsi onsfolge vom 2 5. Sep tember 2012 spontan abgeklungen, was auch den üblichen ärztlichen Erfahrungen entspreche. Eine richtunggebende Verschlim me rung sei also diesbezüglich nicht eingetreten. Ihre berufliche Tätigkeit an der Rezeption hätte die Beschwerdeführerin in Hinblick auf den äusseren Band appa rat am Sprunggelenk spätestens nach drei Monaten wieder ausführen können.
Proble matisch sei die Innenseite des Längsgewölbes gewesen, an der sich die vorbe stehenden degenerativen Veränderungen fortentwickelt hätten und zu der deut lichen Wei chteilschwellung geführt hätten. Dass dagegen eine Unterbre chung der Sehn e des hinteren Schienbeinmuskels (Musculus
Tibialis
posterior) schon zu diesem Zeitpunkt bestanden habe, müsse akzentuiert bezweifelt werden. We der sei die Unterbrechung im Rahmen der MRI-Untersuchung vom 1 1. Juli 2013 schon beschrieben worden, noch habe der Radiologe in einem Telefongespräch vom 2 2. September 2014 nachträglich eine Unterbrechung am 1 1. Juli 2013 bestätigen können. Diese Sehne habe keine massgeblichen Signal veränderungen gezeigt und sei nicht unterbrochen. Zu welchem Zeitpunkt nach dem 1 1. Juli 2013 die Kontinuitätsunterbrechung entstanden sei, könne im Nach hinein nicht mehr rekonstruiert werden (S. 56 f.) .
Nach der Teil unterbrechung des Aussenbandapparates am linken Sprunggelenk einerseits und der vorübergehenden Aktivierung der degenerativen Veränderun gen im Bereich des Rückfusses, der Fusswurzel und des Mittelfusses andererseits durch das Ereignis vom 2 5. September 2012 sei insgesamt eine Beruhigung im linken Fuss eingetreten (S. 57). Anlässlich des Auftretens mit dem linken Fuss beim Verlassen des Autos am 7. Juli 2013 sei es zur Dekompensation des Bewe gungsapparates im Bereich des linken Fusses/Unterschenkels auf der Basis der vorbestehenden deutlichen degenerativen Veränderungen und des angeborenen Plattfusses gekommen. Möglicherweise sei eine teilweise Unterbrechung der Sehne des vorderen Schienbeinmuskels eine Teilursache für die akuten Beschwer den gewesen. Es sei aber überwiegend wahrscheinlich, dass die deutli chen dege nerativen Veränderungen im Gelenk zwischen dem inneren Keilbein und der Basis des 1. Mittelfussknochens sowie in ähnlicher Weise auch im Ge lenk zwischen dem Köpfchen des Sprungbeins und dem Kahnbein und anderen Be reichen bei eingeschränkter Belastbarkeit hauptsächlich das akute Schmerz bild bestimmt hätten (S. 58) .
Die Behauptung von Dr. D.___ beziehungsweise Prof. Dr. E.___, dass es seit etwa Januar 2013 zum Bild einer posttraumatischen Knickfussstellung links gekommen sei, sei nicht uneingeschränkt nachvollziehbar. Einerseits habe die Beschwerdeführerin selber angegeben, dass sie schon seit der Kindheit beidseits Plattfüsse gehabt habe, andererseits habe Prof. Dr. E.___ bei seiner ersten Konsultation am 1 1. September
2013 selbst beschrieben, dass er auch rechts ein Einsinken des Läng sgewölbes habe sehen können. Bei der jetzi gen gut achterlichen Überprüfung sei zwar die Weichteilschwellung am linken Mittel fuss innenseitig stärker ausgeprägt als am rechten Fuss, die Fersenachse sei aber beidseits fast gleichartig in einer Valgusstellung erschienen und das Längs ge wölbe sei beidseits in sehr ähnlicher Weise erheblich abgesenkt gewesen (S. 59) .
Das Aussteigen aus einem Auto, selbst bei einer relativ kleinen Person und ei nem SUV mit erhöhtem Sitz, erfolge in der Regel nicht mit einem Sprung, der ein Unfallereignis hätte begründen können, sondern in geordneter, geplanter Weise mit gezielter Lastverteilung. Die Beschwerdeführerin sei im Rahmen der anamnestischen Befragung nicht in der Lage gewesen zu sagen, ob tatsächlich eine Ver renkung des Fusses nach aussen oder nach innen stattgefunden habe, oder ob sie den Fuss ohne ein Verrenken auf den Betonboden gesetzt habe. Sicher sei sie aber gewesen, dass sie den rechten Fuss als Beifahrerin zuerst belastet habe (S. 59).
Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe sich also am 2 5. September 2012 ein Unfall entsprechend der gesetzlichen Definition ereignet, der aber spätestens bis Juli 2013 weitestgehend abgeheilt gewesen sei. Auch die Reizzustände im Bereich der vorbestehenden degenerativen Veränderungen hätten sich gröss ten teils zurückgebildet gehabt, andernfalls wäre die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, während 2 Stunden mehrere Tischtennis-Matches zu absol vieren. Die Operations-Indikation habe sich ausschliesslich aus den vorbeste henden degenerativen Veränderungen ergeben, die auch die beteiligten Sehnen an der Fussinnenseite betroffen hätten (S. 60).
Der Heilverlauf nach dem Ereignis vom 2 5. September 2012 habe sich offen sicht lich ohne gezielte Therapiemassnahmen erheblich bis etwa Früh jahr/Mitte des Jahres 2013 verzögert. Erst zu diesem Zeitpunkt habe sich die Beschwer de führerin wieder in der Lage gefühlt, ein Tischtennis-Match durch zuführen. Die Verzögerung des Heilverlaufs beruhe mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf den ausgeprägten degenerativen Veränderungen im Bereich des Rückfusses, der Fusswurzel und des Übergangs von der Fusswurzel zum Mittelfuss (S. 60).
Am 2 5. September
2012 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine rich tung gebende Verschlimmerung entstanden, wie sich aus der anamnestischen Ver laufsbeschreibung ergebe. Die Bildgebung nach dem 7. Juli 2013 habe keine eindeutig unfallbedingten Veränderungen gezeigt, sondern solche, die sä mtlich auf degenerativer Basis entstanden seien. Die Aktivierung der vorhandenen Ge lenk-Degenerationen hätte durch ein alltägliches Ereignis wie beispielsweise langzeitiges Stehen oder Gehen/Wandern auf längerer, zum Beispiel unebener Wegstrecke oder beim Aufstehen aus dem Sitzen ausgelöst werden können, ohne
dass hierfür ein Unfallereignis erforderlich gewesen wäre . Insofern sei of fen sicht lich anlässlich des Ereignisses vom 7. Juli 2013 allenfalls eine vorüber gehende Verschlimmerung der unfallfremden Faktoren eingetreten (S. 61 f.). Der Status quo sine habe nicht erreicht werden können, da die Beschwerdeführerin wegen alter degenerativer Vorschäden bei noch anhaltenden Beschwerden am 3 0. September 2013 operiert worden sei. Der einzige mit überwiegender Wahr scheinlichkeit eingetretene unfallbedingte Schaden anlässlich des Ereignisses vom 2 5. September 2012 sei gegebenenfalls in der Kontinuitätsunterbrechung des Aussenband-Apparates zu sehen. Diesbezüglich sei es bis zum Juli 2013 offensichtlich zu ei ner ausreichenden Beruhigung im Sinne einer weitgehenden Heilung gekommen (S. 62). 3.10
Dr. D.___ berichtete am 9. Dezember 2014 (Urk.
3) und führte aus, dass die Be schwerdeführerin seit Juli 2013 bei ihm in Behandlung sei. Bei der Beschwer deführerin bestehe ein Status nach einer zweimaligen hochkomplexen Korrektur des linken Fusses mit entsprechender langer Rehabilitation und hohem Leidens druck . Aktuell sei die Beschwerdeführerin nach wie vor weder leistungsmässig noch zeitlich arbeitsfähig. Aktuell bestehe nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit sowohl in leistungsmässiger als auch in zeitlicher Hinsicht von 100 % (S.
1) . Auf die Frage, ob er sich der Beurteilung von Dr. Z.___ anschliessen könne, wonach die heutigen Fussbeschwerden links nur mit möglicher Wahrscheinlich keit auf die Unf ä ll e von September 2012 und Juli 2013 zurückzuführen seien, führte Dr. D.___ aus, dass die Medizin keine exakte Wissenschaft sei. Tatsache sei es, dass bei der Beschwerdeführerin nach diesen Ereignissen erhebliche Beschwerden und zum Teil mas sive Schmerzen aufgetreten seien, notabene am linken Fuss, wo die Beschwerdeführerin bis zu den erwähnten Ereignissen beschwerdefrei gewesen sei. Selbstverständlich sei es nicht zu leugnen, dass bei der Beschwerdeführerin bereits vor diesen Ereignissen eine Fussproblematik bestanden habe, indem die Beschwerdeführerin beidseits bei deutlicher Hyper laxi zität sämtlicher Kapselbandstrukturen einen Knick-/Senkfuss gehabt habe. Die Ereignisse hätten aber seiner Ansicht nach zu einer richtungsgebenden Ver schlechterung des Zustandes des linken Fusses geführt, welche schliesslich zu den notwendigen Operationen geführt habe.
Sicherlich bestünden die von Dr. Z.___ genannten unfallfremden Faktoren, welche bereits im MRI des linken Fusses vom 1 1. Juli 2013 beschrieben worden seien und zwar in Form von degenerativen Veränderungen der Rückfussge lenke, insbesondere im OSG und im Talonavikular -Gelenk. Diese Veränderun gen hätten sich sicherlich im Verlaufe der letzten Jahre entwickelt, ohne dass die Beschwerdeführerin jedoch davon Beschwerden gehabt hätte. Sie sei sowohl im Privatleben in s portlicher Hinsicht als auch in ihrem Beruf als Sicherheits angestellte voll leistungsfähig gewesen. Das Ausmass der Mitbeteiligung dieser unfallfremden Faktoren am Heilverlauf sei jedoch nicht wirklich abzuschätzen. Er könne die Argumentation von Dr. Z.___ nachvollziehen, dass die Unfaller eignisse nicht zu eine r richtunggebenden, oder bloss vorübergehenden Ver schlimmerung geführt hätten, sei jedoch dennoch der Meinung, dass die Unfall ereignisse von September 2012 und Juli 2013 insgesamt zu einer richtungge benden Verschlechterung der Situation des linken Fusses geführt hätten. Si cher lich liessen sich die klinischen Befunde einer ausgeprägten Bandlaxizität und vorbestehenden Knick-/Senkfuss-Fehlstellung nicht leugnen, genauso we nig wie die im MRI vom 1 1. Juli 2013 vorgefundenen degenerativen Verände rungen der Rückfussgelenke. Mit beiden Problemen habe die Beschwerdeführe rin bis zu den besagten Unfallereignissen weitgehend schmerz- und beschwer defrei gelebt, sei sportfähig und zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Die beiden Er eignisse hätten schliesslich zu einem massiven Leidensdruck, zu einer 100%ige Arbeitsunfähig keit und schliesslich zu zwei komplexen Rückfusseingriffen ge führt (S. 2). 4. 4.1
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die ärztliche Beurteilun g durch Dr. Z.___ vom 5. Oktober 2014 (vgl. vorstehend E.
3. 9) für die Be ant wortung der gestellten Frage umfassend ist . Die Beurteilung berück sichtig t
die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwer den der Be schwer deführer in und stütz t sich ausserdem auf die erho benen Befunde (vgl. Urk. 8 / 91). Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchten ein
und die Schlussfolgerungen sind nach vollziehbar begründet. So machte Dr. Z.___ auf die ausgeprägten degenerativen Veränderungen im Übergangs be reich vom Rückfuss zur Fusswurzel aufmerksam, und führte aus, dass in genau denselben Bereichen bereits in den Röntgenaufnahmen von 2004 und 2005 degenerative Veränderungen zu sehen gewesen seien (S.
46) . Er legte ausserdem plausibel dar, dass die heutigen Fussbeschwerden nur möglicher weise auf die Distorsion vom 2 5. September 2012 zurückzuführen sei en und das am 7. Juli 2013 ausgelöste Beschwerdebild ausschliesslich den degenerativen Veränderungen zu verdanken sei (S. 54). Weiter zeigte Dr. Z.___ in nachvoll ziehbarer Weise auf, dass bei genauer Analyse der Abläufe aus medizinischer Sicht eine unfallbedingte richtunggebende Verschlimmerung nicht nachzuwei sen sei. Beim geschilderten Vorgang des Ereignisses vom 2 5. September 2012 sei es zu einer starken Anspannung des Aussenband-Apparates gekommen, so dass bei diesem Anlass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die erneute Kon tinuitätsunterbrechung eines Teils des Aussenbandes links stattgefunden habe, die im MRI vom 1 1. Juli 2013 gesehen worden sei (S. 55).
In diesem Bereich des Fusses seien die Distorsionsfolgen vom 2 5. September 2012 spontan, spätestens im Frühjahr/Mitte des Jahres 2013 abgeklungen gewesen, was auch der ärztli chen Erfahrung entspreche (S. 56 f.; S. 62) .
Überdies machte Dr. Z.___ da rauf aufmerksam, dass die Aktivierung der vorhandenen Gelenk-Degeneration auch durch ein alltägliches Ereignis wie langzeitiges Stehen/Gehen oder beim Auf stehen aus dem Sitzen hätte ausgelöst werden können. Insofern sei anläss lich des Ereignisses vom 7. Juli 2013 allenfalls eine vorübergehende Ver schlim me rung der unfallfremden F aktoren eingetreten (S.
61
f.). Einleuchtend ist in diesem Zusammenhang auch die Argumentation, dass die Bildgebung nach dem 7. Juli 2013 keine eindeutig unfallbedingten Veränderungen gezeigt habe, sondern lediglich solche die vollständig auf degenerativer Basis entstan den seien (S. 61 f.).
Die Beur teilung durch Dr. Z.___
leuchtet somit in der Darlegung der medizini schen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesund heitszustand und Arbeitsfähigkeit werden aus führlich begründet. So be grün de te
Dr. Z.___ einlässlich und sorgfältig, dass der Status quo sine nicht habe erreicht werden können, da die Beschwerdeführerin wegen alter degenera tiver Vorschäden bei noch anhaltenden Beschwerden am 3 0. September 2013 operiert worden sei. D er einzige mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einge tretene unfallbedingte Schaden anlässlich des Ereignisses vom 2 5. September 2012 sei gegebenenfalls in der Kontinuitätsunterbrechung des Aussenband - Apparates zu sehen (S. 62) .
Die ärztliche Beurteilung durch Dr. Z.___
entspr icht somit den von der Recht sprechung konkretisierten Anforderungen (vgl. E.
1.6) vollum fänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 4.2
D ie Beschwerdeführerin machte gestützt auf den eingereichten Bericht von Dr. D.___ vom 9. Dezember 2014 (vgl. vorstehend E. 3.10) geltend, die beiden Unfallereignisse hätten zu einer richtunggebenden Verschl immerung eines bis
anhin stummen Vorzustandes geführt beziehungs weise neue Verletzungen be wirkt . Hierzu bleibt anzumerken, dass Dr. D.___ in Übereinstimmung mit Dr. Z.___ von einer vorbestehenden Fussproblematik ausgeht und sodann auch
die unfallfremden Faktoren in Form der degenerativen Veränderungen, welche bereits im MRI des linken Fusses vom 1 1. Juli
2013 beschrieben wurden, be stätigte .
Soweit Dr. D.___ ausführte, dass insgesamt von einer richtunggeben den Verschlimmerung auszugehen sei, zumal die Beschwerdeführerin bis zu den besagten Ereignissen trotz der ausgeprägten Bandlaxizität, der vorbestehenden Knick-/Senkfuss-Fehlstellung sowie der degenerativen Veränderungen weitest gehend schmerz- und beschwerdefrei gewesen sei, kann daraus kein rechts genüglicher Zusammenhang abgeleitet werden. Die Rechts figur „ post hoc ergo propter hoc“, bei der eine Schädigung bereits des halb als durch einen Unfall ver ursacht erachtet wird, weil sie nach diesem auf ge treten ist (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht,
2. Auf lage Bern 1989, S.
460, Anm. 1205), genügt rechtsprechungsgemäss für die An nahme eines Kausalzusammen hangs
nicht (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb).
Aus den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerde führerin kann somit nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden.
Die Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug auf die medizinischen Abklä run gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Ein wände brachte sie nicht vor. 4.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die überzeugende, nachvollziehba re und ausführ lich begründete Einschätzung von Dr. Z.___
abzu stellen und davon auszugehen, dass die noch bestehenden Fussbeschwerden nicht mit überwie gen der Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 2 5. September 2012 zurückzu füh ren sind. 5. 5.1
Weiter ist zu prüfen, ob es sich beim Ereignis vom
7. Juli 2013 um ein en Unfall im Sinne von A rt. 4 ATSG respektive um eine unfallähnliche Kör per schädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV handelt.
In der „ Schadenmeldung UVG“ vom 1 6. Juli 2013 wurde angegeben, dass sich die Beschwerdeführerin während des Tischtennisspieles den linken Fuss verletzt habe. Es habe kein en Sturz gegeben. Ein Röntgen sei gemacht worden (Urk. 8/1). 5.2
Die Beschwerdeführerin führte z um besagten E reignis in einer Unfallbeschrei bung vom 1 8. Juli 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin aus, dass sie in der I.___ ausgiebig und intensiv über zwei Stunden Tischtennis gespielt h ab
e. Nach Beendigung des Spiel s habe sie in beiden Füssen und Beinen ge wisse Schmerzen verspürt, es habe ihr vom intensiven Spielen alles wehgetan. Zu Hause beim Aussteigen aus de m Auto sei sie unvorsichtig gewesen und mit dem linken Fuss abgeknickt . Von da an habe sie nicht mehr auf den Fuss treten können (Urk. 8/6).
5.3
Am 1 4. August 2013 wurde nach einem Hausbesuch bei der Beschwerdeführerin ein Bericht durch den Schadenexperten erstellt. Hierbei wurde zum Missver ständnis betreffend den Hergang (Tischtennis/Auto) festgehalten, dass die Be schwerdeführerin dem Arzt über das Tischtennisspielen am Nachmittag und das Einknicken beim Aussteigen aus dem Auto erzählt habe. Sie habe berichtet, dass sie sich nicht vorstellen könne, dass ein E inknicken aus dem Auto so schlimm sein könne und sie eher vermute, es sei vorher beim Tischtennisspielen etwas passiert. Als der vorbestehende Riss entdeckt worden sei, habe sich die Be schwer deführerin wieder an das Ereignis vom 2 5. September
2012 erinnert (Urk. 8/10; Urk. 8/10a). 6. 6.1
Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin traten die Schmerzen im linken Fuss nach dem Aussteigen aus dem Auto auf, nachdem sie als Beifahrerin bereits mit dem rechten Fuss aufgetreten war. Auf irgendwelche aussergewöhn li che Vorkommnisse wurde nicht hingewiesen. Namentlich wurde nicht erwähnt, dass es zu einem Sturz, Schlag oder Ausrutschen kam, womit der natürliche Ablauf der K örper bewegung
nicht durch etwas Programmwidriges oder Sinn fälliges beeinträchtigt wurde. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Über belastung/Übermüdung nach intensivem Tischtennisspielen mit dem Fuss ein knickte, ändert an dieser Feststellung nichts, da kein Stolpern, Stürzen oder Ausrutschen erfolgte. Namentlich geht aus dem geschilderten Sa chverhalt nicht hervor, dass die Beschwerdeführer in eine unkoordinierte ruckartige Bewegung gemacht hat.
Es ergeben sich aus dem Aussteigen aus dem Auto grundsätzlich keine äusseren Einwirkungen auf den Körper, die in diesem Lebensbereich nich t alltäglich oder üblich wären. Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor, weshalb dieser nicht gegeben ist, wenn die ver sicherte Person nur das erstmalige Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hin sicht anzugeben vermag (vgl. vorstehend E. 1. 2) .
Etwas Ungewöhnliches lässt sic h ferner auch nicht in einem allfälligen Kraft aufwand erkennen, da auch das Aussteigen aus einem höher gelegenen Auto (SUV) eine übliche Anstrengung darstellt und es sich bei der fraglichen Bewe gung nic ht um einen einmaligen, sondern oftmals vorkommenden V organg handelt.
Schliesslich wurden in der bildgebenden Untersuchung am 1 1. Juli 2013 (vgl. vorstehend E.
3.3) rein krankheitsbedingte, degenerative V eränderungen festge stellt.
6 .2
Zusammenfassend mangelt es vorliegend an der plötzlichen schädigenden Ein wir kung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, womit kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vorliegt. 6 .3
Damit bleibt zu prüfen, ob allenfalls die Voraussetzungen der unfallähnlichen Körperschädigung erfü llt sind (vgl. vorstehend E. 1.3 ff.):
B eim A ussteigen aus dem Auto handelt es sich
um einen gewohnten Vorgang (vgl. vorstehend E. 6 .1), und übliche Abläufe gelten als alltägliche Verrichtun gen. Weder ist dadurch eine gesteigerte Gefahrenlage gegeben, noch wurde da durch ein zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensver rich tung führ ender Faktor geschaffen. Es ist ausserdem anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin auf die Höhe des Autos und die Umstände des Aussteigens vorbereitet war, was einer gesteigerten Gefahrenlage und auch einer Unkon trollierbarkeit der Handlung ebenfalls entgegensteht. Darüber hinaus reicht ein einschiessender Schmerz allein zur Annahme eines unfallähnlichen Ereignisses nicht aus (vgl. vorstehend E. 1.4). Es ist somit anzunehmen, dass es sich bei der in Frage stehende n Lebensverrichtung um
eine physiologisch normale und psy chologisch beherrschte Beanspruchung des Körpers
handelte. Mangels eines äusseren, ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen
Ereignisses liegt auch keine unfallähnliche Körperschädigung vor (BGE 129 V 466 E. 4.3). 6.4
Aufgrund des Gesagten ist das Ereignis vom 7. Juli 201 3
weder als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG noch allfällig dadurch entstandene Schädigungen als unfallähnlich im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zu qualifizieren, weshalb die Be schwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat . Der angefoch tene Einspracheentscheid vom 8. April 2015 ist nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach