Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1967, war seit dem 2 4. Januar 2013 als Maler bei der Y.___ AG angestellt und über seine Arbeitgeber in bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am
30. September 2013 beim Verlas sen des Hauses stolperte und vor der Haustüre zu Boden stürzte, wobei er sich das rechte Knie und die rechte Schulter anschlug (vgl. Urk. 9/1) . Er begab sich am 2. Oktober 2013 zu Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medi zin, der ihm ab dem 3 0. September 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit at testierte (vgl. Urk. 9/2 bis 9/6,
9/8 und 9/9). Darüber wurde die Suva mit Scha den mel dung vom 2. Oktober 2013 in Kenntnis gesetzt (Urk. 9/1), worauf sie die Heil be handlungskosten übernahm und dem Versicherten ab dem 3. Oktober 2013 Tag gelder ausrichtete (vgl. Urk. 9/12, 9/13 und 9/26).
Dr. Z.___ bescheinigte dem Versicherten bis zum 3 1. März 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit; ab dem 1. April 2014 betrage die Arbeitsunfähigkeit 0 % (vgl. Urk. 9/52 und 9/53). Der Versicherte erklärte a m 2 4. Juli 2014 gegenüber der Suva, dass seine ärztliche und therapeutische Behandlung noch nicht abge schlossen sei. Zurzeit habe er keine Arzttermine vereinbart. Sein Knie sei aber immer noch schmerzhaft (Urk. 9/57). Er begab sich a m 9. September 2014 er neut zu Dr. Z.___ in Behandlung, der ihm gleichentags bis auf Weiteres
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
bescheinigte (vgl. Urk. 9/59, 9/61 und 9/64) . Die Suva
behandelte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Rückfallmeldung und nahm weitere medizinische Unterlagen zu den Akten (vgl. Urk. 9/65 und 9/72) und holte eine Stellungnahme zur Unfallkausalität bei ih rem Kr eisarzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie,
vom 3. Oktober 2014 ein (Urk. 9/81) . Anschliessend teilte sie dem Versicherten mit, dass sie mangels Unfallkausalität keine Leistungen mehr erbringen werde (vgl. Urk. 9/82), worauf dieser die auf de n 2 8. Oktober 2014 anberaumte Arthrosko pie absagte (vgl. Urk. 9/90 bis 9/93).
Mit Verfügung vom 8 . Januar 201 5 lehnte die Suva
ihre Leistungspflicht für die Kniebeschwerden ab, da kein sicherer oder überwiegend wahrscheinlic her Kau sal zusammenhang zwischen denselben und dem Unfall vom 30. September 2013 bestehe (Urk. 9/97). Dagegen liess d e r Versicherte am 11 . Februar 201 5 Ein spra che erheben (Urk. 9/98) .
Mit Einspracheentscheid vom 2 4. März 2015 trat die Suva zuerst auf die Einsprach e nicht ein, da sie verspä tet eingereicht worden sei (vgl. Urk. 9/102) . Nach dem Hinweis des Rechtsver treters des Versicherten, dass die Sendungsnummer und die Nummer auf dem Track- & Trace- Formular nicht übereinstimmen würden (vgl. Urk. 9/103), tätigte Suva diesbezüglich ergän zen de
Abklärungen und kam anschliessend auf ihren Einspracheentscheid zurück (vgl. Urk. 9/104
ff.) . Sie ersetzte ihn durch einen ne uen Einspracheentscheid vom 26. März 2015, mit dem sie die Einspra che abwies (Urk. 2 = 9/106). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 6. März 2015 liess d e r Versicherte, vertre ten durch Rechtsanwalt MLaw Mark A. Glavas, mit Eingabe vom 5. Mai 2015 Beschwerde erheben mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 2 6. März 2015 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien weiterhin die UVG-Leis tungen zu erbringen. Eventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid auf zuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine neutrale Begut ach tung in Auftrag zu geben, woraufhin neu zu entscheiden sei. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Be schwer degegnerin (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17 . August 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzu treten sei (Urk. 8). Die Replik wurde am 2 8. S eptember 2015 erstattet (Urk. 12) und mit derselben ein Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 5 . Februar 2015 eingereicht (vgl. Ur k. 13). Am 1 9. Oktober 2015 erstattete die Beschwerdegegnerin ihre Duplik (Urk. 17). Da von
hat der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 1. Oktober 2015 Kenntnis erhal ten (Urk. 18).
Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Unterlage (vgl. Urk. 1 3) wird, soweit erforderlich, in den nach folgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidi tät, Tod) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht . Ursa chen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten ge dacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Be jahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Un fall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver wal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie gen den Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E.
3.1, 119 V 335 E.
1, 118 V 286 E.
1b, je mit Hinweisen).
Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allge meinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein ge tretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereig nis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 40 2 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen orga nischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausali tät weit gehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.2
Die Versicherungs leistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Ver ordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar ge heiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Ver än derungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfall er eignis an. Entsprechend können sie ei ne Leistungs pflicht der Unfall versi che rung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Be schwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheits schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E.
2c in fine). 1.3
Wird durch den Unfall ein krank hafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natür liche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheits schaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Un fall bestanden hat (status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April
1995). Das Dahin fallen jeder kausalen Be deutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sund heits schadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weis grad
der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Da es sich hierbei um eine anspruchs-auf he bende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammen hang ge geben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallver si cherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Der Unfall versicherer hat jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbrin gen, sondern nur, dass die unfallbedingten Ursachen des Gesundheits schadens ihre kausale Be deu tung verloren haben (Urteile des Bundesgerichts U 381/04 vom 2. Februar 2006 E. 3.1 und 8C_354/2007 vom 4. August 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen). 2.
Die Beschwerdegegnerin vertrat im angefochtenen Einspracheentscheid die Auf fassung, dass auf die Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. A.___ vom 3. Oktober 2014 abzustellen sei. Demnach sei spätestens drei Monate nach dem Unfaller eignis vom 3 0. September 2013 der Status quo sine erreicht gewesen. Die ab Septem ber 2014 geklagten Bes c hwerden, welche wieder zu einer Arbeitsunfä hig keit geführt hätten, seien als Rückfall zu prüfen und als nicht überwiegend wahr schein lich unfallkausal zu werten, so dass diesbezüglich keine Versiche rungs leis tungen geschuldet seien (vgl. Urk. 2) .
An dieser Auffassung hielt die Beschwer degegnerin auch im Beschwerdeverfahren fest (vgl. Urk. 8 und 17) .
Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer geltend machen, seine Beschwerden hätten auch in der Zeit vom 1. April bis in den September 2014 hinein im Sinne von intervallfreie n Brückenschmerzen persistiert. Er habe deshalb auch die Fragen zum Heilungsverlauf vom 1 8. Juli 2014 dahingehend beantwortet, dass die Schmerzen noch immer bestehen würden und die ärztlichen Behandlungen noch nicht abgeschlossen seien. Trotz seiner unfallbedingten Beschwerden habe er die Ausübung einer Tätigkeit im Sinne der Schadenminderungspflicht ver sucht. Als aber die Schmerzen nicht mehr erträglich gewesen seien, habe er nicht mehr weiter arbeiten können. Selbst wenn man die Auffassung der Be schwer degegnerin teilen und von einem Rückfall aus gehen sollte, so wäre auch dies bezüglich die Unfallkausalität zu bejahen (vgl. Urk. 1 und 12). 3. 3.1
Den medizinischen Akten lässt sich entnehmen, dass a m 9. Oktober 2013 eine magnetresonanztomographische Untersuchung des rechten Kniegelenks durch geführt wurde. Der Befund lautete wie folgt:
Normales Signalverhalten der Markräume des Knieskeletts, keine ossäre oder osteochondrale Läsion, altersentsprechende Darstellung des Gelenkknorpels. Gering gradiger Gelenkerguss, grosse, gekammerte
popliteale Baker-Zyste, kein Nach weis eines freien Gelenkkörpers oder einer pathologisch verdickten Plica
synovialis . Intakte Darstellung der Quadri ze pssehne, der Kollateral- und Kreuzbänder. Diskrete ödematöse Strukturauflockerung der in Kontinuität abge bilde ten Patellarseh n e mit geringgradiger Bursitis infrapatellaris
profunda . Be glei ten des subkutanes Ödem präpatellar- p rä tibial . Normale Konfiguration und nor ma les Signalverhalten des Aussenmeniskus, linearer Substanzriss des Innen menis kushinterhornes mit Übergang in den Corpus ohne Nachweis einer Ober flächen konturunterbrechung .
Es wurden darauf ein linearer Substanzriss des Innenmeniskushinterhornes mit Übergang in den Corpus und ein Gelenkreizerguss mit relativ grosser gekam merter
poplitealer
Bakerzsyste diagnostiziert (Urk. 9/17). 3.2
Am 6. November 2013 liess sich der Beschwerdeführer durch
Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungs appa rates, untersuchen. Dieser hielt in seinem Bericht vom 9. November 2013 eine Meniskushinterhornläsion mit angrenzender parameniscaler Zyste und Baker zyste
als Diagnose fest. Anamnestisch habe der Beschwerdeführer ange geben, dass er beim Aufstehen aus der Hocke einen ei n schiessenden Schmerz verspü h rt habe. Daraufhin habe sich eine signifikante Bakerzyste entwickelt. Aktuell ab solviere er Physiotherapie und mache gute Fortschritte. Zurzeit sei er oligo symptomatisch . Als Befund erhob Dr. C.___ bei der klinischen Unter su chung ein funktionell einwandfreies Knie mit diskreten Meniskuszeichen und palpabel eine Bakerzyste . Auf der anderen Seite sehe man in der MRI-Auf nahm e einen für ihn doch die Unterfläche erreichenden Riss, dahinter eine kleine parameniscale Zyste, die meistens doch auf eine signifikante Meniskus läsion am Hinterhorn medial schliessen lasse. Die Bakerzyste sei oberflächlich, finde aber den Weg am Semimembranosus vorbei zur typischen Stelle an der hinteren Kapsel, wo auch der Muskel lädiert sei. Ferner vermerkte Dr. C.___, dass der Patient versuchsweise die Arbeit aufnehmen und an schliess end mitteilen werde, wie es gehe . Sollte es nicht gehen, so wäre eine ar t h roskopische
Teil men iskusentfernung angezeigt (Urk. 9/19). 3.3
In einem ärztlichen Zwischenbericht vom 9. Januar 2014 führte
Dr. Z.___
an, dass die Schult er beinahe abgeheilt sei . Es bestünden noch leichte lumbale Rü ckenschmerzen und Schmerzen am rechten Knie. Die Wiederaufnahme der Ar beit sei noch unbes timmt (vgl. Urk. 9/38). In der F olge bescheinigte Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer bis zum 3 1. März 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit; ab dem 1. April 2014 betrage die Arbeitsunfähigkeit 0 % (vgl. Urk. 9/52 und 9/53) .
Nachdem Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer ab dem 9. September 2014 wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (vgl. Urk. 9/59, 9/61 und 9/64), verfasste er am 2 4. September 2014 einen ausführlichen Bericht (vgl. Urk. 9/65). Demnach habe der Patient am 1. April 2014 wieder mit der Arbeit begonnen, da sich die Schmerzen mit Physiotherapie und medikamentöser Therapie zurückge bildet h ä tten. Beim Aufstehen aus der Hocke seien noch Schmerzen aufgetreten. De r Patient habe weiterhin eine K nieba ndage getragen. Am 11. September seien plötzlich starke Schmerzen beim Aufstehen aus der Hocke vorhanden gewesen. Dorsal am Knie habe sich eine grosse Bakerzyste befunden. Unter medikamen töser Therapie hätten sich die Schmerzen wieder gebessert. Der Patient klage aber immer noch über Schmerzen (Urk. 9/65). Diese Ausführungen wiederholte Dr. Z.___ in einem weiteren Bericht vom 2. Oktober 2014, in dem er lediglich das Auftreten der starken Schmerzen beim Aufstehen aus der Hocke neu auf den 9. September datierte (vgl. Urk. 9/74). 3.4
Am 2 6. September 2014 untersuchte Dr. C.___ den Beschwerdeführer und setz t e auf den 2 8. Oktober 2014 eine Kniearthroskopie mit Meniskusbeurteilung an (Urk. 9/7 3) . 3.5
Gestützt auf die medizinischen Akten gelangte der Suva-Kreisarzt Dr. A.___ am 3. Oktober 2014 zur Beurteilung, dass der Sturz vom 3 0. September 2013 auf das rechte Knie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein direktes Trauma ventral im Bereich der Patella verur sacht habe. Dafür spreche der zehn Tage später erhobene MRI-Befund mit dis kreter ödematöser Strukturauflockerung der in Kontinuität abgebildeten Patel larsehne, mit geringgradiger Bursitis infra pa tellaris
prof unda und begleitendem subkutanem Ödem präpatellar- prätibial . Ein Distorsionstrauma sei somit wahr scheinlich.
Das MRI des rechten Knies, das zehn Tage später angefertigt worden sei, zeige nur einen geringen Kniegelenkserguss und eine lineare Meniskusläsion im Hinterhornbe reich mit angrenzendem Ganglion, ausserdem eine Baker-Zyste. We der ein Ganglion noch eine Baker-Zyste würden sich innerhalb von zehn Tagen nach einem Traum a entwickeln. Es handle sich hierbei, wie auch bei der Menis kusläsion, um vorbestehende Veränderungen degenerativer Natur. Es
fän en sich in den MRI-Aufnahmen keine weiteren Anhaltspunkte für eine Knie binn enläsion, auch kein bone
bruise, keine
Hämarthros e etc. Auch sei die beschrie bene lineare Meniskusläsion, die gemäss fachradiologischem Befund die Ober fläche des Meniskus nicht erreiche, überwiegend wahrscheinlich degene rativ bedingt, da es sich nicht um einen Radiärriss handle.
Bei Fehlen eines adäquaten Traumas (z.B. Distorsionstrauma mit Rotation des Oberschenke ls bei fixiertem Unterschenkel) und fehlen den Begleitverletzungen einer traumat isch bedingten Kniebinnenläsion sei eine Unfallkausalität der beschriebenen Meniskusläsion nicht überwiegend wahr scheinlich.
Es sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Ereignis vom 3 0. September 2013 lediglich um eine leichte Kniekontusion gehandelt habe, w i e die Verän derungen präpatellar im Bereich des Kniegelenks zeigten, es jedoch nicht zu ei ner Knie binnenläsion gekommen sei, da keine rein unfallbedingten strukturellen Verän derungen aufgetreten seien, weder primär unfallkausal noch als richtung ge bende Verschlimmerung eines bestehenden degenerativ bedingten Vorzu stands .
Nach allgemeiner Erfahrung würden Kontusionen innerhalb von Wochen bis wenigen Monaten ab heilen, sodass nach spätestens drei Monaten von einem Status quo sine auszugehen sei, ohne weitere unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/81 S. 3). 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Aktenbe urteilung durch Dr. A.___ die Kausalität der ab September 2014 geklagten Knie beschwerden verneinen durfte. 4.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die Würdigung von ärztlichen Berichten, welche die Suva im Administrativverfahren einholt, seit je davon aus, dass die Anstalt, solange sie in einem konkreten Fall noch nicht Prozesspartei ist, als Verwaltungsorgan dem Gesetzesvollzug dient. Wenn die von der Suva beauf tragten Ärzte und Ärztinnen zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, darf das Gericht in seiner Beweiswürdigung auch solchen Gutachten folgen, solange nich t konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 104 V 209 E. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312). 4. 3
Bezüglich der Ausführungen von Dr. A.___
ist zu bemerken, dass er den Be schwerdeführer zwar nicht persönlich untersuchte. Seine Beurteilung erfolgte jedoch in Kenntnis der gesamten Akten, insbesondere nach der Einsichtnahme in die MRI-Aufn ahmen vom 9. Oktober 2013, was für die Beantwortung der sich hier stellenden Kausalitätsfragen genügt. Darüber hinaus hat Dr. A.___ seine Einschätzung unter Verweis auf die erhobenen bildgebenden Befunde nachvoll ziehbar begründet. Sie wird, entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung, auch nicht durch die Ausführungen von
Dr. Z.___
und
Dr. C.___
in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1 S. 2 mit Hinweis auf 9/38, 9/74 und 9/83). Keiner der beiden Ärzte hat sich schriftlich zur Kausalitätsfrage ge äussert, geschweige denn, sie anders als Dr. A.___ beantwortet (vgl. auch Urk. 9/13, 9/52, 9/53, 9/61, 9/64, 9/65, 9/73, 9/90 und 9/91). Es trifft sodann auch nicht zu, dass sich Dr. A.___ in seinen Ausführungen nicht mit dem da mals diag nos tizierten linearen Substanzriss des Innenmeniskushinter hornes auseinanderge setzt hat (vgl. Urk. 1 S. 2), sondern er hat ihn mit
plausibler und nachvoll zieh bar er Begründung als überwiegend wahrscheinlich degenerativ be dingt gewertet (vgl. Urk. 9/81 S.
3).
Mit dem im
Beschwerdever fahren neu ein gereichte n Be richt zur MRI-Untersuchung vom 5. Februar 2015 (vgl. Urk.
13) vermag der Be schwerdeführer die Beurteilung von
Dr. A.___
ebenfalls nicht in Frage zu stellen,
zumal in der aktuellen Untersuchung im Vergleich zur Vorun tersuchung vom 9. Oktober 2013 stationäre Befunde erhoben wurden . Es geht auch sonst nichts aus dem neu eingereichten Bericht hervor, weswegen sich eine neue bezieh ungs weise andere Kausalitätsbeurteilung aufdrängen würde. 4.4
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Beurtei lung von
Dr. A.___ abgestellt hat. Die beantragte neutrale Begutachtung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 5 und 12 S. 4) ist bei der vorhandenen klaren medizinischen Aktenlage zur Beantwortung der sich hier stellenden Kau sali täts frage
weder erforderlich noch würde sie zu einem anderen Ergebnis füh ren, so dass ohne W eiteres darauf zu verzichten ist (vgl. auch Urk. 8 S. 5 und 17 S. 2) . Vielmehr ist gestüt zt auf die Ausführungen von Dr. A.___ mit überwie gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass spätestens drei Monate nach dem Un fall vom 30. September 2013 der Status quo sine eingetreten und keine unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit mehr vorhanden war (vgl. Urk. 9/81 S. 3). An diesem Ergebnis würde sich auch nichts ändern, wenn Dr. Z.___ wie von Seiten des Beschwerdeführers beantragt als Zeuge bestätigten würde, dass der Be schwerde führer lediglich im Rahmen eines Arbeitsversuches seine Arbeitstätig keit wieder aufgenommen habe (vgl. Urk. 12 S.
3 f.). Die offerierte Zeugenein vernahme kann daher unterbleiben. 4.5
Nach dem Eintreten des Status quo sine hat die Beschwerdegegnerin zu Recht weitere Leistungsansprüche aus dem Unfallereignis vom 3 0. September 2013 verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1967, war seit dem
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidi tät, Tod) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht . Ursa chen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten ge dacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Be jahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Un fall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver wal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie gen den Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E.
3.1, 119 V 335 E.
1, 118 V 286 E.
1b, je mit Hinweisen).
Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allge meinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein ge tretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereig nis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 40 2 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen orga nischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausali tät weit gehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
E. 1.2 Die Versicherungs leistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Ver ordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar ge heiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Ver än derungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfall er eignis an. Entsprechend können sie ei ne Leistungs pflicht der Unfall versi che rung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Be schwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheits schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E.
2c in fine).
E. 1.3 Wird durch den Unfall ein krank hafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natür liche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheits schaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Un fall bestanden hat (status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April
1995). Das Dahin fallen jeder kausalen Be deutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sund heits schadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weis grad
der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Da es sich hierbei um eine anspruchs-auf he bende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammen hang ge geben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallver si cherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Der Unfall versicherer hat jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbrin gen, sondern nur, dass die unfallbedingten Ursachen des Gesundheits schadens ihre kausale Be deu tung verloren haben (Urteile des Bundesgerichts U 381/04 vom 2. Februar 2006 E. 3.1 und 8C_354/2007 vom 4. August 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen). 2.
Die Beschwerdegegnerin vertrat im angefochtenen Einspracheentscheid die Auf fassung, dass auf die Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. A.___ vom 3. Oktober 2014 abzustellen sei. Demnach sei spätestens drei Monate nach dem Unfaller eignis vom 3 0. September 2013 der Status quo sine erreicht gewesen. Die ab Septem ber 2014 geklagten Bes c hwerden, welche wieder zu einer Arbeitsunfä hig keit geführt hätten, seien als Rückfall zu prüfen und als nicht überwiegend wahr schein lich unfallkausal zu werten, so dass diesbezüglich keine Versiche rungs leis tungen geschuldet seien (vgl. Urk. 2) .
An dieser Auffassung hielt die Beschwer degegnerin auch im Beschwerdeverfahren fest (vgl. Urk.
E. 2 4. Januar 2013 als Maler bei der Y.___ AG angestellt und über seine Arbeitgeber in bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am
30. September 2013 beim Verlas sen des Hauses stolperte und vor der Haustüre zu Boden stürzte, wobei er sich das rechte Knie und die rechte Schulter anschlug (vgl. Urk. 9/1) . Er begab sich am 2. Oktober 2013 zu Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medi zin, der ihm ab dem
E. 3 0. September 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit at testierte (vgl. Urk. 9/2 bis 9/6,
9/8 und 9/9). Darüber wurde die Suva mit Scha den mel dung vom 2. Oktober 2013 in Kenntnis gesetzt (Urk. 9/1), worauf sie die Heil be handlungskosten übernahm und dem Versicherten ab dem 3. Oktober 2013 Tag gelder ausrichtete (vgl. Urk. 9/12, 9/13 und 9/26).
Dr. Z.___ bescheinigte dem Versicherten bis zum 3 1. März 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit; ab dem 1. April 2014 betrage die Arbeitsunfähigkeit 0 % (vgl. Urk. 9/52 und 9/53). Der Versicherte erklärte a m 2 4. Juli 2014 gegenüber der Suva, dass seine ärztliche und therapeutische Behandlung noch nicht abge schlossen sei. Zurzeit habe er keine Arzttermine vereinbart. Sein Knie sei aber immer noch schmerzhaft (Urk. 9/57). Er begab sich a m 9. September 2014 er neut zu Dr. Z.___ in Behandlung, der ihm gleichentags bis auf Weiteres
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
bescheinigte (vgl. Urk. 9/59, 9/61 und 9/64) . Die Suva
behandelte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Rückfallmeldung und nahm weitere medizinische Unterlagen zu den Akten (vgl. Urk. 9/65 und 9/72) und holte eine Stellungnahme zur Unfallkausalität bei ih rem Kr eisarzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie,
vom 3. Oktober 2014 ein (Urk. 9/81) . Anschliessend teilte sie dem Versicherten mit, dass sie mangels Unfallkausalität keine Leistungen mehr erbringen werde (vgl. Urk. 9/82), worauf dieser die auf de n 2 8. Oktober 2014 anberaumte Arthrosko pie absagte (vgl. Urk. 9/90 bis 9/93).
Mit Verfügung vom 8 . Januar 201
E. 3.1 Den medizinischen Akten lässt sich entnehmen, dass a m 9. Oktober 2013 eine magnetresonanztomographische Untersuchung des rechten Kniegelenks durch geführt wurde. Der Befund lautete wie folgt:
Normales Signalverhalten der Markräume des Knieskeletts, keine ossäre oder osteochondrale Läsion, altersentsprechende Darstellung des Gelenkknorpels. Gering gradiger Gelenkerguss, grosse, gekammerte
popliteale Baker-Zyste, kein Nach weis eines freien Gelenkkörpers oder einer pathologisch verdickten Plica
synovialis . Intakte Darstellung der Quadri ze pssehne, der Kollateral- und Kreuzbänder. Diskrete ödematöse Strukturauflockerung der in Kontinuität abge bilde ten Patellarseh n e mit geringgradiger Bursitis infrapatellaris
profunda . Be glei ten des subkutanes Ödem präpatellar- p rä tibial . Normale Konfiguration und nor ma les Signalverhalten des Aussenmeniskus, linearer Substanzriss des Innen menis kushinterhornes mit Übergang in den Corpus ohne Nachweis einer Ober flächen konturunterbrechung .
Es wurden darauf ein linearer Substanzriss des Innenmeniskushinterhornes mit Übergang in den Corpus und ein Gelenkreizerguss mit relativ grosser gekam merter
poplitealer
Bakerzsyste diagnostiziert (Urk. 9/17).
E. 3.2 Am 6. November 2013 liess sich der Beschwerdeführer durch
Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungs appa rates, untersuchen. Dieser hielt in seinem Bericht vom 9. November 2013 eine Meniskushinterhornläsion mit angrenzender parameniscaler Zyste und Baker zyste
als Diagnose fest. Anamnestisch habe der Beschwerdeführer ange geben, dass er beim Aufstehen aus der Hocke einen ei n schiessenden Schmerz verspü h rt habe. Daraufhin habe sich eine signifikante Bakerzyste entwickelt. Aktuell ab solviere er Physiotherapie und mache gute Fortschritte. Zurzeit sei er oligo symptomatisch . Als Befund erhob Dr. C.___ bei der klinischen Unter su chung ein funktionell einwandfreies Knie mit diskreten Meniskuszeichen und palpabel eine Bakerzyste . Auf der anderen Seite sehe man in der MRI-Auf nahm e einen für ihn doch die Unterfläche erreichenden Riss, dahinter eine kleine parameniscale Zyste, die meistens doch auf eine signifikante Meniskus läsion am Hinterhorn medial schliessen lasse. Die Bakerzyste sei oberflächlich, finde aber den Weg am Semimembranosus vorbei zur typischen Stelle an der hinteren Kapsel, wo auch der Muskel lädiert sei. Ferner vermerkte Dr. C.___, dass der Patient versuchsweise die Arbeit aufnehmen und an schliess end mitteilen werde, wie es gehe . Sollte es nicht gehen, so wäre eine ar t h roskopische
Teil men iskusentfernung angezeigt (Urk. 9/19).
E. 3.3 In einem ärztlichen Zwischenbericht vom 9. Januar 2014 führte
Dr. Z.___
an, dass die Schult er beinahe abgeheilt sei . Es bestünden noch leichte lumbale Rü ckenschmerzen und Schmerzen am rechten Knie. Die Wiederaufnahme der Ar beit sei noch unbes timmt (vgl. Urk. 9/38). In der F olge bescheinigte Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer bis zum 3 1. März 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit; ab dem 1. April 2014 betrage die Arbeitsunfähigkeit 0 % (vgl. Urk. 9/52 und 9/53) .
Nachdem Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer ab dem 9. September 2014 wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (vgl. Urk. 9/59, 9/61 und 9/64), verfasste er am 2 4. September 2014 einen ausführlichen Bericht (vgl. Urk. 9/65). Demnach habe der Patient am 1. April 2014 wieder mit der Arbeit begonnen, da sich die Schmerzen mit Physiotherapie und medikamentöser Therapie zurückge bildet h ä tten. Beim Aufstehen aus der Hocke seien noch Schmerzen aufgetreten. De r Patient habe weiterhin eine K nieba ndage getragen. Am 11. September seien plötzlich starke Schmerzen beim Aufstehen aus der Hocke vorhanden gewesen. Dorsal am Knie habe sich eine grosse Bakerzyste befunden. Unter medikamen töser Therapie hätten sich die Schmerzen wieder gebessert. Der Patient klage aber immer noch über Schmerzen (Urk. 9/65). Diese Ausführungen wiederholte Dr. Z.___ in einem weiteren Bericht vom 2. Oktober 2014, in dem er lediglich das Auftreten der starken Schmerzen beim Aufstehen aus der Hocke neu auf den 9. September datierte (vgl. Urk. 9/74).
E. 3.4 Am 2 6. September 2014 untersuchte Dr. C.___ den Beschwerdeführer und setz t e auf den 2 8. Oktober 2014 eine Kniearthroskopie mit Meniskusbeurteilung an (Urk. 9/7 3) .
E. 3.5 Gestützt auf die medizinischen Akten gelangte der Suva-Kreisarzt Dr. A.___ am 3. Oktober 2014 zur Beurteilung, dass der Sturz vom 3 0. September 2013 auf das rechte Knie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein direktes Trauma ventral im Bereich der Patella verur sacht habe. Dafür spreche der zehn Tage später erhobene MRI-Befund mit dis kreter ödematöser Strukturauflockerung der in Kontinuität abgebildeten Patel larsehne, mit geringgradiger Bursitis infra pa tellaris
prof unda und begleitendem subkutanem Ödem präpatellar- prätibial . Ein Distorsionstrauma sei somit wahr scheinlich.
Das MRI des rechten Knies, das zehn Tage später angefertigt worden sei, zeige nur einen geringen Kniegelenkserguss und eine lineare Meniskusläsion im Hinterhornbe reich mit angrenzendem Ganglion, ausserdem eine Baker-Zyste. We der ein Ganglion noch eine Baker-Zyste würden sich innerhalb von zehn Tagen nach einem Traum a entwickeln. Es handle sich hierbei, wie auch bei der Menis kusläsion, um vorbestehende Veränderungen degenerativer Natur. Es
fän en sich in den MRI-Aufnahmen keine weiteren Anhaltspunkte für eine Knie binn enläsion, auch kein bone
bruise, keine
Hämarthros e etc. Auch sei die beschrie bene lineare Meniskusläsion, die gemäss fachradiologischem Befund die Ober fläche des Meniskus nicht erreiche, überwiegend wahrscheinlich degene rativ bedingt, da es sich nicht um einen Radiärriss handle.
Bei Fehlen eines adäquaten Traumas (z.B. Distorsionstrauma mit Rotation des Oberschenke ls bei fixiertem Unterschenkel) und fehlen den Begleitverletzungen einer traumat isch bedingten Kniebinnenläsion sei eine Unfallkausalität der beschriebenen Meniskusläsion nicht überwiegend wahr scheinlich.
Es sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Ereignis vom 3 0. September 2013 lediglich um eine leichte Kniekontusion gehandelt habe, w i e die Verän derungen präpatellar im Bereich des Kniegelenks zeigten, es jedoch nicht zu ei ner Knie binnenläsion gekommen sei, da keine rein unfallbedingten strukturellen Verän derungen aufgetreten seien, weder primär unfallkausal noch als richtung ge bende Verschlimmerung eines bestehenden degenerativ bedingten Vorzu stands .
Nach allgemeiner Erfahrung würden Kontusionen innerhalb von Wochen bis wenigen Monaten ab heilen, sodass nach spätestens drei Monaten von einem Status quo sine auszugehen sei, ohne weitere unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/81 S. 3). 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Aktenbe urteilung durch Dr. A.___ die Kausalität der ab September 2014 geklagten Knie beschwerden verneinen durfte. 4.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die Würdigung von ärztlichen Berichten, welche die Suva im Administrativverfahren einholt, seit je davon aus, dass die Anstalt, solange sie in einem konkreten Fall noch nicht Prozesspartei ist, als Verwaltungsorgan dem Gesetzesvollzug dient. Wenn die von der Suva beauf tragten Ärzte und Ärztinnen zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, darf das Gericht in seiner Beweiswürdigung auch solchen Gutachten folgen, solange nich t konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 104 V 209 E. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312). 4. 3
Bezüglich der Ausführungen von Dr. A.___
ist zu bemerken, dass er den Be schwerdeführer zwar nicht persönlich untersuchte. Seine Beurteilung erfolgte jedoch in Kenntnis der gesamten Akten, insbesondere nach der Einsichtnahme in die MRI-Aufn ahmen vom 9. Oktober 2013, was für die Beantwortung der sich hier stellenden Kausalitätsfragen genügt. Darüber hinaus hat Dr. A.___ seine Einschätzung unter Verweis auf die erhobenen bildgebenden Befunde nachvoll ziehbar begründet. Sie wird, entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung, auch nicht durch die Ausführungen von
Dr. Z.___
und
Dr. C.___
in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1 S. 2 mit Hinweis auf 9/38, 9/74 und 9/83). Keiner der beiden Ärzte hat sich schriftlich zur Kausalitätsfrage ge äussert, geschweige denn, sie anders als Dr. A.___ beantwortet (vgl. auch Urk. 9/13, 9/52, 9/53, 9/61, 9/64, 9/65, 9/73, 9/90 und 9/91). Es trifft sodann auch nicht zu, dass sich Dr. A.___ in seinen Ausführungen nicht mit dem da mals diag nos tizierten linearen Substanzriss des Innenmeniskushinter hornes auseinanderge setzt hat (vgl. Urk. 1 S. 2), sondern er hat ihn mit
plausibler und nachvoll zieh bar er Begründung als überwiegend wahrscheinlich degenerativ be dingt gewertet (vgl. Urk. 9/81 S.
3).
Mit dem im
Beschwerdever fahren neu ein gereichte n Be richt zur MRI-Untersuchung vom 5. Februar 2015 (vgl. Urk.
13) vermag der Be schwerdeführer die Beurteilung von
Dr. A.___
ebenfalls nicht in Frage zu stellen,
zumal in der aktuellen Untersuchung im Vergleich zur Vorun tersuchung vom 9. Oktober 2013 stationäre Befunde erhoben wurden . Es geht auch sonst nichts aus dem neu eingereichten Bericht hervor, weswegen sich eine neue bezieh ungs weise andere Kausalitätsbeurteilung aufdrängen würde. 4.4
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Beurtei lung von
Dr. A.___ abgestellt hat. Die beantragte neutrale Begutachtung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 5 und 12 S. 4) ist bei der vorhandenen klaren medizinischen Aktenlage zur Beantwortung der sich hier stellenden Kau sali täts frage
weder erforderlich noch würde sie zu einem anderen Ergebnis füh ren, so dass ohne W eiteres darauf zu verzichten ist (vgl. auch Urk.
E. 5 . Februar 2015 eingereicht (vgl. Ur k. 13). Am 1 9. Oktober 2015 erstattete die Beschwerdegegnerin ihre Duplik (Urk. 17). Da von
hat der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 1. Oktober 2015 Kenntnis erhal ten (Urk. 18).
Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Unterlage (vgl. Urk. 1 3) wird, soweit erforderlich, in den nach folgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 S. 5 und 17 S. 2) . Vielmehr ist gestüt zt auf die Ausführungen von Dr. A.___ mit überwie gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass spätestens drei Monate nach dem Un fall vom 30. September 2013 der Status quo sine eingetreten und keine unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit mehr vorhanden war (vgl. Urk. 9/81 S. 3). An diesem Ergebnis würde sich auch nichts ändern, wenn Dr. Z.___ wie von Seiten des Beschwerdeführers beantragt als Zeuge bestätigten würde, dass der Be schwerde führer lediglich im Rahmen eines Arbeitsversuches seine Arbeitstätig keit wieder aufgenommen habe (vgl. Urk.
E. 12 S.
3 f.). Die offerierte Zeugenein vernahme kann daher unterbleiben. 4.5
Nach dem Eintreten des Status quo sine hat die Beschwerdegegnerin zu Recht weitere Leistungsansprüche aus dem Unfallereignis vom 3 0. September 2013 verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00078 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom
30. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur
Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1967, war seit dem 2 4. Januar 2013 als Maler bei der Y.___ AG angestellt und über seine Arbeitgeber in bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am
30. September 2013 beim Verlas sen des Hauses stolperte und vor der Haustüre zu Boden stürzte, wobei er sich das rechte Knie und die rechte Schulter anschlug (vgl. Urk. 9/1) . Er begab sich am 2. Oktober 2013 zu Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medi zin, der ihm ab dem 3 0. September 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit at testierte (vgl. Urk. 9/2 bis 9/6,
9/8 und 9/9). Darüber wurde die Suva mit Scha den mel dung vom 2. Oktober 2013 in Kenntnis gesetzt (Urk. 9/1), worauf sie die Heil be handlungskosten übernahm und dem Versicherten ab dem 3. Oktober 2013 Tag gelder ausrichtete (vgl. Urk. 9/12, 9/13 und 9/26).
Dr. Z.___ bescheinigte dem Versicherten bis zum 3 1. März 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit; ab dem 1. April 2014 betrage die Arbeitsunfähigkeit 0 % (vgl. Urk. 9/52 und 9/53). Der Versicherte erklärte a m 2 4. Juli 2014 gegenüber der Suva, dass seine ärztliche und therapeutische Behandlung noch nicht abge schlossen sei. Zurzeit habe er keine Arzttermine vereinbart. Sein Knie sei aber immer noch schmerzhaft (Urk. 9/57). Er begab sich a m 9. September 2014 er neut zu Dr. Z.___ in Behandlung, der ihm gleichentags bis auf Weiteres
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
bescheinigte (vgl. Urk. 9/59, 9/61 und 9/64) . Die Suva
behandelte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Rückfallmeldung und nahm weitere medizinische Unterlagen zu den Akten (vgl. Urk. 9/65 und 9/72) und holte eine Stellungnahme zur Unfallkausalität bei ih rem Kr eisarzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie,
vom 3. Oktober 2014 ein (Urk. 9/81) . Anschliessend teilte sie dem Versicherten mit, dass sie mangels Unfallkausalität keine Leistungen mehr erbringen werde (vgl. Urk. 9/82), worauf dieser die auf de n 2 8. Oktober 2014 anberaumte Arthrosko pie absagte (vgl. Urk. 9/90 bis 9/93).
Mit Verfügung vom 8 . Januar 201 5 lehnte die Suva
ihre Leistungspflicht für die Kniebeschwerden ab, da kein sicherer oder überwiegend wahrscheinlic her Kau sal zusammenhang zwischen denselben und dem Unfall vom 30. September 2013 bestehe (Urk. 9/97). Dagegen liess d e r Versicherte am 11 . Februar 201 5 Ein spra che erheben (Urk. 9/98) .
Mit Einspracheentscheid vom 2 4. März 2015 trat die Suva zuerst auf die Einsprach e nicht ein, da sie verspä tet eingereicht worden sei (vgl. Urk. 9/102) . Nach dem Hinweis des Rechtsver treters des Versicherten, dass die Sendungsnummer und die Nummer auf dem Track- & Trace- Formular nicht übereinstimmen würden (vgl. Urk. 9/103), tätigte Suva diesbezüglich ergän zen de
Abklärungen und kam anschliessend auf ihren Einspracheentscheid zurück (vgl. Urk. 9/104
ff.) . Sie ersetzte ihn durch einen ne uen Einspracheentscheid vom 26. März 2015, mit dem sie die Einspra che abwies (Urk. 2 = 9/106). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 6. März 2015 liess d e r Versicherte, vertre ten durch Rechtsanwalt MLaw Mark A. Glavas, mit Eingabe vom 5. Mai 2015 Beschwerde erheben mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 2 6. März 2015 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien weiterhin die UVG-Leis tungen zu erbringen. Eventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid auf zuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine neutrale Begut ach tung in Auftrag zu geben, woraufhin neu zu entscheiden sei. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Be schwer degegnerin (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17 . August 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzu treten sei (Urk. 8). Die Replik wurde am 2 8. S eptember 2015 erstattet (Urk. 12) und mit derselben ein Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 5 . Februar 2015 eingereicht (vgl. Ur k. 13). Am 1 9. Oktober 2015 erstattete die Beschwerdegegnerin ihre Duplik (Urk. 17). Da von
hat der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 1. Oktober 2015 Kenntnis erhal ten (Urk. 18).
Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Unterlage (vgl. Urk. 1 3) wird, soweit erforderlich, in den nach folgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidi tät, Tod) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht . Ursa chen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten ge dacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Be jahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Un fall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver wal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie gen den Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E.
3.1, 119 V 335 E.
1, 118 V 286 E.
1b, je mit Hinweisen).
Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allge meinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein ge tretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereig nis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 40 2 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen orga nischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausali tät weit gehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.2
Die Versicherungs leistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Ver ordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar ge heiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Ver än derungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfall er eignis an. Entsprechend können sie ei ne Leistungs pflicht der Unfall versi che rung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Be schwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheits schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E.
2c in fine). 1.3
Wird durch den Unfall ein krank hafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natür liche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheits schaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Un fall bestanden hat (status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April
1995). Das Dahin fallen jeder kausalen Be deutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sund heits schadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weis grad
der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Da es sich hierbei um eine anspruchs-auf he bende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammen hang ge geben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallver si cherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Der Unfall versicherer hat jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbrin gen, sondern nur, dass die unfallbedingten Ursachen des Gesundheits schadens ihre kausale Be deu tung verloren haben (Urteile des Bundesgerichts U 381/04 vom 2. Februar 2006 E. 3.1 und 8C_354/2007 vom 4. August 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen). 2.
Die Beschwerdegegnerin vertrat im angefochtenen Einspracheentscheid die Auf fassung, dass auf die Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. A.___ vom 3. Oktober 2014 abzustellen sei. Demnach sei spätestens drei Monate nach dem Unfaller eignis vom 3 0. September 2013 der Status quo sine erreicht gewesen. Die ab Septem ber 2014 geklagten Bes c hwerden, welche wieder zu einer Arbeitsunfä hig keit geführt hätten, seien als Rückfall zu prüfen und als nicht überwiegend wahr schein lich unfallkausal zu werten, so dass diesbezüglich keine Versiche rungs leis tungen geschuldet seien (vgl. Urk. 2) .
An dieser Auffassung hielt die Beschwer degegnerin auch im Beschwerdeverfahren fest (vgl. Urk. 8 und 17) .
Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer geltend machen, seine Beschwerden hätten auch in der Zeit vom 1. April bis in den September 2014 hinein im Sinne von intervallfreie n Brückenschmerzen persistiert. Er habe deshalb auch die Fragen zum Heilungsverlauf vom 1 8. Juli 2014 dahingehend beantwortet, dass die Schmerzen noch immer bestehen würden und die ärztlichen Behandlungen noch nicht abgeschlossen seien. Trotz seiner unfallbedingten Beschwerden habe er die Ausübung einer Tätigkeit im Sinne der Schadenminderungspflicht ver sucht. Als aber die Schmerzen nicht mehr erträglich gewesen seien, habe er nicht mehr weiter arbeiten können. Selbst wenn man die Auffassung der Be schwer degegnerin teilen und von einem Rückfall aus gehen sollte, so wäre auch dies bezüglich die Unfallkausalität zu bejahen (vgl. Urk. 1 und 12). 3. 3.1
Den medizinischen Akten lässt sich entnehmen, dass a m 9. Oktober 2013 eine magnetresonanztomographische Untersuchung des rechten Kniegelenks durch geführt wurde. Der Befund lautete wie folgt:
Normales Signalverhalten der Markräume des Knieskeletts, keine ossäre oder osteochondrale Läsion, altersentsprechende Darstellung des Gelenkknorpels. Gering gradiger Gelenkerguss, grosse, gekammerte
popliteale Baker-Zyste, kein Nach weis eines freien Gelenkkörpers oder einer pathologisch verdickten Plica
synovialis . Intakte Darstellung der Quadri ze pssehne, der Kollateral- und Kreuzbänder. Diskrete ödematöse Strukturauflockerung der in Kontinuität abge bilde ten Patellarseh n e mit geringgradiger Bursitis infrapatellaris
profunda . Be glei ten des subkutanes Ödem präpatellar- p rä tibial . Normale Konfiguration und nor ma les Signalverhalten des Aussenmeniskus, linearer Substanzriss des Innen menis kushinterhornes mit Übergang in den Corpus ohne Nachweis einer Ober flächen konturunterbrechung .
Es wurden darauf ein linearer Substanzriss des Innenmeniskushinterhornes mit Übergang in den Corpus und ein Gelenkreizerguss mit relativ grosser gekam merter
poplitealer
Bakerzsyste diagnostiziert (Urk. 9/17). 3.2
Am 6. November 2013 liess sich der Beschwerdeführer durch
Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungs appa rates, untersuchen. Dieser hielt in seinem Bericht vom 9. November 2013 eine Meniskushinterhornläsion mit angrenzender parameniscaler Zyste und Baker zyste
als Diagnose fest. Anamnestisch habe der Beschwerdeführer ange geben, dass er beim Aufstehen aus der Hocke einen ei n schiessenden Schmerz verspü h rt habe. Daraufhin habe sich eine signifikante Bakerzyste entwickelt. Aktuell ab solviere er Physiotherapie und mache gute Fortschritte. Zurzeit sei er oligo symptomatisch . Als Befund erhob Dr. C.___ bei der klinischen Unter su chung ein funktionell einwandfreies Knie mit diskreten Meniskuszeichen und palpabel eine Bakerzyste . Auf der anderen Seite sehe man in der MRI-Auf nahm e einen für ihn doch die Unterfläche erreichenden Riss, dahinter eine kleine parameniscale Zyste, die meistens doch auf eine signifikante Meniskus läsion am Hinterhorn medial schliessen lasse. Die Bakerzyste sei oberflächlich, finde aber den Weg am Semimembranosus vorbei zur typischen Stelle an der hinteren Kapsel, wo auch der Muskel lädiert sei. Ferner vermerkte Dr. C.___, dass der Patient versuchsweise die Arbeit aufnehmen und an schliess end mitteilen werde, wie es gehe . Sollte es nicht gehen, so wäre eine ar t h roskopische
Teil men iskusentfernung angezeigt (Urk. 9/19). 3.3
In einem ärztlichen Zwischenbericht vom 9. Januar 2014 führte
Dr. Z.___
an, dass die Schult er beinahe abgeheilt sei . Es bestünden noch leichte lumbale Rü ckenschmerzen und Schmerzen am rechten Knie. Die Wiederaufnahme der Ar beit sei noch unbes timmt (vgl. Urk. 9/38). In der F olge bescheinigte Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer bis zum 3 1. März 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit; ab dem 1. April 2014 betrage die Arbeitsunfähigkeit 0 % (vgl. Urk. 9/52 und 9/53) .
Nachdem Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer ab dem 9. September 2014 wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (vgl. Urk. 9/59, 9/61 und 9/64), verfasste er am 2 4. September 2014 einen ausführlichen Bericht (vgl. Urk. 9/65). Demnach habe der Patient am 1. April 2014 wieder mit der Arbeit begonnen, da sich die Schmerzen mit Physiotherapie und medikamentöser Therapie zurückge bildet h ä tten. Beim Aufstehen aus der Hocke seien noch Schmerzen aufgetreten. De r Patient habe weiterhin eine K nieba ndage getragen. Am 11. September seien plötzlich starke Schmerzen beim Aufstehen aus der Hocke vorhanden gewesen. Dorsal am Knie habe sich eine grosse Bakerzyste befunden. Unter medikamen töser Therapie hätten sich die Schmerzen wieder gebessert. Der Patient klage aber immer noch über Schmerzen (Urk. 9/65). Diese Ausführungen wiederholte Dr. Z.___ in einem weiteren Bericht vom 2. Oktober 2014, in dem er lediglich das Auftreten der starken Schmerzen beim Aufstehen aus der Hocke neu auf den 9. September datierte (vgl. Urk. 9/74). 3.4
Am 2 6. September 2014 untersuchte Dr. C.___ den Beschwerdeführer und setz t e auf den 2 8. Oktober 2014 eine Kniearthroskopie mit Meniskusbeurteilung an (Urk. 9/7 3) . 3.5
Gestützt auf die medizinischen Akten gelangte der Suva-Kreisarzt Dr. A.___ am 3. Oktober 2014 zur Beurteilung, dass der Sturz vom 3 0. September 2013 auf das rechte Knie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein direktes Trauma ventral im Bereich der Patella verur sacht habe. Dafür spreche der zehn Tage später erhobene MRI-Befund mit dis kreter ödematöser Strukturauflockerung der in Kontinuität abgebildeten Patel larsehne, mit geringgradiger Bursitis infra pa tellaris
prof unda und begleitendem subkutanem Ödem präpatellar- prätibial . Ein Distorsionstrauma sei somit wahr scheinlich.
Das MRI des rechten Knies, das zehn Tage später angefertigt worden sei, zeige nur einen geringen Kniegelenkserguss und eine lineare Meniskusläsion im Hinterhornbe reich mit angrenzendem Ganglion, ausserdem eine Baker-Zyste. We der ein Ganglion noch eine Baker-Zyste würden sich innerhalb von zehn Tagen nach einem Traum a entwickeln. Es handle sich hierbei, wie auch bei der Menis kusläsion, um vorbestehende Veränderungen degenerativer Natur. Es
fän en sich in den MRI-Aufnahmen keine weiteren Anhaltspunkte für eine Knie binn enläsion, auch kein bone
bruise, keine
Hämarthros e etc. Auch sei die beschrie bene lineare Meniskusläsion, die gemäss fachradiologischem Befund die Ober fläche des Meniskus nicht erreiche, überwiegend wahrscheinlich degene rativ bedingt, da es sich nicht um einen Radiärriss handle.
Bei Fehlen eines adäquaten Traumas (z.B. Distorsionstrauma mit Rotation des Oberschenke ls bei fixiertem Unterschenkel) und fehlen den Begleitverletzungen einer traumat isch bedingten Kniebinnenläsion sei eine Unfallkausalität der beschriebenen Meniskusläsion nicht überwiegend wahr scheinlich.
Es sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Ereignis vom 3 0. September 2013 lediglich um eine leichte Kniekontusion gehandelt habe, w i e die Verän derungen präpatellar im Bereich des Kniegelenks zeigten, es jedoch nicht zu ei ner Knie binnenläsion gekommen sei, da keine rein unfallbedingten strukturellen Verän derungen aufgetreten seien, weder primär unfallkausal noch als richtung ge bende Verschlimmerung eines bestehenden degenerativ bedingten Vorzu stands .
Nach allgemeiner Erfahrung würden Kontusionen innerhalb von Wochen bis wenigen Monaten ab heilen, sodass nach spätestens drei Monaten von einem Status quo sine auszugehen sei, ohne weitere unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/81 S. 3). 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Aktenbe urteilung durch Dr. A.___ die Kausalität der ab September 2014 geklagten Knie beschwerden verneinen durfte. 4.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die Würdigung von ärztlichen Berichten, welche die Suva im Administrativverfahren einholt, seit je davon aus, dass die Anstalt, solange sie in einem konkreten Fall noch nicht Prozesspartei ist, als Verwaltungsorgan dem Gesetzesvollzug dient. Wenn die von der Suva beauf tragten Ärzte und Ärztinnen zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, darf das Gericht in seiner Beweiswürdigung auch solchen Gutachten folgen, solange nich t konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 104 V 209 E. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312). 4. 3
Bezüglich der Ausführungen von Dr. A.___
ist zu bemerken, dass er den Be schwerdeführer zwar nicht persönlich untersuchte. Seine Beurteilung erfolgte jedoch in Kenntnis der gesamten Akten, insbesondere nach der Einsichtnahme in die MRI-Aufn ahmen vom 9. Oktober 2013, was für die Beantwortung der sich hier stellenden Kausalitätsfragen genügt. Darüber hinaus hat Dr. A.___ seine Einschätzung unter Verweis auf die erhobenen bildgebenden Befunde nachvoll ziehbar begründet. Sie wird, entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung, auch nicht durch die Ausführungen von
Dr. Z.___
und
Dr. C.___
in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1 S. 2 mit Hinweis auf 9/38, 9/74 und 9/83). Keiner der beiden Ärzte hat sich schriftlich zur Kausalitätsfrage ge äussert, geschweige denn, sie anders als Dr. A.___ beantwortet (vgl. auch Urk. 9/13, 9/52, 9/53, 9/61, 9/64, 9/65, 9/73, 9/90 und 9/91). Es trifft sodann auch nicht zu, dass sich Dr. A.___ in seinen Ausführungen nicht mit dem da mals diag nos tizierten linearen Substanzriss des Innenmeniskushinter hornes auseinanderge setzt hat (vgl. Urk. 1 S. 2), sondern er hat ihn mit
plausibler und nachvoll zieh bar er Begründung als überwiegend wahrscheinlich degenerativ be dingt gewertet (vgl. Urk. 9/81 S.
3).
Mit dem im
Beschwerdever fahren neu ein gereichte n Be richt zur MRI-Untersuchung vom 5. Februar 2015 (vgl. Urk.
13) vermag der Be schwerdeführer die Beurteilung von
Dr. A.___
ebenfalls nicht in Frage zu stellen,
zumal in der aktuellen Untersuchung im Vergleich zur Vorun tersuchung vom 9. Oktober 2013 stationäre Befunde erhoben wurden . Es geht auch sonst nichts aus dem neu eingereichten Bericht hervor, weswegen sich eine neue bezieh ungs weise andere Kausalitätsbeurteilung aufdrängen würde. 4.4
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Beurtei lung von
Dr. A.___ abgestellt hat. Die beantragte neutrale Begutachtung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 5 und 12 S. 4) ist bei der vorhandenen klaren medizinischen Aktenlage zur Beantwortung der sich hier stellenden Kau sali täts frage
weder erforderlich noch würde sie zu einem anderen Ergebnis füh ren, so dass ohne W eiteres darauf zu verzichten ist (vgl. auch Urk. 8 S. 5 und 17 S. 2) . Vielmehr ist gestüt zt auf die Ausführungen von Dr. A.___ mit überwie gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass spätestens drei Monate nach dem Un fall vom 30. September 2013 der Status quo sine eingetreten und keine unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit mehr vorhanden war (vgl. Urk. 9/81 S. 3). An diesem Ergebnis würde sich auch nichts ändern, wenn Dr. Z.___ wie von Seiten des Beschwerdeführers beantragt als Zeuge bestätigten würde, dass der Be schwerde führer lediglich im Rahmen eines Arbeitsversuches seine Arbeitstätig keit wieder aufgenommen habe (vgl. Urk. 12 S.
3 f.). Die offerierte Zeugenein vernahme kann daher unterbleiben. 4.5
Nach dem Eintreten des Status quo sine hat die Beschwerdegegnerin zu Recht weitere Leistungsansprüche aus dem Unfallereignis vom 3 0. September 2013 verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke