opencaselaw.ch

UV.2015.00059

Keine objektiv nachweisbaren Unfallfolgen mehr im Zeitpunkt des Fallabschlusses. Tätlicher Angriff als mittelschwerer Unfall im engeren Sinn. Adäquanz der verbliebenen Beschwerden zu verneinen. URV.

Zürich SozVersG · 2016-05-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1966 geborene X.___

war seit dem 1. Mai 2011 als Mit arbeiter Wäscherei beim Y.___ Spital angestellt und über seinen Arbeitgeber bei der ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG (ÖKK) obligato risch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 1 8. Juli 2013 in sei nem Hauswartstudio in der Z.___ Moschee mit einer Metallstange ins Gesicht geschlagen wurde, woraufhin er rückwärts mit der Schulter auf eine Tischkante und anschliessend zu Boden fiel (Unfallmeldung vom

22. Juli 2013, Urk. 12/1; Polizeirapport vom 2 1. August 2013, Urk. 12/8/3) . Er wurde nach der Einliefe rung durch die Sanität gleichentags in der Notfallstation des Stadtspitals A.___

erstbehandelt, wo eine offene Nasenbeinfraktur sowie eine Kontusion der Brustwirbelsäule diagnostiziert wurden (Urk. 12/4/1) .

In der Folge richtete die ÖKK Leistungen aus. Mit Verfügung vom 2 3. Juli 2014 stellte s ie ihre Unfall versicherungsl eistungen (Taggeld und Heilkosten) per 3 1. Juli

2014 ein (Urk. 12/39) . Zur Begründung führte sie an, die noch verbliebenen Beschwerden stünden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis (Urk. 12/39) . Die hiergegen am 2 5. August

2014 erhobene Einsprache (Urk. 12/47/1-12) wies die ÖKK mit Einspracheentscheid vom

23. Februar 2015 ab (Urk. 12/58 = Urk. 2) . 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 3. Februar 2015 erhob d er Versicherte am 26 . März 2015 Beschwerde und beantragte, diese r sei aufzuheben und es sei en ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) auszurichten. Zur Beurteilung der körperlichen und psychischen Unfallfolgen sei ein interdisziplinäres Gutachten zu erstellen.

Des Weiteren beantragte er in pro zessualer Hinsicht die Bestellung einer unentgelt li chen Rechts vertreterin in der Person von Rechtsanwältin Britta Keller

(Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 28 . April 2015 schloss die ÖKK auf Ab weisung der Beschwerde

(Urk. 1 1). Mit Verfügung vom 30 . April 2015 bewilligte das hiesige Gericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung und stellte ihm die Beschwerdeantwort zu (Urk. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau sal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.4

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.5

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S.

288 E.

3b; BGE 115 V 133 E.

7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vor ge nommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Un fälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.6

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa). I m gesamten mittleren Bereich kann ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungs verlaufes . Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise aus schlag gebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien heran gezo gen werden. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwen dig keit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psy chisch be dingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E.

6c/ bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 2.

2.1

Die ÖKK stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, der am 7. August 2013 operativ versorgte Nasenbeinbruch sei geheilt . Ebenso sei davon auszugehen, dass der physisch bedingte Lagerungsschwindel abge heilt sei. Für den Schwankschwindel mit Gangunsicherheiten habe auf patholo gisch-anatomischer und pathophysiologischer Grundlage keine Erklärung ge funden werden können (Urk. 2 S. 4

E. 2.4). Der psychiatrische Gutachter Dr.

med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe bereits den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 1 8. Juli 2013 und den andauernden Beschwerden verneint (Urk. 2 S. 5 E. 2.5). Auf jeden Fall sei aber der adäquate Kausalzusammenhang in Anwendung der Psycho -P raxis zu verneinen, wobei das Unfallereignis als mittelschwer einzustufen sei und keines der massgeblichen Kriterien zu bejahen sei (Urk. 2 S. 5

f. E. 2.6 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vor, seit der Nasenoperation im C.___ leide er an Schwindel. Nach der Straftat sei er zunächst zu 100 %, ab September 2013 dann (bei einer Präsenzzeit von 80 %) zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Nachdem er im März 2014 bei seiner Arbeit aufgrund einer Schwindelattacke gestürzt sei, sei er nun seit dem 2 4. März 2014 wieder voll arbeitsunfähig geschrieben . Nebst dem Schwindel leide er an tägli chen starken Kopfschmerzen sowie an jeweils einige Minuten andauernden stechenden Rückenschmerzen. Bei der Arbeit am stärksten eingeschränkt sei er durch den Schwindel, welcher als Schwankschwindel beim Gehen sowie als Lagerungsschwindel in Form eines Drehschwindels auftrete (Urk. 1 S. 4). Dane ben leide er an psychischen Beeinträchtigungen, insbesondere an einer post trau ma tischen Belastungsstörung (Urk. 1 S. 5). Bis zur Straftat habe er nie an Schwin del gelitten und die Ursache des Drehschwindels sei eine C ontusio

laby rinthi, eine Innenohrschädigung infolge eines stumpfen Schädeltraumas, also unfall bedingt . Die Ursachen des Schwindels, der Kopfschmerzen und des Sub stanzdefekts im Gehirn seien weiter abzuklären (Urk. 1 S. 5 f f .).

Ferner brachte er Kritik am Gutachten von Dr. B.___ an (Urk. 1 S. 7 f.). Bezüglich des adäquaten Kausalzusammenhangs führte er aus, es habe sich um einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen gehandelt und das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände und der besonderen Eindrücklich keit sei ohne Weiteres zu bejahen. Zudem seien vier weitere Kriterien zu beja hen: jenes der langandauernden ärztlichen Behandlung, jenes der körperlichen Dauerschmerzen, jenes des schwierigen Heilungsverlaufs sowie jenes der lang andauernden und erheblichen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1 S. 8 ff.). 3. 3.1

Nachdem der Beschwerdeführer am 1 8. Juli 2013 in seinem Hauswartstudio in der Z.___ Moschee mit einer Metallstange ins Gesicht geschlagen w o rde n war, woraufhin er rückwärts mit der Schulter auf eine Tischkante und an schliessend zu Boden fiel (Unfallmeldung vom 22. Juli 2013, Urk. 12/1; Polizei rapport vom 2 1. August

2013, Urk. 12/8/3), wurde er gleichentags in der Notfall s tation des Stadtspitals A.___ erstbehandelt. Die Ärzte diagnostizierten eine offene Nasenbeinfraktur sowie eine Kontusion der Brustwirbelsäule . In ihrem Bericht hielten sie zudem fest, der Beschwerdeführer habe berichtet, gemäss Fremda namnese kurz nicht ganz bei Bewusstsein gewesen zu sein. Zwischen zeit lich sei er aber wach, allseits orientiert und weise in der Glasgow Coma

Scale (GCS) einen Wert von 15 auf (Kurzbericht des Stadtspitals A.___ vom 18 . Juli 2013; Urk. 12/4/1). Dem Arztzeugnis des Stadtspitals A.___ vom 2 8. August 2013 ist zudem zu entnehmen, dass davon ausgegangen wurde, der Beschwerdeführer könne seine Arbeit voraussichtlich am 2 0. Juli 2013 wieder aufnehmen (Urk. 12/5).

Des Weiteren wurde am 1 8. Juli 2013 im Stadtspital A.___, Institut für Radiologie, ein natives CT des Neurocraniums, der Nasennebenhöhlen sowie der Halswirbelsäule durchgeführt. Gestützt darauf wurde das Vorliegen einer intra kraniellen Blutung oder einer Fraktur der Schädelbasis/Kalotte sowie der Hals wirbelsäule verneint (Bericht vom 19. Juli 2013;

Urk. 12/6). 3.2

Nach der Reposition vom 2 9. Juli 2013 betreffend die Nasenbeinfraktur klagte der Beschwerdeführer anlässlich der Konsultation vom 18. November 2013 im C.___, Klink für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichts chirurgie, über einen Dreh schwindel nach links. Die Ärzte fan den eine intakte Augenmotilität und keinen Nystagmus vor und erhoben einen nicht pathologischen KIT, einen unauffälli gen Fingernaseversuch sowie Arm vorhalteversuch . Weiter gaben sie an, der Rom berg sei sicher gewesen und d er Unterberger Tretversuch unauffällig. Bei der Lagerung nach links habe sich ein rotatorischer Nystagmus nach links gezeigt, weshalb die Diagnose eines benig nen paroxysmalen Lagerungsschwindels zu stellen sei (Urk. 12/12). 3. 3

Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in sein em Zwischenbericht vom 2 2. August 2013 zusätzlich die Diagnose einer Schä delkontusion . Er gab an, die Nasenbeinfraktur sei geheilt, allerdings bestün den ein ausgeprägter Drehschwindel und eine Gangunsicherheit. Der Beschwer de führer werde mit Analgetika sowie alle zwei Wochen mit Beratungen behan delt und die voraussichtliche Dauer der Behandlung betrage ein bis zwei Monate . Seit dem 1 8. Juli 2013 liege bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor

(Urk. 12/ 3).

3. 4

Am 2 9. August 2013 wurde der Beschwerdeführer in der Abteilung für Neurolo gie des Stadtspitals A.___ untersucht, nachdem er sich wegen eines persistie renden Drehschwindels sowie einer Gangunsicherheit nach operativer Versor gung d er offenen Nasenbeinfraktur vorgestellt hatte. Die Lagerungsprobe nach links fiel bei sonst intakten Hirnnerven positiv aus. Im Romberg und im Unter berger wies der Beschwerdeführer bei Ablenkung keine Drehung oder Fallnei gung auf, bei fehlender Ablenkung hingegen ungerichtetes Schwanken und Fall neigung . Die Ärzte gelangten zum Schluss, es handle sich um eine multifa k torielle Schwindelsymptomatik. Einerseits bestehe ein ausgeprägter benigner paro xysmaler Lagerungsschwindel am ehesten im Rahmen einer Contusio

la by rynthi, wobei die Beschwerden durch ein mehrfach durchgeführtes Befrei ungs manöver fast vollständig abgeklungen seien . Bei der Durchführung des Befrei ungsmanövers dreimal täglich dreimal hintereinander während circa einer Wo che sollten die Beschwerden vollständig nachlassen . Andererseits bestehe ein pho bischer Schwankschwindel aufgrund einer Anpassungsstörung, differential diag nostisch aufgrund einer posttraumatische n Belastungsstörung . Im Falle des

Anhalten s der Beschwerden trotz Physiotherapie mit Koordinations- und Proprio zeptions training sei dem Beschwerdeführer eine psychologische oder psycho thera peuti sche Anbindung empfohlen worden (Bericht vom 30. August 2013, Urk. 12/ 9). 3. 5

Dr. D.___ berichtete am 7. November 2013, trotz Physiotherapie bestünden weiter hin deutliche Gang- und Gleichgewichtsstörungen bei Kopfbewegungen. Seit dem 3. September 2013 sei der Beschwerdeführer noch zu 50 % arbeitsun f ähig. Unfallfremde Faktoren lägen keine vor. Der Beschwerdeführer werde gegen wärtig jede zweite Woche mit Physiotherapie behandelt. Es sei eine allmähliche Besserung und eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit eventuell ab An fang Dezember 2013 zu erwarten. Mit b leibende n Nachteile n sei nicht zu rechnen (Urk. 12/10). Dem Be richt von Dr. D.___ vom 6. Dezember

2013 ist sodann zu entnehmen, die Gang unsicherheit infolge des Schwindel s sei langsam rückläufig. Die Behandlung werde voraussichtlich noch drei Monate andauern. Bis am 1. Dezember 2013 habe die Arbeitsunfähigkeit bei 50 % gelegen, seit dem 2. Dezember 2013 liege sie noch bei 20 %

(Urk. 12/ 13). Da diese Arbeits fähigkeit nicht umsetzbar ge wesen sei, habe er mit dem Arbeitgeber eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bei 80%iger Anwesenheit vereinbart (Urk. 12/ 14). 3.6

Am 2 2. Januar 2014 berichtete das USZ, bezüglich der Nasenbeinfraktur sei der Beschwerdeführer bei der letzten Verlaufskontrolle vom 1 0. Januar 2014 bis auf einen leichten D ruckschmerz über dem Nasenrücken beschwerdefrei gewesen. Die Schwindelbeschwerden seien erneut mittels Epley -Manöver therapiert worden (Urk. 12/ 16). 3. 7

Am 2 4. März 2014 gab Dr. D.___ an, der Beschwerdeführer habe angegeben, das Befreiungsmanöver täglich zu machen. Unteressen sei vor allem die Dreh schwin delkomponente besser geworden, die Gangunsicherheit werde hingegen durch das Manöver nicht beeinflusst (Urk. 12/ 24). 3.8

Die psychiatrische Begutachtung durch Dr. B.___ erfolgte am 1 0. April 2014 (Urk. 12/ 25/1). Dr. B.___ gab in seinem Gutachten vom 5. Mai 2014 an, der Be schwerdeführer habe vor allem über Schwindelsensationen geklagt. Zuerst sei es ein Drehschwindel gewesen, nun sei es eine Gangunsicherheit. Hin und wieder habe er starke Kopfschmerzen und er sei vergesslich geworden. Über psychische Probleme habe er nicht berichtet (Urk. 12/ 25/9). Anlässlich seiner Untersuchung fand Dr. B.___ keine Hinweise für Störungen der Aufmerksamkeit oder des Ge dächtnisses (Urk. 12/ 25/10). In seiner Beurteilung führte Dr. B.___ aus, im Vorder grund stehe zurzeit die Gangunsicherheit, die der Beschwerdeführer so be schreibe, als ob er auf Watte gehen würde. Es fehle also mittlerweile der für eine Contusio

la byrinthi typische benigne parox ysmale Lagerungsschwindel, der in den Lehrbüchern als Drehschwindel beschrieben werde. Anscheinend führe der Beschwerdeführer auch keine Übungen gegen den benignen Lagerungsschwin del durch. Dem Umstand, dass k ein Drehschwindel mehr vorliege, hätten die behandelnden Ärzte Rechnung getragen und den Schwindel mit dem Terminus „phobisch“ versehen und eine Anpassungsstörung respektive eine posttrauma tische Belastungsstörung diskutiert (Urk. 12/ 25/11). Die Kriterien für eine post traumatische Belastungsstörung seien aber nicht erfüllt. Nun vorliegende be einträchtigende psychische Symptome könnten nicht mehr kausal auf den Unfal l zurückgeführt werden (Urk. 12/ 25/12 -13). Die Gangunsicherheit des Beschwer de führers müsse daher in Ermangelung einer hinreichenden neurologi schen Erklärung als dissoziativ etikettiert werden. Dabei liege eine Mischform mit disso ziativen Bewegungsstörungen (ICD-10: F44.4) und dissoziativen Emp fin dungsstörungen (ICD-10: F44.6) vor. Bei dissoziativen Störungen, welche in unserem Kulturkreis nur noch selten vorkommen würden, jedoch in ander e n Kulturen noch gang und gäbe seien, lasse sich nur sehr schwer feststellen, ob und in welchem Umfang die Funktionsverluste willkürlich kontrollierbar seien . Grundsätzlich würden dissoziative Störungen dazu tendieren, innert Wochen bis Monaten abzuklingen

(Urk. 12/ 25/14 -15). Dr. B.___ zog die Schlussfolgerung, dass keine unfallbedingte psychische Störung vorliege . Die dissoziative Störung sei nur möglicherweise, nicht aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 1 8. Juli 2013 zurückzuführen

(Urk. 12/ 25/15, Urk. 12/25/18). Ferner wies Dr. B.___ darauf hin, dass in einer rein sitzenden Tätigkeit schon länger wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 12/ 25/15, Urk. 12/25/19). 3. 9

Dem Bericht des Stadtspitals A.___ vom 2 3. April 2014 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe sich auf dem Notfall vorgestellt und über starke Kopf schmerzen sowie Schwindel geklagt. Es sei ein CT des Schädels und der Hals wirbelsäule durchgeführt worden, welches keine frische intrakranielle Blutung, keine frische Fraktur und keinen Hinweis auf ein chronische s

Subduralhämatom ergeben habe, jedoch den Verdacht auf eine Pansinusitis (Urk. 12/ 29).

Am 2 2. Mai 2014 berichteten die Ärzte des Stadtspitals A.___, Abt eilung für Neurologie, klinisch- neurologisch habe der Hirnnervenstatus als Normalbefund erhoben werden können, insbesondere seien keine positive Lagerungsprobe und kein Spontannystagmus zu finden gewesen. Die Koordinationsprüfung habe ein ungerichtetes Schwanken beim Gehen mit deutlich phobischer Komponente gezeigt. Romberg und Unterberger sowie freies Sitzen und Stehen seien ohne Einschränkung gewesen. Es sei die Diagnose eines phobischen Schwank schwin dels im Rahmen einer Anpassungsstörung, differential diagnos tisch einer post traumatische n Belastungsstörung, zu stellen (Urk. 12/ 32. 1). Die Unfall kausalität sei gegeben. Unter dem Titel „Diagnosen“ führten sie eine posttraumatische Be lastungsstörung mit phobischem Schwankschwindel (ICD-10: F43.1/R42) so wie eine n Zustand nach einer Contusio

labyrinthi mit intermittierendem Lage rungs schwindel an (Urk. 12/ 32.2). 3.10

Dr. med. E.___, F.___, über wies den Beschwerdeführer am 1 2. August 2014 zwecks diagnostischer Einord nung und Unterbreiten von Therapievorschlägen ans interdisziplinäre Zentrum für Schwindel- und Gleichgewichtsstörungen des C.___

(Urk. 12/ 49/3).

A m 2 1. August 2014 führte er aus, seiner Ansicht nach lägen in Bezug auf den chronischen Schwindel unklare Befunde sowie eine unzureichende neurologi sche Beurteilung im Verlauf vor. Zwar würden gewisse Aspekte auf eine psy chische Verarbeitung des Schwindels hinweisen, doch bestünden weiterhin Phänomene, die an einen organisch bedingten Schwindel erinnern würden. An hand des Schwin deltagebuchs habe sich gezeigt, dass keineswegs ein ungerich teter

Dauer schwindel vorliege, wie dies bei psychischen Beschwerden eher ty pisch wäre, sondern dass die Schwindelsymptomatik durch rasche Körperbewe gungen ausgelöst werde (Urk. 12/ 47/17). 3.11

Die Ärzte des C.___, Interdisziplinäres Zentrum für Schwindel und Gleichge wichtsstörungen, untersuchten den Beschwerdeführer am 26. Septem ber sowie am 2. Oktober 2014 und hielten zusammenfassend fest, klinisch und MR-radio logisch zeigten sich keine eindeutigen Hinweise auf eine peripher-vestibuläre Ursache der Beschwerden. In der apparativen Vestibularisdiagnostik hätten sich diskrete Zeichen einer peripher-vestibulären Unterfunktion links gezeigt. Die Untersuchungsbedingungen seien allerdings bei teilweise psychischer Überla gerung deutlich erschwert gewesen. Die Symptomatik sei einerseits im Rahmen einer möglichen peripher-vestibulären Unterfunktion links und andererseits im Rahmen einer vestibulären Migräne zu interpretieren, wobei sicherlich auch eine gewisse psychische Überlagerung eine Rolle spiele (Urk. 12/ 55). 3.12

Die Ärzte der F.___ hielten in ihrem Bericht vom 1 7. November 2014 fest, an hand der Abwesenheit von Schwindel durch Lagerungsmanöver könnten per sistierende intermittierende Schwindelattacken durch Lagerungsschwindel nicht ausgeschlossen werden . Auch die Beurteilung im interdisziplinären Zentrum für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen habe eine multifaktorielle Genese des Schwankschwindels ergeben

(Urk. 12/ 56 S. 2). Eine somatische, auf den Unfall zurückzuführende Ursache habe nicht ausgeschlossen werden könne n, vielmehr sei eine peripher-vestibuläre Unterfunktion diskutiert worden, deren Zusam men hang mit einem Unfallereignis noch neurologischerseits zu beurteilen bleibe, neben allfälligen psychischen Ursachen (Urk. 12/ 46 S. 3). Aufgrund des multi fak toriellen Schwindels sowie der psychischen Erkrankung mit depressiven Symptomen bestehe eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit . Die Schwindel symptome träten im Übrigen auch bei sitzenden Tätigkeiten auf (Urk. 12/ 56 S. 3).

Am 1 9. Januar 2015 gaben die Ärzte der F.___ an, bis zum gegenwärtigen Zeit punkt bestehe im angestammten Bereich keine Arbeitsfähigkeit (Urk. 3 S. 1 und S. 8). In einer stark angepassten Tätigkeit sei im Rahmen einer beruflichen Mass nahme eine Tätigkeit in einem Ausmass von drei Stunden pro Tag mit verringerter Leistungsfähigkeit möglich (Urk. 3 S. 1 und S. 9). Die Ursache der Arbeitsunfähigkeit liege in Krankheit sowie Unfall. Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die folgenden Diagnosen: - Schwindel und Taumel (ICD-10: R42) wahrscheinlich gemischter Genese: - benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel (ICD-10: H81.1), differen tialdiagnostisch

komorbid multifaktorieller Schwankschwindel - bei Zustand nach Contusio

labyrinthi - mit möglicher peripher-vestibulärer Ursache bei Unterfunktion links, Differentialdiagnose vestibuläre Migräne - beziehungsweise zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht auszuschliessen den psychiatrischen Anteilen im Sinne von zum Beispiel ICD-10: F44.7 - Verdacht auf komorbiden dissoziativen Schwindel (ICD-10: F44.7) - leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1) - Tinnitus aurium rechts mehr als links (ICD-10: H93.1).

Die psychiatrischen Diagnosen seien bestehend seit Juli 2013, ausser bei der leichten depressiven Episode sei der Beginn unklar (Urk. 3 S. 2). Des Weiteren führten sie in ihrer Beurteilung aus, die Schwindelsymptomatik sei unabhängig von ätiologischen Überlegungen erheblich ausgeprägt und führe zu einer Be einträchtigung in praktisch allen Bereichen des Alltags. Einhergehend mit dem Schwindel bestünden häufige und nur schlecht auf übliche Analgetika anspre chende Kopfschmerzen sowie ein Tinnitus, der den Beschwerdeführer im Alltag beeinträchtige, ablenke und affektive Reaktionen auslöse. Ausserdem bestünden einige Hinweise für das Vorliegen einer prolongierten posttraumatische n Belastungsstörung, die möglicherweise aufgrund der subjektiv im Vordergrund stehenden Schwindelsymptomatik schlecht greifbar sei (Urk. 3 S. 6). 4. 4.1

Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer organisch nachweisbare Un fallfolgeschäden bestehen. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwer deführer beim Ereignis vom 1 8. Juli 2013

eine Nasenbeinfraktur sowie eine Kontusion der Brustwirbelsäule

erlitten hat . Der Wert auf der GCS betrug 15

(Urk. 12/4/1). Eine intrakranielle Blutung oder eine Fraktur der Schädelbasis oder

der Kalotte lagen nicht vor (Urk. 12/ 6). Die Nasenbeinfraktur war bereits am 2 2. August

2013 und erst recht im Zeitpunkt des Fallabschlusses

- allenfalls abgesehen von einem nicht behandlungsbedürftigen und nicht einschränkenden leichten Druckschmerz über dem Nasenrücken -

beschwerdefrei und vollständig verheilt (Urk. 12/ 3, Urk. 12/16). Die erlittene Kontusion der Brustwirbelsäule wurde nie mit andauernden Beschwerden in Zusammenhang gebracht. 4.2

Der Beschwerde führer klagt e auch über den Fallabschluss hinaus über Schwin del. Als wahrscheinlichste Ursache für den benignen paroxysmalen Lagerungs schwindel (ICD-10: H81.1) wurde eine

Contusio

labyrinthi nach traumatischer Nasenbeinfraktur

an gesehen (Urk. 12/ 9) .

Bereits am 3 0. August 2013 waren die daraus resultierenden Beschwerden laut den Ärzten des Stadtspitals A.___, Abteilung für Neurologie, dank eines mehrfach durchgeführten Befreiungsma nö vers fast vollständig sistiert . Weiter gingen sie davon aus, dass die Beschwer den komplett verschwinden würden, wenn der Beschwerdeführer das Befrei ungsmanöver während circa einer Woche dreimal täglich dreimal hintereinan der durchführen werde

(Urk. 12/ 9/1).

Dr. D.___ bestätigte am 2 4. März 2014, dass die Drehschwindelkomponente besser geworden sei (Urk. 12/ 24). Auch bei Dr. B.___ berichtete der Beschwerdeführer, dass zuerst ein Drehschwindel vorge legen habe, nun hingegen eine Gangunsicherheit vorhanden sei und im Vorder grund stehe

(Urk. 12/ 25/9, Urk. 12/25/11).

Am 2 2. Mai 2014 fiel denn auch die in der neurologischen Abteilung des Stadtspitals A.___ durchgeführte Lage rungsprobe

- im Gegensatz zur Voruntersuchung vom 2 9. August

2013

(Urk. 12/ 9 /1) - nicht mehr positiv aus (Urk. 12/ 32.1). Bei der Frage nach den zu stellenden Diagnosen nannten die Ärzte dementsprechend einzig noch einen phobischen Schwankschwindel im Rahmen einer Anpassungsstörung oder differentialdiagnostisch im Rahmen einer posttraumatische n Belastungsstörung

(Urk. 12/ 32.1). Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die ÖKK beim Fallabschluss per Ende Juli 2014 davon ausging, dass der Lagerungs schwindel

sich nicht mehr beeinträchtigend aus wirkte und nicht mehr behand lungs be dürftig

sei .

Ein Lagerungsschwindel w urde denn auch im Bericht des inter dis ziplinären Zentrums für Schwindel und Gleichgewichts störungen des C.___

vom 3. November 2014 nicht mehr diagnostiziert beziehungsweise wurde ledig lich ein Status nach benignem paroxysmalem Lagerungsschwindel links erwähnt (Urk. 12/ 55/1).

4.3

Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde weitere Abklärungen bezüglich der Schwindelursachen, des Fortbestehens des physisch verursachten Lagerungsschwindels, der Kopfschmerzen, des anlässlich der radiologischen Unter suchung des Stadtspitals A.___ vom 2 3. April 2014 (Urk. 12/ 29/3) er wähnten Substanzdefekts im Gehirn sowie bezüglich der psychischen Be schwer den (Urk. 1 S. 2 und S. 5

ff.). Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfall folgen kann erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei ange wendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E.

5.1 mit Hinweisen). Beim Beschwer deführer konnten jedoch mit appa ra tiven/bildgebenden Abklärungen keine Unfallfolgen ausgemacht werden, obwohl er ausführlich abgeklärt wurde: U nmittelbar nach dem Unfall wurde ein CT des Neurocraniums, der Nasennebenhöhlen und der Halswirbelsäule durch geführt (Urk. 12/ 6) und am 23. April 2014 eines des Schädels sowie der Halswir belsäule

(Urk. 12/ 29) .

D er Beschwerdeführer wurde wiederholt neurologisch un tersucht (Urk. 12/ 9 und Urk. 12/32) und er wurde im interdisziplinären Zentrum für Schwinde l- und Gleichgewichtsstörungen des C.___

abgeklärt (Urk. 12/ 55). Die medizinischen Fachpersonen fanden dennoch keine unfallbedingten soma ti schen Schädigungen vor und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass weitere Abklärungen andere Erkenntnisse erbrächten . Beim Substanzdefekt links occipital ist kein Zusammenhang mit den geklagten Beschwerden ersichtlich, zumal er in den Diagnosen - anders als beispielsweise die Nasenbeinfraktur - nicht erwähnt wurde (Urk. 12/ 29/1). Ohnehin wurde er nur differentialdiag nos tisch als pos tischämisch oder posttraumatisch beurteilt (Urk. 12/ 29/3). Dafür, dass seine Unfallkausalität eruierbar wäre, liegen keine Hinweise vor . Wegen einer psychischen Überlagerung vermochten die Ärzte des interdisziplinären Zent rums für Schwindel und Gleichgewichts störungen sodann nicht klar auszu machen, ob der Schwindel auch eine somatische Komponente in Form von einer peripher-vestibulären Unterfunktion links hatte. Da aber weder klinisch noch MR-radio logisch eindeutige Hinweise dafür vorhanden waren, ist es nachvoll ziehbar, dass die mögliche peripher-vestibuläre Unterfunktion links nicht als wahrschein lichste Ursache angesehen wurde (Urk. 12/ 55/1-2) . Dass aus einer weiteren Ab klärung klarere Erkenntnisse gewonnen werden könnten, ist nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten waren w eitere Abklärungen nicht ang e zeigt.

4.4

Mangels objektiv ausgewiesener organis cher Unfallfolgen, bei klinisch- neurolo gisch normalem Hirnnervenstatus ohne positive Lagerungsprobe sowie bei feh len dem Spontannystagmus und fehlenden Beeinträchtigungen beim Romberg, dem Unterberger, beim freien Sitzen und Stehen sowie bei deutlich phobischer Komponente bei der Koordinationsprüfung (Urk. 12/ 32.1) ist es nachvollziehbar, dass der verbliebene Schwankschwindel als phobischer im Rahmen einer An passungsstörung oder einer posttraumatische n

Belastungs störung interpretiert wurde (Urk. 12/ 32 .1). Nach dem Gesagten steht mit überwiegender Wahrschein lichkeit fest, dass im Zeitpunkt des Fallabschlusses keine organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen mehr vorlagen. D ie Adäquanz des

i m Vor dergrund stehenden phobischen Schwankschwindels,

d ie Adäquanz der übrigen psychi schen Beschwerden und der kein klares organisches Korrelat aufweisenden Kopf schmerzen ist nach der Psycho-Praxis

(BGE 115 V 133),

folglich unter Aus schluss psychischer Aspekte (BGE 134 V 109 E. 2.1 mit Hin weis auf BGE 115 V 133), zu prüfen (vorst ehend E. 1.5) . 5.

5.1

Die ÖKK stufte den Unfall als mittelschwer ein (Urk. 2 S. 5). T ätliche Ausei nan dersetzungen werden in der Regel von der Rechtsprechung dem eigentlich en mittleren Bereich mittelschwere r Unfälle zugeordnet (Urteil des Bundesgerichts 8C_893/2012 vom 1 4. März 2013, E. 4.1 und 4.2).

Als mittelschwer im engeren Sinn wurde beispielsweise der Unfall qualifiziert, bei welchem ein V ersichert er

von zwei anderen Männern mit Fäusten und einem Base ballschläger bewaffnet tätlich angegriffen und verletzt wurde (Urteil des Bun desgerichts 8C_681/2010 vom 3. November 201 0, E. 6.2).

Der Beschwerdeführer wandte ein, wie im Urteil des Bundesgerichts U 382/06 vom 6. Mai 2008 sei der Unfall als mittelschwer im Bereich zu den schweren Unfällen einzustufen (Urk. 1 S. 8 f.). Im erwähnten Fall wurde die versicherte Person nachts in der eigenen Wohnung von zwei maskierten Männern über fallen und mit einem harten Gegenstand niedergeschlagen. Das Bundesgericht stufte das Ereignis als mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren ein und begründete dies mit dem augenfälligen Geschehensablauf (E. 4.3). Auf die Nennung konkreter Kriterien oder auf eine Abgrenzung zu anderen oder ähnlich gelagerten Vorfällen verzichtete das Gericht.

Vorliegend wurde der Beschwerdeführer in zu diesem Zeitpunkt öffentlich zu gänglichen Räumen, in welchen auch andere Personen anwesend waren, von einer Person mit einem Stockschlag ins Gesicht tätlich angegriffen, nachdem er den Täter bereits früher am Tag in seiner Eigenschaft als Hauswart einer Moschee weggewiesen hatte (vgl. im Detail zum Ereignishergang nachfolgende E. 5.2.1). Die beiden Sachverhalte sind nicht miteinander vergleichbar.

Mit Blick auf die Kasuistik zu den mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den schweren - denen gravierendere Ereignishergänge als vorliegend zu Grunde liegen (vgl. Alexandra Rumo-Jungo, André P. Holzer, Rechtsprechung des Bun des gerichts zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. Zürich 2012, S.

67 f.) - erweist sich die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Eintei lung nicht als unangemessen, weswegen diese nicht zu korrigieren ist.

Dies hat zur Folge, dass zur Bejahung der Adäquanz drei der massgeblichen Kriterien erfüllt sein müssen (Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010, E. 4.5)

oder eines ausgeprägt erfüllt sein muss, wobei das aus geprägte Erfüllen eines Kriteriums vom Bundesgericht nur mit grösster Zurück haltung angenommen wird (Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O., S. 63). 5.2

5.2.1

Bei der Beurteilung des Kriteriums der besonders dramatischen Begleitumstände respektive der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles ist zu beachten, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für die Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2008 vom 20. November 2008, E. 5.2).

Den Vorfall vom 18. Juli 2013 schilderte der Beschwerdeführer im Detail in der Befragung durch die Stadtpolizei Zürich vom 22. Juli 2013. Er gab an, die Moschee, in der er Hauswart sei, verfüge über Gebetsräumlichkeiten für Frauen. Diese Räumlichkeiten dienten ihm gleichzeitig als Wohnung. Am Tag des Vorfalls hätten sich gegen 18.15 Uhr betende Frauen darin aufgehalten und er selber habe an seinem Computerarbeitsplatz gesessen und telefoniert. Im weiteren Verlauf habe ein Mann, der bereits am Vormittag dieses Tages in der Moschee unangenehm aufgefallen sei und den er weggewiesen habe, den Raum betreten. Er habe diesen erneut weggewiesen und sich von ihm abgewandt. Der Mann habe der Aufforderung keine Folge geleistet. Als er sich dem Mann wieder habe zuwenden wollen, habe ihm dieser unvermittelt mit einer metal lenen Stange einen Schlag ins Gesicht versetzt, woraufhin er gestürzt sei (Urk. 12/8/6).

Das Vorliegen von besonders dramatischen Begleitumständen oder eine beson dere Eindrücklichkeit des Unfalls sind aufgrund des geschilderten Unfallher gang s zu verneinen. Zwar wurde der Beschwerdeführer unvermittelt ange griffen, je doch nicht brutal überfallen. Der Vorfall ereignete sich zwar in Räum lichkeiten, die dem Beschwerdeführer zu Wohnzwecken dienten, jedoch betraten diese regel mässig - so auch im Tatzeitpunkt - betende Gläubige, mithin han delte es sich auch um öffentlich zugängliche Räume. Der Eindruck von Lebens bedrohlichkeit wohnte dem Vorfall nicht inne. Auch der Beschwerdeführer erwähnte nichts Entsprechendes. Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles ist nicht erfüllt. 5.2.2

Der Beschwerdeführer erlitt zwar eindeutige Verletzungen, jedoch korrespon dier ten diese mit der Unfallschwere

und sie fielen nicht besonders schwer aus (vgl. vorstehende E.

4). Zu prüfen ist deren Eignung, eine psychische Fehlent wicklung auszulösen. Das gilt namentlich für die Schwindelproblematik. Die Nasenbeinfraktur und die Kontusion der Brustwirbelsäule heilten rasch ab. Auch die Schwindelproblematik, als Folge der Contusio

labyrinthi, besserte sich im weiteren Verlauf. Spätestens gegen Ende Mai 2014 liessen sich keine auf eine organische Ursache zurückzuführenden Befunde mehr erheben (vgl. vorstehende E. 4.1-2). Der auf die organischen Unfallfolgen entfallende Heilungsverlauf zog sich somit über weniger als ein Jahr hin. Die mit der Contusio

labyrinthi zu sammenhängende Schwindelproblematik erwies sich zunächst zwar als hart näckig, jedoch liess sich mittels geeigneter ärztlicher Behandlung auch hier kontinuierlich eine Besserung erzielen. Die Eignung der erlittenen Verletzungen, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen, ist damit zu verneinen 5.2.3

Die organisch ausgewiesenen Unfallfolgen verheilt en postoperativ kompli ka tions los und bedurften keiner ungewö hnlich langen ärztlichen Behand lung. Die Nasenbeinfraktur war im August 2013 bereits weitgehend abgeheilt (E. 3.3 vor stehend) und war in der Folge nicht mehr weiter zu behandeln (vgl. auch E. 3.6 vorstehend) .

D ie Kontusion der Brustwirbelsäule bedurfte k einer Be handlung und der benigne paroxysmale Lagerungsschwindel konnte bis Mai

2014 behoben werden. Die Problematik erforderte bereits davor keine andauernde ärztliche Behandlung mehr, sondern lediglich die Durchführung von Lagerungsmanövern (vorst ehende E. 4.2). Nach dem Gesagten ist auch dieses Kriterium zu verneinen . 5.2.4

Rechtsprechungsgemäss sind psychische Beschwerden bei der Beurteilung des Kriteriums der körperlichen Dauerschmerzen auch dann nicht zu berücksichti gen, wenn diese körperlich imponieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_825/2008 vom 9. April

2009, E.

4.6). Da die noch geklagt en Beschwerden durch ein psy chi sches Geschehen unterhalten werden, hat die Beschwerdegegnerin auch diese s Kriterium zu Recht als nicht erfüllt erachtet.

5.2.5

Aus den Akten ergeben sich sodann keinerlei Hinweise auf eine ärztliche Fehl behandlung . 5.2.6

Mangels des Auftretens von erheblichen Komplikationen und bei einem bezüg lich der körperlichen Verletzungen weitgehend unauffälligen Heilungsverlauf ist das Krite rium des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplika tionen ebenfalls zu verneinen. 5.2.7

Zu prüfen bleiben Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeits un fähigkeit. Bejaht wurde dieses Kriterium in der Rechtsprechung bei einer vollen Arbeits un fähigkeit sowohl in an gestammter als auch in angepasster Tätigkeit während fast drei Jahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_116/2009, E. 4.6). Nachdem die physischen Unfallfolgen im Mai 2014 bereits nahezu vollständig verheilt waren (vgl. insbesondere E .

4.2 vorstehend), ist die hernach noch attestierte Arbeitsun fähigkeit nicht als physisch bedingte zu werten, weshalb auch dieses Kriterium zu verneinen ist. 5.2.8

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von den sieben relevanten Kriterien keines erfüllt ist . Zur Bejahung der Adäquanz allfälliger noch vorhandener un fallbedingter Beschwerden genügt dies bei einem mittelschwe ren Unfall im en geren Sinn nicht. Damit fehlt es an der Adäquanz eines Kausalzusammen hangs zwischen dem Unfallereignis vom 18. Juli 2013 und den über den Fallabschluss hinaus geklagten, organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden.

Somit lagen im Zeitpunkt des Fallabschlusses keine adäquat kausalen Unfallfol gen mehr vor, wes halb der Fallabschluss weder verfrüht war noch

über den Fall abschluss hinaus eine weitergehende Leistungs pflicht der Beschwerde geg nerin besteht. Die Beurteilung der natürlichen Kausalität der verbliebenen Be schwerden erübrigt sich angesichts des Fehlens eines adäquaten Kausalzu sammenhangs. Der angefochtene Einsprach eent scheid erweist sich deshalb als zu treffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6.

Mit Kostennote vom 7 . Mai 201 5 (Urk. 1 6) machte die unentgeltliche Rechtsver treterin des Beschwerdeführers einen Aufwand von 9 Stunden und 25 Minuten

sowie Fr. 22.10 Barauslagen geltend. Insgesamt ist d er geltend gemachte Auf wand der Bedeutung der Streitsache sowie den Schwierigkeiten des Prozesses angemessen . Daraus resultiert bei einem gerichtsüblichen Stunden an satz von Fr. 2 2 0.-- eine Entschädigung von Fr. 2‘261.25 (Fr. 2‘071.65 zuzüglich Bar auslagen von Fr. 22.10

und Mehrwertsteuer von 8 %) .

Die unentgeltliche Rechts vertreterin ist demgemäss für ihre Bemühungen und Barauslagen mit Fr. 2‘261.25 (Mehrwertsteuer inbegrif fen) aus der Ge richtskasse zu entschädi gen.

Der Beschwerdeführer ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hin zuweis en. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Britta Keller, Zürich, wird mit Fr. 2'261.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Britta Keller - Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 8. Juli 2013 in sei nem Hauswartstudio in der Z.___ Moschee mit einer Metallstange ins Gesicht geschlagen wurde, woraufhin er rückwärts mit der Schulter auf eine Tischkante und anschliessend zu Boden fiel (Unfallmeldung vom

22. Juli 2013, Urk. 12/1; Polizeirapport vom 2 1. August 2013, Urk. 12/8/3) . Er wurde nach der Einliefe rung durch die Sanität gleichentags in der Notfallstation des Stadtspitals A.___

erstbehandelt, wo eine offene Nasenbeinfraktur sowie eine Kontusion der Brustwirbelsäule diagnostiziert wurden (Urk. 12/4/1) .

In der Folge richtete die ÖKK Leistungen aus. Mit Verfügung vom

E. 1.1 Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1).

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.

E. 1.4 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

E. 1.5 Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S.

288 E.

3b; BGE 115 V 133 E.

E. 1.6 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa). I m gesamten mittleren Bereich kann ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungs verlaufes . Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise aus schlag gebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien heran gezo gen werden. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwen dig keit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psy chisch be dingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E.

6c/ bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 2.

E. 2 3. Februar 2015 erhob d er Versicherte am 26 . März 2015 Beschwerde und beantragte, diese r sei aufzuheben und es sei en ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) auszurichten. Zur Beurteilung der körperlichen und psychischen Unfallfolgen sei ein interdisziplinäres Gutachten zu erstellen.

Des Weiteren beantragte er in pro zessualer Hinsicht die Bestellung einer unentgelt li chen Rechts vertreterin in der Person von Rechtsanwältin Britta Keller

(Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 28 . April 2015 schloss die ÖKK auf Ab weisung der Beschwerde

(Urk. 1 1). Mit Verfügung vom 30 . April 2015 bewilligte das hiesige Gericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung und stellte ihm die Beschwerdeantwort zu (Urk. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die ÖKK stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, der am 7. August 2013 operativ versorgte Nasenbeinbruch sei geheilt . Ebenso sei davon auszugehen, dass der physisch bedingte Lagerungsschwindel abge heilt sei. Für den Schwankschwindel mit Gangunsicherheiten habe auf patholo gisch-anatomischer und pathophysiologischer Grundlage keine Erklärung ge funden werden können (Urk. 2 S. 4

E. 2.4). Der psychiatrische Gutachter Dr.

med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe bereits den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 1 8. Juli 2013 und den andauernden Beschwerden verneint (Urk. 2 S. 5 E. 2.5). Auf jeden Fall sei aber der adäquate Kausalzusammenhang in Anwendung der Psycho -P raxis zu verneinen, wobei das Unfallereignis als mittelschwer einzustufen sei und keines der massgeblichen Kriterien zu bejahen sei (Urk. 2 S. 5

f. E. 2.6 f.).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vor, seit der Nasenoperation im C.___ leide er an Schwindel. Nach der Straftat sei er zunächst zu 100 %, ab September 2013 dann (bei einer Präsenzzeit von 80 %) zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Nachdem er im März 2014 bei seiner Arbeit aufgrund einer Schwindelattacke gestürzt sei, sei er nun seit dem 2 4. März 2014 wieder voll arbeitsunfähig geschrieben . Nebst dem Schwindel leide er an tägli chen starken Kopfschmerzen sowie an jeweils einige Minuten andauernden stechenden Rückenschmerzen. Bei der Arbeit am stärksten eingeschränkt sei er durch den Schwindel, welcher als Schwankschwindel beim Gehen sowie als Lagerungsschwindel in Form eines Drehschwindels auftrete (Urk. 1 S. 4). Dane ben leide er an psychischen Beeinträchtigungen, insbesondere an einer post trau ma tischen Belastungsstörung (Urk. 1 S. 5). Bis zur Straftat habe er nie an Schwin del gelitten und die Ursache des Drehschwindels sei eine C ontusio

laby rinthi, eine Innenohrschädigung infolge eines stumpfen Schädeltraumas, also unfall bedingt . Die Ursachen des Schwindels, der Kopfschmerzen und des Sub stanzdefekts im Gehirn seien weiter abzuklären (Urk. 1 S. 5 f f .).

Ferner brachte er Kritik am Gutachten von Dr. B.___ an (Urk. 1 S. 7 f.). Bezüglich des adäquaten Kausalzusammenhangs führte er aus, es habe sich um einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen gehandelt und das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände und der besonderen Eindrücklich keit sei ohne Weiteres zu bejahen. Zudem seien vier weitere Kriterien zu beja hen: jenes der langandauernden ärztlichen Behandlung, jenes der körperlichen Dauerschmerzen, jenes des schwierigen Heilungsverlaufs sowie jenes der lang andauernden und erheblichen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1 S. 8 ff.). 3.

E. 3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau sal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

E. 3.1 Nachdem der Beschwerdeführer am 1 8. Juli 2013 in seinem Hauswartstudio in der Z.___ Moschee mit einer Metallstange ins Gesicht geschlagen w o rde n war, woraufhin er rückwärts mit der Schulter auf eine Tischkante und an schliessend zu Boden fiel (Unfallmeldung vom 22. Juli 2013, Urk. 12/1; Polizei rapport vom 2 1. August

2013, Urk. 12/8/3), wurde er gleichentags in der Notfall s tation des Stadtspitals A.___ erstbehandelt. Die Ärzte diagnostizierten eine offene Nasenbeinfraktur sowie eine Kontusion der Brustwirbelsäule . In ihrem Bericht hielten sie zudem fest, der Beschwerdeführer habe berichtet, gemäss Fremda namnese kurz nicht ganz bei Bewusstsein gewesen zu sein. Zwischen zeit lich sei er aber wach, allseits orientiert und weise in der Glasgow Coma

Scale (GCS) einen Wert von 15 auf (Kurzbericht des Stadtspitals A.___ vom 18 . Juli 2013; Urk. 12/4/1). Dem Arztzeugnis des Stadtspitals A.___ vom 2 8. August 2013 ist zudem zu entnehmen, dass davon ausgegangen wurde, der Beschwerdeführer könne seine Arbeit voraussichtlich am 2 0. Juli 2013 wieder aufnehmen (Urk. 12/5).

Des Weiteren wurde am 1 8. Juli 2013 im Stadtspital A.___, Institut für Radiologie, ein natives CT des Neurocraniums, der Nasennebenhöhlen sowie der Halswirbelsäule durchgeführt. Gestützt darauf wurde das Vorliegen einer intra kraniellen Blutung oder einer Fraktur der Schädelbasis/Kalotte sowie der Hals wirbelsäule verneint (Bericht vom 19. Juli 2013;

Urk. 12/6).

E. 3.2 Nach der Reposition vom 2 9. Juli 2013 betreffend die Nasenbeinfraktur klagte der Beschwerdeführer anlässlich der Konsultation vom 18. November 2013 im C.___, Klink für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichts chirurgie, über einen Dreh schwindel nach links. Die Ärzte fan den eine intakte Augenmotilität und keinen Nystagmus vor und erhoben einen nicht pathologischen KIT, einen unauffälli gen Fingernaseversuch sowie Arm vorhalteversuch . Weiter gaben sie an, der Rom berg sei sicher gewesen und d er Unterberger Tretversuch unauffällig. Bei der Lagerung nach links habe sich ein rotatorischer Nystagmus nach links gezeigt, weshalb die Diagnose eines benig nen paroxysmalen Lagerungsschwindels zu stellen sei (Urk. 12/12). 3. 3

Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in sein em Zwischenbericht vom 2 2. August 2013 zusätzlich die Diagnose einer Schä delkontusion . Er gab an, die Nasenbeinfraktur sei geheilt, allerdings bestün den ein ausgeprägter Drehschwindel und eine Gangunsicherheit. Der Beschwer de führer werde mit Analgetika sowie alle zwei Wochen mit Beratungen behan delt und die voraussichtliche Dauer der Behandlung betrage ein bis zwei Monate . Seit dem 1 8. Juli 2013 liege bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor

(Urk. 12/ 3).

3. 4

Am 2 9. August 2013 wurde der Beschwerdeführer in der Abteilung für Neurolo gie des Stadtspitals A.___ untersucht, nachdem er sich wegen eines persistie renden Drehschwindels sowie einer Gangunsicherheit nach operativer Versor gung d er offenen Nasenbeinfraktur vorgestellt hatte. Die Lagerungsprobe nach links fiel bei sonst intakten Hirnnerven positiv aus. Im Romberg und im Unter berger wies der Beschwerdeführer bei Ablenkung keine Drehung oder Fallnei gung auf, bei fehlender Ablenkung hingegen ungerichtetes Schwanken und Fall neigung . Die Ärzte gelangten zum Schluss, es handle sich um eine multifa k torielle Schwindelsymptomatik. Einerseits bestehe ein ausgeprägter benigner paro xysmaler Lagerungsschwindel am ehesten im Rahmen einer Contusio

la by rynthi, wobei die Beschwerden durch ein mehrfach durchgeführtes Befrei ungs manöver fast vollständig abgeklungen seien . Bei der Durchführung des Befrei ungsmanövers dreimal täglich dreimal hintereinander während circa einer Wo che sollten die Beschwerden vollständig nachlassen . Andererseits bestehe ein pho bischer Schwankschwindel aufgrund einer Anpassungsstörung, differential diag nostisch aufgrund einer posttraumatische n Belastungsstörung . Im Falle des

Anhalten s der Beschwerden trotz Physiotherapie mit Koordinations- und Proprio zeptions training sei dem Beschwerdeführer eine psychologische oder psycho thera peuti sche Anbindung empfohlen worden (Bericht vom 30. August 2013, Urk. 12/ 9). 3. 5

Dr. D.___ berichtete am 7. November 2013, trotz Physiotherapie bestünden weiter hin deutliche Gang- und Gleichgewichtsstörungen bei Kopfbewegungen. Seit dem 3. September 2013 sei der Beschwerdeführer noch zu 50 % arbeitsun f ähig. Unfallfremde Faktoren lägen keine vor. Der Beschwerdeführer werde gegen wärtig jede zweite Woche mit Physiotherapie behandelt. Es sei eine allmähliche Besserung und eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit eventuell ab An fang Dezember 2013 zu erwarten. Mit b leibende n Nachteile n sei nicht zu rechnen (Urk. 12/10). Dem Be richt von Dr. D.___ vom 6. Dezember

2013 ist sodann zu entnehmen, die Gang unsicherheit infolge des Schwindel s sei langsam rückläufig. Die Behandlung werde voraussichtlich noch drei Monate andauern. Bis am 1. Dezember 2013 habe die Arbeitsunfähigkeit bei 50 % gelegen, seit dem 2. Dezember 2013 liege sie noch bei 20 %

(Urk. 12/ 13). Da diese Arbeits fähigkeit nicht umsetzbar ge wesen sei, habe er mit dem Arbeitgeber eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bei 80%iger Anwesenheit vereinbart (Urk. 12/ 14).

E. 3.6 Am 2 2. Januar 2014 berichtete das USZ, bezüglich der Nasenbeinfraktur sei der Beschwerdeführer bei der letzten Verlaufskontrolle vom 1 0. Januar 2014 bis auf einen leichten D ruckschmerz über dem Nasenrücken beschwerdefrei gewesen. Die Schwindelbeschwerden seien erneut mittels Epley -Manöver therapiert worden (Urk. 12/ 16). 3.

E. 3.8 Die psychiatrische Begutachtung durch Dr. B.___ erfolgte am 1 0. April 2014 (Urk. 12/ 25/1). Dr. B.___ gab in seinem Gutachten vom 5. Mai 2014 an, der Be schwerdeführer habe vor allem über Schwindelsensationen geklagt. Zuerst sei es ein Drehschwindel gewesen, nun sei es eine Gangunsicherheit. Hin und wieder habe er starke Kopfschmerzen und er sei vergesslich geworden. Über psychische Probleme habe er nicht berichtet (Urk. 12/ 25/9). Anlässlich seiner Untersuchung fand Dr. B.___ keine Hinweise für Störungen der Aufmerksamkeit oder des Ge dächtnisses (Urk. 12/ 25/10). In seiner Beurteilung führte Dr. B.___ aus, im Vorder grund stehe zurzeit die Gangunsicherheit, die der Beschwerdeführer so be schreibe, als ob er auf Watte gehen würde. Es fehle also mittlerweile der für eine Contusio

la byrinthi typische benigne parox ysmale Lagerungsschwindel, der in den Lehrbüchern als Drehschwindel beschrieben werde. Anscheinend führe der Beschwerdeführer auch keine Übungen gegen den benignen Lagerungsschwin del durch. Dem Umstand, dass k ein Drehschwindel mehr vorliege, hätten die behandelnden Ärzte Rechnung getragen und den Schwindel mit dem Terminus „phobisch“ versehen und eine Anpassungsstörung respektive eine posttrauma tische Belastungsstörung diskutiert (Urk. 12/ 25/11). Die Kriterien für eine post traumatische Belastungsstörung seien aber nicht erfüllt. Nun vorliegende be einträchtigende psychische Symptome könnten nicht mehr kausal auf den Unfal l zurückgeführt werden (Urk. 12/ 25/12 -13). Die Gangunsicherheit des Beschwer de führers müsse daher in Ermangelung einer hinreichenden neurologi schen Erklärung als dissoziativ etikettiert werden. Dabei liege eine Mischform mit disso ziativen Bewegungsstörungen (ICD-10: F44.4) und dissoziativen Emp fin dungsstörungen (ICD-10: F44.6) vor. Bei dissoziativen Störungen, welche in unserem Kulturkreis nur noch selten vorkommen würden, jedoch in ander e n Kulturen noch gang und gäbe seien, lasse sich nur sehr schwer feststellen, ob und in welchem Umfang die Funktionsverluste willkürlich kontrollierbar seien . Grundsätzlich würden dissoziative Störungen dazu tendieren, innert Wochen bis Monaten abzuklingen

(Urk. 12/ 25/14 -15). Dr. B.___ zog die Schlussfolgerung, dass keine unfallbedingte psychische Störung vorliege . Die dissoziative Störung sei nur möglicherweise, nicht aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 1 8. Juli 2013 zurückzuführen

(Urk. 12/ 25/15, Urk. 12/25/18). Ferner wies Dr. B.___ darauf hin, dass in einer rein sitzenden Tätigkeit schon länger wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 12/ 25/15, Urk. 12/25/19). 3.

E. 3.10 Dr. med. E.___, F.___, über wies den Beschwerdeführer am 1 2. August 2014 zwecks diagnostischer Einord nung und Unterbreiten von Therapievorschlägen ans interdisziplinäre Zentrum für Schwindel- und Gleichgewichtsstörungen des C.___

(Urk. 12/ 49/3).

A m 2 1. August 2014 führte er aus, seiner Ansicht nach lägen in Bezug auf den chronischen Schwindel unklare Befunde sowie eine unzureichende neurologi sche Beurteilung im Verlauf vor. Zwar würden gewisse Aspekte auf eine psy chische Verarbeitung des Schwindels hinweisen, doch bestünden weiterhin Phänomene, die an einen organisch bedingten Schwindel erinnern würden. An hand des Schwin deltagebuchs habe sich gezeigt, dass keineswegs ein ungerich teter

Dauer schwindel vorliege, wie dies bei psychischen Beschwerden eher ty pisch wäre, sondern dass die Schwindelsymptomatik durch rasche Körperbewe gungen ausgelöst werde (Urk. 12/ 47/17).

E. 3.11 Die Ärzte des C.___, Interdisziplinäres Zentrum für Schwindel und Gleichge wichtsstörungen, untersuchten den Beschwerdeführer am 26. Septem ber sowie am 2. Oktober 2014 und hielten zusammenfassend fest, klinisch und MR-radio logisch zeigten sich keine eindeutigen Hinweise auf eine peripher-vestibuläre Ursache der Beschwerden. In der apparativen Vestibularisdiagnostik hätten sich diskrete Zeichen einer peripher-vestibulären Unterfunktion links gezeigt. Die Untersuchungsbedingungen seien allerdings bei teilweise psychischer Überla gerung deutlich erschwert gewesen. Die Symptomatik sei einerseits im Rahmen einer möglichen peripher-vestibulären Unterfunktion links und andererseits im Rahmen einer vestibulären Migräne zu interpretieren, wobei sicherlich auch eine gewisse psychische Überlagerung eine Rolle spiele (Urk. 12/ 55).

E. 3.12 Die Ärzte der F.___ hielten in ihrem Bericht vom 1 7. November 2014 fest, an hand der Abwesenheit von Schwindel durch Lagerungsmanöver könnten per sistierende intermittierende Schwindelattacken durch Lagerungsschwindel nicht ausgeschlossen werden . Auch die Beurteilung im interdisziplinären Zentrum für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen habe eine multifaktorielle Genese des Schwankschwindels ergeben

(Urk. 12/ 56 S. 2). Eine somatische, auf den Unfall zurückzuführende Ursache habe nicht ausgeschlossen werden könne n, vielmehr sei eine peripher-vestibuläre Unterfunktion diskutiert worden, deren Zusam men hang mit einem Unfallereignis noch neurologischerseits zu beurteilen bleibe, neben allfälligen psychischen Ursachen (Urk. 12/ 46 S. 3). Aufgrund des multi fak toriellen Schwindels sowie der psychischen Erkrankung mit depressiven Symptomen bestehe eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit . Die Schwindel symptome träten im Übrigen auch bei sitzenden Tätigkeiten auf (Urk. 12/ 56 S. 3).

Am 1 9. Januar 2015 gaben die Ärzte der F.___ an, bis zum gegenwärtigen Zeit punkt bestehe im angestammten Bereich keine Arbeitsfähigkeit (Urk. 3 S. 1 und S. 8). In einer stark angepassten Tätigkeit sei im Rahmen einer beruflichen Mass nahme eine Tätigkeit in einem Ausmass von drei Stunden pro Tag mit verringerter Leistungsfähigkeit möglich (Urk. 3 S. 1 und S. 9). Die Ursache der Arbeitsunfähigkeit liege in Krankheit sowie Unfall. Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die folgenden Diagnosen: - Schwindel und Taumel (ICD-10: R42) wahrscheinlich gemischter Genese: - benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel (ICD-10: H81.1), differen tialdiagnostisch

komorbid multifaktorieller Schwankschwindel - bei Zustand nach Contusio

labyrinthi - mit möglicher peripher-vestibulärer Ursache bei Unterfunktion links, Differentialdiagnose vestibuläre Migräne - beziehungsweise zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht auszuschliessen den psychiatrischen Anteilen im Sinne von zum Beispiel ICD-10: F44.7 - Verdacht auf komorbiden dissoziativen Schwindel (ICD-10: F44.7) - leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1) - Tinnitus aurium rechts mehr als links (ICD-10: H93.1).

Die psychiatrischen Diagnosen seien bestehend seit Juli 2013, ausser bei der leichten depressiven Episode sei der Beginn unklar (Urk. 3 S. 2). Des Weiteren führten sie in ihrer Beurteilung aus, die Schwindelsymptomatik sei unabhängig von ätiologischen Überlegungen erheblich ausgeprägt und führe zu einer Be einträchtigung in praktisch allen Bereichen des Alltags. Einhergehend mit dem Schwindel bestünden häufige und nur schlecht auf übliche Analgetika anspre chende Kopfschmerzen sowie ein Tinnitus, der den Beschwerdeführer im Alltag beeinträchtige, ablenke und affektive Reaktionen auslöse. Ausserdem bestünden einige Hinweise für das Vorliegen einer prolongierten posttraumatische n Belastungsstörung, die möglicherweise aufgrund der subjektiv im Vordergrund stehenden Schwindelsymptomatik schlecht greifbar sei (Urk. 3 S. 6). 4. 4.1

Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer organisch nachweisbare Un fallfolgeschäden bestehen. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwer deführer beim Ereignis vom 1 8. Juli 2013

eine Nasenbeinfraktur sowie eine Kontusion der Brustwirbelsäule

erlitten hat . Der Wert auf der GCS betrug 15

(Urk. 12/4/1). Eine intrakranielle Blutung oder eine Fraktur der Schädelbasis oder

der Kalotte lagen nicht vor (Urk. 12/ 6). Die Nasenbeinfraktur war bereits am 2 2. August

2013 und erst recht im Zeitpunkt des Fallabschlusses

- allenfalls abgesehen von einem nicht behandlungsbedürftigen und nicht einschränkenden leichten Druckschmerz über dem Nasenrücken -

beschwerdefrei und vollständig verheilt (Urk. 12/ 3, Urk. 12/16). Die erlittene Kontusion der Brustwirbelsäule wurde nie mit andauernden Beschwerden in Zusammenhang gebracht. 4.2

Der Beschwerde führer klagt e auch über den Fallabschluss hinaus über Schwin del. Als wahrscheinlichste Ursache für den benignen paroxysmalen Lagerungs schwindel (ICD-10: H81.1) wurde eine

Contusio

labyrinthi nach traumatischer Nasenbeinfraktur

an gesehen (Urk. 12/ 9) .

Bereits am 3 0. August 2013 waren die daraus resultierenden Beschwerden laut den Ärzten des Stadtspitals A.___, Abteilung für Neurologie, dank eines mehrfach durchgeführten Befreiungsma nö vers fast vollständig sistiert . Weiter gingen sie davon aus, dass die Beschwer den komplett verschwinden würden, wenn der Beschwerdeführer das Befrei ungsmanöver während circa einer Woche dreimal täglich dreimal hintereinan der durchführen werde

(Urk. 12/ 9/1).

Dr. D.___ bestätigte am 2 4. März 2014, dass die Drehschwindelkomponente besser geworden sei (Urk. 12/ 24). Auch bei Dr. B.___ berichtete der Beschwerdeführer, dass zuerst ein Drehschwindel vorge legen habe, nun hingegen eine Gangunsicherheit vorhanden sei und im Vorder grund stehe

(Urk. 12/ 25/9, Urk. 12/25/11).

Am 2 2. Mai 2014 fiel denn auch die in der neurologischen Abteilung des Stadtspitals A.___ durchgeführte Lage rungsprobe

- im Gegensatz zur Voruntersuchung vom 2 9. August

2013

(Urk. 12/

E. 7 Am 2 4. März 2014 gab Dr. D.___ an, der Beschwerdeführer habe angegeben, das Befreiungsmanöver täglich zu machen. Unteressen sei vor allem die Dreh schwin delkomponente besser geworden, die Gangunsicherheit werde hingegen durch das Manöver nicht beeinflusst (Urk. 12/ 24).

E. 9 Stunden und 25 Minuten

sowie Fr. 22.10 Barauslagen geltend. Insgesamt ist d er geltend gemachte Auf wand der Bedeutung der Streitsache sowie den Schwierigkeiten des Prozesses angemessen . Daraus resultiert bei einem gerichtsüblichen Stunden an satz von Fr. 2 2 0.-- eine Entschädigung von Fr. 2‘261.25 (Fr. 2‘071.65 zuzüglich Bar auslagen von Fr. 22.10

und Mehrwertsteuer von 8 %) .

Die unentgeltliche Rechts vertreterin ist demgemäss für ihre Bemühungen und Barauslagen mit Fr. 2‘261.25 (Mehrwertsteuer inbegrif fen) aus der Ge richtskasse zu entschädi gen.

Der Beschwerdeführer ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hin zuweis en. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Britta Keller, Zürich, wird mit Fr. 2'261.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Britta Keller - Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00059 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom

31. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Britta Keller Fertig Keller Rechtsanwälte Löwenstrasse 22, 8001 Zürich gegen ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid Hartbertstrasse 11, Postfach 180, 7002 Chur Sachverhalt: 1.

Der 1966 geborene X.___

war seit dem 1. Mai 2011 als Mit arbeiter Wäscherei beim Y.___ Spital angestellt und über seinen Arbeitgeber bei der ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG (ÖKK) obligato risch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 1 8. Juli 2013 in sei nem Hauswartstudio in der Z.___ Moschee mit einer Metallstange ins Gesicht geschlagen wurde, woraufhin er rückwärts mit der Schulter auf eine Tischkante und anschliessend zu Boden fiel (Unfallmeldung vom

22. Juli 2013, Urk. 12/1; Polizeirapport vom 2 1. August 2013, Urk. 12/8/3) . Er wurde nach der Einliefe rung durch die Sanität gleichentags in der Notfallstation des Stadtspitals A.___

erstbehandelt, wo eine offene Nasenbeinfraktur sowie eine Kontusion der Brustwirbelsäule diagnostiziert wurden (Urk. 12/4/1) .

In der Folge richtete die ÖKK Leistungen aus. Mit Verfügung vom 2 3. Juli 2014 stellte s ie ihre Unfall versicherungsl eistungen (Taggeld und Heilkosten) per 3 1. Juli

2014 ein (Urk. 12/39) . Zur Begründung führte sie an, die noch verbliebenen Beschwerden stünden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis (Urk. 12/39) . Die hiergegen am 2 5. August

2014 erhobene Einsprache (Urk. 12/47/1-12) wies die ÖKK mit Einspracheentscheid vom

23. Februar 2015 ab (Urk. 12/58 = Urk. 2) . 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 3. Februar 2015 erhob d er Versicherte am 26 . März 2015 Beschwerde und beantragte, diese r sei aufzuheben und es sei en ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) auszurichten. Zur Beurteilung der körperlichen und psychischen Unfallfolgen sei ein interdisziplinäres Gutachten zu erstellen.

Des Weiteren beantragte er in pro zessualer Hinsicht die Bestellung einer unentgelt li chen Rechts vertreterin in der Person von Rechtsanwältin Britta Keller

(Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 28 . April 2015 schloss die ÖKK auf Ab weisung der Beschwerde

(Urk. 1 1). Mit Verfügung vom 30 . April 2015 bewilligte das hiesige Gericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung und stellte ihm die Beschwerdeantwort zu (Urk. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau sal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.4

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.5

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S.

288 E.

3b; BGE 115 V 133 E.

7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vor ge nommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Un fälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.6

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa). I m gesamten mittleren Bereich kann ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungs verlaufes . Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise aus schlag gebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien heran gezo gen werden. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwen dig keit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psy chisch be dingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E.

6c/ bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 2.

2.1

Die ÖKK stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, der am 7. August 2013 operativ versorgte Nasenbeinbruch sei geheilt . Ebenso sei davon auszugehen, dass der physisch bedingte Lagerungsschwindel abge heilt sei. Für den Schwankschwindel mit Gangunsicherheiten habe auf patholo gisch-anatomischer und pathophysiologischer Grundlage keine Erklärung ge funden werden können (Urk. 2 S. 4

E. 2.4). Der psychiatrische Gutachter Dr.

med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe bereits den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 1 8. Juli 2013 und den andauernden Beschwerden verneint (Urk. 2 S. 5 E. 2.5). Auf jeden Fall sei aber der adäquate Kausalzusammenhang in Anwendung der Psycho -P raxis zu verneinen, wobei das Unfallereignis als mittelschwer einzustufen sei und keines der massgeblichen Kriterien zu bejahen sei (Urk. 2 S. 5

f. E. 2.6 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vor, seit der Nasenoperation im C.___ leide er an Schwindel. Nach der Straftat sei er zunächst zu 100 %, ab September 2013 dann (bei einer Präsenzzeit von 80 %) zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Nachdem er im März 2014 bei seiner Arbeit aufgrund einer Schwindelattacke gestürzt sei, sei er nun seit dem 2 4. März 2014 wieder voll arbeitsunfähig geschrieben . Nebst dem Schwindel leide er an tägli chen starken Kopfschmerzen sowie an jeweils einige Minuten andauernden stechenden Rückenschmerzen. Bei der Arbeit am stärksten eingeschränkt sei er durch den Schwindel, welcher als Schwankschwindel beim Gehen sowie als Lagerungsschwindel in Form eines Drehschwindels auftrete (Urk. 1 S. 4). Dane ben leide er an psychischen Beeinträchtigungen, insbesondere an einer post trau ma tischen Belastungsstörung (Urk. 1 S. 5). Bis zur Straftat habe er nie an Schwin del gelitten und die Ursache des Drehschwindels sei eine C ontusio

laby rinthi, eine Innenohrschädigung infolge eines stumpfen Schädeltraumas, also unfall bedingt . Die Ursachen des Schwindels, der Kopfschmerzen und des Sub stanzdefekts im Gehirn seien weiter abzuklären (Urk. 1 S. 5 f f .).

Ferner brachte er Kritik am Gutachten von Dr. B.___ an (Urk. 1 S. 7 f.). Bezüglich des adäquaten Kausalzusammenhangs führte er aus, es habe sich um einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen gehandelt und das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände und der besonderen Eindrücklich keit sei ohne Weiteres zu bejahen. Zudem seien vier weitere Kriterien zu beja hen: jenes der langandauernden ärztlichen Behandlung, jenes der körperlichen Dauerschmerzen, jenes des schwierigen Heilungsverlaufs sowie jenes der lang andauernden und erheblichen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1 S. 8 ff.). 3. 3.1

Nachdem der Beschwerdeführer am 1 8. Juli 2013 in seinem Hauswartstudio in der Z.___ Moschee mit einer Metallstange ins Gesicht geschlagen w o rde n war, woraufhin er rückwärts mit der Schulter auf eine Tischkante und an schliessend zu Boden fiel (Unfallmeldung vom 22. Juli 2013, Urk. 12/1; Polizei rapport vom 2 1. August

2013, Urk. 12/8/3), wurde er gleichentags in der Notfall s tation des Stadtspitals A.___ erstbehandelt. Die Ärzte diagnostizierten eine offene Nasenbeinfraktur sowie eine Kontusion der Brustwirbelsäule . In ihrem Bericht hielten sie zudem fest, der Beschwerdeführer habe berichtet, gemäss Fremda namnese kurz nicht ganz bei Bewusstsein gewesen zu sein. Zwischen zeit lich sei er aber wach, allseits orientiert und weise in der Glasgow Coma

Scale (GCS) einen Wert von 15 auf (Kurzbericht des Stadtspitals A.___ vom 18 . Juli 2013; Urk. 12/4/1). Dem Arztzeugnis des Stadtspitals A.___ vom 2 8. August 2013 ist zudem zu entnehmen, dass davon ausgegangen wurde, der Beschwerdeführer könne seine Arbeit voraussichtlich am 2 0. Juli 2013 wieder aufnehmen (Urk. 12/5).

Des Weiteren wurde am 1 8. Juli 2013 im Stadtspital A.___, Institut für Radiologie, ein natives CT des Neurocraniums, der Nasennebenhöhlen sowie der Halswirbelsäule durchgeführt. Gestützt darauf wurde das Vorliegen einer intra kraniellen Blutung oder einer Fraktur der Schädelbasis/Kalotte sowie der Hals wirbelsäule verneint (Bericht vom 19. Juli 2013;

Urk. 12/6). 3.2

Nach der Reposition vom 2 9. Juli 2013 betreffend die Nasenbeinfraktur klagte der Beschwerdeführer anlässlich der Konsultation vom 18. November 2013 im C.___, Klink für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichts chirurgie, über einen Dreh schwindel nach links. Die Ärzte fan den eine intakte Augenmotilität und keinen Nystagmus vor und erhoben einen nicht pathologischen KIT, einen unauffälli gen Fingernaseversuch sowie Arm vorhalteversuch . Weiter gaben sie an, der Rom berg sei sicher gewesen und d er Unterberger Tretversuch unauffällig. Bei der Lagerung nach links habe sich ein rotatorischer Nystagmus nach links gezeigt, weshalb die Diagnose eines benig nen paroxysmalen Lagerungsschwindels zu stellen sei (Urk. 12/12). 3. 3

Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in sein em Zwischenbericht vom 2 2. August 2013 zusätzlich die Diagnose einer Schä delkontusion . Er gab an, die Nasenbeinfraktur sei geheilt, allerdings bestün den ein ausgeprägter Drehschwindel und eine Gangunsicherheit. Der Beschwer de führer werde mit Analgetika sowie alle zwei Wochen mit Beratungen behan delt und die voraussichtliche Dauer der Behandlung betrage ein bis zwei Monate . Seit dem 1 8. Juli 2013 liege bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor

(Urk. 12/ 3).

3. 4

Am 2 9. August 2013 wurde der Beschwerdeführer in der Abteilung für Neurolo gie des Stadtspitals A.___ untersucht, nachdem er sich wegen eines persistie renden Drehschwindels sowie einer Gangunsicherheit nach operativer Versor gung d er offenen Nasenbeinfraktur vorgestellt hatte. Die Lagerungsprobe nach links fiel bei sonst intakten Hirnnerven positiv aus. Im Romberg und im Unter berger wies der Beschwerdeführer bei Ablenkung keine Drehung oder Fallnei gung auf, bei fehlender Ablenkung hingegen ungerichtetes Schwanken und Fall neigung . Die Ärzte gelangten zum Schluss, es handle sich um eine multifa k torielle Schwindelsymptomatik. Einerseits bestehe ein ausgeprägter benigner paro xysmaler Lagerungsschwindel am ehesten im Rahmen einer Contusio

la by rynthi, wobei die Beschwerden durch ein mehrfach durchgeführtes Befrei ungs manöver fast vollständig abgeklungen seien . Bei der Durchführung des Befrei ungsmanövers dreimal täglich dreimal hintereinander während circa einer Wo che sollten die Beschwerden vollständig nachlassen . Andererseits bestehe ein pho bischer Schwankschwindel aufgrund einer Anpassungsstörung, differential diag nostisch aufgrund einer posttraumatische n Belastungsstörung . Im Falle des

Anhalten s der Beschwerden trotz Physiotherapie mit Koordinations- und Proprio zeptions training sei dem Beschwerdeführer eine psychologische oder psycho thera peuti sche Anbindung empfohlen worden (Bericht vom 30. August 2013, Urk. 12/ 9). 3. 5

Dr. D.___ berichtete am 7. November 2013, trotz Physiotherapie bestünden weiter hin deutliche Gang- und Gleichgewichtsstörungen bei Kopfbewegungen. Seit dem 3. September 2013 sei der Beschwerdeführer noch zu 50 % arbeitsun f ähig. Unfallfremde Faktoren lägen keine vor. Der Beschwerdeführer werde gegen wärtig jede zweite Woche mit Physiotherapie behandelt. Es sei eine allmähliche Besserung und eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit eventuell ab An fang Dezember 2013 zu erwarten. Mit b leibende n Nachteile n sei nicht zu rechnen (Urk. 12/10). Dem Be richt von Dr. D.___ vom 6. Dezember

2013 ist sodann zu entnehmen, die Gang unsicherheit infolge des Schwindel s sei langsam rückläufig. Die Behandlung werde voraussichtlich noch drei Monate andauern. Bis am 1. Dezember 2013 habe die Arbeitsunfähigkeit bei 50 % gelegen, seit dem 2. Dezember 2013 liege sie noch bei 20 %

(Urk. 12/ 13). Da diese Arbeits fähigkeit nicht umsetzbar ge wesen sei, habe er mit dem Arbeitgeber eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bei 80%iger Anwesenheit vereinbart (Urk. 12/ 14). 3.6

Am 2 2. Januar 2014 berichtete das USZ, bezüglich der Nasenbeinfraktur sei der Beschwerdeführer bei der letzten Verlaufskontrolle vom 1 0. Januar 2014 bis auf einen leichten D ruckschmerz über dem Nasenrücken beschwerdefrei gewesen. Die Schwindelbeschwerden seien erneut mittels Epley -Manöver therapiert worden (Urk. 12/ 16). 3. 7

Am 2 4. März 2014 gab Dr. D.___ an, der Beschwerdeführer habe angegeben, das Befreiungsmanöver täglich zu machen. Unteressen sei vor allem die Dreh schwin delkomponente besser geworden, die Gangunsicherheit werde hingegen durch das Manöver nicht beeinflusst (Urk. 12/ 24). 3.8

Die psychiatrische Begutachtung durch Dr. B.___ erfolgte am 1 0. April 2014 (Urk. 12/ 25/1). Dr. B.___ gab in seinem Gutachten vom 5. Mai 2014 an, der Be schwerdeführer habe vor allem über Schwindelsensationen geklagt. Zuerst sei es ein Drehschwindel gewesen, nun sei es eine Gangunsicherheit. Hin und wieder habe er starke Kopfschmerzen und er sei vergesslich geworden. Über psychische Probleme habe er nicht berichtet (Urk. 12/ 25/9). Anlässlich seiner Untersuchung fand Dr. B.___ keine Hinweise für Störungen der Aufmerksamkeit oder des Ge dächtnisses (Urk. 12/ 25/10). In seiner Beurteilung führte Dr. B.___ aus, im Vorder grund stehe zurzeit die Gangunsicherheit, die der Beschwerdeführer so be schreibe, als ob er auf Watte gehen würde. Es fehle also mittlerweile der für eine Contusio

la byrinthi typische benigne parox ysmale Lagerungsschwindel, der in den Lehrbüchern als Drehschwindel beschrieben werde. Anscheinend führe der Beschwerdeführer auch keine Übungen gegen den benignen Lagerungsschwin del durch. Dem Umstand, dass k ein Drehschwindel mehr vorliege, hätten die behandelnden Ärzte Rechnung getragen und den Schwindel mit dem Terminus „phobisch“ versehen und eine Anpassungsstörung respektive eine posttrauma tische Belastungsstörung diskutiert (Urk. 12/ 25/11). Die Kriterien für eine post traumatische Belastungsstörung seien aber nicht erfüllt. Nun vorliegende be einträchtigende psychische Symptome könnten nicht mehr kausal auf den Unfal l zurückgeführt werden (Urk. 12/ 25/12 -13). Die Gangunsicherheit des Beschwer de führers müsse daher in Ermangelung einer hinreichenden neurologi schen Erklärung als dissoziativ etikettiert werden. Dabei liege eine Mischform mit disso ziativen Bewegungsstörungen (ICD-10: F44.4) und dissoziativen Emp fin dungsstörungen (ICD-10: F44.6) vor. Bei dissoziativen Störungen, welche in unserem Kulturkreis nur noch selten vorkommen würden, jedoch in ander e n Kulturen noch gang und gäbe seien, lasse sich nur sehr schwer feststellen, ob und in welchem Umfang die Funktionsverluste willkürlich kontrollierbar seien . Grundsätzlich würden dissoziative Störungen dazu tendieren, innert Wochen bis Monaten abzuklingen

(Urk. 12/ 25/14 -15). Dr. B.___ zog die Schlussfolgerung, dass keine unfallbedingte psychische Störung vorliege . Die dissoziative Störung sei nur möglicherweise, nicht aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 1 8. Juli 2013 zurückzuführen

(Urk. 12/ 25/15, Urk. 12/25/18). Ferner wies Dr. B.___ darauf hin, dass in einer rein sitzenden Tätigkeit schon länger wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 12/ 25/15, Urk. 12/25/19). 3. 9

Dem Bericht des Stadtspitals A.___ vom 2 3. April 2014 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe sich auf dem Notfall vorgestellt und über starke Kopf schmerzen sowie Schwindel geklagt. Es sei ein CT des Schädels und der Hals wirbelsäule durchgeführt worden, welches keine frische intrakranielle Blutung, keine frische Fraktur und keinen Hinweis auf ein chronische s

Subduralhämatom ergeben habe, jedoch den Verdacht auf eine Pansinusitis (Urk. 12/ 29).

Am 2 2. Mai 2014 berichteten die Ärzte des Stadtspitals A.___, Abt eilung für Neurologie, klinisch- neurologisch habe der Hirnnervenstatus als Normalbefund erhoben werden können, insbesondere seien keine positive Lagerungsprobe und kein Spontannystagmus zu finden gewesen. Die Koordinationsprüfung habe ein ungerichtetes Schwanken beim Gehen mit deutlich phobischer Komponente gezeigt. Romberg und Unterberger sowie freies Sitzen und Stehen seien ohne Einschränkung gewesen. Es sei die Diagnose eines phobischen Schwank schwin dels im Rahmen einer Anpassungsstörung, differential diagnos tisch einer post traumatische n Belastungsstörung, zu stellen (Urk. 12/ 32. 1). Die Unfall kausalität sei gegeben. Unter dem Titel „Diagnosen“ führten sie eine posttraumatische Be lastungsstörung mit phobischem Schwankschwindel (ICD-10: F43.1/R42) so wie eine n Zustand nach einer Contusio

labyrinthi mit intermittierendem Lage rungs schwindel an (Urk. 12/ 32.2). 3.10

Dr. med. E.___, F.___, über wies den Beschwerdeführer am 1 2. August 2014 zwecks diagnostischer Einord nung und Unterbreiten von Therapievorschlägen ans interdisziplinäre Zentrum für Schwindel- und Gleichgewichtsstörungen des C.___

(Urk. 12/ 49/3).

A m 2 1. August 2014 führte er aus, seiner Ansicht nach lägen in Bezug auf den chronischen Schwindel unklare Befunde sowie eine unzureichende neurologi sche Beurteilung im Verlauf vor. Zwar würden gewisse Aspekte auf eine psy chische Verarbeitung des Schwindels hinweisen, doch bestünden weiterhin Phänomene, die an einen organisch bedingten Schwindel erinnern würden. An hand des Schwin deltagebuchs habe sich gezeigt, dass keineswegs ein ungerich teter

Dauer schwindel vorliege, wie dies bei psychischen Beschwerden eher ty pisch wäre, sondern dass die Schwindelsymptomatik durch rasche Körperbewe gungen ausgelöst werde (Urk. 12/ 47/17). 3.11

Die Ärzte des C.___, Interdisziplinäres Zentrum für Schwindel und Gleichge wichtsstörungen, untersuchten den Beschwerdeführer am 26. Septem ber sowie am 2. Oktober 2014 und hielten zusammenfassend fest, klinisch und MR-radio logisch zeigten sich keine eindeutigen Hinweise auf eine peripher-vestibuläre Ursache der Beschwerden. In der apparativen Vestibularisdiagnostik hätten sich diskrete Zeichen einer peripher-vestibulären Unterfunktion links gezeigt. Die Untersuchungsbedingungen seien allerdings bei teilweise psychischer Überla gerung deutlich erschwert gewesen. Die Symptomatik sei einerseits im Rahmen einer möglichen peripher-vestibulären Unterfunktion links und andererseits im Rahmen einer vestibulären Migräne zu interpretieren, wobei sicherlich auch eine gewisse psychische Überlagerung eine Rolle spiele (Urk. 12/ 55). 3.12

Die Ärzte der F.___ hielten in ihrem Bericht vom 1 7. November 2014 fest, an hand der Abwesenheit von Schwindel durch Lagerungsmanöver könnten per sistierende intermittierende Schwindelattacken durch Lagerungsschwindel nicht ausgeschlossen werden . Auch die Beurteilung im interdisziplinären Zentrum für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen habe eine multifaktorielle Genese des Schwankschwindels ergeben

(Urk. 12/ 56 S. 2). Eine somatische, auf den Unfall zurückzuführende Ursache habe nicht ausgeschlossen werden könne n, vielmehr sei eine peripher-vestibuläre Unterfunktion diskutiert worden, deren Zusam men hang mit einem Unfallereignis noch neurologischerseits zu beurteilen bleibe, neben allfälligen psychischen Ursachen (Urk. 12/ 46 S. 3). Aufgrund des multi fak toriellen Schwindels sowie der psychischen Erkrankung mit depressiven Symptomen bestehe eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit . Die Schwindel symptome träten im Übrigen auch bei sitzenden Tätigkeiten auf (Urk. 12/ 56 S. 3).

Am 1 9. Januar 2015 gaben die Ärzte der F.___ an, bis zum gegenwärtigen Zeit punkt bestehe im angestammten Bereich keine Arbeitsfähigkeit (Urk. 3 S. 1 und S. 8). In einer stark angepassten Tätigkeit sei im Rahmen einer beruflichen Mass nahme eine Tätigkeit in einem Ausmass von drei Stunden pro Tag mit verringerter Leistungsfähigkeit möglich (Urk. 3 S. 1 und S. 9). Die Ursache der Arbeitsunfähigkeit liege in Krankheit sowie Unfall. Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die folgenden Diagnosen: - Schwindel und Taumel (ICD-10: R42) wahrscheinlich gemischter Genese: - benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel (ICD-10: H81.1), differen tialdiagnostisch

komorbid multifaktorieller Schwankschwindel - bei Zustand nach Contusio

labyrinthi - mit möglicher peripher-vestibulärer Ursache bei Unterfunktion links, Differentialdiagnose vestibuläre Migräne - beziehungsweise zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht auszuschliessen den psychiatrischen Anteilen im Sinne von zum Beispiel ICD-10: F44.7 - Verdacht auf komorbiden dissoziativen Schwindel (ICD-10: F44.7) - leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1) - Tinnitus aurium rechts mehr als links (ICD-10: H93.1).

Die psychiatrischen Diagnosen seien bestehend seit Juli 2013, ausser bei der leichten depressiven Episode sei der Beginn unklar (Urk. 3 S. 2). Des Weiteren führten sie in ihrer Beurteilung aus, die Schwindelsymptomatik sei unabhängig von ätiologischen Überlegungen erheblich ausgeprägt und führe zu einer Be einträchtigung in praktisch allen Bereichen des Alltags. Einhergehend mit dem Schwindel bestünden häufige und nur schlecht auf übliche Analgetika anspre chende Kopfschmerzen sowie ein Tinnitus, der den Beschwerdeführer im Alltag beeinträchtige, ablenke und affektive Reaktionen auslöse. Ausserdem bestünden einige Hinweise für das Vorliegen einer prolongierten posttraumatische n Belastungsstörung, die möglicherweise aufgrund der subjektiv im Vordergrund stehenden Schwindelsymptomatik schlecht greifbar sei (Urk. 3 S. 6). 4. 4.1

Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer organisch nachweisbare Un fallfolgeschäden bestehen. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwer deführer beim Ereignis vom 1 8. Juli 2013

eine Nasenbeinfraktur sowie eine Kontusion der Brustwirbelsäule

erlitten hat . Der Wert auf der GCS betrug 15

(Urk. 12/4/1). Eine intrakranielle Blutung oder eine Fraktur der Schädelbasis oder

der Kalotte lagen nicht vor (Urk. 12/ 6). Die Nasenbeinfraktur war bereits am 2 2. August

2013 und erst recht im Zeitpunkt des Fallabschlusses

- allenfalls abgesehen von einem nicht behandlungsbedürftigen und nicht einschränkenden leichten Druckschmerz über dem Nasenrücken -

beschwerdefrei und vollständig verheilt (Urk. 12/ 3, Urk. 12/16). Die erlittene Kontusion der Brustwirbelsäule wurde nie mit andauernden Beschwerden in Zusammenhang gebracht. 4.2

Der Beschwerde führer klagt e auch über den Fallabschluss hinaus über Schwin del. Als wahrscheinlichste Ursache für den benignen paroxysmalen Lagerungs schwindel (ICD-10: H81.1) wurde eine

Contusio

labyrinthi nach traumatischer Nasenbeinfraktur

an gesehen (Urk. 12/ 9) .

Bereits am 3 0. August 2013 waren die daraus resultierenden Beschwerden laut den Ärzten des Stadtspitals A.___, Abteilung für Neurologie, dank eines mehrfach durchgeführten Befreiungsma nö vers fast vollständig sistiert . Weiter gingen sie davon aus, dass die Beschwer den komplett verschwinden würden, wenn der Beschwerdeführer das Befrei ungsmanöver während circa einer Woche dreimal täglich dreimal hintereinan der durchführen werde

(Urk. 12/ 9/1).

Dr. D.___ bestätigte am 2 4. März 2014, dass die Drehschwindelkomponente besser geworden sei (Urk. 12/ 24). Auch bei Dr. B.___ berichtete der Beschwerdeführer, dass zuerst ein Drehschwindel vorge legen habe, nun hingegen eine Gangunsicherheit vorhanden sei und im Vorder grund stehe

(Urk. 12/ 25/9, Urk. 12/25/11).

Am 2 2. Mai 2014 fiel denn auch die in der neurologischen Abteilung des Stadtspitals A.___ durchgeführte Lage rungsprobe

- im Gegensatz zur Voruntersuchung vom 2 9. August

2013

(Urk. 12/ 9 /1) - nicht mehr positiv aus (Urk. 12/ 32.1). Bei der Frage nach den zu stellenden Diagnosen nannten die Ärzte dementsprechend einzig noch einen phobischen Schwankschwindel im Rahmen einer Anpassungsstörung oder differentialdiagnostisch im Rahmen einer posttraumatische n Belastungsstörung

(Urk. 12/ 32.1). Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die ÖKK beim Fallabschluss per Ende Juli 2014 davon ausging, dass der Lagerungs schwindel

sich nicht mehr beeinträchtigend aus wirkte und nicht mehr behand lungs be dürftig

sei .

Ein Lagerungsschwindel w urde denn auch im Bericht des inter dis ziplinären Zentrums für Schwindel und Gleichgewichts störungen des C.___

vom 3. November 2014 nicht mehr diagnostiziert beziehungsweise wurde ledig lich ein Status nach benignem paroxysmalem Lagerungsschwindel links erwähnt (Urk. 12/ 55/1).

4.3

Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde weitere Abklärungen bezüglich der Schwindelursachen, des Fortbestehens des physisch verursachten Lagerungsschwindels, der Kopfschmerzen, des anlässlich der radiologischen Unter suchung des Stadtspitals A.___ vom 2 3. April 2014 (Urk. 12/ 29/3) er wähnten Substanzdefekts im Gehirn sowie bezüglich der psychischen Be schwer den (Urk. 1 S. 2 und S. 5

ff.). Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfall folgen kann erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei ange wendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E.

5.1 mit Hinweisen). Beim Beschwer deführer konnten jedoch mit appa ra tiven/bildgebenden Abklärungen keine Unfallfolgen ausgemacht werden, obwohl er ausführlich abgeklärt wurde: U nmittelbar nach dem Unfall wurde ein CT des Neurocraniums, der Nasennebenhöhlen und der Halswirbelsäule durch geführt (Urk. 12/ 6) und am 23. April 2014 eines des Schädels sowie der Halswir belsäule

(Urk. 12/ 29) .

D er Beschwerdeführer wurde wiederholt neurologisch un tersucht (Urk. 12/ 9 und Urk. 12/32) und er wurde im interdisziplinären Zentrum für Schwinde l- und Gleichgewichtsstörungen des C.___

abgeklärt (Urk. 12/ 55). Die medizinischen Fachpersonen fanden dennoch keine unfallbedingten soma ti schen Schädigungen vor und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass weitere Abklärungen andere Erkenntnisse erbrächten . Beim Substanzdefekt links occipital ist kein Zusammenhang mit den geklagten Beschwerden ersichtlich, zumal er in den Diagnosen - anders als beispielsweise die Nasenbeinfraktur - nicht erwähnt wurde (Urk. 12/ 29/1). Ohnehin wurde er nur differentialdiag nos tisch als pos tischämisch oder posttraumatisch beurteilt (Urk. 12/ 29/3). Dafür, dass seine Unfallkausalität eruierbar wäre, liegen keine Hinweise vor . Wegen einer psychischen Überlagerung vermochten die Ärzte des interdisziplinären Zent rums für Schwindel und Gleichgewichts störungen sodann nicht klar auszu machen, ob der Schwindel auch eine somatische Komponente in Form von einer peripher-vestibulären Unterfunktion links hatte. Da aber weder klinisch noch MR-radio logisch eindeutige Hinweise dafür vorhanden waren, ist es nachvoll ziehbar, dass die mögliche peripher-vestibuläre Unterfunktion links nicht als wahrschein lichste Ursache angesehen wurde (Urk. 12/ 55/1-2) . Dass aus einer weiteren Ab klärung klarere Erkenntnisse gewonnen werden könnten, ist nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten waren w eitere Abklärungen nicht ang e zeigt.

4.4

Mangels objektiv ausgewiesener organis cher Unfallfolgen, bei klinisch- neurolo gisch normalem Hirnnervenstatus ohne positive Lagerungsprobe sowie bei feh len dem Spontannystagmus und fehlenden Beeinträchtigungen beim Romberg, dem Unterberger, beim freien Sitzen und Stehen sowie bei deutlich phobischer Komponente bei der Koordinationsprüfung (Urk. 12/ 32.1) ist es nachvollziehbar, dass der verbliebene Schwankschwindel als phobischer im Rahmen einer An passungsstörung oder einer posttraumatische n

Belastungs störung interpretiert wurde (Urk. 12/ 32 .1). Nach dem Gesagten steht mit überwiegender Wahrschein lichkeit fest, dass im Zeitpunkt des Fallabschlusses keine organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen mehr vorlagen. D ie Adäquanz des

i m Vor dergrund stehenden phobischen Schwankschwindels,

d ie Adäquanz der übrigen psychi schen Beschwerden und der kein klares organisches Korrelat aufweisenden Kopf schmerzen ist nach der Psycho-Praxis

(BGE 115 V 133),

folglich unter Aus schluss psychischer Aspekte (BGE 134 V 109 E. 2.1 mit Hin weis auf BGE 115 V 133), zu prüfen (vorst ehend E. 1.5) . 5.

5.1

Die ÖKK stufte den Unfall als mittelschwer ein (Urk. 2 S. 5). T ätliche Ausei nan dersetzungen werden in der Regel von der Rechtsprechung dem eigentlich en mittleren Bereich mittelschwere r Unfälle zugeordnet (Urteil des Bundesgerichts 8C_893/2012 vom 1 4. März 2013, E. 4.1 und 4.2).

Als mittelschwer im engeren Sinn wurde beispielsweise der Unfall qualifiziert, bei welchem ein V ersichert er

von zwei anderen Männern mit Fäusten und einem Base ballschläger bewaffnet tätlich angegriffen und verletzt wurde (Urteil des Bun desgerichts 8C_681/2010 vom 3. November 201 0, E. 6.2).

Der Beschwerdeführer wandte ein, wie im Urteil des Bundesgerichts U 382/06 vom 6. Mai 2008 sei der Unfall als mittelschwer im Bereich zu den schweren Unfällen einzustufen (Urk. 1 S. 8 f.). Im erwähnten Fall wurde die versicherte Person nachts in der eigenen Wohnung von zwei maskierten Männern über fallen und mit einem harten Gegenstand niedergeschlagen. Das Bundesgericht stufte das Ereignis als mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren ein und begründete dies mit dem augenfälligen Geschehensablauf (E. 4.3). Auf die Nennung konkreter Kriterien oder auf eine Abgrenzung zu anderen oder ähnlich gelagerten Vorfällen verzichtete das Gericht.

Vorliegend wurde der Beschwerdeführer in zu diesem Zeitpunkt öffentlich zu gänglichen Räumen, in welchen auch andere Personen anwesend waren, von einer Person mit einem Stockschlag ins Gesicht tätlich angegriffen, nachdem er den Täter bereits früher am Tag in seiner Eigenschaft als Hauswart einer Moschee weggewiesen hatte (vgl. im Detail zum Ereignishergang nachfolgende E. 5.2.1). Die beiden Sachverhalte sind nicht miteinander vergleichbar.

Mit Blick auf die Kasuistik zu den mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den schweren - denen gravierendere Ereignishergänge als vorliegend zu Grunde liegen (vgl. Alexandra Rumo-Jungo, André P. Holzer, Rechtsprechung des Bun des gerichts zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. Zürich 2012, S.

67 f.) - erweist sich die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Eintei lung nicht als unangemessen, weswegen diese nicht zu korrigieren ist.

Dies hat zur Folge, dass zur Bejahung der Adäquanz drei der massgeblichen Kriterien erfüllt sein müssen (Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010, E. 4.5)

oder eines ausgeprägt erfüllt sein muss, wobei das aus geprägte Erfüllen eines Kriteriums vom Bundesgericht nur mit grösster Zurück haltung angenommen wird (Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O., S. 63). 5.2

5.2.1

Bei der Beurteilung des Kriteriums der besonders dramatischen Begleitumstände respektive der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles ist zu beachten, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für die Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2008 vom 20. November 2008, E. 5.2).

Den Vorfall vom 18. Juli 2013 schilderte der Beschwerdeführer im Detail in der Befragung durch die Stadtpolizei Zürich vom 22. Juli 2013. Er gab an, die Moschee, in der er Hauswart sei, verfüge über Gebetsräumlichkeiten für Frauen. Diese Räumlichkeiten dienten ihm gleichzeitig als Wohnung. Am Tag des Vorfalls hätten sich gegen 18.15 Uhr betende Frauen darin aufgehalten und er selber habe an seinem Computerarbeitsplatz gesessen und telefoniert. Im weiteren Verlauf habe ein Mann, der bereits am Vormittag dieses Tages in der Moschee unangenehm aufgefallen sei und den er weggewiesen habe, den Raum betreten. Er habe diesen erneut weggewiesen und sich von ihm abgewandt. Der Mann habe der Aufforderung keine Folge geleistet. Als er sich dem Mann wieder habe zuwenden wollen, habe ihm dieser unvermittelt mit einer metal lenen Stange einen Schlag ins Gesicht versetzt, woraufhin er gestürzt sei (Urk. 12/8/6).

Das Vorliegen von besonders dramatischen Begleitumständen oder eine beson dere Eindrücklichkeit des Unfalls sind aufgrund des geschilderten Unfallher gang s zu verneinen. Zwar wurde der Beschwerdeführer unvermittelt ange griffen, je doch nicht brutal überfallen. Der Vorfall ereignete sich zwar in Räum lichkeiten, die dem Beschwerdeführer zu Wohnzwecken dienten, jedoch betraten diese regel mässig - so auch im Tatzeitpunkt - betende Gläubige, mithin han delte es sich auch um öffentlich zugängliche Räume. Der Eindruck von Lebens bedrohlichkeit wohnte dem Vorfall nicht inne. Auch der Beschwerdeführer erwähnte nichts Entsprechendes. Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles ist nicht erfüllt. 5.2.2

Der Beschwerdeführer erlitt zwar eindeutige Verletzungen, jedoch korrespon dier ten diese mit der Unfallschwere

und sie fielen nicht besonders schwer aus (vgl. vorstehende E.

4). Zu prüfen ist deren Eignung, eine psychische Fehlent wicklung auszulösen. Das gilt namentlich für die Schwindelproblematik. Die Nasenbeinfraktur und die Kontusion der Brustwirbelsäule heilten rasch ab. Auch die Schwindelproblematik, als Folge der Contusio

labyrinthi, besserte sich im weiteren Verlauf. Spätestens gegen Ende Mai 2014 liessen sich keine auf eine organische Ursache zurückzuführenden Befunde mehr erheben (vgl. vorstehende E. 4.1-2). Der auf die organischen Unfallfolgen entfallende Heilungsverlauf zog sich somit über weniger als ein Jahr hin. Die mit der Contusio

labyrinthi zu sammenhängende Schwindelproblematik erwies sich zunächst zwar als hart näckig, jedoch liess sich mittels geeigneter ärztlicher Behandlung auch hier kontinuierlich eine Besserung erzielen. Die Eignung der erlittenen Verletzungen, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen, ist damit zu verneinen 5.2.3

Die organisch ausgewiesenen Unfallfolgen verheilt en postoperativ kompli ka tions los und bedurften keiner ungewö hnlich langen ärztlichen Behand lung. Die Nasenbeinfraktur war im August 2013 bereits weitgehend abgeheilt (E. 3.3 vor stehend) und war in der Folge nicht mehr weiter zu behandeln (vgl. auch E. 3.6 vorstehend) .

D ie Kontusion der Brustwirbelsäule bedurfte k einer Be handlung und der benigne paroxysmale Lagerungsschwindel konnte bis Mai

2014 behoben werden. Die Problematik erforderte bereits davor keine andauernde ärztliche Behandlung mehr, sondern lediglich die Durchführung von Lagerungsmanövern (vorst ehende E. 4.2). Nach dem Gesagten ist auch dieses Kriterium zu verneinen . 5.2.4

Rechtsprechungsgemäss sind psychische Beschwerden bei der Beurteilung des Kriteriums der körperlichen Dauerschmerzen auch dann nicht zu berücksichti gen, wenn diese körperlich imponieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_825/2008 vom 9. April

2009, E.

4.6). Da die noch geklagt en Beschwerden durch ein psy chi sches Geschehen unterhalten werden, hat die Beschwerdegegnerin auch diese s Kriterium zu Recht als nicht erfüllt erachtet.

5.2.5

Aus den Akten ergeben sich sodann keinerlei Hinweise auf eine ärztliche Fehl behandlung . 5.2.6

Mangels des Auftretens von erheblichen Komplikationen und bei einem bezüg lich der körperlichen Verletzungen weitgehend unauffälligen Heilungsverlauf ist das Krite rium des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplika tionen ebenfalls zu verneinen. 5.2.7

Zu prüfen bleiben Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeits un fähigkeit. Bejaht wurde dieses Kriterium in der Rechtsprechung bei einer vollen Arbeits un fähigkeit sowohl in an gestammter als auch in angepasster Tätigkeit während fast drei Jahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_116/2009, E. 4.6). Nachdem die physischen Unfallfolgen im Mai 2014 bereits nahezu vollständig verheilt waren (vgl. insbesondere E .

4.2 vorstehend), ist die hernach noch attestierte Arbeitsun fähigkeit nicht als physisch bedingte zu werten, weshalb auch dieses Kriterium zu verneinen ist. 5.2.8

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von den sieben relevanten Kriterien keines erfüllt ist . Zur Bejahung der Adäquanz allfälliger noch vorhandener un fallbedingter Beschwerden genügt dies bei einem mittelschwe ren Unfall im en geren Sinn nicht. Damit fehlt es an der Adäquanz eines Kausalzusammen hangs zwischen dem Unfallereignis vom 18. Juli 2013 und den über den Fallabschluss hinaus geklagten, organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden.

Somit lagen im Zeitpunkt des Fallabschlusses keine adäquat kausalen Unfallfol gen mehr vor, wes halb der Fallabschluss weder verfrüht war noch

über den Fall abschluss hinaus eine weitergehende Leistungs pflicht der Beschwerde geg nerin besteht. Die Beurteilung der natürlichen Kausalität der verbliebenen Be schwerden erübrigt sich angesichts des Fehlens eines adäquaten Kausalzu sammenhangs. Der angefochtene Einsprach eent scheid erweist sich deshalb als zu treffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6.

Mit Kostennote vom 7 . Mai 201 5 (Urk. 1 6) machte die unentgeltliche Rechtsver treterin des Beschwerdeführers einen Aufwand von 9 Stunden und 25 Minuten

sowie Fr. 22.10 Barauslagen geltend. Insgesamt ist d er geltend gemachte Auf wand der Bedeutung der Streitsache sowie den Schwierigkeiten des Prozesses angemessen . Daraus resultiert bei einem gerichtsüblichen Stunden an satz von Fr. 2 2 0.-- eine Entschädigung von Fr. 2‘261.25 (Fr. 2‘071.65 zuzüglich Bar auslagen von Fr. 22.10

und Mehrwertsteuer von 8 %) .

Die unentgeltliche Rechts vertreterin ist demgemäss für ihre Bemühungen und Barauslagen mit Fr. 2‘261.25 (Mehrwertsteuer inbegrif fen) aus der Ge richtskasse zu entschädi gen.

Der Beschwerdeführer ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hin zuweis en. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Britta Keller, Zürich, wird mit Fr. 2'261.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Britta Keller - Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer