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UV.2015.00058

Unfallbegriff und unfallähnliche Schädigung, kein ungewöhnlicher äusserer Faktor beim Joggen am Strand. Meniskusschädigung. Anfängliche Angaben zum Geschehen massgeblich.

Zürich SozVersG · 2016-03-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1 972 , war als Public Relations Manager bei der Y.___ , Z.___ ,

bei der Helsana Unfall AG

(nachfolgend: Helsana ) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als bei ihm gemäss der Unfall meldung

vom 24. April 201 4 am

18. Dezember 2013 beim „Jogging am Strand ver ursachte unvorhergesehene Schmerzen am Knie“ auftraten , wobei das Knie links betroffen sei (Urk. 7/ K21 ). Die Erstbehandlung des linken Knies (Urk. 1 S. 2) fand anlässlich einer Konsultation im Muskulo -Skelettal Zen trum, Orthopädie Untere Extremitäten, der Klinik A.___

am

22. April 2014 statt, welche wegen erneuter Beschwerden im Bereich des (anderen) rechten Knie ge lenks bei Status nach medialer Teilmeniskektomie und Restmeniskusnaht des Kniegelenks rechts vom 21. Mai 2012 durchgeführt wurde (Bericht vom 7. Mai 2014, Urk. 7/M6). Die Magnetresonanztomographie (MRT) des linken Knie s vom 25. April 2014 ergab eine Unterflächenläsion des medialen Meniskus dorsal mit geringem Reizerguss (Urk. 7/M5). Die Ärzte der Klinik A.___ stellte n gemäss dem Bericht vom 30. Oktober 2014 die Diagnose einer Innen m e niskus-Hin terhorn-Ruptur links (Urk. 7/M3). 1.2

Am

21. Oktober 2014

hatte der Ve rsicherte ergänzende Angaben zum

Her gang des Ereignisses vom

18. Dezember 2013

gemacht (Urk. 7/M1).

Mit Verfügung vom

11. November 2014 verneinte die Helsana

mangels Unfalls und unfallähn li cher Körperschädigung e inen

Leistungs anspruch

aus dem Ereignis vom 1 8. De zember 201 3 (Urk. 7/K13 ). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom

22. November 2014 Ein sprache (Urk. 7/K 3), welche die Helsana mit

Ein sprache entscheid vom

26. Februar 2015 ab wies (Urk. 2). 2.

Hier gegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

26. März 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom

26. Februar 2015 sei auf zuhe ben und die

Helsana

sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen bezüglich des

Un fallereig nisses vom

18. Dezember 2013 und der Schädigung am linken Knie zu erbringen (Urk. 1 S. 2 ). Die Beschwerde geg nerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

6. Mai 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2).

Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG)

werden so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG das Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG) oder einer unfall ähn lichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Ver ordnung über die Unfall ver siche rung, UVV) voraus. Ausserdem muss zwischen dem Unfallereignis und dem ein ge tretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natür licher und ein adä quater Kausal zusam menhang be stehen

(vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1-2) . 1.2

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gend e Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).

Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Fak tor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äusse re Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jewei ligen Le bensbereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlag gebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschli chen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begrün den keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).

Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusse ren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körper bewegun gen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Ein wirkung le diglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Um stand den natür li chen Ablauf einer Kör perbewegung gleichsam "programm widrig" beein flusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Ver änderung zwischen Kör per und Aussenwelt

- ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein unge wöhnlicher Faktor ( BGE 130 V 117 E. 2.1, 134 V 72 E. 4.3.2.1 a.E ., je mit Hin weisen ). 1.3

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körper schädi gungen , die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbe ziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Ver ordnung über die Unfall versicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, so fern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurück zu führen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Ein wirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen.

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei zerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 1.4

1.4.1

Nach der allgemeinen Beweislastregel sind die Folgen einer allfälligen Beweislo sigkeit in Bezug auf das Unfallereignis als solchem (RKUV 2002 Nr. U 469 E. 3a S. 528, 1996 Nr. U 247 S. 171 E. 2a und 1988 Nr. U 55 S. 362 E. 1b) wie auch hin sichtlich der Unfallkausalität des Gesundheitsschadens (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b) in dem Sinne vom Leistungsansprecher zu tragen, als der Ent scheid diesfalls zu seinen Ungunsten auszufallen hat.

Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht gilt, soweit das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, der Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit ( BGE 126 V 353 E. 5b). 1.4.2

Bei sich widersprechenden Angaben der versi cherten Person über den Unfall hergang gilt die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrecht licher oder an derer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstel lung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ab lehnungsverfügung des Versicherers ( BGE 121 V 45 E.

2a

mit Hinwei sen). Der Grundsatz, wonach die ersten Aussagen nach einem schädi genden Er eignis in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellun gen, stellt eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berück sichtigende Entschei dungs hilfe dar. Sie kann nur zur Anwendung gelan gen, wenn von zusätzlichen Abklä rungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesge richt

8C_696/2013 vom 1 4. November 2013 E. 2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Stand punkt, es sei ausgehend von der ursprünglichen Unfalldarstellung mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors beim Joggen am Strand der Unfallcharakter des Ereignisses vom 18. Dezember 2013 zu ver neinen, denn der natürliche Be we gungs ablauf sei durch nichts Programmwidriges wie Aus rutschen, Stolpern oder einen Sturz beeinflusst worden . Zwar liege eine Listen verletzung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV vor, jedoch fehle es bezüglich der Voraus setzung eines äusseren Faktors an einer gesteigerten Gefahrenlage oder einem zur Unkontrollierbarkeit der betreffenden Bewegungen führenden Mo ment (Urk. 2 S. 4 ff.). 2.2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor,

die Argumentation der Beschwerde gegnerin sei insofern ungenau , als sie von einem anfangs nicht präzise geschil derten Unfallhergang ausgehe. Das ungenaue und zu schludrige Ausfüllen der Dokumente der Beschwerdegegnerin könne ihm als Laien nicht vorgeworfen wer den, zumal er in keiner Weise damit gerechnet habe, dass sie seinen Antrag ab weisen würde. Erst als er die ablehnende Verfügung der Beschwerdegegnerin erhalten habe, sei es ihm bewusst geworden , dass der genaue Unfallhergang präzise und vollständig geschildert werden müsse. Tatsächlich sei er mit dem linke n Fuss beim zuvor be schwerdefreien Joggen auf sandigem und unebenem Untergrund plötzlich auf einen in diesem Moment nicht sichtbaren Gegenstand getreten. Dabei sei er, der Beschwerdeführer, seitlich weggeknickt und habe sich vor dem Fall knapp auf fangen können. Er habe darauf im linken Knie sogleich einen stechenden Schmerz gespürt und das Laufen habe nach nur ein paar Schritten abgebrochen werden müssen. Es könne sehr wohl von einer unkon trollierte n programmwidrige n Bewegung und einem unge wöhnlichen Faktor gesprochen werden. Beim Joggen am Strand sei man sich der leichten Uneben heiten be wusst, man müsse aber nicht mit einem solchen heftigen und unvorher ge sehenen Ab knicken rechnen. Der heftig stechende Schmerz und die Tatsache, dass danach das Joggen nicht mehr mög lich gewesen sei, würden auf zeigen , dass das Ge schehene un gewöhnlich gewesen sei. Vor dem Unfall habe das linke Knie be schwerde frei funk tioniert und sei absolut schmerzfrei gewesen. Der Unfallbegriff gemäss Art.

4 ATSG sei erfüllt. Auch habe die Beschwerdegeg nerin das Vor liegen einer gesteigerten Gefahrenlage oder eines zur Unkon tro llier barkeit der betreffenden Bewegungen führen den Mo mentes zu Unrecht ver neint, da das seitliche Ab knicken bei m Joggen plötz lich geschehen sei und im Unter grund ein Gegen stand gelegen habe, den man vor her nicht habe sehen können. Der äussere Faktor liege mit dem seitliche n Ab knicken und dem Beina he sturz vor. Es liege e ine Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs.

2 UVV vor. Die ge stellte Diag nose eines Unter flächen risses des medialen Meniskus dor sal am linken Knie stehe mit dem Beinahesturz

in direk tem Zusammenhang. Es liege keine Krankheit oder Dege neration vor, da die Ver letzung plötzlich aufge treten sei beziehungs weise durch den Bei nahe sturz ver ursacht worden sei. Es könne auch aus der S tellungnahme von PD Dr. med. B.___ , Oberarzt Ortho pädie an der Klinik A.___ , vom 13. November 2014 ent nom men wer den, dass die Innenmeniskus- Hinterhorn -Ruptur durch den Unfall verur sacht worden sei (Urk. 1 S. 2 ff. ). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer nach den Umständen des Ge sche hens vom

18. Dezember 2013 einen leistungsbegründenden Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG oder eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV erlitten hat. 3.

Ob der Unfallbegriff erfüllt ist, ist eine Rechtsfrage .

Entscheidwesentlich ist da her nur die Beurteilung, ob das betreffende Ereignis als Unfall im Rechtssinne zu quali fizie ren ist.

Diese Frage

ist

insbesondere nicht durch die ärztlichen Stellung nah men zu be ant worten (Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2011 vom 25. Au gust 2011 E. 4.5). Es ist diesbezüglich somit unerheb lich, ob PD Dr. B.___

einen Zusam men hang zwischen der

von ihm ge stellten Diagnose einer Innenmeniskus- Hinterhornruptur links (Urk. 7/M1 S. 1, Urk. 7/M3 S. 1 ) und dem Ereignis vom

18. De zember 2013 be stätigt hat . Diese Frage betrifft den natür lichen Kausal zu sam men hang zwischen dem Vorfall und der gesund heitlichen Beein träch ti gung (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1 ) und ist überhaupt erst von Bedeutung und zu prü fen, wenn ein Unfallereignis oder eine unfallähnl iche Körperschädigung im Rechts sinne vor liegt.

Die diagnostische Einschätzung der Knieverletzung auf der linken Seite durch PD Dr. B.___ aufgrund der bildgebenden Abklärung mittels MRT vom 13. Mai 2014 (Urk. 7/M5) respektive vom 25. April 2014 (Urk. 7/M3) ist hier immerhin insofern von Bedeutung, als damit erwiesen ist, dass eine Körper schä digung aus der abschliessenden Liste von Art. 9 Abs. 2 lit . c UVV (Menis kus risse) vorliegt (vgl. auch E. 6 nachfolgend) . Dies ist von der Beschwerde geg nerin anerkannt und unstrittig. 4 . 4 .1

4.1.1

Das Ereignis vom

18. Dezember 2013 wurde in der Unfallmeldung wie folgt beschrieben: „Jogging am Strand ver ursachte unvorhergesehene Schmerzen am Knie / Jogging während den restlichen Ferien nicht mehr möglich“. Als betrof fe ner Körperteil wurde das Knie links angegeben , eine andere Schädigung sei noch in Abklärung (Urk. 7/K21).

Im Fragebogen der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/K17 ) schrieb der Be schwerde führer am

21. Oktober 2014 auf die Frage, „ Auf welche Tätigkeit/Umstände führen Sie die Beschwerden zurück, bzw. was ist der genaue Auslösungsfaktor der Beschwerden (Ort, Datum und ausführliche Schilderung des Vorfalles)? “ das Folgende: „ 18.12.2013 ca. 7.30 Uhr C.___ ( D.___ ) Jogging am Strand ver ursachte unvorhergesehene Schmerzen im linken Knie. Der sandige und un ebene Untergrund hatte zur Folge, dass der Fuss zuvor mehrmals abknickte. Das Jogging während der restlichen Ferien war nicht mehr möglich.“ Die Fragen, ob es sich um eine ihm gewohnte Tätigkeit handelte und ob sie unter normalen äusseren Bedingungen abgelaufen sei, beantwortete der Be schwerde führer je mit „Ja“. Auch d ie Frage, ob sich etwas Besonderes , Un vor her gesehenes wie zum Beispiel Ausgleiten, Sturz, Anschlagen

usw. ereignet habe, beant wortete der Beschwer deführer mit „ Ja “. Als Beschreibung hierzu führte er aus: „Wie bereits oben erwähnt, knickte der Fuss durch den Unter grund (loser Sand/uneben) mehrmals ein . “ Zur Frage, wann sich die B eschwer den erst mals bemerk bar gemacht hätten, schrieb er „ Erste Schmerzen waren bereits am Ende der sportli chen Betätigung spürbar -> stechender Schmerz im linken Knie. Einen weiteren Joggingversuch musste ich frühzeitig abbrechen. “ (Urk. 7/ K17 ). 4 . 1. 2

Erstmals in der Einspracheschrift vom 22. November 2014 (Urk. 7/K3 S. 1 ) hat der Be schwerde führer den Unfall her gang vom 18. Dezember 2013 gleich wie nunmehr in der Beschwerde (Urk. 1 S. 2) beschrieben. Und zwar sei sein linker Fuss beim zuvor be schwerdefreien Joggen auf dem sandigen und unebenen Unter grund plötzlich auf einen in diesem Moment nicht sichtbaren Gegenstand getreten. Er sei dabei seitlich weggeknickt, habe sich aber vor einem Fall knapp auf fangen können. Er habe darauf im linken Knie sogleich einen stechenden Schmerz gespürt und das Laufen habe nach nur ein paar Schritten abgebrochen werden müssen. 4 .2

4.2.1

Die in der Einsprache ausgeführte Darstellung stellt entgegen der Ansicht des Be schwerdeführers keine Präzisierung des akten mässigen Sach verhalts dar, wel che das Abstellen auf die „Aussagen der ersten Stunde“ (vgl. dazu Erwägung 1. 4.2 hiervor) ausschliessen würde. Es handelt sich hierbei viel mehr um eine neue, ab weichende Tatsachen behauptung , welche zu einem Zeit punkt erfolgte, als der Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 11. November 2014 ( Urk. 7/K3) bereits von der ablehnenden Hal tung der Beschwerdegegnerin und deren Begrün dung Kenntnis hatte.

4 .2.2

Was in der Beschwerde vorgebracht wird, führt zu keiner anderen Be trach tungs weise. Namentlich wurde im Formular der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/K17) zu einer genauen Schil de rung des betreffenden Ereignisses mit Angabe nicht nur des Ortes, der Zeit und der Ursache, sondern auch des Her gangs aufge fordert sowie zusätzlich nach besonderen Vorkommnissen gefragt . Das Formular wurde vom Beschwerdeführer denn auch unter An gaben von konkreten Details ausgefüllt. So schrieb er zweimal, dass der Fuss wegen des un ebenen, lockeren Sandes mehrmals eingeknickt sei.

Wenn der Beschwerdeführer in der Einsprache nunmehr einen Gegenstand und nicht mehr den Sand als Grund für ein „Wegknicken“ des Fusses angibt, dies als einmalig und nicht mehr als mehrmalig sowie zusätzlich ein Straucheln mit verhindertem Sturz beschreibt, wurde damit eine unterschiedliche Sach dar stellung vorgebracht, auf die rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil des Bundes ge richt 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 2 mit Hinweisen) indes nicht abzu stellen ist, zumal der Beschwerdeführer offen gelassen hat, um welchen Gegenstand es sich handelte, weshalb diese Unfallschilderung weniger rea li stisch erscheint. 4.3

Mit der Beschwerdegegnerin ist damit auf die ereignisnahen Schil derungen gemäss Erwä gung 4.1.1 hiervor abzustellen. 5. 5.1

Wie die Beschwerdegegnerin richtig feststellte (Urk. 2 S. 8 f.), fehlt es bei diesen anfänglichen Darstellungen an einem sinnfälligen Ereignis wie ei nem Stolpern, Aus gleiten, Hängenbleiben oder einem Sturz, das sich als unge wöhnlichen äusseren Faktor im Sinne des Unfallbegriffs von Art. 4 ATSG aus machen liesse. Insbesondere bietet der geschilderte Geschehensablauf des Joggens am Strand auch mit mehrmaligem Einknicken des Fusses aufgrund des sandigen, natur ge mäss losen und unebenen Untergrundes kei nen Anhalts punkt für die An nahme einer unkoordinierten Be wegung, die als unge wöhn licher äusserer Faktor in Frage käme, indem sie den natürlichen Ab lauf einer Körperbewegung durch einen in der Aussenwelt be grün deten Um stand gleich sam "programmwidrig" beeinflusst hätte (vgl. BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen, RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1). Die Beschreibung des mehr maligen Ein- respektive Abknicken des Fusses durch den sandigen, unebe nen Unter grund (Urk. 7/K17 S. 1) lässt nicht auf eine den normalen Be wegungsablauf störende Programmwidrigkeit schlies sen. Denn es ist davon auszugehen, dass dies im Rahmen des ordent lichen körperlichen Koordinationsablaufes erfolgte, welcher beim Joggen auf weichem, unebenem Sand nor malerweise eintritt, da der einiger massen lose Sand - wie er hier aufgrund der Be schreibung des Beschwerdeführer s beschaffen war - unter den Füssen je nach Moment des Auftretens und Abrollens, Gewicht s verlagerung sowie je nach naturgemäss unterschiedlicher Dichte der Sandkörner an ver schiedenen Stellen in verschiedene Richtungen nachgibt.

Selbst ein reines Stolpern ohne Sturz beim sportlichen "Walken" oder Joggen in der freien Natur erfüllt nach der Rechtsprechung den Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG nicht, da es nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden kann (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_978/2010 vom 3. März 2011 E. 4.2 und 8C_50/2012l vom 1. März 2012 E. 5.6).

Auch die in der Unfallbeschreibung auf geführten Worte „unvorhergesehener Schmerz“ (Urk. 7/K21, Urk. 7/K17 S. 1) und der Umstand, dass der Beschwerde führer schmerzbedingt nicht mehr Weiterjoggen konnte,

lassen entgegen der An sicht des Beschwerdeführer s nicht auf einen ungewöhnlichen

äusseren Faktor schliessen. Denn d as Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich keit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit ohnehin, ob

ein allfälliger äussere r Fak tor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Unge wöhn liche Auswirkungen allein begrün den keine Un gewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis). 5.2

Da weder nach der Darstellung in der Unfallmeldung (Urk. 7/K21) noch nach jener im Fragebogen vom 21. Oktober 2014 (Urk. 7/K17) ein unge wöhnlicher äusserer Faktor aus zumachen ist, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegne rin dieses Merkmal ver neinte.

Man gels ungewöhnlicher äusserer Einwirkung ist das betreffende Ereignis vom 18. Dezember 2013 somit nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifi zieren. Von zu sätzlichen Abklärungen sind keine neuen Ergeb nisse zu erwarten, weshalb da vo n abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229

E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_607 /2011 vom 1 6. März 2012 E. 7.2) . 6 . 6 .1

Damit bleibt zu prüfen , ob eine unfallähnliche Körperschädigung im Rechts-sinne gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV vorliegt . Z ur Begründung der Leistungspflicht des Unfall ver sicherers

müssen mit Ausnahme der Ungewöhn lichkeit die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfalls erfüllt sein. Be sondere Be deutung kommt hier bei der Voraussetzung des äusseren Ereignisses zu, das heisst

eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinn-fäl li gen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2).

Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung beste hen ( BGE 129 V 466 E. 4.1 mit Hinweisen). Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung, weshalb dieser nicht gegeben ist, wenn die versicherte Person nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag ( BGE 129 V 466 E. 4. 2 .1). Nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors auch, wenn das erstmalige Auftreten der Schmerzen mit einer blossen

Lebens ver richtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist. Vielmehr ist gemäss Rechtsprechung für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen ver langt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen , gleich kommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schä digung nach Art. 9

Abs. 2

UVV

ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vor nahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hiezu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors demgegenüber bei Änderungen der Körper lage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkon trollierbar gewordenen Positionsänderung ( BGE 129 V 466

E. 4. 2 .3). Erforderlich für die Beja hung eines äusseren Faktors ist demzufolge ein gesteigertes Schä di gungs po tenzial , sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Elementes (BGE 139 V 327 E. 3.3.1 ; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_610/2015 vom 1 1. Januar 2016 E. 3 mit weiteren Hinweisen). 6.2

Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte ( Urk. 2 S. 6) , kann dem Joggen als solchem rechtsprechungsgemäss nicht generell ein gesteigertes Gefähr dungs potenzial zu ge sprochen werden. Denn beim "normalen" Joggen fehlt es hierzu an plötz lichen, ruckartigen und unkontrollierten Bewegungen. Vielmehr beinhaltet dieses einen gleichmässigen Bewegungsablauf im Rahmen einer physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers ( Urteil des Bun desge richts vom 8C_118/2008 vom 2 3. Oktober 2008 E. 3.3). Auch wenn der Untergrund, auf dem der Beschwerdeführer joggte, aus weichem Sand bestand, entspricht dies einer alltäglichen Lebensverrichtung , der ein gewöhnliches Gefährdungspotential innewohnt, zumal auch das Joggen auf Sand bezüglich der

Än derungen der Körper lage

gemeinhin nicht schon für sich allein, ohne weiteren äusseren Einfluss - der hier nach der massgeblichen an fänglichen Ereignis dar stellung

gerade nicht vorlag - unkontrollierbare, heftige oder plötzliche Bewe gungen erwarten lässt.

Demgegenüber bejahte das Bundesgericht in Fällen mit sportlicher Aktivität ein gesteigertes Schädigungspotential jeweils, wenn der Untergrund oder die Trai nings situation einen Bewegungsablauf mit

ständigem Belastungswechsel in kur zer Abfolge und gewisser Kraftanstrengung

erforderten , so etwa beim Skifahren auf unebener Piste, bei Squat -Jump-Übungen oder beim Selbst ver teidigungstrai ning

( Urteil des Bundesgericht 8C_610/2015 vom 1 1. Januar 2016 E. 5.2 und 8C_147/2014 vom 1 6. Juli 2014 E. 3.5). Die sportliche Be tätigung des Beschwer deführer s am 1 8. Dezember 2013 ist damit nicht ver gleichbar .

Das plötzliche Auftreten von Schmerzen im linken Knie beim Joggen als solches stellt rechtsprechungsgemäss kein en äussere n (schädigenden ) Faktor dar (BGE 129 V 466 E. 4.2.1 ) .

Da nach dem Gesagten davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer

nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben ver mochte, ist mit der Beschwerdegegnerin das Vorliegen der Voraussetzung eines äusseren Faktors und damit auch einer unfallähnlichen Schädigung nach Art. 9

Abs. 2

UVV

zu verneinen. 6.3

Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht festgestellt, dass unter Berück sichti gung aller Umstände ein in den Bewegungsablauf hineinspielendes äusseres Moment und damit ein ausserhalb des Körpers liegendes, objektiv feststellbares, sinnfälliges, unfallähnliches Ereignis nicht nachgewiesen ist. Sämtliche weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern.

Da das Ereignis vom

18. Dezember 2013 weder einen Unfall im Rechtssinne gemäss Art. 4 ATSG darstellt, noch eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zur Folge hatte, ist der leistungsab weisende Ein spracheentscheid vom 2 6. Februar 2015 zu Recht erfolgt. Die Be schwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG)

werden so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG das Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG) oder einer unfall ähn lichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Ver ordnung über die Unfall ver siche rung, UVV) voraus. Ausserdem muss zwischen dem Unfallereignis und dem ein ge tretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natür licher und ein adä quater Kausal zusam menhang be stehen

(vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1-2) .

E. 1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gend e Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).

Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Fak tor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äusse re Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jewei ligen Le bensbereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlag gebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschli chen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begrün den keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).

Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusse ren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körper bewegun gen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Ein wirkung le diglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Um stand den natür li chen Ablauf einer Kör perbewegung gleichsam "programm widrig" beein flusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Ver änderung zwischen Kör per und Aussenwelt

- ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein unge wöhnlicher Faktor ( BGE 130 V 117 E. 2.1, 134 V 72 E. 4.3.2.1 a.E ., je mit Hin weisen ).

E. 1.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körper schädi gungen , die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbe ziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Ver ordnung über die Unfall versicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, so fern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurück zu führen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Ein wirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen.

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei zerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).

E. 1.4.1 Nach der allgemeinen Beweislastregel sind die Folgen einer allfälligen Beweislo sigkeit in Bezug auf das Unfallereignis als solchem (RKUV 2002 Nr. U 469 E. 3a S. 528, 1996 Nr. U 247 S. 171 E. 2a und 1988 Nr. U 55 S. 362 E. 1b) wie auch hin sichtlich der Unfallkausalität des Gesundheitsschadens (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b) in dem Sinne vom Leistungsansprecher zu tragen, als der Ent scheid diesfalls zu seinen Ungunsten auszufallen hat.

Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht gilt, soweit das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, der Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit ( BGE 126 V 353 E. 5b).

E. 1.4.2 Bei sich widersprechenden Angaben der versi cherten Person über den Unfall hergang gilt die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrecht licher oder an derer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstel lung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ab lehnungsverfügung des Versicherers ( BGE 121 V 45 E.

2a

mit Hinwei sen). Der Grundsatz, wonach die ersten Aussagen nach einem schädi genden Er eignis in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellun gen, stellt eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berück sichtigende Entschei dungs hilfe dar. Sie kann nur zur Anwendung gelan gen, wenn von zusätzlichen Abklä rungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesge richt

8C_696/2013 vom 1 4. November 2013 E. 2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Stand punkt, es sei ausgehend von der ursprünglichen Unfalldarstellung mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors beim Joggen am Strand der Unfallcharakter des Ereignisses vom 18. Dezember 2013 zu ver neinen, denn der natürliche Be we gungs ablauf sei durch nichts Programmwidriges wie Aus rutschen, Stolpern oder einen Sturz beeinflusst worden . Zwar liege eine Listen verletzung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV vor, jedoch fehle es bezüglich der Voraus setzung eines äusseren Faktors an einer gesteigerten Gefahrenlage oder einem zur Unkontrollierbarkeit der betreffenden Bewegungen führenden Mo ment (Urk. 2 S.

E. 4 ATSG sei erfüllt. Auch habe die Beschwerdegeg nerin das Vor liegen einer gesteigerten Gefahrenlage oder eines zur Unkon tro llier barkeit der betreffenden Bewegungen führen den Mo mentes zu Unrecht ver neint, da das seitliche Ab knicken bei m Joggen plötz lich geschehen sei und im Unter grund ein Gegen stand gelegen habe, den man vor her nicht habe sehen können. Der äussere Faktor liege mit dem seitliche n Ab knicken und dem Beina he sturz vor. Es liege e ine Körperschädigung im Sinne von Art.

E. 4.2 hiervor) ausschliessen würde. Es handelt sich hierbei viel mehr um eine neue, ab weichende Tatsachen behauptung , welche zu einem Zeit punkt erfolgte, als der Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 11. November 2014 ( Urk. 7/K3) bereits von der ablehnenden Hal tung der Beschwerdegegnerin und deren Begrün dung Kenntnis hatte.

4 .2.2

Was in der Beschwerde vorgebracht wird, führt zu keiner anderen Be trach tungs weise. Namentlich wurde im Formular der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/K17) zu einer genauen Schil de rung des betreffenden Ereignisses mit Angabe nicht nur des Ortes, der Zeit und der Ursache, sondern auch des Her gangs aufge fordert sowie zusätzlich nach besonderen Vorkommnissen gefragt . Das Formular wurde vom Beschwerdeführer denn auch unter An gaben von konkreten Details ausgefüllt. So schrieb er zweimal, dass der Fuss wegen des un ebenen, lockeren Sandes mehrmals eingeknickt sei.

Wenn der Beschwerdeführer in der Einsprache nunmehr einen Gegenstand und nicht mehr den Sand als Grund für ein „Wegknicken“ des Fusses angibt, dies als einmalig und nicht mehr als mehrmalig sowie zusätzlich ein Straucheln mit verhindertem Sturz beschreibt, wurde damit eine unterschiedliche Sach dar stellung vorgebracht, auf die rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil des Bundes ge richt 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 2 mit Hinweisen) indes nicht abzu stellen ist, zumal der Beschwerdeführer offen gelassen hat, um welchen Gegenstand es sich handelte, weshalb diese Unfallschilderung weniger rea li stisch erscheint.

E. 4.3 Mit der Beschwerdegegnerin ist damit auf die ereignisnahen Schil derungen gemäss Erwä gung 4.1.1 hiervor abzustellen. 5. 5.1

Wie die Beschwerdegegnerin richtig feststellte (Urk. 2 S. 8 f.), fehlt es bei diesen anfänglichen Darstellungen an einem sinnfälligen Ereignis wie ei nem Stolpern, Aus gleiten, Hängenbleiben oder einem Sturz, das sich als unge wöhnlichen äusseren Faktor im Sinne des Unfallbegriffs von Art. 4 ATSG aus machen liesse. Insbesondere bietet der geschilderte Geschehensablauf des Joggens am Strand auch mit mehrmaligem Einknicken des Fusses aufgrund des sandigen, natur ge mäss losen und unebenen Untergrundes kei nen Anhalts punkt für die An nahme einer unkoordinierten Be wegung, die als unge wöhn licher äusserer Faktor in Frage käme, indem sie den natürlichen Ab lauf einer Körperbewegung durch einen in der Aussenwelt be grün deten Um stand gleich sam "programmwidrig" beeinflusst hätte (vgl. BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen, RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1). Die Beschreibung des mehr maligen Ein- respektive Abknicken des Fusses durch den sandigen, unebe nen Unter grund (Urk. 7/K17 S. 1) lässt nicht auf eine den normalen Be wegungsablauf störende Programmwidrigkeit schlies sen. Denn es ist davon auszugehen, dass dies im Rahmen des ordent lichen körperlichen Koordinationsablaufes erfolgte, welcher beim Joggen auf weichem, unebenem Sand nor malerweise eintritt, da der einiger massen lose Sand - wie er hier aufgrund der Be schreibung des Beschwerdeführer s beschaffen war - unter den Füssen je nach Moment des Auftretens und Abrollens, Gewicht s verlagerung sowie je nach naturgemäss unterschiedlicher Dichte der Sandkörner an ver schiedenen Stellen in verschiedene Richtungen nachgibt.

Selbst ein reines Stolpern ohne Sturz beim sportlichen "Walken" oder Joggen in der freien Natur erfüllt nach der Rechtsprechung den Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG nicht, da es nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden kann (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_978/2010 vom 3. März 2011 E. 4.2 und 8C_50/2012l vom 1. März 2012 E. 5.6).

Auch die in der Unfallbeschreibung auf geführten Worte „unvorhergesehener Schmerz“ (Urk. 7/K21, Urk. 7/K17 S. 1) und der Umstand, dass der Beschwerde führer schmerzbedingt nicht mehr Weiterjoggen konnte,

lassen entgegen der An sicht des Beschwerdeführer s nicht auf einen ungewöhnlichen

äusseren Faktor schliessen. Denn d as Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich keit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit ohnehin, ob

ein allfälliger äussere r Fak tor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Unge wöhn liche Auswirkungen allein begrün den keine Un gewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis). 5.2

Da weder nach der Darstellung in der Unfallmeldung (Urk. 7/K21) noch nach jener im Fragebogen vom 21. Oktober 2014 (Urk. 7/K17) ein unge wöhnlicher äusserer Faktor aus zumachen ist, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegne rin dieses Merkmal ver neinte.

Man gels ungewöhnlicher äusserer Einwirkung ist das betreffende Ereignis vom 18. Dezember 2013 somit nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifi zieren. Von zu sätzlichen Abklärungen sind keine neuen Ergeb nisse zu erwarten, weshalb da vo n abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229

E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_607 /2011 vom 1 6. März 2012 E. 7.2) . 6 . 6 .1

Damit bleibt zu prüfen , ob eine unfallähnliche Körperschädigung im Rechts-sinne gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV vorliegt . Z ur Begründung der Leistungspflicht des Unfall ver sicherers

müssen mit Ausnahme der Ungewöhn lichkeit die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfalls erfüllt sein. Be sondere Be deutung kommt hier bei der Voraussetzung des äusseren Ereignisses zu, das heisst

eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinn-fäl li gen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2).

Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung beste hen ( BGE 129 V 466 E. 4.1 mit Hinweisen). Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung, weshalb dieser nicht gegeben ist, wenn die versicherte Person nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag ( BGE 129 V 466 E. 4. 2 .1). Nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors auch, wenn das erstmalige Auftreten der Schmerzen mit einer blossen

Lebens ver richtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist. Vielmehr ist gemäss Rechtsprechung für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen ver langt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen , gleich kommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schä digung nach Art.

E. 9 Abs. 2

UVV

zu verneinen. 6.3

Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht festgestellt, dass unter Berück sichti gung aller Umstände ein in den Bewegungsablauf hineinspielendes äusseres Moment und damit ein ausserhalb des Körpers liegendes, objektiv feststellbares, sinnfälliges, unfallähnliches Ereignis nicht nachgewiesen ist. Sämtliche weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern.

Da das Ereignis vom

18. Dezember 2013 weder einen Unfall im Rechtssinne gemäss Art. 4 ATSG darstellt, noch eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zur Folge hatte, ist der leistungsab weisende Ein spracheentscheid vom 2 6. Februar 2015 zu Recht erfolgt. Die Be schwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00058 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

22. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Helsana Unfall AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beschwerdegegnerin vertreten durch Helsana Versicherungen AG Recht & Compliance Postfach, 8081 Zürich Helsana Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1 972 , war als Public Relations Manager bei der Y.___ , Z.___ ,

bei der Helsana Unfall AG

(nachfolgend: Helsana ) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als bei ihm gemäss der Unfall meldung

vom 24. April 201 4 am

18. Dezember 2013 beim „Jogging am Strand ver ursachte unvorhergesehene Schmerzen am Knie“ auftraten , wobei das Knie links betroffen sei (Urk. 7/ K21 ). Die Erstbehandlung des linken Knies (Urk. 1 S. 2) fand anlässlich einer Konsultation im Muskulo -Skelettal Zen trum, Orthopädie Untere Extremitäten, der Klinik A.___

am

22. April 2014 statt, welche wegen erneuter Beschwerden im Bereich des (anderen) rechten Knie ge lenks bei Status nach medialer Teilmeniskektomie und Restmeniskusnaht des Kniegelenks rechts vom 21. Mai 2012 durchgeführt wurde (Bericht vom 7. Mai 2014, Urk. 7/M6). Die Magnetresonanztomographie (MRT) des linken Knie s vom 25. April 2014 ergab eine Unterflächenläsion des medialen Meniskus dorsal mit geringem Reizerguss (Urk. 7/M5). Die Ärzte der Klinik A.___ stellte n gemäss dem Bericht vom 30. Oktober 2014 die Diagnose einer Innen m e niskus-Hin terhorn-Ruptur links (Urk. 7/M3). 1.2

Am

21. Oktober 2014

hatte der Ve rsicherte ergänzende Angaben zum

Her gang des Ereignisses vom

18. Dezember 2013

gemacht (Urk. 7/M1).

Mit Verfügung vom

11. November 2014 verneinte die Helsana

mangels Unfalls und unfallähn li cher Körperschädigung e inen

Leistungs anspruch

aus dem Ereignis vom 1 8. De zember 201 3 (Urk. 7/K13 ). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom

22. November 2014 Ein sprache (Urk. 7/K 3), welche die Helsana mit

Ein sprache entscheid vom

26. Februar 2015 ab wies (Urk. 2). 2.

Hier gegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

26. März 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom

26. Februar 2015 sei auf zuhe ben und die

Helsana

sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen bezüglich des

Un fallereig nisses vom

18. Dezember 2013 und der Schädigung am linken Knie zu erbringen (Urk. 1 S. 2 ). Die Beschwerde geg nerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

6. Mai 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2).

Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG)

werden so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG das Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG) oder einer unfall ähn lichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Ver ordnung über die Unfall ver siche rung, UVV) voraus. Ausserdem muss zwischen dem Unfallereignis und dem ein ge tretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natür licher und ein adä quater Kausal zusam menhang be stehen

(vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1-2) . 1.2

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gend e Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).

Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Fak tor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äusse re Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jewei ligen Le bensbereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlag gebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschli chen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begrün den keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).

Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusse ren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körper bewegun gen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Ein wirkung le diglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Um stand den natür li chen Ablauf einer Kör perbewegung gleichsam "programm widrig" beein flusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Ver änderung zwischen Kör per und Aussenwelt

- ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein unge wöhnlicher Faktor ( BGE 130 V 117 E. 2.1, 134 V 72 E. 4.3.2.1 a.E ., je mit Hin weisen ). 1.3

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körper schädi gungen , die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbe ziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Ver ordnung über die Unfall versicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, so fern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurück zu führen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Ein wirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen.

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei zerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 1.4

1.4.1

Nach der allgemeinen Beweislastregel sind die Folgen einer allfälligen Beweislo sigkeit in Bezug auf das Unfallereignis als solchem (RKUV 2002 Nr. U 469 E. 3a S. 528, 1996 Nr. U 247 S. 171 E. 2a und 1988 Nr. U 55 S. 362 E. 1b) wie auch hin sichtlich der Unfallkausalität des Gesundheitsschadens (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b) in dem Sinne vom Leistungsansprecher zu tragen, als der Ent scheid diesfalls zu seinen Ungunsten auszufallen hat.

Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht gilt, soweit das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, der Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit ( BGE 126 V 353 E. 5b). 1.4.2

Bei sich widersprechenden Angaben der versi cherten Person über den Unfall hergang gilt die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrecht licher oder an derer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstel lung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ab lehnungsverfügung des Versicherers ( BGE 121 V 45 E.

2a

mit Hinwei sen). Der Grundsatz, wonach die ersten Aussagen nach einem schädi genden Er eignis in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellun gen, stellt eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berück sichtigende Entschei dungs hilfe dar. Sie kann nur zur Anwendung gelan gen, wenn von zusätzlichen Abklä rungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesge richt

8C_696/2013 vom 1 4. November 2013 E. 2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Stand punkt, es sei ausgehend von der ursprünglichen Unfalldarstellung mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors beim Joggen am Strand der Unfallcharakter des Ereignisses vom 18. Dezember 2013 zu ver neinen, denn der natürliche Be we gungs ablauf sei durch nichts Programmwidriges wie Aus rutschen, Stolpern oder einen Sturz beeinflusst worden . Zwar liege eine Listen verletzung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV vor, jedoch fehle es bezüglich der Voraus setzung eines äusseren Faktors an einer gesteigerten Gefahrenlage oder einem zur Unkontrollierbarkeit der betreffenden Bewegungen führenden Mo ment (Urk. 2 S. 4 ff.). 2.2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor,

die Argumentation der Beschwerde gegnerin sei insofern ungenau , als sie von einem anfangs nicht präzise geschil derten Unfallhergang ausgehe. Das ungenaue und zu schludrige Ausfüllen der Dokumente der Beschwerdegegnerin könne ihm als Laien nicht vorgeworfen wer den, zumal er in keiner Weise damit gerechnet habe, dass sie seinen Antrag ab weisen würde. Erst als er die ablehnende Verfügung der Beschwerdegegnerin erhalten habe, sei es ihm bewusst geworden , dass der genaue Unfallhergang präzise und vollständig geschildert werden müsse. Tatsächlich sei er mit dem linke n Fuss beim zuvor be schwerdefreien Joggen auf sandigem und unebenem Untergrund plötzlich auf einen in diesem Moment nicht sichtbaren Gegenstand getreten. Dabei sei er, der Beschwerdeführer, seitlich weggeknickt und habe sich vor dem Fall knapp auf fangen können. Er habe darauf im linken Knie sogleich einen stechenden Schmerz gespürt und das Laufen habe nach nur ein paar Schritten abgebrochen werden müssen. Es könne sehr wohl von einer unkon trollierte n programmwidrige n Bewegung und einem unge wöhnlichen Faktor gesprochen werden. Beim Joggen am Strand sei man sich der leichten Uneben heiten be wusst, man müsse aber nicht mit einem solchen heftigen und unvorher ge sehenen Ab knicken rechnen. Der heftig stechende Schmerz und die Tatsache, dass danach das Joggen nicht mehr mög lich gewesen sei, würden auf zeigen , dass das Ge schehene un gewöhnlich gewesen sei. Vor dem Unfall habe das linke Knie be schwerde frei funk tioniert und sei absolut schmerzfrei gewesen. Der Unfallbegriff gemäss Art.

4 ATSG sei erfüllt. Auch habe die Beschwerdegeg nerin das Vor liegen einer gesteigerten Gefahrenlage oder eines zur Unkon tro llier barkeit der betreffenden Bewegungen führen den Mo mentes zu Unrecht ver neint, da das seitliche Ab knicken bei m Joggen plötz lich geschehen sei und im Unter grund ein Gegen stand gelegen habe, den man vor her nicht habe sehen können. Der äussere Faktor liege mit dem seitliche n Ab knicken und dem Beina he sturz vor. Es liege e ine Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs.

2 UVV vor. Die ge stellte Diag nose eines Unter flächen risses des medialen Meniskus dor sal am linken Knie stehe mit dem Beinahesturz

in direk tem Zusammenhang. Es liege keine Krankheit oder Dege neration vor, da die Ver letzung plötzlich aufge treten sei beziehungs weise durch den Bei nahe sturz ver ursacht worden sei. Es könne auch aus der S tellungnahme von PD Dr. med. B.___ , Oberarzt Ortho pädie an der Klinik A.___ , vom 13. November 2014 ent nom men wer den, dass die Innenmeniskus- Hinterhorn -Ruptur durch den Unfall verur sacht worden sei (Urk. 1 S. 2 ff. ). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer nach den Umständen des Ge sche hens vom

18. Dezember 2013 einen leistungsbegründenden Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG oder eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV erlitten hat. 3.

Ob der Unfallbegriff erfüllt ist, ist eine Rechtsfrage .

Entscheidwesentlich ist da her nur die Beurteilung, ob das betreffende Ereignis als Unfall im Rechtssinne zu quali fizie ren ist.

Diese Frage

ist

insbesondere nicht durch die ärztlichen Stellung nah men zu be ant worten (Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2011 vom 25. Au gust 2011 E. 4.5). Es ist diesbezüglich somit unerheb lich, ob PD Dr. B.___

einen Zusam men hang zwischen der

von ihm ge stellten Diagnose einer Innenmeniskus- Hinterhornruptur links (Urk. 7/M1 S. 1, Urk. 7/M3 S. 1 ) und dem Ereignis vom

18. De zember 2013 be stätigt hat . Diese Frage betrifft den natür lichen Kausal zu sam men hang zwischen dem Vorfall und der gesund heitlichen Beein träch ti gung (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1 ) und ist überhaupt erst von Bedeutung und zu prü fen, wenn ein Unfallereignis oder eine unfallähnl iche Körperschädigung im Rechts sinne vor liegt.

Die diagnostische Einschätzung der Knieverletzung auf der linken Seite durch PD Dr. B.___ aufgrund der bildgebenden Abklärung mittels MRT vom 13. Mai 2014 (Urk. 7/M5) respektive vom 25. April 2014 (Urk. 7/M3) ist hier immerhin insofern von Bedeutung, als damit erwiesen ist, dass eine Körper schä digung aus der abschliessenden Liste von Art. 9 Abs. 2 lit . c UVV (Menis kus risse) vorliegt (vgl. auch E. 6 nachfolgend) . Dies ist von der Beschwerde geg nerin anerkannt und unstrittig. 4 . 4 .1

4.1.1

Das Ereignis vom

18. Dezember 2013 wurde in der Unfallmeldung wie folgt beschrieben: „Jogging am Strand ver ursachte unvorhergesehene Schmerzen am Knie / Jogging während den restlichen Ferien nicht mehr möglich“. Als betrof fe ner Körperteil wurde das Knie links angegeben , eine andere Schädigung sei noch in Abklärung (Urk. 7/K21).

Im Fragebogen der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/K17 ) schrieb der Be schwerde führer am

21. Oktober 2014 auf die Frage, „ Auf welche Tätigkeit/Umstände führen Sie die Beschwerden zurück, bzw. was ist der genaue Auslösungsfaktor der Beschwerden (Ort, Datum und ausführliche Schilderung des Vorfalles)? “ das Folgende: „ 18.12.2013 ca. 7.30 Uhr C.___ ( D.___ ) Jogging am Strand ver ursachte unvorhergesehene Schmerzen im linken Knie. Der sandige und un ebene Untergrund hatte zur Folge, dass der Fuss zuvor mehrmals abknickte. Das Jogging während der restlichen Ferien war nicht mehr möglich.“ Die Fragen, ob es sich um eine ihm gewohnte Tätigkeit handelte und ob sie unter normalen äusseren Bedingungen abgelaufen sei, beantwortete der Be schwerde führer je mit „Ja“. Auch d ie Frage, ob sich etwas Besonderes , Un vor her gesehenes wie zum Beispiel Ausgleiten, Sturz, Anschlagen

usw. ereignet habe, beant wortete der Beschwer deführer mit „ Ja “. Als Beschreibung hierzu führte er aus: „Wie bereits oben erwähnt, knickte der Fuss durch den Unter grund (loser Sand/uneben) mehrmals ein . “ Zur Frage, wann sich die B eschwer den erst mals bemerk bar gemacht hätten, schrieb er „ Erste Schmerzen waren bereits am Ende der sportli chen Betätigung spürbar -> stechender Schmerz im linken Knie. Einen weiteren Joggingversuch musste ich frühzeitig abbrechen. “ (Urk. 7/ K17 ). 4 . 1. 2

Erstmals in der Einspracheschrift vom 22. November 2014 (Urk. 7/K3 S. 1 ) hat der Be schwerde führer den Unfall her gang vom 18. Dezember 2013 gleich wie nunmehr in der Beschwerde (Urk. 1 S. 2) beschrieben. Und zwar sei sein linker Fuss beim zuvor be schwerdefreien Joggen auf dem sandigen und unebenen Unter grund plötzlich auf einen in diesem Moment nicht sichtbaren Gegenstand getreten. Er sei dabei seitlich weggeknickt, habe sich aber vor einem Fall knapp auf fangen können. Er habe darauf im linken Knie sogleich einen stechenden Schmerz gespürt und das Laufen habe nach nur ein paar Schritten abgebrochen werden müssen. 4 .2

4.2.1

Die in der Einsprache ausgeführte Darstellung stellt entgegen der Ansicht des Be schwerdeführers keine Präzisierung des akten mässigen Sach verhalts dar, wel che das Abstellen auf die „Aussagen der ersten Stunde“ (vgl. dazu Erwägung 1. 4.2 hiervor) ausschliessen würde. Es handelt sich hierbei viel mehr um eine neue, ab weichende Tatsachen behauptung , welche zu einem Zeit punkt erfolgte, als der Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 11. November 2014 ( Urk. 7/K3) bereits von der ablehnenden Hal tung der Beschwerdegegnerin und deren Begrün dung Kenntnis hatte.

4 .2.2

Was in der Beschwerde vorgebracht wird, führt zu keiner anderen Be trach tungs weise. Namentlich wurde im Formular der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/K17) zu einer genauen Schil de rung des betreffenden Ereignisses mit Angabe nicht nur des Ortes, der Zeit und der Ursache, sondern auch des Her gangs aufge fordert sowie zusätzlich nach besonderen Vorkommnissen gefragt . Das Formular wurde vom Beschwerdeführer denn auch unter An gaben von konkreten Details ausgefüllt. So schrieb er zweimal, dass der Fuss wegen des un ebenen, lockeren Sandes mehrmals eingeknickt sei.

Wenn der Beschwerdeführer in der Einsprache nunmehr einen Gegenstand und nicht mehr den Sand als Grund für ein „Wegknicken“ des Fusses angibt, dies als einmalig und nicht mehr als mehrmalig sowie zusätzlich ein Straucheln mit verhindertem Sturz beschreibt, wurde damit eine unterschiedliche Sach dar stellung vorgebracht, auf die rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil des Bundes ge richt 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 2 mit Hinweisen) indes nicht abzu stellen ist, zumal der Beschwerdeführer offen gelassen hat, um welchen Gegenstand es sich handelte, weshalb diese Unfallschilderung weniger rea li stisch erscheint. 4.3

Mit der Beschwerdegegnerin ist damit auf die ereignisnahen Schil derungen gemäss Erwä gung 4.1.1 hiervor abzustellen. 5. 5.1

Wie die Beschwerdegegnerin richtig feststellte (Urk. 2 S. 8 f.), fehlt es bei diesen anfänglichen Darstellungen an einem sinnfälligen Ereignis wie ei nem Stolpern, Aus gleiten, Hängenbleiben oder einem Sturz, das sich als unge wöhnlichen äusseren Faktor im Sinne des Unfallbegriffs von Art. 4 ATSG aus machen liesse. Insbesondere bietet der geschilderte Geschehensablauf des Joggens am Strand auch mit mehrmaligem Einknicken des Fusses aufgrund des sandigen, natur ge mäss losen und unebenen Untergrundes kei nen Anhalts punkt für die An nahme einer unkoordinierten Be wegung, die als unge wöhn licher äusserer Faktor in Frage käme, indem sie den natürlichen Ab lauf einer Körperbewegung durch einen in der Aussenwelt be grün deten Um stand gleich sam "programmwidrig" beeinflusst hätte (vgl. BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen, RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1). Die Beschreibung des mehr maligen Ein- respektive Abknicken des Fusses durch den sandigen, unebe nen Unter grund (Urk. 7/K17 S. 1) lässt nicht auf eine den normalen Be wegungsablauf störende Programmwidrigkeit schlies sen. Denn es ist davon auszugehen, dass dies im Rahmen des ordent lichen körperlichen Koordinationsablaufes erfolgte, welcher beim Joggen auf weichem, unebenem Sand nor malerweise eintritt, da der einiger massen lose Sand - wie er hier aufgrund der Be schreibung des Beschwerdeführer s beschaffen war - unter den Füssen je nach Moment des Auftretens und Abrollens, Gewicht s verlagerung sowie je nach naturgemäss unterschiedlicher Dichte der Sandkörner an ver schiedenen Stellen in verschiedene Richtungen nachgibt.

Selbst ein reines Stolpern ohne Sturz beim sportlichen "Walken" oder Joggen in der freien Natur erfüllt nach der Rechtsprechung den Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG nicht, da es nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden kann (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_978/2010 vom 3. März 2011 E. 4.2 und 8C_50/2012l vom 1. März 2012 E. 5.6).

Auch die in der Unfallbeschreibung auf geführten Worte „unvorhergesehener Schmerz“ (Urk. 7/K21, Urk. 7/K17 S. 1) und der Umstand, dass der Beschwerde führer schmerzbedingt nicht mehr Weiterjoggen konnte,

lassen entgegen der An sicht des Beschwerdeführer s nicht auf einen ungewöhnlichen

äusseren Faktor schliessen. Denn d as Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich keit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit ohnehin, ob

ein allfälliger äussere r Fak tor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Unge wöhn liche Auswirkungen allein begrün den keine Un gewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis). 5.2

Da weder nach der Darstellung in der Unfallmeldung (Urk. 7/K21) noch nach jener im Fragebogen vom 21. Oktober 2014 (Urk. 7/K17) ein unge wöhnlicher äusserer Faktor aus zumachen ist, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegne rin dieses Merkmal ver neinte.

Man gels ungewöhnlicher äusserer Einwirkung ist das betreffende Ereignis vom 18. Dezember 2013 somit nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifi zieren. Von zu sätzlichen Abklärungen sind keine neuen Ergeb nisse zu erwarten, weshalb da vo n abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229

E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_607 /2011 vom 1 6. März 2012 E. 7.2) . 6 . 6 .1

Damit bleibt zu prüfen , ob eine unfallähnliche Körperschädigung im Rechts-sinne gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV vorliegt . Z ur Begründung der Leistungspflicht des Unfall ver sicherers

müssen mit Ausnahme der Ungewöhn lichkeit die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfalls erfüllt sein. Be sondere Be deutung kommt hier bei der Voraussetzung des äusseren Ereignisses zu, das heisst

eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinn-fäl li gen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2).

Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung beste hen ( BGE 129 V 466 E. 4.1 mit Hinweisen). Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung, weshalb dieser nicht gegeben ist, wenn die versicherte Person nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag ( BGE 129 V 466 E. 4. 2 .1). Nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors auch, wenn das erstmalige Auftreten der Schmerzen mit einer blossen

Lebens ver richtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist. Vielmehr ist gemäss Rechtsprechung für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen ver langt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen , gleich kommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schä digung nach Art. 9

Abs. 2

UVV

ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vor nahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hiezu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors demgegenüber bei Änderungen der Körper lage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkon trollierbar gewordenen Positionsänderung ( BGE 129 V 466

E. 4. 2 .3). Erforderlich für die Beja hung eines äusseren Faktors ist demzufolge ein gesteigertes Schä di gungs po tenzial , sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Elementes (BGE 139 V 327 E. 3.3.1 ; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_610/2015 vom 1 1. Januar 2016 E. 3 mit weiteren Hinweisen). 6.2

Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte ( Urk. 2 S. 6) , kann dem Joggen als solchem rechtsprechungsgemäss nicht generell ein gesteigertes Gefähr dungs potenzial zu ge sprochen werden. Denn beim "normalen" Joggen fehlt es hierzu an plötz lichen, ruckartigen und unkontrollierten Bewegungen. Vielmehr beinhaltet dieses einen gleichmässigen Bewegungsablauf im Rahmen einer physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers ( Urteil des Bun desge richts vom 8C_118/2008 vom 2 3. Oktober 2008 E. 3.3). Auch wenn der Untergrund, auf dem der Beschwerdeführer joggte, aus weichem Sand bestand, entspricht dies einer alltäglichen Lebensverrichtung , der ein gewöhnliches Gefährdungspotential innewohnt, zumal auch das Joggen auf Sand bezüglich der

Än derungen der Körper lage

gemeinhin nicht schon für sich allein, ohne weiteren äusseren Einfluss - der hier nach der massgeblichen an fänglichen Ereignis dar stellung

gerade nicht vorlag - unkontrollierbare, heftige oder plötzliche Bewe gungen erwarten lässt.

Demgegenüber bejahte das Bundesgericht in Fällen mit sportlicher Aktivität ein gesteigertes Schädigungspotential jeweils, wenn der Untergrund oder die Trai nings situation einen Bewegungsablauf mit

ständigem Belastungswechsel in kur zer Abfolge und gewisser Kraftanstrengung

erforderten , so etwa beim Skifahren auf unebener Piste, bei Squat -Jump-Übungen oder beim Selbst ver teidigungstrai ning

( Urteil des Bundesgericht 8C_610/2015 vom 1 1. Januar 2016 E. 5.2 und 8C_147/2014 vom 1 6. Juli 2014 E. 3.5). Die sportliche Be tätigung des Beschwer deführer s am 1 8. Dezember 2013 ist damit nicht ver gleichbar .

Das plötzliche Auftreten von Schmerzen im linken Knie beim Joggen als solches stellt rechtsprechungsgemäss kein en äussere n (schädigenden ) Faktor dar (BGE 129 V 466 E. 4.2.1 ) .

Da nach dem Gesagten davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer

nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben ver mochte, ist mit der Beschwerdegegnerin das Vorliegen der Voraussetzung eines äusseren Faktors und damit auch einer unfallähnlichen Schädigung nach Art. 9

Abs. 2

UVV

zu verneinen. 6.3

Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht festgestellt, dass unter Berück sichti gung aller Umstände ein in den Bewegungsablauf hineinspielendes äusseres Moment und damit ein ausserhalb des Körpers liegendes, objektiv feststellbares, sinnfälliges, unfallähnliches Ereignis nicht nachgewiesen ist. Sämtliche weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern.

Da das Ereignis vom

18. Dezember 2013 weder einen Unfall im Rechtssinne gemäss Art. 4 ATSG darstellt, noch eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zur Folge hatte, ist der leistungsab weisende Ein spracheentscheid vom 2 6. Februar 2015 zu Recht erfolgt. Die Be schwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann