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UV.2015.00048

Tod aufgrund zentraler Atemlähmung als Folge einer Mischvergiftung mit Heroin, Kokain und Benzodiazepinen; kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG.

Zürich SozVersG · 2016-05-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1981 geboren e

Z.___ (nachfolgend: die Versicherte) war seit

1. Mai 2012 als Servicefachangestellte für die A.___ AG tätig

und in dieser Eigenschaft bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nach folgend: Zürich) gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 11/Z1) .

Sie war Mutter eines Sohnes ,

X.___ , geboren 200 8. Zwischen dem 1 4. und 15 .

Dezember 2013 verstarb die Versicherte an einer zentralen Atemlähmung infolge einer Mischv ergiftung mit Heroin, Kok ain und zentraldämpfenden Medi kamenten (Benzodiazepine n ) [ Urk. 11/2 S. 1-2, Urk. 11/3 S. 1 , 4 ] . Die Eid genös sische Alters- und Hinterlassenenversicherung richtet X.___ seit

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 4. und 15 .

Dezember 2013 verstarb die Versicherte an einer zentralen Atemlähmung infolge einer Mischv ergiftung mit Heroin, Kok ain und zentraldämpfenden Medi kamenten (Benzodiazepine n ) [ Urk. 11/2 S. 1-2, Urk. 11/3 S. 1 , 4 ] . Die Eid genös sische Alters- und Hinterlassenenversicherung richtet X.___ seit

Dispositiv
  1. Januar 2014 eine Waisenrente aus ( Urk.  11/Z11). Mit Verfügung vom 8.   Mai 2014 lehnte die Zürich ihre Leistungspflicht ab ( Urk.  11/Z16). Dage gen liess X.___ am
  2. Juni 2014 Einsprache erheben ( Urk.  11/ Z20, mit er gänzender Einsprachebegründung vom 3
  3. Juni 2014 [ Urk.  11/Z25]), welche die Zürich mit Entscheid vom 1
  4. Februar 2015 abwies ( Urk.  2).
  5. Dagegen erhob der Beistand von X.___ , vertreten durch die Stadt Zürich, Soziale Dienste, am 6. März 2015 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 19. Februar 2015 seien X.___ ab 14. Dezember 2013 die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Waisenrente, auszurichten. Eventualiter seien weitere Sach verhaltsabklärungen durchzuführen ( Urk.  1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom
  6. April 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk.  10, unter Beilage ihrer Akten [ Urk.  11/Z1-Z31, Urk.  11/1-6] ) , was dem Be schwerdeführer mit Mitteilung vom
  7. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  12).
  8. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  9. 1.1      Gemäss Art.  6 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Unfallver sicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Ver sicherungs leis tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Be rufskrank heiten ge währt .      Zu diesen Leistungen gehört unter anderem die Ausrichtung einer Waisenrente für die Kinder eines verstorbenen Versicherten ( Art.  28 und 30 Abs.  1 UVG). 1.2      1.2.1      Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendba r, soweit das UVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht ( Art.  1 Abs.  1 UVG). 1.2.2      Ein Unfall ist gemäss Art.  4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat. 1.2.3      Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im je weiligen Lebensbereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlagge bend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwir kungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begrün den keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hin weis). 1.2.4      Mit dem Erfordernis der Plötzlichkeit ist zwar nicht notwendig verbunden, dass die schädigenden Einwirkung auf einen blossen Augenblick beschränkt sei, wohl aber muss sie plötzlich eingesetzt haben und eine einmalige gewesen sein ( BGE 140 V 220 E. 5.1; Urteil e des Bundesgerichts U 26/00 vom 2
  10. August 2001 E. 1a und U 178/02 vom
  11. Februar 2003 E. 1.1, je mit Hinweis). 1.3      Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser For derung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Beste hen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen las sen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person aus wirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
  12. 2.1      Strittig und zu prüfen ist, ob der Vorfall vom 14./1
  13. Dezember 2013 , bei wel chem die Versicherte an einer zentralen Atemlähmung infolge einer Misch ver giftung mit Heroin, Kokain und Benzodiazepine n starb , als Unfall zu qualifi zieren ist und der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Waisen rente der Be schwerdegegnerin hat. 2.2      Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 1
  14. Februar 2015 erwog die Be schwerdegegnerin , g emäss dem forensischen Gutachten lasse sich aufgrund der zahlreichen Narbenstrassen an beiden Armen sowie den frischen Injektionsstel len an der Ellenbeuge und des bei der Versicherten vorge fundenen Minigrip -Plastikbeutels mit darin enthaltenem „Gassenheroin“ auf einen aktuellen und vorbestehenden intravenösen Drogenabusus der Versicherten schliessen ( Urk.  2 S. 3) . Laut dem Polizeiprotokoll hätten alsdann vor Ort ein Nec essaire mit Fixerutensilien sowie zwei gefüllte Spritzen sichergestellt werden können. Ge genüber dem rapportierenden Polizisten habe der Vater der Versicherten ange geben, dass seit mehreren Jahren eine Kokainabhängigkeit der Versicherten be kannt sei. Der regelmässige Konsum von Suchtmitteln habe für die Versicherte nichts Ungewöhnliches dargestellt. Zudem sei angesichts der Tatsache, dass die Ver sicherte verschiedene Substanzen in Form von Alkohol, Cannabis, Heroin und Kokain sowie Medikamente konsumiert habe , davon auszugehen, dass es sich um mehrmaliges Zuführen gehandelt habe und dass sich die Mischin toxi kation über einen gewissen Zeitraum aufgebaut habe, weshalb nicht von einer einmaligen schädigen und damit plötzlichen Einwirkung im Sinne des Un fall begriffs gesprochen werden könne. Schliesslich hätten einige sich in ihrer Wir kungen additiv aufbauende und potenzierende Substanzen zum tragischen, letalen Ausgang geführt. Damit sei jedoch in zeitlicher Hinsicht das relativ kurze Momentum der Plötzlichkeit bei aufbauenden Substanze n nicht gegeben. Es fehle mithin an den Kriterien des ungewöhnlichen äusseren Faktors und der Plötzlichkeit für die Erfüllung des Unfallbegriffs in Sinne von Art.  4 ATSG (Urk.   2 S. 3). 2.3      Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, die Ver si cherte habe wegen ihrer Kokainabhängigkeit erfolgreich eine Drogenent wöhungskur absolviert. Wenn überhaupt, sei es danach nur noch zu verein zel ten Einnahmen von Kokain gekommen ( Urk.  1 S. 3). Klinikeinweisungen auf grund anderer Substanzen hätten keine vorgelegen. Zum Unfallzeitpunkt sei die Versicherte in guter körperlicher und geistiger Verfassung gewesen. Die bei der Obduktion vorgefundenen Substanzen, welche gemäss dem Gutachten des Ins tituts für Rechtsmedizin der B.___ als „Gassenheroin“ bezeichnet würden, seien weder der Familie noch dem behandelnden Arzt der Versicherten bekannt gewesen. Es sei davon auszugehen, dass die Heroineinnahme ein ein maliges Ereignis oder zu mindest „eine neue Richtung“ dargestellt habe. Die zentrale Atemlähmung sei Folge einer Misch v ergiftung mit Heroin, Kok ain und Benzodiazepine n gewesen. Die Einnahme dieser „Mischung“ sei für die Ver si cherte durchaus ungewöhnlich gewesen. Sie habe darin „keine Übung“ gehabt ( Urk.  1 S. 4) und die Folgen der Mischung von Heroin, Kokain sowie Benzodia zepine n nicht voraussehen können. Undichte Stellen des in der Scheide der Ver sicherten ge fun denen Minigrip-Plasikbeutel s könnten für eine ungewollte Ver giftung sprechen. Diesbezüglich seien weitere Sachverhaltsabklä rungen not wendig ( Urk.  1 S. 5). Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Versicherte am Tag vor ihrem Tod mit ihrer Familie gefeiert und Alkohol kon sumiert habe. Alles würde darauf hindeuten, dass s ich die Versicherte infolge des Alkohol konsums und der Müdigkeit „zu dieser einmaligen Tat“ habe ver leiten lassen. Die Drogenein nahme müsse somit nicht über einen längeren Zeitraum, sondern einmalig und daher „plötzlich“ stattgefunden haben ( Urk.  1 S. 6).
  15. 3.1      Unbestritten ist, dass die Versicherte an einer zentralen Atemlähmung gestorben ist, die als Folge einer Misch-Vergiftung mit Heroin, Kokain und Benzodia zepi nen eingetreten ist ( Urk.  11/3 S. 4, Urk. 11 /5 S. 5 ). Durch die strafrecht lichen Ermittlungen wurde ein strafrecht lich relevantes Verhalten ausge schlos sen ( Urk.  11/6 S. 2). 3.2      Was das zu prüfende Begriffsmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors (E.   1.2.3) betrifft, ist der Rechtsprechung des Bundesgerichts insbesondere zu entnehmen, dass das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht i n einem in RKUV 1990 Nr. U   107 S. 281 publizierten Urteil das Spritzen von Heroin unter die Zunge nicht als einen ungewöhnlichen äusseren Faktor quali fiziert hat, mit der Begründung, dass es sich um einen dem Versicherten bekannten und ge wohnten Vorgang handelt. Ebenso entschied es in einem in RKUV 2000 Nr.   U   374 S. 175 veröffentlichten Urteil , in welchem es um die Injektion von Opiat-Drogen (Heroin oder Morphin) bei einer erfahrenen Drogenkonsumentin ging, wobei es erkannte, dass dies selbst dann gilt, wenn der eingetretene Tod auf einen besonderen Reinheitsgehalt zurückzuführen ist, weil damit der Rah men des im Bereich der illegalen Drogenbeschaffung und des illegalen Kon sums Üblichen nicht überschritten wird. Gleiches gilt mit Blick auf die hohe Rückfall gefahr für das Spritzen von Heroin bei einem ehemaligen er fahrenen Heroin konsumenten (Urteil U 79/00 vom 2
  16. März 2001 E. 2 ) . Im Ur teil U   276/01 vom 14.   Feb ruar 2002 E. 2b erwog das Gericht sodann , dass der auf Grund übermäs sigen Drogenkonsums eingetretene To d den Unfallbegriff nicht erfüllt, da es sich beim Versicherten um einen erfahrenen Drogen konsumenten han delte, für welchen die exzessive Einnahme von Sucht mitteln nichts Unge wöhnliches dar stellte, und keine Anhaltspunkte für das Vorliegen besonderer äusserer Faktoren bestanden. Schliesslich erwog das Bundesgericht mit Urteil U   175/06 vom 1
  17. August 2006 E. 3.2 , dass bei einem Versicherten, welcher während Jahren in erhebl ichem Masse Drogen konsumiert hat , wobei er hauptsächlich Kokain, gelegentlich aber auch Heroin zu sich genommen ha t , der regelmäs sige , exzes sive Konsum von Suchtmitteln nichts Ungewöhnliches dargestellt hat und i h m die Risiken seines Handelns bekannt waren. Der Vorfall bei welchem der Versi cherte an einer zentralen Atemlähmung bei einer Mischver giftung mit Kokain (sehr hohe Konzentration) und Heroin (sehr niedrige Kon zentration) gestorben ist , qualifizierte es nicht als Unfall im Rechtssinne . 3.3      3.3.1      Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass gemäss den Angaben des Vaters der Versi cherten gegenüber der Kantonspolizei Zürich vom 1
  18. Dezember 2013 die Ve rsicherte seit mehreren Jahren k okainabhängig war und sich dieses Be täu bungsmittel injizierte ( Urk.  11/ 2 S. 3). Am 1
  19. Dezember 2013 wurde die Versi cherte tot in ihrem Schlafzimmer aufgefunden. An der Schlafzimmertüre sowie auf dem Boden und Teilen des Bade zimmers fanden sich Bl utspritzer (Urk. 11/ 2 S. 3). Auf dem Küchentisch befand sich ein offenes Necessaire mit Fixerutensi lien sowie zwei gefüllten Spritzen ( Urk.  11/ 2 S. 2-3). L aut Gutachten zum Todesfall des Instituts für Rechtsmedizin der B.___ vom 1
  20. Februar 2014 (Urk.   11/3) lassen die bei der Untersuchung der Versicherten vom 1
  21. Dezember 2013 gefundenen zahlreichen Narbenstrassen an beiden Armen sowie die frischen – Tage alten ( vgl. Bericht zur Legalinspektion des In stituts für Rechtsmedizin der B.___ vom 17.   Dezember 2013 [ Urk.  11/4 S. 3]) – Injektionseinstichstellen an der rechten Ellenbeuge und das in der Scheide der Versicherten einliegende Minigrip -Plastikbeutel mit darin ent haltenem „ Gas sen heroin “ auf einen aktuellen und vorbestehenden intra venösen Drogenabusus der Versicherten schliessen ( Urk.  11/3 S. 4). Aufgrund dessen ist davon auszu gehen, dass der Konsum von Suchtmitteln für die Ver sicherte nicht s Unge wöhnliches dargestellt hat. Auch waren ihr die Risiken ihres Han delns bekannt. Dass der Drogenkosum vom 14./1
  22. Dezember 2013 zum unge wollten Tod geführt hat, ist für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nicht entschei dend, da sich das Begriffsmerkmal der Unge wöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber bezieht (E.   1.2.3; RKUV 2000 Nr. U 374 S. 176 E. 2 a , Urteil des Bundes gerichts U 27 6 /01 vom 1
  23. Februar 2002 E. 2b, je mit Hinweis). Daran ändert nichts, dass gemäss Gutachten zum Todesfall des Instituts für Rechtsmedizin der B.___ vom 1
  24. Februar 2014 ( Urk.  11/3 S. 4-5) am ehesten von einer unbeab sichtigten Ver giftung be zie hungsweise einem Unfalltod (Drogentod) auszugehen ist (vgl. Urteil des Bun desgerichts U 276/01 vom 1
  25. Februar 2002 E. 2b). Gleiches gilt – entgegen der Auffassung des Beschwer deführers ( Urk.  1 S. 6) – für den Umstand, dass die Staatsanwalts chaft von einem Unfalltod spreche . 3.3.2      Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, die Ungewöhnlichkeit des äusseren Fak tors habe darin gelegen, dass die Versicherte sich nach ihrer Geburtstagsfeier zur Ein nahme von „Gass enheroin“ habe verleiten lassen , was durch die Kom bi na tion von Kokain, Cannabis, Trinkalkohol, Zolpi dem / Stilnox ® sowie den diversen anderen Benzodiazepine n sowie der einge tre tenen Müdigkeit schliess lich zum Tod geführt hätte ( Urk.  1 S. 6) . Die oben angeführten (E. 3.3. 1 ), auf grund der Akten belegten Umstände sprechen indes gegen die Sachdarstellung des Beschwerdeführers, wonach sich die Versicherte infolge des Alkoholkon sums bei der Geburtstagsfeier und der Müdigkeit zu einer einmaligen Tat habe hinreissen lassen ( Urk.  1 S. 5-6). Vielmehr ist aufgrund dieser Umstände davon auszugehen, dass bei der Versicherten in der Zeit vor ihrem Tod ein regel mässi ge r intravenöse r Drogenkonsum und ein regelmässiger Konsum von Benzodia zepinen den Rahmen des Üblichen nicht über schritten hat. Dass – gemäss den Angaben des Beschwerdeführers – ihrer Familie und ihrem Arzt ihr Heroin konsum nicht bekannt war ( Urk.  1 S.   4), führt zu keiner anderen Betrachtungs weise , zumal ein Drogenkonsum für Aussen stehende nicht immer erkennbar ist. Die Sicht weise des Beschwerdeführers würde schliesslich auch bedeute n , dass sich die Versicherte erst nachdem ihre Eltern nach der Feier ihre Wohnung am 14. Dezember 2013 um 00.30 Uhr verlassen hatten (Urk.   11/2 S. 3 ) i n alkoholi sierten und übermüdeten Zustand zum Kauf von „Gassenheroin“ und allenfalls auch Fixerutensilien entschlossen hätte. Auf grund der beschriebenen Umstände (E. 3.3.1) ist aber wahrschein lich er, dass die Versicherte in dieser Nacht bereits im Besitz von Heroin und Spritzen war . Sodann macht d er Be schwerde führer geltend, dass unklar sei, ob der in der Scheide der Versicherten gefunde ne Beu tel mit „Gassenheroin“ un dichte Stelle auf ge wiesen habe und sich die Versi cherte so ungewollt zusätzlich vergiftet habe ( Urk.  1 S. 5). Dafür finden sich in den Be richten und Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der B.___ ( Urk.  11/3-5) keine Anhaltspunkte. Hingegen wird im Gutachten zum Todesfall des Insti tuts für Rechtsmedizin der B.___ vom 1
  26. Februar 2014 auf die zahl reichen, teilweise frische Narbenstrassen an den Armen der Versicherten hingewiesen. Zudem wurde in der Wohnung der Versicherten ein offenes Necessaire mit Fixeruten silien sowie zwei Spritzen gefunden (E. 3.3.1 vor stehend) . Dies spricht dafür, dass sich die Versicherte das Heroin selber inji ziert hat. Es kommt hinzu, dass d ie vom Beschwerdeführer in diesem Zusam menhang beantragten zusätz lichen Sachverhaltsabklärungen nicht mehr durchführbar sind , da der Beutel mit „Gassenheroin“ zusammen mit den übrigen Asservaten vom Institut für Rechtsmedizin der B.___ bereits vor der Beschwerdeerhebung vom
  27. März 2015 vernichtet wurde (vgl. Urk.  11/3 S. 5 ).      Ein ungewöhnliche r äussere r Faktor ist mithin zu verneinen. 3.4      Es ist sod ann davon auszugehen, dass, da die Versicherte vor ihrem Tod ver schie dene Substanzen in der Form von – unter anderem – Morphin, Kokain , Benzo diazepinen ( Zolpidem / Stilnox ®) aber auch a ndere konsumiert hat (Urk. 11/3 S. 4) , es sich um mehrmaliges Zuführen gehandelt hat und dass sich die Mischintoxikation über einen gewissen Zeitraum aufgebaut hat , bezie hungsweise dass sich die bei der Untersuchung im Institut für Rechtsmedizin in niedriger Konzentration ge fun denen einzelnen Substanzen sich in ihrer Wir kung addiert haben ( Urk.  11/3 S. 5). Es lag mithin keine ein malige schädigende und damit plötzliche Einwir kung im Sinne des Unfallbe griffs vor (E. 1.2.4; vgl. BGE 140 V 220 E.   5.4.4). 3.5      Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin das Ereignis vom 14./1
  28. De zember 2013 zu Recht nicht als Unfall im Rechtssinne qualifiziert, was zur Ab weisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt:
  29. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  30. Das Verfahren ist kostenlos.
  31. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit
  32. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  33. Juli bis und mit 1
  34. August sowie vom 1
  35. Dezember bis und mit dem
  36. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00048 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil

vom

10. Mai 2016 in Sachen X.___ , geb. 2008 Beschwerdeführer vertreten durch Beistand Y.___ Sozialzentrum Hönggerstrasse , Quartierteam Wipkingen-Höngg , Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich dieser vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Rechtsanwalt Oliver Streiff , Sozialversicherungsrecht Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz Postfach, 8085 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1981 geboren e

Z.___ (nachfolgend: die Versicherte) war seit

1. Mai 2012 als Servicefachangestellte für die A.___ AG tätig

und in dieser Eigenschaft bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nach folgend: Zürich) gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 11/Z1) .

Sie war Mutter eines Sohnes ,

X.___ , geboren 200 8. Zwischen dem 1 4. und 15 .

Dezember 2013 verstarb die Versicherte an einer zentralen Atemlähmung infolge einer Mischv ergiftung mit Heroin, Kok ain und zentraldämpfenden Medi kamenten (Benzodiazepine n ) [ Urk. 11/2 S. 1-2, Urk. 11/3 S. 1 , 4 ] . Die Eid genös sische Alters- und Hinterlassenenversicherung richtet X.___ seit

1. Januar 2014 eine Waisenrente aus ( Urk. 11/Z11).

Mit Verfügung vom 8.

Mai 2014 lehnte die Zürich ihre Leistungspflicht ab ( Urk. 11/Z16). Dage gen liess X.___ am 3. Juni 2014 Einsprache erheben ( Urk. 11/ Z20, mit er gänzender Einsprachebegründung vom 3 0. Juni 2014 [ Urk. 11/Z25]), welche die Zürich mit Entscheid vom 1 9. Februar 2015 abwies ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Beistand von X.___ , vertreten durch die Stadt Zürich, Soziale Dienste, am 6. März 2015 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 19. Februar 2015 seien X.___ ab 14. Dezember 2013 die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Waisenrente, auszurichten. Eventualiter seien weitere Sach verhaltsabklärungen durchzuführen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 11/Z1-Z31, Urk. 11/1-6] ) , was dem Be schwerdeführer mit Mitteilung vom 9. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallver sicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Ver sicherungs leis tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Be rufskrank heiten ge währt .

Zu diesen Leistungen gehört unter anderem die Ausrichtung einer Waisenrente für die Kinder eines verstorbenen Versicherten ( Art. 28 und 30 Abs. 1 UVG). 1.2

1.2.1

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendba r, soweit das UVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht ( Art. 1 Abs. 1 UVG). 1.2.2

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat. 1.2.3

Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im je weiligen Lebensbereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlagge bend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwir kungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begrün den keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hin weis). 1.2.4

Mit dem Erfordernis der Plötzlichkeit ist zwar nicht notwendig verbunden, dass die schädigenden Einwirkung auf einen blossen Augenblick beschränkt sei, wohl aber muss sie plötzlich eingesetzt haben und eine einmalige gewesen sein ( BGE 140 V 220 E. 5.1; Urteil e des Bundesgerichts U 26/00 vom 2 1. August 2001 E. 1a und U 178/02 vom 7. Februar 2003 E. 1.1, je mit Hinweis). 1.3

Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser For derung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Beste hen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen las sen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person aus wirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Vorfall vom 14./1 5. Dezember 2013 , bei wel chem die Versicherte an einer zentralen Atemlähmung infolge einer Misch ver giftung mit Heroin, Kokain und Benzodiazepine n starb , als Unfall zu qualifi zieren ist und

der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Waisen rente der Be schwerdegegnerin hat. 2.2

Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 1 9. Februar 2015 erwog die Be schwerdegegnerin , g emäss dem forensischen Gutachten lasse sich aufgrund der zahlreichen Narbenstrassen an beiden Armen sowie den frischen Injektionsstel len an der Ellenbeuge und des bei der Versicherten vorge fundenen Minigrip -Plastikbeutels mit darin enthaltenem „Gassenheroin“ auf einen aktuellen und vorbestehenden intravenösen Drogenabusus der Versicherten schliessen ( Urk. 2 S. 3) . Laut dem Polizeiprotokoll hätten alsdann vor Ort ein Nec essaire mit Fixerutensilien sowie zwei gefüllte Spritzen sichergestellt werden können. Ge genüber dem rapportierenden Polizisten habe der Vater der Versicherten ange geben, dass seit mehreren Jahren eine Kokainabhängigkeit der Versicherten be kannt sei. Der regelmässige Konsum von Suchtmitteln habe für die Versicherte nichts Ungewöhnliches dargestellt. Zudem sei angesichts der Tatsache, dass die Ver sicherte verschiedene Substanzen in Form von Alkohol, Cannabis, Heroin und Kokain sowie Medikamente konsumiert habe , davon auszugehen, dass es sich um mehrmaliges Zuführen gehandelt habe und dass sich die Mischin toxi kation über einen gewissen Zeitraum aufgebaut habe, weshalb nicht von einer einmaligen schädigen und damit plötzlichen Einwirkung im Sinne des Un fall begriffs gesprochen werden könne. Schliesslich hätten einige sich in ihrer Wir kungen additiv aufbauende und potenzierende Substanzen zum tragischen, letalen Ausgang geführt. Damit sei jedoch in zeitlicher Hinsicht das relativ kurze Momentum der Plötzlichkeit bei aufbauenden Substanze n nicht gegeben. Es fehle mithin an den Kriterien des ungewöhnlichen äusseren Faktors und der Plötzlichkeit für die Erfüllung des Unfallbegriffs in Sinne von Art. 4 ATSG (Urk.

2 S. 3). 2.3

Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, die Ver si cherte habe wegen ihrer Kokainabhängigkeit erfolgreich eine Drogenent wöhungskur absolviert. Wenn überhaupt, sei es danach nur noch zu verein zel ten Einnahmen von Kokain gekommen ( Urk. 1 S. 3). Klinikeinweisungen auf grund anderer Substanzen hätten keine vorgelegen. Zum Unfallzeitpunkt sei die Versicherte in guter körperlicher und geistiger Verfassung gewesen. Die bei der Obduktion vorgefundenen Substanzen, welche gemäss dem Gutachten des Ins tituts für Rechtsmedizin

der B.___

als „Gassenheroin“ bezeichnet würden, seien weder der Familie noch dem behandelnden Arzt der Versicherten bekannt gewesen. Es sei davon auszugehen, dass die Heroineinnahme ein ein maliges Ereignis oder zu mindest „eine neue Richtung“ dargestellt habe. Die zentrale Atemlähmung sei Folge einer Misch v ergiftung mit Heroin, Kok ain und Benzodiazepine n gewesen. Die Einnahme dieser „Mischung“ sei für die Ver si cherte durchaus ungewöhnlich gewesen. Sie habe darin „keine Übung“ gehabt

( Urk. 1 S. 4) und die Folgen der Mischung von Heroin, Kokain sowie Benzodia zepine n nicht voraussehen können. Undichte Stellen des in der Scheide der Ver sicherten ge fun denen Minigrip-Plasikbeutel s könnten für eine ungewollte Ver giftung sprechen. Diesbezüglich seien weitere Sachverhaltsabklä rungen not wendig ( Urk. 1 S. 5). Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Versicherte am Tag vor ihrem Tod mit ihrer Familie gefeiert und Alkohol kon sumiert habe. Alles würde darauf hindeuten, dass s ich die Versicherte infolge des Alkohol konsums und der Müdigkeit „zu dieser einmaligen Tat“ habe ver leiten lassen. Die Drogenein nahme müsse somit nicht über einen längeren Zeitraum, sondern einmalig und daher „plötzlich“ stattgefunden haben ( Urk. 1 S. 6). 3.

3.1

Unbestritten ist, dass die Versicherte an einer zentralen Atemlähmung gestorben ist, die als Folge einer Misch-Vergiftung mit Heroin, Kokain und Benzodia zepi nen eingetreten ist ( Urk. 11/3 S. 4, Urk. 11 /5 S. 5 ). Durch die strafrecht lichen Ermittlungen wurde ein strafrecht lich relevantes Verhalten ausge schlos sen ( Urk. 11/6 S. 2). 3.2

Was das zu prüfende Begriffsmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors (E.

1.2.3) betrifft, ist der Rechtsprechung des Bundesgerichts insbesondere zu entnehmen, dass das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht

i n einem in RKUV 1990 Nr. U

107 S. 281 publizierten Urteil das Spritzen von Heroin unter die Zunge nicht als einen ungewöhnlichen äusseren Faktor quali fiziert hat, mit der Begründung, dass es sich um einen dem Versicherten bekannten und ge wohnten Vorgang handelt. Ebenso entschied es in einem in RKUV 2000 Nr.

U

374 S. 175 veröffentlichten Urteil , in welchem es um die Injektion von Opiat-Drogen (Heroin oder Morphin) bei einer erfahrenen Drogenkonsumentin ging, wobei es erkannte, dass dies selbst dann gilt, wenn der eingetretene Tod auf einen besonderen Reinheitsgehalt zurückzuführen ist, weil damit der Rah men des im Bereich der illegalen Drogenbeschaffung und des illegalen Kon sums Üblichen nicht überschritten wird. Gleiches gilt mit Blick auf die hohe Rückfall gefahr für das Spritzen von Heroin bei einem ehemaligen er fahrenen Heroin konsumenten (Urteil U 79/00 vom 2 8. März 2001 E. 2 ) . Im Ur teil U

276/01 vom 14.

Feb ruar 2002 E. 2b erwog das Gericht sodann , dass der auf Grund übermäs sigen Drogenkonsums eingetretene To d den Unfallbegriff nicht erfüllt, da es sich beim Versicherten um einen erfahrenen Drogen konsumenten han delte, für welchen die exzessive Einnahme von Sucht mitteln nichts Unge wöhnliches dar stellte, und keine Anhaltspunkte für das Vorliegen besonderer äusserer Faktoren bestanden.

Schliesslich erwog das Bundesgericht mit Urteil U

175/06 vom 1 6. August 2006 E. 3.2 , dass bei einem Versicherten, welcher während Jahren in erhebl ichem Masse Drogen konsumiert hat , wobei er hauptsächlich Kokain, gelegentlich aber auch Heroin zu sich genommen ha t , der regelmäs sige , exzes sive Konsum von Suchtmitteln nichts Ungewöhnliches dargestellt hat und i h m die Risiken seines Handelns bekannt waren. Der Vorfall bei welchem der Versi cherte an einer zentralen Atemlähmung bei einer Mischver giftung mit Kokain (sehr hohe Konzentration) und Heroin (sehr niedrige Kon zentration) gestorben ist , qualifizierte es

nicht als Unfall im Rechtssinne . 3.3

3.3.1

Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass gemäss den Angaben des Vaters der Versi cherten gegenüber der Kantonspolizei Zürich vom 1 5. Dezember 2013 die Ve rsicherte seit mehreren Jahren k okainabhängig war und sich dieses Be täu bungsmittel injizierte ( Urk. 11/ 2 S. 3). Am 1 5. Dezember 2013 wurde die Versi cherte tot in ihrem Schlafzimmer aufgefunden. An der Schlafzimmertüre sowie auf dem Boden und Teilen des Bade zimmers fanden sich Bl utspritzer (Urk. 11/ 2 S. 3). Auf dem Küchentisch befand sich ein offenes Necessaire mit Fixerutensi lien sowie zwei gefüllten Spritzen ( Urk. 11/ 2 S. 2-3).

L aut Gutachten zum Todesfall des Instituts für Rechtsmedizin der

B.___ vom 1 1. Februar 2014 (Urk.

11/3) lassen die bei der Untersuchung der Versicherten vom 1 6. Dezember 2013 gefundenen zahlreichen Narbenstrassen an beiden Armen sowie die frischen – Tage alten ( vgl. Bericht zur Legalinspektion des In stituts für Rechtsmedizin der

B.___ vom 17.

Dezember 2013 [ Urk. 11/4 S. 3]) – Injektionseinstichstellen an der rechten Ellenbeuge und das in der Scheide der Versicherten einliegende Minigrip -Plastikbeutel mit darin ent haltenem „ Gas sen heroin “ auf einen aktuellen und vorbestehenden intra venösen Drogenabusus

der Versicherten schliessen ( Urk. 11/3 S. 4). Aufgrund dessen ist davon auszu gehen, dass der Konsum von Suchtmitteln für die Ver sicherte nicht s Unge wöhnliches dargestellt hat. Auch waren ihr die Risiken ihres Han delns bekannt. Dass der Drogenkosum vom 14./1 5. Dezember 2013 zum unge wollten Tod geführt hat, ist für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nicht entschei dend, da sich das Begriffsmerkmal der Unge wöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber bezieht (E.

1.2.3; RKUV 2000 Nr. U 374 S. 176 E. 2 a , Urteil des Bundes gerichts U 27 6 /01 vom 1 4. Februar 2002 E. 2b, je mit Hinweis).

Daran ändert nichts, dass gemäss Gutachten zum Todesfall des Instituts für Rechtsmedizin der

B.___ vom 1 1. Februar 2014 ( Urk. 11/3 S. 4-5) am ehesten von einer unbeab sichtigten Ver giftung be zie hungsweise einem Unfalltod (Drogentod) auszugehen ist (vgl. Urteil des Bun desgerichts U 276/01 vom 1 4. Februar 2002 E. 2b). Gleiches gilt – entgegen der Auffassung des Beschwer deführers ( Urk. 1 S. 6) – für den Umstand, dass die Staatsanwalts chaft von einem Unfalltod spreche . 3.3.2

Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, die Ungewöhnlichkeit des äusseren Fak tors habe darin gelegen, dass die Versicherte sich

nach ihrer Geburtstagsfeier zur Ein nahme von „Gass enheroin“ habe verleiten lassen , was durch die Kom bi na tion von Kokain, Cannabis, Trinkalkohol, Zolpi dem / Stilnox ® sowie den diversen anderen Benzodiazepine n sowie der einge tre tenen Müdigkeit schliess lich zum Tod geführt hätte ( Urk. 1 S. 6) . Die oben angeführten (E. 3.3. 1 ), auf grund der Akten belegten Umstände sprechen indes gegen die Sachdarstellung des Beschwerdeführers, wonach sich die Versicherte infolge des Alkoholkon sums bei der Geburtstagsfeier und der Müdigkeit zu einer einmaligen Tat habe hinreissen lassen ( Urk. 1 S. 5-6). Vielmehr ist aufgrund dieser Umstände davon auszugehen, dass

bei der Versicherten in der Zeit vor ihrem Tod

ein regel mässi ge r intravenöse r Drogenkonsum und ein regelmässiger Konsum von Benzodia zepinen den Rahmen des Üblichen nicht über schritten hat. Dass

– gemäss den Angaben des Beschwerdeführers – ihrer Familie und ihrem Arzt ihr Heroin konsum nicht bekannt war ( Urk. 1 S.

4), führt zu keiner anderen Betrachtungs weise , zumal ein Drogenkonsum für Aussen stehende nicht immer erkennbar ist. Die Sicht weise des Beschwerdeführers würde schliesslich auch bedeute n , dass sich die Versicherte erst nachdem ihre Eltern nach der Feier

ihre Wohnung am 14. Dezember 2013

um 00.30 Uhr verlassen hatten (Urk.

11/2

S. 3 ) i n alkoholi sierten und übermüdeten Zustand zum Kauf von „Gassenheroin“ und allenfalls auch Fixerutensilien entschlossen hätte. Auf grund der beschriebenen Umstände (E. 3.3.1) ist aber wahrschein lich er, dass die Versicherte in dieser Nacht bereits im Besitz von Heroin und Spritzen war . Sodann macht d er Be schwerde führer geltend, dass unklar sei, ob der in der Scheide der Versicherten gefunde ne Beu tel mit „Gassenheroin“ un dichte Stelle auf ge wiesen habe und sich die Versi cherte so ungewollt zusätzlich vergiftet habe ( Urk. 1 S. 5). Dafür finden sich in den Be richten und Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der B.___ ( Urk. 11/3-5)

keine Anhaltspunkte. Hingegen wird im Gutachten zum Todesfall des Insti tuts für Rechtsmedizin der B.___ vom 1 1. Februar 2014 auf die zahl reichen, teilweise frische Narbenstrassen an den Armen der Versicherten hingewiesen. Zudem wurde in der Wohnung der Versicherten ein offenes Necessaire mit Fixeruten silien sowie zwei Spritzen gefunden (E. 3.3.1 vor stehend) . Dies spricht dafür, dass sich die Versicherte das Heroin selber

inji ziert hat. Es kommt hinzu, dass d ie vom Beschwerdeführer in diesem Zusam menhang beantragten zusätz lichen Sachverhaltsabklärungen nicht mehr durchführbar sind , da der Beutel mit „Gassenheroin“ zusammen mit den übrigen Asservaten vom Institut für Rechtsmedizin der B.___

bereits vor der Beschwerdeerhebung vom

6. März 2015 vernichtet wurde (vgl. Urk. 11/3 S. 5 ).

Ein ungewöhnliche r äussere r Faktor ist mithin zu verneinen. 3.4

Es ist sod ann davon auszugehen, dass, da die Versicherte vor ihrem Tod ver schie dene Substanzen in der Form von – unter anderem – Morphin, Kokain , Benzo diazepinen ( Zolpidem / Stilnox ®) aber auch

a ndere konsumiert hat

(Urk. 11/3 S. 4) , es sich um mehrmaliges Zuführen gehandelt hat und dass sich die Mischintoxikation über einen gewissen Zeitraum aufgebaut hat , bezie hungsweise dass sich die bei der Untersuchung im Institut für Rechtsmedizin in niedriger Konzentration ge fun denen einzelnen Substanzen sich in ihrer Wir kung addiert haben ( Urk. 11/3 S. 5). Es lag mithin keine ein malige schädigende und damit plötzliche Einwir kung im Sinne des Unfallbe griffs vor (E. 1.2.4; vgl. BGE 140 V 220 E.

5.4.4). 3.5

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin das Ereignis vom 14./1 5. De zember 2013 zu Recht nicht als Unfall im Rechtssinne qualifiziert, was zur Ab weisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher