Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1985, war seit Januar 2011 bei der Malergeschäft Y.___ GmbH als Maler angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallver sicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er sich am 1 6. Mai 2013 bei einem Sturz das rechte Knie verletzte (Urk. 8/1).
Nach getätigten Abklärungen stellte die SUVA die bis dahin erbrachten Leistun gen mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2014 per 1. August 2014 ein und verneinte einen Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen (Urk. 8/140).
Die vom Versicherten am 2 7. November 2014 erhobene Einsprache (Urk. 8/143) wies die SUVA am 1 3. Februar 2015 ab (Urk. 8/146 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 5. März 2015 Beschwerde (Urk. 1) geg en den Ein spracheentscheid vom 1 3. Februar 2015 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei auf zuheben (S. 2 Ziff.
1) und es seien die gesetzlichen Leistungen ab dem 1. August 2014 auszurichten (S. 2 Ziff. 2).
Mit Beschwerdea ntwort vom 2 6. Mai 2015 (Urk. 7) beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer
am 1 6. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sammen hang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversi cherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 1.4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.5
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Un fall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2 .
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk.
2) davon aus, dass gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 4. September 2014 die kernspintomografisch nachgewiesene erneute Rissbildung nicht mit überwie gender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 1 6. Mai 2013 zurückge führt werden könne und die Beschwerden ab dem 1. August 2014 nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur seien (S. 9 f.) . 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise auf den Stand punkt (Urk. 1), der Bericht des Kreisarztes sei insofern widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, als der Kreisarzt ein Zumutbarkeitsprofil erstelle und gleichzeitig der Ansicht sei, dass er in seiner bisherigen Tätigkeit arbeiten könne (S. 2 f.). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts müsse in solchen Fällen, wenn die versicherte Person nicht mehr in ihrer bisherigen Tätigkeit a rb eiten könne, für die Taggeldzahlungen eine Übergangsfrist von drei bis fünf Monaten gewährt werden (S. 3 oben). Ab dem 1. August 2014 seien daher sicherlich noch bis Ende Oktober 2014 Taggelder auszurichten, unabhängig von der Beurteilung der Kausalität der Beschwerden ab August 2014 (S. 3). Weiter werde die Behauptung des Kreisarztes, wonach alle unfallbedingten Läsionen bei der Operation vom 2 8. Februar 2014 beh oben worden seien, mit den MRI sowie dem neusten Operationsbericht klar widerlegt. Folglich sei die Operation vom 2. September 2014 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 1 6. Mai 2013 zurückzuführen (S. 5). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, ob die über den 1. August 2014 hinaus bestehen den Beschwerden des Beschwerdeführers in rechtsgenüg lichem Zusam menhang zum Unfallereignis vom 16 . Mai 20 13 stehen, und
– gegebenenfalls - wie es sich mit der unfallbedingten Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in leidensangepasster Tätigkeit verhält . 3. 3.1
Gemäss Akten stürzte der Beschwerdeführer am 1 6. Mai 2013 im Treppenhaus und schlug mit dem Knie auf der Treppenkante auf (vgl. Urk. 8/1 Ziff. 6). 3.2
Nach seinem Un fall wurde der Beschwerdeführer erstmals am 2 2. Mai 2013 von Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, untersucht. Dr. Z.___ nannte als Diagnose eine mediale Meniskusläsion im rechten Kniege lenk und führte aus, der Beschwerdeführer leide unter Schmerzen sowie einer Schwellung im rechten Kniegelenk (Bericht vom 1 9. Juni 2013; Urk. 8/13). 3.3
Eine am 2 9. Mai 2013 im Spital A.___ durchgeführte Magnetresonanztomogra phie (MRI; Urk. 8/10 = Urk. 8/12) des rechten Knies ergab eine Meniskusdege neration mit intra - und perimeniskalen Ganglionzysten, insbesondere im Bereich des Hinterhorns sowie kleinen Einrissen an Ober- und Unterfläch e . Hin gegen konnten keine dislozierten Fragmente festgestellt werden. 3.4
Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, berichtete am 1 0. Juni 2013 (Urk. 8/8) und diagnostizierte gestützt auf die MR-Untersuchung des rechten Knies eine mediale Meniskusläsion am rechten Knie. Ein sicherer, an die Oberfläche aus laufender Riss bestehe nicht. Das rechte Knie sei minimalst geschwollen, ohne sichere Ergussbildung. Bei anhaltenden Beschwerden sei eine Arthroskopie und allfällige Teilmeniskektomie sinnvoll.
Dr. B.___ berichtete am 2 4. Juni 2013 (Urk. 8/14) über die gleichentags erfolgte Arthroskopie mit medialer Meniskushinterhornnaht rechts und führte aus, dass aufgrund der anhaltenden Beschwerden die Indikation für eine opera tive Revision gestellt worden sei . 3.5
Dr. B.___ berichtete am 1 8. Juli 2013 (Urk. 8/18) und führte aus, dass
nach der durchgeführten arthroskopischen Meniskusnaht ein unkomplizierter Verlauf bestehe . In vier Wochen sei eine Verlaufskontrolle vorgesehen, bis dahin bestehe weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
Dr. B.___ führte sodann am 1 5. August 2013 aus (Urk. 8/24), dass objektiv ein flüssiges und hinkfreies Gangbild bestehe. Das rechte Knie sei reizlos und er gussfrei. Palpatorisch würden diffus Druckschmerzen angegeben, ohne klares Punctum maximum. Die Meniskuszeichen seien negativ. Die Gelenkbeweglich keit sei vollständig frei. Objektiv präsentiere sich eine günstige Situation mit schwer nachvollziehbaren Restbeschwerden. Ab Anfang September 2013 sei der Beschwerdeführer wieder zu 50 % arbeitsfähig. Eine Steigerung sollte dann bald möglich sein.
Dr. B.___ berichtete am 1 6. September 2013 (Urk. 8/28) und führte aus, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über diffuse Schmerzen in seinem operier ten rechten Knie berichte. Es bestehe eine gewisse Diskrepanz zwischen den objektivierbaren Befunden und den angegebenen Beschwerden. Eine jetzige MRI-Kontrolle würde kaum etwas bringen, da eine Differenzierung zwischen Narbe/Naht und Reruptur MR-tomographisch ausgesprochen schwierig sei.
Dr. B.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 7. Oktober 2013 (Urk. 8/32). 3.6
Dr. med. C.___, Facharzt für O r thopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, SUVA Kreisarzt, berichtete am 2. Oktober 2013 über die gleichentags durchgeführte kreisärztliche Untersuchung (Urk. 8/33) und führte aus, es bestünden g eringe residuelle Belastungsbeschwer den am rechten Kniegelenk nach Arthroskopie mit medialer Meniskushinter hornnaht am 2 4. Juni 2013 wegen eines Distorsionstraumas. Der klinische Untersuchungsgang gebe diskrete Hinweise auf eine blande Restsymptomatik im Bereich des Innenmeniskushinterhornes. Die Kernspintomographie vom 2 9. Mai 2013 zeige kleine Einrisse an Ober- und Unterfläche des Innenmeniskushinter hornes neben degenerativen Veränderungen mit intrameniskalen und peri meniskalen Ganglionzysten.
Trotz der blanden Restsymptomatik sei der Beschwerdefü hrer ab dem 7. Oktober 2013 zu 100 % arbeitsfähig . Sollte es beschwerdebedingt zu einem Abbruch des Arbeitsversuchs kommen, müsse über eine erneute klinische Untersuchung ermittelt werden, zu welchem Anteil der Arbeitsfähigkeit ein weiterer Arbeits versuch gestartet werden könne (S. 4). 3.7
Dr. B.___ berichtete am 5. Februar 2014 (Urk. 8/39) und führte aus, dass der Beschwerdeführer immer noch über Schmerzen im Knie berichte. Die Schm erzen würden etwas diffus im ganzen Kniebereich, vorwiegend medial und dorsal, dann aber auch im Bereich der Kniescheibe angegeben. Bei der heutigen Untersuchung zeige sich ein flüssiges und hinkfreies Gangbild. Das Knie sei absolut reizlos, ergussfrei und vollständig frei beweglich. Positive Meniskuszei chen seien keine zu finden, ebenso keine Instabilität. Aufgrund der anhaltenden Beschwerden sei ein Kontroll-MRI indiziert. Vorderhand bestehe weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit.
Am 1 2. Februar 2 014 führte Dr. B.___ aus, die gleichentags durchgeführte MRI -Kontrolle habe tatsächlich eine Reruptur im medialen Meniskushinterhorn ge zeig t . Aus diesem Grund sei eine Rearthroskopie und diesmal eine Teilmenis kektomie sinnvoll (Urk. 8/40, vgl. auch Radiologiebefund Urk. 8/42).
Am 2 8. Februar 2014 führte
Dr. B.___
eine Arthroskopie mit medialer Teilmenis kektomie rechts durch (Urk. 8/46) und führte aus, dass retropatellär und im femoralen Gleitlager unauffällige Knorpelverhältnisse vorhanden seien. Auch im medialen Kompartiment find e man ebenfalls unauffällige Knorpelver hältnisse . Der Meniskus erscheine intakt, auch die Naht sei aspektmässig intakt. Bei der T a sthakenprüfung sei eine leichte Hyperlaxität des Hinterhorns feststell bar.
Am 1 4. März 2014 führte Dr. B.___ aus (Urk. 8/51), dass das Knie objektiv reizlos, ergussfrei und nicht überwärmt sei. Es würden relativ diffuse Druck schmerzen über dem medialen und dem lateralen Kompartiment angegeben. Positive Meniskuszeichen seien nicht vorhanden. Der Bandapparat sei vollstän dig stabil. Die Gelenkbeweglichkeit sei vollständig frei, die endgradige Flexion etwas schmerzhaft. Er habe dem Beschwerdeführer erklärt, dass so kurz nach der durchgeführten Rearthroskopie gewisse Restschmerzen normal seien. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit rasch zumindest teilweise wieder aufnehmen könne.
3.8
SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 2 8. April 2014 (Urk. 8/64) und führte aus, dass sich nach dem Provokationstest keine Schwellung und kein Erguss ergebe, jedoch eine leichte Überwärmung im hinteren Anteil des Knieinnenspaltes rechts im Seitenvergleich (S. 4). Der kli nisch-neurologische Untersuchungsgang ergebe ausser der Angabe einer gerin gen Hypästhesie des gesamten rechten Beines Normalbefunde (S. 5 oben). Kli nisch fänden sich angedeutet positive Meniskuszeichen für den Innen- und Aussenmeniskus. Das MRI des rechten Kniegelenks vom 1 2. Februar 2014 zeige Zeichen einer komplexen Rissbildung langstreckig horizontal im Hinterhorn des medialen Meniskus, sternförmig in der hinteren Übergangszone und eine deutli che Zunahme eines traubenförmigen parameniskealen Zystchen nach dorsal. Die übrigen Befunde seien unverändert normal. Es finde sich keine neue erkennbare Pathologie. Im Gegensatz zum MRI-Befund sei intraoperativ ledig lich eine leichte Hyperlaxität des Innenmeniskushinterhorns bei der Tasthaken prüfung eruierbar gewesen, der Meniskus sei intakt erschienen und auch die Naht sei vom Aspekt intakt gewesen. Seine Arbeitswilligkeit habe der Beschwerdeführer bewiesen, indem er trotz Schmerzen acht Monate zu 100 % gearbeitet habe. Er schlage am Ende der kreisärztlichen Untersuchung vor, trotz Schmerzen mit einem Pensum von 100 % zu arbeiten, da sein Chef ihn mit einer Arbeitsfähigkeit von weniger als 100 % nicht beschäftigen könne (S. 5). Der in den MRI-Aufnahmen vom 1 2. Februar 2014 gesehene leichte Reizzustand werde noch einmal durch ein MRI beurteilt. Im Falle eines blanden Befundes sei ein Arbeitsversuch mit einer Arbeitsfähigkeit von
100 % zu befürworten (S. 6 oben) .
3.9
Eine am 7. Mai 2014 im D.___
durchgeführte MRI -Untersuchung
ergab ein Knochenmarksödem im Bereich des medialen Tibiaplateaus, akzentuiert dorsalseitig ohne erkennbare Fraktur im Sinne eines sogenannten Knochenmar ksödem-Syndroms . Als Differentialdiag nose wurde zusätzlich eine Reizung/Inflammation im Rahmen einer Teilmenis kektomie festgestellt. Es habe sich weiterhin eine sehr signalreiche Darstellung des Hinterhorns des medialen Meniskus mit zur Unterfläche ziehenden Rissbil dungen gezeigt. Zusätzlich zeige sich ein vermehrter Kniegelenkserguss (Urk. 8/65) . 3.10
Am 2. Juni 2014 (Urk. 8/70) führte SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ als Nach trag zur kreisärztlichen Untersuchung vom 2 8. April 2014 aus, dass die Kern spintomographie vom 7. Mai 2014 im Wesentlichen Befunde zeige, die dem operativen Eingriff vom 2 8. Februar 2014 zuzuordnen seien. Das dargestellte Knochenmarködem im Bereich des medialen Tibiaplateaus, akzentuiert dorsal seitig, sowie die signalreiche Darstellung des Innenmeniskushinterhorns im Unterschied zum Vor-MRI vom 1 2. Februar 2014 sei Ausdruck des operativen Eingriffes und dürfte innerhalb der nächsten 4-6 Wochen a b klingen. Ein Arbeitsversuch im Pensum von 100 %, beginnend am 1 5. Juni 2014, sei – auch in Anbetracht der Angaben des Beschwerdeführers am Tag der kreisärztlichen Untersuchung – zu befürworten. 3.11
Dr. B.___ berichtete am 1 2. Juni 2014 (Urk. 8/81) und führte aus, dass leider unverändert Beschwerden im operierten Knie persistieren würden. Bei der heu tigen Untersuchung sei das Knie absolut reizlos, ergussfrei, nicht überwärmt und frei beweglich gewesen. Im zwischenzeitlich durchgeführten Kontroll-MRI fänden sich die bekannten postoperativen Veränderungen im Innenmeniskus ohne eindeutige neue Rissbildung. Das Hauptproblem sei aber ein klares Kno chenmarködem im medialen Tibiaplateau. Es sei davon auszugehen, dass dieser Prozess im Laufe der nächsten 1-2 Monate selbstheilend sei. 3.12
SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, nahm am 3. Ju l i 2014 Stellung zur Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/87) und beantwortete die Frage, ob davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Maler mit der erlit tenen Knieverletzung rechts wieder uneingeschränkt hätte ausüben können, wenn es nicht zur Kündigung gekommen wäre, mit J
a. Die Frage, ob mit einer bleibenden Einschränkung im alten Beruf als Maler zu rechnen sei, beantwor tete Dr. E.___ mit „ kurz- bis mittelfristig nein, möglicherweise langfristig gesehen ja “ . Zur Frage, ob der Beschwerdeführer per 1. Juli 2014 auf dem all gemeinen Arbeitsmarkt wieder uneingeschränkt zu 100 % (also auch für schwere Tätigkeiten) arbeitsfähig sei, auch wenn Dr. Z.___ erwähne, dass der Beschwerdeführer an Stöcken gehen sollte, führte Dr. E.___ aus, dass das noch vorhandene Knochenmarködem dazu veranlasst habe, noch eine Entlas tung zu empfehlen. Insofern wäre auch bei einer Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt ab 1. Juli 2014 noch für zirka ein en Monat eine gewisse Zurück haltung mit körperlich schweren Tätigkeiten geboten. Auf die Frage, wie das Zumutbarkeitsprofil laute, falls keine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich sei, führte Dr. E.___ aus, dass dem Beschwerdeführer leichte bis wechselbelastende Tätigkeiten ganztags ohne Tätigkeiten, welche Schläge und Vibrationen auf das rechte Kniegelenk übertra gen würden und ohne das Tragen von Lasten über Treppen, zumutbar seien. Aus medizinischer Sicht könne frühestens in zirka vier Wochen mit einem End zustand gerechnet werden. 3.13
Dr. B.___ berichtete am 1 1. August 2014 (Urk. 8/92) und führte aus, dass objek tiv ein flüssiges und hinkfreies Gangbild bestehe. Das rechte Knie sei höchstens minimal geschwollen und ohne Ergussbildung. Palpatorisch würden relativ diffuse Druckschmerzen medial und lateral angegeben. Eindeutig posi tive Meniskuszeichen seien nicht vorhanden. Die Gelenkbeweglichkeit sei voll ständig frei und schmerzlos. Bei diesen anhaltenden Klagen über Knieschmerzen rechts sei ein Kontroll-MRI veranlasst worden. Es gehe um die Beurteilung des Knochenmarködems. Sollte dieses regredient oder gar verschwunden sein, so sei der Beschwerdeführer wieder arbeitsfähig zu schreiben. Ansonsten müsste man nochmals etwas Geduld haben. Vorderhand bleibe der Beschwerdeführer noch voll arbeitsunfähig.
3.14
Eine am 1 4. August 2014 im Spital A.___ durchgeführte MRI-Kontrolle konnte ergab, dass sich das Knochenmarködem im Vergleich zu der Voruntersuchung vom 7. Mai 2014 vollständig zurückgebildet ha be . Der mediale Restmeniskus sei geringgradig weniger aufgequollen, aber die Rissbildung zur Unterfläche hin noch immer erkennbar. Es seien keine neu aufgetretenen fokalen Knorpelläsio nen oder Kreuz- beziehungsweise Seitenbandpathologie n feststellbar. Hingegen wurde ein abnehmender, aktuell nicht relevanter Kniegelenkserguss festgestellt. 3.15
Dr. B.___ berichtete am 2 7. August 2014 (Urk. 8/99) und führte aus, dass sub jektiv nach wie vor Schmerzen auf der Innenseite und gegen die innere Knie kehle persistieren würden. Objektiv sei das Knie minimal gereizt, ohne sichere Ergussbildung. In der zwischenzeitlich durchgeführten MRI-Kontrolle zeige sich erfreulicherweise eine vollständige Rückbildung des Knochenmarködems. Nach wie vor etwas aufgequollen sei der Restmeniskus, wobei im Hinterhorn Verän derungen erkennbar seien, welche sowohl postoperativen Veränderungen wie auch einer Rissbildung entsprechen könnten. Da der Beschwerdeführer weiter hin voll arbeitsunfähig sei und glaubhafte Beschwerden angebe, finde nächste Woche nochmals eine Arthroskopie mit Nachresektion des Meniskus statt. Bis auf weiteres bleibe der Beschwerdeführer voll arbeitsunfähig.
Am 2. Juni 2014 berichtete Dr. B.___ über die gleichentags durchgeführte Rearthroskopie mit medialer Meniskushinterhornnachresektion rech ts (Urk. 8/109) und führte aus, im Hinterhorn finde sich eine kleine Restläsion, so dass hier nachreseziert und débridiert werde. Der etwa 1/3 breite Restmeniskus sei im Hinterhorn absolut stabil .
3.16
SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ nahm am 5. September 2014 (Urk. 8/118) Stel lung und führte aus, dass auch nach Eingang des MRI-Befundes und des Berichts von Dr. B.___ an der Stellungnahme vom 3. Juli 2014
festgehalten werden könne. Die Innenmeniskus-Hinterhornläsionen seien bis zum 2 8. Februar 2014 beseitigt worden. Das dorsale Knochenmarködem im Tibiakopf sei bis zum 1 4. August 2014 wie erwartet verschwunden. Die kernspintomogra phisch nachgewiesene erneute Rissbildung könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem alten Unfallgeschehen vom 1 6. Mai 2013 zugeordnet werden, da wie gesagt bis einschliesslich 2 8. Februar 2014 die Innenmeniskus-Hinterhornläsionen beseitig worden seien. Hätte nach Dr. B.___ eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden, so wäre diese nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit unfallkausal. Aus medizinischer Sicht seien zum 1. August 2014 unfallbedingte Schäden beseitigt gewesen. Bei der nochmaligen Arthroskopie vom 2. September 2014 mit Nachresektion handle es sich nicht mit überwie gender Wahrscheinlichkeit um Folgen des Unfalles vom 1 6. Mai 201 3. Dies könne aus den Berichten zu den Operationen bis einschliesslich 2 8. Februar 2014 entnommen werden. Nach dem 2 8. Februar 2014 sei kein Unfallereignis aktenkundig. 4. 4.1
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die ärztlichen Beurteilun g en durch d ie SUVA-Kreis ä rzt e (vgl. vorstehend E. 3.6, E. 3.8, E. 3.10, E. 3.12 und E. 3.16)
für die Beantwortung der gestellten Frage n umfassend sind. Die Beurteilungen berück sichtigen die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwer den des Beschwerdeführers und stützen sich ausser dem auf die erho benen Befunde. Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nach vollziehbar begründet. Insbesondere führte SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ überzeugend aus, dass die unfallbedingten Schäden am 1. August 20 1 4 abgeheilt gewesen seien und die am 1 4. August 2014 bildgebend nachgewiesene erneute Rissbil dung nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 1 6. Mai 2013 zurückzuführen sei. Eine davon abweichende, begründete ärztliche Kausalitäts beurteilung liegt sodann nicht vor und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Vielmehr stimmen die Ausführungen des SUVA-Kreis arztes mit den übrigen ärztlichen Berichten überein. So führte Dr. B.___ bezüglich der Operation vom 2 8. Februar 2014 aus, dass der Meniskus intakt erscheine und auch die Naht aspektmässig intakt sei. Anlässlich der Kontroll untersuchungen konnte Dr. B.___ keine positiven Meniskuszeichen eruieren (vgl. vorstehend E. 3.7). Das anlässlich der MR-Untersuchung des rechten Knies vom 7. Mai 2014 festgestellte Knochenmarksödem im Bereich des medialen Tibiaplateaus bildete sich in der Folge, wie von SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ erwartet (vgl. vorstehend E. 3.10), vollständig zurück und konnte anlässlich der MR-Aufnahmen vom 1 4. August 2014 nicht mehr festge stellt werden (vgl. vorstehend E. 3.14). Auch Dr. B.___ ging aufgrund des MRI vom 7. Mai 2014 davon aus, dass keine eindeutige neue Rissbildung im Innen meniskus feststellbar sei (vgl. vorstehend E. 3.11).
Die Beur teilung des
SUVA - Kreisarztes leuchtet somit in der Darlegung der medizi ni schen Zusammenhänge ein, und die vorgenommenen Schlussfolgerun gen zu Gesund heitszustand und Arbeitsfähigkeit w u rden aus führlich begrün det. Die ärztlichen Beurteilungen durch den SUVA-Kreisarzt entsprechen somit den von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen (vgl. E. 1.6) vollum fänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 4.2
Der Beschwerdeführer macht e beschwerdeweise geltend, dass die kleine Restlä sion im Hinterhorn, welche am 2. September 2014 nachreseziert und débridiert worden sei, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 1 6. Mai 2013 zurückzuführen sei (Urk. 1 S. 3 f.).
Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. So legte SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ überzeugend und in Übereinstimmung mit den übrigen medi zinischen Berichten dar, dass die im August 2014 festgestellte Rissbildung beziehungsweise die aus diesem Grund am 2. September 2014 erfolgte Opera tion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall vom 1 6. Mai 2013 zurückzuführen seien. Bei der Operation vom 2 8. Februar 2014 konnte sodann – entgegen dem MRI-Befund vom 1 2. Februar 2014 – keine Schädigung am Meniskus festgestellt werden. Vielmehr berichtete der Operateur Dr. B.___, dass der Meniskus intakt erscheine und auch die Naht aspektmässig intakt sei (vgl. vorstehend E. 3.7). Anlässlich der Operation vom 2 8. Februar 2014 konnte lediglich eine leichte Hyperlaxität des Hinterhorns festgestellt werden. Ausser dem zeigten die MRI-Aufnahmen des rechten Knies vom 7. Mai 2014 (vgl. vor stehend E. 3.9) gemäss der übereinstimmenden Beurteilung durch SUVA-Kreis arzt Dr. C.___ und Dr. B.___ keine eindeutige Rissbildung im Menis kus. SUVA-Kreis a rzt Dr. C.___ führte in seiner Beurteilung vom 2 8. Mai 2014 aus, dass die Befunde der Kernspintomographie vom 7. Mai 2014 im Wesentlichen dem operativen Eingriff vom 2 8. Februar 2014 zuzuordnen seien . Das dargestellte Knochenmarksödem sowie die signalreiche Darstellung des Innenmeniskushinterhorns seien Ausdruck des operativen Eingriffs und würden innerhalb der nächsten vier bis sechs Wochen abklingen (vgl. vorstehend E. 3.10). Diese Einschätzung wurde durch die Beurteilung von Dr. B.___ bestä tigt, wonach sich im MRI vom 7. Mai 2014 die bekannten postoperativen Ver änderungen ohne eindeutige neue Rissbildung sowie ein Knochenmarksödem finden würden, wobei der Prozess im Laufe der nächsten ein bis zwei Monate selbstheilend sei (vgl. vorstehend E. 3.11). Entsprechend den soeben ausgeführ ten Beurteilungen bildete sich das Knochenmarksödem in der Folge vollständig zurück und war anlässlich der MRI-Untersuchung vom 1 4. August 2014 nicht mehr feststellbar (vgl. vorstehend E. 3.14).
Es kann somit nichts vorgebracht werden, was die kreisärztliche Beurteilung in Zweifel zu ziehen vermöchte . So waren - wie dargelegt - die unfallbedingten Schäden am 1. August 2014 abgeheilt. Die danach noch geklagten Beschwer den, die deswegen durchgeführten Behandlungen sowie die attestierte Arbeits unfähigkeit sind deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf den Unfall vom 1 6. Mai 2013 zurückzuführen. Entsprechend ist die Beschwer degegnerin nicht mehr leistungspflichtig. 4.3
Weiter rügte der Beschwerdeführer die Einstellung der Taggelder per 3 1. Juli 2014 aufgrund des Erreichens der vollen Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 1 S. 2 f.).
Die Einstellung der Taggelder per Ende Juli 2014 basiert auf der Stellungnahme des SUVA-Kreisarztes Dr. E.___
vom 3. Juli 2014 (vgl. vorstehend E. 3.12), wonach der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Maler wie der voll
arbeitsfähig sei. Der SUVA-Kreisarzt führte nachvollziehbar aus, dass beim Beschwerdeführer jedoch aufgrund des neu aufgetretenen Knochenmarkö dems auch bei Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch für zirka einen Monat eine gewisse Zurückhaltung mit körperlich schweren Tätigkeiten geboten sei. Somit war auch bei der Tätigkeit als Maler noch während eines Monats eine gewisse Zurückhaltung geboten, sofern dabei schwerere Arbeiten anfallen sollten, danach aber von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Diese Beurteilung steht sodann auch in Übereinstimmung mit den Ausführun gen, wonach in zirka vier Wochen, also per Ende Juli 2014, von einem Endzu stand auszugehen sei. Die Ausführungen des SUVA-Kreisarztes sind demnach so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Maler ab dem 1. August 2014 wieder voll arbeitsfähig gewesen wäre. Aufgrund der Kündigung (vgl. Urk. 8/72) konnte er diese Arbeitsfähigkeit jedoch nicht verwerten. Somit ist das reduzierte Zumutbarkeitsprofil in dem Sinne zu verste hen, als dieses nur im Juli 2014 Gültigkeit hatte . Der Beschwerdeführer war demnach aufgrund der Unfallfolgen per 3 1. Juli 2014 in seiner angestammten Tätigkeit als Maler wie auch in jeder anderen Arbeitstätigkeit wieder voll arbeitsfähig . Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Übergangsfrist (Urk. 1 S. 3) ist von Bedeutung, wenn es um eine weiter anhaltende Arbeitsun fähigkeit geht, betrifft also den vorliegenden Fall nicht, weshalb die geltend gemachte Rechtsprechung nicht zur Anwendung gelangt. Die Beschwerdegeg nerin hat die Taggeldleistungen zu Recht per 3 1. Juli 2014 eingestellt. 4.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die überzeugenden, nachvollziehba ren und ausführlich begründeten Einschätzungen de r SUVA-Kreis ärzte a b zu stellen und somit von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und jeder anderen Tätigkeit per 1. August 2014 auszugehen ist. Weiter ist davon auszugehen, dass der Riss im Innenmeniskushinterhorn nicht mehr unfallkausal war, weshalb die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Leistungen für die Operation vom 2. September 2014 zu Recht abgelehnt hat.
Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG, lic. i u r O.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Rechtsabteilung - Bundesamt für Gesundheit 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1985, war seit Januar 2011 bei der Malergeschäft Y.___ GmbH als Maler angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallver sicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er sich am 1 6. Mai 2013 bei einem Sturz das rechte Knie verletzte (Urk. 8/1).
Nach getätigten Abklärungen stellte die SUVA die bis dahin erbrachten Leistun gen mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2014 per 1. August 2014 ein und verneinte einen Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen (Urk. 8/140).
Die vom Versicherten am
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3).
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).
E. 1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sammen hang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversi cherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
E. 1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 1.5 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Un fall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2 .
E. 2 Der Versicherte erhob am 5. März 2015 Beschwerde (Urk. 1) geg en den Ein spracheentscheid vom 1 3. Februar 2015 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei auf zuheben (S. 2 Ziff.
1) und es seien die gesetzlichen Leistungen ab dem 1. August 2014 auszurichten (S. 2 Ziff. 2).
Mit Beschwerdea ntwort vom 2 6. Mai 2015 (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk.
2) davon aus, dass gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 4. September 2014 die kernspintomografisch nachgewiesene erneute Rissbildung nicht mit überwie gender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 1 6. Mai 2013 zurückge führt werden könne und die Beschwerden ab dem 1. August 2014 nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur seien (S. 9 f.) .
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise auf den Stand punkt (Urk. 1), der Bericht des Kreisarztes sei insofern widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, als der Kreisarzt ein Zumutbarkeitsprofil erstelle und gleichzeitig der Ansicht sei, dass er in seiner bisherigen Tätigkeit arbeiten könne (S. 2 f.). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts müsse in solchen Fällen, wenn die versicherte Person nicht mehr in ihrer bisherigen Tätigkeit a rb eiten könne, für die Taggeldzahlungen eine Übergangsfrist von drei bis fünf Monaten gewährt werden (S. 3 oben). Ab dem 1. August 2014 seien daher sicherlich noch bis Ende Oktober 2014 Taggelder auszurichten, unabhängig von der Beurteilung der Kausalität der Beschwerden ab August 2014 (S. 3). Weiter werde die Behauptung des Kreisarztes, wonach alle unfallbedingten Läsionen bei der Operation vom 2 8. Februar 2014 beh oben worden seien, mit den MRI sowie dem neusten Operationsbericht klar widerlegt. Folglich sei die Operation vom 2. September 2014 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 1 6. Mai 2013 zurückzuführen (S. 5).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob die über den 1. August 2014 hinaus bestehen den Beschwerden des Beschwerdeführers in rechtsgenüg lichem Zusam menhang zum Unfallereignis vom 16 . Mai 20
E. 7 ) beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer
am 1 6. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk.
E. 9 ). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
E. 13 stehen, und
– gegebenenfalls - wie es sich mit der unfallbedingten Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in leidensangepasster Tätigkeit verhält . 3. 3.1
Gemäss Akten stürzte der Beschwerdeführer am 1 6. Mai 2013 im Treppenhaus und schlug mit dem Knie auf der Treppenkante auf (vgl. Urk. 8/1 Ziff. 6). 3.2
Nach seinem Un fall wurde der Beschwerdeführer erstmals am 2 2. Mai 2013 von Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, untersucht. Dr. Z.___ nannte als Diagnose eine mediale Meniskusläsion im rechten Kniege lenk und führte aus, der Beschwerdeführer leide unter Schmerzen sowie einer Schwellung im rechten Kniegelenk (Bericht vom 1 9. Juni 2013; Urk. 8/13). 3.3
Eine am 2 9. Mai 2013 im Spital A.___ durchgeführte Magnetresonanztomogra phie (MRI; Urk. 8/10 = Urk. 8/12) des rechten Knies ergab eine Meniskusdege neration mit intra - und perimeniskalen Ganglionzysten, insbesondere im Bereich des Hinterhorns sowie kleinen Einrissen an Ober- und Unterfläch e . Hin gegen konnten keine dislozierten Fragmente festgestellt werden. 3.4
Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, berichtete am 1 0. Juni 2013 (Urk. 8/8) und diagnostizierte gestützt auf die MR-Untersuchung des rechten Knies eine mediale Meniskusläsion am rechten Knie. Ein sicherer, an die Oberfläche aus laufender Riss bestehe nicht. Das rechte Knie sei minimalst geschwollen, ohne sichere Ergussbildung. Bei anhaltenden Beschwerden sei eine Arthroskopie und allfällige Teilmeniskektomie sinnvoll.
Dr. B.___ berichtete am 2 4. Juni 2013 (Urk. 8/14) über die gleichentags erfolgte Arthroskopie mit medialer Meniskushinterhornnaht rechts und führte aus, dass aufgrund der anhaltenden Beschwerden die Indikation für eine opera tive Revision gestellt worden sei . 3.5
Dr. B.___ berichtete am 1 8. Juli 2013 (Urk. 8/18) und führte aus, dass
nach der durchgeführten arthroskopischen Meniskusnaht ein unkomplizierter Verlauf bestehe . In vier Wochen sei eine Verlaufskontrolle vorgesehen, bis dahin bestehe weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
Dr. B.___ führte sodann am 1 5. August 2013 aus (Urk. 8/24), dass objektiv ein flüssiges und hinkfreies Gangbild bestehe. Das rechte Knie sei reizlos und er gussfrei. Palpatorisch würden diffus Druckschmerzen angegeben, ohne klares Punctum maximum. Die Meniskuszeichen seien negativ. Die Gelenkbeweglich keit sei vollständig frei. Objektiv präsentiere sich eine günstige Situation mit schwer nachvollziehbaren Restbeschwerden. Ab Anfang September 2013 sei der Beschwerdeführer wieder zu 50 % arbeitsfähig. Eine Steigerung sollte dann bald möglich sein.
Dr. B.___ berichtete am 1 6. September 2013 (Urk. 8/28) und führte aus, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über diffuse Schmerzen in seinem operier ten rechten Knie berichte. Es bestehe eine gewisse Diskrepanz zwischen den objektivierbaren Befunden und den angegebenen Beschwerden. Eine jetzige MRI-Kontrolle würde kaum etwas bringen, da eine Differenzierung zwischen Narbe/Naht und Reruptur MR-tomographisch ausgesprochen schwierig sei.
Dr. B.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 7. Oktober 2013 (Urk. 8/32). 3.6
Dr. med. C.___, Facharzt für O r thopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, SUVA Kreisarzt, berichtete am 2. Oktober 2013 über die gleichentags durchgeführte kreisärztliche Untersuchung (Urk. 8/33) und führte aus, es bestünden g eringe residuelle Belastungsbeschwer den am rechten Kniegelenk nach Arthroskopie mit medialer Meniskushinter hornnaht am 2 4. Juni 2013 wegen eines Distorsionstraumas. Der klinische Untersuchungsgang gebe diskrete Hinweise auf eine blande Restsymptomatik im Bereich des Innenmeniskushinterhornes. Die Kernspintomographie vom 2 9. Mai 2013 zeige kleine Einrisse an Ober- und Unterfläche des Innenmeniskushinter hornes neben degenerativen Veränderungen mit intrameniskalen und peri meniskalen Ganglionzysten.
Trotz der blanden Restsymptomatik sei der Beschwerdefü hrer ab dem 7. Oktober 2013 zu 100 % arbeitsfähig . Sollte es beschwerdebedingt zu einem Abbruch des Arbeitsversuchs kommen, müsse über eine erneute klinische Untersuchung ermittelt werden, zu welchem Anteil der Arbeitsfähigkeit ein weiterer Arbeits versuch gestartet werden könne (S. 4). 3.7
Dr. B.___ berichtete am 5. Februar 2014 (Urk. 8/39) und führte aus, dass der Beschwerdeführer immer noch über Schmerzen im Knie berichte. Die Schm erzen würden etwas diffus im ganzen Kniebereich, vorwiegend medial und dorsal, dann aber auch im Bereich der Kniescheibe angegeben. Bei der heutigen Untersuchung zeige sich ein flüssiges und hinkfreies Gangbild. Das Knie sei absolut reizlos, ergussfrei und vollständig frei beweglich. Positive Meniskuszei chen seien keine zu finden, ebenso keine Instabilität. Aufgrund der anhaltenden Beschwerden sei ein Kontroll-MRI indiziert. Vorderhand bestehe weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit.
Am 1 2. Februar 2
E. 014 führte Dr. B.___ aus, die gleichentags durchgeführte MRI -Kontrolle habe tatsächlich eine Reruptur im medialen Meniskushinterhorn ge zeig t . Aus diesem Grund sei eine Rearthroskopie und diesmal eine Teilmenis kektomie sinnvoll (Urk. 8/40, vgl. auch Radiologiebefund Urk. 8/42).
Am 2 8. Februar 2014 führte
Dr. B.___
eine Arthroskopie mit medialer Teilmenis kektomie rechts durch (Urk. 8/46) und führte aus, dass retropatellär und im femoralen Gleitlager unauffällige Knorpelverhältnisse vorhanden seien. Auch im medialen Kompartiment find e man ebenfalls unauffällige Knorpelver hältnisse . Der Meniskus erscheine intakt, auch die Naht sei aspektmässig intakt. Bei der T a sthakenprüfung sei eine leichte Hyperlaxität des Hinterhorns feststell bar.
Am 1 4. März 2014 führte Dr. B.___ aus (Urk. 8/51), dass das Knie objektiv reizlos, ergussfrei und nicht überwärmt sei. Es würden relativ diffuse Druck schmerzen über dem medialen und dem lateralen Kompartiment angegeben. Positive Meniskuszeichen seien nicht vorhanden. Der Bandapparat sei vollstän dig stabil. Die Gelenkbeweglichkeit sei vollständig frei, die endgradige Flexion etwas schmerzhaft. Er habe dem Beschwerdeführer erklärt, dass so kurz nach der durchgeführten Rearthroskopie gewisse Restschmerzen normal seien. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit rasch zumindest teilweise wieder aufnehmen könne.
3.8
SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 2 8. April 2014 (Urk. 8/64) und führte aus, dass sich nach dem Provokationstest keine Schwellung und kein Erguss ergebe, jedoch eine leichte Überwärmung im hinteren Anteil des Knieinnenspaltes rechts im Seitenvergleich (S. 4). Der kli nisch-neurologische Untersuchungsgang ergebe ausser der Angabe einer gerin gen Hypästhesie des gesamten rechten Beines Normalbefunde (S. 5 oben). Kli nisch fänden sich angedeutet positive Meniskuszeichen für den Innen- und Aussenmeniskus. Das MRI des rechten Kniegelenks vom 1 2. Februar 2014 zeige Zeichen einer komplexen Rissbildung langstreckig horizontal im Hinterhorn des medialen Meniskus, sternförmig in der hinteren Übergangszone und eine deutli che Zunahme eines traubenförmigen parameniskealen Zystchen nach dorsal. Die übrigen Befunde seien unverändert normal. Es finde sich keine neue erkennbare Pathologie. Im Gegensatz zum MRI-Befund sei intraoperativ ledig lich eine leichte Hyperlaxität des Innenmeniskushinterhorns bei der Tasthaken prüfung eruierbar gewesen, der Meniskus sei intakt erschienen und auch die Naht sei vom Aspekt intakt gewesen. Seine Arbeitswilligkeit habe der Beschwerdeführer bewiesen, indem er trotz Schmerzen acht Monate zu 100 % gearbeitet habe. Er schlage am Ende der kreisärztlichen Untersuchung vor, trotz Schmerzen mit einem Pensum von 100 % zu arbeiten, da sein Chef ihn mit einer Arbeitsfähigkeit von weniger als 100 % nicht beschäftigen könne (S. 5). Der in den MRI-Aufnahmen vom 1 2. Februar 2014 gesehene leichte Reizzustand werde noch einmal durch ein MRI beurteilt. Im Falle eines blanden Befundes sei ein Arbeitsversuch mit einer Arbeitsfähigkeit von
100 % zu befürworten (S. 6 oben) .
3.9
Eine am 7. Mai 2014 im D.___
durchgeführte MRI -Untersuchung
ergab ein Knochenmarksödem im Bereich des medialen Tibiaplateaus, akzentuiert dorsalseitig ohne erkennbare Fraktur im Sinne eines sogenannten Knochenmar ksödem-Syndroms . Als Differentialdiag nose wurde zusätzlich eine Reizung/Inflammation im Rahmen einer Teilmenis kektomie festgestellt. Es habe sich weiterhin eine sehr signalreiche Darstellung des Hinterhorns des medialen Meniskus mit zur Unterfläche ziehenden Rissbil dungen gezeigt. Zusätzlich zeige sich ein vermehrter Kniegelenkserguss (Urk. 8/65) . 3.10
Am 2. Juni 2014 (Urk. 8/70) führte SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ als Nach trag zur kreisärztlichen Untersuchung vom 2 8. April 2014 aus, dass die Kern spintomographie vom 7. Mai 2014 im Wesentlichen Befunde zeige, die dem operativen Eingriff vom 2 8. Februar 2014 zuzuordnen seien. Das dargestellte Knochenmarködem im Bereich des medialen Tibiaplateaus, akzentuiert dorsal seitig, sowie die signalreiche Darstellung des Innenmeniskushinterhorns im Unterschied zum Vor-MRI vom 1 2. Februar 2014 sei Ausdruck des operativen Eingriffes und dürfte innerhalb der nächsten 4-6 Wochen a b klingen. Ein Arbeitsversuch im Pensum von 100 %, beginnend am 1 5. Juni 2014, sei – auch in Anbetracht der Angaben des Beschwerdeführers am Tag der kreisärztlichen Untersuchung – zu befürworten. 3.11
Dr. B.___ berichtete am 1 2. Juni 2014 (Urk. 8/81) und führte aus, dass leider unverändert Beschwerden im operierten Knie persistieren würden. Bei der heu tigen Untersuchung sei das Knie absolut reizlos, ergussfrei, nicht überwärmt und frei beweglich gewesen. Im zwischenzeitlich durchgeführten Kontroll-MRI fänden sich die bekannten postoperativen Veränderungen im Innenmeniskus ohne eindeutige neue Rissbildung. Das Hauptproblem sei aber ein klares Kno chenmarködem im medialen Tibiaplateau. Es sei davon auszugehen, dass dieser Prozess im Laufe der nächsten 1-2 Monate selbstheilend sei. 3.12
SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, nahm am 3. Ju l i 2014 Stellung zur Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/87) und beantwortete die Frage, ob davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Maler mit der erlit tenen Knieverletzung rechts wieder uneingeschränkt hätte ausüben können, wenn es nicht zur Kündigung gekommen wäre, mit J
a. Die Frage, ob mit einer bleibenden Einschränkung im alten Beruf als Maler zu rechnen sei, beantwor tete Dr. E.___ mit „ kurz- bis mittelfristig nein, möglicherweise langfristig gesehen ja “ . Zur Frage, ob der Beschwerdeführer per 1. Juli 2014 auf dem all gemeinen Arbeitsmarkt wieder uneingeschränkt zu 100 % (also auch für schwere Tätigkeiten) arbeitsfähig sei, auch wenn Dr. Z.___ erwähne, dass der Beschwerdeführer an Stöcken gehen sollte, führte Dr. E.___ aus, dass das noch vorhandene Knochenmarködem dazu veranlasst habe, noch eine Entlas tung zu empfehlen. Insofern wäre auch bei einer Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt ab 1. Juli 2014 noch für zirka ein en Monat eine gewisse Zurück haltung mit körperlich schweren Tätigkeiten geboten. Auf die Frage, wie das Zumutbarkeitsprofil laute, falls keine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich sei, führte Dr. E.___ aus, dass dem Beschwerdeführer leichte bis wechselbelastende Tätigkeiten ganztags ohne Tätigkeiten, welche Schläge und Vibrationen auf das rechte Kniegelenk übertra gen würden und ohne das Tragen von Lasten über Treppen, zumutbar seien. Aus medizinischer Sicht könne frühestens in zirka vier Wochen mit einem End zustand gerechnet werden. 3.13
Dr. B.___ berichtete am 1 1. August 2014 (Urk. 8/92) und führte aus, dass objek tiv ein flüssiges und hinkfreies Gangbild bestehe. Das rechte Knie sei höchstens minimal geschwollen und ohne Ergussbildung. Palpatorisch würden relativ diffuse Druckschmerzen medial und lateral angegeben. Eindeutig posi tive Meniskuszeichen seien nicht vorhanden. Die Gelenkbeweglichkeit sei voll ständig frei und schmerzlos. Bei diesen anhaltenden Klagen über Knieschmerzen rechts sei ein Kontroll-MRI veranlasst worden. Es gehe um die Beurteilung des Knochenmarködems. Sollte dieses regredient oder gar verschwunden sein, so sei der Beschwerdeführer wieder arbeitsfähig zu schreiben. Ansonsten müsste man nochmals etwas Geduld haben. Vorderhand bleibe der Beschwerdeführer noch voll arbeitsunfähig.
3.14
Eine am 1 4. August 2014 im Spital A.___ durchgeführte MRI-Kontrolle konnte ergab, dass sich das Knochenmarködem im Vergleich zu der Voruntersuchung vom 7. Mai 2014 vollständig zurückgebildet ha be . Der mediale Restmeniskus sei geringgradig weniger aufgequollen, aber die Rissbildung zur Unterfläche hin noch immer erkennbar. Es seien keine neu aufgetretenen fokalen Knorpelläsio nen oder Kreuz- beziehungsweise Seitenbandpathologie n feststellbar. Hingegen wurde ein abnehmender, aktuell nicht relevanter Kniegelenkserguss festgestellt. 3.15
Dr. B.___ berichtete am 2 7. August 2014 (Urk. 8/99) und führte aus, dass sub jektiv nach wie vor Schmerzen auf der Innenseite und gegen die innere Knie kehle persistieren würden. Objektiv sei das Knie minimal gereizt, ohne sichere Ergussbildung. In der zwischenzeitlich durchgeführten MRI-Kontrolle zeige sich erfreulicherweise eine vollständige Rückbildung des Knochenmarködems. Nach wie vor etwas aufgequollen sei der Restmeniskus, wobei im Hinterhorn Verän derungen erkennbar seien, welche sowohl postoperativen Veränderungen wie auch einer Rissbildung entsprechen könnten. Da der Beschwerdeführer weiter hin voll arbeitsunfähig sei und glaubhafte Beschwerden angebe, finde nächste Woche nochmals eine Arthroskopie mit Nachresektion des Meniskus statt. Bis auf weiteres bleibe der Beschwerdeführer voll arbeitsunfähig.
Am 2. Juni 2014 berichtete Dr. B.___ über die gleichentags durchgeführte Rearthroskopie mit medialer Meniskushinterhornnachresektion rech ts (Urk. 8/109) und führte aus, im Hinterhorn finde sich eine kleine Restläsion, so dass hier nachreseziert und débridiert werde. Der etwa 1/3 breite Restmeniskus sei im Hinterhorn absolut stabil .
3.16
SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ nahm am 5. September 2014 (Urk. 8/118) Stel lung und führte aus, dass auch nach Eingang des MRI-Befundes und des Berichts von Dr. B.___ an der Stellungnahme vom 3. Juli 2014
festgehalten werden könne. Die Innenmeniskus-Hinterhornläsionen seien bis zum 2 8. Februar 2014 beseitigt worden. Das dorsale Knochenmarködem im Tibiakopf sei bis zum 1 4. August 2014 wie erwartet verschwunden. Die kernspintomogra phisch nachgewiesene erneute Rissbildung könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem alten Unfallgeschehen vom 1 6. Mai 2013 zugeordnet werden, da wie gesagt bis einschliesslich 2 8. Februar 2014 die Innenmeniskus-Hinterhornläsionen beseitig worden seien. Hätte nach Dr. B.___ eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden, so wäre diese nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit unfallkausal. Aus medizinischer Sicht seien zum 1. August 2014 unfallbedingte Schäden beseitigt gewesen. Bei der nochmaligen Arthroskopie vom 2. September 2014 mit Nachresektion handle es sich nicht mit überwie gender Wahrscheinlichkeit um Folgen des Unfalles vom 1 6. Mai 201 3. Dies könne aus den Berichten zu den Operationen bis einschliesslich 2 8. Februar 2014 entnommen werden. Nach dem 2 8. Februar 2014 sei kein Unfallereignis aktenkundig. 4. 4.1
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die ärztlichen Beurteilun g en durch d ie SUVA-Kreis ä rzt e (vgl. vorstehend E. 3.6, E. 3.8, E. 3.10, E. 3.12 und E. 3.16)
für die Beantwortung der gestellten Frage n umfassend sind. Die Beurteilungen berück sichtigen die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwer den des Beschwerdeführers und stützen sich ausser dem auf die erho benen Befunde. Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nach vollziehbar begründet. Insbesondere führte SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ überzeugend aus, dass die unfallbedingten Schäden am 1. August 20 1 4 abgeheilt gewesen seien und die am 1 4. August 2014 bildgebend nachgewiesene erneute Rissbil dung nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 1 6. Mai 2013 zurückzuführen sei. Eine davon abweichende, begründete ärztliche Kausalitäts beurteilung liegt sodann nicht vor und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Vielmehr stimmen die Ausführungen des SUVA-Kreis arztes mit den übrigen ärztlichen Berichten überein. So führte Dr. B.___ bezüglich der Operation vom 2 8. Februar 2014 aus, dass der Meniskus intakt erscheine und auch die Naht aspektmässig intakt sei. Anlässlich der Kontroll untersuchungen konnte Dr. B.___ keine positiven Meniskuszeichen eruieren (vgl. vorstehend E. 3.7). Das anlässlich der MR-Untersuchung des rechten Knies vom 7. Mai 2014 festgestellte Knochenmarksödem im Bereich des medialen Tibiaplateaus bildete sich in der Folge, wie von SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ erwartet (vgl. vorstehend E. 3.10), vollständig zurück und konnte anlässlich der MR-Aufnahmen vom 1 4. August 2014 nicht mehr festge stellt werden (vgl. vorstehend E. 3.14). Auch Dr. B.___ ging aufgrund des MRI vom 7. Mai 2014 davon aus, dass keine eindeutige neue Rissbildung im Innen meniskus feststellbar sei (vgl. vorstehend E. 3.11).
Die Beur teilung des
SUVA - Kreisarztes leuchtet somit in der Darlegung der medizi ni schen Zusammenhänge ein, und die vorgenommenen Schlussfolgerun gen zu Gesund heitszustand und Arbeitsfähigkeit w u rden aus führlich begrün det. Die ärztlichen Beurteilungen durch den SUVA-Kreisarzt entsprechen somit den von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen (vgl. E. 1.6) vollum fänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 4.2
Der Beschwerdeführer macht e beschwerdeweise geltend, dass die kleine Restlä sion im Hinterhorn, welche am 2. September 2014 nachreseziert und débridiert worden sei, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 1 6. Mai 2013 zurückzuführen sei (Urk. 1 S. 3 f.).
Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. So legte SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ überzeugend und in Übereinstimmung mit den übrigen medi zinischen Berichten dar, dass die im August 2014 festgestellte Rissbildung beziehungsweise die aus diesem Grund am 2. September 2014 erfolgte Opera tion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall vom 1 6. Mai 2013 zurückzuführen seien. Bei der Operation vom 2 8. Februar 2014 konnte sodann – entgegen dem MRI-Befund vom 1 2. Februar 2014 – keine Schädigung am Meniskus festgestellt werden. Vielmehr berichtete der Operateur Dr. B.___, dass der Meniskus intakt erscheine und auch die Naht aspektmässig intakt sei (vgl. vorstehend E. 3.7). Anlässlich der Operation vom 2 8. Februar 2014 konnte lediglich eine leichte Hyperlaxität des Hinterhorns festgestellt werden. Ausser dem zeigten die MRI-Aufnahmen des rechten Knies vom 7. Mai 2014 (vgl. vor stehend E. 3.9) gemäss der übereinstimmenden Beurteilung durch SUVA-Kreis arzt Dr. C.___ und Dr. B.___ keine eindeutige Rissbildung im Menis kus. SUVA-Kreis a rzt Dr. C.___ führte in seiner Beurteilung vom 2 8. Mai 2014 aus, dass die Befunde der Kernspintomographie vom 7. Mai 2014 im Wesentlichen dem operativen Eingriff vom 2 8. Februar 2014 zuzuordnen seien . Das dargestellte Knochenmarksödem sowie die signalreiche Darstellung des Innenmeniskushinterhorns seien Ausdruck des operativen Eingriffs und würden innerhalb der nächsten vier bis sechs Wochen abklingen (vgl. vorstehend E. 3.10). Diese Einschätzung wurde durch die Beurteilung von Dr. B.___ bestä tigt, wonach sich im MRI vom 7. Mai 2014 die bekannten postoperativen Ver änderungen ohne eindeutige neue Rissbildung sowie ein Knochenmarksödem finden würden, wobei der Prozess im Laufe der nächsten ein bis zwei Monate selbstheilend sei (vgl. vorstehend E. 3.11). Entsprechend den soeben ausgeführ ten Beurteilungen bildete sich das Knochenmarksödem in der Folge vollständig zurück und war anlässlich der MRI-Untersuchung vom 1 4. August 2014 nicht mehr feststellbar (vgl. vorstehend E. 3.14).
Es kann somit nichts vorgebracht werden, was die kreisärztliche Beurteilung in Zweifel zu ziehen vermöchte . So waren - wie dargelegt - die unfallbedingten Schäden am 1. August 2014 abgeheilt. Die danach noch geklagten Beschwer den, die deswegen durchgeführten Behandlungen sowie die attestierte Arbeits unfähigkeit sind deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf den Unfall vom 1 6. Mai 2013 zurückzuführen. Entsprechend ist die Beschwer degegnerin nicht mehr leistungspflichtig. 4.3
Weiter rügte der Beschwerdeführer die Einstellung der Taggelder per 3 1. Juli 2014 aufgrund des Erreichens der vollen Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 1 S. 2 f.).
Die Einstellung der Taggelder per Ende Juli 2014 basiert auf der Stellungnahme des SUVA-Kreisarztes Dr. E.___
vom 3. Juli 2014 (vgl. vorstehend E. 3.12), wonach der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Maler wie der voll
arbeitsfähig sei. Der SUVA-Kreisarzt führte nachvollziehbar aus, dass beim Beschwerdeführer jedoch aufgrund des neu aufgetretenen Knochenmarkö dems auch bei Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch für zirka einen Monat eine gewisse Zurückhaltung mit körperlich schweren Tätigkeiten geboten sei. Somit war auch bei der Tätigkeit als Maler noch während eines Monats eine gewisse Zurückhaltung geboten, sofern dabei schwerere Arbeiten anfallen sollten, danach aber von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Diese Beurteilung steht sodann auch in Übereinstimmung mit den Ausführun gen, wonach in zirka vier Wochen, also per Ende Juli 2014, von einem Endzu stand auszugehen sei. Die Ausführungen des SUVA-Kreisarztes sind demnach so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Maler ab dem 1. August 2014 wieder voll arbeitsfähig gewesen wäre. Aufgrund der Kündigung (vgl. Urk. 8/72) konnte er diese Arbeitsfähigkeit jedoch nicht verwerten. Somit ist das reduzierte Zumutbarkeitsprofil in dem Sinne zu verste hen, als dieses nur im Juli 2014 Gültigkeit hatte . Der Beschwerdeführer war demnach aufgrund der Unfallfolgen per 3 1. Juli 2014 in seiner angestammten Tätigkeit als Maler wie auch in jeder anderen Arbeitstätigkeit wieder voll arbeitsfähig . Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Übergangsfrist (Urk. 1 S. 3) ist von Bedeutung, wenn es um eine weiter anhaltende Arbeitsun fähigkeit geht, betrifft also den vorliegenden Fall nicht, weshalb die geltend gemachte Rechtsprechung nicht zur Anwendung gelangt. Die Beschwerdegeg nerin hat die Taggeldleistungen zu Recht per 3 1. Juli 2014 eingestellt. 4.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die überzeugenden, nachvollziehba ren und ausführlich begründeten Einschätzungen de r SUVA-Kreis ärzte a b zu stellen und somit von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und jeder anderen Tätigkeit per 1. August 2014 auszugehen ist. Weiter ist davon auszugehen, dass der Riss im Innenmeniskushinterhorn nicht mehr unfallkausal war, weshalb die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Leistungen für die Operation vom 2. September 2014 zu Recht abgelehnt hat.
Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG, lic. i u r O.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Rechtsabteilung - Bundesamt für Gesundheit 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00047 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil
vom
1. April 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Haftpflicht- und Versicherungsrecht, lic. iur. O.___ Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1985, war seit Januar 2011 bei der Malergeschäft Y.___ GmbH als Maler angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallver sicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er sich am 1 6. Mai 2013 bei einem Sturz das rechte Knie verletzte (Urk. 8/1).
Nach getätigten Abklärungen stellte die SUVA die bis dahin erbrachten Leistun gen mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2014 per 1. August 2014 ein und verneinte einen Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen (Urk. 8/140).
Die vom Versicherten am 2 7. November 2014 erhobene Einsprache (Urk. 8/143) wies die SUVA am 1 3. Februar 2015 ab (Urk. 8/146 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 5. März 2015 Beschwerde (Urk. 1) geg en den Ein spracheentscheid vom 1 3. Februar 2015 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei auf zuheben (S. 2 Ziff.
1) und es seien die gesetzlichen Leistungen ab dem 1. August 2014 auszurichten (S. 2 Ziff. 2).
Mit Beschwerdea ntwort vom 2 6. Mai 2015 (Urk. 7) beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer
am 1 6. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sammen hang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversi cherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 1.4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.5
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Un fall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2 .
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk.
2) davon aus, dass gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 4. September 2014 die kernspintomografisch nachgewiesene erneute Rissbildung nicht mit überwie gender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 1 6. Mai 2013 zurückge führt werden könne und die Beschwerden ab dem 1. August 2014 nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur seien (S. 9 f.) . 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise auf den Stand punkt (Urk. 1), der Bericht des Kreisarztes sei insofern widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, als der Kreisarzt ein Zumutbarkeitsprofil erstelle und gleichzeitig der Ansicht sei, dass er in seiner bisherigen Tätigkeit arbeiten könne (S. 2 f.). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts müsse in solchen Fällen, wenn die versicherte Person nicht mehr in ihrer bisherigen Tätigkeit a rb eiten könne, für die Taggeldzahlungen eine Übergangsfrist von drei bis fünf Monaten gewährt werden (S. 3 oben). Ab dem 1. August 2014 seien daher sicherlich noch bis Ende Oktober 2014 Taggelder auszurichten, unabhängig von der Beurteilung der Kausalität der Beschwerden ab August 2014 (S. 3). Weiter werde die Behauptung des Kreisarztes, wonach alle unfallbedingten Läsionen bei der Operation vom 2 8. Februar 2014 beh oben worden seien, mit den MRI sowie dem neusten Operationsbericht klar widerlegt. Folglich sei die Operation vom 2. September 2014 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 1 6. Mai 2013 zurückzuführen (S. 5). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, ob die über den 1. August 2014 hinaus bestehen den Beschwerden des Beschwerdeführers in rechtsgenüg lichem Zusam menhang zum Unfallereignis vom 16 . Mai 20 13 stehen, und
– gegebenenfalls - wie es sich mit der unfallbedingten Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in leidensangepasster Tätigkeit verhält . 3. 3.1
Gemäss Akten stürzte der Beschwerdeführer am 1 6. Mai 2013 im Treppenhaus und schlug mit dem Knie auf der Treppenkante auf (vgl. Urk. 8/1 Ziff. 6). 3.2
Nach seinem Un fall wurde der Beschwerdeführer erstmals am 2 2. Mai 2013 von Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, untersucht. Dr. Z.___ nannte als Diagnose eine mediale Meniskusläsion im rechten Kniege lenk und führte aus, der Beschwerdeführer leide unter Schmerzen sowie einer Schwellung im rechten Kniegelenk (Bericht vom 1 9. Juni 2013; Urk. 8/13). 3.3
Eine am 2 9. Mai 2013 im Spital A.___ durchgeführte Magnetresonanztomogra phie (MRI; Urk. 8/10 = Urk. 8/12) des rechten Knies ergab eine Meniskusdege neration mit intra - und perimeniskalen Ganglionzysten, insbesondere im Bereich des Hinterhorns sowie kleinen Einrissen an Ober- und Unterfläch e . Hin gegen konnten keine dislozierten Fragmente festgestellt werden. 3.4
Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, berichtete am 1 0. Juni 2013 (Urk. 8/8) und diagnostizierte gestützt auf die MR-Untersuchung des rechten Knies eine mediale Meniskusläsion am rechten Knie. Ein sicherer, an die Oberfläche aus laufender Riss bestehe nicht. Das rechte Knie sei minimalst geschwollen, ohne sichere Ergussbildung. Bei anhaltenden Beschwerden sei eine Arthroskopie und allfällige Teilmeniskektomie sinnvoll.
Dr. B.___ berichtete am 2 4. Juni 2013 (Urk. 8/14) über die gleichentags erfolgte Arthroskopie mit medialer Meniskushinterhornnaht rechts und führte aus, dass aufgrund der anhaltenden Beschwerden die Indikation für eine opera tive Revision gestellt worden sei . 3.5
Dr. B.___ berichtete am 1 8. Juli 2013 (Urk. 8/18) und führte aus, dass
nach der durchgeführten arthroskopischen Meniskusnaht ein unkomplizierter Verlauf bestehe . In vier Wochen sei eine Verlaufskontrolle vorgesehen, bis dahin bestehe weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
Dr. B.___ führte sodann am 1 5. August 2013 aus (Urk. 8/24), dass objektiv ein flüssiges und hinkfreies Gangbild bestehe. Das rechte Knie sei reizlos und er gussfrei. Palpatorisch würden diffus Druckschmerzen angegeben, ohne klares Punctum maximum. Die Meniskuszeichen seien negativ. Die Gelenkbeweglich keit sei vollständig frei. Objektiv präsentiere sich eine günstige Situation mit schwer nachvollziehbaren Restbeschwerden. Ab Anfang September 2013 sei der Beschwerdeführer wieder zu 50 % arbeitsfähig. Eine Steigerung sollte dann bald möglich sein.
Dr. B.___ berichtete am 1 6. September 2013 (Urk. 8/28) und führte aus, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über diffuse Schmerzen in seinem operier ten rechten Knie berichte. Es bestehe eine gewisse Diskrepanz zwischen den objektivierbaren Befunden und den angegebenen Beschwerden. Eine jetzige MRI-Kontrolle würde kaum etwas bringen, da eine Differenzierung zwischen Narbe/Naht und Reruptur MR-tomographisch ausgesprochen schwierig sei.
Dr. B.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 7. Oktober 2013 (Urk. 8/32). 3.6
Dr. med. C.___, Facharzt für O r thopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, SUVA Kreisarzt, berichtete am 2. Oktober 2013 über die gleichentags durchgeführte kreisärztliche Untersuchung (Urk. 8/33) und führte aus, es bestünden g eringe residuelle Belastungsbeschwer den am rechten Kniegelenk nach Arthroskopie mit medialer Meniskushinter hornnaht am 2 4. Juni 2013 wegen eines Distorsionstraumas. Der klinische Untersuchungsgang gebe diskrete Hinweise auf eine blande Restsymptomatik im Bereich des Innenmeniskushinterhornes. Die Kernspintomographie vom 2 9. Mai 2013 zeige kleine Einrisse an Ober- und Unterfläche des Innenmeniskushinter hornes neben degenerativen Veränderungen mit intrameniskalen und peri meniskalen Ganglionzysten.
Trotz der blanden Restsymptomatik sei der Beschwerdefü hrer ab dem 7. Oktober 2013 zu 100 % arbeitsfähig . Sollte es beschwerdebedingt zu einem Abbruch des Arbeitsversuchs kommen, müsse über eine erneute klinische Untersuchung ermittelt werden, zu welchem Anteil der Arbeitsfähigkeit ein weiterer Arbeits versuch gestartet werden könne (S. 4). 3.7
Dr. B.___ berichtete am 5. Februar 2014 (Urk. 8/39) und führte aus, dass der Beschwerdeführer immer noch über Schmerzen im Knie berichte. Die Schm erzen würden etwas diffus im ganzen Kniebereich, vorwiegend medial und dorsal, dann aber auch im Bereich der Kniescheibe angegeben. Bei der heutigen Untersuchung zeige sich ein flüssiges und hinkfreies Gangbild. Das Knie sei absolut reizlos, ergussfrei und vollständig frei beweglich. Positive Meniskuszei chen seien keine zu finden, ebenso keine Instabilität. Aufgrund der anhaltenden Beschwerden sei ein Kontroll-MRI indiziert. Vorderhand bestehe weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit.
Am 1 2. Februar 2 014 führte Dr. B.___ aus, die gleichentags durchgeführte MRI -Kontrolle habe tatsächlich eine Reruptur im medialen Meniskushinterhorn ge zeig t . Aus diesem Grund sei eine Rearthroskopie und diesmal eine Teilmenis kektomie sinnvoll (Urk. 8/40, vgl. auch Radiologiebefund Urk. 8/42).
Am 2 8. Februar 2014 führte
Dr. B.___
eine Arthroskopie mit medialer Teilmenis kektomie rechts durch (Urk. 8/46) und führte aus, dass retropatellär und im femoralen Gleitlager unauffällige Knorpelverhältnisse vorhanden seien. Auch im medialen Kompartiment find e man ebenfalls unauffällige Knorpelver hältnisse . Der Meniskus erscheine intakt, auch die Naht sei aspektmässig intakt. Bei der T a sthakenprüfung sei eine leichte Hyperlaxität des Hinterhorns feststell bar.
Am 1 4. März 2014 führte Dr. B.___ aus (Urk. 8/51), dass das Knie objektiv reizlos, ergussfrei und nicht überwärmt sei. Es würden relativ diffuse Druck schmerzen über dem medialen und dem lateralen Kompartiment angegeben. Positive Meniskuszeichen seien nicht vorhanden. Der Bandapparat sei vollstän dig stabil. Die Gelenkbeweglichkeit sei vollständig frei, die endgradige Flexion etwas schmerzhaft. Er habe dem Beschwerdeführer erklärt, dass so kurz nach der durchgeführten Rearthroskopie gewisse Restschmerzen normal seien. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit rasch zumindest teilweise wieder aufnehmen könne.
3.8
SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 2 8. April 2014 (Urk. 8/64) und führte aus, dass sich nach dem Provokationstest keine Schwellung und kein Erguss ergebe, jedoch eine leichte Überwärmung im hinteren Anteil des Knieinnenspaltes rechts im Seitenvergleich (S. 4). Der kli nisch-neurologische Untersuchungsgang ergebe ausser der Angabe einer gerin gen Hypästhesie des gesamten rechten Beines Normalbefunde (S. 5 oben). Kli nisch fänden sich angedeutet positive Meniskuszeichen für den Innen- und Aussenmeniskus. Das MRI des rechten Kniegelenks vom 1 2. Februar 2014 zeige Zeichen einer komplexen Rissbildung langstreckig horizontal im Hinterhorn des medialen Meniskus, sternförmig in der hinteren Übergangszone und eine deutli che Zunahme eines traubenförmigen parameniskealen Zystchen nach dorsal. Die übrigen Befunde seien unverändert normal. Es finde sich keine neue erkennbare Pathologie. Im Gegensatz zum MRI-Befund sei intraoperativ ledig lich eine leichte Hyperlaxität des Innenmeniskushinterhorns bei der Tasthaken prüfung eruierbar gewesen, der Meniskus sei intakt erschienen und auch die Naht sei vom Aspekt intakt gewesen. Seine Arbeitswilligkeit habe der Beschwerdeführer bewiesen, indem er trotz Schmerzen acht Monate zu 100 % gearbeitet habe. Er schlage am Ende der kreisärztlichen Untersuchung vor, trotz Schmerzen mit einem Pensum von 100 % zu arbeiten, da sein Chef ihn mit einer Arbeitsfähigkeit von weniger als 100 % nicht beschäftigen könne (S. 5). Der in den MRI-Aufnahmen vom 1 2. Februar 2014 gesehene leichte Reizzustand werde noch einmal durch ein MRI beurteilt. Im Falle eines blanden Befundes sei ein Arbeitsversuch mit einer Arbeitsfähigkeit von
100 % zu befürworten (S. 6 oben) .
3.9
Eine am 7. Mai 2014 im D.___
durchgeführte MRI -Untersuchung
ergab ein Knochenmarksödem im Bereich des medialen Tibiaplateaus, akzentuiert dorsalseitig ohne erkennbare Fraktur im Sinne eines sogenannten Knochenmar ksödem-Syndroms . Als Differentialdiag nose wurde zusätzlich eine Reizung/Inflammation im Rahmen einer Teilmenis kektomie festgestellt. Es habe sich weiterhin eine sehr signalreiche Darstellung des Hinterhorns des medialen Meniskus mit zur Unterfläche ziehenden Rissbil dungen gezeigt. Zusätzlich zeige sich ein vermehrter Kniegelenkserguss (Urk. 8/65) . 3.10
Am 2. Juni 2014 (Urk. 8/70) führte SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ als Nach trag zur kreisärztlichen Untersuchung vom 2 8. April 2014 aus, dass die Kern spintomographie vom 7. Mai 2014 im Wesentlichen Befunde zeige, die dem operativen Eingriff vom 2 8. Februar 2014 zuzuordnen seien. Das dargestellte Knochenmarködem im Bereich des medialen Tibiaplateaus, akzentuiert dorsal seitig, sowie die signalreiche Darstellung des Innenmeniskushinterhorns im Unterschied zum Vor-MRI vom 1 2. Februar 2014 sei Ausdruck des operativen Eingriffes und dürfte innerhalb der nächsten 4-6 Wochen a b klingen. Ein Arbeitsversuch im Pensum von 100 %, beginnend am 1 5. Juni 2014, sei – auch in Anbetracht der Angaben des Beschwerdeführers am Tag der kreisärztlichen Untersuchung – zu befürworten. 3.11
Dr. B.___ berichtete am 1 2. Juni 2014 (Urk. 8/81) und führte aus, dass leider unverändert Beschwerden im operierten Knie persistieren würden. Bei der heu tigen Untersuchung sei das Knie absolut reizlos, ergussfrei, nicht überwärmt und frei beweglich gewesen. Im zwischenzeitlich durchgeführten Kontroll-MRI fänden sich die bekannten postoperativen Veränderungen im Innenmeniskus ohne eindeutige neue Rissbildung. Das Hauptproblem sei aber ein klares Kno chenmarködem im medialen Tibiaplateau. Es sei davon auszugehen, dass dieser Prozess im Laufe der nächsten 1-2 Monate selbstheilend sei. 3.12
SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, nahm am 3. Ju l i 2014 Stellung zur Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/87) und beantwortete die Frage, ob davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Maler mit der erlit tenen Knieverletzung rechts wieder uneingeschränkt hätte ausüben können, wenn es nicht zur Kündigung gekommen wäre, mit J
a. Die Frage, ob mit einer bleibenden Einschränkung im alten Beruf als Maler zu rechnen sei, beantwor tete Dr. E.___ mit „ kurz- bis mittelfristig nein, möglicherweise langfristig gesehen ja “ . Zur Frage, ob der Beschwerdeführer per 1. Juli 2014 auf dem all gemeinen Arbeitsmarkt wieder uneingeschränkt zu 100 % (also auch für schwere Tätigkeiten) arbeitsfähig sei, auch wenn Dr. Z.___ erwähne, dass der Beschwerdeführer an Stöcken gehen sollte, führte Dr. E.___ aus, dass das noch vorhandene Knochenmarködem dazu veranlasst habe, noch eine Entlas tung zu empfehlen. Insofern wäre auch bei einer Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt ab 1. Juli 2014 noch für zirka ein en Monat eine gewisse Zurück haltung mit körperlich schweren Tätigkeiten geboten. Auf die Frage, wie das Zumutbarkeitsprofil laute, falls keine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich sei, führte Dr. E.___ aus, dass dem Beschwerdeführer leichte bis wechselbelastende Tätigkeiten ganztags ohne Tätigkeiten, welche Schläge und Vibrationen auf das rechte Kniegelenk übertra gen würden und ohne das Tragen von Lasten über Treppen, zumutbar seien. Aus medizinischer Sicht könne frühestens in zirka vier Wochen mit einem End zustand gerechnet werden. 3.13
Dr. B.___ berichtete am 1 1. August 2014 (Urk. 8/92) und führte aus, dass objek tiv ein flüssiges und hinkfreies Gangbild bestehe. Das rechte Knie sei höchstens minimal geschwollen und ohne Ergussbildung. Palpatorisch würden relativ diffuse Druckschmerzen medial und lateral angegeben. Eindeutig posi tive Meniskuszeichen seien nicht vorhanden. Die Gelenkbeweglichkeit sei voll ständig frei und schmerzlos. Bei diesen anhaltenden Klagen über Knieschmerzen rechts sei ein Kontroll-MRI veranlasst worden. Es gehe um die Beurteilung des Knochenmarködems. Sollte dieses regredient oder gar verschwunden sein, so sei der Beschwerdeführer wieder arbeitsfähig zu schreiben. Ansonsten müsste man nochmals etwas Geduld haben. Vorderhand bleibe der Beschwerdeführer noch voll arbeitsunfähig.
3.14
Eine am 1 4. August 2014 im Spital A.___ durchgeführte MRI-Kontrolle konnte ergab, dass sich das Knochenmarködem im Vergleich zu der Voruntersuchung vom 7. Mai 2014 vollständig zurückgebildet ha be . Der mediale Restmeniskus sei geringgradig weniger aufgequollen, aber die Rissbildung zur Unterfläche hin noch immer erkennbar. Es seien keine neu aufgetretenen fokalen Knorpelläsio nen oder Kreuz- beziehungsweise Seitenbandpathologie n feststellbar. Hingegen wurde ein abnehmender, aktuell nicht relevanter Kniegelenkserguss festgestellt. 3.15
Dr. B.___ berichtete am 2 7. August 2014 (Urk. 8/99) und führte aus, dass sub jektiv nach wie vor Schmerzen auf der Innenseite und gegen die innere Knie kehle persistieren würden. Objektiv sei das Knie minimal gereizt, ohne sichere Ergussbildung. In der zwischenzeitlich durchgeführten MRI-Kontrolle zeige sich erfreulicherweise eine vollständige Rückbildung des Knochenmarködems. Nach wie vor etwas aufgequollen sei der Restmeniskus, wobei im Hinterhorn Verän derungen erkennbar seien, welche sowohl postoperativen Veränderungen wie auch einer Rissbildung entsprechen könnten. Da der Beschwerdeführer weiter hin voll arbeitsunfähig sei und glaubhafte Beschwerden angebe, finde nächste Woche nochmals eine Arthroskopie mit Nachresektion des Meniskus statt. Bis auf weiteres bleibe der Beschwerdeführer voll arbeitsunfähig.
Am 2. Juni 2014 berichtete Dr. B.___ über die gleichentags durchgeführte Rearthroskopie mit medialer Meniskushinterhornnachresektion rech ts (Urk. 8/109) und führte aus, im Hinterhorn finde sich eine kleine Restläsion, so dass hier nachreseziert und débridiert werde. Der etwa 1/3 breite Restmeniskus sei im Hinterhorn absolut stabil .
3.16
SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ nahm am 5. September 2014 (Urk. 8/118) Stel lung und führte aus, dass auch nach Eingang des MRI-Befundes und des Berichts von Dr. B.___ an der Stellungnahme vom 3. Juli 2014
festgehalten werden könne. Die Innenmeniskus-Hinterhornläsionen seien bis zum 2 8. Februar 2014 beseitigt worden. Das dorsale Knochenmarködem im Tibiakopf sei bis zum 1 4. August 2014 wie erwartet verschwunden. Die kernspintomogra phisch nachgewiesene erneute Rissbildung könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem alten Unfallgeschehen vom 1 6. Mai 2013 zugeordnet werden, da wie gesagt bis einschliesslich 2 8. Februar 2014 die Innenmeniskus-Hinterhornläsionen beseitig worden seien. Hätte nach Dr. B.___ eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden, so wäre diese nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit unfallkausal. Aus medizinischer Sicht seien zum 1. August 2014 unfallbedingte Schäden beseitigt gewesen. Bei der nochmaligen Arthroskopie vom 2. September 2014 mit Nachresektion handle es sich nicht mit überwie gender Wahrscheinlichkeit um Folgen des Unfalles vom 1 6. Mai 201 3. Dies könne aus den Berichten zu den Operationen bis einschliesslich 2 8. Februar 2014 entnommen werden. Nach dem 2 8. Februar 2014 sei kein Unfallereignis aktenkundig. 4. 4.1
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die ärztlichen Beurteilun g en durch d ie SUVA-Kreis ä rzt e (vgl. vorstehend E. 3.6, E. 3.8, E. 3.10, E. 3.12 und E. 3.16)
für die Beantwortung der gestellten Frage n umfassend sind. Die Beurteilungen berück sichtigen die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwer den des Beschwerdeführers und stützen sich ausser dem auf die erho benen Befunde. Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nach vollziehbar begründet. Insbesondere führte SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ überzeugend aus, dass die unfallbedingten Schäden am 1. August 20 1 4 abgeheilt gewesen seien und die am 1 4. August 2014 bildgebend nachgewiesene erneute Rissbil dung nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 1 6. Mai 2013 zurückzuführen sei. Eine davon abweichende, begründete ärztliche Kausalitäts beurteilung liegt sodann nicht vor und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Vielmehr stimmen die Ausführungen des SUVA-Kreis arztes mit den übrigen ärztlichen Berichten überein. So führte Dr. B.___ bezüglich der Operation vom 2 8. Februar 2014 aus, dass der Meniskus intakt erscheine und auch die Naht aspektmässig intakt sei. Anlässlich der Kontroll untersuchungen konnte Dr. B.___ keine positiven Meniskuszeichen eruieren (vgl. vorstehend E. 3.7). Das anlässlich der MR-Untersuchung des rechten Knies vom 7. Mai 2014 festgestellte Knochenmarksödem im Bereich des medialen Tibiaplateaus bildete sich in der Folge, wie von SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ erwartet (vgl. vorstehend E. 3.10), vollständig zurück und konnte anlässlich der MR-Aufnahmen vom 1 4. August 2014 nicht mehr festge stellt werden (vgl. vorstehend E. 3.14). Auch Dr. B.___ ging aufgrund des MRI vom 7. Mai 2014 davon aus, dass keine eindeutige neue Rissbildung im Innen meniskus feststellbar sei (vgl. vorstehend E. 3.11).
Die Beur teilung des
SUVA - Kreisarztes leuchtet somit in der Darlegung der medizi ni schen Zusammenhänge ein, und die vorgenommenen Schlussfolgerun gen zu Gesund heitszustand und Arbeitsfähigkeit w u rden aus führlich begrün det. Die ärztlichen Beurteilungen durch den SUVA-Kreisarzt entsprechen somit den von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen (vgl. E. 1.6) vollum fänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 4.2
Der Beschwerdeführer macht e beschwerdeweise geltend, dass die kleine Restlä sion im Hinterhorn, welche am 2. September 2014 nachreseziert und débridiert worden sei, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 1 6. Mai 2013 zurückzuführen sei (Urk. 1 S. 3 f.).
Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. So legte SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ überzeugend und in Übereinstimmung mit den übrigen medi zinischen Berichten dar, dass die im August 2014 festgestellte Rissbildung beziehungsweise die aus diesem Grund am 2. September 2014 erfolgte Opera tion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall vom 1 6. Mai 2013 zurückzuführen seien. Bei der Operation vom 2 8. Februar 2014 konnte sodann – entgegen dem MRI-Befund vom 1 2. Februar 2014 – keine Schädigung am Meniskus festgestellt werden. Vielmehr berichtete der Operateur Dr. B.___, dass der Meniskus intakt erscheine und auch die Naht aspektmässig intakt sei (vgl. vorstehend E. 3.7). Anlässlich der Operation vom 2 8. Februar 2014 konnte lediglich eine leichte Hyperlaxität des Hinterhorns festgestellt werden. Ausser dem zeigten die MRI-Aufnahmen des rechten Knies vom 7. Mai 2014 (vgl. vor stehend E. 3.9) gemäss der übereinstimmenden Beurteilung durch SUVA-Kreis arzt Dr. C.___ und Dr. B.___ keine eindeutige Rissbildung im Menis kus. SUVA-Kreis a rzt Dr. C.___ führte in seiner Beurteilung vom 2 8. Mai 2014 aus, dass die Befunde der Kernspintomographie vom 7. Mai 2014 im Wesentlichen dem operativen Eingriff vom 2 8. Februar 2014 zuzuordnen seien . Das dargestellte Knochenmarksödem sowie die signalreiche Darstellung des Innenmeniskushinterhorns seien Ausdruck des operativen Eingriffs und würden innerhalb der nächsten vier bis sechs Wochen abklingen (vgl. vorstehend E. 3.10). Diese Einschätzung wurde durch die Beurteilung von Dr. B.___ bestä tigt, wonach sich im MRI vom 7. Mai 2014 die bekannten postoperativen Ver änderungen ohne eindeutige neue Rissbildung sowie ein Knochenmarksödem finden würden, wobei der Prozess im Laufe der nächsten ein bis zwei Monate selbstheilend sei (vgl. vorstehend E. 3.11). Entsprechend den soeben ausgeführ ten Beurteilungen bildete sich das Knochenmarksödem in der Folge vollständig zurück und war anlässlich der MRI-Untersuchung vom 1 4. August 2014 nicht mehr feststellbar (vgl. vorstehend E. 3.14).
Es kann somit nichts vorgebracht werden, was die kreisärztliche Beurteilung in Zweifel zu ziehen vermöchte . So waren - wie dargelegt - die unfallbedingten Schäden am 1. August 2014 abgeheilt. Die danach noch geklagten Beschwer den, die deswegen durchgeführten Behandlungen sowie die attestierte Arbeits unfähigkeit sind deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf den Unfall vom 1 6. Mai 2013 zurückzuführen. Entsprechend ist die Beschwer degegnerin nicht mehr leistungspflichtig. 4.3
Weiter rügte der Beschwerdeführer die Einstellung der Taggelder per 3 1. Juli 2014 aufgrund des Erreichens der vollen Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 1 S. 2 f.).
Die Einstellung der Taggelder per Ende Juli 2014 basiert auf der Stellungnahme des SUVA-Kreisarztes Dr. E.___
vom 3. Juli 2014 (vgl. vorstehend E. 3.12), wonach der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Maler wie der voll
arbeitsfähig sei. Der SUVA-Kreisarzt führte nachvollziehbar aus, dass beim Beschwerdeführer jedoch aufgrund des neu aufgetretenen Knochenmarkö dems auch bei Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch für zirka einen Monat eine gewisse Zurückhaltung mit körperlich schweren Tätigkeiten geboten sei. Somit war auch bei der Tätigkeit als Maler noch während eines Monats eine gewisse Zurückhaltung geboten, sofern dabei schwerere Arbeiten anfallen sollten, danach aber von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Diese Beurteilung steht sodann auch in Übereinstimmung mit den Ausführun gen, wonach in zirka vier Wochen, also per Ende Juli 2014, von einem Endzu stand auszugehen sei. Die Ausführungen des SUVA-Kreisarztes sind demnach so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Maler ab dem 1. August 2014 wieder voll arbeitsfähig gewesen wäre. Aufgrund der Kündigung (vgl. Urk. 8/72) konnte er diese Arbeitsfähigkeit jedoch nicht verwerten. Somit ist das reduzierte Zumutbarkeitsprofil in dem Sinne zu verste hen, als dieses nur im Juli 2014 Gültigkeit hatte . Der Beschwerdeführer war demnach aufgrund der Unfallfolgen per 3 1. Juli 2014 in seiner angestammten Tätigkeit als Maler wie auch in jeder anderen Arbeitstätigkeit wieder voll arbeitsfähig . Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Übergangsfrist (Urk. 1 S. 3) ist von Bedeutung, wenn es um eine weiter anhaltende Arbeitsun fähigkeit geht, betrifft also den vorliegenden Fall nicht, weshalb die geltend gemachte Rechtsprechung nicht zur Anwendung gelangt. Die Beschwerdegeg nerin hat die Taggeldleistungen zu Recht per 3 1. Juli 2014 eingestellt. 4.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die überzeugenden, nachvollziehba ren und ausführlich begründeten Einschätzungen de r SUVA-Kreis ärzte a b zu stellen und somit von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und jeder anderen Tätigkeit per 1. August 2014 auszugehen ist. Weiter ist davon auszugehen, dass der Riss im Innenmeniskushinterhorn nicht mehr unfallkausal war, weshalb die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Leistungen für die Operation vom 2. September 2014 zu Recht abgelehnt hat.
Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG, lic. i u r O.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Rechtsabteilung - Bundesamt für Gesundheit 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach