Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1968, arbeitete seit 1. September 2012 in einem 20%-Pen sum als Reinigerin für die Y.___ AG und war in dieser Eigen schaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 12/1). Daneben war sie seit 1. September 2008 für 7 Stunden pro Woche für die Putzfrauenagentur Z.___ GmbH als Reinigerin tätig ( Urk. 12/8).
Am 3 0. Januar 2014 stürzte sie bei sich zu Hause auf der Treppe, wobei sie sich den rechten Ellbogen und das rechte Knie prellte
und mit dem Kopf aufschlug ( Urk. 12/1, Urk. 12/8 , Urk. 12/47 S. 1 ). Die Versicherte be gab sich am folgenden Tag zu Dr. med. A .___ , Allgemeine Medizin FMH, welcher diverse Kontusionen und Distorsionen nach Treppensturz diag nostizierte ( Urk. 12/11 S. 2 ). Die weitere Behandlung erfolgte durch die Hausärz tin der Versicherten, Dr. med. B.___ , Allgemeine Innere Me di zin FMH. Diese attestierte der Versicherten eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit ab 30. Januar 2014 ( vgl. Urk. 12/9-10, Urk. 12/40 ) und verordnete Physio therapie ( vgl. Urk.
12/28 , Urk. 12/37-38 , Urk. 12/68 ). Dr. B.___ veran lasste sodann die MRI-Untersuchungen des Schädels und der Halswirbelsäule (HWS) vom 3. und 1 0. März 2014 in der C.___ AG ( Urk. 12/17-18) und die Augenuntersuchung durch Dr. med. D.___ , Augenarzt FMH, speziell Augenchirurgie, vom 8. April 2014 ( Urk. 12/50) . Die SUVA erbrachte Heilbehandlungs- und Tag geld leistun gen .
In der Folge untersuchte Dr. med. E.___ , Neuro logie FMH, die Versicherte am 1 8. August 2014 (Urk.
12/47) . Die SUVA-Kreisärztin , Dr. med. F.___ , Chirurgie FMH, nahm am 2 5. August 2014 Stellung (Urk. 12/48). Mit Schreiben vom 5.
Septem ber 2014 teilte die SUVA der Versicherten mit, dass sie die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen rück wirkend per 1. September 2014 einstellen werde ( Urk. 12/49) . Gegen die Leistungseinstellung erhoben Dr. B.___ und die Versi cherte am 29.
Septem ber beziehungsweise 10. Oktober 2014 Einwände ( Urk. 12/51, Urk.
12/54). Die SUVA holte die ärztliche Beurtei lung ihrer Kreis ärztin vom 13.
Oktober 2014 ein ( Urk. 12/55). Hernach verfügte s ie am 1 6. Oktober 2014 die Leistungsein stellung per 1. September 2014 ( Urk. 12/56).
Ab 3. November 2014 begab sich X.___ zu Frau G.___ , Praxis H.___ , spe zialisierte Physiotherapie, in Behandlung (Urk. 13/1). A m 1 3. November 2014 erhob sie gegen die Verfügung vom 1 6. Oktober 2014 Ein spr ache
( Urk. 12/59). Ihre Kranken ver sicherung, die Avanex Versicherungen AG, erhob a m 23.
De zember 2014 eben falls Ein sprache ( Urk. 12/62), welche sie am 5. Januar 2015 wieder zurück zog (Urk. 12/65). Mit Ent scheid vom 2 6. Januar 2015 wies die SUVA die Einsprache von X.___ ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 5. Februar 2015 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2 6. Januar 2015 seien ihr weitere Leistungen der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2).
Mit am 9. März 2015 zur Post gegebener Eingabe reichte die Beschwerdefüh rerin die unterzeichnete Beschwerdeschrift ( Urk.
6) sowie das Schreiben von Dr. B.___ vom 2 6. Februar 2015 ( Urk.
7) ein.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Mai 2015 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 12/1-77 und Urk. 13/ 1- 2 ]) .
Die Parteien hielten replicando ( Urk.
22) und duplicando ( Urk. 25 ) an ihren An trägen fest. Mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2015 wurde der Beschwerdefüh re rin das Doppel der Duplik zugestellt ( Urk. 26).
3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die ver sicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts [ATSG]) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.2
1.2.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als ein getreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesund heitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der ver sicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2.2
Wird durch den Unfall ein krank hafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natür liche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheits schaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruch saufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusam men hang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallver sicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). 1.2.3
Diese Beweisgrundsätze gelten auch in Fällen mit Schleuderverletzung der Hals wirbelsäule , Schädelhirntraumata und äquivalenten Verletzungen. Ist ein Schleu dertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Ver letzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie dif fuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbar keit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzu nehmen. Es ist zu beto nen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürli chen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 1.3
1.3.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.3.2
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.3.3
Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Adäquanz von psychischen Unfallfolgeschäden wie folgt zu differenzieren: Zunächst ist abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädel Hirntrauma erlitten hat. Ist dies der Fall, sind bei Unfällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E. 4b umschriebe nen Kriterien anzuwenden. Andernfalls erfolgt die Adäquanzbeurteilung in den dem mittleren Bereich zuzuordnenden Fällen nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/ aa (siehe zur Begründung der teilweise unterschiedlichen Kri terien: BGE 117 V 359 E. 6a, letzter Absatz).
Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine diesem äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirn trauma erlitten hat, ist zusätzlich zu beurteilen, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Ist dies der Fall, sind für die Adäquanzbeurteilung bei Fäl len aus dem mittleren Bereich die in BGE 115 V 133 E. 6c/ aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden festgelegten Kriterien (und nicht jene für Fälle mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule, äquivalenter Verletzung oder Schädel-Hirntrauma gemäss BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E. 4b) massgebend (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb , 123 V 98 E. 2a ). 1.3.4
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer ge wissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigun gen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtspre chung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störun gen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeu tung für die Entstehung der Arbeits- bezie hungsweise der Erwerbsunfähigkeit zu kommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit ande ren Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adä quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträch tigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittle ren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundes gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psy chischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Dif ferenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psy chischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen der Folgen des Unfalls vom 30. Januar 2014 über den 1. September 2014 hinaus Leistungen zu erbringen hat, mithin, ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 30. Januar 2014 stehen. 2.2
Mit Einspracheentscheid vom 2 6. Januar 2015 erwog die Beschwerdegegnerin, die SUVA-Kreisärztin Dr. F.___
sei in ihrer Beurteilung vom 1 3. Oktober 2014 zum Schluss gelangt, dass sich die Be schwerdeführerin beim Treppensturz vom 3 0. Januar 2014 multiple Prel lungen zugezogen habe. Prellungen würden jedoch in der Regel innerhalb von ein paar Tagen/Wochen folgenlos ausheilen, so dass die von der Beschwerde führerin heute geklagten Beschwerden nicht mehr mit überwiegende r Wahr scheinlichkeit auf das Unfallereignis , sondern auf das bereits 2005 diagnos tizierte myofasziale Schmerzsyndrom, welches nicht unfallkausal sei, zurückzu führen seien. Gestützt auf diese Beurteilung sei die Leistungseinstellung per 1. September 2014 zu Recht erfolgt ( Urk. 2 S. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Mai 2015 bringt d ie Beschwerdegegnerin sodann vor,
gemäss der orthopä dischen Beurteilung ihrer Abteilung Versiche rungsme dizin vom 18. Mai 2015 würden sich aus dem aktuellen Bericht des Physio the rapeuten Frau G.___ keine neue Gesicht s punkte ergeben, welche auf eine Unfallkausalität der von der Be schwerdeführerin weiterhin geklagten Beschwer den schliessen lassen würde n ( Urk. 11 S. 3). 2.3
Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber i m Wesentlichen vorbringen, dass der Fallabschluss zu früh erfolgt sei ( Urk. 1 S. 2, Urk. 22 S. 2) . Sie leide an eine r ausgeprägte n Kyphose mit Nackenbuckel sowie Schmerzen bei der aktiven HWS-Extension und -Rotation nach rechts. Die oberflächlichen Muskeln, ins beson dere der M. sternocleidomastoideus links sei en deutlich verdickt. Es bestehe eine schlechte Haltung und eine schlechte Bewe gungskontrolle der HWS und des Schultergürtels. Dass das im Jahr 2005 diagnostizierte myofasziale
Schmerz syn drom nach wie vor andauere, werde nirgends festgehalten. Es werde zudem be stritten, dass Kontusionen oder (HWS)-Distorsionen ohne strukturelle Schä digung innerhalb von sechs bis acht Wochen abheilen würden (Urk. 22 S. 2). Im vorliegenden Fall sei der Verlauf schleppend gewesen. Es gehe nicht an, irgendwelche Erfahrungs werte zur Hand zu nehmen und die heute geklagten Beschwerden mit über wiegender Wahr scheinlichkeit einem vorbestehenden myofaszialen
Schmerz syndrom zuzuord nen. Die im Vordergrund stehenden Kopfschmerzen hätten nichts mit dem im Jahre 2005 letztmalig diagnostizierten Schmerzsyn drom zu tun ( Urk. 22 S. 3). 3. 3.1
Bei der Untersuchung vom 3 1. Januar 2014 erhob Dr. A.___ als Befund eine Kontusionsmarke am rechten Knie und am rechten Olecranon und stellte fest, dass die Reklination der HWS schmerzhaft eingeschränkt sei.
Bei der Rönt gen unter suchung fand sich keine Fraktur der HWS. Er stellte die Diagnose diverse Kontu sionen und Distorsionen nach Treppensturz ( Urk. 12/11 S. 2). 3.2
Bei der MRI-Untersuchung des Schädels vom 3. März 2014 fanden sich keine Frakturen oder Blutungen. Als Differentialdiagnosen wurde eine symptoma ti sche A rachnoidalzyste links sowie ein Pseudotumor cerebri angeführt (Urk. 12/18).
Der Beurteilung zum MRI der HWS von Dr. med. I.___ , FMH Ra diolo gie und Allgemeine Medizin, C.___ AG, vom 1 0. März 2014 ist zu entnehmen, dass eine Fraktur oder eine ausgeprägtere
ligamentäre Läsion ausgeschlossen werden könne. Neben einer flachen me dia n en Diskushernie der Halswirbelkörper (HWK) 5/6 und einer linksseitigen Ret rospondylose HWK 6/7 ohne Neurofor ame neinengung
fä nden
sich Wurzel taschen zysten HWK
5/6 bis HWK
7/ Brustwirbel körper (BWK) 1 und vergrösserte Halsl ymphknoten unklarer Ätiologie ( Urk. 12/17). 3.3
Bei der Augenuntersuchung durch Dr. D.___ vom 8. April 2014 wurde ein nor maler, unauffälliger altersentsprechender ophthalmologischer Status und kei nerlei Hinweise auf eine traumatische Schädigung durch den Treppensturz fest gestellt ( Urk. 12/50). 3. 4
Dr. B.___ führte im Bericht vom 1 0. Juli 2014 die Diagnosen (1) Treppensturz vom 3 0. Januar 2014 mit/bei persistierendem cervicocephalem und spondy lo gene m Syndrom, Differentialdiagnose: HWS-Distorsion, Status nach diversen Kontusionen, MRI Schädel und HWS März 2014: keine Frak t uren, (2) häufige Kopfschmerzen, Differentialdiagnose : Spannungstyp, Exazerbation im Rahmen der Diagnose 1 sowie (3) chronisch myofasciales Schmerzsyndrom der Nacken-, Schultermuskulatur, Status nach Abklärung in der Rheumatologie des Univer sitätsspital s Zürich (USZ) im Jahr 200 5
an ( Urk. 12/42 S. 2) . 3.5
Der Beurteilung von Dr. E.___ vom 1 9. August 2014 ist zu entnehmen, dass die klinische Unter su chung für ein Cervicalsyndrom spreche. Kursorisch neuro logisch bestünden keine Auffälligkeiten ( Urk. 12/47 S. 2). 3. 6
In ihrer ärztlichen Beurteilung vom 1 3. Oktober 2014 hielt SUVA-Kreisärztin Dr. F.___ fest, dass durch das MRI des Schädels vom 3. März 2014 und das MRI der HWS vom 1 0. März 2014 aus schliesslich degenerative/krankhafte Ver änderungen dokumentiert worden seien. Eine strukturelle traumatische Läsion, welche auf den Treppensturz zurückzuführ en sei, sei nicht nachweisbar. Ebenso sei eine Abklärung der ange gebenen Visusstörungen bei Dr. D.___ erfolgt, bei welcher keinerlei Hinweise auf eine traumatische Schädigung hätten nachge wiesen werden können. Es seien mehrere Serien Physiotherapie durchge führt worden, ohne wirklich e Besserung der angegebenen Symptomatik, der Schmer zen im Bereich der HWS und des Hinterkopfs. Am 1 8. August 2014 sei eine neurologische Standortbestimmung durchgeführt worden, wobei klinisch die Diagnose eines C ervi c alsyndroms gestellt und festgehalten worden sei, dass k ursorisch neurologisch keine erwähnenswerten Auf fälligkeiten zu beschreiben seien . Nach Lage der Akten sei die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2005 wegen eines myofaszialen Schmerzsyndroms mit ähn lichen Beschwerden wie heute im USZ abgeklärt und be handelt worden. Knapp 9 Monate nach dem Unfallereignis sei es trotz regel mäs siger Physiotherapie zu keiner Verbesserung der subjektiven Beschwer den, der HWS- und Hinterkopf schmerzen gekommen. Anhand dieser Befunde sei davon auszugehen, dass sich die Beschwer deführerin beim Treppensturz multiple Prellungen zugezogen habe. Prellungen würden jedoch innerhalb von ein paar Tagen/Wochen in der Regel folgenlos ausheilen. Die heute geklagten Beschwerden seien daher nicht mehr mit über wiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis, sondern auf das bereits 2005 diag nostizierte myofasziale Schmerzsyndrom, welches nicht unfall kausal sei, zurückzuführen ( Urk. 12/55 S. 3). 3. 7
Der Physiotherapeut Frau G.___ führte in seinem Bericht , welcher im Schrei ben von Dr. B.___ vom 1 5. April 2015 wiedergegeben wurde, aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem Treppensturz über Schmerzen subokzipi tal /okzipital links frontal am Kopf sowie im Schultergürtel links klage. Der Schmerz sei sehr variabel und werde durch HWS-Extension sowie Rotation ver stärkt. Dazu bestünden allgemeine Dysfunktionen wie Augen- und Lese pro b leme , Müdigkeit. Durch die Physiotherapie seien die Symptome gebes sert wor den. Es bestehe eine ausgeprägte Kyphose mit Nackenbuckel. Schmerzen bei der aktiven HWS-Extension sowie -Rotation nach rechts . Die oberflächlichen Mus keln, insbesondere der Sterno-cleido-mastoideus links sei en deutlich verdickt. Es bestehe eine schlechte Haltung und eine schlechte Bewe gungskon trolle der HWS und des Schultergürtels. Es fänden sich sehr allody nische Bereiche subok zi pital /okzipital links sowie im Schultergürtel links. Es seien sicher viele zent rale Schmerzmechanismen vorhanden, wie Gedanken, Sprache, Allodynie . Die Symptome, die Beschreibung und das Verhalten würden aber auch auf periphere nozizeptive Schmerzmechanismen hinweisen (Urk. 13/1). 3. 8
Dr. med. J.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH,
Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA, schrieb in seiner ort h opädischen Beurteilung vom 1 8. Mai 2015, die Beschwerdeführerin habe beim Stu r z vom 3 0. Januar 2014 gemäss den Akten verschiedene Kontusionen und wohl auch eine Distorsion der HWS erlitten. Kontusionen und Distorsionen würden gemäss allgemeiner Lebenserfahrung, aber auch gestützt auf die langjährigen Erfahrungen in der orthopädisch-trau matologischen Praxis, innerhalb von sechs bis acht Wochen folgenlos ab heilen ( Urk. 13/2 S. 4). Die vom Physiotherapeut Frau G.___ be schrie benen Befunde seien unspezifische, subjektive Beschwerden, die typischerweise im Rahmen eines chronischen myofaszialen Schmerzsyndroms vorkommen würde n ( Urk. 13/2 S. 5). 4.
4.1
4.1.1
Zu prüfen ist vorab, ob die Beschwerdegegnerin mit der Leistungseinstellung per 1. September 2014 den Fall zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin abge schlos sen hat. Hinsichtlich der beim Sturz vom 3 0. Januar 2014 erlittenen Prel lungen und Schürfungen am rechten Ellbogen und am rechten Knie ( Urk. 12/8, Urk. 12/11 S. 2 ) werden zu Recht keine Beschwerden mehr geltend gemacht. Es ist mit Dr. F.___
davon auszugehen, dass diese Verletzungen im Zeitpunkt der Leistungsein stellung per 1. September 2014 folgenlos verheilt waren ( Urk. 12/55 S. 3). Was die von der Beschwerdefüh rerin weiterhin geklagten cervico-cepha len / cervico-spondy lo ge nen Beschwerden und Kopfschmerzen (vgl. Urk.
7) be trifft, so ist dem Bericht von Dr. B.___ vom 1 0. Juli 2014 zu entnehmen, dass die Physio therapie und medikamentöse Analgesie bisher keine wesentliche Ab nahme der Beschwerden mit Schulter-, Nacken- und Kopfschmerzen sowie Be wegungsein schränkungen bewirkt habe ( Urk. 12/42 S. 2). In der Folge unter suchte die Neurologin Dr. E.___ die Beschwerdeführerin am 1 8. August 2014 und
empfahl hinsichtlich des weiteren Vorgehens den Einsatz einer zentral antinozizeptiven Substanz sowie Akupunktur, Atlaslogie oder Cranio sacral the rapie . Sie riet
der Beschwe rdeführerin überdies , ihre körperlichen Aktivitäten und Haushaltspflichten zu steige r n . Einen Rehabilitationsaufenthalt bezie hungsweise die Teilnahme an einem interdisziplinären Schmerzprogramm sei, unter anderem wegen der „Sprachbarriere“, „wahrscheinlich illusorisch“ (Urk. 12/47
S. 2 ). Dr. F.___ hielt am 2 5. August 2014 fest, dass knapp sieben Monate nach dem Un fallereignis ohne nachweisbare strukturelle Verletzungen und ohne sub jektive Besserung trotz intensiver Therapie der status quo sine vel ante längst erreicht sein sollte ( Urk. 12/48). 4.1.2
Es ist somit davon auszugehen, dass eine namhafte Besserung des Gesundheits zu standes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG nicht mehr zu erwarten war. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognos tisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_37/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 4.1 mit Hin weis).
Vorliegend führen aber auch der Bericht des Physiotherapeuten Frau G.___ ( Urk. 13/1) und das Schreiben von Dr. B.___ vom 2 6. Februar 2015 ( Urk.
7) zu keiner anderen Beurteilung. Da nach Lage der Akten auch keine Ein gliederungs massnahmen der Invali denversicherung pendent sind, ist der Fallab schluss durch die Beschwerde geg nerin per 1. September 2014 nicht zu bean standen (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_527/2008 vom 27. Novem ber 2008 E. 4.1). Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie den Zeitpunkt des Fallabschlusses als willkürlich bezeichnet ( Urk. 22 S. 2). Weitere Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen waren somit nicht geschuldet. 4.2
4.2.1
Zu prüfen bleibt der Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung. Weder die bildgebenden Untersuchungen des Schädel s und der HWS ( Urk. 12/11, Urk. 12/ 17-18 ) noch die oph th al mologische ( Urk. 12/ 50) und neurologische ( Urk. 12/47 ) Untersuchung ergab en Anhaltspunkte für frische trauma tische Lä sionen. Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt , dass strukturelle Schädigungen vorliegen würden (E. 2.3). Dem ist entgegenzu halten, dass gemäss Dr. J.___
die von Physiotherapeut Frau G.___ be schriebene Kyphose mit Nackenbuckel nicht b esteht. Mit überzeugender Begründung verweist Dr. J.___ auf den MRI-Befund, welcher zeige, dass die Be schwerdeführe rin als anatomische Formvariante einen grossen Fetthöcker am cervico-thora calen Übergang aufweise, die eine Kyphosierung , respektive einen Nacken buckel vortäusche ( Urk. 13/2 S. 5).
Es kommt hinzu, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Schmer zen, Druckdolenzen , klinisch fest stellbare Bewegungseinschränkungen, Mus kulaturverhärtungen und Verspan nungen für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwer debildes zu begründen vermögen (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts U 9/05 vom 3. August 2005 E. 4, U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 25. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3). 4. 2 .2
Ob die noch geklagten Beeinträchtigungen, welchen nach den vorstehenden Ausführungen kein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat zu grun de
liegt, in einem natürlichen Kausalzusamme nhang zum versicherten Un faller eignis stehen (was mit Blick auf die kreisärztliche Beurteilungen vom 25.
August 2014 [ Urk. 12/48] und 1 3. Oktober 2014 [ Urk. 12/55] sowie der orthopädischen Beur teilung der Ableitung Versicherungs medizin der SUVA vom 1 8. Mai 2015 [ Urk. 13/2] wohl eher zu verneinen ist ), kann offen gelassen wer den. Denn diesbezüglich ist – anders als bei Gesundheits schädi gungen mit einem klaren unfallbedingten organischen Sub strat, bei welchen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen) – eine besondere Adäquanz prü fung vorzunehmen. Gemäss Dr. J.___ hat die Beschwerdeführerin beim Sturz vom 3 0. Januar 2014 wohl auch eine HWS-Distorsion erlitten ( Urk. 13/2 S. 4).
Hinzu kommt das von Dr. B.___ als Diagnose angeführte myofasciale
Schmerz syndrom der Nacken- und Schultermuskultur, welche s bereits im Jahr 2005 im USZ abgeklärt worden sei ( Urk. 12/42 S. 2). Während Dr. B.___ das myofasciale
Schmerzsyndrom als chro nisch bezeichnet (Urk.
12/42 S. 2), bestreitet die Beschwerdeführerin, dass das Schmerzsyndrom nach wie vor „andauert“ ( Urk. 22 S. 2). Lagen bei der versicherten Person schon vor dem Un fall psychi sche Be schwer den vor, die durch das Unfallereignis verstärkt wurden, ist der adä quate Kausalzusammenhang nach der für psychische Fehlent wicklungen mass gebenden Rechtsprechung (BGE 115 V 133) zu beurteilen. Denn diesfalls kann nicht von einem vielschichtigen somatisch-psychischen Beschwerdebild ge spro chen werden, welches einer Dif ferenzierung kaum zugäng lich ist, weshalb die Voraussetzungen für die An wen dung der in BGE 117 V 359 ent wickel ten und in BGE 134 V 109 präzisierten Regeln zum adäquaten Kausalzusam men hang bei Schleudertraumen der HWS, eines Schädelhirn traumas oder einer dem Schleu dertrauma ähnlichen Ver letzung der HWS nicht erfüllt sind ( vgl. RKUV 2000 Nr. U 397 S. 327; Urteile des Bundes gerichts 8C_844/2010 vom 1 5. Feb ruar 2011 E. 4.5 und 8C_710/2011 vom 1. Juni 2012 E. 2.2 , je mit weiteren Hinweisen). Vor liegend sind indes keine weiteren Abklärungen im Zusam menhang mit dem
myofascialen Schmerzsyndrom der Be schwerdefüh rerin angezeigt, da auch die Adäquanzprüfung nach der Schleuder trauma-Praxis zur Verneinung der Adä quanz führt, wie im Folgenden zu zeigen ist. 4. 2 .3
Ausgangspunkt für die Adäquanzbeurteilung bildet das (objektiv erfassbare) Unfallereignis (vgl. SVR 2008 UV Nr. 8 S. 2 7 E. 5.2 ) . Die Beschwerdeführerin führte aus , sie habe b eim Sturz auf der Treppe vom 3 0. Januar 2014 die unterste Stufe der Treppe „verpasst“, sei initial auf die rechte Seite und dann nach hinten ge fallen, wobei sie sich den Hinter kopf angeschlagen habe ( Urk. 12/47 S. 1). Aus gehend vom augenfällige Geschehensablauf und den sich dabei ent wickeln den Kräften ist dieses Unfallereignis aller höchstens als mittelschwerer Unfall im Bereich zu den leichten Unfällen zu qualifizierten (vgl. Urteil des Bundes ge richts 8C_748/2010 vom 9. Dezember 2010 E. 4.1; Urteil des Sozialver siche rungs ge richts des Kantons Zürich UV.2009.00333 vom 3 1. Januar 2011 E. 4.2).
Von den weiteren massgeblichen Kriterien (E. 1.3.4) müssten für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter Weise gegeben sein. Eine Häufung der Kriterien liegt bei der hier (höchstens) gegebenen Unfallschwere vor, wenn mindestens deren vier erfüllt sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2010 vom 9. Dezember 2010 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen ). 4. 2 .4
Aufgrund des bisher Ausgeführten können die Kriterien „ besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls“, „Schwere oder besondere Art der er littenen Verletzungen“ sowie „ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfall fol gen erheblich verschlimmert“ ohne weiteres verneint wer den. Einzig aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführer in
ihre Schmer zen seit dem Unfall bei verschiedenen Ärzten und durch Physiotherapie zu lin dern ver suchte, kann sodann noch nicht auf eine spezifische, belastende ärzt li che Behandlung geschlossen werden ( Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.4 ). Auch das Kriterium „schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Kompli ka tionen“ kann nicht bejaht werden. Nach der Recht spre chung des Bundesgerichts bedarf es hierzu besonderer Gründe, welche die Hei lung beein trächtigt haben. Die Einnahme vieler Medikamente und die Durch führung verschiedener Therapien genügen ebenso wenig, wie der Um stand, dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (voll ständige) Arbeitsfähig keit in der angestammten Tätigkeit erreicht wer den konnten (Urteil des Bundesgerichts 8C_252/2007 vom 16. Mai 2008 E.
7.6).
Adäquanzrelevant kön nen zudem nur diejenigen Beschwerden sein, die in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehen, wobei sich deren Erheb lichkeit nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung beur teilt, welche die verunfallte Person in ihrem Lebensalltag erfährt (Urteil des Bundesgerichts 8C_768/2007 vom 4. August 2008 E. 4.2). Gemäss Dr. E.___ war der Beschwerdeführerin eine Steige rung der körperlichen Aktivitäten und der Haushaltspflic hten zumutbar ( Urk. 12/47 S. 2) . Das Kriterium „erheblichen Beschwerden“ ist daher zu verei nen. Gleiches gilt für das Kriterium „ erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausge wiesener Anstren gungen “. Der Arbeitsversuch der Beschwerdeführerin vom 2. Juni 2014 wurde abgebrochen, weil ihr gekündigt worden sei (Urk.
12/42 S.
2). Dass die Beschwerdeführerin noch weitere Arbeitsversuche unternommen hätte , wird nicht dargetan. Von den Adäquanzkriterien ist mithin keines gege ben , womit ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den noch verbleibenden Beschwerden zu verneinen ist. 5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 0. März 2014 in der C.___ AG ( Urk. 12/17-18) und die Augenuntersuchung durch Dr. med. D.___ , Augenarzt FMH, speziell Augenchirurgie, vom 8. April 2014 ( Urk. 12/50) . Die SUVA erbrachte Heilbehandlungs- und Tag geld leistun gen .
In der Folge untersuchte Dr. med. E.___ , Neuro logie FMH, die Versicherte am 1 8. August 2014 (Urk.
12/47) . Die SUVA-Kreisärztin , Dr. med. F.___ , Chirurgie FMH, nahm am 2 5. August 2014 Stellung (Urk. 12/48). Mit Schreiben vom 5.
Septem ber 2014 teilte die SUVA der Versicherten mit, dass sie die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen rück wirkend per 1. September 2014 einstellen werde ( Urk. 12/49) . Gegen die Leistungseinstellung erhoben Dr. B.___ und die Versi cherte am 29.
Septem ber beziehungsweise 10. Oktober 2014 Einwände ( Urk. 12/51, Urk.
12/54). Die SUVA holte die ärztliche Beurtei lung ihrer Kreis ärztin vom 13.
Oktober 2014 ein ( Urk. 12/55). Hernach verfügte s ie am 1 6. Oktober 2014 die Leistungsein stellung per 1. September 2014 ( Urk. 12/56).
Ab 3. November 2014 begab sich X.___ zu Frau G.___ , Praxis H.___ , spe zialisierte Physiotherapie, in Behandlung (Urk. 13/1). A m 1 3. November 2014 erhob sie gegen die Verfügung vom 1 6. Oktober 2014 Ein spr ache
( Urk. 12/59). Ihre Kranken ver sicherung, die Avanex Versicherungen AG, erhob a m 23.
De zember 2014 eben falls Ein sprache ( Urk. 12/62), welche sie am 5. Januar 2015 wieder zurück zog (Urk. 12/65). Mit Ent scheid vom 2 6. Januar 2015 wies die SUVA die Einsprache von X.___ ab ( Urk. 2).
E. 1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die ver sicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art.
E. 1.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als ein getreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesund heitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der ver sicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.2.2 Wird durch den Unfall ein krank hafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natür liche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheits schaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruch saufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusam men hang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallver sicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76).
E. 1.2.3 Diese Beweisgrundsätze gelten auch in Fällen mit Schleuderverletzung der Hals wirbelsäule , Schädelhirntraumata und äquivalenten Verletzungen. Ist ein Schleu dertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Ver letzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie dif fuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbar keit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzu nehmen. Es ist zu beto nen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürli chen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).
E. 1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 1.3.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
E. 1.3.3 Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Adäquanz von psychischen Unfallfolgeschäden wie folgt zu differenzieren: Zunächst ist abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädel Hirntrauma erlitten hat. Ist dies der Fall, sind bei Unfällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E. 4b umschriebe nen Kriterien anzuwenden. Andernfalls erfolgt die Adäquanzbeurteilung in den dem mittleren Bereich zuzuordnenden Fällen nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/ aa (siehe zur Begründung der teilweise unterschiedlichen Kri terien: BGE 117 V 359 E. 6a, letzter Absatz).
Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine diesem äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirn trauma erlitten hat, ist zusätzlich zu beurteilen, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Ist dies der Fall, sind für die Adäquanzbeurteilung bei Fäl len aus dem mittleren Bereich die in BGE 115 V 133 E. 6c/ aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden festgelegten Kriterien (und nicht jene für Fälle mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule, äquivalenter Verletzung oder Schädel-Hirntrauma gemäss BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E. 4b) massgebend (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb , 123 V 98 E. 2a ).
E. 1.3.4 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer ge wissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigun gen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtspre chung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störun gen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeu tung für die Entstehung der Arbeits- bezie hungsweise der Erwerbsunfähigkeit zu kommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit ande ren Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adä quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträch tigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittle ren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundes gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psy chischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Dif ferenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psy chischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 2.
E. 2 ]) .
Die Parteien hielten replicando ( Urk.
22) und duplicando ( Urk. 25 ) an ihren An trägen fest. Mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2015 wurde der Beschwerdefüh re rin das Doppel der Duplik zugestellt ( Urk. 26).
E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen der Folgen des Unfalls vom 30. Januar 2014 über den 1. September 2014 hinaus Leistungen zu erbringen hat, mithin, ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 30. Januar 2014 stehen.
E. 2.2 Mit Einspracheentscheid vom 2 6. Januar 2015 erwog die Beschwerdegegnerin, die SUVA-Kreisärztin Dr. F.___
sei in ihrer Beurteilung vom 1 3. Oktober 2014 zum Schluss gelangt, dass sich die Be schwerdeführerin beim Treppensturz vom 3 0. Januar 2014 multiple Prel lungen zugezogen habe. Prellungen würden jedoch in der Regel innerhalb von ein paar Tagen/Wochen folgenlos ausheilen, so dass die von der Beschwerde führerin heute geklagten Beschwerden nicht mehr mit überwiegende r Wahr scheinlichkeit auf das Unfallereignis , sondern auf das bereits 2005 diagnos tizierte myofasziale Schmerzsyndrom, welches nicht unfallkausal sei, zurückzu führen seien. Gestützt auf diese Beurteilung sei die Leistungseinstellung per 1. September 2014 zu Recht erfolgt ( Urk. 2 S. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Mai 2015 bringt d ie Beschwerdegegnerin sodann vor,
gemäss der orthopä dischen Beurteilung ihrer Abteilung Versiche rungsme dizin vom 18. Mai 2015 würden sich aus dem aktuellen Bericht des Physio the rapeuten Frau G.___ keine neue Gesicht s punkte ergeben, welche auf eine Unfallkausalität der von der Be schwerdeführerin weiterhin geklagten Beschwer den schliessen lassen würde n ( Urk.
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber i m Wesentlichen vorbringen, dass der Fallabschluss zu früh erfolgt sei ( Urk. 1 S. 2, Urk. 22 S. 2) . Sie leide an eine r ausgeprägte n Kyphose mit Nackenbuckel sowie Schmerzen bei der aktiven HWS-Extension und -Rotation nach rechts. Die oberflächlichen Muskeln, ins beson dere der M. sternocleidomastoideus links sei en deutlich verdickt. Es bestehe eine schlechte Haltung und eine schlechte Bewe gungskontrolle der HWS und des Schultergürtels. Dass das im Jahr 2005 diagnostizierte myofasziale
Schmerz syn drom nach wie vor andauere, werde nirgends festgehalten. Es werde zudem be stritten, dass Kontusionen oder (HWS)-Distorsionen ohne strukturelle Schä digung innerhalb von sechs bis acht Wochen abheilen würden (Urk. 22 S. 2). Im vorliegenden Fall sei der Verlauf schleppend gewesen. Es gehe nicht an, irgendwelche Erfahrungs werte zur Hand zu nehmen und die heute geklagten Beschwerden mit über wiegender Wahr scheinlichkeit einem vorbestehenden myofaszialen
Schmerz syndrom zuzuord nen. Die im Vordergrund stehenden Kopfschmerzen hätten nichts mit dem im Jahre 2005 letztmalig diagnostizierten Schmerzsyn drom zu tun ( Urk. 22 S. 3). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Bei der Untersuchung vom 3 1. Januar 2014 erhob Dr. A.___ als Befund eine Kontusionsmarke am rechten Knie und am rechten Olecranon und stellte fest, dass die Reklination der HWS schmerzhaft eingeschränkt sei.
Bei der Rönt gen unter suchung fand sich keine Fraktur der HWS. Er stellte die Diagnose diverse Kontu sionen und Distorsionen nach Treppensturz ( Urk. 12/11 S. 2).
E. 3.2 Bei der MRI-Untersuchung des Schädels vom 3. März 2014 fanden sich keine Frakturen oder Blutungen. Als Differentialdiagnosen wurde eine symptoma ti sche A rachnoidalzyste links sowie ein Pseudotumor cerebri angeführt (Urk. 12/18).
Der Beurteilung zum MRI der HWS von Dr. med. I.___ , FMH Ra diolo gie und Allgemeine Medizin, C.___ AG, vom 1 0. März 2014 ist zu entnehmen, dass eine Fraktur oder eine ausgeprägtere
ligamentäre Läsion ausgeschlossen werden könne. Neben einer flachen me dia n en Diskushernie der Halswirbelkörper (HWK) 5/6 und einer linksseitigen Ret rospondylose HWK 6/7 ohne Neurofor ame neinengung
fä nden
sich Wurzel taschen zysten HWK
5/6 bis HWK
7/ Brustwirbel körper (BWK) 1 und vergrösserte Halsl ymphknoten unklarer Ätiologie ( Urk. 12/17).
E. 3.3 Bei der Augenuntersuchung durch Dr. D.___ vom 8. April 2014 wurde ein nor maler, unauffälliger altersentsprechender ophthalmologischer Status und kei nerlei Hinweise auf eine traumatische Schädigung durch den Treppensturz fest gestellt ( Urk. 12/50). 3. 4
Dr. B.___ führte im Bericht vom 1 0. Juli 2014 die Diagnosen (1) Treppensturz vom 3 0. Januar 2014 mit/bei persistierendem cervicocephalem und spondy lo gene m Syndrom, Differentialdiagnose: HWS-Distorsion, Status nach diversen Kontusionen, MRI Schädel und HWS März 2014: keine Frak t uren, (2) häufige Kopfschmerzen, Differentialdiagnose : Spannungstyp, Exazerbation im Rahmen der Diagnose 1 sowie (3) chronisch myofasciales Schmerzsyndrom der Nacken-, Schultermuskulatur, Status nach Abklärung in der Rheumatologie des Univer sitätsspital s Zürich (USZ) im Jahr 200 5
an ( Urk. 12/42 S. 2) .
E. 3.5 Der Beurteilung von Dr. E.___ vom 1 9. August 2014 ist zu entnehmen, dass die klinische Unter su chung für ein Cervicalsyndrom spreche. Kursorisch neuro logisch bestünden keine Auffälligkeiten ( Urk. 12/47 S. 2). 3. 6
In ihrer ärztlichen Beurteilung vom 1 3. Oktober 2014 hielt SUVA-Kreisärztin Dr. F.___ fest, dass durch das MRI des Schädels vom 3. März 2014 und das MRI der HWS vom 1 0. März 2014 aus schliesslich degenerative/krankhafte Ver änderungen dokumentiert worden seien. Eine strukturelle traumatische Läsion, welche auf den Treppensturz zurückzuführ en sei, sei nicht nachweisbar. Ebenso sei eine Abklärung der ange gebenen Visusstörungen bei Dr. D.___ erfolgt, bei welcher keinerlei Hinweise auf eine traumatische Schädigung hätten nachge wiesen werden können. Es seien mehrere Serien Physiotherapie durchge führt worden, ohne wirklich e Besserung der angegebenen Symptomatik, der Schmer zen im Bereich der HWS und des Hinterkopfs. Am 1 8. August 2014 sei eine neurologische Standortbestimmung durchgeführt worden, wobei klinisch die Diagnose eines C ervi c alsyndroms gestellt und festgehalten worden sei, dass k ursorisch neurologisch keine erwähnenswerten Auf fälligkeiten zu beschreiben seien . Nach Lage der Akten sei die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2005 wegen eines myofaszialen Schmerzsyndroms mit ähn lichen Beschwerden wie heute im USZ abgeklärt und be handelt worden. Knapp 9 Monate nach dem Unfallereignis sei es trotz regel mäs siger Physiotherapie zu keiner Verbesserung der subjektiven Beschwer den, der HWS- und Hinterkopf schmerzen gekommen. Anhand dieser Befunde sei davon auszugehen, dass sich die Beschwer deführerin beim Treppensturz multiple Prellungen zugezogen habe. Prellungen würden jedoch innerhalb von ein paar Tagen/Wochen in der Regel folgenlos ausheilen. Die heute geklagten Beschwerden seien daher nicht mehr mit über wiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis, sondern auf das bereits 2005 diag nostizierte myofasziale Schmerzsyndrom, welches nicht unfall kausal sei, zurückzuführen ( Urk. 12/55 S. 3). 3. 7
Der Physiotherapeut Frau G.___ führte in seinem Bericht , welcher im Schrei ben von Dr. B.___ vom 1 5. April 2015 wiedergegeben wurde, aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem Treppensturz über Schmerzen subokzipi tal /okzipital links frontal am Kopf sowie im Schultergürtel links klage. Der Schmerz sei sehr variabel und werde durch HWS-Extension sowie Rotation ver stärkt. Dazu bestünden allgemeine Dysfunktionen wie Augen- und Lese pro b leme , Müdigkeit. Durch die Physiotherapie seien die Symptome gebes sert wor den. Es bestehe eine ausgeprägte Kyphose mit Nackenbuckel. Schmerzen bei der aktiven HWS-Extension sowie -Rotation nach rechts . Die oberflächlichen Mus keln, insbesondere der Sterno-cleido-mastoideus links sei en deutlich verdickt. Es bestehe eine schlechte Haltung und eine schlechte Bewe gungskon trolle der HWS und des Schultergürtels. Es fänden sich sehr allody nische Bereiche subok zi pital /okzipital links sowie im Schultergürtel links. Es seien sicher viele zent rale Schmerzmechanismen vorhanden, wie Gedanken, Sprache, Allodynie . Die Symptome, die Beschreibung und das Verhalten würden aber auch auf periphere nozizeptive Schmerzmechanismen hinweisen (Urk. 13/1). 3. 8
Dr. med. J.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH,
Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA, schrieb in seiner ort h opädischen Beurteilung vom 1 8. Mai 2015, die Beschwerdeführerin habe beim Stu r z vom 3 0. Januar 2014 gemäss den Akten verschiedene Kontusionen und wohl auch eine Distorsion der HWS erlitten. Kontusionen und Distorsionen würden gemäss allgemeiner Lebenserfahrung, aber auch gestützt auf die langjährigen Erfahrungen in der orthopädisch-trau matologischen Praxis, innerhalb von sechs bis acht Wochen folgenlos ab heilen ( Urk. 13/2 S. 4). Die vom Physiotherapeut Frau G.___ be schrie benen Befunde seien unspezifische, subjektive Beschwerden, die typischerweise im Rahmen eines chronischen myofaszialen Schmerzsyndroms vorkommen würde n ( Urk. 13/2 S. 5). 4.
4.1
4.1.1
Zu prüfen ist vorab, ob die Beschwerdegegnerin mit der Leistungseinstellung per 1. September 2014 den Fall zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin abge schlos sen hat. Hinsichtlich der beim Sturz vom 3 0. Januar 2014 erlittenen Prel lungen und Schürfungen am rechten Ellbogen und am rechten Knie ( Urk. 12/8, Urk. 12/11 S. 2 ) werden zu Recht keine Beschwerden mehr geltend gemacht. Es ist mit Dr. F.___
davon auszugehen, dass diese Verletzungen im Zeitpunkt der Leistungsein stellung per 1. September 2014 folgenlos verheilt waren ( Urk. 12/55 S. 3). Was die von der Beschwerdefüh rerin weiterhin geklagten cervico-cepha len / cervico-spondy lo ge nen Beschwerden und Kopfschmerzen (vgl. Urk.
7) be trifft, so ist dem Bericht von Dr. B.___ vom 1 0. Juli 2014 zu entnehmen, dass die Physio therapie und medikamentöse Analgesie bisher keine wesentliche Ab nahme der Beschwerden mit Schulter-, Nacken- und Kopfschmerzen sowie Be wegungsein schränkungen bewirkt habe ( Urk. 12/42 S. 2). In der Folge unter suchte die Neurologin Dr. E.___ die Beschwerdeführerin am 1 8. August 2014 und
empfahl hinsichtlich des weiteren Vorgehens den Einsatz einer zentral antinozizeptiven Substanz sowie Akupunktur, Atlaslogie oder Cranio sacral the rapie . Sie riet
der Beschwe rdeführerin überdies , ihre körperlichen Aktivitäten und Haushaltspflichten zu steige r n . Einen Rehabilitationsaufenthalt bezie hungsweise die Teilnahme an einem interdisziplinären Schmerzprogramm sei, unter anderem wegen der „Sprachbarriere“, „wahrscheinlich illusorisch“ (Urk. 12/47
S. 2 ). Dr. F.___ hielt am 2 5. August 2014 fest, dass knapp sieben Monate nach dem Un fallereignis ohne nachweisbare strukturelle Verletzungen und ohne sub jektive Besserung trotz intensiver Therapie der status quo sine vel ante längst erreicht sein sollte ( Urk. 12/48). 4.1.2
Es ist somit davon auszugehen, dass eine namhafte Besserung des Gesundheits zu standes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG nicht mehr zu erwarten war. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognos tisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_37/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 4.1 mit Hin weis).
Vorliegend führen aber auch der Bericht des Physiotherapeuten Frau G.___ ( Urk. 13/1) und das Schreiben von Dr. B.___ vom 2 6. Februar 2015 ( Urk.
7) zu keiner anderen Beurteilung. Da nach Lage der Akten auch keine Ein gliederungs massnahmen der Invali denversicherung pendent sind, ist der Fallab schluss durch die Beschwerde geg nerin per 1. September 2014 nicht zu bean standen (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_527/2008 vom 27. Novem ber 2008 E. 4.1). Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie den Zeitpunkt des Fallabschlusses als willkürlich bezeichnet ( Urk. 22 S. 2). Weitere Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen waren somit nicht geschuldet. 4.2
4.2.1
Zu prüfen bleibt der Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung. Weder die bildgebenden Untersuchungen des Schädel s und der HWS ( Urk. 12/11, Urk. 12/ 17-18 ) noch die oph th al mologische ( Urk. 12/ 50) und neurologische ( Urk. 12/47 ) Untersuchung ergab en Anhaltspunkte für frische trauma tische Lä sionen. Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt , dass strukturelle Schädigungen vorliegen würden (E. 2.3). Dem ist entgegenzu halten, dass gemäss Dr. J.___
die von Physiotherapeut Frau G.___ be schriebene Kyphose mit Nackenbuckel nicht b esteht. Mit überzeugender Begründung verweist Dr. J.___ auf den MRI-Befund, welcher zeige, dass die Be schwerdeführe rin als anatomische Formvariante einen grossen Fetthöcker am cervico-thora calen Übergang aufweise, die eine Kyphosierung , respektive einen Nacken buckel vortäusche ( Urk. 13/2 S. 5).
Es kommt hinzu, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Schmer zen, Druckdolenzen , klinisch fest stellbare Bewegungseinschränkungen, Mus kulaturverhärtungen und Verspan nungen für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwer debildes zu begründen vermögen (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts U 9/05 vom 3. August 2005 E. 4, U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 25. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3). 4. 2 .2
Ob die noch geklagten Beeinträchtigungen, welchen nach den vorstehenden Ausführungen kein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat zu grun de
liegt, in einem natürlichen Kausalzusamme nhang zum versicherten Un faller eignis stehen (was mit Blick auf die kreisärztliche Beurteilungen vom 25.
August 2014 [ Urk. 12/48] und 1 3. Oktober 2014 [ Urk. 12/55] sowie der orthopädischen Beur teilung der Ableitung Versicherungs medizin der SUVA vom 1 8. Mai 2015 [ Urk. 13/2] wohl eher zu verneinen ist ), kann offen gelassen wer den. Denn diesbezüglich ist – anders als bei Gesundheits schädi gungen mit einem klaren unfallbedingten organischen Sub strat, bei welchen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen) – eine besondere Adäquanz prü fung vorzunehmen. Gemäss Dr. J.___ hat die Beschwerdeführerin beim Sturz vom 3 0. Januar 2014 wohl auch eine HWS-Distorsion erlitten ( Urk. 13/2 S. 4).
Hinzu kommt das von Dr. B.___ als Diagnose angeführte myofasciale
Schmerz syndrom der Nacken- und Schultermuskultur, welche s bereits im Jahr 2005 im USZ abgeklärt worden sei ( Urk. 12/42 S. 2). Während Dr. B.___ das myofasciale
Schmerzsyndrom als chro nisch bezeichnet (Urk.
12/42 S. 2), bestreitet die Beschwerdeführerin, dass das Schmerzsyndrom nach wie vor „andauert“ ( Urk. 22 S. 2). Lagen bei der versicherten Person schon vor dem Un fall psychi sche Be schwer den vor, die durch das Unfallereignis verstärkt wurden, ist der adä quate Kausalzusammenhang nach der für psychische Fehlent wicklungen mass gebenden Rechtsprechung (BGE 115 V 133) zu beurteilen. Denn diesfalls kann nicht von einem vielschichtigen somatisch-psychischen Beschwerdebild ge spro chen werden, welches einer Dif ferenzierung kaum zugäng lich ist, weshalb die Voraussetzungen für die An wen dung der in BGE 117 V 359 ent wickel ten und in BGE 134 V 109 präzisierten Regeln zum adäquaten Kausalzusam men hang bei Schleudertraumen der HWS, eines Schädelhirn traumas oder einer dem Schleu dertrauma ähnlichen Ver letzung der HWS nicht erfüllt sind ( vgl. RKUV 2000 Nr. U 397 S. 327; Urteile des Bundes gerichts 8C_844/2010 vom 1 5. Feb ruar 2011 E. 4.5 und 8C_710/2011 vom 1. Juni 2012 E. 2.2 , je mit weiteren Hinweisen). Vor liegend sind indes keine weiteren Abklärungen im Zusam menhang mit dem
myofascialen Schmerzsyndrom der Be schwerdefüh rerin angezeigt, da auch die Adäquanzprüfung nach der Schleuder trauma-Praxis zur Verneinung der Adä quanz führt, wie im Folgenden zu zeigen ist. 4. 2 .3
Ausgangspunkt für die Adäquanzbeurteilung bildet das (objektiv erfassbare) Unfallereignis (vgl. SVR 2008 UV Nr. 8 S. 2 7 E. 5.2 ) . Die Beschwerdeführerin führte aus , sie habe b eim Sturz auf der Treppe vom 3 0. Januar 2014 die unterste Stufe der Treppe „verpasst“, sei initial auf die rechte Seite und dann nach hinten ge fallen, wobei sie sich den Hinter kopf angeschlagen habe ( Urk. 12/47 S. 1). Aus gehend vom augenfällige Geschehensablauf und den sich dabei ent wickeln den Kräften ist dieses Unfallereignis aller höchstens als mittelschwerer Unfall im Bereich zu den leichten Unfällen zu qualifizierten (vgl. Urteil des Bundes ge richts 8C_748/2010 vom 9. Dezember 2010 E. 4.1; Urteil des Sozialver siche rungs ge richts des Kantons Zürich UV.2009.00333 vom 3 1. Januar 2011 E. 4.2).
Von den weiteren massgeblichen Kriterien (E. 1.3.4) müssten für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter Weise gegeben sein. Eine Häufung der Kriterien liegt bei der hier (höchstens) gegebenen Unfallschwere vor, wenn mindestens deren vier erfüllt sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2010 vom 9. Dezember 2010 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen ). 4. 2 .4
Aufgrund des bisher Ausgeführten können die Kriterien „ besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls“, „Schwere oder besondere Art der er littenen Verletzungen“ sowie „ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfall fol gen erheblich verschlimmert“ ohne weiteres verneint wer den. Einzig aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführer in
ihre Schmer zen seit dem Unfall bei verschiedenen Ärzten und durch Physiotherapie zu lin dern ver suchte, kann sodann noch nicht auf eine spezifische, belastende ärzt li che Behandlung geschlossen werden ( Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.4 ). Auch das Kriterium „schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Kompli ka tionen“ kann nicht bejaht werden. Nach der Recht spre chung des Bundesgerichts bedarf es hierzu besonderer Gründe, welche die Hei lung beein trächtigt haben. Die Einnahme vieler Medikamente und die Durch führung verschiedener Therapien genügen ebenso wenig, wie der Um stand, dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (voll ständige) Arbeitsfähig keit in der angestammten Tätigkeit erreicht wer den konnten (Urteil des Bundesgerichts 8C_252/2007 vom 16. Mai 2008 E.
7.6).
Adäquanzrelevant kön nen zudem nur diejenigen Beschwerden sein, die in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehen, wobei sich deren Erheb lichkeit nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung beur teilt, welche die verunfallte Person in ihrem Lebensalltag erfährt (Urteil des Bundesgerichts 8C_768/2007 vom 4. August 2008 E. 4.2). Gemäss Dr. E.___ war der Beschwerdeführerin eine Steige rung der körperlichen Aktivitäten und der Haushaltspflic hten zumutbar ( Urk. 12/47 S. 2) . Das Kriterium „erheblichen Beschwerden“ ist daher zu verei nen. Gleiches gilt für das Kriterium „ erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausge wiesener Anstren gungen “. Der Arbeitsversuch der Beschwerdeführerin vom 2. Juni 2014 wurde abgebrochen, weil ihr gekündigt worden sei (Urk.
12/42 S.
2). Dass die Beschwerdeführerin noch weitere Arbeitsversuche unternommen hätte , wird nicht dargetan. Von den Adäquanzkriterien ist mithin keines gege ben , womit ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den noch verbleibenden Beschwerden zu verneinen ist. 5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts [ATSG]) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG).
E. 11 S. 3).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00045 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
22. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann Grieder
Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1968, arbeitete seit 1. September 2012 in einem 20%-Pen sum als Reinigerin für die Y.___ AG und war in dieser Eigen schaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 12/1). Daneben war sie seit 1. September 2008 für 7 Stunden pro Woche für die Putzfrauenagentur Z.___ GmbH als Reinigerin tätig ( Urk. 12/8).
Am 3 0. Januar 2014 stürzte sie bei sich zu Hause auf der Treppe, wobei sie sich den rechten Ellbogen und das rechte Knie prellte
und mit dem Kopf aufschlug ( Urk. 12/1, Urk. 12/8 , Urk. 12/47 S. 1 ). Die Versicherte be gab sich am folgenden Tag zu Dr. med. A .___ , Allgemeine Medizin FMH, welcher diverse Kontusionen und Distorsionen nach Treppensturz diag nostizierte ( Urk. 12/11 S. 2 ). Die weitere Behandlung erfolgte durch die Hausärz tin der Versicherten, Dr. med. B.___ , Allgemeine Innere Me di zin FMH. Diese attestierte der Versicherten eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit ab 30. Januar 2014 ( vgl. Urk. 12/9-10, Urk. 12/40 ) und verordnete Physio therapie ( vgl. Urk.
12/28 , Urk. 12/37-38 , Urk. 12/68 ). Dr. B.___ veran lasste sodann die MRI-Untersuchungen des Schädels und der Halswirbelsäule (HWS) vom 3. und 1 0. März 2014 in der C.___ AG ( Urk. 12/17-18) und die Augenuntersuchung durch Dr. med. D.___ , Augenarzt FMH, speziell Augenchirurgie, vom 8. April 2014 ( Urk. 12/50) . Die SUVA erbrachte Heilbehandlungs- und Tag geld leistun gen .
In der Folge untersuchte Dr. med. E.___ , Neuro logie FMH, die Versicherte am 1 8. August 2014 (Urk.
12/47) . Die SUVA-Kreisärztin , Dr. med. F.___ , Chirurgie FMH, nahm am 2 5. August 2014 Stellung (Urk. 12/48). Mit Schreiben vom 5.
Septem ber 2014 teilte die SUVA der Versicherten mit, dass sie die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen rück wirkend per 1. September 2014 einstellen werde ( Urk. 12/49) . Gegen die Leistungseinstellung erhoben Dr. B.___ und die Versi cherte am 29.
Septem ber beziehungsweise 10. Oktober 2014 Einwände ( Urk. 12/51, Urk.
12/54). Die SUVA holte die ärztliche Beurtei lung ihrer Kreis ärztin vom 13.
Oktober 2014 ein ( Urk. 12/55). Hernach verfügte s ie am 1 6. Oktober 2014 die Leistungsein stellung per 1. September 2014 ( Urk. 12/56).
Ab 3. November 2014 begab sich X.___ zu Frau G.___ , Praxis H.___ , spe zialisierte Physiotherapie, in Behandlung (Urk. 13/1). A m 1 3. November 2014 erhob sie gegen die Verfügung vom 1 6. Oktober 2014 Ein spr ache
( Urk. 12/59). Ihre Kranken ver sicherung, die Avanex Versicherungen AG, erhob a m 23.
De zember 2014 eben falls Ein sprache ( Urk. 12/62), welche sie am 5. Januar 2015 wieder zurück zog (Urk. 12/65). Mit Ent scheid vom 2 6. Januar 2015 wies die SUVA die Einsprache von X.___ ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 5. Februar 2015 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2 6. Januar 2015 seien ihr weitere Leistungen der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2).
Mit am 9. März 2015 zur Post gegebener Eingabe reichte die Beschwerdefüh rerin die unterzeichnete Beschwerdeschrift ( Urk.
6) sowie das Schreiben von Dr. B.___ vom 2 6. Februar 2015 ( Urk.
7) ein.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Mai 2015 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 12/1-77 und Urk. 13/ 1- 2 ]) .
Die Parteien hielten replicando ( Urk.
22) und duplicando ( Urk. 25 ) an ihren An trägen fest. Mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2015 wurde der Beschwerdefüh re rin das Doppel der Duplik zugestellt ( Urk. 26).
3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die ver sicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts [ATSG]) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.2
1.2.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als ein getreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesund heitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der ver sicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2.2
Wird durch den Unfall ein krank hafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natür liche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheits schaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruch saufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusam men hang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallver sicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). 1.2.3
Diese Beweisgrundsätze gelten auch in Fällen mit Schleuderverletzung der Hals wirbelsäule , Schädelhirntraumata und äquivalenten Verletzungen. Ist ein Schleu dertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Ver letzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie dif fuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbar keit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzu nehmen. Es ist zu beto nen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürli chen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 1.3
1.3.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.3.2
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.3.3
Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Adäquanz von psychischen Unfallfolgeschäden wie folgt zu differenzieren: Zunächst ist abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädel Hirntrauma erlitten hat. Ist dies der Fall, sind bei Unfällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E. 4b umschriebe nen Kriterien anzuwenden. Andernfalls erfolgt die Adäquanzbeurteilung in den dem mittleren Bereich zuzuordnenden Fällen nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/ aa (siehe zur Begründung der teilweise unterschiedlichen Kri terien: BGE 117 V 359 E. 6a, letzter Absatz).
Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine diesem äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirn trauma erlitten hat, ist zusätzlich zu beurteilen, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Ist dies der Fall, sind für die Adäquanzbeurteilung bei Fäl len aus dem mittleren Bereich die in BGE 115 V 133 E. 6c/ aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden festgelegten Kriterien (und nicht jene für Fälle mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule, äquivalenter Verletzung oder Schädel-Hirntrauma gemäss BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E. 4b) massgebend (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb , 123 V 98 E. 2a ). 1.3.4
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer ge wissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigun gen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtspre chung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störun gen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeu tung für die Entstehung der Arbeits- bezie hungsweise der Erwerbsunfähigkeit zu kommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit ande ren Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adä quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträch tigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittle ren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundes gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psy chischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Dif ferenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psy chischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen der Folgen des Unfalls vom 30. Januar 2014 über den 1. September 2014 hinaus Leistungen zu erbringen hat, mithin, ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 30. Januar 2014 stehen. 2.2
Mit Einspracheentscheid vom 2 6. Januar 2015 erwog die Beschwerdegegnerin, die SUVA-Kreisärztin Dr. F.___
sei in ihrer Beurteilung vom 1 3. Oktober 2014 zum Schluss gelangt, dass sich die Be schwerdeführerin beim Treppensturz vom 3 0. Januar 2014 multiple Prel lungen zugezogen habe. Prellungen würden jedoch in der Regel innerhalb von ein paar Tagen/Wochen folgenlos ausheilen, so dass die von der Beschwerde führerin heute geklagten Beschwerden nicht mehr mit überwiegende r Wahr scheinlichkeit auf das Unfallereignis , sondern auf das bereits 2005 diagnos tizierte myofasziale Schmerzsyndrom, welches nicht unfallkausal sei, zurückzu führen seien. Gestützt auf diese Beurteilung sei die Leistungseinstellung per 1. September 2014 zu Recht erfolgt ( Urk. 2 S. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Mai 2015 bringt d ie Beschwerdegegnerin sodann vor,
gemäss der orthopä dischen Beurteilung ihrer Abteilung Versiche rungsme dizin vom 18. Mai 2015 würden sich aus dem aktuellen Bericht des Physio the rapeuten Frau G.___ keine neue Gesicht s punkte ergeben, welche auf eine Unfallkausalität der von der Be schwerdeführerin weiterhin geklagten Beschwer den schliessen lassen würde n ( Urk. 11 S. 3). 2.3
Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber i m Wesentlichen vorbringen, dass der Fallabschluss zu früh erfolgt sei ( Urk. 1 S. 2, Urk. 22 S. 2) . Sie leide an eine r ausgeprägte n Kyphose mit Nackenbuckel sowie Schmerzen bei der aktiven HWS-Extension und -Rotation nach rechts. Die oberflächlichen Muskeln, ins beson dere der M. sternocleidomastoideus links sei en deutlich verdickt. Es bestehe eine schlechte Haltung und eine schlechte Bewe gungskontrolle der HWS und des Schultergürtels. Dass das im Jahr 2005 diagnostizierte myofasziale
Schmerz syn drom nach wie vor andauere, werde nirgends festgehalten. Es werde zudem be stritten, dass Kontusionen oder (HWS)-Distorsionen ohne strukturelle Schä digung innerhalb von sechs bis acht Wochen abheilen würden (Urk. 22 S. 2). Im vorliegenden Fall sei der Verlauf schleppend gewesen. Es gehe nicht an, irgendwelche Erfahrungs werte zur Hand zu nehmen und die heute geklagten Beschwerden mit über wiegender Wahr scheinlichkeit einem vorbestehenden myofaszialen
Schmerz syndrom zuzuord nen. Die im Vordergrund stehenden Kopfschmerzen hätten nichts mit dem im Jahre 2005 letztmalig diagnostizierten Schmerzsyn drom zu tun ( Urk. 22 S. 3). 3. 3.1
Bei der Untersuchung vom 3 1. Januar 2014 erhob Dr. A.___ als Befund eine Kontusionsmarke am rechten Knie und am rechten Olecranon und stellte fest, dass die Reklination der HWS schmerzhaft eingeschränkt sei.
Bei der Rönt gen unter suchung fand sich keine Fraktur der HWS. Er stellte die Diagnose diverse Kontu sionen und Distorsionen nach Treppensturz ( Urk. 12/11 S. 2). 3.2
Bei der MRI-Untersuchung des Schädels vom 3. März 2014 fanden sich keine Frakturen oder Blutungen. Als Differentialdiagnosen wurde eine symptoma ti sche A rachnoidalzyste links sowie ein Pseudotumor cerebri angeführt (Urk. 12/18).
Der Beurteilung zum MRI der HWS von Dr. med. I.___ , FMH Ra diolo gie und Allgemeine Medizin, C.___ AG, vom 1 0. März 2014 ist zu entnehmen, dass eine Fraktur oder eine ausgeprägtere
ligamentäre Läsion ausgeschlossen werden könne. Neben einer flachen me dia n en Diskushernie der Halswirbelkörper (HWK) 5/6 und einer linksseitigen Ret rospondylose HWK 6/7 ohne Neurofor ame neinengung
fä nden
sich Wurzel taschen zysten HWK
5/6 bis HWK
7/ Brustwirbel körper (BWK) 1 und vergrösserte Halsl ymphknoten unklarer Ätiologie ( Urk. 12/17). 3.3
Bei der Augenuntersuchung durch Dr. D.___ vom 8. April 2014 wurde ein nor maler, unauffälliger altersentsprechender ophthalmologischer Status und kei nerlei Hinweise auf eine traumatische Schädigung durch den Treppensturz fest gestellt ( Urk. 12/50). 3. 4
Dr. B.___ führte im Bericht vom 1 0. Juli 2014 die Diagnosen (1) Treppensturz vom 3 0. Januar 2014 mit/bei persistierendem cervicocephalem und spondy lo gene m Syndrom, Differentialdiagnose: HWS-Distorsion, Status nach diversen Kontusionen, MRI Schädel und HWS März 2014: keine Frak t uren, (2) häufige Kopfschmerzen, Differentialdiagnose : Spannungstyp, Exazerbation im Rahmen der Diagnose 1 sowie (3) chronisch myofasciales Schmerzsyndrom der Nacken-, Schultermuskulatur, Status nach Abklärung in der Rheumatologie des Univer sitätsspital s Zürich (USZ) im Jahr 200 5
an ( Urk. 12/42 S. 2) . 3.5
Der Beurteilung von Dr. E.___ vom 1 9. August 2014 ist zu entnehmen, dass die klinische Unter su chung für ein Cervicalsyndrom spreche. Kursorisch neuro logisch bestünden keine Auffälligkeiten ( Urk. 12/47 S. 2). 3. 6
In ihrer ärztlichen Beurteilung vom 1 3. Oktober 2014 hielt SUVA-Kreisärztin Dr. F.___ fest, dass durch das MRI des Schädels vom 3. März 2014 und das MRI der HWS vom 1 0. März 2014 aus schliesslich degenerative/krankhafte Ver änderungen dokumentiert worden seien. Eine strukturelle traumatische Läsion, welche auf den Treppensturz zurückzuführ en sei, sei nicht nachweisbar. Ebenso sei eine Abklärung der ange gebenen Visusstörungen bei Dr. D.___ erfolgt, bei welcher keinerlei Hinweise auf eine traumatische Schädigung hätten nachge wiesen werden können. Es seien mehrere Serien Physiotherapie durchge führt worden, ohne wirklich e Besserung der angegebenen Symptomatik, der Schmer zen im Bereich der HWS und des Hinterkopfs. Am 1 8. August 2014 sei eine neurologische Standortbestimmung durchgeführt worden, wobei klinisch die Diagnose eines C ervi c alsyndroms gestellt und festgehalten worden sei, dass k ursorisch neurologisch keine erwähnenswerten Auf fälligkeiten zu beschreiben seien . Nach Lage der Akten sei die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2005 wegen eines myofaszialen Schmerzsyndroms mit ähn lichen Beschwerden wie heute im USZ abgeklärt und be handelt worden. Knapp 9 Monate nach dem Unfallereignis sei es trotz regel mäs siger Physiotherapie zu keiner Verbesserung der subjektiven Beschwer den, der HWS- und Hinterkopf schmerzen gekommen. Anhand dieser Befunde sei davon auszugehen, dass sich die Beschwer deführerin beim Treppensturz multiple Prellungen zugezogen habe. Prellungen würden jedoch innerhalb von ein paar Tagen/Wochen in der Regel folgenlos ausheilen. Die heute geklagten Beschwerden seien daher nicht mehr mit über wiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis, sondern auf das bereits 2005 diag nostizierte myofasziale Schmerzsyndrom, welches nicht unfall kausal sei, zurückzuführen ( Urk. 12/55 S. 3). 3. 7
Der Physiotherapeut Frau G.___ führte in seinem Bericht , welcher im Schrei ben von Dr. B.___ vom 1 5. April 2015 wiedergegeben wurde, aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem Treppensturz über Schmerzen subokzipi tal /okzipital links frontal am Kopf sowie im Schultergürtel links klage. Der Schmerz sei sehr variabel und werde durch HWS-Extension sowie Rotation ver stärkt. Dazu bestünden allgemeine Dysfunktionen wie Augen- und Lese pro b leme , Müdigkeit. Durch die Physiotherapie seien die Symptome gebes sert wor den. Es bestehe eine ausgeprägte Kyphose mit Nackenbuckel. Schmerzen bei der aktiven HWS-Extension sowie -Rotation nach rechts . Die oberflächlichen Mus keln, insbesondere der Sterno-cleido-mastoideus links sei en deutlich verdickt. Es bestehe eine schlechte Haltung und eine schlechte Bewe gungskon trolle der HWS und des Schultergürtels. Es fänden sich sehr allody nische Bereiche subok zi pital /okzipital links sowie im Schultergürtel links. Es seien sicher viele zent rale Schmerzmechanismen vorhanden, wie Gedanken, Sprache, Allodynie . Die Symptome, die Beschreibung und das Verhalten würden aber auch auf periphere nozizeptive Schmerzmechanismen hinweisen (Urk. 13/1). 3. 8
Dr. med. J.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH,
Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA, schrieb in seiner ort h opädischen Beurteilung vom 1 8. Mai 2015, die Beschwerdeführerin habe beim Stu r z vom 3 0. Januar 2014 gemäss den Akten verschiedene Kontusionen und wohl auch eine Distorsion der HWS erlitten. Kontusionen und Distorsionen würden gemäss allgemeiner Lebenserfahrung, aber auch gestützt auf die langjährigen Erfahrungen in der orthopädisch-trau matologischen Praxis, innerhalb von sechs bis acht Wochen folgenlos ab heilen ( Urk. 13/2 S. 4). Die vom Physiotherapeut Frau G.___ be schrie benen Befunde seien unspezifische, subjektive Beschwerden, die typischerweise im Rahmen eines chronischen myofaszialen Schmerzsyndroms vorkommen würde n ( Urk. 13/2 S. 5). 4.
4.1
4.1.1
Zu prüfen ist vorab, ob die Beschwerdegegnerin mit der Leistungseinstellung per 1. September 2014 den Fall zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin abge schlos sen hat. Hinsichtlich der beim Sturz vom 3 0. Januar 2014 erlittenen Prel lungen und Schürfungen am rechten Ellbogen und am rechten Knie ( Urk. 12/8, Urk. 12/11 S. 2 ) werden zu Recht keine Beschwerden mehr geltend gemacht. Es ist mit Dr. F.___
davon auszugehen, dass diese Verletzungen im Zeitpunkt der Leistungsein stellung per 1. September 2014 folgenlos verheilt waren ( Urk. 12/55 S. 3). Was die von der Beschwerdefüh rerin weiterhin geklagten cervico-cepha len / cervico-spondy lo ge nen Beschwerden und Kopfschmerzen (vgl. Urk.
7) be trifft, so ist dem Bericht von Dr. B.___ vom 1 0. Juli 2014 zu entnehmen, dass die Physio therapie und medikamentöse Analgesie bisher keine wesentliche Ab nahme der Beschwerden mit Schulter-, Nacken- und Kopfschmerzen sowie Be wegungsein schränkungen bewirkt habe ( Urk. 12/42 S. 2). In der Folge unter suchte die Neurologin Dr. E.___ die Beschwerdeführerin am 1 8. August 2014 und
empfahl hinsichtlich des weiteren Vorgehens den Einsatz einer zentral antinozizeptiven Substanz sowie Akupunktur, Atlaslogie oder Cranio sacral the rapie . Sie riet
der Beschwe rdeführerin überdies , ihre körperlichen Aktivitäten und Haushaltspflichten zu steige r n . Einen Rehabilitationsaufenthalt bezie hungsweise die Teilnahme an einem interdisziplinären Schmerzprogramm sei, unter anderem wegen der „Sprachbarriere“, „wahrscheinlich illusorisch“ (Urk. 12/47
S. 2 ). Dr. F.___ hielt am 2 5. August 2014 fest, dass knapp sieben Monate nach dem Un fallereignis ohne nachweisbare strukturelle Verletzungen und ohne sub jektive Besserung trotz intensiver Therapie der status quo sine vel ante längst erreicht sein sollte ( Urk. 12/48). 4.1.2
Es ist somit davon auszugehen, dass eine namhafte Besserung des Gesundheits zu standes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG nicht mehr zu erwarten war. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognos tisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_37/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 4.1 mit Hin weis).
Vorliegend führen aber auch der Bericht des Physiotherapeuten Frau G.___ ( Urk. 13/1) und das Schreiben von Dr. B.___ vom 2 6. Februar 2015 ( Urk.
7) zu keiner anderen Beurteilung. Da nach Lage der Akten auch keine Ein gliederungs massnahmen der Invali denversicherung pendent sind, ist der Fallab schluss durch die Beschwerde geg nerin per 1. September 2014 nicht zu bean standen (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_527/2008 vom 27. Novem ber 2008 E. 4.1). Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie den Zeitpunkt des Fallabschlusses als willkürlich bezeichnet ( Urk. 22 S. 2). Weitere Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen waren somit nicht geschuldet. 4.2
4.2.1
Zu prüfen bleibt der Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung. Weder die bildgebenden Untersuchungen des Schädel s und der HWS ( Urk. 12/11, Urk. 12/ 17-18 ) noch die oph th al mologische ( Urk. 12/ 50) und neurologische ( Urk. 12/47 ) Untersuchung ergab en Anhaltspunkte für frische trauma tische Lä sionen. Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt , dass strukturelle Schädigungen vorliegen würden (E. 2.3). Dem ist entgegenzu halten, dass gemäss Dr. J.___
die von Physiotherapeut Frau G.___ be schriebene Kyphose mit Nackenbuckel nicht b esteht. Mit überzeugender Begründung verweist Dr. J.___ auf den MRI-Befund, welcher zeige, dass die Be schwerdeführe rin als anatomische Formvariante einen grossen Fetthöcker am cervico-thora calen Übergang aufweise, die eine Kyphosierung , respektive einen Nacken buckel vortäusche ( Urk. 13/2 S. 5).
Es kommt hinzu, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Schmer zen, Druckdolenzen , klinisch fest stellbare Bewegungseinschränkungen, Mus kulaturverhärtungen und Verspan nungen für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwer debildes zu begründen vermögen (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts U 9/05 vom 3. August 2005 E. 4, U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 25. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3). 4. 2 .2
Ob die noch geklagten Beeinträchtigungen, welchen nach den vorstehenden Ausführungen kein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat zu grun de
liegt, in einem natürlichen Kausalzusamme nhang zum versicherten Un faller eignis stehen (was mit Blick auf die kreisärztliche Beurteilungen vom 25.
August 2014 [ Urk. 12/48] und 1 3. Oktober 2014 [ Urk. 12/55] sowie der orthopädischen Beur teilung der Ableitung Versicherungs medizin der SUVA vom 1 8. Mai 2015 [ Urk. 13/2] wohl eher zu verneinen ist ), kann offen gelassen wer den. Denn diesbezüglich ist – anders als bei Gesundheits schädi gungen mit einem klaren unfallbedingten organischen Sub strat, bei welchen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen) – eine besondere Adäquanz prü fung vorzunehmen. Gemäss Dr. J.___ hat die Beschwerdeführerin beim Sturz vom 3 0. Januar 2014 wohl auch eine HWS-Distorsion erlitten ( Urk. 13/2 S. 4).
Hinzu kommt das von Dr. B.___ als Diagnose angeführte myofasciale
Schmerz syndrom der Nacken- und Schultermuskultur, welche s bereits im Jahr 2005 im USZ abgeklärt worden sei ( Urk. 12/42 S. 2). Während Dr. B.___ das myofasciale
Schmerzsyndrom als chro nisch bezeichnet (Urk.
12/42 S. 2), bestreitet die Beschwerdeführerin, dass das Schmerzsyndrom nach wie vor „andauert“ ( Urk. 22 S. 2). Lagen bei der versicherten Person schon vor dem Un fall psychi sche Be schwer den vor, die durch das Unfallereignis verstärkt wurden, ist der adä quate Kausalzusammenhang nach der für psychische Fehlent wicklungen mass gebenden Rechtsprechung (BGE 115 V 133) zu beurteilen. Denn diesfalls kann nicht von einem vielschichtigen somatisch-psychischen Beschwerdebild ge spro chen werden, welches einer Dif ferenzierung kaum zugäng lich ist, weshalb die Voraussetzungen für die An wen dung der in BGE 117 V 359 ent wickel ten und in BGE 134 V 109 präzisierten Regeln zum adäquaten Kausalzusam men hang bei Schleudertraumen der HWS, eines Schädelhirn traumas oder einer dem Schleu dertrauma ähnlichen Ver letzung der HWS nicht erfüllt sind ( vgl. RKUV 2000 Nr. U 397 S. 327; Urteile des Bundes gerichts 8C_844/2010 vom 1 5. Feb ruar 2011 E. 4.5 und 8C_710/2011 vom 1. Juni 2012 E. 2.2 , je mit weiteren Hinweisen). Vor liegend sind indes keine weiteren Abklärungen im Zusam menhang mit dem
myofascialen Schmerzsyndrom der Be schwerdefüh rerin angezeigt, da auch die Adäquanzprüfung nach der Schleuder trauma-Praxis zur Verneinung der Adä quanz führt, wie im Folgenden zu zeigen ist. 4. 2 .3
Ausgangspunkt für die Adäquanzbeurteilung bildet das (objektiv erfassbare) Unfallereignis (vgl. SVR 2008 UV Nr. 8 S. 2 7 E. 5.2 ) . Die Beschwerdeführerin führte aus , sie habe b eim Sturz auf der Treppe vom 3 0. Januar 2014 die unterste Stufe der Treppe „verpasst“, sei initial auf die rechte Seite und dann nach hinten ge fallen, wobei sie sich den Hinter kopf angeschlagen habe ( Urk. 12/47 S. 1). Aus gehend vom augenfällige Geschehensablauf und den sich dabei ent wickeln den Kräften ist dieses Unfallereignis aller höchstens als mittelschwerer Unfall im Bereich zu den leichten Unfällen zu qualifizierten (vgl. Urteil des Bundes ge richts 8C_748/2010 vom 9. Dezember 2010 E. 4.1; Urteil des Sozialver siche rungs ge richts des Kantons Zürich UV.2009.00333 vom 3 1. Januar 2011 E. 4.2).
Von den weiteren massgeblichen Kriterien (E. 1.3.4) müssten für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter Weise gegeben sein. Eine Häufung der Kriterien liegt bei der hier (höchstens) gegebenen Unfallschwere vor, wenn mindestens deren vier erfüllt sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2010 vom 9. Dezember 2010 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen ). 4. 2 .4
Aufgrund des bisher Ausgeführten können die Kriterien „ besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls“, „Schwere oder besondere Art der er littenen Verletzungen“ sowie „ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfall fol gen erheblich verschlimmert“ ohne weiteres verneint wer den. Einzig aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführer in
ihre Schmer zen seit dem Unfall bei verschiedenen Ärzten und durch Physiotherapie zu lin dern ver suchte, kann sodann noch nicht auf eine spezifische, belastende ärzt li che Behandlung geschlossen werden ( Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.4 ). Auch das Kriterium „schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Kompli ka tionen“ kann nicht bejaht werden. Nach der Recht spre chung des Bundesgerichts bedarf es hierzu besonderer Gründe, welche die Hei lung beein trächtigt haben. Die Einnahme vieler Medikamente und die Durch führung verschiedener Therapien genügen ebenso wenig, wie der Um stand, dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (voll ständige) Arbeitsfähig keit in der angestammten Tätigkeit erreicht wer den konnten (Urteil des Bundesgerichts 8C_252/2007 vom 16. Mai 2008 E.
7.6).
Adäquanzrelevant kön nen zudem nur diejenigen Beschwerden sein, die in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehen, wobei sich deren Erheb lichkeit nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung beur teilt, welche die verunfallte Person in ihrem Lebensalltag erfährt (Urteil des Bundesgerichts 8C_768/2007 vom 4. August 2008 E. 4.2). Gemäss Dr. E.___ war der Beschwerdeführerin eine Steige rung der körperlichen Aktivitäten und der Haushaltspflic hten zumutbar ( Urk. 12/47 S. 2) . Das Kriterium „erheblichen Beschwerden“ ist daher zu verei nen. Gleiches gilt für das Kriterium „ erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausge wiesener Anstren gungen “. Der Arbeitsversuch der Beschwerdeführerin vom 2. Juni 2014 wurde abgebrochen, weil ihr gekündigt worden sei (Urk.
12/42 S.
2). Dass die Beschwerdeführerin noch weitere Arbeitsversuche unternommen hätte , wird nicht dargetan. Von den Adäquanzkriterien ist mithin keines gege ben , womit ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den noch verbleibenden Beschwerden zu verneinen ist. 5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher