Sachverhalt
1. 1.1
Mit Verfügung vom
10. Oktober 2001 sprach die Schweizerische Unfallversiche rungsanstalt (SUVA) X.___ auf der Basis eine r Erwerbsunfähigkeit von 50 % mit Wirkung ab August 2001 eine Rente zu (Urk. 10/198).
Am
13. Okto ber 2003 wurde dem Versicherten mitgeteilt, es sei keine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades festgestellt worden, weshalb er weiterhin An spruch auf die bis her ausgerichtete Rente habe (Urk. 10/ 208). Eine gleichlau tende Mitteilung erging am
17. März 2011 (Urk. 10/247). 1.2
Im Mai 2014 leitete die SUVA ein weiteres Rentenrevisionsverfahren ein und ersuchte den Versicherten unter Zustellung eines Fragebogens um Beantwor tung von Fragen zu seinen Arbeits- und Verdienstverhältnissen (Urk. 10/253). Mit Schreiben vom 3. Juni 2014 (Urk. 10/256) bat die SUVA erneut um Ertei lung der entsprechenden Auskünfte bis spätestens 20. Juni 2014 unter Andro hung, dass bei Säumnis die Rentenzahlungen infolge der Verletzung der
Mit wirkungs pflich t en eingestellt würden. Nachdem der Versicherte die geforderten Auskünfte innert Frist nicht erteilt hatte, teilte die SUVA dem Versicherten mit Schreiben vom 7. August 2014 mit, dass sie die Rentenzahlungen ab August 2014 bis auf weiteres eingestellt habe und er gebeten werde, den wiederholten Anfragen bis am 1. September 2014 Folge zu leisten, ansonsten die Rentenaufhebung per 1. August 2014 verfügt werde (eingeschrieben [Urk. 10/257], da nicht abgeholt mit normaler Post erneut am 22. August 2014 versandt [Urk. 10/258 - 259]). Da der Versicherte auch wei terhin keine Unterlagen einreichte, hob die SUVA schliesslich wie angekündigt
mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 (Urk. 10/260) die Rente mit Wirkung ab dem 1. August 2014 auf.
Hiergegen erhob d er Versicherte am 30. Oktober 2014 Einsprache und liess Unterlagen zu seiner Erwerbslage sowie den ausgefüllten Fragebogen aufle gen (Urk. 10/264).
Mit Entscheid vom 15. Januar 2015 (Urk. 2) wies die SUVA diese Einsprache ab . 2. 2.1
Dagegen erhob X.___ am 17. Februar 2015 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, der Einspracheentscheid vom 15. Januar 2015 und die Verfügung vom
6. Oktober 2014 seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten, ihm weiterhin eine Rente aufgrund eines Inval i ditätsgrades von 50 % auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent gelt lichen Rechtsvertretung und um Bestellung von Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Urk. 1 S. 2). 2.2
Mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2015 (Urk. 9) beantragte die Beschwerde geg nerin die Abschreibung des Verfahrens zu folge Gegenstandslo sigkeit, da sie den Einspracheentscheid vom 15. Januar 2015 wiedererwägungs weise aufheben und über den Rentenanspruch neu entscheiden werde (Urk. 9). Der Wiederer wä gungsentscheid erging am 5. Mai 2015 (Urk. 14; eingereicht am 15. Mai 2015 [ Urk. 13 ]), mit welchem sie die Einsprache insoweit guthiess, als die bisherige Rente ab dem Zeitpunkt der Mitwirkung, mithin ab dem
2. November 2014, wie der auszurichten und das Rentenrevisionsverfahren wei terzuführen sei (Urk. 14 S. 5). 2.3
Mit Eingabe vom 9. Juni 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 18) . Ausserdem legte er das ausgefüllte Formular zur Abklärung der pro zessualen Bedürftigkeit (Urk. 20 unter Beilage von Belegen, Urk. 21/3-8, Urk. 23/1-2) auf. 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wie dererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit wei ter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Ein spracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237). Einem nach der Ver nehmlassung ergangenen Wiedererwägungsentscheid kommt jedoch nur die Bedeutung eines Antrages an das Gericht zu, wie zu entscheiden sei (ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310). 1.2
Während der Beschwerdeführer beantragt, die bisher ausgerichtete Rente sei ihm
ohne Unterbruch weiterhin auszurichten (Urk. 1, Urk. 18), be antragte die Be schwer degegnerin die Weiterausrichtung der bisheri gen Rente mit Wirkung ab dem 2. November 2014 (Urk. 14). Dem Antrag des Beschwerdeführers wurde so mit nicht vollständig entsprochen. Ausserdem ist
der E ntscheid, welcher vom
5. Mai 2015 datiert (Urk. 14),
nach der Vernehmlassung vor dem hiesigen Ge richt vom 4. Mai 2015 (Urk. 9) ergan gen. Ih m kommt deshalb bloss die Bedeu tung eines Antrag es an das Gericht zu .
2. 2.1
Die Revision einer Invalidenrente der Unfallversicherung richtet sich nach Art. 17
Abs. 1 ATSG, wobei ein entsprechendes Revisionsverfahren von der Versiche rung jederzeit von Amtes wegen eingeleitet werden kann. Gemäss die ser Norm wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der In validitäts grad erheblich ändert (BGE 139 V 585, nicht publizierte E. 2.1 mit weiteren Hin weisen). 2.2 2.2.1
Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versiche rungsleistungen erfo r derlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Für den Bereich der Unfallversicherung wird diese Mitwirkungspflicht in Art. 55 Abs. 1 der Verord nung über die Unfallver sicherung (UVV) dahingehend präzisiert, dass die versi cherte Person alle erfor der lichen Auskünfte erteilen und ausserdem die Unterla gen zur Verfügung halten
muss, die für die Klärung des Unfallsachverhaltes und die Unfallfolgen sowie für
die Festsetzung der Versicherungsleistungen benötigt werden, insbesondere medi zi nische Berichte, Gutachten, Röntgenbilder und Be lege über die Verdienstver hältnisse . Sie müssen Dritte ermächtigen, solche Un terlagen herauszugeben und Auskunft zu erteilen. 2.2.2
Kommen die versicherte Person
oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintr eten beschliessen. Er muss diese Perso nen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist ein e ange messene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
Die Rechtsprechung erachtet im Verfahren der Überprüfung laufender (Dauer-)
Leistungen auch die Einstellung der Leistungen als zulässige Sanktion, unter der Voraussetzung, dass die in schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht verweigerten Informationen entscheidrelevant sind und nicht ohne übermässi gen Aufwand anderswo erhältlich gemacht werden können (Urteil des Bundes ge richts 9C_345/2007 vom 26. März 2008, E. 4 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 139 V 585).
Bei der zu verfügenden Sanktion ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu be rücksichtigen. Wird eine Rente wegen unentschuldbarer Verletzung der Mit wirkungspflicht eingestellt, kann sich die festgelegte Sanktion daher nur auf dieje nige Zeitspanne beziehen, während der die Mitwirkung verweigert wird (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5 mit Hinweisen). 3. 3 .1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflichten ver letzt, indem er trotz mehrmaliger Aufforderung, im Rahmen des Rentenrevisi onsver fahrens
Auskünfte
über seine Erwerbsverhältnisse zu erteilen, nicht rea giert habe. Die Rente sei deshalb ab dem 1. August 2014 zu Recht
aufgehoben worden. Da der Beschwerdeführer seinen Pflichten jedoch nachträglich mit Ein gabe vom 1. November 2014 nachgekommen sei, sei ihm die Rente ab dem 2. November 2014 wieder auszurichten (Urk. 14) . 3.2
Mit Blick auf die bundesgeric htliche Rechtsprechung (E. 2.2.2) kann den Aus führungen der Beschwerdegegnerin ohne weiteres gefolgt werden. D as Mahn ver fahren
wurde bu ndesrechtskonform durchgeführt (vgl. Sachverhalt E. 1.2) und die Informationen zur Erwerbssituation sind im Rahmen eines Rentenrevi sions verfahrens
entscheidrelevant
(vgl. den zugestellten Fragebogen, Urk. 10/253.1) und auch nicht ohne übermässigen Aufwand anderswo erhältlich zu machen. Diesbezüglich wurde beschwerdeweise denn auch nichts vorge bracht. Der Be schwer deführer wandte einzig ein, er sei in der Zeitspanne, in welcher die Ge schäftsunterlagen angefordert worden seien, gesundheitlich in einer äusserst schlechten Verfassung und deshalb nicht in der Lage gewesen, den Auffor de rungen der Beschwerdegegnerin nachzukommen (Urk. 18 S. 2) . Er geben sich da für aus den Akten kei nerlei Anhaltspunkte
– eine entsprechende ärztliche Bestä tigung wurde denn entgegen der Ankündigung des Beschwerdeführers (Urk. 18 S. 2) nicht aufgelegt -, handelt es sich um eine reine Parteibehauptung und ist darauf nicht weiter einzugehen. 3 . 3
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin demnach die Rentenleistungen zu Recht wegen anhaltender unentschuldbarer Mitwirkungspflichtverletzung per
1. August 2014 eingestellt. Nachdem der Beschwerdegegnerin die geforderten Un ter lagen am 2. November 2014 zugestellt worden waren, war sie jedoch in der Lage, das von ihr eingeleitete Rentenrevisionsverfahren fortzusetzen. Ab diesem Zeitpunkt hat die Beschwerdegegnerin die zuvor bis 31. Juli 2014 auf der Basis einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 50 % erbrachte Rente wieder aus zurichten. Der Beschwerdegegnerin steht es dabei offen, das einge leitete Renten revisionsverfahren weiterzuführen . Soweit der Beschwerdeführer beschwerde weis e
vorbringt, davon sei mangels veränderter Verhältnisse abzu sehen (Urk. 18 S. 3), ist festzuhalten, dass die Verfahrenshoheit diesbezüglich bei der Beschwer degegnerin liegt und es in ihrem Ermessen steht, das Rentenre visionsverfahren weiterzuführen oder davon abzusehen .
Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 4 .
Weil sich die Beschwerdegegnerin erst im Beschwerdeverfahren (wieder) zur Frage der Verletzung der Mitwirkungspflicht geäussert und mithin Anlass für das Beschwerdeverfahren gesetzt hat, steht dem Beschwerdeführer eine ungekürzte Parteientschädigung zu. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu be messen (§ 34 Abs. 1 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und vorliegend auf Fr. 2‘100.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) fest zusetzen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der Beschwer degegnerin vom
15. Januar 2015 wird insoweit abgeändert, als die von der Beschwer degegnerin per 1. August 2014 unbefristet verfügte Leistungseinstellung mit Wirkung ab
2. November 2014 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Rentenleistungen ab diesem Zeitpunkt wieder im bisherigen Umfang auszurichten sind. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ‘ 1 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezah len. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, unter Beilage des Doppels von Urk. 18 sowie einer Kopie von Urk. 19 - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 53 Abs.
E. 1.2 Während der Beschwerdeführer beantragt, die bisher ausgerichtete Rente sei ihm
ohne Unterbruch weiterhin auszurichten (Urk. 1, Urk. 18), be antragte die Be schwer degegnerin die Weiterausrichtung der bisheri gen Rente mit Wirkung ab dem 2. November 2014 (Urk. 14). Dem Antrag des Beschwerdeführers wurde so mit nicht vollständig entsprochen. Ausserdem ist
der E ntscheid, welcher vom
5. Mai 2015 datiert (Urk. 14),
nach der Vernehmlassung vor dem hiesigen Ge richt vom 4. Mai 2015 (Urk. 9) ergan gen. Ih m kommt deshalb bloss die Bedeu tung eines Antrag es an das Gericht zu .
2.
E. 2.1 Die Revision einer Invalidenrente der Unfallversicherung richtet sich nach Art. 17
Abs. 1 ATSG, wobei ein entsprechendes Revisionsverfahren von der Versiche rung jederzeit von Amtes wegen eingeleitet werden kann. Gemäss die ser Norm wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der In validitäts grad erheblich ändert (BGE 139 V 585, nicht publizierte E. 2.1 mit weiteren Hin weisen).
E. 2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2015 (Urk. 9) beantragte die Beschwerde geg nerin die Abschreibung des Verfahrens zu folge Gegenstandslo sigkeit, da sie den Einspracheentscheid vom 15. Januar 2015 wiedererwägungs weise aufheben und über den Rentenanspruch neu entscheiden werde (Urk. 9). Der Wiederer wä gungsentscheid erging am 5. Mai 2015 (Urk. 14; eingereicht am 15. Mai 2015 [ Urk. 13 ]), mit welchem sie die Einsprache insoweit guthiess, als die bisherige Rente ab dem Zeitpunkt der Mitwirkung, mithin ab dem
2. November 2014, wie der auszurichten und das Rentenrevisionsverfahren wei terzuführen sei (Urk. 14 S. 5).
E. 2.2.1 Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versiche rungsleistungen erfo r derlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Für den Bereich der Unfallversicherung wird diese Mitwirkungspflicht in Art. 55 Abs. 1 der Verord nung über die Unfallver sicherung (UVV) dahingehend präzisiert, dass die versi cherte Person alle erfor der lichen Auskünfte erteilen und ausserdem die Unterla gen zur Verfügung halten
muss, die für die Klärung des Unfallsachverhaltes und die Unfallfolgen sowie für
die Festsetzung der Versicherungsleistungen benötigt werden, insbesondere medi zi nische Berichte, Gutachten, Röntgenbilder und Be lege über die Verdienstver hältnisse . Sie müssen Dritte ermächtigen, solche Un terlagen herauszugeben und Auskunft zu erteilen.
E. 2.2.2 Kommen die versicherte Person
oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintr eten beschliessen. Er muss diese Perso nen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist ein e ange messene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
Die Rechtsprechung erachtet im Verfahren der Überprüfung laufender (Dauer-)
Leistungen auch die Einstellung der Leistungen als zulässige Sanktion, unter der Voraussetzung, dass die in schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht verweigerten Informationen entscheidrelevant sind und nicht ohne übermässi gen Aufwand anderswo erhältlich gemacht werden können (Urteil des Bundes ge richts 9C_345/2007 vom 26. März 2008, E. 4 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 139 V 585).
Bei der zu verfügenden Sanktion ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu be rücksichtigen. Wird eine Rente wegen unentschuldbarer Verletzung der Mit wirkungspflicht eingestellt, kann sich die festgelegte Sanktion daher nur auf dieje nige Zeitspanne beziehen, während der die Mitwirkung verweigert wird (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5 mit Hinweisen).
E. 2.3 Mit Eingabe vom 9. Juni 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 18) . Ausserdem legte er das ausgefüllte Formular zur Abklärung der pro zessualen Bedürftigkeit (Urk. 20 unter Beilage von Belegen, Urk. 21/3-8, Urk. 23/1-2) auf.
E. 3 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin demnach die Rentenleistungen zu Recht wegen anhaltender unentschuldbarer Mitwirkungspflichtverletzung per
1. August 2014 eingestellt. Nachdem der Beschwerdegegnerin die geforderten Un ter lagen am 2. November 2014 zugestellt worden waren, war sie jedoch in der Lage, das von ihr eingeleitete Rentenrevisionsverfahren fortzusetzen. Ab diesem Zeitpunkt hat die Beschwerdegegnerin die zuvor bis 31. Juli 2014 auf der Basis einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 50 % erbrachte Rente wieder aus zurichten. Der Beschwerdegegnerin steht es dabei offen, das einge leitete Renten revisionsverfahren weiterzuführen . Soweit der Beschwerdeführer beschwerde weis e
vorbringt, davon sei mangels veränderter Verhältnisse abzu sehen (Urk. 18 S. 3), ist festzuhalten, dass die Verfahrenshoheit diesbezüglich bei der Beschwer degegnerin liegt und es in ihrem Ermessen steht, das Rentenre visionsverfahren weiterzuführen oder davon abzusehen .
Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
E. 3.2 Mit Blick auf die bundesgeric htliche Rechtsprechung (E. 2.2.2) kann den Aus führungen der Beschwerdegegnerin ohne weiteres gefolgt werden. D as Mahn ver fahren
wurde bu ndesrechtskonform durchgeführt (vgl. Sachverhalt E. 1.2) und die Informationen zur Erwerbssituation sind im Rahmen eines Rentenrevi sions verfahrens
entscheidrelevant
(vgl. den zugestellten Fragebogen, Urk. 10/253.1) und auch nicht ohne übermässigen Aufwand anderswo erhältlich zu machen. Diesbezüglich wurde beschwerdeweise denn auch nichts vorge bracht. Der Be schwer deführer wandte einzig ein, er sei in der Zeitspanne, in welcher die Ge schäftsunterlagen angefordert worden seien, gesundheitlich in einer äusserst schlechten Verfassung und deshalb nicht in der Lage gewesen, den Auffor de rungen der Beschwerdegegnerin nachzukommen (Urk. 18 S. 2) . Er geben sich da für aus den Akten kei nerlei Anhaltspunkte
– eine entsprechende ärztliche Bestä tigung wurde denn entgegen der Ankündigung des Beschwerdeführers (Urk. 18 S. 2) nicht aufgelegt -, handelt es sich um eine reine Parteibehauptung und ist darauf nicht weiter einzugehen.
E. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, unter Beilage des Doppels von Urk. 18 sowie einer Kopie von Urk. 19 - Bundesamt für Gesundheit
E. 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler
Dispositiv
- 1.1 Mit Verfügung vom
- Oktober 2001 sprach die Schweizerische Unfallversiche rungsanstalt (SUVA) X.___ auf der Basis eine r Erwerbsunfähigkeit von 50 % mit Wirkung ab August 2001 eine Rente zu (Urk. 10/198). Am
- Okto ber 2003 wurde dem Versicherten mitgeteilt, es sei keine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades festgestellt worden, weshalb er weiterhin An spruch auf die bis her ausgerichtete Rente habe (Urk. 10/ 208 ). Eine gleichlau tende Mitteilung erging am
- März 2011 (Urk. 10/247). 1.2 Im Mai 2014 leitete die SUVA ein weiteres Rentenrevisionsverfahren ein und ersuchte den Versicherten unter Zustellung eines Fragebogens um Beantwor tung von Fragen zu seinen Arbeits- und Verdienstverhältnissen (Urk. 10/253). Mit Schreiben vom 3. Juni 2014 (Urk. 10/256) bat die SUVA erneut um Ertei lung der entsprechenden Auskünfte bis spätestens 20. Juni 2014 unter Andro hung, dass bei Säumnis die Rentenzahlungen infolge der Verletzung der Mit wirkungs pflich t en eingestellt würden. Nachdem der Versicherte die geforderten Auskünfte innert Frist nicht erteilt hatte, teilte die SUVA dem Versicherten mit Schreiben vom 7. August 2014 mit, dass sie die Rentenzahlungen ab August 2014 bis auf weiteres eingestellt habe und er gebeten werde, den wiederholten Anfragen bis am 1. September 2014 Folge zu leisten, ansonsten die Rentenaufhebung per 1. August 2014 verfügt werde (eingeschrieben [Urk. 10/257], da nicht abgeholt mit normaler Post erneut am 22. August 2014 versandt [Urk. 10/258 - 259]). Da der Versicherte auch wei terhin keine Unterlagen einreichte, hob die SUVA schliesslich wie angekündigt mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 (Urk. 10/260) die Rente mit Wirkung ab dem 1. August 2014 auf. Hiergegen erhob d er Versicherte am 30. Oktober 2014 Einsprache und liess Unterlagen zu seiner Erwerbslage sowie den ausgefüllten Fragebogen aufle gen (Urk. 10/264). Mit Entscheid vom 15. Januar 2015 (Urk. 2) wies die SUVA diese Einsprache ab .
- 2.1 Dagegen erhob X.___ am 17. Februar 2015 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, der Einspracheentscheid vom 15. Januar 2015 und die Verfügung vom
- Oktober 2014 seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten, ihm weiterhin eine Rente aufgrund eines Inval i ditätsgrades von 50 % auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent gelt lichen Rechtsvertretung und um Bestellung von Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Urk. 1 S. 2). 2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2015 (Urk. 9) beantragte die Beschwerde geg nerin die Abschreibung des Verfahrens zu folge Gegenstandslo sigkeit, da sie den Einspracheentscheid vom 15. Januar 2015 wiedererwägungs weise aufheben und über den Rentenanspruch neu entscheiden werde (Urk. 9). Der Wiederer wä gungsentscheid erging am 5. Mai 2015 (Urk. 14 ; eingereicht am 15. Mai 2015 [ Urk. 13 ] ), mit welchem sie die Einsprache insoweit guthiess, als die bisherige Rente ab dem Zeitpunkt der Mitwirkung , mithin ab dem
- November 2014 , wie der auszurichten und das Rentenrevisionsverfahren wei terzuführen sei (Urk. 14 S. 5). 2.3 Mit Eingabe vom 9. Juni 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest ( Urk. 18 ) . Ausserdem legte er das ausgefüllte Formular zur Abklärung der pro zessualen Bedürftigkeit ( Urk. 20 unter Beilage von Belegen, Urk. 21/3-8, Urk. 23/1-2 ) auf.
- Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid , gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wie dererwägen , bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit wei ter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Ein spracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237). Einem nach der Ver nehmlassung ergangenen Wiedererwägungsentscheid kommt jedoch nur die Bedeutung eines Antrages an das Gericht zu, wie zu entscheiden sei (ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310). 1.2 Während der Beschwerdeführer beantragt, die bisher ausgerichtete Rente sei ihm ohne Unterbruch weiterhin auszurichten (Urk. 1, Urk. 18), be antragte die Be schwer degegnerin die Weiterausrichtung der bisheri gen Rente mit Wirkung ab dem 2. November 2014 (Urk. 14). Dem Antrag des Beschwerdeführers wurde so mit nicht vollständig entsprochen. Ausserdem ist der E ntscheid, welcher vom
- Mai 2015 datiert (Urk. 14) , nach der Vernehmlassung vor dem hiesigen Ge richt vom 4. Mai 2015 (Urk. 9 ) ergan gen. Ih m kommt deshalb bloss die Bedeu tung eines Antrag es an das Gericht zu .
- 2.1 Die Revision einer Invalidenrente der Unfallversicherung richtet sich nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, wobei ein entsprechendes Revisionsverfahren von der Versiche rung jederzeit von Amtes wegen eingeleitet werden kann. Gemäss die ser Norm wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der In validitäts grad erheblich ändert ( BGE 139 V 585, nicht publizierte E. 2.1 mit weiteren Hin weisen ). 2.2 2.2.1 Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versiche rungsleistungen erfo r derlich sind ( Art. 28 Abs. 2 ATSG). Für den Bereich der Unfallversicherung wird diese Mitwirkungspflicht in Art. 55 Abs. 1 der Verord nung über die Unfallver sicherung (UVV) dahingehend präzisiert, dass die versi cherte Person alle erfor der lichen Auskünfte erteilen und ausserdem die Unterla gen zur Verfügung halten muss , die für die Klärung des Unfallsachverhaltes und die Unfallfolgen sowie für die Festsetzung der Versicherungsleistungen benötigt werden, insbesondere medi zi nische Berichte, Gutachten, Röntgenbilder und Be lege über die Verdienstver hältnisse . Sie müssen Dritte ermächtigen, solche Un terlagen herauszugeben und Auskunft zu erteilen. 2.2.2 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintr eten beschliessen. Er muss diese Perso nen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist ein e ange messene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Die Rechtsprechung erachtet im Verfahren der Überprüfung laufender (Dauer-) Leistungen auch die Einstellung der Leistungen als zulässige Sanktion , unter der Voraussetzung, dass die in schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht verweigerten Informationen entscheidrelevant sind und nicht ohne übermässi gen Aufwand anderswo erhältlich gemacht werden können ( Urteil des Bundes ge richts 9C_345/2007 vom 26. März 2008, E. 4 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 139 V 585 ). Bei der zu verfügenden Sanktion ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu be rücksichtigen. Wird eine Rente wegen unentschuldbarer Verletzung der Mit wirkungspflicht eingestellt, kann sich die festgelegte Sanktion daher nur auf dieje nige Zeitspanne beziehen, während der die Mitwirkung verweigert wird (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5 mit Hinweisen).
- 3 .1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auf den Standpunkt , der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflichten ver letzt, indem er trotz mehrmaliger Aufforderung, im Rahmen des Rentenrevisi onsver fahrens Auskünfte über seine Erwerbsverhältnisse zu erteilen , nicht rea giert habe. Die Rente sei deshalb ab dem 1. August 2014 zu Recht aufgehoben worden. Da der Beschwerdeführer seinen Pflichten jedoch nachträglich mit Ein gabe vom 1. November 2014 nachgekommen sei, sei ihm die Rente ab dem 2. November 2014 wieder auszurichten (Urk. 14) . 3.2 Mit Blick auf die bundesgeric htliche Rechtsprechung (E. 2.2.2 ) kann den Aus führungen der Beschwerdegegnerin ohne weiteres gefolgt werden. D as Mahn ver fahren wurde bu ndesrechtskonform durchgeführt (vgl. Sachverhalt E. 1.2) und die Informationen zur Erwerbssituation sind im Rahmen eines Rentenrevi sions verfahrens entscheidrelevant (vgl. den zugestellten Fragebogen, Urk. 10/253.1) und auch nicht ohne übermässigen Aufwand anderswo erhältlich zu machen. Diesbezüglich wurde beschwerdeweise denn auch nichts vorge bracht. Der Be schwer deführer wandte einzig ein , er sei in der Zeitspanne, in welcher die Ge schäftsunterlagen angefordert worden seien, gesundheitlich in einer äusserst schlechten Verfassung und deshalb nicht in der Lage gewesen , den Auffor de rungen der Beschwerdegegnerin nachzukommen (Urk. 18 S. 2) . Er geben sich da für aus den Akten kei nerlei Anhaltspunkte – eine entsprechende ärztliche Bestä tigung wurde denn entgegen der Ankündigung des Beschwerdeführers (Urk. 18 S. 2) nicht aufgelegt - , handelt es sich um eine reine Parteibehauptung und ist darauf nicht weiter einzugehen. 3 . 3 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin demnach die Rentenleistungen zu Recht wegen anhaltender unentschuldbarer Mitwirkungspflichtverletzung per
- August 2014 eingestellt. Nachdem der Beschwerdegegnerin die geforderten Un ter lagen am 2. November 2014 zugestellt worden waren, war sie jedoch in der Lage, das von ihr eingeleitete Rentenrevisionsverfahren fortzusetzen. Ab diesem Zeitpunkt hat die Beschwerdegegnerin die zuvor bis 31. Juli 2014 auf der Basis einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 50 % erbrachte Rente wieder aus zurichten. Der Beschwerdegegnerin steht es dabei offen, das einge leitete Renten revisionsverfahren weiterzuführen . Soweit der Beschwerdeführer beschwerde weis e vorbringt , davon sei mangels veränderter Verhältnisse abzu sehen (Urk. 18 S. 3), ist festzuhalten, dass die Verfahrenshoheit diesbezüglich bei der Beschwer degegnerin liegt und es in ihrem Ermessen steht, das Rentenre visionsverfahren weiterzuführen oder davon abzusehen . Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 4 . Weil sich die Beschwerdegegnerin erst im Beschwerdeverfahren (wieder) zur Frage der Verletzung der Mitwirkungspflicht geäussert und mithin Anlass für das Beschwerdeverfahren gesetzt hat, steht dem Beschwerdeführer eine ungekürzte Parteientschädigung zu. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu be messen (§ 34 Abs. 1 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ) und vorliegend auf Fr. 2‘100.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) fest zusetzen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der Beschwer degegnerin vom
- Januar 2015 wird insoweit abgeändert, als die von der Beschwer degegnerin per
- August 2014 unbefristet verfügte Leistungseinstellung mit Wirkung ab
- November 2014 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Rentenleistungen ab diesem Zeitpunkt wieder im bisherigen Umfang auszurichten sind. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos. 3 . Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ‘ 1 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezah len. 4 . Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt , unter Beilage des Doppels von Urk. 18 sowie einer Kopie von Urk. 19 - Bundesamt für Gesundheit 5 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00040 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil vom
14. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach advokatur
rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Mit Verfügung vom
10. Oktober 2001 sprach die Schweizerische Unfallversiche rungsanstalt (SUVA) X.___ auf der Basis eine r Erwerbsunfähigkeit von 50 % mit Wirkung ab August 2001 eine Rente zu (Urk. 10/198).
Am
13. Okto ber 2003 wurde dem Versicherten mitgeteilt, es sei keine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades festgestellt worden, weshalb er weiterhin An spruch auf die bis her ausgerichtete Rente habe (Urk. 10/ 208). Eine gleichlau tende Mitteilung erging am
17. März 2011 (Urk. 10/247). 1.2
Im Mai 2014 leitete die SUVA ein weiteres Rentenrevisionsverfahren ein und ersuchte den Versicherten unter Zustellung eines Fragebogens um Beantwor tung von Fragen zu seinen Arbeits- und Verdienstverhältnissen (Urk. 10/253). Mit Schreiben vom 3. Juni 2014 (Urk. 10/256) bat die SUVA erneut um Ertei lung der entsprechenden Auskünfte bis spätestens 20. Juni 2014 unter Andro hung, dass bei Säumnis die Rentenzahlungen infolge der Verletzung der
Mit wirkungs pflich t en eingestellt würden. Nachdem der Versicherte die geforderten Auskünfte innert Frist nicht erteilt hatte, teilte die SUVA dem Versicherten mit Schreiben vom 7. August 2014 mit, dass sie die Rentenzahlungen ab August 2014 bis auf weiteres eingestellt habe und er gebeten werde, den wiederholten Anfragen bis am 1. September 2014 Folge zu leisten, ansonsten die Rentenaufhebung per 1. August 2014 verfügt werde (eingeschrieben [Urk. 10/257], da nicht abgeholt mit normaler Post erneut am 22. August 2014 versandt [Urk. 10/258 - 259]). Da der Versicherte auch wei terhin keine Unterlagen einreichte, hob die SUVA schliesslich wie angekündigt
mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 (Urk. 10/260) die Rente mit Wirkung ab dem 1. August 2014 auf.
Hiergegen erhob d er Versicherte am 30. Oktober 2014 Einsprache und liess Unterlagen zu seiner Erwerbslage sowie den ausgefüllten Fragebogen aufle gen (Urk. 10/264).
Mit Entscheid vom 15. Januar 2015 (Urk. 2) wies die SUVA diese Einsprache ab . 2. 2.1
Dagegen erhob X.___ am 17. Februar 2015 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, der Einspracheentscheid vom 15. Januar 2015 und die Verfügung vom
6. Oktober 2014 seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten, ihm weiterhin eine Rente aufgrund eines Inval i ditätsgrades von 50 % auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent gelt lichen Rechtsvertretung und um Bestellung von Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Urk. 1 S. 2). 2.2
Mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2015 (Urk. 9) beantragte die Beschwerde geg nerin die Abschreibung des Verfahrens zu folge Gegenstandslo sigkeit, da sie den Einspracheentscheid vom 15. Januar 2015 wiedererwägungs weise aufheben und über den Rentenanspruch neu entscheiden werde (Urk. 9). Der Wiederer wä gungsentscheid erging am 5. Mai 2015 (Urk. 14; eingereicht am 15. Mai 2015 [ Urk. 13 ]), mit welchem sie die Einsprache insoweit guthiess, als die bisherige Rente ab dem Zeitpunkt der Mitwirkung, mithin ab dem
2. November 2014, wie der auszurichten und das Rentenrevisionsverfahren wei terzuführen sei (Urk. 14 S. 5). 2.3
Mit Eingabe vom 9. Juni 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 18) . Ausserdem legte er das ausgefüllte Formular zur Abklärung der pro zessualen Bedürftigkeit (Urk. 20 unter Beilage von Belegen, Urk. 21/3-8, Urk. 23/1-2) auf. 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wie dererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit wei ter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Ein spracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237). Einem nach der Ver nehmlassung ergangenen Wiedererwägungsentscheid kommt jedoch nur die Bedeutung eines Antrages an das Gericht zu, wie zu entscheiden sei (ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310). 1.2
Während der Beschwerdeführer beantragt, die bisher ausgerichtete Rente sei ihm
ohne Unterbruch weiterhin auszurichten (Urk. 1, Urk. 18), be antragte die Be schwer degegnerin die Weiterausrichtung der bisheri gen Rente mit Wirkung ab dem 2. November 2014 (Urk. 14). Dem Antrag des Beschwerdeführers wurde so mit nicht vollständig entsprochen. Ausserdem ist
der E ntscheid, welcher vom
5. Mai 2015 datiert (Urk. 14),
nach der Vernehmlassung vor dem hiesigen Ge richt vom 4. Mai 2015 (Urk. 9) ergan gen. Ih m kommt deshalb bloss die Bedeu tung eines Antrag es an das Gericht zu .
2. 2.1
Die Revision einer Invalidenrente der Unfallversicherung richtet sich nach Art. 17
Abs. 1 ATSG, wobei ein entsprechendes Revisionsverfahren von der Versiche rung jederzeit von Amtes wegen eingeleitet werden kann. Gemäss die ser Norm wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der In validitäts grad erheblich ändert (BGE 139 V 585, nicht publizierte E. 2.1 mit weiteren Hin weisen). 2.2 2.2.1
Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versiche rungsleistungen erfo r derlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Für den Bereich der Unfallversicherung wird diese Mitwirkungspflicht in Art. 55 Abs. 1 der Verord nung über die Unfallver sicherung (UVV) dahingehend präzisiert, dass die versi cherte Person alle erfor der lichen Auskünfte erteilen und ausserdem die Unterla gen zur Verfügung halten
muss, die für die Klärung des Unfallsachverhaltes und die Unfallfolgen sowie für
die Festsetzung der Versicherungsleistungen benötigt werden, insbesondere medi zi nische Berichte, Gutachten, Röntgenbilder und Be lege über die Verdienstver hältnisse . Sie müssen Dritte ermächtigen, solche Un terlagen herauszugeben und Auskunft zu erteilen. 2.2.2
Kommen die versicherte Person
oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintr eten beschliessen. Er muss diese Perso nen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist ein e ange messene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
Die Rechtsprechung erachtet im Verfahren der Überprüfung laufender (Dauer-)
Leistungen auch die Einstellung der Leistungen als zulässige Sanktion, unter der Voraussetzung, dass die in schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht verweigerten Informationen entscheidrelevant sind und nicht ohne übermässi gen Aufwand anderswo erhältlich gemacht werden können (Urteil des Bundes ge richts 9C_345/2007 vom 26. März 2008, E. 4 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 139 V 585).
Bei der zu verfügenden Sanktion ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu be rücksichtigen. Wird eine Rente wegen unentschuldbarer Verletzung der Mit wirkungspflicht eingestellt, kann sich die festgelegte Sanktion daher nur auf dieje nige Zeitspanne beziehen, während der die Mitwirkung verweigert wird (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5 mit Hinweisen). 3. 3 .1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflichten ver letzt, indem er trotz mehrmaliger Aufforderung, im Rahmen des Rentenrevisi onsver fahrens
Auskünfte
über seine Erwerbsverhältnisse zu erteilen, nicht rea giert habe. Die Rente sei deshalb ab dem 1. August 2014 zu Recht
aufgehoben worden. Da der Beschwerdeführer seinen Pflichten jedoch nachträglich mit Ein gabe vom 1. November 2014 nachgekommen sei, sei ihm die Rente ab dem 2. November 2014 wieder auszurichten (Urk. 14) . 3.2
Mit Blick auf die bundesgeric htliche Rechtsprechung (E. 2.2.2) kann den Aus führungen der Beschwerdegegnerin ohne weiteres gefolgt werden. D as Mahn ver fahren
wurde bu ndesrechtskonform durchgeführt (vgl. Sachverhalt E. 1.2) und die Informationen zur Erwerbssituation sind im Rahmen eines Rentenrevi sions verfahrens
entscheidrelevant
(vgl. den zugestellten Fragebogen, Urk. 10/253.1) und auch nicht ohne übermässigen Aufwand anderswo erhältlich zu machen. Diesbezüglich wurde beschwerdeweise denn auch nichts vorge bracht. Der Be schwer deführer wandte einzig ein, er sei in der Zeitspanne, in welcher die Ge schäftsunterlagen angefordert worden seien, gesundheitlich in einer äusserst schlechten Verfassung und deshalb nicht in der Lage gewesen, den Auffor de rungen der Beschwerdegegnerin nachzukommen (Urk. 18 S. 2) . Er geben sich da für aus den Akten kei nerlei Anhaltspunkte
– eine entsprechende ärztliche Bestä tigung wurde denn entgegen der Ankündigung des Beschwerdeführers (Urk. 18 S. 2) nicht aufgelegt -, handelt es sich um eine reine Parteibehauptung und ist darauf nicht weiter einzugehen. 3 . 3
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin demnach die Rentenleistungen zu Recht wegen anhaltender unentschuldbarer Mitwirkungspflichtverletzung per
1. August 2014 eingestellt. Nachdem der Beschwerdegegnerin die geforderten Un ter lagen am 2. November 2014 zugestellt worden waren, war sie jedoch in der Lage, das von ihr eingeleitete Rentenrevisionsverfahren fortzusetzen. Ab diesem Zeitpunkt hat die Beschwerdegegnerin die zuvor bis 31. Juli 2014 auf der Basis einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 50 % erbrachte Rente wieder aus zurichten. Der Beschwerdegegnerin steht es dabei offen, das einge leitete Renten revisionsverfahren weiterzuführen . Soweit der Beschwerdeführer beschwerde weis e
vorbringt, davon sei mangels veränderter Verhältnisse abzu sehen (Urk. 18 S. 3), ist festzuhalten, dass die Verfahrenshoheit diesbezüglich bei der Beschwer degegnerin liegt und es in ihrem Ermessen steht, das Rentenre visionsverfahren weiterzuführen oder davon abzusehen .
Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 4 .
Weil sich die Beschwerdegegnerin erst im Beschwerdeverfahren (wieder) zur Frage der Verletzung der Mitwirkungspflicht geäussert und mithin Anlass für das Beschwerdeverfahren gesetzt hat, steht dem Beschwerdeführer eine ungekürzte Parteientschädigung zu. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu be messen (§ 34 Abs. 1 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und vorliegend auf Fr. 2‘100.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) fest zusetzen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der Beschwer degegnerin vom
15. Januar 2015 wird insoweit abgeändert, als die von der Beschwer degegnerin per 1. August 2014 unbefristet verfügte Leistungseinstellung mit Wirkung ab
2. November 2014 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Rentenleistungen ab diesem Zeitpunkt wieder im bisherigen Umfang auszurichten sind. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ‘ 1 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezah len. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, unter Beilage des Doppels von Urk. 18 sowie einer Kopie von Urk. 19 - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler