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UV.2015.00039

Versicherungsinterne Beurteilung überzeugt; weiterhin beklagte Gesundheitsstörungen sind nicht unfallkausal.

Zürich SozVersG · 2016-03-17 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1970 geborene X.___ war seit 1. Mai 2012 als Eisenleger bei der Y.___ GmbH

angestellt und in dieser Funktion bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Rahmen des Bun desgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert (Urk. 11/1) . Am 15. Juni 2012 erlitt er eine Verletzung am linken Knie, wobei er anfänglich erklärte, diese habe er sich beim Aussteigen aus dem Auto zugezo gen (Urk. 11/1, 11/15 und 11/28). Später gab er an, von seinem Arbeitgeber ge nötigt worden zu sein, den wahren Unfallhergang zu verschweigen. Tatsächlich habe er auf einer Baustelle mit dem linken Fuss an einem Armierungseisen ein gehängt und sich anschliessend das linke Knie verdreht (Urk. 11/30, 11/32, 11/48 und 11/50). In der Folge erbrachte die SUVA die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 25. Juli 2014 stellte sie diese – unter Hinweis auf die feh lende Unfallkausalität der noc h geklagten Beschwerden – per 16 . Juli 2012 ein (Urk. 11/85). Die dagegen erhobene Einsprache vom 2 2. August 2014 (Urk. 11/91, siehe auch Urk. 11/87 und 11/90) wies sie mit Entscheid vom

23. Januar 2015 ab (Urk. 11/98 = Urk. 2).

2.

Mit E-Mail vom 9. Februar 2015 erklärte der Versicherte sinngemäss gegenüber der SUVA, er sei mit dem Einspracheentsche id nicht einverstanden (Urk. 1). Letztere überwies das Schreiben am 18. Februar 2015 zur weiteren Behandlung an das hiesige Gericht (Urk. 3). Nachdem X.___ mit Gerichtsverfügung vom 25. Februar 2015 Frist zur Verbesserung seiner Eingabe angesetzt worden war (Urk. 4), reichte er am 1 2. März 2015 ein e

rechtsgenügliche Beschwerde schrift ein und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuhe ben und es seien ihm Taggelder bis am 9. Januar 2013 beziehungsweise bis am 31. Mai 2015 auszurichten (Urk. 6 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2015 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Be schwerdeführer am 28. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender na türlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte eine über den 1 6. Juli 2012 hinaus beste hende Leistungspflicht – unter Hinweis auf das Ergebnis der kreisärztlichen Be urteilung vom 1 1. November 2014 – mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe sich beim Unfallereignis nur ein leichtes Distorsionstrauma zugezogen, welches nicht geeignet gewesen sei, eine gröbere Verletzung im Kniegelenk her vorzurufen. Die anhaltenden Beschwerden seien mit überwiegender Wahr scheinlichkeit Folge der degenerativen Veränderungen im Bereich des linken Kniegelenks und daher nicht auf das Bagatelltrauma zurückzuführen (Urk. 2

S. 7 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, die durch den Unfall bedingten Beschwerden hätten bis am 9. Januar 2013 angedauert und zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ge führt. Als Folge der linksseitigen Knieverletzung seien Bluthochdruck sowie psychische und finanzielle Probleme aufgetreten. Aufgrund dieser Beschwerden hätte er wiederum am 2 1. März 2013 einen Schlaganfall erlitten. Seit 1. Januar 2015 beziehe er in der Slowakei eine monatliche Teilinvalidenrente von Euro 90.40 (Urk. 6). 3. 3.1

Die Erstbehandlung fand am 1 9. Juni 2012 durch prakt. med. Z.___, Chirurgi sche Klinik des Spital s

A.___, statt. Sie diagnostiziert e eine Kniedistorsion links und führte aus, die Röntgenbilder hätten keine Fraktur ge zeigt. Es sei en aber eine Schwellung und Überwärmung des linken Knies, nicht aber ein Hämatom oder eine Rötung auszumachen gewesen. Es sei kein dorsaler Gelenkserguss erkennbar gewesen und eine Druckdolenz im Bereich des Knie gelenks habe nicht festgestellt werden können. Streckung und extreme Beugung seien bei fehlender Einschränkung der Beweglichkeit schmerzhaft gewesen. Sie empfahl, das Knie in den nächsten zwei Wochen nicht zu belasten (Bericht vom 1 7. Juli 2012 [ Urk. 11/19]). 3.2

Die MRI-Untersuchung des linken Kniegelenks vom 1 0. Juli 2012 zeigte einen Riss des Innenmeniskus im Hinterhornbereich und eine leichte Pangonarthrose mit allerdings stellenweise erheblichem Knorpelschaden am Femurinnenkon dylus und vor allem im Patellagleitlager . Die Dres . med. B.___, Chefarzt, und C.___, Oberarzt,

Spital

A.___, berichteten, die etwas pilzförmige hochragende Struktur ventral der Vorderhornwurzel des Aussenmeniskus ent spreche entweder einer fokal- nodulären

Synovitis, einer fokalen Arthrofibrose (Zyklopsläsion) oder ledig lich einem etwas vernarbten, vorspringenden Hoffa-Läppchen. Es sei en ein mässiger Gelenkserguss und ein intakter Bandapparat ersichtlich (Bericht vom 1 1. Juli 2012 [ Urk. 11/18/2-3 ]). 3.3

PD Dr. med. D.___, Chefarzt Orthopädie/Traumatologie der Orthopädischen Klinik des Spital s A.___, stellte am 1 8. Juli 2012 nachstehende Diagnosen: - Ruptur des medialen Meniskushinterhorns infolge Kniedistorsion am 17. (richtig: 15 .) Juni 2012 - Chondromalazie medialer Femurkondylus und femoropatelläres Gleitla ger

Er gab an, die mediale Meniskusruptur betreffe die sogenannte White- white -Zone. G emäss MRI -Untersuchung seien das überwiegend Auffaserungen, sodass keine eigentliche Lappenbildung entstanden sei. Insofern sei eine Operationsin dikation relativ zu sehen. Da aufgrund des Unfallmechanismus auch das medi ale Kollateralband (LCM) zumindest elongiert erscheine und damit auch zur Beschwerdesituation beitragen könne, sei es durchaus gerechtfertigt, weiter e vier Wochen zuzuwarten, um den spontanen Verlauf zu beobachten. Die Akut folgen sollten bis dahin weitgehend abgeklungen sein. Inwieweit die wahr scheinlich schon vorbestandenen Knorpelschädigungen zum jetzigen Beschwer debild beigetragen hätten, sollte dan n auch besser beurteilbar sein. Zusammen fassend führte PD Dr. med. D.___ aus, sofern das Beschwerdebild in vier Wo chen im gleichen Ausmass vorhanden sei, müsste die Indikation zur Arthrosko pie des linken Kniegelenks und gegebenenfalls zur arthroskopischen

Meniskus chirurgie sowie zur Knorpelbeurteilung gestellt werden (Urk. 11/21). 3.4

In seiner Kurzbeurteilung vom 2 8. August 2012 hielt Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Kreisarzt, fest, es seien eindeutige, massive degenerative Veränderungen am linken Knie vorhanden (Urk. 11/34). 3.5

PD Dr. D.___ erachtete in seinem Bericht vom 3 0. August 2012 die Indikation zur Kniegelenksarthroskopie und zur arthroskopischen Meniskuschirurgie des linken Kniegelenks für gegeben. Die vom LCM herrührende Symptomatik sei si cherlich abgeklungen. Die vorbestehenden Knorpelläsionen seien vor allem am medialen Femurkondylus vorhanden. Im MRI sei dort eine Chondromalazie, die als Grad II einzustufen sei, sichtbar. Der mediale Meniskusriss sei aber ebenso eindeu tig (Urk. 11/40). 3.6

Nachdem sie den Versicherten vom 2 1. bis am 2 9. März 2013 stationär behan delt hatten, nannten die Ärzte des Spital s F.___ im Kurzaustritts bericht vom 1. April 2013 (Urk. 11/ 60/ 1-3) nachstehende Diagnosen (S. 1): - Thalamus- und Hypothalamusblutung links am 2 2. März 2013 - Am ehesten hypertensiv bedingt - MRI-Schädel vom 2 2. März 2013: Chronische Mikroangiopathie Sta dium Fazekas II mit multiplen lakunären ischämischen chronischen Veränderungen im Hirnstamm und in der tiefen grauen Substanz beidseitig, akute Blutung im Thalamus/Hypothalamus links mit intra ventrikulärem Durchbruch - CT-Schädel vom 2 3. März 2013: im Verlauf stationäre Parenchymblu tung im Thalamus und subthalamisch links sowie etwas regrediente Blutreste im Hinterhorn des linken Seitenventrikels und im dritten Ventrikel - Zwei fokale akute ischämische Insulte rechtshemisphärisch - am ehesten mikroangiopathisch bedingt - cvRF : Nikotinabusus 40 py, arterielle Hypertonie - Nicht-obstruktive Kardiomyopathie (HNCM) - Arterielle Hypertonie, Differentialdiagnose: Primär, sekundär - Leichte Hypokaliämie von initial 3.2 mmol/l, Differentialdiagnose: Conn -Syndrom (primärer Hyperaldosteronismus) - Anamnestisch akustische Halluzinationen seit 1 9. März 2013, Differential diagnose: Epileptogen, pedunkuläre Halluzination, Psychose - Verdacht auf obstruktives Schlafapnoesyndrom

Sie führten aus, in der klinischen Untersuchung auf der normalen Abteilung habe sich ein afebriler, hämodynamisch stabiler Patient in gutem Allgemeinzu stand gezeigt. Er sei asymptomatisch gewesen und es hätten sich

neurologisch keine Auffälligkeiten gezeigt . Die transösophageale Echokardiographie habe während der Hospitalisation eine nicht-obstruktive hypertrophe Kardiomyopa thie unklarer Ätiologie dargestellt . Sie hätten den Beschwerdeführer daher zu einem Langzeit-EKG angemeldet, wobei der Befund bei Austritt noch ausste hend gewesen sei. Die extrakranielle Farbduplex-Sonografie habe eine norm gerechte Flussgeschwindigkeit der Aorta carotis

internae, externae u nd ver tebrales beidseits abgebildet (S. 2). 3.7

Dem kreisärztlichen Bericht von Dr. E.___ vom 1 1. November 2014 kann ent nommen werden, dass das MRI des linken Kniegelenks vom 1 0. Juli 2012 zwar eine Rissbildung im Hinter hornbereich des Innenmeniskus

zeigt, diese jedoch nicht frisch erscheint . Aufgrund der doch deutlichen Knorpelveränderungen – der Radiologe spreche von einer leichten Pangonarthro se

– passe dieser Befund insgesamt zu den degenerativen Veränderungen. Die Seiten - und Kreuzbänder hätten sich im MRI, das knapp vi er Wochen nach dem angeschuldigten Ereignis angefertigt worden sei, völlig unauffällig gezeigt. Es könne somit keine gröbere Distorsion stattgefunden haben, da zum traumatischen Zerreissen eines Menis kus zumindest eine Zerrung im Bandbereich hätte gesehen werden müssen . Eine Stauchung des Meniskus habe ebenfalls nicht stattgefunden; hierfür ze ige sich kein adäquates Knochenmarksignal. Es handl e sich daher mit dem geforderten Beweisgrad der überwiegen den Wahrschein lichkeit um ein leichtes Distorsions trauma (gemäss Angabe des Versicherten), das nicht geeignet gewesen sei, eine gröbere Verletzung im Kniegelenk hervorzurufen. Die Beschwerdegegnerin sei damit spätestens vier Wochen nach dem Unfalle reignis nicht mehr leistungs pflichtig, da die darüber hinaus anhaltenden Beschwerden mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit Folge der degenerativen Veränderungen im Bereich des linken Kniegelenks und nicht des Bagatell trauma s seien (Urk. 11/94). 4. 4.1

Nach Lage der Akten ist

– trotz der unterschiedlichen Schilderungen des Unfall hergangs – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 15. Juni 2012 mit dem linken Fuss an einem Armierungseisen einhängte und sich dabei das linke Knie verdrehte . In der Folge konsultierte er – wegen Schmerzen im linken Knie – erstmals am 1 9. Juni 2012 die Ärzte des Spital s A.___ (Urk. 11/19; siehe auch Urk. 11/8).

4.2

Hinsichtlich der Ursache der noch über den 1 6. Juli 2012 hinaus persistierenden Kniebeschwerden legte Dr. E.___

– unter Hinweis auf die MRI-Untersuchung vom 1 0. Juli 2012 – überzeugend dar, dass das stattgehabte Unfallereignis nicht geeignet gewesen ist, einen Meniskusriss zu bewirken . Dass die betreffende Verletzung traumatisch bedingt war, wie dies PD Dr. D.___

für möglich hielt, verneinte er

insbesondere unter Hinweis darauf, dass die Rissbildung im Hinter hornbereich nicht frisch wirkte und die Seiten- und Kreuzbänder völlig unauf fällig dargestellt wurden (Urk. 11/94). Hieran ändert auch der Bericht von Dr. G.___ vom 2 2. Oktober 2013 nichts (Urk. 11/92). Denn darin wird einzig auf eine Ischialgie mit Schmerzen im Oberschenkel und der Wade

– und nicht auf Kniebeschwerden – hingewiesen. 4.3

En tgegen dem Beschwerdeführer (Urk. 6) ist nicht erstellt, dass der fragliche Unfall und die dabei erlittene Knieverletzung für den im März 2013 aufgetrete nen Schlaganfall, den Bluthochdruck

und die psychischen

Probleme zumindest teilursächlich ist (vgl. Urk. 7/3-3.2 und Urk. 7/5) . So geht vielmehr aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ein krankheitsbedingtes Auftreten der Beschwerden hervor (Urk. 7/4, 7/9 und 7/10). In Übereinstimmung damit kann d em Bericht des Spital s F.___ vom 1. April 2013 entnommen werden, dass die Thalamus- und Hypothalamusblutung links am ehesten hy pertensiv und die zwei fokalen aktiven ischämischen Insulte rechtshemisphä risch am ehesten mikroangiopathisch bedingt gewesen seien. Der Beschwerde führer gab sodann an, dass er sich bereits

vor drei Jahre n einer antihypertensi ven Therapie unterzogen hatte . Akustische Halluzinationen zeigte er keine mehr (Urk. 11/60 /1-3 S. 2). Auch wenn dem Beschwerdeführer zw ar durchaus Ver ständnis für seine gesundheitliche und private Situation entgegen zu bringen ist, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese im Zusammenhang mit dem Unfallereignis respektive den unfallkausalen Schäden steh t . 5.

Nach dem Gesagten ergibt sich, das s die vo m Beschwerdeführer

ab 1 7. Juli 2012 weiterhin beklagten Gesundheitsstörungen nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal sind. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg nerin ihre Leistungen per 1 6. Juli 2012 einstellte.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Der 1970 geborene X.___ war seit 1. Mai 2012 als Eisenleger bei der Y.___ GmbH

angestellt und in dieser Funktion bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Rahmen des Bun desgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert (Urk. 11/1) . Am 15. Juni 2012 erlitt er eine Verletzung am linken Knie, wobei er anfänglich erklärte, diese habe er sich beim Aussteigen aus dem Auto zugezo gen (Urk. 11/1, 11/15 und 11/28). Später gab er an, von seinem Arbeitgeber ge nötigt worden zu sein, den wahren Unfallhergang zu verschweigen. Tatsächlich habe er auf einer Baustelle mit dem linken Fuss an einem Armierungseisen ein gehängt und sich anschliessend das linke Knie verdreht (Urk. 11/30, 11/32, 11/48 und 11/50). In der Folge erbrachte die SUVA die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 25. Juli 2014 stellte sie diese – unter Hinweis auf die feh lende Unfallkausalität der noc h geklagten Beschwerden – per 16 . Juli 2012 ein (Urk. 11/85). Die dagegen erhobene Einsprache vom

E. 1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender na türlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art.

E. 1.4 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.

E. 2 Mit E-Mail vom 9. Februar 2015 erklärte der Versicherte sinngemäss gegenüber der SUVA, er sei mit dem Einspracheentsche id nicht einverstanden (Urk. 1). Letztere überwies das Schreiben am 18. Februar 2015 zur weiteren Behandlung an das hiesige Gericht (Urk. 3). Nachdem X.___ mit Gerichtsverfügung vom 25. Februar 2015 Frist zur Verbesserung seiner Eingabe angesetzt worden war (Urk. 4), reichte er am 1 2. März 2015 ein e

rechtsgenügliche Beschwerde schrift ein und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuhe ben und es seien ihm Taggelder bis am 9. Januar 2013 beziehungsweise bis am 31. Mai 2015 auszurichten (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte eine über den 1 6. Juli 2012 hinaus beste hende Leistungspflicht – unter Hinweis auf das Ergebnis der kreisärztlichen Be urteilung vom 1 1. November 2014 – mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe sich beim Unfallereignis nur ein leichtes Distorsionstrauma zugezogen, welches nicht geeignet gewesen sei, eine gröbere Verletzung im Kniegelenk her vorzurufen. Die anhaltenden Beschwerden seien mit überwiegender Wahr scheinlichkeit Folge der degenerativen Veränderungen im Bereich des linken Kniegelenks und daher nicht auf das Bagatelltrauma zurückzuführen (Urk. 2

S. 7 f.).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, die durch den Unfall bedingten Beschwerden hätten bis am 9. Januar 2013 angedauert und zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ge führt. Als Folge der linksseitigen Knieverletzung seien Bluthochdruck sowie psychische und finanzielle Probleme aufgetreten. Aufgrund dieser Beschwerden hätte er wiederum am 2 1. März 2013 einen Schlaganfall erlitten. Seit 1. Januar 2015 beziehe er in der Slowakei eine monatliche Teilinvalidenrente von Euro 90.40 (Urk. 6). 3. 3.1

Die Erstbehandlung fand am 1 9. Juni 2012 durch prakt. med. Z.___, Chirurgi sche Klinik des Spital s

A.___, statt. Sie diagnostiziert e eine Kniedistorsion links und führte aus, die Röntgenbilder hätten keine Fraktur ge zeigt. Es sei en aber eine Schwellung und Überwärmung des linken Knies, nicht aber ein Hämatom oder eine Rötung auszumachen gewesen. Es sei kein dorsaler Gelenkserguss erkennbar gewesen und eine Druckdolenz im Bereich des Knie gelenks habe nicht festgestellt werden können. Streckung und extreme Beugung seien bei fehlender Einschränkung der Beweglichkeit schmerzhaft gewesen. Sie empfahl, das Knie in den nächsten zwei Wochen nicht zu belasten (Bericht vom 1 7. Juli 2012 [ Urk. 11/19]). 3.2

Die MRI-Untersuchung des linken Kniegelenks vom 1 0. Juli 2012 zeigte einen Riss des Innenmeniskus im Hinterhornbereich und eine leichte Pangonarthrose mit allerdings stellenweise erheblichem Knorpelschaden am Femurinnenkon dylus und vor allem im Patellagleitlager . Die Dres . med. B.___, Chefarzt, und C.___, Oberarzt,

Spital

A.___, berichteten, die etwas pilzförmige hochragende Struktur ventral der Vorderhornwurzel des Aussenmeniskus ent spreche entweder einer fokal- nodulären

Synovitis, einer fokalen Arthrofibrose (Zyklopsläsion) oder ledig lich einem etwas vernarbten, vorspringenden Hoffa-Läppchen. Es sei en ein mässiger Gelenkserguss und ein intakter Bandapparat ersichtlich (Bericht vom 1 1. Juli 2012 [ Urk. 11/18/2-3 ]). 3.3

PD Dr. med. D.___, Chefarzt Orthopädie/Traumatologie der Orthopädischen Klinik des Spital s A.___, stellte am 1 8. Juli 2012 nachstehende Diagnosen: - Ruptur des medialen Meniskushinterhorns infolge Kniedistorsion am 17. (richtig: 15 .) Juni 2012 - Chondromalazie medialer Femurkondylus und femoropatelläres Gleitla ger

Er gab an, die mediale Meniskusruptur betreffe die sogenannte White- white -Zone. G emäss MRI -Untersuchung seien das überwiegend Auffaserungen, sodass keine eigentliche Lappenbildung entstanden sei. Insofern sei eine Operationsin dikation relativ zu sehen. Da aufgrund des Unfallmechanismus auch das medi ale Kollateralband (LCM) zumindest elongiert erscheine und damit auch zur Beschwerdesituation beitragen könne, sei es durchaus gerechtfertigt, weiter e vier Wochen zuzuwarten, um den spontanen Verlauf zu beobachten. Die Akut folgen sollten bis dahin weitgehend abgeklungen sein. Inwieweit die wahr scheinlich schon vorbestandenen Knorpelschädigungen zum jetzigen Beschwer debild beigetragen hätten, sollte dan n auch besser beurteilbar sein. Zusammen fassend führte PD Dr. med. D.___ aus, sofern das Beschwerdebild in vier Wo chen im gleichen Ausmass vorhanden sei, müsste die Indikation zur Arthrosko pie des linken Kniegelenks und gegebenenfalls zur arthroskopischen

Meniskus chirurgie sowie zur Knorpelbeurteilung gestellt werden (Urk. 11/21). 3.4

In seiner Kurzbeurteilung vom 2 8. August 2012 hielt Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Kreisarzt, fest, es seien eindeutige, massive degenerative Veränderungen am linken Knie vorhanden (Urk. 11/34). 3.5

PD Dr. D.___ erachtete in seinem Bericht vom 3 0. August 2012 die Indikation zur Kniegelenksarthroskopie und zur arthroskopischen Meniskuschirurgie des linken Kniegelenks für gegeben. Die vom LCM herrührende Symptomatik sei si cherlich abgeklungen. Die vorbestehenden Knorpelläsionen seien vor allem am medialen Femurkondylus vorhanden. Im MRI sei dort eine Chondromalazie, die als Grad II einzustufen sei, sichtbar. Der mediale Meniskusriss sei aber ebenso eindeu tig (Urk. 11/40). 3.6

Nachdem sie den Versicherten vom 2 1. bis am 2 9. März 2013 stationär behan delt hatten, nannten die Ärzte des Spital s F.___ im Kurzaustritts bericht vom 1. April 2013 (Urk. 11/ 60/ 1-3) nachstehende Diagnosen (S. 1): - Thalamus- und Hypothalamusblutung links am 2 2. März 2013 - Am ehesten hypertensiv bedingt - MRI-Schädel vom 2 2. März 2013: Chronische Mikroangiopathie Sta dium Fazekas II mit multiplen lakunären ischämischen chronischen Veränderungen im Hirnstamm und in der tiefen grauen Substanz beidseitig, akute Blutung im Thalamus/Hypothalamus links mit intra ventrikulärem Durchbruch - CT-Schädel vom 2 3. März 2013: im Verlauf stationäre Parenchymblu tung im Thalamus und subthalamisch links sowie etwas regrediente Blutreste im Hinterhorn des linken Seitenventrikels und im dritten Ventrikel - Zwei fokale akute ischämische Insulte rechtshemisphärisch - am ehesten mikroangiopathisch bedingt - cvRF : Nikotinabusus 40 py, arterielle Hypertonie - Nicht-obstruktive Kardiomyopathie (HNCM) - Arterielle Hypertonie, Differentialdiagnose: Primär, sekundär - Leichte Hypokaliämie von initial 3.2 mmol/l, Differentialdiagnose: Conn -Syndrom (primärer Hyperaldosteronismus) - Anamnestisch akustische Halluzinationen seit 1 9. März 2013, Differential diagnose: Epileptogen, pedunkuläre Halluzination, Psychose - Verdacht auf obstruktives Schlafapnoesyndrom

Sie führten aus, in der klinischen Untersuchung auf der normalen Abteilung habe sich ein afebriler, hämodynamisch stabiler Patient in gutem Allgemeinzu stand gezeigt. Er sei asymptomatisch gewesen und es hätten sich

neurologisch keine Auffälligkeiten gezeigt . Die transösophageale Echokardiographie habe während der Hospitalisation eine nicht-obstruktive hypertrophe Kardiomyopa thie unklarer Ätiologie dargestellt . Sie hätten den Beschwerdeführer daher zu einem Langzeit-EKG angemeldet, wobei der Befund bei Austritt noch ausste hend gewesen sei. Die extrakranielle Farbduplex-Sonografie habe eine norm gerechte Flussgeschwindigkeit der Aorta carotis

internae, externae u nd ver tebrales beidseits abgebildet (S. 2). 3.7

Dem kreisärztlichen Bericht von Dr. E.___ vom 1 1. November 2014 kann ent nommen werden, dass das MRI des linken Kniegelenks vom 1 0. Juli 2012 zwar eine Rissbildung im Hinter hornbereich des Innenmeniskus

zeigt, diese jedoch nicht frisch erscheint . Aufgrund der doch deutlichen Knorpelveränderungen – der Radiologe spreche von einer leichten Pangonarthro se

– passe dieser Befund insgesamt zu den degenerativen Veränderungen. Die Seiten - und Kreuzbänder hätten sich im MRI, das knapp vi er Wochen nach dem angeschuldigten Ereignis angefertigt worden sei, völlig unauffällig gezeigt. Es könne somit keine gröbere Distorsion stattgefunden haben, da zum traumatischen Zerreissen eines Menis kus zumindest eine Zerrung im Bandbereich hätte gesehen werden müssen . Eine Stauchung des Meniskus habe ebenfalls nicht stattgefunden; hierfür ze ige sich kein adäquates Knochenmarksignal. Es handl e sich daher mit dem geforderten Beweisgrad der überwiegen den Wahrschein lichkeit um ein leichtes Distorsions trauma (gemäss Angabe des Versicherten), das nicht geeignet gewesen sei, eine gröbere Verletzung im Kniegelenk hervorzurufen. Die Beschwerdegegnerin sei damit spätestens vier Wochen nach dem Unfalle reignis nicht mehr leistungs pflichtig, da die darüber hinaus anhaltenden Beschwerden mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit Folge der degenerativen Veränderungen im Bereich des linken Kniegelenks und nicht des Bagatell trauma s seien (Urk. 11/94). 4. 4.1

Nach Lage der Akten ist

– trotz der unterschiedlichen Schilderungen des Unfall hergangs – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 15. Juni 2012 mit dem linken Fuss an einem Armierungseisen einhängte und sich dabei das linke Knie verdrehte . In der Folge konsultierte er – wegen Schmerzen im linken Knie – erstmals am 1 9. Juni 2012 die Ärzte des Spital s A.___ (Urk. 11/19; siehe auch Urk. 11/8).

4.2

Hinsichtlich der Ursache der noch über den 1 6. Juli 2012 hinaus persistierenden Kniebeschwerden legte Dr. E.___

– unter Hinweis auf die MRI-Untersuchung vom 1 0. Juli 2012 – überzeugend dar, dass das stattgehabte Unfallereignis nicht geeignet gewesen ist, einen Meniskusriss zu bewirken . Dass die betreffende Verletzung traumatisch bedingt war, wie dies PD Dr. D.___

für möglich hielt, verneinte er

insbesondere unter Hinweis darauf, dass die Rissbildung im Hinter hornbereich nicht frisch wirkte und die Seiten- und Kreuzbänder völlig unauf fällig dargestellt wurden (Urk. 11/94). Hieran ändert auch der Bericht von Dr. G.___ vom 2 2. Oktober 2013 nichts (Urk. 11/92). Denn darin wird einzig auf eine Ischialgie mit Schmerzen im Oberschenkel und der Wade

– und nicht auf Kniebeschwerden – hingewiesen. 4.3

En tgegen dem Beschwerdeführer (Urk. 6) ist nicht erstellt, dass der fragliche Unfall und die dabei erlittene Knieverletzung für den im März 2013 aufgetrete nen Schlaganfall, den Bluthochdruck

und die psychischen

Probleme zumindest teilursächlich ist (vgl. Urk. 7/3-3.2 und Urk. 7/5) . So geht vielmehr aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ein krankheitsbedingtes Auftreten der Beschwerden hervor (Urk. 7/4, 7/9 und 7/10). In Übereinstimmung damit kann d em Bericht des Spital s F.___ vom 1. April 2013 entnommen werden, dass die Thalamus- und Hypothalamusblutung links am ehesten hy pertensiv und die zwei fokalen aktiven ischämischen Insulte rechtshemisphä risch am ehesten mikroangiopathisch bedingt gewesen seien. Der Beschwerde führer gab sodann an, dass er sich bereits

vor drei Jahre n einer antihypertensi ven Therapie unterzogen hatte . Akustische Halluzinationen zeigte er keine mehr (Urk. 11/60 /1-3 S. 2). Auch wenn dem Beschwerdeführer zw ar durchaus Ver ständnis für seine gesundheitliche und private Situation entgegen zu bringen ist, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese im Zusammenhang mit dem Unfallereignis respektive den unfallkausalen Schäden steh t . 5.

Nach dem Gesagten ergibt sich, das s die vo m Beschwerdeführer

ab 1 7. Juli 2012 weiterhin beklagten Gesundheitsstörungen nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal sind. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg nerin ihre Leistungen per 1 6. Juli 2012 einstellte.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

E. 6 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2015 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Be schwerdeführer am 28. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20

E. 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00039 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom

17. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1970 geborene X.___ war seit 1. Mai 2012 als Eisenleger bei der Y.___ GmbH

angestellt und in dieser Funktion bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Rahmen des Bun desgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert (Urk. 11/1) . Am 15. Juni 2012 erlitt er eine Verletzung am linken Knie, wobei er anfänglich erklärte, diese habe er sich beim Aussteigen aus dem Auto zugezo gen (Urk. 11/1, 11/15 und 11/28). Später gab er an, von seinem Arbeitgeber ge nötigt worden zu sein, den wahren Unfallhergang zu verschweigen. Tatsächlich habe er auf einer Baustelle mit dem linken Fuss an einem Armierungseisen ein gehängt und sich anschliessend das linke Knie verdreht (Urk. 11/30, 11/32, 11/48 und 11/50). In der Folge erbrachte die SUVA die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 25. Juli 2014 stellte sie diese – unter Hinweis auf die feh lende Unfallkausalität der noc h geklagten Beschwerden – per 16 . Juli 2012 ein (Urk. 11/85). Die dagegen erhobene Einsprache vom 2 2. August 2014 (Urk. 11/91, siehe auch Urk. 11/87 und 11/90) wies sie mit Entscheid vom

23. Januar 2015 ab (Urk. 11/98 = Urk. 2).

2.

Mit E-Mail vom 9. Februar 2015 erklärte der Versicherte sinngemäss gegenüber der SUVA, er sei mit dem Einspracheentsche id nicht einverstanden (Urk. 1). Letztere überwies das Schreiben am 18. Februar 2015 zur weiteren Behandlung an das hiesige Gericht (Urk. 3). Nachdem X.___ mit Gerichtsverfügung vom 25. Februar 2015 Frist zur Verbesserung seiner Eingabe angesetzt worden war (Urk. 4), reichte er am 1 2. März 2015 ein e

rechtsgenügliche Beschwerde schrift ein und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuhe ben und es seien ihm Taggelder bis am 9. Januar 2013 beziehungsweise bis am 31. Mai 2015 auszurichten (Urk. 6 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2015 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Be schwerdeführer am 28. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender na türlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte eine über den 1 6. Juli 2012 hinaus beste hende Leistungspflicht – unter Hinweis auf das Ergebnis der kreisärztlichen Be urteilung vom 1 1. November 2014 – mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe sich beim Unfallereignis nur ein leichtes Distorsionstrauma zugezogen, welches nicht geeignet gewesen sei, eine gröbere Verletzung im Kniegelenk her vorzurufen. Die anhaltenden Beschwerden seien mit überwiegender Wahr scheinlichkeit Folge der degenerativen Veränderungen im Bereich des linken Kniegelenks und daher nicht auf das Bagatelltrauma zurückzuführen (Urk. 2

S. 7 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, die durch den Unfall bedingten Beschwerden hätten bis am 9. Januar 2013 angedauert und zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ge führt. Als Folge der linksseitigen Knieverletzung seien Bluthochdruck sowie psychische und finanzielle Probleme aufgetreten. Aufgrund dieser Beschwerden hätte er wiederum am 2 1. März 2013 einen Schlaganfall erlitten. Seit 1. Januar 2015 beziehe er in der Slowakei eine monatliche Teilinvalidenrente von Euro 90.40 (Urk. 6). 3. 3.1

Die Erstbehandlung fand am 1 9. Juni 2012 durch prakt. med. Z.___, Chirurgi sche Klinik des Spital s

A.___, statt. Sie diagnostiziert e eine Kniedistorsion links und führte aus, die Röntgenbilder hätten keine Fraktur ge zeigt. Es sei en aber eine Schwellung und Überwärmung des linken Knies, nicht aber ein Hämatom oder eine Rötung auszumachen gewesen. Es sei kein dorsaler Gelenkserguss erkennbar gewesen und eine Druckdolenz im Bereich des Knie gelenks habe nicht festgestellt werden können. Streckung und extreme Beugung seien bei fehlender Einschränkung der Beweglichkeit schmerzhaft gewesen. Sie empfahl, das Knie in den nächsten zwei Wochen nicht zu belasten (Bericht vom 1 7. Juli 2012 [ Urk. 11/19]). 3.2

Die MRI-Untersuchung des linken Kniegelenks vom 1 0. Juli 2012 zeigte einen Riss des Innenmeniskus im Hinterhornbereich und eine leichte Pangonarthrose mit allerdings stellenweise erheblichem Knorpelschaden am Femurinnenkon dylus und vor allem im Patellagleitlager . Die Dres . med. B.___, Chefarzt, und C.___, Oberarzt,

Spital

A.___, berichteten, die etwas pilzförmige hochragende Struktur ventral der Vorderhornwurzel des Aussenmeniskus ent spreche entweder einer fokal- nodulären

Synovitis, einer fokalen Arthrofibrose (Zyklopsläsion) oder ledig lich einem etwas vernarbten, vorspringenden Hoffa-Läppchen. Es sei en ein mässiger Gelenkserguss und ein intakter Bandapparat ersichtlich (Bericht vom 1 1. Juli 2012 [ Urk. 11/18/2-3 ]). 3.3

PD Dr. med. D.___, Chefarzt Orthopädie/Traumatologie der Orthopädischen Klinik des Spital s A.___, stellte am 1 8. Juli 2012 nachstehende Diagnosen: - Ruptur des medialen Meniskushinterhorns infolge Kniedistorsion am 17. (richtig: 15 .) Juni 2012 - Chondromalazie medialer Femurkondylus und femoropatelläres Gleitla ger

Er gab an, die mediale Meniskusruptur betreffe die sogenannte White- white -Zone. G emäss MRI -Untersuchung seien das überwiegend Auffaserungen, sodass keine eigentliche Lappenbildung entstanden sei. Insofern sei eine Operationsin dikation relativ zu sehen. Da aufgrund des Unfallmechanismus auch das medi ale Kollateralband (LCM) zumindest elongiert erscheine und damit auch zur Beschwerdesituation beitragen könne, sei es durchaus gerechtfertigt, weiter e vier Wochen zuzuwarten, um den spontanen Verlauf zu beobachten. Die Akut folgen sollten bis dahin weitgehend abgeklungen sein. Inwieweit die wahr scheinlich schon vorbestandenen Knorpelschädigungen zum jetzigen Beschwer debild beigetragen hätten, sollte dan n auch besser beurteilbar sein. Zusammen fassend führte PD Dr. med. D.___ aus, sofern das Beschwerdebild in vier Wo chen im gleichen Ausmass vorhanden sei, müsste die Indikation zur Arthrosko pie des linken Kniegelenks und gegebenenfalls zur arthroskopischen

Meniskus chirurgie sowie zur Knorpelbeurteilung gestellt werden (Urk. 11/21). 3.4

In seiner Kurzbeurteilung vom 2 8. August 2012 hielt Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Kreisarzt, fest, es seien eindeutige, massive degenerative Veränderungen am linken Knie vorhanden (Urk. 11/34). 3.5

PD Dr. D.___ erachtete in seinem Bericht vom 3 0. August 2012 die Indikation zur Kniegelenksarthroskopie und zur arthroskopischen Meniskuschirurgie des linken Kniegelenks für gegeben. Die vom LCM herrührende Symptomatik sei si cherlich abgeklungen. Die vorbestehenden Knorpelläsionen seien vor allem am medialen Femurkondylus vorhanden. Im MRI sei dort eine Chondromalazie, die als Grad II einzustufen sei, sichtbar. Der mediale Meniskusriss sei aber ebenso eindeu tig (Urk. 11/40). 3.6

Nachdem sie den Versicherten vom 2 1. bis am 2 9. März 2013 stationär behan delt hatten, nannten die Ärzte des Spital s F.___ im Kurzaustritts bericht vom 1. April 2013 (Urk. 11/ 60/ 1-3) nachstehende Diagnosen (S. 1): - Thalamus- und Hypothalamusblutung links am 2 2. März 2013 - Am ehesten hypertensiv bedingt - MRI-Schädel vom 2 2. März 2013: Chronische Mikroangiopathie Sta dium Fazekas II mit multiplen lakunären ischämischen chronischen Veränderungen im Hirnstamm und in der tiefen grauen Substanz beidseitig, akute Blutung im Thalamus/Hypothalamus links mit intra ventrikulärem Durchbruch - CT-Schädel vom 2 3. März 2013: im Verlauf stationäre Parenchymblu tung im Thalamus und subthalamisch links sowie etwas regrediente Blutreste im Hinterhorn des linken Seitenventrikels und im dritten Ventrikel - Zwei fokale akute ischämische Insulte rechtshemisphärisch - am ehesten mikroangiopathisch bedingt - cvRF : Nikotinabusus 40 py, arterielle Hypertonie - Nicht-obstruktive Kardiomyopathie (HNCM) - Arterielle Hypertonie, Differentialdiagnose: Primär, sekundär - Leichte Hypokaliämie von initial 3.2 mmol/l, Differentialdiagnose: Conn -Syndrom (primärer Hyperaldosteronismus) - Anamnestisch akustische Halluzinationen seit 1 9. März 2013, Differential diagnose: Epileptogen, pedunkuläre Halluzination, Psychose - Verdacht auf obstruktives Schlafapnoesyndrom

Sie führten aus, in der klinischen Untersuchung auf der normalen Abteilung habe sich ein afebriler, hämodynamisch stabiler Patient in gutem Allgemeinzu stand gezeigt. Er sei asymptomatisch gewesen und es hätten sich

neurologisch keine Auffälligkeiten gezeigt . Die transösophageale Echokardiographie habe während der Hospitalisation eine nicht-obstruktive hypertrophe Kardiomyopa thie unklarer Ätiologie dargestellt . Sie hätten den Beschwerdeführer daher zu einem Langzeit-EKG angemeldet, wobei der Befund bei Austritt noch ausste hend gewesen sei. Die extrakranielle Farbduplex-Sonografie habe eine norm gerechte Flussgeschwindigkeit der Aorta carotis

internae, externae u nd ver tebrales beidseits abgebildet (S. 2). 3.7

Dem kreisärztlichen Bericht von Dr. E.___ vom 1 1. November 2014 kann ent nommen werden, dass das MRI des linken Kniegelenks vom 1 0. Juli 2012 zwar eine Rissbildung im Hinter hornbereich des Innenmeniskus

zeigt, diese jedoch nicht frisch erscheint . Aufgrund der doch deutlichen Knorpelveränderungen – der Radiologe spreche von einer leichten Pangonarthro se

– passe dieser Befund insgesamt zu den degenerativen Veränderungen. Die Seiten - und Kreuzbänder hätten sich im MRI, das knapp vi er Wochen nach dem angeschuldigten Ereignis angefertigt worden sei, völlig unauffällig gezeigt. Es könne somit keine gröbere Distorsion stattgefunden haben, da zum traumatischen Zerreissen eines Menis kus zumindest eine Zerrung im Bandbereich hätte gesehen werden müssen . Eine Stauchung des Meniskus habe ebenfalls nicht stattgefunden; hierfür ze ige sich kein adäquates Knochenmarksignal. Es handl e sich daher mit dem geforderten Beweisgrad der überwiegen den Wahrschein lichkeit um ein leichtes Distorsions trauma (gemäss Angabe des Versicherten), das nicht geeignet gewesen sei, eine gröbere Verletzung im Kniegelenk hervorzurufen. Die Beschwerdegegnerin sei damit spätestens vier Wochen nach dem Unfalle reignis nicht mehr leistungs pflichtig, da die darüber hinaus anhaltenden Beschwerden mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit Folge der degenerativen Veränderungen im Bereich des linken Kniegelenks und nicht des Bagatell trauma s seien (Urk. 11/94). 4. 4.1

Nach Lage der Akten ist

– trotz der unterschiedlichen Schilderungen des Unfall hergangs – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 15. Juni 2012 mit dem linken Fuss an einem Armierungseisen einhängte und sich dabei das linke Knie verdrehte . In der Folge konsultierte er – wegen Schmerzen im linken Knie – erstmals am 1 9. Juni 2012 die Ärzte des Spital s A.___ (Urk. 11/19; siehe auch Urk. 11/8).

4.2

Hinsichtlich der Ursache der noch über den 1 6. Juli 2012 hinaus persistierenden Kniebeschwerden legte Dr. E.___

– unter Hinweis auf die MRI-Untersuchung vom 1 0. Juli 2012 – überzeugend dar, dass das stattgehabte Unfallereignis nicht geeignet gewesen ist, einen Meniskusriss zu bewirken . Dass die betreffende Verletzung traumatisch bedingt war, wie dies PD Dr. D.___

für möglich hielt, verneinte er

insbesondere unter Hinweis darauf, dass die Rissbildung im Hinter hornbereich nicht frisch wirkte und die Seiten- und Kreuzbänder völlig unauf fällig dargestellt wurden (Urk. 11/94). Hieran ändert auch der Bericht von Dr. G.___ vom 2 2. Oktober 2013 nichts (Urk. 11/92). Denn darin wird einzig auf eine Ischialgie mit Schmerzen im Oberschenkel und der Wade

– und nicht auf Kniebeschwerden – hingewiesen. 4.3

En tgegen dem Beschwerdeführer (Urk. 6) ist nicht erstellt, dass der fragliche Unfall und die dabei erlittene Knieverletzung für den im März 2013 aufgetrete nen Schlaganfall, den Bluthochdruck

und die psychischen

Probleme zumindest teilursächlich ist (vgl. Urk. 7/3-3.2 und Urk. 7/5) . So geht vielmehr aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ein krankheitsbedingtes Auftreten der Beschwerden hervor (Urk. 7/4, 7/9 und 7/10). In Übereinstimmung damit kann d em Bericht des Spital s F.___ vom 1. April 2013 entnommen werden, dass die Thalamus- und Hypothalamusblutung links am ehesten hy pertensiv und die zwei fokalen aktiven ischämischen Insulte rechtshemisphä risch am ehesten mikroangiopathisch bedingt gewesen seien. Der Beschwerde führer gab sodann an, dass er sich bereits

vor drei Jahre n einer antihypertensi ven Therapie unterzogen hatte . Akustische Halluzinationen zeigte er keine mehr (Urk. 11/60 /1-3 S. 2). Auch wenn dem Beschwerdeführer zw ar durchaus Ver ständnis für seine gesundheitliche und private Situation entgegen zu bringen ist, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese im Zusammenhang mit dem Unfallereignis respektive den unfallkausalen Schäden steh t . 5.

Nach dem Gesagten ergibt sich, das s die vo m Beschwerdeführer

ab 1 7. Juli 2012 weiterhin beklagten Gesundheitsstörungen nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal sind. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg nerin ihre Leistungen per 1 6. Juli 2012 einstellte.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher