Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1963, war seit 1991 bei der Y.___ AG, als Maler und Vorarbeiter tätig und über diese bei der Schweizerische n Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfall versichert, als er am 1 9. Januar 2012 beim Ausladen von Farb kübeln aus einem Lieferwagen einen Farbkübel mit gestreckten Armen anhob und stürzte . Dabei litt er unter stichar tigen Schmerzen ( Urk. 10/1, Urk. 10/10 S. 1) und zog sich unter anderem eine partielle Supraspinatussehnenläsion im Bereich seiner rechten Schulter zu ( Urk. 10/7, Urk. 10/17).
Mit Verfügung vom 1 2. Mai 2014 ( Urk. 10/143) sprach die SUVA dem Ver sicher ten für die somatischen Folgen des Unfalls vom 1 9. Januar 2012 mit Wir kung ab 1. Juni 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 31 % eine Invaliden rente sowie eine Integritätsentschädigung für eine 20%ige Integritätseinbusse
zu (S.
1) und v erneinte einen adäquaten Kausal zusammenhang zwischen seinen psy chischen Beschwerden und dem versicherten Unfall (S. 2). Dagegen erhoben am 1 4. Mai 2014 die Sansan Versicherungen AG , der Krankenversicherer des Versi cherten (Urk 10/148), und der Versicherte ( Urk. 10/149, Urk. 10/154) Einspra che . Am 2 8. Mai 2014 (Urk. 10/158 ) zog die Sansan Versicherungen AG ihre Einsprache zurück. Mit Entscheid vom 1 2. Januar 2015 (Urk. 10/176 = Urk. 2) wies die SUVA die Einsprache des Versicherten ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 2. Januar 2015 (Urk. 2) erhob der Ver sicherte am 1 3. Februar 2015 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente basie rend auf einem Invaliditätsgrad von 51 % auszurichten ; eventuell sei die Sache zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und erneutem Entscheid über seinen Anspruch auf eine Invalidenrente an die SUVA zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 ).
Die SUVA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 1. April 2015 (Urk. 9 ) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 1 0. August 2015 ( Urk.
12) wurden der Bericht von Dr. Z.___ vom 3. Juli 2014 ( Urk. 11/1), der vorläufige Austrittsbericht der Klinik Sanatorium A.___ vom 2 7. Oktober 2014 ( Urk. 11/2) und die Stellungnahme des Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle des Kantons Zürich ( RAD ), Dr. B.___ , vom 2 7. Juni 2015 aus den Akten des am hiesigen Gericht hängig gewesenen invalidenversicherungs rechtlichen Verfahrens in Sachen des Beschwerdeführers (Prozess Nr. IV.2015.000470) beigezogen. Dazu nahm die Beschwerdegegnerin am 2 6. August 2015 ( Urk.
14) und der Beschwerdeführer am 2 8. August 2015 ( Urk.
15) Stellung, wovon den Parteien am 2. September 2015 ( Urk.
16) Kenntnis gegeben wurde. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfall er eignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natür li cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal zusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereig nis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammen hang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammen hangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.3
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4
Nach der Rechtsprechung kann von organisch objekt iv ausgewiesenen Unfall fol gen bei denen die Unfalladäquanz praktisch keine Rolle spielt erst ge spro chen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden und die angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich auf breiter Basis anerkannt sind (nicht in BGE 135 V 465 publizierte E. 2 des Urteils des Bundesgerichts 8C_216/2009 vom 2 8. Oktober 2009 ; BGE 134 V 231 E. 5.1). Dies gilt auch für neuropsychologische Defizite (Urteil des Bundesgerichts 8C_691/2013 vom 1 9. März 2014 E. 5.1). Aus diesem Grunde können beispielsweise Verhärtungen und Verspannungen der Mus ku latur, Druckdolen zen im Nacken sowie Einschränkung en der HWS-Beweg lich keit für sich all ein nicht als o ganisch objekt iv ausgewiesene Unfallfolgen quali fiziert werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_310/2011
vom 5. September 2011 E. 4.1). 1.5
Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweis baren Unfallfolgeschäden ist wie folgt zu differenzieren (BGE 127 V 102 E. 5b/bb): Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleuder trauma der Halswirbelsäule (HWS), eine dem Schleudertrauma äqui va lente Verletzung oder ein Schädelhirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa (sogenannte Psycho-Praxis) zur Anwendung. Bei Schleudertraumen und äquivalenten Ver letzungen der HWS sowie Schädelh irntraumen wird hingegen auf eine Diffe ren zierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet (sog.
Schleudertrauma-Praxis; zum Ganzen: BGE 134 V 109 E. 2.1
mit Hin wei sen). Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person ein Schleuder trauma, eine äqu ivalente Ver letzung der HWS oder ein Schädel hirntrauma erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typi schen Beschwerde bild einer solchen Ver let zung gehörenden Beeinträch tigungen (vgl. BGE 119 V 337 E. 1, 117 V 359 E. 4b) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Prob lematik aber ganz in den Hin tergrund treten . In diesen Fällen ist die Beurteilung praxisge mäss unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlent wicklung nach Unfall vorzunehmen ( BGE 123 V 98 E. 2a; 127 V 102 E.
5b/bb) . Ergibt sich, dass es an der Adäquanz fehlt, erübrigen sich auch Weiterungen zur natürlichen Kausalität (vgl. SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67, U
183/93 E. 3c; Urteil des Bundes gerichts 8C_70/2009 vom 3 1. Juli 2009 E. 3 mit Hinweis). 1.6
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesund heitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergan ge nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.7
Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittel schwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen mass gebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91). 1.8
Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres ver neint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a). 1.9
Die Adäquanzprüfung hat dann zu erfolgen, wenn der Unfallversicherer einen Fall abzuschliessen und den Anspruch der versicherten Person auf eine Invali denrente und eine Integritätsentschädigung zu prüfen hat. Voraussetzung dafür ist, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes zu erwarten war (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.3 und 133 V 57 E. 6.6.2, je mit Hinweisen). Was unter einer nam haften Besseru ng des Gesundheitszu standes zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick da rauf, dass die soziale Unfall versicherung auf die erwerbstätigen Perso nen aus gerich tet ist, bestimmt sich dies gemäss der Rechtsprechung nach Mass gabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähig keit, wobei die durch weitere Heilbe handlung zu erwartende Be sserung ins Gewicht fallen muss; unbedeu tende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit Hinweisen). 1.10
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zi nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 2. Januar 2015 (Urk. 2) davon aus, dass in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Maler eine vollständige Ar bei ts unfähigkeit ausgewiesen sei, dass der Beschwer de führer in der Aus übung der bisherigen Nebentätigkeit als Hauswart in dem vor dem Unfallereignis ausgeübten Umfang nicht eingeschränkt sei, und dass ihm die Ausübung einer aus somatischer Sicht leichten, wechsel belasten den Tätigkeit, ohne Arbeiten auf Brust- und Schulterniveau, ohne körperfernes Heben und Tragen von Gewichten, ohne Schläge oder Vibrationen auf die rechte obere Extremität und ohne kraftvolle Zug-, Stoss- oder belastende Dreh bewegungen ganztags beziehungsweise im Umfang eines voll zeitlichen Arbeits pensums zuzumuten sei (E. 5), und dass ein adäquater Kausal zusammenhang zwischen der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung beziehungs weise deren Folgen und dem als leichter Unfall zu qualifizierenden versicherten Unfallereig nis zu verneinen sei (E. 3 am Schluss). 2.2
Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass ihm lediglich noch die Aus übung behinderungsangepasster Tätigkeiten im Umfang eines Arbeits pensums von 80 % zuzumuten sei ( Urk. 1 S. 4) , und dass ihm die bisher ausgeübte Nebentätigkeit als Hauswart auf Grund der unfallbedingten Gesund heits beein trächtigung nicht mehr zuzumuten sei, weshalb ein Anspruch auf eine Invali denrente bei einem Invaliditätsgrad von 51 % ausgewiesen sei ( Urk. 2 S.
5). 3. 3.1
Im Folgenden ist vorerst der massgebende medizinische Sachverhalt betreffend den Unfall vom 1 9. Januar 2012 zu prüfen. 3 .2
Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates , erwähnte in seinem Bericht vom 2 0. März 2012 ( Urk. 10/7), dass eine MRI-Untersuchung eine höhergradige partielle Supra spinatus läsion, eine wahrscheinlich instabile lange Bizepssehne und eine deutlich aktivierte AC-Gelenksarthrose gezeigt habe. Der Beschwerdeführer leide nach einem Verhebetrauma und Sturz im Januar 2012 unter Schulterschmerzen und sei nicht arbeitsfähig. Es sei eine arthroskopische Revision der Schulter geplant.
Im Operationsbericht vom 2 8. März 2012 ( Urk. 10/17) diagnostizierte Dr. C.___ eine gelenkseitige, höhergradige Teilruptur der Su praspinatus sehne (PASTA-Läsion), eine Unterflächenläsion der Subscapularissehne und eine Tendo pathie der langen Bizepssehne im Bereich der rechten Schulter und erwähnte, dass am 2 7. März 2012 eine Schulterarthroskopie im Sinne einer arthroskopischen Dekompression mit Acromioplastik und AC-Gelenksresektion, verstärkenden Nähten im Bereich der Subscapularis- und Supraspinatussehnen mit je einem Anker und einer Tenodese der langen Bizepssehne im Bereich der rechten Schulter durchgeführt worden sei (S. 1).
Mit Bericht vom 2 8. August 2012 ( Urk. 10/29) diagnostizierte Dr. C.___ einen Status nach Refixation und Unterflächenläsionen der Subscapularis- und Supraspinatussehnen und nach Impingement mit Akromioplastik und AC Gelenks resektion rechts und erwähnte, dass der Beschwerdeführer weiterhin unter einer Kapsulitis im Bereich der rechten Schulter leide, und dass es in den Sommerferien des Beschwerdeführers zu einem Stillstand in der Behandlung gekommen sei.
Am 2 8. August 2012 ( Urk. 10/33)
stellte Dr. C.___ fest, dass der Be schwerde führer infolge der ausgedehnten Schulteroperation starke Ver nar bungen im Gelenkraum des rechten Schultergelenks aufweise, weshalb er wei terhin unter Schmerzen und unter einer ausgeprägten Bewegungs ein schränkung leide. 3 .3
Die Ärzte der Rehaklinik D.___ stellten im Austrittsbericht vom 2 6. Oktober 2012 ( Urk. 10/39) die folgenden Diagnosen (S. 1): - Unfall vom 1 9. Januar 2012: beim Ausladen von Farbe aus Lieferwagen mit gestrecktem rechtem Arm einen Kessel angehoben: - PASTA-Läsion mit höhergradige r Teilruptur der Supraspinatussehne , Unterflächenläsion der Subscapularissehne , Tendopathie der langen Bizepssehne und Akromion Typ 2 und AC-Gelenksarthrose im Bereich der rechten Schulter - Schulterarthroskopie am 2 7. März 2012 - im Verlauf Entwicklung einer Kapsulitis an der rechten Schulter - subakromiale Infiltrationen im Bereich der rechten Schulter am 2 4. September und am 1 6. Oktober 2012 - leichte Anpassungsstörung mit Besorgnis, Anspannung und Ärger - Migräne
Die Ärzte führten aus, dass die stationäre Rehabilitation mit leichten, schmerz respektierenden Übungen und die Infiltrationen keine Verbesserung der Beschwerden gebracht hätten. Für die ausgeprägten Beschwerden sei in erster Linie eine adhäsive Kapsulitis verantwortlich.
Eine psychosomatische Abklärung habe eine leichte Anpassungsstörung mit Besorgnis, Anspannung und Ärger ergeben (S. 3). 3 .4
Mit Bericht vom 9. November 2012 ( Urk. 10/42) stellte Dr. C.___ eine invali disierende Kapsulitis fest und erwähnte, dass die bisherigen Behandlungen nichts gebracht hätten (S. 1).
In seinem Bericht vom 2 2. Januar 2013 ( Urk. 10/48) führte Dr. C.___ aus, dass eine MRI-Untersuchung der rechten Schulter vom 1 8. Januar 2013 eine intakte Rotatorenmanschette sowie einen auffällig dünnen Knorpelüberzug ohne aktivierte Arthrose ergeben habe. Es bestehe weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
Am 5. März 2013 ( Urk. 10/64) stellte Dr. C.___ fest, dass eine erneute Arthroskopie mit Narben-Débridement und Arthrolyse die einzige noch ver blei bende Behandlungsmöglichkeit darstelle, wobei nur mit Vorsicht eine positive Prognose gestellt werden könne. Es sei beim bisherigen Arbeitgeber des Beschwerdeführers zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei diesem eine Teil zeit tätigkeit als Vorarbeiter ohne armbelastende Arbeiten ausüben könne . 3 .5
SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, führte im Unter suchungsbericht vom 1 6.
April 2013 ( Urk. 10/72) aus, dass die Behand lung und die Rehabilitationsphase noch nicht ausgeschöpft sei en , weshalb die definitive Beurteilung zu einem späteren Zeitpunkt zu erfolgen habe (S. 6). Da die Ressourcen noch nicht vollständig ausgeschöpft seien, sei eine zweite Reha bilitation gerechtfertigt. Es sei ein vierwöchiger Rehabi litationsaufenthalt in der Klinik F.___ und bis zum Klinikeintritt eine Weiterführung der Physiotherapie und der Schmerzmedikation angezeigt. Nach Durchführung der Rehabilitation werde dem Beschwerdeführer die Ausübung behinderungs angepasster, wechsel belastender Tätigkeiten, mit Zusatz be lastungen in axialer Richtung vom Boden bis Tischhöhe bis zu einem Gewicht von 10 Kilogramm, mit Abspreizbewe gungen im möglichen Bewegungsumfang ab der Hüfte im Umfang von fünf bis drei Kilogramm abnehmen d , und mit freien, unbelasteten Bewegungen im mög lichen Bewegungsumfang im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten sein (S. 7).
Auf Grund der Schulterbeschwerden bestehe in Bezug auf jegliche auf Schulter höhe oder über Kopf auszuübende n Arbeiten eine Arbeitsunfähigkeit. Aus rheuma to logischer Sicht sei dem Beschwerdeführer indes die Ausübung kör per lich leichter, wechselbelastender, mehrheitlich sitzend auszuübender Tätig keiten, ohne Arbeiten auf Schulterhöhe oder über Kopf, ganztags zuzu muten. Nicht zuzumuten seien dem Beschwerdeführer kraftvolle Stoss-, Zug- und Drehbewe gungen, ein axiales Abstützen, Vibrationen, Schläge und repeti tives, kräftiges Zupacken (S. 8). 3 .6
Die Ärzte der Klinik F.___ diagnostizierten mit Austrittsbericht vom 4. Juli 2013 ( Urk. 10/82) unter anderem eine postoperative Schultersteife rechts und eine mittelgradige depressive Episode (S. 1) und stellten fest, dass eine Sono gra phie der rechten Schulter keine Hinweise auf eine Kapsulitis oder eine Bursitis subacromialis/subdeltoidea ergeben habe. Der stationäre Aufenthalt des Beschwer deführers vom 1 5. Mai bis 1 5. Juni 2013 habe nur zu einer gering fü gigen Verbesserung der Beweglichkeit und der Kraft im Bereich der rechten Schulter geführt; die Schmerzen seien konstant geblieben. Auf Grund einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode mit Schlafstörungen sei der Beschwerdeführer während des stationären Aufenthalts auch psychiatrisch behandelt worden (S. 3).
Aus somatischer Sicht bestehe medizinisch-theoretisch für Verweistätigkeiten , ohne Arbeiten auf Schulterhöhe und ohne Überkopfarbeiten, eine Arbeits fähig keit von 100 %. Aus psychiatrischer Sicht bestehe bis zu der am 2. September 2013 vorgesehenen interdisziplinären Nachkontrolle eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (S. 4). 3 .7
Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnosti zierte im psychosomatischen Untersuchungsbericht der Interdisziplinären Schmerz sprechstunde der Klinik F.___ vom 4. September 2013 ( Urk. 10/91/12
16) eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syn drom im Sinne einer Anpassungsstörung (S. 4) und erwähnte, dass sich der psychische Gesund heitszustand des Beschwerdeführers unter der bisher durch geführten Behand lung nicht gebessert, sondern sogar etwas verschlechte rt habe. Es bestehe unverändert eine mittelgradige depressive Symptomatik (S. 3). Aus psychiatri scher Sicht bestehe unverändert eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der bishe rigen Tätigkeit und in Verweistätigkeiten (S. 4). 3 .8
PD Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin ,
für Rheuma tologie und für Physikalische Medizin und Rehabilitation, führte im Untersuchungsbericht Medizin und Rheumatologie der Interdisziplinären Schmerz sprechstunde der Klinik F.___
vom 6. September 2013 ( Urk. 10/91 S. 9-11) aus, dass der Beschwerdeführer weiterhin unter eine r schmerzhafte n Schulterfunktionsstörung rechts leide, und dass die klinisch-rheumatologischen Befunde einer postoperativen Schultersteife rechts mit ausgeprägten myofaszi alen Befunden im Bereich des Nackens und des rechten Schultergürtels entsprä che n . Verglichen mit der Situation zum Zeitpunkt des Klinikaustritts von Mitte Juni 2013 habe sich die klinische Situation im Bereich der rechten Schulter erneut verschlechtert und entspreche dem Befund vor Antritt der Rehabilita tionsmassnahme. 3 .9
In ihrem Bericht betreffend die interdisziplinäre arbeitsspezifische Abklärung vom 1 0. September 2013 ( Urk. 10/91 S. 1-2) stellten PD Dr. H.___ und Dr. G.___ fest, dass aus interdisziplinärer Sicht in Bezug auf behinderungsadap tierte, leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Arbeiten auf Schulterhöhe oder über Kopf, eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % bestehe, und dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die reaktive depressive Sympto matik verursacht werde (S. 2). 3 .10
Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , und Dr. med. J.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , stellten in dem unter anderem von ihnen mitverfassten bidisziplinären K.___ -Schlussbericht der beruflichen Abklärungsstelle L.___ vom 1 7. Dezember 2013 (Urk. 10/180) die folgenden invalidisierenden Diagnosen (S. 3): - Schultermuskelzerrung mit Teilruptur der Supraspinatussehne rechts, arthroskopische Revision, postoperative Kapsulitis mit Schultersteife - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - mittelgradige depressive Episode
Sie erwähnten, dass der Beschwerdeführer ein ausgeprägtes Schon- und Schmerz verhalten gezeigt habe und seine körperlichen Fähigkeiten deutlich tiefer ein ge schätzt habe, als sie tatsächlich festzustellen gewesen seien (S. 5). Die gegenwärtige psychische Situation entspräche einer mittelgradigen depre ssi ven Störung. Die kognitive Beeinträchtigung hätte wahrscheinlich einen negativen Einfluss auf die während der Abklärung durchgeführten kognitiven Tests gehabt. Auf Grund der akzentuierten Schmerzwahrnehmung, dem Schon verhalten, der vermuteten Selbstlimitierung und der Verdeutlichungstendenz bei einem nachvollziehbaren psychischen Konflikt sei eine somatoforme Schmerz störung zu diagnostizieren (S. 8). Der Beschwerdeführer habe sich seinem Schmerz untergeordnet und verlange Ähnliches von seiner Umgebung. Dadurch sei eine objektive Beurteilung der Schmerzintensität und der beruflichen Ressourcen des Beschwerdeführers praktisch unmöglich gewesen (S. 9). Die Ausübung grobmanueller Tätigkeiten, das Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm Gewicht und Überkopfarbeiten seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten. Dem Beschwerdeführer sei indes die Ausübung feinma nueller Tätigkeiten, vorzugsweise in wechselbelastenden Positionen, ohne Nässe und Kälte im Umfang einer Arbeitsleistung von 80 % zuzumuten. Die Leistungseinschränkung werde dadurch verursacht, dass der Beschwerdeführer bei einem zeitlichen Normalarbeitspensum wiederholt kürzere Pausen einhalten müsse. Aus psychiatrischer Sicht bestehe auf Grund der Depression gegenwärtig eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 10). 3.11
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnosti zierte mit Bericht vom 8. Januar 2014 ( Urk. 10/129) eine schwere depressive Episode und erwähnte, dass der Beschwerdeführer seit dem 3. Dezember 2013 in seiner Behandlung stehe. 3.12
Im Bericht vom 2 1. Februar 2014 ( Urk. 10/120) führte SUVA-Kreisarzt Dr. med. M.___ , Facharzt für Chirurgie , aus, dass auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer unter einer seit dem Unfall bestehenden , verminderten Sensibilität im gesamten rechten Arm leide, eine neurologische Untersuchung angezeigt sei, und dass erst nach Erhalt der Untersuchungsbefunde eine abschliessende Beurteilung möglich sei (S. 5). 3 .1 3
Dr. med. Urs Stampfli, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte am 2 7. Februar 2014 ( Urk. 10/123 S. 2-3) eine Kapsulitis der rechten Schulter und eine depressive Episode (S. 1) und erwähnte, dass ein Mischbild aus einer depressiven Episode und ausgeprägten S chmerzen im Bereich der rechten Schulter bestehe (S. 2). 3 .14
Dr. med. O.___ , Fachärztin für Neurologie, stellte in ihrem Bericht vom 3. April 2014 ( Urk. 10/131 S. 2-5) fest, dass die vom Beschwerdeführer angege bene verminderte Sensibilität für Berührung und Temperatur im Bereich des gesamten rechten Armes und der rechten Hand aus neurologischer Sicht nicht zu erklären sei. Klinisch-neurologisch hätten sich sodann keine Hinweise auf eine allfällige zentrale Problematik finden lassen. Es sei daher von einer pre ganglionären Problematik auszugehen, weshalb allenfalls eine MRI-Untersu chung der Halswirbelsäule durchzuführen sei (S. 3). 3 .15
In seiner Stellungnahme vom 8. April 2014 (Urk 10/132) führte Dr. M.___ aus, dass dem Beschwerdeführer aus somatisch-unfallbedingter Sicht die Ausübung körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeiten, ohne Arbeiten über Schul ter
- und Brust höhe , ohne körperfernes Heben und Tragen von Gewichten, ohne Schläge oder Vibrationen auf die rechte obere Extremität und ohne kraftvolle Stoss-, Zug- oder belastete Drehbewegungen im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten sei.
Am 2 5 . November 2014 ( Urk. 10/175) stellte Dr. M.___ fest, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vor dem versicherten Unfall ausgeübten Nebentätigkeit als Hauswart bei der Y.___ AG gemäss dem Tätigkeitsprofil um eine kör perlich leichte Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten gehandelt habe. Diese Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer weiterhin in vollem Umfang zuzumuten. 3 .16
Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. Juli 2014 ( Urk. 11/1) eine schwere depressive Episode und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (S. 2) und erwähnte, dass aus psychiatrischer Sicht seit dem 3. Dezember 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehe (S. 3). 3 .17
Die Ärzte der psychiatrischen Klinik Sanatorium A.___ erwähnten in ihrem Bericht vom 2 7. Oktober 2014 ( Urk. 11/2), dass der Beschwerdeführer vom 6. bis 2 0. Oktober 2014 hospitalisiert gewesen sei und stellten die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (S. 1). 3.18
Der RAD- Arzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnte in seiner Stellungnahme vom 2 7. Juni 2015 (Urk. 11/3), dass die psychischen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht ausreichend abgeklärt worden seien, weshalb eine polydisziplinäre Begutach tung des Beschwerdeführers angezeigt sei (S. 2). 4 . 4 .1
Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerde führer sich anlässlich des versicherten Unfallereignisses im Bereich seines rechten Schultergelenks unter anderem eine Teilruptur der Supraspinatussehne und eine Unterflächenläsion der Subscapularissehne zugezogen hat, welche am 2 7. März 2012 arthroskopisch behandelt wurde (vorstehend E. 3.2 ). In der Folge trat im Bereich des rechten Schultergelenks eine Kapsulitis auf (vorstehend E.
3.3 ). Am 4. Juli 2013 stellten die Ärzte der Klinik F.___
fest, dass eine Sono graphie der rechten Schulter keine Hinweise auf eine Kapsulitis mehr ergeben habe und diagnostizierten unter anderem eine postoperative Schultersteife rechts (vorstehend E. 3.6 ) . Während die Ärzte der Klinik F.___ davon aus gingen, dass dem Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht die Ausübung behinderungsangepasste r Tätigkeiten, ohne Arbeiten auf Schulterhöhe und ohne Überkopfarbeiten, im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten sei (vorstehend E. 3.6 ), vertraten Dr. I.___
und Dr. J.___ im K.___ -Schluss bericht vom 1 7. Dezember 2013 (vorstehend E.
3.10) die Ansicht, dass dem
Beschwerdeführer die Ausübung behinderungsangepasster, feinmanueller Tätig keiten
in wechselbelastenden Positionen, ohne Nässe und Kälte , im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums bei einer Leistungseinbusse wegen ver mehrter Pausen von 20 % und damit insgesamt lediglich im Umfang von 80 % zumutbar sei. Demgegenüber ging Dr. M.___ am 8. April 2014 ( vorstehend E.
3.15 ) davon aus, dass dem Beschwerdeführer aus somatisch er Sicht die Aus übung behinderungsangepasster, körperlich leichter, wechselbelastender Tätig keiten im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten sei. 4.2
In psychischer Hinsicht stellten erstmals die Ärzte der Rehaklinik D.___ am 2 6. Oktober 2012 eine leichte Anpassungsstörung mit Besorgnis, Anspannung und Ärger fest (vorstehend E. 3.3 ). In der Folge stellten die Ärzte der Klinik F.___ am 4. September 2013 eine mittelgradige depressive Episode mit soma tischem Syndrom im Sinne einer Anpassungsstörung fest und gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen im Umfang von 50 % in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei (vorstehend E. 3.6 ). Dr. I.___ und Dr. J.___
vertraten im K.___ -Schlussbericht der beruflichen Abklärungsstelle L.___ vom 1 7. Dezember 2013 (vorstehend E. 3.10) die Ansicht, dass der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht unter einer anhaltenden somatofor men Schmerzstörung sowie unter einer mittelgradigen depressiven Episode leide, und attestierten ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen . Demgegenüber ging Dr. Z.___
am 3. Juli 2014 (vorstehend E.
3.16) davon aus, dass der Beschwerdeführer unter eine r schwere n depressive n Episode und unter eine r anhaltende n somatoforme n Schmerzstörung leide. In Übereinstimmung mit Dr. I.___ und Dr. J.___ attestierte er dem Beschwerde führer für die Zeit ab 3. Dezember 2013 eine Arbeitsunfähigkeit v on 100 % für jegliche Tätigkeit . 4.3
Die Beurteilungen durch die Ärzte der Klinik F.___ vom 4. Juli, vom 4., 6. und 1 0. Sep tember 2013 (vorstehend E. 3.6-9 ) erfüllen in somatischer Hinsicht die nach der Rechtspre chung für eine beweiskräf tige medizi nische Entscheidungs grundlage vor aus ge setzten Kriterien (vgl. vor steh end E. 1.10 ). Denn in somati s cher Hinsicht ver fügt PD Dr. H.___ , welcher Facharzt für Rheumatologie ist, über eine für die Beurteilung des streitigen physischen Gesundheitszustandes des Be schwerdeführers angezeigte medizinische Weiter bildung. Sodann begrün deten die Ärzte der Klinik F.___
ihre Schluss folgerungen, wonach dem Beschwerdeführer zum Zeit punkt
der Untersuchung en in somatischer Hinsicht die Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums ohne Leistungseinbusse zuzumuten sei , in nachvollziehbarer Weise. Ihre Beurteilung vermag sodann auch in inhaltlicher Hinsicht zu über zeu gen. Denn sie legten darin in nachvoll zieh ba rer Weise dar, dass der Beschwer deführer, nachdem in einer sonographischen Untersuchung keine Hinweise auf eine Kapsulitis im Bereich der rechten Schulter mehr zu erkennen waren, an einer postoperativen Schultersteife rechts leide, und dass ihm aus somatischen Gründen die Ausübung einer behinderungsangepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Arbeiten auf Schulterhöhe und ohne Über kopfarbeiten, uneingeschränkt im Umfang eines Vollzeitpensums zuzumuten war. In somatischer Hinsicht kann vorliegend somit auf die nach voll ziehbare Be urteilung durch die Ärzte der Klinik F.___
abgestellt wer den. 4.4
Des Gleichen vermögen die nachvollziehbaren Beurteilungen durch Dr. M.___ vom 2 1. Februar 2014 (vorstehend E. 3.12 ), vom 8. April 2014 (vorstehende E. 3.15 ) und vom 2 1. November 2014 (vorstehend E. 3.15 ) , welche grundsätzlich mit denjenigen durch die Ärzte der Klinik F.___ übereinstimmen, zu überzeu gen, weshalb auf diese abgestellt werden kann . Denn Dr. M.___ legte darin über zeugend dar, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung behinderungsange passter, körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeiten, ohne Arbeiten über Schulter- und Brusthöhe, ohne körperfernes Heben und Tragen von Gewichten, ohne Schläge oder Vibrationen auf die rechte obere Extremität und ohne kraft volle Stoss-, Zug- oder belastete Drehbewegungen uneingeschränkt im Umfang eine s Vollzeitpensums zuzumuten sei, und dass keine Einschränkung in der Ausübung der bisher ausgeübte n Nebentätigkeit als Hauswart bestehe , worauf abgestellt werden kann.
4.5
Nicht zu überzeugen vermag die Beurteilung durch Dr. I.___ und Dr. J.___ im K.___ -Schlussbericht vom 1 7. Dezember 2013 (vorstehend E. 3.10 ). Denn darin postulierten diese Ärzte eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit aufgrund eine s erhöhten Pausenbedarf s , welche bei Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Vollzeitpensums einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 20 % entspreche, ohne dies nachvollziehbar zu begründen. Insbesondere vermag nicht zu überzeugen, dass diese Ärzte, welche einerseits feststellten, dass eine objektive Beurteilung der Schmerzintensität und der beruflichen Ressourcen des Beschwerdeführers durch das Verhalten des Beschwerdeführers praktisch unmöglich gewesen sei, andererseits eine Leistungs einschränkung aus somatischen Gründen durch einen erhöhen Pau senbedarf im Umfang einer Arbeitsunf ähigkeit von 20 % feststellten. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann auf die Beurteilung d urch Dr. I.___ und Dr. J.___ in somatischer Hinsicht daher nicht abgestellt werden. 4.6
Obwohl die Ärzte der Klinik F.___ dem Beschwerdeführer empfahlen , die Behand lung mit Analgetika, nicht steroidalen Antirheumatika und Antide pressiva sowie eine regelmässige Physiotherapie zur Verbesserung der Beweg lichkeit und zum Kraftaufbau im Bereich der rechten Schulter fortzuführen (Urk. 10/91/9-11 S. 3), und obwohl Dr. M.___ davon aus ging , dass der Beschwerde führer bei Schmerzexazerbation en eine bis zwei Serien Physiothera pie im Jahr durchführen solle , bei Bedarf Analgetika zu sich nehmen und gele gentliche Arztkonsultationen wahrnehmen solle ( Urk. 10/132), kann von einer Fortsetzung der Heilbe handlung in diesem Umfang eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwartet werden. Denn nach der Rechtsprechung gibt w eder die blosse Möglich keit eines positiven Resultates einer weiteren ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Heilmassnahmen zu erwartender, nur unbe deutender therapeutischer Fortschritt Anspruch auf deren Durchfüh rung (Urteile des Bundesgerichts U 244/04 vom 2 0. Mai 2005, E.
2, nicht publ. in: RKUV 2005 Nr. U 557 S. 388, und U 412/00 vom 5. Juli 2001, E.
2a ). Demzufolge ist grundsätzlich nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin die Adä quanzbeurteilung mit Erlass der Verfügung vom 1 2. Mai 2014 (Urk. 10/143 ) beziehungsweise mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 1 2. Januar 2015 (Urk. 2) vor nahm. 4.7
Gestützt auf die nachvollziehbaren und überzeugenden Beurteilungen durch die Ärzte der Klinik F.___ und durch Dr. M.___ ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht die Ausübu ng einer behinde rungsangepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit , ohne Arbeiten über Schulter- und Brusthöhe, ohne körperfernes Heben und Tragen von Gewichten, ohne Schläge oder Vibrationen auf die rechte obere Extremität und ohne kraftvolle Stoss-, Zug- oder belastete Drehbewegungen uneinge schränkt im Umfang eines Vollzeitpensums zuzumuten war , und dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht bei der Ausübung der bisher ausge übten Nebentätigkeit als Hauswart nicht eingeschränkt war . Gestützt auf die Beurteilung durch Dr. M.___ vom 8. April 2014 (vorstehend E. 3.15 ) ist sodann davon auszugehen, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt von einer weiteren ärztlichen Behandlung der organischen Folgen des Unfalls vom 1 9. Januar 2012 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des Gesund heits zu standes mehr zu erwarten war. Demzufolge ist grundsätzlich nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin die Adäquanzbeurteilung mit Erlass der Verfügung vom 1 2. Mai 2014 (Urk. 10/143) beziehungsweise mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 1 2. Januar 2015 (Urk. 2) vor nahm. 4.8
In Bezug auf den somatischen Gesundheitsschaden vermögen d ie Einwen dungen des Beschwerdeführers an diesem Ergebnis nichts zu ände rn, weshalb es - entgegen seiner diesbezüglicher Vorbringen ( Urk. 1 S.
2) - angesichts der schlüssigen medizinischen Aktenlage keiner zusätzlichen Abklärung bedarf. Von ergänzenden Beweismassnahmen oder einer Rückwei sung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung ergänzender Abklä run gen ist daher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 E. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 E. 4b S.
28). 4.9
In Bezug auf die psychische Komponente des Beschwerdebildes gilt es zu beach ten, dass die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs nach der Rechtspre chung offen bleiben kann , wenn der adäquate Kausalzusammenhang zu vernei nen ist (BGE 135 V 465 E. 5). Damit erübrigen sich weitere medizinischen Abklärungen der psychischen Beschwerden , da jene der Beurteilung des natürli chen Kausalzusammenhangs dienen würden, nicht jedoch der Beantwortung der Rechtsfrage der Adäquanz (Urteil des Bundesgerichts 8C_52 2/2007 vom 1. Sep tember 2008 E. 4.3.2). 5. 5.1
Die Frage, ob die psychischen Beschwerden in einem adäquaten Kausal zusammen hang zum versicherten Unfallereignis stehen, ist nach der in BGE 115 V 133 dar gelegten Methode
(vorstehend E. 1.6) zu prüfen. Die Beur teilung hat dabei unter Ausklammerung der psychischen Bes chwerdekompo nenten zu erfolgen . Vorerst ist im Hinblick auf die Adäquanzfrage die objektive Schwere des Unfallereignisses vom 1 9. Januar 2012 zu prüfen . 5.2
Das Bundesgericht hat in BGE 115 V 133 E . 6a einen gewöhnlichen Sturz und ein Ausrutschen als Beispiele für ein leichtes Unfallereignis aufgeführt. Leichte Unfälle wurden auch angenommen beim Ausrutschen auf einer nassen Wurzel und anschliessendem Sturz auf die linke Seite anlässlich eines Spaziergangs im Wald (Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2008 vom 1 4. Mai 2009 E. 5.1), bei einem Treppensturz auf das Gesäss mit einem initialen Verdacht auf Handge lenksbruch und später festgestelltem Steissbeinbruch (Urteil des Bundesgerichts U 91/01 vom 1 9. Dezember 2001), bei einem Ausgleiten beim Tragen einer Motorsäge auf abschüssigem Gelände im Wald (Urteil des Bundesgerichts U
221/04 vom 7. April 2005 ), bei einem Sturz auf einer Eisfläche mit Kopfanprall (Urteil des Bundesgerichts U 78/02 vom 2 5. Februar 2003 ), bei einem Sturz bei Eisregen mit Schenkelhalsbruch (Urteil des Bundesgerichts U
145/02 vom 2. Dezember 2002), bei einem Sturz beim Hinuntersteigen von einer Bauma schine (Urteil des Bundesgerichts U 18/00 vom 1 7. Oktober 2000) sowie bei einem Schlag eines 600 Kilogramm schweren Betonblocks an den rechten Ober arm während Betonfräsarbeiten (Urteil des Bundesgerichts U 5/01 + U 7/01 vom 1 5. Oktober 2001 ). 5.3
Mittelschwere Unfälle im Grenzbereich zu den leichten Unfällen wurden ange nommen, bei einem schweren Sturz au f den Rücken (BGE 123 V 137 E . 3d), bei einem Ausgleiten beim Hinuntersteigen von einer Böschung mit anschliessen dem heftigem Aufschlagen mit dem Rücken auf einem Be tonstück am Boden (BGE 115 V 133 E . 11a-b), bei einem Sturz von einem 1,2 Meter hohen Gerüst mit einer Calcaneusfraktur (RKUV 1998 Nr. U 307 S. 449), bei einem Sturz in einen Lichtschacht mit Kontusion der rechten Hüfte und Distorsion des rechten Knies und beim Sturz auf einer schneeglatten Unterlage mit Läsion der Supra spinatussehne an der linken Schulter (Urteil des Bundesgerichts U 232/02 vom 5. August 2003 ) sowie beim Sturz an einem steinigen Flussufer hangabwärts auf den Rücken ohne schwere Verletzungen (Urteil des Bundesgerichts U 173/03 vom 1 5. November 2004 ). 5.4
Beim Unfallereignis vom 6. Juli 2005 handelt es sich um einen gewöhnlichen Sturz beim Anheben eines Farbkübel s mit gestreckten Armen, ohne äussere Verletzungen ( Urk. 10/7 ). Auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs und mangels äusserer Verletzungen ist dieses Geschehen den leichten Unfällen zuzuordnen . Bei solchen Unfällen kann die Adäquanz des Kausalzusammen hangs in der Regel ohne w eiteres verneint werden, da solche Ereignisse nicht geeignet erscheinen, zu einer psychischen Fehlentwicklung zu führen (BGE 115 V 133 E. 6a). Ausnahmsweise (beispielsweise bei einem verzögerten Heilungs verlauf, bei einer langdauernden Arbeitsunfähigkeit oder bei Komplikationen durch eine besondere Art der erlittenen Verletzung; vgl. RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243 ff.) ist die Adäquanzfrage zwar auch bei leichten Unfällen zu prüfen, wobei die Kriterien, die für Unfälle im mittleren Bereich gelten, heranzuziehen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2009 vom 7. Mai 2009 E. 5.2 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall lassen indes keine Anhaltspunkte auf einen solchen Ausnahmefall schliessen. 5.5
Mangels besondere r Umstände, bei deren Vorliegen auch bei leichten Unfällen eine Adäquanzbeurteilung vorzunehmen wäre, ist der adäquate Kausalzu sammenhang zwischen dem versicherten Unfall vom 1 9. Januar 2012 und den psychischen Beschwerden und somit die Leistungspflicht der Beschwerdegegne rin für die psychische Problematik zu verneinen. 6. 6.1
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auf Grund der somati schen Folgen des versicherten Unfallereignisses einen Anspruch auf eine höhere als die ihm von der Beschwerdegegnerin bei einem Invaliditätsgrad von 31 % gewährte Rente hat . 6.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
6.3
Nach der Rechtsprechung ist bei der Berechnung der mass gebenden hypotheti schen Vergleichseinkommen das AHV -beitragspflichtige Ein kommen massge bend, weshalb das Validen ein kom men Selbständig- (Urteil des Bundesge richts 9C_428/2009 vom 13. Okto ber 200 9 E. 3.2.1 mi t Hinweisen) wie auch Unselb st ändigerwerbender (Urteil des Bundes ge richts 9C_111/2009 vom 21. Juli 2009 E. 2.1.2 mit Hin weisen) grundsätzlich auf der Basis der Einträge im indivi duellen Konto bestimmt wer den kann . Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und ver hältnismässig kurz fristig in Erscheinung ge tretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeit spanne erzielten Durch schnitts verdienst ab zustellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_576/2008 vom 10. Februar 2009 E. 6.2 und 8C_671/200 9 vom 23. Dezember 2009 E. 5.2.1 mit Hinweisen). 6.4
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbe ginns massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichs einkommen müssen bis zum Verfügungszeitpunkt berücksichtigt werden (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2014 vom 1 8. Februar 2014 E. 4.3). 6. 5
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor dem versicherten Unfall seit dem Jahre 1991 bei der Y.___ AG als Maler und Vorarbeiter im Umfang eines Vollzeitpensums tätig war ( Urk. 10/1, Urk. 10/167 S. 2). Gleichzeitig war der Beschwerdeführer bei dieser im Rahmen einer Nebentätig keit als Hauswart im Umfang von einer bis zwei Stunden im Monat tätig ( Urk. 10/174 S. 2). In Würdigung der gesamten Umstände ist mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerde führer ohne Gesundheitsschaden weiterhin an seinem bis he rigen Arbeitsplatz bei der Y.___
AG im Umfang eines Vollzeitpensums als Maler und Vorarbeiter und daneben im Rahmen einer Nebentätigkeit im Umfang von 1 bis zwei Stunden in der Woche als Hauswart tätig gewesen wäre. Das Valideneinkommen ist vorliegend daher anhand des vom Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis vom 1 9. Januar 2012 im Jahre 2011 bei der Y.___ AG erzielten Verdienstes zu bemessen. 6. 6
Gemäss der Beurteilung durch Dr. M.___ vom 2 1. November 2014 (vorstehend E.
3.15 ) handelte es sich bei der vom Beschwerdeführer bei der Y.___ AG bisher ausgeübten Nebentätigkeit als Hauswart um eine leichte Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten, welche de m
Beschwerdeführer weiterhin in vollem Umfang zugemutet werden könne. Diese nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. M.___ gründet auf den Angaben der Y.___ AG zum Anforderungsprofil der Hauswartt ätigkeit des Beschwerdeführers ( Urk. 10/174 S. 3) und vermag zu über zeugen, weshalb darauf abzustellen ist . Demzufolge ist der vom Beschwer deführer im Jahre 2011 aus der Nebentätigkeit als Hauswart erzielte AHV-bei tragspflichtige Verdienst von insgesamt Fr. 3‘000.-- bei der Bemessung des Validen einkommens nicht zu berücksichtigen .
6. 7
Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 10/167 S. 4 ) hat der Beschwer deführer im Jahre 2011 bei der Y.___ AG einen AHV beitrags pflichtigen Verdienst von insgesamt Fr. 87‘932.-- erzielt . Davon ist der darin enthaltene Jahresverdienst für die Nebentätigkeit als Hauswart im Betrag von Fr. 3‘000.-- (vorstehend E. 6.6 ) in Abzug zu bringen. Bei Beginn des Renten an s p ruchs im Jahr e
2014 resultiert u nter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominal lohn entwicklung im Baugewerbe im Jahre 2012
von 0.7 % , im Jahre 2013 von 0.5 % und im Jahre 2014 von 0.5 %
( www.bfs.admin.ch; T1.1.0 Nominallohnindex, 2011-2014 ) ein Validen einkommen von rund Fr.
86 ‘ 38 4 . -- ( [ Fr. 87‘932.-- - Fr. 3‘000.--] x 1.007 x 1.005 x 1.005). 7 . 7 .1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.
Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für
Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zo gen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr gene rell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der mass geb li che Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzu rechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 7.2
Nach der Rechtsprechung kann ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der LSE 2012 im Oktober 2014 bei der Bemessung des Invalideneinkommens auf die LSE-Tabellenwerte 2012 zurückgegriffen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_526/2015 vom 1 1. September 2015 E. 3.2.2). Entgegen der diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers, welcher die Ansicht vertrat, dass bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE 2010 abzustellen sei ( Urk. 1 S.
5), ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Ein sprache entscheid vom 1 2. Januar 2015 ( Urk. 2) das Invalideneinkommen auf der G rundlage der LSE 2012 bestimmte. 7.3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen.
Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwer ten kann. Bei der Bestimm ung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall ge samt haft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 7.4
Nach der Rechtsprechung ist selbst bei eingeschränkter Leistungs fähigkeit kein l eidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt, wenn leichte bis mit te l schwere Arbeiten zumutbar sind. Dies ergibt sich daraus, dass der Tabellen lohn im Anforderungsniveau 4 (ab 2012: Niveau 1) bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schwe ren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_72/2009 vom 3 0. März 2009 E. 3.4 mit Hinweisen). 7.5
Vorliegend war dem Beschwerdeführer gemäss den Beurteilung en durch die Ärzte der Klinik F.___ und durch Dr. M.___ in somatischer Hinsicht lediglich noch die Ausübung körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeiten, ohne Arbeiten über Schulter- und Brusthöhe, ohne körperfernes Heben und Tragen von Gewichten, ohne Schläge oder Vibrationen auf die rechte obere Extremität und ohne kraftvolle Stoss-, Zug- oder belastete Drehbewegungen im Umfang eines Vollzeitpensums zuzumuten . Aus diesem Grunde ist davon auszugehen, dass er aus gesundheitlichen Gründen im Ver gleich zu voll Einsatz fähigen mit geringe ren Einkünften rech nen müsste. W eitere einkommens beeinflus sende Merkmale sind nicht auszumachen. Insgesamt er scheint daher ein Abzug v om Tabellen lohn im Umfang von 10 % als gerechtfertigt. 7.6
Unter Berücksichti gung des Zentralwerts für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art
(Kompetenzniveau 1; vgl. IV-Rundschreiben Nr. 328 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 2 2. Oktober 2014 : D as Anfor derungsniveau 4 der LSE 2010 entspricht dem Kompetenzniveau 1 der LSE 2012 ) für Männer der LSE 2012
(Tabelle TA 1 , privater Sektor Schweiz 2012) von Fr. 5‘210 .-- ,
bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2012 von ins gesamt 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9-2014, Tabelle B9.2 S.
84), bei einem zumutbaren Beschäftigungsgrad von 100 % , bei einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % und bei einer durchschnittlichen Nomin al lohnentwick lung im Jahre 2013 von 0.7 % und im Jahre 2014 von 0.8 %
( www.bfs.admin.ch; T1.1.0 Nominallohnindex, 2011-2014 ) resultiert ein Inv alideneinkommen von rund Fr.
59 ‘ 54 3.-- ( Fr. 5‘210.-- x 12 Monate ÷ 40 Stun den x 41.7 Stunden x 1.007 x 1.008
x 0.9) . 8.
8.1
D er Vergleich des Vali deneinkommens von Fr. 86 ‘ 38 4 .-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 59 ‘ 54 3 . -- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 26 ‘ 841 .-- . Dar aus resultiert ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 31 %. Demzufolge ist ein Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 31 % ausge wiesen. 8.2
Somit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1 2. Januar 2015 (Urk. 10/176 = Urk. 2) wies die SUVA die Einsprache des Versicherten ab.
E. 1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfall er eignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natür li cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal zusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereig nis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammen hang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammen hangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 1.3 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
E. 1.4 Nach der Rechtsprechung kann von organisch objekt iv ausgewiesenen Unfall fol gen bei denen die Unfalladäquanz praktisch keine Rolle spielt erst ge spro chen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden und die angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich auf breiter Basis anerkannt sind (nicht in BGE 135 V 465 publizierte E. 2 des Urteils des Bundesgerichts 8C_216/2009 vom
E. 1.5 Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweis baren Unfallfolgeschäden ist wie folgt zu differenzieren (BGE 127 V 102 E. 5b/bb): Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleuder trauma der Halswirbelsäule (HWS), eine dem Schleudertrauma äqui va lente Verletzung oder ein Schädelhirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa (sogenannte Psycho-Praxis) zur Anwendung. Bei Schleudertraumen und äquivalenten Ver letzungen der HWS sowie Schädelh irntraumen wird hingegen auf eine Diffe ren zierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet (sog.
Schleudertrauma-Praxis; zum Ganzen: BGE 134 V 109 E. 2.1
mit Hin wei sen). Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person ein Schleuder trauma, eine äqu ivalente Ver letzung der HWS oder ein Schädel hirntrauma erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typi schen Beschwerde bild einer solchen Ver let zung gehörenden Beeinträch tigungen (vgl. BGE 119 V 337 E. 1, 117 V 359 E. 4b) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Prob lematik aber ganz in den Hin tergrund treten . In diesen Fällen ist die Beurteilung praxisge mäss unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlent wicklung nach Unfall vorzunehmen ( BGE 123 V 98 E. 2a; 127 V 102 E.
5b/bb) . Ergibt sich, dass es an der Adäquanz fehlt, erübrigen sich auch Weiterungen zur natürlichen Kausalität (vgl. SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67, U
183/93 E. 3c; Urteil des Bundes gerichts 8C_70/2009 vom 3 1. Juli 2009 E. 3 mit Hinweis).
E. 1.6 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesund heitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergan ge nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
E. 1.7 Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittel schwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen mass gebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
E. 1.8 Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres ver neint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a).
E. 1.9 Die Adäquanzprüfung hat dann zu erfolgen, wenn der Unfallversicherer einen Fall abzuschliessen und den Anspruch der versicherten Person auf eine Invali denrente und eine Integritätsentschädigung zu prüfen hat. Voraussetzung dafür ist, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes zu erwarten war (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.3 und 133 V 57 E. 6.6.2, je mit Hinweisen). Was unter einer nam haften Besseru ng des Gesundheitszu standes zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick da rauf, dass die soziale Unfall versicherung auf die erwerbstätigen Perso nen aus gerich tet ist, bestimmt sich dies gemäss der Rechtsprechung nach Mass gabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähig keit, wobei die durch weitere Heilbe handlung zu erwartende Be sserung ins Gewicht fallen muss; unbedeu tende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit Hinweisen).
E. 1.10 ). Denn in somati s cher Hinsicht ver fügt PD Dr. H.___ , welcher Facharzt für Rheumatologie ist, über eine für die Beurteilung des streitigen physischen Gesundheitszustandes des Be schwerdeführers angezeigte medizinische Weiter bildung. Sodann begrün deten die Ärzte der Klinik F.___
ihre Schluss folgerungen, wonach dem Beschwerdeführer zum Zeit punkt
der Untersuchung en in somatischer Hinsicht die Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums ohne Leistungseinbusse zuzumuten sei , in nachvollziehbarer Weise. Ihre Beurteilung vermag sodann auch in inhaltlicher Hinsicht zu über zeu gen. Denn sie legten darin in nachvoll zieh ba rer Weise dar, dass der Beschwer deführer, nachdem in einer sonographischen Untersuchung keine Hinweise auf eine Kapsulitis im Bereich der rechten Schulter mehr zu erkennen waren, an einer postoperativen Schultersteife rechts leide, und dass ihm aus somatischen Gründen die Ausübung einer behinderungsangepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Arbeiten auf Schulterhöhe und ohne Über kopfarbeiten, uneingeschränkt im Umfang eines Vollzeitpensums zuzumuten war. In somatischer Hinsicht kann vorliegend somit auf die nach voll ziehbare Be urteilung durch die Ärzte der Klinik F.___
abgestellt wer den. 4.4
Des Gleichen vermögen die nachvollziehbaren Beurteilungen durch Dr. M.___ vom 2 1. Februar 2014 (vorstehend E.
E. 2 S.
5).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 2. Januar 2015 (Urk. 2) davon aus, dass in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Maler eine vollständige Ar bei ts unfähigkeit ausgewiesen sei, dass der Beschwer de führer in der Aus übung der bisherigen Nebentätigkeit als Hauswart in dem vor dem Unfallereignis ausgeübten Umfang nicht eingeschränkt sei, und dass ihm die Ausübung einer aus somatischer Sicht leichten, wechsel belasten den Tätigkeit, ohne Arbeiten auf Brust- und Schulterniveau, ohne körperfernes Heben und Tragen von Gewichten, ohne Schläge oder Vibrationen auf die rechte obere Extremität und ohne kraftvolle Zug-, Stoss- oder belastende Dreh bewegungen ganztags beziehungsweise im Umfang eines voll zeitlichen Arbeits pensums zuzumuten sei (E. 5), und dass ein adäquater Kausal zusammenhang zwischen der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung beziehungs weise deren Folgen und dem als leichter Unfall zu qualifizierenden versicherten Unfallereig nis zu verneinen sei (E. 3 am Schluss).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass ihm lediglich noch die Aus übung behinderungsangepasster Tätigkeiten im Umfang eines Arbeits pensums von 80 % zuzumuten sei ( Urk. 1 S. 4) , und dass ihm die bisher ausgeübte Nebentätigkeit als Hauswart auf Grund der unfallbedingten Gesund heits beein trächtigung nicht mehr zuzumuten sei, weshalb ein Anspruch auf eine Invali denrente bei einem Invaliditätsgrad von 51 % ausgewiesen sei ( Urk.
E. 3 .5
SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, führte im Unter suchungsbericht vom 1
E. 3.1 Im Folgenden ist vorerst der massgebende medizinische Sachverhalt betreffend den Unfall vom 1 9. Januar 2012 zu prüfen.
E. 3.2 ). In der Folge trat im Bereich des rechten Schultergelenks eine Kapsulitis auf (vorstehend E.
E. 3.3 ). In der Folge stellten die Ärzte der Klinik F.___ am 4. September 2013 eine mittelgradige depressive Episode mit soma tischem Syndrom im Sinne einer Anpassungsstörung fest und gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen im Umfang von 50 % in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei (vorstehend E.
E. 3.6 ). Dr. I.___ und Dr. J.___
vertraten im K.___ -Schlussbericht der beruflichen Abklärungsstelle L.___ vom 1 7. Dezember 2013 (vorstehend E. 3.10) die Ansicht, dass der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht unter einer anhaltenden somatofor men Schmerzstörung sowie unter einer mittelgradigen depressiven Episode leide, und attestierten ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen . Demgegenüber ging Dr. Z.___
am 3. Juli 2014 (vorstehend E.
3.16) davon aus, dass der Beschwerdeführer unter eine r schwere n depressive n Episode und unter eine r anhaltende n somatoforme n Schmerzstörung leide. In Übereinstimmung mit Dr. I.___ und Dr. J.___ attestierte er dem Beschwerde führer für die Zeit ab 3. Dezember 2013 eine Arbeitsunfähigkeit v on 100 % für jegliche Tätigkeit . 4.3
Die Beurteilungen durch die Ärzte der Klinik F.___ vom 4. Juli, vom 4., 6. und 1 0. Sep tember 2013 (vorstehend E. 3.6-9 ) erfüllen in somatischer Hinsicht die nach der Rechtspre chung für eine beweiskräf tige medizi nische Entscheidungs grundlage vor aus ge setzten Kriterien (vgl. vor steh end E.
E. 3.10 ). Denn darin postulierten diese Ärzte eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit aufgrund eine s erhöhten Pausenbedarf s , welche bei Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Vollzeitpensums einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 20 % entspreche, ohne dies nachvollziehbar zu begründen. Insbesondere vermag nicht zu überzeugen, dass diese Ärzte, welche einerseits feststellten, dass eine objektive Beurteilung der Schmerzintensität und der beruflichen Ressourcen des Beschwerdeführers durch das Verhalten des Beschwerdeführers praktisch unmöglich gewesen sei, andererseits eine Leistungs einschränkung aus somatischen Gründen durch einen erhöhen Pau senbedarf im Umfang einer Arbeitsunf ähigkeit von 20 % feststellten. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann auf die Beurteilung d urch Dr. I.___ und Dr. J.___ in somatischer Hinsicht daher nicht abgestellt werden. 4.6
Obwohl die Ärzte der Klinik F.___ dem Beschwerdeführer empfahlen , die Behand lung mit Analgetika, nicht steroidalen Antirheumatika und Antide pressiva sowie eine regelmässige Physiotherapie zur Verbesserung der Beweg lichkeit und zum Kraftaufbau im Bereich der rechten Schulter fortzuführen (Urk. 10/91/9-11 S. 3), und obwohl Dr. M.___ davon aus ging , dass der Beschwerde führer bei Schmerzexazerbation en eine bis zwei Serien Physiothera pie im Jahr durchführen solle , bei Bedarf Analgetika zu sich nehmen und gele gentliche Arztkonsultationen wahrnehmen solle ( Urk. 10/132), kann von einer Fortsetzung der Heilbe handlung in diesem Umfang eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwartet werden. Denn nach der Rechtsprechung gibt w eder die blosse Möglich keit eines positiven Resultates einer weiteren ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Heilmassnahmen zu erwartender, nur unbe deutender therapeutischer Fortschritt Anspruch auf deren Durchfüh rung (Urteile des Bundesgerichts U 244/04 vom 2 0. Mai 2005, E.
2, nicht publ. in: RKUV 2005 Nr. U 557 S. 388, und U 412/00 vom 5. Juli 2001, E.
2a ). Demzufolge ist grundsätzlich nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin die Adä quanzbeurteilung mit Erlass der Verfügung vom 1 2. Mai 2014 (Urk. 10/143 ) beziehungsweise mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 1 2. Januar 2015 (Urk. 2) vor nahm. 4.7
Gestützt auf die nachvollziehbaren und überzeugenden Beurteilungen durch die Ärzte der Klinik F.___ und durch Dr. M.___ ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht die Ausübu ng einer behinde rungsangepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit , ohne Arbeiten über Schulter- und Brusthöhe, ohne körperfernes Heben und Tragen von Gewichten, ohne Schläge oder Vibrationen auf die rechte obere Extremität und ohne kraftvolle Stoss-, Zug- oder belastete Drehbewegungen uneinge schränkt im Umfang eines Vollzeitpensums zuzumuten war , und dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht bei der Ausübung der bisher ausge übten Nebentätigkeit als Hauswart nicht eingeschränkt war . Gestützt auf die Beurteilung durch Dr. M.___ vom 8. April 2014 (vorstehend E.
E. 3.11 Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnosti zierte mit Bericht vom 8. Januar 2014 ( Urk. 10/129) eine schwere depressive Episode und erwähnte, dass der Beschwerdeführer seit dem 3. Dezember 2013 in seiner Behandlung stehe.
E. 3.12 ), vom 8. April 2014 (vorstehende E. 3.15 ) und vom 2 1. November 2014 (vorstehend E.
E. 3.15 ) handelte es sich bei der vom Beschwerdeführer bei der Y.___ AG bisher ausgeübten Nebentätigkeit als Hauswart um eine leichte Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten, welche de m
Beschwerdeführer weiterhin in vollem Umfang zugemutet werden könne. Diese nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. M.___ gründet auf den Angaben der Y.___ AG zum Anforderungsprofil der Hauswartt ätigkeit des Beschwerdeführers ( Urk. 10/174 S. 3) und vermag zu über zeugen, weshalb darauf abzustellen ist . Demzufolge ist der vom Beschwer deführer im Jahre 2011 aus der Nebentätigkeit als Hauswart erzielte AHV-bei tragspflichtige Verdienst von insgesamt Fr. 3‘000.-- bei der Bemessung des Validen einkommens nicht zu berücksichtigen .
6. 7
Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 10/167 S. 4 ) hat der Beschwer deführer im Jahre 2011 bei der Y.___ AG einen AHV beitrags pflichtigen Verdienst von insgesamt Fr. 87‘932.-- erzielt . Davon ist der darin enthaltene Jahresverdienst für die Nebentätigkeit als Hauswart im Betrag von Fr. 3‘000.-- (vorstehend E.
E. 3.18 Der RAD- Arzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnte in seiner Stellungnahme vom 2 7. Juni 2015 (Urk. 11/3), dass die psychischen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht ausreichend abgeklärt worden seien, weshalb eine polydisziplinäre Begutach tung des Beschwerdeführers angezeigt sei (S. 2). 4 . 4 .1
Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerde führer sich anlässlich des versicherten Unfallereignisses im Bereich seines rechten Schultergelenks unter anderem eine Teilruptur der Supraspinatussehne und eine Unterflächenläsion der Subscapularissehne zugezogen hat, welche am 2 7. März 2012 arthroskopisch behandelt wurde (vorstehend E.
E. 6 April 2013 ( Urk. 10/72) aus, dass die Behand lung und die Rehabilitationsphase noch nicht ausgeschöpft sei en , weshalb die definitive Beurteilung zu einem späteren Zeitpunkt zu erfolgen habe (S. 6). Da die Ressourcen noch nicht vollständig ausgeschöpft seien, sei eine zweite Reha bilitation gerechtfertigt. Es sei ein vierwöchiger Rehabi litationsaufenthalt in der Klinik F.___ und bis zum Klinikeintritt eine Weiterführung der Physiotherapie und der Schmerzmedikation angezeigt. Nach Durchführung der Rehabilitation werde dem Beschwerdeführer die Ausübung behinderungs angepasster, wechsel belastender Tätigkeiten, mit Zusatz be lastungen in axialer Richtung vom Boden bis Tischhöhe bis zu einem Gewicht von 10 Kilogramm, mit Abspreizbewe gungen im möglichen Bewegungsumfang ab der Hüfte im Umfang von fünf bis drei Kilogramm abnehmen d , und mit freien, unbelasteten Bewegungen im mög lichen Bewegungsumfang im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten sein (S. 7).
Auf Grund der Schulterbeschwerden bestehe in Bezug auf jegliche auf Schulter höhe oder über Kopf auszuübende n Arbeiten eine Arbeitsunfähigkeit. Aus rheuma to logischer Sicht sei dem Beschwerdeführer indes die Ausübung kör per lich leichter, wechselbelastender, mehrheitlich sitzend auszuübender Tätig keiten, ohne Arbeiten auf Schulterhöhe oder über Kopf, ganztags zuzu muten. Nicht zuzumuten seien dem Beschwerdeführer kraftvolle Stoss-, Zug- und Drehbewe gungen, ein axiales Abstützen, Vibrationen, Schläge und repeti tives, kräftiges Zupacken (S. 8). 3 .6
Die Ärzte der Klinik F.___ diagnostizierten mit Austrittsbericht vom 4. Juli 2013 ( Urk. 10/82) unter anderem eine postoperative Schultersteife rechts und eine mittelgradige depressive Episode (S. 1) und stellten fest, dass eine Sono gra phie der rechten Schulter keine Hinweise auf eine Kapsulitis oder eine Bursitis subacromialis/subdeltoidea ergeben habe. Der stationäre Aufenthalt des Beschwer deführers vom 1 5. Mai bis 1 5. Juni 2013 habe nur zu einer gering fü gigen Verbesserung der Beweglichkeit und der Kraft im Bereich der rechten Schulter geführt; die Schmerzen seien konstant geblieben. Auf Grund einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode mit Schlafstörungen sei der Beschwerdeführer während des stationären Aufenthalts auch psychiatrisch behandelt worden (S. 3).
Aus somatischer Sicht bestehe medizinisch-theoretisch für Verweistätigkeiten , ohne Arbeiten auf Schulterhöhe und ohne Überkopfarbeiten, eine Arbeits fähig keit von 100 %. Aus psychiatrischer Sicht bestehe bis zu der am 2. September 2013 vorgesehenen interdisziplinären Nachkontrolle eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (S. 4). 3 .7
Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnosti zierte im psychosomatischen Untersuchungsbericht der Interdisziplinären Schmerz sprechstunde der Klinik F.___ vom 4. September 2013 ( Urk. 10/91/12
16) eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syn drom im Sinne einer Anpassungsstörung (S. 4) und erwähnte, dass sich der psychische Gesund heitszustand des Beschwerdeführers unter der bisher durch geführten Behand lung nicht gebessert, sondern sogar etwas verschlechte rt habe. Es bestehe unverändert eine mittelgradige depressive Symptomatik (S. 3). Aus psychiatri scher Sicht bestehe unverändert eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der bishe rigen Tätigkeit und in Verweistätigkeiten (S. 4). 3 .8
PD Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin ,
für Rheuma tologie und für Physikalische Medizin und Rehabilitation, führte im Untersuchungsbericht Medizin und Rheumatologie der Interdisziplinären Schmerz sprechstunde der Klinik F.___
vom 6. September 2013 ( Urk. 10/91 S. 9-11) aus, dass der Beschwerdeführer weiterhin unter eine r schmerzhafte n Schulterfunktionsstörung rechts leide, und dass die klinisch-rheumatologischen Befunde einer postoperativen Schultersteife rechts mit ausgeprägten myofaszi alen Befunden im Bereich des Nackens und des rechten Schultergürtels entsprä che n . Verglichen mit der Situation zum Zeitpunkt des Klinikaustritts von Mitte Juni 2013 habe sich die klinische Situation im Bereich der rechten Schulter erneut verschlechtert und entspreche dem Befund vor Antritt der Rehabilita tionsmassnahme. 3 .9
In ihrem Bericht betreffend die interdisziplinäre arbeitsspezifische Abklärung vom 1 0. September 2013 ( Urk. 10/91 S. 1-2) stellten PD Dr. H.___ und Dr. G.___ fest, dass aus interdisziplinärer Sicht in Bezug auf behinderungsadap tierte, leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Arbeiten auf Schulterhöhe oder über Kopf, eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % bestehe, und dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die reaktive depressive Sympto matik verursacht werde (S. 2). 3 .10
Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , und Dr. med. J.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , stellten in dem unter anderem von ihnen mitverfassten bidisziplinären K.___ -Schlussbericht der beruflichen Abklärungsstelle L.___ vom 1 7. Dezember 2013 (Urk. 10/180) die folgenden invalidisierenden Diagnosen (S. 3): - Schultermuskelzerrung mit Teilruptur der Supraspinatussehne rechts, arthroskopische Revision, postoperative Kapsulitis mit Schultersteife - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - mittelgradige depressive Episode
Sie erwähnten, dass der Beschwerdeführer ein ausgeprägtes Schon- und Schmerz verhalten gezeigt habe und seine körperlichen Fähigkeiten deutlich tiefer ein ge schätzt habe, als sie tatsächlich festzustellen gewesen seien (S. 5). Die gegenwärtige psychische Situation entspräche einer mittelgradigen depre ssi ven Störung. Die kognitive Beeinträchtigung hätte wahrscheinlich einen negativen Einfluss auf die während der Abklärung durchgeführten kognitiven Tests gehabt. Auf Grund der akzentuierten Schmerzwahrnehmung, dem Schon verhalten, der vermuteten Selbstlimitierung und der Verdeutlichungstendenz bei einem nachvollziehbaren psychischen Konflikt sei eine somatoforme Schmerz störung zu diagnostizieren (S. 8). Der Beschwerdeführer habe sich seinem Schmerz untergeordnet und verlange Ähnliches von seiner Umgebung. Dadurch sei eine objektive Beurteilung der Schmerzintensität und der beruflichen Ressourcen des Beschwerdeführers praktisch unmöglich gewesen (S. 9). Die Ausübung grobmanueller Tätigkeiten, das Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm Gewicht und Überkopfarbeiten seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten. Dem Beschwerdeführer sei indes die Ausübung feinma nueller Tätigkeiten, vorzugsweise in wechselbelastenden Positionen, ohne Nässe und Kälte im Umfang einer Arbeitsleistung von 80 % zuzumuten. Die Leistungseinschränkung werde dadurch verursacht, dass der Beschwerdeführer bei einem zeitlichen Normalarbeitspensum wiederholt kürzere Pausen einhalten müsse. Aus psychiatrischer Sicht bestehe auf Grund der Depression gegenwärtig eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 10).
E. 6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auf Grund der somati schen Folgen des versicherten Unfallereignisses einen Anspruch auf eine höhere als die ihm von der Beschwerdegegnerin bei einem Invaliditätsgrad von 31 % gewährte Rente hat .
E. 6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
E. 6.3 Nach der Rechtsprechung ist bei der Berechnung der mass gebenden hypotheti schen Vergleichseinkommen das AHV -beitragspflichtige Ein kommen massge bend, weshalb das Validen ein kom men Selbständig- (Urteil des Bundesge richts 9C_428/2009 vom 13. Okto ber 200
E. 6.4 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbe ginns massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichs einkommen müssen bis zum Verfügungszeitpunkt berücksichtigt werden (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2014 vom 1 8. Februar 2014 E. 4.3). 6. 5
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor dem versicherten Unfall seit dem Jahre 1991 bei der Y.___ AG als Maler und Vorarbeiter im Umfang eines Vollzeitpensums tätig war ( Urk. 10/1, Urk. 10/167 S. 2). Gleichzeitig war der Beschwerdeführer bei dieser im Rahmen einer Nebentätig keit als Hauswart im Umfang von einer bis zwei Stunden im Monat tätig ( Urk. 10/174 S. 2). In Würdigung der gesamten Umstände ist mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerde führer ohne Gesundheitsschaden weiterhin an seinem bis he rigen Arbeitsplatz bei der Y.___
AG im Umfang eines Vollzeitpensums als Maler und Vorarbeiter und daneben im Rahmen einer Nebentätigkeit im Umfang von 1 bis zwei Stunden in der Woche als Hauswart tätig gewesen wäre. Das Valideneinkommen ist vorliegend daher anhand des vom Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis vom 1 9. Januar 2012 im Jahre 2011 bei der Y.___ AG erzielten Verdienstes zu bemessen. 6. 6
Gemäss der Beurteilung durch Dr. M.___ vom 2 1. November 2014 (vorstehend E.
E. 6.6 ) in Abzug zu bringen. Bei Beginn des Renten an s p ruchs im Jahr e
2014 resultiert u nter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominal lohn entwicklung im Baugewerbe im Jahre 2012
von 0.7 % , im Jahre 2013 von 0.5 % und im Jahre 2014 von 0.5 %
( www.bfs.admin.ch; T1.1.0 Nominallohnindex, 2011-2014 ) ein Validen einkommen von rund Fr.
86 ‘ 38 4 . -- ( [ Fr. 87‘932.-- - Fr. 3‘000.--] x 1.007 x 1.005 x 1.005). 7 . 7 .1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.
Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für
Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zo gen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr gene rell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der mass geb li che Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzu rechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 7.2
Nach der Rechtsprechung kann ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der LSE 2012 im Oktober 2014 bei der Bemessung des Invalideneinkommens auf die LSE-Tabellenwerte 2012 zurückgegriffen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_526/2015 vom 1 1. September 2015 E. 3.2.2). Entgegen der diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers, welcher die Ansicht vertrat, dass bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE 2010 abzustellen sei ( Urk. 1 S.
5), ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Ein sprache entscheid vom 1 2. Januar 2015 ( Urk. 2) das Invalideneinkommen auf der G rundlage der LSE 2012 bestimmte. 7.3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen.
Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwer ten kann. Bei der Bestimm ung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall ge samt haft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 7.4
Nach der Rechtsprechung ist selbst bei eingeschränkter Leistungs fähigkeit kein l eidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt, wenn leichte bis mit te l schwere Arbeiten zumutbar sind. Dies ergibt sich daraus, dass der Tabellen lohn im Anforderungsniveau 4 (ab 2012: Niveau 1) bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schwe ren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_72/2009 vom 3 0. März 2009 E. 3.4 mit Hinweisen). 7.5
Vorliegend war dem Beschwerdeführer gemäss den Beurteilung en durch die Ärzte der Klinik F.___ und durch Dr. M.___ in somatischer Hinsicht lediglich noch die Ausübung körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeiten, ohne Arbeiten über Schulter- und Brusthöhe, ohne körperfernes Heben und Tragen von Gewichten, ohne Schläge oder Vibrationen auf die rechte obere Extremität und ohne kraftvolle Stoss-, Zug- oder belastete Drehbewegungen im Umfang eines Vollzeitpensums zuzumuten . Aus diesem Grunde ist davon auszugehen, dass er aus gesundheitlichen Gründen im Ver gleich zu voll Einsatz fähigen mit geringe ren Einkünften rech nen müsste. W eitere einkommens beeinflus sende Merkmale sind nicht auszumachen. Insgesamt er scheint daher ein Abzug v om Tabellen lohn im Umfang von 10 % als gerechtfertigt. 7.6
Unter Berücksichti gung des Zentralwerts für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art
(Kompetenzniveau 1; vgl. IV-Rundschreiben Nr. 328 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 2 2. Oktober 2014 : D as Anfor derungsniveau 4 der LSE 2010 entspricht dem Kompetenzniveau 1 der LSE 2012 ) für Männer der LSE 2012
(Tabelle TA 1 , privater Sektor Schweiz 2012) von Fr. 5‘210 .-- ,
bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2012 von ins gesamt 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9-2014, Tabelle B9.2 S.
84), bei einem zumutbaren Beschäftigungsgrad von 100 % , bei einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % und bei einer durchschnittlichen Nomin al lohnentwick lung im Jahre 2013 von 0.7 % und im Jahre 2014 von 0.8 %
( www.bfs.admin.ch; T1.1.0 Nominallohnindex, 2011-2014 ) resultiert ein Inv alideneinkommen von rund Fr.
59 ‘ 54 3.-- ( Fr. 5‘210.-- x
E. 9 vom 23. Dezember 2009 E. 5.2.1 mit Hinweisen).
E. 12 Monate ÷ 40 Stun den x 41.7 Stunden x 1.007 x 1.008
x 0.9) . 8.
8.1
D er Vergleich des Vali deneinkommens von Fr. 86 ‘ 38 4 .-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 59 ‘ 54 3 . -- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 26 ‘ 841 .-- . Dar aus resultiert ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 31 %. Demzufolge ist ein Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 31 % ausge wiesen. 8.2
Somit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00034 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Volz Urteil
vom
1. April 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann Egli Mattmann Hehli, Rechtsanwälte Notare Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1963, war seit 1991 bei der Y.___ AG, als Maler und Vorarbeiter tätig und über diese bei der Schweizerische n Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfall versichert, als er am 1 9. Januar 2012 beim Ausladen von Farb kübeln aus einem Lieferwagen einen Farbkübel mit gestreckten Armen anhob und stürzte . Dabei litt er unter stichar tigen Schmerzen ( Urk. 10/1, Urk. 10/10 S. 1) und zog sich unter anderem eine partielle Supraspinatussehnenläsion im Bereich seiner rechten Schulter zu ( Urk. 10/7, Urk. 10/17).
Mit Verfügung vom 1 2. Mai 2014 ( Urk. 10/143) sprach die SUVA dem Ver sicher ten für die somatischen Folgen des Unfalls vom 1 9. Januar 2012 mit Wir kung ab 1. Juni 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 31 % eine Invaliden rente sowie eine Integritätsentschädigung für eine 20%ige Integritätseinbusse
zu (S.
1) und v erneinte einen adäquaten Kausal zusammenhang zwischen seinen psy chischen Beschwerden und dem versicherten Unfall (S. 2). Dagegen erhoben am 1 4. Mai 2014 die Sansan Versicherungen AG , der Krankenversicherer des Versi cherten (Urk 10/148), und der Versicherte ( Urk. 10/149, Urk. 10/154) Einspra che . Am 2 8. Mai 2014 (Urk. 10/158 ) zog die Sansan Versicherungen AG ihre Einsprache zurück. Mit Entscheid vom 1 2. Januar 2015 (Urk. 10/176 = Urk. 2) wies die SUVA die Einsprache des Versicherten ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 2. Januar 2015 (Urk. 2) erhob der Ver sicherte am 1 3. Februar 2015 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente basie rend auf einem Invaliditätsgrad von 51 % auszurichten ; eventuell sei die Sache zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und erneutem Entscheid über seinen Anspruch auf eine Invalidenrente an die SUVA zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 ).
Die SUVA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 1. April 2015 (Urk. 9 ) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 1 0. August 2015 ( Urk.
12) wurden der Bericht von Dr. Z.___ vom 3. Juli 2014 ( Urk. 11/1), der vorläufige Austrittsbericht der Klinik Sanatorium A.___ vom 2 7. Oktober 2014 ( Urk. 11/2) und die Stellungnahme des Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle des Kantons Zürich ( RAD ), Dr. B.___ , vom 2 7. Juni 2015 aus den Akten des am hiesigen Gericht hängig gewesenen invalidenversicherungs rechtlichen Verfahrens in Sachen des Beschwerdeführers (Prozess Nr. IV.2015.000470) beigezogen. Dazu nahm die Beschwerdegegnerin am 2 6. August 2015 ( Urk.
14) und der Beschwerdeführer am 2 8. August 2015 ( Urk.
15) Stellung, wovon den Parteien am 2. September 2015 ( Urk.
16) Kenntnis gegeben wurde. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfall er eignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natür li cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal zusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereig nis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammen hang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammen hangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.3
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4
Nach der Rechtsprechung kann von organisch objekt iv ausgewiesenen Unfall fol gen bei denen die Unfalladäquanz praktisch keine Rolle spielt erst ge spro chen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden und die angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich auf breiter Basis anerkannt sind (nicht in BGE 135 V 465 publizierte E. 2 des Urteils des Bundesgerichts 8C_216/2009 vom 2 8. Oktober 2009 ; BGE 134 V 231 E. 5.1). Dies gilt auch für neuropsychologische Defizite (Urteil des Bundesgerichts 8C_691/2013 vom 1 9. März 2014 E. 5.1). Aus diesem Grunde können beispielsweise Verhärtungen und Verspannungen der Mus ku latur, Druckdolen zen im Nacken sowie Einschränkung en der HWS-Beweg lich keit für sich all ein nicht als o ganisch objekt iv ausgewiesene Unfallfolgen quali fiziert werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_310/2011
vom 5. September 2011 E. 4.1). 1.5
Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweis baren Unfallfolgeschäden ist wie folgt zu differenzieren (BGE 127 V 102 E. 5b/bb): Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleuder trauma der Halswirbelsäule (HWS), eine dem Schleudertrauma äqui va lente Verletzung oder ein Schädelhirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa (sogenannte Psycho-Praxis) zur Anwendung. Bei Schleudertraumen und äquivalenten Ver letzungen der HWS sowie Schädelh irntraumen wird hingegen auf eine Diffe ren zierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet (sog.
Schleudertrauma-Praxis; zum Ganzen: BGE 134 V 109 E. 2.1
mit Hin wei sen). Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person ein Schleuder trauma, eine äqu ivalente Ver letzung der HWS oder ein Schädel hirntrauma erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typi schen Beschwerde bild einer solchen Ver let zung gehörenden Beeinträch tigungen (vgl. BGE 119 V 337 E. 1, 117 V 359 E. 4b) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Prob lematik aber ganz in den Hin tergrund treten . In diesen Fällen ist die Beurteilung praxisge mäss unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlent wicklung nach Unfall vorzunehmen ( BGE 123 V 98 E. 2a; 127 V 102 E.
5b/bb) . Ergibt sich, dass es an der Adäquanz fehlt, erübrigen sich auch Weiterungen zur natürlichen Kausalität (vgl. SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67, U
183/93 E. 3c; Urteil des Bundes gerichts 8C_70/2009 vom 3 1. Juli 2009 E. 3 mit Hinweis). 1.6
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesund heitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergan ge nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.7
Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittel schwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen mass gebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91). 1.8
Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres ver neint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a). 1.9
Die Adäquanzprüfung hat dann zu erfolgen, wenn der Unfallversicherer einen Fall abzuschliessen und den Anspruch der versicherten Person auf eine Invali denrente und eine Integritätsentschädigung zu prüfen hat. Voraussetzung dafür ist, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes zu erwarten war (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.3 und 133 V 57 E. 6.6.2, je mit Hinweisen). Was unter einer nam haften Besseru ng des Gesundheitszu standes zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick da rauf, dass die soziale Unfall versicherung auf die erwerbstätigen Perso nen aus gerich tet ist, bestimmt sich dies gemäss der Rechtsprechung nach Mass gabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähig keit, wobei die durch weitere Heilbe handlung zu erwartende Be sserung ins Gewicht fallen muss; unbedeu tende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit Hinweisen). 1.10
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zi nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 2. Januar 2015 (Urk. 2) davon aus, dass in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Maler eine vollständige Ar bei ts unfähigkeit ausgewiesen sei, dass der Beschwer de führer in der Aus übung der bisherigen Nebentätigkeit als Hauswart in dem vor dem Unfallereignis ausgeübten Umfang nicht eingeschränkt sei, und dass ihm die Ausübung einer aus somatischer Sicht leichten, wechsel belasten den Tätigkeit, ohne Arbeiten auf Brust- und Schulterniveau, ohne körperfernes Heben und Tragen von Gewichten, ohne Schläge oder Vibrationen auf die rechte obere Extremität und ohne kraftvolle Zug-, Stoss- oder belastende Dreh bewegungen ganztags beziehungsweise im Umfang eines voll zeitlichen Arbeits pensums zuzumuten sei (E. 5), und dass ein adäquater Kausal zusammenhang zwischen der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung beziehungs weise deren Folgen und dem als leichter Unfall zu qualifizierenden versicherten Unfallereig nis zu verneinen sei (E. 3 am Schluss). 2.2
Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass ihm lediglich noch die Aus übung behinderungsangepasster Tätigkeiten im Umfang eines Arbeits pensums von 80 % zuzumuten sei ( Urk. 1 S. 4) , und dass ihm die bisher ausgeübte Nebentätigkeit als Hauswart auf Grund der unfallbedingten Gesund heits beein trächtigung nicht mehr zuzumuten sei, weshalb ein Anspruch auf eine Invali denrente bei einem Invaliditätsgrad von 51 % ausgewiesen sei ( Urk. 2 S.
5). 3. 3.1
Im Folgenden ist vorerst der massgebende medizinische Sachverhalt betreffend den Unfall vom 1 9. Januar 2012 zu prüfen. 3 .2
Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates , erwähnte in seinem Bericht vom 2 0. März 2012 ( Urk. 10/7), dass eine MRI-Untersuchung eine höhergradige partielle Supra spinatus läsion, eine wahrscheinlich instabile lange Bizepssehne und eine deutlich aktivierte AC-Gelenksarthrose gezeigt habe. Der Beschwerdeführer leide nach einem Verhebetrauma und Sturz im Januar 2012 unter Schulterschmerzen und sei nicht arbeitsfähig. Es sei eine arthroskopische Revision der Schulter geplant.
Im Operationsbericht vom 2 8. März 2012 ( Urk. 10/17) diagnostizierte Dr. C.___ eine gelenkseitige, höhergradige Teilruptur der Su praspinatus sehne (PASTA-Läsion), eine Unterflächenläsion der Subscapularissehne und eine Tendo pathie der langen Bizepssehne im Bereich der rechten Schulter und erwähnte, dass am 2 7. März 2012 eine Schulterarthroskopie im Sinne einer arthroskopischen Dekompression mit Acromioplastik und AC-Gelenksresektion, verstärkenden Nähten im Bereich der Subscapularis- und Supraspinatussehnen mit je einem Anker und einer Tenodese der langen Bizepssehne im Bereich der rechten Schulter durchgeführt worden sei (S. 1).
Mit Bericht vom 2 8. August 2012 ( Urk. 10/29) diagnostizierte Dr. C.___ einen Status nach Refixation und Unterflächenläsionen der Subscapularis- und Supraspinatussehnen und nach Impingement mit Akromioplastik und AC Gelenks resektion rechts und erwähnte, dass der Beschwerdeführer weiterhin unter einer Kapsulitis im Bereich der rechten Schulter leide, und dass es in den Sommerferien des Beschwerdeführers zu einem Stillstand in der Behandlung gekommen sei.
Am 2 8. August 2012 ( Urk. 10/33)
stellte Dr. C.___ fest, dass der Be schwerde führer infolge der ausgedehnten Schulteroperation starke Ver nar bungen im Gelenkraum des rechten Schultergelenks aufweise, weshalb er wei terhin unter Schmerzen und unter einer ausgeprägten Bewegungs ein schränkung leide. 3 .3
Die Ärzte der Rehaklinik D.___ stellten im Austrittsbericht vom 2 6. Oktober 2012 ( Urk. 10/39) die folgenden Diagnosen (S. 1): - Unfall vom 1 9. Januar 2012: beim Ausladen von Farbe aus Lieferwagen mit gestrecktem rechtem Arm einen Kessel angehoben: - PASTA-Läsion mit höhergradige r Teilruptur der Supraspinatussehne , Unterflächenläsion der Subscapularissehne , Tendopathie der langen Bizepssehne und Akromion Typ 2 und AC-Gelenksarthrose im Bereich der rechten Schulter - Schulterarthroskopie am 2 7. März 2012 - im Verlauf Entwicklung einer Kapsulitis an der rechten Schulter - subakromiale Infiltrationen im Bereich der rechten Schulter am 2 4. September und am 1 6. Oktober 2012 - leichte Anpassungsstörung mit Besorgnis, Anspannung und Ärger - Migräne
Die Ärzte führten aus, dass die stationäre Rehabilitation mit leichten, schmerz respektierenden Übungen und die Infiltrationen keine Verbesserung der Beschwerden gebracht hätten. Für die ausgeprägten Beschwerden sei in erster Linie eine adhäsive Kapsulitis verantwortlich.
Eine psychosomatische Abklärung habe eine leichte Anpassungsstörung mit Besorgnis, Anspannung und Ärger ergeben (S. 3). 3 .4
Mit Bericht vom 9. November 2012 ( Urk. 10/42) stellte Dr. C.___ eine invali disierende Kapsulitis fest und erwähnte, dass die bisherigen Behandlungen nichts gebracht hätten (S. 1).
In seinem Bericht vom 2 2. Januar 2013 ( Urk. 10/48) führte Dr. C.___ aus, dass eine MRI-Untersuchung der rechten Schulter vom 1 8. Januar 2013 eine intakte Rotatorenmanschette sowie einen auffällig dünnen Knorpelüberzug ohne aktivierte Arthrose ergeben habe. Es bestehe weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
Am 5. März 2013 ( Urk. 10/64) stellte Dr. C.___ fest, dass eine erneute Arthroskopie mit Narben-Débridement und Arthrolyse die einzige noch ver blei bende Behandlungsmöglichkeit darstelle, wobei nur mit Vorsicht eine positive Prognose gestellt werden könne. Es sei beim bisherigen Arbeitgeber des Beschwerdeführers zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei diesem eine Teil zeit tätigkeit als Vorarbeiter ohne armbelastende Arbeiten ausüben könne . 3 .5
SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, führte im Unter suchungsbericht vom 1 6.
April 2013 ( Urk. 10/72) aus, dass die Behand lung und die Rehabilitationsphase noch nicht ausgeschöpft sei en , weshalb die definitive Beurteilung zu einem späteren Zeitpunkt zu erfolgen habe (S. 6). Da die Ressourcen noch nicht vollständig ausgeschöpft seien, sei eine zweite Reha bilitation gerechtfertigt. Es sei ein vierwöchiger Rehabi litationsaufenthalt in der Klinik F.___ und bis zum Klinikeintritt eine Weiterführung der Physiotherapie und der Schmerzmedikation angezeigt. Nach Durchführung der Rehabilitation werde dem Beschwerdeführer die Ausübung behinderungs angepasster, wechsel belastender Tätigkeiten, mit Zusatz be lastungen in axialer Richtung vom Boden bis Tischhöhe bis zu einem Gewicht von 10 Kilogramm, mit Abspreizbewe gungen im möglichen Bewegungsumfang ab der Hüfte im Umfang von fünf bis drei Kilogramm abnehmen d , und mit freien, unbelasteten Bewegungen im mög lichen Bewegungsumfang im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten sein (S. 7).
Auf Grund der Schulterbeschwerden bestehe in Bezug auf jegliche auf Schulter höhe oder über Kopf auszuübende n Arbeiten eine Arbeitsunfähigkeit. Aus rheuma to logischer Sicht sei dem Beschwerdeführer indes die Ausübung kör per lich leichter, wechselbelastender, mehrheitlich sitzend auszuübender Tätig keiten, ohne Arbeiten auf Schulterhöhe oder über Kopf, ganztags zuzu muten. Nicht zuzumuten seien dem Beschwerdeführer kraftvolle Stoss-, Zug- und Drehbewe gungen, ein axiales Abstützen, Vibrationen, Schläge und repeti tives, kräftiges Zupacken (S. 8). 3 .6
Die Ärzte der Klinik F.___ diagnostizierten mit Austrittsbericht vom 4. Juli 2013 ( Urk. 10/82) unter anderem eine postoperative Schultersteife rechts und eine mittelgradige depressive Episode (S. 1) und stellten fest, dass eine Sono gra phie der rechten Schulter keine Hinweise auf eine Kapsulitis oder eine Bursitis subacromialis/subdeltoidea ergeben habe. Der stationäre Aufenthalt des Beschwer deführers vom 1 5. Mai bis 1 5. Juni 2013 habe nur zu einer gering fü gigen Verbesserung der Beweglichkeit und der Kraft im Bereich der rechten Schulter geführt; die Schmerzen seien konstant geblieben. Auf Grund einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode mit Schlafstörungen sei der Beschwerdeführer während des stationären Aufenthalts auch psychiatrisch behandelt worden (S. 3).
Aus somatischer Sicht bestehe medizinisch-theoretisch für Verweistätigkeiten , ohne Arbeiten auf Schulterhöhe und ohne Überkopfarbeiten, eine Arbeits fähig keit von 100 %. Aus psychiatrischer Sicht bestehe bis zu der am 2. September 2013 vorgesehenen interdisziplinären Nachkontrolle eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (S. 4). 3 .7
Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnosti zierte im psychosomatischen Untersuchungsbericht der Interdisziplinären Schmerz sprechstunde der Klinik F.___ vom 4. September 2013 ( Urk. 10/91/12
16) eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syn drom im Sinne einer Anpassungsstörung (S. 4) und erwähnte, dass sich der psychische Gesund heitszustand des Beschwerdeführers unter der bisher durch geführten Behand lung nicht gebessert, sondern sogar etwas verschlechte rt habe. Es bestehe unverändert eine mittelgradige depressive Symptomatik (S. 3). Aus psychiatri scher Sicht bestehe unverändert eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der bishe rigen Tätigkeit und in Verweistätigkeiten (S. 4). 3 .8
PD Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin ,
für Rheuma tologie und für Physikalische Medizin und Rehabilitation, führte im Untersuchungsbericht Medizin und Rheumatologie der Interdisziplinären Schmerz sprechstunde der Klinik F.___
vom 6. September 2013 ( Urk. 10/91 S. 9-11) aus, dass der Beschwerdeführer weiterhin unter eine r schmerzhafte n Schulterfunktionsstörung rechts leide, und dass die klinisch-rheumatologischen Befunde einer postoperativen Schultersteife rechts mit ausgeprägten myofaszi alen Befunden im Bereich des Nackens und des rechten Schultergürtels entsprä che n . Verglichen mit der Situation zum Zeitpunkt des Klinikaustritts von Mitte Juni 2013 habe sich die klinische Situation im Bereich der rechten Schulter erneut verschlechtert und entspreche dem Befund vor Antritt der Rehabilita tionsmassnahme. 3 .9
In ihrem Bericht betreffend die interdisziplinäre arbeitsspezifische Abklärung vom 1 0. September 2013 ( Urk. 10/91 S. 1-2) stellten PD Dr. H.___ und Dr. G.___ fest, dass aus interdisziplinärer Sicht in Bezug auf behinderungsadap tierte, leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Arbeiten auf Schulterhöhe oder über Kopf, eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % bestehe, und dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die reaktive depressive Sympto matik verursacht werde (S. 2). 3 .10
Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , und Dr. med. J.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , stellten in dem unter anderem von ihnen mitverfassten bidisziplinären K.___ -Schlussbericht der beruflichen Abklärungsstelle L.___ vom 1 7. Dezember 2013 (Urk. 10/180) die folgenden invalidisierenden Diagnosen (S. 3): - Schultermuskelzerrung mit Teilruptur der Supraspinatussehne rechts, arthroskopische Revision, postoperative Kapsulitis mit Schultersteife - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - mittelgradige depressive Episode
Sie erwähnten, dass der Beschwerdeführer ein ausgeprägtes Schon- und Schmerz verhalten gezeigt habe und seine körperlichen Fähigkeiten deutlich tiefer ein ge schätzt habe, als sie tatsächlich festzustellen gewesen seien (S. 5). Die gegenwärtige psychische Situation entspräche einer mittelgradigen depre ssi ven Störung. Die kognitive Beeinträchtigung hätte wahrscheinlich einen negativen Einfluss auf die während der Abklärung durchgeführten kognitiven Tests gehabt. Auf Grund der akzentuierten Schmerzwahrnehmung, dem Schon verhalten, der vermuteten Selbstlimitierung und der Verdeutlichungstendenz bei einem nachvollziehbaren psychischen Konflikt sei eine somatoforme Schmerz störung zu diagnostizieren (S. 8). Der Beschwerdeführer habe sich seinem Schmerz untergeordnet und verlange Ähnliches von seiner Umgebung. Dadurch sei eine objektive Beurteilung der Schmerzintensität und der beruflichen Ressourcen des Beschwerdeführers praktisch unmöglich gewesen (S. 9). Die Ausübung grobmanueller Tätigkeiten, das Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm Gewicht und Überkopfarbeiten seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten. Dem Beschwerdeführer sei indes die Ausübung feinma nueller Tätigkeiten, vorzugsweise in wechselbelastenden Positionen, ohne Nässe und Kälte im Umfang einer Arbeitsleistung von 80 % zuzumuten. Die Leistungseinschränkung werde dadurch verursacht, dass der Beschwerdeführer bei einem zeitlichen Normalarbeitspensum wiederholt kürzere Pausen einhalten müsse. Aus psychiatrischer Sicht bestehe auf Grund der Depression gegenwärtig eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 10). 3.11
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnosti zierte mit Bericht vom 8. Januar 2014 ( Urk. 10/129) eine schwere depressive Episode und erwähnte, dass der Beschwerdeführer seit dem 3. Dezember 2013 in seiner Behandlung stehe. 3.12
Im Bericht vom 2 1. Februar 2014 ( Urk. 10/120) führte SUVA-Kreisarzt Dr. med. M.___ , Facharzt für Chirurgie , aus, dass auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer unter einer seit dem Unfall bestehenden , verminderten Sensibilität im gesamten rechten Arm leide, eine neurologische Untersuchung angezeigt sei, und dass erst nach Erhalt der Untersuchungsbefunde eine abschliessende Beurteilung möglich sei (S. 5). 3 .1 3
Dr. med. Urs Stampfli, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte am 2 7. Februar 2014 ( Urk. 10/123 S. 2-3) eine Kapsulitis der rechten Schulter und eine depressive Episode (S. 1) und erwähnte, dass ein Mischbild aus einer depressiven Episode und ausgeprägten S chmerzen im Bereich der rechten Schulter bestehe (S. 2). 3 .14
Dr. med. O.___ , Fachärztin für Neurologie, stellte in ihrem Bericht vom 3. April 2014 ( Urk. 10/131 S. 2-5) fest, dass die vom Beschwerdeführer angege bene verminderte Sensibilität für Berührung und Temperatur im Bereich des gesamten rechten Armes und der rechten Hand aus neurologischer Sicht nicht zu erklären sei. Klinisch-neurologisch hätten sich sodann keine Hinweise auf eine allfällige zentrale Problematik finden lassen. Es sei daher von einer pre ganglionären Problematik auszugehen, weshalb allenfalls eine MRI-Untersu chung der Halswirbelsäule durchzuführen sei (S. 3). 3 .15
In seiner Stellungnahme vom 8. April 2014 (Urk 10/132) führte Dr. M.___ aus, dass dem Beschwerdeführer aus somatisch-unfallbedingter Sicht die Ausübung körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeiten, ohne Arbeiten über Schul ter
- und Brust höhe , ohne körperfernes Heben und Tragen von Gewichten, ohne Schläge oder Vibrationen auf die rechte obere Extremität und ohne kraftvolle Stoss-, Zug- oder belastete Drehbewegungen im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten sei.
Am 2 5 . November 2014 ( Urk. 10/175) stellte Dr. M.___ fest, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vor dem versicherten Unfall ausgeübten Nebentätigkeit als Hauswart bei der Y.___ AG gemäss dem Tätigkeitsprofil um eine kör perlich leichte Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten gehandelt habe. Diese Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer weiterhin in vollem Umfang zuzumuten. 3 .16
Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. Juli 2014 ( Urk. 11/1) eine schwere depressive Episode und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (S. 2) und erwähnte, dass aus psychiatrischer Sicht seit dem 3. Dezember 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehe (S. 3). 3 .17
Die Ärzte der psychiatrischen Klinik Sanatorium A.___ erwähnten in ihrem Bericht vom 2 7. Oktober 2014 ( Urk. 11/2), dass der Beschwerdeführer vom 6. bis 2 0. Oktober 2014 hospitalisiert gewesen sei und stellten die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (S. 1). 3.18
Der RAD- Arzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnte in seiner Stellungnahme vom 2 7. Juni 2015 (Urk. 11/3), dass die psychischen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht ausreichend abgeklärt worden seien, weshalb eine polydisziplinäre Begutach tung des Beschwerdeführers angezeigt sei (S. 2). 4 . 4 .1
Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerde führer sich anlässlich des versicherten Unfallereignisses im Bereich seines rechten Schultergelenks unter anderem eine Teilruptur der Supraspinatussehne und eine Unterflächenläsion der Subscapularissehne zugezogen hat, welche am 2 7. März 2012 arthroskopisch behandelt wurde (vorstehend E. 3.2 ). In der Folge trat im Bereich des rechten Schultergelenks eine Kapsulitis auf (vorstehend E.
3.3 ). Am 4. Juli 2013 stellten die Ärzte der Klinik F.___
fest, dass eine Sono graphie der rechten Schulter keine Hinweise auf eine Kapsulitis mehr ergeben habe und diagnostizierten unter anderem eine postoperative Schultersteife rechts (vorstehend E. 3.6 ) . Während die Ärzte der Klinik F.___ davon aus gingen, dass dem Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht die Ausübung behinderungsangepasste r Tätigkeiten, ohne Arbeiten auf Schulterhöhe und ohne Überkopfarbeiten, im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten sei (vorstehend E. 3.6 ), vertraten Dr. I.___
und Dr. J.___ im K.___ -Schluss bericht vom 1 7. Dezember 2013 (vorstehend E.
3.10) die Ansicht, dass dem
Beschwerdeführer die Ausübung behinderungsangepasster, feinmanueller Tätig keiten
in wechselbelastenden Positionen, ohne Nässe und Kälte , im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums bei einer Leistungseinbusse wegen ver mehrter Pausen von 20 % und damit insgesamt lediglich im Umfang von 80 % zumutbar sei. Demgegenüber ging Dr. M.___ am 8. April 2014 ( vorstehend E.
3.15 ) davon aus, dass dem Beschwerdeführer aus somatisch er Sicht die Aus übung behinderungsangepasster, körperlich leichter, wechselbelastender Tätig keiten im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten sei. 4.2
In psychischer Hinsicht stellten erstmals die Ärzte der Rehaklinik D.___ am 2 6. Oktober 2012 eine leichte Anpassungsstörung mit Besorgnis, Anspannung und Ärger fest (vorstehend E. 3.3 ). In der Folge stellten die Ärzte der Klinik F.___ am 4. September 2013 eine mittelgradige depressive Episode mit soma tischem Syndrom im Sinne einer Anpassungsstörung fest und gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen im Umfang von 50 % in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei (vorstehend E. 3.6 ). Dr. I.___ und Dr. J.___
vertraten im K.___ -Schlussbericht der beruflichen Abklärungsstelle L.___ vom 1 7. Dezember 2013 (vorstehend E. 3.10) die Ansicht, dass der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht unter einer anhaltenden somatofor men Schmerzstörung sowie unter einer mittelgradigen depressiven Episode leide, und attestierten ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen . Demgegenüber ging Dr. Z.___
am 3. Juli 2014 (vorstehend E.
3.16) davon aus, dass der Beschwerdeführer unter eine r schwere n depressive n Episode und unter eine r anhaltende n somatoforme n Schmerzstörung leide. In Übereinstimmung mit Dr. I.___ und Dr. J.___ attestierte er dem Beschwerde führer für die Zeit ab 3. Dezember 2013 eine Arbeitsunfähigkeit v on 100 % für jegliche Tätigkeit . 4.3
Die Beurteilungen durch die Ärzte der Klinik F.___ vom 4. Juli, vom 4., 6. und 1 0. Sep tember 2013 (vorstehend E. 3.6-9 ) erfüllen in somatischer Hinsicht die nach der Rechtspre chung für eine beweiskräf tige medizi nische Entscheidungs grundlage vor aus ge setzten Kriterien (vgl. vor steh end E. 1.10 ). Denn in somati s cher Hinsicht ver fügt PD Dr. H.___ , welcher Facharzt für Rheumatologie ist, über eine für die Beurteilung des streitigen physischen Gesundheitszustandes des Be schwerdeführers angezeigte medizinische Weiter bildung. Sodann begrün deten die Ärzte der Klinik F.___
ihre Schluss folgerungen, wonach dem Beschwerdeführer zum Zeit punkt
der Untersuchung en in somatischer Hinsicht die Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums ohne Leistungseinbusse zuzumuten sei , in nachvollziehbarer Weise. Ihre Beurteilung vermag sodann auch in inhaltlicher Hinsicht zu über zeu gen. Denn sie legten darin in nachvoll zieh ba rer Weise dar, dass der Beschwer deführer, nachdem in einer sonographischen Untersuchung keine Hinweise auf eine Kapsulitis im Bereich der rechten Schulter mehr zu erkennen waren, an einer postoperativen Schultersteife rechts leide, und dass ihm aus somatischen Gründen die Ausübung einer behinderungsangepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Arbeiten auf Schulterhöhe und ohne Über kopfarbeiten, uneingeschränkt im Umfang eines Vollzeitpensums zuzumuten war. In somatischer Hinsicht kann vorliegend somit auf die nach voll ziehbare Be urteilung durch die Ärzte der Klinik F.___
abgestellt wer den. 4.4
Des Gleichen vermögen die nachvollziehbaren Beurteilungen durch Dr. M.___ vom 2 1. Februar 2014 (vorstehend E. 3.12 ), vom 8. April 2014 (vorstehende E. 3.15 ) und vom 2 1. November 2014 (vorstehend E. 3.15 ) , welche grundsätzlich mit denjenigen durch die Ärzte der Klinik F.___ übereinstimmen, zu überzeu gen, weshalb auf diese abgestellt werden kann . Denn Dr. M.___ legte darin über zeugend dar, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung behinderungsange passter, körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeiten, ohne Arbeiten über Schulter- und Brusthöhe, ohne körperfernes Heben und Tragen von Gewichten, ohne Schläge oder Vibrationen auf die rechte obere Extremität und ohne kraft volle Stoss-, Zug- oder belastete Drehbewegungen uneingeschränkt im Umfang eine s Vollzeitpensums zuzumuten sei, und dass keine Einschränkung in der Ausübung der bisher ausgeübte n Nebentätigkeit als Hauswart bestehe , worauf abgestellt werden kann.
4.5
Nicht zu überzeugen vermag die Beurteilung durch Dr. I.___ und Dr. J.___ im K.___ -Schlussbericht vom 1 7. Dezember 2013 (vorstehend E. 3.10 ). Denn darin postulierten diese Ärzte eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit aufgrund eine s erhöhten Pausenbedarf s , welche bei Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Vollzeitpensums einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 20 % entspreche, ohne dies nachvollziehbar zu begründen. Insbesondere vermag nicht zu überzeugen, dass diese Ärzte, welche einerseits feststellten, dass eine objektive Beurteilung der Schmerzintensität und der beruflichen Ressourcen des Beschwerdeführers durch das Verhalten des Beschwerdeführers praktisch unmöglich gewesen sei, andererseits eine Leistungs einschränkung aus somatischen Gründen durch einen erhöhen Pau senbedarf im Umfang einer Arbeitsunf ähigkeit von 20 % feststellten. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann auf die Beurteilung d urch Dr. I.___ und Dr. J.___ in somatischer Hinsicht daher nicht abgestellt werden. 4.6
Obwohl die Ärzte der Klinik F.___ dem Beschwerdeführer empfahlen , die Behand lung mit Analgetika, nicht steroidalen Antirheumatika und Antide pressiva sowie eine regelmässige Physiotherapie zur Verbesserung der Beweg lichkeit und zum Kraftaufbau im Bereich der rechten Schulter fortzuführen (Urk. 10/91/9-11 S. 3), und obwohl Dr. M.___ davon aus ging , dass der Beschwerde führer bei Schmerzexazerbation en eine bis zwei Serien Physiothera pie im Jahr durchführen solle , bei Bedarf Analgetika zu sich nehmen und gele gentliche Arztkonsultationen wahrnehmen solle ( Urk. 10/132), kann von einer Fortsetzung der Heilbe handlung in diesem Umfang eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwartet werden. Denn nach der Rechtsprechung gibt w eder die blosse Möglich keit eines positiven Resultates einer weiteren ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Heilmassnahmen zu erwartender, nur unbe deutender therapeutischer Fortschritt Anspruch auf deren Durchfüh rung (Urteile des Bundesgerichts U 244/04 vom 2 0. Mai 2005, E.
2, nicht publ. in: RKUV 2005 Nr. U 557 S. 388, und U 412/00 vom 5. Juli 2001, E.
2a ). Demzufolge ist grundsätzlich nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin die Adä quanzbeurteilung mit Erlass der Verfügung vom 1 2. Mai 2014 (Urk. 10/143 ) beziehungsweise mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 1 2. Januar 2015 (Urk. 2) vor nahm. 4.7
Gestützt auf die nachvollziehbaren und überzeugenden Beurteilungen durch die Ärzte der Klinik F.___ und durch Dr. M.___ ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht die Ausübu ng einer behinde rungsangepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit , ohne Arbeiten über Schulter- und Brusthöhe, ohne körperfernes Heben und Tragen von Gewichten, ohne Schläge oder Vibrationen auf die rechte obere Extremität und ohne kraftvolle Stoss-, Zug- oder belastete Drehbewegungen uneinge schränkt im Umfang eines Vollzeitpensums zuzumuten war , und dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht bei der Ausübung der bisher ausge übten Nebentätigkeit als Hauswart nicht eingeschränkt war . Gestützt auf die Beurteilung durch Dr. M.___ vom 8. April 2014 (vorstehend E. 3.15 ) ist sodann davon auszugehen, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt von einer weiteren ärztlichen Behandlung der organischen Folgen des Unfalls vom 1 9. Januar 2012 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des Gesund heits zu standes mehr zu erwarten war. Demzufolge ist grundsätzlich nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin die Adäquanzbeurteilung mit Erlass der Verfügung vom 1 2. Mai 2014 (Urk. 10/143) beziehungsweise mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 1 2. Januar 2015 (Urk. 2) vor nahm. 4.8
In Bezug auf den somatischen Gesundheitsschaden vermögen d ie Einwen dungen des Beschwerdeführers an diesem Ergebnis nichts zu ände rn, weshalb es - entgegen seiner diesbezüglicher Vorbringen ( Urk. 1 S.
2) - angesichts der schlüssigen medizinischen Aktenlage keiner zusätzlichen Abklärung bedarf. Von ergänzenden Beweismassnahmen oder einer Rückwei sung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung ergänzender Abklä run gen ist daher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 E. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 E. 4b S.
28). 4.9
In Bezug auf die psychische Komponente des Beschwerdebildes gilt es zu beach ten, dass die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs nach der Rechtspre chung offen bleiben kann , wenn der adäquate Kausalzusammenhang zu vernei nen ist (BGE 135 V 465 E. 5). Damit erübrigen sich weitere medizinischen Abklärungen der psychischen Beschwerden , da jene der Beurteilung des natürli chen Kausalzusammenhangs dienen würden, nicht jedoch der Beantwortung der Rechtsfrage der Adäquanz (Urteil des Bundesgerichts 8C_52 2/2007 vom 1. Sep tember 2008 E. 4.3.2). 5. 5.1
Die Frage, ob die psychischen Beschwerden in einem adäquaten Kausal zusammen hang zum versicherten Unfallereignis stehen, ist nach der in BGE 115 V 133 dar gelegten Methode
(vorstehend E. 1.6) zu prüfen. Die Beur teilung hat dabei unter Ausklammerung der psychischen Bes chwerdekompo nenten zu erfolgen . Vorerst ist im Hinblick auf die Adäquanzfrage die objektive Schwere des Unfallereignisses vom 1 9. Januar 2012 zu prüfen . 5.2
Das Bundesgericht hat in BGE 115 V 133 E . 6a einen gewöhnlichen Sturz und ein Ausrutschen als Beispiele für ein leichtes Unfallereignis aufgeführt. Leichte Unfälle wurden auch angenommen beim Ausrutschen auf einer nassen Wurzel und anschliessendem Sturz auf die linke Seite anlässlich eines Spaziergangs im Wald (Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2008 vom 1 4. Mai 2009 E. 5.1), bei einem Treppensturz auf das Gesäss mit einem initialen Verdacht auf Handge lenksbruch und später festgestelltem Steissbeinbruch (Urteil des Bundesgerichts U 91/01 vom 1 9. Dezember 2001), bei einem Ausgleiten beim Tragen einer Motorsäge auf abschüssigem Gelände im Wald (Urteil des Bundesgerichts U
221/04 vom 7. April 2005 ), bei einem Sturz auf einer Eisfläche mit Kopfanprall (Urteil des Bundesgerichts U 78/02 vom 2 5. Februar 2003 ), bei einem Sturz bei Eisregen mit Schenkelhalsbruch (Urteil des Bundesgerichts U
145/02 vom 2. Dezember 2002), bei einem Sturz beim Hinuntersteigen von einer Bauma schine (Urteil des Bundesgerichts U 18/00 vom 1 7. Oktober 2000) sowie bei einem Schlag eines 600 Kilogramm schweren Betonblocks an den rechten Ober arm während Betonfräsarbeiten (Urteil des Bundesgerichts U 5/01 + U 7/01 vom 1 5. Oktober 2001 ). 5.3
Mittelschwere Unfälle im Grenzbereich zu den leichten Unfällen wurden ange nommen, bei einem schweren Sturz au f den Rücken (BGE 123 V 137 E . 3d), bei einem Ausgleiten beim Hinuntersteigen von einer Böschung mit anschliessen dem heftigem Aufschlagen mit dem Rücken auf einem Be tonstück am Boden (BGE 115 V 133 E . 11a-b), bei einem Sturz von einem 1,2 Meter hohen Gerüst mit einer Calcaneusfraktur (RKUV 1998 Nr. U 307 S. 449), bei einem Sturz in einen Lichtschacht mit Kontusion der rechten Hüfte und Distorsion des rechten Knies und beim Sturz auf einer schneeglatten Unterlage mit Läsion der Supra spinatussehne an der linken Schulter (Urteil des Bundesgerichts U 232/02 vom 5. August 2003 ) sowie beim Sturz an einem steinigen Flussufer hangabwärts auf den Rücken ohne schwere Verletzungen (Urteil des Bundesgerichts U 173/03 vom 1 5. November 2004 ). 5.4
Beim Unfallereignis vom 6. Juli 2005 handelt es sich um einen gewöhnlichen Sturz beim Anheben eines Farbkübel s mit gestreckten Armen, ohne äussere Verletzungen ( Urk. 10/7 ). Auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs und mangels äusserer Verletzungen ist dieses Geschehen den leichten Unfällen zuzuordnen . Bei solchen Unfällen kann die Adäquanz des Kausalzusammen hangs in der Regel ohne w eiteres verneint werden, da solche Ereignisse nicht geeignet erscheinen, zu einer psychischen Fehlentwicklung zu führen (BGE 115 V 133 E. 6a). Ausnahmsweise (beispielsweise bei einem verzögerten Heilungs verlauf, bei einer langdauernden Arbeitsunfähigkeit oder bei Komplikationen durch eine besondere Art der erlittenen Verletzung; vgl. RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243 ff.) ist die Adäquanzfrage zwar auch bei leichten Unfällen zu prüfen, wobei die Kriterien, die für Unfälle im mittleren Bereich gelten, heranzuziehen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2009 vom 7. Mai 2009 E. 5.2 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall lassen indes keine Anhaltspunkte auf einen solchen Ausnahmefall schliessen. 5.5
Mangels besondere r Umstände, bei deren Vorliegen auch bei leichten Unfällen eine Adäquanzbeurteilung vorzunehmen wäre, ist der adäquate Kausalzu sammenhang zwischen dem versicherten Unfall vom 1 9. Januar 2012 und den psychischen Beschwerden und somit die Leistungspflicht der Beschwerdegegne rin für die psychische Problematik zu verneinen. 6. 6.1
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auf Grund der somati schen Folgen des versicherten Unfallereignisses einen Anspruch auf eine höhere als die ihm von der Beschwerdegegnerin bei einem Invaliditätsgrad von 31 % gewährte Rente hat . 6.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
6.3
Nach der Rechtsprechung ist bei der Berechnung der mass gebenden hypotheti schen Vergleichseinkommen das AHV -beitragspflichtige Ein kommen massge bend, weshalb das Validen ein kom men Selbständig- (Urteil des Bundesge richts 9C_428/2009 vom 13. Okto ber 200 9 E. 3.2.1 mi t Hinweisen) wie auch Unselb st ändigerwerbender (Urteil des Bundes ge richts 9C_111/2009 vom 21. Juli 2009 E. 2.1.2 mit Hin weisen) grundsätzlich auf der Basis der Einträge im indivi duellen Konto bestimmt wer den kann . Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und ver hältnismässig kurz fristig in Erscheinung ge tretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeit spanne erzielten Durch schnitts verdienst ab zustellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_576/2008 vom 10. Februar 2009 E. 6.2 und 8C_671/200 9 vom 23. Dezember 2009 E. 5.2.1 mit Hinweisen). 6.4
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbe ginns massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichs einkommen müssen bis zum Verfügungszeitpunkt berücksichtigt werden (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2014 vom 1 8. Februar 2014 E. 4.3). 6. 5
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor dem versicherten Unfall seit dem Jahre 1991 bei der Y.___ AG als Maler und Vorarbeiter im Umfang eines Vollzeitpensums tätig war ( Urk. 10/1, Urk. 10/167 S. 2). Gleichzeitig war der Beschwerdeführer bei dieser im Rahmen einer Nebentätig keit als Hauswart im Umfang von einer bis zwei Stunden im Monat tätig ( Urk. 10/174 S. 2). In Würdigung der gesamten Umstände ist mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerde führer ohne Gesundheitsschaden weiterhin an seinem bis he rigen Arbeitsplatz bei der Y.___
AG im Umfang eines Vollzeitpensums als Maler und Vorarbeiter und daneben im Rahmen einer Nebentätigkeit im Umfang von 1 bis zwei Stunden in der Woche als Hauswart tätig gewesen wäre. Das Valideneinkommen ist vorliegend daher anhand des vom Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis vom 1 9. Januar 2012 im Jahre 2011 bei der Y.___ AG erzielten Verdienstes zu bemessen. 6. 6
Gemäss der Beurteilung durch Dr. M.___ vom 2 1. November 2014 (vorstehend E.
3.15 ) handelte es sich bei der vom Beschwerdeführer bei der Y.___ AG bisher ausgeübten Nebentätigkeit als Hauswart um eine leichte Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten, welche de m
Beschwerdeführer weiterhin in vollem Umfang zugemutet werden könne. Diese nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. M.___ gründet auf den Angaben der Y.___ AG zum Anforderungsprofil der Hauswartt ätigkeit des Beschwerdeführers ( Urk. 10/174 S. 3) und vermag zu über zeugen, weshalb darauf abzustellen ist . Demzufolge ist der vom Beschwer deführer im Jahre 2011 aus der Nebentätigkeit als Hauswart erzielte AHV-bei tragspflichtige Verdienst von insgesamt Fr. 3‘000.-- bei der Bemessung des Validen einkommens nicht zu berücksichtigen .
6. 7
Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 10/167 S. 4 ) hat der Beschwer deführer im Jahre 2011 bei der Y.___ AG einen AHV beitrags pflichtigen Verdienst von insgesamt Fr. 87‘932.-- erzielt . Davon ist der darin enthaltene Jahresverdienst für die Nebentätigkeit als Hauswart im Betrag von Fr. 3‘000.-- (vorstehend E. 6.6 ) in Abzug zu bringen. Bei Beginn des Renten an s p ruchs im Jahr e
2014 resultiert u nter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominal lohn entwicklung im Baugewerbe im Jahre 2012
von 0.7 % , im Jahre 2013 von 0.5 % und im Jahre 2014 von 0.5 %
( www.bfs.admin.ch; T1.1.0 Nominallohnindex, 2011-2014 ) ein Validen einkommen von rund Fr.
86 ‘ 38 4 . -- ( [ Fr. 87‘932.-- - Fr. 3‘000.--] x 1.007 x 1.005 x 1.005). 7 . 7 .1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.
Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für
Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zo gen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr gene rell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der mass geb li che Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzu rechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 7.2
Nach der Rechtsprechung kann ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der LSE 2012 im Oktober 2014 bei der Bemessung des Invalideneinkommens auf die LSE-Tabellenwerte 2012 zurückgegriffen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_526/2015 vom 1 1. September 2015 E. 3.2.2). Entgegen der diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers, welcher die Ansicht vertrat, dass bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE 2010 abzustellen sei ( Urk. 1 S.
5), ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Ein sprache entscheid vom 1 2. Januar 2015 ( Urk. 2) das Invalideneinkommen auf der G rundlage der LSE 2012 bestimmte. 7.3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen.
Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwer ten kann. Bei der Bestimm ung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall ge samt haft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 7.4
Nach der Rechtsprechung ist selbst bei eingeschränkter Leistungs fähigkeit kein l eidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt, wenn leichte bis mit te l schwere Arbeiten zumutbar sind. Dies ergibt sich daraus, dass der Tabellen lohn im Anforderungsniveau 4 (ab 2012: Niveau 1) bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schwe ren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_72/2009 vom 3 0. März 2009 E. 3.4 mit Hinweisen). 7.5
Vorliegend war dem Beschwerdeführer gemäss den Beurteilung en durch die Ärzte der Klinik F.___ und durch Dr. M.___ in somatischer Hinsicht lediglich noch die Ausübung körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeiten, ohne Arbeiten über Schulter- und Brusthöhe, ohne körperfernes Heben und Tragen von Gewichten, ohne Schläge oder Vibrationen auf die rechte obere Extremität und ohne kraftvolle Stoss-, Zug- oder belastete Drehbewegungen im Umfang eines Vollzeitpensums zuzumuten . Aus diesem Grunde ist davon auszugehen, dass er aus gesundheitlichen Gründen im Ver gleich zu voll Einsatz fähigen mit geringe ren Einkünften rech nen müsste. W eitere einkommens beeinflus sende Merkmale sind nicht auszumachen. Insgesamt er scheint daher ein Abzug v om Tabellen lohn im Umfang von 10 % als gerechtfertigt. 7.6
Unter Berücksichti gung des Zentralwerts für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art
(Kompetenzniveau 1; vgl. IV-Rundschreiben Nr. 328 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 2 2. Oktober 2014 : D as Anfor derungsniveau 4 der LSE 2010 entspricht dem Kompetenzniveau 1 der LSE 2012 ) für Männer der LSE 2012
(Tabelle TA 1 , privater Sektor Schweiz 2012) von Fr. 5‘210 .-- ,
bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2012 von ins gesamt 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9-2014, Tabelle B9.2 S.
84), bei einem zumutbaren Beschäftigungsgrad von 100 % , bei einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % und bei einer durchschnittlichen Nomin al lohnentwick lung im Jahre 2013 von 0.7 % und im Jahre 2014 von 0.8 %
( www.bfs.admin.ch; T1.1.0 Nominallohnindex, 2011-2014 ) resultiert ein Inv alideneinkommen von rund Fr.
59 ‘ 54 3.-- ( Fr. 5‘210.-- x 12 Monate ÷ 40 Stun den x 41.7 Stunden x 1.007 x 1.008
x 0.9) . 8.
8.1
D er Vergleich des Vali deneinkommens von Fr. 86 ‘ 38 4 .-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 59 ‘ 54 3 . -- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 26 ‘ 841 .-- . Dar aus resultiert ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 31 %. Demzufolge ist ein Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 31 % ausge wiesen. 8.2
Somit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz