Sachverhalt
1. 1.1
X.___
war seit dem 1. Juni 2007 beim Stadtspital Y.___
teilzeitlich als Hausdienstmitarbeiterin angestellt. Die obligatorische Versicherung gegen Unfälle führte die Unfallversicherung der Stadt Zürich (U V Z). Zusätzlich arbeitete die Versicherte teilzeitlich für die Z.___ . Am 6. August 2009 wurde sie, als sie mit ihrer damals 4-jährigen Tochter die Strasse überquerte, auf dem Fussgängerstreifen v on einem Auto an gefahren und weggeschleudert. Dabei erlitt sie Frakturen an der Wirbelsäule, Traumata des Schädels und des Thorax sowie mehrfache Kontusio nen und Schürfungen. Aufgrund der Unfallfolgen bestand bis auf w eiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die UVZ kam in der Folge für die Heilungs kosten auf und erbrachte Taggeldleistungen.
Mit Verfügungen vom 14. Dezember 2011 und 13. Dezember 2012 hatte die UVZ zum einen den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und aufgetre tenen psychischen Beschwerden verneint und zum anderen festgelegt, Taggelder entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 50 % respektive von 4 % ab
1. Januar 2013 auszurichten. Mit den Einspracheentscheid en vom 14. November 2012 und 13. März 2013 hielt die UVZ an ihren Entscheiden fest. Die gegen den Einspracheentscheid vom 14. November 2012 erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. Juli 2014 (Prozess Nr. UV.2013.00002) ab. Die gegen den Einspracheentschei d vom 13. März 2013 erhobene Beschwerde hiess es mit nämlichem Urteil teilweise gut und hob den Einspracheentscheid insoweit auf, als damit ab dem 1. Januar 2013 ein Anspruch auf ein 4 % über steigendes Taggeld verneint worden war, und die UVZ wurde verpflichtet, der Versicherten ab 1. Januar 2013 während einer Übergangsfrist von 5 Monaten Dauer weiterhin ein Taggeld von 50 % zu bezahlen.
Eine detaillierte
Darstellung
zu den Unfallverletzungen, zum Heilungsverlauf zu den erfolgten Abklärungen und den ergangenen Entscheiden
findet sich
unter Angabe der Fundstellen im erwähnten Urteil des hiesigen Gerichts in Sachen der Partei e n vom 30. Juli 2014 (Urk. 7/G165). 1.2
Am 2 2. Oktober 2014 erliess die UVZ eine weitere Verfügung. Darin stellte sie fest, es sei von einem Invaliditätsgrad von 4 % auszugehen, weswegen kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Ferner sprach die UVZ der Ver sicherten eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 6‘300.-- zu und hielt fest, bezüglich Übernahme von Heilungskosten habe sich die Versicherte künftig an ihre n Krankenversicherer
zu wenden
(Urk. 7/G171). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 24. November 2014 Einsprache und bean tragte, der Sachverhalt sei rechtsgenüglich festzustellen (Urk. 7/G178). Diese Einsprache wies die UVZ mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2014 ab (Urk. 2 = Urk. 7/G180). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2014 erhob die Versicherte am 2. Februar 2015 Beschwerde mit dem R echtsbegehren, es sei der angefoch tene Entscheid aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Sachverhalt rechtsgenüglich festzustellen und alsdann die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Eingabe vom 13. April 2015 äusserte sich die Beschwerdefüh rerin erneut zur Sache (Urk. 11). Hierzu nahm die Beschwerdegegnerin am 4. Mai 2015 Stellung (Urk. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. 1.1
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invaliden rente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortset zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung; UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundes gerichts 8C_377/2013 vom 2.
Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3). 1.2
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Begriffes „ namhaft" in Art.
19 Abs.
1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.
10 Abs.
1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss
(Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE
134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
1.3
Ändern sich die tat sächlichen Verhältnisse nach einem verfügten Fallabschluss kann e ine Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse dadurch bewirkt werden, dass ein Rückfall oder Spätfolgen des seinerzeit rechtskräftig beurteil ten Unfallereignisses geltend gemacht werden ( Art. 11 UVV) . Dieses Vorgehen entspricht de r in der Invalidenversicherung bestehenden Möglichkeit der Neu anmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenver sicherung ( IVV; vgl. Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 79). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 2.
Unter Bezugnahme auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 0. Juli 2014 ent schied die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 2. Oktober 2014 respektive mit dem diese Verfügung be stätigenden Einspracheentscheid über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschä digung (Urk. 2, Urk. 7/G171). Damit ist die Beschwerdeführerin nicht einver standen und verlangt vorgängig weitere Sachverhaltsabklärungen (Urk. 1 S. 2). 3.
3.1
Im unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 3 0. Juli 2014 (Urk. 7/G165) erkannte das hiesige Gericht, die Beschwerdeführerin sei ab Okto ber 2011 wieder voll arbeitsfähig gewesen und m it einer weiteren Behandlung könne keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erzielt wer den. Die Kausalitätsf rage könne bei di eser Sachlage offen bleiben (E. 2.4) . Des Weiteren erkannte das Gericht , aus somatischer Sicht habe ab Oktober 2011 in einer angepassten Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestanden (E. 3.4). Es sei demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ab Januar 2013 die Aufnahme einer leidensangepassten Tätigkeit als zumutbar erachtet habe. Jedoch sei
der Beschwerdeführerin eine auf 5 Monate anzuset zende Übergangsfrist zu gewähren , während der sie weiterhin Anspruch auf das bisher gewährte Taggeld entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % habe (E. 3.5). 3.2
Für den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts massgebend war der Zeit raum bis zum 1 3. März 2013 (Datum des zweiten angefochtenen Einsprache entscheides im Verfahren UV.2013.00002) . Bezogen auf diesen Zeitpunkt erwiesen sich die gesundheitliche Situation und die Auswirkungen der Unfall restfolgen
auf die Arbeitsfähigkeit als geklärt und der Fallabschluss als ange zeigt (vgl. Urk. 2 S. 4 Ziff. II lit . c). Der effektive Fallabschluss mit der Prüfung des Anspruchs auf eine Rente und auf eine Integritätsentschädigung stand jedoch noch aus. Darüber hatte die Beschwerdegegnerin noch nicht entschieden. Sachverhaltsänderung en bis zu diesem am 1 7. Dezember 2014 ergangenen Entscheid ( Urk. 2) sind zu berücksichtigen , ohne dass solche förmlich mittels Rückfallmeldung angezeigt werden müssten . 4.
4.1
F ür die Zeit vor dem 1 3. März 2013 hatte die Beschwerdeführerin Berichte der Klinik A.___ eingereicht, die dokumentierten, dass sie eine Behandlung der von ihr geklagten Kopfschmerzen aufgenommen hatte (vgl. Urk. 7/M40 ff.). Im Urteil vom 3 0. Juli 2014 (Urk. 7/G165) war dazu festgehal ten worden, die Berichte
änderten nichts an der durch den Experten Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Neurologie, nachvollziehbar begründete n Schlussfolgerung, dass aus neurologischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe (E. 3.4.2). 4.2
Am 9. Oktober 2013
ersuchten die Ärzte des Kopfwehzentrums der Klinik A.___ bei der Beschwerdegegnerin um eine Ko s tengutsprache für eine intravenöse Schmerzmittelbehandlung. Diese sei nötig, weil die bisherige Behandlung der posttraumatischen Kopfschmerzen mittels beinahe täglicher Einnahme von Schmerzmitteln zu einem medikamenteninduzierten Dauerkopf schmerz geführt habe. Die Zunahme der Beschwerden gefährde die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin. Die vorgeschlagene Behandlung sei erfolg versprechend. Mit ihr lasse sich eine Reduktion des Schmerzmittelbedarfs und eine Verminderung von Basismedikamenten erreichen (Urk. 7/M47) .
Am 2 7. November 2013 hielten die Ärzte des Kopfwehzentrums der Klinik A.___ fest, die Krankenkasse habe die Kostenübernahme für eine stationäre Schmerzmittelbehandlung abgelehnt. Eine solche sei aber unbedingt erforder lich. Die Beschwerdeführerin sei zunehmend psychomotorisch verlangsamt und niedergeschlagen (Urk. 7/M50).
Am 5. Februar 2014 hielten die Ärzte des Kopfwehzentrums der Klinik A.___ fest, es gehe der Beschwerdeführerin deutlich schlechter. Sie klage über tägliche Kopfschmerzen, Niedergeschlagenheit und Freudlosigkeit (Urk. 7/M52).
Am 2 7. Februar 2014 berichteten die Ärzte der C.___ , die Beschwerdeführerin sei aufgrund zunehmender ängstlich-depressiver Symptome mit Suizidalität vor dem Hintergrund einer depressiven Episode und einer chronischen Schmerzsymptomatik im Februar 2014 stationär in der Klinik behandelt worden. Im Laufe der Behandlung habe das Zustands bild relativ stabilisiert werden können. Insbesondere habe sich die Beschwerde führerin von ihrer Suizidalität distanzieren können. Die Behandlung sei in teil stationärem Rahmen weiterzuführen (Urk. 7/M53 S. 1-3). 4.3
Relevant für das Urteil vom 3 0. Juli 2014 war der Zeitraum bis zum 1 3. März 20 13 (vgl. auch vorstehende E. 3.2 ). Die den Zeitraum hernach betreffenden Berichte der Klinik A.___ dokumentieren bezüglich Häufigkeit der Kopf schmerzen eine Zustandsverschlechterung im Vergleich zum Zeitpunkt der Beurteilung durch Dr. B.___
am 1 1. Oktober 201 1. Dieser hatte damals festge stellt, die zunächst vorhandenen Dauerkopfschmerzen seien in einen episodi schen Kopfschmerz übergegangen. Gestützt darauf kam er zum Schluss, es bestehe unter adäquater Behandlung eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/M34 S. 20 Ziff. 6.2). Da sich bezüglich Kopfschmerz en bis zum Erlass des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheides vom 1 7. Dezember 2014 die Ausgangslage aktenkundig ungünstig geändert hatte, hätte n die veränderte Sachlage und die möglichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Anlass zu einer erneuten Prüfung geben müssen, ob die für den Fallabschluss erforderli chen Voraussetzungen weiterhin gegeben sind . Diese Überprüfung ist nicht erfolgt. Abgesehen von der Kopfschmerzproblematik hätte auch die V er schlechterung des psychischen Zustandsbildes Anlass zu einer weiteren Über prüfung gegeben . Die neu aufgetretenen Symptome machten eine stationäre Behandlung und ansc hliessend eine teilstationäre Nachbehandlung erforderlich. 4.4
Zwischen dem mit Urteil vom 3 0. Juli 2014 beurteilten Zeitraum (bis 1 3. März 2013) und dem Erlass des Einspracheentscheides vom 1 7. Dezember 2014 kann eine Veränderungen des Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf die Arbeits- respektive die Erwerbsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden. Die dies bezüglich noch offenen Fragen hat die Beschwerdegegnerin vor dem Fallab schluss
zu klären. Zur Vornahme der erforderlichen Sachverhaltsabklärungen ist die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. Hernach hat diese über die Leistungsansprüche der Beschwerdefüh rerin (Taggeld ab Juni 2013 , Heilungskosten, Rente, Integritätsentschädigung) erneut zu entscheiden. 5.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine Pro zessentschädigung . Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘400 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid 1 7. Dezember 2014 aufgehoben und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über die der Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin erneut entscheide . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in eine
Prozessent - schä digung von Fr. 2‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Januar 2013 auszurichten. Mit den Einspracheentscheid en vom 14. November 2012 und 13. März 2013 hielt die UVZ an ihren Entscheiden fest. Die gegen den Einspracheentscheid vom 14. November 2012 erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. Juli 2014 (Prozess Nr. UV.2013.00002) ab. Die gegen den Einspracheentschei d vom 13. März 2013 erhobene Beschwerde hiess es mit nämlichem Urteil teilweise gut und hob den Einspracheentscheid insoweit auf, als damit ab dem 1. Januar 2013 ein Anspruch auf ein 4 % über steigendes Taggeld verneint worden war, und die UVZ wurde verpflichtet, der Versicherten ab 1. Januar 2013 während einer Übergangsfrist von 5 Monaten Dauer weiterhin ein Taggeld von 50 % zu bezahlen.
Eine detaillierte
Darstellung
zu den Unfallverletzungen, zum Heilungsverlauf zu den erfolgten Abklärungen und den ergangenen Entscheiden
findet sich
unter Angabe der Fundstellen im erwähnten Urteil des hiesigen Gerichts in Sachen der Partei e n vom 30. Juli 2014 (Urk. 7/G165).
E. 1.1 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invaliden rente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortset zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung; UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundes gerichts 8C_377/2013 vom 2.
Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
E. 1.2 Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Begriffes „ namhaft" in Art.
19 Abs.
1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.
10 Abs.
1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss
(Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE
134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
E. 1.3 Ändern sich die tat sächlichen Verhältnisse nach einem verfügten Fallabschluss kann e ine Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse dadurch bewirkt werden, dass ein Rückfall oder Spätfolgen des seinerzeit rechtskräftig beurteil ten Unfallereignisses geltend gemacht werden ( Art. 11 UVV) . Dieses Vorgehen entspricht de r in der Invalidenversicherung bestehenden Möglichkeit der Neu anmeldung im Sinne von Art. 87 Abs.
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2014 erhob die Versicherte am 2. Februar 2015 Beschwerde mit dem R echtsbegehren, es sei der angefoch tene Entscheid aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Sachverhalt rechtsgenüglich festzustellen und alsdann die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Eingabe vom 13. April 2015 äusserte sich die Beschwerdefüh rerin erneut zur Sache (Urk. 11). Hierzu nahm die Beschwerdegegnerin am 4. Mai 2015 Stellung (Urk. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
E. 3 der Verordnung über die Invalidenver sicherung ( IVV; vgl. Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 79). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 2.
Unter Bezugnahme auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 0. Juli 2014 ent schied die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 2. Oktober 2014 respektive mit dem diese Verfügung be stätigenden Einspracheentscheid über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschä digung (Urk. 2, Urk. 7/G171). Damit ist die Beschwerdeführerin nicht einver standen und verlangt vorgängig weitere Sachverhaltsabklärungen (Urk. 1 S. 2).
E. 3.1 Im unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 3 0. Juli 2014 (Urk. 7/G165) erkannte das hiesige Gericht, die Beschwerdeführerin sei ab Okto ber 2011 wieder voll arbeitsfähig gewesen und m it einer weiteren Behandlung könne keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erzielt wer den. Die Kausalitätsf rage könne bei di eser Sachlage offen bleiben (E. 2.4) . Des Weiteren erkannte das Gericht , aus somatischer Sicht habe ab Oktober 2011 in einer angepassten Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestanden (E. 3.4). Es sei demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ab Januar 2013 die Aufnahme einer leidensangepassten Tätigkeit als zumutbar erachtet habe. Jedoch sei
der Beschwerdeführerin eine auf 5 Monate anzuset zende Übergangsfrist zu gewähren , während der sie weiterhin Anspruch auf das bisher gewährte Taggeld entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % habe (E. 3.5).
E. 3.2 Für den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts massgebend war der Zeit raum bis zum 1 3. März 2013 (Datum des zweiten angefochtenen Einsprache entscheides im Verfahren UV.2013.00002) . Bezogen auf diesen Zeitpunkt erwiesen sich die gesundheitliche Situation und die Auswirkungen der Unfall restfolgen
auf die Arbeitsfähigkeit als geklärt und der Fallabschluss als ange zeigt (vgl. Urk. 2 S. 4 Ziff. II lit . c). Der effektive Fallabschluss mit der Prüfung des Anspruchs auf eine Rente und auf eine Integritätsentschädigung stand jedoch noch aus. Darüber hatte die Beschwerdegegnerin noch nicht entschieden. Sachverhaltsänderung en bis zu diesem am 1 7. Dezember 2014 ergangenen Entscheid ( Urk. 2) sind zu berücksichtigen , ohne dass solche förmlich mittels Rückfallmeldung angezeigt werden müssten .
E. 4.1 F ür die Zeit vor dem 1 3. März 2013 hatte die Beschwerdeführerin Berichte der Klinik A.___ eingereicht, die dokumentierten, dass sie eine Behandlung der von ihr geklagten Kopfschmerzen aufgenommen hatte (vgl. Urk. 7/M40 ff.). Im Urteil vom 3 0. Juli 2014 (Urk. 7/G165) war dazu festgehal ten worden, die Berichte
änderten nichts an der durch den Experten Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Neurologie, nachvollziehbar begründete n Schlussfolgerung, dass aus neurologischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe (E. 3.4.2).
E. 4.2 Am 9. Oktober 2013
ersuchten die Ärzte des Kopfwehzentrums der Klinik A.___ bei der Beschwerdegegnerin um eine Ko s tengutsprache für eine intravenöse Schmerzmittelbehandlung. Diese sei nötig, weil die bisherige Behandlung der posttraumatischen Kopfschmerzen mittels beinahe täglicher Einnahme von Schmerzmitteln zu einem medikamenteninduzierten Dauerkopf schmerz geführt habe. Die Zunahme der Beschwerden gefährde die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin. Die vorgeschlagene Behandlung sei erfolg versprechend. Mit ihr lasse sich eine Reduktion des Schmerzmittelbedarfs und eine Verminderung von Basismedikamenten erreichen (Urk. 7/M47) .
Am 2 7. November 2013 hielten die Ärzte des Kopfwehzentrums der Klinik A.___ fest, die Krankenkasse habe die Kostenübernahme für eine stationäre Schmerzmittelbehandlung abgelehnt. Eine solche sei aber unbedingt erforder lich. Die Beschwerdeführerin sei zunehmend psychomotorisch verlangsamt und niedergeschlagen (Urk. 7/M50).
Am 5. Februar 2014 hielten die Ärzte des Kopfwehzentrums der Klinik A.___ fest, es gehe der Beschwerdeführerin deutlich schlechter. Sie klage über tägliche Kopfschmerzen, Niedergeschlagenheit und Freudlosigkeit (Urk. 7/M52).
Am 2 7. Februar 2014 berichteten die Ärzte der C.___ , die Beschwerdeführerin sei aufgrund zunehmender ängstlich-depressiver Symptome mit Suizidalität vor dem Hintergrund einer depressiven Episode und einer chronischen Schmerzsymptomatik im Februar 2014 stationär in der Klinik behandelt worden. Im Laufe der Behandlung habe das Zustands bild relativ stabilisiert werden können. Insbesondere habe sich die Beschwerde führerin von ihrer Suizidalität distanzieren können. Die Behandlung sei in teil stationärem Rahmen weiterzuführen (Urk. 7/M53 S. 1-3).
E. 4.3 Relevant für das Urteil vom 3 0. Juli 2014 war der Zeitraum bis zum 1 3. März 20 13 (vgl. auch vorstehende E. 3.2 ). Die den Zeitraum hernach betreffenden Berichte der Klinik A.___ dokumentieren bezüglich Häufigkeit der Kopf schmerzen eine Zustandsverschlechterung im Vergleich zum Zeitpunkt der Beurteilung durch Dr. B.___
am 1 1. Oktober 201 1. Dieser hatte damals festge stellt, die zunächst vorhandenen Dauerkopfschmerzen seien in einen episodi schen Kopfschmerz übergegangen. Gestützt darauf kam er zum Schluss, es bestehe unter adäquater Behandlung eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/M34 S. 20 Ziff. 6.2). Da sich bezüglich Kopfschmerz en bis zum Erlass des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheides vom 1 7. Dezember 2014 die Ausgangslage aktenkundig ungünstig geändert hatte, hätte n die veränderte Sachlage und die möglichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Anlass zu einer erneuten Prüfung geben müssen, ob die für den Fallabschluss erforderli chen Voraussetzungen weiterhin gegeben sind . Diese Überprüfung ist nicht erfolgt. Abgesehen von der Kopfschmerzproblematik hätte auch die V er schlechterung des psychischen Zustandsbildes Anlass zu einer weiteren Über prüfung gegeben . Die neu aufgetretenen Symptome machten eine stationäre Behandlung und ansc hliessend eine teilstationäre Nachbehandlung erforderlich.
E. 4.4 Zwischen dem mit Urteil vom 3 0. Juli 2014 beurteilten Zeitraum (bis 1 3. März 2013) und dem Erlass des Einspracheentscheides vom 1 7. Dezember 2014 kann eine Veränderungen des Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf die Arbeits- respektive die Erwerbsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden. Die dies bezüglich noch offenen Fragen hat die Beschwerdegegnerin vor dem Fallab schluss
zu klären. Zur Vornahme der erforderlichen Sachverhaltsabklärungen ist die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. Hernach hat diese über die Leistungsansprüche der Beschwerdefüh rerin (Taggeld ab Juni 2013 , Heilungskosten, Rente, Integritätsentschädigung) erneut zu entscheiden.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00027 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom
23. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Unfallversicherung Stadt Zürich Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___
war seit dem 1. Juni 2007 beim Stadtspital Y.___
teilzeitlich als Hausdienstmitarbeiterin angestellt. Die obligatorische Versicherung gegen Unfälle führte die Unfallversicherung der Stadt Zürich (U V Z). Zusätzlich arbeitete die Versicherte teilzeitlich für die Z.___ . Am 6. August 2009 wurde sie, als sie mit ihrer damals 4-jährigen Tochter die Strasse überquerte, auf dem Fussgängerstreifen v on einem Auto an gefahren und weggeschleudert. Dabei erlitt sie Frakturen an der Wirbelsäule, Traumata des Schädels und des Thorax sowie mehrfache Kontusio nen und Schürfungen. Aufgrund der Unfallfolgen bestand bis auf w eiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die UVZ kam in der Folge für die Heilungs kosten auf und erbrachte Taggeldleistungen.
Mit Verfügungen vom 14. Dezember 2011 und 13. Dezember 2012 hatte die UVZ zum einen den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und aufgetre tenen psychischen Beschwerden verneint und zum anderen festgelegt, Taggelder entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 50 % respektive von 4 % ab
1. Januar 2013 auszurichten. Mit den Einspracheentscheid en vom 14. November 2012 und 13. März 2013 hielt die UVZ an ihren Entscheiden fest. Die gegen den Einspracheentscheid vom 14. November 2012 erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. Juli 2014 (Prozess Nr. UV.2013.00002) ab. Die gegen den Einspracheentschei d vom 13. März 2013 erhobene Beschwerde hiess es mit nämlichem Urteil teilweise gut und hob den Einspracheentscheid insoweit auf, als damit ab dem 1. Januar 2013 ein Anspruch auf ein 4 % über steigendes Taggeld verneint worden war, und die UVZ wurde verpflichtet, der Versicherten ab 1. Januar 2013 während einer Übergangsfrist von 5 Monaten Dauer weiterhin ein Taggeld von 50 % zu bezahlen.
Eine detaillierte
Darstellung
zu den Unfallverletzungen, zum Heilungsverlauf zu den erfolgten Abklärungen und den ergangenen Entscheiden
findet sich
unter Angabe der Fundstellen im erwähnten Urteil des hiesigen Gerichts in Sachen der Partei e n vom 30. Juli 2014 (Urk. 7/G165). 1.2
Am 2 2. Oktober 2014 erliess die UVZ eine weitere Verfügung. Darin stellte sie fest, es sei von einem Invaliditätsgrad von 4 % auszugehen, weswegen kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Ferner sprach die UVZ der Ver sicherten eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 6‘300.-- zu und hielt fest, bezüglich Übernahme von Heilungskosten habe sich die Versicherte künftig an ihre n Krankenversicherer
zu wenden
(Urk. 7/G171). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 24. November 2014 Einsprache und bean tragte, der Sachverhalt sei rechtsgenüglich festzustellen (Urk. 7/G178). Diese Einsprache wies die UVZ mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2014 ab (Urk. 2 = Urk. 7/G180). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2014 erhob die Versicherte am 2. Februar 2015 Beschwerde mit dem R echtsbegehren, es sei der angefoch tene Entscheid aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Sachverhalt rechtsgenüglich festzustellen und alsdann die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Eingabe vom 13. April 2015 äusserte sich die Beschwerdefüh rerin erneut zur Sache (Urk. 11). Hierzu nahm die Beschwerdegegnerin am 4. Mai 2015 Stellung (Urk. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. 1.1
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invaliden rente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortset zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung; UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundes gerichts 8C_377/2013 vom 2.
Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3). 1.2
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Begriffes „ namhaft" in Art.
19 Abs.
1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.
10 Abs.
1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss
(Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE
134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
1.3
Ändern sich die tat sächlichen Verhältnisse nach einem verfügten Fallabschluss kann e ine Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse dadurch bewirkt werden, dass ein Rückfall oder Spätfolgen des seinerzeit rechtskräftig beurteil ten Unfallereignisses geltend gemacht werden ( Art. 11 UVV) . Dieses Vorgehen entspricht de r in der Invalidenversicherung bestehenden Möglichkeit der Neu anmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenver sicherung ( IVV; vgl. Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 79). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 2.
Unter Bezugnahme auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 0. Juli 2014 ent schied die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 2. Oktober 2014 respektive mit dem diese Verfügung be stätigenden Einspracheentscheid über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschä digung (Urk. 2, Urk. 7/G171). Damit ist die Beschwerdeführerin nicht einver standen und verlangt vorgängig weitere Sachverhaltsabklärungen (Urk. 1 S. 2). 3.
3.1
Im unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 3 0. Juli 2014 (Urk. 7/G165) erkannte das hiesige Gericht, die Beschwerdeführerin sei ab Okto ber 2011 wieder voll arbeitsfähig gewesen und m it einer weiteren Behandlung könne keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erzielt wer den. Die Kausalitätsf rage könne bei di eser Sachlage offen bleiben (E. 2.4) . Des Weiteren erkannte das Gericht , aus somatischer Sicht habe ab Oktober 2011 in einer angepassten Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestanden (E. 3.4). Es sei demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ab Januar 2013 die Aufnahme einer leidensangepassten Tätigkeit als zumutbar erachtet habe. Jedoch sei
der Beschwerdeführerin eine auf 5 Monate anzuset zende Übergangsfrist zu gewähren , während der sie weiterhin Anspruch auf das bisher gewährte Taggeld entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % habe (E. 3.5). 3.2
Für den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts massgebend war der Zeit raum bis zum 1 3. März 2013 (Datum des zweiten angefochtenen Einsprache entscheides im Verfahren UV.2013.00002) . Bezogen auf diesen Zeitpunkt erwiesen sich die gesundheitliche Situation und die Auswirkungen der Unfall restfolgen
auf die Arbeitsfähigkeit als geklärt und der Fallabschluss als ange zeigt (vgl. Urk. 2 S. 4 Ziff. II lit . c). Der effektive Fallabschluss mit der Prüfung des Anspruchs auf eine Rente und auf eine Integritätsentschädigung stand jedoch noch aus. Darüber hatte die Beschwerdegegnerin noch nicht entschieden. Sachverhaltsänderung en bis zu diesem am 1 7. Dezember 2014 ergangenen Entscheid ( Urk. 2) sind zu berücksichtigen , ohne dass solche förmlich mittels Rückfallmeldung angezeigt werden müssten . 4.
4.1
F ür die Zeit vor dem 1 3. März 2013 hatte die Beschwerdeführerin Berichte der Klinik A.___ eingereicht, die dokumentierten, dass sie eine Behandlung der von ihr geklagten Kopfschmerzen aufgenommen hatte (vgl. Urk. 7/M40 ff.). Im Urteil vom 3 0. Juli 2014 (Urk. 7/G165) war dazu festgehal ten worden, die Berichte
änderten nichts an der durch den Experten Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Neurologie, nachvollziehbar begründete n Schlussfolgerung, dass aus neurologischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe (E. 3.4.2). 4.2
Am 9. Oktober 2013
ersuchten die Ärzte des Kopfwehzentrums der Klinik A.___ bei der Beschwerdegegnerin um eine Ko s tengutsprache für eine intravenöse Schmerzmittelbehandlung. Diese sei nötig, weil die bisherige Behandlung der posttraumatischen Kopfschmerzen mittels beinahe täglicher Einnahme von Schmerzmitteln zu einem medikamenteninduzierten Dauerkopf schmerz geführt habe. Die Zunahme der Beschwerden gefährde die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin. Die vorgeschlagene Behandlung sei erfolg versprechend. Mit ihr lasse sich eine Reduktion des Schmerzmittelbedarfs und eine Verminderung von Basismedikamenten erreichen (Urk. 7/M47) .
Am 2 7. November 2013 hielten die Ärzte des Kopfwehzentrums der Klinik A.___ fest, die Krankenkasse habe die Kostenübernahme für eine stationäre Schmerzmittelbehandlung abgelehnt. Eine solche sei aber unbedingt erforder lich. Die Beschwerdeführerin sei zunehmend psychomotorisch verlangsamt und niedergeschlagen (Urk. 7/M50).
Am 5. Februar 2014 hielten die Ärzte des Kopfwehzentrums der Klinik A.___ fest, es gehe der Beschwerdeführerin deutlich schlechter. Sie klage über tägliche Kopfschmerzen, Niedergeschlagenheit und Freudlosigkeit (Urk. 7/M52).
Am 2 7. Februar 2014 berichteten die Ärzte der C.___ , die Beschwerdeführerin sei aufgrund zunehmender ängstlich-depressiver Symptome mit Suizidalität vor dem Hintergrund einer depressiven Episode und einer chronischen Schmerzsymptomatik im Februar 2014 stationär in der Klinik behandelt worden. Im Laufe der Behandlung habe das Zustands bild relativ stabilisiert werden können. Insbesondere habe sich die Beschwerde führerin von ihrer Suizidalität distanzieren können. Die Behandlung sei in teil stationärem Rahmen weiterzuführen (Urk. 7/M53 S. 1-3). 4.3
Relevant für das Urteil vom 3 0. Juli 2014 war der Zeitraum bis zum 1 3. März 20 13 (vgl. auch vorstehende E. 3.2 ). Die den Zeitraum hernach betreffenden Berichte der Klinik A.___ dokumentieren bezüglich Häufigkeit der Kopf schmerzen eine Zustandsverschlechterung im Vergleich zum Zeitpunkt der Beurteilung durch Dr. B.___
am 1 1. Oktober 201 1. Dieser hatte damals festge stellt, die zunächst vorhandenen Dauerkopfschmerzen seien in einen episodi schen Kopfschmerz übergegangen. Gestützt darauf kam er zum Schluss, es bestehe unter adäquater Behandlung eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/M34 S. 20 Ziff. 6.2). Da sich bezüglich Kopfschmerz en bis zum Erlass des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheides vom 1 7. Dezember 2014 die Ausgangslage aktenkundig ungünstig geändert hatte, hätte n die veränderte Sachlage und die möglichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Anlass zu einer erneuten Prüfung geben müssen, ob die für den Fallabschluss erforderli chen Voraussetzungen weiterhin gegeben sind . Diese Überprüfung ist nicht erfolgt. Abgesehen von der Kopfschmerzproblematik hätte auch die V er schlechterung des psychischen Zustandsbildes Anlass zu einer weiteren Über prüfung gegeben . Die neu aufgetretenen Symptome machten eine stationäre Behandlung und ansc hliessend eine teilstationäre Nachbehandlung erforderlich. 4.4
Zwischen dem mit Urteil vom 3 0. Juli 2014 beurteilten Zeitraum (bis 1 3. März 2013) und dem Erlass des Einspracheentscheides vom 1 7. Dezember 2014 kann eine Veränderungen des Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf die Arbeits- respektive die Erwerbsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden. Die dies bezüglich noch offenen Fragen hat die Beschwerdegegnerin vor dem Fallab schluss
zu klären. Zur Vornahme der erforderlichen Sachverhaltsabklärungen ist die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. Hernach hat diese über die Leistungsansprüche der Beschwerdefüh rerin (Taggeld ab Juni 2013 , Heilungskosten, Rente, Integritätsentschädigung) erneut zu entscheiden. 5.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine Pro zessentschädigung . Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘400 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid 1 7. Dezember 2014 aufgehoben und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über die der Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin erneut entscheide . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in eine
Prozessent - schä digung von Fr. 2‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm