Sachverhalt
1.
1.1
X.___ war seit dem 1. Juni 2007 beim Stadtspital Y.___ als Haus dienstmitarbeiterin in einem 50% - Pensum angestellt und in dieser Eigen schaft bei der Unfallversicherung der Stadt Zürich (U SZ ) obligatorisch unfall versichert. Aufgrund von Ferienvertretungen wurde das Pensum ab 1. November 2009 temporär für 5 M onate auf 70 % erhöht ( Urk. 7/G 1). Daneben arbeitete sie bei der Z.___ AG in einem Pensum von ungefähr 40 % ( Urk. 7/G5). Am 6. August 2009 wurde sie, als sie mit ihrer 4-jährigen Tochter die Strasse überquerte, auf dem Fussgängerstreifen von einem Auto an gefahren und weggeschleudert. Dabei erlitt sie ein leichtes Schädel-Hirn-Traum a , Wirbelsäulenverletzungen in Form einer Massa - lateralis-Fraktur C1 links, einer Densfraktur Anderson Typ III und einer F acettenfraktur C2 links sowie e inen Verschluss der Arteria vertebralis sinistra, ein Thoraxtrauma mit Lungenkontusion beidseits sowie Schürfungen und Kontusionen am rechten Oberarm und an der rechten Schulter und am linken Knie. Die Versicherte wurde vom Unfalltag bis zum 1 4. August 2009 im Universitätsspital A.___ in der Klinik für Unfallchirurgie behandelt und anschliessend nach Hause entlas sen. Sie war forthin 100 % arbeitsunfähig. Die Unfallversicherung kam im Fol genden für die Heilbehandlung auf und richtete T aggelder aus. Das Stadtspital Y.___
kündigte der Versicherten per 3 1. August 2010 wegen Invalidität ( Urk. 7/G32). Ab 2 3. August 2010 machte die Versicherte bei der Z.___ einen Arbeitsversuch und arbeitete vorerst 2 Stunden täglich ( Urk. 7/M30 S. 12). 1. 2
Im Zuge der Sachverhaltsabklärung ging bei der U SZ ein Bericht der interdiszipli nären Schmerzsprechstunde des Universitätss pitals vom 9. Juni 2010 ein, wo n ach aus somatischer Sicht blande Befunde erhoben worden seien . Aufgrund des ausgeprägten Vermeideverhaltens und einer leicht- bis mittelgra digen depressiven Episode wurde eine psychiatrische Behandlung empfohlen ( Urk. 7/M15). Die chirurgische Klinik des Universitätsspitals schloss die Behandlung wegen vollständiger Konsolidierung der Knochenbrüche am 2 3. August 2010 ab ( Urk. 7/M20 S. 2). Die U SZ ü bernahm die Kosten für eine stationäre Rehabilitation in der Reha
Clinic B.___ vom 1 1. Januar bis 8. Februar 2011, wo entsprechend der in jenem Zeitpunkt ausgeübten Teilzeit tätigkeit aus neurologischer Sicht eine 40%ige Arbeitsfähigkeit attestierte wurde ( Urk. 7/M27). Ab 1. Juni 2011 reduzierte die U SZ die Taggelder dem aus geübten Pensum bei der Z.___ entsprechend auf 80 % ( Urk. 7/U16), ab 1. September 2011 auf 60 % . 1. 3
Am 4. Oktober 2011 erstattete Dr. med. C.___ , Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, zuhanden der U SZ ein psychiatrisches Gutachten und attestierte der Versicherten aufgrund einer langgezogene n depressive n Episode, derzeit leichter Auspr ägung, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/M32).
Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie , erstattete am
5. Oktober 2011 ( Urk. 7/M33) ein rheumatologisches Gutachten. Er attestierte der Versicherten für die bisherige Arbeit im Reinigungsdienst bzw. für die aktuell ausgeübte Tätigkeit als Konfektionierungsmitarbeiterin bei der Z.___ AG eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit. Eine Steigerung sei innert jeweils 4 Wochen um 10 % möglich. Leidensangepasste Tätigkeiten seien zu 100 % zumutbar.
Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie, attestierte in seinem neurologischen Gutachten vom 4. Oktober 2011 ( Urk. 7/M34) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. 1. 4
Am 1 4. Dezember 2011 erliess die USZ eine dispositivlose Verfügung, mit der sie feststellte, sie werde der Versicherten ein Taggeld in der Höhe von 50 % (gemäss der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit) ausrichten (ab wann ist nicht ersichtlich). Per Ende Februar 2012 sei aufgrund der von den Gutachtern erwarteten Steigerung eine Neubeurteilung vorzunehmen. Weil der Versicherten bereits im Zeitpunkt der Verfügung leidensangepasste Tätigkeiten zu 100 % zuzumuten seien, werde sie sich die Zumutbarkeit einer vollen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten anrechnen lassen müssen . Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den geklagten psychischen Beschwerden und dem Unfall sei nicht gegeben, weshalb die Kosten für deren Behandlung nicht übernommen würden. Der Rechtsvertreter wurde gebeten , die Versicherte anzuweisen , sich umgehend in die noch nötigen Behandlungen (Kopfschmerzprophylaxe und Physiotherapie) zu begeben ( Urk. 7/G104). 1. 5
Mit Einsprache vom 3 1. Januar 2012 liess die Versicherte beantragen, es sei die psychiatrische / psychologische Behandlung von der USZ zu übernehmen. Die bis anhin für eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % ausgerichteten Taggelder seien in dieser Höhe weiter auszurichten und nich t auf 50 % zu reduzieren, weil s ie mit dem 50% - Pensum an ihre Grenzen gestossen sei und man von ihr konkr ete Therapiebemühungen erwarte ( Urk. 7/G107). 1. 6
Per 1. April 2012 reduzierte die U SZ das Taggeld auf 50 % ( Urk. 7/U18). Seit August 2012 ist die Versicherte als Tagesmutter beim F.___ und erzielt ein Einkommen von ca. Fr. 1‘900.-- monatlich (Formu lar zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit vom 4. April 2013 und Beila gen [ Urk. 15 und 16]). 1. 7
Dr. D.___ verfasste am 3. Juni 2012 einen Bericht über eine rheumatologi sche Verlaufsuntersuchung zuhanden der U SZ, worin er an seinen Schlussfol gerungen der vormaligen Begutachtung und insbesondere an seinem Zumutbar keitsprofil festhielt ( Urk. 7/M38).
Der behandelnde Psychologe attestierte zusammen mit dem Hausarzt am 5. Juni 2012 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ( Urk. 7/M37).
Auch Dr. E.___ verfasste am 1 8. Juni 2012 erneut ein Gutachten anlässlich der Verlaufsbeurteilung vom 2 7. Februar 2012 und hielt mangels veränderter Zu stände an der vormaligen Beurteilung fest ( Urk. 7/M39). 1. 8
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 forderte die U SZ die Versicherte auf , sich im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht in die vorgeschlagenen Therapien zu begeben. Zudem stellte sie in Aussicht, sie werde ab 1. Januar 2013 gestützt auf das gutachterliche Zumutbarkeitsprofil und ihr e Invaliditätsgrad-Berech nung das Taggeld auf 4 % reduzieren ( Urk. 7/G135). 1. 9
Mit Schreiben vom 5. November 2012 liess die Versicherte den Antrag stellen, es sei von den behandelnden Ärzten im Kopfwehzentrum G.___ , vom Hausarzt und vom Physiotherapeuten je ein Bericht einzuholen. Die Herabset zung der Taggelder per 1. Januar 2013 akzeptier e sie nicht . Die Einsprache vom 3 1. Januar 2012 sei bis dato unbeantwortet geblieben, was nicht angehe. Sie erwarte innert 10 Tagen einen Entscheid ( Urk. 7/G138). 1. 1 0
Am 1 4. November 2012 erliess die U SZ den Einspracheentscheid, mit dem sie daran festhielt, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall ereignis und den psychischen Beschwerden nicht gegeben sei. Abgesehen davon sei auch die Adäquanz zu verneinen. Betreffend Taggelder hielt sie der Versi cherten entgegen, die Gutachter hätten einstimmig eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestätigt und sie arbeite zu 50 % als Konfektionierungsmitarbeiterin, weshalb es beim Taggeld für eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bleibe ( Urk. 7/G139). 1. 1 1
Mit erneut dispositi v loser Verfügung vom 1 3. Dezember 2012 stellte die U SZ fest, dass die Versicherte die Kopfwehbehandlung in Angriff genommen habe, aber keine Physiotherapie betreibe. Mit Verweis auf ihr Schreiben vom 4. Oktober 2012 teilte sie mit, sie werde ab 1. Januar 2013 ein Taggeld für eine Arbeitsunfähigkeit von 4 % entrichten ( Urk. 7/G142). 2 .
2.1
Mit Eingabe vom 4. Januar 2013 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsan walt Dominique Chopard, Beschwerde erheben und die Aufhebung des Ein spracheentscheids vom 1 4. November 2012 sowie die Verpflichtung der Be schwerdegegnerin, die Kosten für die psychiatrische / psychologische Behand lung weiterhin zu übernehmen, beantragen. In prozessualer Hinsicht stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ( Urk. 1). Das Sozial - versiche rungsgericht eröffnete das Verfahren Nr. UV.2013.00002.
Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Januar 2013 schloss die U SZ auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6).
Mit Replik vom 7. März 2013 liess die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen festhalten ( Urk. 12). 2.2
Mit Einspracheentschei d vom 1 3. März 2013 bestätigte die USZ ihre Verfügung vom 4. Oktober 2012 (richtig: vom 1 3. Dezember 2012), womit sie die Taggelder per 1. Januar 2013 auf 4 % reduzier t e ( Urk. 17/2). 2.3
Mit Eingabe vom 2 2. April 2013 liess X.___ dagegen Beschwerde erheben und die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 1 3. März 2013 sowie die Verpflichtung der Unfallversicherung, ihr weiterhin Taggeldleistungen von mindestens 50 % auszurichten, beantragen. In prozessualer Hinsicht stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechts vertretung ( Urk. 17/1). Das Sozialversi cherungsgericht eröffnete das Verfahren Nr. UV.2013.00094. 3 .
Mit Verfügung vom 2 9. April 2013 wurde der Prozess Nr. UV.2013.00094 mit dem Prozess Nr. UV.2013.00002 vereinigt und unter letzterer Nummer weiter geführt. Der Prozess Nr. UV.2013.00094 wurde als erledigt abgeschrieben .
Sodann wurde d as Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechts vertreters mangels Bedürftigkeit abgewiesen.
Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Mai 2013 schloss die USZ auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 21).
Mit Replik vom 8. Juli 2013 liess die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen festhal ten ( Urk. 26), was der Beschwerdegegnerin am 1 0. Juli 2013 mitgeteilt wurde ( Urk. 27).
Auf die Begründung der Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwä gungen Bezug genommen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
Umstritten ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Heilbehandlung und auf Taggelder ab Januar 2 013. 2. 2.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. 2. 2
Bis zu welchem Zeitpunkt Heilbehandlung und Taggeld durch den Unfall - versiche rer zu gewähren sind, kann dem ersten Kapitel des UVG nicht entnommen werden. Dieser Zeitpunkt ergibt sich indessen aus Art. 19 UVG des zweiten Kapitels über Beginn und Ende der Invalidenrente, die, sofern die Voraussetzungen für deren Ausrichtung erfüllt sind, den vorübergehenden Leistungen folgt. Danach entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortset zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes de r v ersicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Abs. 1 erster Satz). Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeld leistungen dahin (Abs. 1 zweiter Satz; vgl. auch Art. 16 Abs. 2 zweiter Satz UVG, wo dies für den Taggeldanspruch nochmals statuiert wird). Nach kon stanter Rechtsprechung heisst dies, der Versicherer hat - sofern allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind - die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur solange zu gewähren, als von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzu schliessen (BGE 134 V 109 E. 4.1 mit Hinweisen).
Was unter einer namhaften Besser ung des Gesundheitszustandes der v ersicher ten Person zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich dies namentlich nach Mass gabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähig keit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Un bedeutende Verbesserungen genügen nicht ( E. 4.3 des erwähnten Bundesge richtsentscheids). 2.3
2.3.1
Am 4. Oktober 2011 erstattete Dr. C.___ ein psychiatrisches Gutachten. Sie stellte eine langgezogene depressive Episode, derzeit leichter Ausprägung, fest. Eine somatoforme Schmerzstörung schloss sie ebenso aus wie eine hirnorgani sche Schädigung. Sie verneinte eine direkte Unfallkausalität dieser Störung. Sie attestierte der Versicherten aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfä higkeit ( Urk. 7/M32). 2.3.2
Der behandelnde Psychologe attestierte zusammen mit dem Hausarzt am 5. Juni 2012 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ( Urk. 7/M37). 2.4
Gemäss dem
psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ vom 4. Oktober 2011 litt bzw. leidet die Beschwerdeführerin an ei ner langgezogenen depressiven Episode, welche indes keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat, und zwar weder in der angestammten noch in einer leidensangepassten Tätigkeit ( Urk. 7/M32). Das Gutachten ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin voll beweiskräftig, denn es ist für die streitigen Belange umfassend. Zwar konnte Dr. C.___
die Frage, ob eine weitere Behandlung noch eine namhafte Besserung mit sich bringe, nicht beantworten (Frage 7.1 des Fragekatalogs im Anhang des nicht seitennumerierten Gutachtens). Dies tut dem Beweiswert jedoch keinen Abbruch, denn die Arbeitsfähigkeit ist auch für den angestamm ten Bereich auf 100 % festgelegt, weshalb eine Verbesserung des Gesundheits zustands nicht mehr zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit beitragen könnte. Die Beschwerdeführerin wurde eingehend befragt und ihre Angaben und Klagen wurden von Dr. C.___ aufgenommen und in ihre Überlegungen miteinbezogen. Sie berücksichtigte auch die Angaben des behandelnden Psychologen lic. phil. H.___ , der die Beschwerdeführerin seit November 2010 betreut (D: Fremd anamnestische Angaben im Gutachten). Dieser schloss sich deren Einschätzung auf telefonische Anfrage hin an. Die Schlussfolgerungen von Dr. C.___ leuch ten auch deshalb ein, weil die leichte depressive Symptomatik nicht nur anhand der Anamnese und der eigenen Befragung, sondern auch anhand der Hamilton Depressionsskala ermittelt wurde.
Dr. C.___ gab nachvollziehbar an, dass die Besc hwerdeführerin an depressive r Stimmungslage, verminderter affektiver Schwingungsfähigkeit, sozialem Rückzug, Interessenverlust, einer Herabsetzung der Interessen und des Vitalgefühl s und Schuldgefühlen ge litt en habe, sich diese Symptome aber unter der Behandlung durch lic. phil. H.___
seit Frühling 2011 gebessert hätten (G: P sychiatrische Diagnose im Gutachten). Das psychi atrische Gutachten ist demnach voll beweiskräftig.
Die Meinung des behandelnden Psychologen steht diesem Ergebnis nicht entge gen. Dieser hielt zwar noch im Juni 2012 fest, die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig. Jedoch setzt e er als Psychologe der Fachärztin für Psychiatrie keine medizinischen Gründe entge gen, die das Gericht von seiner Meinung überzeugen würden. Hinzu kommt, dass er die Einschränkung mit den Kopfschmerzen oder mit dem Vorliegen psychosozialer Probleme begründet e ( Urk. 7/M37), womit er keine fachärztli chen oder sonstwie invaliditätsrelevante n Tatsachen ins Feld führt e . Auch seine Begründung, die Beschwerdeführerin könne sich immer noch nicht damit abfin den, dass sie Hilfe annehmen müsse und nicht wie vor dem Unfall alles selber machen könne, verfängt nicht, weil Dr. C.___ festhielt, die Beschwerdeführerin verfüge durchaus über Ressource n, was sie bei der seit geraumer Zeit wieder aufgenommenen Tätigkeit auch bereits gezeigt habe ( Urk. 7/M31, H: Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten ). Da er sich als behandelnder Psycho loge in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren hat und dem beweis kräftigen psychiatrischen Gutach t en nichts Überzeugendes entgegenh ie lt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a), ist auf letz t eres abzustellen.
Ob, wie die Beschwerdeführerin vorbringen lässt, die psychischen Beschwerden unfallkausal sind oder nicht ( Urk. 1 und 12) , spielt keine Rolle, weil gemäss Gutachten von ein er weiteren Behandlung keine na mhafte Verbesserung des Zustands im Rechtssinne zu erwarten ist und die Arbeitsfähigkeit auch für die angestammte Tätigkeit 100 % beträgt. Die entsprechenden Einwände der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 6 f.) zielen ins Leere .
Aus psychischer Sicht besteht demnach ab
4. Oktober 2011 eine 100%ige Arbeits fähigkeit für Tätigkeiten als Reinigungsangestellte und auch für allfällige behinderungsangepasste Tätigkeiten. Die Beschwerdegegnerin hat demnach die weiteren Behandlungskosten für Psychotherapie zu Recht nicht übernommen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 4. November 2012 erweist sich als rechtens, weshalb die Beschwerde dagegen abzuweisen ist. 3. 3.1 3.1.1
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG] ), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG ). 3.1.2
Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf berücksichtigt. Massgebend ist die aufgrund ä rz tlicher Feststellungen ermittelte tatsächliche Unfähigkeit, am angestammten Arbeitsplatz nutzbringend tätig zu sein , und nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit. Das Gericht ist zwar an die ärztliche Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht gebunden, soll aber nicht ohne hinre ichenden Grund davon abweichen.
Steht fest, dass die versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schaden - minde rungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat, so hat der Versicherungsträger sie dazu aufzufordern und ihr zur Anpassung an die verän derten Verhältnisse sowie zur Stellensuche eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen, während welcher das bisherige Tagge ld geschuldet bleibt . Diese Übergangsfrist ist in der Regel auf drei bis fünf Monate zu bemessen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2008 vom 2 0. August 2008 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Länge der Frist bestimmt sich danach, welche Zeit für die Stellensuche und den Antritt einer neuen Stelle unter Berücksichtigung der Vermittlungsfähigkeit ein zuräumen ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, N 21 zu Art. 6).
Die Berücksichtigung einer anderen Tätigkeit i.S. von Art. 6 Satz 2 ATSG lässt erkennen, dass der Gesetzgeber nicht davon ausging, dass bei einem solchen Wechsel jedenfalls die bisherige Arbeitsunfähigkeit gänzlich wegfällt. Vielmehr ist mitzuberücksichtigen, wie sich das zumutbarerweise erzielbare Einkommen verhält zu demjenigen in der bisherigen Tätigkeit; ergibt sich ein – prozentual zu berechnender – Einkommensausfall, entspricht dieser Prozentsatz dem Grad der – allenfalls immer noch zu Leistungen der Sozialversicherung führenden – Arbeitsunfähigkeit (Kieser, a.a.O., N 26 zu Art. 6). 3.2
Aus psychiatrischer Sicht ist die Beschwerdeführerin seit Oktober 2011 für sämtli che Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig.
Aus neurologischer und rheumatologischer Sicht wurde die Beschwerdeführerin ebenfalls im Oktober 2011 begutachtet und die Gutachter erstatteten im Juni 2012 nochmals jeweils eine Stellungnahme ( Urk. 7/M33, 34, 38, 39) . 3. 3
3. 3 .1
Dem von Dr. D.___ erstatteten rheumatologischen Gutachten vom 5. Oktober 2011 ist zu entnehmen, dass eine Frakturheilung mit leichter Fehl stellung des Dens axis nach links sowie einer sekundären Arthrose im atlantoa xi alen Gelenk links vorhanden ist und sich dadurch eine gewisse Bewegungs einschränkung nach rechts erklären lasse. Die Schmerzhaftigkeit dagegen dürfte zu einem wesentlichen Teil durch die sekundären Tendomyosen im Schulter gürtel verursacht sein. Er attestierte für die bisherige Arbeit im Reinigungsdienst mit körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten eine 50%ige Arbeitsfä higkeit. Schwere Reinigungsarbeiten (Fenster, Wände, Decken) seien der Versi cherten nicht zumutbar. Für die aktuell ausgeübte Tätigkeit als Konfektionie rungsmitarbeiterin bei der Z.___ AG bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Es sei aber von einer künftigen Steigerung für diese Tätigkeit auszugehen, und mit einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit in dieser Tätigkeit sei nicht zu rechnen. Er schlug eine Steigerung von 10 % alle 4 Wochen vor. Leidensangepasste Tätigkeiten wie leichte bis mittelschwere Tätigkeiten oh ne Zwangshaltlungen der Halswir belsäule (insbesondere längere Arbeiten in nach vorne geneigter Stellung oder auch häufige Überkopfarbeiten) , ohne repetitive, uniforme Belastungen des rechten Armes, ohne Hebe- oder Tragebelastungen des rechten Armes repetitiv bis Taillenhöhe über 5 kg bzw. Einzellasten über 10 kg und ohne das Heben bzw. Stossen von Lasten über Schulterhöhe seien un eingeschränkt zumutbar . Keine unfallbedingten Einschränkungen bestünden hinsichtlich der Geh-, Steh- oder Sitzfähigkeit, bezüglich der Funktion des lin ken Armes und beider Beine. Von einer weiteren medizinischen Behandlung könne insbesondere eine noch deutliche Verbesserung der tendomyotisch be dingten Schmerzen im Schultergürtel und im rechten Arm erwartet werden ( Urk. 7/M33). 3.3 .2
Dr. E.___ stellte in seinem neurologischen Gutachten inkl. i nterdisziplinärer Beur teilung vom 4. Oktober 2011 einen neurologisch unauffälligen Befund fest. Er ging davon aus, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein posttrauma tischer Kopfschmerz bestehe. Dieser sei behandelbar und begründe keine dau ernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in den bisherigen Tätigkeiten als Reinigungskraft und als Konfektionierungs mitarbeiterin. Er hielt eine Arbeitsfä hig keit von theoretisch 100 % fest ( Urk. 7/M34). 3.3 .3
Dr. D.___ verfasste am 3. Juni 2012 einen Bericht über eine rheumatologi sche Verlaufsuntersuchung zuhanden der Beschwerdegegnerin. Als Diagnose hielt er einen posttraumatischen migräneartigen Kopfschmerz fest. Die Symp tomatik habe sich seit Oktober 2011 nicht wesentlich verändert, die klinischen rheumatologischen Befunde seien weitgehend identisch mit jenen vom 3 1. August 201 1. Er stellte fest, die in der voran gegangenen polydisziplinären Begutachtung empfohlenen Therapien seien nicht in Angriff genommen wor den. Auch die Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei nicht erfolgt. Der behandelnde Dr. med. I.___ beurteile demgegenüber die Arbeitsunfähigkeit bis Ende März 2012 mit 60 % und ab 1. April 2012 mit 50 % . Er vermutete angesichts der aus gesprochen passiven Haltung der Versicherten eine gewisse Selbstlimitierung. Diese werde sich, falls sie nicht aktiv durchbrochen werde, negativ auf die dro hende Chronifizierung und Schmerzfixierung auswirken. Es m üsse nun eine Migräneprophylaxe und die Steigerung der Physiotherapie-Frequenz und des Arbeitspensums angegangen werden. Er blieb bei seinem vormals formulierten Zumutbarkeitsprofil und stellte fest, dass bei der aktuell ausgeübten Tätigkeit das Belastungsprofil zu einem grossen Teil bereits erfüllt sei. Aufgrund von Schilderungen durch die Versicherte empfahl er eine Arbeitsplatzabklärung , um zu sehen, ob und wie allenfalls repetitive Bewegungen mit dem rechten Arm nötig und vermeidbar seien ( Urk. 7/M38). 3. 3 .4
Dr. E.___ verfasste am 1 8. Juni 2012 erneut ein Gutachten anlässlich der Verlaufs beurteilung vom 2 7. Februar 201 2. Er hielt den Verdacht auf einen Medikamentenübergebrauchskopfschmerz fest und konnte sich nicht erklären, weshalb die damals vorgeschlagene Kopfschmerzprophylaxe nicht umgesetzt worden sei. Er empfahl die Konsultation bei einem erfahrenen Neurologen. Der klinische Befund sei weiterhin unauffällig. Er wiederholte, dass die Kopfschmer zen behandelbar seien und für sich genommen kein e dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirken würden ( Urk. 7/M39). 3. 4 3.4 .1
Das rheumatologische Gutachten von Dr. D.___
vom 5. Oktober 2011 ent spricht den Kriterien des Bundesgerichts für beweiskräft ige Gutachten ebenso wie das P sychiatrische. Seine Schlussfolgerung en erscheinen logi sch. So über zeugt i nsbesondere seine Darlegung , die angestammte Tätigkeit sei – bis eine zumutbare Steigerung durch die Beschwerdeführerin vorgenommen worden sei – zu 50, danach wieder zu 100 % und leidensangepasste Tätigkeiten seien ab sofort zumutbar, bereits deshalb, weil die behandelnden Ärzte in der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals A.___
schon am 2 8. April und am 2 3. August 2010 die vollständige Konsol idierung der Knochenbrücke festgestellt und bezüglich Arbeitsunfähigkeit auf den Hausarzt verwiesen hatten , selber aber keine Arbeitsunfähigkeit
(mehr) attestierten ( Urk. 7/M20 S. 2 f. und 7/M30 S. 2 f.) . Die Konsolidierung wurde röntgenologisch mittels CTI der HWS vom 7. September 2011 festgehalten (S. 10 des Gutachtens ) , weshalb sie als bewiesen gilt . Dr. D.___ führte in nachvollziehbarer Weise aus, dass die Rotation des Kopfes nach rechts anhand der Röntgenbilder, seiner eigenen Untersuchung und gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin etwas eingeschränkt sei, weil die entsprechenden Wirbel in leichter Fehlstellung zusammengewachsen seien. Ebenso einleuchtend legte er dar, dass a ndere Einschränkungen aus rheumatologischer Sicht nicht vorhanden bzw. mittels Therapie verbesserbar seien (S. 11 und 12) . Dass die leichte Einschränkung der Kopfbeweglichkeit nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für lei densangepasste Tätig keiten führ t , und diese im Gegenteil zu 100 % zumutbar s ind , wie Dr. D.___ festhält (S. 12 – 14) , leuchtet ein . Im Übrigen ist er Facharzt, untersuchte die Beschwerdeführerin persönlich und berücksichtigte die Anam nese umfassend. Widersprüche sind nicht ersichtlich .
Auch sein ergänzender Bericht vom 3. Juni 2012 über die von der Beschwerde gegnerin veranlasste Verlaufsuntersuchung vom 1 1. Mai 2012
ist für die Frage der Restarbeitsfähigkeit umfassend und beweiskräftig. Dr. D.___ unter suchte und befragte die Beschwerdeführerin abermals und berücksichtigte ebenso wie bei der ursprünglichen Begutachtung die Fremdauskünfte und die Angaben der Beschwerdeführerin selber. Weil sich der Zustand in der Zwischenzeit nicht verändert hat –
was auch die Beschwerdeführerin nicht dartut – ist nachvollziehbar, dass er bei seinem ursprünglichen Zumutbarkeits profil blieb, nämlich, dass der Beschwerdeführerin leidensangepasste Tätigkeiten zu 100 % zuzumuten seien . Soweit die Beschwerdeführerin vorbringen lässt, Dr. D.___ habe nicht sachlich Stellung genommen, zielt ihr Einwand ins Leere. Es ist aktenkundig, dass sie seit langer Zeit mittels Physiotherapie ihre Arbeitsfähigkeit verbessern könnte , bis anhin die Therapie aber nicht konse quent betrieb. Indes spielt dieser Umstand keine Rolle, da die Beschwerdegeg nerin – zu Recht – wegen der la n gen Dauer nicht mehr die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit berücksichtigt e , sondern dazu übergegangen ist, die Zumutbarkeit für leidensangepasste Tätigkeiten heranzuziehen. Die Beschwer deführerin sei dagegen an dieser Stelle auf ihre Schadenminderungspflicht hin gewiesen, wonach sie alles Mögliche zur Abwendung oder Verbesserung ihrer Einschränkungen selbst zu unternehmen hat, bevor sie Leistungen der Be schwerdegegnerin beansprucht. Gestützt auf die rheumatologischen Gutachten, welche mit den Vorakten in Einklang steh en , ist demnach ab Oktober 2011 von einer Restarbeitsfähigkeit von 100 % für leidensangepasste Tätigkeiten auszu gehen. 3.4.2
Das neurologische Gutachten von Dr. E.___ vom 4. Oktober 2011
ist ebenfalls beweiskräftig. Wie die beiden anderen Fachärzte bezog auch er die Anamnese , die Fremdauskünfte und die Angaben der Beschwerdeführerin mit ein und kam zu logischen Schlussfolgerungen, welche er mit medizinischen Begründungen untermauerte . So stellte er fest, dass im Rahmen der Erstbehandlung der initiale Wert auf der Glasgow Coma-Scale bei 13-14 lag und keine n eurochirurgische Interv ention notwendig war. Auch die Bildgebung ergab
keine strukturellen traumatischen Hirnläsionen, der Unfall ha t mit anderen Worten nicht zu nach weisbaren, objektivierbaren hirnorganischen Läsionen geführt. Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin ermittelte er einen migräneartigen posttrau matischen Kopfschmerz (S. 16 und 18), welcher aber mittels Kopfwehprophy laxe behandelbar sei und keine dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Re inigungskraft oder als Konf ektionierungsmitarbeiterin begründe (S. 20) , was ohne weiteres überzeugt . Es leuchtet ein, dass ohne sichtbare und mit margina len behandelbaren Schäden von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wird.
Hinweise auf neurologische Probleme ergeben sich aus den Akten bis zur Untersuchung von Dr. E.___ jedenfalls nicht und werden von der Beschwerde führerin auch nicht geltend gemacht . Dass sich daran auch bis im Juni 2012 nichts änderte , verwundert nicht. Dr. E.___ äusserte im Rahmen der zweiten Verlaufsuntersuchung vom 1 8. Juni 2012 in überzeugender Weise, dass sich die Verhältnisse zwischenzeitlich nicht verändert hätten. So wies er darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die von ihm empfohlene Kopfwehprophylaxe nicht um gesetzt ha b e und zudem – wegen des nach wie vor geklagten Kopfschmerzes
–
ei n Verdacht auf Überkonsumation von Analgetica angebracht sei ( Urk. 7/M39).
Die s päter zu den Akten gelegte n Berichte der Klinik G.___ über die aufge nommene Kopfwehsprechstunde ändern an der Einschätzung von Dr. E.___ nichts , weil sie die nun doch aufgenommene Kopfwehsprechstunde und die mangelnde Mitwirkung der Beschwerdeführerin aufzeigen, hingegen ni chts zur Arbeitsfähigkeit sagen ( Urk. 7/M40 – 43) . Damit besteht aus neurologischer Sicht seit Oktober 2011 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ebenfalls eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. 3. 4.3
Zusammenfassend ist bezüglich des Anspruchs auf Taggelder in sachverhaltli cher Hinsicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab Oktober 2011 aus medizinischer Sicht für leidensangepasste Tätigkeiten zu 100 % einsatzfähig war. 3. 5
Zu prüfen bleibt, ab wann sich die Beschwerdeführerin die Aufnahme einer sol chen leidensangepassten T ätigkeit anrechnen lassen muss .
Mit Verfügung vom 1 4. Dezember 2011 wurde ihr in Aussicht gestellt, dass sie sich dereinst die Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten werde an rechnen lassen müsse n ( Urk. 7/G104) . Mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass dies ab 1. Januar 2013 wohl von ihr erwartet werde ( Urk. 7/G135) . Mit Verfügung vom 1 3. Dezember 2012 ( Urk. 7/G142) stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass sich die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2013 im Rahmen der Schadenminderungs pflicht die Aufnahme einer leidensangepassten Tätigkeit entgegenhalten lassen müsse. Damit hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin im Dezember 2012 zum Berufswechsel aufgefordert, weshalb ihr ab diesem Zeitpunkt eine Übergangsfrist für die Anpassung einzuräumen ist. Im vorliegenden Fall sind 5 Monate angemessen. Während dieser Zeit hat die Beschwerdegegnerin weiterhin ein Taggeld von 50 % auszurichten. Der Einspracheentscheid vom 1 3. März 2013 ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit aufzuheben, als er ab dem 1. Januar 2013 einen Anspruch der Beschwerde - führerin auf ein 4 % übersteigendes Taggeld verneint, und die Beschwerde - gegnerin ist zu ver pflichten, der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2013 eine Übergangsfrist von 5 Monaten einzuräumen und während dieser Zeit weiterhin ein Taggeld von 50 % zu bezahlen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 4.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf teilweisen Ersatz ih rer Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) . Die Beschwerdeführerin obsiegt zu rund einem Viertel. Der vorliegende Fall ist komplex und der Aufwand entsprechend hoch. Die Entschädigung ist ermessensweise auf Fr. 4 ‘ 2 00. -- festzus etzt en ( § 34 Abs. 3 GSVGer), wovon die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Fr. 1‘050.-- zu ersetzen hat. Das Gericht erkennt: 1.
1.1
Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Unfallversicherung der Stadt Zürich vom 1 4. November 2012
wird abgewiesen. 1.2
I n teilweiser Gutheissung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Unfallver sicherung der Stadt Zürich vom 1 3. März 2013 wird d ies er insoweit aufgeho ben, als damit ab dem 1. Januar 2013 ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein 4 % übersteigendes Taggeld verneint wurde, und die Beschwerdegegnerin wird ver pflichtet, der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2013 eine Übergangsfrist von 5 Mo naten einzuräumen und ihr während dieser Zeit weiterhin ein Taggeld von 50 % zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1‘050 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNossa
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Unfallversicherung der Stadt Zürich vom 1 4. November 2012
wird abgewiesen.
E. 1.2 I n teilweiser Gutheissung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Unfallver sicherung der Stadt Zürich vom 1 3. März 2013 wird d ies er insoweit aufgeho ben, als damit ab dem 1. Januar 2013 ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein 4 % übersteigendes Taggeld verneint wurde, und die Beschwerdegegnerin wird ver pflichtet, der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2013 eine Übergangsfrist von 5 Mo naten einzuräumen und ihr während dieser Zeit weiterhin ein Taggeld von 50 % zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1‘050 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNossa
E. 2 Im Zuge der Sachverhaltsabklärung ging bei der U SZ ein Bericht der interdiszipli nären Schmerzsprechstunde des Universitätss pitals vom 9. Juni 2010 ein, wo n ach aus somatischer Sicht blande Befunde erhoben worden seien . Aufgrund des ausgeprägten Vermeideverhaltens und einer leicht- bis mittelgra digen depressiven Episode wurde eine psychiatrische Behandlung empfohlen ( Urk. 7/M15). Die chirurgische Klinik des Universitätsspitals schloss die Behandlung wegen vollständiger Konsolidierung der Knochenbrüche am 2 3. August 2010 ab ( Urk. 7/M20 S. 2). Die U SZ ü bernahm die Kosten für eine stationäre Rehabilitation in der Reha
Clinic B.___ vom 1 1. Januar bis 8. Februar 2011, wo entsprechend der in jenem Zeitpunkt ausgeübten Teilzeit tätigkeit aus neurologischer Sicht eine 40%ige Arbeitsfähigkeit attestierte wurde ( Urk. 7/M27). Ab 1. Juni 2011 reduzierte die U SZ die Taggelder dem aus geübten Pensum bei der Z.___ entsprechend auf 80 % ( Urk. 7/U16), ab 1. September 2011 auf 60 % . 1.
E. 2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. 2. 2
Bis zu welchem Zeitpunkt Heilbehandlung und Taggeld durch den Unfall - versiche rer zu gewähren sind, kann dem ersten Kapitel des UVG nicht entnommen werden. Dieser Zeitpunkt ergibt sich indessen aus Art. 19 UVG des zweiten Kapitels über Beginn und Ende der Invalidenrente, die, sofern die Voraussetzungen für deren Ausrichtung erfüllt sind, den vorübergehenden Leistungen folgt. Danach entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortset zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes de r v ersicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Abs. 1 erster Satz). Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeld leistungen dahin (Abs. 1 zweiter Satz; vgl. auch Art. 16 Abs. 2 zweiter Satz UVG, wo dies für den Taggeldanspruch nochmals statuiert wird). Nach kon stanter Rechtsprechung heisst dies, der Versicherer hat - sofern allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind - die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur solange zu gewähren, als von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzu schliessen (BGE 134 V 109 E. 4.1 mit Hinweisen).
Was unter einer namhaften Besser ung des Gesundheitszustandes der v ersicher ten Person zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich dies namentlich nach Mass gabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähig keit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Un bedeutende Verbesserungen genügen nicht ( E. 4.3 des erwähnten Bundesge richtsentscheids).
E. 2.2 Mit Einspracheentschei d vom 1 3. März 2013 bestätigte die USZ ihre Verfügung vom 4. Oktober 2012 (richtig: vom 1 3. Dezember 2012), womit sie die Taggelder per 1. Januar 2013 auf 4 % reduzier t e ( Urk. 17/2).
E. 2.3 Mit Eingabe vom 2 2. April 2013 liess X.___ dagegen Beschwerde erheben und die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 1 3. März 2013 sowie die Verpflichtung der Unfallversicherung, ihr weiterhin Taggeldleistungen von mindestens 50 % auszurichten, beantragen. In prozessualer Hinsicht stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechts vertretung ( Urk. 17/1). Das Sozialversi cherungsgericht eröffnete das Verfahren Nr. UV.2013.00094. 3 .
Mit Verfügung vom 2 9. April 2013 wurde der Prozess Nr. UV.2013.00094 mit dem Prozess Nr. UV.2013.00002 vereinigt und unter letzterer Nummer weiter geführt. Der Prozess Nr. UV.2013.00094 wurde als erledigt abgeschrieben .
Sodann wurde d as Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechts vertreters mangels Bedürftigkeit abgewiesen.
Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Mai 2013 schloss die USZ auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 21).
Mit Replik vom 8. Juli 2013 liess die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen festhal ten ( Urk. 26), was der Beschwerdegegnerin am 1 0. Juli 2013 mitgeteilt wurde ( Urk. 27).
Auf die Begründung der Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwä gungen Bezug genommen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
Umstritten ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Heilbehandlung und auf Taggelder ab Januar 2
E. 2.3.1 Am 4. Oktober 2011 erstattete Dr. C.___ ein psychiatrisches Gutachten. Sie stellte eine langgezogene depressive Episode, derzeit leichter Ausprägung, fest. Eine somatoforme Schmerzstörung schloss sie ebenso aus wie eine hirnorgani sche Schädigung. Sie verneinte eine direkte Unfallkausalität dieser Störung. Sie attestierte der Versicherten aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfä higkeit ( Urk. 7/M32).
E. 2.3.2 Der behandelnde Psychologe attestierte zusammen mit dem Hausarzt am 5. Juni 2012 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ( Urk. 7/M37).
E. 2.4 Gemäss dem
psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ vom 4. Oktober 2011 litt bzw. leidet die Beschwerdeführerin an ei ner langgezogenen depressiven Episode, welche indes keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat, und zwar weder in der angestammten noch in einer leidensangepassten Tätigkeit ( Urk. 7/M32). Das Gutachten ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin voll beweiskräftig, denn es ist für die streitigen Belange umfassend. Zwar konnte Dr. C.___
die Frage, ob eine weitere Behandlung noch eine namhafte Besserung mit sich bringe, nicht beantworten (Frage 7.1 des Fragekatalogs im Anhang des nicht seitennumerierten Gutachtens). Dies tut dem Beweiswert jedoch keinen Abbruch, denn die Arbeitsfähigkeit ist auch für den angestamm ten Bereich auf 100 % festgelegt, weshalb eine Verbesserung des Gesundheits zustands nicht mehr zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit beitragen könnte. Die Beschwerdeführerin wurde eingehend befragt und ihre Angaben und Klagen wurden von Dr. C.___ aufgenommen und in ihre Überlegungen miteinbezogen. Sie berücksichtigte auch die Angaben des behandelnden Psychologen lic. phil. H.___ , der die Beschwerdeführerin seit November 2010 betreut (D: Fremd anamnestische Angaben im Gutachten). Dieser schloss sich deren Einschätzung auf telefonische Anfrage hin an. Die Schlussfolgerungen von Dr. C.___ leuch ten auch deshalb ein, weil die leichte depressive Symptomatik nicht nur anhand der Anamnese und der eigenen Befragung, sondern auch anhand der Hamilton Depressionsskala ermittelt wurde.
Dr. C.___ gab nachvollziehbar an, dass die Besc hwerdeführerin an depressive r Stimmungslage, verminderter affektiver Schwingungsfähigkeit, sozialem Rückzug, Interessenverlust, einer Herabsetzung der Interessen und des Vitalgefühl s und Schuldgefühlen ge litt en habe, sich diese Symptome aber unter der Behandlung durch lic. phil. H.___
seit Frühling 2011 gebessert hätten (G: P sychiatrische Diagnose im Gutachten). Das psychi atrische Gutachten ist demnach voll beweiskräftig.
Die Meinung des behandelnden Psychologen steht diesem Ergebnis nicht entge gen. Dieser hielt zwar noch im Juni 2012 fest, die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig. Jedoch setzt e er als Psychologe der Fachärztin für Psychiatrie keine medizinischen Gründe entge gen, die das Gericht von seiner Meinung überzeugen würden. Hinzu kommt, dass er die Einschränkung mit den Kopfschmerzen oder mit dem Vorliegen psychosozialer Probleme begründet e ( Urk. 7/M37), womit er keine fachärztli chen oder sonstwie invaliditätsrelevante n Tatsachen ins Feld führt e . Auch seine Begründung, die Beschwerdeführerin könne sich immer noch nicht damit abfin den, dass sie Hilfe annehmen müsse und nicht wie vor dem Unfall alles selber machen könne, verfängt nicht, weil Dr. C.___ festhielt, die Beschwerdeführerin verfüge durchaus über Ressource n, was sie bei der seit geraumer Zeit wieder aufgenommenen Tätigkeit auch bereits gezeigt habe ( Urk. 7/M31, H: Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten ). Da er sich als behandelnder Psycho loge in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren hat und dem beweis kräftigen psychiatrischen Gutach t en nichts Überzeugendes entgegenh ie lt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a), ist auf letz t eres abzustellen.
Ob, wie die Beschwerdeführerin vorbringen lässt, die psychischen Beschwerden unfallkausal sind oder nicht ( Urk. 1 und 12) , spielt keine Rolle, weil gemäss Gutachten von ein er weiteren Behandlung keine na mhafte Verbesserung des Zustands im Rechtssinne zu erwarten ist und die Arbeitsfähigkeit auch für die angestammte Tätigkeit 100 % beträgt. Die entsprechenden Einwände der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 6 f.) zielen ins Leere .
Aus psychischer Sicht besteht demnach ab
4. Oktober 2011 eine 100%ige Arbeits fähigkeit für Tätigkeiten als Reinigungsangestellte und auch für allfällige behinderungsangepasste Tätigkeiten. Die Beschwerdegegnerin hat demnach die weiteren Behandlungskosten für Psychotherapie zu Recht nicht übernommen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 4. November 2012 erweist sich als rechtens, weshalb die Beschwerde dagegen abzuweisen ist. 3.
E. 3 Am 4. Oktober 2011 erstattete Dr. med. C.___ , Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, zuhanden der U SZ ein psychiatrisches Gutachten und attestierte der Versicherten aufgrund einer langgezogene n depressive n Episode, derzeit leichter Auspr ägung, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/M32).
Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie , erstattete am
5. Oktober 2011 ( Urk. 7/M33) ein rheumatologisches Gutachten. Er attestierte der Versicherten für die bisherige Arbeit im Reinigungsdienst bzw. für die aktuell ausgeübte Tätigkeit als Konfektionierungsmitarbeiterin bei der Z.___ AG eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit. Eine Steigerung sei innert jeweils
E. 3.1.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG] ), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG ).
E. 3.1.2 Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf berücksichtigt. Massgebend ist die aufgrund ä rz tlicher Feststellungen ermittelte tatsächliche Unfähigkeit, am angestammten Arbeitsplatz nutzbringend tätig zu sein , und nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit. Das Gericht ist zwar an die ärztliche Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht gebunden, soll aber nicht ohne hinre ichenden Grund davon abweichen.
Steht fest, dass die versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schaden - minde rungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat, so hat der Versicherungsträger sie dazu aufzufordern und ihr zur Anpassung an die verän derten Verhältnisse sowie zur Stellensuche eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen, während welcher das bisherige Tagge ld geschuldet bleibt . Diese Übergangsfrist ist in der Regel auf drei bis fünf Monate zu bemessen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2008 vom 2 0. August 2008 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Länge der Frist bestimmt sich danach, welche Zeit für die Stellensuche und den Antritt einer neuen Stelle unter Berücksichtigung der Vermittlungsfähigkeit ein zuräumen ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, N 21 zu Art. 6).
Die Berücksichtigung einer anderen Tätigkeit i.S. von Art. 6 Satz 2 ATSG lässt erkennen, dass der Gesetzgeber nicht davon ausging, dass bei einem solchen Wechsel jedenfalls die bisherige Arbeitsunfähigkeit gänzlich wegfällt. Vielmehr ist mitzuberücksichtigen, wie sich das zumutbarerweise erzielbare Einkommen verhält zu demjenigen in der bisherigen Tätigkeit; ergibt sich ein – prozentual zu berechnender – Einkommensausfall, entspricht dieser Prozentsatz dem Grad der – allenfalls immer noch zu Leistungen der Sozialversicherung führenden – Arbeitsunfähigkeit (Kieser, a.a.O., N 26 zu Art. 6).
E. 3.2 Aus psychiatrischer Sicht ist die Beschwerdeführerin seit Oktober 2011 für sämtli che Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig.
Aus neurologischer und rheumatologischer Sicht wurde die Beschwerdeführerin ebenfalls im Oktober 2011 begutachtet und die Gutachter erstatteten im Juni 2012 nochmals jeweils eine Stellungnahme ( Urk. 7/M33, 34, 38, 39) . 3. 3
3. 3 .1
Dem von Dr. D.___ erstatteten rheumatologischen Gutachten vom 5. Oktober 2011 ist zu entnehmen, dass eine Frakturheilung mit leichter Fehl stellung des Dens axis nach links sowie einer sekundären Arthrose im atlantoa xi alen Gelenk links vorhanden ist und sich dadurch eine gewisse Bewegungs einschränkung nach rechts erklären lasse. Die Schmerzhaftigkeit dagegen dürfte zu einem wesentlichen Teil durch die sekundären Tendomyosen im Schulter gürtel verursacht sein. Er attestierte für die bisherige Arbeit im Reinigungsdienst mit körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten eine 50%ige Arbeitsfä higkeit. Schwere Reinigungsarbeiten (Fenster, Wände, Decken) seien der Versi cherten nicht zumutbar. Für die aktuell ausgeübte Tätigkeit als Konfektionie rungsmitarbeiterin bei der Z.___ AG bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Es sei aber von einer künftigen Steigerung für diese Tätigkeit auszugehen, und mit einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit in dieser Tätigkeit sei nicht zu rechnen. Er schlug eine Steigerung von 10 % alle 4 Wochen vor. Leidensangepasste Tätigkeiten wie leichte bis mittelschwere Tätigkeiten oh ne Zwangshaltlungen der Halswir belsäule (insbesondere längere Arbeiten in nach vorne geneigter Stellung oder auch häufige Überkopfarbeiten) , ohne repetitive, uniforme Belastungen des rechten Armes, ohne Hebe- oder Tragebelastungen des rechten Armes repetitiv bis Taillenhöhe über 5 kg bzw. Einzellasten über 10 kg und ohne das Heben bzw. Stossen von Lasten über Schulterhöhe seien un eingeschränkt zumutbar . Keine unfallbedingten Einschränkungen bestünden hinsichtlich der Geh-, Steh- oder Sitzfähigkeit, bezüglich der Funktion des lin ken Armes und beider Beine. Von einer weiteren medizinischen Behandlung könne insbesondere eine noch deutliche Verbesserung der tendomyotisch be dingten Schmerzen im Schultergürtel und im rechten Arm erwartet werden ( Urk. 7/M33).
E. 3.3 .3
Dr. D.___ verfasste am 3. Juni 2012 einen Bericht über eine rheumatologi sche Verlaufsuntersuchung zuhanden der Beschwerdegegnerin. Als Diagnose hielt er einen posttraumatischen migräneartigen Kopfschmerz fest. Die Symp tomatik habe sich seit Oktober 2011 nicht wesentlich verändert, die klinischen rheumatologischen Befunde seien weitgehend identisch mit jenen vom 3 1. August 201 1. Er stellte fest, die in der voran gegangenen polydisziplinären Begutachtung empfohlenen Therapien seien nicht in Angriff genommen wor den. Auch die Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei nicht erfolgt. Der behandelnde Dr. med. I.___ beurteile demgegenüber die Arbeitsunfähigkeit bis Ende März 2012 mit 60 % und ab 1. April 2012 mit 50 % . Er vermutete angesichts der aus gesprochen passiven Haltung der Versicherten eine gewisse Selbstlimitierung. Diese werde sich, falls sie nicht aktiv durchbrochen werde, negativ auf die dro hende Chronifizierung und Schmerzfixierung auswirken. Es m üsse nun eine Migräneprophylaxe und die Steigerung der Physiotherapie-Frequenz und des Arbeitspensums angegangen werden. Er blieb bei seinem vormals formulierten Zumutbarkeitsprofil und stellte fest, dass bei der aktuell ausgeübten Tätigkeit das Belastungsprofil zu einem grossen Teil bereits erfüllt sei. Aufgrund von Schilderungen durch die Versicherte empfahl er eine Arbeitsplatzabklärung , um zu sehen, ob und wie allenfalls repetitive Bewegungen mit dem rechten Arm nötig und vermeidbar seien ( Urk. 7/M38). 3. 3 .4
Dr. E.___ verfasste am 1 8. Juni 2012 erneut ein Gutachten anlässlich der Verlaufs beurteilung vom 2 7. Februar 201 2. Er hielt den Verdacht auf einen Medikamentenübergebrauchskopfschmerz fest und konnte sich nicht erklären, weshalb die damals vorgeschlagene Kopfschmerzprophylaxe nicht umgesetzt worden sei. Er empfahl die Konsultation bei einem erfahrenen Neurologen. Der klinische Befund sei weiterhin unauffällig. Er wiederholte, dass die Kopfschmer zen behandelbar seien und für sich genommen kein e dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirken würden ( Urk. 7/M39). 3. 4
E. 3.4 .1
Das rheumatologische Gutachten von Dr. D.___
vom 5. Oktober 2011 ent spricht den Kriterien des Bundesgerichts für beweiskräft ige Gutachten ebenso wie das P sychiatrische. Seine Schlussfolgerung en erscheinen logi sch. So über zeugt i nsbesondere seine Darlegung , die angestammte Tätigkeit sei – bis eine zumutbare Steigerung durch die Beschwerdeführerin vorgenommen worden sei – zu 50, danach wieder zu 100 % und leidensangepasste Tätigkeiten seien ab sofort zumutbar, bereits deshalb, weil die behandelnden Ärzte in der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals A.___
schon am 2 8. April und am 2 3. August 2010 die vollständige Konsol idierung der Knochenbrücke festgestellt und bezüglich Arbeitsunfähigkeit auf den Hausarzt verwiesen hatten , selber aber keine Arbeitsunfähigkeit
(mehr) attestierten ( Urk. 7/M20 S. 2 f. und 7/M30 S. 2 f.) . Die Konsolidierung wurde röntgenologisch mittels CTI der HWS vom 7. September 2011 festgehalten (S. 10 des Gutachtens ) , weshalb sie als bewiesen gilt . Dr. D.___ führte in nachvollziehbarer Weise aus, dass die Rotation des Kopfes nach rechts anhand der Röntgenbilder, seiner eigenen Untersuchung und gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin etwas eingeschränkt sei, weil die entsprechenden Wirbel in leichter Fehlstellung zusammengewachsen seien. Ebenso einleuchtend legte er dar, dass a ndere Einschränkungen aus rheumatologischer Sicht nicht vorhanden bzw. mittels Therapie verbesserbar seien (S. 11 und 12) . Dass die leichte Einschränkung der Kopfbeweglichkeit nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für lei densangepasste Tätig keiten führ t , und diese im Gegenteil zu 100 % zumutbar s ind , wie Dr. D.___ festhält (S. 12 – 14) , leuchtet ein . Im Übrigen ist er Facharzt, untersuchte die Beschwerdeführerin persönlich und berücksichtigte die Anam nese umfassend. Widersprüche sind nicht ersichtlich .
Auch sein ergänzender Bericht vom 3. Juni 2012 über die von der Beschwerde gegnerin veranlasste Verlaufsuntersuchung vom 1 1. Mai 2012
ist für die Frage der Restarbeitsfähigkeit umfassend und beweiskräftig. Dr. D.___ unter suchte und befragte die Beschwerdeführerin abermals und berücksichtigte ebenso wie bei der ursprünglichen Begutachtung die Fremdauskünfte und die Angaben der Beschwerdeführerin selber. Weil sich der Zustand in der Zwischenzeit nicht verändert hat –
was auch die Beschwerdeführerin nicht dartut – ist nachvollziehbar, dass er bei seinem ursprünglichen Zumutbarkeits profil blieb, nämlich, dass der Beschwerdeführerin leidensangepasste Tätigkeiten zu 100 % zuzumuten seien . Soweit die Beschwerdeführerin vorbringen lässt, Dr. D.___ habe nicht sachlich Stellung genommen, zielt ihr Einwand ins Leere. Es ist aktenkundig, dass sie seit langer Zeit mittels Physiotherapie ihre Arbeitsfähigkeit verbessern könnte , bis anhin die Therapie aber nicht konse quent betrieb. Indes spielt dieser Umstand keine Rolle, da die Beschwerdegeg nerin – zu Recht – wegen der la n gen Dauer nicht mehr die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit berücksichtigt e , sondern dazu übergegangen ist, die Zumutbarkeit für leidensangepasste Tätigkeiten heranzuziehen. Die Beschwer deführerin sei dagegen an dieser Stelle auf ihre Schadenminderungspflicht hin gewiesen, wonach sie alles Mögliche zur Abwendung oder Verbesserung ihrer Einschränkungen selbst zu unternehmen hat, bevor sie Leistungen der Be schwerdegegnerin beansprucht. Gestützt auf die rheumatologischen Gutachten, welche mit den Vorakten in Einklang steh en , ist demnach ab Oktober 2011 von einer Restarbeitsfähigkeit von 100 % für leidensangepasste Tätigkeiten auszu gehen.
E. 3.4.2 Das neurologische Gutachten von Dr. E.___ vom 4. Oktober 2011
ist ebenfalls beweiskräftig. Wie die beiden anderen Fachärzte bezog auch er die Anamnese , die Fremdauskünfte und die Angaben der Beschwerdeführerin mit ein und kam zu logischen Schlussfolgerungen, welche er mit medizinischen Begründungen untermauerte . So stellte er fest, dass im Rahmen der Erstbehandlung der initiale Wert auf der Glasgow Coma-Scale bei 13-14 lag und keine n eurochirurgische Interv ention notwendig war. Auch die Bildgebung ergab
keine strukturellen traumatischen Hirnläsionen, der Unfall ha t mit anderen Worten nicht zu nach weisbaren, objektivierbaren hirnorganischen Läsionen geführt. Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin ermittelte er einen migräneartigen posttrau matischen Kopfschmerz (S. 16 und 18), welcher aber mittels Kopfwehprophy laxe behandelbar sei und keine dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Re inigungskraft oder als Konf ektionierungsmitarbeiterin begründe (S. 20) , was ohne weiteres überzeugt . Es leuchtet ein, dass ohne sichtbare und mit margina len behandelbaren Schäden von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wird.
Hinweise auf neurologische Probleme ergeben sich aus den Akten bis zur Untersuchung von Dr. E.___ jedenfalls nicht und werden von der Beschwerde führerin auch nicht geltend gemacht . Dass sich daran auch bis im Juni 2012 nichts änderte , verwundert nicht. Dr. E.___ äusserte im Rahmen der zweiten Verlaufsuntersuchung vom 1 8. Juni 2012 in überzeugender Weise, dass sich die Verhältnisse zwischenzeitlich nicht verändert hätten. So wies er darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die von ihm empfohlene Kopfwehprophylaxe nicht um gesetzt ha b e und zudem – wegen des nach wie vor geklagten Kopfschmerzes
–
ei n Verdacht auf Überkonsumation von Analgetica angebracht sei ( Urk. 7/M39).
Die s päter zu den Akten gelegte n Berichte der Klinik G.___ über die aufge nommene Kopfwehsprechstunde ändern an der Einschätzung von Dr. E.___ nichts , weil sie die nun doch aufgenommene Kopfwehsprechstunde und die mangelnde Mitwirkung der Beschwerdeführerin aufzeigen, hingegen ni chts zur Arbeitsfähigkeit sagen ( Urk. 7/M40 – 43) . Damit besteht aus neurologischer Sicht seit Oktober 2011 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ebenfalls eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. 3.
E. 4 Am 1 4. Dezember 2011 erliess die USZ eine dispositivlose Verfügung, mit der sie feststellte, sie werde der Versicherten ein Taggeld in der Höhe von 50 % (gemäss der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit) ausrichten (ab wann ist nicht ersichtlich). Per Ende Februar 2012 sei aufgrund der von den Gutachtern erwarteten Steigerung eine Neubeurteilung vorzunehmen. Weil der Versicherten bereits im Zeitpunkt der Verfügung leidensangepasste Tätigkeiten zu 100 % zuzumuten seien, werde sie sich die Zumutbarkeit einer vollen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten anrechnen lassen müssen . Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den geklagten psychischen Beschwerden und dem Unfall sei nicht gegeben, weshalb die Kosten für deren Behandlung nicht übernommen würden. Der Rechtsvertreter wurde gebeten , die Versicherte anzuweisen , sich umgehend in die noch nötigen Behandlungen (Kopfschmerzprophylaxe und Physiotherapie) zu begeben ( Urk. 7/G104). 1.
E. 4.3 Zusammenfassend ist bezüglich des Anspruchs auf Taggelder in sachverhaltli cher Hinsicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab Oktober 2011 aus medizinischer Sicht für leidensangepasste Tätigkeiten zu 100 % einsatzfähig war. 3. 5
Zu prüfen bleibt, ab wann sich die Beschwerdeführerin die Aufnahme einer sol chen leidensangepassten T ätigkeit anrechnen lassen muss .
Mit Verfügung vom 1 4. Dezember 2011 wurde ihr in Aussicht gestellt, dass sie sich dereinst die Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten werde an rechnen lassen müsse n ( Urk. 7/G104) . Mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass dies ab 1. Januar 2013 wohl von ihr erwartet werde ( Urk. 7/G135) . Mit Verfügung vom 1 3. Dezember 2012 ( Urk. 7/G142) stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass sich die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2013 im Rahmen der Schadenminderungs pflicht die Aufnahme einer leidensangepassten Tätigkeit entgegenhalten lassen müsse. Damit hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin im Dezember 2012 zum Berufswechsel aufgefordert, weshalb ihr ab diesem Zeitpunkt eine Übergangsfrist für die Anpassung einzuräumen ist. Im vorliegenden Fall sind 5 Monate angemessen. Während dieser Zeit hat die Beschwerdegegnerin weiterhin ein Taggeld von 50 % auszurichten. Der Einspracheentscheid vom 1 3. März 2013 ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit aufzuheben, als er ab dem 1. Januar 2013 einen Anspruch der Beschwerde - führerin auf ein 4 % übersteigendes Taggeld verneint, und die Beschwerde - gegnerin ist zu ver pflichten, der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2013 eine Übergangsfrist von 5 Monaten einzuräumen und während dieser Zeit weiterhin ein Taggeld von 50 % zu bezahlen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 4.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf teilweisen Ersatz ih rer Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) . Die Beschwerdeführerin obsiegt zu rund einem Viertel. Der vorliegende Fall ist komplex und der Aufwand entsprechend hoch. Die Entschädigung ist ermessensweise auf Fr. 4 ‘ 2 00. -- festzus etzt en ( § 34 Abs. 3 GSVGer), wovon die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Fr. 1‘050.-- zu ersetzen hat. Das Gericht erkennt: 1.
E. 5 Mit Einsprache vom 3 1. Januar 2012 liess die Versicherte beantragen, es sei die psychiatrische / psychologische Behandlung von der USZ zu übernehmen. Die bis anhin für eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % ausgerichteten Taggelder seien in dieser Höhe weiter auszurichten und nich t auf 50 % zu reduzieren, weil s ie mit dem 50% - Pensum an ihre Grenzen gestossen sei und man von ihr konkr ete Therapiebemühungen erwarte ( Urk. 7/G107). 1.
E. 6 Per 1. April 2012 reduzierte die U SZ das Taggeld auf 50 % ( Urk. 7/U18). Seit August 2012 ist die Versicherte als Tagesmutter beim F.___ und erzielt ein Einkommen von ca. Fr. 1‘900.-- monatlich (Formu lar zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit vom 4. April 2013 und Beila gen [ Urk. 15 und 16]). 1.
E. 7 Dr. D.___ verfasste am 3. Juni 2012 einen Bericht über eine rheumatologi sche Verlaufsuntersuchung zuhanden der U SZ, worin er an seinen Schlussfol gerungen der vormaligen Begutachtung und insbesondere an seinem Zumutbar keitsprofil festhielt ( Urk. 7/M38).
Der behandelnde Psychologe attestierte zusammen mit dem Hausarzt am 5. Juni 2012 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ( Urk. 7/M37).
Auch Dr. E.___ verfasste am 1 8. Juni 2012 erneut ein Gutachten anlässlich der Verlaufsbeurteilung vom 2 7. Februar 2012 und hielt mangels veränderter Zu stände an der vormaligen Beurteilung fest ( Urk. 7/M39). 1.
E. 8 Mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 forderte die U SZ die Versicherte auf , sich im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht in die vorgeschlagenen Therapien zu begeben. Zudem stellte sie in Aussicht, sie werde ab 1. Januar 2013 gestützt auf das gutachterliche Zumutbarkeitsprofil und ihr e Invaliditätsgrad-Berech nung das Taggeld auf 4 % reduzieren ( Urk. 7/G135). 1.
E. 9 Mit Schreiben vom 5. November 2012 liess die Versicherte den Antrag stellen, es sei von den behandelnden Ärzten im Kopfwehzentrum G.___ , vom Hausarzt und vom Physiotherapeuten je ein Bericht einzuholen. Die Herabset zung der Taggelder per 1. Januar 2013 akzeptier e sie nicht . Die Einsprache vom 3 1. Januar 2012 sei bis dato unbeantwortet geblieben, was nicht angehe. Sie erwarte innert 10 Tagen einen Entscheid ( Urk. 7/G138). 1. 1 0
Am 1 4. November 2012 erliess die U SZ den Einspracheentscheid, mit dem sie daran festhielt, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall ereignis und den psychischen Beschwerden nicht gegeben sei. Abgesehen davon sei auch die Adäquanz zu verneinen. Betreffend Taggelder hielt sie der Versi cherten entgegen, die Gutachter hätten einstimmig eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestätigt und sie arbeite zu 50 % als Konfektionierungsmitarbeiterin, weshalb es beim Taggeld für eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bleibe ( Urk. 7/G139). 1. 1 1
Mit erneut dispositi v loser Verfügung vom 1 3. Dezember 2012 stellte die U SZ fest, dass die Versicherte die Kopfwehbehandlung in Angriff genommen habe, aber keine Physiotherapie betreibe. Mit Verweis auf ihr Schreiben vom 4. Oktober 2012 teilte sie mit, sie werde ab 1. Januar 2013 ein Taggeld für eine Arbeitsunfähigkeit von 4 % entrichten ( Urk. 7/G142). 2 .
E. 013 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00002 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Nossa Urteil vom
30. Juli 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, 8004 Zürich gegen Unfallversicherung Stadt Zürich Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ war seit dem 1. Juni 2007 beim Stadtspital Y.___ als Haus dienstmitarbeiterin in einem 50% - Pensum angestellt und in dieser Eigen schaft bei der Unfallversicherung der Stadt Zürich (U SZ ) obligatorisch unfall versichert. Aufgrund von Ferienvertretungen wurde das Pensum ab 1. November 2009 temporär für 5 M onate auf 70 % erhöht ( Urk. 7/G 1). Daneben arbeitete sie bei der Z.___ AG in einem Pensum von ungefähr 40 % ( Urk. 7/G5). Am 6. August 2009 wurde sie, als sie mit ihrer 4-jährigen Tochter die Strasse überquerte, auf dem Fussgängerstreifen von einem Auto an gefahren und weggeschleudert. Dabei erlitt sie ein leichtes Schädel-Hirn-Traum a , Wirbelsäulenverletzungen in Form einer Massa - lateralis-Fraktur C1 links, einer Densfraktur Anderson Typ III und einer F acettenfraktur C2 links sowie e inen Verschluss der Arteria vertebralis sinistra, ein Thoraxtrauma mit Lungenkontusion beidseits sowie Schürfungen und Kontusionen am rechten Oberarm und an der rechten Schulter und am linken Knie. Die Versicherte wurde vom Unfalltag bis zum 1 4. August 2009 im Universitätsspital A.___ in der Klinik für Unfallchirurgie behandelt und anschliessend nach Hause entlas sen. Sie war forthin 100 % arbeitsunfähig. Die Unfallversicherung kam im Fol genden für die Heilbehandlung auf und richtete T aggelder aus. Das Stadtspital Y.___
kündigte der Versicherten per 3 1. August 2010 wegen Invalidität ( Urk. 7/G32). Ab 2 3. August 2010 machte die Versicherte bei der Z.___ einen Arbeitsversuch und arbeitete vorerst 2 Stunden täglich ( Urk. 7/M30 S. 12). 1. 2
Im Zuge der Sachverhaltsabklärung ging bei der U SZ ein Bericht der interdiszipli nären Schmerzsprechstunde des Universitätss pitals vom 9. Juni 2010 ein, wo n ach aus somatischer Sicht blande Befunde erhoben worden seien . Aufgrund des ausgeprägten Vermeideverhaltens und einer leicht- bis mittelgra digen depressiven Episode wurde eine psychiatrische Behandlung empfohlen ( Urk. 7/M15). Die chirurgische Klinik des Universitätsspitals schloss die Behandlung wegen vollständiger Konsolidierung der Knochenbrüche am 2 3. August 2010 ab ( Urk. 7/M20 S. 2). Die U SZ ü bernahm die Kosten für eine stationäre Rehabilitation in der Reha
Clinic B.___ vom 1 1. Januar bis 8. Februar 2011, wo entsprechend der in jenem Zeitpunkt ausgeübten Teilzeit tätigkeit aus neurologischer Sicht eine 40%ige Arbeitsfähigkeit attestierte wurde ( Urk. 7/M27). Ab 1. Juni 2011 reduzierte die U SZ die Taggelder dem aus geübten Pensum bei der Z.___ entsprechend auf 80 % ( Urk. 7/U16), ab 1. September 2011 auf 60 % . 1. 3
Am 4. Oktober 2011 erstattete Dr. med. C.___ , Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, zuhanden der U SZ ein psychiatrisches Gutachten und attestierte der Versicherten aufgrund einer langgezogene n depressive n Episode, derzeit leichter Auspr ägung, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/M32).
Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie , erstattete am
5. Oktober 2011 ( Urk. 7/M33) ein rheumatologisches Gutachten. Er attestierte der Versicherten für die bisherige Arbeit im Reinigungsdienst bzw. für die aktuell ausgeübte Tätigkeit als Konfektionierungsmitarbeiterin bei der Z.___ AG eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit. Eine Steigerung sei innert jeweils 4 Wochen um 10 % möglich. Leidensangepasste Tätigkeiten seien zu 100 % zumutbar.
Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie, attestierte in seinem neurologischen Gutachten vom 4. Oktober 2011 ( Urk. 7/M34) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. 1. 4
Am 1 4. Dezember 2011 erliess die USZ eine dispositivlose Verfügung, mit der sie feststellte, sie werde der Versicherten ein Taggeld in der Höhe von 50 % (gemäss der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit) ausrichten (ab wann ist nicht ersichtlich). Per Ende Februar 2012 sei aufgrund der von den Gutachtern erwarteten Steigerung eine Neubeurteilung vorzunehmen. Weil der Versicherten bereits im Zeitpunkt der Verfügung leidensangepasste Tätigkeiten zu 100 % zuzumuten seien, werde sie sich die Zumutbarkeit einer vollen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten anrechnen lassen müssen . Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den geklagten psychischen Beschwerden und dem Unfall sei nicht gegeben, weshalb die Kosten für deren Behandlung nicht übernommen würden. Der Rechtsvertreter wurde gebeten , die Versicherte anzuweisen , sich umgehend in die noch nötigen Behandlungen (Kopfschmerzprophylaxe und Physiotherapie) zu begeben ( Urk. 7/G104). 1. 5
Mit Einsprache vom 3 1. Januar 2012 liess die Versicherte beantragen, es sei die psychiatrische / psychologische Behandlung von der USZ zu übernehmen. Die bis anhin für eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % ausgerichteten Taggelder seien in dieser Höhe weiter auszurichten und nich t auf 50 % zu reduzieren, weil s ie mit dem 50% - Pensum an ihre Grenzen gestossen sei und man von ihr konkr ete Therapiebemühungen erwarte ( Urk. 7/G107). 1. 6
Per 1. April 2012 reduzierte die U SZ das Taggeld auf 50 % ( Urk. 7/U18). Seit August 2012 ist die Versicherte als Tagesmutter beim F.___ und erzielt ein Einkommen von ca. Fr. 1‘900.-- monatlich (Formu lar zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit vom 4. April 2013 und Beila gen [ Urk. 15 und 16]). 1. 7
Dr. D.___ verfasste am 3. Juni 2012 einen Bericht über eine rheumatologi sche Verlaufsuntersuchung zuhanden der U SZ, worin er an seinen Schlussfol gerungen der vormaligen Begutachtung und insbesondere an seinem Zumutbar keitsprofil festhielt ( Urk. 7/M38).
Der behandelnde Psychologe attestierte zusammen mit dem Hausarzt am 5. Juni 2012 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ( Urk. 7/M37).
Auch Dr. E.___ verfasste am 1 8. Juni 2012 erneut ein Gutachten anlässlich der Verlaufsbeurteilung vom 2 7. Februar 2012 und hielt mangels veränderter Zu stände an der vormaligen Beurteilung fest ( Urk. 7/M39). 1. 8
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 forderte die U SZ die Versicherte auf , sich im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht in die vorgeschlagenen Therapien zu begeben. Zudem stellte sie in Aussicht, sie werde ab 1. Januar 2013 gestützt auf das gutachterliche Zumutbarkeitsprofil und ihr e Invaliditätsgrad-Berech nung das Taggeld auf 4 % reduzieren ( Urk. 7/G135). 1. 9
Mit Schreiben vom 5. November 2012 liess die Versicherte den Antrag stellen, es sei von den behandelnden Ärzten im Kopfwehzentrum G.___ , vom Hausarzt und vom Physiotherapeuten je ein Bericht einzuholen. Die Herabset zung der Taggelder per 1. Januar 2013 akzeptier e sie nicht . Die Einsprache vom 3 1. Januar 2012 sei bis dato unbeantwortet geblieben, was nicht angehe. Sie erwarte innert 10 Tagen einen Entscheid ( Urk. 7/G138). 1. 1 0
Am 1 4. November 2012 erliess die U SZ den Einspracheentscheid, mit dem sie daran festhielt, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall ereignis und den psychischen Beschwerden nicht gegeben sei. Abgesehen davon sei auch die Adäquanz zu verneinen. Betreffend Taggelder hielt sie der Versi cherten entgegen, die Gutachter hätten einstimmig eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestätigt und sie arbeite zu 50 % als Konfektionierungsmitarbeiterin, weshalb es beim Taggeld für eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bleibe ( Urk. 7/G139). 1. 1 1
Mit erneut dispositi v loser Verfügung vom 1 3. Dezember 2012 stellte die U SZ fest, dass die Versicherte die Kopfwehbehandlung in Angriff genommen habe, aber keine Physiotherapie betreibe. Mit Verweis auf ihr Schreiben vom 4. Oktober 2012 teilte sie mit, sie werde ab 1. Januar 2013 ein Taggeld für eine Arbeitsunfähigkeit von 4 % entrichten ( Urk. 7/G142). 2 .
2.1
Mit Eingabe vom 4. Januar 2013 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsan walt Dominique Chopard, Beschwerde erheben und die Aufhebung des Ein spracheentscheids vom 1 4. November 2012 sowie die Verpflichtung der Be schwerdegegnerin, die Kosten für die psychiatrische / psychologische Behand lung weiterhin zu übernehmen, beantragen. In prozessualer Hinsicht stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ( Urk. 1). Das Sozial - versiche rungsgericht eröffnete das Verfahren Nr. UV.2013.00002.
Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Januar 2013 schloss die U SZ auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6).
Mit Replik vom 7. März 2013 liess die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen festhalten ( Urk. 12). 2.2
Mit Einspracheentschei d vom 1 3. März 2013 bestätigte die USZ ihre Verfügung vom 4. Oktober 2012 (richtig: vom 1 3. Dezember 2012), womit sie die Taggelder per 1. Januar 2013 auf 4 % reduzier t e ( Urk. 17/2). 2.3
Mit Eingabe vom 2 2. April 2013 liess X.___ dagegen Beschwerde erheben und die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 1 3. März 2013 sowie die Verpflichtung der Unfallversicherung, ihr weiterhin Taggeldleistungen von mindestens 50 % auszurichten, beantragen. In prozessualer Hinsicht stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechts vertretung ( Urk. 17/1). Das Sozialversi cherungsgericht eröffnete das Verfahren Nr. UV.2013.00094. 3 .
Mit Verfügung vom 2 9. April 2013 wurde der Prozess Nr. UV.2013.00094 mit dem Prozess Nr. UV.2013.00002 vereinigt und unter letzterer Nummer weiter geführt. Der Prozess Nr. UV.2013.00094 wurde als erledigt abgeschrieben .
Sodann wurde d as Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechts vertreters mangels Bedürftigkeit abgewiesen.
Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Mai 2013 schloss die USZ auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 21).
Mit Replik vom 8. Juli 2013 liess die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen festhal ten ( Urk. 26), was der Beschwerdegegnerin am 1 0. Juli 2013 mitgeteilt wurde ( Urk. 27).
Auf die Begründung der Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwä gungen Bezug genommen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
Umstritten ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Heilbehandlung und auf Taggelder ab Januar 2 013. 2. 2.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. 2. 2
Bis zu welchem Zeitpunkt Heilbehandlung und Taggeld durch den Unfall - versiche rer zu gewähren sind, kann dem ersten Kapitel des UVG nicht entnommen werden. Dieser Zeitpunkt ergibt sich indessen aus Art. 19 UVG des zweiten Kapitels über Beginn und Ende der Invalidenrente, die, sofern die Voraussetzungen für deren Ausrichtung erfüllt sind, den vorübergehenden Leistungen folgt. Danach entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortset zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes de r v ersicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Abs. 1 erster Satz). Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeld leistungen dahin (Abs. 1 zweiter Satz; vgl. auch Art. 16 Abs. 2 zweiter Satz UVG, wo dies für den Taggeldanspruch nochmals statuiert wird). Nach kon stanter Rechtsprechung heisst dies, der Versicherer hat - sofern allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind - die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur solange zu gewähren, als von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzu schliessen (BGE 134 V 109 E. 4.1 mit Hinweisen).
Was unter einer namhaften Besser ung des Gesundheitszustandes der v ersicher ten Person zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich dies namentlich nach Mass gabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähig keit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Un bedeutende Verbesserungen genügen nicht ( E. 4.3 des erwähnten Bundesge richtsentscheids). 2.3
2.3.1
Am 4. Oktober 2011 erstattete Dr. C.___ ein psychiatrisches Gutachten. Sie stellte eine langgezogene depressive Episode, derzeit leichter Ausprägung, fest. Eine somatoforme Schmerzstörung schloss sie ebenso aus wie eine hirnorgani sche Schädigung. Sie verneinte eine direkte Unfallkausalität dieser Störung. Sie attestierte der Versicherten aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfä higkeit ( Urk. 7/M32). 2.3.2
Der behandelnde Psychologe attestierte zusammen mit dem Hausarzt am 5. Juni 2012 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ( Urk. 7/M37). 2.4
Gemäss dem
psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ vom 4. Oktober 2011 litt bzw. leidet die Beschwerdeführerin an ei ner langgezogenen depressiven Episode, welche indes keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat, und zwar weder in der angestammten noch in einer leidensangepassten Tätigkeit ( Urk. 7/M32). Das Gutachten ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin voll beweiskräftig, denn es ist für die streitigen Belange umfassend. Zwar konnte Dr. C.___
die Frage, ob eine weitere Behandlung noch eine namhafte Besserung mit sich bringe, nicht beantworten (Frage 7.1 des Fragekatalogs im Anhang des nicht seitennumerierten Gutachtens). Dies tut dem Beweiswert jedoch keinen Abbruch, denn die Arbeitsfähigkeit ist auch für den angestamm ten Bereich auf 100 % festgelegt, weshalb eine Verbesserung des Gesundheits zustands nicht mehr zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit beitragen könnte. Die Beschwerdeführerin wurde eingehend befragt und ihre Angaben und Klagen wurden von Dr. C.___ aufgenommen und in ihre Überlegungen miteinbezogen. Sie berücksichtigte auch die Angaben des behandelnden Psychologen lic. phil. H.___ , der die Beschwerdeführerin seit November 2010 betreut (D: Fremd anamnestische Angaben im Gutachten). Dieser schloss sich deren Einschätzung auf telefonische Anfrage hin an. Die Schlussfolgerungen von Dr. C.___ leuch ten auch deshalb ein, weil die leichte depressive Symptomatik nicht nur anhand der Anamnese und der eigenen Befragung, sondern auch anhand der Hamilton Depressionsskala ermittelt wurde.
Dr. C.___ gab nachvollziehbar an, dass die Besc hwerdeführerin an depressive r Stimmungslage, verminderter affektiver Schwingungsfähigkeit, sozialem Rückzug, Interessenverlust, einer Herabsetzung der Interessen und des Vitalgefühl s und Schuldgefühlen ge litt en habe, sich diese Symptome aber unter der Behandlung durch lic. phil. H.___
seit Frühling 2011 gebessert hätten (G: P sychiatrische Diagnose im Gutachten). Das psychi atrische Gutachten ist demnach voll beweiskräftig.
Die Meinung des behandelnden Psychologen steht diesem Ergebnis nicht entge gen. Dieser hielt zwar noch im Juni 2012 fest, die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig. Jedoch setzt e er als Psychologe der Fachärztin für Psychiatrie keine medizinischen Gründe entge gen, die das Gericht von seiner Meinung überzeugen würden. Hinzu kommt, dass er die Einschränkung mit den Kopfschmerzen oder mit dem Vorliegen psychosozialer Probleme begründet e ( Urk. 7/M37), womit er keine fachärztli chen oder sonstwie invaliditätsrelevante n Tatsachen ins Feld führt e . Auch seine Begründung, die Beschwerdeführerin könne sich immer noch nicht damit abfin den, dass sie Hilfe annehmen müsse und nicht wie vor dem Unfall alles selber machen könne, verfängt nicht, weil Dr. C.___ festhielt, die Beschwerdeführerin verfüge durchaus über Ressource n, was sie bei der seit geraumer Zeit wieder aufgenommenen Tätigkeit auch bereits gezeigt habe ( Urk. 7/M31, H: Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten ). Da er sich als behandelnder Psycho loge in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren hat und dem beweis kräftigen psychiatrischen Gutach t en nichts Überzeugendes entgegenh ie lt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a), ist auf letz t eres abzustellen.
Ob, wie die Beschwerdeführerin vorbringen lässt, die psychischen Beschwerden unfallkausal sind oder nicht ( Urk. 1 und 12) , spielt keine Rolle, weil gemäss Gutachten von ein er weiteren Behandlung keine na mhafte Verbesserung des Zustands im Rechtssinne zu erwarten ist und die Arbeitsfähigkeit auch für die angestammte Tätigkeit 100 % beträgt. Die entsprechenden Einwände der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 6 f.) zielen ins Leere .
Aus psychischer Sicht besteht demnach ab
4. Oktober 2011 eine 100%ige Arbeits fähigkeit für Tätigkeiten als Reinigungsangestellte und auch für allfällige behinderungsangepasste Tätigkeiten. Die Beschwerdegegnerin hat demnach die weiteren Behandlungskosten für Psychotherapie zu Recht nicht übernommen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 4. November 2012 erweist sich als rechtens, weshalb die Beschwerde dagegen abzuweisen ist. 3. 3.1 3.1.1
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG] ), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG ). 3.1.2
Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf berücksichtigt. Massgebend ist die aufgrund ä rz tlicher Feststellungen ermittelte tatsächliche Unfähigkeit, am angestammten Arbeitsplatz nutzbringend tätig zu sein , und nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit. Das Gericht ist zwar an die ärztliche Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht gebunden, soll aber nicht ohne hinre ichenden Grund davon abweichen.
Steht fest, dass die versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schaden - minde rungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat, so hat der Versicherungsträger sie dazu aufzufordern und ihr zur Anpassung an die verän derten Verhältnisse sowie zur Stellensuche eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen, während welcher das bisherige Tagge ld geschuldet bleibt . Diese Übergangsfrist ist in der Regel auf drei bis fünf Monate zu bemessen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2008 vom 2 0. August 2008 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Länge der Frist bestimmt sich danach, welche Zeit für die Stellensuche und den Antritt einer neuen Stelle unter Berücksichtigung der Vermittlungsfähigkeit ein zuräumen ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, N 21 zu Art. 6).
Die Berücksichtigung einer anderen Tätigkeit i.S. von Art. 6 Satz 2 ATSG lässt erkennen, dass der Gesetzgeber nicht davon ausging, dass bei einem solchen Wechsel jedenfalls die bisherige Arbeitsunfähigkeit gänzlich wegfällt. Vielmehr ist mitzuberücksichtigen, wie sich das zumutbarerweise erzielbare Einkommen verhält zu demjenigen in der bisherigen Tätigkeit; ergibt sich ein – prozentual zu berechnender – Einkommensausfall, entspricht dieser Prozentsatz dem Grad der – allenfalls immer noch zu Leistungen der Sozialversicherung führenden – Arbeitsunfähigkeit (Kieser, a.a.O., N 26 zu Art. 6). 3.2
Aus psychiatrischer Sicht ist die Beschwerdeführerin seit Oktober 2011 für sämtli che Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig.
Aus neurologischer und rheumatologischer Sicht wurde die Beschwerdeführerin ebenfalls im Oktober 2011 begutachtet und die Gutachter erstatteten im Juni 2012 nochmals jeweils eine Stellungnahme ( Urk. 7/M33, 34, 38, 39) . 3. 3
3. 3 .1
Dem von Dr. D.___ erstatteten rheumatologischen Gutachten vom 5. Oktober 2011 ist zu entnehmen, dass eine Frakturheilung mit leichter Fehl stellung des Dens axis nach links sowie einer sekundären Arthrose im atlantoa xi alen Gelenk links vorhanden ist und sich dadurch eine gewisse Bewegungs einschränkung nach rechts erklären lasse. Die Schmerzhaftigkeit dagegen dürfte zu einem wesentlichen Teil durch die sekundären Tendomyosen im Schulter gürtel verursacht sein. Er attestierte für die bisherige Arbeit im Reinigungsdienst mit körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten eine 50%ige Arbeitsfä higkeit. Schwere Reinigungsarbeiten (Fenster, Wände, Decken) seien der Versi cherten nicht zumutbar. Für die aktuell ausgeübte Tätigkeit als Konfektionie rungsmitarbeiterin bei der Z.___ AG bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Es sei aber von einer künftigen Steigerung für diese Tätigkeit auszugehen, und mit einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit in dieser Tätigkeit sei nicht zu rechnen. Er schlug eine Steigerung von 10 % alle 4 Wochen vor. Leidensangepasste Tätigkeiten wie leichte bis mittelschwere Tätigkeiten oh ne Zwangshaltlungen der Halswir belsäule (insbesondere längere Arbeiten in nach vorne geneigter Stellung oder auch häufige Überkopfarbeiten) , ohne repetitive, uniforme Belastungen des rechten Armes, ohne Hebe- oder Tragebelastungen des rechten Armes repetitiv bis Taillenhöhe über 5 kg bzw. Einzellasten über 10 kg und ohne das Heben bzw. Stossen von Lasten über Schulterhöhe seien un eingeschränkt zumutbar . Keine unfallbedingten Einschränkungen bestünden hinsichtlich der Geh-, Steh- oder Sitzfähigkeit, bezüglich der Funktion des lin ken Armes und beider Beine. Von einer weiteren medizinischen Behandlung könne insbesondere eine noch deutliche Verbesserung der tendomyotisch be dingten Schmerzen im Schultergürtel und im rechten Arm erwartet werden ( Urk. 7/M33). 3.3 .2
Dr. E.___ stellte in seinem neurologischen Gutachten inkl. i nterdisziplinärer Beur teilung vom 4. Oktober 2011 einen neurologisch unauffälligen Befund fest. Er ging davon aus, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein posttrauma tischer Kopfschmerz bestehe. Dieser sei behandelbar und begründe keine dau ernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in den bisherigen Tätigkeiten als Reinigungskraft und als Konfektionierungs mitarbeiterin. Er hielt eine Arbeitsfä hig keit von theoretisch 100 % fest ( Urk. 7/M34). 3.3 .3
Dr. D.___ verfasste am 3. Juni 2012 einen Bericht über eine rheumatologi sche Verlaufsuntersuchung zuhanden der Beschwerdegegnerin. Als Diagnose hielt er einen posttraumatischen migräneartigen Kopfschmerz fest. Die Symp tomatik habe sich seit Oktober 2011 nicht wesentlich verändert, die klinischen rheumatologischen Befunde seien weitgehend identisch mit jenen vom 3 1. August 201 1. Er stellte fest, die in der voran gegangenen polydisziplinären Begutachtung empfohlenen Therapien seien nicht in Angriff genommen wor den. Auch die Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei nicht erfolgt. Der behandelnde Dr. med. I.___ beurteile demgegenüber die Arbeitsunfähigkeit bis Ende März 2012 mit 60 % und ab 1. April 2012 mit 50 % . Er vermutete angesichts der aus gesprochen passiven Haltung der Versicherten eine gewisse Selbstlimitierung. Diese werde sich, falls sie nicht aktiv durchbrochen werde, negativ auf die dro hende Chronifizierung und Schmerzfixierung auswirken. Es m üsse nun eine Migräneprophylaxe und die Steigerung der Physiotherapie-Frequenz und des Arbeitspensums angegangen werden. Er blieb bei seinem vormals formulierten Zumutbarkeitsprofil und stellte fest, dass bei der aktuell ausgeübten Tätigkeit das Belastungsprofil zu einem grossen Teil bereits erfüllt sei. Aufgrund von Schilderungen durch die Versicherte empfahl er eine Arbeitsplatzabklärung , um zu sehen, ob und wie allenfalls repetitive Bewegungen mit dem rechten Arm nötig und vermeidbar seien ( Urk. 7/M38). 3. 3 .4
Dr. E.___ verfasste am 1 8. Juni 2012 erneut ein Gutachten anlässlich der Verlaufs beurteilung vom 2 7. Februar 201 2. Er hielt den Verdacht auf einen Medikamentenübergebrauchskopfschmerz fest und konnte sich nicht erklären, weshalb die damals vorgeschlagene Kopfschmerzprophylaxe nicht umgesetzt worden sei. Er empfahl die Konsultation bei einem erfahrenen Neurologen. Der klinische Befund sei weiterhin unauffällig. Er wiederholte, dass die Kopfschmer zen behandelbar seien und für sich genommen kein e dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirken würden ( Urk. 7/M39). 3. 4 3.4 .1
Das rheumatologische Gutachten von Dr. D.___
vom 5. Oktober 2011 ent spricht den Kriterien des Bundesgerichts für beweiskräft ige Gutachten ebenso wie das P sychiatrische. Seine Schlussfolgerung en erscheinen logi sch. So über zeugt i nsbesondere seine Darlegung , die angestammte Tätigkeit sei – bis eine zumutbare Steigerung durch die Beschwerdeführerin vorgenommen worden sei – zu 50, danach wieder zu 100 % und leidensangepasste Tätigkeiten seien ab sofort zumutbar, bereits deshalb, weil die behandelnden Ärzte in der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals A.___
schon am 2 8. April und am 2 3. August 2010 die vollständige Konsol idierung der Knochenbrücke festgestellt und bezüglich Arbeitsunfähigkeit auf den Hausarzt verwiesen hatten , selber aber keine Arbeitsunfähigkeit
(mehr) attestierten ( Urk. 7/M20 S. 2 f. und 7/M30 S. 2 f.) . Die Konsolidierung wurde röntgenologisch mittels CTI der HWS vom 7. September 2011 festgehalten (S. 10 des Gutachtens ) , weshalb sie als bewiesen gilt . Dr. D.___ führte in nachvollziehbarer Weise aus, dass die Rotation des Kopfes nach rechts anhand der Röntgenbilder, seiner eigenen Untersuchung und gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin etwas eingeschränkt sei, weil die entsprechenden Wirbel in leichter Fehlstellung zusammengewachsen seien. Ebenso einleuchtend legte er dar, dass a ndere Einschränkungen aus rheumatologischer Sicht nicht vorhanden bzw. mittels Therapie verbesserbar seien (S. 11 und 12) . Dass die leichte Einschränkung der Kopfbeweglichkeit nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für lei densangepasste Tätig keiten führ t , und diese im Gegenteil zu 100 % zumutbar s ind , wie Dr. D.___ festhält (S. 12 – 14) , leuchtet ein . Im Übrigen ist er Facharzt, untersuchte die Beschwerdeführerin persönlich und berücksichtigte die Anam nese umfassend. Widersprüche sind nicht ersichtlich .
Auch sein ergänzender Bericht vom 3. Juni 2012 über die von der Beschwerde gegnerin veranlasste Verlaufsuntersuchung vom 1 1. Mai 2012
ist für die Frage der Restarbeitsfähigkeit umfassend und beweiskräftig. Dr. D.___ unter suchte und befragte die Beschwerdeführerin abermals und berücksichtigte ebenso wie bei der ursprünglichen Begutachtung die Fremdauskünfte und die Angaben der Beschwerdeführerin selber. Weil sich der Zustand in der Zwischenzeit nicht verändert hat –
was auch die Beschwerdeführerin nicht dartut – ist nachvollziehbar, dass er bei seinem ursprünglichen Zumutbarkeits profil blieb, nämlich, dass der Beschwerdeführerin leidensangepasste Tätigkeiten zu 100 % zuzumuten seien . Soweit die Beschwerdeführerin vorbringen lässt, Dr. D.___ habe nicht sachlich Stellung genommen, zielt ihr Einwand ins Leere. Es ist aktenkundig, dass sie seit langer Zeit mittels Physiotherapie ihre Arbeitsfähigkeit verbessern könnte , bis anhin die Therapie aber nicht konse quent betrieb. Indes spielt dieser Umstand keine Rolle, da die Beschwerdegeg nerin – zu Recht – wegen der la n gen Dauer nicht mehr die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit berücksichtigt e , sondern dazu übergegangen ist, die Zumutbarkeit für leidensangepasste Tätigkeiten heranzuziehen. Die Beschwer deführerin sei dagegen an dieser Stelle auf ihre Schadenminderungspflicht hin gewiesen, wonach sie alles Mögliche zur Abwendung oder Verbesserung ihrer Einschränkungen selbst zu unternehmen hat, bevor sie Leistungen der Be schwerdegegnerin beansprucht. Gestützt auf die rheumatologischen Gutachten, welche mit den Vorakten in Einklang steh en , ist demnach ab Oktober 2011 von einer Restarbeitsfähigkeit von 100 % für leidensangepasste Tätigkeiten auszu gehen. 3.4.2
Das neurologische Gutachten von Dr. E.___ vom 4. Oktober 2011
ist ebenfalls beweiskräftig. Wie die beiden anderen Fachärzte bezog auch er die Anamnese , die Fremdauskünfte und die Angaben der Beschwerdeführerin mit ein und kam zu logischen Schlussfolgerungen, welche er mit medizinischen Begründungen untermauerte . So stellte er fest, dass im Rahmen der Erstbehandlung der initiale Wert auf der Glasgow Coma-Scale bei 13-14 lag und keine n eurochirurgische Interv ention notwendig war. Auch die Bildgebung ergab
keine strukturellen traumatischen Hirnläsionen, der Unfall ha t mit anderen Worten nicht zu nach weisbaren, objektivierbaren hirnorganischen Läsionen geführt. Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin ermittelte er einen migräneartigen posttrau matischen Kopfschmerz (S. 16 und 18), welcher aber mittels Kopfwehprophy laxe behandelbar sei und keine dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Re inigungskraft oder als Konf ektionierungsmitarbeiterin begründe (S. 20) , was ohne weiteres überzeugt . Es leuchtet ein, dass ohne sichtbare und mit margina len behandelbaren Schäden von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wird.
Hinweise auf neurologische Probleme ergeben sich aus den Akten bis zur Untersuchung von Dr. E.___ jedenfalls nicht und werden von der Beschwerde führerin auch nicht geltend gemacht . Dass sich daran auch bis im Juni 2012 nichts änderte , verwundert nicht. Dr. E.___ äusserte im Rahmen der zweiten Verlaufsuntersuchung vom 1 8. Juni 2012 in überzeugender Weise, dass sich die Verhältnisse zwischenzeitlich nicht verändert hätten. So wies er darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die von ihm empfohlene Kopfwehprophylaxe nicht um gesetzt ha b e und zudem – wegen des nach wie vor geklagten Kopfschmerzes
–
ei n Verdacht auf Überkonsumation von Analgetica angebracht sei ( Urk. 7/M39).
Die s päter zu den Akten gelegte n Berichte der Klinik G.___ über die aufge nommene Kopfwehsprechstunde ändern an der Einschätzung von Dr. E.___ nichts , weil sie die nun doch aufgenommene Kopfwehsprechstunde und die mangelnde Mitwirkung der Beschwerdeführerin aufzeigen, hingegen ni chts zur Arbeitsfähigkeit sagen ( Urk. 7/M40 – 43) . Damit besteht aus neurologischer Sicht seit Oktober 2011 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ebenfalls eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. 3. 4.3
Zusammenfassend ist bezüglich des Anspruchs auf Taggelder in sachverhaltli cher Hinsicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab Oktober 2011 aus medizinischer Sicht für leidensangepasste Tätigkeiten zu 100 % einsatzfähig war. 3. 5
Zu prüfen bleibt, ab wann sich die Beschwerdeführerin die Aufnahme einer sol chen leidensangepassten T ätigkeit anrechnen lassen muss .
Mit Verfügung vom 1 4. Dezember 2011 wurde ihr in Aussicht gestellt, dass sie sich dereinst die Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten werde an rechnen lassen müsse n ( Urk. 7/G104) . Mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass dies ab 1. Januar 2013 wohl von ihr erwartet werde ( Urk. 7/G135) . Mit Verfügung vom 1 3. Dezember 2012 ( Urk. 7/G142) stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass sich die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2013 im Rahmen der Schadenminderungs pflicht die Aufnahme einer leidensangepassten Tätigkeit entgegenhalten lassen müsse. Damit hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin im Dezember 2012 zum Berufswechsel aufgefordert, weshalb ihr ab diesem Zeitpunkt eine Übergangsfrist für die Anpassung einzuräumen ist. Im vorliegenden Fall sind 5 Monate angemessen. Während dieser Zeit hat die Beschwerdegegnerin weiterhin ein Taggeld von 50 % auszurichten. Der Einspracheentscheid vom 1 3. März 2013 ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit aufzuheben, als er ab dem 1. Januar 2013 einen Anspruch der Beschwerde - führerin auf ein 4 % übersteigendes Taggeld verneint, und die Beschwerde - gegnerin ist zu ver pflichten, der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2013 eine Übergangsfrist von 5 Monaten einzuräumen und während dieser Zeit weiterhin ein Taggeld von 50 % zu bezahlen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 4.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf teilweisen Ersatz ih rer Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) . Die Beschwerdeführerin obsiegt zu rund einem Viertel. Der vorliegende Fall ist komplex und der Aufwand entsprechend hoch. Die Entschädigung ist ermessensweise auf Fr. 4 ‘ 2 00. -- festzus etzt en ( § 34 Abs. 3 GSVGer), wovon die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Fr. 1‘050.-- zu ersetzen hat. Das Gericht erkennt: 1.
1.1
Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Unfallversicherung der Stadt Zürich vom 1 4. November 2012
wird abgewiesen. 1.2
I n teilweiser Gutheissung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Unfallver sicherung der Stadt Zürich vom 1 3. März 2013 wird d ies er insoweit aufgeho ben, als damit ab dem 1. Januar 2013 ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein 4 % übersteigendes Taggeld verneint wurde, und die Beschwerdegegnerin wird ver pflichtet, der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2013 eine Übergangsfrist von 5 Mo naten einzuräumen und ihr während dieser Zeit weiterhin ein Taggeld von 50 % zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1‘050 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNossa