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UV.2015.00025

Fallabschluss, lediglich unfallkausale Beschwerden am rechten Fuss, dafür Rente und Integritätsentschädigung. (BGE 8C_260/2016)

Zürich SozVersG · 2016-02-23 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1965, war als stellvertretender Leiter der Logistik bei der Y.___ angestellt und damit obligatorisch bei der Schweizerischen Unfall versicherungsanstalt (Suva) versichert, als er am 2 9. Juni 2010 als korrekt fahrender Lenker eines Personenwagens

eine Frontalkollision erlitt. Dabei zog er sich diverse Verletzungen zu. Er wurde mit der Ambulanz zur Behandlung ins Spital Z.___ gebracht . Dort wurde unter anderem

eine mehrfragmentäre Fersenbein f raktur diagnostiziert, die am 5. Juli 2010 osteosynthetisch versorgt wurde ( Urk. 10/5) . Darüber wurde die Suva mit Unfallmeldung vom 1 5 . Juli 2010 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 10/ 340). Der stationäre Klinikaufenthalt dauerte bis zum 1 9. Juli 2010 ( Urk. 10/16) . Anschliessend trat der Versicherte in die A.___ ein, wo er sich bis zum 21. September 2010 auf hielt ( vgl. Urk. 10/23 und 10/25 ) . Während eines weiteren Aufenthaltes im Spital Z.___ vom 3 0. Mai bis zum 1 0. Juni 2011 w urde das Oste o synthese material entfernt und eine Arthrolyse vorgenommen (vgl. Urk. 10/109 und 10/121) . Es folgte ein zweiter Aufenthalt in der A.___ , der vom 26. September bis zum 30. November 2011 dauerte ( Urk. 10/157) .

D ie Suva übernahm die Heilbehandlungskosten und richtete dem Versicherten Tag gelder aus (vgl. Urk. 10 / 58 S. 3 ). 1.2

I n der Folge tätigte die Suva diverse erwerbliche und medizinische Abklärun gen . Unter anderem gab sie ein interdis ziplinäres Gutachten

einschliesslich einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in Auftrag, das am 2 2. Januar 2013 erstattet wurde ( vgl. Urk. 10/275 ff. ). Der Versicherte liess darauf ein en

ärztliche n Beri cht vom 6. März 2013 (Urk. 10/286) und e ine Stel lungnahme vom 1 5. Mai 2013 zum eingeholten Gutachten ( Urk. 10/299) einrei ch en . Mit Einschreiben vom 2. Juli 2013 teilte die Suva dem Rechtsvertreter des Versicherten mit, dass sie die Taggeldleistungen per 31. August 2013 einstelle ,

und gab bekannt, welche Kosten sie weiterhin übernehmen werde ( Urk. 10/305). Dagegen erhob dieser am 4. Juli 2013 schriftlich Einwendungen und verlangte die Weiterausrichtung der Taggeldleistungen (Urk. 10/306).

M it Verfügung vom 17. Juli 2013 sprach die Suva dem Versicherten ab dem 1. September 2013, ausgehend von einem versicher ten Verdienst von Fr. 81'102.-- und einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 33 % , eine Invalidenrente von Fr. 1‘784.25 und ,

ausgehend von einer 25%ige n Integritätseinbusse, eine I ntegritätsentschädigung von Fr. 31‘500. -- zu

(Urk. 10/314) . Dagegen liess er Einsprache erheben (Urk. 10/319) und in der Folge eine ergänzend e Stellungnahme ( Urk. 10/324) sowie weitere medizinische Unterlagen (vgl. Urk. 10/352, 10/353, 10/355 und 10/358) einreichen .

Die Suva wies dar a u f die E insprache mit Entscheid vom 12. Dezember 2014 ab, soweit sie darauf eintrat ( Urk. 2 = 10/ 360 ). 2.

Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 3 0. Januar 2015 ( Urk. 1) Beschwerde erheben . Sein Rechtsvertreter , Rechtsanwalt lic . iur . Hermann Rüegg, beantragte,

der Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2014 und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Juli 2013 seien aufzuheben. Es sei ein polydisziplinäres medizinisches Gerichtsgutachten (Neurologie, Neuropsy chologie, Psychiatrie und Gesamtbeurteilung) einzuholen, eventualiter sei die Beschwerd e gegnerin zu verpflichten, ein neues externes polydisziplinäres medi zinisches Gutachten (Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie und Gesamt - be urteilung ) einzuholen. Es sei dem Beschwerdeführer auch nach dem 3 1. August 2013 bis zum Vorliegen des medizinischen Endzustandes das versicherte Tag geld auszubezahlen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. September 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine monatliche Rente von Fr. 6‘082.65 abzüglich Invalidenrente (bzw. Fr. 5‘406.80, falls bzw. solange keine Invalidenren te ausgerichtet werde) anste lle der verfügten Rente von Fr. 1‘784.25 und bei einer Integritäts einbusse von 50 % eine Integritätsentschä digung von Fr. 63‘000. -- anstelle der verfügten Integritätsent - schädigung von

Fr. 31‘500. -- zuzusprechen. Es sei dem Beschwerdeführer für das Einsprache verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzuspreche n . Alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin beantragte am 2 0. März 2015 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei ( Urk. 9 S. 2). Die Replik wurde mit Eingabe vom 8. Mai 2015 erstattet ( Urk. 13). Auf eine Duplik wurde verzichtet ( Urk. 16). Davon hat die Gegenpartei mit Verfügung vom 17. August 2015 Kenntnis erhalten ( Urk. 17 ).

Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.2

I n prozessualer Hinsicht ist vorab festzuhalten , dass die Beschwerdegegnerin in der Begründung ihres Entscheides die Auffassung vertrat, auf die Einsprache gegen die Verfügung vom

17. Juli 2013 sei

nicht ein zutreten , soweit damit die Weiterausrichtung der Taggelder beantragt w e rde ( Urk. 2 S. 3 ). Hierzu hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers richtig bemerkt, dass mit der Verfügung vom 17. Juli 2013 , mit der unter anderem eine Rente zugesprochen wurde, auch insofern ein Entscheid über die strittige Einstellung der Taggelder erging, als mit dem Beginn einer Rente der Anspruch auf Taggeld von Gesetzes wegen erlischt ( Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG ; vgl. Urk. 1 S. 4 f.). Das Dispositiv des angefochtenen Entscheides

lautet auf Abweisung der Einsprache, soweit darauf einzutreten ist ( Urk. 2 S. 26). Den Erwägungen d er Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (vgl. Urk. 2 S. 3 ff.) lässt sich indes

zweifelsfrei entnehmen, dass sie die gesamte Einsprache (vgl. Urk. 10/319) materiell geprüft und mit der Bestätigung der verfügten Inva lidenrente (in Form einer Abweisung der Einsprache) auch über das Schicksal des Taggeldanspruches entschieden hat . Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher alle mit der Verfügung vom 1 7. Juli 2013 festgelegten Aspekte zu prüfen . 2 . 2 .1

Gemäss Art. 6 UVG werden so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetrete nen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher und ein adä quater Kausalzusammenhang besteht . 2 .2

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie gen den Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörun gen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu beto nen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürli chen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).

Die dar gelegten Grundsätze zum natürlichen Kausalzusammenhang bei Schleuder traum ata der Halswirbelsäule gelten auch für Beschwerden nach einem dem Schleudertrauma „äquivalenten“ Mechanismus und nach einem Schädel-Hirn trauma , wenn und soweit sich die Folgen mit jenen eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule vergleichen lassen (BGE 134 V 109 E. 6.2.2 mit Hinweisen). 2 .3

Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allge meinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein ge tretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereig nis allgemein als begünstigt erscheint ( BGE 129 V 177 E. 3.2, 40 2 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

Demgegenüber ist bei orga nisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden zu unterscheiden, ob es sich um psychische Fehlentwicklungen nach Unfall handelt, bei welchen die Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte zu prüfen sind (soge nannte Psycho-Praxis; vgl. BGE 115 V 133), oder ob ein Schleudertrauma, eine äquivalente Verletzung der Halswirbelsäule oder ein Schädel-Hirntrauma vor liegt, bei welchen auf eine Differenzierung zwischen psychischen und phy sischen Komponenten zu verzichten und eine gesamthafte Prüfung vorzuneh men ist (sogenannte Schleudertrauma-Praxis; vgl. BGE 134 V 109).

2.4

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts ; ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestim mung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdiens tes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsscha dens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 3 .

Die Beschwerdegegnerin vertrat im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen

den Standpunkt, dass bezüglich des unfallkausalen

physische n

Gesundheitssch adens der medizinische Endzustand eingetreten sei und die Voraussetzungen für den Fallabschluss spätestens ab Anfang September 2013 erfüllt seien. D er Beschwerdeführer klage zwar auch

über

psychische

und neuropsychologische Beschwerden und kogniti ve Defizite . Diesbezüglich sei jedoch ein natürlicher Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vo m 29. Juni 2010

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen .

Insbesondere sei der erforderliche adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen (vgl. Urk. 2) .

Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer vorbringen, dass es bei der sehr hefti gen Frontalkollision vom 2 9. Juni 2010 auch zu einem Kopfanprall gekommen sei und er ein Akzelerations-/ Dezelerationstrauma mit nach folgen den Kopfschmerzen, Schwin delbeschwerden, schweren Schlaf störungen, depressiven Symptomen, schwerwiegenden kognitiven Störungen in Form von einer Gedächtnisstörung, einer Konzentrationsstörung, einer Merkfähig keits stö rung und einer Aufmerksamkeitsstörung erlitten habe. Er werde nach wie vor medizinisch behandelt, insbesondere wegen seiner psychischen Beschwerden und kognitiven Einschränkungen . Trotz seiner mehrfachen Aufforderung

sei nicht rechtsgenügend abgeklärt worden, ob der medizinische Endzustand dies bezüglich erreicht sei. Auf das interdisziplinäre Gutachten vom 2 2. Januar 2013 könne nicht abgestellt werden, da die neuropsychologischen, psychiatrischen und neurologischen Teilgutachten unbrauchbar seien.

Unter diesen Umständen hätte die Beschwerdegegnerin den Fall nicht einfach per 1. September 2013 abschliessen dürfen . Sollte sich der Fallabschluss per 1. September 201 3 als rechtmässig erweisen , so müssten die Rente und Integritätsentschädigung unter Berücksichtigung sämtlicher unfallkausaler Beschwerden festgesetzt werden ( vgl. Urk. 1). 4 . 4 .1

In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten entnehmen, dass am 2 9. Juni 2010 wegen des Verkehrsunfalls mit multiplen Kontusionen (Prellungen) und des gerinnungshemmenden Medikaments Marc o umar

auch ein CT des Schädels und der Halswirbelsäule angeordnet wurde . Die computertomographische Untersuchung ergab

nebst den Zeichen einer chronischen Sinusitis eine Streck haltung

und degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule . Es wurde n

weder eine

interzerebrale Hämorrhagie (Hirnblutung) noch Hinweise auf eine frische traumatische ossäre Läsion der Schädelkalotte, des Gesichtsschädels oder der Halswirbelsäule festgestellt (Urk. 10/6 S. 2 und 10/260 ) . 4 .2

Im Austrittsbericht des Spitals Z.___ vom 3 1. August 2010 wurde ein Ver kehrsaufprall mit nicht dislozierter Sternumfraktur (Brustbeinbruch) , multiplen Schürfwunden an der rechten Hand, distaler Fibulafraktur ( Aussenknöchel bruch ) und Calcaneusfraktur (Fersenbeinbruch) am rechten Fuss , Hüftkontu sion und Kontusion am

linken Ellenbogen als Diagnosen festgehalten . Nebendiag nostisch wurde ein Status nach Aortenklappenersatz 2009 unter oraler Antikoa gulation ( OAK ) mit Marc o umar vermerkt. Ferner wurde erwähnt, dass b ei Kon tusion des Schädels eine c raniale Computertomographie (CCT) durchgeführt worden sei , die keine Auffälligkeiten ergeben habe . Neurologisch sei der Patient zu jedem Zeitpunkt unauffällig gewesen ( Urk. 10/16). 4 . 3

Während des ersten Aufenthaltes in der A.___

standen dem Aus trittsbericht vom 2 8. September 2010 ( Urk. 10/25) zufolge die Rollstuhlmobilität bei Entlastungspflicht des rechten Beines, die Funktionseinschränkung des rechten oberen Sprunggelenks mit Spitzfussstellung, die belastungsabhängige Schmerzsymptomatik im Bereich des Sternums, die vermehrte Schwindelsymp tomatik seit dem Unfall vom 29. Juni 2010 und multiple sich in Resorption befindende Hämatome im Vordergrund ( Urk. 10/25 S. 2) .

Bezüglich der seit dem Unfall vermehrt geklagten Schwindelsymptomatik habe m ittels EKG eine kardiale Ursache ausgeschlossen werden können. Die Schwin delsensationen seien im weiteren Verlauf subjektiv rückläufig gewesen. Da der Patient im weiteren Rehabilitationsverlauf über Schlafstörungen und Unfall träume geklagt habe, habe man eine psychosomatische Abklärung angeordnet. Diese habe

eine Anpassungsstörung im Sinne einer Unfallverarbeitungsstörung (ICD-10: F43.28) , jedoch ke ine ausgeprägt e PTBS - Symptomatik

ergeben ( Urk. 10/25 S. 2 f.) .

Ferner wurde in der Anamnese vermerkt, dass sich der Patient an keine Bewusst losigkeit nach dem Unfall erinnern könne. Es bestünden keine Kopf schmerzen und keine Seh- oder Hör störungen. Ebenso wenig sei es zu Magen beschwerden oder zu Erbrechen gekommen ( Urk. 10/25 S. 4).

Aus dem Bericht vom 6. September 2010 ( Urk. 10/26) zum psychosomatischen Konsilium vom 2 8. Juli 2010 geht sodann hervor, dass der Versicherte während d es Gespräches mit Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, gut erreichbar war . Dieser beurteilte ihn p sychopat holo gisch als kaum auffällig , allenfalls subdepressiv. Bei der Unfallschilderung kämen

dem Versicherten u nwillkürlich beinahe die Tränen, er sei aber in der Lage , sich jederzeit zu kontrollieren. Es bestünden kei ne Störungen der Denk funktionen . Die Orientierung sei gut und vollständig, es gebe keine auffälligen Ängste, keine psychotischen Symptome, vor allem subjektive Störfaktoren ( Urk. 10/26 S. 1) .

Zum Unfallerleben habe der Versicherte ausgeführt, dass e r nicht genau wisse, ob er bei Bewusstsein gewesen sei. Er könne dann jedoch sehr detailliert den Unfallablauf schildern. So wisse er sich zu erinnern, dass er nach einer kleinen Ortschaft auf dem Weg von d er Arbeitsstelle zur Mittagspause in einer lang g e zogenen Kurve von einem entgegenkommenden silbrigen Fahrzeug überrascht worden sei. Dann habe es einen Knall gegeben und er sei im Auto eingeklemmt gewesen, Rauch um ihn herum, was ihn beängstigt habe. Er habe versucht hin auszukommen, die linke Tür sei aber blockiert gewesen und es sei ihm nicht gelungen, nach rechts hinauszukriechen. Schliesslich sei Hilfe gekommen, die ihn beruhigt habe. Anschliessend sei er mit der Ambulanz ins Spital transpor tiert worden. Er habe erfahren, dass der Unfallverursacher gestorben sei, was ihm se hr l eid tue. Mehr als Bremsen und R echtsfahren habe er nicht machen können ( Urk. 10/26 S. 2). 4 . 4

Der behandelnde Hausarzt Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, hielt in seinem Zwischenbericht vom 2 7. Oktober 2010 (Urk. 10/37) fest, dass der Versicherte über Schmerzen , vor allem im rechten Fussgelenk, dann aber auch über Beschwerden in den Fingern der linken Hand, über

Leis tenschmerzen auf der linken Seite und über okzipitale Kopfschmerzen klage. 4 .5

Am

1. November 2010 besuchte die zuständige Case Managerin der Suva den Beschwerdeführer bei ihm

zuhause. Bei dieser Gelegenheit klagte er i hren Besprechungsnotizen zufolge über Schmerzen, unter anderem Kopfschmerzen, und eine hohe Vergesslichkeit. Er habe angegeben, dass er zum Bespiel nicht mehr wisse , was er gestern gemacht habe, was ihn sehr beunr uhige. Überdies habe er

von Schwindel , schlechtem Schlaf und Unfallbildern, die er noch vor sich habe, berichtet . Sie habe ihn

auf die Möglichkeit einer psychologischen Betreuung zur Trauma -V erarbeitung hingewiesen und ihm geraten , das Thema mit dem Hausarzt zu besprechen . Der Versicherte habe ihr erklärt, sein Hausarzt habe die Auffassung vertreten , wenn es nicht besser würde, müsste er i n Thera pie . Ferner habe der Versicherte von der ärztlichen Verlaufskontrolle im Spital Z.___ berichtet, welche ergeben habe, dass mit dem Gelenk etwas nicht in Ordnung sei. Am 8. November 2010 werde eine CT-Untersuchung stattfinden. In der Physiotherapie mache er Bewegungsübungen und erhalte Wärmepackungen für den Nacken ( Urk. 10/35 S. 1). 4 . 6

Der Ver s icherte begab sich a m 1 7. Januar 2011

zu Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung

(vgl. Urk. 10/347) . Sie diagnostizierte in ihrem Bericht vom 1 8. Juli 2011 (Urk. 10/116) eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) mit depressiver Entwicklung.

Anamnestisch vermerkt e sie im Wesentlichen , dass der Versicherte seit dem Auto unfall über eine schwere Schlafstörung, depressive Symptome und schwerwiegende kognitive Störungen in Form von einer Gedächtnisstörung, einer Konzentrationsstörung, einer Merkfähigkeitsstörung und einer Aufmerk samkeitsstörung

klage . Zudem komme das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen ( flashbacks ) und Alpträumen vor.

Z um psychopathologischen Befund hielt sie fest, dass d er Versicherte wach und allseits orientiert sei . Es seien kognitive Defizite in Form von einer Gedächtnis störung, einer Konzentrationsstörung, einer Auffassungsstörung und einer Merkfähigkeitsstörung vorhanden. Die Stimmung sei depressiv. Es seien eine emotionale Stumpfheit, Gleichgültigkeit, ein inneres Leeregefühl und eine

Anhedonie auszumachen. Überdies seien Ängste betreffend die Zukunft vorhan den. Es gebe keine psychotischen Symptome und keine Zwänge. Der Antrieb sei deutlich reduziert und es sei eine Tagesmüdigkeit vorhanden. Es bestehe eine Schlafstörung in Form einer Ein- und Durchschlafstörung. Es gebe keinen Alkohol- oder Drogenkonsum. Im formalen Denken sei der Patient geordnet, jedoch spärlich ausgestattet. Inhaltlich seien Grübeln und Gedankenkreisen fest zustellen. Es bestünden keine Aspekte einer Selbst- oder Fremdgefährdung .

Die Prognose sei eher ungünstig. Die psychotherapeutischen Möglichkeiten seien durch die eingeschränkte Selbstreflexion und die depressive Symptomatik ziemlich beschränkt. Die psychopharmakologische Behandlung habe zu einer geringen Besserung der Symptomatik geführt. Die kognitiven Defizite beherrschten das Krankheitsbild und seien veränderungsresistent. 4 . 7

Nach der Entfernung des Osteosynthesematerials

und der Arthrolyse am 1. Juni 2011 (vgl. Urk. 10/109 und 10/121) besuchte der Beschwerdeführer

zweimal wöchentlich die Physiotherapie. Der behandelnde Physiotherapeut E.___

erklärte am 25. August 2011 der Case Managerin

der Suva , dass er eine Besse rung wa h r nehme . Der Fallverlauf sei sehr re tardiert wegen der Psyche. Der Ver sicherte habe Schlafstörungen und sei oft müde. Sein Tageszustand sei sehr wechselhaft. Es sei damit zu rechnen, dass er in einem halben Jahr an einem Stock gehen können werde ( Urk. 10/128). Auch i m schriftlichen Bericht vom 12. September 2011 zur physiotherapeutischen Behandlung wurden deutliche Fortschritte festgehalten. Der Versicherte gehe aber noch immer an zwei Krücken. Es sei das Ziel, dass er sich wieder normal ohne Krücken bewegen könne. Dafür sollte die physiotherapeutische Behandlung weitergeführt und vielleicht mit einer Wassertherapie ergänzt werden. Die tiefe psychische Belast barkeit des Versicherten mache es schwierig, ihn zu motivieren. Es sei deshalb sicher noch während eines Jahres eine therapeutische Behandlung notwendig ( Urk. 10/141). 4 .8

4 .8.1

Der zweite stationäre Aufenthalt in der A.___ dauerte vom 26. September bis zum 3 0. November 2011 (vgl. Urk. 10/157). Bei Klinikeintritt wurde n eine leichte zeitliche Orientierungsstörung und bei oberflächliche r Prü fung eine ausgeprägte Konzentrations- und Merkstörung festgestellt . Im forma len Denken sei der Patient verlangsamt und gehemmt. Er sei mehrheitlich ein geengt auf das Schmerzerleben und zeige eine leichte Neigung zum Grübeln. Es gebe keine eindeutigen Anhaltspunkte für Intrusionen. Er beklage sich stark über Gedächtnisprobleme seit dem Unfall und verneine phobische Ängste und Zwänge. Es gebe auch keinen Anhaltspunkt für eine wahnhafte Verarbeitung, für Sinnestäuschungen oder für Ich-Störungen. Affektiv sei er deprimiert bei erhaltener Schwingungsfähigkeit. Ferner wurden eine häufige innere Unruhe, eine allgemein reduzierte Belastbarkeit und dadurch Reizbarkeit, Insuffizienz gefühle, eine leichte Auslösbarkeit von Affekten, hauptsächlich Traurigkeit, eine erhöhte Erschöpfbarkeit durch Antriebsminderung, ein sozialer Rückzug und eine gelegentliche Aggressivität erhoben. Es bestünden Schlafprobleme auf grund von Schmerzen und Grübeln (vgl. Urk. 10/158 S. 2). 4 .8. 2

Am 5. Oktober 2011 fand in der Klinik F.___ eine magnetresonanz - to mographische Untersuchung des Schädels statt. Dabei wurden multiple punkt - förmige Microbleeds sowohl bihemisphärisch

supratentoriell als auch rechts zerebellär zentral festgestellt. Die Ätiologie sei bei stattgehabtem Schädeltrauma mit initialer Bewusstlosigkeit eher im Zusammenhang mit dem Unfall als nicht unfallassoziiert im Rahmen von zum Beispiel antikoagulations bedingten Mikroblutungen zu interpretieren ( Urk. 10/161). 4 .8. 3

V om 1 9. Oktober bis zum 28. November 2011 wurden darauf neuropsychologi sche Untersuchungen durchgeführt. Dem

Bericht vom 29. November 2011 ( Urk. 10/159) zufolge klagte der Beschwerdeführer wiederum ü ber ausgeprägte Gedächtnisprobleme . Er wisse zum Beispiel

weder, wie der jeweils vorangegan gene Tag verlaufen sei, noch könne er sagen, mit wem er über was gesprochen habe. Es sei so, wie wenn das gerade Erlebte das Vergangene sofort aus dem Gedächtnis löschen würde. Diese Gedächtnisstörungen bestünden seit dem Unfall, hätten jedoch in ihrer Intensität immer weiter zugenommen. Auch bemerke er Konzentrationsschwierigkeiten und leide unter dauernden Schmer zen (Urk. 10/159 S. 2).

Zu Beginn der neuropsychologischen Untersuchung habe man den Exploranden ermutigt, bestmögliche Leistungen zu zeigen. Angesichts ihres Basischarakters für andere kognitive Funktionen seien die Aufmerksamkeitsleistungen beson ders ausführlich untersucht worden. Bei der überwiegenden Anzahl der verwen deten Tests sei die statistische Auswertung der Rohwerte alters-, geschlechts- und bildungskorrigiert erfolgt. Der Patient sei im Kontakt freundlich zugewandt und mehrheitlich kooperativ gewesen. Er sei immer wieder durch ein reduziertes Arbeits- und Leistungsverhalten aufgefallen, weshalb eine standardisierte Symptomvalidierung durchgeführt worden sei. Die psychophysische Belastbar keit sei deutlich reduziert gewesen (einmaliger Aufgabenabbruch). Bezüglich des formalen Denkens sei der Beschwerdeführer durch Gehemmtheit, eine Verlang samung und eine Einengung auf die Schmerzen und die Gedächtnisproblematik aufgefallen. Zudem seien eine Deprimiertheit , Insuffizienzgefühle und eine Antriebsverminderung festzustellen gewesen ( Urk. 10/159 S. 2).

Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchungen habe der Patient leicht

bis weit

unterdurchschnittliche Ergebnisse erzielt. Es seien leichte Beeinträchti gungen bezüglich der attentionalen Funktionen bei der Aufmerksamkeitsakti vierung, der geteilten Aufmerksamkeit und der reaktiven Belastbarkeit festzu stellen. Bei den exekutiven Leistungen fänden sich leichte Defizite bei der figu ralen Ideenproduktion und bei einer Planungsaufgabe. Bezüglich der mnesti schen Funktionen zeigten sich weit unterdurchschnittliche Leistungen beim ver balen Lernen, bei de n verbalen Abrufleistungen und dem Wiedererkennen von verbaler Information. Leicht unter der Norm seien die Ergebnisse bei der verba len Merkspanne. In einzelnen durchgeführten Tests im Bereich der Aufmerk samkeits -, Exekutiv- und Gedächtnisfunktionen seien normgerechte oder gar überdurchschnittliche Ergebnisse vorhanden. Die Leistungen seien somit stark schwankend. Das ermittelte Testprofil sei entsprechend als weitgehend unspezi fisch und als teilweise inkonsistent zu bezeichnen. Bei der Abschlussuntersu chung sei zudem eine auffällige Verschlechterung der kognitiven Leistungsfä higkeit des Patienten zu beobachten. Dabei erziele er bei den nochmals durch geführten Tests zur Aufmerksamkeitsaktivierung und zur figuralen Ideenpro duktion weit unterdurchschnittliche Ergebnisse.

Bei alleiniger Betrachtung der Testergebnisse würde man zum Schluss kommen , dass eine mittelschwere neuropsychologische Störung vorlieg e . Die Durchfüh rung einer standardisierten Symptomvalidierung ergebe jedoch Hinweise auf das wahrscheinliche Vorliegen bewusstseinsnaher psychischer Prozesse der Aggravation. Bei einem spezifischen Symptomvalidierungstest (TOMM) lägen auffällige Testergebnisse im Sinne einer negativen Antwortverzerrung vor. Es zeigten sich mehrere Inkonsistenzen bezüglich der testpsychologisch objekti vierten Ergebnisse. So reagiere der Beschwerdeführer zum Beispiel bei einer sehr einfachen Aufgabe (zum Beispiel Alertness ) deutlich langsamer auf einen Reiz als bei einer weit komplexeren Aufgabe (zum Beispiel selektive Aufmerksam keit). Auch die durchschnittlichen Leistungen bei den visuell-räumlichen Behaltensleistungen seien kaum vereinbar mit den unter durchschnittlichen Testergebnissen im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen. Insgesamt seien in mehreren kognitiven Domänen leicht bis weit

unterdurchschnittliche Testergeb nisse festzustellen.

Er habe zwar eine Hirnläsion erlitten, das Ausmass der in der kognitiven Untersu chung präsentierten Beschwerden sei jedoch nicht plausibel. Ein solches Testprofil wäre beispielsweise bei einer Person nach einer schweren traumati schen Hirnverletzung mit ausgedehnten Läsionen anzutreffen, sei aber nicht vereinbar mit den gegenwärtigen medizinischen Diagnosen. Es sei jedoch zu bedenken, dass die berichteten Konzentrations- und Gedächtnisprobleme nicht untypisch seien in Zusammenhang mit Störungen der Schmerzverarbeitung res pektive bei depressiven Störungen. Aber die Schwankungen der Testergebnisse zwischen den Messzeitpunkten sowie die Arbeitsweise mit übertriebenen und atypischen Fehlleistungen erzeugten einen unglaubwürdigen Eindruck. Es sei somit davon auszugehen, dass das präsentierte kognitive Störungsbild zumin dest teilweise aufgrund einer bewusstseinsnahen Aggravation der Be schwerden zustande gekommen sei .

Bei Vorliegen einer wahrscheinlichen Aggravation sei die Glaubhaftigkeit des Ausmasses der angegebenen Beschwerden oder der diagnostisch festgestellten Leistungseinbussen in Frage zu stellen. Das im Rahmen der neuropsychologi schen Untersuchung ermittelte kognitive Testprofil besitze somit nur geringe Aussagekraft. Der Schweregrad der neuropsychologischen Störung sei unter diesen Umständen entsprechend schwierig einzuschätzen, aber auf jeden Fall geringer, als es das Testprofil darlege. Insgesamt gestalte sich die ätiologische und diagnostische Einordnung der kog nitiven Defizite als entsprechend schwie rig. So kämen, wie bereits erwähnt, hirnorganische Faktoren, die eingangs erwähnten psychischen Störungen und bewusstseinsnahe Prozesse der Aggra vation als mögliche Erklärungsgrössen in Frage ( Urk. 10/159 S. 4 f.).

Aufgrund der wahrscheinlichen Aggravationstendenzen in Bezug auf das kogni tive Ausfallmuster und den Schweregrad sei eine nicht valide einzuschät zende neuropsychologische Störung (ICD-10: F68.0) zu diagnostizieren. Eine valide Einschätzung der beruflichen Funktionsfähigkeit könne – zumindest beruhend auf dem ermittelten Testprofil – aufgrund der möglichen Aggravation nicht erfolgen ( Urk. 10/159 S. 5). 4.8.4

Im Austrittsbericht der A.___

vom 6. Dezember 2011 (Urk. 10/157) wurden

schliesslich nebst den bekannten Unfallfolgen neu auch eine wahr scheinlich traumatische Hirnverletzung mit multiplen punktförmigen Microb leeds

bihemisphänisch

supratentoriell und rechts zerebellär , Genu

anterior der Capsula

interna links, als Diagnosen festgehalten . Differentialdiagnostisch wurde eine nicht unfallbedingte Ursache in Betracht gezogen ( Urk. 10/157 S. 1) . Aus den im Zusammenhang mit dem Unfall gestellten Diagnosen resultierten rechts eine Fussdeformität und eine Inaktivitätsosteop o rose , eine Anpassungs störung mit lä ngerer depressiver Reaktion im S inne einer subsyndromalen PTBS (ICD-10: F43.21), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren (ICD-10: F45.41) und eine unspezifische neuropsychologische Störung nach wahrscheinlich traumatischer Hirnverletzung (ICD-10: F07.08).

Es bestehe eine schwere Leistungsminderung infolge einer psychischen Störung mit Krankheitswert. Zusätzlich liege eine kognitive Leistungsminderung auf grund einer neuropsychologischen Funktionsstörung vor, die Folge einer primär hirnorganischen Schädigung sei. Die angestammte Tätigkeit als Logistiker sei aktuell nicht zumutbar, da die Anforderungen zu hoch seien. In körperlicher Hinsicht wäre eine sehr leichte und vorwiegend sitzende Arbeit ganztags zumutbar. In kognitiver Hinsicht sei aktuell keine Arbeitsleistung zumutbar ( Urk. 10/157 S. 2).

Dagegen wurde i n der diagnostischen Beurteilung ein weitgehend normaler neurologischer B efund vermerkt. Ferner wurde festgehalten, dass die mit der magnetresonanztomographischen Untersuchung des Schä dels festgestellten Mikroblutungen eher als unfallbedingt denn als

nicht unfallbedingt einzustufen seien . Möglich wäre aber auch eine Entstehung während der Marcoumar -Thera pie bei Endocarditis ( Urk. 10/157 S. 3).

Aus psychiatrischer Sicht liessen sich eine Anpassungsstörung im Sinne einer subsyndromalen posttraumatischen Belastungsstörung und eine Schmerzverar beitungsstörung (chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren) diagnostizieren. Zudem seien kognitive Defizite aufgrund der wahr scheinlich traumatischen Hirnverletzung festzustellen. Aufgrund einer mögli chen Antwortverzerrung im Rahmen der stationär durchgeführten neuropsy chologischen Untersuchung könne der Schweregrad der neuropsychologischen Störung n icht valide eingeschätzt werden . Klinisch imponiere eine gedankliche Einengung auf die Unfallfolgen und das Unfallgeschehen sowie eine gewisse Verbitterung bezüglich der aktuellen Situation. Im Vordergrund seien depressive Symptome wie Niedergeschlagenheit und erhöhte Erschöpfbarkeit. Die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung seien nicht hinreichend erfüllt. Des Weiteren bestünden seit über sechs Monaten Schmerzen in verschiedenen Kör perregionen , deren Schwere und Ausmass nicht vollständig durch die somati schen Unfallfolgen zu erklären seien. Der Patient verlasse die Klinik in deutlich stabilerem psychische m Zustand. Es sei eine engmaschige psychiatrische und psychotherapeutische Betreuung sinnvoll und indiziert ( Urk. 10/157 S. 3). 4 .9

Am 5. Dezember 2011 begab sich der Beschwerdeführer ins G.___ in ambulante Behandlung. Dort wurden mittelgradige Aufmerksamkeits- und Auffassungsstörungen, mittelgradige Kon zentrationsstörungen und ausgeprägte mnestische Störungen erhoben. Das Den ken sei verlangsamt und auf das Unfallgeschehen eingeengt. Der Affekt sei niedergeschlagen und dysp h orisch , die emotionale Schwingungsfähigkeit, der Antrieb und die Psychomotorik seien vermindert. Beim Nachtschlaf komme es zu Durchschlafstörungen. Ferner bestünden unspezifische Zukunftsängste (Urk. 10/201). 4 .10

Der Suva-Kreisarzt Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Neurolo gie, nahm am 9. Januar 2012 eine Aktenbeurteilung zur Frage der Kausalität der Microbleeds vor ( Urk. 10/183). Er gelangte zum Schluss, dass eine trauma tische Ursache der festgestellten Microbleeds (CMB) im versicherungs medizini schen Kontext zwar als möglich, jedoch nicht als wahrscheinlich zu bezeichnen sei. Diese Beurteilung stehe im Gegensatz zur psychiatrischerseits in der A.___ formulierten Diagnose einer „wahrscheinlich traumatischen Hirnverletzung“. Die Entscheidung, ob völlig unspezifische CMB oder aber Mikroblutungen im Kontakt mit der krankheitsbedingt erfolgten Herzklappen operation vorlägen, sei bei fehlenden Angaben zur Herzoperation, zu den Pro zeduren und der zugrunde liegenden Herzerkrankung nicht definitiv möglich. Er halte jedoch eine primär embolische Genese im Rahmen des Aortenklappener satzes für am wahrscheinlichsten. 4 .1 1

Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Neurologie, gab am 2 5. Januar 2012 als beratender Arzt der Axa Winterthur Versicherungen AG eine Stellungnahme ab. Er bezeichnete den Schadenfall als im Verlauf ausgesprochen auffällig. Zwar könnten gewisse posttraumatische intracranielle Veränderungen postuliert wer den. Der Verlauf und die festgestellten Inkonsistenzen in der neuropsychologi schen Untersuchung seien jedoch nicht mit sogenannte n

Microbleeds

zu erklä ren . Hier dürften mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallfremde Faktoren mitspielen. Bevor er eine Wertung abgebe, müsse er die MRI-Aufnahmen des Schädels sehen. Allerdings könne man davon ausgehen, dass kleine Microin farkte eher durch die kardiale Problematik bedingt wären, während eigentliche Blutungen eher durch den Unfall bedingt seien (Urk. 10/192 S. 1 und 4 f.).

Nach der Einsichtnahme in die Röntgenbilder hielt er am 8. Februar 2012 fest, dass er zwar einzelne vaskuläre Veränderungen , vor allem in den C2-Sequen zen , und daneben in den SWI-Sequenzen mehrere rund e schwarze Signalverän derungen gesehen habe, die für ihn aber nicht den typischen Charakter einer stattgehabten Blutung aufwiesen. Auch wenn die Veränderungen in der SWI-Sequenz als unfallkausal zu werten wäre n , könnten sie weder den Verlauf noch das Ausmass der neuropsychologischen Einschränkung erklären ( Urk. 10/192 S. 7). 4 .12

4 .12 .1

Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Physikalis che Medizin und Rehabi litation sowie für Rheumatologie, vom K.___ , erstattete am 6. November 2012 das orthopädisch-r heumatologisch e Teilgutachten unter Einbezu g der Ergebnisse der

EFL (Urk. 10/264 ; vgl. auch 10/277 ).

Demnach habe sich der Versicherte in 14 von 25 durchgeführten Belastbarkeits tests selbst limitiert, bevor er die funktionelle Limite erreicht habe . Die Kons is tenz bei den Tests sei mässig . Infolge der Selbstlimitierung und der Inkonsistenz seien die Resultate der Belastbarkeitstest s für die Beurteilung nur teilweise ver wertbar. Es sei davon auszugehen, dass der Versicherte mehr leisten könnte, als er gezeigt habe ( Urk. 10/264 S. 13).

Die von

ihm beschriebene Tätigkeit als Mitarbeiter in der Logistik entspreche einer durchschnittlich mittelschweren Tätigkeit. Die gezeigte funktionelle Belastbarkeit liege unter den Anforderungen an diese Tätigkeit. Da die ange stammte Tätigkeit nebst dem Hantieren von Gewichten bis 25 kg fast aus schliesslich Verrichtungen im Stehen und Gehen umfasse , könne davon ausge gangen werden, dass auch bei einer besseren Leistungsbereitschaft die Belas tungsanforderungen nicht erfüllt würden. Zumutbar sei eine überwiegend leichte Tätigkeit

ganztags. Inwiefern sich die vom Versicherten geschilderte Vergesslichkeit und die beschriebenen Konzentrationsstörungen auswirkten, könne mittels EFL nicht eruiert werden ( Urk. 10/264 S. 13 f.).

Lediglich die persistierenden Beschwerden und Funkt ionseinschränkungen im Bereich des rechten F usses und die Restbeschwerden nach der Sternumfraktur

seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 29. Juni 2010 zurückzuführen , während die übrigen Beschwerden und Befunde im Bereich des Bewegungsapparates als krankheitsbedingt einzustufen seien ( Urk. 10/264 S. 14 f f . , 19 und 21 ).

Die Restbeschwerden nach der Sternumfrak tur führten aber weder zu namhaften Beeinträchtigungen noch zu einem Integ ritätsschaden . Die Fraktur sei verheilt und das Sternum sei stabil (Urk. 10/264 S. 19 und 21).

Aus medizinisch-therapeutischer Sicht könnte zur Verbesserung der Fussbe schwerden

die Schuhversorgung noch optimiert werden. Überdies sei der Ver such einer extrakorporellen Stosswellenlithotripsie ( ESWL ; in reduzierter Dosierung unter Berücksichtigung der fleckförmigen Osteoporose) möglich. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass diese Massnahmen den aktuellen Gesundheitszustand namhaft und insbesondere die Belastbarkeit und Leis tungsfähigkeit positiv beeinflussten . In Bezug auf die vorgeschlagene untere Sprunggelenksarthrodese werde die Ansicht vertreten, dass eine solche höchs tens einen Teil des Beschwerdebildes zu beeinflussen vermöchte und keinerlei Garantie dafür biete, dass der Versicherte sein Bein später besser belasten könne ( Urk. 10/264 S. 17).

Aufgrund der unfallbedingten Einschränkungen im Bereich des rechten Fusses sei die angestammte Tätigkeit als Logistiker nicht me hr zumutbar. De r Versi cherte könnte lediglich noch die organisatorische n Aufgaben übernehmen, wel che jedoch rein medizinisch-theoretischer Art seien und gemäss Arbeitsbe schreibung etwa 20 % ausmachten ( Urk. 10/264 S. 19).

Es sei dem Versicherten eine angepasste, das heisst eine körperlich leichte und überwiegend sitzend zu verrichtende Tätigkeit ganztags zumutbar. Unter Berücksichtigung von nachvollziehbaren Schmerzen und zunehmender Funkti onsstörung über die Zeit, welche bis zu einem gewissen Grad auch im Rahmen der Untersuchung habe beurteilt werden können, sei aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht von einer unfallbedingten zusätzlichen Leistungsminde rung von 10 % auszugehen ( Urk. 10/264 S. 18).

Hinsichtlich der Integritätsentschädigung sei auf die Referenztabelle 2 ,

Inte gritäts entschädigung gemäss UVG bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten , zu verweisen. Das untere Sprunggelenk , zum Beispiel nach Calcaneusfraktur mit USG-Arthrose , werde mit 5 bis 30 %

gewichtet . Unter Berücksichtigung der Mitbeteiligung von persistierenden, strukturell partiell nachvollziehbaren Fersenschmerzen sowie dem Miteinbezug des oberen Sprunggelenkes, welches ebenfalls eingeschränkt sei, und der Dauerbeschwer den mit teilweiser Entlastung und Strukturveränderungen wie auch der konse kutiven ebenfalls als unfallbedingt eingeschätzten regionalen Osteoporose sei der Integritätsschaden mit 25 % zu beziffern. Eine vollständige Gebrauchsunfä higkeit des rechten Rückfusses liege nicht vor ( Urk. 10/264 S. 18). 4 .12 . 2

Das neuropsychologische Teilgutachten wurde am 1 9. November 2012 von den z ertifizierten neuropsychologis chen Gutachtern Prof. Dr. rer . n at. L.___ und Dr. sc. nat. M.___ vom N.___ erstattet ( Urk. 10/276).

Zur Beur teilung der Aktenlage aus neuro psychologischer Sicht hielten sie fest, dass sich Inkonsistenzen zwischen berichteten Symptomen und beobachtetem Verhalten zeigten. So habe der Versicherte anlässlich der Besprechung vom 1. November 2010 mit der Case Managerin der Suva über eine hohe Vergess lichkeit, anhaltende Schmer zen und Schlafstörungen geklagt. Trotzdem habe er aber auch Angaben zu Therapien, geplanten Untersuchungen oder Aussagen des Arztes machen können. Es zeigten sich auch Inkonsistenzen in der Unfallschil derung beziehungsweise der Angabe der anterograden Amnesie. Während der Versicherte anlässlich des ersten stationären Aufenthaltes in der A.___ und auch später bei Dr. D.___ detaillierte Angaben zum Unfall hergang und zum Geschehen nach dem Aufprall habe machen können , habe er in der psychiatrischen Anamnese während des zweiten Aufenthaltes in der A.___ eine anterograde Amnesie geltend gemacht. Er habe aus geführt, e s bestehe eine lückenhafte Erinnerung des Unfallereignisses und er könne sich nach dem Aufprall an nichts mehr erinnern.

Es zeigten sich uneinheitliche Einschätzungen der kognitiven Funktionen in den psychiatrischen und neuropsychologischen Beurteilungen anlässlich des zweiten stationären Aufenthaltes in der A.___ : Obwohl sich die vom Ver sicherten angegebenen Beschwerden in der neuropsychologischen Untersuchung nicht valide hätten objektivieren la ssen und überdies von einer bewusstseins - na hen Aggravation ausgegangen worden sei, sei ihm von medizinisch-psychiatri scher Seite eine unspezifische neuropsychologische Störung (ICD-10: F07.8) als Folge einer primär hirnorganischen Störung nach wahrscheinlicher Hirnverlet zung attestiert worden. Dass beim Versicherten eine traumatische Hirnverlet zung wahrscheinlich sei, hätte insbesondere bei erst verspätet auftretenden neuropsychologischen Beschwerden neurologisch begründet werden müssen , was unterblieben sei .

Es habe zwei Versuche gegeben, die berichteten Beschwerden des Versicherten zu objektivieren. Beide Male sei eine Leistungsbereitschaft mit selbstlimitieren dem Verhalten ( Arbeitsassessment in der Rheumaklinik des O.___ ) oder Aggravationstendenzen (n europsychologische Untersuchung in der A.___ ) festgehalten worden ( Urk. 10/276 S. 8).

Bei der aktuellen Anamnese erhebung habe der Versicherte die Fragen zum Tages ablauf sehr vage beantwortet. Zum Unfallhergang befragt habe er erklärt, dass er auf dem Weg nach Hause zum Mittagessen gewesen sei. Er habe einen Jeep gefahren. In einer Kurve sei ihm ein anderes Auto, ein VW, entgegenge kommen, dann könne er sich an nichts mehr erinnern. Auf Nachfrage habe er angegeben, dass sich sein Airbag geöffnet habe. Wie er in s Spital gek ommen sei, wisse er nicht (Urk. 10/276 S. 9).

Zum beobachteten Verhalten hielten die Begutachtenden unter anderem fest, dass das Gespräch und die Untersuchung von einer Dolmetscherin übersetzt worden sei en . Der Versicherte habe viele Fragen bereits auf Deutsch verstanden, selber jedoch nur gebrochen Deutsch gesprochen. Das Anamnesegespräch sei von zwei Untersuchern mit Hilfe der Dolmetscherin geführt worden und sei deshalb von vielen Wechseln geprägt gewesen. Dadurch habe es eine gute Auf merksamkeit, eine hohe Flexibilität und ein gutes Arbeitsgedächtnis seitens des Versicherten erfordert. Dieser habe dem Gespräch problemlos folgen können und psychomotorisch nicht verlangsamt gewirkt. Die Sprachproduktion, das Sprachverständnis und das Sprechen seien unauffällig gewesen. Bei Fragen, die eine Gedächtnisleistung erforderten, habe er oft mit „ich glaube…“, „ich weiss es nicht“ oder „ich vergesse viel“ geantwortet. Dabei hätten sich jedoch Inkonsis tenzen gezeigt, indem er unter anderem Beschwerde n und Probleme, die Ver einbarung mit dem Physiotherapeuten, die Namen von Trainern von Fussball mannschaften oder die Marke seines neuen Autos gut habe erinnern können, während er andere Inhal te aus dem selben Zeitraum, wie beispielsweise den Namen seines Enkelkindes, die täglichen Aktivitäten oder das Ziel der letzten Ferienreise nicht habe nennen können. Da das Antwortverhalten nicht mit neuropsychologischen Modellen der Gedächtnisfunktionen vereinbar sei, hätten sich bereits in der Beobachtung Hinweise auf Aggravation ergeben (Urk. 10/276 S. 11).

In der Testung habe der Versicherte auch komplexe Instruktionen auf Anhieb verstanden. Er habe jedoch bei der Aufgabenbearbeitung auch bei einfachsten Anforderungen eine massive Verlangsamung gezeigt. Sie sei nicht durch allge mein verlangsamte Bewegungen bedingt, sondern dadurch, dass er immer wie der kleine Pausen eingelegt habe, auch bei Aufgaben, bei denen eine rasche Arbeitsweise verlangt worden sei ( Urk. 10/276 S. 11).

In einem Test zur visuo motorischen Geschwindigkeit (ZST) habe der Versicherte eine deutlich reduzierte Leistung (PR 1) erbracht. Bei einer Wiederholung der Aufgabe sei die Leistung um 40 % besser gewesen (PR 2), was sich nicht allein durch einen Trainingseffekt erklären lasse, sondern als Inkonsistenz gewertet werden müsse ( Urk. 10/276 S. 11).

In einer Aufgabe zur visuellen Suche (TMT) habe der Versicherte Geschwindig keitsleistungen erbracht, die bei einer fehlenden allgemeinen schweren psycho motorischen Verlangsamung neuropsychologisch nicht erklärt werden könnten. So habe er bereits für die Beispielaufgabe (aufsteigendes Verbinden der Zahlen 1-8), die keinerlei Überblick oder Denkleistung erfo r dere, sondern lediglich ein wandfreies Zählen von 1-8 voraussetze, 24 Sekunden benötigt. In der einfachen Bedingung (Verbinden von Zahlen von 1-25) habe er eine entsprechend defizi täre Leistung erbracht, die 11 Standardabweichungen unter der Durchschnitts leistung Gesunder liege (TMT A, 124 Sekunden, PR 0, z=-11). In der komplexen Bedingung habe die Leistung gar 14 Standardabweichungen unter der Leistung Gesunder gelegen ( Urk. 10/276 S. 11 f.).

In einer Aufgabe zur Überprüfung der visuell-räumlichen Merkspanne sei die Leistung des Versicherten mittelgradig reduziert ausgefallen ( Corsi PR 5). Eine komplexe abstrakte Figur sei gemäss Standardaufbauprinzip mit einer qualitativ durchschnittlichen Leistung (PR 46) kopiert worden. Auffällig sei wiederum der sehr hohe Zeitbedarf gewesen, insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Versicherte keinerlei Schwierigkeiten im Erfassen der räumlichen Zusammen hänge und in der Planung aufgewiesen habe.

In einer verbalen Gedächtnisaufgabe habe er defizitäre Leistungen erbracht. Beim Lernen von 15 Wörtern sei die Leistung mit zwei aufgenommenen Wör tern bereits im ersten Durchgang deutlich reduziert ausgefallen (PR 1). Über fünf Durchgänge (2/3/3/3/3) sei keinerlei Lernzuwachs zu verzeichnen gewesen , so dass die Gesamtlernleistung (PR

0 z=-4,9) und d ie Leistung im 5. Durchgang (PR O , z=-5,1) defizitär ausgefallen sei . Eine Störliste sei mit zwei wiedergege benen Wörtern (PR 1) wiederum deutlich reduziert erfasst worden und beim kurz- und langfristig verzögerten Abruf der ersten Liste habe der Versicherte angegeben, nichts mehr zu erinnern (je PR O, z=-4,6). Das Wiedererkennen erfolge mit Werten von 10 Wiedererkannten und 15 Falschen zufällig (PR 0, z=-5,9). Abgesehen von der defizitären Leistung seien auch qualitative Auffällig keiten zu verzeichnen gewesen , die nicht mit neuropsychologisch bekannten Mustern schwerer Gedächtnis störungen vereinbar seien.

Eine Aufgabe zum Benennen von Tieren, Früchten und Gemüse sei fehlerfrei, jedoch wiederum mit deutlich verlangsamtem Tempo gelöst worden.

In zwei durchgeführten Symptomvalidierungsverfahren seien Leistungen unter dem Cut - Off erbracht worden. In der Bremer Symptomvalidierung (KZG A) seien 8 Fehler gemacht worden. Im Rey Memory Test habe sich der Versicherte noch an eines der 15 Items erinnert.

Da nach drei Stunden klare Hinweise vorgelegen hätten, dass die erhobenen Testleistungen nicht valide Funktionsstörungen abbildeten, habe man auf eine weitere Befunderhebung verzichtet ( Urk. 10/276 S. 12).

Nebst den bereits erwähnten Inkonsistenzen bestünden auch Diskrepanzen zu bekannten Hirnfunktionsmustern. Die anamnestisch berichteten und die beim verbalen Lernen und Erinnern gezeigten Defizite entsprächen in der qualitativen Ausprägung nicht dem bekannten Symptombild eines organischen amnesti schen Syndroms. Es gebe auch eine Diskrepanz zu den bildgebenden Befunden vom 5. November 201 1. Angesichts der multiplen kleinen Läsionen wären leichte bis allenfalls mittelgradige neuropsychologische Funktionsstörungen, hauptsächlich im Bereich der exekutiven Funktionen, jedoch nicht im Gedächt nis , möglich, aber nicht obligat. Eine solch schwere Gedächtnisstörung, wie sie vom Versicherten berichtet werde und in der Testung dargestellt worden sei, würde ausgedehnte bilaterale mesiotemporale oder diencephale Läsionen voraussetzen, die gemäss Bildgebung nicht vorlägen. Es bestehe auch eine Dis krepanz zu möglichen schmerzassoz i ierten Effekten. Akute oder chronische Schmerzen könnten einen leistungslimitierenden Effekt haben. So seien chroni fizierte Schmerzen grundsätzlich geeignet, eine leichte bis maximal mittelgra dige Verminderung der psychomotorischen und Informationsverarbeitungs -G eschwindigkeit herbeizuführen. Für das vom Versicherten gezeigte Ausmass von Verlangsamung könne der Schmerz jedoch nicht als Erklärung herangezo gen werden.

Vor dem Hintergrund des problemlos möglichen Anamnesegesprächs sowie einzel ner Testergebnisse liessen sich schwere Störungen der Aufmerksamkeit, der Sprache und der Wahrnehmung ausschliessen. Die visuell-räumlichen und konstruktiven Leistungen seien zudem als intakt zu bewerten . Aufgrund der beschriebenen Inkonsistenzen, Diskrepanzen und auffälligen Leistungen in Symptomvalidierungsverfahren gälten Aggravationstendenzen in dieser Unter suchung nach dem Entscheidungsalgorythmus von Slick et al. als wahrschein lich.

Schwerwiegende Beeinträchtigungen kognitiver Funktionen im Sinne einer schweren Aufmerksamkeitsstörung, einer Amnesie, Aphasie, Apraxie oder Agnosie hätten ausgeschlossen werden können. Leichte neuropsychologische Beeinträchtigungen könnten dagegen weder belegt noch ausgeschlossen wer den. Die aktuelle Interpretation einer A ggravation werde durch vorange gangene Beurteilungen des Versicherten im Rahmen von Leistungstests gestützt. Ob es sich bei der gezeigten Beschwerdeaggravation um einen bewusstseinsnahen Prozess handle oder ob die Auffälligkeiten zumindest teilweise durch eine all fällige krankheitswertige psychische Störung, zum Beispiel im Rahmen der von der A.___ diagnostizierten Anpassungsstörung mit längerer Depression im Sinne einer subsyndromalen PTBS (ICD-10: F43.21) , erklärt wer den könne, müsse von psychiatrischer Seite beurteilt werden ( Urk. 10/276 S. 17).

Die Diagnose einer unspezifischen neuropsychologischen Störung nach wahr scheinlicher traumatischer Hirnverletzung (ICD-10: F07.8), die anlässlich des zweiten Aufenthaltes in der A.___ von psychiatrischer Seite gestellt worden sei, lasse sich neuropsychologisch aufgrund der aktuellen Untersuchung und der Voruntersuchung sowie der Aktenlage nicht aufrecht erhalten ( Urk. 10/276 S. 17). Wegen der wahrscheinlichen Aggravationstendenz und der damit verbundenen Unfähigkeit, das kognitive Leistungsprofil valide einzuschätzen, werde von einer neuropsychologischen Beurteilung der Arbeits fähigkeit abgesehen ( Urk. 10/276 S. 17). 4 .12 . 3

Prof. Dr. med. P.___ , Facharzt FMH für Kardiologie, hielt am 2 8. Dezember 2012 fest, dass kein kardiologisches Korrelat zwischen der anamnestisch beschriebenen posttraumatischen Amnesie und de n MRI-Läsionen nach ope rierter Aortenklappe bestehe. Die anamnestisch beschriebenen thorakalen Schmerzen und die geltend gemachte Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Alltag seien nicht auf eine koronare Herzkrankheit zurückzuführen. Aus kardi ologischer Sicht bestünden auch keine relevanten unfallbedingten Auswirkun gen auf die allgemeine Lebensqualität ( Urk. 10/266) . 4 .12 . 4

Prof. Dr. med. Q.___ , Facharzt FMH für Neuroradiologi e, berichtete am 9. Januar 2013 über die MR-Untersuchung des Gehirns vom

3. Januar 2013 ( Urk. 10/270). Aufgrund der multiplanaren Schichtorientierung hätten Hämo - siderin -Depositionen zuverlässig von Artefakten und Venen unterschieden wer den können. Es seien die folgenden alten Hämosiderin -Einlagerungen gefunden worden:

Rechtsseitig, 23 mm neben der Mittellinie, im Lobulus

semilunaris inferior, unter und teils in den Folien deutlicher punktförmiger Befund

Rechtsseitig in der Tiefe des Sulcus

frontalis inferior, etwas vor der Stelle, wo dieser in den Sulcus

precentrils mündet, punkförmig im Kortex

Rechtsseitig winzige punktförmige Läsion beim kortiko-medullären Übergang im Gyrus

frontalis inferior, etwas median und oberhalb der Pars triangularis

Linksseitig punktförmig am basalen Vorderrand der Stammganglien im vorde ren Anteil des Curs

anterior der Capsula

interna .

Besonders bei der Untersuchung mit dem 3D Double Inversion- Recovery MR-Imaging, das hochempfindlich für kleinste Demyelinisierungen sei, hätten sich kleine Hyperintensitäten an folgenden Stellen gefunden:

Su b kortial beidseits frontobasal und wenig höher, in Nähe des Vorderrandes der Insula , rechts am Vorderrand der Capsula

externa , rechts präzentral wenig oberhalb des Gyrus

subcentralis und beidseits parietal.

Der weitere Befund des Gehirns entspreche der Befundung vom 4. Dezember 2012 und der auswärtigen MR-Untersuchung in der Klinik F.___ am 5. Oktober 2011.

Die aktuelle Untersuchung habe weniger Hämosiderin -Depositionen gezeigt, als man aufgrund der Voruntersuchung hätte annehmen können.

Ansonsten sehe man beim für kleinste Demyelinisierungen empf ind lichen 3 D Double Inversion- Recovery -MR gegenü b er der fremden Voruntersuchung beid seits in der supratentoriellen weissen Darstellung einige weitere unspezifische punktförmige subkortikale Hyperintensitäten. Diese Befunde würden unter Antikoagulation spontan aufgetretene Mikroblutungen aber nicht erklären.

Im vorliegenden Fall wäre es durchaus möglich, dass diskrete Mikroblutungen trotz fehlendem Kopfanprall und ohne entsprechende Klinik bei einer erhebli chen Akzelerations- Dezelerations -Bewegung des Körpers posttraumatisch ent standen seien . Insofern sei die Einschätzung gegenüber der oben genannten Fremdbeurteilung geändert. 4 .12 . 5

Am 1 7. Januar 2013 erstattete Dr. med. R.___ , Facharzt FMH für Psychi atrie und Psychotherapie, das psychiatrische Teilgutachten ( Urk. 10/278). Darin unterzog er die vom Versicherten geklagten Beschwerden einer Plausibi litäts

- und Konsistenzprüfung. Er gelangte darauf zum Schluss, dass sich aus psychiatrischer Sicht vernünftige und begründete Zweifel an der Glaubwürdig keit der subjektiven Beschwerdeklagen ergäben. Es könne daher – wie in einem solchen Fall üblich – bei der diagnostischen Beurteilung der Beschwerden aus schliesslich auf die objektiv sicher feststellbaren Symptome abgestellt werden ( Urk. 10/278 S. 31 ff.).

Aufgrund der Anamnese, der klinischen Untersuchung und der Akten könnten zur zeit keine psychiatrischen Diagnosen na ch ICD-10 gestellt werden (Urk. 10/78 S. 34).

Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), wie sie von Dr. D.___ gestellt worden sei, lasse sich nicht nachvollziehen. Zwar habe der Explorand einen schweren Autounfall erlitten, bei dem der Kon trahent kurze Zeit später verstorben sei und bei dem ein Totalschaden an beiden Fahrzeugen entstanden sei. Es habe potentiell eine Lebensbedrohung und damit eine Situation bestanden, die möglicherweise bei nahezu jedem eine tiefgrei fende Verzweiflung auslösen könnte. Bei der Thematisierung des Unfall s seien die typischen aufdringlichen Nachhallerinnerungen oder eine innere Bedrängnis aufgrund des Verhaltens des Exploranden in der Untersuchungss ituation jedoch nicht erkennbar . Er habe sich ruhig und gelassen verhalten, er habe direkt und ohne Umschweife berichtet. Zu erwarten gewesen wären hingegen eine deutli che vegetative Erregung, eine Veränderung der Stimmlage, ein Stocken und Zaudern bei der Unfallschilderung und gleichsam ein Abzug der Aufmerksam keit von der Interviewsituation weg und hin zu sich aufdrängenden Erinnerun gen, was nicht der Fall gewesen sei. Auch würden laut anamnestischen Anga ben Umstände, die der Belastung ähnelten , wie etwa das Autofahren, nicht gemieden. Ebenso sei eine teilweise oder vollständige Unfähigkeit, sich an wichtige Aspekte des Unfalls zu erinnern, nicht nachweisbar. Darüber hinaus fehlten anhaltende Symptome einer erhöhten psychischen Sensivität und Erre gung im direkten Kontakt. Damit lasse sich die Diagnose einer PTBS nach ICD-10 nicht stellen ( Urk. 10/278 S. 34).

Eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) trete im Allgemeinen nach entscheidenden Lebensveränderungen oder nach belastenden Lebensereignissen von nicht katastrophalem Ausmass auf, wozu der Autounfall und die dadurch entstandenen körperlichen Verletzungen sicher zu zählen seien . Symptomatisch entwickelten sich Beschwerden wie bei affektiven Störungen, neurotischen Störungen , Belastungs- und somatoformen Störungen, wobei bei der längeren depressiven Reaktion das klinische Bild dominiere. Die Symptomatik setzte innerhalb eines Monats nach dem belastenden Ereignis ein und dauere nicht länger als sechs Monate, im Falle der längeren depressiven Reaktion nicht länger als zwei Jahre. Kurz nach dem Unfall, während der ersten Behandlung in der A.___ , habe eine Anpassungsstörung gut nachvollziehbar festgestellt werden können. In den eigenen Untersuchungen habe er hingegen keine depressiven Symptome mehr festgestellt: affektiv sei der Explorand weder deprimiert noch bedrückt. Zudem wirk e er weder freudlos noch im Antrieb vermindert. Zwar klage er über Konzentr ations- und Gedächt nisstörungen , aber er könne den Untersuchungs gesprächen jederzeit gut folgen , ohne dabei zu ermüden. Die Angaben zu den Gedächtnisstörungen seien zudem widersprüchlich. Angst und Sorge seien weder in der Mimik und Gestik noch im Verhal ten oder in der Stimmung erkennbar , obwohl der Explorand Zukunfts - sor gen angebe . Insgesamt könne die Diagnose einer Anpassungsstörung zum aktu ellen Zeitpunkt nicht gestellt werden ( Urk. 10/278 S. 35).

Eine depressive Störung (ICD-10: F32) sei von der behandelnden Psychiaterin Dr. D.___ in ihrem Bericht vom 1 7. Juli 2011 im Sinne einer „depressi ven Entwicklung“ genannt und von den Neuropsychologen in der A.___ in ihrem Bericht vom 2 9. November 2011 im Zusammenhang mit berichteten Konzentrations- und Gedächtnisproblemen, die nicht untypisch seien für „depressive Störungen“ , erwähnt worden. Er habe in den eigenen Untersuchungen weder eine depressive Stimmung noch einen Antriebsmangel sicher beobachten können. Der Explorand sei affektiv ausgeglichen und ruhig . Das Untersuchungsverhalten zeig e keine sich entwickelnden Ermüdungszeichen oder Zeichen einer erhöhten Müdigkeit in Mimik, Gestik, Haltung, Sprache oder auffällig nachlassenden kognitiven Leistungen. Damit könne eine klinisch rele vante depressive Störung nicht nachgewiesen werden. Eine solche wäre aber in einem schweren Ausmass notwendig, um die geklagten schweren Konzentra - tions

- und Gedächtnisstörungen nachvollziehbar zu machen ( Urk. 10/278 S. 35).

Die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren (ICD-10: F45.41) sei in der A.___ von den behan delnden Psychiatern während der zweiten stationären Rehabilitation im Oktober und November 2011 gestellt worden. Diese beziehe sich auf Schmerzen, die durch einen somatischen Krankheitsfaktor ausgelöst und in der Regel auch aufrecht erhalten würden oder bei denen ein somatischer Auslösefaktor und eine ebensolche Aufrechterhaltung sehr wahrscheinlich seien . Zusätzlich lägen auch psychologische Faktoren vor, die für das Krankheitsverständnis und/oder die Behandlung von Relevanz seien. Diese Faktoren müssten für eine Diagnosestel lung positiv identifiziert werden. Beispiele für aufrechterhaltende Faktoren seien „Stress “ und Belastungsfaktoren i n Verbindung mit ungünstigen Verarbeitungs prozessen , schmerzbezogene Angst mit Passivität und Schonung, maladaptive Kognitionen, ausgeprägte emotionale Belastungen (etwa Verzweiflung und Demoralisierung), sozialer Rückzug oder Probleme im Beruf (zum Beispiel Kün digung). In einem orthopädischen Konsilium vom 7. November 2011 in A.___ seien klinisch keine Befunde für die rechte Schulter oder die Hüften erhoben worden. Hingegen sei eine stark eingeschränkte Beweglichkeit des schmerzhaf ten USG rechts nachgewiesen und radiologisch eine Arthrose sowie eine ausge prägte

Osteopenie festgestellt worden . Eine Besserung der Beschwerden durch spezifische Behandlung ( Künzli -Schuhe, Arthrodese ) sei aber zu erwarten. Inwiefern es sich hierbei um Schmerzen handle, die durch organische Faktoren allein nicht erklärbar s eien beziehungsweise für deren Heilverlauf auch psy chologische Faktoren relevant sein könnten, gehe aus dem Konsiliarbericht nicht eindeutig hervor. Die Diagnose der Psychiater in A.___ stütze sich überwiegend auf die subjektiven Angaben des Exploranden

(nächtliches Gedan kenkreisen , quälende Vergesslichkeit und sozialer Rückzug), ohne dass diese kritisch gegen die von den Neuropsychologen beobachtete Aggravationstendenz abgewogen worden seien . Die genannte Schmerzdiagnose erscheine vor diesem Hintergrund höchstens als verdachtsweise nachvollziehbar ( Urk. 10/276 S. 35 f.).

In den eigenen Untersuchungen habe der Explorand ebenfalls über chronische mitt elschwere Fussschmerzen geklagt und sich deswegen mit einer Unterarm krücke fortbewegt. Inwieweit die angegebenen Schmerzen aufgrund der aktuel len orthopädisch-rheumatologischen Befundlage noch plausibel seien, sei unklar. Psychologische Faktoren, die für den Schmerz- beziehungsweise Heil verlauf relevant seien, lägen gemäss den Beschwerdeklagen des Exploranden vor: Ungünstige Verarbeitungsprozesse (wiederkehrende Erinnerungen an den Unfall, Minderwertigkeitsgefühle als Folge des Funktionsverlustes zum Beispiel gegenüber der Familie), sozialer Rückzug und Kündigung mit finanziellen Zukunftssorgen. Bedenke man jedoch die begründeten Zweifel an der Glaub würdigkeit der Beschwerdeklagen aufgrund der auffälligen Plausibilitäts- und Konsistenzprüfung, so könnten die angegebenen Schmerzen in Bezug auf den Schweregrad nicht eingeschätzt werden ( l eicht-mittel-schwer). Die Zurückhal tung in der diagnostischen Einschätzung werde weiter plausibilisiert durch den fehlenden Nachweis von verordneten Analgetika im Blut in den eigenen Untersuchungen (Labor vom 7. September 2012) und in der Untersuchung des Hauptgutachters (Labor vom 1 7. Oktober 2012). Es könne auch nicht zuverlässig gesagt werden, ob wiederkehrende Erinnerungen an den Unfall überhaupt bestünden und wenn ja, von welcher Schwere . Dies gelte auch für Minderwer tigkeitsgefühle

und deren Ausmass . Inwiefern der geklagte soziale Rückzug tatsächlich vorhanden sei und von welchem Ausmass und wie belastend die finanziellen Sorgen seien, könne ebenfalls nicht unzweifelhaft beurteilt werden. Somit lasse sich die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren lediglich verdachts weise stellen ( Urk. 10/278 S. 36 ).

Es lasse sich auch ke ine dissoziative Störung, namentlich eine dissoziative Amne sie (ICD-10: F44.0) ,

und keine Demenz diagnostizieren ( Urk. 10/278 S. 37 f.).

Schliesslich sei verschiedentlich die Diagnose einer unspezifischen neuro - psycholo gischen Störung nach wahrscheinlicher traumatischer Hirnverlet zung (ICD-10: F07.8) gestellt worden. Es stelle sich dabei die Frage, ob sich aus psychiatrischer Sicht, aufgrund einer möglicherweise erlittenen leichten trau matischen Hirnverletzung, ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirn trauma (OPS, ICD-10: F07.2) entwickelt habe. Voraussetzung dafür sei ein erlit tenes Schädeltrauma, das schwer genug sei, um zur Bewusstlos igkeit zu führen. Es bestehe aus verschiedenen Symptomen wie Kopfschmerzen, Schwindel, Erschöpfung, Reizbarkeit, Schwierigkeiten bei der Konzentration und bei geisti gen Leistungen, Gedächtnisstörungen, Schlafstörungen und verminderter Belastbarkeit bei Stress, emotionale Reize und Alkohol, aber auch einer andau ernden Beschäftigung mit den zuvor genannten Symptomen. Die Symptome müssten innerhalb von vier Wochen nach dem Unfall auftreten (Urk. 10/278 S. 37).

In den Akten und der Anamnese sei in Bezug auf den Autounfall nicht eindeu tig dokumentiert , ob ein Schädelhirntrauma stattgefunden habe. Diese Frage werde kontrovers diskutiert. Der Versicherte selber könne nicht mit Bestimmt heit angeben, ob er den Kopf angeschlagen und dabei kurzzeitig das Bewusst sein verloren habe. Nach dem Unfall habe keine retro- oder an terograde Amne sie vorgelegen. Im erstbehandelnden Spital (Spital Z.___ ) seien keine psychopathologischen Auffälligkeiten oder neurologische n Ausfallsymptome beobachtet worden und ein Schädel-CT vom Unfalltag sei unauffällig ausgefal len ( Urk. 10/2 78 S. 37 f.). Erstmals über (okz ipitale) Kopfschmerzen geklagt habe der Explorand Ende Oktober 2010 bei seinem Hausarzt . Anfang November 2010 habe er gegenüber der Suva von Kopfschmerzen und Vergesslichkeit berichtet , also vier Monte nach dem Unfall. Eine psychiatrisch-psychosomati sche Untersuchung vom 2 8. Juli 2010 in der A.___ , knapp einen Monat nach dem Unfall, habe keine Auffäl lig k e iten bezüglich eines

organischen Psychosyndroms gezeigt. Auch anlässlich der aktuellen Untersuchung seien die erforderlichen diagnostischen Kriterien für ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma nicht erfüllt gewesen (Urk. 10/278 S. 37 f.). 4 .12 . 6

Aus n eurologisch er Sicht hielt

Dr. med. S.___ , Facharzt FMH für Neurologie, in seinem Teilgutachten vom 2 2. Januar 2013

fest , dass der Explo rand gemäss der echtzeitlichen Dokumentation neurologisch zu jedem Zeitpunkt unauffällig gewesen sei. Insbesondere seien auch keine Bewusstlosigkeit oder Bewusstseinsveränderung und keine Amnesie beziehungsweise Erinnerungslü cke festgehalten worden. Der Versicherte selbst habe während des zweiten Auf enthaltes in der A.___

– mehr als ein Jahr nach dem Ereignis – erstmals eine „lückenhafte Erinnerung“ für das unmittelbare Ereignis angege ben. Bei der aktuellen Anamneseerhebung berichte er gar von einem bis heute anhaltenden Gedächtnisverlust seit dem Unfall, der sowohl das unmittelbare Ereignis als auch die gesamte Zeitdauer danach umfasse. Aus neurotraumatolo gischer Sicht seien diese „nachgeschobenen“ und ausgeweiteten Angaben, die in deutlicher Diskrepanz zu den ärztlichen Berichten in der Akutphase stünden, nicht plausibel. So habe der Versicherte bei früheren Untersuchungen, zum Beispiel während des ersten Aufenthaltes in der A.___ , durchaus detaillierte Angaben zum Unfallhergang und zur unmittelbaren Situation wäh rend und nach dem Aufprall gemacht. Ebenfalls als nachgeschoben zu betrach ten sei die bei der aktuellen Untersuchung angegebene Störung des Geruchssin nes, die vormals in der echtzeitlichen Dokumentation keine Erwähnung gefun den habe ( Urk. 10/275 S. 17 f.).

In der am 5. Oktober 2011 angefertigten kernspintomographischen Darstellung des Kopfes (MRI) hätten sich in den hämosiderinsensitiven Sequenzen multiple punktförmige Blutungsresiduen bihemisphärisch

supratentoriell und rechts zerebellär gezeigt , die differentialdiagnostisch Residuen traumatischer Mikro blutungen (sogenannten shearing

injuries bzw. DAI) entsprechen könnten. Dazu sei jedoch zu bemerken, dass der Versicherte bereits vor dem Unfall unter einer schweren Herzerkrankung gelitten und am 4. Mai 2009 einen mechanischen Aortenklappenersatz erhalten habe. Seither sei er mit Marcoumar antikoaguliert. Auch in diesem Kontext könnten – ganz unabhängig vom Unfall vom 2 9. Juni 2010, bei dem nicht einmal ein gesicherter Kopfanprall feststehe – zerebrale Mikroblutungen zu einem nicht näher zu definierenden Zeitpunkt aufgetreten sein. Eine Unfallfolge in Form der auch nach eigener Bildbeurteilung nachvoll ziehbaren „ Microbleeds “ in der MR-Bildgebung sei daher nur möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich.

Die zusätzlich im Rahmen dieses Gutachtens am 3. Januar 2012 in der Neuroradi ologie des O.___ angefertigten 12*- Gradienten echosequenzen zeigten geringer ausgeprägte Hämosiderinspuren als aufgrund der weniger selektiven Voruntersuchung zu erwarten gewesen sei. Die für sub tilere Demyelinisierungen besonders empfindlichen 3D-Double-Inversion-Recovery-Sequenzen zeigten vereinzelte unspezifische punktförmige Hyperin tensitäten im supratentoriellen Marklager, wie es aus neurologischer Sicht beispielsweise im Rahmen einer unfallfremden zerebralen Mikroangiopathie bei bestehendem vaskulären Risikoprofil durchaus vorstellbar sei. Bei nicht gesichertem Kopfanprall im Rahmen des Ereignisses vom 2 9. Juni 2010 und fehlenden Hinweisen auf ein ausgeprägteres Akzelerations-/ Dezelerationstrauma der Halswirbelsäule könnten die eher subtilen radiologischen B efunde auch weiterhin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unfallkausal beurteilt werden ( Urk. 10/275 S. 18 f. und 23 ). Mit den beschriebenen minimen radiolo gischen Veränderungen seien die vom Versicherten geklagten Beschwer d en nicht erklärbar und auch nicht als organisch bedingt legitimierbar ( Urk. 10/275 S. 24).

Auf neurologischem Gebiet mache der Versicherte bis dato anhaltende Kopf schmerzen geltend. Hierzu sei zu bemerken, dass diese in keinem der vorliegen den Berichte in der Akutphase und dem anschliessenden ersten Aufenthalt in der A.___ erwähnt worden seien oder diagnostischen Niederschlag gefunden hätten. Nicht näher präzisierte und vom zeitlichen Verlauf auch nicht einzuordnende „okzipitale Kopfschmerzen“ würden erstmals im hausärztlichen Bericht vom 2 7. Oktober 2010 erwähnt. Insoweit könne nach den Kriterien der Internationalen Kopfschmerzklassifikation ICHD-II der IHS auch kein posttrau matischer Kopfschmerz diagnostiziert werden. Die aktuelle Kopfschmerzpräsen tation erfülle von der Beschwerdecharakteristik her die Kriterien eine s unspezi fischen chronischen Spannungskopfschmerzes ( holozephal , eher drückend, mittlere Schmerzintensität, keine prägnanten Begleitsymptome). Die Medika menten anamnese mit einem von der Ehefrau bestätigten fast täglichen Analge tika konsum ( Dafalgan und Novalgin ) seit dem Unfall erfüllten dagegen „theore tisch“ die diagnostischen Kriterien eines Analgetikaübergebrauchskopf schmer zes gemäss Kodierung 8.2.3 de r ICHD-II. Die im Rahmen der aktuellen Begut achtung bestimmten negativen bzw. subtherapeutischen Medikamenten spiegel sprächen jedoch gegen eine tägliche Einnahme der angegebenen Medikation. Sie sprächen auch gegen einen höheren Leidensdruck und bekräftigten den bis herigen Eindruck von zumindest teilweise nicht konsistenten Beschwerden. Eine differenzierte Kopfschmerzdiagnose könne in dieser Situation nicht gestellt werden ( Urk. 10/275 S. 21) .

Weitere Inkonsistenzen ergäben sich auch im Rahmen der aktuellen Anamnese - er hebung und der klinischen Untersuchung. So habe der Versicherte teilweise eine n nicht authentisch wirkenden hilflosen Eindruck vermittelt und vorge - geben, überhaupt gar nichts mehr zu wissen oder seit dem Unfall zu erin nern. Hingegen habe er in anderen Teilen des Gesprächs ausgesprochen detail liert über seine Beschwerden und die damit verbundenen Einschränkungen in allen Lebensbereichen Auskunft geben können. In der Untersuchungs situation sei überdies eine wenig ausgeprägte Anstrengungsbereitschaft mit erhebliche r Selbstlimitierung und demonstrativen Gesten aufgefallen (Urk. 10/275 S. 22) . 4 .12 . 7

In der zusammenfassenden Beurteilung wurde festgehalte n , dass dem Versicher te n aus rheumatologische r Sicht , wegen der rein unfallbedingten Beschwerden des rechten Fusses,

die angestammte berufliche Tätigkeit als Mitarbeiter in der Logi stik nicht mehr zumutbar sei, da er

dabei überwiegend stehend und gehend tätig sein und gleichzeitig mit Gewichten bis zu 25 kg hantieren müss t e.

In einer körperlich leichten, überwiegend sitzenden Tät igkeit sei hingegen eine ganztäg ige Präsenz realisierbar, wobei aufgrund der unfallbedingten Fuss schmerzen von einer 10%igen Leistungseinschränkung auszugehen wäre, fall s die Beschwerden mit einer adäquaten medikamentösen Therapie, die aktuell (bei negativen Medikamentenspiegeln) nicht gegeben sei, nicht ausreichend beherrschbar wären. Durch eine Optimierung der Schuhversorgung und allen falls einen Therapieversuch mit ESWL sei aus rheumatologischer Sicht allenfalls eine leichte Besserung der Fussbeschwerden zu erreichen, die jedoch die Belast barkeit und Leistungsfähigkeit wahrscheinlich nicht ma ssgeblich zu beeinflus sen vermöcht e ( Urk. 10/275 S. 20 f.).

Auf neurologischem, neuropsychologischem, psychiatrischem und kardiologi schem Gebiet hätte n keine relevanten Leistungsbeeinträchtigungen nachge - wiesen werden können ( Urk. 10/275 S. 24).

Aufgrund der p e r sistierenden und struk t u rell nachvollziehbaren Dauerbeschwer den im Bereich des rechten F usses mit regionalen osteoporotischen Verände rungen sei gemäss Tabelle 2 aus rheumatologischer Sicht ein Integritätsschaden von 25 % ausgewiesen (Urk. 10/275 S. 21 ) .

5 . 5 .1

Das interdisziplinäre Gutachten vom 2 2. Januar 2013 ( Urk. 10/275) wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstellt und basiert auf fachärztlichen psychiatrischen Untersuchungen vo m 7. und 1 2. September 2012, orthopädisch-rheumatologischen Untersuchungen einschliesslich EFL vo m 27. und 28. September 2012, neuro psychologischen Untersuchungen vo m 29. Oktober 2012, neurologischen Untersuchungen vo m 1 6. Oktober 2012, eine r kardiologi schen Untersuchung vo m 2 7. November 2012 und einer neuroradiologischen Untersuchung vo m 3. Januar 2013 ( Urk. 10/275 S. 5). 5 .2

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wendet gegen das neuropsychologi sche Teilgutachten vom 1 9. November 2012

ein, die Annahme einer Aggrava - tionstendenz

erweise sich als unzutreffend, weil weder der psychiatrische Teilgut achter

Dr. R.___ noch die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___

fachärzt lich eine Ag gravationstendenz (ICD-10: F68) diagnostiziert hätten. Die neuropsychologische Begutachtung sei deshalb mit einem anderen Gutachter zu wiederholen ( Urk. 1 S. 6; vgl. auch Urk. 10/299 S. 1 und 10/319 S. 2 ). Dem ist entgegen zu halten, dass sich aufgrund der erwähnten psychiatrischen Beurtei lungen, insbesondere des

Teilgutachtens von Dr. R.___ vom 1 7. Januar 2013 , lediglich ausschliessen lässt , dass eine (allenfalls)

gezeigte Aggravationstendenz auf einer Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustands beruht. Letz teres war, wie neuropsychologischerseits richtig erkannt worden war (vgl. Urk. 10/276 S. 17 ) , allein aus psyc hiatrischer Sicht zu beurteilen .

Demgegenüber hat jeder einzelne Teilgutachter eigenständig und unabhängig zu prüfen, ob er eine Aggravation feststellen kann . Hinweise auf eine solche kön nen sich unter anderem aus erhebliche n Diskrepanz en zwischen geschilderten Beschwerden und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese ergeben (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Entsprechende Anhaltspunkte

waren gemäss dem eingehend und illustrativ b egründ eten neuropsychologischen Teil gutachten bereits in den

Vorakten zu finden . Darüber hinaus wurde auch richtig erkannt , dass schon anlässlich der neuropsychologische n Untersuchung in der A.___

Aggravationstendenzen festgestellt worden waren (Urk. 10/276 S. 8 ; vgl. Urk. 10/158 S. 3 und 10/159 ).

Solche

erg a ben sich

auch aus der detailliert beschriebenen Verhaltensbeobachtung während des Anam nesegespräches und den Resultaten der Testung bei der aktuellen neuropsycho logischen Untersuchung

( Urk. 10/276 S. 11). Die bei den einzelnen Aufgaben festgestellten Inkonsistenzen und die Ergebnisse zweier durchgeführter Symp tom validierungsverfahren wurden im hier zur Diskussion stehenden neuropsy chologischen Teilgutachten ausführlich beschrieben und schlüssig in die Würdi gung miteinbezogen. Insbesondere wurde n

auch Vergleich e

mit bekannten Hirnfunktionsmustern und mit den bildgebenden Befunden vom 5. November 2011 vorgenommen. Die dabei festgestellten Diskrepanzen wurden angemessen berücksichtigt . Das neuropsychologische Teilgutachten erscheint vor diesem Hintergrund als überzeugend.

Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, die neuropsychologische Untersu chung mit einem anderen Gutachter zu wiederholen. Vielmehr hat es sich der Beschwerdeführer selbst anzulasten, dass leichte neuropsychologische Beein trächtigungen zwar nicht ausgeschlossen, aber auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt werden konnten .

Zu keinem anderen Ergebnis führt auch der Verweis auf den Beri cht von Dr. D.___ vom 6. März 2013 ( Urk. 1 S. 6 mit Hinweis auf Urk. 10/286 ; vgl. auch Urk. 10/319 S. 2 f. ) , worin sie

schwerwiegende kognitive Störungen in Form von einer Gedächtnisstörung, einer Konzentrationsstörung, einer Merkfä higkeitsstörung und einer Aufmerksamkeitsstörung sowie eine massive Ver schlechterung des Kurzzeitgedächtniseses im Verlauf der letzten Monate bestä tigte ( vgl. Urk. 10/286) . Hierzu ist vorab festzuhalten, dass d er erwähnte Bericht weitgehend denselben Wortlaut enthält wie derjenige von Dr. D.___ vom 1 8. Juli 2011 (vgl. Urk. 10/116). Neu wird von schwerwiegenden kognitiven Defiziten anstelle von kognitiven Defiziten gesprochen. Das Gedächtnis, vor allem das Kurzzeitgedächtnis habe sich in den letzten Monaten massiv ver schlechtert. Der Versicherte könne sich an Inhalte von vor einigen Stunden nicht mehr erinnern. Dies führe zur Verdachtsdiagnose einer Pseudodemenz im Rahmen der Depression ( Urk. 10/286 S. 1).

Eine d iagnostische Beurteilung, wel che nicht überwiegend auf den vom Versicherten geklagten Beschwerden beruht und sich mit möglichen Widersprüche n zur Beschwerdeentstehung, zum Beschwerdeverlauf und zu eigenen objektiven B efunden auseinandersetzt, fehlt somit nach wie vor. B ezüglich des ersten Berichts vom 1 8. Juli 2011 fällt insbe sondere auf , dass der Beschwerdeführer im selben Zeitraum, namentlich seit seiner Operation am 1. Juni 2011 zweimal pro Woche die Physiotherapie besuchte, während welcher er offenbar von Schlafstörungen berichtete und wegen Müdigkeit und reduzierter psychischer Belastbarkeit, nicht jedoch wegen kognitiver Störungen als eingeschränkt wahrgenommen wurde (vgl. Urk. 10/128 und 10/141). Ungeachtet der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mit unter im Hinblick auf ihre auf trags recht liche Vertrauensstellung in Zwei felsfäl len eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc), vermögen die Ausführungen von Dr. D.___ daher das neurolo gische Teilgutachten nicht in Zweifel zu ziehen .

Die

im Weiteren beantragte Zeugeneinvernahme der Ehefrau und d er Tochter des Beschwerdeführers zum Beweis neuropsycholog ischer Defizite (vgl. Urk. 1 S. 3 und 6 , 13 S. 1 und 3 ) sind aufgrund der mehrfach festgestellten Aggrava - ti onstendenzen und Selbstlimitierungen des Beschwerdeführers von vorne herein ungeeignet, um den massgeblichen Sachverhalt zu ermitteln . Die beiden Frauen könnten lediglich über beobachtetes Verhalten Auskunft geben . Damit allein liesse sich

das Vorhandensein neuropsychologischer Defizite jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beweisen .

5 .3

Gegen das neurologische Teilgutachten von Dr. S.___ vom 2 2. Januar 2013 bringt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor, es sei nicht nachvollzieh bar, dass die vom Beschwerdeführer geklagte Vergesslichkeit beziehungsweise seine Gedächtnislücken als nachgeschoben und nicht plausibel bezeichnet wür den . D er Beschwerdeführer habe am 1. November 2010 der Case Managerin der Suva von seiner Vergesslichkeit berichtet. Dass er sie nicht vorher geltend gemacht habe beziehungsweise dass sie nicht von den behandelnden Ärzten festgehalten worden sei, spreche nicht dagegen, dass sie bereits seit dem Unfall bestehe. Während des ersten Spital- und Rehabilit at ionsaufenthaltes sei diese Problematik im Vergleich zu derjenigen bezüglich des rechten Fuss es zweitran gig gewesen . Ähnliches gelte bezüglich der als nachgeschoben bezeichneten Störung des Geruchsinns; nur weil sie vorher keinen Eingang in die Akten gefunden habe, heisse dies nicht, dass sie nicht bestehe oder/und nicht unfall kausal sei

( Urk. 1 S. 6 f. ; vgl. auch Urk. 10/299 S. 3 f. und 10/319 S. 3 ).

Zu Recht wurde nicht in Frage gestellt, dass

Dr. S.___

korrekt und in Übereinstim mung mit der Aktenlage festhielt, in den echtzeitlichen Arztberich ten

seien weder eine Vergesslichkeit noch Gedächtnislücken festgehalten wor den . Dies steht auch im Einklang mit den Angaben der Ehefrau des Beschwer deführers, wonach ihr die Vergesslichkeit erst ein- bis zwei Monate nach dem Unfall aufgefallen sei ( Urk. 10/264 S. 6). Auch bei der M itte Juli 2010 erfolgten Anmeldung

zum ersten st ationären Aufenthalt in der A.___

wurde angegeben, dass der Patient bezüglich Bewusstsein, Orientierung, Sozialverhal ten und Kommunikation völlig unauffällig sei (Urk. 10/7 S. 2). E rstmals schrift lich dokumentiert wurde eine vom Beschwerdeführer geklagte Vergesslichkeit mit dem Bericht der Case Managerin der Suva vom 2. November 2010

(vgl. Urk. 10/35) . Daraus geht jedoch auch hervor, dass er trotzdem darüber zu berichten vermochte , was die ärztliche Verlaufskontrolle im Spital Z.___

ergeben habe, dass er sich a m 8. November 2010 eine r CT-Untersu chung unter ziehen werde und welche physiotherapeutischen Massnahmen er bisher absolviert habe (Urk. 10/35 S. 1) , was seine Klage zumindest deutlich relativiert .

Es trifft auch zu, dass der Versicherte erst während des zweiten Aufenthaltes in der A.___

– mehr als ein Jahr nach dem Unfalle reignis – erstmals eine „lückenhafte Erinnerung“ für das unmi ttelbare Ereignis geltend machte und b ei der aktuellen neurologischen Anamneseerhebung gar von einem bis heute anhaltenden Gedächtnisverlust seit dem Unfall, der sowohl das unmittelbare Ereignis als auch die gesamte Zeitdauer danach umfasse , berichtete . Vor diesem Hintergrund erscheint es ohne Weiteres als nachvollziehbar, dass die entspre chenden Ausführungen des Beschwerdeführers als nachgeschoben und ausge weitet qualifiziert wu rden. Un ter Berücksichtigung der Aktenlage sind sie auch nicht als plausibel zu werte n ( Urk. 10/275 S. 17 f.).

Schliesslich wird gerügt, dass Dr. S.___

die in der MRI-Aufnahme vom 5. Oktober 2011 fest gestellten Mikroblutungen lediglich als mögliche, aber nicht als überwiegend wahrscheinliche Unfallfolge beurteilt hat . Diesbezüglich macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend, entgegen der seinerzeitigen Annahmen von Dr. I.___ und von Dr. H.___ seien

die Mikroblutungen gemäss den neuroradiologischen und kardiologischen Teilgutachten eindeutig nicht auf die Antikoagulation beziehungsweise die Herzklappenoperation bezie hungsweise Herzerkrankung zurückzuführen. Mangels einer anderen plausiblen Erklärung sei es überwiegend wahrscheinlich, dass sie unfallkausal seien ( Urk. 1 S. 7 und 11 f. ; vgl. auch Urk. 10/299 S. 3 f. und 10/319 S. 3 f. ). Hierzu ist zu bemerken, dass Dr. Q.___ im neuroradiologischen Teilgutachten vom 9. Januar 2013 lediglich festhielt, dass die mittels 3D Double Inversion- Recovery -MR zusätzlich erhobenen Befunde unter Antikoagulation spontan aufgetretene Mikroblutungen nicht erklären würden und dass es durchaus mög lich sei , dass diskrete Mikroblutungen trotz fehlendem Kopfanprall und ohne entsprechende Klinik bei einer erheblichen Akzelerations- Dezelerations -Bewe gung des Körpers posttraumatisch entstanden s eien (Urk. 10/270 S. 1) . Diese Ausführungen schliessen eine unfallfremde Ursache nicht aus. Darüber hinaus hat Dr. S.___

dazu auch richtig festgehalten , dass aufgrund der vorhandenen Aktenlage weder ein Kopfanprall gesichert sei noch Hinweise auf ein Akzelera tions-Dezelerationstrauma von einem erheblichem Ausmass best ünden

( Urk. 10/275 S. 18 f. und 23). Die Spekulationen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers darüber, weshalb am Unfalltag ein CT des Schädels ange ordnet worden sein könnte (vgl. Urk. 13 S. 2), vermögen keine Zweifel an der Korrektheit dieser Feststellungen zu wecken . Als Grund für die damalige

U ntersuchung wurden ausdrücklich der Verkehrsunfall mit multiplen Kontusio nen und das gerinnungshemmende Medikament

Marcoumar

angegeben

(vgl. Urk. 10/6 S. 2 und 10/260). Ein Kopfanpra ll oder eine Schädelkontusion wu rd en gerade nicht erwähnt. Erst im Austrittsbericht des Spitals Z.___ vom 3 1. August 2010 wurde eine Kontusion des Schädels als Anlass für die craniale Computertomographie (CCT) genannt ( Urk. 10/16). Der Beschwerdeführer selbst hat bei seinen ersten Unfallschilderungen von keinem Kopfanprall berichtet (vgl. Urk. 10/25 S. 4 und Urk. 10/26 S. 2) und konnte einen solchen in der Folge auch nicht bestätigen . Damit ist ein Kopfanprall zwar möglich, erscheint bei der vorhandenen Aktenlage

aber nicht als überwiegend wahrscheinlich

(vgl. auch Urk. 10/11) . Das Gutachten von Dr. S.___ erweist sich folglich auch in diesem Punkt weder als korrektur- noch als ergänzungsbedürftig.

Der Kardiologe Dr. P.___ vertrat in seinem Teilgutachten vom 2 8. Dezember 2012 sodann ledig lich die Auffassung, dass kein kardiologisches Korrelat zwischen der anamnes tisch beschriebenen posttraumatischen Amnesie und den MRI-Läsionen nach operierter Aortenklappe bestehe ( Urk. 10/266).

Insbesondere erweist sich die Behauptung, es sei mit Ausnahme des Unfalls keine plausible Erklärung vorhanden, als unzutreffend. Der S uva-Kreisarzt Dr. H.___ legte im Rahmen seiner Aktenbeurteilung vom 9. Januar 2012 (Urk. 10/183) detailliert dar, welche Szenarien für die Entstehung der erkannten Mikroblutungen denkbar seien:

Es könnte sich um klinisch stumm verlaufene Mikroembolien mit sekundärer Einblutung anlässlich der Herzoperation 2009 handeln. Die bekannte Rate von kleinsten Schlaganfällen (zerebrale Mikroembolien) im Verlauf des operativen Prozederes beim mechanischen Aortenklappen ersatz (auch bei minalinvasivem Vorgehen) sei bekanntermassen hoch. A. Ghanem et al. hätten hierzu kürzlich über eine Rate von 72 % von Patienten (bei allerdings kleiner Fallzahl von 30 Patienten) mit neuen cerebralen Läsionen nach minimalinvasiven Aorten - klap penersatzoperationen , welche als embolisch beurteilt worden seien, publiziert. Von diesen hätten nur klinisch neurologisch 10 % neue Ausfälle gehabt. Ledig lich 3,6 % jedoch hätten ein dauerhaftes Defizit. Es sei also keineswegs unge wöhnlich, bei Patienten nach einer derartigen Herzoperation kleinste em bo lische

cerebrale Infarktareale mittels einer fortgeschrittenen MRI-Technik (SWI-Sequenzen) zu entdecken. Bekanntermassen transformierten sich derartige mikroembolische Infarkte unter einer dauerhaften oralen Anti - koagulation („Blutverdünnung“), insbesondere unter der gleichzeitigen Gabe von Aspirin (welches nochmals die Blutungswahrscheinlichkeit grösser mache) sehr häufig. Leider gebe es zeitnah zur genannten Herz operation kein MRI des Kopfes, d as die unfallunabhängige Genese der Blutungen hätte beweisen können .

Es könne sich auch um völlig unspezifische Mikroblutungen („ Microbleeds “) handeln, welche bei einer Vielzahl von neurodegenerativen Erkrankungen, wahrscheinlich auch im normalen Alterungsprozess des Gehirns , aufzufinden seien und deren klinische Bedeutung sich nicht aus der Blutung selbst, sondern lediglich aus dem krankheitsbedingten Kontext ergebe. Die rasante Technikent wicklung in der MRI-Diagnostik, insbesondere im Falle der „ Cerebral

Microb leeds CMB“ durch Einführung höherer Feldst ä rken der MRI-Systeme bis 7 Tesla und die Einführung der SWI-Sequenzen ( Susceptibility

Weighted Imaging) machten die Darstellung der unspezifischen Mikroblutungen inzwischen zu einem häufigen Phänomen. Inzwischen sei belegt, dass die Prävalenz der cerebralen Mikroblutungen in der allgemeinen Bevölkerung altersabhängig hoch sei (17,8 % bei den 60-69-Jährigen, 38,3 % bei den > 80-Jährigen). Inten siv werde das Risiko asymptomatischer Träger von Microbleeds für die spätere Entwicklung von cerebralen Hämorrhagien (Gehirnblutungen) als Komplikation einer oralen Antikoagulation („Blutverdünnung“) oder auch einer modernen „ Lysetherapie “ im Falle eines Stroke in jüngerer Zeit diskutiert.

Schliesslich könnte es sich auch um die Folgen einer „Nicht-Kontakt-Verletzung des Gehirnes“ im Sinne einer diffusen axonalen Scherverletzung (DAI) handeln. Um diese Diagnose stellen zu können, müsse der primäre klinische Verlauf ein deutig zur bildgebenden MRI-Diagnose passen und die langfrist i gen Folgen müssten diskutiert werden. Die diffuse axonale Ve rletzung (DAI) oder axonale Sch erverletzung des Gehirns sei im eigentlichen Sinne eine neuropathologische Diagnose, verschiedenste Autoren hätten jedoch belegen können, dass insbe sondere der Nachweis von Hämosiderinablagerungen , am besten in T2* oder SWI gewichteten Sequenzen in einem 3-Tesla-Feld, ein gutes Instrument sei, die Residuen einer diffusen axonalen Verletzung zu identifizieren. Eine derartige diffuse axonale Scherverletzung (DAI), welche mit kleinsten Gewebezerreissun gen und in den SWI-Sequenzen noch Jahre später zu dokumentierenden Hämosiderindepots einhergingen, liege seines Erachtens jedoch allein aus kli nischen Gründen nicht vor. Bei einer diffusen axonalen Scherverletzung, die vom Schweregrad geeignet sei , noch Jahre später relevante hirnorganische Defi zite zu begründen, komme es im Verlauf von wenigen Stunden nach dem statt gehabten Trauma zu einer deutlichen klinischen Verschlechterung mit Ent wicklung von Hirndruckzeichen als Folge des sich entwickelnden akuten Hirn ödems, was einer klinischen Beobachtung, wie sie im Spital Z.___ organi siert sei, mit Sicherheit nicht entgangen wäre. Die Prognose dieses Verlet zungstyps werde von den verschiedensten erfahrenen Neurochirurgen als „die Schlechteste“ nach Ausschluss grosser akuter Subduralhämatome eingeschätzt. Eine derartige, als dramatisch zu bezeichnende klinisch e Konstellation habe beim Versicherten nie vorgelegen.

Es besteht folglich kein Anlass, die neurologische Teilbegutachtung zu wiederho len. Dies muss umso mehr gelten, als die Kausalitätsbeurteilung von Dr. S.___

auch in keiner Weise durch die neuroradiologische Zwei t beurteilung der auswärtigen Untersuchungen vom 29. Juni 2010 und vom 5. Oktober 2011 durch Prof. Dr. Q.___ am 25. September 2013 in Frage gestellt wird, welche die Suva in Auftrag gegeben hatte ( Urk. 10/328). Demnach bestünden a ufgrund des Schädel-CT vom 29. Juni 2010 keine Hinweise auf eine Fraktur oder auf posttraumatische Veränderungen. Aus dem Schädel-MR vom 5. Oktober 2011 ergäben sich geringer infratentoriell und deutlicher supraten toriell Hinweise auf multiple stattgehabte Mikroblutungen. Auf der koronaren FLAIR-Sequenz, vor allem frontal, ergebe sich der Eindruck (vermutlich keine Artefakte) von multiplen punktförmigen subkortikalen intermediären Hyperin tensitäten , diese seien allerdings auf den anderen Serien nicht sichtbar. An sonsten handle es sich um ein normales MR des Gehirns.

Bei den beschriebenen intraparenchymalen

Hämosiderin -Depositionen gehe es letztlich um die Frage, ob diese in Zusammenhang mit dem Unfall stünden oder unfallunabhängig, eventuell im Zusammenhang mit der Antikoagulation zu sehen seien.

Gemäss Literatur (mit auch aktueller „breiter“ Durchsicht) l iege den nicht trauma tischen multiplen Mikroblutungen in der Regel eine (manchmal subtile und sonst im MR nicht weiter erkennbare) Mikroangi opathie zugrunde, entwe der subk ortal

lobär (wi e z.B. bei einer Amyloidangiopa t h ie ) oder präferentiell im Stammganglien-Bereich im Rahmen einer hypertensiven

Mikroarteriopathie . Tendenziell nehme die Frequenz solcher Erkrankungen mit dem Alter zu. Mikroblutungen unter Antikoagulation ohne konkomitierende

Mikroangiopathie

seien nicht beschrieben.

Bei traumatischen Läsionen fänden sich diese b evorzugt mittelliniennah , zum Teil im Balken, am Balken-Rand, im Hirnstamm oder im Übergang von grauer zu weisser Substanz oder im Bereich von oberflächlichen Kontusionen bezie hungsweise gegenüber im Sinn von Contre -coup-Läsionen.

Mindestens zwei der Läsionen, die linksseitige am Vorderrand des Putamens und die rechtsseitige am Balken-Rand , würden zu posttraumatischen Läsionen passen. Die Lokalisationen der anderen Läsionen seien aber keineswegs sugges tiv für eine traumatische Genese.

Tendenziell würde man eher dazu neigen, eine nicht traumatische Genese zu vermuten, obwohl vereinzelt Läsionen zu sehen seien, die damit vereinbar wären. Man könne postulieren, dass für traumatische Läsionen mit einem Aus mass der beschriebenen Hämosiderin -Depositionen (selbst unter Antikoagula tion ) auch eine entsprechende Anamnese bekannt wäre. Eine dezidiertere Stel lungnahme sei leider nicht möglich. 5.4

Unter Verweis auf den Bericht von Dr. D.___ vom 6. März 2013 , fordert der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch eine erneute psychiatrische Begutachtung ( Urk. 1 S. 8 mit Hinweis auf Urk. 10/286 ; vgl. auch Urk. 10/319 S. 3 ). Wie bereits erwähnt, ist dieser Bericht neueren Datums weitgehend iden tisch mit demjenigen vom 18. Juli 2011 (vgl. Urk. 10/116). Mit Letzterem und den darin gestellten Diagnosen hat sich Dr. R.___ in seinem psychiatrischen Teilgutachten eingehend und detailliert auseinandergesetzt. Er hat insbesondere einleuchtend und schlüssig begründet, weshalb die Einschätzung von Dr. D.___ nicht zu teilen ist (vgl. Urk. 10/278 S. 34, 35 und 40). Ihr Bericht vom 6. März 2013 vermag das psychiatrische Teilgutachten nicht in Frage zu stellen, ungeachtet dessen, dass sie in den letzten Monaten eine weitere Verschlechte rung des Kurzzeitgedächtnisses bemerkt haben will. In diesem Zusammenhang ist immerhin zu konstatieren , dass die vom Beschwerdeführer beschriebene Unfähigkeit, sich an Inhalte zu erinnern, von welchen er einige Stunden zuvor Kenntnis erhielt, bereits seit November 2011 aktenkundig ist. So machte er damals schon anlässlich seiner neuropsychologischen Untersuchungen während des Aufenthaltes in der A.___ geltend, es sei so, wie wenn das gerade Erlebte das Vergangene sofort aus dem Gedächtnis löschen würde (Urk. 10/159 S. 2). Vor diesem Hintergrund stellt sich zumindest die Frage, ob nicht eher Bedenken bezüglich der B eobachtungen und Ausführungen der behandelnden Psychiaterin angebracht wären . 5 . 5

Aus dem Gesagten folgt, das nichts vorgetragen wurde, was das interdi s zipli näre Gutachten vom 2 2. Januar 2013 als widersprüchlich oder nicht schlüssig erscheine liess e oder sonst in Zweifel zu ziehen vermöchte. Ebenso wenig ist etwas Derartiges aus den Akten ersichtlich. Vielmehr erfüllt das Gutachten sämtliche von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizini sches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5a und 125 V 351 E. 3a). Es ist folglich darauf abzustellen. 5.6

Der Vollständigkeit bleibt festzuhalten, dass sich aus den nachträglich eingereich ten medizinischen Unterlagen, namentlich dem Eintrittsbericht der Tagesklinik des G.___ vom 18. Dezember 2013 ( Urk. 10/353), dem Bericht der T.___ vom 1 5. März 2014 ( Urk. 10/355) und dem Bericht des G.___ vom 7. April 2014 ( Urk. 10/358) keine wesentli chen neuen Aspekte ergeben. Insbesondere die Ausführungen im letztgenannten Bericht betreffend den rund einmonatigen Besuch der Tagesklinik 60 Plus im Modul „Halbtagesangebot für jüngere Patienten“ steht im Einklang mit der übrigen Aktenlage. So sei anlässlich eines Standortgespräch es deutlich gewor den, dass die Teilnahme an Gruppenthera p ien für den Patienten gegenwärtig eine deutliche Überforderung darstelle. Es werde eine ambulante Einzel-Ergo therapie empfohlen, um die kognitiven Kapazitäten des Patienten besser ein schätzen zu können, die Belastbarkeit zu evaluieren und ein therapeutisches Setting zu etablieren. Des Weiteren werde empfohlen, die mobile Equipe (aufsu chende Hilfe) in Anspruch zu nehmen, um die Situation zu Hause realistisch einschätz e n und eventuell weitere Hilfsmöglichkeiten aufgleisen zu können. Bislang habe sich der Patient nicht dafür entscheiden können. 6.

6.1

Gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten vom 2 2. Januar 2013 durfte die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, dass keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mehr erwartet werden kann ( Urk. 10/275 S. 20 f.; vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3). Sie hat auch richtig bemerkt, dass Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung gemäss dem Schrei ben der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, vom 25. Januar 2012 nicht vorgesehen sind ( Urk. 1 S. 5; vgl. 10/184 ).

Etwas anderes wird auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht ( Urk. 1 S. 8). Die Voraussetzungen für di e Entstehung des Rentenanspruch s sind somit erfüllt (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG). Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch geprüft und hernach eine Rente ab 1. September 2013 zugesprochen hat. Zu klären bleibt die strittige Frage, ob die festgesetzte Rentenhöhe korrekt war. 6.2

Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der vormaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers von einem hypothetischen

Valideneinkommen von Fr. 79‘962.-- aus ( Urk. 2 S. 11 ; vgl. Urk. 10/143 und 10/283 ) . Da

er keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgehe und es ihr nicht gelungen sei, genügend geeignete DAP-Stellen zu finden ,

ermittelte sie das Invalideneinkommen ausgehend von der Tabelle TA1, Total, Niveau 1, Männer, der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2012) . Unter Berücksichtigung der Teuerung von 0,8 % und einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2013 betrage dieses Fr. 65‘698. -- bei einem Vollpensum .

W egen der um 10 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit sei es auf Fr. 59‘128.-- zu reduzieren. Aufgrund eines als angemessen erachteten leidensbedingten Abzuges von 10 % sei von einem massgeblichen hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 53‘215.-- im Jahr 2013 auszugehen. Die Invalidit ät belaufe sich folglich auf 33 % ( Urk. 2 S. 7 ff.). 6 .2

Das hypothetische Valideneinkommen wurde zu Recht nicht in Frage gestellt. Ebenso ist unbestritten, dass beim Beschwerdeführer, welcher keine Erwerbstä tigkeit mehr ausübt, zur Ermittlung des hypothetischen Invalidenein kommens entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Zahlen der Doku mentation von Arbeitspl ä tzen (DAP) der Suva herangezogen werden können (vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3 und 129 V 472 E. 4.2.1, je mit Hinweisen). Entgegen der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vertretenen Ansicht ( Urk. 1 S. 10) lassen sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin nicht ihre interne Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP), sondern die statistischen Werte der schweizerischen Lohnstrukturerhebung herangezogen hat, keine Rückschlüsse auf fehlende zumutbare Verweisungstätigkeiten auf

dem zur Ver fügung stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu, da dieser dem Beschwerde führer trotz seiner körperlichen Einschränkung

ein genügend breites Spektrum erwerblicher Betätigung offen hält ( Art. 16 ATSG; vgl. das Urteil des Bundesge richts 8C_370/2013 vom 2 3. Oktober 2013, E. 2.2 mit Hinweisen) .

In diesem Zusammenhang ist erneut zu bemerken, dass der Beschwerdeführer einzig wegen seiner unfallkausalen Beschwerden am rechten Fuss

insofern ein geschränkt ist, als er nur noch in einer körperlich leichten, überwie gend sitzen den Tätigkeit ganztäg ig erwerbstätig sein kann, wobei aufgrund der unfallbe dingten Fussschmerzen von einer 10%igen Leistungseinschränkung auszugehen wäre, falls die Beschwerden mit einer adäquaten medikamentösen Therapie, die im Zeitpunkt der Begutachtung (bei negativen Medikamenten spiegeln ) nicht gegeben war , nicht ausreichend beherrschbar wären ( Urk. 10/275 S. 20 ). Es ist daher bereits grosszügig, dass die Beschwerdegegnerin der maximal möglichen schmerzbedingten Leistungsminderung von 10 %

ohne Weiteres i n Form eines 90%-Pensums Rechnung getragen hat. In Anbetracht des gutachterlich um schriebenen Zumutbarkeitsprofils und der fehlenden Ausbildung ist auch nicht zu bean standen, dass sie auf das Kompetenzniveau 1 der LSE 2012 abgestellt hat. Der Beschwerdegegnerin ist überdies dahingehend beizupflichten, dass das Alter des bei Rentenbeginn 48-jährigen Beschwerdeführers, dessen ausländische Staatsangehörigkeit , seine nach eigenem Bekunden mangelhaften Deutsch kenntnisse ( Urk. 1 S. 10) und die Dauer seines letzten Anstellungsverhältnisses (Anfang Oktober 1999 bis Ende Juli 2011; vgl. Urk. 10/312 S. 1) keinen weite ren Abzug zu rechtfertigen vermögen. Für die sich aus der Problematik mit dem rechten Fuss ergebenden Einschränkungen hat die Beschwerdegegnerin einem leidensbedingten Abzug von 10 % gewähr t, was wohl ebenfalls als eher gross zügig, nicht aber als unangemessen zu werten ist . Das von der Beschwerdegeg nerin berücksichtigte hypothetische Invalideneinkommen von Fr. 53‘215.-- erweist sich folglich nicht als korrekturbedürftig. Dementsprechend waren auch die ermittelte Invalidität von 33 % und erfolgte Rentenfestsetzung in quantita tiver Hinsicht richtig . 7 .

Die

von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Integritätsentschädigung von 25 % im Betrag von Fr. 31‘500.--

wurde lediglich aus dem Grund angefochten , weil die psychischen Beschwerden und neurologischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden seien ( Urk. 1 S. 17). Aufgrund der Ausführungen im interdi s ziplinären Gutachten vom 2 2. Januar 2013 steht jedoch fest, dass er lediglich noch an unfallbedingten Fussbeschwerden leidet. Es besteht daher kein Anlass, die korrekt bemessene Integritätsentschädigung (vgl. Urk. 2 S. 24) zu erhöhen. 8 .

Unter Verweis auf den erheblichen Aktenumfang sowie die sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht schwierig präsentierende Situation macht der Rechts vertreter des Beschwerdeführers erneut eine Ausnahmesituation geltend, die eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren rechtfertige ( Urk. 1 S. 17). Dem ist im Einklang mit der Beschwerdegegnerin entgegen zu halten , dass das Einspracheverfahren kostenlos ist und dafür in der Regel keine Parteientschädi gungen ausgerichtet werden ( Art. 52 Abs. 3 ATSG; vgl. Urk. 1 S. 25). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs

erscheint es auch nicht angezeigt, eine Parteientschädigung zuzusprechen . 9 .

Aus dem Gesagten folgt, dass d ie Beschwerde abzuweisen ist, zumal

aus den einleitend dargelegten prozessualen Gründen (vgl. Erwägung 1 hiervor) eine Änderung des Dispositivs des angefochtenen Einspracheentscheides wegen des Dahinfallens des Taggeldanspruches nicht erforderlich ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hermann Rüegg - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

E. 1.2 I n prozessualer Hinsicht ist vorab festzuhalten , dass die Beschwerdegegnerin in der Begründung ihres Entscheides die Auffassung vertrat, auf die Einsprache gegen die Verfügung vom

17. Juli 2013 sei

nicht ein zutreten , soweit damit die Weiterausrichtung der Taggelder beantragt w e rde ( Urk. 2 S. 3 ). Hierzu hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers richtig bemerkt, dass mit der Verfügung vom 17. Juli 2013 , mit der unter anderem eine Rente zugesprochen wurde, auch insofern ein Entscheid über die strittige Einstellung der Taggelder erging, als mit dem Beginn einer Rente der Anspruch auf Taggeld von Gesetzes wegen erlischt ( Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG ; vgl. Urk. 1 S. 4 f.). Das Dispositiv des angefochtenen Entscheides

lautet auf Abweisung der Einsprache, soweit darauf einzutreten ist ( Urk. 2 S. 26). Den Erwägungen d er Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (vgl. Urk. 2 S. 3 ff.) lässt sich indes

zweifelsfrei entnehmen, dass sie die gesamte Einsprache (vgl. Urk. 10/319) materiell geprüft und mit der Bestätigung der verfügten Inva lidenrente (in Form einer Abweisung der Einsprache) auch über das Schicksal des Taggeldanspruches entschieden hat . Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher alle mit der Verfügung vom 1 7. Juli 2013 festgelegten Aspekte zu prüfen . 2 . 2 .1

Gemäss Art. 6 UVG werden so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetrete nen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher und ein adä quater Kausalzusammenhang besteht . 2 .2

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie gen den Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörun gen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu beto nen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürli chen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).

Die dar gelegten Grundsätze zum natürlichen Kausalzusammenhang bei Schleuder traum ata der Halswirbelsäule gelten auch für Beschwerden nach einem dem Schleudertrauma „äquivalenten“ Mechanismus und nach einem Schädel-Hirn trauma , wenn und soweit sich die Folgen mit jenen eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule vergleichen lassen (BGE 134 V 109 E. 6.2.2 mit Hinweisen). 2 .3

Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allge meinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein ge tretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereig nis allgemein als begünstigt erscheint ( BGE 129 V 177 E. 3.2, 40 2 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

Demgegenüber ist bei orga nisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden zu unterscheiden, ob es sich um psychische Fehlentwicklungen nach Unfall handelt, bei welchen die Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte zu prüfen sind (soge nannte Psycho-Praxis; vgl. BGE 115 V 133), oder ob ein Schleudertrauma, eine äquivalente Verletzung der Halswirbelsäule oder ein Schädel-Hirntrauma vor liegt, bei welchen auf eine Differenzierung zwischen psychischen und phy sischen Komponenten zu verzichten und eine gesamthafte Prüfung vorzuneh men ist (sogenannte Schleudertrauma-Praxis; vgl. BGE 134 V 109).

2.4

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts ; ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestim mung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdiens tes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsscha dens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 3 .

Die Beschwerdegegnerin vertrat im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen

den Standpunkt, dass bezüglich des unfallkausalen

physische n

Gesundheitssch adens der medizinische Endzustand eingetreten sei und die Voraussetzungen für den Fallabschluss spätestens ab Anfang September 2013 erfüllt seien. D er Beschwerdeführer klage zwar auch

über

psychische

und neuropsychologische Beschwerden und kogniti ve Defizite . Diesbezüglich sei jedoch ein natürlicher Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vo m 29. Juni 2010

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen .

Insbesondere sei der erforderliche adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen (vgl. Urk. 2) .

Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer vorbringen, dass es bei der sehr hefti gen Frontalkollision vom 2 9. Juni 2010 auch zu einem Kopfanprall gekommen sei und er ein Akzelerations-/ Dezelerationstrauma mit nach folgen den Kopfschmerzen, Schwin delbeschwerden, schweren Schlaf störungen, depressiven Symptomen, schwerwiegenden kognitiven Störungen in Form von einer Gedächtnisstörung, einer Konzentrationsstörung, einer Merkfähig keits stö rung und einer Aufmerksamkeitsstörung erlitten habe. Er werde nach wie vor medizinisch behandelt, insbesondere wegen seiner psychischen Beschwerden und kognitiven Einschränkungen . Trotz seiner mehrfachen Aufforderung

sei nicht rechtsgenügend abgeklärt worden, ob der medizinische Endzustand dies bezüglich erreicht sei. Auf das interdisziplinäre Gutachten vom 2 2. Januar 2013 könne nicht abgestellt werden, da die neuropsychologischen, psychiatrischen und neurologischen Teilgutachten unbrauchbar seien.

Unter diesen Umständen hätte die Beschwerdegegnerin den Fall nicht einfach per 1. September 2013 abschliessen dürfen . Sollte sich der Fallabschluss per 1. September 201 3 als rechtmässig erweisen , so müssten die Rente und Integritätsentschädigung unter Berücksichtigung sämtlicher unfallkausaler Beschwerden festgesetzt werden ( vgl. Urk. 1). 4 . 4 .1

In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten entnehmen, dass am 2 9. Juni 2010 wegen des Verkehrsunfalls mit multiplen Kontusionen (Prellungen) und des gerinnungshemmenden Medikaments Marc o umar

auch ein CT des Schädels und der Halswirbelsäule angeordnet wurde . Die computertomographische Untersuchung ergab

nebst den Zeichen einer chronischen Sinusitis eine Streck haltung

und degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule . Es wurde n

weder eine

interzerebrale Hämorrhagie (Hirnblutung) noch Hinweise auf eine frische traumatische ossäre Läsion der Schädelkalotte, des Gesichtsschädels oder der Halswirbelsäule festgestellt (Urk. 10/6 S. 2 und 10/260 ) . 4 .2

Im Austrittsbericht des Spitals Z.___ vom 3 1. August 2010 wurde ein Ver kehrsaufprall mit nicht dislozierter Sternumfraktur (Brustbeinbruch) , multiplen Schürfwunden an der rechten Hand, distaler Fibulafraktur ( Aussenknöchel bruch ) und Calcaneusfraktur (Fersenbeinbruch) am rechten Fuss , Hüftkontu sion und Kontusion am

linken Ellenbogen als Diagnosen festgehalten . Nebendiag nostisch wurde ein Status nach Aortenklappenersatz 2009 unter oraler Antikoa gulation ( OAK ) mit Marc o umar vermerkt. Ferner wurde erwähnt, dass b ei Kon tusion des Schädels eine c raniale Computertomographie (CCT) durchgeführt worden sei , die keine Auffälligkeiten ergeben habe . Neurologisch sei der Patient zu jedem Zeitpunkt unauffällig gewesen ( Urk. 10/16). 4 . 3

Während des ersten Aufenthaltes in der A.___

standen dem Aus trittsbericht vom 2 8. September 2010 ( Urk. 10/25) zufolge die Rollstuhlmobilität bei Entlastungspflicht des rechten Beines, die Funktionseinschränkung des rechten oberen Sprunggelenks mit Spitzfussstellung, die belastungsabhängige Schmerzsymptomatik im Bereich des Sternums, die vermehrte Schwindelsymp tomatik seit dem Unfall vom 29. Juni 2010 und multiple sich in Resorption befindende Hämatome im Vordergrund ( Urk. 10/25 S. 2) .

Bezüglich der seit dem Unfall vermehrt geklagten Schwindelsymptomatik habe m ittels EKG eine kardiale Ursache ausgeschlossen werden können. Die Schwin delsensationen seien im weiteren Verlauf subjektiv rückläufig gewesen. Da der Patient im weiteren Rehabilitationsverlauf über Schlafstörungen und Unfall träume geklagt habe, habe man eine psychosomatische Abklärung angeordnet. Diese habe

eine Anpassungsstörung im Sinne einer Unfallverarbeitungsstörung (ICD-10: F43.28) , jedoch ke ine ausgeprägt e PTBS - Symptomatik

ergeben ( Urk. 10/25 S. 2 f.) .

Ferner wurde in der Anamnese vermerkt, dass sich der Patient an keine Bewusst losigkeit nach dem Unfall erinnern könne. Es bestünden keine Kopf schmerzen und keine Seh- oder Hör störungen. Ebenso wenig sei es zu Magen beschwerden oder zu Erbrechen gekommen ( Urk. 10/25 S. 4).

Aus dem Bericht vom 6. September 2010 ( Urk. 10/26) zum psychosomatischen Konsilium vom 2 8. Juli 2010 geht sodann hervor, dass der Versicherte während d es Gespräches mit Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, gut erreichbar war . Dieser beurteilte ihn p sychopat holo gisch als kaum auffällig , allenfalls subdepressiv. Bei der Unfallschilderung kämen

dem Versicherten u nwillkürlich beinahe die Tränen, er sei aber in der Lage , sich jederzeit zu kontrollieren. Es bestünden kei ne Störungen der Denk funktionen . Die Orientierung sei gut und vollständig, es gebe keine auffälligen Ängste, keine psychotischen Symptome, vor allem subjektive Störfaktoren ( Urk. 10/26 S. 1) .

Zum Unfallerleben habe der Versicherte ausgeführt, dass e r nicht genau wisse, ob er bei Bewusstsein gewesen sei. Er könne dann jedoch sehr detailliert den Unfallablauf schildern. So wisse er sich zu erinnern, dass er nach einer kleinen Ortschaft auf dem Weg von d er Arbeitsstelle zur Mittagspause in einer lang g e zogenen Kurve von einem entgegenkommenden silbrigen Fahrzeug überrascht worden sei. Dann habe es einen Knall gegeben und er sei im Auto eingeklemmt gewesen, Rauch um ihn herum, was ihn beängstigt habe. Er habe versucht hin auszukommen, die linke Tür sei aber blockiert gewesen und es sei ihm nicht gelungen, nach rechts hinauszukriechen. Schliesslich sei Hilfe gekommen, die ihn beruhigt habe. Anschliessend sei er mit der Ambulanz ins Spital transpor tiert worden. Er habe erfahren, dass der Unfallverursacher gestorben sei, was ihm se hr l eid tue. Mehr als Bremsen und R echtsfahren habe er nicht machen können ( Urk. 10/26 S. 2). 4 . 4

Der behandelnde Hausarzt Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, hielt in seinem Zwischenbericht vom 2 7. Oktober 2010 (Urk. 10/37) fest, dass der Versicherte über Schmerzen , vor allem im rechten Fussgelenk, dann aber auch über Beschwerden in den Fingern der linken Hand, über

Leis tenschmerzen auf der linken Seite und über okzipitale Kopfschmerzen klage. 4 .5

Am

1. November 2010 besuchte die zuständige Case Managerin der Suva den Beschwerdeführer bei ihm

zuhause. Bei dieser Gelegenheit klagte er i hren Besprechungsnotizen zufolge über Schmerzen, unter anderem Kopfschmerzen, und eine hohe Vergesslichkeit. Er habe angegeben, dass er zum Bespiel nicht mehr wisse , was er gestern gemacht habe, was ihn sehr beunr uhige. Überdies habe er

von Schwindel , schlechtem Schlaf und Unfallbildern, die er noch vor sich habe, berichtet . Sie habe ihn

auf die Möglichkeit einer psychologischen Betreuung zur Trauma -V erarbeitung hingewiesen und ihm geraten , das Thema mit dem Hausarzt zu besprechen . Der Versicherte habe ihr erklärt, sein Hausarzt habe die Auffassung vertreten , wenn es nicht besser würde, müsste er i n Thera pie . Ferner habe der Versicherte von der ärztlichen Verlaufskontrolle im Spital Z.___ berichtet, welche ergeben habe, dass mit dem Gelenk etwas nicht in Ordnung sei. Am 8. November 2010 werde eine CT-Untersuchung stattfinden. In der Physiotherapie mache er Bewegungsübungen und erhalte Wärmepackungen für den Nacken ( Urk. 10/35 S. 1). 4 . 6

Der Ver s icherte begab sich a m 1 7. Januar 2011

zu Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung

(vgl. Urk. 10/347) . Sie diagnostizierte in ihrem Bericht vom 1 8. Juli 2011 (Urk. 10/116) eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) mit depressiver Entwicklung.

Anamnestisch vermerkt e sie im Wesentlichen , dass der Versicherte seit dem Auto unfall über eine schwere Schlafstörung, depressive Symptome und schwerwiegende kognitive Störungen in Form von einer Gedächtnisstörung, einer Konzentrationsstörung, einer Merkfähigkeitsstörung und einer Aufmerk samkeitsstörung

klage . Zudem komme das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen ( flashbacks ) und Alpträumen vor.

Z um psychopathologischen Befund hielt sie fest, dass d er Versicherte wach und allseits orientiert sei . Es seien kognitive Defizite in Form von einer Gedächtnis störung, einer Konzentrationsstörung, einer Auffassungsstörung und einer Merkfähigkeitsstörung vorhanden. Die Stimmung sei depressiv. Es seien eine emotionale Stumpfheit, Gleichgültigkeit, ein inneres Leeregefühl und eine

Anhedonie auszumachen. Überdies seien Ängste betreffend die Zukunft vorhan den. Es gebe keine psychotischen Symptome und keine Zwänge. Der Antrieb sei deutlich reduziert und es sei eine Tagesmüdigkeit vorhanden. Es bestehe eine Schlafstörung in Form einer Ein- und Durchschlafstörung. Es gebe keinen Alkohol- oder Drogenkonsum. Im formalen Denken sei der Patient geordnet, jedoch spärlich ausgestattet. Inhaltlich seien Grübeln und Gedankenkreisen fest zustellen. Es bestünden keine Aspekte einer Selbst- oder Fremdgefährdung .

Die Prognose sei eher ungünstig. Die psychotherapeutischen Möglichkeiten seien durch die eingeschränkte Selbstreflexion und die depressive Symptomatik ziemlich beschränkt. Die psychopharmakologische Behandlung habe zu einer geringen Besserung der Symptomatik geführt. Die kognitiven Defizite beherrschten das Krankheitsbild und seien veränderungsresistent. 4 . 7

Nach der Entfernung des Osteosynthesematerials

und der Arthrolyse am 1. Juni 2011 (vgl. Urk. 10/109 und 10/121) besuchte der Beschwerdeführer

zweimal wöchentlich die Physiotherapie. Der behandelnde Physiotherapeut E.___

erklärte am 25. August 2011 der Case Managerin

der Suva , dass er eine Besse rung wa h r nehme . Der Fallverlauf sei sehr re tardiert wegen der Psyche. Der Ver sicherte habe Schlafstörungen und sei oft müde. Sein Tageszustand sei sehr wechselhaft. Es sei damit zu rechnen, dass er in einem halben Jahr an einem Stock gehen können werde ( Urk. 10/128). Auch i m schriftlichen Bericht vom 12. September 2011 zur physiotherapeutischen Behandlung wurden deutliche Fortschritte festgehalten. Der Versicherte gehe aber noch immer an zwei Krücken. Es sei das Ziel, dass er sich wieder normal ohne Krücken bewegen könne. Dafür sollte die physiotherapeutische Behandlung weitergeführt und vielleicht mit einer Wassertherapie ergänzt werden. Die tiefe psychische Belast barkeit des Versicherten mache es schwierig, ihn zu motivieren. Es sei deshalb sicher noch während eines Jahres eine therapeutische Behandlung notwendig ( Urk. 10/141). 4 .8

4 .8.1

Der zweite stationäre Aufenthalt in der A.___ dauerte vom 26. September bis zum 3 0. November 2011 (vgl. Urk. 10/157). Bei Klinikeintritt wurde n eine leichte zeitliche Orientierungsstörung und bei oberflächliche r Prü fung eine ausgeprägte Konzentrations- und Merkstörung festgestellt . Im forma len Denken sei der Patient verlangsamt und gehemmt. Er sei mehrheitlich ein geengt auf das Schmerzerleben und zeige eine leichte Neigung zum Grübeln. Es gebe keine eindeutigen Anhaltspunkte für Intrusionen. Er beklage sich stark über Gedächtnisprobleme seit dem Unfall und verneine phobische Ängste und Zwänge. Es gebe auch keinen Anhaltspunkt für eine wahnhafte Verarbeitung, für Sinnestäuschungen oder für Ich-Störungen. Affektiv sei er deprimiert bei erhaltener Schwingungsfähigkeit. Ferner wurden eine häufige innere Unruhe, eine allgemein reduzierte Belastbarkeit und dadurch Reizbarkeit, Insuffizienz gefühle, eine leichte Auslösbarkeit von Affekten, hauptsächlich Traurigkeit, eine erhöhte Erschöpfbarkeit durch Antriebsminderung, ein sozialer Rückzug und eine gelegentliche Aggressivität erhoben. Es bestünden Schlafprobleme auf grund von Schmerzen und Grübeln (vgl. Urk. 10/158 S. 2). 4 .8. 2

Am 5. Oktober 2011 fand in der Klinik F.___ eine magnetresonanz - to mographische Untersuchung des Schädels statt. Dabei wurden multiple punkt - förmige Microbleeds sowohl bihemisphärisch

supratentoriell als auch rechts zerebellär zentral festgestellt. Die Ätiologie sei bei stattgehabtem Schädeltrauma mit initialer Bewusstlosigkeit eher im Zusammenhang mit dem Unfall als nicht unfallassoziiert im Rahmen von zum Beispiel antikoagulations bedingten Mikroblutungen zu interpretieren ( Urk. 10/161). 4 .8. 3

V om 1 9. Oktober bis zum 28. November 2011 wurden darauf neuropsychologi sche Untersuchungen durchgeführt. Dem

Bericht vom 29. November 2011 ( Urk. 10/159) zufolge klagte der Beschwerdeführer wiederum ü ber ausgeprägte Gedächtnisprobleme . Er wisse zum Beispiel

weder, wie der jeweils vorangegan gene Tag verlaufen sei, noch könne er sagen, mit wem er über was gesprochen habe. Es sei so, wie wenn das gerade Erlebte das Vergangene sofort aus dem Gedächtnis löschen würde. Diese Gedächtnisstörungen bestünden seit dem Unfall, hätten jedoch in ihrer Intensität immer weiter zugenommen. Auch bemerke er Konzentrationsschwierigkeiten und leide unter dauernden Schmer zen (Urk. 10/159 S. 2).

Zu Beginn der neuropsychologischen Untersuchung habe man den Exploranden ermutigt, bestmögliche Leistungen zu zeigen. Angesichts ihres Basischarakters für andere kognitive Funktionen seien die Aufmerksamkeitsleistungen beson ders ausführlich untersucht worden. Bei der überwiegenden Anzahl der verwen deten Tests sei die statistische Auswertung der Rohwerte alters-, geschlechts- und bildungskorrigiert erfolgt. Der Patient sei im Kontakt freundlich zugewandt und mehrheitlich kooperativ gewesen. Er sei immer wieder durch ein reduziertes Arbeits- und Leistungsverhalten aufgefallen, weshalb eine standardisierte Symptomvalidierung durchgeführt worden sei. Die psychophysische Belastbar keit sei deutlich reduziert gewesen (einmaliger Aufgabenabbruch). Bezüglich des formalen Denkens sei der Beschwerdeführer durch Gehemmtheit, eine Verlang samung und eine Einengung auf die Schmerzen und die Gedächtnisproblematik aufgefallen. Zudem seien eine Deprimiertheit , Insuffizienzgefühle und eine Antriebsverminderung festzustellen gewesen ( Urk. 10/159 S. 2).

Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchungen habe der Patient leicht

bis weit

unterdurchschnittliche Ergebnisse erzielt. Es seien leichte Beeinträchti gungen bezüglich der attentionalen Funktionen bei der Aufmerksamkeitsakti vierung, der geteilten Aufmerksamkeit und der reaktiven Belastbarkeit festzu stellen. Bei den exekutiven Leistungen fänden sich leichte Defizite bei der figu ralen Ideenproduktion und bei einer Planungsaufgabe. Bezüglich der mnesti schen Funktionen zeigten sich weit unterdurchschnittliche Leistungen beim ver balen Lernen, bei de n verbalen Abrufleistungen und dem Wiedererkennen von verbaler Information. Leicht unter der Norm seien die Ergebnisse bei der verba len Merkspanne. In einzelnen durchgeführten Tests im Bereich der Aufmerk samkeits -, Exekutiv- und Gedächtnisfunktionen seien normgerechte oder gar überdurchschnittliche Ergebnisse vorhanden. Die Leistungen seien somit stark schwankend. Das ermittelte Testprofil sei entsprechend als weitgehend unspezi fisch und als teilweise inkonsistent zu bezeichnen. Bei der Abschlussuntersu chung sei zudem eine auffällige Verschlechterung der kognitiven Leistungsfä higkeit des Patienten zu beobachten. Dabei erziele er bei den nochmals durch geführten Tests zur Aufmerksamkeitsaktivierung und zur figuralen Ideenpro duktion weit unterdurchschnittliche Ergebnisse.

Bei alleiniger Betrachtung der Testergebnisse würde man zum Schluss kommen , dass eine mittelschwere neuropsychologische Störung vorlieg e . Die Durchfüh rung einer standardisierten Symptomvalidierung ergebe jedoch Hinweise auf das wahrscheinliche Vorliegen bewusstseinsnaher psychischer Prozesse der Aggravation. Bei einem spezifischen Symptomvalidierungstest (TOMM) lägen auffällige Testergebnisse im Sinne einer negativen Antwortverzerrung vor. Es zeigten sich mehrere Inkonsistenzen bezüglich der testpsychologisch objekti vierten Ergebnisse. So reagiere der Beschwerdeführer zum Beispiel bei einer sehr einfachen Aufgabe (zum Beispiel Alertness ) deutlich langsamer auf einen Reiz als bei einer weit komplexeren Aufgabe (zum Beispiel selektive Aufmerksam keit). Auch die durchschnittlichen Leistungen bei den visuell-räumlichen Behaltensleistungen seien kaum vereinbar mit den unter durchschnittlichen Testergebnissen im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen. Insgesamt seien in mehreren kognitiven Domänen leicht bis weit

unterdurchschnittliche Testergeb nisse festzustellen.

Er habe zwar eine Hirnläsion erlitten, das Ausmass der in der kognitiven Untersu chung präsentierten Beschwerden sei jedoch nicht plausibel. Ein solches Testprofil wäre beispielsweise bei einer Person nach einer schweren traumati schen Hirnverletzung mit ausgedehnten Läsionen anzutreffen, sei aber nicht vereinbar mit den gegenwärtigen medizinischen Diagnosen. Es sei jedoch zu bedenken, dass die berichteten Konzentrations- und Gedächtnisprobleme nicht untypisch seien in Zusammenhang mit Störungen der Schmerzverarbeitung res pektive bei depressiven Störungen. Aber die Schwankungen der Testergebnisse zwischen den Messzeitpunkten sowie die Arbeitsweise mit übertriebenen und atypischen Fehlleistungen erzeugten einen unglaubwürdigen Eindruck. Es sei somit davon auszugehen, dass das präsentierte kognitive Störungsbild zumin dest teilweise aufgrund einer bewusstseinsnahen Aggravation der Be schwerden zustande gekommen sei .

Bei Vorliegen einer wahrscheinlichen Aggravation sei die Glaubhaftigkeit des Ausmasses der angegebenen Beschwerden oder der diagnostisch festgestellten Leistungseinbussen in Frage zu stellen. Das im Rahmen der neuropsychologi schen Untersuchung ermittelte kognitive Testprofil besitze somit nur geringe Aussagekraft. Der Schweregrad der neuropsychologischen Störung sei unter diesen Umständen entsprechend schwierig einzuschätzen, aber auf jeden Fall geringer, als es das Testprofil darlege. Insgesamt gestalte sich die ätiologische und diagnostische Einordnung der kog nitiven Defizite als entsprechend schwie rig. So kämen, wie bereits erwähnt, hirnorganische Faktoren, die eingangs erwähnten psychischen Störungen und bewusstseinsnahe Prozesse der Aggra vation als mögliche Erklärungsgrössen in Frage ( Urk. 10/159 S. 4 f.).

Aufgrund der wahrscheinlichen Aggravationstendenzen in Bezug auf das kogni tive Ausfallmuster und den Schweregrad sei eine nicht valide einzuschät zende neuropsychologische Störung (ICD-10: F68.0) zu diagnostizieren. Eine valide Einschätzung der beruflichen Funktionsfähigkeit könne – zumindest beruhend auf dem ermittelten Testprofil – aufgrund der möglichen Aggravation nicht erfolgen ( Urk. 10/159 S. 5). 4.8.4

Im Austrittsbericht der A.___

vom 6. Dezember 2011 (Urk. 10/157) wurden

schliesslich nebst den bekannten Unfallfolgen neu auch eine wahr scheinlich traumatische Hirnverletzung mit multiplen punktförmigen Microb leeds

bihemisphänisch

supratentoriell und rechts zerebellär , Genu

anterior der Capsula

interna links, als Diagnosen festgehalten . Differentialdiagnostisch wurde eine nicht unfallbedingte Ursache in Betracht gezogen ( Urk. 10/157 S. 1) . Aus den im Zusammenhang mit dem Unfall gestellten Diagnosen resultierten rechts eine Fussdeformität und eine Inaktivitätsosteop o rose , eine Anpassungs störung mit lä ngerer depressiver Reaktion im S inne einer subsyndromalen PTBS (ICD-10: F43.21), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren (ICD-10: F45.41) und eine unspezifische neuropsychologische Störung nach wahrscheinlich traumatischer Hirnverletzung (ICD-10: F07.08).

Es bestehe eine schwere Leistungsminderung infolge einer psychischen Störung mit Krankheitswert. Zusätzlich liege eine kognitive Leistungsminderung auf grund einer neuropsychologischen Funktionsstörung vor, die Folge einer primär hirnorganischen Schädigung sei. Die angestammte Tätigkeit als Logistiker sei aktuell nicht zumutbar, da die Anforderungen zu hoch seien. In körperlicher Hinsicht wäre eine sehr leichte und vorwiegend sitzende Arbeit ganztags zumutbar. In kognitiver Hinsicht sei aktuell keine Arbeitsleistung zumutbar ( Urk. 10/157 S. 2).

Dagegen wurde i n der diagnostischen Beurteilung ein weitgehend normaler neurologischer B efund vermerkt. Ferner wurde festgehalten, dass die mit der magnetresonanztomographischen Untersuchung des Schä dels festgestellten Mikroblutungen eher als unfallbedingt denn als

nicht unfallbedingt einzustufen seien . Möglich wäre aber auch eine Entstehung während der Marcoumar -Thera pie bei Endocarditis ( Urk. 10/157 S. 3).

Aus psychiatrischer Sicht liessen sich eine Anpassungsstörung im Sinne einer subsyndromalen posttraumatischen Belastungsstörung und eine Schmerzverar beitungsstörung (chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren) diagnostizieren. Zudem seien kognitive Defizite aufgrund der wahr scheinlich traumatischen Hirnverletzung festzustellen. Aufgrund einer mögli chen Antwortverzerrung im Rahmen der stationär durchgeführten neuropsy chologischen Untersuchung könne der Schweregrad der neuropsychologischen Störung n icht valide eingeschätzt werden . Klinisch imponiere eine gedankliche Einengung auf die Unfallfolgen und das Unfallgeschehen sowie eine gewisse Verbitterung bezüglich der aktuellen Situation. Im Vordergrund seien depressive Symptome wie Niedergeschlagenheit und erhöhte Erschöpfbarkeit. Die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung seien nicht hinreichend erfüllt. Des Weiteren bestünden seit über sechs Monaten Schmerzen in verschiedenen Kör perregionen , deren Schwere und Ausmass nicht vollständig durch die somati schen Unfallfolgen zu erklären seien. Der Patient verlasse die Klinik in deutlich stabilerem psychische m Zustand. Es sei eine engmaschige psychiatrische und psychotherapeutische Betreuung sinnvoll und indiziert ( Urk. 10/157 S. 3). 4 .9

Am 5. Dezember 2011 begab sich der Beschwerdeführer ins G.___ in ambulante Behandlung. Dort wurden mittelgradige Aufmerksamkeits- und Auffassungsstörungen, mittelgradige Kon zentrationsstörungen und ausgeprägte mnestische Störungen erhoben. Das Den ken sei verlangsamt und auf das Unfallgeschehen eingeengt. Der Affekt sei niedergeschlagen und dysp h orisch , die emotionale Schwingungsfähigkeit, der Antrieb und die Psychomotorik seien vermindert. Beim Nachtschlaf komme es zu Durchschlafstörungen. Ferner bestünden unspezifische Zukunftsängste (Urk. 10/201). 4 .10

Der Suva-Kreisarzt Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Neurolo gie, nahm am 9. Januar 2012 eine Aktenbeurteilung zur Frage der Kausalität der Microbleeds vor ( Urk. 10/183). Er gelangte zum Schluss, dass eine trauma tische Ursache der festgestellten Microbleeds (CMB) im versicherungs medizini schen Kontext zwar als möglich, jedoch nicht als wahrscheinlich zu bezeichnen sei. Diese Beurteilung stehe im Gegensatz zur psychiatrischerseits in der A.___ formulierten Diagnose einer „wahrscheinlich traumatischen Hirnverletzung“. Die Entscheidung, ob völlig unspezifische CMB oder aber Mikroblutungen im Kontakt mit der krankheitsbedingt erfolgten Herzklappen operation vorlägen, sei bei fehlenden Angaben zur Herzoperation, zu den Pro zeduren und der zugrunde liegenden Herzerkrankung nicht definitiv möglich. Er halte jedoch eine primär embolische Genese im Rahmen des Aortenklappener satzes für am wahrscheinlichsten. 4 .1 1

Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Neurologie, gab am 2 5. Januar 2012 als beratender Arzt der Axa Winterthur Versicherungen AG eine Stellungnahme ab. Er bezeichnete den Schadenfall als im Verlauf ausgesprochen auffällig. Zwar könnten gewisse posttraumatische intracranielle Veränderungen postuliert wer den. Der Verlauf und die festgestellten Inkonsistenzen in der neuropsychologi schen Untersuchung seien jedoch nicht mit sogenannte n

Microbleeds

zu erklä ren . Hier dürften mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallfremde Faktoren mitspielen. Bevor er eine Wertung abgebe, müsse er die MRI-Aufnahmen des Schädels sehen. Allerdings könne man davon ausgehen, dass kleine Microin farkte eher durch die kardiale Problematik bedingt wären, während eigentliche Blutungen eher durch den Unfall bedingt seien (Urk. 10/192 S. 1 und 4 f.).

Nach der Einsichtnahme in die Röntgenbilder hielt er am 8. Februar 2012 fest, dass er zwar einzelne vaskuläre Veränderungen , vor allem in den C2-Sequen zen , und daneben in den SWI-Sequenzen mehrere rund e schwarze Signalverän derungen gesehen habe, die für ihn aber nicht den typischen Charakter einer stattgehabten Blutung aufwiesen. Auch wenn die Veränderungen in der SWI-Sequenz als unfallkausal zu werten wäre n , könnten sie weder den Verlauf noch das Ausmass der neuropsychologischen Einschränkung erklären ( Urk. 10/192 S. 7). 4 .12

4 .12 .1

Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Physikalis che Medizin und Rehabi litation sowie für Rheumatologie, vom K.___ , erstattete am 6. November 2012 das orthopädisch-r heumatologisch e Teilgutachten unter Einbezu g der Ergebnisse der

EFL (Urk. 10/264 ; vgl. auch 10/277 ).

Demnach habe sich der Versicherte in 14 von 25 durchgeführten Belastbarkeits tests selbst limitiert, bevor er die funktionelle Limite erreicht habe . Die Kons is tenz bei den Tests sei mässig . Infolge der Selbstlimitierung und der Inkonsistenz seien die Resultate der Belastbarkeitstest s für die Beurteilung nur teilweise ver wertbar. Es sei davon auszugehen, dass der Versicherte mehr leisten könnte, als er gezeigt habe ( Urk. 10/264 S. 13).

Die von

ihm beschriebene Tätigkeit als Mitarbeiter in der Logistik entspreche einer durchschnittlich mittelschweren Tätigkeit. Die gezeigte funktionelle Belastbarkeit liege unter den Anforderungen an diese Tätigkeit. Da die ange stammte Tätigkeit nebst dem Hantieren von Gewichten bis 25 kg fast aus schliesslich Verrichtungen im Stehen und Gehen umfasse , könne davon ausge gangen werden, dass auch bei einer besseren Leistungsbereitschaft die Belas tungsanforderungen nicht erfüllt würden. Zumutbar sei eine überwiegend leichte Tätigkeit

ganztags. Inwiefern sich die vom Versicherten geschilderte Vergesslichkeit und die beschriebenen Konzentrationsstörungen auswirkten, könne mittels EFL nicht eruiert werden ( Urk. 10/264 S. 13 f.).

Lediglich die persistierenden Beschwerden und Funkt ionseinschränkungen im Bereich des rechten F usses und die Restbeschwerden nach der Sternumfraktur

seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 29. Juni 2010 zurückzuführen , während die übrigen Beschwerden und Befunde im Bereich des Bewegungsapparates als krankheitsbedingt einzustufen seien ( Urk. 10/264 S. 14 f f . , 19 und 21 ).

Die Restbeschwerden nach der Sternumfrak tur führten aber weder zu namhaften Beeinträchtigungen noch zu einem Integ ritätsschaden . Die Fraktur sei verheilt und das Sternum sei stabil (Urk. 10/264 S. 19 und 21).

Aus medizinisch-therapeutischer Sicht könnte zur Verbesserung der Fussbe schwerden

die Schuhversorgung noch optimiert werden. Überdies sei der Ver such einer extrakorporellen Stosswellenlithotripsie ( ESWL ; in reduzierter Dosierung unter Berücksichtigung der fleckförmigen Osteoporose) möglich. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass diese Massnahmen den aktuellen Gesundheitszustand namhaft und insbesondere die Belastbarkeit und Leis tungsfähigkeit positiv beeinflussten . In Bezug auf die vorgeschlagene untere Sprunggelenksarthrodese werde die Ansicht vertreten, dass eine solche höchs tens einen Teil des Beschwerdebildes zu beeinflussen vermöchte und keinerlei Garantie dafür biete, dass der Versicherte sein Bein später besser belasten könne ( Urk. 10/264 S. 17).

Aufgrund der unfallbedingten Einschränkungen im Bereich des rechten Fusses sei die angestammte Tätigkeit als Logistiker nicht me hr zumutbar. De r Versi cherte könnte lediglich noch die organisatorische n Aufgaben übernehmen, wel che jedoch rein medizinisch-theoretischer Art seien und gemäss Arbeitsbe schreibung etwa 20 % ausmachten ( Urk. 10/264 S. 19).

Es sei dem Versicherten eine angepasste, das heisst eine körperlich leichte und überwiegend sitzend zu verrichtende Tätigkeit ganztags zumutbar. Unter Berücksichtigung von nachvollziehbaren Schmerzen und zunehmender Funkti onsstörung über die Zeit, welche bis zu einem gewissen Grad auch im Rahmen der Untersuchung habe beurteilt werden können, sei aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht von einer unfallbedingten zusätzlichen Leistungsminde rung von 10 % auszugehen ( Urk. 10/264 S. 18).

Hinsichtlich der Integritätsentschädigung sei auf die Referenztabelle 2 ,

Inte gritäts entschädigung gemäss UVG bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten , zu verweisen. Das untere Sprunggelenk , zum Beispiel nach Calcaneusfraktur mit USG-Arthrose , werde mit 5 bis 30 %

gewichtet . Unter Berücksichtigung der Mitbeteiligung von persistierenden, strukturell partiell nachvollziehbaren Fersenschmerzen sowie dem Miteinbezug des oberen Sprunggelenkes, welches ebenfalls eingeschränkt sei, und der Dauerbeschwer den mit teilweiser Entlastung und Strukturveränderungen wie auch der konse kutiven ebenfalls als unfallbedingt eingeschätzten regionalen Osteoporose sei der Integritätsschaden mit 25 % zu beziffern. Eine vollständige Gebrauchsunfä higkeit des rechten Rückfusses liege nicht vor ( Urk. 10/264 S. 18). 4 .12 . 2

Das neuropsychologische Teilgutachten wurde am 1 9. November 2012 von den z ertifizierten neuropsychologis chen Gutachtern Prof. Dr. rer . n at. L.___ und Dr. sc. nat. M.___ vom N.___ erstattet ( Urk. 10/276).

Zur Beur teilung der Aktenlage aus neuro psychologischer Sicht hielten sie fest, dass sich Inkonsistenzen zwischen berichteten Symptomen und beobachtetem Verhalten zeigten. So habe der Versicherte anlässlich der Besprechung vom 1. November 2010 mit der Case Managerin der Suva über eine hohe Vergess lichkeit, anhaltende Schmer zen und Schlafstörungen geklagt. Trotzdem habe er aber auch Angaben zu Therapien, geplanten Untersuchungen oder Aussagen des Arztes machen können. Es zeigten sich auch Inkonsistenzen in der Unfallschil derung beziehungsweise der Angabe der anterograden Amnesie. Während der Versicherte anlässlich des ersten stationären Aufenthaltes in der A.___ und auch später bei Dr. D.___ detaillierte Angaben zum Unfall hergang und zum Geschehen nach dem Aufprall habe machen können , habe er in der psychiatrischen Anamnese während des zweiten Aufenthaltes in der A.___ eine anterograde Amnesie geltend gemacht. Er habe aus geführt, e s bestehe eine lückenhafte Erinnerung des Unfallereignisses und er könne sich nach dem Aufprall an nichts mehr erinnern.

Es zeigten sich uneinheitliche Einschätzungen der kognitiven Funktionen in den psychiatrischen und neuropsychologischen Beurteilungen anlässlich des zweiten stationären Aufenthaltes in der A.___ : Obwohl sich die vom Ver sicherten angegebenen Beschwerden in der neuropsychologischen Untersuchung nicht valide hätten objektivieren la ssen und überdies von einer bewusstseins - na hen Aggravation ausgegangen worden sei, sei ihm von medizinisch-psychiatri scher Seite eine unspezifische neuropsychologische Störung (ICD-10: F07.8) als Folge einer primär hirnorganischen Störung nach wahrscheinlicher Hirnverlet zung attestiert worden. Dass beim Versicherten eine traumatische Hirnverlet zung wahrscheinlich sei, hätte insbesondere bei erst verspätet auftretenden neuropsychologischen Beschwerden neurologisch begründet werden müssen , was unterblieben sei .

Es habe zwei Versuche gegeben, die berichteten Beschwerden des Versicherten zu objektivieren. Beide Male sei eine Leistungsbereitschaft mit selbstlimitieren dem Verhalten ( Arbeitsassessment in der Rheumaklinik des O.___ ) oder Aggravationstendenzen (n europsychologische Untersuchung in der A.___ ) festgehalten worden ( Urk. 10/276 S. 8).

Bei der aktuellen Anamnese erhebung habe der Versicherte die Fragen zum Tages ablauf sehr vage beantwortet. Zum Unfallhergang befragt habe er erklärt, dass er auf dem Weg nach Hause zum Mittagessen gewesen sei. Er habe einen Jeep gefahren. In einer Kurve sei ihm ein anderes Auto, ein VW, entgegenge kommen, dann könne er sich an nichts mehr erinnern. Auf Nachfrage habe er angegeben, dass sich sein Airbag geöffnet habe. Wie er in s Spital gek ommen sei, wisse er nicht (Urk. 10/276 S. 9).

Zum beobachteten Verhalten hielten die Begutachtenden unter anderem fest, dass das Gespräch und die Untersuchung von einer Dolmetscherin übersetzt worden sei en . Der Versicherte habe viele Fragen bereits auf Deutsch verstanden, selber jedoch nur gebrochen Deutsch gesprochen. Das Anamnesegespräch sei von zwei Untersuchern mit Hilfe der Dolmetscherin geführt worden und sei deshalb von vielen Wechseln geprägt gewesen. Dadurch habe es eine gute Auf merksamkeit, eine hohe Flexibilität und ein gutes Arbeitsgedächtnis seitens des Versicherten erfordert. Dieser habe dem Gespräch problemlos folgen können und psychomotorisch nicht verlangsamt gewirkt. Die Sprachproduktion, das Sprachverständnis und das Sprechen seien unauffällig gewesen. Bei Fragen, die eine Gedächtnisleistung erforderten, habe er oft mit „ich glaube…“, „ich weiss es nicht“ oder „ich vergesse viel“ geantwortet. Dabei hätten sich jedoch Inkonsis tenzen gezeigt, indem er unter anderem Beschwerde n und Probleme, die Ver einbarung mit dem Physiotherapeuten, die Namen von Trainern von Fussball mannschaften oder die Marke seines neuen Autos gut habe erinnern können, während er andere Inhal te aus dem selben Zeitraum, wie beispielsweise den Namen seines Enkelkindes, die täglichen Aktivitäten oder das Ziel der letzten Ferienreise nicht habe nennen können. Da das Antwortverhalten nicht mit neuropsychologischen Modellen der Gedächtnisfunktionen vereinbar sei, hätten sich bereits in der Beobachtung Hinweise auf Aggravation ergeben (Urk. 10/276 S. 11).

In der Testung habe der Versicherte auch komplexe Instruktionen auf Anhieb verstanden. Er habe jedoch bei der Aufgabenbearbeitung auch bei einfachsten Anforderungen eine massive Verlangsamung gezeigt. Sie sei nicht durch allge mein verlangsamte Bewegungen bedingt, sondern dadurch, dass er immer wie der kleine Pausen eingelegt habe, auch bei Aufgaben, bei denen eine rasche Arbeitsweise verlangt worden sei ( Urk. 10/276 S. 11).

In einem Test zur visuo motorischen Geschwindigkeit (ZST) habe der Versicherte eine deutlich reduzierte Leistung (PR 1) erbracht. Bei einer Wiederholung der Aufgabe sei die Leistung um 40 % besser gewesen (PR 2), was sich nicht allein durch einen Trainingseffekt erklären lasse, sondern als Inkonsistenz gewertet werden müsse ( Urk. 10/276 S. 11).

In einer Aufgabe zur visuellen Suche (TMT) habe der Versicherte Geschwindig keitsleistungen erbracht, die bei einer fehlenden allgemeinen schweren psycho motorischen Verlangsamung neuropsychologisch nicht erklärt werden könnten. So habe er bereits für die Beispielaufgabe (aufsteigendes Verbinden der Zahlen 1-8), die keinerlei Überblick oder Denkleistung erfo r dere, sondern lediglich ein wandfreies Zählen von 1-8 voraussetze, 24 Sekunden benötigt. In der einfachen Bedingung (Verbinden von Zahlen von 1-25) habe er eine entsprechend defizi täre Leistung erbracht, die 11 Standardabweichungen unter der Durchschnitts leistung Gesunder liege (TMT A, 124 Sekunden, PR 0, z=-11). In der komplexen Bedingung habe die Leistung gar 14 Standardabweichungen unter der Leistung Gesunder gelegen ( Urk. 10/276 S. 11 f.).

In einer Aufgabe zur Überprüfung der visuell-räumlichen Merkspanne sei die Leistung des Versicherten mittelgradig reduziert ausgefallen ( Corsi PR 5). Eine komplexe abstrakte Figur sei gemäss Standardaufbauprinzip mit einer qualitativ durchschnittlichen Leistung (PR 46) kopiert worden. Auffällig sei wiederum der sehr hohe Zeitbedarf gewesen, insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Versicherte keinerlei Schwierigkeiten im Erfassen der räumlichen Zusammen hänge und in der Planung aufgewiesen habe.

In einer verbalen Gedächtnisaufgabe habe er defizitäre Leistungen erbracht. Beim Lernen von 15 Wörtern sei die Leistung mit zwei aufgenommenen Wör tern bereits im ersten Durchgang deutlich reduziert ausgefallen (PR 1). Über fünf Durchgänge (2/3/3/3/3) sei keinerlei Lernzuwachs zu verzeichnen gewesen , so dass die Gesamtlernleistung (PR

0 z=-4,9) und d ie Leistung im 5. Durchgang (PR O , z=-5,1) defizitär ausgefallen sei . Eine Störliste sei mit zwei wiedergege benen Wörtern (PR 1) wiederum deutlich reduziert erfasst worden und beim kurz- und langfristig verzögerten Abruf der ersten Liste habe der Versicherte angegeben, nichts mehr zu erinnern (je PR O, z=-4,6). Das Wiedererkennen erfolge mit Werten von 10 Wiedererkannten und 15 Falschen zufällig (PR 0, z=-5,9). Abgesehen von der defizitären Leistung seien auch qualitative Auffällig keiten zu verzeichnen gewesen , die nicht mit neuropsychologisch bekannten Mustern schwerer Gedächtnis störungen vereinbar seien.

Eine Aufgabe zum Benennen von Tieren, Früchten und Gemüse sei fehlerfrei, jedoch wiederum mit deutlich verlangsamtem Tempo gelöst worden.

In zwei durchgeführten Symptomvalidierungsverfahren seien Leistungen unter dem Cut - Off erbracht worden. In der Bremer Symptomvalidierung (KZG A) seien 8 Fehler gemacht worden. Im Rey Memory Test habe sich der Versicherte noch an eines der 15 Items erinnert.

Da nach drei Stunden klare Hinweise vorgelegen hätten, dass die erhobenen Testleistungen nicht valide Funktionsstörungen abbildeten, habe man auf eine weitere Befunderhebung verzichtet ( Urk. 10/276 S. 12).

Nebst den bereits erwähnten Inkonsistenzen bestünden auch Diskrepanzen zu bekannten Hirnfunktionsmustern. Die anamnestisch berichteten und die beim verbalen Lernen und Erinnern gezeigten Defizite entsprächen in der qualitativen Ausprägung nicht dem bekannten Symptombild eines organischen amnesti schen Syndroms. Es gebe auch eine Diskrepanz zu den bildgebenden Befunden vom 5. November 201 1. Angesichts der multiplen kleinen Läsionen wären leichte bis allenfalls mittelgradige neuropsychologische Funktionsstörungen, hauptsächlich im Bereich der exekutiven Funktionen, jedoch nicht im Gedächt nis , möglich, aber nicht obligat. Eine solch schwere Gedächtnisstörung, wie sie vom Versicherten berichtet werde und in der Testung dargestellt worden sei, würde ausgedehnte bilaterale mesiotemporale oder diencephale Läsionen voraussetzen, die gemäss Bildgebung nicht vorlägen. Es bestehe auch eine Dis krepanz zu möglichen schmerzassoz i ierten Effekten. Akute oder chronische Schmerzen könnten einen leistungslimitierenden Effekt haben. So seien chroni fizierte Schmerzen grundsätzlich geeignet, eine leichte bis maximal mittelgra dige Verminderung der psychomotorischen und Informationsverarbeitungs -G eschwindigkeit herbeizuführen. Für das vom Versicherten gezeigte Ausmass von Verlangsamung könne der Schmerz jedoch nicht als Erklärung herangezo gen werden.

Vor dem Hintergrund des problemlos möglichen Anamnesegesprächs sowie einzel ner Testergebnisse liessen sich schwere Störungen der Aufmerksamkeit, der Sprache und der Wahrnehmung ausschliessen. Die visuell-räumlichen und konstruktiven Leistungen seien zudem als intakt zu bewerten . Aufgrund der beschriebenen Inkonsistenzen, Diskrepanzen und auffälligen Leistungen in Symptomvalidierungsverfahren gälten Aggravationstendenzen in dieser Unter suchung nach dem Entscheidungsalgorythmus von Slick et al. als wahrschein lich.

Schwerwiegende Beeinträchtigungen kognitiver Funktionen im Sinne einer schweren Aufmerksamkeitsstörung, einer Amnesie, Aphasie, Apraxie oder Agnosie hätten ausgeschlossen werden können. Leichte neuropsychologische Beeinträchtigungen könnten dagegen weder belegt noch ausgeschlossen wer den. Die aktuelle Interpretation einer A ggravation werde durch vorange gangene Beurteilungen des Versicherten im Rahmen von Leistungstests gestützt. Ob es sich bei der gezeigten Beschwerdeaggravation um einen bewusstseinsnahen Prozess handle oder ob die Auffälligkeiten zumindest teilweise durch eine all fällige krankheitswertige psychische Störung, zum Beispiel im Rahmen der von der A.___ diagnostizierten Anpassungsstörung mit längerer Depression im Sinne einer subsyndromalen PTBS (ICD-10: F43.21) , erklärt wer den könne, müsse von psychiatrischer Seite beurteilt werden ( Urk. 10/276 S. 17).

Die Diagnose einer unspezifischen neuropsychologischen Störung nach wahr scheinlicher traumatischer Hirnverletzung (ICD-10: F07.8), die anlässlich des zweiten Aufenthaltes in der A.___ von psychiatrischer Seite gestellt worden sei, lasse sich neuropsychologisch aufgrund der aktuellen Untersuchung und der Voruntersuchung sowie der Aktenlage nicht aufrecht erhalten ( Urk. 10/276 S. 17). Wegen der wahrscheinlichen Aggravationstendenz und der damit verbundenen Unfähigkeit, das kognitive Leistungsprofil valide einzuschätzen, werde von einer neuropsychologischen Beurteilung der Arbeits fähigkeit abgesehen ( Urk. 10/276 S. 17). 4 .12 . 3

Prof. Dr. med. P.___ , Facharzt FMH für Kardiologie, hielt am 2 8. Dezember 2012 fest, dass kein kardiologisches Korrelat zwischen der anamnestisch beschriebenen posttraumatischen Amnesie und de n MRI-Läsionen nach ope rierter Aortenklappe bestehe. Die anamnestisch beschriebenen thorakalen Schmerzen und die geltend gemachte Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Alltag seien nicht auf eine koronare Herzkrankheit zurückzuführen. Aus kardi ologischer Sicht bestünden auch keine relevanten unfallbedingten Auswirkun gen auf die allgemeine Lebensqualität ( Urk. 10/266) . 4 .12 . 4

Prof. Dr. med. Q.___ , Facharzt FMH für Neuroradiologi e, berichtete am

E. 5 . Juli 2010 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 10/ 340). Der stationäre Klinikaufenthalt dauerte bis zum 1 9. Juli 2010 ( Urk. 10/16) . Anschliessend trat der Versicherte in die A.___ ein, wo er sich bis zum 21. September 2010 auf hielt ( vgl. Urk. 10/23 und 10/25 ) . Während eines weiteren Aufenthaltes im Spital Z.___ vom 3 0. Mai bis zum 1 0. Juni 2011 w urde das Oste o synthese material entfernt und eine Arthrolyse vorgenommen (vgl. Urk. 10/109 und 10/121) . Es folgte ein zweiter Aufenthalt in der A.___ , der vom 26. September bis zum 30. November 2011 dauerte ( Urk. 10/157) .

D ie Suva übernahm die Heilbehandlungskosten und richtete dem Versicherten Tag gelder aus (vgl. Urk. 10 / 58 S. 3 ).

E. 5.4 Unter Verweis auf den Bericht von Dr. D.___ vom 6. März 2013 , fordert der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch eine erneute psychiatrische Begutachtung ( Urk. 1 S. 8 mit Hinweis auf Urk. 10/286 ; vgl. auch Urk. 10/319 S. 3 ). Wie bereits erwähnt, ist dieser Bericht neueren Datums weitgehend iden tisch mit demjenigen vom 18. Juli 2011 (vgl. Urk. 10/116). Mit Letzterem und den darin gestellten Diagnosen hat sich Dr. R.___ in seinem psychiatrischen Teilgutachten eingehend und detailliert auseinandergesetzt. Er hat insbesondere einleuchtend und schlüssig begründet, weshalb die Einschätzung von Dr. D.___ nicht zu teilen ist (vgl. Urk. 10/278 S. 34, 35 und 40). Ihr Bericht vom 6. März 2013 vermag das psychiatrische Teilgutachten nicht in Frage zu stellen, ungeachtet dessen, dass sie in den letzten Monaten eine weitere Verschlechte rung des Kurzzeitgedächtnisses bemerkt haben will. In diesem Zusammenhang ist immerhin zu konstatieren , dass die vom Beschwerdeführer beschriebene Unfähigkeit, sich an Inhalte zu erinnern, von welchen er einige Stunden zuvor Kenntnis erhielt, bereits seit November 2011 aktenkundig ist. So machte er damals schon anlässlich seiner neuropsychologischen Untersuchungen während des Aufenthaltes in der A.___ geltend, es sei so, wie wenn das gerade Erlebte das Vergangene sofort aus dem Gedächtnis löschen würde (Urk. 10/159 S. 2). Vor diesem Hintergrund stellt sich zumindest die Frage, ob nicht eher Bedenken bezüglich der B eobachtungen und Ausführungen der behandelnden Psychiaterin angebracht wären . 5 . 5

Aus dem Gesagten folgt, das nichts vorgetragen wurde, was das interdi s zipli näre Gutachten vom 2 2. Januar 2013 als widersprüchlich oder nicht schlüssig erscheine liess e oder sonst in Zweifel zu ziehen vermöchte. Ebenso wenig ist etwas Derartiges aus den Akten ersichtlich. Vielmehr erfüllt das Gutachten sämtliche von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizini sches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5a und 125 V 351 E. 3a). Es ist folglich darauf abzustellen.

E. 5.6 Der Vollständigkeit bleibt festzuhalten, dass sich aus den nachträglich eingereich ten medizinischen Unterlagen, namentlich dem Eintrittsbericht der Tagesklinik des G.___ vom 18. Dezember 2013 ( Urk. 10/353), dem Bericht der T.___ vom 1 5. März 2014 ( Urk. 10/355) und dem Bericht des G.___ vom 7. April 2014 ( Urk. 10/358) keine wesentli chen neuen Aspekte ergeben. Insbesondere die Ausführungen im letztgenannten Bericht betreffend den rund einmonatigen Besuch der Tagesklinik 60 Plus im Modul „Halbtagesangebot für jüngere Patienten“ steht im Einklang mit der übrigen Aktenlage. So sei anlässlich eines Standortgespräch es deutlich gewor den, dass die Teilnahme an Gruppenthera p ien für den Patienten gegenwärtig eine deutliche Überforderung darstelle. Es werde eine ambulante Einzel-Ergo therapie empfohlen, um die kognitiven Kapazitäten des Patienten besser ein schätzen zu können, die Belastbarkeit zu evaluieren und ein therapeutisches Setting zu etablieren. Des Weiteren werde empfohlen, die mobile Equipe (aufsu chende Hilfe) in Anspruch zu nehmen, um die Situation zu Hause realistisch einschätz e n und eventuell weitere Hilfsmöglichkeiten aufgleisen zu können. Bislang habe sich der Patient nicht dafür entscheiden können. 6.

6.1

Gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten vom 2 2. Januar 2013 durfte die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, dass keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mehr erwartet werden kann ( Urk. 10/275 S. 20 f.; vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3). Sie hat auch richtig bemerkt, dass Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung gemäss dem Schrei ben der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, vom 25. Januar 2012 nicht vorgesehen sind ( Urk. 1 S. 5; vgl. 10/184 ).

Etwas anderes wird auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht ( Urk. 1 S. 8). Die Voraussetzungen für di e Entstehung des Rentenanspruch s sind somit erfüllt (vgl. Art.

E. 9 Januar 2013 über die MR-Untersuchung des Gehirns vom

3. Januar 2013 ( Urk. 10/270). Aufgrund der multiplanaren Schichtorientierung hätten Hämo - siderin -Depositionen zuverlässig von Artefakten und Venen unterschieden wer den können. Es seien die folgenden alten Hämosiderin -Einlagerungen gefunden worden:

Rechtsseitig, 23 mm neben der Mittellinie, im Lobulus

semilunaris inferior, unter und teils in den Folien deutlicher punktförmiger Befund

Rechtsseitig in der Tiefe des Sulcus

frontalis inferior, etwas vor der Stelle, wo dieser in den Sulcus

precentrils mündet, punkförmig im Kortex

Rechtsseitig winzige punktförmige Läsion beim kortiko-medullären Übergang im Gyrus

frontalis inferior, etwas median und oberhalb der Pars triangularis

Linksseitig punktförmig am basalen Vorderrand der Stammganglien im vorde ren Anteil des Curs

anterior der Capsula

interna .

Besonders bei der Untersuchung mit dem 3D Double Inversion- Recovery MR-Imaging, das hochempfindlich für kleinste Demyelinisierungen sei, hätten sich kleine Hyperintensitäten an folgenden Stellen gefunden:

Su b kortial beidseits frontobasal und wenig höher, in Nähe des Vorderrandes der Insula , rechts am Vorderrand der Capsula

externa , rechts präzentral wenig oberhalb des Gyrus

subcentralis und beidseits parietal.

Der weitere Befund des Gehirns entspreche der Befundung vom 4. Dezember 2012 und der auswärtigen MR-Untersuchung in der Klinik F.___ am 5. Oktober 2011.

Die aktuelle Untersuchung habe weniger Hämosiderin -Depositionen gezeigt, als man aufgrund der Voruntersuchung hätte annehmen können.

Ansonsten sehe man beim für kleinste Demyelinisierungen empf ind lichen 3 D Double Inversion- Recovery -MR gegenü b er der fremden Voruntersuchung beid seits in der supratentoriellen weissen Darstellung einige weitere unspezifische punktförmige subkortikale Hyperintensitäten. Diese Befunde würden unter Antikoagulation spontan aufgetretene Mikroblutungen aber nicht erklären.

Im vorliegenden Fall wäre es durchaus möglich, dass diskrete Mikroblutungen trotz fehlendem Kopfanprall und ohne entsprechende Klinik bei einer erhebli chen Akzelerations- Dezelerations -Bewegung des Körpers posttraumatisch ent standen seien . Insofern sei die Einschätzung gegenüber der oben genannten Fremdbeurteilung geändert. 4 .12 . 5

Am 1 7. Januar 2013 erstattete Dr. med. R.___ , Facharzt FMH für Psychi atrie und Psychotherapie, das psychiatrische Teilgutachten ( Urk. 10/278). Darin unterzog er die vom Versicherten geklagten Beschwerden einer Plausibi litäts

- und Konsistenzprüfung. Er gelangte darauf zum Schluss, dass sich aus psychiatrischer Sicht vernünftige und begründete Zweifel an der Glaubwürdig keit der subjektiven Beschwerdeklagen ergäben. Es könne daher – wie in einem solchen Fall üblich – bei der diagnostischen Beurteilung der Beschwerden aus schliesslich auf die objektiv sicher feststellbaren Symptome abgestellt werden ( Urk. 10/278 S. 31 ff.).

Aufgrund der Anamnese, der klinischen Untersuchung und der Akten könnten zur zeit keine psychiatrischen Diagnosen na ch ICD-10 gestellt werden (Urk. 10/78 S. 34).

Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), wie sie von Dr. D.___ gestellt worden sei, lasse sich nicht nachvollziehen. Zwar habe der Explorand einen schweren Autounfall erlitten, bei dem der Kon trahent kurze Zeit später verstorben sei und bei dem ein Totalschaden an beiden Fahrzeugen entstanden sei. Es habe potentiell eine Lebensbedrohung und damit eine Situation bestanden, die möglicherweise bei nahezu jedem eine tiefgrei fende Verzweiflung auslösen könnte. Bei der Thematisierung des Unfall s seien die typischen aufdringlichen Nachhallerinnerungen oder eine innere Bedrängnis aufgrund des Verhaltens des Exploranden in der Untersuchungss ituation jedoch nicht erkennbar . Er habe sich ruhig und gelassen verhalten, er habe direkt und ohne Umschweife berichtet. Zu erwarten gewesen wären hingegen eine deutli che vegetative Erregung, eine Veränderung der Stimmlage, ein Stocken und Zaudern bei der Unfallschilderung und gleichsam ein Abzug der Aufmerksam keit von der Interviewsituation weg und hin zu sich aufdrängenden Erinnerun gen, was nicht der Fall gewesen sei. Auch würden laut anamnestischen Anga ben Umstände, die der Belastung ähnelten , wie etwa das Autofahren, nicht gemieden. Ebenso sei eine teilweise oder vollständige Unfähigkeit, sich an wichtige Aspekte des Unfalls zu erinnern, nicht nachweisbar. Darüber hinaus fehlten anhaltende Symptome einer erhöhten psychischen Sensivität und Erre gung im direkten Kontakt. Damit lasse sich die Diagnose einer PTBS nach ICD-10 nicht stellen ( Urk. 10/278 S. 34).

Eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) trete im Allgemeinen nach entscheidenden Lebensveränderungen oder nach belastenden Lebensereignissen von nicht katastrophalem Ausmass auf, wozu der Autounfall und die dadurch entstandenen körperlichen Verletzungen sicher zu zählen seien . Symptomatisch entwickelten sich Beschwerden wie bei affektiven Störungen, neurotischen Störungen , Belastungs- und somatoformen Störungen, wobei bei der längeren depressiven Reaktion das klinische Bild dominiere. Die Symptomatik setzte innerhalb eines Monats nach dem belastenden Ereignis ein und dauere nicht länger als sechs Monate, im Falle der längeren depressiven Reaktion nicht länger als zwei Jahre. Kurz nach dem Unfall, während der ersten Behandlung in der A.___ , habe eine Anpassungsstörung gut nachvollziehbar festgestellt werden können. In den eigenen Untersuchungen habe er hingegen keine depressiven Symptome mehr festgestellt: affektiv sei der Explorand weder deprimiert noch bedrückt. Zudem wirk e er weder freudlos noch im Antrieb vermindert. Zwar klage er über Konzentr ations- und Gedächt nisstörungen , aber er könne den Untersuchungs gesprächen jederzeit gut folgen , ohne dabei zu ermüden. Die Angaben zu den Gedächtnisstörungen seien zudem widersprüchlich. Angst und Sorge seien weder in der Mimik und Gestik noch im Verhal ten oder in der Stimmung erkennbar , obwohl der Explorand Zukunfts - sor gen angebe . Insgesamt könne die Diagnose einer Anpassungsstörung zum aktu ellen Zeitpunkt nicht gestellt werden ( Urk. 10/278 S. 35).

Eine depressive Störung (ICD-10: F32) sei von der behandelnden Psychiaterin Dr. D.___ in ihrem Bericht vom 1 7. Juli 2011 im Sinne einer „depressi ven Entwicklung“ genannt und von den Neuropsychologen in der A.___ in ihrem Bericht vom 2 9. November 2011 im Zusammenhang mit berichteten Konzentrations- und Gedächtnisproblemen, die nicht untypisch seien für „depressive Störungen“ , erwähnt worden. Er habe in den eigenen Untersuchungen weder eine depressive Stimmung noch einen Antriebsmangel sicher beobachten können. Der Explorand sei affektiv ausgeglichen und ruhig . Das Untersuchungsverhalten zeig e keine sich entwickelnden Ermüdungszeichen oder Zeichen einer erhöhten Müdigkeit in Mimik, Gestik, Haltung, Sprache oder auffällig nachlassenden kognitiven Leistungen. Damit könne eine klinisch rele vante depressive Störung nicht nachgewiesen werden. Eine solche wäre aber in einem schweren Ausmass notwendig, um die geklagten schweren Konzentra - tions

- und Gedächtnisstörungen nachvollziehbar zu machen ( Urk. 10/278 S. 35).

Die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren (ICD-10: F45.41) sei in der A.___ von den behan delnden Psychiatern während der zweiten stationären Rehabilitation im Oktober und November 2011 gestellt worden. Diese beziehe sich auf Schmerzen, die durch einen somatischen Krankheitsfaktor ausgelöst und in der Regel auch aufrecht erhalten würden oder bei denen ein somatischer Auslösefaktor und eine ebensolche Aufrechterhaltung sehr wahrscheinlich seien . Zusätzlich lägen auch psychologische Faktoren vor, die für das Krankheitsverständnis und/oder die Behandlung von Relevanz seien. Diese Faktoren müssten für eine Diagnosestel lung positiv identifiziert werden. Beispiele für aufrechterhaltende Faktoren seien „Stress “ und Belastungsfaktoren i n Verbindung mit ungünstigen Verarbeitungs prozessen , schmerzbezogene Angst mit Passivität und Schonung, maladaptive Kognitionen, ausgeprägte emotionale Belastungen (etwa Verzweiflung und Demoralisierung), sozialer Rückzug oder Probleme im Beruf (zum Beispiel Kün digung). In einem orthopädischen Konsilium vom 7. November 2011 in A.___ seien klinisch keine Befunde für die rechte Schulter oder die Hüften erhoben worden. Hingegen sei eine stark eingeschränkte Beweglichkeit des schmerzhaf ten USG rechts nachgewiesen und radiologisch eine Arthrose sowie eine ausge prägte

Osteopenie festgestellt worden . Eine Besserung der Beschwerden durch spezifische Behandlung ( Künzli -Schuhe, Arthrodese ) sei aber zu erwarten. Inwiefern es sich hierbei um Schmerzen handle, die durch organische Faktoren allein nicht erklärbar s eien beziehungsweise für deren Heilverlauf auch psy chologische Faktoren relevant sein könnten, gehe aus dem Konsiliarbericht nicht eindeutig hervor. Die Diagnose der Psychiater in A.___ stütze sich überwiegend auf die subjektiven Angaben des Exploranden

(nächtliches Gedan kenkreisen , quälende Vergesslichkeit und sozialer Rückzug), ohne dass diese kritisch gegen die von den Neuropsychologen beobachtete Aggravationstendenz abgewogen worden seien . Die genannte Schmerzdiagnose erscheine vor diesem Hintergrund höchstens als verdachtsweise nachvollziehbar ( Urk. 10/276 S. 35 f.).

In den eigenen Untersuchungen habe der Explorand ebenfalls über chronische mitt elschwere Fussschmerzen geklagt und sich deswegen mit einer Unterarm krücke fortbewegt. Inwieweit die angegebenen Schmerzen aufgrund der aktuel len orthopädisch-rheumatologischen Befundlage noch plausibel seien, sei unklar. Psychologische Faktoren, die für den Schmerz- beziehungsweise Heil verlauf relevant seien, lägen gemäss den Beschwerdeklagen des Exploranden vor: Ungünstige Verarbeitungsprozesse (wiederkehrende Erinnerungen an den Unfall, Minderwertigkeitsgefühle als Folge des Funktionsverlustes zum Beispiel gegenüber der Familie), sozialer Rückzug und Kündigung mit finanziellen Zukunftssorgen. Bedenke man jedoch die begründeten Zweifel an der Glaub würdigkeit der Beschwerdeklagen aufgrund der auffälligen Plausibilitäts- und Konsistenzprüfung, so könnten die angegebenen Schmerzen in Bezug auf den Schweregrad nicht eingeschätzt werden ( l eicht-mittel-schwer). Die Zurückhal tung in der diagnostischen Einschätzung werde weiter plausibilisiert durch den fehlenden Nachweis von verordneten Analgetika im Blut in den eigenen Untersuchungen (Labor vom 7. September 2012) und in der Untersuchung des Hauptgutachters (Labor vom 1 7. Oktober 2012). Es könne auch nicht zuverlässig gesagt werden, ob wiederkehrende Erinnerungen an den Unfall überhaupt bestünden und wenn ja, von welcher Schwere . Dies gelte auch für Minderwer tigkeitsgefühle

und deren Ausmass . Inwiefern der geklagte soziale Rückzug tatsächlich vorhanden sei und von welchem Ausmass und wie belastend die finanziellen Sorgen seien, könne ebenfalls nicht unzweifelhaft beurteilt werden. Somit lasse sich die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren lediglich verdachts weise stellen ( Urk. 10/278 S. 36 ).

Es lasse sich auch ke ine dissoziative Störung, namentlich eine dissoziative Amne sie (ICD-10: F44.0) ,

und keine Demenz diagnostizieren ( Urk. 10/278 S. 37 f.).

Schliesslich sei verschiedentlich die Diagnose einer unspezifischen neuro - psycholo gischen Störung nach wahrscheinlicher traumatischer Hirnverlet zung (ICD-10: F07.8) gestellt worden. Es stelle sich dabei die Frage, ob sich aus psychiatrischer Sicht, aufgrund einer möglicherweise erlittenen leichten trau matischen Hirnverletzung, ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirn trauma (OPS, ICD-10: F07.2) entwickelt habe. Voraussetzung dafür sei ein erlit tenes Schädeltrauma, das schwer genug sei, um zur Bewusstlos igkeit zu führen. Es bestehe aus verschiedenen Symptomen wie Kopfschmerzen, Schwindel, Erschöpfung, Reizbarkeit, Schwierigkeiten bei der Konzentration und bei geisti gen Leistungen, Gedächtnisstörungen, Schlafstörungen und verminderter Belastbarkeit bei Stress, emotionale Reize und Alkohol, aber auch einer andau ernden Beschäftigung mit den zuvor genannten Symptomen. Die Symptome müssten innerhalb von vier Wochen nach dem Unfall auftreten (Urk. 10/278 S. 37).

In den Akten und der Anamnese sei in Bezug auf den Autounfall nicht eindeu tig dokumentiert , ob ein Schädelhirntrauma stattgefunden habe. Diese Frage werde kontrovers diskutiert. Der Versicherte selber könne nicht mit Bestimmt heit angeben, ob er den Kopf angeschlagen und dabei kurzzeitig das Bewusst sein verloren habe. Nach dem Unfall habe keine retro- oder an terograde Amne sie vorgelegen. Im erstbehandelnden Spital (Spital Z.___ ) seien keine psychopathologischen Auffälligkeiten oder neurologische n Ausfallsymptome beobachtet worden und ein Schädel-CT vom Unfalltag sei unauffällig ausgefal len ( Urk. 10/2 78 S. 37 f.). Erstmals über (okz ipitale) Kopfschmerzen geklagt habe der Explorand Ende Oktober 2010 bei seinem Hausarzt . Anfang November 2010 habe er gegenüber der Suva von Kopfschmerzen und Vergesslichkeit berichtet , also vier Monte nach dem Unfall. Eine psychiatrisch-psychosomati sche Untersuchung vom 2 8. Juli 2010 in der A.___ , knapp einen Monat nach dem Unfall, habe keine Auffäl lig k e iten bezüglich eines

organischen Psychosyndroms gezeigt. Auch anlässlich der aktuellen Untersuchung seien die erforderlichen diagnostischen Kriterien für ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma nicht erfüllt gewesen (Urk. 10/278 S. 37 f.). 4 .12 . 6

Aus n eurologisch er Sicht hielt

Dr. med. S.___ , Facharzt FMH für Neurologie, in seinem Teilgutachten vom 2 2. Januar 2013

fest , dass der Explo rand gemäss der echtzeitlichen Dokumentation neurologisch zu jedem Zeitpunkt unauffällig gewesen sei. Insbesondere seien auch keine Bewusstlosigkeit oder Bewusstseinsveränderung und keine Amnesie beziehungsweise Erinnerungslü cke festgehalten worden. Der Versicherte selbst habe während des zweiten Auf enthaltes in der A.___

– mehr als ein Jahr nach dem Ereignis – erstmals eine „lückenhafte Erinnerung“ für das unmittelbare Ereignis angege ben. Bei der aktuellen Anamneseerhebung berichte er gar von einem bis heute anhaltenden Gedächtnisverlust seit dem Unfall, der sowohl das unmittelbare Ereignis als auch die gesamte Zeitdauer danach umfasse. Aus neurotraumatolo gischer Sicht seien diese „nachgeschobenen“ und ausgeweiteten Angaben, die in deutlicher Diskrepanz zu den ärztlichen Berichten in der Akutphase stünden, nicht plausibel. So habe der Versicherte bei früheren Untersuchungen, zum Beispiel während des ersten Aufenthaltes in der A.___ , durchaus detaillierte Angaben zum Unfallhergang und zur unmittelbaren Situation wäh rend und nach dem Aufprall gemacht. Ebenfalls als nachgeschoben zu betrach ten sei die bei der aktuellen Untersuchung angegebene Störung des Geruchssin nes, die vormals in der echtzeitlichen Dokumentation keine Erwähnung gefun den habe ( Urk. 10/275 S. 17 f.).

In der am 5. Oktober 2011 angefertigten kernspintomographischen Darstellung des Kopfes (MRI) hätten sich in den hämosiderinsensitiven Sequenzen multiple punktförmige Blutungsresiduen bihemisphärisch

supratentoriell und rechts zerebellär gezeigt , die differentialdiagnostisch Residuen traumatischer Mikro blutungen (sogenannten shearing

injuries bzw. DAI) entsprechen könnten. Dazu sei jedoch zu bemerken, dass der Versicherte bereits vor dem Unfall unter einer schweren Herzerkrankung gelitten und am 4. Mai 2009 einen mechanischen Aortenklappenersatz erhalten habe. Seither sei er mit Marcoumar antikoaguliert. Auch in diesem Kontext könnten – ganz unabhängig vom Unfall vom 2 9. Juni 2010, bei dem nicht einmal ein gesicherter Kopfanprall feststehe – zerebrale Mikroblutungen zu einem nicht näher zu definierenden Zeitpunkt aufgetreten sein. Eine Unfallfolge in Form der auch nach eigener Bildbeurteilung nachvoll ziehbaren „ Microbleeds “ in der MR-Bildgebung sei daher nur möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich.

Die zusätzlich im Rahmen dieses Gutachtens am 3. Januar 2012 in der Neuroradi ologie des O.___ angefertigten 12*- Gradienten echosequenzen zeigten geringer ausgeprägte Hämosiderinspuren als aufgrund der weniger selektiven Voruntersuchung zu erwarten gewesen sei. Die für sub tilere Demyelinisierungen besonders empfindlichen 3D-Double-Inversion-Recovery-Sequenzen zeigten vereinzelte unspezifische punktförmige Hyperin tensitäten im supratentoriellen Marklager, wie es aus neurologischer Sicht beispielsweise im Rahmen einer unfallfremden zerebralen Mikroangiopathie bei bestehendem vaskulären Risikoprofil durchaus vorstellbar sei. Bei nicht gesichertem Kopfanprall im Rahmen des Ereignisses vom 2 9. Juni 2010 und fehlenden Hinweisen auf ein ausgeprägteres Akzelerations-/ Dezelerationstrauma der Halswirbelsäule könnten die eher subtilen radiologischen B efunde auch weiterhin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unfallkausal beurteilt werden ( Urk. 10/275 S. 18 f. und 23 ). Mit den beschriebenen minimen radiolo gischen Veränderungen seien die vom Versicherten geklagten Beschwer d en nicht erklärbar und auch nicht als organisch bedingt legitimierbar ( Urk. 10/275 S. 24).

Auf neurologischem Gebiet mache der Versicherte bis dato anhaltende Kopf schmerzen geltend. Hierzu sei zu bemerken, dass diese in keinem der vorliegen den Berichte in der Akutphase und dem anschliessenden ersten Aufenthalt in der A.___ erwähnt worden seien oder diagnostischen Niederschlag gefunden hätten. Nicht näher präzisierte und vom zeitlichen Verlauf auch nicht einzuordnende „okzipitale Kopfschmerzen“ würden erstmals im hausärztlichen Bericht vom 2 7. Oktober 2010 erwähnt. Insoweit könne nach den Kriterien der Internationalen Kopfschmerzklassifikation ICHD-II der IHS auch kein posttrau matischer Kopfschmerz diagnostiziert werden. Die aktuelle Kopfschmerzpräsen tation erfülle von der Beschwerdecharakteristik her die Kriterien eine s unspezi fischen chronischen Spannungskopfschmerzes ( holozephal , eher drückend, mittlere Schmerzintensität, keine prägnanten Begleitsymptome). Die Medika menten anamnese mit einem von der Ehefrau bestätigten fast täglichen Analge tika konsum ( Dafalgan und Novalgin ) seit dem Unfall erfüllten dagegen „theore tisch“ die diagnostischen Kriterien eines Analgetikaübergebrauchskopf schmer zes gemäss Kodierung 8.2.3 de r ICHD-II. Die im Rahmen der aktuellen Begut achtung bestimmten negativen bzw. subtherapeutischen Medikamenten spiegel sprächen jedoch gegen eine tägliche Einnahme der angegebenen Medikation. Sie sprächen auch gegen einen höheren Leidensdruck und bekräftigten den bis herigen Eindruck von zumindest teilweise nicht konsistenten Beschwerden. Eine differenzierte Kopfschmerzdiagnose könne in dieser Situation nicht gestellt werden ( Urk. 10/275 S. 21) .

Weitere Inkonsistenzen ergäben sich auch im Rahmen der aktuellen Anamnese - er hebung und der klinischen Untersuchung. So habe der Versicherte teilweise eine n nicht authentisch wirkenden hilflosen Eindruck vermittelt und vorge - geben, überhaupt gar nichts mehr zu wissen oder seit dem Unfall zu erin nern. Hingegen habe er in anderen Teilen des Gesprächs ausgesprochen detail liert über seine Beschwerden und die damit verbundenen Einschränkungen in allen Lebensbereichen Auskunft geben können. In der Untersuchungs situation sei überdies eine wenig ausgeprägte Anstrengungsbereitschaft mit erhebliche r Selbstlimitierung und demonstrativen Gesten aufgefallen (Urk. 10/275 S. 22) . 4 .12 . 7

In der zusammenfassenden Beurteilung wurde festgehalte n , dass dem Versicher te n aus rheumatologische r Sicht , wegen der rein unfallbedingten Beschwerden des rechten Fusses,

die angestammte berufliche Tätigkeit als Mitarbeiter in der Logi stik nicht mehr zumutbar sei, da er

dabei überwiegend stehend und gehend tätig sein und gleichzeitig mit Gewichten bis zu 25 kg hantieren müss t e.

In einer körperlich leichten, überwiegend sitzenden Tät igkeit sei hingegen eine ganztäg ige Präsenz realisierbar, wobei aufgrund der unfallbedingten Fuss schmerzen von einer 10%igen Leistungseinschränkung auszugehen wäre, fall s die Beschwerden mit einer adäquaten medikamentösen Therapie, die aktuell (bei negativen Medikamentenspiegeln) nicht gegeben sei, nicht ausreichend beherrschbar wären. Durch eine Optimierung der Schuhversorgung und allen falls einen Therapieversuch mit ESWL sei aus rheumatologischer Sicht allenfalls eine leichte Besserung der Fussbeschwerden zu erreichen, die jedoch die Belast barkeit und Leistungsfähigkeit wahrscheinlich nicht ma ssgeblich zu beeinflus sen vermöcht e ( Urk. 10/275 S. 20 f.).

Auf neurologischem, neuropsychologischem, psychiatrischem und kardiologi schem Gebiet hätte n keine relevanten Leistungsbeeinträchtigungen nachge - wiesen werden können ( Urk. 10/275 S. 24).

Aufgrund der p e r sistierenden und struk t u rell nachvollziehbaren Dauerbeschwer den im Bereich des rechten F usses mit regionalen osteoporotischen Verände rungen sei gemäss Tabelle 2 aus rheumatologischer Sicht ein Integritätsschaden von 25 % ausgewiesen (Urk. 10/275 S. 21 ) .

5 . 5 .1

Das interdisziplinäre Gutachten vom 2 2. Januar 2013 ( Urk. 10/275) wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstellt und basiert auf fachärztlichen psychiatrischen Untersuchungen vo m 7. und 1 2. September 2012, orthopädisch-rheumatologischen Untersuchungen einschliesslich EFL vo m 27. und 28. September 2012, neuro psychologischen Untersuchungen vo m 29. Oktober 2012, neurologischen Untersuchungen vo m 1 6. Oktober 2012, eine r kardiologi schen Untersuchung vo m 2 7. November 2012 und einer neuroradiologischen Untersuchung vo m 3. Januar 2013 ( Urk. 10/275 S. 5). 5 .2

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wendet gegen das neuropsychologi sche Teilgutachten vom 1 9. November 2012

ein, die Annahme einer Aggrava - tionstendenz

erweise sich als unzutreffend, weil weder der psychiatrische Teilgut achter

Dr. R.___ noch die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___

fachärzt lich eine Ag gravationstendenz (ICD-10: F68) diagnostiziert hätten. Die neuropsychologische Begutachtung sei deshalb mit einem anderen Gutachter zu wiederholen ( Urk. 1 S. 6; vgl. auch Urk. 10/299 S. 1 und 10/319 S. 2 ). Dem ist entgegen zu halten, dass sich aufgrund der erwähnten psychiatrischen Beurtei lungen, insbesondere des

Teilgutachtens von Dr. R.___ vom 1 7. Januar 2013 , lediglich ausschliessen lässt , dass eine (allenfalls)

gezeigte Aggravationstendenz auf einer Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustands beruht. Letz teres war, wie neuropsychologischerseits richtig erkannt worden war (vgl. Urk. 10/276 S. 17 ) , allein aus psyc hiatrischer Sicht zu beurteilen .

Demgegenüber hat jeder einzelne Teilgutachter eigenständig und unabhängig zu prüfen, ob er eine Aggravation feststellen kann . Hinweise auf eine solche kön nen sich unter anderem aus erhebliche n Diskrepanz en zwischen geschilderten Beschwerden und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese ergeben (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Entsprechende Anhaltspunkte

waren gemäss dem eingehend und illustrativ b egründ eten neuropsychologischen Teil gutachten bereits in den

Vorakten zu finden . Darüber hinaus wurde auch richtig erkannt , dass schon anlässlich der neuropsychologische n Untersuchung in der A.___

Aggravationstendenzen festgestellt worden waren (Urk. 10/276 S. 8 ; vgl. Urk. 10/158 S. 3 und 10/159 ).

Solche

erg a ben sich

auch aus der detailliert beschriebenen Verhaltensbeobachtung während des Anam nesegespräches und den Resultaten der Testung bei der aktuellen neuropsycho logischen Untersuchung

( Urk. 10/276 S. 11). Die bei den einzelnen Aufgaben festgestellten Inkonsistenzen und die Ergebnisse zweier durchgeführter Symp tom validierungsverfahren wurden im hier zur Diskussion stehenden neuropsy chologischen Teilgutachten ausführlich beschrieben und schlüssig in die Würdi gung miteinbezogen. Insbesondere wurde n

auch Vergleich e

mit bekannten Hirnfunktionsmustern und mit den bildgebenden Befunden vom 5. November 2011 vorgenommen. Die dabei festgestellten Diskrepanzen wurden angemessen berücksichtigt . Das neuropsychologische Teilgutachten erscheint vor diesem Hintergrund als überzeugend.

Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, die neuropsychologische Untersu chung mit einem anderen Gutachter zu wiederholen. Vielmehr hat es sich der Beschwerdeführer selbst anzulasten, dass leichte neuropsychologische Beein trächtigungen zwar nicht ausgeschlossen, aber auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt werden konnten .

Zu keinem anderen Ergebnis führt auch der Verweis auf den Beri cht von Dr. D.___ vom 6. März 2013 ( Urk. 1 S. 6 mit Hinweis auf Urk. 10/286 ; vgl. auch Urk. 10/319 S. 2 f. ) , worin sie

schwerwiegende kognitive Störungen in Form von einer Gedächtnisstörung, einer Konzentrationsstörung, einer Merkfä higkeitsstörung und einer Aufmerksamkeitsstörung sowie eine massive Ver schlechterung des Kurzzeitgedächtniseses im Verlauf der letzten Monate bestä tigte ( vgl. Urk. 10/286) . Hierzu ist vorab festzuhalten, dass d er erwähnte Bericht weitgehend denselben Wortlaut enthält wie derjenige von Dr. D.___ vom 1 8. Juli 2011 (vgl. Urk. 10/116). Neu wird von schwerwiegenden kognitiven Defiziten anstelle von kognitiven Defiziten gesprochen. Das Gedächtnis, vor allem das Kurzzeitgedächtnis habe sich in den letzten Monaten massiv ver schlechtert. Der Versicherte könne sich an Inhalte von vor einigen Stunden nicht mehr erinnern. Dies führe zur Verdachtsdiagnose einer Pseudodemenz im Rahmen der Depression ( Urk. 10/286 S. 1).

Eine d iagnostische Beurteilung, wel che nicht überwiegend auf den vom Versicherten geklagten Beschwerden beruht und sich mit möglichen Widersprüche n zur Beschwerdeentstehung, zum Beschwerdeverlauf und zu eigenen objektiven B efunden auseinandersetzt, fehlt somit nach wie vor. B ezüglich des ersten Berichts vom 1 8. Juli 2011 fällt insbe sondere auf , dass der Beschwerdeführer im selben Zeitraum, namentlich seit seiner Operation am 1. Juni 2011 zweimal pro Woche die Physiotherapie besuchte, während welcher er offenbar von Schlafstörungen berichtete und wegen Müdigkeit und reduzierter psychischer Belastbarkeit, nicht jedoch wegen kognitiver Störungen als eingeschränkt wahrgenommen wurde (vgl. Urk. 10/128 und 10/141). Ungeachtet der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mit unter im Hinblick auf ihre auf trags recht liche Vertrauensstellung in Zwei felsfäl len eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc), vermögen die Ausführungen von Dr. D.___ daher das neurolo gische Teilgutachten nicht in Zweifel zu ziehen .

Die

im Weiteren beantragte Zeugeneinvernahme der Ehefrau und d er Tochter des Beschwerdeführers zum Beweis neuropsycholog ischer Defizite (vgl. Urk. 1 S. 3 und 6 ,

E. 13 S. 1 und 3 ) sind aufgrund der mehrfach festgestellten Aggrava - ti onstendenzen und Selbstlimitierungen des Beschwerdeführers von vorne herein ungeeignet, um den massgeblichen Sachverhalt zu ermitteln . Die beiden Frauen könnten lediglich über beobachtetes Verhalten Auskunft geben . Damit allein liesse sich

das Vorhandensein neuropsychologischer Defizite jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beweisen .

5 .3

Gegen das neurologische Teilgutachten von Dr. S.___ vom 2 2. Januar 2013 bringt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor, es sei nicht nachvollzieh bar, dass die vom Beschwerdeführer geklagte Vergesslichkeit beziehungsweise seine Gedächtnislücken als nachgeschoben und nicht plausibel bezeichnet wür den . D er Beschwerdeführer habe am 1. November 2010 der Case Managerin der Suva von seiner Vergesslichkeit berichtet. Dass er sie nicht vorher geltend gemacht habe beziehungsweise dass sie nicht von den behandelnden Ärzten festgehalten worden sei, spreche nicht dagegen, dass sie bereits seit dem Unfall bestehe. Während des ersten Spital- und Rehabilit at ionsaufenthaltes sei diese Problematik im Vergleich zu derjenigen bezüglich des rechten Fuss es zweitran gig gewesen . Ähnliches gelte bezüglich der als nachgeschoben bezeichneten Störung des Geruchsinns; nur weil sie vorher keinen Eingang in die Akten gefunden habe, heisse dies nicht, dass sie nicht bestehe oder/und nicht unfall kausal sei

( Urk. 1 S. 6 f. ; vgl. auch Urk. 10/299 S. 3 f. und 10/319 S. 3 ).

Zu Recht wurde nicht in Frage gestellt, dass

Dr. S.___

korrekt und in Übereinstim mung mit der Aktenlage festhielt, in den echtzeitlichen Arztberich ten

seien weder eine Vergesslichkeit noch Gedächtnislücken festgehalten wor den . Dies steht auch im Einklang mit den Angaben der Ehefrau des Beschwer deführers, wonach ihr die Vergesslichkeit erst ein- bis zwei Monate nach dem Unfall aufgefallen sei ( Urk. 10/264 S. 6). Auch bei der M itte Juli 2010 erfolgten Anmeldung

zum ersten st ationären Aufenthalt in der A.___

wurde angegeben, dass der Patient bezüglich Bewusstsein, Orientierung, Sozialverhal ten und Kommunikation völlig unauffällig sei (Urk. 10/7 S. 2). E rstmals schrift lich dokumentiert wurde eine vom Beschwerdeführer geklagte Vergesslichkeit mit dem Bericht der Case Managerin der Suva vom 2. November 2010

(vgl. Urk. 10/35) . Daraus geht jedoch auch hervor, dass er trotzdem darüber zu berichten vermochte , was die ärztliche Verlaufskontrolle im Spital Z.___

ergeben habe, dass er sich a m 8. November 2010 eine r CT-Untersu chung unter ziehen werde und welche physiotherapeutischen Massnahmen er bisher absolviert habe (Urk. 10/35 S. 1) , was seine Klage zumindest deutlich relativiert .

Es trifft auch zu, dass der Versicherte erst während des zweiten Aufenthaltes in der A.___

– mehr als ein Jahr nach dem Unfalle reignis – erstmals eine „lückenhafte Erinnerung“ für das unmi ttelbare Ereignis geltend machte und b ei der aktuellen neurologischen Anamneseerhebung gar von einem bis heute anhaltenden Gedächtnisverlust seit dem Unfall, der sowohl das unmittelbare Ereignis als auch die gesamte Zeitdauer danach umfasse , berichtete . Vor diesem Hintergrund erscheint es ohne Weiteres als nachvollziehbar, dass die entspre chenden Ausführungen des Beschwerdeführers als nachgeschoben und ausge weitet qualifiziert wu rden. Un ter Berücksichtigung der Aktenlage sind sie auch nicht als plausibel zu werte n ( Urk. 10/275 S.

E. 17 f.).

Schliesslich wird gerügt, dass Dr. S.___

die in der MRI-Aufnahme vom 5. Oktober 2011 fest gestellten Mikroblutungen lediglich als mögliche, aber nicht als überwiegend wahrscheinliche Unfallfolge beurteilt hat . Diesbezüglich macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend, entgegen der seinerzeitigen Annahmen von Dr. I.___ und von Dr. H.___ seien

die Mikroblutungen gemäss den neuroradiologischen und kardiologischen Teilgutachten eindeutig nicht auf die Antikoagulation beziehungsweise die Herzklappenoperation bezie hungsweise Herzerkrankung zurückzuführen. Mangels einer anderen plausiblen Erklärung sei es überwiegend wahrscheinlich, dass sie unfallkausal seien ( Urk. 1 S. 7 und 11 f. ; vgl. auch Urk. 10/299 S. 3 f. und 10/319 S. 3 f. ). Hierzu ist zu bemerken, dass Dr. Q.___ im neuroradiologischen Teilgutachten vom 9. Januar 2013 lediglich festhielt, dass die mittels 3D Double Inversion- Recovery -MR zusätzlich erhobenen Befunde unter Antikoagulation spontan aufgetretene Mikroblutungen nicht erklären würden und dass es durchaus mög lich sei , dass diskrete Mikroblutungen trotz fehlendem Kopfanprall und ohne entsprechende Klinik bei einer erheblichen Akzelerations- Dezelerations -Bewe gung des Körpers posttraumatisch entstanden s eien (Urk. 10/270 S. 1) . Diese Ausführungen schliessen eine unfallfremde Ursache nicht aus. Darüber hinaus hat Dr. S.___

dazu auch richtig festgehalten , dass aufgrund der vorhandenen Aktenlage weder ein Kopfanprall gesichert sei noch Hinweise auf ein Akzelera tions-Dezelerationstrauma von einem erheblichem Ausmass best ünden

( Urk. 10/275 S. 18 f. und 23). Die Spekulationen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers darüber, weshalb am Unfalltag ein CT des Schädels ange ordnet worden sein könnte (vgl. Urk. 13 S. 2), vermögen keine Zweifel an der Korrektheit dieser Feststellungen zu wecken . Als Grund für die damalige

U ntersuchung wurden ausdrücklich der Verkehrsunfall mit multiplen Kontusio nen und das gerinnungshemmende Medikament

Marcoumar

angegeben

(vgl. Urk. 10/6 S. 2 und 10/260). Ein Kopfanpra ll oder eine Schädelkontusion wu rd en gerade nicht erwähnt. Erst im Austrittsbericht des Spitals Z.___ vom 3 1. August 2010 wurde eine Kontusion des Schädels als Anlass für die craniale Computertomographie (CCT) genannt ( Urk. 10/16). Der Beschwerdeführer selbst hat bei seinen ersten Unfallschilderungen von keinem Kopfanprall berichtet (vgl. Urk. 10/25 S. 4 und Urk. 10/26 S. 2) und konnte einen solchen in der Folge auch nicht bestätigen . Damit ist ein Kopfanprall zwar möglich, erscheint bei der vorhandenen Aktenlage

aber nicht als überwiegend wahrscheinlich

(vgl. auch Urk. 10/11) . Das Gutachten von Dr. S.___ erweist sich folglich auch in diesem Punkt weder als korrektur- noch als ergänzungsbedürftig.

Der Kardiologe Dr. P.___ vertrat in seinem Teilgutachten vom 2 8. Dezember 2012 sodann ledig lich die Auffassung, dass kein kardiologisches Korrelat zwischen der anamnes tisch beschriebenen posttraumatischen Amnesie und den MRI-Läsionen nach operierter Aortenklappe bestehe ( Urk. 10/266).

Insbesondere erweist sich die Behauptung, es sei mit Ausnahme des Unfalls keine plausible Erklärung vorhanden, als unzutreffend. Der S uva-Kreisarzt Dr. H.___ legte im Rahmen seiner Aktenbeurteilung vom 9. Januar 2012 (Urk. 10/183) detailliert dar, welche Szenarien für die Entstehung der erkannten Mikroblutungen denkbar seien:

Es könnte sich um klinisch stumm verlaufene Mikroembolien mit sekundärer Einblutung anlässlich der Herzoperation 2009 handeln. Die bekannte Rate von kleinsten Schlaganfällen (zerebrale Mikroembolien) im Verlauf des operativen Prozederes beim mechanischen Aortenklappen ersatz (auch bei minalinvasivem Vorgehen) sei bekanntermassen hoch. A. Ghanem et al. hätten hierzu kürzlich über eine Rate von 72 % von Patienten (bei allerdings kleiner Fallzahl von 30 Patienten) mit neuen cerebralen Läsionen nach minimalinvasiven Aorten - klap penersatzoperationen , welche als embolisch beurteilt worden seien, publiziert. Von diesen hätten nur klinisch neurologisch 10 % neue Ausfälle gehabt. Ledig lich 3,6 % jedoch hätten ein dauerhaftes Defizit. Es sei also keineswegs unge wöhnlich, bei Patienten nach einer derartigen Herzoperation kleinste em bo lische

cerebrale Infarktareale mittels einer fortgeschrittenen MRI-Technik (SWI-Sequenzen) zu entdecken. Bekanntermassen transformierten sich derartige mikroembolische Infarkte unter einer dauerhaften oralen Anti - koagulation („Blutverdünnung“), insbesondere unter der gleichzeitigen Gabe von Aspirin (welches nochmals die Blutungswahrscheinlichkeit grösser mache) sehr häufig. Leider gebe es zeitnah zur genannten Herz operation kein MRI des Kopfes, d as die unfallunabhängige Genese der Blutungen hätte beweisen können .

Es könne sich auch um völlig unspezifische Mikroblutungen („ Microbleeds “) handeln, welche bei einer Vielzahl von neurodegenerativen Erkrankungen, wahrscheinlich auch im normalen Alterungsprozess des Gehirns , aufzufinden seien und deren klinische Bedeutung sich nicht aus der Blutung selbst, sondern lediglich aus dem krankheitsbedingten Kontext ergebe. Die rasante Technikent wicklung in der MRI-Diagnostik, insbesondere im Falle der „ Cerebral

Microb leeds CMB“ durch Einführung höherer Feldst ä rken der MRI-Systeme bis 7 Tesla und die Einführung der SWI-Sequenzen ( Susceptibility

Weighted Imaging) machten die Darstellung der unspezifischen Mikroblutungen inzwischen zu einem häufigen Phänomen. Inzwischen sei belegt, dass die Prävalenz der cerebralen Mikroblutungen in der allgemeinen Bevölkerung altersabhängig hoch sei (17,8 % bei den 60-69-Jährigen, 38,3 % bei den > 80-Jährigen). Inten siv werde das Risiko asymptomatischer Träger von Microbleeds für die spätere Entwicklung von cerebralen Hämorrhagien (Gehirnblutungen) als Komplikation einer oralen Antikoagulation („Blutverdünnung“) oder auch einer modernen „ Lysetherapie “ im Falle eines Stroke in jüngerer Zeit diskutiert.

Schliesslich könnte es sich auch um die Folgen einer „Nicht-Kontakt-Verletzung des Gehirnes“ im Sinne einer diffusen axonalen Scherverletzung (DAI) handeln. Um diese Diagnose stellen zu können, müsse der primäre klinische Verlauf ein deutig zur bildgebenden MRI-Diagnose passen und die langfrist i gen Folgen müssten diskutiert werden. Die diffuse axonale Ve rletzung (DAI) oder axonale Sch erverletzung des Gehirns sei im eigentlichen Sinne eine neuropathologische Diagnose, verschiedenste Autoren hätten jedoch belegen können, dass insbe sondere der Nachweis von Hämosiderinablagerungen , am besten in T2* oder SWI gewichteten Sequenzen in einem 3-Tesla-Feld, ein gutes Instrument sei, die Residuen einer diffusen axonalen Verletzung zu identifizieren. Eine derartige diffuse axonale Scherverletzung (DAI), welche mit kleinsten Gewebezerreissun gen und in den SWI-Sequenzen noch Jahre später zu dokumentierenden Hämosiderindepots einhergingen, liege seines Erachtens jedoch allein aus kli nischen Gründen nicht vor. Bei einer diffusen axonalen Scherverletzung, die vom Schweregrad geeignet sei , noch Jahre später relevante hirnorganische Defi zite zu begründen, komme es im Verlauf von wenigen Stunden nach dem statt gehabten Trauma zu einer deutlichen klinischen Verschlechterung mit Ent wicklung von Hirndruckzeichen als Folge des sich entwickelnden akuten Hirn ödems, was einer klinischen Beobachtung, wie sie im Spital Z.___ organi siert sei, mit Sicherheit nicht entgangen wäre. Die Prognose dieses Verlet zungstyps werde von den verschiedensten erfahrenen Neurochirurgen als „die Schlechteste“ nach Ausschluss grosser akuter Subduralhämatome eingeschätzt. Eine derartige, als dramatisch zu bezeichnende klinisch e Konstellation habe beim Versicherten nie vorgelegen.

Es besteht folglich kein Anlass, die neurologische Teilbegutachtung zu wiederho len. Dies muss umso mehr gelten, als die Kausalitätsbeurteilung von Dr. S.___

auch in keiner Weise durch die neuroradiologische Zwei t beurteilung der auswärtigen Untersuchungen vom 29. Juni 2010 und vom 5. Oktober 2011 durch Prof. Dr. Q.___ am 25. September 2013 in Frage gestellt wird, welche die Suva in Auftrag gegeben hatte ( Urk. 10/328). Demnach bestünden a ufgrund des Schädel-CT vom 29. Juni 2010 keine Hinweise auf eine Fraktur oder auf posttraumatische Veränderungen. Aus dem Schädel-MR vom 5. Oktober 2011 ergäben sich geringer infratentoriell und deutlicher supraten toriell Hinweise auf multiple stattgehabte Mikroblutungen. Auf der koronaren FLAIR-Sequenz, vor allem frontal, ergebe sich der Eindruck (vermutlich keine Artefakte) von multiplen punktförmigen subkortikalen intermediären Hyperin tensitäten , diese seien allerdings auf den anderen Serien nicht sichtbar. An sonsten handle es sich um ein normales MR des Gehirns.

Bei den beschriebenen intraparenchymalen

Hämosiderin -Depositionen gehe es letztlich um die Frage, ob diese in Zusammenhang mit dem Unfall stünden oder unfallunabhängig, eventuell im Zusammenhang mit der Antikoagulation zu sehen seien.

Gemäss Literatur (mit auch aktueller „breiter“ Durchsicht) l iege den nicht trauma tischen multiplen Mikroblutungen in der Regel eine (manchmal subtile und sonst im MR nicht weiter erkennbare) Mikroangi opathie zugrunde, entwe der subk ortal

lobär (wi e z.B. bei einer Amyloidangiopa t h ie ) oder präferentiell im Stammganglien-Bereich im Rahmen einer hypertensiven

Mikroarteriopathie . Tendenziell nehme die Frequenz solcher Erkrankungen mit dem Alter zu. Mikroblutungen unter Antikoagulation ohne konkomitierende

Mikroangiopathie

seien nicht beschrieben.

Bei traumatischen Läsionen fänden sich diese b evorzugt mittelliniennah , zum Teil im Balken, am Balken-Rand, im Hirnstamm oder im Übergang von grauer zu weisser Substanz oder im Bereich von oberflächlichen Kontusionen bezie hungsweise gegenüber im Sinn von Contre -coup-Läsionen.

Mindestens zwei der Läsionen, die linksseitige am Vorderrand des Putamens und die rechtsseitige am Balken-Rand , würden zu posttraumatischen Läsionen passen. Die Lokalisationen der anderen Läsionen seien aber keineswegs sugges tiv für eine traumatische Genese.

Tendenziell würde man eher dazu neigen, eine nicht traumatische Genese zu vermuten, obwohl vereinzelt Läsionen zu sehen seien, die damit vereinbar wären. Man könne postulieren, dass für traumatische Läsionen mit einem Aus mass der beschriebenen Hämosiderin -Depositionen (selbst unter Antikoagula tion ) auch eine entsprechende Anamnese bekannt wäre. Eine dezidiertere Stel lungnahme sei leider nicht möglich.

E. 19 Abs. 1 UVG). Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch geprüft und hernach eine Rente ab 1. September 2013 zugesprochen hat. Zu klären bleibt die strittige Frage, ob die festgesetzte Rentenhöhe korrekt war. 6.2

Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der vormaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers von einem hypothetischen

Valideneinkommen von Fr. 79‘962.-- aus ( Urk. 2 S. 11 ; vgl. Urk. 10/143 und 10/283 ) . Da

er keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgehe und es ihr nicht gelungen sei, genügend geeignete DAP-Stellen zu finden ,

ermittelte sie das Invalideneinkommen ausgehend von der Tabelle TA1, Total, Niveau 1, Männer, der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2012) . Unter Berücksichtigung der Teuerung von 0,8 % und einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2013 betrage dieses Fr. 65‘698. -- bei einem Vollpensum .

W egen der um 10 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit sei es auf Fr. 59‘128.-- zu reduzieren. Aufgrund eines als angemessen erachteten leidensbedingten Abzuges von 10 % sei von einem massgeblichen hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 53‘215.-- im Jahr 2013 auszugehen. Die Invalidit ät belaufe sich folglich auf 33 % ( Urk. 2 S. 7 ff.). 6 .2

Das hypothetische Valideneinkommen wurde zu Recht nicht in Frage gestellt. Ebenso ist unbestritten, dass beim Beschwerdeführer, welcher keine Erwerbstä tigkeit mehr ausübt, zur Ermittlung des hypothetischen Invalidenein kommens entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Zahlen der Doku mentation von Arbeitspl ä tzen (DAP) der Suva herangezogen werden können (vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3 und 129 V 472 E. 4.2.1, je mit Hinweisen). Entgegen der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vertretenen Ansicht ( Urk. 1 S. 10) lassen sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin nicht ihre interne Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP), sondern die statistischen Werte der schweizerischen Lohnstrukturerhebung herangezogen hat, keine Rückschlüsse auf fehlende zumutbare Verweisungstätigkeiten auf

dem zur Ver fügung stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu, da dieser dem Beschwerde führer trotz seiner körperlichen Einschränkung

ein genügend breites Spektrum erwerblicher Betätigung offen hält ( Art. 16 ATSG; vgl. das Urteil des Bundesge richts 8C_370/2013 vom 2 3. Oktober 2013, E. 2.2 mit Hinweisen) .

In diesem Zusammenhang ist erneut zu bemerken, dass der Beschwerdeführer einzig wegen seiner unfallkausalen Beschwerden am rechten Fuss

insofern ein geschränkt ist, als er nur noch in einer körperlich leichten, überwie gend sitzen den Tätigkeit ganztäg ig erwerbstätig sein kann, wobei aufgrund der unfallbe dingten Fussschmerzen von einer 10%igen Leistungseinschränkung auszugehen wäre, falls die Beschwerden mit einer adäquaten medikamentösen Therapie, die im Zeitpunkt der Begutachtung (bei negativen Medikamenten spiegeln ) nicht gegeben war , nicht ausreichend beherrschbar wären ( Urk. 10/275 S. 20 ). Es ist daher bereits grosszügig, dass die Beschwerdegegnerin der maximal möglichen schmerzbedingten Leistungsminderung von 10 %

ohne Weiteres i n Form eines 90%-Pensums Rechnung getragen hat. In Anbetracht des gutachterlich um schriebenen Zumutbarkeitsprofils und der fehlenden Ausbildung ist auch nicht zu bean standen, dass sie auf das Kompetenzniveau 1 der LSE 2012 abgestellt hat. Der Beschwerdegegnerin ist überdies dahingehend beizupflichten, dass das Alter des bei Rentenbeginn 48-jährigen Beschwerdeführers, dessen ausländische Staatsangehörigkeit , seine nach eigenem Bekunden mangelhaften Deutsch kenntnisse ( Urk. 1 S. 10) und die Dauer seines letzten Anstellungsverhältnisses (Anfang Oktober 1999 bis Ende Juli 2011; vgl. Urk. 10/312 S. 1) keinen weite ren Abzug zu rechtfertigen vermögen. Für die sich aus der Problematik mit dem rechten Fuss ergebenden Einschränkungen hat die Beschwerdegegnerin einem leidensbedingten Abzug von 10 % gewähr t, was wohl ebenfalls als eher gross zügig, nicht aber als unangemessen zu werten ist . Das von der Beschwerdegeg nerin berücksichtigte hypothetische Invalideneinkommen von Fr. 53‘215.-- erweist sich folglich nicht als korrekturbedürftig. Dementsprechend waren auch die ermittelte Invalidität von 33 % und erfolgte Rentenfestsetzung in quantita tiver Hinsicht richtig . 7 .

Die

von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Integritätsentschädigung von 25 % im Betrag von Fr. 31‘500.--

wurde lediglich aus dem Grund angefochten , weil die psychischen Beschwerden und neurologischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden seien ( Urk. 1 S. 17). Aufgrund der Ausführungen im interdi s ziplinären Gutachten vom 2 2. Januar 2013 steht jedoch fest, dass er lediglich noch an unfallbedingten Fussbeschwerden leidet. Es besteht daher kein Anlass, die korrekt bemessene Integritätsentschädigung (vgl. Urk. 2 S. 24) zu erhöhen. 8 .

Unter Verweis auf den erheblichen Aktenumfang sowie die sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht schwierig präsentierende Situation macht der Rechts vertreter des Beschwerdeführers erneut eine Ausnahmesituation geltend, die eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren rechtfertige ( Urk. 1 S. 17). Dem ist im Einklang mit der Beschwerdegegnerin entgegen zu halten , dass das Einspracheverfahren kostenlos ist und dafür in der Regel keine Parteientschädi gungen ausgerichtet werden ( Art. 52 Abs. 3 ATSG; vgl. Urk. 1 S. 25). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs

erscheint es auch nicht angezeigt, eine Parteientschädigung zuzusprechen . 9 .

Aus dem Gesagten folgt, dass d ie Beschwerde abzuweisen ist, zumal

aus den einleitend dargelegten prozessualen Gründen (vgl. Erwägung 1 hiervor) eine Änderung des Dispositivs des angefochtenen Einspracheentscheides wegen des Dahinfallens des Taggeldanspruches nicht erforderlich ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hermann Rüegg - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00025 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom

23. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Rüegg Joweid Zentrum 1, Postfach 670, 8630 Rüti ZH gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1965, war als stellvertretender Leiter der Logistik bei der Y.___ angestellt und damit obligatorisch bei der Schweizerischen Unfall versicherungsanstalt (Suva) versichert, als er am 2 9. Juni 2010 als korrekt fahrender Lenker eines Personenwagens

eine Frontalkollision erlitt. Dabei zog er sich diverse Verletzungen zu. Er wurde mit der Ambulanz zur Behandlung ins Spital Z.___ gebracht . Dort wurde unter anderem

eine mehrfragmentäre Fersenbein f raktur diagnostiziert, die am 5. Juli 2010 osteosynthetisch versorgt wurde ( Urk. 10/5) . Darüber wurde die Suva mit Unfallmeldung vom 1 5 . Juli 2010 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 10/ 340). Der stationäre Klinikaufenthalt dauerte bis zum 1 9. Juli 2010 ( Urk. 10/16) . Anschliessend trat der Versicherte in die A.___ ein, wo er sich bis zum 21. September 2010 auf hielt ( vgl. Urk. 10/23 und 10/25 ) . Während eines weiteren Aufenthaltes im Spital Z.___ vom 3 0. Mai bis zum 1 0. Juni 2011 w urde das Oste o synthese material entfernt und eine Arthrolyse vorgenommen (vgl. Urk. 10/109 und 10/121) . Es folgte ein zweiter Aufenthalt in der A.___ , der vom 26. September bis zum 30. November 2011 dauerte ( Urk. 10/157) .

D ie Suva übernahm die Heilbehandlungskosten und richtete dem Versicherten Tag gelder aus (vgl. Urk. 10 / 58 S. 3 ). 1.2

I n der Folge tätigte die Suva diverse erwerbliche und medizinische Abklärun gen . Unter anderem gab sie ein interdis ziplinäres Gutachten

einschliesslich einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in Auftrag, das am 2 2. Januar 2013 erstattet wurde ( vgl. Urk. 10/275 ff. ). Der Versicherte liess darauf ein en

ärztliche n Beri cht vom 6. März 2013 (Urk. 10/286) und e ine Stel lungnahme vom 1 5. Mai 2013 zum eingeholten Gutachten ( Urk. 10/299) einrei ch en . Mit Einschreiben vom 2. Juli 2013 teilte die Suva dem Rechtsvertreter des Versicherten mit, dass sie die Taggeldleistungen per 31. August 2013 einstelle ,

und gab bekannt, welche Kosten sie weiterhin übernehmen werde ( Urk. 10/305). Dagegen erhob dieser am 4. Juli 2013 schriftlich Einwendungen und verlangte die Weiterausrichtung der Taggeldleistungen (Urk. 10/306).

M it Verfügung vom 17. Juli 2013 sprach die Suva dem Versicherten ab dem 1. September 2013, ausgehend von einem versicher ten Verdienst von Fr. 81'102.-- und einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 33 % , eine Invalidenrente von Fr. 1‘784.25 und ,

ausgehend von einer 25%ige n Integritätseinbusse, eine I ntegritätsentschädigung von Fr. 31‘500. -- zu

(Urk. 10/314) . Dagegen liess er Einsprache erheben (Urk. 10/319) und in der Folge eine ergänzend e Stellungnahme ( Urk. 10/324) sowie weitere medizinische Unterlagen (vgl. Urk. 10/352, 10/353, 10/355 und 10/358) einreichen .

Die Suva wies dar a u f die E insprache mit Entscheid vom 12. Dezember 2014 ab, soweit sie darauf eintrat ( Urk. 2 = 10/ 360 ). 2.

Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 3 0. Januar 2015 ( Urk. 1) Beschwerde erheben . Sein Rechtsvertreter , Rechtsanwalt lic . iur . Hermann Rüegg, beantragte,

der Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2014 und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Juli 2013 seien aufzuheben. Es sei ein polydisziplinäres medizinisches Gerichtsgutachten (Neurologie, Neuropsy chologie, Psychiatrie und Gesamtbeurteilung) einzuholen, eventualiter sei die Beschwerd e gegnerin zu verpflichten, ein neues externes polydisziplinäres medi zinisches Gutachten (Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie und Gesamt - be urteilung ) einzuholen. Es sei dem Beschwerdeführer auch nach dem 3 1. August 2013 bis zum Vorliegen des medizinischen Endzustandes das versicherte Tag geld auszubezahlen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. September 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine monatliche Rente von Fr. 6‘082.65 abzüglich Invalidenrente (bzw. Fr. 5‘406.80, falls bzw. solange keine Invalidenren te ausgerichtet werde) anste lle der verfügten Rente von Fr. 1‘784.25 und bei einer Integritäts einbusse von 50 % eine Integritätsentschä digung von Fr. 63‘000. -- anstelle der verfügten Integritätsent - schädigung von

Fr. 31‘500. -- zuzusprechen. Es sei dem Beschwerdeführer für das Einsprache verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzuspreche n . Alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin beantragte am 2 0. März 2015 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei ( Urk. 9 S. 2). Die Replik wurde mit Eingabe vom 8. Mai 2015 erstattet ( Urk. 13). Auf eine Duplik wurde verzichtet ( Urk. 16). Davon hat die Gegenpartei mit Verfügung vom 17. August 2015 Kenntnis erhalten ( Urk. 17 ).

Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.2

I n prozessualer Hinsicht ist vorab festzuhalten , dass die Beschwerdegegnerin in der Begründung ihres Entscheides die Auffassung vertrat, auf die Einsprache gegen die Verfügung vom

17. Juli 2013 sei

nicht ein zutreten , soweit damit die Weiterausrichtung der Taggelder beantragt w e rde ( Urk. 2 S. 3 ). Hierzu hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers richtig bemerkt, dass mit der Verfügung vom 17. Juli 2013 , mit der unter anderem eine Rente zugesprochen wurde, auch insofern ein Entscheid über die strittige Einstellung der Taggelder erging, als mit dem Beginn einer Rente der Anspruch auf Taggeld von Gesetzes wegen erlischt ( Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG ; vgl. Urk. 1 S. 4 f.). Das Dispositiv des angefochtenen Entscheides

lautet auf Abweisung der Einsprache, soweit darauf einzutreten ist ( Urk. 2 S. 26). Den Erwägungen d er Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (vgl. Urk. 2 S. 3 ff.) lässt sich indes

zweifelsfrei entnehmen, dass sie die gesamte Einsprache (vgl. Urk. 10/319) materiell geprüft und mit der Bestätigung der verfügten Inva lidenrente (in Form einer Abweisung der Einsprache) auch über das Schicksal des Taggeldanspruches entschieden hat . Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher alle mit der Verfügung vom 1 7. Juli 2013 festgelegten Aspekte zu prüfen . 2 . 2 .1

Gemäss Art. 6 UVG werden so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetrete nen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher und ein adä quater Kausalzusammenhang besteht . 2 .2

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie gen den Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörun gen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu beto nen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürli chen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).

Die dar gelegten Grundsätze zum natürlichen Kausalzusammenhang bei Schleuder traum ata der Halswirbelsäule gelten auch für Beschwerden nach einem dem Schleudertrauma „äquivalenten“ Mechanismus und nach einem Schädel-Hirn trauma , wenn und soweit sich die Folgen mit jenen eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule vergleichen lassen (BGE 134 V 109 E. 6.2.2 mit Hinweisen). 2 .3

Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allge meinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein ge tretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereig nis allgemein als begünstigt erscheint ( BGE 129 V 177 E. 3.2, 40 2 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

Demgegenüber ist bei orga nisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden zu unterscheiden, ob es sich um psychische Fehlentwicklungen nach Unfall handelt, bei welchen die Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte zu prüfen sind (soge nannte Psycho-Praxis; vgl. BGE 115 V 133), oder ob ein Schleudertrauma, eine äquivalente Verletzung der Halswirbelsäule oder ein Schädel-Hirntrauma vor liegt, bei welchen auf eine Differenzierung zwischen psychischen und phy sischen Komponenten zu verzichten und eine gesamthafte Prüfung vorzuneh men ist (sogenannte Schleudertrauma-Praxis; vgl. BGE 134 V 109).

2.4

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts ; ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestim mung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdiens tes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsscha dens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 3 .

Die Beschwerdegegnerin vertrat im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen

den Standpunkt, dass bezüglich des unfallkausalen

physische n

Gesundheitssch adens der medizinische Endzustand eingetreten sei und die Voraussetzungen für den Fallabschluss spätestens ab Anfang September 2013 erfüllt seien. D er Beschwerdeführer klage zwar auch

über

psychische

und neuropsychologische Beschwerden und kogniti ve Defizite . Diesbezüglich sei jedoch ein natürlicher Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vo m 29. Juni 2010

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen .

Insbesondere sei der erforderliche adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen (vgl. Urk. 2) .

Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer vorbringen, dass es bei der sehr hefti gen Frontalkollision vom 2 9. Juni 2010 auch zu einem Kopfanprall gekommen sei und er ein Akzelerations-/ Dezelerationstrauma mit nach folgen den Kopfschmerzen, Schwin delbeschwerden, schweren Schlaf störungen, depressiven Symptomen, schwerwiegenden kognitiven Störungen in Form von einer Gedächtnisstörung, einer Konzentrationsstörung, einer Merkfähig keits stö rung und einer Aufmerksamkeitsstörung erlitten habe. Er werde nach wie vor medizinisch behandelt, insbesondere wegen seiner psychischen Beschwerden und kognitiven Einschränkungen . Trotz seiner mehrfachen Aufforderung

sei nicht rechtsgenügend abgeklärt worden, ob der medizinische Endzustand dies bezüglich erreicht sei. Auf das interdisziplinäre Gutachten vom 2 2. Januar 2013 könne nicht abgestellt werden, da die neuropsychologischen, psychiatrischen und neurologischen Teilgutachten unbrauchbar seien.

Unter diesen Umständen hätte die Beschwerdegegnerin den Fall nicht einfach per 1. September 2013 abschliessen dürfen . Sollte sich der Fallabschluss per 1. September 201 3 als rechtmässig erweisen , so müssten die Rente und Integritätsentschädigung unter Berücksichtigung sämtlicher unfallkausaler Beschwerden festgesetzt werden ( vgl. Urk. 1). 4 . 4 .1

In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten entnehmen, dass am 2 9. Juni 2010 wegen des Verkehrsunfalls mit multiplen Kontusionen (Prellungen) und des gerinnungshemmenden Medikaments Marc o umar

auch ein CT des Schädels und der Halswirbelsäule angeordnet wurde . Die computertomographische Untersuchung ergab

nebst den Zeichen einer chronischen Sinusitis eine Streck haltung

und degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule . Es wurde n

weder eine

interzerebrale Hämorrhagie (Hirnblutung) noch Hinweise auf eine frische traumatische ossäre Läsion der Schädelkalotte, des Gesichtsschädels oder der Halswirbelsäule festgestellt (Urk. 10/6 S. 2 und 10/260 ) . 4 .2

Im Austrittsbericht des Spitals Z.___ vom 3 1. August 2010 wurde ein Ver kehrsaufprall mit nicht dislozierter Sternumfraktur (Brustbeinbruch) , multiplen Schürfwunden an der rechten Hand, distaler Fibulafraktur ( Aussenknöchel bruch ) und Calcaneusfraktur (Fersenbeinbruch) am rechten Fuss , Hüftkontu sion und Kontusion am

linken Ellenbogen als Diagnosen festgehalten . Nebendiag nostisch wurde ein Status nach Aortenklappenersatz 2009 unter oraler Antikoa gulation ( OAK ) mit Marc o umar vermerkt. Ferner wurde erwähnt, dass b ei Kon tusion des Schädels eine c raniale Computertomographie (CCT) durchgeführt worden sei , die keine Auffälligkeiten ergeben habe . Neurologisch sei der Patient zu jedem Zeitpunkt unauffällig gewesen ( Urk. 10/16). 4 . 3

Während des ersten Aufenthaltes in der A.___

standen dem Aus trittsbericht vom 2 8. September 2010 ( Urk. 10/25) zufolge die Rollstuhlmobilität bei Entlastungspflicht des rechten Beines, die Funktionseinschränkung des rechten oberen Sprunggelenks mit Spitzfussstellung, die belastungsabhängige Schmerzsymptomatik im Bereich des Sternums, die vermehrte Schwindelsymp tomatik seit dem Unfall vom 29. Juni 2010 und multiple sich in Resorption befindende Hämatome im Vordergrund ( Urk. 10/25 S. 2) .

Bezüglich der seit dem Unfall vermehrt geklagten Schwindelsymptomatik habe m ittels EKG eine kardiale Ursache ausgeschlossen werden können. Die Schwin delsensationen seien im weiteren Verlauf subjektiv rückläufig gewesen. Da der Patient im weiteren Rehabilitationsverlauf über Schlafstörungen und Unfall träume geklagt habe, habe man eine psychosomatische Abklärung angeordnet. Diese habe

eine Anpassungsstörung im Sinne einer Unfallverarbeitungsstörung (ICD-10: F43.28) , jedoch ke ine ausgeprägt e PTBS - Symptomatik

ergeben ( Urk. 10/25 S. 2 f.) .

Ferner wurde in der Anamnese vermerkt, dass sich der Patient an keine Bewusst losigkeit nach dem Unfall erinnern könne. Es bestünden keine Kopf schmerzen und keine Seh- oder Hör störungen. Ebenso wenig sei es zu Magen beschwerden oder zu Erbrechen gekommen ( Urk. 10/25 S. 4).

Aus dem Bericht vom 6. September 2010 ( Urk. 10/26) zum psychosomatischen Konsilium vom 2 8. Juli 2010 geht sodann hervor, dass der Versicherte während d es Gespräches mit Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, gut erreichbar war . Dieser beurteilte ihn p sychopat holo gisch als kaum auffällig , allenfalls subdepressiv. Bei der Unfallschilderung kämen

dem Versicherten u nwillkürlich beinahe die Tränen, er sei aber in der Lage , sich jederzeit zu kontrollieren. Es bestünden kei ne Störungen der Denk funktionen . Die Orientierung sei gut und vollständig, es gebe keine auffälligen Ängste, keine psychotischen Symptome, vor allem subjektive Störfaktoren ( Urk. 10/26 S. 1) .

Zum Unfallerleben habe der Versicherte ausgeführt, dass e r nicht genau wisse, ob er bei Bewusstsein gewesen sei. Er könne dann jedoch sehr detailliert den Unfallablauf schildern. So wisse er sich zu erinnern, dass er nach einer kleinen Ortschaft auf dem Weg von d er Arbeitsstelle zur Mittagspause in einer lang g e zogenen Kurve von einem entgegenkommenden silbrigen Fahrzeug überrascht worden sei. Dann habe es einen Knall gegeben und er sei im Auto eingeklemmt gewesen, Rauch um ihn herum, was ihn beängstigt habe. Er habe versucht hin auszukommen, die linke Tür sei aber blockiert gewesen und es sei ihm nicht gelungen, nach rechts hinauszukriechen. Schliesslich sei Hilfe gekommen, die ihn beruhigt habe. Anschliessend sei er mit der Ambulanz ins Spital transpor tiert worden. Er habe erfahren, dass der Unfallverursacher gestorben sei, was ihm se hr l eid tue. Mehr als Bremsen und R echtsfahren habe er nicht machen können ( Urk. 10/26 S. 2). 4 . 4

Der behandelnde Hausarzt Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, hielt in seinem Zwischenbericht vom 2 7. Oktober 2010 (Urk. 10/37) fest, dass der Versicherte über Schmerzen , vor allem im rechten Fussgelenk, dann aber auch über Beschwerden in den Fingern der linken Hand, über

Leis tenschmerzen auf der linken Seite und über okzipitale Kopfschmerzen klage. 4 .5

Am

1. November 2010 besuchte die zuständige Case Managerin der Suva den Beschwerdeführer bei ihm

zuhause. Bei dieser Gelegenheit klagte er i hren Besprechungsnotizen zufolge über Schmerzen, unter anderem Kopfschmerzen, und eine hohe Vergesslichkeit. Er habe angegeben, dass er zum Bespiel nicht mehr wisse , was er gestern gemacht habe, was ihn sehr beunr uhige. Überdies habe er

von Schwindel , schlechtem Schlaf und Unfallbildern, die er noch vor sich habe, berichtet . Sie habe ihn

auf die Möglichkeit einer psychologischen Betreuung zur Trauma -V erarbeitung hingewiesen und ihm geraten , das Thema mit dem Hausarzt zu besprechen . Der Versicherte habe ihr erklärt, sein Hausarzt habe die Auffassung vertreten , wenn es nicht besser würde, müsste er i n Thera pie . Ferner habe der Versicherte von der ärztlichen Verlaufskontrolle im Spital Z.___ berichtet, welche ergeben habe, dass mit dem Gelenk etwas nicht in Ordnung sei. Am 8. November 2010 werde eine CT-Untersuchung stattfinden. In der Physiotherapie mache er Bewegungsübungen und erhalte Wärmepackungen für den Nacken ( Urk. 10/35 S. 1). 4 . 6

Der Ver s icherte begab sich a m 1 7. Januar 2011

zu Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung

(vgl. Urk. 10/347) . Sie diagnostizierte in ihrem Bericht vom 1 8. Juli 2011 (Urk. 10/116) eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) mit depressiver Entwicklung.

Anamnestisch vermerkt e sie im Wesentlichen , dass der Versicherte seit dem Auto unfall über eine schwere Schlafstörung, depressive Symptome und schwerwiegende kognitive Störungen in Form von einer Gedächtnisstörung, einer Konzentrationsstörung, einer Merkfähigkeitsstörung und einer Aufmerk samkeitsstörung

klage . Zudem komme das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen ( flashbacks ) und Alpträumen vor.

Z um psychopathologischen Befund hielt sie fest, dass d er Versicherte wach und allseits orientiert sei . Es seien kognitive Defizite in Form von einer Gedächtnis störung, einer Konzentrationsstörung, einer Auffassungsstörung und einer Merkfähigkeitsstörung vorhanden. Die Stimmung sei depressiv. Es seien eine emotionale Stumpfheit, Gleichgültigkeit, ein inneres Leeregefühl und eine

Anhedonie auszumachen. Überdies seien Ängste betreffend die Zukunft vorhan den. Es gebe keine psychotischen Symptome und keine Zwänge. Der Antrieb sei deutlich reduziert und es sei eine Tagesmüdigkeit vorhanden. Es bestehe eine Schlafstörung in Form einer Ein- und Durchschlafstörung. Es gebe keinen Alkohol- oder Drogenkonsum. Im formalen Denken sei der Patient geordnet, jedoch spärlich ausgestattet. Inhaltlich seien Grübeln und Gedankenkreisen fest zustellen. Es bestünden keine Aspekte einer Selbst- oder Fremdgefährdung .

Die Prognose sei eher ungünstig. Die psychotherapeutischen Möglichkeiten seien durch die eingeschränkte Selbstreflexion und die depressive Symptomatik ziemlich beschränkt. Die psychopharmakologische Behandlung habe zu einer geringen Besserung der Symptomatik geführt. Die kognitiven Defizite beherrschten das Krankheitsbild und seien veränderungsresistent. 4 . 7

Nach der Entfernung des Osteosynthesematerials

und der Arthrolyse am 1. Juni 2011 (vgl. Urk. 10/109 und 10/121) besuchte der Beschwerdeführer

zweimal wöchentlich die Physiotherapie. Der behandelnde Physiotherapeut E.___

erklärte am 25. August 2011 der Case Managerin

der Suva , dass er eine Besse rung wa h r nehme . Der Fallverlauf sei sehr re tardiert wegen der Psyche. Der Ver sicherte habe Schlafstörungen und sei oft müde. Sein Tageszustand sei sehr wechselhaft. Es sei damit zu rechnen, dass er in einem halben Jahr an einem Stock gehen können werde ( Urk. 10/128). Auch i m schriftlichen Bericht vom 12. September 2011 zur physiotherapeutischen Behandlung wurden deutliche Fortschritte festgehalten. Der Versicherte gehe aber noch immer an zwei Krücken. Es sei das Ziel, dass er sich wieder normal ohne Krücken bewegen könne. Dafür sollte die physiotherapeutische Behandlung weitergeführt und vielleicht mit einer Wassertherapie ergänzt werden. Die tiefe psychische Belast barkeit des Versicherten mache es schwierig, ihn zu motivieren. Es sei deshalb sicher noch während eines Jahres eine therapeutische Behandlung notwendig ( Urk. 10/141). 4 .8

4 .8.1

Der zweite stationäre Aufenthalt in der A.___ dauerte vom 26. September bis zum 3 0. November 2011 (vgl. Urk. 10/157). Bei Klinikeintritt wurde n eine leichte zeitliche Orientierungsstörung und bei oberflächliche r Prü fung eine ausgeprägte Konzentrations- und Merkstörung festgestellt . Im forma len Denken sei der Patient verlangsamt und gehemmt. Er sei mehrheitlich ein geengt auf das Schmerzerleben und zeige eine leichte Neigung zum Grübeln. Es gebe keine eindeutigen Anhaltspunkte für Intrusionen. Er beklage sich stark über Gedächtnisprobleme seit dem Unfall und verneine phobische Ängste und Zwänge. Es gebe auch keinen Anhaltspunkt für eine wahnhafte Verarbeitung, für Sinnestäuschungen oder für Ich-Störungen. Affektiv sei er deprimiert bei erhaltener Schwingungsfähigkeit. Ferner wurden eine häufige innere Unruhe, eine allgemein reduzierte Belastbarkeit und dadurch Reizbarkeit, Insuffizienz gefühle, eine leichte Auslösbarkeit von Affekten, hauptsächlich Traurigkeit, eine erhöhte Erschöpfbarkeit durch Antriebsminderung, ein sozialer Rückzug und eine gelegentliche Aggressivität erhoben. Es bestünden Schlafprobleme auf grund von Schmerzen und Grübeln (vgl. Urk. 10/158 S. 2). 4 .8. 2

Am 5. Oktober 2011 fand in der Klinik F.___ eine magnetresonanz - to mographische Untersuchung des Schädels statt. Dabei wurden multiple punkt - förmige Microbleeds sowohl bihemisphärisch

supratentoriell als auch rechts zerebellär zentral festgestellt. Die Ätiologie sei bei stattgehabtem Schädeltrauma mit initialer Bewusstlosigkeit eher im Zusammenhang mit dem Unfall als nicht unfallassoziiert im Rahmen von zum Beispiel antikoagulations bedingten Mikroblutungen zu interpretieren ( Urk. 10/161). 4 .8. 3

V om 1 9. Oktober bis zum 28. November 2011 wurden darauf neuropsychologi sche Untersuchungen durchgeführt. Dem

Bericht vom 29. November 2011 ( Urk. 10/159) zufolge klagte der Beschwerdeführer wiederum ü ber ausgeprägte Gedächtnisprobleme . Er wisse zum Beispiel

weder, wie der jeweils vorangegan gene Tag verlaufen sei, noch könne er sagen, mit wem er über was gesprochen habe. Es sei so, wie wenn das gerade Erlebte das Vergangene sofort aus dem Gedächtnis löschen würde. Diese Gedächtnisstörungen bestünden seit dem Unfall, hätten jedoch in ihrer Intensität immer weiter zugenommen. Auch bemerke er Konzentrationsschwierigkeiten und leide unter dauernden Schmer zen (Urk. 10/159 S. 2).

Zu Beginn der neuropsychologischen Untersuchung habe man den Exploranden ermutigt, bestmögliche Leistungen zu zeigen. Angesichts ihres Basischarakters für andere kognitive Funktionen seien die Aufmerksamkeitsleistungen beson ders ausführlich untersucht worden. Bei der überwiegenden Anzahl der verwen deten Tests sei die statistische Auswertung der Rohwerte alters-, geschlechts- und bildungskorrigiert erfolgt. Der Patient sei im Kontakt freundlich zugewandt und mehrheitlich kooperativ gewesen. Er sei immer wieder durch ein reduziertes Arbeits- und Leistungsverhalten aufgefallen, weshalb eine standardisierte Symptomvalidierung durchgeführt worden sei. Die psychophysische Belastbar keit sei deutlich reduziert gewesen (einmaliger Aufgabenabbruch). Bezüglich des formalen Denkens sei der Beschwerdeführer durch Gehemmtheit, eine Verlang samung und eine Einengung auf die Schmerzen und die Gedächtnisproblematik aufgefallen. Zudem seien eine Deprimiertheit , Insuffizienzgefühle und eine Antriebsverminderung festzustellen gewesen ( Urk. 10/159 S. 2).

Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchungen habe der Patient leicht

bis weit

unterdurchschnittliche Ergebnisse erzielt. Es seien leichte Beeinträchti gungen bezüglich der attentionalen Funktionen bei der Aufmerksamkeitsakti vierung, der geteilten Aufmerksamkeit und der reaktiven Belastbarkeit festzu stellen. Bei den exekutiven Leistungen fänden sich leichte Defizite bei der figu ralen Ideenproduktion und bei einer Planungsaufgabe. Bezüglich der mnesti schen Funktionen zeigten sich weit unterdurchschnittliche Leistungen beim ver balen Lernen, bei de n verbalen Abrufleistungen und dem Wiedererkennen von verbaler Information. Leicht unter der Norm seien die Ergebnisse bei der verba len Merkspanne. In einzelnen durchgeführten Tests im Bereich der Aufmerk samkeits -, Exekutiv- und Gedächtnisfunktionen seien normgerechte oder gar überdurchschnittliche Ergebnisse vorhanden. Die Leistungen seien somit stark schwankend. Das ermittelte Testprofil sei entsprechend als weitgehend unspezi fisch und als teilweise inkonsistent zu bezeichnen. Bei der Abschlussuntersu chung sei zudem eine auffällige Verschlechterung der kognitiven Leistungsfä higkeit des Patienten zu beobachten. Dabei erziele er bei den nochmals durch geführten Tests zur Aufmerksamkeitsaktivierung und zur figuralen Ideenpro duktion weit unterdurchschnittliche Ergebnisse.

Bei alleiniger Betrachtung der Testergebnisse würde man zum Schluss kommen , dass eine mittelschwere neuropsychologische Störung vorlieg e . Die Durchfüh rung einer standardisierten Symptomvalidierung ergebe jedoch Hinweise auf das wahrscheinliche Vorliegen bewusstseinsnaher psychischer Prozesse der Aggravation. Bei einem spezifischen Symptomvalidierungstest (TOMM) lägen auffällige Testergebnisse im Sinne einer negativen Antwortverzerrung vor. Es zeigten sich mehrere Inkonsistenzen bezüglich der testpsychologisch objekti vierten Ergebnisse. So reagiere der Beschwerdeführer zum Beispiel bei einer sehr einfachen Aufgabe (zum Beispiel Alertness ) deutlich langsamer auf einen Reiz als bei einer weit komplexeren Aufgabe (zum Beispiel selektive Aufmerksam keit). Auch die durchschnittlichen Leistungen bei den visuell-räumlichen Behaltensleistungen seien kaum vereinbar mit den unter durchschnittlichen Testergebnissen im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen. Insgesamt seien in mehreren kognitiven Domänen leicht bis weit

unterdurchschnittliche Testergeb nisse festzustellen.

Er habe zwar eine Hirnläsion erlitten, das Ausmass der in der kognitiven Untersu chung präsentierten Beschwerden sei jedoch nicht plausibel. Ein solches Testprofil wäre beispielsweise bei einer Person nach einer schweren traumati schen Hirnverletzung mit ausgedehnten Läsionen anzutreffen, sei aber nicht vereinbar mit den gegenwärtigen medizinischen Diagnosen. Es sei jedoch zu bedenken, dass die berichteten Konzentrations- und Gedächtnisprobleme nicht untypisch seien in Zusammenhang mit Störungen der Schmerzverarbeitung res pektive bei depressiven Störungen. Aber die Schwankungen der Testergebnisse zwischen den Messzeitpunkten sowie die Arbeitsweise mit übertriebenen und atypischen Fehlleistungen erzeugten einen unglaubwürdigen Eindruck. Es sei somit davon auszugehen, dass das präsentierte kognitive Störungsbild zumin dest teilweise aufgrund einer bewusstseinsnahen Aggravation der Be schwerden zustande gekommen sei .

Bei Vorliegen einer wahrscheinlichen Aggravation sei die Glaubhaftigkeit des Ausmasses der angegebenen Beschwerden oder der diagnostisch festgestellten Leistungseinbussen in Frage zu stellen. Das im Rahmen der neuropsychologi schen Untersuchung ermittelte kognitive Testprofil besitze somit nur geringe Aussagekraft. Der Schweregrad der neuropsychologischen Störung sei unter diesen Umständen entsprechend schwierig einzuschätzen, aber auf jeden Fall geringer, als es das Testprofil darlege. Insgesamt gestalte sich die ätiologische und diagnostische Einordnung der kog nitiven Defizite als entsprechend schwie rig. So kämen, wie bereits erwähnt, hirnorganische Faktoren, die eingangs erwähnten psychischen Störungen und bewusstseinsnahe Prozesse der Aggra vation als mögliche Erklärungsgrössen in Frage ( Urk. 10/159 S. 4 f.).

Aufgrund der wahrscheinlichen Aggravationstendenzen in Bezug auf das kogni tive Ausfallmuster und den Schweregrad sei eine nicht valide einzuschät zende neuropsychologische Störung (ICD-10: F68.0) zu diagnostizieren. Eine valide Einschätzung der beruflichen Funktionsfähigkeit könne – zumindest beruhend auf dem ermittelten Testprofil – aufgrund der möglichen Aggravation nicht erfolgen ( Urk. 10/159 S. 5). 4.8.4

Im Austrittsbericht der A.___

vom 6. Dezember 2011 (Urk. 10/157) wurden

schliesslich nebst den bekannten Unfallfolgen neu auch eine wahr scheinlich traumatische Hirnverletzung mit multiplen punktförmigen Microb leeds

bihemisphänisch

supratentoriell und rechts zerebellär , Genu

anterior der Capsula

interna links, als Diagnosen festgehalten . Differentialdiagnostisch wurde eine nicht unfallbedingte Ursache in Betracht gezogen ( Urk. 10/157 S. 1) . Aus den im Zusammenhang mit dem Unfall gestellten Diagnosen resultierten rechts eine Fussdeformität und eine Inaktivitätsosteop o rose , eine Anpassungs störung mit lä ngerer depressiver Reaktion im S inne einer subsyndromalen PTBS (ICD-10: F43.21), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren (ICD-10: F45.41) und eine unspezifische neuropsychologische Störung nach wahrscheinlich traumatischer Hirnverletzung (ICD-10: F07.08).

Es bestehe eine schwere Leistungsminderung infolge einer psychischen Störung mit Krankheitswert. Zusätzlich liege eine kognitive Leistungsminderung auf grund einer neuropsychologischen Funktionsstörung vor, die Folge einer primär hirnorganischen Schädigung sei. Die angestammte Tätigkeit als Logistiker sei aktuell nicht zumutbar, da die Anforderungen zu hoch seien. In körperlicher Hinsicht wäre eine sehr leichte und vorwiegend sitzende Arbeit ganztags zumutbar. In kognitiver Hinsicht sei aktuell keine Arbeitsleistung zumutbar ( Urk. 10/157 S. 2).

Dagegen wurde i n der diagnostischen Beurteilung ein weitgehend normaler neurologischer B efund vermerkt. Ferner wurde festgehalten, dass die mit der magnetresonanztomographischen Untersuchung des Schä dels festgestellten Mikroblutungen eher als unfallbedingt denn als

nicht unfallbedingt einzustufen seien . Möglich wäre aber auch eine Entstehung während der Marcoumar -Thera pie bei Endocarditis ( Urk. 10/157 S. 3).

Aus psychiatrischer Sicht liessen sich eine Anpassungsstörung im Sinne einer subsyndromalen posttraumatischen Belastungsstörung und eine Schmerzverar beitungsstörung (chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren) diagnostizieren. Zudem seien kognitive Defizite aufgrund der wahr scheinlich traumatischen Hirnverletzung festzustellen. Aufgrund einer mögli chen Antwortverzerrung im Rahmen der stationär durchgeführten neuropsy chologischen Untersuchung könne der Schweregrad der neuropsychologischen Störung n icht valide eingeschätzt werden . Klinisch imponiere eine gedankliche Einengung auf die Unfallfolgen und das Unfallgeschehen sowie eine gewisse Verbitterung bezüglich der aktuellen Situation. Im Vordergrund seien depressive Symptome wie Niedergeschlagenheit und erhöhte Erschöpfbarkeit. Die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung seien nicht hinreichend erfüllt. Des Weiteren bestünden seit über sechs Monaten Schmerzen in verschiedenen Kör perregionen , deren Schwere und Ausmass nicht vollständig durch die somati schen Unfallfolgen zu erklären seien. Der Patient verlasse die Klinik in deutlich stabilerem psychische m Zustand. Es sei eine engmaschige psychiatrische und psychotherapeutische Betreuung sinnvoll und indiziert ( Urk. 10/157 S. 3). 4 .9

Am 5. Dezember 2011 begab sich der Beschwerdeführer ins G.___ in ambulante Behandlung. Dort wurden mittelgradige Aufmerksamkeits- und Auffassungsstörungen, mittelgradige Kon zentrationsstörungen und ausgeprägte mnestische Störungen erhoben. Das Den ken sei verlangsamt und auf das Unfallgeschehen eingeengt. Der Affekt sei niedergeschlagen und dysp h orisch , die emotionale Schwingungsfähigkeit, der Antrieb und die Psychomotorik seien vermindert. Beim Nachtschlaf komme es zu Durchschlafstörungen. Ferner bestünden unspezifische Zukunftsängste (Urk. 10/201). 4 .10

Der Suva-Kreisarzt Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Neurolo gie, nahm am 9. Januar 2012 eine Aktenbeurteilung zur Frage der Kausalität der Microbleeds vor ( Urk. 10/183). Er gelangte zum Schluss, dass eine trauma tische Ursache der festgestellten Microbleeds (CMB) im versicherungs medizini schen Kontext zwar als möglich, jedoch nicht als wahrscheinlich zu bezeichnen sei. Diese Beurteilung stehe im Gegensatz zur psychiatrischerseits in der A.___ formulierten Diagnose einer „wahrscheinlich traumatischen Hirnverletzung“. Die Entscheidung, ob völlig unspezifische CMB oder aber Mikroblutungen im Kontakt mit der krankheitsbedingt erfolgten Herzklappen operation vorlägen, sei bei fehlenden Angaben zur Herzoperation, zu den Pro zeduren und der zugrunde liegenden Herzerkrankung nicht definitiv möglich. Er halte jedoch eine primär embolische Genese im Rahmen des Aortenklappener satzes für am wahrscheinlichsten. 4 .1 1

Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Neurologie, gab am 2 5. Januar 2012 als beratender Arzt der Axa Winterthur Versicherungen AG eine Stellungnahme ab. Er bezeichnete den Schadenfall als im Verlauf ausgesprochen auffällig. Zwar könnten gewisse posttraumatische intracranielle Veränderungen postuliert wer den. Der Verlauf und die festgestellten Inkonsistenzen in der neuropsychologi schen Untersuchung seien jedoch nicht mit sogenannte n

Microbleeds

zu erklä ren . Hier dürften mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallfremde Faktoren mitspielen. Bevor er eine Wertung abgebe, müsse er die MRI-Aufnahmen des Schädels sehen. Allerdings könne man davon ausgehen, dass kleine Microin farkte eher durch die kardiale Problematik bedingt wären, während eigentliche Blutungen eher durch den Unfall bedingt seien (Urk. 10/192 S. 1 und 4 f.).

Nach der Einsichtnahme in die Röntgenbilder hielt er am 8. Februar 2012 fest, dass er zwar einzelne vaskuläre Veränderungen , vor allem in den C2-Sequen zen , und daneben in den SWI-Sequenzen mehrere rund e schwarze Signalverän derungen gesehen habe, die für ihn aber nicht den typischen Charakter einer stattgehabten Blutung aufwiesen. Auch wenn die Veränderungen in der SWI-Sequenz als unfallkausal zu werten wäre n , könnten sie weder den Verlauf noch das Ausmass der neuropsychologischen Einschränkung erklären ( Urk. 10/192 S. 7). 4 .12

4 .12 .1

Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Physikalis che Medizin und Rehabi litation sowie für Rheumatologie, vom K.___ , erstattete am 6. November 2012 das orthopädisch-r heumatologisch e Teilgutachten unter Einbezu g der Ergebnisse der

EFL (Urk. 10/264 ; vgl. auch 10/277 ).

Demnach habe sich der Versicherte in 14 von 25 durchgeführten Belastbarkeits tests selbst limitiert, bevor er die funktionelle Limite erreicht habe . Die Kons is tenz bei den Tests sei mässig . Infolge der Selbstlimitierung und der Inkonsistenz seien die Resultate der Belastbarkeitstest s für die Beurteilung nur teilweise ver wertbar. Es sei davon auszugehen, dass der Versicherte mehr leisten könnte, als er gezeigt habe ( Urk. 10/264 S. 13).

Die von

ihm beschriebene Tätigkeit als Mitarbeiter in der Logistik entspreche einer durchschnittlich mittelschweren Tätigkeit. Die gezeigte funktionelle Belastbarkeit liege unter den Anforderungen an diese Tätigkeit. Da die ange stammte Tätigkeit nebst dem Hantieren von Gewichten bis 25 kg fast aus schliesslich Verrichtungen im Stehen und Gehen umfasse , könne davon ausge gangen werden, dass auch bei einer besseren Leistungsbereitschaft die Belas tungsanforderungen nicht erfüllt würden. Zumutbar sei eine überwiegend leichte Tätigkeit

ganztags. Inwiefern sich die vom Versicherten geschilderte Vergesslichkeit und die beschriebenen Konzentrationsstörungen auswirkten, könne mittels EFL nicht eruiert werden ( Urk. 10/264 S. 13 f.).

Lediglich die persistierenden Beschwerden und Funkt ionseinschränkungen im Bereich des rechten F usses und die Restbeschwerden nach der Sternumfraktur

seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 29. Juni 2010 zurückzuführen , während die übrigen Beschwerden und Befunde im Bereich des Bewegungsapparates als krankheitsbedingt einzustufen seien ( Urk. 10/264 S. 14 f f . , 19 und 21 ).

Die Restbeschwerden nach der Sternumfrak tur führten aber weder zu namhaften Beeinträchtigungen noch zu einem Integ ritätsschaden . Die Fraktur sei verheilt und das Sternum sei stabil (Urk. 10/264 S. 19 und 21).

Aus medizinisch-therapeutischer Sicht könnte zur Verbesserung der Fussbe schwerden

die Schuhversorgung noch optimiert werden. Überdies sei der Ver such einer extrakorporellen Stosswellenlithotripsie ( ESWL ; in reduzierter Dosierung unter Berücksichtigung der fleckförmigen Osteoporose) möglich. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass diese Massnahmen den aktuellen Gesundheitszustand namhaft und insbesondere die Belastbarkeit und Leis tungsfähigkeit positiv beeinflussten . In Bezug auf die vorgeschlagene untere Sprunggelenksarthrodese werde die Ansicht vertreten, dass eine solche höchs tens einen Teil des Beschwerdebildes zu beeinflussen vermöchte und keinerlei Garantie dafür biete, dass der Versicherte sein Bein später besser belasten könne ( Urk. 10/264 S. 17).

Aufgrund der unfallbedingten Einschränkungen im Bereich des rechten Fusses sei die angestammte Tätigkeit als Logistiker nicht me hr zumutbar. De r Versi cherte könnte lediglich noch die organisatorische n Aufgaben übernehmen, wel che jedoch rein medizinisch-theoretischer Art seien und gemäss Arbeitsbe schreibung etwa 20 % ausmachten ( Urk. 10/264 S. 19).

Es sei dem Versicherten eine angepasste, das heisst eine körperlich leichte und überwiegend sitzend zu verrichtende Tätigkeit ganztags zumutbar. Unter Berücksichtigung von nachvollziehbaren Schmerzen und zunehmender Funkti onsstörung über die Zeit, welche bis zu einem gewissen Grad auch im Rahmen der Untersuchung habe beurteilt werden können, sei aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht von einer unfallbedingten zusätzlichen Leistungsminde rung von 10 % auszugehen ( Urk. 10/264 S. 18).

Hinsichtlich der Integritätsentschädigung sei auf die Referenztabelle 2 ,

Inte gritäts entschädigung gemäss UVG bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten , zu verweisen. Das untere Sprunggelenk , zum Beispiel nach Calcaneusfraktur mit USG-Arthrose , werde mit 5 bis 30 %

gewichtet . Unter Berücksichtigung der Mitbeteiligung von persistierenden, strukturell partiell nachvollziehbaren Fersenschmerzen sowie dem Miteinbezug des oberen Sprunggelenkes, welches ebenfalls eingeschränkt sei, und der Dauerbeschwer den mit teilweiser Entlastung und Strukturveränderungen wie auch der konse kutiven ebenfalls als unfallbedingt eingeschätzten regionalen Osteoporose sei der Integritätsschaden mit 25 % zu beziffern. Eine vollständige Gebrauchsunfä higkeit des rechten Rückfusses liege nicht vor ( Urk. 10/264 S. 18). 4 .12 . 2

Das neuropsychologische Teilgutachten wurde am 1 9. November 2012 von den z ertifizierten neuropsychologis chen Gutachtern Prof. Dr. rer . n at. L.___ und Dr. sc. nat. M.___ vom N.___ erstattet ( Urk. 10/276).

Zur Beur teilung der Aktenlage aus neuro psychologischer Sicht hielten sie fest, dass sich Inkonsistenzen zwischen berichteten Symptomen und beobachtetem Verhalten zeigten. So habe der Versicherte anlässlich der Besprechung vom 1. November 2010 mit der Case Managerin der Suva über eine hohe Vergess lichkeit, anhaltende Schmer zen und Schlafstörungen geklagt. Trotzdem habe er aber auch Angaben zu Therapien, geplanten Untersuchungen oder Aussagen des Arztes machen können. Es zeigten sich auch Inkonsistenzen in der Unfallschil derung beziehungsweise der Angabe der anterograden Amnesie. Während der Versicherte anlässlich des ersten stationären Aufenthaltes in der A.___ und auch später bei Dr. D.___ detaillierte Angaben zum Unfall hergang und zum Geschehen nach dem Aufprall habe machen können , habe er in der psychiatrischen Anamnese während des zweiten Aufenthaltes in der A.___ eine anterograde Amnesie geltend gemacht. Er habe aus geführt, e s bestehe eine lückenhafte Erinnerung des Unfallereignisses und er könne sich nach dem Aufprall an nichts mehr erinnern.

Es zeigten sich uneinheitliche Einschätzungen der kognitiven Funktionen in den psychiatrischen und neuropsychologischen Beurteilungen anlässlich des zweiten stationären Aufenthaltes in der A.___ : Obwohl sich die vom Ver sicherten angegebenen Beschwerden in der neuropsychologischen Untersuchung nicht valide hätten objektivieren la ssen und überdies von einer bewusstseins - na hen Aggravation ausgegangen worden sei, sei ihm von medizinisch-psychiatri scher Seite eine unspezifische neuropsychologische Störung (ICD-10: F07.8) als Folge einer primär hirnorganischen Störung nach wahrscheinlicher Hirnverlet zung attestiert worden. Dass beim Versicherten eine traumatische Hirnverlet zung wahrscheinlich sei, hätte insbesondere bei erst verspätet auftretenden neuropsychologischen Beschwerden neurologisch begründet werden müssen , was unterblieben sei .

Es habe zwei Versuche gegeben, die berichteten Beschwerden des Versicherten zu objektivieren. Beide Male sei eine Leistungsbereitschaft mit selbstlimitieren dem Verhalten ( Arbeitsassessment in der Rheumaklinik des O.___ ) oder Aggravationstendenzen (n europsychologische Untersuchung in der A.___ ) festgehalten worden ( Urk. 10/276 S. 8).

Bei der aktuellen Anamnese erhebung habe der Versicherte die Fragen zum Tages ablauf sehr vage beantwortet. Zum Unfallhergang befragt habe er erklärt, dass er auf dem Weg nach Hause zum Mittagessen gewesen sei. Er habe einen Jeep gefahren. In einer Kurve sei ihm ein anderes Auto, ein VW, entgegenge kommen, dann könne er sich an nichts mehr erinnern. Auf Nachfrage habe er angegeben, dass sich sein Airbag geöffnet habe. Wie er in s Spital gek ommen sei, wisse er nicht (Urk. 10/276 S. 9).

Zum beobachteten Verhalten hielten die Begutachtenden unter anderem fest, dass das Gespräch und die Untersuchung von einer Dolmetscherin übersetzt worden sei en . Der Versicherte habe viele Fragen bereits auf Deutsch verstanden, selber jedoch nur gebrochen Deutsch gesprochen. Das Anamnesegespräch sei von zwei Untersuchern mit Hilfe der Dolmetscherin geführt worden und sei deshalb von vielen Wechseln geprägt gewesen. Dadurch habe es eine gute Auf merksamkeit, eine hohe Flexibilität und ein gutes Arbeitsgedächtnis seitens des Versicherten erfordert. Dieser habe dem Gespräch problemlos folgen können und psychomotorisch nicht verlangsamt gewirkt. Die Sprachproduktion, das Sprachverständnis und das Sprechen seien unauffällig gewesen. Bei Fragen, die eine Gedächtnisleistung erforderten, habe er oft mit „ich glaube…“, „ich weiss es nicht“ oder „ich vergesse viel“ geantwortet. Dabei hätten sich jedoch Inkonsis tenzen gezeigt, indem er unter anderem Beschwerde n und Probleme, die Ver einbarung mit dem Physiotherapeuten, die Namen von Trainern von Fussball mannschaften oder die Marke seines neuen Autos gut habe erinnern können, während er andere Inhal te aus dem selben Zeitraum, wie beispielsweise den Namen seines Enkelkindes, die täglichen Aktivitäten oder das Ziel der letzten Ferienreise nicht habe nennen können. Da das Antwortverhalten nicht mit neuropsychologischen Modellen der Gedächtnisfunktionen vereinbar sei, hätten sich bereits in der Beobachtung Hinweise auf Aggravation ergeben (Urk. 10/276 S. 11).

In der Testung habe der Versicherte auch komplexe Instruktionen auf Anhieb verstanden. Er habe jedoch bei der Aufgabenbearbeitung auch bei einfachsten Anforderungen eine massive Verlangsamung gezeigt. Sie sei nicht durch allge mein verlangsamte Bewegungen bedingt, sondern dadurch, dass er immer wie der kleine Pausen eingelegt habe, auch bei Aufgaben, bei denen eine rasche Arbeitsweise verlangt worden sei ( Urk. 10/276 S. 11).

In einem Test zur visuo motorischen Geschwindigkeit (ZST) habe der Versicherte eine deutlich reduzierte Leistung (PR 1) erbracht. Bei einer Wiederholung der Aufgabe sei die Leistung um 40 % besser gewesen (PR 2), was sich nicht allein durch einen Trainingseffekt erklären lasse, sondern als Inkonsistenz gewertet werden müsse ( Urk. 10/276 S. 11).

In einer Aufgabe zur visuellen Suche (TMT) habe der Versicherte Geschwindig keitsleistungen erbracht, die bei einer fehlenden allgemeinen schweren psycho motorischen Verlangsamung neuropsychologisch nicht erklärt werden könnten. So habe er bereits für die Beispielaufgabe (aufsteigendes Verbinden der Zahlen 1-8), die keinerlei Überblick oder Denkleistung erfo r dere, sondern lediglich ein wandfreies Zählen von 1-8 voraussetze, 24 Sekunden benötigt. In der einfachen Bedingung (Verbinden von Zahlen von 1-25) habe er eine entsprechend defizi täre Leistung erbracht, die 11 Standardabweichungen unter der Durchschnitts leistung Gesunder liege (TMT A, 124 Sekunden, PR 0, z=-11). In der komplexen Bedingung habe die Leistung gar 14 Standardabweichungen unter der Leistung Gesunder gelegen ( Urk. 10/276 S. 11 f.).

In einer Aufgabe zur Überprüfung der visuell-räumlichen Merkspanne sei die Leistung des Versicherten mittelgradig reduziert ausgefallen ( Corsi PR 5). Eine komplexe abstrakte Figur sei gemäss Standardaufbauprinzip mit einer qualitativ durchschnittlichen Leistung (PR 46) kopiert worden. Auffällig sei wiederum der sehr hohe Zeitbedarf gewesen, insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Versicherte keinerlei Schwierigkeiten im Erfassen der räumlichen Zusammen hänge und in der Planung aufgewiesen habe.

In einer verbalen Gedächtnisaufgabe habe er defizitäre Leistungen erbracht. Beim Lernen von 15 Wörtern sei die Leistung mit zwei aufgenommenen Wör tern bereits im ersten Durchgang deutlich reduziert ausgefallen (PR 1). Über fünf Durchgänge (2/3/3/3/3) sei keinerlei Lernzuwachs zu verzeichnen gewesen , so dass die Gesamtlernleistung (PR

0 z=-4,9) und d ie Leistung im 5. Durchgang (PR O , z=-5,1) defizitär ausgefallen sei . Eine Störliste sei mit zwei wiedergege benen Wörtern (PR 1) wiederum deutlich reduziert erfasst worden und beim kurz- und langfristig verzögerten Abruf der ersten Liste habe der Versicherte angegeben, nichts mehr zu erinnern (je PR O, z=-4,6). Das Wiedererkennen erfolge mit Werten von 10 Wiedererkannten und 15 Falschen zufällig (PR 0, z=-5,9). Abgesehen von der defizitären Leistung seien auch qualitative Auffällig keiten zu verzeichnen gewesen , die nicht mit neuropsychologisch bekannten Mustern schwerer Gedächtnis störungen vereinbar seien.

Eine Aufgabe zum Benennen von Tieren, Früchten und Gemüse sei fehlerfrei, jedoch wiederum mit deutlich verlangsamtem Tempo gelöst worden.

In zwei durchgeführten Symptomvalidierungsverfahren seien Leistungen unter dem Cut - Off erbracht worden. In der Bremer Symptomvalidierung (KZG A) seien 8 Fehler gemacht worden. Im Rey Memory Test habe sich der Versicherte noch an eines der 15 Items erinnert.

Da nach drei Stunden klare Hinweise vorgelegen hätten, dass die erhobenen Testleistungen nicht valide Funktionsstörungen abbildeten, habe man auf eine weitere Befunderhebung verzichtet ( Urk. 10/276 S. 12).

Nebst den bereits erwähnten Inkonsistenzen bestünden auch Diskrepanzen zu bekannten Hirnfunktionsmustern. Die anamnestisch berichteten und die beim verbalen Lernen und Erinnern gezeigten Defizite entsprächen in der qualitativen Ausprägung nicht dem bekannten Symptombild eines organischen amnesti schen Syndroms. Es gebe auch eine Diskrepanz zu den bildgebenden Befunden vom 5. November 201 1. Angesichts der multiplen kleinen Läsionen wären leichte bis allenfalls mittelgradige neuropsychologische Funktionsstörungen, hauptsächlich im Bereich der exekutiven Funktionen, jedoch nicht im Gedächt nis , möglich, aber nicht obligat. Eine solch schwere Gedächtnisstörung, wie sie vom Versicherten berichtet werde und in der Testung dargestellt worden sei, würde ausgedehnte bilaterale mesiotemporale oder diencephale Läsionen voraussetzen, die gemäss Bildgebung nicht vorlägen. Es bestehe auch eine Dis krepanz zu möglichen schmerzassoz i ierten Effekten. Akute oder chronische Schmerzen könnten einen leistungslimitierenden Effekt haben. So seien chroni fizierte Schmerzen grundsätzlich geeignet, eine leichte bis maximal mittelgra dige Verminderung der psychomotorischen und Informationsverarbeitungs -G eschwindigkeit herbeizuführen. Für das vom Versicherten gezeigte Ausmass von Verlangsamung könne der Schmerz jedoch nicht als Erklärung herangezo gen werden.

Vor dem Hintergrund des problemlos möglichen Anamnesegesprächs sowie einzel ner Testergebnisse liessen sich schwere Störungen der Aufmerksamkeit, der Sprache und der Wahrnehmung ausschliessen. Die visuell-räumlichen und konstruktiven Leistungen seien zudem als intakt zu bewerten . Aufgrund der beschriebenen Inkonsistenzen, Diskrepanzen und auffälligen Leistungen in Symptomvalidierungsverfahren gälten Aggravationstendenzen in dieser Unter suchung nach dem Entscheidungsalgorythmus von Slick et al. als wahrschein lich.

Schwerwiegende Beeinträchtigungen kognitiver Funktionen im Sinne einer schweren Aufmerksamkeitsstörung, einer Amnesie, Aphasie, Apraxie oder Agnosie hätten ausgeschlossen werden können. Leichte neuropsychologische Beeinträchtigungen könnten dagegen weder belegt noch ausgeschlossen wer den. Die aktuelle Interpretation einer A ggravation werde durch vorange gangene Beurteilungen des Versicherten im Rahmen von Leistungstests gestützt. Ob es sich bei der gezeigten Beschwerdeaggravation um einen bewusstseinsnahen Prozess handle oder ob die Auffälligkeiten zumindest teilweise durch eine all fällige krankheitswertige psychische Störung, zum Beispiel im Rahmen der von der A.___ diagnostizierten Anpassungsstörung mit längerer Depression im Sinne einer subsyndromalen PTBS (ICD-10: F43.21) , erklärt wer den könne, müsse von psychiatrischer Seite beurteilt werden ( Urk. 10/276 S. 17).

Die Diagnose einer unspezifischen neuropsychologischen Störung nach wahr scheinlicher traumatischer Hirnverletzung (ICD-10: F07.8), die anlässlich des zweiten Aufenthaltes in der A.___ von psychiatrischer Seite gestellt worden sei, lasse sich neuropsychologisch aufgrund der aktuellen Untersuchung und der Voruntersuchung sowie der Aktenlage nicht aufrecht erhalten ( Urk. 10/276 S. 17). Wegen der wahrscheinlichen Aggravationstendenz und der damit verbundenen Unfähigkeit, das kognitive Leistungsprofil valide einzuschätzen, werde von einer neuropsychologischen Beurteilung der Arbeits fähigkeit abgesehen ( Urk. 10/276 S. 17). 4 .12 . 3

Prof. Dr. med. P.___ , Facharzt FMH für Kardiologie, hielt am 2 8. Dezember 2012 fest, dass kein kardiologisches Korrelat zwischen der anamnestisch beschriebenen posttraumatischen Amnesie und de n MRI-Läsionen nach ope rierter Aortenklappe bestehe. Die anamnestisch beschriebenen thorakalen Schmerzen und die geltend gemachte Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Alltag seien nicht auf eine koronare Herzkrankheit zurückzuführen. Aus kardi ologischer Sicht bestünden auch keine relevanten unfallbedingten Auswirkun gen auf die allgemeine Lebensqualität ( Urk. 10/266) . 4 .12 . 4

Prof. Dr. med. Q.___ , Facharzt FMH für Neuroradiologi e, berichtete am 9. Januar 2013 über die MR-Untersuchung des Gehirns vom

3. Januar 2013 ( Urk. 10/270). Aufgrund der multiplanaren Schichtorientierung hätten Hämo - siderin -Depositionen zuverlässig von Artefakten und Venen unterschieden wer den können. Es seien die folgenden alten Hämosiderin -Einlagerungen gefunden worden:

Rechtsseitig, 23 mm neben der Mittellinie, im Lobulus

semilunaris inferior, unter und teils in den Folien deutlicher punktförmiger Befund

Rechtsseitig in der Tiefe des Sulcus

frontalis inferior, etwas vor der Stelle, wo dieser in den Sulcus

precentrils mündet, punkförmig im Kortex

Rechtsseitig winzige punktförmige Läsion beim kortiko-medullären Übergang im Gyrus

frontalis inferior, etwas median und oberhalb der Pars triangularis

Linksseitig punktförmig am basalen Vorderrand der Stammganglien im vorde ren Anteil des Curs

anterior der Capsula

interna .

Besonders bei der Untersuchung mit dem 3D Double Inversion- Recovery MR-Imaging, das hochempfindlich für kleinste Demyelinisierungen sei, hätten sich kleine Hyperintensitäten an folgenden Stellen gefunden:

Su b kortial beidseits frontobasal und wenig höher, in Nähe des Vorderrandes der Insula , rechts am Vorderrand der Capsula

externa , rechts präzentral wenig oberhalb des Gyrus

subcentralis und beidseits parietal.

Der weitere Befund des Gehirns entspreche der Befundung vom 4. Dezember 2012 und der auswärtigen MR-Untersuchung in der Klinik F.___ am 5. Oktober 2011.

Die aktuelle Untersuchung habe weniger Hämosiderin -Depositionen gezeigt, als man aufgrund der Voruntersuchung hätte annehmen können.

Ansonsten sehe man beim für kleinste Demyelinisierungen empf ind lichen 3 D Double Inversion- Recovery -MR gegenü b er der fremden Voruntersuchung beid seits in der supratentoriellen weissen Darstellung einige weitere unspezifische punktförmige subkortikale Hyperintensitäten. Diese Befunde würden unter Antikoagulation spontan aufgetretene Mikroblutungen aber nicht erklären.

Im vorliegenden Fall wäre es durchaus möglich, dass diskrete Mikroblutungen trotz fehlendem Kopfanprall und ohne entsprechende Klinik bei einer erhebli chen Akzelerations- Dezelerations -Bewegung des Körpers posttraumatisch ent standen seien . Insofern sei die Einschätzung gegenüber der oben genannten Fremdbeurteilung geändert. 4 .12 . 5

Am 1 7. Januar 2013 erstattete Dr. med. R.___ , Facharzt FMH für Psychi atrie und Psychotherapie, das psychiatrische Teilgutachten ( Urk. 10/278). Darin unterzog er die vom Versicherten geklagten Beschwerden einer Plausibi litäts

- und Konsistenzprüfung. Er gelangte darauf zum Schluss, dass sich aus psychiatrischer Sicht vernünftige und begründete Zweifel an der Glaubwürdig keit der subjektiven Beschwerdeklagen ergäben. Es könne daher – wie in einem solchen Fall üblich – bei der diagnostischen Beurteilung der Beschwerden aus schliesslich auf die objektiv sicher feststellbaren Symptome abgestellt werden ( Urk. 10/278 S. 31 ff.).

Aufgrund der Anamnese, der klinischen Untersuchung und der Akten könnten zur zeit keine psychiatrischen Diagnosen na ch ICD-10 gestellt werden (Urk. 10/78 S. 34).

Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), wie sie von Dr. D.___ gestellt worden sei, lasse sich nicht nachvollziehen. Zwar habe der Explorand einen schweren Autounfall erlitten, bei dem der Kon trahent kurze Zeit später verstorben sei und bei dem ein Totalschaden an beiden Fahrzeugen entstanden sei. Es habe potentiell eine Lebensbedrohung und damit eine Situation bestanden, die möglicherweise bei nahezu jedem eine tiefgrei fende Verzweiflung auslösen könnte. Bei der Thematisierung des Unfall s seien die typischen aufdringlichen Nachhallerinnerungen oder eine innere Bedrängnis aufgrund des Verhaltens des Exploranden in der Untersuchungss ituation jedoch nicht erkennbar . Er habe sich ruhig und gelassen verhalten, er habe direkt und ohne Umschweife berichtet. Zu erwarten gewesen wären hingegen eine deutli che vegetative Erregung, eine Veränderung der Stimmlage, ein Stocken und Zaudern bei der Unfallschilderung und gleichsam ein Abzug der Aufmerksam keit von der Interviewsituation weg und hin zu sich aufdrängenden Erinnerun gen, was nicht der Fall gewesen sei. Auch würden laut anamnestischen Anga ben Umstände, die der Belastung ähnelten , wie etwa das Autofahren, nicht gemieden. Ebenso sei eine teilweise oder vollständige Unfähigkeit, sich an wichtige Aspekte des Unfalls zu erinnern, nicht nachweisbar. Darüber hinaus fehlten anhaltende Symptome einer erhöhten psychischen Sensivität und Erre gung im direkten Kontakt. Damit lasse sich die Diagnose einer PTBS nach ICD-10 nicht stellen ( Urk. 10/278 S. 34).

Eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) trete im Allgemeinen nach entscheidenden Lebensveränderungen oder nach belastenden Lebensereignissen von nicht katastrophalem Ausmass auf, wozu der Autounfall und die dadurch entstandenen körperlichen Verletzungen sicher zu zählen seien . Symptomatisch entwickelten sich Beschwerden wie bei affektiven Störungen, neurotischen Störungen , Belastungs- und somatoformen Störungen, wobei bei der längeren depressiven Reaktion das klinische Bild dominiere. Die Symptomatik setzte innerhalb eines Monats nach dem belastenden Ereignis ein und dauere nicht länger als sechs Monate, im Falle der längeren depressiven Reaktion nicht länger als zwei Jahre. Kurz nach dem Unfall, während der ersten Behandlung in der A.___ , habe eine Anpassungsstörung gut nachvollziehbar festgestellt werden können. In den eigenen Untersuchungen habe er hingegen keine depressiven Symptome mehr festgestellt: affektiv sei der Explorand weder deprimiert noch bedrückt. Zudem wirk e er weder freudlos noch im Antrieb vermindert. Zwar klage er über Konzentr ations- und Gedächt nisstörungen , aber er könne den Untersuchungs gesprächen jederzeit gut folgen , ohne dabei zu ermüden. Die Angaben zu den Gedächtnisstörungen seien zudem widersprüchlich. Angst und Sorge seien weder in der Mimik und Gestik noch im Verhal ten oder in der Stimmung erkennbar , obwohl der Explorand Zukunfts - sor gen angebe . Insgesamt könne die Diagnose einer Anpassungsstörung zum aktu ellen Zeitpunkt nicht gestellt werden ( Urk. 10/278 S. 35).

Eine depressive Störung (ICD-10: F32) sei von der behandelnden Psychiaterin Dr. D.___ in ihrem Bericht vom 1 7. Juli 2011 im Sinne einer „depressi ven Entwicklung“ genannt und von den Neuropsychologen in der A.___ in ihrem Bericht vom 2 9. November 2011 im Zusammenhang mit berichteten Konzentrations- und Gedächtnisproblemen, die nicht untypisch seien für „depressive Störungen“ , erwähnt worden. Er habe in den eigenen Untersuchungen weder eine depressive Stimmung noch einen Antriebsmangel sicher beobachten können. Der Explorand sei affektiv ausgeglichen und ruhig . Das Untersuchungsverhalten zeig e keine sich entwickelnden Ermüdungszeichen oder Zeichen einer erhöhten Müdigkeit in Mimik, Gestik, Haltung, Sprache oder auffällig nachlassenden kognitiven Leistungen. Damit könne eine klinisch rele vante depressive Störung nicht nachgewiesen werden. Eine solche wäre aber in einem schweren Ausmass notwendig, um die geklagten schweren Konzentra - tions

- und Gedächtnisstörungen nachvollziehbar zu machen ( Urk. 10/278 S. 35).

Die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren (ICD-10: F45.41) sei in der A.___ von den behan delnden Psychiatern während der zweiten stationären Rehabilitation im Oktober und November 2011 gestellt worden. Diese beziehe sich auf Schmerzen, die durch einen somatischen Krankheitsfaktor ausgelöst und in der Regel auch aufrecht erhalten würden oder bei denen ein somatischer Auslösefaktor und eine ebensolche Aufrechterhaltung sehr wahrscheinlich seien . Zusätzlich lägen auch psychologische Faktoren vor, die für das Krankheitsverständnis und/oder die Behandlung von Relevanz seien. Diese Faktoren müssten für eine Diagnosestel lung positiv identifiziert werden. Beispiele für aufrechterhaltende Faktoren seien „Stress “ und Belastungsfaktoren i n Verbindung mit ungünstigen Verarbeitungs prozessen , schmerzbezogene Angst mit Passivität und Schonung, maladaptive Kognitionen, ausgeprägte emotionale Belastungen (etwa Verzweiflung und Demoralisierung), sozialer Rückzug oder Probleme im Beruf (zum Beispiel Kün digung). In einem orthopädischen Konsilium vom 7. November 2011 in A.___ seien klinisch keine Befunde für die rechte Schulter oder die Hüften erhoben worden. Hingegen sei eine stark eingeschränkte Beweglichkeit des schmerzhaf ten USG rechts nachgewiesen und radiologisch eine Arthrose sowie eine ausge prägte

Osteopenie festgestellt worden . Eine Besserung der Beschwerden durch spezifische Behandlung ( Künzli -Schuhe, Arthrodese ) sei aber zu erwarten. Inwiefern es sich hierbei um Schmerzen handle, die durch organische Faktoren allein nicht erklärbar s eien beziehungsweise für deren Heilverlauf auch psy chologische Faktoren relevant sein könnten, gehe aus dem Konsiliarbericht nicht eindeutig hervor. Die Diagnose der Psychiater in A.___ stütze sich überwiegend auf die subjektiven Angaben des Exploranden

(nächtliches Gedan kenkreisen , quälende Vergesslichkeit und sozialer Rückzug), ohne dass diese kritisch gegen die von den Neuropsychologen beobachtete Aggravationstendenz abgewogen worden seien . Die genannte Schmerzdiagnose erscheine vor diesem Hintergrund höchstens als verdachtsweise nachvollziehbar ( Urk. 10/276 S. 35 f.).

In den eigenen Untersuchungen habe der Explorand ebenfalls über chronische mitt elschwere Fussschmerzen geklagt und sich deswegen mit einer Unterarm krücke fortbewegt. Inwieweit die angegebenen Schmerzen aufgrund der aktuel len orthopädisch-rheumatologischen Befundlage noch plausibel seien, sei unklar. Psychologische Faktoren, die für den Schmerz- beziehungsweise Heil verlauf relevant seien, lägen gemäss den Beschwerdeklagen des Exploranden vor: Ungünstige Verarbeitungsprozesse (wiederkehrende Erinnerungen an den Unfall, Minderwertigkeitsgefühle als Folge des Funktionsverlustes zum Beispiel gegenüber der Familie), sozialer Rückzug und Kündigung mit finanziellen Zukunftssorgen. Bedenke man jedoch die begründeten Zweifel an der Glaub würdigkeit der Beschwerdeklagen aufgrund der auffälligen Plausibilitäts- und Konsistenzprüfung, so könnten die angegebenen Schmerzen in Bezug auf den Schweregrad nicht eingeschätzt werden ( l eicht-mittel-schwer). Die Zurückhal tung in der diagnostischen Einschätzung werde weiter plausibilisiert durch den fehlenden Nachweis von verordneten Analgetika im Blut in den eigenen Untersuchungen (Labor vom 7. September 2012) und in der Untersuchung des Hauptgutachters (Labor vom 1 7. Oktober 2012). Es könne auch nicht zuverlässig gesagt werden, ob wiederkehrende Erinnerungen an den Unfall überhaupt bestünden und wenn ja, von welcher Schwere . Dies gelte auch für Minderwer tigkeitsgefühle

und deren Ausmass . Inwiefern der geklagte soziale Rückzug tatsächlich vorhanden sei und von welchem Ausmass und wie belastend die finanziellen Sorgen seien, könne ebenfalls nicht unzweifelhaft beurteilt werden. Somit lasse sich die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren lediglich verdachts weise stellen ( Urk. 10/278 S. 36 ).

Es lasse sich auch ke ine dissoziative Störung, namentlich eine dissoziative Amne sie (ICD-10: F44.0) ,

und keine Demenz diagnostizieren ( Urk. 10/278 S. 37 f.).

Schliesslich sei verschiedentlich die Diagnose einer unspezifischen neuro - psycholo gischen Störung nach wahrscheinlicher traumatischer Hirnverlet zung (ICD-10: F07.8) gestellt worden. Es stelle sich dabei die Frage, ob sich aus psychiatrischer Sicht, aufgrund einer möglicherweise erlittenen leichten trau matischen Hirnverletzung, ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirn trauma (OPS, ICD-10: F07.2) entwickelt habe. Voraussetzung dafür sei ein erlit tenes Schädeltrauma, das schwer genug sei, um zur Bewusstlos igkeit zu führen. Es bestehe aus verschiedenen Symptomen wie Kopfschmerzen, Schwindel, Erschöpfung, Reizbarkeit, Schwierigkeiten bei der Konzentration und bei geisti gen Leistungen, Gedächtnisstörungen, Schlafstörungen und verminderter Belastbarkeit bei Stress, emotionale Reize und Alkohol, aber auch einer andau ernden Beschäftigung mit den zuvor genannten Symptomen. Die Symptome müssten innerhalb von vier Wochen nach dem Unfall auftreten (Urk. 10/278 S. 37).

In den Akten und der Anamnese sei in Bezug auf den Autounfall nicht eindeu tig dokumentiert , ob ein Schädelhirntrauma stattgefunden habe. Diese Frage werde kontrovers diskutiert. Der Versicherte selber könne nicht mit Bestimmt heit angeben, ob er den Kopf angeschlagen und dabei kurzzeitig das Bewusst sein verloren habe. Nach dem Unfall habe keine retro- oder an terograde Amne sie vorgelegen. Im erstbehandelnden Spital (Spital Z.___ ) seien keine psychopathologischen Auffälligkeiten oder neurologische n Ausfallsymptome beobachtet worden und ein Schädel-CT vom Unfalltag sei unauffällig ausgefal len ( Urk. 10/2 78 S. 37 f.). Erstmals über (okz ipitale) Kopfschmerzen geklagt habe der Explorand Ende Oktober 2010 bei seinem Hausarzt . Anfang November 2010 habe er gegenüber der Suva von Kopfschmerzen und Vergesslichkeit berichtet , also vier Monte nach dem Unfall. Eine psychiatrisch-psychosomati sche Untersuchung vom 2 8. Juli 2010 in der A.___ , knapp einen Monat nach dem Unfall, habe keine Auffäl lig k e iten bezüglich eines

organischen Psychosyndroms gezeigt. Auch anlässlich der aktuellen Untersuchung seien die erforderlichen diagnostischen Kriterien für ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma nicht erfüllt gewesen (Urk. 10/278 S. 37 f.). 4 .12 . 6

Aus n eurologisch er Sicht hielt

Dr. med. S.___ , Facharzt FMH für Neurologie, in seinem Teilgutachten vom 2 2. Januar 2013

fest , dass der Explo rand gemäss der echtzeitlichen Dokumentation neurologisch zu jedem Zeitpunkt unauffällig gewesen sei. Insbesondere seien auch keine Bewusstlosigkeit oder Bewusstseinsveränderung und keine Amnesie beziehungsweise Erinnerungslü cke festgehalten worden. Der Versicherte selbst habe während des zweiten Auf enthaltes in der A.___

– mehr als ein Jahr nach dem Ereignis – erstmals eine „lückenhafte Erinnerung“ für das unmittelbare Ereignis angege ben. Bei der aktuellen Anamneseerhebung berichte er gar von einem bis heute anhaltenden Gedächtnisverlust seit dem Unfall, der sowohl das unmittelbare Ereignis als auch die gesamte Zeitdauer danach umfasse. Aus neurotraumatolo gischer Sicht seien diese „nachgeschobenen“ und ausgeweiteten Angaben, die in deutlicher Diskrepanz zu den ärztlichen Berichten in der Akutphase stünden, nicht plausibel. So habe der Versicherte bei früheren Untersuchungen, zum Beispiel während des ersten Aufenthaltes in der A.___ , durchaus detaillierte Angaben zum Unfallhergang und zur unmittelbaren Situation wäh rend und nach dem Aufprall gemacht. Ebenfalls als nachgeschoben zu betrach ten sei die bei der aktuellen Untersuchung angegebene Störung des Geruchssin nes, die vormals in der echtzeitlichen Dokumentation keine Erwähnung gefun den habe ( Urk. 10/275 S. 17 f.).

In der am 5. Oktober 2011 angefertigten kernspintomographischen Darstellung des Kopfes (MRI) hätten sich in den hämosiderinsensitiven Sequenzen multiple punktförmige Blutungsresiduen bihemisphärisch

supratentoriell und rechts zerebellär gezeigt , die differentialdiagnostisch Residuen traumatischer Mikro blutungen (sogenannten shearing

injuries bzw. DAI) entsprechen könnten. Dazu sei jedoch zu bemerken, dass der Versicherte bereits vor dem Unfall unter einer schweren Herzerkrankung gelitten und am 4. Mai 2009 einen mechanischen Aortenklappenersatz erhalten habe. Seither sei er mit Marcoumar antikoaguliert. Auch in diesem Kontext könnten – ganz unabhängig vom Unfall vom 2 9. Juni 2010, bei dem nicht einmal ein gesicherter Kopfanprall feststehe – zerebrale Mikroblutungen zu einem nicht näher zu definierenden Zeitpunkt aufgetreten sein. Eine Unfallfolge in Form der auch nach eigener Bildbeurteilung nachvoll ziehbaren „ Microbleeds “ in der MR-Bildgebung sei daher nur möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich.

Die zusätzlich im Rahmen dieses Gutachtens am 3. Januar 2012 in der Neuroradi ologie des O.___ angefertigten 12*- Gradienten echosequenzen zeigten geringer ausgeprägte Hämosiderinspuren als aufgrund der weniger selektiven Voruntersuchung zu erwarten gewesen sei. Die für sub tilere Demyelinisierungen besonders empfindlichen 3D-Double-Inversion-Recovery-Sequenzen zeigten vereinzelte unspezifische punktförmige Hyperin tensitäten im supratentoriellen Marklager, wie es aus neurologischer Sicht beispielsweise im Rahmen einer unfallfremden zerebralen Mikroangiopathie bei bestehendem vaskulären Risikoprofil durchaus vorstellbar sei. Bei nicht gesichertem Kopfanprall im Rahmen des Ereignisses vom 2 9. Juni 2010 und fehlenden Hinweisen auf ein ausgeprägteres Akzelerations-/ Dezelerationstrauma der Halswirbelsäule könnten die eher subtilen radiologischen B efunde auch weiterhin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unfallkausal beurteilt werden ( Urk. 10/275 S. 18 f. und 23 ). Mit den beschriebenen minimen radiolo gischen Veränderungen seien die vom Versicherten geklagten Beschwer d en nicht erklärbar und auch nicht als organisch bedingt legitimierbar ( Urk. 10/275 S. 24).

Auf neurologischem Gebiet mache der Versicherte bis dato anhaltende Kopf schmerzen geltend. Hierzu sei zu bemerken, dass diese in keinem der vorliegen den Berichte in der Akutphase und dem anschliessenden ersten Aufenthalt in der A.___ erwähnt worden seien oder diagnostischen Niederschlag gefunden hätten. Nicht näher präzisierte und vom zeitlichen Verlauf auch nicht einzuordnende „okzipitale Kopfschmerzen“ würden erstmals im hausärztlichen Bericht vom 2 7. Oktober 2010 erwähnt. Insoweit könne nach den Kriterien der Internationalen Kopfschmerzklassifikation ICHD-II der IHS auch kein posttrau matischer Kopfschmerz diagnostiziert werden. Die aktuelle Kopfschmerzpräsen tation erfülle von der Beschwerdecharakteristik her die Kriterien eine s unspezi fischen chronischen Spannungskopfschmerzes ( holozephal , eher drückend, mittlere Schmerzintensität, keine prägnanten Begleitsymptome). Die Medika menten anamnese mit einem von der Ehefrau bestätigten fast täglichen Analge tika konsum ( Dafalgan und Novalgin ) seit dem Unfall erfüllten dagegen „theore tisch“ die diagnostischen Kriterien eines Analgetikaübergebrauchskopf schmer zes gemäss Kodierung 8.2.3 de r ICHD-II. Die im Rahmen der aktuellen Begut achtung bestimmten negativen bzw. subtherapeutischen Medikamenten spiegel sprächen jedoch gegen eine tägliche Einnahme der angegebenen Medikation. Sie sprächen auch gegen einen höheren Leidensdruck und bekräftigten den bis herigen Eindruck von zumindest teilweise nicht konsistenten Beschwerden. Eine differenzierte Kopfschmerzdiagnose könne in dieser Situation nicht gestellt werden ( Urk. 10/275 S. 21) .

Weitere Inkonsistenzen ergäben sich auch im Rahmen der aktuellen Anamnese - er hebung und der klinischen Untersuchung. So habe der Versicherte teilweise eine n nicht authentisch wirkenden hilflosen Eindruck vermittelt und vorge - geben, überhaupt gar nichts mehr zu wissen oder seit dem Unfall zu erin nern. Hingegen habe er in anderen Teilen des Gesprächs ausgesprochen detail liert über seine Beschwerden und die damit verbundenen Einschränkungen in allen Lebensbereichen Auskunft geben können. In der Untersuchungs situation sei überdies eine wenig ausgeprägte Anstrengungsbereitschaft mit erhebliche r Selbstlimitierung und demonstrativen Gesten aufgefallen (Urk. 10/275 S. 22) . 4 .12 . 7

In der zusammenfassenden Beurteilung wurde festgehalte n , dass dem Versicher te n aus rheumatologische r Sicht , wegen der rein unfallbedingten Beschwerden des rechten Fusses,

die angestammte berufliche Tätigkeit als Mitarbeiter in der Logi stik nicht mehr zumutbar sei, da er

dabei überwiegend stehend und gehend tätig sein und gleichzeitig mit Gewichten bis zu 25 kg hantieren müss t e.

In einer körperlich leichten, überwiegend sitzenden Tät igkeit sei hingegen eine ganztäg ige Präsenz realisierbar, wobei aufgrund der unfallbedingten Fuss schmerzen von einer 10%igen Leistungseinschränkung auszugehen wäre, fall s die Beschwerden mit einer adäquaten medikamentösen Therapie, die aktuell (bei negativen Medikamentenspiegeln) nicht gegeben sei, nicht ausreichend beherrschbar wären. Durch eine Optimierung der Schuhversorgung und allen falls einen Therapieversuch mit ESWL sei aus rheumatologischer Sicht allenfalls eine leichte Besserung der Fussbeschwerden zu erreichen, die jedoch die Belast barkeit und Leistungsfähigkeit wahrscheinlich nicht ma ssgeblich zu beeinflus sen vermöcht e ( Urk. 10/275 S. 20 f.).

Auf neurologischem, neuropsychologischem, psychiatrischem und kardiologi schem Gebiet hätte n keine relevanten Leistungsbeeinträchtigungen nachge - wiesen werden können ( Urk. 10/275 S. 24).

Aufgrund der p e r sistierenden und struk t u rell nachvollziehbaren Dauerbeschwer den im Bereich des rechten F usses mit regionalen osteoporotischen Verände rungen sei gemäss Tabelle 2 aus rheumatologischer Sicht ein Integritätsschaden von 25 % ausgewiesen (Urk. 10/275 S. 21 ) .

5 . 5 .1

Das interdisziplinäre Gutachten vom 2 2. Januar 2013 ( Urk. 10/275) wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstellt und basiert auf fachärztlichen psychiatrischen Untersuchungen vo m 7. und 1 2. September 2012, orthopädisch-rheumatologischen Untersuchungen einschliesslich EFL vo m 27. und 28. September 2012, neuro psychologischen Untersuchungen vo m 29. Oktober 2012, neurologischen Untersuchungen vo m 1 6. Oktober 2012, eine r kardiologi schen Untersuchung vo m 2 7. November 2012 und einer neuroradiologischen Untersuchung vo m 3. Januar 2013 ( Urk. 10/275 S. 5). 5 .2

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wendet gegen das neuropsychologi sche Teilgutachten vom 1 9. November 2012

ein, die Annahme einer Aggrava - tionstendenz

erweise sich als unzutreffend, weil weder der psychiatrische Teilgut achter

Dr. R.___ noch die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___

fachärzt lich eine Ag gravationstendenz (ICD-10: F68) diagnostiziert hätten. Die neuropsychologische Begutachtung sei deshalb mit einem anderen Gutachter zu wiederholen ( Urk. 1 S. 6; vgl. auch Urk. 10/299 S. 1 und 10/319 S. 2 ). Dem ist entgegen zu halten, dass sich aufgrund der erwähnten psychiatrischen Beurtei lungen, insbesondere des

Teilgutachtens von Dr. R.___ vom 1 7. Januar 2013 , lediglich ausschliessen lässt , dass eine (allenfalls)

gezeigte Aggravationstendenz auf einer Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustands beruht. Letz teres war, wie neuropsychologischerseits richtig erkannt worden war (vgl. Urk. 10/276 S. 17 ) , allein aus psyc hiatrischer Sicht zu beurteilen .

Demgegenüber hat jeder einzelne Teilgutachter eigenständig und unabhängig zu prüfen, ob er eine Aggravation feststellen kann . Hinweise auf eine solche kön nen sich unter anderem aus erhebliche n Diskrepanz en zwischen geschilderten Beschwerden und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese ergeben (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Entsprechende Anhaltspunkte

waren gemäss dem eingehend und illustrativ b egründ eten neuropsychologischen Teil gutachten bereits in den

Vorakten zu finden . Darüber hinaus wurde auch richtig erkannt , dass schon anlässlich der neuropsychologische n Untersuchung in der A.___

Aggravationstendenzen festgestellt worden waren (Urk. 10/276 S. 8 ; vgl. Urk. 10/158 S. 3 und 10/159 ).

Solche

erg a ben sich

auch aus der detailliert beschriebenen Verhaltensbeobachtung während des Anam nesegespräches und den Resultaten der Testung bei der aktuellen neuropsycho logischen Untersuchung

( Urk. 10/276 S. 11). Die bei den einzelnen Aufgaben festgestellten Inkonsistenzen und die Ergebnisse zweier durchgeführter Symp tom validierungsverfahren wurden im hier zur Diskussion stehenden neuropsy chologischen Teilgutachten ausführlich beschrieben und schlüssig in die Würdi gung miteinbezogen. Insbesondere wurde n

auch Vergleich e

mit bekannten Hirnfunktionsmustern und mit den bildgebenden Befunden vom 5. November 2011 vorgenommen. Die dabei festgestellten Diskrepanzen wurden angemessen berücksichtigt . Das neuropsychologische Teilgutachten erscheint vor diesem Hintergrund als überzeugend.

Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, die neuropsychologische Untersu chung mit einem anderen Gutachter zu wiederholen. Vielmehr hat es sich der Beschwerdeführer selbst anzulasten, dass leichte neuropsychologische Beein trächtigungen zwar nicht ausgeschlossen, aber auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt werden konnten .

Zu keinem anderen Ergebnis führt auch der Verweis auf den Beri cht von Dr. D.___ vom 6. März 2013 ( Urk. 1 S. 6 mit Hinweis auf Urk. 10/286 ; vgl. auch Urk. 10/319 S. 2 f. ) , worin sie

schwerwiegende kognitive Störungen in Form von einer Gedächtnisstörung, einer Konzentrationsstörung, einer Merkfä higkeitsstörung und einer Aufmerksamkeitsstörung sowie eine massive Ver schlechterung des Kurzzeitgedächtniseses im Verlauf der letzten Monate bestä tigte ( vgl. Urk. 10/286) . Hierzu ist vorab festzuhalten, dass d er erwähnte Bericht weitgehend denselben Wortlaut enthält wie derjenige von Dr. D.___ vom 1 8. Juli 2011 (vgl. Urk. 10/116). Neu wird von schwerwiegenden kognitiven Defiziten anstelle von kognitiven Defiziten gesprochen. Das Gedächtnis, vor allem das Kurzzeitgedächtnis habe sich in den letzten Monaten massiv ver schlechtert. Der Versicherte könne sich an Inhalte von vor einigen Stunden nicht mehr erinnern. Dies führe zur Verdachtsdiagnose einer Pseudodemenz im Rahmen der Depression ( Urk. 10/286 S. 1).

Eine d iagnostische Beurteilung, wel che nicht überwiegend auf den vom Versicherten geklagten Beschwerden beruht und sich mit möglichen Widersprüche n zur Beschwerdeentstehung, zum Beschwerdeverlauf und zu eigenen objektiven B efunden auseinandersetzt, fehlt somit nach wie vor. B ezüglich des ersten Berichts vom 1 8. Juli 2011 fällt insbe sondere auf , dass der Beschwerdeführer im selben Zeitraum, namentlich seit seiner Operation am 1. Juni 2011 zweimal pro Woche die Physiotherapie besuchte, während welcher er offenbar von Schlafstörungen berichtete und wegen Müdigkeit und reduzierter psychischer Belastbarkeit, nicht jedoch wegen kognitiver Störungen als eingeschränkt wahrgenommen wurde (vgl. Urk. 10/128 und 10/141). Ungeachtet der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mit unter im Hinblick auf ihre auf trags recht liche Vertrauensstellung in Zwei felsfäl len eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc), vermögen die Ausführungen von Dr. D.___ daher das neurolo gische Teilgutachten nicht in Zweifel zu ziehen .

Die

im Weiteren beantragte Zeugeneinvernahme der Ehefrau und d er Tochter des Beschwerdeführers zum Beweis neuropsycholog ischer Defizite (vgl. Urk. 1 S. 3 und 6 , 13 S. 1 und 3 ) sind aufgrund der mehrfach festgestellten Aggrava - ti onstendenzen und Selbstlimitierungen des Beschwerdeführers von vorne herein ungeeignet, um den massgeblichen Sachverhalt zu ermitteln . Die beiden Frauen könnten lediglich über beobachtetes Verhalten Auskunft geben . Damit allein liesse sich

das Vorhandensein neuropsychologischer Defizite jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beweisen .

5 .3

Gegen das neurologische Teilgutachten von Dr. S.___ vom 2 2. Januar 2013 bringt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor, es sei nicht nachvollzieh bar, dass die vom Beschwerdeführer geklagte Vergesslichkeit beziehungsweise seine Gedächtnislücken als nachgeschoben und nicht plausibel bezeichnet wür den . D er Beschwerdeführer habe am 1. November 2010 der Case Managerin der Suva von seiner Vergesslichkeit berichtet. Dass er sie nicht vorher geltend gemacht habe beziehungsweise dass sie nicht von den behandelnden Ärzten festgehalten worden sei, spreche nicht dagegen, dass sie bereits seit dem Unfall bestehe. Während des ersten Spital- und Rehabilit at ionsaufenthaltes sei diese Problematik im Vergleich zu derjenigen bezüglich des rechten Fuss es zweitran gig gewesen . Ähnliches gelte bezüglich der als nachgeschoben bezeichneten Störung des Geruchsinns; nur weil sie vorher keinen Eingang in die Akten gefunden habe, heisse dies nicht, dass sie nicht bestehe oder/und nicht unfall kausal sei

( Urk. 1 S. 6 f. ; vgl. auch Urk. 10/299 S. 3 f. und 10/319 S. 3 ).

Zu Recht wurde nicht in Frage gestellt, dass

Dr. S.___

korrekt und in Übereinstim mung mit der Aktenlage festhielt, in den echtzeitlichen Arztberich ten

seien weder eine Vergesslichkeit noch Gedächtnislücken festgehalten wor den . Dies steht auch im Einklang mit den Angaben der Ehefrau des Beschwer deführers, wonach ihr die Vergesslichkeit erst ein- bis zwei Monate nach dem Unfall aufgefallen sei ( Urk. 10/264 S. 6). Auch bei der M itte Juli 2010 erfolgten Anmeldung

zum ersten st ationären Aufenthalt in der A.___

wurde angegeben, dass der Patient bezüglich Bewusstsein, Orientierung, Sozialverhal ten und Kommunikation völlig unauffällig sei (Urk. 10/7 S. 2). E rstmals schrift lich dokumentiert wurde eine vom Beschwerdeführer geklagte Vergesslichkeit mit dem Bericht der Case Managerin der Suva vom 2. November 2010

(vgl. Urk. 10/35) . Daraus geht jedoch auch hervor, dass er trotzdem darüber zu berichten vermochte , was die ärztliche Verlaufskontrolle im Spital Z.___

ergeben habe, dass er sich a m 8. November 2010 eine r CT-Untersu chung unter ziehen werde und welche physiotherapeutischen Massnahmen er bisher absolviert habe (Urk. 10/35 S. 1) , was seine Klage zumindest deutlich relativiert .

Es trifft auch zu, dass der Versicherte erst während des zweiten Aufenthaltes in der A.___

– mehr als ein Jahr nach dem Unfalle reignis – erstmals eine „lückenhafte Erinnerung“ für das unmi ttelbare Ereignis geltend machte und b ei der aktuellen neurologischen Anamneseerhebung gar von einem bis heute anhaltenden Gedächtnisverlust seit dem Unfall, der sowohl das unmittelbare Ereignis als auch die gesamte Zeitdauer danach umfasse , berichtete . Vor diesem Hintergrund erscheint es ohne Weiteres als nachvollziehbar, dass die entspre chenden Ausführungen des Beschwerdeführers als nachgeschoben und ausge weitet qualifiziert wu rden. Un ter Berücksichtigung der Aktenlage sind sie auch nicht als plausibel zu werte n ( Urk. 10/275 S. 17 f.).

Schliesslich wird gerügt, dass Dr. S.___

die in der MRI-Aufnahme vom 5. Oktober 2011 fest gestellten Mikroblutungen lediglich als mögliche, aber nicht als überwiegend wahrscheinliche Unfallfolge beurteilt hat . Diesbezüglich macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend, entgegen der seinerzeitigen Annahmen von Dr. I.___ und von Dr. H.___ seien

die Mikroblutungen gemäss den neuroradiologischen und kardiologischen Teilgutachten eindeutig nicht auf die Antikoagulation beziehungsweise die Herzklappenoperation bezie hungsweise Herzerkrankung zurückzuführen. Mangels einer anderen plausiblen Erklärung sei es überwiegend wahrscheinlich, dass sie unfallkausal seien ( Urk. 1 S. 7 und 11 f. ; vgl. auch Urk. 10/299 S. 3 f. und 10/319 S. 3 f. ). Hierzu ist zu bemerken, dass Dr. Q.___ im neuroradiologischen Teilgutachten vom 9. Januar 2013 lediglich festhielt, dass die mittels 3D Double Inversion- Recovery -MR zusätzlich erhobenen Befunde unter Antikoagulation spontan aufgetretene Mikroblutungen nicht erklären würden und dass es durchaus mög lich sei , dass diskrete Mikroblutungen trotz fehlendem Kopfanprall und ohne entsprechende Klinik bei einer erheblichen Akzelerations- Dezelerations -Bewe gung des Körpers posttraumatisch entstanden s eien (Urk. 10/270 S. 1) . Diese Ausführungen schliessen eine unfallfremde Ursache nicht aus. Darüber hinaus hat Dr. S.___

dazu auch richtig festgehalten , dass aufgrund der vorhandenen Aktenlage weder ein Kopfanprall gesichert sei noch Hinweise auf ein Akzelera tions-Dezelerationstrauma von einem erheblichem Ausmass best ünden

( Urk. 10/275 S. 18 f. und 23). Die Spekulationen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers darüber, weshalb am Unfalltag ein CT des Schädels ange ordnet worden sein könnte (vgl. Urk. 13 S. 2), vermögen keine Zweifel an der Korrektheit dieser Feststellungen zu wecken . Als Grund für die damalige

U ntersuchung wurden ausdrücklich der Verkehrsunfall mit multiplen Kontusio nen und das gerinnungshemmende Medikament

Marcoumar

angegeben

(vgl. Urk. 10/6 S. 2 und 10/260). Ein Kopfanpra ll oder eine Schädelkontusion wu rd en gerade nicht erwähnt. Erst im Austrittsbericht des Spitals Z.___ vom 3 1. August 2010 wurde eine Kontusion des Schädels als Anlass für die craniale Computertomographie (CCT) genannt ( Urk. 10/16). Der Beschwerdeführer selbst hat bei seinen ersten Unfallschilderungen von keinem Kopfanprall berichtet (vgl. Urk. 10/25 S. 4 und Urk. 10/26 S. 2) und konnte einen solchen in der Folge auch nicht bestätigen . Damit ist ein Kopfanprall zwar möglich, erscheint bei der vorhandenen Aktenlage

aber nicht als überwiegend wahrscheinlich

(vgl. auch Urk. 10/11) . Das Gutachten von Dr. S.___ erweist sich folglich auch in diesem Punkt weder als korrektur- noch als ergänzungsbedürftig.

Der Kardiologe Dr. P.___ vertrat in seinem Teilgutachten vom 2 8. Dezember 2012 sodann ledig lich die Auffassung, dass kein kardiologisches Korrelat zwischen der anamnes tisch beschriebenen posttraumatischen Amnesie und den MRI-Läsionen nach operierter Aortenklappe bestehe ( Urk. 10/266).

Insbesondere erweist sich die Behauptung, es sei mit Ausnahme des Unfalls keine plausible Erklärung vorhanden, als unzutreffend. Der S uva-Kreisarzt Dr. H.___ legte im Rahmen seiner Aktenbeurteilung vom 9. Januar 2012 (Urk. 10/183) detailliert dar, welche Szenarien für die Entstehung der erkannten Mikroblutungen denkbar seien:

Es könnte sich um klinisch stumm verlaufene Mikroembolien mit sekundärer Einblutung anlässlich der Herzoperation 2009 handeln. Die bekannte Rate von kleinsten Schlaganfällen (zerebrale Mikroembolien) im Verlauf des operativen Prozederes beim mechanischen Aortenklappen ersatz (auch bei minalinvasivem Vorgehen) sei bekanntermassen hoch. A. Ghanem et al. hätten hierzu kürzlich über eine Rate von 72 % von Patienten (bei allerdings kleiner Fallzahl von 30 Patienten) mit neuen cerebralen Läsionen nach minimalinvasiven Aorten - klap penersatzoperationen , welche als embolisch beurteilt worden seien, publiziert. Von diesen hätten nur klinisch neurologisch 10 % neue Ausfälle gehabt. Ledig lich 3,6 % jedoch hätten ein dauerhaftes Defizit. Es sei also keineswegs unge wöhnlich, bei Patienten nach einer derartigen Herzoperation kleinste em bo lische

cerebrale Infarktareale mittels einer fortgeschrittenen MRI-Technik (SWI-Sequenzen) zu entdecken. Bekanntermassen transformierten sich derartige mikroembolische Infarkte unter einer dauerhaften oralen Anti - koagulation („Blutverdünnung“), insbesondere unter der gleichzeitigen Gabe von Aspirin (welches nochmals die Blutungswahrscheinlichkeit grösser mache) sehr häufig. Leider gebe es zeitnah zur genannten Herz operation kein MRI des Kopfes, d as die unfallunabhängige Genese der Blutungen hätte beweisen können .

Es könne sich auch um völlig unspezifische Mikroblutungen („ Microbleeds “) handeln, welche bei einer Vielzahl von neurodegenerativen Erkrankungen, wahrscheinlich auch im normalen Alterungsprozess des Gehirns , aufzufinden seien und deren klinische Bedeutung sich nicht aus der Blutung selbst, sondern lediglich aus dem krankheitsbedingten Kontext ergebe. Die rasante Technikent wicklung in der MRI-Diagnostik, insbesondere im Falle der „ Cerebral

Microb leeds CMB“ durch Einführung höherer Feldst ä rken der MRI-Systeme bis 7 Tesla und die Einführung der SWI-Sequenzen ( Susceptibility

Weighted Imaging) machten die Darstellung der unspezifischen Mikroblutungen inzwischen zu einem häufigen Phänomen. Inzwischen sei belegt, dass die Prävalenz der cerebralen Mikroblutungen in der allgemeinen Bevölkerung altersabhängig hoch sei (17,8 % bei den 60-69-Jährigen, 38,3 % bei den > 80-Jährigen). Inten siv werde das Risiko asymptomatischer Träger von Microbleeds für die spätere Entwicklung von cerebralen Hämorrhagien (Gehirnblutungen) als Komplikation einer oralen Antikoagulation („Blutverdünnung“) oder auch einer modernen „ Lysetherapie “ im Falle eines Stroke in jüngerer Zeit diskutiert.

Schliesslich könnte es sich auch um die Folgen einer „Nicht-Kontakt-Verletzung des Gehirnes“ im Sinne einer diffusen axonalen Scherverletzung (DAI) handeln. Um diese Diagnose stellen zu können, müsse der primäre klinische Verlauf ein deutig zur bildgebenden MRI-Diagnose passen und die langfrist i gen Folgen müssten diskutiert werden. Die diffuse axonale Ve rletzung (DAI) oder axonale Sch erverletzung des Gehirns sei im eigentlichen Sinne eine neuropathologische Diagnose, verschiedenste Autoren hätten jedoch belegen können, dass insbe sondere der Nachweis von Hämosiderinablagerungen , am besten in T2* oder SWI gewichteten Sequenzen in einem 3-Tesla-Feld, ein gutes Instrument sei, die Residuen einer diffusen axonalen Verletzung zu identifizieren. Eine derartige diffuse axonale Scherverletzung (DAI), welche mit kleinsten Gewebezerreissun gen und in den SWI-Sequenzen noch Jahre später zu dokumentierenden Hämosiderindepots einhergingen, liege seines Erachtens jedoch allein aus kli nischen Gründen nicht vor. Bei einer diffusen axonalen Scherverletzung, die vom Schweregrad geeignet sei , noch Jahre später relevante hirnorganische Defi zite zu begründen, komme es im Verlauf von wenigen Stunden nach dem statt gehabten Trauma zu einer deutlichen klinischen Verschlechterung mit Ent wicklung von Hirndruckzeichen als Folge des sich entwickelnden akuten Hirn ödems, was einer klinischen Beobachtung, wie sie im Spital Z.___ organi siert sei, mit Sicherheit nicht entgangen wäre. Die Prognose dieses Verlet zungstyps werde von den verschiedensten erfahrenen Neurochirurgen als „die Schlechteste“ nach Ausschluss grosser akuter Subduralhämatome eingeschätzt. Eine derartige, als dramatisch zu bezeichnende klinisch e Konstellation habe beim Versicherten nie vorgelegen.

Es besteht folglich kein Anlass, die neurologische Teilbegutachtung zu wiederho len. Dies muss umso mehr gelten, als die Kausalitätsbeurteilung von Dr. S.___

auch in keiner Weise durch die neuroradiologische Zwei t beurteilung der auswärtigen Untersuchungen vom 29. Juni 2010 und vom 5. Oktober 2011 durch Prof. Dr. Q.___ am 25. September 2013 in Frage gestellt wird, welche die Suva in Auftrag gegeben hatte ( Urk. 10/328). Demnach bestünden a ufgrund des Schädel-CT vom 29. Juni 2010 keine Hinweise auf eine Fraktur oder auf posttraumatische Veränderungen. Aus dem Schädel-MR vom 5. Oktober 2011 ergäben sich geringer infratentoriell und deutlicher supraten toriell Hinweise auf multiple stattgehabte Mikroblutungen. Auf der koronaren FLAIR-Sequenz, vor allem frontal, ergebe sich der Eindruck (vermutlich keine Artefakte) von multiplen punktförmigen subkortikalen intermediären Hyperin tensitäten , diese seien allerdings auf den anderen Serien nicht sichtbar. An sonsten handle es sich um ein normales MR des Gehirns.

Bei den beschriebenen intraparenchymalen

Hämosiderin -Depositionen gehe es letztlich um die Frage, ob diese in Zusammenhang mit dem Unfall stünden oder unfallunabhängig, eventuell im Zusammenhang mit der Antikoagulation zu sehen seien.

Gemäss Literatur (mit auch aktueller „breiter“ Durchsicht) l iege den nicht trauma tischen multiplen Mikroblutungen in der Regel eine (manchmal subtile und sonst im MR nicht weiter erkennbare) Mikroangi opathie zugrunde, entwe der subk ortal

lobär (wi e z.B. bei einer Amyloidangiopa t h ie ) oder präferentiell im Stammganglien-Bereich im Rahmen einer hypertensiven

Mikroarteriopathie . Tendenziell nehme die Frequenz solcher Erkrankungen mit dem Alter zu. Mikroblutungen unter Antikoagulation ohne konkomitierende

Mikroangiopathie

seien nicht beschrieben.

Bei traumatischen Läsionen fänden sich diese b evorzugt mittelliniennah , zum Teil im Balken, am Balken-Rand, im Hirnstamm oder im Übergang von grauer zu weisser Substanz oder im Bereich von oberflächlichen Kontusionen bezie hungsweise gegenüber im Sinn von Contre -coup-Läsionen.

Mindestens zwei der Läsionen, die linksseitige am Vorderrand des Putamens und die rechtsseitige am Balken-Rand , würden zu posttraumatischen Läsionen passen. Die Lokalisationen der anderen Läsionen seien aber keineswegs sugges tiv für eine traumatische Genese.

Tendenziell würde man eher dazu neigen, eine nicht traumatische Genese zu vermuten, obwohl vereinzelt Läsionen zu sehen seien, die damit vereinbar wären. Man könne postulieren, dass für traumatische Läsionen mit einem Aus mass der beschriebenen Hämosiderin -Depositionen (selbst unter Antikoagula tion ) auch eine entsprechende Anamnese bekannt wäre. Eine dezidiertere Stel lungnahme sei leider nicht möglich. 5.4

Unter Verweis auf den Bericht von Dr. D.___ vom 6. März 2013 , fordert der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch eine erneute psychiatrische Begutachtung ( Urk. 1 S. 8 mit Hinweis auf Urk. 10/286 ; vgl. auch Urk. 10/319 S. 3 ). Wie bereits erwähnt, ist dieser Bericht neueren Datums weitgehend iden tisch mit demjenigen vom 18. Juli 2011 (vgl. Urk. 10/116). Mit Letzterem und den darin gestellten Diagnosen hat sich Dr. R.___ in seinem psychiatrischen Teilgutachten eingehend und detailliert auseinandergesetzt. Er hat insbesondere einleuchtend und schlüssig begründet, weshalb die Einschätzung von Dr. D.___ nicht zu teilen ist (vgl. Urk. 10/278 S. 34, 35 und 40). Ihr Bericht vom 6. März 2013 vermag das psychiatrische Teilgutachten nicht in Frage zu stellen, ungeachtet dessen, dass sie in den letzten Monaten eine weitere Verschlechte rung des Kurzzeitgedächtnisses bemerkt haben will. In diesem Zusammenhang ist immerhin zu konstatieren , dass die vom Beschwerdeführer beschriebene Unfähigkeit, sich an Inhalte zu erinnern, von welchen er einige Stunden zuvor Kenntnis erhielt, bereits seit November 2011 aktenkundig ist. So machte er damals schon anlässlich seiner neuropsychologischen Untersuchungen während des Aufenthaltes in der A.___ geltend, es sei so, wie wenn das gerade Erlebte das Vergangene sofort aus dem Gedächtnis löschen würde (Urk. 10/159 S. 2). Vor diesem Hintergrund stellt sich zumindest die Frage, ob nicht eher Bedenken bezüglich der B eobachtungen und Ausführungen der behandelnden Psychiaterin angebracht wären . 5 . 5

Aus dem Gesagten folgt, das nichts vorgetragen wurde, was das interdi s zipli näre Gutachten vom 2 2. Januar 2013 als widersprüchlich oder nicht schlüssig erscheine liess e oder sonst in Zweifel zu ziehen vermöchte. Ebenso wenig ist etwas Derartiges aus den Akten ersichtlich. Vielmehr erfüllt das Gutachten sämtliche von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizini sches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5a und 125 V 351 E. 3a). Es ist folglich darauf abzustellen. 5.6

Der Vollständigkeit bleibt festzuhalten, dass sich aus den nachträglich eingereich ten medizinischen Unterlagen, namentlich dem Eintrittsbericht der Tagesklinik des G.___ vom 18. Dezember 2013 ( Urk. 10/353), dem Bericht der T.___ vom 1 5. März 2014 ( Urk. 10/355) und dem Bericht des G.___ vom 7. April 2014 ( Urk. 10/358) keine wesentli chen neuen Aspekte ergeben. Insbesondere die Ausführungen im letztgenannten Bericht betreffend den rund einmonatigen Besuch der Tagesklinik 60 Plus im Modul „Halbtagesangebot für jüngere Patienten“ steht im Einklang mit der übrigen Aktenlage. So sei anlässlich eines Standortgespräch es deutlich gewor den, dass die Teilnahme an Gruppenthera p ien für den Patienten gegenwärtig eine deutliche Überforderung darstelle. Es werde eine ambulante Einzel-Ergo therapie empfohlen, um die kognitiven Kapazitäten des Patienten besser ein schätzen zu können, die Belastbarkeit zu evaluieren und ein therapeutisches Setting zu etablieren. Des Weiteren werde empfohlen, die mobile Equipe (aufsu chende Hilfe) in Anspruch zu nehmen, um die Situation zu Hause realistisch einschätz e n und eventuell weitere Hilfsmöglichkeiten aufgleisen zu können. Bislang habe sich der Patient nicht dafür entscheiden können. 6.

6.1

Gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten vom 2 2. Januar 2013 durfte die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, dass keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mehr erwartet werden kann ( Urk. 10/275 S. 20 f.; vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3). Sie hat auch richtig bemerkt, dass Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung gemäss dem Schrei ben der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, vom 25. Januar 2012 nicht vorgesehen sind ( Urk. 1 S. 5; vgl. 10/184 ).

Etwas anderes wird auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht ( Urk. 1 S. 8). Die Voraussetzungen für di e Entstehung des Rentenanspruch s sind somit erfüllt (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG). Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch geprüft und hernach eine Rente ab 1. September 2013 zugesprochen hat. Zu klären bleibt die strittige Frage, ob die festgesetzte Rentenhöhe korrekt war. 6.2

Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der vormaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers von einem hypothetischen

Valideneinkommen von Fr. 79‘962.-- aus ( Urk. 2 S. 11 ; vgl. Urk. 10/143 und 10/283 ) . Da

er keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgehe und es ihr nicht gelungen sei, genügend geeignete DAP-Stellen zu finden ,

ermittelte sie das Invalideneinkommen ausgehend von der Tabelle TA1, Total, Niveau 1, Männer, der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2012) . Unter Berücksichtigung der Teuerung von 0,8 % und einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2013 betrage dieses Fr. 65‘698. -- bei einem Vollpensum .

W egen der um 10 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit sei es auf Fr. 59‘128.-- zu reduzieren. Aufgrund eines als angemessen erachteten leidensbedingten Abzuges von 10 % sei von einem massgeblichen hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 53‘215.-- im Jahr 2013 auszugehen. Die Invalidit ät belaufe sich folglich auf 33 % ( Urk. 2 S. 7 ff.). 6 .2

Das hypothetische Valideneinkommen wurde zu Recht nicht in Frage gestellt. Ebenso ist unbestritten, dass beim Beschwerdeführer, welcher keine Erwerbstä tigkeit mehr ausübt, zur Ermittlung des hypothetischen Invalidenein kommens entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Zahlen der Doku mentation von Arbeitspl ä tzen (DAP) der Suva herangezogen werden können (vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3 und 129 V 472 E. 4.2.1, je mit Hinweisen). Entgegen der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vertretenen Ansicht ( Urk. 1 S. 10) lassen sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin nicht ihre interne Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP), sondern die statistischen Werte der schweizerischen Lohnstrukturerhebung herangezogen hat, keine Rückschlüsse auf fehlende zumutbare Verweisungstätigkeiten auf

dem zur Ver fügung stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu, da dieser dem Beschwerde führer trotz seiner körperlichen Einschränkung

ein genügend breites Spektrum erwerblicher Betätigung offen hält ( Art. 16 ATSG; vgl. das Urteil des Bundesge richts 8C_370/2013 vom 2 3. Oktober 2013, E. 2.2 mit Hinweisen) .

In diesem Zusammenhang ist erneut zu bemerken, dass der Beschwerdeführer einzig wegen seiner unfallkausalen Beschwerden am rechten Fuss

insofern ein geschränkt ist, als er nur noch in einer körperlich leichten, überwie gend sitzen den Tätigkeit ganztäg ig erwerbstätig sein kann, wobei aufgrund der unfallbe dingten Fussschmerzen von einer 10%igen Leistungseinschränkung auszugehen wäre, falls die Beschwerden mit einer adäquaten medikamentösen Therapie, die im Zeitpunkt der Begutachtung (bei negativen Medikamenten spiegeln ) nicht gegeben war , nicht ausreichend beherrschbar wären ( Urk. 10/275 S. 20 ). Es ist daher bereits grosszügig, dass die Beschwerdegegnerin der maximal möglichen schmerzbedingten Leistungsminderung von 10 %

ohne Weiteres i n Form eines 90%-Pensums Rechnung getragen hat. In Anbetracht des gutachterlich um schriebenen Zumutbarkeitsprofils und der fehlenden Ausbildung ist auch nicht zu bean standen, dass sie auf das Kompetenzniveau 1 der LSE 2012 abgestellt hat. Der Beschwerdegegnerin ist überdies dahingehend beizupflichten, dass das Alter des bei Rentenbeginn 48-jährigen Beschwerdeführers, dessen ausländische Staatsangehörigkeit , seine nach eigenem Bekunden mangelhaften Deutsch kenntnisse ( Urk. 1 S. 10) und die Dauer seines letzten Anstellungsverhältnisses (Anfang Oktober 1999 bis Ende Juli 2011; vgl. Urk. 10/312 S. 1) keinen weite ren Abzug zu rechtfertigen vermögen. Für die sich aus der Problematik mit dem rechten Fuss ergebenden Einschränkungen hat die Beschwerdegegnerin einem leidensbedingten Abzug von 10 % gewähr t, was wohl ebenfalls als eher gross zügig, nicht aber als unangemessen zu werten ist . Das von der Beschwerdegeg nerin berücksichtigte hypothetische Invalideneinkommen von Fr. 53‘215.-- erweist sich folglich nicht als korrekturbedürftig. Dementsprechend waren auch die ermittelte Invalidität von 33 % und erfolgte Rentenfestsetzung in quantita tiver Hinsicht richtig . 7 .

Die

von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Integritätsentschädigung von 25 % im Betrag von Fr. 31‘500.--

wurde lediglich aus dem Grund angefochten , weil die psychischen Beschwerden und neurologischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden seien ( Urk. 1 S. 17). Aufgrund der Ausführungen im interdi s ziplinären Gutachten vom 2 2. Januar 2013 steht jedoch fest, dass er lediglich noch an unfallbedingten Fussbeschwerden leidet. Es besteht daher kein Anlass, die korrekt bemessene Integritätsentschädigung (vgl. Urk. 2 S. 24) zu erhöhen. 8 .

Unter Verweis auf den erheblichen Aktenumfang sowie die sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht schwierig präsentierende Situation macht der Rechts vertreter des Beschwerdeführers erneut eine Ausnahmesituation geltend, die eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren rechtfertige ( Urk. 1 S. 17). Dem ist im Einklang mit der Beschwerdegegnerin entgegen zu halten , dass das Einspracheverfahren kostenlos ist und dafür in der Regel keine Parteientschädi gungen ausgerichtet werden ( Art. 52 Abs. 3 ATSG; vgl. Urk. 1 S. 25). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs

erscheint es auch nicht angezeigt, eine Parteientschädigung zuzusprechen . 9 .

Aus dem Gesagten folgt, dass d ie Beschwerde abzuweisen ist, zumal

aus den einleitend dargelegten prozessualen Gründen (vgl. Erwägung 1 hiervor) eine Änderung des Dispositivs des angefochtenen Einspracheentscheides wegen des Dahinfallens des Taggeldanspruches nicht erforderlich ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hermann Rüegg - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke