Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1965, war als stellvertretender Leiter der Logistik bei der Y.___ angestellt (Urk. 7/10/5-6 und 7/25), als ihm aufgrund eines Herz leidens vom 22. bis zum 26. Februar 2009 eine 100%ige, ab dem 27. Februar 2009 eine 70%ige und ab dem 20. April 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 7/15/2-3). Am 4. Mai 2009 wurde eine Aortenklappe ersetzt, worauf dem Versicherten zuerst eine 100%ige, ab dem 22. Juni eine 70%ige, ab dem 6. Juli 2009 eine 50%ige, ab dem 14. September eine 40%ige, ab dem 21. September 2009 eine 50%ige und ab dem 4. Januar 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt wurde (Urk. 7/15/3, 7/15/6-11 und 7/21/6-7). 1.2
Er meldete sich – nach erfolgter Früherfassung (vgl. Urk. 7/4-6) – am 21. Januar 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/10). Die IV-Stelle nahm die Unterlagen des Kranken taggeldversicherers zu ihren Akten (Urk. 7/15 und 7/26) und tätigte weitere erwerbliche (Urk. 7/20 und 7/25) und medizinische (Urk. 7/18, 7/19 und 7/21) Abklärungen. Im Februar 2010 wurde im Z.___ ein Arbeits as sess ment durchgeführt (Urk. 7/23). Der behandelnde Hausarzt, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, attestierte dem Versicherten mit Arztzeugnissen vom 25. Februar und vom 26. März 2010 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit vom 1. Februar bis zum 31. März 2010 (Urk. 7/26/2-3). 1.3
Als korrekt fahrender Lenker eines Personenwagens erlitt der Versicherte am 29. Juni 2010 einen schweren Autounfall (Urk. 7/31/17 und 7/70/498). Dabei zog er sich diverse Verletzungen zu. Er wurde mit der Ambulanz zur Behand lung ins B.___ gebracht, wo unter anderem eine mehr fragmentäre Fersenbeinfraktur diagnostiziert wurde, die am 5. Juli 2010 osteosynthetisch ver sorgt wurde (Urk. 7/31/10). Der stationäre Klinikaufenthalt dauerte bis zum 19. Juli 2010 (Urk. 7/70/499). Anschliessend trat der Versicherte in die C.___ ein, wo er sich bis zum 21. September 2010 auf hielt (vgl. Urk. 7/70/48, 7/70/477-484 und 7/70/510). Während eines weiteren Aufent haltes im B.___ vom 30. Mai bis zum 10. Juni 2011 wurde das Osteo synthese material entfernt und eine Arthrolyse durchgeführt (vgl. Urk. 7/70/339 und 7/70/351-352). Es folgte ein zweiter Aufenthalt in der C.___, der vom 26. September bis zum 30. November 2011 dauerte (Urk. 7/70/283). Als zuständiger Unfallversicherer übernahm die Suva die Heilbehandlungskosten und richtete dem Versicherten Tag gelder aus (vgl. Urk. 7/70/512 und 7/84). Die IV-Stelle zog wiederholt deren Dokumente bei (Urk. 7/31, und 7/70-72) und nahm weitere medizinische Unterlagen zu ihren Akten (Urk. 7/35, 7/48/5-6, 7/49 und 7/61).
Die Suva gab ein interdisziplinäres Gutachten betreffend die Fachbereiche Neu rologie, Orthopädie, Neuropsychologie, Neuroradiologie, Kardiologie und Psy chia trie einschliesslich einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL)
in Auftrag (vgl. Urk. 7/67, 7/70/59 ff. und 7/71/208 ff.), woran sich die IV-Stel le mit Zusatzfragen beteiligte (Urk. 7/68), und das am 22. Januar 2013 er stattet wurde (vgl. Urk. 7/71/7-205). Der Versicherte liess darauf einen ärzt li chen Be richt vom 6. März 2013 (Urk. 10/286 im Prozess-Nr. UV.2015.00025 = Urk. 17; vgl. Urk. 16, 18 und 19) und weitere Stellungnahmen (vgl. Urk. 7/76/2-3) ein rei chen. Mit Verfügung vom 17. Juli 2013 sprach die Suva dem Versicherten ab dem 1. September 2013, ausgehend von einem versicherten Verdienst von Fr. 81'102.-- und einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 33 %, eine Invalidenrente von Fr. 1‘784.25 und, ausgehend von einer 25%igen Integritätseinbusse, eine Inte gritätsentschädigung von Fr. 31‘500.-- zu (Urk. 7/73). Dagegen liess er Ein sprache erheben (Urk. 7/78) und weitere medizinische Unterlagen (vgl. Urk. 7/81) einreichen. Die Suva wies die Einsprache mit Entscheid vom 12. Dezember 2014 ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 7/84), wogegen der Versicherte Beschwerde erheben liess (vgl. Urk. 7/85). Diese wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil UV.2015.00025 vom 23. Februar 2016 ab, welches der Rechtsvertreter des Versicherten mit Beschwerde ans Bundesgericht weiterzog (vgl. Urk. 7/100).
Nach dem Eingang weiterer ärztlicher Unterlagen (Urk. 7/91 und 7/93) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 17. März 2016 ab dem 29. Juni 2011 bis Ende Januar 2013 eine ganze Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/97). Dagegen liess er Einwand erheben (Urk. 7/101). Mit Verfügung vom 13. Juni 2016 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Januar 2013 zu (Urk. 2; vgl. auch Urk. 7/104-105 und 7/118). Das Bundesgericht wies mit Urteil 8C_260/2016 vom 13. Juli 2016 die Beschwerde gegen das Urteil UV.2015.00025 des Sozial ver sicherungsgerichts vom 23. Februar 2016 ab. 2.
Gegen die Verfügung vom 13. Juni 2016 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Rüegg, mit Eingabe vom 16. August 2016 (Urk. 1) Be schwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei insoweit aufzuheben, als ihm für die Zeit vor dem 29. Juni 2011 und nach dem 31. Januar 2013 keine Rente zugesprochen werde, und es sei ihm auch für den Zeitraum 1. Juli 2010 bis 28. Juni 2011 und ab dem 1. Februar 2013 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be schwe r degegnerin (Urk. 1 S. 1). Überdies sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die Kosten von Fr. 2'155.20 für das neuropsychologische Gut achten von lic. phil. D.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP und Psychotherapie FSP, vom 11. August 2016 inklusive Dolmetscher kosten zu ersetzen (Urk. 1 S. 1 und 8), welches er zusammen mit der Beschwerdeschrift einreichen liess (Urk. 3/4). Die IV-Stelle schloss am 26. September 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. September 2016 Kenntnis gegeben (Urk. 8). Am 30. Septem ber 2016 reichte sein Rechtsvertreter eine Stellungnahme ein (Urk. 9), welche der IV-Stelle mit schriftlicher Mitteilung vom 3. Oktober 2016 zugesandt wurde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 9. Februar 2018 wurde die Profond Vorsorgeein richtung zum Prozess beigeladen (Urk. 12), welche in der Folge auf eine Stel lungnahme verzichtete (Urk. 14).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und das im Beschwer de verfahren neu eingereichte Gutachten von lic. phil. D.___ vom 11. August 2016 (Urk. 3/4) wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwM.___ar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete Invalidenrente um fasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhe bung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ord nung über die Invalidenversicherung (IVV) fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren tenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und da mit der für die Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinwei sen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der ver sicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un be stritten geblie benen Bezugszeiten von der Beur teilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gericht liche Prüfung hat vielmehr den Renten anspruch für den gesamten ver fügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange um fassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Zur Begründung der angefochtenen Verfügung wurde ausgeführt, der Beschwer deführer sei aufgrund seines Herzleidens ab Februar 2009 in der Arbeitsfähig keit als stellvertretender Logistikleiter eingeschränkt gewesen. Im Mai 2009 sei eine Operation erfolgt und ab Januar 2010 habe wieder eine volle Arbeitsfähig keit bestanden. Die einjährige Wartezeit sei somit nicht erreicht worden.
Am 29. Juni 2010 habe der Beschwerdeführer einen Unfall erlitten. Nach Ablauf des Wartejahres sei er weiterhin zu 100 % für sämtliche Tätigkeiten arbeitsun fähig gewesen. Dies entspreche einem Invaliditätsgrad von 100 %, so dass ihm ab Juni 2011 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sei.
Danach habe sich der Gesundheitszustand kontinuierlich verbessert. Spätestens seit dem 22. Januar 2013 sei der Beschwerdeführer für überwiegend sitzende leichte Tätigkeiten zu 90 % arbeitsfähig. Dementsprechend sei ein Einkommens vergleich durchzuführen, bei dem ein Invaliditätsgrad von 33 % resultiere, welcher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründe (vgl. Urk. 2). 2.2
Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen den Standpunkt vertreten, er sei auch ab dem 4. Januar 2010 bis zum Unfall am 29. Juni 2010 ohne Unterbruch krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen, zuerst zu 100 %, zuletzt zu 30 %. Da er sich im Januar 2010 zum Leistungsbezug angemeldet habe, habe er ab dem 1. Juli 2010 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
Auf das interdisziplinäre Gutachten vom 22. Januar 2013 könne nicht abgestellt werden. Er sei – insbesondere wegen schwerwiegender neuropsychologischer Beeinträchtigungen bzw. massiver kognitiver Defizite – weiterhin zu 100 % arbeits- und erwerbsunfähig; sein Gesundheitszustand habe sich seit der Erstattung des interdisziplinären Gutachtens vom 22. Januar 2013 sogar noch weiter verschlechtert. Er habe deshalb auch nach dem 31. Januar 2013 An spruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. Urk. 1). 3. 3.1
In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten entnehmen, dass Dr. A.___ in seinem Bericht vom 8. Februar 2010 einen initial normalen Rehabilitations verlauf nach der Herzoperation vom Mai 2009 vermerkte. Der Versicherte habe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit wiedererlangt. Seit Mitte Oktober 2009 sei es ohne äusseren Anlass zu einer zunehmenden Leistungsabnahme und progressiven Beschwerden im rechten Schulterbereich gekommen. Die Ergometrie am 30. Okto ber 2009 habe keine Einschränkung bezüglich des Herzkreislauf systems, aber eine deutlich eingeschränkte globale Leistungs fähig keit ergeben. Dr. A.___ habe den Versicherten daher zur weiteren Abklärung an Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, überwiesen (Urk. 7/21/5-6).
Dieser führte in seinen Berichten vom 20. Januar 2009 (recte: 2010) und vom 4. Februar 2010 ein myofaszialbetontes Schmerzbild an der rechten Scapula als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf, bestätigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, da für körperlich belastende Tätigkeiten Einschränkungen bestünden, und empfahl ein Arbeitsassessment im Z.___ (Urk. 7/18/1 und 7/21/7). Ein solches wurde am 2., 8. und 9. Februar 2010 durch geführt (Urk. 7/23). Dabei habe kein arbeitsrelevantes Problem erhoben werden können, da während den Tests das Schmerzverhalten des Versicherten mit ausgeprägter Selbstlimitierung im Vordergrund gestanden habe. Es lägen indessen keine medizinischen Befunde vor, welche gegen eine Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Logistiker sprächen (Urk. 7/23/2-3). 3.2
In der Folge bestätigte Dr. A.___ weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit (Urk. 7/26/2-3 und 7/26/5). In seinem Bericht vom 31. März 2010 vertrat er die Auffassung, es müsse von einer somatoformen Störung als Ausdruck einer maladaptiven Bewältigungsstrategie ausgegangen werden, da di e Abklärung in der Arbeitssprechstunde des Z.___ im Rahmen des myofaszialbetonten Schmerzsyndroms keine arbeitsrelevante Einschränkung ergeben habe (Urk. 7/26/4). In einem weiteren Bericht vom 3. September 2010 führte Dr. A.___ die bereits bekannten Diagnosen einer valvulären Herz krank heit und myofaszial betonter Schmerzen im Bereich der rechten Scapula auf und bestätigte eine Arbeitsunfähigkeit (infolge internistischer Aspekte) von 100 % vom 4. Januar bis zum 15. Mai 2010, von 70 % vom 16. Mai bis zum 7. Juni, von 50 % vom 8. bis zum 18. Juni und von 30 % vom 19. Juni bis zum Unfall am 29. Juni 2010 (Urk. 7/35). 3.3
Nach dem Unfall vom 29. Juni 2010 wurde der Versicherte ins B.___ gebracht, wo er operiert und bis zum 19. Juli 2010 stationär behandelt wurde (Urk. 7/31/10 und 7/70/499). Anschliessend hielt er sich bis zum 21. September 2010 zum ersten Mal in der C.___ auf (Urk. 7/70/477-484). Dort hätten bei Klinikeintritt eine Rollstuhlmobilität bei Entlastungspflicht des rechten Beines, eine Funktionseinschränkung des rechten oberen Sprunggelenks mit Spitzfussstellung, die belastungsabhängige Schmerzsymptomatik im Bereich des Sternums, die vermehrte Schwindelsymptomatik seit dem Unfall vom 29. Juni 2010 und multiple sich in Resorption befindende Hämatome im Vor der grund gestanden. Bezüglich der Schwindelsymptomatik habe eine kardiale Ursache mittels EKG ausgeschlossen werden können; sie sei im weiteren Verlauf auch subjektiv rückläufig gewesen (Urk. 7/70/478). Da der Versicherte im weiteren Rehabilitationsverlauf über Schlafstörungen und Unfallträume geklagt habe, habe man ein psychosomatisches Konsilium eingeholt, das eine Anpas sungs störung im Sinne einer Unfallverarbeitungs störung (ICD-10: F43.28), jedoch keine ausgeprägte PTBS-Symptomatik, ergeben habe (Urk. 7/70/479). Aktuell bestehe für sämtliche Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/70/478). 3.4
Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, diagnostizierte gemäss ihrem Bericht vom 18. Juli 2011 eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) mit depressiver Entwicklung. Es bestünden kognitive Defizite in Form einer Gedächtnis-, Konzentrations-, Auffassungs- und Merkfähigkeitsstörung. Die Stimmung sei depressiv. Es seien eine emotionale Stumpfheit, eine Gleichgültigkeit, ein inneres Leeregefühl und eine Anhedonie auszumachen. Überdies bestünden Ängste betreffend die Zukunft. Der Antrieb sei deutlich reduziert und es sei eine Tagesmündigkeit vorhanden. Es liege eine Schlafstörung in Form einer Ein- und Durchschlafstörung vor (Urk. 7/70/344). 3.5
Nach der Entfernung des Osteosynthesematerials und der Arthrolyse am 1. Juni 2011 (Urk. vgl. Urk. 7/70/339 und 7/70/351-352) folgte ein zweiter Aufenthalt in der C.___, der vom 26. September bis zum 30. November 2011 dauerte (Urk. 7/70/283). Im Austrittsbericht vom 6. Dezember 2011 wurden eine Fussdeformität mit Inaktivitätsosteoporose rechts, eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion im Sinne einer subsyndromalen PTBS (ICD-10: F43.21), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak toren (ICD-10: F45.41), eine unspezifische neuropsychologische Störung nach wahrscheinlich traumatischer Hirnverletzung (ICD-10: F07.8) und ein mecha nischer Aortenklappenersatz 2009, seither unter OAK mit Marcoumar, und post ope rative Schulterbeschwerden rechts mit Scapula alata als relevante Diagnosen festgehalten (Urk. 7/70/283).
Neurologisch habe man weitgehend einen Normalbefund erhoben. In der im Verlauf durchgeführten MRI-Untersuchung des Schädels am 5. Oktober 2011 seien Mikroblutungen nachgewiesen worden. Es seien kognitive Defizite auf grund der wahrscheinlich traumatischen Hirnverletzung festzustellen. Wegen der möglichen Antwortverzerrung im Rahmen der stationär durchgeführten neuro psychologischen Untersuchung könne der Schweregrad der neuropsy cho lo gischen Störung nicht valide eingeschätzt werden. Klinisch imponiere eine gedankliche Einengung auf die Unfallfolgen und das Unfallgeschehen sowie eine häufige Niedergeschlagenheit und eine erhöhte Erschöpf barkeit. Die Krite rien für eine postraumatische Belastungsstörung seien nicht hinreichend erfüllt (Urk. 7/70/285).
Es bestehe eine schwere Leistungsminderung infolge einer psychischen Störung mit Krankheitswert. Zusätzlich liege eine kognitive Leistungsminderung auf grund einer neuropsychologischen Funktionsstörung vor. Aktuell sei dem Ver sicherten in kognitiver Hinsicht keine Arbeitsleistung zumutbar. Aus unfall kausaler Sicht sei dem Versicherten die angestammte Tätigkeit nicht zumutbar, er könne indessen sehr leichte, vorwiegend sitzende Arbeiten ganztags verrichten (Urk. 7/70/284).
Im detaillierten Bericht zu den neuropsychologischen Untersuchungen vom 19. Oktober bis zum 28. November 2011 (Urk. 7/70/274-278) wurde ausgeführt, der Versicherte sei immer wieder durch ein reduziertes Arbeits- und Leistungs verhalten aufgefallen, weshalb eine standardisierte Symptom validierung durch ge führt worden sei (Urk. 7/70/275). Bei alleiniger Betrachtung der Testergeb nisse würde man zum Schluss kommen, es liege eine mittelschwere neuropsy chologische Störung vor. Die Durchführung der standardisierten Symptomva lidie rung habe jedoch Hinweise auf das wahrscheinliche Vorliegen bewusstseins naher psychischer Prozesse der Aggravation ergeben. Bei einem spezifi schen Symptomvalidierungstest (TOMM) lägen auffällige Testergebnisse im Sinne einer negativen Antwortverzerrung vor. Es zeigten sich mehrere Inkonsis tenzen bezüglich der testpsychologisch objektivierten Ergebnisse. Zum Beispiel habe der Versicherte bei einer sehr einfachen Aufgabe (z.B. Alertness) deutlich lang samer auf einen Reiz reagiert als bei einer weit komplexeren Aufgabe (z.B. selektiven Aufmerksamkeit). Auch die durchschnittlichen Leistungen bei den visuellräumlichen Behaltensleistungen seien kaum vereinbar mit den unter durch schnittlichen Testergebnissen im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen. Insgesamt seien in mehreren kognitiven Domänen leicht bis weit unterdurch schnittliche Testergebnisse festzustellen. Der Versicherte habe zwar eine Hirn läsion erlitten, das Ausmass der in der kognitiven Untersuchung präsentierten Beschwerden sei jedoch nicht plausibel. Ein solches Testprofil wäre beispiels weise bei Personen nach einer schweren traumatischen Hirnverletzung mit ausgedehnten Läsionen anzutreffen, sei aber nicht vereinbar mit den gegenwär tigen medizinischen Diagnosen. Es sei jedoch zu bedenken, dass die berichteten Konzentrations- und Gedächtnisprobleme nicht untypisch seien im Zusammen hang mit Störungen der Schmerzverarbeitung respektive bei depressiven Störungen. Aber die Schwankungen der Testergebnisse zwischen den Messzeit punk ten sowie die Arbeitsweise mit übertriebenen und atypischen Fehlleis tungen erzeugten einen unglaubwürdigen Eindruck. Es sei somit davon aus zu gehen, dass das präsentierte kognitive Störungsbild zumindest teilweise aufgrund einer bewusstseinsnahen Aggravation der Beschwerden zustande ge kommen sei. Bei Vorliegen einer wahrscheinlichen Aggravation seien die Glaubhaftigkeit des Ausmasses der angegebenen Beschwerden und der diag nostisch festgestellten Leistungseinbussen in Frage zu stellen. Das im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung ermittelte kognitive Testprofil besitze hiermit nur geringe Aussagekraft. Der Schweregrad der neuropsychologischen Störung sei unter diesen Umständen entsprechend schwierig einzuschätzen. Er sei aber auf jeden Fall geringer, als es das Testprofil darlege. Insgesamt gestalte sich die ätiologische und diagnostische Einordnung der kognitiven Defizite als entsprechend schwierig. Somit kämen, wie bereits erwähnt, hirnorganische Faktoren, die erwähnten psychischen Störungen sowie bewusstseinsnahe Pro zesse der Aggravation als mögliche Erklärungsgrössen in Frage. Aufgrund der wahrscheinlichen Aggravationstendenzen in Bezug auf das kognitive Ausfall muster und den Schweregrad sei eine nicht valide einzuschätzende neuropsy chologische Störung (ICD-10: F68.0) zu diagnosti zieren (Urk. 7/70/277-278). 3.6
Am 5. Dezember 2011 wurde der Versicherte im G.___ der H.___ (im Folgenden: G.___) unter sucht. In dessen Bericht vom 7. Dezember 2011 wurden eine Anpassungs störung nach Verkehrsunfall und konsekutiver Arbeitsunfähigkeit sowie eine Schmerzverarbeitungsstörung als psychiatrische Diagnosen festgehalten. Weiter hin bestünden kognitive Defizite bei Status nach wahrscheinlicher trauma tischer Hirnverletzung (Urk. 7/70/206). 3.7
Gemäss dem interdisziplinären Gutachten betreffend die Fachbereiche Neuro logie, Orthopädie, Neuropsychologie, Neuroradiologie, Kardiologie und Psychia trie einschliesslich EFL vom 22. Januar 2013 (vgl. Urk. 7/71/7-205) wurden (lediglich) die folgenden rheumatologisch-orthopädischen Leiden diagnostiziert (Urk. 7/71/68-69):
Persistierende Beschwerden und Funktionsstörung im Bereich des rechten Sprung gelenkes sowie Rückfusses -
Status nach distaler Fibulafraktur und Calcaneusfraktur rechts am 29.6.2010 anlässlich eines Autounfalles -
offene Reposition, LCP-Plattenosteosynthese am 5.7.2010 -
OSME, Mobilisation, Arthrolyse OSG am 1.6.2011 -
beginnende USG- und OSG-Arthrose, kapsuläre Einschränkung sowie schmerz hafter Calcaneus rechts -
kleine vordere und laterale Calcaneussporne rechts (asymptomatisch vorderer Calcaneussporn links) -
partielle Stockentlastung konsistent -
Atrophie im Bereich der rechten unteren Extremität Periarhropathia coxae links -
Adduktoreninsertionstendinose links, wahrscheinlich durch Fehl belas tung -
radiologisch und klinisch ohne relevante degenerative Veränderungen Status nach undislozierter Sternumfraktur am 29.6.2010, konservativ behandelt -
Restbeschwerden
Myofasziales Schmerzsyndrom im Bereich des Infraspinatus und der Rhom boldei rechts, evtl. subscapularis rechts
-
ohne Hinweise auf glenohumerale und AC-Gelenksproblematik
-
ohne Hinweise auf Rotatorenmanschettenproblematik oder Impingement -
leichte degenerative Veränderungen im Bereich des Supraspinatus–ansatzes Schulter beidseits ohne entsprechende klinische Relevanz
Status nach mechanischem Aortenklappenersatz 2009 bei valvulärer Klappen krankheit - Dauerantikoagulation und Endokarditisprophylaxe - kardial kompensiert.
Zur Arbeitsfähigkeit wurde aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht unter Einbezug der Resultate der EFL festgehalten, die vom Versicherten beschriebene Tätigkeit als Logistikmitarbeiter entspreche einer durchschnittlich mittel schweren Tätigkeit. Die gezeigte funktionelle Belastbarkeit liege unter den An forderungen an diese Tätigkeit. Da die Arbeit als Logistiker nebst dem Hantieren mit Gewichten bis 25 kg eine fast ausschliesslich stehende und gehende Tätigkeit sei, könne davon ausgegangen werden, dass der Versicherte auch bei besserer Leistungsbereitschaft (als der gezeigten) die Belastungsan forderungen nicht erreiche. Eine überwiegend leichte Tätigkeit mit dem defi nierten Belast barkeitsprofil sei ganztags zumutbar (Urk. 7/71/69 und 7/71/81-82). Eine Leis tungsminderung von 10 % werde als nachvollziehbar erachtet (Urk. 7/71/74).
In der zusammenfassenden Beurteilung gelangten die Gutachter zum Schluss, in einer körperlich leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeit sei eine ganztägige Präsenz realisierbar, wobei aufgrund der Fussschmerzen von einer 10%igen Leistungseinschränkung auszugehen wäre, falls die Beschwerden mit einer adäquaten medikamentösen Therapie, die aktuell (bei negativen Medikamen tenspiegeln) nicht gegeben sei, nicht ausreichend beherrschbar wären (Urk. 7/71/120). 3.8
Am 6. März 2013 verfasste Dr. F.___ einen weiteren Bericht (Urk. 17), der weitgehend identisch ist mit demjenigen vom 18. Juli 2011 (vgl. Urk. 7/70/344). Neu wurde einzig eine massive Verschlechterung des Gedächt nisses, vor allem des Kurzzeitgedächtnisses im Verlauf der letzten Monate vermerkt. Der Versicherte könne sich nach einigen Stunden nicht mehr an Inhalte erinnern. Somit führten die diagnostischen Überlegungen in Richtung einer Pseudodemenz im Rahmen der Depression (Urk. 17 S. 1). 3.9
Im Bericht des G.___ vom 18. Dezember 2013 (Urk. 8/81/3-4) zum Tagesklinikvorgespräch vom 11. Dezember 2013 wurden einleitend ein Status nach Anpassungsstörungen (ICD-10: F43.21), eine de pressive Reaktion nach Verkehrsunfall und konsekutiver Arbeitsunfähigkeit sowie eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F45.41) und weiterhin kogni tive Defizite bei Status nach wahrscheinlich traumatischer Hirnverletzung (ICD-10: F43.2) festgehalten (Urk. 7/81/3). Der Versicherte habe erklärt, sein Ge dächtnis sei seit dem Aufenthalt in der C.___ im Jahr 2011 unverändert eingeschränkt (Urk. 7/81/3). Man habe leichte Aufmerksamkeits- und Auffassungsstörungen, leichte Konzentrationsstörungen und mnestische Störungen erhoben. Es werde vorerst eine neurokognitive Abklärung emp foh len, um die Gedächtniseinbussen zu quantifizieren und danach eine geeig nete Therapie zu evaluieren (Urk. 7/81/4). 3.10
Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 13. Juli 2015 (Urk. 7/91) als aktuelle Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit schwere kognitive Defizite und eine depressive Reaktion nach Schädelhirntrauma im Rahmen eines Ver kehrsunfalls seit September 2010, differentialdiagnostisch posttraumatisch, dis soziative Amnesie und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ebenfalls seit dem Autounfall vom 29. Juni 2010. Eine berufliche Tätigkeit sei nicht möglich (Urk. 7/91/1). 3.11
Gemäss dem Bericht des G.___ vom 24. August 2015 (Urk. 7/93) wurde der Versicherte seit dem 4. Februar 2015 ambulant behandelt. Aus psychiatrischer Sicht habe man ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10: F07.2), differentialdiagnostisch ein organisches amnestisches Syndrom (ICD-10: F04), anamnestisch bestehend seit 09/2010, und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F 45.41) diagnostiziert (Urk. 7/93/1). Es wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Juni 2010 attestiert (Urk. 7/93/6); eine behinde rungs angepasste Tätigkeit sei nur stundenweise und unter 1:1-Betreuung vorstellbar (Urk. 7/93/7). 3.12
Das im Beschwerdeverfahren neu eingereichte neuropsychologische Gutachten von lic. phil. D.___ vom 11. August 2016 (Urk. 3/4) führt eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung bei Lern-, Konzentra ti ons- und Umstellungsan forderungen, mit abnehmender Anstrengungsbeteiligung bei psychomentaler Beanspruchung und mit assoziierter Schmerzexazerbation bei psychomentaler Beanspruchung als neuropsychologische Diagnose auf (Urk. 3/4 S. 2 und 12). Aus neuropsychologischer Sicht bestehe keine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt (Urk. 3/4 S. 12). 4. 4.1
In erster Linie ist strittig und zu prüfen, ob auf das interdisziplinäre Gutachten vom 22. Januar 2013 (Urk. 7/71/7-205) abgestellt werden kann. 4.2
Das Gutachten wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstellt (vgl. Urk. 7/71/9-19, 7/71/58-62. 7/71/93, 7/71/95 und 7/71/115-121) und basiert auf fachärztlichen psychiatrischen Untersuchungen vom 7. und 12. September 2012 (Urk. 7/71/7), orthopädisch-rheumatologischen Untersuchungen einschliess lich EFL vom 27. und 28. September 2012 (Urk. 7/71/57), neuro logischen Untersuchungen vom 16. Oktober 2012 (Urk. 7/71/121-126), einer kardio logischen Untersuchung vom 27. November 2012 (Urk. 7/71/160-161) und einer neuroradiologische Untersuchung vom 3. Januar 2013
(Urk. 7/71/7 und 7/71/164-165). Darüber hinaus wurden die Resultate der am 7. September und am 16. Oktober 2012 beim Beschwerdeführer entnommenen Blutproben berücksichtigt (Urk. 7/71/7, 7/71/56, 7/71/126 und 7/71/141; vgl. auch Urk. 7/71/31 und 7/31/37). Am 29. Oktober 2012 fanden während d rei Stunden neuropsycho logische Untersuchungen statt. Auf den reservierten zweiten Termin wurde verzichtet, da klare Hinweise vorgelegen hätten, dass die erhobenen Testleis tungen nicht valide Funktionsstörungen abbildeten (Urk. 7/71/93 und 7/71/101). Wegen der wahrscheinlichen Aggravationstendenz und der damit verbundenen Unfähigkeit, das kognitive Leistungsprofil valide einzuschätzen, habe man auf eine neuropsychologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit verzichtet (Urk. 7/71/106). 4.3
Das polydisziplinäre Gutachten berücksichtigt die vom Beschwerdeführer ge klagten Beschwer den ange messen und beantwortet die gestellten Fra ge n um fassend. Ins besondere setzt es sich auch mit den zum Teil anderslautenden ärzt lichen Beur teilungen, namentlich den im Raum stehenden psychiatrischen Diag nosen (einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, einer depressiven Störung, einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, einer dissoziativen Amnesie, einer Demenz, einer unspezifischen neuropsychologischen Störung nach wahrscheinlicher traumatischer Hirnverletzung und eines organischen Psy chosyndroms nach Schädelhirntrauma; vgl. Urk. 7/71/40-44 ) auseinander. Die gutachterlichen Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar begründet. 4.4
Gegen das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, wurde vorgebracht, aufgrund des Be richts von Dr. F.___ vom 6. März 2013 (Urk. 17) ergäben sich Zweifel daran, ob es korrekt gewesen sei, keine psychiatrische Diagnose zu stellen. Dr. I.___ habe sich auch nicht mit den von Dr. F.___ – aufgrund der von ihr beobachteten massiven Verschlechterung in den letzten Monaten – angestellten diagnostischen Überlegungen in Richtung einer Pseudodemenz im Rahmen der Depression auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 7).
Das psychiatrische Teilgutachten Dr. I.___ entspricht den formellen Anforderungen an ein Gutachten und es ist inhaltlich überzeugend und nachvollziehbar (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2016 vom 13. Juli 2016 E. 5.5). Insbesondere legte Dr. I.___ nach seinen fachärztlichen Untersuchungen vom September 2012 mit einer eingehenden und schlüssigen Begründung dar, weshalb keine depressive Störung zu diagnostizieren sei (Urk. 7/71/41), ebenso wenig eine Demenz (Urk. 7/71/43) oder eine posttraumatische Belastungs stö rung (Urk. 7/71/40). Im Bericht von Dr. F.___ vom 6. März 2013 (Urk. 17), welcher weitgehend identisch ist mit demjenigen vom 18. Juli 2011 (vgl. Urk. 7/70/344-345), wurden neu schwerwiegende kognitive Defizite (anstelle kognitiver Defizite) in Form einer Gedächtnisstörung, einer Konzentrations störung, einer Merkfä higkeitsstörung und einer Aufmerksamkeitsstörung sowie eine massive Ver schlechterung des Kurzzeitgedächtniseses festgehalten (vgl. Urk. 17 S. 1). Es wurde weder dargelegt, weshalb die Beurteilung Dr. I.___ falsch gewesen sein könnte, noch wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei neu an einer Depression erkrankt. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich von vornherein, die Entwicklung einer Pseudodemenz im Rahmen einer (nicht vor handenen) Depression (gutachterlich) zu thematisieren.
Dr. F.___ ging ihrem Bericht vom 6. März 2013 zufolge von einer Verschlechterung des Kurzzeitgedächtnisses im Verlauf der letzten Monate aus, da sich der Versicherte an Inhalte nach einigen Stunden nicht mehr erinnern könne (Urk. 17 S. 1). Dabei hatte der Beschwerdeführer bereits anlässlich der neuropsychologischen Untersuchungen vom 19. Oktober bis zum 28. November 2011 in der C.___ geltend gemacht, er leide an ausgeprägten Gedächtnisproblemen. So wisse er beispielsweise weder, wie der jeweils voran gegangene Tag verlaufen sei, noch mit wem er worüber gesprochen habe. Es sei so, wie wenn das gerade Erlebte das Vorausgegangene jeweils sofort aus dem Gedächtnis lösche (Urk. 7/70/275). Anschliessend wurden aus neuro psycho lo gischer Sicht wahrscheinliche Aggravationstendenzen festgestellt (Urk. 7/70/277-278) . Dazu äusserte sich Dr. F.___ in ihrem Bericht vom 6. März 2013 nicht ansatzweise, ebenso wenig zum psychiatrischen Teil gutachten Dr. I.___. Es mangelt ihrem letzten Bericht (ebenso wie demjenigen zuvor) insbesondere an einer diagnostischen Beurteilung, wel che nicht überwiegend auf den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden beruht und sich mit möglichen Widersprüchen zur Beschwerdeentstehung, zum Beschwerde verlauf und zu eigenen objektiven Befunden auseinandersetzt. Der Bericht vom 6. März 2013 vermag somit weder die Qualität noch die Aktualität der Beurteilung Dr. I.___ in Frage zu stellen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2016 vom 13. Juli 2016 E. 5.5), ungeachtet der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mit unter im Hinblick auf ihre auf trags recht liche Vertrauensstellung in Zwei felsfäl len eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc) .
Die Beurteilung Dr. I.___ wird auch nicht – wie behauptet (Urk. 1 S. 3 f. und 7) – durch psychiatrisch-psychotherapeutische Berichte betreffend die Zeit nach der gutachterlichen Untersuchung relativiert (vgl. bereits das Urteil des Bundes gerichts 8C_260/2016 vom 13. Juli 2016 E. 5.5). Offenbar waren die Behan delnden im G.___ ebenfalls der Ansicht, es sei keine Anpassungsstörung mehr vorhanden. Insbesondere erhoben sie weder neue Be fun de noch diagnostizierten sie ein neu aufgetretenes psychisches Leiden. Sie lieferten auch weder eine über die Aussagen des Beschwerdeführers hinaus gehende Begründung ihrer Einschätzungen noch setzten sie sich mit der Beur-teilung Dr. I.___ auseinander (Urk. 8/81/3-4 und 7/93). Ihre Ausführungen ver mögen daher nicht zu überzeugen.
Dasselbe hat bezüglich des Berichts von Dr. A.___ vom 13. Juli 2015 (Urk. 7/91) zu gelten. Diesbezüglich kommt hinzu, dass es dem behandelnden Hausarzt – soweit ersichtlich – an der erforderlichen fachärztlichen psychia tri schen-psychotherapeutischen und neuropsychologischen Ausbildung mangelt, um die zur Diskussion stehenden psychischen Leiden und kognitiven Defizite zu beurteilen.
Eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung erscheint vor diesem Hintergrund eben so wenig angezeigt wie die Einholung eines neuen psychiatrischen Teilgut achtens, weshalb darauf zu verzichten ist (vgl. Urk. 1 S. 7). 4.5
Des Weiteren wurde gegen das neurologische Teilgutachten von Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Neurologie, vorgebracht, es sei nicht nachvollziehbar, dass die vom Beschwerdeführer geklagte Vergesslichkeit beziehungsweise seine Gedächtnislücken als nachgeschoben und nicht plausibel bezeichnet würden. Der Beschwerdeführer habe am 2. (gemeint wohl: 1.; vgl. Urk. 7/70/456 ) November 2010 der Case Managerin der Suva von seiner Vergesslichkeit be richtet. Dass er sie nicht vorher geltend gemacht habe bzw. diese von den behandelnden Ärzten nicht festgehalten worden sei, spreche nicht dagegen, dass sie seit dem Unfall bestehe. Während des ersten Spital- und Rehabilitations aufenthaltes sei diese Problematik im Vergleich zu derjenigen bezüglich des rechten Fusses zweitrangig gewesen. Seine Ehefrau habe die Vergesslichkeit bereits während des ersten Aufenthalts in der C.___, der bis zum 21. September 2010 gedauert habe, bemerkt (Urk. 1 S. 6).
Zu Recht wurde nicht in Frage gestellt, dass Dr. J.___ korrekt und in Übereinstim mung mit der Aktenlage festhielt, in den echtzeitlichen Arztberich ten seien weder eine Vergesslichkeit noch Gedächtnislücken festgehalten wor den. Erstmals schrift lich dokumentiert wurde eine vom Versicherten geklagte Ver gesslichkeit mit dem Bericht der Case Managerin der Suva vom 2. November 2010 (vgl. Urk. 7/70/456). Daraus geht jedoch auch hervor, dass er trotzdem darüber zu berichten vermochte, was die ärztliche Verlaufskontrolle im B.___ ergeben habe, dass er sich am 8. November 2010 einer CT-Untersu chung unterziehen werde und welche physiotherapeutischen Massnahmen er bisher absolviert habe (Urk. 7/70/456), was seine Klagen zumindest deutlich relativiert.
Es trifft auch zu, dass der Beschwerdeführer erst während des zweiten Aufent haltes in der C.___ – mehr als ein Jahr nach dem Unfallereignis – erstmals eine „lückenhafte Erinnerung“ für das unmittelbare Ereignis geltend machte und bei der aktuellen neurologischen Anamneseerhebung gar von einem bis heute anhaltenden Gedächtnisverlust seit dem Unfall, der sowohl das unmittel bare Ereignis als auch die gesamte Zeitdauer danach umfasse, be richtete. Vor diesem Hintergrund erscheint es ohne Weiteres als nachvoll zieh bar, dass die entspre chenden Ausführungen des Beschwerdeführers als nach geschoben und ausge weitet qualifiziert wurden. Das neurologische Teilgut achten gibt weder zu formellen noch zu materiellen Beanstandungen Anlass (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2016 vom 13. Juli 2016 E. 5.3 und das Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2015.00025 vom 23. Februar 2016 E. 5.3). 4.6
Schliesslich wurde moniert, die neuropsychologische Untersuchung sei nicht vollständig durchgeführt worden, weshalb ein neues neuropsycho logisches Gut ach ten einzuholen sei. Dies gelte selbst dann, wenn tatsächlich eine – bestrittene – bewusstseinsnahe Aggravationstendenz vorliegen sollte, da die Gutachter darü ber hätten befinden müssen, welche neuropsychologischen Beeinträchtigungen anzunehmen seien, wenn die allfällige Aggravation weggedacht werde (Urk. 1 S. 4 f.).
Die neuropsychologischen Teilgutachter Prof. Dr. rer. nat. K.___ und Dr. sc. nat. L.___ vom M.___ führten mit dem Beschwerdeführer ein Anamnese gespräch, bei dem eine Dolmetscherin übersetzte, obwohl er viele Fragen bereits auf Deutsch verstand. Es erscheint nachvollziehbar, dass das Gespräch unter diesen Umständen von vielen Wechseln geprägt war und eine gute Aufmerk samkeit, eine hohe Flexibilität und ein gutes Arbeitsgedächtnis des Beschwerdeführers erforderte. Dieser habe dem Gespräch problemlos folgen können und psychomotorisch nicht verlangsamt gewirkt. Er sei bezüglich Sprachproduktion, Sprachverständnis und Sprechen unauffällig gewesen. Bei Fragen, die eine Gedächtnisleistung erforderten, hätten sich Inkonsistenzen gezeigt, welche die psychiatrischen Teilgutachter anhand von Beispielen illustrativ erläuterten und schlüssig als Hinweise auf eine Aggravation werteten (Urk. 7/71/100; vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
In der Folge führten die neuropsychologischen Teilgutachter eine sorgfältige Testung durch. Dabei habe der Versicherte auch komplexe Instruktionen auf Anhieb verstanden. Bei der Aufgabenbearbeitung habe er jedoch selbst bei ein fachsten Anforderungen eine massive Verlangsamung gezeigt, die nicht durch allgemein verlangsamte Bewegungen bedingt gewesen sei, sondern dadurch, dass er immer wieder kleine Pausen eingelegt habe, auch bei Aufgaben, bei denen eine rasche Arbeitsweise explizit verlangt worden sei (Urk. 7/71/100). Anhand der einzelnen Resultate der Testung zeigten die psychiatrischen Teilgutachter nachvollziehbar diverse Inkonsistenzen auf, sie erläuterten schlüssig die vorhandenen Diskrepanzen und gelangten unter Einbezug der auffälligen Leis tungen im Symptomvalidierungsverfahren zur einleuchtenden Einschät zung, Aggravations tendenzen seien als wahrscheinlich zu betrachten (Urk. 7/71/100-102 und 7/71/104-105; vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Diese Beurteilung steht im Einklang mit den Vorakten, aus welchen sich ebenfalls diverse Inkonsistenzen und Anhaltspunkte für eine Aggravation ergeben, und welche von den neuropsychologischen Teilgutachtern korrekt in ihre Würdigung miteinbezogen wurden (vgl. Urk. 7/71/97 und 7/71/103-104).
Unter diesen Um ständen erscheint es als folgerichtig, dass die neuro psychologischen Teilgutachter zum Schluss gelangten, es lasse sich nicht beurteilen, ob der Versicherte neuropsychologische Funktionsstörungen aufweise oder nicht (Urk. 7/71/105). Es mag zutreffen, dass vor dem Hintergrund der im MRI erfassten multiplen kleinen Läsionen leichte bis allenfalls mittelgradige neu ropsychologische Funktionsstörungen, insbesondere im Bereich der exekutiven Funktionen theoretisch möglich sind, sie sind aber nicht obligat und liessen sich einzig mit neuropsychologischen Abklärungen nachweisen (Urk. 7/71/105; vgl. auch Urk. 7/71/134). Den neuropsycho logischen Teilgutachtern ist nicht vorzu werfen, dass sie – im Rahmen ihres Ermessens (vgl. das Urteil des Bundes gerichts 8C_260/2016 vom 13. Juli 2016 E. 5.1) – auf weitere Untersuchungen diesbezüglich verzichteten, da in Anbetracht der deutlichen Hinweise auf eine mangelnde Mitarbeit des Versicherten keine aussagekräftigen Resultate davon zu erwarten waren. Dies muss umso mehr gelten, als aufgrund des – in den betreffenden Teilgutachten korrekt festgehaltenen – Fehlens eines psychischen oder neurologischen Leidens von einer bewusstseinsnahen Aggravation auszu gehen ist (vgl. Urk. 7/71/105).
Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung (Urk. 1 S. 5) waren weder die neuropsychologischen Teilgutachter noch die Beschwerde geg nerin bei dieser Ausgangslage dazu verpflichtet, den Beschwerdeführer mit der Wahrscheinlichkeit einer Aggravation zu konfrontieren, ihn auf die Folgen einer solchen hinzuweisen und ihn (schriftlich) aufzufordern, sich mehr anzu strengen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2016 vom 13. Juli 2016 E. 5.2).
Soweit eine Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (BGE 141 V 281 E. 2.2.1). Eine daneben ausgewiesene neuropsychologische Gesundheitsschädigung, deren Auswirkung im Umfang der Aggravation zu bereinigen wäre (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2), und die beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. Juni 2016 hätte berücksichtigt werden müssen, wurde nicht belegt. Insbesondere liessen sich die behaupteten kognitiven Ein schränkungen auch nicht mit den beantragten Befragungen der Ehefrau und der Tochter des Versicherten (Urk. 1 S. 2 und 5) mit dem Beweisgrad der über wie genden Wahrscheinlichkeit nachweisen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2016 vom 13. Juli 2016 E. 5.1 und das Urteil des Sozialversiche rungsgerichts UV.2015.00025 vom 23. Februar 2016 E. 5.2), weshalb darauf zu verzichten ist. Die Tatsache, dass trotz sorgfältiger Untersuchungen keine neuropsychologischen Defizite im hier interessierenden Zeitraum objektiviert werden konnten, hat der Versicherte aufgrund seiner bewusstseinsnahen Aggra vation selbst zu vertreten und als beweisbelastete Partei die Konsequenzen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 138 V 218 E. 6 und das Urteil des Bundes gerichts 9C_779/2016 vom 3. April 2017 E. 3.4.1; vgl. auch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2015.00025 vom 23. Februar 2016 E. 5.2). 4.7
Mit Bezug auf das im Beschwerdeverfahren neu eingereichte neuro psycholo gische Gutachten von lic. phil. D.___ vom 11. August 2016 (Urk. 3/4; vgl. Urk. 1 S. 3) ist zu bemerken, dass es auf Untersuchungen vom 3. August 2016 basiert (Urk. 3/4 S. 1). Es erscheint daher von vornherein fraglich, inwiefern sich damit Erkenntnisse für die hier interessierenden gesundheitlichen Verhält nisse bis am 13. Juni 2016 gewinnen lassen. Es kommt hinzu, dass der Versi cherte auch bei lic. phil. D.___ im Rahmen zumindest eines Beschwerde vali dierungsverfahrens Auffälligkeiten zeigte, so dass die erzielten Testresultate nicht ohne Weiteres als gültig zu interpretieren sind (Urk. 3/4 S. 7; vgl. auch Urk. 6 S. 1).
Immerhin ist zu bemerken, dass der Versicherte viele unauffällige kognitive Funktionen (im Bereich der Sprachverarbeitung und bei den schulspezifischen Fertigkeiten Lesen, Schreiben, Rechnen, beim Planen und Problemlösen, bei der visuellen Wahrnehmung und visuo-konstruktiven Informationsverarbeitung, bei der verbalen und visuell-räumlichen Merkspanne) zeigte (Urk. 3/4 S. 9). Lic. phil. D.___ habe lediglich auffällige Leistungen beim Lernen und Ein speichern, im Aufmerksamkeitsbereich und bei Umstell- und Flexibilitäts anforderungen beob achtet und bei extern getakteten Aufgaben eine nicht zeitgerechte Erfassung und generell ein verlangsamtes Arbeitstempo festgestellt (Urk. 3/4 S. 9).
Sie diagnostizierte (lediglich) eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung bei Lern-, Konzentrations- und Umstellungsanforderungen (Urk. 3/4 S. 9 und 12). Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb sie unter diesen Umständen zur Beurteilung gelangte, es sei keine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt gegeben, hat lic. phil. D.___ nicht geliefert (Urk. 3/4 S. 12). Insbesondere lässt sich ihren Ausführungen auch nichts entnehmen, was dazu geeignet wäre, Zweifel an der Beurteilung der neuropsychologischen Teilgut achter zu wecken (Urk. 3/4; vgl. insbesondere Urk. 3/4 S. 11 f.). Dies muss umso mehr gelten, als – dem psychiatrischen Teilgutachten zufolge – keine die kognitiven Leistungen beeinflussenden Faktoren in Form eines psychischen Leidens vorlagen, welche die neuropsychologischen Teilgutachter hätten berücksich tigen müssen, so dass lic. phil. D.___ diesbezüglich zu Unrecht eine fehlende Aus einandersetzung mit solchen monierte (Urk. 3/4 S. 12). 4.8
Schliesslich wurde von Seiten des Beschwerdeführers generell die Aktualität des interdisziplinären Gutachtens vom 22. Januar 2013 in Frage gestellt (Urk. 1 S. 3). Es trifft zwar zu, dass im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 13. Juni 2016 bereits rund 3 ¾ Jahre seit den ersten gutachter lichen Untersuchungen vom September 2012 verstrichen waren (Urk. 1 S. 3). Die Frage, ob ein Gutachten zu lange zurückliegt, um eine zuverlässige Beurtei lungsgrundlage darzustellen, lässt sich indessen nicht absolut beantworten. Dies ist vielmehr jeweils unter Einbezug der konkreten Umstände zu beurteilen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_125/2016 vom 4. November 2016 E. 4.3.4). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, weswegen eine Verlaufsbegutachtung als notwendig zu betrachten wäre. Solche ergeben sich – wie gezeigt – insbesondere auch nicht aus den diversen Berichten der Behandelnden, die nach den gutachterlichen Untersuchungen verfasst wurden. 4.9
Darüber hinaus wurde nichts vorgetragen, was das interdisziplinäre Gutachten vom 22. Januar 2013 in Zweifel zu ziehen vermöchte. Ebenso wenig ist etwa s Derar tiges aus den Akten ersicht lich. Vielmehr erfüllt das Gutachten sämtli che von der Recht spre chung statu ierten Anforderungen an ein medizi ni sches Gut achten (vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat. 5. 5.1
Mit dem interdisziplinären Gutachten vom 22. Januar 2013 ist – unter anderem – belegt, dass die vom Versicherten geklagten Beschwerden auf keine kardio logische (vgl. das kardiologische Teilgutachten vom 28. November 2012, Urk. 7/71/160-161) oder psychische (vgl. das psychiatrische Teilgutachten vom 17. Januar 2013, Urk. 7/71/44-45) Ursache zurückzuführen sind und dass keine Schul terproblematik vorhanden ist, welche eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Logistiker zu begründen vermöchte (vgl. das ortho pädisch-rheumatologische Teilgutachten samt EFL vom 6. November 2012, Urk. 7/71/68-69 und 7/71/72). Es besteht daher kein Anlass, die Resultate des Arbeitsassessments im Z.___ vom 2., 8. und 9. Februar 2010 in Frage zu stellen, gemäss welchen der Versicherte nach dem krankheits bedingten Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit am 22. Februar 2009 (Urk. 7/15/2-3) bereits Anfang Februar 2010 in seiner angestammten Tätigkeit als Logistiker wieder zu 100 % arbeitsfähig war (Urk. 7/23/2-3). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Hausarzt Dr. A.___ dennoch eine (zumindest teilweise) Arbeits unfähigkeit wegen Krankheit attestierte (vgl. Urk. 7/26/2-3 und 7/26/5), welche er nicht nachvollziehbar und in sich widersprüchlich im März 2010 mit einer somatoformen Störung und später mit somatischen bzw. internistischen Leiden begründete (Urk. 7/26/4 und 7/35; vgl. Urk. 1 S. 3). 5.2
Der Beschwerdeführer war somit nach Ablauf des Wartejahrs am 22. Februar 2010 weder in seiner Arbeits- noch in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt. Eine Arbeitsunfähigkeit trat erst wieder aufgrund des Unfalles vom 29. Juni 2010 ein (vgl. Urk. 7/31/10, 7/70/499 und Urk. 7/70/477-484).). Die Beschwer degegnerin hat daher zu Recht bis zum 1. Juni 2011 einen Leistungsanspruch verneint (vgl. insbesondere Art. 28 Abs. 1 lit. c sowie Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). 6. 6.1
Des Weiteren ist gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten vom 22. Januar 2013 davon auszugehen, dass der Versicherte seit seinem Unfall vom 29. Juni 2010 aufgrund seiner Fussverletzung aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist (Urk. 7/71/69 und 7/71/72). Spätestens seit den orthopädisch-rheumatologischen Untersuchungen vom 27. und 28. September 2012 ist ihm eine seinen körperlichen Leiden angepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % zumutbar, wobei aufgrund der Fussschmerzen von einer 10%igen Leistungseinschränkung auszugehen wäre, falls diese Beschwerden mit einer adäquaten medikamentösen Therapie, die bei der Begutachtung (bei negativen Medikamentenspiegeln) nicht gegeben war, nicht ausreichend beherrschbar wären (Urk. 7/71/69, 7/71/74 und 7/71/130). 6.2
Bereits seit den Untersuchungen durch den psychiatrischen Teilgutachter vom 7. und 12. September 2012 steht zudem fest, dass kein psychisches Leiden (mehr) besteht, das die Arbeitsfähigkeit des Versicherten (weiter) einschränken würde (Urk. 7/71/45 und 7/71/51). 6.3
Mit dem interdisziplinären Gutachten vom 22. Januar 2013 ist folglich eine Besserung des Gesundheitszustands spätestens seit Ende September 2012, mit hin von einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Dauer (Art. 88a Abs. 1 IVV) belegt, welche es dem Versicherten erlaubt, in einer behinderungs ange passten Tätigkeit zu 100 % wieder arbeitstätig zu sein, allenfalls mit einer Leistungseinschränkung von 10 % (Urk. 7/71/69, 7/71/74 und 7/71/130). 7. 7.1
In Anbetracht der gesundheitlichen Besserung hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine neue Invaliditätsbemessung mit Hilfe eines Einkommensvergleichs vorgenommen. Das hypothetische Valideneinkommen, das sie ihrer Berechnung zu Grunde legte, blieb unbestritten. In Berücksichtigung des gutachterlich um schrie benen Zumutbarkeitsprofils und der fehlenden Ausbildung des Beschwerde führers wurde auch zu Recht nicht beanstandet, dass die Beschwerdegegnerin das hypothetische Invalideneinkommen anhand der statistischen Werte der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2012), TA1, Kompetenzniveau 1, Total Männer, ermittelte. 7.2
Der (bloss) möglichen 10%igen Leistungsminderung trug die Beschwerde geg nerin zu Gunsten des Beschwerdeführers in Form eines 90%-Pensums Rech nung. Darüber hinaus berücksichtigte sie den Umstand, dass nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar seien, als lohnmindernden Faktor und gewährte einen leidensbedingten Abzug von 10 %. Aus dem Einkommensvergleich resultiere folglich ein Invaliditätsgrad von 33 %, der keinen Anspruch auf eine Invaliden rente begründe (Urk. 2). Der Beschwerdeführer hält demgegenüber einen Abzug von 25 % und zusätzlich einen weiteren von 20 % vom Tabellenlohn für ange bracht (Urk. 1 S. 7 f.). 7.3
Bei der Bestimmung der Höhe des sogenannten Leidensabzugs ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdi gung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (BGE 134 V 322 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 126 V 75).
Der Umstand, dass nur mehr leichte Arbeiten zumutbar sind, würde – selbst bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit – keinen leidensbedingten Abzug nach sich ziehen, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. das Urteil des Bundes gerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 mit Hinweisen.). Auch das Alter des im massgeblichen Zeitpunkt noch nicht 48-jährigen Beschwerde füh rers wirkt sich nicht lohnsenkend aus, zumal Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) altersun abhängig nachgefragt werden (vgl. das Urteil 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3 mit Hinwei sen). Ebenso wenig vermögen die ausländische Staatsange hörigkeit des Beschwer de führers, seine nach eigenem Bekunden mangelhaften Deutsch kennt nisse und die Dauer seines letzten Anstellungsverhältnisses (Anfang Oktober 1999 bis Ende Juli 2011; Urk. 7/20/3, 7/25 und 7/52) einen leidensbedingten Abzug zu rechtfertigen (vgl. Urk. 1 S. 8).
Es ist auch sonst nichts ersichtlich, weswegen der von der Beschwerdegegnerin gewährte grosszügige Abzug zu erhöhen wäre. Sie hat einen rentenbegrün denden Invaliditätsgrad somit zu Recht verneint. 8.
Aus dem Gesagten folgt, dass die befristete Zusprache einer ganzen Invali denrente vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Januar 2013 gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten vom 22. Januar 2013 nicht zu beanstanden ist. Einen darüberhinausgehenden Rentenanspruch hat die Beschwerdegegnerin zu Recht verneint. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9.
Mit Bezug auf den beantragten Ersatz der Gutachterkosten inklusive Dolmetscherkosten (Urk. 1 S. 1 und 8) bleibt festzuhalten, dass die Kosten privat eingeholter Gutachten nur dann zu vergüten sind, wenn die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c). Dies trifft vor liegend nicht zu, da sich der massge bliche medizinische Sachverhalt mit den bereits zuvor vorhanden gewesenen Unterlagen beurteilen lässt. 10.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ent-sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Dem Beschwerdeführer wird keine Entschädigung für die Kosten des neuropsycho lo gischen Gutachtens vom 11. August 2016 inklusive Dolmetscherkosten zugesprochen . 3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hermann Rüegg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Profond Vorsorgeeinrichtung - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwM.___ar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete Invalidenrente um fasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhe bung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ord nung über die Invalidenversicherung (IVV) fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren tenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und da mit der für die Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinwei sen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der ver sicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un be stritten geblie benen Bezugszeiten von der Beur teilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gericht liche Prüfung hat vielmehr den Renten anspruch für den gesamten ver fügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange um fassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
E. 2 Gegen die Verfügung vom 13. Juni 2016 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Rüegg, mit Eingabe vom 16. August 2016 (Urk. 1) Be schwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei insoweit aufzuheben, als ihm für die Zeit vor dem 29. Juni 2011 und nach dem 31. Januar 2013 keine Rente zugesprochen werde, und es sei ihm auch für den Zeitraum 1. Juli 2010 bis 28. Juni 2011 und ab dem 1. Februar 2013 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be schwe r degegnerin (Urk. 1 S. 1). Überdies sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die Kosten von Fr. 2'155.20 für das neuropsychologische Gut achten von lic. phil. D.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP und Psychotherapie FSP, vom 11. August 2016 inklusive Dolmetscher kosten zu ersetzen (Urk. 1 S. 1 und 8), welches er zusammen mit der Beschwerdeschrift einreichen liess (Urk. 3/4). Die IV-Stelle schloss am 26. September 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. September 2016 Kenntnis gegeben (Urk. 8). Am 30. Septem ber 2016 reichte sein Rechtsvertreter eine Stellungnahme ein (Urk. 9), welche der IV-Stelle mit schriftlicher Mitteilung vom 3. Oktober 2016 zugesandt wurde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 9. Februar 2018 wurde die Profond Vorsorgeein richtung zum Prozess beigeladen (Urk. 12), welche in der Folge auf eine Stel lungnahme verzichtete (Urk. 14).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und das im Beschwer de verfahren neu eingereichte Gutachten von lic. phil. D.___ vom 11. August 2016 (Urk. 3/4) wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung wurde ausgeführt, der Beschwer deführer sei aufgrund seines Herzleidens ab Februar 2009 in der Arbeitsfähig keit als stellvertretender Logistikleiter eingeschränkt gewesen. Im Mai 2009 sei eine Operation erfolgt und ab Januar 2010 habe wieder eine volle Arbeitsfähig keit bestanden. Die einjährige Wartezeit sei somit nicht erreicht worden.
Am 29. Juni 2010 habe der Beschwerdeführer einen Unfall erlitten. Nach Ablauf des Wartejahres sei er weiterhin zu 100 % für sämtliche Tätigkeiten arbeitsun fähig gewesen. Dies entspreche einem Invaliditätsgrad von 100 %, so dass ihm ab Juni 2011 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sei.
Danach habe sich der Gesundheitszustand kontinuierlich verbessert. Spätestens seit dem 22. Januar 2013 sei der Beschwerdeführer für überwiegend sitzende leichte Tätigkeiten zu 90 % arbeitsfähig. Dementsprechend sei ein Einkommens vergleich durchzuführen, bei dem ein Invaliditätsgrad von 33 % resultiere, welcher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründe (vgl. Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen den Standpunkt vertreten, er sei auch ab dem 4. Januar 2010 bis zum Unfall am 29. Juni 2010 ohne Unterbruch krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen, zuerst zu 100 %, zuletzt zu 30 %. Da er sich im Januar 2010 zum Leistungsbezug angemeldet habe, habe er ab dem 1. Juli 2010 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
Auf das interdisziplinäre Gutachten vom 22. Januar 2013 könne nicht abgestellt werden. Er sei – insbesondere wegen schwerwiegender neuropsychologischer Beeinträchtigungen bzw. massiver kognitiver Defizite – weiterhin zu 100 % arbeits- und erwerbsunfähig; sein Gesundheitszustand habe sich seit der Erstattung des interdisziplinären Gutachtens vom 22. Januar 2013 sogar noch weiter verschlechtert. Er habe deshalb auch nach dem 31. Januar 2013 An spruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. Urk. 1).
E. 3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten entnehmen, dass Dr. A.___ in seinem Bericht vom 8. Februar 2010 einen initial normalen Rehabilitations verlauf nach der Herzoperation vom Mai 2009 vermerkte. Der Versicherte habe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit wiedererlangt. Seit Mitte Oktober 2009 sei es ohne äusseren Anlass zu einer zunehmenden Leistungsabnahme und progressiven Beschwerden im rechten Schulterbereich gekommen. Die Ergometrie am 30. Okto ber 2009 habe keine Einschränkung bezüglich des Herzkreislauf systems, aber eine deutlich eingeschränkte globale Leistungs fähig keit ergeben. Dr. A.___ habe den Versicherten daher zur weiteren Abklärung an Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, überwiesen (Urk. 7/21/5-6).
Dieser führte in seinen Berichten vom 20. Januar 2009 (recte: 2010) und vom 4. Februar 2010 ein myofaszialbetontes Schmerzbild an der rechten Scapula als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf, bestätigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, da für körperlich belastende Tätigkeiten Einschränkungen bestünden, und empfahl ein Arbeitsassessment im Z.___ (Urk. 7/18/1 und 7/21/7). Ein solches wurde am 2., 8. und 9. Februar 2010 durch geführt (Urk. 7/23). Dabei habe kein arbeitsrelevantes Problem erhoben werden können, da während den Tests das Schmerzverhalten des Versicherten mit ausgeprägter Selbstlimitierung im Vordergrund gestanden habe. Es lägen indessen keine medizinischen Befunde vor, welche gegen eine Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Logistiker sprächen (Urk. 7/23/2-3).
E. 3.2 In der Folge bestätigte Dr. A.___ weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit (Urk. 7/26/2-3 und 7/26/5). In seinem Bericht vom 31. März 2010 vertrat er die Auffassung, es müsse von einer somatoformen Störung als Ausdruck einer maladaptiven Bewältigungsstrategie ausgegangen werden, da di e Abklärung in der Arbeitssprechstunde des Z.___ im Rahmen des myofaszialbetonten Schmerzsyndroms keine arbeitsrelevante Einschränkung ergeben habe (Urk. 7/26/4). In einem weiteren Bericht vom 3. September 2010 führte Dr. A.___ die bereits bekannten Diagnosen einer valvulären Herz krank heit und myofaszial betonter Schmerzen im Bereich der rechten Scapula auf und bestätigte eine Arbeitsunfähigkeit (infolge internistischer Aspekte) von 100 % vom 4. Januar bis zum 15. Mai 2010, von 70 % vom 16. Mai bis zum 7. Juni, von 50 % vom 8. bis zum 18. Juni und von 30 % vom 19. Juni bis zum Unfall am 29. Juni 2010 (Urk. 7/35).
E. 3.3 Nach dem Unfall vom 29. Juni 2010 wurde der Versicherte ins B.___ gebracht, wo er operiert und bis zum 19. Juli 2010 stationär behandelt wurde (Urk. 7/31/10 und 7/70/499). Anschliessend hielt er sich bis zum 21. September 2010 zum ersten Mal in der C.___ auf (Urk. 7/70/477-484). Dort hätten bei Klinikeintritt eine Rollstuhlmobilität bei Entlastungspflicht des rechten Beines, eine Funktionseinschränkung des rechten oberen Sprunggelenks mit Spitzfussstellung, die belastungsabhängige Schmerzsymptomatik im Bereich des Sternums, die vermehrte Schwindelsymptomatik seit dem Unfall vom 29. Juni 2010 und multiple sich in Resorption befindende Hämatome im Vor der grund gestanden. Bezüglich der Schwindelsymptomatik habe eine kardiale Ursache mittels EKG ausgeschlossen werden können; sie sei im weiteren Verlauf auch subjektiv rückläufig gewesen (Urk. 7/70/478). Da der Versicherte im weiteren Rehabilitationsverlauf über Schlafstörungen und Unfallträume geklagt habe, habe man ein psychosomatisches Konsilium eingeholt, das eine Anpas sungs störung im Sinne einer Unfallverarbeitungs störung (ICD-10: F43.28), jedoch keine ausgeprägte PTBS-Symptomatik, ergeben habe (Urk. 7/70/479). Aktuell bestehe für sämtliche Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/70/478).
E. 3.4 Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, diagnostizierte gemäss ihrem Bericht vom 18. Juli 2011 eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) mit depressiver Entwicklung. Es bestünden kognitive Defizite in Form einer Gedächtnis-, Konzentrations-, Auffassungs- und Merkfähigkeitsstörung. Die Stimmung sei depressiv. Es seien eine emotionale Stumpfheit, eine Gleichgültigkeit, ein inneres Leeregefühl und eine Anhedonie auszumachen. Überdies bestünden Ängste betreffend die Zukunft. Der Antrieb sei deutlich reduziert und es sei eine Tagesmündigkeit vorhanden. Es liege eine Schlafstörung in Form einer Ein- und Durchschlafstörung vor (Urk. 7/70/344).
E. 3.5 Nach der Entfernung des Osteosynthesematerials und der Arthrolyse am 1. Juni 2011 (Urk. vgl. Urk. 7/70/339 und 7/70/351-352) folgte ein zweiter Aufenthalt in der C.___, der vom 26. September bis zum 30. November 2011 dauerte (Urk. 7/70/283). Im Austrittsbericht vom 6. Dezember 2011 wurden eine Fussdeformität mit Inaktivitätsosteoporose rechts, eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion im Sinne einer subsyndromalen PTBS (ICD-10: F43.21), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak toren (ICD-10: F45.41), eine unspezifische neuropsychologische Störung nach wahrscheinlich traumatischer Hirnverletzung (ICD-10: F07.8) und ein mecha nischer Aortenklappenersatz 2009, seither unter OAK mit Marcoumar, und post ope rative Schulterbeschwerden rechts mit Scapula alata als relevante Diagnosen festgehalten (Urk. 7/70/283).
Neurologisch habe man weitgehend einen Normalbefund erhoben. In der im Verlauf durchgeführten MRI-Untersuchung des Schädels am 5. Oktober 2011 seien Mikroblutungen nachgewiesen worden. Es seien kognitive Defizite auf grund der wahrscheinlich traumatischen Hirnverletzung festzustellen. Wegen der möglichen Antwortverzerrung im Rahmen der stationär durchgeführten neuro psychologischen Untersuchung könne der Schweregrad der neuropsy cho lo gischen Störung nicht valide eingeschätzt werden. Klinisch imponiere eine gedankliche Einengung auf die Unfallfolgen und das Unfallgeschehen sowie eine häufige Niedergeschlagenheit und eine erhöhte Erschöpf barkeit. Die Krite rien für eine postraumatische Belastungsstörung seien nicht hinreichend erfüllt (Urk. 7/70/285).
Es bestehe eine schwere Leistungsminderung infolge einer psychischen Störung mit Krankheitswert. Zusätzlich liege eine kognitive Leistungsminderung auf grund einer neuropsychologischen Funktionsstörung vor. Aktuell sei dem Ver sicherten in kognitiver Hinsicht keine Arbeitsleistung zumutbar. Aus unfall kausaler Sicht sei dem Versicherten die angestammte Tätigkeit nicht zumutbar, er könne indessen sehr leichte, vorwiegend sitzende Arbeiten ganztags verrichten (Urk. 7/70/284).
Im detaillierten Bericht zu den neuropsychologischen Untersuchungen vom 19. Oktober bis zum 28. November 2011 (Urk. 7/70/274-278) wurde ausgeführt, der Versicherte sei immer wieder durch ein reduziertes Arbeits- und Leistungs verhalten aufgefallen, weshalb eine standardisierte Symptom validierung durch ge führt worden sei (Urk. 7/70/275). Bei alleiniger Betrachtung der Testergeb nisse würde man zum Schluss kommen, es liege eine mittelschwere neuropsy chologische Störung vor. Die Durchführung der standardisierten Symptomva lidie rung habe jedoch Hinweise auf das wahrscheinliche Vorliegen bewusstseins naher psychischer Prozesse der Aggravation ergeben. Bei einem spezifi schen Symptomvalidierungstest (TOMM) lägen auffällige Testergebnisse im Sinne einer negativen Antwortverzerrung vor. Es zeigten sich mehrere Inkonsis tenzen bezüglich der testpsychologisch objektivierten Ergebnisse. Zum Beispiel habe der Versicherte bei einer sehr einfachen Aufgabe (z.B. Alertness) deutlich lang samer auf einen Reiz reagiert als bei einer weit komplexeren Aufgabe (z.B. selektiven Aufmerksamkeit). Auch die durchschnittlichen Leistungen bei den visuellräumlichen Behaltensleistungen seien kaum vereinbar mit den unter durch schnittlichen Testergebnissen im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen. Insgesamt seien in mehreren kognitiven Domänen leicht bis weit unterdurch schnittliche Testergebnisse festzustellen. Der Versicherte habe zwar eine Hirn läsion erlitten, das Ausmass der in der kognitiven Untersuchung präsentierten Beschwerden sei jedoch nicht plausibel. Ein solches Testprofil wäre beispiels weise bei Personen nach einer schweren traumatischen Hirnverletzung mit ausgedehnten Läsionen anzutreffen, sei aber nicht vereinbar mit den gegenwär tigen medizinischen Diagnosen. Es sei jedoch zu bedenken, dass die berichteten Konzentrations- und Gedächtnisprobleme nicht untypisch seien im Zusammen hang mit Störungen der Schmerzverarbeitung respektive bei depressiven Störungen. Aber die Schwankungen der Testergebnisse zwischen den Messzeit punk ten sowie die Arbeitsweise mit übertriebenen und atypischen Fehlleis tungen erzeugten einen unglaubwürdigen Eindruck. Es sei somit davon aus zu gehen, dass das präsentierte kognitive Störungsbild zumindest teilweise aufgrund einer bewusstseinsnahen Aggravation der Beschwerden zustande ge kommen sei. Bei Vorliegen einer wahrscheinlichen Aggravation seien die Glaubhaftigkeit des Ausmasses der angegebenen Beschwerden und der diag nostisch festgestellten Leistungseinbussen in Frage zu stellen. Das im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung ermittelte kognitive Testprofil besitze hiermit nur geringe Aussagekraft. Der Schweregrad der neuropsychologischen Störung sei unter diesen Umständen entsprechend schwierig einzuschätzen. Er sei aber auf jeden Fall geringer, als es das Testprofil darlege. Insgesamt gestalte sich die ätiologische und diagnostische Einordnung der kognitiven Defizite als entsprechend schwierig. Somit kämen, wie bereits erwähnt, hirnorganische Faktoren, die erwähnten psychischen Störungen sowie bewusstseinsnahe Pro zesse der Aggravation als mögliche Erklärungsgrössen in Frage. Aufgrund der wahrscheinlichen Aggravationstendenzen in Bezug auf das kognitive Ausfall muster und den Schweregrad sei eine nicht valide einzuschätzende neuropsy chologische Störung (ICD-10: F68.0) zu diagnosti zieren (Urk. 7/70/277-278).
E. 3.6 Am 5. Dezember 2011 wurde der Versicherte im G.___ der H.___ (im Folgenden: G.___) unter sucht. In dessen Bericht vom 7. Dezember 2011 wurden eine Anpassungs störung nach Verkehrsunfall und konsekutiver Arbeitsunfähigkeit sowie eine Schmerzverarbeitungsstörung als psychiatrische Diagnosen festgehalten. Weiter hin bestünden kognitive Defizite bei Status nach wahrscheinlicher trauma tischer Hirnverletzung (Urk. 7/70/206).
E. 3.7 Gemäss dem interdisziplinären Gutachten betreffend die Fachbereiche Neuro logie, Orthopädie, Neuropsychologie, Neuroradiologie, Kardiologie und Psychia trie einschliesslich EFL vom 22. Januar 2013 (vgl. Urk. 7/71/7-205) wurden (lediglich) die folgenden rheumatologisch-orthopädischen Leiden diagnostiziert (Urk. 7/71/68-69):
Persistierende Beschwerden und Funktionsstörung im Bereich des rechten Sprung gelenkes sowie Rückfusses -
Status nach distaler Fibulafraktur und Calcaneusfraktur rechts am 29.6.2010 anlässlich eines Autounfalles -
offene Reposition, LCP-Plattenosteosynthese am 5.7.2010 -
OSME, Mobilisation, Arthrolyse OSG am 1.6.2011 -
beginnende USG- und OSG-Arthrose, kapsuläre Einschränkung sowie schmerz hafter Calcaneus rechts -
kleine vordere und laterale Calcaneussporne rechts (asymptomatisch vorderer Calcaneussporn links) -
partielle Stockentlastung konsistent -
Atrophie im Bereich der rechten unteren Extremität Periarhropathia coxae links -
Adduktoreninsertionstendinose links, wahrscheinlich durch Fehl belas tung -
radiologisch und klinisch ohne relevante degenerative Veränderungen Status nach undislozierter Sternumfraktur am 29.6.2010, konservativ behandelt -
Restbeschwerden
Myofasziales Schmerzsyndrom im Bereich des Infraspinatus und der Rhom boldei rechts, evtl. subscapularis rechts
-
ohne Hinweise auf glenohumerale und AC-Gelenksproblematik
-
ohne Hinweise auf Rotatorenmanschettenproblematik oder Impingement -
leichte degenerative Veränderungen im Bereich des Supraspinatus–ansatzes Schulter beidseits ohne entsprechende klinische Relevanz
Status nach mechanischem Aortenklappenersatz 2009 bei valvulärer Klappen krankheit - Dauerantikoagulation und Endokarditisprophylaxe - kardial kompensiert.
Zur Arbeitsfähigkeit wurde aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht unter Einbezug der Resultate der EFL festgehalten, die vom Versicherten beschriebene Tätigkeit als Logistikmitarbeiter entspreche einer durchschnittlich mittel schweren Tätigkeit. Die gezeigte funktionelle Belastbarkeit liege unter den An forderungen an diese Tätigkeit. Da die Arbeit als Logistiker nebst dem Hantieren mit Gewichten bis 25 kg eine fast ausschliesslich stehende und gehende Tätigkeit sei, könne davon ausgegangen werden, dass der Versicherte auch bei besserer Leistungsbereitschaft (als der gezeigten) die Belastungsan forderungen nicht erreiche. Eine überwiegend leichte Tätigkeit mit dem defi nierten Belast barkeitsprofil sei ganztags zumutbar (Urk. 7/71/69 und 7/71/81-82). Eine Leis tungsminderung von 10 % werde als nachvollziehbar erachtet (Urk. 7/71/74).
In der zusammenfassenden Beurteilung gelangten die Gutachter zum Schluss, in einer körperlich leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeit sei eine ganztägige Präsenz realisierbar, wobei aufgrund der Fussschmerzen von einer 10%igen Leistungseinschränkung auszugehen wäre, falls die Beschwerden mit einer adäquaten medikamentösen Therapie, die aktuell (bei negativen Medikamen tenspiegeln) nicht gegeben sei, nicht ausreichend beherrschbar wären (Urk. 7/71/120).
E. 3.8 Am 6. März 2013 verfasste Dr. F.___ einen weiteren Bericht (Urk. 17), der weitgehend identisch ist mit demjenigen vom 18. Juli 2011 (vgl. Urk. 7/70/344). Neu wurde einzig eine massive Verschlechterung des Gedächt nisses, vor allem des Kurzzeitgedächtnisses im Verlauf der letzten Monate vermerkt. Der Versicherte könne sich nach einigen Stunden nicht mehr an Inhalte erinnern. Somit führten die diagnostischen Überlegungen in Richtung einer Pseudodemenz im Rahmen der Depression (Urk. 17 S. 1).
E. 3.9 Im Bericht des G.___ vom 18. Dezember 2013 (Urk. 8/81/3-4) zum Tagesklinikvorgespräch vom 11. Dezember 2013 wurden einleitend ein Status nach Anpassungsstörungen (ICD-10: F43.21), eine de pressive Reaktion nach Verkehrsunfall und konsekutiver Arbeitsunfähigkeit sowie eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F45.41) und weiterhin kogni tive Defizite bei Status nach wahrscheinlich traumatischer Hirnverletzung (ICD-10: F43.2) festgehalten (Urk. 7/81/3). Der Versicherte habe erklärt, sein Ge dächtnis sei seit dem Aufenthalt in der C.___ im Jahr 2011 unverändert eingeschränkt (Urk. 7/81/3). Man habe leichte Aufmerksamkeits- und Auffassungsstörungen, leichte Konzentrationsstörungen und mnestische Störungen erhoben. Es werde vorerst eine neurokognitive Abklärung emp foh len, um die Gedächtniseinbussen zu quantifizieren und danach eine geeig nete Therapie zu evaluieren (Urk. 7/81/4).
E. 3.10 Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 13. Juli 2015 (Urk. 7/91) als aktuelle Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit schwere kognitive Defizite und eine depressive Reaktion nach Schädelhirntrauma im Rahmen eines Ver kehrsunfalls seit September 2010, differentialdiagnostisch posttraumatisch, dis soziative Amnesie und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ebenfalls seit dem Autounfall vom 29. Juni 2010. Eine berufliche Tätigkeit sei nicht möglich (Urk. 7/91/1).
E. 3.11 Gemäss dem Bericht des G.___ vom 24. August 2015 (Urk. 7/93) wurde der Versicherte seit dem 4. Februar 2015 ambulant behandelt. Aus psychiatrischer Sicht habe man ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10: F07.2), differentialdiagnostisch ein organisches amnestisches Syndrom (ICD-10: F04), anamnestisch bestehend seit 09/2010, und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F 45.41) diagnostiziert (Urk. 7/93/1). Es wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Juni 2010 attestiert (Urk. 7/93/6); eine behinde rungs angepasste Tätigkeit sei nur stundenweise und unter 1:1-Betreuung vorstellbar (Urk. 7/93/7).
E. 3.12 Das im Beschwerdeverfahren neu eingereichte neuropsychologische Gutachten von lic. phil. D.___ vom 11. August 2016 (Urk. 3/4) führt eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung bei Lern-, Konzentra ti ons- und Umstellungsan forderungen, mit abnehmender Anstrengungsbeteiligung bei psychomentaler Beanspruchung und mit assoziierter Schmerzexazerbation bei psychomentaler Beanspruchung als neuropsychologische Diagnose auf (Urk. 3/4 S. 2 und 12). Aus neuropsychologischer Sicht bestehe keine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt (Urk. 3/4 S. 12).
E. 4.1 In erster Linie ist strittig und zu prüfen, ob auf das interdisziplinäre Gutachten vom 22. Januar 2013 (Urk. 7/71/7-205) abgestellt werden kann.
E. 4.2 Das Gutachten wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstellt (vgl. Urk. 7/71/9-19, 7/71/58-62. 7/71/93, 7/71/95 und 7/71/115-121) und basiert auf fachärztlichen psychiatrischen Untersuchungen vom 7. und 12. September 2012 (Urk. 7/71/7), orthopädisch-rheumatologischen Untersuchungen einschliess lich EFL vom 27. und 28. September 2012 (Urk. 7/71/57), neuro logischen Untersuchungen vom 16. Oktober 2012 (Urk. 7/71/121-126), einer kardio logischen Untersuchung vom 27. November 2012 (Urk. 7/71/160-161) und einer neuroradiologische Untersuchung vom 3. Januar 2013
(Urk. 7/71/7 und 7/71/164-165). Darüber hinaus wurden die Resultate der am 7. September und am 16. Oktober 2012 beim Beschwerdeführer entnommenen Blutproben berücksichtigt (Urk. 7/71/7, 7/71/56, 7/71/126 und 7/71/141; vgl. auch Urk. 7/71/31 und 7/31/37). Am 29. Oktober 2012 fanden während d rei Stunden neuropsycho logische Untersuchungen statt. Auf den reservierten zweiten Termin wurde verzichtet, da klare Hinweise vorgelegen hätten, dass die erhobenen Testleis tungen nicht valide Funktionsstörungen abbildeten (Urk. 7/71/93 und 7/71/101). Wegen der wahrscheinlichen Aggravationstendenz und der damit verbundenen Unfähigkeit, das kognitive Leistungsprofil valide einzuschätzen, habe man auf eine neuropsychologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit verzichtet (Urk. 7/71/106).
E. 4.3 Das polydisziplinäre Gutachten berücksichtigt die vom Beschwerdeführer ge klagten Beschwer den ange messen und beantwortet die gestellten Fra ge n um fassend. Ins besondere setzt es sich auch mit den zum Teil anderslautenden ärzt lichen Beur teilungen, namentlich den im Raum stehenden psychiatrischen Diag nosen (einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, einer depressiven Störung, einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, einer dissoziativen Amnesie, einer Demenz, einer unspezifischen neuropsychologischen Störung nach wahrscheinlicher traumatischer Hirnverletzung und eines organischen Psy chosyndroms nach Schädelhirntrauma; vgl. Urk. 7/71/40-44 ) auseinander. Die gutachterlichen Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar begründet.
E. 4.4 Gegen das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, wurde vorgebracht, aufgrund des Be richts von Dr. F.___ vom 6. März 2013 (Urk. 17) ergäben sich Zweifel daran, ob es korrekt gewesen sei, keine psychiatrische Diagnose zu stellen. Dr. I.___ habe sich auch nicht mit den von Dr. F.___ – aufgrund der von ihr beobachteten massiven Verschlechterung in den letzten Monaten – angestellten diagnostischen Überlegungen in Richtung einer Pseudodemenz im Rahmen der Depression auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 7).
Das psychiatrische Teilgutachten Dr. I.___ entspricht den formellen Anforderungen an ein Gutachten und es ist inhaltlich überzeugend und nachvollziehbar (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2016 vom 13. Juli 2016 E. 5.5). Insbesondere legte Dr. I.___ nach seinen fachärztlichen Untersuchungen vom September 2012 mit einer eingehenden und schlüssigen Begründung dar, weshalb keine depressive Störung zu diagnostizieren sei (Urk. 7/71/41), ebenso wenig eine Demenz (Urk. 7/71/43) oder eine posttraumatische Belastungs stö rung (Urk. 7/71/40). Im Bericht von Dr. F.___ vom 6. März 2013 (Urk. 17), welcher weitgehend identisch ist mit demjenigen vom 18. Juli 2011 (vgl. Urk. 7/70/344-345), wurden neu schwerwiegende kognitive Defizite (anstelle kognitiver Defizite) in Form einer Gedächtnisstörung, einer Konzentrations störung, einer Merkfä higkeitsstörung und einer Aufmerksamkeitsstörung sowie eine massive Ver schlechterung des Kurzzeitgedächtniseses festgehalten (vgl. Urk. 17 S. 1). Es wurde weder dargelegt, weshalb die Beurteilung Dr. I.___ falsch gewesen sein könnte, noch wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei neu an einer Depression erkrankt. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich von vornherein, die Entwicklung einer Pseudodemenz im Rahmen einer (nicht vor handenen) Depression (gutachterlich) zu thematisieren.
Dr. F.___ ging ihrem Bericht vom 6. März 2013 zufolge von einer Verschlechterung des Kurzzeitgedächtnisses im Verlauf der letzten Monate aus, da sich der Versicherte an Inhalte nach einigen Stunden nicht mehr erinnern könne (Urk. 17 S. 1). Dabei hatte der Beschwerdeführer bereits anlässlich der neuropsychologischen Untersuchungen vom 19. Oktober bis zum 28. November 2011 in der C.___ geltend gemacht, er leide an ausgeprägten Gedächtnisproblemen. So wisse er beispielsweise weder, wie der jeweils voran gegangene Tag verlaufen sei, noch mit wem er worüber gesprochen habe. Es sei so, wie wenn das gerade Erlebte das Vorausgegangene jeweils sofort aus dem Gedächtnis lösche (Urk. 7/70/275). Anschliessend wurden aus neuro psycho lo gischer Sicht wahrscheinliche Aggravationstendenzen festgestellt (Urk. 7/70/277-278) . Dazu äusserte sich Dr. F.___ in ihrem Bericht vom 6. März 2013 nicht ansatzweise, ebenso wenig zum psychiatrischen Teil gutachten Dr. I.___. Es mangelt ihrem letzten Bericht (ebenso wie demjenigen zuvor) insbesondere an einer diagnostischen Beurteilung, wel che nicht überwiegend auf den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden beruht und sich mit möglichen Widersprüchen zur Beschwerdeentstehung, zum Beschwerde verlauf und zu eigenen objektiven Befunden auseinandersetzt. Der Bericht vom 6. März 2013 vermag somit weder die Qualität noch die Aktualität der Beurteilung Dr. I.___ in Frage zu stellen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2016 vom 13. Juli 2016 E. 5.5), ungeachtet der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mit unter im Hinblick auf ihre auf trags recht liche Vertrauensstellung in Zwei felsfäl len eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc) .
Die Beurteilung Dr. I.___ wird auch nicht – wie behauptet (Urk. 1 S. 3 f. und 7) – durch psychiatrisch-psychotherapeutische Berichte betreffend die Zeit nach der gutachterlichen Untersuchung relativiert (vgl. bereits das Urteil des Bundes gerichts 8C_260/2016 vom 13. Juli 2016 E. 5.5). Offenbar waren die Behan delnden im G.___ ebenfalls der Ansicht, es sei keine Anpassungsstörung mehr vorhanden. Insbesondere erhoben sie weder neue Be fun de noch diagnostizierten sie ein neu aufgetretenes psychisches Leiden. Sie lieferten auch weder eine über die Aussagen des Beschwerdeführers hinaus gehende Begründung ihrer Einschätzungen noch setzten sie sich mit der Beur-teilung Dr. I.___ auseinander (Urk. 8/81/3-4 und 7/93). Ihre Ausführungen ver mögen daher nicht zu überzeugen.
Dasselbe hat bezüglich des Berichts von Dr. A.___ vom 13. Juli 2015 (Urk. 7/91) zu gelten. Diesbezüglich kommt hinzu, dass es dem behandelnden Hausarzt – soweit ersichtlich – an der erforderlichen fachärztlichen psychia tri schen-psychotherapeutischen und neuropsychologischen Ausbildung mangelt, um die zur Diskussion stehenden psychischen Leiden und kognitiven Defizite zu beurteilen.
Eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung erscheint vor diesem Hintergrund eben so wenig angezeigt wie die Einholung eines neuen psychiatrischen Teilgut achtens, weshalb darauf zu verzichten ist (vgl. Urk. 1 S. 7).
E. 4.5 Des Weiteren wurde gegen das neurologische Teilgutachten von Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Neurologie, vorgebracht, es sei nicht nachvollziehbar, dass die vom Beschwerdeführer geklagte Vergesslichkeit beziehungsweise seine Gedächtnislücken als nachgeschoben und nicht plausibel bezeichnet würden. Der Beschwerdeführer habe am 2. (gemeint wohl: 1.; vgl. Urk. 7/70/456 ) November 2010 der Case Managerin der Suva von seiner Vergesslichkeit be richtet. Dass er sie nicht vorher geltend gemacht habe bzw. diese von den behandelnden Ärzten nicht festgehalten worden sei, spreche nicht dagegen, dass sie seit dem Unfall bestehe. Während des ersten Spital- und Rehabilitations aufenthaltes sei diese Problematik im Vergleich zu derjenigen bezüglich des rechten Fusses zweitrangig gewesen. Seine Ehefrau habe die Vergesslichkeit bereits während des ersten Aufenthalts in der C.___, der bis zum 21. September 2010 gedauert habe, bemerkt (Urk. 1 S. 6).
Zu Recht wurde nicht in Frage gestellt, dass Dr. J.___ korrekt und in Übereinstim mung mit der Aktenlage festhielt, in den echtzeitlichen Arztberich ten seien weder eine Vergesslichkeit noch Gedächtnislücken festgehalten wor den. Erstmals schrift lich dokumentiert wurde eine vom Versicherten geklagte Ver gesslichkeit mit dem Bericht der Case Managerin der Suva vom 2. November 2010 (vgl. Urk. 7/70/456). Daraus geht jedoch auch hervor, dass er trotzdem darüber zu berichten vermochte, was die ärztliche Verlaufskontrolle im B.___ ergeben habe, dass er sich am 8. November 2010 einer CT-Untersu chung unterziehen werde und welche physiotherapeutischen Massnahmen er bisher absolviert habe (Urk. 7/70/456), was seine Klagen zumindest deutlich relativiert.
Es trifft auch zu, dass der Beschwerdeführer erst während des zweiten Aufent haltes in der C.___ – mehr als ein Jahr nach dem Unfallereignis – erstmals eine „lückenhafte Erinnerung“ für das unmittelbare Ereignis geltend machte und bei der aktuellen neurologischen Anamneseerhebung gar von einem bis heute anhaltenden Gedächtnisverlust seit dem Unfall, der sowohl das unmittel bare Ereignis als auch die gesamte Zeitdauer danach umfasse, be richtete. Vor diesem Hintergrund erscheint es ohne Weiteres als nachvoll zieh bar, dass die entspre chenden Ausführungen des Beschwerdeführers als nach geschoben und ausge weitet qualifiziert wurden. Das neurologische Teilgut achten gibt weder zu formellen noch zu materiellen Beanstandungen Anlass (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2016 vom 13. Juli 2016 E. 5.3 und das Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2015.00025 vom 23. Februar 2016 E. 5.3).
E. 4.6 Schliesslich wurde moniert, die neuropsychologische Untersuchung sei nicht vollständig durchgeführt worden, weshalb ein neues neuropsycho logisches Gut ach ten einzuholen sei. Dies gelte selbst dann, wenn tatsächlich eine – bestrittene – bewusstseinsnahe Aggravationstendenz vorliegen sollte, da die Gutachter darü ber hätten befinden müssen, welche neuropsychologischen Beeinträchtigungen anzunehmen seien, wenn die allfällige Aggravation weggedacht werde (Urk. 1 S. 4 f.).
Die neuropsychologischen Teilgutachter Prof. Dr. rer. nat. K.___ und Dr. sc. nat. L.___ vom M.___ führten mit dem Beschwerdeführer ein Anamnese gespräch, bei dem eine Dolmetscherin übersetzte, obwohl er viele Fragen bereits auf Deutsch verstand. Es erscheint nachvollziehbar, dass das Gespräch unter diesen Umständen von vielen Wechseln geprägt war und eine gute Aufmerk samkeit, eine hohe Flexibilität und ein gutes Arbeitsgedächtnis des Beschwerdeführers erforderte. Dieser habe dem Gespräch problemlos folgen können und psychomotorisch nicht verlangsamt gewirkt. Er sei bezüglich Sprachproduktion, Sprachverständnis und Sprechen unauffällig gewesen. Bei Fragen, die eine Gedächtnisleistung erforderten, hätten sich Inkonsistenzen gezeigt, welche die psychiatrischen Teilgutachter anhand von Beispielen illustrativ erläuterten und schlüssig als Hinweise auf eine Aggravation werteten (Urk. 7/71/100; vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
In der Folge führten die neuropsychologischen Teilgutachter eine sorgfältige Testung durch. Dabei habe der Versicherte auch komplexe Instruktionen auf Anhieb verstanden. Bei der Aufgabenbearbeitung habe er jedoch selbst bei ein fachsten Anforderungen eine massive Verlangsamung gezeigt, die nicht durch allgemein verlangsamte Bewegungen bedingt gewesen sei, sondern dadurch, dass er immer wieder kleine Pausen eingelegt habe, auch bei Aufgaben, bei denen eine rasche Arbeitsweise explizit verlangt worden sei (Urk. 7/71/100). Anhand der einzelnen Resultate der Testung zeigten die psychiatrischen Teilgutachter nachvollziehbar diverse Inkonsistenzen auf, sie erläuterten schlüssig die vorhandenen Diskrepanzen und gelangten unter Einbezug der auffälligen Leis tungen im Symptomvalidierungsverfahren zur einleuchtenden Einschät zung, Aggravations tendenzen seien als wahrscheinlich zu betrachten (Urk. 7/71/100-102 und 7/71/104-105; vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Diese Beurteilung steht im Einklang mit den Vorakten, aus welchen sich ebenfalls diverse Inkonsistenzen und Anhaltspunkte für eine Aggravation ergeben, und welche von den neuropsychologischen Teilgutachtern korrekt in ihre Würdigung miteinbezogen wurden (vgl. Urk. 7/71/97 und 7/71/103-104).
Unter diesen Um ständen erscheint es als folgerichtig, dass die neuro psychologischen Teilgutachter zum Schluss gelangten, es lasse sich nicht beurteilen, ob der Versicherte neuropsychologische Funktionsstörungen aufweise oder nicht (Urk. 7/71/105). Es mag zutreffen, dass vor dem Hintergrund der im MRI erfassten multiplen kleinen Läsionen leichte bis allenfalls mittelgradige neu ropsychologische Funktionsstörungen, insbesondere im Bereich der exekutiven Funktionen theoretisch möglich sind, sie sind aber nicht obligat und liessen sich einzig mit neuropsychologischen Abklärungen nachweisen (Urk. 7/71/105; vgl. auch Urk. 7/71/134). Den neuropsycho logischen Teilgutachtern ist nicht vorzu werfen, dass sie – im Rahmen ihres Ermessens (vgl. das Urteil des Bundes gerichts 8C_260/2016 vom 13. Juli 2016 E. 5.1) – auf weitere Untersuchungen diesbezüglich verzichteten, da in Anbetracht der deutlichen Hinweise auf eine mangelnde Mitarbeit des Versicherten keine aussagekräftigen Resultate davon zu erwarten waren. Dies muss umso mehr gelten, als aufgrund des – in den betreffenden Teilgutachten korrekt festgehaltenen – Fehlens eines psychischen oder neurologischen Leidens von einer bewusstseinsnahen Aggravation auszu gehen ist (vgl. Urk. 7/71/105).
Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung (Urk. 1 S. 5) waren weder die neuropsychologischen Teilgutachter noch die Beschwerde geg nerin bei dieser Ausgangslage dazu verpflichtet, den Beschwerdeführer mit der Wahrscheinlichkeit einer Aggravation zu konfrontieren, ihn auf die Folgen einer solchen hinzuweisen und ihn (schriftlich) aufzufordern, sich mehr anzu strengen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2016 vom 13. Juli 2016 E. 5.2).
Soweit eine Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (BGE 141 V 281 E. 2.2.1). Eine daneben ausgewiesene neuropsychologische Gesundheitsschädigung, deren Auswirkung im Umfang der Aggravation zu bereinigen wäre (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2), und die beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. Juni 2016 hätte berücksichtigt werden müssen, wurde nicht belegt. Insbesondere liessen sich die behaupteten kognitiven Ein schränkungen auch nicht mit den beantragten Befragungen der Ehefrau und der Tochter des Versicherten (Urk. 1 S. 2 und 5) mit dem Beweisgrad der über wie genden Wahrscheinlichkeit nachweisen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2016 vom 13. Juli 2016 E. 5.1 und das Urteil des Sozialversiche rungsgerichts UV.2015.00025 vom 23. Februar 2016 E. 5.2), weshalb darauf zu verzichten ist. Die Tatsache, dass trotz sorgfältiger Untersuchungen keine neuropsychologischen Defizite im hier interessierenden Zeitraum objektiviert werden konnten, hat der Versicherte aufgrund seiner bewusstseinsnahen Aggra vation selbst zu vertreten und als beweisbelastete Partei die Konsequenzen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 138 V 218 E. 6 und das Urteil des Bundes gerichts 9C_779/2016 vom 3. April 2017 E. 3.4.1; vgl. auch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2015.00025 vom 23. Februar 2016 E. 5.2).
E. 4.7 Mit Bezug auf das im Beschwerdeverfahren neu eingereichte neuro psycholo gische Gutachten von lic. phil. D.___ vom 11. August 2016 (Urk. 3/4; vgl. Urk. 1 S. 3) ist zu bemerken, dass es auf Untersuchungen vom 3. August 2016 basiert (Urk. 3/4 S. 1). Es erscheint daher von vornherein fraglich, inwiefern sich damit Erkenntnisse für die hier interessierenden gesundheitlichen Verhält nisse bis am 13. Juni 2016 gewinnen lassen. Es kommt hinzu, dass der Versi cherte auch bei lic. phil. D.___ im Rahmen zumindest eines Beschwerde vali dierungsverfahrens Auffälligkeiten zeigte, so dass die erzielten Testresultate nicht ohne Weiteres als gültig zu interpretieren sind (Urk. 3/4 S. 7; vgl. auch Urk. 6 S. 1).
Immerhin ist zu bemerken, dass der Versicherte viele unauffällige kognitive Funktionen (im Bereich der Sprachverarbeitung und bei den schulspezifischen Fertigkeiten Lesen, Schreiben, Rechnen, beim Planen und Problemlösen, bei der visuellen Wahrnehmung und visuo-konstruktiven Informationsverarbeitung, bei der verbalen und visuell-räumlichen Merkspanne) zeigte (Urk. 3/4 S. 9). Lic. phil. D.___ habe lediglich auffällige Leistungen beim Lernen und Ein speichern, im Aufmerksamkeitsbereich und bei Umstell- und Flexibilitäts anforderungen beob achtet und bei extern getakteten Aufgaben eine nicht zeitgerechte Erfassung und generell ein verlangsamtes Arbeitstempo festgestellt (Urk. 3/4 S. 9).
Sie diagnostizierte (lediglich) eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung bei Lern-, Konzentrations- und Umstellungsanforderungen (Urk. 3/4 S. 9 und 12). Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb sie unter diesen Umständen zur Beurteilung gelangte, es sei keine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt gegeben, hat lic. phil. D.___ nicht geliefert (Urk. 3/4 S. 12). Insbesondere lässt sich ihren Ausführungen auch nichts entnehmen, was dazu geeignet wäre, Zweifel an der Beurteilung der neuropsychologischen Teilgut achter zu wecken (Urk. 3/4; vgl. insbesondere Urk. 3/4 S. 11 f.). Dies muss umso mehr gelten, als – dem psychiatrischen Teilgutachten zufolge – keine die kognitiven Leistungen beeinflussenden Faktoren in Form eines psychischen Leidens vorlagen, welche die neuropsychologischen Teilgutachter hätten berücksich tigen müssen, so dass lic. phil. D.___ diesbezüglich zu Unrecht eine fehlende Aus einandersetzung mit solchen monierte (Urk. 3/4 S. 12).
E. 4.8 Schliesslich wurde von Seiten des Beschwerdeführers generell die Aktualität des interdisziplinären Gutachtens vom 22. Januar 2013 in Frage gestellt (Urk. 1 S. 3). Es trifft zwar zu, dass im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 13. Juni 2016 bereits rund 3 ¾ Jahre seit den ersten gutachter lichen Untersuchungen vom September 2012 verstrichen waren (Urk. 1 S. 3). Die Frage, ob ein Gutachten zu lange zurückliegt, um eine zuverlässige Beurtei lungsgrundlage darzustellen, lässt sich indessen nicht absolut beantworten. Dies ist vielmehr jeweils unter Einbezug der konkreten Umstände zu beurteilen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_125/2016 vom 4. November 2016 E. 4.3.4). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, weswegen eine Verlaufsbegutachtung als notwendig zu betrachten wäre. Solche ergeben sich – wie gezeigt – insbesondere auch nicht aus den diversen Berichten der Behandelnden, die nach den gutachterlichen Untersuchungen verfasst wurden.
E. 4.9 Darüber hinaus wurde nichts vorgetragen, was das interdisziplinäre Gutachten vom 22. Januar 2013 in Zweifel zu ziehen vermöchte. Ebenso wenig ist etwa s Derar tiges aus den Akten ersicht lich. Vielmehr erfüllt das Gutachten sämtli che von der Recht spre chung statu ierten Anforderungen an ein medizi ni sches Gut achten (vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat.
E. 5.1 Mit dem interdisziplinären Gutachten vom 22. Januar 2013 ist – unter anderem – belegt, dass die vom Versicherten geklagten Beschwerden auf keine kardio logische (vgl. das kardiologische Teilgutachten vom 28. November 2012, Urk. 7/71/160-161) oder psychische (vgl. das psychiatrische Teilgutachten vom 17. Januar 2013, Urk. 7/71/44-45) Ursache zurückzuführen sind und dass keine Schul terproblematik vorhanden ist, welche eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Logistiker zu begründen vermöchte (vgl. das ortho pädisch-rheumatologische Teilgutachten samt EFL vom 6. November 2012, Urk. 7/71/68-69 und 7/71/72). Es besteht daher kein Anlass, die Resultate des Arbeitsassessments im Z.___ vom 2., 8. und 9. Februar 2010 in Frage zu stellen, gemäss welchen der Versicherte nach dem krankheits bedingten Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit am 22. Februar 2009 (Urk. 7/15/2-3) bereits Anfang Februar 2010 in seiner angestammten Tätigkeit als Logistiker wieder zu 100 % arbeitsfähig war (Urk. 7/23/2-3). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Hausarzt Dr. A.___ dennoch eine (zumindest teilweise) Arbeits unfähigkeit wegen Krankheit attestierte (vgl. Urk. 7/26/2-3 und 7/26/5), welche er nicht nachvollziehbar und in sich widersprüchlich im März 2010 mit einer somatoformen Störung und später mit somatischen bzw. internistischen Leiden begründete (Urk. 7/26/4 und 7/35; vgl. Urk. 1 S. 3).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer war somit nach Ablauf des Wartejahrs am 22. Februar 2010 weder in seiner Arbeits- noch in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt. Eine Arbeitsunfähigkeit trat erst wieder aufgrund des Unfalles vom 29. Juni 2010 ein (vgl. Urk. 7/31/10, 7/70/499 und Urk. 7/70/477-484).). Die Beschwer degegnerin hat daher zu Recht bis zum 1. Juni 2011 einen Leistungsanspruch verneint (vgl. insbesondere Art. 28 Abs. 1 lit. c sowie Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG).
E. 6.1 Des Weiteren ist gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten vom 22. Januar 2013 davon auszugehen, dass der Versicherte seit seinem Unfall vom 29. Juni 2010 aufgrund seiner Fussverletzung aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist (Urk. 7/71/69 und 7/71/72). Spätestens seit den orthopädisch-rheumatologischen Untersuchungen vom 27. und 28. September 2012 ist ihm eine seinen körperlichen Leiden angepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % zumutbar, wobei aufgrund der Fussschmerzen von einer 10%igen Leistungseinschränkung auszugehen wäre, falls diese Beschwerden mit einer adäquaten medikamentösen Therapie, die bei der Begutachtung (bei negativen Medikamentenspiegeln) nicht gegeben war, nicht ausreichend beherrschbar wären (Urk. 7/71/69, 7/71/74 und 7/71/130).
E. 6.2 Bereits seit den Untersuchungen durch den psychiatrischen Teilgutachter vom 7. und 12. September 2012 steht zudem fest, dass kein psychisches Leiden (mehr) besteht, das die Arbeitsfähigkeit des Versicherten (weiter) einschränken würde (Urk. 7/71/45 und 7/71/51).
E. 6.3 Mit dem interdisziplinären Gutachten vom 22. Januar 2013 ist folglich eine Besserung des Gesundheitszustands spätestens seit Ende September 2012, mit hin von einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Dauer (Art. 88a Abs. 1 IVV) belegt, welche es dem Versicherten erlaubt, in einer behinderungs ange passten Tätigkeit zu 100 % wieder arbeitstätig zu sein, allenfalls mit einer Leistungseinschränkung von 10 % (Urk. 7/71/69, 7/71/74 und 7/71/130).
E. 7.1 In Anbetracht der gesundheitlichen Besserung hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine neue Invaliditätsbemessung mit Hilfe eines Einkommensvergleichs vorgenommen. Das hypothetische Valideneinkommen, das sie ihrer Berechnung zu Grunde legte, blieb unbestritten. In Berücksichtigung des gutachterlich um schrie benen Zumutbarkeitsprofils und der fehlenden Ausbildung des Beschwerde führers wurde auch zu Recht nicht beanstandet, dass die Beschwerdegegnerin das hypothetische Invalideneinkommen anhand der statistischen Werte der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2012), TA1, Kompetenzniveau 1, Total Männer, ermittelte.
E. 7.2 Der (bloss) möglichen 10%igen Leistungsminderung trug die Beschwerde geg nerin zu Gunsten des Beschwerdeführers in Form eines 90%-Pensums Rech nung. Darüber hinaus berücksichtigte sie den Umstand, dass nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar seien, als lohnmindernden Faktor und gewährte einen leidensbedingten Abzug von 10 %. Aus dem Einkommensvergleich resultiere folglich ein Invaliditätsgrad von 33 %, der keinen Anspruch auf eine Invaliden rente begründe (Urk. 2). Der Beschwerdeführer hält demgegenüber einen Abzug von 25 % und zusätzlich einen weiteren von 20 % vom Tabellenlohn für ange bracht (Urk. 1 S. 7 f.).
E. 7.3 Bei der Bestimmung der Höhe des sogenannten Leidensabzugs ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdi gung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (BGE 134 V 322 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 126 V 75).
Der Umstand, dass nur mehr leichte Arbeiten zumutbar sind, würde – selbst bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit – keinen leidensbedingten Abzug nach sich ziehen, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. das Urteil des Bundes gerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 mit Hinweisen.). Auch das Alter des im massgeblichen Zeitpunkt noch nicht 48-jährigen Beschwerde füh rers wirkt sich nicht lohnsenkend aus, zumal Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) altersun abhängig nachgefragt werden (vgl. das Urteil 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3 mit Hinwei sen). Ebenso wenig vermögen die ausländische Staatsange hörigkeit des Beschwer de führers, seine nach eigenem Bekunden mangelhaften Deutsch kennt nisse und die Dauer seines letzten Anstellungsverhältnisses (Anfang Oktober 1999 bis Ende Juli 2011; Urk. 7/20/3, 7/25 und 7/52) einen leidensbedingten Abzug zu rechtfertigen (vgl. Urk. 1 S. 8).
Es ist auch sonst nichts ersichtlich, weswegen der von der Beschwerdegegnerin gewährte grosszügige Abzug zu erhöhen wäre. Sie hat einen rentenbegrün denden Invaliditätsgrad somit zu Recht verneint.
E. 8 Aus dem Gesagten folgt, dass die befristete Zusprache einer ganzen Invali denrente vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Januar 2013 gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten vom 22. Januar 2013 nicht zu beanstanden ist. Einen darüberhinausgehenden Rentenanspruch hat die Beschwerdegegnerin zu Recht verneint. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 9 Mit Bezug auf den beantragten Ersatz der Gutachterkosten inklusive Dolmetscherkosten (Urk. 1 S. 1 und 8) bleibt festzuhalten, dass die Kosten privat eingeholter Gutachten nur dann zu vergüten sind, wenn die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c). Dies trifft vor liegend nicht zu, da sich der massge bliche medizinische Sachverhalt mit den bereits zuvor vorhanden gewesenen Unterlagen beurteilen lässt.
E. 10 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ent-sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Dem Beschwerdeführer wird keine Entschädigung für die Kosten des neuropsycho lo gischen Gutachtens vom 11. August 2016 inklusive Dolmetscherkosten zugesprochen . 3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hermann Rüegg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Profond Vorsorgeeinrichtung - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00856
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom 30. April 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Rüegg Joweid Zentrum 1, Postfach 670, 8630 Rüti ZH gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Profond Vorsorgeeinrichtung Zollstrasse 62, 8005 Zürich Beigeladene Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1965, war als stellvertretender Leiter der Logistik bei der Y.___ angestellt (Urk. 7/10/5-6 und 7/25), als ihm aufgrund eines Herz leidens vom 22. bis zum 26. Februar 2009 eine 100%ige, ab dem 27. Februar 2009 eine 70%ige und ab dem 20. April 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 7/15/2-3). Am 4. Mai 2009 wurde eine Aortenklappe ersetzt, worauf dem Versicherten zuerst eine 100%ige, ab dem 22. Juni eine 70%ige, ab dem 6. Juli 2009 eine 50%ige, ab dem 14. September eine 40%ige, ab dem 21. September 2009 eine 50%ige und ab dem 4. Januar 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt wurde (Urk. 7/15/3, 7/15/6-11 und 7/21/6-7). 1.2
Er meldete sich – nach erfolgter Früherfassung (vgl. Urk. 7/4-6) – am 21. Januar 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/10). Die IV-Stelle nahm die Unterlagen des Kranken taggeldversicherers zu ihren Akten (Urk. 7/15 und 7/26) und tätigte weitere erwerbliche (Urk. 7/20 und 7/25) und medizinische (Urk. 7/18, 7/19 und 7/21) Abklärungen. Im Februar 2010 wurde im Z.___ ein Arbeits as sess ment durchgeführt (Urk. 7/23). Der behandelnde Hausarzt, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, attestierte dem Versicherten mit Arztzeugnissen vom 25. Februar und vom 26. März 2010 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit vom 1. Februar bis zum 31. März 2010 (Urk. 7/26/2-3). 1.3
Als korrekt fahrender Lenker eines Personenwagens erlitt der Versicherte am 29. Juni 2010 einen schweren Autounfall (Urk. 7/31/17 und 7/70/498). Dabei zog er sich diverse Verletzungen zu. Er wurde mit der Ambulanz zur Behand lung ins B.___ gebracht, wo unter anderem eine mehr fragmentäre Fersenbeinfraktur diagnostiziert wurde, die am 5. Juli 2010 osteosynthetisch ver sorgt wurde (Urk. 7/31/10). Der stationäre Klinikaufenthalt dauerte bis zum 19. Juli 2010 (Urk. 7/70/499). Anschliessend trat der Versicherte in die C.___ ein, wo er sich bis zum 21. September 2010 auf hielt (vgl. Urk. 7/70/48, 7/70/477-484 und 7/70/510). Während eines weiteren Aufent haltes im B.___ vom 30. Mai bis zum 10. Juni 2011 wurde das Osteo synthese material entfernt und eine Arthrolyse durchgeführt (vgl. Urk. 7/70/339 und 7/70/351-352). Es folgte ein zweiter Aufenthalt in der C.___, der vom 26. September bis zum 30. November 2011 dauerte (Urk. 7/70/283). Als zuständiger Unfallversicherer übernahm die Suva die Heilbehandlungskosten und richtete dem Versicherten Tag gelder aus (vgl. Urk. 7/70/512 und 7/84). Die IV-Stelle zog wiederholt deren Dokumente bei (Urk. 7/31, und 7/70-72) und nahm weitere medizinische Unterlagen zu ihren Akten (Urk. 7/35, 7/48/5-6, 7/49 und 7/61).
Die Suva gab ein interdisziplinäres Gutachten betreffend die Fachbereiche Neu rologie, Orthopädie, Neuropsychologie, Neuroradiologie, Kardiologie und Psy chia trie einschliesslich einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL)
in Auftrag (vgl. Urk. 7/67, 7/70/59 ff. und 7/71/208 ff.), woran sich die IV-Stel le mit Zusatzfragen beteiligte (Urk. 7/68), und das am 22. Januar 2013 er stattet wurde (vgl. Urk. 7/71/7-205). Der Versicherte liess darauf einen ärzt li chen Be richt vom 6. März 2013 (Urk. 10/286 im Prozess-Nr. UV.2015.00025 = Urk. 17; vgl. Urk. 16, 18 und 19) und weitere Stellungnahmen (vgl. Urk. 7/76/2-3) ein rei chen. Mit Verfügung vom 17. Juli 2013 sprach die Suva dem Versicherten ab dem 1. September 2013, ausgehend von einem versicherten Verdienst von Fr. 81'102.-- und einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 33 %, eine Invalidenrente von Fr. 1‘784.25 und, ausgehend von einer 25%igen Integritätseinbusse, eine Inte gritätsentschädigung von Fr. 31‘500.-- zu (Urk. 7/73). Dagegen liess er Ein sprache erheben (Urk. 7/78) und weitere medizinische Unterlagen (vgl. Urk. 7/81) einreichen. Die Suva wies die Einsprache mit Entscheid vom 12. Dezember 2014 ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 7/84), wogegen der Versicherte Beschwerde erheben liess (vgl. Urk. 7/85). Diese wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil UV.2015.00025 vom 23. Februar 2016 ab, welches der Rechtsvertreter des Versicherten mit Beschwerde ans Bundesgericht weiterzog (vgl. Urk. 7/100).
Nach dem Eingang weiterer ärztlicher Unterlagen (Urk. 7/91 und 7/93) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 17. März 2016 ab dem 29. Juni 2011 bis Ende Januar 2013 eine ganze Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/97). Dagegen liess er Einwand erheben (Urk. 7/101). Mit Verfügung vom 13. Juni 2016 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Januar 2013 zu (Urk. 2; vgl. auch Urk. 7/104-105 und 7/118). Das Bundesgericht wies mit Urteil 8C_260/2016 vom 13. Juli 2016 die Beschwerde gegen das Urteil UV.2015.00025 des Sozial ver sicherungsgerichts vom 23. Februar 2016 ab. 2.
Gegen die Verfügung vom 13. Juni 2016 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Rüegg, mit Eingabe vom 16. August 2016 (Urk. 1) Be schwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei insoweit aufzuheben, als ihm für die Zeit vor dem 29. Juni 2011 und nach dem 31. Januar 2013 keine Rente zugesprochen werde, und es sei ihm auch für den Zeitraum 1. Juli 2010 bis 28. Juni 2011 und ab dem 1. Februar 2013 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be schwe r degegnerin (Urk. 1 S. 1). Überdies sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die Kosten von Fr. 2'155.20 für das neuropsychologische Gut achten von lic. phil. D.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP und Psychotherapie FSP, vom 11. August 2016 inklusive Dolmetscher kosten zu ersetzen (Urk. 1 S. 1 und 8), welches er zusammen mit der Beschwerdeschrift einreichen liess (Urk. 3/4). Die IV-Stelle schloss am 26. September 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. September 2016 Kenntnis gegeben (Urk. 8). Am 30. Septem ber 2016 reichte sein Rechtsvertreter eine Stellungnahme ein (Urk. 9), welche der IV-Stelle mit schriftlicher Mitteilung vom 3. Oktober 2016 zugesandt wurde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 9. Februar 2018 wurde die Profond Vorsorgeein richtung zum Prozess beigeladen (Urk. 12), welche in der Folge auf eine Stel lungnahme verzichtete (Urk. 14).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und das im Beschwer de verfahren neu eingereichte Gutachten von lic. phil. D.___ vom 11. August 2016 (Urk. 3/4) wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwM.___ar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete Invalidenrente um fasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhe bung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ord nung über die Invalidenversicherung (IVV) fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren tenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und da mit der für die Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinwei sen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der ver sicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un be stritten geblie benen Bezugszeiten von der Beur teilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gericht liche Prüfung hat vielmehr den Renten anspruch für den gesamten ver fügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange um fassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Zur Begründung der angefochtenen Verfügung wurde ausgeführt, der Beschwer deführer sei aufgrund seines Herzleidens ab Februar 2009 in der Arbeitsfähig keit als stellvertretender Logistikleiter eingeschränkt gewesen. Im Mai 2009 sei eine Operation erfolgt und ab Januar 2010 habe wieder eine volle Arbeitsfähig keit bestanden. Die einjährige Wartezeit sei somit nicht erreicht worden.
Am 29. Juni 2010 habe der Beschwerdeführer einen Unfall erlitten. Nach Ablauf des Wartejahres sei er weiterhin zu 100 % für sämtliche Tätigkeiten arbeitsun fähig gewesen. Dies entspreche einem Invaliditätsgrad von 100 %, so dass ihm ab Juni 2011 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sei.
Danach habe sich der Gesundheitszustand kontinuierlich verbessert. Spätestens seit dem 22. Januar 2013 sei der Beschwerdeführer für überwiegend sitzende leichte Tätigkeiten zu 90 % arbeitsfähig. Dementsprechend sei ein Einkommens vergleich durchzuführen, bei dem ein Invaliditätsgrad von 33 % resultiere, welcher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründe (vgl. Urk. 2). 2.2
Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen den Standpunkt vertreten, er sei auch ab dem 4. Januar 2010 bis zum Unfall am 29. Juni 2010 ohne Unterbruch krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen, zuerst zu 100 %, zuletzt zu 30 %. Da er sich im Januar 2010 zum Leistungsbezug angemeldet habe, habe er ab dem 1. Juli 2010 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
Auf das interdisziplinäre Gutachten vom 22. Januar 2013 könne nicht abgestellt werden. Er sei – insbesondere wegen schwerwiegender neuropsychologischer Beeinträchtigungen bzw. massiver kognitiver Defizite – weiterhin zu 100 % arbeits- und erwerbsunfähig; sein Gesundheitszustand habe sich seit der Erstattung des interdisziplinären Gutachtens vom 22. Januar 2013 sogar noch weiter verschlechtert. Er habe deshalb auch nach dem 31. Januar 2013 An spruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. Urk. 1). 3. 3.1
In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten entnehmen, dass Dr. A.___ in seinem Bericht vom 8. Februar 2010 einen initial normalen Rehabilitations verlauf nach der Herzoperation vom Mai 2009 vermerkte. Der Versicherte habe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit wiedererlangt. Seit Mitte Oktober 2009 sei es ohne äusseren Anlass zu einer zunehmenden Leistungsabnahme und progressiven Beschwerden im rechten Schulterbereich gekommen. Die Ergometrie am 30. Okto ber 2009 habe keine Einschränkung bezüglich des Herzkreislauf systems, aber eine deutlich eingeschränkte globale Leistungs fähig keit ergeben. Dr. A.___ habe den Versicherten daher zur weiteren Abklärung an Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, überwiesen (Urk. 7/21/5-6).
Dieser führte in seinen Berichten vom 20. Januar 2009 (recte: 2010) und vom 4. Februar 2010 ein myofaszialbetontes Schmerzbild an der rechten Scapula als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf, bestätigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, da für körperlich belastende Tätigkeiten Einschränkungen bestünden, und empfahl ein Arbeitsassessment im Z.___ (Urk. 7/18/1 und 7/21/7). Ein solches wurde am 2., 8. und 9. Februar 2010 durch geführt (Urk. 7/23). Dabei habe kein arbeitsrelevantes Problem erhoben werden können, da während den Tests das Schmerzverhalten des Versicherten mit ausgeprägter Selbstlimitierung im Vordergrund gestanden habe. Es lägen indessen keine medizinischen Befunde vor, welche gegen eine Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Logistiker sprächen (Urk. 7/23/2-3). 3.2
In der Folge bestätigte Dr. A.___ weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit (Urk. 7/26/2-3 und 7/26/5). In seinem Bericht vom 31. März 2010 vertrat er die Auffassung, es müsse von einer somatoformen Störung als Ausdruck einer maladaptiven Bewältigungsstrategie ausgegangen werden, da di e Abklärung in der Arbeitssprechstunde des Z.___ im Rahmen des myofaszialbetonten Schmerzsyndroms keine arbeitsrelevante Einschränkung ergeben habe (Urk. 7/26/4). In einem weiteren Bericht vom 3. September 2010 führte Dr. A.___ die bereits bekannten Diagnosen einer valvulären Herz krank heit und myofaszial betonter Schmerzen im Bereich der rechten Scapula auf und bestätigte eine Arbeitsunfähigkeit (infolge internistischer Aspekte) von 100 % vom 4. Januar bis zum 15. Mai 2010, von 70 % vom 16. Mai bis zum 7. Juni, von 50 % vom 8. bis zum 18. Juni und von 30 % vom 19. Juni bis zum Unfall am 29. Juni 2010 (Urk. 7/35). 3.3
Nach dem Unfall vom 29. Juni 2010 wurde der Versicherte ins B.___ gebracht, wo er operiert und bis zum 19. Juli 2010 stationär behandelt wurde (Urk. 7/31/10 und 7/70/499). Anschliessend hielt er sich bis zum 21. September 2010 zum ersten Mal in der C.___ auf (Urk. 7/70/477-484). Dort hätten bei Klinikeintritt eine Rollstuhlmobilität bei Entlastungspflicht des rechten Beines, eine Funktionseinschränkung des rechten oberen Sprunggelenks mit Spitzfussstellung, die belastungsabhängige Schmerzsymptomatik im Bereich des Sternums, die vermehrte Schwindelsymptomatik seit dem Unfall vom 29. Juni 2010 und multiple sich in Resorption befindende Hämatome im Vor der grund gestanden. Bezüglich der Schwindelsymptomatik habe eine kardiale Ursache mittels EKG ausgeschlossen werden können; sie sei im weiteren Verlauf auch subjektiv rückläufig gewesen (Urk. 7/70/478). Da der Versicherte im weiteren Rehabilitationsverlauf über Schlafstörungen und Unfallträume geklagt habe, habe man ein psychosomatisches Konsilium eingeholt, das eine Anpas sungs störung im Sinne einer Unfallverarbeitungs störung (ICD-10: F43.28), jedoch keine ausgeprägte PTBS-Symptomatik, ergeben habe (Urk. 7/70/479). Aktuell bestehe für sämtliche Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/70/478). 3.4
Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, diagnostizierte gemäss ihrem Bericht vom 18. Juli 2011 eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) mit depressiver Entwicklung. Es bestünden kognitive Defizite in Form einer Gedächtnis-, Konzentrations-, Auffassungs- und Merkfähigkeitsstörung. Die Stimmung sei depressiv. Es seien eine emotionale Stumpfheit, eine Gleichgültigkeit, ein inneres Leeregefühl und eine Anhedonie auszumachen. Überdies bestünden Ängste betreffend die Zukunft. Der Antrieb sei deutlich reduziert und es sei eine Tagesmündigkeit vorhanden. Es liege eine Schlafstörung in Form einer Ein- und Durchschlafstörung vor (Urk. 7/70/344). 3.5
Nach der Entfernung des Osteosynthesematerials und der Arthrolyse am 1. Juni 2011 (Urk. vgl. Urk. 7/70/339 und 7/70/351-352) folgte ein zweiter Aufenthalt in der C.___, der vom 26. September bis zum 30. November 2011 dauerte (Urk. 7/70/283). Im Austrittsbericht vom 6. Dezember 2011 wurden eine Fussdeformität mit Inaktivitätsosteoporose rechts, eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion im Sinne einer subsyndromalen PTBS (ICD-10: F43.21), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak toren (ICD-10: F45.41), eine unspezifische neuropsychologische Störung nach wahrscheinlich traumatischer Hirnverletzung (ICD-10: F07.8) und ein mecha nischer Aortenklappenersatz 2009, seither unter OAK mit Marcoumar, und post ope rative Schulterbeschwerden rechts mit Scapula alata als relevante Diagnosen festgehalten (Urk. 7/70/283).
Neurologisch habe man weitgehend einen Normalbefund erhoben. In der im Verlauf durchgeführten MRI-Untersuchung des Schädels am 5. Oktober 2011 seien Mikroblutungen nachgewiesen worden. Es seien kognitive Defizite auf grund der wahrscheinlich traumatischen Hirnverletzung festzustellen. Wegen der möglichen Antwortverzerrung im Rahmen der stationär durchgeführten neuro psychologischen Untersuchung könne der Schweregrad der neuropsy cho lo gischen Störung nicht valide eingeschätzt werden. Klinisch imponiere eine gedankliche Einengung auf die Unfallfolgen und das Unfallgeschehen sowie eine häufige Niedergeschlagenheit und eine erhöhte Erschöpf barkeit. Die Krite rien für eine postraumatische Belastungsstörung seien nicht hinreichend erfüllt (Urk. 7/70/285).
Es bestehe eine schwere Leistungsminderung infolge einer psychischen Störung mit Krankheitswert. Zusätzlich liege eine kognitive Leistungsminderung auf grund einer neuropsychologischen Funktionsstörung vor. Aktuell sei dem Ver sicherten in kognitiver Hinsicht keine Arbeitsleistung zumutbar. Aus unfall kausaler Sicht sei dem Versicherten die angestammte Tätigkeit nicht zumutbar, er könne indessen sehr leichte, vorwiegend sitzende Arbeiten ganztags verrichten (Urk. 7/70/284).
Im detaillierten Bericht zu den neuropsychologischen Untersuchungen vom 19. Oktober bis zum 28. November 2011 (Urk. 7/70/274-278) wurde ausgeführt, der Versicherte sei immer wieder durch ein reduziertes Arbeits- und Leistungs verhalten aufgefallen, weshalb eine standardisierte Symptom validierung durch ge führt worden sei (Urk. 7/70/275). Bei alleiniger Betrachtung der Testergeb nisse würde man zum Schluss kommen, es liege eine mittelschwere neuropsy chologische Störung vor. Die Durchführung der standardisierten Symptomva lidie rung habe jedoch Hinweise auf das wahrscheinliche Vorliegen bewusstseins naher psychischer Prozesse der Aggravation ergeben. Bei einem spezifi schen Symptomvalidierungstest (TOMM) lägen auffällige Testergebnisse im Sinne einer negativen Antwortverzerrung vor. Es zeigten sich mehrere Inkonsis tenzen bezüglich der testpsychologisch objektivierten Ergebnisse. Zum Beispiel habe der Versicherte bei einer sehr einfachen Aufgabe (z.B. Alertness) deutlich lang samer auf einen Reiz reagiert als bei einer weit komplexeren Aufgabe (z.B. selektiven Aufmerksamkeit). Auch die durchschnittlichen Leistungen bei den visuellräumlichen Behaltensleistungen seien kaum vereinbar mit den unter durch schnittlichen Testergebnissen im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen. Insgesamt seien in mehreren kognitiven Domänen leicht bis weit unterdurch schnittliche Testergebnisse festzustellen. Der Versicherte habe zwar eine Hirn läsion erlitten, das Ausmass der in der kognitiven Untersuchung präsentierten Beschwerden sei jedoch nicht plausibel. Ein solches Testprofil wäre beispiels weise bei Personen nach einer schweren traumatischen Hirnverletzung mit ausgedehnten Läsionen anzutreffen, sei aber nicht vereinbar mit den gegenwär tigen medizinischen Diagnosen. Es sei jedoch zu bedenken, dass die berichteten Konzentrations- und Gedächtnisprobleme nicht untypisch seien im Zusammen hang mit Störungen der Schmerzverarbeitung respektive bei depressiven Störungen. Aber die Schwankungen der Testergebnisse zwischen den Messzeit punk ten sowie die Arbeitsweise mit übertriebenen und atypischen Fehlleis tungen erzeugten einen unglaubwürdigen Eindruck. Es sei somit davon aus zu gehen, dass das präsentierte kognitive Störungsbild zumindest teilweise aufgrund einer bewusstseinsnahen Aggravation der Beschwerden zustande ge kommen sei. Bei Vorliegen einer wahrscheinlichen Aggravation seien die Glaubhaftigkeit des Ausmasses der angegebenen Beschwerden und der diag nostisch festgestellten Leistungseinbussen in Frage zu stellen. Das im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung ermittelte kognitive Testprofil besitze hiermit nur geringe Aussagekraft. Der Schweregrad der neuropsychologischen Störung sei unter diesen Umständen entsprechend schwierig einzuschätzen. Er sei aber auf jeden Fall geringer, als es das Testprofil darlege. Insgesamt gestalte sich die ätiologische und diagnostische Einordnung der kognitiven Defizite als entsprechend schwierig. Somit kämen, wie bereits erwähnt, hirnorganische Faktoren, die erwähnten psychischen Störungen sowie bewusstseinsnahe Pro zesse der Aggravation als mögliche Erklärungsgrössen in Frage. Aufgrund der wahrscheinlichen Aggravationstendenzen in Bezug auf das kognitive Ausfall muster und den Schweregrad sei eine nicht valide einzuschätzende neuropsy chologische Störung (ICD-10: F68.0) zu diagnosti zieren (Urk. 7/70/277-278). 3.6
Am 5. Dezember 2011 wurde der Versicherte im G.___ der H.___ (im Folgenden: G.___) unter sucht. In dessen Bericht vom 7. Dezember 2011 wurden eine Anpassungs störung nach Verkehrsunfall und konsekutiver Arbeitsunfähigkeit sowie eine Schmerzverarbeitungsstörung als psychiatrische Diagnosen festgehalten. Weiter hin bestünden kognitive Defizite bei Status nach wahrscheinlicher trauma tischer Hirnverletzung (Urk. 7/70/206). 3.7
Gemäss dem interdisziplinären Gutachten betreffend die Fachbereiche Neuro logie, Orthopädie, Neuropsychologie, Neuroradiologie, Kardiologie und Psychia trie einschliesslich EFL vom 22. Januar 2013 (vgl. Urk. 7/71/7-205) wurden (lediglich) die folgenden rheumatologisch-orthopädischen Leiden diagnostiziert (Urk. 7/71/68-69):
Persistierende Beschwerden und Funktionsstörung im Bereich des rechten Sprung gelenkes sowie Rückfusses -
Status nach distaler Fibulafraktur und Calcaneusfraktur rechts am 29.6.2010 anlässlich eines Autounfalles -
offene Reposition, LCP-Plattenosteosynthese am 5.7.2010 -
OSME, Mobilisation, Arthrolyse OSG am 1.6.2011 -
beginnende USG- und OSG-Arthrose, kapsuläre Einschränkung sowie schmerz hafter Calcaneus rechts -
kleine vordere und laterale Calcaneussporne rechts (asymptomatisch vorderer Calcaneussporn links) -
partielle Stockentlastung konsistent -
Atrophie im Bereich der rechten unteren Extremität Periarhropathia coxae links -
Adduktoreninsertionstendinose links, wahrscheinlich durch Fehl belas tung -
radiologisch und klinisch ohne relevante degenerative Veränderungen Status nach undislozierter Sternumfraktur am 29.6.2010, konservativ behandelt -
Restbeschwerden
Myofasziales Schmerzsyndrom im Bereich des Infraspinatus und der Rhom boldei rechts, evtl. subscapularis rechts
-
ohne Hinweise auf glenohumerale und AC-Gelenksproblematik
-
ohne Hinweise auf Rotatorenmanschettenproblematik oder Impingement -
leichte degenerative Veränderungen im Bereich des Supraspinatus–ansatzes Schulter beidseits ohne entsprechende klinische Relevanz
Status nach mechanischem Aortenklappenersatz 2009 bei valvulärer Klappen krankheit - Dauerantikoagulation und Endokarditisprophylaxe - kardial kompensiert.
Zur Arbeitsfähigkeit wurde aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht unter Einbezug der Resultate der EFL festgehalten, die vom Versicherten beschriebene Tätigkeit als Logistikmitarbeiter entspreche einer durchschnittlich mittel schweren Tätigkeit. Die gezeigte funktionelle Belastbarkeit liege unter den An forderungen an diese Tätigkeit. Da die Arbeit als Logistiker nebst dem Hantieren mit Gewichten bis 25 kg eine fast ausschliesslich stehende und gehende Tätigkeit sei, könne davon ausgegangen werden, dass der Versicherte auch bei besserer Leistungsbereitschaft (als der gezeigten) die Belastungsan forderungen nicht erreiche. Eine überwiegend leichte Tätigkeit mit dem defi nierten Belast barkeitsprofil sei ganztags zumutbar (Urk. 7/71/69 und 7/71/81-82). Eine Leis tungsminderung von 10 % werde als nachvollziehbar erachtet (Urk. 7/71/74).
In der zusammenfassenden Beurteilung gelangten die Gutachter zum Schluss, in einer körperlich leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeit sei eine ganztägige Präsenz realisierbar, wobei aufgrund der Fussschmerzen von einer 10%igen Leistungseinschränkung auszugehen wäre, falls die Beschwerden mit einer adäquaten medikamentösen Therapie, die aktuell (bei negativen Medikamen tenspiegeln) nicht gegeben sei, nicht ausreichend beherrschbar wären (Urk. 7/71/120). 3.8
Am 6. März 2013 verfasste Dr. F.___ einen weiteren Bericht (Urk. 17), der weitgehend identisch ist mit demjenigen vom 18. Juli 2011 (vgl. Urk. 7/70/344). Neu wurde einzig eine massive Verschlechterung des Gedächt nisses, vor allem des Kurzzeitgedächtnisses im Verlauf der letzten Monate vermerkt. Der Versicherte könne sich nach einigen Stunden nicht mehr an Inhalte erinnern. Somit führten die diagnostischen Überlegungen in Richtung einer Pseudodemenz im Rahmen der Depression (Urk. 17 S. 1). 3.9
Im Bericht des G.___ vom 18. Dezember 2013 (Urk. 8/81/3-4) zum Tagesklinikvorgespräch vom 11. Dezember 2013 wurden einleitend ein Status nach Anpassungsstörungen (ICD-10: F43.21), eine de pressive Reaktion nach Verkehrsunfall und konsekutiver Arbeitsunfähigkeit sowie eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F45.41) und weiterhin kogni tive Defizite bei Status nach wahrscheinlich traumatischer Hirnverletzung (ICD-10: F43.2) festgehalten (Urk. 7/81/3). Der Versicherte habe erklärt, sein Ge dächtnis sei seit dem Aufenthalt in der C.___ im Jahr 2011 unverändert eingeschränkt (Urk. 7/81/3). Man habe leichte Aufmerksamkeits- und Auffassungsstörungen, leichte Konzentrationsstörungen und mnestische Störungen erhoben. Es werde vorerst eine neurokognitive Abklärung emp foh len, um die Gedächtniseinbussen zu quantifizieren und danach eine geeig nete Therapie zu evaluieren (Urk. 7/81/4). 3.10
Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 13. Juli 2015 (Urk. 7/91) als aktuelle Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit schwere kognitive Defizite und eine depressive Reaktion nach Schädelhirntrauma im Rahmen eines Ver kehrsunfalls seit September 2010, differentialdiagnostisch posttraumatisch, dis soziative Amnesie und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ebenfalls seit dem Autounfall vom 29. Juni 2010. Eine berufliche Tätigkeit sei nicht möglich (Urk. 7/91/1). 3.11
Gemäss dem Bericht des G.___ vom 24. August 2015 (Urk. 7/93) wurde der Versicherte seit dem 4. Februar 2015 ambulant behandelt. Aus psychiatrischer Sicht habe man ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10: F07.2), differentialdiagnostisch ein organisches amnestisches Syndrom (ICD-10: F04), anamnestisch bestehend seit 09/2010, und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F 45.41) diagnostiziert (Urk. 7/93/1). Es wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Juni 2010 attestiert (Urk. 7/93/6); eine behinde rungs angepasste Tätigkeit sei nur stundenweise und unter 1:1-Betreuung vorstellbar (Urk. 7/93/7). 3.12
Das im Beschwerdeverfahren neu eingereichte neuropsychologische Gutachten von lic. phil. D.___ vom 11. August 2016 (Urk. 3/4) führt eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung bei Lern-, Konzentra ti ons- und Umstellungsan forderungen, mit abnehmender Anstrengungsbeteiligung bei psychomentaler Beanspruchung und mit assoziierter Schmerzexazerbation bei psychomentaler Beanspruchung als neuropsychologische Diagnose auf (Urk. 3/4 S. 2 und 12). Aus neuropsychologischer Sicht bestehe keine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt (Urk. 3/4 S. 12). 4. 4.1
In erster Linie ist strittig und zu prüfen, ob auf das interdisziplinäre Gutachten vom 22. Januar 2013 (Urk. 7/71/7-205) abgestellt werden kann. 4.2
Das Gutachten wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstellt (vgl. Urk. 7/71/9-19, 7/71/58-62. 7/71/93, 7/71/95 und 7/71/115-121) und basiert auf fachärztlichen psychiatrischen Untersuchungen vom 7. und 12. September 2012 (Urk. 7/71/7), orthopädisch-rheumatologischen Untersuchungen einschliess lich EFL vom 27. und 28. September 2012 (Urk. 7/71/57), neuro logischen Untersuchungen vom 16. Oktober 2012 (Urk. 7/71/121-126), einer kardio logischen Untersuchung vom 27. November 2012 (Urk. 7/71/160-161) und einer neuroradiologische Untersuchung vom 3. Januar 2013
(Urk. 7/71/7 und 7/71/164-165). Darüber hinaus wurden die Resultate der am 7. September und am 16. Oktober 2012 beim Beschwerdeführer entnommenen Blutproben berücksichtigt (Urk. 7/71/7, 7/71/56, 7/71/126 und 7/71/141; vgl. auch Urk. 7/71/31 und 7/31/37). Am 29. Oktober 2012 fanden während d rei Stunden neuropsycho logische Untersuchungen statt. Auf den reservierten zweiten Termin wurde verzichtet, da klare Hinweise vorgelegen hätten, dass die erhobenen Testleis tungen nicht valide Funktionsstörungen abbildeten (Urk. 7/71/93 und 7/71/101). Wegen der wahrscheinlichen Aggravationstendenz und der damit verbundenen Unfähigkeit, das kognitive Leistungsprofil valide einzuschätzen, habe man auf eine neuropsychologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit verzichtet (Urk. 7/71/106). 4.3
Das polydisziplinäre Gutachten berücksichtigt die vom Beschwerdeführer ge klagten Beschwer den ange messen und beantwortet die gestellten Fra ge n um fassend. Ins besondere setzt es sich auch mit den zum Teil anderslautenden ärzt lichen Beur teilungen, namentlich den im Raum stehenden psychiatrischen Diag nosen (einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, einer depressiven Störung, einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, einer dissoziativen Amnesie, einer Demenz, einer unspezifischen neuropsychologischen Störung nach wahrscheinlicher traumatischer Hirnverletzung und eines organischen Psy chosyndroms nach Schädelhirntrauma; vgl. Urk. 7/71/40-44 ) auseinander. Die gutachterlichen Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar begründet. 4.4
Gegen das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, wurde vorgebracht, aufgrund des Be richts von Dr. F.___ vom 6. März 2013 (Urk. 17) ergäben sich Zweifel daran, ob es korrekt gewesen sei, keine psychiatrische Diagnose zu stellen. Dr. I.___ habe sich auch nicht mit den von Dr. F.___ – aufgrund der von ihr beobachteten massiven Verschlechterung in den letzten Monaten – angestellten diagnostischen Überlegungen in Richtung einer Pseudodemenz im Rahmen der Depression auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 7).
Das psychiatrische Teilgutachten Dr. I.___ entspricht den formellen Anforderungen an ein Gutachten und es ist inhaltlich überzeugend und nachvollziehbar (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2016 vom 13. Juli 2016 E. 5.5). Insbesondere legte Dr. I.___ nach seinen fachärztlichen Untersuchungen vom September 2012 mit einer eingehenden und schlüssigen Begründung dar, weshalb keine depressive Störung zu diagnostizieren sei (Urk. 7/71/41), ebenso wenig eine Demenz (Urk. 7/71/43) oder eine posttraumatische Belastungs stö rung (Urk. 7/71/40). Im Bericht von Dr. F.___ vom 6. März 2013 (Urk. 17), welcher weitgehend identisch ist mit demjenigen vom 18. Juli 2011 (vgl. Urk. 7/70/344-345), wurden neu schwerwiegende kognitive Defizite (anstelle kognitiver Defizite) in Form einer Gedächtnisstörung, einer Konzentrations störung, einer Merkfä higkeitsstörung und einer Aufmerksamkeitsstörung sowie eine massive Ver schlechterung des Kurzzeitgedächtniseses festgehalten (vgl. Urk. 17 S. 1). Es wurde weder dargelegt, weshalb die Beurteilung Dr. I.___ falsch gewesen sein könnte, noch wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei neu an einer Depression erkrankt. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich von vornherein, die Entwicklung einer Pseudodemenz im Rahmen einer (nicht vor handenen) Depression (gutachterlich) zu thematisieren.
Dr. F.___ ging ihrem Bericht vom 6. März 2013 zufolge von einer Verschlechterung des Kurzzeitgedächtnisses im Verlauf der letzten Monate aus, da sich der Versicherte an Inhalte nach einigen Stunden nicht mehr erinnern könne (Urk. 17 S. 1). Dabei hatte der Beschwerdeführer bereits anlässlich der neuropsychologischen Untersuchungen vom 19. Oktober bis zum 28. November 2011 in der C.___ geltend gemacht, er leide an ausgeprägten Gedächtnisproblemen. So wisse er beispielsweise weder, wie der jeweils voran gegangene Tag verlaufen sei, noch mit wem er worüber gesprochen habe. Es sei so, wie wenn das gerade Erlebte das Vorausgegangene jeweils sofort aus dem Gedächtnis lösche (Urk. 7/70/275). Anschliessend wurden aus neuro psycho lo gischer Sicht wahrscheinliche Aggravationstendenzen festgestellt (Urk. 7/70/277-278) . Dazu äusserte sich Dr. F.___ in ihrem Bericht vom 6. März 2013 nicht ansatzweise, ebenso wenig zum psychiatrischen Teil gutachten Dr. I.___. Es mangelt ihrem letzten Bericht (ebenso wie demjenigen zuvor) insbesondere an einer diagnostischen Beurteilung, wel che nicht überwiegend auf den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden beruht und sich mit möglichen Widersprüchen zur Beschwerdeentstehung, zum Beschwerde verlauf und zu eigenen objektiven Befunden auseinandersetzt. Der Bericht vom 6. März 2013 vermag somit weder die Qualität noch die Aktualität der Beurteilung Dr. I.___ in Frage zu stellen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2016 vom 13. Juli 2016 E. 5.5), ungeachtet der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mit unter im Hinblick auf ihre auf trags recht liche Vertrauensstellung in Zwei felsfäl len eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc) .
Die Beurteilung Dr. I.___ wird auch nicht – wie behauptet (Urk. 1 S. 3 f. und 7) – durch psychiatrisch-psychotherapeutische Berichte betreffend die Zeit nach der gutachterlichen Untersuchung relativiert (vgl. bereits das Urteil des Bundes gerichts 8C_260/2016 vom 13. Juli 2016 E. 5.5). Offenbar waren die Behan delnden im G.___ ebenfalls der Ansicht, es sei keine Anpassungsstörung mehr vorhanden. Insbesondere erhoben sie weder neue Be fun de noch diagnostizierten sie ein neu aufgetretenes psychisches Leiden. Sie lieferten auch weder eine über die Aussagen des Beschwerdeführers hinaus gehende Begründung ihrer Einschätzungen noch setzten sie sich mit der Beur-teilung Dr. I.___ auseinander (Urk. 8/81/3-4 und 7/93). Ihre Ausführungen ver mögen daher nicht zu überzeugen.
Dasselbe hat bezüglich des Berichts von Dr. A.___ vom 13. Juli 2015 (Urk. 7/91) zu gelten. Diesbezüglich kommt hinzu, dass es dem behandelnden Hausarzt – soweit ersichtlich – an der erforderlichen fachärztlichen psychia tri schen-psychotherapeutischen und neuropsychologischen Ausbildung mangelt, um die zur Diskussion stehenden psychischen Leiden und kognitiven Defizite zu beurteilen.
Eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung erscheint vor diesem Hintergrund eben so wenig angezeigt wie die Einholung eines neuen psychiatrischen Teilgut achtens, weshalb darauf zu verzichten ist (vgl. Urk. 1 S. 7). 4.5
Des Weiteren wurde gegen das neurologische Teilgutachten von Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Neurologie, vorgebracht, es sei nicht nachvollziehbar, dass die vom Beschwerdeführer geklagte Vergesslichkeit beziehungsweise seine Gedächtnislücken als nachgeschoben und nicht plausibel bezeichnet würden. Der Beschwerdeführer habe am 2. (gemeint wohl: 1.; vgl. Urk. 7/70/456 ) November 2010 der Case Managerin der Suva von seiner Vergesslichkeit be richtet. Dass er sie nicht vorher geltend gemacht habe bzw. diese von den behandelnden Ärzten nicht festgehalten worden sei, spreche nicht dagegen, dass sie seit dem Unfall bestehe. Während des ersten Spital- und Rehabilitations aufenthaltes sei diese Problematik im Vergleich zu derjenigen bezüglich des rechten Fusses zweitrangig gewesen. Seine Ehefrau habe die Vergesslichkeit bereits während des ersten Aufenthalts in der C.___, der bis zum 21. September 2010 gedauert habe, bemerkt (Urk. 1 S. 6).
Zu Recht wurde nicht in Frage gestellt, dass Dr. J.___ korrekt und in Übereinstim mung mit der Aktenlage festhielt, in den echtzeitlichen Arztberich ten seien weder eine Vergesslichkeit noch Gedächtnislücken festgehalten wor den. Erstmals schrift lich dokumentiert wurde eine vom Versicherten geklagte Ver gesslichkeit mit dem Bericht der Case Managerin der Suva vom 2. November 2010 (vgl. Urk. 7/70/456). Daraus geht jedoch auch hervor, dass er trotzdem darüber zu berichten vermochte, was die ärztliche Verlaufskontrolle im B.___ ergeben habe, dass er sich am 8. November 2010 einer CT-Untersu chung unterziehen werde und welche physiotherapeutischen Massnahmen er bisher absolviert habe (Urk. 7/70/456), was seine Klagen zumindest deutlich relativiert.
Es trifft auch zu, dass der Beschwerdeführer erst während des zweiten Aufent haltes in der C.___ – mehr als ein Jahr nach dem Unfallereignis – erstmals eine „lückenhafte Erinnerung“ für das unmittelbare Ereignis geltend machte und bei der aktuellen neurologischen Anamneseerhebung gar von einem bis heute anhaltenden Gedächtnisverlust seit dem Unfall, der sowohl das unmittel bare Ereignis als auch die gesamte Zeitdauer danach umfasse, be richtete. Vor diesem Hintergrund erscheint es ohne Weiteres als nachvoll zieh bar, dass die entspre chenden Ausführungen des Beschwerdeführers als nach geschoben und ausge weitet qualifiziert wurden. Das neurologische Teilgut achten gibt weder zu formellen noch zu materiellen Beanstandungen Anlass (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2016 vom 13. Juli 2016 E. 5.3 und das Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2015.00025 vom 23. Februar 2016 E. 5.3). 4.6
Schliesslich wurde moniert, die neuropsychologische Untersuchung sei nicht vollständig durchgeführt worden, weshalb ein neues neuropsycho logisches Gut ach ten einzuholen sei. Dies gelte selbst dann, wenn tatsächlich eine – bestrittene – bewusstseinsnahe Aggravationstendenz vorliegen sollte, da die Gutachter darü ber hätten befinden müssen, welche neuropsychologischen Beeinträchtigungen anzunehmen seien, wenn die allfällige Aggravation weggedacht werde (Urk. 1 S. 4 f.).
Die neuropsychologischen Teilgutachter Prof. Dr. rer. nat. K.___ und Dr. sc. nat. L.___ vom M.___ führten mit dem Beschwerdeführer ein Anamnese gespräch, bei dem eine Dolmetscherin übersetzte, obwohl er viele Fragen bereits auf Deutsch verstand. Es erscheint nachvollziehbar, dass das Gespräch unter diesen Umständen von vielen Wechseln geprägt war und eine gute Aufmerk samkeit, eine hohe Flexibilität und ein gutes Arbeitsgedächtnis des Beschwerdeführers erforderte. Dieser habe dem Gespräch problemlos folgen können und psychomotorisch nicht verlangsamt gewirkt. Er sei bezüglich Sprachproduktion, Sprachverständnis und Sprechen unauffällig gewesen. Bei Fragen, die eine Gedächtnisleistung erforderten, hätten sich Inkonsistenzen gezeigt, welche die psychiatrischen Teilgutachter anhand von Beispielen illustrativ erläuterten und schlüssig als Hinweise auf eine Aggravation werteten (Urk. 7/71/100; vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
In der Folge führten die neuropsychologischen Teilgutachter eine sorgfältige Testung durch. Dabei habe der Versicherte auch komplexe Instruktionen auf Anhieb verstanden. Bei der Aufgabenbearbeitung habe er jedoch selbst bei ein fachsten Anforderungen eine massive Verlangsamung gezeigt, die nicht durch allgemein verlangsamte Bewegungen bedingt gewesen sei, sondern dadurch, dass er immer wieder kleine Pausen eingelegt habe, auch bei Aufgaben, bei denen eine rasche Arbeitsweise explizit verlangt worden sei (Urk. 7/71/100). Anhand der einzelnen Resultate der Testung zeigten die psychiatrischen Teilgutachter nachvollziehbar diverse Inkonsistenzen auf, sie erläuterten schlüssig die vorhandenen Diskrepanzen und gelangten unter Einbezug der auffälligen Leis tungen im Symptomvalidierungsverfahren zur einleuchtenden Einschät zung, Aggravations tendenzen seien als wahrscheinlich zu betrachten (Urk. 7/71/100-102 und 7/71/104-105; vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Diese Beurteilung steht im Einklang mit den Vorakten, aus welchen sich ebenfalls diverse Inkonsistenzen und Anhaltspunkte für eine Aggravation ergeben, und welche von den neuropsychologischen Teilgutachtern korrekt in ihre Würdigung miteinbezogen wurden (vgl. Urk. 7/71/97 und 7/71/103-104).
Unter diesen Um ständen erscheint es als folgerichtig, dass die neuro psychologischen Teilgutachter zum Schluss gelangten, es lasse sich nicht beurteilen, ob der Versicherte neuropsychologische Funktionsstörungen aufweise oder nicht (Urk. 7/71/105). Es mag zutreffen, dass vor dem Hintergrund der im MRI erfassten multiplen kleinen Läsionen leichte bis allenfalls mittelgradige neu ropsychologische Funktionsstörungen, insbesondere im Bereich der exekutiven Funktionen theoretisch möglich sind, sie sind aber nicht obligat und liessen sich einzig mit neuropsychologischen Abklärungen nachweisen (Urk. 7/71/105; vgl. auch Urk. 7/71/134). Den neuropsycho logischen Teilgutachtern ist nicht vorzu werfen, dass sie – im Rahmen ihres Ermessens (vgl. das Urteil des Bundes gerichts 8C_260/2016 vom 13. Juli 2016 E. 5.1) – auf weitere Untersuchungen diesbezüglich verzichteten, da in Anbetracht der deutlichen Hinweise auf eine mangelnde Mitarbeit des Versicherten keine aussagekräftigen Resultate davon zu erwarten waren. Dies muss umso mehr gelten, als aufgrund des – in den betreffenden Teilgutachten korrekt festgehaltenen – Fehlens eines psychischen oder neurologischen Leidens von einer bewusstseinsnahen Aggravation auszu gehen ist (vgl. Urk. 7/71/105).
Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung (Urk. 1 S. 5) waren weder die neuropsychologischen Teilgutachter noch die Beschwerde geg nerin bei dieser Ausgangslage dazu verpflichtet, den Beschwerdeführer mit der Wahrscheinlichkeit einer Aggravation zu konfrontieren, ihn auf die Folgen einer solchen hinzuweisen und ihn (schriftlich) aufzufordern, sich mehr anzu strengen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2016 vom 13. Juli 2016 E. 5.2).
Soweit eine Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (BGE 141 V 281 E. 2.2.1). Eine daneben ausgewiesene neuropsychologische Gesundheitsschädigung, deren Auswirkung im Umfang der Aggravation zu bereinigen wäre (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2), und die beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. Juni 2016 hätte berücksichtigt werden müssen, wurde nicht belegt. Insbesondere liessen sich die behaupteten kognitiven Ein schränkungen auch nicht mit den beantragten Befragungen der Ehefrau und der Tochter des Versicherten (Urk. 1 S. 2 und 5) mit dem Beweisgrad der über wie genden Wahrscheinlichkeit nachweisen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2016 vom 13. Juli 2016 E. 5.1 und das Urteil des Sozialversiche rungsgerichts UV.2015.00025 vom 23. Februar 2016 E. 5.2), weshalb darauf zu verzichten ist. Die Tatsache, dass trotz sorgfältiger Untersuchungen keine neuropsychologischen Defizite im hier interessierenden Zeitraum objektiviert werden konnten, hat der Versicherte aufgrund seiner bewusstseinsnahen Aggra vation selbst zu vertreten und als beweisbelastete Partei die Konsequenzen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 138 V 218 E. 6 und das Urteil des Bundes gerichts 9C_779/2016 vom 3. April 2017 E. 3.4.1; vgl. auch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2015.00025 vom 23. Februar 2016 E. 5.2). 4.7
Mit Bezug auf das im Beschwerdeverfahren neu eingereichte neuro psycholo gische Gutachten von lic. phil. D.___ vom 11. August 2016 (Urk. 3/4; vgl. Urk. 1 S. 3) ist zu bemerken, dass es auf Untersuchungen vom 3. August 2016 basiert (Urk. 3/4 S. 1). Es erscheint daher von vornherein fraglich, inwiefern sich damit Erkenntnisse für die hier interessierenden gesundheitlichen Verhält nisse bis am 13. Juni 2016 gewinnen lassen. Es kommt hinzu, dass der Versi cherte auch bei lic. phil. D.___ im Rahmen zumindest eines Beschwerde vali dierungsverfahrens Auffälligkeiten zeigte, so dass die erzielten Testresultate nicht ohne Weiteres als gültig zu interpretieren sind (Urk. 3/4 S. 7; vgl. auch Urk. 6 S. 1).
Immerhin ist zu bemerken, dass der Versicherte viele unauffällige kognitive Funktionen (im Bereich der Sprachverarbeitung und bei den schulspezifischen Fertigkeiten Lesen, Schreiben, Rechnen, beim Planen und Problemlösen, bei der visuellen Wahrnehmung und visuo-konstruktiven Informationsverarbeitung, bei der verbalen und visuell-räumlichen Merkspanne) zeigte (Urk. 3/4 S. 9). Lic. phil. D.___ habe lediglich auffällige Leistungen beim Lernen und Ein speichern, im Aufmerksamkeitsbereich und bei Umstell- und Flexibilitäts anforderungen beob achtet und bei extern getakteten Aufgaben eine nicht zeitgerechte Erfassung und generell ein verlangsamtes Arbeitstempo festgestellt (Urk. 3/4 S. 9).
Sie diagnostizierte (lediglich) eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung bei Lern-, Konzentrations- und Umstellungsanforderungen (Urk. 3/4 S. 9 und 12). Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb sie unter diesen Umständen zur Beurteilung gelangte, es sei keine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt gegeben, hat lic. phil. D.___ nicht geliefert (Urk. 3/4 S. 12). Insbesondere lässt sich ihren Ausführungen auch nichts entnehmen, was dazu geeignet wäre, Zweifel an der Beurteilung der neuropsychologischen Teilgut achter zu wecken (Urk. 3/4; vgl. insbesondere Urk. 3/4 S. 11 f.). Dies muss umso mehr gelten, als – dem psychiatrischen Teilgutachten zufolge – keine die kognitiven Leistungen beeinflussenden Faktoren in Form eines psychischen Leidens vorlagen, welche die neuropsychologischen Teilgutachter hätten berücksich tigen müssen, so dass lic. phil. D.___ diesbezüglich zu Unrecht eine fehlende Aus einandersetzung mit solchen monierte (Urk. 3/4 S. 12). 4.8
Schliesslich wurde von Seiten des Beschwerdeführers generell die Aktualität des interdisziplinären Gutachtens vom 22. Januar 2013 in Frage gestellt (Urk. 1 S. 3). Es trifft zwar zu, dass im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 13. Juni 2016 bereits rund 3 ¾ Jahre seit den ersten gutachter lichen Untersuchungen vom September 2012 verstrichen waren (Urk. 1 S. 3). Die Frage, ob ein Gutachten zu lange zurückliegt, um eine zuverlässige Beurtei lungsgrundlage darzustellen, lässt sich indessen nicht absolut beantworten. Dies ist vielmehr jeweils unter Einbezug der konkreten Umstände zu beurteilen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_125/2016 vom 4. November 2016 E. 4.3.4). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, weswegen eine Verlaufsbegutachtung als notwendig zu betrachten wäre. Solche ergeben sich – wie gezeigt – insbesondere auch nicht aus den diversen Berichten der Behandelnden, die nach den gutachterlichen Untersuchungen verfasst wurden. 4.9
Darüber hinaus wurde nichts vorgetragen, was das interdisziplinäre Gutachten vom 22. Januar 2013 in Zweifel zu ziehen vermöchte. Ebenso wenig ist etwa s Derar tiges aus den Akten ersicht lich. Vielmehr erfüllt das Gutachten sämtli che von der Recht spre chung statu ierten Anforderungen an ein medizi ni sches Gut achten (vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat. 5. 5.1
Mit dem interdisziplinären Gutachten vom 22. Januar 2013 ist – unter anderem – belegt, dass die vom Versicherten geklagten Beschwerden auf keine kardio logische (vgl. das kardiologische Teilgutachten vom 28. November 2012, Urk. 7/71/160-161) oder psychische (vgl. das psychiatrische Teilgutachten vom 17. Januar 2013, Urk. 7/71/44-45) Ursache zurückzuführen sind und dass keine Schul terproblematik vorhanden ist, welche eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Logistiker zu begründen vermöchte (vgl. das ortho pädisch-rheumatologische Teilgutachten samt EFL vom 6. November 2012, Urk. 7/71/68-69 und 7/71/72). Es besteht daher kein Anlass, die Resultate des Arbeitsassessments im Z.___ vom 2., 8. und 9. Februar 2010 in Frage zu stellen, gemäss welchen der Versicherte nach dem krankheits bedingten Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit am 22. Februar 2009 (Urk. 7/15/2-3) bereits Anfang Februar 2010 in seiner angestammten Tätigkeit als Logistiker wieder zu 100 % arbeitsfähig war (Urk. 7/23/2-3). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Hausarzt Dr. A.___ dennoch eine (zumindest teilweise) Arbeits unfähigkeit wegen Krankheit attestierte (vgl. Urk. 7/26/2-3 und 7/26/5), welche er nicht nachvollziehbar und in sich widersprüchlich im März 2010 mit einer somatoformen Störung und später mit somatischen bzw. internistischen Leiden begründete (Urk. 7/26/4 und 7/35; vgl. Urk. 1 S. 3). 5.2
Der Beschwerdeführer war somit nach Ablauf des Wartejahrs am 22. Februar 2010 weder in seiner Arbeits- noch in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt. Eine Arbeitsunfähigkeit trat erst wieder aufgrund des Unfalles vom 29. Juni 2010 ein (vgl. Urk. 7/31/10, 7/70/499 und Urk. 7/70/477-484).). Die Beschwer degegnerin hat daher zu Recht bis zum 1. Juni 2011 einen Leistungsanspruch verneint (vgl. insbesondere Art. 28 Abs. 1 lit. c sowie Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). 6. 6.1
Des Weiteren ist gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten vom 22. Januar 2013 davon auszugehen, dass der Versicherte seit seinem Unfall vom 29. Juni 2010 aufgrund seiner Fussverletzung aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist (Urk. 7/71/69 und 7/71/72). Spätestens seit den orthopädisch-rheumatologischen Untersuchungen vom 27. und 28. September 2012 ist ihm eine seinen körperlichen Leiden angepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % zumutbar, wobei aufgrund der Fussschmerzen von einer 10%igen Leistungseinschränkung auszugehen wäre, falls diese Beschwerden mit einer adäquaten medikamentösen Therapie, die bei der Begutachtung (bei negativen Medikamentenspiegeln) nicht gegeben war, nicht ausreichend beherrschbar wären (Urk. 7/71/69, 7/71/74 und 7/71/130). 6.2
Bereits seit den Untersuchungen durch den psychiatrischen Teilgutachter vom 7. und 12. September 2012 steht zudem fest, dass kein psychisches Leiden (mehr) besteht, das die Arbeitsfähigkeit des Versicherten (weiter) einschränken würde (Urk. 7/71/45 und 7/71/51). 6.3
Mit dem interdisziplinären Gutachten vom 22. Januar 2013 ist folglich eine Besserung des Gesundheitszustands spätestens seit Ende September 2012, mit hin von einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Dauer (Art. 88a Abs. 1 IVV) belegt, welche es dem Versicherten erlaubt, in einer behinderungs ange passten Tätigkeit zu 100 % wieder arbeitstätig zu sein, allenfalls mit einer Leistungseinschränkung von 10 % (Urk. 7/71/69, 7/71/74 und 7/71/130). 7. 7.1
In Anbetracht der gesundheitlichen Besserung hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine neue Invaliditätsbemessung mit Hilfe eines Einkommensvergleichs vorgenommen. Das hypothetische Valideneinkommen, das sie ihrer Berechnung zu Grunde legte, blieb unbestritten. In Berücksichtigung des gutachterlich um schrie benen Zumutbarkeitsprofils und der fehlenden Ausbildung des Beschwerde führers wurde auch zu Recht nicht beanstandet, dass die Beschwerdegegnerin das hypothetische Invalideneinkommen anhand der statistischen Werte der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2012), TA1, Kompetenzniveau 1, Total Männer, ermittelte. 7.2
Der (bloss) möglichen 10%igen Leistungsminderung trug die Beschwerde geg nerin zu Gunsten des Beschwerdeführers in Form eines 90%-Pensums Rech nung. Darüber hinaus berücksichtigte sie den Umstand, dass nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar seien, als lohnmindernden Faktor und gewährte einen leidensbedingten Abzug von 10 %. Aus dem Einkommensvergleich resultiere folglich ein Invaliditätsgrad von 33 %, der keinen Anspruch auf eine Invaliden rente begründe (Urk. 2). Der Beschwerdeführer hält demgegenüber einen Abzug von 25 % und zusätzlich einen weiteren von 20 % vom Tabellenlohn für ange bracht (Urk. 1 S. 7 f.). 7.3
Bei der Bestimmung der Höhe des sogenannten Leidensabzugs ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdi gung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (BGE 134 V 322 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 126 V 75).
Der Umstand, dass nur mehr leichte Arbeiten zumutbar sind, würde – selbst bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit – keinen leidensbedingten Abzug nach sich ziehen, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. das Urteil des Bundes gerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 mit Hinweisen.). Auch das Alter des im massgeblichen Zeitpunkt noch nicht 48-jährigen Beschwerde füh rers wirkt sich nicht lohnsenkend aus, zumal Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) altersun abhängig nachgefragt werden (vgl. das Urteil 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3 mit Hinwei sen). Ebenso wenig vermögen die ausländische Staatsange hörigkeit des Beschwer de führers, seine nach eigenem Bekunden mangelhaften Deutsch kennt nisse und die Dauer seines letzten Anstellungsverhältnisses (Anfang Oktober 1999 bis Ende Juli 2011; Urk. 7/20/3, 7/25 und 7/52) einen leidensbedingten Abzug zu rechtfertigen (vgl. Urk. 1 S. 8).
Es ist auch sonst nichts ersichtlich, weswegen der von der Beschwerdegegnerin gewährte grosszügige Abzug zu erhöhen wäre. Sie hat einen rentenbegrün denden Invaliditätsgrad somit zu Recht verneint. 8.
Aus dem Gesagten folgt, dass die befristete Zusprache einer ganzen Invali denrente vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Januar 2013 gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten vom 22. Januar 2013 nicht zu beanstanden ist. Einen darüberhinausgehenden Rentenanspruch hat die Beschwerdegegnerin zu Recht verneint. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9.
Mit Bezug auf den beantragten Ersatz der Gutachterkosten inklusive Dolmetscherkosten (Urk. 1 S. 1 und 8) bleibt festzuhalten, dass die Kosten privat eingeholter Gutachten nur dann zu vergüten sind, wenn die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c). Dies trifft vor liegend nicht zu, da sich der massge bliche medizinische Sachverhalt mit den bereits zuvor vorhanden gewesenen Unterlagen beurteilen lässt. 10.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ent-sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Dem Beschwerdeführer wird keine Entschädigung für die Kosten des neuropsycho lo gischen Gutachtens vom 11. August 2016 inklusive Dolmetscherkosten zugesprochen . 3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hermann Rüegg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Profond Vorsorgeeinrichtung - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke