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UV.2015.00024

Höheres Invalideneinkommen aufgrund neuer Arbeitsstelle; erhebliche Änderung der erwerblichen Auswirkungen bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand; Invalidenrente zu Recht aufgehoben.

Zürich SozVersG · 2016-02-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1971, arbeitete seit 1. März 1991 für die Y.___ als Hilfs-Motorradmechaniker und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 8/1) . Am 2 2. April 1991 kollidierte er mit seinem Motorrad mit einem Auto und erlitt Verletzungen de r linke n Schulter und des linke n Knie s (Urk.

8/4-5) . Die SUVA erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeld leistungen bis sie diese per Ende des Jahres 1991 informell einstellte. In den fol genden Jahren liess der Versicherte der SUVA Rückfälle hinsichtlich Schul ter- und Kniebeschwerden und eine n weiteren Motorradunfall vom 8. Mai 1992 melden, woraufhin die SUVA Abklärungen tätigte und die gesetzlichen Leistun gen er brachte ( vgl . Urk. 8/14 , Urk. 8/16 , Urk. 8/18 , Urk. 8/21-22, Urk. 8/28 ). Am 30.

November 2001 gelangte der mittlerweile als selbständiger Motorradmecha niker und - händler tätige Versicherte mit einer weiteren Rückfall meldung an die SUVA ( Urk. 8/46). Die SUVA erbrachte erneut

Heilbehandlungs- und Tag geldleistungen und veranlasste insbesondere

die kreisärztliche Untersuchung

vom 28.

Mai 2002 ( Urk. 8/62). Gestützt auf den Kreisarztbericht vom 3. Juni 2002 stellte die SUVA ihre Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 3 0. September 2002 ein (Urk.

8/67). Mit Verfügung vom 1 6. Januar 2003 sprach sie dem Versicherten sodann mit Wir kung ab 1. Oktober 2002 – bei einem Invaliditätsgrad von 25 %

– eine Invalidenrente von Fr. 910.-- pro Monat sowie – bei einer Integritätsein busse von 10 %

– eine Integritätsentschädigung von Fr.

9‘720.-- zu ( Urk. 8/90). 1.2

In der Folge tätige die SUVA aufgrund von Rentenrevisionen und weiteren Rück fallmeldungen des Versicherten mehrfach Abklärungen in beruflich-er werblicher und medizinischer Hinsicht ( vgl.

Urk. 8/95- 96 , Urk. 8/105, Urk.

8/112, Urk.

8/123 , Urk. 8/138, Urk. 8/154, Urk. 8/180). Der Anspruch des Versicherten auf die bisherige Invalidenrente blieb unverändert ( vgl.

Urk. 8/125). B ei einer weiteren Rentenrevision erlangte die SUVA sodann davon Kenntnis , dass der Versicherte nunmehr

als Chauffeur für die Z.___ AG tätig ist und dadurch im Jahr 2012 ein Jahrese inkommen Fr. 74 ‘ 542 .-- erzielte

(Urk.

8/190 ) ,

woraufhin sie

die Ausrichtung

der

Invaliden r ente einstweilen per 1.

No vem ber 2013 ein stellte ( Urk. 8/212 S. 1). Diese Änderung der erwerblichen Verhältnisse war ihr vom Versicherten nicht mitgeteilt worden (vgl. Urk. 8/194). Nach durchgeführten Ab klärungen hob die SUVA die Invalidenrente des Versi cherten m it Verfügung vom 2 9. August 2014 rückwirkend per

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1971, arbeitete seit 1. März 1991 für die Y.___ als Hilfs-Motorradmechaniker und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 8/1) . Am 2 2. April 1991 kollidierte er mit seinem Motorrad mit einem Auto und erlitt Verletzungen de r linke n Schulter und des linke n Knie s (Urk.

8/4-5) . Die SUVA erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeld leistungen bis sie diese per Ende des Jahres 1991 informell einstellte. In den fol genden Jahren liess der Versicherte der SUVA Rückfälle hinsichtlich Schul ter- und Kniebeschwerden und eine n weiteren Motorradunfall vom 8. Mai 1992 melden, woraufhin die SUVA Abklärungen tätigte und die gesetzlichen Leistun gen er brachte ( vgl . Urk. 8/14 , Urk. 8/16 , Urk. 8/18 , Urk. 8/21-22, Urk. 8/28 ). Am 30.

November 2001 gelangte der mittlerweile als selbständiger Motorradmecha niker und - händler tätige Versicherte mit einer weiteren Rückfall meldung an die SUVA ( Urk. 8/46). Die SUVA erbrachte erneut

Heilbehandlungs- und Tag geldleistungen und veranlasste insbesondere

die kreisärztliche Untersuchung

vom 28.

Mai 2002 ( Urk. 8/62). Gestützt auf den Kreisarztbericht vom 3. Juni 2002 stellte die SUVA ihre Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 3 0. September 2002 ein (Urk.

8/67). Mit Verfügung vom 1 6. Januar 2003 sprach sie dem Versicherten sodann mit Wir kung ab 1. Oktober 2002 – bei einem Invaliditätsgrad von 25 %

– eine Invalidenrente von Fr. 910.-- pro Monat sowie – bei einer Integritätsein busse von 10 %

– eine Integritätsentschädigung von Fr.

9‘720.-- zu ( Urk. 8/90).

E. 1.2 In der Folge tätige die SUVA aufgrund von Rentenrevisionen und weiteren Rück fallmeldungen des Versicherten mehrfach Abklärungen in beruflich-er werblicher und medizinischer Hinsicht ( vgl.

Urk. 8/95- 96 , Urk. 8/105, Urk.

8/112, Urk.

8/123 , Urk. 8/138, Urk. 8/154, Urk. 8/180). Der Anspruch des Versicherten auf die bisherige Invalidenrente blieb unverändert ( vgl.

Urk. 8/125). B ei einer weiteren Rentenrevision erlangte die SUVA sodann davon Kenntnis , dass der Versicherte nunmehr

als Chauffeur für die Z.___ AG tätig ist und dadurch im Jahr 2012 ein Jahrese inkommen Fr. 74 ‘ 542 .-- erzielte

(Urk.

8/190 ) ,

woraufhin sie

die Ausrichtung

der

Invaliden r ente einstweilen per 1.

No vem ber 2013 ein stellte ( Urk. 8/212 S. 1). Diese Änderung der erwerblichen Verhältnisse war ihr vom Versicherten nicht mitgeteilt worden (vgl. Urk. 8/194). Nach durchgeführten Ab klärungen hob die SUVA die Invalidenrente des Versi cherten m it Verfügung vom 2 9. August 2014 rückwirkend per

Dispositiv
  1. November 2013 auf ( Urk.  8/236). Die dagegen von X.___ am
  2. September 2014 erhobene Einsprache ( Urk.  8/239) , wies die SUVA m it Entscheid vom 12. Dezember 2014 ab ( Urk.  2 ).
  3. Dagegen erhob X.___ am 2
  4. Januar 2015 Beschwerde und bean tragte, in Auf hebung des angefochtenen Einsprac heentscheids vom 1
  5. Dezem ber 2014 sei ihm weiterhin eine Rente von 25  % auszubezahlen ( Urk.  1 S. 2 ). Mit Beschwerdeantwort vom 1
  6. April 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk.  7, unter Beilage ihrer Akten [ Urk.  8/1-247 ] ), was dem Beschwer deführer mit Mitteilung vom 1
  7. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.   9).      Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 12. Mai 2015 zur Beschwerde ant wort vom 14. April 2015 Stellung (Urk.  13). In ver fahrensrechtlicher Hin sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 12).      Mit Gerichtverfügung vom 2
  8. Mai 2015 ( Urk.  14) wurde der Beschwerde geg nerin eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2015 (Urk. 13) zu ge stellt und dem Beschwerdeführer Ge legenheit gegeben, sein Ge such um unent geltliche Rechtspflege zu substan tiieren.      Der Beschwerdeführer liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen.
  9. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  10. 1.1      Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10  % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungs rechts [ATSG]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG)). Invalidität ist die voraussicht lich bleibende oder län gere Zeit d auernde ganze oder teilweise Er werbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). 1.2      1.2.1      Die Revision einer Invalidenrente der Unfall versicherung richtet sich – vom vorlie gend nicht erfüllten Spezialfall von Art.   22 UVG abgesehen – nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. Art 1 Abs. 1 UVG). Gemäss dieser Norm wird die Rente dann von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbe zügerin oder eines Rentenbezügers erhe blich ändert.      Eine revisionsrechtliche Rentenherabsetzung im Sinne von Art. 17 ATSG setzt eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus, wel che entweder in einer objektiven Verbesserung des Gesundheitszustandes mit ent spre chend gesteigerter Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerblichen Aus wir kungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsbe ein träch ti gung liegen kann. Demgegenüber stellt eine bloss abweichende Be ur tei lung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine revisions rechtlich rele vante Änderung dar (BGE 112 V 371 E. 2b; Urteil des Bundes ge richts 9C_603/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).      Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen be ur teilt sich durch Vergleich des Sachverha lts, wie er im Zeitpunkt der ur sprüng lichen Rentenverfügung bestanden hat (beziehungsweise der letzten rechts kräf tigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenan spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh rung eines Einkommensvergleichs beruht), mi t demjenigen zur Zeit der strei tigen Re visionsverfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 und 133 V 108 ; Urteil des Bundes ge richt s 8C_348/2014 vom 1
  11. November 2014 E. 2.1 ).      Im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung ist die erforderliche Er heb lichkeit der Sachverhaltsänderung gegeben, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5   % ändert (BGE 140 V 85 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). 1.2.2      Eine erhebliche Änderung der erwerblichen Auswirkungen bei an sich gleich ge bliebenem Gesundheitszustand liegt auch dann vor , wenn die versicherte Person eine besser entlöhnte Stelle gefunden hat. Das daraus resultierende höhere In valideneinkommen ist im Vergleich zum Valideneinkommen als revi sionsrecht liche Tatsachenänderung zu berücksichtigen (SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E.   3a , 3c ; Kieser , ATSG-Kommentar,
  12. Aufl., 2015, N 32 zu Art.  17 ATSG mit Hin weisen ) . 1.2.3      Ist ein Revisionsgrund gegeben, wird die Invalidität neu bemessen. Es besteht keine Bindung an die ursprüngliche Rentenfestsetzung. Die damals ermittelten Vergleichseinkommen sind frei überprüfbar ( vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts U 182/04 vom 2
  13. November 2004 E. 2.1). 1.2.4      Der Gesetzgeber hat in Art.  17 Abs.  1 ATSG die zeitliche Wirkung der Anpas sung von Rentenleistungen offen umschrieben. Aufgrund des Wortlautes „für die Zukunft“ kommt grundsätzlich eine Anpassung ab Eintritt der massgeben den Sachverhaltsänderung, auf den für die Anpassungsprüfung vorgesehen Ter min, auf den Zeitpunkt des Gesuchs der rentenbeziehenden Person, auf den Zeitpunkt des Entscheids über die Anpassung oder auf einen zeitlich dem An passungsentscheid folgenden Zeitpunkt in Frage. Anders als im Bereich der In validenversicherung (vgl. Art.  88a der Verordnung über die Invaliden ver siche rung [IVV]) bestehen im Bereich der Unfallversicherung keine beson deren Anpassungsregeln (BGE 140 V 65 E. 3 mit weiteren Hinweisen). 1.3      1.3.1      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be rück sich tigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi zinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.3.2      Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).
  14. 2.1      Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch über den 1. November 2013 hinaus Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bei einem Invaliditäts grad von 25 % hat. 2.2      Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2014 ( Urk.  2), dass der Beschwerdeführer seit dem 2
  15. Januar 2011 bei der Z.___ AG tätig sei , wo er in den Jahren 2011 bis 2013 die fol genden Einkommen erzielt habe: Fr.  70‘414.20 (2011), Fr.  74‘542.15 (2012) und Fr.  71‘456.-- (2013). Dies stelle – im Vergleich zu den Verhältnissen bei der Rentenverfügung vom 1
  16. Januar 2003 – eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen dar, weshalb eine Rentenrevision d urchzu führen sei ( Urk.  2 S. 6) . Aufgrund des von SUVA-Kreisarzt Dr.  med. A.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie FMH, formu lierten Zumutbarkeits pro fils rechtfertige sich beim Inva lideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von 10  % vom Tabellenlohn. Beim Einkommens ver gleich ( Valideneinkommen 2013: Fr. 62‘111.--, Invalidenein kommen 2013: Fr.  59‘ 070.--) resultiere ein Invaliditätsgrad von 4 , 9  % , womit kein Rentenan spruch mehr bestehe (Urk.  2 S.   7). 2.3      Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass, ausge hend von den Feststellungen des SUVA-Kreisarztes, wonach der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers von heute gegenüber demjenigen von 2003 (Zeitpunkt der Rentenverfügung) unverändert sei, kein Grund bestehe , die Rente abzusprechen. Die Beschwerdegegnerin begründe nicht, warum und inwiefern sich seine Arbeitssituation gegenüber 2003 verändert beziehungsweise zu sei nen Gunsten verbessert haben soll ( Urk.  1 S. 4). Heute arbeite er teilzeitig als Lastwagenchauffeur. Er könne diese Arbeiten nur bewältigen, indem er Bein schienen trage und Schmerzmittel ein nehme ( Urk.  1 S. 3 , Urk.  13 S. 2 ). Ein Her an ziehen seines Lohnes als Lastwagenchauffeur zum Beweis der Verände rung zum Besseren und zur Renteneinstellung sei nicht haltbar ( Urk.  1 S. 4 , Urk.   13 S. 3 ).
  17. 3. 1      Den medizinischen Akten kann keine erhebliche Verbesserung oder Ver schlech terung bezüglich der unfallbedingte n Gesundheitsstörungen des Beschwerde füh rers seit der Rentenzusprache mit Verfügung vom 1
  18. Januar 2003 (Urk.   8/90) entnommen werden . So führte Dr.  A.___ in seinem Bericht zur Kreisarztun tersuchung vom 3
  19. Mai 2012 aus, dass die klinische Untersuchung bezogen auf das linke Knie und die linke Schulter ein unveränderter Zustand nicht nur zur Kreisarztuntersuchung vom
  20. August 200 8 ( Urk.  8/123) , sondern auch zum dokumentierten Vorzustand anlässlich der kreisärzt lichen Abschlussuntersu chun g vom 2
  21. Mai 2002 ( Urk.  8/62) gezeigt habe (Urk.   8/180 S. 7) . Dem Beschwerdeführer sei eine wechselbelastende, mindestens in Teilen sitzende Tätig keit vollzeitig zumutbar. Nicht zumutbar sei eine ganztägige Be lastung durch Stehen und/oder Gehen. Treppensteigen sei nur manchmal zu mutbar. Tätig kei ten auf Leitern oder bodennahe nur selten. Ungünstig und damit nicht zu mut bar seien alle Tätigkeiten mit Zwangshaltungen des linken Knie s , insbe son dere in (belastender) Flexion ( Urk.  8/180 S. 8). Im Bericht zur k reisärztlichen Unter suchung vom
  22. Juni 2014 hielt Dr.  A.___ sodann fest, dass der Zustand von Knie links und Schulter links klinisch und radio logisch ge genüber früheren Untersuchungen unverändert sei ( Urk.  8/218 S. 7 ). Beim Zumut barkeits profil , das anlässlich der letzten Kreisarztuntersuchung vom 30.   Mai 2012 bestätigt worden sei, würden sich keine Änderungen ergeben (Urk.   8/218 S. 8 ).
  23. 2      Zwar ist aufgrund der Berichte von Dr.  A.___ davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache mit Ver fü gung vom 1
  24. Januar 2003 (Urk. 8/90) an sich gleic h geblieben ist, doch haben sich die erwerblichen Verhältnisse seither erheblich ge ändert. Mit Rentenverfü gung vom 1
  25. Januar 2003 (Urk.   8/90) erwog die Beschwerde gegnerin , dass de r Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als selbstän diger Motorradme chaniker trotz der Un fall folgen weiterhin ausführen könne. Er sei jedoch nicht mehr in der Lage alle Arbeiten selbständig auszuführen und sei auf Hilfe Dritter angewiesen. Auf sein gesamtes Arbeitspensum bezogen ergebe sich eine Leis tungseinbusse von 25  % ( Urk.  8/90). Gemäss IK-Auszug vom
  26. September 2013 erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2002 als Selbstän diger werbender ein Einkommen von Fr.  44‘800.-- ( Urk.  8/190 S. 4) . Als die Be schwerdegegnerin mit Verfügung vom 2
  27. August 2014 ( Urk.  8/236) die Auf hebung der Invali denrente per
  28. November 2013 verfügte, war der Beschwerde führer in unselb ständiger Stellung für die Z.___ AG als Aushilfsfahrer tätig. Er arbeitet seit 2
  29. Januar 2011 für diese Gesellschaft (Urk.   8/192) . D as Arbeits pensum des Beschwerde führers für die Z.___ AG beträgt ca. 40 bis 60  % ( Urk.  8/196 ; vgl. auch Urk.  8/218 S. 5 ) . Ge mäss den IK-Auszü g en vom
  30. September 2013 und 2
  31. Juni 2014 verdiente er dort im Jahr 2011 Fr.  37‘044.-- , im Jahr 2012 Fr.   74‘542. -- und im Jahr 2013 Fr.  71‘456.-- ( Urk.  8/190 S. 2 , Urk.  8/225 S. 2 ). Daneben ist der Beschwer deführer seit Juli 2011 als selbständig erwerbender Werkzeughändler tätig ( Urk.   1 S. 2, Urk.  8/180 S. 2, Urk.   8/196). Selbst wenn das Einkommen aus der neuen selb ständigen Tätigkeit unbe rücksichtigt bleibt, hat sich der Beschwerde führer mit der seit 2011 ausgeübten Teilzeita rbeit für die Z.___ AG ein erwerbliches Betätigungsfeld neu erschlossen, in welchem er seine un fallbe dingte Restarbeitsfähigkeit besser verwerten und sogar ein rentenaus schliessen des Ein kommen erzielen kann. Das Einkommen als Aushilfs fahrer bei der Z.___ AG von ca. Fr.   70‘000.-- pro Jahr übersteigt das von der Beschwerdegegnerin ermittelte , unbestritten gebliebene hypothetische Validen einkommen 2013 von Fr.   62‘111.-- ( Urk.  2 S. 7) . Was der Beschwerde führer dagegen vorbringt, rechtfertigt keine andere Betrachtungs weise. Er macht gel tend, die Arbeit für di e Z.___ AG übersteige das, was im auf grund der Unfallfolgen noch zumutbar sei, und weist ferner darauf hin, dass diese Tätigkeit seine Gesundheit gefährden würde ( Urk.  1 S. 3 , Urk.  13 S. 2-3 ) . De m ist entgegen zuhalten , dass Dr.   A.___ b ei der kreisärztlichen Unter su chung vom
  32. Juni 2014 den Be schwerdeführer ebenfalls zu seiner Tätigkeit als Last wagenchauf feur befragte (Urk.   8/218 S. 4-5). In seinem Bericht hielt Dr.   A.___ aber nicht fest , dass diese Tätigkeit dem Beschwerdeführer aufgrund der Unfallfolgen unzumutbar sei. Obschon der Beschwerdeführer die Chauffeur tätigkeit seit 2
  33. Januar 2011 ausübt ( Urk.  8/192 S. 1) , stellte Dr.  A.___ bei dieser kreisärztlichen Untersuchung sodann keine Verschlimmerung der unfall bedingten Gesundheits störung fest. Mithin liegt bei an sich gl eich gebliebenem Gesundheitszustand eine e rhebliche Änderung der erwerblichen Auswirkungen vor. Die Beschwerdegegnerin ist mithin zu Recht von einem Revisionsgrund ausgegangen.
  34. 3      Nachdem ein Revisionsgrund vorliegt, kann der Rentenanspruch des Be schwer deführers in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend geprüft werden (E. 1.2.3 ). In medizinischer Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das von Dr.  A.___ formulierte Zumutbarkeitsprofil (E. 3. 1 ) , wogegen der Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben hat, ab ge stell t . Deren Einkom mensvergleich (E. 2.2 ; Urk.  8/236 S. 2; Urk.  2 S. 7 ) gibt ebenfalls zu keinen Beanstan dun gen Anlass. Der Forderung des Beschwerdefüh rers nach einem sog enannten leidensbedingten Abzug von 25 % beim Invalideneinkommen (Urk. 13 S. 4) kann mit Blick auf das Zumutbarkeitsprofil von Dr.  A.___ ( E.
  35. 1 ) nicht gefolgt werden. Bei einem Invaliditätsgrad von gerundet 5  % statt wie bisher 25 % liegt eine erhebliche Sachverhaltsänderung vor und es besteht kein Anspruch auf eine Invaliden rente der Unfallversicherung mehr (E. 1.1, E. 1.2.1) . 3.4      Was den Zeitpunkt der Rentenaufhebung betrifft, so ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin diese mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe seine Meldepflicht ( Art.  31 ATSG) verletzt ( Urk.  8/236 S. 2; Urk.  8/194) , vorliegend rückwirkend per 1.   November 2013 aufgehoben hat ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_301/2011 vom 3
  36. Juni 2011 E. 3.5; Kieser , a.a.O., N 21 zu Art.  31 ATSG mit Hin weis auf BGE 118 V 218) .      Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 4 .      Mit Gerichtverfügung vom 20. Mai 2015 ( Urk.  14) wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um sein Gesuch vom 1
  37. Mai 2015 ( Urk.  12) um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege zu substantiieren. Der Beschwerdeführer liess sich innert angesetz ter Frist nicht vernehmen. Bei dieser Sachlage ist – wie mit Ver fügung vom 20. Mai 2015 ( Urk.  14) angedroht – davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftig keit besteht. Soweit sich das Ge such des Beschwerde führers nicht ohnehin als gegenstandslos erweist – Beschwerdever fahren im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung sind kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG) – , ist es daher abzuweisen. Das Gericht beschliesst      Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechts vertre ters in der Person von Rechtsanwalt Dr.  Ernst Kistler vom 12. Mai 2015 wird abge wiesen, und erkennt:
  38. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  39. Das Verfahren ist kostenlos.
  40. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr.  Ernst Kistler - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit
  41. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  42. Juli bis und mit 1
  43. August sowie vom 1
  44. Dezember bis und mit dem
  45. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00024 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

29. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Dr. Ernst Kistler Rechtsanwalt und Notar Bahnhofstrasse 11, Postfach, 5201 Brugg AG gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1971, arbeitete seit 1. März 1991 für die Y.___ als Hilfs-Motorradmechaniker und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 8/1) . Am 2 2. April 1991 kollidierte er mit seinem Motorrad mit einem Auto und erlitt Verletzungen de r linke n Schulter und des linke n Knie s (Urk.

8/4-5) . Die SUVA erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeld leistungen bis sie diese per Ende des Jahres 1991 informell einstellte. In den fol genden Jahren liess der Versicherte der SUVA Rückfälle hinsichtlich Schul ter- und Kniebeschwerden und eine n weiteren Motorradunfall vom 8. Mai 1992 melden, woraufhin die SUVA Abklärungen tätigte und die gesetzlichen Leistun gen er brachte ( vgl . Urk. 8/14 , Urk. 8/16 , Urk. 8/18 , Urk. 8/21-22, Urk. 8/28 ). Am 30.

November 2001 gelangte der mittlerweile als selbständiger Motorradmecha niker und - händler tätige Versicherte mit einer weiteren Rückfall meldung an die SUVA ( Urk. 8/46). Die SUVA erbrachte erneut

Heilbehandlungs- und Tag geldleistungen und veranlasste insbesondere

die kreisärztliche Untersuchung

vom 28.

Mai 2002 ( Urk. 8/62). Gestützt auf den Kreisarztbericht vom 3. Juni 2002 stellte die SUVA ihre Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 3 0. September 2002 ein (Urk.

8/67). Mit Verfügung vom 1 6. Januar 2003 sprach sie dem Versicherten sodann mit Wir kung ab 1. Oktober 2002 – bei einem Invaliditätsgrad von 25 %

– eine Invalidenrente von Fr. 910.-- pro Monat sowie – bei einer Integritätsein busse von 10 %

– eine Integritätsentschädigung von Fr.

9‘720.-- zu ( Urk. 8/90). 1.2

In der Folge tätige die SUVA aufgrund von Rentenrevisionen und weiteren Rück fallmeldungen des Versicherten mehrfach Abklärungen in beruflich-er werblicher und medizinischer Hinsicht ( vgl.

Urk. 8/95- 96 , Urk. 8/105, Urk.

8/112, Urk.

8/123 , Urk. 8/138, Urk. 8/154, Urk. 8/180). Der Anspruch des Versicherten auf die bisherige Invalidenrente blieb unverändert ( vgl.

Urk. 8/125). B ei einer weiteren Rentenrevision erlangte die SUVA sodann davon Kenntnis , dass der Versicherte nunmehr

als Chauffeur für die Z.___ AG tätig ist und dadurch im Jahr 2012 ein Jahrese inkommen Fr. 74 ‘ 542 .-- erzielte

(Urk.

8/190 ) ,

woraufhin sie

die Ausrichtung

der

Invaliden r ente einstweilen per 1.

No vem ber 2013 ein stellte ( Urk. 8/212 S. 1). Diese Änderung der erwerblichen Verhältnisse war ihr vom Versicherten nicht mitgeteilt worden (vgl. Urk. 8/194). Nach durchgeführten Ab klärungen hob die SUVA die Invalidenrente des Versi cherten m it Verfügung vom 2 9. August 2014 rückwirkend per 1. November 2013 auf ( Urk. 8/236). Die dagegen von X.___ am

9. September 2014 erhobene Einsprache ( Urk. 8/239) , wies die SUVA m it Entscheid vom 12. Dezember 2014 ab ( Urk. 2 ). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 7. Januar 2015 Beschwerde und bean tragte, in Auf hebung des angefochtenen Einsprac heentscheids vom 1 2. Dezem ber 2014 sei ihm weiterhin eine Rente von 25 % auszubezahlen ( Urk. 1 S. 2 ). Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. April 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten

[ Urk. 8/1-247 ] ), was dem Beschwer deführer mit Mitteilung vom 1 7. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

9).

Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 12. Mai 2015 zur Beschwerde ant wort vom 14. April 2015 Stellung (Urk. 13). In ver fahrensrechtlicher Hin sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 12).

Mit Gerichtverfügung vom 2 0. Mai 2015 ( Urk. 14) wurde der Beschwerde geg nerin eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2015 (Urk. 13) zu ge stellt und dem Beschwerdeführer Ge legenheit gegeben, sein Ge such um unent geltliche Rechtspflege zu substan tiieren.

Der Beschwerdeführer liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungs rechts [ATSG]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG)). Invalidität ist die voraussicht lich bleibende oder län gere Zeit d auernde ganze oder teilweise Er werbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). 1.2

1.2.1

Die Revision einer Invalidenrente der Unfall versicherung richtet sich – vom vorlie gend nicht erfüllten Spezialfall von Art.

22 UVG abgesehen – nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. Art 1 Abs. 1 UVG). Gemäss dieser Norm wird die Rente dann von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbe zügerin oder eines Rentenbezügers erhe blich ändert.

Eine revisionsrechtliche Rentenherabsetzung im Sinne von Art. 17 ATSG setzt eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus, wel che entweder in einer objektiven Verbesserung des Gesundheitszustandes mit ent spre chend gesteigerter Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerblichen Aus wir kungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsbe ein träch ti gung

liegen kann. Demgegenüber stellt eine bloss abweichende Be ur tei lung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine revisions rechtlich rele vante Änderung dar (BGE 112 V 371 E. 2b; Urteil des Bundes ge richts 9C_603/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen be ur teilt sich durch Vergleich des Sachverha lts, wie er im Zeitpunkt der ur sprüng lichen Rentenverfügung bestanden hat (beziehungsweise der letzten rechts kräf tigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenan spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh rung eines Einkommensvergleichs beruht), mi t demjenigen zur Zeit der strei tigen Re visionsverfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 und 133 V 108 ; Urteil des Bundes ge richt s 8C_348/2014 vom 1 7. November 2014 E. 2.1 ).

Im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung ist die erforderliche Er heb lichkeit der Sachverhaltsänderung gegeben, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5

% ändert (BGE 140 V 85 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). 1.2.2

Eine erhebliche Änderung

der erwerblichen Auswirkungen bei an sich gleich ge bliebenem Gesundheitszustand liegt auch dann vor , wenn die versicherte Person eine besser entlöhnte Stelle gefunden hat. Das daraus resultierende höhere In valideneinkommen ist im Vergleich zum Valideneinkommen als revi sionsrecht liche Tatsachenänderung zu berücksichtigen (SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E.

3a , 3c ;

Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 32 zu

Art. 17 ATSG mit Hin weisen ) . 1.2.3

Ist ein Revisionsgrund gegeben, wird die Invalidität neu bemessen. Es besteht keine Bindung an die ursprüngliche Rentenfestsetzung. Die damals ermittelten Vergleichseinkommen sind frei überprüfbar ( vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts U 182/04 vom 2 5. November 2004 E. 2.1). 1.2.4

Der Gesetzgeber hat in Art. 17 Abs. 1 ATSG die zeitliche Wirkung der Anpas sung von Rentenleistungen offen umschrieben. Aufgrund des Wortlautes „für die Zukunft“ kommt grundsätzlich eine Anpassung ab Eintritt der massgeben den Sachverhaltsänderung, auf den für die Anpassungsprüfung vorgesehen Ter min, auf den Zeitpunkt des Gesuchs der rentenbeziehenden Person, auf den Zeitpunkt des Entscheids über die Anpassung oder auf einen zeitlich dem An passungsentscheid folgenden Zeitpunkt in Frage. Anders als im Bereich der In validenversicherung (vgl. Art. 88a der Verordnung über die Invaliden ver siche rung [IVV]) bestehen im Bereich der Unfallversicherung keine beson deren Anpassungsregeln (BGE 140 V 65 E. 3 mit weiteren Hinweisen). 1.3

1.3.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be rück sich tigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi zinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.3.2

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch über den 1. November 2013 hinaus Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bei einem Invaliditäts grad von 25 % hat. 2.2

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2014 ( Urk. 2), dass der Beschwerdeführer seit dem 2 8. Januar 2011 bei der Z.___

AG tätig sei , wo er in den Jahren 2011 bis 2013 die fol genden Einkommen erzielt habe: Fr. 70‘414.20 (2011), Fr. 74‘542.15 (2012) und Fr. 71‘456.-- (2013). Dies stelle – im Vergleich zu den Verhältnissen bei der Rentenverfügung vom 1 6. Januar 2003 – eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen dar, weshalb eine Rentenrevision d urchzu führen sei ( Urk. 2 S. 6) . Aufgrund des von SUVA-Kreisarzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie FMH, formu lierten Zumutbarkeits pro fils rechtfertige sich beim Inva lideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von 10 % vom Tabellenlohn. Beim Einkommens ver gleich ( Valideneinkommen 2013: Fr. 62‘111.--, Invalidenein kommen 2013: Fr. 59‘ 070.--) resultiere ein Invaliditätsgrad von 4 , 9 % , womit kein Rentenan spruch mehr bestehe (Urk. 2 S.

7). 2.3

Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass, ausge hend von den Feststellungen des SUVA-Kreisarztes, wonach der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers von heute gegenüber demjenigen von 2003 (Zeitpunkt der Rentenverfügung) unverändert sei, kein Grund bestehe , die Rente abzusprechen. Die Beschwerdegegnerin begründe nicht, warum und inwiefern sich seine Arbeitssituation gegenüber 2003 verändert beziehungsweise zu sei nen Gunsten verbessert haben soll ( Urk. 1 S. 4). Heute arbeite er teilzeitig als Lastwagenchauffeur. Er könne diese Arbeiten nur bewältigen, indem er Bein schienen trage und Schmerzmittel ein nehme ( Urk. 1 S. 3 , Urk. 13 S. 2 ). Ein Her an ziehen seines Lohnes als Lastwagenchauffeur zum Beweis der Verände rung zum Besseren und zur Renteneinstellung sei nicht haltbar ( Urk. 1 S. 4 , Urk.

13 S. 3 ). 3. 3. 1

Den medizinischen Akten kann keine erhebliche Verbesserung oder Ver schlech terung bezüglich der unfallbedingte n Gesundheitsstörungen des Beschwerde füh rers seit der Rentenzusprache mit Verfügung vom 1 6. Januar 2003 (Urk.

8/90) entnommen werden . So führte

Dr. A.___ in seinem Bericht zur Kreisarztun tersuchung vom 3 0. Mai 2012 aus, dass die klinische Untersuchung

bezogen auf das linke Knie und die linke Schulter ein unveränderter Zustand nicht nur zur Kreisarztuntersuchung vom 4. August 200 8 ( Urk. 8/123) , sondern auch zum dokumentierten Vorzustand anlässlich der kreisärzt lichen

Abschlussuntersu chun g vom 2 8. Mai 2002 ( Urk. 8/62) gezeigt habe (Urk.

8/180 S. 7) . Dem Beschwerdeführer sei eine wechselbelastende, mindestens in Teilen sitzende Tätig keit vollzeitig zumutbar. Nicht zumutbar sei eine ganztägige Be lastung durch Stehen und/oder Gehen. Treppensteigen sei nur manchmal zu mutbar. Tätig kei ten auf Leitern oder bodennahe nur selten. Ungünstig und damit nicht zu mut bar seien alle Tätigkeiten mit Zwangshaltungen des linken Knie s , insbe son dere in (belastender) Flexion ( Urk. 8/180 S. 8). Im Bericht zur k reisärztlichen Unter suchung vom 4. Juni 2014 hielt Dr. A.___

sodann fest, dass der Zustand von Knie links und Schulter links klinisch und radio logisch ge genüber früheren Untersuchungen unverändert sei ( Urk. 8/218 S. 7 ). Beim

Zumut barkeits profil , das anlässlich der letzten Kreisarztuntersuchung vom 30.

Mai 2012 bestätigt worden sei, würden sich keine Änderungen ergeben (Urk.

8/218 S. 8 ). 3. 2

Zwar ist aufgrund der Berichte von Dr. A.___ davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache

mit Ver fü gung vom 1 6. Januar 2003 (Urk. 8/90) an sich

gleic h geblieben ist, doch haben sich

die erwerblichen Verhältnisse seither erheblich ge ändert. Mit Rentenverfü gung vom 1 6. Januar 2003 (Urk.

8/90) erwog die Beschwerde gegnerin , dass de r Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als selbstän diger Motorradme chaniker trotz der Un fall folgen weiterhin ausführen könne. Er sei jedoch nicht mehr in der Lage alle Arbeiten selbständig auszuführen und sei auf Hilfe Dritter angewiesen. Auf sein gesamtes Arbeitspensum bezogen ergebe sich eine Leis tungseinbusse von 25 % ( Urk. 8/90). Gemäss IK-Auszug vom 18.

September 2013 erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2002 als Selbstän diger werbender ein Einkommen von Fr. 44‘800.-- ( Urk. 8/190 S. 4) . Als die Be schwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 9. August 2014 ( Urk. 8/236) die Auf hebung der Invali denrente per 1. November 2013 verfügte, war der Beschwerde führer in unselb ständiger Stellung für die Z.___ AG als Aushilfsfahrer tätig. Er arbeitet seit 2 8. Januar 2011 für diese Gesellschaft (Urk.

8/192) . D as Arbeits pensum des Beschwerde führers für die Z.___ AG beträgt ca. 40 bis 60 %

( Urk. 8/196 ; vgl. auch Urk. 8/218 S. 5 ) . Ge mäss den IK-Auszü g en vom

18. September 2013

und 2 4. Juni 2014 verdiente er

dort im Jahr 2011 Fr. 37‘044.-- , im Jahr 2012 Fr.

74‘542. -- und im Jahr 2013 Fr. 71‘456.-- ( Urk. 8/190 S. 2 , Urk. 8/225 S. 2 ).

Daneben ist der Beschwer deführer seit Juli 2011

als selbständig erwerbender Werkzeughändler tätig ( Urk.

1 S. 2, Urk. 8/180 S. 2, Urk.

8/196). Selbst wenn das Einkommen aus der neuen selb ständigen Tätigkeit unbe rücksichtigt bleibt, hat sich der Beschwerde führer mit der seit 2011 ausgeübten Teilzeita rbeit für die Z.___ AG ein erwerbliches Betätigungsfeld neu erschlossen, in welchem er seine un fallbe dingte Restarbeitsfähigkeit besser verwerten und sogar ein rentenaus schliessen des Ein kommen erzielen kann. Das Einkommen als Aushilfs fahrer bei der Z.___ AG von ca. Fr.

70‘000.-- pro Jahr übersteigt das von der Beschwerdegegnerin ermittelte , unbestritten gebliebene hypothetische Validen einkommen 2013 von Fr.

62‘111.-- ( Urk. 2 S. 7) . Was der Beschwerde führer dagegen vorbringt, rechtfertigt keine andere Betrachtungs weise. Er macht gel tend, die Arbeit für di e Z.___ AG übersteige das, was im auf grund der Unfallfolgen noch zumutbar sei, und weist ferner darauf hin, dass diese Tätigkeit seine Gesundheit gefährden würde ( Urk. 1 S. 3 , Urk. 13 S. 2-3 ) .

De m ist entgegen zuhalten , dass Dr.

A.___ b ei der kreisärztlichen Unter su chung vom

4. Juni 2014 den Be schwerdeführer ebenfalls zu seiner Tätigkeit als Last wagenchauf feur

befragte (Urk.

8/218 S. 4-5). In seinem Bericht hielt Dr.

A.___

aber nicht fest , dass diese Tätigkeit dem Beschwerdeführer aufgrund der Unfallfolgen unzumutbar sei. Obschon der Beschwerdeführer die Chauffeur tätigkeit seit 2 8. Januar 2011 ausübt ( Urk. 8/192 S. 1) , stellte

Dr. A.___ bei dieser kreisärztlichen Untersuchung

sodann keine Verschlimmerung der unfall bedingten Gesundheits störung fest. Mithin liegt bei an sich gl eich gebliebenem Gesundheitszustand

eine e rhebliche Änderung der erwerblichen Auswirkungen vor. Die Beschwerdegegnerin ist mithin zu Recht von einem Revisionsgrund ausgegangen.

3. 3

Nachdem ein Revisionsgrund vorliegt, kann der Rentenanspruch des Be schwer deführers in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend geprüft werden (E. 1.2.3 ). In medizinischer Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das

von Dr. A.___ formulierte Zumutbarkeitsprofil

(E. 3. 1 ) , wogegen der Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben hat,

ab ge stell t . Deren Einkom mensvergleich (E. 2.2 ; Urk. 8/236 S. 2; Urk. 2 S. 7 ) gibt ebenfalls zu keinen Beanstan dun gen Anlass.

Der Forderung des Beschwerdefüh rers nach einem sog enannten leidensbedingten Abzug von 25 % beim Invalideneinkommen (Urk. 13 S. 4) kann mit Blick auf das Zumutbarkeitsprofil von Dr. A.___

( E.

3. 1 ) nicht gefolgt werden. Bei einem Invaliditätsgrad von gerundet 5 %

statt wie bisher 25 % liegt eine erhebliche Sachverhaltsänderung vor und es besteht kein Anspruch auf eine Invaliden rente der Unfallversicherung mehr (E. 1.1, E. 1.2.1) . 3.4

Was den Zeitpunkt der Rentenaufhebung betrifft, so ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin diese mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe seine Meldepflicht ( Art. 31 ATSG) verletzt ( Urk. 8/236 S. 2; Urk. 8/194) , vorliegend rückwirkend per 1.

November 2013 aufgehoben hat ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_301/2011 vom 3 0. Juni 2011 E. 3.5; Kieser , a.a.O., N 21 zu Art. 31 ATSG mit Hin weis auf BGE 118 V 218) .

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 4 .

Mit Gerichtverfügung vom 20. Mai 2015 ( Urk.

14) wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um sein Gesuch vom 1 2. Mai 2015 ( Urk.

12) um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege zu substantiieren. Der Beschwerdeführer liess sich innert angesetz ter Frist nicht vernehmen. Bei dieser Sachlage ist – wie mit Ver fügung vom 20. Mai 2015 ( Urk. 14) angedroht – davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftig keit besteht. Soweit sich das Ge such des Beschwerde führers nicht ohnehin als gegenstandslos erweist –

Beschwerdever fahren im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung sind kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG) – , ist es daher abzuweisen. Das Gericht beschliesst

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechts vertre ters in der Person von Rechtsanwalt Dr. Ernst Kistler vom 12. Mai 2015 wird abge wiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. Ernst Kistler - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher