Sachverhalt
1.
Der 1966 geborene X.___ war als Aus hilfe mitarbeiter (Lagerist) in einem bis 2 6. Oktober 2012 befri steten Arbeitsver hältnis bei der
Y.___ AG
angestellt und damit bei der Schweize rischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen ver sichert. A m 2 4. Oktober 2012 machte er beim Aussteigen aus dem Tram einen Fehltritt und fiel hin . Dabei schlug er d as linke Knie an und verletzte sich in der Gesässgegend und an der Lenden wirbelsäule
(Schadenme ld ung vom 2 6. Oktober 2012, Urk. 11/ 1, vgl. auch Urk. 11/24 S.
1). G leichartige Unfälle beim Ausstei gen aus dem Tram ha tt e der Versicherte bereits
am 2 4. September 1986, am 1 5. Febru ar 1993 und am 7. Februar 201 1 erlitten
(Urk. 11/31 u nd
Urk. 11/30 /27).
D ie SUVA holte medizinische Akten ein (vgl. Urk. 11/6, Urk. 11/14, Urk. 11/16, Urk. 11/21, Urk. 11/23, Urk. 11/29, Urk 11/ 44)
und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung). Am 1 2. April
201 3 wurde durch Kreis arzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Tramatologie FMH, eine ärztliche Un tersuchung durchgeführt (Urk. 11/47). Gestützt auf den Untersuchungsbericht
und die Ergänzungen von Dr. Z.___ vom 7. Mai 2013 (Urk. 11/58) wurde dem Versicherten mit Schreib en vom 14. Mai 2013
die Ein stellung der Leistungen mangels Kausalität der Restbeschwerden mitgeteilt (Urk. 11/60). Mit Verfügung vom 2 1. November 2013 stel lte die SUVA die Leis tungen mit Wirkung per 1. Mai 2013 förmlich
ein (Urk. 11/82, zum Entscheid datum vgl. Urk. 11/88 S. 6) .
Gegen diesen Entscheid erhob der Ver s i cherte am 7. Januar 2014 Einsprache (Urk. 11/88 S.
1 ff.) und begründete diese
zusätzlich mit den Eingaben vom 1.
September
2014 (Urk.
11/111), 3 0. Oktober
2014 (Urk. 11/115) und 3. November
2014 (Urk. 11/119). Mit Entscheid vom 1 8. Dezem ber 2014 (Urk. 2) hielt die SUVA an ihrem Entscheid fest und wies die Einsprache ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am
2 6. Januar 2015 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben und es sei die Beschwer de gegnerin zu ver - pflichten, über d as Datum vom 1. Mai 2013 hinaus weiterhin die
versiche rungsrechtlichen Leistungen, insbesondere Taggelder, Heilungskosten, eventuell eine Rente und eine Integritätsentschädigung, zu erbringen . Weiter be a ntragte er einen zweiten Sc hriftenwechsel sowie die unentg eltliche Rechts vetretung (S. 2) . Die SUVA schloss in ihrer Beschwe rdeantwort vom 1 7. Februar 2015 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde, wovo n dem Beschwerdeführer am 2 5. Februar 2015 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 13). Zur Beschwerdeantwort äusserte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2015 (Urk. 14), wovon der SUVA am folgenden Ta g Kenntnis gegeben wurde (U rk. 15).
W eitere Eingabe n reichte er am 3 0. März 2016 (Urk. 17) und 12 April 2016 (Urk. 18) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht wer den kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender na türlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf den Bericht von Dr. Z.___ (Urk. 2 S.
6 f., Urk. 10 S.
5 f .) einen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 2 4. Oktober 2012 und
den über das Datum vom 30.
April 2013 hinaus angegebenen Beschwerden .
Sie begründet e dies damit, dass weder in der Untersuchung noch aufgr und der medizinischen Unterla gen u nfallkausale struk turelle Schädigungen hätten
nachgewiesen werden könn en, die die geklagten Rücken- und linksseitigen Kniebeschwerden erklären könn t en. Wei tere Leis tung en stünden dem Beschwerdeführer daher nicht zu. 2.2
Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesent lichen entgegen (Urk. 1 S. 3
ff.), auf die kreisärztliche Untersuchung vom 1 2. April 2013 könne nicht abgestellt wer den, da diese von einer ungenügenden Aktenlage ausgehe. I nsbesondere fehlten die Berichte und die Auseinandersetzung in Bezug auf das Unfallereignis vom 2 7. Oktober 1996 und den Vorschaden am linken Knie . Die Frage der vorbe stehenden Schädigung und einer
Teilkausalität sei nicht geprüft worden. Auch seien die diversen Berichte von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für or tho pä di sche Chirurgie, im Einsp racheentscheid falsch gewürdigt bzw. nicht hinrei chen d
„ abgeklärt ” worden. Dr. A.___ halte darin ausdrücklich fest, dass es sich um Unfallfolgen handle und Restbeschwerden immer noch vorhanden seien. Auch Dr. med. B.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, halte fest, dass die Knie- und Rückenbes chwerden auf den Unfall vom 24. Oktober 2012 zu rückzuführen seien und aufgrund eines im Januar 2014 durchgeführten MRI s seien st ruk tu relle und somit organisch und unfallbedingte Befunde festgehalten (S.
5 Ziff. 8). Nicht nur der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang mit den Be schwer den betreffend das linke Knie sei gegeben, sondern auch die immer noch existierende Arbeitsunfähigkeit, die über den 3 0. April 2013 hinaus gehe . Der Zeitpunkt der Adäquanzprüfung sei vorliegend zu früh erfolgt (Ziff. 9). Im Wei te ren sei auch die Frage der unfa llähnlichen Körperschä digung zu prüfen (Ziff. 10).
Mit der Begründung, der Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt, beantragte der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 5. März 2015 (Urk. 14), es sei ein Gerichtsgutachten in die Wege zu leiten . 3.
3.1
Die Ärzte der C.___ wiesen im Opera tionsbericht vom 2 8. Februar 1997 (Urk. 11/114) auf ein Distorsi onstrauma hin, das der Beschwerdeführer ein halbes Jahr zuvor beim Fussball spielen a m Knie links erlitten ha b e . Seither bestünden anhaltende belastungs abhängige Beschwerden im medialen Kompar ti ment. Sie vermerkten rezidivie rende Ergü sse, klinische Meniskuszeichen medial
bei stabilem Bandapparat und die Indikation zur Kniearthroskopie. Aufgrund der Inspektion der Gelenkab schnitte mit Einführung einer 30° Optik hielten die Ärzte in Bezug auf das me diale Kompartiment einen unauffälligen Knorpelbelag Tibia und Femur fest. Am Übergang vom mittleren zum hinteren Drittel des Meniskus vermerkten sie ei nen l appenförmigen, schräg vertikalen Einriss mit unter dem Meniskus einge schlagenem Lappen. Der vertikale Einriss reiche bis in die Meniskusbasis hinein. Das Hinterhorn sei stark degeneriert mit mehre re n horizontalen Lamellierunge n und von weicher Qualität. Betreffend den inva siven Eingriff schilderten d ie Ärzte eine Resektion des Hinterhorns
subtotal,
eine Glättung des Übergangs zum mittleren Drittel und eine intakte und stabile Hinterhornspitze, die grösstenteils belassen w o rde n sei . 3. 2
3.2.1
Dr. B.___ wies im Formularbericht an die Beschwerdegegnerin vom 10. Novem ber 2012 auf die Erstbehandlung d es Beschwerdeführers am 25. Oktober 2012 hin (Urk. 11/6 /1-2). Er vermerkte, gemäss dessen Anga ben sei er auf dem Heim weg von der Arb eit aus dem Tram ausgestie gen und b eim Aussteigen hätten sich bereits die Türen geschlossen . I rgendwie sei er hierbei auf das Trottoir gefallen und
habe sich ir gendwie das Gesäss und das linke Knie und irgendwie auch den Rücken an der Haltestange oder am Trittbrett angeschlagen und habe nur mit grosser Mühe nach Hause gehen können. Dort habe er ein Schmerz mittel ein genommen .
Im objektiven Befund hielt der Arzt eine minimale Schürfspur am linken Knie, ca. 1 cm lang, fest. Sonst seien beide Knie äusserlich unauffällig. Mit dem Hin weis auf den Bericht der D.___ vom 5. November 2012 (Urk. 11/6 S.
3
f.) hielt er im Röntgenbefund in Bezug auf das linke Knie eine medial betonte Gonarthrose und betreffend die Brust- und Lendenwirbelsäule (BWS und LWS) e i nen altersentsprechenden Befund fest . Er diagnostizierte eine Kontusion des linken Knies, ein traumatisch bedingte s akute s
thorakolumbales Schmerzsyndrom infolge Kontusion und eine Sch ürfspur am linken Knie vorne .
Zur Therapie verordnete er Schmerzmedikamente, Physiotherapie und zusätzlich e ine Kniebandage .
In seinen Bemerkungen führte der Arzt aus, auffallend sei, dass dies nun bereits der vierte gleichartige Unfall sei, der sich beim Aussteigen aus dem Tram ereig net habe. Auch sonst habe der Beschwerdeführer zahlreiche Stürze, wie Aus gleiten auf Treppe usw. erlitten, wobei sich die Arbeitsunfähigkeit en in den meisten Fällen sehr in die Länge gezogen hätten . 3.2 .2
Im Zwischenbericht v om 1 5. Dezember 2012 (Urk. 11/21) wies Dr. B.___ auf eine verbesserte Beweglichkeit der Wirbelsäule hin und vermerkte, die Beweg lichkeit des linken Knies habe s ich sogar normalisiert und die s chmerzhaften Myogelosen im Lendenwirbelsäulenbereich hätten sich etwas zurückgebildet. Er hielt fest, d er Beschwerdeführer benötige auch nicht mehr ganz so häufig Schmerzmedikamente und die Arbeitsaufnahme sei wegen der Schmerzen nicht möglich gewesen. 3.2.3
Im Zwischenbericht vom 2 3. Februar 2013 (Urk. 11/29) wies Dr. B.___
darauf hin, dass sich der Gesundheitszustand bezüglich des linken Knies und der Wirbelsäule trotz regelmässiger Physiotherapie und fortgesetzter Schmerz medi kation in den letzten Wochen nicht mehr eindeutig verbessert habe, weshalb allenfalls eine Überweisung des Beschwerdeführers an ein Rheu maambula to rium
erfolge, sobald die Ergebnisse der geplanten k reisärztlichen Untersuchung vorliege n würden . 3. 2. 4
Im k reisärztlichen Untersuchungsbericht vom 1 2. April 2013 (Urk. 11/47) hielt Dr. Z.___
unter Bezugnahme auf die Aktenlage in seiner Beurteilung fest
(S.
7
f.), die konventionell r adiologischen Abklärungen vom Knie links, der BWS und der LWS hätten keine unfallkausalen strukture llen Schädigungen gezeigt . Als Folge der früheren Meniskus o peration sei die dis krete Abflachung des medialen Fermurk ondylus links zu werten ohne eigentli che Gelenks palt ver schmälerung . Die Wirbelsäule zeige mehrsegmentale dege nerative Verände rungen, eher diskret angesichts des Alters des Beschwerdefüh rers. In der Unter suchung klage der Beschwerdeführer vorwiegend über links seitige Schmerzen im ganzen Knie, dauernd, Tag und Nacht, fast stärker im Lie gen als bei Be lastung, die in ihrer Intensi tät seit dem Unfall unverändert seien. Die klinische Untersuchung sei erschwert durch ausgeprägtes demonstratives und auch his trio nisches Schonverhalten. Die Einschränkungen der Hüft- und der Knie flexion links in der Untersuchungssituation sei nach normalem Sitzen im Stuhl und beim Entkleiden auch mit einer Knieflexion links von über 90° medizinisch nicht erklärbar. Das Treppensteigen sowohl h inauf als auch hinab mit dem rechten Fuss voran sei klar dysfunktional. Objektiv pathologische Be funde am linken Knie oder im Bereiche der Lumbalwirbelsäule würden sich nicht finden. Hingegen sei die Muskulierung, die am linken Bein noch besser zu sein scheine als am rechten Bein, in ihrer Bedeutung klar . E ine chronische Min derbelastung des linken Knies durch Kniebeschwerden sei nicht nachvollzieh bar .
Z usammen mit den Röntgenabklärungen würde er spä testens am 1. Mai 2013 auf ein e volle Arbeitsfähigkeit schliessen, sofern in den Untersuchunge n im E.___ nicht noch klar unfallkausale strukturelle Schädigungen zur Darstellung kommen sollten . 3. 2. 5
Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des E.___
wiesen im Be richt vom 2 4. April 2013 (Urk. 11/53) betreffen d der Untersuchung vom 22. Apri l 2013 auf unspezifische Schmerzen an der unteren Ext remität links hin. Das klini sche Bild imponiere im Sinne ei n e r muskulären / myofaszialen Dystonie. Neben einem Schonverhalten zeige sich ein beginnendes se kundäres Decon di tioning-Syndrom . Hinweise für das Vorliegen eines lumbo radikulären
Schmerz syndroms bestünden nicht. Zum Ausschluss einer Binnen läsion sei eine MRI-Untersuchung des Knies geplant und aufgrund der Schmer zausstrahlung in den Hüftbereich hätten sie sich für ein MRI der LWS entschie den. 3. 2. 6
Im Bericht des E.___ vom 3 0. April 2013 (Urk. 11/57) wiesen die Ärzte auf die am gleichen Tag erstellten nativen MRI -Bilder des linken Knies und der LWS hin. In Bezug auf das Knie beschrieben sie einen Status nach Teilmeniskektomie der Pars intermedia und des Hinterhorns des Innenmeniskus mit degenerativen Veränderungen des Restmeniskus, einen kleinen, bis auf Corti calisniveau rei chenden Knorpeldefekt des medialen Tibiaplateaus und eine Chondromalazie des lateralen Kniekompartimentes . In Bezug auf die LWS wurde n eine Osteo chond r o se der Grundplatten von BWK7 und eine kleine mediane D iskusher nie L4/5 ohne Tangierung neuronaler Strukturen festgehalten (S.
2). 3. 2. 7
Kreisarzt Dr. Z.___
ergänzte mit Bericht vom 7. Mai 2013 (U rk. 11 /58), dass die zusätzlichen Abklärungen in der Rheumatolo gie des E.___ keine un fallkausalen strukturellen Schädigungen nachzuweisen verm ö chten. Die im MRI des linken Knies beschriebenen degenerativen Verän derungen seien zwang slos mit der Meniskusoperation 1997 erklärbar. Eine fri sche Traumatisierung sei nicht zu erkennen. Das gleiche gelte für die LWS. Auch hier habe man keine unfallkausalen strukturellen Schädigungen. 3. 2. 8
Im rheumatologischen Untersuchungsbericht des E.___
vom 16 . Mai 2013 (Urk. 11/61) schlilder ten die Ärzte ein intaktes vorderes und hinteres Kreuzband sowie einen postoperativ (unauffälligen) Status nach Teilmeniskek tomie des Hinterhorn e s links . Eben in diesem Be reich zeige sich eine kleine umschriebene Chondromalazie bis auf Höhe des Corticalisniveaus . Ein als altersentsprechend zu interpretierender Normalbefund zeige sich im MRI der LWS. Unter Zusamme nschau der bei der Konsultation vom 15. Mai 2013 erho benen klinischen Befunde dürfe die Bildgebung als normwertig interpretiert werden, das klinische Beschwerdebild lasse sich dadurch nicht hinreichend erklä ren. 3. 2. 9
Dr. A.___
berichtete am 7. Juni 2013 (Urk. 11/67) über die
am gleichen Tag erfolgte Kon sultation des Beschwerdeführers und wies auf dessen Selbstzu weisung für eine Zweitmeinung wegen persistierenden Knieschmerzen hin. Er diagnostizierte anhaltende therapieresistente Beschwerden im medialen Kom partiment des Knieg e lenk s links bei Zustand nach Operation 1997 mit diskret beginnender medialer Gonarthrose mit Retraumatisierung vor etwa sechs Monaten mit offenbar auch Spongiosaödem . Im Befund wies er auf eine gute Be weglichkeit des linken Kniegelenks hin, ohne Erguss u nd erhaltener Band stabi lität . Er vermerkte, frische Röntgenb ilder und MRI würden ihm nicht vor liegen und er wäre dankbar zur Durchsicht der Original MRI. 3. 2. 10
I m Bericht vom 1 7. Juni 2013 (Urk. 11/71 /1) wies Dr. A.___ darauf hin, dass aus seiner Sicht immer noch Unfallfolgen und Restbeschwerden bestehen würden. Aus dem MRI vom April 2013 sehe man immer noch etwas Stress zeichen medi ales Kompartiment mit deutlichem Kalibersprung im Meniskus be reich medial. Eine Rearthroskopie sei im Moment aber nicht unbedingt ange zeigt.
3. 2. 11
Im Bericht über das
native MRI des linken Knie s
vom 2 7. Dezember 2013 (Urk. 11/97) wurde auf einen Status nach Operation 1997 und erneute m Unfall im Oktober 2013 (gemeint wohl Oktober 2012) hingewiesen und in der Beurtei lung Folgendes festgehalten:
„ F emorotibial medial volumenverminderter Meniskus, v.a. Corpusbereich mit unregelmässigem Restmeniskus wahrscheinlich nach Teilmeniskektomie, kleine ern eute Rissbildung wahrscheinlich
umschriebener höhergradiger ca. 6
mm messender Knorpelschaden im posterio ren medialen Tibiaplateau bei leichtgradiger medialer femorotibialer Arthros e
Wenig Erguss und knapp über 5 cm messende Baker-Zyste popliteal me d i al bei im Übrigen altersentsprechenden Binnenstruktu ren ” . 3. 2. 12
Im Eintrag in die Krankengeschichte vom 6. Januar 2014 (Urk. 11/98 S. 3) beur teilte Dr. A.___ die neuen MRI -Bilder. Er führte aus, man sehe einen Zustand nach OP medial, jedoch oh ne eindeutige Rezidivläsionen . D ie Knorpel belä ge seien diskret ausgedünnt, aber ohne durchgehenden Defekt. Die
l aterale n Ver hä lt nisse seien ruhig und auch fe m or opatel la r sei die Situation ruhig, es gebe kein en wesentli che n Gelenkerguss, keine wesentlichen Stresszeichen intraossär, dorsal eine Bakerzyste, etwa mit normaler Grösse. Als Diagnose nannte er : Kniebe schwerden links bei Zustand nach OP mit diskret beginnender Arthrose situa tion . 4. 4.1
A ufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Ereignisses vom 2 4. Oktober 2012 bezüglich des linken Knie gelenks
ein erheblicher Vorzustan d samt am 28.
Februar 1997 erfolgter
Kniear throskopie vorhanden war (vgl. E.
3.1). 4. 2
Aufgrund der Akten ist ebenfalls erstellt, dass der erstbehandelnde Arzt, Dr. B.___,
am Folgetag des Ereignisses vom 2 4. Oktober 2012 einzig eine mini male Schürfspur von ca. 1 cm Länge objektivieren konnte. Ansonsten vermerkte er unauffällige äusserliche Verhältnisse und wies auf eine normale Beweglich keit des Kniegelenks hin (E.
3.2.1 u nd E.
3.2.2). Objektiv e pathologische Befunde konnte auch der Kreisarzt Dr. Z.___ anlässlich seiner Untersuchung vom 1 2. April 2013 nicht erheben (E.
3.2.4) . Aufgrund der Umfangmessungen
wies er in nach vollziehbarer weise auf Diskrepanz en zwischen den geklagten Beschwer den und der am linken Bein besser ausgebildeten Muskulatur als am rechten Bein hin . Damit ergeben sich aber auch keine Hinweise für e in Schonverhalten, wie dies bei den angeblich
erheblichen Schmer zen zu erwarten wäre. Auch be zeichneten die Ärzte des E.___
aufgrund ihrer Untersuchung und der bildgebenden Befunde den postoperativen Zustand als unauffällig, norm wertig und das Be schwerdebild als nicht hinreichend erklärbar (E.
3.2.8). Auf den
aktuellsten MRI -Bildern vom 2 7. Dezember 2013 ersah letztlich selbst Dr. A.___ ein en Zustand am linken Knie nach Operation ohne Anzeichen für eindeutige Rezidivläsionen und brachte damit in aller Deutlichkeit einen Zu sammenhang lediglich zum Vorzustand zum Ausdruck (E.
3.2.12).
4.3
Die von Dr. Z.___ erstellte Expertise steht damit im Einklang mit der übrigen medizinischen Aktenlage und stellt insbesondere eine tragfähige Grundlage für die Beantwortung der strittigen Kausalitätsfrage dar. Ausschlagge bend ist dabei in erster Linie die Erkenntnis, dass eine durch das Geschehnis vom 2 4. Oktober 2012 verursachte relevante (Zusatz-)Verletzung des rechten Knies nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b mit Hinw eisen) erstell t ist (vgl. E.
3.2.4 und
E.
3.2.7) . Angesichts des fehlenden Nachweises einer über das Ausmass einer minimalen Schürfspur am linken Knie hinausgehenden Verletzung aufgrund des Ereignisses vom 2 4. Okto ber 2012 ist vielmehr davon auszugehen, dass dieses im äussersten Fall geeignet gewesen sein könnte, die vorbe stehende link sseitige Knieproblematik vorüber gehend zu verschlimmern. Eine richtunggebende Verschlimmerung ist durch die Akten aber nicht belegt. Dabei ist es – soweit die geltend gemachten Be schwerden am linken Knie überhaup t ur sächlich dem Ereignis vom 2 4. Oktober 2012 (und nicht dem unbestrittener massen vorhandenen Vorzustand) zuge schrie ben werden können – nicht zu be anstanden, dass der Status quo sine als (spätestens) am 1. Mai 2013 erreicht be trachtet wurde
weshalb die Beschwer de gegnerin
ab diesem Zeitpunkt keine Ar beitsunfähigkeit mehr für ausgewiesen erachtet e und die Taggeldleistungen ein stellte . Begründete Anhaltspunkte, welch e eine Terminierung des Sta tus quo sine auf einen späteren Zeitpunkt als sachlich gerechtfertigt erscheinen liessen, sind nicht greifbar und reduzieren sich auf die Figur " post hoc ergo propter hoc“ wonach eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Dies genügt indes rechtsprechungsgemäss nicht für die Annahme eines Kau salzu sammenhangs (BGE 119 V 335 E.
2b/ bb). Damit erweisen si ch die Anga ben, wonach der Beschwerdeführer erst seit dem Unfallereignis unter den Beschwer den leide, als nicht relevant . Es kann vorliegend zudem auch nicht gesagt werden, dass der kausalen Sig nifikanz des Unfallereignisses - bei Fehlen einer erkennba ren unfallspezifischen Schädigung - eine vorrangige Bedeutung zuge wiesen werden kann. Damit aber entfällt grundsätzlich die Massgeblichkeit des Unfalls mit Bezug auf das Vorhandensein der gesundheitlichen Beeinträch ti gung. 4.4
Keine neuen Erkenntnisse ergeben sich aus dem auf gelegten Bericht von Dr. B.___ vom 1 2. März 2016 (Urk. 1 7 / 2) und jenem Dr. A.___ vom 8 . April 2016 (Urk.
18/2) . Diese bezieh en sich auf ein neues Unfallereignis vom 1 5. Dezem ber 2015 und sind für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz. 5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die weiterge hende Leistun gspflicht zu Recht verneint hat und es mit den erbrachten Leistungen sein Bewenden haben muss. Dementsprechend ist der angefochtene Einsprache entscheid vom 2 0. April 2015 (Urk.
2) nicht zu beanstanden. Dies führt zur Ab weisung der Beschwerde. 6 . 6.1
Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherung sgericht (GSVGer) erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk.
1 S.
2) Rechtsanwalt Matthias Horschik
als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen und dieser bei diesem Ausgang des Verfahrens aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 6.2
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streit wert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung – nament lich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 6. 3
Rechtsanwalt Matthias Horschik machte mit Honorarnote vom 2 9. März 2016 (Urk. 16 /1) einen Aufwand von 12.4 Stunden zu Fr. 250.-- entsprechend einem Honorar von Fr. 3‘100.-- zuzüglich Spesenpauschale von 3 % und Mehrwert steuer geltend. Dies ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von siebenein halb Stunden für das Ausarbeiten der Beschwerdeschrift inklusive Instruktion als überhöht, zumal die materielle Beschwerdebegründung nur knapp zwei Seiten umfasst und zu einem wesentlichen Teil der Begründung der Einsprache vom 7. Janu ar 2014 (Urk. 11 /88 Ziff. 6 bis Ziff. 8) entspricht . Aufgrund der Ver tretung im Verwaltungsverfahr en waren auch die Akten bekannt. In diesem Zusammen hang wurden den auch bereits a nwa ltliche Aufwendungen bis zum Einspracheentscheid vom 1 8. Dezember 2014 (Urk. 2) im Um fang von 17.7 Stun den vergütet (Urk. 11 /125 f.). In dieser Hinsicht geht es auch nicht an, die Position vom 1 9. Dezember 2014 (Posteingang Einspracheentscheid)
erneut in Rechnung zu stellen. Zugunsten des Rechtsvertreters ist davon auszugehen, dass dies seiner unsorgfältigen Mandatsführung zuzuschreiben ist.
Aus den Akten erschliesst sich auch nicht, inwiefern d ie Telefonate und die Mail-Korres pon denz mit Klientin und Klient (vgl. Position 11.08.2015, 10.09.2015, 16.03.2016) für das vorlie gende Verfahren erforderlich war en . Ohne Relevanz für das vorliegende Ver fahren ist auch der i n den Schreiben vom 2 9. und 30.
März sowie am 12. April 2016 erfolgte Hinweis auf eine Verschlechterung des Ge sundheitszustandes aufgrund eines erneuten Unfalls (vgl. auch E.
4.4). So dann beschrän kte sich der notwendige Aufwand für die Substantiierung der pro zessualen Bedürftigkeit auf das Ausfüllen des zugestell ten Formulars mit Deklaration betreffend Rechtsschutzversicherung sowie auf das Beschaffen der erfor derlichen Beschei nigungen
(Urk. 8). Schliesslich genügt auch die geltend ge machte Spesenpauschale der in § 7 Abs. 2 GebV
SVGer verlangten Substan tiierung nicht (vgl. auch § 22 Abs. 1 AnwGebV).
Angesichts der notwendigen Rekapitulation der bekannten und des geringen Umfangs
de r
seit dem Einspracheentscheid
neu hin zu gekommenen Akten, der knappen Rechtsschrift, der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung sowie der in ähnlichen Fällen zu ge sprochenen Beträge ist die Entschädigung bei Anwendung des gerichtsübli chen Stundenansatzes von Fr. 200.-- für bis zum 3 1. Dezember
2014 angefal lene Bemühungen und von Fr. 220.-- für solche ab 1. Januar 2015 (jeweils zu zügli ch Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘ 4 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) fest zusetzen 6.4
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 2 6. Januar 2015 wird dem Beschwerdeführer Rechts anwalt Matthias Horschik, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorlie gende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Matthias Horschik, Zürich, wird mit Fr. 1‘4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Matthias Horschik - Rechtsanwalt Reto Bachmann, sowie Urk. 17/1-2 und Urk. 18/1-3 - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Der 1966 geborene X.___ war als Aus hilfe mitarbeiter (Lagerist) in einem bis
E. 1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht wer den kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender na türlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 4. September 1986, am 1 5. Febru ar 1993 und am 7. Februar 201 1 erlitten
(Urk. 11/31 u nd
Urk. 11/30 /27).
D ie SUVA holte medizinische Akten ein (vgl. Urk. 11/6, Urk. 11/14, Urk. 11/16, Urk. 11/21, Urk. 11/23, Urk. 11/29, Urk 11/ 44)
und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung). Am 1 2. April
201
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf den Bericht von Dr. Z.___ (Urk. 2 S.
E. 2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesent lichen entgegen (Urk. 1 S. 3
ff.), auf die kreisärztliche Untersuchung vom 1 2. April 2013 könne nicht abgestellt wer den, da diese von einer ungenügenden Aktenlage ausgehe. I nsbesondere fehlten die Berichte und die Auseinandersetzung in Bezug auf das Unfallereignis vom 2 7. Oktober 1996 und den Vorschaden am linken Knie . Die Frage der vorbe stehenden Schädigung und einer
Teilkausalität sei nicht geprüft worden. Auch seien die diversen Berichte von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für or tho pä di sche Chirurgie, im Einsp racheentscheid falsch gewürdigt bzw. nicht hinrei chen d
„ abgeklärt ” worden. Dr. A.___ halte darin ausdrücklich fest, dass es sich um Unfallfolgen handle und Restbeschwerden immer noch vorhanden seien. Auch Dr. med. B.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, halte fest, dass die Knie- und Rückenbes chwerden auf den Unfall vom 24. Oktober 2012 zu rückzuführen seien und aufgrund eines im Januar 2014 durchgeführten MRI s seien st ruk tu relle und somit organisch und unfallbedingte Befunde festgehalten (S.
5 Ziff. 8). Nicht nur der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang mit den Be schwer den betreffend das linke Knie sei gegeben, sondern auch die immer noch existierende Arbeitsunfähigkeit, die über den 3 0. April 2013 hinaus gehe . Der Zeitpunkt der Adäquanzprüfung sei vorliegend zu früh erfolgt (Ziff. 9). Im Wei te ren sei auch die Frage der unfa llähnlichen Körperschä digung zu prüfen (Ziff. 10).
Mit der Begründung, der Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt, beantragte der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 5. März 2015 (Urk.
E. 3 0. Oktober
2014 (Urk. 11/115) und 3. November
2014 (Urk. 11/119). Mit Entscheid vom 1 8. Dezem ber 2014 (Urk. 2) hielt die SUVA an ihrem Entscheid fest und wies die Einsprache ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am
2 6. Januar 2015 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben und es sei die Beschwer de gegnerin zu ver - pflichten, über d as Datum vom 1. Mai 2013 hinaus weiterhin die
versiche rungsrechtlichen Leistungen, insbesondere Taggelder, Heilungskosten, eventuell eine Rente und eine Integritätsentschädigung, zu erbringen . Weiter be a ntragte er einen zweiten Sc hriftenwechsel sowie die unentg eltliche Rechts vetretung (S. 2) . Die SUVA schloss in ihrer Beschwe rdeantwort vom 1 7. Februar 2015 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde, wovo n dem Beschwerdeführer am 2 5. Februar 2015 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 13). Zur Beschwerdeantwort äusserte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2015 (Urk. 14), wovon der SUVA am folgenden Ta g Kenntnis gegeben wurde (U rk. 15).
W eitere Eingabe n reichte er am 3 0. März 2016 (Urk. 17) und 12 April 2016 (Urk. 18) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Die Ärzte der C.___ wiesen im Opera tionsbericht vom 2 8. Februar 1997 (Urk. 11/114) auf ein Distorsi onstrauma hin, das der Beschwerdeführer ein halbes Jahr zuvor beim Fussball spielen a m Knie links erlitten ha b e . Seither bestünden anhaltende belastungs abhängige Beschwerden im medialen Kompar ti ment. Sie vermerkten rezidivie rende Ergü sse, klinische Meniskuszeichen medial
bei stabilem Bandapparat und die Indikation zur Kniearthroskopie. Aufgrund der Inspektion der Gelenkab schnitte mit Einführung einer 30° Optik hielten die Ärzte in Bezug auf das me diale Kompartiment einen unauffälligen Knorpelbelag Tibia und Femur fest. Am Übergang vom mittleren zum hinteren Drittel des Meniskus vermerkten sie ei nen l appenförmigen, schräg vertikalen Einriss mit unter dem Meniskus einge schlagenem Lappen. Der vertikale Einriss reiche bis in die Meniskusbasis hinein. Das Hinterhorn sei stark degeneriert mit mehre re n horizontalen Lamellierunge n und von weicher Qualität. Betreffend den inva siven Eingriff schilderten d ie Ärzte eine Resektion des Hinterhorns
subtotal,
eine Glättung des Übergangs zum mittleren Drittel und eine intakte und stabile Hinterhornspitze, die grösstenteils belassen w o rde n sei . 3. 2
3.2.1
Dr. B.___ wies im Formularbericht an die Beschwerdegegnerin vom 10. Novem ber 2012 auf die Erstbehandlung d es Beschwerdeführers am 25. Oktober 2012 hin (Urk. 11/6 /1-2). Er vermerkte, gemäss dessen Anga ben sei er auf dem Heim weg von der Arb eit aus dem Tram ausgestie gen und b eim Aussteigen hätten sich bereits die Türen geschlossen . I rgendwie sei er hierbei auf das Trottoir gefallen und
habe sich ir gendwie das Gesäss und das linke Knie und irgendwie auch den Rücken an der Haltestange oder am Trittbrett angeschlagen und habe nur mit grosser Mühe nach Hause gehen können. Dort habe er ein Schmerz mittel ein genommen .
Im objektiven Befund hielt der Arzt eine minimale Schürfspur am linken Knie, ca. 1 cm lang, fest. Sonst seien beide Knie äusserlich unauffällig. Mit dem Hin weis auf den Bericht der D.___ vom 5. November 2012 (Urk. 11/6 S.
3
f.) hielt er im Röntgenbefund in Bezug auf das linke Knie eine medial betonte Gonarthrose und betreffend die Brust- und Lendenwirbelsäule (BWS und LWS) e i nen altersentsprechenden Befund fest . Er diagnostizierte eine Kontusion des linken Knies, ein traumatisch bedingte s akute s
thorakolumbales Schmerzsyndrom infolge Kontusion und eine Sch ürfspur am linken Knie vorne .
Zur Therapie verordnete er Schmerzmedikamente, Physiotherapie und zusätzlich e ine Kniebandage .
In seinen Bemerkungen führte der Arzt aus, auffallend sei, dass dies nun bereits der vierte gleichartige Unfall sei, der sich beim Aussteigen aus dem Tram ereig net habe. Auch sonst habe der Beschwerdeführer zahlreiche Stürze, wie Aus gleiten auf Treppe usw. erlitten, wobei sich die Arbeitsunfähigkeit en in den meisten Fällen sehr in die Länge gezogen hätten .
E. 3.2 .2
Im Zwischenbericht v om 1 5. Dezember 2012 (Urk. 11/21) wies Dr. B.___ auf eine verbesserte Beweglichkeit der Wirbelsäule hin und vermerkte, die Beweg lichkeit des linken Knies habe s ich sogar normalisiert und die s chmerzhaften Myogelosen im Lendenwirbelsäulenbereich hätten sich etwas zurückgebildet. Er hielt fest, d er Beschwerdeführer benötige auch nicht mehr ganz so häufig Schmerzmedikamente und die Arbeitsaufnahme sei wegen der Schmerzen nicht möglich gewesen.
E. 3.2.1 u nd E.
E. 3.2.2 ). Objektiv e pathologische Befunde konnte auch der Kreisarzt Dr. Z.___ anlässlich seiner Untersuchung vom 1 2. April 2013 nicht erheben (E.
3.2.4) . Aufgrund der Umfangmessungen
wies er in nach vollziehbarer weise auf Diskrepanz en zwischen den geklagten Beschwer den und der am linken Bein besser ausgebildeten Muskulatur als am rechten Bein hin . Damit ergeben sich aber auch keine Hinweise für e in Schonverhalten, wie dies bei den angeblich
erheblichen Schmer zen zu erwarten wäre. Auch be zeichneten die Ärzte des E.___
aufgrund ihrer Untersuchung und der bildgebenden Befunde den postoperativen Zustand als unauffällig, norm wertig und das Be schwerdebild als nicht hinreichend erklärbar (E.
3.2.8). Auf den
aktuellsten MRI -Bildern vom 2 7. Dezember 2013 ersah letztlich selbst Dr. A.___ ein en Zustand am linken Knie nach Operation ohne Anzeichen für eindeutige Rezidivläsionen und brachte damit in aller Deutlichkeit einen Zu sammenhang lediglich zum Vorzustand zum Ausdruck (E.
3.2.12).
4.3
Die von Dr. Z.___ erstellte Expertise steht damit im Einklang mit der übrigen medizinischen Aktenlage und stellt insbesondere eine tragfähige Grundlage für die Beantwortung der strittigen Kausalitätsfrage dar. Ausschlagge bend ist dabei in erster Linie die Erkenntnis, dass eine durch das Geschehnis vom 2 4. Oktober 2012 verursachte relevante (Zusatz-)Verletzung des rechten Knies nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b mit Hinw eisen) erstell t ist (vgl. E.
E. 3.2.3 Im Zwischenbericht vom 2 3. Februar 2013 (Urk. 11/29) wies Dr. B.___
darauf hin, dass sich der Gesundheitszustand bezüglich des linken Knies und der Wirbelsäule trotz regelmässiger Physiotherapie und fortgesetzter Schmerz medi kation in den letzten Wochen nicht mehr eindeutig verbessert habe, weshalb allenfalls eine Überweisung des Beschwerdeführers an ein Rheu maambula to rium
erfolge, sobald die Ergebnisse der geplanten k reisärztlichen Untersuchung vorliege n würden . 3. 2. 4
Im k reisärztlichen Untersuchungsbericht vom 1 2. April 2013 (Urk. 11/47) hielt Dr. Z.___
unter Bezugnahme auf die Aktenlage in seiner Beurteilung fest
(S.
7
f.), die konventionell r adiologischen Abklärungen vom Knie links, der BWS und der LWS hätten keine unfallkausalen strukture llen Schädigungen gezeigt . Als Folge der früheren Meniskus o peration sei die dis krete Abflachung des medialen Fermurk ondylus links zu werten ohne eigentli che Gelenks palt ver schmälerung . Die Wirbelsäule zeige mehrsegmentale dege nerative Verände rungen, eher diskret angesichts des Alters des Beschwerdefüh rers. In der Unter suchung klage der Beschwerdeführer vorwiegend über links seitige Schmerzen im ganzen Knie, dauernd, Tag und Nacht, fast stärker im Lie gen als bei Be lastung, die in ihrer Intensi tät seit dem Unfall unverändert seien. Die klinische Untersuchung sei erschwert durch ausgeprägtes demonstratives und auch his trio nisches Schonverhalten. Die Einschränkungen der Hüft- und der Knie flexion links in der Untersuchungssituation sei nach normalem Sitzen im Stuhl und beim Entkleiden auch mit einer Knieflexion links von über 90° medizinisch nicht erklärbar. Das Treppensteigen sowohl h inauf als auch hinab mit dem rechten Fuss voran sei klar dysfunktional. Objektiv pathologische Be funde am linken Knie oder im Bereiche der Lumbalwirbelsäule würden sich nicht finden. Hingegen sei die Muskulierung, die am linken Bein noch besser zu sein scheine als am rechten Bein, in ihrer Bedeutung klar . E ine chronische Min derbelastung des linken Knies durch Kniebeschwerden sei nicht nachvollzieh bar .
Z usammen mit den Röntgenabklärungen würde er spä testens am 1. Mai 2013 auf ein e volle Arbeitsfähigkeit schliessen, sofern in den Untersuchunge n im E.___ nicht noch klar unfallkausale strukturelle Schädigungen zur Darstellung kommen sollten . 3. 2. 5
Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des E.___
wiesen im Be richt vom 2 4. April 2013 (Urk. 11/53) betreffen d der Untersuchung vom 22. Apri l 2013 auf unspezifische Schmerzen an der unteren Ext remität links hin. Das klini sche Bild imponiere im Sinne ei n e r muskulären / myofaszialen Dystonie. Neben einem Schonverhalten zeige sich ein beginnendes se kundäres Decon di tioning-Syndrom . Hinweise für das Vorliegen eines lumbo radikulären
Schmerz syndroms bestünden nicht. Zum Ausschluss einer Binnen läsion sei eine MRI-Untersuchung des Knies geplant und aufgrund der Schmer zausstrahlung in den Hüftbereich hätten sie sich für ein MRI der LWS entschie den. 3. 2. 6
Im Bericht des E.___ vom 3 0. April 2013 (Urk. 11/57) wiesen die Ärzte auf die am gleichen Tag erstellten nativen MRI -Bilder des linken Knies und der LWS hin. In Bezug auf das Knie beschrieben sie einen Status nach Teilmeniskektomie der Pars intermedia und des Hinterhorns des Innenmeniskus mit degenerativen Veränderungen des Restmeniskus, einen kleinen, bis auf Corti calisniveau rei chenden Knorpeldefekt des medialen Tibiaplateaus und eine Chondromalazie des lateralen Kniekompartimentes . In Bezug auf die LWS wurde n eine Osteo chond r o se der Grundplatten von BWK7 und eine kleine mediane D iskusher nie L4/5 ohne Tangierung neuronaler Strukturen festgehalten (S.
2). 3. 2. 7
Kreisarzt Dr. Z.___
ergänzte mit Bericht vom 7. Mai 2013 (U rk. 11 /58), dass die zusätzlichen Abklärungen in der Rheumatolo gie des E.___ keine un fallkausalen strukturellen Schädigungen nachzuweisen verm ö chten. Die im MRI des linken Knies beschriebenen degenerativen Verän derungen seien zwang slos mit der Meniskusoperation 1997 erklärbar. Eine fri sche Traumatisierung sei nicht zu erkennen. Das gleiche gelte für die LWS. Auch hier habe man keine unfallkausalen strukturellen Schädigungen. 3. 2. 8
Im rheumatologischen Untersuchungsbericht des E.___
vom 16 . Mai 2013 (Urk. 11/61) schlilder ten die Ärzte ein intaktes vorderes und hinteres Kreuzband sowie einen postoperativ (unauffälligen) Status nach Teilmeniskek tomie des Hinterhorn e s links . Eben in diesem Be reich zeige sich eine kleine umschriebene Chondromalazie bis auf Höhe des Corticalisniveaus . Ein als altersentsprechend zu interpretierender Normalbefund zeige sich im MRI der LWS. Unter Zusamme nschau der bei der Konsultation vom 15. Mai 2013 erho benen klinischen Befunde dürfe die Bildgebung als normwertig interpretiert werden, das klinische Beschwerdebild lasse sich dadurch nicht hinreichend erklä ren. 3. 2. 9
Dr. A.___
berichtete am 7. Juni 2013 (Urk. 11/67) über die
am gleichen Tag erfolgte Kon sultation des Beschwerdeführers und wies auf dessen Selbstzu weisung für eine Zweitmeinung wegen persistierenden Knieschmerzen hin. Er diagnostizierte anhaltende therapieresistente Beschwerden im medialen Kom partiment des Knieg e lenk s links bei Zustand nach Operation 1997 mit diskret beginnender medialer Gonarthrose mit Retraumatisierung vor etwa sechs Monaten mit offenbar auch Spongiosaödem . Im Befund wies er auf eine gute Be weglichkeit des linken Kniegelenks hin, ohne Erguss u nd erhaltener Band stabi lität . Er vermerkte, frische Röntgenb ilder und MRI würden ihm nicht vor liegen und er wäre dankbar zur Durchsicht der Original MRI. 3. 2. 10
I m Bericht vom 1 7. Juni 2013 (Urk. 11/71 /1) wies Dr. A.___ darauf hin, dass aus seiner Sicht immer noch Unfallfolgen und Restbeschwerden bestehen würden. Aus dem MRI vom April 2013 sehe man immer noch etwas Stress zeichen medi ales Kompartiment mit deutlichem Kalibersprung im Meniskus be reich medial. Eine Rearthroskopie sei im Moment aber nicht unbedingt ange zeigt.
3. 2. 11
Im Bericht über das
native MRI des linken Knie s
vom 2 7. Dezember 2013 (Urk. 11/97) wurde auf einen Status nach Operation 1997 und erneute m Unfall im Oktober 2013 (gemeint wohl Oktober 2012) hingewiesen und in der Beurtei lung Folgendes festgehalten:
„ F emorotibial medial volumenverminderter Meniskus, v.a. Corpusbereich mit unregelmässigem Restmeniskus wahrscheinlich nach Teilmeniskektomie, kleine ern eute Rissbildung wahrscheinlich
umschriebener höhergradiger ca. 6
mm messender Knorpelschaden im posterio ren medialen Tibiaplateau bei leichtgradiger medialer femorotibialer Arthros e
Wenig Erguss und knapp über 5 cm messende Baker-Zyste popliteal me d i al bei im Übrigen altersentsprechenden Binnenstruktu ren ” . 3. 2. 12
Im Eintrag in die Krankengeschichte vom 6. Januar 2014 (Urk. 11/98 S. 3) beur teilte Dr. A.___ die neuen MRI -Bilder. Er führte aus, man sehe einen Zustand nach OP medial, jedoch oh ne eindeutige Rezidivläsionen . D ie Knorpel belä ge seien diskret ausgedünnt, aber ohne durchgehenden Defekt. Die
l aterale n Ver hä lt nisse seien ruhig und auch fe m or opatel la r sei die Situation ruhig, es gebe kein en wesentli che n Gelenkerguss, keine wesentlichen Stresszeichen intraossär, dorsal eine Bakerzyste, etwa mit normaler Grösse. Als Diagnose nannte er : Kniebe schwerden links bei Zustand nach OP mit diskret beginnender Arthrose situa tion . 4. 4.1
A ufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Ereignisses vom 2 4. Oktober 2012 bezüglich des linken Knie gelenks
ein erheblicher Vorzustan d samt am 28.
Februar 1997 erfolgter
Kniear throskopie vorhanden war (vgl. E.
3.1). 4. 2
Aufgrund der Akten ist ebenfalls erstellt, dass der erstbehandelnde Arzt, Dr. B.___,
am Folgetag des Ereignisses vom 2 4. Oktober 2012 einzig eine mini male Schürfspur von ca. 1 cm Länge objektivieren konnte. Ansonsten vermerkte er unauffällige äusserliche Verhältnisse und wies auf eine normale Beweglich keit des Kniegelenks hin (E.
E. 3.2.4 und
E.
3.2.7) . Angesichts des fehlenden Nachweises einer über das Ausmass einer minimalen Schürfspur am linken Knie hinausgehenden Verletzung aufgrund des Ereignisses vom 2 4. Okto ber 2012 ist vielmehr davon auszugehen, dass dieses im äussersten Fall geeignet gewesen sein könnte, die vorbe stehende link sseitige Knieproblematik vorüber gehend zu verschlimmern. Eine richtunggebende Verschlimmerung ist durch die Akten aber nicht belegt. Dabei ist es – soweit die geltend gemachten Be schwerden am linken Knie überhaup t ur sächlich dem Ereignis vom 2 4. Oktober 2012 (und nicht dem unbestrittener massen vorhandenen Vorzustand) zuge schrie ben werden können – nicht zu be anstanden, dass der Status quo sine als (spätestens) am 1. Mai 2013 erreicht be trachtet wurde
weshalb die Beschwer de gegnerin
ab diesem Zeitpunkt keine Ar beitsunfähigkeit mehr für ausgewiesen erachtet e und die Taggeldleistungen ein stellte . Begründete Anhaltspunkte, welch e eine Terminierung des Sta tus quo sine auf einen späteren Zeitpunkt als sachlich gerechtfertigt erscheinen liessen, sind nicht greifbar und reduzieren sich auf die Figur " post hoc ergo propter hoc“ wonach eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Dies genügt indes rechtsprechungsgemäss nicht für die Annahme eines Kau salzu sammenhangs (BGE 119 V 335 E.
2b/ bb). Damit erweisen si ch die Anga ben, wonach der Beschwerdeführer erst seit dem Unfallereignis unter den Beschwer den leide, als nicht relevant . Es kann vorliegend zudem auch nicht gesagt werden, dass der kausalen Sig nifikanz des Unfallereignisses - bei Fehlen einer erkennba ren unfallspezifischen Schädigung - eine vorrangige Bedeutung zuge wiesen werden kann. Damit aber entfällt grundsätzlich die Massgeblichkeit des Unfalls mit Bezug auf das Vorhandensein der gesundheitlichen Beeinträch ti gung. 4.4
Keine neuen Erkenntnisse ergeben sich aus dem auf gelegten Bericht von Dr. B.___ vom 1 2. März 2016 (Urk. 1 7 / 2) und jenem Dr. A.___ vom 8 . April 2016 (Urk.
18/2) . Diese bezieh en sich auf ein neues Unfallereignis vom 1 5. Dezem ber 2015 und sind für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz. 5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die weiterge hende Leistun gspflicht zu Recht verneint hat und es mit den erbrachten Leistungen sein Bewenden haben muss. Dementsprechend ist der angefochtene Einsprache entscheid vom 2 0. April 2015 (Urk.
2) nicht zu beanstanden. Dies führt zur Ab weisung der Beschwerde. 6 .
E. 6 f., Urk.
E. 6.1 Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung gemäss §
E. 6.2 Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streit wert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung – nament lich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 6. 3
Rechtsanwalt Matthias Horschik machte mit Honorarnote vom 2 9. März 2016 (Urk.
E. 6.4 Der Beschwerdeführer ist auf §
E. 10 S.
5 f .) einen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 2 4. Oktober 2012 und
den über das Datum vom 30.
April 2013 hinaus angegebenen Beschwerden .
Sie begründet e dies damit, dass weder in der Untersuchung noch aufgr und der medizinischen Unterla gen u nfallkausale struk turelle Schädigungen hätten
nachgewiesen werden könn en, die die geklagten Rücken- und linksseitigen Kniebeschwerden erklären könn t en. Wei tere Leis tung en stünden dem Beschwerdeführer daher nicht zu.
E. 14 ), es sei ein Gerichtsgutachten in die Wege zu leiten . 3.
E. 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 2 6. Januar 2015 wird dem Beschwerdeführer Rechts anwalt Matthias Horschik, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorlie gende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Matthias Horschik, Zürich, wird mit Fr. 1‘4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Matthias Horschik - Rechtsanwalt Reto Bachmann, sowie Urk. 17/1-2 und Urk. 18/1-3 - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00021 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Nef Urteil vom
6. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann Lischer
Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Sachverhalt: 1.
Der 1966 geborene X.___ war als Aus hilfe mitarbeiter (Lagerist) in einem bis 2 6. Oktober 2012 befri steten Arbeitsver hältnis bei der
Y.___ AG
angestellt und damit bei der Schweize rischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen ver sichert. A m 2 4. Oktober 2012 machte er beim Aussteigen aus dem Tram einen Fehltritt und fiel hin . Dabei schlug er d as linke Knie an und verletzte sich in der Gesässgegend und an der Lenden wirbelsäule
(Schadenme ld ung vom 2 6. Oktober 2012, Urk. 11/ 1, vgl. auch Urk. 11/24 S.
1). G leichartige Unfälle beim Ausstei gen aus dem Tram ha tt e der Versicherte bereits
am 2 4. September 1986, am 1 5. Febru ar 1993 und am 7. Februar 201 1 erlitten
(Urk. 11/31 u nd
Urk. 11/30 /27).
D ie SUVA holte medizinische Akten ein (vgl. Urk. 11/6, Urk. 11/14, Urk. 11/16, Urk. 11/21, Urk. 11/23, Urk. 11/29, Urk 11/ 44)
und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung). Am 1 2. April
201 3 wurde durch Kreis arzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Tramatologie FMH, eine ärztliche Un tersuchung durchgeführt (Urk. 11/47). Gestützt auf den Untersuchungsbericht
und die Ergänzungen von Dr. Z.___ vom 7. Mai 2013 (Urk. 11/58) wurde dem Versicherten mit Schreib en vom 14. Mai 2013
die Ein stellung der Leistungen mangels Kausalität der Restbeschwerden mitgeteilt (Urk. 11/60). Mit Verfügung vom 2 1. November 2013 stel lte die SUVA die Leis tungen mit Wirkung per 1. Mai 2013 förmlich
ein (Urk. 11/82, zum Entscheid datum vgl. Urk. 11/88 S. 6) .
Gegen diesen Entscheid erhob der Ver s i cherte am 7. Januar 2014 Einsprache (Urk. 11/88 S.
1 ff.) und begründete diese
zusätzlich mit den Eingaben vom 1.
September
2014 (Urk.
11/111), 3 0. Oktober
2014 (Urk. 11/115) und 3. November
2014 (Urk. 11/119). Mit Entscheid vom 1 8. Dezem ber 2014 (Urk. 2) hielt die SUVA an ihrem Entscheid fest und wies die Einsprache ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am
2 6. Januar 2015 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben und es sei die Beschwer de gegnerin zu ver - pflichten, über d as Datum vom 1. Mai 2013 hinaus weiterhin die
versiche rungsrechtlichen Leistungen, insbesondere Taggelder, Heilungskosten, eventuell eine Rente und eine Integritätsentschädigung, zu erbringen . Weiter be a ntragte er einen zweiten Sc hriftenwechsel sowie die unentg eltliche Rechts vetretung (S. 2) . Die SUVA schloss in ihrer Beschwe rdeantwort vom 1 7. Februar 2015 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde, wovo n dem Beschwerdeführer am 2 5. Februar 2015 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 13). Zur Beschwerdeantwort äusserte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2015 (Urk. 14), wovon der SUVA am folgenden Ta g Kenntnis gegeben wurde (U rk. 15).
W eitere Eingabe n reichte er am 3 0. März 2016 (Urk. 17) und 12 April 2016 (Urk. 18) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht wer den kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender na türlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf den Bericht von Dr. Z.___ (Urk. 2 S.
6 f., Urk. 10 S.
5 f .) einen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 2 4. Oktober 2012 und
den über das Datum vom 30.
April 2013 hinaus angegebenen Beschwerden .
Sie begründet e dies damit, dass weder in der Untersuchung noch aufgr und der medizinischen Unterla gen u nfallkausale struk turelle Schädigungen hätten
nachgewiesen werden könn en, die die geklagten Rücken- und linksseitigen Kniebeschwerden erklären könn t en. Wei tere Leis tung en stünden dem Beschwerdeführer daher nicht zu. 2.2
Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesent lichen entgegen (Urk. 1 S. 3
ff.), auf die kreisärztliche Untersuchung vom 1 2. April 2013 könne nicht abgestellt wer den, da diese von einer ungenügenden Aktenlage ausgehe. I nsbesondere fehlten die Berichte und die Auseinandersetzung in Bezug auf das Unfallereignis vom 2 7. Oktober 1996 und den Vorschaden am linken Knie . Die Frage der vorbe stehenden Schädigung und einer
Teilkausalität sei nicht geprüft worden. Auch seien die diversen Berichte von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für or tho pä di sche Chirurgie, im Einsp racheentscheid falsch gewürdigt bzw. nicht hinrei chen d
„ abgeklärt ” worden. Dr. A.___ halte darin ausdrücklich fest, dass es sich um Unfallfolgen handle und Restbeschwerden immer noch vorhanden seien. Auch Dr. med. B.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, halte fest, dass die Knie- und Rückenbes chwerden auf den Unfall vom 24. Oktober 2012 zu rückzuführen seien und aufgrund eines im Januar 2014 durchgeführten MRI s seien st ruk tu relle und somit organisch und unfallbedingte Befunde festgehalten (S.
5 Ziff. 8). Nicht nur der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang mit den Be schwer den betreffend das linke Knie sei gegeben, sondern auch die immer noch existierende Arbeitsunfähigkeit, die über den 3 0. April 2013 hinaus gehe . Der Zeitpunkt der Adäquanzprüfung sei vorliegend zu früh erfolgt (Ziff. 9). Im Wei te ren sei auch die Frage der unfa llähnlichen Körperschä digung zu prüfen (Ziff. 10).
Mit der Begründung, der Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt, beantragte der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 5. März 2015 (Urk. 14), es sei ein Gerichtsgutachten in die Wege zu leiten . 3.
3.1
Die Ärzte der C.___ wiesen im Opera tionsbericht vom 2 8. Februar 1997 (Urk. 11/114) auf ein Distorsi onstrauma hin, das der Beschwerdeführer ein halbes Jahr zuvor beim Fussball spielen a m Knie links erlitten ha b e . Seither bestünden anhaltende belastungs abhängige Beschwerden im medialen Kompar ti ment. Sie vermerkten rezidivie rende Ergü sse, klinische Meniskuszeichen medial
bei stabilem Bandapparat und die Indikation zur Kniearthroskopie. Aufgrund der Inspektion der Gelenkab schnitte mit Einführung einer 30° Optik hielten die Ärzte in Bezug auf das me diale Kompartiment einen unauffälligen Knorpelbelag Tibia und Femur fest. Am Übergang vom mittleren zum hinteren Drittel des Meniskus vermerkten sie ei nen l appenförmigen, schräg vertikalen Einriss mit unter dem Meniskus einge schlagenem Lappen. Der vertikale Einriss reiche bis in die Meniskusbasis hinein. Das Hinterhorn sei stark degeneriert mit mehre re n horizontalen Lamellierunge n und von weicher Qualität. Betreffend den inva siven Eingriff schilderten d ie Ärzte eine Resektion des Hinterhorns
subtotal,
eine Glättung des Übergangs zum mittleren Drittel und eine intakte und stabile Hinterhornspitze, die grösstenteils belassen w o rde n sei . 3. 2
3.2.1
Dr. B.___ wies im Formularbericht an die Beschwerdegegnerin vom 10. Novem ber 2012 auf die Erstbehandlung d es Beschwerdeführers am 25. Oktober 2012 hin (Urk. 11/6 /1-2). Er vermerkte, gemäss dessen Anga ben sei er auf dem Heim weg von der Arb eit aus dem Tram ausgestie gen und b eim Aussteigen hätten sich bereits die Türen geschlossen . I rgendwie sei er hierbei auf das Trottoir gefallen und
habe sich ir gendwie das Gesäss und das linke Knie und irgendwie auch den Rücken an der Haltestange oder am Trittbrett angeschlagen und habe nur mit grosser Mühe nach Hause gehen können. Dort habe er ein Schmerz mittel ein genommen .
Im objektiven Befund hielt der Arzt eine minimale Schürfspur am linken Knie, ca. 1 cm lang, fest. Sonst seien beide Knie äusserlich unauffällig. Mit dem Hin weis auf den Bericht der D.___ vom 5. November 2012 (Urk. 11/6 S.
3
f.) hielt er im Röntgenbefund in Bezug auf das linke Knie eine medial betonte Gonarthrose und betreffend die Brust- und Lendenwirbelsäule (BWS und LWS) e i nen altersentsprechenden Befund fest . Er diagnostizierte eine Kontusion des linken Knies, ein traumatisch bedingte s akute s
thorakolumbales Schmerzsyndrom infolge Kontusion und eine Sch ürfspur am linken Knie vorne .
Zur Therapie verordnete er Schmerzmedikamente, Physiotherapie und zusätzlich e ine Kniebandage .
In seinen Bemerkungen führte der Arzt aus, auffallend sei, dass dies nun bereits der vierte gleichartige Unfall sei, der sich beim Aussteigen aus dem Tram ereig net habe. Auch sonst habe der Beschwerdeführer zahlreiche Stürze, wie Aus gleiten auf Treppe usw. erlitten, wobei sich die Arbeitsunfähigkeit en in den meisten Fällen sehr in die Länge gezogen hätten . 3.2 .2
Im Zwischenbericht v om 1 5. Dezember 2012 (Urk. 11/21) wies Dr. B.___ auf eine verbesserte Beweglichkeit der Wirbelsäule hin und vermerkte, die Beweg lichkeit des linken Knies habe s ich sogar normalisiert und die s chmerzhaften Myogelosen im Lendenwirbelsäulenbereich hätten sich etwas zurückgebildet. Er hielt fest, d er Beschwerdeführer benötige auch nicht mehr ganz so häufig Schmerzmedikamente und die Arbeitsaufnahme sei wegen der Schmerzen nicht möglich gewesen. 3.2.3
Im Zwischenbericht vom 2 3. Februar 2013 (Urk. 11/29) wies Dr. B.___
darauf hin, dass sich der Gesundheitszustand bezüglich des linken Knies und der Wirbelsäule trotz regelmässiger Physiotherapie und fortgesetzter Schmerz medi kation in den letzten Wochen nicht mehr eindeutig verbessert habe, weshalb allenfalls eine Überweisung des Beschwerdeführers an ein Rheu maambula to rium
erfolge, sobald die Ergebnisse der geplanten k reisärztlichen Untersuchung vorliege n würden . 3. 2. 4
Im k reisärztlichen Untersuchungsbericht vom 1 2. April 2013 (Urk. 11/47) hielt Dr. Z.___
unter Bezugnahme auf die Aktenlage in seiner Beurteilung fest
(S.
7
f.), die konventionell r adiologischen Abklärungen vom Knie links, der BWS und der LWS hätten keine unfallkausalen strukture llen Schädigungen gezeigt . Als Folge der früheren Meniskus o peration sei die dis krete Abflachung des medialen Fermurk ondylus links zu werten ohne eigentli che Gelenks palt ver schmälerung . Die Wirbelsäule zeige mehrsegmentale dege nerative Verände rungen, eher diskret angesichts des Alters des Beschwerdefüh rers. In der Unter suchung klage der Beschwerdeführer vorwiegend über links seitige Schmerzen im ganzen Knie, dauernd, Tag und Nacht, fast stärker im Lie gen als bei Be lastung, die in ihrer Intensi tät seit dem Unfall unverändert seien. Die klinische Untersuchung sei erschwert durch ausgeprägtes demonstratives und auch his trio nisches Schonverhalten. Die Einschränkungen der Hüft- und der Knie flexion links in der Untersuchungssituation sei nach normalem Sitzen im Stuhl und beim Entkleiden auch mit einer Knieflexion links von über 90° medizinisch nicht erklärbar. Das Treppensteigen sowohl h inauf als auch hinab mit dem rechten Fuss voran sei klar dysfunktional. Objektiv pathologische Be funde am linken Knie oder im Bereiche der Lumbalwirbelsäule würden sich nicht finden. Hingegen sei die Muskulierung, die am linken Bein noch besser zu sein scheine als am rechten Bein, in ihrer Bedeutung klar . E ine chronische Min derbelastung des linken Knies durch Kniebeschwerden sei nicht nachvollzieh bar .
Z usammen mit den Röntgenabklärungen würde er spä testens am 1. Mai 2013 auf ein e volle Arbeitsfähigkeit schliessen, sofern in den Untersuchunge n im E.___ nicht noch klar unfallkausale strukturelle Schädigungen zur Darstellung kommen sollten . 3. 2. 5
Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des E.___
wiesen im Be richt vom 2 4. April 2013 (Urk. 11/53) betreffen d der Untersuchung vom 22. Apri l 2013 auf unspezifische Schmerzen an der unteren Ext remität links hin. Das klini sche Bild imponiere im Sinne ei n e r muskulären / myofaszialen Dystonie. Neben einem Schonverhalten zeige sich ein beginnendes se kundäres Decon di tioning-Syndrom . Hinweise für das Vorliegen eines lumbo radikulären
Schmerz syndroms bestünden nicht. Zum Ausschluss einer Binnen läsion sei eine MRI-Untersuchung des Knies geplant und aufgrund der Schmer zausstrahlung in den Hüftbereich hätten sie sich für ein MRI der LWS entschie den. 3. 2. 6
Im Bericht des E.___ vom 3 0. April 2013 (Urk. 11/57) wiesen die Ärzte auf die am gleichen Tag erstellten nativen MRI -Bilder des linken Knies und der LWS hin. In Bezug auf das Knie beschrieben sie einen Status nach Teilmeniskektomie der Pars intermedia und des Hinterhorns des Innenmeniskus mit degenerativen Veränderungen des Restmeniskus, einen kleinen, bis auf Corti calisniveau rei chenden Knorpeldefekt des medialen Tibiaplateaus und eine Chondromalazie des lateralen Kniekompartimentes . In Bezug auf die LWS wurde n eine Osteo chond r o se der Grundplatten von BWK7 und eine kleine mediane D iskusher nie L4/5 ohne Tangierung neuronaler Strukturen festgehalten (S.
2). 3. 2. 7
Kreisarzt Dr. Z.___
ergänzte mit Bericht vom 7. Mai 2013 (U rk. 11 /58), dass die zusätzlichen Abklärungen in der Rheumatolo gie des E.___ keine un fallkausalen strukturellen Schädigungen nachzuweisen verm ö chten. Die im MRI des linken Knies beschriebenen degenerativen Verän derungen seien zwang slos mit der Meniskusoperation 1997 erklärbar. Eine fri sche Traumatisierung sei nicht zu erkennen. Das gleiche gelte für die LWS. Auch hier habe man keine unfallkausalen strukturellen Schädigungen. 3. 2. 8
Im rheumatologischen Untersuchungsbericht des E.___
vom 16 . Mai 2013 (Urk. 11/61) schlilder ten die Ärzte ein intaktes vorderes und hinteres Kreuzband sowie einen postoperativ (unauffälligen) Status nach Teilmeniskek tomie des Hinterhorn e s links . Eben in diesem Be reich zeige sich eine kleine umschriebene Chondromalazie bis auf Höhe des Corticalisniveaus . Ein als altersentsprechend zu interpretierender Normalbefund zeige sich im MRI der LWS. Unter Zusamme nschau der bei der Konsultation vom 15. Mai 2013 erho benen klinischen Befunde dürfe die Bildgebung als normwertig interpretiert werden, das klinische Beschwerdebild lasse sich dadurch nicht hinreichend erklä ren. 3. 2. 9
Dr. A.___
berichtete am 7. Juni 2013 (Urk. 11/67) über die
am gleichen Tag erfolgte Kon sultation des Beschwerdeführers und wies auf dessen Selbstzu weisung für eine Zweitmeinung wegen persistierenden Knieschmerzen hin. Er diagnostizierte anhaltende therapieresistente Beschwerden im medialen Kom partiment des Knieg e lenk s links bei Zustand nach Operation 1997 mit diskret beginnender medialer Gonarthrose mit Retraumatisierung vor etwa sechs Monaten mit offenbar auch Spongiosaödem . Im Befund wies er auf eine gute Be weglichkeit des linken Kniegelenks hin, ohne Erguss u nd erhaltener Band stabi lität . Er vermerkte, frische Röntgenb ilder und MRI würden ihm nicht vor liegen und er wäre dankbar zur Durchsicht der Original MRI. 3. 2. 10
I m Bericht vom 1 7. Juni 2013 (Urk. 11/71 /1) wies Dr. A.___ darauf hin, dass aus seiner Sicht immer noch Unfallfolgen und Restbeschwerden bestehen würden. Aus dem MRI vom April 2013 sehe man immer noch etwas Stress zeichen medi ales Kompartiment mit deutlichem Kalibersprung im Meniskus be reich medial. Eine Rearthroskopie sei im Moment aber nicht unbedingt ange zeigt.
3. 2. 11
Im Bericht über das
native MRI des linken Knie s
vom 2 7. Dezember 2013 (Urk. 11/97) wurde auf einen Status nach Operation 1997 und erneute m Unfall im Oktober 2013 (gemeint wohl Oktober 2012) hingewiesen und in der Beurtei lung Folgendes festgehalten:
„ F emorotibial medial volumenverminderter Meniskus, v.a. Corpusbereich mit unregelmässigem Restmeniskus wahrscheinlich nach Teilmeniskektomie, kleine ern eute Rissbildung wahrscheinlich
umschriebener höhergradiger ca. 6
mm messender Knorpelschaden im posterio ren medialen Tibiaplateau bei leichtgradiger medialer femorotibialer Arthros e
Wenig Erguss und knapp über 5 cm messende Baker-Zyste popliteal me d i al bei im Übrigen altersentsprechenden Binnenstruktu ren ” . 3. 2. 12
Im Eintrag in die Krankengeschichte vom 6. Januar 2014 (Urk. 11/98 S. 3) beur teilte Dr. A.___ die neuen MRI -Bilder. Er führte aus, man sehe einen Zustand nach OP medial, jedoch oh ne eindeutige Rezidivläsionen . D ie Knorpel belä ge seien diskret ausgedünnt, aber ohne durchgehenden Defekt. Die
l aterale n Ver hä lt nisse seien ruhig und auch fe m or opatel la r sei die Situation ruhig, es gebe kein en wesentli che n Gelenkerguss, keine wesentlichen Stresszeichen intraossär, dorsal eine Bakerzyste, etwa mit normaler Grösse. Als Diagnose nannte er : Kniebe schwerden links bei Zustand nach OP mit diskret beginnender Arthrose situa tion . 4. 4.1
A ufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Ereignisses vom 2 4. Oktober 2012 bezüglich des linken Knie gelenks
ein erheblicher Vorzustan d samt am 28.
Februar 1997 erfolgter
Kniear throskopie vorhanden war (vgl. E.
3.1). 4. 2
Aufgrund der Akten ist ebenfalls erstellt, dass der erstbehandelnde Arzt, Dr. B.___,
am Folgetag des Ereignisses vom 2 4. Oktober 2012 einzig eine mini male Schürfspur von ca. 1 cm Länge objektivieren konnte. Ansonsten vermerkte er unauffällige äusserliche Verhältnisse und wies auf eine normale Beweglich keit des Kniegelenks hin (E.
3.2.1 u nd E.
3.2.2). Objektiv e pathologische Befunde konnte auch der Kreisarzt Dr. Z.___ anlässlich seiner Untersuchung vom 1 2. April 2013 nicht erheben (E.
3.2.4) . Aufgrund der Umfangmessungen
wies er in nach vollziehbarer weise auf Diskrepanz en zwischen den geklagten Beschwer den und der am linken Bein besser ausgebildeten Muskulatur als am rechten Bein hin . Damit ergeben sich aber auch keine Hinweise für e in Schonverhalten, wie dies bei den angeblich
erheblichen Schmer zen zu erwarten wäre. Auch be zeichneten die Ärzte des E.___
aufgrund ihrer Untersuchung und der bildgebenden Befunde den postoperativen Zustand als unauffällig, norm wertig und das Be schwerdebild als nicht hinreichend erklärbar (E.
3.2.8). Auf den
aktuellsten MRI -Bildern vom 2 7. Dezember 2013 ersah letztlich selbst Dr. A.___ ein en Zustand am linken Knie nach Operation ohne Anzeichen für eindeutige Rezidivläsionen und brachte damit in aller Deutlichkeit einen Zu sammenhang lediglich zum Vorzustand zum Ausdruck (E.
3.2.12).
4.3
Die von Dr. Z.___ erstellte Expertise steht damit im Einklang mit der übrigen medizinischen Aktenlage und stellt insbesondere eine tragfähige Grundlage für die Beantwortung der strittigen Kausalitätsfrage dar. Ausschlagge bend ist dabei in erster Linie die Erkenntnis, dass eine durch das Geschehnis vom 2 4. Oktober 2012 verursachte relevante (Zusatz-)Verletzung des rechten Knies nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b mit Hinw eisen) erstell t ist (vgl. E.
3.2.4 und
E.
3.2.7) . Angesichts des fehlenden Nachweises einer über das Ausmass einer minimalen Schürfspur am linken Knie hinausgehenden Verletzung aufgrund des Ereignisses vom 2 4. Okto ber 2012 ist vielmehr davon auszugehen, dass dieses im äussersten Fall geeignet gewesen sein könnte, die vorbe stehende link sseitige Knieproblematik vorüber gehend zu verschlimmern. Eine richtunggebende Verschlimmerung ist durch die Akten aber nicht belegt. Dabei ist es – soweit die geltend gemachten Be schwerden am linken Knie überhaup t ur sächlich dem Ereignis vom 2 4. Oktober 2012 (und nicht dem unbestrittener massen vorhandenen Vorzustand) zuge schrie ben werden können – nicht zu be anstanden, dass der Status quo sine als (spätestens) am 1. Mai 2013 erreicht be trachtet wurde
weshalb die Beschwer de gegnerin
ab diesem Zeitpunkt keine Ar beitsunfähigkeit mehr für ausgewiesen erachtet e und die Taggeldleistungen ein stellte . Begründete Anhaltspunkte, welch e eine Terminierung des Sta tus quo sine auf einen späteren Zeitpunkt als sachlich gerechtfertigt erscheinen liessen, sind nicht greifbar und reduzieren sich auf die Figur " post hoc ergo propter hoc“ wonach eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Dies genügt indes rechtsprechungsgemäss nicht für die Annahme eines Kau salzu sammenhangs (BGE 119 V 335 E.
2b/ bb). Damit erweisen si ch die Anga ben, wonach der Beschwerdeführer erst seit dem Unfallereignis unter den Beschwer den leide, als nicht relevant . Es kann vorliegend zudem auch nicht gesagt werden, dass der kausalen Sig nifikanz des Unfallereignisses - bei Fehlen einer erkennba ren unfallspezifischen Schädigung - eine vorrangige Bedeutung zuge wiesen werden kann. Damit aber entfällt grundsätzlich die Massgeblichkeit des Unfalls mit Bezug auf das Vorhandensein der gesundheitlichen Beeinträch ti gung. 4.4
Keine neuen Erkenntnisse ergeben sich aus dem auf gelegten Bericht von Dr. B.___ vom 1 2. März 2016 (Urk. 1 7 / 2) und jenem Dr. A.___ vom 8 . April 2016 (Urk.
18/2) . Diese bezieh en sich auf ein neues Unfallereignis vom 1 5. Dezem ber 2015 und sind für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz. 5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die weiterge hende Leistun gspflicht zu Recht verneint hat und es mit den erbrachten Leistungen sein Bewenden haben muss. Dementsprechend ist der angefochtene Einsprache entscheid vom 2 0. April 2015 (Urk.
2) nicht zu beanstanden. Dies führt zur Ab weisung der Beschwerde. 6 . 6.1
Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherung sgericht (GSVGer) erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk.
1 S.
2) Rechtsanwalt Matthias Horschik
als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen und dieser bei diesem Ausgang des Verfahrens aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 6.2
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streit wert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung – nament lich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 6. 3
Rechtsanwalt Matthias Horschik machte mit Honorarnote vom 2 9. März 2016 (Urk. 16 /1) einen Aufwand von 12.4 Stunden zu Fr. 250.-- entsprechend einem Honorar von Fr. 3‘100.-- zuzüglich Spesenpauschale von 3 % und Mehrwert steuer geltend. Dies ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von siebenein halb Stunden für das Ausarbeiten der Beschwerdeschrift inklusive Instruktion als überhöht, zumal die materielle Beschwerdebegründung nur knapp zwei Seiten umfasst und zu einem wesentlichen Teil der Begründung der Einsprache vom 7. Janu ar 2014 (Urk. 11 /88 Ziff. 6 bis Ziff. 8) entspricht . Aufgrund der Ver tretung im Verwaltungsverfahr en waren auch die Akten bekannt. In diesem Zusammen hang wurden den auch bereits a nwa ltliche Aufwendungen bis zum Einspracheentscheid vom 1 8. Dezember 2014 (Urk. 2) im Um fang von 17.7 Stun den vergütet (Urk. 11 /125 f.). In dieser Hinsicht geht es auch nicht an, die Position vom 1 9. Dezember 2014 (Posteingang Einspracheentscheid)
erneut in Rechnung zu stellen. Zugunsten des Rechtsvertreters ist davon auszugehen, dass dies seiner unsorgfältigen Mandatsführung zuzuschreiben ist.
Aus den Akten erschliesst sich auch nicht, inwiefern d ie Telefonate und die Mail-Korres pon denz mit Klientin und Klient (vgl. Position 11.08.2015, 10.09.2015, 16.03.2016) für das vorlie gende Verfahren erforderlich war en . Ohne Relevanz für das vorliegende Ver fahren ist auch der i n den Schreiben vom 2 9. und 30.
März sowie am 12. April 2016 erfolgte Hinweis auf eine Verschlechterung des Ge sundheitszustandes aufgrund eines erneuten Unfalls (vgl. auch E.
4.4). So dann beschrän kte sich der notwendige Aufwand für die Substantiierung der pro zessualen Bedürftigkeit auf das Ausfüllen des zugestell ten Formulars mit Deklaration betreffend Rechtsschutzversicherung sowie auf das Beschaffen der erfor derlichen Beschei nigungen
(Urk. 8). Schliesslich genügt auch die geltend ge machte Spesenpauschale der in § 7 Abs. 2 GebV
SVGer verlangten Substan tiierung nicht (vgl. auch § 22 Abs. 1 AnwGebV).
Angesichts der notwendigen Rekapitulation der bekannten und des geringen Umfangs
de r
seit dem Einspracheentscheid
neu hin zu gekommenen Akten, der knappen Rechtsschrift, der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung sowie der in ähnlichen Fällen zu ge sprochenen Beträge ist die Entschädigung bei Anwendung des gerichtsübli chen Stundenansatzes von Fr. 200.-- für bis zum 3 1. Dezember
2014 angefal lene Bemühungen und von Fr. 220.-- für solche ab 1. Januar 2015 (jeweils zu zügli ch Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘ 4 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) fest zusetzen 6.4
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 2 6. Januar 2015 wird dem Beschwerdeführer Rechts anwalt Matthias Horschik, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorlie gende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Matthias Horschik, Zürich, wird mit Fr. 1‘4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Matthias Horschik - Rechtsanwalt Reto Bachmann, sowie Urk. 17/1-2 und Urk. 18/1-3 - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef