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UV.2015.00018

Natürliche Kausalität zwischen den Kniebeschwerden und den Unfallereignissen aufgrund von degenerativem Vorzustand verneint; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2016-01-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1974, war seit 1. August 1991 als Manager Branch

Sales bei der Y.___ angeste llt und dadurch bei der Generali Allge meine Versicherungen AG (Generali) gegen die Folgen von Betriebs- und Nicht betriebsunfällen sowie Berufskrankheiten obligatorisch versichert (Urk. 8 /1 und Urk. 8A/1) .

Am 1. April 2007 verspürte er während eines Meisterschaft- Fussballspiels leichte Schmerzen im linken Knie, welche nach dem Spiel immer stärke r wurden (Schadenmeldung, Urk. 8A /1). Die Generali erbrachte in der Folge die gesetzli chen Leistungen.

Am 1 4. Juni 2013 fiel der Beschwerdeführer beim Fussballspielen nach einem Zweikampf mit einem Gegenspieler auf das linke Knie und zog sich dabei

eine Verletzung des Knies zu (Bagatell-Unfallmeldung, Urk. 8/1). Die Generali er brach te in der Folge Leistungen.

Mit Verfügung vom 2 8. November 2013 (Urk. 8/14) stellte sie ihre Leistungen wegen fehlender Unfallkausalität per 1 4. September 2013 ein. Die dagegen vom Versicherten am 1 3. Dezember 2013 erhobene Einsprache (Urk. 8/17) wies die Generali

mit Einspracheentscheid vom 2 7. November 2014 ab (Urk. 8/ 40 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2 0. Januar 2015 g egen den Einspracheentscheid vom 2 7. November 2014 (Urk.

2) Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegne rin sei zu verpflichten, die Leistungen aus der obligatorischen Unfallversiche rung im Zusammenhang mit der Pangonarthrose im linken Kniegelenk über den 1 4. September 2013 hinaus zu übernehmen, und ihm sei eine Integritätsent schädigung für die Arthrose im linken Kniegelenk, basierend auf einem Integ ritätsschaden von mindestens 40 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerde antwort vom 2 3. Februar 2015 beantragte die Generali die Abw eisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1 4. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden

– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk.

2) damit, gestützt auf das Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für O rtho pädische Chirurgie und für Traumatologie des Bewegungsapparates, vom Juni 2014 sei davon auszugehen, dass die natürliche Kausalität zwischen den ab dem 1 4. Juni 2013 behandelten Knieschmerzen links und den Vorfällen vom 1. April 2007 und vom 1 4. Juni 2013 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegeben sei.

S owohl dem MRI-Bericht vom 1 9. April 2007 als auch dem Operationsbericht vom 1 7. September 2007

sei eine vorbestehende Gonarthrose links zu entneh men . Da eine Gonarthrose nach dem heutigen medizinischen Wissens s tand eine Entwicklungszeit von mindestens 10 bis 20 Jahre n benötige, könne darauf geschlossen werden, dass die kurz nach dem Ereignis vom 1. April 2007 erwähnte Gonarthrose unfallfremder Genese sei. Zudem sei verschiedenen Berichten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 10 J ahren Knieprob leme links gehabt und diese Problematik seit einem halben Jahr vor dem Vorfall vom 1. April 2007 z ugenommen habe .

Im Übrigen sei auch im Zusammenhang mit den jeweiligen Ereignissen beim Fussballspielen vom 1 8. April 1996 und vom 1 3. Juli 1997 keine unfallbedingte Knieverletzung links diagnostiziert wor den

(S. 3 f. Ziff. 3). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, seine aktuellen gesundheitlichen Beschwerden seien auf den Unfall vom 1. April 2007 und zumindest teilweise auf den Unfall vom 1 4. Juni 2013 zurückzufüh ren. Dem Gutachten von Dr. Z.___ komme kein Beweiswert zu . So handle es sich um ein reines Aktengutachten, die Bilddokumente aus dem Jahr 2007 hät ten ihm nicht zur Verfügung gestanden,

und es fehlten jegliche Hinweise auf eine bereits zehn Jahre zurückliegende Läsion des hinteren Kreuzbandes

(S. 6 Ziff. 17, S. 8 f f .

Ziff. 24-32). Vielmehr sei gestützt auf die Feststellungen von Dr. med. A.___,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, davon auszugehen, dass es am 1. April 2007 zu einer unfallbedingten Verletzung im linken Knie

- namentlich einer Ruptur des hin ter en Kreuzbandes und zu einem Meniskusriss - gekommen sei. Als Folge dieser Verletzungen sei die Stabilität des Kniegelenkes nicht mehr gewährleistet gewesen und dami t die Voraussetzung für den Beg inn von Knorpelschäden und ei ner Arthrose geschaffen worden (S. 6 f. Ziff. 19-20, S. 7 Ziff. 22, S. 11 f. Ziff. 33). Das derzeitige Zustandsbild

sei

gemäss

Dr. A.___ hauptsächlich mit dem Unfall vom 1. April 2007 zu erklären (S. 7 Ziff. 21). Das Knie sei vor dem Unfall gesund gewesen und d as heutige Zustandsbild lasse sich ohne die beiden Unfälle nicht erklären (S. 7 f. Ziff. 22). Es sei demnach überwiegend wahr scheinlich, dass die heute geltend gemachten Beschwerden im linken Knie ihre Ursache in den Unfällen vom 1. April 2007 und vom 1 4. Juni 2013 hätten, weswegen die Beschwerdegegnerin hierfür leistungspflichtig und ihm eine Integritätse n tschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 40 % zuzusprechen sei (S. 11 f. Ziff. 33-34). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die v on der Beschwerdegegnerin per 14.

September 2013 verfügte Leistungseinstellung rechtens ist. 3. 3.1

Der Unfallmeldung vom 3 0. April 2007

betreffend das Ereignis vom 1. April 2007 (Urk. 8A/1) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während eines Fussballspieles leichte Schmerzen im linken Knie verspürt hab e, welche nach dem Spiel immer s tärker geworden sei en. Am Montag sei das Knie stark ange schwollen und die Schmerzen seien immer noch präsent gewesen (Ziff. 6). 3.2

Prof. Dr. med. B.___, Chefarzt C.___, führte nach am 1 9. April 2007 durchgeführtem MRI des linken Knies in seinem am gleich en Tag verfas sen Bericht (Urk. 8A /2 /1) aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, seit sechs Monaten an zunehmenden Knieschmerzen und Schwellungen links zu leiden. Vor 10 Jahren sei die Diagnose einer vorderen Kreuzbandläsion gestellt worden. Prof .

B.___ führte aus, die Darstellung des vorderen Kr euzbandes sei praktisch regelre cht. Allenfalls seien leichte Binnensignalveränderungen erkennbar. Dagegen bestehe eine Läsion des hinteren Kreuzbandes . Es habe sich ein leicht verdicktes mediales Seitenband gezeigt. Das laterale Seitenband sei intakt wie auch die Poplitealsehne . Es sei zu einer leichten Signalerhöhung der Spitze der Pars intermedia des lateralen Meniskus gekommen. Dort bestehe auch ein verti kaler Riss, wahrscheinlich bis ins Hinterhorn reichend . Ein ausgeprägter Knor pelschaden bestehe medial femoral deutlicher als tibial mit subchondralen

ossären Veränderungen. Es bestehe ein beträchtlicher Knorpelschaden auch am medialen Gleitlage r.

Prof. B.___ führte aus, es liege eine Läsion des hinteren Kreuzbandes vor und eine wahrscheinlich zumindest durchgemachte Zerrung des medialen Seiten bandes und des vorderen Kreuzbandes, sowie eine laterale Meniskusläsion und ein medialer Knorpelschaden femorotibial wie auch am Gleitlager. Die Bilder seien dem Patienten mitgegeben worden . 3.3

Dr. A.___ (vorstehend E. 2.2) nannte in seinem Bericht vom 2 5. April 2007 (Urk. 8A/4) als Diagnose eine Gonarthrose links und eine Läsion de s hinteren Kreuzbandes und de s lateralen Meniskus . Er habe den Patienten an 2 4. April 2007 in seiner Sprechstunde gesehen. Der Patient habe seit 10 Jahren Knieprobleme links, welche seit einem h alben Jahr zunehmend seien . Er sei aktiver Fussballer und S quashspieler . In einem MRI zeigten sich eine Gonarth rose, eine Meniskusläsion links sowie eine Ruptur des hinteren Kreuzbandes und narbige Veränderungen im vorderen Kreuzband . Es bestünden ein klinisch ver längerter vorderer Kreuzbandweg mit 16 mm gegenüber 6 mm auf der gesunden Seite und keine sicher positiven Meniskuszeichen. Um das Knie besser beurtei len zu können und die im MRI dargestellt laterale Meniskusläsion zu sanieren, sei eine Kniegelenksarthroskopie und eine Teilmeniske k tomie zu empfehlen. 3. 4

Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 8. Mai 2007 (Urk. 8A/7/1) aus, der Beschwerdeführer habe zum Unfallhergang eine Kniedistorsion beim Fussball spiel am 1. April 2007 und seither bestehende klinisch rezidivierende Knie schmerzen links angegeben (Ziff. 2 lit . a). Die ärztliche Behandlung habe am 2 4. April 2007 begonnen. Als Diagnose nannte Dr. A.___ eine laterale Menis kusläsion (Ziff. 2 lit . d). Zum Befund führte er aus, die Meniskuszeichen seien lateral positiv, das Knie reizlos und ergussfrei. Das MRI habe eine Distorsion des vorderen und hinteren Kreuzbandes und eine laterale Meniskusläsion gezeigt (Ziff. 2 lit . c). Das Vorliegen von u nfallfremden Krankheiten oder die Folgen früherer Unfälle verneinte Dr. A.___ (Ziff. 3). 3.5

In seinem am 1 1. Mai 2007 unterzeichneten Fragebogen der Beschwerdegegne rin zum Ereignis vom 1. April 2007 (Urk. 8A/8/1-2) führte der Beschwerdefüh rer im Rahmen der Beschreibung des Unfallhergange s aus, nach dem Fussball spiel, welches er am 1. April 2007 gespielt habe, habe er am Montag starke Schmerzen im Knie, welches angeschwollen gewesen sei, verspürt. Vermutlich seien die harten Zweikämpfe und der persönliche Einsatz die Ursache dafür. Einen direkten Schlag ins Knie habe er nicht bekommen. Natürlic h sei er jeweils durch das Schub sen des Gegners aufs Knie gefallen. Während des Spieles habe er schwache Schmerzen verspürt, welche danach immer mehr zugenommen hätten. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob bereits vor dem Ereignis Beschwerden in der entsprechenden Körperregion bestanden hätten (S. 1). 3.6

Dr. A.___ führte in seinem Operationsbericht vom 1 9. September 2007 (Urk. 8A /10 /1-2) zum medialen Kompartiment aus, die mediale Femurkondyle weise eine Chondromalazie Grad I bis II auf. Das mediale Meniskushinterhorn sei multipel einger issen an der inneren Zirkumfer enz. Der Knorpel auf dem Tibiaplateau sei schön . Zum l ateralen Kompartiment führte er aus, es bestünden ein Lappenriss im lateralen Meniskus im Hinterhorn, sowie ein nicht durchge hender radiärer Riss vom Vorderhorn bis zum Hiatus. Der Hiatus popliteus sei intakt, der Knorpel auf der Femurkondyle und dem Tibiaplateau sei schön. Betreffend den Interkondylärraum bestehe eine dorsale Subluxationsstellung der Tibia. Im Schubladentest habe sich das vordere Kreuzband angespannt. In Ruhestellung hänge es nach dorsal durch. Im Retropatellärraum zeige sich ein Knorpelschaden entsprechend einer Chondromalazie Grad III im femoralen Gleitlager sowie retropatellär (S. 1). 3.7

Dr. A.___ nannte in seinem Beric ht vom 1 2. Oktober 2007 (Urk. 8A /13) die Diagnose einer Insuffizienz des hinteren Kreuzbandes links und eine begin nende mediale Gonarthrose . Dr. A.___ führte aus, bei der Kniegelenksarthro skopie sei zu sehen gewesen, dass im medialen Kompartiment Knorpelschäden femoral und tibial bestünden, was zu einer Gelenkspal t verschmälerung geführt habe. Das Schienbein stehe in einer dorsalen Subluxationsstellung wegen der Insuffizienz des hinteren Kreuzbandes. Wegen der beginnenden Gonarthrose sei eine Ersatzplastik des hinteren Kreuzbandes nicht sinnvoll. Der Patient sei rela tiv beschwerdearm, habe allerdings noch nicht mit dem Sport begonnen. Sollten die Beschwerden bei Zunahme der Belastung entstehen, wäre eine Valgisati onsosteotomie zu diskutieren mit gleichzeitigem Erhöhen des SLOPE, um die dorsale Subluxationsstellung zu beheben. Vorerst sei eine abwartende Haltung einzunehmen. 4.

4.1

Der Bagatell- Unfallmeldung vom 2 0. Juni 2013 betreffend das Ereignis vom 1 4. Juni 2013 (Urk. 8 /1) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer beim Fussballspiel nach einem Zweikampf mit dem Gegenspieler auf das Knie gefal len ist (Ziff. 6). 4.2

Prof. D r.

D.___, Facharzt für Radiologie, E.___, führte nach am 1 9. Juni 2013 durchgeführtem Röntgenuntersuch des linken Knies in seinem gleichentags erstellten Bericht (Urk. 8/2) aus, zum Vergleich hätten Bilder einer Voruntersuchung vom August 2010 vorgelegen. Bereits damals seien eine medial betonte Gonarthrose mit Gelenkspaltminderung und subchondraler

Sk lerosierung

sowie osteophytäre An ba u ten entlang des Gelenkspalts nachgewiesen worden. Es bestünden osteophytäre Anbauten auch entlang der medialen und lateralen Gelenkf läche der Patella. Prof. D.___ führte aus, posttraumatische Veränderungen wie Fissuren oder Frakturen seien jedoch nicht zur Darstellung gekommen. 4 . 3

Dr. med. F.___, Oberarzt Radiologie, C.___, führte nach am 2 7. Juni 2013 durchgeführtem MRI des linken Knies in seinem gleichentags erstellten Bericht (Urk. 8/ 3 /1-2) aus,

zum Vergleich liege das MRI vom 1 9. April 2007 vor (S. 1). E s lägen deutlich progrediente

femoropatelläre Knorpeldefekte sowie leicht progrediente medial betonte femorotibiale Knorpeldefekte und ins gesamt eine mittelschwere Pangonarthrose vor. Es bestehe ein Status nach Par tialruptur des hinteren Kreuzbandes und ein Substanzverlust der Menisci, ohne Nachweis eines neu aufgetretenen Risses (S. 2). 4 . 4

Dr. med. G.___, Beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, verneinte in seiner Stellungnahme vom 2 5. November 2013 (Urk. 8/12) die Frage, ob der vorgese hene stationäre Aufenthalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusam menhang mit dem Unfallereignis vom 1 4. Juni 2013 liege. Es liege ein Vergleich zum früheren MRI vom 1 9. April 2007 vor. Insgesamt handle es si ch um deut lich progrediente f em oro patell äre Knorpeldefekte sowie leicht progrediente medial betonte Knorpeldefekte . Es liege bereits eine mittelschwere Pangonarth rose vor. Es bestehe ein Status nach Partialruptur des hinteren Kreuzbandes sowie Substanzverlust der Meniski ohne Nachweis neu aufgetretener Risse. Der Status quo sei in drei Monaten erreicht - somit am 1 4. September 201 3. Aufgrund der im M RI dokumentierten Veränderungen müsste die Akut-Situation in drei Monaten abgeheilt sein (Ziff. 1-3). 4 . 5

Dr. A.___

nannte in seinem Bericht vom 2 8. November 2013 (Urk. 8/13) als Diagnose eine posttraumatische Arthrose des linken Kniegelenkes nach Kreuz bandruptur, einen Status nach Teilmeniskektomie medial und Meniskusganglion am medialen Meniskusvorderhorn des linken Kniegelenkes (Ziff. 1). Dr. A.___ führte aus, der Patient leide unter belastungsabhängigen Schmerzen bei post traumatischer Arthrose und Meniskusganglion (Ziff. 2

lit . a). Er schlage eine Kniegelenkstoilette und eine Entfernung des Meniskusganglions vor. Als blei bender Nachteil sei die posttraumatisch e Arthrose zu erwarten (Ziff. 2 lit . b und Ziff. 4 lit . d). 4.6

Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 2 3. April 2014 (Urk. 8/28) aus, er habe den Versicherten letztmals am 1. November 2013 in seiner Sprechstunde gese hen. Er leide an einer posttraumatischen Gonarthrose links. Dr. A.___ führte aus, am 1 7. September 2007 sei von ihm eine Kniegelenksarthroskopie und Teilmeniskektomie medial und lateral durchgeführt worden. Bei der damaligen Inspektion des Kniegelenkes hätten sich eine Läsion des hinteren Kreuzbandes sowie eine mediale und laterale Meniskusläsion gezeigt. Zwischenzeitlich habe sich die Gonarthrose vor allem medial weiter verschlimmert. Das letzte MRI vom 2 7. Juni 2013 des linken Kniegelenkes habe eine Progredienz vor allem der femoropatellären Knorpeldefekte gegenüber der Voraufnahmen aber auch femorotibial medial und lateral sowie ein 12 mm gross es Ganglion am Menis kusvorderhorn

und ein popliteus Ganglion gezeigt. Eine Kniegelenksarthrosko pie sei indiziert. 4 . 7

Am 2 3. Juni 2014 erstattete Dr. Z.___ (vorstehend E. 2.1) das von der Beschwer degegnerin in Auftrag gegebene Akteng utachten (Urk. 8/30). In Beantwortung der Frage, welche unfallbedingten Diagnosen anhand der Akten vorlägen, führte Dr. Z.___ zum Ereignis vom 1. April 2007 aus, es sei im Jahr 2007 zu einer vorübergehenden Verschlimmerung durch sportliche Überlastung der vorbestehenden degenerativen Veränderungen gekommen. Diese seien mit überw iegender Wahrscheinlichkeit durch den alten Vorunfall (vermutlich 1997) ents tanden. Sie seien anlässlich des MRI vom 1 9. April 2007 vorgefunden worden, ohne dass vom Radiologen Prof.

B.___ genügende, eindeutig frische verletzungsbedingte Zeichen ang egeben wo rden seien (S. 14 zu

1. lit . a).

Betreffend das Ereignis vom 1 4. Juni 2013 hätten sich keine posttraumatischen Veränderungen in den beiden MRI-Untersuchungen vom 1 9. Juni 2013 (E.___) und vom 2 7. Juni 2013 (C.___) ergeben, sondern deutlich fortschreitende Knorpeldefekte im Gelenk zwischen Knie scheibe und Oberschenkelrolle sowie leicht fortschreitende Knorpeldefekte im Gelenk zwischen Oberschenkelrolle und Schienbeinkopf, vorwiegend im i nneren Kompartment; zusammenfassend habe eine mi ttelschwere Pangonarthrose bestanden (S. 14 zu 1. lit . b).

Als unfallfremde Diagnosen seien betreffend das Ereignis vom 1. April 2007 eine Kniegelenksarthrose mit ausgeprägten degenerativen Veränderungen an der Oberschenkelrolle wie auch am Schienbeinkopf in Verbindung mit Schäden am äusseren und am inneren Meniskus zu nennen; so eine Plica medio pat el l a ris (angeborener Zustand), eine Schädigung des hinteren Kreuzbandes unklarer Ursache, unbekannten Ausmasses und undefinierter zeitlicher Zuordnung sowie narbige Veränderungen am vorderen Kreuzband mit minimalen Signalverän derungen gemäss MRI vom 1 9. April 2007 (S. 14 f. zu 2. lit . a).

Hinsichtlich des Ereignisses vom 1 4. Juni 2013 seien als unfallfremde Diagno sen die Zunahme der vorbestehenden degenerativen Veränderungen zu nennen. Ein Nachweis frischer posttraumatischer Veränderungen in den beiden MRI vom 1 9. und vom 2 7. Juni 2013 habe sich nicht gefunden (S. 15 lit . b). Prof. B.___ habe einleitend zum MRI-Befund vom 1 9. April 2007 angegeben, dass beim Beschwerdeführer vor 10 Jahren die Diagnose einer vorderen Kreuzbandläsion links gestellt worden sei, und Dr. A.___ habe im Schreiben vom 2 5. April 2007 bestätigt, dass der Patient seit 10 Jahren an Knieproblemen links leide, welche seit einem halben Jahr zunehmen seien. Der Beschwerdeführer sei aktiver Fuss b aller und Squashspieler. Dr. Z.___ führte aus, dabei handle es sich in beiden Fällen um Sportarten, die ausserordentlich hohe Anforderungen an die Kniege lenke stell t en . In Übereinstimmung mit dem MRI-Bericht vom 1 9. April 2007 habe Dr. A.___ das Vorliegen einer Gonarthrose bestätigt (S. 1 5 Hinweise zu Frage 1 und Frage 2, Ziff. 1-3).

Prof. B.___ habe in seinem MRI-Bericht vom 1 9. April 2007 keine Symptome genannt, die als Bestätigung für das Vorliegen eines unfallbedingten frischen Aussenmeniskusschaden s hätten angesehen werden können (S. 16 Ziff. 4). Die Operation am 1 9. September 2007 sei erst fünfeinhalb Monate nach dem ange schuldigten Ereignis erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe der Operateur weder makroskopisch noch mikroskopisch das Alter der vorgefundenen degenerativen Veränderungen an den Gelenksflächen bestimmen können (S. 16 Ziff. 5).

Dr. Z.___ führte aus, die Erklärung von Dr. A.___ im Schreiben vom 1 2. Oktober 2007, dass das Schienbein wegen der Insuffizienz des hinteren Kreuzbandes in einer hinteren Subluxationsstellung stehe, bedeute nicht zwangsläufig, dass das hintere Kreuzband zu irgendeinem Zeitpunkt in seiner Kontinuität unterbrochen worden sei. Die Überlegung berücksichtige nicht die Möglichkeit, dass es sich um eine unfallunabhängige individuelle konstitutions bedingte Positionierung des Schienbeinkopfes aufgrund eines zu langen, locke ren hinteren Kreuzbandes gehandel t haben könnte (S. 17 Ziff. 9).

Zwar habe Prof. B.___ im Bericht üb er das MRI vom 1 9. April 2007 eine Läsion des hinteren Kreuzbandes genannt, die Art und das Ausmass der hinte ren Kreuzbandschädigung sei aber nicht definiert worden. Wenn es sich um eine komplette oder zumindest teilweise Kontinuitätsunterbrechung gehandelt hätte, hätte er dies zweifelsfrei erwähnt. Er habe auch kein Bone

bruise (Was sereinlagerung im angrenzenden Knochenbereich beziehungsweise am Schien beinkopf) im Zusammenhang mit dem hinteren Kreuzband oder dem verdickten inneren Seitenband genannt (S. 17 f. Ziff. 10).

Das innere Seitenband sei laut der Aussage von Prof. B.___ leicht verdickt; im Abschnitt „Beurteilung“ habe er dann aber nur die Vermutung geäussert, dass das innere Seitenband - wie auch das vordere Kreuzband - „zumindest eine Zerrung durchgemacht“ hätten. Bei derartigen Zerrungen handle es sich um vorübergehende Verschlimmerungen und nicht um richtunggebende Verschlim merungen. Wegen des fehlenden Bone

bruise sei ausserdem keine Aussage zum Zeitpunkt einer vermuteten Zerrung des Innenbandes möglich. Dr. Z.___ führte aus, eine derartige Veränderung hätte auch schon mehrere Jahre alt sein können (S. 18 Ziff. 11).

Zudem habe der Beschwerdeführer betreffend die Entstehung d er Knie gelenks be schwerden links

angegeben, dass er keinen direkten Schlag ins Knie bekom men habe; vielmehr sei es im Laufe des Spieles zu zunehmenden Beschwerden gekommen, die aber nicht zum Abbruch der Spielteilnahme geführt hätten. Erst zwei Tage später habe er sich zum Besuch eines Arztes entschlossen. Eine allmähliche Zunahme von Beschwerden unter Belastungsbe dingungen sei typisch für eine vorbestehende Arthrose (S. 18 f. Ziff. 13) . Die Schilderung spre che in beiden Dokumenten dafür, dass es sich um eine Über lastung des vorge schädigten Kniegelenkes gehandelt habe, nicht aber um eine eindeutige aktuelle traumatische Einwirkung von aussen. Ein völlig gesundes Kniegelenk hätte auch das Fallen auf das Kniegelenk nach einem Schubser übli cherweise gut vertragen. Dass e s sich nicht um Symptome eines e igentlichen Unfallereignisses gehandelt habe, gehe auch aus den Schilderungen von Dr. A.___ vom 2 5. April 2007 hervor, dem zufolge der Patient nicht nur seit 10 Jahren Kniegelenks probleme gehabt habe, sondern diese auch seit einem halben Jahr zunehmend gewesen seien (S. 19 Ziff. 14).

Zur F rage wann jeweils der Status quo ante/sine nach den Ereignissen vom 1. April 2007 und vom 1 4. Juni 2013 erreicht worden sei, führte Dr. Z.___ aus, bezüglich des Ereignisses vom 1. April 2007 sei nur eine vorübergehende Verschlimmerung als direkte Unfallfolge zu verzeichnen . Die vom Versicherten genannten mehrfachen Stürze auf das linke Kniegelenk während des Fussball spieles aufgrund von Schubsern mögen zu dieser vorübergehenden Verschlim merung beigetragen haben, sie hätten aber offensichtlich keine tatsächlichen frischen unfallbedingten Veränderungen ausgelöst. Der Status quo sine sei daher Anfang Mai 2007 erreicht gewesen . Eine Operationsindikation habe allenfalls aufgrund der vorbestehenden dege nerativen Veränderungen bestan den, die si ch bereits ein halbes Jahr vor dem Ereignis bemerkbar gemacht hät ten (siehe Dr. A.___, Bericht vom 2 4. April 2007).

Nach dem angeschuldigten Ereignis vom 1 4. Juni 2013 seien keine aktuellen unfallbedingten Veränderungen festzustellen gewesen (S. 19 f. zu 3.) .

Zur Frage, ob die Bandinsuffizien z des hinteren Kreuzbandes degenerativer oder unfallbedingter Natur sei, führte Dr. Z.___ aus, es sei versucht worden, Unterlagen zum angegebenen Ereignis von 1997 zu beschaffen, was daran gescheitert sei, dass sich der Beschwerdeführer nicht habe erinnern können, bei welchem Arzt er damals behandelt worden sei. Auch von anderer Stelle hätten keine entsprechenden Dokumente beigezogen werden können. Die teilweise Kontinuitätsunterbrechung des hinteren Kreuzbandes habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht anlässlich des Ereignisses vom 1. April 2007 stattge funden, sondern sei bereits zu einem nicht näher zu bestimmenden Zeitpunkt vorher entstanden. Theoretisch könne die später nachgewiesene Schädigung des hinteren Kreuzbandes auch degenerativ entstanden sein . Sie sei - quasi als Nebenbefund - anlässlich des MRI vom

1 9. April 2007 diagnostiziert worden. Es müsse in diesem Rahmen darauf hingewiesen werden, dass ein Vorzustand die ser Art dem Beschwerdeführer nicht habe bekannt gewesen sein m üssen . Dr. Z.___ führte aus, eine richtunggebende Verschlimmerung könne weder dem Ablauf der Ereignisse noch dem MRI-Befund vom 1 9. April 2007 entnom men werden

(S. 20 f. zu 4.).

Zusammenfassend sei die Gonarthrose nicht mit überwiegender Wahr schein lich keit auf die Ereignisse vom 1. April 2007 und vom 1 4. Juni 2013 zurückzu führen, da sie bereits am 1. April 2007 bestanden habe und die Schädigung des hinteren Kreuzbandes weder am 1. April 2007 noch am 1 4. Juni 2013 eingetre ten sei (S. 22 zu 5.). Demnach stehe auch die Operation vom 8. November 2013 nicht überwiegend wahrscheinlich in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 1. April 2007 als Rückfall oder Spätfolgen oder/und mit dem Ereignis vom 1 4. Juni 2013 (S. 22 zu 6.) 5 . 5 .1

Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf das Aktengutachten von Dr. Z.___ vom Juni 2014 (vorstehend E. 4.7) eine natürliche Kausalität zwi schen den ab dem 1 4. Jun i 2013 behandelten Kniebeschwerden links und den Vorfällen vom 1. A pril 2007 und vom 1 4. Juni 2013 (vorstehend E. 2.1) . 5 .2

Dr. Z.___ ging in seinem Gutachten vom Juni 2014 davon aus, die Gonarth rose sei nicht überwiegend w ahrscheinlich auf die Unfallereignisse vom 1. April 2007 und vom 1 4. Juni 2013 zurückzuführen, da diese bereits am 1. April 2007 vorgelegen habe und die Schädigung des hinteren Kreuzbandes weder am 1. April 2007 noch am 1 4. Juni 2013 eingetreten sei (vorstehend E.

4.7).

Dr. Z.___ bezog sich dabei mangels direkt v orliegendem MRI vom 1 9. April 2007 auf die diesbezüglichen Ausführungen von Prof. B.___ (vorstehend E.

3.2). Dieser hielt unter anderem fest, es bestehe ein ausgeprägter Knorpel schaden medial femoral deutlicher als tibial mit subch ondralen

ossären Verän derungen und ein beträchtlicher Knorpelschaden auch am medialen Gleitlager. Nicht explizit äusserte sich Prof. B.___ dazu, ob es sich um eine frische oder um eine ältere Läsion des hinteren Kreuzbandes handelte.

Dr. Z.___ führte seinerseits die anlässlich des MRI vom 1 9. April 2007 mani fest gewordene teilweise Kontinuitätsunterbrechung des hinteren Kreuzbandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Ereignis vom 1. April 2007 zurück. In nachvollziehbarer Weise ze igte er dagegen auf, welche zusätzlichen Befunde auf einem MRI zu sehen gewesen wären, wenn es sich um eine frische Läsion des hinteren Kreuzbandes gehandelt hätte.

Er schloss jedoch ein bereits vorher zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt stattgefunden habendes Unfallereignis nicht aus, genauso wenig wie er eine degenerative Entstehung der Schädigung des hinteren Kreuzbandes nicht aus schloss.

Dass die Partialruptur des hinteren Kreuzbandes mit den Ereignissen vom 18./1 9. April 1996 und vom 1 3. Juli 1997 (vgl. Urk. 8/39)

in Zusammen hang steht, erscheint in Anbetracht dessen, dass das linke Knie nicht direkt betroffen war, als eher u nwahrscheinlich .

Weiter erwähnte Prof. B.___

- wie im Ü brigen auch Dr. A.___ nach Erstkon sultation am

2 4. April 2007 (vorstehend E. 3.3)

- dass der Beschwerdeführer bereit s seit 10 Jahren unter Kniebeschwerden leide, welche im letzten halben Jahr zugenommen hätten.

Hinsichtlich der nachträglichen Vorbringen des Beschwerdeführer s, das Knie sei bis zu diesem Zeitpunkt gesund gewesen (vorstehend E. 3.5 und E. 2.2) ist zu beachten, dass die Gerichte praxisgemäss im Bereich des Sozialversicherungs rechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab stellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellun gen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versiche rungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2 a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

Dr. A.___ bestätigte im Rahmen der Erstkonsultation im April 2007 (vorste hend E. 3.3) das Vorliegen einer Gonarthrose und beschrieb auch in seinem Operationsbericht vom September 2007 (vorsteh end E. 3.6) degenerative Verän derungen .

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers äusserte Dr. A.___ nir gends ausdrücklich, so auch nicht in seinem Bericht vom April 2014 (vorste hend E. 4.6), dass sich auf dem MRI vom 1 9. April 2007 eine frische Ruptur des hin teren Kreuzbandes gezeigt habe . Zu dem Umstand, dass die Gonarthrose und die degenerativen Verä nderungen bereits anlässlich des MRI vom 1 9. April

2007 bestanden hatten, nahm Dr. A.___ keine Stellung, obwohl die s vorliegend klar gegen einen Kausalzusammenhang der Gonarthrose mit dem Ereignis vom 1. April 20 07 spricht, da es

- wie die Beschwerdegegnerin zu Recht anmerkte - nicht möglich ist, dass sich die im MRI vom 1 9. April 2007 festgestellten, doch beträchtlichen degenerativen Befunde innert nur drei Wochen entwickelt hätten.

Zusammenfassend ist demnach auf die Schlussfolgerungen von Dr. Z.___, dessen Gutachten vom Juni 2014 voller Beweiswert zukommt (vgl. vorstehend E. 1.4), abzustellen.

5 .3

Nach dem Gesagten ist gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom Juni 2014 davon auszugehen, dass die natürliche Kausalität zwischen den ab dem 1 4. Juni 2013 behandelten Knie beschwerden links und den Vorfällen vom 1. April 2007 und vom 1 4. Juni 2013 nicht mit dem Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Vielmehr ist von einem rein degenera tiven Geschehen auszugehen, wofür die Beschwerdegegnerin nicht leistungs pflichtig ist.

Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - GENERALI Allgemeine Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1974, war seit 1. August 1991 als Manager Branch

Sales bei der Y.___ angeste llt und dadurch bei der Generali Allge meine Versicherungen AG (Generali) gegen die Folgen von Betriebs- und Nicht betriebsunfällen sowie Berufskrankheiten obligatorisch versichert (Urk. 8 /1 und Urk. 8A/1) .

Am 1. April 2007 verspürte er während eines Meisterschaft- Fussballspiels leichte Schmerzen im linken Knie, welche nach dem Spiel immer stärke r wurden (Schadenmeldung, Urk. 8A /1). Die Generali erbrachte in der Folge die gesetzli chen Leistungen.

Am 1 4. Juni 2013 fiel der Beschwerdeführer beim Fussballspielen nach einem Zweikampf mit einem Gegenspieler auf das linke Knie und zog sich dabei

eine Verletzung des Knies zu (Bagatell-Unfallmeldung, Urk. 8/1). Die Generali er brach te in der Folge Leistungen.

Mit Verfügung vom

E. 1.1 Gemäss Art.

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art.

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Der Versicherte erhob am 2 0. Januar 2015 g egen den Einspracheentscheid vom 2 7. November 2014 (Urk.

2) Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegne rin sei zu verpflichten, die Leistungen aus der obligatorischen Unfallversiche rung im Zusammenhang mit der Pangonarthrose im linken Kniegelenk über den 1 4. September 2013 hinaus zu übernehmen, und ihm sei eine Integritätsent schädigung für die Arthrose im linken Kniegelenk, basierend auf einem Integ ritätsschaden von mindestens 40 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerde antwort vom 2 3. Februar 2015 beantragte die Generali die Abw eisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1 4. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk.

2) damit, gestützt auf das Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für O rtho pädische Chirurgie und für Traumatologie des Bewegungsapparates, vom Juni 2014 sei davon auszugehen, dass die natürliche Kausalität zwischen den ab dem 1 4. Juni 2013 behandelten Knieschmerzen links und den Vorfällen vom 1. April 2007 und vom 1 4. Juni 2013 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegeben sei.

S owohl dem MRI-Bericht vom 1 9. April 2007 als auch dem Operationsbericht vom 1 7. September 2007

sei eine vorbestehende Gonarthrose links zu entneh men . Da eine Gonarthrose nach dem heutigen medizinischen Wissens s tand eine Entwicklungszeit von mindestens 10 bis 20 Jahre n benötige, könne darauf geschlossen werden, dass die kurz nach dem Ereignis vom 1. April 2007 erwähnte Gonarthrose unfallfremder Genese sei. Zudem sei verschiedenen Berichten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 10 J ahren Knieprob leme links gehabt und diese Problematik seit einem halben Jahr vor dem Vorfall vom 1. April 2007 z ugenommen habe .

Im Übrigen sei auch im Zusammenhang mit den jeweiligen Ereignissen beim Fussballspielen vom 1 8. April 1996 und vom 1 3. Juli 1997 keine unfallbedingte Knieverletzung links diagnostiziert wor den

(S. 3 f. Ziff. 3).

E. 2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, seine aktuellen gesundheitlichen Beschwerden seien auf den Unfall vom 1. April 2007 und zumindest teilweise auf den Unfall vom 1 4. Juni 2013 zurückzufüh ren. Dem Gutachten von Dr. Z.___ komme kein Beweiswert zu . So handle es sich um ein reines Aktengutachten, die Bilddokumente aus dem Jahr 2007 hät ten ihm nicht zur Verfügung gestanden,

und es fehlten jegliche Hinweise auf eine bereits zehn Jahre zurückliegende Läsion des hinteren Kreuzbandes

(S. 6 Ziff.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die v on der Beschwerdegegnerin per 14.

September 2013 verfügte Leistungseinstellung rechtens ist. 3. 3.1

Der Unfallmeldung vom 3 0. April 2007

betreffend das Ereignis vom 1. April 2007 (Urk. 8A/1) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während eines Fussballspieles leichte Schmerzen im linken Knie verspürt hab e, welche nach dem Spiel immer s tärker geworden sei en. Am Montag sei das Knie stark ange schwollen und die Schmerzen seien immer noch präsent gewesen (Ziff. 6). 3.2

Prof. Dr. med. B.___, Chefarzt C.___, führte nach am 1 9. April 2007 durchgeführtem MRI des linken Knies in seinem am gleich en Tag verfas sen Bericht (Urk. 8A /2 /1) aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, seit sechs Monaten an zunehmenden Knieschmerzen und Schwellungen links zu leiden. Vor 10 Jahren sei die Diagnose einer vorderen Kreuzbandläsion gestellt worden. Prof .

B.___ führte aus, die Darstellung des vorderen Kr euzbandes sei praktisch regelre cht. Allenfalls seien leichte Binnensignalveränderungen erkennbar. Dagegen bestehe eine Läsion des hinteren Kreuzbandes . Es habe sich ein leicht verdicktes mediales Seitenband gezeigt. Das laterale Seitenband sei intakt wie auch die Poplitealsehne . Es sei zu einer leichten Signalerhöhung der Spitze der Pars intermedia des lateralen Meniskus gekommen. Dort bestehe auch ein verti kaler Riss, wahrscheinlich bis ins Hinterhorn reichend . Ein ausgeprägter Knor pelschaden bestehe medial femoral deutlicher als tibial mit subchondralen

ossären Veränderungen. Es bestehe ein beträchtlicher Knorpelschaden auch am medialen Gleitlage r.

Prof. B.___ führte aus, es liege eine Läsion des hinteren Kreuzbandes vor und eine wahrscheinlich zumindest durchgemachte Zerrung des medialen Seiten bandes und des vorderen Kreuzbandes, sowie eine laterale Meniskusläsion und ein medialer Knorpelschaden femorotibial wie auch am Gleitlager. Die Bilder seien dem Patienten mitgegeben worden . 3.3

Dr. A.___ (vorstehend E. 2.2) nannte in seinem Bericht vom 2 5. April 2007 (Urk. 8A/4) als Diagnose eine Gonarthrose links und eine Läsion de s hinteren Kreuzbandes und de s lateralen Meniskus . Er habe den Patienten an 2 4. April 2007 in seiner Sprechstunde gesehen. Der Patient habe seit 10 Jahren Knieprobleme links, welche seit einem h alben Jahr zunehmend seien . Er sei aktiver Fussballer und S quashspieler . In einem MRI zeigten sich eine Gonarth rose, eine Meniskusläsion links sowie eine Ruptur des hinteren Kreuzbandes und narbige Veränderungen im vorderen Kreuzband . Es bestünden ein klinisch ver längerter vorderer Kreuzbandweg mit 16 mm gegenüber 6 mm auf der gesunden Seite und keine sicher positiven Meniskuszeichen. Um das Knie besser beurtei len zu können und die im MRI dargestellt laterale Meniskusläsion zu sanieren, sei eine Kniegelenksarthroskopie und eine Teilmeniske k tomie zu empfehlen. 3. 4

Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 8. Mai 2007 (Urk. 8A/7/1) aus, der Beschwerdeführer habe zum Unfallhergang eine Kniedistorsion beim Fussball spiel am 1. April 2007 und seither bestehende klinisch rezidivierende Knie schmerzen links angegeben (Ziff. 2 lit . a). Die ärztliche Behandlung habe am 2 4. April 2007 begonnen. Als Diagnose nannte Dr. A.___ eine laterale Menis kusläsion (Ziff. 2 lit . d). Zum Befund führte er aus, die Meniskuszeichen seien lateral positiv, das Knie reizlos und ergussfrei. Das MRI habe eine Distorsion des vorderen und hinteren Kreuzbandes und eine laterale Meniskusläsion gezeigt (Ziff. 2 lit . c). Das Vorliegen von u nfallfremden Krankheiten oder die Folgen früherer Unfälle verneinte Dr. A.___ (Ziff. 3). 3.5

In seinem am 1 1. Mai 2007 unterzeichneten Fragebogen der Beschwerdegegne rin zum Ereignis vom 1. April 2007 (Urk. 8A/8/1-2) führte der Beschwerdefüh rer im Rahmen der Beschreibung des Unfallhergange s aus, nach dem Fussball spiel, welches er am 1. April 2007 gespielt habe, habe er am Montag starke Schmerzen im Knie, welches angeschwollen gewesen sei, verspürt. Vermutlich seien die harten Zweikämpfe und der persönliche Einsatz die Ursache dafür. Einen direkten Schlag ins Knie habe er nicht bekommen. Natürlic h sei er jeweils durch das Schub sen des Gegners aufs Knie gefallen. Während des Spieles habe er schwache Schmerzen verspürt, welche danach immer mehr zugenommen hätten. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob bereits vor dem Ereignis Beschwerden in der entsprechenden Körperregion bestanden hätten (S. 1). 3.6

Dr. A.___ führte in seinem Operationsbericht vom 1 9. September 2007 (Urk. 8A /10 /1-2) zum medialen Kompartiment aus, die mediale Femurkondyle weise eine Chondromalazie Grad I bis II auf. Das mediale Meniskushinterhorn sei multipel einger issen an der inneren Zirkumfer enz. Der Knorpel auf dem Tibiaplateau sei schön . Zum l ateralen Kompartiment führte er aus, es bestünden ein Lappenriss im lateralen Meniskus im Hinterhorn, sowie ein nicht durchge hender radiärer Riss vom Vorderhorn bis zum Hiatus. Der Hiatus popliteus sei intakt, der Knorpel auf der Femurkondyle und dem Tibiaplateau sei schön. Betreffend den Interkondylärraum bestehe eine dorsale Subluxationsstellung der Tibia. Im Schubladentest habe sich das vordere Kreuzband angespannt. In Ruhestellung hänge es nach dorsal durch. Im Retropatellärraum zeige sich ein Knorpelschaden entsprechend einer Chondromalazie Grad III im femoralen Gleitlager sowie retropatellär (S. 1). 3.7

Dr. A.___ nannte in seinem Beric ht vom 1 2. Oktober 2007 (Urk. 8A /13) die Diagnose einer Insuffizienz des hinteren Kreuzbandes links und eine begin nende mediale Gonarthrose . Dr. A.___ führte aus, bei der Kniegelenksarthro skopie sei zu sehen gewesen, dass im medialen Kompartiment Knorpelschäden femoral und tibial bestünden, was zu einer Gelenkspal t verschmälerung geführt habe. Das Schienbein stehe in einer dorsalen Subluxationsstellung wegen der Insuffizienz des hinteren Kreuzbandes. Wegen der beginnenden Gonarthrose sei eine Ersatzplastik des hinteren Kreuzbandes nicht sinnvoll. Der Patient sei rela tiv beschwerdearm, habe allerdings noch nicht mit dem Sport begonnen. Sollten die Beschwerden bei Zunahme der Belastung entstehen, wäre eine Valgisati onsosteotomie zu diskutieren mit gleichzeitigem Erhöhen des SLOPE, um die dorsale Subluxationsstellung zu beheben. Vorerst sei eine abwartende Haltung einzunehmen. 4.

4.1

Der Bagatell- Unfallmeldung vom 2 0. Juni 2013 betreffend das Ereignis vom 1 4. Juni 2013 (Urk. 8 /1) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer beim Fussballspiel nach einem Zweikampf mit dem Gegenspieler auf das Knie gefal len ist (Ziff. 6). 4.2

Prof. D r.

D.___, Facharzt für Radiologie, E.___, führte nach am 1 9. Juni 2013 durchgeführtem Röntgenuntersuch des linken Knies in seinem gleichentags erstellten Bericht (Urk. 8/2) aus, zum Vergleich hätten Bilder einer Voruntersuchung vom August 2010 vorgelegen. Bereits damals seien eine medial betonte Gonarthrose mit Gelenkspaltminderung und subchondraler

Sk lerosierung

sowie osteophytäre An ba u ten entlang des Gelenkspalts nachgewiesen worden. Es bestünden osteophytäre Anbauten auch entlang der medialen und lateralen Gelenkf läche der Patella. Prof. D.___ führte aus, posttraumatische Veränderungen wie Fissuren oder Frakturen seien jedoch nicht zur Darstellung gekommen. 4 . 3

Dr. med. F.___, Oberarzt Radiologie, C.___, führte nach am 2 7. Juni 2013 durchgeführtem MRI des linken Knies in seinem gleichentags erstellten Bericht (Urk. 8/ 3 /1-2) aus,

zum Vergleich liege das MRI vom 1 9. April 2007 vor (S. 1). E s lägen deutlich progrediente

femoropatelläre Knorpeldefekte sowie leicht progrediente medial betonte femorotibiale Knorpeldefekte und ins gesamt eine mittelschwere Pangonarthrose vor. Es bestehe ein Status nach Par tialruptur des hinteren Kreuzbandes und ein Substanzverlust der Menisci, ohne Nachweis eines neu aufgetretenen Risses (S. 2). 4 . 4

Dr. med. G.___, Beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, verneinte in seiner Stellungnahme vom 2 5. November 2013 (Urk. 8/12) die Frage, ob der vorgese hene stationäre Aufenthalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusam menhang mit dem Unfallereignis vom 1 4. Juni 2013 liege. Es liege ein Vergleich zum früheren MRI vom 1 9. April 2007 vor. Insgesamt handle es si ch um deut lich progrediente f em oro patell äre Knorpeldefekte sowie leicht progrediente medial betonte Knorpeldefekte . Es liege bereits eine mittelschwere Pangonarth rose vor. Es bestehe ein Status nach Partialruptur des hinteren Kreuzbandes sowie Substanzverlust der Meniski ohne Nachweis neu aufgetretener Risse. Der Status quo sei in drei Monaten erreicht - somit am 1 4. September 201 3. Aufgrund der im M RI dokumentierten Veränderungen müsste die Akut-Situation in drei Monaten abgeheilt sein (Ziff. 1-3). 4 . 5

Dr. A.___

nannte in seinem Bericht vom 2 8. November 2013 (Urk. 8/13) als Diagnose eine posttraumatische Arthrose des linken Kniegelenkes nach Kreuz bandruptur, einen Status nach Teilmeniskektomie medial und Meniskusganglion am medialen Meniskusvorderhorn des linken Kniegelenkes (Ziff. 1). Dr. A.___ führte aus, der Patient leide unter belastungsabhängigen Schmerzen bei post traumatischer Arthrose und Meniskusganglion (Ziff. 2

lit . a). Er schlage eine Kniegelenkstoilette und eine Entfernung des Meniskusganglions vor. Als blei bender Nachteil sei die posttraumatisch e Arthrose zu erwarten (Ziff. 2 lit . b und Ziff. 4 lit . d). 4.6

Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 2 3. April 2014 (Urk. 8/28) aus, er habe den Versicherten letztmals am 1. November 2013 in seiner Sprechstunde gese hen. Er leide an einer posttraumatischen Gonarthrose links. Dr. A.___ führte aus, am 1 7. September 2007 sei von ihm eine Kniegelenksarthroskopie und Teilmeniskektomie medial und lateral durchgeführt worden. Bei der damaligen Inspektion des Kniegelenkes hätten sich eine Läsion des hinteren Kreuzbandes sowie eine mediale und laterale Meniskusläsion gezeigt. Zwischenzeitlich habe sich die Gonarthrose vor allem medial weiter verschlimmert. Das letzte MRI vom 2 7. Juni 2013 des linken Kniegelenkes habe eine Progredienz vor allem der femoropatellären Knorpeldefekte gegenüber der Voraufnahmen aber auch femorotibial medial und lateral sowie ein 12 mm gross es Ganglion am Menis kusvorderhorn

und ein popliteus Ganglion gezeigt. Eine Kniegelenksarthrosko pie sei indiziert. 4 . 7

Am 2 3. Juni 2014 erstattete Dr. Z.___ (vorstehend E. 2.1) das von der Beschwer degegnerin in Auftrag gegebene Akteng utachten (Urk. 8/30). In Beantwortung der Frage, welche unfallbedingten Diagnosen anhand der Akten vorlägen, führte Dr. Z.___ zum Ereignis vom 1. April 2007 aus, es sei im Jahr 2007 zu einer vorübergehenden Verschlimmerung durch sportliche Überlastung der vorbestehenden degenerativen Veränderungen gekommen. Diese seien mit überw iegender Wahrscheinlichkeit durch den alten Vorunfall (vermutlich 1997) ents tanden. Sie seien anlässlich des MRI vom 1 9. April 2007 vorgefunden worden, ohne dass vom Radiologen Prof.

B.___ genügende, eindeutig frische verletzungsbedingte Zeichen ang egeben wo rden seien (S. 14 zu

1. lit . a).

Betreffend das Ereignis vom 1 4. Juni 2013 hätten sich keine posttraumatischen Veränderungen in den beiden MRI-Untersuchungen vom 1 9. Juni 2013 (E.___) und vom 2 7. Juni 2013 (C.___) ergeben, sondern deutlich fortschreitende Knorpeldefekte im Gelenk zwischen Knie scheibe und Oberschenkelrolle sowie leicht fortschreitende Knorpeldefekte im Gelenk zwischen Oberschenkelrolle und Schienbeinkopf, vorwiegend im i nneren Kompartment; zusammenfassend habe eine mi ttelschwere Pangonarthrose bestanden (S. 14 zu 1. lit . b).

Als unfallfremde Diagnosen seien betreffend das Ereignis vom 1. April 2007 eine Kniegelenksarthrose mit ausgeprägten degenerativen Veränderungen an der Oberschenkelrolle wie auch am Schienbeinkopf in Verbindung mit Schäden am äusseren und am inneren Meniskus zu nennen; so eine Plica medio pat el l a ris (angeborener Zustand), eine Schädigung des hinteren Kreuzbandes unklarer Ursache, unbekannten Ausmasses und undefinierter zeitlicher Zuordnung sowie narbige Veränderungen am vorderen Kreuzband mit minimalen Signalverän derungen gemäss MRI vom 1 9. April 2007 (S. 14 f. zu 2. lit . a).

Hinsichtlich des Ereignisses vom 1 4. Juni 2013 seien als unfallfremde Diagno sen die Zunahme der vorbestehenden degenerativen Veränderungen zu nennen. Ein Nachweis frischer posttraumatischer Veränderungen in den beiden MRI vom 1 9. und vom 2 7. Juni 2013 habe sich nicht gefunden (S. 15 lit . b). Prof. B.___ habe einleitend zum MRI-Befund vom 1 9. April 2007 angegeben, dass beim Beschwerdeführer vor 10 Jahren die Diagnose einer vorderen Kreuzbandläsion links gestellt worden sei, und Dr. A.___ habe im Schreiben vom 2 5. April 2007 bestätigt, dass der Patient seit 10 Jahren an Knieproblemen links leide, welche seit einem halben Jahr zunehmen seien. Der Beschwerdeführer sei aktiver Fuss b aller und Squashspieler. Dr. Z.___ führte aus, dabei handle es sich in beiden Fällen um Sportarten, die ausserordentlich hohe Anforderungen an die Kniege lenke stell t en . In Übereinstimmung mit dem MRI-Bericht vom 1 9. April 2007 habe Dr. A.___ das Vorliegen einer Gonarthrose bestätigt (S. 1 5 Hinweise zu Frage 1 und Frage 2, Ziff. 1-3).

Prof. B.___ habe in seinem MRI-Bericht vom 1 9. April 2007 keine Symptome genannt, die als Bestätigung für das Vorliegen eines unfallbedingten frischen Aussenmeniskusschaden s hätten angesehen werden können (S. 16 Ziff. 4). Die Operation am 1 9. September 2007 sei erst fünfeinhalb Monate nach dem ange schuldigten Ereignis erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe der Operateur weder makroskopisch noch mikroskopisch das Alter der vorgefundenen degenerativen Veränderungen an den Gelenksflächen bestimmen können (S. 16 Ziff. 5).

Dr. Z.___ führte aus, die Erklärung von Dr. A.___ im Schreiben vom 1 2. Oktober 2007, dass das Schienbein wegen der Insuffizienz des hinteren Kreuzbandes in einer hinteren Subluxationsstellung stehe, bedeute nicht zwangsläufig, dass das hintere Kreuzband zu irgendeinem Zeitpunkt in seiner Kontinuität unterbrochen worden sei. Die Überlegung berücksichtige nicht die Möglichkeit, dass es sich um eine unfallunabhängige individuelle konstitutions bedingte Positionierung des Schienbeinkopfes aufgrund eines zu langen, locke ren hinteren Kreuzbandes gehandel t haben könnte (S. 17 Ziff. 9).

Zwar habe Prof. B.___ im Bericht üb er das MRI vom 1 9. April 2007 eine Läsion des hinteren Kreuzbandes genannt, die Art und das Ausmass der hinte ren Kreuzbandschädigung sei aber nicht definiert worden. Wenn es sich um eine komplette oder zumindest teilweise Kontinuitätsunterbrechung gehandelt hätte, hätte er dies zweifelsfrei erwähnt. Er habe auch kein Bone

bruise (Was sereinlagerung im angrenzenden Knochenbereich beziehungsweise am Schien beinkopf) im Zusammenhang mit dem hinteren Kreuzband oder dem verdickten inneren Seitenband genannt (S. 17 f. Ziff. 10).

Das innere Seitenband sei laut der Aussage von Prof. B.___ leicht verdickt; im Abschnitt „Beurteilung“ habe er dann aber nur die Vermutung geäussert, dass das innere Seitenband - wie auch das vordere Kreuzband - „zumindest eine Zerrung durchgemacht“ hätten. Bei derartigen Zerrungen handle es sich um vorübergehende Verschlimmerungen und nicht um richtunggebende Verschlim merungen. Wegen des fehlenden Bone

bruise sei ausserdem keine Aussage zum Zeitpunkt einer vermuteten Zerrung des Innenbandes möglich. Dr. Z.___ führte aus, eine derartige Veränderung hätte auch schon mehrere Jahre alt sein können (S. 18 Ziff. 11).

Zudem habe der Beschwerdeführer betreffend die Entstehung d er Knie gelenks be schwerden links

angegeben, dass er keinen direkten Schlag ins Knie bekom men habe; vielmehr sei es im Laufe des Spieles zu zunehmenden Beschwerden gekommen, die aber nicht zum Abbruch der Spielteilnahme geführt hätten. Erst zwei Tage später habe er sich zum Besuch eines Arztes entschlossen. Eine allmähliche Zunahme von Beschwerden unter Belastungsbe dingungen sei typisch für eine vorbestehende Arthrose (S. 18 f. Ziff. 13) . Die Schilderung spre che in beiden Dokumenten dafür, dass es sich um eine Über lastung des vorge schädigten Kniegelenkes gehandelt habe, nicht aber um eine eindeutige aktuelle traumatische Einwirkung von aussen. Ein völlig gesundes Kniegelenk hätte auch das Fallen auf das Kniegelenk nach einem Schubser übli cherweise gut vertragen. Dass e s sich nicht um Symptome eines e igentlichen Unfallereignisses gehandelt habe, gehe auch aus den Schilderungen von Dr. A.___ vom 2 5. April 2007 hervor, dem zufolge der Patient nicht nur seit 10 Jahren Kniegelenks probleme gehabt habe, sondern diese auch seit einem halben Jahr zunehmend gewesen seien (S. 19 Ziff. 14).

Zur F rage wann jeweils der Status quo ante/sine nach den Ereignissen vom 1. April 2007 und vom 1 4. Juni 2013 erreicht worden sei, führte Dr. Z.___ aus, bezüglich des Ereignisses vom 1. April 2007 sei nur eine vorübergehende Verschlimmerung als direkte Unfallfolge zu verzeichnen . Die vom Versicherten genannten mehrfachen Stürze auf das linke Kniegelenk während des Fussball spieles aufgrund von Schubsern mögen zu dieser vorübergehenden Verschlim merung beigetragen haben, sie hätten aber offensichtlich keine tatsächlichen frischen unfallbedingten Veränderungen ausgelöst. Der Status quo sine sei daher Anfang Mai 2007 erreicht gewesen . Eine Operationsindikation habe allenfalls aufgrund der vorbestehenden dege nerativen Veränderungen bestan den, die si ch bereits ein halbes Jahr vor dem Ereignis bemerkbar gemacht hät ten (siehe Dr. A.___, Bericht vom 2 4. April 2007).

Nach dem angeschuldigten Ereignis vom 1 4. Juni 2013 seien keine aktuellen unfallbedingten Veränderungen festzustellen gewesen (S. 19 f. zu 3.) .

Zur Frage, ob die Bandinsuffizien z des hinteren Kreuzbandes degenerativer oder unfallbedingter Natur sei, führte Dr. Z.___ aus, es sei versucht worden, Unterlagen zum angegebenen Ereignis von 1997 zu beschaffen, was daran gescheitert sei, dass sich der Beschwerdeführer nicht habe erinnern können, bei welchem Arzt er damals behandelt worden sei. Auch von anderer Stelle hätten keine entsprechenden Dokumente beigezogen werden können. Die teilweise Kontinuitätsunterbrechung des hinteren Kreuzbandes habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht anlässlich des Ereignisses vom 1. April 2007 stattge funden, sondern sei bereits zu einem nicht näher zu bestimmenden Zeitpunkt vorher entstanden. Theoretisch könne die später nachgewiesene Schädigung des hinteren Kreuzbandes auch degenerativ entstanden sein . Sie sei - quasi als Nebenbefund - anlässlich des MRI vom

1 9. April 2007 diagnostiziert worden. Es müsse in diesem Rahmen darauf hingewiesen werden, dass ein Vorzustand die ser Art dem Beschwerdeführer nicht habe bekannt gewesen sein m üssen . Dr. Z.___ führte aus, eine richtunggebende Verschlimmerung könne weder dem Ablauf der Ereignisse noch dem MRI-Befund vom 1 9. April 2007 entnom men werden

(S. 20 f. zu 4.).

Zusammenfassend sei die Gonarthrose nicht mit überwiegender Wahr schein lich keit auf die Ereignisse vom 1. April 2007 und vom 1 4. Juni 2013 zurückzu führen, da sie bereits am 1. April 2007 bestanden habe und die Schädigung des hinteren Kreuzbandes weder am 1. April 2007 noch am 1 4. Juni 2013 eingetre ten sei (S. 22 zu 5.). Demnach stehe auch die Operation vom 8. November 2013 nicht überwiegend wahrscheinlich in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 1. April 2007 als Rückfall oder Spätfolgen oder/und mit dem Ereignis vom 1 4. Juni 2013 (S. 22 zu 6.) 5 . 5 .1

Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf das Aktengutachten von Dr. Z.___ vom Juni 2014 (vorstehend E. 4.7) eine natürliche Kausalität zwi schen den ab dem 1 4. Jun i 2013 behandelten Kniebeschwerden links und den Vorfällen vom 1. A pril 2007 und vom 1 4. Juni 2013 (vorstehend E. 2.1) . 5 .2

Dr. Z.___ ging in seinem Gutachten vom Juni 2014 davon aus, die Gonarth rose sei nicht überwiegend w ahrscheinlich auf die Unfallereignisse vom 1. April 2007 und vom 1 4. Juni 2013 zurückzuführen, da diese bereits am 1. April 2007 vorgelegen habe und die Schädigung des hinteren Kreuzbandes weder am 1. April 2007 noch am 1 4. Juni 2013 eingetreten sei (vorstehend E.

4.7).

Dr. Z.___ bezog sich dabei mangels direkt v orliegendem MRI vom 1 9. April 2007 auf die diesbezüglichen Ausführungen von Prof. B.___ (vorstehend E.

3.2). Dieser hielt unter anderem fest, es bestehe ein ausgeprägter Knorpel schaden medial femoral deutlicher als tibial mit subch ondralen

ossären Verän derungen und ein beträchtlicher Knorpelschaden auch am medialen Gleitlager. Nicht explizit äusserte sich Prof. B.___ dazu, ob es sich um eine frische oder um eine ältere Läsion des hinteren Kreuzbandes handelte.

Dr. Z.___ führte seinerseits die anlässlich des MRI vom 1 9. April 2007 mani fest gewordene teilweise Kontinuitätsunterbrechung des hinteren Kreuzbandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Ereignis vom 1. April 2007 zurück. In nachvollziehbarer Weise ze igte er dagegen auf, welche zusätzlichen Befunde auf einem MRI zu sehen gewesen wären, wenn es sich um eine frische Läsion des hinteren Kreuzbandes gehandelt hätte.

Er schloss jedoch ein bereits vorher zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt stattgefunden habendes Unfallereignis nicht aus, genauso wenig wie er eine degenerative Entstehung der Schädigung des hinteren Kreuzbandes nicht aus schloss.

Dass die Partialruptur des hinteren Kreuzbandes mit den Ereignissen vom 18./1 9. April 1996 und vom 1 3. Juli 1997 (vgl. Urk. 8/39)

in Zusammen hang steht, erscheint in Anbetracht dessen, dass das linke Knie nicht direkt betroffen war, als eher u nwahrscheinlich .

Weiter erwähnte Prof. B.___

- wie im Ü brigen auch Dr. A.___ nach Erstkon sultation am

2 4. April 2007 (vorstehend E. 3.3)

- dass der Beschwerdeführer bereit s seit 10 Jahren unter Kniebeschwerden leide, welche im letzten halben Jahr zugenommen hätten.

Hinsichtlich der nachträglichen Vorbringen des Beschwerdeführer s, das Knie sei bis zu diesem Zeitpunkt gesund gewesen (vorstehend E. 3.5 und E. 2.2) ist zu beachten, dass die Gerichte praxisgemäss im Bereich des Sozialversicherungs rechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab stellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellun gen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versiche rungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2 a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

Dr. A.___ bestätigte im Rahmen der Erstkonsultation im April 2007 (vorste hend E. 3.3) das Vorliegen einer Gonarthrose und beschrieb auch in seinem Operationsbericht vom September 2007 (vorsteh end E. 3.6) degenerative Verän derungen .

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers äusserte Dr. A.___ nir gends ausdrücklich, so auch nicht in seinem Bericht vom April 2014 (vorste hend E. 4.6), dass sich auf dem MRI vom 1 9. April 2007 eine frische Ruptur des hin teren Kreuzbandes gezeigt habe . Zu dem Umstand, dass die Gonarthrose und die degenerativen Verä nderungen bereits anlässlich des MRI vom 1 9. April

2007 bestanden hatten, nahm Dr. A.___ keine Stellung, obwohl die s vorliegend klar gegen einen Kausalzusammenhang der Gonarthrose mit dem Ereignis vom 1. April 20 07 spricht, da es

- wie die Beschwerdegegnerin zu Recht anmerkte - nicht möglich ist, dass sich die im MRI vom 1 9. April 2007 festgestellten, doch beträchtlichen degenerativen Befunde innert nur drei Wochen entwickelt hätten.

Zusammenfassend ist demnach auf die Schlussfolgerungen von Dr. Z.___, dessen Gutachten vom Juni 2014 voller Beweiswert zukommt (vgl. vorstehend E. 1.4), abzustellen.

5 .3

Nach dem Gesagten ist gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom Juni 2014 davon auszugehen, dass die natürliche Kausalität zwischen den ab dem 1 4. Juni 2013 behandelten Knie beschwerden links und den Vorfällen vom 1. April 2007 und vom 1 4. Juni 2013 nicht mit dem Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Vielmehr ist von einem rein degenera tiven Geschehen auszugehen, wofür die Beschwerdegegnerin nicht leistungs pflichtig ist.

Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - GENERALI Allgemeine Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

E. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden

– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3).

E. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20

E. 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

E. 17 , S. 8 f f .

Ziff. 24-32). Vielmehr sei gestützt auf die Feststellungen von Dr. med. A.___,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, davon auszugehen, dass es am 1. April 2007 zu einer unfallbedingten Verletzung im linken Knie

- namentlich einer Ruptur des hin ter en Kreuzbandes und zu einem Meniskusriss - gekommen sei. Als Folge dieser Verletzungen sei die Stabilität des Kniegelenkes nicht mehr gewährleistet gewesen und dami t die Voraussetzung für den Beg inn von Knorpelschäden und ei ner Arthrose geschaffen worden (S. 6 f. Ziff. 19-20, S. 7 Ziff.

E. 22 , S. 11 f. Ziff. 33). Das derzeitige Zustandsbild

sei

gemäss

Dr. A.___ hauptsächlich mit dem Unfall vom 1. April 2007 zu erklären (S. 7 Ziff. 21). Das Knie sei vor dem Unfall gesund gewesen und d as heutige Zustandsbild lasse sich ohne die beiden Unfälle nicht erklären (S. 7 f. Ziff. 22). Es sei demnach überwiegend wahr scheinlich, dass die heute geltend gemachten Beschwerden im linken Knie ihre Ursache in den Unfällen vom 1. April 2007 und vom 1 4. Juni 2013 hätten, weswegen die Beschwerdegegnerin hierfür leistungspflichtig und ihm eine Integritätse n tschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 40 % zuzusprechen sei (S. 11 f. Ziff. 33-34).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00018 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

8. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen GENERALI Allgemeine Versicherungen AG Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1974, war seit 1. August 1991 als Manager Branch

Sales bei der Y.___ angeste llt und dadurch bei der Generali Allge meine Versicherungen AG (Generali) gegen die Folgen von Betriebs- und Nicht betriebsunfällen sowie Berufskrankheiten obligatorisch versichert (Urk. 8 /1 und Urk. 8A/1) .

Am 1. April 2007 verspürte er während eines Meisterschaft- Fussballspiels leichte Schmerzen im linken Knie, welche nach dem Spiel immer stärke r wurden (Schadenmeldung, Urk. 8A /1). Die Generali erbrachte in der Folge die gesetzli chen Leistungen.

Am 1 4. Juni 2013 fiel der Beschwerdeführer beim Fussballspielen nach einem Zweikampf mit einem Gegenspieler auf das linke Knie und zog sich dabei

eine Verletzung des Knies zu (Bagatell-Unfallmeldung, Urk. 8/1). Die Generali er brach te in der Folge Leistungen.

Mit Verfügung vom 2 8. November 2013 (Urk. 8/14) stellte sie ihre Leistungen wegen fehlender Unfallkausalität per 1 4. September 2013 ein. Die dagegen vom Versicherten am 1 3. Dezember 2013 erhobene Einsprache (Urk. 8/17) wies die Generali

mit Einspracheentscheid vom 2 7. November 2014 ab (Urk. 8/ 40 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2 0. Januar 2015 g egen den Einspracheentscheid vom 2 7. November 2014 (Urk.

2) Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegne rin sei zu verpflichten, die Leistungen aus der obligatorischen Unfallversiche rung im Zusammenhang mit der Pangonarthrose im linken Kniegelenk über den 1 4. September 2013 hinaus zu übernehmen, und ihm sei eine Integritätsent schädigung für die Arthrose im linken Kniegelenk, basierend auf einem Integ ritätsschaden von mindestens 40 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerde antwort vom 2 3. Februar 2015 beantragte die Generali die Abw eisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1 4. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden

– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk.

2) damit, gestützt auf das Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für O rtho pädische Chirurgie und für Traumatologie des Bewegungsapparates, vom Juni 2014 sei davon auszugehen, dass die natürliche Kausalität zwischen den ab dem 1 4. Juni 2013 behandelten Knieschmerzen links und den Vorfällen vom 1. April 2007 und vom 1 4. Juni 2013 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegeben sei.

S owohl dem MRI-Bericht vom 1 9. April 2007 als auch dem Operationsbericht vom 1 7. September 2007

sei eine vorbestehende Gonarthrose links zu entneh men . Da eine Gonarthrose nach dem heutigen medizinischen Wissens s tand eine Entwicklungszeit von mindestens 10 bis 20 Jahre n benötige, könne darauf geschlossen werden, dass die kurz nach dem Ereignis vom 1. April 2007 erwähnte Gonarthrose unfallfremder Genese sei. Zudem sei verschiedenen Berichten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 10 J ahren Knieprob leme links gehabt und diese Problematik seit einem halben Jahr vor dem Vorfall vom 1. April 2007 z ugenommen habe .

Im Übrigen sei auch im Zusammenhang mit den jeweiligen Ereignissen beim Fussballspielen vom 1 8. April 1996 und vom 1 3. Juli 1997 keine unfallbedingte Knieverletzung links diagnostiziert wor den

(S. 3 f. Ziff. 3). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, seine aktuellen gesundheitlichen Beschwerden seien auf den Unfall vom 1. April 2007 und zumindest teilweise auf den Unfall vom 1 4. Juni 2013 zurückzufüh ren. Dem Gutachten von Dr. Z.___ komme kein Beweiswert zu . So handle es sich um ein reines Aktengutachten, die Bilddokumente aus dem Jahr 2007 hät ten ihm nicht zur Verfügung gestanden,

und es fehlten jegliche Hinweise auf eine bereits zehn Jahre zurückliegende Läsion des hinteren Kreuzbandes

(S. 6 Ziff. 17, S. 8 f f .

Ziff. 24-32). Vielmehr sei gestützt auf die Feststellungen von Dr. med. A.___,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, davon auszugehen, dass es am 1. April 2007 zu einer unfallbedingten Verletzung im linken Knie

- namentlich einer Ruptur des hin ter en Kreuzbandes und zu einem Meniskusriss - gekommen sei. Als Folge dieser Verletzungen sei die Stabilität des Kniegelenkes nicht mehr gewährleistet gewesen und dami t die Voraussetzung für den Beg inn von Knorpelschäden und ei ner Arthrose geschaffen worden (S. 6 f. Ziff. 19-20, S. 7 Ziff. 22, S. 11 f. Ziff. 33). Das derzeitige Zustandsbild

sei

gemäss

Dr. A.___ hauptsächlich mit dem Unfall vom 1. April 2007 zu erklären (S. 7 Ziff. 21). Das Knie sei vor dem Unfall gesund gewesen und d as heutige Zustandsbild lasse sich ohne die beiden Unfälle nicht erklären (S. 7 f. Ziff. 22). Es sei demnach überwiegend wahr scheinlich, dass die heute geltend gemachten Beschwerden im linken Knie ihre Ursache in den Unfällen vom 1. April 2007 und vom 1 4. Juni 2013 hätten, weswegen die Beschwerdegegnerin hierfür leistungspflichtig und ihm eine Integritätse n tschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 40 % zuzusprechen sei (S. 11 f. Ziff. 33-34). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die v on der Beschwerdegegnerin per 14.

September 2013 verfügte Leistungseinstellung rechtens ist. 3. 3.1

Der Unfallmeldung vom 3 0. April 2007

betreffend das Ereignis vom 1. April 2007 (Urk. 8A/1) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während eines Fussballspieles leichte Schmerzen im linken Knie verspürt hab e, welche nach dem Spiel immer s tärker geworden sei en. Am Montag sei das Knie stark ange schwollen und die Schmerzen seien immer noch präsent gewesen (Ziff. 6). 3.2

Prof. Dr. med. B.___, Chefarzt C.___, führte nach am 1 9. April 2007 durchgeführtem MRI des linken Knies in seinem am gleich en Tag verfas sen Bericht (Urk. 8A /2 /1) aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, seit sechs Monaten an zunehmenden Knieschmerzen und Schwellungen links zu leiden. Vor 10 Jahren sei die Diagnose einer vorderen Kreuzbandläsion gestellt worden. Prof .

B.___ führte aus, die Darstellung des vorderen Kr euzbandes sei praktisch regelre cht. Allenfalls seien leichte Binnensignalveränderungen erkennbar. Dagegen bestehe eine Läsion des hinteren Kreuzbandes . Es habe sich ein leicht verdicktes mediales Seitenband gezeigt. Das laterale Seitenband sei intakt wie auch die Poplitealsehne . Es sei zu einer leichten Signalerhöhung der Spitze der Pars intermedia des lateralen Meniskus gekommen. Dort bestehe auch ein verti kaler Riss, wahrscheinlich bis ins Hinterhorn reichend . Ein ausgeprägter Knor pelschaden bestehe medial femoral deutlicher als tibial mit subchondralen

ossären Veränderungen. Es bestehe ein beträchtlicher Knorpelschaden auch am medialen Gleitlage r.

Prof. B.___ führte aus, es liege eine Läsion des hinteren Kreuzbandes vor und eine wahrscheinlich zumindest durchgemachte Zerrung des medialen Seiten bandes und des vorderen Kreuzbandes, sowie eine laterale Meniskusläsion und ein medialer Knorpelschaden femorotibial wie auch am Gleitlager. Die Bilder seien dem Patienten mitgegeben worden . 3.3

Dr. A.___ (vorstehend E. 2.2) nannte in seinem Bericht vom 2 5. April 2007 (Urk. 8A/4) als Diagnose eine Gonarthrose links und eine Läsion de s hinteren Kreuzbandes und de s lateralen Meniskus . Er habe den Patienten an 2 4. April 2007 in seiner Sprechstunde gesehen. Der Patient habe seit 10 Jahren Knieprobleme links, welche seit einem h alben Jahr zunehmend seien . Er sei aktiver Fussballer und S quashspieler . In einem MRI zeigten sich eine Gonarth rose, eine Meniskusläsion links sowie eine Ruptur des hinteren Kreuzbandes und narbige Veränderungen im vorderen Kreuzband . Es bestünden ein klinisch ver längerter vorderer Kreuzbandweg mit 16 mm gegenüber 6 mm auf der gesunden Seite und keine sicher positiven Meniskuszeichen. Um das Knie besser beurtei len zu können und die im MRI dargestellt laterale Meniskusläsion zu sanieren, sei eine Kniegelenksarthroskopie und eine Teilmeniske k tomie zu empfehlen. 3. 4

Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 8. Mai 2007 (Urk. 8A/7/1) aus, der Beschwerdeführer habe zum Unfallhergang eine Kniedistorsion beim Fussball spiel am 1. April 2007 und seither bestehende klinisch rezidivierende Knie schmerzen links angegeben (Ziff. 2 lit . a). Die ärztliche Behandlung habe am 2 4. April 2007 begonnen. Als Diagnose nannte Dr. A.___ eine laterale Menis kusläsion (Ziff. 2 lit . d). Zum Befund führte er aus, die Meniskuszeichen seien lateral positiv, das Knie reizlos und ergussfrei. Das MRI habe eine Distorsion des vorderen und hinteren Kreuzbandes und eine laterale Meniskusläsion gezeigt (Ziff. 2 lit . c). Das Vorliegen von u nfallfremden Krankheiten oder die Folgen früherer Unfälle verneinte Dr. A.___ (Ziff. 3). 3.5

In seinem am 1 1. Mai 2007 unterzeichneten Fragebogen der Beschwerdegegne rin zum Ereignis vom 1. April 2007 (Urk. 8A/8/1-2) führte der Beschwerdefüh rer im Rahmen der Beschreibung des Unfallhergange s aus, nach dem Fussball spiel, welches er am 1. April 2007 gespielt habe, habe er am Montag starke Schmerzen im Knie, welches angeschwollen gewesen sei, verspürt. Vermutlich seien die harten Zweikämpfe und der persönliche Einsatz die Ursache dafür. Einen direkten Schlag ins Knie habe er nicht bekommen. Natürlic h sei er jeweils durch das Schub sen des Gegners aufs Knie gefallen. Während des Spieles habe er schwache Schmerzen verspürt, welche danach immer mehr zugenommen hätten. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob bereits vor dem Ereignis Beschwerden in der entsprechenden Körperregion bestanden hätten (S. 1). 3.6

Dr. A.___ führte in seinem Operationsbericht vom 1 9. September 2007 (Urk. 8A /10 /1-2) zum medialen Kompartiment aus, die mediale Femurkondyle weise eine Chondromalazie Grad I bis II auf. Das mediale Meniskushinterhorn sei multipel einger issen an der inneren Zirkumfer enz. Der Knorpel auf dem Tibiaplateau sei schön . Zum l ateralen Kompartiment führte er aus, es bestünden ein Lappenriss im lateralen Meniskus im Hinterhorn, sowie ein nicht durchge hender radiärer Riss vom Vorderhorn bis zum Hiatus. Der Hiatus popliteus sei intakt, der Knorpel auf der Femurkondyle und dem Tibiaplateau sei schön. Betreffend den Interkondylärraum bestehe eine dorsale Subluxationsstellung der Tibia. Im Schubladentest habe sich das vordere Kreuzband angespannt. In Ruhestellung hänge es nach dorsal durch. Im Retropatellärraum zeige sich ein Knorpelschaden entsprechend einer Chondromalazie Grad III im femoralen Gleitlager sowie retropatellär (S. 1). 3.7

Dr. A.___ nannte in seinem Beric ht vom 1 2. Oktober 2007 (Urk. 8A /13) die Diagnose einer Insuffizienz des hinteren Kreuzbandes links und eine begin nende mediale Gonarthrose . Dr. A.___ führte aus, bei der Kniegelenksarthro skopie sei zu sehen gewesen, dass im medialen Kompartiment Knorpelschäden femoral und tibial bestünden, was zu einer Gelenkspal t verschmälerung geführt habe. Das Schienbein stehe in einer dorsalen Subluxationsstellung wegen der Insuffizienz des hinteren Kreuzbandes. Wegen der beginnenden Gonarthrose sei eine Ersatzplastik des hinteren Kreuzbandes nicht sinnvoll. Der Patient sei rela tiv beschwerdearm, habe allerdings noch nicht mit dem Sport begonnen. Sollten die Beschwerden bei Zunahme der Belastung entstehen, wäre eine Valgisati onsosteotomie zu diskutieren mit gleichzeitigem Erhöhen des SLOPE, um die dorsale Subluxationsstellung zu beheben. Vorerst sei eine abwartende Haltung einzunehmen. 4.

4.1

Der Bagatell- Unfallmeldung vom 2 0. Juni 2013 betreffend das Ereignis vom 1 4. Juni 2013 (Urk. 8 /1) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer beim Fussballspiel nach einem Zweikampf mit dem Gegenspieler auf das Knie gefal len ist (Ziff. 6). 4.2

Prof. D r.

D.___, Facharzt für Radiologie, E.___, führte nach am 1 9. Juni 2013 durchgeführtem Röntgenuntersuch des linken Knies in seinem gleichentags erstellten Bericht (Urk. 8/2) aus, zum Vergleich hätten Bilder einer Voruntersuchung vom August 2010 vorgelegen. Bereits damals seien eine medial betonte Gonarthrose mit Gelenkspaltminderung und subchondraler

Sk lerosierung

sowie osteophytäre An ba u ten entlang des Gelenkspalts nachgewiesen worden. Es bestünden osteophytäre Anbauten auch entlang der medialen und lateralen Gelenkf läche der Patella. Prof. D.___ führte aus, posttraumatische Veränderungen wie Fissuren oder Frakturen seien jedoch nicht zur Darstellung gekommen. 4 . 3

Dr. med. F.___, Oberarzt Radiologie, C.___, führte nach am 2 7. Juni 2013 durchgeführtem MRI des linken Knies in seinem gleichentags erstellten Bericht (Urk. 8/ 3 /1-2) aus,

zum Vergleich liege das MRI vom 1 9. April 2007 vor (S. 1). E s lägen deutlich progrediente

femoropatelläre Knorpeldefekte sowie leicht progrediente medial betonte femorotibiale Knorpeldefekte und ins gesamt eine mittelschwere Pangonarthrose vor. Es bestehe ein Status nach Par tialruptur des hinteren Kreuzbandes und ein Substanzverlust der Menisci, ohne Nachweis eines neu aufgetretenen Risses (S. 2). 4 . 4

Dr. med. G.___, Beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, verneinte in seiner Stellungnahme vom 2 5. November 2013 (Urk. 8/12) die Frage, ob der vorgese hene stationäre Aufenthalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusam menhang mit dem Unfallereignis vom 1 4. Juni 2013 liege. Es liege ein Vergleich zum früheren MRI vom 1 9. April 2007 vor. Insgesamt handle es si ch um deut lich progrediente f em oro patell äre Knorpeldefekte sowie leicht progrediente medial betonte Knorpeldefekte . Es liege bereits eine mittelschwere Pangonarth rose vor. Es bestehe ein Status nach Partialruptur des hinteren Kreuzbandes sowie Substanzverlust der Meniski ohne Nachweis neu aufgetretener Risse. Der Status quo sei in drei Monaten erreicht - somit am 1 4. September 201 3. Aufgrund der im M RI dokumentierten Veränderungen müsste die Akut-Situation in drei Monaten abgeheilt sein (Ziff. 1-3). 4 . 5

Dr. A.___

nannte in seinem Bericht vom 2 8. November 2013 (Urk. 8/13) als Diagnose eine posttraumatische Arthrose des linken Kniegelenkes nach Kreuz bandruptur, einen Status nach Teilmeniskektomie medial und Meniskusganglion am medialen Meniskusvorderhorn des linken Kniegelenkes (Ziff. 1). Dr. A.___ führte aus, der Patient leide unter belastungsabhängigen Schmerzen bei post traumatischer Arthrose und Meniskusganglion (Ziff. 2

lit . a). Er schlage eine Kniegelenkstoilette und eine Entfernung des Meniskusganglions vor. Als blei bender Nachteil sei die posttraumatisch e Arthrose zu erwarten (Ziff. 2 lit . b und Ziff. 4 lit . d). 4.6

Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 2 3. April 2014 (Urk. 8/28) aus, er habe den Versicherten letztmals am 1. November 2013 in seiner Sprechstunde gese hen. Er leide an einer posttraumatischen Gonarthrose links. Dr. A.___ führte aus, am 1 7. September 2007 sei von ihm eine Kniegelenksarthroskopie und Teilmeniskektomie medial und lateral durchgeführt worden. Bei der damaligen Inspektion des Kniegelenkes hätten sich eine Läsion des hinteren Kreuzbandes sowie eine mediale und laterale Meniskusläsion gezeigt. Zwischenzeitlich habe sich die Gonarthrose vor allem medial weiter verschlimmert. Das letzte MRI vom 2 7. Juni 2013 des linken Kniegelenkes habe eine Progredienz vor allem der femoropatellären Knorpeldefekte gegenüber der Voraufnahmen aber auch femorotibial medial und lateral sowie ein 12 mm gross es Ganglion am Menis kusvorderhorn

und ein popliteus Ganglion gezeigt. Eine Kniegelenksarthrosko pie sei indiziert. 4 . 7

Am 2 3. Juni 2014 erstattete Dr. Z.___ (vorstehend E. 2.1) das von der Beschwer degegnerin in Auftrag gegebene Akteng utachten (Urk. 8/30). In Beantwortung der Frage, welche unfallbedingten Diagnosen anhand der Akten vorlägen, führte Dr. Z.___ zum Ereignis vom 1. April 2007 aus, es sei im Jahr 2007 zu einer vorübergehenden Verschlimmerung durch sportliche Überlastung der vorbestehenden degenerativen Veränderungen gekommen. Diese seien mit überw iegender Wahrscheinlichkeit durch den alten Vorunfall (vermutlich 1997) ents tanden. Sie seien anlässlich des MRI vom 1 9. April 2007 vorgefunden worden, ohne dass vom Radiologen Prof.

B.___ genügende, eindeutig frische verletzungsbedingte Zeichen ang egeben wo rden seien (S. 14 zu

1. lit . a).

Betreffend das Ereignis vom 1 4. Juni 2013 hätten sich keine posttraumatischen Veränderungen in den beiden MRI-Untersuchungen vom 1 9. Juni 2013 (E.___) und vom 2 7. Juni 2013 (C.___) ergeben, sondern deutlich fortschreitende Knorpeldefekte im Gelenk zwischen Knie scheibe und Oberschenkelrolle sowie leicht fortschreitende Knorpeldefekte im Gelenk zwischen Oberschenkelrolle und Schienbeinkopf, vorwiegend im i nneren Kompartment; zusammenfassend habe eine mi ttelschwere Pangonarthrose bestanden (S. 14 zu 1. lit . b).

Als unfallfremde Diagnosen seien betreffend das Ereignis vom 1. April 2007 eine Kniegelenksarthrose mit ausgeprägten degenerativen Veränderungen an der Oberschenkelrolle wie auch am Schienbeinkopf in Verbindung mit Schäden am äusseren und am inneren Meniskus zu nennen; so eine Plica medio pat el l a ris (angeborener Zustand), eine Schädigung des hinteren Kreuzbandes unklarer Ursache, unbekannten Ausmasses und undefinierter zeitlicher Zuordnung sowie narbige Veränderungen am vorderen Kreuzband mit minimalen Signalverän derungen gemäss MRI vom 1 9. April 2007 (S. 14 f. zu 2. lit . a).

Hinsichtlich des Ereignisses vom 1 4. Juni 2013 seien als unfallfremde Diagno sen die Zunahme der vorbestehenden degenerativen Veränderungen zu nennen. Ein Nachweis frischer posttraumatischer Veränderungen in den beiden MRI vom 1 9. und vom 2 7. Juni 2013 habe sich nicht gefunden (S. 15 lit . b). Prof. B.___ habe einleitend zum MRI-Befund vom 1 9. April 2007 angegeben, dass beim Beschwerdeführer vor 10 Jahren die Diagnose einer vorderen Kreuzbandläsion links gestellt worden sei, und Dr. A.___ habe im Schreiben vom 2 5. April 2007 bestätigt, dass der Patient seit 10 Jahren an Knieproblemen links leide, welche seit einem halben Jahr zunehmen seien. Der Beschwerdeführer sei aktiver Fuss b aller und Squashspieler. Dr. Z.___ führte aus, dabei handle es sich in beiden Fällen um Sportarten, die ausserordentlich hohe Anforderungen an die Kniege lenke stell t en . In Übereinstimmung mit dem MRI-Bericht vom 1 9. April 2007 habe Dr. A.___ das Vorliegen einer Gonarthrose bestätigt (S. 1 5 Hinweise zu Frage 1 und Frage 2, Ziff. 1-3).

Prof. B.___ habe in seinem MRI-Bericht vom 1 9. April 2007 keine Symptome genannt, die als Bestätigung für das Vorliegen eines unfallbedingten frischen Aussenmeniskusschaden s hätten angesehen werden können (S. 16 Ziff. 4). Die Operation am 1 9. September 2007 sei erst fünfeinhalb Monate nach dem ange schuldigten Ereignis erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe der Operateur weder makroskopisch noch mikroskopisch das Alter der vorgefundenen degenerativen Veränderungen an den Gelenksflächen bestimmen können (S. 16 Ziff. 5).

Dr. Z.___ führte aus, die Erklärung von Dr. A.___ im Schreiben vom 1 2. Oktober 2007, dass das Schienbein wegen der Insuffizienz des hinteren Kreuzbandes in einer hinteren Subluxationsstellung stehe, bedeute nicht zwangsläufig, dass das hintere Kreuzband zu irgendeinem Zeitpunkt in seiner Kontinuität unterbrochen worden sei. Die Überlegung berücksichtige nicht die Möglichkeit, dass es sich um eine unfallunabhängige individuelle konstitutions bedingte Positionierung des Schienbeinkopfes aufgrund eines zu langen, locke ren hinteren Kreuzbandes gehandel t haben könnte (S. 17 Ziff. 9).

Zwar habe Prof. B.___ im Bericht üb er das MRI vom 1 9. April 2007 eine Läsion des hinteren Kreuzbandes genannt, die Art und das Ausmass der hinte ren Kreuzbandschädigung sei aber nicht definiert worden. Wenn es sich um eine komplette oder zumindest teilweise Kontinuitätsunterbrechung gehandelt hätte, hätte er dies zweifelsfrei erwähnt. Er habe auch kein Bone

bruise (Was sereinlagerung im angrenzenden Knochenbereich beziehungsweise am Schien beinkopf) im Zusammenhang mit dem hinteren Kreuzband oder dem verdickten inneren Seitenband genannt (S. 17 f. Ziff. 10).

Das innere Seitenband sei laut der Aussage von Prof. B.___ leicht verdickt; im Abschnitt „Beurteilung“ habe er dann aber nur die Vermutung geäussert, dass das innere Seitenband - wie auch das vordere Kreuzband - „zumindest eine Zerrung durchgemacht“ hätten. Bei derartigen Zerrungen handle es sich um vorübergehende Verschlimmerungen und nicht um richtunggebende Verschlim merungen. Wegen des fehlenden Bone

bruise sei ausserdem keine Aussage zum Zeitpunkt einer vermuteten Zerrung des Innenbandes möglich. Dr. Z.___ führte aus, eine derartige Veränderung hätte auch schon mehrere Jahre alt sein können (S. 18 Ziff. 11).

Zudem habe der Beschwerdeführer betreffend die Entstehung d er Knie gelenks be schwerden links

angegeben, dass er keinen direkten Schlag ins Knie bekom men habe; vielmehr sei es im Laufe des Spieles zu zunehmenden Beschwerden gekommen, die aber nicht zum Abbruch der Spielteilnahme geführt hätten. Erst zwei Tage später habe er sich zum Besuch eines Arztes entschlossen. Eine allmähliche Zunahme von Beschwerden unter Belastungsbe dingungen sei typisch für eine vorbestehende Arthrose (S. 18 f. Ziff. 13) . Die Schilderung spre che in beiden Dokumenten dafür, dass es sich um eine Über lastung des vorge schädigten Kniegelenkes gehandelt habe, nicht aber um eine eindeutige aktuelle traumatische Einwirkung von aussen. Ein völlig gesundes Kniegelenk hätte auch das Fallen auf das Kniegelenk nach einem Schubser übli cherweise gut vertragen. Dass e s sich nicht um Symptome eines e igentlichen Unfallereignisses gehandelt habe, gehe auch aus den Schilderungen von Dr. A.___ vom 2 5. April 2007 hervor, dem zufolge der Patient nicht nur seit 10 Jahren Kniegelenks probleme gehabt habe, sondern diese auch seit einem halben Jahr zunehmend gewesen seien (S. 19 Ziff. 14).

Zur F rage wann jeweils der Status quo ante/sine nach den Ereignissen vom 1. April 2007 und vom 1 4. Juni 2013 erreicht worden sei, führte Dr. Z.___ aus, bezüglich des Ereignisses vom 1. April 2007 sei nur eine vorübergehende Verschlimmerung als direkte Unfallfolge zu verzeichnen . Die vom Versicherten genannten mehrfachen Stürze auf das linke Kniegelenk während des Fussball spieles aufgrund von Schubsern mögen zu dieser vorübergehenden Verschlim merung beigetragen haben, sie hätten aber offensichtlich keine tatsächlichen frischen unfallbedingten Veränderungen ausgelöst. Der Status quo sine sei daher Anfang Mai 2007 erreicht gewesen . Eine Operationsindikation habe allenfalls aufgrund der vorbestehenden dege nerativen Veränderungen bestan den, die si ch bereits ein halbes Jahr vor dem Ereignis bemerkbar gemacht hät ten (siehe Dr. A.___, Bericht vom 2 4. April 2007).

Nach dem angeschuldigten Ereignis vom 1 4. Juni 2013 seien keine aktuellen unfallbedingten Veränderungen festzustellen gewesen (S. 19 f. zu 3.) .

Zur Frage, ob die Bandinsuffizien z des hinteren Kreuzbandes degenerativer oder unfallbedingter Natur sei, führte Dr. Z.___ aus, es sei versucht worden, Unterlagen zum angegebenen Ereignis von 1997 zu beschaffen, was daran gescheitert sei, dass sich der Beschwerdeführer nicht habe erinnern können, bei welchem Arzt er damals behandelt worden sei. Auch von anderer Stelle hätten keine entsprechenden Dokumente beigezogen werden können. Die teilweise Kontinuitätsunterbrechung des hinteren Kreuzbandes habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht anlässlich des Ereignisses vom 1. April 2007 stattge funden, sondern sei bereits zu einem nicht näher zu bestimmenden Zeitpunkt vorher entstanden. Theoretisch könne die später nachgewiesene Schädigung des hinteren Kreuzbandes auch degenerativ entstanden sein . Sie sei - quasi als Nebenbefund - anlässlich des MRI vom

1 9. April 2007 diagnostiziert worden. Es müsse in diesem Rahmen darauf hingewiesen werden, dass ein Vorzustand die ser Art dem Beschwerdeführer nicht habe bekannt gewesen sein m üssen . Dr. Z.___ führte aus, eine richtunggebende Verschlimmerung könne weder dem Ablauf der Ereignisse noch dem MRI-Befund vom 1 9. April 2007 entnom men werden

(S. 20 f. zu 4.).

Zusammenfassend sei die Gonarthrose nicht mit überwiegender Wahr schein lich keit auf die Ereignisse vom 1. April 2007 und vom 1 4. Juni 2013 zurückzu führen, da sie bereits am 1. April 2007 bestanden habe und die Schädigung des hinteren Kreuzbandes weder am 1. April 2007 noch am 1 4. Juni 2013 eingetre ten sei (S. 22 zu 5.). Demnach stehe auch die Operation vom 8. November 2013 nicht überwiegend wahrscheinlich in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 1. April 2007 als Rückfall oder Spätfolgen oder/und mit dem Ereignis vom 1 4. Juni 2013 (S. 22 zu 6.) 5 . 5 .1

Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf das Aktengutachten von Dr. Z.___ vom Juni 2014 (vorstehend E. 4.7) eine natürliche Kausalität zwi schen den ab dem 1 4. Jun i 2013 behandelten Kniebeschwerden links und den Vorfällen vom 1. A pril 2007 und vom 1 4. Juni 2013 (vorstehend E. 2.1) . 5 .2

Dr. Z.___ ging in seinem Gutachten vom Juni 2014 davon aus, die Gonarth rose sei nicht überwiegend w ahrscheinlich auf die Unfallereignisse vom 1. April 2007 und vom 1 4. Juni 2013 zurückzuführen, da diese bereits am 1. April 2007 vorgelegen habe und die Schädigung des hinteren Kreuzbandes weder am 1. April 2007 noch am 1 4. Juni 2013 eingetreten sei (vorstehend E.

4.7).

Dr. Z.___ bezog sich dabei mangels direkt v orliegendem MRI vom 1 9. April 2007 auf die diesbezüglichen Ausführungen von Prof. B.___ (vorstehend E.

3.2). Dieser hielt unter anderem fest, es bestehe ein ausgeprägter Knorpel schaden medial femoral deutlicher als tibial mit subch ondralen

ossären Verän derungen und ein beträchtlicher Knorpelschaden auch am medialen Gleitlager. Nicht explizit äusserte sich Prof. B.___ dazu, ob es sich um eine frische oder um eine ältere Läsion des hinteren Kreuzbandes handelte.

Dr. Z.___ führte seinerseits die anlässlich des MRI vom 1 9. April 2007 mani fest gewordene teilweise Kontinuitätsunterbrechung des hinteren Kreuzbandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Ereignis vom 1. April 2007 zurück. In nachvollziehbarer Weise ze igte er dagegen auf, welche zusätzlichen Befunde auf einem MRI zu sehen gewesen wären, wenn es sich um eine frische Läsion des hinteren Kreuzbandes gehandelt hätte.

Er schloss jedoch ein bereits vorher zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt stattgefunden habendes Unfallereignis nicht aus, genauso wenig wie er eine degenerative Entstehung der Schädigung des hinteren Kreuzbandes nicht aus schloss.

Dass die Partialruptur des hinteren Kreuzbandes mit den Ereignissen vom 18./1 9. April 1996 und vom 1 3. Juli 1997 (vgl. Urk. 8/39)

in Zusammen hang steht, erscheint in Anbetracht dessen, dass das linke Knie nicht direkt betroffen war, als eher u nwahrscheinlich .

Weiter erwähnte Prof. B.___

- wie im Ü brigen auch Dr. A.___ nach Erstkon sultation am

2 4. April 2007 (vorstehend E. 3.3)

- dass der Beschwerdeführer bereit s seit 10 Jahren unter Kniebeschwerden leide, welche im letzten halben Jahr zugenommen hätten.

Hinsichtlich der nachträglichen Vorbringen des Beschwerdeführer s, das Knie sei bis zu diesem Zeitpunkt gesund gewesen (vorstehend E. 3.5 und E. 2.2) ist zu beachten, dass die Gerichte praxisgemäss im Bereich des Sozialversicherungs rechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab stellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellun gen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versiche rungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2 a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

Dr. A.___ bestätigte im Rahmen der Erstkonsultation im April 2007 (vorste hend E. 3.3) das Vorliegen einer Gonarthrose und beschrieb auch in seinem Operationsbericht vom September 2007 (vorsteh end E. 3.6) degenerative Verän derungen .

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers äusserte Dr. A.___ nir gends ausdrücklich, so auch nicht in seinem Bericht vom April 2014 (vorste hend E. 4.6), dass sich auf dem MRI vom 1 9. April 2007 eine frische Ruptur des hin teren Kreuzbandes gezeigt habe . Zu dem Umstand, dass die Gonarthrose und die degenerativen Verä nderungen bereits anlässlich des MRI vom 1 9. April

2007 bestanden hatten, nahm Dr. A.___ keine Stellung, obwohl die s vorliegend klar gegen einen Kausalzusammenhang der Gonarthrose mit dem Ereignis vom 1. April 20 07 spricht, da es

- wie die Beschwerdegegnerin zu Recht anmerkte - nicht möglich ist, dass sich die im MRI vom 1 9. April 2007 festgestellten, doch beträchtlichen degenerativen Befunde innert nur drei Wochen entwickelt hätten.

Zusammenfassend ist demnach auf die Schlussfolgerungen von Dr. Z.___, dessen Gutachten vom Juni 2014 voller Beweiswert zukommt (vgl. vorstehend E. 1.4), abzustellen.

5 .3

Nach dem Gesagten ist gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom Juni 2014 davon auszugehen, dass die natürliche Kausalität zwischen den ab dem 1 4. Juni 2013 behandelten Knie beschwerden links und den Vorfällen vom 1. April 2007 und vom 1 4. Juni 2013 nicht mit dem Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Vielmehr ist von einem rein degenera tiven Geschehen auszugehen, wofür die Beschwerdegegnerin nicht leistungs pflichtig ist.

Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - GENERALI Allgemeine Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan