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UV.2015.00012

Gesichtsfrakturen und Schädelhirntrauma zufolge eines aus 12 m Höhe herabstürzenden Schalungsbretts. Adäquanz in Bezug auf psychische Folgeschäden in Anwendung der Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) verneint. Geringe ophthFrage eines leidensbedingten Abzugs. Teilrechtskraft der Verfügung betreffend Integritätsentschädigung.

Zürich SozVersG · 2016-09-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. Der 1950 geborene X.___ war seit dem

1. April 2000 als Bauarbeiter bei der Firma Y.___

angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt ( SUVA) obligatorisch versichert . Mit Schadenmeldung vom

18. Januar 2007 wurde der SUVA mitgeteilt, dass der Versicherte am gleichen Tag bei Aufräumarbeiten auf der Baustelle von einem Fussbrett, welches sich aus zwölf Meter n Höhe

von einem Fassadengerüst gelöst hatte ,

am Kopf getroffen w orden sei ( Urk. 7/187, 7/1 und 7/3). Der Versicherte wurde am Unfalltag in die

Notfallstation des Spitals Z.___

eingeliefert und a m selben Tag in die Unfallchirurgie des A.___

überwiesen ( Urk. 7/5). Die SUVA gewährt e Heilbehandlung und Taggeld er . Mit Verfügung vom 14. Juli 2014 lehnte sie

den Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung rückwirkend per 1. September 2007 ab. Zur Begründung verwies sie auf eine interne interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 9. Mai 2014 ( Urk. 7/292) ,

auf deren Grundlage sie

eine erhebliche (mindestens 10% ige ) unfallbedingte Erwerbseinbusse und eine erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität verneinte ( Urk. 7/298). Die hiegegen erhobene Einsprache vom 1 2. September 2014 mit dem Antrag auf Zusprechung einer angemessenen Invalidenrente für den Unfall vom 18. Januar 2007 ( Urk. 7/300) wies die SUVA unter dem Hinweis, dass „lediglich die Rente angefochten “ worden sei, mit Einspracheentscheid vom

10. Dezember 2014 ab ( Urk. 2).

2. Dagegen erhob der Versicherte am 14. Januar 2015 Beschwerde und beantragte, es sei en ihm eine angemessene Invalidenrente und aufgrund seiner Unfallver letzungen eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen ( Urk. 1

S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2015 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 8. April 2015 ( Urk.

12) und Duplik vom

11. Mai 2015 ( Urk.

15) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden

– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ) inva lid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Renten anspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind

(vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch be fugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2.

Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese un fallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Begriffes „ namhaft" in Art.

19 Abs.

1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmäs sige) Heilbehandlung im Sinne von Art.

10 Abs.

1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger thera peutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognos tisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE

134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 1.3

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.4

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdiens tes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsscha dens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

1.5

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 6

Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Adäquanz von psychischen Unfallfolgeschäden wie folgt zu differenzieren: Zunächst ist abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädel Hirntrauma erlitten hat. Ist dies der Fall, sind bei Unfällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E. 4b umschriebe nen Kriterien anzuwenden. Andernfalls erfolgt die Adäquanzbeurteilung in den dem mittleren Bereich zuzuordnenden Fällen nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/ aa (siehe zur Begründung der teilweise unterschiedlichen Kri terien: BGE 117 V 359 E. 6a, letzter Absatz).

Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine diesem äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirn trauma erlitten hat, ist zusätzlich zu beurteilen, ob die zum typischen Be schwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Ist dies der Fall, sind für die Adäquanzbeurteilung bei Fäl len aus dem mittleren Bereich die in BGE 115 V 133 E. 6c/ aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden festgelegten Kriterien (und nicht jene für Fälle mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule, äquivalenter Verletzung oder Schädel-Hirntrauma gemäss BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E. 4b) massgebend (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb , 123 V 98 E. 2a 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einsprachee ntscheid vom 10. Dezember 2014 davon aus, dass gestützt auf ihre interdisziplinäre Gesamtbeur teilung

in den Fachgebieten Neurologie, Psychiatrie, Ophthalmologie und Otorhinolaryngologie ( ORL )

vom 9. Mai 2014 unfallbedingt nur wenig objekti vierbare Befunde, nämlich eine Aufblickeinschränkung links und Augensakka deneinstellungen in alle Blickrichtungen mit minimaler Ausprägung feststellbar seien. B ezüglich der Gleichgewichtsstörungen sowie der wahrgenommenen Schmerzen im Bereich des Kopfes sei der Beschwerdeführer wahrscheinlich auf grund der psychischen Gesundheitsstörung mit einer reaktiv affektiven Symp tomatik (Angst) nicht in der Lage, die organisch nur minimalen Funktionsstö rungen adäquat zu kompensieren. Das Beschwerdebild mit Beeinträchtigungen in den Bereichen Gleichgewicht, Schmerzwah r nehmung und k ognitive Leis tungsfähigkeit sei deshalb überwiegen d wahrscheinlich im Rahmen einer zum Unfall vom 18. Januar 2007 teilkausalen psychischen Gesundheitsstörung und nicht durch ein unfallbedingtes organisches Psychosyndrom zu erklären.

Auch rechtfertige sich die a naloge Anwendung der Schleudert r auma-Praxis n icht ,

nachdem

keine Hinweise für eine entsprechende Schädigung mindestens im Grenzbereich zwischen einer Commotio und einer Contusio Cerebri bestün den. Der Unfall vom 18. Januar 2007 sei als mittelschwer ein zustufen und der medizinische Endzustand

sei am 1. September 2007, also knapp sieben Monate nach dem Unfall ,

erreicht worden . D a mit sei das Kriteri um der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung nicht erfüllt . Sodann könne vorliegend offen bleiben , o b die Schwere oder die besondere Art der erlittenen Verletzung erfahrungsgemäss geeignet seien , eine psychische Fehlentwicklung auszulösen, nachdem die anderen Kriterien für einen Leistungsanspruch bei Unfällen im mittelschweren Bereich nicht erfüllt seien. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den noch geklagten gesundheitlichen Einschränkun gen sei damit zu verneinen.

Ausgehend vom medizinischen Zumutbarkeitsprofil und gestützt auf die Tabel lenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) sowie unter Anrech nung eines zusätzlichen leidensbedingten Abzuges von 5 % resultiere eine Er werbsei n busse von 2.26 % und somit kein Rentena n s pruch . Da „ lediglich Augenbeschwerden als Unfallfolgen “ zu berücksichtigen seien, best ehe auch kein entschädigungspflichtiger Integritätsschaden ( Urk. 2 S. 6 ff. und Urk. 6 S. 4 ff.). 2.2

Der Beschwerdeführer machte dagegen geltend, dass sich aus den Ausführungen der interdisziplinä ren Gutachter ergebe, dass das heutige Beschwerdebild über wiegend wahrscheinlich im Zusammenhang mit einer zum Unfall teilkausalen psychischen Gesundheitsstörung st ehe . A uch wenn ein organisches Psychosyn drom

nicht vorhanden sei, genüge eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bejahende Teilursache zum Beweis der natürlichen Kausalität. I m angefoch tenen Entscheid

aber we rde die natürliche Teilkausalität, trotz expliziter Beja hung im Gutachten, offen gelassen und nur die Adäquanz gemäss der

soge nannten Psychorechtsprechung geprüft und hernach verneint. Ausgehend von der Adäquanzprüfung bei psychischen Unfallfolgen fielen aufgrund der Unfall schilderung eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalles sowie die Schwere und die besondere Art der erlittenen Verletzungen ins Gewicht; die se seien nach Einschätzung der medizinis chen Fachpersonen geeignet , eine psychische Fehl entwicklung auszulösen. Auch die Adäquanzk riterien der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung sowie des schwierige n Heilverlauf s und der

erheblichen Komplikationen sowie der körperliche n Dauerschmerzen seien er füllt. Zu berücksichtigen sei ausserdem , dass der Beschwerdeführer in einem P ensum von 80 % lediglich eine Leistung von 40 % erbringe, weshalb auch das

K riterium des Grad es und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit erfüllt sei.

In Bezug auf die Invaliditätsgradermittlung sei zu berücksichtig en, dass der Beschwerdeführer bei einem Erwerbspensum von 80 % und einer Leistungsfä higkeit von 40 % ein Bruttojahreseinkommen von

Fr. 39‘882.20 erziele. Diese s Einkommen sei als Invalide neinkommen zu veranschlagen. I m Vergleich zum v or dem Unfall erzielten E inkommen von Fr. 60‘697.90 (= Valideneinkommen ) ergebe sich

ein Invaliditätsgrad von 34 % . Weiter sei a ufgrund der im interdis ziplinären Gutachte n anerkannten bleibenden Unfallfolgen im ophthalmologi schen und psychiatrischen Bereich gestützt auf die e ntsprechenden Tabellen werte

der unfallbedingte Integritätsschaden zu schätzen und eine Entschädi gung auszurichten ( Urk. 1 S. 5 ff.). Ergänzend stellte sich der Beschwerdeführer in d er Replik ( Urk. 12) auf den Standpunkt, der von der Beschwerdegegnerin beim Einkommensverglei ch vor genommene leidensbedingte Abzug von 5 %

sei zu tief ;

d ieser sei in Anbetracht des Alter s und fehlender Sprachkenntnisse vielmehr auf 15 % festzulegen. So dann sei es nicht zulässig , nach Durchführung sämtlicher medizinischer Ab klärungen dem Beschwerdeführer , der seiner Mitwirkungspflicht stets nachge kommen sei, nach abschliessender Begutachtung sieben Jahre rückwirkend das Unfalljahr als Zeitpunkt des Fallabschlusses mitzuteilen. In Bezug auf den In tegritätsschaden sei auf das neurologische Gutachten des A.___ vom 3. Dezember 2010 zu verweisen , wonach ein Inte gritätsschaden von 30 % bestehe . 2.3

Strittig und zu prüfen ist vorab der Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund der gesundheitlichen Folgen des Ereignisses vom 18. Januar 2007. Uneinig sind sich die Parteien auch über den Zeitpunkt des Fallabschlusses. 3. 3.1

Die Ärzte des Spital s

Z.___

hielten im Bericht vom 18. Januar 2007 das E intref fen des Beschwerdeführers mit der Sanität bei einem Wert von 15 auf der Glas gow Coma

Scale

(G C S ) fest. Die Diagnosen

nach durchgeführter Computerto mographie des Schädels und der Halswirbelsäule (HWS) lauteten : Schädelh irn t rauma

mit Commotio cerebri mit offener komplexer Mittelgesichtsfraktur links , mit Trümmerfraktur des Si nus maxil l aris (Kieferhöhle) , des Orbita boden s lateral (Augenhö h lenboden) , des OS zygomaticus

(Jochbein), Fraktur der Lamina pa pyrace a mit Auslauf in den Sinus sp henoid alis und Foramen

car o ticum ,

r etro bul bär es Hämatom , Fraktur des Sinus maxillaris , eine n

mehrfachfrakturierte n

P ro ce ssus

pterygoideus rechts,

Fraktur der Kiefergel e nkspfanne links und ein fragliches Epiduralhämatom in der mittleren Schädelgrube mit Lufteinschluss links sowie ein s ubdurales Hämatom im Bereich des Tentoriums links. Es wurde die Verlegung des Beschwerdeführers mit der Ambulanz in die Unfallchirurgie des A.___ vermerkt ( Urk. 7/5). 3.2

Im Bericht vom

19. Januar 2007 wiesen die Ärzte des A.___ auf

die Ergebnisse der Untersuchungen im Spital Z.___ und die dort erstellten Computertomogra fien (CT) des Schädels und der HWS hin. Aufgrund eine s Verlaufs - CT des Schä dels ersahen sie eine kleine Subarachnoidalblutung in der mittleren

Schädel grube links und schlossen ein Epiduralhämatom

aus. Sie hielten fest, n ach komplikationsloser Commotioüberwachung werde der Beschwerdeführer von den Kollegen der Kieferchirurgie zur weiteren Versorgung der Gesichtsfrakturen übernommen und er sei für ein Rekonsil

bei den Ärzten der Ophthalmologie am 19. Januar 2007 angemeldet. Sie attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1

8. bis 19. Januar 2007 ( Urk. 7/ 8). 3.3

Im Austrittsbericht des A.___ vom 31. Januar 2007 hielten die Ärzte die Reposi tion und Osteosynthese der Jochbeintrümmerfraktur sowie die Orbitaboden revi sion mit Einlegen ei n e r PDS-Folie in Intubationsnarkos e

am 25. Januar 2007 fest . Der peri

- und postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet, sodass der Beschwerdeführer bereits am 30. Januar 2007 bei gutem Allgemein befinden aus der stati onären Behandlung und ambulanten Nachbehandlung habe entlassen werden können . Es wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 18. Januar bis 1 2. Februar 2007 attestiert ( Urk. 7/21). 3. 4

Die behandelnde Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH für Augenheilkunde , diagnostizierte im Bericht vom 19. April 2007 eine Jochbeintrümmerfraktur i m Januar 2007 und eine Aufblick einschränkung . Zum Verlauf vermerkte sie, subjektiv sei der Zustand stabil und die Aufblickeinschränkung links sei seit der ersten Untersuchung im Februar 2007 in etwa unverändert. Bei noch immer bestehenden Doppelbildern liege eine Berufsunfähigkeit vor. O b ein bleibender Nachteil zu erwarten sei, könne noch nicht bestimmt werden, da es Monate dauern könne , bis die Aufblickeinschränkung abnehme ( Urk. 7/14). 3. 5

Im ärztlichen Zwischenbericht des A.___ vom 24. April 2007 wurde festgehalten, subjektiv sei der Beschwerdeführer beschwerdefrei. O b jektiv bestünde n eine leichte Schwellung und anamnest isch eine regrediente Hypästhes i e im Mittelge si cht links. Der Nervus

faci alis sei intakt und eine Druckdolenz über dem Mittelgesicht nicht vorhanden . Im Röntgenbefund vom 1 2. April 2007 , OPT und OK 1/2 axial , verzeichne ten die Ärzte keine Pathologie und vermerkten d ie Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % ab dem 13. April 2007 ( Urk. 8/15). 3. 6

Die behandelnde Augenärztin Dr. B.___ berichtete am 16. Juli 2007, der Beschwerdeführer habe weiterhin eine Aufblickeinschränkung links und nur ein kleines binoc ulares Gesichtsfeld ohne Diplopie . Es stelle sich die Frage, ob zu einem späteren Zeitpunkt eine Schieloperation in Erwägung gezogen werden müsse , um das vor handene binoculare Gesichtsfeld wenn möglich etwas zu ver grössern. Mit der Diplopie dürfe der Beschwerdeführer jedenfalls nicht Auto fahren und im Prinzip keine gefährlichen Arbeiten mit Maschinen ausführen. Die Arbeiten , die er täglich verrichte ( anscheinend ohne gefährliche Maschinen ) , beeinträchtigten ihn angeblich nicht ( Urk. 7/18). 3.7

Im Austrittsbericht des A.___ vom 16. Oktober 2007 berichteten die Ärzte über den stationären Aufenthalt vom 13. b is 15. August 2007 zur

Osteosynthesema terialentfernung im Bereich des linken Jochbeins. Der peri

- und postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet, sodass der Beschwerdeführer be reits am 15. August 2007 in die ambulante Weiterbehandlung habe entlasse n werden können . Es wurde vom 13. bis 20. August 2007 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit attestiert ( Urk. 7/29). 3.8

Im Bericht des interdisziplinären Zentrums für Schwindel und Gleichge - wichtsstörung des A.___ betreffend die Abklärungen im Zeitraum vom 1 2. D ezember 2007 bis 24. Januar 200 8

vermerkten die Ärzte, seit einem Schä delhirntrauma

vom

18. Januar 2007 mit Commotio cer eb ri und

Mittelgesichts frakturen mit operativer Sanierung best ehe ein lage- und bewegungsabhängiger Schwankschwindel . Dieser nehme bei körperlicher Belastung zu. In der klini schen Untersuchung sowie anlässlich der apparativen Zusatzuntersuchungen hätten sich eine beidseitige peripher- vestibuläre Unterfunktion sowie eine beidseits sensorineurale Schwerhörigkeit im Hochtonbereich gezeigt . Ä tiolo gisch könne es sich hierbei um Traumafolgen im Sinne einer Commotio laby rinthi handeln. Differentialdiagnostisch müsse jedoch auch an eine vorbeste hende Pathol ogie des Nervus

vestibulocochle aris gedacht werden. Die Arbeits fähigkeit werde durch die Symptomatik nicht beeinflusst, es solle jedoch darauf geachtet werden , dass der Beschwerdeführer nicht in grossen Höhen arbeite. Aus neurologischer Sicht sei keine weitere Therapie indiziert. Es müsse jedoch bemerkt werden, dass bei obiger Symptomatik ein erhöhtes Risiko für eine Canalolithiasis bestehe ( Urk. 7/38). 3.9

Dr. phil. C.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie , wies im Gutachten vom 18. Februar 2009 darauf hin, dass neuropsychologische Störungen im sprachli chen Gedächtnis, in der Aufmerksamkeit, in gewissen exekutiven Funktionen und im Arbeitstempo als Funktionseinschränkungen im Vordergrund stünden. Die Beeinträchtigungen entsprächen im ganz engen neuro psychologischen Sinn einer leichten bis mittelschweren Störung. Die Störung sei durch die Schmerz situation überlagert und der Schweregrad könne deshalb nicht exakt angegeben werden. Zusätzlich liege eine sehr deutliche Beeinträchtigung der psycho-phy sischen Belastbarkeit vor, welche wahrscheinlich im Zusammenhang mit den körperlichen Beschwerden (Schmerzsituation und damit zusammenhängende weitere Faktoren wie beispielsweise Schlafstörung) st ehe . In der Gesamtheit wirkten sich die Störungen in sämtlichen Lebensbereichen sehr gravierend aus und die Alltags- und Berufsbewältigung sei dadurch zumindest mittelschwer eingeschränkt. Die festgestellten Störungen seien mit einem Schädel-Hirn-Trauma vereinbar und in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätig keit als Bauarbeiter würden sich die attentionalen und exekutiven Funktionsde fizite sowie die Verlangsamung generell auswirken ( Urk. 7/53 S. 8). 3.10

Die Ärzte des

A.___ führten im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 10. Juni 2009 eine neurologische, am 23 . Juli 2009 eine neuropsychologische und am

4. und 9. November 2009 eine neuro- otologische Begutachtung durch. Im hierbei erstellten beziehungsweise

überarbeiteten Gutachten vom 3. Dezember 2010 ( Urk. 7/139) hielten sie fest, für den Beschwerdeführer stünde n als Erklärung seiner Arbeitsunfähigkeit die chronische n Gesichts- und Kopfschmerzen , die Gehunsicherheit mit rezidivierenden Schwindelattacken sowie Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen im Vordergrund (S. 7) . Da er vor dem Unfallere ignis vom 18. Januar 2007 beschwerdefrei gewesen sei , liege eine direkte Kausalität der Gesichts- und Kopfschmerz en zumindest für die initialen sechs Monate nach dem Unfallereignis vor . Das Unfallereignis allein e könne jedoch die chronischen Gesichts- und Kopfschmerzen nicht erklären. F ür diese ungünstige Entwicklung müsse von zusätzlichen, unfallfremden Pathomechanismen ausgegangen werden, dies nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung des Schmerzrückgangs in den ersten Wochen und Monaten nach dem Ereignis und angesichts der unauffälligen objekti ven kieferchirurgischen Befunde in der Untersuchung vom 1 2. April 2007. Als Ursache für die ungünstige Entwicklung kämen am ehesten psychische Faktoren im Rahmen der depressiven Verstimmung in Betracht. Dabei müsse angefügt werden, dass bisher weder eine effektive analgetische Therapie noch eine schmerzdistanzierende antidepressive Basisbehandlung ( d.h. weder medikamen - tös noch psychotherapeutisch) durchgeführt worden sei.

Die Kausalität zwischen Unfallereignis und Gehunsicherheit/Schwindelattacken sei allenfalls möglich. Der quantitative Video-Kopfimpulstest vom 28. Dezember 2007 zeige eine bilaterale peripher- vestibuläre Unterfunktion, während der quantitative Video Kopfimpulstest vom

9. November 2009

eine mittelschwere peripher- vestibuläre Unterfunktion des horizontalen Bogengangs rechts mit vermehrten ca t ch- up

Sakkaden

bei Kopfdrehungen nach rechts ergeben habe. Ätiologisch sei die per i pher- vestibulär e Unterfunktion möglicher weise F olge ei ner contusio

labyrinthi und somit direkt unfallkausal. Eine bereits vor dem Un fall bestandene klinisch asymptomatische peripher- vestibuläre Unterfunktion könne aber nicht ausgeschlossen werden, da die Gehunsicherheiten erst mit ei ner Latenz von 2-3 Monaten nach dem Ereignis aufgetreten seien und damit eine unfallfremde Schwindelursache ( differentialdiagnostisch psychophysiolo gischer Schwindel bei Depression) in Erwägung zu ziehen sei. Auch im Falle ei ner direkten Kausalität der peripher- vestibuläre n Unterfunktion könn ten Per sistenz und Schweregrad der Schwindelbeschwerden nur schwerlich durch die contusio

labyrinthi allein erklärt werde n ; auch in diesem Fall müssten zusätzli che, unfallfremde Faktoren vermutet werden (Verdacht auf Aggravation bei De pression). Ergänzend sei zu erwähnen, dass sich anamnestisch und klinisch ( La gerungsmanöver ) keine Hinweise für eine bei contusio

labyrinthi gehäuft auf tretende Canalolithiasis gefunden hätten.

Als dritte Hauptursache für die Arbeitsunfähigkeit gebe der Beschwerdeführer Konzentrations- und Merkfähigkei tsstörungen an. Tatsächlich habe die neu ropsychologische Untersuchung vom 23. Juli 2009 mittelschwere bis schwere kognitive Minderleistungen in den Bereichen Aufmerks amkeit, Visuskonstruk tion sowie

mnestische und exekutive Funktionen ergeben. Dieser Befund über treffe bezüglich Schweregrad die Resultate der letzten neuropsychologischen Untersuchung vom 2 2. Januar 2009 . Damals seien die Defizite als leicht bis mittelschwer eingestuft worden. Ätiologisch könnten die ausgeprägten neu ropsychologischen Defizite nicht eind eutig zugeordnet werden. Im Schädel-CT vom 19. Januar 2007 hätten sich zwar mehrere kleine subarachnoidale Blutun gen sowie eine Kontusionsblutung temporo –polar links gezeigt, doch bereits im Kontroll-CT vom 29. Januar 2007 seien sämtliche Blutungen vollständig resor biert g ewesen. Das Schädel-MRI vom 17. Dezember 2009 zeige lediglich einen diskreten postkontusionellen Defekt des Gyrus

rectus rechts, sowie zwei sehr kleine auf Shearing

injuries hinweisende Hämosiderinablagerungen in der Radi atio

optica rechts und im Gyrus

frontalis

superior links. Das Ausmass der kog nitiven Minderleistungen könne durch das Schädel-Hirn-Trauma und deren strukturelle ZNS-Läsion allein wahrscheinlich nicht erklärt werden. Auch hier müss e vermutet werden, dass die neuropsychologischen Testresultate durch die Depression und die Schmerzproblematik verfälscht worden seien. Entsprechend könne von neuropsychologischer Seite nicht angegeben werden, ob überhaupt schmerz- und depression sunabhängige kognitive Beeinträchtigungen vorlägen. In Anbetracht des geschilderten Beschwerdebildes sei der Beschwerdeführer aktuell zu 100 % arbeitsunfähig. Dabei sei zu betonen, dass die eigentlich un fallbedingte Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Überlagerung respektive Verzer rung durch die chronische Schmerzproblematik und durch die Depression nicht konklusiv beurteilt werden könne . Bezüglich der Schwindelproblematik sei un ter Berücksichtigung der SUVA-Tabelle 14 (Integritätsschaden von 30 %

bei Störungen des Gleichgewichtssystems) eine 70%ige Arbeitsfähigkeit für rein sit zende Tätigkeiten und wechselbelastende Tätigkeiten mit reduzierter physischer Belastung attestiert worden ( Urk. 7/139 S. 7 f.). 3.1 1

Im Austrittsbericht der orthoptischen

Abteilung des A.___ vom 20. August 2010 ( Urk. 7/122) wiesen die Ärzte auf die am

19. August 2010 durchgeführte Schie loperation am rechten Auge hin. Sie hielten fest, der operative Eingriff sei kom plikationslos verlaufen und der Beschwerdeführer sei am ersten postoperativen Tag en tlassen worden; präoperativ habe der grosse ver tikale Schielwinkel mini miert werden können. 3.12

Dr. med. D.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstellte im Auftrag der Beschwerdegegnerin das Gutachten vom 31. März 2011

( Urk. 7/147) . Als Ergeb nis sein er Untersuchung

hielt er fest, dass aktuell keine nach ICD-10 kodierte psychische Störung habe diagnostiziert werden könne n; dies weil die psycho pathologischen Befunde dafür nicht aus reichend seien. Eine andere depressive Störung wie eine Dysthymie lasse sich aus dem Querschnittsbefund nicht ablei ten , und für eine Anpassungsstörung fehle das Zeitkriterium von höchstens zwei Jahren seit Beginn einer auslösenden psychosozialen Belastung. Für eine somatoforme Schmerzstörung lägen keine sicher nachweisbaren Symptome vor , und bereits das Eingangskriterium, nämlich die wiederholte Darbietung körper licher Symptome in Verbindung mit hartnäckiger Forderung nach medizini schen Untersuchungen , sei nicht gegeben. D er Beschwerdeführer habe den Un fall selber zwar als einschneidend erlebt;

ein psychisch anhaltend traumatisie rendes, nicht integrierbares Ereignis stelle es jedoch nicht dar. Auch Anzeichen für eine posttraumatische Belastungsstörung, die sich in Form von primär kör perlichen Beschwerden manifestiere, hätten sich nicht finden lassen. Ein orga nisches Psychosyndrom nach Schädelhirntraum habe ebenfalls nicht festgestellt werden können, obwohl dieses Störungsbild noch am ehesten das geklagte Be schwerdebild

erfa ssen könnte. Zwar liege gesichert ein Schädelhirntrauma vor, das schwer genug gewesen sei, um eine Bewusstlosigkeit herbeizuführen. Die chirurgische Verlaufskontrolle am 1 2. April 2007 habe aber die subjektive Be schwerdefreiheit und die objektiv fehlende n Druckschmerzen im Gesicht festge ste llt. Über weitere Beschwerden we rde in den Akten erst wieder am 1 2. November 2007 berichtet. A us psychiatrischer Sicht sei nicht nachvollzieh bar, dass ein nach einem Unfall möglicherweise vorhandenes organisches Psy chosyndrom nac h circa drei Monaten zur vollständigen Beschwerdefreiheit führe , um danach Monate später ohne weitere pathogene Einwirkung wieder mit erheblicher Schwere klinisch manifest zu werden (S. 26 ff.). Auch ergäben sich aufgrund der Plausibilitäts- und Konsistenzprüfung begründete und ver nünftige Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeangaben, so dass auf die Diagnostik der begutachtenden Neuropsychologen des A.___ in ihrem Teil gutachten vom 24. Juli 2009 nicht abgestellt werden könne. Da keine psychi sche Störung fest zustellen

sei , la sse sich auch kein e Arbeitsunfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht begründen (S. 31). 3.13 3.13.1

Im i nterdisziplinären Gutachten des E.___

vom 5. März 2013, welches im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellt wurde, berichteten die Ärzte über die Untersuchungen vom 29. Ok tober bis 2. November 2012 in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Opthalmologie , HNO, Psychiatrie und Neur opsychologie ( Urk. 7/215) . In der a llgemeinmedizinischen und internistischen Beurteilung wiesen die Ärzte darauf hin, dass kein invalidisierendes Leiden bestehe (S. 23). 3.13.2

Aus neurologischer Sicht bestand laut Facharzt

an der Schwere des Traumas bezog en auf den Gesichtsschädel kein Zweifel; d iese sei durch die ossären Ver letzung en belegt. Zweifellos habe auch eine Hirnbeteiligung stattgefunden, wo bei diese von der Klinik her schwer einzugrenzen sei. Der Beschwerdeführer ma che eine mehrstündige Amnesie geltend. Aktenmässig sei aber schon am Un fallplatz ein GCS von 15 dok umentiert. Die kleinen Subarachn o i dalblutungen seien für die aktuelle Beurteilung nicht mehr relevant, da sie innert kurzer Zeit resorbiert seien (S. 31) . Relevant seien die im MRI beschriebenen postcontusio nellen Defekte, welche aber ein geringes Ausmass aufwiesen. Trotzdem könne keine „Commotio“ diagnostiziert werden, sondern es habe eine Contusio cerebri stattgefunden (S. 32) . Die Diagnose eines organischen Psychosyndroms könne aufgrund der geklagten Beschwerden und der MRI-Befunde bejaht werden. Die Angaben von konstant vorhandenen Gesichts- respektive Kopfschmerzen seien nicht weiter objektivierbar; p hänomenologisch handle es sich am ehesten um einen chronischen Spannungstyp-Kopfschmerz, wobei obwohl stark störend keine Behandlung durchgeführt werde. Die angegeben en Gefühlsstörungen könn ten nicht einem Innervatio nsgebiet eines bestimmten Nerves zugeordnet werden . Für den beklagte n Schwin del könne klinisch keine relevante Störung des vestibulären Systems (mehr) objektiviert werden und insbesondere sei auch der Kopf-Impuls-Test nach Halmagyi beidseits negativ gewesen. Es bestünde n zwar eine deutliche Stand- und Gangunsicherheit bei den erschwerten unge richteten Versuchen , ein kooperationsunabhängiger pathologischer Be fund sei aber i m Intervall nicht objektivierbar (S. 33). Z ur Frage der unfallbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus neurologi scher Sic ht wurde vermerkt , wegen des Schwindels seien Tätigkeiten mit entsprechendem Gefahrenpotential wie zum Beispiel in der Höhe etc. nicht mehr möglich. Leistungsmässig liege die Arbeitsfähigkeit bei 2 x 3 Stunden täglich bei einem reduzierten Rendement, so dass effektiv eine Arbeitsfähigkeit von noch 50 % resultiere. Bezüglich der Frage einer dauerhaften und erheblichen Beeinträchtigung sei eine genaue Zahlenangabe betreffend das organische Psychosyndrom nicht möglich. Eine Annäherung erscheine insofern vertretbar , als anlässlich der ersten neuropsy chologischen Untersuchung durch Dr. C.___ eine leichte bis mittelschwere Störung f e stgestellt worden sei , überlagert dur ch I nterferenzfaktoren, wobei diese vor a llem auf Schmerzen hinwies en , man in den vorliegenden Unt ersu chungen aber davon ausgegangen sei , dass auch prätraumatische Faktoren wie etwa das bildungsferne Niveau mitspiel ten . Diese u nfallfremden Faktoren wur den auf 5 % geschätzt , so dass gemäss SUVA-Tabelle 8 (Integritätsschaden b e i psychischen Folgen von Hirnverletzungen) ein Integrität s schaden im Bereich zwischen leicht und leicht bis mittelschwer von 30 % resultiere. Die Kopf schmerzen seien hierbei mitberücksichtigt (S. 66 f. ). 3.13.3

In der ophthalmologischen Beurteilung hielt der zuständige E.___ - Gutachter fest, die operative Versorgung der Mittelgesichtsfraktur habe, abgesehen von einer Einschränkung der Beweglichkeit nach oben und einer leichten Parästhesie, keine negativen Folgen nach sich gezogen. Die Schieloperation am rechten Auge habe die Koordination sicher deutlich verbessert und das deutlich eingeschränkte Stereosehen sei im Einzelnen nicht geklärt. Vom Ophthalmologischen her sei der Beschwerdeführer für alle Beruf e geeignet, die kein Stereosehen erforder te n (S. 35 f.) . 3.13.4

In der HNO -Beurteilung vermerkte der zuständige Gutachter des E.___ in Bezug auf die Schwindelbeschwerden, diese

zeigten sic h für den Beschwerdeführer da rin , dass er es nicht mehr wage , normal herum zulaufen , und stark verunsichert

sei. Ob jek tive Befunde beträfen eine n unsichere n Gang sowie ein en unsicheren Romberg. Der Tretversuch we rde nicht zügig durchgeführt, da d er Beschwerde führer Angst habe, er könn t e fallen. Da aber der Einbeinstand beidseits mit ge schlossen en Augen funktioniere , könne davon ausgegangen werde n , dass keine per iphere Funktionsstörung bestehe . Somit sei die leichte Untererregbarkeit des rechten Labyrinths bei der Untersuchung auf keinen Fall mehr klinisch relevant, da im Normalfall eine solche akute Störung nach 3 Monaten zentral kompen siert werde. Es sei weiter anzunehmen, dass mit überwiegender Wahrscheinli ch keit ein e Commotio labyrinthi vorgelegen habe sowie auch mindestens eine Commotio cer eb ri, die dann die Schwindelbeschwerden und den Tinnitus aus gelöst hätten . Diese Beschwerden stünden in kausalem Zusammenhang zum Unfall. Gesamthaft zeigten

sich keine neuen Erkenntnisse im Vergleich zum neurologischen Gutacht en des A.___ aus dem Jahr 2009 (S. 38 f.). 3.13.5

Aus psychiatrischer Sicht

diagnostizierte der zuständige Experte des E.___

ein organisches Psychosyndrom n ach Schädel-Hirntrauma (IC D -10 F 7.02). Die Di agnose nach ICD-10 fordere nicht eine Hirnverletzung; e ine nachgewiesene Hirnverletzung mache die Diagnose aber umso plausibler. Da der Beschwerde führer die ICD-Kriterien eines organischen Psychosyndroms „ mit Kopfschmer zen, Schwindel, Erschöpftheit , Reizbarkeit, Störung der Konzentrat i on , des geis tigen Leistungsvermögen s , des Gedächtnisses, des Schlafes und einer vermin derten Belastungsfähigkeit bei Stress, emotio nalen Reizen oder unter Alkohol“ praktisch alle erfülle und zudem eine objektiv klar fassbare Hirnschädigung er litten habe, müsse die Diagnose gestellt werden. Die Symptome könnten gemäss ICD- 10 von Depression und Angst begleitet sein, als Folge eines verminderten Selbstwertgefühls und der Furcht vor ei ner bleibenden Hirnschädigung. Der Beschwerdeführer habe keine Probleme bei der Anpassung an Regeln und Rou tine und sei auch in der Lage , A ufgaben zu strukturieren und sei zur Flexibilität und Umstellung fähig. Er sei jedoch verlangsamt und schwer besinnlich und ebenso verlangsamt bei der Anwendung der an sich gegebenen fachlichen Kompetenzen und in Bezug auf die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit. Infolge Angst, Depression und Schmerz be stehe eine eingeschränkte Durchhaltefähig keit . Gegeben sei en die Gruppenfähigkeit, die Selbstversorgung und die Wege fähigkeit (glaubhaft sei der Umstand, dass er keine grösseren Distanzen mit dem Auto fahre). In Bezug auf die aktuelle Arbeitsfähigkeit von 50 bis 60 %

in leichter Tätigkeit fänden sich in Bezug auf den Alltag des Beschwerdeführers keine Inkonsistenzen. Er fühle sich im Rahmen seiner Familie geborgen, pflege Hobbies (Sport am Fernseher), spaziere und unterhalte einen Bekanntenkreis

(S. 51 f.). 3.13.6

In der n europsychologischen Beurteilung vermerkte der zuständige P sychologe, dass eine eigentliche neuropsychologische Untersuchung mit einer validen Be urteilung nicht habe durchgeführt werden können . N achdem der Beschwerde führer emotional derart stark negativ re a giert habe , sei auf die Weiterführung der Untersuchung verzichtet worden . Indem der Beschwerdeführer nicht zu ei ner genügend guten Zusammenarbeit bereit sei, könne keine genauere Aussage über dessen neuropsychologische Leistungsfähigkeit gemacht werden (S. 53 f.). 3.14

Die Ärzte der F.___ berichteten über den dortigen Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 4. bis 1

8. Juni 2013. In ihrer zusammenfassenden Be urteilung vom 21. Juni 2013 hielten sie f est, beim Beschwerdeführer l asse sich aus psychiatrischer Sicht zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine chronische Schmerzst örung mit somatischen und psych i s chen Faktoren diag nostizieren. Dabei stünden seit mehr als sechs Jahren anhaltende Schmerzen im Vorder grund, welche ihren Ausgangspunkt in den Verletzungen anlässlich des Unfall s vom

18. Januar 2007 hätten. Psychische Faktoren spielten eine essentielle Rolle für Schweregrad, Exazerbation und Aufrechterhalt ung der Schmerzen, welche klinisch bedeutsame Beeinträchtigungen und Leiden in sozialen und beruflichen Funktionsbereichen verursachten . Es bestehe anhaltend eine Tendenz zu dys funktionale m Umgang mit Schmerz. Die Therapiezeiten im Rahmen des multi modalen Therapieprogramms habe der Beschwerdeführer stets pünktlich einge halten, wobei er in Bezug auf de ssen Wirksamkeit von Begi nn des Aufenthaltes an Zweifel gehegt und eine Behandlung mit Analgetika stets mit der Begrün dung abgelehnt habe, dass er keine Medikamente einnehmen wolle. Während des zweiwöchigen Rehabilitationsaufenthaltes habe die dysfunktional schmerz bezogene Kognition des Beschwerdeführers nicht aufgelöst werden können. Der Beschwerdeführer sei als leidend und sehr auf seine Schmerzen fokussiert wahr genommen worden. Körperlich habe er sich nicht bis an seine funktionelle Leistungsgrenze belasten lassen, weshalb keine valide Aussage über die physi sche Belastbarkeit habe getroffen werden können. Angesichts der Schmerzfi xierung könnten aktuell keine weiteren Therapien empfohlen werden ( Urk. 7/241 S. 2) . 3.15

Im Bericht vom 26. Juli 2013 über die am 23. Juli 2013 durchgeführte Magnetresona nztomografie (MR)

wies der zuständige Radiologe im Befund auf den

Vergleich mit dem Schädel-CT vom 19. und 29 . Januar 2007 sowie dem ausw ärtigen Schädel- MR vom 17. Dezember 2009 hin . Er ersah alte Hämoside ri n-Depositionen subkortikal in der Pars medialis des linken Gyrus

frontalis

su perior und rechts im mittleren Abschnitt der Radiatio

optica . Die Befunde ent sprächen residuellen Veränderungen nach sogenannten Shearing

Injuries [ axo nale Verletzungen; kleine Verletzungen der Nervenfasern] . Weitere derartige Befunde bestünden nicht. Für d ie beidseits in der supratentoriellen weissen Substanz sichtbaren einzelnen subkortikale n unspezifische n punktförmige n FLAIR-/T2-Hyperintensitäten sei kein Zusammenhang mit einem Trauma zu vermuten. Im Vergleich zum MR vom 17. Dezember 2009 bestünden erheblich weniger Artefakte und damit sei das Gehirn zuverlässiger beurteilbar. Der im damaligen Bericht zum MR beschriebene postkontusionelle Defekt des Gyrus

rectus rechts lasse si ch nicht bestätigen. Ans ons t en bestünden keine Änderun gen zu diesem MR. Nach einer ausgeprägten Subarachnoidalblutung

könnten gelegentlich im späteren MR subpiale Residuen gesehen werden. Dies sei aber keineswegs obligat. Es könne durchaus auch sein, dass man später im MR keine Restbefunde mehr finde. Auch sei es möglic h, dass sich die im CT nachgewiese ne n

ödematös-hämorrhagischen kleinen Kontusionen (links temporal) in einem späteren MR eventuell nicht mehr fänden, vor allem, wenn diese sehr ober flächlich gelegen seien. Ebenso sei erklärlich, dass die kleinen Hämosiderin -De positionen des MR p rimär im CT nicht sichtbar gewesen seien , da das MR für derartige Befunde ganz erheblich sensitiver sei ( Urk. 7/249). 3.16 3.16.1

Im Rahmen d er interdisziplinären SUVA-Begutachtung berichtete Dr. me d. G.___ , Fachärztin FMH für Ohren- Nasen und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie (Abteilung Arbeitsmedizin) ,

über die otoneurologische Unter suchung vom 16. Januar 2014. In der Beurteilung hielt sie fest, der Beschwer deführer beschreibe eine unspezifische Gangunsicherheit ohne eigentlichen Drehschwindel. Die kurzen Schwindelgefühle seien durch schnelle Kopfrotatio nen oder Inklinationen spürbar, könnten jedoch bei den apparativen Provokati onsmanövern nicht objektiviert und abgeleitet werden. Es zeige sich einzig eine massiv supprimierte periphere vestibuläre Funktion der beiden Gleichgewichts organe mit relativer Unterfunktion des rechten Gleichgewichtsorganes in der thermischen Reizprüfung. Der Beschwerdeführer zeige kontinuie r liche Augen sakkadeneinstellungen in alle Blickrichtungen, was als zentrale Kompensation und Hinweis einer zentralen Verarbeitungsproblematik einer kongenitalen Tro chlearisparese mit Mikrostrabismus zu beurteilen sei. Da die Pendelstuhlprüf ung keine Präponderanz oder ein Richtungsü berwiegen aufweise, dürfe die periphere vestibuläre

Imbalance als zentral kompensiert beurteilt werden. Die beschriebe nen Schwindelbeschwerde n bei schnellem sich Aufrichten oder schneller Kopfrotation sei en nicht durch eine periphere vestibuläre Funktionsstörung zu erklären, welche längst kompensiert sei . Aus otologischer Sicht bestehe kein Anspruch auf e ine u nfallursächliche Integritätsentschädigung ,

und die Schwin delsy mptomatik sei im Rahmen der ophthalmologischen wie auch der cerebra len und zentralen Leistungseinschränkungen zu berücksichtigen ( Urk. 7/308

S. 4 f) .

3.16.2

Dr. med. H.___ , Augenärztin FMH , wies im SUVA- Teilg utachten vom 27. Januar 2014 auf die ophthalmologische Untersuchung vom 15. Januar 2014 hin. Zur Frage der festgestellten und durch das Ereignis vom 18. Januar 2007 verur sachte n Gesundheitsschäden hielt sie fest , der eingeschränkte Aufblick am lin ken Auge sei unfallbedingt. Die Bewegungseinsch ränkung nach oben sei durch die Orbitabo de n fraktur links und durch die Folgen der operativen Eingriffe am linken Auge im Rahmen der Jochbeintrümmerfraktur erklärt. Die Schielopera tion am rechten Auge sei unfallbedingt, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Trochlearisparese bestanden habe. Ohne das Unfallereignis hätte eine kongeni tale Trochlearisparese kompensiert werden können. Infolge eines solchen Trau mas könne aber eine kongenitale Bewegungsstörung nicht mehr kompensiert werden. Durch Suppression sei das Stereosehen beeinträchtigt. Doppelbilder seien gemäss Angaben des Beschwerdeführers nicht mehr relevant und seien auch anlässlich der Untersuchung im gesamten Gebrauchsblickfeld nicht fest gestellt worden. In Bezug auf die Frage n

hinsichtlich leistungsmässige r Limi tierungen und einer dauerhaften Beeinträchtigung der Integrität vermerkte die Gutachterin, zumutbar seien alle Tätigkeiten, die kein Stereosehen erforderten . Arbeitsvorgänge, für die ein perfektes Stereosehen unabdingbar sei, wie zum Beispiel Arbeiten als Feinmechaniker, als Zahntechniker oder Uhrmacher, sei en nicht zumutbar, da ein exaktes Platzieren von Gegenständen deutlich erschwert sei. Aus op hthalmologischer Sicht bestehe kein Anspruch auf eine Integritäts entschädigung ( Urk. 7/ 285 S. 11 f.). 3.16.3

Dr. med. I.___ , Facharzt für Neurologie FMH (SUVA-Versicherungsmedizin) , vermerkte im Teilgutachten vom 31. März 2014 , dass sich anlässlich der neu rologische n Un tersuchung vom 15. Januar 2014 keine Hinweise für eine rele vante neuropsychologische Funktionsstörung , ein Fr ontalhirnsyndrom, einen Neglect oder eine Anosognosie ergeben hätten . Der Beschwerdeführer habe die anlässlich der Untersuchung angefallenen Aufgaben problemlos bewältigt . Nachdem die früheren neuropsychologischen Untersuchungen keine Befund konstellationen ergeben hätten, die ausreichend zuverlässig eine organische Ursache annehmen liesse n und differentialdiagnostisch Schmerzen , psychische Faktoren, Aggravation , aber auch psychosoziale Faktoren (Bildungsniveau, fremder kultureller Hintergrund) als Ursache im Vordergrund ge standen h ätten , sei die funktionelle Bedeutung der singulären kleinen rundlichen Hämosiderin depots im linken Frontallappen und in der rechten Sehrinde zu diskutieren. Ohne Nachweis anderer posttra umatischer Veränderungen entspre che dieser Befund definitiv nicht dem typischen Bild einer axonalen Hirnverletzung als organische Grundlage für eine komplexe neuropsychologische Funktionsstörung mit Beteiligung mehrerer Funktionsbereiche. Unter Berücksichtigung der heute unbestrittenen Plastizität des Hirngewebes könne nicht davon ausgegangen werden, dass die beiden kleinen singulären Läsionen auf Funktionsebene der kognitiven Leistungsfähigkeit in einem erheblichen Ausmass relevant seien. Schlussfolgernd könne in Kenntnis des Beschwerdeverlaufs, der erhobenen Be funde, des Verhaltens und des Umgangs mit den Beschwerden nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einem chronisch-posttraumatischen Kopfschmerz

(ICHD-II 5.2.1) ausgegangen werden. Die nachgewiesenen

residuellen kleinen Hämosideri ndepots könnten auch

nicht als eine adäquate organische Grundlage für eine Gleichgewichtsstörung mit Schwindel betrachtet werden. Eine relevante kognitive Funktionsstörung infolge dieser Hirnläsion sei ebenso überwiegend unwahrscheinlich ( Urk. 7/288 S. 22 f.). 3.16.4

Med. pract . J.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie FMH (SUVA-Versicherungsmedizin) , ver wies im Teilgutachten vom 4. April 2014 auf die psychiatrische Unte rsuchung vom 16. Januar 2014 . Er diagnostizierte eine chronifizierte Anpass ungsstörung mit ängstlichen, wenigen depressiven Ele menten , kombiniert mit einem reaktiven Sc h merzsyndrom und e inen auffälligen Verhalten (ICD- 10 F43.25). Differentialdiagnostisch komme eine nicht näher be zeichnete Angststörung in Betracht (ICD 10 F41.9). Sieben Jahre nach dem Un fallereignis sei von einer Chronifizierung der Beschwerden auszugehen. Es könne jedoch nicht a priori eine Unveränderlichkeit des gesamten Zustandes ange n ommen werden. Dies vor allem deshalb, weil der psychische Zustand un behandelt geblieben sei

( Urk. 7/289 S. 20). 3.16.5

In der SUVA-internen i nterdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 9. Mai 2014 hielten die involvierten Ärzte ( Dres . G.___ , H.___ , I.___ und med. pract .

J.___ ) schlussfolgernd fest, unfallbedingt seien nur wenig e objektivierbare Befunde, nämlich eine Aufblickeinschränkung links und Augensakkadeneinste llungen in alle Blickrichtungen mit minimaler Ausprägung feststellbar. Die subjektiv vom Beschwerdeführer geschilderten Gleichgewichtsstörungen seien nur bedingt organisch erklärbar. Informationen über das Gleichgewicht erhalte das Gehirn über die Augen (visuelle Achse), Rezeptoren der Muskel n , Sehnen und Gelenke ( vestibulo -spinale Achse) und über das Gleichgewichtsorgan ( vestibuläre Achse). Bei mindestens zwei funktionierenden Systemen könne das Gehirn den Ausfall einer Funktionsachse gut kompensieren. Im vorliegenden Fall liege eine Beeinträchtigung, wenn auch nur minimal, des visuellen Systems vor. Wahrscheinlich sei der Beschwerdeführer bezüglich der Gleichgewichtsstörung sowie der wahrgenommenen Schmerzen im Bereich des Kopfes im Rahmen der psychischen Gesundheitsstörung mit einer reaktiv affektiven Symptomatik (Angst) nicht in der Lage, die organisch nur minimen Funktionsstörungen adä quat zu kompensieren. Die somatisch wahrgenommenen Beschwerden und die reaktive Angstsymptomatik bedingten respektive verstärkten sich gegensei tig und führten vor dem Hinterg r u nd des geringen Bildungsgrades sowie vorbeste hender und durch den Unfall akzentuierter Charaktermerkmale mit Pessimismus und Introvertiertheit zu der bisher unverrückbaren Überzeugung von nicht the rapierbar en Beschwerden. Die mangelnde Fähigkeit, mit den Beschwerden adä quat umzugehen, sei deshalb nicht alleine auf eine zum Unfall teilkausale Angstsymptomatik zurückzuführen, sondern resultiere auch aus dem Vorzu stand zu zu rec hnender Charaktereigenschaften ( Urk. 7/292 S. 3 f.) .

Die Gutachter bejahten zwar die Frage einer unfallbedingten hirnorganischen Schädigung und hielten fest, m it der kranialen Magnetresonanztomographie vom 26. Juli 2013 seien residuelle fokale kleine Hämosiderindepots subkortikal im Gyrus

frontalis

superior links und im mittleren Abschnitt der Radiatio

optica rechts nach traumatischer H i rnverletzung nachgewiesen . Es könne aber davon ausgegangen werden, dass diese folgenlos abgeheilt seien und das heutige Be schwerdebild überwiegend wahrscheinlich im Zusammenhang mit einer zum Unfall teilkausalen psychischen Gesundheitsstörung und nicht mit dem erfor derlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einem unfallbe dingten organischen Psycho syndrom zugeordnet werden könne (S. 4).

Die zumutbare Leistungsfähigkeit sei durch die unfallbedingte Aufblick - einschränkung links beeinträchtigt. Zumutbar seien aber alle Arbeitsvorgänge, die kein perfektes Stereosehen erforder te n. Arbeiten, welche ein übliches Mass an Stereosehen benötigten, seien erlernbar und der Zeitbedarf für deren Ausführung etwas grösser . Aus den Unfallfolgen ergebe sich auf oph thalmologischem , neurologischem und neuro otologischem Fachgebiet kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.

Aus psychiatrischer Sicht sei die Teilkausalität der psychischen Gesundheitsstö rung zum Unfall vom 18. Januar 2007 zu bejahen. Aufgrund ungenügender Be handlung auf psychiatrische m und ORL-ärztlichem Fachgebiet seien die Be schwerden in den letzten Jahren weitegehend unverändert geblieben. Trotz Ar beitsbemühungen sei es dem Beschwerdeführer damit nicht möglich , eine kon stante Arbeitsleistung zu erbringen. Tätigkeiten auf Leitern und in Höhe könn ten sich negativ auf die Leistungsfähigkeit auswirken und sollten vermieden werden ( S. 5).

4. 4.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Ereignisses vom 18. Januar 2007 komplexe

Gesichtsfrakturen (namentlich Kie ferhöhle, Kiefergelenkspfanne, Augenhöhlenboden, Kielbeinflügelfortsatz, Joch bein ; vgl. E. 3.1 hiervor) im Bereich der linken mittleren Gesichtshälfte zugezo gen hat te , welche chirurgisch versorgt werden mussten (u.a. Reposition und Osteosynthese; vgl. E. 3.3 hievor ) . Die Computertomographie des Schädels ergab sodann eine subarachnoidale Blutung

in der mittleren Schädelgrube links und eine Kontusionsblutung temporo -polar links (E. 3.1 und E. 3.2 ). Der p eri

- und postoperativ e

Verlauf gestaltete sich angesichts der Komplexität der Verletzun gen er freulich positiv , und die Entlassung aus der stationären Behandlung in die ambulante

Nachbehandlung

konnte bereits am

30. Januar 2007 erfolgen

(E. 3.3). Die subarachnoidalen Blutungen und die Kontusionsblutung wurden aufgrund der CT-Kontrollaufnahmen vom 29. Januar 2007 als vollständig resor biert beurteilt

(vgl. E. 3.10 ). Komplikationslos verlief

auch

die Osteosynthese material entfernung

anlässlich de s stationären Au fenthaltes vom 13. bis 15. Au gust 2007 (E. 3.7). Die

im Zusammenhang mit der Jochbeintrümmerfraktur di agnostizierte Aufblickeinschränkung

links und die Diplopie ( Sehen von Doppel bildern) wurde n

mit d er am 19. August 2010 durchgeführten Schieloperation am rechten Auge soweit kor rigiert , dass der grosse vertikale Schielwinkel mini miert werden konnte und sich im gesamten Gebrauchsfeld keine Doppelbilder mehr feststellen liessen (vgl. E. 3.11 und E. 3.16.2 ) . 4.2

Aus neurologischer Sicht ist die medizinische Aktenlage insofern konsistent , als die noch objektivierbaren Befunde ( Hämosiderin -Depositionen) die -

nach zu nächst positivem Verlauf eingetretene

- ungünstige Entwicklung beziehungs weise die Beschwerdesymptomatik nicht zu erklären vermögen . So war bereits a nlässlich der neurologischen Erstuntersuchung im A.___

im Sommer 2009 auf grund fehlender Befunde eine psychische Symptomatik vermu tet

worden

(E. 3.10). Im Rahmen der 2012 erfolgten neurologischen Zweitu ntersuchung im E.___

ordnete der Gutachter aufgrund fehlende r anderer objektivierbarer Be funde die geklagten Gesichts- und Kopfschmerzen am ehesten einem Spanungs kopfschmerz

zu , und d ie geklagten Schwindelbeschwerden sowie die gezeigten Stand- und Gangunsicherheiten konnten

klinisch ke iner Störung des vestibulä ren Systems zugeschrieben werden

(E. 3.13 .2 ). Der SUVA-intern begutachtende Neurologe Dr. I.___

diskutierte in diesem Zusammenhang die funktionelle Bedeutung der Hämosiderindepots und wies aufgrund

seiner eigenen Untersu chungen darauf hin, dass die erhobenen Befunde definitiv nicht dem typischen Bild einer axonalen Hirnverletzung als organische Grundlage für eine komplexe neurologische Funktionsstörung entsprächen und somit auch nicht von einem chronisch-posttraumatischen Kopfschme rz oder von einer (adäquaten) organi schen Grundlage für eine Gleichgewichtsstörung mit Schwindel ausgegangen werden könne

(E. 3.16.3 ). 4. 3

Im Hinblick auf die psychische Beschwerdesymptomatik hielt der Diplompsychologe

Dr. C.___ in seinem Gutachten vom 18. Februar 2009 eine durch die Schmerzsituation überlagerte und damit nicht näher quantifizierbare Funktionseinschränkung fest

(E. 3.9). D ie Ärzte des A.___

wiesen im Rahmen ihres

Gutachten s vom 3. Dezember 2010 auf eine Depression und ein e

Schmerz problematik

hin; d iese verunmögliche,

dass aus

neuropsychologischer Sicht

an gegeben werden könne , ob eine depressionsunabhängige Beeinträchtigung vor liege (E. 3.10) . Aus fachpsychiatrischer Sicht gelangte Dr. D.___

im Gutachten vom 31. März 2011 zum Schluss, dass ein ( dem Störungsbild noch am ehesten entsprechendes ) organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma nicht habe festgestellt werden können und auch sonst keine nach ICD-10 kodierte psychische Stör ung zu diagnostizieren sei; selbst bei vorhandenem organischem Psychosyndrom wäre es jedenfalls nicht nachvollziehbar, dass nach erreichter vollständiger Beschwerdefreiheit –

ohne pathogene Einwirkung

- Monate später Beschwerden von erheblicher Schwere klinisch wieder manifest würden

(E. 3.12). Im Gutachten des E.___ vom 5. März 2013 wurde seitens des zuständigen

Psychiater s zwar

ein organisches Psych osyndrom nach Schädel-Hirntrauma bejaht , indes kann laut SUVA-interner interdisziplinärer Gesamtbeurteilung vom 9. Mai 2014 (E. 3.16.5) nach folgenloser Abheilung das ( heutige ) Beschwerdebild überwiegend wahrscheinlich nicht einem unfallbedingten organischen Psychosyndrom zugeordnet werden, sondern ist im Zusammenhang mit einer zum Unfall teilkausalen psychischen Gesundheitsstörung zu sehen

(E. 3.13 .5 ) . D ie Ärzte der F.___

ihrerseits hielten nach zweiwöchigem

stationärem

Aufen thalt

des Beschwerdeführers im Sommer 2013 e ine essentielle Rolle psychischer Faktoren und eine anhaltende Tendenz zu dysfunktionalem Umgang mit Schmerzen fest, die

den Schweregrad, die Exazerbation und die Aufrechterhaltung der Schmerzen begründe te n (E. 3.14). Der SUVA-intern begutachtende Psychiater med. pract

J.___

diagnostizierte eine chronifizierte Anpassungsstörung mit ängstlichen, wenig depressiven Elementen kombiniert mit einem reaktiven Schmerzsyndrom und e inem auffälligen Verhalten (ICD- 10 F43.25) und wies differential - diagnostisch auf eine ICD-10 F41.9 codierte nicht näher bezeichnet e Angststörung

hin

(E. 3.16.4 ). 4.4

Damit kann namentlich gestützt auf die umfassende, auf persönlicher Untersu chung des Beschwerdeführers beruhende und schlüssige (zur Beweiskraft vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1) interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 9. Mai 2014 ( Urk. 7/292 S. 1 f f.) abgestellt werden , wonach (nebst der verbliebenen orga nisch begründeten unfallb edingten Aufblickeinschränkung am linken Auge und den Einschränkungen im Stereosehen; siehe E. 8 hernach) die beklagten anhal tenden Kopfschmerzen, Schwindelbeschwerden mit Gangunsicherheiten sowie Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen nicht (mehr) auf organisch nachweisbare Unfallfolgen zurückgeführt werden können, sondern im Zusam menhang mit einer –

zum Unfall teilkausalen

- psychischen Störung stehen. Hier bedarf es einer besonderen Adäquanzprüfung (vgl. zum Ganzen etwa Bun desgerichtsurteil 8C_754/2011 vom 20. April 2012 E. 4 und 8C_ 859/2014 vom 3. Februar 2015 E. 4 ; zur Adäquanzprüfung E. 6 hernach) .

D ie Frage der natür lichen Kausalität zwischen Unfall und besagten (nicht objektivierbaren) Be schwerden könnte im Übrigen offen gelassen werden mit der Begründung, ein allfälliger natürlicher Kausalzusammenhang wäre nicht adäquat (zum Ganzen BGE 135 V 465 E. 5.1; vgl. E. 6 und 7 hernach). 5.

Hinsichtlich des Zeitpunkts des Fallabschlusses ergibt sich Folgendes: Die operative Versorgung der Gesichtsverletzungen erfolgte im Januar 2007 mit komplikationslosem peri

- und postoperativen Verlauf (E. 3.3) , und die ebenfall s problemlose Osteosynthesematerialentfernung

fand im August 2007 statt

(E. 3.7). Im Zusammenhang mit dem Unfallereignis wurde am 19. August 2010 eine Schieloperation durchgeführt (E. 3.11). Nachdem das A.___ ab 13. April 2007 ( Urk. 7/15), respektive bereits ab 13. Februar 2007 ( Urk. 7/17) die Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % festgehalten hat te , ist der Fallabschluss nach der Osteosynthesematerialentfernung per 1. September 2007 nicht zu beanstanden , zumal aus den Akten auch zu schliessen ist, dass der Beschwerdeführer ab April 2007 seine bisherige Tätigkeit wieder zu 100 % aufgenommen hat te ( vgl. Urk. 7/18 S. 2). Dass bei Fallabschluss von einer Fortsetzung der Behandlung noch eine Besserung des Gesundheitszustandes beziehungsweise noch eine namhafte Steigerung der allein massgeblichen Arbeitsfähigkeit zu erwarten war (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109

E. 4.3 und E. 6.1) , geht aus den Akten nicht hervor und wird auch nicht geltend gemacht. Allfällige noch behandlungsbedürftige psychische Beschwerden bilden bei der sogenannten Psychopraxis (E. 6 hernach) keinen Grund für einen Aufschub des Fallabschlusses (Bundesgerichtsurteil 8C_892/2015 vom 29. April 2016 E. 4.1). 6 .

6 .1

Weiter besteht unter den Parteien Uneinigkeit darüber, ob die Adäquanz nach den Kriterien der sogenannten „ Schleudertraumapraxis “ (vgl. BGE 134 V 109) oder nach jenen Kriterien vorzunehmen ist, welche die Rechtsprechung für psy chische Unfallschäden entwickelt hat (vgl. BGE 115 V 133 E. 6c/ aa ). 6 . 2

6.2.1

Ein Schleudertrauma der HWS oder ein äquivalenter Verletzungsmechanismus im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurde vorliegend nicht diag nostiziert beziehungsweise

es fehle n in de n medizinischen Akten Hinweise, die auf eine derartige Verletzung schliessen liessen. Dies wird vom Beschwerdefüh rer denn auch nicht bestritten. Er beruft sich indessen auf das Vorliegen der Symptome eines Schädel-Hirntraumas. 6 .2.2

Nach Lage der Akten wurde beim Beschwerdeführer, als er am 18. Januar 2007 nach dem Unfall ins Spital Z.___

eingeliefert wurde, die Diagnose n eine s Schä delhirntraumas mit Commotio cerebri mit offener k omplexer Mittelgesichts fraktur links gestellt (E. 3.1) . Bei Eintritt wies er einen die Schwere eines Schä del-Hi r ntraumas klas si fizierenden Glasgow Coma

Scale - Wert (GCS) von 15 auf, was dem bestmöglichen Wert entspricht. Die stationäre Aufnahme erfolgte zwecks

Commotioüberwachung und zur weiteren Versorgung der Gesichts- und Kieferfrakturen. Ein a ufgrund einer

ersten Computer tomographie

vermutetes Epiduralhämatom konnte mittels Kontrolltomographie ausgeschlossen werden (E. 3.2) .

Der Beschwerdeführer wurde sodann bereit s am 30. Januar 2007 in gu tem Allgemeinzustand nach Hause entlassen ( Urk. 7/21 ) . Sodann wurde i m ärztlichen Zwischenbericht des A.___ vom 24. April 2007 auf die subjektive Be schwerdefreiheit hingewiesen (E. 3.5).

E ine Contusio cerebri anstelle einer „Commotio“ wurde einzig im E.___ -Gutachten vom 5. März 2013 vermerkt, wo bei die Ärzte selbst dort darauf hinwiesen , dass die kleinen Sub a rachnoidalblu tungen für die aktuelle Beurteilung nicht mehr relevant seien, da sie innert kur zer Zeit resorbie rten und die im MRI beschriebenen postk ontusionellen Defekte nur ein geringes Ausmass aus ge wiesen h ätten

( vgl. E. 3.13.1 ). P ostkontusionelle Defekte konnten demgegenüber im MRI vom 23. Juli 2013 verneint werden

(E. 3.15). Anlässlich der interdisziplinären SUVA-Begutachtung wies

der z uständige Neurologe Dr. I.___

auf die Plastizität des Hirngewebes hin und vermerkte mit nachvollziehbarer Begründung , dass zufolge fehlender Nachweise anderer posttraumatischer Veränderungen einzig die singulären kleinen rundlichen Hämosiderindepots im linken Frontallappen und in der rechten Sehrinde zu diskutieren seien und dieser Befund definitiv nicht dem typischen Bild einer axonalen Hirnverletzung entspreche, welche

als organische Grundlage für eine kom plexe neuropsychologische Funktionsstörung mit Beteiligung mehrerer Funktionsbereiche dienen könnte (E. 3.16.3).

Damit kann als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

erstellt gelten , dass ein allfälliges Schädel-Hirntrauma höchstens den Schweregrad einer (leichten) Commotio cerebri , nicht im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri , erreichte (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_236/2016 vom 11. August 2016 E. 5.2.2) . Dies genügt grundsätzlich nicht für die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis ( vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_270/2011 vom 28. Juli 2011 E.

2.1 und 8C_476/2007 vom 4. August 2008 E. 4 [ publ . in: SVR 2008 UV Nr. 35 S. 133] mit Hinweis auf Urteile U 588/06 vom 11. Dezember 2007 E. 4. 2.2, U 419/05 vom 24. März 2006 E. 4.1, U 276/04 vom 13. Juni 2005 E. 2.2 und U 6/03 vom 6. Mai 2003 E. 3.2). Zudem wurden allfällige für ein Schädel-Hirntrauma typi sche Beschwerden erst geraume Zeit nach dem Unfallereignis vom 18. Januar 2007 medizinisch erhoben ;

s o etwa im Rahmen der Abklärung der Schwindel beschwerden im Dezember 2007 und Januar 2008 (E. 3.8), der

Aufmerksam keitsstörungen im Februar 2009 (E. 3.9) und der

Kopfschmerzen, Konzentrati onsstörungen und Merkfähigk eitsstörungen im Juni 2009. B ereit s anlässlich dieser Abklärungen wurde auf unfallfremde Pathomechanismen

hingewiesen

(E. 3.10). Es kann in Würdi gung der medizinischen Akten somit nicht von einem im Anschluss an das Unfallereignis aufgetretenen komplexen und vielschichtigen Beschwerdebild mit eng ineinander verwobenen, einer Differenzierung kaum zugänglichen Beschwerden physischer und psychischer Natur ausgegangen werden. Die Verneinung einer die Schleudertrauma-Praxis rechtfertigenden Verletzung ist damit nicht zu beanstanden. Sie hält unter der mit BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung, wonach für die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis nebst der medizinischen Diagnose eines Schleudertraumas der HWS das weitgehende Vorliegen des für eine derartige Verletzung typischen Beschwerdebildes genügte (BGE 117 V 359 E. 4b ) , und erst recht im Lichte der mit BGE 134 V 109 formulierten erhöhten Anforderungen an den Nachweis derartiger Verletzungen stand. Somit

hat die Adäquanzbeurteilung nach den bei psychischen Fehlentwicklungen nach einem Unfall au fgestellten Kriterien im Urte il BGE 115 V 133 zu erfolgen . 7.

7. 1

Die Beschwerdegegnerin ging beim Ereignis vom 18. Januar 2007 von einem mittelschwer en Unfall i m engeren Sinne aus . Demgegenüber zog der Beschwer deführer in der Replik ein Ereignis im Grenzbereich zu den schweren Fällen in Betracht .

7 .2

Das Bundesgericht ordnete etwa folgende Ereignisse dem Bereich der mittel schweren Unfälle im engeren Sinn zu: eine „Hollywoodschaukel“ , die sich auf einer Dachterrasse befand und durch eine Windböe erfasst wurde, stürzt e auf den Versicherten ( Bundesgerichtsu rteil 8C _9 5 7/2008 vom 1. Mai 2009 E. 4.3.1), oder die versicherte Person wurde durch eine 15.6 kg schwere Schaltafel, die aus fünf Meter n Höhe zu Boden fiel , getroffen (U 282/00 vom 21. Oktober 2003 E. 4.2). Mit Blick darauf ist aufgrund des a ugenfälligen Geschensablaufs

das Er eignis vom

18. Januar 2007 den mittelschweren Unfällen zuzuordnen , wobei mitzu berücksichtigen ist, dass a m Unfallort beziehungsweise bei

Spitaleintritt

ein GCS-Wert von 15 fest gestellt

wurde ( Urk. 7/5) .

Bei der gegebenen Unfallschwere -

mittel schwerer Unfall im engeren Sinn

- müssten von den zusät zlich zu beachtenden Kriterien gemäss BGE 115 V 133

E. 6c/ aa

( besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit) mindestens drei in einfacher Form oder aber eines in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein, damit der adäquate Kausalzusammenhang bejaht werden könnte (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil e 8C_ 867/2015 vom 20. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf SVR 2012 UV Nr. 23

E. S. 83; 8C_435/2011 E. 4.2; SVR 2010 Nr. 25 S. 100, 8C_897/2009 E. 4.5; 8C_498/2011 vom 3. Mai 2012 E. 6.2.2, nicht publ . in BGE 138 V 248). 7.3

7.3.1

Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklich keit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich praxisgemäss objektiv und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls des Versi cherten ( SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7, Bundesgerichtsurteil 8C_398/2012 vom

6. November 2012 E. 6.1 mit Hinweisen). Der nachfolgende Heilungsprozess ist bei der Beurteilung der Unfalldramatik nicht relevant (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 11.1).

Beim Geschehen vom

18. Januar 2007 kann aus objektiver Warte mit Blick auf die Praxis nicht von besonders dramatischen Begleitumständen oder einer be sonderen Eindrücklichkeit des Unfalls gesprochen werden. Jedem mindestens mittelschweren Unfall ist eine gewisse Eindrücklichkeit eigen, welche aber noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (Bundesgerichtsurteil 8C_ 867/2015 vom 20. April 2016 E. 4.2.1 mit Hinweisen) .

D as Bundesgericht bejahte dieses Kriterium etwa bei einer Massenkarambolage auf einer Autobahn, bei einem Zusammenstoss zwischen einem Personenwagen und einem Lastwa gen in einem Autobahntunnel mit mehreren sich anschliessenden Kollisionen mit der Tunnelwand, bei einem Zusammenprall zwischen einem Sattelschlepper und einem Personenwagen, wobei der Fahrer des Sattelschleppers die Kollision zunächst nicht bemerkte und den Personenwagen der versicherten Person noch auf einer längeren Distanz vor sich herschob, wobei die Insassen des Personen wagens verzweifelt versuchten, den Unfallverursacher auf sie aufmerksam zu machen , oder bei einem in der 29. Woche schwangeren Unfallopfer (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_949/2008 vom 4. Mai 2009 E. 4.2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Für solche oder ähnliche Umstände ergeben sich vorlie gend keine Anhaltspunkte . 7.3.2

Mit Bli ck auf die Rechtsprechung sind die erhebliche n

Verletzungen im li nken mittleren Gesichtsbereich, die der Beschwerdeführer erl itten hat und eine statio näre Hospitalisation

vom 18. b is 31. Januar 2007 erforderten , aus objektiver Sicht nicht von besonderer Schwere oder besondere r Art. S o etwa erkannte das Bundesgericht in Bezug auf ein Ereignis , bei dem ein Arbeiter kopfüber von ei nem Baugerüst auf ein abgestelltes Arbeitsgerät stürzte und sich dabei eine Mandibulafraktur und eine Jochbeinfraktur sowie eine Thoraxkontusion zuge zogen hatte, nicht auf ein solches von besonderer Art, das speziell geeignet wäre , psychische Fehlentwicklunge n auszulösen (Urteil des Bundes gerichts 8C_825/2008 vom 9. April 2009 E. 4.4).

Weiter liegt hinsichtlich der allein massgebenden physischen Beschwerden auch keine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung vor. Der Beschwerdeführer konnte die angestammte Tätigkeit bereits im Oktober 2007 wieder ganztags für mehrere Monate aufneh men ( Urk. 7/260) . 7.3 .3

Den medizinischen Akten sind überdies weder Hinweise auf eine ärztli che Fehlbehandlung zu entnehmen noch kann von einem unfallbedingt schwierigen Heilungsverlauf mit erheblichen Ko mplikationen gesprochen werden, weshalb diese beiden Kriterien ebenfalls nicht bejaht werden können. 7.3 .4

Bei der Adäquanzbeurteilung nach BGE 115 V 133 sind die Folgen der orga nisch nicht ausgewiesenen Beschwerden nicht in die Beurteilung einzubeziehen. Dies gilt auch für die Beurteilung der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung (Urteil des Bundesgerichts 8C_903/2009 vom 28. April 2010 E. 4.6). Nach der operative n Versorgung der Gesichtsverletzungen im Januar 2007

(E. 3.3) , der

Osteosynthesematerialent fernung im August 2007 (E. 3.7) und der Schieloperation im August 2010 (E. 3.11) mit jeweils komplikationslosem Ver lauf sind keine namhaften weiteren ärztlichen Behandlungen aktenkundig. Das Kriterium ist damit nicht erfüllt.

7.3 .5

Hinsichtlich des Grad e s und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsu nfähig keit ergibt sich , dass nach dem Ereignis vom 18. Januar 2007 dem Beschwer deführer bereits ab 13. April 2007 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in sei ner bisherigen Tätigkeit attestiert (E. 3.5) und ab diesem Datum die Erwerbstä tigkeit auch wieder aufgenom men wurde

( Urk. 7/ 18 S. 2 ), weshalb auch dieses Kriterium als nicht erfüllt zu erachten ist. 7.3 .6

Beim Aspekt k örperliche r Dauerschmerzen ist zu berücksichtigen, dass psychi sche Beschwerden, die körperlich imponieren , nicht in die Beurteilung mitein zubeziehen sind

( vorerwähntes Urteil des Bundesgerichts 8C_825/2008 vom

9. April 2009 E. 4.6). Die vorliegend geklagten Schmerzen

lassen sich nicht (mehr) auf

ein organisch nachweisbares Substrat zurückführen, so dass auch dieses Kriterium als nicht erfüllt zu gelten hat . 7.3.7

Zusammenfassend ist somit keines der insgesamt sieben Kriterien erfüllt , so dass die Adäquanz zu verneinen ist. 8 . 8 .1

Was die verbliebenen unfallbedingten organischen Störungen (Aufblick - einschränkung links und Beeinträchtigungen im Stereosehen) angeht, ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit in allen Berufen auszugehen, die kein (perfektes) Stereosehen erfordern. Hinsichtlich des Erwerblichen ist festzuhalten , dass der Beschwerdeführer bis 30. November 2008 bei der Firma Y.___

als Bau arbeiter im Stundenlohn angestellt war . Die Kündigung erfolgte aufgrund

der schlechten Auftragslage ( Urk. 7/72) und damit nicht wegen der nunmehr anerkannten unf allkausalen Beschwerden , sondern aus unfallfremden Gründe n ; das Valideneinkommen ist damit auf statistischer Grundlage festzulegen.

Aktenkundig ist im Weiteren eine seit März 2009 auf Stundenlohnbasis im Umfang von 3 bis 10 Tagen pro Monat ausgeübte T ätigkeit als Hilfsgärtner ( Urk. 7/88) . M it d ieser Teilzeiterwerbstätigkeit

wird

die leidensadaptiert volle

Restearbei tsfähigkeit nicht ausgeschöpft . Mithin kann der daraus erzielte tatsächliche Verdienst nicht als Invalidenlohn gelten , sondern es ebenfalls sind die Tabellenlö hne der LSE heranzuziehen (BGE 139 V 592 E. 2.3 ).

Da die beiden Vergleichseinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu ermitteln sind, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Beachtung eines allfälligen zusätzlich zu berücksic htigenden Abzug s vom Tabellenlohn ( Bundesgerichtsurteil e 9C_898/2015 vom 7. April 2016 E. 1 und 8C_249/2010 vom 1. Juni 2010 E. 7.2; SVR 2008 IV Nr. 2, I 697/05, E.5.4). 8 .2

D ie unfallbedingt e Aufblickeinschränkung und die Be einträchtigungen im Stereosehen behindern

den Beschwerdeführer weder im Alltag (beispielsweise auch nicht beim Lenken eines Motorfahrzeuges) noch in der Ausübung der an gestammten Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter beziehungsweise in einer angepassten Tätigkeit . Insoweit ergeben sich keine besonderen Merkmale für einen

leidens bedingten Abzug . In Bezug auf das Alter des bei Fallabschluss 57-jährigen Be schwerdeführers erscheint fraglich, ob das Merkmal „ Alter" in der Unfallversi cherung mit Blick auf Art. 28 Abs. 4 UVV grundsätzlich überhaupt einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen könnte

(zu dessen Bedeutung Bundesgerichts urteil 8C _ 815/2015 vom 8. April 2016 E. 3.2) , was indessen nicht abschliessend zu prüfen

ist . Wenn überhaupt (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_534/2012 vom 4. Februar 2013 E. 4.5, wonach sich ein fortgeschrittenes Alter eher lohnför dernd denn -mindernd auswirkt), würde sich bei einer solchen Ausgangslage (Vergleichseinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn) das Alter nicht nur beim Invaliden-, sondern auch beim Valideneinkommen auf die Einkom menshöhe auswirken. Eine allfällige Korrektur der beiden Vergleichseinkommen würde sich damit gegenseitig aufheben ( Bundesgerichtsurteil 8C_754/2015 vom 2 6. Februar 2015 E. 4.3).

Sodann nimmt die Bedeutung der Anzahl Dienstjahre im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_808/2015 vom 2 0. Februar 2016 E. 3.4.2 mit Hinweise n ), weshalb die lange Betriebszugehörigkeit keinen Abzug zu rechtfertigen vermag (Urteil des Bun desgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Nachdem der aus K.___ stammende Beschwerdeführer bereits im Jahr 1979 in die Schweiz einreiste und über eine C-Niederlassungsbewilligung ver fügt ( Urk. 7/93) , fallen auch die Kriterien Nationalität oder Aufenthaltskategorie nicht ins Gewicht (BGE 126 V 79 E . 5a/cc) .

Damit verbleit es im Ergebnis beim von der Beschwerdegegnerin angenomme nen r entenausschliessenden Invaliditätsgrad. 9 .

9 .1

In Bezug auf das Begehren um Zusprechung eine r Integritätsentschädigung ist festzuhalten , dass i m Verhältnis zwischen Verfügung u nd Einspracheentscheid

nach Art. 52 ATSG grundsätzlich von einer Parallelität der Gegenstände auszu gehen ist . Anders verhält es sich , wenn eine Teilrechtskraft der Verfügung ein tritt: Da das Einspracheverfahren , obgleich dem Verwaltungsverfahren zugehö rig, Elemente der streitigen Verwaltungsrechtspflege aufweist, gilt hier das Rü geprinzi p (BGE 131 V 407 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Die Verfügung des Versi cherungsträgers tritt deshalb in Teilrechtskraft, soweit sie unangefochten bleibt und nicht von Amtes wege n überprüft wird . Dementsprechend ist eine Verfü gung, mit der gleichzeitig über den Anspruch auf Invalidenrente und auf Inte gritätsentschädigung entschieden wird, bezüglich der Integritätsentschädigung beschwerdeweise nicht mehr anfechtbar, wenn sich die Einsprache lediglich auf den Rentenanspruch bezog und hinsichtlich der Integritätsentschädigung keine Recht sbegehren gestellt wurden ( Zum ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_623/2007 E. 3.2 mit Hinweisen auf BGE 119 V 347 E. 1c und Urteil des da maligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 152/01 vom 8.

Oktober 2003 E. 3 ; ferner auch Bundesgerichtsurteil 8C_592/2012 vom 2 3. November 2012

E. 3.1 und 3.2 ). 9 .2

Gemäss Einsprache vom 1 2. September 2014 ( Urk. 7/300) steht mit Blick auf das entsprechende R echtsbegehren fest, dass der bereits damals anwaltlich

vertre tene Beschwerdeführer die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 4. Juli 2014 ( Urk. 7/298) einzig im Rentenpunkt angefochten beziehungsweise die Zu sprache einer ( angemessenen ) Invalidenrente für den Unfall vom 1 8. Januar 2007 beantragt hat. Anhaltspunkte dafür , dass der Beschwerdeführer auch die Bemessung des Integritätsschadens anfechten wollte , ergeben sich auch aus der Einsprachebegründung

nicht. Im Einspracheentscheid wies die Beschwerdegeg nerin denn auch auf diesen aus ihrer Sicht nicht mehr strittigen Punkt hin ( Urk. 2 E. 1 mit Hinweisen auf BGE 119 V 347 und RKUV 1999 S. 98 f. ). Es muss folglich bei der Feststellung bleiben, dass die eben genannte Verfügung insoweit unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist , als die Beschwerdegegne rin damit die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Integritätsentschädi gung

verneinte . Damit ist i n diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - Rechtsanwältin Dr. Sabine Baumann Wey - Bundesamt für Gesundheit 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 April 2000 als Bauarbeiter bei der Firma Y.___

angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt ( SUVA) obligatorisch versichert . Mit Schadenmeldung vom

18. Januar 2007 wurde der SUVA mitgeteilt, dass der Versicherte am gleichen Tag bei Aufräumarbeiten auf der Baustelle von einem Fussbrett, welches sich aus zwölf Meter n Höhe

von einem Fassadengerüst gelöst hatte ,

am Kopf getroffen w orden sei ( Urk. 7/187, 7/1 und 7/3). Der Versicherte wurde am Unfalltag in die

Notfallstation des Spitals Z.___

eingeliefert und a m selben Tag in die Unfallchirurgie des A.___

überwiesen ( Urk. 7/5). Die SUVA gewährt e Heilbehandlung und Taggeld er . Mit Verfügung vom 14. Juli 2014 lehnte sie

den Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung rückwirkend per 1. September 2007 ab. Zur Begründung verwies sie auf eine interne interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 9. Mai 2014 ( Urk. 7/292) ,

auf deren Grundlage sie

eine erhebliche (mindestens 10% ige ) unfallbedingte Erwerbseinbusse und eine erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität verneinte ( Urk. 7/298). Die hiegegen erhobene Einsprache vom 1 2. September 2014 mit dem Antrag auf Zusprechung einer angemessenen Invalidenrente für den Unfall vom 18. Januar 2007 ( Urk. 7/300) wies die SUVA unter dem Hinweis, dass „lediglich die Rente angefochten “ worden sei, mit Einspracheentscheid vom

10. Dezember 2014 ab ( Urk. 2).

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden

– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3).

E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ) inva lid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Renten anspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind

(vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch be fugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2.

Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese un fallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Begriffes „ namhaft" in Art.

19 Abs.

1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmäs sige) Heilbehandlung im Sinne von Art.

10 Abs.

1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger thera peutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognos tisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE

134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

E. 1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

E. 1.4 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdiens tes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsscha dens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

E. 1.5 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.

E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 14. Januar 2015 Beschwerde und beantragte, es sei en ihm eine angemessene Invalidenrente und aufgrund seiner Unfallver letzungen eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen ( Urk. 1

S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2015 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 8. April 2015 ( Urk.

12) und Duplik vom

11. Mai 2015 ( Urk.

15) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 und 8C_476/2007 vom 4. August 2008 E. 4 [ publ . in: SVR 2008 UV Nr. 35 S. 133] mit Hinweis auf Urteile U 588/06 vom 11. Dezember 2007 E. 4. 2.2, U 419/05 vom 24. März 2006 E. 4.1, U 276/04 vom 13. Juni 2005 E.

E. 2.2 und U 6/03 vom 6. Mai 2003 E. 3.2). Zudem wurden allfällige für ein Schädel-Hirntrauma typi sche Beschwerden erst geraume Zeit nach dem Unfallereignis vom 18. Januar 2007 medizinisch erhoben ;

s o etwa im Rahmen der Abklärung der Schwindel beschwerden im Dezember 2007 und Januar 2008 (E. 3.8), der

Aufmerksam keitsstörungen im Februar 2009 (E. 3.9) und der

Kopfschmerzen, Konzentrati onsstörungen und Merkfähigk eitsstörungen im Juni 2009. B ereit s anlässlich dieser Abklärungen wurde auf unfallfremde Pathomechanismen

hingewiesen

(E. 3.10). Es kann in Würdi gung der medizinischen Akten somit nicht von einem im Anschluss an das Unfallereignis aufgetretenen komplexen und vielschichtigen Beschwerdebild mit eng ineinander verwobenen, einer Differenzierung kaum zugänglichen Beschwerden physischer und psychischer Natur ausgegangen werden. Die Verneinung einer die Schleudertrauma-Praxis rechtfertigenden Verletzung ist damit nicht zu beanstanden. Sie hält unter der mit BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung, wonach für die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis nebst der medizinischen Diagnose eines Schleudertraumas der HWS das weitgehende Vorliegen des für eine derartige Verletzung typischen Beschwerdebildes genügte (BGE 117 V 359 E. 4b ) , und erst recht im Lichte der mit BGE 134 V 109 formulierten erhöhten Anforderungen an den Nachweis derartiger Verletzungen stand. Somit

hat die Adäquanzbeurteilung nach den bei psychischen Fehlentwicklungen nach einem Unfall au fgestellten Kriterien im Urte il BGE 115 V 133 zu erfolgen . 7.

7. 1

Die Beschwerdegegnerin ging beim Ereignis vom 18. Januar 2007 von einem mittelschwer en Unfall i m engeren Sinne aus . Demgegenüber zog der Beschwer deführer in der Replik ein Ereignis im Grenzbereich zu den schweren Fällen in Betracht .

7 .2

Das Bundesgericht ordnete etwa folgende Ereignisse dem Bereich der mittel schweren Unfälle im engeren Sinn zu: eine „Hollywoodschaukel“ , die sich auf einer Dachterrasse befand und durch eine Windböe erfasst wurde, stürzt e auf den Versicherten ( Bundesgerichtsu rteil 8C _9 5 7/2008 vom 1. Mai 2009 E. 4.3.1), oder die versicherte Person wurde durch eine 15.6 kg schwere Schaltafel, die aus fünf Meter n Höhe zu Boden fiel , getroffen (U 282/00 vom 21. Oktober 2003 E. 4.2). Mit Blick darauf ist aufgrund des a ugenfälligen Geschensablaufs

das Er eignis vom

18. Januar 2007 den mittelschweren Unfällen zuzuordnen , wobei mitzu berücksichtigen ist, dass a m Unfallort beziehungsweise bei

Spitaleintritt

ein GCS-Wert von 15 fest gestellt

wurde ( Urk. 7/5) .

Bei der gegebenen Unfallschwere -

mittel schwerer Unfall im engeren Sinn

- müssten von den zusät zlich zu beachtenden Kriterien gemäss BGE 115 V 133

E. 6c/ aa

( besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit) mindestens drei in einfacher Form oder aber eines in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein, damit der adäquate Kausalzusammenhang bejaht werden könnte (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil e 8C_ 867/2015 vom 20. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf SVR 2012 UV Nr. 23

E. S. 83; 8C_435/2011 E. 4.2; SVR 2010 Nr. 25 S. 100, 8C_897/2009 E. 4.5; 8C_498/2011 vom 3. Mai 2012 E. 6.2.2, nicht publ . in BGE 138 V 248). 7.3

7.3.1

Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklich keit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich praxisgemäss objektiv und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls des Versi cherten ( SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7, Bundesgerichtsurteil 8C_398/2012 vom

6. November 2012 E. 6.1 mit Hinweisen). Der nachfolgende Heilungsprozess ist bei der Beurteilung der Unfalldramatik nicht relevant (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 11.1).

Beim Geschehen vom

18. Januar 2007 kann aus objektiver Warte mit Blick auf die Praxis nicht von besonders dramatischen Begleitumständen oder einer be sonderen Eindrücklichkeit des Unfalls gesprochen werden. Jedem mindestens mittelschweren Unfall ist eine gewisse Eindrücklichkeit eigen, welche aber noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (Bundesgerichtsurteil 8C_ 867/2015 vom 20. April 2016 E. 4.2.1 mit Hinweisen) .

D as Bundesgericht bejahte dieses Kriterium etwa bei einer Massenkarambolage auf einer Autobahn, bei einem Zusammenstoss zwischen einem Personenwagen und einem Lastwa gen in einem Autobahntunnel mit mehreren sich anschliessenden Kollisionen mit der Tunnelwand, bei einem Zusammenprall zwischen einem Sattelschlepper und einem Personenwagen, wobei der Fahrer des Sattelschleppers die Kollision zunächst nicht bemerkte und den Personenwagen der versicherten Person noch auf einer längeren Distanz vor sich herschob, wobei die Insassen des Personen wagens verzweifelt versuchten, den Unfallverursacher auf sie aufmerksam zu machen , oder bei einem in der 29. Woche schwangeren Unfallopfer (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_949/2008 vom 4. Mai 2009 E. 4.2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Für solche oder ähnliche Umstände ergeben sich vorlie gend keine Anhaltspunkte . 7.3.2

Mit Bli ck auf die Rechtsprechung sind die erhebliche n

Verletzungen im li nken mittleren Gesichtsbereich, die der Beschwerdeführer erl itten hat und eine statio näre Hospitalisation

vom 18. b is 31. Januar 2007 erforderten , aus objektiver Sicht nicht von besonderer Schwere oder besondere r Art. S o etwa erkannte das Bundesgericht in Bezug auf ein Ereignis , bei dem ein Arbeiter kopfüber von ei nem Baugerüst auf ein abgestelltes Arbeitsgerät stürzte und sich dabei eine Mandibulafraktur und eine Jochbeinfraktur sowie eine Thoraxkontusion zuge zogen hatte, nicht auf ein solches von besonderer Art, das speziell geeignet wäre , psychische Fehlentwicklunge n auszulösen (Urteil des Bundes gerichts 8C_825/2008 vom 9. April 2009 E. 4.4).

Weiter liegt hinsichtlich der allein massgebenden physischen Beschwerden auch keine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung vor. Der Beschwerdeführer konnte die angestammte Tätigkeit bereits im Oktober 2007 wieder ganztags für mehrere Monate aufneh men ( Urk. 7/260) . 7.3 .3

Den medizinischen Akten sind überdies weder Hinweise auf eine ärztli che Fehlbehandlung zu entnehmen noch kann von einem unfallbedingt schwierigen Heilungsverlauf mit erheblichen Ko mplikationen gesprochen werden, weshalb diese beiden Kriterien ebenfalls nicht bejaht werden können. 7.3 .4

Bei der Adäquanzbeurteilung nach BGE 115 V 133 sind die Folgen der orga nisch nicht ausgewiesenen Beschwerden nicht in die Beurteilung einzubeziehen. Dies gilt auch für die Beurteilung der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung (Urteil des Bundesgerichts 8C_903/2009 vom 28. April 2010 E. 4.6). Nach der operative n Versorgung der Gesichtsverletzungen im Januar 2007

(E. 3.3) , der

Osteosynthesematerialent fernung im August 2007 (E. 3.7) und der Schieloperation im August 2010 (E. 3.11) mit jeweils komplikationslosem Ver lauf sind keine namhaften weiteren ärztlichen Behandlungen aktenkundig. Das Kriterium ist damit nicht erfüllt.

7.3 .5

Hinsichtlich des Grad e s und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsu nfähig keit ergibt sich , dass nach dem Ereignis vom 18. Januar 2007 dem Beschwer deführer bereits ab 13. April 2007 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in sei ner bisherigen Tätigkeit attestiert (E. 3.5) und ab diesem Datum die Erwerbstä tigkeit auch wieder aufgenom men wurde

( Urk. 7/ 18 S. 2 ), weshalb auch dieses Kriterium als nicht erfüllt zu erachten ist. 7.3 .6

Beim Aspekt k örperliche r Dauerschmerzen ist zu berücksichtigen, dass psychi sche Beschwerden, die körperlich imponieren , nicht in die Beurteilung mitein zubeziehen sind

( vorerwähntes Urteil des Bundesgerichts 8C_825/2008 vom

9. April 2009 E. 4.6). Die vorliegend geklagten Schmerzen

lassen sich nicht (mehr) auf

ein organisch nachweisbares Substrat zurückführen, so dass auch dieses Kriterium als nicht erfüllt zu gelten hat . 7.3.7

Zusammenfassend ist somit keines der insgesamt sieben Kriterien erfüllt , so dass die Adäquanz zu verneinen ist. 8 . 8 .1

Was die verbliebenen unfallbedingten organischen Störungen (Aufblick - einschränkung links und Beeinträchtigungen im Stereosehen) angeht, ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit in allen Berufen auszugehen, die kein (perfektes) Stereosehen erfordern. Hinsichtlich des Erwerblichen ist festzuhalten , dass der Beschwerdeführer bis 30. November 2008 bei der Firma Y.___

als Bau arbeiter im Stundenlohn angestellt war . Die Kündigung erfolgte aufgrund

der schlechten Auftragslage ( Urk. 7/72) und damit nicht wegen der nunmehr anerkannten unf allkausalen Beschwerden , sondern aus unfallfremden Gründe n ; das Valideneinkommen ist damit auf statistischer Grundlage festzulegen.

Aktenkundig ist im Weiteren eine seit März 2009 auf Stundenlohnbasis im Umfang von 3 bis 10 Tagen pro Monat ausgeübte T ätigkeit als Hilfsgärtner ( Urk. 7/88) . M it d ieser Teilzeiterwerbstätigkeit

wird

die leidensadaptiert volle

Restearbei tsfähigkeit nicht ausgeschöpft . Mithin kann der daraus erzielte tatsächliche Verdienst nicht als Invalidenlohn gelten , sondern es ebenfalls sind die Tabellenlö hne der LSE heranzuziehen (BGE 139 V 592 E. 2.3 ).

Da die beiden Vergleichseinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu ermitteln sind, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Beachtung eines allfälligen zusätzlich zu berücksic htigenden Abzug s vom Tabellenlohn ( Bundesgerichtsurteil e 9C_898/2015 vom 7. April 2016 E. 1 und 8C_249/2010 vom 1. Juni 2010 E. 7.2; SVR 2008 IV Nr. 2, I 697/05, E.5.4). 8 .2

D ie unfallbedingt e Aufblickeinschränkung und die Be einträchtigungen im Stereosehen behindern

den Beschwerdeführer weder im Alltag (beispielsweise auch nicht beim Lenken eines Motorfahrzeuges) noch in der Ausübung der an gestammten Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter beziehungsweise in einer angepassten Tätigkeit . Insoweit ergeben sich keine besonderen Merkmale für einen

leidens bedingten Abzug . In Bezug auf das Alter des bei Fallabschluss 57-jährigen Be schwerdeführers erscheint fraglich, ob das Merkmal „ Alter" in der Unfallversi cherung mit Blick auf Art. 28 Abs. 4 UVV grundsätzlich überhaupt einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen könnte

(zu dessen Bedeutung Bundesgerichts urteil 8C _ 815/2015 vom 8. April 2016 E. 3.2) , was indessen nicht abschliessend zu prüfen

ist . Wenn überhaupt (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_534/2012 vom 4. Februar 2013 E. 4.5, wonach sich ein fortgeschrittenes Alter eher lohnför dernd denn -mindernd auswirkt), würde sich bei einer solchen Ausgangslage (Vergleichseinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn) das Alter nicht nur beim Invaliden-, sondern auch beim Valideneinkommen auf die Einkom menshöhe auswirken. Eine allfällige Korrektur der beiden Vergleichseinkommen würde sich damit gegenseitig aufheben ( Bundesgerichtsurteil 8C_754/2015 vom 2 6. Februar 2015 E. 4.3).

Sodann nimmt die Bedeutung der Anzahl Dienstjahre im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_808/2015 vom 2 0. Februar 2016 E. 3.4.2 mit Hinweise n ), weshalb die lange Betriebszugehörigkeit keinen Abzug zu rechtfertigen vermag (Urteil des Bun desgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Nachdem der aus K.___ stammende Beschwerdeführer bereits im Jahr 1979 in die Schweiz einreiste und über eine C-Niederlassungsbewilligung ver fügt ( Urk. 7/93) , fallen auch die Kriterien Nationalität oder Aufenthaltskategorie nicht ins Gewicht (BGE 126 V 79 E . 5a/cc) .

Damit verbleit es im Ergebnis beim von der Beschwerdegegnerin angenomme nen r entenausschliessenden Invaliditätsgrad. 9 .

9 .1

In Bezug auf das Begehren um Zusprechung eine r Integritätsentschädigung ist festzuhalten , dass i m Verhältnis zwischen Verfügung u nd Einspracheentscheid

nach Art. 52 ATSG grundsätzlich von einer Parallelität der Gegenstände auszu gehen ist . Anders verhält es sich , wenn eine Teilrechtskraft der Verfügung ein tritt: Da das Einspracheverfahren , obgleich dem Verwaltungsverfahren zugehö rig, Elemente der streitigen Verwaltungsrechtspflege aufweist, gilt hier das Rü geprinzi p (BGE 131 V 407 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Die Verfügung des Versi cherungsträgers tritt deshalb in Teilrechtskraft, soweit sie unangefochten bleibt und nicht von Amtes wege n überprüft wird . Dementsprechend ist eine Verfü gung, mit der gleichzeitig über den Anspruch auf Invalidenrente und auf Inte gritätsentschädigung entschieden wird, bezüglich der Integritätsentschädigung beschwerdeweise nicht mehr anfechtbar, wenn sich die Einsprache lediglich auf den Rentenanspruch bezog und hinsichtlich der Integritätsentschädigung keine Recht sbegehren gestellt wurden ( Zum ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_623/2007 E. 3.2 mit Hinweisen auf BGE 119 V 347 E. 1c und Urteil des da maligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 152/01 vom 8.

Oktober 2003 E. 3 ; ferner auch Bundesgerichtsurteil 8C_592/2012 vom 2 3. November 2012

E. 3.1 und 3.2 ). 9 .2

Gemäss Einsprache vom 1 2. September 2014 ( Urk. 7/300) steht mit Blick auf das entsprechende R echtsbegehren fest, dass der bereits damals anwaltlich

vertre tene Beschwerdeführer die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 4. Juli 2014 ( Urk. 7/298) einzig im Rentenpunkt angefochten beziehungsweise die Zu sprache einer ( angemessenen ) Invalidenrente für den Unfall vom 1 8. Januar 2007 beantragt hat. Anhaltspunkte dafür , dass der Beschwerdeführer auch die Bemessung des Integritätsschadens anfechten wollte , ergeben sich auch aus der Einsprachebegründung

nicht. Im Einspracheentscheid wies die Beschwerdegeg nerin denn auch auf diesen aus ihrer Sicht nicht mehr strittigen Punkt hin ( Urk. 2 E. 1 mit Hinweisen auf BGE 119 V 347 und RKUV 1999 S. 98 f. ). Es muss folglich bei der Feststellung bleiben, dass die eben genannte Verfügung insoweit unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist , als die Beschwerdegegne rin damit die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Integritätsentschädi gung

verneinte . Damit ist i n diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - Rechtsanwältin Dr. Sabine Baumann Wey - Bundesamt für Gesundheit 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist vorab der Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund der gesundheitlichen Folgen des Ereignisses vom 18. Januar 2007. Uneinig sind sich die Parteien auch über den Zeitpunkt des Fallabschlusses. 3. 3.1

Die Ärzte des Spital s

Z.___

hielten im Bericht vom 18. Januar 2007 das E intref fen des Beschwerdeführers mit der Sanität bei einem Wert von 15 auf der Glas gow Coma

Scale

(G C S ) fest. Die Diagnosen

nach durchgeführter Computerto mographie des Schädels und der Halswirbelsäule (HWS) lauteten : Schädelh irn t rauma

mit Commotio cerebri mit offener komplexer Mittelgesichtsfraktur links , mit Trümmerfraktur des Si nus maxil l aris (Kieferhöhle) , des Orbita boden s lateral (Augenhö h lenboden) , des OS zygomaticus

(Jochbein), Fraktur der Lamina pa pyrace a mit Auslauf in den Sinus sp henoid alis und Foramen

car o ticum ,

r etro bul bär es Hämatom , Fraktur des Sinus maxillaris , eine n

mehrfachfrakturierte n

P ro ce ssus

pterygoideus rechts,

Fraktur der Kiefergel e nkspfanne links und ein fragliches Epiduralhämatom in der mittleren Schädelgrube mit Lufteinschluss links sowie ein s ubdurales Hämatom im Bereich des Tentoriums links. Es wurde die Verlegung des Beschwerdeführers mit der Ambulanz in die Unfallchirurgie des A.___ vermerkt ( Urk. 7/5). 3.2

Im Bericht vom

19. Januar 2007 wiesen die Ärzte des A.___ auf

die Ergebnisse der Untersuchungen im Spital Z.___ und die dort erstellten Computertomogra fien (CT) des Schädels und der HWS hin. Aufgrund eine s Verlaufs - CT des Schä dels ersahen sie eine kleine Subarachnoidalblutung in der mittleren

Schädel grube links und schlossen ein Epiduralhämatom

aus. Sie hielten fest, n ach komplikationsloser Commotioüberwachung werde der Beschwerdeführer von den Kollegen der Kieferchirurgie zur weiteren Versorgung der Gesichtsfrakturen übernommen und er sei für ein Rekonsil

bei den Ärzten der Ophthalmologie am 19. Januar 2007 angemeldet. Sie attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1

E. 6 S. 4 ff.).

E. 8 vermerkten die Ärzte, seit einem Schä delhirntrauma

vom

18. Januar 2007 mit Commotio cer eb ri und

Mittelgesichts frakturen mit operativer Sanierung best ehe ein lage- und bewegungsabhängiger Schwankschwindel . Dieser nehme bei körperlicher Belastung zu. In der klini schen Untersuchung sowie anlässlich der apparativen Zusatzuntersuchungen hätten sich eine beidseitige peripher- vestibuläre Unterfunktion sowie eine beidseits sensorineurale Schwerhörigkeit im Hochtonbereich gezeigt . Ä tiolo gisch könne es sich hierbei um Traumafolgen im Sinne einer Commotio laby rinthi handeln. Differentialdiagnostisch müsse jedoch auch an eine vorbeste hende Pathol ogie des Nervus

vestibulocochle aris gedacht werden. Die Arbeits fähigkeit werde durch die Symptomatik nicht beeinflusst, es solle jedoch darauf geachtet werden , dass der Beschwerdeführer nicht in grossen Höhen arbeite. Aus neurologischer Sicht sei keine weitere Therapie indiziert. Es müsse jedoch bemerkt werden, dass bei obiger Symptomatik ein erhöhtes Risiko für eine Canalolithiasis bestehe ( Urk. 7/38). 3.9

Dr. phil. C.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie , wies im Gutachten vom 18. Februar 2009 darauf hin, dass neuropsychologische Störungen im sprachli chen Gedächtnis, in der Aufmerksamkeit, in gewissen exekutiven Funktionen und im Arbeitstempo als Funktionseinschränkungen im Vordergrund stünden. Die Beeinträchtigungen entsprächen im ganz engen neuro psychologischen Sinn einer leichten bis mittelschweren Störung. Die Störung sei durch die Schmerz situation überlagert und der Schweregrad könne deshalb nicht exakt angegeben werden. Zusätzlich liege eine sehr deutliche Beeinträchtigung der psycho-phy sischen Belastbarkeit vor, welche wahrscheinlich im Zusammenhang mit den körperlichen Beschwerden (Schmerzsituation und damit zusammenhängende weitere Faktoren wie beispielsweise Schlafstörung) st ehe . In der Gesamtheit wirkten sich die Störungen in sämtlichen Lebensbereichen sehr gravierend aus und die Alltags- und Berufsbewältigung sei dadurch zumindest mittelschwer eingeschränkt. Die festgestellten Störungen seien mit einem Schädel-Hirn-Trauma vereinbar und in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätig keit als Bauarbeiter würden sich die attentionalen und exekutiven Funktionsde fizite sowie die Verlangsamung generell auswirken ( Urk. 7/53 S. 8). 3.10

Die Ärzte des

A.___ führten im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 10. Juni 2009 eine neurologische, am 23 . Juli 2009 eine neuropsychologische und am

4. und 9. November 2009 eine neuro- otologische Begutachtung durch. Im hierbei erstellten beziehungsweise

überarbeiteten Gutachten vom 3. Dezember 2010 ( Urk. 7/139) hielten sie fest, für den Beschwerdeführer stünde n als Erklärung seiner Arbeitsunfähigkeit die chronische n Gesichts- und Kopfschmerzen , die Gehunsicherheit mit rezidivierenden Schwindelattacken sowie Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen im Vordergrund (S. 7) . Da er vor dem Unfallere ignis vom 18. Januar 2007 beschwerdefrei gewesen sei , liege eine direkte Kausalität der Gesichts- und Kopfschmerz en zumindest für die initialen sechs Monate nach dem Unfallereignis vor . Das Unfallereignis allein e könne jedoch die chronischen Gesichts- und Kopfschmerzen nicht erklären. F ür diese ungünstige Entwicklung müsse von zusätzlichen, unfallfremden Pathomechanismen ausgegangen werden, dies nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung des Schmerzrückgangs in den ersten Wochen und Monaten nach dem Ereignis und angesichts der unauffälligen objekti ven kieferchirurgischen Befunde in der Untersuchung vom 1 2. April 2007. Als Ursache für die ungünstige Entwicklung kämen am ehesten psychische Faktoren im Rahmen der depressiven Verstimmung in Betracht. Dabei müsse angefügt werden, dass bisher weder eine effektive analgetische Therapie noch eine schmerzdistanzierende antidepressive Basisbehandlung ( d.h. weder medikamen - tös noch psychotherapeutisch) durchgeführt worden sei.

Die Kausalität zwischen Unfallereignis und Gehunsicherheit/Schwindelattacken sei allenfalls möglich. Der quantitative Video-Kopfimpulstest vom 28. Dezember 2007 zeige eine bilaterale peripher- vestibuläre Unterfunktion, während der quantitative Video Kopfimpulstest vom

E. 9 November 2009

eine mittelschwere peripher- vestibuläre Unterfunktion des horizontalen Bogengangs rechts mit vermehrten ca t ch- up

Sakkaden

bei Kopfdrehungen nach rechts ergeben habe. Ätiologisch sei die per i pher- vestibulär e Unterfunktion möglicher weise F olge ei ner contusio

labyrinthi und somit direkt unfallkausal. Eine bereits vor dem Un fall bestandene klinisch asymptomatische peripher- vestibuläre Unterfunktion könne aber nicht ausgeschlossen werden, da die Gehunsicherheiten erst mit ei ner Latenz von 2-3 Monaten nach dem Ereignis aufgetreten seien und damit eine unfallfremde Schwindelursache ( differentialdiagnostisch psychophysiolo gischer Schwindel bei Depression) in Erwägung zu ziehen sei. Auch im Falle ei ner direkten Kausalität der peripher- vestibuläre n Unterfunktion könn ten Per sistenz und Schweregrad der Schwindelbeschwerden nur schwerlich durch die contusio

labyrinthi allein erklärt werde n ; auch in diesem Fall müssten zusätzli che, unfallfremde Faktoren vermutet werden (Verdacht auf Aggravation bei De pression). Ergänzend sei zu erwähnen, dass sich anamnestisch und klinisch ( La gerungsmanöver ) keine Hinweise für eine bei contusio

labyrinthi gehäuft auf tretende Canalolithiasis gefunden hätten.

Als dritte Hauptursache für die Arbeitsunfähigkeit gebe der Beschwerdeführer Konzentrations- und Merkfähigkei tsstörungen an. Tatsächlich habe die neu ropsychologische Untersuchung vom 23. Juli 2009 mittelschwere bis schwere kognitive Minderleistungen in den Bereichen Aufmerks amkeit, Visuskonstruk tion sowie

mnestische und exekutive Funktionen ergeben. Dieser Befund über treffe bezüglich Schweregrad die Resultate der letzten neuropsychologischen Untersuchung vom 2 2. Januar 2009 . Damals seien die Defizite als leicht bis mittelschwer eingestuft worden. Ätiologisch könnten die ausgeprägten neu ropsychologischen Defizite nicht eind eutig zugeordnet werden. Im Schädel-CT vom 19. Januar 2007 hätten sich zwar mehrere kleine subarachnoidale Blutun gen sowie eine Kontusionsblutung temporo –polar links gezeigt, doch bereits im Kontroll-CT vom 29. Januar 2007 seien sämtliche Blutungen vollständig resor biert g ewesen. Das Schädel-MRI vom 17. Dezember 2009 zeige lediglich einen diskreten postkontusionellen Defekt des Gyrus

rectus rechts, sowie zwei sehr kleine auf Shearing

injuries hinweisende Hämosiderinablagerungen in der Radi atio

optica rechts und im Gyrus

frontalis

superior links. Das Ausmass der kog nitiven Minderleistungen könne durch das Schädel-Hirn-Trauma und deren strukturelle ZNS-Läsion allein wahrscheinlich nicht erklärt werden. Auch hier müss e vermutet werden, dass die neuropsychologischen Testresultate durch die Depression und die Schmerzproblematik verfälscht worden seien. Entsprechend könne von neuropsychologischer Seite nicht angegeben werden, ob überhaupt schmerz- und depression sunabhängige kognitive Beeinträchtigungen vorlägen. In Anbetracht des geschilderten Beschwerdebildes sei der Beschwerdeführer aktuell zu 100 % arbeitsunfähig. Dabei sei zu betonen, dass die eigentlich un fallbedingte Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Überlagerung respektive Verzer rung durch die chronische Schmerzproblematik und durch die Depression nicht konklusiv beurteilt werden könne . Bezüglich der Schwindelproblematik sei un ter Berücksichtigung der SUVA-Tabelle 14 (Integritätsschaden von 30 %

bei Störungen des Gleichgewichtssystems) eine 70%ige Arbeitsfähigkeit für rein sit zende Tätigkeiten und wechselbelastende Tätigkeiten mit reduzierter physischer Belastung attestiert worden ( Urk. 7/139 S. 7 f.). 3.1 1

Im Austrittsbericht der orthoptischen

Abteilung des A.___ vom 20. August 2010 ( Urk. 7/122) wiesen die Ärzte auf die am

19. August 2010 durchgeführte Schie loperation am rechten Auge hin. Sie hielten fest, der operative Eingriff sei kom plikationslos verlaufen und der Beschwerdeführer sei am ersten postoperativen Tag en tlassen worden; präoperativ habe der grosse ver tikale Schielwinkel mini miert werden können. 3.12

Dr. med. D.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstellte im Auftrag der Beschwerdegegnerin das Gutachten vom 31. März 2011

( Urk. 7/147) . Als Ergeb nis sein er Untersuchung

hielt er fest, dass aktuell keine nach ICD-10 kodierte psychische Störung habe diagnostiziert werden könne n; dies weil die psycho pathologischen Befunde dafür nicht aus reichend seien. Eine andere depressive Störung wie eine Dysthymie lasse sich aus dem Querschnittsbefund nicht ablei ten , und für eine Anpassungsstörung fehle das Zeitkriterium von höchstens zwei Jahren seit Beginn einer auslösenden psychosozialen Belastung. Für eine somatoforme Schmerzstörung lägen keine sicher nachweisbaren Symptome vor , und bereits das Eingangskriterium, nämlich die wiederholte Darbietung körper licher Symptome in Verbindung mit hartnäckiger Forderung nach medizini schen Untersuchungen , sei nicht gegeben. D er Beschwerdeführer habe den Un fall selber zwar als einschneidend erlebt;

ein psychisch anhaltend traumatisie rendes, nicht integrierbares Ereignis stelle es jedoch nicht dar. Auch Anzeichen für eine posttraumatische Belastungsstörung, die sich in Form von primär kör perlichen Beschwerden manifestiere, hätten sich nicht finden lassen. Ein orga nisches Psychosyndrom nach Schädelhirntraum habe ebenfalls nicht festgestellt werden können, obwohl dieses Störungsbild noch am ehesten das geklagte Be schwerdebild

erfa ssen könnte. Zwar liege gesichert ein Schädelhirntrauma vor, das schwer genug gewesen sei, um eine Bewusstlosigkeit herbeizuführen. Die chirurgische Verlaufskontrolle am 1 2. April 2007 habe aber die subjektive Be schwerdefreiheit und die objektiv fehlende n Druckschmerzen im Gesicht festge ste llt. Über weitere Beschwerden we rde in den Akten erst wieder am 1 2. November 2007 berichtet. A us psychiatrischer Sicht sei nicht nachvollzieh bar, dass ein nach einem Unfall möglicherweise vorhandenes organisches Psy chosyndrom nac h circa drei Monaten zur vollständigen Beschwerdefreiheit führe , um danach Monate später ohne weitere pathogene Einwirkung wieder mit erheblicher Schwere klinisch manifest zu werden (S. 26 ff.). Auch ergäben sich aufgrund der Plausibilitäts- und Konsistenzprüfung begründete und ver nünftige Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeangaben, so dass auf die Diagnostik der begutachtenden Neuropsychologen des A.___ in ihrem Teil gutachten vom 24. Juli 2009 nicht abgestellt werden könne. Da keine psychi sche Störung fest zustellen

sei , la sse sich auch kein e Arbeitsunfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht begründen (S. 31). 3.13 3.13.1

Im i nterdisziplinären Gutachten des E.___

vom 5. März 2013, welches im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellt wurde, berichteten die Ärzte über die Untersuchungen vom 29. Ok tober bis 2. November 2012 in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Opthalmologie , HNO, Psychiatrie und Neur opsychologie ( Urk. 7/215) . In der a llgemeinmedizinischen und internistischen Beurteilung wiesen die Ärzte darauf hin, dass kein invalidisierendes Leiden bestehe (S. 23). 3.13.2

Aus neurologischer Sicht bestand laut Facharzt

an der Schwere des Traumas bezog en auf den Gesichtsschädel kein Zweifel; d iese sei durch die ossären Ver letzung en belegt. Zweifellos habe auch eine Hirnbeteiligung stattgefunden, wo bei diese von der Klinik her schwer einzugrenzen sei. Der Beschwerdeführer ma che eine mehrstündige Amnesie geltend. Aktenmässig sei aber schon am Un fallplatz ein GCS von 15 dok umentiert. Die kleinen Subarachn o i dalblutungen seien für die aktuelle Beurteilung nicht mehr relevant, da sie innert kurzer Zeit resorbiert seien (S. 31) . Relevant seien die im MRI beschriebenen postcontusio nellen Defekte, welche aber ein geringes Ausmass aufwiesen. Trotzdem könne keine „Commotio“ diagnostiziert werden, sondern es habe eine Contusio cerebri stattgefunden (S. 32) . Die Diagnose eines organischen Psychosyndroms könne aufgrund der geklagten Beschwerden und der MRI-Befunde bejaht werden. Die Angaben von konstant vorhandenen Gesichts- respektive Kopfschmerzen seien nicht weiter objektivierbar; p hänomenologisch handle es sich am ehesten um einen chronischen Spannungstyp-Kopfschmerz, wobei obwohl stark störend keine Behandlung durchgeführt werde. Die angegeben en Gefühlsstörungen könn ten nicht einem Innervatio nsgebiet eines bestimmten Nerves zugeordnet werden . Für den beklagte n Schwin del könne klinisch keine relevante Störung des vestibulären Systems (mehr) objektiviert werden und insbesondere sei auch der Kopf-Impuls-Test nach Halmagyi beidseits negativ gewesen. Es bestünde n zwar eine deutliche Stand- und Gangunsicherheit bei den erschwerten unge richteten Versuchen , ein kooperationsunabhängiger pathologischer Be fund sei aber i m Intervall nicht objektivierbar (S. 33). Z ur Frage der unfallbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus neurologi scher Sic ht wurde vermerkt , wegen des Schwindels seien Tätigkeiten mit entsprechendem Gefahrenpotential wie zum Beispiel in der Höhe etc. nicht mehr möglich. Leistungsmässig liege die Arbeitsfähigkeit bei 2 x 3 Stunden täglich bei einem reduzierten Rendement, so dass effektiv eine Arbeitsfähigkeit von noch 50 % resultiere. Bezüglich der Frage einer dauerhaften und erheblichen Beeinträchtigung sei eine genaue Zahlenangabe betreffend das organische Psychosyndrom nicht möglich. Eine Annäherung erscheine insofern vertretbar , als anlässlich der ersten neuropsy chologischen Untersuchung durch Dr. C.___ eine leichte bis mittelschwere Störung f e stgestellt worden sei , überlagert dur ch I nterferenzfaktoren, wobei diese vor a llem auf Schmerzen hinwies en , man in den vorliegenden Unt ersu chungen aber davon ausgegangen sei , dass auch prätraumatische Faktoren wie etwa das bildungsferne Niveau mitspiel ten . Diese u nfallfremden Faktoren wur den auf 5 % geschätzt , so dass gemäss SUVA-Tabelle 8 (Integritätsschaden b e i psychischen Folgen von Hirnverletzungen) ein Integrität s schaden im Bereich zwischen leicht und leicht bis mittelschwer von 30 % resultiere. Die Kopf schmerzen seien hierbei mitberücksichtigt (S. 66 f. ). 3.13.3

In der ophthalmologischen Beurteilung hielt der zuständige E.___ - Gutachter fest, die operative Versorgung der Mittelgesichtsfraktur habe, abgesehen von einer Einschränkung der Beweglichkeit nach oben und einer leichten Parästhesie, keine negativen Folgen nach sich gezogen. Die Schieloperation am rechten Auge habe die Koordination sicher deutlich verbessert und das deutlich eingeschränkte Stereosehen sei im Einzelnen nicht geklärt. Vom Ophthalmologischen her sei der Beschwerdeführer für alle Beruf e geeignet, die kein Stereosehen erforder te n (S. 35 f.) . 3.13.4

In der HNO -Beurteilung vermerkte der zuständige Gutachter des E.___ in Bezug auf die Schwindelbeschwerden, diese

zeigten sic h für den Beschwerdeführer da rin , dass er es nicht mehr wage , normal herum zulaufen , und stark verunsichert

sei. Ob jek tive Befunde beträfen eine n unsichere n Gang sowie ein en unsicheren Romberg. Der Tretversuch we rde nicht zügig durchgeführt, da d er Beschwerde führer Angst habe, er könn t e fallen. Da aber der Einbeinstand beidseits mit ge schlossen en Augen funktioniere , könne davon ausgegangen werde n , dass keine per iphere Funktionsstörung bestehe . Somit sei die leichte Untererregbarkeit des rechten Labyrinths bei der Untersuchung auf keinen Fall mehr klinisch relevant, da im Normalfall eine solche akute Störung nach 3 Monaten zentral kompen siert werde. Es sei weiter anzunehmen, dass mit überwiegender Wahrscheinli ch keit ein e Commotio labyrinthi vorgelegen habe sowie auch mindestens eine Commotio cer eb ri, die dann die Schwindelbeschwerden und den Tinnitus aus gelöst hätten . Diese Beschwerden stünden in kausalem Zusammenhang zum Unfall. Gesamthaft zeigten

sich keine neuen Erkenntnisse im Vergleich zum neurologischen Gutacht en des A.___ aus dem Jahr 2009 (S. 38 f.). 3.13.5

Aus psychiatrischer Sicht

diagnostizierte der zuständige Experte des E.___

ein organisches Psychosyndrom n ach Schädel-Hirntrauma (IC D -10 F 7.02). Die Di agnose nach ICD-10 fordere nicht eine Hirnverletzung; e ine nachgewiesene Hirnverletzung mache die Diagnose aber umso plausibler. Da der Beschwerde führer die ICD-Kriterien eines organischen Psychosyndroms „ mit Kopfschmer zen, Schwindel, Erschöpftheit , Reizbarkeit, Störung der Konzentrat i on , des geis tigen Leistungsvermögen s , des Gedächtnisses, des Schlafes und einer vermin derten Belastungsfähigkeit bei Stress, emotio nalen Reizen oder unter Alkohol“ praktisch alle erfülle und zudem eine objektiv klar fassbare Hirnschädigung er litten habe, müsse die Diagnose gestellt werden. Die Symptome könnten gemäss ICD-

E. 10 F43.25) und wies differential - diagnostisch auf eine ICD-10 F41.9 codierte nicht näher bezeichnet e Angststörung

hin

(E. 3.16.4 ). 4.4

Damit kann namentlich gestützt auf die umfassende, auf persönlicher Untersu chung des Beschwerdeführers beruhende und schlüssige (zur Beweiskraft vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1) interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 9. Mai 2014 ( Urk. 7/292 S. 1 f f.) abgestellt werden , wonach (nebst der verbliebenen orga nisch begründeten unfallb edingten Aufblickeinschränkung am linken Auge und den Einschränkungen im Stereosehen; siehe E. 8 hernach) die beklagten anhal tenden Kopfschmerzen, Schwindelbeschwerden mit Gangunsicherheiten sowie Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen nicht (mehr) auf organisch nachweisbare Unfallfolgen zurückgeführt werden können, sondern im Zusam menhang mit einer –

zum Unfall teilkausalen

- psychischen Störung stehen. Hier bedarf es einer besonderen Adäquanzprüfung (vgl. zum Ganzen etwa Bun desgerichtsurteil 8C_754/2011 vom 20. April 2012 E. 4 und 8C_ 859/2014 vom 3. Februar 2015 E. 4 ; zur Adäquanzprüfung E. 6 hernach) .

D ie Frage der natür lichen Kausalität zwischen Unfall und besagten (nicht objektivierbaren) Be schwerden könnte im Übrigen offen gelassen werden mit der Begründung, ein allfälliger natürlicher Kausalzusammenhang wäre nicht adäquat (zum Ganzen BGE 135 V 465 E. 5.1; vgl. E. 6 und 7 hernach). 5.

Hinsichtlich des Zeitpunkts des Fallabschlusses ergibt sich Folgendes: Die operative Versorgung der Gesichtsverletzungen erfolgte im Januar 2007 mit komplikationslosem peri

- und postoperativen Verlauf (E. 3.3) , und die ebenfall s problemlose Osteosynthesematerialentfernung

fand im August 2007 statt

(E. 3.7). Im Zusammenhang mit dem Unfallereignis wurde am 19. August 2010 eine Schieloperation durchgeführt (E. 3.11). Nachdem das A.___ ab 13. April 2007 ( Urk. 7/15), respektive bereits ab 13. Februar 2007 ( Urk. 7/17) die Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % festgehalten hat te , ist der Fallabschluss nach der Osteosynthesematerialentfernung per 1. September 2007 nicht zu beanstanden , zumal aus den Akten auch zu schliessen ist, dass der Beschwerdeführer ab April 2007 seine bisherige Tätigkeit wieder zu 100 % aufgenommen hat te ( vgl. Urk. 7/18 S. 2). Dass bei Fallabschluss von einer Fortsetzung der Behandlung noch eine Besserung des Gesundheitszustandes beziehungsweise noch eine namhafte Steigerung der allein massgeblichen Arbeitsfähigkeit zu erwarten war (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109

E. 4.3 und E. 6.1) , geht aus den Akten nicht hervor und wird auch nicht geltend gemacht. Allfällige noch behandlungsbedürftige psychische Beschwerden bilden bei der sogenannten Psychopraxis (E. 6 hernach) keinen Grund für einen Aufschub des Fallabschlusses (Bundesgerichtsurteil 8C_892/2015 vom 29. April 2016 E. 4.1). 6 .

6 .1

Weiter besteht unter den Parteien Uneinigkeit darüber, ob die Adäquanz nach den Kriterien der sogenannten „ Schleudertraumapraxis “ (vgl. BGE 134 V 109) oder nach jenen Kriterien vorzunehmen ist, welche die Rechtsprechung für psy chische Unfallschäden entwickelt hat (vgl. BGE 115 V 133 E. 6c/ aa ). 6 . 2

6.2.1

Ein Schleudertrauma der HWS oder ein äquivalenter Verletzungsmechanismus im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurde vorliegend nicht diag nostiziert beziehungsweise

es fehle n in de n medizinischen Akten Hinweise, die auf eine derartige Verletzung schliessen liessen. Dies wird vom Beschwerdefüh rer denn auch nicht bestritten. Er beruft sich indessen auf das Vorliegen der Symptome eines Schädel-Hirntraumas. 6 .2.2

Nach Lage der Akten wurde beim Beschwerdeführer, als er am 18. Januar 2007 nach dem Unfall ins Spital Z.___

eingeliefert wurde, die Diagnose n eine s Schä delhirntraumas mit Commotio cerebri mit offener k omplexer Mittelgesichts fraktur links gestellt (E. 3.1) . Bei Eintritt wies er einen die Schwere eines Schä del-Hi r ntraumas klas si fizierenden Glasgow Coma

Scale - Wert (GCS) von 15 auf, was dem bestmöglichen Wert entspricht. Die stationäre Aufnahme erfolgte zwecks

Commotioüberwachung und zur weiteren Versorgung der Gesichts- und Kieferfrakturen. Ein a ufgrund einer

ersten Computer tomographie

vermutetes Epiduralhämatom konnte mittels Kontrolltomographie ausgeschlossen werden (E. 3.2) .

Der Beschwerdeführer wurde sodann bereit s am 30. Januar 2007 in gu tem Allgemeinzustand nach Hause entlassen ( Urk. 7/21 ) . Sodann wurde i m ärztlichen Zwischenbericht des A.___ vom 24. April 2007 auf die subjektive Be schwerdefreiheit hingewiesen (E. 3.5).

E ine Contusio cerebri anstelle einer „Commotio“ wurde einzig im E.___ -Gutachten vom 5. März 2013 vermerkt, wo bei die Ärzte selbst dort darauf hinwiesen , dass die kleinen Sub a rachnoidalblu tungen für die aktuelle Beurteilung nicht mehr relevant seien, da sie innert kur zer Zeit resorbie rten und die im MRI beschriebenen postk ontusionellen Defekte nur ein geringes Ausmass aus ge wiesen h ätten

( vgl. E. 3.13.1 ). P ostkontusionelle Defekte konnten demgegenüber im MRI vom 23. Juli 2013 verneint werden

(E. 3.15). Anlässlich der interdisziplinären SUVA-Begutachtung wies

der z uständige Neurologe Dr. I.___

auf die Plastizität des Hirngewebes hin und vermerkte mit nachvollziehbarer Begründung , dass zufolge fehlender Nachweise anderer posttraumatischer Veränderungen einzig die singulären kleinen rundlichen Hämosiderindepots im linken Frontallappen und in der rechten Sehrinde zu diskutieren seien und dieser Befund definitiv nicht dem typischen Bild einer axonalen Hirnverletzung entspreche, welche

als organische Grundlage für eine kom plexe neuropsychologische Funktionsstörung mit Beteiligung mehrerer Funktionsbereiche dienen könnte (E. 3.16.3).

Damit kann als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

erstellt gelten , dass ein allfälliges Schädel-Hirntrauma höchstens den Schweregrad einer (leichten) Commotio cerebri , nicht im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri , erreichte (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_236/2016 vom 11. August 2016 E. 5.2.2) . Dies genügt grundsätzlich nicht für die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis ( vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_270/2011 vom 28. Juli 2011 E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00012 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

30. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter Rechtsanwälte Pugatsch Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sabine Baumann Wey Brack & Partner AG, Rechtsanwälte und Notare Werftestrasse 2, 6005 Luzern Sachverhalt: 1. Der 1950 geborene X.___ war seit dem

1. April 2000 als Bauarbeiter bei der Firma Y.___

angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt ( SUVA) obligatorisch versichert . Mit Schadenmeldung vom

18. Januar 2007 wurde der SUVA mitgeteilt, dass der Versicherte am gleichen Tag bei Aufräumarbeiten auf der Baustelle von einem Fussbrett, welches sich aus zwölf Meter n Höhe

von einem Fassadengerüst gelöst hatte ,

am Kopf getroffen w orden sei ( Urk. 7/187, 7/1 und 7/3). Der Versicherte wurde am Unfalltag in die

Notfallstation des Spitals Z.___

eingeliefert und a m selben Tag in die Unfallchirurgie des A.___

überwiesen ( Urk. 7/5). Die SUVA gewährt e Heilbehandlung und Taggeld er . Mit Verfügung vom 14. Juli 2014 lehnte sie

den Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung rückwirkend per 1. September 2007 ab. Zur Begründung verwies sie auf eine interne interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 9. Mai 2014 ( Urk. 7/292) ,

auf deren Grundlage sie

eine erhebliche (mindestens 10% ige ) unfallbedingte Erwerbseinbusse und eine erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität verneinte ( Urk. 7/298). Die hiegegen erhobene Einsprache vom 1 2. September 2014 mit dem Antrag auf Zusprechung einer angemessenen Invalidenrente für den Unfall vom 18. Januar 2007 ( Urk. 7/300) wies die SUVA unter dem Hinweis, dass „lediglich die Rente angefochten “ worden sei, mit Einspracheentscheid vom

10. Dezember 2014 ab ( Urk. 2).

2. Dagegen erhob der Versicherte am 14. Januar 2015 Beschwerde und beantragte, es sei en ihm eine angemessene Invalidenrente und aufgrund seiner Unfallver letzungen eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen ( Urk. 1

S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2015 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 8. April 2015 ( Urk.

12) und Duplik vom

11. Mai 2015 ( Urk.

15) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden

– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ) inva lid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Renten anspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind

(vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch be fugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2.

Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese un fallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Begriffes „ namhaft" in Art.

19 Abs.

1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmäs sige) Heilbehandlung im Sinne von Art.

10 Abs.

1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger thera peutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognos tisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE

134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 1.3

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.4

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdiens tes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsscha dens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

1.5

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 6

Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Adäquanz von psychischen Unfallfolgeschäden wie folgt zu differenzieren: Zunächst ist abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädel Hirntrauma erlitten hat. Ist dies der Fall, sind bei Unfällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E. 4b umschriebe nen Kriterien anzuwenden. Andernfalls erfolgt die Adäquanzbeurteilung in den dem mittleren Bereich zuzuordnenden Fällen nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/ aa (siehe zur Begründung der teilweise unterschiedlichen Kri terien: BGE 117 V 359 E. 6a, letzter Absatz).

Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine diesem äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirn trauma erlitten hat, ist zusätzlich zu beurteilen, ob die zum typischen Be schwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Ist dies der Fall, sind für die Adäquanzbeurteilung bei Fäl len aus dem mittleren Bereich die in BGE 115 V 133 E. 6c/ aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden festgelegten Kriterien (und nicht jene für Fälle mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule, äquivalenter Verletzung oder Schädel-Hirntrauma gemäss BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E. 4b) massgebend (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb , 123 V 98 E. 2a 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einsprachee ntscheid vom 10. Dezember 2014 davon aus, dass gestützt auf ihre interdisziplinäre Gesamtbeur teilung

in den Fachgebieten Neurologie, Psychiatrie, Ophthalmologie und Otorhinolaryngologie ( ORL )

vom 9. Mai 2014 unfallbedingt nur wenig objekti vierbare Befunde, nämlich eine Aufblickeinschränkung links und Augensakka deneinstellungen in alle Blickrichtungen mit minimaler Ausprägung feststellbar seien. B ezüglich der Gleichgewichtsstörungen sowie der wahrgenommenen Schmerzen im Bereich des Kopfes sei der Beschwerdeführer wahrscheinlich auf grund der psychischen Gesundheitsstörung mit einer reaktiv affektiven Symp tomatik (Angst) nicht in der Lage, die organisch nur minimalen Funktionsstö rungen adäquat zu kompensieren. Das Beschwerdebild mit Beeinträchtigungen in den Bereichen Gleichgewicht, Schmerzwah r nehmung und k ognitive Leis tungsfähigkeit sei deshalb überwiegen d wahrscheinlich im Rahmen einer zum Unfall vom 18. Januar 2007 teilkausalen psychischen Gesundheitsstörung und nicht durch ein unfallbedingtes organisches Psychosyndrom zu erklären.

Auch rechtfertige sich die a naloge Anwendung der Schleudert r auma-Praxis n icht ,

nachdem

keine Hinweise für eine entsprechende Schädigung mindestens im Grenzbereich zwischen einer Commotio und einer Contusio Cerebri bestün den. Der Unfall vom 18. Januar 2007 sei als mittelschwer ein zustufen und der medizinische Endzustand

sei am 1. September 2007, also knapp sieben Monate nach dem Unfall ,

erreicht worden . D a mit sei das Kriteri um der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung nicht erfüllt . Sodann könne vorliegend offen bleiben , o b die Schwere oder die besondere Art der erlittenen Verletzung erfahrungsgemäss geeignet seien , eine psychische Fehlentwicklung auszulösen, nachdem die anderen Kriterien für einen Leistungsanspruch bei Unfällen im mittelschweren Bereich nicht erfüllt seien. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den noch geklagten gesundheitlichen Einschränkun gen sei damit zu verneinen.

Ausgehend vom medizinischen Zumutbarkeitsprofil und gestützt auf die Tabel lenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) sowie unter Anrech nung eines zusätzlichen leidensbedingten Abzuges von 5 % resultiere eine Er werbsei n busse von 2.26 % und somit kein Rentena n s pruch . Da „ lediglich Augenbeschwerden als Unfallfolgen “ zu berücksichtigen seien, best ehe auch kein entschädigungspflichtiger Integritätsschaden ( Urk. 2 S. 6 ff. und Urk. 6 S. 4 ff.). 2.2

Der Beschwerdeführer machte dagegen geltend, dass sich aus den Ausführungen der interdisziplinä ren Gutachter ergebe, dass das heutige Beschwerdebild über wiegend wahrscheinlich im Zusammenhang mit einer zum Unfall teilkausalen psychischen Gesundheitsstörung st ehe . A uch wenn ein organisches Psychosyn drom

nicht vorhanden sei, genüge eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bejahende Teilursache zum Beweis der natürlichen Kausalität. I m angefoch tenen Entscheid

aber we rde die natürliche Teilkausalität, trotz expliziter Beja hung im Gutachten, offen gelassen und nur die Adäquanz gemäss der

soge nannten Psychorechtsprechung geprüft und hernach verneint. Ausgehend von der Adäquanzprüfung bei psychischen Unfallfolgen fielen aufgrund der Unfall schilderung eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalles sowie die Schwere und die besondere Art der erlittenen Verletzungen ins Gewicht; die se seien nach Einschätzung der medizinis chen Fachpersonen geeignet , eine psychische Fehl entwicklung auszulösen. Auch die Adäquanzk riterien der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung sowie des schwierige n Heilverlauf s und der

erheblichen Komplikationen sowie der körperliche n Dauerschmerzen seien er füllt. Zu berücksichtigen sei ausserdem , dass der Beschwerdeführer in einem P ensum von 80 % lediglich eine Leistung von 40 % erbringe, weshalb auch das

K riterium des Grad es und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit erfüllt sei.

In Bezug auf die Invaliditätsgradermittlung sei zu berücksichtig en, dass der Beschwerdeführer bei einem Erwerbspensum von 80 % und einer Leistungsfä higkeit von 40 % ein Bruttojahreseinkommen von

Fr. 39‘882.20 erziele. Diese s Einkommen sei als Invalide neinkommen zu veranschlagen. I m Vergleich zum v or dem Unfall erzielten E inkommen von Fr. 60‘697.90 (= Valideneinkommen ) ergebe sich

ein Invaliditätsgrad von 34 % . Weiter sei a ufgrund der im interdis ziplinären Gutachte n anerkannten bleibenden Unfallfolgen im ophthalmologi schen und psychiatrischen Bereich gestützt auf die e ntsprechenden Tabellen werte

der unfallbedingte Integritätsschaden zu schätzen und eine Entschädi gung auszurichten ( Urk. 1 S. 5 ff.). Ergänzend stellte sich der Beschwerdeführer in d er Replik ( Urk. 12) auf den Standpunkt, der von der Beschwerdegegnerin beim Einkommensverglei ch vor genommene leidensbedingte Abzug von 5 %

sei zu tief ;

d ieser sei in Anbetracht des Alter s und fehlender Sprachkenntnisse vielmehr auf 15 % festzulegen. So dann sei es nicht zulässig , nach Durchführung sämtlicher medizinischer Ab klärungen dem Beschwerdeführer , der seiner Mitwirkungspflicht stets nachge kommen sei, nach abschliessender Begutachtung sieben Jahre rückwirkend das Unfalljahr als Zeitpunkt des Fallabschlusses mitzuteilen. In Bezug auf den In tegritätsschaden sei auf das neurologische Gutachten des A.___ vom 3. Dezember 2010 zu verweisen , wonach ein Inte gritätsschaden von 30 % bestehe . 2.3

Strittig und zu prüfen ist vorab der Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund der gesundheitlichen Folgen des Ereignisses vom 18. Januar 2007. Uneinig sind sich die Parteien auch über den Zeitpunkt des Fallabschlusses. 3. 3.1

Die Ärzte des Spital s

Z.___

hielten im Bericht vom 18. Januar 2007 das E intref fen des Beschwerdeführers mit der Sanität bei einem Wert von 15 auf der Glas gow Coma

Scale

(G C S ) fest. Die Diagnosen

nach durchgeführter Computerto mographie des Schädels und der Halswirbelsäule (HWS) lauteten : Schädelh irn t rauma

mit Commotio cerebri mit offener komplexer Mittelgesichtsfraktur links , mit Trümmerfraktur des Si nus maxil l aris (Kieferhöhle) , des Orbita boden s lateral (Augenhö h lenboden) , des OS zygomaticus

(Jochbein), Fraktur der Lamina pa pyrace a mit Auslauf in den Sinus sp henoid alis und Foramen

car o ticum ,

r etro bul bär es Hämatom , Fraktur des Sinus maxillaris , eine n

mehrfachfrakturierte n

P ro ce ssus

pterygoideus rechts,

Fraktur der Kiefergel e nkspfanne links und ein fragliches Epiduralhämatom in der mittleren Schädelgrube mit Lufteinschluss links sowie ein s ubdurales Hämatom im Bereich des Tentoriums links. Es wurde die Verlegung des Beschwerdeführers mit der Ambulanz in die Unfallchirurgie des A.___ vermerkt ( Urk. 7/5). 3.2

Im Bericht vom

19. Januar 2007 wiesen die Ärzte des A.___ auf

die Ergebnisse der Untersuchungen im Spital Z.___ und die dort erstellten Computertomogra fien (CT) des Schädels und der HWS hin. Aufgrund eine s Verlaufs - CT des Schä dels ersahen sie eine kleine Subarachnoidalblutung in der mittleren

Schädel grube links und schlossen ein Epiduralhämatom

aus. Sie hielten fest, n ach komplikationsloser Commotioüberwachung werde der Beschwerdeführer von den Kollegen der Kieferchirurgie zur weiteren Versorgung der Gesichtsfrakturen übernommen und er sei für ein Rekonsil

bei den Ärzten der Ophthalmologie am 19. Januar 2007 angemeldet. Sie attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1

8. bis 19. Januar 2007 ( Urk. 7/ 8). 3.3

Im Austrittsbericht des A.___ vom 31. Januar 2007 hielten die Ärzte die Reposi tion und Osteosynthese der Jochbeintrümmerfraktur sowie die Orbitaboden revi sion mit Einlegen ei n e r PDS-Folie in Intubationsnarkos e

am 25. Januar 2007 fest . Der peri

- und postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet, sodass der Beschwerdeführer bereits am 30. Januar 2007 bei gutem Allgemein befinden aus der stati onären Behandlung und ambulanten Nachbehandlung habe entlassen werden können . Es wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 18. Januar bis 1 2. Februar 2007 attestiert ( Urk. 7/21). 3. 4

Die behandelnde Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH für Augenheilkunde , diagnostizierte im Bericht vom 19. April 2007 eine Jochbeintrümmerfraktur i m Januar 2007 und eine Aufblick einschränkung . Zum Verlauf vermerkte sie, subjektiv sei der Zustand stabil und die Aufblickeinschränkung links sei seit der ersten Untersuchung im Februar 2007 in etwa unverändert. Bei noch immer bestehenden Doppelbildern liege eine Berufsunfähigkeit vor. O b ein bleibender Nachteil zu erwarten sei, könne noch nicht bestimmt werden, da es Monate dauern könne , bis die Aufblickeinschränkung abnehme ( Urk. 7/14). 3. 5

Im ärztlichen Zwischenbericht des A.___ vom 24. April 2007 wurde festgehalten, subjektiv sei der Beschwerdeführer beschwerdefrei. O b jektiv bestünde n eine leichte Schwellung und anamnest isch eine regrediente Hypästhes i e im Mittelge si cht links. Der Nervus

faci alis sei intakt und eine Druckdolenz über dem Mittelgesicht nicht vorhanden . Im Röntgenbefund vom 1 2. April 2007 , OPT und OK 1/2 axial , verzeichne ten die Ärzte keine Pathologie und vermerkten d ie Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % ab dem 13. April 2007 ( Urk. 8/15). 3. 6

Die behandelnde Augenärztin Dr. B.___ berichtete am 16. Juli 2007, der Beschwerdeführer habe weiterhin eine Aufblickeinschränkung links und nur ein kleines binoc ulares Gesichtsfeld ohne Diplopie . Es stelle sich die Frage, ob zu einem späteren Zeitpunkt eine Schieloperation in Erwägung gezogen werden müsse , um das vor handene binoculare Gesichtsfeld wenn möglich etwas zu ver grössern. Mit der Diplopie dürfe der Beschwerdeführer jedenfalls nicht Auto fahren und im Prinzip keine gefährlichen Arbeiten mit Maschinen ausführen. Die Arbeiten , die er täglich verrichte ( anscheinend ohne gefährliche Maschinen ) , beeinträchtigten ihn angeblich nicht ( Urk. 7/18). 3.7

Im Austrittsbericht des A.___ vom 16. Oktober 2007 berichteten die Ärzte über den stationären Aufenthalt vom 13. b is 15. August 2007 zur

Osteosynthesema terialentfernung im Bereich des linken Jochbeins. Der peri

- und postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet, sodass der Beschwerdeführer be reits am 15. August 2007 in die ambulante Weiterbehandlung habe entlasse n werden können . Es wurde vom 13. bis 20. August 2007 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit attestiert ( Urk. 7/29). 3.8

Im Bericht des interdisziplinären Zentrums für Schwindel und Gleichge - wichtsstörung des A.___ betreffend die Abklärungen im Zeitraum vom 1 2. D ezember 2007 bis 24. Januar 200 8

vermerkten die Ärzte, seit einem Schä delhirntrauma

vom

18. Januar 2007 mit Commotio cer eb ri und

Mittelgesichts frakturen mit operativer Sanierung best ehe ein lage- und bewegungsabhängiger Schwankschwindel . Dieser nehme bei körperlicher Belastung zu. In der klini schen Untersuchung sowie anlässlich der apparativen Zusatzuntersuchungen hätten sich eine beidseitige peripher- vestibuläre Unterfunktion sowie eine beidseits sensorineurale Schwerhörigkeit im Hochtonbereich gezeigt . Ä tiolo gisch könne es sich hierbei um Traumafolgen im Sinne einer Commotio laby rinthi handeln. Differentialdiagnostisch müsse jedoch auch an eine vorbeste hende Pathol ogie des Nervus

vestibulocochle aris gedacht werden. Die Arbeits fähigkeit werde durch die Symptomatik nicht beeinflusst, es solle jedoch darauf geachtet werden , dass der Beschwerdeführer nicht in grossen Höhen arbeite. Aus neurologischer Sicht sei keine weitere Therapie indiziert. Es müsse jedoch bemerkt werden, dass bei obiger Symptomatik ein erhöhtes Risiko für eine Canalolithiasis bestehe ( Urk. 7/38). 3.9

Dr. phil. C.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie , wies im Gutachten vom 18. Februar 2009 darauf hin, dass neuropsychologische Störungen im sprachli chen Gedächtnis, in der Aufmerksamkeit, in gewissen exekutiven Funktionen und im Arbeitstempo als Funktionseinschränkungen im Vordergrund stünden. Die Beeinträchtigungen entsprächen im ganz engen neuro psychologischen Sinn einer leichten bis mittelschweren Störung. Die Störung sei durch die Schmerz situation überlagert und der Schweregrad könne deshalb nicht exakt angegeben werden. Zusätzlich liege eine sehr deutliche Beeinträchtigung der psycho-phy sischen Belastbarkeit vor, welche wahrscheinlich im Zusammenhang mit den körperlichen Beschwerden (Schmerzsituation und damit zusammenhängende weitere Faktoren wie beispielsweise Schlafstörung) st ehe . In der Gesamtheit wirkten sich die Störungen in sämtlichen Lebensbereichen sehr gravierend aus und die Alltags- und Berufsbewältigung sei dadurch zumindest mittelschwer eingeschränkt. Die festgestellten Störungen seien mit einem Schädel-Hirn-Trauma vereinbar und in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätig keit als Bauarbeiter würden sich die attentionalen und exekutiven Funktionsde fizite sowie die Verlangsamung generell auswirken ( Urk. 7/53 S. 8). 3.10

Die Ärzte des

A.___ führten im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 10. Juni 2009 eine neurologische, am 23 . Juli 2009 eine neuropsychologische und am

4. und 9. November 2009 eine neuro- otologische Begutachtung durch. Im hierbei erstellten beziehungsweise

überarbeiteten Gutachten vom 3. Dezember 2010 ( Urk. 7/139) hielten sie fest, für den Beschwerdeführer stünde n als Erklärung seiner Arbeitsunfähigkeit die chronische n Gesichts- und Kopfschmerzen , die Gehunsicherheit mit rezidivierenden Schwindelattacken sowie Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen im Vordergrund (S. 7) . Da er vor dem Unfallere ignis vom 18. Januar 2007 beschwerdefrei gewesen sei , liege eine direkte Kausalität der Gesichts- und Kopfschmerz en zumindest für die initialen sechs Monate nach dem Unfallereignis vor . Das Unfallereignis allein e könne jedoch die chronischen Gesichts- und Kopfschmerzen nicht erklären. F ür diese ungünstige Entwicklung müsse von zusätzlichen, unfallfremden Pathomechanismen ausgegangen werden, dies nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung des Schmerzrückgangs in den ersten Wochen und Monaten nach dem Ereignis und angesichts der unauffälligen objekti ven kieferchirurgischen Befunde in der Untersuchung vom 1 2. April 2007. Als Ursache für die ungünstige Entwicklung kämen am ehesten psychische Faktoren im Rahmen der depressiven Verstimmung in Betracht. Dabei müsse angefügt werden, dass bisher weder eine effektive analgetische Therapie noch eine schmerzdistanzierende antidepressive Basisbehandlung ( d.h. weder medikamen - tös noch psychotherapeutisch) durchgeführt worden sei.

Die Kausalität zwischen Unfallereignis und Gehunsicherheit/Schwindelattacken sei allenfalls möglich. Der quantitative Video-Kopfimpulstest vom 28. Dezember 2007 zeige eine bilaterale peripher- vestibuläre Unterfunktion, während der quantitative Video Kopfimpulstest vom

9. November 2009

eine mittelschwere peripher- vestibuläre Unterfunktion des horizontalen Bogengangs rechts mit vermehrten ca t ch- up

Sakkaden

bei Kopfdrehungen nach rechts ergeben habe. Ätiologisch sei die per i pher- vestibulär e Unterfunktion möglicher weise F olge ei ner contusio

labyrinthi und somit direkt unfallkausal. Eine bereits vor dem Un fall bestandene klinisch asymptomatische peripher- vestibuläre Unterfunktion könne aber nicht ausgeschlossen werden, da die Gehunsicherheiten erst mit ei ner Latenz von 2-3 Monaten nach dem Ereignis aufgetreten seien und damit eine unfallfremde Schwindelursache ( differentialdiagnostisch psychophysiolo gischer Schwindel bei Depression) in Erwägung zu ziehen sei. Auch im Falle ei ner direkten Kausalität der peripher- vestibuläre n Unterfunktion könn ten Per sistenz und Schweregrad der Schwindelbeschwerden nur schwerlich durch die contusio

labyrinthi allein erklärt werde n ; auch in diesem Fall müssten zusätzli che, unfallfremde Faktoren vermutet werden (Verdacht auf Aggravation bei De pression). Ergänzend sei zu erwähnen, dass sich anamnestisch und klinisch ( La gerungsmanöver ) keine Hinweise für eine bei contusio

labyrinthi gehäuft auf tretende Canalolithiasis gefunden hätten.

Als dritte Hauptursache für die Arbeitsunfähigkeit gebe der Beschwerdeführer Konzentrations- und Merkfähigkei tsstörungen an. Tatsächlich habe die neu ropsychologische Untersuchung vom 23. Juli 2009 mittelschwere bis schwere kognitive Minderleistungen in den Bereichen Aufmerks amkeit, Visuskonstruk tion sowie

mnestische und exekutive Funktionen ergeben. Dieser Befund über treffe bezüglich Schweregrad die Resultate der letzten neuropsychologischen Untersuchung vom 2 2. Januar 2009 . Damals seien die Defizite als leicht bis mittelschwer eingestuft worden. Ätiologisch könnten die ausgeprägten neu ropsychologischen Defizite nicht eind eutig zugeordnet werden. Im Schädel-CT vom 19. Januar 2007 hätten sich zwar mehrere kleine subarachnoidale Blutun gen sowie eine Kontusionsblutung temporo –polar links gezeigt, doch bereits im Kontroll-CT vom 29. Januar 2007 seien sämtliche Blutungen vollständig resor biert g ewesen. Das Schädel-MRI vom 17. Dezember 2009 zeige lediglich einen diskreten postkontusionellen Defekt des Gyrus

rectus rechts, sowie zwei sehr kleine auf Shearing

injuries hinweisende Hämosiderinablagerungen in der Radi atio

optica rechts und im Gyrus

frontalis

superior links. Das Ausmass der kog nitiven Minderleistungen könne durch das Schädel-Hirn-Trauma und deren strukturelle ZNS-Läsion allein wahrscheinlich nicht erklärt werden. Auch hier müss e vermutet werden, dass die neuropsychologischen Testresultate durch die Depression und die Schmerzproblematik verfälscht worden seien. Entsprechend könne von neuropsychologischer Seite nicht angegeben werden, ob überhaupt schmerz- und depression sunabhängige kognitive Beeinträchtigungen vorlägen. In Anbetracht des geschilderten Beschwerdebildes sei der Beschwerdeführer aktuell zu 100 % arbeitsunfähig. Dabei sei zu betonen, dass die eigentlich un fallbedingte Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Überlagerung respektive Verzer rung durch die chronische Schmerzproblematik und durch die Depression nicht konklusiv beurteilt werden könne . Bezüglich der Schwindelproblematik sei un ter Berücksichtigung der SUVA-Tabelle 14 (Integritätsschaden von 30 %

bei Störungen des Gleichgewichtssystems) eine 70%ige Arbeitsfähigkeit für rein sit zende Tätigkeiten und wechselbelastende Tätigkeiten mit reduzierter physischer Belastung attestiert worden ( Urk. 7/139 S. 7 f.). 3.1 1

Im Austrittsbericht der orthoptischen

Abteilung des A.___ vom 20. August 2010 ( Urk. 7/122) wiesen die Ärzte auf die am

19. August 2010 durchgeführte Schie loperation am rechten Auge hin. Sie hielten fest, der operative Eingriff sei kom plikationslos verlaufen und der Beschwerdeführer sei am ersten postoperativen Tag en tlassen worden; präoperativ habe der grosse ver tikale Schielwinkel mini miert werden können. 3.12

Dr. med. D.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstellte im Auftrag der Beschwerdegegnerin das Gutachten vom 31. März 2011

( Urk. 7/147) . Als Ergeb nis sein er Untersuchung

hielt er fest, dass aktuell keine nach ICD-10 kodierte psychische Störung habe diagnostiziert werden könne n; dies weil die psycho pathologischen Befunde dafür nicht aus reichend seien. Eine andere depressive Störung wie eine Dysthymie lasse sich aus dem Querschnittsbefund nicht ablei ten , und für eine Anpassungsstörung fehle das Zeitkriterium von höchstens zwei Jahren seit Beginn einer auslösenden psychosozialen Belastung. Für eine somatoforme Schmerzstörung lägen keine sicher nachweisbaren Symptome vor , und bereits das Eingangskriterium, nämlich die wiederholte Darbietung körper licher Symptome in Verbindung mit hartnäckiger Forderung nach medizini schen Untersuchungen , sei nicht gegeben. D er Beschwerdeführer habe den Un fall selber zwar als einschneidend erlebt;

ein psychisch anhaltend traumatisie rendes, nicht integrierbares Ereignis stelle es jedoch nicht dar. Auch Anzeichen für eine posttraumatische Belastungsstörung, die sich in Form von primär kör perlichen Beschwerden manifestiere, hätten sich nicht finden lassen. Ein orga nisches Psychosyndrom nach Schädelhirntraum habe ebenfalls nicht festgestellt werden können, obwohl dieses Störungsbild noch am ehesten das geklagte Be schwerdebild

erfa ssen könnte. Zwar liege gesichert ein Schädelhirntrauma vor, das schwer genug gewesen sei, um eine Bewusstlosigkeit herbeizuführen. Die chirurgische Verlaufskontrolle am 1 2. April 2007 habe aber die subjektive Be schwerdefreiheit und die objektiv fehlende n Druckschmerzen im Gesicht festge ste llt. Über weitere Beschwerden we rde in den Akten erst wieder am 1 2. November 2007 berichtet. A us psychiatrischer Sicht sei nicht nachvollzieh bar, dass ein nach einem Unfall möglicherweise vorhandenes organisches Psy chosyndrom nac h circa drei Monaten zur vollständigen Beschwerdefreiheit führe , um danach Monate später ohne weitere pathogene Einwirkung wieder mit erheblicher Schwere klinisch manifest zu werden (S. 26 ff.). Auch ergäben sich aufgrund der Plausibilitäts- und Konsistenzprüfung begründete und ver nünftige Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeangaben, so dass auf die Diagnostik der begutachtenden Neuropsychologen des A.___ in ihrem Teil gutachten vom 24. Juli 2009 nicht abgestellt werden könne. Da keine psychi sche Störung fest zustellen

sei , la sse sich auch kein e Arbeitsunfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht begründen (S. 31). 3.13 3.13.1

Im i nterdisziplinären Gutachten des E.___

vom 5. März 2013, welches im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellt wurde, berichteten die Ärzte über die Untersuchungen vom 29. Ok tober bis 2. November 2012 in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Opthalmologie , HNO, Psychiatrie und Neur opsychologie ( Urk. 7/215) . In der a llgemeinmedizinischen und internistischen Beurteilung wiesen die Ärzte darauf hin, dass kein invalidisierendes Leiden bestehe (S. 23). 3.13.2

Aus neurologischer Sicht bestand laut Facharzt

an der Schwere des Traumas bezog en auf den Gesichtsschädel kein Zweifel; d iese sei durch die ossären Ver letzung en belegt. Zweifellos habe auch eine Hirnbeteiligung stattgefunden, wo bei diese von der Klinik her schwer einzugrenzen sei. Der Beschwerdeführer ma che eine mehrstündige Amnesie geltend. Aktenmässig sei aber schon am Un fallplatz ein GCS von 15 dok umentiert. Die kleinen Subarachn o i dalblutungen seien für die aktuelle Beurteilung nicht mehr relevant, da sie innert kurzer Zeit resorbiert seien (S. 31) . Relevant seien die im MRI beschriebenen postcontusio nellen Defekte, welche aber ein geringes Ausmass aufwiesen. Trotzdem könne keine „Commotio“ diagnostiziert werden, sondern es habe eine Contusio cerebri stattgefunden (S. 32) . Die Diagnose eines organischen Psychosyndroms könne aufgrund der geklagten Beschwerden und der MRI-Befunde bejaht werden. Die Angaben von konstant vorhandenen Gesichts- respektive Kopfschmerzen seien nicht weiter objektivierbar; p hänomenologisch handle es sich am ehesten um einen chronischen Spannungstyp-Kopfschmerz, wobei obwohl stark störend keine Behandlung durchgeführt werde. Die angegeben en Gefühlsstörungen könn ten nicht einem Innervatio nsgebiet eines bestimmten Nerves zugeordnet werden . Für den beklagte n Schwin del könne klinisch keine relevante Störung des vestibulären Systems (mehr) objektiviert werden und insbesondere sei auch der Kopf-Impuls-Test nach Halmagyi beidseits negativ gewesen. Es bestünde n zwar eine deutliche Stand- und Gangunsicherheit bei den erschwerten unge richteten Versuchen , ein kooperationsunabhängiger pathologischer Be fund sei aber i m Intervall nicht objektivierbar (S. 33). Z ur Frage der unfallbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus neurologi scher Sic ht wurde vermerkt , wegen des Schwindels seien Tätigkeiten mit entsprechendem Gefahrenpotential wie zum Beispiel in der Höhe etc. nicht mehr möglich. Leistungsmässig liege die Arbeitsfähigkeit bei 2 x 3 Stunden täglich bei einem reduzierten Rendement, so dass effektiv eine Arbeitsfähigkeit von noch 50 % resultiere. Bezüglich der Frage einer dauerhaften und erheblichen Beeinträchtigung sei eine genaue Zahlenangabe betreffend das organische Psychosyndrom nicht möglich. Eine Annäherung erscheine insofern vertretbar , als anlässlich der ersten neuropsy chologischen Untersuchung durch Dr. C.___ eine leichte bis mittelschwere Störung f e stgestellt worden sei , überlagert dur ch I nterferenzfaktoren, wobei diese vor a llem auf Schmerzen hinwies en , man in den vorliegenden Unt ersu chungen aber davon ausgegangen sei , dass auch prätraumatische Faktoren wie etwa das bildungsferne Niveau mitspiel ten . Diese u nfallfremden Faktoren wur den auf 5 % geschätzt , so dass gemäss SUVA-Tabelle 8 (Integritätsschaden b e i psychischen Folgen von Hirnverletzungen) ein Integrität s schaden im Bereich zwischen leicht und leicht bis mittelschwer von 30 % resultiere. Die Kopf schmerzen seien hierbei mitberücksichtigt (S. 66 f. ). 3.13.3

In der ophthalmologischen Beurteilung hielt der zuständige E.___ - Gutachter fest, die operative Versorgung der Mittelgesichtsfraktur habe, abgesehen von einer Einschränkung der Beweglichkeit nach oben und einer leichten Parästhesie, keine negativen Folgen nach sich gezogen. Die Schieloperation am rechten Auge habe die Koordination sicher deutlich verbessert und das deutlich eingeschränkte Stereosehen sei im Einzelnen nicht geklärt. Vom Ophthalmologischen her sei der Beschwerdeführer für alle Beruf e geeignet, die kein Stereosehen erforder te n (S. 35 f.) . 3.13.4

In der HNO -Beurteilung vermerkte der zuständige Gutachter des E.___ in Bezug auf die Schwindelbeschwerden, diese

zeigten sic h für den Beschwerdeführer da rin , dass er es nicht mehr wage , normal herum zulaufen , und stark verunsichert

sei. Ob jek tive Befunde beträfen eine n unsichere n Gang sowie ein en unsicheren Romberg. Der Tretversuch we rde nicht zügig durchgeführt, da d er Beschwerde führer Angst habe, er könn t e fallen. Da aber der Einbeinstand beidseits mit ge schlossen en Augen funktioniere , könne davon ausgegangen werde n , dass keine per iphere Funktionsstörung bestehe . Somit sei die leichte Untererregbarkeit des rechten Labyrinths bei der Untersuchung auf keinen Fall mehr klinisch relevant, da im Normalfall eine solche akute Störung nach 3 Monaten zentral kompen siert werde. Es sei weiter anzunehmen, dass mit überwiegender Wahrscheinli ch keit ein e Commotio labyrinthi vorgelegen habe sowie auch mindestens eine Commotio cer eb ri, die dann die Schwindelbeschwerden und den Tinnitus aus gelöst hätten . Diese Beschwerden stünden in kausalem Zusammenhang zum Unfall. Gesamthaft zeigten

sich keine neuen Erkenntnisse im Vergleich zum neurologischen Gutacht en des A.___ aus dem Jahr 2009 (S. 38 f.). 3.13.5

Aus psychiatrischer Sicht

diagnostizierte der zuständige Experte des E.___

ein organisches Psychosyndrom n ach Schädel-Hirntrauma (IC D -10 F 7.02). Die Di agnose nach ICD-10 fordere nicht eine Hirnverletzung; e ine nachgewiesene Hirnverletzung mache die Diagnose aber umso plausibler. Da der Beschwerde führer die ICD-Kriterien eines organischen Psychosyndroms „ mit Kopfschmer zen, Schwindel, Erschöpftheit , Reizbarkeit, Störung der Konzentrat i on , des geis tigen Leistungsvermögen s , des Gedächtnisses, des Schlafes und einer vermin derten Belastungsfähigkeit bei Stress, emotio nalen Reizen oder unter Alkohol“ praktisch alle erfülle und zudem eine objektiv klar fassbare Hirnschädigung er litten habe, müsse die Diagnose gestellt werden. Die Symptome könnten gemäss ICD- 10 von Depression und Angst begleitet sein, als Folge eines verminderten Selbstwertgefühls und der Furcht vor ei ner bleibenden Hirnschädigung. Der Beschwerdeführer habe keine Probleme bei der Anpassung an Regeln und Rou tine und sei auch in der Lage , A ufgaben zu strukturieren und sei zur Flexibilität und Umstellung fähig. Er sei jedoch verlangsamt und schwer besinnlich und ebenso verlangsamt bei der Anwendung der an sich gegebenen fachlichen Kompetenzen und in Bezug auf die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit. Infolge Angst, Depression und Schmerz be stehe eine eingeschränkte Durchhaltefähig keit . Gegeben sei en die Gruppenfähigkeit, die Selbstversorgung und die Wege fähigkeit (glaubhaft sei der Umstand, dass er keine grösseren Distanzen mit dem Auto fahre). In Bezug auf die aktuelle Arbeitsfähigkeit von 50 bis 60 %

in leichter Tätigkeit fänden sich in Bezug auf den Alltag des Beschwerdeführers keine Inkonsistenzen. Er fühle sich im Rahmen seiner Familie geborgen, pflege Hobbies (Sport am Fernseher), spaziere und unterhalte einen Bekanntenkreis

(S. 51 f.). 3.13.6

In der n europsychologischen Beurteilung vermerkte der zuständige P sychologe, dass eine eigentliche neuropsychologische Untersuchung mit einer validen Be urteilung nicht habe durchgeführt werden können . N achdem der Beschwerde führer emotional derart stark negativ re a giert habe , sei auf die Weiterführung der Untersuchung verzichtet worden . Indem der Beschwerdeführer nicht zu ei ner genügend guten Zusammenarbeit bereit sei, könne keine genauere Aussage über dessen neuropsychologische Leistungsfähigkeit gemacht werden (S. 53 f.). 3.14

Die Ärzte der F.___ berichteten über den dortigen Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 4. bis 1

8. Juni 2013. In ihrer zusammenfassenden Be urteilung vom 21. Juni 2013 hielten sie f est, beim Beschwerdeführer l asse sich aus psychiatrischer Sicht zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine chronische Schmerzst örung mit somatischen und psych i s chen Faktoren diag nostizieren. Dabei stünden seit mehr als sechs Jahren anhaltende Schmerzen im Vorder grund, welche ihren Ausgangspunkt in den Verletzungen anlässlich des Unfall s vom

18. Januar 2007 hätten. Psychische Faktoren spielten eine essentielle Rolle für Schweregrad, Exazerbation und Aufrechterhalt ung der Schmerzen, welche klinisch bedeutsame Beeinträchtigungen und Leiden in sozialen und beruflichen Funktionsbereichen verursachten . Es bestehe anhaltend eine Tendenz zu dys funktionale m Umgang mit Schmerz. Die Therapiezeiten im Rahmen des multi modalen Therapieprogramms habe der Beschwerdeführer stets pünktlich einge halten, wobei er in Bezug auf de ssen Wirksamkeit von Begi nn des Aufenthaltes an Zweifel gehegt und eine Behandlung mit Analgetika stets mit der Begrün dung abgelehnt habe, dass er keine Medikamente einnehmen wolle. Während des zweiwöchigen Rehabilitationsaufenthaltes habe die dysfunktional schmerz bezogene Kognition des Beschwerdeführers nicht aufgelöst werden können. Der Beschwerdeführer sei als leidend und sehr auf seine Schmerzen fokussiert wahr genommen worden. Körperlich habe er sich nicht bis an seine funktionelle Leistungsgrenze belasten lassen, weshalb keine valide Aussage über die physi sche Belastbarkeit habe getroffen werden können. Angesichts der Schmerzfi xierung könnten aktuell keine weiteren Therapien empfohlen werden ( Urk. 7/241 S. 2) . 3.15

Im Bericht vom 26. Juli 2013 über die am 23. Juli 2013 durchgeführte Magnetresona nztomografie (MR)

wies der zuständige Radiologe im Befund auf den

Vergleich mit dem Schädel-CT vom 19. und 29 . Januar 2007 sowie dem ausw ärtigen Schädel- MR vom 17. Dezember 2009 hin . Er ersah alte Hämoside ri n-Depositionen subkortikal in der Pars medialis des linken Gyrus

frontalis

su perior und rechts im mittleren Abschnitt der Radiatio

optica . Die Befunde ent sprächen residuellen Veränderungen nach sogenannten Shearing

Injuries [ axo nale Verletzungen; kleine Verletzungen der Nervenfasern] . Weitere derartige Befunde bestünden nicht. Für d ie beidseits in der supratentoriellen weissen Substanz sichtbaren einzelnen subkortikale n unspezifische n punktförmige n FLAIR-/T2-Hyperintensitäten sei kein Zusammenhang mit einem Trauma zu vermuten. Im Vergleich zum MR vom 17. Dezember 2009 bestünden erheblich weniger Artefakte und damit sei das Gehirn zuverlässiger beurteilbar. Der im damaligen Bericht zum MR beschriebene postkontusionelle Defekt des Gyrus

rectus rechts lasse si ch nicht bestätigen. Ans ons t en bestünden keine Änderun gen zu diesem MR. Nach einer ausgeprägten Subarachnoidalblutung

könnten gelegentlich im späteren MR subpiale Residuen gesehen werden. Dies sei aber keineswegs obligat. Es könne durchaus auch sein, dass man später im MR keine Restbefunde mehr finde. Auch sei es möglic h, dass sich die im CT nachgewiese ne n

ödematös-hämorrhagischen kleinen Kontusionen (links temporal) in einem späteren MR eventuell nicht mehr fänden, vor allem, wenn diese sehr ober flächlich gelegen seien. Ebenso sei erklärlich, dass die kleinen Hämosiderin -De positionen des MR p rimär im CT nicht sichtbar gewesen seien , da das MR für derartige Befunde ganz erheblich sensitiver sei ( Urk. 7/249). 3.16 3.16.1

Im Rahmen d er interdisziplinären SUVA-Begutachtung berichtete Dr. me d. G.___ , Fachärztin FMH für Ohren- Nasen und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie (Abteilung Arbeitsmedizin) ,

über die otoneurologische Unter suchung vom 16. Januar 2014. In der Beurteilung hielt sie fest, der Beschwer deführer beschreibe eine unspezifische Gangunsicherheit ohne eigentlichen Drehschwindel. Die kurzen Schwindelgefühle seien durch schnelle Kopfrotatio nen oder Inklinationen spürbar, könnten jedoch bei den apparativen Provokati onsmanövern nicht objektiviert und abgeleitet werden. Es zeige sich einzig eine massiv supprimierte periphere vestibuläre Funktion der beiden Gleichgewichts organe mit relativer Unterfunktion des rechten Gleichgewichtsorganes in der thermischen Reizprüfung. Der Beschwerdeführer zeige kontinuie r liche Augen sakkadeneinstellungen in alle Blickrichtungen, was als zentrale Kompensation und Hinweis einer zentralen Verarbeitungsproblematik einer kongenitalen Tro chlearisparese mit Mikrostrabismus zu beurteilen sei. Da die Pendelstuhlprüf ung keine Präponderanz oder ein Richtungsü berwiegen aufweise, dürfe die periphere vestibuläre

Imbalance als zentral kompensiert beurteilt werden. Die beschriebe nen Schwindelbeschwerde n bei schnellem sich Aufrichten oder schneller Kopfrotation sei en nicht durch eine periphere vestibuläre Funktionsstörung zu erklären, welche längst kompensiert sei . Aus otologischer Sicht bestehe kein Anspruch auf e ine u nfallursächliche Integritätsentschädigung ,

und die Schwin delsy mptomatik sei im Rahmen der ophthalmologischen wie auch der cerebra len und zentralen Leistungseinschränkungen zu berücksichtigen ( Urk. 7/308

S. 4 f) .

3.16.2

Dr. med. H.___ , Augenärztin FMH , wies im SUVA- Teilg utachten vom 27. Januar 2014 auf die ophthalmologische Untersuchung vom 15. Januar 2014 hin. Zur Frage der festgestellten und durch das Ereignis vom 18. Januar 2007 verur sachte n Gesundheitsschäden hielt sie fest , der eingeschränkte Aufblick am lin ken Auge sei unfallbedingt. Die Bewegungseinsch ränkung nach oben sei durch die Orbitabo de n fraktur links und durch die Folgen der operativen Eingriffe am linken Auge im Rahmen der Jochbeintrümmerfraktur erklärt. Die Schielopera tion am rechten Auge sei unfallbedingt, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Trochlearisparese bestanden habe. Ohne das Unfallereignis hätte eine kongeni tale Trochlearisparese kompensiert werden können. Infolge eines solchen Trau mas könne aber eine kongenitale Bewegungsstörung nicht mehr kompensiert werden. Durch Suppression sei das Stereosehen beeinträchtigt. Doppelbilder seien gemäss Angaben des Beschwerdeführers nicht mehr relevant und seien auch anlässlich der Untersuchung im gesamten Gebrauchsblickfeld nicht fest gestellt worden. In Bezug auf die Frage n

hinsichtlich leistungsmässige r Limi tierungen und einer dauerhaften Beeinträchtigung der Integrität vermerkte die Gutachterin, zumutbar seien alle Tätigkeiten, die kein Stereosehen erforderten . Arbeitsvorgänge, für die ein perfektes Stereosehen unabdingbar sei, wie zum Beispiel Arbeiten als Feinmechaniker, als Zahntechniker oder Uhrmacher, sei en nicht zumutbar, da ein exaktes Platzieren von Gegenständen deutlich erschwert sei. Aus op hthalmologischer Sicht bestehe kein Anspruch auf eine Integritäts entschädigung ( Urk. 7/ 285 S. 11 f.). 3.16.3

Dr. med. I.___ , Facharzt für Neurologie FMH (SUVA-Versicherungsmedizin) , vermerkte im Teilgutachten vom 31. März 2014 , dass sich anlässlich der neu rologische n Un tersuchung vom 15. Januar 2014 keine Hinweise für eine rele vante neuropsychologische Funktionsstörung , ein Fr ontalhirnsyndrom, einen Neglect oder eine Anosognosie ergeben hätten . Der Beschwerdeführer habe die anlässlich der Untersuchung angefallenen Aufgaben problemlos bewältigt . Nachdem die früheren neuropsychologischen Untersuchungen keine Befund konstellationen ergeben hätten, die ausreichend zuverlässig eine organische Ursache annehmen liesse n und differentialdiagnostisch Schmerzen , psychische Faktoren, Aggravation , aber auch psychosoziale Faktoren (Bildungsniveau, fremder kultureller Hintergrund) als Ursache im Vordergrund ge standen h ätten , sei die funktionelle Bedeutung der singulären kleinen rundlichen Hämosiderin depots im linken Frontallappen und in der rechten Sehrinde zu diskutieren. Ohne Nachweis anderer posttra umatischer Veränderungen entspre che dieser Befund definitiv nicht dem typischen Bild einer axonalen Hirnverletzung als organische Grundlage für eine komplexe neuropsychologische Funktionsstörung mit Beteiligung mehrerer Funktionsbereiche. Unter Berücksichtigung der heute unbestrittenen Plastizität des Hirngewebes könne nicht davon ausgegangen werden, dass die beiden kleinen singulären Läsionen auf Funktionsebene der kognitiven Leistungsfähigkeit in einem erheblichen Ausmass relevant seien. Schlussfolgernd könne in Kenntnis des Beschwerdeverlaufs, der erhobenen Be funde, des Verhaltens und des Umgangs mit den Beschwerden nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einem chronisch-posttraumatischen Kopfschmerz

(ICHD-II 5.2.1) ausgegangen werden. Die nachgewiesenen

residuellen kleinen Hämosideri ndepots könnten auch

nicht als eine adäquate organische Grundlage für eine Gleichgewichtsstörung mit Schwindel betrachtet werden. Eine relevante kognitive Funktionsstörung infolge dieser Hirnläsion sei ebenso überwiegend unwahrscheinlich ( Urk. 7/288 S. 22 f.). 3.16.4

Med. pract . J.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie FMH (SUVA-Versicherungsmedizin) , ver wies im Teilgutachten vom 4. April 2014 auf die psychiatrische Unte rsuchung vom 16. Januar 2014 . Er diagnostizierte eine chronifizierte Anpass ungsstörung mit ängstlichen, wenigen depressiven Ele menten , kombiniert mit einem reaktiven Sc h merzsyndrom und e inen auffälligen Verhalten (ICD- 10 F43.25). Differentialdiagnostisch komme eine nicht näher be zeichnete Angststörung in Betracht (ICD 10 F41.9). Sieben Jahre nach dem Un fallereignis sei von einer Chronifizierung der Beschwerden auszugehen. Es könne jedoch nicht a priori eine Unveränderlichkeit des gesamten Zustandes ange n ommen werden. Dies vor allem deshalb, weil der psychische Zustand un behandelt geblieben sei

( Urk. 7/289 S. 20). 3.16.5

In der SUVA-internen i nterdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 9. Mai 2014 hielten die involvierten Ärzte ( Dres . G.___ , H.___ , I.___ und med. pract .

J.___ ) schlussfolgernd fest, unfallbedingt seien nur wenig e objektivierbare Befunde, nämlich eine Aufblickeinschränkung links und Augensakkadeneinste llungen in alle Blickrichtungen mit minimaler Ausprägung feststellbar. Die subjektiv vom Beschwerdeführer geschilderten Gleichgewichtsstörungen seien nur bedingt organisch erklärbar. Informationen über das Gleichgewicht erhalte das Gehirn über die Augen (visuelle Achse), Rezeptoren der Muskel n , Sehnen und Gelenke ( vestibulo -spinale Achse) und über das Gleichgewichtsorgan ( vestibuläre Achse). Bei mindestens zwei funktionierenden Systemen könne das Gehirn den Ausfall einer Funktionsachse gut kompensieren. Im vorliegenden Fall liege eine Beeinträchtigung, wenn auch nur minimal, des visuellen Systems vor. Wahrscheinlich sei der Beschwerdeführer bezüglich der Gleichgewichtsstörung sowie der wahrgenommenen Schmerzen im Bereich des Kopfes im Rahmen der psychischen Gesundheitsstörung mit einer reaktiv affektiven Symptomatik (Angst) nicht in der Lage, die organisch nur minimen Funktionsstörungen adä quat zu kompensieren. Die somatisch wahrgenommenen Beschwerden und die reaktive Angstsymptomatik bedingten respektive verstärkten sich gegensei tig und führten vor dem Hinterg r u nd des geringen Bildungsgrades sowie vorbeste hender und durch den Unfall akzentuierter Charaktermerkmale mit Pessimismus und Introvertiertheit zu der bisher unverrückbaren Überzeugung von nicht the rapierbar en Beschwerden. Die mangelnde Fähigkeit, mit den Beschwerden adä quat umzugehen, sei deshalb nicht alleine auf eine zum Unfall teilkausale Angstsymptomatik zurückzuführen, sondern resultiere auch aus dem Vorzu stand zu zu rec hnender Charaktereigenschaften ( Urk. 7/292 S. 3 f.) .

Die Gutachter bejahten zwar die Frage einer unfallbedingten hirnorganischen Schädigung und hielten fest, m it der kranialen Magnetresonanztomographie vom 26. Juli 2013 seien residuelle fokale kleine Hämosiderindepots subkortikal im Gyrus

frontalis

superior links und im mittleren Abschnitt der Radiatio

optica rechts nach traumatischer H i rnverletzung nachgewiesen . Es könne aber davon ausgegangen werden, dass diese folgenlos abgeheilt seien und das heutige Be schwerdebild überwiegend wahrscheinlich im Zusammenhang mit einer zum Unfall teilkausalen psychischen Gesundheitsstörung und nicht mit dem erfor derlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einem unfallbe dingten organischen Psycho syndrom zugeordnet werden könne (S. 4).

Die zumutbare Leistungsfähigkeit sei durch die unfallbedingte Aufblick - einschränkung links beeinträchtigt. Zumutbar seien aber alle Arbeitsvorgänge, die kein perfektes Stereosehen erforder te n. Arbeiten, welche ein übliches Mass an Stereosehen benötigten, seien erlernbar und der Zeitbedarf für deren Ausführung etwas grösser . Aus den Unfallfolgen ergebe sich auf oph thalmologischem , neurologischem und neuro otologischem Fachgebiet kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.

Aus psychiatrischer Sicht sei die Teilkausalität der psychischen Gesundheitsstö rung zum Unfall vom 18. Januar 2007 zu bejahen. Aufgrund ungenügender Be handlung auf psychiatrische m und ORL-ärztlichem Fachgebiet seien die Be schwerden in den letzten Jahren weitegehend unverändert geblieben. Trotz Ar beitsbemühungen sei es dem Beschwerdeführer damit nicht möglich , eine kon stante Arbeitsleistung zu erbringen. Tätigkeiten auf Leitern und in Höhe könn ten sich negativ auf die Leistungsfähigkeit auswirken und sollten vermieden werden ( S. 5).

4. 4.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Ereignisses vom 18. Januar 2007 komplexe

Gesichtsfrakturen (namentlich Kie ferhöhle, Kiefergelenkspfanne, Augenhöhlenboden, Kielbeinflügelfortsatz, Joch bein ; vgl. E. 3.1 hiervor) im Bereich der linken mittleren Gesichtshälfte zugezo gen hat te , welche chirurgisch versorgt werden mussten (u.a. Reposition und Osteosynthese; vgl. E. 3.3 hievor ) . Die Computertomographie des Schädels ergab sodann eine subarachnoidale Blutung

in der mittleren Schädelgrube links und eine Kontusionsblutung temporo -polar links (E. 3.1 und E. 3.2 ). Der p eri

- und postoperativ e

Verlauf gestaltete sich angesichts der Komplexität der Verletzun gen er freulich positiv , und die Entlassung aus der stationären Behandlung in die ambulante

Nachbehandlung

konnte bereits am

30. Januar 2007 erfolgen

(E. 3.3). Die subarachnoidalen Blutungen und die Kontusionsblutung wurden aufgrund der CT-Kontrollaufnahmen vom 29. Januar 2007 als vollständig resor biert beurteilt

(vgl. E. 3.10 ). Komplikationslos verlief

auch

die Osteosynthese material entfernung

anlässlich de s stationären Au fenthaltes vom 13. bis 15. Au gust 2007 (E. 3.7). Die

im Zusammenhang mit der Jochbeintrümmerfraktur di agnostizierte Aufblickeinschränkung

links und die Diplopie ( Sehen von Doppel bildern) wurde n

mit d er am 19. August 2010 durchgeführten Schieloperation am rechten Auge soweit kor rigiert , dass der grosse vertikale Schielwinkel mini miert werden konnte und sich im gesamten Gebrauchsfeld keine Doppelbilder mehr feststellen liessen (vgl. E. 3.11 und E. 3.16.2 ) . 4.2

Aus neurologischer Sicht ist die medizinische Aktenlage insofern konsistent , als die noch objektivierbaren Befunde ( Hämosiderin -Depositionen) die -

nach zu nächst positivem Verlauf eingetretene

- ungünstige Entwicklung beziehungs weise die Beschwerdesymptomatik nicht zu erklären vermögen . So war bereits a nlässlich der neurologischen Erstuntersuchung im A.___

im Sommer 2009 auf grund fehlender Befunde eine psychische Symptomatik vermu tet

worden

(E. 3.10). Im Rahmen der 2012 erfolgten neurologischen Zweitu ntersuchung im E.___

ordnete der Gutachter aufgrund fehlende r anderer objektivierbarer Be funde die geklagten Gesichts- und Kopfschmerzen am ehesten einem Spanungs kopfschmerz

zu , und d ie geklagten Schwindelbeschwerden sowie die gezeigten Stand- und Gangunsicherheiten konnten

klinisch ke iner Störung des vestibulä ren Systems zugeschrieben werden

(E. 3.13 .2 ). Der SUVA-intern begutachtende Neurologe Dr. I.___

diskutierte in diesem Zusammenhang die funktionelle Bedeutung der Hämosiderindepots und wies aufgrund

seiner eigenen Untersu chungen darauf hin, dass die erhobenen Befunde definitiv nicht dem typischen Bild einer axonalen Hirnverletzung als organische Grundlage für eine komplexe neurologische Funktionsstörung entsprächen und somit auch nicht von einem chronisch-posttraumatischen Kopfschme rz oder von einer (adäquaten) organi schen Grundlage für eine Gleichgewichtsstörung mit Schwindel ausgegangen werden könne

(E. 3.16.3 ). 4. 3

Im Hinblick auf die psychische Beschwerdesymptomatik hielt der Diplompsychologe

Dr. C.___ in seinem Gutachten vom 18. Februar 2009 eine durch die Schmerzsituation überlagerte und damit nicht näher quantifizierbare Funktionseinschränkung fest

(E. 3.9). D ie Ärzte des A.___

wiesen im Rahmen ihres

Gutachten s vom 3. Dezember 2010 auf eine Depression und ein e

Schmerz problematik

hin; d iese verunmögliche,

dass aus

neuropsychologischer Sicht

an gegeben werden könne , ob eine depressionsunabhängige Beeinträchtigung vor liege (E. 3.10) . Aus fachpsychiatrischer Sicht gelangte Dr. D.___

im Gutachten vom 31. März 2011 zum Schluss, dass ein ( dem Störungsbild noch am ehesten entsprechendes ) organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma nicht habe festgestellt werden können und auch sonst keine nach ICD-10 kodierte psychische Stör ung zu diagnostizieren sei; selbst bei vorhandenem organischem Psychosyndrom wäre es jedenfalls nicht nachvollziehbar, dass nach erreichter vollständiger Beschwerdefreiheit –

ohne pathogene Einwirkung

- Monate später Beschwerden von erheblicher Schwere klinisch wieder manifest würden

(E. 3.12). Im Gutachten des E.___ vom 5. März 2013 wurde seitens des zuständigen

Psychiater s zwar

ein organisches Psych osyndrom nach Schädel-Hirntrauma bejaht , indes kann laut SUVA-interner interdisziplinärer Gesamtbeurteilung vom 9. Mai 2014 (E. 3.16.5) nach folgenloser Abheilung das ( heutige ) Beschwerdebild überwiegend wahrscheinlich nicht einem unfallbedingten organischen Psychosyndrom zugeordnet werden, sondern ist im Zusammenhang mit einer zum Unfall teilkausalen psychischen Gesundheitsstörung zu sehen

(E. 3.13 .5 ) . D ie Ärzte der F.___

ihrerseits hielten nach zweiwöchigem

stationärem

Aufen thalt

des Beschwerdeführers im Sommer 2013 e ine essentielle Rolle psychischer Faktoren und eine anhaltende Tendenz zu dysfunktionalem Umgang mit Schmerzen fest, die

den Schweregrad, die Exazerbation und die Aufrechterhaltung der Schmerzen begründe te n (E. 3.14). Der SUVA-intern begutachtende Psychiater med. pract

J.___

diagnostizierte eine chronifizierte Anpassungsstörung mit ängstlichen, wenig depressiven Elementen kombiniert mit einem reaktiven Schmerzsyndrom und e inem auffälligen Verhalten (ICD- 10 F43.25) und wies differential - diagnostisch auf eine ICD-10 F41.9 codierte nicht näher bezeichnet e Angststörung

hin

(E. 3.16.4 ). 4.4

Damit kann namentlich gestützt auf die umfassende, auf persönlicher Untersu chung des Beschwerdeführers beruhende und schlüssige (zur Beweiskraft vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1) interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 9. Mai 2014 ( Urk. 7/292 S. 1 f f.) abgestellt werden , wonach (nebst der verbliebenen orga nisch begründeten unfallb edingten Aufblickeinschränkung am linken Auge und den Einschränkungen im Stereosehen; siehe E. 8 hernach) die beklagten anhal tenden Kopfschmerzen, Schwindelbeschwerden mit Gangunsicherheiten sowie Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen nicht (mehr) auf organisch nachweisbare Unfallfolgen zurückgeführt werden können, sondern im Zusam menhang mit einer –

zum Unfall teilkausalen

- psychischen Störung stehen. Hier bedarf es einer besonderen Adäquanzprüfung (vgl. zum Ganzen etwa Bun desgerichtsurteil 8C_754/2011 vom 20. April 2012 E. 4 und 8C_ 859/2014 vom 3. Februar 2015 E. 4 ; zur Adäquanzprüfung E. 6 hernach) .

D ie Frage der natür lichen Kausalität zwischen Unfall und besagten (nicht objektivierbaren) Be schwerden könnte im Übrigen offen gelassen werden mit der Begründung, ein allfälliger natürlicher Kausalzusammenhang wäre nicht adäquat (zum Ganzen BGE 135 V 465 E. 5.1; vgl. E. 6 und 7 hernach). 5.

Hinsichtlich des Zeitpunkts des Fallabschlusses ergibt sich Folgendes: Die operative Versorgung der Gesichtsverletzungen erfolgte im Januar 2007 mit komplikationslosem peri

- und postoperativen Verlauf (E. 3.3) , und die ebenfall s problemlose Osteosynthesematerialentfernung

fand im August 2007 statt

(E. 3.7). Im Zusammenhang mit dem Unfallereignis wurde am 19. August 2010 eine Schieloperation durchgeführt (E. 3.11). Nachdem das A.___ ab 13. April 2007 ( Urk. 7/15), respektive bereits ab 13. Februar 2007 ( Urk. 7/17) die Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % festgehalten hat te , ist der Fallabschluss nach der Osteosynthesematerialentfernung per 1. September 2007 nicht zu beanstanden , zumal aus den Akten auch zu schliessen ist, dass der Beschwerdeführer ab April 2007 seine bisherige Tätigkeit wieder zu 100 % aufgenommen hat te ( vgl. Urk. 7/18 S. 2). Dass bei Fallabschluss von einer Fortsetzung der Behandlung noch eine Besserung des Gesundheitszustandes beziehungsweise noch eine namhafte Steigerung der allein massgeblichen Arbeitsfähigkeit zu erwarten war (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109

E. 4.3 und E. 6.1) , geht aus den Akten nicht hervor und wird auch nicht geltend gemacht. Allfällige noch behandlungsbedürftige psychische Beschwerden bilden bei der sogenannten Psychopraxis (E. 6 hernach) keinen Grund für einen Aufschub des Fallabschlusses (Bundesgerichtsurteil 8C_892/2015 vom 29. April 2016 E. 4.1). 6 .

6 .1

Weiter besteht unter den Parteien Uneinigkeit darüber, ob die Adäquanz nach den Kriterien der sogenannten „ Schleudertraumapraxis “ (vgl. BGE 134 V 109) oder nach jenen Kriterien vorzunehmen ist, welche die Rechtsprechung für psy chische Unfallschäden entwickelt hat (vgl. BGE 115 V 133 E. 6c/ aa ). 6 . 2

6.2.1

Ein Schleudertrauma der HWS oder ein äquivalenter Verletzungsmechanismus im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurde vorliegend nicht diag nostiziert beziehungsweise

es fehle n in de n medizinischen Akten Hinweise, die auf eine derartige Verletzung schliessen liessen. Dies wird vom Beschwerdefüh rer denn auch nicht bestritten. Er beruft sich indessen auf das Vorliegen der Symptome eines Schädel-Hirntraumas. 6 .2.2

Nach Lage der Akten wurde beim Beschwerdeführer, als er am 18. Januar 2007 nach dem Unfall ins Spital Z.___

eingeliefert wurde, die Diagnose n eine s Schä delhirntraumas mit Commotio cerebri mit offener k omplexer Mittelgesichts fraktur links gestellt (E. 3.1) . Bei Eintritt wies er einen die Schwere eines Schä del-Hi r ntraumas klas si fizierenden Glasgow Coma

Scale - Wert (GCS) von 15 auf, was dem bestmöglichen Wert entspricht. Die stationäre Aufnahme erfolgte zwecks

Commotioüberwachung und zur weiteren Versorgung der Gesichts- und Kieferfrakturen. Ein a ufgrund einer

ersten Computer tomographie

vermutetes Epiduralhämatom konnte mittels Kontrolltomographie ausgeschlossen werden (E. 3.2) .

Der Beschwerdeführer wurde sodann bereit s am 30. Januar 2007 in gu tem Allgemeinzustand nach Hause entlassen ( Urk. 7/21 ) . Sodann wurde i m ärztlichen Zwischenbericht des A.___ vom 24. April 2007 auf die subjektive Be schwerdefreiheit hingewiesen (E. 3.5).

E ine Contusio cerebri anstelle einer „Commotio“ wurde einzig im E.___ -Gutachten vom 5. März 2013 vermerkt, wo bei die Ärzte selbst dort darauf hinwiesen , dass die kleinen Sub a rachnoidalblu tungen für die aktuelle Beurteilung nicht mehr relevant seien, da sie innert kur zer Zeit resorbie rten und die im MRI beschriebenen postk ontusionellen Defekte nur ein geringes Ausmass aus ge wiesen h ätten

( vgl. E. 3.13.1 ). P ostkontusionelle Defekte konnten demgegenüber im MRI vom 23. Juli 2013 verneint werden

(E. 3.15). Anlässlich der interdisziplinären SUVA-Begutachtung wies

der z uständige Neurologe Dr. I.___

auf die Plastizität des Hirngewebes hin und vermerkte mit nachvollziehbarer Begründung , dass zufolge fehlender Nachweise anderer posttraumatischer Veränderungen einzig die singulären kleinen rundlichen Hämosiderindepots im linken Frontallappen und in der rechten Sehrinde zu diskutieren seien und dieser Befund definitiv nicht dem typischen Bild einer axonalen Hirnverletzung entspreche, welche

als organische Grundlage für eine kom plexe neuropsychologische Funktionsstörung mit Beteiligung mehrerer Funktionsbereiche dienen könnte (E. 3.16.3).

Damit kann als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

erstellt gelten , dass ein allfälliges Schädel-Hirntrauma höchstens den Schweregrad einer (leichten) Commotio cerebri , nicht im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri , erreichte (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_236/2016 vom 11. August 2016 E. 5.2.2) . Dies genügt grundsätzlich nicht für die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis ( vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_270/2011 vom 28. Juli 2011 E.

2.1 und 8C_476/2007 vom 4. August 2008 E. 4 [ publ . in: SVR 2008 UV Nr. 35 S. 133] mit Hinweis auf Urteile U 588/06 vom 11. Dezember 2007 E. 4. 2.2, U 419/05 vom 24. März 2006 E. 4.1, U 276/04 vom 13. Juni 2005 E. 2.2 und U 6/03 vom 6. Mai 2003 E. 3.2). Zudem wurden allfällige für ein Schädel-Hirntrauma typi sche Beschwerden erst geraume Zeit nach dem Unfallereignis vom 18. Januar 2007 medizinisch erhoben ;

s o etwa im Rahmen der Abklärung der Schwindel beschwerden im Dezember 2007 und Januar 2008 (E. 3.8), der

Aufmerksam keitsstörungen im Februar 2009 (E. 3.9) und der

Kopfschmerzen, Konzentrati onsstörungen und Merkfähigk eitsstörungen im Juni 2009. B ereit s anlässlich dieser Abklärungen wurde auf unfallfremde Pathomechanismen

hingewiesen

(E. 3.10). Es kann in Würdi gung der medizinischen Akten somit nicht von einem im Anschluss an das Unfallereignis aufgetretenen komplexen und vielschichtigen Beschwerdebild mit eng ineinander verwobenen, einer Differenzierung kaum zugänglichen Beschwerden physischer und psychischer Natur ausgegangen werden. Die Verneinung einer die Schleudertrauma-Praxis rechtfertigenden Verletzung ist damit nicht zu beanstanden. Sie hält unter der mit BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung, wonach für die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis nebst der medizinischen Diagnose eines Schleudertraumas der HWS das weitgehende Vorliegen des für eine derartige Verletzung typischen Beschwerdebildes genügte (BGE 117 V 359 E. 4b ) , und erst recht im Lichte der mit BGE 134 V 109 formulierten erhöhten Anforderungen an den Nachweis derartiger Verletzungen stand. Somit

hat die Adäquanzbeurteilung nach den bei psychischen Fehlentwicklungen nach einem Unfall au fgestellten Kriterien im Urte il BGE 115 V 133 zu erfolgen . 7.

7. 1

Die Beschwerdegegnerin ging beim Ereignis vom 18. Januar 2007 von einem mittelschwer en Unfall i m engeren Sinne aus . Demgegenüber zog der Beschwer deführer in der Replik ein Ereignis im Grenzbereich zu den schweren Fällen in Betracht .

7 .2

Das Bundesgericht ordnete etwa folgende Ereignisse dem Bereich der mittel schweren Unfälle im engeren Sinn zu: eine „Hollywoodschaukel“ , die sich auf einer Dachterrasse befand und durch eine Windböe erfasst wurde, stürzt e auf den Versicherten ( Bundesgerichtsu rteil 8C _9 5 7/2008 vom 1. Mai 2009 E. 4.3.1), oder die versicherte Person wurde durch eine 15.6 kg schwere Schaltafel, die aus fünf Meter n Höhe zu Boden fiel , getroffen (U 282/00 vom 21. Oktober 2003 E. 4.2). Mit Blick darauf ist aufgrund des a ugenfälligen Geschensablaufs

das Er eignis vom

18. Januar 2007 den mittelschweren Unfällen zuzuordnen , wobei mitzu berücksichtigen ist, dass a m Unfallort beziehungsweise bei

Spitaleintritt

ein GCS-Wert von 15 fest gestellt

wurde ( Urk. 7/5) .

Bei der gegebenen Unfallschwere -

mittel schwerer Unfall im engeren Sinn

- müssten von den zusät zlich zu beachtenden Kriterien gemäss BGE 115 V 133

E. 6c/ aa

( besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit) mindestens drei in einfacher Form oder aber eines in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein, damit der adäquate Kausalzusammenhang bejaht werden könnte (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil e 8C_ 867/2015 vom 20. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf SVR 2012 UV Nr. 23

E. S. 83; 8C_435/2011 E. 4.2; SVR 2010 Nr. 25 S. 100, 8C_897/2009 E. 4.5; 8C_498/2011 vom 3. Mai 2012 E. 6.2.2, nicht publ . in BGE 138 V 248). 7.3

7.3.1

Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklich keit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich praxisgemäss objektiv und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls des Versi cherten ( SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7, Bundesgerichtsurteil 8C_398/2012 vom

6. November 2012 E. 6.1 mit Hinweisen). Der nachfolgende Heilungsprozess ist bei der Beurteilung der Unfalldramatik nicht relevant (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 11.1).

Beim Geschehen vom

18. Januar 2007 kann aus objektiver Warte mit Blick auf die Praxis nicht von besonders dramatischen Begleitumständen oder einer be sonderen Eindrücklichkeit des Unfalls gesprochen werden. Jedem mindestens mittelschweren Unfall ist eine gewisse Eindrücklichkeit eigen, welche aber noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (Bundesgerichtsurteil 8C_ 867/2015 vom 20. April 2016 E. 4.2.1 mit Hinweisen) .

D as Bundesgericht bejahte dieses Kriterium etwa bei einer Massenkarambolage auf einer Autobahn, bei einem Zusammenstoss zwischen einem Personenwagen und einem Lastwa gen in einem Autobahntunnel mit mehreren sich anschliessenden Kollisionen mit der Tunnelwand, bei einem Zusammenprall zwischen einem Sattelschlepper und einem Personenwagen, wobei der Fahrer des Sattelschleppers die Kollision zunächst nicht bemerkte und den Personenwagen der versicherten Person noch auf einer längeren Distanz vor sich herschob, wobei die Insassen des Personen wagens verzweifelt versuchten, den Unfallverursacher auf sie aufmerksam zu machen , oder bei einem in der 29. Woche schwangeren Unfallopfer (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_949/2008 vom 4. Mai 2009 E. 4.2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Für solche oder ähnliche Umstände ergeben sich vorlie gend keine Anhaltspunkte . 7.3.2

Mit Bli ck auf die Rechtsprechung sind die erhebliche n

Verletzungen im li nken mittleren Gesichtsbereich, die der Beschwerdeführer erl itten hat und eine statio näre Hospitalisation

vom 18. b is 31. Januar 2007 erforderten , aus objektiver Sicht nicht von besonderer Schwere oder besondere r Art. S o etwa erkannte das Bundesgericht in Bezug auf ein Ereignis , bei dem ein Arbeiter kopfüber von ei nem Baugerüst auf ein abgestelltes Arbeitsgerät stürzte und sich dabei eine Mandibulafraktur und eine Jochbeinfraktur sowie eine Thoraxkontusion zuge zogen hatte, nicht auf ein solches von besonderer Art, das speziell geeignet wäre , psychische Fehlentwicklunge n auszulösen (Urteil des Bundes gerichts 8C_825/2008 vom 9. April 2009 E. 4.4).

Weiter liegt hinsichtlich der allein massgebenden physischen Beschwerden auch keine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung vor. Der Beschwerdeführer konnte die angestammte Tätigkeit bereits im Oktober 2007 wieder ganztags für mehrere Monate aufneh men ( Urk. 7/260) . 7.3 .3

Den medizinischen Akten sind überdies weder Hinweise auf eine ärztli che Fehlbehandlung zu entnehmen noch kann von einem unfallbedingt schwierigen Heilungsverlauf mit erheblichen Ko mplikationen gesprochen werden, weshalb diese beiden Kriterien ebenfalls nicht bejaht werden können. 7.3 .4

Bei der Adäquanzbeurteilung nach BGE 115 V 133 sind die Folgen der orga nisch nicht ausgewiesenen Beschwerden nicht in die Beurteilung einzubeziehen. Dies gilt auch für die Beurteilung der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung (Urteil des Bundesgerichts 8C_903/2009 vom 28. April 2010 E. 4.6). Nach der operative n Versorgung der Gesichtsverletzungen im Januar 2007

(E. 3.3) , der

Osteosynthesematerialent fernung im August 2007 (E. 3.7) und der Schieloperation im August 2010 (E. 3.11) mit jeweils komplikationslosem Ver lauf sind keine namhaften weiteren ärztlichen Behandlungen aktenkundig. Das Kriterium ist damit nicht erfüllt.

7.3 .5

Hinsichtlich des Grad e s und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsu nfähig keit ergibt sich , dass nach dem Ereignis vom 18. Januar 2007 dem Beschwer deführer bereits ab 13. April 2007 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in sei ner bisherigen Tätigkeit attestiert (E. 3.5) und ab diesem Datum die Erwerbstä tigkeit auch wieder aufgenom men wurde

( Urk. 7/ 18 S. 2 ), weshalb auch dieses Kriterium als nicht erfüllt zu erachten ist. 7.3 .6

Beim Aspekt k örperliche r Dauerschmerzen ist zu berücksichtigen, dass psychi sche Beschwerden, die körperlich imponieren , nicht in die Beurteilung mitein zubeziehen sind

( vorerwähntes Urteil des Bundesgerichts 8C_825/2008 vom

9. April 2009 E. 4.6). Die vorliegend geklagten Schmerzen

lassen sich nicht (mehr) auf

ein organisch nachweisbares Substrat zurückführen, so dass auch dieses Kriterium als nicht erfüllt zu gelten hat . 7.3.7

Zusammenfassend ist somit keines der insgesamt sieben Kriterien erfüllt , so dass die Adäquanz zu verneinen ist. 8 . 8 .1

Was die verbliebenen unfallbedingten organischen Störungen (Aufblick - einschränkung links und Beeinträchtigungen im Stereosehen) angeht, ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit in allen Berufen auszugehen, die kein (perfektes) Stereosehen erfordern. Hinsichtlich des Erwerblichen ist festzuhalten , dass der Beschwerdeführer bis 30. November 2008 bei der Firma Y.___

als Bau arbeiter im Stundenlohn angestellt war . Die Kündigung erfolgte aufgrund

der schlechten Auftragslage ( Urk. 7/72) und damit nicht wegen der nunmehr anerkannten unf allkausalen Beschwerden , sondern aus unfallfremden Gründe n ; das Valideneinkommen ist damit auf statistischer Grundlage festzulegen.

Aktenkundig ist im Weiteren eine seit März 2009 auf Stundenlohnbasis im Umfang von 3 bis 10 Tagen pro Monat ausgeübte T ätigkeit als Hilfsgärtner ( Urk. 7/88) . M it d ieser Teilzeiterwerbstätigkeit

wird

die leidensadaptiert volle

Restearbei tsfähigkeit nicht ausgeschöpft . Mithin kann der daraus erzielte tatsächliche Verdienst nicht als Invalidenlohn gelten , sondern es ebenfalls sind die Tabellenlö hne der LSE heranzuziehen (BGE 139 V 592 E. 2.3 ).

Da die beiden Vergleichseinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu ermitteln sind, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Beachtung eines allfälligen zusätzlich zu berücksic htigenden Abzug s vom Tabellenlohn ( Bundesgerichtsurteil e 9C_898/2015 vom 7. April 2016 E. 1 und 8C_249/2010 vom 1. Juni 2010 E. 7.2; SVR 2008 IV Nr. 2, I 697/05, E.5.4). 8 .2

D ie unfallbedingt e Aufblickeinschränkung und die Be einträchtigungen im Stereosehen behindern

den Beschwerdeführer weder im Alltag (beispielsweise auch nicht beim Lenken eines Motorfahrzeuges) noch in der Ausübung der an gestammten Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter beziehungsweise in einer angepassten Tätigkeit . Insoweit ergeben sich keine besonderen Merkmale für einen

leidens bedingten Abzug . In Bezug auf das Alter des bei Fallabschluss 57-jährigen Be schwerdeführers erscheint fraglich, ob das Merkmal „ Alter" in der Unfallversi cherung mit Blick auf Art. 28 Abs. 4 UVV grundsätzlich überhaupt einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen könnte

(zu dessen Bedeutung Bundesgerichts urteil 8C _ 815/2015 vom 8. April 2016 E. 3.2) , was indessen nicht abschliessend zu prüfen

ist . Wenn überhaupt (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_534/2012 vom 4. Februar 2013 E. 4.5, wonach sich ein fortgeschrittenes Alter eher lohnför dernd denn -mindernd auswirkt), würde sich bei einer solchen Ausgangslage (Vergleichseinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn) das Alter nicht nur beim Invaliden-, sondern auch beim Valideneinkommen auf die Einkom menshöhe auswirken. Eine allfällige Korrektur der beiden Vergleichseinkommen würde sich damit gegenseitig aufheben ( Bundesgerichtsurteil 8C_754/2015 vom 2 6. Februar 2015 E. 4.3).

Sodann nimmt die Bedeutung der Anzahl Dienstjahre im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_808/2015 vom 2 0. Februar 2016 E. 3.4.2 mit Hinweise n ), weshalb die lange Betriebszugehörigkeit keinen Abzug zu rechtfertigen vermag (Urteil des Bun desgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Nachdem der aus K.___ stammende Beschwerdeführer bereits im Jahr 1979 in die Schweiz einreiste und über eine C-Niederlassungsbewilligung ver fügt ( Urk. 7/93) , fallen auch die Kriterien Nationalität oder Aufenthaltskategorie nicht ins Gewicht (BGE 126 V 79 E . 5a/cc) .

Damit verbleit es im Ergebnis beim von der Beschwerdegegnerin angenomme nen r entenausschliessenden Invaliditätsgrad. 9 .

9 .1

In Bezug auf das Begehren um Zusprechung eine r Integritätsentschädigung ist festzuhalten , dass i m Verhältnis zwischen Verfügung u nd Einspracheentscheid

nach Art. 52 ATSG grundsätzlich von einer Parallelität der Gegenstände auszu gehen ist . Anders verhält es sich , wenn eine Teilrechtskraft der Verfügung ein tritt: Da das Einspracheverfahren , obgleich dem Verwaltungsverfahren zugehö rig, Elemente der streitigen Verwaltungsrechtspflege aufweist, gilt hier das Rü geprinzi p (BGE 131 V 407 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Die Verfügung des Versi cherungsträgers tritt deshalb in Teilrechtskraft, soweit sie unangefochten bleibt und nicht von Amtes wege n überprüft wird . Dementsprechend ist eine Verfü gung, mit der gleichzeitig über den Anspruch auf Invalidenrente und auf Inte gritätsentschädigung entschieden wird, bezüglich der Integritätsentschädigung beschwerdeweise nicht mehr anfechtbar, wenn sich die Einsprache lediglich auf den Rentenanspruch bezog und hinsichtlich der Integritätsentschädigung keine Recht sbegehren gestellt wurden ( Zum ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_623/2007 E. 3.2 mit Hinweisen auf BGE 119 V 347 E. 1c und Urteil des da maligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 152/01 vom 8.

Oktober 2003 E. 3 ; ferner auch Bundesgerichtsurteil 8C_592/2012 vom 2 3. November 2012

E. 3.1 und 3.2 ). 9 .2

Gemäss Einsprache vom 1 2. September 2014 ( Urk. 7/300) steht mit Blick auf das entsprechende R echtsbegehren fest, dass der bereits damals anwaltlich

vertre tene Beschwerdeführer die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 4. Juli 2014 ( Urk. 7/298) einzig im Rentenpunkt angefochten beziehungsweise die Zu sprache einer ( angemessenen ) Invalidenrente für den Unfall vom 1 8. Januar 2007 beantragt hat. Anhaltspunkte dafür , dass der Beschwerdeführer auch die Bemessung des Integritätsschadens anfechten wollte , ergeben sich auch aus der Einsprachebegründung

nicht. Im Einspracheentscheid wies die Beschwerdegeg nerin denn auch auf diesen aus ihrer Sicht nicht mehr strittigen Punkt hin ( Urk. 2 E. 1 mit Hinweisen auf BGE 119 V 347 und RKUV 1999 S. 98 f. ). Es muss folglich bei der Feststellung bleiben, dass die eben genannte Verfügung insoweit unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist , als die Beschwerdegegne rin damit die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Integritätsentschädi gung

verneinte . Damit ist i n diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - Rechtsanwältin Dr. Sabine Baumann Wey - Bundesamt für Gesundheit 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef