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UV.2015.00004

Durchführung des Einkommensvergleichs auf der Grundlage von in der LSE ausgewiesenen Lohnangaben; Bestimmung Leidensabzug.

Zürich SozVersG · 2015-02-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Mit Urteil vom

8. Januar 2013 (Prozess Nr. 8C_ 355 /201 2, Urk. 2 /1) hob das Bun desgericht den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom

28. Februar 2012 (Prozess Nr. UV. 2011.00059 , Urk. 10 / 2/12 ) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde von X.___ auf und wies die Sache an das hiesige Gericht zurück, damit es, nach erfolgter medizinischer Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde des Versicherten

vom 21. Februar 2011 (Urk. 10 /2/1) gegen den Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversi cherungsanstalt (SUVA) vom 1. Februar 2011 (Urk. 10 /2/2) neu entscheide.

Das hiesige Gericht holte unter anderem einen medizinischen Bericht (Urk. 2/6) ein und veranlasste ein orthopädisch/ traumatologisches Gutachten, das am 14. Januar 2014 erstattet wurde (Urk. 2/ 10) . Ferner holte es

ein en ergänzende n Bericht zum Gutachten (Urk. 2/1 8 ) ein. Mit Urteil vom 4. Juli 2014 wies es im Verfahren Nr. UV.2013.00026 die vom Versicherten am 21. Februar 2011 erho bene Beschwerde abermals ab (Urk. 2/20). 2.

Das Bundesgericht hiess die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde mit Urteil vom 12. Dezember 2014 (Prozess Nr. 8C_566/2014, Urk. 1/1) erneut in dem Sinne teilweise gut, dass es den Entscheid aufhob und die Sache an das hiesige Gericht zurückwies, damit es nach erfolgte n

– diesmal erwerblichen -

Abklärungen

im Sinne der Erwägungen neu entscheide. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen sowie der Sachverhalt sind im Urteil des hiesigen Gerichts in Sachen der Parteien vom 2 8 . Februar 201 2 (Urk. 10 /2/12) und im Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2013 (Urk. 2/1) wiedergegeben . Darauf wird verwiesen. 2.

2.1

Mit Urteil vom

12. Dezember 2014 (Urk. 1/1) hat das Bundesgericht den Entscheid des hiesigen Gerichts vom 4. Juli 2014 aufgehoben und bezüglich des medizinischen Sachverhalts die Feststellung, wonach unter Berücksichtigung eines im Urteil des hiesigen Gerichts aufgezeigten Belastungsprofils (vgl. Urk. 2/20 S. 6 f. E. 4.2) von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen sei, als rechtens be urteilt. Dies sei auch vom Beschwerdeführer denn auch ausdrücklich akzeptiert worden (S. 4 Ziff. 3.1).

Ebenfalls wurde der vom Bundesgericht bereits im Urteil vom 8. Januar 2013 bestätigte Verdienst von jährlich Fr. 73‘750.--, den der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mutmasslich erzielen würde ( Valideneinkom men ) , nicht in Frage gestellt (S. 4 Ziff. 3.2 oben), weshalb beim Einkommens vergleich darauf abzustellen ist . 2.2

Das Bundesgericht hat in E. 3. 3 des Rückweisungsurteils (Urk. 1/1)

den Ent scheid BGE 129 V 472 in Erinnerung geru fen, der die Voraussetzungen be stimmt, die erfüllt sein müssen, damit einem Einkommensvergleich nach Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) der von der SUVA zusammengestellten Dokumentation von Arbeitsplät zen (Arbeitsplatzdokumentation, DAP) entnommene Lohndaten zugrunde gelegt werden dürfen. Demnach seien fünf DAP-Blätter mit konkret zumutbaren Arbeitsplatzbeschrieben notwendig, ansonsten im Bestreitungsfalle nicht darauf abgestellt werden könne und die Invalidität aufgrund der vom Bundesamt für Statistik periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu ermitteln sei.

In E. 3.4 (Urk. 1/1) hat das Bundesgericht sodann erwogen, dass das hiesige Gericht i m vorliegenden Fall den Ein kommensvergleich auf der Grundlage von le diglich vier DAP-Blättern vorgenommen habe , was angesichts der vorgenann ten Grundsätze nicht angehe. Aus diesem Grund sei der Einkommensvergleich erneut - diesmal auf der Grundlage von in der LSE ausgewiesenen Lohnanga ben – durchzufüh ren, wobei das hiesige Gericht auch darüber zu befinden habe, in welcher Höhe dem Besch werdeführer ein allfälliger, so genannt leidens- respek tive behinderungsbedingter Abzug zuzugestehen sei . 3. 3.1

In Nachachtung des Bundesgerichtsurteils vom 12. Dezember 2014 ist der Ein kommensvergleich gestützt auf die LSE-Tabellen vorzunehmen. Unbestritten und vom Bundesgericht bereits mit früherem Urteil bestätigt ist demgegenüber die Festsetzung des

Valideneinkommen s des Beschwerdeführers von Fr. 73‘750.- - (vgl. vorstehend E. 2 .1 ). 3.2

Zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens für eine gemäss beschriebenem Belastungsprofil zumutbare Tätigkeit ist gemäss Urteil des Bun des gerichts auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen. Angesichts der Zumut barkeit einer 100%igen behinderungsangepassten Tätigkeit steht dem Beschwerdeführer auch bei Beachtung der im Belastungsprofil genannten Einschränkungen eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Für die Bemessung des Invalideneinkom mens

ist auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektor s abzustellen (LSE 200 8 , S. 26, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4).

Das im Jahr 20 08 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4'806 .-- (LSE 20 08 , S. 26, Tab. TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4), mithin Fr. 57‘672.-- im Jahr (Fr. 4'806 .-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2008 von 41.7 Stunden angepasst, ergibt dies den Betrag von Fr. 60‘123 .-- für das Jahr 2008 (Fr. 57‘672. -- : 40 x 41.7 ). 3.3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nur mehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszu gehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Ar beits fähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 3. 4

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Ein solcher Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des kör perlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegeben heiten des Einzelfalles zumutbar sind. Andererseits sind an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anfor derungen zu stellen (AHI 1998 S. 287 E. 3b). Die Gerichtspraxis geht davon aus, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt für Personen, welche funktionell als Ein armige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeiten verrichten können, genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten bietet (Urteil des Bun desgerichts 9C_418/2008 vom 17. September 2008). 3. 5

Die medizinisch ausgewiesenen Behinderungen des Beschwerdeführers bestehen darin, dass er nur körperlich leichte Tätigkeiten, bei denen keine Schulterbewe gungen ( Schultereflexion , - innenrotation , - aussenrotation , -abduktion) der unfall bedingt beeinträchtigt en linken Schulter notwendig sind und welche vor nehm lich aus dem Ellbogengelenk beziehungsweise Handgelenk heraus verrich tet werden können, ohne regelmässige Hebe- und Tragbelastung bis 5 kg, ohne Arbeiten über Brustniveau oder Arbeiten in Armvorhalteposition, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Vibrations-, Stoss- oder Drehbelastungen, aus zuüben vermag (Urk. 2/20 S. 7).

Angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten Tätig keit steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die nicht den Einsatz beider Schultern voraussetzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_207/2009 vom 8. September 2009 E. 3.2 und 8C_635/2007 vom 2 7. August 2008 E. 4.2 mit Hinweisen).

Des Weiteren dürften die genannten Einschränkungen bei den üblichen einfachen und repeti tiven Tätigkeiten nicht übermässig ins Gewicht fallen , da der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4).

Mithin schränken diese Behinderungen den Beschwerdeführer nicht wesentlich in der Wahl der Tätigkeit ein. Es ist daher nicht zu erwarten, dass d er Beschwerdeführer

seine verbleibende Arbeitsfähigkeit nur zu ein em

deutlich

unter durchschnittlichen Lohn - der viel tiefer sein müsste als der verwendete Tabellenlohn - verwerten kann. Lohnmindernd wirkt sich daher einzig der Um stand aus, dass der Beschwerdeführer mit dem genannten Zumutbarkeitsprofil keine Schwerarbeit mehr leisten und vor allem Arbeiten ohne Schulterbewe gungen mit möglichst viel Bewegung aus dem El l bogengelenk und Handgelenk ausüben kann sowie vermehrte Erholungs- und Regenerationszeit bedarf.

Dieser Umstand ist mit ein em Abzug vom Tabellenlohn von 15 % Rechnung zu tragen, womit sich ein Invalideneinkommen von rund Fr. 51‘105.-- (Fr. 60‘123.-- x 0.85) ergibt . 3.6

Der Verg leich des Valideneinkommens von Fr. 73‘750 .-- (vgl. vorstehend E. 3.1 ) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 5 1‘105.-- (vgl. vorstehend E. 3. 5 ) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr 22‘645.-- und damit einen Invaliditätsgrad von gerundet 31 %. 4.

Nach dem Gesagten bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass der angefoch tene Einspracheentscheid vom

1. Februar 2011 (Urk. 10 /2/2) in teilweiser Gut heissung der Beschwerde bezüglich der Rentenzusprache dahingehend abzuän dern ist, dass de r Beschwerdeführer ab dem

1. Mai 2008 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 31 % hat. 5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteient schädigung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierig keit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung ein er Prozessentschädigung von Fr. 2‘9 00. -- . Das Gericht erkennt : 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Schwei ze rischen Unfallversicherungsanstalt vom 1. Februar 2011 bezüglich der Rentenzuspra che dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2008 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 31 % hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom

8. Januar 2013 (Prozess Nr. 8C_ 355 /201 2, Urk. 2 /1) hob das Bun desgericht den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom

28. Februar 2012 (Prozess Nr. UV. 2011.00059 , Urk. 10 / 2/12 ) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde von X.___ auf und wies die Sache an das hiesige Gericht zurück, damit es, nach erfolgter medizinischer Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde des Versicherten

vom 21. Februar 2011 (Urk. 10 /2/1) gegen den Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversi cherungsanstalt (SUVA) vom 1. Februar 2011 (Urk. 10 /2/2) neu entscheide.

Das hiesige Gericht holte unter anderem einen medizinischen Bericht (Urk. 2/6) ein und veranlasste ein orthopädisch/ traumatologisches Gutachten, das am 14. Januar 2014 erstattet wurde (Urk. 2/ 10) . Ferner holte es

ein en ergänzende n Bericht zum Gutachten (Urk. 2/1 8 ) ein. Mit Urteil vom 4. Juli 2014 wies es im Verfahren Nr. UV.2013.00026 die vom Versicherten am 21. Februar 2011 erho bene Beschwerde abermals ab (Urk. 2/20).

E. 2 (Urk. 10 /2/12) und im Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2013 (Urk. 2/1) wiedergegeben . Darauf wird verwiesen.

E. 2.1 Mit Urteil vom

12. Dezember 2014 (Urk. 1/1) hat das Bundesgericht den Entscheid des hiesigen Gerichts vom 4. Juli 2014 aufgehoben und bezüglich des medizinischen Sachverhalts die Feststellung, wonach unter Berücksichtigung eines im Urteil des hiesigen Gerichts aufgezeigten Belastungsprofils (vgl. Urk. 2/20 S. 6 f. E. 4.2) von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen sei, als rechtens be urteilt. Dies sei auch vom Beschwerdeführer denn auch ausdrücklich akzeptiert worden (S. 4 Ziff. 3.1).

Ebenfalls wurde der vom Bundesgericht bereits im Urteil vom 8. Januar 2013 bestätigte Verdienst von jährlich Fr. 73‘750.--, den der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mutmasslich erzielen würde ( Valideneinkom men ) , nicht in Frage gestellt (S. 4 Ziff. 3.2 oben), weshalb beim Einkommens vergleich darauf abzustellen ist .

E. 2.2 Das Bundesgericht hat in E. 3.

E. 3 des Rückweisungsurteils (Urk. 1/1)

den Ent scheid BGE 129 V 472 in Erinnerung geru fen, der die Voraussetzungen be stimmt, die erfüllt sein müssen, damit einem Einkommensvergleich nach Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) der von der SUVA zusammengestellten Dokumentation von Arbeitsplät zen (Arbeitsplatzdokumentation, DAP) entnommene Lohndaten zugrunde gelegt werden dürfen. Demnach seien fünf DAP-Blätter mit konkret zumutbaren Arbeitsplatzbeschrieben notwendig, ansonsten im Bestreitungsfalle nicht darauf abgestellt werden könne und die Invalidität aufgrund der vom Bundesamt für Statistik periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu ermitteln sei.

In E. 3.4 (Urk. 1/1) hat das Bundesgericht sodann erwogen, dass das hiesige Gericht i m vorliegenden Fall den Ein kommensvergleich auf der Grundlage von le diglich vier DAP-Blättern vorgenommen habe , was angesichts der vorgenann ten Grundsätze nicht angehe. Aus diesem Grund sei der Einkommensvergleich erneut - diesmal auf der Grundlage von in der LSE ausgewiesenen Lohnanga ben – durchzufüh ren, wobei das hiesige Gericht auch darüber zu befinden habe, in welcher Höhe dem Besch werdeführer ein allfälliger, so genannt leidens- respek tive behinderungsbedingter Abzug zuzugestehen sei .

E. 3.1 In Nachachtung des Bundesgerichtsurteils vom 12. Dezember 2014 ist der Ein kommensvergleich gestützt auf die LSE-Tabellen vorzunehmen. Unbestritten und vom Bundesgericht bereits mit früherem Urteil bestätigt ist demgegenüber die Festsetzung des

Valideneinkommen s des Beschwerdeführers von Fr. 73‘750.- - (vgl. vorstehend E. 2 .1 ).

E. 3.2 Zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens für eine gemäss beschriebenem Belastungsprofil zumutbare Tätigkeit ist gemäss Urteil des Bun des gerichts auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen. Angesichts der Zumut barkeit einer 100%igen behinderungsangepassten Tätigkeit steht dem Beschwerdeführer auch bei Beachtung der im Belastungsprofil genannten Einschränkungen eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Für die Bemessung des Invalideneinkom mens

ist auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektor s abzustellen (LSE 200

E. 3.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nur mehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszu gehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Ar beits fähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 3. 4

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Ein solcher Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des kör perlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegeben heiten des Einzelfalles zumutbar sind. Andererseits sind an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anfor derungen zu stellen (AHI 1998 S. 287 E. 3b). Die Gerichtspraxis geht davon aus, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt für Personen, welche funktionell als Ein armige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeiten verrichten können, genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten bietet (Urteil des Bun desgerichts 9C_418/2008 vom 17. September 2008). 3. 5

Die medizinisch ausgewiesenen Behinderungen des Beschwerdeführers bestehen darin, dass er nur körperlich leichte Tätigkeiten, bei denen keine Schulterbewe gungen ( Schultereflexion , - innenrotation , - aussenrotation , -abduktion) der unfall bedingt beeinträchtigt en linken Schulter notwendig sind und welche vor nehm lich aus dem Ellbogengelenk beziehungsweise Handgelenk heraus verrich tet werden können, ohne regelmässige Hebe- und Tragbelastung bis 5 kg, ohne Arbeiten über Brustniveau oder Arbeiten in Armvorhalteposition, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Vibrations-, Stoss- oder Drehbelastungen, aus zuüben vermag (Urk. 2/20 S. 7).

Angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten Tätig keit steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die nicht den Einsatz beider Schultern voraussetzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_207/2009 vom 8. September 2009 E. 3.2 und 8C_635/2007 vom 2 7. August 2008 E. 4.2 mit Hinweisen).

Des Weiteren dürften die genannten Einschränkungen bei den üblichen einfachen und repeti tiven Tätigkeiten nicht übermässig ins Gewicht fallen , da der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4).

Mithin schränken diese Behinderungen den Beschwerdeführer nicht wesentlich in der Wahl der Tätigkeit ein. Es ist daher nicht zu erwarten, dass d er Beschwerdeführer

seine verbleibende Arbeitsfähigkeit nur zu ein em

deutlich

unter durchschnittlichen Lohn - der viel tiefer sein müsste als der verwendete Tabellenlohn - verwerten kann. Lohnmindernd wirkt sich daher einzig der Um stand aus, dass der Beschwerdeführer mit dem genannten Zumutbarkeitsprofil keine Schwerarbeit mehr leisten und vor allem Arbeiten ohne Schulterbewe gungen mit möglichst viel Bewegung aus dem El l bogengelenk und Handgelenk ausüben kann sowie vermehrte Erholungs- und Regenerationszeit bedarf.

Dieser Umstand ist mit ein em Abzug vom Tabellenlohn von 15 % Rechnung zu tragen, womit sich ein Invalideneinkommen von rund Fr. 51‘105.-- (Fr. 60‘123.-- x 0.85) ergibt .

E. 3.6 Der Verg leich des Valideneinkommens von Fr. 73‘750 .-- (vgl. vorstehend E. 3.1 ) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 5 1‘105.-- (vgl. vorstehend E. 3. 5 ) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr 22‘645.-- und damit einen Invaliditätsgrad von gerundet 31 %. 4.

Nach dem Gesagten bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass der angefoch tene Einspracheentscheid vom

1. Februar 2011 (Urk.

E. 08 , S. 26, Tab. TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4), mithin Fr. 57‘672.-- im Jahr (Fr. 4'806 .-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2008 von 41.7 Stunden angepasst, ergibt dies den Betrag von Fr. 60‘123 .-- für das Jahr 2008 (Fr. 57‘672. -- : 40 x 41.7 ).

E. 8 , S. 26, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4).

Das im Jahr 20

E. 10 /2/2) in teilweiser Gut heissung der Beschwerde bezüglich der Rentenzusprache dahingehend abzuän dern ist, dass de r Beschwerdeführer ab dem

1. Mai 2008 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 31 % hat. 5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteient schädigung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierig keit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung ein er Prozessentschädigung von Fr. 2‘9 00. -- . Das Gericht erkennt : 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Schwei ze rischen Unfallversicherungsanstalt vom 1. Februar 2011 bezüglich der Rentenzuspra che dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2008 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 31 % hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00004 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom

9. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Urteil vom

8. Januar 2013 (Prozess Nr. 8C_ 355 /201 2, Urk. 2 /1) hob das Bun desgericht den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom

28. Februar 2012 (Prozess Nr. UV. 2011.00059 , Urk. 10 / 2/12 ) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde von X.___ auf und wies die Sache an das hiesige Gericht zurück, damit es, nach erfolgter medizinischer Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde des Versicherten

vom 21. Februar 2011 (Urk. 10 /2/1) gegen den Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversi cherungsanstalt (SUVA) vom 1. Februar 2011 (Urk. 10 /2/2) neu entscheide.

Das hiesige Gericht holte unter anderem einen medizinischen Bericht (Urk. 2/6) ein und veranlasste ein orthopädisch/ traumatologisches Gutachten, das am 14. Januar 2014 erstattet wurde (Urk. 2/ 10) . Ferner holte es

ein en ergänzende n Bericht zum Gutachten (Urk. 2/1 8 ) ein. Mit Urteil vom 4. Juli 2014 wies es im Verfahren Nr. UV.2013.00026 die vom Versicherten am 21. Februar 2011 erho bene Beschwerde abermals ab (Urk. 2/20). 2.

Das Bundesgericht hiess die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde mit Urteil vom 12. Dezember 2014 (Prozess Nr. 8C_566/2014, Urk. 1/1) erneut in dem Sinne teilweise gut, dass es den Entscheid aufhob und die Sache an das hiesige Gericht zurückwies, damit es nach erfolgte n

– diesmal erwerblichen -

Abklärungen

im Sinne der Erwägungen neu entscheide. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen sowie der Sachverhalt sind im Urteil des hiesigen Gerichts in Sachen der Parteien vom 2 8 . Februar 201 2 (Urk. 10 /2/12) und im Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2013 (Urk. 2/1) wiedergegeben . Darauf wird verwiesen. 2.

2.1

Mit Urteil vom

12. Dezember 2014 (Urk. 1/1) hat das Bundesgericht den Entscheid des hiesigen Gerichts vom 4. Juli 2014 aufgehoben und bezüglich des medizinischen Sachverhalts die Feststellung, wonach unter Berücksichtigung eines im Urteil des hiesigen Gerichts aufgezeigten Belastungsprofils (vgl. Urk. 2/20 S. 6 f. E. 4.2) von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen sei, als rechtens be urteilt. Dies sei auch vom Beschwerdeführer denn auch ausdrücklich akzeptiert worden (S. 4 Ziff. 3.1).

Ebenfalls wurde der vom Bundesgericht bereits im Urteil vom 8. Januar 2013 bestätigte Verdienst von jährlich Fr. 73‘750.--, den der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mutmasslich erzielen würde ( Valideneinkom men ) , nicht in Frage gestellt (S. 4 Ziff. 3.2 oben), weshalb beim Einkommens vergleich darauf abzustellen ist . 2.2

Das Bundesgericht hat in E. 3. 3 des Rückweisungsurteils (Urk. 1/1)

den Ent scheid BGE 129 V 472 in Erinnerung geru fen, der die Voraussetzungen be stimmt, die erfüllt sein müssen, damit einem Einkommensvergleich nach Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) der von der SUVA zusammengestellten Dokumentation von Arbeitsplät zen (Arbeitsplatzdokumentation, DAP) entnommene Lohndaten zugrunde gelegt werden dürfen. Demnach seien fünf DAP-Blätter mit konkret zumutbaren Arbeitsplatzbeschrieben notwendig, ansonsten im Bestreitungsfalle nicht darauf abgestellt werden könne und die Invalidität aufgrund der vom Bundesamt für Statistik periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu ermitteln sei.

In E. 3.4 (Urk. 1/1) hat das Bundesgericht sodann erwogen, dass das hiesige Gericht i m vorliegenden Fall den Ein kommensvergleich auf der Grundlage von le diglich vier DAP-Blättern vorgenommen habe , was angesichts der vorgenann ten Grundsätze nicht angehe. Aus diesem Grund sei der Einkommensvergleich erneut - diesmal auf der Grundlage von in der LSE ausgewiesenen Lohnanga ben – durchzufüh ren, wobei das hiesige Gericht auch darüber zu befinden habe, in welcher Höhe dem Besch werdeführer ein allfälliger, so genannt leidens- respek tive behinderungsbedingter Abzug zuzugestehen sei . 3. 3.1

In Nachachtung des Bundesgerichtsurteils vom 12. Dezember 2014 ist der Ein kommensvergleich gestützt auf die LSE-Tabellen vorzunehmen. Unbestritten und vom Bundesgericht bereits mit früherem Urteil bestätigt ist demgegenüber die Festsetzung des

Valideneinkommen s des Beschwerdeführers von Fr. 73‘750.- - (vgl. vorstehend E. 2 .1 ). 3.2

Zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens für eine gemäss beschriebenem Belastungsprofil zumutbare Tätigkeit ist gemäss Urteil des Bun des gerichts auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen. Angesichts der Zumut barkeit einer 100%igen behinderungsangepassten Tätigkeit steht dem Beschwerdeführer auch bei Beachtung der im Belastungsprofil genannten Einschränkungen eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Für die Bemessung des Invalideneinkom mens

ist auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektor s abzustellen (LSE 200 8 , S. 26, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4).

Das im Jahr 20 08 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4'806 .-- (LSE 20 08 , S. 26, Tab. TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4), mithin Fr. 57‘672.-- im Jahr (Fr. 4'806 .-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2008 von 41.7 Stunden angepasst, ergibt dies den Betrag von Fr. 60‘123 .-- für das Jahr 2008 (Fr. 57‘672. -- : 40 x 41.7 ). 3.3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nur mehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszu gehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Ar beits fähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 3. 4

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Ein solcher Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des kör perlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegeben heiten des Einzelfalles zumutbar sind. Andererseits sind an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anfor derungen zu stellen (AHI 1998 S. 287 E. 3b). Die Gerichtspraxis geht davon aus, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt für Personen, welche funktionell als Ein armige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeiten verrichten können, genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten bietet (Urteil des Bun desgerichts 9C_418/2008 vom 17. September 2008). 3. 5

Die medizinisch ausgewiesenen Behinderungen des Beschwerdeführers bestehen darin, dass er nur körperlich leichte Tätigkeiten, bei denen keine Schulterbewe gungen ( Schultereflexion , - innenrotation , - aussenrotation , -abduktion) der unfall bedingt beeinträchtigt en linken Schulter notwendig sind und welche vor nehm lich aus dem Ellbogengelenk beziehungsweise Handgelenk heraus verrich tet werden können, ohne regelmässige Hebe- und Tragbelastung bis 5 kg, ohne Arbeiten über Brustniveau oder Arbeiten in Armvorhalteposition, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Vibrations-, Stoss- oder Drehbelastungen, aus zuüben vermag (Urk. 2/20 S. 7).

Angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten Tätig keit steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die nicht den Einsatz beider Schultern voraussetzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_207/2009 vom 8. September 2009 E. 3.2 und 8C_635/2007 vom 2 7. August 2008 E. 4.2 mit Hinweisen).

Des Weiteren dürften die genannten Einschränkungen bei den üblichen einfachen und repeti tiven Tätigkeiten nicht übermässig ins Gewicht fallen , da der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4).

Mithin schränken diese Behinderungen den Beschwerdeführer nicht wesentlich in der Wahl der Tätigkeit ein. Es ist daher nicht zu erwarten, dass d er Beschwerdeführer

seine verbleibende Arbeitsfähigkeit nur zu ein em

deutlich

unter durchschnittlichen Lohn - der viel tiefer sein müsste als der verwendete Tabellenlohn - verwerten kann. Lohnmindernd wirkt sich daher einzig der Um stand aus, dass der Beschwerdeführer mit dem genannten Zumutbarkeitsprofil keine Schwerarbeit mehr leisten und vor allem Arbeiten ohne Schulterbewe gungen mit möglichst viel Bewegung aus dem El l bogengelenk und Handgelenk ausüben kann sowie vermehrte Erholungs- und Regenerationszeit bedarf.

Dieser Umstand ist mit ein em Abzug vom Tabellenlohn von 15 % Rechnung zu tragen, womit sich ein Invalideneinkommen von rund Fr. 51‘105.-- (Fr. 60‘123.-- x 0.85) ergibt . 3.6

Der Verg leich des Valideneinkommens von Fr. 73‘750 .-- (vgl. vorstehend E. 3.1 ) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 5 1‘105.-- (vgl. vorstehend E. 3. 5 ) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr 22‘645.-- und damit einen Invaliditätsgrad von gerundet 31 %. 4.

Nach dem Gesagten bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass der angefoch tene Einspracheentscheid vom

1. Februar 2011 (Urk. 10 /2/2) in teilweiser Gut heissung der Beschwerde bezüglich der Rentenzusprache dahingehend abzuän dern ist, dass de r Beschwerdeführer ab dem

1. Mai 2008 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 31 % hat. 5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteient schädigung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierig keit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung ein er Prozessentschädigung von Fr. 2‘9 00. -- . Das Gericht erkennt : 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Schwei ze rischen Unfallversicherungsanstalt vom 1. Februar 2011 bezüglich der Rentenzuspra che dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2008 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 31 % hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler