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UV.2014.00293

Arthroskopie nach Sturzereignis und intramuraler Störung im Mensikus; Leistungseinstellung nach Arthroskopien rechtens. Sturzereignis führt höchstens zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustandes. Status quo sine erreicht. Bleibende Restbeschwerden sind Verletzungsfolgen (Vernarbungen) der Arthroskopien.

Zürich SozVersG · 2016-09-15 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1960 geborene war seit 1. Oktober 2008 als diplomierte Haus pflegerin bei der Y.___ in einem Teilzeitpensum von 16.8 Stunden wö chentlich angestellt und damit bei der Unfallversicherung Stadt Zürich gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 1. Januar 2011 stürzte sie auf Glatteis und ver letz te sich am rechten Knie (Schadenmeldung vom 25. Januar 2011, Urk. 23/G1). Die Unfallversicherung Stadt Zürich erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung). Mit Verfügung vom 22. September 2014 (Urk. 23/G22) wies sie gestützt auf die medizinische Beurteilung von Dr. med. Z.___, Fach arzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 3. September 2014 (Urk. 8/18) eine über den 14. Mai 2012 hinausgehende Leistungspflicht ab. Gegen diesen Ent scheid erhob die Versicherte am 15. Oktober 2014 Einsprache (Urk. 23/J1), welche

die Unfall versicherung Stadt Zürich mit Entscheid vom 12. November 2014 (Urk. 2) abwies. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am

9. Dezember 2014 (Urk.

1) Beschwerde mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben und es se i die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, die gesetzlichen Leistungen für die Kniebehandlungen auch nach dem 15. Mai 2012 zu erbringen (S. 2) . Die Unfallversicherung Stadt Zürich schloss in ihrer B eschwerdeantwort vom 26. Januar 2015 (Urk. 7) auf Abw ei sung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 29. Januar

2015 (Urk. 9) Kenntnis gegeben wurde . M it Ein gabe vom 28. Februar 2015 (Urk. 10) liess sich die Beschwerdeführer in

unaufgefordert zur Beschwerdeantwort ver nehmen, worauf das Gericht am 2. März 2015 (Urk. 11a) einen zweiten Schrif ten wechsel anordnete. Mit Replik vom 21. April 2015 (Urk. 15) und Duplik vom 24. August 2015 (Urk. 18) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi che rung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür lichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs–anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahin fallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sund heitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlen der ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chende Beweis last – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender na türlicher Kau sal zusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Tei lursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pfle geleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heil behandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die Würdigung von ärztlichen Berichten, welche die obligatorische Unfallversicherung im Administrativverfahren ein holt, seit je davon aus, dass sie in einem konkreten Fall noch nicht Pro zess partei ist, als Verwaltungsorgan dem Gesetzesvollzug dient. Wenn die von der

obligatorischen Unfallversicherung beauftragten Ärzte und Ärztinnen zu schlüssi gen Ergebnissen gelangen, darf das Gericht in seiner Beweiswürdi gung auch solchen Gutachten folgen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zu ver lässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 104 V 209 E. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf den Bericht von Dr. Z.___ (Urk. 2 S. 3 f., Urk. 7 S. 3 und Urk. 18 S. 3 f.) einen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom

1. Januar 2011 und den über das Datum vom

14. Mai 2012 hinaus angegebenen Beschwerden. Sie begründete dies damit, dass auf grund der medizinischen Unterlagen eine intramurale Störung mit Rissbil dung im Meniskus

vorliege, die als degenerative Meniskuserkrankung zu quali fizieren sei. Aufgrund der fehlenden Unfallkausalität hätten demnach bereits die Kosten der ersten Arthroskopie nicht übernommen werden müssen. Aus der Tat sache, dass die Unfallversicherung für die Kosten der Arthroskopie vom 25. Mär z 2011 und die Rearthroskopie vom 14. Dezember 2011 aufgekommen sei, ergebe sich nicht, dass die Unfallkausalität anerkannt worden sei, bevor der Konsiliar arzt das Fehlen des Kausalzusammenhangs sowie den Status quo sine festge stellt habe und widerspreche auch nicht einer Leistungseinstellung mit Wirkung ex nunc et pro futuro (Urk. 7 S. 3, Urk. 2 S. 1 und Urk. 18 S. 2 f.). 2.2

Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen (Urk. 1 S. 4 f.), auch wenn Zweifel an der traumatischen Genese der Meniskusläsion am Knie rechts nicht ausgeräumt werden könnten, reiche dies für die Sicherung der Hy pothese des rein degenerativen Geschehens nicht. Dem Wortlaut nach könnten die in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) aufgezählten Läsionen auch dann eine unfallähnliche Körperschädigung dar stellen, wenn sie ganz oder teilweise auf einer Krankheits- oder Degenerations erscheinung beruhten. Die Lokalisation des Risses im Meniskus sage nichts über die Genese einer Meniskusläsion aus. Eine intramurale Meniskusstörung könne de generativ oder bei adäquatem Trauma als Quetschverletzung imponieren. Ein adäquates Trauma sei vorliegend mit dem initialen Sturz gegeben (Urk. 1 S. 4 f.). Postoperativ habe zu keiner Zeit ein beschwerdefreies Intervall bestanden und die Beschwerden würden weiterhin andauern. Für die Annahme eines Sta tus quo sine sechs Monate nach Unfall fehle es an einer Evidenz. Vorliegend sei eine zweimalige Meniskektomie und Plica-Resektion ausgewiesen und im MRI vom 9. Januar 2014 (richtig wohl 9. Januar 2013) seien vermehrte Vernarbun ge n sichtbar gewesen. Hierzu sei dem Bericht von Dr. Z.___ nichts zu ent nehmen, weshalb ein medizinisches Gutachten einzuholen sei (Urk. 15 S. 4). 3.

3.1

Dr. med. A.___, FMH Orthopädie, vermerkte i m Eintra g in die Krankenge schich te vom 18. Januar 2011 (Urk. 8/2) betreffend Kontrolle bei Lumbalgien be i Osteochondrose L5/S1, als Y.___-Angestellte müsse sie immer wieder schwere Patienten heben, was dann im Rücken deutlich vermehrte Probleme schaffe. Zwischenzeitlich sei sie zweimalig auf Eis ausge rutscht und gestürzt. Das erste Mal auf die linke Hüfte und das zweite Mal auf das rechte Knie. Anterior im rechten Kniegelenk bestünden immer noch ver mehrte Schmerzen. Im Befund beschrieb er symmetrische Kniekonturen, beid seits nicht gerötet oder überwärmt und ergussfrei. Die Patellarückflächen seien beidseits druckindolent und die Patellaverschieblichkeit beidseits frei und schmerzfrei. Der Lachmanntest sei beidseits negativ, die Seitenbänder stabil und die Kniebeweglichkeit in Flexion/ Extension symmetrisch bei einem Wert 150/0/0 mit Schmerzangaben im Hyper flexionsbereich. D en Röntgenbildern entnahm er eine Gelenkachse von 7° Valgus und ein horizontal stehender, medial und lateral symmetrisch weiter Gelenk spalt bei fehlenden Hinweisen für eine ossäre oder osteochondrale Läsion und einem normalen Patel lastand. 3.2

Im Bericht der Klinik B.___ vom 8. Februar 2011 (Urk. 8/1) wies der zu ständige Arzt auf die am 7. Februar 2011 durchgeführte Magnetresonanztomo graphie (MRI) am rechten Knie hin. Im bildgebenden Befund beschrieb er, die Signalverteilung des Knochenmarkes sei normal bis auf eine kleinste sub chon drale Signalstörung am femoralen Gleitlager des Femoropatellargelenkes medial. Dieses messe allerdings nur 3 bis 4 mm im Durchmesser. Ein eindeutiger Knor peldefekt in diesem Bereich bestehe nicht, allerdings zeige dieser eine Sig nal störung. Die Menisken beschrieb er als glatt konturiert mit femoro tibial intakter Knorpelfläche, auch der retropatelläre Knorpel zeige eine normale Breite bei mässiger Dysplasie. Die Kontinuität der Bänder seien regelrecht, es zeige sich keine Plica, kein rele vanter Erguss und auch keine Baker-Zyste. Es bestehe eine begin nende maximal etwa 5 mm messende osteochondrale Veränderung am femora len Gleitlager des Femoropatellargelenkes medial und ein Knorpel mit Signal störung aber ohne Knorpeldefekt. Sonst bestehe ein regelrechter Gelenk binnen raum mit regelrechten Menisken und übrigen Knorpelflächen mit nor maler Kontinuität der Bänder sowie eine mässige Dysplasie der Patella ohne relevan ten Erguss und ohne Baker-Zyste. 3.3

Im Operationsbericht vom 25. März 2011 (Urk. 8/6) wies Dr. A.___ auf die am 21. März 2011 durchgeführte Arthroskopie am rechten Knie mit medialer Teil meniskektomie, Resektion der Plica infrapatellaris und Débridement des vor deren Kreuzbandes hin. Als Operationsindikation hielt er fest, bei positivem Meniskuszeichen sei eine MRI-Untersuchung durchgeführt worden, welche eine deutliche intramurale Störung des dorsomedialen Meniskus rechts gezeigt habe. Bei persistierender und zum Teil zunehmender Schmerzsymptomatik sei die In dikation zur arthroskopischen Revision gegeben. Das mediale Kompartiment in Bezug auf die Knorpel an Tibia und Femur sei or dentlich erhalten bis auf eine leichte Aufrauhung des tibialen Gelenkknorpels zentral der tragenden Zone. Der dorsomediale Meniskus wirke deutlich ge quetscht und mit dem Tasthäkchen falle man in die intramuralen Störungen des Meniskus. Der Meniskus sei dort weich und eine unvollständige Rissbildung finde sich ca. 2 bis 3 mm ab der Meniskusbasis. Die Meniskusbasis selber sei stabil erhalten. 3.4

Im Bericht der Klinik B.___ über das MRI vom 7. November 2011 (Urk. 8/9) beschrieb der zuständige Arzt eine postoperative Veränderung nach der media len Teilmeniskektomie mit einem kleinen, 2 mm grossen Meniskus fragmen t chen, welches dem verkürzten medialen Meni s kushinterhorn direkt vorgelagert sei. Er hielt fest, im Übrigen bestehe keine Restmeniskusläsion und der osteo chondrale Defekt in der Trochlea femoris medial sei vorbekannt. 3.5

Im Operationsbericht vom 14. Dezember 2011 (Urk. 8/10) berichtete Dr. A.___ über die am gleichen Tag am rechten Knie durchgeführte Re-Arthroskopie mit medialer Teilmeniskektomie mit Entfernen des freien Gelenkskörpers und einer Resektion der Plica mediopatellaris. Bei Persistenz von störenden Schmerzen im rechten Kniegelenk habe sich im Bereich der verkleinerten dor somedialen Menis kusspitze ein kleines Fragment gezeigt, welches als abgerisse nes und adhärentes Meniskusfragment interpretiert wurde. 3.6

Im Bericht der Klinik B.___ vom 10. Januar 2013 (Urk. 8/12) beschrieb der zustän dige Arzt das MRI vom 9. Januar 2013. Er schilderte einen Status nach medialer Teilmeniskektomie (TME) ohne Hinweis für einen erneuten Einriss oder ein Meniskusfragment. Im Vergleich mit der Voruntersuchung vom 7. Novem ber 2011 stellte er eine leicht zunehmend verdickte Plica mediopatel laris fest. Die narbigen Veränderungen im Hoffa‘schen Fettkörper seien im Ver gleich mit der Voruntersuchung von konstantem Ausmass geblieben. Inferola teral des Patella apex bestünden Zeichen einer diskreten Hoffitis und medial in der Trochlea femoris konstant eine kleine osteochondrale Läsion. 3.7

Im Eintrag der Krankengeschichte vom 15. Januar 2013 (Urk. 8/13 S. 2) ver merkte Dr. A.___ mit Bezugnahme auf das MRI vom 9. Januar 2013, es liege einerseits die Vernarbung im Bereiche der Plica mediopatellaris vor, welche be wegungsunabhängig stören könne. Diese müsste sich aber mit konsequentem Stretching der Quadricepsmuskulatur weiter lösen. Daneben finde sich eine leichte, nur geringgradige Hoffitis am lateralen Unterpol der Patella. Ansonsten fänden sich keine intraarticulären Störungen.

In weiteren Einträgen vom 15. März, 30. Juli und 25. Oktober 2013 (Urk. 8/14 S. 2) hielt Dr. A.___ fest, klinisch sei die Schmerzsymptomatik klar auf die anteromedialen im Verlauf der Plica mediopatellaris liegenden Vernarbun gen zurückzuführen, was dann einerseits zu vermehrten Verspannungen auch im Oberschenkel führe. Von dort her bestehe auch die Möglichkeit des arthro sko pischen Lösens der Vernarbungen. Es gebe jedoch keine Garantie, dass nicht neue störende Vernarbungen auftreten würden oder damit die ganzen Be schwer den verschwunden seien. Im Alltag sei die Beschwerdeführerin im Mo ment kaum gestört und könne normal Arbeiten. Gestört sei sie aber bei gröbe ren und läng eren Belastungen.

Im Eintrag vom 21. Februar 2014 (Urk. 8/15) berichtete der Arzt über vermehrte Schmerzangaben, nachdem die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich Skifahren war. Im Röntgenbefund vom selben Tag beschrieb er bei einer Gelenkachse von 6° Valgus einen medial und lateral symmetrisch weiten Gelenkspalt und in der Seitenaufnahme einen normalen Patellastand ohne Hinweis für freie Gelenk körper oder für eine ossäre oder osteochondrale Läsion sowie ohne Hinweis für eine zunehmende Arthrose. Es wurde probatorisch eine Infiltration des rechten Knie gelenkes durchgeführt.

Im Eintrag vom 29. April 2014 (Urk. 8/15) stellte Dr. A.___ fest, die probatori sche Infiltration habe keine wesentliche Veränderung der Schmerzsituation seit der Konsultation vor sechs Wochen ergeben und die Schmerzursache könne als extraartikulär definiert werden. 3.8

Dr. Z.___ wies in seiner Aktenbeurteilung vom 3. September 2014 (Urk. 8/18) darauf hin, dass Dr. A.___ im Operationsbericht betreffend die Arthroskopie vom 21. März 2011 deutlich hervorgehoben habe, dass im dorso medialen Menis kus dieser gequetscht wirke und man mit dem Tasthäkchen in die intramurale Störung des Meniskus falle. Der Meniskus sei dort weich und eine unvoll ständige Rissbildung finde sich ca. 2 bis 3 mm ab der Basis des Me niskus. Dies spreche nicht für eine Meniskusruptur. Die Verletzungen des rech ten Knie ge lenkes stünden im Zusammenhang mit der Arthroskopie und den Vernarbungen innerhalb des Kniegelenkes. Ein Status quo sine vom rechten Kniegelenk sei maximal sechs Monate nach der Arthroskopie zu definieren und ein Status quo ante für die Rückenverletzung ebenfalls sechs Monate nach dem Unfall. 3.9

Dr. A.___ führte im Eintrag in die Krankengeschichte vom 8. Oktober 2014 (Urk. 8/19 S. 2) aus, bezüglich der Lendenwirbelsäule könne davon ausgegan gen werden, dass die jetzigen Beschwerden auf dem Vorzustand basierten und nicht auf den damaligen Unfall zurückzuführen seien. Von Seiten des rechten Kniegelenks aber bestehe eine persistierende Schmerzsymptomatik. Diese sei seit dem primären Unfall nie ganz verschwunden und vor dem Ereignis hätten keine bekannten Schädigungen am rechten Knie bestanden. Gegenüber den weitge hend unauffälligen Knorpelverhältnissen bei der ersten Arthroskopie sei bei der zweiten Arthroskopie eine zunehmende Knorpelschädigung feststellbar, die in den weiteren radiologischen Aufnahmen zu keiner auffälligen Zunahme der Arthrose-Situation geführt hätten. Trotzdem müsse am rechten Kniegelenk mit der persistierenden Symptomatik von einer beginnenden posttraumatischen Arth rose ausgegangen werden. Die jetzigen Schmerzen anterior im Kniegelenk be ruhten mit hoher Wahrscheinlichkeit auf intraartikulären Vernarbungen, welche unmittelbar auf das Unfallereignis und die folgende Operation zurückzu führen seien.

In seinem Email an die Beschwerdeführerin vom 15. November 2014 (Urk. 11) wies Dr. A.___ darauf hin, dass die intramurale Meniskusstörung degenerativ auftreten oder bei adäquatem Trauma auch als Quetschverletzung imponieren könne. Ein adäquates Trauma liege vor. 4. 4.1

Vorweg ist festzuhalten, dass aus der Tatsache allein, dass die Beschwerdegeg nerin bis zum

14. Mai 2012 und auch darüber hinaus noch Heilungskosten übernahm und Tagge lder ausrichtete (vgl. Urk. 23/G22), nic ht auf eine Aner kennung der Unfallkausalität geschlossen werden kann . Die Beschwerdegeg ne rin anerkannte die Kausalität zu keinem Zeitpunkt explizit, sondern prüfte diesen erst nach Abschluss der Behandlungen. Dies ist praxisgemäss zulässig (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 299/03

vom 2 0. April 2004 E . 2.2). 4.2

In der Sache selbst ist zu prüfen, ob nach dem 14. Mai 2012 noch Unfallfolgen vorgelegen haben, welche einen Anspruch auf Leistungen der Unfallversiche rung begründen. Streitig ist dabei, ob die verbliebenen Restbeschwerden am rechten Knie mit dem geltend gemachten Ereignis vom 1. Januar 2011 in einem natürlichen Kausalzusammenhang stehen. Demgegenüber ist unbestritten, dass die Problematik an der Lendenwirbelsäule nicht auf das Unfallereignis zurück geführt werden kann (vgl. E 3.9). Aufgrund der Aktenlage ergeben sich für eine andere Auffassung auch keine Anhaltspunkte. Erstellt ist sodann, dass die Ein tragungen von Dr. A.___ zum linken Knie versehentlich erfolgten und das rechte Knie betreffen (Urk. 8/19 S. 2 und Urk. 2 S. 3). 4.3

Die Ärzte sind sich darin einig, dass die weiterhin bestehenden Beschwerden auf die Arthroskopie und Re-Arthroskopie zurückzuführen sind. Dr. A.___ führte hierzu aus, die persistierende Schmerzsymptomatik beruhe mit hoher Wahr scheinlichkeit auf intraartikulären Vernarbungen und stellte gegenüber den weitgehend unauffälligen Knorpelverhältnissen bei der ersten Arthroskopie eine zunehmende Knorpelschädigung beim zweiten Eingriff fest. Sodann wies er darauf hin, dass trotz einer unauffälligen Arthrosesituation aufgrund der per sistierenden Symptomatik am rechten Kniegelenk von einer beginnenden Arth rose ausgegangen werden müsse (hiervor E. 3.9 und E. 3.7). In diesem Zusam men hang befand auch Dr. Z.___, dass die noch bestehende Beschwerde symptomatik am rechten Kniegelenk eine Verletzungsfolge der Arthroskopie sei respektive die Beschwerden aus den durch die Arthroskopie erfolgten Vernar bungen innerhalb des Kniegelenkes resultierten (E. 3.8). 4.4

Zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen gelangten die Ärzte in Bezug auf die Frage nach der Ursache des primären Gesundheitsschadens im Bereich des rech ten Kniegelenks, die zum erstmaligen arthroskopischen Eingriff vom 21. März 2011 führte. Im Operationsbericht wies Dr. A.___ darauf hin, der Me niskus wirke deutlich gequetscht und mit dem Tasthäkchen falle man in die in tra mu ra len Störungen des Meniskus. Der Meniskus sei dort weich und eine un voll stän dige Rissbildung finde sich ca. 2 bis 3 mm ab der Meniskusbasis . Die Menis kusbasis selber sei stabil erhalten (E. 3.3) . In seinen späteren Ausführun gen wies er darauf hin, dass die intramurale Meniskusstörung zwar degenerativ auftrete, bei adäquatem Trauma aber auch als Quetschverletzung imponieren könne (E. 3.9). Gestützt auf die medizinischen Berichte hielt Dr. Z.___ demge genüber fest, die Beschwerdeführerin sei seit Frühjahr 2010 bei Dr. A.___ we gen rezi di vierenden Rückenschmerzen mit ISG-Blockaden bei Osteochondrose L5/S1 und Foramenstenose L5/S1 in Behandlung gewesen. Als Y.___-Ange stellte habe sie immer wieder schwere Patienten heben müssen, was Probleme mit dem Rücken bereitete. Bei der Kontrolle aufgrund der Lumbalgien bei Oste ochondrose habe dann Dr. A.___ aufgrund persistierenden Beschwerden im rechten Kniegelenk nach Angabe von zweimaligen Sturzereignissen, einmal auf die linke Hüfte und das zweite Mal auf das rechte Kniegelenk, korrekterweise ein MRI in Auftrag gegeben. Die Beurteilung im MRI habe eine beginnende 5 mm messende osteo chon drale Veränderung am femoralen Gleitlager des femoropatellären Kniege lenkes, einen Knorpel mit Signalstörung aber ohne Knor peldefekt, ansonsten einen regelrechten Gelenkbinnenraum mit regelrechtem Me niskus und übrigen Knorpelflächen sowie eine normale Kontinuität der Bänder ergeben. Nach kon ser vativer Therapie habe sich Dr. A.___ am 21. März 2011 entschlossen, eine Arthroskopie durchzuführen, wobei im Operationsbericht deutlich hervorgeho be n worden sei, dass der dorsomediale Meniskus deutlich ge quetscht wirke und man mit dem Tasthäkchen in die intramurale Störung des Meniskus falle, der dort weich sei und sich eine unvollständige Rissbildung ca. 2-3 mm ab der Basis des Meniskus finde (Urk. 8/18). 4.5

Eine medizinische Behandlung des Knieleidens im Zeitpunkt des Unfallereig nisses vom 1. Januar 2011 ist nicht aktenkundig. In der erstmaligen klinischen Untersuchung vom 18. Januar 2011, die aufgrund einer Kontrolluntersuchung des Rückenleidens erfolgte, zeigten sich in Bezug auf die klinische Untersu chung der Kniebeschwerden symmetrische Kniekonturen, beidseits nicht gerötet oder überwärmt, ergussfrei und eine symmetrische Kniebeweglichkeit. Hinweise auf eine ossäre oder osteochondrale Verletzung im rechten Kniegelenk wurden auch im Röntgenbefund verneint (E. 3.1). Das MRI vom 7. Februar 2011 ergab glatt konturierte Menisken mit femorotibial intakter Knorpeloberfläche und re gel rech ter Kontinuität der Bänder (E. 3.2). Im Operationsbericht vom 25. März 2011 beschrieb Dr. A.___ eine intramurale Störung im Meniskus. Vor diesem Hinter grund stellte Dr. Z.___ in seiner A ktenbeurteilung vom

3. September 2014 nach vollziehbar fest, dass keine

unfallbedingte Meniskusruptur vorliegt. Dem widerspricht im Prinzip auch Dr. A.___ nicht, konnte er doch lediglich eine intramurale Störung im Meniskus und keinen unfallbedingten Meniskusriss lokalisieren. Damit findet aber der Verweis der Beschwerdeführerin auf eine unfall ähnliche Körperschädigung nach Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV (Meniskus risse vgl. Urk. 1 S. 5) in den medizinischen Akten keine Stütze. Der Hinweis von Dr. A.___, dass eine intramurale Meniskusstörung nicht nur degenerativ auf trete, sondern bei adäquatem Trauma auch als Quetschverletzung imponieren könne, entspricht lediglich einer Möglichkeit und vermag dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht zu genügen (E. 1.2). Hieran ändern auch die Überlegungen von Dr. A.___ (Urk. 8/19 S. 2) nichts, wonach vor dem Ereignis keine bekannten Schädigungen am rechten Knie bestanden haben, ist doch festzuhalten, dass

sich diese Annahme auf die Schlussfolgerung "post hoc ergo propter hoc“ redu ziert, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Dies genügt indes rechtspre chungsgemäss nicht für die Annahme eines Kausalzu sammenhangs (BGE 119 V 341 f. E.

2b/bb). Damit sind die Angaben, wonach die Beschwerdeführerin erst seit dem Unfallereignis unter Beschwerden am rechten Knie leide t, nicht von Relevanz. 4.6

Nach dem Gesagten stellt die medizinische Beurteilung von Dr. Z.___ eine tragfähige Grundlage für die Beantwortung der strittigen Kausalitätsfrage dar. Ausschlaggebend ist dabei in erster Linie die Erkenntnis, dass eine durch das Geschehnis vom 1. Januar 2011 verursachte relevante (Zusatz-)Verletzung des rechten Knies nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen) erstellt ist. Angesichts des fehlenden Nachweises einer frischen ossären oder osteochondralen Läsion aufgrund des Ereignisses vom 1. Januar 2011 ist vielmehr davon auszugehen, dass dieses im äussersten Fall geeignet gewesen sein könnte, die bereits vorbe stehende rechtsseitige Knieproblematik vorübergehend zu verschlimmern. Eine richtunggebende Verschlimmerung ist durch die Akten aber nicht belegt und die weiterhin bestehende Symptomatik am rechten Knie ist nicht eine Folge des Ereignisses vom 1. Januar 2011, sondern eine Verletzungsfolge der Arthros kopie und den dadurch erfolgten Vernarbungen innerhalb des Kniegelenkes (E. 4.3 hiervor). Dabei ist es – soweit die geltend gemachten Beschwerden am rechten Knie überhaupt ursächlich dem Ereignis vom 1. Januar 2011 (und nicht dem Vorzustand) zugeschrieben werden können – nicht zu beanstanden, dass der Status quo sine als (spätestens) am 14. Mai 2012 erreicht betrachtet wurde. Begründete Anhaltspunkte, welche eine Terminierung des Status quo sine auf einen späteren Zeitpunkt als sachlich gerechtfertigt erscheinen liessen, sind nicht greifbar. 4.7

Bei der vorhandenen medizinischen Aktenlage ist der entscheidrelevante Sach-verhalt namentlich im Hinblick auf die strittige Frage der Unfallkausalität der über den 14. Mai 2012 hinaus persistierenden rechtseitigen Kniebeschwerden hin reichend geklärt. Auf beweismässige Weiterungen, kann verzichtet werden, da davon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Be weis würdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d). 5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die weiterge hen de Leistungspflicht zu Recht verneint hat und es mit den erbrachten Leis tungen sein Bewenden haben muss. Dementsprechend ist der angefochtene Ein sprache entscheid vom 12. November 2014 (Urk. 2) nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (20 Absätze)

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am

9. Dezember 2014 (Urk.

1) Beschwerde mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben und es se i die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, die gesetzlichen Leistungen für die Kniebehandlungen auch nach dem 15. Mai 2012 zu erbringen (S. 2) . Die Unfallversicherung Stadt Zürich schloss in ihrer B eschwerdeantwort vom 26. Januar 2015 (Urk. 7) auf Abw ei sung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 29. Januar

2015 (Urk. 9) Kenntnis gegeben wurde . M it Ein gabe vom 28. Februar 2015 (Urk. 10) liess sich die Beschwerdeführer in

unaufgefordert zur Beschwerdeantwort ver nehmen, worauf das Gericht am 2. März 2015 (Urk. 11a) einen zweiten Schrif ten wechsel anordnete. Mit Replik vom 21. April 2015 (Urk. 15) und Duplik vom 24. August 2015 (Urk. 18) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi che rung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür lichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs–anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahin fallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sund heitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlen der ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chende Beweis last – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender na türlicher Kau sal zusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Tei lursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pfle geleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heil behandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die Würdigung von ärztlichen Berichten, welche die obligatorische Unfallversicherung im Administrativverfahren ein holt, seit je davon aus, dass sie in einem konkreten Fall noch nicht Pro zess partei ist, als Verwaltungsorgan dem Gesetzesvollzug dient. Wenn die von der

obligatorischen Unfallversicherung beauftragten Ärzte und Ärztinnen zu schlüssi gen Ergebnissen gelangen, darf das Gericht in seiner Beweiswürdi gung auch solchen Gutachten folgen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zu ver lässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 104 V 209 E. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf den Bericht von Dr. Z.___ (Urk. 2 S. 3 f., Urk. 7 S. 3 und Urk. 18 S. 3 f.) einen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom

1. Januar 2011 und den über das Datum vom

14. Mai 2012 hinaus angegebenen Beschwerden. Sie begründete dies damit, dass auf grund der medizinischen Unterlagen eine intramurale Störung mit Rissbil dung im Meniskus

vorliege, die als degenerative Meniskuserkrankung zu quali fizieren sei. Aufgrund der fehlenden Unfallkausalität hätten demnach bereits die Kosten der ersten Arthroskopie nicht übernommen werden müssen. Aus der Tat sache, dass die Unfallversicherung für die Kosten der Arthroskopie vom 25. Mär z 2011 und die Rearthroskopie vom 14. Dezember 2011 aufgekommen sei, ergebe sich nicht, dass die Unfallkausalität anerkannt worden sei, bevor der Konsiliar arzt das Fehlen des Kausalzusammenhangs sowie den Status quo sine festge stellt habe und widerspreche auch nicht einer Leistungseinstellung mit Wirkung ex nunc et pro futuro (Urk. 7 S. 3, Urk. 2 S. 1 und Urk. 18 S. 2 f.).

E. 2.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen (Urk. 1 S. 4 f.), auch wenn Zweifel an der traumatischen Genese der Meniskusläsion am Knie rechts nicht ausgeräumt werden könnten, reiche dies für die Sicherung der Hy pothese des rein degenerativen Geschehens nicht. Dem Wortlaut nach könnten die in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) aufgezählten Läsionen auch dann eine unfallähnliche Körperschädigung dar stellen, wenn sie ganz oder teilweise auf einer Krankheits- oder Degenerations erscheinung beruhten. Die Lokalisation des Risses im Meniskus sage nichts über die Genese einer Meniskusläsion aus. Eine intramurale Meniskusstörung könne de generativ oder bei adäquatem Trauma als Quetschverletzung imponieren. Ein adäquates Trauma sei vorliegend mit dem initialen Sturz gegeben (Urk. 1 S. 4 f.). Postoperativ habe zu keiner Zeit ein beschwerdefreies Intervall bestanden und die Beschwerden würden weiterhin andauern. Für die Annahme eines Sta tus quo sine sechs Monate nach Unfall fehle es an einer Evidenz. Vorliegend sei eine zweimalige Meniskektomie und Plica-Resektion ausgewiesen und im MRI vom 9. Januar 2014 (richtig wohl 9. Januar 2013) seien vermehrte Vernarbun ge n sichtbar gewesen. Hierzu sei dem Bericht von Dr. Z.___ nichts zu ent nehmen, weshalb ein medizinisches Gutachten einzuholen sei (Urk. 15 S. 4).

E. 3.1 Dr. med. A.___, FMH Orthopädie, vermerkte i m Eintra g in die Krankenge schich te vom 18. Januar 2011 (Urk. 8/2) betreffend Kontrolle bei Lumbalgien be i Osteochondrose L5/S1, als Y.___-Angestellte müsse sie immer wieder schwere Patienten heben, was dann im Rücken deutlich vermehrte Probleme schaffe. Zwischenzeitlich sei sie zweimalig auf Eis ausge rutscht und gestürzt. Das erste Mal auf die linke Hüfte und das zweite Mal auf das rechte Knie. Anterior im rechten Kniegelenk bestünden immer noch ver mehrte Schmerzen. Im Befund beschrieb er symmetrische Kniekonturen, beid seits nicht gerötet oder überwärmt und ergussfrei. Die Patellarückflächen seien beidseits druckindolent und die Patellaverschieblichkeit beidseits frei und schmerzfrei. Der Lachmanntest sei beidseits negativ, die Seitenbänder stabil und die Kniebeweglichkeit in Flexion/ Extension symmetrisch bei einem Wert 150/0/0 mit Schmerzangaben im Hyper flexionsbereich. D en Röntgenbildern entnahm er eine Gelenkachse von 7° Valgus und ein horizontal stehender, medial und lateral symmetrisch weiter Gelenk spalt bei fehlenden Hinweisen für eine ossäre oder osteochondrale Läsion und einem normalen Patel lastand.

E. 3.2 Im Bericht der Klinik B.___ vom 8. Februar 2011 (Urk. 8/1) wies der zu ständige Arzt auf die am 7. Februar 2011 durchgeführte Magnetresonanztomo graphie (MRI) am rechten Knie hin. Im bildgebenden Befund beschrieb er, die Signalverteilung des Knochenmarkes sei normal bis auf eine kleinste sub chon drale Signalstörung am femoralen Gleitlager des Femoropatellargelenkes medial. Dieses messe allerdings nur 3 bis 4 mm im Durchmesser. Ein eindeutiger Knor peldefekt in diesem Bereich bestehe nicht, allerdings zeige dieser eine Sig nal störung. Die Menisken beschrieb er als glatt konturiert mit femoro tibial intakter Knorpelfläche, auch der retropatelläre Knorpel zeige eine normale Breite bei mässiger Dysplasie. Die Kontinuität der Bänder seien regelrecht, es zeige sich keine Plica, kein rele vanter Erguss und auch keine Baker-Zyste. Es bestehe eine begin nende maximal etwa 5 mm messende osteochondrale Veränderung am femora len Gleitlager des Femoropatellargelenkes medial und ein Knorpel mit Signal störung aber ohne Knorpeldefekt. Sonst bestehe ein regelrechter Gelenk binnen raum mit regelrechten Menisken und übrigen Knorpelflächen mit nor maler Kontinuität der Bänder sowie eine mässige Dysplasie der Patella ohne relevan ten Erguss und ohne Baker-Zyste.

E. 3.3 Im Operationsbericht vom 25. März 2011 (Urk. 8/6) wies Dr. A.___ auf die am 21. März 2011 durchgeführte Arthroskopie am rechten Knie mit medialer Teil meniskektomie, Resektion der Plica infrapatellaris und Débridement des vor deren Kreuzbandes hin. Als Operationsindikation hielt er fest, bei positivem Meniskuszeichen sei eine MRI-Untersuchung durchgeführt worden, welche eine deutliche intramurale Störung des dorsomedialen Meniskus rechts gezeigt habe. Bei persistierender und zum Teil zunehmender Schmerzsymptomatik sei die In dikation zur arthroskopischen Revision gegeben. Das mediale Kompartiment in Bezug auf die Knorpel an Tibia und Femur sei or dentlich erhalten bis auf eine leichte Aufrauhung des tibialen Gelenkknorpels zentral der tragenden Zone. Der dorsomediale Meniskus wirke deutlich ge quetscht und mit dem Tasthäkchen falle man in die intramuralen Störungen des Meniskus. Der Meniskus sei dort weich und eine unvollständige Rissbildung finde sich ca. 2 bis 3 mm ab der Meniskusbasis. Die Meniskusbasis selber sei stabil erhalten.

E. 3.4 Im Bericht der Klinik B.___ über das MRI vom 7. November 2011 (Urk. 8/9) beschrieb der zuständige Arzt eine postoperative Veränderung nach der media len Teilmeniskektomie mit einem kleinen, 2 mm grossen Meniskus fragmen t chen, welches dem verkürzten medialen Meni s kushinterhorn direkt vorgelagert sei. Er hielt fest, im Übrigen bestehe keine Restmeniskusläsion und der osteo chondrale Defekt in der Trochlea femoris medial sei vorbekannt.

E. 3.5 Im Operationsbericht vom 14. Dezember 2011 (Urk. 8/10) berichtete Dr. A.___ über die am gleichen Tag am rechten Knie durchgeführte Re-Arthroskopie mit medialer Teilmeniskektomie mit Entfernen des freien Gelenkskörpers und einer Resektion der Plica mediopatellaris. Bei Persistenz von störenden Schmerzen im rechten Kniegelenk habe sich im Bereich der verkleinerten dor somedialen Menis kusspitze ein kleines Fragment gezeigt, welches als abgerisse nes und adhärentes Meniskusfragment interpretiert wurde.

E. 3.6 Im Bericht der Klinik B.___ vom 10. Januar 2013 (Urk. 8/12) beschrieb der zustän dige Arzt das MRI vom 9. Januar 2013. Er schilderte einen Status nach medialer Teilmeniskektomie (TME) ohne Hinweis für einen erneuten Einriss oder ein Meniskusfragment. Im Vergleich mit der Voruntersuchung vom 7. Novem ber 2011 stellte er eine leicht zunehmend verdickte Plica mediopatel laris fest. Die narbigen Veränderungen im Hoffa‘schen Fettkörper seien im Ver gleich mit der Voruntersuchung von konstantem Ausmass geblieben. Inferola teral des Patella apex bestünden Zeichen einer diskreten Hoffitis und medial in der Trochlea femoris konstant eine kleine osteochondrale Läsion.

E. 3.7 Im Eintrag der Krankengeschichte vom 15. Januar 2013 (Urk. 8/13 S. 2) ver merkte Dr. A.___ mit Bezugnahme auf das MRI vom 9. Januar 2013, es liege einerseits die Vernarbung im Bereiche der Plica mediopatellaris vor, welche be wegungsunabhängig stören könne. Diese müsste sich aber mit konsequentem Stretching der Quadricepsmuskulatur weiter lösen. Daneben finde sich eine leichte, nur geringgradige Hoffitis am lateralen Unterpol der Patella. Ansonsten fänden sich keine intraarticulären Störungen.

In weiteren Einträgen vom 15. März, 30. Juli und 25. Oktober 2013 (Urk. 8/14 S. 2) hielt Dr. A.___ fest, klinisch sei die Schmerzsymptomatik klar auf die anteromedialen im Verlauf der Plica mediopatellaris liegenden Vernarbun gen zurückzuführen, was dann einerseits zu vermehrten Verspannungen auch im Oberschenkel führe. Von dort her bestehe auch die Möglichkeit des arthro sko pischen Lösens der Vernarbungen. Es gebe jedoch keine Garantie, dass nicht neue störende Vernarbungen auftreten würden oder damit die ganzen Be schwer den verschwunden seien. Im Alltag sei die Beschwerdeführerin im Mo ment kaum gestört und könne normal Arbeiten. Gestört sei sie aber bei gröbe ren und läng eren Belastungen.

Im Eintrag vom 21. Februar 2014 (Urk. 8/15) berichtete der Arzt über vermehrte Schmerzangaben, nachdem die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich Skifahren war. Im Röntgenbefund vom selben Tag beschrieb er bei einer Gelenkachse von 6° Valgus einen medial und lateral symmetrisch weiten Gelenkspalt und in der Seitenaufnahme einen normalen Patellastand ohne Hinweis für freie Gelenk körper oder für eine ossäre oder osteochondrale Läsion sowie ohne Hinweis für eine zunehmende Arthrose. Es wurde probatorisch eine Infiltration des rechten Knie gelenkes durchgeführt.

Im Eintrag vom 29. April 2014 (Urk. 8/15) stellte Dr. A.___ fest, die probatori sche Infiltration habe keine wesentliche Veränderung der Schmerzsituation seit der Konsultation vor sechs Wochen ergeben und die Schmerzursache könne als extraartikulär definiert werden.

E. 3.8 Dr. Z.___ wies in seiner Aktenbeurteilung vom 3. September 2014 (Urk. 8/18) darauf hin, dass Dr. A.___ im Operationsbericht betreffend die Arthroskopie vom 21. März 2011 deutlich hervorgehoben habe, dass im dorso medialen Menis kus dieser gequetscht wirke und man mit dem Tasthäkchen in die intramurale Störung des Meniskus falle. Der Meniskus sei dort weich und eine unvoll ständige Rissbildung finde sich ca. 2 bis 3 mm ab der Basis des Me niskus. Dies spreche nicht für eine Meniskusruptur. Die Verletzungen des rech ten Knie ge lenkes stünden im Zusammenhang mit der Arthroskopie und den Vernarbungen innerhalb des Kniegelenkes. Ein Status quo sine vom rechten Kniegelenk sei maximal sechs Monate nach der Arthroskopie zu definieren und ein Status quo ante für die Rückenverletzung ebenfalls sechs Monate nach dem Unfall.

E. 3.9 Dr. A.___ führte im Eintrag in die Krankengeschichte vom 8. Oktober 2014 (Urk. 8/19 S. 2) aus, bezüglich der Lendenwirbelsäule könne davon ausgegan gen werden, dass die jetzigen Beschwerden auf dem Vorzustand basierten und nicht auf den damaligen Unfall zurückzuführen seien. Von Seiten des rechten Kniegelenks aber bestehe eine persistierende Schmerzsymptomatik. Diese sei seit dem primären Unfall nie ganz verschwunden und vor dem Ereignis hätten keine bekannten Schädigungen am rechten Knie bestanden. Gegenüber den weitge hend unauffälligen Knorpelverhältnissen bei der ersten Arthroskopie sei bei der zweiten Arthroskopie eine zunehmende Knorpelschädigung feststellbar, die in den weiteren radiologischen Aufnahmen zu keiner auffälligen Zunahme der Arthrose-Situation geführt hätten. Trotzdem müsse am rechten Kniegelenk mit der persistierenden Symptomatik von einer beginnenden posttraumatischen Arth rose ausgegangen werden. Die jetzigen Schmerzen anterior im Kniegelenk be ruhten mit hoher Wahrscheinlichkeit auf intraartikulären Vernarbungen, welche unmittelbar auf das Unfallereignis und die folgende Operation zurückzu führen seien.

In seinem Email an die Beschwerdeführerin vom 15. November 2014 (Urk. 11) wies Dr. A.___ darauf hin, dass die intramurale Meniskusstörung degenerativ auftreten oder bei adäquatem Trauma auch als Quetschverletzung imponieren könne. Ein adäquates Trauma liege vor.

E. 4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass aus der Tatsache allein, dass die Beschwerdegeg nerin bis zum

14. Mai 2012 und auch darüber hinaus noch Heilungskosten übernahm und Tagge lder ausrichtete (vgl. Urk. 23/G22), nic ht auf eine Aner kennung der Unfallkausalität geschlossen werden kann . Die Beschwerdegeg ne rin anerkannte die Kausalität zu keinem Zeitpunkt explizit, sondern prüfte diesen erst nach Abschluss der Behandlungen. Dies ist praxisgemäss zulässig (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 299/03

vom 2 0. April 2004 E . 2.2).

E. 4.2 In der Sache selbst ist zu prüfen, ob nach dem 14. Mai 2012 noch Unfallfolgen vorgelegen haben, welche einen Anspruch auf Leistungen der Unfallversiche rung begründen. Streitig ist dabei, ob die verbliebenen Restbeschwerden am rechten Knie mit dem geltend gemachten Ereignis vom 1. Januar 2011 in einem natürlichen Kausalzusammenhang stehen. Demgegenüber ist unbestritten, dass die Problematik an der Lendenwirbelsäule nicht auf das Unfallereignis zurück geführt werden kann (vgl. E 3.9). Aufgrund der Aktenlage ergeben sich für eine andere Auffassung auch keine Anhaltspunkte. Erstellt ist sodann, dass die Ein tragungen von Dr. A.___ zum linken Knie versehentlich erfolgten und das rechte Knie betreffen (Urk. 8/19 S. 2 und Urk. 2 S. 3).

E. 4.3 Die Ärzte sind sich darin einig, dass die weiterhin bestehenden Beschwerden auf die Arthroskopie und Re-Arthroskopie zurückzuführen sind. Dr. A.___ führte hierzu aus, die persistierende Schmerzsymptomatik beruhe mit hoher Wahr scheinlichkeit auf intraartikulären Vernarbungen und stellte gegenüber den weitgehend unauffälligen Knorpelverhältnissen bei der ersten Arthroskopie eine zunehmende Knorpelschädigung beim zweiten Eingriff fest. Sodann wies er darauf hin, dass trotz einer unauffälligen Arthrosesituation aufgrund der per sistierenden Symptomatik am rechten Kniegelenk von einer beginnenden Arth rose ausgegangen werden müsse (hiervor E. 3.9 und E. 3.7). In diesem Zusam men hang befand auch Dr. Z.___, dass die noch bestehende Beschwerde symptomatik am rechten Kniegelenk eine Verletzungsfolge der Arthroskopie sei respektive die Beschwerden aus den durch die Arthroskopie erfolgten Vernar bungen innerhalb des Kniegelenkes resultierten (E. 3.8).

E. 4.4 Zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen gelangten die Ärzte in Bezug auf die Frage nach der Ursache des primären Gesundheitsschadens im Bereich des rech ten Kniegelenks, die zum erstmaligen arthroskopischen Eingriff vom 21. März 2011 führte. Im Operationsbericht wies Dr. A.___ darauf hin, der Me niskus wirke deutlich gequetscht und mit dem Tasthäkchen falle man in die in tra mu ra len Störungen des Meniskus. Der Meniskus sei dort weich und eine un voll stän dige Rissbildung finde sich ca. 2 bis 3 mm ab der Meniskusbasis . Die Menis kusbasis selber sei stabil erhalten (E. 3.3) . In seinen späteren Ausführun gen wies er darauf hin, dass die intramurale Meniskusstörung zwar degenerativ auftrete, bei adäquatem Trauma aber auch als Quetschverletzung imponieren könne (E. 3.9). Gestützt auf die medizinischen Berichte hielt Dr. Z.___ demge genüber fest, die Beschwerdeführerin sei seit Frühjahr 2010 bei Dr. A.___ we gen rezi di vierenden Rückenschmerzen mit ISG-Blockaden bei Osteochondrose L5/S1 und Foramenstenose L5/S1 in Behandlung gewesen. Als Y.___-Ange stellte habe sie immer wieder schwere Patienten heben müssen, was Probleme mit dem Rücken bereitete. Bei der Kontrolle aufgrund der Lumbalgien bei Oste ochondrose habe dann Dr. A.___ aufgrund persistierenden Beschwerden im rechten Kniegelenk nach Angabe von zweimaligen Sturzereignissen, einmal auf die linke Hüfte und das zweite Mal auf das rechte Kniegelenk, korrekterweise ein MRI in Auftrag gegeben. Die Beurteilung im MRI habe eine beginnende 5 mm messende osteo chon drale Veränderung am femoralen Gleitlager des femoropatellären Kniege lenkes, einen Knorpel mit Signalstörung aber ohne Knor peldefekt, ansonsten einen regelrechten Gelenkbinnenraum mit regelrechtem Me niskus und übrigen Knorpelflächen sowie eine normale Kontinuität der Bänder ergeben. Nach kon ser vativer Therapie habe sich Dr. A.___ am 21. März 2011 entschlossen, eine Arthroskopie durchzuführen, wobei im Operationsbericht deutlich hervorgeho be n worden sei, dass der dorsomediale Meniskus deutlich ge quetscht wirke und man mit dem Tasthäkchen in die intramurale Störung des Meniskus falle, der dort weich sei und sich eine unvollständige Rissbildung ca. 2-3 mm ab der Basis des Meniskus finde (Urk. 8/18).

E. 4.5 Eine medizinische Behandlung des Knieleidens im Zeitpunkt des Unfallereig nisses vom 1. Januar 2011 ist nicht aktenkundig. In der erstmaligen klinischen Untersuchung vom 18. Januar 2011, die aufgrund einer Kontrolluntersuchung des Rückenleidens erfolgte, zeigten sich in Bezug auf die klinische Untersu chung der Kniebeschwerden symmetrische Kniekonturen, beidseits nicht gerötet oder überwärmt, ergussfrei und eine symmetrische Kniebeweglichkeit. Hinweise auf eine ossäre oder osteochondrale Verletzung im rechten Kniegelenk wurden auch im Röntgenbefund verneint (E. 3.1). Das MRI vom 7. Februar 2011 ergab glatt konturierte Menisken mit femorotibial intakter Knorpeloberfläche und re gel rech ter Kontinuität der Bänder (E. 3.2). Im Operationsbericht vom 25. März 2011 beschrieb Dr. A.___ eine intramurale Störung im Meniskus. Vor diesem Hinter grund stellte Dr. Z.___ in seiner A ktenbeurteilung vom

3. September 2014 nach vollziehbar fest, dass keine

unfallbedingte Meniskusruptur vorliegt. Dem widerspricht im Prinzip auch Dr. A.___ nicht, konnte er doch lediglich eine intramurale Störung im Meniskus und keinen unfallbedingten Meniskusriss lokalisieren. Damit findet aber der Verweis der Beschwerdeführerin auf eine unfall ähnliche Körperschädigung nach Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV (Meniskus risse vgl. Urk. 1 S. 5) in den medizinischen Akten keine Stütze. Der Hinweis von Dr. A.___, dass eine intramurale Meniskusstörung nicht nur degenerativ auf trete, sondern bei adäquatem Trauma auch als Quetschverletzung imponieren könne, entspricht lediglich einer Möglichkeit und vermag dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht zu genügen (E. 1.2). Hieran ändern auch die Überlegungen von Dr. A.___ (Urk. 8/19 S. 2) nichts, wonach vor dem Ereignis keine bekannten Schädigungen am rechten Knie bestanden haben, ist doch festzuhalten, dass

sich diese Annahme auf die Schlussfolgerung "post hoc ergo propter hoc“ redu ziert, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Dies genügt indes rechtspre chungsgemäss nicht für die Annahme eines Kausalzu sammenhangs (BGE 119 V 341 f. E.

2b/bb). Damit sind die Angaben, wonach die Beschwerdeführerin erst seit dem Unfallereignis unter Beschwerden am rechten Knie leide t, nicht von Relevanz.

E. 4.6 Nach dem Gesagten stellt die medizinische Beurteilung von Dr. Z.___ eine tragfähige Grundlage für die Beantwortung der strittigen Kausalitätsfrage dar. Ausschlaggebend ist dabei in erster Linie die Erkenntnis, dass eine durch das Geschehnis vom 1. Januar 2011 verursachte relevante (Zusatz-)Verletzung des rechten Knies nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen) erstellt ist. Angesichts des fehlenden Nachweises einer frischen ossären oder osteochondralen Läsion aufgrund des Ereignisses vom 1. Januar 2011 ist vielmehr davon auszugehen, dass dieses im äussersten Fall geeignet gewesen sein könnte, die bereits vorbe stehende rechtsseitige Knieproblematik vorübergehend zu verschlimmern. Eine richtunggebende Verschlimmerung ist durch die Akten aber nicht belegt und die weiterhin bestehende Symptomatik am rechten Knie ist nicht eine Folge des Ereignisses vom 1. Januar 2011, sondern eine Verletzungsfolge der Arthros kopie und den dadurch erfolgten Vernarbungen innerhalb des Kniegelenkes (E. 4.3 hiervor). Dabei ist es – soweit die geltend gemachten Beschwerden am rechten Knie überhaupt ursächlich dem Ereignis vom 1. Januar 2011 (und nicht dem Vorzustand) zugeschrieben werden können – nicht zu beanstanden, dass der Status quo sine als (spätestens) am 14. Mai 2012 erreicht betrachtet wurde. Begründete Anhaltspunkte, welche eine Terminierung des Status quo sine auf einen späteren Zeitpunkt als sachlich gerechtfertigt erscheinen liessen, sind nicht greifbar.

E. 4.7 Bei der vorhandenen medizinischen Aktenlage ist der entscheidrelevante Sach-verhalt namentlich im Hinblick auf die strittige Frage der Unfallkausalität der über den 14. Mai 2012 hinaus persistierenden rechtseitigen Kniebeschwerden hin reichend geklärt. Auf beweismässige Weiterungen, kann verzichtet werden, da davon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Be weis würdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d).

E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die weiterge hen de Leistungspflicht zu Recht verneint hat und es mit den erbrachten Leis tungen sein Bewenden haben muss. Dementsprechend ist der angefochtene Ein sprache entscheid vom 12. November 2014 (Urk. 2) nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00293 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 15. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson HFS Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich gegen Unfallversicherung Stadt Zürich Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1960 geborene war seit 1. Oktober 2008 als diplomierte Haus pflegerin bei der Y.___ in einem Teilzeitpensum von 16.8 Stunden wö chentlich angestellt und damit bei der Unfallversicherung Stadt Zürich gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 1. Januar 2011 stürzte sie auf Glatteis und ver letz te sich am rechten Knie (Schadenmeldung vom 25. Januar 2011, Urk. 23/G1). Die Unfallversicherung Stadt Zürich erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung). Mit Verfügung vom 22. September 2014 (Urk. 23/G22) wies sie gestützt auf die medizinische Beurteilung von Dr. med. Z.___, Fach arzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 3. September 2014 (Urk. 8/18) eine über den 14. Mai 2012 hinausgehende Leistungspflicht ab. Gegen diesen Ent scheid erhob die Versicherte am 15. Oktober 2014 Einsprache (Urk. 23/J1), welche

die Unfall versicherung Stadt Zürich mit Entscheid vom 12. November 2014 (Urk. 2) abwies. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am

9. Dezember 2014 (Urk.

1) Beschwerde mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben und es se i die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, die gesetzlichen Leistungen für die Kniebehandlungen auch nach dem 15. Mai 2012 zu erbringen (S. 2) . Die Unfallversicherung Stadt Zürich schloss in ihrer B eschwerdeantwort vom 26. Januar 2015 (Urk. 7) auf Abw ei sung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 29. Januar

2015 (Urk. 9) Kenntnis gegeben wurde . M it Ein gabe vom 28. Februar 2015 (Urk. 10) liess sich die Beschwerdeführer in

unaufgefordert zur Beschwerdeantwort ver nehmen, worauf das Gericht am 2. März 2015 (Urk. 11a) einen zweiten Schrif ten wechsel anordnete. Mit Replik vom 21. April 2015 (Urk. 15) und Duplik vom 24. August 2015 (Urk. 18) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi che rung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür lichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs–anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahin fallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sund heitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlen der ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chende Beweis last – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender na türlicher Kau sal zusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Tei lursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pfle geleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heil behandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die Würdigung von ärztlichen Berichten, welche die obligatorische Unfallversicherung im Administrativverfahren ein holt, seit je davon aus, dass sie in einem konkreten Fall noch nicht Pro zess partei ist, als Verwaltungsorgan dem Gesetzesvollzug dient. Wenn die von der

obligatorischen Unfallversicherung beauftragten Ärzte und Ärztinnen zu schlüssi gen Ergebnissen gelangen, darf das Gericht in seiner Beweiswürdi gung auch solchen Gutachten folgen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zu ver lässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 104 V 209 E. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf den Bericht von Dr. Z.___ (Urk. 2 S. 3 f., Urk. 7 S. 3 und Urk. 18 S. 3 f.) einen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom

1. Januar 2011 und den über das Datum vom

14. Mai 2012 hinaus angegebenen Beschwerden. Sie begründete dies damit, dass auf grund der medizinischen Unterlagen eine intramurale Störung mit Rissbil dung im Meniskus

vorliege, die als degenerative Meniskuserkrankung zu quali fizieren sei. Aufgrund der fehlenden Unfallkausalität hätten demnach bereits die Kosten der ersten Arthroskopie nicht übernommen werden müssen. Aus der Tat sache, dass die Unfallversicherung für die Kosten der Arthroskopie vom 25. Mär z 2011 und die Rearthroskopie vom 14. Dezember 2011 aufgekommen sei, ergebe sich nicht, dass die Unfallkausalität anerkannt worden sei, bevor der Konsiliar arzt das Fehlen des Kausalzusammenhangs sowie den Status quo sine festge stellt habe und widerspreche auch nicht einer Leistungseinstellung mit Wirkung ex nunc et pro futuro (Urk. 7 S. 3, Urk. 2 S. 1 und Urk. 18 S. 2 f.). 2.2

Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen (Urk. 1 S. 4 f.), auch wenn Zweifel an der traumatischen Genese der Meniskusläsion am Knie rechts nicht ausgeräumt werden könnten, reiche dies für die Sicherung der Hy pothese des rein degenerativen Geschehens nicht. Dem Wortlaut nach könnten die in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) aufgezählten Läsionen auch dann eine unfallähnliche Körperschädigung dar stellen, wenn sie ganz oder teilweise auf einer Krankheits- oder Degenerations erscheinung beruhten. Die Lokalisation des Risses im Meniskus sage nichts über die Genese einer Meniskusläsion aus. Eine intramurale Meniskusstörung könne de generativ oder bei adäquatem Trauma als Quetschverletzung imponieren. Ein adäquates Trauma sei vorliegend mit dem initialen Sturz gegeben (Urk. 1 S. 4 f.). Postoperativ habe zu keiner Zeit ein beschwerdefreies Intervall bestanden und die Beschwerden würden weiterhin andauern. Für die Annahme eines Sta tus quo sine sechs Monate nach Unfall fehle es an einer Evidenz. Vorliegend sei eine zweimalige Meniskektomie und Plica-Resektion ausgewiesen und im MRI vom 9. Januar 2014 (richtig wohl 9. Januar 2013) seien vermehrte Vernarbun ge n sichtbar gewesen. Hierzu sei dem Bericht von Dr. Z.___ nichts zu ent nehmen, weshalb ein medizinisches Gutachten einzuholen sei (Urk. 15 S. 4). 3.

3.1

Dr. med. A.___, FMH Orthopädie, vermerkte i m Eintra g in die Krankenge schich te vom 18. Januar 2011 (Urk. 8/2) betreffend Kontrolle bei Lumbalgien be i Osteochondrose L5/S1, als Y.___-Angestellte müsse sie immer wieder schwere Patienten heben, was dann im Rücken deutlich vermehrte Probleme schaffe. Zwischenzeitlich sei sie zweimalig auf Eis ausge rutscht und gestürzt. Das erste Mal auf die linke Hüfte und das zweite Mal auf das rechte Knie. Anterior im rechten Kniegelenk bestünden immer noch ver mehrte Schmerzen. Im Befund beschrieb er symmetrische Kniekonturen, beid seits nicht gerötet oder überwärmt und ergussfrei. Die Patellarückflächen seien beidseits druckindolent und die Patellaverschieblichkeit beidseits frei und schmerzfrei. Der Lachmanntest sei beidseits negativ, die Seitenbänder stabil und die Kniebeweglichkeit in Flexion/ Extension symmetrisch bei einem Wert 150/0/0 mit Schmerzangaben im Hyper flexionsbereich. D en Röntgenbildern entnahm er eine Gelenkachse von 7° Valgus und ein horizontal stehender, medial und lateral symmetrisch weiter Gelenk spalt bei fehlenden Hinweisen für eine ossäre oder osteochondrale Läsion und einem normalen Patel lastand. 3.2

Im Bericht der Klinik B.___ vom 8. Februar 2011 (Urk. 8/1) wies der zu ständige Arzt auf die am 7. Februar 2011 durchgeführte Magnetresonanztomo graphie (MRI) am rechten Knie hin. Im bildgebenden Befund beschrieb er, die Signalverteilung des Knochenmarkes sei normal bis auf eine kleinste sub chon drale Signalstörung am femoralen Gleitlager des Femoropatellargelenkes medial. Dieses messe allerdings nur 3 bis 4 mm im Durchmesser. Ein eindeutiger Knor peldefekt in diesem Bereich bestehe nicht, allerdings zeige dieser eine Sig nal störung. Die Menisken beschrieb er als glatt konturiert mit femoro tibial intakter Knorpelfläche, auch der retropatelläre Knorpel zeige eine normale Breite bei mässiger Dysplasie. Die Kontinuität der Bänder seien regelrecht, es zeige sich keine Plica, kein rele vanter Erguss und auch keine Baker-Zyste. Es bestehe eine begin nende maximal etwa 5 mm messende osteochondrale Veränderung am femora len Gleitlager des Femoropatellargelenkes medial und ein Knorpel mit Signal störung aber ohne Knorpeldefekt. Sonst bestehe ein regelrechter Gelenk binnen raum mit regelrechten Menisken und übrigen Knorpelflächen mit nor maler Kontinuität der Bänder sowie eine mässige Dysplasie der Patella ohne relevan ten Erguss und ohne Baker-Zyste. 3.3

Im Operationsbericht vom 25. März 2011 (Urk. 8/6) wies Dr. A.___ auf die am 21. März 2011 durchgeführte Arthroskopie am rechten Knie mit medialer Teil meniskektomie, Resektion der Plica infrapatellaris und Débridement des vor deren Kreuzbandes hin. Als Operationsindikation hielt er fest, bei positivem Meniskuszeichen sei eine MRI-Untersuchung durchgeführt worden, welche eine deutliche intramurale Störung des dorsomedialen Meniskus rechts gezeigt habe. Bei persistierender und zum Teil zunehmender Schmerzsymptomatik sei die In dikation zur arthroskopischen Revision gegeben. Das mediale Kompartiment in Bezug auf die Knorpel an Tibia und Femur sei or dentlich erhalten bis auf eine leichte Aufrauhung des tibialen Gelenkknorpels zentral der tragenden Zone. Der dorsomediale Meniskus wirke deutlich ge quetscht und mit dem Tasthäkchen falle man in die intramuralen Störungen des Meniskus. Der Meniskus sei dort weich und eine unvollständige Rissbildung finde sich ca. 2 bis 3 mm ab der Meniskusbasis. Die Meniskusbasis selber sei stabil erhalten. 3.4

Im Bericht der Klinik B.___ über das MRI vom 7. November 2011 (Urk. 8/9) beschrieb der zuständige Arzt eine postoperative Veränderung nach der media len Teilmeniskektomie mit einem kleinen, 2 mm grossen Meniskus fragmen t chen, welches dem verkürzten medialen Meni s kushinterhorn direkt vorgelagert sei. Er hielt fest, im Übrigen bestehe keine Restmeniskusläsion und der osteo chondrale Defekt in der Trochlea femoris medial sei vorbekannt. 3.5

Im Operationsbericht vom 14. Dezember 2011 (Urk. 8/10) berichtete Dr. A.___ über die am gleichen Tag am rechten Knie durchgeführte Re-Arthroskopie mit medialer Teilmeniskektomie mit Entfernen des freien Gelenkskörpers und einer Resektion der Plica mediopatellaris. Bei Persistenz von störenden Schmerzen im rechten Kniegelenk habe sich im Bereich der verkleinerten dor somedialen Menis kusspitze ein kleines Fragment gezeigt, welches als abgerisse nes und adhärentes Meniskusfragment interpretiert wurde. 3.6

Im Bericht der Klinik B.___ vom 10. Januar 2013 (Urk. 8/12) beschrieb der zustän dige Arzt das MRI vom 9. Januar 2013. Er schilderte einen Status nach medialer Teilmeniskektomie (TME) ohne Hinweis für einen erneuten Einriss oder ein Meniskusfragment. Im Vergleich mit der Voruntersuchung vom 7. Novem ber 2011 stellte er eine leicht zunehmend verdickte Plica mediopatel laris fest. Die narbigen Veränderungen im Hoffa‘schen Fettkörper seien im Ver gleich mit der Voruntersuchung von konstantem Ausmass geblieben. Inferola teral des Patella apex bestünden Zeichen einer diskreten Hoffitis und medial in der Trochlea femoris konstant eine kleine osteochondrale Läsion. 3.7

Im Eintrag der Krankengeschichte vom 15. Januar 2013 (Urk. 8/13 S. 2) ver merkte Dr. A.___ mit Bezugnahme auf das MRI vom 9. Januar 2013, es liege einerseits die Vernarbung im Bereiche der Plica mediopatellaris vor, welche be wegungsunabhängig stören könne. Diese müsste sich aber mit konsequentem Stretching der Quadricepsmuskulatur weiter lösen. Daneben finde sich eine leichte, nur geringgradige Hoffitis am lateralen Unterpol der Patella. Ansonsten fänden sich keine intraarticulären Störungen.

In weiteren Einträgen vom 15. März, 30. Juli und 25. Oktober 2013 (Urk. 8/14 S. 2) hielt Dr. A.___ fest, klinisch sei die Schmerzsymptomatik klar auf die anteromedialen im Verlauf der Plica mediopatellaris liegenden Vernarbun gen zurückzuführen, was dann einerseits zu vermehrten Verspannungen auch im Oberschenkel führe. Von dort her bestehe auch die Möglichkeit des arthro sko pischen Lösens der Vernarbungen. Es gebe jedoch keine Garantie, dass nicht neue störende Vernarbungen auftreten würden oder damit die ganzen Be schwer den verschwunden seien. Im Alltag sei die Beschwerdeführerin im Mo ment kaum gestört und könne normal Arbeiten. Gestört sei sie aber bei gröbe ren und läng eren Belastungen.

Im Eintrag vom 21. Februar 2014 (Urk. 8/15) berichtete der Arzt über vermehrte Schmerzangaben, nachdem die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich Skifahren war. Im Röntgenbefund vom selben Tag beschrieb er bei einer Gelenkachse von 6° Valgus einen medial und lateral symmetrisch weiten Gelenkspalt und in der Seitenaufnahme einen normalen Patellastand ohne Hinweis für freie Gelenk körper oder für eine ossäre oder osteochondrale Läsion sowie ohne Hinweis für eine zunehmende Arthrose. Es wurde probatorisch eine Infiltration des rechten Knie gelenkes durchgeführt.

Im Eintrag vom 29. April 2014 (Urk. 8/15) stellte Dr. A.___ fest, die probatori sche Infiltration habe keine wesentliche Veränderung der Schmerzsituation seit der Konsultation vor sechs Wochen ergeben und die Schmerzursache könne als extraartikulär definiert werden. 3.8

Dr. Z.___ wies in seiner Aktenbeurteilung vom 3. September 2014 (Urk. 8/18) darauf hin, dass Dr. A.___ im Operationsbericht betreffend die Arthroskopie vom 21. März 2011 deutlich hervorgehoben habe, dass im dorso medialen Menis kus dieser gequetscht wirke und man mit dem Tasthäkchen in die intramurale Störung des Meniskus falle. Der Meniskus sei dort weich und eine unvoll ständige Rissbildung finde sich ca. 2 bis 3 mm ab der Basis des Me niskus. Dies spreche nicht für eine Meniskusruptur. Die Verletzungen des rech ten Knie ge lenkes stünden im Zusammenhang mit der Arthroskopie und den Vernarbungen innerhalb des Kniegelenkes. Ein Status quo sine vom rechten Kniegelenk sei maximal sechs Monate nach der Arthroskopie zu definieren und ein Status quo ante für die Rückenverletzung ebenfalls sechs Monate nach dem Unfall. 3.9

Dr. A.___ führte im Eintrag in die Krankengeschichte vom 8. Oktober 2014 (Urk. 8/19 S. 2) aus, bezüglich der Lendenwirbelsäule könne davon ausgegan gen werden, dass die jetzigen Beschwerden auf dem Vorzustand basierten und nicht auf den damaligen Unfall zurückzuführen seien. Von Seiten des rechten Kniegelenks aber bestehe eine persistierende Schmerzsymptomatik. Diese sei seit dem primären Unfall nie ganz verschwunden und vor dem Ereignis hätten keine bekannten Schädigungen am rechten Knie bestanden. Gegenüber den weitge hend unauffälligen Knorpelverhältnissen bei der ersten Arthroskopie sei bei der zweiten Arthroskopie eine zunehmende Knorpelschädigung feststellbar, die in den weiteren radiologischen Aufnahmen zu keiner auffälligen Zunahme der Arthrose-Situation geführt hätten. Trotzdem müsse am rechten Kniegelenk mit der persistierenden Symptomatik von einer beginnenden posttraumatischen Arth rose ausgegangen werden. Die jetzigen Schmerzen anterior im Kniegelenk be ruhten mit hoher Wahrscheinlichkeit auf intraartikulären Vernarbungen, welche unmittelbar auf das Unfallereignis und die folgende Operation zurückzu führen seien.

In seinem Email an die Beschwerdeführerin vom 15. November 2014 (Urk. 11) wies Dr. A.___ darauf hin, dass die intramurale Meniskusstörung degenerativ auftreten oder bei adäquatem Trauma auch als Quetschverletzung imponieren könne. Ein adäquates Trauma liege vor. 4. 4.1

Vorweg ist festzuhalten, dass aus der Tatsache allein, dass die Beschwerdegeg nerin bis zum

14. Mai 2012 und auch darüber hinaus noch Heilungskosten übernahm und Tagge lder ausrichtete (vgl. Urk. 23/G22), nic ht auf eine Aner kennung der Unfallkausalität geschlossen werden kann . Die Beschwerdegeg ne rin anerkannte die Kausalität zu keinem Zeitpunkt explizit, sondern prüfte diesen erst nach Abschluss der Behandlungen. Dies ist praxisgemäss zulässig (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 299/03

vom 2 0. April 2004 E . 2.2). 4.2

In der Sache selbst ist zu prüfen, ob nach dem 14. Mai 2012 noch Unfallfolgen vorgelegen haben, welche einen Anspruch auf Leistungen der Unfallversiche rung begründen. Streitig ist dabei, ob die verbliebenen Restbeschwerden am rechten Knie mit dem geltend gemachten Ereignis vom 1. Januar 2011 in einem natürlichen Kausalzusammenhang stehen. Demgegenüber ist unbestritten, dass die Problematik an der Lendenwirbelsäule nicht auf das Unfallereignis zurück geführt werden kann (vgl. E 3.9). Aufgrund der Aktenlage ergeben sich für eine andere Auffassung auch keine Anhaltspunkte. Erstellt ist sodann, dass die Ein tragungen von Dr. A.___ zum linken Knie versehentlich erfolgten und das rechte Knie betreffen (Urk. 8/19 S. 2 und Urk. 2 S. 3). 4.3

Die Ärzte sind sich darin einig, dass die weiterhin bestehenden Beschwerden auf die Arthroskopie und Re-Arthroskopie zurückzuführen sind. Dr. A.___ führte hierzu aus, die persistierende Schmerzsymptomatik beruhe mit hoher Wahr scheinlichkeit auf intraartikulären Vernarbungen und stellte gegenüber den weitgehend unauffälligen Knorpelverhältnissen bei der ersten Arthroskopie eine zunehmende Knorpelschädigung beim zweiten Eingriff fest. Sodann wies er darauf hin, dass trotz einer unauffälligen Arthrosesituation aufgrund der per sistierenden Symptomatik am rechten Kniegelenk von einer beginnenden Arth rose ausgegangen werden müsse (hiervor E. 3.9 und E. 3.7). In diesem Zusam men hang befand auch Dr. Z.___, dass die noch bestehende Beschwerde symptomatik am rechten Kniegelenk eine Verletzungsfolge der Arthroskopie sei respektive die Beschwerden aus den durch die Arthroskopie erfolgten Vernar bungen innerhalb des Kniegelenkes resultierten (E. 3.8). 4.4

Zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen gelangten die Ärzte in Bezug auf die Frage nach der Ursache des primären Gesundheitsschadens im Bereich des rech ten Kniegelenks, die zum erstmaligen arthroskopischen Eingriff vom 21. März 2011 führte. Im Operationsbericht wies Dr. A.___ darauf hin, der Me niskus wirke deutlich gequetscht und mit dem Tasthäkchen falle man in die in tra mu ra len Störungen des Meniskus. Der Meniskus sei dort weich und eine un voll stän dige Rissbildung finde sich ca. 2 bis 3 mm ab der Meniskusbasis . Die Menis kusbasis selber sei stabil erhalten (E. 3.3) . In seinen späteren Ausführun gen wies er darauf hin, dass die intramurale Meniskusstörung zwar degenerativ auftrete, bei adäquatem Trauma aber auch als Quetschverletzung imponieren könne (E. 3.9). Gestützt auf die medizinischen Berichte hielt Dr. Z.___ demge genüber fest, die Beschwerdeführerin sei seit Frühjahr 2010 bei Dr. A.___ we gen rezi di vierenden Rückenschmerzen mit ISG-Blockaden bei Osteochondrose L5/S1 und Foramenstenose L5/S1 in Behandlung gewesen. Als Y.___-Ange stellte habe sie immer wieder schwere Patienten heben müssen, was Probleme mit dem Rücken bereitete. Bei der Kontrolle aufgrund der Lumbalgien bei Oste ochondrose habe dann Dr. A.___ aufgrund persistierenden Beschwerden im rechten Kniegelenk nach Angabe von zweimaligen Sturzereignissen, einmal auf die linke Hüfte und das zweite Mal auf das rechte Kniegelenk, korrekterweise ein MRI in Auftrag gegeben. Die Beurteilung im MRI habe eine beginnende 5 mm messende osteo chon drale Veränderung am femoralen Gleitlager des femoropatellären Kniege lenkes, einen Knorpel mit Signalstörung aber ohne Knor peldefekt, ansonsten einen regelrechten Gelenkbinnenraum mit regelrechtem Me niskus und übrigen Knorpelflächen sowie eine normale Kontinuität der Bänder ergeben. Nach kon ser vativer Therapie habe sich Dr. A.___ am 21. März 2011 entschlossen, eine Arthroskopie durchzuführen, wobei im Operationsbericht deutlich hervorgeho be n worden sei, dass der dorsomediale Meniskus deutlich ge quetscht wirke und man mit dem Tasthäkchen in die intramurale Störung des Meniskus falle, der dort weich sei und sich eine unvollständige Rissbildung ca. 2-3 mm ab der Basis des Meniskus finde (Urk. 8/18). 4.5

Eine medizinische Behandlung des Knieleidens im Zeitpunkt des Unfallereig nisses vom 1. Januar 2011 ist nicht aktenkundig. In der erstmaligen klinischen Untersuchung vom 18. Januar 2011, die aufgrund einer Kontrolluntersuchung des Rückenleidens erfolgte, zeigten sich in Bezug auf die klinische Untersu chung der Kniebeschwerden symmetrische Kniekonturen, beidseits nicht gerötet oder überwärmt, ergussfrei und eine symmetrische Kniebeweglichkeit. Hinweise auf eine ossäre oder osteochondrale Verletzung im rechten Kniegelenk wurden auch im Röntgenbefund verneint (E. 3.1). Das MRI vom 7. Februar 2011 ergab glatt konturierte Menisken mit femorotibial intakter Knorpeloberfläche und re gel rech ter Kontinuität der Bänder (E. 3.2). Im Operationsbericht vom 25. März 2011 beschrieb Dr. A.___ eine intramurale Störung im Meniskus. Vor diesem Hinter grund stellte Dr. Z.___ in seiner A ktenbeurteilung vom

3. September 2014 nach vollziehbar fest, dass keine

unfallbedingte Meniskusruptur vorliegt. Dem widerspricht im Prinzip auch Dr. A.___ nicht, konnte er doch lediglich eine intramurale Störung im Meniskus und keinen unfallbedingten Meniskusriss lokalisieren. Damit findet aber der Verweis der Beschwerdeführerin auf eine unfall ähnliche Körperschädigung nach Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV (Meniskus risse vgl. Urk. 1 S. 5) in den medizinischen Akten keine Stütze. Der Hinweis von Dr. A.___, dass eine intramurale Meniskusstörung nicht nur degenerativ auf trete, sondern bei adäquatem Trauma auch als Quetschverletzung imponieren könne, entspricht lediglich einer Möglichkeit und vermag dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht zu genügen (E. 1.2). Hieran ändern auch die Überlegungen von Dr. A.___ (Urk. 8/19 S. 2) nichts, wonach vor dem Ereignis keine bekannten Schädigungen am rechten Knie bestanden haben, ist doch festzuhalten, dass

sich diese Annahme auf die Schlussfolgerung "post hoc ergo propter hoc“ redu ziert, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Dies genügt indes rechtspre chungsgemäss nicht für die Annahme eines Kausalzu sammenhangs (BGE 119 V 341 f. E.

2b/bb). Damit sind die Angaben, wonach die Beschwerdeführerin erst seit dem Unfallereignis unter Beschwerden am rechten Knie leide t, nicht von Relevanz. 4.6

Nach dem Gesagten stellt die medizinische Beurteilung von Dr. Z.___ eine tragfähige Grundlage für die Beantwortung der strittigen Kausalitätsfrage dar. Ausschlaggebend ist dabei in erster Linie die Erkenntnis, dass eine durch das Geschehnis vom 1. Januar 2011 verursachte relevante (Zusatz-)Verletzung des rechten Knies nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen) erstellt ist. Angesichts des fehlenden Nachweises einer frischen ossären oder osteochondralen Läsion aufgrund des Ereignisses vom 1. Januar 2011 ist vielmehr davon auszugehen, dass dieses im äussersten Fall geeignet gewesen sein könnte, die bereits vorbe stehende rechtsseitige Knieproblematik vorübergehend zu verschlimmern. Eine richtunggebende Verschlimmerung ist durch die Akten aber nicht belegt und die weiterhin bestehende Symptomatik am rechten Knie ist nicht eine Folge des Ereignisses vom 1. Januar 2011, sondern eine Verletzungsfolge der Arthros kopie und den dadurch erfolgten Vernarbungen innerhalb des Kniegelenkes (E. 4.3 hiervor). Dabei ist es – soweit die geltend gemachten Beschwerden am rechten Knie überhaupt ursächlich dem Ereignis vom 1. Januar 2011 (und nicht dem Vorzustand) zugeschrieben werden können – nicht zu beanstanden, dass der Status quo sine als (spätestens) am 14. Mai 2012 erreicht betrachtet wurde. Begründete Anhaltspunkte, welche eine Terminierung des Status quo sine auf einen späteren Zeitpunkt als sachlich gerechtfertigt erscheinen liessen, sind nicht greifbar. 4.7

Bei der vorhandenen medizinischen Aktenlage ist der entscheidrelevante Sach-verhalt namentlich im Hinblick auf die strittige Frage der Unfallkausalität der über den 14. Mai 2012 hinaus persistierenden rechtseitigen Kniebeschwerden hin reichend geklärt. Auf beweismässige Weiterungen, kann verzichtet werden, da davon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Be weis würdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d). 5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die weiterge hen de Leistungspflicht zu Recht verneint hat und es mit den erbrachten Leis tungen sein Bewenden haben muss. Dementsprechend ist der angefochtene Ein sprache entscheid vom 12. November 2014 (Urk. 2) nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef