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UV.2014.00280

Status quo ante erreicht

Zürich SozVersG · 2015-09-17 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1971, war seit dem 1. November 2013 in einem 60% Pensum als Platzwart bei der Gemeinde Y.___ angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 9. Februar 2014 bei sich zu Hause beim Spielen mit seinen Kindern stolperte und stürzte (Schadenmeldung UVG vom 2 0. Februar 2014, Urk. 7/1). Der Versicherte begab sich in die Notfal l station des Spitals Y.___, wo (1) eine Thoraxkontusion rechts, (2) eine Knie kontusion rechts und (3) eine Osteogenesis

imperfecta Typ I (Nebendiagnose; vorbestehend)

diagnostiziert wurde n (provisorischer Kurza ust rittsbericht vom 9. Februar 2014, Urk. 7/17). Die SUVA trat auf den Schaden ein und teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 2 5. Februar 2014 mit, dass er die gesetzlichen Versicherungsleistungen erhalte (Urk. 7/3). Am 9. Mai 2014 nahm Kreisarzt Prof. Dr. med. Z.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, eine medizini sche Aktenbeurteilung vor (Urk. 7/16).

Mit Verfügung vom 1 3. Mai 2014 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass sie gestützt auf das Arbeits unfähigkeitszeugnis des Spitals Y.___ vom 9. bis zum 1 3. Februar 2014 Taggeldleistungen erbracht habe. Gemäss den vor liegenden medizinischen Berichten sei eine Arbeitsunfähigkeit als Folge des Unfallerei gnisses vom 9. Februar 2014 jedoch nicht objektivierbar. Es handle sich einzig um Prellun gen ohne nachweisbare strukturelle traumatische Läsion. Weitere Taggeldfor derungen würden daher abgelehnt (Urk. 7/19). Dagegen erhob der Versicherte am 1 2. Juni bzw. 8. Juli 2014 Einspr ache (Urk. 7/24 und Urk. 7/34), woraufhin Kreisarzt Prof. Z.___ am 9. Oktober 2014

eine weitere medizinische Aktenbeur teilung vor nahm (Urk. 7/43). Mit Entscheid vom 3 1. Oktober 2014 hiess die SUVA die Einsprache des Versicherten in dem Sinne teilweise gut, dass sie ihm neben den bereits erbrachten Taggeldleistungen vom 1 4. Februar bis zum 9. März 2014 Taggelder auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu sprach (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1. Dezember 2014 Beschwerde und bean tragte, es seien ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheids die gesetzli chen Leistungen aus dem Unfalle reignis vom 9. Februar 2014 über den 9. März 2014 hinaus zu erbringen; eventualiter sei durch die Beschwerdegegnerin eine ergänzende MRI-Untersuchung des rechten Kniegelenks durch zuführen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdea ntwort vom 1 9. Dezember 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 2 2. Dezember 2014 angezeigt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1 .1

Gemäss

Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind

Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. 1 .2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst vor aus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krank heit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E.

4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie gen den Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlim mert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusam menhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und aus schliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn ent weder der Gesund heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesge richts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tat frage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungs begrün dender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicher ten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S.

328 f. E.

3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grund fall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungs arten

massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 1 1. März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwe rden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungs kosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 1 1. März 2014 E. 2.3.2). 1.4

Ist der Versicherte infolge eines Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts, ATSG), so hat er Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG).

Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente od er mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 2 UVG). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S.

572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.

2.1

Nach dem Unfallereignis vom 9. Februar 2014 wurde n im provisorischen Kurz a ustrittsbericht der Notfallstation des Spitals Y.___ vom 9. Februar 2014

(1) eine Thoraxkontusion rechts, (2) ei ne Kniekontusion rechts und (3) eine Osteo genesis

imperfecta Typ I (Nebendiagnose; vorbestehend) diagnostiziert . Es wurde festgehalten, dass sich in der FAST- Sono grafie Abdomen keine freie Flüssig keit perihepatisch, perisplenisch und im kleinen Becken gezeigt habe . In der Röntgenuntersuchung des Knies ap /seitlich, Patella tangential, seien keine Frakturen ersichtlich gewesen (Urk. 7/17). Im Arztzeugnis vom 9. Februar 201 4 erklärte A.___, Assistenzarzt Chirurgie des Spitals Y.___, dass der Besc hwerdeführer vom 9. bis zum 13. Februar 2014 unfallbedingt zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/9). 2 .2

Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin, diagnostizierte im Arztzeugnis UVG vom 1 1. März 2014

(1) eine Thoraxkontusion und (2) eine depressive Reak tion. Sie gab an, dass der Beschw erdeführer wegen des Fusses zu 4 0 % arbeits unfähig sei. Wegen der Rippen bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/8) . 2 .3

Im Bericht vom 3 0. April 2014 stellte Dr. B.___

folgende Diagnosen (Urk. 7/12) : (1) Status nach Stolpersturz am 9. Februar 2014 - Thoraxkontusion rechts und Kniekontusion - Knie rechts mit Ansatztendinitis der Patella - Schulter mit „ Frozen

Shoulder “; Differenz ialdiagnose: V erdacht auf Impinge - ment /partiellen Rotatorenmanschettendefekt (2) Status nach Zerrung des oberen Sprunggelenks (OSG) 2011 - Status nach Refixation der Peronealsehne im Mai 2011 - persistierende Restbeschwerden (3) eine Osteogenesis

imperfecta Typ I

Dr. B.___ führte aus, dass beim Beschwe rdeführer wegen der Grundkrankheit Osteogenesis

imperfecta Typ I aktue ll – zwei Monate nach dem Sturz mit Abstützreaktion

– noch persistierende Beschwerden im Bereich des rechten Knies und der rechten Schulter vorliegen würden. Diese Restbeschwerden würden aktuell noch zu einer verminderten Arbeitsfähigkeit führen, bei schmerzhafter Bewegungseinschränkung (Urk. 7/12). 2 .4

Kreisarzt Prof. Z.___ erklärte in der Aktenbeurteilung vom 9. Mai 2014, dass nach Kenntnis der medizinischen Berichte eine Arbeitsunfähigkeit als Folge des Unfallereignisses vom 9. Februar 2014 nicht objektivierbar sei. Es handle sich ausschliesslich um Prellungen ohne eine nachweisbare

strukturelle traumatisch e Läsion. Nach allgemeiner ärztlicher Erfahrung seien derartige Beschwerden nach spätestens vier bis sechs Wochen abgeklungen. Die Arbeitsfähigkeit sollte ab sofort bestehen (Urk. 7/16). 2.5

Dr. med. C.___, Leitende Ärztin Radiologie des Spitals Y.___, legte im Bericht vom 1 1. Juni 2014 zuhanden von Dr. B.___ dar, dass das glei chentags durchgeführte MRI des Knies rechts nativ Zeichen einer Bursitis prae patellaris und eine umschriebene Chondropathia

patellae Grad I-II medialseitig zeige. Weiter seien geringe degenerative Veränderungen des medialen Gelenk kompartiment s mit umschriebener Chondropathia des femoralen Gelenkknor pels und verkürzter Pars intermedia des Innenmeniskus ersichtlich. Der Bandapparat sei intakt (Urk. 7/23). 2.6

Dr. B.___ hielt im Unfallschein UVG (ohne Datum, Eingangsdatum: 7. Juli 2014) fest, dass der Beschwerdeführer vom 1 2. Februar bis zum 3. Juni 2014 zu 40 % bzw. 50 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 7/32). A nlässlich des Telefon gesprächs mit der Beschwerdegegnerin vom 1 3. Juni 2014 erklärte Dr. B.___, dass aufgrund des Unfalls vom 9. Februar 2014 keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen sei. Der Beschwerdeführer habe ihr alle Unterlagen entzogen und werde einen neuen Arzt aufsuchen (Urk. 7/22). 2 .7

Med. pract . D.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, gab im Bericht vom 1 1. August 2014 an, dass der Beschwerdeführer wegen des erlittenen Knietrau mas zurzeit noch analgetisch behandelt werde. Die rheumatologische Betreuung erfolge durch Dr. med. E.___, FMH Rheumatologie . Eine Verbesserung sei noch zu erwarten, in welchem Zeitraum aber aktuell nicht beurteilbar (Urk. 7/39). 2 .8

Dr. E.___

diagnostiziert e im Bericht vom 2. Oktober 2014 eine Osteogenesis

imper fecta, seit Jahren bekannt mit inter mittierenden Arthralgien. Er führte aus, dass beim Beschwerdeführer intermittierend Kniegelenksprobleme, insbe sondere mit Schwellungen bei retropatellären Arthrosen, aufgetreten seien. Bei schwerer körperlicher Arbeit sei es jeweils zu einer Zunahme der Gelenks schmerzen und – schwellungen gekommen. Aktuell erfolge eine Therapie mit Prolia

subcutan in halbjährlichen Abständen. Darunter sei die Situation bezüg lich der Knochen einige rmassen stabil. M it einer wesentlichen Verbesserung der Schmerzsymptomatik sei aktuell allerdings nicht zu rechnen. Insgesamt könne man zufrieden sein, wenn die derzeitige Belastbarkeit erhalten bleibe. Vorerst sei der Beschwerdeführer für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten als zu 50 % arbeitsfähig zu betrachten. Für eine schwere körperliche Arbeit sei er ungeeignet (Urk. 7/42). 2 .9

Kreisarzt Prof. Z.___ erklärte in der ärztlichen Beurteilung vom 9. Oktober 2014, dass im vorliegenden Fall als Folge eines Sturzes mit Verletzung des Thorax rechts und nachfolgend des Kniegelenks rechts zu keinem Zeitpunkt ein struk turell er traumatischer Schaden habe belegt werden können. Der Beschwerde führer leide unter einer Osteogenesis

imperfecta Typ I. Bei dieser Erkrankung komme es, teils bei banalen Verrichtungen, häufig zu Frakturen aufgrund einer nur ungenügenden Knochenbildung und – stabilisierung . Vorliegend seien jedoch keine knöchernen Läsionen nachgewiesen worden, so dass hier nicht grundsätzlich von einer verzögerten Knochenheilung auszugehen sei. Der Sta tus quo ante sei aus kreisärztlicher Sicht vier Wochen nach dem Unfallereignis erre icht (Urk. 7/43). 2.10

Dr. E.___

führte im Bericht vom 2 7. November 2014 zuhanden des Rechtsver treters des Beschwerdeführers aus, dass er den Beschwerdeführer bezüglich des Unfallereignisses vom 9. Februar 2014 am 2 6. Juni 2014 erstmalig untersucht habe. Der Beschwerdeführer habe damals noch rechtsseitige Knieschmerzen beim Treppensteigen und eine intermittierend auftretende Schwellung des rechten Kniegelenks angegeben. In der klinischen Untersuchung habe sich eine normale rechtsseitige Beweglichkeit ohne Absinken im Einbeinstand gezeigt. Sodann habe im Kniebereich auch keine Schwellung vorgelegen. Im weiteren Verlauf hätten sich gemäss Aktenkonsilium Schmerzen im OSG rechts ergeben. Die weitere konventionelle radiologische Abklärung sei bis auf eine geringgra dige

Chondropathie unauffällig gewesen. Auch klinisch habe kein Verdacht auf eine strukturelle Kniebinnenläsion bestanden. Bei anhaltender Problematik hätte diesbezüglich

eine MRI-Untersuchung durchgeführt werden müssen. Bei e iner Osteogenesis

imperfecta Typ I sei mit einer erhöhten Knochenbrüchigkeit auch durch inadäquate Traumen zu rechnen. Bereits im Vorfeld sei durch die Beschwerdegegnerin belegt worden, dass damals keine strukture lle Knochenl ä sion vorgelegen habe. Diesbezüglich werde es schwierig, den Entscheid der Beschwerdegegnerin anzufechten. Allenfalls sollte bzw. könne noch eine MRI Untersuchung bezüglich d es Knies durchgeführt werden, damit sich mit tels Bildgebung eine Knochenläsi on nachweisen bzw. eine Kniebinnenläsion aus schliessen lasse (Urk. 3/5). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich

im angefochtenen Einspracheentsche id vom 3 1. Oktober 2014, mit dem sie dem Beschwerdeführer nebst den bereits erbrachten Taggeldleistungen vom 1 4. Februar bis zum 9. März 2014 Taggelder auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % zusprach, in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die ärztliche Beurteilung von Kreisarzt Prof. Z.___ vom

9. Oktober 2014. 3.2

Kreisarzt Prof. Z.___ führte in dieser ärztlichen Beurteilung aus, dass im vorliegen den Fall als Folge eines Sturzes mit Verletzung des Thorax rechts und nachfolgend des Kniegelenks rechts zu keinem Zeitpunkt ein strukturell er trau matischer Schaden habe belegt werden können. Der Beschwerdeführer leide unter einer Osteogenesis

imperfecta Typ I. Bei dieser Erkrankung komme es, teils bei banalen Verrichtungen, häufig zu Frakturen aufgrund einer nur unge nügenden Knochenbildung und – stabilisierung . Vorliegend seien jedoch keine knöcherne n Läsionen nachgewiesen worden. Im MRI des rechten Kniegelenks vom 1 1. Juni 2014 seien ausschliesslich intraartikuläre degenerative Verände rungen beschrieben worden. Dementsprechend sei hier nicht grundsätzlich von einer verzögerten Knochenheilung auszugehen. Der Status quo ante sei aus kreisärztlicher Sicht vier Wochen nach dem Unfallereignis erre icht (Urk. 7/43). 3.3

Diese Beurte ilung von Kreisarzt Prof. Z.___, die er in Kenntnis der Vorakten abgab, ist überzeugend. Wie d ie Beschwerdegegnerin

zu Recht geltend machte (Urk. 6 S. 3),

wurde am 1 1. Juni 2014 im Spital Y.___ bereits eine MRI-Un tersuchung des Knies rechts durchgeführt, der en Ergebnisse Kreisarzt Prof. Z.___ i m Rah men seiner Beurteilung auch berücksichtigte . Ein struktureller traumati scher Schaden bzw. eine knö cherne Läsion konnte bei dieser MRI-Untersuchung nicht festgestellt werden (vgl. E. 2.5). 3.4

Die Berichte von Dr. B.___ und Dr. E.___ vermögen die Beurteilung von Kreisarzt Prof. Z.___

nicht in Zweifel zu ziehen.

Dr. B.___ gab

im Arztzeugnis vom 1 1. März 2014 zunächst an, dass einzig noch wegen der Fussbeschwerden des Beschwerdeführers eine 40%ige Arbeits unfähigkeit bestehe, nicht wegen der Rippen (bzw. der am 9. Fe bruar 2014 erlittenen

Thoraxkontusion, vgl. E. 2.2) . Weiter erklärte Dr. B.___ i m Bericht vom 3 0. April 2014, dass wegen der Grundkrankheit Osteogenesis

imperfecta Typ I aktuell – zwei Monate nach dem Sturz mit Abstützreaktion

– noch per sistierende Beschwerden im Bereich des rechten Knies und der rec hten Schulter vorlägen, welche zu einer verminderten Arbeitsfähigkeit führen würden, bei schmerzhafter Bewegungseinschränkung (vgl. E. 2.3). Dass sich der Beschwer deführer beim Unfall vom 9. Februar 2014 auch eine Verletzung der rechten Schulter zugezogen hätte, geht allerdings weder aus dem Kurzaustrittsbericht der Notfallstation des Spitals Y.___ vom 9. Februar 2014 (vgl. E. 2.1) noch

aus

Dr. B.___ eigenem Arztzeugnis

vom 1 1. März 2014 hervor (vgl. E. 2.2) . Inwiefern die Osteogenesis

imperfecta Typ I die Heilung der anlässlich des Unfallereignisses vom 9. Februar 2014 erlittenen Kniekontusion rechts verzö gert haben soll, hat Dr. B.___

sodann nicht begründet.

Im Weiteren hat Dr. E.___ im Bericht vom 2. Oktober 2014 einzig eine Osteo ge nesis

imperfecta Typ I diagnostiziert und die attestierte 50%ige Arbeits un fähi gkeit des Beschwerdeführers

darauf – und nicht auf die Folgen des Unfall ereignisses vom

9. Februar 2014 – zurückgeführt (vgl. E. 2.8). 3.5

Es ist somit festzuhalten, dass a uf die Beurteilung von Kreisarzt Pro f. Z.___, wonach der Status quo ante vier Wochen nach dem Unfallereignis vom 9. Februar 2014 erreicht sei, abgestellt werden kann. Die Beschwerdegegnerin stellte dabei für diesen vierwöchigen Zeitrau m grundsätzlich auf die von Dr. B.___ im Unfallschein UVG bescheinigte Arbeitsunfähigkeit ab (vgl. E. 2.6) –

was nicht zu beanstanden ist .

Die Beschwerdegegnerin hat einen Taggeldanspruch des Beschwerdeführers über den 9. März 2014 hinaus damit zu Recht verneint. 4.

Soweit der Beschwerdeführer über den Taggeldanspruch hinaus Leistungen der Beschwerdegegnerin beantragte (Urk. 1 S. 2), ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten. Denn die angefochtene Verfügung und der angefochtene Einspracheentscheid, deren Inhalt den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand b estimmen (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a), beurteilen einzig d en Taggeldanspruch. 5.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3 1. Oktober 2014 erweist sich dem zufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 3. Februar 2014 Taggeldleistungen erbracht habe. Gemäss den vor liegenden medizinischen Berichten sei eine Arbeitsunfähigkeit als Folge des Unfallerei gnisses vom 9. Februar 2014 jedoch nicht objektivierbar. Es handle sich einzig um Prellun gen ohne nachweisbare strukturelle traumatische Läsion. Weitere Taggeldfor derungen würden daher abgelehnt (Urk. 7/19). Dagegen erhob der Versicherte am 1 2. Juni bzw. 8. Juli 2014 Einspr ache (Urk. 7/24 und Urk. 7/34), woraufhin Kreisarzt Prof. Z.___ am 9. Oktober 2014

eine weitere medizinische Aktenbeur teilung vor nahm (Urk. 7/43). Mit Entscheid vom 3 1. Oktober 2014 hiess die SUVA die Einsprache des Versicherten in dem Sinne teilweise gut, dass sie ihm neben den bereits erbrachten Taggeldleistungen vom 1 4. Februar bis zum 9. März 2014 Taggelder auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu sprach (Urk. 2).

E. 1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlim mert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusam menhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und aus schliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn ent weder der Gesund heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesge richts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tat frage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungs begrün dender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicher ten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S.

328 f. E.

3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grund fall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungs arten

massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 1 1. März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwe rden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungs kosten nach Art.

E. 1.4 Ist der Versicherte infolge eines Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts, ATSG), so hat er Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG).

Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente od er mit dem Tod des Versicherten (Art.

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S.

572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 1. Dezember 2014 Beschwerde und bean tragte, es seien ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheids die gesetzli chen Leistungen aus dem Unfalle reignis vom 9. Februar 2014 über den 9. März 2014 hinaus zu erbringen; eventualiter sei durch die Beschwerdegegnerin eine ergänzende MRI-Untersuchung des rechten Kniegelenks durch zuführen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdea ntwort vom 1 9. Dezember 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 2 2. Dezember 2014 angezeigt wurde (Urk. 8).

E. 2.1 Nach dem Unfallereignis vom 9. Februar 2014 wurde n im provisorischen Kurz a ustrittsbericht der Notfallstation des Spitals Y.___ vom 9. Februar 2014

(1) eine Thoraxkontusion rechts, (2) ei ne Kniekontusion rechts und (3) eine Osteo genesis

imperfecta Typ I (Nebendiagnose; vorbestehend) diagnostiziert . Es wurde festgehalten, dass sich in der FAST- Sono grafie Abdomen keine freie Flüssig keit perihepatisch, perisplenisch und im kleinen Becken gezeigt habe . In der Röntgenuntersuchung des Knies ap /seitlich, Patella tangential, seien keine Frakturen ersichtlich gewesen (Urk. 7/17). Im Arztzeugnis vom 9. Februar 201 4 erklärte A.___, Assistenzarzt Chirurgie des Spitals Y.___, dass der Besc hwerdeführer vom 9. bis zum 13. Februar 2014 unfallbedingt zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/9). 2 .2

Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin, diagnostizierte im Arztzeugnis UVG vom 1 1. März 2014

(1) eine Thoraxkontusion und (2) eine depressive Reak tion. Sie gab an, dass der Beschw erdeführer wegen des Fusses zu 4 0 % arbeits unfähig sei. Wegen der Rippen bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/8) . 2 .3

Im Bericht vom 3 0. April 2014 stellte Dr. B.___

folgende Diagnosen (Urk. 7/12) : (1) Status nach Stolpersturz am 9. Februar 2014 - Thoraxkontusion rechts und Kniekontusion - Knie rechts mit Ansatztendinitis der Patella - Schulter mit „ Frozen

Shoulder “; Differenz ialdiagnose: V erdacht auf Impinge - ment /partiellen Rotatorenmanschettendefekt (2) Status nach Zerrung des oberen Sprunggelenks (OSG) 2011 - Status nach Refixation der Peronealsehne im Mai 2011 - persistierende Restbeschwerden (3) eine Osteogenesis

imperfecta Typ I

Dr. B.___ führte aus, dass beim Beschwe rdeführer wegen der Grundkrankheit Osteogenesis

imperfecta Typ I aktue ll – zwei Monate nach dem Sturz mit Abstützreaktion

– noch persistierende Beschwerden im Bereich des rechten Knies und der rechten Schulter vorliegen würden. Diese Restbeschwerden würden aktuell noch zu einer verminderten Arbeitsfähigkeit führen, bei schmerzhafter Bewegungseinschränkung (Urk. 7/12). 2 .4

Kreisarzt Prof. Z.___ erklärte in der Aktenbeurteilung vom 9. Mai 2014, dass nach Kenntnis der medizinischen Berichte eine Arbeitsunfähigkeit als Folge des Unfallereignisses vom 9. Februar 2014 nicht objektivierbar sei. Es handle sich ausschliesslich um Prellungen ohne eine nachweisbare

strukturelle traumatisch e Läsion. Nach allgemeiner ärztlicher Erfahrung seien derartige Beschwerden nach spätestens vier bis sechs Wochen abgeklungen. Die Arbeitsfähigkeit sollte ab sofort bestehen (Urk. 7/16).

E. 2.2 ) . Weiter erklärte Dr. B.___ i m Bericht vom 3 0. April 2014, dass wegen der Grundkrankheit Osteogenesis

imperfecta Typ I aktuell – zwei Monate nach dem Sturz mit Abstützreaktion

– noch per sistierende Beschwerden im Bereich des rechten Knies und der rec hten Schulter vorlägen, welche zu einer verminderten Arbeitsfähigkeit führen würden, bei schmerzhafter Bewegungseinschränkung (vgl. E.

E. 2.3 ). Dass sich der Beschwer deführer beim Unfall vom 9. Februar 2014 auch eine Verletzung der rechten Schulter zugezogen hätte, geht allerdings weder aus dem Kurzaustrittsbericht der Notfallstation des Spitals Y.___ vom 9. Februar 2014 (vgl. E. 2.1) noch

aus

Dr. B.___ eigenem Arztzeugnis

vom 1 1. März 2014 hervor (vgl. E. 2.2) . Inwiefern die Osteogenesis

imperfecta Typ I die Heilung der anlässlich des Unfallereignisses vom 9. Februar 2014 erlittenen Kniekontusion rechts verzö gert haben soll, hat Dr. B.___

sodann nicht begründet.

Im Weiteren hat Dr. E.___ im Bericht vom 2. Oktober 2014 einzig eine Osteo ge nesis

imperfecta Typ I diagnostiziert und die attestierte 50%ige Arbeits un fähi gkeit des Beschwerdeführers

darauf – und nicht auf die Folgen des Unfall ereignisses vom

9. Februar 2014 – zurückgeführt (vgl. E. 2.8).

E. 2.5 Dr. med. C.___, Leitende Ärztin Radiologie des Spitals Y.___, legte im Bericht vom 1 1. Juni 2014 zuhanden von Dr. B.___ dar, dass das glei chentags durchgeführte MRI des Knies rechts nativ Zeichen einer Bursitis prae patellaris und eine umschriebene Chondropathia

patellae Grad I-II medialseitig zeige. Weiter seien geringe degenerative Veränderungen des medialen Gelenk kompartiment s mit umschriebener Chondropathia des femoralen Gelenkknor pels und verkürzter Pars intermedia des Innenmeniskus ersichtlich. Der Bandapparat sei intakt (Urk. 7/23).

E. 2.6 Dr. B.___ hielt im Unfallschein UVG (ohne Datum, Eingangsdatum: 7. Juli 2014) fest, dass der Beschwerdeführer vom 1 2. Februar bis zum 3. Juni 2014 zu 40 % bzw. 50 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 7/32). A nlässlich des Telefon gesprächs mit der Beschwerdegegnerin vom 1 3. Juni 2014 erklärte Dr. B.___, dass aufgrund des Unfalls vom 9. Februar 2014 keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen sei. Der Beschwerdeführer habe ihr alle Unterlagen entzogen und werde einen neuen Arzt aufsuchen (Urk. 7/22). 2 .7

Med. pract . D.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, gab im Bericht vom 1 1. August 2014 an, dass der Beschwerdeführer wegen des erlittenen Knietrau mas zurzeit noch analgetisch behandelt werde. Die rheumatologische Betreuung erfolge durch Dr. med. E.___, FMH Rheumatologie . Eine Verbesserung sei noch zu erwarten, in welchem Zeitraum aber aktuell nicht beurteilbar (Urk. 7/39). 2 .8

Dr. E.___

diagnostiziert e im Bericht vom 2. Oktober 2014 eine Osteogenesis

imper fecta, seit Jahren bekannt mit inter mittierenden Arthralgien. Er führte aus, dass beim Beschwerdeführer intermittierend Kniegelenksprobleme, insbe sondere mit Schwellungen bei retropatellären Arthrosen, aufgetreten seien. Bei schwerer körperlicher Arbeit sei es jeweils zu einer Zunahme der Gelenks schmerzen und – schwellungen gekommen. Aktuell erfolge eine Therapie mit Prolia

subcutan in halbjährlichen Abständen. Darunter sei die Situation bezüg lich der Knochen einige rmassen stabil. M it einer wesentlichen Verbesserung der Schmerzsymptomatik sei aktuell allerdings nicht zu rechnen. Insgesamt könne man zufrieden sein, wenn die derzeitige Belastbarkeit erhalten bleibe. Vorerst sei der Beschwerdeführer für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten als zu 50 % arbeitsfähig zu betrachten. Für eine schwere körperliche Arbeit sei er ungeeignet (Urk. 7/42). 2 .9

Kreisarzt Prof. Z.___ erklärte in der ärztlichen Beurteilung vom 9. Oktober 2014, dass im vorliegenden Fall als Folge eines Sturzes mit Verletzung des Thorax rechts und nachfolgend des Kniegelenks rechts zu keinem Zeitpunkt ein struk turell er traumatischer Schaden habe belegt werden können. Der Beschwerde führer leide unter einer Osteogenesis

imperfecta Typ I. Bei dieser Erkrankung komme es, teils bei banalen Verrichtungen, häufig zu Frakturen aufgrund einer nur ungenügenden Knochenbildung und – stabilisierung . Vorliegend seien jedoch keine knöchernen Läsionen nachgewiesen worden, so dass hier nicht grundsätzlich von einer verzögerten Knochenheilung auszugehen sei. Der Sta tus quo ante sei aus kreisärztlicher Sicht vier Wochen nach dem Unfallereignis erre icht (Urk. 7/43).

E. 2.10 Dr. E.___

führte im Bericht vom 2 7. November 2014 zuhanden des Rechtsver treters des Beschwerdeführers aus, dass er den Beschwerdeführer bezüglich des Unfallereignisses vom 9. Februar 2014 am 2 6. Juni 2014 erstmalig untersucht habe. Der Beschwerdeführer habe damals noch rechtsseitige Knieschmerzen beim Treppensteigen und eine intermittierend auftretende Schwellung des rechten Kniegelenks angegeben. In der klinischen Untersuchung habe sich eine normale rechtsseitige Beweglichkeit ohne Absinken im Einbeinstand gezeigt. Sodann habe im Kniebereich auch keine Schwellung vorgelegen. Im weiteren Verlauf hätten sich gemäss Aktenkonsilium Schmerzen im OSG rechts ergeben. Die weitere konventionelle radiologische Abklärung sei bis auf eine geringgra dige

Chondropathie unauffällig gewesen. Auch klinisch habe kein Verdacht auf eine strukturelle Kniebinnenläsion bestanden. Bei anhaltender Problematik hätte diesbezüglich

eine MRI-Untersuchung durchgeführt werden müssen. Bei e iner Osteogenesis

imperfecta Typ I sei mit einer erhöhten Knochenbrüchigkeit auch durch inadäquate Traumen zu rechnen. Bereits im Vorfeld sei durch die Beschwerdegegnerin belegt worden, dass damals keine strukture lle Knochenl ä sion vorgelegen habe. Diesbezüglich werde es schwierig, den Entscheid der Beschwerdegegnerin anzufechten. Allenfalls sollte bzw. könne noch eine MRI Untersuchung bezüglich d es Knies durchgeführt werden, damit sich mit tels Bildgebung eine Knochenläsi on nachweisen bzw. eine Kniebinnenläsion aus schliessen lasse (Urk. 3/5). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1 .1

Gemäss

Art.

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich

im angefochtenen Einspracheentsche id vom 3 1. Oktober 2014, mit dem sie dem Beschwerdeführer nebst den bereits erbrachten Taggeldleistungen vom 1 4. Februar bis zum 9. März 2014 Taggelder auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % zusprach, in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die ärztliche Beurteilung von Kreisarzt Prof. Z.___ vom

9. Oktober 2014.

E. 3.2 Kreisarzt Prof. Z.___ führte in dieser ärztlichen Beurteilung aus, dass im vorliegen den Fall als Folge eines Sturzes mit Verletzung des Thorax rechts und nachfolgend des Kniegelenks rechts zu keinem Zeitpunkt ein strukturell er trau matischer Schaden habe belegt werden können. Der Beschwerdeführer leide unter einer Osteogenesis

imperfecta Typ I. Bei dieser Erkrankung komme es, teils bei banalen Verrichtungen, häufig zu Frakturen aufgrund einer nur unge nügenden Knochenbildung und – stabilisierung . Vorliegend seien jedoch keine knöcherne n Läsionen nachgewiesen worden. Im MRI des rechten Kniegelenks vom 1 1. Juni 2014 seien ausschliesslich intraartikuläre degenerative Verände rungen beschrieben worden. Dementsprechend sei hier nicht grundsätzlich von einer verzögerten Knochenheilung auszugehen. Der Status quo ante sei aus kreisärztlicher Sicht vier Wochen nach dem Unfallereignis erre icht (Urk. 7/43).

E. 3.3 Diese Beurte ilung von Kreisarzt Prof. Z.___, die er in Kenntnis der Vorakten abgab, ist überzeugend. Wie d ie Beschwerdegegnerin

zu Recht geltend machte (Urk. 6 S. 3),

wurde am 1 1. Juni 2014 im Spital Y.___ bereits eine MRI-Un tersuchung des Knies rechts durchgeführt, der en Ergebnisse Kreisarzt Prof. Z.___ i m Rah men seiner Beurteilung auch berücksichtigte . Ein struktureller traumati scher Schaden bzw. eine knö cherne Läsion konnte bei dieser MRI-Untersuchung nicht festgestellt werden (vgl. E. 2.5).

E. 3.4 Die Berichte von Dr. B.___ und Dr. E.___ vermögen die Beurteilung von Kreisarzt Prof. Z.___

nicht in Zweifel zu ziehen.

Dr. B.___ gab

im Arztzeugnis vom 1 1. März 2014 zunächst an, dass einzig noch wegen der Fussbeschwerden des Beschwerdeführers eine 40%ige Arbeits unfähigkeit bestehe, nicht wegen der Rippen (bzw. der am 9. Fe bruar 2014 erlittenen

Thoraxkontusion, vgl. E.

E. 3.5 Es ist somit festzuhalten, dass a uf die Beurteilung von Kreisarzt Pro f. Z.___, wonach der Status quo ante vier Wochen nach dem Unfallereignis vom 9. Februar 2014 erreicht sei, abgestellt werden kann. Die Beschwerdegegnerin stellte dabei für diesen vierwöchigen Zeitrau m grundsätzlich auf die von Dr. B.___ im Unfallschein UVG bescheinigte Arbeitsunfähigkeit ab (vgl. E. 2.6) –

was nicht zu beanstanden ist .

Die Beschwerdegegnerin hat einen Taggeldanspruch des Beschwerdeführers über den 9. März 2014 hinaus damit zu Recht verneint. 4.

Soweit der Beschwerdeführer über den Taggeldanspruch hinaus Leistungen der Beschwerdegegnerin beantragte (Urk. 1 S. 2), ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten. Denn die angefochtene Verfügung und der angefochtene Einspracheentscheid, deren Inhalt den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand b estimmen (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a), beurteilen einzig d en Taggeldanspruch. 5.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3 1. Oktober 2014 erweist sich dem zufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind

Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. 1 .2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst vor aus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krank heit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E.

4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie gen den Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20

E. 13 vom 1 1. März 2014 E. 2.3.2).

E. 16 Abs. 2 UVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00280 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

17. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter Rechtsanwälte Pugatsch Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1971, war seit dem 1. November 2013 in einem 60% Pensum als Platzwart bei der Gemeinde Y.___ angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 9. Februar 2014 bei sich zu Hause beim Spielen mit seinen Kindern stolperte und stürzte (Schadenmeldung UVG vom 2 0. Februar 2014, Urk. 7/1). Der Versicherte begab sich in die Notfal l station des Spitals Y.___, wo (1) eine Thoraxkontusion rechts, (2) eine Knie kontusion rechts und (3) eine Osteogenesis

imperfecta Typ I (Nebendiagnose; vorbestehend)

diagnostiziert wurde n (provisorischer Kurza ust rittsbericht vom 9. Februar 2014, Urk. 7/17). Die SUVA trat auf den Schaden ein und teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 2 5. Februar 2014 mit, dass er die gesetzlichen Versicherungsleistungen erhalte (Urk. 7/3). Am 9. Mai 2014 nahm Kreisarzt Prof. Dr. med. Z.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, eine medizini sche Aktenbeurteilung vor (Urk. 7/16).

Mit Verfügung vom 1 3. Mai 2014 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass sie gestützt auf das Arbeits unfähigkeitszeugnis des Spitals Y.___ vom 9. bis zum 1 3. Februar 2014 Taggeldleistungen erbracht habe. Gemäss den vor liegenden medizinischen Berichten sei eine Arbeitsunfähigkeit als Folge des Unfallerei gnisses vom 9. Februar 2014 jedoch nicht objektivierbar. Es handle sich einzig um Prellun gen ohne nachweisbare strukturelle traumatische Läsion. Weitere Taggeldfor derungen würden daher abgelehnt (Urk. 7/19). Dagegen erhob der Versicherte am 1 2. Juni bzw. 8. Juli 2014 Einspr ache (Urk. 7/24 und Urk. 7/34), woraufhin Kreisarzt Prof. Z.___ am 9. Oktober 2014

eine weitere medizinische Aktenbeur teilung vor nahm (Urk. 7/43). Mit Entscheid vom 3 1. Oktober 2014 hiess die SUVA die Einsprache des Versicherten in dem Sinne teilweise gut, dass sie ihm neben den bereits erbrachten Taggeldleistungen vom 1 4. Februar bis zum 9. März 2014 Taggelder auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu sprach (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1. Dezember 2014 Beschwerde und bean tragte, es seien ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheids die gesetzli chen Leistungen aus dem Unfalle reignis vom 9. Februar 2014 über den 9. März 2014 hinaus zu erbringen; eventualiter sei durch die Beschwerdegegnerin eine ergänzende MRI-Untersuchung des rechten Kniegelenks durch zuführen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdea ntwort vom 1 9. Dezember 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 2 2. Dezember 2014 angezeigt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1 .1

Gemäss

Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind

Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. 1 .2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst vor aus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krank heit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E.

4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie gen den Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlim mert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusam menhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und aus schliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn ent weder der Gesund heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesge richts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tat frage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungs begrün dender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicher ten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S.

328 f. E.

3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grund fall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungs arten

massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 1 1. März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwe rden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungs kosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 1 1. März 2014 E. 2.3.2). 1.4

Ist der Versicherte infolge eines Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts, ATSG), so hat er Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG).

Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente od er mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 2 UVG). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S.

572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.

2.1

Nach dem Unfallereignis vom 9. Februar 2014 wurde n im provisorischen Kurz a ustrittsbericht der Notfallstation des Spitals Y.___ vom 9. Februar 2014

(1) eine Thoraxkontusion rechts, (2) ei ne Kniekontusion rechts und (3) eine Osteo genesis

imperfecta Typ I (Nebendiagnose; vorbestehend) diagnostiziert . Es wurde festgehalten, dass sich in der FAST- Sono grafie Abdomen keine freie Flüssig keit perihepatisch, perisplenisch und im kleinen Becken gezeigt habe . In der Röntgenuntersuchung des Knies ap /seitlich, Patella tangential, seien keine Frakturen ersichtlich gewesen (Urk. 7/17). Im Arztzeugnis vom 9. Februar 201 4 erklärte A.___, Assistenzarzt Chirurgie des Spitals Y.___, dass der Besc hwerdeführer vom 9. bis zum 13. Februar 2014 unfallbedingt zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/9). 2 .2

Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin, diagnostizierte im Arztzeugnis UVG vom 1 1. März 2014

(1) eine Thoraxkontusion und (2) eine depressive Reak tion. Sie gab an, dass der Beschw erdeführer wegen des Fusses zu 4 0 % arbeits unfähig sei. Wegen der Rippen bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/8) . 2 .3

Im Bericht vom 3 0. April 2014 stellte Dr. B.___

folgende Diagnosen (Urk. 7/12) : (1) Status nach Stolpersturz am 9. Februar 2014 - Thoraxkontusion rechts und Kniekontusion - Knie rechts mit Ansatztendinitis der Patella - Schulter mit „ Frozen

Shoulder “; Differenz ialdiagnose: V erdacht auf Impinge - ment /partiellen Rotatorenmanschettendefekt (2) Status nach Zerrung des oberen Sprunggelenks (OSG) 2011 - Status nach Refixation der Peronealsehne im Mai 2011 - persistierende Restbeschwerden (3) eine Osteogenesis

imperfecta Typ I

Dr. B.___ führte aus, dass beim Beschwe rdeführer wegen der Grundkrankheit Osteogenesis

imperfecta Typ I aktue ll – zwei Monate nach dem Sturz mit Abstützreaktion

– noch persistierende Beschwerden im Bereich des rechten Knies und der rechten Schulter vorliegen würden. Diese Restbeschwerden würden aktuell noch zu einer verminderten Arbeitsfähigkeit führen, bei schmerzhafter Bewegungseinschränkung (Urk. 7/12). 2 .4

Kreisarzt Prof. Z.___ erklärte in der Aktenbeurteilung vom 9. Mai 2014, dass nach Kenntnis der medizinischen Berichte eine Arbeitsunfähigkeit als Folge des Unfallereignisses vom 9. Februar 2014 nicht objektivierbar sei. Es handle sich ausschliesslich um Prellungen ohne eine nachweisbare

strukturelle traumatisch e Läsion. Nach allgemeiner ärztlicher Erfahrung seien derartige Beschwerden nach spätestens vier bis sechs Wochen abgeklungen. Die Arbeitsfähigkeit sollte ab sofort bestehen (Urk. 7/16). 2.5

Dr. med. C.___, Leitende Ärztin Radiologie des Spitals Y.___, legte im Bericht vom 1 1. Juni 2014 zuhanden von Dr. B.___ dar, dass das glei chentags durchgeführte MRI des Knies rechts nativ Zeichen einer Bursitis prae patellaris und eine umschriebene Chondropathia

patellae Grad I-II medialseitig zeige. Weiter seien geringe degenerative Veränderungen des medialen Gelenk kompartiment s mit umschriebener Chondropathia des femoralen Gelenkknor pels und verkürzter Pars intermedia des Innenmeniskus ersichtlich. Der Bandapparat sei intakt (Urk. 7/23). 2.6

Dr. B.___ hielt im Unfallschein UVG (ohne Datum, Eingangsdatum: 7. Juli 2014) fest, dass der Beschwerdeführer vom 1 2. Februar bis zum 3. Juni 2014 zu 40 % bzw. 50 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 7/32). A nlässlich des Telefon gesprächs mit der Beschwerdegegnerin vom 1 3. Juni 2014 erklärte Dr. B.___, dass aufgrund des Unfalls vom 9. Februar 2014 keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen sei. Der Beschwerdeführer habe ihr alle Unterlagen entzogen und werde einen neuen Arzt aufsuchen (Urk. 7/22). 2 .7

Med. pract . D.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, gab im Bericht vom 1 1. August 2014 an, dass der Beschwerdeführer wegen des erlittenen Knietrau mas zurzeit noch analgetisch behandelt werde. Die rheumatologische Betreuung erfolge durch Dr. med. E.___, FMH Rheumatologie . Eine Verbesserung sei noch zu erwarten, in welchem Zeitraum aber aktuell nicht beurteilbar (Urk. 7/39). 2 .8

Dr. E.___

diagnostiziert e im Bericht vom 2. Oktober 2014 eine Osteogenesis

imper fecta, seit Jahren bekannt mit inter mittierenden Arthralgien. Er führte aus, dass beim Beschwerdeführer intermittierend Kniegelenksprobleme, insbe sondere mit Schwellungen bei retropatellären Arthrosen, aufgetreten seien. Bei schwerer körperlicher Arbeit sei es jeweils zu einer Zunahme der Gelenks schmerzen und – schwellungen gekommen. Aktuell erfolge eine Therapie mit Prolia

subcutan in halbjährlichen Abständen. Darunter sei die Situation bezüg lich der Knochen einige rmassen stabil. M it einer wesentlichen Verbesserung der Schmerzsymptomatik sei aktuell allerdings nicht zu rechnen. Insgesamt könne man zufrieden sein, wenn die derzeitige Belastbarkeit erhalten bleibe. Vorerst sei der Beschwerdeführer für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten als zu 50 % arbeitsfähig zu betrachten. Für eine schwere körperliche Arbeit sei er ungeeignet (Urk. 7/42). 2 .9

Kreisarzt Prof. Z.___ erklärte in der ärztlichen Beurteilung vom 9. Oktober 2014, dass im vorliegenden Fall als Folge eines Sturzes mit Verletzung des Thorax rechts und nachfolgend des Kniegelenks rechts zu keinem Zeitpunkt ein struk turell er traumatischer Schaden habe belegt werden können. Der Beschwerde führer leide unter einer Osteogenesis

imperfecta Typ I. Bei dieser Erkrankung komme es, teils bei banalen Verrichtungen, häufig zu Frakturen aufgrund einer nur ungenügenden Knochenbildung und – stabilisierung . Vorliegend seien jedoch keine knöchernen Läsionen nachgewiesen worden, so dass hier nicht grundsätzlich von einer verzögerten Knochenheilung auszugehen sei. Der Sta tus quo ante sei aus kreisärztlicher Sicht vier Wochen nach dem Unfallereignis erre icht (Urk. 7/43). 2.10

Dr. E.___

führte im Bericht vom 2 7. November 2014 zuhanden des Rechtsver treters des Beschwerdeführers aus, dass er den Beschwerdeführer bezüglich des Unfallereignisses vom 9. Februar 2014 am 2 6. Juni 2014 erstmalig untersucht habe. Der Beschwerdeführer habe damals noch rechtsseitige Knieschmerzen beim Treppensteigen und eine intermittierend auftretende Schwellung des rechten Kniegelenks angegeben. In der klinischen Untersuchung habe sich eine normale rechtsseitige Beweglichkeit ohne Absinken im Einbeinstand gezeigt. Sodann habe im Kniebereich auch keine Schwellung vorgelegen. Im weiteren Verlauf hätten sich gemäss Aktenkonsilium Schmerzen im OSG rechts ergeben. Die weitere konventionelle radiologische Abklärung sei bis auf eine geringgra dige

Chondropathie unauffällig gewesen. Auch klinisch habe kein Verdacht auf eine strukturelle Kniebinnenläsion bestanden. Bei anhaltender Problematik hätte diesbezüglich

eine MRI-Untersuchung durchgeführt werden müssen. Bei e iner Osteogenesis

imperfecta Typ I sei mit einer erhöhten Knochenbrüchigkeit auch durch inadäquate Traumen zu rechnen. Bereits im Vorfeld sei durch die Beschwerdegegnerin belegt worden, dass damals keine strukture lle Knochenl ä sion vorgelegen habe. Diesbezüglich werde es schwierig, den Entscheid der Beschwerdegegnerin anzufechten. Allenfalls sollte bzw. könne noch eine MRI Untersuchung bezüglich d es Knies durchgeführt werden, damit sich mit tels Bildgebung eine Knochenläsi on nachweisen bzw. eine Kniebinnenläsion aus schliessen lasse (Urk. 3/5). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich

im angefochtenen Einspracheentsche id vom 3 1. Oktober 2014, mit dem sie dem Beschwerdeführer nebst den bereits erbrachten Taggeldleistungen vom 1 4. Februar bis zum 9. März 2014 Taggelder auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % zusprach, in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die ärztliche Beurteilung von Kreisarzt Prof. Z.___ vom

9. Oktober 2014. 3.2

Kreisarzt Prof. Z.___ führte in dieser ärztlichen Beurteilung aus, dass im vorliegen den Fall als Folge eines Sturzes mit Verletzung des Thorax rechts und nachfolgend des Kniegelenks rechts zu keinem Zeitpunkt ein strukturell er trau matischer Schaden habe belegt werden können. Der Beschwerdeführer leide unter einer Osteogenesis

imperfecta Typ I. Bei dieser Erkrankung komme es, teils bei banalen Verrichtungen, häufig zu Frakturen aufgrund einer nur unge nügenden Knochenbildung und – stabilisierung . Vorliegend seien jedoch keine knöcherne n Läsionen nachgewiesen worden. Im MRI des rechten Kniegelenks vom 1 1. Juni 2014 seien ausschliesslich intraartikuläre degenerative Verände rungen beschrieben worden. Dementsprechend sei hier nicht grundsätzlich von einer verzögerten Knochenheilung auszugehen. Der Status quo ante sei aus kreisärztlicher Sicht vier Wochen nach dem Unfallereignis erre icht (Urk. 7/43). 3.3

Diese Beurte ilung von Kreisarzt Prof. Z.___, die er in Kenntnis der Vorakten abgab, ist überzeugend. Wie d ie Beschwerdegegnerin

zu Recht geltend machte (Urk. 6 S. 3),

wurde am 1 1. Juni 2014 im Spital Y.___ bereits eine MRI-Un tersuchung des Knies rechts durchgeführt, der en Ergebnisse Kreisarzt Prof. Z.___ i m Rah men seiner Beurteilung auch berücksichtigte . Ein struktureller traumati scher Schaden bzw. eine knö cherne Läsion konnte bei dieser MRI-Untersuchung nicht festgestellt werden (vgl. E. 2.5). 3.4

Die Berichte von Dr. B.___ und Dr. E.___ vermögen die Beurteilung von Kreisarzt Prof. Z.___

nicht in Zweifel zu ziehen.

Dr. B.___ gab

im Arztzeugnis vom 1 1. März 2014 zunächst an, dass einzig noch wegen der Fussbeschwerden des Beschwerdeführers eine 40%ige Arbeits unfähigkeit bestehe, nicht wegen der Rippen (bzw. der am 9. Fe bruar 2014 erlittenen

Thoraxkontusion, vgl. E. 2.2) . Weiter erklärte Dr. B.___ i m Bericht vom 3 0. April 2014, dass wegen der Grundkrankheit Osteogenesis

imperfecta Typ I aktuell – zwei Monate nach dem Sturz mit Abstützreaktion

– noch per sistierende Beschwerden im Bereich des rechten Knies und der rec hten Schulter vorlägen, welche zu einer verminderten Arbeitsfähigkeit führen würden, bei schmerzhafter Bewegungseinschränkung (vgl. E. 2.3). Dass sich der Beschwer deführer beim Unfall vom 9. Februar 2014 auch eine Verletzung der rechten Schulter zugezogen hätte, geht allerdings weder aus dem Kurzaustrittsbericht der Notfallstation des Spitals Y.___ vom 9. Februar 2014 (vgl. E. 2.1) noch

aus

Dr. B.___ eigenem Arztzeugnis

vom 1 1. März 2014 hervor (vgl. E. 2.2) . Inwiefern die Osteogenesis

imperfecta Typ I die Heilung der anlässlich des Unfallereignisses vom 9. Februar 2014 erlittenen Kniekontusion rechts verzö gert haben soll, hat Dr. B.___

sodann nicht begründet.

Im Weiteren hat Dr. E.___ im Bericht vom 2. Oktober 2014 einzig eine Osteo ge nesis

imperfecta Typ I diagnostiziert und die attestierte 50%ige Arbeits un fähi gkeit des Beschwerdeführers

darauf – und nicht auf die Folgen des Unfall ereignisses vom

9. Februar 2014 – zurückgeführt (vgl. E. 2.8). 3.5

Es ist somit festzuhalten, dass a uf die Beurteilung von Kreisarzt Pro f. Z.___, wonach der Status quo ante vier Wochen nach dem Unfallereignis vom 9. Februar 2014 erreicht sei, abgestellt werden kann. Die Beschwerdegegnerin stellte dabei für diesen vierwöchigen Zeitrau m grundsätzlich auf die von Dr. B.___ im Unfallschein UVG bescheinigte Arbeitsunfähigkeit ab (vgl. E. 2.6) –

was nicht zu beanstanden ist .

Die Beschwerdegegnerin hat einen Taggeldanspruch des Beschwerdeführers über den 9. März 2014 hinaus damit zu Recht verneint. 4.

Soweit der Beschwerdeführer über den Taggeldanspruch hinaus Leistungen der Beschwerdegegnerin beantragte (Urk. 1 S. 2), ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten. Denn die angefochtene Verfügung und der angefochtene Einspracheentscheid, deren Inhalt den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand b estimmen (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a), beurteilen einzig d en Taggeldanspruch. 5.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3 1. Oktober 2014 erweist sich dem zufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl