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UV.2014.00278

Feststellung von Status quo sine (Rücken) und fehlendem relevanten Integritätschaden (Schulter) durch Parteigutachten nicht widerlegt; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2016-01-18 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1968, war seit 1991 in einem Pensum von 50 % als Chauffe use bei der Z.___

tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als sie sich am

1 0. November 2009 beim Sturz aus zirka 1 Meter Höhe auf die linke Körperseite eine Schulterkontusion und eine Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS) zuzog ( Urk. 9/1 Ziff. 1-, Urk. 9/144 S. 1 Mitte lit . A).

Am 9. September 2011 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 3 0. Novem ber 2011 auf ( Urk. 9/149/2); am 1. März 2012 trat die Versicherte eine neue Stelle im Umfang von 60 % als Ausbildnerin / Instruktorin an ( Urk. 9/191) .

Mit Verfügung vom 1 6. Juli 2013 stellte die SUVA die bis dahin gewährten Leis tungen per 1. März 2012 ein und verneinte einen Anspruch auf Integritäts entschädigung für Beschwerden an der linken Schulter ( Urk. 9/228).

Die dagegen von der Versicherten am 1 3. September 2013 erhobene Einsprache ( Urk. 9/231) wies sie mit Einspracheentscheid vom 2 4. Oktober 2014 ( Urk. 9/240 = Urk.

2) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 4. Oktober 2014 ( Urk.

2) erhob die Versi cherte am 2 5. November 2014 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, dieser sei auf z uheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die gesetzli chen Leistungen zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1). Ferner sei das Honorar des von ihr kon sultierten Arztes der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen beziehungsweise bei der Bemessung der Parteientschädigung zu berücksichtigen (S. 2 Ziff. 2).

Die SUVA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Februar 2015 ( Urk.

8) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 9. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Un fallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausal zu sammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hin weisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2

Gemäss Rechtsprechung entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfall ereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeig net war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. In solchen Fällen hat die Unfallversi che rung praxisgemäss auch für Rezidive und allfällige Operationen aufzukom men (Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2014 vom 9. Februar

2015 E.

6.1, 8C_209/2014 vom 3. September 2014 E.

5.2 , 8C_677/2007 vom 4. Juli 2008 = SVR 2009 UV Nr. 1 E. 2.3). 1.3

In der Rechtsprechung werden als Beispiele für ein Unfallereignis von besonde rer Schwere etwa ein freier Sturz aus erheblicher Höhe, ein Sprung aus 10

m Höhe , ein Sturz beim Tragen von Lasten oder ein Zusammenstoss bei grosser Geschwindigkeit genannt (Urteile U 408/04 vom 9. Mai

2005 E.

3.1 , U 24/00 vom 2 6. Juli 2000 E. 3c). Es sind massivste Gewalteinwirkungen auf den Körper not wendig (Urteil U 2/99 vom 2 7. Dezember 1999 E. 5). 1.4

Ist die Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur akti viert , nicht aber verursacht worden, so hat die Unfallversicherung nur Leistun gen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann das Errei chen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboi schial gien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige rich tunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss; eine traumatische Verschlim me rung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2014 vom 9. Febru ar 2015 E.

6.1 , 8C_326/2013 vom 4. Juni 2014 E.

2.3, 8C_677/2007 vom 4. Juli 2008 = SVR 2009 UV Nr. 1 E. 2.3.1 f.). 1.5

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde er hebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität er leidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresver dienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritäts schadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die kör perliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, au gen fällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemes sung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen meh rere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Un fällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Be ein träch tigung fest gesetzt (Abs. 3). 1.6

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen ein ander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.

5.1; 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S.

24 f.).

Soweit sich ein Entscheid auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen stützt, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit dieser ärztli chen Feststellungen, ist eine versicherungs-externe medizinische Begutachtung nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts (ATSG) oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (BGE 135 V 465 E. 4.6 ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) davon aus, im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (März 2012) hätten bezüglich des Rü cken s keine Unfallfolgen mehr vorgelegen beziehungsweise sei der Status quo sine mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erreicht gewesen, weshalb bezüglich des Rückens kein Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen mehr bestehe (S. 5 Ziff. 1.c).

Bezüglich der Schulter könne nicht von einem erheblichen (min des tens 5

% betragenden ) unfallbedingten Integritätsschaden ausgegangen wer den, sodass kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bestehe (S. 7 Ziff. 2b) . 2.2

Die Beschwerdeführerin verwies demgegenüber auf die Beurteilungen des von ihr beauftragten Arztes; es sei damit erstellt, dass die Auffassung der Beschwer degegnerin unzutreffend sei ( Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, ob bezüglich des Rückens im Zeitpunkt der Leis tungseinstellung noch Unfallfolgen vorlagen, und wie es sich mit einer all fälligen Integritätseinbusse an der linken Schulter verhält. 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin schilderte am 1 2. Februar 2010 den Unfallhergang vom 1 0. November 2009 gegenüber der Beschwerdegegnerin wie folgt ( Urk. 9/36 S. 1 ) : Als ich (…) mit meiner Tour fertig war, habe ich an der Rampe in der Verteiler zentrale (…) das Leergut aus dem Lkw entladen. Dann wollte ich das Rampen blech (…) in kniender Position aufklappen, damit ich nachher mit dem Lkw von der Rampe wegfahren konnte. Bei dieser Aktion habe ich den Halt bezie hungsweise das Gleichgewicht verloren, machte einen Fehltritt oder bin mit dem einen Bein ausgerutscht (bin mir nicht mehr ganz sicher) und drohte die Rampe hinunterzustürzen. Instinktiv habe ich mich an einer Verstrebung bei der Verladerampe festgehalten und versuchte mit dem linken Arm, mein gan zes Körpergewicht aufgefangen. Durch diese Zugbewegung gab es mir einen heftigen Schmerz in die linke Schulter (Anriss der Muskulatur) und zusätzlich habe [beim] ich

mein rechtes Bein an der Rampenkonstruktion heftig anges tossen. Nach dem (fast) Sturz konnte ich meinen Arm nicht mehr bewegen, sehr heftige Schmerzen und völlig blockiert. 3.2

Im Bericht über die Hospitalisation im Zusammenhang mit der am 1 4. Novem ber 2009 erfolgten Operation ( Urk. 9/11 S. 1) und im Austrittsbericht der Klinik A.___ vom 1 9. Januar 2010 ( Urk. 9/18 S.

3 ) wurde zum Unfall hergang ausgeführt, die Patientin habe einen Sturz aus zirka 1 Meter Höhe auf die linke Kör perseite erlitten, worauf sie starke Schmerzen in der linken Schulter und im Rücken verspürt habe. Einen Tag danach sei es zur Exazerbation der Lumbalgie mit ischialgiformen Ausstrahlungen in das linke Bein sowie zur Ent wicklung einer Schwäche im linken Fuss gekommen. Radiologisch habe sich eine grosse, frei perforierte Diskushernie L5/S1 gefunden, welche die klinisch e Symptomatik gut erklärt habe. Die entsprechende Operation

- am 1 4. November 2009 ( Urk. 9/12) - sei komplikationslos verlaufen, die Schmerzsymptomatik habe sich relativ rasch zurückgebildet und die motorischen Ausfälle des linken Beines hätten sich bereits leicht gebessert. 3.3

Laut Operationsbericht vom 9. Juni 2010 ( Urk. 9/54) fand am 3. Juni 2010 eine Schulteroperation statt. 3.4

Vom 2 9. Juni bis 1 0. August 2011 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der

B.___ , worüber a m 1 1. August 2011 berichtet wurde ( Urk. 9/144) . Darin wurde (nebst einer Migräne ohne Aura seit dem 2 0. Lebens jahr) folgende Diagnose genannt (S. 1 lit . A): Unfall vom 1 0. November 2009: Sturz aus zirka 1 Meter Höhe mit - Schulterkontusion links - Februar 2010 MRI Schulter links: subtotale Ruptur der Supraspinatus sehne ohne degenerative Veränderungen und ohne fettige Infiltration der Muskulatur - 3. Juni 2010: Schulter-Arthroskopie: Bizepssehnentenodese sowie Sup ra s pinatussehnen-Reinsertion und Kapsulotomie links bei Frozen

Shoulder , Supraspinatus -Sehnenruptur, ausgedehnter SLAP-Läsion Grad III links - 6. April 2011 neurologische Untersuchung: keine Hinweis auf neuro logische Ursache des Kraftdefizits, keine Suprascapularis -Neuropathie - LWS-Kontusion - biradikuläres

Reiz- und sensomotorisches Ausfallsyndrom L5/S1 - 1 4. November 2009 MRI LWS: grosse, freie perforierte Diskushernie L5/S1 links - 1 4. November 2009 mikrotechnische Fenestration und Rezessotomie L5/S1 links, Freilegung der Doppelwurzel L5/S1, Entfernung der Dis kushernie - 2 2. Juli 2011 Neurokonsil

Dr. C.___ / B.___ : residuelles sensomotori sches radikuläres Syndrom L5/S1 links

Die bisherige Tätigkeit als LKW- Chauffeuse wurde wegen zu hoher Anforderun gen (am bisherigen Arbeitsplatz) - Ladetätigkeit mit Hantieren von Lasten bis schwer und Arbeiten über Brusthöhe - als nicht zumutbar beurteilt (S. 2 oben).

Als ganztags zumutbar wurde leichte bis mittelschwere Arbeit beurteilt, dies mit folgenden Einschränkungen (S. 2 Mitte): - Schulter links: ohne Tätigkeit über Brusthöhe, ohne wiederholten Krafteinsatz des linken Arms - LWS: ohne Tätigkeit in längerdauernder vorgeneigter Rumpfposition oder Rotation, ausnahmsweise Hantieren von Lasten bis 25 kg 3.5

Am 2 1. Oktober 2011 berichtete Kreisarzt PD Dr. med. D.___ , Facharzt für Or thopädische Chirurgie, über seine am Vortag erfolgte Untersuchung ( Urk. 9/156) und führte unter anderem aus, vor einer abschliessenden Beurtei lung sei die Datenlage zu vervollständigen und bis dahin am aktuellen Proce dere festzu hal ten (S. 9 Mitte). 3.6

Kreisärztin Dr. med. E.___ , Fachärztin Neurochirurgie, berichtete am 2 9. Mai 2012 über die gleichentags erfolgte Untersuchung ( Urk. 9/201). In ihrer Beurteilung nannte sie folgende Diagnosen (S. 9 Ziff. 5): - Restbeschwerden linke Schulter mit / bei - Status nach Unfall am 1 0. November 2009 mit Zugbelastung des lin ken Armes - kernspintomographischer Nachweis einer subtotalen Supraspinatus sehnenruptur Februar 2010 - Status nach Schulterarthroskopie links mit Bizepssehnentenodese , Sup raspinatussehnen-Reinsertion und Kapsulotomie links bei Frozen

Shoulder , Supraspinatussehnenruptur , ausgedehnter SLAP-Läsion III-IV links am 9. Juni 2010 - Status nach Schulterkontusion links im April 2012 - residuelles sensomotorisches S1-Wurzelsyndrom links mit / bei - Status nach mikrotechnischer Diskushernienoperation L5/S1 links am 1 4. November 2009

Sie führte unter anderem aus, sie habe die Beschwerdeführerin gebeten, den Unfall noch einmal zu schildern (S. 6 unten). Beim Anheben der Verladerampe müsse sie ausgerutscht sein, „der linke Fuss ging ins Leere, das rechte Bein blieb auf der Rampe liegen. Um den Sturz abzufangen, hielt sie sich mit der linken Hand an einer Verstrebung der Seitenwand fest. Somit hing sie zeitweise am linken Arm, das rechte Bein war seitlich ausgestreckt auf der Rampe verblieben. Während dem Hinunterstürzen beziehungsweise vor dem Abfangen mit dem linken A rm sei sie an der seitlichen Wand mit Schulter und Rücken angeschla gen. Sofort nach dem Unfall habe sie starke Schmerzen in der linken Schulter gehabt und habe den linken Arm nicht richtig bewegen können. Der gesamte Rücken habe ihr ebenfalls wehgetan mit Betonung des unteren Teils. Eine Aus strahlung in die Beine bestand damals noch nicht .“ (S. 6 f.).

Sie führte weiter aus, die Läsion an der linken Schulter und damit die Arthros ko pie

seien als unfallkausal anzusehen. In der aktuellen klinischen Un tersuch ung finde sich ein leicht positiver Jobe -Test sowie eine abgeschwächte Aussen rotation links; die globale Beweglichkeit der linken Schulter sei bei Sta tus nach Supraspinatussehnenläsion relativ gut. Durch das neuerliche Trauma von An fang April 2012 bestünden vermehrte Schulterschmerzen links ohne kli nischen Hinweis für einen neuen pathologischen Befund; e s sei aktuell von ei ner Schul terprellung links auszugehen , di e nach 8 Wochen abgeklungen sein sollte (S. 9 unten).

Die linke Schulter betreffend sei die Erheblichkeitsgrenze einer Integritätsent schädigung nicht erreicht (S. 10 oben).

Der Unfallmechanismus habe sich im Wesentlichen als Zugbelastung ausge wirkt, es habe weder eine Stauchung der LWS noch eine Überstreckung bezie h ungsweise Überbeugung stattgefunden. Durch das Anschlagen des Oberkörpers / Rücken an der Seitenwand könne eine Kontusion postuliert werden; eine leichte Torsionsbewegung könne ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Die dabei ein wirkenden Kräfte seien jedoch nicht ausreichend, um einen Bandschei benvorfall zu verursachen (S. 10 Mitte).

Durch das Unfallereignis vom 1 0. November 2009 sei der Bandscheibenvorfall aus gelöst worden; der Unfall bedinge den Bandscheibenvorfall jedoch nicht wes entlich. Es sei durch den Unfall zu einer vorübergehenden, nicht richtungs geb en den Verschlimmerung des Bandscheibenleidens im Segment L5/S1 ge kom men. Insgesamt sei davon auszugehen, dass nach erfolgter

komplikations loser Band scheibenoperation der Status quo sine zum jetzigen Zeitpunkt ange nommen werden könne (S. 11 Mitte ). 3.7

Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie, erstattete am

8. Januar 2013 ein Aktengutachten im Auftrag der Rechtsschutzversicherung der Beschwerdefüh rerin ( Urk. 9/215 = Urk. 3/5 ).

Er führte unter anderem aus, die Beurteilung der Kreisärztin in Bezug auf einen Integritätsschaden an der Schulter erscheine ihm unzutreffend (S. 9 unten). So würden doch für die Tätigkeiten erhebliche Einschränkungen angegeben und die Versicherte beklage belastungsabhängig e Schmerzen. Es erstaune, dass von der SUVA nicht auf eine mässige Periarthropathia

humero-scapularis abgestellt worden sei, was mit einer 10%igen Integritätsentschädigung verbunden wäre. Aufgrund der mit dem neuen Ereignis zusätzlich aufgetretenen Schmerzverstär kung wäre ein Arthro -MRI der linken Schulter angezeigt (S. 10 oben).

Er führte weiter aus, es sei unfallbedingt zu einem klassisch traumatisch be dingten Bandscheibenvorfall mit einer Wurzelkompression S1 links mit soforti gen sensomotorischen Ausfällen gekommen; dementsprechend sei eine Opera tion durchgeführt worden. Es seien sensomotorische Defizite sowie belastungs ab hän gige Beschwerden verblieben; ein Status quo sine sei definitionsgemäss ausge schlossen (S. 11 unten).

Der fraglos bestehende unfallunabhängige degenerative Vorzustand sollte nicht zur Annahme verführen, dass sich ein Bandscheibenvorfall auch ohne ein Er eig nis im Laufe des nächsten Jahres entwickelt hätte. Die Versicherte habe im mer hin 10 Jahre im belastenden Beruf als LKW- Chauffeuse gearbeitet, ohne dass Rückenbeschwerden zur Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Im MRI sei so gar Flüssigkeit im Gelenkspalt L5/S1 gesehen worden, auch dies spreche dafür, dass dieser Befund unfallbedingt verursacht worden sei (S. 11 f.).

Für die Wirbelsäule liege gemäss SUVA-Tabelle 7 ein Integritätsschaden vor. Die Versicherte leide an geringen Dauerschmerzen, die sich bei Belastung ver stärk ten und a uch in Ruhe beständen. Damit müsse von einer Schmerz ska lie rung von + bis ++ ausgegangen werden. Aus näher dargelegten Gründen ergebe sich gesamthaft ein Integritätsschaden von 20 % (S. 13 oben). 3. 8

Kreisärztin Dr. E.___ führte in ihrer Stellungnahme v om 5. Februar

2013 ( Urk. 9/217) unter anderem aus, entgegen der Ansicht von Dr. F.___ sehe sie im von der Versicherten geschilderten Unfallhergang keinen massiven Abknickme chanismus des Oberkörpers gegenüber dem Unterkörper. Die beim Manöver auf die LWS einwirkenden Kräfte seien nicht geeignet gewesen, einen Bandschei ben vorfall zu verursachen (S.

1). Im MRI vom 1 2. November 2009, zwei Tage nach dem Unfall, zeigten sich keine strukturellen Veränderungen ossär oder li gamen tär als Begleitverletzungen, die ein entsprechend schweres Trauma do kumentiert hätten (S. 1 unten). Die von Dr. F.___ erwähnte Flüssigkeit im Ge lenkspalt L5/S1 sodann sei Ausdruck der Arthrose im Facettengelenk im Sinne eines Gelenk er gusses und nicht Indiz für ein traumatisches Geschehen, sondern Hinweis für degenerative Veränderungen (S. 1 f.).

Betreffend die linke Schulter habe sich in der klinischen Untersuchung eine nur leichte Bewegungseinschränkung im Seitenvergleich präsentiert. Angesichts dessen und der von der Versicherten berichteten phasenweisen Beschwerdefrei heit liege eine leichte Form der Periarthrosis

humeroscapularis vor, welche die Erheblichkeitsgrenze einer Integritätsentschädigung nicht erreiche (S. 2 Mitte).

3.9

Dr. F.___ gab am 2 4. Mai 2013 eine weitere Beurteilung ab ( Urk. 9/224 = Urk. 3/4 ). Er führte unter anderem aus, die klassische Symptomatik eines Band scheibenvorfalls habe unmittelbar nach dem Ereignis vorgelegen und die Ver si cherte sei dementsprechend vier Tage nach dem Ereignis operiert worden, wo bei sich der die Nervenwurzel L5/S1 komprimierende Bandscheibenvorfall ge zeigt habe (S. 2 oben).

Man könne auch nicht davon ausgehen, dass ein stumme r Vorzustand vorge legen habe und eine bereits asymptomatische Diskushernie durch das Ereignis le dig lich ausgelöst worden sei (S. 2 Mitte). Wenn knapp zwei Jahre nach dem Er eignis noch von belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich der LWS ge spro chen und ein residuelles sensomot orisches radikuläres Ausfall syndrom dia g nos tiziert werde, könne nicht von einem Status quo sine gesprochen werden (S. 2 unten).

Die Schulter betreffend führte er unter anderem aus, die Versicherte habe ihm telefonisch angegeben, dass ihre Beweglichkeit noch nicht voll erreicht sei (S. 4 unten). Die noch vorhandenen strukturellen Schäden seien therapiepflichtig; sollten sie bestehen bleiben, so müsste eine Integritätsentschädigung im Sinne einer mässigen Periarthrosis

humeroscapularis , mithin 10 % , zugesprochen wer den (S. 5 oben).

3.10

Am 2 2. Oktober 2014 erstatte Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, eine orthopädische Beurteilung ( Urk. 9/239 = Urk. 3/6 ) . Er führte unter anderem aus, gemäss - näher erläuterter - gängiger Lehrmeinung seien nur Unfallereignisse mit massivster Gewaltein wirkung imstande, einen traumatisch bedingten Bandscheibenvorfall hervorzu rufen. Es sei (deshalb) überwiegend wahrscheinlich, dass das Schadenereignis vom 1 0. November 2009 nicht geeignet gewesen sei, die kernspintomographisch und intraoperativ festgestellten krankhaften Befunde der Lendenwirbelsäule her vorzurufen (S. 11 unten).

Aufgrund der objektivierbaren Bilddokumente sei eine relevante Gewalteinwir kung auf die Lendenwirbelsäule infolge des Ereignisses vom 1 0. November 2009 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen (S. 12 unten). Das Ereig nis habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer leichten vorübergehen den Verschlimmerung des vorbestehenden Lendenwirbelsäulenleidens geführt ; der Status quo sine sei fünf Monate danach eingetreten (S. 13).

Angesichts der in der Untersuchung vom 2 9. Mai 2012 erhobenen Beweglich keit bestehe kein entschädigungspflichtiger Integritätsschaden des linken Schul tergelenkes. Eine Omarthrose oder Periarthrosis

humeroscapularis liege entge gen der Auffassung von Dr. F.___ nicht vor (S. 14 unten). 3. 11

Dr. F.___ nahm a m 1 0. November 2014 ein weiteres Mal Stellung ( Urk. 9/245 = Urk. 3/3 ) und führte unter anderem aus, die Annahme einer jahrelangen Vor geschichte von bewegungs- und belastungsabhängigen Lendenwirbelsäulenbe schwerden sei unzutreffend (S. 3 f.). Diesbezüglich müsse aufgrund der Schmer zen von einem Integritätsschaden von 5-10 % ausgegangen werden, aufgrund der Ausfälle und der durchgeführten Operation müsse eine Erhöhung um min destens jeweils 5 % angenommen werden, so dass insgesamt ein Integritäts scha den von 15-20 % für den unfallbedingten Wirbelsäulenschaden vorliege (S.

8 Mitte). 3. 12

Dr. G.___ erstattete am 2 7. Januar 2015 eine weitere orthopädische Beurteilung ( Urk. 10) . Er führte unter anderem aus, die Beurteilung durch Dr. F.___ zeige keine neuen Aspekte auf, welche die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts in wesentlicher Weise veränderten und eine versicherungsmedizinische Neube wertung notwendig machten (S. 1 Mitte). Die Beschwerdeführerin sei bereits vor dem Ereignis von 2009 wegen therapieresistenter Schmerzen der Lendenwir bel säulen und intermittierender pseudoradikulären Ischialgien in Behandlung ge we sen, wie sich aus radiologischen Befundberichten von 2001 (vgl. Urk. 9/176, Urk. 9/18 4-185 ) ergebe. Aus der Literatur sei allgemein bekannt, dass sich der artige Verschleisserkrankungen über den Verlauf der Jahre progre dient ver schlech terten (S. 1 f. Ziff. 1) .

Die Annahme von Dr. F.___ betreffend Unfallhergang, es sei fast zu einem Spagat und einem massiven Abknicken des Oberkörpers im Sinne einer ‚Distrak tion‘ gekommen, sei spekulativ und decke sich nicht mit den zeitnah erstellten Bild dokumenten (S. 2 Ziff. 2).

Für einen allfälligen Integritätsschaden an der linken Schulter sei auf die Funk tionseinschränkung im Zeitpunkt der Abschlussuntersuchung (Mai 2012) und die dabei erhobenen Werte abzustellen, die allenfalls eine leichte Periarthrosis

humeroscapularis annehmen liessen, was gemäss Tabelle 1, 5 und 6 keine In te gritätsentschädigung ermögliche (S. 4 f. Ziff. 3). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, die - vier Tage nach dem Unfall ope rierte - Diskushernie L5/S1 sei nicht durch den Unfall verursacht worden, weil es dafür an der praxisgemäss geforderten massiven Gewalteinwirkung gefehlt habe. Sie sei durch den Unfall ausgelöst worden, es sei also bezogen auf die dege nerativ vorgeschädigte Wirbelsäule zu einer richtungsgebenden Verände rung gekommen, dies allerdings nur vorübergehend, da rund 5 Monate später mit dem Status quo sine ein Zustand erreicht gewesen sei, wie er auch ohne den Unfall eingetreten wäre . 4.2

Der von der Beschwerdeführerin beauftragte Orthopäde zog aus den ihm vorlie genden Akten zwei andere Schlussfolgerungen. Erstens erschien der Unfallher gang gemäss seiner Beurteilung geeignet, die genannte Diskushernie zu verur sachen, und zweitens machte er geltend, angesichts der dokumentierten Rest beschwerden könne definitionsgemäss nicht von einem Status quo sine ausge gangen werden. 4.3

Die Argumentation des von der Beschwerdeführerin konsultierten Arztes ver mag nicht zu überzeugen. Bezüglich Verursachung setzte er sich nicht nach voll ziehbar mit dem Pflichtkriterium der besonderen Schwere des Unfallereig nisses

(vorstehend E.

1.3) auseinander, wofür auch insbesondere seine wieder holten Aus führungen zum Unfallhergang keinen Ersatz zu schaffen vermögen. Sodann ist nicht einleuchtend, warum allfällige Restbeschwerden der Annahme eines Status quo sine entgegenstehen sollten, ist dieser doch nicht durch er reichte Beschwerdefreiheit charakterisiert, sondern dadurch, dass von noch be stehenden Beschwerden angenommen werden muss, sie wären (als Folge eines Vorzu standes ) auch ohne den Unfall vorhanden (vorstehend E. 1.1) . Schliesslich ist es der Überzeugungskraft der präsentierten Überlegungen auch nicht zuträg lich, wenn in der dritten Beurteilung auf einmal - und erstmals - Integritäts schäden

postuliert und ohne besondere Begründungsumstände zu einem Total kumuliert werden. 4.4

Demgegenüber ist die Beurteilung, auf welche sich die Beschwerdegegnerin ab stützte, nachvollziehbar und schlüssig sowie insbesondere im Einklang mit der für diese Thematik massgebenden Rechtsprechung (vorstehend E. 1.2 -1.4).

Dementsprechend ist die im angefochtenen Entscheid getroffene Feststellung, wonach allfällig verbleibende Rückenprobleme - jedenfalls im Zeitpunkt der Leis tungseinstellung , mithin rund 1 1/3 Jahre nach dem Unfall - nicht mehr un fall kausal waren , zutreffend . 4.5

Hinsichtlich der linken Schulter und eines allfälligen Integritätsschadens ist von den massgebenden SUVA-Tabellen vorab Tabelle 1 von Bedeutung, wo unter anderem der Schaden bei einer leichten Periarthrosis

humeroscapularis mit 0 % und bei einer mässigen mit 10 % beziffert ist. Gemäss Tabelle 5 beträgt sodann der Schaden bei einer mässigen AC-Arthrose ebenfalls 0 % , und gemäss Tabelle 6 jener bei mässiger (bis mittelschwerer) Instabilität des AC-Gelenks ebenfalls 0 % . 4.6

Kreisärztin Dr. E.___ hat gestützt auf ihre eigene Untersuchung im Mai 2012 festgehalten, was bezüglich der linken Schulter an Befunden zu erheben war und hat gestützt darauf ausgeführt, die Erheblichkeitsgrenze einer Integritäts entschädigung sei nicht erreicht (vorstehend E. 3.6).

Was der von der Beschwerdeführerin beauftragte Arzt dagegen anführte, über zeugt nicht, zumal sich seine diesbezüglichen Ausführungen einzig auf die Akten (und ein Telefonat mit der Beschwerdeführerin) und keine eigene Unter su chung stützen.

Weder dass die Beschwerdeführerin erhebliche Einschränkungen angebe und be las tungsabhängige Schmerzen beklage (vorstehend E. 3.7) noch dass sie ihm be richtet habe, ihre Beweglichkeit sei noch nicht voll erreicht (vorstehend E. 3.9), ändert etwas daran, dass die im klinischen Untersuch erhobenen Verhält nisse der linken Schulter nicht auf einen Integritätsschaden von 5 % oder mehr haben schliessen lassen. 4.7

Somit ist auch die Feststellung der Beschwerdegegnerin, dass kein Anspruch auf Integritätsentschädigung besteht, nicht zu beanstanden.

Dementsprechend ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

Die von der Beschwerdeführerin eingeholten ärztlichen Beurteilungen haben sich als nicht entscheid relevant erwiesen, womit eine Kostenüberwälzung ausser Betracht fällt . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 0. November 2009 beim Sturz aus zirka 1 Meter Höhe auf die linke Körperseite eine Schulterkontusion und eine Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS) zuzog ( Urk. 9/1 Ziff. 1-, Urk. 9/144 S. 1 Mitte lit . A).

Am 9. September 2011 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 3 0. Novem ber 2011 auf ( Urk. 9/149/2); am 1. März 2012 trat die Versicherte eine neue Stelle im Umfang von 60 % als Ausbildnerin / Instruktorin an ( Urk. 9/191) .

Mit Verfügung vom 1 6. Juli 2013 stellte die SUVA die bis dahin gewährten Leis tungen per 1. März 2012 ein und verneinte einen Anspruch auf Integritäts entschädigung für Beschwerden an der linken Schulter ( Urk. 9/228).

Die dagegen von der Versicherten am 1 3. September 2013 erhobene Einsprache ( Urk. 9/231) wies sie mit Einspracheentscheid vom 2 4. Oktober 2014 ( Urk. 9/240 = Urk.

2) ab.

E. 1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Un fallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausal zu sammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hin weisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.2 Gemäss Rechtsprechung entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfall ereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeig net war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. In solchen Fällen hat die Unfallversi che rung praxisgemäss auch für Rezidive und allfällige Operationen aufzukom men (Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2014 vom 9. Februar

2015 E.

6.1, 8C_209/2014 vom 3. September 2014 E.

5.2 , 8C_677/2007 vom 4. Juli 2008 = SVR 2009 UV Nr. 1 E. 2.3).

E. 1.3 In der Rechtsprechung werden als Beispiele für ein Unfallereignis von besonde rer Schwere etwa ein freier Sturz aus erheblicher Höhe, ein Sprung aus 10

m Höhe , ein Sturz beim Tragen von Lasten oder ein Zusammenstoss bei grosser Geschwindigkeit genannt (Urteile U 408/04 vom 9. Mai

2005 E.

3.1 , U 24/00 vom 2 6. Juli 2000 E. 3c). Es sind massivste Gewalteinwirkungen auf den Körper not wendig (Urteil U 2/99 vom 2 7. Dezember 1999 E. 5).

E. 1.4 Ist die Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur akti viert , nicht aber verursacht worden, so hat die Unfallversicherung nur Leistun gen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann das Errei chen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboi schial gien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige rich tunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss; eine traumatische Verschlim me rung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2014 vom 9. Febru ar 2015 E.

6.1 , 8C_326/2013 vom 4. Juni 2014 E.

2.3, 8C_677/2007 vom 4. Juli 2008 = SVR 2009 UV Nr. 1 E. 2.3.1 f.).

E. 1.5 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde er hebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität er leidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresver dienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritäts schadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die kör perliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, au gen fällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemes sung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen meh rere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Un fällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Be ein träch tigung fest gesetzt (Abs. 3).

E. 1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen ein ander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.

5.1; 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S.

24 f.).

Soweit sich ein Entscheid auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen stützt, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit dieser ärztli chen Feststellungen, ist eine versicherungs-externe medizinische Begutachtung nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts (ATSG) oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (BGE 135 V 465 E. 4.6 ).

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 2 4. Oktober 2014 ( Urk.

2) erhob die Versi cherte am 2 5. November 2014 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, dieser sei auf z uheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die gesetzli chen Leistungen zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1). Ferner sei das Honorar des von ihr kon sultierten Arztes der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen beziehungsweise bei der Bemessung der Parteientschädigung zu berücksichtigen (S. 2 Ziff. 2).

Die SUVA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Februar 2015 ( Urk.

8) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 9. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) davon aus, im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (März 2012) hätten bezüglich des Rü cken s keine Unfallfolgen mehr vorgelegen beziehungsweise sei der Status quo sine mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erreicht gewesen, weshalb bezüglich des Rückens kein Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen mehr bestehe (S. 5 Ziff. 1.c).

Bezüglich der Schulter könne nicht von einem erheblichen (min des tens 5

% betragenden ) unfallbedingten Integritätsschaden ausgegangen wer den, sodass kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bestehe (S. 7 Ziff. 2b) .

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin verwies demgegenüber auf die Beurteilungen des von ihr beauftragten Arztes; es sei damit erstellt, dass die Auffassung der Beschwer degegnerin unzutreffend sei ( Urk. 1).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob bezüglich des Rückens im Zeitpunkt der Leis tungseinstellung noch Unfallfolgen vorlagen, und wie es sich mit einer all fälligen Integritätseinbusse an der linken Schulter verhält.

E. 3 ) wurde zum Unfall hergang ausgeführt, die Patientin habe einen Sturz aus zirka 1 Meter Höhe auf die linke Kör perseite erlitten, worauf sie starke Schmerzen in der linken Schulter und im Rücken verspürt habe. Einen Tag danach sei es zur Exazerbation der Lumbalgie mit ischialgiformen Ausstrahlungen in das linke Bein sowie zur Ent wicklung einer Schwäche im linken Fuss gekommen. Radiologisch habe sich eine grosse, frei perforierte Diskushernie L5/S1 gefunden, welche die klinisch e Symptomatik gut erklärt habe. Die entsprechende Operation

- am 1 4. November 2009 ( Urk. 9/12) - sei komplikationslos verlaufen, die Schmerzsymptomatik habe sich relativ rasch zurückgebildet und die motorischen Ausfälle des linken Beines hätten sich bereits leicht gebessert.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin schilderte am 1 2. Februar 2010 den Unfallhergang vom 1 0. November 2009 gegenüber der Beschwerdegegnerin wie folgt ( Urk. 9/36 S. 1 ) : Als ich (…) mit meiner Tour fertig war, habe ich an der Rampe in der Verteiler zentrale (…) das Leergut aus dem Lkw entladen. Dann wollte ich das Rampen blech (…) in kniender Position aufklappen, damit ich nachher mit dem Lkw von der Rampe wegfahren konnte. Bei dieser Aktion habe ich den Halt bezie hungsweise das Gleichgewicht verloren, machte einen Fehltritt oder bin mit dem einen Bein ausgerutscht (bin mir nicht mehr ganz sicher) und drohte die Rampe hinunterzustürzen. Instinktiv habe ich mich an einer Verstrebung bei der Verladerampe festgehalten und versuchte mit dem linken Arm, mein gan zes Körpergewicht aufgefangen. Durch diese Zugbewegung gab es mir einen heftigen Schmerz in die linke Schulter (Anriss der Muskulatur) und zusätzlich habe [beim] ich

mein rechtes Bein an der Rampenkonstruktion heftig anges tossen. Nach dem (fast) Sturz konnte ich meinen Arm nicht mehr bewegen, sehr heftige Schmerzen und völlig blockiert.

E. 3.2 Im Bericht über die Hospitalisation im Zusammenhang mit der am 1 4. Novem ber 2009 erfolgten Operation ( Urk. 9/11 S. 1) und im Austrittsbericht der Klinik A.___ vom 1 9. Januar 2010 ( Urk. 9/18 S.

E. 3.3 Laut Operationsbericht vom 9. Juni 2010 ( Urk. 9/54) fand am 3. Juni 2010 eine Schulteroperation statt.

E. 3.4 Vom 2 9. Juni bis 1 0. August 2011 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der

B.___ , worüber a m 1 1. August 2011 berichtet wurde ( Urk. 9/144) . Darin wurde (nebst einer Migräne ohne Aura seit dem 2 0. Lebens jahr) folgende Diagnose genannt (S. 1 lit . A): Unfall vom 1 0. November 2009: Sturz aus zirka 1 Meter Höhe mit - Schulterkontusion links - Februar 2010 MRI Schulter links: subtotale Ruptur der Supraspinatus sehne ohne degenerative Veränderungen und ohne fettige Infiltration der Muskulatur - 3. Juni 2010: Schulter-Arthroskopie: Bizepssehnentenodese sowie Sup ra s pinatussehnen-Reinsertion und Kapsulotomie links bei Frozen

Shoulder , Supraspinatus -Sehnenruptur, ausgedehnter SLAP-Läsion Grad III links - 6. April 2011 neurologische Untersuchung: keine Hinweis auf neuro logische Ursache des Kraftdefizits, keine Suprascapularis -Neuropathie - LWS-Kontusion - biradikuläres

Reiz- und sensomotorisches Ausfallsyndrom L5/S1 - 1 4. November 2009 MRI LWS: grosse, freie perforierte Diskushernie L5/S1 links - 1 4. November 2009 mikrotechnische Fenestration und Rezessotomie L5/S1 links, Freilegung der Doppelwurzel L5/S1, Entfernung der Dis kushernie - 2 2. Juli 2011 Neurokonsil

Dr. C.___ / B.___ : residuelles sensomotori sches radikuläres Syndrom L5/S1 links

Die bisherige Tätigkeit als LKW- Chauffeuse wurde wegen zu hoher Anforderun gen (am bisherigen Arbeitsplatz) - Ladetätigkeit mit Hantieren von Lasten bis schwer und Arbeiten über Brusthöhe - als nicht zumutbar beurteilt (S. 2 oben).

Als ganztags zumutbar wurde leichte bis mittelschwere Arbeit beurteilt, dies mit folgenden Einschränkungen (S. 2 Mitte): - Schulter links: ohne Tätigkeit über Brusthöhe, ohne wiederholten Krafteinsatz des linken Arms - LWS: ohne Tätigkeit in längerdauernder vorgeneigter Rumpfposition oder Rotation, ausnahmsweise Hantieren von Lasten bis 25 kg

E. 3.5 Am 2 1. Oktober 2011 berichtete Kreisarzt PD Dr. med. D.___ , Facharzt für Or thopädische Chirurgie, über seine am Vortag erfolgte Untersuchung ( Urk. 9/156) und führte unter anderem aus, vor einer abschliessenden Beurtei lung sei die Datenlage zu vervollständigen und bis dahin am aktuellen Proce dere festzu hal ten (S. 9 Mitte).

E. 3.6 Kreisärztin Dr. med. E.___ , Fachärztin Neurochirurgie, berichtete am 2 9. Mai 2012 über die gleichentags erfolgte Untersuchung ( Urk. 9/201). In ihrer Beurteilung nannte sie folgende Diagnosen (S. 9 Ziff. 5): - Restbeschwerden linke Schulter mit / bei - Status nach Unfall am 1 0. November 2009 mit Zugbelastung des lin ken Armes - kernspintomographischer Nachweis einer subtotalen Supraspinatus sehnenruptur Februar 2010 - Status nach Schulterarthroskopie links mit Bizepssehnentenodese , Sup raspinatussehnen-Reinsertion und Kapsulotomie links bei Frozen

Shoulder , Supraspinatussehnenruptur , ausgedehnter SLAP-Läsion III-IV links am 9. Juni 2010 - Status nach Schulterkontusion links im April 2012 - residuelles sensomotorisches S1-Wurzelsyndrom links mit / bei - Status nach mikrotechnischer Diskushernienoperation L5/S1 links am 1 4. November 2009

Sie führte unter anderem aus, sie habe die Beschwerdeführerin gebeten, den Unfall noch einmal zu schildern (S. 6 unten). Beim Anheben der Verladerampe müsse sie ausgerutscht sein, „der linke Fuss ging ins Leere, das rechte Bein blieb auf der Rampe liegen. Um den Sturz abzufangen, hielt sie sich mit der linken Hand an einer Verstrebung der Seitenwand fest. Somit hing sie zeitweise am linken Arm, das rechte Bein war seitlich ausgestreckt auf der Rampe verblieben. Während dem Hinunterstürzen beziehungsweise vor dem Abfangen mit dem linken A rm sei sie an der seitlichen Wand mit Schulter und Rücken angeschla gen. Sofort nach dem Unfall habe sie starke Schmerzen in der linken Schulter gehabt und habe den linken Arm nicht richtig bewegen können. Der gesamte Rücken habe ihr ebenfalls wehgetan mit Betonung des unteren Teils. Eine Aus strahlung in die Beine bestand damals noch nicht .“ (S. 6 f.).

Sie führte weiter aus, die Läsion an der linken Schulter und damit die Arthros ko pie

seien als unfallkausal anzusehen. In der aktuellen klinischen Un tersuch ung finde sich ein leicht positiver Jobe -Test sowie eine abgeschwächte Aussen rotation links; die globale Beweglichkeit der linken Schulter sei bei Sta tus nach Supraspinatussehnenläsion relativ gut. Durch das neuerliche Trauma von An fang April 2012 bestünden vermehrte Schulterschmerzen links ohne kli nischen Hinweis für einen neuen pathologischen Befund; e s sei aktuell von ei ner Schul terprellung links auszugehen , di e nach 8 Wochen abgeklungen sein sollte (S. 9 unten).

Die linke Schulter betreffend sei die Erheblichkeitsgrenze einer Integritätsent schädigung nicht erreicht (S. 10 oben).

Der Unfallmechanismus habe sich im Wesentlichen als Zugbelastung ausge wirkt, es habe weder eine Stauchung der LWS noch eine Überstreckung bezie h ungsweise Überbeugung stattgefunden. Durch das Anschlagen des Oberkörpers / Rücken an der Seitenwand könne eine Kontusion postuliert werden; eine leichte Torsionsbewegung könne ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Die dabei ein wirkenden Kräfte seien jedoch nicht ausreichend, um einen Bandschei benvorfall zu verursachen (S. 10 Mitte).

Durch das Unfallereignis vom 1 0. November 2009 sei der Bandscheibenvorfall aus gelöst worden; der Unfall bedinge den Bandscheibenvorfall jedoch nicht wes entlich. Es sei durch den Unfall zu einer vorübergehenden, nicht richtungs geb en den Verschlimmerung des Bandscheibenleidens im Segment L5/S1 ge kom men. Insgesamt sei davon auszugehen, dass nach erfolgter

komplikations loser Band scheibenoperation der Status quo sine zum jetzigen Zeitpunkt ange nommen werden könne (S. 11 Mitte ).

E. 3.7 Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie, erstattete am

8. Januar 2013 ein Aktengutachten im Auftrag der Rechtsschutzversicherung der Beschwerdefüh rerin ( Urk. 9/215 = Urk. 3/5 ).

Er führte unter anderem aus, die Beurteilung der Kreisärztin in Bezug auf einen Integritätsschaden an der Schulter erscheine ihm unzutreffend (S. 9 unten). So würden doch für die Tätigkeiten erhebliche Einschränkungen angegeben und die Versicherte beklage belastungsabhängig e Schmerzen. Es erstaune, dass von der SUVA nicht auf eine mässige Periarthropathia

humero-scapularis abgestellt worden sei, was mit einer 10%igen Integritätsentschädigung verbunden wäre. Aufgrund der mit dem neuen Ereignis zusätzlich aufgetretenen Schmerzverstär kung wäre ein Arthro -MRI der linken Schulter angezeigt (S. 10 oben).

Er führte weiter aus, es sei unfallbedingt zu einem klassisch traumatisch be dingten Bandscheibenvorfall mit einer Wurzelkompression S1 links mit soforti gen sensomotorischen Ausfällen gekommen; dementsprechend sei eine Opera tion durchgeführt worden. Es seien sensomotorische Defizite sowie belastungs ab hän gige Beschwerden verblieben; ein Status quo sine sei definitionsgemäss ausge schlossen (S. 11 unten).

Der fraglos bestehende unfallunabhängige degenerative Vorzustand sollte nicht zur Annahme verführen, dass sich ein Bandscheibenvorfall auch ohne ein Er eig nis im Laufe des nächsten Jahres entwickelt hätte. Die Versicherte habe im mer hin 10 Jahre im belastenden Beruf als LKW- Chauffeuse gearbeitet, ohne dass Rückenbeschwerden zur Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Im MRI sei so gar Flüssigkeit im Gelenkspalt L5/S1 gesehen worden, auch dies spreche dafür, dass dieser Befund unfallbedingt verursacht worden sei (S. 11 f.).

Für die Wirbelsäule liege gemäss SUVA-Tabelle 7 ein Integritätsschaden vor. Die Versicherte leide an geringen Dauerschmerzen, die sich bei Belastung ver stärk ten und a uch in Ruhe beständen. Damit müsse von einer Schmerz ska lie rung von + bis ++ ausgegangen werden. Aus näher dargelegten Gründen ergebe sich gesamthaft ein Integritätsschaden von 20 % (S. 13 oben).

E. 3.9 Dr. F.___ gab am 2 4. Mai 2013 eine weitere Beurteilung ab ( Urk. 9/224 = Urk. 3/4 ). Er führte unter anderem aus, die klassische Symptomatik eines Band scheibenvorfalls habe unmittelbar nach dem Ereignis vorgelegen und die Ver si cherte sei dementsprechend vier Tage nach dem Ereignis operiert worden, wo bei sich der die Nervenwurzel L5/S1 komprimierende Bandscheibenvorfall ge zeigt habe (S. 2 oben).

Man könne auch nicht davon ausgehen, dass ein stumme r Vorzustand vorge legen habe und eine bereits asymptomatische Diskushernie durch das Ereignis le dig lich ausgelöst worden sei (S. 2 Mitte). Wenn knapp zwei Jahre nach dem Er eignis noch von belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich der LWS ge spro chen und ein residuelles sensomot orisches radikuläres Ausfall syndrom dia g nos tiziert werde, könne nicht von einem Status quo sine gesprochen werden (S. 2 unten).

Die Schulter betreffend führte er unter anderem aus, die Versicherte habe ihm telefonisch angegeben, dass ihre Beweglichkeit noch nicht voll erreicht sei (S. 4 unten). Die noch vorhandenen strukturellen Schäden seien therapiepflichtig; sollten sie bestehen bleiben, so müsste eine Integritätsentschädigung im Sinne einer mässigen Periarthrosis

humeroscapularis , mithin 10 % , zugesprochen wer den (S. 5 oben).

E. 3.10 Am 2 2. Oktober 2014 erstatte Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, eine orthopädische Beurteilung ( Urk. 9/239 = Urk. 3/6 ) . Er führte unter anderem aus, gemäss - näher erläuterter - gängiger Lehrmeinung seien nur Unfallereignisse mit massivster Gewaltein wirkung imstande, einen traumatisch bedingten Bandscheibenvorfall hervorzu rufen. Es sei (deshalb) überwiegend wahrscheinlich, dass das Schadenereignis vom 1 0. November 2009 nicht geeignet gewesen sei, die kernspintomographisch und intraoperativ festgestellten krankhaften Befunde der Lendenwirbelsäule her vorzurufen (S. 11 unten).

Aufgrund der objektivierbaren Bilddokumente sei eine relevante Gewalteinwir kung auf die Lendenwirbelsäule infolge des Ereignisses vom 1 0. November 2009 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen (S. 12 unten). Das Ereig nis habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer leichten vorübergehen den Verschlimmerung des vorbestehenden Lendenwirbelsäulenleidens geführt ; der Status quo sine sei fünf Monate danach eingetreten (S. 13).

Angesichts der in der Untersuchung vom 2 9. Mai 2012 erhobenen Beweglich keit bestehe kein entschädigungspflichtiger Integritätsschaden des linken Schul tergelenkes. Eine Omarthrose oder Periarthrosis

humeroscapularis liege entge gen der Auffassung von Dr. F.___ nicht vor (S. 14 unten). 3.

E. 8 Kreisärztin Dr. E.___ führte in ihrer Stellungnahme v om 5. Februar

2013 ( Urk. 9/217) unter anderem aus, entgegen der Ansicht von Dr. F.___ sehe sie im von der Versicherten geschilderten Unfallhergang keinen massiven Abknickme chanismus des Oberkörpers gegenüber dem Unterkörper. Die beim Manöver auf die LWS einwirkenden Kräfte seien nicht geeignet gewesen, einen Bandschei ben vorfall zu verursachen (S.

1). Im MRI vom 1 2. November 2009, zwei Tage nach dem Unfall, zeigten sich keine strukturellen Veränderungen ossär oder li gamen tär als Begleitverletzungen, die ein entsprechend schweres Trauma do kumentiert hätten (S. 1 unten). Die von Dr. F.___ erwähnte Flüssigkeit im Ge lenkspalt L5/S1 sodann sei Ausdruck der Arthrose im Facettengelenk im Sinne eines Gelenk er gusses und nicht Indiz für ein traumatisches Geschehen, sondern Hinweis für degenerative Veränderungen (S. 1 f.).

Betreffend die linke Schulter habe sich in der klinischen Untersuchung eine nur leichte Bewegungseinschränkung im Seitenvergleich präsentiert. Angesichts dessen und der von der Versicherten berichteten phasenweisen Beschwerdefrei heit liege eine leichte Form der Periarthrosis

humeroscapularis vor, welche die Erheblichkeitsgrenze einer Integritätsentschädigung nicht erreiche (S. 2 Mitte).

E. 11 Dr. F.___ nahm a m 1 0. November 2014 ein weiteres Mal Stellung ( Urk. 9/245 = Urk. 3/3 ) und führte unter anderem aus, die Annahme einer jahrelangen Vor geschichte von bewegungs- und belastungsabhängigen Lendenwirbelsäulenbe schwerden sei unzutreffend (S. 3 f.). Diesbezüglich müsse aufgrund der Schmer zen von einem Integritätsschaden von 5-10 % ausgegangen werden, aufgrund der Ausfälle und der durchgeführten Operation müsse eine Erhöhung um min destens jeweils 5 % angenommen werden, so dass insgesamt ein Integritäts scha den von 15-20 % für den unfallbedingten Wirbelsäulenschaden vorliege (S.

8 Mitte). 3.

E. 12 Dr. G.___ erstattete am 2 7. Januar 2015 eine weitere orthopädische Beurteilung ( Urk. 10) . Er führte unter anderem aus, die Beurteilung durch Dr. F.___ zeige keine neuen Aspekte auf, welche die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts in wesentlicher Weise veränderten und eine versicherungsmedizinische Neube wertung notwendig machten (S. 1 Mitte). Die Beschwerdeführerin sei bereits vor dem Ereignis von 2009 wegen therapieresistenter Schmerzen der Lendenwir bel säulen und intermittierender pseudoradikulären Ischialgien in Behandlung ge we sen, wie sich aus radiologischen Befundberichten von 2001 (vgl. Urk. 9/176, Urk. 9/18 4-185 ) ergebe. Aus der Literatur sei allgemein bekannt, dass sich der artige Verschleisserkrankungen über den Verlauf der Jahre progre dient ver schlech terten (S. 1 f. Ziff. 1) .

Die Annahme von Dr. F.___ betreffend Unfallhergang, es sei fast zu einem Spagat und einem massiven Abknicken des Oberkörpers im Sinne einer ‚Distrak tion‘ gekommen, sei spekulativ und decke sich nicht mit den zeitnah erstellten Bild dokumenten (S. 2 Ziff. 2).

Für einen allfälligen Integritätsschaden an der linken Schulter sei auf die Funk tionseinschränkung im Zeitpunkt der Abschlussuntersuchung (Mai 2012) und die dabei erhobenen Werte abzustellen, die allenfalls eine leichte Periarthrosis

humeroscapularis annehmen liessen, was gemäss Tabelle 1, 5 und 6 keine In te gritätsentschädigung ermögliche (S. 4 f. Ziff. 3). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, die - vier Tage nach dem Unfall ope rierte - Diskushernie L5/S1 sei nicht durch den Unfall verursacht worden, weil es dafür an der praxisgemäss geforderten massiven Gewalteinwirkung gefehlt habe. Sie sei durch den Unfall ausgelöst worden, es sei also bezogen auf die dege nerativ vorgeschädigte Wirbelsäule zu einer richtungsgebenden Verände rung gekommen, dies allerdings nur vorübergehend, da rund 5 Monate später mit dem Status quo sine ein Zustand erreicht gewesen sei, wie er auch ohne den Unfall eingetreten wäre . 4.2

Der von der Beschwerdeführerin beauftragte Orthopäde zog aus den ihm vorlie genden Akten zwei andere Schlussfolgerungen. Erstens erschien der Unfallher gang gemäss seiner Beurteilung geeignet, die genannte Diskushernie zu verur sachen, und zweitens machte er geltend, angesichts der dokumentierten Rest beschwerden könne definitionsgemäss nicht von einem Status quo sine ausge gangen werden. 4.3

Die Argumentation des von der Beschwerdeführerin konsultierten Arztes ver mag nicht zu überzeugen. Bezüglich Verursachung setzte er sich nicht nach voll ziehbar mit dem Pflichtkriterium der besonderen Schwere des Unfallereig nisses

(vorstehend E.

1.3) auseinander, wofür auch insbesondere seine wieder holten Aus führungen zum Unfallhergang keinen Ersatz zu schaffen vermögen. Sodann ist nicht einleuchtend, warum allfällige Restbeschwerden der Annahme eines Status quo sine entgegenstehen sollten, ist dieser doch nicht durch er reichte Beschwerdefreiheit charakterisiert, sondern dadurch, dass von noch be stehenden Beschwerden angenommen werden muss, sie wären (als Folge eines Vorzu standes ) auch ohne den Unfall vorhanden (vorstehend E. 1.1) . Schliesslich ist es der Überzeugungskraft der präsentierten Überlegungen auch nicht zuträg lich, wenn in der dritten Beurteilung auf einmal - und erstmals - Integritäts schäden

postuliert und ohne besondere Begründungsumstände zu einem Total kumuliert werden. 4.4

Demgegenüber ist die Beurteilung, auf welche sich die Beschwerdegegnerin ab stützte, nachvollziehbar und schlüssig sowie insbesondere im Einklang mit der für diese Thematik massgebenden Rechtsprechung (vorstehend E. 1.2 -1.4).

Dementsprechend ist die im angefochtenen Entscheid getroffene Feststellung, wonach allfällig verbleibende Rückenprobleme - jedenfalls im Zeitpunkt der Leis tungseinstellung , mithin rund 1 1/3 Jahre nach dem Unfall - nicht mehr un fall kausal waren , zutreffend . 4.5

Hinsichtlich der linken Schulter und eines allfälligen Integritätsschadens ist von den massgebenden SUVA-Tabellen vorab Tabelle 1 von Bedeutung, wo unter anderem der Schaden bei einer leichten Periarthrosis

humeroscapularis mit 0 % und bei einer mässigen mit 10 % beziffert ist. Gemäss Tabelle 5 beträgt sodann der Schaden bei einer mässigen AC-Arthrose ebenfalls 0 % , und gemäss Tabelle 6 jener bei mässiger (bis mittelschwerer) Instabilität des AC-Gelenks ebenfalls 0 % . 4.6

Kreisärztin Dr. E.___ hat gestützt auf ihre eigene Untersuchung im Mai 2012 festgehalten, was bezüglich der linken Schulter an Befunden zu erheben war und hat gestützt darauf ausgeführt, die Erheblichkeitsgrenze einer Integritäts entschädigung sei nicht erreicht (vorstehend E. 3.6).

Was der von der Beschwerdeführerin beauftragte Arzt dagegen anführte, über zeugt nicht, zumal sich seine diesbezüglichen Ausführungen einzig auf die Akten (und ein Telefonat mit der Beschwerdeführerin) und keine eigene Unter su chung stützen.

Weder dass die Beschwerdeführerin erhebliche Einschränkungen angebe und be las tungsabhängige Schmerzen beklage (vorstehend E. 3.7) noch dass sie ihm be richtet habe, ihre Beweglichkeit sei noch nicht voll erreicht (vorstehend E. 3.9), ändert etwas daran, dass die im klinischen Untersuch erhobenen Verhält nisse der linken Schulter nicht auf einen Integritätsschaden von 5 % oder mehr haben schliessen lassen. 4.7

Somit ist auch die Feststellung der Beschwerdegegnerin, dass kein Anspruch auf Integritätsentschädigung besteht, nicht zu beanstanden.

Dementsprechend ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

Die von der Beschwerdeführerin eingeholten ärztlichen Beurteilungen haben sich als nicht entscheid relevant erwiesen, womit eine Kostenüberwälzung ausser Betracht fällt . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00278 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

18. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG Direktion Bern, lic . iur . Y.___ Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1968, war seit 1991 in einem Pensum von 50 % als Chauffe use bei der Z.___

tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als sie sich am

1 0. November 2009 beim Sturz aus zirka 1 Meter Höhe auf die linke Körperseite eine Schulterkontusion und eine Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS) zuzog ( Urk. 9/1 Ziff. 1-, Urk. 9/144 S. 1 Mitte lit . A).

Am 9. September 2011 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 3 0. Novem ber 2011 auf ( Urk. 9/149/2); am 1. März 2012 trat die Versicherte eine neue Stelle im Umfang von 60 % als Ausbildnerin / Instruktorin an ( Urk. 9/191) .

Mit Verfügung vom 1 6. Juli 2013 stellte die SUVA die bis dahin gewährten Leis tungen per 1. März 2012 ein und verneinte einen Anspruch auf Integritäts entschädigung für Beschwerden an der linken Schulter ( Urk. 9/228).

Die dagegen von der Versicherten am 1 3. September 2013 erhobene Einsprache ( Urk. 9/231) wies sie mit Einspracheentscheid vom 2 4. Oktober 2014 ( Urk. 9/240 = Urk.

2) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 4. Oktober 2014 ( Urk.

2) erhob die Versi cherte am 2 5. November 2014 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, dieser sei auf z uheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die gesetzli chen Leistungen zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1). Ferner sei das Honorar des von ihr kon sultierten Arztes der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen beziehungsweise bei der Bemessung der Parteientschädigung zu berücksichtigen (S. 2 Ziff. 2).

Die SUVA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Februar 2015 ( Urk.

8) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 9. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Un fallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausal zu sammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hin weisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2

Gemäss Rechtsprechung entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfall ereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeig net war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. In solchen Fällen hat die Unfallversi che rung praxisgemäss auch für Rezidive und allfällige Operationen aufzukom men (Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2014 vom 9. Februar

2015 E.

6.1, 8C_209/2014 vom 3. September 2014 E.

5.2 , 8C_677/2007 vom 4. Juli 2008 = SVR 2009 UV Nr. 1 E. 2.3). 1.3

In der Rechtsprechung werden als Beispiele für ein Unfallereignis von besonde rer Schwere etwa ein freier Sturz aus erheblicher Höhe, ein Sprung aus 10

m Höhe , ein Sturz beim Tragen von Lasten oder ein Zusammenstoss bei grosser Geschwindigkeit genannt (Urteile U 408/04 vom 9. Mai

2005 E.

3.1 , U 24/00 vom 2 6. Juli 2000 E. 3c). Es sind massivste Gewalteinwirkungen auf den Körper not wendig (Urteil U 2/99 vom 2 7. Dezember 1999 E. 5). 1.4

Ist die Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur akti viert , nicht aber verursacht worden, so hat die Unfallversicherung nur Leistun gen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann das Errei chen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboi schial gien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige rich tunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss; eine traumatische Verschlim me rung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2014 vom 9. Febru ar 2015 E.

6.1 , 8C_326/2013 vom 4. Juni 2014 E.

2.3, 8C_677/2007 vom 4. Juli 2008 = SVR 2009 UV Nr. 1 E. 2.3.1 f.). 1.5

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde er hebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität er leidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresver dienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritäts schadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die kör perliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, au gen fällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemes sung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen meh rere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Un fällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Be ein träch tigung fest gesetzt (Abs. 3). 1.6

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen ein ander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.

5.1; 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S.

24 f.).

Soweit sich ein Entscheid auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen stützt, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit dieser ärztli chen Feststellungen, ist eine versicherungs-externe medizinische Begutachtung nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts (ATSG) oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (BGE 135 V 465 E. 4.6 ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) davon aus, im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (März 2012) hätten bezüglich des Rü cken s keine Unfallfolgen mehr vorgelegen beziehungsweise sei der Status quo sine mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erreicht gewesen, weshalb bezüglich des Rückens kein Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen mehr bestehe (S. 5 Ziff. 1.c).

Bezüglich der Schulter könne nicht von einem erheblichen (min des tens 5

% betragenden ) unfallbedingten Integritätsschaden ausgegangen wer den, sodass kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bestehe (S. 7 Ziff. 2b) . 2.2

Die Beschwerdeführerin verwies demgegenüber auf die Beurteilungen des von ihr beauftragten Arztes; es sei damit erstellt, dass die Auffassung der Beschwer degegnerin unzutreffend sei ( Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, ob bezüglich des Rückens im Zeitpunkt der Leis tungseinstellung noch Unfallfolgen vorlagen, und wie es sich mit einer all fälligen Integritätseinbusse an der linken Schulter verhält. 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin schilderte am 1 2. Februar 2010 den Unfallhergang vom 1 0. November 2009 gegenüber der Beschwerdegegnerin wie folgt ( Urk. 9/36 S. 1 ) : Als ich (…) mit meiner Tour fertig war, habe ich an der Rampe in der Verteiler zentrale (…) das Leergut aus dem Lkw entladen. Dann wollte ich das Rampen blech (…) in kniender Position aufklappen, damit ich nachher mit dem Lkw von der Rampe wegfahren konnte. Bei dieser Aktion habe ich den Halt bezie hungsweise das Gleichgewicht verloren, machte einen Fehltritt oder bin mit dem einen Bein ausgerutscht (bin mir nicht mehr ganz sicher) und drohte die Rampe hinunterzustürzen. Instinktiv habe ich mich an einer Verstrebung bei der Verladerampe festgehalten und versuchte mit dem linken Arm, mein gan zes Körpergewicht aufgefangen. Durch diese Zugbewegung gab es mir einen heftigen Schmerz in die linke Schulter (Anriss der Muskulatur) und zusätzlich habe [beim] ich

mein rechtes Bein an der Rampenkonstruktion heftig anges tossen. Nach dem (fast) Sturz konnte ich meinen Arm nicht mehr bewegen, sehr heftige Schmerzen und völlig blockiert. 3.2

Im Bericht über die Hospitalisation im Zusammenhang mit der am 1 4. Novem ber 2009 erfolgten Operation ( Urk. 9/11 S. 1) und im Austrittsbericht der Klinik A.___ vom 1 9. Januar 2010 ( Urk. 9/18 S.

3 ) wurde zum Unfall hergang ausgeführt, die Patientin habe einen Sturz aus zirka 1 Meter Höhe auf die linke Kör perseite erlitten, worauf sie starke Schmerzen in der linken Schulter und im Rücken verspürt habe. Einen Tag danach sei es zur Exazerbation der Lumbalgie mit ischialgiformen Ausstrahlungen in das linke Bein sowie zur Ent wicklung einer Schwäche im linken Fuss gekommen. Radiologisch habe sich eine grosse, frei perforierte Diskushernie L5/S1 gefunden, welche die klinisch e Symptomatik gut erklärt habe. Die entsprechende Operation

- am 1 4. November 2009 ( Urk. 9/12) - sei komplikationslos verlaufen, die Schmerzsymptomatik habe sich relativ rasch zurückgebildet und die motorischen Ausfälle des linken Beines hätten sich bereits leicht gebessert. 3.3

Laut Operationsbericht vom 9. Juni 2010 ( Urk. 9/54) fand am 3. Juni 2010 eine Schulteroperation statt. 3.4

Vom 2 9. Juni bis 1 0. August 2011 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der

B.___ , worüber a m 1 1. August 2011 berichtet wurde ( Urk. 9/144) . Darin wurde (nebst einer Migräne ohne Aura seit dem 2 0. Lebens jahr) folgende Diagnose genannt (S. 1 lit . A): Unfall vom 1 0. November 2009: Sturz aus zirka 1 Meter Höhe mit - Schulterkontusion links - Februar 2010 MRI Schulter links: subtotale Ruptur der Supraspinatus sehne ohne degenerative Veränderungen und ohne fettige Infiltration der Muskulatur - 3. Juni 2010: Schulter-Arthroskopie: Bizepssehnentenodese sowie Sup ra s pinatussehnen-Reinsertion und Kapsulotomie links bei Frozen

Shoulder , Supraspinatus -Sehnenruptur, ausgedehnter SLAP-Läsion Grad III links - 6. April 2011 neurologische Untersuchung: keine Hinweis auf neuro logische Ursache des Kraftdefizits, keine Suprascapularis -Neuropathie - LWS-Kontusion - biradikuläres

Reiz- und sensomotorisches Ausfallsyndrom L5/S1 - 1 4. November 2009 MRI LWS: grosse, freie perforierte Diskushernie L5/S1 links - 1 4. November 2009 mikrotechnische Fenestration und Rezessotomie L5/S1 links, Freilegung der Doppelwurzel L5/S1, Entfernung der Dis kushernie - 2 2. Juli 2011 Neurokonsil

Dr. C.___ / B.___ : residuelles sensomotori sches radikuläres Syndrom L5/S1 links

Die bisherige Tätigkeit als LKW- Chauffeuse wurde wegen zu hoher Anforderun gen (am bisherigen Arbeitsplatz) - Ladetätigkeit mit Hantieren von Lasten bis schwer und Arbeiten über Brusthöhe - als nicht zumutbar beurteilt (S. 2 oben).

Als ganztags zumutbar wurde leichte bis mittelschwere Arbeit beurteilt, dies mit folgenden Einschränkungen (S. 2 Mitte): - Schulter links: ohne Tätigkeit über Brusthöhe, ohne wiederholten Krafteinsatz des linken Arms - LWS: ohne Tätigkeit in längerdauernder vorgeneigter Rumpfposition oder Rotation, ausnahmsweise Hantieren von Lasten bis 25 kg 3.5

Am 2 1. Oktober 2011 berichtete Kreisarzt PD Dr. med. D.___ , Facharzt für Or thopädische Chirurgie, über seine am Vortag erfolgte Untersuchung ( Urk. 9/156) und führte unter anderem aus, vor einer abschliessenden Beurtei lung sei die Datenlage zu vervollständigen und bis dahin am aktuellen Proce dere festzu hal ten (S. 9 Mitte). 3.6

Kreisärztin Dr. med. E.___ , Fachärztin Neurochirurgie, berichtete am 2 9. Mai 2012 über die gleichentags erfolgte Untersuchung ( Urk. 9/201). In ihrer Beurteilung nannte sie folgende Diagnosen (S. 9 Ziff. 5): - Restbeschwerden linke Schulter mit / bei - Status nach Unfall am 1 0. November 2009 mit Zugbelastung des lin ken Armes - kernspintomographischer Nachweis einer subtotalen Supraspinatus sehnenruptur Februar 2010 - Status nach Schulterarthroskopie links mit Bizepssehnentenodese , Sup raspinatussehnen-Reinsertion und Kapsulotomie links bei Frozen

Shoulder , Supraspinatussehnenruptur , ausgedehnter SLAP-Läsion III-IV links am 9. Juni 2010 - Status nach Schulterkontusion links im April 2012 - residuelles sensomotorisches S1-Wurzelsyndrom links mit / bei - Status nach mikrotechnischer Diskushernienoperation L5/S1 links am 1 4. November 2009

Sie führte unter anderem aus, sie habe die Beschwerdeführerin gebeten, den Unfall noch einmal zu schildern (S. 6 unten). Beim Anheben der Verladerampe müsse sie ausgerutscht sein, „der linke Fuss ging ins Leere, das rechte Bein blieb auf der Rampe liegen. Um den Sturz abzufangen, hielt sie sich mit der linken Hand an einer Verstrebung der Seitenwand fest. Somit hing sie zeitweise am linken Arm, das rechte Bein war seitlich ausgestreckt auf der Rampe verblieben. Während dem Hinunterstürzen beziehungsweise vor dem Abfangen mit dem linken A rm sei sie an der seitlichen Wand mit Schulter und Rücken angeschla gen. Sofort nach dem Unfall habe sie starke Schmerzen in der linken Schulter gehabt und habe den linken Arm nicht richtig bewegen können. Der gesamte Rücken habe ihr ebenfalls wehgetan mit Betonung des unteren Teils. Eine Aus strahlung in die Beine bestand damals noch nicht .“ (S. 6 f.).

Sie führte weiter aus, die Läsion an der linken Schulter und damit die Arthros ko pie

seien als unfallkausal anzusehen. In der aktuellen klinischen Un tersuch ung finde sich ein leicht positiver Jobe -Test sowie eine abgeschwächte Aussen rotation links; die globale Beweglichkeit der linken Schulter sei bei Sta tus nach Supraspinatussehnenläsion relativ gut. Durch das neuerliche Trauma von An fang April 2012 bestünden vermehrte Schulterschmerzen links ohne kli nischen Hinweis für einen neuen pathologischen Befund; e s sei aktuell von ei ner Schul terprellung links auszugehen , di e nach 8 Wochen abgeklungen sein sollte (S. 9 unten).

Die linke Schulter betreffend sei die Erheblichkeitsgrenze einer Integritätsent schädigung nicht erreicht (S. 10 oben).

Der Unfallmechanismus habe sich im Wesentlichen als Zugbelastung ausge wirkt, es habe weder eine Stauchung der LWS noch eine Überstreckung bezie h ungsweise Überbeugung stattgefunden. Durch das Anschlagen des Oberkörpers / Rücken an der Seitenwand könne eine Kontusion postuliert werden; eine leichte Torsionsbewegung könne ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Die dabei ein wirkenden Kräfte seien jedoch nicht ausreichend, um einen Bandschei benvorfall zu verursachen (S. 10 Mitte).

Durch das Unfallereignis vom 1 0. November 2009 sei der Bandscheibenvorfall aus gelöst worden; der Unfall bedinge den Bandscheibenvorfall jedoch nicht wes entlich. Es sei durch den Unfall zu einer vorübergehenden, nicht richtungs geb en den Verschlimmerung des Bandscheibenleidens im Segment L5/S1 ge kom men. Insgesamt sei davon auszugehen, dass nach erfolgter

komplikations loser Band scheibenoperation der Status quo sine zum jetzigen Zeitpunkt ange nommen werden könne (S. 11 Mitte ). 3.7

Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie, erstattete am

8. Januar 2013 ein Aktengutachten im Auftrag der Rechtsschutzversicherung der Beschwerdefüh rerin ( Urk. 9/215 = Urk. 3/5 ).

Er führte unter anderem aus, die Beurteilung der Kreisärztin in Bezug auf einen Integritätsschaden an der Schulter erscheine ihm unzutreffend (S. 9 unten). So würden doch für die Tätigkeiten erhebliche Einschränkungen angegeben und die Versicherte beklage belastungsabhängig e Schmerzen. Es erstaune, dass von der SUVA nicht auf eine mässige Periarthropathia

humero-scapularis abgestellt worden sei, was mit einer 10%igen Integritätsentschädigung verbunden wäre. Aufgrund der mit dem neuen Ereignis zusätzlich aufgetretenen Schmerzverstär kung wäre ein Arthro -MRI der linken Schulter angezeigt (S. 10 oben).

Er führte weiter aus, es sei unfallbedingt zu einem klassisch traumatisch be dingten Bandscheibenvorfall mit einer Wurzelkompression S1 links mit soforti gen sensomotorischen Ausfällen gekommen; dementsprechend sei eine Opera tion durchgeführt worden. Es seien sensomotorische Defizite sowie belastungs ab hän gige Beschwerden verblieben; ein Status quo sine sei definitionsgemäss ausge schlossen (S. 11 unten).

Der fraglos bestehende unfallunabhängige degenerative Vorzustand sollte nicht zur Annahme verführen, dass sich ein Bandscheibenvorfall auch ohne ein Er eig nis im Laufe des nächsten Jahres entwickelt hätte. Die Versicherte habe im mer hin 10 Jahre im belastenden Beruf als LKW- Chauffeuse gearbeitet, ohne dass Rückenbeschwerden zur Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Im MRI sei so gar Flüssigkeit im Gelenkspalt L5/S1 gesehen worden, auch dies spreche dafür, dass dieser Befund unfallbedingt verursacht worden sei (S. 11 f.).

Für die Wirbelsäule liege gemäss SUVA-Tabelle 7 ein Integritätsschaden vor. Die Versicherte leide an geringen Dauerschmerzen, die sich bei Belastung ver stärk ten und a uch in Ruhe beständen. Damit müsse von einer Schmerz ska lie rung von + bis ++ ausgegangen werden. Aus näher dargelegten Gründen ergebe sich gesamthaft ein Integritätsschaden von 20 % (S. 13 oben). 3. 8

Kreisärztin Dr. E.___ führte in ihrer Stellungnahme v om 5. Februar

2013 ( Urk. 9/217) unter anderem aus, entgegen der Ansicht von Dr. F.___ sehe sie im von der Versicherten geschilderten Unfallhergang keinen massiven Abknickme chanismus des Oberkörpers gegenüber dem Unterkörper. Die beim Manöver auf die LWS einwirkenden Kräfte seien nicht geeignet gewesen, einen Bandschei ben vorfall zu verursachen (S.

1). Im MRI vom 1 2. November 2009, zwei Tage nach dem Unfall, zeigten sich keine strukturellen Veränderungen ossär oder li gamen tär als Begleitverletzungen, die ein entsprechend schweres Trauma do kumentiert hätten (S. 1 unten). Die von Dr. F.___ erwähnte Flüssigkeit im Ge lenkspalt L5/S1 sodann sei Ausdruck der Arthrose im Facettengelenk im Sinne eines Gelenk er gusses und nicht Indiz für ein traumatisches Geschehen, sondern Hinweis für degenerative Veränderungen (S. 1 f.).

Betreffend die linke Schulter habe sich in der klinischen Untersuchung eine nur leichte Bewegungseinschränkung im Seitenvergleich präsentiert. Angesichts dessen und der von der Versicherten berichteten phasenweisen Beschwerdefrei heit liege eine leichte Form der Periarthrosis

humeroscapularis vor, welche die Erheblichkeitsgrenze einer Integritätsentschädigung nicht erreiche (S. 2 Mitte).

3.9

Dr. F.___ gab am 2 4. Mai 2013 eine weitere Beurteilung ab ( Urk. 9/224 = Urk. 3/4 ). Er führte unter anderem aus, die klassische Symptomatik eines Band scheibenvorfalls habe unmittelbar nach dem Ereignis vorgelegen und die Ver si cherte sei dementsprechend vier Tage nach dem Ereignis operiert worden, wo bei sich der die Nervenwurzel L5/S1 komprimierende Bandscheibenvorfall ge zeigt habe (S. 2 oben).

Man könne auch nicht davon ausgehen, dass ein stumme r Vorzustand vorge legen habe und eine bereits asymptomatische Diskushernie durch das Ereignis le dig lich ausgelöst worden sei (S. 2 Mitte). Wenn knapp zwei Jahre nach dem Er eignis noch von belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich der LWS ge spro chen und ein residuelles sensomot orisches radikuläres Ausfall syndrom dia g nos tiziert werde, könne nicht von einem Status quo sine gesprochen werden (S. 2 unten).

Die Schulter betreffend führte er unter anderem aus, die Versicherte habe ihm telefonisch angegeben, dass ihre Beweglichkeit noch nicht voll erreicht sei (S. 4 unten). Die noch vorhandenen strukturellen Schäden seien therapiepflichtig; sollten sie bestehen bleiben, so müsste eine Integritätsentschädigung im Sinne einer mässigen Periarthrosis

humeroscapularis , mithin 10 % , zugesprochen wer den (S. 5 oben).

3.10

Am 2 2. Oktober 2014 erstatte Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, eine orthopädische Beurteilung ( Urk. 9/239 = Urk. 3/6 ) . Er führte unter anderem aus, gemäss - näher erläuterter - gängiger Lehrmeinung seien nur Unfallereignisse mit massivster Gewaltein wirkung imstande, einen traumatisch bedingten Bandscheibenvorfall hervorzu rufen. Es sei (deshalb) überwiegend wahrscheinlich, dass das Schadenereignis vom 1 0. November 2009 nicht geeignet gewesen sei, die kernspintomographisch und intraoperativ festgestellten krankhaften Befunde der Lendenwirbelsäule her vorzurufen (S. 11 unten).

Aufgrund der objektivierbaren Bilddokumente sei eine relevante Gewalteinwir kung auf die Lendenwirbelsäule infolge des Ereignisses vom 1 0. November 2009 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen (S. 12 unten). Das Ereig nis habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer leichten vorübergehen den Verschlimmerung des vorbestehenden Lendenwirbelsäulenleidens geführt ; der Status quo sine sei fünf Monate danach eingetreten (S. 13).

Angesichts der in der Untersuchung vom 2 9. Mai 2012 erhobenen Beweglich keit bestehe kein entschädigungspflichtiger Integritätsschaden des linken Schul tergelenkes. Eine Omarthrose oder Periarthrosis

humeroscapularis liege entge gen der Auffassung von Dr. F.___ nicht vor (S. 14 unten). 3. 11

Dr. F.___ nahm a m 1 0. November 2014 ein weiteres Mal Stellung ( Urk. 9/245 = Urk. 3/3 ) und führte unter anderem aus, die Annahme einer jahrelangen Vor geschichte von bewegungs- und belastungsabhängigen Lendenwirbelsäulenbe schwerden sei unzutreffend (S. 3 f.). Diesbezüglich müsse aufgrund der Schmer zen von einem Integritätsschaden von 5-10 % ausgegangen werden, aufgrund der Ausfälle und der durchgeführten Operation müsse eine Erhöhung um min destens jeweils 5 % angenommen werden, so dass insgesamt ein Integritäts scha den von 15-20 % für den unfallbedingten Wirbelsäulenschaden vorliege (S.

8 Mitte). 3. 12

Dr. G.___ erstattete am 2 7. Januar 2015 eine weitere orthopädische Beurteilung ( Urk. 10) . Er führte unter anderem aus, die Beurteilung durch Dr. F.___ zeige keine neuen Aspekte auf, welche die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts in wesentlicher Weise veränderten und eine versicherungsmedizinische Neube wertung notwendig machten (S. 1 Mitte). Die Beschwerdeführerin sei bereits vor dem Ereignis von 2009 wegen therapieresistenter Schmerzen der Lendenwir bel säulen und intermittierender pseudoradikulären Ischialgien in Behandlung ge we sen, wie sich aus radiologischen Befundberichten von 2001 (vgl. Urk. 9/176, Urk. 9/18 4-185 ) ergebe. Aus der Literatur sei allgemein bekannt, dass sich der artige Verschleisserkrankungen über den Verlauf der Jahre progre dient ver schlech terten (S. 1 f. Ziff. 1) .

Die Annahme von Dr. F.___ betreffend Unfallhergang, es sei fast zu einem Spagat und einem massiven Abknicken des Oberkörpers im Sinne einer ‚Distrak tion‘ gekommen, sei spekulativ und decke sich nicht mit den zeitnah erstellten Bild dokumenten (S. 2 Ziff. 2).

Für einen allfälligen Integritätsschaden an der linken Schulter sei auf die Funk tionseinschränkung im Zeitpunkt der Abschlussuntersuchung (Mai 2012) und die dabei erhobenen Werte abzustellen, die allenfalls eine leichte Periarthrosis

humeroscapularis annehmen liessen, was gemäss Tabelle 1, 5 und 6 keine In te gritätsentschädigung ermögliche (S. 4 f. Ziff. 3). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, die - vier Tage nach dem Unfall ope rierte - Diskushernie L5/S1 sei nicht durch den Unfall verursacht worden, weil es dafür an der praxisgemäss geforderten massiven Gewalteinwirkung gefehlt habe. Sie sei durch den Unfall ausgelöst worden, es sei also bezogen auf die dege nerativ vorgeschädigte Wirbelsäule zu einer richtungsgebenden Verände rung gekommen, dies allerdings nur vorübergehend, da rund 5 Monate später mit dem Status quo sine ein Zustand erreicht gewesen sei, wie er auch ohne den Unfall eingetreten wäre . 4.2

Der von der Beschwerdeführerin beauftragte Orthopäde zog aus den ihm vorlie genden Akten zwei andere Schlussfolgerungen. Erstens erschien der Unfallher gang gemäss seiner Beurteilung geeignet, die genannte Diskushernie zu verur sachen, und zweitens machte er geltend, angesichts der dokumentierten Rest beschwerden könne definitionsgemäss nicht von einem Status quo sine ausge gangen werden. 4.3

Die Argumentation des von der Beschwerdeführerin konsultierten Arztes ver mag nicht zu überzeugen. Bezüglich Verursachung setzte er sich nicht nach voll ziehbar mit dem Pflichtkriterium der besonderen Schwere des Unfallereig nisses

(vorstehend E.

1.3) auseinander, wofür auch insbesondere seine wieder holten Aus führungen zum Unfallhergang keinen Ersatz zu schaffen vermögen. Sodann ist nicht einleuchtend, warum allfällige Restbeschwerden der Annahme eines Status quo sine entgegenstehen sollten, ist dieser doch nicht durch er reichte Beschwerdefreiheit charakterisiert, sondern dadurch, dass von noch be stehenden Beschwerden angenommen werden muss, sie wären (als Folge eines Vorzu standes ) auch ohne den Unfall vorhanden (vorstehend E. 1.1) . Schliesslich ist es der Überzeugungskraft der präsentierten Überlegungen auch nicht zuträg lich, wenn in der dritten Beurteilung auf einmal - und erstmals - Integritäts schäden

postuliert und ohne besondere Begründungsumstände zu einem Total kumuliert werden. 4.4

Demgegenüber ist die Beurteilung, auf welche sich die Beschwerdegegnerin ab stützte, nachvollziehbar und schlüssig sowie insbesondere im Einklang mit der für diese Thematik massgebenden Rechtsprechung (vorstehend E. 1.2 -1.4).

Dementsprechend ist die im angefochtenen Entscheid getroffene Feststellung, wonach allfällig verbleibende Rückenprobleme - jedenfalls im Zeitpunkt der Leis tungseinstellung , mithin rund 1 1/3 Jahre nach dem Unfall - nicht mehr un fall kausal waren , zutreffend . 4.5

Hinsichtlich der linken Schulter und eines allfälligen Integritätsschadens ist von den massgebenden SUVA-Tabellen vorab Tabelle 1 von Bedeutung, wo unter anderem der Schaden bei einer leichten Periarthrosis

humeroscapularis mit 0 % und bei einer mässigen mit 10 % beziffert ist. Gemäss Tabelle 5 beträgt sodann der Schaden bei einer mässigen AC-Arthrose ebenfalls 0 % , und gemäss Tabelle 6 jener bei mässiger (bis mittelschwerer) Instabilität des AC-Gelenks ebenfalls 0 % . 4.6

Kreisärztin Dr. E.___ hat gestützt auf ihre eigene Untersuchung im Mai 2012 festgehalten, was bezüglich der linken Schulter an Befunden zu erheben war und hat gestützt darauf ausgeführt, die Erheblichkeitsgrenze einer Integritäts entschädigung sei nicht erreicht (vorstehend E. 3.6).

Was der von der Beschwerdeführerin beauftragte Arzt dagegen anführte, über zeugt nicht, zumal sich seine diesbezüglichen Ausführungen einzig auf die Akten (und ein Telefonat mit der Beschwerdeführerin) und keine eigene Unter su chung stützen.

Weder dass die Beschwerdeführerin erhebliche Einschränkungen angebe und be las tungsabhängige Schmerzen beklage (vorstehend E. 3.7) noch dass sie ihm be richtet habe, ihre Beweglichkeit sei noch nicht voll erreicht (vorstehend E. 3.9), ändert etwas daran, dass die im klinischen Untersuch erhobenen Verhält nisse der linken Schulter nicht auf einen Integritätsschaden von 5 % oder mehr haben schliessen lassen. 4.7

Somit ist auch die Feststellung der Beschwerdegegnerin, dass kein Anspruch auf Integritätsentschädigung besteht, nicht zu beanstanden.

Dementsprechend ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

Die von der Beschwerdeführerin eingeholten ärztlichen Beurteilungen haben sich als nicht entscheid relevant erwiesen, womit eine Kostenüberwälzung ausser Betracht fällt . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher