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UV.2014.00277

Sache vom Bundesgericht zur Vornahme eines Einkommensvergleichs zurückgewiesen. Beschwerdeführer kann weiterhin das gleiche Einkommen wie vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielen. Es resultiert dementsprechend keine Einkommenseinbusse. (BGE 8C_754/2015)

Zürich SozVersG · 2015-08-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1948 geborene X.___ war als Spartenleiter bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 27. November 1996 bei einem Fussballspiel am Knie verletzte (Unfallmeldung vom 2 8. November 1996, Urk. 2/9/1) . Die erstbehan delnde Ärztin diagnostizierte eine Prellung und Distorsion des rechten Knies mit teilweiser oder totaler Ruptur des vorderen bzw. hinteren Kreuzbandes ( Arzt zeugnis vom 13. Dezember 1996, Urk. 2/9/2). Im Frühjahr 1997 schloss die SUVA den Fall folgenlos ab (vgl. Schreiben von X.___ vom 3. April 1997, Urk. 2/9/ 6).

Am 25. Mai 1998 liess X.___ der SUVA einen Rückfall melden (Urk. 2/9/ 7). Nach Durchführung medizinischer Behandlungen wurde der Fall erneut folgenlos abgeschlossen (vgl. Urk. 2/ 1 S. 2 und Urk. 2/ 2 S. 2).

Am 14. August 2003 zog sich X.___

beim Tennisspielen einen Riss im Hinterhornbereich des media len Meniskus Kniegelenk links zu. Am 1 . Dezember 2004 wurde eine Arthroskopie sowie ein transarthroskopische Teilmeniskusentfernung durchgeführt (Unfallmeldung vom 20. Oktober 2004, Urk. 2/ 10/1, und Operationsbericht vom 2. Dezember 2004, Urk. 2/ 10/7) . Am 11. Oktober 2006 wurde X.___

eine Innex -Knieprothese linkssei tig implantiert (Operationsbericht vom 11. Oktober 2006, Urk. 2/10/24).

X.___ löste sein Arbeitsverhältnis mit der Y.___ im gegen seitigen Einvernehmen per 31. August 2007 auf ( Aufhebungsvertrag vom 25.

Mai 200 7, Urk. 2/ 10/ 61 ).

Mit Verfügung vom 11. September 2007 (Urk. 2/ 10/72) sprach die SUVA X.___ betreffend das linke Knie eine auf einer Integritätseinbusse von 30 % ba sierende Entschädigung zu. Glei chentags teilte si e ihm mit, dass sie die Taggeld leistungen per 31. Augu st 2007 einstelle , da er in einer angepassten Tä tigkeit zu 100 % arbeits- bzw. erwerbsfähig sei (Urk. 2/ 10/71). Mit Schreiben vom 4. April 2008 verneinte die SUVA die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Invalidenrente und stellte die Heilkostenleistungen ein (Urk. 2/10/77).

Nachdem X.___ seit dem

7. Januar 2008 bei der Z.___ AG an gestellt war (Anstellungsvertrag vo m 7. Januar 2008, Urk. 2/10/75), endete das Arbeitsverhältnis aufgrund des Konkurses der der Z.___ AG im April 2009 (Urk. 2/ 1 S. 3 und Urk. 2/ 2 S. 2).

Da sich X.___ über belastungsabhängi ge Kniegelenkbeschwerden und blockadeähnliche Zustände beklagte, wurden am 1 4. September 2009 am rechten Knie eine Arthroskopie, eine transarthroskopische

Teilmeniskusent fer nung sowie eine Knorpelglättung durchgeführt (Opera tionsbericht vom 14. Sep tember 2009, Urk. 2/9/ 19). Weiter erhielt X.___ am 23.

No vember 2010 rechtseitig eine Innex -Knieprothese ( Operationsbericht vom

23. November 2010, Urk. 2/9/ 69). Mit Verfügung vom 11. Juli 2012 (Urk. 2/9/

132) sprach die SUVA X.___ für die aus dem Unfall vom 27. November 1996 verbliebenen Beeinträchtigungen im rechten Knie eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 30 % zu und verneinte die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Invalidenrente mit der Begründung, es liege weder eine wesentliche Behinderung noch eine unfall bedingte Erwerbseinbusse vor. Daran hielt die SUVA mit Einsprache entscheid vom 24. September 2012 fest (Urk. 2/ 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 24. Oktober 2012 Beschwerde (Urk. 2/

1) und beantragte, es seien der angefochtene Ei nspracheentscheid und die Verfü gung vom 11. Juli 2012 aufzuheben und es sei die Sache an die Beschwerde gegnerin zur Festsetzung einer Invalidenrente ab 1. März 2012 zurück zuweisen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2013 (Urk. 2/

8) auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerde führer reichte am 6. Februar 2013 eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein (Urk. 2/ 12), welche der Beschwerdegegnerin am 8. Februar 2013 zur Kennt nisnahme zugestellt wurde (Urk. 2/ 14). Mit Urteil vom 2 6. Mai 2014 wies das hiesige Gericht die Beschwerde ab ( Urk. 2/15). 3.

Am 4. Juli 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil vom 2 6. Mai 2014 und beantragte, es sei die Sache in Aufhe bung des angefochtenen Urteils und des Einspracheentscheides der Beschwerde gegnerin vom 2 4. September an die Beschwerdegegnerin zur Festsetzung einer Invalidenrente ab 1. März 2012 zurückzuweisen ( Urk. 2/20). Mit Urteil vom 1 0. November 2014 hiess das Bundesgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass das Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 6. Mai 2014 aufgehoben und die Sache zur Bestimmung von Validen- und Invalideneinkommen des Beschwer deführers und zur neuen Entscheidung ans hiesige Gericht zurück ge wies en wurde ( Urk. 1) . 4.

Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfol genden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Das Bundesgericht hielt mit Urteil vom 1 0. November 2014 fest ( Urk. 1) , im Rahmen einer leidensangepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 100 % auszugehen. D a die Z.___ AG in Konkurs gefallen sei, könne jedoch bereits aus diesem Grund für die Bestimmung des Validen- und Invalideneinkommens nicht auf den bei der Z.___ AG erzielten Lohn abgestellt werden. Die Frage, ob die bisher vom Beschwerde führer ausgeübte Tätigkeit sowohl Baustellen- als auch Büroarbeiten beinhaltet habe, könne daher offen gelassen werden. Der Invaliditätsgrad des Beschwer deführers sei mittels eines Einkommensvergleichs im Sinne von Art.

16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) zu bestimmen . Entsprechend wies das Bundesgericht die Sache zur Bestimmung der beiden Vergleichseinkommen und zur neuen Entscheidung über die Beschwerde ans hiesige Gericht zurück (E.

6.2). 2.

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG). Bei erwerbstätigen Versicher ten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmass nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art. 16 ATSG). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die frag lichen Erwerbseinkom men ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annä herungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schät zung vorge nommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten be stehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothe tische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu be werten, während das Invaliden einkommen auf einen entsprechend klei neren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (so genannter Pro zentvergleich ; BGE 128 V 29 E. 1, 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2000 S.

309 E. 1a mit Hinweisen). 3. 3.1 3.1.1

Wie das Bundesgericht im Urteil vom 1 0. November 2014 festhielt, kann das Valideneinkommen des Beschwerdeführers nicht gestützt auf sein Einkommen bei der Z.___ AG ermittelt werden, da diese in Konkurs gefallen ist und der Beschwerdeführer daher diese Stelle auch ohne die erlittenen Unfälle nicht mehr hätte ausüben können (vgl. Urk. 1 E. 6. 2 ). Folglich ist

für die Bestimmung des Valideneinkommens

auf die Tabellenlöhne (Schweizerische Lohnstrukturer hebung [LSE] des Bundesamtes für Statistik) zurückzugreifen (vgl. E. 3.2 des Urteils des Bundesgerichts vom 1 0. November 201 4 , Urk. 1 ) . 3.1.2

Der Beschwerdeführer ist gelernter Elektromonteu r . Ab dem 1. November 1972 arbeitete er bei Y.___ (vgl. u.a. Besprechungsprotokoll vom 4. April 2007, Urk. 2/10/46) . Zuletzt war er als Leiter Sparte Installation tätig und dadurch Mitglied der Geschäftsleitung (vgl. Stellenbeschrieb, Urk. 2/ 3/4). Nachdem das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ per 3 1. August 2007 im gegenseitigen Ein verständnis aufgelöst worden war ( Urk. 2/ 10/61), war der Beschwerdeführer a b dem 7. Januar 2008 bei der Z.___ AG angestellt. Gemäss Arbeitsvertrag war seine Tätigkeit Geschäftsleitung (Urk. 2/ 10/75). Der Beschwerdeführer erklärte hierzu jedoch, er habe sich beharrlich geweigert, in die Geschäftsleitung einzutreten, weil ihm dies zu riskant gewesen sei. Er sei in der Folge als Berater und Baustellenkontroll eur eingesetzt worden ( Urk. 2/ 12) .

3.1.3

Gestützt auf die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers kann mit über wiegen der Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er im Gesund heitsfall erneut im Baugewerbe gearbeitet hätte und dabei eine Tätigkeit im obersten, oberen oder mittleren Kader ausgeübt hätte. Gemäss LSE belief sich im Jahr 2012 das Einkommen für eine solche Tätigkeit im Median auf Fr. 8‘ 457 .-- pro Monat (LSE 2012, Tabelle TA 1_b , Ziffer n 41-43 ,

Berufliche Stellung 1+2 ), entsprechend einem Jahreseinkommen von Fr. 10 5‘289.65 (Fr. 8‘ 457 .-- x 12 : 40 x 41,5 [ betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit, vgl. : die Volkswirtschaft 3 4/2015 Tabelle B9.2, Baugewerbe]). 3.2 3.2.1

Wie das Bundesgericht

in E. 3.3 des Urteils vom 1 0. November 2014 festhielt ( Urk. 1) , ist für die Festsetzung des Invalideneinkommens primär von der beruf lich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon kret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können entweder Tabellenlöhne gemäss LSE oder DAP Zahlen herangezogen werden . 3.2.2

Gemäss des Feststellungen des hiesigen Gerichts im Urteil vom 2 6. Mai 2014 wa r dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns eine überwiegend sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit, gelegentlich etwas aufzustehen und herumzugehen, und ohne die Notwendigkeit einer fixierten Flexionshaltung beider Kniegelenke vollzeitlich zumutbar ( Urk. 2/15 E. 4. 3 ). Diese Einschätzung wurde vom Bundesgericht nicht in Frage gestellt, wobei das Bundesgericht selber ausführte, dass von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers von 100 % auszugehen sei ( Urk. 1 E. 6.2) .

Mit den genannten Einschränkungen war es dem Beschwerdeführer aus gesund heitlicher Sicht möglich, eine Tätigkeit im obersten oder oberen Kader in einem Unternehmen des Baugewerb es auszuüben . Sämtliche diese r Arbeiten können auch im Sitzen ausgeübt werden, was naturgemäss die Möglichkeit mit sich bringt, die Beine hochzulagern bzw. gelegentlich aufzustehen . Dass der Beschwerdeführer fachlich in der Lage ist, eine Tätigkeit im obersten oder oberen Kader eines Elektrotechnikunternehmens

auszuüben, steht aufgru nd seiner Berufsbiographie fest. So arbeitete er zuletzt nur deswegen nicht als Geschäftsführer, da er aufgrund seiner betriebswirtschaftlichen Kenntnisse erkannte, dass sich die Z.___ AG in einer finanziell schwierigen Lage befand, weshalb er eine solche Tätigkeit bei der Z.___ AG als zu riskant erachtete (vgl. Urk. 2/ 12).

Es ist daher für die Berechnung des Invalidenein kommens ebenfalls auf den Medianwert für Männer, welche im Jahr 2012 im Baugewerbe eine Tätig k eit

im obersten, oberen oder mittleren Kaders ausüb t en , abzustellen (LSE 2012 , Tabelle TA1_b , Ziffern 41-43) , womit sich das Invaliden einkommen wie das Valideneinkommen auf Fr. 105 ‘259.65 (Fr. 8‘457.-- x 12 : 40 x 41,5 [betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit, vgl.: die Volkswirtschaft 3 4/2015 Tabelle B9.2, Baugewerbe]) beläuft . Für einen behinderungsbedingten Abzug vom T abellenlohn besteht kein Anlass, kann der Beschwerdeführer eine derartige Tätigkeit doch ohne wesentliche Einschränkung ausüben. 3.3

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 10 5‘259.65 und einem Invalideneinkom men von ebenfalls Fr. 105‘259.65 resultiert keine Einkommenseinbusse, weshalb sich der Invaliditätsgrad auf 0 % beläuft. 4.

Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 S. 2 und Urk. 2/

E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 24. Oktober 2012 Beschwerde (Urk. 2/

1) und beantragte, es seien der angefochtene Ei nspracheentscheid und die Verfü gung vom 11. Juli 2012 aufzuheben und es sei die Sache an die Beschwerde gegnerin zur Festsetzung einer Invalidenrente ab 1. März 2012 zurück zuweisen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2013 (Urk. 2/

8) auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerde führer reichte am 6. Februar 2013 eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein (Urk. 2/ 12), welche der Beschwerdegegnerin am 8. Februar 2013 zur Kennt nisnahme zugestellt wurde (Urk. 2/ 14). Mit Urteil vom 2 6. Mai 2014 wies das hiesige Gericht die Beschwerde ab ( Urk. 2/15).

E. 3 Am 4. Juli 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil vom 2 6. Mai 2014 und beantragte, es sei die Sache in Aufhe bung des angefochtenen Urteils und des Einspracheentscheides der Beschwerde gegnerin vom 2 4. September an die Beschwerdegegnerin zur Festsetzung einer Invalidenrente ab 1. März 2012 zurückzuweisen ( Urk. 2/20). Mit Urteil vom 1 0. November 2014 hiess das Bundesgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass das Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 6. Mai 2014 aufgehoben und die Sache zur Bestimmung von Validen- und Invalideneinkommen des Beschwer deführers und zur neuen Entscheidung ans hiesige Gericht zurück ge wies en wurde ( Urk. 1) .

E. 3.1.1 Wie das Bundesgericht im Urteil vom 1 0. November 2014 festhielt, kann das Valideneinkommen des Beschwerdeführers nicht gestützt auf sein Einkommen bei der Z.___ AG ermittelt werden, da diese in Konkurs gefallen ist und der Beschwerdeführer daher diese Stelle auch ohne die erlittenen Unfälle nicht mehr hätte ausüben können (vgl. Urk. 1 E. 6. 2 ). Folglich ist

für die Bestimmung des Valideneinkommens

auf die Tabellenlöhne (Schweizerische Lohnstrukturer hebung [LSE] des Bundesamtes für Statistik) zurückzugreifen (vgl. E. 3.2 des Urteils des Bundesgerichts vom 1 0. November 201

E. 3.1.2 Der Beschwerdeführer ist gelernter Elektromonteu r . Ab dem 1. November 1972 arbeitete er bei Y.___ (vgl. u.a. Besprechungsprotokoll vom 4. April 2007, Urk. 2/10/46) . Zuletzt war er als Leiter Sparte Installation tätig und dadurch Mitglied der Geschäftsleitung (vgl. Stellenbeschrieb, Urk. 2/ 3/4). Nachdem das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ per 3 1. August 2007 im gegenseitigen Ein verständnis aufgelöst worden war ( Urk. 2/ 10/61), war der Beschwerdeführer a b dem 7. Januar 2008 bei der Z.___ AG angestellt. Gemäss Arbeitsvertrag war seine Tätigkeit Geschäftsleitung (Urk. 2/ 10/75). Der Beschwerdeführer erklärte hierzu jedoch, er habe sich beharrlich geweigert, in die Geschäftsleitung einzutreten, weil ihm dies zu riskant gewesen sei. Er sei in der Folge als Berater und Baustellenkontroll eur eingesetzt worden ( Urk. 2/ 12) .

E. 3.1.3 Gestützt auf die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers kann mit über wiegen der Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er im Gesund heitsfall erneut im Baugewerbe gearbeitet hätte und dabei eine Tätigkeit im obersten, oberen oder mittleren Kader ausgeübt hätte. Gemäss LSE belief sich im Jahr 2012 das Einkommen für eine solche Tätigkeit im Median auf Fr. 8‘ 457 .-- pro Monat (LSE 2012, Tabelle TA 1_b , Ziffer n 41-43 ,

Berufliche Stellung 1+2 ), entsprechend einem Jahreseinkommen von Fr. 10 5‘289.65 (Fr. 8‘ 457 .-- x 12 : 40 x 41,5 [ betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit, vgl. : die Volkswirtschaft 3 4/2015 Tabelle B9.2, Baugewerbe]).

E. 3.2.1 Wie das Bundesgericht

in E. 3.3 des Urteils vom 1 0. November 2014 festhielt ( Urk. 1) , ist für die Festsetzung des Invalideneinkommens primär von der beruf lich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon kret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können entweder Tabellenlöhne gemäss LSE oder DAP Zahlen herangezogen werden .

E. 3.2.2 Gemäss des Feststellungen des hiesigen Gerichts im Urteil vom 2 6. Mai 2014 wa r dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns eine überwiegend sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit, gelegentlich etwas aufzustehen und herumzugehen, und ohne die Notwendigkeit einer fixierten Flexionshaltung beider Kniegelenke vollzeitlich zumutbar ( Urk. 2/15 E. 4. 3 ). Diese Einschätzung wurde vom Bundesgericht nicht in Frage gestellt, wobei das Bundesgericht selber ausführte, dass von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers von 100 % auszugehen sei ( Urk. 1 E. 6.2) .

Mit den genannten Einschränkungen war es dem Beschwerdeführer aus gesund heitlicher Sicht möglich, eine Tätigkeit im obersten oder oberen Kader in einem Unternehmen des Baugewerb es auszuüben . Sämtliche diese r Arbeiten können auch im Sitzen ausgeübt werden, was naturgemäss die Möglichkeit mit sich bringt, die Beine hochzulagern bzw. gelegentlich aufzustehen . Dass der Beschwerdeführer fachlich in der Lage ist, eine Tätigkeit im obersten oder oberen Kader eines Elektrotechnikunternehmens

auszuüben, steht aufgru nd seiner Berufsbiographie fest. So arbeitete er zuletzt nur deswegen nicht als Geschäftsführer, da er aufgrund seiner betriebswirtschaftlichen Kenntnisse erkannte, dass sich die Z.___ AG in einer finanziell schwierigen Lage befand, weshalb er eine solche Tätigkeit bei der Z.___ AG als zu riskant erachtete (vgl. Urk. 2/ 12).

Es ist daher für die Berechnung des Invalidenein kommens ebenfalls auf den Medianwert für Männer, welche im Jahr 2012 im Baugewerbe eine Tätig k eit

im obersten, oberen oder mittleren Kaders ausüb t en , abzustellen (LSE 2012 , Tabelle TA1_b , Ziffern 41-43) , womit sich das Invaliden einkommen wie das Valideneinkommen auf Fr. 105 ‘259.65 (Fr. 8‘457.-- x 12 : 40 x 41,5 [betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit, vgl.: die Volkswirtschaft 3 4/2015 Tabelle B9.2, Baugewerbe]) beläuft . Für einen behinderungsbedingten Abzug vom T abellenlohn besteht kein Anlass, kann der Beschwerdeführer eine derartige Tätigkeit doch ohne wesentliche Einschränkung ausüben.

E. 3.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 10 5‘259.65 und einem Invalideneinkom men von ebenfalls Fr. 105‘259.65 resultiert keine Einkommenseinbusse, weshalb sich der Invaliditätsgrad auf 0 % beläuft.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00277 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

31. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1948 geborene X.___ war als Spartenleiter bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 27. November 1996 bei einem Fussballspiel am Knie verletzte (Unfallmeldung vom 2 8. November 1996, Urk. 2/9/1) . Die erstbehan delnde Ärztin diagnostizierte eine Prellung und Distorsion des rechten Knies mit teilweiser oder totaler Ruptur des vorderen bzw. hinteren Kreuzbandes ( Arzt zeugnis vom 13. Dezember 1996, Urk. 2/9/2). Im Frühjahr 1997 schloss die SUVA den Fall folgenlos ab (vgl. Schreiben von X.___ vom 3. April 1997, Urk. 2/9/ 6).

Am 25. Mai 1998 liess X.___ der SUVA einen Rückfall melden (Urk. 2/9/ 7). Nach Durchführung medizinischer Behandlungen wurde der Fall erneut folgenlos abgeschlossen (vgl. Urk. 2/ 1 S. 2 und Urk. 2/ 2 S. 2).

Am 14. August 2003 zog sich X.___

beim Tennisspielen einen Riss im Hinterhornbereich des media len Meniskus Kniegelenk links zu. Am 1 . Dezember 2004 wurde eine Arthroskopie sowie ein transarthroskopische Teilmeniskusentfernung durchgeführt (Unfallmeldung vom 20. Oktober 2004, Urk. 2/ 10/1, und Operationsbericht vom 2. Dezember 2004, Urk. 2/ 10/7) . Am 11. Oktober 2006 wurde X.___

eine Innex -Knieprothese linkssei tig implantiert (Operationsbericht vom 11. Oktober 2006, Urk. 2/10/24).

X.___ löste sein Arbeitsverhältnis mit der Y.___ im gegen seitigen Einvernehmen per 31. August 2007 auf ( Aufhebungsvertrag vom 25.

Mai 200 7, Urk. 2/ 10/ 61 ).

Mit Verfügung vom 11. September 2007 (Urk. 2/ 10/72) sprach die SUVA X.___ betreffend das linke Knie eine auf einer Integritätseinbusse von 30 % ba sierende Entschädigung zu. Glei chentags teilte si e ihm mit, dass sie die Taggeld leistungen per 31. Augu st 2007 einstelle , da er in einer angepassten Tä tigkeit zu 100 % arbeits- bzw. erwerbsfähig sei (Urk. 2/ 10/71). Mit Schreiben vom 4. April 2008 verneinte die SUVA die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Invalidenrente und stellte die Heilkostenleistungen ein (Urk. 2/10/77).

Nachdem X.___ seit dem

7. Januar 2008 bei der Z.___ AG an gestellt war (Anstellungsvertrag vo m 7. Januar 2008, Urk. 2/10/75), endete das Arbeitsverhältnis aufgrund des Konkurses der der Z.___ AG im April 2009 (Urk. 2/ 1 S. 3 und Urk. 2/ 2 S. 2).

Da sich X.___ über belastungsabhängi ge Kniegelenkbeschwerden und blockadeähnliche Zustände beklagte, wurden am 1 4. September 2009 am rechten Knie eine Arthroskopie, eine transarthroskopische

Teilmeniskusent fer nung sowie eine Knorpelglättung durchgeführt (Opera tionsbericht vom 14. Sep tember 2009, Urk. 2/9/ 19). Weiter erhielt X.___ am 23.

No vember 2010 rechtseitig eine Innex -Knieprothese ( Operationsbericht vom

23. November 2010, Urk. 2/9/ 69). Mit Verfügung vom 11. Juli 2012 (Urk. 2/9/

132) sprach die SUVA X.___ für die aus dem Unfall vom 27. November 1996 verbliebenen Beeinträchtigungen im rechten Knie eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 30 % zu und verneinte die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Invalidenrente mit der Begründung, es liege weder eine wesentliche Behinderung noch eine unfall bedingte Erwerbseinbusse vor. Daran hielt die SUVA mit Einsprache entscheid vom 24. September 2012 fest (Urk. 2/ 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 24. Oktober 2012 Beschwerde (Urk. 2/

1) und beantragte, es seien der angefochtene Ei nspracheentscheid und die Verfü gung vom 11. Juli 2012 aufzuheben und es sei die Sache an die Beschwerde gegnerin zur Festsetzung einer Invalidenrente ab 1. März 2012 zurück zuweisen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2013 (Urk. 2/

8) auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerde führer reichte am 6. Februar 2013 eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein (Urk. 2/ 12), welche der Beschwerdegegnerin am 8. Februar 2013 zur Kennt nisnahme zugestellt wurde (Urk. 2/ 14). Mit Urteil vom 2 6. Mai 2014 wies das hiesige Gericht die Beschwerde ab ( Urk. 2/15). 3.

Am 4. Juli 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil vom 2 6. Mai 2014 und beantragte, es sei die Sache in Aufhe bung des angefochtenen Urteils und des Einspracheentscheides der Beschwerde gegnerin vom 2 4. September an die Beschwerdegegnerin zur Festsetzung einer Invalidenrente ab 1. März 2012 zurückzuweisen ( Urk. 2/20). Mit Urteil vom 1 0. November 2014 hiess das Bundesgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass das Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 6. Mai 2014 aufgehoben und die Sache zur Bestimmung von Validen- und Invalideneinkommen des Beschwer deführers und zur neuen Entscheidung ans hiesige Gericht zurück ge wies en wurde ( Urk. 1) . 4.

Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfol genden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Das Bundesgericht hielt mit Urteil vom 1 0. November 2014 fest ( Urk. 1) , im Rahmen einer leidensangepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 100 % auszugehen. D a die Z.___ AG in Konkurs gefallen sei, könne jedoch bereits aus diesem Grund für die Bestimmung des Validen- und Invalideneinkommens nicht auf den bei der Z.___ AG erzielten Lohn abgestellt werden. Die Frage, ob die bisher vom Beschwerde führer ausgeübte Tätigkeit sowohl Baustellen- als auch Büroarbeiten beinhaltet habe, könne daher offen gelassen werden. Der Invaliditätsgrad des Beschwer deführers sei mittels eines Einkommensvergleichs im Sinne von Art.

16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) zu bestimmen . Entsprechend wies das Bundesgericht die Sache zur Bestimmung der beiden Vergleichseinkommen und zur neuen Entscheidung über die Beschwerde ans hiesige Gericht zurück (E.

6.2). 2.

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG). Bei erwerbstätigen Versicher ten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmass nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art. 16 ATSG). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die frag lichen Erwerbseinkom men ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annä herungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schät zung vorge nommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten be stehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothe tische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu be werten, während das Invaliden einkommen auf einen entsprechend klei neren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (so genannter Pro zentvergleich ; BGE 128 V 29 E. 1, 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2000 S.

309 E. 1a mit Hinweisen). 3. 3.1 3.1.1

Wie das Bundesgericht im Urteil vom 1 0. November 2014 festhielt, kann das Valideneinkommen des Beschwerdeführers nicht gestützt auf sein Einkommen bei der Z.___ AG ermittelt werden, da diese in Konkurs gefallen ist und der Beschwerdeführer daher diese Stelle auch ohne die erlittenen Unfälle nicht mehr hätte ausüben können (vgl. Urk. 1 E. 6. 2 ). Folglich ist

für die Bestimmung des Valideneinkommens

auf die Tabellenlöhne (Schweizerische Lohnstrukturer hebung [LSE] des Bundesamtes für Statistik) zurückzugreifen (vgl. E. 3.2 des Urteils des Bundesgerichts vom 1 0. November 201 4 , Urk. 1 ) . 3.1.2

Der Beschwerdeführer ist gelernter Elektromonteu r . Ab dem 1. November 1972 arbeitete er bei Y.___ (vgl. u.a. Besprechungsprotokoll vom 4. April 2007, Urk. 2/10/46) . Zuletzt war er als Leiter Sparte Installation tätig und dadurch Mitglied der Geschäftsleitung (vgl. Stellenbeschrieb, Urk. 2/ 3/4). Nachdem das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ per 3 1. August 2007 im gegenseitigen Ein verständnis aufgelöst worden war ( Urk. 2/ 10/61), war der Beschwerdeführer a b dem 7. Januar 2008 bei der Z.___ AG angestellt. Gemäss Arbeitsvertrag war seine Tätigkeit Geschäftsleitung (Urk. 2/ 10/75). Der Beschwerdeführer erklärte hierzu jedoch, er habe sich beharrlich geweigert, in die Geschäftsleitung einzutreten, weil ihm dies zu riskant gewesen sei. Er sei in der Folge als Berater und Baustellenkontroll eur eingesetzt worden ( Urk. 2/ 12) .

3.1.3

Gestützt auf die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers kann mit über wiegen der Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er im Gesund heitsfall erneut im Baugewerbe gearbeitet hätte und dabei eine Tätigkeit im obersten, oberen oder mittleren Kader ausgeübt hätte. Gemäss LSE belief sich im Jahr 2012 das Einkommen für eine solche Tätigkeit im Median auf Fr. 8‘ 457 .-- pro Monat (LSE 2012, Tabelle TA 1_b , Ziffer n 41-43 ,

Berufliche Stellung 1+2 ), entsprechend einem Jahreseinkommen von Fr. 10 5‘289.65 (Fr. 8‘ 457 .-- x 12 : 40 x 41,5 [ betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit, vgl. : die Volkswirtschaft 3 4/2015 Tabelle B9.2, Baugewerbe]). 3.2 3.2.1

Wie das Bundesgericht

in E. 3.3 des Urteils vom 1 0. November 2014 festhielt ( Urk. 1) , ist für die Festsetzung des Invalideneinkommens primär von der beruf lich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon kret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können entweder Tabellenlöhne gemäss LSE oder DAP Zahlen herangezogen werden . 3.2.2

Gemäss des Feststellungen des hiesigen Gerichts im Urteil vom 2 6. Mai 2014 wa r dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns eine überwiegend sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit, gelegentlich etwas aufzustehen und herumzugehen, und ohne die Notwendigkeit einer fixierten Flexionshaltung beider Kniegelenke vollzeitlich zumutbar ( Urk. 2/15 E. 4. 3 ). Diese Einschätzung wurde vom Bundesgericht nicht in Frage gestellt, wobei das Bundesgericht selber ausführte, dass von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers von 100 % auszugehen sei ( Urk. 1 E. 6.2) .

Mit den genannten Einschränkungen war es dem Beschwerdeführer aus gesund heitlicher Sicht möglich, eine Tätigkeit im obersten oder oberen Kader in einem Unternehmen des Baugewerb es auszuüben . Sämtliche diese r Arbeiten können auch im Sitzen ausgeübt werden, was naturgemäss die Möglichkeit mit sich bringt, die Beine hochzulagern bzw. gelegentlich aufzustehen . Dass der Beschwerdeführer fachlich in der Lage ist, eine Tätigkeit im obersten oder oberen Kader eines Elektrotechnikunternehmens

auszuüben, steht aufgru nd seiner Berufsbiographie fest. So arbeitete er zuletzt nur deswegen nicht als Geschäftsführer, da er aufgrund seiner betriebswirtschaftlichen Kenntnisse erkannte, dass sich die Z.___ AG in einer finanziell schwierigen Lage befand, weshalb er eine solche Tätigkeit bei der Z.___ AG als zu riskant erachtete (vgl. Urk. 2/ 12).

Es ist daher für die Berechnung des Invalidenein kommens ebenfalls auf den Medianwert für Männer, welche im Jahr 2012 im Baugewerbe eine Tätig k eit

im obersten, oberen oder mittleren Kaders ausüb t en , abzustellen (LSE 2012 , Tabelle TA1_b , Ziffern 41-43) , womit sich das Invaliden einkommen wie das Valideneinkommen auf Fr. 105 ‘259.65 (Fr. 8‘457.-- x 12 : 40 x 41,5 [betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit, vgl.: die Volkswirtschaft 3 4/2015 Tabelle B9.2, Baugewerbe]) beläuft . Für einen behinderungsbedingten Abzug vom T abellenlohn besteht kein Anlass, kann der Beschwerdeführer eine derartige Tätigkeit doch ohne wesentliche Einschränkung ausüben. 3.3

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 10 5‘259.65 und einem Invalideneinkom men von ebenfalls Fr. 105‘259.65 resultiert keine Einkommenseinbusse, weshalb sich der Invaliditätsgrad auf 0 % beläuft. 4.

Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler