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UV.2014.00274

Kritik an Gutachten unbegründet; revisionsrelevante Verbesserung ausgewiesen; Abweisung. (BGE 8C_215/2016)

Zürich SozVersG · 2016-02-25 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1966,

war seit 1998 bei der Y.___ Group angestellt und damit bei der AXA Versicherungen AG (AXA) versichert, als sie am 2 2. Juni 2002 einen Auffahrunfall erlitt und sich dabei ein Schleudertrauma zuzog (Urk. 14/A1).

Mit Verfügung vom 1 7. Februar 2006 (Urk. 14/A102) sprach die AXA der Ver sicherten ab dem 1. März 2006 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbs einbusse von 50 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Inte gritä tseinbusse von 20 %

zu. 1.2

Mit Verfügung vom 1 1. Februar 2014 stellte die AXA – ausgehend von einem im Auftrag der Invalidenversicherung von den Ärzten des

Z.___ erstatteten Gutachten (Urk. 14/M21) - die bis dahin er brach te Rente sowie die Übernahme der Heilbehandlungskosten

per 3 1. März 2014 ein (Urk. 14/A139).

Die von der Versicherten am 2 4. Februar 2014 erho bene Ein sprache (Urk. 14/A144) wies die AX A am 1 4. November 2014 ab (Urk. 14/A150 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 2 4. November 2014 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 1 4. November 2014 (Urk. 2) und beantragte, dieser sowie die Verfügung vom 1 1. Februar 2014 seien aufzuheben (S. 2 Ziff. 1), und es sei ihr weiterhin, auch nach dem 3 1. März 2014, die bisherige UVG-Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % gemäss der Verfügung vom 1 7. Februar 2006 auszurichten (S. 2 Ziff. 2), und es seien weiterhin Pflegeleis tungen und Kostenvergütungen gemäss Art. 21 UVG zu gewähren (S. 2 Ziff. 3).

Mit Beschwerdea ntwort vom 3 0. Januar 2015 (Urk. 12) beantragte die AXA die Abwei sung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 6. August 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 17). Mit Replik vom 2 2. September 2015 (Urk.

20) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Mit Duplik vom 2 4. November 2015 (Urk. 25) hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Antrag fest. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 5. November 2015 zur Kenntnis ge bracht (Urk. 26).

3.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hob die bisher aus gerichtete halbe Invalidenrente (vgl. Urk. 13 / 2) mit Verfügung vom 10 . Septem ber 2013 auf (Urk. 13/ 3). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft (Urk. 13/4). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zu standes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi si ons grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache entscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenan spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Inva liditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allsei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, den Gesundheitszustand betreffend sei auf das Z.___ -Gutachten abzustellen, wo mit eine wesentliche Verbesserung insbesondere aus psychiatrischer und neu ro psychologischer Sicht ausgewiesen sei . Es bestünden keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mehr, die sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin auswirken würden (S. 6 oben; vgl. auch Urk. 25 S. 2 ff.). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass die wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustan des vorliegend durch das Z.___ -Gutachten nicht nachgewiesen worden sei. Die Spät folgen der Halswirbelsäulen (HWS) -Distorsion seien nach wie vor vorhan den und würden sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Das Z.___ habe nicht behauptet, die wesentlichen Beschwerden der HWS-Distorsion seien nicht mehr vorhanden. Auch eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologi scher Sicht sei bei ihr mit diesem Gutachten nicht nachgewiesen, da sie ja zu 50 % eine verwertbare Konzentrationsleistung am ersten Arbeitsmarkt erbringe (S. 14; vgl. auch Urk. 20 S. 3 ff.).

2.3

Strittig und zu prüfen sind somit die B eurteilung der Arbeitsfähigkeit und damit die Frage nach der Zulässigkeit der Leistungseinstellung . 3. 3.1

Die Rentenzusprache im Jahr 2006 basierte im Wesentlichen auf den folgenden medizinischen Berichten: 3.2

Die Ärzte der Klinik A.___ berichteten am 1 1. Januar 2005 über die neuropsy chologische Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 1 5. Dezember 200 4 (Urk. 14/M14) und führten aus, dass die Belastbarkeit während der zirka 4-stün digen Untersuchung gegeben gewesen sei, wobei die Konzentrationsfähigkeit nach zirka 3 Stunden nachlasse (S. 2 oben) . Die neuropsychol ogische Unter su chung ergebe ein leicht bis mittelschwer beeinträchtigtes kognitives Leistungs profil mit Hauptschwierigkeiten beim Unterscheiden zwischen Wesentlichem und Unwe sentlichem, bei der geteilten und fokussierten Aufmerksamkeit, verba len Kurzzeitge dächtnis, Spurhalten, komplexe Reaktionen, Denktempo, verbalen Flexibilität und bei Rechenaufgaben. Die Ergebnisse würden von einer leicht verminderten Fehlerkontrolle begleitet (S. 3) . 3.3

Die Ärzte der Klinik A.___, Neurologische Abteilung, erstatteten ihr Gutachten am 1. Februar 2005 (Urk. 14/M13) gestützt auf die neurologische Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 20 0 4 sowie die Akten. Sie nannten fol gende Diagnosen (S. 5 Ziff. 4): - craniozervikales Beschleunigungstrauma nach Heckkollision am 2 2. Juni 2002 mit HWS-Distorsion II und aktuellem myofaszialem Syndrom - Anpassungsstörung

Sie führten aus, dass die Untersuchung einen unauffälligen Neurostatus ergebe n und sich ein rechtsseitiger Hartspann im Bereich der HWS und der Brustwir belsäule (BWS) gefunden habe (S. 4). Hinsichtlich des Psychostatus seien die Auffassung und die Konzentration sowie die Aufmerksamkeit im zweistündigen Gespräch unauffällig gewesen. Objektiv werde dennoch eine eingeschränkte Konzentration und Belastbarkeit beschrieben, ebenso die stark einschränkende Tagesmüdigkeit bei jedoch gutem Nachtschlaf. Subjektiv würden weiter An triebs losigkeit und eine gewisse Hoffnungslosigkeit auf Änderung der Sympto matik beschrieben. Der hohe Kraftaufwand, der nötig sei, um alltägliche Situa tionen zu meistern, der Verlust an Vitalgefühl und die beschriebenen kognitiven Einbussen würden auf eine leichte bis mittelschwere depressive S ymptomatik hinweisen (S.

4 f.). Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen weiter an haltenden Beschwerden wie Kopf- und Nackenschmerzen, rasche Ermüdbarkeit und depressive Symptomatik, Konzentrationsschwäche und Nausea seien als Spät folgen auch in der Literatur beschrieben. Die psychopathologischen Be gleitkomplikationen hätten wesentlichen Einfluss auf die weitere Schmerzverar beitung (S.

6 f.) . Aktuell sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig als Folge des Unfalls vom 2 2. Juni 200 2. Durch eine neuer liche interdisziplinäre Standortbestimmung und entsprechende intensi vierte Therapie könne jedoch eine Verbesserung erreicht werden (S. 7 f.). Es werde die Durchführung eines intensiven multimodalen Therapieprogramms empfohlen, in welchem auch eine psychosomatische Therapie integriert werden sollte (S. 11). 3.4

Die Ärzte der B.___ erstatteten ihr psychia tri sches Gutachten am 2 2. Februar 2005 (Urk. 14/M15) und nannten folgende Diagnose (S. 8): - Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.01)

Sie führten aus, dass sich die Beschwerdeführerin psychisch völlig unbeschwert und in guter Stimmung präsentiert habe, was in Anbetracht des Störungsver laufs und der beruflichen Einschränkung als auffälliger Befund zu werten sei. Die Beschwerdeführerin habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Anti depressivum einen enorm positiven Einfluss auf ihre psychische Situation habe (S. 7). Die Depression sei mit dem Schmerzerleben ganz eng verknüpft. Wegen der Schmerzen seien die Berufstätigkeit und der Alltag für die Beschwerdefüh rerin überdurchschnittlich anstrengend, so dass die beschriebenen psychischen Reaktionen darauf absolut nachvollziehbar seien. Die Beschwerdeführerin un terscheide sich von vielen anderen Schmerzpatienten dadurch, dass sie weiter hin konsequent arbeiten gehe. Sie habe sinnvolle Bewältigungsmechanismen, die

– im Gegensatz zum neurologischen Gutachten – als positiv bewertet würden (S.

8). Die bei der Beschwerdeführerin leichtgradig ausgeprägte de pressi ve Symp tomatik sei als Reaktion auf das chronische Schmerzerleben und die Be ein träch tigungen im beruflichen und privaten Bereich zurückzuführen. Wenn man - im vorliegenden Fall künstlich – in somatische und psychische Aspekte trenne, dann sei festzuhalten, dass allein vom Schweregrad der depressiven Symptome her keine nennenswerte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Die depressive Symptomatik sei aber vorhanden und Bestandteil des gesamten Be schwerdebildes . Eine Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf sollte im Rahmen von 60 – 70 % möglich sein. Man könne auf keinen Fall davon ausgehen, dass mit dem heutigen Zustandsbild ein Endzustand erreicht sei, der sich bis zum Lebens ende nicht mehr verbessern liesse . Die antidepressive Behandlung sei zwei fel los indiziert, ein Absetzen des Antidepressivums hätte möglicherweise eine Verstärkung der depressiven Symptome zur Folge. Zusätzlich werde eine stützende psychotherapeutische Behandlung empfohlen (S. 9). Grundsätzlich sei die Prognose nicht schlecht, zumal die Beschwerdeführerin konsequent arbeits willig und leistungsfähig sei. Es sei nicht auszuschliessen, dass sich ihr Gesund heitszustand soweit verbessere, dass sie wieder voll arbeitsfähig sein werde (S.

10). 4.

Am 2 8. Juni 2013 erstattet en die Ärzte des Z.___ ihr polydisziplinäres Gutachten im Auftrag der Invalidenversiche rung (Urk. 14/ M21). Sie stützte n sich auf die ih nen überlassenen Akten, die An gaben der Beschwerdeführerin sowie die von ih nen am 2 1. und 2 2. Mai 201 3 durchgeführte allgemeininternistische, psychiatrische, orthopädische, neurolo gi sche und neuropsychologische Untersuchung . Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 26 Ziff. 5.1): - zervikozephales Schmerzsyndrom - ohne Anhalt für radikuläre oder medulläre Beteiligung bei Zustand nach HWS- Distorionstrauma - radiologisch mässige Osteochondrose HWK5/6 - praktisch freie Beweglichkeit der HWS und oberen Extremitäten

Sie führten aus, dass sich aus allgemeininternistischer Sicht keine Befunde und Diagnosen gefunden hätten, welche zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten (S. 10).

Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es bestehe eine Tendenz zu ein er Schmerzverarbeitungsstörung. Eine eigentliche psychiatrische Diagnose könne sonst nicht gestellt werden. Es bestehe ein chro ni scher Verlauf (S. 14).

Aus orthopädischer Sicht wurden ebenfalls keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erhoben . Aktuell zeige sich auf orthopädischer Ebene bei der Untersuchung der Wirbelsäule eine weitgehend freie Beweglichkeit sämtlich e r Abschnitte, wobei die bei der expliziten Prüfung klar verminderte Kopfrotation unter Ablenkung nicht bestätigt werden könne (S.

18).

Die von der Beschwer deführerin geklagten, im Alltags- und Berufsleben anamnestisch seit elf Jahren massiv einschränkenden Beschwerden liessen sich auf Ebene des Bewegungsap parates kaum nachvollziehen. Die deutlichen Inkonsistenzen einschliesslich der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Langsitz den Oberkör per spontan und zügig hochstemme, um auf der Unterlage rückwärts zu rutschen, sowie die deut liche palmare

Beschwielung würden gegen eine längerdauernde Schonung de r oberen Extremitäten sprechen. Das fehlende Ansprechen auf immer wieder durchgeführte konservative Therapiemassnahmen könne als klarer Hinweise für eine nicht-organische Beschwerdekomponente angesehen werden . Zudem komme nicht klar zum Ausdruck, wie gross der Leidensdruck durch die somati schen Beschwerden effektiv sei, da die Beschwerdeführerin berichte, ausgerech net am Untersuchungstag weder Analgetika zu sich genommen zu haben noch diese mit sich zu führen, obwohl die voraussehbare Belastung mit der selbstän dig per Auto überwundenen Anreise und der bevorstehenden körperlichen Un tersuchung als überdurchschnittlich hoch zu betrachten sei (S. 19) .

Aus neurologischer Sicht wurde die Diagnose eines zervikozephalen

Schmerz syndroms ohne Anhalt für radikuläre oder medulläre Beteiligung bei Zustand nach HWS-Distors ionstrauma gestellt (S. 22) und eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert (S. 23). Gemäss dem neurologischen Teilgutachter bestehe mit früheren neurologischen Einschätzungen hinsichtlich der objektiven neurologischen Be funde Übereinstimmung (S. 23). Bei der klinischen Untersuchung finde sich eine mässig verspannte und druckdolente Nackenmuskulatur, ansonsten sei der neu rologische Status in jeder Hinsicht regelrecht. Dies gelte auch für die kogni tiven Funktionen (S. 22).

Aus neuropsychologischer Sicht f i nd e sich keine Diagnose und dementspre chend auch keine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit (S. 26) . Das neuropsycholo gische Testprofil habe eine im Bereich der Intelligenz durchschnittlich leis tungs fähige Beschwerdeführerin gezeigt. Dabei falle ein überdurchschnittliches Resul tat im Bereich des Arbeitstempos und der visuell-motorischen Koordina tion auf. In allen geprüften Bereichen fänden sich durchschnittliche oder über durch schnitt liche Resultate . Die heutige Testung zeige sehr deutlich bessere Leistung en als die erhobenen Testprofile vom 1 9. November 2002 und vom 1 5. Dezem ber

200 4.

In den genannten neuropsychologischen Untersuchungen werde von einer

leich ten bis mittelschweren neuropsychologischen Störung be richtet. Dem gegen über fänden sich heute, 8 Jahre später, in sämtlichen Berei chen durchschnitt liche Resultate (S. 26).

Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei aus orthopädischer, neu rologischer, psychiatrischer und internistischer Sicht nicht eingeschränkt (S. 28).

Zusammenfassend bestehe aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten. Für körperlich leichte und mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten unter Wechselbelastung bestehe hingegen eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % (S. 28 Mitte).

Zusammenfassend sei festzu halten, dass es seit dem für die Rentenzusprache relevanten Gutachten aus dem Jahre 2005 zu einer relevanten Veränderung gekommen sei. Im damaligen Gut achten sei schon in Aussicht gestellt worden, dass sich im Verlauf eine Besse rung einstellen sollte, was sich dann in der Befunderhebung bei Dr. C.___ im Jahre 2008 bestätigt habe. Seither würden nun jahrelang keine Berichte vorlie gen, die Beschwerdeführerin benötige weder eine somatische noch eine psychi atrische Therapie und die aktuellen Befunde seien sehr gering. Somit sei die aktuelle Untersuchung seit 2005 der einzige sichere R eferenzpunkt, weshalb diese Einschätzung mit Sicherheit ab Mai 2013 gelte (S. 28 unten).

5. 5.1

Die ausführliche Expertise der Ärzte des Z.___ setzt sich mit allen Aspekten der ge sundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtigt insbeson dere auch sämtliche bis dahin angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Insge samt erscheint das Z.___ -Gutachten nachvollziehbar und vermag zu über zeugen.

Da das Z.___ -Gutachten folglich sämtliche praxisgemässen Anforderun gen vollum fänglich erfüllt (vgl. vorstehend E. 1.2), kann - insbesondere was die Beur tei lung der Arbeitsfähigkeit betrifft - darauf abgestellt werden. Es setzt sich zudem aus drücklich mit dem Thema der Änderung des Sachverhaltes auseinander und be gründet die bestehende Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. Die Z.___ -Gutachter fanden in somatischer Hinsicht keine objektivierbaren Be funde beziehungsweise neben einer mässig verspannten und druckdolenten Na c kenmuskulatur einen unauffälligen neurologischen Status und diagnos ti zier ten lediglich ein zervikozephales Schmerzsyndrom ohne Anhalt für radiku läre oder medulläre Beteiligung bei Zustand nach HWS-Distorsionstrauma.

Diese Diag nose ist mit den im

Bericht der Ärzte de r

Klinik A.___ (vgl. vor stehend E. 3. 3) – die ihrerseits aufgrund der Beschwerden eine 50%ige Ar beits unfähigkeit attes tierten – gestellten Diagnosen (craniozervikales

Beschleu ni gungstrauma nach Heckkollision am 2 2. Juni 2002 mit HWS-Distorsion II und aktuellem myofaszi alem Syndrom, Anpassungsstörung) vereinbar. 5.2

Wie sich aus den früheren Berichten ergibt, erfolgte die ursprüngliche Renten zusprache im März 2006 im Wesentlichen gestützt auf

das Gutachten der Klinik A.___ (vgl. vorstehend E.

3.3) und das Gutachten der B.___ (vgl. vorstehend E.

3.4), wonach die Beschwerdeführerin an den Spätfolgen eines Beschleuni gungstraumas, bestehend aus Kopf- und Nackenschmerzen, rascher Ermüd barkeit, depressiver Symptomatik, Konzentrationsschwäche und Nausea, leide. Ge mäss Gutachten der B.___ sei die depressive Symptomatik Bestandteil des ge sam ten Beschwerdebildes und damit Mitursache der Einschränkung der Arbeits fä higkeit.

Die Gutachter der Klinik A.___ sowie der B.___ attestierten der Beschwerdeführe rin eine 50 % ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines diagnostizierten craniozer vikalen Beschleunigungstraumas nach Heckkollision am 2 2. Juni 2002 mit HWS-Distorsion II und aktuellem myofaszialem Syndrom, einer Anpassungs störung sowie einer leichten depressiven Episode. Aktuell di agnostiziertem die Ärzte des Z.___ ein zervikozephales Schmerzsyndrom ohne Anhalt für radikuläre oder medulläre Beteiligung bei Zustand nach HWS-Distorsionstrauma mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf schwere körperliche Tätigkeiten und verneinten nachvollziehbar und begründet eine aktuelle affektive Sympto matik, welche die zusätzliche Diagnose einer depressiven Störung oder einer An passungsstörung zu begründen vermöchte (Urk. 14/M21 S.

14). Sodann konnten die Z.___ -Gutachter weder eine schwere chronische somatische Erkran kung noch ein schweres psychisches Leiden feststellen (S.

14), und auch die neuropsy chologische Testung zeigte in sämtlichen Bereichen durchschnittliche Resultate (S.

26), womi t sie ein deutlich gebessertes Zustandsbild aufzeigten. Die Gutach ter hielten fest, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Be schwerden aus Sicht des Bewegungsapparates kaum nachvollziehbar seien. Die deutlichen Inkonsistenzen würden gegen eine länger dauernde Schonung der oberen Extre mitäten sprechen und es fänden sich Hinweise auf eine nicht-orga nische Be schwer dekomponente mit einer gewissen psychischen Überlagerung im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung (S. 14, S. 27 f.).

Die Beurteilung der Z.___ -Gutachter ist angesichts der genannten Befunde nach vollziehbar. Sie begründeten einlässlich und sorgfältig, dass es seit dem für die Rentenzusprache relevanten Gutachten aus dem Jahre 2005 zu einer wesentli chen Verbesserung gekommen ist (S. 28). So veränderte sich die mangels objek tivierbarem neurologischen sowie organisch nachweisbarem Befund neuropsy chologisch und psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit durch den Wegfall von Diagnosen in diesen beiden Fachbereichen massgeblich. Diese von den Z.___ -Gutachtern festgestellte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bestätigt ausser dem die diesbezüglichen Prognosen der Gutachter der Klinik A.___ (vgl. vor stehend E.

3.3) und der B.___ (vgl. vorstehend E.

3.4), wonach sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin bis hin zu einer vollen Arb eitsfähigkeit verbessern lasse. 5.3

Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente (Urk. 1 S. 5 f., S. 7 f.; Urk.

20 S.

6

f.) vermögen den Beweiswert des Z.___ -Gutachtens nicht zu schmä lern. Insbeson dere haben sich die Z.___ -Gutachter mit den vorbestehenden Arzt berichten und Gutachten auseinandergesetzt und nachvollziehbar ihre ab wei chende n Beurtei lungen be gründet (S. 15, S. 20, S. 23, S. 26).

Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach es sich um eine andere Wür digung des gleichen Sachverhaltes handle (Urk. 1 S.

11 unten), vermag nich t zu überzeugen. Vielmehr wurde im Z.___ -Gutachten – nebst den bereits bei den gestellten Diagnosen ersichtlichen Unterschieden – ausdrücklich und mit ent sprechender Begründung dargelegt, dass sich der Zustand der Beschwerde führerin in psychiatrischer (S.

14 oben) wie auch neuropsychologischer (S.

26) Hin sicht deutlich gebessert habe. Als Zeitpunkt, ab welchem diese Ver besserung anzu nehmen sei, wurde jener der Begutachtung genannt (S. 28). Der im Gut achten von 2013 festgehaltene medizinische Sachverhalt ist ein deut lich anderer als der in früheren Gutachten F estgehaltene. Dies ist unter dem Aspekt der Leistungsanpassung im Sinne von Art. 17 ATSG (vorstehend E.

1.1) ent schei dend und durch das Z.___ -Gutachten h inlänglich belegt. Da ran ändern die von der Beschwerdeführerin zitierten Bemerkung en de r

Z.___ -Gutachter betref fend frühere Beurteilungen nichts. 5.4

Gestützt auf das überzeugende Z.___ -Gutachten ist deshalb der medizinische Sach verhalt als dahingehend erstellt festzuhalten, dass ab Mai 2013 für sämtliche körperlich nicht schweren Tätigkei ten eine ganz tags u msetzbare Arbeitsfähigkeit von 10 0 % be steht.

Da vorliegend weder aus neurologischer, noch aus neuropsychologischer oder

aus psychiatrischer Si cht Diagnosen mehr vorhanden sind, welche s ich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer in in der angestammten Tätigkeit auswir ken, hat sich sowohl der Gesundheitszustand als auch die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer in wesentlich verbes sert.

Die Einstellung der Versicherungs leis tungen per 31. März 2014 war somit rechtens.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Recht sanwalt Thomas Laube - Rechtsanwältin Kathrin Hässig - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E.

E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zu standes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi si ons grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache entscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenan spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Inva liditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allsei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 2. Juni 2002 einen Auffahrunfall erlitt und sich dabei ein Schleudertrauma zuzog (Urk. 14/A1).

Mit Verfügung vom 1 7. Februar 2006 (Urk. 14/A102) sprach die AXA der Ver sicherten ab dem 1. März 2006 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbs einbusse von 50 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Inte gritä tseinbusse von 20 %

zu.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, den Gesundheitszustand betreffend sei auf das Z.___ -Gutachten abzustellen, wo mit eine wesentliche Verbesserung insbesondere aus psychiatrischer und neu ro psychologischer Sicht ausgewiesen sei . Es bestünden keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mehr, die sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin auswirken würden (S. 6 oben; vgl. auch Urk. 25 S. 2 ff.).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass die wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustan des vorliegend durch das Z.___ -Gutachten nicht nachgewiesen worden sei. Die Spät folgen der Halswirbelsäulen (HWS) -Distorsion seien nach wie vor vorhan den und würden sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Das Z.___ habe nicht behauptet, die wesentlichen Beschwerden der HWS-Distorsion seien nicht mehr vorhanden. Auch eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologi scher Sicht sei bei ihr mit diesem Gutachten nicht nachgewiesen, da sie ja zu 50 % eine verwertbare Konzentrationsleistung am ersten Arbeitsmarkt erbringe (S. 14; vgl. auch Urk. 20 S. 3 ff.).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen sind somit die B eurteilung der Arbeitsfähigkeit und damit die Frage nach der Zulässigkeit der Leistungseinstellung .

E. 3 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hob die bisher aus gerichtete halbe Invalidenrente (vgl. Urk. 13 / 2) mit Verfügung vom 10 . Septem ber 2013 auf (Urk. 13/ 3). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft (Urk. 13/4). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die Rentenzusprache im Jahr 2006 basierte im Wesentlichen auf den folgenden medizinischen Berichten:

E. 3.2 Die Ärzte der Klinik A.___ berichteten am 1 1. Januar 2005 über die neuropsy chologische Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 1 5. Dezember 200

E. 3.3 Die Ärzte der Klinik A.___, Neurologische Abteilung, erstatteten ihr Gutachten am 1. Februar 2005 (Urk. 14/M13) gestützt auf die neurologische Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 20 0

E. 3.4 Die Ärzte der B.___ erstatteten ihr psychia tri sches Gutachten am 2 2. Februar 2005 (Urk. 14/M15) und nannten folgende Diagnose (S. 8): - Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.01)

Sie führten aus, dass sich die Beschwerdeführerin psychisch völlig unbeschwert und in guter Stimmung präsentiert habe, was in Anbetracht des Störungsver laufs und der beruflichen Einschränkung als auffälliger Befund zu werten sei. Die Beschwerdeführerin habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Anti depressivum einen enorm positiven Einfluss auf ihre psychische Situation habe (S. 7). Die Depression sei mit dem Schmerzerleben ganz eng verknüpft. Wegen der Schmerzen seien die Berufstätigkeit und der Alltag für die Beschwerdefüh rerin überdurchschnittlich anstrengend, so dass die beschriebenen psychischen Reaktionen darauf absolut nachvollziehbar seien. Die Beschwerdeführerin un terscheide sich von vielen anderen Schmerzpatienten dadurch, dass sie weiter hin konsequent arbeiten gehe. Sie habe sinnvolle Bewältigungsmechanismen, die

– im Gegensatz zum neurologischen Gutachten – als positiv bewertet würden (S.

8). Die bei der Beschwerdeführerin leichtgradig ausgeprägte de pressi ve Symp tomatik sei als Reaktion auf das chronische Schmerzerleben und die Be ein träch tigungen im beruflichen und privaten Bereich zurückzuführen. Wenn man - im vorliegenden Fall künstlich – in somatische und psychische Aspekte trenne, dann sei festzuhalten, dass allein vom Schweregrad der depressiven Symptome her keine nennenswerte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Die depressive Symptomatik sei aber vorhanden und Bestandteil des gesamten Be schwerdebildes . Eine Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf sollte im Rahmen von 60 – 70 % möglich sein. Man könne auf keinen Fall davon ausgehen, dass mit dem heutigen Zustandsbild ein Endzustand erreicht sei, der sich bis zum Lebens ende nicht mehr verbessern liesse . Die antidepressive Behandlung sei zwei fel los indiziert, ein Absetzen des Antidepressivums hätte möglicherweise eine Verstärkung der depressiven Symptome zur Folge. Zusätzlich werde eine stützende psychotherapeutische Behandlung empfohlen (S. 9). Grundsätzlich sei die Prognose nicht schlecht, zumal die Beschwerdeführerin konsequent arbeits willig und leistungsfähig sei. Es sei nicht auszuschliessen, dass sich ihr Gesund heitszustand soweit verbessere, dass sie wieder voll arbeitsfähig sein werde (S.

10). 4.

Am 2 8. Juni 2013 erstattet en die Ärzte des Z.___ ihr polydisziplinäres Gutachten im Auftrag der Invalidenversiche rung (Urk. 14/ M21). Sie stützte n sich auf die ih nen überlassenen Akten, die An gaben der Beschwerdeführerin sowie die von ih nen am 2 1. und 2 2. Mai 201 3 durchgeführte allgemeininternistische, psychiatrische, orthopädische, neurolo gi sche und neuropsychologische Untersuchung . Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 26 Ziff. 5.1): - zervikozephales Schmerzsyndrom - ohne Anhalt für radikuläre oder medulläre Beteiligung bei Zustand nach HWS- Distorionstrauma - radiologisch mässige Osteochondrose HWK5/6 - praktisch freie Beweglichkeit der HWS und oberen Extremitäten

Sie führten aus, dass sich aus allgemeininternistischer Sicht keine Befunde und Diagnosen gefunden hätten, welche zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten (S. 10).

Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es bestehe eine Tendenz zu ein er Schmerzverarbeitungsstörung. Eine eigentliche psychiatrische Diagnose könne sonst nicht gestellt werden. Es bestehe ein chro ni scher Verlauf (S. 14).

Aus orthopädischer Sicht wurden ebenfalls keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erhoben . Aktuell zeige sich auf orthopädischer Ebene bei der Untersuchung der Wirbelsäule eine weitgehend freie Beweglichkeit sämtlich e r Abschnitte, wobei die bei der expliziten Prüfung klar verminderte Kopfrotation unter Ablenkung nicht bestätigt werden könne (S.

18).

Die von der Beschwer deführerin geklagten, im Alltags- und Berufsleben anamnestisch seit elf Jahren massiv einschränkenden Beschwerden liessen sich auf Ebene des Bewegungsap parates kaum nachvollziehen. Die deutlichen Inkonsistenzen einschliesslich der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Langsitz den Oberkör per spontan und zügig hochstemme, um auf der Unterlage rückwärts zu rutschen, sowie die deut liche palmare

Beschwielung würden gegen eine längerdauernde Schonung de r oberen Extremitäten sprechen. Das fehlende Ansprechen auf immer wieder durchgeführte konservative Therapiemassnahmen könne als klarer Hinweise für eine nicht-organische Beschwerdekomponente angesehen werden . Zudem komme nicht klar zum Ausdruck, wie gross der Leidensdruck durch die somati schen Beschwerden effektiv sei, da die Beschwerdeführerin berichte, ausgerech net am Untersuchungstag weder Analgetika zu sich genommen zu haben noch diese mit sich zu führen, obwohl die voraussehbare Belastung mit der selbstän dig per Auto überwundenen Anreise und der bevorstehenden körperlichen Un tersuchung als überdurchschnittlich hoch zu betrachten sei (S. 19) .

Aus neurologischer Sicht wurde die Diagnose eines zervikozephalen

Schmerz syndroms ohne Anhalt für radikuläre oder medulläre Beteiligung bei Zustand nach HWS-Distors ionstrauma gestellt (S. 22) und eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert (S. 23). Gemäss dem neurologischen Teilgutachter bestehe mit früheren neurologischen Einschätzungen hinsichtlich der objektiven neurologischen Be funde Übereinstimmung (S. 23). Bei der klinischen Untersuchung finde sich eine mässig verspannte und druckdolente Nackenmuskulatur, ansonsten sei der neu rologische Status in jeder Hinsicht regelrecht. Dies gelte auch für die kogni tiven Funktionen (S. 22).

Aus neuropsychologischer Sicht f i nd e sich keine Diagnose und dementspre chend auch keine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit (S. 26) . Das neuropsycholo gische Testprofil habe eine im Bereich der Intelligenz durchschnittlich leis tungs fähige Beschwerdeführerin gezeigt. Dabei falle ein überdurchschnittliches Resul tat im Bereich des Arbeitstempos und der visuell-motorischen Koordina tion auf. In allen geprüften Bereichen fänden sich durchschnittliche oder über durch schnitt liche Resultate . Die heutige Testung zeige sehr deutlich bessere Leistung en als die erhobenen Testprofile vom 1 9. November 2002 und vom 1 5. Dezem ber

200 4.

In den genannten neuropsychologischen Untersuchungen werde von einer

leich ten bis mittelschweren neuropsychologischen Störung be richtet. Dem gegen über fänden sich heute, 8 Jahre später, in sämtlichen Berei chen durchschnitt liche Resultate (S. 26).

Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei aus orthopädischer, neu rologischer, psychiatrischer und internistischer Sicht nicht eingeschränkt (S. 28).

Zusammenfassend bestehe aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten. Für körperlich leichte und mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten unter Wechselbelastung bestehe hingegen eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % (S. 28 Mitte).

Zusammenfassend sei festzu halten, dass es seit dem für die Rentenzusprache relevanten Gutachten aus dem Jahre 2005 zu einer relevanten Veränderung gekommen sei. Im damaligen Gut achten sei schon in Aussicht gestellt worden, dass sich im Verlauf eine Besse rung einstellen sollte, was sich dann in der Befunderhebung bei Dr. C.___ im Jahre 2008 bestätigt habe. Seither würden nun jahrelang keine Berichte vorlie gen, die Beschwerdeführerin benötige weder eine somatische noch eine psychi atrische Therapie und die aktuellen Befunde seien sehr gering. Somit sei die aktuelle Untersuchung seit 2005 der einzige sichere R eferenzpunkt, weshalb diese Einschätzung mit Sicherheit ab Mai 2013 gelte (S. 28 unten).

5. 5.1

Die ausführliche Expertise der Ärzte des Z.___ setzt sich mit allen Aspekten der ge sundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtigt insbeson dere auch sämtliche bis dahin angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Insge samt erscheint das Z.___ -Gutachten nachvollziehbar und vermag zu über zeugen.

Da das Z.___ -Gutachten folglich sämtliche praxisgemässen Anforderun gen vollum fänglich erfüllt (vgl. vorstehend E. 1.2), kann - insbesondere was die Beur tei lung der Arbeitsfähigkeit betrifft - darauf abgestellt werden. Es setzt sich zudem aus drücklich mit dem Thema der Änderung des Sachverhaltes auseinander und be gründet die bestehende Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. Die Z.___ -Gutachter fanden in somatischer Hinsicht keine objektivierbaren Be funde beziehungsweise neben einer mässig verspannten und druckdolenten Na c kenmuskulatur einen unauffälligen neurologischen Status und diagnos ti zier ten lediglich ein zervikozephales Schmerzsyndrom ohne Anhalt für radiku läre oder medulläre Beteiligung bei Zustand nach HWS-Distorsionstrauma.

Diese Diag nose ist mit den im

Bericht der Ärzte de r

Klinik A.___ (vgl. vor stehend E. 3. 3) – die ihrerseits aufgrund der Beschwerden eine 50%ige Ar beits unfähigkeit attes tierten – gestellten Diagnosen (craniozervikales

Beschleu ni gungstrauma nach Heckkollision am 2 2. Juni 2002 mit HWS-Distorsion II und aktuellem myofaszi alem Syndrom, Anpassungsstörung) vereinbar. 5.2

Wie sich aus den früheren Berichten ergibt, erfolgte die ursprüngliche Renten zusprache im März 2006 im Wesentlichen gestützt auf

das Gutachten der Klinik A.___ (vgl. vorstehend E.

3.3) und das Gutachten der B.___ (vgl. vorstehend E.

3.4), wonach die Beschwerdeführerin an den Spätfolgen eines Beschleuni gungstraumas, bestehend aus Kopf- und Nackenschmerzen, rascher Ermüd barkeit, depressiver Symptomatik, Konzentrationsschwäche und Nausea, leide. Ge mäss Gutachten der B.___ sei die depressive Symptomatik Bestandteil des ge sam ten Beschwerdebildes und damit Mitursache der Einschränkung der Arbeits fä higkeit.

Die Gutachter der Klinik A.___ sowie der B.___ attestierten der Beschwerdeführe rin eine 50 % ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines diagnostizierten craniozer vikalen Beschleunigungstraumas nach Heckkollision am 2 2. Juni 2002 mit HWS-Distorsion II und aktuellem myofaszialem Syndrom, einer Anpassungs störung sowie einer leichten depressiven Episode. Aktuell di agnostiziertem die Ärzte des Z.___ ein zervikozephales Schmerzsyndrom ohne Anhalt für radikuläre oder medulläre Beteiligung bei Zustand nach HWS-Distorsionstrauma mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf schwere körperliche Tätigkeiten und verneinten nachvollziehbar und begründet eine aktuelle affektive Sympto matik, welche die zusätzliche Diagnose einer depressiven Störung oder einer An passungsstörung zu begründen vermöchte (Urk. 14/M21 S.

14). Sodann konnten die Z.___ -Gutachter weder eine schwere chronische somatische Erkran kung noch ein schweres psychisches Leiden feststellen (S.

14), und auch die neuropsy chologische Testung zeigte in sämtlichen Bereichen durchschnittliche Resultate (S.

26), womi t sie ein deutlich gebessertes Zustandsbild aufzeigten. Die Gutach ter hielten fest, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Be schwerden aus Sicht des Bewegungsapparates kaum nachvollziehbar seien. Die deutlichen Inkonsistenzen würden gegen eine länger dauernde Schonung der oberen Extre mitäten sprechen und es fänden sich Hinweise auf eine nicht-orga nische Be schwer dekomponente mit einer gewissen psychischen Überlagerung im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung (S. 14, S. 27 f.).

Die Beurteilung der Z.___ -Gutachter ist angesichts der genannten Befunde nach vollziehbar. Sie begründeten einlässlich und sorgfältig, dass es seit dem für die Rentenzusprache relevanten Gutachten aus dem Jahre 2005 zu einer wesentli chen Verbesserung gekommen ist (S. 28). So veränderte sich die mangels objek tivierbarem neurologischen sowie organisch nachweisbarem Befund neuropsy chologisch und psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit durch den Wegfall von Diagnosen in diesen beiden Fachbereichen massgeblich. Diese von den Z.___ -Gutachtern festgestellte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bestätigt ausser dem die diesbezüglichen Prognosen der Gutachter der Klinik A.___ (vgl. vor stehend E.

3.3) und der B.___ (vgl. vorstehend E.

3.4), wonach sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin bis hin zu einer vollen Arb eitsfähigkeit verbessern lasse. 5.3

Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente (Urk. 1 S. 5 f., S. 7 f.; Urk.

20 S.

E. 4 f.). Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen weiter an haltenden Beschwerden wie Kopf- und Nackenschmerzen, rasche Ermüdbarkeit und depressive Symptomatik, Konzentrationsschwäche und Nausea seien als Spät folgen auch in der Literatur beschrieben. Die psychopathologischen Be gleitkomplikationen hätten wesentlichen Einfluss auf die weitere Schmerzverar beitung (S.

E. 6 f.) vermögen den Beweiswert des Z.___ -Gutachtens nicht zu schmä lern. Insbeson dere haben sich die Z.___ -Gutachter mit den vorbestehenden Arzt berichten und Gutachten auseinandergesetzt und nachvollziehbar ihre ab wei chende n Beurtei lungen be gründet (S. 15, S. 20, S. 23, S. 26).

Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach es sich um eine andere Wür digung des gleichen Sachverhaltes handle (Urk. 1 S.

E. 11 unten), vermag nich t zu überzeugen. Vielmehr wurde im Z.___ -Gutachten – nebst den bereits bei den gestellten Diagnosen ersichtlichen Unterschieden – ausdrücklich und mit ent sprechender Begründung dargelegt, dass sich der Zustand der Beschwerde führerin in psychiatrischer (S.

E. 14 oben) wie auch neuropsychologischer (S.

26) Hin sicht deutlich gebessert habe. Als Zeitpunkt, ab welchem diese Ver besserung anzu nehmen sei, wurde jener der Begutachtung genannt (S. 28). Der im Gut achten von 2013 festgehaltene medizinische Sachverhalt ist ein deut lich anderer als der in früheren Gutachten F estgehaltene. Dies ist unter dem Aspekt der Leistungsanpassung im Sinne von Art. 17 ATSG (vorstehend E.

1.1) ent schei dend und durch das Z.___ -Gutachten h inlänglich belegt. Da ran ändern die von der Beschwerdeführerin zitierten Bemerkung en de r

Z.___ -Gutachter betref fend frühere Beurteilungen nichts. 5.4

Gestützt auf das überzeugende Z.___ -Gutachten ist deshalb der medizinische Sach verhalt als dahingehend erstellt festzuhalten, dass ab Mai 2013 für sämtliche körperlich nicht schweren Tätigkei ten eine ganz tags u msetzbare Arbeitsfähigkeit von 10 0 % be steht.

Da vorliegend weder aus neurologischer, noch aus neuropsychologischer oder

aus psychiatrischer Si cht Diagnosen mehr vorhanden sind, welche s ich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer in in der angestammten Tätigkeit auswir ken, hat sich sowohl der Gesundheitszustand als auch die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer in wesentlich verbes sert.

Die Einstellung der Versicherungs leis tungen per 31. März 2014 war somit rechtens.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Recht sanwalt Thomas Laube - Rechtsanwältin Kathrin Hässig - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00274 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil

vom

25. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig Anwaltsbüro Lätsch + Hässig Dorfstrasse 18, Postfach 138, 8630 Rüti ZH Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1966,

war seit 1998 bei der Y.___ Group angestellt und damit bei der AXA Versicherungen AG (AXA) versichert, als sie am 2 2. Juni 2002 einen Auffahrunfall erlitt und sich dabei ein Schleudertrauma zuzog (Urk. 14/A1).

Mit Verfügung vom 1 7. Februar 2006 (Urk. 14/A102) sprach die AXA der Ver sicherten ab dem 1. März 2006 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbs einbusse von 50 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Inte gritä tseinbusse von 20 %

zu. 1.2

Mit Verfügung vom 1 1. Februar 2014 stellte die AXA – ausgehend von einem im Auftrag der Invalidenversicherung von den Ärzten des

Z.___ erstatteten Gutachten (Urk. 14/M21) - die bis dahin er brach te Rente sowie die Übernahme der Heilbehandlungskosten

per 3 1. März 2014 ein (Urk. 14/A139).

Die von der Versicherten am 2 4. Februar 2014 erho bene Ein sprache (Urk. 14/A144) wies die AX A am 1 4. November 2014 ab (Urk. 14/A150 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 2 4. November 2014 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 1 4. November 2014 (Urk. 2) und beantragte, dieser sowie die Verfügung vom 1 1. Februar 2014 seien aufzuheben (S. 2 Ziff. 1), und es sei ihr weiterhin, auch nach dem 3 1. März 2014, die bisherige UVG-Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % gemäss der Verfügung vom 1 7. Februar 2006 auszurichten (S. 2 Ziff. 2), und es seien weiterhin Pflegeleis tungen und Kostenvergütungen gemäss Art. 21 UVG zu gewähren (S. 2 Ziff. 3).

Mit Beschwerdea ntwort vom 3 0. Januar 2015 (Urk. 12) beantragte die AXA die Abwei sung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 6. August 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 17). Mit Replik vom 2 2. September 2015 (Urk.

20) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Mit Duplik vom 2 4. November 2015 (Urk. 25) hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Antrag fest. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 5. November 2015 zur Kenntnis ge bracht (Urk. 26).

3.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hob die bisher aus gerichtete halbe Invalidenrente (vgl. Urk. 13 / 2) mit Verfügung vom 10 . Septem ber 2013 auf (Urk. 13/ 3). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft (Urk. 13/4). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zu standes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi si ons grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache entscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenan spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Inva liditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allsei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, den Gesundheitszustand betreffend sei auf das Z.___ -Gutachten abzustellen, wo mit eine wesentliche Verbesserung insbesondere aus psychiatrischer und neu ro psychologischer Sicht ausgewiesen sei . Es bestünden keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mehr, die sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin auswirken würden (S. 6 oben; vgl. auch Urk. 25 S. 2 ff.). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass die wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustan des vorliegend durch das Z.___ -Gutachten nicht nachgewiesen worden sei. Die Spät folgen der Halswirbelsäulen (HWS) -Distorsion seien nach wie vor vorhan den und würden sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Das Z.___ habe nicht behauptet, die wesentlichen Beschwerden der HWS-Distorsion seien nicht mehr vorhanden. Auch eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologi scher Sicht sei bei ihr mit diesem Gutachten nicht nachgewiesen, da sie ja zu 50 % eine verwertbare Konzentrationsleistung am ersten Arbeitsmarkt erbringe (S. 14; vgl. auch Urk. 20 S. 3 ff.).

2.3

Strittig und zu prüfen sind somit die B eurteilung der Arbeitsfähigkeit und damit die Frage nach der Zulässigkeit der Leistungseinstellung . 3. 3.1

Die Rentenzusprache im Jahr 2006 basierte im Wesentlichen auf den folgenden medizinischen Berichten: 3.2

Die Ärzte der Klinik A.___ berichteten am 1 1. Januar 2005 über die neuropsy chologische Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 1 5. Dezember 200 4 (Urk. 14/M14) und führten aus, dass die Belastbarkeit während der zirka 4-stün digen Untersuchung gegeben gewesen sei, wobei die Konzentrationsfähigkeit nach zirka 3 Stunden nachlasse (S. 2 oben) . Die neuropsychol ogische Unter su chung ergebe ein leicht bis mittelschwer beeinträchtigtes kognitives Leistungs profil mit Hauptschwierigkeiten beim Unterscheiden zwischen Wesentlichem und Unwe sentlichem, bei der geteilten und fokussierten Aufmerksamkeit, verba len Kurzzeitge dächtnis, Spurhalten, komplexe Reaktionen, Denktempo, verbalen Flexibilität und bei Rechenaufgaben. Die Ergebnisse würden von einer leicht verminderten Fehlerkontrolle begleitet (S. 3) . 3.3

Die Ärzte der Klinik A.___, Neurologische Abteilung, erstatteten ihr Gutachten am 1. Februar 2005 (Urk. 14/M13) gestützt auf die neurologische Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 20 0 4 sowie die Akten. Sie nannten fol gende Diagnosen (S. 5 Ziff. 4): - craniozervikales Beschleunigungstrauma nach Heckkollision am 2 2. Juni 2002 mit HWS-Distorsion II und aktuellem myofaszialem Syndrom - Anpassungsstörung

Sie führten aus, dass die Untersuchung einen unauffälligen Neurostatus ergebe n und sich ein rechtsseitiger Hartspann im Bereich der HWS und der Brustwir belsäule (BWS) gefunden habe (S. 4). Hinsichtlich des Psychostatus seien die Auffassung und die Konzentration sowie die Aufmerksamkeit im zweistündigen Gespräch unauffällig gewesen. Objektiv werde dennoch eine eingeschränkte Konzentration und Belastbarkeit beschrieben, ebenso die stark einschränkende Tagesmüdigkeit bei jedoch gutem Nachtschlaf. Subjektiv würden weiter An triebs losigkeit und eine gewisse Hoffnungslosigkeit auf Änderung der Sympto matik beschrieben. Der hohe Kraftaufwand, der nötig sei, um alltägliche Situa tionen zu meistern, der Verlust an Vitalgefühl und die beschriebenen kognitiven Einbussen würden auf eine leichte bis mittelschwere depressive S ymptomatik hinweisen (S.

4 f.). Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen weiter an haltenden Beschwerden wie Kopf- und Nackenschmerzen, rasche Ermüdbarkeit und depressive Symptomatik, Konzentrationsschwäche und Nausea seien als Spät folgen auch in der Literatur beschrieben. Die psychopathologischen Be gleitkomplikationen hätten wesentlichen Einfluss auf die weitere Schmerzverar beitung (S.

6 f.) . Aktuell sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig als Folge des Unfalls vom 2 2. Juni 200 2. Durch eine neuer liche interdisziplinäre Standortbestimmung und entsprechende intensi vierte Therapie könne jedoch eine Verbesserung erreicht werden (S. 7 f.). Es werde die Durchführung eines intensiven multimodalen Therapieprogramms empfohlen, in welchem auch eine psychosomatische Therapie integriert werden sollte (S. 11). 3.4

Die Ärzte der B.___ erstatteten ihr psychia tri sches Gutachten am 2 2. Februar 2005 (Urk. 14/M15) und nannten folgende Diagnose (S. 8): - Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.01)

Sie führten aus, dass sich die Beschwerdeführerin psychisch völlig unbeschwert und in guter Stimmung präsentiert habe, was in Anbetracht des Störungsver laufs und der beruflichen Einschränkung als auffälliger Befund zu werten sei. Die Beschwerdeführerin habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Anti depressivum einen enorm positiven Einfluss auf ihre psychische Situation habe (S. 7). Die Depression sei mit dem Schmerzerleben ganz eng verknüpft. Wegen der Schmerzen seien die Berufstätigkeit und der Alltag für die Beschwerdefüh rerin überdurchschnittlich anstrengend, so dass die beschriebenen psychischen Reaktionen darauf absolut nachvollziehbar seien. Die Beschwerdeführerin un terscheide sich von vielen anderen Schmerzpatienten dadurch, dass sie weiter hin konsequent arbeiten gehe. Sie habe sinnvolle Bewältigungsmechanismen, die

– im Gegensatz zum neurologischen Gutachten – als positiv bewertet würden (S.

8). Die bei der Beschwerdeführerin leichtgradig ausgeprägte de pressi ve Symp tomatik sei als Reaktion auf das chronische Schmerzerleben und die Be ein träch tigungen im beruflichen und privaten Bereich zurückzuführen. Wenn man - im vorliegenden Fall künstlich – in somatische und psychische Aspekte trenne, dann sei festzuhalten, dass allein vom Schweregrad der depressiven Symptome her keine nennenswerte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Die depressive Symptomatik sei aber vorhanden und Bestandteil des gesamten Be schwerdebildes . Eine Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf sollte im Rahmen von 60 – 70 % möglich sein. Man könne auf keinen Fall davon ausgehen, dass mit dem heutigen Zustandsbild ein Endzustand erreicht sei, der sich bis zum Lebens ende nicht mehr verbessern liesse . Die antidepressive Behandlung sei zwei fel los indiziert, ein Absetzen des Antidepressivums hätte möglicherweise eine Verstärkung der depressiven Symptome zur Folge. Zusätzlich werde eine stützende psychotherapeutische Behandlung empfohlen (S. 9). Grundsätzlich sei die Prognose nicht schlecht, zumal die Beschwerdeführerin konsequent arbeits willig und leistungsfähig sei. Es sei nicht auszuschliessen, dass sich ihr Gesund heitszustand soweit verbessere, dass sie wieder voll arbeitsfähig sein werde (S.

10). 4.

Am 2 8. Juni 2013 erstattet en die Ärzte des Z.___ ihr polydisziplinäres Gutachten im Auftrag der Invalidenversiche rung (Urk. 14/ M21). Sie stützte n sich auf die ih nen überlassenen Akten, die An gaben der Beschwerdeführerin sowie die von ih nen am 2 1. und 2 2. Mai 201 3 durchgeführte allgemeininternistische, psychiatrische, orthopädische, neurolo gi sche und neuropsychologische Untersuchung . Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 26 Ziff. 5.1): - zervikozephales Schmerzsyndrom - ohne Anhalt für radikuläre oder medulläre Beteiligung bei Zustand nach HWS- Distorionstrauma - radiologisch mässige Osteochondrose HWK5/6 - praktisch freie Beweglichkeit der HWS und oberen Extremitäten

Sie führten aus, dass sich aus allgemeininternistischer Sicht keine Befunde und Diagnosen gefunden hätten, welche zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten (S. 10).

Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es bestehe eine Tendenz zu ein er Schmerzverarbeitungsstörung. Eine eigentliche psychiatrische Diagnose könne sonst nicht gestellt werden. Es bestehe ein chro ni scher Verlauf (S. 14).

Aus orthopädischer Sicht wurden ebenfalls keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erhoben . Aktuell zeige sich auf orthopädischer Ebene bei der Untersuchung der Wirbelsäule eine weitgehend freie Beweglichkeit sämtlich e r Abschnitte, wobei die bei der expliziten Prüfung klar verminderte Kopfrotation unter Ablenkung nicht bestätigt werden könne (S.

18).

Die von der Beschwer deführerin geklagten, im Alltags- und Berufsleben anamnestisch seit elf Jahren massiv einschränkenden Beschwerden liessen sich auf Ebene des Bewegungsap parates kaum nachvollziehen. Die deutlichen Inkonsistenzen einschliesslich der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Langsitz den Oberkör per spontan und zügig hochstemme, um auf der Unterlage rückwärts zu rutschen, sowie die deut liche palmare

Beschwielung würden gegen eine längerdauernde Schonung de r oberen Extremitäten sprechen. Das fehlende Ansprechen auf immer wieder durchgeführte konservative Therapiemassnahmen könne als klarer Hinweise für eine nicht-organische Beschwerdekomponente angesehen werden . Zudem komme nicht klar zum Ausdruck, wie gross der Leidensdruck durch die somati schen Beschwerden effektiv sei, da die Beschwerdeführerin berichte, ausgerech net am Untersuchungstag weder Analgetika zu sich genommen zu haben noch diese mit sich zu führen, obwohl die voraussehbare Belastung mit der selbstän dig per Auto überwundenen Anreise und der bevorstehenden körperlichen Un tersuchung als überdurchschnittlich hoch zu betrachten sei (S. 19) .

Aus neurologischer Sicht wurde die Diagnose eines zervikozephalen

Schmerz syndroms ohne Anhalt für radikuläre oder medulläre Beteiligung bei Zustand nach HWS-Distors ionstrauma gestellt (S. 22) und eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert (S. 23). Gemäss dem neurologischen Teilgutachter bestehe mit früheren neurologischen Einschätzungen hinsichtlich der objektiven neurologischen Be funde Übereinstimmung (S. 23). Bei der klinischen Untersuchung finde sich eine mässig verspannte und druckdolente Nackenmuskulatur, ansonsten sei der neu rologische Status in jeder Hinsicht regelrecht. Dies gelte auch für die kogni tiven Funktionen (S. 22).

Aus neuropsychologischer Sicht f i nd e sich keine Diagnose und dementspre chend auch keine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit (S. 26) . Das neuropsycholo gische Testprofil habe eine im Bereich der Intelligenz durchschnittlich leis tungs fähige Beschwerdeführerin gezeigt. Dabei falle ein überdurchschnittliches Resul tat im Bereich des Arbeitstempos und der visuell-motorischen Koordina tion auf. In allen geprüften Bereichen fänden sich durchschnittliche oder über durch schnitt liche Resultate . Die heutige Testung zeige sehr deutlich bessere Leistung en als die erhobenen Testprofile vom 1 9. November 2002 und vom 1 5. Dezem ber

200 4.

In den genannten neuropsychologischen Untersuchungen werde von einer

leich ten bis mittelschweren neuropsychologischen Störung be richtet. Dem gegen über fänden sich heute, 8 Jahre später, in sämtlichen Berei chen durchschnitt liche Resultate (S. 26).

Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei aus orthopädischer, neu rologischer, psychiatrischer und internistischer Sicht nicht eingeschränkt (S. 28).

Zusammenfassend bestehe aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten. Für körperlich leichte und mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten unter Wechselbelastung bestehe hingegen eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % (S. 28 Mitte).

Zusammenfassend sei festzu halten, dass es seit dem für die Rentenzusprache relevanten Gutachten aus dem Jahre 2005 zu einer relevanten Veränderung gekommen sei. Im damaligen Gut achten sei schon in Aussicht gestellt worden, dass sich im Verlauf eine Besse rung einstellen sollte, was sich dann in der Befunderhebung bei Dr. C.___ im Jahre 2008 bestätigt habe. Seither würden nun jahrelang keine Berichte vorlie gen, die Beschwerdeführerin benötige weder eine somatische noch eine psychi atrische Therapie und die aktuellen Befunde seien sehr gering. Somit sei die aktuelle Untersuchung seit 2005 der einzige sichere R eferenzpunkt, weshalb diese Einschätzung mit Sicherheit ab Mai 2013 gelte (S. 28 unten).

5. 5.1

Die ausführliche Expertise der Ärzte des Z.___ setzt sich mit allen Aspekten der ge sundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtigt insbeson dere auch sämtliche bis dahin angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Insge samt erscheint das Z.___ -Gutachten nachvollziehbar und vermag zu über zeugen.

Da das Z.___ -Gutachten folglich sämtliche praxisgemässen Anforderun gen vollum fänglich erfüllt (vgl. vorstehend E. 1.2), kann - insbesondere was die Beur tei lung der Arbeitsfähigkeit betrifft - darauf abgestellt werden. Es setzt sich zudem aus drücklich mit dem Thema der Änderung des Sachverhaltes auseinander und be gründet die bestehende Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. Die Z.___ -Gutachter fanden in somatischer Hinsicht keine objektivierbaren Be funde beziehungsweise neben einer mässig verspannten und druckdolenten Na c kenmuskulatur einen unauffälligen neurologischen Status und diagnos ti zier ten lediglich ein zervikozephales Schmerzsyndrom ohne Anhalt für radiku läre oder medulläre Beteiligung bei Zustand nach HWS-Distorsionstrauma.

Diese Diag nose ist mit den im

Bericht der Ärzte de r

Klinik A.___ (vgl. vor stehend E. 3. 3) – die ihrerseits aufgrund der Beschwerden eine 50%ige Ar beits unfähigkeit attes tierten – gestellten Diagnosen (craniozervikales

Beschleu ni gungstrauma nach Heckkollision am 2 2. Juni 2002 mit HWS-Distorsion II und aktuellem myofaszi alem Syndrom, Anpassungsstörung) vereinbar. 5.2

Wie sich aus den früheren Berichten ergibt, erfolgte die ursprüngliche Renten zusprache im März 2006 im Wesentlichen gestützt auf

das Gutachten der Klinik A.___ (vgl. vorstehend E.

3.3) und das Gutachten der B.___ (vgl. vorstehend E.

3.4), wonach die Beschwerdeführerin an den Spätfolgen eines Beschleuni gungstraumas, bestehend aus Kopf- und Nackenschmerzen, rascher Ermüd barkeit, depressiver Symptomatik, Konzentrationsschwäche und Nausea, leide. Ge mäss Gutachten der B.___ sei die depressive Symptomatik Bestandteil des ge sam ten Beschwerdebildes und damit Mitursache der Einschränkung der Arbeits fä higkeit.

Die Gutachter der Klinik A.___ sowie der B.___ attestierten der Beschwerdeführe rin eine 50 % ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines diagnostizierten craniozer vikalen Beschleunigungstraumas nach Heckkollision am 2 2. Juni 2002 mit HWS-Distorsion II und aktuellem myofaszialem Syndrom, einer Anpassungs störung sowie einer leichten depressiven Episode. Aktuell di agnostiziertem die Ärzte des Z.___ ein zervikozephales Schmerzsyndrom ohne Anhalt für radikuläre oder medulläre Beteiligung bei Zustand nach HWS-Distorsionstrauma mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf schwere körperliche Tätigkeiten und verneinten nachvollziehbar und begründet eine aktuelle affektive Sympto matik, welche die zusätzliche Diagnose einer depressiven Störung oder einer An passungsstörung zu begründen vermöchte (Urk. 14/M21 S.

14). Sodann konnten die Z.___ -Gutachter weder eine schwere chronische somatische Erkran kung noch ein schweres psychisches Leiden feststellen (S.

14), und auch die neuropsy chologische Testung zeigte in sämtlichen Bereichen durchschnittliche Resultate (S.

26), womi t sie ein deutlich gebessertes Zustandsbild aufzeigten. Die Gutach ter hielten fest, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Be schwerden aus Sicht des Bewegungsapparates kaum nachvollziehbar seien. Die deutlichen Inkonsistenzen würden gegen eine länger dauernde Schonung der oberen Extre mitäten sprechen und es fänden sich Hinweise auf eine nicht-orga nische Be schwer dekomponente mit einer gewissen psychischen Überlagerung im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung (S. 14, S. 27 f.).

Die Beurteilung der Z.___ -Gutachter ist angesichts der genannten Befunde nach vollziehbar. Sie begründeten einlässlich und sorgfältig, dass es seit dem für die Rentenzusprache relevanten Gutachten aus dem Jahre 2005 zu einer wesentli chen Verbesserung gekommen ist (S. 28). So veränderte sich die mangels objek tivierbarem neurologischen sowie organisch nachweisbarem Befund neuropsy chologisch und psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit durch den Wegfall von Diagnosen in diesen beiden Fachbereichen massgeblich. Diese von den Z.___ -Gutachtern festgestellte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bestätigt ausser dem die diesbezüglichen Prognosen der Gutachter der Klinik A.___ (vgl. vor stehend E.

3.3) und der B.___ (vgl. vorstehend E.

3.4), wonach sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin bis hin zu einer vollen Arb eitsfähigkeit verbessern lasse. 5.3

Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente (Urk. 1 S. 5 f., S. 7 f.; Urk.

20 S.

6

f.) vermögen den Beweiswert des Z.___ -Gutachtens nicht zu schmä lern. Insbeson dere haben sich die Z.___ -Gutachter mit den vorbestehenden Arzt berichten und Gutachten auseinandergesetzt und nachvollziehbar ihre ab wei chende n Beurtei lungen be gründet (S. 15, S. 20, S. 23, S. 26).

Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach es sich um eine andere Wür digung des gleichen Sachverhaltes handle (Urk. 1 S.

11 unten), vermag nich t zu überzeugen. Vielmehr wurde im Z.___ -Gutachten – nebst den bereits bei den gestellten Diagnosen ersichtlichen Unterschieden – ausdrücklich und mit ent sprechender Begründung dargelegt, dass sich der Zustand der Beschwerde führerin in psychiatrischer (S.

14 oben) wie auch neuropsychologischer (S.

26) Hin sicht deutlich gebessert habe. Als Zeitpunkt, ab welchem diese Ver besserung anzu nehmen sei, wurde jener der Begutachtung genannt (S. 28). Der im Gut achten von 2013 festgehaltene medizinische Sachverhalt ist ein deut lich anderer als der in früheren Gutachten F estgehaltene. Dies ist unter dem Aspekt der Leistungsanpassung im Sinne von Art. 17 ATSG (vorstehend E.

1.1) ent schei dend und durch das Z.___ -Gutachten h inlänglich belegt. Da ran ändern die von der Beschwerdeführerin zitierten Bemerkung en de r

Z.___ -Gutachter betref fend frühere Beurteilungen nichts. 5.4

Gestützt auf das überzeugende Z.___ -Gutachten ist deshalb der medizinische Sach verhalt als dahingehend erstellt festzuhalten, dass ab Mai 2013 für sämtliche körperlich nicht schweren Tätigkei ten eine ganz tags u msetzbare Arbeitsfähigkeit von 10 0 % be steht.

Da vorliegend weder aus neurologischer, noch aus neuropsychologischer oder

aus psychiatrischer Si cht Diagnosen mehr vorhanden sind, welche s ich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer in in der angestammten Tätigkeit auswir ken, hat sich sowohl der Gesundheitszustand als auch die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer in wesentlich verbes sert.

Die Einstellung der Versicherungs leis tungen per 31. März 2014 war somit rechtens.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Recht sanwalt Thomas Laube - Rechtsanwältin Kathrin Hässig - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach