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UV.2014.00268

Rentenrevision. Verschlechterung des Gesundheitszustandes wirkt sich nur unwesentlich auf die Erwerbseinbusse aus. Weitere Ausrichtung der bisherigen Rente.

Zürich SozVersG · 2016-01-25 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1968 geborene X.___ , gelernter Automechaniker, erlitt im Jahr 1988 bei einem Verkehrsunfall ei n Polytrauma ( mit Acetabulumfrak tur rechts, kleiner Impressionsfraktur am Femurkopf , offener Patellafraktur rechts sowie dislozierter medialer Malleolarfraktur rechts ; vgl. Urk. 8/ 2 ). Für diesen Unfall war di e Schwei zerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als obligatorischer Unfallversicherer leistungspflichtig. In der Folge richtete die SUVA eine Invali denrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % und eine Integritäts entschädigung aufgrund eines Integritätsschadens von 15 % aus (Urk. 8/81 und Urk. 8/101).

Wegen zunehmende r

Hüftbeschwer den wurde 1999 eine offene chirurgische Hüft luxation mit Trochanter-Osteoto mie rechts durchgeführt (vgl. Urk. 8 / 121 ).

Mit Verfügung vom 1. November 2000 verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht mit Bezug auf die beim Versicherten inzwischen aufgetretenen psychischen Beschwerden (Urk. 8/150). Am 16. September 2002 verfügte sie sodann die Er höhung der Rente auf 32 % ab 1. September 2002 und die Gewährung einer zusätzlichen Integritätsentschädigung von 5 % (Urk. 8/230).

Am 26. Dezember 2002 erlitt X.___ einen weiteren Unfall, bei dem er sich eine Kontusion des Gesässes und der rechten Hüfte zu zog (Urk. 8 / 244 ). Dieser Unfall wurde durch die Zürich Versicherung s-Gesellschaft

bis zur ge richtlich bestätigten Leistungseinstellung per 1. Februar 2006 übernommen (Urk. 8/241 , Urk. 8/282 , Urk. 8/302 ; Proz . Nr. UV.2006.00323 , Urk. 8/303 ) .

Inzwischen gewährte die SUVA dem Versicherten m it Verfügung vom 4. Februar 2005 für eine mässige OSG-Arthrose erneut eine zusätzliche Integri tätsentschädigung von 10 % (Urk. 8/256).

G leichzeitig verfügte sie die H erabset zung der Rente auf 25 % , die sie jedoch

mit Einspracheentscheid vom

10. Mai 2005 wieder aufhob ( weiterhin Invalidenrente von 32 % ; Urk. 8/263). 1.2

Nach einer kreisärztlichen Untersuchung im März 2009 (Urk. 8/314) lehnte die SUVA mit Verfügung vom 29. August 2009 eine Änderung der Rente ab (Urk. 8/318). Auf Einsprache des Versicherten hin hob sie die Verfügung wie dererwägungsweise auf und stellte eine externe Begutachtung in Aussicht (Urk. 8/322 und Urk. 8/326). Am 13. September 2011 erstattete Dr. med. Y.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologi e des Bewe gungsapparates, sein Gutachten (Urk. 8/348) .

Da zu nahm der Versicherte mit Eingabe vom 13. Dezember 2011 Stellung (Urk. 8/350). Mit Verfügung vom

31. Mai 2012 lehnte die SUVA erneut eine Änderung der Rente ab (Urk. 8/316). Im Rahmen des Einspracheverfahrens (Urk. 8/369) wurde ein

weiteres

Gutachten in Auftrag gegeben (Orthopädisches Gutachten von Prof. Dr. med. Z.___ , Klinikdirektor am A.___ , und von Dr. med. B.___ , O berarzt, vom 18. Dezember 2013, Urk. 8/395). Nach Eingang der Stellungnahme des Versi cherten vom 4. Februar 2014 (Urk. 8/397) nahm die SUVA mit Verfügung vom 15. April 2014 ihre frühere Verfügung vom 31. Mai 2012 zurück und beliess es bei der 32%igen Rente. Demgegenüber erhöhte sie die Integritätsentschädigung um weitere 5 % (Urk. 8/400). Mit Einsprachentscheid vom 16. Oktober 2014 wies sie die Einsprache des Versicherten vom 26. Mai 2014 ab (Urk. 2, Urk. 8/401). 2.

Dagegen erhob X.___ am

19. November 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides

und Zusprechung einer Invalidenrente ab 1. September 2009 auf der Basis eines In validitätsgrades von 40 % (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2015 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber der Beschwerdeführer am 12. Januar 2015 orientiert wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). 1.2

Eine Erhöhung der Rente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG setzt eine anspruchs erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus, welche entweder in einer objektiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit entsprechend verminderter Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsbeein trächtigung liegen kann. Im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung ist die erforderliche Erheblichkeit der Sachverhaltsänderung gegeben, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5 % verändert (BGE 140 V 85 E. 4.3 mit Hinweisen).

Demgegenüber stellt eine bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine revisionsrechtlich relevante Änderung dar.

Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ur sprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung. Eine rechtskräftige Revisionsverfügung gilt

im Hinblick auf eine weitere Revision

ihrerseits als (neue) Vergleichsbasis, wenn sie auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 2. 2- 3 mit Hinweis). 1.3

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.4

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich er zieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Sta tistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Be hinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Aus wahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Ar beitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die SUVA die für die Invaliditätsbemessung im kon kreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Anga ben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern . Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermes sens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die SUVA im Einspracheent scheid damit auseinandersetzen kann. Ist die SUVA nicht in der Lage, im Ein zelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die SUVA hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonfor mität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3, 129 V 472 E. 4.7.2). 1. 5

Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der rechtlichen Folgen sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben ärztlicher Expertinnen und Ex perten angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmli che Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (vgl. BGE 125 V 351

E. 3a) . 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

Die Beschwerdegegnerin begründet e den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass sich de r Gesundheitszustand des Beschwerdeführers laut dem Gut achten des A.___ vom 18. Dezember 2013 zwar unbestrittenermassen ver schlechtert habe. In einer angepassten Tätigkeit ohne Sitzen von mehr als zwei Stunden hintereinander, ohne längeres Stehen, ohne Gehstrecken von mehr als ½ km, ohne T ragen von Lasten über 10-15 kg, ohne reg elmässiges Treppenstei gen oder S pringen bestehe eine volle A rbeitsfähigkeit (Urk. 2 S. 10 f.) . Beim Vergleich eines gestützt auf fünf zumutbare DAP ermittelte n

Invalideneinkom men s von mindestens Fr. 52‘292.40 mit einem Valideneinkommen

( als Autome chaniker ) von durchschnittlich Fr. 69‘505. und maximal Fr. 72‘215. resul tiere eine Erwerbseinbusse von 25 % beziehungsweise höchstens 28 % , womit die revisionsweise Erhöhung der laufenden Invalidenrente ( 32 % ) wie verfügt nicht am Platz sei (S. 11) .

Demgegenüber rügt der Beschwerdeführer be züglich der Bemessung der Erwerbs einbusse , dass ihm die Beschwerdegegnerin eine 10min ü tige Pause pro Arbeitsstunde zu gestehe, was einer 1 7 %igen zeitlichen Einschränkung gleich komme , deren Berücksichtigung bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu einem Invaliditätsgrad von 37.5 % führe . Darüber hinaus entsprächen die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten DAP-Erfassungsblätter nicht dem Zumutbarkeitsprofil (Urk. 1 S. 6 f.). 3. 3.1

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen relevanten Änderung stellt der Einspracheentscheid

der Beschwerdegegnerin vom 10. Mai 2005 dar, womit die mit Revisionsverfügung vom 4. Februar 2005 erfolgte Rentenherab setzung

aufgehoben wurde ( weiterhin Invalidenrente von 32 % ; Urk. 8/263). Dieser Entscheid stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den Bericht des Kreisarztes Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie, vom

18. Januar 2005 (Urk. 8/ 249). Darin wurden folgende Diagnosen genannt (S. 6 ): - Zustand nach Acetabulum

- und Os ischii -Fraktur rechts mit exquisiter Schmerz beeinträchtigung im Bereich des Sitzbeines und zunehmender Co xarthrose rechts, Schmerzkomponente am Trochanter major nach abgeheilter Osteotomie - Rechtes und linkes Kniegelenk beidseits nach traumatischen Verletzungen: leichte posttraumatische degenerative Veränderungen ohne wesentliche Beein trächtigung der Funktion - Rechtes OSG zunehmende posttraumatische Arthrose nach medialer Malleolar fraktur und komplexer Distorsion des OSG

D ie Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem seit Jahren ausformulierten Zumutbarkeitsprofil (leichte bis mit telschwere Tätigkeiten, wechselbelastend, Zusatzbelastungen 10 bis 15 kg ver einzelt, stehend, gehend, mehrere Male pro Arbeitszeit 300 m, sitzend mit der Möglichkeit aufzustehen und herumzugehen, bei der Fortbewegung ohne we sentliche Zusatzbelastungen) vollumfänglich zumutbar (S. 5 f.) . 3.2

I n dem i m Rahmen der Rentenrevision eingeholten

Gutachten des A.___ vom 18. Dezember 2013 (Urk. 8/395) wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 17): Zustand nach Verkehrsunfall vom 11.07.1988 mit: 1. Fortgeschrittene sekundäre posttraumatische Coxarthrose rechts mit/bei (M16.5) - Status nach Osteosynthese einer mehrfragmentären Acetabulum - hinterwand fraktur und

kleiner Impressionsfraktur

am Femur kopf rechts am 11.08.1988 bei dorsaler Hüftluxation

rechts - Status nach chiru rgischer Hüftluxation mit Trochanterosteotomie rechts am 26.08.1999 mit Metall entfernung, Neurolyse

N. ischiadicus , Labrumteilre sektion , Osteophytektomie

und Offsetkorrektur - Status nach Trochanterschrauben -Entfernung rechts am 17.03.2000 bei Bursi tis trochanterica - Klinisch Vd.a . l eichte persistierende Irritation d es Nervus

ischiadicus rechts i. R. posttraumatischen

Ve rn arbungen der posterioren Weichteile (hintere Hüftkapsel und kurze

Aussenrotatoren ), e l ektrophysiologisch keine Neuro pathie des Nervus

ischiadicus - Status nach Sitzbeinkontusion am 26 . 12.2002 mit protrahiertem Verlauf bzw. Re-Traumatisierung der poster ioren Weichteil e 2. Beginnende bikompartimentelle Gonarthrose rechts mi t/ bei (M17.3) - Status nach D é bridement und sekundärem Wundverschluss einer whs . I l°ig offenen Patellalängsfraktur

rechts am 11.07.1988, konservativ behandelt - Status nach operativer Entfernung eines ossären Fragmentes von der Pa tell a am

01.12.1989 - Status nach Kniearthroskopie mit medialer Meniskusentfernung 2012 3. Beginnende mediale OSG-Arthrose rechts mit/bei (M19.1-7) - Status nach O steosynthese einer medialen Mall eolarfraktur rech ts am 1 1.07.1988 - Status nach Meta llentfernung am 01.12.1 989

D ie Situation habe sich deutlich verschlechtert. Klinisch seien die Beschwerden in der Hüfte im Vordergrund, auch wenn insge samt die belastungs- und positi onsabhängigen Beschwerden sich weder qualitativ noch quantitativ gross ver ändert hätten. Es bestehe aber einerseits klar eine symptomatische Coxarthrose , auch wenn die Be weglichkeit in der Hüfte noch relativ gut sei . Andererseits lä gen periarth ropathische , am ehesten muskulä re I rritatio nen durch Vernarbun gen der post erioren Weichteile vor. Zwischenzeitlich sei es sogar zu einer neu ro l ogisch messbaren Schädigung des Nervus

ischiadicus gekommen. Diese Ver änderungen seien aber wieder regredient . Zweitens hätten sich die rechtseitigen Knieschmerzen in dem Sinn verschlechtert, dass radiologisch eine Zunahme der Arthrose zu vermerken sei . Lediglich im rechten F uss seien di e Beschwerden minimal (S. 21).

Mit Bezug auf das Zumutbarkeitsprofil seien q ualitativ keine Limiten gegeben, wo hl aber quantitativ. Hier spiele der Zeitfaktor eine wesentliche Rolle. Dem nach soll t e längeres Sitzen von mehr als zwei Stunden vermieden werden. Ebenfalls sei lä nge res Gehen (Gehstrecken von mehr als ½ km ) zu vermeiden. Auch seien das Tragen von Lasten über 10-15

kg und repeti tive Schl äge auf das Hüftgelenk (Sprin gen aus Höhe, Treppensteigen) zu vermeiden. Funktionen, die ein vermehrtes Flexionsausmass in der Hüfte erforderten

(regelmässiges Trep pensteigen) , seien ebenfalls nicht zu empfehlen. Stehen, Gehen und Sitzen seien zeitlich und l eistungsmässig beschränkt zumutbar . Beim Liegen seien keine Li miten vorhanden. I n seinem momentanen Beruf könne

und wolle d er Explorand unter Einhaltung der zeitlichen Limiten beziehungsweise Pausen, welche er ge mäss eigenen Aussagen gut im Griff habe, weiterhin arbei ten. Das beinhalte mehrma lige Pausen während längeren Autofahrten. Zugemutet würden leichte b is mittelschwere Tätigkeiten sowie Wechselbelastungen.

L ängeres Sitzen sowie Zwangshaltungen mit Stossbewegungen sollte n vermieden werden . Grundsätz lich sei eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vo l lumfänglich zu mutbar. Bei gleichbleibender Belastung (nur Sitzen, nur Stehen) sei hingegen eine zeitliche Limite im Sinne von halbtägiger Arbeit gegeben (S. 21 f.) .

Aufgrund der fortgeschrittenen posttraumatischen Coxarthrose

dürf t e mit einer Zunahme der Beschwerden bis hin zu immobilisierenden Schmerzen gerechnet werden. Aufgrund des Alters würden bei diesem Ex ploranden sicherlich alle konservativen Therapieoptionen der Coxarthrose ausgeschöpft. Sollten diese aber nicht mehr s uffizient sein und die Arbeitsfä higkeit weiter eingeschränkt werden, sollte über einen Hüftgelenk sersatz diskutiert werden. Dies könnte al lenfalls die Arbeitsfähigkeit positiv beeinflussen (S. 22). 3.3

Das Gutachten des A.___ vom 18. Dezember 2013 ist überzeugend und erfüllt sämtliche von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien, weshalb ihm Beweiskraft zukommt (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Damit ist eine relevante Verschlechterung der unfallbedingten Be schwerden wovon auch beide Parteien aus gehen (Urk. 2 S. 10, Urk. 1 S. 6)

ausgewiesen. Die Verschlechterung äussert sich im Rahmen des nach wie vor zumutbaren vollen Arbeitspensums durch eine zeitlich und leistungsmässig zu sätzlich eingeschränkte Zumutbarkeit von s itzen d (bis maximal zwei Stunden) und

g ehen d (bis maximal 500 m) auszuübenden Tätigkeiten . 4. 4.1

Was die erwerbliche Seite angeht, entspricht das von der Beschwerdeführerin auf Fr. 69‘505. bezifferte Valideneinkommen dem von drei verschiedenen Ar beitgebern angegebenen Lohn für einen Automechaniker des gleichen Jahr gangs wie jenem de s Beschwerdeführer s (Urk. 8/358-360) und ist somit nicht zu beanstanden. Dieser Betrag wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt (Urk. 1). 4.2 4.2.1

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf ihre Dokumentation von Arbeitsplätzen ( DAP ) und wies die zumutbaren Stellen aufgrund von fünf DAP -Arbeitsplätzen nach ( DAP - Nr. 4763 [ Hilfsarbei ter ], 703585 [ Montageangestellter ], 695050 [ Produktionsmitarbeiter ], 825614 [ Montageangestellter ] und 338509 [ Montagearbeiter ]; Urk. 8/ 398). 4.2. 2

Dem Einwand des Beschwerdeführer s , die ihm von der Beschwerdegegnerin zuge standene zehnminutige Pause pro Arbeitsstunde komme einer Einschrän kung von 15 % gleich (Urk. 1 S. 6) , ist zu entgegnen, dass eine solche Pause im angefochtenen Einspracheentscheid lediglich im Rahmen einer Alternativbe rechnung zu seine n G unsten erwähnt wurde. Dabei hielt d ie Beschwerdegegne rin zu Recht fest, dass bei angepasster Tätigkeit gemäss Zumutbarkeitsprofil kein zusätzlicher Pausenbedarf bestehe (Urk. 2 S. 12).

4.2.3

In seiner Rüge gegen die von der Beschwerdegegnerin heran gezogenen DAP nahm er auf die DAP-Erfassungsblä tter Nrn. 5388, 346014, 355607, 8392 und 9977 Bezug , die Grundlage

des Einkommensvergleich s in der am 15. April 2014 in Wiedererwägung gezogenen (Urk. 8/400)

Verfügung vom 31. Mai 2012 darstellten (Urk. 8/365-366). Die aktuelle Ermittlung des Invalidenein kommens

beruht dagegen sowohl im angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2014 (Urk. 2) als auch in der ihm zugrundeliegenden Verfügung vom 15. April 2014 (Urk. 8/400) auf weiteren,

in E. 4.2.1 angegebenen DAP-Ar beitsplätzen . Auf die Einwendung des Beschwerdeführers ist somit nicht weiter einzugehen. 4.2.4

Die fünf ausgewählten Stellen (E. 4.2.1) entsprechen allesamt dem medizini schen Zumutbarkeitsprofil gemäss Gutachten des A.___ vom 18. Dezember 2013 ,

und auch die übrigen bundesgerichtlichen Kriterien sind erfüllt. Sodann weicht der herangezogene Durchschnittslohn der drei Stellen mit Fr. 52‘292.40

nicht wesentlich vom Durchschnitt über alle in Frage kommenden Stellen ab (Fr. 51‘585. , Urk. 8/ 398 S. 1) .

4. 3

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 69‘505. und dem aufgrund der DAP -Blätter errechneten Invalideneinkommen von Fr. 52‘292.40 resultiert eine Er werbseinbusse von rund 25 %. Selbst ein Abstellen auf d en Durchschnitt s lohn von Fr. 51‘585 .-- führte zu einer Erwerbseinbusse von lediglich rund 26 % ([69‘505 - 51‘585] / 69‘505 x 100).

Eine höhere als die im angefochtenen Einspracheentscheid bestätigte Rente fällt damit jedenfalls ausser Betracht. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG).

E. 1.2 Eine Erhöhung der Rente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG setzt eine anspruchs erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus, welche entweder in einer objektiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit entsprechend verminderter Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsbeein trächtigung liegen kann. Im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung ist die erforderliche Erheblichkeit der Sachverhaltsänderung gegeben, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5 % verändert (BGE 140 V 85 E. 4.3 mit Hinweisen).

Demgegenüber stellt eine bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine revisionsrechtlich relevante Änderung dar.

Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ur sprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung. Eine rechtskräftige Revisionsverfügung gilt

im Hinblick auf eine weitere Revision

ihrerseits als (neue) Vergleichsbasis, wenn sie auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2013 vom 3. Oktober 2013 E.

E. 1.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

E. 1.4 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich er zieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Sta tistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Be hinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Aus wahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Ar beitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die SUVA die für die Invaliditätsbemessung im kon kreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Anga ben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern . Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermes sens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die SUVA im Einspracheent scheid damit auseinandersetzen kann. Ist die SUVA nicht in der Lage, im Ein zelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die SUVA hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonfor mität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3, 129 V 472 E. 4.7.2). 1.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am

19. November 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides

und Zusprechung einer Invalidenrente ab 1. September 2009 auf der Basis eines In validitätsgrades von 40 % (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2015 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber der Beschwerdeführer am 12. Januar 2015 orientiert wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3 mit Hinweis).

E. 3.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen relevanten Änderung stellt der Einspracheentscheid

der Beschwerdegegnerin vom 10. Mai 2005 dar, womit die mit Revisionsverfügung vom 4. Februar 2005 erfolgte Rentenherab setzung

aufgehoben wurde ( weiterhin Invalidenrente von 32 % ; Urk. 8/263). Dieser Entscheid stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den Bericht des Kreisarztes Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie, vom

18. Januar 2005 (Urk. 8/ 249). Darin wurden folgende Diagnosen genannt (S. 6 ): - Zustand nach Acetabulum

- und Os ischii -Fraktur rechts mit exquisiter Schmerz beeinträchtigung im Bereich des Sitzbeines und zunehmender Co xarthrose rechts, Schmerzkomponente am Trochanter major nach abgeheilter Osteotomie - Rechtes und linkes Kniegelenk beidseits nach traumatischen Verletzungen: leichte posttraumatische degenerative Veränderungen ohne wesentliche Beein trächtigung der Funktion - Rechtes OSG zunehmende posttraumatische Arthrose nach medialer Malleolar fraktur und komplexer Distorsion des OSG

D ie Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem seit Jahren ausformulierten Zumutbarkeitsprofil (leichte bis mit telschwere Tätigkeiten, wechselbelastend, Zusatzbelastungen 10 bis 15 kg ver einzelt, stehend, gehend, mehrere Male pro Arbeitszeit 300 m, sitzend mit der Möglichkeit aufzustehen und herumzugehen, bei der Fortbewegung ohne we sentliche Zusatzbelastungen) vollumfänglich zumutbar (S. 5 f.) .

E. 3.2 I n dem i m Rahmen der Rentenrevision eingeholten

Gutachten des A.___ vom 18. Dezember 2013 (Urk. 8/395) wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 17): Zustand nach Verkehrsunfall vom 11.07.1988 mit: 1. Fortgeschrittene sekundäre posttraumatische Coxarthrose rechts mit/bei (M16.5) - Status nach Osteosynthese einer mehrfragmentären Acetabulum - hinterwand fraktur und

kleiner Impressionsfraktur

am Femur kopf rechts am 11.08.1988 bei dorsaler Hüftluxation

rechts - Status nach chiru rgischer Hüftluxation mit Trochanterosteotomie rechts am 26.08.1999 mit Metall entfernung, Neurolyse

N. ischiadicus , Labrumteilre sektion , Osteophytektomie

und Offsetkorrektur - Status nach Trochanterschrauben -Entfernung rechts am 17.03.2000 bei Bursi tis trochanterica - Klinisch Vd.a . l eichte persistierende Irritation d es Nervus

ischiadicus rechts i. R. posttraumatischen

Ve rn arbungen der posterioren Weichteile (hintere Hüftkapsel und kurze

Aussenrotatoren ), e l ektrophysiologisch keine Neuro pathie des Nervus

ischiadicus - Status nach Sitzbeinkontusion am 26 . 12.2002 mit protrahiertem Verlauf bzw. Re-Traumatisierung der poster ioren Weichteil e 2. Beginnende bikompartimentelle Gonarthrose rechts mi t/ bei (M17.3) - Status nach D é bridement und sekundärem Wundverschluss einer whs . I l°ig offenen Patellalängsfraktur

rechts am 11.07.1988, konservativ behandelt - Status nach operativer Entfernung eines ossären Fragmentes von der Pa tell a am

01.12.1989 - Status nach Kniearthroskopie mit medialer Meniskusentfernung 2012 3. Beginnende mediale OSG-Arthrose rechts mit/bei (M19.1-7) - Status nach O steosynthese einer medialen Mall eolarfraktur rech ts am 1 1.07.1988 - Status nach Meta llentfernung am 01.12.1 989

D ie Situation habe sich deutlich verschlechtert. Klinisch seien die Beschwerden in der Hüfte im Vordergrund, auch wenn insge samt die belastungs- und positi onsabhängigen Beschwerden sich weder qualitativ noch quantitativ gross ver ändert hätten. Es bestehe aber einerseits klar eine symptomatische Coxarthrose , auch wenn die Be weglichkeit in der Hüfte noch relativ gut sei . Andererseits lä gen periarth ropathische , am ehesten muskulä re I rritatio nen durch Vernarbun gen der post erioren Weichteile vor. Zwischenzeitlich sei es sogar zu einer neu ro l ogisch messbaren Schädigung des Nervus

ischiadicus gekommen. Diese Ver änderungen seien aber wieder regredient . Zweitens hätten sich die rechtseitigen Knieschmerzen in dem Sinn verschlechtert, dass radiologisch eine Zunahme der Arthrose zu vermerken sei . Lediglich im rechten F uss seien di e Beschwerden minimal (S. 21).

Mit Bezug auf das Zumutbarkeitsprofil seien q ualitativ keine Limiten gegeben, wo hl aber quantitativ. Hier spiele der Zeitfaktor eine wesentliche Rolle. Dem nach soll t e längeres Sitzen von mehr als zwei Stunden vermieden werden. Ebenfalls sei lä nge res Gehen (Gehstrecken von mehr als ½ km ) zu vermeiden. Auch seien das Tragen von Lasten über 10-15

kg und repeti tive Schl äge auf das Hüftgelenk (Sprin gen aus Höhe, Treppensteigen) zu vermeiden. Funktionen, die ein vermehrtes Flexionsausmass in der Hüfte erforderten

(regelmässiges Trep pensteigen) , seien ebenfalls nicht zu empfehlen. Stehen, Gehen und Sitzen seien zeitlich und l eistungsmässig beschränkt zumutbar . Beim Liegen seien keine Li miten vorhanden. I n seinem momentanen Beruf könne

und wolle d er Explorand unter Einhaltung der zeitlichen Limiten beziehungsweise Pausen, welche er ge mäss eigenen Aussagen gut im Griff habe, weiterhin arbei ten. Das beinhalte mehrma lige Pausen während längeren Autofahrten. Zugemutet würden leichte b is mittelschwere Tätigkeiten sowie Wechselbelastungen.

L ängeres Sitzen sowie Zwangshaltungen mit Stossbewegungen sollte n vermieden werden . Grundsätz lich sei eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vo l lumfänglich zu mutbar. Bei gleichbleibender Belastung (nur Sitzen, nur Stehen) sei hingegen eine zeitliche Limite im Sinne von halbtägiger Arbeit gegeben (S. 21 f.) .

Aufgrund der fortgeschrittenen posttraumatischen Coxarthrose

dürf t e mit einer Zunahme der Beschwerden bis hin zu immobilisierenden Schmerzen gerechnet werden. Aufgrund des Alters würden bei diesem Ex ploranden sicherlich alle konservativen Therapieoptionen der Coxarthrose ausgeschöpft. Sollten diese aber nicht mehr s uffizient sein und die Arbeitsfä higkeit weiter eingeschränkt werden, sollte über einen Hüftgelenk sersatz diskutiert werden. Dies könnte al lenfalls die Arbeitsfähigkeit positiv beeinflussen (S. 22).

E. 3.3 Das Gutachten des A.___ vom 18. Dezember 2013 ist überzeugend und erfüllt sämtliche von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien, weshalb ihm Beweiskraft zukommt (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Damit ist eine relevante Verschlechterung der unfallbedingten Be schwerden wovon auch beide Parteien aus gehen (Urk. 2 S. 10, Urk. 1 S. 6)

ausgewiesen. Die Verschlechterung äussert sich im Rahmen des nach wie vor zumutbaren vollen Arbeitspensums durch eine zeitlich und leistungsmässig zu sätzlich eingeschränkte Zumutbarkeit von s itzen d (bis maximal zwei Stunden) und

g ehen d (bis maximal 500 m) auszuübenden Tätigkeiten . 4. 4.1

Was die erwerbliche Seite angeht, entspricht das von der Beschwerdeführerin auf Fr. 69‘505. bezifferte Valideneinkommen dem von drei verschiedenen Ar beitgebern angegebenen Lohn für einen Automechaniker des gleichen Jahr gangs wie jenem de s Beschwerdeführer s (Urk. 8/358-360) und ist somit nicht zu beanstanden. Dieser Betrag wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt (Urk. 1). 4.2 4.2.1

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf ihre Dokumentation von Arbeitsplätzen ( DAP ) und wies die zumutbaren Stellen aufgrund von fünf DAP -Arbeitsplätzen nach ( DAP - Nr. 4763 [ Hilfsarbei ter ], 703585 [ Montageangestellter ], 695050 [ Produktionsmitarbeiter ], 825614 [ Montageangestellter ] und 338509 [ Montagearbeiter ]; Urk. 8/ 398). 4.2. 2

Dem Einwand des Beschwerdeführer s , die ihm von der Beschwerdegegnerin zuge standene zehnminutige Pause pro Arbeitsstunde komme einer Einschrän kung von 15 % gleich (Urk. 1 S. 6) , ist zu entgegnen, dass eine solche Pause im angefochtenen Einspracheentscheid lediglich im Rahmen einer Alternativbe rechnung zu seine n G unsten erwähnt wurde. Dabei hielt d ie Beschwerdegegne rin zu Recht fest, dass bei angepasster Tätigkeit gemäss Zumutbarkeitsprofil kein zusätzlicher Pausenbedarf bestehe (Urk. 2 S. 12).

4.2.3

In seiner Rüge gegen die von der Beschwerdegegnerin heran gezogenen DAP nahm er auf die DAP-Erfassungsblä tter Nrn. 5388, 346014, 355607, 8392 und 9977 Bezug , die Grundlage

des Einkommensvergleich s in der am 15. April 2014 in Wiedererwägung gezogenen (Urk. 8/400)

Verfügung vom 31. Mai 2012 darstellten (Urk. 8/365-366). Die aktuelle Ermittlung des Invalidenein kommens

beruht dagegen sowohl im angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2014 (Urk. 2) als auch in der ihm zugrundeliegenden Verfügung vom 15. April 2014 (Urk. 8/400) auf weiteren,

in E. 4.2.1 angegebenen DAP-Ar beitsplätzen . Auf die Einwendung des Beschwerdeführers ist somit nicht weiter einzugehen. 4.2.4

Die fünf ausgewählten Stellen (E. 4.2.1) entsprechen allesamt dem medizini schen Zumutbarkeitsprofil gemäss Gutachten des A.___ vom 18. Dezember 2013 ,

und auch die übrigen bundesgerichtlichen Kriterien sind erfüllt. Sodann weicht der herangezogene Durchschnittslohn der drei Stellen mit Fr. 52‘292.40

nicht wesentlich vom Durchschnitt über alle in Frage kommenden Stellen ab (Fr. 51‘585. , Urk. 8/ 398 S. 1) .

4. 3

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 69‘505. und dem aufgrund der DAP -Blätter errechneten Invalideneinkommen von Fr. 52‘292.40 resultiert eine Er werbseinbusse von rund 25 %. Selbst ein Abstellen auf d en Durchschnitt s lohn von Fr. 51‘585 .-- führte zu einer Erwerbseinbusse von lediglich rund 26 % ([69‘505 - 51‘585] / 69‘505 x 100).

Eine höhere als die im angefochtenen Einspracheentscheid bestätigte Rente fällt damit jedenfalls ausser Betracht. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner

E. 5 Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der rechtlichen Folgen sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben ärztlicher Expertinnen und Ex perten angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmli che Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (vgl. BGE 125 V 351

E. 3a) . 1.

E. 6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

Die Beschwerdegegnerin begründet e den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass sich de r Gesundheitszustand des Beschwerdeführers laut dem Gut achten des A.___ vom 18. Dezember 2013 zwar unbestrittenermassen ver schlechtert habe. In einer angepassten Tätigkeit ohne Sitzen von mehr als zwei Stunden hintereinander, ohne längeres Stehen, ohne Gehstrecken von mehr als ½ km, ohne T ragen von Lasten über 10-15 kg, ohne reg elmässiges Treppenstei gen oder S pringen bestehe eine volle A rbeitsfähigkeit (Urk. 2 S. 10 f.) . Beim Vergleich eines gestützt auf fünf zumutbare DAP ermittelte n

Invalideneinkom men s von mindestens Fr. 52‘292.40 mit einem Valideneinkommen

( als Autome chaniker ) von durchschnittlich Fr. 69‘505. und maximal Fr. 72‘215. resul tiere eine Erwerbseinbusse von 25 % beziehungsweise höchstens 28 % , womit die revisionsweise Erhöhung der laufenden Invalidenrente ( 32 % ) wie verfügt nicht am Platz sei (S. 11) .

Demgegenüber rügt der Beschwerdeführer be züglich der Bemessung der Erwerbs einbusse , dass ihm die Beschwerdegegnerin eine 10min ü tige Pause pro Arbeitsstunde zu gestehe, was einer 1

E. 7 %igen zeitlichen Einschränkung gleich komme , deren Berücksichtigung bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu einem Invaliditätsgrad von 37.5 % führe . Darüber hinaus entsprächen die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten DAP-Erfassungsblätter nicht dem Zumutbarkeitsprofil (Urk. 1 S. 6 f.). 3.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00268 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom

25. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1968 geborene X.___ , gelernter Automechaniker, erlitt im Jahr 1988 bei einem Verkehrsunfall ei n Polytrauma ( mit Acetabulumfrak tur rechts, kleiner Impressionsfraktur am Femurkopf , offener Patellafraktur rechts sowie dislozierter medialer Malleolarfraktur rechts ; vgl. Urk. 8/ 2 ). Für diesen Unfall war di e Schwei zerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als obligatorischer Unfallversicherer leistungspflichtig. In der Folge richtete die SUVA eine Invali denrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % und eine Integritäts entschädigung aufgrund eines Integritätsschadens von 15 % aus (Urk. 8/81 und Urk. 8/101).

Wegen zunehmende r

Hüftbeschwer den wurde 1999 eine offene chirurgische Hüft luxation mit Trochanter-Osteoto mie rechts durchgeführt (vgl. Urk. 8 / 121 ).

Mit Verfügung vom 1. November 2000 verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht mit Bezug auf die beim Versicherten inzwischen aufgetretenen psychischen Beschwerden (Urk. 8/150). Am 16. September 2002 verfügte sie sodann die Er höhung der Rente auf 32 % ab 1. September 2002 und die Gewährung einer zusätzlichen Integritätsentschädigung von 5 % (Urk. 8/230).

Am 26. Dezember 2002 erlitt X.___ einen weiteren Unfall, bei dem er sich eine Kontusion des Gesässes und der rechten Hüfte zu zog (Urk. 8 / 244 ). Dieser Unfall wurde durch die Zürich Versicherung s-Gesellschaft

bis zur ge richtlich bestätigten Leistungseinstellung per 1. Februar 2006 übernommen (Urk. 8/241 , Urk. 8/282 , Urk. 8/302 ; Proz . Nr. UV.2006.00323 , Urk. 8/303 ) .

Inzwischen gewährte die SUVA dem Versicherten m it Verfügung vom 4. Februar 2005 für eine mässige OSG-Arthrose erneut eine zusätzliche Integri tätsentschädigung von 10 % (Urk. 8/256).

G leichzeitig verfügte sie die H erabset zung der Rente auf 25 % , die sie jedoch

mit Einspracheentscheid vom

10. Mai 2005 wieder aufhob ( weiterhin Invalidenrente von 32 % ; Urk. 8/263). 1.2

Nach einer kreisärztlichen Untersuchung im März 2009 (Urk. 8/314) lehnte die SUVA mit Verfügung vom 29. August 2009 eine Änderung der Rente ab (Urk. 8/318). Auf Einsprache des Versicherten hin hob sie die Verfügung wie dererwägungsweise auf und stellte eine externe Begutachtung in Aussicht (Urk. 8/322 und Urk. 8/326). Am 13. September 2011 erstattete Dr. med. Y.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologi e des Bewe gungsapparates, sein Gutachten (Urk. 8/348) .

Da zu nahm der Versicherte mit Eingabe vom 13. Dezember 2011 Stellung (Urk. 8/350). Mit Verfügung vom

31. Mai 2012 lehnte die SUVA erneut eine Änderung der Rente ab (Urk. 8/316). Im Rahmen des Einspracheverfahrens (Urk. 8/369) wurde ein

weiteres

Gutachten in Auftrag gegeben (Orthopädisches Gutachten von Prof. Dr. med. Z.___ , Klinikdirektor am A.___ , und von Dr. med. B.___ , O berarzt, vom 18. Dezember 2013, Urk. 8/395). Nach Eingang der Stellungnahme des Versi cherten vom 4. Februar 2014 (Urk. 8/397) nahm die SUVA mit Verfügung vom 15. April 2014 ihre frühere Verfügung vom 31. Mai 2012 zurück und beliess es bei der 32%igen Rente. Demgegenüber erhöhte sie die Integritätsentschädigung um weitere 5 % (Urk. 8/400). Mit Einsprachentscheid vom 16. Oktober 2014 wies sie die Einsprache des Versicherten vom 26. Mai 2014 ab (Urk. 2, Urk. 8/401). 2.

Dagegen erhob X.___ am

19. November 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides

und Zusprechung einer Invalidenrente ab 1. September 2009 auf der Basis eines In validitätsgrades von 40 % (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2015 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber der Beschwerdeführer am 12. Januar 2015 orientiert wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). 1.2

Eine Erhöhung der Rente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG setzt eine anspruchs erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus, welche entweder in einer objektiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit entsprechend verminderter Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsbeein trächtigung liegen kann. Im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung ist die erforderliche Erheblichkeit der Sachverhaltsänderung gegeben, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5 % verändert (BGE 140 V 85 E. 4.3 mit Hinweisen).

Demgegenüber stellt eine bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine revisionsrechtlich relevante Änderung dar.

Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ur sprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung. Eine rechtskräftige Revisionsverfügung gilt

im Hinblick auf eine weitere Revision

ihrerseits als (neue) Vergleichsbasis, wenn sie auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 2. 2- 3 mit Hinweis). 1.3

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.4

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich er zieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Sta tistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Be hinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Aus wahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Ar beitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die SUVA die für die Invaliditätsbemessung im kon kreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Anga ben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern . Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermes sens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die SUVA im Einspracheent scheid damit auseinandersetzen kann. Ist die SUVA nicht in der Lage, im Ein zelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die SUVA hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonfor mität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3, 129 V 472 E. 4.7.2). 1. 5

Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der rechtlichen Folgen sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben ärztlicher Expertinnen und Ex perten angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmli che Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (vgl. BGE 125 V 351

E. 3a) . 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

Die Beschwerdegegnerin begründet e den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass sich de r Gesundheitszustand des Beschwerdeführers laut dem Gut achten des A.___ vom 18. Dezember 2013 zwar unbestrittenermassen ver schlechtert habe. In einer angepassten Tätigkeit ohne Sitzen von mehr als zwei Stunden hintereinander, ohne längeres Stehen, ohne Gehstrecken von mehr als ½ km, ohne T ragen von Lasten über 10-15 kg, ohne reg elmässiges Treppenstei gen oder S pringen bestehe eine volle A rbeitsfähigkeit (Urk. 2 S. 10 f.) . Beim Vergleich eines gestützt auf fünf zumutbare DAP ermittelte n

Invalideneinkom men s von mindestens Fr. 52‘292.40 mit einem Valideneinkommen

( als Autome chaniker ) von durchschnittlich Fr. 69‘505. und maximal Fr. 72‘215. resul tiere eine Erwerbseinbusse von 25 % beziehungsweise höchstens 28 % , womit die revisionsweise Erhöhung der laufenden Invalidenrente ( 32 % ) wie verfügt nicht am Platz sei (S. 11) .

Demgegenüber rügt der Beschwerdeführer be züglich der Bemessung der Erwerbs einbusse , dass ihm die Beschwerdegegnerin eine 10min ü tige Pause pro Arbeitsstunde zu gestehe, was einer 1 7 %igen zeitlichen Einschränkung gleich komme , deren Berücksichtigung bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu einem Invaliditätsgrad von 37.5 % führe . Darüber hinaus entsprächen die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten DAP-Erfassungsblätter nicht dem Zumutbarkeitsprofil (Urk. 1 S. 6 f.). 3. 3.1

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen relevanten Änderung stellt der Einspracheentscheid

der Beschwerdegegnerin vom 10. Mai 2005 dar, womit die mit Revisionsverfügung vom 4. Februar 2005 erfolgte Rentenherab setzung

aufgehoben wurde ( weiterhin Invalidenrente von 32 % ; Urk. 8/263). Dieser Entscheid stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den Bericht des Kreisarztes Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie, vom

18. Januar 2005 (Urk. 8/ 249). Darin wurden folgende Diagnosen genannt (S. 6 ): - Zustand nach Acetabulum

- und Os ischii -Fraktur rechts mit exquisiter Schmerz beeinträchtigung im Bereich des Sitzbeines und zunehmender Co xarthrose rechts, Schmerzkomponente am Trochanter major nach abgeheilter Osteotomie - Rechtes und linkes Kniegelenk beidseits nach traumatischen Verletzungen: leichte posttraumatische degenerative Veränderungen ohne wesentliche Beein trächtigung der Funktion - Rechtes OSG zunehmende posttraumatische Arthrose nach medialer Malleolar fraktur und komplexer Distorsion des OSG

D ie Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem seit Jahren ausformulierten Zumutbarkeitsprofil (leichte bis mit telschwere Tätigkeiten, wechselbelastend, Zusatzbelastungen 10 bis 15 kg ver einzelt, stehend, gehend, mehrere Male pro Arbeitszeit 300 m, sitzend mit der Möglichkeit aufzustehen und herumzugehen, bei der Fortbewegung ohne we sentliche Zusatzbelastungen) vollumfänglich zumutbar (S. 5 f.) . 3.2

I n dem i m Rahmen der Rentenrevision eingeholten

Gutachten des A.___ vom 18. Dezember 2013 (Urk. 8/395) wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 17): Zustand nach Verkehrsunfall vom 11.07.1988 mit: 1. Fortgeschrittene sekundäre posttraumatische Coxarthrose rechts mit/bei (M16.5) - Status nach Osteosynthese einer mehrfragmentären Acetabulum - hinterwand fraktur und

kleiner Impressionsfraktur

am Femur kopf rechts am 11.08.1988 bei dorsaler Hüftluxation

rechts - Status nach chiru rgischer Hüftluxation mit Trochanterosteotomie rechts am 26.08.1999 mit Metall entfernung, Neurolyse

N. ischiadicus , Labrumteilre sektion , Osteophytektomie

und Offsetkorrektur - Status nach Trochanterschrauben -Entfernung rechts am 17.03.2000 bei Bursi tis trochanterica - Klinisch Vd.a . l eichte persistierende Irritation d es Nervus

ischiadicus rechts i. R. posttraumatischen

Ve rn arbungen der posterioren Weichteile (hintere Hüftkapsel und kurze

Aussenrotatoren ), e l ektrophysiologisch keine Neuro pathie des Nervus

ischiadicus - Status nach Sitzbeinkontusion am 26 . 12.2002 mit protrahiertem Verlauf bzw. Re-Traumatisierung der poster ioren Weichteil e 2. Beginnende bikompartimentelle Gonarthrose rechts mi t/ bei (M17.3) - Status nach D é bridement und sekundärem Wundverschluss einer whs . I l°ig offenen Patellalängsfraktur

rechts am 11.07.1988, konservativ behandelt - Status nach operativer Entfernung eines ossären Fragmentes von der Pa tell a am

01.12.1989 - Status nach Kniearthroskopie mit medialer Meniskusentfernung 2012 3. Beginnende mediale OSG-Arthrose rechts mit/bei (M19.1-7) - Status nach O steosynthese einer medialen Mall eolarfraktur rech ts am 1 1.07.1988 - Status nach Meta llentfernung am 01.12.1 989

D ie Situation habe sich deutlich verschlechtert. Klinisch seien die Beschwerden in der Hüfte im Vordergrund, auch wenn insge samt die belastungs- und positi onsabhängigen Beschwerden sich weder qualitativ noch quantitativ gross ver ändert hätten. Es bestehe aber einerseits klar eine symptomatische Coxarthrose , auch wenn die Be weglichkeit in der Hüfte noch relativ gut sei . Andererseits lä gen periarth ropathische , am ehesten muskulä re I rritatio nen durch Vernarbun gen der post erioren Weichteile vor. Zwischenzeitlich sei es sogar zu einer neu ro l ogisch messbaren Schädigung des Nervus

ischiadicus gekommen. Diese Ver änderungen seien aber wieder regredient . Zweitens hätten sich die rechtseitigen Knieschmerzen in dem Sinn verschlechtert, dass radiologisch eine Zunahme der Arthrose zu vermerken sei . Lediglich im rechten F uss seien di e Beschwerden minimal (S. 21).

Mit Bezug auf das Zumutbarkeitsprofil seien q ualitativ keine Limiten gegeben, wo hl aber quantitativ. Hier spiele der Zeitfaktor eine wesentliche Rolle. Dem nach soll t e längeres Sitzen von mehr als zwei Stunden vermieden werden. Ebenfalls sei lä nge res Gehen (Gehstrecken von mehr als ½ km ) zu vermeiden. Auch seien das Tragen von Lasten über 10-15

kg und repeti tive Schl äge auf das Hüftgelenk (Sprin gen aus Höhe, Treppensteigen) zu vermeiden. Funktionen, die ein vermehrtes Flexionsausmass in der Hüfte erforderten

(regelmässiges Trep pensteigen) , seien ebenfalls nicht zu empfehlen. Stehen, Gehen und Sitzen seien zeitlich und l eistungsmässig beschränkt zumutbar . Beim Liegen seien keine Li miten vorhanden. I n seinem momentanen Beruf könne

und wolle d er Explorand unter Einhaltung der zeitlichen Limiten beziehungsweise Pausen, welche er ge mäss eigenen Aussagen gut im Griff habe, weiterhin arbei ten. Das beinhalte mehrma lige Pausen während längeren Autofahrten. Zugemutet würden leichte b is mittelschwere Tätigkeiten sowie Wechselbelastungen.

L ängeres Sitzen sowie Zwangshaltungen mit Stossbewegungen sollte n vermieden werden . Grundsätz lich sei eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vo l lumfänglich zu mutbar. Bei gleichbleibender Belastung (nur Sitzen, nur Stehen) sei hingegen eine zeitliche Limite im Sinne von halbtägiger Arbeit gegeben (S. 21 f.) .

Aufgrund der fortgeschrittenen posttraumatischen Coxarthrose

dürf t e mit einer Zunahme der Beschwerden bis hin zu immobilisierenden Schmerzen gerechnet werden. Aufgrund des Alters würden bei diesem Ex ploranden sicherlich alle konservativen Therapieoptionen der Coxarthrose ausgeschöpft. Sollten diese aber nicht mehr s uffizient sein und die Arbeitsfä higkeit weiter eingeschränkt werden, sollte über einen Hüftgelenk sersatz diskutiert werden. Dies könnte al lenfalls die Arbeitsfähigkeit positiv beeinflussen (S. 22). 3.3

Das Gutachten des A.___ vom 18. Dezember 2013 ist überzeugend und erfüllt sämtliche von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien, weshalb ihm Beweiskraft zukommt (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Damit ist eine relevante Verschlechterung der unfallbedingten Be schwerden wovon auch beide Parteien aus gehen (Urk. 2 S. 10, Urk. 1 S. 6)

ausgewiesen. Die Verschlechterung äussert sich im Rahmen des nach wie vor zumutbaren vollen Arbeitspensums durch eine zeitlich und leistungsmässig zu sätzlich eingeschränkte Zumutbarkeit von s itzen d (bis maximal zwei Stunden) und

g ehen d (bis maximal 500 m) auszuübenden Tätigkeiten . 4. 4.1

Was die erwerbliche Seite angeht, entspricht das von der Beschwerdeführerin auf Fr. 69‘505. bezifferte Valideneinkommen dem von drei verschiedenen Ar beitgebern angegebenen Lohn für einen Automechaniker des gleichen Jahr gangs wie jenem de s Beschwerdeführer s (Urk. 8/358-360) und ist somit nicht zu beanstanden. Dieser Betrag wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt (Urk. 1). 4.2 4.2.1

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf ihre Dokumentation von Arbeitsplätzen ( DAP ) und wies die zumutbaren Stellen aufgrund von fünf DAP -Arbeitsplätzen nach ( DAP - Nr. 4763 [ Hilfsarbei ter ], 703585 [ Montageangestellter ], 695050 [ Produktionsmitarbeiter ], 825614 [ Montageangestellter ] und 338509 [ Montagearbeiter ]; Urk. 8/ 398). 4.2. 2

Dem Einwand des Beschwerdeführer s , die ihm von der Beschwerdegegnerin zuge standene zehnminutige Pause pro Arbeitsstunde komme einer Einschrän kung von 15 % gleich (Urk. 1 S. 6) , ist zu entgegnen, dass eine solche Pause im angefochtenen Einspracheentscheid lediglich im Rahmen einer Alternativbe rechnung zu seine n G unsten erwähnt wurde. Dabei hielt d ie Beschwerdegegne rin zu Recht fest, dass bei angepasster Tätigkeit gemäss Zumutbarkeitsprofil kein zusätzlicher Pausenbedarf bestehe (Urk. 2 S. 12).

4.2.3

In seiner Rüge gegen die von der Beschwerdegegnerin heran gezogenen DAP nahm er auf die DAP-Erfassungsblä tter Nrn. 5388, 346014, 355607, 8392 und 9977 Bezug , die Grundlage

des Einkommensvergleich s in der am 15. April 2014 in Wiedererwägung gezogenen (Urk. 8/400)

Verfügung vom 31. Mai 2012 darstellten (Urk. 8/365-366). Die aktuelle Ermittlung des Invalidenein kommens

beruht dagegen sowohl im angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2014 (Urk. 2) als auch in der ihm zugrundeliegenden Verfügung vom 15. April 2014 (Urk. 8/400) auf weiteren,

in E. 4.2.1 angegebenen DAP-Ar beitsplätzen . Auf die Einwendung des Beschwerdeführers ist somit nicht weiter einzugehen. 4.2.4

Die fünf ausgewählten Stellen (E. 4.2.1) entsprechen allesamt dem medizini schen Zumutbarkeitsprofil gemäss Gutachten des A.___ vom 18. Dezember 2013 ,

und auch die übrigen bundesgerichtlichen Kriterien sind erfüllt. Sodann weicht der herangezogene Durchschnittslohn der drei Stellen mit Fr. 52‘292.40

nicht wesentlich vom Durchschnitt über alle in Frage kommenden Stellen ab (Fr. 51‘585. , Urk. 8/ 398 S. 1) .

4. 3

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 69‘505. und dem aufgrund der DAP -Blätter errechneten Invalideneinkommen von Fr. 52‘292.40 resultiert eine Er werbseinbusse von rund 25 %. Selbst ein Abstellen auf d en Durchschnitt s lohn von Fr. 51‘585 .-- führte zu einer Erwerbseinbusse von lediglich rund 26 % ([69‘505 - 51‘585] / 69‘505 x 100).

Eine höhere als die im angefochtenen Einspracheentscheid bestätigte Rente fällt damit jedenfalls ausser Betracht. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner