Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1973, war als Cabaret-Tänzerin bei der Continentale Allgemeine Versicherungs-AG (heute: Allianz Suisse Versicherungsgesellschaft, Allianz) obligatorisch unfallversichert, als sie am 3. April 1997 als Fussgängerin von einem Auto angefahren wurde ( Urk. 16/1, Urk. 16/2 S. 1).
Die Allianz sprach ihr m it Verfügung vom 2 9. Dezember 2000 eine Integritäts entschädi gung entsprechend einer Integritätseinbusse von 30 % ( Urk. 16/70 = Urk. 3/10 ) und mit Verfügung vom 1 7. März 2003 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 54 % ( Urk. 16/97) zu .
Beide Verfügungen sind rechtskräf tig. 1.2
Die Allianz leitete im August 2008 ein Revisionsverfahren ein ( Urk. 16/101) und holte unter anderem ein Gutachten ein, das am 2 8. März 2009 erstattet wurde ( Urk. 16/120).
Mit Verfügung vom 1 2. Mai 2009 setzte die Allianz den Invali ditätsgrad auf 15 % hinab ( Urk. 16/122 = Urk. 3/12 ). Die Versicherte erhob dagegen am 1 5. Juni 2009 Einsprache ( Urk. 16/131). Die Allianz holte daraufhin beim Y.___
ein interdisziplinäres Gutachten ein, das am 1 1. Juni 2010 erstattet wurde ( Urk. 16/155; vgl. Urk. 16/179-180), stellte der Versicherten am 7. Juli 2010 eine mögliche Schlechterstellung ( reformatio in peius ) in Aussicht ( Urk. 16/157) und erliess am 1 6. Oktober 2014 den Einspracheentscheid ( Urk. 16/197 = Urk. 2), mit welchem sie gemäss Dispo sitiv (S. 23) die Rente per 3 1. Mai 2009 aufhob ( Ziff. 1), einen Anspruch auf eine zusätzliche Integritätsentschädigung verneinte ( Ziff. 2), eine Kostenüber nahme für ein von der Versicherten eingeholtes Gutachten ablehnte ( Ziff.
3) und den unentgeltlichen Rechtsvertreter mit Fr. 8‘454.25 entschädigte ( Ziff. 4). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 6. Oktober 2014 ( Urk.
2) erhob die Ver sicherte am 1 7. November 2014 Beschwerde ( Urk.
1) mit den Anträgen (S. 2), dieser sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass keine wesentliche Verände rung des Gesundheitszustandes vorliege ( Ziff.
3) und der Invaliditätsgrad wei terhin 54 % betrage ( Ziff. 2), es sei dies eventuell näher abzuklären ( Ziff. 4), es sei die Entschädigung für das Einspracheverfahren auf Fr. 27‘446.65 festzulegen ( Ziff.
5) und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten von zwei Parteigutachten zu übernehmen ( Ziff. 6).
Die Allianz beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. März 2015 ( Urk.
15) die Abweisung der Beschwerde.
Am 2 8. April 2015 reichte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, aufforderungsgemäss die Akten der Invalidenversicherung ein ( Urk. 19/1-20).
Mit Gerichtsverfügung vom 1 6. Juni 2015 wurde antragsgemäss ( Urk. 1 S. 2 Ziff.
8) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt ( Urk. 24).
Am 2 1. Oktober 2015 erstattete die Beschwerdeführerin ihre Replik ( Urk. 29), und am 1 7. Februar 2016 die Beschwerdegegnerin ihre Duplik ( Urk. 35), die am 2 3. Februar 2016 der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
36). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht wer den kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Ändert sich der Grad der Invalidität des Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG).
Dieser Revisionsordnung geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide , welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenver fügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2).
1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbs einkommen , das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) aus, auf grund der aktenkundigen Arztberichte sei davon auszugehen, dass die von somatischer Seite noch geklagten, unfallbedingten Gesundheitsschädigungen
verminderte Belastbarkeit der Brustwirbelsäule (BWS) / Halswirbelsäule (HWS), Krämpfe / Zittern im linken Oberschenkel - im Wesentlichen die glei chen seien wie in den Jahren 2000 beziehungsweise 2003 (S. 7 Ziff. 18). Gleichwohl sei insofern von einer rentenrelevanten Veränderung der tatsächli chen Verhältnisse auszugehen, als die Versicherte selber angebe, dass sich die Rückenbeschwerden im Lauf der letzten Jahre stets verbessert hätten. Dies kor reliere mit den von ihr ausgeübten Aktivitäten und dem Umstand, dass sie sich nicht mehr bei der Invalidenversicherung angemeldet habe (S. 7 Ziff. 19). Auch die von der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren erstmals geltend gemachte erhöhte Vergesslichkeit seit dem Unfall würde einen Revisionsgrund darstellen (S. 7 Ziff. 20), ebenso der Umstand, dass sie mittlerweile im Alter von 40 Jahren als Cabaret-Tänzerin nicht mehr das gleiche (Validen-) Einkommen generieren könnte wie als Dreissigjährige (S. 8 Ziff. 22).
Die Aufhebung der Rentenzusprache vom März 2003 sei sodann (auch) unter dem Titel der Wiedererwägung zulässig (S. 8 Ziff. 24), dies mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Zusprache ( S . 8 Ziff. 25); die Leistungszusprache von 2003 sei - aus näher dargelegten Gründen (S. 8 ff. Ziff. 25 ff.) - zweifellos unrichtig gewesen (S. 10 Ziff. 38).
Die medizinischen Beurteilungen divergierten bezüglich der Frage, ob die fest ge stellten leichten neuropsychologischen Einschränkungen unfallkausal seien, ob ein Hemineglect links vorliege und in welchem Ausmass sich die –
unfall kausalen
- Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (S. 15 Ziff. 63). Aus näher dargelegten Gründen sei ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und allfälligen neuropsychologischen Defiziten (S. 16 Ziff.
68) und einem allfälligen Hemineglect (S. 16 Ziff.
70) nicht überwiegend wahrscheinlich.
Aus ebenfalls näher dargelegten Gründen sei davon auszugehen, dass die Ver sicherte sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als Cabaret-Tänzerin als auch in jeder anderen, leichten bis mittelschweren Verweistätigkeit ohne längere Arbeiten über Schulterhöhe und ohne längere Phasen in vorgeneigter Körper stellung zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 18 Ziff. 85).
Die von der Beschwerdeführerin eingeholten Gutachten seien für die Beurtei lung des Leistungsanspruchs un massgeblich gewesen, weshalb die entsprechen den Kosten nicht übernommen würden (S. 19 Ziff. 97).
Der vom unentgeltlichen Rechtsvertreter geltend gemachte Aufwand von 123.37 Stunden erscheine als unverhältnismässig (S. 20 Ziff. 103 f.). Aus näher darge legten Gründen sei ein Zeitaufwand von maximal 38 Stunden als angemessen zu beurteilen (S. 21 Ziff. 110). Statt der in Rechnung gestellten Fr. 27‘446.65 (S.
20 Ziff.
103) würden Fr. 8‘454.25 vergütet (S. 201 Ziff. 110). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), den von der Beschwerdegegnerin eingesetzten Gutachtern habe ein CT des Schädels nicht vorgelegen (S. 10 Ziff. 34) und einem der Gutachter mangle es an der erforderlichen Glaubwürdigkeit (S. 12 Ziff. 43).
Sie sei eine professionell ausgebildete Tänzerin und unverändert für diese Tätig keit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 19 Ziff. 70), womit es an einem Revisionsgrund mangle (S. 20 Ziff. 72). Auch die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung seien nicht erfüllt, da keine zweifellose Unrichtigkeit vorliege (S. 22 Ziff. 85).
Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den neurologischen (richtig: neuropsychologischen) Einschränkungen und dem Unfall ereignis sei - aus näher dargelegten Gründen (S. 28 f. Ziff. 109 ff.) - gegeben (S. 29 f. Ziff. 113).
Wenn es zutreffe, dass der gefundene Hemineglect die Leistungsfähigkeit nicht einschränke, so beweise das Vorhandensein des Hemineglects (immerhin) , dass sie beim Unfall eine relevante Hirnverletzung erlitten habe (S. 31 Ziff. 117).
Die Annahme, die Tätigkeit als Cabaret-Tänzerin sei grossmehrheitlich eine leichte, sei falsch; sie impliziere eine grosse physische Belastbarkeit, die mit der jenigen einer Balletttänzerin verglichen werden könne (S. 32 Ziff. 124). Entsprechend falsch sei die Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit (S. 32 Ziff. 125).
Sodann äusserte sie sich zur geltend gemachten zusätzlichen Integritätsentschä digung (S. 34 ff. Ziff. 137 ff.), zu den Gutachtenskosten (S. 37 ff. Ziff. 147 ff.) und zur Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters (S. 40 Ziff. 162 ff.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist in inhaltlicher Hinsicht, wie es sich mit der Unfallkau salität noch vorhandener Gesundheitsschäden und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verhält und ob eine allfällige Leistungsanpassung unter dem Titel der Revision oder der Wiedererwägung zulässig ist. 3. 3.1
Gemäss Austrittsbericht der Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie, Z.___ vom 2. Mai 1997 ( Urk. 16/2 = Urk. 3/21 ) wurde die Beschwerdeführerin am 3. April 1997 als Fussgängerin von einem Taxi ange fahren und war sodann bis am 2. Mai 1997 hospitalisiert. Es wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1 Mitte): - discoligamentäre Instabilität Brustwirbelkörper (BWK) 11/12 - Flexions- / Distraktionsfraktur BWK 12 - Kompression des Rückenmarks durch Fragment im Spinalkanal - Schädelkalottenfraktur
occipital rechts
Sie wurde in eine Rehabilitationsklinik überwiesen (S. 2 oben), wo am 1 6. Juni 1997 bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert wurde ( Urk. 16/4 Ziff. 5). 3.2
Am 5. Januar 2000 erstattete Prof. Dr. med. D.___ , Chefarzt Wirbelsäule / Orthopädie, E.___ Klinik, ein Gutachten im Auftrag der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ( Urk. 16/45).
Er führte unter anderem aus, die Tätigkeit als Tänzerin mit Extrembewegungen des Rumpfes und des gesamten Körpers sei der Patientin nach dem Unfall nicht mehr zuzumuten (S. 5 Ziff. 5). Denkbar sei, dass die Patientin in körperlich nicht beanspruchenden Tätigkeiten (Ausschluss von extremen Körperstellungen, Verharren von längerer Zeit in bestimmter Stellung, Lastentragen) zumindest teilweise einsatzfähig sein werde. Ideal wäre eine Tätigkeit mit wechselnder Körperstellung, allenfalls in einer Situation, wo die Arbeit entsprechend den Beschwerden eingeteilt werden könne, wie etwa bei einer selbständigen admi nistrativen Tätigkeit (S. 5 Ziff. 6). Bei entsprechend idealer Tätigkeit und Anstellung sollte eine Arbeitsfähigkeit von 50-70 % möglich sein (S. 5 Ziff. 7). 3. 3
Am 2. Oktober 2000 erstattete Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 16/67 = Urk. 3/23 ).
In seiner Beurteilung führte er unter anderem aus, zweifelsohne sei an eine Wie deraufnahme der alten Tätigkeit nicht zu denken. Im Beruf als Cabaret-Tän zerin bleibe die Versicherte 100 % arbeitsunfähig. Hingegen dürfte in einer wechselbelastenden Tätigkeit bereits heute eine 50%ige Arbeitsfähigkeit erreicht sein, welche seines Erachtens innert Monaten auf 75 % gesteigert werden könne. Zweifellos sei die körperliche Integrität definitiv und irreversibel geschä digt; er beziffere den Schaden insgesamt auf 25 % (S. 9 Mitte). 3. 4
In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Integri tätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 30 % zu ( Urk. 16/70).
Sodann ging sie bei der Invaliditätsbemessung von einem Valideneinkommen von Fr. 56‘160.-- aus und setzte das Invalideneinkommen fest, indem sie den Durchschnitt aus zwei konkreten Lohnanfragen - Telefonistin/Empfangsdame bei einer Bank ( Urk. 16/75) und Hotelreception /Empfang ( Urk. 16/76) - sowie der Salärempfehlungen des Schweizerischen Kaufmännischen Verbands (SKV) für Angestellte mit Bürolehre ermittelte, was bei einer Arbeitsfähigkeit von 75 %
rund Fr. 44‘554. -- ergab ( Urk. 16/ 79 S. 2 Mitte) .
Bei der Rentenzusprache ( Urk. 16/97) ging die Beschwerdegegnerin von einem Invalideneinkommen von Fr. 52‘000.-- bei einem Vollpensum und einer Arbeitsfähigkeit von 50 %
aus, womit ein Invaliditätsgrad von 54 % resultierte (S. 2 oben). 4. 4.1
Am 2 8. März 2009 erstattete Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , einen konsiliarischen Bericht im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 16/120 = Urk. 3/20 ), dies nach Konsultationen am 9. und 2 6. Februar 2009 (S. 1 Mitte).
Er führte unter anderem aus, die Patientin habe lumbale Rückenbeschwerden, welche im Liegen abnähmen , sowie seit langem wiederkehrende Parästhesien / Krämpfe im linken Bein (S. 2 Mitte). Aus heutiger Sicht lasse sich sagen, dass es sich um ein sehr erfreuliches Behandlungsresultat handle. Von den Unfallverlet zungen beziehungsweise der damaligen Operation sei lediglich eine leicht ein geschränkte Funktion der LWS mit geringen belastungsabhängigen Beschwer den zurückgeblieben. Bezüglich der krampfartigen Schmerzen im linken Bein könne von einem möglichen Kausalzusammenhang ausgegangen werden; ein deutige organische Befunde fehlten (S. 3 Ziff. 3).
Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, in den letzten Jahren sei die Patientin als Hausfrau und Mutter vermutlich voll arbeitstätig gewesen, wobei sie die Mög lichkeit gehabt habe, sich selbst zu organisieren, Ruhepausen einzulegen und sich bei allzu schweren Verrichtungen helfen zu lassen. In diesem Sinne halte er sie für jede leichtere, wechselbelastende Tätigkeit für voll arbeitsfähig. Sie müsste dabei häufiges Bücken, langes Sitzen oder Stehen und schweres Tragen vermeiden können. Arbeiten im Haushalt oder im Büro wären deshalb praktisch ohne Einschränkungen möglich (S. 3 Ziff. 4). 4.2
Am 1 1. Juni 2010 erstattete Dr. med.
C.___ , Facharzt für Allge meine Innere Medizin, Chefarzt Y.___ , ein Interdis ziplinäres Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 16/155/1 = Urk. 3/17a ). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben der Versicherten (S. 11 ff.), die von ihm am 2 6. März 2010 erhobenen Befunde (S. 15 ff.) , ein chirurgisch-orthopädisches (S. 18 ff.; Urk. 16/155/ 4 ), ein neurologisches (S. 24 ff.; Urk. 16/155/ 3 = Urk. 3/16 ) und ein psychiatrisches (S.
29 ff.; Urk. 16/155/ 2 ) Teilgutachten und den Bericht über eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL; S. 33; Urk. 16/155/ 5 ).
Im Gutachten wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 40 f. Ziff. 1.7): - eingeschränkte Belastbarkeit der Brust- und Lendenwirbelsäule mit / bei: - Status nach Flexions- und Distraktionsfraktur BWK 12 mit diskoliga mentärer Instabilität BWK 11/12 am 3. April 1997 - Status nach Reposition und dorsaler Spondylodese mit Fixateur interne am 4. April 1997 - Status nach ventraler Spondylodese Th11/12 mit Span vom linken Becken kamm am 7. April 1997 - Status nach dekompressiver
Hemilaminektomie BWK 12 am 1 1. April 1997 - Status nach Osteosynthesematerial -Entfernung im Dezember 1997 - asymmetrisches traumatisches Defektsyndrom des Conus
medullaris mit sensiblen Störungen und einer leichtgradigen
Pyramidenbahnschädi gung für das linke Bein
Gemäss den berufsanamnestischen Angaben im Gutachten beschrieb die Beschwerdeführerin ihre frühere Tätigkeit dahingehend, dass sie mit Kunden habe Champagner trinken müssen und zwischendurch auf der Bühne gestrippt habe (S. 11 Ziff. 3.1.2). Im Bericht über die EFL ( Urk. 16/155/ 5) wurde dazu ausgeführt, die Arbeitszeit sei, ohne Pausen, von 20 Uhr bis 1 Uhr gewesen, ihre Hauptaufgaben seien das Tanzen sowie das Unterhalten der Kunden an der Bar gewesen. Sie habe vier bis fünf Mal pro Abend für jeweils maximal 10 Minuten getanzt, die restliche Zeit habe sie an der Bar verbracht und die Kunden unter halten, indem sie mit ihn en
Champagner getrunken habe ( S. 4 oben).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätig keit als Nachtclub-Tänzerin sei die Versicherte, zumindest medizinisch-theore tisch, wieder zu 100 %
arbeitsfähig (S. 39 Ziff. 7.6). In einer dem Leiden optimal angepassten, körperlich leichten bis mittelschweren Verweistätigkeit ohne län gere Arbeiten über Schulterhöhe und ohne längere Phasen in vorgeneigter Kör perstellung bestehe aus interdisziplinärer Sicht eine uneingeschränkte Arbeits fähigkeit von 100 % (S. 39 Ziff. 7.7). 4.3
Am 1 0. November 2010 berichtete lic . phil. H.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP und Psychotherapie FSP, über ihre am 9. November 2010 erfolgte Untersuchung ( Urk. 16/156 = Urk. 3/29 ).
Sie beurteilte die erhobenen Befunde wie folgt (S. 3 f.): Bei insgesamt dem Trainingsstand entsprechende r sprachlich-kommunikativen Fähigkeit in Deutsch und unauffälligen kulturspezifischen Fertigkeiten finden sich deutliche Hinweise auf Störungen der Aufmerksamkeitsfunktion, der Umstell fähigkeit und der Frischgedächtnisfunktionen, wie sie nach umschrie benen Läsionen fronto -temporaler Strukturen zu beobachten sind. Die mit der mehrstündigen Beanspruchung einhergehende mentale Ermüdung resultiert auch in einer zunehmenden Fehlerquote. Die Befunde sind als leichte neu ropsychologische Funktionsstörung zu beurteilen.
Als neuropsychologische Diagnose nannte sie eine leichte Störung (S. 1 unten). 4.4
Am 2 2. November 2010 erstattete Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurolo gie sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, ein Gutachten im Auf trag des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ( Urk. 16/163 = Urk. 3/22 ). Als aktuelle Beschwerden hielt er fest, im Vordergrund stünden für die Explorandin Probleme bei längerem Stehen, Gehen oder auch Sitzen; nach 20-40 Minuten in der gleichen Lage komme es zum Zusammenziehen der mittleren Rückenpartien, dann müsse sie sich intensiv strecken, eventuell kurz hinlegen (S. 4 unten).
In seiner Beurteilung führte er unter anderem aus, bei m schweren Verkehrsun fall 1997 habe die Beschwerdeführerin eine erhebliche Rückenverletzung mit gleichzeitig wahrscheinlicher Quetschung des lokalen Rückenmarks erlitten. Diese Tatsache sei für die bereits im neurologischen Teilgutachten des Y.___ festgehaltene Pathologie im linken Bein und damit auch für die von der Patien tin geklagten Verhärtungen und Krämpfe verantwortlich (S. 7 unten).
Zusätzlich sei es auch zu einer im Z.___ offensichtlich unterschätzten traumati schen Hirnverletzung gekommen. Dies sei belegt durch die im Z.___ -Bericht erwähnte Schädelkalottenfraktur und vor allem eine im ersten CT im Z.___ beschriebene Blutung links frontal . Aus unerklärlichen Gründen erscheine die Hirnverletzung nicht im Austrittsbericht. Auch heute finde sich im Neurostatus ein Hemineglect , der nur durch Läsionen im Grosshirn erklärt werden könne (S.
8 oben). Die von ihm gefundene Hemineglectsymptomatik nach links habe sich in den neuropsychologischen Tests nicht ausgewirkt; offenbar werde diese Vernachlässigung von Informationen von links bei gleichzeitiger Reizdarbie tung von rechts vom Gehirn weitgehend kompensiert (S. 8 Mitte).
Als Tänzerin se i die Explorandin nur schon wegen der Rückenverletzung seit dem Unfall und definitiv zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsfähigkeit für irgendeine alternative Tätigkeit sei durch die Folgen der Hirnverletzung (Gedächtnisstörungen, Konzentration, verminderte Belastbarkeit) reduziert, nach den inoffiziellen diesbezüglichen Tabellen der Suva für die medizinisch-theore tische Arbeitsfähigkeit nach Hirnverletzung um 20 % . Dazu komme die Reduk tion durch die Folgen der Rücken- und vor allem Rückenmarkverletzung (nur für beschränkte Zeit einnehmbare gleiche Position etc.), die sich in allen denk baren Tätigkeiten auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Insgesamt schätze er die Rest-Arbeitsfähigkeit für alternative Tätigkeiten mit optimaler Anpassung auf maximal 50-60 % (S. 10 Mitte). 4.5
Am 3 0. Mai 2011 nahm der Verfasser des neurologischen Teilgutachtens des Y.___ , Prof. Dr.
A.___ , Facharzt für Neurologie, Stellung ( Urk. 16/179 = Urk. 3/24 ) und führte unter anderem aus, hinsichtlich des spinalen Syndroms stimmten die von Dr. B.___ und die von ihm erhobenen Befunde weitgehend überein; hierzu könne also kein wesentlicher Dissens bestehen (S. 1 Mitte).
Seinem Gutachten sei (auf S. 4) zu entnehmen, dass die Frage nach einem Hemineglect von ihm lege artis geprüft worden sei. Die gegenteilige Einlassung von Dr. B.___ sei also irreführend und falsch (S. 1).
Richtig sei, dass Dr. B.___ und er
nicht zu einem identischen Befundergebnis kämen. Die von Dr. B.___ als von ihm ‚verpasst‘ bezeichnete Störung im Sinne eines Hemineglects nach links würde den Nachweis einer Läsion des rechtsseitigen Kortex erfordern; die von Dr. B.___ beschriebene cerebrale Läsion liege jedoch fernab davon und anatomisch auf
der ‚falschen‘ Seite. Bei diesem Befund könne es sich also auch um einen Artefakt handeln (S. 1 unten). Die Bildgebung vom November 2010 zeige ein kleines links fronto-mesial loka lisiertes Defektareal, vereinbar mit einer kontusionellen Defektnarbe. Ein links hirniger Defekt sei angesichts der sich kreuzenden Anatomie der Sehbahn nicht geeignet, einen Hemineglect nach links zu erklären. Hierfür wäre eine rechtshir nige Läsion zu fordern; ein solche liege jedoch nachweislich gar nicht vor (S. 2 oben).
Die ausgesprochen geringe Grösse der (wahrscheinlich) kontusionellen Läsion mache einen biologischen Effekt im Sinne einer resultierenden kognitiven / neuropsychologischen Störung unwahrscheinlich. Aus dem klinischen Eindruck der Beschwerdeführerin habe sich kein Anhalt für eine kognitive Gestörtheit ergeben und die nochmalige bildgebende Untersuchung des Gehirns weise kei nen Anhalt für eine ausgedehntere traumatypische Läsion auf. Vielmehr komme neben dem minimen kleinen frontalen Defektareal ein normales Hirn zur Dar stellung, was eine behinderungsrelevante cerebrale Störung nochmals unwahr scheinlich mache. Die von Dr. B.___ beschriebenen Auffälligkeiten seien von Artefakten nicht ausreichend sicher abgrenzbar und als allenfalls leichtgradig interpretierbar, mithin ohne ausreichend sicheren behindernden Effekt und schliesslich auch mangels eines zureichenden bildmorphologischen Korrelats nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unfallkausal zu interpretieren (S. 2).
Dennoch sei Dr. B.___ zu danken für die Aufdeckung eines unfallassoziierten stattgehabten Schädelhirntraumas einschliesslich einer kleinen, wahrscheinlich kontusionellen kortikalen Läsion (S. 2 unten). An der gutachterlichen Einschät zung ergebe sich keine Änderung (S. 3 oben). 4.6
Am 2 3. Juni 2011 nahm der Gutachter Dr. C.___ Stellung ( Urk. 16/180 = Urk. 3/17b ) und führte unter anderem aus, die unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Prof. D.___ im Jahr 2000 und im Y.___ -Gutachten sei damit zu erklären, dass die Beurteilung durch Prof. D.___ wahrscheinlich auf einer ganz falschen Vorstellung über die zuletzt ausgeübte effektive Tätigkeit beruhe. Die berufliche Tätigkeit einer Cabaret-Tänzerin umfasse nicht wie bei einer Ballett- oder Musical-Tänzerin effektive Tanzaktivitäten, sondern entspre che im Wesentlichen einem Escort-Service. Gemäss den eigenen anamnesti schen Angaben der Versicherten betrage das eigentliche Tanzen auf der Bühne weniger als 10 % der gesamten Arbeitszeit (S. 1 Ziff. 2). Die meiste Zeit sässen die sogenannten Tänzerinnen mit Kunden an der Bar oder am Tisch und trän ken dabei Champagner, um die Kunden zu unterhalten. Es handle sich somit um eine körperlich sehr leichte Tätigkeit, die der Versicherten durchaus ganztags während 8.4 Stunden pro Tag zumutbar wäre; dies habe auch die EFL ergeben (S. 2 oben). 4.7
Am 5. August 2011 nahm Dr. B.___
abermals Stellung ( Urk. 16/182 = Urk. 3/25) und führte unter anderem aus, er habe Prof. A.___ fälschlicherweise angekreidet, dass d ies er den Hemineglect nicht geprüft habe, wofür er um Entschuldigung bitte. An seinem Befund eines sensorischen oder taktilen Hemineglects halte er aber fest; er habe die Neglectprüfung mehrmals und mit konstantem Befund durchgeführt (S. 1 Ziff. 1). Bezüglich der von Prof. A.___ angeführten Inkompatibilität der (linkseitigen) Läsion mit einem (linksseitigen) Neglect wies er darauf hin, dass die Bildgebung lange nicht alle bei einer Hirn verletzung vorhandenen Läsionen darstellen könne (S. 2 oben). Die neuropsy chologische Untersuchung und seine eigene Exploration hätten, im Gegensatz zu den Angaben von Prof. A.___ , nicht unerhebliche kognitive Funktionsstörun gen ergeben (S. 2 Ziff. 2).
Die Erläuterungen von Prof. A.___ könnten die Ausführungen zur durchgemach ten traumatischen Hirnverletzung und ihren Auswirkungen in seinem Gutach ten in keinem wesentlichen Punkt widerlegen (S. 2 Ziff. 3). Zu den Auswirkun gen der unbestrittenen spinalen Läsion auf die Arbeitsfähigkeit habe sich Prof. A.___ nicht geäussert (S. 2 f. Ziff. 4).
Die Beschwerdeführerin habe in einem Nachtclub der gehobenen Klasse gear bei tet, wo sie pro Abend 5-7 Tanzeinlagen von zirka 7 Minuten Dauer zu absol vieren gehabt und vor jeder Tanzsequenz 20 Minuten zur Vorbereitung mit Dehnungsübungen etc. (offenbar wie auch beim Ballett-Tanz üblich) gebraucht habe. Damit fülle das Tanzen mit den Vorbereitungen rund 3 Stunden des Arbeitstages aus. Er habe Prof. D.___
- den Verfasser des Gutachtens von 2000 - konsultiert, der betont habe, dass die Tanzsequenzen im Cabaret ‚sich nach sei ner eigenen Erfahrung punkto Anforderung an den Körper nicht von jenen im Ballett unterscheiden würden‘ (S. 3 Ziff. 5). 4.8
Am 7. November 2014 nahm lic . phil. H.___
Stellung ( Urk. 3/27) und führte unter anderem aus, sie habe - dem Standard jeder Testdiagnostik entsprechend - die Testergebnisse auf ihre Konsistenz geprüft, was sie an einem Beispiel erläu terte (S. 1 f.). Dass die Beschwerdeführerin bei verschiedenen Untersuchenden nicht wortwörtlich die gleichen Angaben gemacht habe, habe damit zu tun, dass sie auf die jeweilige Fragestellung Bezug genommen habe (S. 2). 4.9
Am 8. November 2014 nahm Dr. B.___
ein weiteres Mal Stellung ( Urk. 3/15a) und äusserte sich unter anderem kritisch dazu, dass Prof. A.___ die Hirnläsion als ‚von ausgesprochen geringer Grösse‘ charakterisiert hatte (S. 1 f. lit. A1). Bei Schädelfrakturen komme es typischerweise zu Hirnverletzungen in der Region unter der Aufprallstelle, besonders aber auch diametral davon auf der Gegen seite, hier also links frontal; Prof. A.___ hätte sich bemühen müssen, die entspre chenden ursprünglichen Bildgebungen zu erhalten (S. 2 lit. A2). Das sensible Hemisyndrom ( Hemineglect ) sei mit Sicherheit vorhanden; wenn Prof. A.___ es nicht festgestellt habe, deute das auf eine diesbezüglich eher oberflächliche Untersuchung hin (S. 2 f. Ziff. A4). Das an sich seriöse Instrument der EFL sei wohl geeignet, besonders bei handwerklichen Tätigkeiten die Belastbarkeit zu evaluieren, tauge jedoch nicht, die Arbeitsfähigkeit einer Tänzerin zu messen, da hier (auch für Tänzerinnen im Kabarett) insbesondere überdurchschnittliche Bewegungsmuster im Beckengürtelbereich gefragt seien (S. 3 lit. A4). Sodann äusserte er sich - zustimmend - zum 2000 von Prof. D.___ erstatteten Gutachten (S. 3 lit. A5), zur Feststellung Dr. G.___ s (vorstehend E. 4.1), für die krampfarti gen Schmerzen fehlten eindeutige organische Befunde (S. 4 Ziff. 15), und zu weiteren Formulierungen im Einspracheentscheid (S. 4 ff. Ziff. 16, 19, 21, 30, 31, 40, 44, 45, 47, 53-55, 64-74, 76, 77, 80, 81, 83, 95, 97, 99). 4.10
Am 1 1. November 2014 führte Dr. med. I.___ , Senior Consultant und stellvertretender medizinischer Direktor der Rehaklinik J.___
- auf Anfrage von Dr. B.___ - unter anderem aus, die EFL erlaube in Bezug auf die Tätigkeit als Tänzerin keine zuverlässige Aussage, da vor allem der Bereich der Ganzkör per-motorischen Koordination und auch die entsprechende Ermüdung bei den besonderen Anforderungen einer Tänzerin nur ungenügend evaluiert würden ( Urk. 3/26). 5.
5.1
Die Rentenzusprache im Jahr 2003 ( Urk. 16/97) beruhte auf einer rechtsfehlerhaften Invaliditätsbemessung. So erfolgte die Ermittlung des Invali deneinkommens nicht aufgrund der anerkannten Grundsätze, wonach entweder - hier nicht anwendbar - unter Umständen das effektiv erzielte Einkommen zugrunde zu legen, oder aber im Hinblick auf den gemäss Art. 16 ATSG zu beachtenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt auf Tabellenlöhne abzustellen ist. Vielmehr zog die Beschwerdegegnerin
nebst den SKV- Salärempfehlungen zwei konkrete Lohnauskünfte bei und verwendete den Durchschnitt dieser drei Werte als Invalideneinkommen, was zumindest als ungewöhnlich bezeichnet werden muss. Schwerer wiegt jedoch, dass die Beschwerdegegnerin
- anders als ursprünglich vorgesehen - von einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % aus ging, obwohl der Gutachter Dr. F.___ schon im Oktober 2000 eine innert Monaten zu erreichende Arbeitsfähigkeit von 75 % attestiert hatte (vorstehend E. 3.2). Der so resultierende Invaliditätsgrad von 54 % (vorstehend E. 3.3) erweist sich deshalb als zweifellos unrichtig.
5.2
Damit ist die Anpassung der 2003 erfolgten Leistungszusprache unter dem Titel der Wiedererwägung (vorstehend E. 1.3) zulässig und es kann offenbleiben , ob auch eine zwischenzeitliche revisionsrelevante Änderung des Gesundheitszu stands oder seiner erwerblichen Auswirkungen (oder des hypothetischen Vali deneinkommens ) zu bejahen wäre. 6. 6.1
Die Beschwerdeführerin machte unter anderem sinngemäss geltend, Dr. C.___ als Verfasser des Y.___ -Gutachtens sei aus näher dargelegten Gründen befangen ( Urk. 1 S. 12 Ziff. 42 f.).
Diesbezüglich ist auf das am 2 3. April 2013 - mithin rund 1 ½ Jahre vor Beschwerdeerhebung - ergangene Urteil des Bundesgerichts 9C_970/2012 zu verweisen, in welchem alles gesagt wurde, was dazu auszuführen ist (E. 4.3.2). 6.2
In medizinischer Hinsicht postulierte Dr. B.___ unter anderem einen Hemineglect (vorstehend E. 4.4). Nachdem Dr. B.___ selber festhielt, dieser habe sich in der neuropsychologischen Testung nicht ausgewirkt und werde vom Gehirn offenbar weitgehend kompensiert, fällt er mangels Relevanz bei der weiteren Beurteilung nicht in Betracht, und die diesbezügliche ausgedehnte Kontroverse zwischen
Dr. B.___
und dem Gutachter Prof. A.___ erweist sich als irrelevant.
Immerhin ist zu bemerken, dass Dr. B.___ zuerst Prof. A.___ vorwarf, diesen Aspekt nicht untersucht zu haben, was nachweislich falsch war (vorstehend E.
4.7), worauf er sich darauf verlegte, Prof. A.___
- der keinen Neglect hatte finden können (vorstehend E. 4.5) - eine diesbezüglich eher oberflächliche Untersuchung vorzuhalten (vorstehend E. 4.7). Ein vergleichbares Muster ist bezüglich des möglichen zugehörigen Substrats festzustellen: Zuerst führte Dr. B.___ als Beleg dafür eine bildgebend nachgewiesene Hirnläsion an (vor stehend E. 4.4). Nachdem Prof. A.___ darauf hingewiesen hatte, dass diese Läsion mit dem postulierte n
Hemineglect nur zusammengehören würde, falls sie in der anderen Hirnhälfte lokalisiert wäre (vorstehend E. 4.5), erklärte Dr. B.___ , die Bildgebung könne eben lange nicht alle Hirnläsionen darstellen (vorstehend E.
4.7). 6.3
Eine leichte neuropsychologische Störung wurde erstmals nach der neuropsy chologischen Untersuchung im November 2010 berichtet (vorstehend E. 4.3). Weder im Gutachten vom Januar 2000 (vorstehend E. 3.2), noch jenem vom Oktober 2000 (vorstehend E. 3. 3 ), noch jenem vom Februar 2009 (vorstehend E.
4.1), noch jenem vom Juni 2010 (vorstehend E. 4.2) finden sich entspre chende Hinweise, dies obwohl dem letztgenannten interdisziplinären Gutachten unter anderem auch ein neurologisches Teilgutachten zugrunde lag. Dass eine erst 13 ½ Jahre nach dem Unfall vo m April 1997 erstmals festgestellte Beein trächti gung in natürlichem Kausalzusammenhang mit diesem Unfall stehen könnte, erscheint als wenig wahrscheinlich, sondern bestenfalls als möglich. Damit ist der Regelbeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erreicht und ein natürlicher Kausalzusammenhang (vorstehend E. 1.1) zwischen dem Unfall und der leichten neuropsychologischen Störung ist zu verneinen. 6.4
Strittig ist schliesslich, inwieweit sich allfällige unfallkausale Beeinträchti gun gen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken. Dabei steht die Frage im Zentrum, mit welchen Beanspruchungen des Bewegungsapparates die frühere Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Tänzerin in einem Cabaret - bezie hungsweise Nachtclub der gehobenen Klasse (vorstehend E. 4.7) - verbunden ist beziehungsweise war. Diesbezüglich wurde im Y.___ -Gutachten auf die Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt (vorstehend E. 4.2 und 4.6), während Dr. B.___ unter Berufung auf die Erfahrung von Prof. D.___ davon ausging, es unterschieden sich die körperlichen Anforderungen nicht von jenen im Ballett (vorst ehend E. 4.7). Fest steht , dass die Tanzdarbietungen während der rund fünfstündigen Präsenzzeit 4-5 Mal je maximal 10 Minuten (vorstehend E. 4.2) beziehungsweise 5-7 Mal je rund 7 Minuten (vorstehend E. 4.7) beanspruchten, während die restliche Zeit auf die Unterhaltung der Gäste - und laut Dr. B.___ die Vorbereitung der Tanzdarbietungen (vorstehend 4.7) - entfiel. O b die Tätigkeit insgesamt (so das Y.___ -Gutachten) als eine körperlich sehr leichte zu qualifizieren ist, womit eine volle Arbeitsfähigkeit auch in der frühe ren Tätigkeit bestünde, oder - so sinngemäss Dr. B.___ und der von ihm als Fachmann konsultierte Prof. D.___
- nicht, kann aus folgendem Grund offen bleiben. 6. 5
Im Zusammenhang mit der 2003 erfolgten Rentenzusprache machte die Beschwer deführerin geltend, dass sie - bei guter Gesundheit - wahrscheinlich noch höchstens zehn Jahre als Tänzerin würde arbeiten können ; e s sei absehbar, dass sie ohne den Unfall nach Abschluss ihrer Tätigkeit als Tänzerin eine andere Tätigkeit aufgenommen hätte ( Urk. 15/90 S. 4) .
Davon ist auszugehen, da anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin aus eigener Anschauung mit den branchenspezifischen Gegebenheiten besser ver traut ist als andere, Dritte, und deshalb insbesondere die zeitlichen Perspektiven zuverlässig einschätzen konnte und kann. So mit kann für die Bestimmung des hypothetischen Valideneinkommens im Jahr 2014 nicht auf dasjenige abgestellt werden , das 2003 ausgehend von der damaligen Beschäftigung als Caba ret-Tänzerin eingesetzt wurde. Vielmehr is t vom Einkommen auszugehen, das sie im aktuellen Zeitpunkt in einer anderen als der früheren Tätigkeit erzielen könnte. Zu berücksichtigen ist dabei, dass
mit der altersbedingten Aufgabe des Tanzens egal welcher Ausprägung sich ihre früher erworbene Ausbildung auf diesem Gebiet auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten lässt. Ferner ist ihre gemäss eigener Darstellung mangelnde anderweitige Ausbildung zu berücksich tigen, so dass etwa eine kaufmännische Anstellung nicht in Frage kommt, son dern höchstens eine solche als Bürohilfe oder als Verkäuferin ( Urk. 1 6 /90 S. 3 unten).
Vor diesem Hintergrund sind zur Bestimmung des Valideneinkommens die im Rahmen der Lohnstrukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik ermittel ten Tabellenlöhne heranzuziehen, und zwar angesichts der genannten Randbe dingungen solche für einfache, keine Ausbildung voraussetzende Tätigkeiten.
Da d er Beschwerdeführerin körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne längere Arbeiten über Schulterhöhe und ohne längere Phasen in vorgeneigter Körperstellung zu 100 % zumutbar sind (vorstehend E. 4.2) , ist auch für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf die
Tabellenlöhne der LSE abzustel len, und zwar ebenfalls diejenigen für einfache, keine Ausbildung vorausset zende Tätigkeiten.
Mithin decken sich das hypothetische Valideneinkommen und das hypotheti sche Invalideneinkommen, womit ein Invaliditätsgrad von 0 % resultiert. 6.6
Dies führt zusammengefasst zum Schluss, dass auch aufgrund allfälliger unfall bedingter Beeinträchtigungen keine anspruchsbegründende Invalidität mehr besteht, so dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid ein Fort dauern des Rentenanspruchs zu Recht verneint hat. 7. 7.1
Hinsichtlich der zusätzlich beantragten Integritätsentschädigung ( Urk. 1 S. 34 ff. Ziff. 137 ff.) erübrigen sich Weiterungen, nachdem die zur Begründung ange führte leichte neuropsychologische Beeinträchtigung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in natürlichem Kausalzusammenhang zum erlittenen Unfall steht (vorstehend E. 6.3). 7.2
Die von der Beschwerdeführerin veranlassten Gutachten haben sich als nicht entscheidrelevant erwiesen, weshalb für die beantragte Kostenregelung ( Urk. 1 S. 37 ff. Ziff. 147 ff.) kein Raum bleibt und der angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt zu bestätigen ist. 7.3
Zur Beschwerde betreffend die Höhe der eine m unentgeltlichen Rechtsvertreter zugesprochenen Entschädigung ist nur dieser selbst berechtigt (BGE 110 V 360 E. 2 , Urteil des Bundesgericht 8C_24/2012 vom 2 6. April 2012 E. 5 ). Vorliegend wurden die Anträge ( auch) zu diesem Punkt
( Urk. 1 S. 40 ff. Ziff. 162 ff.) jedoch im Namen der beschwerdeführenden Versicherten gestellt. Darauf ist mangels Legitimation nicht einzutreten. Der Rechtsvertreter selber hat keine Beschwerde erhoben. Damit kann auch offen bleiben, wie es sich in berufsethi scher Hinsicht damit verhält, dass er
(seit 1999) seiner mittellosen Klientin offenbar Rechnungen im Gesamtbetrag von rund Fr. 155‘000.-- ( Urk. 3/32) präsentiert hat. 7.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde - soweit auf sie eingetreten werden kann - als unbegründet erweist, womit der angefochtene Entscheid zu bestätigen und sie abzuweisen ist. 8. 8.1
Mit Verfügung vom 2 3. Februar 2016 wurde der unentgeltliche Rechtsvertreter auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Honorarnote einzureichen ( Urk. 36 S. 2 Ziff. 2). 8.2
Davon hat er keinen Gebrauch gemacht, so dass die Entschädigung wie ange kündigt nach Ermessen festgesetzt wird, dies beim praxisgemässen Stundenan satz von Fr. 200.-- bis Ende 2014 und Fr. 220.-- seit 1. Januar 2015 (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer), unter Hinweis an die Beschwerdeführerin auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Otto Carl Meier-Boeschenstein, Zürich, wird mit Fr. 3'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzah lungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Otto Carl Meier- Boeschenstein - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht wer den kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.2 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Ändert sich der Grad der Invalidität des Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG).
Dieser Revisionsordnung geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide , welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs.
E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbs einkommen , das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenver fügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) aus, auf grund der aktenkundigen Arztberichte sei davon auszugehen, dass die von somatischer Seite noch geklagten, unfallbedingten Gesundheitsschädigungen
verminderte Belastbarkeit der Brustwirbelsäule (BWS) / Halswirbelsäule (HWS), Krämpfe / Zittern im linken Oberschenkel - im Wesentlichen die glei chen seien wie in den Jahren 2000 beziehungsweise 2003 (S. 7 Ziff. 18). Gleichwohl sei insofern von einer rentenrelevanten Veränderung der tatsächli chen Verhältnisse auszugehen, als die Versicherte selber angebe, dass sich die Rückenbeschwerden im Lauf der letzten Jahre stets verbessert hätten. Dies kor reliere mit den von ihr ausgeübten Aktivitäten und dem Umstand, dass sie sich nicht mehr bei der Invalidenversicherung angemeldet habe (S. 7 Ziff. 19). Auch die von der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren erstmals geltend gemachte erhöhte Vergesslichkeit seit dem Unfall würde einen Revisionsgrund darstellen (S. 7 Ziff. 20), ebenso der Umstand, dass sie mittlerweile im Alter von 40 Jahren als Cabaret-Tänzerin nicht mehr das gleiche (Validen-) Einkommen generieren könnte wie als Dreissigjährige (S. 8 Ziff. 22).
Die Aufhebung der Rentenzusprache vom März 2003 sei sodann (auch) unter dem Titel der Wiedererwägung zulässig (S. 8 Ziff. 24), dies mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Zusprache ( S . 8 Ziff. 25); die Leistungszusprache von 2003 sei - aus näher dargelegten Gründen (S. 8 ff. Ziff. 25 ff.) - zweifellos unrichtig gewesen (S. 10 Ziff. 38).
Die medizinischen Beurteilungen divergierten bezüglich der Frage, ob die fest ge stellten leichten neuropsychologischen Einschränkungen unfallkausal seien, ob ein Hemineglect links vorliege und in welchem Ausmass sich die –
unfall kausalen
- Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (S. 15 Ziff. 63). Aus näher dargelegten Gründen sei ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und allfälligen neuropsychologischen Defiziten (S. 16 Ziff.
68) und einem allfälligen Hemineglect (S. 16 Ziff.
70) nicht überwiegend wahrscheinlich.
Aus ebenfalls näher dargelegten Gründen sei davon auszugehen, dass die Ver sicherte sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als Cabaret-Tänzerin als auch in jeder anderen, leichten bis mittelschweren Verweistätigkeit ohne längere Arbeiten über Schulterhöhe und ohne längere Phasen in vorgeneigter Körper stellung zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 18 Ziff. 85).
Die von der Beschwerdeführerin eingeholten Gutachten seien für die Beurtei lung des Leistungsanspruchs un massgeblich gewesen, weshalb die entsprechen den Kosten nicht übernommen würden (S. 19 Ziff. 97).
Der vom unentgeltlichen Rechtsvertreter geltend gemachte Aufwand von 123.37 Stunden erscheine als unverhältnismässig (S. 20 Ziff. 103 f.). Aus näher darge legten Gründen sei ein Zeitaufwand von maximal 38 Stunden als angemessen zu beurteilen (S. 21 Ziff. 110). Statt der in Rechnung gestellten Fr. 27‘446.65 (S.
20 Ziff.
103) würden Fr. 8‘454.25 vergütet (S. 201 Ziff. 110).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), den von der Beschwerdegegnerin eingesetzten Gutachtern habe ein CT des Schädels nicht vorgelegen (S. 10 Ziff. 34) und einem der Gutachter mangle es an der erforderlichen Glaubwürdigkeit (S. 12 Ziff. 43).
Sie sei eine professionell ausgebildete Tänzerin und unverändert für diese Tätig keit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 19 Ziff. 70), womit es an einem Revisionsgrund mangle (S. 20 Ziff. 72). Auch die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung seien nicht erfüllt, da keine zweifellose Unrichtigkeit vorliege (S. 22 Ziff. 85).
Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den neurologischen (richtig: neuropsychologischen) Einschränkungen und dem Unfall ereignis sei - aus näher dargelegten Gründen (S. 28 f. Ziff. 109 ff.) - gegeben (S. 29 f. Ziff. 113).
Wenn es zutreffe, dass der gefundene Hemineglect die Leistungsfähigkeit nicht einschränke, so beweise das Vorhandensein des Hemineglects (immerhin) , dass sie beim Unfall eine relevante Hirnverletzung erlitten habe (S. 31 Ziff. 117).
Die Annahme, die Tätigkeit als Cabaret-Tänzerin sei grossmehrheitlich eine leichte, sei falsch; sie impliziere eine grosse physische Belastbarkeit, die mit der jenigen einer Balletttänzerin verglichen werden könne (S. 32 Ziff. 124). Entsprechend falsch sei die Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit (S. 32 Ziff. 125).
Sodann äusserte sie sich zur geltend gemachten zusätzlichen Integritätsentschä digung (S. 34 ff. Ziff. 137 ff.), zu den Gutachtenskosten (S. 37 ff. Ziff. 147 ff.) und zur Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters (S. 40 Ziff. 162 ff.).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist in inhaltlicher Hinsicht, wie es sich mit der Unfallkau salität noch vorhandener Gesundheitsschäden und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verhält und ob eine allfällige Leistungsanpassung unter dem Titel der Revision oder der Wiedererwägung zulässig ist.
E. 3 Am 2. Oktober 2000 erstattete Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 16/67 = Urk. 3/23 ).
In seiner Beurteilung führte er unter anderem aus, zweifelsohne sei an eine Wie deraufnahme der alten Tätigkeit nicht zu denken. Im Beruf als Cabaret-Tän zerin bleibe die Versicherte 100 % arbeitsunfähig. Hingegen dürfte in einer wechselbelastenden Tätigkeit bereits heute eine 50%ige Arbeitsfähigkeit erreicht sein, welche seines Erachtens innert Monaten auf 75 % gesteigert werden könne. Zweifellos sei die körperliche Integrität definitiv und irreversibel geschä digt; er beziffere den Schaden insgesamt auf 25 % (S. 9 Mitte).
E. 3.1 Gemäss Austrittsbericht der Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie, Z.___ vom 2. Mai 1997 ( Urk. 16/2 = Urk. 3/21 ) wurde die Beschwerdeführerin am 3. April 1997 als Fussgängerin von einem Taxi ange fahren und war sodann bis am 2. Mai 1997 hospitalisiert. Es wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1 Mitte): - discoligamentäre Instabilität Brustwirbelkörper (BWK) 11/12 - Flexions- / Distraktionsfraktur BWK 12 - Kompression des Rückenmarks durch Fragment im Spinalkanal - Schädelkalottenfraktur
occipital rechts
Sie wurde in eine Rehabilitationsklinik überwiesen (S. 2 oben), wo am 1 6. Juni 1997 bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert wurde ( Urk. 16/4 Ziff. 5).
E. 3.2 Am 5. Januar 2000 erstattete Prof. Dr. med. D.___ , Chefarzt Wirbelsäule / Orthopädie, E.___ Klinik, ein Gutachten im Auftrag der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ( Urk. 16/45).
Er führte unter anderem aus, die Tätigkeit als Tänzerin mit Extrembewegungen des Rumpfes und des gesamten Körpers sei der Patientin nach dem Unfall nicht mehr zuzumuten (S. 5 Ziff. 5). Denkbar sei, dass die Patientin in körperlich nicht beanspruchenden Tätigkeiten (Ausschluss von extremen Körperstellungen, Verharren von längerer Zeit in bestimmter Stellung, Lastentragen) zumindest teilweise einsatzfähig sein werde. Ideal wäre eine Tätigkeit mit wechselnder Körperstellung, allenfalls in einer Situation, wo die Arbeit entsprechend den Beschwerden eingeteilt werden könne, wie etwa bei einer selbständigen admi nistrativen Tätigkeit (S. 5 Ziff. 6). Bei entsprechend idealer Tätigkeit und Anstellung sollte eine Arbeitsfähigkeit von 50-70 % möglich sein (S. 5 Ziff. 7).
E. 4 ), ein neurologisches (S. 24 ff.; Urk. 16/155/ 3 = Urk. 3/16 ) und ein psychiatrisches (S.
29 ff.; Urk. 16/155/ 2 ) Teilgutachten und den Bericht über eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL; S. 33; Urk. 16/155/
E. 4.1 Am 2 8. März 2009 erstattete Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , einen konsiliarischen Bericht im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 16/120 = Urk. 3/20 ), dies nach Konsultationen am 9. und 2 6. Februar 2009 (S. 1 Mitte).
Er führte unter anderem aus, die Patientin habe lumbale Rückenbeschwerden, welche im Liegen abnähmen , sowie seit langem wiederkehrende Parästhesien / Krämpfe im linken Bein (S. 2 Mitte). Aus heutiger Sicht lasse sich sagen, dass es sich um ein sehr erfreuliches Behandlungsresultat handle. Von den Unfallverlet zungen beziehungsweise der damaligen Operation sei lediglich eine leicht ein geschränkte Funktion der LWS mit geringen belastungsabhängigen Beschwer den zurückgeblieben. Bezüglich der krampfartigen Schmerzen im linken Bein könne von einem möglichen Kausalzusammenhang ausgegangen werden; ein deutige organische Befunde fehlten (S. 3 Ziff. 3).
Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, in den letzten Jahren sei die Patientin als Hausfrau und Mutter vermutlich voll arbeitstätig gewesen, wobei sie die Mög lichkeit gehabt habe, sich selbst zu organisieren, Ruhepausen einzulegen und sich bei allzu schweren Verrichtungen helfen zu lassen. In diesem Sinne halte er sie für jede leichtere, wechselbelastende Tätigkeit für voll arbeitsfähig. Sie müsste dabei häufiges Bücken, langes Sitzen oder Stehen und schweres Tragen vermeiden können. Arbeiten im Haushalt oder im Büro wären deshalb praktisch ohne Einschränkungen möglich (S. 3 Ziff. 4).
E. 4.2 Am 1 1. Juni 2010 erstattete Dr. med.
C.___ , Facharzt für Allge meine Innere Medizin, Chefarzt Y.___ , ein Interdis ziplinäres Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 16/155/1 = Urk. 3/17a ). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben der Versicherten (S. 11 ff.), die von ihm am 2 6. März 2010 erhobenen Befunde (S. 15 ff.) , ein chirurgisch-orthopädisches (S. 18 ff.; Urk. 16/155/
E. 4.3 Am 1 0. November 2010 berichtete lic . phil. H.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP und Psychotherapie FSP, über ihre am 9. November 2010 erfolgte Untersuchung ( Urk. 16/156 = Urk. 3/29 ).
Sie beurteilte die erhobenen Befunde wie folgt (S. 3 f.): Bei insgesamt dem Trainingsstand entsprechende r sprachlich-kommunikativen Fähigkeit in Deutsch und unauffälligen kulturspezifischen Fertigkeiten finden sich deutliche Hinweise auf Störungen der Aufmerksamkeitsfunktion, der Umstell fähigkeit und der Frischgedächtnisfunktionen, wie sie nach umschrie benen Läsionen fronto -temporaler Strukturen zu beobachten sind. Die mit der mehrstündigen Beanspruchung einhergehende mentale Ermüdung resultiert auch in einer zunehmenden Fehlerquote. Die Befunde sind als leichte neu ropsychologische Funktionsstörung zu beurteilen.
Als neuropsychologische Diagnose nannte sie eine leichte Störung (S. 1 unten).
E. 4.4 Am 2 2. November 2010 erstattete Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurolo gie sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, ein Gutachten im Auf trag des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ( Urk. 16/163 = Urk. 3/22 ). Als aktuelle Beschwerden hielt er fest, im Vordergrund stünden für die Explorandin Probleme bei längerem Stehen, Gehen oder auch Sitzen; nach 20-40 Minuten in der gleichen Lage komme es zum Zusammenziehen der mittleren Rückenpartien, dann müsse sie sich intensiv strecken, eventuell kurz hinlegen (S. 4 unten).
In seiner Beurteilung führte er unter anderem aus, bei m schweren Verkehrsun fall 1997 habe die Beschwerdeführerin eine erhebliche Rückenverletzung mit gleichzeitig wahrscheinlicher Quetschung des lokalen Rückenmarks erlitten. Diese Tatsache sei für die bereits im neurologischen Teilgutachten des Y.___ festgehaltene Pathologie im linken Bein und damit auch für die von der Patien tin geklagten Verhärtungen und Krämpfe verantwortlich (S. 7 unten).
Zusätzlich sei es auch zu einer im Z.___ offensichtlich unterschätzten traumati schen Hirnverletzung gekommen. Dies sei belegt durch die im Z.___ -Bericht erwähnte Schädelkalottenfraktur und vor allem eine im ersten CT im Z.___ beschriebene Blutung links frontal . Aus unerklärlichen Gründen erscheine die Hirnverletzung nicht im Austrittsbericht. Auch heute finde sich im Neurostatus ein Hemineglect , der nur durch Läsionen im Grosshirn erklärt werden könne (S.
E. 4.5 Am 3 0. Mai 2011 nahm der Verfasser des neurologischen Teilgutachtens des Y.___ , Prof. Dr.
A.___ , Facharzt für Neurologie, Stellung ( Urk. 16/179 = Urk. 3/24 ) und führte unter anderem aus, hinsichtlich des spinalen Syndroms stimmten die von Dr. B.___ und die von ihm erhobenen Befunde weitgehend überein; hierzu könne also kein wesentlicher Dissens bestehen (S. 1 Mitte).
Seinem Gutachten sei (auf S. 4) zu entnehmen, dass die Frage nach einem Hemineglect von ihm lege artis geprüft worden sei. Die gegenteilige Einlassung von Dr. B.___ sei also irreführend und falsch (S. 1).
Richtig sei, dass Dr. B.___ und er
nicht zu einem identischen Befundergebnis kämen. Die von Dr. B.___ als von ihm ‚verpasst‘ bezeichnete Störung im Sinne eines Hemineglects nach links würde den Nachweis einer Läsion des rechtsseitigen Kortex erfordern; die von Dr. B.___ beschriebene cerebrale Läsion liege jedoch fernab davon und anatomisch auf
der ‚falschen‘ Seite. Bei diesem Befund könne es sich also auch um einen Artefakt handeln (S. 1 unten). Die Bildgebung vom November 2010 zeige ein kleines links fronto-mesial loka lisiertes Defektareal, vereinbar mit einer kontusionellen Defektnarbe. Ein links hirniger Defekt sei angesichts der sich kreuzenden Anatomie der Sehbahn nicht geeignet, einen Hemineglect nach links zu erklären. Hierfür wäre eine rechtshir nige Läsion zu fordern; ein solche liege jedoch nachweislich gar nicht vor (S. 2 oben).
Die ausgesprochen geringe Grösse der (wahrscheinlich) kontusionellen Läsion mache einen biologischen Effekt im Sinne einer resultierenden kognitiven / neuropsychologischen Störung unwahrscheinlich. Aus dem klinischen Eindruck der Beschwerdeführerin habe sich kein Anhalt für eine kognitive Gestörtheit ergeben und die nochmalige bildgebende Untersuchung des Gehirns weise kei nen Anhalt für eine ausgedehntere traumatypische Läsion auf. Vielmehr komme neben dem minimen kleinen frontalen Defektareal ein normales Hirn zur Dar stellung, was eine behinderungsrelevante cerebrale Störung nochmals unwahr scheinlich mache. Die von Dr. B.___ beschriebenen Auffälligkeiten seien von Artefakten nicht ausreichend sicher abgrenzbar und als allenfalls leichtgradig interpretierbar, mithin ohne ausreichend sicheren behindernden Effekt und schliesslich auch mangels eines zureichenden bildmorphologischen Korrelats nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unfallkausal zu interpretieren (S. 2).
Dennoch sei Dr. B.___ zu danken für die Aufdeckung eines unfallassoziierten stattgehabten Schädelhirntraumas einschliesslich einer kleinen, wahrscheinlich kontusionellen kortikalen Läsion (S. 2 unten). An der gutachterlichen Einschät zung ergebe sich keine Änderung (S. 3 oben).
E. 4.6 Am 2 3. Juni 2011 nahm der Gutachter Dr. C.___ Stellung ( Urk. 16/180 = Urk. 3/17b ) und führte unter anderem aus, die unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Prof. D.___ im Jahr 2000 und im Y.___ -Gutachten sei damit zu erklären, dass die Beurteilung durch Prof. D.___ wahrscheinlich auf einer ganz falschen Vorstellung über die zuletzt ausgeübte effektive Tätigkeit beruhe. Die berufliche Tätigkeit einer Cabaret-Tänzerin umfasse nicht wie bei einer Ballett- oder Musical-Tänzerin effektive Tanzaktivitäten, sondern entspre che im Wesentlichen einem Escort-Service. Gemäss den eigenen anamnesti schen Angaben der Versicherten betrage das eigentliche Tanzen auf der Bühne weniger als 10 % der gesamten Arbeitszeit (S. 1 Ziff. 2). Die meiste Zeit sässen die sogenannten Tänzerinnen mit Kunden an der Bar oder am Tisch und trän ken dabei Champagner, um die Kunden zu unterhalten. Es handle sich somit um eine körperlich sehr leichte Tätigkeit, die der Versicherten durchaus ganztags während 8.4 Stunden pro Tag zumutbar wäre; dies habe auch die EFL ergeben (S. 2 oben).
E. 4.7 Am 5. August 2011 nahm Dr. B.___
abermals Stellung ( Urk. 16/182 = Urk. 3/25) und führte unter anderem aus, er habe Prof. A.___ fälschlicherweise angekreidet, dass d ies er den Hemineglect nicht geprüft habe, wofür er um Entschuldigung bitte. An seinem Befund eines sensorischen oder taktilen Hemineglects halte er aber fest; er habe die Neglectprüfung mehrmals und mit konstantem Befund durchgeführt (S. 1 Ziff. 1). Bezüglich der von Prof. A.___ angeführten Inkompatibilität der (linkseitigen) Läsion mit einem (linksseitigen) Neglect wies er darauf hin, dass die Bildgebung lange nicht alle bei einer Hirn verletzung vorhandenen Läsionen darstellen könne (S. 2 oben). Die neuropsy chologische Untersuchung und seine eigene Exploration hätten, im Gegensatz zu den Angaben von Prof. A.___ , nicht unerhebliche kognitive Funktionsstörun gen ergeben (S. 2 Ziff. 2).
Die Erläuterungen von Prof. A.___ könnten die Ausführungen zur durchgemach ten traumatischen Hirnverletzung und ihren Auswirkungen in seinem Gutach ten in keinem wesentlichen Punkt widerlegen (S. 2 Ziff. 3). Zu den Auswirkun gen der unbestrittenen spinalen Läsion auf die Arbeitsfähigkeit habe sich Prof. A.___ nicht geäussert (S. 2 f. Ziff. 4).
Die Beschwerdeführerin habe in einem Nachtclub der gehobenen Klasse gear bei tet, wo sie pro Abend 5-7 Tanzeinlagen von zirka 7 Minuten Dauer zu absol vieren gehabt und vor jeder Tanzsequenz 20 Minuten zur Vorbereitung mit Dehnungsübungen etc. (offenbar wie auch beim Ballett-Tanz üblich) gebraucht habe. Damit fülle das Tanzen mit den Vorbereitungen rund 3 Stunden des Arbeitstages aus. Er habe Prof. D.___
- den Verfasser des Gutachtens von 2000 - konsultiert, der betont habe, dass die Tanzsequenzen im Cabaret ‚sich nach sei ner eigenen Erfahrung punkto Anforderung an den Körper nicht von jenen im Ballett unterscheiden würden‘ (S. 3 Ziff. 5).
E. 4.8 Am 7. November 2014 nahm lic . phil. H.___
Stellung ( Urk. 3/27) und führte unter anderem aus, sie habe - dem Standard jeder Testdiagnostik entsprechend - die Testergebnisse auf ihre Konsistenz geprüft, was sie an einem Beispiel erläu terte (S. 1 f.). Dass die Beschwerdeführerin bei verschiedenen Untersuchenden nicht wortwörtlich die gleichen Angaben gemacht habe, habe damit zu tun, dass sie auf die jeweilige Fragestellung Bezug genommen habe (S. 2).
E. 4.9 Am 8. November 2014 nahm Dr. B.___
ein weiteres Mal Stellung ( Urk. 3/15a) und äusserte sich unter anderem kritisch dazu, dass Prof. A.___ die Hirnläsion als ‚von ausgesprochen geringer Grösse‘ charakterisiert hatte (S. 1 f. lit. A1). Bei Schädelfrakturen komme es typischerweise zu Hirnverletzungen in der Region unter der Aufprallstelle, besonders aber auch diametral davon auf der Gegen seite, hier also links frontal; Prof. A.___ hätte sich bemühen müssen, die entspre chenden ursprünglichen Bildgebungen zu erhalten (S. 2 lit. A2). Das sensible Hemisyndrom ( Hemineglect ) sei mit Sicherheit vorhanden; wenn Prof. A.___ es nicht festgestellt habe, deute das auf eine diesbezüglich eher oberflächliche Untersuchung hin (S. 2 f. Ziff. A4). Das an sich seriöse Instrument der EFL sei wohl geeignet, besonders bei handwerklichen Tätigkeiten die Belastbarkeit zu evaluieren, tauge jedoch nicht, die Arbeitsfähigkeit einer Tänzerin zu messen, da hier (auch für Tänzerinnen im Kabarett) insbesondere überdurchschnittliche Bewegungsmuster im Beckengürtelbereich gefragt seien (S. 3 lit. A4). Sodann äusserte er sich - zustimmend - zum 2000 von Prof. D.___ erstatteten Gutachten (S. 3 lit. A5), zur Feststellung Dr. G.___ s (vorstehend E. 4.1), für die krampfarti gen Schmerzen fehlten eindeutige organische Befunde (S. 4 Ziff. 15), und zu weiteren Formulierungen im Einspracheentscheid (S. 4 ff. Ziff. 16, 19, 21, 30, 31, 40, 44, 45, 47, 53-55, 64-74, 76, 77, 80, 81, 83, 95, 97, 99).
E. 4.10 Am 1 1. November 2014 führte Dr. med. I.___ , Senior Consultant und stellvertretender medizinischer Direktor der Rehaklinik J.___
- auf Anfrage von Dr. B.___ - unter anderem aus, die EFL erlaube in Bezug auf die Tätigkeit als Tänzerin keine zuverlässige Aussage, da vor allem der Bereich der Ganzkör per-motorischen Koordination und auch die entsprechende Ermüdung bei den besonderen Anforderungen einer Tänzerin nur ungenügend evaluiert würden ( Urk. 3/26). 5.
E. 5 ).
Im Gutachten wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 40 f. Ziff. 1.7): - eingeschränkte Belastbarkeit der Brust- und Lendenwirbelsäule mit / bei: - Status nach Flexions- und Distraktionsfraktur BWK 12 mit diskoliga mentärer Instabilität BWK 11/12 am 3. April 1997 - Status nach Reposition und dorsaler Spondylodese mit Fixateur interne am 4. April 1997 - Status nach ventraler Spondylodese Th11/12 mit Span vom linken Becken kamm am 7. April 1997 - Status nach dekompressiver
Hemilaminektomie BWK 12 am 1 1. April 1997 - Status nach Osteosynthesematerial -Entfernung im Dezember 1997 - asymmetrisches traumatisches Defektsyndrom des Conus
medullaris mit sensiblen Störungen und einer leichtgradigen
Pyramidenbahnschädi gung für das linke Bein
Gemäss den berufsanamnestischen Angaben im Gutachten beschrieb die Beschwerdeführerin ihre frühere Tätigkeit dahingehend, dass sie mit Kunden habe Champagner trinken müssen und zwischendurch auf der Bühne gestrippt habe (S. 11 Ziff. 3.1.2). Im Bericht über die EFL ( Urk. 16/155/ 5) wurde dazu ausgeführt, die Arbeitszeit sei, ohne Pausen, von 20 Uhr bis 1 Uhr gewesen, ihre Hauptaufgaben seien das Tanzen sowie das Unterhalten der Kunden an der Bar gewesen. Sie habe vier bis fünf Mal pro Abend für jeweils maximal 10 Minuten getanzt, die restliche Zeit habe sie an der Bar verbracht und die Kunden unter halten, indem sie mit ihn en
Champagner getrunken habe ( S. 4 oben).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätig keit als Nachtclub-Tänzerin sei die Versicherte, zumindest medizinisch-theore tisch, wieder zu 100 %
arbeitsfähig (S. 39 Ziff. 7.6). In einer dem Leiden optimal angepassten, körperlich leichten bis mittelschweren Verweistätigkeit ohne län gere Arbeiten über Schulterhöhe und ohne längere Phasen in vorgeneigter Kör perstellung bestehe aus interdisziplinärer Sicht eine uneingeschränkte Arbeits fähigkeit von 100 % (S. 39 Ziff. 7.7).
E. 5.1 Die Rentenzusprache im Jahr 2003 ( Urk. 16/97) beruhte auf einer rechtsfehlerhaften Invaliditätsbemessung. So erfolgte die Ermittlung des Invali deneinkommens nicht aufgrund der anerkannten Grundsätze, wonach entweder - hier nicht anwendbar - unter Umständen das effektiv erzielte Einkommen zugrunde zu legen, oder aber im Hinblick auf den gemäss Art. 16 ATSG zu beachtenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt auf Tabellenlöhne abzustellen ist. Vielmehr zog die Beschwerdegegnerin
nebst den SKV- Salärempfehlungen zwei konkrete Lohnauskünfte bei und verwendete den Durchschnitt dieser drei Werte als Invalideneinkommen, was zumindest als ungewöhnlich bezeichnet werden muss. Schwerer wiegt jedoch, dass die Beschwerdegegnerin
- anders als ursprünglich vorgesehen - von einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % aus ging, obwohl der Gutachter Dr. F.___ schon im Oktober 2000 eine innert Monaten zu erreichende Arbeitsfähigkeit von 75 % attestiert hatte (vorstehend E. 3.2). Der so resultierende Invaliditätsgrad von 54 % (vorstehend E. 3.3) erweist sich deshalb als zweifellos unrichtig.
E. 5.2 Damit ist die Anpassung der 2003 erfolgten Leistungszusprache unter dem Titel der Wiedererwägung (vorstehend E. 1.3) zulässig und es kann offenbleiben , ob auch eine zwischenzeitliche revisionsrelevante Änderung des Gesundheitszu stands oder seiner erwerblichen Auswirkungen (oder des hypothetischen Vali deneinkommens ) zu bejahen wäre. 6. 6.1
Die Beschwerdeführerin machte unter anderem sinngemäss geltend, Dr. C.___ als Verfasser des Y.___ -Gutachtens sei aus näher dargelegten Gründen befangen ( Urk. 1 S. 12 Ziff. 42 f.).
Diesbezüglich ist auf das am 2 3. April 2013 - mithin rund 1 ½ Jahre vor Beschwerdeerhebung - ergangene Urteil des Bundesgerichts 9C_970/2012 zu verweisen, in welchem alles gesagt wurde, was dazu auszuführen ist (E. 4.3.2). 6.2
In medizinischer Hinsicht postulierte Dr. B.___ unter anderem einen Hemineglect (vorstehend E. 4.4). Nachdem Dr. B.___ selber festhielt, dieser habe sich in der neuropsychologischen Testung nicht ausgewirkt und werde vom Gehirn offenbar weitgehend kompensiert, fällt er mangels Relevanz bei der weiteren Beurteilung nicht in Betracht, und die diesbezügliche ausgedehnte Kontroverse zwischen
Dr. B.___
und dem Gutachter Prof. A.___ erweist sich als irrelevant.
Immerhin ist zu bemerken, dass Dr. B.___ zuerst Prof. A.___ vorwarf, diesen Aspekt nicht untersucht zu haben, was nachweislich falsch war (vorstehend E.
4.7), worauf er sich darauf verlegte, Prof. A.___
- der keinen Neglect hatte finden können (vorstehend E. 4.5) - eine diesbezüglich eher oberflächliche Untersuchung vorzuhalten (vorstehend E. 4.7). Ein vergleichbares Muster ist bezüglich des möglichen zugehörigen Substrats festzustellen: Zuerst führte Dr. B.___ als Beleg dafür eine bildgebend nachgewiesene Hirnläsion an (vor stehend E. 4.4). Nachdem Prof. A.___ darauf hingewiesen hatte, dass diese Läsion mit dem postulierte n
Hemineglect nur zusammengehören würde, falls sie in der anderen Hirnhälfte lokalisiert wäre (vorstehend E. 4.5), erklärte Dr. B.___ , die Bildgebung könne eben lange nicht alle Hirnläsionen darstellen (vorstehend E.
4.7). 6.3
Eine leichte neuropsychologische Störung wurde erstmals nach der neuropsy chologischen Untersuchung im November 2010 berichtet (vorstehend E. 4.3). Weder im Gutachten vom Januar 2000 (vorstehend E. 3.2), noch jenem vom Oktober 2000 (vorstehend E. 3. 3 ), noch jenem vom Februar 2009 (vorstehend E.
4.1), noch jenem vom Juni 2010 (vorstehend E. 4.2) finden sich entspre chende Hinweise, dies obwohl dem letztgenannten interdisziplinären Gutachten unter anderem auch ein neurologisches Teilgutachten zugrunde lag. Dass eine erst 13 ½ Jahre nach dem Unfall vo m April 1997 erstmals festgestellte Beein trächti gung in natürlichem Kausalzusammenhang mit diesem Unfall stehen könnte, erscheint als wenig wahrscheinlich, sondern bestenfalls als möglich. Damit ist der Regelbeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erreicht und ein natürlicher Kausalzusammenhang (vorstehend E. 1.1) zwischen dem Unfall und der leichten neuropsychologischen Störung ist zu verneinen. 6.4
Strittig ist schliesslich, inwieweit sich allfällige unfallkausale Beeinträchti gun gen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken. Dabei steht die Frage im Zentrum, mit welchen Beanspruchungen des Bewegungsapparates die frühere Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Tänzerin in einem Cabaret - bezie hungsweise Nachtclub der gehobenen Klasse (vorstehend E. 4.7) - verbunden ist beziehungsweise war. Diesbezüglich wurde im Y.___ -Gutachten auf die Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt (vorstehend E. 4.2 und 4.6), während Dr. B.___ unter Berufung auf die Erfahrung von Prof. D.___ davon ausging, es unterschieden sich die körperlichen Anforderungen nicht von jenen im Ballett (vorst ehend E. 4.7). Fest steht , dass die Tanzdarbietungen während der rund fünfstündigen Präsenzzeit 4-5 Mal je maximal 10 Minuten (vorstehend E. 4.2) beziehungsweise 5-7 Mal je rund 7 Minuten (vorstehend E. 4.7) beanspruchten, während die restliche Zeit auf die Unterhaltung der Gäste - und laut Dr. B.___ die Vorbereitung der Tanzdarbietungen (vorstehend 4.7) - entfiel. O b die Tätigkeit insgesamt (so das Y.___ -Gutachten) als eine körperlich sehr leichte zu qualifizieren ist, womit eine volle Arbeitsfähigkeit auch in der frühe ren Tätigkeit bestünde, oder - so sinngemäss Dr. B.___ und der von ihm als Fachmann konsultierte Prof. D.___
- nicht, kann aus folgendem Grund offen bleiben. 6. 5
Im Zusammenhang mit der 2003 erfolgten Rentenzusprache machte die Beschwer deführerin geltend, dass sie - bei guter Gesundheit - wahrscheinlich noch höchstens zehn Jahre als Tänzerin würde arbeiten können ; e s sei absehbar, dass sie ohne den Unfall nach Abschluss ihrer Tätigkeit als Tänzerin eine andere Tätigkeit aufgenommen hätte ( Urk. 15/90 S. 4) .
Davon ist auszugehen, da anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin aus eigener Anschauung mit den branchenspezifischen Gegebenheiten besser ver traut ist als andere, Dritte, und deshalb insbesondere die zeitlichen Perspektiven zuverlässig einschätzen konnte und kann. So mit kann für die Bestimmung des hypothetischen Valideneinkommens im Jahr 2014 nicht auf dasjenige abgestellt werden , das 2003 ausgehend von der damaligen Beschäftigung als Caba ret-Tänzerin eingesetzt wurde. Vielmehr is t vom Einkommen auszugehen, das sie im aktuellen Zeitpunkt in einer anderen als der früheren Tätigkeit erzielen könnte. Zu berücksichtigen ist dabei, dass
mit der altersbedingten Aufgabe des Tanzens egal welcher Ausprägung sich ihre früher erworbene Ausbildung auf diesem Gebiet auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten lässt. Ferner ist ihre gemäss eigener Darstellung mangelnde anderweitige Ausbildung zu berücksich tigen, so dass etwa eine kaufmännische Anstellung nicht in Frage kommt, son dern höchstens eine solche als Bürohilfe oder als Verkäuferin ( Urk. 1 6 /90 S. 3 unten).
Vor diesem Hintergrund sind zur Bestimmung des Valideneinkommens die im Rahmen der Lohnstrukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik ermittel ten Tabellenlöhne heranzuziehen, und zwar angesichts der genannten Randbe dingungen solche für einfache, keine Ausbildung voraussetzende Tätigkeiten.
Da d er Beschwerdeführerin körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne längere Arbeiten über Schulterhöhe und ohne längere Phasen in vorgeneigter Körperstellung zu 100 % zumutbar sind (vorstehend E. 4.2) , ist auch für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf die
Tabellenlöhne der LSE abzustel len, und zwar ebenfalls diejenigen für einfache, keine Ausbildung vorausset zende Tätigkeiten.
Mithin decken sich das hypothetische Valideneinkommen und das hypotheti sche Invalideneinkommen, womit ein Invaliditätsgrad von 0 % resultiert. 6.6
Dies führt zusammengefasst zum Schluss, dass auch aufgrund allfälliger unfall bedingter Beeinträchtigungen keine anspruchsbegründende Invalidität mehr besteht, so dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid ein Fort dauern des Rentenanspruchs zu Recht verneint hat. 7. 7.1
Hinsichtlich der zusätzlich beantragten Integritätsentschädigung ( Urk. 1 S. 34 ff. Ziff. 137 ff.) erübrigen sich Weiterungen, nachdem die zur Begründung ange führte leichte neuropsychologische Beeinträchtigung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in natürlichem Kausalzusammenhang zum erlittenen Unfall steht (vorstehend E. 6.3). 7.2
Die von der Beschwerdeführerin veranlassten Gutachten haben sich als nicht entscheidrelevant erwiesen, weshalb für die beantragte Kostenregelung ( Urk. 1 S. 37 ff. Ziff. 147 ff.) kein Raum bleibt und der angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt zu bestätigen ist. 7.3
Zur Beschwerde betreffend die Höhe der eine m unentgeltlichen Rechtsvertreter zugesprochenen Entschädigung ist nur dieser selbst berechtigt (BGE 110 V 360 E. 2 , Urteil des Bundesgericht 8C_24/2012 vom 2 6. April 2012 E. 5 ). Vorliegend wurden die Anträge ( auch) zu diesem Punkt
( Urk. 1 S. 40 ff. Ziff. 162 ff.) jedoch im Namen der beschwerdeführenden Versicherten gestellt. Darauf ist mangels Legitimation nicht einzutreten. Der Rechtsvertreter selber hat keine Beschwerde erhoben. Damit kann auch offen bleiben, wie es sich in berufsethi scher Hinsicht damit verhält, dass er
(seit 1999) seiner mittellosen Klientin offenbar Rechnungen im Gesamtbetrag von rund Fr. 155‘000.-- ( Urk. 3/32) präsentiert hat. 7.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde - soweit auf sie eingetreten werden kann - als unbegründet erweist, womit der angefochtene Entscheid zu bestätigen und sie abzuweisen ist.
E. 8 oben). Die von ihm gefundene Hemineglectsymptomatik nach links habe sich in den neuropsychologischen Tests nicht ausgewirkt; offenbar werde diese Vernachlässigung von Informationen von links bei gleichzeitiger Reizdarbie tung von rechts vom Gehirn weitgehend kompensiert (S. 8 Mitte).
Als Tänzerin se i die Explorandin nur schon wegen der Rückenverletzung seit dem Unfall und definitiv zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsfähigkeit für irgendeine alternative Tätigkeit sei durch die Folgen der Hirnverletzung (Gedächtnisstörungen, Konzentration, verminderte Belastbarkeit) reduziert, nach den inoffiziellen diesbezüglichen Tabellen der Suva für die medizinisch-theore tische Arbeitsfähigkeit nach Hirnverletzung um 20 % . Dazu komme die Reduk tion durch die Folgen der Rücken- und vor allem Rückenmarkverletzung (nur für beschränkte Zeit einnehmbare gleiche Position etc.), die sich in allen denk baren Tätigkeiten auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Insgesamt schätze er die Rest-Arbeitsfähigkeit für alternative Tätigkeiten mit optimaler Anpassung auf maximal 50-60 % (S. 10 Mitte).
E. 8.1 Mit Verfügung vom 2 3. Februar 2016 wurde der unentgeltliche Rechtsvertreter auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Honorarnote einzureichen ( Urk. 36 S. 2 Ziff. 2).
E. 8.2 Davon hat er keinen Gebrauch gemacht, so dass die Entschädigung wie ange kündigt nach Ermessen festgesetzt wird, dies beim praxisgemässen Stundenan satz von Fr. 200.-- bis Ende 2014 und Fr. 220.-- seit 1. Januar 2015 (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer), unter Hinweis an die Beschwerdeführerin auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Otto Carl Meier-Boeschenstein, Zürich, wird mit Fr. 3'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzah lungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Otto Carl Meier- Boeschenstein - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00267 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil
vom
25. April 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Otto Carl Meier- Boeschenstein MBR Rechtsanwälte Beethovenstrasse 5, 8002 Zürich gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft Postfach, 8010 Zürich Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1973, war als Cabaret-Tänzerin bei der Continentale Allgemeine Versicherungs-AG (heute: Allianz Suisse Versicherungsgesellschaft, Allianz) obligatorisch unfallversichert, als sie am 3. April 1997 als Fussgängerin von einem Auto angefahren wurde ( Urk. 16/1, Urk. 16/2 S. 1).
Die Allianz sprach ihr m it Verfügung vom 2 9. Dezember 2000 eine Integritäts entschädi gung entsprechend einer Integritätseinbusse von 30 % ( Urk. 16/70 = Urk. 3/10 ) und mit Verfügung vom 1 7. März 2003 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 54 % ( Urk. 16/97) zu .
Beide Verfügungen sind rechtskräf tig. 1.2
Die Allianz leitete im August 2008 ein Revisionsverfahren ein ( Urk. 16/101) und holte unter anderem ein Gutachten ein, das am 2 8. März 2009 erstattet wurde ( Urk. 16/120).
Mit Verfügung vom 1 2. Mai 2009 setzte die Allianz den Invali ditätsgrad auf 15 % hinab ( Urk. 16/122 = Urk. 3/12 ). Die Versicherte erhob dagegen am 1 5. Juni 2009 Einsprache ( Urk. 16/131). Die Allianz holte daraufhin beim Y.___
ein interdisziplinäres Gutachten ein, das am 1 1. Juni 2010 erstattet wurde ( Urk. 16/155; vgl. Urk. 16/179-180), stellte der Versicherten am 7. Juli 2010 eine mögliche Schlechterstellung ( reformatio in peius ) in Aussicht ( Urk. 16/157) und erliess am 1 6. Oktober 2014 den Einspracheentscheid ( Urk. 16/197 = Urk. 2), mit welchem sie gemäss Dispo sitiv (S. 23) die Rente per 3 1. Mai 2009 aufhob ( Ziff. 1), einen Anspruch auf eine zusätzliche Integritätsentschädigung verneinte ( Ziff. 2), eine Kostenüber nahme für ein von der Versicherten eingeholtes Gutachten ablehnte ( Ziff.
3) und den unentgeltlichen Rechtsvertreter mit Fr. 8‘454.25 entschädigte ( Ziff. 4). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 6. Oktober 2014 ( Urk.
2) erhob die Ver sicherte am 1 7. November 2014 Beschwerde ( Urk.
1) mit den Anträgen (S. 2), dieser sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass keine wesentliche Verände rung des Gesundheitszustandes vorliege ( Ziff.
3) und der Invaliditätsgrad wei terhin 54 % betrage ( Ziff. 2), es sei dies eventuell näher abzuklären ( Ziff. 4), es sei die Entschädigung für das Einspracheverfahren auf Fr. 27‘446.65 festzulegen ( Ziff.
5) und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten von zwei Parteigutachten zu übernehmen ( Ziff. 6).
Die Allianz beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. März 2015 ( Urk.
15) die Abweisung der Beschwerde.
Am 2 8. April 2015 reichte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, aufforderungsgemäss die Akten der Invalidenversicherung ein ( Urk. 19/1-20).
Mit Gerichtsverfügung vom 1 6. Juni 2015 wurde antragsgemäss ( Urk. 1 S. 2 Ziff.
8) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt ( Urk. 24).
Am 2 1. Oktober 2015 erstattete die Beschwerdeführerin ihre Replik ( Urk. 29), und am 1 7. Februar 2016 die Beschwerdegegnerin ihre Duplik ( Urk. 35), die am 2 3. Februar 2016 der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
36). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht wer den kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Ändert sich der Grad der Invalidität des Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG).
Dieser Revisionsordnung geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide , welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenver fügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2).
1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbs einkommen , das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) aus, auf grund der aktenkundigen Arztberichte sei davon auszugehen, dass die von somatischer Seite noch geklagten, unfallbedingten Gesundheitsschädigungen
verminderte Belastbarkeit der Brustwirbelsäule (BWS) / Halswirbelsäule (HWS), Krämpfe / Zittern im linken Oberschenkel - im Wesentlichen die glei chen seien wie in den Jahren 2000 beziehungsweise 2003 (S. 7 Ziff. 18). Gleichwohl sei insofern von einer rentenrelevanten Veränderung der tatsächli chen Verhältnisse auszugehen, als die Versicherte selber angebe, dass sich die Rückenbeschwerden im Lauf der letzten Jahre stets verbessert hätten. Dies kor reliere mit den von ihr ausgeübten Aktivitäten und dem Umstand, dass sie sich nicht mehr bei der Invalidenversicherung angemeldet habe (S. 7 Ziff. 19). Auch die von der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren erstmals geltend gemachte erhöhte Vergesslichkeit seit dem Unfall würde einen Revisionsgrund darstellen (S. 7 Ziff. 20), ebenso der Umstand, dass sie mittlerweile im Alter von 40 Jahren als Cabaret-Tänzerin nicht mehr das gleiche (Validen-) Einkommen generieren könnte wie als Dreissigjährige (S. 8 Ziff. 22).
Die Aufhebung der Rentenzusprache vom März 2003 sei sodann (auch) unter dem Titel der Wiedererwägung zulässig (S. 8 Ziff. 24), dies mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Zusprache ( S . 8 Ziff. 25); die Leistungszusprache von 2003 sei - aus näher dargelegten Gründen (S. 8 ff. Ziff. 25 ff.) - zweifellos unrichtig gewesen (S. 10 Ziff. 38).
Die medizinischen Beurteilungen divergierten bezüglich der Frage, ob die fest ge stellten leichten neuropsychologischen Einschränkungen unfallkausal seien, ob ein Hemineglect links vorliege und in welchem Ausmass sich die –
unfall kausalen
- Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (S. 15 Ziff. 63). Aus näher dargelegten Gründen sei ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und allfälligen neuropsychologischen Defiziten (S. 16 Ziff.
68) und einem allfälligen Hemineglect (S. 16 Ziff.
70) nicht überwiegend wahrscheinlich.
Aus ebenfalls näher dargelegten Gründen sei davon auszugehen, dass die Ver sicherte sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als Cabaret-Tänzerin als auch in jeder anderen, leichten bis mittelschweren Verweistätigkeit ohne längere Arbeiten über Schulterhöhe und ohne längere Phasen in vorgeneigter Körper stellung zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 18 Ziff. 85).
Die von der Beschwerdeführerin eingeholten Gutachten seien für die Beurtei lung des Leistungsanspruchs un massgeblich gewesen, weshalb die entsprechen den Kosten nicht übernommen würden (S. 19 Ziff. 97).
Der vom unentgeltlichen Rechtsvertreter geltend gemachte Aufwand von 123.37 Stunden erscheine als unverhältnismässig (S. 20 Ziff. 103 f.). Aus näher darge legten Gründen sei ein Zeitaufwand von maximal 38 Stunden als angemessen zu beurteilen (S. 21 Ziff. 110). Statt der in Rechnung gestellten Fr. 27‘446.65 (S.
20 Ziff.
103) würden Fr. 8‘454.25 vergütet (S. 201 Ziff. 110). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), den von der Beschwerdegegnerin eingesetzten Gutachtern habe ein CT des Schädels nicht vorgelegen (S. 10 Ziff. 34) und einem der Gutachter mangle es an der erforderlichen Glaubwürdigkeit (S. 12 Ziff. 43).
Sie sei eine professionell ausgebildete Tänzerin und unverändert für diese Tätig keit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 19 Ziff. 70), womit es an einem Revisionsgrund mangle (S. 20 Ziff. 72). Auch die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung seien nicht erfüllt, da keine zweifellose Unrichtigkeit vorliege (S. 22 Ziff. 85).
Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den neurologischen (richtig: neuropsychologischen) Einschränkungen und dem Unfall ereignis sei - aus näher dargelegten Gründen (S. 28 f. Ziff. 109 ff.) - gegeben (S. 29 f. Ziff. 113).
Wenn es zutreffe, dass der gefundene Hemineglect die Leistungsfähigkeit nicht einschränke, so beweise das Vorhandensein des Hemineglects (immerhin) , dass sie beim Unfall eine relevante Hirnverletzung erlitten habe (S. 31 Ziff. 117).
Die Annahme, die Tätigkeit als Cabaret-Tänzerin sei grossmehrheitlich eine leichte, sei falsch; sie impliziere eine grosse physische Belastbarkeit, die mit der jenigen einer Balletttänzerin verglichen werden könne (S. 32 Ziff. 124). Entsprechend falsch sei die Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit (S. 32 Ziff. 125).
Sodann äusserte sie sich zur geltend gemachten zusätzlichen Integritätsentschä digung (S. 34 ff. Ziff. 137 ff.), zu den Gutachtenskosten (S. 37 ff. Ziff. 147 ff.) und zur Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters (S. 40 Ziff. 162 ff.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist in inhaltlicher Hinsicht, wie es sich mit der Unfallkau salität noch vorhandener Gesundheitsschäden und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verhält und ob eine allfällige Leistungsanpassung unter dem Titel der Revision oder der Wiedererwägung zulässig ist. 3. 3.1
Gemäss Austrittsbericht der Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie, Z.___ vom 2. Mai 1997 ( Urk. 16/2 = Urk. 3/21 ) wurde die Beschwerdeführerin am 3. April 1997 als Fussgängerin von einem Taxi ange fahren und war sodann bis am 2. Mai 1997 hospitalisiert. Es wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1 Mitte): - discoligamentäre Instabilität Brustwirbelkörper (BWK) 11/12 - Flexions- / Distraktionsfraktur BWK 12 - Kompression des Rückenmarks durch Fragment im Spinalkanal - Schädelkalottenfraktur
occipital rechts
Sie wurde in eine Rehabilitationsklinik überwiesen (S. 2 oben), wo am 1 6. Juni 1997 bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert wurde ( Urk. 16/4 Ziff. 5). 3.2
Am 5. Januar 2000 erstattete Prof. Dr. med. D.___ , Chefarzt Wirbelsäule / Orthopädie, E.___ Klinik, ein Gutachten im Auftrag der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ( Urk. 16/45).
Er führte unter anderem aus, die Tätigkeit als Tänzerin mit Extrembewegungen des Rumpfes und des gesamten Körpers sei der Patientin nach dem Unfall nicht mehr zuzumuten (S. 5 Ziff. 5). Denkbar sei, dass die Patientin in körperlich nicht beanspruchenden Tätigkeiten (Ausschluss von extremen Körperstellungen, Verharren von längerer Zeit in bestimmter Stellung, Lastentragen) zumindest teilweise einsatzfähig sein werde. Ideal wäre eine Tätigkeit mit wechselnder Körperstellung, allenfalls in einer Situation, wo die Arbeit entsprechend den Beschwerden eingeteilt werden könne, wie etwa bei einer selbständigen admi nistrativen Tätigkeit (S. 5 Ziff. 6). Bei entsprechend idealer Tätigkeit und Anstellung sollte eine Arbeitsfähigkeit von 50-70 % möglich sein (S. 5 Ziff. 7). 3. 3
Am 2. Oktober 2000 erstattete Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 16/67 = Urk. 3/23 ).
In seiner Beurteilung führte er unter anderem aus, zweifelsohne sei an eine Wie deraufnahme der alten Tätigkeit nicht zu denken. Im Beruf als Cabaret-Tän zerin bleibe die Versicherte 100 % arbeitsunfähig. Hingegen dürfte in einer wechselbelastenden Tätigkeit bereits heute eine 50%ige Arbeitsfähigkeit erreicht sein, welche seines Erachtens innert Monaten auf 75 % gesteigert werden könne. Zweifellos sei die körperliche Integrität definitiv und irreversibel geschä digt; er beziffere den Schaden insgesamt auf 25 % (S. 9 Mitte). 3. 4
In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Integri tätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 30 % zu ( Urk. 16/70).
Sodann ging sie bei der Invaliditätsbemessung von einem Valideneinkommen von Fr. 56‘160.-- aus und setzte das Invalideneinkommen fest, indem sie den Durchschnitt aus zwei konkreten Lohnanfragen - Telefonistin/Empfangsdame bei einer Bank ( Urk. 16/75) und Hotelreception /Empfang ( Urk. 16/76) - sowie der Salärempfehlungen des Schweizerischen Kaufmännischen Verbands (SKV) für Angestellte mit Bürolehre ermittelte, was bei einer Arbeitsfähigkeit von 75 %
rund Fr. 44‘554. -- ergab ( Urk. 16/ 79 S. 2 Mitte) .
Bei der Rentenzusprache ( Urk. 16/97) ging die Beschwerdegegnerin von einem Invalideneinkommen von Fr. 52‘000.-- bei einem Vollpensum und einer Arbeitsfähigkeit von 50 %
aus, womit ein Invaliditätsgrad von 54 % resultierte (S. 2 oben). 4. 4.1
Am 2 8. März 2009 erstattete Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , einen konsiliarischen Bericht im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 16/120 = Urk. 3/20 ), dies nach Konsultationen am 9. und 2 6. Februar 2009 (S. 1 Mitte).
Er führte unter anderem aus, die Patientin habe lumbale Rückenbeschwerden, welche im Liegen abnähmen , sowie seit langem wiederkehrende Parästhesien / Krämpfe im linken Bein (S. 2 Mitte). Aus heutiger Sicht lasse sich sagen, dass es sich um ein sehr erfreuliches Behandlungsresultat handle. Von den Unfallverlet zungen beziehungsweise der damaligen Operation sei lediglich eine leicht ein geschränkte Funktion der LWS mit geringen belastungsabhängigen Beschwer den zurückgeblieben. Bezüglich der krampfartigen Schmerzen im linken Bein könne von einem möglichen Kausalzusammenhang ausgegangen werden; ein deutige organische Befunde fehlten (S. 3 Ziff. 3).
Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, in den letzten Jahren sei die Patientin als Hausfrau und Mutter vermutlich voll arbeitstätig gewesen, wobei sie die Mög lichkeit gehabt habe, sich selbst zu organisieren, Ruhepausen einzulegen und sich bei allzu schweren Verrichtungen helfen zu lassen. In diesem Sinne halte er sie für jede leichtere, wechselbelastende Tätigkeit für voll arbeitsfähig. Sie müsste dabei häufiges Bücken, langes Sitzen oder Stehen und schweres Tragen vermeiden können. Arbeiten im Haushalt oder im Büro wären deshalb praktisch ohne Einschränkungen möglich (S. 3 Ziff. 4). 4.2
Am 1 1. Juni 2010 erstattete Dr. med.
C.___ , Facharzt für Allge meine Innere Medizin, Chefarzt Y.___ , ein Interdis ziplinäres Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 16/155/1 = Urk. 3/17a ). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben der Versicherten (S. 11 ff.), die von ihm am 2 6. März 2010 erhobenen Befunde (S. 15 ff.) , ein chirurgisch-orthopädisches (S. 18 ff.; Urk. 16/155/ 4 ), ein neurologisches (S. 24 ff.; Urk. 16/155/ 3 = Urk. 3/16 ) und ein psychiatrisches (S.
29 ff.; Urk. 16/155/ 2 ) Teilgutachten und den Bericht über eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL; S. 33; Urk. 16/155/ 5 ).
Im Gutachten wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 40 f. Ziff. 1.7): - eingeschränkte Belastbarkeit der Brust- und Lendenwirbelsäule mit / bei: - Status nach Flexions- und Distraktionsfraktur BWK 12 mit diskoliga mentärer Instabilität BWK 11/12 am 3. April 1997 - Status nach Reposition und dorsaler Spondylodese mit Fixateur interne am 4. April 1997 - Status nach ventraler Spondylodese Th11/12 mit Span vom linken Becken kamm am 7. April 1997 - Status nach dekompressiver
Hemilaminektomie BWK 12 am 1 1. April 1997 - Status nach Osteosynthesematerial -Entfernung im Dezember 1997 - asymmetrisches traumatisches Defektsyndrom des Conus
medullaris mit sensiblen Störungen und einer leichtgradigen
Pyramidenbahnschädi gung für das linke Bein
Gemäss den berufsanamnestischen Angaben im Gutachten beschrieb die Beschwerdeführerin ihre frühere Tätigkeit dahingehend, dass sie mit Kunden habe Champagner trinken müssen und zwischendurch auf der Bühne gestrippt habe (S. 11 Ziff. 3.1.2). Im Bericht über die EFL ( Urk. 16/155/ 5) wurde dazu ausgeführt, die Arbeitszeit sei, ohne Pausen, von 20 Uhr bis 1 Uhr gewesen, ihre Hauptaufgaben seien das Tanzen sowie das Unterhalten der Kunden an der Bar gewesen. Sie habe vier bis fünf Mal pro Abend für jeweils maximal 10 Minuten getanzt, die restliche Zeit habe sie an der Bar verbracht und die Kunden unter halten, indem sie mit ihn en
Champagner getrunken habe ( S. 4 oben).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätig keit als Nachtclub-Tänzerin sei die Versicherte, zumindest medizinisch-theore tisch, wieder zu 100 %
arbeitsfähig (S. 39 Ziff. 7.6). In einer dem Leiden optimal angepassten, körperlich leichten bis mittelschweren Verweistätigkeit ohne län gere Arbeiten über Schulterhöhe und ohne längere Phasen in vorgeneigter Kör perstellung bestehe aus interdisziplinärer Sicht eine uneingeschränkte Arbeits fähigkeit von 100 % (S. 39 Ziff. 7.7). 4.3
Am 1 0. November 2010 berichtete lic . phil. H.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP und Psychotherapie FSP, über ihre am 9. November 2010 erfolgte Untersuchung ( Urk. 16/156 = Urk. 3/29 ).
Sie beurteilte die erhobenen Befunde wie folgt (S. 3 f.): Bei insgesamt dem Trainingsstand entsprechende r sprachlich-kommunikativen Fähigkeit in Deutsch und unauffälligen kulturspezifischen Fertigkeiten finden sich deutliche Hinweise auf Störungen der Aufmerksamkeitsfunktion, der Umstell fähigkeit und der Frischgedächtnisfunktionen, wie sie nach umschrie benen Läsionen fronto -temporaler Strukturen zu beobachten sind. Die mit der mehrstündigen Beanspruchung einhergehende mentale Ermüdung resultiert auch in einer zunehmenden Fehlerquote. Die Befunde sind als leichte neu ropsychologische Funktionsstörung zu beurteilen.
Als neuropsychologische Diagnose nannte sie eine leichte Störung (S. 1 unten). 4.4
Am 2 2. November 2010 erstattete Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurolo gie sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, ein Gutachten im Auf trag des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ( Urk. 16/163 = Urk. 3/22 ). Als aktuelle Beschwerden hielt er fest, im Vordergrund stünden für die Explorandin Probleme bei längerem Stehen, Gehen oder auch Sitzen; nach 20-40 Minuten in der gleichen Lage komme es zum Zusammenziehen der mittleren Rückenpartien, dann müsse sie sich intensiv strecken, eventuell kurz hinlegen (S. 4 unten).
In seiner Beurteilung führte er unter anderem aus, bei m schweren Verkehrsun fall 1997 habe die Beschwerdeführerin eine erhebliche Rückenverletzung mit gleichzeitig wahrscheinlicher Quetschung des lokalen Rückenmarks erlitten. Diese Tatsache sei für die bereits im neurologischen Teilgutachten des Y.___ festgehaltene Pathologie im linken Bein und damit auch für die von der Patien tin geklagten Verhärtungen und Krämpfe verantwortlich (S. 7 unten).
Zusätzlich sei es auch zu einer im Z.___ offensichtlich unterschätzten traumati schen Hirnverletzung gekommen. Dies sei belegt durch die im Z.___ -Bericht erwähnte Schädelkalottenfraktur und vor allem eine im ersten CT im Z.___ beschriebene Blutung links frontal . Aus unerklärlichen Gründen erscheine die Hirnverletzung nicht im Austrittsbericht. Auch heute finde sich im Neurostatus ein Hemineglect , der nur durch Läsionen im Grosshirn erklärt werden könne (S.
8 oben). Die von ihm gefundene Hemineglectsymptomatik nach links habe sich in den neuropsychologischen Tests nicht ausgewirkt; offenbar werde diese Vernachlässigung von Informationen von links bei gleichzeitiger Reizdarbie tung von rechts vom Gehirn weitgehend kompensiert (S. 8 Mitte).
Als Tänzerin se i die Explorandin nur schon wegen der Rückenverletzung seit dem Unfall und definitiv zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsfähigkeit für irgendeine alternative Tätigkeit sei durch die Folgen der Hirnverletzung (Gedächtnisstörungen, Konzentration, verminderte Belastbarkeit) reduziert, nach den inoffiziellen diesbezüglichen Tabellen der Suva für die medizinisch-theore tische Arbeitsfähigkeit nach Hirnverletzung um 20 % . Dazu komme die Reduk tion durch die Folgen der Rücken- und vor allem Rückenmarkverletzung (nur für beschränkte Zeit einnehmbare gleiche Position etc.), die sich in allen denk baren Tätigkeiten auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Insgesamt schätze er die Rest-Arbeitsfähigkeit für alternative Tätigkeiten mit optimaler Anpassung auf maximal 50-60 % (S. 10 Mitte). 4.5
Am 3 0. Mai 2011 nahm der Verfasser des neurologischen Teilgutachtens des Y.___ , Prof. Dr.
A.___ , Facharzt für Neurologie, Stellung ( Urk. 16/179 = Urk. 3/24 ) und führte unter anderem aus, hinsichtlich des spinalen Syndroms stimmten die von Dr. B.___ und die von ihm erhobenen Befunde weitgehend überein; hierzu könne also kein wesentlicher Dissens bestehen (S. 1 Mitte).
Seinem Gutachten sei (auf S. 4) zu entnehmen, dass die Frage nach einem Hemineglect von ihm lege artis geprüft worden sei. Die gegenteilige Einlassung von Dr. B.___ sei also irreführend und falsch (S. 1).
Richtig sei, dass Dr. B.___ und er
nicht zu einem identischen Befundergebnis kämen. Die von Dr. B.___ als von ihm ‚verpasst‘ bezeichnete Störung im Sinne eines Hemineglects nach links würde den Nachweis einer Läsion des rechtsseitigen Kortex erfordern; die von Dr. B.___ beschriebene cerebrale Läsion liege jedoch fernab davon und anatomisch auf
der ‚falschen‘ Seite. Bei diesem Befund könne es sich also auch um einen Artefakt handeln (S. 1 unten). Die Bildgebung vom November 2010 zeige ein kleines links fronto-mesial loka lisiertes Defektareal, vereinbar mit einer kontusionellen Defektnarbe. Ein links hirniger Defekt sei angesichts der sich kreuzenden Anatomie der Sehbahn nicht geeignet, einen Hemineglect nach links zu erklären. Hierfür wäre eine rechtshir nige Läsion zu fordern; ein solche liege jedoch nachweislich gar nicht vor (S. 2 oben).
Die ausgesprochen geringe Grösse der (wahrscheinlich) kontusionellen Läsion mache einen biologischen Effekt im Sinne einer resultierenden kognitiven / neuropsychologischen Störung unwahrscheinlich. Aus dem klinischen Eindruck der Beschwerdeführerin habe sich kein Anhalt für eine kognitive Gestörtheit ergeben und die nochmalige bildgebende Untersuchung des Gehirns weise kei nen Anhalt für eine ausgedehntere traumatypische Läsion auf. Vielmehr komme neben dem minimen kleinen frontalen Defektareal ein normales Hirn zur Dar stellung, was eine behinderungsrelevante cerebrale Störung nochmals unwahr scheinlich mache. Die von Dr. B.___ beschriebenen Auffälligkeiten seien von Artefakten nicht ausreichend sicher abgrenzbar und als allenfalls leichtgradig interpretierbar, mithin ohne ausreichend sicheren behindernden Effekt und schliesslich auch mangels eines zureichenden bildmorphologischen Korrelats nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unfallkausal zu interpretieren (S. 2).
Dennoch sei Dr. B.___ zu danken für die Aufdeckung eines unfallassoziierten stattgehabten Schädelhirntraumas einschliesslich einer kleinen, wahrscheinlich kontusionellen kortikalen Läsion (S. 2 unten). An der gutachterlichen Einschät zung ergebe sich keine Änderung (S. 3 oben). 4.6
Am 2 3. Juni 2011 nahm der Gutachter Dr. C.___ Stellung ( Urk. 16/180 = Urk. 3/17b ) und führte unter anderem aus, die unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Prof. D.___ im Jahr 2000 und im Y.___ -Gutachten sei damit zu erklären, dass die Beurteilung durch Prof. D.___ wahrscheinlich auf einer ganz falschen Vorstellung über die zuletzt ausgeübte effektive Tätigkeit beruhe. Die berufliche Tätigkeit einer Cabaret-Tänzerin umfasse nicht wie bei einer Ballett- oder Musical-Tänzerin effektive Tanzaktivitäten, sondern entspre che im Wesentlichen einem Escort-Service. Gemäss den eigenen anamnesti schen Angaben der Versicherten betrage das eigentliche Tanzen auf der Bühne weniger als 10 % der gesamten Arbeitszeit (S. 1 Ziff. 2). Die meiste Zeit sässen die sogenannten Tänzerinnen mit Kunden an der Bar oder am Tisch und trän ken dabei Champagner, um die Kunden zu unterhalten. Es handle sich somit um eine körperlich sehr leichte Tätigkeit, die der Versicherten durchaus ganztags während 8.4 Stunden pro Tag zumutbar wäre; dies habe auch die EFL ergeben (S. 2 oben). 4.7
Am 5. August 2011 nahm Dr. B.___
abermals Stellung ( Urk. 16/182 = Urk. 3/25) und führte unter anderem aus, er habe Prof. A.___ fälschlicherweise angekreidet, dass d ies er den Hemineglect nicht geprüft habe, wofür er um Entschuldigung bitte. An seinem Befund eines sensorischen oder taktilen Hemineglects halte er aber fest; er habe die Neglectprüfung mehrmals und mit konstantem Befund durchgeführt (S. 1 Ziff. 1). Bezüglich der von Prof. A.___ angeführten Inkompatibilität der (linkseitigen) Läsion mit einem (linksseitigen) Neglect wies er darauf hin, dass die Bildgebung lange nicht alle bei einer Hirn verletzung vorhandenen Läsionen darstellen könne (S. 2 oben). Die neuropsy chologische Untersuchung und seine eigene Exploration hätten, im Gegensatz zu den Angaben von Prof. A.___ , nicht unerhebliche kognitive Funktionsstörun gen ergeben (S. 2 Ziff. 2).
Die Erläuterungen von Prof. A.___ könnten die Ausführungen zur durchgemach ten traumatischen Hirnverletzung und ihren Auswirkungen in seinem Gutach ten in keinem wesentlichen Punkt widerlegen (S. 2 Ziff. 3). Zu den Auswirkun gen der unbestrittenen spinalen Läsion auf die Arbeitsfähigkeit habe sich Prof. A.___ nicht geäussert (S. 2 f. Ziff. 4).
Die Beschwerdeführerin habe in einem Nachtclub der gehobenen Klasse gear bei tet, wo sie pro Abend 5-7 Tanzeinlagen von zirka 7 Minuten Dauer zu absol vieren gehabt und vor jeder Tanzsequenz 20 Minuten zur Vorbereitung mit Dehnungsübungen etc. (offenbar wie auch beim Ballett-Tanz üblich) gebraucht habe. Damit fülle das Tanzen mit den Vorbereitungen rund 3 Stunden des Arbeitstages aus. Er habe Prof. D.___
- den Verfasser des Gutachtens von 2000 - konsultiert, der betont habe, dass die Tanzsequenzen im Cabaret ‚sich nach sei ner eigenen Erfahrung punkto Anforderung an den Körper nicht von jenen im Ballett unterscheiden würden‘ (S. 3 Ziff. 5). 4.8
Am 7. November 2014 nahm lic . phil. H.___
Stellung ( Urk. 3/27) und führte unter anderem aus, sie habe - dem Standard jeder Testdiagnostik entsprechend - die Testergebnisse auf ihre Konsistenz geprüft, was sie an einem Beispiel erläu terte (S. 1 f.). Dass die Beschwerdeführerin bei verschiedenen Untersuchenden nicht wortwörtlich die gleichen Angaben gemacht habe, habe damit zu tun, dass sie auf die jeweilige Fragestellung Bezug genommen habe (S. 2). 4.9
Am 8. November 2014 nahm Dr. B.___
ein weiteres Mal Stellung ( Urk. 3/15a) und äusserte sich unter anderem kritisch dazu, dass Prof. A.___ die Hirnläsion als ‚von ausgesprochen geringer Grösse‘ charakterisiert hatte (S. 1 f. lit. A1). Bei Schädelfrakturen komme es typischerweise zu Hirnverletzungen in der Region unter der Aufprallstelle, besonders aber auch diametral davon auf der Gegen seite, hier also links frontal; Prof. A.___ hätte sich bemühen müssen, die entspre chenden ursprünglichen Bildgebungen zu erhalten (S. 2 lit. A2). Das sensible Hemisyndrom ( Hemineglect ) sei mit Sicherheit vorhanden; wenn Prof. A.___ es nicht festgestellt habe, deute das auf eine diesbezüglich eher oberflächliche Untersuchung hin (S. 2 f. Ziff. A4). Das an sich seriöse Instrument der EFL sei wohl geeignet, besonders bei handwerklichen Tätigkeiten die Belastbarkeit zu evaluieren, tauge jedoch nicht, die Arbeitsfähigkeit einer Tänzerin zu messen, da hier (auch für Tänzerinnen im Kabarett) insbesondere überdurchschnittliche Bewegungsmuster im Beckengürtelbereich gefragt seien (S. 3 lit. A4). Sodann äusserte er sich - zustimmend - zum 2000 von Prof. D.___ erstatteten Gutachten (S. 3 lit. A5), zur Feststellung Dr. G.___ s (vorstehend E. 4.1), für die krampfarti gen Schmerzen fehlten eindeutige organische Befunde (S. 4 Ziff. 15), und zu weiteren Formulierungen im Einspracheentscheid (S. 4 ff. Ziff. 16, 19, 21, 30, 31, 40, 44, 45, 47, 53-55, 64-74, 76, 77, 80, 81, 83, 95, 97, 99). 4.10
Am 1 1. November 2014 führte Dr. med. I.___ , Senior Consultant und stellvertretender medizinischer Direktor der Rehaklinik J.___
- auf Anfrage von Dr. B.___ - unter anderem aus, die EFL erlaube in Bezug auf die Tätigkeit als Tänzerin keine zuverlässige Aussage, da vor allem der Bereich der Ganzkör per-motorischen Koordination und auch die entsprechende Ermüdung bei den besonderen Anforderungen einer Tänzerin nur ungenügend evaluiert würden ( Urk. 3/26). 5.
5.1
Die Rentenzusprache im Jahr 2003 ( Urk. 16/97) beruhte auf einer rechtsfehlerhaften Invaliditätsbemessung. So erfolgte die Ermittlung des Invali deneinkommens nicht aufgrund der anerkannten Grundsätze, wonach entweder - hier nicht anwendbar - unter Umständen das effektiv erzielte Einkommen zugrunde zu legen, oder aber im Hinblick auf den gemäss Art. 16 ATSG zu beachtenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt auf Tabellenlöhne abzustellen ist. Vielmehr zog die Beschwerdegegnerin
nebst den SKV- Salärempfehlungen zwei konkrete Lohnauskünfte bei und verwendete den Durchschnitt dieser drei Werte als Invalideneinkommen, was zumindest als ungewöhnlich bezeichnet werden muss. Schwerer wiegt jedoch, dass die Beschwerdegegnerin
- anders als ursprünglich vorgesehen - von einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % aus ging, obwohl der Gutachter Dr. F.___ schon im Oktober 2000 eine innert Monaten zu erreichende Arbeitsfähigkeit von 75 % attestiert hatte (vorstehend E. 3.2). Der so resultierende Invaliditätsgrad von 54 % (vorstehend E. 3.3) erweist sich deshalb als zweifellos unrichtig.
5.2
Damit ist die Anpassung der 2003 erfolgten Leistungszusprache unter dem Titel der Wiedererwägung (vorstehend E. 1.3) zulässig und es kann offenbleiben , ob auch eine zwischenzeitliche revisionsrelevante Änderung des Gesundheitszu stands oder seiner erwerblichen Auswirkungen (oder des hypothetischen Vali deneinkommens ) zu bejahen wäre. 6. 6.1
Die Beschwerdeführerin machte unter anderem sinngemäss geltend, Dr. C.___ als Verfasser des Y.___ -Gutachtens sei aus näher dargelegten Gründen befangen ( Urk. 1 S. 12 Ziff. 42 f.).
Diesbezüglich ist auf das am 2 3. April 2013 - mithin rund 1 ½ Jahre vor Beschwerdeerhebung - ergangene Urteil des Bundesgerichts 9C_970/2012 zu verweisen, in welchem alles gesagt wurde, was dazu auszuführen ist (E. 4.3.2). 6.2
In medizinischer Hinsicht postulierte Dr. B.___ unter anderem einen Hemineglect (vorstehend E. 4.4). Nachdem Dr. B.___ selber festhielt, dieser habe sich in der neuropsychologischen Testung nicht ausgewirkt und werde vom Gehirn offenbar weitgehend kompensiert, fällt er mangels Relevanz bei der weiteren Beurteilung nicht in Betracht, und die diesbezügliche ausgedehnte Kontroverse zwischen
Dr. B.___
und dem Gutachter Prof. A.___ erweist sich als irrelevant.
Immerhin ist zu bemerken, dass Dr. B.___ zuerst Prof. A.___ vorwarf, diesen Aspekt nicht untersucht zu haben, was nachweislich falsch war (vorstehend E.
4.7), worauf er sich darauf verlegte, Prof. A.___
- der keinen Neglect hatte finden können (vorstehend E. 4.5) - eine diesbezüglich eher oberflächliche Untersuchung vorzuhalten (vorstehend E. 4.7). Ein vergleichbares Muster ist bezüglich des möglichen zugehörigen Substrats festzustellen: Zuerst führte Dr. B.___ als Beleg dafür eine bildgebend nachgewiesene Hirnläsion an (vor stehend E. 4.4). Nachdem Prof. A.___ darauf hingewiesen hatte, dass diese Läsion mit dem postulierte n
Hemineglect nur zusammengehören würde, falls sie in der anderen Hirnhälfte lokalisiert wäre (vorstehend E. 4.5), erklärte Dr. B.___ , die Bildgebung könne eben lange nicht alle Hirnläsionen darstellen (vorstehend E.
4.7). 6.3
Eine leichte neuropsychologische Störung wurde erstmals nach der neuropsy chologischen Untersuchung im November 2010 berichtet (vorstehend E. 4.3). Weder im Gutachten vom Januar 2000 (vorstehend E. 3.2), noch jenem vom Oktober 2000 (vorstehend E. 3. 3 ), noch jenem vom Februar 2009 (vorstehend E.
4.1), noch jenem vom Juni 2010 (vorstehend E. 4.2) finden sich entspre chende Hinweise, dies obwohl dem letztgenannten interdisziplinären Gutachten unter anderem auch ein neurologisches Teilgutachten zugrunde lag. Dass eine erst 13 ½ Jahre nach dem Unfall vo m April 1997 erstmals festgestellte Beein trächti gung in natürlichem Kausalzusammenhang mit diesem Unfall stehen könnte, erscheint als wenig wahrscheinlich, sondern bestenfalls als möglich. Damit ist der Regelbeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erreicht und ein natürlicher Kausalzusammenhang (vorstehend E. 1.1) zwischen dem Unfall und der leichten neuropsychologischen Störung ist zu verneinen. 6.4
Strittig ist schliesslich, inwieweit sich allfällige unfallkausale Beeinträchti gun gen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken. Dabei steht die Frage im Zentrum, mit welchen Beanspruchungen des Bewegungsapparates die frühere Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Tänzerin in einem Cabaret - bezie hungsweise Nachtclub der gehobenen Klasse (vorstehend E. 4.7) - verbunden ist beziehungsweise war. Diesbezüglich wurde im Y.___ -Gutachten auf die Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt (vorstehend E. 4.2 und 4.6), während Dr. B.___ unter Berufung auf die Erfahrung von Prof. D.___ davon ausging, es unterschieden sich die körperlichen Anforderungen nicht von jenen im Ballett (vorst ehend E. 4.7). Fest steht , dass die Tanzdarbietungen während der rund fünfstündigen Präsenzzeit 4-5 Mal je maximal 10 Minuten (vorstehend E. 4.2) beziehungsweise 5-7 Mal je rund 7 Minuten (vorstehend E. 4.7) beanspruchten, während die restliche Zeit auf die Unterhaltung der Gäste - und laut Dr. B.___ die Vorbereitung der Tanzdarbietungen (vorstehend 4.7) - entfiel. O b die Tätigkeit insgesamt (so das Y.___ -Gutachten) als eine körperlich sehr leichte zu qualifizieren ist, womit eine volle Arbeitsfähigkeit auch in der frühe ren Tätigkeit bestünde, oder - so sinngemäss Dr. B.___ und der von ihm als Fachmann konsultierte Prof. D.___
- nicht, kann aus folgendem Grund offen bleiben. 6. 5
Im Zusammenhang mit der 2003 erfolgten Rentenzusprache machte die Beschwer deführerin geltend, dass sie - bei guter Gesundheit - wahrscheinlich noch höchstens zehn Jahre als Tänzerin würde arbeiten können ; e s sei absehbar, dass sie ohne den Unfall nach Abschluss ihrer Tätigkeit als Tänzerin eine andere Tätigkeit aufgenommen hätte ( Urk. 15/90 S. 4) .
Davon ist auszugehen, da anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin aus eigener Anschauung mit den branchenspezifischen Gegebenheiten besser ver traut ist als andere, Dritte, und deshalb insbesondere die zeitlichen Perspektiven zuverlässig einschätzen konnte und kann. So mit kann für die Bestimmung des hypothetischen Valideneinkommens im Jahr 2014 nicht auf dasjenige abgestellt werden , das 2003 ausgehend von der damaligen Beschäftigung als Caba ret-Tänzerin eingesetzt wurde. Vielmehr is t vom Einkommen auszugehen, das sie im aktuellen Zeitpunkt in einer anderen als der früheren Tätigkeit erzielen könnte. Zu berücksichtigen ist dabei, dass
mit der altersbedingten Aufgabe des Tanzens egal welcher Ausprägung sich ihre früher erworbene Ausbildung auf diesem Gebiet auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten lässt. Ferner ist ihre gemäss eigener Darstellung mangelnde anderweitige Ausbildung zu berücksich tigen, so dass etwa eine kaufmännische Anstellung nicht in Frage kommt, son dern höchstens eine solche als Bürohilfe oder als Verkäuferin ( Urk. 1 6 /90 S. 3 unten).
Vor diesem Hintergrund sind zur Bestimmung des Valideneinkommens die im Rahmen der Lohnstrukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik ermittel ten Tabellenlöhne heranzuziehen, und zwar angesichts der genannten Randbe dingungen solche für einfache, keine Ausbildung voraussetzende Tätigkeiten.
Da d er Beschwerdeführerin körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne längere Arbeiten über Schulterhöhe und ohne längere Phasen in vorgeneigter Körperstellung zu 100 % zumutbar sind (vorstehend E. 4.2) , ist auch für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf die
Tabellenlöhne der LSE abzustel len, und zwar ebenfalls diejenigen für einfache, keine Ausbildung vorausset zende Tätigkeiten.
Mithin decken sich das hypothetische Valideneinkommen und das hypotheti sche Invalideneinkommen, womit ein Invaliditätsgrad von 0 % resultiert. 6.6
Dies führt zusammengefasst zum Schluss, dass auch aufgrund allfälliger unfall bedingter Beeinträchtigungen keine anspruchsbegründende Invalidität mehr besteht, so dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid ein Fort dauern des Rentenanspruchs zu Recht verneint hat. 7. 7.1
Hinsichtlich der zusätzlich beantragten Integritätsentschädigung ( Urk. 1 S. 34 ff. Ziff. 137 ff.) erübrigen sich Weiterungen, nachdem die zur Begründung ange führte leichte neuropsychologische Beeinträchtigung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in natürlichem Kausalzusammenhang zum erlittenen Unfall steht (vorstehend E. 6.3). 7.2
Die von der Beschwerdeführerin veranlassten Gutachten haben sich als nicht entscheidrelevant erwiesen, weshalb für die beantragte Kostenregelung ( Urk. 1 S. 37 ff. Ziff. 147 ff.) kein Raum bleibt und der angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt zu bestätigen ist. 7.3
Zur Beschwerde betreffend die Höhe der eine m unentgeltlichen Rechtsvertreter zugesprochenen Entschädigung ist nur dieser selbst berechtigt (BGE 110 V 360 E. 2 , Urteil des Bundesgericht 8C_24/2012 vom 2 6. April 2012 E. 5 ). Vorliegend wurden die Anträge ( auch) zu diesem Punkt
( Urk. 1 S. 40 ff. Ziff. 162 ff.) jedoch im Namen der beschwerdeführenden Versicherten gestellt. Darauf ist mangels Legitimation nicht einzutreten. Der Rechtsvertreter selber hat keine Beschwerde erhoben. Damit kann auch offen bleiben, wie es sich in berufsethi scher Hinsicht damit verhält, dass er
(seit 1999) seiner mittellosen Klientin offenbar Rechnungen im Gesamtbetrag von rund Fr. 155‘000.-- ( Urk. 3/32) präsentiert hat. 7.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde - soweit auf sie eingetreten werden kann - als unbegründet erweist, womit der angefochtene Entscheid zu bestätigen und sie abzuweisen ist. 8. 8.1
Mit Verfügung vom 2 3. Februar 2016 wurde der unentgeltliche Rechtsvertreter auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Honorarnote einzureichen ( Urk. 36 S. 2 Ziff. 2). 8.2
Davon hat er keinen Gebrauch gemacht, so dass die Entschädigung wie ange kündigt nach Ermessen festgesetzt wird, dies beim praxisgemässen Stundenan satz von Fr. 200.-- bis Ende 2014 und Fr. 220.-- seit 1. Januar 2015 (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer), unter Hinweis an die Beschwerdeführerin auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Otto Carl Meier-Boeschenstein, Zürich, wird mit Fr. 3'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzah lungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Otto Carl Meier- Boeschenstein - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher