Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1960, war seit dem 1. September 2012 beim Y.___
Gip sergeschäft als Gipser angestellt ( Urk. 6/2, Urk. 6/150) und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er sich am 5. November 2012 bei einem Sturz von der Leiter an der linke n Schulter ver letzte ( Urk. 6/2 ).
Nach getätigten Abklärungen verneinte die SUVA mit Verfügung vom 2 8. März 2014 ( Urk. 6/124) ihre Leistungspflicht für die Rückenbeschwerden mangels Kausalzusammenhang s .
Die vom Versicherten am 9. Mai 2014 erhobene Ein sprache ( Urk. 6/131 ) wies die SUVA am 2 9. Oktober 2014 ab ( Urk. 6/174 = Urk. 2).
Mit Verfügung vom 2 7. August 2014 sprach die SUVA dem Versicherten so dann eine Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Juli 2014 bei einem Invalidi tätsgrad von 10 % sowie eine Integritätsentschädigung
entsprechend einer Ein busse der Integrität von 20 % für die verbliebene Beeinträchtigung der linken Schulter aus dem Unfall vom 5. November 2012 zu (Urk. 6/162 ). Diese Verfü gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft .
2.
Der Versicherte erhob am 1 7. November 2014 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 2 9. Oktober 2014 (Urk. 2) und beantragte, dieser und die dem Entscheid zugrundeliegende Verfügung vom 2 8. März 2014 seien auf zuheben (S. 2 Ziff.
1) und er sei einer bidisziplinären Begutachtung in den Fachbereichen Neurologie und Wirbelsäulenorthopädie zu unterziehen und über den Leistungsanspruch sei neu zu entscheiden (S. 2 Ziff. 2) .
Mit Beschwerdea ntwort vom 6. Januar 2015 ( Urk. 5 ) beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde , soweit darauf einzutreten sei . D ies wurde dem Beschwerdeführer am 1 3. April 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts; ATSG ) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Inva li den rente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereig nis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammen hang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammen hangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.4
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 1 1. März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 1 1. März 2014 E. 2.3.2). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut ach terin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S.
572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen En tscheid ( Urk.
2) davon aus, dass der Beschwerdeführer erst Monate nach dem Unfall vom 5. November 2012 erstmals über Rückenbeschwerden geklagt habe. Unbestritten ermassen habe sich der Beschwerdeführer beim Unfall Schulterbeschwerden links zugezogen. Es sei nun nicht verständlich, wenn er anlässlich der Schulter sprechstunden nicht je weils auch auf die Rückenbeschwerden hingewiesen habe. Dies lege den Schluss nahe, dass die Rückenbeschwerden – sofern sie überhaupt bestanden hätten – nicht intensiv gewesen sein konnten. Zusammenfassend sei aufgrund der Stel lungnahmen von Dr. med. Z.___ vom 1 0. Oktober 2013 und vom 5. März 2014 davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Rückenbeschwerden nur möglicherweise und nicht mi t überwiegender Wahr scheinlichkeit als kausal zum Unfall vom 5. November 2012 zu qualifizieren seien (S. 5 unten) .
2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise ( Urk.
1) auf den Standpunkt, dass die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen den diag nostizierten Diskushernien und dem Unfallereignis nicht ohne weitere fachme dizinische Abklärung in den Gebieten Neurologie und Wirbelsäulenorthopädie beurteilt werden könne (S. 8). 2.3
Strittig und zu prüfen ist die Unfallkausalität der geltend gemachten Rücken- beziehungsweise Halswirbelsäulen ( HWS ) -Beschwerden und somit die Leis tungs pflicht der Beschwerdegegnerin aus dem Ereignis vom 5. November 2012 auch ü b er den 2 3. März 2014 hinaus. 3. 3.1
Gemäss Akten ist der Beschwerdeführer bei Gipserarbeiten an der Decke von einem
Drei-Tritt gestürzt ( Urk. 6/2, Urk. 6/55 S. 1).
Der Beschwerdeführer machte geltend, sich dabei die linke Schulter verletzt zu haben ( Urk. 6/2 Ziff. 9).
Betreffend seinen Gesundheitszustand im Verlauf finden sich im Wesentlichen die nachfolgenden medizinischen Berichte in den Akten: 3.2
Nach seinem Sturz vom Drei-Tritt am 5. November 2012 wurde der Beschwer deführer noch am gleichen Tag von seiner Hausärztin Dr. med. A.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, untersucht ( Urk. 6/11). Sie nannte folgende Diagnosen: - undislozierte
Tuberculum
majus -Fraktur im Bereich des Ansatzes des Mus culus
Supraspinatus und Läsion der langen Bizepssehne links - Thoraxkontusion links - posttraumatische Epicondylopathia
humeri
radialis links
Sie führte aus, dass eine massive Bewegungseinschränkung mit Schmerzen und diffusen Druckdolenzen im Bereich der linken Schulter zervikal sowie thorakal bestünden. Der Röntgenbefund sei ohne ossäre Läsion und die Magnetresonanz tomographie (MRI) der linken Schulter zeige eine komplexe Schulterbinnen lä sion mit
komplettem Riss der Supraspinatussehne , labralem Abriss der langen Bizepssehne sowie eine Pulley -Läsion
( Ziff. 4).
3.3
Die Ärzte der Uniklinik B.___ berichteten am 1 3. November 2012 ( Urk. 6/4) über die Notfallkonsultation des Beschwerdeführers vom 8. November 2012 und nannten folgende Diagnose: - undislozierte
Tuberculum
majus -Fraktur im Bereich des Ansatzes des Mus culus
Supraspinatus und Läsion der langen Bizepssehne links Sie führten aus, es bestehe eine lokale Druckdolenz im Bereich des Tuberculum
majus der linken Schulter und im Bereich des Musculus
supraspinatus , hingegen keine Dolenz oder Druckdolenz im Bereich des Ellbogen s oder des Handgelenks. 3.4
Mittels am 2 0. November 2012 gemachten Röntgenaufnahmen und durchge führ ten MRI ( Urk. 6 /5) des Thorax und der linken Schulter hätten ein trans tendinöser Riss-subtotaler Abriss der Supraspinatussehne am Tuberculum
majus
humeri und eine Retraktion der Sehne um 1-1.5 cm festgestellt werden können. E inige wenige fadenförmige bursaseitige Sehnenkompartimente im äussersten ventralen Sehnenkompartiment würden die weitere Retraktion des Muskels ver hindern. Es liege keine lipomatöse Muskelbauchatrophie vor. 3.5
Die Ärzte der Uniklinik B.___ , Orthopädie, berichteten am 4. Dezember 2012 ( Urk. 6/16) über die ambulante Schultersprechstunde vom 2 6. November 2012 und nannten folgende Diagnosen (S. 1) : - posttraumatische Frozen
Shoulder links bei - Rotatorenmanschetten -Ruptur ( Supraspinatus ) und ausgeprägter Bizeps tendinopathie Schulter links nach - Sturz von der Leiter am 5. November 2012
Sie führten aus, dass nochmals eine genaue Durchsicht der Arthro -MRI-Bilder von extern vom 6. Nov ember 2012 erfolgt sei, wobei do ch erhebliche degenera tive Vorveränderungen bestünden, ebenso wie eine Rotatorenmanschetten -Rup tur des Supraspinatus . Es zeige sich eine eutrophe Muskulatur ohne fettige Infil tration, ebenso zeige sich die Sehne kaum retrahiert , was für eine frische Ruptur spreche. Es bestehe jedoch eine deutliche subacromiale Enge mit gros sem Acromionsporn . Des Weiteren zeige sich auch eine ausgeprägte Tendino pathie der Bizepssehne , welche auch klinisch symptomatisch imponiere. Zusätz lich zeige sich heute eine adhäsive K aps u litis posttraumatisch. Konventionell radio logisch zeige sich keine Fraktur des Tuberculum
majus , im MRI lediglich eine Traumatisierung (S. 2).
Am 1 6. Januar 2013 berichteten die Ärzte der Uniklinik B.___ über die Ver laufs kontrolle ( Urk. 6/24) und führten aus, dass sich die Beweglichkeit, ins be sondere die passive Beweglichkeit , gebessert habe. Der Beschwerdeführer klage weiterhin vor allem über Schwäche. Nachts würde eine Schmerzsympto ma tik im Vordergrund stehen. Aktuell seien die Eigenschaften der Rotatoren man schetten rup tur ( Supraspinatus ) sehr günstig für eine operative Rekonstruk tion.
Am 2 5. Februar 2013 berichteten die Ärzte der Uniklinik B.___ über die Hos pita lisation des Beschwerdeführers vom 2 1. b is 2 4. Februar 2013 bei geplanter Schulteroperation links am 2 1. Februar 2013 ( Urk. 6/34). Sie führten aus, es bestehe ein regelrechter Verlauf nach der Schulterarthroskopie , dem intraarti ku lären Déb ridement , der anterio-inferioren
Capsulotomie , dem subacromialen
Débri dement , der Acromioplastik , der Rotatorenmanschettenrekonstruktion und der AC-Resektion der linken Schulter . Bei Austritt hätten reizlose Wundverhält nisse bestanden und die Durchblutung, Motorik und Sensibilität seien intakt gewe sen.
Am 3 0. Mai 2013 berichteten die Ärzte der Uniklinik B.___ über die klinische Verlaufskontrolle drei Monate postoperativ ( Urk. 6/50) und führten aus, dass der Beschwerdeführer intensiv Physiotherapie mache und der Bewegungsumfang etwas besser geworden sei. Es zeige sich noch deutlich ein protrahierter Verlauf und es sei von einer Kapsulitis auszugehen, weshalb eine glenohumerale und acromioclaviculäre Infiltration durchzuführen sei (S. 2) . 3.6
Mittels einer am 1 8. Juni 2013 durchgeführten
Magnetreso nanztomographie (MRI; Urk. 6/59 = Urk. 6/72 ) hätten beim Beschwerdeführer eine breitbasige , rechts neuroforaminal und medial betonte Diskushernie C4/5 mit mindestens mittelgradiger Spinalkanalstenose und Kompression der Nervenwurzel C5 neu roforaminal , eine mögliche kleine fokale zentral linksseitige Myelopathie auf Höhe HWK 5 , eine mediane bis linksparamediane Diskushernie C5/6 mit mittel gradiger Spinalkanalstenose und geringer osteodiskoligamentärer Einengung des Neuroforamens beidseits ohne Neurokompression, eine Uncovertebralarth rose C3/4 bis C5/6 sowie geringe bandscheibenassozi i erte Endplattenverände rungen vom ödematösen Typ C4/5 und C5/6 festgestellt werden können.
3.7
Die Ärzte der Uniklinik B.___ berichteten am 2. Jul i 2013 ( Urk. 6/77) über die Wirbelsäulensprechstunde vom 1 8. Juni 2013 und nannten folgende Diagnose (S. 1): - Diskushernie C4/5 und C5/6 mit Myelonverlagerung
Als Nebendiagnosen nannten sie die Folgenden: - a nteriore adhäsive Kapsulitis links mit/bei: - Status nach Schulterarthroskopie , intraartikulärem Débridement , anterio-inferiorer Capsulotomie , subacromialem
Débridement , Acro mioplastik , Rotatorenmanschettenrekonstruktion , AC-Resektion Schulter links am 2 1. Februar 2013 bei - Rotatorenmanschetten -Ruptur, AC- Arthropathie Schulter links nach - Sturz von der Leiter am 5. November 2012
Sie führten aus, dass bei den im MRI ersichtlichen, grossen Diskushernien C4/5 und C5/6 eine neurophysiologische Untersuchung zum Ausschluss einer Myelo pa thie und zur Klärung der linksseitigen Handschwäche zu veranlassen sei (S.
2). 3.8
Die Ärzte der Uniklinik B.___ , Zentrum für Paraplegie, berichteten am 2 2. Juli 2013 ( Urk. 6/83) über die neurologische und neurophysiologische Untersuchung des Beschwerdeführers vom 1 2. Juli 201 3. Sie nannten folgende neurologischen Diagnosen (S. 1): - keine sicheren Anhaltspunkte für eine relevante zervikale Impuls lei tungs störung oder Radikulopathie bei Diskushernie C4/5 und C5/6 mit Myelonverlagerung
Sie führten aus , der Beschwerdeführer klage über persistierende Zervikobra chial gien ausstrahlend in den linken Arm. Hierdurch werde eine Minderbeweg lich keit des gesamten linken Armes berichtet . Es bestünden eine Minderinner vation des gesamten linken Armes sowie eine deutliche Einschränkung der Armabduktion und Aussenrotation links, sowohl passiv wie auch aktiv (S. 1). Weiter bestehe eine diffuse Sensibilitätsstörung des gesamten linken Armes unter Einschluss aller Finger. Die Koordination sei unauffällig (S.
2 oben). Zusammenfassend zeige die klinische Untersuchung ein diffuses Ausfallsyn drom mit einer Hypästhesie des gesamten linken Armes, welches keinem Der matom sicher zuordbar sei. Zudem würden alle Funktionen minderinnerviert. Die Schulterfunktion sei sicherlich durch die Kapsulitis passiv wie aktiv etwas eingeschränkt. Auch hier gehe der Beschwerdeführer aber nicht an seine Gren zen. Die neurophysiologische Untersuchung könne kein Kom pressionssyndrom eines Armnerves , keine Radikulopathie oder spinale Leitungsstörung als Korre lat einer Myelopathie objektivieren. MR-tomographisch sei der Befund noch nicht operationswürdig (S. 2 unten). 3.9
Die Ärzte der Uniklinik B.___ , Orthopädie, berichteten am 2 0. September 2013 ( Urk. 6/87) über die ambulante Schultersprechstunde sechs Monate postoperativ vom 4. September 2013 und führten aus, dass aufgrund der starken Schmerz haftigkeit der Schulter weitere Tests nicht konklusiv erhebbar seien. Die Sen si bi lität des linken Arms sei heute im Vergleich zur Gegenseite nicht einge schränkt (S. 2). 3.10
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädie und Rheumatologie, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, SUVA- Kreisarzt, nahm am 1 0. Oktober 2013 Stell ung ( Urk. 6/90) und führte aus, dass die dargestellten Schäden der Schulter und auch der zugehörige postoperative Verlauf unfall kausal zum Ereignis vom 5. November 2012 seien . Der Aspekt der Kernspinto mographie der HWS vom 1 8. Juni 2013 lege den Verdacht älterer Bandschei benvorfälle nahe, so dass die Unfallkausalität der sekundären spinalen Stenose bezweifelt werden müsse. Hier liege nur eine mögliche, aber keine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität vor. Deshalb sei hier nochmals der Radiologe entsprechend zu befragen. 3.11
Die Ärzte der Uniklinik B.___ , Radiologie, berichteten am 5. November 2013 ( Urk. 6/94) und führten aus, dass b ezugnehmend au f das MRI vom 1 8. Juni 2013 zwar degenerative Veränderungen der HWS vor lägen , ohne dass jedoch die Kausalität dieser Veränderung beurteilt werden könne. Letztlich könne die Frage der Unfallkausalität der Bandscheibenvorfälle mit der MRI-Untersuchung vom 1 8. Juni 2013 oder auch mit einer zusätzlichen MRI-Untersuchung nicht beantwortet werden. 3.12
SUVA-Kreisarzt Dr. Z.___ nahm am 5. März 2014 erneut Stellu ng ( Urk. 6/112) und führte aus, dass b ei fehlenden sofortigen richtunggebenden Beschwerden in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Unfallereignis und der fehlenden Möglichkeit, kernspintomographisch eine ungefähre zeitliche Ein grenzung des Auftretens der nachgewiesene n Diskushernien anzugeben, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der nachgefragte Kausalzusam menhang zwischen dem Unfallereignis vom 5. November 2012 und den nach gewiesenen Diskushernien hergestellt werden könne . Selbst der Begriff des möglichen Kau sal zusammenhangs sei hier nicht anzuwenden, da die gleichzei tig mit darge stellten degenerativen Veränderungen der HWS eine schon lange bestehende Diskopathie nahelegen würden und zudem eine sekundäre spinale Stenose mit degenerativen Veränderungen über lange Zeiträume entstehe, sofern kein Band scheibenmassenvorfall vorliege. 3.13
Am 2 7. März 2014 beurteilte SUVA-Kr eisarzt Dr. Z.___
den Integritäts schaden des Beschwerdeführers und führte aus, dass eine 2 0 % ige
Integritäts entschädigung gerechtfertigt sei ( Urk. 6/122) . 3.14
SUVA-Kreisarzt Dr. Z.___ berichtete am 2 7. März 2014 sodann über die kreisärztliche Untersuchung des Beschwerdefüh r ers ( Urk. 6/123) und f ü hrte aus, dass die klinisch neurologische Untersuchung der oberen Extremitäten keine Auffälligkeiten ergebe. Inkonsistenzen liessen sich bei der wiederholten Bewe gungsprüfung des linken Schultergelenkes dadurch vermuten, dass jeweils beim zweiten Bewegungsversuch eines Freiheitsgrades das Ausmass der Beweglich keit durch muskuläre Selbstlimitierung geringer sei als das Bewegungsausmass bei erster Prüfung. Ferner sei auffällig, dass bei der klinisch-neurologischen Untersuchung die Widerstandstests links verzögert und mit deutlich weniger Kraft als rechts ausgeführt würden, beim Wiederholungsversuch dann aber doch mehr Kraft entwickelt werde. Die Fingerspreizung werde links ganz vermieden, obwohl hier kein Bezug zur Schulterverletzung vorliege und die übrigen neu rologischen Befunde normal seien (S. 4 Mitte). Die Ergebnisse des klinischen Untersuchungsganges seien beeinträchtigt durch verschiedentliche Selbstlimitie rungen , die bei der Wiederholung einzelner Abschnitte des gesamten Untersu chungsganges erkennbar würden. Der medizinische Endzustand sei erreicht. Der Beschwerdeführer sei aus kreisärztlicher Sicht nicht mehr in der Lage, die Arbeiten in seiner angestammten Tätigkeit als Gipser auszuführen. Der Beschwerdeführer sei jedoch vollschichtig arbeitsfähig für leichte bis mittel schwere Arbeiten. Lasten bis 15 kg dürften gelegentlich bis Brusthöhe angeho ben werden. Arbeiten, die eine Abspreizung des linken Oberarmes im Schulter gelenk über 70° Abduktion erfordern würden, seien zu meiden. Ebenso seien Arbeiten mit Rotationsbewegungen im Schultergelenk aus 70° Abspreizhaltung nicht zumutbar. Der Umgang mit Maschinen, die Stösse und Schläge in den Arm vermitteln würden, sei auszuschliessen. Alle anderen auf die Unfallfolge angepassten Tätigkeiten könnten ganztags ausgeführt werden (S.
5). 3.15
Die Ärzte der Uniklinik B.___ , Orthopädie, berichteten am 2 7. Juni 2014 ( Urk. 6/146) über die Verlaufskontrolle nach intraartikulärer Steroidinfiltration und führten aus, dass die bestehende retraktile
Kapsulitis im Verlauf keine Bes serung zeige. Verglichen mit den Untersuchungsbefunden der letzten Verlaufs kontrolle im März 2014 sei die Beweglichkeit tendenziell schlechter. Da die letzte Bildgebung von Seiten der Rotatorenmanschette 2012 erfolgt sei, bestehe die Indikat ion zur Durchführung eines neuen MR- Arthrogramms , um eine zugrunde liegende pathomorphologische Veränderung der Schulter ausschlies sen zu können.
Am 1 4. Juli 2014 berichteten die Ärzte der Uniklinik B.___
( Urk. 6/148) über das Arthro -MRI der linken Schulter, welches am 1 4. Juli 2014 durchgeführt wurde ( Urk. 6/153) . Es zeige sich keine Änderung zum Vorbefund vom letzten Sprechstundenbericht. Im MRI zeigten sich keine Hinweise für eine Reruptur der Rotatorenmanschette .
Am 1 1. September 2014 berichteten die Ärzte der Uniklinik B.___ ( Urk. 6/170) und führten aus, von Seiten der Schulter bestehe eine leichte Besserung der Symptomatik mit etwas mehr Beweglichkeit und geringeren Schmerzen auf grund der neuen Medikation. Es bestünden jedoch anhaltende Schmerzen im Nackenbereich. Der Beschwerdeführer habe sich entschieden, sich an der HWS operieren zu lassen.
Am 2 0. Oktober 2014 berichteten die Ärzte der Uniklinik B.___
( Urk. 6/173) und führten aus, dass die neurologische und neurophysiologische Untersuchung keine Hinweise für eine spinale Leitungsstörung zeige. Elektromyographisch zeige sich eine sehr diskrete chronifizierende Veränderung der C6-Muskulatur links. Bezüglich des Vorbefundes bestehe ein stationärer Verlauf. 4. 4.1
Unmittelbar nach seinem Unfall am 5. November 2012 standen beim Beschwer de führer eine
undislozierte
Tuberculum
majus -Fraktur im Bereich des Ansatzes des Musculus
Supraspinatus sowie eine Läsion der langen Bizepssehne links im Vordergrund (vgl. vorstehend E. 3.1 – E. 3.3). Die erstbehandelnde Hausärztin Dr. A.___ hielt fest, es bestehe eine massive Bewegungseinschrän kung mit Schmerzen und Druckdolenzen im Bereich der linken Schulter zervikal sowie thorakal, wobei der Röntgenbefund ohne ossäre Läsion sei. Mittel s eines in der Folge angefertigten MRI der linken Schulter konnte jedoch eine komplexe Schul ter binnenläsion mit komplettem Riss der Supraspinatussehne und labralem Abriss der langen Bizepssehne sowie eine Pullex -Läsion festgestellt werden ( vgl. vorstehend E. 3.2 , E. 3.4 ).
Aus den vorliegenden ärztlichen Berichten geht klar hervor, dass der Beschwer deführer erstmals im Juni 2013 Beschwerden an der HWS beklagte (vgl. vorste hend E. 3.6-3.8) . A nlässlich der am 1 8. Juni 2013 durchgeführten MRI-Untersu chung konnten sodann eine breitbasige , rechts neuroforaminal und medial betonte Diskushernie C4/5, eine mediane bis linksparamediane Diskushernie C5/6, eine Uncovertebralarthrose C3/4 bis C5/6 sowie geringe bandscheibenas soziierte Endplattenveränderungen C4/5 und C5/6 festgestellt werden (vgl. vor ste hend E. 3.6) . Die Ärzte der Uniklinik B.___ bestätigten diese Befunde und nannten als Diagnose eine Diskushernie C4/5 und C5/6 mit Myelonverlagerung (vgl. vorstehend E. 3.7) .
Gemäss dem Bericht von SUVA -Kreisarzt Dr. Z.___
leg t der Aspekt des MRI vom 1 8. Juni 2013 den Verdacht älterer Bandscheibenvorfälle nahe (E.
3.10). Bei fehlenden richtunggebenden Beschwerden in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Unfallereignis könne der nachgefragte Kausalzusam menhang nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hergestellt werden. Die im MRI gleichzeitig mit
dargestellten Veränderungen der HWS würden eine schon lange bestehende Diskopathie nahelegen. Ausserdem entstehe eine sekundä re spinale Stenose mit degenerativen Veränderungen über lange Zeit räu me (E. 3.12).
Die Ärzte der Uniklinik B.___ , Radiologie, führten hingegen a us, dass bezug nehmend auf das MRI vom 1 8. Juni 2013 zwar degenerative Veränderungen der HWS vorlägen, die Unfallkausalität dieser Veränderung jedoch nicht beurteilt werden könne (E. 3.11). 4.2
Bei einer Diskushernie (Bandscheibenvorfall, Bandscheibenprolaps) handelt es sich um eine Verlagerung oder um einen Austritt von Gewebe des Nucleus pul posus der Bandscheibe durch Risse im Anulus
fibrosus ( Psychrembel , Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, S. 174).
Zur Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 5. November 2012 und der Diskushernie ist auf die bundesgerichtliche Recht sprechung zu verweisen, wonach es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversi cherungsrechts entspricht , dass praktisch alle Diskusher nien bei Vorliegen de generativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann ein Band scheibenvorfall be trachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unver züglich und mit so fortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind. In solchen Fällen hat die Unfallversicherung praxisgemäss auch für Rezidive und allfällige Operationen aufzukommen (SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1 E. 2.3 [8C_677/2007]; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2014 vom 3. September 2014, E. 5.2).
Wird die Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall lediglich a ktiviert , nicht aber (weitgehend) verursacht, hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem Wissensstand kann das Errei chen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischial gien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige rich tunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss. Eine traumatische Verschlimme rung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1 E. 2.3.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2013 vom 4. Juni 2014 E. 2.3). 4.3
In Übereinstimmung mit der Einschätzung der Beschwerdegegnerin ist gestützt auf die Beurteilung von SUVA-Kreisarzt Dr. Z.___
davon auszugehen, dass die geltend gemachte Diskushernie C4/5 und C5/6 mit Myelonverlagerung nicht unfallkausal ist. So sind nebst den erwähnten überzeugenden medizini schen Einschätzungen von Dr. Z.___ die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für di e Berücksichtigung einer Diskushernie geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt. Den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das Unfallereignis geeignet gewesen sei, eine Diskushernie hervorzurufen ( Urk. 1 S. 6 unten) , ist entgegen zu halten, dass er nach dem Sturz vo m Drei-Tritt unbestrittenermassen in der Lage war, seine Hausärztin selbständig auf zusuchen, was gegen eine ausgesprochene Schwere des Unfalles spricht. Ferner wurde er nach erfolgter Erstuntersuchung bei seiner Hausärztin auch nicht sofort, sondern erst einen Tag später in die Uniklinik B.___ zu weiteren MRI-Untersuchungen überwiesen (vgl. Urk. 6/55). Anlässlich der Erstuntersuchung gab der Beschwerdeführer sodann keine Beschwerden im Nackenbereich an, es wurden von ihm lediglich die Beschwerden in der linken Schulter erwähnt und weiter abgeklärt. A us diesem Grund und bei Beach tung der Rechtsprechung, wonach als Beispiele für Unfallereignisse von beson derer Schwere etwa der freie Sturz aus erheblicher Höhe, ein Sprung aus 10 m Höhe, ein Sturz beim Tragen von Lasten oder ein Zusammenstoss bei grosser Geschwindigkeit genannt wer den (Urteil des Bundesgerichts 8C_811/2012 vom 3. März 2013), kann die Prä senz eines adäquaten Traumas in Zweifel gezogen werden. Von einer solchen massivsten Gewalteinwirkung auf den Körper kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden.
Die Hauptdiagnosen l auteten wie bereits erwähnt auf eine undislozierte
Tuber culum
majus -Fraktur im Bereich des Ansatzes des Musculus
Supraspinatus sowie eine Läsion der langen Bizepssehne links. Zwar wurde vom Beschwerde führer bei der Schilderung des Unfallhergangs erwähnt, nach dem Sturz auf den Rücken und die linke Schulter gefallen zu sein und sich dabei den Kopf anges tossen zu haben (vgl. Urk. 6/55). Weder die Hausärztin Dr. A.___ noch die Ärzte der Uniklinik B.___ erwähnten jedoch i n den zahlreichen Berichten
vom Beschwerdeführer geklagte Nackenbeschwerden. Es ist deshalb davon auszuge hen, dass der Beschwerdeführer in den Schultersprechstunden nie Rücken- oder Nackenbeschwerden erwähnte. Auch lieg en in den Berichten keine Hinweise auf eine Dis kushernien-Symptomatik
- ein unverzügliches vertebrales oder radiku läres Syndrom – vor. Vielmehr wurden erstmals im Bericht der Ärzte der Uni kli nik
B.___ vom 2. Juli 2013
ausdrücklich Nackenbeschwerden ausstrahlend Rich tung Fossa
supraspin ata bis zum Akromion links erwähnt und sodann mit tels am 1 8 . Juni 201 3 durchgeführte n MRI der HWS eine Diskushernie C4/5 und C5/6 mit Myelonverlagerung
festgestellt ( E. 3. 6 und E. 3.7 ). Hinzuweisen ist schliesslich auf den Umstand, dass auf den Bilder n der MRI-Untersuchung neben der Diskushernie C4/5 und C5/6 auf gleicher Höhe bandscheibenassozi ierte Endplattenveränderungen vom ödematösen Typ festgestellt werden konn ten. Diese Knochendeformitäten würden den Verdacht älterer Bandscheibenvor fälle nahelegen, so dass der Bandscheiben raum bereits vor dem Unfall patholo gisch gewesen sei (vgl. vorstehend E. 3. 10, E. 3.12 ). Somit existierte im Bereich der Hals wirbelsäule ein Vorzustand mit einer Bandschei benanomalie , der ins ge samt auf eine degenerative Problematik hinweist und das Beschwerdebild mit bestimmt. 4.4
Insgesamt ist n ach dem Gesagten höchstens möglich, kann aber nicht als erstellt gelten, dass sich der Beschwerdeführer beim Ereignis vom 5. November 2012 eine Diskushernie zugezogen hat. Es gibt
denn auch keine Hinweise für eine strukturelle Verschlimmerung der Dis kushernie durch den Unfall und ebenso wenig Hinweise, dass diese Diskushernie aufgrund des Unfalls symptomatisch geworden ist. Einerseits war der Unfall nicht dermassen schwer, dass – im Lichte der Rechtsprechung – von einer der artigen Einwirkung auf die Hals wir belsäule ausgegangen werden kann, welche eine Diskushernie hervorzurufen geeignet wäre. Dies umso mehr, als sich an der Hals wirbelsä u le keine sonstigen (äusserlichen) Verletzungen fanden, welche eine entsprechende Einwirkung naheliegend erscheinen liessen.
Sodann ist nicht ausgewiesen, dass die Symptome der Diskushernie unverzüg lich nach dem Unfall aufgetreten sind und eine sofortige Arbeitsunfähigkeit hervorgerufen haben. Im Gegenteil sind den echtzeitlichen Arztberichten keine solchen Umst ände zu entnehmen.
Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die Figur „ post hoc ergo propter hoc“, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage Bern 1989, S. 460, Anm. 1205), für die Annahme eines Kausalzusammenhangs rechtsprechungsgemäss nicht genügt (BGE 119 V 341 f. E . 2b/ bb ). Di e diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerde führer s vermögen die Kausalität demgemäss nicht zu be gründen. 5.
Die Diskushernie C3/4 und C5/6 beziehungsweise die geltend gemachten Rücken- und HWS-Beschwerden steh en mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gestützt auf die eindeutige medizinische Lage weder unmit telbar noch aufgrund einer Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesund heitsschadens in einem Kau salzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 5 . November 201 2 .
Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, da die organischen Befunde feststehen und die Rechtsprechung die Frage der Verursachung einer Diskushernie durch einen Unfall - bei Verhält nissen wie den vorliegenden - beantwortet hat. Angesichts dieser klaren und in medizinischer Hinsicht widerspruchsfreien Ak tenlage sind keine weiteren medi zinischen Abklärungen und somit auch kein Gutachten anzuordnen ( antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 E. 1d).
Damit hat die Beschwerdegegnerin ihre diesbezügliche Leistungspflicht zu Recht verneint , weshalb die Be schwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Yves Blöchlinger - Rechtsanwalt Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1960, war seit dem 1. September 2012 beim Y.___
Gip sergeschäft als Gipser angestellt ( Urk. 6/2, Urk. 6/150) und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er sich am 5. November 2012 bei einem Sturz von der Leiter an der linke n Schulter ver letzte ( Urk. 6/2 ).
Nach getätigten Abklärungen verneinte die SUVA mit Verfügung vom 2 8. März 2014 ( Urk. 6/124) ihre Leistungspflicht für die Rückenbeschwerden mangels Kausalzusammenhang s .
Die vom Versicherten am 9. Mai 2014 erhobene Ein sprache ( Urk. 6/131 ) wies die SUVA am
E. 1.1 Nach Art.
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereig nis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammen hang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammen hangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 1.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 1 1. März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art.
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.6 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut ach terin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S.
572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.
E. 2 9. Oktober 2014 (Urk. 2) und beantragte, dieser und die dem Entscheid zugrundeliegende Verfügung vom 2 8. März 2014 seien auf zuheben (S. 2 Ziff.
1) und er sei einer bidisziplinären Begutachtung in den Fachbereichen Neurologie und Wirbelsäulenorthopädie zu unterziehen und über den Leistungsanspruch sei neu zu entscheiden (S. 2 Ziff. 2) .
Mit Beschwerdea ntwort vom 6. Januar 2015 ( Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen En tscheid ( Urk.
2) davon aus, dass der Beschwerdeführer erst Monate nach dem Unfall vom 5. November 2012 erstmals über Rückenbeschwerden geklagt habe. Unbestritten ermassen habe sich der Beschwerdeführer beim Unfall Schulterbeschwerden links zugezogen. Es sei nun nicht verständlich, wenn er anlässlich der Schulter sprechstunden nicht je weils auch auf die Rückenbeschwerden hingewiesen habe. Dies lege den Schluss nahe, dass die Rückenbeschwerden – sofern sie überhaupt bestanden hätten – nicht intensiv gewesen sein konnten. Zusammenfassend sei aufgrund der Stel lungnahmen von Dr. med. Z.___ vom 1 0. Oktober 2013 und vom 5. März 2014 davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Rückenbeschwerden nur möglicherweise und nicht mi t überwiegender Wahr scheinlichkeit als kausal zum Unfall vom 5. November 2012 zu qualifizieren seien (S. 5 unten) .
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise ( Urk.
1) auf den Standpunkt, dass die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen den diag nostizierten Diskushernien und dem Unfallereignis nicht ohne weitere fachme dizinische Abklärung in den Gebieten Neurologie und Wirbelsäulenorthopädie beurteilt werden könne (S. 8).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist die Unfallkausalität der geltend gemachten Rücken- beziehungsweise Halswirbelsäulen ( HWS ) -Beschwerden und somit die Leis tungs pflicht der Beschwerdegegnerin aus dem Ereignis vom 5. November 2012 auch ü b er den 2 3. März 2014 hinaus. 3. 3.1
Gemäss Akten ist der Beschwerdeführer bei Gipserarbeiten an der Decke von einem
Drei-Tritt gestürzt ( Urk. 6/2, Urk. 6/55 S. 1).
Der Beschwerdeführer machte geltend, sich dabei die linke Schulter verletzt zu haben ( Urk. 6/2 Ziff. 9).
Betreffend seinen Gesundheitszustand im Verlauf finden sich im Wesentlichen die nachfolgenden medizinischen Berichte in den Akten: 3.2
Nach seinem Sturz vom Drei-Tritt am 5. November 2012 wurde der Beschwer deführer noch am gleichen Tag von seiner Hausärztin Dr. med. A.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, untersucht ( Urk. 6/11). Sie nannte folgende Diagnosen: - undislozierte
Tuberculum
majus -Fraktur im Bereich des Ansatzes des Mus culus
Supraspinatus und Läsion der langen Bizepssehne links - Thoraxkontusion links - posttraumatische Epicondylopathia
humeri
radialis links
Sie führte aus, dass eine massive Bewegungseinschränkung mit Schmerzen und diffusen Druckdolenzen im Bereich der linken Schulter zervikal sowie thorakal bestünden. Der Röntgenbefund sei ohne ossäre Läsion und die Magnetresonanz tomographie (MRI) der linken Schulter zeige eine komplexe Schulterbinnen lä sion mit
komplettem Riss der Supraspinatussehne , labralem Abriss der langen Bizepssehne sowie eine Pulley -Läsion
( Ziff. 4).
3.3
Die Ärzte der Uniklinik B.___ berichteten am 1 3. November 2012 ( Urk. 6/4) über die Notfallkonsultation des Beschwerdeführers vom 8. November 2012 und nannten folgende Diagnose: - undislozierte
Tuberculum
majus -Fraktur im Bereich des Ansatzes des Mus culus
Supraspinatus und Läsion der langen Bizepssehne links Sie führten aus, es bestehe eine lokale Druckdolenz im Bereich des Tuberculum
majus der linken Schulter und im Bereich des Musculus
supraspinatus , hingegen keine Dolenz oder Druckdolenz im Bereich des Ellbogen s oder des Handgelenks. 3.4
Mittels am 2 0. November 2012 gemachten Röntgenaufnahmen und durchge führ ten MRI ( Urk. 6 /5) des Thorax und der linken Schulter hätten ein trans tendinöser Riss-subtotaler Abriss der Supraspinatussehne am Tuberculum
majus
humeri und eine Retraktion der Sehne um 1-1.5 cm festgestellt werden können. E inige wenige fadenförmige bursaseitige Sehnenkompartimente im äussersten ventralen Sehnenkompartiment würden die weitere Retraktion des Muskels ver hindern. Es liege keine lipomatöse Muskelbauchatrophie vor. 3.5
Die Ärzte der Uniklinik B.___ , Orthopädie, berichteten am 4. Dezember 2012 ( Urk. 6/16) über die ambulante Schultersprechstunde vom 2 6. November 2012 und nannten folgende Diagnosen (S. 1) : - posttraumatische Frozen
Shoulder links bei - Rotatorenmanschetten -Ruptur ( Supraspinatus ) und ausgeprägter Bizeps tendinopathie Schulter links nach - Sturz von der Leiter am 5. November 2012
Sie führten aus, dass nochmals eine genaue Durchsicht der Arthro -MRI-Bilder von extern vom 6. Nov ember 2012 erfolgt sei, wobei do ch erhebliche degenera tive Vorveränderungen bestünden, ebenso wie eine Rotatorenmanschetten -Rup tur des Supraspinatus . Es zeige sich eine eutrophe Muskulatur ohne fettige Infil tration, ebenso zeige sich die Sehne kaum retrahiert , was für eine frische Ruptur spreche. Es bestehe jedoch eine deutliche subacromiale Enge mit gros sem Acromionsporn . Des Weiteren zeige sich auch eine ausgeprägte Tendino pathie der Bizepssehne , welche auch klinisch symptomatisch imponiere. Zusätz lich zeige sich heute eine adhäsive K aps u litis posttraumatisch. Konventionell radio logisch zeige sich keine Fraktur des Tuberculum
majus , im MRI lediglich eine Traumatisierung (S. 2).
Am 1 6. Januar 2013 berichteten die Ärzte der Uniklinik B.___ über die Ver laufs kontrolle ( Urk. 6/24) und führten aus, dass sich die Beweglichkeit, ins be sondere die passive Beweglichkeit , gebessert habe. Der Beschwerdeführer klage weiterhin vor allem über Schwäche. Nachts würde eine Schmerzsympto ma tik im Vordergrund stehen. Aktuell seien die Eigenschaften der Rotatoren man schetten rup tur ( Supraspinatus ) sehr günstig für eine operative Rekonstruk tion.
Am 2 5. Februar 2013 berichteten die Ärzte der Uniklinik B.___ über die Hos pita lisation des Beschwerdeführers vom 2 1. b is 2 4. Februar 2013 bei geplanter Schulteroperation links am 2 1. Februar 2013 ( Urk. 6/34). Sie führten aus, es bestehe ein regelrechter Verlauf nach der Schulterarthroskopie , dem intraarti ku lären Déb ridement , der anterio-inferioren
Capsulotomie , dem subacromialen
Débri dement , der Acromioplastik , der Rotatorenmanschettenrekonstruktion und der AC-Resektion der linken Schulter . Bei Austritt hätten reizlose Wundverhält nisse bestanden und die Durchblutung, Motorik und Sensibilität seien intakt gewe sen.
Am 3 0. Mai 2013 berichteten die Ärzte der Uniklinik B.___ über die klinische Verlaufskontrolle drei Monate postoperativ ( Urk. 6/50) und führten aus, dass der Beschwerdeführer intensiv Physiotherapie mache und der Bewegungsumfang etwas besser geworden sei. Es zeige sich noch deutlich ein protrahierter Verlauf und es sei von einer Kapsulitis auszugehen, weshalb eine glenohumerale und acromioclaviculäre Infiltration durchzuführen sei (S. 2) . 3.6
Mittels einer am 1 8. Juni 2013 durchgeführten
Magnetreso nanztomographie (MRI; Urk. 6/59 = Urk. 6/72 ) hätten beim Beschwerdeführer eine breitbasige , rechts neuroforaminal und medial betonte Diskushernie C4/5 mit mindestens mittelgradiger Spinalkanalstenose und Kompression der Nervenwurzel C5 neu roforaminal , eine mögliche kleine fokale zentral linksseitige Myelopathie auf Höhe HWK 5 , eine mediane bis linksparamediane Diskushernie C5/6 mit mittel gradiger Spinalkanalstenose und geringer osteodiskoligamentärer Einengung des Neuroforamens beidseits ohne Neurokompression, eine Uncovertebralarth rose C3/4 bis C5/6 sowie geringe bandscheibenassozi i erte Endplattenverände rungen vom ödematösen Typ C4/5 und C5/6 festgestellt werden können.
3.7
Die Ärzte der Uniklinik B.___ berichteten am 2. Jul i 2013 ( Urk. 6/77) über die Wirbelsäulensprechstunde vom 1 8. Juni 2013 und nannten folgende Diagnose (S. 1): - Diskushernie C4/5 und C5/6 mit Myelonverlagerung
Als Nebendiagnosen nannten sie die Folgenden: - a nteriore adhäsive Kapsulitis links mit/bei: - Status nach Schulterarthroskopie , intraartikulärem Débridement , anterio-inferiorer Capsulotomie , subacromialem
Débridement , Acro mioplastik , Rotatorenmanschettenrekonstruktion , AC-Resektion Schulter links am 2 1. Februar 2013 bei - Rotatorenmanschetten -Ruptur, AC- Arthropathie Schulter links nach - Sturz von der Leiter am 5. November 2012
Sie führten aus, dass bei den im MRI ersichtlichen, grossen Diskushernien C4/5 und C5/6 eine neurophysiologische Untersuchung zum Ausschluss einer Myelo pa thie und zur Klärung der linksseitigen Handschwäche zu veranlassen sei (S.
2). 3.8
Die Ärzte der Uniklinik B.___ , Zentrum für Paraplegie, berichteten am 2 2. Juli 2013 ( Urk. 6/83) über die neurologische und neurophysiologische Untersuchung des Beschwerdeführers vom 1 2. Juli 201 3. Sie nannten folgende neurologischen Diagnosen (S. 1): - keine sicheren Anhaltspunkte für eine relevante zervikale Impuls lei tungs störung oder Radikulopathie bei Diskushernie C4/5 und C5/6 mit Myelonverlagerung
Sie führten aus , der Beschwerdeführer klage über persistierende Zervikobra chial gien ausstrahlend in den linken Arm. Hierdurch werde eine Minderbeweg lich keit des gesamten linken Armes berichtet . Es bestünden eine Minderinner vation des gesamten linken Armes sowie eine deutliche Einschränkung der Armabduktion und Aussenrotation links, sowohl passiv wie auch aktiv (S. 1). Weiter bestehe eine diffuse Sensibilitätsstörung des gesamten linken Armes unter Einschluss aller Finger. Die Koordination sei unauffällig (S.
2 oben). Zusammenfassend zeige die klinische Untersuchung ein diffuses Ausfallsyn drom mit einer Hypästhesie des gesamten linken Armes, welches keinem Der matom sicher zuordbar sei. Zudem würden alle Funktionen minderinnerviert. Die Schulterfunktion sei sicherlich durch die Kapsulitis passiv wie aktiv etwas eingeschränkt. Auch hier gehe der Beschwerdeführer aber nicht an seine Gren zen. Die neurophysiologische Untersuchung könne kein Kom pressionssyndrom eines Armnerves , keine Radikulopathie oder spinale Leitungsstörung als Korre lat einer Myelopathie objektivieren. MR-tomographisch sei der Befund noch nicht operationswürdig (S. 2 unten). 3.9
Die Ärzte der Uniklinik B.___ , Orthopädie, berichteten am 2 0. September 2013 ( Urk. 6/87) über die ambulante Schultersprechstunde sechs Monate postoperativ vom 4. September 2013 und führten aus, dass aufgrund der starken Schmerz haftigkeit der Schulter weitere Tests nicht konklusiv erhebbar seien. Die Sen si bi lität des linken Arms sei heute im Vergleich zur Gegenseite nicht einge schränkt (S. 2). 3.10
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädie und Rheumatologie, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, SUVA- Kreisarzt, nahm am 1 0. Oktober 2013 Stell ung ( Urk. 6/90) und führte aus, dass die dargestellten Schäden der Schulter und auch der zugehörige postoperative Verlauf unfall kausal zum Ereignis vom 5. November 2012 seien . Der Aspekt der Kernspinto mographie der HWS vom 1 8. Juni 2013 lege den Verdacht älterer Bandschei benvorfälle nahe, so dass die Unfallkausalität der sekundären spinalen Stenose bezweifelt werden müsse. Hier liege nur eine mögliche, aber keine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität vor. Deshalb sei hier nochmals der Radiologe entsprechend zu befragen. 3.11
Die Ärzte der Uniklinik B.___ , Radiologie, berichteten am 5. November 2013 ( Urk. 6/94) und führten aus, dass b ezugnehmend au f das MRI vom 1 8. Juni 2013 zwar degenerative Veränderungen der HWS vor lägen , ohne dass jedoch die Kausalität dieser Veränderung beurteilt werden könne. Letztlich könne die Frage der Unfallkausalität der Bandscheibenvorfälle mit der MRI-Untersuchung vom 1 8. Juni 2013 oder auch mit einer zusätzlichen MRI-Untersuchung nicht beantwortet werden. 3.12
SUVA-Kreisarzt Dr. Z.___ nahm am 5. März 2014 erneut Stellu ng ( Urk. 6/112) und führte aus, dass b ei fehlenden sofortigen richtunggebenden Beschwerden in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Unfallereignis und der fehlenden Möglichkeit, kernspintomographisch eine ungefähre zeitliche Ein grenzung des Auftretens der nachgewiesene n Diskushernien anzugeben, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der nachgefragte Kausalzusam menhang zwischen dem Unfallereignis vom 5. November 2012 und den nach gewiesenen Diskushernien hergestellt werden könne . Selbst der Begriff des möglichen Kau sal zusammenhangs sei hier nicht anzuwenden, da die gleichzei tig mit darge stellten degenerativen Veränderungen der HWS eine schon lange bestehende Diskopathie nahelegen würden und zudem eine sekundäre spinale Stenose mit degenerativen Veränderungen über lange Zeiträume entstehe, sofern kein Band scheibenmassenvorfall vorliege. 3.13
Am 2 7. März 2014 beurteilte SUVA-Kr eisarzt Dr. Z.___
den Integritäts schaden des Beschwerdeführers und führte aus, dass eine 2 0 % ige
Integritäts entschädigung gerechtfertigt sei ( Urk. 6/122) . 3.14
SUVA-Kreisarzt Dr. Z.___ berichtete am 2 7. März 2014 sodann über die kreisärztliche Untersuchung des Beschwerdefüh r ers ( Urk. 6/123) und f ü hrte aus, dass die klinisch neurologische Untersuchung der oberen Extremitäten keine Auffälligkeiten ergebe. Inkonsistenzen liessen sich bei der wiederholten Bewe gungsprüfung des linken Schultergelenkes dadurch vermuten, dass jeweils beim zweiten Bewegungsversuch eines Freiheitsgrades das Ausmass der Beweglich keit durch muskuläre Selbstlimitierung geringer sei als das Bewegungsausmass bei erster Prüfung. Ferner sei auffällig, dass bei der klinisch-neurologischen Untersuchung die Widerstandstests links verzögert und mit deutlich weniger Kraft als rechts ausgeführt würden, beim Wiederholungsversuch dann aber doch mehr Kraft entwickelt werde. Die Fingerspreizung werde links ganz vermieden, obwohl hier kein Bezug zur Schulterverletzung vorliege und die übrigen neu rologischen Befunde normal seien (S. 4 Mitte). Die Ergebnisse des klinischen Untersuchungsganges seien beeinträchtigt durch verschiedentliche Selbstlimitie rungen , die bei der Wiederholung einzelner Abschnitte des gesamten Untersu chungsganges erkennbar würden. Der medizinische Endzustand sei erreicht. Der Beschwerdeführer sei aus kreisärztlicher Sicht nicht mehr in der Lage, die Arbeiten in seiner angestammten Tätigkeit als Gipser auszuführen. Der Beschwerdeführer sei jedoch vollschichtig arbeitsfähig für leichte bis mittel schwere Arbeiten. Lasten bis 15 kg dürften gelegentlich bis Brusthöhe angeho ben werden. Arbeiten, die eine Abspreizung des linken Oberarmes im Schulter gelenk über 70° Abduktion erfordern würden, seien zu meiden. Ebenso seien Arbeiten mit Rotationsbewegungen im Schultergelenk aus 70° Abspreizhaltung nicht zumutbar. Der Umgang mit Maschinen, die Stösse und Schläge in den Arm vermitteln würden, sei auszuschliessen. Alle anderen auf die Unfallfolge angepassten Tätigkeiten könnten ganztags ausgeführt werden (S.
5). 3.15
Die Ärzte der Uniklinik B.___ , Orthopädie, berichteten am 2 7. Juni 2014 ( Urk. 6/146) über die Verlaufskontrolle nach intraartikulärer Steroidinfiltration und führten aus, dass die bestehende retraktile
Kapsulitis im Verlauf keine Bes serung zeige. Verglichen mit den Untersuchungsbefunden der letzten Verlaufs kontrolle im März 2014 sei die Beweglichkeit tendenziell schlechter. Da die letzte Bildgebung von Seiten der Rotatorenmanschette 2012 erfolgt sei, bestehe die Indikat ion zur Durchführung eines neuen MR- Arthrogramms , um eine zugrunde liegende pathomorphologische Veränderung der Schulter ausschlies sen zu können.
Am 1 4. Juli 2014 berichteten die Ärzte der Uniklinik B.___
( Urk. 6/148) über das Arthro -MRI der linken Schulter, welches am 1 4. Juli 2014 durchgeführt wurde ( Urk. 6/153) . Es zeige sich keine Änderung zum Vorbefund vom letzten Sprechstundenbericht. Im MRI zeigten sich keine Hinweise für eine Reruptur der Rotatorenmanschette .
Am 1 1. September 2014 berichteten die Ärzte der Uniklinik B.___ ( Urk. 6/170) und führten aus, von Seiten der Schulter bestehe eine leichte Besserung der Symptomatik mit etwas mehr Beweglichkeit und geringeren Schmerzen auf grund der neuen Medikation. Es bestünden jedoch anhaltende Schmerzen im Nackenbereich. Der Beschwerdeführer habe sich entschieden, sich an der HWS operieren zu lassen.
Am 2 0. Oktober 2014 berichteten die Ärzte der Uniklinik B.___
( Urk. 6/173) und führten aus, dass die neurologische und neurophysiologische Untersuchung keine Hinweise für eine spinale Leitungsstörung zeige. Elektromyographisch zeige sich eine sehr diskrete chronifizierende Veränderung der C6-Muskulatur links. Bezüglich des Vorbefundes bestehe ein stationärer Verlauf. 4. 4.1
Unmittelbar nach seinem Unfall am 5. November 2012 standen beim Beschwer de führer eine
undislozierte
Tuberculum
majus -Fraktur im Bereich des Ansatzes des Musculus
Supraspinatus sowie eine Läsion der langen Bizepssehne links im Vordergrund (vgl. vorstehend E. 3.1 – E. 3.3). Die erstbehandelnde Hausärztin Dr. A.___ hielt fest, es bestehe eine massive Bewegungseinschrän kung mit Schmerzen und Druckdolenzen im Bereich der linken Schulter zervikal sowie thorakal, wobei der Röntgenbefund ohne ossäre Läsion sei. Mittel s eines in der Folge angefertigten MRI der linken Schulter konnte jedoch eine komplexe Schul ter binnenläsion mit komplettem Riss der Supraspinatussehne und labralem Abriss der langen Bizepssehne sowie eine Pullex -Läsion festgestellt werden ( vgl. vorstehend E. 3.2 , E. 3.4 ).
Aus den vorliegenden ärztlichen Berichten geht klar hervor, dass der Beschwer deführer erstmals im Juni 2013 Beschwerden an der HWS beklagte (vgl. vorste hend E. 3.6-3.8) . A nlässlich der am 1 8. Juni 2013 durchgeführten MRI-Untersu chung konnten sodann eine breitbasige , rechts neuroforaminal und medial betonte Diskushernie C4/5, eine mediane bis linksparamediane Diskushernie C5/6, eine Uncovertebralarthrose C3/4 bis C5/6 sowie geringe bandscheibenas soziierte Endplattenveränderungen C4/5 und C5/6 festgestellt werden (vgl. vor ste hend E. 3.6) . Die Ärzte der Uniklinik B.___ bestätigten diese Befunde und nannten als Diagnose eine Diskushernie C4/5 und C5/6 mit Myelonverlagerung (vgl. vorstehend E. 3.7) .
Gemäss dem Bericht von SUVA -Kreisarzt Dr. Z.___
leg t der Aspekt des MRI vom 1 8. Juni 2013 den Verdacht älterer Bandscheibenvorfälle nahe (E.
3.10). Bei fehlenden richtunggebenden Beschwerden in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Unfallereignis könne der nachgefragte Kausalzusam menhang nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hergestellt werden. Die im MRI gleichzeitig mit
dargestellten Veränderungen der HWS würden eine schon lange bestehende Diskopathie nahelegen. Ausserdem entstehe eine sekundä re spinale Stenose mit degenerativen Veränderungen über lange Zeit räu me (E. 3.12).
Die Ärzte der Uniklinik B.___ , Radiologie, führten hingegen a us, dass bezug nehmend auf das MRI vom 1 8. Juni 2013 zwar degenerative Veränderungen der HWS vorlägen, die Unfallkausalität dieser Veränderung jedoch nicht beurteilt werden könne (E. 3.11). 4.2
Bei einer Diskushernie (Bandscheibenvorfall, Bandscheibenprolaps) handelt es sich um eine Verlagerung oder um einen Austritt von Gewebe des Nucleus pul posus der Bandscheibe durch Risse im Anulus
fibrosus ( Psychrembel , Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, S. 174).
Zur Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 5. November 2012 und der Diskushernie ist auf die bundesgerichtliche Recht sprechung zu verweisen, wonach es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversi cherungsrechts entspricht , dass praktisch alle Diskusher nien bei Vorliegen de generativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann ein Band scheibenvorfall be trachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unver züglich und mit so fortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind. In solchen Fällen hat die Unfallversicherung praxisgemäss auch für Rezidive und allfällige Operationen aufzukommen (SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1 E. 2.3 [8C_677/2007]; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2014 vom 3. September 2014, E. 5.2).
Wird die Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall lediglich a ktiviert , nicht aber (weitgehend) verursacht, hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem Wissensstand kann das Errei chen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischial gien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige rich tunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss. Eine traumatische Verschlimme rung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1 E. 2.3.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2013 vom 4. Juni 2014 E. 2.3). 4.3
In Übereinstimmung mit der Einschätzung der Beschwerdegegnerin ist gestützt auf die Beurteilung von SUVA-Kreisarzt Dr. Z.___
davon auszugehen, dass die geltend gemachte Diskushernie C4/5 und C5/6 mit Myelonverlagerung nicht unfallkausal ist. So sind nebst den erwähnten überzeugenden medizini schen Einschätzungen von Dr. Z.___ die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für di e Berücksichtigung einer Diskushernie geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt. Den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das Unfallereignis geeignet gewesen sei, eine Diskushernie hervorzurufen ( Urk. 1 S. 6 unten) , ist entgegen zu halten, dass er nach dem Sturz vo m Drei-Tritt unbestrittenermassen in der Lage war, seine Hausärztin selbständig auf zusuchen, was gegen eine ausgesprochene Schwere des Unfalles spricht. Ferner wurde er nach erfolgter Erstuntersuchung bei seiner Hausärztin auch nicht sofort, sondern erst einen Tag später in die Uniklinik B.___ zu weiteren MRI-Untersuchungen überwiesen (vgl. Urk. 6/55). Anlässlich der Erstuntersuchung gab der Beschwerdeführer sodann keine Beschwerden im Nackenbereich an, es wurden von ihm lediglich die Beschwerden in der linken Schulter erwähnt und weiter abgeklärt. A us diesem Grund und bei Beach tung der Rechtsprechung, wonach als Beispiele für Unfallereignisse von beson derer Schwere etwa der freie Sturz aus erheblicher Höhe, ein Sprung aus 10 m Höhe, ein Sturz beim Tragen von Lasten oder ein Zusammenstoss bei grosser Geschwindigkeit genannt wer den (Urteil des Bundesgerichts 8C_811/2012 vom 3. März 2013), kann die Prä senz eines adäquaten Traumas in Zweifel gezogen werden. Von einer solchen massivsten Gewalteinwirkung auf den Körper kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden.
Die Hauptdiagnosen l auteten wie bereits erwähnt auf eine undislozierte
Tuber culum
majus -Fraktur im Bereich des Ansatzes des Musculus
Supraspinatus sowie eine Läsion der langen Bizepssehne links. Zwar wurde vom Beschwerde führer bei der Schilderung des Unfallhergangs erwähnt, nach dem Sturz auf den Rücken und die linke Schulter gefallen zu sein und sich dabei den Kopf anges tossen zu haben (vgl. Urk. 6/55). Weder die Hausärztin Dr. A.___ noch die Ärzte der Uniklinik B.___ erwähnten jedoch i n den zahlreichen Berichten
vom Beschwerdeführer geklagte Nackenbeschwerden. Es ist deshalb davon auszuge hen, dass der Beschwerdeführer in den Schultersprechstunden nie Rücken- oder Nackenbeschwerden erwähnte. Auch lieg en in den Berichten keine Hinweise auf eine Dis kushernien-Symptomatik
- ein unverzügliches vertebrales oder radiku läres Syndrom – vor. Vielmehr wurden erstmals im Bericht der Ärzte der Uni kli nik
B.___ vom 2. Juli 2013
ausdrücklich Nackenbeschwerden ausstrahlend Rich tung Fossa
supraspin ata bis zum Akromion links erwähnt und sodann mit tels am 1 8 . Juni 201 3 durchgeführte n MRI der HWS eine Diskushernie C4/5 und C5/6 mit Myelonverlagerung
festgestellt ( E. 3. 6 und E. 3.7 ). Hinzuweisen ist schliesslich auf den Umstand, dass auf den Bilder n der MRI-Untersuchung neben der Diskushernie C4/5 und C5/6 auf gleicher Höhe bandscheibenassozi ierte Endplattenveränderungen vom ödematösen Typ festgestellt werden konn ten. Diese Knochendeformitäten würden den Verdacht älterer Bandscheibenvor fälle nahelegen, so dass der Bandscheiben raum bereits vor dem Unfall patholo gisch gewesen sei (vgl. vorstehend E. 3. 10, E. 3.12 ). Somit existierte im Bereich der Hals wirbelsäule ein Vorzustand mit einer Bandschei benanomalie , der ins ge samt auf eine degenerative Problematik hinweist und das Beschwerdebild mit bestimmt. 4.4
Insgesamt ist n ach dem Gesagten höchstens möglich, kann aber nicht als erstellt gelten, dass sich der Beschwerdeführer beim Ereignis vom 5. November 2012 eine Diskushernie zugezogen hat. Es gibt
denn auch keine Hinweise für eine strukturelle Verschlimmerung der Dis kushernie durch den Unfall und ebenso wenig Hinweise, dass diese Diskushernie aufgrund des Unfalls symptomatisch geworden ist. Einerseits war der Unfall nicht dermassen schwer, dass – im Lichte der Rechtsprechung – von einer der artigen Einwirkung auf die Hals wir belsäule ausgegangen werden kann, welche eine Diskushernie hervorzurufen geeignet wäre. Dies umso mehr, als sich an der Hals wirbelsä u le keine sonstigen (äusserlichen) Verletzungen fanden, welche eine entsprechende Einwirkung naheliegend erscheinen liessen.
Sodann ist nicht ausgewiesen, dass die Symptome der Diskushernie unverzüg lich nach dem Unfall aufgetreten sind und eine sofortige Arbeitsunfähigkeit hervorgerufen haben. Im Gegenteil sind den echtzeitlichen Arztberichten keine solchen Umst ände zu entnehmen.
Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die Figur „ post hoc ergo propter hoc“, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage Bern 1989, S. 460, Anm. 1205), für die Annahme eines Kausalzusammenhangs rechtsprechungsgemäss nicht genügt (BGE 119 V 341 f. E . 2b/ bb ). Di e diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerde führer s vermögen die Kausalität demgemäss nicht zu be gründen. 5.
Die Diskushernie C3/4 und C5/6 beziehungsweise die geltend gemachten Rücken- und HWS-Beschwerden steh en mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gestützt auf die eindeutige medizinische Lage weder unmit telbar noch aufgrund einer Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesund heitsschadens in einem Kau salzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 5 . November 201 2 .
Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, da die organischen Befunde feststehen und die Rechtsprechung die Frage der Verursachung einer Diskushernie durch einen Unfall - bei Verhält nissen wie den vorliegenden - beantwortet hat. Angesichts dieser klaren und in medizinischer Hinsicht widerspruchsfreien Ak tenlage sind keine weiteren medi zinischen Abklärungen und somit auch kein Gutachten anzuordnen ( antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 E. 1d).
Damit hat die Beschwerdegegnerin ihre diesbezügliche Leistungspflicht zu Recht verneint , weshalb die Be schwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Yves Blöchlinger - Rechtsanwalt Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
E. 5 ) beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde , soweit darauf einzutreten sei . D ies wurde dem Beschwerdeführer am 1 3. April 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk.
E. 8 ). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20
E. 13 vom 1 1. März 2014 E. 2.3.2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00265 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil
vom
26. Oktober 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Yves Blöchlinger Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1960, war seit dem 1. September 2012 beim Y.___
Gip sergeschäft als Gipser angestellt ( Urk. 6/2, Urk. 6/150) und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er sich am 5. November 2012 bei einem Sturz von der Leiter an der linke n Schulter ver letzte ( Urk. 6/2 ).
Nach getätigten Abklärungen verneinte die SUVA mit Verfügung vom 2 8. März 2014 ( Urk. 6/124) ihre Leistungspflicht für die Rückenbeschwerden mangels Kausalzusammenhang s .
Die vom Versicherten am 9. Mai 2014 erhobene Ein sprache ( Urk. 6/131 ) wies die SUVA am 2 9. Oktober 2014 ab ( Urk. 6/174 = Urk. 2).
Mit Verfügung vom 2 7. August 2014 sprach die SUVA dem Versicherten so dann eine Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Juli 2014 bei einem Invalidi tätsgrad von 10 % sowie eine Integritätsentschädigung
entsprechend einer Ein busse der Integrität von 20 % für die verbliebene Beeinträchtigung der linken Schulter aus dem Unfall vom 5. November 2012 zu (Urk. 6/162 ). Diese Verfü gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft .
2.
Der Versicherte erhob am 1 7. November 2014 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 2 9. Oktober 2014 (Urk. 2) und beantragte, dieser und die dem Entscheid zugrundeliegende Verfügung vom 2 8. März 2014 seien auf zuheben (S. 2 Ziff.
1) und er sei einer bidisziplinären Begutachtung in den Fachbereichen Neurologie und Wirbelsäulenorthopädie zu unterziehen und über den Leistungsanspruch sei neu zu entscheiden (S. 2 Ziff. 2) .
Mit Beschwerdea ntwort vom 6. Januar 2015 ( Urk. 5 ) beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde , soweit darauf einzutreten sei . D ies wurde dem Beschwerdeführer am 1 3. April 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts; ATSG ) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Inva li den rente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereig nis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammen hang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammen hangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.4
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 1 1. März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 1 1. März 2014 E. 2.3.2). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut ach terin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S.
572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen En tscheid ( Urk.
2) davon aus, dass der Beschwerdeführer erst Monate nach dem Unfall vom 5. November 2012 erstmals über Rückenbeschwerden geklagt habe. Unbestritten ermassen habe sich der Beschwerdeführer beim Unfall Schulterbeschwerden links zugezogen. Es sei nun nicht verständlich, wenn er anlässlich der Schulter sprechstunden nicht je weils auch auf die Rückenbeschwerden hingewiesen habe. Dies lege den Schluss nahe, dass die Rückenbeschwerden – sofern sie überhaupt bestanden hätten – nicht intensiv gewesen sein konnten. Zusammenfassend sei aufgrund der Stel lungnahmen von Dr. med. Z.___ vom 1 0. Oktober 2013 und vom 5. März 2014 davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Rückenbeschwerden nur möglicherweise und nicht mi t überwiegender Wahr scheinlichkeit als kausal zum Unfall vom 5. November 2012 zu qualifizieren seien (S. 5 unten) .
2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise ( Urk.
1) auf den Standpunkt, dass die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen den diag nostizierten Diskushernien und dem Unfallereignis nicht ohne weitere fachme dizinische Abklärung in den Gebieten Neurologie und Wirbelsäulenorthopädie beurteilt werden könne (S. 8). 2.3
Strittig und zu prüfen ist die Unfallkausalität der geltend gemachten Rücken- beziehungsweise Halswirbelsäulen ( HWS ) -Beschwerden und somit die Leis tungs pflicht der Beschwerdegegnerin aus dem Ereignis vom 5. November 2012 auch ü b er den 2 3. März 2014 hinaus. 3. 3.1
Gemäss Akten ist der Beschwerdeführer bei Gipserarbeiten an der Decke von einem
Drei-Tritt gestürzt ( Urk. 6/2, Urk. 6/55 S. 1).
Der Beschwerdeführer machte geltend, sich dabei die linke Schulter verletzt zu haben ( Urk. 6/2 Ziff. 9).
Betreffend seinen Gesundheitszustand im Verlauf finden sich im Wesentlichen die nachfolgenden medizinischen Berichte in den Akten: 3.2
Nach seinem Sturz vom Drei-Tritt am 5. November 2012 wurde der Beschwer deführer noch am gleichen Tag von seiner Hausärztin Dr. med. A.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, untersucht ( Urk. 6/11). Sie nannte folgende Diagnosen: - undislozierte
Tuberculum
majus -Fraktur im Bereich des Ansatzes des Mus culus
Supraspinatus und Läsion der langen Bizepssehne links - Thoraxkontusion links - posttraumatische Epicondylopathia
humeri
radialis links
Sie führte aus, dass eine massive Bewegungseinschränkung mit Schmerzen und diffusen Druckdolenzen im Bereich der linken Schulter zervikal sowie thorakal bestünden. Der Röntgenbefund sei ohne ossäre Läsion und die Magnetresonanz tomographie (MRI) der linken Schulter zeige eine komplexe Schulterbinnen lä sion mit
komplettem Riss der Supraspinatussehne , labralem Abriss der langen Bizepssehne sowie eine Pulley -Läsion
( Ziff. 4).
3.3
Die Ärzte der Uniklinik B.___ berichteten am 1 3. November 2012 ( Urk. 6/4) über die Notfallkonsultation des Beschwerdeführers vom 8. November 2012 und nannten folgende Diagnose: - undislozierte
Tuberculum
majus -Fraktur im Bereich des Ansatzes des Mus culus
Supraspinatus und Läsion der langen Bizepssehne links Sie führten aus, es bestehe eine lokale Druckdolenz im Bereich des Tuberculum
majus der linken Schulter und im Bereich des Musculus
supraspinatus , hingegen keine Dolenz oder Druckdolenz im Bereich des Ellbogen s oder des Handgelenks. 3.4
Mittels am 2 0. November 2012 gemachten Röntgenaufnahmen und durchge führ ten MRI ( Urk. 6 /5) des Thorax und der linken Schulter hätten ein trans tendinöser Riss-subtotaler Abriss der Supraspinatussehne am Tuberculum
majus
humeri und eine Retraktion der Sehne um 1-1.5 cm festgestellt werden können. E inige wenige fadenförmige bursaseitige Sehnenkompartimente im äussersten ventralen Sehnenkompartiment würden die weitere Retraktion des Muskels ver hindern. Es liege keine lipomatöse Muskelbauchatrophie vor. 3.5
Die Ärzte der Uniklinik B.___ , Orthopädie, berichteten am 4. Dezember 2012 ( Urk. 6/16) über die ambulante Schultersprechstunde vom 2 6. November 2012 und nannten folgende Diagnosen (S. 1) : - posttraumatische Frozen
Shoulder links bei - Rotatorenmanschetten -Ruptur ( Supraspinatus ) und ausgeprägter Bizeps tendinopathie Schulter links nach - Sturz von der Leiter am 5. November 2012
Sie führten aus, dass nochmals eine genaue Durchsicht der Arthro -MRI-Bilder von extern vom 6. Nov ember 2012 erfolgt sei, wobei do ch erhebliche degenera tive Vorveränderungen bestünden, ebenso wie eine Rotatorenmanschetten -Rup tur des Supraspinatus . Es zeige sich eine eutrophe Muskulatur ohne fettige Infil tration, ebenso zeige sich die Sehne kaum retrahiert , was für eine frische Ruptur spreche. Es bestehe jedoch eine deutliche subacromiale Enge mit gros sem Acromionsporn . Des Weiteren zeige sich auch eine ausgeprägte Tendino pathie der Bizepssehne , welche auch klinisch symptomatisch imponiere. Zusätz lich zeige sich heute eine adhäsive K aps u litis posttraumatisch. Konventionell radio logisch zeige sich keine Fraktur des Tuberculum
majus , im MRI lediglich eine Traumatisierung (S. 2).
Am 1 6. Januar 2013 berichteten die Ärzte der Uniklinik B.___ über die Ver laufs kontrolle ( Urk. 6/24) und führten aus, dass sich die Beweglichkeit, ins be sondere die passive Beweglichkeit , gebessert habe. Der Beschwerdeführer klage weiterhin vor allem über Schwäche. Nachts würde eine Schmerzsympto ma tik im Vordergrund stehen. Aktuell seien die Eigenschaften der Rotatoren man schetten rup tur ( Supraspinatus ) sehr günstig für eine operative Rekonstruk tion.
Am 2 5. Februar 2013 berichteten die Ärzte der Uniklinik B.___ über die Hos pita lisation des Beschwerdeführers vom 2 1. b is 2 4. Februar 2013 bei geplanter Schulteroperation links am 2 1. Februar 2013 ( Urk. 6/34). Sie führten aus, es bestehe ein regelrechter Verlauf nach der Schulterarthroskopie , dem intraarti ku lären Déb ridement , der anterio-inferioren
Capsulotomie , dem subacromialen
Débri dement , der Acromioplastik , der Rotatorenmanschettenrekonstruktion und der AC-Resektion der linken Schulter . Bei Austritt hätten reizlose Wundverhält nisse bestanden und die Durchblutung, Motorik und Sensibilität seien intakt gewe sen.
Am 3 0. Mai 2013 berichteten die Ärzte der Uniklinik B.___ über die klinische Verlaufskontrolle drei Monate postoperativ ( Urk. 6/50) und führten aus, dass der Beschwerdeführer intensiv Physiotherapie mache und der Bewegungsumfang etwas besser geworden sei. Es zeige sich noch deutlich ein protrahierter Verlauf und es sei von einer Kapsulitis auszugehen, weshalb eine glenohumerale und acromioclaviculäre Infiltration durchzuführen sei (S. 2) . 3.6
Mittels einer am 1 8. Juni 2013 durchgeführten
Magnetreso nanztomographie (MRI; Urk. 6/59 = Urk. 6/72 ) hätten beim Beschwerdeführer eine breitbasige , rechts neuroforaminal und medial betonte Diskushernie C4/5 mit mindestens mittelgradiger Spinalkanalstenose und Kompression der Nervenwurzel C5 neu roforaminal , eine mögliche kleine fokale zentral linksseitige Myelopathie auf Höhe HWK 5 , eine mediane bis linksparamediane Diskushernie C5/6 mit mittel gradiger Spinalkanalstenose und geringer osteodiskoligamentärer Einengung des Neuroforamens beidseits ohne Neurokompression, eine Uncovertebralarth rose C3/4 bis C5/6 sowie geringe bandscheibenassozi i erte Endplattenverände rungen vom ödematösen Typ C4/5 und C5/6 festgestellt werden können.
3.7
Die Ärzte der Uniklinik B.___ berichteten am 2. Jul i 2013 ( Urk. 6/77) über die Wirbelsäulensprechstunde vom 1 8. Juni 2013 und nannten folgende Diagnose (S. 1): - Diskushernie C4/5 und C5/6 mit Myelonverlagerung
Als Nebendiagnosen nannten sie die Folgenden: - a nteriore adhäsive Kapsulitis links mit/bei: - Status nach Schulterarthroskopie , intraartikulärem Débridement , anterio-inferiorer Capsulotomie , subacromialem
Débridement , Acro mioplastik , Rotatorenmanschettenrekonstruktion , AC-Resektion Schulter links am 2 1. Februar 2013 bei - Rotatorenmanschetten -Ruptur, AC- Arthropathie Schulter links nach - Sturz von der Leiter am 5. November 2012
Sie führten aus, dass bei den im MRI ersichtlichen, grossen Diskushernien C4/5 und C5/6 eine neurophysiologische Untersuchung zum Ausschluss einer Myelo pa thie und zur Klärung der linksseitigen Handschwäche zu veranlassen sei (S.
2). 3.8
Die Ärzte der Uniklinik B.___ , Zentrum für Paraplegie, berichteten am 2 2. Juli 2013 ( Urk. 6/83) über die neurologische und neurophysiologische Untersuchung des Beschwerdeführers vom 1 2. Juli 201 3. Sie nannten folgende neurologischen Diagnosen (S. 1): - keine sicheren Anhaltspunkte für eine relevante zervikale Impuls lei tungs störung oder Radikulopathie bei Diskushernie C4/5 und C5/6 mit Myelonverlagerung
Sie führten aus , der Beschwerdeführer klage über persistierende Zervikobra chial gien ausstrahlend in den linken Arm. Hierdurch werde eine Minderbeweg lich keit des gesamten linken Armes berichtet . Es bestünden eine Minderinner vation des gesamten linken Armes sowie eine deutliche Einschränkung der Armabduktion und Aussenrotation links, sowohl passiv wie auch aktiv (S. 1). Weiter bestehe eine diffuse Sensibilitätsstörung des gesamten linken Armes unter Einschluss aller Finger. Die Koordination sei unauffällig (S.
2 oben). Zusammenfassend zeige die klinische Untersuchung ein diffuses Ausfallsyn drom mit einer Hypästhesie des gesamten linken Armes, welches keinem Der matom sicher zuordbar sei. Zudem würden alle Funktionen minderinnerviert. Die Schulterfunktion sei sicherlich durch die Kapsulitis passiv wie aktiv etwas eingeschränkt. Auch hier gehe der Beschwerdeführer aber nicht an seine Gren zen. Die neurophysiologische Untersuchung könne kein Kom pressionssyndrom eines Armnerves , keine Radikulopathie oder spinale Leitungsstörung als Korre lat einer Myelopathie objektivieren. MR-tomographisch sei der Befund noch nicht operationswürdig (S. 2 unten). 3.9
Die Ärzte der Uniklinik B.___ , Orthopädie, berichteten am 2 0. September 2013 ( Urk. 6/87) über die ambulante Schultersprechstunde sechs Monate postoperativ vom 4. September 2013 und führten aus, dass aufgrund der starken Schmerz haftigkeit der Schulter weitere Tests nicht konklusiv erhebbar seien. Die Sen si bi lität des linken Arms sei heute im Vergleich zur Gegenseite nicht einge schränkt (S. 2). 3.10
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädie und Rheumatologie, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, SUVA- Kreisarzt, nahm am 1 0. Oktober 2013 Stell ung ( Urk. 6/90) und führte aus, dass die dargestellten Schäden der Schulter und auch der zugehörige postoperative Verlauf unfall kausal zum Ereignis vom 5. November 2012 seien . Der Aspekt der Kernspinto mographie der HWS vom 1 8. Juni 2013 lege den Verdacht älterer Bandschei benvorfälle nahe, so dass die Unfallkausalität der sekundären spinalen Stenose bezweifelt werden müsse. Hier liege nur eine mögliche, aber keine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität vor. Deshalb sei hier nochmals der Radiologe entsprechend zu befragen. 3.11
Die Ärzte der Uniklinik B.___ , Radiologie, berichteten am 5. November 2013 ( Urk. 6/94) und führten aus, dass b ezugnehmend au f das MRI vom 1 8. Juni 2013 zwar degenerative Veränderungen der HWS vor lägen , ohne dass jedoch die Kausalität dieser Veränderung beurteilt werden könne. Letztlich könne die Frage der Unfallkausalität der Bandscheibenvorfälle mit der MRI-Untersuchung vom 1 8. Juni 2013 oder auch mit einer zusätzlichen MRI-Untersuchung nicht beantwortet werden. 3.12
SUVA-Kreisarzt Dr. Z.___ nahm am 5. März 2014 erneut Stellu ng ( Urk. 6/112) und führte aus, dass b ei fehlenden sofortigen richtunggebenden Beschwerden in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Unfallereignis und der fehlenden Möglichkeit, kernspintomographisch eine ungefähre zeitliche Ein grenzung des Auftretens der nachgewiesene n Diskushernien anzugeben, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der nachgefragte Kausalzusam menhang zwischen dem Unfallereignis vom 5. November 2012 und den nach gewiesenen Diskushernien hergestellt werden könne . Selbst der Begriff des möglichen Kau sal zusammenhangs sei hier nicht anzuwenden, da die gleichzei tig mit darge stellten degenerativen Veränderungen der HWS eine schon lange bestehende Diskopathie nahelegen würden und zudem eine sekundäre spinale Stenose mit degenerativen Veränderungen über lange Zeiträume entstehe, sofern kein Band scheibenmassenvorfall vorliege. 3.13
Am 2 7. März 2014 beurteilte SUVA-Kr eisarzt Dr. Z.___
den Integritäts schaden des Beschwerdeführers und führte aus, dass eine 2 0 % ige
Integritäts entschädigung gerechtfertigt sei ( Urk. 6/122) . 3.14
SUVA-Kreisarzt Dr. Z.___ berichtete am 2 7. März 2014 sodann über die kreisärztliche Untersuchung des Beschwerdefüh r ers ( Urk. 6/123) und f ü hrte aus, dass die klinisch neurologische Untersuchung der oberen Extremitäten keine Auffälligkeiten ergebe. Inkonsistenzen liessen sich bei der wiederholten Bewe gungsprüfung des linken Schultergelenkes dadurch vermuten, dass jeweils beim zweiten Bewegungsversuch eines Freiheitsgrades das Ausmass der Beweglich keit durch muskuläre Selbstlimitierung geringer sei als das Bewegungsausmass bei erster Prüfung. Ferner sei auffällig, dass bei der klinisch-neurologischen Untersuchung die Widerstandstests links verzögert und mit deutlich weniger Kraft als rechts ausgeführt würden, beim Wiederholungsversuch dann aber doch mehr Kraft entwickelt werde. Die Fingerspreizung werde links ganz vermieden, obwohl hier kein Bezug zur Schulterverletzung vorliege und die übrigen neu rologischen Befunde normal seien (S. 4 Mitte). Die Ergebnisse des klinischen Untersuchungsganges seien beeinträchtigt durch verschiedentliche Selbstlimitie rungen , die bei der Wiederholung einzelner Abschnitte des gesamten Untersu chungsganges erkennbar würden. Der medizinische Endzustand sei erreicht. Der Beschwerdeführer sei aus kreisärztlicher Sicht nicht mehr in der Lage, die Arbeiten in seiner angestammten Tätigkeit als Gipser auszuführen. Der Beschwerdeführer sei jedoch vollschichtig arbeitsfähig für leichte bis mittel schwere Arbeiten. Lasten bis 15 kg dürften gelegentlich bis Brusthöhe angeho ben werden. Arbeiten, die eine Abspreizung des linken Oberarmes im Schulter gelenk über 70° Abduktion erfordern würden, seien zu meiden. Ebenso seien Arbeiten mit Rotationsbewegungen im Schultergelenk aus 70° Abspreizhaltung nicht zumutbar. Der Umgang mit Maschinen, die Stösse und Schläge in den Arm vermitteln würden, sei auszuschliessen. Alle anderen auf die Unfallfolge angepassten Tätigkeiten könnten ganztags ausgeführt werden (S.
5). 3.15
Die Ärzte der Uniklinik B.___ , Orthopädie, berichteten am 2 7. Juni 2014 ( Urk. 6/146) über die Verlaufskontrolle nach intraartikulärer Steroidinfiltration und führten aus, dass die bestehende retraktile
Kapsulitis im Verlauf keine Bes serung zeige. Verglichen mit den Untersuchungsbefunden der letzten Verlaufs kontrolle im März 2014 sei die Beweglichkeit tendenziell schlechter. Da die letzte Bildgebung von Seiten der Rotatorenmanschette 2012 erfolgt sei, bestehe die Indikat ion zur Durchführung eines neuen MR- Arthrogramms , um eine zugrunde liegende pathomorphologische Veränderung der Schulter ausschlies sen zu können.
Am 1 4. Juli 2014 berichteten die Ärzte der Uniklinik B.___
( Urk. 6/148) über das Arthro -MRI der linken Schulter, welches am 1 4. Juli 2014 durchgeführt wurde ( Urk. 6/153) . Es zeige sich keine Änderung zum Vorbefund vom letzten Sprechstundenbericht. Im MRI zeigten sich keine Hinweise für eine Reruptur der Rotatorenmanschette .
Am 1 1. September 2014 berichteten die Ärzte der Uniklinik B.___ ( Urk. 6/170) und führten aus, von Seiten der Schulter bestehe eine leichte Besserung der Symptomatik mit etwas mehr Beweglichkeit und geringeren Schmerzen auf grund der neuen Medikation. Es bestünden jedoch anhaltende Schmerzen im Nackenbereich. Der Beschwerdeführer habe sich entschieden, sich an der HWS operieren zu lassen.
Am 2 0. Oktober 2014 berichteten die Ärzte der Uniklinik B.___
( Urk. 6/173) und führten aus, dass die neurologische und neurophysiologische Untersuchung keine Hinweise für eine spinale Leitungsstörung zeige. Elektromyographisch zeige sich eine sehr diskrete chronifizierende Veränderung der C6-Muskulatur links. Bezüglich des Vorbefundes bestehe ein stationärer Verlauf. 4. 4.1
Unmittelbar nach seinem Unfall am 5. November 2012 standen beim Beschwer de führer eine
undislozierte
Tuberculum
majus -Fraktur im Bereich des Ansatzes des Musculus
Supraspinatus sowie eine Läsion der langen Bizepssehne links im Vordergrund (vgl. vorstehend E. 3.1 – E. 3.3). Die erstbehandelnde Hausärztin Dr. A.___ hielt fest, es bestehe eine massive Bewegungseinschrän kung mit Schmerzen und Druckdolenzen im Bereich der linken Schulter zervikal sowie thorakal, wobei der Röntgenbefund ohne ossäre Läsion sei. Mittel s eines in der Folge angefertigten MRI der linken Schulter konnte jedoch eine komplexe Schul ter binnenläsion mit komplettem Riss der Supraspinatussehne und labralem Abriss der langen Bizepssehne sowie eine Pullex -Läsion festgestellt werden ( vgl. vorstehend E. 3.2 , E. 3.4 ).
Aus den vorliegenden ärztlichen Berichten geht klar hervor, dass der Beschwer deführer erstmals im Juni 2013 Beschwerden an der HWS beklagte (vgl. vorste hend E. 3.6-3.8) . A nlässlich der am 1 8. Juni 2013 durchgeführten MRI-Untersu chung konnten sodann eine breitbasige , rechts neuroforaminal und medial betonte Diskushernie C4/5, eine mediane bis linksparamediane Diskushernie C5/6, eine Uncovertebralarthrose C3/4 bis C5/6 sowie geringe bandscheibenas soziierte Endplattenveränderungen C4/5 und C5/6 festgestellt werden (vgl. vor ste hend E. 3.6) . Die Ärzte der Uniklinik B.___ bestätigten diese Befunde und nannten als Diagnose eine Diskushernie C4/5 und C5/6 mit Myelonverlagerung (vgl. vorstehend E. 3.7) .
Gemäss dem Bericht von SUVA -Kreisarzt Dr. Z.___
leg t der Aspekt des MRI vom 1 8. Juni 2013 den Verdacht älterer Bandscheibenvorfälle nahe (E.
3.10). Bei fehlenden richtunggebenden Beschwerden in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Unfallereignis könne der nachgefragte Kausalzusam menhang nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hergestellt werden. Die im MRI gleichzeitig mit
dargestellten Veränderungen der HWS würden eine schon lange bestehende Diskopathie nahelegen. Ausserdem entstehe eine sekundä re spinale Stenose mit degenerativen Veränderungen über lange Zeit räu me (E. 3.12).
Die Ärzte der Uniklinik B.___ , Radiologie, führten hingegen a us, dass bezug nehmend auf das MRI vom 1 8. Juni 2013 zwar degenerative Veränderungen der HWS vorlägen, die Unfallkausalität dieser Veränderung jedoch nicht beurteilt werden könne (E. 3.11). 4.2
Bei einer Diskushernie (Bandscheibenvorfall, Bandscheibenprolaps) handelt es sich um eine Verlagerung oder um einen Austritt von Gewebe des Nucleus pul posus der Bandscheibe durch Risse im Anulus
fibrosus ( Psychrembel , Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, S. 174).
Zur Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 5. November 2012 und der Diskushernie ist auf die bundesgerichtliche Recht sprechung zu verweisen, wonach es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversi cherungsrechts entspricht , dass praktisch alle Diskusher nien bei Vorliegen de generativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann ein Band scheibenvorfall be trachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unver züglich und mit so fortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind. In solchen Fällen hat die Unfallversicherung praxisgemäss auch für Rezidive und allfällige Operationen aufzukommen (SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1 E. 2.3 [8C_677/2007]; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2014 vom 3. September 2014, E. 5.2).
Wird die Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall lediglich a ktiviert , nicht aber (weitgehend) verursacht, hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem Wissensstand kann das Errei chen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischial gien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige rich tunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss. Eine traumatische Verschlimme rung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1 E. 2.3.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2013 vom 4. Juni 2014 E. 2.3). 4.3
In Übereinstimmung mit der Einschätzung der Beschwerdegegnerin ist gestützt auf die Beurteilung von SUVA-Kreisarzt Dr. Z.___
davon auszugehen, dass die geltend gemachte Diskushernie C4/5 und C5/6 mit Myelonverlagerung nicht unfallkausal ist. So sind nebst den erwähnten überzeugenden medizini schen Einschätzungen von Dr. Z.___ die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für di e Berücksichtigung einer Diskushernie geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt. Den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das Unfallereignis geeignet gewesen sei, eine Diskushernie hervorzurufen ( Urk. 1 S. 6 unten) , ist entgegen zu halten, dass er nach dem Sturz vo m Drei-Tritt unbestrittenermassen in der Lage war, seine Hausärztin selbständig auf zusuchen, was gegen eine ausgesprochene Schwere des Unfalles spricht. Ferner wurde er nach erfolgter Erstuntersuchung bei seiner Hausärztin auch nicht sofort, sondern erst einen Tag später in die Uniklinik B.___ zu weiteren MRI-Untersuchungen überwiesen (vgl. Urk. 6/55). Anlässlich der Erstuntersuchung gab der Beschwerdeführer sodann keine Beschwerden im Nackenbereich an, es wurden von ihm lediglich die Beschwerden in der linken Schulter erwähnt und weiter abgeklärt. A us diesem Grund und bei Beach tung der Rechtsprechung, wonach als Beispiele für Unfallereignisse von beson derer Schwere etwa der freie Sturz aus erheblicher Höhe, ein Sprung aus 10 m Höhe, ein Sturz beim Tragen von Lasten oder ein Zusammenstoss bei grosser Geschwindigkeit genannt wer den (Urteil des Bundesgerichts 8C_811/2012 vom 3. März 2013), kann die Prä senz eines adäquaten Traumas in Zweifel gezogen werden. Von einer solchen massivsten Gewalteinwirkung auf den Körper kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden.
Die Hauptdiagnosen l auteten wie bereits erwähnt auf eine undislozierte
Tuber culum
majus -Fraktur im Bereich des Ansatzes des Musculus
Supraspinatus sowie eine Läsion der langen Bizepssehne links. Zwar wurde vom Beschwerde führer bei der Schilderung des Unfallhergangs erwähnt, nach dem Sturz auf den Rücken und die linke Schulter gefallen zu sein und sich dabei den Kopf anges tossen zu haben (vgl. Urk. 6/55). Weder die Hausärztin Dr. A.___ noch die Ärzte der Uniklinik B.___ erwähnten jedoch i n den zahlreichen Berichten
vom Beschwerdeführer geklagte Nackenbeschwerden. Es ist deshalb davon auszuge hen, dass der Beschwerdeführer in den Schultersprechstunden nie Rücken- oder Nackenbeschwerden erwähnte. Auch lieg en in den Berichten keine Hinweise auf eine Dis kushernien-Symptomatik
- ein unverzügliches vertebrales oder radiku läres Syndrom – vor. Vielmehr wurden erstmals im Bericht der Ärzte der Uni kli nik
B.___ vom 2. Juli 2013
ausdrücklich Nackenbeschwerden ausstrahlend Rich tung Fossa
supraspin ata bis zum Akromion links erwähnt und sodann mit tels am 1 8 . Juni 201 3 durchgeführte n MRI der HWS eine Diskushernie C4/5 und C5/6 mit Myelonverlagerung
festgestellt ( E. 3. 6 und E. 3.7 ). Hinzuweisen ist schliesslich auf den Umstand, dass auf den Bilder n der MRI-Untersuchung neben der Diskushernie C4/5 und C5/6 auf gleicher Höhe bandscheibenassozi ierte Endplattenveränderungen vom ödematösen Typ festgestellt werden konn ten. Diese Knochendeformitäten würden den Verdacht älterer Bandscheibenvor fälle nahelegen, so dass der Bandscheiben raum bereits vor dem Unfall patholo gisch gewesen sei (vgl. vorstehend E. 3. 10, E. 3.12 ). Somit existierte im Bereich der Hals wirbelsäule ein Vorzustand mit einer Bandschei benanomalie , der ins ge samt auf eine degenerative Problematik hinweist und das Beschwerdebild mit bestimmt. 4.4
Insgesamt ist n ach dem Gesagten höchstens möglich, kann aber nicht als erstellt gelten, dass sich der Beschwerdeführer beim Ereignis vom 5. November 2012 eine Diskushernie zugezogen hat. Es gibt
denn auch keine Hinweise für eine strukturelle Verschlimmerung der Dis kushernie durch den Unfall und ebenso wenig Hinweise, dass diese Diskushernie aufgrund des Unfalls symptomatisch geworden ist. Einerseits war der Unfall nicht dermassen schwer, dass – im Lichte der Rechtsprechung – von einer der artigen Einwirkung auf die Hals wir belsäule ausgegangen werden kann, welche eine Diskushernie hervorzurufen geeignet wäre. Dies umso mehr, als sich an der Hals wirbelsä u le keine sonstigen (äusserlichen) Verletzungen fanden, welche eine entsprechende Einwirkung naheliegend erscheinen liessen.
Sodann ist nicht ausgewiesen, dass die Symptome der Diskushernie unverzüg lich nach dem Unfall aufgetreten sind und eine sofortige Arbeitsunfähigkeit hervorgerufen haben. Im Gegenteil sind den echtzeitlichen Arztberichten keine solchen Umst ände zu entnehmen.
Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die Figur „ post hoc ergo propter hoc“, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage Bern 1989, S. 460, Anm. 1205), für die Annahme eines Kausalzusammenhangs rechtsprechungsgemäss nicht genügt (BGE 119 V 341 f. E . 2b/ bb ). Di e diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerde führer s vermögen die Kausalität demgemäss nicht zu be gründen. 5.
Die Diskushernie C3/4 und C5/6 beziehungsweise die geltend gemachten Rücken- und HWS-Beschwerden steh en mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gestützt auf die eindeutige medizinische Lage weder unmit telbar noch aufgrund einer Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesund heitsschadens in einem Kau salzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 5 . November 201 2 .
Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, da die organischen Befunde feststehen und die Rechtsprechung die Frage der Verursachung einer Diskushernie durch einen Unfall - bei Verhält nissen wie den vorliegenden - beantwortet hat. Angesichts dieser klaren und in medizinischer Hinsicht widerspruchsfreien Ak tenlage sind keine weiteren medi zinischen Abklärungen und somit auch kein Gutachten anzuordnen ( antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 E. 1d).
Damit hat die Beschwerdegegnerin ihre diesbezügliche Leistungspflicht zu Recht verneint , weshalb die Be schwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Yves Blöchlinger - Rechtsanwalt Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach