Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1986, war seit dem 8. Mai 2006 als Polymechaniker bei der Y.___ AG, Z.___ , tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 2 0. August 2011 als Motorradfahrer mit einem Bus kollidierte (Schadenmeldung vom 2 5. August 201 1, Urk. 9/1 ). Mit der REGA wurde er zur Erstversorgung an das Spital A.___ zugewiesen, wo ein Schädelhirntrauma Grad 1, eine Fraktur der Querfortsätze HWK 7 und BWK 1, Sensibilitätsstörungen der Finger II bis IV der rechten Hand, eine Distorsion des rechten Handgelenks, eine Kontusion der rechten Schulter und des Beckens festgestellt wurde (Austrittsbericht Spital A.___ vom 2 9. August 2011, Urk. 9/17 , vgl. auch Urk. 9/13 ).
Am 7. Oktober 2011 diagnostizierte Dr. med. B.___ , Fachärztin für Handchirurgie und Orthopädische Chirurgie, eine perilunäre Luxationsfraktur
respektive Capitatumluxationsfraktur mit Luxation des distalen Capitatuman teils und des Hamatums nach dorsal und LT- und SL-Bandläsionen rechts. Weiter wurde eine schwere Kontusion des Ne r vus
medianus im Karpaltunnel rechts diagnostiziert (vgl. Urk. 9/18).
Am 1 1. Oktober 2011 erfolgte eine Spaltung des Retinakulum
flexorum mit Neu ro lyse des Nervus
medianus rechts sowie eine Arthrolyse
intermetacarpal rechts mit offener Reposition/Osteotomie Capitatum , Reposition Hamatum und tem p oräre r Arthrodese
Triquetrum / Hamatum sowie Osteosynthese der C apitat umfraktur mit Herbertschraube
( Urk. 9/28). Am 7. Februar 2012 wurde nach Osteosynthesematerialentfernung eine zusätzliche Arthrotomie und Arthrolyse des dorsalen Handgelenks rechts durchgeführt ( Urk. 9/78). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
Am 21. November 2012 wurde der Versicherte von Dr. med. C.___ , Fach ärztin für Neurochirurgie, krei särztlich untersucht (Urk. 9/130 ). Am 1 2. März 2014 schätzte die Kreisärztin den Integritätsschaden auf 5 % e ntsprechend einer leichten bis mässigen Handwurzel knochen arthrose ( Urk. 9/ 173 ).
Mit Verfügung vom 1 3. März 2014 (Urk. 9/174) sp rach die SUVA dem Ver sicher ten bei einer Integritätseinbusse von 5 % eine Entschädigung von Fr. 6‘300.-- zu. Die dagegen am 1 0. April und am 1 4. August 2014 erhobene n Einsprache n des Versicherten (Urk. 9/178 und Urk. 9/188) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2014 ( Urk. 9/190 = Urk. 2) ab. 2.
Der Versicherte erhob am 1 1. November 2014 gegen den Einspracheentscheid vom 1 3. Oktober 2014 ( Urk.
2) Beschwerde und beantragte, ihm sei eine Integ ritätsentschädigung von mindestens 10 % zuzusprechen und es sei eine gericht liche Begutachtung anzuordnen oder es sei die Sache zu weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2014 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) und reichte eine weitere medizinische Beurteilung ( Urk.
8) ein. Mit Rep lik vom 2 2. Januar 2015 ( Urk.
11) und mit Duplik vom 3. Februar 2015 ( Urk.
14) hielten die Parteien an ihren gestellten Anträgen fest. Am 1 8. Februar 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Duplik zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 15). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsent schädi gung , wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der kör perlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Ent schädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfä higkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 1.3
Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritäts schaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil indivi duell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integri tätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integri tätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S.
555 ff.).
Gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV werden voraussehbare Verschlimmerungen des Inte gri tätsschadens angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Aus nahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war. 1.4
Die Medizinische Abteilung SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätli chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster ) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala ange gebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 1.6
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.
2) damit, gestützt auf die schlüssige kreisärztliche Einschätzung von Dr. C.___ vom 1 2. März 2014 sei von einer verbleibenden leichten Einschränkung der Hand gelenksbeweglichkeit im Seitenvergleich auszugehen und die degenerativen Veränderungen im Bereich der Handwurzelknochen mit Betonung des Os luna tum und Os capitatum
seien mit 5 % zu werten. Auch den übrigen ärztlichen Beurteilungen liessen sich keine schwer eren Einschränkungen entnehmen . Schliesslich fänden sich keine Hinweise, dass eine Verschlechterung mit über wiegender Wahr scheinlichkeit eintreten werde (S. 3 f. Ziff. 2).
Im Hinblick auf die allfällige Verschlechterung sei eine Integritätsentschädigung wie bei einer mässigen Arthrose ausgerichtet worden. Eine Verschlimmerung über dieses Stadium hinaus sei aufgrund der Beurteilung von Dr. C.___ und Dr. B.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht anzunehmen ( Urk. 14 S. 1) . 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, die Beschwerdegegnerin habe das Ausmass der Funktionseinschränkungen an der rechten Hand und der sich abzeichnenden Arthrose-Entwicklung in einem Ausmass bagatellisiert, das durch den Ermessenssp ielraum nicht mehr gedeckt sei . So sei die Gebrauchshand nur noch sehr eingeschränkt beug- und drehbar. Allein die sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abzeichnende Entwick lung einer Arthrose lege es nahe, bei den in der Tabelle 5.2 genannten 5 bis 10 % an die obere Grenze zu gehen (S. 4 Ziff. 1-2). Es gehe nicht an, die diffe renzierten Feststellungen von Fachärzten zu ignorieren und auf die versiche rungsinterne Beurteilung einer fachfremden Spezialistin abzustellen (S. 4 f. Ziff. 3). 2.3
Strittig und zu prüfen ist die Höhe der auszurichtenden Integritätsentschädi gung . 3. 3.1
Dr. B.___
stellte in ihrem Bericht vom 2 7. November 2013 ( Urk. 9/169) folgende Diagnosen (S. 1) - Osteotomie und Osteosynthese und Rekonstruktion einer perilunären
Luxa tions
- respektive Capitatumluxationsfraktur rechts und Dekom pression und Neurolyse des Nervus
medianus rechts bei schwerer post traumatischer Schädigung vom 1 1. Oktober 2011 - Status nach Herbertschraubenentfernung
Capitatum rechts ,
7. Februar 2012
Dr. B.___ führte aus, bei der Nachkontrolle vom 2 1. November 2013 habe sich eine flüssige freie Langfinger- und Daumenbeweglichkeit gezeigt. Die Narbe in der palma
manus sei kaum mehr sichtbar. Die Handgelenks Fle xion/Extension rechts sei 30/0/70°, die Pro-/ Supination sei 90/0/90° und die Ulnar -/ Radialduktion 25/0/5° (S. 1).
D as Röntgen des rechten Handgelenks dorso -plantar
( dp ) seitlich und dp in Fle xion und Extension zeige, dass der Mineralisationsgehalt zugenommen habe. Im dp Strahlengang erscheine das Gelenk zwischen Lunatum , Scaphoid und proxi malen Capitatumpol gut erhalten. Die Fraktur könne nur noch erahnt werden. Im seitlichen Strahlengang bestehe eine deutliche Gelenkspaltverschmälerung zwischen Lunatum und Capitatum , je nach Projektion auch nicht sicher abgrenzbar mit einem etwas entrundeten proximalen Capitatumpol und kleinen Ausziehungen dorsal am Lunatum und wahrscheinlich auch am Triquetrum . In den Funktionsaufnahmen zeige sich, dass die Flexions- und Extensionsbewe gung vor allem in der ersten Gelenk s reihe stattfinde, während nur wenige Grade Beweglichkeit in der zweiten Gelenksreihe bestünden.
Dr. B.___ führte aus, in Anbetracht der Schwere der Verletzung und der postprimären Versorgung derselben sei der Gesamtverlauf recht günstig und für den Beschwerdeführer habe sich das Leben nach dem schweren Unfall wei t ge hend normalisiert. Einerseits aufgrund der leichten degenerativen Veränderun gen im Bereich der intercarpalen Gelenksreihe, andererseits wegen des fragli chen Nutzens nach dem Versuch einer Arthrolyse und drittens unter dem Aspekt, dass der Beschwerdeführer nicht für längere Zeit durch eine Reopera tion erneut aus seinem Alltag heraus gerissen werden sollte, habe sie von einer Arthrolyse abgeraten. Die Behandlung sei heute abgeschlossen worden. Zu klä ren bleibe die Frage der Integritätsentschädigung und der bleibenden Arbeits unfähigkeit. Nach Abschluss der Weiterbildung sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 100%ig arbeitsfähig sein werde (S. 2). 3. 2
Am 1 2. März 2014 nahm Kreisärztin Dr. C.___
eine Beurteilung des Int egritäts schadens vor ( Urk. 9/173 ). Dr. C.___ führte aus, es sei eine leichte Einschrän kung der Handgelenksbeweglichkeit im Seitenvergleich verblieben. Das vorliegende Röntgenbild vom 2 1. November 2013 zeige leichte bis mässige dege nerative Veränderungen der Handwurzelknochen mit vor allem Gelenk spalt ver schmälerung zwischen Os lunatum und Os capitatum .
Sie schätze den Integritätsschaden auf 5 % . So werde gemäss Feinrastertabelle 5 „Integritätsschaden bei Arthrosen“ eine mässige Handwurzelarthrose mi t 5 bis 10 % gewertet. Angesichts der degenerativen Veränderungen im Bereich der Handwurzelknochen mit Betonung des Os
lunatum und Os capitatum würden die vorliegenden degenerativen Veränderungen mit 5 % gewertet (S. 1 Ziff. 1- 3). 3. 3
Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, führte in seinem Bericht vom 2 3. Oktober 2014 ( Urk. 9/193 = Urk. 3/4) aus, bei der Kreisärztin der SUVA handle es sich um eine Fachärztin für Neurochirurgie. Es sei fraglich, ob sie mit der speziellen Anatomie der feinmotorischen Handbewegung ausge bildet sei. Dr. C.___ habe den Patienten am 2 1. November 2012 gesehen und schreibe von einer ei ngeschränkten Beweglichkeit im S peziellen der Beugung des rechten Handgelenkes. Ohne weitere Befunderhebungen habe sie sich auf die Untersuchung von Dr. B.___ abgestützt. Im letzten Untersuchungsbe richt von Dr. B.___ mit den Ergebnissen der klinischen Untersuchung vom November 2013 werde immerhin noch von einer deutlich eingeschränkten Beu gung des Handgelenkes von nur 30° rechts bei normal fast 90° Flexionsfähig keit gesprochen (S. 1).
Dr. D.___ führte aus, im Röntgen werde von einer deutlichen Gelenkspalver schmälerung zwischen Lunatum und Capitatum gesprochen, sowie einem etwas entrundeten proximalen Capitatumpol mit dorsalen Ausziehungen - im Sinne einer beginnenden Arthrose - am Triquetrum und am Lunatum . In den Funk tionsaufnahmen zeige sich, dass die Flexion-Extension vor allem in der ersten Handwurzelreihe stattfinde und nur wenige Grade Beweglichkeit in der zweit en Reihe stattfänden . Dies sei für einen handchirurgisch ausgebildeten Mediziner die klassische Situation einer zu prognostizierenden Entwicklung einer Arthrose in den Handwurzelgelenken.
Dr. D.___ führte aus, für ihn liege hier eine Prognose in den nächsten 10
Jahren vor. Die Entwicklung der Arthrose könne sicher mit einer über wiegenden Wahrscheinlichkeit vorausgesagt werden. Er glaube auch nicht wie Dr. B.___ , dass es 40 Jahre brauchen werde, bis sich die Arthrose entwi ckeln werde. Er sei selbst gutachterlich intensiv tätig und bei diversen Versi cherungsgesellschaften in Folge seiner fairen Beurteilungen recht bekannt. Er selbst würd e hier betreffen d die Tabelle 5.2 der Feinrasterbeantwortung der Handwurzel Arthrose 5-10 % sicher die 10 % einsetz en, weil die Entwicklung voraussehbar sei. Der Beschwerdeführer könne seinen erlernten Beruf als Poly mechaniker nicht mehr ausüben. Es gehe bei der Beurteilung einer Integritäts entschädigung um Fairness.
Dr. C.___ habe den Patienten nicht mehr gesehen und nur eine schriftliche Stel lungnahme abgegeben. Eine erneute medizinische Beurteilung habe nicht mehr stattgefunden. Hier müsse man sich für den Patienten einsetzen und eine Integri tätsentschädigung von 10 % beantragt werden mit der Durchführung eines spezifischen handchirurgischen Gutachtens zu Lasten des Unfallv ersiche rers . Die medizinische Begründung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben , und die Verschlechterung in naher Zukunft könne prognostiziert wer den (S. 2). 3. 4
Dr. med. E.___ , Fachärztin für Chirurgie, führte in ihrer zu Handen der Beschwerdegegnerin erstellten chirurgischen Beurteilung vom 2. Dezember 2014 ( Urk.
8) aus, die Bewegungseinschränkung im Handgelenk für die Beugung entspreche nicht der Wertung in Tabelle 1 UVG (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten). Die Hand sei nicht in Streckstellung und Pro- Supination steif oder in Beugung beziehungsweise Stre ckung von 45°. Zu bemerken sei, dass die Bewegungen im Bereich des Handge lenks vorwiegend (60 % ) im proximalen Handgelenk (zwischen Speiche/Elle und den Handwurzelknochen Scaphoid , Lunatum , Triquetrum ) erfolgten. In den übrigen Handwurzelgelenken fänden synergistische Flexions- und Extensions bewegungen statt (S. 3 Mitte).
Dr. E.___ führte aus, b asierend auf den Untersuchungsbefunden der behandelnden Handchirurgin Dr. B.___ vom 2 1. November 2013 ( Arzt bericht vom 2 7. November 2013) und den vorliegenden Röntgenbildern des rechten Handgelenks in verschiedenen Ebenen vom 2 1. November 2013 bestehe beim Versicherten nach C apitatum -Luxationsfraktur vom 2 0. August 2011 eine lokalisierte, beginnende bis allenfalls moderate Arthrose zwischen den beiden Handwurzelknochen Lunatum und Capitatum . Die Einschätzung des Integri tätsschadens durch die Kreisärztin vom 1 2. März 2013 sei mit 5 % korrekt, da zwei Knochen moderat betroffen seien. Eine weitere Progredienz der Arthrose sei aus klinischer Sicht anzunehmen. Dabei handle es sich jedoch um eine Ver mu tung. Eine Aussage bezüglich des Zeitrahmen s , in welchem die Arthrose weiter fortschreite, sei aus medizinischer Sicht nicht möglich und abhängig von verschiedenen Faktoren. Eine Arthrose-Progredienz zeige keine lineare Beziehung zu der jeweiligen Gelenkfunktion und implementiert nicht automa tisch eine Verschlechterung der funktionellen Einschränkung (S. 4). 4.
4.1
Während die Beschwerdegegnerin entsprechend der kreisärztlichen Ein schätzung von Dr. C.___
vom März 2014 (vorstehend E. 3.2) und der Ein schätz u ng von Dr. E.___
vom Dezember 2014 (vorstehend E. 3.4) eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 5 % festlegte, machte de r Beschwerdeführer geltend, es seien sowohl die vorhande nen Bewegungseinschränkungen als auch die sich abzeichnende Arthrose nur ungenügend berücksichtigt worden und es sei ihm eine Integritätsentschädi gung basierend auf einer Integritätseinbusse von mindestens 10 % zuzuspre chen. Insbesondere seien fachärztliche Einschätz ungen einfach ignoriert worden (vorstehend E. 2.1-2) . 4.2
Zu betonen bleibt, dass Berichten versicherungsinterner medizinischer Fach perso nen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zukommt, wie einem gericht li chen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungs träger in Auftrag gegebenen Gutachten. Soll ein Versicherungsfall ohne Einho lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswür digung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.
4.4 S. 496 f. mit Hinweis auf BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 f.) 4.3
Gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV sind voraussehbare Verschlimmerungen des Integri tätsschadens angemessen zu berücksichtigen (vorstehend E. 1. 3 ) . Eine voraus sehbare Verschlimmerung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Integritätsentschädigung eine Verschlimmerung als wahrscheinlich prognosti ziert und damit auch geschätzt werden kann. Die blosse Möglichkeit einer Ver schlimmerung des Integritätsschadens genügt hingegen nicht (vgl. RKUV 1995 Nr. U 228 S. 192, U 23/93 E. 3a). Diese Prognose im Sinne einer fallbezogenen medizinischen Beurteilung über die voraussichtliche künftige Entwicklung der Gesundheitsbeeinträchtigung ist, genauso wie die Beurteilung der einzelnen Integritätsschäden an sich, eine Tatfrage, die ein Mediziner zu beurteilen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2012 vom 1 4. Januar 2013, E. 4.2, Urteil 8C_32/2010 v om 6. September 2010 E. 2.6.2). 4.4
Dr. C.___ äusserte sich in ihrer kreisärztlichen Beurteilung vom März 2014
nicht zu einer allfälligen zukünf tigen Progredienz der Arthrose. Damit fehlt es bei ihrer Einschätzung an einer gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV notwendigen prognosti schen Beurteilung einer eventuellen Verschlimmerung. Ihre Ausführungen las sen Zweifel aufkommen, ob sich Dr. C.___
überhaupt bewusst gewesen war , dass eine voraussehbare Verschlimmerung des Integrität sschadens angemessen zu berücksichtigen gewesen wäre.
Eine solche Einschätzung wurde dann nachträglich erst im Rahmen der Beschwer deantwort von Dr. E.___
im Dezember 2014 vorgenom men. Deren Angaben zur Progredienz der Arthrose verm ögen jedoch nicht zu genügen. So handelt es sich doch bei jeder prognostischen Einschätzung ledig lich um eine Vermutung, was nicht bedeutet, dass keine Eins chätzung vorge nommen werden könnte .
Die behandelnde Handspezialistin Dr. B.___ äusserte sich in ihrem Bericht vom November 2013 (vorstehend E. 3.1) nicht zu der prognostischen Entwick lung der Arthrose , was auch darauf zurückzuführen ist, dass sie nicht explizit dazu befragt wurde. Dass Dr. B.___
- wie Dr. D.___ im Oktober 2014 (vorstehend E. 3.3) erwähnte - ausgeführt haben solle, es sei erst in 40 Jahren mit einer Arthroseentwicklung zu rechnen, lässt sich so den vorliegenden Akten nicht entnehmen.
A uch auf den Bericht von Dr. D.___ kann nicht abschl iessend abgestellt wer den. Zum einen
erscheint sein Bericht nicht gänzlich unbefangen (vgl. auch Urk. 9/33 ), zum anderen ist seine Eins chät zung zu wenig detailliert.
Hingegen kritisierte Dr. D.___ zu Recht , dass die Beschwerdegegnerin es bis lang trotz der vorliegenden komplexen gesundheitlichen Situation unterlassen habe, eine Einschätzung durch einen Handspezialis ten vorzunehmen, welcher insbesondere mit den speziellen Bewegungsabläufen vertraut gewesen wäre. 4.5
Insgesamt bestehen damit Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, und es genügt keine der vor liegenden ärztlichen Beurteilungen für sich allein, um zweifelsfrei auf sie abstellen zu können.
Der Sachverhalt erweist sich damit als u ngenügend abgeklärt, weshalb der ange fochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese mittels ei nes externen handchirurgischen Gutachtens die Höhe der Integri tätsentschädigung unter Berücksichtigung allfälliger voraussehbarer zukünftiger Verschlimmerungen neu festsetze. 5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten ( § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese auf Fr. 2'0 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.
Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass der angefoc htene Einsprache ent scheid vom 1 3. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die S UVA zurück gewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess ent schä digung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Keiser - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächSchucan
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1986, war seit dem 8. Mai 2006 als Polymechaniker bei der Y.___ AG, Z.___ , tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 2 0. August 2011 als Motorradfahrer mit einem Bus kollidierte (Schadenmeldung vom 2 5. August 201 1, Urk. 9/1 ). Mit der REGA wurde er zur Erstversorgung an das Spital A.___ zugewiesen, wo ein Schädelhirntrauma Grad 1, eine Fraktur der Querfortsätze HWK 7 und BWK 1, Sensibilitätsstörungen der Finger II bis IV der rechten Hand, eine Distorsion des rechten Handgelenks, eine Kontusion der rechten Schulter und des Beckens festgestellt wurde (Austrittsbericht Spital A.___ vom 2 9. August 2011, Urk. 9/17 , vgl. auch Urk. 9/13 ).
Am 7. Oktober 2011 diagnostizierte Dr. med. B.___ , Fachärztin für Handchirurgie und Orthopädische Chirurgie, eine perilunäre Luxationsfraktur
respektive Capitatumluxationsfraktur mit Luxation des distalen Capitatuman teils und des Hamatums nach dorsal und LT- und SL-Bandläsionen rechts. Weiter wurde eine schwere Kontusion des Ne r vus
medianus im Karpaltunnel rechts diagnostiziert (vgl. Urk. 9/18).
Am 1 1. Oktober 2011 erfolgte eine Spaltung des Retinakulum
flexorum mit Neu ro lyse des Nervus
medianus rechts sowie eine Arthrolyse
intermetacarpal rechts mit offener Reposition/Osteotomie Capitatum , Reposition Hamatum und tem p oräre r Arthrodese
Triquetrum / Hamatum sowie Osteosynthese der C apitat umfraktur mit Herbertschraube
( Urk. 9/28). Am 7. Februar 2012 wurde nach Osteosynthesematerialentfernung eine zusätzliche Arthrotomie und Arthrolyse des dorsalen Handgelenks rechts durchgeführt ( Urk. 9/78). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
Am 21. November 2012 wurde der Versicherte von Dr. med. C.___ , Fach ärztin für Neurochirurgie, krei särztlich untersucht (Urk. 9/130 ). Am 1 2. März 2014 schätzte die Kreisärztin den Integritätsschaden auf 5 % e ntsprechend einer leichten bis mässigen Handwurzel knochen arthrose ( Urk. 9/ 173 ).
Mit Verfügung vom 1 3. März 2014 (Urk. 9/174) sp rach die SUVA dem Ver sicher ten bei einer Integritätseinbusse von 5 % eine Entschädigung von Fr. 6‘300.-- zu. Die dagegen am 1 0. April und am 1 4. August 2014 erhobene n Einsprache n des Versicherten (Urk. 9/178 und Urk. 9/188) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2014 ( Urk. 9/190 = Urk. 2) ab.
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 1.2 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsent schädi gung , wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der kör perlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Ent schädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfä higkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3).
E. 1.3 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritäts schaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil indivi duell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integri tätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integri tätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S.
555 ff.).
Gemäss Art. 36 Abs.
E. 1.4 Die Medizinische Abteilung SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätli chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster ) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala ange gebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).
E. 1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
E. 2 Der Versicherte erhob am 1 1. November 2014 gegen den Einspracheentscheid vom 1 3. Oktober 2014 ( Urk.
2) Beschwerde und beantragte, ihm sei eine Integ ritätsentschädigung von mindestens 10 % zuzusprechen und es sei eine gericht liche Begutachtung anzuordnen oder es sei die Sache zu weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2014 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) und reichte eine weitere medizinische Beurteilung ( Urk.
8) ein. Mit Rep lik vom 2 2. Januar 2015 ( Urk.
11) und mit Duplik vom 3. Februar 2015 ( Urk.
14) hielten die Parteien an ihren gestellten Anträgen fest. Am 1 8. Februar 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Duplik zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 15). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.
2) damit, gestützt auf die schlüssige kreisärztliche Einschätzung von Dr. C.___ vom 1 2. März 2014 sei von einer verbleibenden leichten Einschränkung der Hand gelenksbeweglichkeit im Seitenvergleich auszugehen und die degenerativen Veränderungen im Bereich der Handwurzelknochen mit Betonung des Os luna tum und Os capitatum
seien mit 5 % zu werten. Auch den übrigen ärztlichen Beurteilungen liessen sich keine schwer eren Einschränkungen entnehmen . Schliesslich fänden sich keine Hinweise, dass eine Verschlechterung mit über wiegender Wahr scheinlichkeit eintreten werde (S. 3 f. Ziff. 2).
Im Hinblick auf die allfällige Verschlechterung sei eine Integritätsentschädigung wie bei einer mässigen Arthrose ausgerichtet worden. Eine Verschlimmerung über dieses Stadium hinaus sei aufgrund der Beurteilung von Dr. C.___ und Dr. B.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht anzunehmen ( Urk. 14 S. 1) .
E. 2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, die Beschwerdegegnerin habe das Ausmass der Funktionseinschränkungen an der rechten Hand und der sich abzeichnenden Arthrose-Entwicklung in einem Ausmass bagatellisiert, das durch den Ermessenssp ielraum nicht mehr gedeckt sei . So sei die Gebrauchshand nur noch sehr eingeschränkt beug- und drehbar. Allein die sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abzeichnende Entwick lung einer Arthrose lege es nahe, bei den in der Tabelle 5.2 genannten 5 bis 10 % an die obere Grenze zu gehen (S. 4 Ziff. 1-2). Es gehe nicht an, die diffe renzierten Feststellungen von Fachärzten zu ignorieren und auf die versiche rungsinterne Beurteilung einer fachfremden Spezialistin abzustellen (S. 4 f. Ziff. 3).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist die Höhe der auszurichtenden Integritätsentschädi gung . 3. 3.1
Dr. B.___
stellte in ihrem Bericht vom 2 7. November 2013 ( Urk. 9/169) folgende Diagnosen (S. 1) - Osteotomie und Osteosynthese und Rekonstruktion einer perilunären
Luxa tions
- respektive Capitatumluxationsfraktur rechts und Dekom pression und Neurolyse des Nervus
medianus rechts bei schwerer post traumatischer Schädigung vom 1 1. Oktober 2011 - Status nach Herbertschraubenentfernung
Capitatum rechts ,
7. Februar 2012
Dr. B.___ führte aus, bei der Nachkontrolle vom 2 1. November 2013 habe sich eine flüssige freie Langfinger- und Daumenbeweglichkeit gezeigt. Die Narbe in der palma
manus sei kaum mehr sichtbar. Die Handgelenks Fle xion/Extension rechts sei 30/0/70°, die Pro-/ Supination sei 90/0/90° und die Ulnar -/ Radialduktion 25/0/5° (S. 1).
D as Röntgen des rechten Handgelenks dorso -plantar
( dp ) seitlich und dp in Fle xion und Extension zeige, dass der Mineralisationsgehalt zugenommen habe. Im dp Strahlengang erscheine das Gelenk zwischen Lunatum , Scaphoid und proxi malen Capitatumpol gut erhalten. Die Fraktur könne nur noch erahnt werden. Im seitlichen Strahlengang bestehe eine deutliche Gelenkspaltverschmälerung zwischen Lunatum und Capitatum , je nach Projektion auch nicht sicher abgrenzbar mit einem etwas entrundeten proximalen Capitatumpol und kleinen Ausziehungen dorsal am Lunatum und wahrscheinlich auch am Triquetrum . In den Funktionsaufnahmen zeige sich, dass die Flexions- und Extensionsbewe gung vor allem in der ersten Gelenk s reihe stattfinde, während nur wenige Grade Beweglichkeit in der zweiten Gelenksreihe bestünden.
Dr. B.___ führte aus, in Anbetracht der Schwere der Verletzung und der postprimären Versorgung derselben sei der Gesamtverlauf recht günstig und für den Beschwerdeführer habe sich das Leben nach dem schweren Unfall wei t ge hend normalisiert. Einerseits aufgrund der leichten degenerativen Veränderun gen im Bereich der intercarpalen Gelenksreihe, andererseits wegen des fragli chen Nutzens nach dem Versuch einer Arthrolyse und drittens unter dem Aspekt, dass der Beschwerdeführer nicht für längere Zeit durch eine Reopera tion erneut aus seinem Alltag heraus gerissen werden sollte, habe sie von einer Arthrolyse abgeraten. Die Behandlung sei heute abgeschlossen worden. Zu klä ren bleibe die Frage der Integritätsentschädigung und der bleibenden Arbeits unfähigkeit. Nach Abschluss der Weiterbildung sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 100%ig arbeitsfähig sein werde (S. 2). 3. 2
Am 1 2. März 2014 nahm Kreisärztin Dr. C.___
eine Beurteilung des Int egritäts schadens vor ( Urk. 9/173 ). Dr. C.___ führte aus, es sei eine leichte Einschrän kung der Handgelenksbeweglichkeit im Seitenvergleich verblieben. Das vorliegende Röntgenbild vom 2 1. November 2013 zeige leichte bis mässige dege nerative Veränderungen der Handwurzelknochen mit vor allem Gelenk spalt ver schmälerung zwischen Os lunatum und Os capitatum .
Sie schätze den Integritätsschaden auf 5 % . So werde gemäss Feinrastertabelle 5 „Integritätsschaden bei Arthrosen“ eine mässige Handwurzelarthrose mi t
E. 4 UVV werden voraussehbare Verschlimmerungen des Inte gri tätsschadens angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Aus nahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war.
E. 4.1 Während die Beschwerdegegnerin entsprechend der kreisärztlichen Ein schätzung von Dr. C.___
vom März 2014 (vorstehend E. 3.2) und der Ein schätz u ng von Dr. E.___
vom Dezember 2014 (vorstehend E. 3.4) eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 5 % festlegte, machte de r Beschwerdeführer geltend, es seien sowohl die vorhande nen Bewegungseinschränkungen als auch die sich abzeichnende Arthrose nur ungenügend berücksichtigt worden und es sei ihm eine Integritätsentschädi gung basierend auf einer Integritätseinbusse von mindestens 10 % zuzuspre chen. Insbesondere seien fachärztliche Einschätz ungen einfach ignoriert worden (vorstehend E. 2.1-2) .
E. 4.2 Zu betonen bleibt, dass Berichten versicherungsinterner medizinischer Fach perso nen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zukommt, wie einem gericht li chen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungs träger in Auftrag gegebenen Gutachten. Soll ein Versicherungsfall ohne Einho lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswür digung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.
E. 4.3 Gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV sind voraussehbare Verschlimmerungen des Integri tätsschadens angemessen zu berücksichtigen (vorstehend E. 1. 3 ) . Eine voraus sehbare Verschlimmerung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Integritätsentschädigung eine Verschlimmerung als wahrscheinlich prognosti ziert und damit auch geschätzt werden kann. Die blosse Möglichkeit einer Ver schlimmerung des Integritätsschadens genügt hingegen nicht (vgl. RKUV 1995 Nr. U 228 S. 192, U 23/93 E. 3a). Diese Prognose im Sinne einer fallbezogenen medizinischen Beurteilung über die voraussichtliche künftige Entwicklung der Gesundheitsbeeinträchtigung ist, genauso wie die Beurteilung der einzelnen Integritätsschäden an sich, eine Tatfrage, die ein Mediziner zu beurteilen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2012 vom 1 4. Januar 2013, E. 4.2, Urteil 8C_32/2010 v om 6. September 2010 E. 2.6.2).
E. 4.4 Dr. C.___ äusserte sich in ihrer kreisärztlichen Beurteilung vom März 2014
nicht zu einer allfälligen zukünf tigen Progredienz der Arthrose. Damit fehlt es bei ihrer Einschätzung an einer gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV notwendigen prognosti schen Beurteilung einer eventuellen Verschlimmerung. Ihre Ausführungen las sen Zweifel aufkommen, ob sich Dr. C.___
überhaupt bewusst gewesen war , dass eine voraussehbare Verschlimmerung des Integrität sschadens angemessen zu berücksichtigen gewesen wäre.
Eine solche Einschätzung wurde dann nachträglich erst im Rahmen der Beschwer deantwort von Dr. E.___
im Dezember 2014 vorgenom men. Deren Angaben zur Progredienz der Arthrose verm ögen jedoch nicht zu genügen. So handelt es sich doch bei jeder prognostischen Einschätzung ledig lich um eine Vermutung, was nicht bedeutet, dass keine Eins chätzung vorge nommen werden könnte .
Die behandelnde Handspezialistin Dr. B.___ äusserte sich in ihrem Bericht vom November 2013 (vorstehend E. 3.1) nicht zu der prognostischen Entwick lung der Arthrose , was auch darauf zurückzuführen ist, dass sie nicht explizit dazu befragt wurde. Dass Dr. B.___
- wie Dr. D.___ im Oktober 2014 (vorstehend E. 3.3) erwähnte - ausgeführt haben solle, es sei erst in 40 Jahren mit einer Arthroseentwicklung zu rechnen, lässt sich so den vorliegenden Akten nicht entnehmen.
A uch auf den Bericht von Dr. D.___ kann nicht abschl iessend abgestellt wer den. Zum einen
erscheint sein Bericht nicht gänzlich unbefangen (vgl. auch Urk. 9/33 ), zum anderen ist seine Eins chät zung zu wenig detailliert.
Hingegen kritisierte Dr. D.___ zu Recht , dass die Beschwerdegegnerin es bis lang trotz der vorliegenden komplexen gesundheitlichen Situation unterlassen habe, eine Einschätzung durch einen Handspezialis ten vorzunehmen, welcher insbesondere mit den speziellen Bewegungsabläufen vertraut gewesen wäre.
E. 4.5 Insgesamt bestehen damit Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, und es genügt keine der vor liegenden ärztlichen Beurteilungen für sich allein, um zweifelsfrei auf sie abstellen zu können.
Der Sachverhalt erweist sich damit als u ngenügend abgeklärt, weshalb der ange fochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese mittels ei nes externen handchirurgischen Gutachtens die Höhe der Integri tätsentschädigung unter Berücksichtigung allfälliger voraussehbarer zukünftiger Verschlimmerungen neu festsetze.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00263 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
12. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Martin Keiser Peyer Alder Keiser
Lämmli , Rechtsanwälte Pestalozzistrasse 2, Postfach 1126, 8201 Schaffhausen gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1986, war seit dem 8. Mai 2006 als Polymechaniker bei der Y.___ AG, Z.___ , tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 2 0. August 2011 als Motorradfahrer mit einem Bus kollidierte (Schadenmeldung vom 2 5. August 201 1, Urk. 9/1 ). Mit der REGA wurde er zur Erstversorgung an das Spital A.___ zugewiesen, wo ein Schädelhirntrauma Grad 1, eine Fraktur der Querfortsätze HWK 7 und BWK 1, Sensibilitätsstörungen der Finger II bis IV der rechten Hand, eine Distorsion des rechten Handgelenks, eine Kontusion der rechten Schulter und des Beckens festgestellt wurde (Austrittsbericht Spital A.___ vom 2 9. August 2011, Urk. 9/17 , vgl. auch Urk. 9/13 ).
Am 7. Oktober 2011 diagnostizierte Dr. med. B.___ , Fachärztin für Handchirurgie und Orthopädische Chirurgie, eine perilunäre Luxationsfraktur
respektive Capitatumluxationsfraktur mit Luxation des distalen Capitatuman teils und des Hamatums nach dorsal und LT- und SL-Bandläsionen rechts. Weiter wurde eine schwere Kontusion des Ne r vus
medianus im Karpaltunnel rechts diagnostiziert (vgl. Urk. 9/18).
Am 1 1. Oktober 2011 erfolgte eine Spaltung des Retinakulum
flexorum mit Neu ro lyse des Nervus
medianus rechts sowie eine Arthrolyse
intermetacarpal rechts mit offener Reposition/Osteotomie Capitatum , Reposition Hamatum und tem p oräre r Arthrodese
Triquetrum / Hamatum sowie Osteosynthese der C apitat umfraktur mit Herbertschraube
( Urk. 9/28). Am 7. Februar 2012 wurde nach Osteosynthesematerialentfernung eine zusätzliche Arthrotomie und Arthrolyse des dorsalen Handgelenks rechts durchgeführt ( Urk. 9/78). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
Am 21. November 2012 wurde der Versicherte von Dr. med. C.___ , Fach ärztin für Neurochirurgie, krei särztlich untersucht (Urk. 9/130 ). Am 1 2. März 2014 schätzte die Kreisärztin den Integritätsschaden auf 5 % e ntsprechend einer leichten bis mässigen Handwurzel knochen arthrose ( Urk. 9/ 173 ).
Mit Verfügung vom 1 3. März 2014 (Urk. 9/174) sp rach die SUVA dem Ver sicher ten bei einer Integritätseinbusse von 5 % eine Entschädigung von Fr. 6‘300.-- zu. Die dagegen am 1 0. April und am 1 4. August 2014 erhobene n Einsprache n des Versicherten (Urk. 9/178 und Urk. 9/188) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2014 ( Urk. 9/190 = Urk. 2) ab. 2.
Der Versicherte erhob am 1 1. November 2014 gegen den Einspracheentscheid vom 1 3. Oktober 2014 ( Urk.
2) Beschwerde und beantragte, ihm sei eine Integ ritätsentschädigung von mindestens 10 % zuzusprechen und es sei eine gericht liche Begutachtung anzuordnen oder es sei die Sache zu weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2014 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) und reichte eine weitere medizinische Beurteilung ( Urk.
8) ein. Mit Rep lik vom 2 2. Januar 2015 ( Urk.
11) und mit Duplik vom 3. Februar 2015 ( Urk.
14) hielten die Parteien an ihren gestellten Anträgen fest. Am 1 8. Februar 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Duplik zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 15). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsent schädi gung , wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der kör perlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Ent schädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfä higkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 1.3
Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritäts schaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil indivi duell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integri tätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integri tätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S.
555 ff.).
Gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV werden voraussehbare Verschlimmerungen des Inte gri tätsschadens angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Aus nahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war. 1.4
Die Medizinische Abteilung SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätli chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster ) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala ange gebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 1.6
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.
2) damit, gestützt auf die schlüssige kreisärztliche Einschätzung von Dr. C.___ vom 1 2. März 2014 sei von einer verbleibenden leichten Einschränkung der Hand gelenksbeweglichkeit im Seitenvergleich auszugehen und die degenerativen Veränderungen im Bereich der Handwurzelknochen mit Betonung des Os luna tum und Os capitatum
seien mit 5 % zu werten. Auch den übrigen ärztlichen Beurteilungen liessen sich keine schwer eren Einschränkungen entnehmen . Schliesslich fänden sich keine Hinweise, dass eine Verschlechterung mit über wiegender Wahr scheinlichkeit eintreten werde (S. 3 f. Ziff. 2).
Im Hinblick auf die allfällige Verschlechterung sei eine Integritätsentschädigung wie bei einer mässigen Arthrose ausgerichtet worden. Eine Verschlimmerung über dieses Stadium hinaus sei aufgrund der Beurteilung von Dr. C.___ und Dr. B.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht anzunehmen ( Urk. 14 S. 1) . 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, die Beschwerdegegnerin habe das Ausmass der Funktionseinschränkungen an der rechten Hand und der sich abzeichnenden Arthrose-Entwicklung in einem Ausmass bagatellisiert, das durch den Ermessenssp ielraum nicht mehr gedeckt sei . So sei die Gebrauchshand nur noch sehr eingeschränkt beug- und drehbar. Allein die sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abzeichnende Entwick lung einer Arthrose lege es nahe, bei den in der Tabelle 5.2 genannten 5 bis 10 % an die obere Grenze zu gehen (S. 4 Ziff. 1-2). Es gehe nicht an, die diffe renzierten Feststellungen von Fachärzten zu ignorieren und auf die versiche rungsinterne Beurteilung einer fachfremden Spezialistin abzustellen (S. 4 f. Ziff. 3). 2.3
Strittig und zu prüfen ist die Höhe der auszurichtenden Integritätsentschädi gung . 3. 3.1
Dr. B.___
stellte in ihrem Bericht vom 2 7. November 2013 ( Urk. 9/169) folgende Diagnosen (S. 1) - Osteotomie und Osteosynthese und Rekonstruktion einer perilunären
Luxa tions
- respektive Capitatumluxationsfraktur rechts und Dekom pression und Neurolyse des Nervus
medianus rechts bei schwerer post traumatischer Schädigung vom 1 1. Oktober 2011 - Status nach Herbertschraubenentfernung
Capitatum rechts ,
7. Februar 2012
Dr. B.___ führte aus, bei der Nachkontrolle vom 2 1. November 2013 habe sich eine flüssige freie Langfinger- und Daumenbeweglichkeit gezeigt. Die Narbe in der palma
manus sei kaum mehr sichtbar. Die Handgelenks Fle xion/Extension rechts sei 30/0/70°, die Pro-/ Supination sei 90/0/90° und die Ulnar -/ Radialduktion 25/0/5° (S. 1).
D as Röntgen des rechten Handgelenks dorso -plantar
( dp ) seitlich und dp in Fle xion und Extension zeige, dass der Mineralisationsgehalt zugenommen habe. Im dp Strahlengang erscheine das Gelenk zwischen Lunatum , Scaphoid und proxi malen Capitatumpol gut erhalten. Die Fraktur könne nur noch erahnt werden. Im seitlichen Strahlengang bestehe eine deutliche Gelenkspaltverschmälerung zwischen Lunatum und Capitatum , je nach Projektion auch nicht sicher abgrenzbar mit einem etwas entrundeten proximalen Capitatumpol und kleinen Ausziehungen dorsal am Lunatum und wahrscheinlich auch am Triquetrum . In den Funktionsaufnahmen zeige sich, dass die Flexions- und Extensionsbewe gung vor allem in der ersten Gelenk s reihe stattfinde, während nur wenige Grade Beweglichkeit in der zweiten Gelenksreihe bestünden.
Dr. B.___ führte aus, in Anbetracht der Schwere der Verletzung und der postprimären Versorgung derselben sei der Gesamtverlauf recht günstig und für den Beschwerdeführer habe sich das Leben nach dem schweren Unfall wei t ge hend normalisiert. Einerseits aufgrund der leichten degenerativen Veränderun gen im Bereich der intercarpalen Gelenksreihe, andererseits wegen des fragli chen Nutzens nach dem Versuch einer Arthrolyse und drittens unter dem Aspekt, dass der Beschwerdeführer nicht für längere Zeit durch eine Reopera tion erneut aus seinem Alltag heraus gerissen werden sollte, habe sie von einer Arthrolyse abgeraten. Die Behandlung sei heute abgeschlossen worden. Zu klä ren bleibe die Frage der Integritätsentschädigung und der bleibenden Arbeits unfähigkeit. Nach Abschluss der Weiterbildung sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 100%ig arbeitsfähig sein werde (S. 2). 3. 2
Am 1 2. März 2014 nahm Kreisärztin Dr. C.___
eine Beurteilung des Int egritäts schadens vor ( Urk. 9/173 ). Dr. C.___ führte aus, es sei eine leichte Einschrän kung der Handgelenksbeweglichkeit im Seitenvergleich verblieben. Das vorliegende Röntgenbild vom 2 1. November 2013 zeige leichte bis mässige dege nerative Veränderungen der Handwurzelknochen mit vor allem Gelenk spalt ver schmälerung zwischen Os lunatum und Os capitatum .
Sie schätze den Integritätsschaden auf 5 % . So werde gemäss Feinrastertabelle 5 „Integritätsschaden bei Arthrosen“ eine mässige Handwurzelarthrose mi t 5 bis 10 % gewertet. Angesichts der degenerativen Veränderungen im Bereich der Handwurzelknochen mit Betonung des Os
lunatum und Os capitatum würden die vorliegenden degenerativen Veränderungen mit 5 % gewertet (S. 1 Ziff. 1- 3). 3. 3
Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, führte in seinem Bericht vom 2 3. Oktober 2014 ( Urk. 9/193 = Urk. 3/4) aus, bei der Kreisärztin der SUVA handle es sich um eine Fachärztin für Neurochirurgie. Es sei fraglich, ob sie mit der speziellen Anatomie der feinmotorischen Handbewegung ausge bildet sei. Dr. C.___ habe den Patienten am 2 1. November 2012 gesehen und schreibe von einer ei ngeschränkten Beweglichkeit im S peziellen der Beugung des rechten Handgelenkes. Ohne weitere Befunderhebungen habe sie sich auf die Untersuchung von Dr. B.___ abgestützt. Im letzten Untersuchungsbe richt von Dr. B.___ mit den Ergebnissen der klinischen Untersuchung vom November 2013 werde immerhin noch von einer deutlich eingeschränkten Beu gung des Handgelenkes von nur 30° rechts bei normal fast 90° Flexionsfähig keit gesprochen (S. 1).
Dr. D.___ führte aus, im Röntgen werde von einer deutlichen Gelenkspalver schmälerung zwischen Lunatum und Capitatum gesprochen, sowie einem etwas entrundeten proximalen Capitatumpol mit dorsalen Ausziehungen - im Sinne einer beginnenden Arthrose - am Triquetrum und am Lunatum . In den Funk tionsaufnahmen zeige sich, dass die Flexion-Extension vor allem in der ersten Handwurzelreihe stattfinde und nur wenige Grade Beweglichkeit in der zweit en Reihe stattfänden . Dies sei für einen handchirurgisch ausgebildeten Mediziner die klassische Situation einer zu prognostizierenden Entwicklung einer Arthrose in den Handwurzelgelenken.
Dr. D.___ führte aus, für ihn liege hier eine Prognose in den nächsten 10
Jahren vor. Die Entwicklung der Arthrose könne sicher mit einer über wiegenden Wahrscheinlichkeit vorausgesagt werden. Er glaube auch nicht wie Dr. B.___ , dass es 40 Jahre brauchen werde, bis sich die Arthrose entwi ckeln werde. Er sei selbst gutachterlich intensiv tätig und bei diversen Versi cherungsgesellschaften in Folge seiner fairen Beurteilungen recht bekannt. Er selbst würd e hier betreffen d die Tabelle 5.2 der Feinrasterbeantwortung der Handwurzel Arthrose 5-10 % sicher die 10 % einsetz en, weil die Entwicklung voraussehbar sei. Der Beschwerdeführer könne seinen erlernten Beruf als Poly mechaniker nicht mehr ausüben. Es gehe bei der Beurteilung einer Integritäts entschädigung um Fairness.
Dr. C.___ habe den Patienten nicht mehr gesehen und nur eine schriftliche Stel lungnahme abgegeben. Eine erneute medizinische Beurteilung habe nicht mehr stattgefunden. Hier müsse man sich für den Patienten einsetzen und eine Integri tätsentschädigung von 10 % beantragt werden mit der Durchführung eines spezifischen handchirurgischen Gutachtens zu Lasten des Unfallv ersiche rers . Die medizinische Begründung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben , und die Verschlechterung in naher Zukunft könne prognostiziert wer den (S. 2). 3. 4
Dr. med. E.___ , Fachärztin für Chirurgie, führte in ihrer zu Handen der Beschwerdegegnerin erstellten chirurgischen Beurteilung vom 2. Dezember 2014 ( Urk.
8) aus, die Bewegungseinschränkung im Handgelenk für die Beugung entspreche nicht der Wertung in Tabelle 1 UVG (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten). Die Hand sei nicht in Streckstellung und Pro- Supination steif oder in Beugung beziehungsweise Stre ckung von 45°. Zu bemerken sei, dass die Bewegungen im Bereich des Handge lenks vorwiegend (60 % ) im proximalen Handgelenk (zwischen Speiche/Elle und den Handwurzelknochen Scaphoid , Lunatum , Triquetrum ) erfolgten. In den übrigen Handwurzelgelenken fänden synergistische Flexions- und Extensions bewegungen statt (S. 3 Mitte).
Dr. E.___ führte aus, b asierend auf den Untersuchungsbefunden der behandelnden Handchirurgin Dr. B.___ vom 2 1. November 2013 ( Arzt bericht vom 2 7. November 2013) und den vorliegenden Röntgenbildern des rechten Handgelenks in verschiedenen Ebenen vom 2 1. November 2013 bestehe beim Versicherten nach C apitatum -Luxationsfraktur vom 2 0. August 2011 eine lokalisierte, beginnende bis allenfalls moderate Arthrose zwischen den beiden Handwurzelknochen Lunatum und Capitatum . Die Einschätzung des Integri tätsschadens durch die Kreisärztin vom 1 2. März 2013 sei mit 5 % korrekt, da zwei Knochen moderat betroffen seien. Eine weitere Progredienz der Arthrose sei aus klinischer Sicht anzunehmen. Dabei handle es sich jedoch um eine Ver mu tung. Eine Aussage bezüglich des Zeitrahmen s , in welchem die Arthrose weiter fortschreite, sei aus medizinischer Sicht nicht möglich und abhängig von verschiedenen Faktoren. Eine Arthrose-Progredienz zeige keine lineare Beziehung zu der jeweiligen Gelenkfunktion und implementiert nicht automa tisch eine Verschlechterung der funktionellen Einschränkung (S. 4). 4.
4.1
Während die Beschwerdegegnerin entsprechend der kreisärztlichen Ein schätzung von Dr. C.___
vom März 2014 (vorstehend E. 3.2) und der Ein schätz u ng von Dr. E.___
vom Dezember 2014 (vorstehend E. 3.4) eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 5 % festlegte, machte de r Beschwerdeführer geltend, es seien sowohl die vorhande nen Bewegungseinschränkungen als auch die sich abzeichnende Arthrose nur ungenügend berücksichtigt worden und es sei ihm eine Integritätsentschädi gung basierend auf einer Integritätseinbusse von mindestens 10 % zuzuspre chen. Insbesondere seien fachärztliche Einschätz ungen einfach ignoriert worden (vorstehend E. 2.1-2) . 4.2
Zu betonen bleibt, dass Berichten versicherungsinterner medizinischer Fach perso nen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zukommt, wie einem gericht li chen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungs träger in Auftrag gegebenen Gutachten. Soll ein Versicherungsfall ohne Einho lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswür digung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.
4.4 S. 496 f. mit Hinweis auf BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 f.) 4.3
Gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV sind voraussehbare Verschlimmerungen des Integri tätsschadens angemessen zu berücksichtigen (vorstehend E. 1. 3 ) . Eine voraus sehbare Verschlimmerung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Integritätsentschädigung eine Verschlimmerung als wahrscheinlich prognosti ziert und damit auch geschätzt werden kann. Die blosse Möglichkeit einer Ver schlimmerung des Integritätsschadens genügt hingegen nicht (vgl. RKUV 1995 Nr. U 228 S. 192, U 23/93 E. 3a). Diese Prognose im Sinne einer fallbezogenen medizinischen Beurteilung über die voraussichtliche künftige Entwicklung der Gesundheitsbeeinträchtigung ist, genauso wie die Beurteilung der einzelnen Integritätsschäden an sich, eine Tatfrage, die ein Mediziner zu beurteilen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2012 vom 1 4. Januar 2013, E. 4.2, Urteil 8C_32/2010 v om 6. September 2010 E. 2.6.2). 4.4
Dr. C.___ äusserte sich in ihrer kreisärztlichen Beurteilung vom März 2014
nicht zu einer allfälligen zukünf tigen Progredienz der Arthrose. Damit fehlt es bei ihrer Einschätzung an einer gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV notwendigen prognosti schen Beurteilung einer eventuellen Verschlimmerung. Ihre Ausführungen las sen Zweifel aufkommen, ob sich Dr. C.___
überhaupt bewusst gewesen war , dass eine voraussehbare Verschlimmerung des Integrität sschadens angemessen zu berücksichtigen gewesen wäre.
Eine solche Einschätzung wurde dann nachträglich erst im Rahmen der Beschwer deantwort von Dr. E.___
im Dezember 2014 vorgenom men. Deren Angaben zur Progredienz der Arthrose verm ögen jedoch nicht zu genügen. So handelt es sich doch bei jeder prognostischen Einschätzung ledig lich um eine Vermutung, was nicht bedeutet, dass keine Eins chätzung vorge nommen werden könnte .
Die behandelnde Handspezialistin Dr. B.___ äusserte sich in ihrem Bericht vom November 2013 (vorstehend E. 3.1) nicht zu der prognostischen Entwick lung der Arthrose , was auch darauf zurückzuführen ist, dass sie nicht explizit dazu befragt wurde. Dass Dr. B.___
- wie Dr. D.___ im Oktober 2014 (vorstehend E. 3.3) erwähnte - ausgeführt haben solle, es sei erst in 40 Jahren mit einer Arthroseentwicklung zu rechnen, lässt sich so den vorliegenden Akten nicht entnehmen.
A uch auf den Bericht von Dr. D.___ kann nicht abschl iessend abgestellt wer den. Zum einen
erscheint sein Bericht nicht gänzlich unbefangen (vgl. auch Urk. 9/33 ), zum anderen ist seine Eins chät zung zu wenig detailliert.
Hingegen kritisierte Dr. D.___ zu Recht , dass die Beschwerdegegnerin es bis lang trotz der vorliegenden komplexen gesundheitlichen Situation unterlassen habe, eine Einschätzung durch einen Handspezialis ten vorzunehmen, welcher insbesondere mit den speziellen Bewegungsabläufen vertraut gewesen wäre. 4.5
Insgesamt bestehen damit Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, und es genügt keine der vor liegenden ärztlichen Beurteilungen für sich allein, um zweifelsfrei auf sie abstellen zu können.
Der Sachverhalt erweist sich damit als u ngenügend abgeklärt, weshalb der ange fochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese mittels ei nes externen handchirurgischen Gutachtens die Höhe der Integri tätsentschädigung unter Berücksichtigung allfälliger voraussehbarer zukünftiger Verschlimmerungen neu festsetze. 5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten ( § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese auf Fr. 2'0 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.
Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass der angefoc htene Einsprache ent scheid vom 1 3. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die S UVA zurück gewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess ent schä digung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Keiser - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächSchucan